Anlage 2 Vertragsentwurf (pdf | 153 KB)

Zwischen
dem Freistaat Bayern,
vertreten durch das Bayerische Staatsministerium für
Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst,
vertreten durch die Bayerische Landeszentrale für politische Bildungsarbeit,
diese vertreten durch deren Direktor, Herrn Dr. Harald Parigger
Praterinsel 2
80538 München
-
nachstehend Auftraggeber genannt –
und
…….
…………
………….
- nachstehend Auftragnehmer genannt -
wird folgender Vertrag geschlossen:
Vertrag über
„Druck der Taschenbuchausgabe „Verfassung des Freistaates Bayern +
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland““
Anlage 2
Vertragsentwurf „Druck der Taschenbuchausgabe „Verfassung des Freistaates Bayern + Grundgesetz
für die Bundesrepublik Deutschland““
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§ 1 Vertragsgegenstand
(1) Der Auftragnehmer ist entsprechend der weiteren detaillierten Bestimmungen dieses
Vertrages verpflichtet, die Publikation in einer einmaligen Auflage von 50.000
Exemplare zu drucken und an die in den Vergabeunterlagen genannten Adressaten
auszuliefern
(2) Grundlagen des Vertrags sind:
- Die Vergabeunterlagen vom 20.06.2016 samt Anlagen
- das Angebot des Auftragnehmers vom __.__.2016 samt Anlagen sowie
- Konkretisierungen, die aufgrund von Bieterfragen und Antworten des Auftraggebers eingetreten sind, soweit sie entsprechend den Vergabeunterlagen auf
der Internetseite des Bayerischen Staatministeriums für Bildung und Kultus,
Wissenschaft und Kunst (StMBW) eingestellt waren.
Die Vergabeunterlagen sowie Bieterfragen und Antworten werden dem Vertrag
als Anlage beigefügt.
§ 2 Redaktion der Publikation
Der Auftraggeber besorgt die Redaktion der Publikation und trägt die hierfür anfallenden Kosten. Die Verantwortung für den Inhalt der Publikation liegt beim Auftraggeber.
§ 3 Vergütung
(1) Die Leistungen des Auftragnehmers werden nach Maßgabe des Angebotspreises
vergütet.
(2) Der Auftragnehmer stellt über die von ihm erbrachten Leistungen eine nachvollziehbare, prüffähige Rechnung und bestätigt den Abschluss der Ausführungen
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Vertragsentwurf „Druck der Taschenbuchausgabe „Verfassung des Freistaates Bayern + Grundgesetz
für die Bundesrepublik Deutschland““
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seiner Leistungen gegenüber dem Auftraggeber schriftlich.
(3) Die Vergütung wird erst nach Abschluss der Leistungserbringung, dem Erhalt der
schriftlichen Bestätigung nach Abs. 2 sowie dem Zugang der Rechnung gemäß
Abs. 2 zur Zahlung fällig. Die Zahlung erfolgt binnen 21 Tagen nach Zugang der
Rechnung.
(4) Der Angebotspreis ist ein Festpreis und umfasst sämtliche Auslagen und Nebenkosten des Auftragnehmers.
(5) Zusätzliche Forderungen, z.B. aufgrund nachträglich gestiegener Personal- und
Materialkosten, können vom Auftragnehmer nicht geltend gemacht werden.
(6) Mit der Vergütung gemäß Abs. 1 sind sämtliche unter § 5 geregelten Rechtseinräumungen abgegolten.
(7) Die Zahlung durch den Auftraggeber erfolgt durch Anweisung auf das vom Auftragnehmer angegebene Bankkonto.
(8) Die Abtretung einer Forderung des Auftragnehmers aus dem Vertrag bedarf der
schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.
§ 4 Ausführung durch Subunternehmer
(1) Der Einsatz von Subunternehmern – soweit nicht schon im Angebotsschreiben
benannt – ist nur bei vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers gestattet. Der Auftragnehmer hat die Eignung der Subunternehmer entsprechend
den zur Eignung geforderten Erklärungen dieser Vergabe (Formblatt „Eignungsprüfung“ = Anlage 1 zum Angebotsschreiben) zu prüfen und ggf. auf Anforderung
gegenüber dem Auftraggeber nachzuweisen.
(2) Sofern der Auftragnehmer die Ausführung des Vertrags ganz oder teilweise Subunternehmern überträgt, hat er deren Einsatz und Leistungserbringung selbstän-
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dig und eigenverantwortlich zu koordinieren. Der Auftragnehmer wird Subunternehmer selbständig und eigenverantwortlich ordnungsgemäß überwachen und
deren Leistungserbringung ordnungsgemäß kontrollieren.
(3) Bei der Auswahl der Subunternehmer wird der Auftragnehmer mittelständische
Interessen berücksichtigen. Der Auftragnehmer wird sich daher bemühen, Unteraufträge an kleine und mittlere Unternehmen zu erteilen, wie er dies mit seiner
vertragsgemäßen Leistung vereinbaren kann. Dieses Bemühen ist dem Auftraggeber auf Verlangen nachzuweisen.
(4) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, mit dem Subunternehmer – insbesondere
hinsichtlich Sach- und Rechtsmängelhaftung, Vertragsstrafe, Zahlungsweise und
Sicherheitsleistungen – keine ungünstigeren Bedingungen als nach dem vorliegenden Vertragsverhältnis zu vereinbaren sowie die VOL/B zum Vertragsbestandteil zu machen. Die Beachtung dieser Verpflichtungen ist dem Auftraggeber
auf Verlangen nachzuweisen.
§ 5 Gewerbliche Schutzrechte, Rechtseinräumung
(1) Dem Auftraggeber stehen die erforderlichen Urheberrechte am Inhalt der dem
Auftragnehmer zur Leistungserbringung zur Verfügung gestellten Vorlagen zu.
Der Auftraggeber räumt dem Auftragnehmer an den diesem zur Verfügung gestellten Vorlagen die zum Zwecke der Erbringung der vertragsgegenständlichen
Leistungen erforderlichen nicht ausschließlichen Nutzungsrechte ausschließlich
für die Dauer der Leistungserbringung ein.
(2) Soweit bei der Leistungserbringung des Auftragnehmers Arbeitsergebnisse entstehen, an denen dem Auftragnehmer gewerbliche Schutzechte oder Urheberrechte zustehen, räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber an diesen Arbeitsergebnissen zum Zeitpunkt der jeweiligen Entstehung die ausschließlichen, inhaltlich, zeitlich und räumlich unbeschränkten urheberrechtlichen und sonstigen
Nutzungs- und Verwertungsrechte ein. Der Auftraggeber ist daher insbesondere
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zur umfassenden körperlichen und unkörperlichen Nutzung und Verwertung dieser Arbeitsergebnisse für alle beliebigen Zwecke und in allen denkbaren, derzeit
bekannten und unbekannten Nutzungsarten berechtigt, vor allem zur unbegrenzten Vervielfältigung und Verbreitung sowie zur Bearbeitung und Umgestaltung.
Dieses Recht steht auch vom Auftraggeber ggf. beauftragten Dritten zu.
(3) Die Anmeldung von Schutzrechten an etwaigen Bild- und Wortmarken bleibt dem
Auftraggeber vorbehalten, insbesondere die Anmeldung beim Deutschen Patentund Markenamt. Der Auftragnehmer hat alles zu unterlassen, was einem solchen
Schutz hinderlich sein könnte.
§ 6 Vertraulichkeitsverpflichtung
(1) Der Auftragnehmer hat alle ihm bei der Durchführung des Vertrags bekannt gewordenen Tatsachen, Angaben, Umstände und Ergebnisse, insbesondere auch
den Inhalt der Bekanntmachungen, Dritten gegenüber geheim zu halten, soweit
ihn der Auftraggeber nicht in schriftlicher Form hiervon entbindet. Dies gilt auch
für die Zeit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.
(2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, nur die für die Erfüllung des ihm erteilten Auftrags notwendigen Personen und nur im erforderlichen Umfang über die bei der
Durchführung des Auftrags bekannt gewordenen Tatsachen, Angaben, Umstände
und Ergebnisse zu unterrichten.
(3) Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass alle mit der Durchführung des Auftrags befassten Personen an die Einhaltung dieser Vorschriften gebunden sind.
Für Verletzungen der Vorschriften haftet der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber.
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§ 7 Datenschutz, Datenverarbeitung im Auftrag
(1) Betrifft der Auftrag die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten für den Auftraggeber, so gilt mit Auftragserteilung eine Vereinbarung
über die Datenvereinbarung im Auftrag zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer als abgeschlossen, deren Inhalt sich nach den Absätzen 3 und 4 richtet.
(2) Der Auftraggeber bleibt für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften
verantwortlich. Er wird dabei vom Auftragnehmer auf Verlangen unterstützt.
(3) Der Auftraggeber bleibt hinsichtlich der Verfügungsbefugnis und des Eigentums
an sämtlichen Daten Alleinberechtigter, sodass der Auftraggeber berechtigt ist,
jederzeit die Herausgabe einzelner oder sämtlicher Daten zu verlangen. Für diesen Fall steht dem Auftragnehmer kein Zurückbehaltungsrecht zu. Ob und inwieweit Dritte auf Daten zugreifen, bleibt allein in der Disposition des Auftraggebers.
(4) Der Auftraggeber ist hinsichtlich der Daten stets und umfassend weisungsbefugt
und kann die Einhaltung durch den Auftragnehmer jederzeit überprüfen.
(5) Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse von Geschäftsgeheimnissen und Datensicherheitsmaßnahmen des Auftragsnehmers vertraulich zu behandeln.
(6) Der Auftragnehmer gewährleistet die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften. Der Auftragnehmer muss dem Auftraggeber auf dessen Wunsch hin die Kontrolle der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben ermöglichen.
(7) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die im Rahmen der Auftragsdatenvereinbarung bekannt gewordenen personenbezogenen Daten des Auftraggebers im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG) geheim zu halten.
(8) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die nach den IT-Grundschutzkatalogen des
BSI erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Sicherstellung des Datenschutzes zu ergreifen und aufrechtzuerhalten sowie dem Auf-
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traggeber auf Verlangen nachzuweisen. Der Auftraggeber kann diesbezüglich
besondere Vorgaben machen.
(9) Eine Berechtigung zum Abschluss von Unterauftragsverhältnissen besteht nur,
wenn dies ausdrücklich in der Leistungsbeschreibung oder den Vergabeunterlagen vorgesehen ist.
(10)
Die Erhebung Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten im
Sinne des BDSG und BayDSG für den Auftraggeber, darf seitens des Auftragnehmers ausschließlich zum Zweck der Erfüllung des Vertrages erfolgen. Eine
weitergehende Verwendung oder Nutzung ist nicht gestattet, insbesondere ist eine Weitergabe an Dritte ohne Zustimmung des Auftraggebers nicht gestattet.
(11)
Der Auftragnehmer unterrichtet den Auftraggeber unverzüglich, wenn eine
vom Auftraggeber erteilte Weisung seiner Meinung nach gegen gesetzliche Vorgaben verstößt.
(12)
Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses gleich aus welchem Grund ist der
Auftragnehmer nicht weiter berechtigt, die Daten zu verarbeiten und zu nutzen. Er
wird sie unaufgefordert in einer mit aktuell marktüblichen Programmen lesbaren
elektronischen Form dem Auftraggeber oder einem von ihm benannten Dritten
herausgeben. Der Auftragnehmer wird die Daten auf seinem System löschen, es
sei denn, eine Speicherung ist zur Erfüllung gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen erforderlich.
(13)
Für nicht personenbezogene Daten gelten die Absätze 3, 4, 8, 10 bis 12 ent-
sprechend.
§ 8 Gewährleistung / Haftung
Soweit in diesem Vertrag keine anderen Regelungen enthalten sind, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
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§ 9 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Gerichtsstand für alle Ansprüche und Streitigkeiten aus und im Zusammenhang
mit diesem Vertrag ist München.
(3) Für das Verhältnis zwischen den Vertragsparteien und für die Durchführung des
Vertrages gelten im Übrigen die allgemeinen Rechtsvorschriften.
(4) Die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen
(VOL/B) sind Bestandteil dieses Vertrages.
(5) Vertrags- und Projektsprache ist Deutsch.
(6) Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag existieren nicht.
(7) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit
der Schriftform. Dies gilt auch für diese Schriftformklausel.
(8) Sollten Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder nach Vertragsschluss ganz oder teilweise
undurchführbar werden, so wird die Wirksamkeit dieses Vertrages im Übrigen
hierdurch nicht berührt. Anstelle einer unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige Regelung treten, deren Wirkungen angemessen sind und
der Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Entsprechendes gilt
für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
(9) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers finden keine Anwendung.
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Vertragsentwurf „Druck der Taschenbuchausgabe „Verfassung des Freistaates Bayern + Grundgesetz
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München, den
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Direktor Dr. Harald Parigger (Auftraggeber)
Auftragnehmer