6 5 138 22 Planzeichnung Geltungsbereich A 48 5 Brache 45 9 21 1 148 1 48 2 45 8 48 3 49 138 10 10 6 7 10 35m 108 R B 109 4,5m 3m 112 WA 6 G o LPB III 12,0m 3m 3m 19 81 G GRZ 0,3 II 7m FH 9 7m o LPB III 3m 3m GW 9m Trinkwasserschutzzone III B "Bienroder Weg" WA 3 3m 3m GRZ II 0,4 22 1 m 4,5 WA 9 3m 117 1 8 186 12 20A 10 22B 58 3 59 1 62 109 20 19 Kartengrundlage:Liegenschaftskarte, Gemarkung Cremlingen, Flur 4 und Flur 11, Maßstab 1:1.000, L4 - 145/2014 Stand: 9.12.2014 51 Herausgeber: Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Niedersachsen, Katasteramt Wolfenbüttel © 2014 9 49 Quelle: Auszug aus den Geobasisdaten der Niedersächsischen Vermessungs-7 und Katasterverwaltung Die Vervielfältigung ist nur für eigene, nichtgewerbliche Zwecke gestattet (§ 5 Abs. 3, § 9 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesetzes uber das amtliche Vermessungswesen vom 12.12.2002, Niedersächsisches GVBl. 2003, Seite 5) dazu gehören auch Zwecke der Bauleitplanung. 57 16 22A 59 6 60 1 59 4 24A 56 12 28 64 65 3 56 13 59 59 59 34 56 15 59 45 59 36 66 7 64 5 59 57 Gemeinde Cremlingen 67 1 59 60 59 52 5 4 66 4 22 24 59 41 6 30A 61 104 1 3 5 4 56 3 29 65 61 1 3 56 10 2A 18 59 5 4 16 2 109 2 56 9 56 7 1A 109 21 1 50 1 56 6 56 11 59 40 3 5 56 14 59 56 2 4 Pfarrhaus 11 3m 1 12 51 8 56 5 3 59 59 35 55 59 7 59 61 59 6 4 6 55 2 54 2 53 1 59 59 59 Bebauungsplan "Holzweg II" 58 54 62 67 zugleich 1. 25 Änderung des Bebauungsplans 67 "Senioren-Zentrum Cremlingen" 24 2A Stand: 4.1.2016 2 28 26 110 30 66 6 66 8 3A 2 4 Haupts traße 115 1 7 11 59 2 59 53 59 29 59 63 2 3m o LPB IV 3m 4m FH 9 II 53 22 3m 54 8 53 23 3 GRZ WA 10 0,2 149 1 3m 2A St. Theresia 54 9 7 3m 3m 3m 54 4 55 1 54 1 54 6 Trafo 63 LPB III 3m 53 6 6 o LPB III o 1 II 3m 20 1 FH 9 3 3m FH 9 20 5 GRZ 0,3 II 3m 1 3m GRZ WA 10 0,2 6 Seniorenzentrum Cremligen 7 53 8 Friedhof 116 WA 4 3m 19 8 53 7 4,5m 115 5A o LPB III 53 3 9 FH 9 3m 3m 2 26 55 o 8 3m 146 3 II FH 9 LPB III 45 1 WA 8 GRZ 0,3 II GRZ 0,3 10 22 2 3m 19 53 7m 3m 138 15 3m 3 6 7m 5m 11 o LPB III 3m FH 9 114 3,5m 19 83 G 113 38,2m 3m m 3,5 G WA 5 3m G F 53 16 7m 3m 9m 3m G 3m o LPB III G FH 9 6m G FH 10 GRZ II 0,3 G m 6m 22,2 G 148 3 GRZ II 0,4 G G 3m 28,2m G 3m 7m WA 7 m 4,5 7m E G 45 10 G 4,5m 7m 5m 111 C 5m D 3m C GRZ 0,4 III FH LPB 9,5 - 11,5 IV 138 26 17m 3m WA 1 Rb 116 m FH LPB 9,5 - 11,5 IV 3m A GRZ 0,4 III WA 2 6m A m W 146 6 3m 10,4m 6m 33 Ca 1 138 24 B 4,50m 21 3 R 4m 149 7 154 W 6m 4m 33 m Ca 1 6m Maßstab 1:1.500 110 108 35m 138 25 109 50 m Planzeichnung Geltungsbereich B 57 56 61 4/1 145 50 51 12/2 5/2 60 6/2 1/3 5/1 7 55 6/1 10 Brache 13 58 8/2 54/2 100 m 59 149 8/1 52 53/2 14 Maßstab 1:2.000 57 56 62 61 45 60 9 46 47 35/1 63 44/2 63 64 20m 33 64 41 20m 66/2 67 33 42 68/2 34/1 65/1 43 40 76/2 75 74 Brache 71 35/2 39 Brache 77 66/2 72 67 86 80 78/4 38 35 89 90 Brache 82 Brache 79 81 110 KV 110 KV 83 36 37 85 110 KV 38 92 12/1 22 110 KV 13/1 68/2 12/2 110 KV 13/3 21/2 91 17 24 21/1 16 23/1 13/4 Übersicht 1:10.000 15 18 19 33/14 76/2 75 74 Brache 77 72 86 Planzeichenerklärung: 80 78/4 Fläche zum Schutz zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) Grenze des räumlichen Geltungsbereichs 89 Brache 82 Brache Kartengrundlage:Liegenschaftskarte, Gemarkung Schandelah, Flur 13, Maßstab 1:1.000, L4 ____ Stand: Herausgeber: Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Niedersachsen, Katasteramt Wolfenbüttel Quelle: Auszug aus den Geobasisdaten der Niedersächsischen Vermessungs- und Katasterverwaltung Die Vervielfältigung ist nur für eigene, nichtgewerbliche Zwecke gestattet (§ 5 Abs. 3, § 9 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesetzes uber das amtliche Vermessungswesen vom 12.12.2002, Niedersächsisches GVBl. 2003, Seite 5) dazu gehören auch Zwecke der Bauleitplanung. Gemeinde Cremlingen © 2015 Bebauungsplan "Holzweg II" zugleich 1. Änderung des Bebauungsplans "Senioren-Zentrum Cremlingen" Stand: 1/2016 Planzeichnung Geltungsbereich C 250 m 168 3 Maßstab 1:10.000 250 m Maßstab 1:5.000 BBA A 39 2 9 Hinter den Stemmen 160 11 2 10 Oberburger Gehege Großes Heitzfeld Heitzfeldern Wiesen 3 In den Langen Wiesen 4 174 160 12 Übersicht 1:10.000 de n so s Biotop Be rs Kleines Heizfeld chützte so Be Besond p to Bio ers ges s te tz hü sc ge Planzeichenerklärung: p to ers nd hü sc ge 175 hü sc ge s te tz Bio chützte s Biotop p top s tzte Bio Fläche zum Schutz zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) hü sc ge tz hü sc ers d on s Be ge ers ges ers nd so Be s te p to 6 Bio Besond to Bio Heitzfeldern Weide s n so Be te tz rs de Grenze des räumlichen Geltungsbereichs Kälberwiese 32614902,9 32614936,6 32614963,8 32614890,9 32614875,6 32614869,6 32614831,0 32614798,5 167 Große Ziegelbreite Cremlinger Horn 1 Eckkoordinaten des Geltungsbereichs (UTM): 163 1 5791280,7 5791252,4 5791217,2 5791108,7 5791111,6 5791101,1 5791091,3 5791148,9 163 4 163 3 Cremlinger Horn Kartengrundlage:Liegenschaftskarte, Gemarkung Destedt, Flur 13, Maßstab 1:1.000, L4 - ___ Stand: Herausgeber: Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Niedersachsen, Katasteramt Wolfenbüttel Quelle: Auszug aus den Geobasisdaten der Niedersächsischen Vermessungs- und Katasterverwaltung Die Vervielfältigung ist nur für eigene, nichtgewerbliche Zwecke gestattet (§ 5 Abs. 3, § 9 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesetzes uber das amtliche Vermessungswesen vom 12.12.2002, Niedersächsisches GVBl. 2003, Seite 5) dazu gehören auch Zwecke der Bauleitplanung. Gemeinde Cremlingen © 2014 Bebauungsplan "Holzweg II" zugleich 1. Änderung des Bebauungsplans "Senioren-Zentrum Cremlingen" Stand: 1/2016 Planzeichenerklärung: WA 1 Allgemeines Wohngebiet mit Nr.(§ 4 BauNVO) Grundflächenzahl (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 16 BauNVO) GRZ 0,3 II Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 16 BauNVO) o offene Bauweise (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) Firsthöhe (Gebäudehöhe) als Höchstmaß, bei zwei Werten als Mindestmaß und Höchstmaß (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) FH 9 Lärmpegelbereich (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) LPB III Baugrenze (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB (§ 23 BauNVO) Öffentliche Straßenverkehrsfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) Zweckbestimmung: Fuß- und Radweg Stellplatzbereich (ohne Flächensignatur) W Privatweg Öffentliche Grünfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) Zweckbestimmung: Parkanlage Spielplatz Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB), Kennzeichnungen: A bis F Flächen mit einer aufschiebenden Bedingung für das Baurecht (§ 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BauGB) G Fläche zum Schutz zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) Standort für Regenrückhaltebecken R Abgrenzung unterschiedlicher Arten und Maße baulicher Nutzung sowie unterschiedlicher Lärmpegelbereiche Trinkwasserschutzgebiet (nachrichtliche Übernahme) GW Trinkwasserschutzzone III B "Bienroder Weg" Grenze des räumlichen Geltungsbereichs 10 8 Höhenlinie Textliche Festsetzungen 1. Höhe baulicher Anlagen (1) Bezugspunkt für die festgesetzte Höhe baulicher Anlagen (FH) ist die mittlere Höhe der anliegenden Straßenbegrenzung der ausgebauten Erschließungsstraße, von der aus Lotrechte die Grundfläche der baulichen Anlage schneiden. Bei Gebäuden über 30 m Länge ist das Gebäude in Abschnitte bis 30 m Länge zu gliedern, für die entsprechend Satz 1 die jeweilige Bezugshöhe zu ermitteln ist. Bei Eckgrundstücken ist der längere der sich aus Satz 1 ergebenden Abschnitte der Straßenbegrenzung maßgeblich. Gibt es keine Lotrechten zur Straßenbegrenzung, die die Grundfläche der baulichen Anlage schneiden, ist der nächstgelegene Abschnitt der Straßenbegrenzung der Erschließungsstraße maßgeblich, über den das Baugrundstück erschlossen wird. (2) Die festgesetzte Höhe darf durch untergeordnete Nebenanlagen wie Antennen, Anlagen zur Solarnutzung oder Schornsteine überschritten werden. 2. Aktiver Lärmschutz (1) Innerhalb der mit „A“ und „B“ gekennzeichneten, nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB festgesetzten Flächen sind aktive Schallschutzanlagen mit einer wirksamen Höhe von 7 m über die gesamte Länge entlang der nördlichen Abgrenzung des Planzeichens (jeweils ca. 133 m) zu errichten. Carports, Garagen und sonstige Nebenanlagen nach § 14 BauNVO sind zulässig. Die Schallschutzanlagen sind mit einer fugendichten Hülle (Wand, Dach) nach Norden mit einem Flächengewicht von mind. 20 kg/m² herzustellen. (2) Innerhalb der mit „C“ gekennzeichneten, nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB festgesetzten Fläche ist eine Riegelbebauung als Schallschutzanlage mit einer wirksamen Höhe von mindestens 9,5 m und einer Länge von 116 m als geschlossener Baukörper zu errichten. Die Riegelbebauung ist mit Fertigstellung des Rohbaus einschließlich Dach und Fenstern wirksam. (3) Die Bezugshöhe für die Höhe der Schallschutzbebauung nach den Absätzen 1 und 2 ist entsprechend der 1. textlichen Festsetzung (Höhe baulicher Anlagen) zu ermitteln. 3. Schutz vor Verkehrslärm (1) Innerhalb der als Lärmpegelbereich IV festgesetzten Bauflächen müssen Außenbauteile von Aufenthaltsräumen (nicht Küchen, Bäder und Hausarbeitsräume) ein resultierendes Schalldämmmaß von mindestens 40 dB(A) entsprechend Lärmpegelbereich IV der Tabelle 8 der DIN 4109 (1989) aufweisen, sofern nicht durch einen Einzelnachweis anhand anerkannter technischer Regeln ein geringerer Lärmpegelbereich nachgewiesen wird. Für eine ausreichende Belüftung der Räume sind entsprechende Vorkehrungen zu treffen. (2) Innerhalb der als Lärmpegelbereich III festgesetzten Bauflächen müssen Außenbauteile von Aufenthaltsräumen (nicht Küchen, Bäder und Hausarbeitsräume) ein resultierendes Schalldämmmaß von mindestens 35 dB(A) entsprechend Lärmpegelbereich III der Tabelle 8 der DIN 4109 (1989) aufweisen, sofern nicht durch einen Einzelnachweis anhand anerkannter technischer Regeln ein geringerer Lärmpegelbereich nachgewiesen wird. Für eine ausreichende Belüftung der Räume sind entsprechende Vorkehrungen zu treffen. (3) Aufgrund der Verkehrslärmbelastung nachts ist im gesamten Plangebiet für Schlafräume und Kinderzimmer der Einbau schallgedämmter Lüftungseinrichtungen vorzusehen. Hiervon ausgenommen ist die Südfassade des Bauriegels innerhalb der mit "C" gekennzeichneten Fläche. Weiterhin sind Ausnahmen zulässig, sofern durch Einzelnachweis die Einhaltung des Orientierungswerts nachts von 45 dB(A) nachgewiesen werden kann. 4. Schutz vor Gewerbelärm (1) Innerhalb der mit „C“ und „D“ gekennzeichneten, nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB festgesetzten Flächen sind Wohn- und Schlafräume mit öffenbaren Fenstern in der Nordfassade des 1. und 2. Obergeschosses nicht zulässig. (2) Innerhalb der mit „E“ gekennzeichneten, nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB festgesetzten Fläche sind Wohn- und Schlafräume mit öffenbaren Fenstern in der Nordfassade des 2. Obergeschosses nicht zulässig. (3) Innerhalb der mit „F“ gekennzeichneten, nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB festgesetzten Fläche sind Wohn- und Schlafräume mit öffenbaren Fenstern in der Nordfassade des 1.OG nicht zulässig. (4) Innerhalb der mit „D“ und „E“ gekennzeichneten, nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB festgesetzten Flächen sowie der mit „G“ gekennzeichneten Flächen, sind die dort festgesetzten Nutzungen erst zulässig, wenn die aktiven Schallschutzmaßnahmen entsprechend der 2. textl. Festsetzung funktionsgerecht hergestellt sind. 5. Öffentliche Grünflächen (1) Innerhalb der öffentlichen Grünflächen mit der Zweckbestimmung Parkanlage ist die Anlage eines bis zu 2 m hohen Erdwalls an der Grenze zum Gewerbegebiet zulässig. Weiterhin ist die Anlage von Regenrückhaltebecken und Unterhaltungswegen zulässig. 6. Ausgleichsmaßnahme im Geltungsbereich B (Teile der Flurstücke 66/2 und 67 in der Flur 13, Gemarkung Schandelah) (1) Innerhalb des Geltungsbereichs B ist in einem Umfang von 7.570 m² Ackerfläche dauerhaft aus der Bewirtschaftung zu nehmen und sich selbst zu überlassen. 25 % der Fläche sind mit standortheimischen Gehölzen gemäß Liste der empfohlenen Gehölzarten für den Landkreis Wolfenbüttel (UNB Wolfenbüttel, s. Begründung, Anlage 4) zu bepflanzen. Geländemodellierungen zum Zwecke der Gewässerrenaturierung und zur Anlage von Bodensenken sind zulässig. Der anfallende Boden ist umgehend von der Fläche zu entfernen. Die nicht bepflanzten Flächen sind mindestens alle 2 Jahre nach dem 15. Juli einmal zu mähen. Das Mähgut ist innerhalb von 7 Tagen nach der Mahd von der Fläche zu entfernen. 7. Ausgleichsmaßnahme im Geltungsbereich C (Teil des Flurstücks 2/10 in der Flur 2, Gemarkung Destedt) (1) Die Ackerfläche innerhalb des Geltungsbereichs C mit einer Größe von 1,6 ha ist dauerhaft in extensiv bewirtschaftetes Grünland umzuwandeln. Es ist auf Dauer ein- bis zweimal jährlich zu mähen (1. Mahd ab 15. Juni, 2. Mahd ab 1. September). Das Mähgut ist innerhalb von 7 Tagen nach der Mahd von der Fläche zu entfernen. 8. Zuordnungsfestsetzung für Ausgleichsmaßnahmen (1) Die durch den Bebauungsplan vorbereiteten Eingriffe in Natur und Landschaft werden durch die öffentlichen Grünflächen mit der Zweckbestimmung Parkanlage im Geltungsbereich A sowie die Ausgleichsmaßnahmen in den Geltungsbereichen B und C ausgeglichen. Die Maßnahmen sind als Ausgleich den Eingriffen im Geltungsbereich A im Sinne von § 9 Abs. 1a und § 135 BauGB in folgendem Verhältnis zugeordnet: Wohnbauflächen: 78% Verkehrsflächen: 22% Gemeinde Cremlingen Bebauungsplans "Holzweg II" zugleich 1. Änderung des Bebauungsplans „Senioren-Zentrum Cremlingen“ Begründung Abbildung 1: Übersicht, Abgrenzung des Geltungsbereichs A, M 1:5000 (AK5) Kontakt: Bearbeitung: Gemeinde Cremlingen Fachdienst 52 Ostdeutsche Straße 22 38162 Cremlingen 05306 802-48 Brokof & Voigts Lindenplatz 1 38373 Frellstedt 05355 98911 Inhalt 1 2 3 Allgemeines ...................................................................................................................................... 1 1.1 Anlass und Ziel der Planung .................................................................................................... 1 1.2 Lage und Größe der Geltungsbereiche ................................................................................... 1 Planungsgrundlagen ........................................................................................................................ 1 2.1 Flächennutzungsplan .............................................................................................................. 1 2.2 Bestehendes Baurecht ............................................................................................................ 2 2.3 Schutzgebiete .......................................................................................................................... 2 Planung ............................................................................................................................................ 2 3.1 Art der baulichen Nutzung ....................................................................................................... 2 3.2 Maß der baulichen Nutzung .................................................................................................... 3 3.2.1 Grundflächenzahl................................................................................................................. 3 3.2.2 Geschossigkeit .................................................................................................................... 4 3.2.3 Höhe baulicher Anlagen ...................................................................................................... 4 3.3 Überbaubare Fläche, Baugrenzen .......................................................................................... 4 3.4 entfallen ................................................................................................................................... 4 3.5 Grünflächen ............................................................................................................................. 4 3.6 Gewässer ................................................................................................................................. 5 3.7 Erschließung ............................................................................................................................ 5 3.7.1 Verkehr ................................................................................................................................ 5 3.7.2 Energie ................................................................................................................................ 6 3.7.3 Trinkwasser und Löschwasser ............................................................................................ 6 3.7.4 Abwasser ............................................................................................................................. 6 3.7.5 Baugrund ............................................................................................................................. 7 3.7.6 Immissionsschutz ................................................................................................................ 7 3.7.7 Flächenbilanz....................................................................................................................... 7 3.7.8 Planrealisierung ................................................................................................................... 7 3.8 Umweltbericht .......................................................................................................................... 8 3.8.1 Boden .................................................................................................................................. 8 3.8.2 Wasser ................................................................................................................................. 8 3.8.3 Luft/Klima ............................................................................................................................. 9 3.8.4 Arten und Lebensgemeinschaften ....................................................................................... 9 3.8.5 Landschaftsbild .................................................................................................................. 10 3.8.6 Mensch .............................................................................................................................. 10 3.8.7 Kultur und Sachgüter ......................................................................................................... 15 3.8.8 Eingriffsregelung ................................................................................................................ 15 3.8.9 Artenschutz ........................................................................................................................ 16 3.8.10 4 Überwachung ................................................................................................................. 16 Literaturverzeichnis ........................................................................................................................ 16 Anlagen: 1 2 3 4 5 Städtebaulicher Entwurf Naturschutzfachliche Untersuchungen 2014, Biotoptypen, gefährdete Pflanzen, Vögel, Heuschrecken Rechnerische Bilanz (Eingriff und Ausgleich) Liste der empfohlenen Gehölzarten für die Verwendung im Bereich des Landkreises Wolfenbüttel Schalltechnisches Gutachten Bebauungsplans „Holzweg II“ 1 1 Allgemeines 1.1 Anlass und Ziel der Planung Die Gemeinde beabsichtigt mit der vorliegenden Planung, in größerem Umfang Bauflächen für das Wohnen bereitzustellen. Dabei sollen im Plangebiet verschiedene Angebote geschaffen werden. 1. In den Baufeldern WA 1, WA 2 und WA7 soll mehrgeschossiger Wohnungsbau entstehen. Damit soll der Nachfrage nach Mietwohnungen in Cremlingen entsprochen werden. 2. Im Baufeld WA 3 sollen seniorengerechte Wohneinheiten in Verbindung mit dem Seniorenzentrum errichtet werden sowie im Norden der Fläche ein Gebäude für einen mobilen Pflegedienst (nicht störendes Gewerbe). 3. Für den individuellen Eigenheimbau sind die Baufelder WA 4 bis WA 6, WA 8 und WA9 vorgesehen. Hier wird die Gemeinde Grundstücke anbieten, die sich vom Zuschnitt vorrangig für Einzel- und Doppelhäuser eignen. 4. Ein Grundstück an der Hauptstraße (WA 10) wird im Rahmen dieses Bauleitplanverfahrens mit in den Geltungsbereich A aufgenommen, um die Bebaubarkeit im hinteren Grundstücksteil zu ermöglichen. Diese Maßnahme der Innenverdichtung ist im Moment nicht zulässig, da die Hauptstraße nur einreihig bebaut ist. 1.2 Lage und Größe der Geltungsbereiche Der Bebauungsplan umfasst 3 räumlich getrennte Geltungsbereiche, die über den Zusatz eines Buchstabens unterschieden werden. Der Geltungsbereich A umfasst die anlassgebenden Planinhalte während in den Geltungsbereichen B und C Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden, die sich aus den Festsetzungen im Geltungsbereich A ergeben. Der Geltungsbereich A befindet sich am nördlichen Rand des Altdorfes Cremlingen (Flur 4 und Flur 11). Er ist von drei Seiten von Bebauung bzw. Bauflächen begrenzt. Im Süden befindet sich der alte Ortskern, im Westen das Seniorenzentrum und im Norden die Gewerbeflächen an der Kommunalen Entlastungsstraße. Im Osten grenzen der Friedhof sowie Ackerflächen an den Geltungsbereich. Die Größe des Geltungsbereichs A beträgt 7,4 ha. Der Geltungsbereich B befindet sich nördlich der Ortslage Schandelah am Hühnerbach (Teile der Flurstücke 66/2 und 67 in der Flur 13, Gemarkung Schandelah). Er hat eine Größe von ca. 0,82 ha. Der Geltungsbereich C liegt südlich der Ortslage Schandelah in der Gemarkung Destedt. Es handelt sich um einen Teil des Flurstücks 2/10 in der Flur 2. Seine Größe beträgt ca. 1,6 ha. 2 Planungsgrundlagen 2.1 Flächennutzungsplan Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Cremlingen stellt für den Geltungsbereich A überwiegend Wohnbaufläche dar. Nur im Norden ist eine Grünfläche festgesetzt. Eine Zweckbestimmung ist für diese Grünfläche nicht festgelegt. Westlich des Geltungsbereichs A stellt der FNP für die bestehende Ackerfläche einen Erweiterungsbereich des Friedhofs und weitere Grünflächen dar. Im Süden und Westen folgen weitere Wohnbauflächen und im Norden die Darstellung gewerblicher Bauflächen, die bereits in der verbindlichen Bauleitplanung als Gewerbegebiet festgesetzt sind. Für die Geltungsbereiche B und C stellt der Flächennutzungsplan Fläche für die Landwirtschaft dar. Bebauungsplans „Holzweg II“ 2 2.2 Bestehendes Baurecht Der Geltungsbereich A tangiert im Westen den Bebauungsplan „Senioren-Zentrum Cremlingen“. In diesem Bereich, der zurzeit außerhalb der Baugrenze eine „nicht überbaubare Fläche“ festlegt, soll zukünftig die allgemeine Bebaubarkeit gewährleistet werden, um Flächen aus beiden Bebauungsplänen für das geplante Vorhaben nutzen zu können. Der Bebauungsplan setzt u.a. eine GRZ von 0,4 und eine Zweigeschossigkeit fest. Des Weiteren ist nur für einen Teil des an der Hauptstraße liegenden Grundstücks Baurecht nach § 34 BauGB zu unterstellen. Der 34er-Bereich dürfte wohl bis zur nördlichen Grundstücksgrenze reichen, jedoch nach Osten nur soweit die bestehende Bebauung reicht. Aus dieser Abgrenzung ergibt sich keineswegs die Genehmigungsfähigkeit eines Wohnhauses in zweiter Reihe, wohl aber weiterer Nebenanlagen. Abbildung 2: Abgrenzung der "im Zusammenhang bebauten Ortslage", Bautiefe für Wohngebäude (ohne Maßstab) 2.3 Schutzgebiete Im Plangebiet bestehen keine Schutzgebiete nach dem Naturschutzrecht. Der Geltungsbereich A liegt in der Schutzzone IIIB des Trinkwasserschutzgebietes „Bienroder Weg“. 3 Planung 3.1 Art der baulichen Nutzung Die Bauflächen im Geltungsbereich A werden als allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Damit will die Gemeinde der anhaltenden Nachfrage nach Bauland in Cremlingen gerecht werden. Neben Bauflächen für Einfamilienhäuser soll auch mehrgeschossiger Wohnungsbau entstehen, der das Mietwohnungsangebot in Cremlingen sinnvoll ergänzt. Weiterhin ist eine Teilfläche des Plangebietes für seniorengerechte Wohngebäude vorgesehen, die in Verbindung zum Seniorenzentrum errichtet werden und eine funktionale Einheit bilden sollen. Die Gemeinde nimmt hier bewusst eine hinsichtlich des Immissionsschutzes nach den rechtlichen Maßstäben konfliktreiche Planung vor, indem sie ein Wohngebiet in der Nähe gewerblicher Bauflächen plant und auf die Einordnung eines breiteren Mischgebietes zwischen Wohnen und Gewerbe verzichtet. Die in einem Mischgebiet entstehenden Wohnungen wären zum Teil schlechter oder gar nicht durch Festsetzungen zum Immissionsschutz geschützt, da die maßgeblichen Richtwerte dort 5 dB(A) höhere Lärmpegel erlauben. Außerdem entwickelt sich die geplante Bebauungsplans „Holzweg II“ 3 Gemengelage nicht immer wunschgemäß, indem es zu einem starken Überhang einer der beiden Nutzungsarten (Wohnen/Gewerbe) kommt. Für die Überplanung dieses Bereichs spricht insbesondere auch der Grundsatz, Außenentwicklungen auf das notwendige Maß zu beschränken. Es handelt sich zwar um Flächen, die erstmalig baulich in Anspruch genommen werden. Sie sind jedoch bereits von 3 Seiten von Siedlungsbereichen umfasst. Insofern ist die Nutzung dieser Fläche einem Hinauswachsen in die Landschaft an einer anderen Stelle des Ortsrandes vorzuziehen. Dem durch die Nähe der Nutzungsarten Wohnen und Gewerbe ausgelösten Immissionskonflikt begegnet die Gemeinde mit einer angepassten mehrgeschossigen Bebauung, die die südlicher gelegenen Teile des Baugebietes gegen die Lärmquellen abschirmen. Damit sollen gute Wohnverhältnisse nach den Maßstäben eines allgemeinen Wohngebietes in einer effizienten städtebaulichen Entwicklung durch Innenverdichtung realisiert werden. Die geplante bauliche Entwicklung nimmt 5,7 ha landwirtschaftliche Nutzfläche in Anspruch um insgesamt ca. 130 Wohneinheiten in den Bereichen Einfamilienhausbau, Geschosswohnungsbau und altengerechtes Wohnen zu ermöglichen. Aufgrund des geringen Baulandangebotes der letzten Jahre in Cremlingen besteht ein erheblicher Nachholbedarf. Hinsichtlich der nachgefragten Einfamilienhausgrundstücke führt die Gemeinde eine Bewerberliste, die die geplante Anzahl der abzugebenden Grundstücke um ein Mehrfaches übersteigt. Trotz einer allgemein abnehmenden Bevölkerungsentwicklung besteht in Cremlingen eine große Nachfrage nach Wohnungen und Bauland, da Cremlingen ein Grundzentrum mit sehr guter Infrastruktur und günstiger Anbindung an das überörtliche Verkehrsnetz darstellt. Aufgrund der hohen Nachfrage sind keine wesentlichen Wohnbaupotentiale in Baulücken vorhanden. Ebenso bestehen keine anderen Möglichkeiten der Innenverdichtung zur Verfügung, die in angemessenem Umfang zur Deckung der Baulandnachfrage beitragen könnten. Die vorliegende Planung selbst stellt jedoch im weiteren Sinne eine Innenentwicklung dar. Die Fläche ist bereits von 3 Seiten von Bebauung umschlossen. Die Bebauung an dieser Stelle ist somit aus landschaftlicher und agrarstruktureller Sicht einer Siedungsentwicklung, die in die freie Landschaft hinauswächst, vorzuziehen. 3.2 Maß der baulichen Nutzung 3.2.1 Grundflächenzahl Die Grundflächenzahl wird im Geltungsbereich mit unterschiedlichen Werten festgesetzt. Eine hohe bauliche Ausnutzung ergibt sich in den Baufeldern WA 1, WA 2 und WA 7. Aufgrund des dort geplanten Geschosswohnungsbaus ergeben sich größere Flächen für Stellplätze und somit ein hoher Anteil versiegelter Flächen (GRZ von 0,4 zuzüglich 50% für Nebenanlagen, Zufahrten etc.). Eine relativ dichte Bebauung liegt auch dem Konzept zur Erweiterung des Seniorenzentrums (WA 3) zugrunde. Dort sollen seniorengerechte Wohneinheiten in offener Bauweise zur Miete angeboten werden, die funktional (hinsichtlich dort nachzufragender Dienstleistungen) mit dem Seniorenzentrum verbunden sind. Die Größe der Freiflächen, die diesen Wohneinheiten zugeordnet werden, ist relativ gering. Die GRZ wird mit dem Wert 0,4 festgesetzt. In den Baufeldern, die für den individuellen Eigenheimbau vorgesehen sind (WA 4 bis WA 6, WA 8 und WA 9), wird die GRZ mit 0,3 festgesetzt. Dies entspricht bei den vorgesehenen Grundstücksgrößen (überwiegend > 500 m²) in der Regel der durch die Bauherren angestrebten Bebauungsintensität. Die zulässige Grundfläche darf auch hier durch Nebenanlagen, Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten um 50% überschritten werden, so dass eine maximale Versiegelung von 45 % der Grundstücksfläche möglich ist. Im Baufeld WA 10 besteht eine sehr aufgelockerte Bebauung. Dieser Charakter soll auch durch ein weiteres als Hinterlieger zu errichtendes Wohnhaus nicht grundsätzlich geändert werden. Dementsprechend wird hier mit 0,2 eine relativ geringe GRZ festgesetzt. Bebauungsplans „Holzweg II“ 4 3.2.2 Geschossigkeit Hinsichtlich der Geschossigkeit soll den Bauherren eine große Freiheit gewährt werden. Die Bauvolumen werden neben der GRZ maßgeblich durch die Höhe der baulichen Anlagen geregelt. In den Baufeldern WA 1 und WA 2 ist 3-geschossige Bebauung zulässig. In allen anderen Baufeldern werden bis zu 2 Vollgeschosse ermöglicht. 3.2.3 Höhe baulicher Anlagen Die Höhe baulicher Anlagen wird in den Baufeldern WA 1 und WA 2 auf maximal 11,5 m festgesetzt. Damit soll eine 3-Geschossigkeit ermöglicht werden, jedoch ohne weiteres Dachgeschoss, um die städtebauliche Verträglichkeit mit der südlich angrenzenden Einzelhausbebauung zu gewährleisten. Gleichzeitig wird in diesen Baufeldern auch ein Mindestmaß (9,5 m) für die Höhe der baulichen Anlagen festgesetzt, da die hier entstehende Bebauung Teil des Schallschutzkonzeptes ist und somit eine bestimmte Höhe der abschirmenden Bebauung erreicht werden soll ist. Im Baufeld WA 7 soll ebenfalls Geschosswohnungsbau ermöglicht werden, der auch ein 3. Geschoss als Dachgeschoss (2 Vollgeschosse) erhalten soll. Daher wird die maximale Höhe der baulichen Anlagen hier mit 10 m festgesetzt. In den weiteren Baufeldern beträgt die zulässige Höhe baulicher Anlagen 9 m. Damit werden übliche Bauformen der Zweigeschossigkeit ohne zusätzliches Dachgeschoss ermöglicht. Bezugshöhe der zulässigen Höhe der baulichen Anlagen ist die Höhe der endausgebauten Straße entlang der Straßenbegrenzungslinie, die dort als Fahrbahnkante, Gosse, Rasenbankett mit Rasenkantenstein baulich ausgeführt ist. Höhenpläne der endausgebauten Straße stellt die Gemeinde frühzeitig zur Verfügung. Die festgesetzte maximale Höhe bauliche Anlagen kann durch untergeordnete Nebenanlagen wie Antennen, Anlagen zur Solarnutzung oder Schornsteine überschritten werden. 3.3 Überbaubare Fläche, Baugrenzen Die überbaubare Fläche wird mittels Baugrenzen festgesetzt. In der Regel hält die Baugrenze einen Abstand von 3 m zum Rand der festgesetzten Baufläche. An der westlichen Grenze des WA 3 hält die Baugrenze keinen Abstand, da hier die überbaubaren Flächen des B-Plans „Senioren-Zentrum Cremlingen“ sowie des vorliegenden B-Plans nicht durch nichtüberbaubare Flächen getrennt werden sollen. Aus diesem Grund wurde hier ein Teil des Geltungsbereichs des B-Plans „Senioren-Zentrum Cremlingen“ in den aktuellen Geltungsbereich A aufgenommen. Weiterhin beträgt der Abstand an der Grenze zu zwei Grundstücken an der südlichen geltungsbereichsgrenze 4 m, da hier die Wohnhäuser der betreffenden Grundstücke bis ca. 2 m an die Grundstücksgrenze herangebaut wurden. Somit wird auch hier ein Mindestabstand von ca. 6 m zwischen den Hauptgebäuden benachbarter Grundstücke gewährleistet. Die Baugrenze der Baufelder WA 1 und WA 2 ist hingegen enger gefasst, da die dort entstehende Bebauung dem Lärmschutz dienen soll und insofern in einem engeren Bereich errichtet werden soll. Im WA 2 deckt sich die Baugrenze mit der Abgrenzung der festgesetzten Schallschutzbebauung. 3.4 entfallen 3.5 Grünflächen Im Norden des Geltungsbereichs A werden entsprechend der Vorgaben des FNP öffentliche Grünflächen als Abstandsflächen zwischen dem Gewerbe und den Wohnbauflächen festgesetzt. Die Grünflächen sollen auch Aufenthaltsqualitäten für die Naherholung im Wohnumfeld sowie ökologische Qualitäten aufweisen. Bebauungsplans „Holzweg II“ 5 Um eine visuelle Trennung zum Gewerbegebiet zu erreichen, soll im Norden der Grünfläche ein 2 m hoher Erdwall errichtet und bepflanzt werden. Der Wall bietet keinen wirksamen Schutz gegen Lärmimmissionen in den Wohnbauflächen. Weiterhin ist die Anlage von Regenrückhaltebecken in dieser Fläche vorgesehen. Die Standorte sind mit entsprechenden Symbolen gekennzeichnet. Die Größe der Regenrückhaltebecken wird im Rahmen der Erschließungsplanung bestimmt. Hinsichtlich des ökologischen Wertes, der im Rahmen der naturschutzfachlichen Bilanzierung von Eingriff und Ausgleich zu berücksichtigen ist, unterscheiden sich die geplanten Trockenbecken für Regenrückhaltung im Wert nicht von der umgebenden Grünfläche, so dass aus diesem Grund eine exakte Flächenaufteilung nicht erforderlich ist. Insgesamt ist mit einer Flächengröße von 3.000 m² für die Regenrückhaltung auszugehen. In der Grünfläche wird weiterhin ein Spielplatz für Kleinkinder angelegt. Ein entsprechender Bedarf ergibt sich insbesondere aus dem mehrgeschossigen Wohnungsbau, da im Bereich der Eigenheime meist umfangreiche Freiflächen zum Spielen auf den Grundstücken selbst bestehen. 3.6 Gewässer Da die geplanten Bau- und Verkehrsflächen an das Regenwasserkanalnetz angeschlossen werden, verliert der Graben seine Funktion und fällt absehbar trocken. Insofern sieht die vorliegende Planung eine Verfüllung des Grabens vor. Für die Beseitigung des Gewässers besteht ein Genehmigungsvorbehalt nach dem Wasserrecht. Der entsprechende Antrag wird gemeinsam mit der Entwässerungsplanung und dem Antrag auf Einleitgenehmigung im Rahmen der Erschließungsplanung erarbeitet. 3.7 Erschließung 3.7.1 Verkehr Die Erschließung des Gebietes erfolgt über eine 7 m breite Ringstraße, die über den südlichen Abschnitt des Holzweges an die Hauptstraße und über den nördlichen Teil an die kommunale Entlastungsstraße angebunden wird. Damit wird an dieser Stelle eine verkehrliche Durchlässigkeit zwischen Hauptstraße und kommunaler Entlastungsstraße geschaffen, die durch ihren Verlauf sowie die Ausgestaltung des Verkehrsraums jedoch für Durchgangsverkehr unattraktiv sein soll. Angestrebt wird ein sinnvoller Verkehrsfluss des Ziel- und Quellverkehrs. Die Ortsmitte soll auf direktem Weg nach Süden erreicht werden können und der Verkehr zur Autobahn oder zu den Verbrauchermärkten an der kommunalen Entlastungsstraße kann direkt nach Norden abfließen, ohne den südlichen Abschnitt des Holzweges zu belasten. Die direkte Verbindung im Verlauf des Holzwegs wird teilweise zurückgebaut und soll als direkte Verbindung künftig nur noch Fußgängern und Radfahrern zur Verfügung stehen. Im Osten wird ein Stichweg bis an die Geltungsbereichsgrenze geführt, der eine Fortsetzung des Erschließungssystems erlaubt. Im Flächennutzungsplan ist hier zwar noch eine Erweiterungsfläche des Friedhofs dargestellt. Diese ist nach derzeitigem Kenntnisstand jedoch nicht mehr erforderlich, so dass hier evtl. auch weitere Bauflächen entwickelt werden könnten. Im Westen führt eine Stichstraße ohne Wendemöglichkeit über den Graben hinweg in das Areal nördlich des Seniorenzentrums. Mit diesem Weg soll das Grundstück für den mobilen Pflegedienst erschlossen werden. Eine Fortsetzung dieser Erschließung ist ggf. zu einem späteren Zeitpunkt möglich, um die übrigen Wohnbaupotentialflächen in diesem Bereich anzubinden. Die Erschließung verschiedener Hinterliegergrundstücke soll über private Wege erfolgen, die jeweils zwei Hinterliegern als Gemeinschaftseigentum gehören werden. Diese privaten Erschließungssituationen können über den Grunderwerb gesteuert werden und bedürfen keiner besonderen planungsrechtlichen Absicherung. Die Erschließung der aktiven Schallschutzmaßnahmen, die nach dem vorliegenden Konzept als Carportanlage ausgeführt werden, soll über einen 6 m breiten privaten Weg erfolgen, der als private Verkehrsfläche festgesetzt wird. Die durch das städtebauliche Konzept vorgegebene Erschließungssituation führt hier zu einem hohen Versiegelungsgrad durch Verkehrsflächen, so dass hier eine Bebauungsplans „Holzweg II“ 6 Festsetzung als private Verkehrsfläche, die eine vollständige Versiegelung erlaubt, sinnvoll erscheint, um die Bebaubarkeit der WA-Flächen nicht zu stark zu beschränken. Im bisherigen Verlauf des Grabens wird ein Fuß- und Radweg vom Stichweg im Nordwesten Richtung Norden festgesetzt, der zugleich als Kanaltrasse dienen soll. Die Wegeverbindung soll nach Norden bis zur kommunalen Entlastungsstraße fortgesetzt werden. Der nördlich angrenzende B-Plan sieht hierfür zwar keine Festsetzung vor, eine privatrechtliche Lösung ist diesbezüglich jedoch in Aussicht. An der östlichen Geltungsbereichsgrenze wird ebenfalls ein Weg festgesetzt, der in die öffentliche Grünfläche führt und ggf. als Kanaltrasse dienen kann. Weiterhin führt ein Fußweg im Südosten des Geltungsbereichs A von einem Stichweg bis zum Friedhof. Damit soll auch in dieser Richtung die fußläufige Durchlässigkeit im Dorf gewährleistet werden. Der Holzweg dient zurzeit dem landwirtschaftlichen Verkehr, der über diese Strecke und die nördlich gelegene Autobahnbrücke die nördliche Gemarkung Cremlingens erreicht. Das vorliegende Verkehrskonzept erlaubt keinen landwirtschaftlichen Verkehr mehr im Plangebiet, so dass dieser Umwege auf dem Weg zu den Ackerschlägen in Kauf nehmen muss. Die Gemeinde beabsichtigt für diesen Nachteil auf der Grundlage eines von ihr beauftragten Gutachtens an die betroffenen Landwirte einen Ausgleich zu leisten. Außerdem verhandelt sie mit der Feldmarksinteressentschaft als Eigentümerin des Weges über dessen Übernahme. 3.7.2 Energie Mit den geplanten öffentlichen Verkehrswegen stehen geeignete Trassen für Strom- und Gasleitungen zur Verfügung. 3.7.3 Trinkwasser und Löschwasser Mit den geplanten öffentlichen Verkehrswegen stehen geeignete Trassen für die Trinkwasserversorgung zur Verfügung. Die Löschwasserversorgung soll aus dem Trinkwassernetz erfolgen. Nach dem Arbeitsblatt 405 des DVWK1 ergibt sich ein Löschwasserbedarf von 48 m³/h über 2 Stunden. Im Rahmen der Erschließungsplanung sind entsprechende Hydranten vorzusehen. Der Wasserverband Weddel-Lehre als Versorger für Trinkwasser hat die Möglichkeit einer entsprechenden Erweiterung des Trinkwasserortsnetzes bestätigt. 3.7.4 Abwasser Das Abwasser soll vorrangig in zwei Richtungen abgeführt werden: 1. Nach Süden in den Kanal im Holzweg. 2. Nach Nordwesten und von der dortigen Stichstraße im Verlauf des bisherigen Grabens nach Norden bis zur kommunalen Entlastungsstraße Weiterhin bleibt die Möglichkeit, Entwässerungslinien nach Nordosten zur kommunalen Entlastungsstraße zu schaffen. Die Vorplanung geht jedoch davon aus, dass dies nicht erforderlich wird. Innerhalb der öffentlichen Grünflächen im Norden des Plangebietes sind Standorte für Regenrückhaltebecken (als Trockenbecken) vorgesehen. Eine exakte Flächenabgrenzung liegt noch nicht vor und kann erst im Rahmen der Entwässerungsplanung festgelegt werden. Der vorhandene Graben, der derzeit den westlichen Geltungsbereich entwässert, soll beseitigt werden, da er zukünftig keine Funktion mehr haben wird. Diesbezüglich besteht ein Genehmigungsvorbehalt des Wasserrechts. Hinsichtlich der Schmutzwasserversorgung ergeben sich aus der Topografie ähnliche Zwangsläufigkeiten wie für das Niederschlagswasser. Die Kanäle werden daher weitgehend parallel verlaufen. 1 Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall (1978): Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentl. Trinkwasserversorgung.- Techn. Regeln Arbeitsblatt 405 Bebauungsplans „Holzweg II“ 7 3.7.5 Baugrund Für einen Teil des Plangebiets liegt eine Baugrunduntersuchung vom September 2014 vor. Im Plangebiet stehen gering durchlässige, glaziale Substrate (Geschiebelehm, Beckenablagerungen) an. Das Grundwasser ist bereits in Tiefen von ca. 1 m angetroffen worden. Auch mit gespanntem Grundwasser ist zu rechnen. Es ergeben sich folgende Konsequenzen: 1. Für Hochbauten kann grundsätzlich von der Möglichkeit der Flachgründung ausgegangen werden. Je nach Gründungstiefe und anfallender Gebäudelast können baugrundverbessernde Maßnahmen notwendig werden. 2. Im Rahmen der Erschließungsarbeiten sind zur Schaffung eines tragfähigen Planums baugrundverbessernde Maßnahmen erforderlich. 3. Die Möglichkeit einer regelkonformen Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers ist aufgrund des hohen Grundwasserstandes und der geringdurchlässigen Böden nicht gegeben. 3.7.6 Immissionsschutz Aus den nördlich gelegenen Gewerbegebieten sowie von der Autobahn und der kommunalen Entlastungsstraße gehen Lärmemissionen aus, die das Plangebiet erheblich belasten. Geringere Immissionen sind von den landwirtschaftlichen Flächen östlich des Geltungsbereichs zu erwarten sowie von einer nördlich gelegenen landwirtschaftlichen Halle. Weiteres zu den Immissionen und den entsprechenden Schutzmaßnahmen ist in Abschnitt 3.8.6 nachzulesen. 3.7.7 Flächenbilanz Tabelle 1: Flächenbilanz der festgesetzten Nutzungen Festgesetzte Nutzung WA 1 und WA 2 (GRZ 0,4 / 3-geschossig) WA 3 (GRZ 0,4 / 2-geschossig) WA 4 bis WA 6, WA 8 und WA 9 (GRZ 0,3 / 2geschossig) WA 7 (GRZ 0,4 / 2-geschossig) Fläche (m²) 8520 6216 35461 1281 WA 10 (GRZ 0,2 / 2-geschossig) 3304 Straßen 7378 Wege Summen (m²) 54782 879 Privatwege (WA1, WA2) 1659 Grünflächen im Norden 9337 74035 gesamt 9916 3.7.8 Planrealisierung Die Gemeinde beabsichtigt, die Erschließung des Gebietes und die Vermarktung der Baugrundstücke überwiegend in eigener Regie durchzuführen. Ausgenommen davon sind die westlich des Grabens liegenden Grundstücke. Die angestrebte Hinterliegerbebauung auf dem Grundstück an der Hauptstraße erfordert keine weitere äußere Erschließung. Über die anteiligen Kosten für die Bauleitplanung trifft die Gemeinde mit dem Grundeigentümer eine Vereinbarung. Die Bauflächen für seniorengerechtes Wohnen im WA 3 werden einerseits über die vorhandene Erschließung des Seniorenzentrums (von der Straße Bohmwiese aus) und andererseits über eine Stichstraße aus dem Baugebiet Holzweg erschlossen. Der Grundstückseigentümer schließt mit der Gemeinde einen Erschließungsvertrag über die Herstellung dieser Straße sowie über die anteiligen Kosten für die Bauleitplanung. Bebauungsplans „Holzweg II“ 8 Als aktive Schallschutzmaßnahmen ist eine Riegelbebauung im WA 2 vorgesehen. Die Gemeinde trifft mit dem entsprechenden Bauherrn eine Vereinbarung über die Art der Bebauung und die Realisierungsfrist, um die Zulässigkeit der Bebauung auf den dadurch lärmgeschützten Grundstücken zu erreichen. Der dauerhafte Bestand der festgesetzten Schallschutzbebauung wird durch entsprechende Grundbucheinträge gesichert. Ausgleichsmaßnahmen in den Geltungsbereichen B und C werden durch Dritte auf der Basis eines entsprechenden Vertrages mit der Gemeinde zur Verfügung gestellt. 3.8 Umweltbericht 3.8.1 Boden Im Plangebiet stehen glaziale Sedimente an. Oberflächennah dominiert Geschiebelehm, untergeordnet treten auch Sande auf. In tieferen Schichten sind Geschiebemergel und Beckenablagerungen vorhanden. Die Böden weisen eine geringe Wasserdurchlässigkeit auf und sind von Staunässe und teilweise von oberflächennahem Grundwasser beeinflusst. Es haben sich Pseudogley-Pelosole und Pseudogley-Braunerden entwickelt. Sie haben eine mittlere landwirtschaftliche Ertragfähigkeit. Durch die geplante Erschließung und Bebauung des Gebietes wird es auf der betroffenen Grundfläche zur Beseitigung des Oberbodens und damit der Bodenzönose kommen. Wichtige Bodenfunktionen wie u.a. die Ertragsfunktion, die Filter- und Pufferfunktion werden beeinträchtigt oder vollständig ausgesetzt. Der Boden im Planbereich erfüllt natürliche Funktionen (bzw. hat Potential) als: a) Lebensgrundlage und Lebensraum für Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen, b) Bestandteil des Naturhaushalts, insbesondere mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen, c) Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen auf Grund der Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften, insbesondere auch zum Schutz des Grundwassers Durch die geplante Versiegelung werden diese Funktionen vollständig ausgesetzt. Besondere Funktionen als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte sind dem Boden im Planbereich nicht zuzurechnen. Ferner hat er eine allgemeine Bedeutung für die landwirtschaftliche Nutzung. Die Beeinträchtigungen des Bodens werden in der Bilanzierung in Abschnitt 3.8.8 gemeinsam mit den ökologischen Funktionen über den Biotoptyp bilanziert. Vermeidungsmaßnahmen werden nicht festgesetzt. Der Versieglungsgrad wird über die GRZ gesteuert, die so festgesetzt wird, wie es der zu erwartenden Ausnutzung der Grundstücke entspricht. 3.8.2 Wasser Im Plangebiet befindet sich ein Graben, der mit deutlichem Gefälle vom Holzweg nach Westen fließt, nach 150 m abknickt und in der Tiefenlinie nach Norden bis zur Kommunalen Entlastungsstraße führt. Er wurde im ersten Abschnitt als nährstoffreicher Graben mit teils lückiger, teils dichter Vegetation erfasst. In der Tiefenline ist das Grabenprofil von Gehölzen überwachsen (Baum-Strauchhecke, Rubusgebüsch). Der Graben kann aufgrund der notwendigen Vorfluten nicht sinnvoll in die Niederschlagsentwässerung der Bau- und Verkehrsflächen eingebunden werden, ohne weitgehend umgestaltet zu werden. Damit würden erhebliche Flächen beansprucht, die für die geplante Siedlungsentwicklung nicht mehr zur Verfügung stünden. Da der Graben ohne eine Einbindung in die Niederschlagsentwässerung funktionslos wird, soll er beseitigt werden. Diesbezüglich besteht ein Genehmigungsvorbehalt des Wasserrechts. Die wasserrechtliche Zulässigkeit kann durch die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht vorweggenommen werden. Insofern dient das Bebauungsplanverfahren der Vorabstimmung des wasserrechtlichen Verfahrens. Die ökologischen Beeinträchtigungen, die mit der Biotopumwandlung einhergehen, werden im Rahmen der Eingriffsbilanzierung anhand der Biotoptypen berücksichtigt (Abschnitt 3.8.8). Bebauungsplans „Holzweg II“ 9 Das Grundwasser steht im Plangebiet teilweise hoch an (ca. 1 m unter Gelände). Im Rahmen der Baugrunduntersuchung wurde auch gespanntes Grundwasser aufgefunden. Das Plangebiet liegt in der Schutzzone III B des Trinkwasserschutzgebietes „Bienroder Weg“. Die im Geltungsbereich A geplante Nutzung birgt kein besonderes Konfliktpotential hinsichtlich des Trinkwasserschutzes. Die zukünftig zulässige Versiegelung durch den vorliegenden Bebauungsplan beeinträchtigt das Schutzgut Wasser vor allem mittelbar durch die Verringerung der Grundwasserneubildung und der Filtration. Eine Erhöhung von Abflussspitzen in Oberflächengewässern wird durch die Regenrückhaltung im Entwässerungssystem vermieden. Hinsichtlich der Verringerung der Grundwasserneubildung stellt die vom Wasserverband erhobene Regenwassergebühr einen Anreiz dar, die Versiegelung zu begrenzen und zumindest das Niederschlagswasser von Teilflächen dezentral zu versickern. Eine vollständige Versickerung des anfallenden Oberflächenwassers erscheint nach den Ergebnissen des Baugrundgutachtens jedoch nicht möglich. 3.8.3 Luft/Klima Im Geltungsbereich A bestehen keine besonderen lufthygienischen Vorbelastungen. Eine besondere klimatische Ausgleichsfunktion in Bezug auf verdichtete Siedungsbereiche kommt dem Plangebiet nicht zu. Die zukünftig zulässige Versiegelung durch den vorliegenden Bebauungsplan beeinträchtigt das Schutzgut Luft/Klima vor allem mittelbar durch die Verringerung des klimatischen Retentionsvermögens. 3.8.4 Arten und Lebensgemeinschaften Als Grundlage für die Beurteilung der Auswirkung der Planung auf die Arten und Lebensgemeinschaften wurden im Jahr 2014 Untersuchungen zu den Biotoptypen, den gefährdeten Pflanzenarten, Brutvögeln und Heuschrecken durchgeführt (siehe Anlage 2). Dabei wurden Biotope von geringer bis mittlerer Bedeutung für den Naturhaushalt festgestellt. Von höherer (allgemeiner) Bedeutung sind die Gehölzbestände außerhalb der genutzten Gärten sowie Großbäume und alte Obstbäume im Bereich der Hausgärten. Gefährdete Pflanzenarten wurden im Plangebiet nicht gefunden. Die Erfassung der Vogelarten erbrachte im Untersuchungsgebiet 14 Arten mit Brutnachweisen und 4 Arten mit Brutverdacht. Für weitere festgestellte Arten ließ sich die Brut nicht nachweisen oder sie waren nur als Nahrungsgast im Gebiet. Die einzige gefährdete Art, die Rauchschwalbe, für die ein Brutnachweis gelang, brütet westlich des Geltungsbereichs A an dem Schuppen auf der Pferdekoppel. Ein Hinweis eines Bürgers deutet auf das Vorkommen des Rebhuhns im Geltungsbereich hin, das für Niedersachsen als „gefährdet“ eingestuft wird. Grundsätzlich ist das Plangebiet als Lebensraum des Rebhuhns geeignet. Die Brutvogelerfassung hat hierzu jedoch keine Nachweise erbracht und nach Informationen anderer Ortskundiger liegen entsprechende Beobachtungen längere Zeit (Jahre) zurück. Die Gemeinde wird diesem Hinweis durch eine nochmalige Begehung des Geländes durch einen Gutachter nachgehen und ggf. durch geeignete Maßnahmen (z.B. Vergrämung vor Brutbeginn) dafür sorgen, dass Verbotstatbestände nach dem Artenschutzrecht nicht eintreten. Die Erfassung der Heuschrecken ergab insgesamt 9 Arten von denen 2 in Niedersachsen als gefährdet gelten (Große Goldschrecke, Kurzflügelige Schwertschrecke). Sie wurden in der Vegetation am Grabenrand und dem dort angrenzenden Grünland festgestellt. Durch die Planung kommt es fast vollständig zu Biotopumwandlungen. Hinsichtlich der Biotoptypen ist insbesondere der Verlust älterer Bäume und Gehölzstrukturen zu beklagen. Eine dauerhafte Sicherung dieser Gehölze kann in den betroffenen Bereichen jedoch nicht sinnvoll in die städtebauliche Planung einbezogen werden. Auf privaten Grundstücken ist die tatsächliche dauerhafte Sicherung oft durch fehlende Kontrollen nicht gegeben. Außerdem möchte die Gemeinde den Bauwilligen auf ihren Grundstücken möglichst große Gestaltungsspielräume gewähren. Die Ausweisung öffentlicher Grünflächen geht wiederum zu Lasten des Baulandes, was die Grundstückspreise erhöht. Sie verursacht Bebauungsplans „Holzweg II“ 10 zudem dauerhaft Unterhaltungskosten. Insofern ist die Gemeinde auch hinsichtlich ihrer Grünflächen bemüht, Grüngestaltung, ökologische Funktionen und Erholungsnutzung möglichst effizient zu gewährleisten. Im Plangebiet sind bereits an der Grenze zum nördlich gelegenen Gewerbegebiet umfangreiche Grünflächen erforderlich (Darstellung des FNP). Auf diesen Flächen sollen für die Zukunft entsprechende ökologische Funktionen, z.B. durch die Anlage von Gehölzbeständen, entwickelt werden. Die Gemeinde verzichtet daher auf Festsetzungen zum Schutz vorhandener Gehölzstrukturen. Hinsichtlich der erfassten Brutvögel ist schon in der Bauphase mit der Vergrämung der Tiere zu rechnen. Die Zerstörung von Nestern und Gelegen wird außerhalb der gärtnerisch genutzten Flächen durch die Vorschriften in § 39 Abs. 5 BNatschG vermieden: „Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen…“. Darüber hinaus werden auch die von den Planungen betroffenen Teile von Hausgärten in der Zeit vom 1.Oktober bis 28. Februar geräumt. Hinsichtlich der Nachtigall (gefährdet), für die kein Brutnachweis gelang, die aber im Plangebiet festgestellt wurde, entstehen in den neuen Grünflächen Gehölzbestände, die sich absehbar als Bruthabitate eignen könnten. Die Feldlerche, die ebenfalls in der Roten Liste als gefährdet geführt wird, und für die auch nur eine Erfassung ohne Brutnachweis erfolgte, wird aus dem Plangebiet vertrieben. Ein funktionaler Ausgleich erfolgt für die Feldlerche wie für das Rebhuhn, für das z.Z. auch kein gesicherter Nachweis besteht, durch die externen Ausgleichsmaßnahmen, bei denen zusätzliche Randstrukturen an Ackerflächen geschaffen werden. Diese werden durch die Feldlerche und das Rebhuhn zur Nahrungssuche und durch die Feldlerche auch als Nistplatz genutzt. Die maßgeblichen (gefährdeten) Heuschreckenarten wurden direkt am ost-west-verlaufenden Grabenabschnitt und seinem direkten Umfeld erfasst. Entsprechende Strukturen sollen im Plangebiet nicht neu entwickelt werden, da die langfristige Sicherung einer stabilen Population relativ umfangreiche Maßnahmen in diesem städtebaulichen Zusammenhang erfordern würde. Mit den externen Ausgleichsmaßnahen werden Strukturen entwickelt, die auch Heuschrecken Lebensräume bieten. Die Maßnahmen sollen jedoch nicht artspezifisch ausgerichtet werden. Die im Plangebiet neu entstehenden privaten Gärten und Grünflächen sind ebenfalls Biotope, die ökologische Funktionen übernehmen und Lebensgemeinschaften einheimischer Tier- und Pflanzenarten beherbergen. Ihre Bedeutung wird im Rahmen einer Bilanzierung berücksichtigt (siehe Abschnitt 3.8.8). 3.8.5 Landschaftsbild Die im Plangebiet vorhandenen Gehölze gestalten den Übergang der Ortslage in die freie Landschaft positiv und sind daher von landschaftsästhetischer Bedeutung. Die Feldflur ist hier durch unterschiedliche Nutzungsarten und wegebegleitende Gehölze gegliedert. Die geplante Bebauung und die damit verbundene Beseitigung von Gehölzbeständen werden die Schönheit, die Eigenart und die Vielfalt der Landschaft in diesem Bereich beeinträchtigen. Gestalterische Maßnahmen durch Anpflanzungen erfolgen im Rahmen der Gebietserschließung innerhalb der öffentlichen Grünflächen und im Straßenraum. Festsetzungen zu Anpflanzungen erfolgen für die privaten Baugrundstücke nicht, um die Gestaltungsfreiheit der Bauherren nicht einzuschränken. Dennoch ist mit einer angemessenen Durchgrünung des Gebietes durch die Gestaltung der privaten Gärten zu rechnen. 3.8.6 Mensch Das geplante Wohngebiet liegt mit seiner Nordgrenze 35 m von den Gewerbegrundstücken an der kommunalen Entlastungsstraße entfernt. Das Gewerbegebiet ist hinsichtlich der zulässigen Emissionen gegliedert, so dass die südlichen Flächen nur wenig Lärm verursachen. Die größten Emissionskontingente sind im Nordosten des Gebietes festgesetzt. Auch der Verkehrslärm der kommunalen Entlastungsstraße sowie der Bundesautobahn A39 wirkt auf das Plangebiet ein. Der Verkehrslärm der Hauptstraße und auch der Lärm der Gewerbeflächen südlich der Hauptstraße haben für die neu geplanten Wohnbauflächen nur eine geringe Bedeutung. Sie wirken jedoch auf das Bebauungsplans „Holzweg II“ 11 Grundstück Hauptstraße 2, das bereits bebaut ist, und in dessen rückwärtigen Bereich die Möglichkeit für den Bau eines weiteren Einfamilienhauses geschaffen werden soll. Diese Situation wird am Ende dieses Abschnitts separat erörtert. Schalltechnische Untersuchungen haben gezeigt, dass beide Lärmarten im Plangebiet die Orientierungswerte der DIN 18005 bei freier Schallausbreitung deutlich überschreiten. Die Lärmkarten für den Verkehrslärm zeigen die größten Richtwertüberschreitungen, wobei tags (EG) im Norden des Geltungsbereichs Überschreitungen um mehr bis 7 dB(A) zu verzeichnen sind. Nachts erreichen die Richtwertüberschreitungen höhere Werte. Für das 1. und 2. OG sind Richtwertüberschreitungen von bis zu 9 d(B)A zu erwarten. Ein 2. OG ist aufgrund der Festsetzung der maximalen Höhe der Gebäude nur in den Wohngebieten WA1, WA2 und WA7 zu berücksichtigen. Durch Gewerbelärm sind deutlich geringere Richtwertüberschreitungen zu erwarten. Tags auf Erdgeschossniveau wurden Überschreitungen bis 3 d(B)A ermittelt. Die größten Überschreitungen sind nachts mit bis zu 5 d(B)A für das 1. und 2. OG zu erwarten. Für beide Lärmarten sind demnach die Nachtwerte maßgeblich für die zu treffenden Vorkehrungen gegen schädliche Immissionen. Der Verkehrslärm erreicht dabei die höheren Richtwertüberschreitungen. Eine „klassische“ Lösung dieser Problematik ist die städtebauliche Gliederung über ein Mischgebiet, das zwischen das Wohnen und die Gewerbeflächen eingeordnet wird. Dort wird eine Gemengelage aus nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben und Wohnen etabliert, wobei die zulässigen Schallimmissionen 5 b(B)A höher sein dürfen als in Wohngebieten. Die Gemeinde bleibt hier jedoch bei der Vorgabe des FNP und plant ein allgemeines Wohngebiet mit dem höheren Schutzanspruch für die entstehende Wohnnutzung. Insofern sind besondere Maßnahmen zur Konfliktbewältigung im Immissionsschutz notwendig. Nach der aktuellen Rechtsprechung sind nicht nur die Orientierungswerte der DIN 18005 maßgeblich, sondern auch die Richtwerte für die Genehmigungsverfahren von Verkehrs- und Gewerbevorhaben. Dabei existieren wesentliche Unterschiede zwischen diesen Vorhabenarten. Während bei Verkehrsvorhaben passive Schallschutzmaßnahmen wie Schallschutzfenster zulässig sind, stehen diese Maßnahmen der Konfliktbewältigung beim Gewerbelärm nicht zur Verfügung. Dort liegt der maßgebliche Immissionsort vor dem geöffneten Fenster, so dass das Schalldämmmaß des Fensters keinen Einfluss auf die Berechnung hat. Baulicher (passiver) Schallschutz ist bei Gewerbelärm daher nur durch die Grundrissgestaltung sowie nicht öffenbare Fenster möglich, so dass Immissionsorte entsprechend der TA-Lärm vermieden werden. Als wirksame aktive Schallschutzmaßnahmen sollen an der Nordgrenze des Wohngebietes eine Riegelbebauung aus zwei ca. 130 m langen Carportanlagen und einem mindestens 116 m langen 3geschossigen Wohngebäuden entstehen. Für diese Bebauung werden Mindesthöhen von 7 m für die Carportanlagen und 9,5 m für die Wohnbebauung festgesetzt, die in der schalltechnischen Prognose als wirksame Höhen der Schallschirme berücksichtigt werden. Damit können die südlich gelegenen Bauflächen deutlich vor Immissionen geschützt werden. Gegenüber einer Mischgebietsplanung, als städtebaulicher Übergang zwischen Gewerbe und Wohnen, bietet die vorliegende Planung der Wohnnutzung den deutlich höheren Schutzanspruch eines WA. Das Baugebiet bietet somit bessere Wohnverhältnisse, auch wenn aufgrund der Immissionsbelastung Maßnahmen zum passiven Schallschutz festgesetzt werden müssen. Für ein Mischgebiet größeren Umfangs sieht die Gemeinde zurzeit auch keinen Bedarf, während die Wohnbaulandnachfrage sehr groß ist. Ferner beruht das Verkehrskonzept auf einer „gebremsten Durchlässigkeit“ (siehe 3.7.1) wie sie gut in Wohngebieten realisierbar ist und für ein Mischgebiet eher unangemessen erscheint. In der Vorplanung wurden Wälle (bzw. Wall-Gabionen-Kombinationen) als aktive Schallschutzmaßnahmen geprüft und im weiteren Verlauf einer Riegelbebauung gegenübergestellt. Für die Wälle ergaben sich in der Planung maximale Höhen bis 7 m, die hinsichtlich der Baukosten und der Flächeninanspruchnahme wirtschaftlich und städtebaulich angemessen erschienen. Höhere WallGabionen-Kombinationen müssten, um den Flächenverbrauch in Grenzen zu halten durch weitere Gabionenreihen vergrößert werden. Aus Sicht der Gemeinde würden sich derartige Lärmschutzbauwerke mit mehr als 7 m Höhe städtebaulich und landschaftlich nicht ausreichend in die Umgebung einfügen. Bebauungsplans „Holzweg II“ 12 Eine Riegelbebauung durch ein 3-geschossiges Wohnhaus zeigt demgegenüber eine größere Wirksamkeit, da eine abschirmende Höhe von 9,5 m in Ansatz gebracht werden kann und die Abschirmung deutlich näher an den zu schützenden Bauflächen liegt. Diese Gebäude sind dann zwar auf der Nordseite dem Verkehrs- und Gewerbelärm ausgesetzt, in der gegebenen Situation sind die Bedingungen für passiven Schallschutz jedoch günstig, da die Wohnräume und Außenwohnbereiche ohnehin nach Süden angeordnet werden. Ferner hat die Gemeinde ohnehin das Interesse eine 3geschossige Bebauung für den Mehrgeschosswohnungsbau zuzulassen, um auch das Angebot an Mietwohnungen in der Gemeinde deutlich auszuweiten. Der Landkreis Wolfenbüttel trägt in seiner Stellungnahme vom 20.5.2015 Bedenken wegen der Rechtssicherheit der Verwirklichung dieser Schallschutzmaßnahme vor. Die Verwirklichung und Aufrechterhaltung der Riegelbebauung kann nicht durch den B-Plan abgesichert werden, sondern ist durch privatrechtliche Verträge abzusichern. Eine entsprechende vertragliche Regelung steht für das Baufeld WA2 in Aussicht, so dass in diesem Bereich die Festsetzung einer 9,5 m hohen Schallschutzbebauung erfolgt, die eine hohe Wirksamkeit für die südlich gelegenen WA-Flächen entfaltet. Die Festsetzung der aktiven Schallschutzmaßnahmen ist insbesondere im Hinblick auf den Schutz der in den Bereichen D, E und G zulässigen Nutzungen unter Berücksichtigung des Gewerbelärms erforderlich. Insoweit enthält der Bebauungsplan eine aufschiebend bedingte Festsetzung, dass die Nutzungen in diesen Bereichen erst zulässig sind, wenn der aktive Schallschutz verwirklich wurde (textl. Festsetzung Nr. 4 Abs. 4). Die Festsetzung ist zur Konfliktbewältigung geeignet, da die Errichtung der Riegelbebauung in den Bereichen A und B (Carportanlage) sowie C (Gebäuderiegel) wahrscheinlich ist. Die westliche aktive Schallschutzmaßname (Carportanlage) wird die Gemeinde errichten, sofern der Bau der Schallschutzanlage durch Verpflichtung des Erwerbers der Bauflächen zu zeitlichen Verzögerungen führen würde (s. u.). Für die östlichen aktiven Schallschutzmaßnahmen (Carportanlage und Gebäuderiegel) wird die Gemeinde den Erwerber der Flächen vertraglich zur Errichtung der Baukörper verpflichten, ebenso zur dauerhaften Aufrechterhaltung der Riegelbebauung. Des Weiteren beabsichtigt die Gemeinde, durch Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit im Grundbuch zugunsten der Gemeinde dinglich zu sichern, dass der jeweilige Eigentümer des Grundstücks die errichteten Gebäude nicht ohne Zustimmung der Gemeinde abreißen darf. Hat der Eigentümer einen Abrisswunsch, besteht die Möglichkeit, diesen zu realisieren, wenn sich der Eigentümer ggü. der Gemeinde zur Neubebauung verpflichtet. Für den Planfall (mit der Lärmschutzbebauung) kann ein guter Schutz der Außenwohnbereiche (tags, EG) vor Verkehrs- und Gewerbelärm erreicht werden. Richtwertüberschreitungen durch Verkehrslärm treten nur an dem östlichen und westlichen Rand des Geltungsbereichs auf sowie im nördlichen Bereich des Holzweges, bedingt durch eine Lücke zwischen den Carportanlagen. Eine Sonderstellung nimmt das vorhandene Wohnhaus an der Hauptstraße ein. Diese Situation wird später erörtert. Auf der dem Lärm abgewandten Seite der Gebäude ergibt sich für alle Flächen ein Bereich, in dem der Richtwert eingehalten wird. Nur ganz im Nordwesten des Geltungsbereichs ist dieser Bereich sehr klein und sollte, wenn dort ein Außenwohnbereich entsteht, durch besondere architektonische Maßnahmen vergrößert werden. Im vorliegenden Fall mit der Lärmquelle im Norden ergibt sich der geschützte Außenwohnbereich meist südlich der Gebäude, wo in der Regel ohnehin der Aufenthaltsbereich im Freiraum gewählt wird. Insofern ergeben sich daraus auch für diese Bauflächen keine starken Einschränkungen der Wohnqualität. Nachts treten auch im Planfall, also mit den festgesetzten aktiven Lärmschutzmaßnahmen, noch deutliche Richtwertüberschreitungen durch Verkehrslärm auf. Diese betragen 3 bis 7 dB(A) im 1. OG der Gebäude, die nicht selbst als Schallschutzbebauung festgesetzt sind (Ausnahme: vorhandenes Wohnhaus Hauptstraße Nr. 2). An der Nordfassade der festgesetzten Riegelbebauung werden Richtwertüberschreitungen bis 9 d(B)A erreicht, insbesondere auch im 2. OG. Für diese Fassadenteile ist eine wirksame aktive Schallschutzmaßnahme aus Sicht der Gemeinde nicht möglich. Der Unterschied in der Wirksamkeit der aktiven Schallschutzmaßnahmen Wall und Lärmschutzbebauung zeigt sich am stärksten im WA6 unmittelbar südlich des Bebauungsriegels. Hier können die Beurteilungspegel durch die Bebauung um 4 d(B)A zusätzlich gegenüber der Lösung mit dem Wall gesenkt werden. Die Errichtung von Lärmschutzwällen, die eine vergleichbare Wirkung entfalten und daher eine größere Höhe als 9,5 m aufweisen müssten, lehnt die Gemeinde aus wirtschaftlichen und städtebaulichen Gründen ab. Die Kosten für den Wohnraum würden dadurch stark steigen, ohne dass sich dies in erheblichem Maße in einer höheren Qualität des Wohnraums widerspiegeln würde, da hier günstige Bedingungen für den architektonischen Selbstschutz vorliegen. Das Lärmschutzbauwerk würde mit zunehmender Höhe eine städtebauliche Beeinträchtigung darstellen und somit auch die zu schützende Wohnbebauung selbst in ihrer Qualität mindern. Bebauungsplans „Holzweg II“ 13 Für die Wohnnutzung der Riegelbebauung selbst wurden ebenfalls aktive Schallschutzmaßnahmen geprüft. Dabei ergibt sich im vorliegenden Fall aufgrund der großen Entfernung zu den Immissionsquellen eine bessere Wirksamkeit bei verringertem Abstand der Abschirmung zur zu schützenden Nordfassade der Riegelbebauung. In Abstimmung mit dem Bauherrn für die Riegelbebauung im WA2 wurde daher das Konzept einer abschirmenden Carportanlage entwickelt, die aufgrund eines Satteldaches eine wirksame Schallschirmhöhe von 7 m erreicht. Die Anlage steht auf dem Grundstück der Riegelbebauung selbst und schützt die Erdgeschoßfenster der Nordfassade wirksam gegen Gewerbelärm. Eine ausreichende Abschirmung des 1.OG kann nur durch einen noch deutlich höheren Schallschirm erreicht werden, der wirtschaftlich und städtebaulich weder als Carportanlage noch als Lärmschutzwall in der nördlich gelegenen Grünfläche vertretbar erscheint. Den höheren Baukosten der Carportanlage im Vergleich zu einem Lärmschutzwall steht ein erheblicher wirtschaftlicher Nutzen gegenüber. Die Siedlungsfläche wird so effektiv genutzt, was dem Grundsatz, mit Grund und Boden sparsam umzugehen, entspricht. Für das WA1 konnte kein Vorhabenträger für eine Riegelbebauung ausreichend rechtssicher gebunden werden. Insofern wird in diesem Baufeld keine Riegelbebauung als Schallschutzmaßnahme festgesetzt. Die Gemeinde ist aber dennoch bestrebt, hier eine ähnlich wirksam abschirmende Bebauung zu etablieren und die südlich angrenzenden Bauflächen gut gegen Gewerbe- und Verkehrslärm zu schützen. Die Firsthöhe wird hier aus diesem Grund ebenfalls mit einem Mindestwert von 9,5 festgesetzt. Aus dem zuvor erläuterten Konzept der Lärmschutzbebauung im WA2 wird die Carportanlage übernommen und ebenfalls mit einer Höhe von 7 m festgesetzt. Mit dieser Festsetzung kann ein vergleichbar guter Lärmschutz gewährleistet werden wie durch einen Lärmschutzwall gleicher Höhe. Größere Höhen kommen für die Gemeinde sowohl für die Carportanlage wie auch für den Wall aus wirtschaftlichen und städtebaulichen Gründen nicht in Frage. Die Gemeinde beabsichtigt die Carportanlage im WA1 selbst zu errichten und bei einer Veräußerung vertraglich sowie durch eine Grunddienstbarkeit zu sichern. Aktiver Lärmschutz (1) (2) (3) Innerhalb der mit „A“ und „B“ gekennzeichneten, nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB festgesetzten Flächen sind aktive Schallschutzanlagen mit einer wirksamen Höhe von 7 m über die gesamte Länge entlang der nördlichen Abgrenzung des Planzeichens (jeweils ca. 133 m) zu errichten. Carports, Garagen und sonstige Nebenanlagen nach § 14 BauNVO sind zulässig. Die Schallschutzanlagen sind mit einer fugendichten Hülle (Wand, Dach) nach Norden mit einem Flächengewicht von mind. 20 kg/m² herzustellen. Innerhalb der mit „C“ gekennzeichneten, nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB festgesetzten Fläche ist eine Riegelbebauung als Schallschutzanlage mit einer wirksamen Höhe von mindestens 9,5 m und einer Länge von 116 m als geschlossener Baukörper zu errichten. Die Riegelbebauung ist mit Fertigstellung des Rohbaus einschließlich Dach und Fenstern wirksam. Die Bezugshöhe für die Höhe der Schallschutzbebauung nach den Absätzen 1 und 2 ist entsprechend der 1. textlichen Festsetzung (Höhe baulicher Anlagen) zu ermitteln. Durch diese Maßnahmen kann der überwiegende Teil der südlich gelegenen Wohnbebauung so vor Gewerbelärm geschützt werden, dass die Orientierungs- bzw. Richtwerte der DIN 18005 und der TALärm eingehalten werden. Zwar führt die DIN 18005 ausdrücklich an, dass ihre Orientierungswerte der Abwägung unterliegen und insofern in begründeten Fällen überschritten werden dürfen, doch nach aktueller Rechtsprechung ist darauf zu achten, dass die Bestimmungen der TA-Lärm eingehalten werden. Nach der TA-Lärm gibt es keine Möglichkeit einer Richtwertüberschreitung im Rahmen einer Abwägung gegenüber anderen Belangen. Eine Betriebsgenehmigung soll jedoch auch dann erteilt werden, wenn der Immissionsrichtwert aufgrund einer Vorbelastung um nicht mehr als 1 dB(A) überschritten wird. Da die Immissionen im Plangebiet aus einem großflächigen Gewerbegebiet stammen, kann dieses Kriterium für jeden relevanten Betrieb in Ansatz gebracht werden und insofern kann die Richtwertüberschreitung um 1 dB(A) auch im Rahmen der Abwägung der vorliegenden Bauleitplanung akzeptiert werden. Für Gebäude, die am nordöstlichen oder nordwestlichen Rand des Wohngebietes liegen (WA3 und WA6) und daher nicht umfassend durch die aktiven Schallschutzmaßnahmen geschützt werden können, sind an den Fassaden, an denen die Richtwerte der TA-Lärm um mehr als 1 dB(A) überschritten werden, Immissionsorte nach der TA-Lärm unzulässig. Als passive Schallschutzmaßnahmen sind daher Maßnahmen des architektonischen Selbstschutzes durchzuführen (z.B. Grundrissgestaltung, Anordnung schutzbedürftiger Räume). Schutzbedürftige Räume nach DIN 4109 dürfen demnach an den betroffenen Fassaden keine öffenbaren Fenster aufweisen. Bebauungsplans „Holzweg II“ 14 Tabelle 2: Schutzbedürftige Räume nach DIN 4109 Wohnräume, einschließlich Wohndielen Büroräume (ausgenommen Großraumbüros), Praxisräume, Sitzungsräume und ähnliche Arbeitsräume Unterrichtsräume in Schulen, Hochschulen und ähnlichen Einrichtungen, Schlafräume, einschließlich Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten und Bettenräume in Krankenhäusern und Sanatorien Auf den Grundstücken, auf denen die Richtwertüberschreitungen für Gewerbelärm mehr als 1 d(B)A betragen, sind die dort festgesetzten Nutzungen erst zulässig, wenn die aktiven Schallschutzmaßnahmen wirksam sind. Hierzu erfolgt eine bedingt aufschiebende Festsetzung: Schutz vor Gewerbelärm (1) (2) (3) (4) Innerhalb der mit „C“ und „D“ gekennzeichneten Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind Wohn- und Schlafräume mit öffenbaren Fenstern in der Nordfassade des 1. und 2. Obergeschosses nicht zulässig. Innerhalb der mit „E“ gekennzeichneten Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind Wohn- und Schlafräume mit öffenbaren Fenstern in der Nordfassade des 2. Obergeschosses nicht zulässig. Innerhalb der mit „F“ gekennzeichneten Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind Wohn- und Schlafräume mit öffenbaren Fenstern in der Nordfassade des 1.OG nicht zulässig. Innerhalb der mit „D“ und „E“ gekennzeichneten, nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB festgesetzten Flächen sowie der mit „G“ gekennzeichneten Flächen, sind die dort festgesetzten Nutzungen erst zulässig, wenn die aktiven Schallschutzmaßnahmen entsprechend der 2. textl. Festsetzung funktionsgerecht hergestellt sind. Betroffen von den Regelungen der Absätze 1 bis 3 sind im WA2 das 1. und 2. OG, im WA1 das 2. OG und zum Teil das 1. OG, im WA3 ca. ein Grundstück, von der Regelung des Abs. 4 das WA 1, das WA 7, die nördliche Hälfte des WA 6 sowie jeweils ein kleiner Teil der WA 5 und WA 9. Neben den unvermeidbaren Richtwertüberschreitungen durch Gewerbelärm führt auch der Verkehrslärm trotz der gewählten aktiven Lärmschutzmaßnahmen zu Richtwertüberschreitungen. Dass umfangreichere aktive Schallschutzmaßnahmen aus städtebaulichen Gründen und wegen der unverhältnismäßig hohen Kosten von der Gemeinde nicht erwogen werden und überwiegend ein guter Schutz der Außenwohnbereiche gewährleitet werden kann, wurde zuvor schon beschrieben. Aus der für diesen Bereich in Genehmigungsverfahren anzuwendenden 16. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes ergibt sich keine vergleichbare Einschränkung des passiven Schallschutzes wie beim Gewerbelärm. Gebäude, die Richtwertüberschreitungen ausgesetzt sind, können durch Schallschutzfenster und schallgedämmte Lüftungseinrichtungen effektiv geschützt werden. Hierzu werden in der Planzeichnung Lärmpegelbereiche festgesetzt. Eine textliche Festsetzung regelt dazu die notwendigen Schalldämmmaße der Fenster bzw. der Fassade schutzbedürftiger Räume. Im WA1 und WA2 ergibt sich dort der Lärmpegelbereich IV, ebenso wie für das vorhandene Wohnhaus an der Hauptstraße. In allen anderen Wohngebieten wird der Lärmpegelbereich III festgesetzt. Schutz vor Verkehrslärm (1) (2) (3) Innerhalb der als Lärmpegelbereich IV festgesetzten Bauflächen müssen Außenbauteile von Aufenthaltsräumen (nicht Küchen, Bäder und Hausarbeitsräume) ein resultierendes Schalldämmmaß von mindestens 40 dB(A) entsprechend Lärmpegelbereich IV der Tabelle 8 der DIN 4109 (1989) aufweisen, sofern nicht durch einen Einzelnachweis anhand anerkannter technischer Regeln ein geringerer Lärmpegelbereich nachgewiesen wird. Für eine ausreichende Belüftung der Räume sind entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Innerhalb der als Lärmpegelbereich III festgesetzten Bauflächen müssen Außenbauteile von Aufenthaltsräumen (nicht Küchen, Bäder und Hausarbeitsräume) ein resultierendes Schalldämmmaß von mindestens 35 dB(A) entsprechend Lärmpegelbereich III der Tabelle 8 der DIN 4109 (1989) aufweisen, sofern nicht durch einen Einzelnachweis anhand anerkannter technischer Regeln ein geringerer Lärmpegelbereich nachgewiesen wird. Für eine ausreichende Belüftung der Räume sind entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Aufgrund der Verkehrslärmbelastung nachts ist im gesamten Plangebiet für Schlafräume und Kinderzimmer der Einbau schallgedämmter Lüftungseinrichtungen vorzusehen. Hiervon ausgenommen ist die Südfassade des Bebauungsplans „Holzweg II“ 15 Bauriegels innerhalb der mit "C" gekennzeichneten Fläche. Weiterhin sind Ausnahmen zulässig, sofern durch Einzelnachweis die Einhaltung des Orientierungswerts nachts von 45 dB(A) nachgewiesen werden kann. Die vorangehenden Aussagen haben das Grundstück Hauptstraße 2, insbesondere den südlichen Teil, weitgehend außer Acht gelassen. Das Grundstück ist bereits bebaut und im südlich Teil besteht Baurecht nach § 34 BauGB. Die zuvor beschriebenen Lärmquellen Autobahn, kommunale Entlastungsstraße sowie das Gewerbegebiet an der kommunalen Entlastungstraße sind hier von geringer Bedeutung. Dafür wirken in diesem Bereich der Verkehrslärm der Hauptstraße sowie der Lärm der Gewerbeflächen südlich der Hauptstraße deutlich. Wie im übrigen Geltungsbereich sind auch hier für beide Lärmarten die Nachtwerte maßgeblich, da dort die höheren Richtwertüberschreitungen zu verzeichnen sind. Am Wohnhaus selbst ist nachts im Obergeschoss eine Richtwertüberschreitung von bis zu 1 d(B)A ermittelt. Für den Verkehrslärm beträgt die Richtwertüberschreitung bis zu 9 d(B)A. Für das vorhandene Haus kommen keine aktiven Schallschutzmaßnahmen in Frage, da dies nur in Form einer Lärmschutzwand entlang der Hauptstraße möglich wäre. Die Wohnsituation würde sind jedoch durch eine derartige Wand an der Straße verschlechtern, so wie auch das Ortsbild. Sowohl die notwendige Flächeninanspruchnahme als auch die damit verbundenen Kosten beträfen allein dieses eine Grundstück und sind dem Eigentümer nicht zuzumuten. Die zuvor beschriebenen passiven Lärmschutzmaßnamen sind hier ebenfalls anzuwenden. Im dahinterliegenden Grundstücksteil sind die Richtwertüberschreitungen für Gewerbelärm nicht zu erwarten und die durch Verkehrslärm verursachten deutlich geringer (bis 5 d(B)A im Westen und bis 3 b(B)A im Osten), so dass hier auch der Neubau eines Wohnhauses zugelassen werden kann. Auch für einen evtl. Neubau im hinteren Grundstücksteil sind aktive Lärmschutzmaßnahmen nicht sinnvoll möglich. Durch die beschriebenen Festsetzungen zum passiven Lärmschutz können die gesunden Wohnverhältnisse gesichert werden. 3.8.7 Kultur und Sachgüter Besondere Kultur- und Sachgüter sind von der Planung nicht betroffen. 3.8.8 Eingriffsregelung Die Bilanzierung der Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes erfolgt nach der Arbeitshilfe zur Ermittlung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in der Bauleitplanung des Niedersächsischen Städtetages (Niedersächsischer Städtetag, 2013). Den betroffenen und geplanten Biotop- und Nutzungstypen werden dabei Wertfaktoren zugeordnet, die mit der Flächengröße multipliziert den Flächenwert ergeben. Grundlage der Bilanzierung ist die Biotoptypenerfassung aus Anlage 2 sowie die geplante Nutzungsaufteilung entsprechend Tabelle 1. Für die Bauflächen werden zukünftig die versiegelten Flächen, die sich aus der GRZ und ihrer zulässigen Überschreitung durch Zufahrten und Nebenanlagen ergeben, von den unversiegelten Flächen (neuzeitliche Gärten) unterschieden. Die nachfolgende Tabelle ermittelt diese Flächenanteile. Dabei bleiben jedoch die Flächen unberücksichtigt, für die nach § 34 BauGB oder durch Festsetzungen des B-Plans „Senioren-Zentrum Cremlingen“ bereits heute Baurecht besteht. Tabelle 3: Versiegelungsanteile der Bauflächen Festgesetzte Nutzung WA 1 und WA 2 (GRZ 0,4 / 3-geschossig) WA 3 (GRZ 0,4 / 2-geschossig) WA 4 bis WA 6, WA 8 und WA 9 (GRZ 0,3 / 2-geschossig) WA 7 (GRZ 0,4 / 2-geschossig) WA 10 (GRZ 0,2 / 2-geschossig) gesamt Fläche (m²) 8520 6216 35461 Versiegelungsgrad 0,6 0,6 0,45 Versiegelung (m²) Gärten (m²) 5112 3408 3729,6 2486,4 15957,45 19503,55 1281 0,6 768,6 512,4 3304 54782 0,3 991,2 26558,85 2312,8 28223,15 Bebauungsplans „Holzweg II“ 16 Die Bilanzierung ist in einer entsprechenden Tabelle als Anlage nachvollziehbar dargestellt. Erwartungsgemäß ergibt sich ein deutlicher Wertverlust im Geltungsbereich A (> 50%). Das Defizit für diesen Bereich beträgt 45.232 Werteinheiten. Der Ausgleich findet auf zwei Flächen in der Feldflur nördlich und südlich von Schandelah statt. Dort sollen Ackerflächen in andere Biotoptypen umgewandelt werden, so dass eine erhebliche ökologische Wertsteigerung erwartet werden kann. Die betreffenden Flächen werden ebenfalls Geltungsbereiche des Bebauungsplans. Im Geltungsbereich B werden auf 7.570 m² am Rand des Hühnerbachs Ruderalfluren mit Senken zur standörtlichen Differenzierung angelegt. Zum Acker hin erfolgen auf dieser Fläche ergänzende Anpflanzungen. Rund 16.000 m² im Geltungsbereich C werden zukünftig als Extensivgrünland genutzt. Für beide Geltungsbereiche liegt ebenfalls eine Bilanzierung als Anlage vor, die den notwendigen Wertgewinn (45.248 Werteinheiten) dokumentiert. Die Sicherung der Maßnahmen erfolgt zum einen durch die Festsetzungen des B-Plans. Weiterhin trifft die Gemeinde Vereinbarungen mit den Eigentümern über die geplanten Nutzungsextensivierungen und ergänzenden Maßnahmen. Die Ausgleichsmaßnahmen werden den Eingriffsverursachern durch eine Festsetzung zugeordnet, um eine Kostenerstattung nach § 135 BauGB zu ermöglichen. 3.8.9 Artenschutz Im Abschnitt 3.8.4 wurden die Ergebnisse der Artenerfassungen vorgestellt. Als artenschutzrechtlich relevante Arten wurden einheimische Vogelarten erfasst, die nach dem Naturschutzrecht besonders geschützt sind. Beeinträchtigungen dieser Arten können durch die Rodung der Gehölze außerhalb der Brutzeit vermieden werden. In der Umgebung des Plangebietes sind entsprechende Ausweichlebensräume vorhanden, so dass keine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der betroffenen Brutvogelpopulationen zu befürchten ist. Die erfassten Heuschreckenarten sind weder besonders noch streng geschützt. Insofern gelten für diese die Vorschriften des § 44 BNatSchG nicht. Ihre Betroffenheit wird allein über die Abhandlung der Eingriffsregelung berücksichtigt. 3.8.10 Überwachung Besondere Maßnahmen der Überwachung werden nicht festgelegt. Der Erfolg der geplanten Pflanzmaßnahmen wird in üblicher Weise nach erfolgter Anwuchs- und Entwicklungspflege im Rahmen der Leistungsabnahme überprüft. Die Kontrolle der festgesetzten Immissionsschutzmaßnahmen obliegt der Bauordnungsbehörde, die die Bauvorhaben in üblicher Weise überwachen. 4 Literaturverzeichnis Bonk - Maire - Hoppmann GbR. (2015). Schalltechnisches Gutachten zur Bauleitplanung „Holzweg West“ und „Holzweg Ost“ . Drachenfels, O. v. (2011). Kartierschlüssel für Biotoptypen in Niedersachsen unter besonderer Berücksichtigung der gesetzlich geschützten Biotope sowie der Lebensraumtypen von Anhang I der FFH-Richtlinie, Stand März 2011. Naturschutz Landschaftspfl. Nieders., Heft A/4, 1-326. Erich Bierhals, O. v. (2004). Wertstufen und Regenerationsfähigkeit der Biotoptypen in Niedersachsen. Inform.d. Naturschutz Niedersachs., 24. Jg, Nr.4, 231-240. geo-log Ingenieurgesellschaft. (2014). Erschließung des BG "Holzweg West" in nCremlingen Baugrunderkundung und –beurteilung. Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie. (1. 11 2012). NIBIS-Kartenserver (Niedersächsischers Bodeninformationssystem). Von www.lbeg.niedersachsen.de abgerufen Bebauungsplans „Holzweg II“ Niedersächsischer Städtetag. (2013). Arbeitshilfe zur Ermittlung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in der Bauleitplanung. Planungsgemeinschaft LaReG. (2014). Bebauungsplan „Holzweg“ - Naturschutzfachliche Untersuchungen. 17 148 1 3 45 8 49 138 10 50 m 138 25 154 Maßstab 1:2.000 149 7 21 3 138 24 45 10 138 26 146 6 148 3 53 16 19 77 19 81 19 83 22 1 3 Seniorenzentrum Cremligen 6 1 117 1 8 186 12 20A 10 12 22B 58 3 59 1 62 56 11 109 19 © 2014 49 7 57 16 18 20 22A 59 6 59 5 60 1 59 4 29 65 4 16 61 1 2A 109 2 59 41 59 59 56 59 3 34 59 Bebauungsplan "Holzweg II" 36 zugleich 1. Änderung des Bebauungsplans 59 56 59 52 13 45 56 "Senioren-Zentrum Cremlingen" 15 Anlage 1 der Begründung 59 59 7 67 59 Städtebaulicher Entwurf 57 66 59 1 5 4 30A 24A 61 104 1 3 2 109 21 50 1 51 9 56 12 28 64 65 3 22 64 3 56 10 6 1A 11 51 8 4 5 Pfarrhaus 56 9 56 7 4 56 14 59 40 3 56 6 7 Hauptst raße 59 56 2 6 4 1 9 6 54 8 56 5 59 60 8 2 149 1 55 2 54 2 53 1 53 23 53 22 66 4 3 7 10 115 1 2A St. Theresia 54 4 55 1 54 1 11 20 5 54 9 3 20 1 53 53 6 54 6 Trafo 63 6 53 7 26 55 5 19 8 53 3 45 1 2 146 3 22 2 5A 138 15 19 53 67 55 59 58 59 54 2 59 6 35 59 62 59 61 Bauleitplanverfahren „Holzweg“ in Cremlingen Bebauungsplan „Holzweg“ Naturschutzfachliche Untersuchungen 2014 Biotoptypen, gefährdete Pflanzen, Vögel, Heuschrecken PlanungsGemeinschaft GbR LaReG Dipl. - Ing. Ruth Peschk-Hawtree Landschaftsarchitektin Husarenstraße 25 Telefon 0531 333374 Internet www.lareg.de Landschaftsplanung Rekultivierung Grünplanung Prof. Dr. Gunnar Rehfeldt Dipl. Biologe 38102 Braunschweig Telefax 0531 3902155 E-Mail [email protected] bearbeitet im Auftrag von Gemeinde Cremlingen Bauleitplanverfahren „Holzweg“ in Cremlingen – B-Plan „Holzweg“ Naturschutzfachliche Untersuchungen 2014 Bearbeiter: M. sc. Landschaftsarch. G. Schulz: Biotoptypen, gefährdete Pflanzen Dipl.-Landschaftsökol. D. Feige: Avifauna Dipl.-Biol. M. Wartlick: Avifauna Dipl.-Biol. N. Wilke-Jäkel: Avifauna, Heuschrecken Planungsgemeinschaft LaReG i Bauleitplanverfahren „Holzweg“ in Cremlingen – B-Plan „Holzweg“ Naturschutzfachliche Untersuchungen 2014 INHALTSVERZEICHNIS 1 Einleitung .................................................................................................................................1 2 Untersuchungen, Methoden...................................................................................................1 3 Ergebnisse ...............................................................................................................................3 3.1 Biotoptypen, gefährdete Pflanzen .............................................................................................3 3.1.1 Beschreibung der vorgefundenen Biotoptypen .........................................................................4 3.2 Avifauna ....................................................................................................................................6 3.3 Heuschrecken ...........................................................................................................................9 4 Bewertung ............................................................................................................................. 10 4.1 Biotoptypen ............................................................................................................................ 10 4.2 Avifauna ................................................................................................................................. 11 4.3 Heuschrecken ........................................................................................................................ 13 5 Literatur, Quellen ................................................................................................................. 15 TABELLENVERZEICHNIS Tabelle 1: Bewertungsrahmen für Tierartenvorkommen im Untersuchungsgebiet (BRINKMANN 1998, verändert) .............................................................................................................................2 Tabelle 2: Übersicht der im B-Plangebiet vorhandenen Biotoptypen mit Angaben zu Schutzstatus, Wertstufe und Regenerationsfähigkeit .................................................................................3 Tabelle 3: Gesamtliste aller im Untersuchungsgebiet nachgewiesenen Vogelarten............................8 Tabelle 4: Im Untersuchungsgebiet nachgewiesene Heuschreckenarten ........................................ 10 Planungsgemeinschaft LaReG ii Bauleitplanverfahren „Holzweg“ in Cremlingen – B-Plan „Holzweg“ Naturschutzfachliche Untersuchungen 1 2014 EINLEITUNG Die Gemeinde Cremlingen im Landkreis Wolfenbüttel plant eine Erweiterung der Ortsbebauung nach Norden im Gebiet nördlich der Hauptstraße, westlich und östlich des Holzwegs. Im Bereich dieser Siedlungsentwicklungsfläche wurden im Frühjahr und Sommer 2014 als Grundlage der Eingriffsbewertung und für eine Einschätzung hinsichtlich möglicherweise auftretender artenschutzrechtlicher Konflikte umweltfachliche Untersuchungen durchgeführt. 2 UNTERSUCHUNGEN, METHODEN 2.1 Erfassungen, Kartierungen Im Rahmen von Erfassungen und Kartierungen wurden zunächst die Biotoptypen (nach V. DRACHENFELS 2011) im gesamten Geltungsbereich der Gebietsabgrenzung des B-Plans erfasst und planerisch dargestellt (vgl. Plan 1 in der Anlage). In diesem Rahmen (und im Zuge der Geländebegehungen zu anderen Artenruppen, s. u.) erfolgte auch die Überprüfung auf Vorkommen von Wuchsorten gefährdeter Pflanzenarten im Plangebiet. Weiterhin wurden die vorkommenden Vogelarten im Rahmen einer flächendeckenden Revierkartierung westl. des Holzwegs (gem. SÜDBECK ET AL. 2005) erfasst. Das Gebiet wurde an vier Terminen in der Zeit von April bis Ende Juni in Abständen von mindestens 7 Tagen begangen. In den frühen Morgenstunden wurden mittels Sichtbeobachtungen und Verhören der artspezifischen Gesänge alle vorkommenden Arten erfasst. Die Erfassungsmethode und die Einordnung der Beobachtungen (s. u.) erfolgten nach SÜDBECK ET AL. (2005). Aufgrund der teilweise höheren Störanfälligkeit mancher Arten und deren größeren Mobilität wurden auch Beobachtungen auf an das Gebiet östlich angrenzenden Flächen mit berücksichtigt. Im Rahmen der Auswertung wurden nach Häufigkeit und Qualität der Beobachtungen die Reviere abgeleitet und in Brutzeitfeststellung (BZ - einmalige revieranzeigende Beobachtung in geeignetem Bruthabitat), Brutverdacht (BV - zweimalige Beobachtung mit Revierverhalten oder einmalige Beobachtung eines Paares in geeignetem Bruthabitat) und Brutnachweis (BN - Beobachtung von bettelnden Jungvögeln, besetztem Nest, fütternden oder Junge führenden Altvögeln) sowie Nahrungsgast (NG) oder Durchzügler (DZ) unterteilt (vgl. SÜDBECK ET AL. 2005). Im Falle eines Brutnachweises oder Brutverdachts ist von einem besetzten Revier auszugehen (= Brutvorkommen). Eine Erfassung der Heuschrecken erfolgte mit zwei Begehungen im Hochsommer (Juli, August), wenn die Tiere voll entwickelt und die stridulierenden (singenden) adulten Planungsgemeinschaft LaReG 1 Bauleitplanverfahren „Holzweg“ in Cremlingen – B-Plan „Holzweg“ Naturschutzfachliche Untersuchungen 2014 männlichen Tiere zu hören sind. Schwerpunkt der Erfassungen lag auf der im Südosten des Gebiets vorhandenen Grünlandfläche und in Bereichen mit ruderalisierten Gras- und Staudenfluren entlang der Gräben und des Weges „Am Holzweg“. Die vorkommenden Arten wurden per Sichtbeobachtung, Kescher- oder Handfang und anhand ihrer artspezifischen Gesänge bestimmt und erfasst. Diese Begehungen wurden nur bei günstigen Wetterbedingungen (sonnig und warm) durchgeführt. Für die Flächen östl. des Holzweges, die erst im Oktober 2014 in die Gebietsabgrenzung aufgenommen wurden, wurde auf Basis der Kartierergebnisse eine Potenzialabschätzung vorgenommen. 2.2 Bewertung Die Bewertung der Artenvorkommen erfolgt nach einem modifizierten Bewertungsrahmen (vgl. Tab. 1) in Anlehnung an eine allgemeine Bewertungsmethode nach BRINKMANN (1998). Bei dieser Bewertungsmethode finden Artenvielfalt, geschätzte Bestandsgrößen der vorkommenden Arten und deren Gefährdung bzw. Schutzstatus Berücksichtigung. Aufgrund der geringen Gebietsgröße erfolgt die Bewertung der Kartierergebnisse zu den Brutvogelvorkommen ebenfalls anhand des modifizierten Bewertungsrahmens nach BRINKMANN (1998), anstelle der sonst anzuwendenden Methode nach BEHM & KRÜGER (2013). Die folgende Tabelle gibt eine Übersicht zu den Bewertungskriterien. Tabelle 1: Bewertungsrahmen für Tierartenvorkommen im Untersuchungsgebiet (BRINKMANN 1998, verändert) Wertstufe I sehr hohe Bedeutung II hohe Bedeutung Definition der Kriterien Vorkommen einer vom Aussterben bedrohten Art oder Vorkommen mindestens zwei stark gefährdeter Arten Bestandsgrößen (Größenklasse 6 oder 7) oder Vorkommen mehrerer (mind. drei) gefährdeter Arten Bestandsgrößen (Größenklasse 6 oder 7) Vorkommen einer stark gefährdeten Art oder Vorkommen mehrerer (mind. zwei) gefährdeter Bestandsgrößen (Größenklasse 6 oder 7) Arten in überdurchschnittlichen in überdurchschnittlichen in überdurchschnittlichen III mittlere Bedeutung Vorkommen einer gefährdeten Art oder Allgemein hohe (fünf) Artenzahl bezogen auf den biotopspezifischen Erwartungswert. IV geringe Bedeutung Gefährdete Arten fehlen und Bezogen auf die biotopspezifischen Artenzahl. V sehr geringe Bedeutung Erwartungswerte stark unterdurchschnittliche nur Vorkommen weniger, nicht gefährdeter und weit verbreiteter Arten (Anspruchsvolle Arten kommen nicht vor). Die Bewertung der Biotoptypen (vgl. Tab. 2) folgt den Einstufungen und Kriterien nach V. DRACHENFELS (2012). Planungsgemeinschaft LaReG 2 Bauleitplanverfahren „Holzweg“ in Cremlingen – B-Plan „Holzweg“ Naturschutzfachliche Untersuchungen 3 2014 ERGEBNISSE In den folgenden Kapiteln werden die Ergebnisse der durchgeführten Kartierungen und Tierartenerfassungen zusammenfassend vorgestellt. 3.1 Biotoptypen, gefährdete Pflanzen Im Bereich der Abgrenzung zum Geltungsbereich des B-Plans „Holzweg-West“ konnten keine gefährdeten Pflanzenarten festgestellt werden. Die nachfolgend aufgeführten Biotoptypen sind im Untersuchungsgebiet vorhanden. Tabelle 2: Übersicht der im B-Plangebiet vorhandenen Biotoptypen mit Angaben zu Schutzstatus, Wertstufe und Regenerationsfähigkeit Code Biotoptyp Schutzstatus Wertstufe Regenerationsfähigkeit Gebüsche und Gehölzbestände BMR Mesophiles Rosengebüsch - III * BRR Rubus-/ Lianengestrüpp - III * HFS Strauchhecke - III * HFM Strauch-Baumhecke - III ** HBE Einzelbaum/Baumgruppe - E **/* Nährstoffreicher Graben - II * GIT Intensivgrünland trockener Mineralböden - II (*) GIF Sonstiges Feuchtes Intensivgrünland - II (*) Fließgewässer FGR Grünland Trockene bis feuchte Stauden- und Ruderalfluren UHB Artenarme Brennnesselflur - II (*) UHM Halbruderale Gras-/ Staudenflur mittlerer Standorte - II (*) - I * Acker- und Gartenbaubiotope AS Sandacker Grünanlagen PHG Hausgarten mit Großbäumen - II ** PHN Naturgarten - I - Gebäude-, Verkehrs- und Industrieflächen OVS Straße - I - OVW Weg - I - Biotoptypen außerhalb der für die Siedlungsentwicklung vorgesehenen Fläche HBA Baumreihe - E **/* OYS Sonstiges Bauwerk - - - Planungsgemeinschaft LaReG 3 Bauleitplanverfahren „Holzweg“ in Cremlingen – B-Plan „Holzweg“ Naturschutzfachliche Untersuchungen 2014 § = gesetzlicher Schutz: § - nach § 30 BNatSchG oder § 24 NAGBNatSchG geschützte Biotoptypen RE = Regenerationsfähigkeit *** ** * () / ! ? nach Zerstörung kaum oder nicht regenerierbar ( > 150 Jahre Regenerationszeit) nach Zerstörung schwer regenerierbar (bis 150 Jahre Regenerationszeit) bedingt regenerierbar: bei günstigen Rahmenbedingungen in relativ kurzer Zeit regenerierbar (in bis zu 25 Jahren) häufig kein Entwicklungsziel des Naturschutzes (da Degenerationsstadium oder anthropogen stark verändert). untere oder obere Kategorie, abhängig von der jeweiligen Ausprägung (insbesondere Alter der Gehölze) Biotoptypen, die per Definition durch natürliche geomorphologische Prozesse entstanden und daher nach vollständiger Zerstörung in dieser Hinsicht nicht wieder herstellbar sind (nur als Sekundärbiotop mit ähnlichen Eigenschaften) Einstufung sehr unsicher, keine Angabe (insbesondere Biotoptypen der Wertstufen I und II) We = Wertstufen: gemäß BIERHALS et al. (2004) V IV III II I () E - 3.1.1 von besonderer Bedeutung von besonderer bis allgemeiner Bedeutung von allgemeiner Bedeutung von allgemeiner bis geringer Bedeutung von geringer Bedeutung Wertstufen besonders guter bzw. schlechter Ausprägungen Bei Baum- und Strauchbeständen ist für beseitigte Bestände Ersatz in entsprechender Art, Zahl und ggf. Länge zu schaffen (Verzicht auf Wertstufen). Sind sie Strukturelemente flächig ausgeprägter Biotope, so gilt zusätzlich deren Wert (z.B. Einzelbäume in Heiden). keine Einstufung (insbesondere Biotoptypen der Wertstufen I und II) Beschreibung der vorgefundenen Biotoptypen Zur Lage der Biotoptypen im Untersuchungsgebiet siehe die Plandarstellung im Anhang. BMR (Mesophiles Rosengebüsch) Lage und Ausprägung: Intensivgrünlandes (GIT) Mesophiles westlich Rosengebüsch des Holzweges. (Rosa canina) innerhalb Direkt anschließend an des das Intensivgrünland feuchterer Ausprägung (GIF). BRR (Rubus-/Lianengestrüpp) Lage und Ausprägung: Im Bereich eines Intensivgrünlandes östlich des Altenpflegeheimes. Dominanzbestand von Rubus fruticosa agg. HFS (Strauchhecke) Lage und Ausprägung: Abschnittsweise an der östlichen Seite der Verlängerung des Holzweges mit Beständen von Crataegus monogyna, Cornus sanguinea und Rhamnus cathartica. Unterbrochen von einer halbruderalen Gras- und Staudenflur (UHM) und einer artenarmen Brennnesselflur (UHB). HFM (Strauch-Baum-Hecke) Lage und Ausprägung: Strauch-Baum-Hecke aus überwiegend heimischen Arten entlang der westlichen Seite des Holzweges sowie auf der gegenüberliegenden Seite des angrenzenden Ackers. Bestanden mit Großsträuchern (Ligustrum vulgare, Crataegus monogyna, Rosa canina) und einzelnen Großbäumen (Acer campestre, Populus x canadensis). Planungsgemeinschaft LaReG 4 Bauleitplanverfahren „Holzweg“ in Cremlingen – B-Plan „Holzweg“ Naturschutzfachliche Untersuchungen 2014 HBE (Einzelbaum/Baumgruppe) Lage und Ausprägung: Baumgruppe aus Weiden (Salix) an der südöstlichen Grenze des Sandackers (AS). Im UG befinden sich zudem Einzelbäume unterschiedlicher Altersstruktur (Walnuss, Apfel; Weide). FGR (Nährstoffreicher Graben) Lage und Ausprägung: Graben zwischen Sandacker (AS) und Intensivgrünland (GIT). Teils mit dichterer Vegetation, teils lückig (Veronica beccabunga, Veronica anagallis-aquatica, Typha latifolia, Urtica dioica). GIT (Intensivgrünland trockener Mineralböden) Lage und Ausprägung: Westlich an den Holzweg anschließendes Grünland. Angrenzend an Wohnbebauung im Süden und einen Graben (FGR) sowie einen Sandacker (AS) im Norden. Östlich des Altenpflegeheims befindet sich ein weiteres Intensivgrünland mit ähnlicher Artenzusammensetzung. Innerhalb der Fläche dominieren Wirtschafts-/Obergräser (Lolium perenne, Festuca pratensis, Poa pratensis, Dactylis glomerata, Holcus lanatus, Arrhenatherum elatius). Vorkommen einzelner Kräuter in der Fläche (Trifolium repens, Trifolium pratense, Taraxacum sect. Ruderalia, Tragopogon pratensis) sind vorhanden. Das Grünland im Bereich des Altenpflegeheims weist etwas höhere Anteile an Kräutern auf (hier: Heracleum sphondylium, Vicia tetrasperma, Vicia hirsuta). Östlich des Holzweges und südlich des hier angrenzenden Sandackers befindet sich ein weiteres inzwischen brach gefallenes Intensivgrünland, welches erste Übergänge zu einer halbruderalen Gras- und Staudenflur erkennen lässt. Die Artenzusammensetzung ähnelt den weiteren im Untersuchungsgebiet vorkommenden Intensivgrünländern, hier sind Dactylis glomerata und Poa trivialis dominierend. GIF (Sonstiges feuchtes Intensivgrünland) Lage und Ausprägung: Westlich des Holzweges geht ein Teil des GIT in ein feuchtes Intensivgrünland (GIF) über. In dem Bereich dominieren Glyceria fluitans, Typha latifolia und Ranunculus acris als Feuchtezeiger neben den im GIT dominanten Gräsern. UHM (Halbruderale Gras- und Staudenflur mittlerer Standorte) Lage und Ausprägung: Im Wechsel mit einer Strauchhecke (HFS) an der östlichen Seite des Holzweges. Dominanz von Dactylis glomerata und Anthriscus sylvestris. In einzelnen Abschnitten in eine artenarme Brennnesselflur (UHB) mit Dominanz von Urtica dioica übergehend. Eine weitere schmale Gras- und Staudenflur befindet sich zwischen dem Sandacker im Osten des Holzweges und dem angrenzenden Wohngebiet. Planungsgemeinschaft LaReG 5 Bauleitplanverfahren „Holzweg“ in Cremlingen – B-Plan „Holzweg“ Naturschutzfachliche Untersuchungen 2014 UHB (Artenarme Brennnesselflur) Lage und Ausprägung: Östlich der Verlängerung des Holzweges im Wechsel mit einer Strauchhecke (HFS) und Halbruderaler Gras- und Staudenflur (UHM). Dominanzbestände von Urtica dioica. ASra (Sandacker, Raps, Blühstreifen) Lage und Ausprägung: Sandacker im Nordosten des Untersuchungsgebietes mit Raps (ASr) als diesjähriger (2014) Feldfrucht und einem Blühstreifen (ASa) am südlichen und westlichen Rand. Neben Raps als Feldfrucht ist Papaver rhoeas im Acker mit größeren Beständen vorhanden. Im Bereich des Blühstreifens dominieren neben den Arten der Blühstreifenmischung (Fagopyrum, Sinapis, Linum) Ackerwildkräuter wie Veronica persica und Capsella bursa-pastoris. Zudem kommt Equisetum arvense mit größeren Anteilen vor. Östlich des Holzweges befindet sich ein weiterer Sandacker (diesjährige Feldfrucht: Getreide). PHG (Hausgarten mit Großbäumen) Lage und Ausprägung: Zwei Gartengrundstücke am Südrand des UG; Gärten mit größeren Rasenflächen und Ziergehölzen sowie einzelnen Großbäumen (teils alte Obstgehölze), jedoch gärtnerisch gepflegt. PHN (Naturgarten) Lage und Ausprägung: Am Südrand des UG, unmittelbar westl. an das Grünland angrenzendes Grundstück. Ein sich selbst überlassener Naturgarten mit einem hohen Anteil an Großbäumen, die bereits teilweise zerfallen (Prunus avium). 3.2 Avifauna Im Untersuchungsgebiet wurden bei den Kartierungen insgesamt 30 Vogelarten festgestellt. Drei Arten sind in Deutschland (Feldlerche) und/oder in Niedersachsen bzw. der Region Bergland und Börden (Feldlerche, Nachtigall, Rauchschwalbe) im Bestand gefährdet. Weitere vier (in Deutschland) bzw. fünf Arten (in Niedersachsen) werden wegen langfristig rückläufiger Bestände auf der Vorwarnliste (V) geführt. Für 14 Arten liegt ein Brutnachweis, für vier weitere Brutverdacht vor. Weitere neun Arten wurden während der artspezifischen Brutzeiten nur einmalig im Gebiet gesichtet. Zwei Arten suchen das Geiet nur zur Nahrungssuche auf und eine Art wurde lediglich auf dem Durchzug beobachtet. Planungsgemeinschaft LaReG 6 Bauleitplanverfahren „Holzweg“ in Cremlingen – B-Plan „Holzweg“ Naturschutzfachliche Untersuchungen 2014 Von den insgesamt 18 im Gebiet brütenden Arten ist nur die Rauchschwalbe als gefährdet eingestuft; Bluthänfling, Girlitz, Haussperling, Mehlschwalbe und Star werden auf der Vorwarnliste geführt. Die Brutplätze der Rauchschwalbe befinden sich an dem Schuppen auf der Pferdekoppel ganz im Westen außerhalb des B-Plan-Bereiches. Hier brütet auch der Haussperling, der sonst auch überall an den Gebäuden der angrenzenden Siedlungsbebauung Nistplätze nutzt. Der Brutplatz des Bluthänflings ist in den Gehölzen auf der Obstwiese im Westen, ebenfalls außerhalb des B-Plan-Bereiches, lokalisiert. Die Mehlschwalbe wurde im UG nur als Nahrungsgast registriert. Ihre Brutplätze sind an Gebäuden in der Ortslage Cremlingens zu vermuten. Girlitze und Stare brüten in den Gehölzen auf der Obstwiese, aber auch in den von den Planungen betroffenen Strauch-Baumhecken entlang der Flurstücksgrenzen und in den Hausgärten im Süden des Gebietes. Die im Bestand gefährdete Feldlerche wurde nur einmalig während der Brutzeit im Juni 2014 auf dem bereits abgeernteten Rapsacker beobachtet. Auch die Nachtigall wurde nur einmalig (Mai 2014) im Bereich der Hausgärten singend festgestellt. Vogelarten im erweiterten Geltungsbereich Im Oktober 2014 erweiterten Geltungsbereich sind Ackerflächen, ein schmaler Streifen Ruderalflur und ein z. Zt. nicht bewirtschaftetes Intensivgrünland vorhanden. Daran grenzen Hausgärten und ein mit wenigen Einzelgehölzen bestandenes Friedhofsgelände an. Es ist davon auszugehen, dass in dieser Erweiterung des Geltungsbereiches keine weiteren als die bereits erfassten Vogelarten vorkommen, weil dort keine anderen Habitatstrukturen vorhanden sind. Auf den Ackerflächen ist mit weiteren ein bis zwei Brutrevieren der Feldlerche zu rechnen. Ansonsten wir davon ausgegangen, dass lediglich in den angrenzenden Hausgärten und auf dem Friedhofsgelände weitere Brutreviere der bereits erfassten Arten vorhanden sind (z. B. Kohl- u. Blaumeise, Amsel, Buchfink, Haussperlinge, Heckenbraunelle, Hausrotschwanz, Elster etc.). Die hinzugekommenen Flächen einschließlich der angrenzenden Bereiche bieten kein Potenzial für Vorkommen von anderen Vogelarten, insbesondere nicht im Bestand gefährdeter, streng geschützter oder seltener, besonderer Arten. Planungsgemeinschaft LaReG 7 Bauleitplanverfahren „Holzweg“ in Cremlingen – B-Plan „Holzweg“ Naturschutzfachliche Untersuchungen Gesamtliste aller im Untersuchungsgebiet nachgewiesenen Vogelarten Amsel (o) -- -- - - - Blaumeise (o) -- -- - - - x Bluthänfling (o) -- -- V V V x Buchfink (o) -- -- - - - Dorngrasmücke (o) -- -- - - - Elster -- -- -- - - - Erlenzeisig (o) -- -- - - - Fasan -- -- -- n. b. - - Feldlerche o -- -- 3 3 3 Gartengrasmücke (o) -- -- - - - Girlitz (o) -- -- - V V x x x x x x (o) -- -- - - - -- -- - - - Hausrotschwanz (o) -- -- - - - Haussperling -- -- -- V V V (x) x (o) -- -- - - - -- -- - - - x x (x) (o) -- -- - - - x Mehlschwalbe (o) -- -- V V V (x) Mönchsgrasmücke (o) -- -- - - - x Nachtigall o -- -- - 3 3 Rabenkrähe (o) -- -- - - - Rauchschwalbe (o) -- -- V 3 3 (x) x (o) -- -- - - - Singdrossel (o) -- -- - - - x (o) -- -- - - - (o) -- -- - V V x Stieglitz (o) -- -- - - - x o -- -- - - - (o) -- -- - - - -- -- 3: 1 V: 4 - : 25 3: 3 V: 5 - : 22 3: 3 V: 5 - : 22 x: o: 3 (o): 24 Summen x x x x x x 2 (6) 1 (5) x Star Zilpzalp x x Sommergoldhähnchen Wiesenschafstelze x x Kohlmeise Ringeltaube Rastvogel / Wintergast (DZ) x (o) (o) x x Grünfink Klappergrasmücke Nahrungsgast (NG) x Goldammer Heckenbraunelle Brutzeitfeststellung (BZ) Brutverdacht (BV) Brutnachweis (B) Status (im Gebiet) Nds. reg. BB Nds. D Gefährdung EG VO A Schutz x: V-RL Anh. I o: V-RL Art. 4 Abs. 2 Art BArtSchV: Anh. 1 Sp. 3 Tabelle 3: 2014 x x x 14 4 9 V-RL Anhang I: x: V-RL Art. 4 Abs. 2: o: BArtSchV: EG-VO A: Status: fett: Arten, für die besondere Schutzmaßnahmen ergriffen und Schutzgebiete ausgewiesen werden sollen Zugvogelarten, die nicht in Anhang I geführt werden, für die aber besondere Schutzmaßnahmen ergriffen und Schutzgebiete ausgewiesen werden sollen (nach Vogelschutzrichtlinie) (o): Zugvogelarten, die bei der Auswahl der Vogelschutzgebiete in Nds. nicht berücksichtigt wurden (i. d. R. ungefährdete, verbreitete Arten) --: weder Zugvogelart noch im Anhang I der V-RL geführt x: Arten, die in Spalte 3 der Anlage 1 aufgeführt sind (entsprechend nach BNatSchG streng geschützt) x: Arten die im Anhang A der EG-VO 407 (früher 338) des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels geführt werden x: Nachweis als…BN: Brutnachweis; BV: Brutverdacht; BZ: Brutzeitfeststellung; NG: Nahrungsgast; DZ: Durchzügler, Wintergast; (x) Nachweis nur außerhalb des B-Plan-Geltungsbereiches streng geschützte und/oder gefährdete Arten Planungsgemeinschaft LaReG 8 Bauleitplanverfahren „Holzweg“ in Cremlingen – B-Plan „Holzweg“ Naturschutzfachliche Untersuchungen 3.3 2014 Heuschrecken Im Untersuchungsgebiet zum B-Plan wurden insgesamt neun von den 50 in Niedersachsen rezenten Heuschreckenarten gefunden (vgl. Tab. 4). Die drei Chorthippus-Arten und das Grüne Heupferd sind über ganz Niedersachsen verbreitet und häufig. Rösels Beißschrecke und die Gewöhnliche Strauchschrecke sind insgesamt auch häufig und nur im westlichen Niedersachsen seltener. Das Zwitscher-Heupferd hat seinen Verbreitungsschwerpunkt in den südöstlichen Landesteilen und den Niederungen der größeren Flüsse wie Elbe und Weser und ist sonst im Landesgebiet Niedersachsens seltener. Die beiden Arten Kurzflügelige Schwertschrecke und Große Goldschrecke sind im südöstlichen Niedersachsen (Region Hügel- u. Bergland mit Börden) so selten, dass sie hier als gefährdet eingestuft werden. Arten, die nach BNatSchG besonders oder streng geschützt sind, wurden nicht gefunden. Im Untersuchungsgebiet kommen das Grüne Heupferd und die Strauchschrecke nur in den Hecken und Gebüschen vor. Die Große Goldschrecke, die Kurzflügelige Schwertschrecke und das Zwitscher-Heupferd wurden nur in den Hochstaudenfluren entlang des Grabens und den daran unmittelbar angrenzenden Teilen des Grünlandes gefunden. Der Weißrandige Grashüpfer wurde nur auf der Grünlandfläche gefunden, während der Nachtigall-Grashüpfer, der Gemeine Grashüpfer und auch Rösels Beißschrecke hier und auch in den Ruderalfluren und Hochstaudensäumen der Wege und Feldraine zu finden waren. Im Bereich der Flächen der Erweiterung des Geltungsbereiches nach Osten bieten nur der schmale Streifen einer halbruderalen Staudenflur (UHM) und die Fläche mit einem brachgefallenen Intensivgrünland trockener Standorte Lebensraum für Heuschrecken. Aufgrund der vergleichbaren Struktur mit der im Sommer 2014 kartierten Grünlandfläche auf der Westseite des Holzwegs und deren räumlichen Nähe ist davon auszugehen, dass hier die gleichen Arten Lebensraum finden, aber auf jeden Fall keine Anderen als die bereits erfassten hinzukommen. Aufgrund des trockeneren Charakters und des dichteren Bewuchses in der Krautschicht fehlen vermutlich sogar einige Arten (Ch. albomarginatus, Conocephalus dorsalis, Tettigonia cantans). Planungsgemeinschaft LaReG 9 Bauleitplanverfahren „Holzweg“ in Cremlingen – B-Plan „Holzweg“ Naturschutzfachliche Untersuchungen Tabelle 4: 2014 Im Untersuchungsgebiet nachgewiesene Heuschreckenarten Art Gefährdung RL N2 RL N H2 -- -- -- Nachtigall-Grashüpfer -- -- -- Chorthippus parallelus Gemeiner Grashüpfer -- -- -- Chrysochraon dispar Große Goldschrecke -- -- 3 Kurzflügelige Schwertschrecke -- -- 3 Rösels Beißschrecke -- -- -- Gewöhnliche Strauchschrecke -- -- -- Zwitscher-Heupferd -- -- -- Grünes Heupferd -- -- wissenschaftl. Name deutscher Name RL D Weißrandiger Grashüpfer Chorthippus biguttulus Chorthippus albomarginatus Conocephalus dorsalis Metrioptera roeselii Pholidoptera griseoaptera Tettigonia cantans Tettigonia viridissima 1 1 -2 Gefährdung: ): MAAS, S.; P. DETZEL U. A. STAUDT in BINOT-HAFKE, M. ET AL. (2011); ): GREIN, G. (2010). Gefährdungskategorien: 0 = ausgestorben, verschollen, 1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 gefährdet, V = Art der Vorwarnliste, G = gefährdet, aber Status unbekannt 4 BEWERTUNG 4.1 Biotoptypen Von den im Gebiet vorhandenen Biotoptypen sind das Mesophile Rosengebüsch (BMR), das Rubus-/ Lianengestrüpp (BRR) und die Strauch-Baumhecken (HFM) bzw. Strauchhecken (HFS) nach V. DRACHENFELs (2012) mit Wertstufe III (allgemeiner Bedeutung) einzustufen. Alle anderen Biotoptypen sind von allgemeiner bis geringer (Wertstufe II) und geringer Bedeutung (Wertstufe I). Gesetzlich geschützte Biotope (nach § 30 BNatSchG oder § 24 NAGBNatSchG) sind im Untersuchungsgebiet nicht vorhanden. Mögliche Konflikte Durch die Erschließung als Baugebiet kommt es zu einem flächenhaften Verlust der Biotoptypen innerhalb der beplanten Bereiche. Dieser Verlust ist im selben Maße auszugleichen. Der Ausgleich der meisten Biotoptypen ist auf Grund ihrer guten Regenerationsfähigkeit (bei günstigen Rahmenbedingungen) zeitnah möglich. Bei gehölzreichen Biotoptypen (insb. HFM) ist ein gleichwertiger Ersatz nur über einen längeren Zeitraum zu realisieren. Im Bereich der Strauch-Baumhecke sollte der Eingriff nach Möglichkeit gering gehalten werden. Ebenso sollten Einzelbäume mit entsprechender Altersstruktur nach Möglichkeit erhalten bleiben. Planungsgemeinschaft LaReG 10 Bauleitplanverfahren „Holzweg“ in Cremlingen – B-Plan „Holzweg“ Naturschutzfachliche Untersuchungen 2014 Da keine gefährdeten Pflanzenarten im Planungsgebiet festgestellt wurden, sind hier keine Konflikte gegeben. Maßnahmenvorschläge Für den Verlust von Strauchhecken und Baum-Strauch-Hecken sowie des mesophilen Rosengebüsches ist innerhalb des B-Plangebietes oder dessen räumlicher Nähe ein gleichwertiger Ersatz durch die Neuanlage der Gehölze (Maßnahme V/M 1) anzustreben. So wird insbesondere Tierarten, die diese Biotope als Lebensraum nutzen die Möglichkeit gegeben, gleichwertige Biotopstrukturen in räumlicher Nähe neu zu erschließen. Ein Verlust der Großbäume und alten Obstbaumbestände im Bereich der Hausgärten und des Naturgartens ließe sich nur schwer ausgleichen. Ähnliche Strukturen könnten aber im Rahmen z. B. einer Neuanlage einer Streuobstwiese (Maßnahme V/M 2) oder anderer Gehölzpflanzungen geschaffen werden. Der Verlust von Intensivgrünland (GIT, GIF) kann durch Neuanlage vergleichbarer, aber höherwertigerer Strukturen (kraut- u. artenreiche Ruderalfluren unterschiedlicher Ausprägungen – Maßnahme V/M 3) auf Abstands- oder Restflächen gewährleistet werden. Hierbei sind die jeweiligen Standortbedingungen (z.B. Feuchte) der auszugleichenden Grünländer zu beachten. 4.2 Avifauna Das betrachtete Gebiet zeichnet sich durch das Vorkommen einer für ländliche Siedlungsund Gartenlandschaften typischen Avizönose aus. Insgesamt ist der in der B-Plan-Kulisse enthaltene Bereich aus Sicht der Avifauna mit überwiegend geringer Bedeutung (Wertstufe IV) einzustufen. Nur der westlich angrenzende Bereich mit der Obstwiese bzw. Pferdekoppel ist aufgrund des Brutvorkommens der gefährdeten Rauchschwalbe mit mittlerer Bedeutung (III) einzuordnen. Berücksichtigt man jedoch die beiden Brutzeitfeststellungen von Feldlerche und Nachtigall, ist auch ein großer Teil des überplanten Gebiets mit mittlerer Bedeutung zu bewerten. Die Ackerflächen bieten potenziell – jährlich abhängig von der aktuellen Bewirtschaftung – Raum für zwei bis drei Brutreviere der gefährdeten Feldlerche. In den Gehölzen des Naturgartens (PHN) ist ein potenzielles Brutrevier der gefährdeten Nachtigall von den Planungen betroffen. Planungsgemeinschaft LaReG 11 Bauleitplanverfahren „Holzweg“ in Cremlingen – B-Plan „Holzweg“ Naturschutzfachliche Untersuchungen 2014 Mögliche Konflikte Im Zusammenhang mit der Umsetzung der Baugebietsentwicklung kommt es zum Verlust verschiedener Strukturen mit Brutplatzfunktion unterschiedlicher Arten. Während der Bauarbeiten sind voraussichtlich Gehölzfällungen und die Beseitigung von Sträuchern und Hecken erforderlich, wodurch Nistplätze verloren gehen. Sofern diese Arbeiten während der Brutzeit stattfinden, können Gelege zerstört sowie in den Nestern befindliche Gelege oder Jungvögel verletzt oder getötet werden. Für die von dem Vorhaben betroffenen Brutvögel kommt es zu Störwirkungen aus dem Baustellenbetrieb durch ungeordnete Bewegungen und Geräusche von Baumaschinen, zugehörigem Personal usw. (Bewegungen, Lärm, Licht). Damit verbunden sind mögliche baubedingte Vergrämungseffekte im Umfeld der Baustelle. Weil das Gebiet aber wegen der angrenzenden Siedlungsflächen einer gewissen Vorbelastung ausgesetzt ist (Lärm, Bewegungen und Licht durch Personen und Fahrzeuge), wird von einer Störungstoleranz der Brutvögel ausgegangen. Vögel, die das Gebiet nur zur Nahrungssuche aufsuchen, können ohnehin für den Zeitraum der Baumaßnahmen auf gleichwertige, im näheren Umfeld vorhandene Strukturen ausweichen. Durch die Baugebietserschließung kommt es anlagebedingt zu einem dauerhaften Verlust von verschiedenen Biotopstrukturen mit Lebensraumfunktion für die vorkommenden Vogelarten. Durch entsprechende Ausgleichs- und/oder Ersatzmaßnahmen im Rahmen der Freiflächengestaltung bzw. Festsetzungen im Umweltbericht können diese Auswirkungen jedoch kompensiert werden. Von einem signifikanten Lebensraumverlust ist dann für die betroffenen Vogelarten nicht auszugehen, da es sich überwiegend um anpassungsfähige Arten handelt, welchen zudem auch gleichartige und in gleicher Weise geeignete Biotopstrukturen in der näheren Umgebung weiterhin zur Verfügung stehen. Betriebsbedingt werden Störungseffekte von anwesenden Menschen, Fahrzeugen, Haustieren etc. ausgehen. Da solche Störungen jedoch teilweise schon jetzt auch im Untersuchungsgebiet auftreten und somit von einer Störungstoleranz aller betroffenen Arten auszugehen ist, sind diese als nicht erheblich anzusehen. Für die beiden gefährdeten Arten Feldlerche und Nachtigall kann der bau- und anlagebedingte Habitatverlust jedoch erhebliche Auswirkungen haben. In Bezug auf die Nachtigall sind vergleichbare Biotopstrukturen (dichte Heckengebüsche) im räumlichen Zusammenhang im Verhältnis 1:1 neu anzulegen. Die Neupflanzung kann im Zuge der Kompensation der Eingriffe in entsprechende Biotope erfolgen. Für die Feldlerche kann ein entsprechender Ausgleich über eine Verbesserung der Lebensraumqualität durch Anlage von Ackerstreifen oder Blühstreifen auf Ackerflächen Planungsgemeinschaft LaReG 12 Bauleitplanverfahren „Holzweg“ in Cremlingen – B-Plan „Holzweg“ Naturschutzfachliche Untersuchungen 2014 erreicht werden. Alternativ können geeignete Lebensräume in Bereichen mit bekannten Vorkommen - wie in den Herzogsbergen - durch Pflegemaßnahmen aufgewertet werden. Weil die Feldlerche mit ihrem Neststandort mindestens 50 m Abstand zu vertikalen Strukturen einhält, sollen die Streifen nicht als Randstreifen angelegt werden, sondern möglichst mittig des bewirtschafteten Flurstücks liegen. Alternativ kann auch ein Getreidestreifen mit doppeltem Saatreihenabstand angelegt werden. Maßnahmenvorschläge Um ein Eintreten der Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG zu vermeiden, muss eine Bauzeitenregelung (Maßnahme V/M 4) erfolgen, die das Entfernen von Gehölzen und den Beginn der Bauausführungen zur Erschließung des B-Plangebietes nur außerhalb der Brutzeit zwischen dem 01.09. und dem 28./29.02. des Folgejahres, erlaubt. Folgende weitere Maßnahmen werden zur Kompensation der Lebensraumverluste vorgeschlagen: Im Rahmen der Baugebietserschließung/-gestaltung sind insbesondere ältere, mehreren Arten Lebensraum bietende Bäume möglichst zu erhalten. Sofern dies nicht möglich ist, sind die zu fällenden Gehölze durch Neupflanzungen zu ersetzen (Maßnahme V/M 1). Als Ausgleich für zu fällende Höhlenbäume, welche als potentielle Nistplätze höhlenbrütender Vogelarten in Frage kommen, sind Nistkästen in gleicher Anzahl der wegfallenden Höhlen/Spalten in der näheren Umgebung auszubringen (Maßnahme V/M 5). Anlage von Getreide-/Blühstreifen mittig auf Ackerflächen zur Stabilisierung der lokalen Population der Feldlerche (Maßnahme V/M 6). Für keine der im Gebiet vorkommenden Brutvogelarten gehen unter Voraussetzung der Umsetzung der oben beschriebenen Maßnahmen Auswirkungen von dem Vorhaben aus, die einen artenschutzrechtlichen Verbotstatbestand auslösen. 4.3 Heuschrecken Das B-Plan-Gebiet ist aus Sicht dieser Artengruppe in dem kleinen Teilbereich entlang des Grabens, der das Grünland nach Norden begrenzt, mit geringer bis mittlerer Bedeutung zu bewerten. Hier kommen in den Hochstaudenfluren entlang der Grabenböschungen und den unmittelbar angrenzenden Teilflächen des Grünlandes zwei gefährdete Heuschreckenarten (C. dorsalis, Chr. dispar), aber nur mit geringen Individuenzahlen, vor. Chr. dispar kommt potenziell auch in dem brachfallenden Intensivgrünland östlich des Holzweges vor. Beide Arten sind jedoch nur regional und nicht landesweit im Bestand gefährdet und in ihren niedersächsischen Hauptverbreitungsgebieten nicht selten. Der weitaus überwiegende Teil des betrachteten Gebietes erreicht nur geringe Bedeutung als Lebensraum für diese Planungsgemeinschaft LaReG 13 Bauleitplanverfahren „Holzweg“ in Cremlingen – B-Plan „Holzweg“ Naturschutzfachliche Untersuchungen 2014 Artengruppe. Die Ackerflächen haben praktisch keine Lebensraumfunktion für Heuschrecken und entsprechend eine sehr geringe Bedeutung. Mögliche Konflikte Aus Sicht dieser Artengruppe kommt es bau- und anlagebedingt zum Verlust der jeweils besiedelten Lebensräume, hier insbesondere der Grünlandfläche, der Gras- und Staudenfluren entlang des Grabens, der ruderalisierten Saumstrukturen sowie der Gebüsche und Gehölze. Betriebsbedingte Beeinträchtigungen treten dagegen kaum auf. Ein artenschutzrechtlicher Verbotstatbestand aus Sicht dieser Artengruppe tritt nicht ein. Maßnahmenvorschläge Hinsichtlich der Arten, die in Gebüschen und Gehölzen vorkommen, werden im Zuge der Freiflächengestaltung des B-Plangebietes durch Anlage von neuen Gehölzen (Maßnahme V/M 1) vergleichbare Strukturen mit Lebensraumfunktion entstehen, so dass es nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen dieser Arten kommt. Für die das Grünland besiedelnde Arten sind in ausreichendem Maße Flächen vorzusehen, die mit kraut- und artenreichen Saatgutmischungen zu extensiv gepflegten Gras- und Staudenfluren zu entwickeln sind (Maßnahme V/M 3). Dies gilt insbesondere für die Böschungsbereiche des im westlichen Teil in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Grabens, damit hier ein Refugium für die beiden bestandsgefährdeten Arten, die zurzeit am in OstWest-Richtung verlaufenden Graben vorkommen, geschaffen wird. Planungsgemeinschaft LaReG 14 Bauleitplanverfahren „Holzweg“ in Cremlingen – B-Plan „Holzweg“ Naturschutzfachliche Untersuchungen 5 2014 LITERATUR, QUELLEN BAUER, H.-G., E. BEZZEL & W. FIEDLER (2011): Kompendium der Vögel Mitteleuropas. Sonderausgabe der 2. völlig überarb. und erw. Auflage 2005. Aula-Verlag, Wiesbaden. BEHM, K. & T. KRÜGER (2013): Verfahren zur Bewertung von Vogelbrutgebieten in Niedersachsen. 3. Fassung, Stand 2013. Inform.d. Naturschutz Niedersachs. 33(2): 55-69. Hannover. BRINKMANN, R. (1998): Berücksichtigung faunistisch-tierökologischer Belange in der Landschaftsplanung. Informationsdienst Naturschutz Niedersachsen 4/98, NLÖ. BUNDESAMT FÜR NATURSCHUTZ (BFN) (2009): Rote Liste gefährdeter Tiere, Pflanzen und Pilze Deutschlands. Naturschutz und Biologische Vielfalt 70, Band 1: Wirbeltiere BUNDESAMT FÜR NATURSCHUTZ (BFN) (2011): Rote Liste gefährdeter Tiere, Pflanzen und Pilze Deutschlands. Naturschutz und Biologische Vielfalt 70, Band 3: Wirbellose Tiere GREIN, G. (2010): Fauna der Heuschrecken (Ensifera, Caelifera) in Niedersachsen. Stand: 31.10.2008. Naturschutz Landschaftspfl. Niedersachsen 46: 1- 183. Hannover. GREIN, G. 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Naturschutz Niedersachs. 32, (1/12), 60 S. VON DRACHENFELS, O. (2011): Kartierschlüssel für Biotoptypen in Niedersachsen unter besonderer Berücksichtigung der gesetzlich geschützten Biotope sowie der Lebensraumtypen von Anhang I der FFH-Richtlinie, Stand März 2011 (mit Korrekturen und aktuellen Änderungen, Stand 01.10.2013). THEUNERT, R. (2008): Verzeichnis der in Niedersachsen besonders und streng geschützten Arten. Schutz, Gefährdung, Lebensräume, Bestand, Verbreitung (Stand 1. November 2008). Teil A: Wirbeltiere, Pflanzen und Pilze. Inform.d. Naturschutz Niedersachs. 28(3): 69-141. Hannover. THEUNERT, R. (2008): Verzeichnis der in Niedersachsen besonders und streng geschützten Arten. Schutz, Gefährdung, Lebensräume, Bestand, Verbreitung (Stand 1. November 2008). Teil B: Wirbellose Tiere. Inform.d. Naturschutz Niedersachs. 28(4): 153-210. Hannover. Internet: NIBIS-Kartenserver: http://nibis.lbeg.de/cardomap3/?TH=BGL500# Vollzugshinweise für Arten und Lebensraumtypen des NLWKN: http://www.nlwkn.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=8075&article_id=46103&_ps mand=26 Niedersächsische Umweltkarten des NMU: http://www.umweltkarten-niedersachsen.de/GlobalNetFX_Umweltkarten/ Planungsgemeinschaft LaReG 15 Bauleitplanverfahren „Holzweg“ in Cremlingen – B-Plan „Holzweg“ Naturschutzfachliche Untersuchungen 2014 Gesetze, Verordnungen und Richtlinien Bundesartenschutzverordnung vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258, 896), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95) geändert worden ist. Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 100 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist. Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (kodifizierte Fassung) (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7). Geändert durch: Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013. L 158 193 10.6.2013. Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7) Geändert durch: Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013. L 158 193 10.6.2013. Anlage Plan Biotoptypen, Avifauna, Heuschrecken Planungsgemeinschaft LaReG 16 Biotoptypen (Biotoptypen: nach DRACHENFELS März 2011, Korrigierte Fassung 01. Okt. 2013) Gebüsch und Gehölzbestände OVWa BMR BRR HFS HFM HFM # * Fl HFM/BRR Gi ! ( !! .! .. ! .! ! . ! Ob .. .. .! ! .! ! .! .! . GITw . ! .! ! .! ! . ! . ! . ! . ! .! ! . .. ! . ! . ! . . ! . ! .! .! . ! ! .! ! .! ! . ! .. .. ! HBA .! ! . ! . ! . ! . ! .! .! .! ! .! ! . ! .. .. .! ! .! ! .! .! .Rs Ob . ! .! ! .! ! . ! . ! . ! . ! .! ! H .. ! . ! . ! . . ! . ! . ! . ! ! .! . ! .! . ! (! (!. S ! ( . Ei ! GIT Ob Ob . . ! . ! ! Hä ! ( . ! Ei ! ( HFM/BRR .! .! !! . .! ! .. .. .! ! .! ! .! . GIT N . ! .! ! .! ! . ! . ! . .! ! .. ! . ! . ! . .HBE .! ! .! ! . ! . ! . .! .! ! .! ! . . ! . .! ! .! ! We ! . . . ! . Gi .! .! .! ! .! .! . PHG ! Ob PHG # * OEL/PHG ! ( UHM/ UHB . ! .! S ASa S ! ( PHN ! (! ( ! ( ChrD CoDo ChrD FGR CoDo BMR ATw H HFS Hausgarten mit Großbäumen ! ( ( ! ! ( H a b f r s w Straße Weg . OVS = Blühstreifen bzw. Asphalt = Brache bzw. Schwarzbrache = nasse Stellen in Äckern = Raps = Schotter = Weidenutzung (Pferde, Pony) /wiesenartige Ackerbrache Altersstrukturtypen . 1 1-2 . 2 . . UHB 2-3 3 = Stangenholz, inkl. Gertenholz = Stangenholz, inkl. Gertenholz, bis mittleres Baumholz = Schwaches bis mittleres Baumholz = Schwaches bis starkes Baumholz = Starkes Baumholz # * Brutzeitfeststellung Feldlerche Girlitz Bluthänfling N Rs S Nachtigall Rauchschwalbe Star CoDo Kurzflügelige Schwertschrecke Artenarme Brennnesselflur Fundort Art (dargestellt sind nur die Arten der Roten Liste) Große Goldschrecke Technische Planung PHN Gebäude, Verkehrs- und Industrieflächen Nutzung / Struktur UHM GITb H ChrD Zusatzmerkmale ATwf Gi S HFM Fl Gi Hä Trockene bis feuchte Stauden- und Ruderalfluren Halbruderale Gras- und Staudenflur mittlerer Standorte Brutverdacht Art (dargestellt sind nur die Arten der Roten Liste) Art x Grünanlagen der Siedlungsbereiche OVS OVW ! ( Grünland Sandacker PHG Status Heuschrecken Acker- und Gartenbau-Biotope AS ATr ! .S BRR S UHM HFS OYS Sonstiger Einzelbaum/Baumgruppe Allee/Baumreihe Intensivgrünland trockener Mineralböden HFS UHB ASa ! . . ! Nährstoffreicher Graben GIT ! ( Ob ! ( Ob ATb ! S . . ! . ! HBA Einzelbaum/-strauch, Baumbestand Fließgewässer FGR UHM . ! Mesophiles Rosengebüsch Rubus-/Lianengestrüpp Strauchhecke Strauch-Baumhecke . . . . . . . . . . . HBE . . Binnengewässer OVWs HFM Gebüsche und Gehölzbestände Brutvogelreviere OEL OYS Grenze Untersuchungsraum Naturgarten Locker bebautes Einzelhausgebiet Sonstiges Bauwerk Dominante Baum- / Straucharten Ei Ob Ph We = Eiche = Obstbaum (hier: Apfel, Kirsche, Walnuss) = Hybrid-Pappel = Weide Nr.: Art der Änderung: Bauherr: Datum: Name: Datum: Name: Bearbeitet: Mrz. 2015 G. Sch Geprüft: Mrz. 2015 W-J Gemeinde Cremlingen Ostdeutsche Straße 22 38162 Cremlingen Projekt: Bauleitplanverfahren Holzweg Cremlingen - B-Plan Holzweg Bestandskartierung Biotoptypen, Avifauna, Heuschrecken Planinhalt: Planverfasser: Gezeichnet: © OpenStreetMap (and) contributors, CC-BY-SA Proj.-Nr.: 0730 Maßstab: 1:2.000 Plan-Nr.: 1 Mrz. 2015 Rec Index: 01 Blattgtröße: 63,00 cm x 29,70 cm Bebauungsplan "Holzweg II", Anlage 3 der Begründung Tab. : Rechnerische Bilanz im Geltungsbereich A Berechnung des Flächenwertes des Eingriffsortes vor und nach dem Eingriff Ist- Zustand Planung/ Ausgleich Ist-Zustand der Biotoptypen Fläche [m²] Wertfaktor Flächenwert Planungsumsetzung Fläche [m²] Wertfaktor Flächenwert vgl. Spalte 1 der Tabellen A+B vgl. Spalte 2 der Tabelle A+B vgl. Spalte 4 der Tabelle A+B vgl. Spalte 5 der Tabelle A+B vgl. Spalten 8 u. 15 der Tabelle B vgl. Spalte 17 der Tabelle B vgl. Spalte 18 der Tabelle B vgl. Spalte 18 der Tabelle B 1 2 3 4 6 7 8 Acker (AT) Hausgarten mit Großbäumen PHG Naturgarten PHN artenarmes Intensivgrünland GI Rubus/Lianengebüsch und Baumstrauchhecke am Graben nährstoffreicher Graben (FGR) versiegelte Fläche, Holzweg Bankette, Holzweg: halbruderale Grasund Staudenflur Strauchhecke HFS und Strauchbaumhecke am Holzweg mesophiles Rosengebüsch (BMR) Großbaumbestand am Graben HBE WA, GRZ 0,4 (Seniorenzentrum) Locker bebautes Einzelhausgebiet OEL (34er-Bereich) Einzelbäume Obstwiese (10 Stück) Einzelbäume (20 Stück) Summe (ohne Einzelbäume): 57.140 1 57.140 2.010 2 4.020 1.257 2 2.514 5.920 2 11.840 1.814 3 5.442 384 3 1.152 807 0 0 Beete, Verkehrsflächen (10%) versiegelte Fläche, privat 520 3 1.560 WA, GRZ 0,4 (Seniorenzentrum) 1.146 3 3.438 187 3 561 318 3 954 100 4 400 200 3 600 26.590 1 26.590 7.504 2 15.008 830 0 0 Spielplatz 1.000 1 1.000 Verkehrsfläche X 8.922 0 0 991 1 991 25.666 0 0 2 800 Locker bebautes Einzelhausgebiet OEL (34er-Bereich) Einzelbäume, neu (40 Stück) keine 448 Bilanzierung keine 2.077 Bilanzierung 400 keine 448 Bilanzierung keine 2.077 Bilanzierung 74.028 0 Flächenwert der Eingriffsfläche vor dem Eingriff (IstZustand) 5 neuzeitliche Hausgärten PHZ öffentliches Grün, Regenrückhaltebecken Weg innerhalb der Grünflächen Summe (ohne Einzelbäume): 74.028 0 Flächenwert der Eingriffsfläche 89.621 Flächenwert Soll-Zustand - Flächenwert Ist-Zustand: nach dem Eingriff (Soll-Zustand) -45.232 44.389 Bebauungsplan "Holzweg II", Anlage der Begründung Tab. : Rechnerische Bilanz für die Geltungsbereiche B und C (Ausgleichsflächen), überschlägig Berechnung des Flächenwertes des Eingriffsortes vor und nach dem Eingriff Ist- Zustand Planung/ Ausgleich Ist-Zustand der Biotoptypen Fläche [m²] Wertfaktor Flächenwert Planungsumsetzung Fläche [m²] Wertfaktor Flächenwert vgl. Spalte 1 der Tabellen A+B vgl. Spalte 2 der Tabelle A+B vgl. Spalte 4 der Tabelle A+B vgl. Spalte 5 der Tabelle A+B vgl. Spalten 8 u. 15 der Tabelle B vgl. Spalte 17 der Tabelle B vgl. Spalte 18 der Tabelle B vgl. Spalte 18 der Tabelle B 1 2 3 4 5 6 7 8 Geltungsbereich B Acker AS 7.570 1 7.570 Geltungsberich C Acker AT 16.000 1 16.000 Flächenwert der Eingriffsfläche vor dem Eingriff (IstZustand) Geltungsbereich B Gewässerrandstreifen mit Senken, Ruderalflur URF Gehölzpflanzungen, neu angelegte Feldhecke (HFN) Geltungsberich C extensives Grünland GE 5.678 3 17.033 1.893 2 3.785 16.000 3 48.000 Flächenwert der Eingriffsfläche 23.570 Flächenwert Soll-Zustand - Flächenwert Ist-Zustand: nach dem Eingriff (Soll-Zustand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