Niedersächsisches Kultusministerium, Postfach 1 61, 30001 Hannover Niedersächsisches Kultusministerium Anschriften Siehe Verteiler Bearbeitet von RD’in Seefried E-Mail: [email protected] Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom Mein Zeichen (Bei Antwort angeben) 26-83100 Durchwahl (0511) 120- 7342 Hannover 13.06.2016 Novellierung der „Ergänzenden Bestimmungen zum Rechtsverhältnis zur Schule und zur Schulpflicht; hier: §§ 58 bis 59a, §§ 63 bis 67 und § 70 NSchG“ Anlagen Sehr geehrte Damen und Herren, den anliegenden Erlassentwurf übersende ich mit der Bitte um Kenntnisnahme. Gleichzeitig gebe ich Ihnen Gelegenheit, sich zu diesem Erlassentwurf bis zum 0 7. 0 9 . 2 0 1 6 zu äußern und gegebenenfalls Bedenken und Anregungen vorzutragen. Der Erlass „Ergänzende Bestimmungen zum Rechtsverhältnis zur Schule und zur Schulpflicht; hier: §§ 58, 59 und 63 - 68 NSchG“ in der Fassung vom 01.03.2006 gilt unbefristet. Nicht nur aufgrund vielfältiger Änderungen des NSchG sind in den „Ergänzenden Bestimmungen zur Schulpflicht und zum Rechtsverhältnis zur Schule“ Anpassungen und Änderungen vorzunehmen. Daher wurde der Erlass überarbeitet und an gültiges Recht angepasst. Eine Synopse ist als weitere Anlage beigefügt. Bei evtl. Rückfragen zu dem Entwurf wenden Sie sich bitte an RD’in Seefried, Tel.: -7342. Die Entwürfe finden Sie auch im Internet unter www.mk.niedersachsen.de (> Aktuelles > Anhörungen). Mit freundlichen Grüßen Im Auftrage Berndt Niedersächsische Direktorenvereinigung Herrn Dr. Wolfgang Schimpf Max-Planck-Gymnasium , Theaterplatz 10 37073 Göttingen Verband katholischer Religionslehrerinnen und Religionslehrer am Gymnasium, Landesverband Niedersachsen Frau Verena Jessing In der Bokelder Mark 19 48531 Nordhorn Verband Sonderpädagogik (vds) - Landesverband Niedersachsen Herrn Reinhard Fricke Pestalozzistr. 11 38114 Braunschweig Deutscher Sportlehrerverband e. V. (DSLV). Landesverband Niedersachsen Herrn Harald Volmer Osterfeldstraße 27 30900 Wedemark Arbeitskreis der Förderschulen Emotionale und soziale Entwicklung - AKSE Herrn Reinhard Pöhlker Imstiege 11 48455 Bad Bentheim Verband für Blinden- und Sehbehindertenpädagogik e.V. (VBS) LV Niedersachsen-Bremen Frau Alma Penon La-Chartre-Str. 9 28857 Syke Verband der Geschichtslehrer Deutschlands e.V. Landesverband Niedersachsen (NGLV) Herrn Dr. Johannes Heinßen Im Großen Sande 13 21640 Horneburg Gemeinnützige Gesellschaft Gesamtschule e.V. Landesverband Niedersachsen Frau Susanne Pavlidis Neudammstraße 21 B 38116 Braunschweig Vereinigung der Französischlehrer e. V. Regionalverband Niedersachsen-Bremen Herr Bernd Käsebier Dianastr. 7 49082 Osnabrück Niedersächsische IHK-Arbeitsgemeinschaft Hannover-Braunschweig Schiffgraben 49 30175 Hannover Aktionsausschuss nds. Religionslehrerinnen & Religionslehrer (ANR) Geschäftsstelle Frau Ingrid Wienecke Steinhauerstr. 18 31832 Springe Verband der Pädagogiklehrer e.V. - Landesverband Niedersachsen Herrn Alfons Heuermann Thunacker 4 26605 Aurich Deutscher Gewerkschaftsbund Bezirk Niedersachsen - Bremen - Sachsen-Anhalt - Abt. ÖD, Beamte, Bildung Otto-Brenner-Str. 7 30159 Hannover Schulleitungsverband Niedersachsen (SLVN) Geschäftsstelle Herrenstr. 5 30159 Hannover Deutscher Verein zur Förderung des mathematischen und naturwissenschaftlichen Unterrichts e.V. -Landesverband NiedersachsenHerrn Vorsitzenden OStD Wilhelm Bredthauer Lütje Deile 67 31515 Wunstorf Landesvertretung der Handwerkskammern Niedersachsen Ferdinandstr. 3 30175 Hannover Verband deutscher Schulgeographen e.V. Landesverband Niedersachsen Herrn 1. Vorsitzenden Dr. Reinhard Kurz Im Steinkamp 1 30938 Burgwedel Verband Niedersächsischer Lehrkräfte (VNL/VDR) Herrn Manfred Busch Ellernstr. 38 30175 Hannover Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Landesverband Niedersachsen Berliner Allee 16 30175 Hannover Philologenverband Niedersachsen (PHVN) Sophienstr. 6 30159 Hannover Deutscher Lehrerverband Niedersachsen (dln) Sophienstr. 6 30159 Hannover Deutscher Spanischlehrerverband (DSV) - LV Niedersachsen Herrn Vorsitzenden Werner Kraft Paschenburgstraße 7 28211 Bremen Verein katholischer deutscher Lehrerinnen (VkdL), Landesverband Niedersachsen Frau Hildegard Zwiener Waldstr. 2a 49170 Hagen a.T.W. Verband Niedersächsischer Schulpsychologen e.V. Frau 1. Vorsitzende Friederike Dushe Spitzwegstr. 19 38106 Braunschweig Verband der Lehrerinnen und Lehrer an Wirtschaftsschulen Landesverband Niedersachsen (VLWN) Herrn Hans-Jürgen Brehmeier Ellernstr. 38 30175 Hannover Fachverband Moderne Fremdsprachen Landesverband Niedersachsen Herrn Lars Schüler Bahnstr. 1a 21614 Buxtehude Bund Deutscher Kunsterzieher e.V. - Landesverband Niedersachsen Frau Vorsitzende Dr. Jutta Felke Adenauer Allee 14 30175 Hannover Deutsche Gesellschaft für Sprachheilpädagogik Landesgruppe Niedersachsen e. V. Frau Yasamin Fabian Ostermeierstraße 4 30539 Hannover Verband Bildung und Erziehung (VBE) Landesgeschäftsstelle Ellernstr. 38 30175 Hannover Katholische Erziehergemeinschaft (KEG) Landesverband Niedersachsen Frau Cornelia Kröger Klingensberg 8 49074 Osnabrück Landesverband der Lehrer im Berufsfeld Körperpflege in Niedersachsen-Bremen Herrn Horst-Henning Wilke Brahmsstraße 29 31157 Sarstedt Niedersächsischer Beamtenbund und Tarifunion (NBB) Ellernstraße 38 30175 Hannover Berufsschullehrerverband Niedersachsen (BLVN) Herrn Heinz Ameskamp Ellernstr. 38 30175 Hannover Deutscher Germanistenverband - Landesverband Niedersachsen Herrn Vorsitzenden Dr. Roland Quinten Zeppelinstraße 14 49076 Osnabrück Verband Katholischer Religionslehrer an Berufsbildenden Schulen e.V. - Landesverband Niedersachsen Herrn Ludwig Berg Ernst-Sievers-Straße 100 B 49078 Osnabrück Fachverband Philosophie e.V. - Landesgruppe Niedersachsen Herrn Till Warmbold Granatstr. 6 30823 Garbsen Bundesarbeitskreis der Seminar- und Fachleiter e.V. (BAK) - Landesverband Niedersachsen Frau Kerstin Riegel Studiensem. Hannover I GHRS Wunstorfer Str. 28 30453 Hannover Verband Schulaufsicht Niedersachsen (VSN) Herrn Egon Meyn Rottebachweg 7 38126 Braunschweig Berufsverband Deutscher Hörgeschädigtenpädagogen, Landesverband Niedersachsen Herrn Landesvorsitzenden Carsten Gregor LBZH Osnabrück August-Hölscher-Str. 89 49080 Osnabrück Niedersächsischer Altphilologenverband Herrn Vorsitzenden Stefan Gieseke Albert-Niemann-Str. 5 30171 Hannover Ring der Abendgymnasien in Niedersachsen e.V., c/o Abendgymnasium Braunschweig Herrn OStD Ralf Hausmann Wolfenbütteler Str. 57 38124 Braunschweig Verband Deutscher Privatschulen Niedersachsen/Bremen e.V. Herrn Hannes Pook Warmbüchenstr. 21 30159 Hannover Christlicher Gewerkschaftsbund Deutschlands Landesverband Niedersachsen Vorsitzender Wilfried Pröttel Postfach 62 01 54 30615 Hannover Fachverband der Russischlehrer und Slawisten in Niedersachsen e.V. Herrn Vorsitzenden Christopher Scholz Am Großen Schafkamp 13 38126 Braunschweig Verband der Elternräte der Gymnasien Niedersachsen e. V. Frau Petra Wiedenroth Tischlerbreite 3 31789 Hameln Verband Deutscher Schulmusiker e. V. (vds) - LV Niedersachsen Landesgeschäftsstelle Tilman Koenig Froschkönigweg 11 30179 Hannover Landesarbeitsgemeinschaft Niedersachsen/Bremen im Bund der Freien Waldorfschulen Deutschland Landesgeschäftsstelle - c/o Freie Waldorfschule Hann.-Maschsee Herrn Detlef Schiewe Rudolf-von-Bennigsen-Ufer 70 30173 Hannover Grundschulverband - Landesgruppe Niedersachsen Frau Eva-Maria Osterhues-Bruns Medemland 6a 21762 Otterndorf Ring der Kollegs in Niedersachsen, c/o Wolfsburg-Kolleg Herrn Wieland Wartchow Danziger Str. 17 38440 Wolfsburg ver.di Landesbezirk Niedersachsen-Bremen Goseriede 10 30159 Hannover Vereinigung katholischer Religionslehrer am Gymnasium im Bistum Osnabrück Frau Verena Jessing In der Bakelder Mark 19 48531 Nordhorn Fachverband diakonischer Schulen in Niedersachsen Frau Linda Riechers c/o Evangelisches Schulwerk Breite Straße 7 30159 Hannover Arbeitsgemeinschaft Freier Schulen Nds. e. V. Frau Heike Thies Brehmstraße 3 30173 Hannover Niedersächsischer Industrie- und Handelskammertag Hinüberstraße 16-18 30175 Hannover Arbeitskreis für Schulmusik - Niedersachsen/Bremen Frau Wiebke Kokott Krähenberg 3a 30659 Hannover Verein katholischer deutscher Lehrerinnen (VkdL) Bundesgeschäftsstelle Roswitha Fischer Hedwig-Dransfeld-Platz 4 45143 Essen Landesmusikrat Niedersachsen e. V. Arnswaldstraße 28 30159 Hannover Landesverband der Kunstschulen Niedersachsen e.V. Frau Dr. Sabine Fett Arnswaldtstraße 28 30159 Hannover Verband Biologie, Biowissenschaften und Biomedizin in Deutschland (VBIO) Landesverband Niedersachsen Herrn Martin Dr. Meier Friedhofsstraße 36a 28213 Bremen Fachverband Schultheater - Darstellendes Spiel Niedersachsen e. V. Frau Stefanie Westphal Zum Rott 18 49078 Osnabrück Deutsche Gesellschaft für das hochbegabte Kind Regionalverein Niedersachsen/Bremen e.V. Frau Birgit Gruber Rheinstr. 46 26382 Wilhelmshaven Landesschulbehörde Lüneburg Postfach 21 20 21311 Lüneburg Präsidentin des Niedersächsischen Landesrechnungshofes Postfach 101052 31110 Hildesheim nur per E-Mail an: [email protected] Niedersächsischer Städte- und Gemeindebund Arnswaldtstraße 28 30159 Hannover Landeselternrat Niedersachsen - Geschäftsstelle Berliner Allee 19 30175 Hannover Landesschülerrat Niedersachsen - Geschäftsstelle Berliner Allee 19 30175 Hannover (20 Ex.) Schulhauptpersonalrat im Hause (auch per E-Mail) (7 Ex.) Mitglieder, Ersatzmitglieder (71 Ex.) und Geschäftsstelle des Landesschulbeirats Hauptpersonalrat im Hause (auch per E-Mail) Ergänzende Bestimmungen zur Schulpflicht und zum Rechtsverhältnis zur Schule Hier: §§ 58 bis 59a, §§ 63 bis 67 und § 70 NSchG Entwurf einer Neufassung Stand: 06.06.2016 Ergänzende Bestimmungen zum Rechtsverhältnis zur Schule und zur Schulpflicht; hier: §§ 58 bis 59a, §§ 63 bis 67 und § 70 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) RdErl. d.MK vom xx.xx.2016 – 26 - 83100 – VORIS 22410 Bezug: a) Erl. d. MK v. 29.8.1995 „Ergänzende Bestimmungen zur Schulpflicht und zum Rechtsverhältnis zur Schule“ (Nds. MBl. S. 1142, SVBl. S. 223), zuletzt geändert durch Erl. d. MK v. 1.3.2006 (SVBl. S.109) - VORIS 22410 01 00 35 074 b) RdErl. d. MK v. 22.3.2012 „Hausaufgaben an allgemein bildenden Schulen“, (SVBl. S. 266) – VORIS 22410 c) RdErl. d. MK v. 1.7.2014 „Förderung von Bildungserfolg und Teilhabe von Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache“, (SVBl. S. 330) – VORIS 22410 d) Bek. d. MK v. 31.3.2015 „Islamische Feiertage im Schuljahr 2015/2016“ (SVBl. S. 196) – 36.1-82013 e) Bek. d. MK v. 31.3.2015 „Jüdische Feiertage im Schuljahr 2015/2016“ (SVBl. S. 197) – 36.1-82013 f) RdErl. d. MK v. 1.11 2012 „Unterricht an kirchlichen Feiertagen und Teilnahme an kirchlichen Veranstaltungen“ (SVBl. S. 597) – VORIS 22410 – g) RdErl. v. 1.3.2012 „Sprachfördermaßnahmen vor der Einschulung“ (SVBl. S. 309) – VORIS 22410 – h) RdErl. d. MK v. 21.4.2009 „Ferienordnung für die Schuljahre 2009/2010 bis 2016/2017“ (SVBl. S. 137) – VORIS 22410 – i) RdErl. d. MK v. 15.6.2015 „Ferienordnung für die Schuljahre 2017/18 bis 2023/24 (SVBl. 312) – VORIS 22410 - Zu den §§ 58 bis 59 a, §§ 63 bis 67 und § 70 des NSchG in der Fassung vom 3. März 1998 (Nds. GVBl. S. 137), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 3. Juni 2015 (Nds. GVBl. S. 90) werden die folgenden Ergänzenden Bestimmungen erlassen: 1. Zu § 58: Allgemeines 1.1 Die Pflicht zur regelmäßigen Teilnahme am Unterricht bezieht sich auf die Unterrichtsstunden und die verbindlichen Veranstaltungen der Schule, insbesondere auch solche Veranstaltungen, die außerhalb des Schulgrundstücks oder außerhalb der Unterrichtszeit stattfinden, wie z. B. die Teilnahme an eintägigen Schulfahrten, Schulfeiern oder die Teilnahme an den angewählten freiwilligen außerunterrichtlichen Angeboten in Ganztagsschulen. Die Feststellung über die Verbindlichkeit der Schulveranstaltung trifft die Schulleitung. Die Pflicht zur Erbringung von Leistungsnachweisen umfasst insbesondere die Teilnahme an schriftlichen, mündlichen und anderen fachspezifischen Lernkontrollen, die Anfertigung von schriftlichen Arbeiten sowie die Anfertigung von Hausaufgaben. 1.2 Einzelheiten hinsichtlich der Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler enthält die Erklärung der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland zur „Stellung des Schülers in der Schule“ vom 25.05.1973 (SVBl. S. 191, 282). Soweit das NSchG oder geltende Verordnungen oder Erlasse nicht entgegenstehen, kann diese Erklärung als Auslegungshilfe herangezogen werden. 2. Zu § 59 Abs. 1: Bildungsweg, Versetzung, Überweisung und Abschluss und zu § 59a: Aufnahmebeschränkungen 2.1 Die Wahl der Schulform und des Bildungsganges ist grundsätzlich nicht auf das Gebiet des Schulträgers beschränkt, in dessen Gebiet sich der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt der Schülerin oder des Schülers befindet, soweit der Schulträger die gewünschte Schulform oder den gewünschten Bildungsgang (Nr. 3.4.3) nicht vorhält oder die Aufnahmekapazität (Nr. 3.4.1) erschöpft ist. Inwieweit ein Schulträger zur Aufnahme auswärtiger Schülerinnen und Schüler des Primar- und Sekundarbereichs verpflichtet ist, ergibt sich aus § 105 Abs. 1 und 2 NSchG. 2.2. Entscheidungen über die Abwandlung des Losverfahrens gem. § 59a Abs. 1 Satz 3 NSchG stellen Angelegenheiten dar, die nach den §§ 43 Abs. 3 Satz 1, 44 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 NSchG zu den ausschließlichen Aufgaben der Schulleiterin oder des Schulleiters zählen. Die Schulleitung ist bei der Gestaltung des Losverfahrens grundsätzlich frei und kann darüber entscheiden, von welcher in § 59 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 3 NSchG genannten Möglichkeiten Gebrauch gemacht werden soll. Bei Losverfahren in Ganztagsschulen kommt § 59a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 NSchG nicht zur Anwendung. Auch die Festlegung von Verfahrensregeln fällt in den Zuständigkeitsbereich der Schulleitung. 3. Zu § 63: Schulpflicht Allgemeines 3.1.1 Verpflichteter Personenkreis Kinder und Jugendliche unterliegen der Schulpflicht, wenn sie in Niedersachsen ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Ausbildungs- oder Arbeitsstätte haben. Für die Bestimmung des Wohnsitzes gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts (§§ 7 bis 11 Bürgerliches Gesetzbuch). Für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts sind die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend. Ein gewöhnlicher Aufenthalt liegt vor, wenn jemand ohne sich in Niedersachsen ständig niederlassen zu wollen - mindestens 5 Tage hier wohnt. Die Schulpflicht beginnt in diesem Fall am ersten Tag des Aufenthaltes. 3.1.2 Bei in der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen (LAB NI) untergebrachten Ausländerinnen und Ausländern beginnt die Schulpflicht nach dem Wegfall der Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung im Sinne des § 44 Abs. 1 Asylgesetz oder § 15a Abs. 4 Aufenthaltsgesetz zu wohnen. Der Schulbesuch für Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache ist im Bezugserlass zu c) geregelt. 3.1.3 Die Schulpflicht besteht unabhängig von der Staatsangehörigkeit. Soweit völkerrechtliche Bestimmungen oder zwischenstaatliche Vereinbarungen entgegenstehen, sind Kinder und Jugendliche, insbesondere solche der exterritorialen Personen, von der Schulpflicht befreit. Die Beschulung der Kinder von Angehörigen der ausländischen Streitkräfte in eigenen Schulen, in denen nach den Bildungs- und Lehrplänen des Heimatlandes unterrichtet wird, ist wie bisher zuzulassen, auch wenn die Truppenverträge eine entsprechende Regelung nicht enthalten. Kinder von Nichtarmeeangehörigen, die sich nicht auf Dauer in Niedersachsen aufhalten, können mit Genehmigung der für sie zuständigen Regionalabteilung der Landesschulbehörde ausnahmsweise die Schulpflicht durch den Besuch einer entsprechenden Armeeschule oder einer NATO-Schule erfüllen. Für den Besuch allgemein bildender Schulen in angrenzenden Bundesländern sind die in einer Verwaltungsvereinbarung zwischen Niedersachsen und dem Nachbarbundesland oder zwischen den beteiligten Schulträgern getroffenen Regelungen zu beachten. Für den Schulbesuch öffentlicher Schulen im Land Bremen bedarf es einer Freistellungserklärung und für den Schulbesuch in Hamburg in bestimmten Fällen einer Genehmigung der Landesschulbehörde. Für Schulbesuche in anderen angrenzenden Bundesländern, mit denen Niedersachsen keine Vereinbarung getroffen hat, werden keine Freistellungsbescheinigungen ausgestellt. 3.2 Befreiung vom Unterricht 3.2.1 Über die Befreiung einer Schülerin oder eines Schülers vom Unterricht bis zu drei Monaten und der Befreiung von sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen entscheidet die Schulleitung, für weitergehende Befreiungen ist die Landesschulbehörde zuständig. Eine Befreiung vom Besuch der Schule ist lediglich in besonders begründeten Ausnahmefällen und nur auf rechtzeitigen schriftlichen Antrag möglich. Der Antrag ist von den Erziehungsberechtigten, bei volljährigen Schülerinnen und Schülern von diesen selbst zu stellen. Unmittelbar vor und nach den Ferien darf eine Befreiung nur ausnahmsweise in den Fällen erteilt werden, in denen die Versagung eine persönliche Härte bedeuten würde. 3.2.2 Die Unterrichtsbefreiung aus Anlass kirchlicher Feiertage und Veranstaltungen richtet sich nach dem Niedersächsischen Gesetz über die Feiertage in der Fassung vom 03.07.1995 (Nds. GVBl. S. 51), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.06.2013 (Nds. GVBl. S. 131) sowie nach dem Bezugserlass zu f). 3.3 Fernbleiben vom Unterricht 3.3.1 Nimmt eine Schülerin oder ein Schüler mehrere Stunden, an einem Tag oder an mehreren Tagen nicht am Unterricht oder verbindlichen Schulveranstaltungen (Nr. 1.1) teil, sind der Schule der Grund des Fernbleibens und die voraussichtliche Dauer des Fernbleibens unverzüglich mitzuteilen. Die Schule legt in eigener Verantwortung fest, an welche Stelle in der Schule die Mitteilung zu erfolgen hat. Es genügt zunächst eine mündliche, fernmündliche oder elektronische Benachrichtigung. Die Schulleitung kann auch ohne besondere Begründung eine schriftliche Mitteilung verlangen. Bei längeren Erkrankungen oder in sonstigen besonders begründeten Fällen kann die Schulleitung die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangen. Sofern ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der ärztlichen Bescheinigung bestehen, kann die Schulleitung zusätzlich die Vorlage einer amtsärztlichen Bescheinigung verlangen. Dauert die Krankheit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist unverzüglich eine neue Bescheinigung vorzulegen. Im Einzelfall kann die Bescheinigung einer Heilpraktikerin oder eines Heilpraktikers als ausreichender Nachweis angesehen werden. Die Kosten der Bescheinigung tragen bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern die Erziehungsberechtigten. Die Mitteilungspflicht obliegt den Erziehungsberechtigten nach § 55 Abs. 1 NSchG und den außer ihnen nach § 71 Abs. 2 NSchG Verantwortlichen (Ausbildende und ihre Beauftragten), solange die Schülerin oder der Schüler das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres obliegen die vorstehend genannten Pflichten der Schülerin oder dem Schüler selbst. Treffen gleichwohl die nach § 71 Abs. 1 und 2 NSchG Verantwortlichen für eine Schülerin oder einen Schüler auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres die erforderlichen Maßnahmen, so kann die Schulleitung dies als ausreichend ansehen. Treffen die nach § 71 NSchG Verantwortlichen die erforderlichen Maßnahmen nicht, so ist bei länger als dreitägigem Fehlen eine ärztliche Bescheinigung beizubringen. 3.3.2 Schulen sind gehalten, Schulverweigerung bei schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern mit pädagogischen und erzieherischen Mitteln präventiv zu begegnen. Hierzu gehört auch die Vermittlung und Stärkung der Selbst- und Sozialkompetenz der Schülerinnen und Schüler. Bei unentschuldigten Unterrichtsversäumnissen ist die Schule verpflichtet, folgende Maßnahmen zu ergreifen: 3.3.2.1 Die Erziehungsberechtigten sind durch die Schule mit Aufnahme in die Schule über die Schulpflicht nach § 63 und die Teilnahmepflicht am Unterricht und sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen nach § 58 NSchG und die sich daraus ergebenen Konsequenzen in angemessener Form zu informieren. 3.3.2.2 Bei unentschuldigtem Fehlen im Unterricht oder verbindlichen Schulveranstaltungen (1.1) sind die Erziehungsberechtigten bereits bei der ersten ungeklärten Fehlzeit zu informieren. Es ist ein Gespräch mit den Erziehungsberechtigten zu suchen, um über den Sachverhalt aufzuklären und mögliche Ursachen des Fehlens zu klären. Gegebenenfalls ist ein Beratungsgespräch auch unter Beteiligung des schulischen Beratungs- und Unterstützungssystems (Beratungslehrkräfte, soziale Arbeit in Schulen, sozialpädagogische Fachkräfte) anzubieten. Kommt kein telefonischer oder persönlicher Kontakt zustande, sind die Erziehungsberechtigten schriftlich über den Sachverhalt zu informieren. 3.3.2.3 Setzt sich das unentschuldigte Fehlen weiter fort (spätestens bei drei unentschuldigten Versäumnissen nach 1.1 innerhalb von 10 Schulbesuchstagen), wird in einem erneuten Kontaktversuch und per Anschreiben darauf hingewiesen, dass über weiteres unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht oder verbindlichen Schulveranstaltungen umgehend das Ordnungs- und das Jugendamt informiert wird. 3.3.2.4 Bei Fortsetzung des schulverweigernden Verhaltens erfolgt neben einer weiteren pädagogischen Lösungssuche nach Möglichkeit unter Einbezug des öffentlichen örtlichen Trägers der Kinder- und Jugendhilfe eine umgehende Information über die erfolgten Schulpflichtverletzungen an das Ordnungsamt und das Jugendamt. Dies gilt auch für alle weiteren Fälle des unentschuldigten Fehlens. 3.4 Schulbezirke 3.4.1 Vorgaben für die Schulbereiche Nach § 63 Abs. 2 NSchG sind die Schulträger verpflichtet, im Primarbereich für jede Schule einen Schulbezirk festzulegen. Für den Sekundarbereich I liegt es im pflichtgemäßen Ermessen des Schulträgers, für Schulen, erforderlichenfalls für einzelne Bildungsgänge, Schulzweige oder einzelne Schuljahrgänge gesondert, einen Schulbezirk festzulegen. Das betrifft alle Schulen, einzelne Bildungsgänge an Schulen oder Teile von Schulen der in § 5 Abs. 2 Nr.1 Buchstaben b bis f und i NSchG genannten Schulformen. Für den Sekundarbereich II an Schulen sind keine Schulbezirke zu bilden. Diese Schulen können frei angewählt werden, die Obergrenze bildet die Aufnahmekapazität. Bei auswärtigen Schülerinnen und Schülern gilt § 105 Abs. 2 Satz 1 NSchG. 3.4.2 Gestaltung der Schulbezirke Die Schulbezirke im Primarbereich müssen einander unmittelbar berühren und insgesamt flächendeckend sein. Hält der Schulträger nur eine Schule im Primarbereich vor, so hat sich der Schulbezirk auf das gesamte Gebiet des Schulträgers zu erstrecken. 3.4.3 Schulbezirke für einzelne Bildungsgänge Unter dem Begriff des Bildungsgangs ist eine besondere fachliche Schwerpunktbildung innerhalb einer Schulform, die sich über einen längeren Beschulungszeitraum auch in einer besonderen Gestaltung der Stundentafel und im Allgemeinen zugleich in einer besonderen Gestaltung des Abschlusses auswirkt, zu verstehen. Erforderlichenfalls können innerhalb der Schulformen, z. B. für folgende Bildungsgänge Schulbezirke gesondert festgelegt werden: Gymnasien mit einem alt- oder neusprachlichen oder einem musischen Unterrichtsschwerpunkt, die einzelnen Schulzweige in der Kooperativen Gesamtschule sowie die Förderschulen nach der Art ihrer sonderpädagogischen Förderschwerpunkte. Bei allen übrigen Unterschieden im Bildungsangebot innerhalb einer Schulform, insbesondere bei dem 10. Schuljahrgang an der Hauptschule und der Förderschule, handelt es sich nicht um besondere Bildungsgänge. Auch die Schulen mit einem Ganztagsschulangebot stellen keinen eigenen Bildungsgang dar. 3.4.4 Schulbezirke für einzelne Schuljahrgänge Für einzelne Schuljahrgänge innerhalb einer Schule können gesonderte Schulbezirke festgelegt werden, wenn das erforderlich ist. Das ist z. B. bei dem 10. Schuljahrgang an der Hauptschule und der Förderschule der Fall, wenn diese Angebote nur an einzelnen Schulen eingerichtet sind, aber für ein größeres Gebiet gelten sollen. Im Übrigen kommt diese Möglichkeit auch bei jahrgangsweise stark wechselnden Schülerzahlen und bei der jahrgangsweisen Erweiterung einer Schule in Frage. Dabei ist sicherzustellen, dass sich für die einzelne Schülerin oder den einzelnen Schüler keine besondere Härte, wie z. B. ein zusätzlicher Schulwechsel innerhalb einer Schulstufe, ergibt. 3.4.5 Gemeinsame Schulbezirke Gemeinsame Schulbezirke für mehrere Schulen derselben Schulform an demselben Standort, die den gleichen Bildungsgang anbieten, können gebildet werden, wenn eine ausreichende Größe aller Schulen sowie eine gleichmäßige Auslastung der Schulanlagen auch ohne einzelne Schulbezirke gesichert werden können und für das Land und den Träger der Schülerbeförderung keine Mehrkosten für die Schülerbeförderung entstehen. Wird ein gemeinsamer Schulbezirk gebildet, so gilt er nicht nur für das Gebiet innerhalb des Standortes, sondern für das gesamte Gebiet, für das die beteiligten Schulen zuständig werden sollen. § 104 NSchG bleibt unberührt. 3.4.6 Gemeinsame Schulbezirke benachbarter Schulträger Schulbezirke können auch Gebiete anderer Schulträger einschließen, wenn die Schulträger dies unter Beachtung des § 104 NSchG vereinbart haben. Hierzu bedarf es gleichartiger Satzungen aller beteiligten Schulträger. 3.4.7 Regelungen für Grundschulen für Schülerinnen und Schüler des gleichen Bekenntnisses Für Grundschulen für Schülerinnen und Schüler des gleichen Bekenntnisses werden, obgleich es sich bei den öffentlichen Bekenntnisschulen nicht um einen eigenen Bildungsgang handelt, gesonderte Schulbezirke festgelegt. Dabei ist Nr. 3.4.6 zu beachten. Außerdem ist sicherzustellen, dass der Schulbezirk einer solchen Grundschule zugleich in den Schulbezirk einer oder mehrerer Grundschulen für Schülerinnen und Schüler aller Bekenntnisse in zumutbarer Entfernung einbezogen wird. 3.4.8 Schulbezirke und Schulen in freier Trägerschaft Schulen in freier Trägerschaft haben keine Schulbezirke. Den Schulträgern dieser Schulen bleibt es gleichwohl unbenommen, niedersächsische Schülerinnen und Schüler nur aus einem bestimmten Bereich des Landes aufzunehmen; die Landesschulbehörde ist gehalten, in geeigneten Fällen hierüber mit den Schulträgern Absprachen zu treffen. Bei der Bemessung der Schulbezirke für benachbarte öffentliche Schulen des gleichen Bildungsganges, wie ihn die Schule in freier Trägerschaft anbietet, ist der Schüleranteil zu berücksichtigen, der voraussichtlich diese Schule besuchen wird. 3.4.9 Entscheidungsgrundlagen Bei der Festlegung der Schulbezirke ist auf die Auslastung der vorhandenen Schulanlagen, die Organisation der Schülerbeförderung und auf die Länge und Sicherheit der Schulwege zu achten. Im Übrigen sollen die Schulbezirke der Schulen, die nach § 25 NSchG zusammenarbeiten, aufeinander abgestimmt werden. 3.5 Verfahren bei der Festlegung von Schulbezirken Schulbezirke sind von den Schulträgern durch Satzung festzulegen. Bei den Schulen in der Trägerschaft einer Gemeinde oder Samtgemeinde ist dem Gemeindeelternrat, bei den Schulen in der Trägerschaft eines Landkreises dem Kreiselternrat und den Gemeindeelternräten sowie den betroffenen Gemeinden oder Samtgemeinden frühzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Ihnen ist eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen. 3.6 Verbindlichkeit der Schulbezirke 3.6.1 Allgemeine Regelung Nach der Einführung von Schulbezirken kann eine Schülerin oder ein Schüler grundsätzlich nur die Schule der gewählten Schulform besuchen, in deren Schulbezirk sie oder er den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei denn, es besteht die Wahl zwischen mehreren Schulen des gleichen Bildungsganges, für die ein gemeinsamer Schulbezirk festgelegt ist, oder es ist aus den in Nr. 3.6.2 genannten Gründen der Besuch einer anderen Schule gestattet. 3.6.2 Ausnahmen Abweichend von § 63 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 NSchG kann der Besuch einer anderen Schule derselben Schulform oder einer anderen Schule mit demselben Bildungsgang ausnahmsweise gestattet werden, wenn die Voraussetzungen des § 63 Abs. 3 Satz 4 NSchG vorliegen. Über den Antrag entscheidet mit Zustimmung der anderen Schule in den Fällen des § 63 Abs. 3 Satz 1 oder 2 NSchG die Schule, die nach den genannten Vorschriften zu besuchen ist, in den Fällen des § 63 Abs. 3 Satz 3 NSchG die Schule, die der Wohnung oder dem gewöhnlichen Aufenthalt der Schülerin oder des Schülers am nächsten liegt. Vor einer Entscheidung sind im Fall des § 63 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 NSchG die Stellungnahmen des Schulträgers und des Trägers der Schülerbeförderung einzuholen. Liegen nach Auffassung beider Schulen oder einer der beteiligten Schule die in § 63 Abs. 3 Satz 4 NSchG genannten Voraussetzungen nicht vor oder stimmt die andere Schule nicht zu, so ist der Antrag der Schulbehörde zur Entscheidung vorzulegen, in deren Gebiet die Schülerin ihren oder der Schüler seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Schulträger und die Träger der Schülerbeförderung sind von der Gestattung zu unterrichten. Der Besuch einer Schule des Sportförderprogramms oder Kooperationsverbundes Hochbegabtenförderung kann über die Schulbezirksgrenzen hinaus gestattet werden, § 63 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 NSchG, wenn dies der bestmöglichen pädagogischen Förderung Rechnung trägt(Mitteilung aus dem MK, SVBl. 2004, S. 351, RdErl. MK vom 6.9.2005, SVBl S. 527). Dies gilt z. B. auch für den Besuch einer Schule, die ein erweitertes sprachliches Angebot vorhält und vom Kultusministerium „als Schule mit mehrsprachigem Profil“ zertifiziert wurde. Die Teilnahme am bilingualen Unterricht, an bilingualen Arbeitsgemeinschaften oder an Arbeitsgemeinschaften mit mehrsprachigem Schwerpunkt kann einen pädagogischen Grund darstellen (RdErl. MK v. 01.07.2014, SVBl. S. 475). 4. Zu § 64: Beginn der Schulpflicht 4.1 Aufnahme in die Schule und Zurückstellung vom Schulbesuch Die Erziehungsberechtigten melden die gemäß § 64 NSchG schulpflichtigen Kinder nach Aufforderung durch den Schulträger im Mai des Vorjahres in der für sie künftig zuständigen Grundschule an. Mit der Anmeldung des Kindes ist noch keine Aufnahme in dieser Schule erfolgt. Auf Antrag der Erziehungsberechtigten können Kinder, die nach Satz 1 noch nicht schulpflichtig sind, unter den Voraussetzungen des § 64 Abs.1 Satz 2 NSchG zu Beginn des Schuljahres in die Schule aufgenommen werden („Kann-Kinder“). Die angemeldeten schulpflichtigen Kinder und „Kann-Kinder“ sind von einer Schule aufzunehmen, es sei denn, dass sie für den Schulbesuch körperlich, geistig oder in ihrem Sozialverhalten nicht genügend entwickelt sind. Bei der Entscheidung über die Aufnahme können die Ergebnisse von Einschulungsuntersuchungen oder von Früherkennungsuntersuchungen (U9), soweit diese Aussagen zur Schulfähigkeit enthalten, sowie mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten Auskünfte von besuchten vorschulischen Einrichtungen herangezogen, anerkannte Testverfahren durchgeführt, die Schulärztin oder der Schularzt oder die schulpsychologische Beratung hinzugezogen werden. Von einer Zurückstellung soll abgesehen werden, wenn die Schule über eine Eingangsstufe nach § 6 Abs. 4 NSchG verfügt. Im Fall einer Zurückstellung soll die nach §64 Abs. 2 Satz 2 NSchG mögliche Verpflichtung zum Besuch eines Schulkindergartens nur ausgesprochen werden, wenn dieser in zumutbarer Weise erreicht werden kann und sein Besuch auch geeignet ist, den individuell festgestellten Entwicklungsrückstand abzubauen. Sofern keine Verpflichtung zum Besuch eines Schulkindergartens ausgesprochen wird, sollen die Erziehungsberechtigten darüber informiert werden, dass Kinder bis zum Schuleintritt einen Kindergartenplatz beanspruchen können. Kinder, bei denen sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf bekannt ist oder vermutet wird, sind deswegen nicht zurückzustellen. 4.2 Zurückstellung nach Aufnahme Stellt die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer während der ersten sechs Schulwochen fest, dass die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht noch nicht gegeben sind, so kann die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Ablauf dieser Frist ein Kind vom Schulbesuch zurückstellen. 4.3 Verfahren Über die Aufnahme in die Schule, Zurückstellung vom Schulbesuch sowie die Verpflichtung zur Teilnahme an Sprachfördermaßnahmen entscheidet die Schule. Die Zurückstellung eines schulpflichtigen Kindes, die Ablehnung eines „Kann-Kindes“ und die Zuweisung zum Schulkindergarten erfolgen jeweils durch einen schriftlichen Bescheid der Schule. Vor der Bescheiderteilung sind die Erziehungsberechtigten zu hören. Eine Zurückstellung ist nur einmal zulässig. 4.4 Einschulungstag Der Einschulungstag für die aufzunehmenden Kinder wird durch den Bezugserlass zu h) in der jeweils geltenden Fassung festgelegt. 5. Zu § 66 - Schulpflicht im Primarbereich und im Sekundarbereich I 5.1 Ausnahmen bei Überspringen eines Schuljahres oder beim Besuch einer Schule im Ausland Für die Zulassung einer Ausnahme gemäß § 66 Satz 2 NSchG ist die Schule zuständig. 5.2 Anrechnung der Zurückstellung auf die Schulbesuchszeit Ob die Dauer der Zurückstellung auf die Zeit der Schulpflicht im Primarbereich und Sekundarbereich I sowie das dritte Schuljahr in der Eingangsstufe angerechnet werden kann, hat die Schulleitung nach Anhörung der Klassenkonferenz von Amts wegen zu entscheiden. Dabei wird zu berücksichtigen sein, ob ein weiterer Schulbesuch in der Hauptschule oder der Oberschule die körperliche, geistige und seelische Entwicklung der Schülerin oder des Schülers voraussichtlich deutlich fördern oder ob das Verbleiben in der Schule im Hinblick auf den durch höheres Alter bedingten Entwicklungsstand die positive Entwicklung der übrigen Schülerinnen und Schüler und deren Förderung erheblich behindern würde. Weiter wird zu berücksichtigen sein, dass an berufsbildenden Schulen der Sekundarabschluss I Hauptschulabschluss erworben werden kann. Eine Anrechnung der Zurückstellung ist ausgeschlossen, wenn die Schülerin oder der Schüler durch ein weiteres Schulbesuchsjahr den Hauptschulabschluss voraussichtlich erreicht. Die Schulleitung teilt ihre Entscheidung den Erziehungsberechtigten schriftlich mit. Die Entscheidung ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 5.3 Schulbesuchszeit in der Hauptschule/der Oberschule Hat eine Schülerin oder ein Schüler nach neun Schulbesuchsjahren nicht die 9. Klasse der Haupt- oder Oberschule durchlaufen und erscheint ein weiterer Besuch der Haupt- oder Oberschule im Hinblick auf die in Nr. 6.2 genannten Kriterien nicht Erfolg versprechend, sind die Erziehungsberechtigten in einem Beratungsgespräch auf die Bildungsmöglichkeiten und Abschlüsse der berufsbildenden Schulen besonders hinzuweisen. Unter welchen Voraussetzungen die 9. Klasse und die 10. Klasse der Hauptschule wiederholt werden können, ergibt sich aus der Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I (AVO-Sek I) vom 7. April 1994 (Nds. GVBl. S. 197), zuletzt geändert durch VO vom 11.08.2014 (Nds. GVBl. S. 243) in der jeweils geltenden Fassung. 6. Feststellung der Beendigung der Schulpflicht (§ 70 Abs. 6 Satz 2) Die Feststellung der vorzeitigen Beendigung der Schulpflicht im Sekundarbereich II ist zulässig, wenn dies unter Berücksichtigung des Alters und der Ausbildung des Schulpflichtigen und der Einrichtungen, die in den für ihn in Betracht kommenden Schulen vorhanden sind, vertretbar erscheint. Für Schülerinnen und Schüler der berufsbildenden Schulen richtet sich die Entscheidung nach den Ergänzenden Bestimmungen für das berufsbildende Schulwesen (EB-BbS) vom 10.06.2009 (Nds. MBl. S. 538), zuletzt geändert durch RdErl. vom 20.05.2014 (Nds. MBl. S. 392), in der jeweils geltenden Fassung. Zuständig für die Feststellung ist die Niedersächsische Landesschulbehörde. 7. Dieser Erlass tritt am ..2016 in Kraft. Der Bezugserlass zu a) tritt mit Ablauf des … außer Kraft. Ergänzende Bestimmungen zur Schulpflicht und zum Rechtsverhältnis zur Schule Hier: §§ 58 bis 59a, §§ 63 bis 67 und § 70 NSchG Entwurf einer Neufassung Stand: 06.06.2016 Geltende Fassung Ergänzende Bestimmungen Entwurfsfassung zur Ergänzende Schulpflicht und zum Rechtsverhältnis zur Rechtsverhältnis Schule Hier: §§ 58, 59 und 63 - 68 NSchG Begründung für die Änderung / Hinweise Bestimmungen zur Schule zum und zur Schulpflicht; hier: §§ 58 bis 59a, §§ 63 bis 67 und § 70 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) Erl. d. MK v. 29.8.1995 - 308-80 006/1 (Nds. MBl. S. 1142, SVBl. 9/1995 S. 223)- VORIS 22410 01 00 35 074, geändert durch Erl. d. MK v. 27.3.1998 (Nds. MBl. S.639 SVBl. 4/1998 S. 113), Erl. d. MK v.16.3.1999 (Nds. MBl. S. 639, SVBl. 8/1999 S. 194), Erl. d. MK v.26.6.2003 (SVBl. 8/2003 S. 227), Erl. d. MK v. 1.2.2005 (SVBl 2/2005 S. 49) und Erl. d. MK v. 1.3.2006 (SVBl. 4/2006 S.109) RdErl. d.MK vom xx.xx.2016 – 26 (83100) – VORIS 22410 Bezug: a) Erl. d. MK v. 29.8.1995 „Ergänzende Bestimmungen zur Schulpflicht und zum Rechtsverhältnis zur Schule“ (Nds. MBl. S. 1142, SVBl. S. 223), zuletzt geändert durch Erl. d. MK v. 1.3.2006 (SVBl. S.109) - VORIS 22410 01 00 35 074 b) RdErl. d. MK v. 22.3.2012 „Hausaufgaben an allgemein bildenden Schulen“, (SVBl. S. 266) – VORIS 22410 c) RdErl. d. MK v. 1.7.2014 „Förderung von Bildungserfolg und Teilhabe von Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache“, (SVBl. S. 330) – VORIS 22410 - . d) Bek. d. MK v. 31.3.2015 „Islamische Feiertage im Schuljahr 2015/2016“ (SVBl. S. 196) – 36.1-82013 e) Bek. d. MK v. 31.3.2015 „Jüdische Feiertage im Schuljahr 2015/2016“ (SVBl. S. 197) – 36.1-82013 f) RdErl. d. MK v. 1.11 2012 „Unterricht an kirchlichen Feiertagen und Teilnahme an kirchlichen Veranstaltungen“ (SVBl. S. 597) – VORIS 22410 – g) RdErl. v. 1.3.2012 „Sprachfördermaßnahmen vor der Einschulung“ (SVBl. S. 309) – VORIS 22410 – h) RdErl. d. MK v. 21.4.2009 „Ferienordnung für die Schuljahre 2009/2010 bis 2016/2017“ (SVBl. S. 137) – VORIS 22410 – i) RdErl. d. MK v. 15.6.2015 „Ferienordnung für die Schuljahre 2017/18 bis 2023/24 (SVBl. 312) – VORIS 22410 - Zu den §§ 58, Niedersächsischen 59 und 63-68 Schulgesetzes in des Zu den §§ 58 bis 59 a, §§ 63 bis 67 und § 70 Anpassung aufgrund Änderung NSchG der des NSchG in der Fassung vom 3. März 1998 Fassung vom 27.September 1993 (Nds. GVBl. (Nds. GVBl. S. 137), zuletzt geändert durch das S. 383), zuletzt geändert durch Gesetz vom Gesetz vom 3. Juni 2015 (Nds. GVBl. S. 90) 12.7.1994 (Nds. GVBl. S. 304) werden die werden folgenden erlassen: Ergänzenden die folgenden Bestimmungen Bestimmungen erlassen: Ergänzenden 1. Zu § 58: 1.1 Die in § 58 NSchG besonders erwähnte 1.1 Die Pflicht zur regelmäßigen Teilnahme am Pflicht zur 1. Zu § 58: Allgemeines regelmäßigen Teilnahme am Unterricht bezieht Unterricht bezieht sich nicht nur auf die Unterrichtsstunden Unterrichtsstunden, sondern auf und sich die auf die verbindlichen alle Veranstaltungen der Schule, insbesondere Schulveranstaltungen, die von der Schule für auch solche Veranstaltungen, die außerhalb verbindlich erklärt worden sind, insbesondere des Schulgrundstücks oder außerhalb der auch solche Veranstaltungen, die außerhalb Unterrichtszeit stattfinden, wie z. B. die des Schulgrundstücks oder der Unterrichtszeit Teilnahme stattfinden, wie z.B. die Teilnahme an eintägigen Schulfahrten, Ergänzung um Nachmittagsangebote ist an Schulfeiern oder die Teilnahme an den aufgrund Hinweis der NLSchB sowie diverser eintägigen Schulfahrten. Die Schülerinnen und angewählten freiwilligen außerunterrichtlichen Anfragen zu der Thematik aufgenommen Schüler sind auch verpflichtet, Hausaufgaben Angeboten zu fertigen. in Ganztagsschulen. Die worden. Feststellung über die Verbindlichkeit der Schulveranstaltung trifft die Schulleitung. Die Schülerinnen und Schüler sind auch verpflichtet, Hausaufgaben zu fertigen. Die Pflicht zur Erbringung von Die Hausaufgaben an den allgemein bildenden Leistungsnachweisen umfasst insbesondere Schulen regelt der RdErl. d. MK v. 22.03.2012 die Teilnahme an schriftlichen, mündlichen und (SVBl. 5/2012, S. 266), die Hausaufgaben an anderen fachspezifischen Lernkontrollen, die berufsbildenden Schulen der Erl. des Nds. MK Anfertigung von schriftlichen Arbeiten sowie vom 28.6.1978 (SVBl. S. 228). Die anderen die Anfertigung von Hausaufgaben. Leistungsnachweise sind insbesondere in den Organisationserlassen für die einzelnen Schulformen geregelt. 1.2 Einzelheiten hinsichtlich der Rechte und 1.2 Einzelheiten hinsichtlich der Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler enthält Pflichten der Schülerinnen und Schüler enthält die Erklärung der Kultusministerkonferenz zur die Erklärung der Ständigen Konferenz der Anpassung korrekte Bezeichnung KMK Stellung des Schülers in der Schule vom Kultusminister der Länder in der 25.5.1973 (SVBl. S. 191, 282). Soweit das Bundesrepublik Deutschland zur „Stellung des NSchG oder geltende Verordnungen oder Schülers in der Schule“ vom 25.05.1973 (SVBl. Erlasse nicht entgegenstehen, kann diese S. 191, 282). Soweit das NSchG oder geltende Erklärung als Auslegungshilfe herangezogen Verordnungen werde oder Erlasse nicht entgegenstehen, kann diese Erklärung als Auslegungshilfe herangezogen werden. 2. Zu § 59 Abs.1: 2. Zu § 59 Abs. 1: Bildungsweg, Versetzung, Anpassung Änderung NSchG Überweisung und Abschluss und zu § 59a: Aufnahmebeschränkungen Die Wahl der Schulform und des 2.1 Die Wahl der Schulform und des Bildungsganges ist grundsätzlich nicht auf das Bildungsganges ist grundsätzlich nicht auf das Gebiet des Schulträgers beschränkt, in dessen Gebiet des Schulträgers beschränkt, in dessen Gebiet sich der Wohnsitz oder der gewöhnliche Gebiet sich der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt der Schülerin oder des Schülers Aufenthalt der Schülerin oder des Schülers befindet, soweit der Schulträger die befindet, soweit der Schulträger die gewünschte Schulform oder den gewünschten gewünschte Schulform oder den gewünschten Bildungsgang nicht vorhält oder die Kapazität Bildungsgang (Nr. 3.4.3) nicht vorhält oder die erschöpft Inwieweit ist. Aufnahmekapazität (Nr. 3.4.1) erschöpft ist. ein auswärtiger Schulträger Schülerinnen zur und Aufnahme Inwieweit ein Schulträger zur Aufnahme Schüler auswärtiger Schülerinnen und Schüler des verpflichtet ist, ergibt sich aus § 105 NSchG. Primar- und Sekundarbereichs verpflichtet ist, ergibt sich aus § 105 Abs. 1 und 2 NSchG. 2.2. Entscheidungen über die Abwandlung des (SVBl. 12/2003 S. 378): Losverfahrens gem. § 59a Abs. 1 Satz 3 Das Aufnahmeverfahren in Ganztagsschulen und NSchG stellen Angelegenheiten dar, die nach Gesamtschulen ist in § 59 a NSchG abschließend den §§ 43 Abs. 3 Satz 1, 44 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 geregelt; die Aufnahme-VO ist nach Artikel 8 Nr. 2 des NSchG zu den ausschließlichen Aufgaben der Gesetzes zur Verbesserung von Bildungsqualität und Schulleiterin oder des Schulleiters zählen. Die Schulleitung ist bei der zur Sicherung von Schulstandorten vom 2.7.2003 (Nds. GVBl. S. 243) aufgehoben. Gestaltung des § 59 a NSchG lässt für die Aufnahme in Ganztagsschulen Losverfahrens grundsätzlich frei und kann und Gesamtschulen das Losverfahren zu, wenn die Zahl darüber entscheiden, von welcher in § 59 a der Anmeldungen die Zahl der verfügbaren Plätze Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 3 NSchG genannten übersteigt. Die Schulen sind in der Gestaltung des Möglichkeiten Gebrauch gemacht werden soll. Losverfahrens grundsätzlich frei. Sie können dabei Bei Losverfahren in Ganztagsschulen kommt § insbesondere darüber entscheiden, von welcher der in § 59 a Abs. 1 Satz 3 Nrn. 1 bis 3 NSchG genannten 59a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 NSchG nicht zur Möglichkeiten Gebrauch gemacht werden soll. Anwendung. Auch die Festlegung von Verfahrensregeln fällt in Zuständigkeitsbereich der Schulleitung. den 3. Zu § 63: 3. Zu § 63: Schulpflicht 3.1 Allgemeines Allgemeines Verpflichteter Personenkreis 3.1.1 Verpflichteter Personenkreis In Abstimmung mit Referat 25 wurde eine Neustrukturierung der Nr. 3 vorgenommen. Schulpflicht besteht unabhängig von einer Staatsangehörigkeit. Kinder und Jugendliche unterliegen der Schulpflicht, wenn sie in Niedersachsen ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Ausbildungs- oder Arbeitsstätte haben. Für die Bestimmung des Wohnsitzes gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts (§§ 7 bis 11 Bürgerliches Gesetzbuch). Für die Soweit völkerrechtliche Bestimmungen oder Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts zwischenstaatliche Vereinbarungen sind die tatsächlichen Verhältnisse entgegenstehen, sind Kinder und Jugendliche, maßgebend. insbesondere solche der exterritorialen Personen, von der Schulpflicht befreit. Die Ein gewöhnlicher Aufenthalt liegt vor, wenn Beschulung der Kinder von Angehörigen der jemand - ohne sich in Niedersachsen ständig ausländischen Streitkräfte in eigenen Schulen, niederlassen zu wollen - mindestens 5 Tage in denen nach den Bildungs- und Lehrplänen hier wohnt. Die Schulpflicht beginnt in diesem des Heimatlandes unterrichtet wird, ist wie Fall am ersten Tag des Aufenthaltes. bisher zuzulassen, Truppenverträge eine wenngleich die entsprechende Regelung nicht enthalten. Kinder von Nichtarmeeangehörigen, die sich nicht auf Dauer in Niedersachsen aufhalten, können mit Genehmigung der für sie zuständigen Schulbehörde ausnahmsweise die Schulpflicht durch den Besuch einer entsprechenden Armeeschule oder einer NATO-Schule erfüllen. 3.1.2 Für die Bestimmung des Wohnsitzes 3.1.2 Bei in der Landesaufnahmebehörde Beitrag Referat 25 gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Niedersachsen (LAB NI) untergebrachten Rechts (§§ 7-11 BGB), für die Bestimmung des Ausländerinnen und Ausländern beginnt die gewöhnlichen Aufenthalts sind die Schulpflicht tatsächlichen Verhältnisse maßgebend. nach dem Wegfall der Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung im Sinne des § 44 Abs. 1 Asylgesetz oder § 15a Ein gewöhnlicher Aufenthalt liegt vor, wenn Abs. 4 Aufenthaltsgesetz zu wohnen. Der jemand - ohne sich in Niedersachsen ständig Schulbesuch für Schülerinnen und Schüler niederlassen zu wollen - mindestens 5 Tage nichtdeutscher Herkunftssprache ist im hier wohnt. Die Schulpflicht beginnt in diesem Bezugserlass zu c) geregelt. Fall am ersten Tag des Aufenthaltes. Bei Asylbegehrenden beginnt der gewöhnliche Aufenthalt erst nach dem Wegfall der Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung im Sinne des § 44 Abs.1 AsylVfG zu wohnen. 3.1.3 Der Schulpflicht kann genügt werden 3.1.3 Die Schulpflicht besteht unabhängig von durch den Besuch einer inlanddeutschen der Staatsangehörigkeit. öffentlichen Schule, einer Ersatzschule, einer Soweit völkerrechtliche Bestimmungen oder Ergänzungsschule unter den Voraussetzungen zwischenstaatliche Vereinbarungen des §160 NSchG oder durch Privatunterricht entgegenstehen, sind Kinder und Jugendliche, (§63 Abs.5 NSchG). insbesondere solche der exterritorialen Personen, von der Schulpflicht befreit. Die Beschulung der Kinder von Angehörigen der ausländischen Streitkräfte in eigenen Schulen, in denen nach den Bildungs- und Lehrplänen des Heimatlandes unterrichtet wird, ist wie bisher zuzulassen, Truppenverträge Regelung auch eine nicht wenn die entsprechende enthalten. Kinder von Nichtarmeeangehörigen, die sich nicht auf Dauer in Niedersachsen aufhalten, können mit Genehmigung der für sie zuständigen Regionalabteilung der Landesschulbehörde ausnahmsweise die Schulpflicht durch den Besuch einer entsprechenden Armeeschule oder einer NATO-Schule erfüllen. Für den Besuch allgemein bildender Schulen in Die Schulpflicht kann auch durch den Besuch angrenzenden Bundesländern sind die in einer allgemein bildender Schulen in angrenzenden Verwaltungsvereinbarung zwischen Bundesländern erfüllt werden, wenn eine Niedersachsen und dem Nachbarbundesland Verwaltungsvereinbarung zwischen oder zwischen den beteiligten Schulträgern Niedersachsen und dem Nachbarland oder getroffenen Regelungen zu beachten. Für den zwischen den beteiligten Schulträgern eine Schulbesuch öffentlicher Schulen im Land entsprechende Regelung getroffen worden ist. Bremen bedarf es einer Freistellungserklärung Für den Schulbesuch ins Nachbarbundesland und für den Schulbesuch in Hamburg in bedarf es der Freistellungserklärung der bestimmten Fällen einer Genehmigung der Landesschulbehörde (RdErl. MK v. 20.6.2001, Landesschulbehörde. SVBl. S. 282). Die Gastschulverhältnisse im Bereich der öffentlichen berufsbildenden Schulen hat das MK mit RdErl. vom 26.9.2005 (SVBl S. 622 ber. Für Schulbesuche in anderen angrenzenden 4/2007 S.111) geregelt. Bundesländern, mit denen Niedersachsen keine Vereinbarung getroffen hat, werden keine ausgestellt. Freistellungsbescheinigungen Ergänzung auf aufgenommen Hinweis der NLSchB 3.2 Befreiung vom Unterricht 3.2 Befreiung vom Unterricht 3.2.1 Über die Beurlaubung einer Schülerin 3.2.1 Über die Befreiung einer Schülerin oder Wegfall der Nr. 7 des § 34 Abs.2 NSchG führt oder eines Schülers bis zu drei Monaten eines Schülers vom Unterricht bis zu drei zur Auffangzuständigkeit aus § 43 Abs. 3 entscheidet die Schulleitung nach den ggf. von Monaten und der Befreiung von sonstigen NSchG der Konferenz nach §34 Abs.2 Nr.7 NSchG verbindlichen beschlossenen Grundsätzen. Vor und nach entscheidet den Ferien darf eine Beurlaubung Schulveranstaltungen die nur weitergehende Schulleitung, Befreiungen ist für die ausnahmsweise in den Fällen erteilt werden, in Landesschulbehörde zuständig. nach den ggf. denen die Versagung eine persönliche Härte von der Konferenz nach §34 Abs.2 Nr.7 NSchG bedeuten würde. beschlossenen Grundsätzen. Eine Befreiung vom Besuch der Schule ist lediglich in besonders begründeten Ausnahmefällen und nur auf rechtzeitigen schriftlichen Antrag möglich. Der Antrag Erziehungsberechtigten, ist bei von den volljährigen Schülerinnen und Schülern von diesen selbst zu stellen. Unmittelbar vor und nach den Ferien darf eine Befreiung nur ausnahmsweise in den Fällen erteilt werden, in denen die Versagung eine persönliche Härte bedeuten würde. 3.2.2 Die Unterrichtsbefreiung aus Anlass 3.2.2 Die Unterrichtsbefreiung aus Anlass kirchlicher Feiertage und Veranstaltungen kirchlicher Feiertage und Veranstaltungen regelt sich nach dem Nieders. Gesetz über die richtet sich nach dem Niedersächsischen Feiertage i.d.F. vom 7.3.1995 (Nds. GVBl. Gesetz über die Feiertage in der Fassung vom S.51) sowie nach dem Erlass vom 24.März 03.07.1995 (Nds. GVBl. S. 51), zuletzt 1982 (SVBl. S.53) in der jeweils gültigen geändert durch Gesetz vom 05.06.2013 (Nds. Fassung. GVBl. S. 131) sowie nach dem Bezugserlass zu f). 3.3 Fernbleiben vom Unterricht 3.3 Fernbleiben vom Unterricht Nimmt eine Schülerin oder ein Schüler mehrere 3.3.1 Nimmt eine Schülerin oder ein Schüler Stunden, an einem Tag oder an mehreren mehrere Stunden, an einem Tag oder an Tagen nicht am stundenplanmäßigen mehreren Tagen Unterricht teil, ist der Schule der Grund des stundenplanmäßigen nicht Unterricht am Formulierung „stundenplanmäßig“ hat in der oder Vergangenheit zu Missverständnissen bei dritten verbindlichen Schulveranstaltungen (Nr. 1.1) schulischen Veranstaltungen, die sich nicht Versäumnistag mitzuteilen. Diese Mitteilung teil, sind der Schule der Grund des aus dem Stundenplan ergeben, geführt. obliegt den Erziehungsberechtigten und den Fernbleibens spätestens am dritten Ebenso hat sich die Mitteilung „spätestens am Fernbleibens spätestens am NSchG Versäumnistag und die voraussichtliche Dauer dritten Versäumnistag“ teilweise als nicht Verantwortlichen, solange die Schülerin oder des Fernbleibens unverzüglich mitzuteilen. Die praktikabel erwiesen. außer ihnen nach §71 der Schüler das 18.Lebensjahr noch nicht Schule legt in eigener Verantwortung fest, an vollendet hat. welche Stelle in der Schule die Mitteilung zu erfolgen hat. Diese Mitteilung obliegt den Erziehungsberechtigten und den außer ihnen nach §71 NSchG Verantwortlichen, solange Mitteilungspflicht wird am Ende von Nr. 3.3 zusammengeführt. Es genügt zunächst eine mündliche oder die fernmündliche Benachrichtigung. Schülerin oder der Schüler das Die 18.Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Schulleitung kann eine schriftliche Mitteilung, bei längeren Erkrankungen oder in sonstigen Es genügt zunächst besonderen Fällen auch den Nachweis der fernmündliche eine oder mündliche, elektronische Erkrankung durch eine ärztliche Bescheinigung Benachrichtigung. Die Schulleitung kann auch verlangen. Im Einzelfall kann die ohne besondere Begründung eine schriftliche Bescheinigung einer Heilpraktikerin oder eines Mitteilung verlangen. Heilpraktikers als ausreichender Nachweis angesehen werden. Die Bescheinigung Kosten tragen der Bei längeren Erkrankungen oder in sonstigen die besonders begründeten Fällen kann die Erziehungsberechtigten. In der Regel wird Schulleitung die Vorlage einer ärztlichen jedoch eine schriftliche Mitteilung ausreichen. Bescheinigung verlangen. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres obliegen die vorstehend genannten Pflichten Sofern ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der der Schülerin oder dem Schüler selbst. Treffen ärztlichen Bescheinigung bestehen, kann die gleichwohl die nach §71 NSchG Schulleitung zusätzlich die Vorlage einer Verantwortlichen für eine Schülerin oder einen amtsärztlichen Bescheinigung verlangen. Schüler auch 18. Lebensjahres nach die Vollendung des erforderlichen Dauert die Krankheit länger als in der Maßnahmen, so kann die Schulleitung dies als Bescheinigung angegeben, ist unverzüglich ausreichend ansehen. Treffen die nach §71 eine neue Bescheinigung vorzulegen. NSchG Verantwortlichen die erforderlichen Im Einzelfall kann die Bescheinigung einer Zusammenfassung der Mitteilungspflicht Maßnahmen nicht, so ist bei länger als Heilpraktikerin oder eines Heilpraktikers als dreitägigem Fehlen eine ärztliche ausreichender Nachweis angesehen werden. Bescheinigung beizubringen. In besonderen Die Kosten der Bescheinigung tragen bei Fällen kann die Schulleiterin oder der minderjährigen Schülerinnen und Schülern die Schulleiter auch bei kürzerem Fehlen die Erziehungsberechtigten. Vorlage verlangen. einer ärztlichen Bescheinigung Die Mitteilungspflicht obliegt den Erziehungsberechtigten nach § 55 Abs. 1 NSchG und den außer ihnen nach § 71 Abs. 2 NSchG Verantwortlichen (Ausbildende und ihre Beauftragten), solange die Schülerin oder der Schüler das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres obliegen die vorstehend genannten Pflichten der Schülerin oder dem Schüler selbst. Treffen gleichwohl die nach § 71 Abs. 1 und 2 NSchG Verantwortlichen für eine Schülerin oder einen Schüler auch nach Vollendung erforderlichen des 18. Lebensjahres Maßnahmen, so kann die die Schulleitung dies als ausreichend ansehen. Treffen die nach § 71 NSchG Verantwortlichen die erforderlichen Maßnahmen nicht, so ist bei länger als dreitägigem Fehlen eine ärztliche Regelung ist bereits in Absatz 2 Satz 2 mit enthalten Bescheinigung beizubringen. In besonderen begründeten Fällen kann die Schulleitung auch bei kürzerem Fehlen die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangen. 3.3.2 Schulen Schulverweigerung sind bei gehalten, Das Thema Absentismus rückt in schulpflichtigen regelmäßigen Abständen in den öffentlichen Schülerinnen und Schülern mit pädagogischen und politischen Fokus. Die bisherigen und erzieherischen Mitteln präventiv zu Modellversuche (z.B. ProgeSs) zeigen, dass begegnen. Hierzu gehört auch die Vermittlung eine zeitnahe pädagogische Intervention und Stärkung der Selbst- und Sozialkompetenz notwendig ist, um Sekundärfolgen der Schülerinnen und Schüler. (Schulabbruch ohne Abschluss, Einstieg in kriminelle Strukturen etc.) zu vermeiden. Bei unentschuldigten Unterrichts- Bisher liegen noch keine eindeutigen versäumnissen ist die Schule verpflichtet, gesetzlichen oder untergesetzlichen folgende Maßnahmen zu ergreifen: Regelungen mit pädagogischer Implikation vor. 3.3.2.1 Die Erziehungsberechtigten sind durch die Schule mit Aufnahme in die Schule über die Schulpflicht nach § 63 und die Teilnahmepflicht am Unterricht und sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen nach § 58 NSchG und Daher hat Referat 25 vorgeschlagen, den Erlassentwurf zu den Ergänzenden Bestimmungen um den Unterpunkt 3.3.2 zu erweitern. die sich daraus ergebenen Konsequenzen in angemessener Form zu informieren. 3.3.2.2 Bei unentschuldigtem Unterricht oder Fehlen im verbindlichen Schulveranstaltungen (1.1) sind die Erziehungsberechtigten bereits bei der ersten ungeklärten Fehlzeit zu informieren. Es ist ein Gespräch mit den Erziehungsberechtigten zu suchen, um über den Sachverhalt aufzuklären und mögliche Ursachen des Fehlens zu klären. Gegebenenfalls ist ein Beratungsgespräch auch unter Beratungs- Beteiligung und des schulischen Unterstützungssystems (Beratungslehrkräfte, soziale Arbeit in Schulen, sozialpädagogische Fachkräfte) anzubieten. Kommt kein telefonischer oder persönlicher Kontakt zustande, sind die Erziehungsberechtigten schriftlich über den Sachverhalt zu informieren. 3.3.2.3 Setzt sich das unentschuldigte Fehlen weiter fort, wird Kontaktversuch nach per einem Anschreiben erneuten darauf hingewiesen, dass über weiteres unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht oder verbindlichen Schulveranstaltungen umgehend das Ordnungs-und das Jugendamt informiert wird. 3.3.2.4 Bei Fortsetzung des schulverweigernden Verhaltens erfolgt neben einer weiteren pädagogischen Lösungssuche nach Möglichkeit unter Einbezug des öffentlichen örtlichen Trägers der Kinder- und Jugendhilfe eine umgehende Information über die Schulpflichtverletzung Ordnungsamt und das Jugendamt an das 3.4 Schulbezirke 3.4.1 Betroffene Schulen 3.4 Schulbezirke 3.4.1 Vorgaben für die Schulbereiche Nach § 63 Abs.2 NSchG sind für alle Nach § 63 Abs. 2 NSchG sind die Schulträger öffentlichen Schulen im Primarbereich und im verpflichtet, im Primarbereich für jede Schule Sekundarbereich I Schulbezirke festzulegen. einen Schulbezirk festzulegen. Das betrifft alle Das betrifft alle Schulen oder Teile von Schulen Schulen oder Teile von Schulen der in §5 Abs.2 der in §5 Abs.2 Nr.1 Buchstaben a bis f und i Nr.1 Buchstaben a bis f und i NSchG NSchG genannten Schulformen. genannten Schulformen. Für den Sekundarbereich I liegt es im pflichtgemäßen Ermessen des Schulträgers, für Schulen, erforderlichenfalls für einzelne Bildungsgänge, Schulzweige oder einzelne Schuljahrgänge gesondert, einen Schulbezirk festzulegen. Das betrifft alle Schulen, einzelne Bildungsgänge an Schulen oder Teile von Schulen der in § 5 Abs. 2 Nr.1 Buchstaben b bis f und i NSchG genannten Schulformen. Für den Sekundarbereich II an Schulen sind keine Schulbezirke zu bilden. Diese Schulen können frei angewählt werden, die Obergrenze bildet die Aufnahmekapazität. Bei auswärtigen Schülerinnen und Schülern gilt § 105 Abs. 2 Satz 1 NschG. Anpassung aufgrund Änderung NSchG 3.4.2 Gestaltung der Schulbezirke 3.4.2 Gestaltung der Schulbezirke Für jede in Betracht kommende Schule ist ein Für jede in Betracht kommende Schule ist ein Schulbezirk festzulegen. Gibt es innerhalb Schulbezirk festzulegen. Gibt es innerhalb einer Schule mehrere Schulformen (z.B. einer Schule mehrere Schulformen (z.B. Hauptschule und Orientierungsstufe) oder Hauptschule und Orientierungsstufe) oder mehrere Bildungsgänge, so ist für jede dieser mehrere Bildungsgänge, so ist für jede dieser Schulformen oder jeden dieser Bildungsgänge Schulformen oder jeden dieser Bildungsgänge ein eigener Schulbezirk festzulegen. ein eigener Schulbezirk festzulegen. Die Schulbezirke im Primarbereich müssen einander unmittelbar berühren und insgesamt flächendeckend sein. Hält der Schulträger nur eine Schule im Primarbereich vor, so hat sich der Schulbezirk auf das gesamte Gebiet des Schulträgers zu erstrecken. Die Schulbezirke für die gleiche Schulform bzw. für den gleichen Bildungsgang müssen einander unmittelbar berühren und insgesamt flächendeckend sein. Hält der Schulträger für eine bestimmte Schulform oder einen bestimmten Bildungsgang nur eine Schule vor, so hat sich der Schulbezirk auf das gesamte Gebiet des Schulträgers zu erstrecken. 3.4.3 Schulbezirke für einzelne Bildungsgänge Erforderlichenfalls sind innerhalb 3.4.3 Schulbezirke für einzelne Bildungsgänge der Unter dem Begriff des Bildungsgangs ist eine Schulformen z.B. für folgende Bildungsgänge besondere Schulbezirke Gymnasien gesondert mit fachliche Schwerpunktbildung festzulegen: innerhalb einer Schulform, die sich über einen einem alt- oder längeren Beschulungszeitraum auch in einer neusprachlichen Unterrichtsschwerpunkt oder besonderen Gestaltung der Stundentafel und einem Unterrichtsschwerpunkt im Fach Musik, im Allgemeinen zugleich in einer besonderen die einzelnen Zweige in der Kooperativen Gestaltung des Abschlusses auswirkt, zu Gesamtschule sowie die Sonderschulen der verstehen. verschiedenen Behinderungsarten. Bei allen übrigen Unterschieden im Bildungsangebot Erforderlichenfalls können innerhalb der innerhalb einer Schulform, insbesondere bei Schulformen, z. B. für folgende Bildungsgänge der Vorklasse und dem 10.Schuljahrgang an Schulbezirke gesondert festgelegt werden: mit einem altoder der Hauptschule und der Sonderschule Gymnasien besondere neusprachlichen oder Bildungsgänge. Auch die Ganztagsschule stellt Unterrichtsschwerpunkt, handelt es sich nicht um keinen eigenen Bildungsgang dar. Schulzweige in einem die der musischen einzelnen Kooperativen Gesamtschule sowie die Förderschulen nach der Art ihrer sonderpädagogischen Förderschwerpunkte. Bei allen übrigen Unterschieden im Bildungsangebot innerhalb einer Schulform, seit dem Schuljahr 2002/2003 gibt es in NI keine Vorklassen mehr insbesondere bei der Vorklasse und bei dem 10. Schuljahrgang an der Hauptschule und der Förderschule, handelt es sich nicht um besondere Bildungsgänge. Auch die Schulen mit einem Ganztagsschulangebot stellen die Ganztagsschule keinen eigenen Bildungsgang dar. 3.4.4 Schulbezirke für Schuljahrgänge einzelne 3.4.4 Schulbezirke für einzelne Schuljahrgänge Für einzelne Schuljahrgänge innerhalb einer Für einzelne Schuljahrgänge innerhalb einer Schule können gesonderte Schulbezirke Schule können gesonderte Schulbezirke festgelegt werden, wenn das erforderlich ist. festgelegt werden, wenn das erforderlich ist. Das ist z.B. bei der Vorklasse und dem Das ist z. B. bei der Vorklasse und bei dem 10. 10.Schuljahrgang an der Hauptschule und der Schuljahrgang an der Hauptschule und der Sonderschule der Fall, wenn diese Angebote Förderschule der Fall, wenn diese Angebote nur an einzelnen Schulen eingerichtet sind, nur an einzelnen Schulen eingerichtet sind, aber für ein größeres Gebiet gelten sollen. Im aber für ein größeres Gebiet gelten sollen. Im übrigen kommt diese Möglichkeit auch bei Übrigen kommt diese Möglichkeit auch bei jahrgangsweise stark wechselnden jahrgangsweise stark wechselnden Schülerzahlen und bei der jahrgangsweisen Schülerzahlen und bei der jahrgangsweisen Erweiterung einer Schule in Frage. Dabei ist Erweiterung einer Schule in Frage. Dabei ist sicherzustellen, dass sich für die einzelne sicherzustellen, dass sich für die einzelne Schülerin oder den einzelnen Schüler keine Schülerin oder den einzelnen Schüler keine besondere Härte wie z.B. ein zusätzlicher besondere Härte, wie z. B. ein zusätzlicher Schulwechsel innerhalb einer Schulstufe Schulwechsel innerhalb einer ergibt. ergibt. 3.4.5 Gemeinsame Schulbezirke 3.4.5 Gemeinsame Schulbezirke Gemeinsame Schulbezirke für mehrere Gemeinsame Schulbezirke Schulstufe, für mehrere Schulen an demselben Standort, die den Schulen derselben Schulform an demselben gleichen Bildungsgang anbieten, sollten Standort, die den gleichen Bildungsgang gebildet werden, wenn eine ausreichende anbieten, können gebildet werden, wenn eine Größe aller Schulen sowie eine gleichmäßige ausreichende Größe aller Schulen sowie eine Auslastung der Schulanlagen auch ohne gleichmäßige Auslastung der Schulanlagen einzelne Schulbezirke gesichert werden auch ohne einzelne Schulbezirke gesichert können und für das Land und den Träger der werden können und für das Land und den Schülerbeförderung keine Mehrkosten für die Träger Schülerbeförderung entstehen. Wird der ein Mehrkosten Schülerbeförderung für die keine Schülerbeförderung gemeinsamer Schulbezirk gebildet, so gilt er entstehen. Wird ein gemeinsamer Schulbezirk nicht nur für das Gebiet innerhalb des gebildet, so gilt er nicht nur für das Gebiet Standortes, sondern für das gesamte Gebiet, innerhalb des Standortes, sondern für das für das die beteiligten Schulen zuständig gesamte Gebiet, für das die beteiligten Schulen werden sollen. §104 NSchG bleibt unberührt. zuständig werden sollen. § 104 NSchG bleibt unberührt. 3.4.6 Gemeinsame Schulbezirke benachbarter 3.4.6 Gemeinsame Schulbezirke benachbarter Schulträger Schulträger Insbesondere in den Fällen der Nrn.3.4.3 und Schulbezirke können auch Gebiete anderer 3.4.4 können Schulbezirke auch Gebiete Schulträger einschließen, wenn die Schulträger anderer Schulträger einschließen, wenn die dies unter Beachtung des § 104 NSchG Schulträger dies unter Beachtung des §104 vereinbart NSchG vereinbart haben. haben. gleichartiger Hierzu Satzungen bedarf aller es beteiligten Schulträger. Unabhängig davon können - ohne dass es einer solchen Vereinbarung oder einer Unabhängig davon können gemäß den - ohne Gestattung durch die Schulbehörde bedarf - dass es einer solchen Vereinbarung oder einer Schülerinnen und Schüler aus dem Gebiet Gestattung durch die Schulbehörde bedarf außerhalb des Schulbezirks aufgenommen Schülerinnen und Schüler aus dem Gebiet werden, wenn der Schulträger, in dessen außerhalb des Schulbezirks aufgenommen Gebiet die Schülerin oder der Schüler Wohnsitz werden, wenn der Schulträger, in dessen oder ständigen Aufenthalt hat, eine Schule Gebiet die Schülerin oder der Schüler Wohnsitz dieser Schulform Bildungsgang nicht oder vorhält mit oder diesem oder ständigen Aufenthalt hat, eine Schule deren dieser Kapazität erschöpft ist. Schulform Bildungsgang nicht oder vorhält mit oder diesem deren Kapazität erschöpft ist. §63 Abs. 4 Nrn.1 und 3 NSchG nennt die häufigsten Fälle. Zur Aufnahmepflicht des Zur Aufnahmepflicht des fremden Schulträgers fremden Schulträgers vgl. Nr.2. gilt Nr.2.1 entsprechend. 3.4.7 Regelungen für Gesamtschulen als 3.4.7 Regelungen für Gesamtschulen als einziges Angebot am Standort einziges Angebot am Standort Ist der Träger einer Gesamtschule von der Ist der Träger einer Gesamtschule von der Pflicht befreit, neben der Gesamtschule noch Pflicht befreit, neben der Gesamtschule noch Orientierungsstufen, Hauptschulen, Orientierungsstufen, Hauptschulen, Realschulen oder Gymnasien zu führen, so Realschulen oder Gymnasien zu führen, so wird das Gebiet, für das er nach dem wird das Gebiet, für das er nach dem Schulentwicklungsplan zuständig ist, nicht Schulentwicklungsplan zuständig ist, nicht zusätzlich den Schulbezirken benachbarter zusätzlich den Schulbezirken benachbarter Orientierungsstufen, Hauptschulen, Orientierungsstufen, Hauptschulen, Realschulen oder Gymnasien zugeordnet. Die Realschulen oder Gymnasien zugeordnet. Die Schulbezirke dieser benachbarten Schulen Schulbezirke dieser benachbarten Schulen schließen unmittelbar an das Gebiet an, für das schließen unmittelbar an das Gebiet an, für das der Träger der Gesamtschule nach dem der Träger der Gesamtschule nach dem Schulentwicklungsplan zuständig ist. Die Schulentwicklungsplan zuständig ist. Die benachbarten Schulen sind jedoch im Rahmen benachbarten Schulen sind jedoch im Rahmen des §63 Abs.4 Nr.1 in Verbindung mit §105 des §63 Abs.4 Nr.1 in Verbindung mit §105 Abs.1 NSchG verpflichtet, Schülerinnen und Abs.1 NSchG verpflichtet, Schülerinnen und Schüler aufzunehmen, die die Gesamtschule Schüler aufzunehmen, die die Gesamtschule nicht besuchen wollen. nicht besuchen wollen. 3.4.8 Regelungen Schülerinnen und für Grundschulen Schüler des Grundschulen Regelungen gleichen Schülerinnen Bekenntnisses Für für 3.4.7 und für Grundschulen Schüler des für gleichen Bekenntnisses für Schülerinnen und Regelungen für Grundschulen für Schülerinnen Schüler des gleichen Bekenntnisses werden, und Schüler des gleichen Bekenntnisses obgleich es sich nicht um einen eigenen Für Bildungsgang handelt, Grundschulen für Schülerinnen und gesonderte Schüler des gleichen Bekenntnisses werden, Schulbezirke festgelegt. Dabei ist Nr.3.4.6 zu obgleich es sich bei den öffentlichen beachten. Außerdem ist sicherzustellen, dass Bekenntnisschulen nicht um einen eigenen der Schulbezirk einer solchen Grundschule Bildungsgang zugleich in den Schulbezirk einer handelt, gesonderte oder Schulbezirke festgelegt. Dabei ist Nr. 3.4.6 zu mehrerer Grundschulen für Schülerinnen und beachten. Außerdem ist sicherzustellen, dass Schüler aller Bekenntnisse in zumutbarer der Schulbezirk einer solchen Grundschule Entfernung einbezogen wird. zugleich in den Schulbezirk einer oder mehrerer Grundschulen für Schülerinnen und Schüler aller Bekenntnisse in zumutbarer Entfernung einbezogen wird. 3.4.9 Schulbezirke und Schulen in freier 3.4.8 Schulbezirke und Schulen in freier Trägerschaft Trägerschaft Schulen in freier Trägerschaft haben keine Schulen in freier Trägerschaft haben keine Schulbezirke. Den Schulträgern von Schulen in Schulbezirke. freier Trägerschaft bleibt es gleichwohl Den Schulträgern dieser Schulen bleibt es gleichwohl unbenommen, unbenommen, niedersächsische Schülerinnen niedersächsische Schülerinnen und Schüler und Schüler nur aus einem bestimmten nur aus einem bestimmten Bereich des Landes Bereich des Landes aufzunehmen; die aufzunehmen; die Bez.Reg.Niedersächsische Bez.Reg. sind gehalten, in geeigneten Fällen Landesschulbehörde ist hierüber mit den Schulträgern Absprachen zu geeigneten hierüber Fällen gehalten, mit in den treffen. Bei der Bemessung der Schulbezirke Schulträgern Absprachen zu treffen. Bei der für benachbarte öffentliche Schulen des Bemessung der Schulbezirke für benachbarte gleichen Bildungsganges, wie ihn die Schule in öffentliche freier Trägerschaft Schüleranteil zu anbietet, Schulen des gleichen ist der Bildungsganges, wie ihn die Schule in freier berücksichtigen, der Trägerschaft anbietet, ist der Schüleranteil zu voraussichtlich diese Schule besuchen wird. berücksichtigen, der voraussichtlich diese Schule besuchen wird. 3.4.10 Entscheidungsgrundlagen 3.4.9 Entscheidungsgrundlagen Da die Schulentwicklungsplanung nicht mehr verbindlich festgeschrieben ist, wäre Nr. 3.4.9 Die Schulbezirke sind unter Berücksichtigung Bei der Festlegung der Schulbezirke ist auf die entbehrlich. Für den Primarbereich haben die der im Schulentwicklungsplan vorgesehenen Auslastung der vorhandenen Schulanlagen, Vorgaben jedoch weiterhin Bestand uns sollen Einzugsbereiche grundsätzlich festzulegen. der Dabei mittelfristige ist die Organisation der Schülerbeförderung und wie folgt erhalten bleiben. Zielplan auf die Länge und Sicherheit der Schulwege zu maßgebend, soweit nicht bereits Teile des achten. Im Übrigen sollen die Schulbezirke der langfristigen Zielplans verwirklicht sind. Für die Schulen, Abgrenzung von Schulbezirken innerhalb von die nach § 25 NSchG Schulstandorten sind- soweit vorhanden- zusammenarbeiten, aufeinander abgestimmt örtliche Schulpläne heranzuziehen. werden. Neben dem Schulentwicklungsplan ist bei Die Schulbezirke sind unter Berücksichtigung Festlegung der Schulbezirke auch auf die der im Schulentwicklungsplan vorgesehenen Auslastung der vorhandenen Schulanlagen, Einzugsbereiche die Organisation der Schülerbeförderung und grundsätzlich festzulegen. der Dabei mittelfristige ist Zielplan auf die Länge und Sicherheit der Schulwege zu maßgebend, soweit nicht bereits Teile des achten. Im übrigen sollen die Schulbezirke der langfristigen Zielplans verwirklicht sind. Für die Schulen, die nach §25 NSchG Abgrenzung von Schulbezirken innerhalb von zusammenarbeiten, aufeinander abgestimmt Schulstandorten werden. Weichen sind- soweit vorhanden- örtliche Schulpläne heranzuziehen. fortgeltende Schulbezirke (§184 Neben dem Schulentwicklungsplan ist bei NSchG) vom Schulentwicklungsplan ab oder Festlegung der Schulbezirke auch auf die soll durch eine Neufestlegung von Auslastung der vorhandenen Schulanlagen, Schulbezirken von ihm abgewichen werden, so die Organisation der Schülerbeförderung und ist zu prüfen, ob dadurch die langfristigen Ziele auf die Länge und Sicherheit der Schulwege zu des Schulentwicklungsplanes in Frage gestellt achten. Im Übrigen sollen die Schulbezirke der werden. Ist das der Fall, so soll bei der Schulen, nächsten Planfortschreibung Übereinstimmung Schulentwicklungsplan die nach § 25 NSchG die zusammenarbeiten, aufeinander abgestimmt zwischen werden. und Schulbezirkseinteilung werden. wiederhergestellt Weichen fortgeltende Schulbezirke (§184 NSchG) vom Schulentwicklungsplan ab oder soll durch eine Neufestlegung von Schulbezirken von ihm abgewichen werden, so ist zu prüfen, ob dadurch die langfristigen Ziele des Schulentwicklungsplanes in Frage gestellt werden. Ist das der Fall, so soll bei der nächsten Planfortschreibung Übereinstimmung die zwischen Schulentwicklungsplan und Schulbezirkseinteilung wiederhergestellt werden. 3.5 Verfahren bei der Festlegung von 3.5 Verfahren bei der Festlegung von Schulbezirken Schulbezirken Entsprechend dem rechtskräftigen Urteil des OVG Lüneburg vom 21.5.1992 sind die Entsprechend dem rechtskräftigen Urteil des (Urteil des OVG Lüneburg vom 21.5.1992 – OVG Lüneburg vom 21.5.1992 Schulbezirke 13 L 148/90 ) Schulbezirke von den Schulträgern nunmehr sind von den Schulträgern durch Satzung durch Satzung festzulegen, und zwar in der festzulegen. Regel mindestens einen Monat vor Beginn des Trägerschaft Aufnahmeverfahrens. Bei den Schulen in der Samtgemeinde ist dem Gemeindeelternrat, bei Trägerschaft den einer Gemeinde ist dem Bei den einer Schulen in Schulen in Gemeinde der Trägerschaft oder eines Gemeindeelternrat, bei den Schulen in der Landkreises dem Trägerschaft dem Gemeindeelternräten sowie den betroffenen Kreiselternrat und den Gemeindeelternräten Gemeinden oder Samtgemeinden frühzeitig sowie den betroffenen Gemeinden frühzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. vor Ihnen der eines Landkreises endgültigen Festlegung der Schulbezirke Gelegenheit zur Stellungnahme ist eine Kreiselternrat der angemessene und den Frist zur Stellungnahme einzuräumen. zu geben. Ihnen ist eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen. der Die Schulbezirke werden erst mit der (entfällt mangels Genehmigungspflicht) Genehmigung durch die Bez.Reg. verbindlich. Genehmigung durch die Bez.Reg. verbindlich. Sind dabei wesentliche Belange der Sind dabei wesentliche Belange der Schulentwicklungsplanung betroffen oder ist Schulentwicklungsplanung betroffen oder ist Die Schulbezirke die Abgrenzung werden erst zwischen mit mehreren die Abgrenzung zwischen mehreren Schulträgern strittig, so ist der Landkreis als Schulträgern strittig, so ist der Landkreis als Träger der Schulentwicklungsplanung zu Träger der Schulentwicklungsplanung zu beteiligen. Dieser gibt dem Kreiselternrat- beteiligen. Dieser gibt dem Kreiselternratsoweit noch nicht geschehen- Gelegenheit zur soweit noch nicht geschehen- Gelegenheit zur Stellungnahme. Stellungnahme. Die Genehmigung gilt, solange und soweit Die Genehmigung gilt, solange und soweit keine Veränderung der Schulbezirke erfolgt keine Veränderung der Schulbezirke erfolgt oder oder deren Grundlagen im deren Grundlagen im Schulentwicklungsplan nicht geändert werden. Schulentwicklungsplan nicht geändert werden. Veränderungen der Schulbezirke innerhalb von Veränderungen der Schulbezirke innerhalb Schulstandorten, und von Schulstandorten, die die Anzahl und innerörtliche Verteilung der Schulen nicht innerörtliche Verteilung der Schulen nicht berühren, gelten als genehmigt. berühren, gelten als genehmigt. 3.6 3.6 Verbindlichkeit der Schulbezirke die die Anzahl Verbindlichkeit der Schulbezirke 3.6.1 Allgemeine Regelung Nach der Einführung 3.6.1 Allgemeine Regelung verbindlicher Nach der Einführung von Schulbezirken kann Schulbezirke kann eine Schülerin oder ein eine Schülerin oder ein Schüler grundsätzlich Schüler grundsätzlich nur die Schule nur die Schule der gewählten Schulform besuchen, in deren Schulbezirk sie oder er den besuchen, in deren Schulbezirk sie oder er den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, es Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei denn, es besteht die Wahl zwischen sei denn, es besteht die Wahl zwischen mehreren Schulen des gleichen mehreren Schulen des gleichen Bildungsganges, für die ein gemeinsamer Bildungsganges, für die ein gemeinsamer Schulbezirk festgelegt ist, oder es ist aus den Schulbezirk festgelegt ist, oder es ist aus den in Nr.3.6.2 genannten Gründen der Besuch in Nr. 3.6.2 genannten Gründen der Besuch einer anderen Schule gestattet. einer anderen Schule gestattet. 3.6.2 Ausnahmen 3.6.2 Ausnahmen Abweichend von §63 Abs.3 Sätze 1 bis 3 Abweichend von § 63 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 NSchG kann der Besuch einer anderen Schule NSchG kann der Besuch einer anderen Schule derselben Schulform oder einer anderen derselben Schulform oder einer anderen Schule mit demselben Bildungsgang Schule mit demselben Bildungsgang ausnahmsweise gestattet werden, wenn die ausnahmsweise gestattet werden, wenn die Voraussetzungen des §63 Abs.3 Satz 4 Voraussetzungen des § 63 Abs. 3 Satz 4 NSchG vorliegen. NSchG vorliegen. Über den Antrag entscheidet mit Zustimmung Über den Antrag entscheidet mit Zustimmung der anderen Schule in den Fällen des §63 Abs.3 Satz 1 oder 2 NSchG die Schule, die nach den der anderen Schule in den Fällen des § 63 Abs. 3 Satz 1 oder 2 NSchG die Schule, die nach den genannten Vorschriften zu besuchen genannten Vorschriften zu besuchen ist, ist, in den Fällen des §63 Abs.3 Satz 3 in den Fällen des § 63 Abs. 3 Satz 3 NSchG die Schule, die der Wohnung NSchG die Schule, die der Wohnung oder dem gewöhnlichen Aufenthalt der oder dem gewöhnlichen Aufenthalt der Schülerin Schülerin oder des Schülers am nächsten liegt. oder des Schülers am nächsten liegt. Vor einer Entscheidung sind im Fall des §63 Vor einer Entscheidung sind im Fall des § 63 Abs.3 Satz 4 Nr.1 NSchG die Stellungnahmen Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 NSchG die Stellungnahmen des Schulträgers und des Schülerbeförderung einzuholen. Trägers der des Schulträgers und des Trägers der Schülerbeförderung einzuholen. Liegen nach Auffassung der Schule die in §63 Liegen nach Auffassung beider Schulen oder Abs.3 Satz 4 NSchG genannten einer der beteiligten Schule die in § 63 Abs. 3 Voraussetzungen nicht vor oder stimmt die Satz 4 NSchG genannten Voraussetzungen andere Schule nicht zu, so ist der Antrag der nicht vor oder stimmt die andere Schule nicht Schulbehörde zur Entscheidung vorzulegen, in zu, so ist der Antrag der Schulbehörde zur deren Gebiet die Schülerin ihren oder der Entscheidung vorzulegen, in deren Gebiet die Schüler seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Schülerin ihren oder der Schüler seinen Aufenthalt hat. Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der Schulträger und der Träger der Die Schulträger und die Träger der Schülerbeförderung sind von der Gestattung Schülerbeförderung sind von der Gestattung zu Durch G 9 obsolet geworden, Altfälle werden zu unterrichten. unterrichten. Bestehen ohnehin so behandelt. für den Sekundarbereich I Schulbezirke und haben Schülerinnen und Schüler an einer Realschule oder Hauptschule den Erweiterten erworben und Sekundarabschluss wollen Einführungsphase, nunmehr d.h. in in den I die 11. Schuljahrgang eines Gymnasiums oder des Gymnasialzweiges einer nach Schulzweigen gegliederten KGS wechseln, besteht für sie keine Bindung mehr an die für den Sekundarbereich I festgelegten Schulbezirke. Ihnen ist aus pädagogischen Gründen (§ 63 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2) der Besuch eines Gymnasiums oder eine nach Schulzweigen gegliederten KGS mit gymnasialer Oberstufe ihrer Wahl zu gestatten gestatten.. Der Besuch einer Schule oder Zum Sportförderprogramms Vorliegen Bildungsganges Kooperationsverbundes Hochbegabtenförderung des kann über eines bei eigenständigen lediglich methodisch/ die didaktischer Schwerpunktsetzung (Lernen mit Schulbezirksgrenzen hinaus gestattet werden, Laptop-Klassen, sh. Urteil VG Göttingen vom § 63 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 NSchG, wenn dies der 06.05.2008). bestmöglichen pädagogischen Förderung Rechnung trägt(Mitteilung aus dem MK, SVBl. 2004, S. 351, RdErl. MK vom 6.9.2005, SVBl S. 527). Dies gilt z. B. auch für den Besuch einer Schule, die ein erweitertes sprachliches Angebot vorhält und vom Kultusministerium „als Schule mit mehrsprachigem Profil“ zertifiziert wurde. Die Teilnahme am bilingualen Unterricht, an Arbeitsgemeinschaften bilingualen oder an Arbeitsgemeinschaften mit mehrsprachigem Schwerpunkt kann einen pädagogischen Grund darstellen (RdErl. MK v. 01.07.2014, SVBl. S. 475). 4. Erfüllung der Schulpflicht Privatunterricht (§63 Abs.5) Die Erfüllung der durch 4. Zu § 63 Abs. 5 (Erfüllung der Schulpflicht durch Privatunterricht) Schulpflicht durch Die Erfüllung der Schulpflicht durch Privatunterricht ist nur ausnahmsweise in den Privatunterricht ist nur ausnahmsweise bei ersten sechs Schuljahrgängen zulässig. Sie Vorliegen eines wichtigen Grundes in den bedarf der Genehmigung durch die zuständige ersten sechs Schuljahrgängen zulässig. Sie Schulbehörde und ist nur zu erteilen, wenn der bedarf der Genehmigung durch die zuständige Unterricht den Anforderungen genügt, die an Schulbehörde und ist nur zu erteilen, wenn der den Unterricht in den Schulformen zu stellen sind. entsprechenden Unterricht den Anforderungen genügt, die an den Unterricht in den entsprechenden Schulformen zu stellen sind. Eine Ausnahme kann vorliegen, wenn der Eine Ausnahme kann vorliegen, wenn der Schulbesuch aus in der Person der oder des Schulbesuch aus in der Person der oder des Schulpflichtigen liegenden besonderen Schulpflichtigen liegenden besonderen Gründen für ihre oder seine Entwicklung oder Gründen für ihre oder seine Entwicklung oder für ihre oder seine Mitschülerinnen und für ihre oder seine Mitschülerinnen und Mitschüler eine Gefährdung bedeuten würde. Mitschüler eine Gefährdung bedeuten würde. Krankheitsgründe sind durch eine ärztliche Krankheitsgründe sind durch eine ärztliche, oder fachärztliche Bescheinigung fachärztliche oder amtsärztlichen nachzuweisen. Bescheinigung nachzuweisen. 5. Zu § 64: 4. 5.1 Aufnahme in die und 4.1 Schule Zurückstellung vom Schulbesuch Zu § 64: Beginn der Schulpflicht Aufnahme in die Schule und Aus gegebenen Anlass hatte das Zurückstellung vom Schulbesuch Kultusministerium bei der Reform der Finanzhilfe im Grundsatzerlass (RdErl. d. MK Die Erziehungsberechtigten melden die gemäß Die Erziehungsberechtigten melden die gemäß v. 1.8.2007 – SVBl. S. 300) deshalb §64 NSchG schulpflichtigen Kinder nach § 64 NSchG schulpflichtigen Kinder nach klargestellt, dass Finanzhilfe nur für die Aufforderung durch den Schulträger im Aufforderung durch den Schulträger im Mai des Schülerinnen und Schüler im ersten Schuljahr September in der für sie künftig zuständigen Vorjahres in der für sie künftig zuständigen gewährt wird, Grundschule an. Auf Antrag der Grundschule an. Mit der Anmeldung des Erziehungsberechtigten können Kinder, die Kindes ist noch keine Aufnahme in dieser nach Satz 1 noch nicht schulpflichtig sind, unter Schule erfolgt. NSchG zu Beginn des Schuljahres in die Auf Antrag der Erziehungsberechtigten können Schule aufgenommen werden („Kann-Kinder“). Kinder, die nach Satz 1 noch nicht schulpflichtig sind, unter den Voraussetzungen des § 64 „Kann-Kinder“ sind von der Satz NSchG sind oder 2. für die eine Feststellung nach § 64 den Voraussetzungen des §64 Abs.1 Satz 2 Die angemeldeten schulpflichtigen Kinder und Abs.1 1. die schulpflichtig nach § 64 Abs. 1 S. 1 2 NSchG zu Beginn des Schule Schuljahres in die Schule aufgenommen aufzunehmen, es sei denn, dass sie für den werden („Kann-Kinder“). Schulbesuch körperlich, geistig oder in ihrem Sozialverhalten nicht genügend entwickelt Die angemeldeten schulpflichtigen Kinder und „Kann-Kinder“ sind von einer Schule sind. aufzunehmen, es sei denn, dass sie für den Abs. 1 Satz 2 NSchG durch die öffentliche Schule vorliegt. Bei der Entscheidung über die Aufnahme Schulbesuch körperlich, geistig oder in ihrem können Sozialverhalten nicht genügend entwickelt sind. die von Bei der Entscheidung über die Aufnahme Ergebnisse Einschulungsuntersuchungen oder von können Früherkennungsuntersuchungen (U9), soweit diese Aussagen zur mit Zustimmung soweit anerkannte mit Zustimmung besuchten die Schulärztin oder der Schularzt oder die Aussagen schulpsychologische Beratung zur der Erziehungsberechtigten Auskünfte von Testverfahren durchgeführt, diese Schulfähigkeit enthalten, sowie vorschulischen Einrichtungen herangezogen, von Früherkennungsuntersuchungen (U9), der Erziehungsberechtigten Auskünfte von besuchten Ergebnisse Einschulungsuntersuchungen oder von Schulfähigkeit enthalten, sowie die vorschulischen Einrichtungen herangezogen, anerkannte Testverfahren durchgeführt, hinzugezogen werden. die Schulärztin oder der Schularzt oder Im Fall einer Zurückstellung soll die nach §64 die Abs.2 Satz 2 NSchG mögliche Verpflichtung hinzugezogen werden. schulpsychologische Beratung zum Besuch eines Schulkindergartens nur in Von einer Zurückstellung soll abgesehen zumutbarer Weise erreicht werden kann und werden, wenn die Schule über eine sein Besuch auch geeignet ist, den individuell Eingangsstufe nach § 6 Abs. 4 NSchG verfügt. ausgesprochen werden, wenn dieser festgestellten Entwicklungsrückstand Im Fall einer Zurückstellung soll die nach §64 abzubauen. Sofern keine Verpflichtung zum Abs. 2 Satz 2 NSchG mögliche Verpflichtung Besuch eines Schulkindergartens zum Besuch eines Schulkindergartens nur ausgesprochen wird und auch der Besuch ausgesprochen werden, wenn dieser in einer bestehenden Vorklasse nicht möglich ist, zumutbarer Weise erreicht werden kann und sollen die Erziehungsberechtigten darüber sein Besuch auch geeignet ist, den individuell informiert werden, dass Kinder bis zum festgestellten Schuleintritt einen Entwicklungsrückstand Kindergartenplatz abzubauen. Sofern keine Verpflichtung zum beanspruchen können. Besuch eines Schulkindergartens ausgesprochen wird, und auch der Besuch Kinder, bei denen ein sonderpädagogischer einer bestehenden Vorklasse nicht möglich ist, Förderbedarf bekannt ist oder vermutet wird, sollen die Erziehungsberechtigten darüber sind deswegen nicht zurückzustellen. Über informiert werden, dass Kinder bis zum ihren Schulbesuch wird im Rahmen der Schuleintritt einen Kindergartenplatz Verordnung zur Feststellung beanspruchen können. sonderpädagogischen Förderbedarfs vom „Förderung von Bildungserfolg und Teilhabe 1.11.1997 (Nds. GVBl. S. 458) entschieden. Kinder, bei denen sonderpädagogischer von Schülerinnen und Schülern Eine Zurückstellung von Kindern ausländischer Unterstützungsbedarf bekannt ist Herkunft und von Aussiedlerkindern lediglich vermutet wird, sind deswegen wegen nicht oder nichtdeutscher Herkunft“ vom 01. Juli 2014 nicht (SVBl. S. 330) ausreichender deutscher zurückzustellen. Über ihren Schulbesuch wird Sprachkenntnisse ist unzulässig. im Rahmen der Verordnung zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs vom „Sprachfördermaßnahmen vor der 1.11.1997 (Nds. GVBl. S. 458) entschieden. Einschulung“ vom 1. März 2012 (SVBl. S. 309) Eine Zurückstellung von Kindern ausländischer Herkunft und von Aussiedlerkindern lediglich wegen nicht ausreichender deutscher Sprachkenntnisse ist unzulässig. Eine Zurückstellung soll Einschulungstag erfolgen. nur bis zum 5.2 Zurückstellung nach Aufnahme Stellt die Klassenlehrerin oder 4.2 Zurückstellung nach Aufnahme der Stellt die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer während der ersten sechs Klassenlehrer während der ersten sechs Schulwochen fest, dass die Voraussetzungen Schulwochen fest, dass die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht für eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht noch nicht gegeben sind, so kann die noch nicht gegeben sind, so kann die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Ablauf Schulleiterin oder der Schulleiter nach Ablauf dieser Frist ein Kind vom Schulbesuch dieser Frist ein Kind vom Schulbesuch zurückstellen. Diese Frist kann in begründeten zurückstellen. Diese Frist kann in begründeten Einzelfällen bis zum 1.Dezember eines Jahres Einzelfällen bis zum 1.Dezember eines Jahres verlängert werden. verlängert werden. 5.3 Verfahren 4.3 Verfahren Über die Aufnahme entscheidet die Schule. Über die Schule, Vorschlag Frau Wolter v. 13.01.2006: Vor der Zurückstellung schulpflichtiger Kinder Zurückstellung vom Schulbesuch sowie die In 5.3 Verfahren sind in Abs. 3 die neuen oder der Nichtaufnahme von „Kann-Kindern“ Verpflichtung Aufnahme zur in Teilnahme sind die Erziehungsberechtigten zu hören. Eine Sprachfördermaßnahmen Zurückstellung ist nur einmal zulässig. entscheidet an Bestimmungen zum Widerspruchsverfahren die zu berücksichtigen. Schule. Dasselbe gilt für die Ablehnung eines Antrages Die auf Aufnahme eines „Kann-Kindes“ (Nr. 5.1). die Zurückstellung eines schulpflichtigen Kindes, die Ablehnung eines „Kann-Kindes“ und die Zuweisung zum Schulkindergarten erfolgen jeweils durch einen schriftlichen Bescheid der Schule. Vor der Monats erhoben nach Bekanntgabe werden. Der Widerspruch Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei -genaue Bezeichnung und Anschrift der Landesschulbehörde- einzulegen. Die Frist gilt Bescheiderteilung Erziehungsberechtigten („Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines zu sind hören. Zurückstellung ist nur einmal zulässig. die Eine als gewahrt, wenn der Widerspruch in der vorgenannten Frist bei der Landesschulbehörde ... genaue Bezeichnung der zuständigen eingelegt wird.") Landesschulbehörde 5.4 4.4 Einschulungstag Einschulungstag für die Einschulungstag aufzunehmenden Der Einschulungstag für die aufzunehmenden Kinder ist der Sonnabend nach dem ersten Kinder wird durch den Bezugserlass zu h) in Schultag eines neuen Schuljahres. der jeweils geltenden Fassung festgelegt. Im Schuljahr 2012/13 erfolgte die Einschulung der Erstklässlerinnen und Erstklässler nicht an einem Sonnabend, sondern in der Zeit vom 01.09. bis 05.09.2012, weil ausnahmsweise Schulbeginn an einem Montag war. Diese Problematik ergibt sich wieder 2024 nach der geltenden Ferienordnung. RdErl. d. MK v. 21.4.2009 Ferienordnung für die Schuljahre 2009/2010 bis 2016/2017. 7. Zu § 66: 5. Zu § 66 - Schulpflicht im Primarbereich Anpassung der Nummerierung an und im Sekundarbereich I - 7.1 Gesetzesreihenfolge Ausnahmen bei Überspringen eines 5.1 Ausnahmen bei Überspringen eines Für Spätaussiedler hat das MK mit Erlass vom Schuljahres oder beim Besuch einer Schule Schuljahres oder beim Besuch einer Schule 3.7.1984 /SVBL. S. 173) i.d.F. vom 8.5.1987 im Ausland im Ausland (SVBL S. 138) eine allgemeine Ausnahme zugelassen: Danach sind Kinder deutscher Für die Zulassung einer Ausnahme gemäß §66 Für die Zulassung einer Ausnahme gemäß § Aussiedler, die im Herkunftsland nach Satz 1 NSchG ist die Schule zuständig. 66 Satz 2 NSchG ist die Schule zuständig. achtjährigem Schulbesuch die Schulpflicht erfüllt haben, nach ihrer Aussiedlung in Niedersachsen nicht mehr verpflichtet, eine Schule des Sekundarbereichs I zu besuchen (2.5 Erl zu § 64) 7.2 Anrechnung der Zurückstellung auf 5.2 Anrechnung der Zurückstellung auf die die Schulbesuchszeit Schulbesuchszeit Ob die Dauer der Zurückstellung auf die Zeit Ob die Dauer der Zurückstellung auf die Zeit der Schulpflicht im Primarbereich und der Schulpflicht im Primarbereich und Sekundarbereich I anzurechnen ist, hat die Sekundarbereich I anzurechnen ist sowie das Schulleitung nach Klassenkonferenz Anhörung von Amts wegen der dritte Schuljahr in der Eingangsstufe zu angerechnet werden kann, hat die Schulleitung entscheiden. nach Anhörung der Klassenkonferenz von Amts wegen zu entscheiden. Dabei wird zu berücksichtigen sein, ob ein weiterer Schulbesuch in der Hauptschule die Dabei wird zu berücksichtigen sein, ob ein körperliche, geistige und seelische Entwicklung weiterer Schulbesuch in der Hauptschule oder der Schülerin oder des Schülers der Oberschule die körperliche, geistige und voraussichtlich deutlich fördern oder ob das seelische Entwicklung der Schülerin oder des Verbleiben in der Schule im Hinblick auf den Schülers voraussichtlich deutlich fördern oder durch höheres Alter bedingten ob das Verbleiben in der Schule im Hinblick auf Entwicklungsstand die positive Entwicklung der den durch höheres Alter bedingten übrigen Schülerinnen und Schüler und deren Entwicklungsstand die positive Entwicklung der Förderung erheblich behindern würde. Weiter übrigen Schülerinnen und Schüler und deren wird zu berücksichtigen berufsbildenden sein, Schulen dass an Förderung erheblich behindern würde. Weiter der wird zu berücksichtigen berufsbildenden sein, Schulen dass an der Sekundarabschluss I - Hauptschulabschluss Sekundarabschluss I - Hauptschulabschluss erworben werden kann. der erworben werden kann. Eine Anrechnung Zurückstellung ist Eine Anrechnung der Zurückstellung ist ausgeschlossen, wenn die Schülerin oder der ausgeschlossen, wenn die Schülerin oder der Schüler durch ein weiteres Schulbesuchsjahr Schüler durch ein weiteres Schulbesuchsjahr den Hauptschulabschluss voraussichtlich den erreicht. Die Schulleitung teilt ihre Entscheidung den Erziehungsberechtigten schriftlich mit. Die Entscheidung ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Hauptschulabschluss voraussichtlich erreicht. Die Schulleitung teilt ihre Entscheidung den Erziehungsberechtigten schriftlich mit. Die Entscheidung ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 7.3 Schulbesuchszeit in der Hauptschule 5.3 Schulbesuchszeit in der Hauptschule/der Oberschule Hat eine Schülerin oder ein Schüler nach neun Schulbesuchsjahren nicht die 9.Klasse der Hat eine Schülerin oder ein Schüler nach neun Hauptschule durchlaufen und erscheint ein Schulbesuchsjahren nicht die 9. Klasse der weiterer Besuch der Hauptschule im Hinblick Haupt- oder Oberschule durchlaufen und auf die in Nr.7.1 genannten Kriterien nicht erscheint ein weiterer Besuch der Haupt- oder erfolgsversprechend, sind Erziehungsberechtigten Beratungsgespräch die Oberschule im Hinblick auf die in Nr. 6.2 in einem genannten Kriterien nicht Erfolg versprechend, auf die sind die Erziehungsberechtigten in einem Bildungsmöglichkeiten und Abschlüsse der Beratungsgespräch berufsbildenden Schulen auf die besonders Bildungsmöglichkeiten und Abschlüsse der hinzuweisen. berufsbildenden Schulen besonders hinzuweisen. Unter welchen Voraussetzungen die 9.Klasse und die 10. Klasse der Hauptschule wiederholt Unter welchen Voraussetzungen die 9. Klasse werden können, ergibt sich aus der Verordnung und die 10. Klasse der Hauptschule wiederholt über die Abschlüsse im Sekundarbereich I werden können, ergibt sich aus der Verordnung (§26). über die Abschlüsse im Sekundarbereich I (AVO-Sek I) vom 7. April 1994 (Nds. GVBl. S. 197), zuletzt geändert durch VO vom 11.08.2014 (Nds. GVBl. S. 243) in der jeweils geltenden Fassung. 6. Zu § 65: 7. Zu § 70 Abs. 6: Nummerierung an Reihenfolge des Gesetzes angepasst 6.1 - aufgehoben – Nr. 6.1-6.3 aufgehoben durch Erlass des MK vom 01.02.2005 (32-81027) Voris 22410, Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf kann die Schulbesuchszeit über die in §65 Abs.1 NSchG festgelegte Schulpflichtzeit von 12 Jahren hinaus auf Antrag verlängert werden, wenn a. Aussicht besteht, dass eine Schülerin oder ein Schüler dadurch zum Abschluss an dem von ihr oder ihm besuchten Sonderschultyp geführt werden kann; b. bei Beendigung der Schulpflicht die Schule weniger als 9 Jahre besucht wurde; c. bei geistig Behinderten durch ein Gutachten die weitere Förderung der Schülerin oder des Schülers pädagogisch begründet werden kann. 6.2 - aufgehoben- Die Verlängerung der Schulbesuchszeit kann nur genehmigt werden, wenn dadurch die Förderung der Mitschülerinnen oder Mitschüler nicht gefährdet wird. 6.3 -aufgehoben – Anträge zur Verlängerung der Schulbesuchszeit über das 21.Lebensjahr hinaus können bei geistig Behinderten bis zur Vollendung des 25.Lebensjahres auf deren Antrag SVBl. 49 oder auf Antrag ihrer Betreuerin oder ihres Betreuers nur in Ausnahmefällen genehmigt werden, wenn a. aufgrund eines pädagogischen Gutachtens einer weiteren Förderung an der Schule eindeutig der Vorzug vor einer Eingliederung in die Werkstatt für Behinderte zu geben ist; b. die personelle, räumliche und sachliche Ausstattung der Schule eine Verlängerung zulässt und c. durch die Verlängerung die Förderung Mitschülerinnen und Mitschüler nicht gefährdet wird. der 6.4 Feststellung der vorzeitigen 6. Beendigung der Schulpflicht (§65 Abs.2) Feststellung der vorzeitigen Beendigung der Schulpflicht (§ 70 Abs. 6 Satz 2) Die Feststellung der vorzeitigen Beendigung Die Feststellung der vorzeitigen Beendigung der Schulpflicht im Sekundarbereich II ist der Schulpflicht im Sekundarbereich II ist zulässig, wenn dies unter Berücksichtigung des zulässig, wenn dies unter Berücksichtigung des Alters und der Ausbildung des Schulpflichtigen Alters und der Ausbildung des Schulpflichtigen und der Einrichtungen, die in den für ihn in und der Einrichtungen, die in den für ihn in Betracht kommenden Schulen vorhanden sind, Betracht kommenden Schulen vorhanden sind, vertretbar erscheint. vertretbar erscheint. Der Erlass „Erfüllung der Schulpflicht durch den Besuch berufsbildender Schulen; hier: Ende der Schulpflicht“ vom 7.7.1980 (SVBl. S.269) bleibt unberührt. Der Erlass „Erfüllung der Schulpflicht durch den Besuch berufsbildender Schulen; hier: Ende der Schulpflicht“ vom 7.7.1980 (SVBl. S.269) bleibt unberührt. Für Schülerinnen berufsbildenden Entscheidung Bestimmungen und Schulen nach für Schüler richtet den das sich der die Ergänzenden berufsbildende Schulwesen (EB-BbS) vom 10.06.2009 (Nds. MBl. S. 538), zuletzt geändert durch RdErl. vom 20.05.2014 (Nds. MBl. S. 392), in der jeweils geltenden Fassung. Zuständig für die Feststellung ist Niedersächsische Landesschulbehörde. die 8. 8.1 Zu § 68: – aufgehoben- Sonderschulen können geführt werden als Schule für Blinde, Schule für Erziehungshilfe, Schule für Gehörlose, Schule für geistig Behinderte, Schule für Körperbehinderte, Schule für Lernhilfe, Schule für Schwerhörige, Schule für Sehbehinderte, Schule für Sprachbehinderte, Schule für Taubblinde. 8. Zu § 68: 8.2 -aufgehoben - Die Tagesbildungsstätten für geistig behinderte Schülerinnen und Schüler und Jugendliche (§68 Abs.2 Satz 2 NSchG) sind keine Schulen. Die in nicht anerkannten Tagesbildungsstätten betreuten schulfähigen und schulpflichtigen geistig Behinderten müssen neben der Tagesbildungsstätte eine Schule für geistig Behinderte besuchen. 9. Dieser Erlass tritt am 15.4.1998 in Kraft. 7. Dieser Erlass tritt am ..2016 in Kraft. Der Bezugserlass zu a) tritt mit Ablauf des … außer Kraft.
© Copyright 2025 ExpyDoc