Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern BSIG Nr. 10/3.31 Amt für Migration und Personenstand 25. Januar 2016 Migrationsdienst des Kantons Bern (MIDI) Eigerstrasse 73 3011 Bern Kontaktstelle: Bereich Asyl und Rückkehr Telefon 031 633 53 15 Telefax 031 633 55 91 www.be.ch/migration [email protected] Geht an: Einwohner- und gemischte Gemeinden Regierungsstatthalterämter Diverse Abonnenten GV Sozialhilfe / GV Reg. Sozialdienste Weisung Finanzierung von gemeinnützigen Beschäftigungsprogrammen durch den Migrationsdienst des Kantons Bern 1. Rechtsgrundlage Das Amt für Migration und Personenstand (MIP) ist für die Gewährung der Sozialhilfe an Personen des Asylbereichs zuständig (Art. 3 des Einführungsgesetzes vom 20. Januar 2009 zum Ausländer- und zum Asylgesetz; EG AuG und AsylG; BSG 122.20). Die Sozialhilfe an Personen des Asylbereichs besteht aus der Deckung des Grundbedarfs, Unterkunft, Zugang zum Gesundheitswesen und Betreuung. Teil der Betreuung ist die Organisation einer Tagesstruktur. Unter dem Begriff Tagesstruktur können u.a. „gemeinnützige Beschäftigungsprogramme“ verstanden werden. Das MIP erlässt gestützt auf Art. 3 EG AuG und AsylG die vorliegende Weisung und legt darin die Rahmenbedingungen für finanzielle Beiträge an gemeinnützige Beschäftigungsprogramme fest. 2. Begriffserklärung 2.1 Beschäftigungsprogramme Beschäftigungsprogramme sind Programme, die Asylsuchenden eine Gestaltung ihres Alltags ermöglichen, indem sie unter Anleitung Arbeiten erledigen. 2.2 Gemeinnützigkeit Die Arbeit, welche Asylsuchenden im Rahmen von Beschäftigungsprogrammen ermöglicht wird, stellt ein Nutzen für die Allgemeinheit dar. Darunter fallen beispielsweise der Unterhalt und/oder die Instandstellung von Gemeingütern (siehe Ziff. 3.2: Einsatzbereiche). 3. Grundsätze für den Einsatz von gemeinnützigen Beschäftigungsprogrammen 3.1 Zielgruppe Gemeinnützige N-Bewilligung. Beschäftigungsprogramme Bernische Systematische Information Gemeinden sind geeignet für alle Asylsuchenden mit einer 2/2016 Weisung über die Finanzierung von gemeinnützigen Beschäftigungsprogrammen durch den Migrationsdienst des Kantons Bern Seite 2 - BSIG Nr. 10/3.31 Da die Teilnahme an einem gemeinnützigen Beschäftigungsprogramm nicht als Erwerbstätigkeit im Sinne des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) zu qualifizieren ist, gilt die Einschränkung in Art. 43 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) nicht. Rechtskräftig weggewiesene Asylsuchende können nicht an gemeinnützigen Beschäftigungsprogrammen teilnehmen. Sie erhalten auch keinen N-Ausweis mehr. 3.2 Einsatzbereiche Die folgende Aufzählung ist nicht abschliessend: 1. Im Bereich des Umweltschutzes: Waldsäuberungen, Forstschutz, Deponiesäuberungen, Flussufer- und Seeuferreinigungen; 2. Im Bereich des Naturschutzes: Landschaftspflege, Pflege von Naturschutzgebieten; 3. Im Bereich des Gemeinwesens: Stadtpflege, Umgebungsarbeiten, Arbeiten im öffentlichen Raum, z.B. Abfallentsorgung auf Wanderwegen, Grillplätzen und Spielplätzen; 4. Im Bereich Kultur, Sport: Mithilfe bei Sport- und Kulturanlässen, Archivarbeiten; 5. Im Bereich der Berg- und Katastrophenhilfe: Mithilfe bei Alpmeliorationen, Räumungsarbeiten nach Überschwemmungen, Sturmschäden oder Lawinenniedergängen. 4. Grundsätze für die Finanzierung 4.1 Ziel und strategische Überlegungen 4.2 Asylsuchende erhalten durch gemeinnützige Beschäftigungsprogramme eine Tagesstruktur. Die im Rahmen des Beschäftigungsprogramms geleistete Arbeit trägt zur positiven Wahrnehmung des Asylwesens im Kanton bei. Der Einsatz gemeinnütziger Beschäftigungsprogramme hilft, den Folgen der Beschäftigungslosigkeit von Asylsuchenden entgegen zu wirken. Dank den Programmen erhalten die teilnehmenden Asylsuchenden die Gelegenheit, ihre Fähigkeiten sinnvoll einzusetzen und diese weiter zu entwickeln. Indem sie Verantwortung übernehmen, erhöhen sie ihre Selbstkompetenz und ihr Selbstwertgefühl. Für die Finanzierung bzw. Abrechnung der gemeinnützigen Beschäftigungsprogramme ist die vorliegende BSIG ausschliesslich zwischen dem MIP als Subventionsstelle und den Asylsozialhilfestellen (ASH) verbindlich. Es steht den Asylsozialhilfestellen frei, die gemeinnützigen Beschäftigungsprogramme von externen Anbieterinnen und Anbietern durchführen zu lassen. Kosten der gemeinnützigen Beschäftigungsprogramme Pro ausgewiesene Teilnehmerstunde richtet das MIP den ASH maximal CHF 6.- aus. Daraus sind sämtliche entstehende Kosten (inklusive die Motivationszulage an die Teilnehmenden) zu decken. Die zuständigen Sozialhilfestellen rechnen Einkünfte aus gemeinnützigen Beschäftigungsprogrammen dem anrechenbaren Einkommen an, soweit diese den Einkommensfreibetrag von CHF 300.- pro Monat übersteigen. Die maximale monatliche Entschädigung darf in keinem Fall CHF 400.- pro Monat übersteigen, weil es sich sonst um eine bewilligungspflichtige Erwerbstätigkeit im Sinne des AVIG handelt. Bernische Systematische Information Gemeinden 2/2016 Weisung über die Finanzierung von gemeinnützigen Beschäftigungsprogrammen durch den Migrationsdienst des Kantons Bern 4.3 Seite 3 - BSIG Nr. 10/3.31 Beitragsvoraussetzungen Im Rahmen des verfügbaren Budgets im Bereich Projekte des Migrationsdienstes des Kantons Bern können pauschale Beiträge an gemeinnützige Beschäftigungsprogramme ausgerichtet werden, wenn kumulativ folgende Beitragsvoraussetzungen erfüllt sind: Das Projekt fällt in einen geeigneten Bereich Das Projekt deckt sich mit den strategischen Überlegungen Die ASH erstellt zuhanden des Migrationsdienstes eine Beschreibung mit folgenden Angaben zum gemeinnützigen Beschäftigungsprogramm: Programmanbieter Verantwortliche Person Programmbeginn Programmdauer Zeitrahmen der Beschäftigung Projektinhalte Zielpublikum und Anzahl mögliche Beschäftigte Programmbudget Höhe des Motivationsentgelts pro Teilnehmer und Stunde Nachweis, dass die Teilnehmenden während der gesamten Einsatzdauer gegen Unfall versichert sind (Todesfall- und Invaliditätskapital) Nachweis, dass die entsprechende Arbeitssicherheit für die Teilnehmenden gewährleistet ist Nachweis, dass die Teilnehmenden tatsächlich vom Programm Gebrauch gemacht haben 5. Verfahren 5.1 Einreichung des Gesuchs Gesuche können jederzeit eingereicht werden. Handelt es sich bei einem neuen Programmanbieter nicht um eine ASH, so unterbreitet er sein Programm jener ASH, die am Ort der Durchführung des Programmes für die Ausrichtung der Asylsozialhilfe zuständig ist. Die ASH reichen beim Migrationsdienst ein Gesuch um Finanzierung des gemeinnützigen Beschäftigungsprogramms ein. Gesuche haben sämtliche oben genannten Beitragsvoraussetzungen zu enthalten (abgesehen vom letzten Punkt unter Ziff. 4.3) sowie die Angaben zur Höhe des beantragten kantonalen Beitrages zu umfassen. Die Gesuche werden bei folgender Adresse eingereicht: Migrationsdienst des Kantons Bern Bereich Asyl und Rückkehr Eigerstrasse 73 3011 Bern 5.2 Zusicherung Sind die Beitragsvoraussetzungen erfüllt, dann setzt der Migrationsdienst den Kantonsbeitrag fest. Diese Zusicherung kann mit Auflagen und Bedingungen verknüpft werden und wird der ASH schriftlich mitgeteilt. 5.3 Abschlussbericht Im Abschlussbericht legt die ASH die Identität und Einsatzdauer der Teilnehmenden offen. Nebst den effektiven Teilnahmestunden gibt der Bericht eine Einschätzung des Programmnutzens für die Allgemeinheit und für die Teilnehmenden wieder. Bernische Systematische Information Gemeinden 2/2016 Weisung über die Finanzierung von gemeinnützigen Beschäftigungsprogrammen durch den Migrationsdienst des Kantons Bern 5.4 Seite 4 - BSIG Nr. 10/3.31 Auszahlung Mit der Zusicherung wird das MIP der ASH eine Teilzahlung von 60% des Beitrags für das entsprechende gemeinnützige Beschäftigungsprogramm überweisen. Der definitive Kantonsbeitrag wird nach Überprüfung der zweckkonformen Programmdurchführung (Abschlussbericht der ASH entsprechend der schriftlichen Zusage) und der Schlussabrechnung festgesetzt. Das MIP veranlasst danach die Überweisung der Restzahlung oder eine allfällige Rückforderung. 5.5 Kontrolle Der Migrationsdienst behält sich das Recht vor, die tatsächlich konforme Beschäftigung und von der ASH angegebenen Genehmigungsgrundlagen jederzeit unangemeldet zu überprüfen. 6. Übergangsregelung Mit dieser Weisung wird die BSIG 10/3.31 in der Version vom 14. Juli 2014 ersetzt. Amt für Migration und Personenstand Markus Aeschlimann Geschäftsleiter Bernische Systematische Information Gemeinden 2/2016
© Copyright 2024 ExpyDoc