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Polizei- und
Militärdirektion
des Kantons Bern
BSIG Nr. 10/3.31
Amt für Migration
und Personenstand
25. Januar 2016
Migrationsdienst
des Kantons Bern (MIDI)
Eigerstrasse 73
3011 Bern
Kontaktstelle:
Bereich Asyl und Rückkehr
Telefon 031 633 53 15
Telefax 031 633 55 91
www.be.ch/migration
[email protected]
Geht an:
 Einwohner- und gemischte Gemeinden
 Regierungsstatthalterämter
 Diverse Abonnenten
 GV Sozialhilfe / GV Reg. Sozialdienste
Weisung
Finanzierung von gemeinnützigen Beschäftigungsprogrammen durch den Migrationsdienst des
Kantons Bern
1.
Rechtsgrundlage
Das Amt für Migration und Personenstand (MIP) ist für die Gewährung der Sozialhilfe an Personen des
Asylbereichs zuständig (Art. 3 des Einführungsgesetzes vom 20. Januar 2009 zum Ausländer- und zum
Asylgesetz; EG AuG und AsylG; BSG 122.20). Die Sozialhilfe an Personen des Asylbereichs besteht
aus der Deckung des Grundbedarfs, Unterkunft, Zugang zum Gesundheitswesen und Betreuung. Teil
der Betreuung ist die Organisation einer Tagesstruktur. Unter dem Begriff Tagesstruktur können u.a.
„gemeinnützige Beschäftigungsprogramme“ verstanden werden.
Das MIP erlässt gestützt auf Art. 3 EG AuG und AsylG die vorliegende Weisung und legt darin die
Rahmenbedingungen für finanzielle Beiträge an gemeinnützige Beschäftigungsprogramme fest.
2.
Begriffserklärung
2.1
Beschäftigungsprogramme
Beschäftigungsprogramme sind Programme, die Asylsuchenden eine Gestaltung ihres Alltags ermöglichen, indem sie unter Anleitung Arbeiten erledigen.
2.2
Gemeinnützigkeit
Die Arbeit, welche Asylsuchenden im Rahmen von Beschäftigungsprogrammen ermöglicht wird, stellt
ein Nutzen für die Allgemeinheit dar. Darunter fallen beispielsweise der Unterhalt und/oder die Instandstellung von Gemeingütern (siehe Ziff. 3.2: Einsatzbereiche).
3.
Grundsätze für den Einsatz von gemeinnützigen Beschäftigungsprogrammen
3.1
Zielgruppe
Gemeinnützige
N-Bewilligung.
Beschäftigungsprogramme
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sind
geeignet
für
alle
Asylsuchenden
mit
einer
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Weisung über die Finanzierung von gemeinnützigen
Beschäftigungsprogrammen durch den Migrationsdienst des Kantons Bern
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Da die Teilnahme an einem gemeinnützigen Beschäftigungsprogramm nicht als Erwerbstätigkeit im
Sinne des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und
die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) zu qualifizieren ist, gilt die Einschränkung in
Art. 43 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) nicht.
Rechtskräftig weggewiesene Asylsuchende können nicht an gemeinnützigen Beschäftigungsprogrammen teilnehmen. Sie erhalten auch keinen N-Ausweis mehr.
3.2
Einsatzbereiche
Die folgende Aufzählung ist nicht abschliessend:
1.
Im Bereich des Umweltschutzes:
Waldsäuberungen, Forstschutz, Deponiesäuberungen, Flussufer- und Seeuferreinigungen;
2.
Im Bereich des Naturschutzes:
Landschaftspflege, Pflege von Naturschutzgebieten;
3.
Im Bereich des Gemeinwesens:
Stadtpflege, Umgebungsarbeiten, Arbeiten im öffentlichen Raum, z.B. Abfallentsorgung auf Wanderwegen, Grillplätzen und Spielplätzen;
4.
Im Bereich Kultur, Sport:
Mithilfe bei Sport- und Kulturanlässen, Archivarbeiten;
5.
Im Bereich der Berg- und Katastrophenhilfe:
Mithilfe bei Alpmeliorationen, Räumungsarbeiten nach Überschwemmungen, Sturmschäden oder Lawinenniedergängen.
4.
Grundsätze für die Finanzierung
4.1
Ziel und strategische Überlegungen
4.2

Asylsuchende erhalten durch gemeinnützige Beschäftigungsprogramme eine Tagesstruktur.

Die im Rahmen des Beschäftigungsprogramms geleistete Arbeit trägt zur positiven Wahrnehmung des Asylwesens im Kanton bei.

Der Einsatz gemeinnütziger Beschäftigungsprogramme hilft, den Folgen der Beschäftigungslosigkeit von Asylsuchenden entgegen zu wirken.

Dank den Programmen erhalten die teilnehmenden Asylsuchenden die Gelegenheit, ihre Fähigkeiten sinnvoll einzusetzen und diese weiter zu entwickeln. Indem sie Verantwortung übernehmen, erhöhen sie ihre Selbstkompetenz und ihr Selbstwertgefühl.

Für die Finanzierung bzw. Abrechnung der gemeinnützigen Beschäftigungsprogramme ist die
vorliegende BSIG ausschliesslich zwischen dem MIP als Subventionsstelle und den Asylsozialhilfestellen (ASH) verbindlich. Es steht den Asylsozialhilfestellen frei, die gemeinnützigen Beschäftigungsprogramme von externen Anbieterinnen und Anbietern durchführen zu lassen.
Kosten der gemeinnützigen Beschäftigungsprogramme
Pro ausgewiesene Teilnehmerstunde richtet das MIP den ASH maximal CHF 6.- aus. Daraus sind
sämtliche entstehende Kosten (inklusive die Motivationszulage an die Teilnehmenden) zu decken.
Die zuständigen Sozialhilfestellen rechnen Einkünfte aus gemeinnützigen Beschäftigungsprogrammen
dem anrechenbaren Einkommen an, soweit diese den Einkommensfreibetrag von CHF 300.- pro Monat
übersteigen. Die maximale monatliche Entschädigung darf in keinem Fall CHF 400.- pro Monat übersteigen, weil es sich sonst um eine bewilligungspflichtige Erwerbstätigkeit im Sinne des AVIG handelt.
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4.3
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Beitragsvoraussetzungen
Im Rahmen des verfügbaren Budgets im Bereich Projekte des Migrationsdienstes des Kantons Bern
können pauschale Beiträge an gemeinnützige Beschäftigungsprogramme ausgerichtet werden, wenn
kumulativ folgende Beitragsvoraussetzungen erfüllt sind:

Das Projekt fällt in einen geeigneten Bereich

Das Projekt deckt sich mit den strategischen Überlegungen
Die ASH erstellt zuhanden des Migrationsdienstes eine Beschreibung mit folgenden Angaben zum
gemeinnützigen Beschäftigungsprogramm:

Programmanbieter

Verantwortliche Person

Programmbeginn

Programmdauer

Zeitrahmen der Beschäftigung

Projektinhalte

Zielpublikum und Anzahl mögliche Beschäftigte

Programmbudget

Höhe des Motivationsentgelts pro Teilnehmer und Stunde

Nachweis, dass die Teilnehmenden während der gesamten Einsatzdauer gegen Unfall versichert
sind (Todesfall- und Invaliditätskapital)

Nachweis, dass die entsprechende Arbeitssicherheit für die Teilnehmenden gewährleistet ist

Nachweis, dass die Teilnehmenden tatsächlich vom Programm Gebrauch gemacht haben
5.
Verfahren
5.1
Einreichung des Gesuchs
Gesuche können jederzeit eingereicht werden. Handelt es sich bei einem neuen Programmanbieter
nicht um eine ASH, so unterbreitet er sein Programm jener ASH, die am Ort der Durchführung des Programmes für die Ausrichtung der Asylsozialhilfe zuständig ist. Die ASH reichen beim Migrationsdienst
ein Gesuch um Finanzierung des gemeinnützigen Beschäftigungsprogramms ein. Gesuche haben
sämtliche oben genannten Beitragsvoraussetzungen zu enthalten (abgesehen vom letzten Punkt unter
Ziff. 4.3) sowie die Angaben zur Höhe des beantragten kantonalen Beitrages zu umfassen.
Die Gesuche werden bei folgender Adresse eingereicht:
Migrationsdienst des Kantons Bern
Bereich Asyl und Rückkehr
Eigerstrasse 73
3011 Bern
5.2
Zusicherung
Sind die Beitragsvoraussetzungen erfüllt, dann setzt der Migrationsdienst den Kantonsbeitrag fest. Diese Zusicherung kann mit Auflagen und Bedingungen verknüpft werden und wird der ASH schriftlich
mitgeteilt.
5.3
Abschlussbericht
Im Abschlussbericht legt die ASH die Identität und Einsatzdauer der Teilnehmenden offen. Nebst den
effektiven Teilnahmestunden gibt der Bericht eine Einschätzung des Programmnutzens für die Allgemeinheit und für die Teilnehmenden wieder.
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5.4
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Auszahlung
Mit der Zusicherung wird das MIP der ASH eine Teilzahlung von 60% des Beitrags für das entsprechende gemeinnützige Beschäftigungsprogramm überweisen.
Der definitive Kantonsbeitrag wird nach Überprüfung der zweckkonformen Programmdurchführung
(Abschlussbericht der ASH entsprechend der schriftlichen Zusage) und der Schlussabrechnung festgesetzt. Das MIP veranlasst danach die Überweisung der Restzahlung oder eine allfällige Rückforderung.
5.5
Kontrolle
Der Migrationsdienst behält sich das Recht vor, die tatsächlich konforme Beschäftigung und von der
ASH angegebenen Genehmigungsgrundlagen jederzeit unangemeldet zu überprüfen.
6.
Übergangsregelung
Mit dieser Weisung wird die BSIG 10/3.31 in der Version vom 14. Juli 2014 ersetzt.
Amt für Migration und Personenstand
Markus Aeschlimann
Geschäftsleiter
Bernische Systematische Information Gemeinden
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