Amtsblatt - Kreis Soest

Amtsblatt
für den Kreis Soest
7. Jahrgang
Soest, 24. Juni 2016
Nummer
06
Öffentliche Bekanntmachung
Hinweisbekanntmachung zur öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen dem Kreis Soest
und den Städten Soest, Werl und Warstein sowie den Gemeinden Bad Sassendorf, Möhnesee
und Wickede zur gemeinsamen Durchführung von kommunalen Ausschreibungen
Der Kreis Soest, vertreten durch Landrätin Frau Eva Irrgang, die Stadt Soest, vertreten durch Bürgermeister Herrn Dr. Eckhard Ruthemeyer, die Wallfahrtsstadt Werl, vertreten durch Bürgermeister
Michael Grossmann, die Stadt Warstein, vertreten durch Bürgermeister Herrn Dr. Thomas Schöne,
die Gemeinde Bad Sassendorf, vertreten durch Bürgermeister Herrn Malte Dahlhoff, die Gemeinde
Möhnesee, vertreten durch Bürgermeister Herrn Dipl. Komm. Hans Dicke sowie die Gemeinde Wickede (Ruhr), vertreten durch Bürgermeister Herrn Dr. Martin Michalzik, haben eine öffentlichrechtliche Vereinbarung zur gemeinsamen Durchführung von kommunalen Ausschreibungen zwischen dem Kreis Soest und den Städten Soest, Werl und Warstein sowie den Gemeinden Bad Sassendorf, Möhnesee und Wickede geschlossen.
Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung wurde im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Arnsberg Nr.
18/2016 vom 07. Mai 2016 unter der lfd. Nr. 309 auf Seite 142 bis Seite 144 öffentlich bekanntgemacht.
Auf die Bekanntmachung wird hiermit nach § 24 Abs. 3 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) hingewiesen.
Soest, 24. Juni 2016
KREIS SOEST – DIE LANDRÄTIN
gez. Eva Irrgang
Öffentliche Bekanntmachung
Hinweisbekanntmachung zur Genehmigung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung
zwischen dem Kreis Soest und den Städten Soest, Werl und Warstein sowie den
Gemeinden Bad Sassendorf, Möhnesee und Wickede zur gemeinsamen Durchführung von
kommunalen Ausschreibungen
Der Kreis Soest, vertreten durch Landrätin Frau Eva Irrgang, die Stadt Soest, vertreten durch Bürgermeister Herrn Dr. Eckhard Ruthemeyer, die Wallfahrtsstadt Werl, vertreten durch Bürgermeister
Herausgeberin:
Die Landrätin des Kreises Soest
Hoher Weg 1-3, 59494 Soest
Telefon: 02921 30-2249
E-Mail: [email protected]
Das Amtsblatt liegt kostenlos zur Mitnahme aus
im Kreishaus und seinen Nebenstellen sowie bei
den Stadt- und Gemeindeverwaltungen im Kreis
Soest. Einzelbezug per Anfrage über die Geschäftsstelle des Kreistages möglich.
Verantwortlich für den Inhalt:
Landrätin Eva Irrgang
Amtsblatt im Internet: www.kreis-soest.de
(klicken Sie auf Politik+Verwaltung > Verwaltung
> Bekanntmachungen+Ortsrecht > Amtsblatt)
Erscheinungsweise:
monatlich oder nach Bedarf
Druck:
Hausdruckerei Kreisverwaltung Soest
Topographisches Landeskartenwerk vervielfältigt
und veröffentlicht mit Genehmigung der Landrätin des Kreises Soest - Abteilung Liegenschaftskataster und Vermessung
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Michael Grossmann, die Stadt Warstein, vertreten durch Bürgermeister Herrn Dr. Thomas Schöne,
die Gemeinde Bad Sassendorf, vertreten durch Bürgermeister Herrn Malte Dahlhoff, die Gemeinde
Möhnesee, vertreten durch Bürgermeister Herrn Dipl. Komm. Hans Dicke sowie die Gemeinde Wickede (Ruhr), vertreten durch Bürgermeister Herrn Dr. Martin Michalzik, haben eine öffentlichrechtliche Vereinbarung zur gemeinsamen Durchführung von kommunalen Ausschreibungen zwischen dem Kreis Soest und den Städten Soest, Werl und Warstein sowie den Gemeinden Bad Sassendorf, Möhnesee und Wickede geschlossen.
Die Genehmigung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung wurde im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Arnsberg Nr. 19/2016 vom 14. Mai 2016 unter der lfd. Nr. 334 auf Seite 153 bis Seite 156 öffentlich bekanntgemacht.
Auf die Bekanntmachung wird hiermit nach § 24 Abs. 3 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) hingewiesen.
Soest, 24. Juni 2016
KREIS SOEST – DIE LANDRÄTIN
gez. Eva Irrgang
Öffentliche Bekanntmachung
Antrag des Kreises Soest auf Genehmigung nach § 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) zur Renaturierung des Mühlen- und Siepenbaches in Werl-Westönnen
hier: Bekanntgabe des Ergebnisses der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls nach §
3 a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
Der Kreis Soest beantragte bei mir die Genehmigung gemäß § 68 WHG zur Renaturierung des Mühlen- und Siepenbaches in Werl-Westönnen auf den Grundstücken
Gemarkung Westönnen, Flur 8, Flurstücke 233.
Für die Maßnahme ist nach Nr. 13.18.2 in Anlage 1 zum UVPG in der zurzeit geltenden Fassung eine
standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls erforderlich. Ich stelle fest, dass das Vorhaben keine
erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen
wären. Das Vorhaben bedarf daher keiner Umweltverträglichkeitsprüfung.
Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.
Soest, den 3. Mai 2016
KREIS SOEST – DIE LANDRÄTIN
Untere Wasserbehörde
I.A., gez. Bußmann
Öffentliche Bekanntmachung
Herr Stephan Eickhoff, Zum Südfeld 9, 59505 Bad Sassendorf – Bettinghausen, beantragt gemäß §
16 Bundes – Immissionsschutzgesetz eine Genehmigung zur wesentlichen Änderung einer Biogasanlage durch die Errichtung und den Betrieb eines zweiten Blockheizkraftwerkes (FWL: 1.565 kW), die
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Anpassung der Inputstoffe und –mengen, die Entfernung einer Zwischenwand an der Fahrsilofläche
sowie die Umnutzung eines Betonbehälters und die Umnutzung der Betriebshalle an dem Standort in
59505 Bad Sassendorf, Gemarkung Bettinghausen, Flur 4, Flurstück 9.
Bei dem geplanten Vorhaben handelt es sich um eine Anlage, die unter Nr. 8.6.3.2 i. V. mit Nr. 1.2.2.2
des Anhangs der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes – Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) vom 14.03.1997 (BGBl. I S. 504)
in der zurzeit geltenden Fassung einzustufen ist.
Zudem gehört die Biogasanlage zu den unter Nr. 8.4.2.2 Spalte 2 der Anlage 1 des Gesetzes über
die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 25.06.2005 (BGBl. I S. 1757) in der zurzeit geltenden
Fassung genannten Vorhaben.
Für diese Vorhaben ist eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 2 UVPG
vorzunehmen.
Die Bewertung aufgrund der vorgelegten Antragsunterlagen, eigener Ermittlungen und der für die
Entscheidung maßgeblichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ergab, dass durch das geplante
Vorhaben im Bereich des o. g. Standortes keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt entstehen können.
Das beantragte Vorhaben bedarf daher keiner Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften
des UVPG. Diese Feststellung ist gemäß § 3a UVPG nicht selbstständig anfechtbar!
Die gemäß § 3a UVPG erforderliche Information der Öffentlichkeit erfolgt mit dieser Bekanntmachung. Die Entscheidungsgründe liegen beim Kreis Soest, Abt. Bauen, Wohnen und Immissionsschutz, im Dienstgebäude Hoher Weg 1-3, 59494 Soest, Zimmer 2022, aus und können dort während
der Dienststunden nach vorheriger Terminvereinbarung eingesehen werden.
Es wird darauf geachtet, dass die Räume für die Auslegung grundsätzlich barrierefrei zugänglich sind.
Blinden und sehbehinderten Menschen steht bei der Auslegung nach vorheriger Anmeldung eine Assistenz, die der Kreis Soest stellt, zur Verfügung. Diese liest die Unterlagen, soweit möglich, vor und
erläutert sie.
Soest, 24. Mai 2016
KREIS SOEST – DIE LANDRÄTIN
Bauen, Wohnen, Immissionsschutz
I.A., gez. Dieter Erlhöfer
Öffentliche Bekanntmachung
Allgemeinverfügung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit
Genehmigung zur Impfung gegen die Blauzungenkrankheit
auf dem Gebiet des Kreises Soest
Gemäß § 4 Absatz 1 und 2 der Verordnung zur Durchführung gemeinschaftlicher und unionsrechtlicher Vorschriften über Maßnahmen zur Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit (EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungs-verordnung), wird folgende Genehmigung
für das Gebiet des Kreises Soest erteilt:
1. Empfängliche Tiere (Wiederkäuer) dürfen gegen die Blauzungenkrankheit mit den Serotypen 4 und 8 geimpft werden, sofern ein inaktivierter Impfstoff verwendet wird.
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2. Der Tierhalter hat jede Impfung gegen die Blauzungenkrankheit innerhalb von sieben Tagen
nach der Durchführung der Impfung unter Angabe
a. der Registriernummer seines Betriebes,
b. des Datums der Impfung,
c. des verwendeten Impfstoffes, einschließlich der Chargennummer und
d. der Ohrmarkennummer des geimpften Tiers
im Herkunftssicherungs- und Informationssystems für Tiere (HI-Tier) durch meldeberechtigte Dritte
eintragen zu lassen.
3. Der Tierhalter ist seiner Meldepflicht nach Nr. 2 nachgekommen, wenn die durchgeführte Impfung durch den behandelnden Tierarzt gemeldet wurde.
Diese Genehmigung gilt nur, wenn die Eintragungen der durchgeführten Impfungen in der HI-TierDatenbank durch den Impftierarzt vorgenommen werden.
In allen anderen Fällen muss eine Einzelgenehmigung bei der zuständigen Veterinärbehörde beantragt werden (Kreis Soest, Veterinärdienst, Hoher Weg 1-3, 59494 Soest). Die Erteilung der Einzelgenehmigung ist kostenpflichtig.
Rechtsgrundlagen:

§§ 24, 26 Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) vom 22. Mai 2013 (BGBI. I S. 1324)

§ 3 Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz und zum Tierische NebenprodukteBeseitigungsgesetz (AG TierSG TierNebG NRW) vom 2. September 2008 (GV. NRW. S.
612))

§ 1 Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit (BlauzungenV) vom 30. Juni
2015 (BGBl. I S. 1095)

§ 4 Absatz 1 und 2 der Verordnung zur Durchführung gemeinschaftlicher und unionsrechtlicher Vorschriften über Maßnahmen zur Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der
Blauzungenkrankheit (EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung) vom
30.06.2015 (BgBl. I S. 1098)
in der jeweils geltenden Fassung
Ihre Rechte:
Sie können gegen diesen Bescheid Widerspruch erheben. Dabei müssen Sie Folgendes be-achten:
Sie müssen Ihren Widerspruch
•
•
•
innerhalb eines Monats, nachdem Ihnen der Bescheid bekannt gegeben wurde,
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift,
bei der Landrätin des Kreises Soest, Hoher Weg 1-3, 59494 Soest,
erheben.
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Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so
würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden.
Auch wenn Sie Widerspruch erheben, müssen Sie meiner Forderung zunächst nachkommen.
Bitte beachten Sie, dass Sie den Widerspruch nicht per E-Mail erheben können.
Soest, 21 Juni 2016
KREIS SOEST – DIE LANDRÄTIN
gez. Eva Irrgang
Öffentliche Bekanntmachung
Allgemeinverfügung zur Bestimmung des Fahrwegs für die Beförderung von gefährlichen
Gütern nach § 35 Abs. 3 GGVSEB im Bereich des Kreises Soest
Gemäß § 35 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährliche Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt – GGVSEB), in der jeweils geltenden Fassung, wird
hiermit bestimmt:
1
Anwendungsbereich
Diese Allgemeinverfügung gilt auf dem Gebiet des Kreises Soest für
1.1 die in der Anlage 1 Nr. 4 GGVSEB genannten entzündbaren flüssigen Stoffe der Klasse 3 sowie
1.2 den in der Anlage 1 Nr. 2 Tabelle 2.1 aufgeführten Stoff der Klasse 2, UN 1965 Kohlenwasserstoffgas, Gemisch, Verflüssigt, N.A.G. (Gemisch A, A01, A02, A0, A1, B1, B2, B oder C)
2
Fahrweg
2.1
Allgemeines
Fahrweg sind die zu dem Positivnetz nach Nummer 2.2 zählenden Straßen und, soweit erforderlich,
die sonstigen geeigneten Straßen nach Nummer 2.4.
Ausgeschlossen als Fahrweg sind Straßen des Negativnetzes nach Nummer 2.3.
2.2
Positivnetz
Zum Positivnetz zählen
- die in der Anlage 1 aufgeführten Straßen in der jeweils am 01. Juli eines jeden Jahres gültigen Fassung
2.3
Negativnetz
Ein eigenes Negativnetz ist für das Kreisgebiet Soest nicht erstellt. Unberührt bleiben die mit dem
Zeichen 261 StVO oder mit anderen Fahrverbotszeichen nach StVO gekennzeichneten Straßen.
2.4
Fahrweg außerhalb des Positivnetzes
Soweit die Be- oder Entladestelle auf Strecken des Positivnetzes nicht erreicht werden kann, soll der
Fahrweg über den kürzesten geeigneten Fahrweg führen. Hierbei sind möglichst Vorfahrtstraßen zu
benutzen.
Seite 6 - Amtsblatt für den Kreis Soest - Nr. 06/2016 – 24.06.2016
Ist der Beförderer bzw. der Fahrer über die Eignung dieser Straße im Zweifel, muss die zuständige
Straßenverkehrsbehörde befragt werden.
3
Benutzung des Fahrweges
Für die Fahrt von der Beladestelle zu der der Beladestelle nächstgelegenen AutobahnAnschlussstelle sowie von der der Entladestelle nächstgelegenen Autobahn-Anschlussstelle zu der
Entladestelle sind grundsätzlich die Straßen des Positivnetzes (Nummer 2.2) zu benutzen. Dabei gilt
der Grundsatz, dass der kürzeste geeignete Fahrweg zu benutzen ist.
Soweit geschlossene Ortschaften über Umgehungsstraßen umfahren werden können, sind diese zu
benutzen.
4
Beschreibung des Fahrwegs für den Fahrzeugführer
4.1
Beschreibung des Fahrweges
Der Beförderer oder eine von ihm beauftragte Person hat den Fahrweg, nach dieser Allgemeinverfügung, z.B. durch farbliche Kennzeichnung in übersichtliche qualifizierte Straßenkarten oder durch
eine Auflistung der Straßen, in der Reihenfolge ihrer Benutzung schriftlich zu beschreiben.
4.2
Mitführungspflicht
Der Fahrzeugführer hat die Fahrwegbeschreibung während der Fahrt mitzuführen. Der Fahrzeugführer ist durch den Beförderer in die Allgemeinverfügung und den Gebrauch der Fahrwegbeschreibung
vor jeder Beförderung einzuweisen.
4.3
Abweichungen aus unvorhergesehenen Gründen
Muss der Fahrzeugführer aus unvorhergesehenen Gründen von dem beschriebenen Fahrweg abweichen, so hat er unverzüglich nach Erreichen einer geeigneten Haltemöglichkeit den von der festgelegten Fahrwegbeschreibung abweichenden Fahrweg in die Fahrwegbeschreibung einzutragen.
Muss der Fahrzeugführer aus betrieblichen Gründen vom festgelegten Fahrweg abweichen, ist ihm
vor einer Weiterfahrt vom Beförderer ein neuer Fahrauftrag mit geändertem Fahrweg zu übermitteln.
Absatz 1 gilt entsprechend.
5
Übergangsregelungen an den Landesgrenzen
Bei Beförderungen aus dem Ausland oder aus einem anderen Bundesland ist ab Landesgrenze das
Positivnetz (Nummer 2.2), gegebenenfalls auf dem kürzesten Wege auf sonstigen geeigneten Straßen (Nummer 2.4), anzufahren.
6
Ordnungswidrigkeiten
Verstöße des Beförderers und Fahrzeugführers gegen die Pflichten aus dieser Allgemeinverfügung
können gemäß § 37 Abs. 1 GGVSEB als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden.
7
Inkrafttreten
Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs und tritt am 01.
Juli 2016 in Kraft.
Die Allgemeinverfügung vom 01. Juli 2015 wird widerrufen.
8
Sofortige Vollziehung
Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013
(BGBl. I S. 3786) geändert worden ist, wird hiermit die sofortige Vollziehung angeordnet.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Allgemeinverfügung ist erforderlich, um die ständige
Versorgung von Gewerbe und Endverbrauchern mit den bezeichneten Gütern unter Aufrechterhaltung der notwendigen Sicherheit beim Transport zu gewährleisten. Aus diesen Gründen ist es nicht
vertretbar, die Unanfechtbarkeit dieser Allgemeinverfügung und ggf. den längeren Zeitablauf von
Rechtsmittelverfahren abzuwarten.
Seite 7 - Amtsblatt für den Kreis Soest - Nr. 06/2016 – 24.06.2016
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben
werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Arnsberg, Jägerstr. 1, 59821 Arnsberg, schriftlich einzureichen oder dort zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu erklären.
Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so
würde dieses Verschulden Ihnen zugerechnet werden.
Hinweis
Aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung hat die Klage keine aufschiebende Wirkung. Die
aufschiebende Wirkung kann beim Verwaltungsgericht Arnsberg, Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg,
gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) beantragt werden.
Hinweis zur Beschaffung der Gefahrgutkarten-CD für NRW:
Die komplette Gefahrgutkarten-CD für NRW ist ausschließlich beim Landesbetrieb NRW, DeutzKalker-Str. 18-26, 50679 Köln, oder unter [email protected] gegen eine Gebühr zu
beziehen (derzeit 20,00€).
Soest, 1.Juli 2016
KREIS SOEST – DIE LANDRÄTIN
I.A., gez. Trelle
Anlage 1 zu der Allgemeinverfügung zur Bestimmung des Fahrwegs für die Beförderung von
gefährlichen Gütern nach § 35 Abs. 3 GGVSEB im Bereich des Kreises Soest vom 01.07.2016
Positivnetz
Bundesstraßen:
Die genannten Fahrtstrecken gelten grundsätzlich in beiden Fahrtrichtungen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
B1
B1
B7
B 55
B 63
Kreisgrenze Unna
Erwitte, Einm. B 55, Richt. A 44
Kreisgrenze Märkischer Kreis
Kreisgrenze Gütersloh
Stadtgrenze Hamm
in Wickede, Einm. B 7
Einmündung L 795
B 229 Soest, Einm. B 475
B 475 AS Hamm-Uentrop (A 2)
B 516 Werl, AS Werl-Süd (A 44)
>
>
>
>
>
>
>
>
>
>
Werl, AS Werl-Zentrum (A 445)
Kreisgrenze Paderborn
Kreisgrenze Hochsauerlandkreis
Kreisgrenze Hochsauerlandkreis
AS Werl Nord (A 445)
Einmündung L 795 (nur in nördl.
Fahrtrichtung)
AS Wickede (A 445)
Auff. zur B 516 i. M.-Wippringsen
AS Soest-Ost (A 44)
Kreisgrenze Hochsauerlandkreis
Landstraßen:
Die genannten Fahrtstrecken gelten grundsätzlich in beiden Fahrtrichtungen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
L 536
L 536
L 549
L 636
L 667
L 670
Einmündung B 1
Einmündung B 55
Kreisgrenze Paderborn
Kreisgrenze Paderborn
Einmündung L 822
Stadtgrenze Hamm
Einmündung L 969
L 673 Wickede/R. ab Einm. B 63
>
>
>
>
>
>
>
>
Rüthen-Hemmern, Einm. L 776
Lippstadt, Hansastraße
Einmündung B 1
Lippetal-Oestinghausen, Einm. B 475
Kreisgrenze Stadt Hamm
Soest, Einm. K 10 (Bergenring)
Einmündung B 229
bis Kreisgrenze Soest/Unna
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L 688 Bad Sassendorf-Lohne
(nördl. L 856)
L 732 Ense-Bremen, Einm. B 516
(nur in nördliche Fahrtrichtung)
AS Werl-Süd (A 44)
L 734 Erwitte
L 735 Warstein, Einm. B 55
(nur in Fahrtrichtung Warstein-Hirschberg)
Warstein-Hirschberg, K 71
>
Rüthen, B 516
>
L 736 Stadtgrenze Hamm
L 745 Einm. B 516
Einmündung K 8
L 746 Lippstadt-Eickelborn, Einm. L 636
L 749 Einmündung B 1
L 776 Rüthen, B 516
L 782 Einm. L 822
L 793 Kreisgrenze Warendorf
L 795 Lippetal-Heintrop, Einm. B 475
Werl, L 969/Einm.Wickeder Str.
L 808 Erwitte-Schmerlecke
L 815 Kreisgrenze Paderborn
L 822 Stadtgrenze Hamm
Kreisgrenze Warendorf
Lippetal-Herzfeld, Einm. L 793
Kreisgrenze Warendorf, westl. von
Lippstadt
L 848 Einmündung K 47
L 856 Einm. B 475
AS Soest/Ost (Verl. B 475)
Warstein-Hirschberg, Einm. L 735
L 857 Soest, Einm. K 77
(Verl. Niederbergheimer Str.)
L 969 Werl, AS Werl-Zentrum (A 445)
>
>
Einm. K 5 in Bad Sassendorf
Industriepark Höingen
>
>
>
Werl Einmündung L 969
Einm. B 55 südl. Anröchte
Warstein-Hirschberg, Einm. K 71
>
Einm. L 856
Tankstelle vor Rüthen-Altenrüthen
Lippetal-Heintrop, Einm. B 475
>
>
>
>
>
>
>
>
>
>
>
>
>
>
>
>
>
>
>
>
Einmündung K 8 (nur in Richtung B 516)
Kreisgrenze Hochsauerlandkreis
Bad Sassendorf-Ostinghausen, L 808
Einmündung K 61
Kreisgrenze Paderborn
Kreisgrenze Gütersloh
Lippetal-Hovestadt, Einm. L 636
Werl, Einm. L 969
Wickede, Einm. B 63
Lippetal-Herzfeld, Ein. L 822
Mettinghausen, Einm. L 822
AS Hamm-Uentrop (A 2)
Einmündung B 475
Kreisgrenze Warendorf
Lippstadt-Lipperode, östl. der B 55
bis Einm. L 782
Kreisgrenze Warendorf
Erwitte, Einm. B 55
Einm. B 516
Kreisgrenze Hochsauerlandkreis
Einm. L 856
>
Soest, Einmündung L 670
Kreisstraßen:
Die genannten Fahrtstrecken gelten grundsätzlich in beiden Fahrtrichtungen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
K5
K8
K 18
K 21
K 32
K 41
K 47
K 55
K 61
K 67
K 75
K 76
K 77
nördl. Bad Sassendorf, Einm. L 688
Einm. B 516
Einm. B 1
Kreisgrenze Märkischer Kreis
Einm. B 516
nördl. Bad Sassendorf, Einm. K 5
Einmündung L 636
Kreisgrenze Paderborn
Einmündung L 749
Geseke-Langeneicke, Einm. B 1
Lippstadt, Einm. L 822
Einm. K 45
Soest-Müllingsen, Einm. K 5
>
>
>
>
>
>
>
>
>
>
>
>
>
Einm. K 41
Abzw. Haarweg/Auf der Schanze
Kreisverkehr (Fa. Turflon)
Wickede-Wimbern, Einm. B 7
AVIA-Tankstelle M.-Körbecke
Bad Sass..-Bettinghausen, Einm. L 808
Einmündung L 848
Einmündung B 1
Einmündung Siemensstraße
Einm. Wickenfeld
Lippstadt-Lipperbruch, B 55
Rüthen, L 741
süd/östl. von Soest, L 857
Seite 9 - Amtsblatt für den Kreis Soest - Nr. 06/2016 – 24.06.2016
Stadt- und Gemeindestraßen:
Die genannten Fahrtstrecken gelten grundsätzlich in beiden Fahrtrichtungen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
Stadt Erwitte
Overhagener Weg
Völlinghauser Weg
Tonweg
B 55 bis Einm. Weckinghauser Weg
L 734 bis zur Fa. Heimeier
Einm. B 1 bis Fa. Rickert-Löser
Stadt Geseke
Siemensstraße
Wickenfeld
Stadt Lippstadt
Am Mondschein
Bahnhofstraße
Bahnhofsplatz
Bökenförder Str.
Cappelstraße
Erwitter Str.
Jacob-Koenen-Straße
Hansastraße
Ostenfeldmark
Rixbecker Straße
Stirper Str.
Welserstr.
Udener Str.
Stadt Rüthen
Auf dem Kamp
Breitenbuscher Weg
Gartenweg
Stadt Soest
Bergenring
Danziger Ring
Coester Weg
Emdenstraße
Naugardenring
Nottebohmweg
Oestinghauser Str.
Opmünder Weg
Ostenhellweg
Overweg
Schleswiger Ring
Schwarzer Weg
Senator-Schwartz-Ring
Sigefridwall
Lange Wende
Seidenstücker Weg
Niederbergheimer Str.
Stadt Warstein
Emil-Siepmann-Str.
Max-Planck-Str.
L 636 bis Einm. Ostenfeldmark
B 55 bis Fa. Real
Einm. L 536 bis zum Kreisverkehr
Am Mondschein bis Tankstelle Grothues
von Bahnhofsplatz bis B 55
L 636 bis Udener Straße
Einm. L 536 bis zum Städt. Betriebshof
Einmündung Gartenweg bis Einmündung Auf dem Kamp
Einmündung K 76 bis Breitenbuscher Weg
Einm. Lange Wende bis Alter Elfser Weg
Einm. Naugardenring bis Sigefridwall
Einm. Schwarzer Weg bis Schleswiger Ring
Einm. B 229 in östl. Richtung bis Einm. B 475
Verlängerung der B 229 bis Einm. Sigefridwall
Einm. B 229 bis Verl. K 77 in Müllingsen
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Industriepark-Nord
Rangestraße
Rangetriftweg
Müschederweg
Zufahrt Enkerbruch
Enkerbruch
Zum Waldpark
Stadt Werl
Am Maifeld
Am Grüggelgraben
Belgische Straße
Budberger Straße
Hafervöhde
Hammer Str.
Hansering
Industriestraße
Langenwiedenweg
Lohdieksweg
Prozessionsweg
Runtestraße
Von-Papen-Anger
Zunftweg
Zur Mersch
Gemeinde Anröchte
Kliever Str
Boschstraße
Völlinghauser Str.
Gemeinde Bad Sassendorf
Alleestraße
Schützenstraße
Gemeinde Ense
Am Buschgarten
Am Ohrt
Auf den Geeren
Auf der Breihe
Auf den Trohnen
Haarweg
Harkortstr.
Hinter den Gärten
Oesterweg
Zum Kleifeld
Gemeinde Lippetal
Dalmer Weg
Polmerheide
Polmerweg
Einm. Langenwiedenweg bis L 795
Kreisverkehr bis Einm. Prozessionsweg
Aus Richtg. AS Werl/Nord bis Bahnübergang
Einm. Hansering bis Einm. Belgische Straße
Einm. B 55 bis Einm. Boschstr.
Dolomitstraße von der L 734 bis zur Tankstelle
Einm. L 856 bis Einmündung Bahnhofstraße
(Tankstelle)
Einmündung L 856 bis Kreisverkehr Am Haulenbach/Birkenweg
Gemeinde-Verbindungsstraße zwischen Niederense und
„Industriepark Höingen“
Abzw. Am Buschgarten bis Einmündung K 8
Seite 11 - Amtsblatt für den Kreis Soest - Nr. 06/2016 – 24.06.2016
Öffentliche Bekanntmachung
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Gemeinde Bad Sassendorf und der Gemeinde
Möhnesee über die Wahrnehmung von Aufgaben des kommunalen Ordnungsdienstes
Präambel
Die interkommunale Zusammenarbeit der Gemeinde Bad Sassendorf und der Gemeinde Möhnesee
ist darauf ausgerichtet, im Rahmen einer Dienstleistungspartnerschaft durch die Bündelung von Kräften und Kompetenzen handlungsfähiger zu werden, Verwaltungsabläufe zu vereinfachen, Bürgernähe
und Wirtschaftlichkeit zu sichern.
Die in dieser Vereinbarung enthaltenen Begrifflichkeiten beziehen sich auf Frauen und Männer in
gleicher Weise.
Die Gemeinde Bad Sassendorf, vertreten durch Herrn Bürgermeister Malte Dahlhoff,
Eichendorffstr. 1, 59505 Bad Sassendorf
und die
Gemeinde Möhnesee, vertreten durch Herrn Bürgermeister Hans Dicke,
Hauptstraße 19, 59519 Möhnesee
schließen aufgrund der Beschlussfassung des Rates der Gemeinde Bad Sassendorf vom 27.04.2016
und des Rates der Gemeinde Möhnesee vom 28.04.2016 i.d.F. des Beschlusses
des Haupt- und Finanzausschusses der Gemeinde Möhnesee vom 19.05.2016 sowie aufgrund § 1
und den §§ 23 ff. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit NRW (SGV NRW 202) in der
z.Z. geltenden Fassung folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung:
§1
Gegenstand der Vereinbarung
Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Kooperation der Gemeinde Bad Sassendorf und der Gemeinde Möhnesee zum Zwecke eines effektiven Einsatzes von Personal- und Sachmitteln zur Erledigung kommunaler Verwaltungsaufgaben. Die Aufgaben der Gemeinde Möhnesee als örtliche Ordnungsbehörde im Sinne des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) werden zusätzlich durch Personal
der Gemeinde Bad Sassendorf wahrgenommen. Durch diese Vereinbarung übernimmt die Gemeinde Bad Sassendorf die Verpflichtung, nach § 23 Abs. 1 Alt. 2 und Abs. 2 Satz 2 GkG NRW das erforderliche Personal mit einem 50 % Stellenanteil für die Wahrnehmung von Aufgaben des kommunalen
Ordnungsdienstes der Gemeinde Möhnesee zur Verfügung zu stellen (s. beigefügtes Beiblatt).
Die Gemeinde Möhnesee kann die Aufgaben weiterhin auch mit eigenen Beschäftigten wahrnehmen.
§2
Personaleinsatz, Personalkosten
Die Gemeinde Bad Sassendorf stellt das zur Durchführung der Aufgabe gemäß § 1 erforderliche
Fachpersonal zur Verfügung. Die Koordination der Aufgaben erfolgt seitens der Ordnungsamtsleitung
der Gemeinde Möhnesee in Zusammenarbeit mit den jeweiligen Beschäftigten der Gemeinde Bad
Sassendorf. Die Dienstaufsicht verbleibt bei der Gemeinde Bad Sassendorf.
Die Beschäftigten der Gemeinde Bad Sassendorf erhalten von der Gemeinde Möhnesee zur Ausübung ihrer Tätigkeit Dienstausweise.
Die Erstattung der Personalkosten erfolgt auf der Grundlage des geleisteten Stundenumfangs. Der
Stundensatz wird mit 22,07 €/Stunde beziffert. Diesem Stundensatz liegen die tatsächlichen Personalkosten inkl. Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung/Zusatzversorgung ohne Sach- und Gemeinkosten des Beschäftigten der Gemeinde Bad Sassendorf zugrunde. Die Stunden-wertermittlung ergibt
sich durch die Umrechnung der Jahreswerte zu der am 30.06. individuell geltenden Arbeitszeit des
jeweiligen Kalenderjahres unter Berücksichtigung der aktuellen jährlichen KGST-
Seite 12 - Amtsblatt für den Kreis Soest - Nr. 06/2016 – 24.06.2016
Arbeitszeitstundenwerte. Die zu erstattenden Beträge werden jeweils für ein Kalenderhalbjahr ermittelt und angefordert.
Die Anpassung der Kostenerstattung für Personalkosten erfolgt jährlich durch Neuberech-nung der
Stundenwerte aus den tatsächlichen individuellen Personalkosten auf Basis der Werte des vorangegangenen Kalenderjahres.
§3
Verschwiegenheit und Datenschutz
Die Beschäftigten sind verpflichtet, über die Angelegenheiten der anderen beteiligten Kommune, über
die sie bei ihrer Tätigkeit Kenntnis erlangt, gegenüber den Organen und Dienststellen der eigenen
Anstellungsbehörde Verschwiegenheit zu bewahren. Die allgemeinen dienstrechtlichen Verpflichtungen bleiben unberührt. Im Übrigen gelten die datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
§4
Versicherungsschutz
Die für die Gemeinde Möhnesee tätigen Beschäftigten der Gemeinde Bad Sassendorf werden
bei der Durchführung der Aufgaben nach § 1 im Auftrag der Gemeinde Bad Sassendorf tätig und im
Rahmen der Vermögenseigenschadenversicherung als Vertrauensperson mitversichert und sind insoweit versicherungstechnisch den Beschäftigten der Gemeinde Möhnesee gleichgestellt. Etwaige
Selbstbeteiligungsanteile trägt die Gemeinde Möhnesee.
Die Gemeinde Möhnesee stellt sicher, dass Schäden, die durch die/den Beschäftigten der Gemeinde
Bad Sassendorf in Ausübung seiner/ihrer Tätigkeiten einem Dritten zugefügt wird, im Rahmen der
Haftpflichtversicherung abgedeckt werden.
Sofern der Gemeinde Möhnesee oder einem Dritten durch vorsätzliches Handeln der/des Beschäftigten der Gemeinde Bad Sassendorf ein Schaden entsteht, der nicht vom Deckungsschutz der Vermögenseigenschadenversicherung oder der Haftpflichtversicherung erfasst ist, hat die Gemeinde Möhnesee die Gemeinde Bad Sassendorf schadlos zu halten.
§5
Änderungen und Salvatorische Klausel
Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen der Schriftform und müssen als solche
ausdrücklich gekennzeichnet sein.
Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so
werden die übrigen Bestimmungen davon nicht berührt.
Die Gemeinde Bad Sassendorf und die Gemeinde Möhnesee sichern sich für diesen Fall zu, die betroffene Regelung durch eine wirksame oder durchführbare, dem Sinn der Vereinbarung entsprechende Regelung zu ersetzen, durch die der beabsichtigte Vertragszweck erreicht wird.
Entsprechendes gilt für Regelungslücken in der Vereinbarung.
§6
lnkrafttreten, Dauer der Vereinbarung
Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde gem. § 24 Abs. 2 i.V.m. gem.
§ 29 Abs. 4 GkG NRW. Sie wird am Tage nach der Bekanntmachung im Veröffentlichungsblatt der
Aufsichtsbehörde gem. § 24 Abs. 4 GkG NRW wirksam.
Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sowohl die Gemeinde
Möhnesee als auch die Gemeinde Bad Sassendorf sind berechtigt, diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres zu kündigen. Die
Kündigung muss schriftlich erfolgen. Die Kündigung der Vereinbarung ist nach § 24 Abs. 5 GkG NRW
der in § 29 Abs.4 GkG NRW bestimmten Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
Seite 13 - Amtsblatt für den Kreis Soest - Nr. 06/2016 – 24.06.2016
Bad Sassendorf, den 3. Juni.2016
Gemeinde Möhnesee, den 3. Juni 2016
Für die Gemeinde Bad Sassendorf:
Für die Gemeinde Möhnesee:
gez.
Malte Dahlhoff
(Bürgermeister)
gez.
Hans Dicke
(Bürgermeister)
Beiblatt zur öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Wahrnehmung von Aufgaben des
kommunalen Ordnungsdienstes mit folgend aufgeführter Aufgabenstellung:

Ansprechpartner für alle Bürgerinnen und Bürger in allen Belangen der öffentlichen Ordnung

Präsenzdienste im gesamten Gemeindegebiet und gemeinsame Streifendienste mit der Polizei im Rahmen der ordnungspartnerschaftlichen Zusammenarbeit
§§ 4, 14, 24 Ordnungsbehördengesetz (OBG) / § 2 OBG i.V.m. § 47 Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) i.V.m. § 5 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land NordrheinWestfalen (VwVfG NRW)
 Ermittlungen des kommunalen Ordnungsdienstes für das Ordnungsamt u.a.
§ 24 OBG i.V.m. § 9 PolG NRW sowie § 6 Bundesmeldegesetz (BMG)
 Durchsetzen der jeweiligen Ordnungsbehördlichen Verordnung
§ 24 OBG i.V.m. §§ 9,12,13, 34 PolG NRW
 Überwachung des ruhenden Verkehrs
§ 48 OBG

Aufgaben im Rahmen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
- Kontrollen in Fußgängerzonen, Grünanlagen, Natur- sowie Landschaftsschutzgebieten
- Kontrollen von Gaststätten- und Gewerbebetrieben
z. B. die Einhaltung von Sperrzeitenregelungen und des Nichtraucherschutzes
- Schulzuführungen und Überwachung des Jugendschutzes
- Ahndung und Beseitigung von Ruhestörungen
- Ahndung illegaler Entsorgungen von Abfällen und Sperrmüll
- Ermittlung und Kontrollen nach dem Landeshundegesetz
- Sicherstellung von Gegenständen und Tieren
§ 24 OBG i.V.m. §§ 9, 11, 12, 13, 15, 34 PolG NRW
Genehmigung
Gemäß §§ 24 Abs. 2 und 29 Abs. 4 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.1979 (GV. NRW. S. 621) - zuletzt geändert durch
Gesetz vom 03.02.2015 (GV. NRW. S. 204) in Verbindung mit
§ 59 Abs. 1 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 646) - zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2013
(GV. NRW. S.878) - genehmige ich die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Gemeinde
Bad Sassendorf und der Gemeinde Möhnesee über die Wahrnehmung von Aufgaben des kommunalen Ordnungsdienstes vom 03.06.2016.
Seite 14 - Amtsblatt für den Kreis Soest - Nr. 06/2016 – 24.06.2016
Soest, 9. Juni 2016
Az.: 15.12.20.33
KREIS SOEST - DIE LANDRÄTIN
als untere staatliche Verwaltungsbehörde - Soest Im Auftrag, gez. Wiemer, Kreisrechtsdirektorin
Bekanntmachungsanordnung
Vorstehende öffentlich-rechtliche Vereinbarung vom 03.06.2016 und meine Genehmigung vom
09.06.2016 werden hiermit nach § 24 Abs. 3 GkG NRW öffentlich bekannt gemacht.
Soest, 9. Juni 2016
KREIS SOEST - DIE LANDRÄTIN
als untere staatliche Verwaltungsbehörde - Soest
Im Auftrag, gez. Wiemer, Kreisrechtsdirektorin
Öffentliche Bekanntmachung
Gesamtabschluss 2013 des Kreises Soest
Der Rechnungsprüfungsausschuss hat den Gesamtabschluss 2013 gem. § 53 Abs. 1 Kreisordnung
NRW (KrO NRW) i.V.m. §§ 101 und 116 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) geprüft. Die Rechnungsprüfung des Kreises Soest hat am 22. September 2015 den uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt.
Der Kreistag des Kreises Soest hat in seiner Sitzung am 17.12.2015 den vom Rechnungsprüfungsausschuss geprüften Gesamtabschluss des Kreises Soest zum 31.12.2013 gem. § 116 GO NRW
i.V.m. § 96 GO NRW sowie § 53 KrO NRW wie folgt bestätigt:
Jahresfehlbetrag:
2.195.484,11 Euro
Der Kreistag des Kreises Soest hat der Landrätin hinsichtlich des Gesamtabschlusses 2013 Entlastung erteilt.
Die Bestätigung des Gesamtabschlusses zum 31.12.2013 ist gem. § 96 Abs. 2 GO NRW der Bezirksregierung Arnsberg als Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 12.01.2016 angezeigt worden.
Der Gesamtabschluss wird hiermit gem. § 96 Abs. 2 GO NRW öffentlich bekannt gemacht. Der Gesamtabschluss liegt in der Zeit vom 24.06.2016 bis zur Feststellung des Gesamtabschlusses 2014 im
Kreishaus Soest, Hoher Weg 1-3, 59494 Soest, Zimmer E 101, zu den üblichen Dienstzeiten zur Einsichtnahme aus.
Soest, 14. Juni 2016
KREIS SOEST – DIE LANDRÄTIN
Im Auftrag, gez. Topp
Kreiskämmerer
Seite 15 - Amtsblatt für den Kreis Soest - Nr. 06/2016 – 24.06.2016
Öffentliche Bekanntmachung
Die Bioenergie Hellweg GmbH & Co. KG, Büdericher Bundesstraße 59, 59457 Werl, beantragt gemäß § 16 Bundes – Immissionsschutzgesetz eine Genehmigung zur wesentlichen Änderung einer
Biogasanlage durch die Errichtung und den Betrieb eines zweiten Standort-Blockheizkraftwerkes mit
einer FWL von 515 kW und die Änderung der Input-Mengen an dem Standort in 59457 WerlBüderich, Gemarkung Ostbüderich, Flur 4, Flurstück 451.
Bei dem geplanten Vorhaben handelt es sich um eine Anlage, die unter Nr. 8.6.3.2 i. V. mit Nr. 1.2.2.2
des Anhangs der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes – Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) vom 14.03.1997 (BGBl. I S. 504)
in der zurzeit geltenden Fassung einzustufen ist.
Zudem gehört die Biogasanlage zu den unter Nr. 8.4.2.2 Spalte 2 der Anlage 1 des Gesetzes über
die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 25.06.2005 (BGBl. I S. 1757) in der zurzeit geltenden
Fassung genannten Vorhaben.
Für diese Vorhaben ist eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 2 UVPG
vorzunehmen.
Die Bewertung aufgrund der vorgelegten Antragsunterlagen, eigener Ermittlungen und der für die
Entscheidung maßgeblichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ergab, dass durch das geplante
Vorhaben im Bereich des o. g. Standortes keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt entstehen können.
Das beantragte Vorhaben bedarf daher keiner Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften
des UVPG. Diese Feststellung ist gemäß § 3a UVPG nicht selbstständig anfechtbar!
Die gemäß § 3a UVPG erforderliche Information der Öffentlichkeit erfolgt mit dieser Bekanntmachung. Die Entscheidungsgründe liegen beim Kreis Soest, Abt. Bauen, Wohnen und Immissionsschutz, im Dienstgebäude Hoher Weg 1-3, 59494 Soest, Zimmer 2022, aus und können dort während
der Dienststunden nach vorheriger Terminvereinbarung eingesehen werden.
Es wird darauf geachtet, dass die Räume für die Auslegung grundsätzlich barrierefrei zugänglich sind.
Blinden und sehbehinderten Menschen steht bei der Auslegung nach vorheriger Anmeldung eine Assistenz, die der Kreis Soest stellt, zur Verfügung. Diese liest die Unterlagen, soweit möglich, vor und
erläutert sie.
Soest, 14. Juni 2016
KREIS SOEST – DIE LANDRÄTIN
Bauen, Wohnen, Immissionsschutz
I.A., gez. Dieter Erlhöfer
Öffentliche Bekanntmachung
Am Donnerstag, 30. Juni 2016, 17 Uhr, tritt der Kreistag im Kreishaus, Sitzungssaal des Kreishauses
in Soest, Hoher Weg 1-3, zur elften Sitzung der Wahlperiode 2014 bis 2020 zusammen.
Zu der öffentlichen Sitzung sind Einwohnerinnen und Einwohner des Kreises Soest herzlich eingeladen.
Tagesordnung:
A.
Öffentliche Sitzung
Seite 16 - Amtsblatt für den Kreis Soest - Nr. 06/2016 – 24.06.2016
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Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung, der Beschlussfähigkeit und der Tagesordnung
Einwohnerfragestunde
Änderung der Aufbauorganisation der Kreisverwaltung zum 1.9.2016
Änderung der Zuständigkeitsrichtlinie der Fachausschüsse des
Kreistages des Kreises Soest
Einrichtung der durch den Bund geförderten kommunalen
Koordinierung der Bildungsangebote für Neuzugewanderte
Umsetzung des Landesförderprogramms "KommAn-NRW" zur
Förderung der Integration von Flüchtlingen in den Kommunen
Konzept „Behinderungen im Fokus“
Umgang mit den RWE-Aktien bei der Lörmecke Wasserwerk GmbH
Übertragung der Geschäftsanteile der Saline Bad Sassendorf GmbH
an den Tochtergesellschaften Thermalbad Bad Sassendorf GmbH
und Tagungs- und Kongresszentrum Bad Sassendorf GmbH auf die
Gemeinde Bad Sassendorf
Breitbandausbau Kreis Soest im Rahmen des Bundesförderverfahrens
Energiepolitisches Arbeitsprogramm des Kreises Soest 2016 - 2018
Kreiswettbewerb 2017 - Unser Dorf hat Zukunft
Gründung der
1. Tarifgemeinschaft Münsterland - Ruhr-Lippe-GmbH und
2. WestfalenTarif GmbH
Änderung der Satzung über die Erstattung des Verdienstausfalles an
beruflich selbständige ehrenamtliche Kreisbrandmeisterin und Kreisbrandmeister und deren bzw. dessen Stellvertreterinnen und Stellvertreter
Erhöhung der Aufwandsentschädigung für die stellvertretenden
Kreisbrandmeister
Fortschreibung des Rettungsdienstbedarfsplans des Kreises Soest
Entwicklung des Rettungsdienstes und Auswirkungen auf den Raumbedarf
Antrag der CDU-Fraktion: Einführung einer Auszeichnung für ehrenamtsfreundliche Arbeitgeber im Kreis Soest
Antrag der SPD-Fraktion: Einführung eines Gütesiegels für Betriebe
mit vorbildlicher präventiver Gesundheitsvorsorge
Antrag der FDP-Fraktion zur Ausschussumbesetzung
Antrag der Fraktion "DIE LINKE und DIE SO! im Kreistag" zur Änderung der Vorgehensweise bei Abschiebungen
Anfrage der Fraktion "DIE LINKE und DIE SO! im Kreistag" zur Abschiebung einer serbischen Familie aus Warstein-Niederbergheim
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Anfrage der Fraktion "DIE LINKE und DIE SO! im Kreistag" zur Umsetzung des Tarifergebnisses im Sozial- und Erziehungsdienst vom
30.09.2015
Informationen
B.
Nichtöffentliche Sitzung
Soest, 22. Juni 2016
KREIS SOEST – DIE LANDRÄTIN
gez. Eva Irrgang