extra blick 22 STEUERN & RECHT Mag. Clemens Klinglmair F. X. Priester GmbH in Steyr Priester by Doloitte Registrierkassenpflicht bei Vereinsfesten Im Rahmen der Steuerreform 2015/16 wurde unter anderem eine Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht eingeführt. Für bestimmte Aktivitäten von steuerlich begünstigten Vereinen bestehen jedoch Erleichterungen, insbesondere für sogenannte „kleine Vereinsfeste“, welche unter den folgenden Voraussetzungen vorliegen: • Die Umsätze werden im Rahmen von geselligen Veranstaltungen des Vereins, die einen Zeitraum von insgesamt 48 Stunden im Kalenderjahr nicht übersteigen, erzielt. Bei mehrtätigen Vereinsfesten sind nicht die tatsächlichen Veranstaltungs- und Ausschankstunden zu zählen, sondern die Zeit vom Festbeginn bis zum Festende. Somit sind auch Stunden zu berücksichtigen, in denen keine Veranstaltung stattfindet. Wurde das Vereinsfest allerdings behördlich genehmigt, sind nur die im Genehmigungsbescheid angegebenen tatsächlichen Veranstaltungs- und Ausschankstunden zu zählen. • Die Organisation der Veranstaltung (Planung und Mitarbeit) wird ausschließlich durch Vereinsmitglieder oder deren Angehörige vorgenommen. Werden Tätigkeiten, deren Durchführung durch einen Professionisten behördlich angeordnet ist bzw. deren Durchführung durch Nichtprofessionisten verboten ist, nicht von Vereinsmitgliedern ausgeübt, ist dies unschädlich (zB behördlich beauftragte Beschäftigung eines Securitydienstes während des Festes, Durchführung eines Feuerwerkes). Dies gilt auch für die Durchführung von Tätigkeiten, die Vereinsmitgliedern unzumutbar sind (zB Aufstellen eines Festzeltes). • Die Verpflegung übersteigt ein beschränktes Angebot nicht und wird ausschließlich durch Vereinsmitglieder oder deren Angehörige bereitgestellt und verabreicht. Diese Voraussetzung wird nicht verletzt, wenn neben der Abgabe von Getränken und Speisen durch Vereinsmitglieder ein zusätzliches, im Umfang geringfügiges Speiseangebot, durch einen fremden Dritten bereitgestellt und verabreicht wird (zB „Hendlbrater“ oder Langosverkäufer). Dies gilt aber nur dann, wenn die Gäste unmittelbar in Vertragsbeziehung zu diesem fremden Dritten treten. Wird die gesamte oder ein wesentlicher Teil der Verpflegung durch einen Wirt oder einen Caterer übernommen, ist dies für das Vorliegen eines „kleinen Vereinsfestes“ schädlich. • Die Darbietung von Unterhaltungseinlagen (Musik-, Show-, Tanzeinlagen) darf nur durch Vereinsmitglieder oder regionale, nicht bekannte Künstler erfolgen. Werden Musikgruppen oder andere Künstlergruppen beauftragt, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass diese regional und der breiten Masse nicht bekannt sind, wenn der Preis, den diese Gruppe üblicherweise verrechnet, 1.000 Euro pro Stunde nicht überschreitet. Die Zahl der Besucher bzw die Höhe der erzielten Umsätze ist für die Beurteilung nicht von Belang. Für ein „kleines Vereinsfest“ besteht weder eine Registrierkassen- noch eine Belegerteilungspflicht. Unabhängig hiervon müssen allerdings trotzdem Aufzeichnungen für steuerliche Zwecke geführt werden. Eine gesellige Veranstaltung, welche die angeführten Kriterien nicht zur Gänze erfüllt, stellt ein „großes Vereinsfest“ und damit einen für den Verein begünstigungsschädlichen Betrieb dar! Nummer 9, 24. Juni 2016 Vom Königreich Das Leben von Judith Ringer ist voll von Kontrasten. Von der strengen Mädchenhauptschule als einziges Mädl ihres Jahrgangs an die HTL nach Steyr. Nach acht Jahren im erzkonservativen Saudi Arabien, wo Frauen nicht einmal Auto fahren und nur sehr eingeschränkt arbeiten dürfen, zurück nach Waldneukirchen als Geschäftsführerin der Steyr Trucks Sales and Services International GmbH (STI). Judith Ringer ist in Kronstorf aufgewachsen und besuchte die private Mädchenhauptschule „Rudigier“ in Steyr. „Die Kreuzschwestern haben ein strenges Regiment geführt. Wenn die Schlapf‘n nicht sauber nebeneinander standen, musste man fünf Schilling an die Mission spenden.“ Danach wusste sie: „Hauswirtschaft, das ist nicht meine Welt. Die Handelsakademie kam nicht in Frage, weil ich Steno nicht mochte.“ Weil ihr älterer Bruder die HTL in Steyr besuchte, trat sie dort gemeinsam mit einer Freundin zur Aufnahmeprüfung an. „Meine Freundin ist durchgefallen, mich haben sie genommen.“ Als einziges Mädel ihres Jahrganges absolvierte Judith Ringer die Sparte Nachrichtentechnik und maturierte 1986 mit Auszeichnung. „Die Zeit in der HTL hat mir für mein Leben sehr viel gebracht“, weiß die Ingenieurin heute. „Man muss sich als einziges Mädchen gegen die Burschen durchsetzen. Auf der anderen Seite wollte ich von den Lehrern nie bevorzugt werden, nur weil ich ein Mädchen bin.“ Dass technische Berufe damals noch eine absolute Männerdomäne waren, erlebte sie bei der Jobsuche. „Die Stelleninserate waren nur für männliche Bewerber verfasst und die Personalbüros staunten nicht schlecht, als sich eine junge Dame meldete.“ Wi rts c h a fts PORTRAIT Den Personalchef bei BMW in Steyr dürfte sie dennoch beeindruckt haben. Die frischgebackene Maturantin startete ihre Karriere in der kaufmännischen EDV. Mit 19 Jahren zu BMW Für die analytische Denkerin war das genau das Richtige. „Die EDV steckte damals, Mitte der 1980er Jahre, noch in den Kinderschuhen, wir haben eigenständige Computer-Programme für betriebliche Abläufe entwickelt“, erinnert sich Judith Ringer. „Für mich als 19-Jährige war es nicht immer einfach, alteingesessene Abteilungsleiter von der Notwendigkeit zu überzeugen, doch in den meisten Fällen ist es mir gelungen.“ Nach drei Jahren wechselte Judith Ringer im BMW-Werk in die technische EDV und setzte In Saudi Arabien durfte Judith Ringer nicht ohne ihren schwarzen Umhang – die Abaya – das Haus verlassen.
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