DS IX/491, Anlage Gemeinde Lengede als Eigentümerin des Grundbesitzes mit eigenständiger „Vermarktung“ der Grundstücke. Auszug aus dem Grundstückskaufvertrag Baugebiet „An der Fuhseaue“ in Broistedt, Gemeinde Lengede …Die Gemeinde Lengede fördert und fordert in diesem Baugebiet eine energetisch optimierte Bauweise. Auf dem heutigen Vertragsgrundstück ist daher nur die Errichtung eines Wohnhauses in Passivhausbauweise zulässig. Ein Passivhaus im Sinne dieses Vertrages ist ein Gebäude, welches durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) als KfWEffizienzhaus 40 oder KfW-Effizienzhaus 55 durch Programmnummer 153 - Energieeffizient Bauen - (Stand 06/2014, in der jeweils gültigen Fassung) förderfähig ist. Dem Käufer ist das KfW-Merkblatt einschließlich der Anlage „Technische Mindestanforderungen“ zu diesem Programm bekannt und von der Gemeinde Lengede vor Beurkundung ausgehändigt worden. Demnach ist ein Passivhaus im Sinne dieses Vertrages ein Gebäude, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Der Jahres-Primärenergiebedarf (QP) (für Heizwärme, Warmwasser- und Hilfsenergie, ggf. Kühlung) darf nicht mehr als 40 Kilowattstunden (kWh) pro Quadratmeter(m²) Gebäudenutzfläche (AN) betragen. Die Luftdichtheit der Gebäudehülle eines KfW-Effizienzhauses muss messtechnisch bestimmt werden. Die Anforderungen an die Luftdichtigkeit ist nach § 6 EnEV 2014, in der jeweils gültigen Fassung, (Energieeinsparverordnung) einzuhalten. Vom Sachverständigen ist ein Lüftungskonzept nach den anerkannten Regeln der Technik zu erarbeiten. Der Käufer erklärt, sich im Vorfeld der Beurkundung umfassend hinsichtlich der Möglichkeiten, Regularien und Anforderungen an die vorgeschriebene Bauweise durch Fachleute beraten lassen zu haben. Die Gemeinde Lengede hat dem Käufer darauf hingewiesen, dass die KfW über das vorgenannte Förderprogramm 153 „Energieeffizient Bauen“ (Stand 06/2014, in der jeweils gültigen Fassung) zinsgünstige Kredite verbunden mit Tilgungszuschüssen gewähren kann. Dem Käufer ist bekannt, dass für die Bauwerkerrichtung eines Passivhauses im Sinne dieses Vertrages eine energetische Fachplanung und unabhängige Baubegleitung durch einen zugelassenen Sachverständigen verbindlich vorgeschrieben ist. Die hierfür entstehenden Kosten trägt der Käufer. Der Käufer verpflichtet sich, der Gemeinde Lengede nach erfolgter Antragstellung bei der KfW die von ihm und einem bei der KFW-Bank zugelassenen Sachverständigen unterzeichnete „Online-Bestätigung zum Antrag Energieeffizient Bauen“ vor Baubeginn einzureichen; der Gemeinde Lengede die von ihm und einem bei der KFW-Bank zugelassenen Sachverständigen unterzeichnete „Bestätigung nach Durchführung“, wonach die vertragsgemäße und richtliniengemäße Umsetzung des Passivhausstandards eingehalten wurde, spätestens ein Jahr nach Bezug des Wohnhauses vorzulegen; für den Fall der Nichtinanspruchnahme von KfW-Mitteln (Programm 153) ist der Nachweis, mit Unterschrift eines Sachverständigen, dass die vertragsgemäße und richtliniengemäße Umsetzung des Passivhausstandards eingehalten wurde, adäquat durch das Passivhaus-Projektierungs-Paket PHPP (Passivhaus Institut Darmstadt) entsprechend vorzulegen. Sofern der Käufer den Nachweis der Errichtung eines Passivhauses im Sinne dieses Vertrages entsprechend der vorgenannten Regelungen erbringt, erhält der Käufer von der Gemeinde Lengede einen einmaligen Zuschuss in Höhe von 7.500,00 € (siebentausendfünfhundert Euro). Bei Nichterfüllung fällt eine Vertragsstrafe (siehe Ziffer xxx) an. Für den Fall, dass der Käufer den vertragsgemäßen Nachweis der Errichtung eines Passivhauses im Sinne dieses Vertrages aus Ziffer xxx dieses Vertrages nicht vollständig nachkommt, verpflichtet sich der Käufer - mehrere als Gesamtschuldner -, an die Gemeinde Lengede eine Vertragsstrafe in Höhe von 15.000,00 € (in Worten: fünfzehntausend Euro) zu zahlen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Gemeinde Lengede dem Käufer eine Frist von einem Monat zum vertragsgemäßen Nachweis der Errichtung eines Passivhauses im Sinne dieses Vertrages setzt. Gemeinde Cremlingen Der Bürgermeister Beratungsvorlage Vorlage-Nr: IX/491 Federführend: FD 52 / Wohnen und Umwelt Status: Datum: Verfasser: öffentlich 09.02.2016 Ina Weber-Schönian Baugebiet Holzweg Förderung besonders energiesparender Bauweise Beratungsfolge: Datum Gremium 15.02.2016 17.02.2016 04.04.2016 19.04.2016 Ortsrat Cremlingen Umwelt-, Planungs- und Energieausschuss Verwaltungsausschuss Rat der Gemeinde Cremlingen Beschlussvorschlag: Die Verwaltung wird beauftragt, das Programm zur Förderung von besonders energiesparender Bauweise im Baugebiet „Holzweg II“ auf der Grundlage der Variante X zu erarbeiten. Begründung: Auf der Grundlage des Antrags der Gruppe SPD / Bündnis 90/Die Grünen zur „solaren Energienutzung….“ (s. Vorlage IX/426) beauftragte der Rat der Gemeinde Cremlingen die Verwaltung mit Beschluss vom 7. Juli 2015 mit der Erarbeitung eines Programms zur Förderung von besonders energiesparender Bauweise im Baugebiet „Holzweg II“ in Cremlingen. Zunächst war der Satzungsbeschluss des Bebauungsplans abzuwarten. Da dieser unmittelbar bevorsteht, ist nunmehr über das Förderprogramm zu entscheiden. Die Vermarktung der Grundstücke wird voraussichtlich ab April dieses Jahres erfolgen. Zu diesem Zeitpunkt sollte das Förderprogramm zumindest in den Grundzügen bekannt sein, um die Bauinteressenten frühzeitig darüber informieren zu können. Vor der Erarbeitung der eigentlichen Richtlinie ist zunächst über Grundsätzliches zu entscheiden. 1. Bereitstellung der Haushaltsmittel für das Förderprogramm Der Ursprungsantrag sah eine Kostendeckung des Förderprogramms über Kaufpreisminderungen- und aufschläge ohne Veränderung des aus der Vermarktung insgesamt zu erzielenden Erlöses vor. Aufgrund des Preiszonen-Beschlusses (Deckelung der Verkaufspreise) vom 6. Oktober 2015 ist die Finanzierung des Förderprogramms wie vorgeschlagen nicht möglich. Vielmehr kann eine Deckung der Kosten nunmehr nur zu Lasten des Gewinns aus dem Verkauf der Grundstücke erfolgen. Darauf wurde bereits in der letzten Sitzung des UPEA hingewiesen (s. Protokoll 23. UPEA, TOP 5.1). Zunächst ist grundsätzlich darüber zu entscheiden, ob der Beschluss über die Erarbeitung eines Förderprogramms unter den neuen Voraussetzungen aufrecht erhalten wird. 2. Fördermodalitäten a. Variante 1: Bindung der Käufer über den Kaufvertrag In Anlehnung an das Modell einer Kommune aus dem Großraum Braunschweig (s. Anlage), verpflichtet sich der Käufer zum Bau eines Niedrigenergiehauses, das mindestens die Kriterien des KfW-Effizienzhauses 55 erfüllt. Der Käufer hat die Erfüllung der Auflage im Kaufvertrag innerhalb einer Frist nachzuweisen und erhält dann einen pauschalen Zuschuss. Im Falle der Nichterfüllung der Auflage hat er eine Vertragsstrafe zu zahlen. Möglich wäre statt eines pauschalen Zuschusses auch eine Seite: 1/3 Staffelung der Zuschusshöhe Energieeffizienzstandard. in Abhängigkeit von dem nachgewiesenen Das besonders energiesparende Bauen wird über diese Regelung zur Verpflichtung. Dadurch wird sich jeder Bauherr ernsthafter mit dem Thema Niedrigenergiehaus auseinandersetzen als dies über ein reines Prämienprogramm der Fall wäre. Die höheren Investitionen gegenüber dem EnEV-Standardhaus amortisieren sich in der Regel innerhalb von 10-20 Jahren über die geringeren Energieverbrauchskosten, sodass diese Variante durchaus vertretbar ist. Sofern ein Bauherr die höheren Investitionskosten dennoch scheut, kann er auch ein Gebäude nach EnEV-Standard bauen, muss allerdings die Vertragsstrafe zahlen. Das Ziel, eine möglichst energiesparende Bauweise zu fördern, wird durch die relativ restriktive Regelung über den Kaufvertrag am ehesten erreicht werden können. Es ist den Erfahrungen der Musterkommune nach nicht zu erwarten, dass sich diese Variante durch die gegebenenfalls zu zahlenden Vertragsstrafen teilweise selbst trägt. Man muss vielmehr mit der Zahlung eines Zuschusses für alle 53 zum Verkauf stehenden Einfamilienhaus-Grundstücke rechnen. Dies wären, dem Beispiel der Musterkommune folgend, bei einem Zuschuss von 7.500 € 397.500 €, um die sich der aus dem Verkauf zu erzielende Gewinn verringern würde. b. Variante 2: Prämienmodell Gebäudestandard Bauherren erhalten auf Nachweis eine Prämie für ein Gebäude, das die Kriterien des KfW-Effizienzhaus 55 und besser erfüllt. Förderrichtlinie und Zuwendungsantrag werden zusammen mit Informationen zum energieeffizienten Bauen mit Unterzeichnung des Kaufvertrages an die Bauherren ausgehändigt. Die Zuwendungen sind vor Baubeginn zu beantragen, sodass die Höhe der im nächsten Jahr für die Förderung zu veranschlagenden Haushaltsmittel relativ genau bekannt wäre. Auch hier wäre eine Staffelung der Prämie in Abhängigkeit von der Qualität des Niedrigenergiehauses denkbar. Alternativ kann die Förderung auch auf die besonders energieeffizienten KFW 40+- und Passivhäuser beschränkt werden. Bei dieser Variante wird kein Druck auf die Bauherren ausgeübt. Der Anreiz, über noch energieeffizienteres Bauen nachzudenken, ist dadurch nicht so groß. Unter dem Aspekt des Klimaschutzes ist daher die Förderung mit einem Prämienmodell voraussichtlich nicht so erfolgreich. Allerdings sind in diesem Fall aller Voraussicht nach auch die aufzuwendenden Haushaltsmittel geringer. c. Variante 3: Prämienmodell Gebäudestandard und Gebäudetechnik Ähnlich wie bei Variante 2 werden Prämien bei der Erfüllung bestimmter Kriterien gezahlt. Allerdings beschränkt sich das Förderprogramm nicht auf Gebäudestandards. Vielmehr werden zusätzlich auch bestimmte Gebäudetechniken wie heizungsunterstützende Solarthermie, Pelletheizungen, Stromspeicher usw. gefördert. Dabei wird sich an den Förderkatalog nach dem „Marktanreizprogramm“ für Gebäudetechnik des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) orientiert. Doppelte Prämienzahlungen für Gebäudestandard und Gebäudetechnik sind bei dieser Variante auszuschließen. Die jeweils höhere Prämie wird ausgezahlt. Für die weitere Ausarbeitung des Förderprogramms ist über folgende Punkte eine Entscheidung zu treffen: 1. Aufstellung eines Förderprogramms zulasten des Verkaufserlöses aus dem Baugebiet „Holzweg II“ 2. Förderprogramm-Variante 3. Maximale Höhe von Zuschuss bzw. Prämie 4. Staffelung von Zuschuss bzw. Prämie 5. Im Falle der Entscheidung für die Variante 1 Festlegung des Mindestgebäudestandards, der im Vertrag als verpflichtend aufzunehmen ist (Denkbar ist auch ein höherer Standard als das vorgeschlagene KFW-Effizienzhaus 55.) 6. Im Falle der Entscheidung für die Varianten 2 oder 3 Begrenzung der Fördermittel oder Förderung aller beantragten Maßnahmen Seite: 2/3 Finanzielle Auswirkungen: Über die Höhe der für das Förderprogramm zur Verfügung zu stellenden Haushaltsmittel ist noch zu entscheiden. Um diesen Betrag werden sich die aus der Vermarktung des Baugebietes zu erzielenden liquiden Mittel verringern. Die Haushaltsmittel für die Förderung sind in den Haushaltsplänen ab 2017 zu berücksichtigen. Kaatz Anlage/n: Auszug aus den Grundstückskaufverträgen der Musterkommune Seite: 3/3
© Copyright 2024 ExpyDoc