Vom Königreich - extra

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STEUERN
&
RECHT
Mag. Clemens Klinglmair
F. X. Priester GmbH in Steyr
Priester by Doloitte
Registrierkassenpflicht bei Vereinsfesten
Im Rahmen der Steuerreform 2015/16 wurde unter anderem eine
Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht eingeführt. Für bestimmte
Aktivitäten von steuerlich begünstigten Vereinen bestehen jedoch
Erleichterungen, insbesondere für sogenannte „kleine Vereinsfeste“,
welche unter den folgenden Voraussetzungen vorliegen:
• Die Umsätze werden im Rahmen von geselligen Veranstaltungen
des Vereins, die einen Zeitraum von insgesamt 48 Stunden im Kalenderjahr nicht übersteigen, erzielt. Bei mehrtätigen Vereinsfesten sind
nicht die tatsächlichen Veranstaltungs- und Ausschankstunden zu
zählen, sondern die Zeit vom Festbeginn bis zum Festende. Somit
sind auch Stunden zu berücksichtigen, in denen keine Veranstaltung
stattfindet. Wurde das Vereinsfest allerdings behördlich genehmigt,
sind nur die im Genehmigungsbescheid angegebenen tatsächlichen
Veranstaltungs- und Ausschankstunden zu zählen.
• Die Organisation der Veranstaltung (Planung und Mitarbeit) wird
ausschließlich durch Vereinsmitglieder oder deren Angehörige vorgenommen. Werden Tätigkeiten, deren Durchführung durch einen Professionisten behördlich angeordnet ist bzw. deren Durchführung
durch Nichtprofessionisten verboten ist, nicht von Vereinsmitgliedern
ausgeübt, ist dies unschädlich (zB behördlich beauftragte Beschäftigung eines Securitydienstes während des Festes, Durchführung eines
Feuerwerkes). Dies gilt auch für die Durchführung von Tätigkeiten, die
Vereinsmitgliedern unzumutbar sind (zB Aufstellen eines Festzeltes).
• Die Verpflegung übersteigt ein beschränktes Angebot nicht und
wird ausschließlich durch Vereinsmitglieder oder deren Angehörige bereitgestellt und verabreicht. Diese Voraussetzung wird nicht verletzt,
wenn neben der Abgabe von Getränken und Speisen durch Vereinsmitglieder ein zusätzliches, im Umfang geringfügiges Speiseangebot,
durch einen fremden Dritten bereitgestellt und verabreicht wird (zB
„Hendlbrater“ oder Langosverkäufer). Dies gilt aber nur dann, wenn
die Gäste unmittelbar in Vertragsbeziehung zu diesem fremden Dritten treten. Wird die gesamte oder ein wesentlicher Teil der Verpflegung durch einen Wirt oder einen Caterer übernommen, ist dies für
das Vorliegen eines „kleinen Vereinsfestes“ schädlich.
• Die Darbietung von Unterhaltungseinlagen (Musik-, Show-, Tanzeinlagen) darf nur durch Vereinsmitglieder oder regionale, nicht bekannte Künstler erfolgen. Werden Musikgruppen oder andere Künstlergruppen beauftragt, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass diese regional und der breiten Masse nicht bekannt sind,
wenn der Preis, den diese Gruppe üblicherweise verrechnet, 1.000
Euro pro Stunde nicht überschreitet.
Die Zahl der Besucher bzw die Höhe der erzielten Umsätze ist für die
Beurteilung nicht von Belang. Für ein „kleines Vereinsfest“ besteht weder eine Registrierkassen- noch eine Belegerteilungspflicht. Unabhängig hiervon müssen allerdings trotzdem Aufzeichnungen für steuerliche Zwecke geführt werden. Eine gesellige Veranstaltung, welche die angeführten Kriterien nicht zur Gänze erfüllt, stellt ein „großes Vereinsfest“ und
damit einen für den Verein begünstigungsschädlichen Betrieb dar!
Nummer 9, 24. Juni 2016
Vom Königreich
Das Leben von Judith Ringer
ist voll von Kontrasten. Von
der strengen Mädchenhauptschule als einziges Mädl ihres
Jahrgangs an die HTL nach
Steyr. Nach acht Jahren im
erzkonservativen Saudi Arabien, wo Frauen nicht einmal
Auto fahren und nur sehr eingeschränkt arbeiten dürfen,
zurück nach Waldneukirchen
als Geschäftsführerin der
Steyr Trucks Sales and Services International GmbH (STI).
Judith Ringer ist in Kronstorf
aufgewachsen und besuchte die
private Mädchenhauptschule „Rudigier“ in Steyr. „Die Kreuzschwestern haben ein strenges Regiment geführt. Wenn die
Schlapf‘n nicht sauber nebeneinander standen, musste man fünf
Schilling an die Mission spenden.“ Danach wusste sie: „Hauswirtschaft, das ist nicht meine
Welt. Die Handelsakademie kam
nicht in Frage, weil ich Steno
nicht mochte.“
Weil ihr älterer Bruder die HTL
in Steyr besuchte, trat sie dort gemeinsam mit einer Freundin zur
Aufnahmeprüfung an. „Meine
Freundin ist durchgefallen, mich
haben sie genommen.“ Als einziges Mädel ihres Jahrganges absolvierte Judith Ringer die Sparte Nachrichtentechnik und maturierte 1986 mit Auszeichnung.
„Die Zeit in der HTL hat mir
für mein Leben sehr viel gebracht“, weiß die Ingenieurin
heute. „Man muss sich als einziges Mädchen gegen die Burschen durchsetzen. Auf der anderen Seite wollte ich von den Lehrern nie bevorzugt werden, nur
weil ich ein Mädchen bin.“
Dass technische Berufe damals
noch eine absolute Männerdomäne waren, erlebte sie bei der Jobsuche. „Die Stelleninserate waren nur für männliche Bewerber
verfasst und die Personalbüros
staunten nicht schlecht, als sich
eine junge Dame meldete.“
Wi rts c h a fts
PORTRAIT
Den Personalchef bei BMW in
Steyr dürfte sie dennoch beeindruckt haben. Die frischgebackene Maturantin startete ihre
Karriere in der kaufmännischen
EDV.
Mit 19 Jahren zu BMW
Für die analytische Denkerin
war das genau das Richtige. „Die
EDV steckte damals, Mitte der
1980er Jahre, noch in den Kinderschuhen, wir haben eigenständige Computer-Programme
für betriebliche Abläufe entwickelt“, erinnert sich Judith
Ringer. „Für mich als 19-Jährige
war es nicht immer einfach, alteingesessene Abteilungsleiter
von der Notwendigkeit zu überzeugen, doch in den meisten Fällen ist es mir gelungen.“
Nach drei Jahren wechselte Judith Ringer im BMW-Werk in die
technische EDV und setzte
In Saudi Arabien durfte
Judith Ringer nicht ohne
ihren schwarzen Umhang – die Abaya – das
Haus verlassen.