Befristete Verkehrsmassnahmen Das

Befristete Verkehrsmassnahmen
Das Polizeikommando verfügt in Anwendung von Art. 3 SVG (SR 741.01) und Art. 107 SSV
(SR 741.21) sowie Art. 19 Abs. 1 EV zum SVG (sGS 711.1) folgende Verkehrsanordnung:
Ort, Strasse(n)
Walenstadt, Sanierungsarbeiten Bahnhofstrasse und Rathausplatz
Bauphasen 3.1-3.3:
a) Abschnitt Knoten Lindenstrasse bis Rathausplatz (südlicher Ast)
Bauphase 3.1:
b) Rathausplatz-Ost bis Waisenhausstrasse
Bauphase 3.2:
c) Rathausplatz-West bis Verzweigung Stallgasse
Massnahme(n)
a) Verkehrsführung im Einrichtungsverkehr; angezeigt durch die
Signale «Einfahrt verboten» (2.02) in Verbindung mit dem Signal
«Einbahnstrasse» (4.08)
b+c) «Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen» (Signal 2.01)
mit Zusatztext Vorsignalisation: 'Zufahrt bis Baustelle gestattet'
Gültigkeitsdauer
a) 4. Juli bis voraussichtlich 16. Dezember 2016, bzw. bis Abschluss
der beantragten Bauphasen 3.1 / 3.2 / 3.3.
b) 4. Juli bis voraussichtlich 15. August 2016, bzw. bis Abschluss der
beantragten Bauphase 3.1.
c) 16. August bis voraussichtlich 19. September 2016, bzw. bis Abschluss
der beantragten Bauphase 3.2.
Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 43bis und Art. 47 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) innert 14 Tagen Rekurs an das Sicherheits- und Justizdepartement, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, erhoben werden. Zur Erhebung des Rekurses
ist berechtigt, wer an der Änderung oder Aufhebung der Verfügung ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut (Art. 45 VRP).
Das Polizeikommando