In aller Kuerze

In aller Kürze: Das Abschlussprüfungsreformgesetz
Prüfungsbericht
Bestätigungsvermerk
Inkrafttreten am
17. Juni 2016
Externe Rotation
EU-Verordnung
und
Abschlussprüfungsreformgesetz
Anwendungsbereich
PIE
Prüfungsausschuss
Was ist zu tun?
Abschlussprüfer
und Aufsichtsrat
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17. Juni 2016 - Abschlussprüfungsreformgesetz
Folie Nr. 1
Inkrafttreten am 17. Juni 2016!
▲ Am 17. Juni 2016 treten zwei Regelwerke in Kraft, welche zur Verbesserung der
Qualität der Abschlussprüfung beitragen sollen:
• EU-Verordnung Nr. 537/2014 vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die
Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse
• Gesetz zur Umsetzung der prüfungsbezogenen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU
sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im
Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse
(Abschlussprüfungsreformgesetz – AReG) vom 10. Mai 2016
▲ Die EU-Verordnung sowie die durch das AReG geänderten Regelungen in den
Gesetzen, z.B. Handelsgesetz, Aktiengesetz oder Genossenschaftsgesetz sind
grundsätzlich ab sofort gültig.
▲ Da die geänderten Regelungen zum Beispiel auch die Wahl des Abschlussprüfers
betreffen, welche für den Jahresabschluss 2016 oft schon erfolgt ist, sind
einzelne Regelungen erst für den Jahresabschluss 2017 anzuwenden.
▲ Kreditinstitute werden in Bezug auf die Regelungen zur Abschlussprüfung als
PIE’s („Public Interest Entity“ oder zu Deutsch: Unternehmen im öffentlichen
Interesse) eingestuft!
▲ Neu ist, dass auf CRR-Kreditinstitute die Vorschriften zur Prüfung im HGB nur
insoweit anzuwenden, als nicht die EU-Verordnung anzuwenden ist. Dies
bedeutet, dass auch Genossenschaftsbanken und Sparkassen bei den
Regelungen zur Abschlussprüfung mit den gleich hohen Anforderungen wie
börsennotierte Aktiengesellschaften behandelt werden.
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Folie Nr. 2
Kreditinstitute sind PIE‘s!
▲ Kreditinstitute werden in Bezug auf die Regelungen zur
Abschlussprüfung als PIE’s („Public Interest Entity“ oder zu
Deutsch: Unternehmen im öffentlichen Interesse) eingestuft!
▲ Die weiterhin gültigen nationalen Vorschriften im Handelsgesetzbuch
sind bei Abschlussprüfungen von Kreditinstituten nur noch insoweit
anzuwenden, als nicht die EU-Verordnung anzuwenden ist.
▲ Dies bedeutet, dass auch Genossenschaftsbanken und Sparkassen
bei den Regelungen zur Abschlussprüfung mit den gleich hohen
Anforderungen wie börsennotierte Aktiengesellschaften
behandelt werden.
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Folie Nr. 3
Abschlussprüfer und Aufsichtsrat sind betroffen!
▲ Die Regelungen betreffen einerseits die Organisation und
Durchführung der Abschlussprüfung im Verantwortungsbereich des
Wirtschaftsprüfers bzw. der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.
▲ Andererseits wird aber auch die Verantwortung des Aufsichtsrates
bzw. dessen Prüfungsausschusses erhöht.
▲ Ein Mitglied im Aufsichtsrat muss nunmehr auch nach den
Regelungen im Genossenschaftsgesetz über Sachverstand auf den
Gebieten Rechnungslegung oder Abschlussprüfung verfügen.
▲ Der Aufsichtsrat hat in einer Sitzung darzulegen, wie die Prüfung
sowie die Befassung des Aufsichtsrats oder Prüfungsausschusses
mit der Abschlussprüfung dazu beigetragen hat, dass die
Rechnungslegung ordnungsgemäß ist.
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Folie Nr. 4
Die Aufgaben des Prüfungsausschusses werden erweitert!
▲ Der Prüfungsausschuss des Aufsichtsrates spielt in der EUVerordnung eine zentrale Rolle.
▲ So soll der Abschlussprüfer mit diesem beispielsweise die Fragen zur
Unabhängigkeit erörtern.
▲ Der Prüfungsbericht ist an den Prüfungsausschuss als ersten
Adressat zu richten.
▲ Das Genossenschaftsgesetz enthält jetzt auch Regelungen zum
Prüfungsausschuss.
▲ Eine fehlende Auseinandersetzung des Prüfungsausschusses mit
dem Thema Unabhängigkeit kann als Ordnungswidrigkeit geahndet
werden.
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Folie Nr. 5
Eine externe Rotation für Abschlussprüfer ist Pflicht!
▲ Die externe Rotation für Abschlussprüfer ist nunmehr Pflicht.
▲ Dies bedeutet, dass nach einer bestimmten Anzahl von Jahren ein
anderer Abschlussprüfer beauftragt werden muss.
▲ Ziel dieser Regelungen ist eine Stärkung der Unabhängigkeit
zwischen Abschlussprüfer und Unternehmen.
▲ Bei Kreditinstituten beträgt diese Frist zehn Jahre.
▲ Genossenschaftsbanken und Sparkassen sind von dieser externen
Rotation nicht betroffen, da durch die Verbandsstrukturen bzw. die
Prüfungsstellen die Unabhängigkeit auf andere Weise gesichert ist.
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Folie Nr. 6
Weiterentwicklung des Prüfungsberichtes!
▲ Die EU-Verordnung enthält Anforderungen an die Erstellung und
den Inhalt des Prüfungsberichtes, welche sich teilweise mit den
bekannten bisherigen Inhalten decken.
▲ Neu ist zum Beispiel, dass der Prüfungsbericht „ … eine
Beschreibung der Art, der Häufigkeit und des Umfangs der
Kommunikation mit dem Prüfungsausschuss oder dem Gremium,
das bei dem geprüften Unternehmen vergleichbare Funktionen hat,
dem Unternehmensleitungsorgan und dem Verwaltungs- oder
Aufsichtsorgan des geprüften Unternehmens, einschließlich der
Zeitpunkte der Zusammenkünfte mit diesen Organen“ zu enthalten
hat.
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Folie Nr. 7
Der Bestätigungsvermerk wird deutlich erweitert!
▲ Die EU-Verordnung enthält Anforderungen zu weiteren Angaben im
Bestätigungsvermerk bei Unternehmen im öffentlichen Interesse. Zur
Untermauerung des Prüfungsurteils sind im Bestätigungsvermerk
darzulegen:
•
•
•
Eine Beschreibung der bedeutsamsten beurteilten Risiken wesentlicher falscher
Darstellungen, einschließlich der beurteilten Risiken wesentlicher falscher Darstellungen
aufgrund von Betrug,
eine Zusammenfassung der Reaktion des Prüfers auf diese Risiken und
gegebenenfalls wichtige Feststellungen, die sich in Bezug auf diese Risiken ergeben.
▲ Diese Angaben werden als „Key Audit Matters“ (kurz „KAM“ genannt
und übersetzbar in etwa mit „Besonders bedeutsame
Risikosachverhalte für die Prüfung“) bezeichnet.
▲ In Großbritannien wird diese Vorgehensweise schon seit einigen Jahren
in ähnlicher Weise praktiziert. Beispielsweise umfasst der
Bestätigungsvermerk zum Konzernabschluss 2015 der HSBC Holdings
plc (Report of the independent auditors to the members of HSBC
Holdings plc) insgesamt 13 (!) Seiten. Als Key Audit Matters sind in dem
Bestätigungsvermerk beispielsweise
•
•
•
•
•
IT-Zugriffsberechtigungen,
Bilanzierung des Geschäftswertes und der immateriellen Vermögensgegenstände,
Bewertungseinheiten,
Niederstwertprinzip bei Forderungen oder
die Bewertung von Rückstellungen für Rechtsrisiken und Vergleiche
genannt und die Prüfungshandlungen des Abschlussprüfers dargestellt.
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Folie Nr. 8
Was ist als Genossenschaftsbank oder Sparkasse zu tun?
▲ Die weitere Umsetzung – insbesondere im Hinblick auf die zeitliche
Anwendung – ist zu verfolgen um sich darauf einstellen zu können.
▲ Die Tätigkeit des Aufsichtsrates, einschließlich der Ausschüsse, ist
im Hinblick auf die neuen Regelungen zu überprüfen. Bei Banken
kann sinnvollerweise die nach KWG durchzuführende
Selbstevaluierung hierfür verwendet werden. Bei Bedarf sind die
Geschäftsordnungen der Ausschüsse anzupassen.
▲ Für den Fall, dass die Änderungen im Prüfungsbericht und
Bestätigungsvermerk erst für die Prüfung des Jahresabschlusses
2017 anzuwenden sind:
• Nutzen Sie die Prüfung des Jahresabschlusses 2016 zur Vorbereitung auf
die neuen Regelungen! Starten Sie bei den Vorprüfungen im Herbst!
• Welches sind die Key Audit Matters aus Sicht des Prüfers für Ihre Bank?
• Wie finden sich diese im Bestätigungsvermerk wieder?
• Wie würde die Kommunikation mit dem Abschlussprüfer im
Prüfungsbericht dargestellt?
• …
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Folie Nr. 9
Ihr Ansprechpartner:
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Folie Nr. 10