Amtsblatt für den Kreis Soest 7. Jahrgang Soest, 24. Juni 2016 Nummer 06 Öffentliche Bekanntmachung Hinweisbekanntmachung zur öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen dem Kreis Soest und den Städten Soest, Werl und Warstein sowie den Gemeinden Bad Sassendorf, Möhnesee und Wickede zur gemeinsamen Durchführung von kommunalen Ausschreibungen Der Kreis Soest, vertreten durch Landrätin Frau Eva Irrgang, die Stadt Soest, vertreten durch Bürgermeister Herrn Dr. Eckhard Ruthemeyer, die Wallfahrtsstadt Werl, vertreten durch Bürgermeister Michael Grossmann, die Stadt Warstein, vertreten durch Bürgermeister Herrn Dr. Thomas Schöne, die Gemeinde Bad Sassendorf, vertreten durch Bürgermeister Herrn Malte Dahlhoff, die Gemeinde Möhnesee, vertreten durch Bürgermeister Herrn Dipl. Komm. Hans Dicke sowie die Gemeinde Wickede (Ruhr), vertreten durch Bürgermeister Herrn Dr. Martin Michalzik, haben eine öffentlichrechtliche Vereinbarung zur gemeinsamen Durchführung von kommunalen Ausschreibungen zwischen dem Kreis Soest und den Städten Soest, Werl und Warstein sowie den Gemeinden Bad Sassendorf, Möhnesee und Wickede geschlossen. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung wurde im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Arnsberg Nr. 18/2016 vom 07. Mai 2016 unter der lfd. Nr. 309 auf Seite 142 bis Seite 144 öffentlich bekanntgemacht. Auf die Bekanntmachung wird hiermit nach § 24 Abs. 3 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) hingewiesen. Soest, 24. Juni 2016 KREIS SOEST – DIE LANDRÄTIN gez. Eva Irrgang Öffentliche Bekanntmachung Hinweisbekanntmachung zur Genehmigung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen dem Kreis Soest und den Städten Soest, Werl und Warstein sowie den Gemeinden Bad Sassendorf, Möhnesee und Wickede zur gemeinsamen Durchführung von kommunalen Ausschreibungen Der Kreis Soest, vertreten durch Landrätin Frau Eva Irrgang, die Stadt Soest, vertreten durch Bürgermeister Herrn Dr. Eckhard Ruthemeyer, die Wallfahrtsstadt Werl, vertreten durch Bürgermeister Herausgeberin: Die Landrätin des Kreises Soest Hoher Weg 1-3, 59494 Soest Telefon: 02921 30-2249 E-Mail: [email protected] Das Amtsblatt liegt kostenlos zur Mitnahme aus im Kreishaus und seinen Nebenstellen sowie bei den Stadt- und Gemeindeverwaltungen im Kreis Soest. Einzelbezug per Anfrage über die Geschäftsstelle des Kreistages möglich. Verantwortlich für den Inhalt: Landrätin Eva Irrgang Amtsblatt im Internet: www.kreis-soest.de (klicken Sie auf Politik+Verwaltung > Verwaltung > Bekanntmachungen+Ortsrecht > Amtsblatt) Erscheinungsweise: monatlich oder nach Bedarf Druck: Hausdruckerei Kreisverwaltung Soest Topographisches Landeskartenwerk vervielfältigt und veröffentlicht mit Genehmigung der Landrätin des Kreises Soest - Abteilung Liegenschaftskataster und Vermessung Seite 2 - Amtsblatt für den Kreis Soest - Nr. 06/2016 – 24.06.2016 Michael Grossmann, die Stadt Warstein, vertreten durch Bürgermeister Herrn Dr. Thomas Schöne, die Gemeinde Bad Sassendorf, vertreten durch Bürgermeister Herrn Malte Dahlhoff, die Gemeinde Möhnesee, vertreten durch Bürgermeister Herrn Dipl. Komm. Hans Dicke sowie die Gemeinde Wickede (Ruhr), vertreten durch Bürgermeister Herrn Dr. Martin Michalzik, haben eine öffentlichrechtliche Vereinbarung zur gemeinsamen Durchführung von kommunalen Ausschreibungen zwischen dem Kreis Soest und den Städten Soest, Werl und Warstein sowie den Gemeinden Bad Sassendorf, Möhnesee und Wickede geschlossen. Die Genehmigung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung wurde im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Arnsberg Nr. 19/2016 vom 14. Mai 2016 unter der lfd. Nr. 334 auf Seite 153 bis Seite 156 öffentlich bekanntgemacht. Auf die Bekanntmachung wird hiermit nach § 24 Abs. 3 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) hingewiesen. Soest, 24. Juni 2016 KREIS SOEST – DIE LANDRÄTIN gez. Eva Irrgang Öffentliche Bekanntmachung Antrag des Kreises Soest auf Genehmigung nach § 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) zur Renaturierung des Mühlen- und Siepenbaches in Werl-Westönnen hier: Bekanntgabe des Ergebnisses der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3 a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) Der Kreis Soest beantragte bei mir die Genehmigung gemäß § 68 WHG zur Renaturierung des Mühlen- und Siepenbaches in Werl-Westönnen auf den Grundstücken Gemarkung Westönnen, Flur 8, Flurstücke 233. Für die Maßnahme ist nach Nr. 13.18.2 in Anlage 1 zum UVPG in der zurzeit geltenden Fassung eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls erforderlich. Ich stelle fest, dass das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Das Vorhaben bedarf daher keiner Umweltverträglichkeitsprüfung. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Soest, den 3. Mai 2016 KREIS SOEST – DIE LANDRÄTIN Untere Wasserbehörde I.A., gez. Bußmann Öffentliche Bekanntmachung Herr Stephan Eickhoff, Zum Südfeld 9, 59505 Bad Sassendorf – Bettinghausen, beantragt gemäß § 16 Bundes – Immissionsschutzgesetz eine Genehmigung zur wesentlichen Änderung einer Biogasanlage durch die Errichtung und den Betrieb eines zweiten Blockheizkraftwerkes (FWL: 1.565 kW), die Seite 3 - Amtsblatt für den Kreis Soest - Nr. 06/2016 – 24.06.2016 Anpassung der Inputstoffe und –mengen, die Entfernung einer Zwischenwand an der Fahrsilofläche sowie die Umnutzung eines Betonbehälters und die Umnutzung der Betriebshalle an dem Standort in 59505 Bad Sassendorf, Gemarkung Bettinghausen, Flur 4, Flurstück 9. Bei dem geplanten Vorhaben handelt es sich um eine Anlage, die unter Nr. 8.6.3.2 i. V. mit Nr. 1.2.2.2 des Anhangs der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes – Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) vom 14.03.1997 (BGBl. I S. 504) in der zurzeit geltenden Fassung einzustufen ist. Zudem gehört die Biogasanlage zu den unter Nr. 8.4.2.2 Spalte 2 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 25.06.2005 (BGBl. I S. 1757) in der zurzeit geltenden Fassung genannten Vorhaben. Für diese Vorhaben ist eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 2 UVPG vorzunehmen. Die Bewertung aufgrund der vorgelegten Antragsunterlagen, eigener Ermittlungen und der für die Entscheidung maßgeblichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ergab, dass durch das geplante Vorhaben im Bereich des o. g. Standortes keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt entstehen können. Das beantragte Vorhaben bedarf daher keiner Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des UVPG. Diese Feststellung ist gemäß § 3a UVPG nicht selbstständig anfechtbar! Die gemäß § 3a UVPG erforderliche Information der Öffentlichkeit erfolgt mit dieser Bekanntmachung. Die Entscheidungsgründe liegen beim Kreis Soest, Abt. Bauen, Wohnen und Immissionsschutz, im Dienstgebäude Hoher Weg 1-3, 59494 Soest, Zimmer 2022, aus und können dort während der Dienststunden nach vorheriger Terminvereinbarung eingesehen werden. Es wird darauf geachtet, dass die Räume für die Auslegung grundsätzlich barrierefrei zugänglich sind. Blinden und sehbehinderten Menschen steht bei der Auslegung nach vorheriger Anmeldung eine Assistenz, die der Kreis Soest stellt, zur Verfügung. Diese liest die Unterlagen, soweit möglich, vor und erläutert sie. Soest, 24. Mai 2016 KREIS SOEST – DIE LANDRÄTIN Bauen, Wohnen, Immissionsschutz I.A., gez. Dieter Erlhöfer Öffentliche Bekanntmachung Allgemeinverfügung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit Genehmigung zur Impfung gegen die Blauzungenkrankheit auf dem Gebiet des Kreises Soest Gemäß § 4 Absatz 1 und 2 der Verordnung zur Durchführung gemeinschaftlicher und unionsrechtlicher Vorschriften über Maßnahmen zur Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit (EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungs-verordnung), wird folgende Genehmigung für das Gebiet des Kreises Soest erteilt: 1. Empfängliche Tiere (Wiederkäuer) dürfen gegen die Blauzungenkrankheit mit den Serotypen 4 und 8 geimpft werden, sofern ein inaktivierter Impfstoff verwendet wird. Seite 4 - Amtsblatt für den Kreis Soest - Nr. 06/2016 – 24.06.2016 2. Der Tierhalter hat jede Impfung gegen die Blauzungenkrankheit innerhalb von sieben Tagen nach der Durchführung der Impfung unter Angabe a. der Registriernummer seines Betriebes, b. des Datums der Impfung, c. des verwendeten Impfstoffes, einschließlich der Chargennummer und d. der Ohrmarkennummer des geimpften Tiers im Herkunftssicherungs- und Informationssystems für Tiere (HI-Tier) durch meldeberechtigte Dritte eintragen zu lassen. 3. Der Tierhalter ist seiner Meldepflicht nach Nr. 2 nachgekommen, wenn die durchgeführte Impfung durch den behandelnden Tierarzt gemeldet wurde. Diese Genehmigung gilt nur, wenn die Eintragungen der durchgeführten Impfungen in der HI-TierDatenbank durch den Impftierarzt vorgenommen werden. In allen anderen Fällen muss eine Einzelgenehmigung bei der zuständigen Veterinärbehörde beantragt werden (Kreis Soest, Veterinärdienst, Hoher Weg 1-3, 59494 Soest). Die Erteilung der Einzelgenehmigung ist kostenpflichtig. Rechtsgrundlagen: §§ 24, 26 Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) vom 22. Mai 2013 (BGBI. I S. 1324) § 3 Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz und zum Tierische NebenprodukteBeseitigungsgesetz (AG TierSG TierNebG NRW) vom 2. September 2008 (GV. NRW. S. 612)) § 1 Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit (BlauzungenV) vom 30. Juni 2015 (BGBl. I S. 1095) § 4 Absatz 1 und 2 der Verordnung zur Durchführung gemeinschaftlicher und unionsrechtlicher Vorschriften über Maßnahmen zur Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit (EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung) vom 30.06.2015 (BgBl. I S. 1098) in der jeweils geltenden Fassung Ihre Rechte: Sie können gegen diesen Bescheid Widerspruch erheben. Dabei müssen Sie Folgendes be-achten: Sie müssen Ihren Widerspruch • • • innerhalb eines Monats, nachdem Ihnen der Bescheid bekannt gegeben wurde, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift, bei der Landrätin des Kreises Soest, Hoher Weg 1-3, 59494 Soest, erheben. Seite 5 - Amtsblatt für den Kreis Soest - Nr. 06/2016 – 24.06.2016 Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden. Auch wenn Sie Widerspruch erheben, müssen Sie meiner Forderung zunächst nachkommen. Bitte beachten Sie, dass Sie den Widerspruch nicht per E-Mail erheben können. Soest, 21 Juni 2016 KREIS SOEST – DIE LANDRÄTIN gez. Eva Irrgang Öffentliche Bekanntmachung Allgemeinverfügung zur Bestimmung des Fahrwegs für die Beförderung von gefährlichen Gütern nach § 35 Abs. 3 GGVSEB im Bereich des Kreises Soest Gemäß § 35 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährliche Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt – GGVSEB), in der jeweils geltenden Fassung, wird hiermit bestimmt: 1 Anwendungsbereich Diese Allgemeinverfügung gilt auf dem Gebiet des Kreises Soest für 1.1 die in der Anlage 1 Nr. 4 GGVSEB genannten entzündbaren flüssigen Stoffe der Klasse 3 sowie 1.2 den in der Anlage 1 Nr. 2 Tabelle 2.1 aufgeführten Stoff der Klasse 2, UN 1965 Kohlenwasserstoffgas, Gemisch, Verflüssigt, N.A.G. (Gemisch A, A01, A02, A0, A1, B1, B2, B oder C) 2 Fahrweg 2.1 Allgemeines Fahrweg sind die zu dem Positivnetz nach Nummer 2.2 zählenden Straßen und, soweit erforderlich, die sonstigen geeigneten Straßen nach Nummer 2.4. Ausgeschlossen als Fahrweg sind Straßen des Negativnetzes nach Nummer 2.3. 2.2 Positivnetz Zum Positivnetz zählen - die in der Anlage 1 aufgeführten Straßen in der jeweils am 01. Juli eines jeden Jahres gültigen Fassung 2.3 Negativnetz Ein eigenes Negativnetz ist für das Kreisgebiet Soest nicht erstellt. Unberührt bleiben die mit dem Zeichen 261 StVO oder mit anderen Fahrverbotszeichen nach StVO gekennzeichneten Straßen. 2.4 Fahrweg außerhalb des Positivnetzes Soweit die Be- oder Entladestelle auf Strecken des Positivnetzes nicht erreicht werden kann, soll der Fahrweg über den kürzesten geeigneten Fahrweg führen. Hierbei sind möglichst Vorfahrtstraßen zu benutzen. Seite 6 - Amtsblatt für den Kreis Soest - Nr. 06/2016 – 24.06.2016 Ist der Beförderer bzw. der Fahrer über die Eignung dieser Straße im Zweifel, muss die zuständige Straßenverkehrsbehörde befragt werden. 3 Benutzung des Fahrweges Für die Fahrt von der Beladestelle zu der der Beladestelle nächstgelegenen AutobahnAnschlussstelle sowie von der der Entladestelle nächstgelegenen Autobahn-Anschlussstelle zu der Entladestelle sind grundsätzlich die Straßen des Positivnetzes (Nummer 2.2) zu benutzen. Dabei gilt der Grundsatz, dass der kürzeste geeignete Fahrweg zu benutzen ist. Soweit geschlossene Ortschaften über Umgehungsstraßen umfahren werden können, sind diese zu benutzen. 4 Beschreibung des Fahrwegs für den Fahrzeugführer 4.1 Beschreibung des Fahrweges Der Beförderer oder eine von ihm beauftragte Person hat den Fahrweg, nach dieser Allgemeinverfügung, z.B. durch farbliche Kennzeichnung in übersichtliche qualifizierte Straßenkarten oder durch eine Auflistung der Straßen, in der Reihenfolge ihrer Benutzung schriftlich zu beschreiben. 4.2 Mitführungspflicht Der Fahrzeugführer hat die Fahrwegbeschreibung während der Fahrt mitzuführen. Der Fahrzeugführer ist durch den Beförderer in die Allgemeinverfügung und den Gebrauch der Fahrwegbeschreibung vor jeder Beförderung einzuweisen. 4.3 Abweichungen aus unvorhergesehenen Gründen Muss der Fahrzeugführer aus unvorhergesehenen Gründen von dem beschriebenen Fahrweg abweichen, so hat er unverzüglich nach Erreichen einer geeigneten Haltemöglichkeit den von der festgelegten Fahrwegbeschreibung abweichenden Fahrweg in die Fahrwegbeschreibung einzutragen. Muss der Fahrzeugführer aus betrieblichen Gründen vom festgelegten Fahrweg abweichen, ist ihm vor einer Weiterfahrt vom Beförderer ein neuer Fahrauftrag mit geändertem Fahrweg zu übermitteln. Absatz 1 gilt entsprechend. 5 Übergangsregelungen an den Landesgrenzen Bei Beförderungen aus dem Ausland oder aus einem anderen Bundesland ist ab Landesgrenze das Positivnetz (Nummer 2.2), gegebenenfalls auf dem kürzesten Wege auf sonstigen geeigneten Straßen (Nummer 2.4), anzufahren. 6 Ordnungswidrigkeiten Verstöße des Beförderers und Fahrzeugführers gegen die Pflichten aus dieser Allgemeinverfügung können gemäß § 37 Abs. 1 GGVSEB als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden. 7 Inkrafttreten Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs und tritt am 01. Juli 2016 in Kraft. Die Allgemeinverfügung vom 01. Juli 2015 wird widerrufen. 8 Sofortige Vollziehung Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) geändert worden ist, wird hiermit die sofortige Vollziehung angeordnet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Allgemeinverfügung ist erforderlich, um die ständige Versorgung von Gewerbe und Endverbrauchern mit den bezeichneten Gütern unter Aufrechterhaltung der notwendigen Sicherheit beim Transport zu gewährleisten. Aus diesen Gründen ist es nicht vertretbar, die Unanfechtbarkeit dieser Allgemeinverfügung und ggf. den längeren Zeitablauf von Rechtsmittelverfahren abzuwarten. Seite 7 - Amtsblatt für den Kreis Soest - Nr. 06/2016 – 24.06.2016 Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Arnsberg, Jägerstr. 1, 59821 Arnsberg, schriftlich einzureichen oder dort zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu erklären. Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dieses Verschulden Ihnen zugerechnet werden. Hinweis Aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung hat die Klage keine aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung kann beim Verwaltungsgericht Arnsberg, Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) beantragt werden. Hinweis zur Beschaffung der Gefahrgutkarten-CD für NRW: Die komplette Gefahrgutkarten-CD für NRW ist ausschließlich beim Landesbetrieb NRW, DeutzKalker-Str. 18-26, 50679 Köln, oder unter [email protected] gegen eine Gebühr zu beziehen (derzeit 20,00€). Soest, 1.Juli 2016 KREIS SOEST – DIE LANDRÄTIN I.A., gez. Trelle Anlage 1 zu der Allgemeinverfügung zur Bestimmung des Fahrwegs für die Beförderung von gefährlichen Gütern nach § 35 Abs. 3 GGVSEB im Bereich des Kreises Soest vom 01.07.2016 Positivnetz Bundesstraßen: Die genannten Fahrtstrecken gelten grundsätzlich in beiden Fahrtrichtungen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. B1 B1 B7 B 55 B 63 Kreisgrenze Unna Erwitte, Einm. B 55, Richt. A 44 Kreisgrenze Märkischer Kreis Kreisgrenze Gütersloh Stadtgrenze Hamm in Wickede, Einm. B 7 Einmündung L 795 B 229 Soest, Einm. B 475 B 475 AS Hamm-Uentrop (A 2) B 516 Werl, AS Werl-Süd (A 44) > > > > > > > > > > Werl, AS Werl-Zentrum (A 445) Kreisgrenze Paderborn Kreisgrenze Hochsauerlandkreis Kreisgrenze Hochsauerlandkreis AS Werl Nord (A 445) Einmündung L 795 (nur in nördl. Fahrtrichtung) AS Wickede (A 445) Auff. zur B 516 i. M.-Wippringsen AS Soest-Ost (A 44) Kreisgrenze Hochsauerlandkreis Landstraßen: Die genannten Fahrtstrecken gelten grundsätzlich in beiden Fahrtrichtungen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. L 536 L 536 L 549 L 636 L 667 L 670 Einmündung B 1 Einmündung B 55 Kreisgrenze Paderborn Kreisgrenze Paderborn Einmündung L 822 Stadtgrenze Hamm Einmündung L 969 L 673 Wickede/R. ab Einm. B 63 > > > > > > > > Rüthen-Hemmern, Einm. L 776 Lippstadt, Hansastraße Einmündung B 1 Lippetal-Oestinghausen, Einm. B 475 Kreisgrenze Stadt Hamm Soest, Einm. K 10 (Bergenring) Einmündung B 229 bis Kreisgrenze Soest/Unna Seite 8 - Amtsblatt für den Kreis Soest - Nr. 06/2016 – 24.06.2016 L 688 Bad Sassendorf-Lohne (nördl. L 856) L 732 Ense-Bremen, Einm. B 516 (nur in nördliche Fahrtrichtung) AS Werl-Süd (A 44) L 734 Erwitte L 735 Warstein, Einm. B 55 (nur in Fahrtrichtung Warstein-Hirschberg) Warstein-Hirschberg, K 71 > Rüthen, B 516 > L 736 Stadtgrenze Hamm L 745 Einm. B 516 Einmündung K 8 L 746 Lippstadt-Eickelborn, Einm. L 636 L 749 Einmündung B 1 L 776 Rüthen, B 516 L 782 Einm. L 822 L 793 Kreisgrenze Warendorf L 795 Lippetal-Heintrop, Einm. B 475 Werl, L 969/Einm.Wickeder Str. L 808 Erwitte-Schmerlecke L 815 Kreisgrenze Paderborn L 822 Stadtgrenze Hamm Kreisgrenze Warendorf Lippetal-Herzfeld, Einm. L 793 Kreisgrenze Warendorf, westl. von Lippstadt L 848 Einmündung K 47 L 856 Einm. B 475 AS Soest/Ost (Verl. B 475) Warstein-Hirschberg, Einm. L 735 L 857 Soest, Einm. K 77 (Verl. Niederbergheimer Str.) L 969 Werl, AS Werl-Zentrum (A 445) > > Einm. K 5 in Bad Sassendorf Industriepark Höingen > > > Werl Einmündung L 969 Einm. B 55 südl. Anröchte Warstein-Hirschberg, Einm. K 71 > Einm. L 856 Tankstelle vor Rüthen-Altenrüthen Lippetal-Heintrop, Einm. B 475 > > > > > > > > > > > > > > > > > > > > Einmündung K 8 (nur in Richtung B 516) Kreisgrenze Hochsauerlandkreis Bad Sassendorf-Ostinghausen, L 808 Einmündung K 61 Kreisgrenze Paderborn Kreisgrenze Gütersloh Lippetal-Hovestadt, Einm. L 636 Werl, Einm. L 969 Wickede, Einm. B 63 Lippetal-Herzfeld, Ein. L 822 Mettinghausen, Einm. L 822 AS Hamm-Uentrop (A 2) Einmündung B 475 Kreisgrenze Warendorf Lippstadt-Lipperode, östl. der B 55 bis Einm. L 782 Kreisgrenze Warendorf Erwitte, Einm. B 55 Einm. B 516 Kreisgrenze Hochsauerlandkreis Einm. L 856 > Soest, Einmündung L 670 Kreisstraßen: Die genannten Fahrtstrecken gelten grundsätzlich in beiden Fahrtrichtungen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. K5 K8 K 18 K 21 K 32 K 41 K 47 K 55 K 61 K 67 K 75 K 76 K 77 nördl. Bad Sassendorf, Einm. L 688 Einm. B 516 Einm. B 1 Kreisgrenze Märkischer Kreis Einm. B 516 nördl. Bad Sassendorf, Einm. K 5 Einmündung L 636 Kreisgrenze Paderborn Einmündung L 749 Geseke-Langeneicke, Einm. B 1 Lippstadt, Einm. L 822 Einm. K 45 Soest-Müllingsen, Einm. K 5 > > > > > > > > > > > > > Einm. K 41 Abzw. Haarweg/Auf der Schanze Kreisverkehr (Fa. Turflon) Wickede-Wimbern, Einm. B 7 AVIA-Tankstelle M.-Körbecke Bad Sass..-Bettinghausen, Einm. L 808 Einmündung L 848 Einmündung B 1 Einmündung Siemensstraße Einm. Wickenfeld Lippstadt-Lipperbruch, B 55 Rüthen, L 741 süd/östl. von Soest, L 857 Seite 9 - Amtsblatt für den Kreis Soest - Nr. 06/2016 – 24.06.2016 Stadt- und Gemeindestraßen: Die genannten Fahrtstrecken gelten grundsätzlich in beiden Fahrtrichtungen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Stadt Erwitte Overhagener Weg Völlinghauser Weg Tonweg B 55 bis Einm. Weckinghauser Weg L 734 bis zur Fa. Heimeier Einm. B 1 bis Fa. Rickert-Löser Stadt Geseke Siemensstraße Wickenfeld Stadt Lippstadt Am Mondschein Bahnhofstraße Bahnhofsplatz Bökenförder Str. Cappelstraße Erwitter Str. Jacob-Koenen-Straße Hansastraße Ostenfeldmark Rixbecker Straße Stirper Str. Welserstr. Udener Str. Stadt Rüthen Auf dem Kamp Breitenbuscher Weg Gartenweg Stadt Soest Bergenring Danziger Ring Coester Weg Emdenstraße Naugardenring Nottebohmweg Oestinghauser Str. Opmünder Weg Ostenhellweg Overweg Schleswiger Ring Schwarzer Weg Senator-Schwartz-Ring Sigefridwall Lange Wende Seidenstücker Weg Niederbergheimer Str. Stadt Warstein Emil-Siepmann-Str. Max-Planck-Str. L 636 bis Einm. Ostenfeldmark B 55 bis Fa. Real Einm. L 536 bis zum Kreisverkehr Am Mondschein bis Tankstelle Grothues von Bahnhofsplatz bis B 55 L 636 bis Udener Straße Einm. L 536 bis zum Städt. Betriebshof Einmündung Gartenweg bis Einmündung Auf dem Kamp Einmündung K 76 bis Breitenbuscher Weg Einm. Lange Wende bis Alter Elfser Weg Einm. Naugardenring bis Sigefridwall Einm. Schwarzer Weg bis Schleswiger Ring Einm. B 229 in östl. Richtung bis Einm. B 475 Verlängerung der B 229 bis Einm. Sigefridwall Einm. B 229 bis Verl. K 77 in Müllingsen Seite 10 - Amtsblatt für den Kreis Soest - Nr. 06/2016 – 24.06.2016 Industriepark-Nord Rangestraße Rangetriftweg Müschederweg Zufahrt Enkerbruch Enkerbruch Zum Waldpark Stadt Werl Am Maifeld Am Grüggelgraben Belgische Straße Budberger Straße Hafervöhde Hammer Str. Hansering Industriestraße Langenwiedenweg Lohdieksweg Prozessionsweg Runtestraße Von-Papen-Anger Zunftweg Zur Mersch Gemeinde Anröchte Kliever Str Boschstraße Völlinghauser Str. Gemeinde Bad Sassendorf Alleestraße Schützenstraße Gemeinde Ense Am Buschgarten Am Ohrt Auf den Geeren Auf der Breihe Auf den Trohnen Haarweg Harkortstr. Hinter den Gärten Oesterweg Zum Kleifeld Gemeinde Lippetal Dalmer Weg Polmerheide Polmerweg Einm. Langenwiedenweg bis L 795 Kreisverkehr bis Einm. Prozessionsweg Aus Richtg. AS Werl/Nord bis Bahnübergang Einm. Hansering bis Einm. Belgische Straße Einm. B 55 bis Einm. Boschstr. Dolomitstraße von der L 734 bis zur Tankstelle Einm. L 856 bis Einmündung Bahnhofstraße (Tankstelle) Einmündung L 856 bis Kreisverkehr Am Haulenbach/Birkenweg Gemeinde-Verbindungsstraße zwischen Niederense und „Industriepark Höingen“ Abzw. Am Buschgarten bis Einmündung K 8 Seite 11 - Amtsblatt für den Kreis Soest - Nr. 06/2016 – 24.06.2016 Öffentliche Bekanntmachung Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Gemeinde Bad Sassendorf und der Gemeinde Möhnesee über die Wahrnehmung von Aufgaben des kommunalen Ordnungsdienstes Präambel Die interkommunale Zusammenarbeit der Gemeinde Bad Sassendorf und der Gemeinde Möhnesee ist darauf ausgerichtet, im Rahmen einer Dienstleistungspartnerschaft durch die Bündelung von Kräften und Kompetenzen handlungsfähiger zu werden, Verwaltungsabläufe zu vereinfachen, Bürgernähe und Wirtschaftlichkeit zu sichern. Die in dieser Vereinbarung enthaltenen Begrifflichkeiten beziehen sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Die Gemeinde Bad Sassendorf, vertreten durch Herrn Bürgermeister Malte Dahlhoff, Eichendorffstr. 1, 59505 Bad Sassendorf und die Gemeinde Möhnesee, vertreten durch Herrn Bürgermeister Hans Dicke, Hauptstraße 19, 59519 Möhnesee schließen aufgrund der Beschlussfassung des Rates der Gemeinde Bad Sassendorf vom 27.04.2016 und des Rates der Gemeinde Möhnesee vom 28.04.2016 i.d.F. des Beschlusses des Haupt- und Finanzausschusses der Gemeinde Möhnesee vom 19.05.2016 sowie aufgrund § 1 und den §§ 23 ff. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit NRW (SGV NRW 202) in der z.Z. geltenden Fassung folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung: §1 Gegenstand der Vereinbarung Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Kooperation der Gemeinde Bad Sassendorf und der Gemeinde Möhnesee zum Zwecke eines effektiven Einsatzes von Personal- und Sachmitteln zur Erledigung kommunaler Verwaltungsaufgaben. Die Aufgaben der Gemeinde Möhnesee als örtliche Ordnungsbehörde im Sinne des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) werden zusätzlich durch Personal der Gemeinde Bad Sassendorf wahrgenommen. Durch diese Vereinbarung übernimmt die Gemeinde Bad Sassendorf die Verpflichtung, nach § 23 Abs. 1 Alt. 2 und Abs. 2 Satz 2 GkG NRW das erforderliche Personal mit einem 50 % Stellenanteil für die Wahrnehmung von Aufgaben des kommunalen Ordnungsdienstes der Gemeinde Möhnesee zur Verfügung zu stellen (s. beigefügtes Beiblatt). Die Gemeinde Möhnesee kann die Aufgaben weiterhin auch mit eigenen Beschäftigten wahrnehmen. §2 Personaleinsatz, Personalkosten Die Gemeinde Bad Sassendorf stellt das zur Durchführung der Aufgabe gemäß § 1 erforderliche Fachpersonal zur Verfügung. Die Koordination der Aufgaben erfolgt seitens der Ordnungsamtsleitung der Gemeinde Möhnesee in Zusammenarbeit mit den jeweiligen Beschäftigten der Gemeinde Bad Sassendorf. Die Dienstaufsicht verbleibt bei der Gemeinde Bad Sassendorf. Die Beschäftigten der Gemeinde Bad Sassendorf erhalten von der Gemeinde Möhnesee zur Ausübung ihrer Tätigkeit Dienstausweise. Die Erstattung der Personalkosten erfolgt auf der Grundlage des geleisteten Stundenumfangs. Der Stundensatz wird mit 22,07 €/Stunde beziffert. Diesem Stundensatz liegen die tatsächlichen Personalkosten inkl. Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung/Zusatzversorgung ohne Sach- und Gemeinkosten des Beschäftigten der Gemeinde Bad Sassendorf zugrunde. Die Stunden-wertermittlung ergibt sich durch die Umrechnung der Jahreswerte zu der am 30.06. individuell geltenden Arbeitszeit des jeweiligen Kalenderjahres unter Berücksichtigung der aktuellen jährlichen KGST- Seite 12 - Amtsblatt für den Kreis Soest - Nr. 06/2016 – 24.06.2016 Arbeitszeitstundenwerte. Die zu erstattenden Beträge werden jeweils für ein Kalenderhalbjahr ermittelt und angefordert. Die Anpassung der Kostenerstattung für Personalkosten erfolgt jährlich durch Neuberech-nung der Stundenwerte aus den tatsächlichen individuellen Personalkosten auf Basis der Werte des vorangegangenen Kalenderjahres. §3 Verschwiegenheit und Datenschutz Die Beschäftigten sind verpflichtet, über die Angelegenheiten der anderen beteiligten Kommune, über die sie bei ihrer Tätigkeit Kenntnis erlangt, gegenüber den Organen und Dienststellen der eigenen Anstellungsbehörde Verschwiegenheit zu bewahren. Die allgemeinen dienstrechtlichen Verpflichtungen bleiben unberührt. Im Übrigen gelten die datenschutzrechtlichen Bestimmungen. §4 Versicherungsschutz Die für die Gemeinde Möhnesee tätigen Beschäftigten der Gemeinde Bad Sassendorf werden bei der Durchführung der Aufgaben nach § 1 im Auftrag der Gemeinde Bad Sassendorf tätig und im Rahmen der Vermögenseigenschadenversicherung als Vertrauensperson mitversichert und sind insoweit versicherungstechnisch den Beschäftigten der Gemeinde Möhnesee gleichgestellt. Etwaige Selbstbeteiligungsanteile trägt die Gemeinde Möhnesee. Die Gemeinde Möhnesee stellt sicher, dass Schäden, die durch die/den Beschäftigten der Gemeinde Bad Sassendorf in Ausübung seiner/ihrer Tätigkeiten einem Dritten zugefügt wird, im Rahmen der Haftpflichtversicherung abgedeckt werden. Sofern der Gemeinde Möhnesee oder einem Dritten durch vorsätzliches Handeln der/des Beschäftigten der Gemeinde Bad Sassendorf ein Schaden entsteht, der nicht vom Deckungsschutz der Vermögenseigenschadenversicherung oder der Haftpflichtversicherung erfasst ist, hat die Gemeinde Möhnesee die Gemeinde Bad Sassendorf schadlos zu halten. §5 Änderungen und Salvatorische Klausel Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein. Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so werden die übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Gemeinde Bad Sassendorf und die Gemeinde Möhnesee sichern sich für diesen Fall zu, die betroffene Regelung durch eine wirksame oder durchführbare, dem Sinn der Vereinbarung entsprechende Regelung zu ersetzen, durch die der beabsichtigte Vertragszweck erreicht wird. Entsprechendes gilt für Regelungslücken in der Vereinbarung. §6 lnkrafttreten, Dauer der Vereinbarung Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde gem. § 24 Abs. 2 i.V.m. gem. § 29 Abs. 4 GkG NRW. Sie wird am Tage nach der Bekanntmachung im Veröffentlichungsblatt der Aufsichtsbehörde gem. § 24 Abs. 4 GkG NRW wirksam. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sowohl die Gemeinde Möhnesee als auch die Gemeinde Bad Sassendorf sind berechtigt, diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres zu kündigen. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Die Kündigung der Vereinbarung ist nach § 24 Abs. 5 GkG NRW der in § 29 Abs.4 GkG NRW bestimmten Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Seite 13 - Amtsblatt für den Kreis Soest - Nr. 06/2016 – 24.06.2016 Bad Sassendorf, den 3. Juni.2016 Gemeinde Möhnesee, den 3. Juni 2016 Für die Gemeinde Bad Sassendorf: Für die Gemeinde Möhnesee: gez. Malte Dahlhoff (Bürgermeister) gez. Hans Dicke (Bürgermeister) Beiblatt zur öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Wahrnehmung von Aufgaben des kommunalen Ordnungsdienstes mit folgend aufgeführter Aufgabenstellung: Ansprechpartner für alle Bürgerinnen und Bürger in allen Belangen der öffentlichen Ordnung Präsenzdienste im gesamten Gemeindegebiet und gemeinsame Streifendienste mit der Polizei im Rahmen der ordnungspartnerschaftlichen Zusammenarbeit §§ 4, 14, 24 Ordnungsbehördengesetz (OBG) / § 2 OBG i.V.m. § 47 Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) i.V.m. § 5 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land NordrheinWestfalen (VwVfG NRW) Ermittlungen des kommunalen Ordnungsdienstes für das Ordnungsamt u.a. § 24 OBG i.V.m. § 9 PolG NRW sowie § 6 Bundesmeldegesetz (BMG) Durchsetzen der jeweiligen Ordnungsbehördlichen Verordnung § 24 OBG i.V.m. §§ 9,12,13, 34 PolG NRW Überwachung des ruhenden Verkehrs § 48 OBG Aufgaben im Rahmen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung - Kontrollen in Fußgängerzonen, Grünanlagen, Natur- sowie Landschaftsschutzgebieten - Kontrollen von Gaststätten- und Gewerbebetrieben z. B. die Einhaltung von Sperrzeitenregelungen und des Nichtraucherschutzes - Schulzuführungen und Überwachung des Jugendschutzes - Ahndung und Beseitigung von Ruhestörungen - Ahndung illegaler Entsorgungen von Abfällen und Sperrmüll - Ermittlung und Kontrollen nach dem Landeshundegesetz - Sicherstellung von Gegenständen und Tieren § 24 OBG i.V.m. §§ 9, 11, 12, 13, 15, 34 PolG NRW Genehmigung Gemäß §§ 24 Abs. 2 und 29 Abs. 4 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.1979 (GV. NRW. S. 621) - zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.02.2015 (GV. NRW. S. 204) in Verbindung mit § 59 Abs. 1 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 646) - zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2013 (GV. NRW. S.878) - genehmige ich die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Gemeinde Bad Sassendorf und der Gemeinde Möhnesee über die Wahrnehmung von Aufgaben des kommunalen Ordnungsdienstes vom 03.06.2016. Seite 14 - Amtsblatt für den Kreis Soest - Nr. 06/2016 – 24.06.2016 Soest, 9. Juni 2016 Az.: 15.12.20.33 KREIS SOEST - DIE LANDRÄTIN als untere staatliche Verwaltungsbehörde - Soest Im Auftrag, gez. Wiemer, Kreisrechtsdirektorin Bekanntmachungsanordnung Vorstehende öffentlich-rechtliche Vereinbarung vom 03.06.2016 und meine Genehmigung vom 09.06.2016 werden hiermit nach § 24 Abs. 3 GkG NRW öffentlich bekannt gemacht. Soest, 9. Juni 2016 KREIS SOEST - DIE LANDRÄTIN als untere staatliche Verwaltungsbehörde - Soest Im Auftrag, gez. Wiemer, Kreisrechtsdirektorin Öffentliche Bekanntmachung Gesamtabschluss 2013 des Kreises Soest Der Rechnungsprüfungsausschuss hat den Gesamtabschluss 2013 gem. § 53 Abs. 1 Kreisordnung NRW (KrO NRW) i.V.m. §§ 101 und 116 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) geprüft. Die Rechnungsprüfung des Kreises Soest hat am 22. September 2015 den uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt. Der Kreistag des Kreises Soest hat in seiner Sitzung am 17.12.2015 den vom Rechnungsprüfungsausschuss geprüften Gesamtabschluss des Kreises Soest zum 31.12.2013 gem. § 116 GO NRW i.V.m. § 96 GO NRW sowie § 53 KrO NRW wie folgt bestätigt: Jahresfehlbetrag: 2.195.484,11 Euro Der Kreistag des Kreises Soest hat der Landrätin hinsichtlich des Gesamtabschlusses 2013 Entlastung erteilt. Die Bestätigung des Gesamtabschlusses zum 31.12.2013 ist gem. § 96 Abs. 2 GO NRW der Bezirksregierung Arnsberg als Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 12.01.2016 angezeigt worden. Der Gesamtabschluss wird hiermit gem. § 96 Abs. 2 GO NRW öffentlich bekannt gemacht. Der Gesamtabschluss liegt in der Zeit vom 24.06.2016 bis zur Feststellung des Gesamtabschlusses 2014 im Kreishaus Soest, Hoher Weg 1-3, 59494 Soest, Zimmer E 101, zu den üblichen Dienstzeiten zur Einsichtnahme aus. Soest, 14. Juni 2016 KREIS SOEST – DIE LANDRÄTIN Im Auftrag, gez. Topp Kreiskämmerer Seite 15 - Amtsblatt für den Kreis Soest - Nr. 06/2016 – 24.06.2016 Öffentliche Bekanntmachung Die Bioenergie Hellweg GmbH & Co. KG, Büdericher Bundesstraße 59, 59457 Werl, beantragt gemäß § 16 Bundes – Immissionsschutzgesetz eine Genehmigung zur wesentlichen Änderung einer Biogasanlage durch die Errichtung und den Betrieb eines zweiten Standort-Blockheizkraftwerkes mit einer FWL von 515 kW und die Änderung der Input-Mengen an dem Standort in 59457 WerlBüderich, Gemarkung Ostbüderich, Flur 4, Flurstück 451. Bei dem geplanten Vorhaben handelt es sich um eine Anlage, die unter Nr. 8.6.3.2 i. V. mit Nr. 1.2.2.2 des Anhangs der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes – Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) vom 14.03.1997 (BGBl. I S. 504) in der zurzeit geltenden Fassung einzustufen ist. Zudem gehört die Biogasanlage zu den unter Nr. 8.4.2.2 Spalte 2 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 25.06.2005 (BGBl. I S. 1757) in der zurzeit geltenden Fassung genannten Vorhaben. Für diese Vorhaben ist eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 2 UVPG vorzunehmen. Die Bewertung aufgrund der vorgelegten Antragsunterlagen, eigener Ermittlungen und der für die Entscheidung maßgeblichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ergab, dass durch das geplante Vorhaben im Bereich des o. g. Standortes keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt entstehen können. Das beantragte Vorhaben bedarf daher keiner Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des UVPG. Diese Feststellung ist gemäß § 3a UVPG nicht selbstständig anfechtbar! Die gemäß § 3a UVPG erforderliche Information der Öffentlichkeit erfolgt mit dieser Bekanntmachung. Die Entscheidungsgründe liegen beim Kreis Soest, Abt. Bauen, Wohnen und Immissionsschutz, im Dienstgebäude Hoher Weg 1-3, 59494 Soest, Zimmer 2022, aus und können dort während der Dienststunden nach vorheriger Terminvereinbarung eingesehen werden. Es wird darauf geachtet, dass die Räume für die Auslegung grundsätzlich barrierefrei zugänglich sind. Blinden und sehbehinderten Menschen steht bei der Auslegung nach vorheriger Anmeldung eine Assistenz, die der Kreis Soest stellt, zur Verfügung. Diese liest die Unterlagen, soweit möglich, vor und erläutert sie. Soest, 14. Juni 2016 KREIS SOEST – DIE LANDRÄTIN Bauen, Wohnen, Immissionsschutz I.A., gez. Dieter Erlhöfer Öffentliche Bekanntmachung Am Donnerstag, 30. Juni 2016, 17 Uhr, tritt der Kreistag im Kreishaus, Sitzungssaal des Kreishauses in Soest, Hoher Weg 1-3, zur elften Sitzung der Wahlperiode 2014 bis 2020 zusammen. Zu der öffentlichen Sitzung sind Einwohnerinnen und Einwohner des Kreises Soest herzlich eingeladen. Tagesordnung: A. Öffentliche Sitzung Seite 16 - Amtsblatt für den Kreis Soest - Nr. 06/2016 – 24.06.2016 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung, der Beschlussfähigkeit und der Tagesordnung Einwohnerfragestunde Änderung der Aufbauorganisation der Kreisverwaltung zum 1.9.2016 Änderung der Zuständigkeitsrichtlinie der Fachausschüsse des Kreistages des Kreises Soest Einrichtung der durch den Bund geförderten kommunalen Koordinierung der Bildungsangebote für Neuzugewanderte Umsetzung des Landesförderprogramms "KommAn-NRW" zur Förderung der Integration von Flüchtlingen in den Kommunen Konzept „Behinderungen im Fokus“ Umgang mit den RWE-Aktien bei der Lörmecke Wasserwerk GmbH Übertragung der Geschäftsanteile der Saline Bad Sassendorf GmbH an den Tochtergesellschaften Thermalbad Bad Sassendorf GmbH und Tagungs- und Kongresszentrum Bad Sassendorf GmbH auf die Gemeinde Bad Sassendorf Breitbandausbau Kreis Soest im Rahmen des Bundesförderverfahrens Energiepolitisches Arbeitsprogramm des Kreises Soest 2016 - 2018 Kreiswettbewerb 2017 - Unser Dorf hat Zukunft Gründung der 1. Tarifgemeinschaft Münsterland - Ruhr-Lippe-GmbH und 2. WestfalenTarif GmbH Änderung der Satzung über die Erstattung des Verdienstausfalles an beruflich selbständige ehrenamtliche Kreisbrandmeisterin und Kreisbrandmeister und deren bzw. dessen Stellvertreterinnen und Stellvertreter Erhöhung der Aufwandsentschädigung für die stellvertretenden Kreisbrandmeister Fortschreibung des Rettungsdienstbedarfsplans des Kreises Soest Entwicklung des Rettungsdienstes und Auswirkungen auf den Raumbedarf Antrag der CDU-Fraktion: Einführung einer Auszeichnung für ehrenamtsfreundliche Arbeitgeber im Kreis Soest Antrag der SPD-Fraktion: Einführung eines Gütesiegels für Betriebe mit vorbildlicher präventiver Gesundheitsvorsorge Antrag der FDP-Fraktion zur Ausschussumbesetzung Antrag der Fraktion "DIE LINKE und DIE SO! im Kreistag" zur Änderung der Vorgehensweise bei Abschiebungen Anfrage der Fraktion "DIE LINKE und DIE SO! im Kreistag" zur Abschiebung einer serbischen Familie aus Warstein-Niederbergheim 24 Anfrage der Fraktion "DIE LINKE und DIE SO! im Kreistag" zur Umsetzung des Tarifergebnisses im Sozial- und Erziehungsdienst vom 30.09.2015 Informationen B. Nichtöffentliche Sitzung Soest, 22. Juni 2016 KREIS SOEST – DIE LANDRÄTIN gez. Eva Irrgang
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