In aller Kürze: Das Abschlussprüfungsreformgesetz Prüfungsbericht Bestätigungsvermerk Inkrafttreten am 17. Juni 2016 Externe Rotation EU-Verordnung und Abschlussprüfungsreformgesetz Anwendungsbereich PIE Prüfungsausschuss Was ist zu tun? Abschlussprüfer und Aufsichtsrat © Ulrich Reichle Wirtschaftsprüfer Steuerberater 17. Juni 2016 - Abschlussprüfungsreformgesetz Folie Nr. 1 Inkrafttreten am 17. Juni 2016! ▲ Am 17. Juni 2016 treten zwei Regelwerke in Kraft, welche zur Verbesserung der Qualität der Abschlussprüfung beitragen sollen: • EU-Verordnung Nr. 537/2014 vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse • Gesetz zur Umsetzung der prüfungsbezogenen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüfungsreformgesetz – AReG) vom 10. Mai 2016 ▲ Die EU-Verordnung sowie die durch das AReG geänderten Regelungen in den Gesetzen, z.B. Handelsgesetz, Aktiengesetz oder Genossenschaftsgesetz sind grundsätzlich ab sofort gültig. ▲ Da die geänderten Regelungen zum Beispiel auch die Wahl des Abschlussprüfers betreffen, welche für den Jahresabschluss 2016 oft schon erfolgt ist, sind einzelne Regelungen erst für den Jahresabschluss 2017 anzuwenden. ▲ Kreditinstitute werden in Bezug auf die Regelungen zur Abschlussprüfung als PIE’s („Public Interest Entity“ oder zu Deutsch: Unternehmen im öffentlichen Interesse) eingestuft! ▲ Neu ist, dass auf CRR-Kreditinstitute die Vorschriften zur Prüfung im HGB nur insoweit anzuwenden, als nicht die EU-Verordnung anzuwenden ist. Dies bedeutet, dass auch Genossenschaftsbanken und Sparkassen bei den Regelungen zur Abschlussprüfung mit den gleich hohen Anforderungen wie börsennotierte Aktiengesellschaften behandelt werden. © Ulrich Reichle Wirtschaftsprüfer Steuerberater 17. Juni 2016 - Abschlussprüfungsreformgesetz Folie Nr. 2 Kreditinstitute sind PIE‘s! ▲ Kreditinstitute werden in Bezug auf die Regelungen zur Abschlussprüfung als PIE’s („Public Interest Entity“ oder zu Deutsch: Unternehmen im öffentlichen Interesse) eingestuft! ▲ Die weiterhin gültigen nationalen Vorschriften im Handelsgesetzbuch sind bei Abschlussprüfungen von Kreditinstituten nur noch insoweit anzuwenden, als nicht die EU-Verordnung anzuwenden ist. ▲ Dies bedeutet, dass auch Genossenschaftsbanken und Sparkassen bei den Regelungen zur Abschlussprüfung mit den gleich hohen Anforderungen wie börsennotierte Aktiengesellschaften behandelt werden. © Ulrich Reichle Wirtschaftsprüfer Steuerberater 17. Juni 2016 - Abschlussprüfungsreformgesetz Folie Nr. 3 Abschlussprüfer und Aufsichtsrat sind betroffen! ▲ Die Regelungen betreffen einerseits die Organisation und Durchführung der Abschlussprüfung im Verantwortungsbereich des Wirtschaftsprüfers bzw. der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. ▲ Andererseits wird aber auch die Verantwortung des Aufsichtsrates bzw. dessen Prüfungsausschusses erhöht. ▲ Ein Mitglied im Aufsichtsrat muss nunmehr auch nach den Regelungen im Genossenschaftsgesetz über Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung oder Abschlussprüfung verfügen. ▲ Der Aufsichtsrat hat in einer Sitzung darzulegen, wie die Prüfung sowie die Befassung des Aufsichtsrats oder Prüfungsausschusses mit der Abschlussprüfung dazu beigetragen hat, dass die Rechnungslegung ordnungsgemäß ist. © Ulrich Reichle Wirtschaftsprüfer Steuerberater 17. Juni 2016 - Abschlussprüfungsreformgesetz Folie Nr. 4 Die Aufgaben des Prüfungsausschusses werden erweitert! ▲ Der Prüfungsausschuss des Aufsichtsrates spielt in der EUVerordnung eine zentrale Rolle. ▲ So soll der Abschlussprüfer mit diesem beispielsweise die Fragen zur Unabhängigkeit erörtern. ▲ Der Prüfungsbericht ist an den Prüfungsausschuss als ersten Adressat zu richten. ▲ Das Genossenschaftsgesetz enthält jetzt auch Regelungen zum Prüfungsausschuss. ▲ Eine fehlende Auseinandersetzung des Prüfungsausschusses mit dem Thema Unabhängigkeit kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. © Ulrich Reichle Wirtschaftsprüfer Steuerberater 17. Juni 2016 - Abschlussprüfungsreformgesetz Folie Nr. 5 Eine externe Rotation für Abschlussprüfer ist Pflicht! ▲ Die externe Rotation für Abschlussprüfer ist nunmehr Pflicht. ▲ Dies bedeutet, dass nach einer bestimmten Anzahl von Jahren ein anderer Abschlussprüfer beauftragt werden muss. ▲ Ziel dieser Regelungen ist eine Stärkung der Unabhängigkeit zwischen Abschlussprüfer und Unternehmen. ▲ Bei Kreditinstituten beträgt diese Frist zehn Jahre. ▲ Genossenschaftsbanken und Sparkassen sind von dieser externen Rotation nicht betroffen, da durch die Verbandsstrukturen bzw. die Prüfungsstellen die Unabhängigkeit auf andere Weise gesichert ist. © Ulrich Reichle Wirtschaftsprüfer Steuerberater 17. Juni 2016 - Abschlussprüfungsreformgesetz Folie Nr. 6 Weiterentwicklung des Prüfungsberichtes! ▲ Die EU-Verordnung enthält Anforderungen an die Erstellung und den Inhalt des Prüfungsberichtes, welche sich teilweise mit den bekannten bisherigen Inhalten decken. ▲ Neu ist zum Beispiel, dass der Prüfungsbericht „ … eine Beschreibung der Art, der Häufigkeit und des Umfangs der Kommunikation mit dem Prüfungsausschuss oder dem Gremium, das bei dem geprüften Unternehmen vergleichbare Funktionen hat, dem Unternehmensleitungsorgan und dem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan des geprüften Unternehmens, einschließlich der Zeitpunkte der Zusammenkünfte mit diesen Organen“ zu enthalten hat. © Ulrich Reichle Wirtschaftsprüfer Steuerberater 17. Juni 2016 - Abschlussprüfungsreformgesetz Folie Nr. 7 Der Bestätigungsvermerk wird deutlich erweitert! ▲ Die EU-Verordnung enthält Anforderungen zu weiteren Angaben im Bestätigungsvermerk bei Unternehmen im öffentlichen Interesse. Zur Untermauerung des Prüfungsurteils sind im Bestätigungsvermerk darzulegen: • • • Eine Beschreibung der bedeutsamsten beurteilten Risiken wesentlicher falscher Darstellungen, einschließlich der beurteilten Risiken wesentlicher falscher Darstellungen aufgrund von Betrug, eine Zusammenfassung der Reaktion des Prüfers auf diese Risiken und gegebenenfalls wichtige Feststellungen, die sich in Bezug auf diese Risiken ergeben. ▲ Diese Angaben werden als „Key Audit Matters“ (kurz „KAM“ genannt und übersetzbar in etwa mit „Besonders bedeutsame Risikosachverhalte für die Prüfung“) bezeichnet. ▲ In Großbritannien wird diese Vorgehensweise schon seit einigen Jahren in ähnlicher Weise praktiziert. Beispielsweise umfasst der Bestätigungsvermerk zum Konzernabschluss 2015 der HSBC Holdings plc (Report of the independent auditors to the members of HSBC Holdings plc) insgesamt 13 (!) Seiten. Als Key Audit Matters sind in dem Bestätigungsvermerk beispielsweise • • • • • IT-Zugriffsberechtigungen, Bilanzierung des Geschäftswertes und der immateriellen Vermögensgegenstände, Bewertungseinheiten, Niederstwertprinzip bei Forderungen oder die Bewertung von Rückstellungen für Rechtsrisiken und Vergleiche genannt und die Prüfungshandlungen des Abschlussprüfers dargestellt. © Ulrich Reichle Wirtschaftsprüfer Steuerberater 17. Juni 2016 - Abschlussprüfungsreformgesetz Folie Nr. 8 Was ist als Genossenschaftsbank oder Sparkasse zu tun? ▲ Die weitere Umsetzung – insbesondere im Hinblick auf die zeitliche Anwendung – ist zu verfolgen um sich darauf einstellen zu können. ▲ Die Tätigkeit des Aufsichtsrates, einschließlich der Ausschüsse, ist im Hinblick auf die neuen Regelungen zu überprüfen. Bei Banken kann sinnvollerweise die nach KWG durchzuführende Selbstevaluierung hierfür verwendet werden. Bei Bedarf sind die Geschäftsordnungen der Ausschüsse anzupassen. ▲ Für den Fall, dass die Änderungen im Prüfungsbericht und Bestätigungsvermerk erst für die Prüfung des Jahresabschlusses 2017 anzuwenden sind: • Nutzen Sie die Prüfung des Jahresabschlusses 2016 zur Vorbereitung auf die neuen Regelungen! Starten Sie bei den Vorprüfungen im Herbst! • Welches sind die Key Audit Matters aus Sicht des Prüfers für Ihre Bank? • Wie finden sich diese im Bestätigungsvermerk wieder? • Wie würde die Kommunikation mit dem Abschlussprüfer im Prüfungsbericht dargestellt? • … © Ulrich Reichle Wirtschaftsprüfer Steuerberater 17. Juni 2016 - Abschlussprüfungsreformgesetz Folie Nr. 9 Ihr Ansprechpartner: © Ulrich Reichle Wirtschaftsprüfer Steuerberater 17. Juni 2016 - Abschlussprüfungsreformgesetz Folie Nr. 10
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