Bebauungsplan nebst Anlagen

6
5
138
22
Planzeichnung
Geltungsbereich A
48
5
Brache
45
9
21
1
148
1
48
2
45
8
48
3
49
138
10
10
6
7
10
35m
108
R
B
109
4,5m
3m
112
WA 6
G
o
LPB
III
12,0m
3m
3m
19
81
G
GRZ
0,3 II
7m
FH
9
7m
o
LPB
III
3m
3m
GW
9m
Trinkwasserschutzzone III B
"Bienroder Weg"
WA 3
3m
3m
GRZ II
0,4
22
1
m
4,5
WA 9
3m
117
1
8
186
12
20A
10
22B
58
3
59
1
62
109
20
19
Kartengrundlage:Liegenschaftskarte, Gemarkung Cremlingen, Flur 4 und Flur 11, Maßstab 1:1.000, L4 - 145/2014
Stand: 9.12.2014
51
Herausgeber: Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Niedersachsen, Katasteramt Wolfenbüttel
©
2014
9
49
Quelle: Auszug aus den Geobasisdaten der Niedersächsischen Vermessungs-7 und Katasterverwaltung
Die Vervielfältigung ist nur für eigene, nichtgewerbliche Zwecke gestattet (§ 5 Abs. 3, § 9 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesetzes
uber das amtliche Vermessungswesen vom 12.12.2002, Niedersächsisches GVBl. 2003, Seite 5) dazu gehören auch Zwecke der
Bauleitplanung.
57
16
22A
59
6
60
1
59
4
24A
56
12
28 64
65 3
56
13
59
59
59
34
56
15
59
45
59
36
66
7
64
5
59
57
Gemeinde Cremlingen
67
1
59
60
59
52
5
4
66
4
22
24
59
41
6
30A
61 104
1
3
5
4
56
3
29
65
61
1
3
56
10
2A
18
59
5
4
16
2
109
2
56
9
56
7
1A
109
21
1
50
1
56
6
56
11
59
40
3
5
56
14
59
56
2
4
Pfarrhaus
11
3m
1
12
51
8
56
5
3
59
59 35
55
59
7
59
61
59
6
4
6
55
2
54
2
53
1
59
59
59
Bebauungsplan "Holzweg
II"
58
54
62
67
zugleich 1.
25 Änderung des Bebauungsplans
67
"Senioren-Zentrum
Cremlingen"
24
2A
Stand: 4.1.2016
2
28
26
110
30
66
6
66
8
3A
2
4
Haupts
traße
115
1
7
11
59
2
59
53
59
29
59
63
2
3m
o LPB
IV
3m
4m
FH
9
II
53
22
3m
54
8
53
23
3
GRZ
WA 10 0,2
149
1
3m
2A
St.
Theresia
54
9
7
3m
3m
3m
54
4
55
1
54
1
54
6
Trafo
63
LPB
III
3m
53
6
6
o LPB
III
o
1
II
3m
20
1
FH
9
3
3m
FH
9
20
5
GRZ
0,3 II
3m
1
3m
GRZ
WA 10 0,2
6
Seniorenzentrum Cremligen
7
53
8
Friedhof
116
WA 4
3m
19
8
53
7
4,5m
115
5A
o LPB
III
53
3
9
FH
9
3m
3m
2
26
55
o
8
3m
146
3
II
FH
9
LPB
III
45
1
WA 8 GRZ
0,3 II
GRZ
0,3
10
22
2
3m
19
53
7m
3m
138
15
3m
3
6
7m
5m
11
o
LPB
III
3m
FH
9
114
3,5m
19
83
G
113
38,2m
3m
m
3,5
G
WA 5
3m
G
F
53
16
7m
3m
9m
3m
G
3m
o
LPB
III
G
FH
9
6m
G
FH
10
GRZ II
0,3
G
m
6m
22,2
G
148
3
GRZ II
0,4
G
G
3m
28,2m
G
3m
7m
WA 7
m
4,5
7m
E
G
45
10
G
4,5m
7m
5m
111
C
5m
D
3m
C
GRZ
0,4 III
FH
LPB
9,5 - 11,5 IV
138
26
17m
3m
WA 1
Rb 116 m
FH
LPB
9,5 - 11,5 IV
3m
A
GRZ
0,4 III
WA 2
6m
A
m
W
146
6
3m
10,4m
6m
33
Ca 1
138
24
B
4,50m
21
3
R
4m
149
7
154
W
6m
4m
33 m
Ca 1
6m
Maßstab 1:1.500
110
108
35m
138
25
109
50 m
Planzeichnung
Geltungsbereich B
57
56
61
4/1
145
50
51
12/2
5/2
60
6/2
1/3
5/1
7
55
6/1
10
Brache
13
58
8/2
54/2
100 m
59
149
8/1
52
53/2
14
Maßstab 1:2.000
57
56
62
61
45
60
9
46
47
35/1
63
44/2
63
64
20m
33
64
41
20m
66/2
67
33
42
68/2
34/1
65/1
43
40
76/2
75
74
Brache
71
35/2
39
Brache
77
66/2
72
67
86
80
78/4
38
35
89
90
Brache
82
Brache
79
81
110 KV
110 KV
83
36
37
85
110 KV
38
92
12/1
22
110 KV
13/1
68/2
12/2
110 KV
13/3
21/2
91
17
24
21/1
16
23/1
13/4
Übersicht 1:10.000
15
18
19
33/14
76/2
75
74
Brache
77
72
86
Planzeichenerklärung:
80
78/4
Fläche zum Schutz zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,
Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)
Grenze des räumlichen Geltungsbereichs
89
Brache
82
Brache
Kartengrundlage:Liegenschaftskarte, Gemarkung Schandelah, Flur 13, Maßstab 1:1.000, L4 ____ Stand:
Herausgeber: Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Niedersachsen, Katasteramt Wolfenbüttel
Quelle: Auszug aus den Geobasisdaten der Niedersächsischen Vermessungs- und Katasterverwaltung
Die Vervielfältigung ist nur für eigene, nichtgewerbliche Zwecke gestattet (§ 5 Abs. 3, § 9 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesetzes
uber das amtliche Vermessungswesen vom 12.12.2002, Niedersächsisches GVBl. 2003, Seite 5) dazu gehören auch Zwecke der
Bauleitplanung.
Gemeinde Cremlingen
© 2015
Bebauungsplan "Holzweg II"
zugleich 1. Änderung des Bebauungsplans
"Senioren-Zentrum Cremlingen"
Stand: 1/2016
Planzeichnung
Geltungsbereich C
250 m
168
3
Maßstab 1:10.000
250 m
Maßstab 1:5.000
BBA
A
39
2
9
Hinter den Stemmen
160
11
2
10
Oberburger Gehege
Großes Heitzfeld
Heitzfeldern Wiesen
3
In den Langen Wiesen
4
174
160
12
Übersicht 1:10.000
de
n
so
s Biotop
Be
rs
Kleines Heizfeld
chützte
so
Be
Besond
p
to
Bio
ers ges
s
te
tz
hü
sc
ge
Planzeichenerklärung:
p
to
ers
nd
hü
sc
ge
175
hü
sc
ge
s
te
tz
Bio
chützte
s Biotop
p
top
s
tzte
Bio
Fläche zum Schutz zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,
Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)
hü
sc
ge
tz
hü
sc
ers
d
on
s
Be
ge
ers ges
ers
nd
so
Be
s
te
p
to
6
Bio
Besond
to
Bio
Heitzfeldern Weide
s
n
so
Be
te
tz
rs
de
Grenze des räumlichen Geltungsbereichs
Kälberwiese
32614902,9
32614936,6
32614963,8
32614890,9
32614875,6
32614869,6
32614831,0
32614798,5
167
Große Ziegelbreite
Cremlinger Horn 1
Eckkoordinaten des Geltungsbereichs (UTM):
163
1
5791280,7
5791252,4
5791217,2
5791108,7
5791111,6
5791101,1
5791091,3
5791148,9
163
4
163
3
Cremlinger Horn
Kartengrundlage:Liegenschaftskarte, Gemarkung Destedt, Flur 13, Maßstab 1:1.000, L4 - ___ Stand:
Herausgeber: Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Niedersachsen, Katasteramt Wolfenbüttel
Quelle: Auszug aus den Geobasisdaten der Niedersächsischen Vermessungs- und Katasterverwaltung
Die Vervielfältigung ist nur für eigene, nichtgewerbliche Zwecke gestattet (§ 5 Abs. 3, § 9 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesetzes
uber das amtliche Vermessungswesen vom 12.12.2002, Niedersächsisches GVBl. 2003, Seite 5) dazu gehören auch Zwecke der
Bauleitplanung.
Gemeinde Cremlingen
© 2014
Bebauungsplan "Holzweg II"
zugleich
1. Änderung des Bebauungsplans "Senioren-Zentrum Cremlingen"
Stand: 1/2016
Planzeichenerklärung:
WA 1
Allgemeines Wohngebiet mit Nr.(§ 4 BauNVO)
Grundflächenzahl (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 16 BauNVO)
GRZ
0,3
II
Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 16 BauNVO)
o
offene Bauweise (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB)
Firsthöhe (Gebäudehöhe) als Höchstmaß, bei zwei Werten als Mindestmaß und
Höchstmaß (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
FH
9
Lärmpegelbereich (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)
LPB
III
Baugrenze (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB (§ 23 BauNVO)
Öffentliche Straßenverkehrsfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)
Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)
Zweckbestimmung:
Fuß- und Radweg
Stellplatzbereich (ohne Flächensignatur)
W
Privatweg
Öffentliche Grünfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)
Zweckbestimmung:
Parkanlage
Spielplatz
Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen
Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum
Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher
Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen (§ 9 Abs.
1 Nr. 24 BauGB), Kennzeichnungen: A bis F
Flächen mit einer aufschiebenden Bedingung für das Baurecht (§ 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2
BauGB)
G
Fläche zum Schutz zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
(§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)
Standort für Regenrückhaltebecken
R
Abgrenzung unterschiedlicher Arten und Maße baulicher Nutzung sowie
unterschiedlicher Lärmpegelbereiche
Trinkwasserschutzgebiet (nachrichtliche Übernahme)
GW
Trinkwasserschutzzone III B
"Bienroder Weg"
Grenze des räumlichen Geltungsbereichs
10
8
Höhenlinie
Textliche Festsetzungen
1.
Höhe baulicher Anlagen
(1) Bezugspunkt für die festgesetzte Höhe baulicher Anlagen (FH) ist die mittlere Höhe der
anliegenden Straßenbegrenzung der ausgebauten Erschließungsstraße, von der aus
Lotrechte die Grundfläche der baulichen Anlage schneiden. Bei Gebäuden über 30 m Länge
ist das Gebäude in Abschnitte bis 30 m Länge zu gliedern, für die entsprechend Satz 1 die
jeweilige Bezugshöhe zu ermitteln ist. Bei Eckgrundstücken ist der längere der sich aus Satz
1 ergebenden Abschnitte der Straßenbegrenzung maßgeblich. Gibt es keine Lotrechten zur
Straßenbegrenzung, die die Grundfläche der baulichen Anlage schneiden, ist der
nächstgelegene Abschnitt der Straßenbegrenzung der Erschließungsstraße maßgeblich,
über den das Baugrundstück erschlossen wird.
(2) Die festgesetzte Höhe darf durch untergeordnete Nebenanlagen wie Antennen, Anlagen zur
Solarnutzung oder Schornsteine überschritten werden.
2.
Aktiver Lärmschutz
(1) Innerhalb der mit „A“ und „B“ gekennzeichneten, nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB
festgesetzten Flächen sind aktive Schallschutzanlagen mit einer wirksamen Höhe von 7 m
über die gesamte Länge entlang der nördlichen Abgrenzung des Planzeichens (jeweils ca.
133 m) zu errichten. Carports, Garagen und sonstige Nebenanlagen nach § 14 BauNVO
sind zulässig. Die Schallschutzanlagen sind mit einer fugendichten Hülle (Wand, Dach) nach
Norden mit einem Flächengewicht von mind. 20 kg/m² herzustellen.
(2) Innerhalb der mit „C“ gekennzeichneten, nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB festgesetzten Fläche
ist eine Riegelbebauung als Schallschutzanlage mit einer wirksamen Höhe von mindestens
9,5 m und einer Länge von 116 m als geschlossener Baukörper zu errichten. Die
Riegelbebauung ist mit Fertigstellung des Rohbaus einschließlich Dach und Fenstern
wirksam.
(3) Die Bezugshöhe für die Höhe der Schallschutzbebauung nach den Absätzen 1 und 2 ist
entsprechend der 1. textlichen Festsetzung (Höhe baulicher Anlagen) zu ermitteln.
3.
Schutz vor Verkehrslärm
(1) Innerhalb der als Lärmpegelbereich IV festgesetzten Bauflächen müssen Außenbauteile von
Aufenthaltsräumen (nicht Küchen, Bäder und Hausarbeitsräume) ein resultierendes Schalldämmmaß von mindestens 40 dB(A) entsprechend Lärmpegelbereich IV der Tabelle 8 der
DIN 4109 (1989) aufweisen, sofern nicht durch einen Einzelnachweis anhand anerkannter
technischer Regeln ein geringerer Lärmpegelbereich nachgewiesen wird. Für eine ausreichende Belüftung der Räume sind entsprechende Vorkehrungen zu treffen.
(2) Innerhalb der als Lärmpegelbereich III festgesetzten Bauflächen müssen Außenbauteile von
Aufenthaltsräumen (nicht Küchen, Bäder und Hausarbeitsräume) ein resultierendes Schalldämmmaß von mindestens 35 dB(A) entsprechend Lärmpegelbereich III der Tabelle 8 der
DIN 4109 (1989) aufweisen, sofern nicht durch einen Einzelnachweis anhand anerkannter
technischer Regeln ein geringerer Lärmpegelbereich nachgewiesen wird. Für eine ausreichende Belüftung der Räume sind entsprechende Vorkehrungen zu treffen.
(3) Aufgrund der Verkehrslärmbelastung nachts ist im gesamten Plangebiet für Schlafräume und
Kinderzimmer der Einbau schallgedämmter Lüftungseinrichtungen vorzusehen. Hiervon
ausgenommen ist die Südfassade des Bauriegels innerhalb der mit "C" gekennzeichneten
Fläche. Weiterhin sind Ausnahmen zulässig, sofern durch Einzelnachweis die Einhaltung des
Orientierungswerts nachts von 45 dB(A) nachgewiesen werden kann.
4.
Schutz vor Gewerbelärm
(1) Innerhalb der mit „C“ und „D“ gekennzeichneten, nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB festgesetzten
Flächen sind Wohn- und Schlafräume mit öffenbaren Fenstern in der Nordfassade des 1. und
2. Obergeschosses nicht zulässig.
(2) Innerhalb der mit „E“ gekennzeichneten, nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB festgesetzten Fläche
sind Wohn- und Schlafräume mit öffenbaren Fenstern in der Nordfassade des
2. Obergeschosses nicht zulässig.
(3) Innerhalb der mit „F“ gekennzeichneten, nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB festgesetzten Fläche
sind Wohn- und Schlafräume mit öffenbaren Fenstern in der Nordfassade des 1.OG nicht
zulässig.
(4) Innerhalb der mit „D“ und „E“ gekennzeichneten, nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB festgesetzten
Flächen sowie der mit „G“ gekennzeichneten Flächen, sind die dort festgesetzten Nutzungen
erst zulässig, wenn die aktiven Schallschutzmaßnahmen entsprechend der 2. textl.
Festsetzung funktionsgerecht hergestellt sind.
5.
Öffentliche Grünflächen
(1) Innerhalb der öffentlichen Grünflächen mit der Zweckbestimmung Parkanlage ist die Anlage
eines bis zu 2 m hohen Erdwalls an der Grenze zum Gewerbegebiet zulässig. Weiterhin ist
die Anlage von Regenrückhaltebecken und Unterhaltungswegen zulässig.
6.
Ausgleichsmaßnahme im Geltungsbereich B (Teile der Flurstücke 66/2 und 67 in der Flur 13,
Gemarkung Schandelah)
(1) Innerhalb des Geltungsbereichs B ist in einem Umfang von 7.570 m² Ackerfläche dauerhaft
aus der Bewirtschaftung zu nehmen und sich selbst zu überlassen. 25 % der Fläche sind mit
standortheimischen Gehölzen gemäß Liste der empfohlenen Gehölzarten für den Landkreis
Wolfenbüttel (UNB Wolfenbüttel, s. Begründung, Anlage 4) zu bepflanzen.
Geländemodellierungen zum Zwecke der Gewässerrenaturierung und zur Anlage von
Bodensenken sind zulässig. Der anfallende Boden ist umgehend von der Fläche zu entfernen.
Die nicht bepflanzten Flächen sind mindestens alle 2 Jahre nach dem 15. Juli einmal zu
mähen. Das Mähgut ist innerhalb von 7 Tagen nach der Mahd von der Fläche zu entfernen.
7.
Ausgleichsmaßnahme im Geltungsbereich C (Teil des Flurstücks 2/10 in der Flur 2,
Gemarkung Destedt)
(1) Die Ackerfläche innerhalb des Geltungsbereichs C mit einer Größe von 1,6 ha ist dauerhaft in
extensiv bewirtschaftetes Grünland umzuwandeln. Es ist auf Dauer ein- bis zweimal jährlich
zu mähen (1. Mahd ab 15. Juni, 2. Mahd ab 1. September). Das Mähgut ist innerhalb von 7
Tagen nach der Mahd von der Fläche zu entfernen.
8.
Zuordnungsfestsetzung für Ausgleichsmaßnahmen
(1) Die durch den Bebauungsplan vorbereiteten Eingriffe in Natur und Landschaft werden durch
die öffentlichen Grünflächen mit der Zweckbestimmung Parkanlage im Geltungsbereich A
sowie die Ausgleichsmaßnahmen in den Geltungsbereichen B und C ausgeglichen. Die
Maßnahmen sind als Ausgleich den Eingriffen im Geltungsbereich A im Sinne von § 9 Abs. 1a
und § 135 BauGB in folgendem Verhältnis zugeordnet:
Wohnbauflächen: 78%
Verkehrsflächen: 22%
Gemeinde Cremlingen
Bebauungsplans "Holzweg II"
zugleich
1. Änderung des Bebauungsplans
„Senioren-Zentrum Cremlingen“
Begründung
Abbildung 1: Übersicht, Abgrenzung des Geltungsbereichs A, M 1:5000 (AK5)
Kontakt:
Bearbeitung:
Gemeinde Cremlingen
Fachdienst 52
Ostdeutsche Straße 22
38162 Cremlingen
05306 802-48
Brokof & Voigts
Lindenplatz 1
38373 Frellstedt
05355 98911
Inhalt
1
2
3
Allgemeines ...................................................................................................................................... 1
1.1
Anlass und Ziel der Planung .................................................................................................... 1
1.2
Lage und Größe der Geltungsbereiche ................................................................................... 1
Planungsgrundlagen ........................................................................................................................ 1
2.1
Flächennutzungsplan .............................................................................................................. 1
2.2
Bestehendes Baurecht ............................................................................................................ 2
2.3
Schutzgebiete .......................................................................................................................... 2
Planung ............................................................................................................................................ 2
3.1
Art der baulichen Nutzung ....................................................................................................... 2
3.2
Maß der baulichen Nutzung .................................................................................................... 3
3.2.1
Grundflächenzahl................................................................................................................. 3
3.2.2
Geschossigkeit .................................................................................................................... 4
3.2.3
Höhe baulicher Anlagen ...................................................................................................... 4
3.3
Überbaubare Fläche, Baugrenzen .......................................................................................... 4
3.4
entfallen ................................................................................................................................... 4
3.5
Grünflächen ............................................................................................................................. 4
3.6
Gewässer ................................................................................................................................. 5
3.7
Erschließung ............................................................................................................................ 5
3.7.1
Verkehr ................................................................................................................................ 5
3.7.2
Energie ................................................................................................................................ 6
3.7.3
Trinkwasser und Löschwasser ............................................................................................ 6
3.7.4
Abwasser ............................................................................................................................. 6
3.7.5
Baugrund ............................................................................................................................. 7
3.7.6
Immissionsschutz ................................................................................................................ 7
3.7.7
Flächenbilanz....................................................................................................................... 7
3.7.8
Planrealisierung ................................................................................................................... 7
3.8
Umweltbericht .......................................................................................................................... 8
3.8.1
Boden .................................................................................................................................. 8
3.8.2
Wasser ................................................................................................................................. 8
3.8.3
Luft/Klima ............................................................................................................................. 9
3.8.4
Arten und Lebensgemeinschaften ....................................................................................... 9
3.8.5
Landschaftsbild .................................................................................................................. 10
3.8.6
Mensch .............................................................................................................................. 10
3.8.7
Kultur und Sachgüter ......................................................................................................... 15
3.8.8
Eingriffsregelung ................................................................................................................ 15
3.8.9
Artenschutz ........................................................................................................................ 16
3.8.10
4
Überwachung ................................................................................................................. 16
Literaturverzeichnis ........................................................................................................................ 16
Anlagen:
1
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3
4
5
Städtebaulicher Entwurf
Naturschutzfachliche Untersuchungen 2014, Biotoptypen, gefährdete Pflanzen, Vögel,
Heuschrecken
Rechnerische Bilanz (Eingriff und Ausgleich)
Liste der empfohlenen Gehölzarten für die Verwendung im Bereich des Landkreises Wolfenbüttel
Schalltechnisches Gutachten
Bebauungsplans „Holzweg II“
1
1 Allgemeines
1.1 Anlass und Ziel der Planung
Die Gemeinde beabsichtigt mit der vorliegenden Planung, in größerem Umfang Bauflächen für das
Wohnen bereitzustellen. Dabei sollen im Plangebiet verschiedene Angebote geschaffen werden.
1. In den Baufeldern WA 1, WA 2 und WA7 soll mehrgeschossiger Wohnungsbau entstehen.
Damit soll der Nachfrage nach Mietwohnungen in Cremlingen entsprochen werden.
2. Im Baufeld WA 3 sollen seniorengerechte Wohneinheiten in Verbindung mit dem
Seniorenzentrum errichtet werden sowie im Norden der Fläche ein Gebäude für einen mobilen
Pflegedienst (nicht störendes Gewerbe).
3. Für den individuellen Eigenheimbau sind die Baufelder WA 4 bis WA 6, WA 8 und WA9
vorgesehen. Hier wird die Gemeinde Grundstücke anbieten, die sich vom Zuschnitt vorrangig
für Einzel- und Doppelhäuser eignen.
4. Ein Grundstück an der Hauptstraße (WA 10) wird im Rahmen dieses Bauleitplanverfahrens
mit in den Geltungsbereich A aufgenommen, um die Bebaubarkeit im hinteren Grundstücksteil
zu ermöglichen. Diese Maßnahme der Innenverdichtung ist im Moment nicht zulässig, da die
Hauptstraße nur einreihig bebaut ist.
1.2 Lage und Größe der Geltungsbereiche
Der Bebauungsplan umfasst 3 räumlich getrennte Geltungsbereiche, die über den Zusatz eines
Buchstabens unterschieden werden. Der Geltungsbereich A umfasst die anlassgebenden Planinhalte
während in den Geltungsbereichen B und C Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden, die sich aus
den Festsetzungen im Geltungsbereich A ergeben.
Der Geltungsbereich A befindet sich am nördlichen Rand des Altdorfes Cremlingen (Flur 4 und Flur
11).
Er ist von drei Seiten von Bebauung bzw. Bauflächen begrenzt. Im Süden befindet sich der alte
Ortskern, im Westen das Seniorenzentrum und im Norden die Gewerbeflächen an der Kommunalen
Entlastungsstraße. Im Osten grenzen der Friedhof sowie Ackerflächen an den Geltungsbereich.
Die Größe des Geltungsbereichs A beträgt 7,4 ha.
Der Geltungsbereich B befindet sich nördlich der Ortslage Schandelah am Hühnerbach (Teile der
Flurstücke 66/2 und 67 in der Flur 13, Gemarkung Schandelah). Er hat eine Größe von ca. 0,82 ha.
Der Geltungsbereich C liegt südlich der Ortslage Schandelah in der Gemarkung Destedt. Es handelt
sich um einen Teil des Flurstücks 2/10 in der Flur 2. Seine Größe beträgt ca. 1,6 ha.
2 Planungsgrundlagen
2.1 Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Cremlingen stellt für den Geltungsbereich A überwiegend
Wohnbaufläche dar. Nur im Norden ist eine Grünfläche festgesetzt. Eine Zweckbestimmung ist für
diese Grünfläche nicht festgelegt. Westlich des Geltungsbereichs A stellt der FNP für die bestehende
Ackerfläche einen Erweiterungsbereich des Friedhofs und weitere Grünflächen dar. Im Süden und
Westen folgen weitere Wohnbauflächen und im Norden die Darstellung gewerblicher Bauflächen, die
bereits in der verbindlichen Bauleitplanung als Gewerbegebiet festgesetzt sind.
Für die Geltungsbereiche B und C stellt der Flächennutzungsplan Fläche für die Landwirtschaft dar.
Bebauungsplans „Holzweg II“
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2.2 Bestehendes Baurecht
Der Geltungsbereich A tangiert im Westen den Bebauungsplan „Senioren-Zentrum Cremlingen“. In
diesem Bereich, der zurzeit außerhalb der Baugrenze eine „nicht überbaubare Fläche“ festlegt, soll
zukünftig die allgemeine Bebaubarkeit gewährleistet werden, um Flächen aus beiden Bebauungsplänen für das geplante Vorhaben nutzen zu können. Der Bebauungsplan setzt u.a. eine GRZ von 0,4
und eine Zweigeschossigkeit fest.
Des Weiteren ist nur für einen Teil des an der Hauptstraße liegenden Grundstücks Baurecht nach
§ 34 BauGB zu unterstellen. Der 34er-Bereich dürfte wohl bis zur nördlichen Grundstücksgrenze
reichen, jedoch nach Osten nur soweit die bestehende Bebauung reicht. Aus dieser Abgrenzung
ergibt sich keineswegs die Genehmigungsfähigkeit eines Wohnhauses in zweiter Reihe, wohl aber
weiterer Nebenanlagen.
Abbildung 2: Abgrenzung der "im Zusammenhang bebauten Ortslage", Bautiefe für Wohngebäude
(ohne Maßstab)
2.3 Schutzgebiete
Im Plangebiet bestehen keine Schutzgebiete nach dem Naturschutzrecht.
Der Geltungsbereich A liegt in der Schutzzone IIIB des Trinkwasserschutzgebietes „Bienroder Weg“.
3 Planung
3.1 Art der baulichen Nutzung
Die Bauflächen im Geltungsbereich A werden als allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Damit will die
Gemeinde der anhaltenden Nachfrage nach Bauland in Cremlingen gerecht werden. Neben
Bauflächen für Einfamilienhäuser soll auch mehrgeschossiger Wohnungsbau entstehen, der das
Mietwohnungsangebot in Cremlingen sinnvoll ergänzt. Weiterhin ist eine Teilfläche des Plangebietes
für seniorengerechte Wohngebäude vorgesehen, die in Verbindung zum Seniorenzentrum errichtet
werden und eine funktionale Einheit bilden sollen.
Die Gemeinde nimmt hier bewusst eine hinsichtlich des Immissionsschutzes nach den rechtlichen
Maßstäben konfliktreiche Planung vor, indem sie ein Wohngebiet in der Nähe gewerblicher
Bauflächen plant und auf die Einordnung eines breiteren Mischgebietes zwischen Wohnen und
Gewerbe verzichtet. Die in einem Mischgebiet entstehenden Wohnungen wären zum Teil schlechter
oder gar nicht durch Festsetzungen zum Immissionsschutz geschützt, da die maßgeblichen
Richtwerte dort 5 dB(A) höhere Lärmpegel erlauben. Außerdem entwickelt sich die geplante
Bebauungsplans „Holzweg II“
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Gemengelage nicht immer wunschgemäß, indem es zu einem starken Überhang einer der beiden
Nutzungsarten (Wohnen/Gewerbe) kommt.
Für die Überplanung dieses Bereichs spricht insbesondere auch der Grundsatz, Außenentwicklungen
auf das notwendige Maß zu beschränken. Es handelt sich zwar um Flächen, die erstmalig baulich in
Anspruch genommen werden. Sie sind jedoch bereits von 3 Seiten von Siedlungsbereichen umfasst.
Insofern ist die Nutzung dieser Fläche einem Hinauswachsen in die Landschaft an einer anderen
Stelle des Ortsrandes vorzuziehen.
Dem durch die Nähe der Nutzungsarten Wohnen und Gewerbe ausgelösten Immissionskonflikt
begegnet die Gemeinde mit einer angepassten mehrgeschossigen Bebauung, die die südlicher
gelegenen Teile des Baugebietes gegen die Lärmquellen abschirmen. Damit sollen gute
Wohnverhältnisse nach den Maßstäben eines allgemeinen Wohngebietes in einer effizienten
städtebaulichen Entwicklung durch Innenverdichtung realisiert werden.
Die geplante bauliche Entwicklung nimmt 5,7 ha landwirtschaftliche Nutzfläche in Anspruch um
insgesamt ca. 130 Wohneinheiten in den Bereichen Einfamilienhausbau, Geschosswohnungsbau und
altengerechtes Wohnen zu ermöglichen. Aufgrund des geringen Baulandangebotes der letzten Jahre
in Cremlingen besteht ein erheblicher Nachholbedarf. Hinsichtlich der nachgefragten Einfamilienhausgrundstücke führt die Gemeinde eine Bewerberliste, die die geplante Anzahl der abzugebenden
Grundstücke um ein Mehrfaches übersteigt. Trotz einer allgemein abnehmenden Bevölkerungsentwicklung besteht in Cremlingen eine große Nachfrage nach Wohnungen und Bauland, da Cremlingen
ein Grundzentrum mit sehr guter Infrastruktur und günstiger Anbindung an das überörtliche Verkehrsnetz darstellt. Aufgrund der hohen Nachfrage sind keine wesentlichen Wohnbaupotentiale in
Baulücken vorhanden. Ebenso bestehen keine anderen Möglichkeiten der Innenverdichtung zur
Verfügung, die in angemessenem Umfang zur Deckung der Baulandnachfrage beitragen könnten. Die
vorliegende Planung selbst stellt jedoch im weiteren Sinne eine Innenentwicklung dar. Die Fläche ist
bereits von 3 Seiten von Bebauung umschlossen. Die Bebauung an dieser Stelle ist somit aus
landschaftlicher und agrarstruktureller Sicht einer Siedungsentwicklung, die in die freie Landschaft
hinauswächst, vorzuziehen.
3.2 Maß der baulichen Nutzung
3.2.1 Grundflächenzahl
Die Grundflächenzahl wird im Geltungsbereich mit unterschiedlichen Werten festgesetzt.
Eine hohe bauliche Ausnutzung ergibt sich in den Baufeldern WA 1, WA 2 und WA 7. Aufgrund des
dort geplanten Geschosswohnungsbaus ergeben sich größere Flächen für Stellplätze und somit ein
hoher Anteil versiegelter Flächen (GRZ von 0,4 zuzüglich 50% für Nebenanlagen, Zufahrten etc.).
Eine relativ dichte Bebauung liegt auch dem Konzept zur Erweiterung des Seniorenzentrums (WA 3)
zugrunde. Dort sollen seniorengerechte Wohneinheiten in offener Bauweise zur Miete angeboten
werden, die funktional (hinsichtlich dort nachzufragender Dienstleistungen) mit dem Seniorenzentrum
verbunden sind. Die Größe der Freiflächen, die diesen Wohneinheiten zugeordnet werden, ist relativ
gering. Die GRZ wird mit dem Wert 0,4 festgesetzt.
In den Baufeldern, die für den individuellen Eigenheimbau vorgesehen sind (WA 4 bis WA 6, WA 8
und WA 9), wird die GRZ mit 0,3 festgesetzt. Dies entspricht bei den vorgesehenen Grundstücksgrößen (überwiegend > 500 m²) in der Regel der durch die Bauherren angestrebten Bebauungsintensität. Die zulässige Grundfläche darf auch hier durch Nebenanlagen, Garagen und Stellplätze mit
ihren Zufahrten um 50% überschritten werden, so dass eine maximale Versiegelung von 45 % der
Grundstücksfläche möglich ist.
Im Baufeld WA 10 besteht eine sehr aufgelockerte Bebauung. Dieser Charakter soll auch durch ein
weiteres als Hinterlieger zu errichtendes Wohnhaus nicht grundsätzlich geändert werden.
Dementsprechend wird hier mit 0,2 eine relativ geringe GRZ festgesetzt.
Bebauungsplans „Holzweg II“
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3.2.2 Geschossigkeit
Hinsichtlich der Geschossigkeit soll den Bauherren eine große Freiheit gewährt werden. Die
Bauvolumen werden neben der GRZ maßgeblich durch die Höhe der baulichen Anlagen geregelt.
In den Baufeldern WA 1 und WA 2 ist 3-geschossige Bebauung zulässig. In allen anderen Baufeldern
werden bis zu 2 Vollgeschosse ermöglicht.
3.2.3 Höhe baulicher Anlagen
Die Höhe baulicher Anlagen wird in den Baufeldern WA 1 und WA 2 auf maximal 11,5 m festgesetzt.
Damit soll eine 3-Geschossigkeit ermöglicht werden, jedoch ohne weiteres Dachgeschoss, um die
städtebauliche Verträglichkeit mit der südlich angrenzenden Einzelhausbebauung zu gewährleisten.
Gleichzeitig wird in diesen Baufeldern auch ein Mindestmaß (9,5 m) für die Höhe der baulichen
Anlagen festgesetzt, da die hier entstehende Bebauung Teil des Schallschutzkonzeptes ist und somit
eine bestimmte Höhe der abschirmenden Bebauung erreicht werden soll ist.
Im Baufeld WA 7 soll ebenfalls Geschosswohnungsbau ermöglicht werden, der auch ein 3. Geschoss
als Dachgeschoss (2 Vollgeschosse) erhalten soll. Daher wird die maximale Höhe der baulichen
Anlagen hier mit 10 m festgesetzt.
In den weiteren Baufeldern beträgt die zulässige Höhe baulicher Anlagen 9 m. Damit werden übliche
Bauformen der Zweigeschossigkeit ohne zusätzliches Dachgeschoss ermöglicht.
Bezugshöhe der zulässigen Höhe der baulichen Anlagen ist die Höhe der endausgebauten Straße
entlang der Straßenbegrenzungslinie, die dort als Fahrbahnkante, Gosse, Rasenbankett mit
Rasenkantenstein baulich ausgeführt ist. Höhenpläne der endausgebauten Straße stellt die Gemeinde
frühzeitig zur Verfügung. Die festgesetzte maximale Höhe bauliche Anlagen kann durch
untergeordnete Nebenanlagen wie Antennen, Anlagen zur Solarnutzung oder Schornsteine
überschritten werden.
3.3 Überbaubare Fläche, Baugrenzen
Die überbaubare Fläche wird mittels Baugrenzen festgesetzt. In der Regel hält die Baugrenze einen
Abstand von 3 m zum Rand der festgesetzten Baufläche. An der westlichen Grenze des WA 3 hält die
Baugrenze keinen Abstand, da hier die überbaubaren Flächen des B-Plans „Senioren-Zentrum
Cremlingen“ sowie des vorliegenden B-Plans nicht durch nichtüberbaubare Flächen getrennt werden
sollen. Aus diesem Grund wurde hier ein Teil des Geltungsbereichs des B-Plans „Senioren-Zentrum
Cremlingen“ in den aktuellen Geltungsbereich A aufgenommen. Weiterhin beträgt der Abstand an der
Grenze zu zwei Grundstücken an der südlichen geltungsbereichsgrenze 4 m, da hier die Wohnhäuser
der betreffenden Grundstücke bis ca. 2 m an die Grundstücksgrenze herangebaut wurden. Somit wird
auch hier ein Mindestabstand von ca. 6 m zwischen den Hauptgebäuden benachbarter Grundstücke
gewährleistet.
Die Baugrenze der Baufelder WA 1 und WA 2 ist hingegen enger gefasst, da die dort entstehende
Bebauung dem Lärmschutz dienen soll und insofern in einem engeren Bereich errichtet werden soll.
Im WA 2 deckt sich die Baugrenze mit der Abgrenzung der festgesetzten Schallschutzbebauung.
3.4 entfallen
3.5 Grünflächen
Im Norden des Geltungsbereichs A werden entsprechend der Vorgaben des FNP öffentliche
Grünflächen als Abstandsflächen zwischen dem Gewerbe und den Wohnbauflächen festgesetzt. Die
Grünflächen sollen auch Aufenthaltsqualitäten für die Naherholung im Wohnumfeld sowie ökologische
Qualitäten aufweisen.
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Um eine visuelle Trennung zum Gewerbegebiet zu erreichen, soll im Norden der Grünfläche ein 2 m
hoher Erdwall errichtet und bepflanzt werden. Der Wall bietet keinen wirksamen Schutz gegen
Lärmimmissionen in den Wohnbauflächen.
Weiterhin ist die Anlage von Regenrückhaltebecken in dieser Fläche vorgesehen. Die Standorte sind
mit entsprechenden Symbolen gekennzeichnet. Die Größe der Regenrückhaltebecken wird im
Rahmen der Erschließungsplanung bestimmt. Hinsichtlich des ökologischen Wertes, der im Rahmen
der naturschutzfachlichen Bilanzierung von Eingriff und Ausgleich zu berücksichtigen ist, unterscheiden sich die geplanten Trockenbecken für Regenrückhaltung im Wert nicht von der umgebenden
Grünfläche, so dass aus diesem Grund eine exakte Flächenaufteilung nicht erforderlich ist. Insgesamt
ist mit einer Flächengröße von 3.000 m² für die Regenrückhaltung auszugehen.
In der Grünfläche wird weiterhin ein Spielplatz für Kleinkinder angelegt. Ein entsprechender Bedarf
ergibt sich insbesondere aus dem mehrgeschossigen Wohnungsbau, da im Bereich der Eigenheime
meist umfangreiche Freiflächen zum Spielen auf den Grundstücken selbst bestehen.
3.6 Gewässer
Da die geplanten Bau- und Verkehrsflächen an das Regenwasserkanalnetz angeschlossen werden,
verliert der Graben seine Funktion und fällt absehbar trocken. Insofern sieht die vorliegende Planung
eine Verfüllung des Grabens vor. Für die Beseitigung des Gewässers besteht ein Genehmigungsvorbehalt nach dem Wasserrecht. Der entsprechende Antrag wird gemeinsam mit der Entwässerungsplanung und dem Antrag auf Einleitgenehmigung im Rahmen der Erschließungsplanung erarbeitet.
3.7 Erschließung
3.7.1 Verkehr
Die Erschließung des Gebietes erfolgt über eine 7 m breite Ringstraße, die über den südlichen
Abschnitt des Holzweges an die Hauptstraße und über den nördlichen Teil an die kommunale
Entlastungsstraße angebunden wird.
Damit wird an dieser Stelle eine verkehrliche Durchlässigkeit zwischen Hauptstraße und kommunaler
Entlastungsstraße geschaffen, die durch ihren Verlauf sowie die Ausgestaltung des Verkehrsraums
jedoch für Durchgangsverkehr unattraktiv sein soll. Angestrebt wird ein sinnvoller Verkehrsfluss des
Ziel- und Quellverkehrs. Die Ortsmitte soll auf direktem Weg nach Süden erreicht werden können und
der Verkehr zur Autobahn oder zu den Verbrauchermärkten an der kommunalen Entlastungsstraße
kann direkt nach Norden abfließen, ohne den südlichen Abschnitt des Holzweges zu belasten.
Die direkte Verbindung im Verlauf des Holzwegs wird teilweise zurückgebaut und soll als direkte
Verbindung künftig nur noch Fußgängern und Radfahrern zur Verfügung stehen.
Im Osten wird ein Stichweg bis an die Geltungsbereichsgrenze geführt, der eine Fortsetzung des
Erschließungssystems erlaubt. Im Flächennutzungsplan ist hier zwar noch eine Erweiterungsfläche
des Friedhofs dargestellt. Diese ist nach derzeitigem Kenntnisstand jedoch nicht mehr erforderlich, so
dass hier evtl. auch weitere Bauflächen entwickelt werden könnten.
Im Westen führt eine Stichstraße ohne Wendemöglichkeit über den Graben hinweg in das Areal
nördlich des Seniorenzentrums. Mit diesem Weg soll das Grundstück für den mobilen Pflegedienst
erschlossen werden. Eine Fortsetzung dieser Erschließung ist ggf. zu einem späteren Zeitpunkt
möglich, um die übrigen Wohnbaupotentialflächen in diesem Bereich anzubinden.
Die Erschließung verschiedener Hinterliegergrundstücke soll über private Wege erfolgen, die jeweils
zwei Hinterliegern als Gemeinschaftseigentum gehören werden. Diese privaten Erschließungssituationen können über den Grunderwerb gesteuert werden und bedürfen keiner besonderen
planungsrechtlichen Absicherung.
Die Erschließung der aktiven Schallschutzmaßnahmen, die nach dem vorliegenden Konzept als
Carportanlage ausgeführt werden, soll über einen 6 m breiten privaten Weg erfolgen, der als private
Verkehrsfläche festgesetzt wird. Die durch das städtebauliche Konzept vorgegebene Erschließungssituation führt hier zu einem hohen Versiegelungsgrad durch Verkehrsflächen, so dass hier eine
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Festsetzung als private Verkehrsfläche, die eine vollständige Versiegelung erlaubt, sinnvoll erscheint,
um die Bebaubarkeit der WA-Flächen nicht zu stark zu beschränken.
Im bisherigen Verlauf des Grabens wird ein Fuß- und Radweg vom Stichweg im Nordwesten Richtung
Norden festgesetzt, der zugleich als Kanaltrasse dienen soll. Die Wegeverbindung soll nach Norden
bis zur kommunalen Entlastungsstraße fortgesetzt werden. Der nördlich angrenzende B-Plan sieht
hierfür zwar keine Festsetzung vor, eine privatrechtliche Lösung ist diesbezüglich jedoch in Aussicht.
An der östlichen Geltungsbereichsgrenze wird ebenfalls ein Weg festgesetzt, der in die öffentliche
Grünfläche führt und ggf. als Kanaltrasse dienen kann.
Weiterhin führt ein Fußweg im Südosten des Geltungsbereichs A von einem Stichweg bis zum
Friedhof. Damit soll auch in dieser Richtung die fußläufige Durchlässigkeit im Dorf gewährleistet
werden.
Der Holzweg dient zurzeit dem landwirtschaftlichen Verkehr, der über diese Strecke und die nördlich
gelegene Autobahnbrücke die nördliche Gemarkung Cremlingens erreicht. Das vorliegende
Verkehrskonzept erlaubt keinen landwirtschaftlichen Verkehr mehr im Plangebiet, so dass dieser
Umwege auf dem Weg zu den Ackerschlägen in Kauf nehmen muss. Die Gemeinde beabsichtigt für
diesen Nachteil auf der Grundlage eines von ihr beauftragten Gutachtens an die betroffenen
Landwirte einen Ausgleich zu leisten. Außerdem verhandelt sie mit der Feldmarksinteressentschaft als
Eigentümerin des Weges über dessen Übernahme.
3.7.2 Energie
Mit den geplanten öffentlichen Verkehrswegen stehen geeignete Trassen für Strom- und Gasleitungen
zur Verfügung.
3.7.3 Trinkwasser und Löschwasser
Mit den geplanten öffentlichen Verkehrswegen stehen geeignete Trassen für die
Trinkwasserversorgung zur Verfügung. Die Löschwasserversorgung soll aus dem Trinkwassernetz
erfolgen. Nach dem Arbeitsblatt 405 des DVWK1 ergibt sich ein Löschwasserbedarf von 48 m³/h über
2 Stunden. Im Rahmen der Erschließungsplanung sind entsprechende Hydranten vorzusehen.
Der Wasserverband Weddel-Lehre als Versorger für Trinkwasser hat die Möglichkeit einer
entsprechenden Erweiterung des Trinkwasserortsnetzes bestätigt.
3.7.4 Abwasser
Das Abwasser soll vorrangig in zwei Richtungen abgeführt werden:
1. Nach Süden in den Kanal im Holzweg.
2. Nach Nordwesten und von der dortigen Stichstraße im Verlauf des bisherigen Grabens nach
Norden bis zur kommunalen Entlastungsstraße
Weiterhin bleibt die Möglichkeit, Entwässerungslinien nach Nordosten zur kommunalen Entlastungsstraße zu schaffen. Die Vorplanung geht jedoch davon aus, dass dies nicht erforderlich wird.
Innerhalb der öffentlichen Grünflächen im Norden des Plangebietes sind Standorte für
Regenrückhaltebecken (als Trockenbecken) vorgesehen. Eine exakte Flächenabgrenzung liegt noch
nicht vor und kann erst im Rahmen der Entwässerungsplanung festgelegt werden.
Der vorhandene Graben, der derzeit den westlichen Geltungsbereich entwässert, soll beseitigt
werden, da er zukünftig keine Funktion mehr haben wird. Diesbezüglich besteht ein
Genehmigungsvorbehalt des Wasserrechts.
Hinsichtlich der Schmutzwasserversorgung ergeben sich aus der Topografie ähnliche
Zwangsläufigkeiten wie für das Niederschlagswasser. Die Kanäle werden daher weitgehend parallel
verlaufen.
1
Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall (1978): Bereitstellung von
Löschwasser durch die öffentl. Trinkwasserversorgung.- Techn. Regeln Arbeitsblatt 405
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3.7.5 Baugrund
Für einen Teil des Plangebiets liegt eine Baugrunduntersuchung vom September 2014 vor.
Im Plangebiet stehen gering durchlässige, glaziale Substrate (Geschiebelehm, Beckenablagerungen)
an. Das Grundwasser ist bereits in Tiefen von ca. 1 m angetroffen worden. Auch mit gespanntem
Grundwasser ist zu rechnen. Es ergeben sich folgende Konsequenzen:
1. Für Hochbauten kann grundsätzlich von der Möglichkeit der Flachgründung ausgegangen
werden. Je nach Gründungstiefe und anfallender Gebäudelast können baugrundverbessernde
Maßnahmen notwendig werden.
2. Im Rahmen der Erschließungsarbeiten sind zur Schaffung eines tragfähigen Planums
baugrundverbessernde Maßnahmen erforderlich.
3. Die Möglichkeit einer regelkonformen Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers ist
aufgrund des hohen Grundwasserstandes und der geringdurchlässigen Böden nicht gegeben.
3.7.6 Immissionsschutz
Aus den nördlich gelegenen Gewerbegebieten sowie von der Autobahn und der kommunalen
Entlastungsstraße gehen Lärmemissionen aus, die das Plangebiet erheblich belasten. Geringere
Immissionen sind von den landwirtschaftlichen Flächen östlich des Geltungsbereichs zu erwarten
sowie von einer nördlich gelegenen landwirtschaftlichen Halle.
Weiteres zu den Immissionen und den entsprechenden Schutzmaßnahmen ist in Abschnitt 3.8.6
nachzulesen.
3.7.7 Flächenbilanz
Tabelle 1: Flächenbilanz der festgesetzten Nutzungen
Festgesetzte Nutzung
WA 1 und WA 2 (GRZ 0,4 / 3-geschossig)
WA 3 (GRZ 0,4 / 2-geschossig)
WA 4 bis WA 6, WA 8 und WA 9 (GRZ 0,3 / 2geschossig)
WA 7 (GRZ 0,4 / 2-geschossig)
Fläche (m²)
8520
6216
35461
1281
WA 10 (GRZ 0,2 / 2-geschossig)
3304
Straßen
7378
Wege
Summen (m²)
54782
879
Privatwege (WA1, WA2)
1659
Grünflächen im Norden
9337
74035
gesamt
9916
3.7.8 Planrealisierung
Die Gemeinde beabsichtigt, die Erschließung des Gebietes und die Vermarktung der Baugrundstücke
überwiegend in eigener Regie durchzuführen. Ausgenommen davon sind die westlich des Grabens
liegenden Grundstücke.
Die angestrebte Hinterliegerbebauung auf dem Grundstück an der Hauptstraße erfordert keine weitere
äußere Erschließung. Über die anteiligen Kosten für die Bauleitplanung trifft die Gemeinde mit dem
Grundeigentümer eine Vereinbarung.
Die Bauflächen für seniorengerechtes Wohnen im WA 3 werden einerseits über die vorhandene
Erschließung des Seniorenzentrums (von der Straße Bohmwiese aus) und andererseits über eine
Stichstraße aus dem Baugebiet Holzweg erschlossen. Der Grundstückseigentümer schließt mit der
Gemeinde einen Erschließungsvertrag über die Herstellung dieser Straße sowie über die anteiligen
Kosten für die Bauleitplanung.
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Als aktive Schallschutzmaßnahmen ist eine Riegelbebauung im WA 2 vorgesehen. Die Gemeinde trifft
mit dem entsprechenden Bauherrn eine Vereinbarung über die Art der Bebauung und die
Realisierungsfrist, um die Zulässigkeit der Bebauung auf den dadurch lärmgeschützten Grundstücken
zu erreichen. Der dauerhafte Bestand der festgesetzten Schallschutzbebauung wird durch
entsprechende Grundbucheinträge gesichert.
Ausgleichsmaßnahmen in den Geltungsbereichen B und C werden durch Dritte auf der Basis eines
entsprechenden Vertrages mit der Gemeinde zur Verfügung gestellt.
3.8 Umweltbericht
3.8.1 Boden
Im Plangebiet stehen glaziale Sedimente an. Oberflächennah dominiert Geschiebelehm,
untergeordnet treten auch Sande auf. In tieferen Schichten sind Geschiebemergel und
Beckenablagerungen vorhanden. Die Böden weisen eine geringe Wasserdurchlässigkeit auf und sind
von Staunässe und teilweise von oberflächennahem Grundwasser beeinflusst. Es haben sich
Pseudogley-Pelosole und Pseudogley-Braunerden entwickelt. Sie haben eine mittlere
landwirtschaftliche Ertragfähigkeit.
Durch die geplante Erschließung und Bebauung des Gebietes wird es auf der betroffenen
Grundfläche zur Beseitigung des Oberbodens und damit der Bodenzönose kommen. Wichtige
Bodenfunktionen wie u.a. die Ertragsfunktion, die Filter- und Pufferfunktion werden beeinträchtigt oder
vollständig ausgesetzt. Der Boden im Planbereich erfüllt natürliche Funktionen (bzw. hat Potential) als:
a) Lebensgrundlage und Lebensraum für Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen,
b) Bestandteil des Naturhaushalts, insbesondere mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen,
c) Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen auf Grund der Filter-,
Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften, insbesondere auch zum Schutz des
Grundwassers
Durch die geplante Versiegelung werden diese Funktionen vollständig ausgesetzt. Besondere
Funktionen als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte sind dem Boden im Planbereich nicht
zuzurechnen. Ferner hat er eine allgemeine Bedeutung für die landwirtschaftliche Nutzung.
Die Beeinträchtigungen des Bodens werden in der Bilanzierung in Abschnitt 3.8.8 gemeinsam mit den
ökologischen Funktionen über den Biotoptyp bilanziert.
Vermeidungsmaßnahmen werden nicht festgesetzt. Der Versieglungsgrad wird über die GRZ
gesteuert, die so festgesetzt wird, wie es der zu erwartenden Ausnutzung der Grundstücke entspricht.
3.8.2 Wasser
Im Plangebiet befindet sich ein Graben, der mit deutlichem Gefälle vom Holzweg nach Westen fließt,
nach 150 m abknickt und in der Tiefenlinie nach Norden bis zur Kommunalen Entlastungsstraße führt.
Er wurde im ersten Abschnitt als nährstoffreicher Graben mit teils lückiger, teils dichter Vegetation
erfasst. In der Tiefenline ist das Grabenprofil von Gehölzen überwachsen (Baum-Strauchhecke,
Rubusgebüsch).
Der Graben kann aufgrund der notwendigen Vorfluten nicht sinnvoll in die
Niederschlagsentwässerung der Bau- und Verkehrsflächen eingebunden werden, ohne weitgehend
umgestaltet zu werden. Damit würden erhebliche Flächen beansprucht, die für die geplante Siedlungsentwicklung nicht mehr zur Verfügung stünden. Da der Graben ohne eine Einbindung in die
Niederschlagsentwässerung funktionslos wird, soll er beseitigt werden. Diesbezüglich besteht ein
Genehmigungsvorbehalt des Wasserrechts. Die wasserrechtliche Zulässigkeit kann durch die
Festsetzungen des Bebauungsplans nicht vorweggenommen werden. Insofern dient das
Bebauungsplanverfahren der Vorabstimmung des wasserrechtlichen Verfahrens.
Die ökologischen Beeinträchtigungen, die mit der Biotopumwandlung einhergehen, werden im
Rahmen der Eingriffsbilanzierung anhand der Biotoptypen berücksichtigt (Abschnitt 3.8.8).
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Das Grundwasser steht im Plangebiet teilweise hoch an (ca. 1 m unter Gelände). Im Rahmen der
Baugrunduntersuchung wurde auch gespanntes Grundwasser aufgefunden.
Das Plangebiet liegt in der Schutzzone III B des Trinkwasserschutzgebietes „Bienroder Weg“. Die im
Geltungsbereich A geplante Nutzung birgt kein besonderes Konfliktpotential hinsichtlich des
Trinkwasserschutzes.
Die zukünftig zulässige Versiegelung durch den vorliegenden Bebauungsplan beeinträchtigt das
Schutzgut Wasser vor allem mittelbar durch die Verringerung der Grundwasserneubildung und der
Filtration. Eine Erhöhung von Abflussspitzen in Oberflächengewässern wird durch die Regenrückhaltung im Entwässerungssystem vermieden. Hinsichtlich der Verringerung der Grundwasserneubildung stellt die vom Wasserverband erhobene Regenwassergebühr einen Anreiz dar, die
Versiegelung zu begrenzen und zumindest das Niederschlagswasser von Teilflächen dezentral zu
versickern. Eine vollständige Versickerung des anfallenden Oberflächenwassers erscheint nach den
Ergebnissen des Baugrundgutachtens jedoch nicht möglich.
3.8.3 Luft/Klima
Im Geltungsbereich A bestehen keine besonderen lufthygienischen Vorbelastungen. Eine besondere
klimatische Ausgleichsfunktion in Bezug auf verdichtete Siedungsbereiche kommt dem Plangebiet
nicht zu.
Die zukünftig zulässige Versiegelung durch den vorliegenden Bebauungsplan beeinträchtigt das
Schutzgut Luft/Klima vor allem mittelbar durch die Verringerung des klimatischen
Retentionsvermögens.
3.8.4 Arten und Lebensgemeinschaften
Als Grundlage für die Beurteilung der Auswirkung der Planung auf die Arten und Lebensgemeinschaften wurden im Jahr 2014 Untersuchungen zu den Biotoptypen, den gefährdeten Pflanzenarten,
Brutvögeln und Heuschrecken durchgeführt (siehe Anlage 2).
Dabei wurden Biotope von geringer bis mittlerer Bedeutung für den Naturhaushalt festgestellt. Von
höherer (allgemeiner) Bedeutung sind die Gehölzbestände außerhalb der genutzten Gärten sowie
Großbäume und alte Obstbäume im Bereich der Hausgärten.
Gefährdete Pflanzenarten wurden im Plangebiet nicht gefunden.
Die Erfassung der Vogelarten erbrachte im Untersuchungsgebiet 14 Arten mit Brutnachweisen und 4
Arten mit Brutverdacht. Für weitere festgestellte Arten ließ sich die Brut nicht nachweisen oder sie
waren nur als Nahrungsgast im Gebiet. Die einzige gefährdete Art, die Rauchschwalbe, für die ein
Brutnachweis gelang, brütet westlich des Geltungsbereichs A an dem Schuppen auf der
Pferdekoppel.
Ein Hinweis eines Bürgers deutet auf das Vorkommen des Rebhuhns im Geltungsbereich hin, das für
Niedersachsen als „gefährdet“ eingestuft wird. Grundsätzlich ist das Plangebiet als Lebensraum des
Rebhuhns geeignet. Die Brutvogelerfassung hat hierzu jedoch keine Nachweise erbracht und nach
Informationen anderer Ortskundiger liegen entsprechende Beobachtungen längere Zeit (Jahre)
zurück. Die Gemeinde wird diesem Hinweis durch eine nochmalige Begehung des Geländes durch
einen Gutachter nachgehen und ggf. durch geeignete Maßnahmen (z.B. Vergrämung vor Brutbeginn)
dafür sorgen, dass Verbotstatbestände nach dem Artenschutzrecht nicht eintreten.
Die Erfassung der Heuschrecken ergab insgesamt 9 Arten von denen 2 in Niedersachsen als
gefährdet gelten (Große Goldschrecke, Kurzflügelige Schwertschrecke). Sie wurden in der Vegetation
am Grabenrand und dem dort angrenzenden Grünland festgestellt.
Durch die Planung kommt es fast vollständig zu Biotopumwandlungen. Hinsichtlich der Biotoptypen ist
insbesondere der Verlust älterer Bäume und Gehölzstrukturen zu beklagen. Eine dauerhafte Sicherung dieser Gehölze kann in den betroffenen Bereichen jedoch nicht sinnvoll in die städtebauliche
Planung einbezogen werden. Auf privaten Grundstücken ist die tatsächliche dauerhafte Sicherung oft
durch fehlende Kontrollen nicht gegeben. Außerdem möchte die Gemeinde den Bauwilligen auf ihren
Grundstücken möglichst große Gestaltungsspielräume gewähren. Die Ausweisung öffentlicher Grünflächen geht wiederum zu Lasten des Baulandes, was die Grundstückspreise erhöht. Sie verursacht
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zudem dauerhaft Unterhaltungskosten. Insofern ist die Gemeinde auch hinsichtlich ihrer Grünflächen
bemüht, Grüngestaltung, ökologische Funktionen und Erholungsnutzung möglichst effizient zu
gewährleisten. Im Plangebiet sind bereits an der Grenze zum nördlich gelegenen Gewerbegebiet
umfangreiche Grünflächen erforderlich (Darstellung des FNP). Auf diesen Flächen sollen für die
Zukunft entsprechende ökologische Funktionen, z.B. durch die Anlage von Gehölzbeständen,
entwickelt werden. Die Gemeinde verzichtet daher auf Festsetzungen zum Schutz vorhandener
Gehölzstrukturen.
Hinsichtlich der erfassten Brutvögel ist schon in der Bauphase mit der Vergrämung der Tiere zu
rechnen. Die Zerstörung von Nestern und Gelegen wird außerhalb der gärtnerisch genutzten Flächen
durch die Vorschriften in § 39 Abs. 5 BNatschG vermieden: „Bäume, die außerhalb des Waldes, von
Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune,
Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder
auf den Stock zu setzen…“. Darüber hinaus werden auch die von den Planungen betroffenen Teile
von Hausgärten in der Zeit vom 1.Oktober bis 28. Februar geräumt.
Hinsichtlich der Nachtigall (gefährdet), für die kein Brutnachweis gelang, die aber im Plangebiet
festgestellt wurde, entstehen in den neuen Grünflächen Gehölzbestände, die sich absehbar als
Bruthabitate eignen könnten. Die Feldlerche, die ebenfalls in der Roten Liste als gefährdet geführt
wird, und für die auch nur eine Erfassung ohne Brutnachweis erfolgte, wird aus dem Plangebiet
vertrieben. Ein funktionaler Ausgleich erfolgt für die Feldlerche wie für das Rebhuhn, für das z.Z. auch
kein gesicherter Nachweis besteht, durch die externen Ausgleichsmaßnahmen, bei denen zusätzliche
Randstrukturen an Ackerflächen geschaffen werden. Diese werden durch die Feldlerche und das
Rebhuhn zur Nahrungssuche und durch die Feldlerche auch als Nistplatz genutzt.
Die maßgeblichen (gefährdeten) Heuschreckenarten wurden direkt am ost-west-verlaufenden
Grabenabschnitt und seinem direkten Umfeld erfasst. Entsprechende Strukturen sollen im Plangebiet
nicht neu entwickelt werden, da die langfristige Sicherung einer stabilen Population relativ
umfangreiche Maßnahmen in diesem städtebaulichen Zusammenhang erfordern würde. Mit den
externen Ausgleichsmaßnahen werden Strukturen entwickelt, die auch Heuschrecken Lebensräume
bieten. Die Maßnahmen sollen jedoch nicht artspezifisch ausgerichtet werden.
Die im Plangebiet neu entstehenden privaten Gärten und Grünflächen sind ebenfalls Biotope, die
ökologische Funktionen übernehmen und Lebensgemeinschaften einheimischer Tier- und
Pflanzenarten beherbergen. Ihre Bedeutung wird im Rahmen einer Bilanzierung berücksichtigt (siehe
Abschnitt 3.8.8).
3.8.5 Landschaftsbild
Die im Plangebiet vorhandenen Gehölze gestalten den Übergang der Ortslage in die freie Landschaft
positiv und sind daher von landschaftsästhetischer Bedeutung. Die Feldflur ist hier durch
unterschiedliche Nutzungsarten und wegebegleitende Gehölze gegliedert.
Die geplante Bebauung und die damit verbundene Beseitigung von Gehölzbeständen werden die
Schönheit, die Eigenart und die Vielfalt der Landschaft in diesem Bereich beeinträchtigen.
Gestalterische Maßnahmen durch Anpflanzungen erfolgen im Rahmen der Gebietserschließung
innerhalb der öffentlichen Grünflächen und im Straßenraum. Festsetzungen zu Anpflanzungen
erfolgen für die privaten Baugrundstücke nicht, um die Gestaltungsfreiheit der Bauherren nicht
einzuschränken. Dennoch ist mit einer angemessenen Durchgrünung des Gebietes durch die
Gestaltung der privaten Gärten zu rechnen.
3.8.6 Mensch
Das geplante Wohngebiet liegt mit seiner Nordgrenze 35 m von den Gewerbegrundstücken an der
kommunalen Entlastungsstraße entfernt. Das Gewerbegebiet ist hinsichtlich der zulässigen
Emissionen gegliedert, so dass die südlichen Flächen nur wenig Lärm verursachen. Die größten
Emissionskontingente sind im Nordosten des Gebietes festgesetzt.
Auch der Verkehrslärm der kommunalen Entlastungsstraße sowie der Bundesautobahn A39 wirkt auf
das Plangebiet ein.
Der Verkehrslärm der Hauptstraße und auch der Lärm der Gewerbeflächen südlich der Hauptstraße
haben für die neu geplanten Wohnbauflächen nur eine geringe Bedeutung. Sie wirken jedoch auf das
Bebauungsplans „Holzweg II“
11
Grundstück Hauptstraße 2, das bereits bebaut ist, und in dessen rückwärtigen Bereich die Möglichkeit
für den Bau eines weiteren Einfamilienhauses geschaffen werden soll. Diese Situation wird am Ende
dieses Abschnitts separat erörtert.
Schalltechnische Untersuchungen haben gezeigt, dass beide Lärmarten im Plangebiet die
Orientierungswerte der DIN 18005 bei freier Schallausbreitung deutlich überschreiten.
Die Lärmkarten für den Verkehrslärm zeigen die größten Richtwertüberschreitungen, wobei tags (EG)
im Norden des Geltungsbereichs Überschreitungen um mehr bis 7 dB(A) zu verzeichnen sind. Nachts
erreichen die Richtwertüberschreitungen höhere Werte. Für das 1. und 2. OG sind Richtwertüberschreitungen von bis zu 9 d(B)A zu erwarten. Ein 2. OG ist aufgrund der Festsetzung der maximalen
Höhe der Gebäude nur in den Wohngebieten WA1, WA2 und WA7 zu berücksichtigen.
Durch Gewerbelärm sind deutlich geringere Richtwertüberschreitungen zu erwarten. Tags auf
Erdgeschossniveau wurden Überschreitungen bis 3 d(B)A ermittelt. Die größten Überschreitungen
sind nachts mit bis zu 5 d(B)A für das 1. und 2. OG zu erwarten.
Für beide Lärmarten sind demnach die Nachtwerte maßgeblich für die zu treffenden Vorkehrungen
gegen schädliche Immissionen. Der Verkehrslärm erreicht dabei die höheren Richtwertüberschreitungen.
Eine „klassische“ Lösung dieser Problematik ist die städtebauliche Gliederung über ein Mischgebiet,
das zwischen das Wohnen und die Gewerbeflächen eingeordnet wird. Dort wird eine Gemengelage
aus nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben und Wohnen etabliert, wobei die zulässigen
Schallimmissionen 5 b(B)A höher sein dürfen als in Wohngebieten.
Die Gemeinde bleibt hier jedoch bei der Vorgabe des FNP und plant ein allgemeines Wohngebiet mit
dem höheren Schutzanspruch für die entstehende Wohnnutzung. Insofern sind besondere Maßnahmen zur Konfliktbewältigung im Immissionsschutz notwendig.
Nach der aktuellen Rechtsprechung sind nicht nur die Orientierungswerte der DIN 18005 maßgeblich,
sondern auch die Richtwerte für die Genehmigungsverfahren von Verkehrs- und Gewerbevorhaben.
Dabei existieren wesentliche Unterschiede zwischen diesen Vorhabenarten. Während bei
Verkehrsvorhaben passive Schallschutzmaßnahmen wie Schallschutzfenster zulässig sind, stehen
diese Maßnahmen der Konfliktbewältigung beim Gewerbelärm nicht zur Verfügung. Dort liegt der
maßgebliche Immissionsort vor dem geöffneten Fenster, so dass das Schalldämmmaß des Fensters
keinen Einfluss auf die Berechnung hat. Baulicher (passiver) Schallschutz ist bei Gewerbelärm daher
nur durch die Grundrissgestaltung sowie nicht öffenbare Fenster möglich, so dass Immissionsorte
entsprechend der TA-Lärm vermieden werden.
Als wirksame aktive Schallschutzmaßnahmen sollen an der Nordgrenze des Wohngebietes eine
Riegelbebauung aus zwei ca. 130 m langen Carportanlagen und einem mindestens 116 m langen 3geschossigen Wohngebäuden entstehen. Für diese Bebauung werden Mindesthöhen von 7 m für die
Carportanlagen und 9,5 m für die Wohnbebauung festgesetzt, die in der schalltechnischen Prognose
als wirksame Höhen der Schallschirme berücksichtigt werden. Damit können die südlich gelegenen
Bauflächen deutlich vor Immissionen geschützt werden.
Gegenüber einer Mischgebietsplanung, als städtebaulicher Übergang zwischen Gewerbe und
Wohnen, bietet die vorliegende Planung der Wohnnutzung den deutlich höheren Schutzanspruch
eines WA. Das Baugebiet bietet somit bessere Wohnverhältnisse, auch wenn aufgrund der
Immissionsbelastung Maßnahmen zum passiven Schallschutz festgesetzt werden müssen. Für ein
Mischgebiet größeren Umfangs sieht die Gemeinde zurzeit auch keinen Bedarf, während die
Wohnbaulandnachfrage sehr groß ist. Ferner beruht das Verkehrskonzept auf einer „gebremsten
Durchlässigkeit“ (siehe 3.7.1) wie sie gut in Wohngebieten realisierbar ist und für ein Mischgebiet eher
unangemessen erscheint.
In der Vorplanung wurden Wälle (bzw. Wall-Gabionen-Kombinationen) als aktive Schallschutzmaßnahmen geprüft und im weiteren Verlauf einer Riegelbebauung gegenübergestellt. Für die Wälle
ergaben sich in der Planung maximale Höhen bis 7 m, die hinsichtlich der Baukosten und der
Flächeninanspruchnahme wirtschaftlich und städtebaulich angemessen erschienen. Höhere WallGabionen-Kombinationen müssten, um den Flächenverbrauch in Grenzen zu halten durch weitere
Gabionenreihen vergrößert werden. Aus Sicht der Gemeinde würden sich derartige Lärmschutzbauwerke mit mehr als 7 m Höhe städtebaulich und landschaftlich nicht ausreichend in die Umgebung
einfügen.
Bebauungsplans „Holzweg II“
12
Eine Riegelbebauung durch ein 3-geschossiges Wohnhaus zeigt demgegenüber eine größere Wirksamkeit, da eine abschirmende Höhe von 9,5 m in Ansatz gebracht werden kann und die Abschirmung deutlich näher an den zu schützenden Bauflächen liegt. Diese Gebäude sind dann zwar auf der
Nordseite dem Verkehrs- und Gewerbelärm ausgesetzt, in der gegebenen Situation sind die Bedingungen für passiven Schallschutz jedoch günstig, da die Wohnräume und Außenwohnbereiche
ohnehin nach Süden angeordnet werden. Ferner hat die Gemeinde ohnehin das Interesse eine 3geschossige Bebauung für den Mehrgeschosswohnungsbau zuzulassen, um auch das Angebot an
Mietwohnungen in der Gemeinde deutlich auszuweiten. Der Landkreis Wolfenbüttel trägt in seiner
Stellungnahme vom 20.5.2015 Bedenken wegen der Rechtssicherheit der Verwirklichung dieser
Schallschutzmaßnahme vor. Die Verwirklichung und Aufrechterhaltung der Riegelbebauung kann
nicht durch den B-Plan abgesichert werden, sondern ist durch privatrechtliche Verträge abzusichern.
Eine entsprechende vertragliche Regelung steht für das Baufeld WA2 in Aussicht, so dass in diesem
Bereich die Festsetzung einer 9,5 m hohen Schallschutzbebauung erfolgt, die eine hohe Wirksamkeit
für die südlich gelegenen WA-Flächen entfaltet. Die Festsetzung der aktiven Schallschutzmaßnahmen
ist insbesondere im Hinblick auf den Schutz der in den Bereichen D, E und G zulässigen Nutzungen
unter Berücksichtigung des Gewerbelärms erforderlich. Insoweit enthält der Bebauungsplan eine
aufschiebend bedingte Festsetzung, dass die Nutzungen in diesen Bereichen erst zulässig sind, wenn
der aktive Schallschutz verwirklich wurde (textl. Festsetzung Nr. 4 Abs. 4). Die Festsetzung ist zur
Konfliktbewältigung geeignet, da die Errichtung der Riegelbebauung in den Bereichen A und B
(Carportanlage) sowie C (Gebäuderiegel) wahrscheinlich ist. Die westliche aktive Schallschutzmaßname (Carportanlage) wird die Gemeinde errichten, sofern der Bau der Schallschutzanlage durch
Verpflichtung des Erwerbers der Bauflächen zu zeitlichen Verzögerungen führen würde (s. u.). Für die
östlichen aktiven Schallschutzmaßnahmen (Carportanlage und Gebäuderiegel) wird die Gemeinde
den Erwerber der Flächen vertraglich zur Errichtung der Baukörper verpflichten, ebenso zur dauerhaften Aufrechterhaltung der Riegelbebauung. Des Weiteren beabsichtigt die Gemeinde, durch
Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit im Grundbuch zugunsten der Gemeinde
dinglich zu sichern, dass der jeweilige Eigentümer des Grundstücks die errichteten Gebäude nicht
ohne Zustimmung der Gemeinde abreißen darf. Hat der Eigentümer einen Abrisswunsch, besteht die
Möglichkeit, diesen zu realisieren, wenn sich der Eigentümer ggü. der Gemeinde zur Neubebauung
verpflichtet.
Für den Planfall (mit der Lärmschutzbebauung) kann ein guter Schutz der Außenwohnbereiche (tags,
EG) vor Verkehrs- und Gewerbelärm erreicht werden. Richtwertüberschreitungen durch Verkehrslärm
treten nur an dem östlichen und westlichen Rand des Geltungsbereichs auf sowie im nördlichen
Bereich des Holzweges, bedingt durch eine Lücke zwischen den Carportanlagen. Eine Sonderstellung
nimmt das vorhandene Wohnhaus an der Hauptstraße ein. Diese Situation wird später erörtert. Auf
der dem Lärm abgewandten Seite der Gebäude ergibt sich für alle Flächen ein Bereich, in dem der
Richtwert eingehalten wird. Nur ganz im Nordwesten des Geltungsbereichs ist dieser Bereich sehr
klein und sollte, wenn dort ein Außenwohnbereich entsteht, durch besondere architektonische Maßnahmen vergrößert werden. Im vorliegenden Fall mit der Lärmquelle im Norden ergibt sich der geschützte Außenwohnbereich meist südlich der Gebäude, wo in der Regel ohnehin der Aufenthaltsbereich im Freiraum gewählt wird. Insofern ergeben sich daraus auch für diese Bauflächen keine starken Einschränkungen der Wohnqualität.
Nachts treten auch im Planfall, also mit den festgesetzten aktiven Lärmschutzmaßnahmen, noch
deutliche Richtwertüberschreitungen durch Verkehrslärm auf. Diese betragen 3 bis 7 dB(A) im 1. OG
der Gebäude, die nicht selbst als Schallschutzbebauung festgesetzt sind (Ausnahme: vorhandenes
Wohnhaus Hauptstraße Nr. 2). An der Nordfassade der festgesetzten Riegelbebauung werden
Richtwertüberschreitungen bis 9 d(B)A erreicht, insbesondere auch im 2. OG. Für diese Fassadenteile
ist eine wirksame aktive Schallschutzmaßnahme aus Sicht der Gemeinde nicht möglich. Der
Unterschied in der Wirksamkeit der aktiven Schallschutzmaßnahmen Wall und Lärmschutzbebauung
zeigt sich am stärksten im WA6 unmittelbar südlich des Bebauungsriegels. Hier können die
Beurteilungspegel durch die Bebauung um 4 d(B)A zusätzlich gegenüber der Lösung mit dem Wall
gesenkt werden.
Die Errichtung von Lärmschutzwällen, die eine vergleichbare Wirkung entfalten und daher eine
größere Höhe als 9,5 m aufweisen müssten, lehnt die Gemeinde aus wirtschaftlichen und städtebaulichen Gründen ab. Die Kosten für den Wohnraum würden dadurch stark steigen, ohne dass sich dies
in erheblichem Maße in einer höheren Qualität des Wohnraums widerspiegeln würde, da hier günstige
Bedingungen für den architektonischen Selbstschutz vorliegen. Das Lärmschutzbauwerk würde mit
zunehmender Höhe eine städtebauliche Beeinträchtigung darstellen und somit auch die zu
schützende Wohnbebauung selbst in ihrer Qualität mindern.
Bebauungsplans „Holzweg II“
13
Für die Wohnnutzung der Riegelbebauung selbst wurden ebenfalls aktive Schallschutzmaßnahmen
geprüft. Dabei ergibt sich im vorliegenden Fall aufgrund der großen Entfernung zu den Immissionsquellen eine bessere Wirksamkeit bei verringertem Abstand der Abschirmung zur zu schützenden
Nordfassade der Riegelbebauung. In Abstimmung mit dem Bauherrn für die Riegelbebauung im WA2
wurde daher das Konzept einer abschirmenden Carportanlage entwickelt, die aufgrund eines Satteldaches eine wirksame Schallschirmhöhe von 7 m erreicht. Die Anlage steht auf dem Grundstück der
Riegelbebauung selbst und schützt die Erdgeschoßfenster der Nordfassade wirksam gegen Gewerbelärm. Eine ausreichende Abschirmung des 1.OG kann nur durch einen noch deutlich höheren
Schallschirm erreicht werden, der wirtschaftlich und städtebaulich weder als Carportanlage noch als
Lärmschutzwall in der nördlich gelegenen Grünfläche vertretbar erscheint. Den höheren Baukosten
der Carportanlage im Vergleich zu einem Lärmschutzwall steht ein erheblicher wirtschaftlicher Nutzen
gegenüber. Die Siedlungsfläche wird so effektiv genutzt, was dem Grundsatz, mit Grund und Boden
sparsam umzugehen, entspricht.
Für das WA1 konnte kein Vorhabenträger für eine Riegelbebauung ausreichend rechtssicher gebunden werden. Insofern wird in diesem Baufeld keine Riegelbebauung als Schallschutzmaßnahme festgesetzt. Die Gemeinde ist aber dennoch bestrebt, hier eine ähnlich wirksam abschirmende Bebauung
zu etablieren und die südlich angrenzenden Bauflächen gut gegen Gewerbe- und Verkehrslärm zu
schützen. Die Firsthöhe wird hier aus diesem Grund ebenfalls mit einem Mindestwert von 9,5
festgesetzt. Aus dem zuvor erläuterten Konzept der Lärmschutzbebauung im WA2 wird die
Carportanlage übernommen und ebenfalls mit einer Höhe von 7 m festgesetzt. Mit dieser Festsetzung
kann ein vergleichbar guter Lärmschutz gewährleistet werden wie durch einen Lärmschutzwall
gleicher Höhe. Größere Höhen kommen für die Gemeinde sowohl für die Carportanlage wie auch für
den Wall aus wirtschaftlichen und städtebaulichen Gründen nicht in Frage. Die Gemeinde beabsichtigt
die Carportanlage im WA1 selbst zu errichten und bei einer Veräußerung vertraglich sowie durch eine
Grunddienstbarkeit zu sichern.
Aktiver Lärmschutz
(1)
(2)
(3)
Innerhalb der mit „A“ und „B“ gekennzeichneten, nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB festgesetzten Flächen sind aktive
Schallschutzanlagen mit einer wirksamen Höhe von 7 m über die gesamte Länge entlang der nördlichen
Abgrenzung des Planzeichens (jeweils ca. 133 m) zu errichten. Carports, Garagen und sonstige Nebenanlagen
nach § 14 BauNVO sind zulässig. Die Schallschutzanlagen sind mit einer fugendichten Hülle (Wand, Dach) nach
Norden mit einem Flächengewicht von mind. 20 kg/m² herzustellen.
Innerhalb der mit „C“ gekennzeichneten, nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB festgesetzten Fläche ist eine
Riegelbebauung als Schallschutzanlage mit einer wirksamen Höhe von mindestens 9,5 m und einer Länge von 116
m als geschlossener Baukörper zu errichten. Die Riegelbebauung ist mit Fertigstellung des Rohbaus einschließlich
Dach und Fenstern wirksam.
Die Bezugshöhe für die Höhe der Schallschutzbebauung nach den Absätzen 1 und 2 ist entsprechend der 1.
textlichen Festsetzung (Höhe baulicher Anlagen) zu ermitteln.
Durch diese Maßnahmen kann der überwiegende Teil der südlich gelegenen Wohnbebauung so vor
Gewerbelärm geschützt werden, dass die Orientierungs- bzw. Richtwerte der DIN 18005 und der TALärm eingehalten werden. Zwar führt die DIN 18005 ausdrücklich an, dass ihre Orientierungswerte der
Abwägung unterliegen und insofern in begründeten Fällen überschritten werden dürfen, doch nach
aktueller Rechtsprechung ist darauf zu achten, dass die Bestimmungen der TA-Lärm eingehalten
werden. Nach der TA-Lärm gibt es keine Möglichkeit einer Richtwertüberschreitung im Rahmen einer
Abwägung gegenüber anderen Belangen. Eine Betriebsgenehmigung soll jedoch auch dann erteilt
werden, wenn der Immissionsrichtwert aufgrund einer Vorbelastung um nicht mehr als 1 dB(A)
überschritten wird. Da die Immissionen im Plangebiet aus einem großflächigen Gewerbegebiet
stammen, kann dieses Kriterium für jeden relevanten Betrieb in Ansatz gebracht werden und insofern
kann die Richtwertüberschreitung um 1 dB(A) auch im Rahmen der Abwägung der vorliegenden
Bauleitplanung akzeptiert werden. Für Gebäude, die am nordöstlichen oder nordwestlichen Rand des
Wohngebietes liegen (WA3 und WA6) und daher nicht umfassend durch die aktiven Schallschutzmaßnahmen geschützt werden können, sind an den Fassaden, an denen die Richtwerte der TA-Lärm um
mehr als 1 dB(A) überschritten werden, Immissionsorte nach der TA-Lärm unzulässig. Als passive
Schallschutzmaßnahmen sind daher Maßnahmen des architektonischen Selbstschutzes durchzuführen (z.B. Grundrissgestaltung, Anordnung schutzbedürftiger Räume). Schutzbedürftige Räume
nach DIN 4109 dürfen demnach an den betroffenen Fassaden keine öffenbaren Fenster aufweisen.
Bebauungsplans „Holzweg II“
14
Tabelle 2: Schutzbedürftige Räume nach DIN 4109
Wohnräume, einschließlich Wohndielen
Büroräume (ausgenommen Großraumbüros), Praxisräume, Sitzungsräume und ähnliche Arbeitsräume
Unterrichtsräume in Schulen, Hochschulen und ähnlichen Einrichtungen,
Schlafräume, einschließlich Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten und Bettenräume in Krankenhäusern und
Sanatorien
Auf den Grundstücken, auf denen die Richtwertüberschreitungen für Gewerbelärm mehr als 1 d(B)A
betragen, sind die dort festgesetzten Nutzungen erst zulässig, wenn die aktiven
Schallschutzmaßnahmen wirksam sind. Hierzu erfolgt eine bedingt aufschiebende Festsetzung:
Schutz vor Gewerbelärm
(1)
(2)
(3)
(4)
Innerhalb der mit „C“ und „D“ gekennzeichneten Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor
schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind Wohn- und Schlafräume mit
öffenbaren Fenstern in der Nordfassade des 1. und 2. Obergeschosses nicht zulässig.
Innerhalb der mit „E“ gekennzeichneten Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor
schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind Wohn- und Schlafräume mit
öffenbaren Fenstern in der Nordfassade des 2. Obergeschosses nicht zulässig.
Innerhalb der mit „F“ gekennzeichneten Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor
schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind Wohn- und Schlafräume mit
öffenbaren Fenstern in der Nordfassade des 1.OG nicht zulässig.
Innerhalb der mit „D“ und „E“ gekennzeichneten, nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB festgesetzten Flächen sowie der mit
„G“ gekennzeichneten Flächen, sind die dort festgesetzten Nutzungen erst zulässig, wenn die aktiven
Schallschutzmaßnahmen entsprechend der 2. textl. Festsetzung funktionsgerecht hergestellt sind.
Betroffen von den Regelungen der Absätze 1 bis 3 sind im WA2 das 1. und 2. OG, im WA1 das 2. OG
und zum Teil das 1. OG, im WA3 ca. ein Grundstück, von der Regelung des Abs. 4 das WA 1, das
WA 7, die nördliche Hälfte des WA 6 sowie jeweils ein kleiner Teil der WA 5 und WA 9.
Neben den unvermeidbaren Richtwertüberschreitungen durch Gewerbelärm führt auch der Verkehrslärm trotz der gewählten aktiven Lärmschutzmaßnahmen zu Richtwertüberschreitungen. Dass
umfangreichere aktive Schallschutzmaßnahmen aus städtebaulichen Gründen und wegen der
unverhältnismäßig hohen Kosten von der Gemeinde nicht erwogen werden und überwiegend ein guter
Schutz der Außenwohnbereiche gewährleitet werden kann, wurde zuvor schon beschrieben. Aus der
für diesen Bereich in Genehmigungsverfahren anzuwendenden 16. Verordnung zur Durchführung des
Bundesimmissionsschutzgesetzes ergibt sich keine vergleichbare Einschränkung des passiven
Schallschutzes wie beim Gewerbelärm. Gebäude, die Richtwertüberschreitungen ausgesetzt sind,
können durch Schallschutzfenster und schallgedämmte Lüftungseinrichtungen effektiv geschützt
werden. Hierzu werden in der Planzeichnung Lärmpegelbereiche festgesetzt. Eine textliche
Festsetzung regelt dazu die notwendigen Schalldämmmaße der Fenster bzw. der Fassade
schutzbedürftiger Räume.
Im WA1 und WA2 ergibt sich dort der Lärmpegelbereich IV, ebenso wie für das vorhandene
Wohnhaus an der Hauptstraße. In allen anderen Wohngebieten wird der Lärmpegelbereich III
festgesetzt.
Schutz vor Verkehrslärm
(1)
(2)
(3)
Innerhalb der als Lärmpegelbereich IV festgesetzten Bauflächen müssen Außenbauteile von Aufenthaltsräumen
(nicht Küchen, Bäder und Hausarbeitsräume) ein resultierendes Schalldämmmaß von mindestens 40 dB(A)
entsprechend Lärmpegelbereich IV der Tabelle 8 der DIN 4109 (1989) aufweisen, sofern nicht durch einen
Einzelnachweis anhand anerkannter technischer Regeln ein geringerer Lärmpegelbereich nachgewiesen wird. Für
eine ausreichende Belüftung der Räume sind entsprechende Vorkehrungen zu treffen.
Innerhalb der als Lärmpegelbereich III festgesetzten Bauflächen müssen Außenbauteile von Aufenthaltsräumen (nicht
Küchen, Bäder und Hausarbeitsräume) ein resultierendes Schalldämmmaß von mindestens 35 dB(A) entsprechend
Lärmpegelbereich III der Tabelle 8 der DIN 4109 (1989) aufweisen, sofern nicht durch einen Einzelnachweis anhand
anerkannter technischer Regeln ein geringerer Lärmpegelbereich nachgewiesen wird. Für eine ausreichende
Belüftung der Räume sind entsprechende Vorkehrungen zu treffen.
Aufgrund der Verkehrslärmbelastung nachts ist im gesamten Plangebiet für Schlafräume und Kinderzimmer der
Einbau schallgedämmter Lüftungseinrichtungen vorzusehen. Hiervon ausgenommen ist die Südfassade des
Bebauungsplans „Holzweg II“
15
Bauriegels innerhalb der mit "C" gekennzeichneten Fläche. Weiterhin sind Ausnahmen zulässig, sofern durch
Einzelnachweis die Einhaltung des Orientierungswerts nachts von 45 dB(A) nachgewiesen werden kann.
Die vorangehenden Aussagen haben das Grundstück Hauptstraße 2, insbesondere den südlichen
Teil, weitgehend außer Acht gelassen. Das Grundstück ist bereits bebaut und im südlich Teil besteht
Baurecht nach § 34 BauGB. Die zuvor beschriebenen Lärmquellen Autobahn, kommunale Entlastungsstraße sowie das Gewerbegebiet an der kommunalen Entlastungstraße sind hier von geringer
Bedeutung. Dafür wirken in diesem Bereich der Verkehrslärm der Hauptstraße sowie der Lärm der
Gewerbeflächen südlich der Hauptstraße deutlich. Wie im übrigen Geltungsbereich sind auch hier für
beide Lärmarten die Nachtwerte maßgeblich, da dort die höheren Richtwertüberschreitungen zu
verzeichnen sind. Am Wohnhaus selbst ist nachts im Obergeschoss eine Richtwertüberschreitung von
bis zu 1 d(B)A ermittelt. Für den Verkehrslärm beträgt die Richtwertüberschreitung bis zu 9 d(B)A. Für
das vorhandene Haus kommen keine aktiven Schallschutzmaßnahmen in Frage, da dies nur in Form
einer Lärmschutzwand entlang der Hauptstraße möglich wäre. Die Wohnsituation würde sind jedoch
durch eine derartige Wand an der Straße verschlechtern, so wie auch das Ortsbild. Sowohl die
notwendige Flächeninanspruchnahme als auch die damit verbundenen Kosten beträfen allein dieses
eine Grundstück und sind dem Eigentümer nicht zuzumuten. Die zuvor beschriebenen passiven
Lärmschutzmaßnamen sind hier ebenfalls anzuwenden. Im dahinterliegenden Grundstücksteil sind die
Richtwertüberschreitungen für Gewerbelärm nicht zu erwarten und die durch Verkehrslärm
verursachten deutlich geringer (bis 5 d(B)A im Westen und bis 3 b(B)A im Osten), so dass hier auch
der Neubau eines Wohnhauses zugelassen werden kann. Auch für einen evtl. Neubau im hinteren
Grundstücksteil sind aktive Lärmschutzmaßnahmen nicht sinnvoll möglich. Durch die beschriebenen
Festsetzungen zum passiven Lärmschutz können die gesunden Wohnverhältnisse gesichert werden.
3.8.7 Kultur und Sachgüter
Besondere Kultur- und Sachgüter sind von der Planung nicht betroffen.
3.8.8 Eingriffsregelung
Die Bilanzierung der Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes erfolgt nach
der Arbeitshilfe zur Ermittlung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in der Bauleitplanung des
Niedersächsischen Städtetages (Niedersächsischer Städtetag, 2013).
Den betroffenen und geplanten Biotop- und Nutzungstypen werden dabei Wertfaktoren zugeordnet,
die mit der Flächengröße multipliziert den Flächenwert ergeben.
Grundlage der Bilanzierung ist die Biotoptypenerfassung aus Anlage 2 sowie die geplante
Nutzungsaufteilung entsprechend Tabelle 1.
Für die Bauflächen werden zukünftig die versiegelten Flächen, die sich aus der GRZ und ihrer
zulässigen Überschreitung durch Zufahrten und Nebenanlagen ergeben, von den unversiegelten
Flächen (neuzeitliche Gärten) unterschieden. Die nachfolgende Tabelle ermittelt diese Flächenanteile.
Dabei bleiben jedoch die Flächen unberücksichtigt, für die nach § 34 BauGB oder durch
Festsetzungen des B-Plans „Senioren-Zentrum Cremlingen“ bereits heute Baurecht besteht.
Tabelle 3: Versiegelungsanteile der Bauflächen
Festgesetzte Nutzung
WA 1 und WA 2 (GRZ 0,4 / 3-geschossig)
WA 3 (GRZ 0,4 / 2-geschossig)
WA 4 bis WA 6, WA 8 und WA 9 (GRZ 0,3 /
2-geschossig)
WA 7 (GRZ 0,4 / 2-geschossig)
WA 10 (GRZ 0,2 / 2-geschossig)
gesamt
Fläche (m²)
8520
6216
35461
Versiegelungsgrad
0,6
0,6
0,45
Versiegelung
(m²) Gärten (m²)
5112
3408
3729,6
2486,4
15957,45
19503,55
1281
0,6
768,6
512,4
3304
54782
0,3
991,2
26558,85
2312,8
28223,15
Bebauungsplans „Holzweg II“
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Die Bilanzierung ist in einer entsprechenden Tabelle als Anlage nachvollziehbar dargestellt.
Erwartungsgemäß ergibt sich ein deutlicher Wertverlust im Geltungsbereich A (> 50%). Das Defizit für
diesen Bereich beträgt 45.232 Werteinheiten.
Der Ausgleich findet auf zwei Flächen in der Feldflur nördlich und südlich von Schandelah statt. Dort
sollen Ackerflächen in andere Biotoptypen umgewandelt werden, so dass eine erhebliche ökologische
Wertsteigerung erwartet werden kann. Die betreffenden Flächen werden ebenfalls Geltungsbereiche
des Bebauungsplans.
Im Geltungsbereich B werden auf 7.570 m² am Rand des Hühnerbachs Ruderalfluren mit Senken zur
standörtlichen Differenzierung angelegt. Zum Acker hin erfolgen auf dieser Fläche ergänzende
Anpflanzungen.
Rund 16.000 m² im Geltungsbereich C werden zukünftig als Extensivgrünland genutzt.
Für beide Geltungsbereiche liegt ebenfalls eine Bilanzierung als Anlage vor, die den notwendigen
Wertgewinn (45.248 Werteinheiten) dokumentiert.
Die Sicherung der Maßnahmen erfolgt zum einen durch die Festsetzungen des B-Plans. Weiterhin
trifft die Gemeinde Vereinbarungen mit den Eigentümern über die geplanten
Nutzungsextensivierungen und ergänzenden Maßnahmen.
Die Ausgleichsmaßnahmen werden den Eingriffsverursachern durch eine Festsetzung zugeordnet,
um eine Kostenerstattung nach § 135 BauGB zu ermöglichen.
3.8.9 Artenschutz
Im Abschnitt 3.8.4 wurden die Ergebnisse der Artenerfassungen vorgestellt. Als artenschutzrechtlich
relevante Arten wurden einheimische Vogelarten erfasst, die nach dem Naturschutzrecht besonders
geschützt sind. Beeinträchtigungen dieser Arten können durch die Rodung der Gehölze außerhalb der
Brutzeit vermieden werden. In der Umgebung des Plangebietes sind entsprechende
Ausweichlebensräume vorhanden, so dass keine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der
betroffenen Brutvogelpopulationen zu befürchten ist.
Die erfassten Heuschreckenarten sind weder besonders noch streng geschützt. Insofern gelten für
diese die Vorschriften des § 44 BNatSchG nicht. Ihre Betroffenheit wird allein über die Abhandlung der
Eingriffsregelung berücksichtigt.
3.8.10 Überwachung
Besondere Maßnahmen der Überwachung werden nicht festgelegt.
Der Erfolg der geplanten Pflanzmaßnahmen wird in üblicher Weise nach erfolgter Anwuchs- und
Entwicklungspflege im Rahmen der Leistungsabnahme überprüft.
Die Kontrolle der festgesetzten Immissionsschutzmaßnahmen obliegt der Bauordnungsbehörde, die
die Bauvorhaben in üblicher Weise überwachen.
4 Literaturverzeichnis
Bonk - Maire - Hoppmann GbR. (2015). Schalltechnisches Gutachten zur Bauleitplanung „Holzweg
West“ und „Holzweg Ost“ .
Drachenfels, O. v. (2011). Kartierschlüssel für Biotoptypen in Niedersachsen unter besonderer
Berücksichtigung der gesetzlich geschützten Biotope sowie der Lebensraumtypen von
Anhang I der FFH-Richtlinie, Stand März 2011. Naturschutz Landschaftspfl. Nieders., Heft
A/4, 1-326.
Erich Bierhals, O. v. (2004). Wertstufen und Regenerationsfähigkeit der Biotoptypen in
Niedersachsen. Inform.d. Naturschutz Niedersachs., 24. Jg, Nr.4, 231-240.
geo-log Ingenieurgesellschaft. (2014). Erschließung des BG "Holzweg West" in nCremlingen Baugrunderkundung und –beurteilung.
Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie. (1. 11 2012). NIBIS-Kartenserver (Niedersächsischers
Bodeninformationssystem). Von www.lbeg.niedersachsen.de abgerufen
Bebauungsplans „Holzweg II“
Niedersächsischer Städtetag. (2013). Arbeitshilfe zur Ermittlung von Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen in der Bauleitplanung.
Planungsgemeinschaft LaReG. (2014). Bebauungsplan „Holzweg“ - Naturschutzfachliche
Untersuchungen.
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50 m
138
25
154
Maßstab 1:2.000
149
7
21
3
138
24
45
10
138
26
146
6
148
3
53
16
19
77
19
81
19
83
22
1
3
Seniorenzentrum Cremligen
6
1
117
1
8
186
12
20A
10
12
22B
58
3
59
1
62
56
11
109
19
© 2014
49
7
57
16
18
20
22A
59
6
59
5
60
1
59
4
29
65
4
16
61
1
2A
109
2
59
41
59
59
56
59
3
34 59
Bebauungsplan
"Holzweg II"
36
zugleich
1.
Änderung
des
Bebauungsplans
59
56
59
52
13
45
56
"Senioren-Zentrum
Cremlingen"
15
Anlage 1 der Begründung
59
59
7
67
59
Städtebaulicher
Entwurf
57
66
59
1
5
4
30A
24A
61 104
1
3
2
109
21
50
1
51
9
56
12
28 64
65 3
22
64
3
56
10
6
1A
11
51
8
4
5
Pfarrhaus
56
9
56
7
4
56
14
59
40
3
56
6
7
Hauptst
raße
59
56
2
6
4
1
9
6
54
8
56
5
59
60
8
2
149
1
55
2
54
2
53
1
53
23
53
22
66
4
3
7
10
115
1
2A
St.
Theresia
54
4
55
1
54
1
11
20
5
54
9
3
20
1
53
53
6
54
6
Trafo
63
6
53
7
26
55
5
19
8
53
3
45
1
2
146
3
22
2
5A
138
15
19
53
67
55
59
58
59
54
2
59
6
35
59
62
59
61
Bauleitplanverfahren „Holzweg“ in Cremlingen
Bebauungsplan „Holzweg“
Naturschutzfachliche Untersuchungen 2014
Biotoptypen, gefährdete Pflanzen, Vögel, Heuschrecken
PlanungsGemeinschaft GbR
LaReG
Dipl. - Ing. Ruth Peschk-Hawtree
Landschaftsarchitektin
Husarenstraße 25
Telefon 0531 333374
Internet www.lareg.de
Landschaftsplanung
Rekultivierung
Grünplanung
Prof. Dr. Gunnar Rehfeldt
Dipl. Biologe
38102 Braunschweig
Telefax 0531 3902155
E-Mail [email protected]
bearbeitet im Auftrag von
Gemeinde Cremlingen
Bauleitplanverfahren „Holzweg“ in Cremlingen – B-Plan „Holzweg“
Naturschutzfachliche Untersuchungen
2014
Bearbeiter:
M. sc. Landschaftsarch. G. Schulz:
Biotoptypen, gefährdete Pflanzen
Dipl.-Landschaftsökol. D. Feige:
Avifauna
Dipl.-Biol. M. Wartlick:
Avifauna
Dipl.-Biol. N. Wilke-Jäkel:
Avifauna, Heuschrecken
Planungsgemeinschaft LaReG
i
Bauleitplanverfahren „Holzweg“ in Cremlingen – B-Plan „Holzweg“
Naturschutzfachliche Untersuchungen
2014
INHALTSVERZEICHNIS
1
Einleitung .................................................................................................................................1
2
Untersuchungen, Methoden...................................................................................................1
3
Ergebnisse ...............................................................................................................................3
3.1
Biotoptypen, gefährdete Pflanzen .............................................................................................3
3.1.1
Beschreibung der vorgefundenen Biotoptypen .........................................................................4
3.2
Avifauna ....................................................................................................................................6
3.3
Heuschrecken ...........................................................................................................................9
4
Bewertung ............................................................................................................................. 10
4.1
Biotoptypen ............................................................................................................................ 10
4.2
Avifauna ................................................................................................................................. 11
4.3
Heuschrecken ........................................................................................................................ 13
5
Literatur, Quellen ................................................................................................................. 15
TABELLENVERZEICHNIS
Tabelle 1:
Bewertungsrahmen für Tierartenvorkommen im Untersuchungsgebiet (BRINKMANN 1998,
verändert) .............................................................................................................................2
Tabelle 2:
Übersicht der im B-Plangebiet vorhandenen Biotoptypen mit Angaben zu Schutzstatus,
Wertstufe und Regenerationsfähigkeit .................................................................................3
Tabelle 3:
Gesamtliste aller im Untersuchungsgebiet nachgewiesenen Vogelarten............................8
Tabelle 4:
Im Untersuchungsgebiet nachgewiesene Heuschreckenarten ........................................ 10
Planungsgemeinschaft LaReG
ii
Bauleitplanverfahren „Holzweg“ in Cremlingen – B-Plan „Holzweg“
Naturschutzfachliche Untersuchungen
1
2014
EINLEITUNG
Die Gemeinde Cremlingen im Landkreis Wolfenbüttel plant eine Erweiterung der
Ortsbebauung nach Norden im Gebiet nördlich der Hauptstraße, westlich und östlich des
Holzwegs. Im Bereich dieser Siedlungsentwicklungsfläche wurden im Frühjahr und Sommer
2014 als Grundlage der Eingriffsbewertung und für eine Einschätzung hinsichtlich
möglicherweise
auftretender
artenschutzrechtlicher
Konflikte
umweltfachliche
Untersuchungen durchgeführt.
2
UNTERSUCHUNGEN, METHODEN
2.1
Erfassungen, Kartierungen
Im Rahmen von Erfassungen und Kartierungen wurden zunächst die Biotoptypen (nach
V.
DRACHENFELS 2011) im gesamten Geltungsbereich der Gebietsabgrenzung des B-Plans
erfasst und planerisch dargestellt (vgl. Plan 1 in der Anlage). In diesem Rahmen (und im
Zuge der Geländebegehungen zu anderen Artenruppen, s. u.) erfolgte auch die Überprüfung
auf Vorkommen von Wuchsorten gefährdeter Pflanzenarten im Plangebiet.
Weiterhin wurden die vorkommenden Vogelarten im Rahmen einer flächendeckenden
Revierkartierung westl. des Holzwegs (gem. SÜDBECK ET AL. 2005) erfasst.
Das Gebiet wurde an vier Terminen in der Zeit von April bis Ende Juni in Abständen von
mindestens
7
Tagen
begangen.
In
den
frühen
Morgenstunden
wurden
mittels
Sichtbeobachtungen und Verhören der artspezifischen Gesänge alle vorkommenden Arten
erfasst. Die Erfassungsmethode und die Einordnung der Beobachtungen (s. u.) erfolgten
nach SÜDBECK ET AL. (2005). Aufgrund der teilweise höheren Störanfälligkeit mancher Arten
und deren größeren Mobilität wurden auch Beobachtungen auf an das Gebiet östlich
angrenzenden Flächen mit berücksichtigt.
Im Rahmen der Auswertung wurden nach Häufigkeit und Qualität der Beobachtungen die
Reviere abgeleitet und in Brutzeitfeststellung (BZ - einmalige revieranzeigende Beobachtung
in geeignetem Bruthabitat), Brutverdacht (BV - zweimalige Beobachtung mit Revierverhalten
oder einmalige Beobachtung eines Paares in geeignetem Bruthabitat) und Brutnachweis (BN
- Beobachtung von bettelnden Jungvögeln, besetztem Nest, fütternden oder Junge
führenden Altvögeln) sowie Nahrungsgast (NG) oder Durchzügler (DZ) unterteilt (vgl.
SÜDBECK ET AL. 2005). Im Falle eines Brutnachweises oder Brutverdachts ist von einem
besetzten Revier auszugehen (= Brutvorkommen).
Eine Erfassung der Heuschrecken erfolgte mit zwei Begehungen im Hochsommer (Juli,
August), wenn die Tiere voll entwickelt und die stridulierenden (singenden) adulten
Planungsgemeinschaft LaReG
1
Bauleitplanverfahren „Holzweg“ in Cremlingen – B-Plan „Holzweg“
Naturschutzfachliche Untersuchungen
2014
männlichen Tiere zu hören sind. Schwerpunkt der Erfassungen lag auf der im Südosten des
Gebiets vorhandenen Grünlandfläche und in Bereichen mit ruderalisierten Gras- und
Staudenfluren entlang der Gräben und des Weges „Am Holzweg“. Die vorkommenden Arten
wurden per Sichtbeobachtung, Kescher- oder Handfang und anhand ihrer artspezifischen
Gesänge
bestimmt
und
erfasst.
Diese
Begehungen
wurden
nur
bei
günstigen
Wetterbedingungen (sonnig und warm) durchgeführt.
Für die Flächen östl. des Holzweges, die erst im Oktober 2014 in die Gebietsabgrenzung
aufgenommen wurden, wurde auf Basis der Kartierergebnisse eine Potenzialabschätzung
vorgenommen.
2.2
Bewertung
Die Bewertung der Artenvorkommen erfolgt nach einem modifizierten Bewertungsrahmen
(vgl. Tab. 1) in Anlehnung an eine allgemeine Bewertungsmethode nach BRINKMANN (1998).
Bei dieser Bewertungsmethode finden Artenvielfalt, geschätzte Bestandsgrößen der
vorkommenden Arten und deren Gefährdung bzw. Schutzstatus Berücksichtigung.
Aufgrund der geringen Gebietsgröße erfolgt die Bewertung der Kartierergebnisse zu den
Brutvogelvorkommen ebenfalls anhand des modifizierten Bewertungsrahmens nach
BRINKMANN (1998), anstelle der sonst anzuwendenden Methode nach BEHM & KRÜGER
(2013). Die folgende Tabelle gibt eine Übersicht zu den Bewertungskriterien.
Tabelle 1:
Bewertungsrahmen für Tierartenvorkommen im Untersuchungsgebiet
(BRINKMANN 1998, verändert)
Wertstufe
I
sehr hohe
Bedeutung
II
hohe Bedeutung
Definition der Kriterien
Vorkommen einer vom Aussterben bedrohten Art oder
Vorkommen mindestens zwei stark gefährdeter Arten
Bestandsgrößen (Größenklasse 6 oder 7) oder
Vorkommen mehrerer (mind. drei) gefährdeter Arten
Bestandsgrößen (Größenklasse 6 oder 7)
Vorkommen einer stark gefährdeten Art oder
Vorkommen mehrerer (mind. zwei) gefährdeter
Bestandsgrößen (Größenklasse 6 oder 7)
Arten
in
überdurchschnittlichen
in
überdurchschnittlichen
in
überdurchschnittlichen
III
mittlere
Bedeutung
Vorkommen einer gefährdeten Art oder
Allgemein hohe (fünf) Artenzahl bezogen auf den biotopspezifischen Erwartungswert.
IV
geringe
Bedeutung
Gefährdete Arten fehlen und
Bezogen auf die biotopspezifischen
Artenzahl.
V
sehr geringe
Bedeutung
Erwartungswerte
stark
unterdurchschnittliche
nur Vorkommen weniger, nicht gefährdeter und weit verbreiteter Arten (Anspruchsvolle
Arten kommen nicht vor).
Die Bewertung der Biotoptypen (vgl. Tab. 2) folgt den Einstufungen und Kriterien nach
V.
DRACHENFELS (2012).
Planungsgemeinschaft LaReG
2
Bauleitplanverfahren „Holzweg“ in Cremlingen – B-Plan „Holzweg“
Naturschutzfachliche Untersuchungen
3
2014
ERGEBNISSE
In den folgenden Kapiteln werden die Ergebnisse der durchgeführten Kartierungen und
Tierartenerfassungen zusammenfassend vorgestellt.
3.1
Biotoptypen, gefährdete Pflanzen
Im Bereich der Abgrenzung zum Geltungsbereich des B-Plans „Holzweg-West“ konnten
keine gefährdeten Pflanzenarten festgestellt werden. Die nachfolgend aufgeführten
Biotoptypen sind im Untersuchungsgebiet vorhanden.
Tabelle 2:
Übersicht der im B-Plangebiet vorhandenen Biotoptypen mit Angaben zu Schutzstatus,
Wertstufe und Regenerationsfähigkeit
Code
Biotoptyp
Schutzstatus
Wertstufe
Regenerationsfähigkeit
Gebüsche und Gehölzbestände
BMR
Mesophiles Rosengebüsch
-
III
*
BRR
Rubus-/ Lianengestrüpp
-
III
*
HFS
Strauchhecke
-
III
*
HFM
Strauch-Baumhecke
-
III
**
HBE
Einzelbaum/Baumgruppe
-
E
**/*
Nährstoffreicher Graben
-
II
*
GIT
Intensivgrünland trockener
Mineralböden
-
II
(*)
GIF
Sonstiges Feuchtes
Intensivgrünland
-
II
(*)
Fließgewässer
FGR
Grünland
Trockene bis feuchte Stauden- und Ruderalfluren
UHB
Artenarme Brennnesselflur
-
II
(*)
UHM
Halbruderale Gras-/
Staudenflur mittlerer
Standorte
-
II
(*)
-
I
*
Acker- und Gartenbaubiotope
AS
Sandacker
Grünanlagen
PHG
Hausgarten mit Großbäumen
-
II
**
PHN
Naturgarten
-
I
-
Gebäude-, Verkehrs- und Industrieflächen
OVS
Straße
-
I
-
OVW
Weg
-
I
-
Biotoptypen außerhalb der für die Siedlungsentwicklung vorgesehenen Fläche
HBA
Baumreihe
-
E
**/*
OYS
Sonstiges Bauwerk
-
-
-
Planungsgemeinschaft LaReG
3
Bauleitplanverfahren „Holzweg“ in Cremlingen – B-Plan „Holzweg“
Naturschutzfachliche Untersuchungen
2014
§ = gesetzlicher Schutz: § - nach § 30 BNatSchG oder § 24 NAGBNatSchG geschützte Biotoptypen
RE = Regenerationsfähigkeit
***
**
*
()
/
!
?
nach Zerstörung kaum oder nicht regenerierbar ( > 150 Jahre Regenerationszeit)
nach Zerstörung schwer regenerierbar (bis 150 Jahre Regenerationszeit)
bedingt regenerierbar: bei günstigen Rahmenbedingungen in relativ kurzer Zeit regenerierbar (in bis zu 25 Jahren)
häufig kein Entwicklungsziel des Naturschutzes (da Degenerationsstadium oder anthropogen stark verändert).
untere oder obere Kategorie, abhängig von der jeweiligen Ausprägung (insbesondere Alter der Gehölze)
Biotoptypen, die per Definition durch natürliche geomorphologische Prozesse entstanden und daher nach
vollständiger Zerstörung in dieser Hinsicht nicht wieder herstellbar sind (nur als Sekundärbiotop mit ähnlichen
Eigenschaften)
Einstufung sehr unsicher, keine Angabe (insbesondere Biotoptypen der Wertstufen I und II)
We = Wertstufen: gemäß BIERHALS et al. (2004)
V
IV
III
II
I
()
E
-
3.1.1
von besonderer Bedeutung
von besonderer bis allgemeiner Bedeutung
von allgemeiner Bedeutung
von allgemeiner bis geringer Bedeutung
von geringer Bedeutung
Wertstufen besonders guter bzw. schlechter Ausprägungen
Bei Baum- und Strauchbeständen ist für beseitigte Bestände Ersatz in entsprechender Art, Zahl und ggf. Länge zu
schaffen (Verzicht auf Wertstufen). Sind sie Strukturelemente flächig ausgeprägter Biotope, so gilt zusätzlich deren
Wert (z.B. Einzelbäume in Heiden).
keine Einstufung (insbesondere Biotoptypen der Wertstufen I und II)
Beschreibung der vorgefundenen Biotoptypen
Zur Lage der Biotoptypen im Untersuchungsgebiet siehe die Plandarstellung im Anhang.
BMR (Mesophiles Rosengebüsch)
Lage
und
Ausprägung:
Intensivgrünlandes
(GIT)
Mesophiles
westlich
Rosengebüsch
des
Holzweges.
(Rosa
canina)
innerhalb
Direkt
anschließend
an
des
das
Intensivgrünland feuchterer Ausprägung (GIF).
BRR (Rubus-/Lianengestrüpp)
Lage und Ausprägung: Im Bereich eines Intensivgrünlandes östlich des Altenpflegeheimes.
Dominanzbestand von Rubus fruticosa agg.
HFS (Strauchhecke)
Lage und Ausprägung: Abschnittsweise an der östlichen Seite der Verlängerung des
Holzweges mit Beständen von Crataegus monogyna, Cornus sanguinea und Rhamnus
cathartica. Unterbrochen von einer halbruderalen Gras- und Staudenflur (UHM) und einer
artenarmen Brennnesselflur (UHB).
HFM (Strauch-Baum-Hecke)
Lage und Ausprägung: Strauch-Baum-Hecke aus überwiegend heimischen Arten entlang der
westlichen Seite des Holzweges sowie auf der gegenüberliegenden Seite des angrenzenden
Ackers. Bestanden mit Großsträuchern (Ligustrum vulgare, Crataegus monogyna, Rosa
canina) und einzelnen Großbäumen (Acer campestre, Populus x canadensis).
Planungsgemeinschaft LaReG
4
Bauleitplanverfahren „Holzweg“ in Cremlingen – B-Plan „Holzweg“
Naturschutzfachliche Untersuchungen
2014
HBE (Einzelbaum/Baumgruppe)
Lage und Ausprägung: Baumgruppe aus Weiden (Salix) an der südöstlichen Grenze des
Sandackers (AS). Im UG befinden sich zudem Einzelbäume unterschiedlicher Altersstruktur
(Walnuss, Apfel; Weide).
FGR (Nährstoffreicher Graben)
Lage und Ausprägung: Graben zwischen Sandacker (AS) und Intensivgrünland (GIT). Teils
mit dichterer Vegetation, teils lückig (Veronica beccabunga, Veronica anagallis-aquatica,
Typha latifolia, Urtica dioica).
GIT (Intensivgrünland trockener Mineralböden)
Lage und Ausprägung: Westlich an den Holzweg anschließendes Grünland. Angrenzend an
Wohnbebauung im Süden und einen Graben (FGR) sowie einen Sandacker (AS) im Norden.
Östlich des Altenpflegeheims befindet sich ein weiteres Intensivgrünland mit ähnlicher
Artenzusammensetzung. Innerhalb der Fläche dominieren Wirtschafts-/Obergräser (Lolium
perenne,
Festuca
pratensis,
Poa
pratensis,
Dactylis
glomerata,
Holcus
lanatus,
Arrhenatherum elatius). Vorkommen einzelner Kräuter in der Fläche (Trifolium repens,
Trifolium pratense, Taraxacum sect. Ruderalia, Tragopogon pratensis) sind vorhanden. Das
Grünland im Bereich des Altenpflegeheims weist etwas höhere Anteile an Kräutern auf (hier:
Heracleum sphondylium, Vicia tetrasperma, Vicia hirsuta). Östlich des Holzweges und
südlich des hier angrenzenden Sandackers befindet sich ein weiteres inzwischen brach
gefallenes Intensivgrünland, welches erste Übergänge zu einer halbruderalen Gras- und
Staudenflur
erkennen lässt.
Die
Artenzusammensetzung
ähnelt
den
weiteren
im
Untersuchungsgebiet vorkommenden Intensivgrünländern, hier sind Dactylis glomerata und
Poa trivialis dominierend.
GIF (Sonstiges feuchtes Intensivgrünland)
Lage und Ausprägung: Westlich des Holzweges geht ein Teil des GIT in ein feuchtes
Intensivgrünland (GIF) über. In dem Bereich dominieren Glyceria fluitans, Typha latifolia und
Ranunculus acris als Feuchtezeiger neben den im GIT dominanten Gräsern.
UHM (Halbruderale Gras- und Staudenflur mittlerer Standorte)
Lage und Ausprägung: Im Wechsel mit einer Strauchhecke (HFS) an der östlichen Seite des
Holzweges. Dominanz von Dactylis glomerata und Anthriscus sylvestris. In einzelnen
Abschnitten in eine artenarme Brennnesselflur (UHB) mit Dominanz von Urtica dioica
übergehend. Eine weitere schmale Gras- und Staudenflur befindet sich zwischen dem
Sandacker im Osten des Holzweges und dem angrenzenden Wohngebiet.
Planungsgemeinschaft LaReG
5
Bauleitplanverfahren „Holzweg“ in Cremlingen – B-Plan „Holzweg“
Naturschutzfachliche Untersuchungen
2014
UHB (Artenarme Brennnesselflur)
Lage und Ausprägung: Östlich der Verlängerung des Holzweges im Wechsel mit einer
Strauchhecke (HFS) und Halbruderaler Gras- und Staudenflur (UHM). Dominanzbestände
von Urtica dioica.
ASra (Sandacker, Raps, Blühstreifen)
Lage und Ausprägung: Sandacker im Nordosten des Untersuchungsgebietes mit Raps (ASr)
als diesjähriger (2014) Feldfrucht und einem Blühstreifen (ASa) am südlichen und westlichen
Rand. Neben Raps als Feldfrucht ist Papaver rhoeas im Acker mit größeren Beständen
vorhanden.
Im
Bereich
des
Blühstreifens
dominieren
neben
den
Arten
der
Blühstreifenmischung (Fagopyrum, Sinapis, Linum) Ackerwildkräuter wie Veronica persica
und Capsella bursa-pastoris. Zudem kommt Equisetum arvense mit größeren Anteilen vor.
Östlich des Holzweges befindet sich ein weiterer Sandacker (diesjährige Feldfrucht:
Getreide).
PHG (Hausgarten mit Großbäumen)
Lage und Ausprägung: Zwei Gartengrundstücke am Südrand des UG; Gärten mit größeren
Rasenflächen und Ziergehölzen sowie einzelnen Großbäumen (teils alte Obstgehölze),
jedoch gärtnerisch gepflegt.
PHN (Naturgarten)
Lage und Ausprägung: Am Südrand des UG, unmittelbar westl. an das Grünland
angrenzendes Grundstück. Ein sich selbst überlassener Naturgarten mit einem hohen Anteil
an Großbäumen, die bereits teilweise zerfallen (Prunus avium).
3.2
Avifauna
Im Untersuchungsgebiet wurden bei den Kartierungen insgesamt 30 Vogelarten festgestellt.
Drei Arten sind in Deutschland (Feldlerche) und/oder in Niedersachsen bzw. der Region
Bergland und Börden (Feldlerche, Nachtigall, Rauchschwalbe) im Bestand gefährdet.
Weitere vier (in Deutschland) bzw. fünf Arten (in Niedersachsen) werden wegen langfristig
rückläufiger Bestände auf der Vorwarnliste (V) geführt.
Für 14 Arten liegt ein Brutnachweis, für vier weitere Brutverdacht vor. Weitere neun Arten
wurden während der artspezifischen Brutzeiten nur einmalig im Gebiet gesichtet. Zwei Arten
suchen das Geiet nur zur Nahrungssuche auf und eine Art wurde lediglich auf dem Durchzug
beobachtet.
Planungsgemeinschaft LaReG
6
Bauleitplanverfahren „Holzweg“ in Cremlingen – B-Plan „Holzweg“
Naturschutzfachliche Untersuchungen
2014
Von den insgesamt 18 im Gebiet brütenden Arten ist nur die Rauchschwalbe als gefährdet
eingestuft; Bluthänfling, Girlitz, Haussperling, Mehlschwalbe und Star werden auf der
Vorwarnliste geführt.
Die Brutplätze der Rauchschwalbe befinden sich an dem Schuppen auf der Pferdekoppel
ganz im Westen außerhalb des B-Plan-Bereiches. Hier brütet auch der Haussperling, der
sonst auch überall an den Gebäuden der angrenzenden Siedlungsbebauung Nistplätze
nutzt. Der Brutplatz des Bluthänflings ist in den Gehölzen auf der Obstwiese im Westen,
ebenfalls außerhalb des B-Plan-Bereiches, lokalisiert. Die Mehlschwalbe wurde im UG nur
als Nahrungsgast registriert. Ihre Brutplätze sind an Gebäuden in der Ortslage Cremlingens
zu vermuten. Girlitze und Stare brüten in den Gehölzen auf der Obstwiese, aber auch in den
von den Planungen betroffenen Strauch-Baumhecken entlang der Flurstücksgrenzen und in
den Hausgärten im Süden des Gebietes.
Die im Bestand gefährdete Feldlerche wurde nur einmalig während der Brutzeit im Juni 2014
auf dem bereits abgeernteten Rapsacker beobachtet. Auch die Nachtigall wurde nur einmalig
(Mai 2014) im Bereich der Hausgärten singend festgestellt.
Vogelarten im erweiterten Geltungsbereich
Im Oktober 2014 erweiterten Geltungsbereich sind Ackerflächen, ein schmaler Streifen
Ruderalflur und ein z. Zt. nicht bewirtschaftetes Intensivgrünland vorhanden. Daran grenzen
Hausgärten und ein mit wenigen Einzelgehölzen bestandenes Friedhofsgelände an.
Es ist davon auszugehen, dass in dieser Erweiterung des Geltungsbereiches keine weiteren
als die bereits erfassten Vogelarten vorkommen, weil dort keine anderen Habitatstrukturen
vorhanden sind. Auf den Ackerflächen ist mit weiteren ein bis zwei Brutrevieren der
Feldlerche zu rechnen. Ansonsten wir davon ausgegangen, dass lediglich in den
angrenzenden Hausgärten und auf dem Friedhofsgelände weitere Brutreviere der bereits
erfassten Arten vorhanden sind (z. B. Kohl- u. Blaumeise, Amsel, Buchfink, Haussperlinge,
Heckenbraunelle, Hausrotschwanz, Elster etc.).
Die hinzugekommenen Flächen einschließlich der angrenzenden Bereiche bieten kein
Potenzial für Vorkommen von anderen Vogelarten, insbesondere nicht im Bestand
gefährdeter, streng geschützter oder seltener, besonderer Arten.
Planungsgemeinschaft LaReG
7
Bauleitplanverfahren „Holzweg“ in Cremlingen – B-Plan „Holzweg“
Naturschutzfachliche Untersuchungen
Gesamtliste aller im Untersuchungsgebiet nachgewiesenen Vogelarten
Amsel
(o)
--
--
-
-
-
Blaumeise
(o)
--
--
-
-
-
x
Bluthänfling
(o)
--
--
V
V
V
x
Buchfink
(o)
--
--
-
-
-
Dorngrasmücke
(o)
--
--
-
-
-
Elster
--
--
--
-
-
-
Erlenzeisig
(o)
--
--
-
-
-
Fasan
--
--
--
n. b.
-
-
Feldlerche
o
--
--
3
3
3
Gartengrasmücke
(o)
--
--
-
-
-
Girlitz
(o)
--
--
-
V
V
x
x
x
x
x
x
(o)
--
--
-
-
-
--
--
-
-
-
Hausrotschwanz
(o)
--
--
-
-
-
Haussperling
--
--
--
V
V
V
(x)
x
(o)
--
--
-
-
-
--
--
-
-
-
x
x
(x)
(o)
--
--
-
-
-
x
Mehlschwalbe
(o)
--
--
V
V
V
(x)
Mönchsgrasmücke
(o)
--
--
-
-
-
x
Nachtigall
o
--
--
-
3
3
Rabenkrähe
(o)
--
--
-
-
-
Rauchschwalbe
(o)
--
--
V
3
3
(x)
x
(o)
--
--
-
-
-
Singdrossel
(o)
--
--
-
-
-
x
(o)
--
--
-
-
-
(o)
--
--
-
V
V
x
Stieglitz
(o)
--
--
-
-
-
x
o
--
--
-
-
-
(o)
--
--
-
-
-
--
--
3: 1
V: 4
- : 25
3: 3
V: 5
- : 22
3: 3
V: 5
- : 22
x:
o: 3
(o): 24
Summen
x
x
x
x
x
x
2
(6)
1
(5)
x
Star
Zilpzalp
x
x
Sommergoldhähnchen
Wiesenschafstelze
x
x
Kohlmeise
Ringeltaube
Rastvogel /
Wintergast (DZ)
x
(o)
(o)
x
x
Grünfink
Klappergrasmücke
Nahrungsgast
(NG)
x
Goldammer
Heckenbraunelle
Brutzeitfeststellung (BZ)
Brutverdacht
(BV)
Brutnachweis
(B)
Status (im Gebiet)
Nds. reg. BB
Nds.
D
Gefährdung
EG VO A
Schutz
x: V-RL Anh. I
o: V-RL Art. 4
Abs. 2
Art
BArtSchV: Anh.
1 Sp. 3
Tabelle 3:
2014
x
x
x
14
4
9
V-RL Anhang I:
x:
V-RL Art. 4 Abs. 2: o:
BArtSchV:
EG-VO A:
Status:
fett:
Arten, für die besondere Schutzmaßnahmen ergriffen und Schutzgebiete ausgewiesen werden sollen
Zugvogelarten, die nicht in Anhang I geführt werden, für die aber besondere Schutzmaßnahmen
ergriffen und Schutzgebiete ausgewiesen werden sollen (nach Vogelschutzrichtlinie)
(o): Zugvogelarten, die bei der Auswahl der Vogelschutzgebiete in Nds. nicht berücksichtigt wurden
(i. d. R. ungefährdete, verbreitete Arten)
--:
weder Zugvogelart noch im Anhang I der V-RL geführt
x:
Arten, die in Spalte 3 der Anlage 1 aufgeführt sind (entsprechend nach BNatSchG streng geschützt)
x:
Arten die im Anhang A der EG-VO 407 (früher 338) des Rates über den Schutz von Exemplaren wild
lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels geführt werden
x:
Nachweis als…BN: Brutnachweis; BV: Brutverdacht; BZ: Brutzeitfeststellung; NG: Nahrungsgast; DZ:
Durchzügler, Wintergast;
(x) Nachweis nur außerhalb des B-Plan-Geltungsbereiches
streng geschützte und/oder gefährdete Arten
Planungsgemeinschaft LaReG
8
Bauleitplanverfahren „Holzweg“ in Cremlingen – B-Plan „Holzweg“
Naturschutzfachliche Untersuchungen
3.3
2014
Heuschrecken
Im Untersuchungsgebiet zum B-Plan wurden insgesamt neun von den 50 in Niedersachsen
rezenten Heuschreckenarten gefunden (vgl. Tab. 4).
Die drei Chorthippus-Arten und das Grüne Heupferd sind über ganz Niedersachsen
verbreitet und häufig. Rösels Beißschrecke und die Gewöhnliche Strauchschrecke sind
insgesamt auch häufig und nur im westlichen Niedersachsen seltener.
Das
Zwitscher-Heupferd
hat
seinen
Verbreitungsschwerpunkt
in den
südöstlichen
Landesteilen und den Niederungen der größeren Flüsse wie Elbe und Weser und ist sonst
im Landesgebiet Niedersachsens seltener.
Die beiden Arten Kurzflügelige Schwertschrecke und Große Goldschrecke sind im
südöstlichen Niedersachsen (Region Hügel- u. Bergland mit Börden) so selten, dass sie hier
als gefährdet eingestuft werden.
Arten, die nach BNatSchG besonders oder streng geschützt sind, wurden nicht gefunden.
Im Untersuchungsgebiet kommen das Grüne Heupferd und die Strauchschrecke nur in den
Hecken und Gebüschen vor. Die Große Goldschrecke, die Kurzflügelige Schwertschrecke
und das Zwitscher-Heupferd wurden nur in den Hochstaudenfluren entlang des Grabens und
den daran unmittelbar angrenzenden Teilen des Grünlandes gefunden. Der Weißrandige
Grashüpfer wurde nur auf der Grünlandfläche gefunden, während der Nachtigall-Grashüpfer,
der Gemeine Grashüpfer und auch Rösels Beißschrecke hier und auch in den Ruderalfluren
und Hochstaudensäumen der Wege und Feldraine zu finden waren.
Im Bereich der Flächen der Erweiterung des Geltungsbereiches nach Osten bieten nur der
schmale Streifen einer halbruderalen Staudenflur (UHM) und die Fläche mit einem
brachgefallenen Intensivgrünland trockener Standorte Lebensraum für Heuschrecken.
Aufgrund der vergleichbaren Struktur mit der im Sommer 2014 kartierten Grünlandfläche auf
der Westseite des Holzwegs und deren räumlichen Nähe ist davon auszugehen, dass hier
die gleichen Arten Lebensraum finden, aber auf jeden Fall keine Anderen als die bereits
erfassten hinzukommen. Aufgrund des trockeneren Charakters und des dichteren
Bewuchses in der Krautschicht fehlen vermutlich sogar einige Arten (Ch. albomarginatus,
Conocephalus dorsalis, Tettigonia cantans).
Planungsgemeinschaft LaReG
9
Bauleitplanverfahren „Holzweg“ in Cremlingen – B-Plan „Holzweg“
Naturschutzfachliche Untersuchungen
Tabelle 4:
2014
Im Untersuchungsgebiet nachgewiesene Heuschreckenarten
Art
Gefährdung
RL N2
RL N H2
--
--
--
Nachtigall-Grashüpfer
--
--
--
Chorthippus parallelus
Gemeiner Grashüpfer
--
--
--
Chrysochraon dispar
Große Goldschrecke
--
--
3
Kurzflügelige Schwertschrecke
--
--
3
Rösels Beißschrecke
--
--
--
Gewöhnliche Strauchschrecke
--
--
--
Zwitscher-Heupferd
--
--
--
Grünes Heupferd
--
--
wissenschaftl. Name
deutscher Name
RL D
Weißrandiger Grashüpfer
Chorthippus biguttulus
Chorthippus albomarginatus
Conocephalus dorsalis
Metrioptera roeselii
Pholidoptera griseoaptera
Tettigonia cantans
Tettigonia viridissima
1
1
-2
Gefährdung: ): MAAS, S.; P. DETZEL U. A. STAUDT in BINOT-HAFKE, M. ET AL. (2011); ): GREIN, G. (2010).
Gefährdungskategorien: 0 = ausgestorben, verschollen, 1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 gefährdet, V = Art
der Vorwarnliste, G = gefährdet, aber Status unbekannt
4
BEWERTUNG
4.1
Biotoptypen
Von den im Gebiet vorhandenen Biotoptypen sind das Mesophile Rosengebüsch (BMR), das
Rubus-/ Lianengestrüpp (BRR) und die Strauch-Baumhecken (HFM) bzw. Strauchhecken
(HFS) nach V. DRACHENFELs (2012) mit Wertstufe III (allgemeiner Bedeutung) einzustufen.
Alle anderen Biotoptypen sind von allgemeiner bis geringer (Wertstufe II) und geringer
Bedeutung (Wertstufe I). Gesetzlich geschützte Biotope (nach § 30 BNatSchG oder § 24
NAGBNatSchG) sind im Untersuchungsgebiet nicht vorhanden.
Mögliche Konflikte
Durch die Erschließung als Baugebiet kommt es zu einem flächenhaften Verlust der
Biotoptypen innerhalb der beplanten Bereiche. Dieser Verlust ist im selben Maße
auszugleichen. Der Ausgleich der meisten Biotoptypen ist auf Grund ihrer guten
Regenerationsfähigkeit
(bei
günstigen
Rahmenbedingungen)
zeitnah
möglich.
Bei
gehölzreichen Biotoptypen (insb. HFM) ist ein gleichwertiger Ersatz nur über einen längeren
Zeitraum zu realisieren. Im Bereich der Strauch-Baumhecke sollte der Eingriff nach
Möglichkeit gering gehalten werden. Ebenso sollten Einzelbäume mit entsprechender
Altersstruktur nach Möglichkeit erhalten bleiben.
Planungsgemeinschaft LaReG
10
Bauleitplanverfahren „Holzweg“ in Cremlingen – B-Plan „Holzweg“
Naturschutzfachliche Untersuchungen
2014
Da keine gefährdeten Pflanzenarten im Planungsgebiet festgestellt wurden, sind hier keine
Konflikte gegeben.
Maßnahmenvorschläge
Für den Verlust von Strauchhecken und Baum-Strauch-Hecken sowie des mesophilen
Rosengebüsches ist innerhalb des B-Plangebietes oder dessen räumlicher Nähe ein
gleichwertiger Ersatz durch die Neuanlage der Gehölze (Maßnahme V/M 1) anzustreben. So
wird insbesondere Tierarten, die diese Biotope als Lebensraum nutzen die Möglichkeit
gegeben, gleichwertige Biotopstrukturen in räumlicher Nähe neu zu erschließen.
Ein Verlust der Großbäume und alten Obstbaumbestände im Bereich der Hausgärten und
des Naturgartens ließe sich nur schwer ausgleichen. Ähnliche Strukturen könnten aber im
Rahmen z. B. einer Neuanlage einer Streuobstwiese (Maßnahme V/M 2) oder anderer
Gehölzpflanzungen geschaffen werden.
Der Verlust von Intensivgrünland (GIT, GIF) kann durch Neuanlage vergleichbarer, aber
höherwertigerer
Strukturen
(kraut-
u.
artenreiche
Ruderalfluren
unterschiedlicher
Ausprägungen – Maßnahme V/M 3) auf Abstands- oder Restflächen gewährleistet werden.
Hierbei sind die jeweiligen Standortbedingungen (z.B. Feuchte) der auszugleichenden
Grünländer zu beachten.
4.2
Avifauna
Das betrachtete Gebiet zeichnet sich durch das Vorkommen einer für ländliche Siedlungsund Gartenlandschaften typischen Avizönose aus.
Insgesamt ist der in der B-Plan-Kulisse enthaltene Bereich aus Sicht der Avifauna mit
überwiegend geringer Bedeutung (Wertstufe IV) einzustufen. Nur der westlich angrenzende
Bereich mit der Obstwiese bzw. Pferdekoppel ist aufgrund des Brutvorkommens der
gefährdeten Rauchschwalbe mit mittlerer Bedeutung (III) einzuordnen.
Berücksichtigt man jedoch die beiden Brutzeitfeststellungen von Feldlerche und Nachtigall,
ist auch ein großer Teil des überplanten Gebiets mit mittlerer Bedeutung zu bewerten. Die
Ackerflächen bieten potenziell – jährlich abhängig von der aktuellen Bewirtschaftung – Raum
für zwei bis drei Brutreviere der gefährdeten Feldlerche. In den Gehölzen des Naturgartens
(PHN) ist ein potenzielles Brutrevier der gefährdeten Nachtigall von den Planungen
betroffen.
Planungsgemeinschaft LaReG
11
Bauleitplanverfahren „Holzweg“ in Cremlingen – B-Plan „Holzweg“
Naturschutzfachliche Untersuchungen
2014
Mögliche Konflikte
Im Zusammenhang mit der Umsetzung der Baugebietsentwicklung kommt es zum Verlust
verschiedener Strukturen mit Brutplatzfunktion unterschiedlicher Arten. Während der
Bauarbeiten sind voraussichtlich Gehölzfällungen und die Beseitigung von Sträuchern und
Hecken erforderlich, wodurch Nistplätze verloren gehen. Sofern diese Arbeiten während der
Brutzeit stattfinden, können Gelege zerstört sowie in den Nestern befindliche Gelege oder
Jungvögel verletzt oder getötet werden.
Für die von dem Vorhaben betroffenen Brutvögel kommt es zu Störwirkungen aus dem
Baustellenbetrieb durch ungeordnete Bewegungen und Geräusche von Baumaschinen,
zugehörigem Personal usw. (Bewegungen, Lärm, Licht). Damit verbunden sind mögliche
baubedingte Vergrämungseffekte im Umfeld der Baustelle. Weil das Gebiet aber wegen der
angrenzenden Siedlungsflächen einer gewissen Vorbelastung ausgesetzt ist (Lärm,
Bewegungen und Licht durch Personen und Fahrzeuge), wird von einer Störungstoleranz der
Brutvögel ausgegangen. Vögel, die das Gebiet nur zur Nahrungssuche aufsuchen, können
ohnehin für den Zeitraum der Baumaßnahmen auf gleichwertige, im näheren Umfeld
vorhandene Strukturen ausweichen.
Durch die Baugebietserschließung kommt es anlagebedingt zu einem dauerhaften Verlust
von verschiedenen Biotopstrukturen mit Lebensraumfunktion für die vorkommenden
Vogelarten. Durch entsprechende Ausgleichs- und/oder Ersatzmaßnahmen im Rahmen der
Freiflächengestaltung bzw. Festsetzungen im Umweltbericht können diese Auswirkungen
jedoch kompensiert werden. Von einem signifikanten Lebensraumverlust ist dann für die
betroffenen Vogelarten nicht auszugehen, da es sich überwiegend um anpassungsfähige
Arten handelt, welchen zudem auch gleichartige und in gleicher Weise geeignete
Biotopstrukturen in der näheren Umgebung weiterhin zur Verfügung stehen.
Betriebsbedingt
werden
Störungseffekte
von
anwesenden
Menschen,
Fahrzeugen,
Haustieren etc. ausgehen. Da solche Störungen jedoch teilweise schon jetzt auch im
Untersuchungsgebiet auftreten und somit von einer Störungstoleranz aller betroffenen Arten
auszugehen ist, sind diese als nicht erheblich anzusehen.
Für die beiden gefährdeten Arten Feldlerche und Nachtigall kann der bau- und
anlagebedingte Habitatverlust jedoch erhebliche Auswirkungen haben.
In Bezug auf die Nachtigall sind vergleichbare Biotopstrukturen (dichte Heckengebüsche) im
räumlichen Zusammenhang im Verhältnis 1:1 neu anzulegen. Die Neupflanzung kann im
Zuge der Kompensation der Eingriffe in entsprechende Biotope erfolgen.
Für die Feldlerche kann ein entsprechender Ausgleich über eine Verbesserung der
Lebensraumqualität durch Anlage von Ackerstreifen oder Blühstreifen auf Ackerflächen
Planungsgemeinschaft LaReG
12
Bauleitplanverfahren „Holzweg“ in Cremlingen – B-Plan „Holzweg“
Naturschutzfachliche Untersuchungen
2014
erreicht werden. Alternativ können geeignete Lebensräume in Bereichen mit bekannten
Vorkommen - wie in den Herzogsbergen - durch Pflegemaßnahmen aufgewertet werden.
Weil die Feldlerche mit ihrem Neststandort mindestens 50 m Abstand zu vertikalen
Strukturen einhält, sollen die Streifen nicht als Randstreifen angelegt werden, sondern
möglichst mittig des bewirtschafteten Flurstücks liegen. Alternativ kann auch ein
Getreidestreifen mit doppeltem Saatreihenabstand angelegt werden.
Maßnahmenvorschläge
Um ein Eintreten der Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG zu vermeiden, muss eine
Bauzeitenregelung (Maßnahme V/M 4) erfolgen, die das Entfernen von Gehölzen und den
Beginn der Bauausführungen zur Erschließung des B-Plangebietes nur außerhalb der
Brutzeit zwischen dem 01.09. und dem 28./29.02. des Folgejahres, erlaubt. Folgende weitere
Maßnahmen werden zur Kompensation der Lebensraumverluste vorgeschlagen:
Im Rahmen der Baugebietserschließung/-gestaltung sind insbesondere ältere, mehreren
Arten Lebensraum bietende Bäume möglichst zu erhalten. Sofern dies nicht möglich ist, sind
die zu fällenden Gehölze durch Neupflanzungen zu ersetzen (Maßnahme V/M 1). Als
Ausgleich für zu fällende Höhlenbäume, welche als potentielle Nistplätze höhlenbrütender
Vogelarten in Frage kommen, sind Nistkästen in gleicher Anzahl der wegfallenden
Höhlen/Spalten in der näheren Umgebung auszubringen (Maßnahme V/M 5).
Anlage von Getreide-/Blühstreifen mittig auf Ackerflächen zur Stabilisierung der lokalen
Population der Feldlerche (Maßnahme V/M 6).
Für keine der im Gebiet vorkommenden Brutvogelarten gehen unter Voraussetzung der
Umsetzung der oben beschriebenen Maßnahmen Auswirkungen von dem Vorhaben aus, die
einen artenschutzrechtlichen Verbotstatbestand auslösen.
4.3
Heuschrecken
Das B-Plan-Gebiet ist aus Sicht dieser Artengruppe in dem kleinen Teilbereich entlang des
Grabens, der das Grünland nach Norden begrenzt, mit geringer bis mittlerer Bedeutung zu
bewerten. Hier kommen in den Hochstaudenfluren entlang der Grabenböschungen und den
unmittelbar angrenzenden Teilflächen des Grünlandes zwei gefährdete Heuschreckenarten
(C. dorsalis, Chr. dispar), aber nur mit geringen Individuenzahlen, vor. Chr. dispar kommt
potenziell auch in dem brachfallenden Intensivgrünland östlich des Holzweges vor. Beide
Arten sind jedoch nur regional und nicht landesweit im Bestand gefährdet und in ihren
niedersächsischen Hauptverbreitungsgebieten nicht selten. Der weitaus überwiegende Teil
des betrachteten Gebietes erreicht nur geringe Bedeutung als Lebensraum für diese
Planungsgemeinschaft LaReG
13
Bauleitplanverfahren „Holzweg“ in Cremlingen – B-Plan „Holzweg“
Naturschutzfachliche Untersuchungen
2014
Artengruppe. Die Ackerflächen haben praktisch keine Lebensraumfunktion für Heuschrecken
und entsprechend eine sehr geringe Bedeutung.
Mögliche Konflikte
Aus Sicht dieser Artengruppe kommt es bau- und anlagebedingt zum Verlust der jeweils
besiedelten Lebensräume, hier insbesondere der Grünlandfläche, der Gras- und
Staudenfluren entlang des Grabens, der ruderalisierten Saumstrukturen sowie der Gebüsche
und Gehölze.
Betriebsbedingte Beeinträchtigungen treten dagegen kaum auf.
Ein artenschutzrechtlicher Verbotstatbestand aus Sicht dieser Artengruppe tritt nicht ein.
Maßnahmenvorschläge
Hinsichtlich der Arten, die in Gebüschen und Gehölzen vorkommen, werden im Zuge der
Freiflächengestaltung des B-Plangebietes durch Anlage von neuen Gehölzen (Maßnahme
V/M 1) vergleichbare Strukturen mit Lebensraumfunktion entstehen, so dass es nicht zu
erheblichen Beeinträchtigungen dieser Arten kommt.
Für die das Grünland besiedelnde Arten sind in ausreichendem Maße Flächen vorzusehen,
die mit kraut- und artenreichen Saatgutmischungen zu extensiv gepflegten Gras- und
Staudenfluren zu entwickeln sind (Maßnahme V/M 3). Dies gilt insbesondere für die
Böschungsbereiche des im westlichen Teil in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Grabens,
damit hier ein Refugium für die beiden bestandsgefährdeten Arten, die zurzeit am in OstWest-Richtung verlaufenden Graben vorkommen, geschaffen wird.
Planungsgemeinschaft LaReG
14
Bauleitplanverfahren „Holzweg“ in Cremlingen – B-Plan „Holzweg“
Naturschutzfachliche Untersuchungen
5
2014
LITERATUR, QUELLEN
BAUER, H.-G., E. BEZZEL & W. FIEDLER (2011): Kompendium der Vögel Mitteleuropas. Sonderausgabe
der 2. völlig überarb. und erw. Auflage 2005. Aula-Verlag, Wiesbaden.
BEHM, K. & T. KRÜGER (2013): Verfahren zur Bewertung von Vogelbrutgebieten in Niedersachsen. 3.
Fassung, Stand 2013. Inform.d. Naturschutz Niedersachs. 33(2): 55-69. Hannover.
BRINKMANN, R. (1998): Berücksichtigung faunistisch-tierökologischer Belange in der
Landschaftsplanung. Informationsdienst Naturschutz Niedersachsen 4/98, NLÖ.
BUNDESAMT FÜR NATURSCHUTZ (BFN) (2009): Rote Liste gefährdeter Tiere, Pflanzen und Pilze
Deutschlands. Naturschutz und Biologische Vielfalt 70, Band 1: Wirbeltiere
BUNDESAMT FÜR NATURSCHUTZ (BFN) (2011): Rote Liste gefährdeter Tiere, Pflanzen und Pilze
Deutschlands. Naturschutz und Biologische Vielfalt 70, Band 3: Wirbellose Tiere
GREIN, G. (2010): Fauna der Heuschrecken (Ensifera, Caelifera) in Niedersachsen. Stand:
31.10.2008. Naturschutz Landschaftspfl. Niedersachsen 46: 1- 183. Hannover.
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LOBENSTEIN, U. (2004): Rote Liste der in Niedersachsen gefährdeten Großschmetterlinge mit
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Nr. 3 (3/04): 165-196, Hildesheim.
VON
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Regenerationsfähigkeit, Wertstufen, Grundwasserabhängigkeit, Nährstoffempfindlichkeit,
Gefährdung (Rote Liste). (Korrigierte Fassung 20. August 2012) – Inform.d. Naturschutz
Niedersachs. 32, (1/12), 60 S.
VON
DRACHENFELS, O. (2011): Kartierschlüssel für Biotoptypen in Niedersachsen unter besonderer
Berücksichtigung der gesetzlich geschützten Biotope sowie der Lebensraumtypen von Anhang I
der FFH-Richtlinie, Stand März 2011 (mit Korrekturen und aktuellen Änderungen, Stand
01.10.2013).
THEUNERT, R. (2008): Verzeichnis der in Niedersachsen besonders und streng geschützten Arten.
Schutz, Gefährdung, Lebensräume, Bestand, Verbreitung (Stand 1. November 2008). Teil A:
Wirbeltiere, Pflanzen und Pilze. Inform.d. Naturschutz Niedersachs. 28(3): 69-141. Hannover.
THEUNERT, R. (2008): Verzeichnis der in Niedersachsen besonders und streng geschützten Arten.
Schutz, Gefährdung, Lebensräume, Bestand, Verbreitung (Stand 1. November 2008). Teil B:
Wirbellose Tiere. Inform.d. Naturschutz Niedersachs. 28(4): 153-210. Hannover.
Internet:
NIBIS-Kartenserver:
http://nibis.lbeg.de/cardomap3/?TH=BGL500#
Vollzugshinweise für Arten und Lebensraumtypen des NLWKN:
http://www.nlwkn.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=8075&article_id=46103&_ps
mand=26
Niedersächsische Umweltkarten des NMU:
http://www.umweltkarten-niedersachsen.de/GlobalNetFX_Umweltkarten/
Planungsgemeinschaft LaReG
15
Bauleitplanverfahren „Holzweg“ in Cremlingen – B-Plan „Holzweg“
Naturschutzfachliche Untersuchungen
2014
Gesetze, Verordnungen und Richtlinien
Bundesartenschutzverordnung vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258, 896), die zuletzt durch Artikel
10 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95) geändert worden ist.
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 4
Absatz 100 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist.
Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über
die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (kodifizierte Fassung) (ABl. L 20 vom 26.1.2010,
S. 7). Geändert durch: Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013. L 158 193
10.6.2013.
Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie
der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7) Geändert durch:
Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013. L 158 193 10.6.2013.
Anlage
Plan Biotoptypen, Avifauna, Heuschrecken
Planungsgemeinschaft LaReG
16
Biotoptypen
(Biotoptypen: nach DRACHENFELS März 2011, Korrigierte Fassung 01. Okt. 2013)
Gebüsch und Gehölzbestände
OVWa
BMR
BRR
HFS
HFM
HFM
#
*
Fl
HFM/BRR
Gi
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CoDo
ChrD
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CoDo
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HFS
Hausgarten mit Großbäumen
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H
a
b
f
r
s
w
Straße
Weg
.
OVS
= Blühstreifen bzw. Asphalt
= Brache bzw. Schwarzbrache
= nasse Stellen in Äckern
= Raps
= Schotter
= Weidenutzung (Pferde, Pony)
/wiesenartige Ackerbrache
Altersstrukturtypen
.
1
1-2
. 2
.
.
UHB
2-3
3
= Stangenholz, inkl. Gertenholz
= Stangenholz, inkl. Gertenholz,
bis mittleres Baumholz
= Schwaches bis mittleres
Baumholz
= Schwaches bis starkes Baumholz
= Starkes Baumholz
#
*
Brutzeitfeststellung
Feldlerche
Girlitz
Bluthänfling
N
Rs
S
Nachtigall
Rauchschwalbe
Star
CoDo
Kurzflügelige Schwertschrecke
Artenarme Brennnesselflur
Fundort
Art (dargestellt sind nur die Arten der Roten Liste)
Große Goldschrecke
Technische Planung
PHN
Gebäude, Verkehrs- und Industrieflächen
Nutzung / Struktur
UHM
GITb
H
ChrD
Zusatzmerkmale
ATwf
Gi
S
HFM
Fl
Gi
Hä
Trockene bis feuchte Stauden- und Ruderalfluren
Halbruderale Gras- und Staudenflur mittlerer
Standorte
Brutverdacht
Art (dargestellt sind nur die Arten der Roten Liste)
Art x
Grünanlagen der Siedlungsbereiche
OVS
OVW
!
(
Grünland
Sandacker
PHG
Status
Heuschrecken
Acker- und Gartenbau-Biotope
AS
ATr
!
.S
BRR
S
UHM
HFS
OYS
Sonstiger Einzelbaum/Baumgruppe
Allee/Baumreihe
Intensivgrünland trockener Mineralböden
HFS
UHB
ASa
!
.
.
!
Nährstoffreicher Graben
GIT
!
(
Ob
!
(
Ob
ATb
! S
.
.
!
.
!
HBA
Einzelbaum/-strauch, Baumbestand
Fließgewässer
FGR
UHM
.
!
Mesophiles Rosengebüsch
Rubus-/Lianengestrüpp
Strauchhecke
Strauch-Baumhecke
. . . .
.
. . . .
. . HBE
. .
Binnengewässer
OVWs
HFM
Gebüsche und Gehölzbestände
Brutvogelreviere
OEL
OYS
Grenze Untersuchungsraum
Naturgarten
Locker bebautes Einzelhausgebiet
Sonstiges Bauwerk
Dominante Baum- / Straucharten
Ei
Ob
Ph
We
= Eiche
= Obstbaum (hier: Apfel, Kirsche,
Walnuss)
= Hybrid-Pappel
= Weide
Nr.:
Art der Änderung:
Bauherr:
Datum:
Name:
Datum:
Name:
Bearbeitet:
Mrz. 2015
G. Sch
Geprüft:
Mrz. 2015
W-J
Gemeinde Cremlingen
Ostdeutsche Straße 22
38162 Cremlingen
Projekt:
Bauleitplanverfahren Holzweg Cremlingen
- B-Plan Holzweg Bestandskartierung
Biotoptypen, Avifauna, Heuschrecken
Planinhalt:
Planverfasser:
Gezeichnet:
© OpenStreetMap (and) contributors, CC-BY-SA
Proj.-Nr.:
0730
Maßstab: 1:2.000
Plan-Nr.: 1
Mrz. 2015
Rec
Index: 01
Blattgtröße: 63,00 cm x 29,70 cm
Bebauungsplan "Holzweg II", Anlage 3 der Begründung
Tab. : Rechnerische Bilanz im Geltungsbereich A
Berechnung des Flächenwertes des Eingriffsortes vor und nach dem Eingriff
Ist- Zustand
Planung/ Ausgleich
Ist-Zustand der
Biotoptypen
Fläche [m²]
Wertfaktor
Flächenwert
Planungsumsetzung
Fläche [m²]
Wertfaktor
Flächenwert
vgl. Spalte 1 der Tabellen
A+B
vgl. Spalte 2 der
Tabelle A+B
vgl. Spalte 4 der
Tabelle A+B
vgl. Spalte 5 der
Tabelle A+B
vgl. Spalten 8 u. 15 der
Tabelle B
vgl. Spalte 17 der
Tabelle B
vgl. Spalte 18 der
Tabelle B
vgl. Spalte 18 der
Tabelle B
1
2
3
4
6
7
8
Acker (AT)
Hausgarten mit
Großbäumen PHG
Naturgarten PHN
artenarmes
Intensivgrünland GI
Rubus/Lianengebüsch und
Baumstrauchhecke
am Graben
nährstoffreicher
Graben (FGR)
versiegelte Fläche,
Holzweg
Bankette, Holzweg:
halbruderale Grasund Staudenflur
Strauchhecke HFS
und Strauchbaumhecke am
Holzweg
mesophiles
Rosengebüsch (BMR)
Großbaumbestand
am Graben HBE
WA, GRZ 0,4
(Seniorenzentrum)
Locker bebautes
Einzelhausgebiet
OEL (34er-Bereich)
Einzelbäume
Obstwiese (10 Stück)
Einzelbäume (20
Stück)
Summe (ohne
Einzelbäume):
57.140
1
57.140
2.010
2
4.020
1.257
2
2.514
5.920
2
11.840
1.814
3
5.442
384
3
1.152
807
0
0
Beete, Verkehrsflächen (10%)
versiegelte Fläche,
privat
520
3
1.560
WA, GRZ 0,4
(Seniorenzentrum)
1.146
3
3.438
187
3
561
318
3
954
100
4
400
200
3
600
26.590
1
26.590
7.504
2
15.008
830
0
0
Spielplatz
1.000
1
1.000
Verkehrsfläche X
8.922
0
0
991
1
991
25.666
0
0
2
800
Locker bebautes
Einzelhausgebiet
OEL (34er-Bereich)
Einzelbäume, neu (40
Stück)
keine
448 Bilanzierung
keine
2.077 Bilanzierung
400
keine
448 Bilanzierung
keine
2.077 Bilanzierung
74.028
0
Flächenwert der
Eingriffsfläche
vor dem Eingriff (IstZustand)
5
neuzeitliche
Hausgärten PHZ
öffentliches Grün,
Regenrückhaltebecken
Weg innerhalb der
Grünflächen
Summe (ohne
Einzelbäume):
74.028
0
Flächenwert der
Eingriffsfläche
89.621
Flächenwert Soll-Zustand - Flächenwert Ist-Zustand:
nach dem Eingriff
(Soll-Zustand)
-45.232
44.389
Bebauungsplan "Holzweg II", Anlage der Begründung
Tab. : Rechnerische Bilanz für die Geltungsbereiche B und C
(Ausgleichsflächen), überschlägig
Berechnung des Flächenwertes des Eingriffsortes vor und nach dem Eingriff
Ist- Zustand
Planung/ Ausgleich
Ist-Zustand der
Biotoptypen
Fläche [m²]
Wertfaktor
Flächenwert
Planungsumsetzung
Fläche [m²]
Wertfaktor
Flächenwert
vgl. Spalte 1 der Tabellen
A+B
vgl. Spalte 2 der
Tabelle A+B
vgl. Spalte 4 der
Tabelle A+B
vgl. Spalte 5 der
Tabelle A+B
vgl. Spalten 8 u. 15 der
Tabelle B
vgl. Spalte 17 der
Tabelle B
vgl. Spalte 18 der
Tabelle B
vgl. Spalte 18 der
Tabelle B
1
2
3
4
5
6
7
8
Geltungsbereich B
Acker AS
7.570
1
7.570
Geltungsberich C
Acker AT
16.000
1
16.000
Flächenwert der
Eingriffsfläche
vor dem Eingriff (IstZustand)
Geltungsbereich B
Gewässerrandstreifen
mit Senken,
Ruderalflur URF
Gehölzpflanzungen,
neu angelegte
Feldhecke (HFN)
Geltungsberich C
extensives Grünland
GE
5.678
3
17.033
1.893
2
3.785
16.000
3
48.000
Flächenwert der
Eingriffsfläche
23.570
Flächenwert Soll-Zustand - Flächenwert Ist-Zustand:
nach dem Eingriff
(Soll-Zustand)
45.248
68.818
4
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