Information zum Bundesgerichtsentscheid

Sekretariat:
Martin Mahler Treuhand GmbH
Engelbergerstrasse 41
6390 Engelberg
Tel. +41 41 637 47 77
Fax +41 41 637 47 78
www.ig-engelberg.ch, [email protected]
6390 Engelberg, 26. Mai 2016
Mitgliederinfo Mai/ Juni 2016
Mitgliedschaft Nr.
Grüezi,
Viele von Ihnen haben die Vorinformation bereits per E-Mail-Newsletter erhalten. Es freut uns, Ihnen
nachfolgend ein Angebot der TITLIS Bergbahnen vorzustellen, welches exklusiv für unsere Mitglieder
bestimmt ist. Ausserdem finden Sie hier unsere Stellungnahme zum Bundesgerichtsentscheid betr.
Tourismusgesetz des Kantons Obwalden:
Stellungnahme zum Bundesgerichtsentscheid Tourismusgesetz Kanton Obwalden
Seit dem 1. Januar 2014 ist das neue Tourismusreglement der Gemeinde Engelberg in Kraft. Dieses sah
gegenüber dem bisher geltenden Kurtaxenreglement eine erhebliche Erhöhung der Abgabe für
Zweitwohnungseigentümer vor. Zu beachten ist, dass dieses Reglement eine Rechtsgrundlage der Gemeinde
Engelberg darstellt, welche sich durch die Delegation der Aufgabe nicht mit dem geltenden Recht im übrigen
Kantonsgebiet des Kantons Obwalden deckt. Im übrigen Gebiet des Kantons Obwalden gilt das
Tourismusgesetz vom 3. Mai 2012 unmittelbar. Das geltende Obwaldner Tourismusgesetz sieht vor, dass
Personen mit Wohnsitz im Kanton Obwalden keine Tourismusabgaben für Ihre Zweitwohnungen – zum
Beispiel auf der Melchsee-Frutt – bezahlen müssen. Ausserkantonale Zweitwohnungsbesitzer müssen aber
eine Tourismusabgabe bezahlen. Diese Unterscheidung kennt das Tourismusreglement der Gemeinde
Engelberg nicht. Die kommunale Beherbergungsgebühr (Tourismusabgabe) muss in Engelberg von allen
Zweitwohnungseigentümern – unabhängig ihres Wohnsitzes – bezahlt werden.
Wie Sie eventuell aus den Medien in den letzten Wochen entnehmen konnten, hat das Bundesgericht das
Obwaldner Tourismusgesetz und insbesondere die Ungleichbehandlung der ausserkantonalen Zweitwohnungseigentümer als verfassungswidrig erklärt. Dies ist zwar für die Zweitwohnungseigentümer auf der
Melchsee-Frutt eine erfreuliche Nachricht, für uns Engelberger Zweitwohnungsbesitzer aber leider nicht
massgebend und bedeutet keine Befreiung von der Abgabepflicht in Engelberg. Die vom Bundesgericht
gerügte Ungleichbehandlung zwischen inner- und ausserkantonalen Liegenschaftseigentümern wurde in
Engelberg bewusst weggelassen. Mit anderen Worten hat das Engelberger Tourismusreglement trotz des
Urteils nach wie vor Gültigkeit.
Der Vorstand der IG Engelberg hat das Urteil analysiert. Es rügt im Grundsatz die Rechtsungleichheit im
Obwaldner Tourismusgesetz. Diese ist in Engelberg nicht gegeben. Demnach ist es aufgrund des Urteils
wenig sinnvoll, den Rechtsweg zu beschreiten, da die Aussichten für den Engelberger Fall sehr schwierig
abzuschätzen sind.
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Das Bundesgericht hält aber ausdrücklich fest, dass die Beherbergungsgebühr eine sogenannte
Kostenanlastungssteuer ist. Diese habe ähnlich einer Kurtaxe ausschliesslich dem „Kurbetrieb“ zu dienen
oder im Grundsatz: Die Verwendung soll der touristischen Infrastruktur und somit den Abgabepflichtigen zu
Gute kommen. Des Weiteren ist im Urteil indirekt festgehalten, dass bei übernachtenden Gästen und
Tagesgästen in Bezug auf die Nutzung touristischer Anlagen eine Gleichbehandlung gegeben sein sollte.
Über die Höhe der Abgabe ist im Urteil zu vernehmen, dass diese in „geringer“ Höhe sein soll. Da aber das
Bundesgericht in anderen Fällen festgehalten hat, dass weit höhere Abgaben für Zweitwohnungen als die
Engelberger Ansätze nicht widerrechtlich sind, sehen wir die Höhe der Abgabe betreffend keinen grossen
Handlungsspielraum.
Basierend auf diesen kritischen Bemerkungen – wie Abgabenverwendung im Sinne der Abgabepflichtigen
oder Vergleich mit Tagesgästen – sieht sich der Vorstand der IG Engelberg bestärkt in seiner bisherigen
Strategie, sich auf die Fragen der Mittelverwendung zu konzentrieren. Die Ausgaben müssen einerseits
transparent nach Aufgaben ausgewiesen werden, anderseits muss die Verwendung im Sinne der
Abgabepflichtigen einwandfrei aufgezeigt werden.
Die Abgaben werden von der Engelberg-Titlis Tourismus AG vereinnahmt. Der Vertreter der IG Engelberg im
Verwaltungsrat der Engelberg-Titlis Tourismus AG ist nahe am Geschehen und wird sich verstärkt – nebst
seinen aktienrechtlichen Aufgaben - für die genannte Ausgabentransparenz gegenüber den
Zweitwohnungseigentümer einsetzen.
Der Vorstand der IG Engelberg wird alles daran setzen, seine Mitglieder jetzt und in Zukunft sowie in enger
Zusammenarbeit mit den Behörden und Engelberg-Titlis Tourismus AG über die Verwendung der
Beherbergungsgebühr ausführlich und transparent zu informieren. Noch diesen Sommer soll die EngelbergTitlis Tourismus AG offen im Sinne einer Spartenrechnung über die Verwendung informieren. Diese
Forderung werden wir in den nächsten Tagen an der entsprechenden Stelle deponieren.
Das Bundesgerichtsurteil hat an der Ausgangslage in Engelberg nur wenig verändert. Der Vorstand der IG
Engelberg sieht sich in seiner bisherigen Strategie der Kooperation anstatt Konfrontation bestätigt und er
wird diese weiterverfolgen. Die Zusammenarbeit mit Engelberg-Titlis Tourismus und der Gemeinde hat sich
in den letzten zwei Jahren verbessert. Basierend auf den kritischen Bemerkungen der Bundesrichter wird der
Vorstand der IG Engelberg aber vertieft auch kritische Fragen stellen. Ziel muss es sein, dass regelmässig
über die Verwendung der Tourismusabgabe im Sinne der Abgabepflichtigen informiert wird und auch an
Beispielen aufgezeigt wird, wo der Zweitwohnungseigentümer vermehrt profitieren kann.
Eine juristische Auseinandersetzung mit unsicherem Ausgang lehnt der Vorstand der IG Engelberg auch
aufgrund der neuen Fakten nach wie vor ab. Miteinander anstatt Gegeneinander gilt weiterhin als
Grundsatz.
Wir hoffen, Ihnen mit diesen Informationen zu dienen und danken für die Unterstützung unseres Vorgehens
und unserer Strategie.
Freundliche Grüsse
Carla Zumbühl-Schibig, Sekretariat
IG Engelberg
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