Amtsblatt Nr. - Oberes Geratal

Amtsblatt
der
Verwaltungsgemeinschaft
„Oberes Geratal“
Mitgliedsgemeinden:
Frankenhain, Gehlberg, Geschwenda, Gossel,
Gräfenroda, Liebenstein und Stadt Plaue
14. Jahrgang
Freitag, den 3. Juni 2016
Nr. 11
Veranstaltungen
FSV Gräfenroda
Veranstaltungsort:
Sportpark Alte Lache
Gräfenroda
11.06.16
Kärmse Open 1.0
(Sommer-Discothek
der Kirmesgesellschaft)
18.06.16
Tag des Nachwuchs
des FSV Gräfenroda
25.06.16
Blitzturnier
des FSV Gräfenroda 1.
02.07.16
Alte Lache „Duo-Cup“
Gräfenroda vom 03.06.2016
- 2 -
Nr. 11/2016
der Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft „Oberes
Geratal“ mit der Bitte um Beachtung auf.
Amtliche Bekanntmachungen
der Gemeinde Geschwenda
Bekanntmachung von Beschlüssen
des Gemeinderates
Gefasste Beschlüsse Gemeinderat Geschwenda
062-19/05/16 vom 19.05.2016
Die Niederschrift der 8. Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Geschwenda vom 24.02.2016 (öffentlicher Teil) wird genehmigt.
063-19/05/16 vom 19.05.2016
Der Gemeinderat der Gemeinde Geschwenda nimmt die Jahresrechnung 2015 zur Kenntnis. Er beauftragt das Rechnungsprüfungsamt des Ilm-Kreises zur Durchführung der örtlichen Rechnungsprüfung gemäß § 82 Abs. 1 und 2 ThürKO.
064-19/05/16 vom 19.05.2016
Der Gemeinderat der Gemeinde Geschwenda beschließt die
Erste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde
Geschwenda.
065-19/05/16 vom 19.05.2016
Der Gemeinderat der Gemeinde Geschwenda beschließt das
fortgeschriebene Haushaltssicherungskonzept der Gemeinde
Geschwenda (HSK GS 2016).
066-19/05/16 vom 19.05.2016
Der Gemeinderat der Gemeinde Geschwenda beschließt die
Beantragung von Bedarfszuweisungen zur Haushaltskonsolidierung nach § 24 Abs. 2 Nummer 1 ThürFAG in Höhe von 331.800
Euro (Antragsjahr 2016).
nicht öffentlicher Teil:
067-19/05/16 vom 19.05.2016
Die Niederschrift der 8. Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Geschwenda vom 24.02.2016 (nicht öffentlicher Teil) wird genehmigt.
Groteloh
Bürgermeister
Amtliche Bekanntmachungen
der Gemeinde Gräfenroda
Mitteilungen
Hinweis auf die Durchführung
der Straßenreinigung
Gemäß §§ 3 bis 8 der Straßenreinigungssatzungen der Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft „Oberes Geratal“ sind die Eigentümer der Grundstücke, Erbbauberechtigte,
Wohnungseigentümer, Nießbraucher nach §§ 1030 ff. BGB und
Wohnungsberechtigte nach § 1093 BGB verpflichtet, die öffentlichen Straßen in dem in § 2 Absatz 2 der Straßenreinigungssatzungen aufgeführten Umfang zu reinigen. Nachfolgend führe ich
einen Auszug der Regelungen der Straßenreinigungssatzungen
§1
Übertragung der Reinigungspflicht
(1) Die Verpflichtung zur Reinigung der öffentlichen Straßen nach
§ 49 Absätze 1 bis 3 Thüringer Straßengesetz - ThürStrG - wird
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf die Eigentümer
und Besitzer der durch öffentliche Straßen erschlossenen, bebauten und unbebauten Grundstücke übertragen.
…
§2
Gegenstand der Reinigungspflicht
(1) Zu reinigen sind:
a) innerhalb der geschlossenen Ortslage (§ 5 Abs. 1 Satz 2 ThürStrG) alle öffentlichen Straßen,
…
(2) Die Reinigungspflicht erstreckt sich auf:
a) die Fahrbahnen einschließlich Radwege, Mopedwege und
Standspuren,
b) die Parkplätze,
c) die Straßenrinnen und Einflussöffnungen der Straßenkanäle,
d) die Gehwege und Schrammborde,
e) Böschungen, Stützmauern und ähnliches,
f) die Überwege.
(3) Gehwege im Sinne dieser Satzung sind die für den Fußgängerverkehr ausdrücklich bestimmten und äußerlich von der Fahrbahn abgegrenzten Teile der Straße, ohne Rücksicht auf ihren
Ausbauzustand und auf die Breite der Straße (z.B. Bürgersteige,
unbefestigte Gehwege, Seitenstreifen) sowie räumlich von einer
Fahrbahn getrennte selbstständige Fußwege. Soweit in Fußgängerzonen (Zeichen 242 StVO) und in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als
Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze. Sicherheitsstreifen bis 0,5 m, so genannte Schrammborde, sind keine Gehwege im Sinne dieser Satzung.
(4) Überwege sind die als solche besonders gekennzeichneten Überwege für den Fußgängerverkehr sowie die Überwege
an Straßenkreuzungen und Einmündungen in Verlängerung der
Gehwege.
§3
Verpflichtete
(1) Verpflichtete im Sinne dieser Satzung für die in § 1 bezeichneten Grundstücke sind die Eigentümer, Erbbauberechtigten,
Wohnungseigentümer, Nießbraucher nach §§ 1030 ff BGB, Wohnungsberechtigten nach § 1093 BGB sowie sonstige zur Nutzung des Grundstückes dinglich Berechtigte, denen - abgesehen
von der oben erwähnten Wohnungsberechtigung - nicht nur eine
Grunddienstbarkeit oder eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zusteht.
(2) Gleiches gilt für sonstige Besitzer, die das Grundstück gebrauchen, wenn sie die durch diese Satzung begründeten Verpflichtungen vertraglich übernommen haben und wenn dazu die
Gemeinde ihre jederzeit frei widerrufliche Genehmigung erteilt
hat.
(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 Verpflichteten haben in geeigneter Weise Vorsorge zu treffen, dass die ihnen nach dieser
Satzung auferlegten Verpflichtungen ordnungsgemäß von einem
Dritten erfüllt werden, wenn sie das Grundstück nicht oder nur
unerheblich selbst nutzen. Name und Anschrift des Dritten sind
der Gemeinde umgehend mitzuteilen.
(4) Verpflichtete nach Absatz 1 können nur dann in Anspruch
genommen werden, wenn die Reinigungspflicht gegenüber Verpflichteten nach Absatz 2 nicht durchsetzbar ist.
(5) Liegen mehrere Grundstücke hintereinander zur sie erschließenden Straße, so bilden das an die Straße angrenzende
Grundstück (Vorderliegergrundstück) und die dahinterliegenden
Grundstücke (Hinterliegergrundstücke) eine Straßenreinigungseinheit. Hinterliegergrundstücke sind jedoch nur solche Grundstücke, die nicht selbst an die öffentliche Straße oder einen öffentlichen Weg angrenzen. Die Grundstücke bilden auch dann
eine Straßenreinigungseinheit, wenn sie durch mehrere Straßen
erschlossen werden. Hintereinander zur sie erschließenden
Straße liegen Grundstücke dann, wenn sie mit der Hälfte oder
mehr ihrer dieser Straße zugekehrten Seite hinter dem Vorderliegergrundstück liegen.
Gräfenroda vom 03.06.2016
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Die Eigentümer und Besitzer der zur Straßenreinigungseinheit
gehörenden Grundstücke sind abwechselnd reinigungspflichtig.
Die Reinigungspflicht wechselt von Woche zu Woche. Sie beginnt jährlich neu mit dem ersten Montag eines jeden Jahres bei
dem Verpflichteten des Vorderliegergrundstückes, fortfahrend in
der Reihenfolge der dahinterliegenden Grundstücke.
§4
Umfang der Reinigungspflicht
Die Reinigungspflicht umfasst
a) die allgemeine Straßenreinigung (§§ 5 bis 8) und
…
II
ALLGEMEINE STRASSENREINIGUNG
§5
Umfang der allgemeinen Straßenreinigung
(1) Die ausgebauten Straßen (Straßenabschnitte, Straßenteile)
sind regelmäßig und so zu reinigen, dass eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere eine Gesundheitsgefährdung, infolge Verunreinigung der Straße aus ihrer
Benutzung oder durch Witterungseinflüsse vermieden oder beseitigt wird. Ausgebaut im Sinne dieser Satzung sind Straßen
(Straßenabschnitte, Straßenteile), wenn sie mit einer festen Decke (Asphalt, Beton, Pflaster, Platten, Teer oder einem in ihrer
Wirkung ähnlichen Material) versehen sind.
(2) Bei nicht ausgebauten Straßen (Straßenabschnitte, Straßenteile) oder Straßen mit wassergebundener Decke umfasst die
Reinigung nur das Beseitigen von Fremdkörpern, groben Verunreinigungen, Laub, Schlamm oder ähnlichem.
(3) Der Staubentwicklung beim Straßenreinigen ist durch Besprengen mit Wasser vorzubeugen, soweit nicht besondere Umstände entgegenstehen (z.B. ausgerufener Wassernotstand).
(4) Bei der Reinigung sind solche Geräte zu verwenden, die die
Straße nicht beschädigen.
(5) Der Straßenkehricht ist sofort zu beseitigen. Er darf weder
Nachbarn, noch Straßensinkkästen, sonstigen Entwässerungsanlagen, offenen Abwässergräben, öffentlich aufgestellten Einrichtungen (z. B. Papierkörbe, Glas- und Papiersammelcontainer)
und öffentlich unterhaltenen Anlagen (z.B. Gruben, Gewässer
usw.) zugeführt werden.
§6
Reinigungsfläche
(1) Die zu reinigende Fläche erstreckt sich vom Grundstück aus
in der Breite, in der es zu einer oder mehreren Straßen hin liegt,
bis zur Mitte der Straße. Bei Eckgrundstücken vergrößert sich die
Reinigungsfläche bis zum Schnittpunkt der Straßenmitten. Bei
Plätzen ist außer dem Gehweg und der Straßenrinne ein 4 m
breiter Streifen - vom Gehwegrand in Richtung Fahrbahn bzw.
Platzmitte - zu reinigen.
(2) Hat die Straße vor einem Grundstück eine durch Mittelstreifen
oder ähnliche Einrichtungen getrennte Fahrbahn, so hat der Verpflichtete die gesamte Breite der seinem Grundstück zugekehrten Fahrbahn zu reinigen.
§7
Reinigungszeiten
(1) Soweit nicht besondere Umstände (plötzlich oder den normalen Rahmen übersteigende Verschmutzung) ein sofortiges
Reinigen notwendig machen, sind die Straßen durch die nach §
3 Verpflichteten einmal wöchentlich am Tage vor einem Sonntag
oder einem gesetzlichen Feiertag und zwar
a) in der Zeit vom 01. April bis 30. September
bis spätestens 18.00 Uhr,
b) in der Zeit vom 01. Oktober bis 31. März
bis spätestens 16.00 Uhr zu reinigen.
(2) Darüber hinaus kann die Gemeinde bestimmen, dass in besonderen Fällen (Veranstaltungen, Volks- und Heimatfeste, Umzüge und ähnliches) einzelne Straßen zusätzlich gereinigt werden müssen. Derartige Verpflichtungen sind öffentlich bekannt
zu machen.
(3) Die Reinigungspflicht des Verursachers nach § 17 Absatz 1
Thüringer Straßengesetz, § 7 Absatz 1 Bundesfernstraßengesetz und § 32 Absatz 1 Straßenverkehrsordnung bleibt unberührt.
Dr. Elliger
Amtsleiter Ordnungsverwaltung
Nr. 11/2016
Amtliche Bekanntmachungen
der Stadt Plaue
Wahlbekanntmachungen
Wahl des Bürgermeisters
am 21. August 2016
Öffentliche Bekanntmachung des Wahlleiters zur
Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
Wahl des Bürgermeisters
1.
In der Stadt Plaue wird am 21. August 2016 ein ehrenamtlicher Bürgermeister gewählt.
Zum ehrenamtlichen Bürgermeister ist jeder Wahlberechtigte im
Sinne der §§ 1 und 2 Thüringer Kommunalwahlgesetz - ThürKWG - wählbar, der am Wahltag das 21. Lebensjahr vollendet und
seit mindestens sechs Monaten seinen Aufenthalt in der Gemeinde hat; der Aufenthalt in der Gemeinde wird vermutet, wenn die
Person in der Gemeinde gemeldet ist. Bei mehreren Wohnungen
ist die Hauptwohnung im Sinne des Melderechts maßgebend.
Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, sind unter denselben
Bedingungen wahlberechtigt und wählbar wie Deutsche.
Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind neben der Bundesrepublik Deutschland:
Königreich Belgien, Republik Bulgarien, Königreich Dänemark,
Republik Estland, Republik Finnland, Französische Republik,
Hellenische Republik (Griechenland), Irland, Italienische Republik, Republik Kroatien, Republik Lettland, Republik Litauen,
Großherzogtum Luxemburg, Republik Malta, Königreich der Niederlande, Republik Österreich, Republik Polen, Portugiesische
Republik, Rumänien, Königreich Schweden, Republik Slowenien, Slowakische Republik, Königreich Spanien, Tschechische
Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich von Großbritannien
und Nordirland sowie Republik Zypern.
Zum Bürgermeister kann nicht gewählt werden, wer nicht die
Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der
Landesverfassung eintritt. Darüber hinaus ist zum Bürgermeister
nicht wählbar, wer im Übrigen die persönliche Eignung für eine
Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des
Landes geltenden Bestimmungen nicht besitzt. Jeder Bewerber
für das Amt des Bürgermeisters hat für die Zulassung zur Wahl
gegenüber dem Wahlleiter der Gemeinde eine schriftliche Erklärung abzugeben, ob er wissentlich als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter mit dem Ministerium für Staatssicherheit, dem
Amt für Nationale Sicherheit oder Beauftragten dieser Einrichtungen zusammengearbeitet hat; er muss ferner erklären, dass
er mit der Einholung der erforderlichen Auskünfte insbesondere
beim Amt für Verfassungsschutz sowie beim Bundesbeauftragten
für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen
DDR einverstanden ist und ihm die Eignung für eine Berufung in
ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht fehlt (§ 24 Abs. 3 Satz 3 ThürKWG).
1.1
Wahlvorschläge für die Wahl des Bürgermeisters können von
Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes, Wählergruppen und Einzelbewerbern eingereicht werden. Zur Einreichung von Wahlvorschlägen wird hiermit aufgefordert.
Jede Partei, jede Wählergruppe oder jeder Einzelbewerber kann
nur einen Wahlvorschlag einreichen, der nur einen Bewerber enthalten darf und dem eine Erklärung des Bewerbers nach § 24
Abs. 3 Satz 3 ThürKWG beizufügen ist. Der Bewerber darf nur in
einem Wahlvorschlag aufgestellt werden; er muss hierzu seine
Zustimmung schriftlich erteilen, sofern er Bewerber im Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe ist.
Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss den
Namen und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder der Wählergruppe als Kennwort tragen; dem Kennwort kann eine weitere
Bezeichnung hinzugefügt werden, wenn das zur deutlichen Unterscheidung der Wahlvorschläge erforderlich ist. Gemeinsame
Gräfenroda vom 03.06.2016
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Wahlvorschläge müssen die Namen sämtlicher daran beteiligter
Parteien oder Wählergruppen tragen. Die Wahlvorschläge von
Parteien und Wählergruppen müssen die Unterschriften von
zehn Wahlberechtigten tragen, die nicht Bewerber des Wahlvorschlags sind. Jede Person darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Bei Mehrfachunterzeichnungen erklärt der Wahlausschuss die Unterzeichnung für ungültig.
In jedem Wahlvorschlag sind ein Beauftragter und ein Stellvertreter zu bezeichnen. Der Beauftragte und sein Stellvertreter müssen wahlberechtigt sein. Fehlt eine Bezeichnung, so gilt der erste
Unterzeichner des Wahlvorschlags als Beauftragter, der zweite
als sein Stellvertreter. Ist nur ein Beauftragter und nicht auch der
Stellvertreter bezeichnet, dann ist der erste Unterzeichner des
Wahlvorschlags der Stellvertreter. Soweit im Thüringer Kommunalwahlgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur der Beauftragte und bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter berechtigt,
verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und
entgegenzunehmen. Im Zweifelsfall gilt die Erklärung des Beauftragten. Der Beauftragte und sein Stellvertreter können durch
schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags gegenüber dem Wahlleiter der Gemeinde abberufen
und durch andere ersetzt werden.
1.2
Der Wahlvorschlag der Partei oder Wählergruppe muss nach
dem Muster der Anlage 5 zur Thüringer Kommunalwahlordnung
- ThürKWO - enthalten:
a) das Kennwort der einreichenden Partei oder Wählergruppe,
b) Nachnamen, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift
des Bewerbers,
c) die Bezeichnung des Beauftragten und seines Stellvertreters,
d) die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten unter Angabe
ihres Vor- und Nachnamens, ihres Geburtsdatums und ihrer
Anschrift.
Dem Wahlvorschlag der Partei oder Wählergruppe sind als Anlage beizufügen:
a) die Erklärungen des Bewerbers nach Anlage 6a zur ThürKWO, dass er seiner Aufnahme als Bewerber in den Wahlvorschlag zustimmt, nicht für dieselbe Wahl in einem anderen
Wahlvorschlag aufgestellt ist, ob er mit dem Ministerium für
Staatssicherheit, dem Amt für Nationale Sicherheit oder Beauftragten dieser Einrichtungen zusammengearbeitet hat,
dass er mit der Einholung der erforderlichen Auskünfte einverstanden ist sowie dass ihm die Eignung für eine Berufung
in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes
geltenden Bestimmungen nicht fehlt,
b) eine Ausfertigung der Niederschrift nach § 15 Abs. 3 Satz 1
ThürKWG über die nach § 15 Abs. 1 ThürKWG von der Partei
oder Wählergruppe durchzuführende Versammlung,
c) Versicherungen an Eides statt des Versammlungsleiters und
zwei weiterer Teilnehmer der Versammlung nach § 15 Abs. 3
Satz 2 ThürKWG.
1.3
Der Wahlvorschlag des Einzelbewerbers muss nach dem Muster
der Anlagen 7 und 7a zur ThürKWO den Nachnamen des Bewerbers als Kennwort, den Vornamen, das Geburtsdatum, den
Beruf und die Anschrift des Bewerbers sowie unter Angabe des
Vor- und Nachnamens, des Geburtsdatums und der Anschrift die
Unterschriften von mindestens fünfmal so viel Wahlberechtigten
tragen, wie Stadtratsmitglieder zu wählen sind (insgesamt 60 Unterschriften). Bewirbt sich der bisherige Bürgermeister als Einzelbewerber, sind keine Unterstützungsunterschriften erforderlich.
Dem Wahlvorschlag des Einzelbewerbers ist als Anlage beizufügen:
Die Erklärungen des Bewerbers nach Anlage 6a zur ThürKWO,
dass er für dieselbe Wahl nicht in einem anderen Wahlvorschlag
aufgestellt ist, ob er mit dem Ministerium für Staatssicherheit,
dem Amt für Nationale Sicherheit oder Beauftragten dieser Einrichtungen zusammengearbeitet hat, dass er mit der Einholung
der erforderlichen Auskünfte einverstanden ist sowie dass ihm
die Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den
für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht fehlt.
2.
Der von einer Partei oder einer Wählergruppe aufgestellte Bewerber muss in einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder den
wahlberechtigten Angehörigen der Wählergruppe in geheimer
Abstimmung gewählt werden. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern
ist Gelegenheit zu geben, sich und ihre Ziele der Versammlung in
Nr. 11/2016
angemessener Zeit vorzustellen. Zur Aufstellung eines gemeinsamen Wahlvorschlags ist eine gemeinsame Versammlung aller
beteiligten Wahlvorschlagsträger durchzuführen. Der Bewerber
kann auch durch eine Versammlung von Delegierten, die von
den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen der Wählergruppe aus der Mitte einer
vorgenannten Mitgliederversammlung zu diesem Zweck gewählt
worden sind, in geheimer Abstimmung gewählt werden.
Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl des Bewerbers, Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung sowie die Zahl der Anwesenden ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Versammlungsleiter und zwei weitere
Teilnehmer der Versammlung gegenüber dem Wahlleiter der Gemeinde an Eides statt zu versichern, dass die Wahl in geheimer
Abstimmung erfolgt ist, dass jeder stimmberechtigte Teilnehmer
der Versammlung vorschlagsberechtigt war und den Bewerbern
Gelegenheit gegeben wurde, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Der Wahlleiter ist zur
Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig;
er gilt insoweit als zuständige Behörde im Sinne des § 156 des
Strafgesetzbuches.
3.
Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die nicht aufgrund eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags seit der letzten
Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im
Kreistag des Ilm-Kreises oder im Stadtrat der Stadt Plaue vertreten sind, müssen neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzlich von viermal so viel Wahlberechtigten
unterstützt werden wie Stadtratsmitglieder zu wählen sind (insgesamt 48 Unterschriften).
3.1
Eine Partei oder Wählergruppe, die nur als Wahlvorschlagsträger
eines gemeinsamen Wahlvorschlags im Kreistag oder Stadtrat
vertreten ist, benötigt bei Einreichung eines eigenen einzelnen
Wahlvorschlags neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzliche Unterstützungsunterschriften
von viermal so vielen Wahlberechtigten wie Stadtratsmitglieder
zu wählen sind. Ein gemeinsamer Wahlvorschlag bedarf keiner
zusätzlichen Unterstützungsunterschriften, wenn dessen Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl in ihrer Gesamtheit im
Stadtrat oder im Kreistag aufgrund desselben gemeinsamen
Wahlvorschlags ununterbrochen vertreten sind oder wenn einer
der beteiligten Wahlvorschlagsträger mit einem eigenen einzelnen Wahlvorschlag keiner Unterstützungsunterschriften bedürfte, weil der Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im Kreistag des
Ilm-Kreises oder im Stadtrat Plaue vertreten ist.
3.2
Unterstützungsunterschriften sind stets erforderlich, wenn eine
Partei oder Wählergruppe mit einem geänderten oder neuen Namen einen Wahlvorschlag einreicht, es sei denn, dass die Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags (§ 14 Abs. 1 Satz 4
ThürKWG) bereits Bewerber oder Unterzeichner des früheren
Wahlvorschlags war.
3.3
Die Wahlberechtigten haben sich zur Leistung von Unterstützungsunterschriften persönlich nach der Einreichung des
Wahlvorschlags in eine vom Wahlleiter bei der Verwaltungsgemeinschaft „Oberes Geratal“ bis zum 18. Juli 2016, 18.00 Uhr,
ausgelegte Liste unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens,
ihrer Anschrift und ihres Geburtsdatums einzutragen und eine
eigenhändige Unterschrift zu leisten. Die Liste zur Leistung von
Unterstützungsunterschriften wird vom Wahlleiter der Gemeinde
mit dem Wahlvorschlag verbunden und unverzüglich nach Einreichung des Wahlvorschlags während der üblichen Dienstzeiten
der Verwaltungsgemeinschaft „Oberes Geratal“
Montag
von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr
und 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr,
Dienstag von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr
und 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr,
Mittwoch
von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr
und 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr,
Donnerstag von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr
und 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr,
Freitag
von 09.00 Uhr bis 11.00 Uhr,
in der Verwaltungsgemeinschaft „Oberes Geratal“, An der Glashütte 3, 99330 Gräfenroda, Zimmer 05 ausgelegt.
Gräfenroda vom 03.06.2016
- 5 -
Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie wegen Krankheit oder einer körperlichen Beeinträchtigung nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten in der Lage sind, einen Eintragungsraum bei der Verwaltungsgemeinschaft „Oberes Geratal“
aufzusuchen, erhalten auf Antrag einen Eintragungsschein. Die
Eintragung kann in diesem Fall dadurch bewirkt werden, dass
die wahlberechtigte Person auf dem Eintragungsschein ihre Unterstützung eines bestimmten Wahlvorschlags erklärt und eine
Hilfsperson beauftragt, die Eintragung im Eintragungsraum für
sie vorzunehmen; die wahlberechtigte Person hat auf dem Eintragungsschein an Eides statt zu versichern, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Eintragungsscheins vorliegen.
Von der Leistung von Unterstützungsunterschriften ausgeschlossen sind Bewerber von Wahlvorschlägen für dieselbe Wahl sowie
Wahlberechtigte, die sich für dieselbe Wahl bereits in eine andere Unterstützungsliste eingetragen haben oder einen Wahlvorschlag für dieselbe Wahl unterzeichnet haben. Geleistete Unterschriften können nicht zurückgenommen werden.
3.4
Trägt der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers noch nicht die
erforderliche Zahl an Unterschriften, so wird dieser Wahlvorschlag ebenfalls vom Wahlleiter der Gemeinde mit einer Liste zur
Leistung der noch erforderlichen Unterschriften (Anlage 7a zur
ThürKWO) verbunden und unverzüglich nach Einreichung des
Wahlvorschlags ausgelegt. Die Ausführungen unter 3.3 gelten
entsprechend.
4.
Die Wahlvorschläge dürfen frühestens nach der Bekanntmachung der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
eingereicht werden. Sie müssen spätestens am 08. Juli 2016 bis
18.00 Uhr eingereicht sein. Die Wahlvorschläge sind beim Wahlleiter der Stadt Plaue, Herrn Kai Faulstich, Am Bache 5, 99338
Plaue, oder im Wahlamt der Verwaltungsgemeinschaft „Oberes
Geratal“, An der Glashütte 3, 99330 Gräfenroda, einzureichen.
Eingereichte Wahlvorschläge können nur bis zum 08. Juli 2016
bis 18.00 Uhr durch gemeinsame schriftliche Erklärung des Beauftragten des Wahlvorschlags und der Mehrheit der übrigen
Unterzeichner des Wahlvorschlags oder durch schriftliche Erklärung des Einzelbewerbers zurückgenommen werden.
5.
Wird nur ein gültiger oder überhaupt kein Wahlvorschlag eingereicht, so wird die Wahl ohne Bindung an einen vorgeschlagenen
Bewerber durchgeführt.
6.
Die eingereichten Wahlvorschläge werden vom Wahlleiter der
Gemeinde unverzüglich auf Mängel überprüft und die Beauftragten oder die Einzelbewerber aufgefordert, festgestellte Mängel zu
beseitigen. Mängel der Wahlvorschläge müssen spätestens am
18. Juli 2016 bis 18.00 Uhr behoben sein. Am 19. Juli 2016 tritt
der Wahlausschuss der Stadt Plaue zusammen und beschließt,
ob die eingereichten Wahlvorschläge den durch das Thüringer
Kommunalwahlgesetz und die Thüringer Kommunalwahlordnung
gestellten Anforderungen entsprechen und als gültig zuzulassen
sind. Stirbt ein Bewerber oder verliert er die Wählbarkeit nach der
Zulassung des Wahlvorschlags, aber vor der Wahl, so findet die
Wahl nicht statt.
7.
Die im Thüringer Kommunalwahlgesetz oder in der Thüringer
Kommunalwahlordnung vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder ändern sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der
Frist oder ein Termin auf einen Sonnabend, einen Sonntag, einen gesetzlichen oder staatlich geschützten Feiertag fällt; eine
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen (§
37 Abs. 2 ThürKWG).
8.
Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
Weitere Bekanntmachungen zur Wahl des Bürgermeisters folgen.
Plaue, den 24.05.2016
Faulstich
Wahlleiter
Nr. 11/2016
Amtliche Bekanntmachungen
anderer Institutionen und
Einrichtungen
Landratsamt Ilm-Kreis Jugendamt
Bereitschaftspflegefamilien gesucht!
Das Jugendamt des Ilm-Kreises sucht interessierte Familien und
Einzelpersonen, die als Pflegefamilie in Bereitschaft stehen und
als erste Anlaufstelle für Kinder da sind, die aufgrund einer Krise
nicht nach Hause können und vom Jugendamt in eine Bereitschaftspflegefamilie vermittelt werden.
Wir sind für Sie da und bieten Ihnen:
> Vorbereitungsseminare
> vielseitige qualifizierte Fortbildung
> regelmäßige Fachberatung
> individuelle Hilfen
> Supervision und individuelle Hilfen
> Monatliches Pflegegeld
> Vergütung der Bereitschaftszeit
Sind Sie interessiert? Bitte rufen Sie uns an!
Fachberatung Pflegeeltern
Antje Jaschinski 03628/ 738 637
Nicole Hentschel 03628/ 738 638 oder [email protected]
Weitere Informationen und Antragsformulare finden Sie unter
www.ilm-kreis.de
Landratsamt Ilm-Kreis Jugendamt
Pflegefamilien gesucht!
Das Jugendamt des Ilm-Kreises sucht interessierte Familien und
Einzelpersonen, die ein Kind auf Dauer oder für einen bestimmten Zeitraum in ihrem Haushalt aufnehmen, es auffangen und
unterstützen und ihm ein liebevolles zu Hause geben.
Wir sind für Sie da und bieten Ihnen:
• Vorbereitungsseminare
• vielseitige qualifizierte Fortbildung
• regelmäßige Fachberatung
• individuelle Hilfen
• Supervision und individuelle Hilfen
• Monatliches Pflegegeld
Sind Sie interessiert? Bitte rufen Sie uns an!
Fachberatung Pflegeeltern
Antje Jaschinski 03628/ 738 637
Nicole Hentschel 03628/ 738 638 oder [email protected]
Weitere Informationen und Antragsformulare finden Sie unter
www.ilm-kreis.de
Impressum
Amtsblatt der
Verwaltungsgemeinschaft „Oberes Geratal“
Herausgeber: Verwaltungsgemeinschaft „Oberes Geratal“
Verlag und Druck: Verlag + Druck Linus Wittich KG, In den Folgen 43,
98704 Langewiesen, Tel. (0 36 77) 20 50-0, Fax (0 36 77) 20 50-21,
[email protected], www.wittich.de
Verantwortlich für den amtlichen und nichtamtlichen Teil:
Thomas Zenker, Verwaltungsgemeinschaft „Oberes Geratal“,
An der Glashütte 3, 99330 Gräfenroda, Tel. (036205) 9 33-0,
Fax (036205) 9 33 33, e-mail: [email protected],
Internet: www.oberes-geratal.de
Verantwortlich für den Anzeigenteil: David Galandt – Erreichbar unter der Anschrift des
Verlages. Für die Richtigkeit der Anzeigen übernimmt der Verlag keine Gewähr. Vom Verlag gestellte Anzeigenmotive dürfen nicht anderweitig verwendet werden. Für Anzeigenveröffentlichungen und Fremdbeilagen gelten unsere allgemeinen und zusätzlichen Geschäftsbedingungen und die z.Zt. gültige Anzeigenpreisliste. Vom Kunden vorgegebene
HKS-Farben bzw. Sonderfarben werden von uns aus 4-c Farben gemischt. Dabei können
Farbabweichungen auftreten, genauso wie bei unterschiedlicher Papierbeschaffenheit.
Deshalb können wir für eine genaue Farbwiedergabe keine Garantie übernehmen. Diesbezügliche Beanstandungen verpflichten uns zu keiner Ersatzleistung.
Verlagsleiter: Mirko Reise
Erscheinungsweise: In der Regel 14täglich; kostenlos an alle Haushalte der Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft „Oberes Geratal“ (Gemeinden
Frankenhain, Gehlberg, Geschwenda, Gossel, Gräfenroda, Liebenstein und Stadt
Plaue). Im Bedarfsfall können Einzelstücke zum Preis von 2,50 € (inkl. Porto und
7 % MWSt.) beim Verlag bestellt werden.
Gräfenroda vom 03.06.2016
- 6 -
Nr. 11/2016
Gemeinde Geschwenda
Verwaltungsgemeinschaft
„Oberes Geratal“
Sonstige Mitteilungen
Jugendweiheteilnehmer 2016
Feierstunde am 04.06.2016 in Arnstadt (Stadthalle)
Geschwenda:
Julian Mohaupt
Gräfenroda:
Selina Orben
Melissa Fleger
Nils Heyder
Michaela Salzmann
Vorsitzende Jugendweihe Plus e.V.
Gemeinde Frankenhain
Vereine und Verbände
Bekanntmachung
der Jagdgenossenschaft Frankenhain
In der Jahreshauptversammlung der Jagdgenossenschaft Frankenhain am 02. Mai 2016 wurden folgende Beschlüsse gefasst:
Beschluss 01/16
Die Jagdgenossenschaftsversammlung beschließt, dass gemäß § 6 Abs. 2 j) der Satzung der Jagdgenossenschaft Frankenhain der Reinertrag der jagdlichen Nutzung für das Jagdjahr
2015/2016 mit 1.340,83 € festgestellt und der Verteilungsplan für
die Auszahlung des Reinertrages an die einzelnen Jagdgenossen festgesetzt wird. Gemäß § 14 Abs. 3 der genannten Satzung
schüttet die Jagdgenossenschaft den Reinertrag an die Mitglieder unter der Voraussetzung aus, dass von den einzelnen und
berechtigten Jagdgenossen die Auszahlung ihres Anteils innerhalb von sechs Monaten nach der Feststellung des Verteilungsplanes schriftlich beim Jagdvorsteher mit den zur Auszahlung
erforderlichen Angaben geltend gemacht wird.
Der Verteilungsplan wird wie folgt festgesetzt:
Für die insgesamt 432 ha bejagbare Fläche werden 3,10 €/ha für
das Jagdjahr 2015/2016 ausgeschüttet.
Die Jagdgenossen des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes Frankenhain können die Auszahlung ihres Anteils am Reinertrag
der jagdlichen Nutzung für das Jagdjahr 2015/2016 mit den zur
Auszahlung erforderlichen Angaben bis zum 02. Dezember 2016
beim Jagdvorsteher, Jagdgenosse Hans-Georg Fischer, Kleine
Waldstraße 9, 99330 Frankenhain, schriftlich oder mündlich zu
Protokoll beantragen.
Beschluss 02/16
Die Jagdgenossenschaftsversammlung beschließt, den Jagdvorstand und den Kassenführer gemäß § 6 Abs. 2 b) der Satzung
der Jagdgenossenschaft Frankenhain von den Geschäften des
Jagdjahres 2015/2016 zu entlasten.
Beschluss 03/16
Die Jagdgenossenschaftsversammlung beschließt, dass dem
Kirmesverein Frankenhain e.V., dem Feuerwehrverein Frankenhain e.V., dem Heimat- und Verkehrsverein e.V. sowie der Gemeinde Frankenhain im Jahr 2016 eine Zuwendung in Höhe von
jeweils 300,00 € gewährt wird.
Hans-Georg Fischer
Jagdvorsteher
Vereine und Verbände
Bekanntmachung
der Jagdgenossenschaft Geschwenda
Die Jagdgenossenschaft Geschwenda hat am 05.04.2016 ihre
Jahreshauptversammlung durchgeführt.
Folgende Beschlüsse wurden einstimmig gefasst:
Beschluss-Nr.: 0112016
Die Jagdgenossenschaftsversammlung beschließt, die Entlastung des Jagdvorstandes und der Kassenprüfer für das Jagdjahr
2015.
Abstimmung:
Stimmen 10 ja
0 nein 0 Enthaltung
Fläche 235,8550 ha ja
0 nein 0 Enthaltung
Beschluss-Nr.: 02/2016
Die Jagdgenossenschaftsversammlung beschließt, dass gemäß
§ 6 Abs. 2 j der Satzung der Jagdgenossenschaft Geschwenda
der Reinertrag der jagdlichen Nutzung für das Jagdjahr 2014/15
mit 1.163,27 (2,60940 €/ha) festgestellt wird. Gemäß § 14 Abs. 3
der genannten Satzung beschließt die Jagdgenossenschaft keine generelle Ausschüttung vorzunehmen. Der Reinertrag wird
der Rücklage zugeführt.
Eine Ausschüttung im Einzelfall ist nur auf schriftlichen Antrag
unter der Voraussetzung möglich, dass von den einzelnen und
berechtigten Jagdgenossen die Auszahlung ihres Anteils innerhalb von sechs Monaten nach der Feststellung des Verteilungsplanes schriftlich beim Jagdvorsteher mit den zur Auszahlung
erforderlichen Angaben geltend gemacht wird.
Abstimmung:
Stimmen 10 ja
0 nein 0 Enthaltung
Fläche 235,8550 ha ja
0 nein 0 Enthaltung
Beschluss-Nr.: 03/2016
Die Jagdgenossenschaftsversammlung beschließt, dass die
Jagdgenossenschaft Geschwenda der Gemeinde Geschwenda
a. einen Betrag in Höhe von 1.500 zur Verwendung für den
Neubau Luther - Gemeindehaus der Kirche,
b. einen Betrag in Höhe von 1.500 € zur Verwendung für die
Gemeinde Geschwenda,
c. einen, Betrag in Höhe von 300 zur Verwendung für die Fertigstellung des Gedenksteins auf dem Friedhof
spendet.
Stimmen 10 ja 0 nein 0 Enthaltung
Fläche 235,8550 ha ja 0 nein 0 Enthaltung
Joachim Abendroth
Jagdvorsteher
Jugendclub Geschwenda
Der Jugendclub in Geschwenda möchte am 3. Arnstädter Jugendschutz-Fußballturnier teilnehmen. Diese Veranstaltung findet am Sonnabend, dem 18. Juni 2016 statt. Für das Fußballturnier werden noch Mitspielerinnen und Mitspieler gesucht.
Die Anmeldung zur Teilnahme bitte an den Jugendpfleger unter
der Telefonnummer 0174/6693285.
Jugendpfleger
Berg Heyer
Gemeinde Gräfenroda
Vereine und Verbände
Arbeiterwohlfahrt
Den Mitgliedern der Arbeiterwohlfahrt des Ortsvereins Gräfenroda werden zu ihren Geburtstagen im Monat Juni 2016 die herzlichsten Glückwünsche ausgesprochen und ihnen viel Gesundheit und Wohlergehen gewünscht.
Gräfenroda vom 03.06.2016
- 7 -
Nr. 11/2016
Sonstige Mitteilungen
Bildungs- und Medienzentrum
Gräfenroda
Veränderte Öffnungszeiten ab Juni 2016
Veranstaltungsplan des AWO-Ortsvereins Gräfenroda
für den Monat Juni 2016
für alle AWO-Mitglieder und interessierte Gäste
Alle Veranstaltungen in der AWO-Begegnungsstätte Bahnhofstraße 5 beginnen um 14.00 Uhr.
02.06.2016 Gemütlicher Nachmittag bei Kaffee und Kuchen
09.06.2016 Unterhaltung bei Kaffee und Kuchen
Vortrag: Herr Bank mit neuen Produkten
16.06.2016 Gemütlicher Nachmittag bei Kaffee und Kuchen
23.06.2016 Unterhaltung bei Kaffee und Kuchen
30.06.2016 Gemütlicher Nachmittag bei Kaffee und Kuchen
Veranstaltungen
Sonnenwende
Liebe Bürgerinnen und Bürger,
die FFw Gräfenroda & der Freiwillige
Feuerwehr Gräfenroda e.V. laden zum
diesjährigen traditionellen Sonnenwendfeuer am 18. Juni 2016 ab 20:00
Uhr auf dem Platz hinter dem Feuerwehr Gerätehaus ein.
Wir möchten auch alle Eltern mit ihren Kindern zum Fackelumzug und
anschließenden Entfachen des Sonnenwendfeuer herzlich
einladen.
Programmablauf:
20:00 Uhr Start mit Musikalischer Unterhaltung
21:00 Uhr Start Fackelumzug am Feuerwehrgerätehaus
ca. 21:30 Uhr Entfachen des Feuers
Achtung!
Wir weisen darauf hin, dass kein Holz oder Holzabfälle von
Bürgern angenommen werden können. Ebenso ist das Abladen von Holz oder Holzabfällen auf dem Gelände strikt untersagt und wird zur Anzeige gebracht!
Dienstag: Donnerstag: Freitag: 14:00 bis 18:00 Uhr
15:00 bis 17:00 Uhr
10:00 bis 12:00 Uhr
Deutsche Rheumaliga e.V.
AG Gräfenroda
Treffen mit der AG Tabarz
Am 4.5.2016 trafen wir uns in Gräfenroda, am Bahnhof Ort, zur
gemeinsamen Fahrt nach Tabarz. Das Treffen mit der AG Tabarz begann auf dem Parkplatz des „Tabbs“. Dort wurden wir
von einigen Mitgliedern der AG Tabarz sehr herzlich begrüßt.
Gemeinsam besprachen wir den Verlauf des Treffens, denn die
Tabarzer hatten ein recht interessantes Programm vorgesehen.
Als erstes besuchten wir gemeinsam die Schauwerkstatt „Thüringer Schmuck“. Dieser Besuch war sehr interessant und auch
der dazu gehörige Vortrag der Mitarbeiterin dieser Werkstatt
war sehr spannend. Einige Mitglieder unserer Gruppe kauften
sich Erinnerungsstücke, z.B. Ohrringe, Ketten oder auch sehr
hübsche Kerzenleuchter. Von diesem Werkstattbesuch gingen
wir wieder in Richtung „Tabbs“. Unsere Gastgeber hatten in der
Gaststätte „Zum Laternchen“ Plätze zum Mittagessen bestellt. In
der Gaststätte besprachen wir dann noch den weiteren Ablauf.
Es wurde vorgeschlagen das Erlebnjsbad zu besuchen, dazu
gehörte auch eine Wassergymnastik. Da aber nicht alle baden
gehen wollten, kam der Vorschlag den Großen Inselsberg zu besuchen. Für diese Fahrt meldeten sich 5 Mitglieder. Eine Tabarzerin übernahm die Erklärung zu allen Sehenswürdigkeiten, die
vom Inselsberg aus zu sehen waren.
Die Sicht war an diesem Tag besonders gut, man konnte bis zur
Wartburg in Eisenach und bis zum Hotel „Panorama“ Oberhof
schauen. Vom Großen Inselsberg fuhren wir noch zum Kleinen
Inselsberg um uns die gesamten Erlebnisattraktionen — wie
Sommerrodelbahn, Flyer und noch einige andere Fahrgeschäfte
— anzusehen, aber außer der Rodelbahn war nichts in Betrieb.
Nachdem wir wieder in Tabarz angekommen waren, trafen wir
uns mit den Badbesuchern in einem Cafe. Dort endete der sehr
interessante und schöne Tag. Nachdem wir uns bei unseren
Gastgebern bedankt hatten und eine Einladung uns im nächsten
Jahr zu besuchen ausgesprochen hatten, verabschiedeten wir
uns und ein sehr schöner Tag ging zu Ende.
Doris Machleit
Schriftführer der AG Gräfenroda
Feuerwehr Gräfenroda e. V.
FFw Gräfenroda
Die Rheumaliga Thüringen AG Gräfenroda
lädt ein!
Vortrag: Termin: Ort: Kurantrag über die Krankenkasse
Mittwoch, der 08.06.2016 um 15.00 Uhr
Bürgerhaus Gräfenroda,
AWO Begegnungsstätte,
Bahnhofstraße 5
Alle interessierten Bürger sind recht herzlich eingeladen!
Nächster Redaktionsschluss
Mittwoch, den 08.06.2016
Nächster Erscheinungstermin
Freitag, den 17.06.2016
Gräfenroda vom 03.06.2016
Nr. 11/2016
Modellflugshow auf dem Kammberg
Der MFC Geschwenda e.V. lädt in
diesem Jahr zur 15. Auflage seines Flugtages, am 3. Juli 2016, ab
10 Uhr, auf dem Vereinsflugplatz
„Kammberg“ ein. Auf die Gäste warten Attraktionen und Abwechslung am Himmel und am
Boden. Die Zuschauer können
dann imposante Flugvorführungen mit Jets, Propellermaschinen,
Helikoptern, Seglern und Funfliegern beiwohnen. Piloten aus
dem gesamten deutschen Raum
haben ihr Kommen zu diesem
Flugevent angesagt. Außerdem
wird die Kunstflugstaffel der Fliegerschule Rudolstadt e.V. einen
„Flieger-Gruß“ an die Geschwen-
daer Modellpiloten übermitteln
und mit einer Überraschung über
dem Fluggelände aufwarten.
Der Verein möchte aber seinen
Gästen nicht nur Highlights am
thüringischen Himmel bieten.
Auch am Boden soll zum Flugtag ein Rahmenprogramm für
Abwechslung sorgen. Für beste
musikalische Stimmung sorgen
an diesem Tag die Geraberger
Musikanten und das Duo „Happy
Sound“, ab 16 Uhr.
Da es sich ja um eine Sportveranstaltung handelt, können auch
die Gäste aktiv werden. So wird
für die Kinder die große „AllianzHüpfburg“ auf dem Kammberg
aufgebaut. Außerdem begeistert
alljährlich der Biathlonsport in
der Region ein Millionenpublikum. Die Besucher des Flugtages
können ihr Geschick und ihre
Treffsicherheit auf einer BiathlonLaser-Schießanlage unter Beweis
stellen.
Für Speisen, original Schwenger
Kuchen und Thüringer Spezialitäten sowie Getränke ist natürlich
gesorgt.
Natürlich ist der Eintritt
zum Flugtag wieder frei.
Andreas Abendroth
Schützenwettkampf ohne Schall und Rauch
Bei den Geschwendaer Seniorenshützen muss
es nicht immer eine Waffe und scharfe Munition
sein. Abwechslung im Wettkampfgeschehen ist
gefragt und macht den weniger guten Schützen
auch einmal zum Favoriten, wie der Wettkampf
Dart eindrucksvoll unter Beweis stellte. Auf 2,3
Meter Entfernung werden sechs Pfeile auf eine
ganz normale Freizeitringscheibe geworfen und
ausgewertet. Nach dem letzten Wurf standen
Sieger und Platzierte fest. Mit 44 Ringen siegte Werner Pfennig, auf dem Silberrang folgte
mit 43 Ringen Heinz Döring und mit 40 Ringen
kam Rosi Pfennig auf den dritten Rang. Mit 36
Ringen landete Erwin Kleinert auf den undankbaren vierten Platz. Den fünften erreichte mit
35 R. Heinz Kirchner und konnte Jürgen Bank
mit 31 R. auf den sechsten verweisen, es folgte
der Rest des Feldes. Dieser Wettkampf hat echt
Spaß gemacht und eine Menge freudiger Emotionen vermittelt.
Heinz Döring
v.l.: H.Döring 2., W. Pfennig 1., Rosi Pfennig 3.
Gräfenroda vom 03.06.2016
Nr. 11/2016
Muttertag
Nach den Osterferien verwandelte sich
der Gräfenrodaer Grundschulhort in eine
Kreativwerkstatt. In allen Gruppen wurde wie bei den Wichteln heimlich gearbeitet. Mutter- und Vatertag waren nicht
mehr weit. Jedes Hortkind wollte sich mit
einem besonders schönen Geschenk bei
seinen Eltern bedanken.
In einigen Gruppen wurde deshalb zu
Nadel und Faden gegriffen. Mit der sehr
anspruchsvollen Fadentechnik bestickten die Kinder Lesezeichen und Grußkarten. Es entstanden kreative Kunstwerke.
Selbst viele Jungen fanden großen Gefallen an diesen Arbeiten und konnten teilweise kein
Ende finden.
Außerdem bastelten viele Kinder aus Plasikflaschen
kunstvolle Vasen und Blumentöpfe. Sie wurden teilweise aus Gips gegossen und alle mit den verschiedensten Farben und Mustern bemalt. Mit selbst gebastelten Blumen und kleinen Pflänzchen bestückt,
waren sie ein ideales Geschenk.
Aus kleinen Einweckgläsern wurden mit Serviettentechnik liebevoll verzierte Windlichter gezaubert.
Im Werkenfachraum wurde fleißig gesägt und gebohrt. Es entstanden Bilderrahmen, die von den Jun-
gen und Mädchen fantasievoll bemalt
und mit einem Schnappschuss versehen
wurden.
Da viele Männer sich nach getaner Arbeit gern mit einem kühlen Bierchen belohnen, wurden für den Vatertag lustige
Bierkarten, mit einem Gedicht versehen,
gebastelt.
Mit vielen Küsschen und gebastelten
Grüßen konnten die Gräfenrodaer Hortkinder so ihren Eltern Danke für die Liebe
und Geduld sagen, die ihnen entgegen
gebracht wird.