hüma PARKETTSYSTEM GMBH HERSTELLERGARANTIE 1.GARANTIE 1.1hüma PARKETTSYSTEM GmbH (nachfolgend: „hüma“), Alfred-Möller-Straße 1, Haus 10, 16225 Eberswalde, garantiert als Hersteller dem Endkunden nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen, dass das a) P rodukt „hüma HYDRO PARQUET“ innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren (5 Jahren) und das b) P rodukt „hüma RESISTENT PARQUET“ innerhalb eines Zeitraums zehn Jahren (10 Jahren) frei von Material- oder Verarbeitungsfehlern sein wird. 1.2 Sollten die Produkte in einer gewerblich genutzten Räumlichkeit bzw. öffentlichen Einrichtung verlegt sein (z.B. Hotels, Schwimmbäder, Lagerhallen), reduziert sich die unter Ziffer 1.1 b) bezeichnete Garantiefrist für das Produkt „hüma RESISTEND PARQUET“ von 10 Jahre auf 5 Jahre. 1.3Diese Herstellergarantie gilt unter der Voraussetzung, dass die hüma-Produkte mit einem hierfür vorgesehenem Klebstoff vollflächig mit dem Untergrund verklebt werden. Siehe Verlegeanleitung unter www.huema.de/download.html 1.4Diese Herstellergarantie gilt unter der Voraussetzung, dass die hüma-Produkte ausschließlich in der EU sowie der Schweiz verlegt wurden. 1.5Die vertraglichen oder gesetzlichen Rechte des Endkunden gegenüber dem jeweiligen Fachhändler werden durch diese Garantie nicht berührt. Sie ist jedoch ausgeschlossen, soweit der Endkunde den Fachhändler wegen desselben Mangels in Anspruch nimmt. 1.6Es gilt ausschließlich die zum Kaufzeitpunkt des Endkunden aktuelle Version der Herstellergarantie von hüma. 1.7 D iese Garantie gilt ausschließlich für die vorbezeichneten Produkte und die ausschließliche Verwendung in normal beanspruchten Innenräumen. 1.8 Erkennt hüma einen Garantiefall an, erfüllt hüma die Garantieansprüche. Die Garantieansprüche sind entweder (1.) kostenlose Detailreparatur der fehlerhaften und/ oder beschädigten Produkte durch hüma oder einen hierfür von hüma beauftragten Dritten oder (2.) kostenlose Belieferung des jeweiligen Fachhändlers mit neuen bzw. generalüberholten Produkten („Ersatzware“). hüma hat bei einem Garantiefall das freie Ermessen, ob die Garantieansprüche durch Detailreparatur oder durch Belieferung des Fachhändlers erfüllt werden. Ist das garantieverletzende Produkt nicht mehr im hüma-Lieferprogramm, so leistet hüma im Fall der Belieferung des Fachhändlers gleichwertigen Ersatz aus dem aktuellen hüma-Parkettsortiment. 1.9Der Endkunde hat keinen Anspruch auf Erstattung von Kosten, die ihm im Zusammenhang mit der Durchsetzung seines Garantieanspruchs entstehen (wie z.B. Telefonund Portokosten, Fahrkosten usw.), wenn und soweit hüma nicht ein vertragswidriges Verhalten zur Last fällt. 1.10h üma behält sich vor, die Garantieleistungen Zug um Zug gegen Rückgabe der fehlerhaften, bzw. beschädigten hüma-Produkte zu leisten. Die Garantieleistungen erfolgen im üblichen Geschäftsgang von hüma. 2.5Durch diese Garantie nicht abgedeckt sind Schäden, die durch Dritte verursacht wurden, zum Beispiel Transportschäden, Schäden auf Grund von Unfällen, Beschädigungen durch Haustiere usw.. 2.6 S chäden, die durch bestimmungswidrigen Gebrauch, insbesondere mutwillige Zerstörung, übermäßige und zweckfremde Inanspruchnahme, Verlegung in Außenbereichen, Verarbeitung systemfremder Teile, entstehen und/oder entstanden sind, sind ebenfalls nicht Gegenstand der Garantie und werden nicht ersetzt. Gleiches gilt, soweit das Produkt für andere Bereiche als diesen Garantiebedingungen vorgesehen, eingesetzt wurde und/oder wird sowie für Fälle höherer Gewalt, Schäden durch besondere Ereignisse (wie zum Beispiel Feuer). 2.7 Wenn sich bei der Oberflächenbeschichtung Abnutzungserscheinungen zeigen, muss sie rechtzeitig ganz oder teilweise fachgerecht erneuert werden, damit sie ihrer Schutzfunktion wieder gerecht werden kann (abschleifen und neu versiegeln; partielles Abschleifen und/oder Nachbehandlung mit den in der Verlege- bzw. Reinigung und Pflegeanleitung widergegebenen Pflegemitteln) Die rechtzeitige Instandhaltung der Oberflächenbeschichtung sichert die lange Haltbarkeit des Produkts. Bei unsachgemäßer Instandhaltung der Oberflächenbeschichtung ist diese Garantie ausgeschlossen. 2.8 S oweit vorstehend nichts Gegenteiliges ausgeführt ist, sind weitergehende Ansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – von der Garantieleistung ausgeschlossen. hüma haftet insbesondere nicht für Nutzungsausfall, Betriebsstillstand, Wertminderung, entgangenen Gewinn oder sonstige durch mangelhaftes Material des Garantieberechtigten und/oder Dritten verursachten Sachschäden oder sonstige Folge- und Vermögensschäden. Eine etwaige Haftung von hüma aus Produkthaftung bleibt hiervon unberührt. 2.9Wird ein Garantieanspruch nicht wie unter der folgenden Ziffer 3 angemeldet, ist die Garantie ausgeschlossen. 2.GARANTIEAUSSCHLÜSSE 2.1Ausgeschlossen von der Garantie sind rein optische, insbesondere Alterungs- und/ oder nutzungsbedingte Beeinträchtigungen, wie zum Beispiel Farbunterschiede bzw. Verfärbungen, Oberflächenveränderungen sowie Verformungen durch Klimaänderung und üblicher Verschleiß. 2.2Das Produkt muss fachgerecht, insbesondere entsprechend der Verlegeanleitung von hüma, vorzufinden in dem jeweiligen Originalpaket beziehungsweise im Internet unter www.huema.de/download.html verlegt sein. Sollte eine Verlegeanleitung fehlen beziehungsweise unvollständig sein, ist der Endkunde gehalten, die Verlegeanleitung bei seinem Fachhändler oder unmittelbar bei hüma vor Beginn der Verlegung anzufordern. Bei unsachgemäßer Verlegung verfällt die Herstellergarantie. 2.3Wichtige Hinweise für die optimale Reinigung und Pflege befinden sich in jedem Originalpaket beziehungsweise im Internet unter www.huema.de/download. html. Die Garantie wird nur gewährt, wenn das Produkt sachgemäß gemäß der Reinigungs- und Pflegeanleitung (zu finden am Ende der Verlegeanleitung) gereinigt und gepflegt wurde. 2.4Der Endkunde wird alle Produkte vor der Verlegung auf Fehler und/oder Schäden untersuchen. Die Verlegung von erkennbar fehlerhaften und/oder beschädigten Produkten schließt Garantieansprüche aus. Die Beweislast liegt beim Garantieberechtigten. 5. VERJÄHRUNG DES GARANTIEANSPRUCHS 5.1Die unter Ziffer 1.1 genannten Garantiefristen beginnen mit dem Kaufdatum des Produktes des Endkunden beim Fachhändler. Die unter Ziffer 1.1 genannten Garantiefristen beginnen mit dem Datum, an dem der Endkunde die betroffenen hümaProdukte von einem von hüma autorisierten Fachhändler (Fachhändler) in Deutschland erwirbt. Der Anspruch auf Garantieleistung setzt neben einem bestehenden Garantiefall voraus, dass dieser innerhalb der Garantiefrist eintritt. 5.2Durch einen Garantiefall verlängert sich die Garantiefrist unter dieser Herstellergarantie nicht. 5.3Die Ansprüche des Endkunden aus dieser Garantie verjähren in 6 Monaten, beginnend mit dem Zugang der Ablehnungserklärung von hüma bei dem Endkunden, frühestens jedoch mit Ablauf der Garantiefrist. 3. ANMELDUNG EINES GARANTIEANSPRUCHES 3.1Ein Garantieanspruch ist innerhalb von 21 Tagen nach Auftreten des Schadens der hüma an folgende Anschrift schriftlich und unter Angabe der genauen Fehler/Beschädigungen mitzuteilen: hüma PARKETTSYSTEM GmbH, Glauer Chaussee 19, 14959 Trebbin 3.2Hierbei ist die Originalrechnung sowie ein Foto des beschädigten Produktes bzw. der beschädigten Parkettfläche vorzulegen. 3.3Der hüma ist Gelegenheit zur Schadensuntersuchung – selbst oder durch einen Sachverständigen – nach Terminabstimmung vor Ort zu gewähren. 3.4Etwaige schadensursächliche und/oder schadensrelevante Bauteile sind zu verwahren und hüma auf Anforderung zu Untersuchungszwecken zur Verfügung zu stellen. 4.RÄUMLICHER ANWENDUNGSBEREICH DIESER GARANTIEBEDINGUNGEN Diese Garantiebedingungen gelten ausschließlich für den Markt der EU sowie für die Schweiz 6.RECHTSWAHL/GERICHTSSTAND 6.1 Es gilt ausschließlich deutsches Recht und Ausschluss des UN-Kaufrechts. 6.2Ausschließlicher Gerichtsstand ist, sofern der Endkunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Geschäftssitz von hüma; hüma ist jedoch berechtigt, den Endkunden auch an seinem gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen. STAND 06 | 16 – Irrtümer und Änderungen vorbehalten
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