unirep Schuldrecht BT 2 – SS 2016 25 < SchuldR BT2 BereicherungsR Fall 04 – Lösung Lösungshinweise Zu prüfen sind Ansprüche des G gegen E auf Werklohn, Wert- oder Schadensersatz. I. §§ 631 I, 398 In Betracht kommt zunächst ein Anspruch des G auf den Werklohn aus abgetretenem Recht. Dann müsste ein Anspruch des B gegen E auf den Werklohn wirksam an G abgetreten sein. 1. Zession Dies setzt zunächst eine Abtretungsvereinbarung zwischen G und B voraus, § 398. Eine solche ist nach dem Sachverhalt gegeben, da G und B in ihrem Kaufvertrag einen verlängerten Eigentumsvorbehalt vereinbart haben, der neben dem Eigentumsvorbehalt auch eine Vorausabtretung der Forderungen aus der Weiterverwertung durch B umfasst. Für die Wirksamkeit der Abtretung genügt es, wenn die Forderungen zum Zeitpunkt ihrer Entstehung bestimmbar sind; dass es sich um künftige Forderungen handelt, ist dann unschädlich (Argument aus § 185 II 1)39. 2. Abtretbarkeit Der Wirksamkeit könnte aber das zwischen B und E vereinbarte Abtretungsverbot entgegenstehen (§ 399, 2. Alt.). Ist das Abtretungsverbot wirksam, ist die Forderung des B von Anfang an unabtretbar, so dass die Vorauszession ins Leere geht. Dass die Zessionsabrede möglicherweise vor der Vereinbarung des Abtretungsverbots getroffen wurde, ist insoweit unerheblich, weil die Forderung als eine nicht abtretbare entsteht. Das Abtretungsverbot ist hier auch nicht durch § 354a HGB ausgeschlossen, weil E kein Kaufmann ist und daher kein beiderseitiges Handelsgeschäft gegeben ist. Allerdings könnte das Abtretungsverbot – analog den Grundsätzen zur Verleitung zum Vertragsbruch bei der Globalzession – gemäß § 138 I sittenwidrig sein. Denn das Verbot verhindert die Abtretung von Forderungen, die üblicherweise vom Gläubiger zur Kreditsicherung benötigt werden. Indes sind die Grundsätze, die für die Globalzession entwickelt wurden, nicht übertragbar. Denn das Interesse an einem Abtretungsverbot gilt generell als legitim und ist auch gesetzlich in § 399 anerkannt40. Ein Anspruch des G auf den Werklohn besteht daher mangels wirksamer Abtretung nicht. II. §§ 951, 812 I 1, 2. Alt. In Betracht kommt aber ein Anspruch aus Nichtleistungskondiktion. Durch den Einbau der Fenster hat G nämlich gemäß §§ 946, 94 II sein Eigentum an E verloren. Weiter sind die Voraussetzungen des § 812 I 1, 2. Alt. zu prüfen, da es sich bei § 951 I 1 um eine 39 Vgl. Medicus/Petersen, Bürgerliches Recht, 25. Aufl. 2015, Rn. 523; Grigoleit/Auer, Schuldrecht III (Bereicherungsrecht), 2. Aufl. 2016, Rn. 507. 40 Vgl. ausführlich Grigoleit/Auer, Schuldrecht III (Bereicherungsrecht), 2. Aufl. 2016, Rn. 510 m.w.N. Prof. Dr. Nils Jansen > 26 unirep Schuldrecht BT 2 – SS 2016 Rechtsgrundverweisung handelt (vgl. BereicherungsR Fall 02, III.3). Wie im BereicherungsR Fall 03, hat auch hier E das Eigentum durch Eingriff in den Zuweisungsgehalt des Eigentums des G erlangt, und dies ohne Rechtsgrund (vgl. BereicherungsR Fall 03, II). 1. Vorrangige Leistungsbeziehung? Allerdings könnte der Vorrang der Leistungskondiktion entgegenstehen. Hier ist letztlich auf die Wertungen des Sachenrechts abzustellen (vgl. BereicherungsR Fall 03, II.2), Fraglich ist demnach, ob E das Eigentum an den Fenstern erworben hätte, wenn B die Fenster dem E zunächst übereignet hätte. Da B mangels Kaufpreiszahlung das Eigentum noch nicht erworben hat (§§ 929 S. 1, 158 I, 449 I; vgl. BereicherungsR Fall 03, I.1), war G noch Eigentümer. Zu prüfen ist, ob E von B als Berechtigtem gemäß §§ 929 S. 1, 185 I hätte erwerben können. Zwar umfasste der verlängerte Eigentumsvorbehalt nach dem Parteiwillen auch eine Ermächtigung zur Weiterveräußerung. Diese ist aber durch eine wirksame Sicherungszession bedingt (§§ 133, 157). Da es hieran wegen des Abtretungsverbotes fehlt (vgl. BereicherungsR Fall 04, I.1), war B nicht gemäß § 185 ermächtigt. E hätte also nur vom Nichtberechtigten B gemäß § 932 oder § 932 i.V.m. § 366 I HGB erwerben können, sofern er gutgläubig war. Obwohl es sich bei E um einen Privatmann handelt, könnte man aus der Vereinbarung des Abtretungsverbotes folgern, dass E mit einem verlängerten Eigentumsvorbehalt gerechnet hat. Dann musste E weiter damit rechnen, dass B nicht Eigentümer war und auch die Verfügungsermächtigung gemäß § 185 II wegen des Abtretungsverbotes ins Leere laufen würde. Gleichwohl geht es zu weit, bei Privatleuten, die einen Generalunternehmer mit dem Bau ihres Hauses beauftragen, eine generelle Erkundigungspflicht des E über die Eigentumsverhältnisse aller eingebauter Sachen anzunehmen41. Das gilt insbesondere, wenn – wie hier – der Generalunternehmer mit einer Vielzahl unterschiedlicher Lieferanten und Subunternehmer arbeitet. Dann besteht einerseits ein durchaus berechtigtes Bedürfnis des privaten Bestellers, nur mit seinem Vertragspartner abzurechnen; andererseits ist es dem Privatmann in einer solchen Situation kaum möglich, die vielen Erwerbsvorgänge zu überblicken, mit denen er im Einzelnen nichts zu tun hat. Die Sicherungsinteressen der Baulieferanten und Subunternehmer müssen in einer solchen Situation zurücktreten. Trotz der Vereinbarung des Abtretungsverbots darf E deshalb als gutgläubig i.S.d. § 932 II (i.V.m. § 366 I HGB) gelten. Da es sich um einen entgeltlichen Erwerb handelte, wäre dieser angesichts der Wertung des § 816 I auch kondiktionsfest gewesen. Entsprechend ist nach den Wertungen des Sachenrechts von einer Leistung des B an den E auszugehen, die eine Eingriffskondiktion des G ausschließt. 2. Ergebnis G hat keinen Durchgriffsanspruch gegen E auf Wertersatz gemäß § 818 II. 41 So auch die h.M: Staudinger/Gursky, BGB, Neubearbeitung 2011, § 951, Rn. 64; Füller, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2013, § 951, Rn. 37; Grigoleit/Auer, Schuldrecht III (Bereicherungsrecht), 2. Aufl. 2016, Rn. 518; a.A. etwa Huber, Gefahren des vertraglichen Abtretungsverbots für den Schuldner der abgetretenen Forderung, NJW 1968, 1905, 1906 f. Prof. Dr. Nils Jansen unirep Schuldrecht BT 2 – SS 2016 III. 27 < §§ 989, 990 I; § 823 I Schadensersatzansprüche aus §§ 989, 990 I oder § 823 I scheiden mangels Bösgläubigkeit bzw. Verschulden des E aus (vgl. oben BereicherungsR Fall 03). Prof. Dr. Nils Jansen
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