Sekretariat: Martin Mahler Treuhand GmbH Engelbergerstrasse 41 6390 Engelberg Tel. +41 41 637 47 77 Fax +41 41 637 47 78 www.ig-engelberg.ch, [email protected] 6390 Engelberg, 26. Mai 2016 Mitgliederinfo Mai/ Juni 2016 Mitgliedschaft Nr. Grüezi, Viele von Ihnen haben die Vorinformation bereits per E-Mail-Newsletter erhalten. Es freut uns, Ihnen nachfolgend ein Angebot der TITLIS Bergbahnen vorzustellen, welches exklusiv für unsere Mitglieder bestimmt ist. Ausserdem finden Sie hier unsere Stellungnahme zum Bundesgerichtsentscheid betr. Tourismusgesetz des Kantons Obwalden: Stellungnahme zum Bundesgerichtsentscheid Tourismusgesetz Kanton Obwalden Seit dem 1. Januar 2014 ist das neue Tourismusreglement der Gemeinde Engelberg in Kraft. Dieses sah gegenüber dem bisher geltenden Kurtaxenreglement eine erhebliche Erhöhung der Abgabe für Zweitwohnungseigentümer vor. Zu beachten ist, dass dieses Reglement eine Rechtsgrundlage der Gemeinde Engelberg darstellt, welche sich durch die Delegation der Aufgabe nicht mit dem geltenden Recht im übrigen Kantonsgebiet des Kantons Obwalden deckt. Im übrigen Gebiet des Kantons Obwalden gilt das Tourismusgesetz vom 3. Mai 2012 unmittelbar. Das geltende Obwaldner Tourismusgesetz sieht vor, dass Personen mit Wohnsitz im Kanton Obwalden keine Tourismusabgaben für Ihre Zweitwohnungen – zum Beispiel auf der Melchsee-Frutt – bezahlen müssen. Ausserkantonale Zweitwohnungsbesitzer müssen aber eine Tourismusabgabe bezahlen. Diese Unterscheidung kennt das Tourismusreglement der Gemeinde Engelberg nicht. Die kommunale Beherbergungsgebühr (Tourismusabgabe) muss in Engelberg von allen Zweitwohnungseigentümern – unabhängig ihres Wohnsitzes – bezahlt werden. Wie Sie eventuell aus den Medien in den letzten Wochen entnehmen konnten, hat das Bundesgericht das Obwaldner Tourismusgesetz und insbesondere die Ungleichbehandlung der ausserkantonalen Zweitwohnungseigentümer als verfassungswidrig erklärt. Dies ist zwar für die Zweitwohnungseigentümer auf der Melchsee-Frutt eine erfreuliche Nachricht, für uns Engelberger Zweitwohnungsbesitzer aber leider nicht massgebend und bedeutet keine Befreiung von der Abgabepflicht in Engelberg. Die vom Bundesgericht gerügte Ungleichbehandlung zwischen inner- und ausserkantonalen Liegenschaftseigentümern wurde in Engelberg bewusst weggelassen. Mit anderen Worten hat das Engelberger Tourismusreglement trotz des Urteils nach wie vor Gültigkeit. Der Vorstand der IG Engelberg hat das Urteil analysiert. Es rügt im Grundsatz die Rechtsungleichheit im Obwaldner Tourismusgesetz. Diese ist in Engelberg nicht gegeben. Demnach ist es aufgrund des Urteils wenig sinnvoll, den Rechtsweg zu beschreiten, da die Aussichten für den Engelberger Fall sehr schwierig abzuschätzen sind. 1/2 Das Bundesgericht hält aber ausdrücklich fest, dass die Beherbergungsgebühr eine sogenannte Kostenanlastungssteuer ist. Diese habe ähnlich einer Kurtaxe ausschliesslich dem „Kurbetrieb“ zu dienen oder im Grundsatz: Die Verwendung soll der touristischen Infrastruktur und somit den Abgabepflichtigen zu Gute kommen. Des Weiteren ist im Urteil indirekt festgehalten, dass bei übernachtenden Gästen und Tagesgästen in Bezug auf die Nutzung touristischer Anlagen eine Gleichbehandlung gegeben sein sollte. Über die Höhe der Abgabe ist im Urteil zu vernehmen, dass diese in „geringer“ Höhe sein soll. Da aber das Bundesgericht in anderen Fällen festgehalten hat, dass weit höhere Abgaben für Zweitwohnungen als die Engelberger Ansätze nicht widerrechtlich sind, sehen wir die Höhe der Abgabe betreffend keinen grossen Handlungsspielraum. Basierend auf diesen kritischen Bemerkungen – wie Abgabenverwendung im Sinne der Abgabepflichtigen oder Vergleich mit Tagesgästen – sieht sich der Vorstand der IG Engelberg bestärkt in seiner bisherigen Strategie, sich auf die Fragen der Mittelverwendung zu konzentrieren. Die Ausgaben müssen einerseits transparent nach Aufgaben ausgewiesen werden, anderseits muss die Verwendung im Sinne der Abgabepflichtigen einwandfrei aufgezeigt werden. Die Abgaben werden von der Engelberg-Titlis Tourismus AG vereinnahmt. Der Vertreter der IG Engelberg im Verwaltungsrat der Engelberg-Titlis Tourismus AG ist nahe am Geschehen und wird sich verstärkt – nebst seinen aktienrechtlichen Aufgaben - für die genannte Ausgabentransparenz gegenüber den Zweitwohnungseigentümer einsetzen. Der Vorstand der IG Engelberg wird alles daran setzen, seine Mitglieder jetzt und in Zukunft sowie in enger Zusammenarbeit mit den Behörden und Engelberg-Titlis Tourismus AG über die Verwendung der Beherbergungsgebühr ausführlich und transparent zu informieren. Noch diesen Sommer soll die EngelbergTitlis Tourismus AG offen im Sinne einer Spartenrechnung über die Verwendung informieren. Diese Forderung werden wir in den nächsten Tagen an der entsprechenden Stelle deponieren. Das Bundesgerichtsurteil hat an der Ausgangslage in Engelberg nur wenig verändert. Der Vorstand der IG Engelberg sieht sich in seiner bisherigen Strategie der Kooperation anstatt Konfrontation bestätigt und er wird diese weiterverfolgen. Die Zusammenarbeit mit Engelberg-Titlis Tourismus und der Gemeinde hat sich in den letzten zwei Jahren verbessert. Basierend auf den kritischen Bemerkungen der Bundesrichter wird der Vorstand der IG Engelberg aber vertieft auch kritische Fragen stellen. Ziel muss es sein, dass regelmässig über die Verwendung der Tourismusabgabe im Sinne der Abgabepflichtigen informiert wird und auch an Beispielen aufgezeigt wird, wo der Zweitwohnungseigentümer vermehrt profitieren kann. Eine juristische Auseinandersetzung mit unsicherem Ausgang lehnt der Vorstand der IG Engelberg auch aufgrund der neuen Fakten nach wie vor ab. Miteinander anstatt Gegeneinander gilt weiterhin als Grundsatz. Wir hoffen, Ihnen mit diesen Informationen zu dienen und danken für die Unterstützung unseres Vorgehens und unserer Strategie. Freundliche Grüsse Carla Zumbühl-Schibig, Sekretariat IG Engelberg 2/2
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