Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft „Oberes Geratal“ Mitgliedsgemeinden: Frankenhain, Gehlberg, Geschwenda, Gossel, Gräfenroda, Liebenstein und Stadt Plaue 14. Jahrgang Freitag, den 3. Juni 2016 Nr. 11 Veranstaltungen FSV Gräfenroda Veranstaltungsort: Sportpark Alte Lache Gräfenroda 11.06.16 Kärmse Open 1.0 (Sommer-Discothek der Kirmesgesellschaft) 18.06.16 Tag des Nachwuchs des FSV Gräfenroda 25.06.16 Blitzturnier des FSV Gräfenroda 1. 02.07.16 Alte Lache „Duo-Cup“ Gräfenroda vom 03.06.2016 - 2 - Nr. 11/2016 der Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft „Oberes Geratal“ mit der Bitte um Beachtung auf. Amtliche Bekanntmachungen der Gemeinde Geschwenda Bekanntmachung von Beschlüssen des Gemeinderates Gefasste Beschlüsse Gemeinderat Geschwenda 062-19/05/16 vom 19.05.2016 Die Niederschrift der 8. Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Geschwenda vom 24.02.2016 (öffentlicher Teil) wird genehmigt. 063-19/05/16 vom 19.05.2016 Der Gemeinderat der Gemeinde Geschwenda nimmt die Jahresrechnung 2015 zur Kenntnis. Er beauftragt das Rechnungsprüfungsamt des Ilm-Kreises zur Durchführung der örtlichen Rechnungsprüfung gemäß § 82 Abs. 1 und 2 ThürKO. 064-19/05/16 vom 19.05.2016 Der Gemeinderat der Gemeinde Geschwenda beschließt die Erste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Geschwenda. 065-19/05/16 vom 19.05.2016 Der Gemeinderat der Gemeinde Geschwenda beschließt das fortgeschriebene Haushaltssicherungskonzept der Gemeinde Geschwenda (HSK GS 2016). 066-19/05/16 vom 19.05.2016 Der Gemeinderat der Gemeinde Geschwenda beschließt die Beantragung von Bedarfszuweisungen zur Haushaltskonsolidierung nach § 24 Abs. 2 Nummer 1 ThürFAG in Höhe von 331.800 Euro (Antragsjahr 2016). nicht öffentlicher Teil: 067-19/05/16 vom 19.05.2016 Die Niederschrift der 8. Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Geschwenda vom 24.02.2016 (nicht öffentlicher Teil) wird genehmigt. Groteloh Bürgermeister Amtliche Bekanntmachungen der Gemeinde Gräfenroda Mitteilungen Hinweis auf die Durchführung der Straßenreinigung Gemäß §§ 3 bis 8 der Straßenreinigungssatzungen der Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft „Oberes Geratal“ sind die Eigentümer der Grundstücke, Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Nießbraucher nach §§ 1030 ff. BGB und Wohnungsberechtigte nach § 1093 BGB verpflichtet, die öffentlichen Straßen in dem in § 2 Absatz 2 der Straßenreinigungssatzungen aufgeführten Umfang zu reinigen. Nachfolgend führe ich einen Auszug der Regelungen der Straßenreinigungssatzungen §1 Übertragung der Reinigungspflicht (1) Die Verpflichtung zur Reinigung der öffentlichen Straßen nach § 49 Absätze 1 bis 3 Thüringer Straßengesetz - ThürStrG - wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf die Eigentümer und Besitzer der durch öffentliche Straßen erschlossenen, bebauten und unbebauten Grundstücke übertragen. … §2 Gegenstand der Reinigungspflicht (1) Zu reinigen sind: a) innerhalb der geschlossenen Ortslage (§ 5 Abs. 1 Satz 2 ThürStrG) alle öffentlichen Straßen, … (2) Die Reinigungspflicht erstreckt sich auf: a) die Fahrbahnen einschließlich Radwege, Mopedwege und Standspuren, b) die Parkplätze, c) die Straßenrinnen und Einflussöffnungen der Straßenkanäle, d) die Gehwege und Schrammborde, e) Böschungen, Stützmauern und ähnliches, f) die Überwege. (3) Gehwege im Sinne dieser Satzung sind die für den Fußgängerverkehr ausdrücklich bestimmten und äußerlich von der Fahrbahn abgegrenzten Teile der Straße, ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand und auf die Breite der Straße (z.B. Bürgersteige, unbefestigte Gehwege, Seitenstreifen) sowie räumlich von einer Fahrbahn getrennte selbstständige Fußwege. Soweit in Fußgängerzonen (Zeichen 242 StVO) und in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze. Sicherheitsstreifen bis 0,5 m, so genannte Schrammborde, sind keine Gehwege im Sinne dieser Satzung. (4) Überwege sind die als solche besonders gekennzeichneten Überwege für den Fußgängerverkehr sowie die Überwege an Straßenkreuzungen und Einmündungen in Verlängerung der Gehwege. §3 Verpflichtete (1) Verpflichtete im Sinne dieser Satzung für die in § 1 bezeichneten Grundstücke sind die Eigentümer, Erbbauberechtigten, Wohnungseigentümer, Nießbraucher nach §§ 1030 ff BGB, Wohnungsberechtigten nach § 1093 BGB sowie sonstige zur Nutzung des Grundstückes dinglich Berechtigte, denen - abgesehen von der oben erwähnten Wohnungsberechtigung - nicht nur eine Grunddienstbarkeit oder eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zusteht. (2) Gleiches gilt für sonstige Besitzer, die das Grundstück gebrauchen, wenn sie die durch diese Satzung begründeten Verpflichtungen vertraglich übernommen haben und wenn dazu die Gemeinde ihre jederzeit frei widerrufliche Genehmigung erteilt hat. (3) Die nach den Absätzen 1 und 2 Verpflichteten haben in geeigneter Weise Vorsorge zu treffen, dass die ihnen nach dieser Satzung auferlegten Verpflichtungen ordnungsgemäß von einem Dritten erfüllt werden, wenn sie das Grundstück nicht oder nur unerheblich selbst nutzen. Name und Anschrift des Dritten sind der Gemeinde umgehend mitzuteilen. (4) Verpflichtete nach Absatz 1 können nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Reinigungspflicht gegenüber Verpflichteten nach Absatz 2 nicht durchsetzbar ist. (5) Liegen mehrere Grundstücke hintereinander zur sie erschließenden Straße, so bilden das an die Straße angrenzende Grundstück (Vorderliegergrundstück) und die dahinterliegenden Grundstücke (Hinterliegergrundstücke) eine Straßenreinigungseinheit. Hinterliegergrundstücke sind jedoch nur solche Grundstücke, die nicht selbst an die öffentliche Straße oder einen öffentlichen Weg angrenzen. Die Grundstücke bilden auch dann eine Straßenreinigungseinheit, wenn sie durch mehrere Straßen erschlossen werden. Hintereinander zur sie erschließenden Straße liegen Grundstücke dann, wenn sie mit der Hälfte oder mehr ihrer dieser Straße zugekehrten Seite hinter dem Vorderliegergrundstück liegen. Gräfenroda vom 03.06.2016 - 3 - Die Eigentümer und Besitzer der zur Straßenreinigungseinheit gehörenden Grundstücke sind abwechselnd reinigungspflichtig. Die Reinigungspflicht wechselt von Woche zu Woche. Sie beginnt jährlich neu mit dem ersten Montag eines jeden Jahres bei dem Verpflichteten des Vorderliegergrundstückes, fortfahrend in der Reihenfolge der dahinterliegenden Grundstücke. §4 Umfang der Reinigungspflicht Die Reinigungspflicht umfasst a) die allgemeine Straßenreinigung (§§ 5 bis 8) und … II ALLGEMEINE STRASSENREINIGUNG §5 Umfang der allgemeinen Straßenreinigung (1) Die ausgebauten Straßen (Straßenabschnitte, Straßenteile) sind regelmäßig und so zu reinigen, dass eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere eine Gesundheitsgefährdung, infolge Verunreinigung der Straße aus ihrer Benutzung oder durch Witterungseinflüsse vermieden oder beseitigt wird. Ausgebaut im Sinne dieser Satzung sind Straßen (Straßenabschnitte, Straßenteile), wenn sie mit einer festen Decke (Asphalt, Beton, Pflaster, Platten, Teer oder einem in ihrer Wirkung ähnlichen Material) versehen sind. (2) Bei nicht ausgebauten Straßen (Straßenabschnitte, Straßenteile) oder Straßen mit wassergebundener Decke umfasst die Reinigung nur das Beseitigen von Fremdkörpern, groben Verunreinigungen, Laub, Schlamm oder ähnlichem. (3) Der Staubentwicklung beim Straßenreinigen ist durch Besprengen mit Wasser vorzubeugen, soweit nicht besondere Umstände entgegenstehen (z.B. ausgerufener Wassernotstand). (4) Bei der Reinigung sind solche Geräte zu verwenden, die die Straße nicht beschädigen. (5) Der Straßenkehricht ist sofort zu beseitigen. Er darf weder Nachbarn, noch Straßensinkkästen, sonstigen Entwässerungsanlagen, offenen Abwässergräben, öffentlich aufgestellten Einrichtungen (z. B. Papierkörbe, Glas- und Papiersammelcontainer) und öffentlich unterhaltenen Anlagen (z.B. Gruben, Gewässer usw.) zugeführt werden. §6 Reinigungsfläche (1) Die zu reinigende Fläche erstreckt sich vom Grundstück aus in der Breite, in der es zu einer oder mehreren Straßen hin liegt, bis zur Mitte der Straße. Bei Eckgrundstücken vergrößert sich die Reinigungsfläche bis zum Schnittpunkt der Straßenmitten. Bei Plätzen ist außer dem Gehweg und der Straßenrinne ein 4 m breiter Streifen - vom Gehwegrand in Richtung Fahrbahn bzw. Platzmitte - zu reinigen. (2) Hat die Straße vor einem Grundstück eine durch Mittelstreifen oder ähnliche Einrichtungen getrennte Fahrbahn, so hat der Verpflichtete die gesamte Breite der seinem Grundstück zugekehrten Fahrbahn zu reinigen. §7 Reinigungszeiten (1) Soweit nicht besondere Umstände (plötzlich oder den normalen Rahmen übersteigende Verschmutzung) ein sofortiges Reinigen notwendig machen, sind die Straßen durch die nach § 3 Verpflichteten einmal wöchentlich am Tage vor einem Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag und zwar a) in der Zeit vom 01. April bis 30. September bis spätestens 18.00 Uhr, b) in der Zeit vom 01. Oktober bis 31. März bis spätestens 16.00 Uhr zu reinigen. (2) Darüber hinaus kann die Gemeinde bestimmen, dass in besonderen Fällen (Veranstaltungen, Volks- und Heimatfeste, Umzüge und ähnliches) einzelne Straßen zusätzlich gereinigt werden müssen. Derartige Verpflichtungen sind öffentlich bekannt zu machen. (3) Die Reinigungspflicht des Verursachers nach § 17 Absatz 1 Thüringer Straßengesetz, § 7 Absatz 1 Bundesfernstraßengesetz und § 32 Absatz 1 Straßenverkehrsordnung bleibt unberührt. Dr. Elliger Amtsleiter Ordnungsverwaltung Nr. 11/2016 Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Plaue Wahlbekanntmachungen Wahl des Bürgermeisters am 21. August 2016 Öffentliche Bekanntmachung des Wahlleiters zur Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen Wahl des Bürgermeisters 1. In der Stadt Plaue wird am 21. August 2016 ein ehrenamtlicher Bürgermeister gewählt. Zum ehrenamtlichen Bürgermeister ist jeder Wahlberechtigte im Sinne der §§ 1 und 2 Thüringer Kommunalwahlgesetz - ThürKWG - wählbar, der am Wahltag das 21. Lebensjahr vollendet und seit mindestens sechs Monaten seinen Aufenthalt in der Gemeinde hat; der Aufenthalt in der Gemeinde wird vermutet, wenn die Person in der Gemeinde gemeldet ist. Bei mehreren Wohnungen ist die Hauptwohnung im Sinne des Melderechts maßgebend. Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, sind unter denselben Bedingungen wahlberechtigt und wählbar wie Deutsche. Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind neben der Bundesrepublik Deutschland: Königreich Belgien, Republik Bulgarien, Königreich Dänemark, Republik Estland, Republik Finnland, Französische Republik, Hellenische Republik (Griechenland), Irland, Italienische Republik, Republik Kroatien, Republik Lettland, Republik Litauen, Großherzogtum Luxemburg, Republik Malta, Königreich der Niederlande, Republik Österreich, Republik Polen, Portugiesische Republik, Rumänien, Königreich Schweden, Republik Slowenien, Slowakische Republik, Königreich Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland sowie Republik Zypern. Zum Bürgermeister kann nicht gewählt werden, wer nicht die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Landesverfassung eintritt. Darüber hinaus ist zum Bürgermeister nicht wählbar, wer im Übrigen die persönliche Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht besitzt. Jeder Bewerber für das Amt des Bürgermeisters hat für die Zulassung zur Wahl gegenüber dem Wahlleiter der Gemeinde eine schriftliche Erklärung abzugeben, ob er wissentlich als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter mit dem Ministerium für Staatssicherheit, dem Amt für Nationale Sicherheit oder Beauftragten dieser Einrichtungen zusammengearbeitet hat; er muss ferner erklären, dass er mit der Einholung der erforderlichen Auskünfte insbesondere beim Amt für Verfassungsschutz sowie beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR einverstanden ist und ihm die Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht fehlt (§ 24 Abs. 3 Satz 3 ThürKWG). 1.1 Wahlvorschläge für die Wahl des Bürgermeisters können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes, Wählergruppen und Einzelbewerbern eingereicht werden. Zur Einreichung von Wahlvorschlägen wird hiermit aufgefordert. Jede Partei, jede Wählergruppe oder jeder Einzelbewerber kann nur einen Wahlvorschlag einreichen, der nur einen Bewerber enthalten darf und dem eine Erklärung des Bewerbers nach § 24 Abs. 3 Satz 3 ThürKWG beizufügen ist. Der Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag aufgestellt werden; er muss hierzu seine Zustimmung schriftlich erteilen, sofern er Bewerber im Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe ist. Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss den Namen und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder der Wählergruppe als Kennwort tragen; dem Kennwort kann eine weitere Bezeichnung hinzugefügt werden, wenn das zur deutlichen Unterscheidung der Wahlvorschläge erforderlich ist. Gemeinsame Gräfenroda vom 03.06.2016 - 4 - Wahlvorschläge müssen die Namen sämtlicher daran beteiligter Parteien oder Wählergruppen tragen. Die Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen müssen die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten tragen, die nicht Bewerber des Wahlvorschlags sind. Jede Person darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Bei Mehrfachunterzeichnungen erklärt der Wahlausschuss die Unterzeichnung für ungültig. In jedem Wahlvorschlag sind ein Beauftragter und ein Stellvertreter zu bezeichnen. Der Beauftragte und sein Stellvertreter müssen wahlberechtigt sein. Fehlt eine Bezeichnung, so gilt der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags als Beauftragter, der zweite als sein Stellvertreter. Ist nur ein Beauftragter und nicht auch der Stellvertreter bezeichnet, dann ist der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags der Stellvertreter. Soweit im Thüringer Kommunalwahlgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur der Beauftragte und bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Im Zweifelsfall gilt die Erklärung des Beauftragten. Der Beauftragte und sein Stellvertreter können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags gegenüber dem Wahlleiter der Gemeinde abberufen und durch andere ersetzt werden. 1.2 Der Wahlvorschlag der Partei oder Wählergruppe muss nach dem Muster der Anlage 5 zur Thüringer Kommunalwahlordnung - ThürKWO - enthalten: a) das Kennwort der einreichenden Partei oder Wählergruppe, b) Nachnamen, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift des Bewerbers, c) die Bezeichnung des Beauftragten und seines Stellvertreters, d) die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihres Geburtsdatums und ihrer Anschrift. Dem Wahlvorschlag der Partei oder Wählergruppe sind als Anlage beizufügen: a) die Erklärungen des Bewerbers nach Anlage 6a zur ThürKWO, dass er seiner Aufnahme als Bewerber in den Wahlvorschlag zustimmt, nicht für dieselbe Wahl in einem anderen Wahlvorschlag aufgestellt ist, ob er mit dem Ministerium für Staatssicherheit, dem Amt für Nationale Sicherheit oder Beauftragten dieser Einrichtungen zusammengearbeitet hat, dass er mit der Einholung der erforderlichen Auskünfte einverstanden ist sowie dass ihm die Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht fehlt, b) eine Ausfertigung der Niederschrift nach § 15 Abs. 3 Satz 1 ThürKWG über die nach § 15 Abs. 1 ThürKWG von der Partei oder Wählergruppe durchzuführende Versammlung, c) Versicherungen an Eides statt des Versammlungsleiters und zwei weiterer Teilnehmer der Versammlung nach § 15 Abs. 3 Satz 2 ThürKWG. 1.3 Der Wahlvorschlag des Einzelbewerbers muss nach dem Muster der Anlagen 7 und 7a zur ThürKWO den Nachnamen des Bewerbers als Kennwort, den Vornamen, das Geburtsdatum, den Beruf und die Anschrift des Bewerbers sowie unter Angabe des Vor- und Nachnamens, des Geburtsdatums und der Anschrift die Unterschriften von mindestens fünfmal so viel Wahlberechtigten tragen, wie Stadtratsmitglieder zu wählen sind (insgesamt 60 Unterschriften). Bewirbt sich der bisherige Bürgermeister als Einzelbewerber, sind keine Unterstützungsunterschriften erforderlich. Dem Wahlvorschlag des Einzelbewerbers ist als Anlage beizufügen: Die Erklärungen des Bewerbers nach Anlage 6a zur ThürKWO, dass er für dieselbe Wahl nicht in einem anderen Wahlvorschlag aufgestellt ist, ob er mit dem Ministerium für Staatssicherheit, dem Amt für Nationale Sicherheit oder Beauftragten dieser Einrichtungen zusammengearbeitet hat, dass er mit der Einholung der erforderlichen Auskünfte einverstanden ist sowie dass ihm die Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht fehlt. 2. Der von einer Partei oder einer Wählergruppe aufgestellte Bewerber muss in einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen der Wählergruppe in geheimer Abstimmung gewählt werden. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihre Ziele der Versammlung in Nr. 11/2016 angemessener Zeit vorzustellen. Zur Aufstellung eines gemeinsamen Wahlvorschlags ist eine gemeinsame Versammlung aller beteiligten Wahlvorschlagsträger durchzuführen. Der Bewerber kann auch durch eine Versammlung von Delegierten, die von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen der Wählergruppe aus der Mitte einer vorgenannten Mitgliederversammlung zu diesem Zweck gewählt worden sind, in geheimer Abstimmung gewählt werden. Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl des Bewerbers, Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung sowie die Zahl der Anwesenden ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Versammlungsleiter und zwei weitere Teilnehmer der Versammlung gegenüber dem Wahlleiter der Gemeinde an Eides statt zu versichern, dass die Wahl in geheimer Abstimmung erfolgt ist, dass jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt war und den Bewerbern Gelegenheit gegeben wurde, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt insoweit als zuständige Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches. 3. Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die nicht aufgrund eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im Kreistag des Ilm-Kreises oder im Stadtrat der Stadt Plaue vertreten sind, müssen neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzlich von viermal so viel Wahlberechtigten unterstützt werden wie Stadtratsmitglieder zu wählen sind (insgesamt 48 Unterschriften). 3.1 Eine Partei oder Wählergruppe, die nur als Wahlvorschlagsträger eines gemeinsamen Wahlvorschlags im Kreistag oder Stadtrat vertreten ist, benötigt bei Einreichung eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzliche Unterstützungsunterschriften von viermal so vielen Wahlberechtigten wie Stadtratsmitglieder zu wählen sind. Ein gemeinsamer Wahlvorschlag bedarf keiner zusätzlichen Unterstützungsunterschriften, wenn dessen Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl in ihrer Gesamtheit im Stadtrat oder im Kreistag aufgrund desselben gemeinsamen Wahlvorschlags ununterbrochen vertreten sind oder wenn einer der beteiligten Wahlvorschlagsträger mit einem eigenen einzelnen Wahlvorschlag keiner Unterstützungsunterschriften bedürfte, weil der Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im Kreistag des Ilm-Kreises oder im Stadtrat Plaue vertreten ist. 3.2 Unterstützungsunterschriften sind stets erforderlich, wenn eine Partei oder Wählergruppe mit einem geänderten oder neuen Namen einen Wahlvorschlag einreicht, es sei denn, dass die Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags (§ 14 Abs. 1 Satz 4 ThürKWG) bereits Bewerber oder Unterzeichner des früheren Wahlvorschlags war. 3.3 Die Wahlberechtigten haben sich zur Leistung von Unterstützungsunterschriften persönlich nach der Einreichung des Wahlvorschlags in eine vom Wahlleiter bei der Verwaltungsgemeinschaft „Oberes Geratal“ bis zum 18. Juli 2016, 18.00 Uhr, ausgelegte Liste unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihrer Anschrift und ihres Geburtsdatums einzutragen und eine eigenhändige Unterschrift zu leisten. Die Liste zur Leistung von Unterstützungsunterschriften wird vom Wahlleiter der Gemeinde mit dem Wahlvorschlag verbunden und unverzüglich nach Einreichung des Wahlvorschlags während der üblichen Dienstzeiten der Verwaltungsgemeinschaft „Oberes Geratal“ Montag von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr, Dienstag von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr, Mittwoch von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr, Donnerstag von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr, Freitag von 09.00 Uhr bis 11.00 Uhr, in der Verwaltungsgemeinschaft „Oberes Geratal“, An der Glashütte 3, 99330 Gräfenroda, Zimmer 05 ausgelegt. Gräfenroda vom 03.06.2016 - 5 - Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie wegen Krankheit oder einer körperlichen Beeinträchtigung nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten in der Lage sind, einen Eintragungsraum bei der Verwaltungsgemeinschaft „Oberes Geratal“ aufzusuchen, erhalten auf Antrag einen Eintragungsschein. Die Eintragung kann in diesem Fall dadurch bewirkt werden, dass die wahlberechtigte Person auf dem Eintragungsschein ihre Unterstützung eines bestimmten Wahlvorschlags erklärt und eine Hilfsperson beauftragt, die Eintragung im Eintragungsraum für sie vorzunehmen; die wahlberechtigte Person hat auf dem Eintragungsschein an Eides statt zu versichern, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Eintragungsscheins vorliegen. Von der Leistung von Unterstützungsunterschriften ausgeschlossen sind Bewerber von Wahlvorschlägen für dieselbe Wahl sowie Wahlberechtigte, die sich für dieselbe Wahl bereits in eine andere Unterstützungsliste eingetragen haben oder einen Wahlvorschlag für dieselbe Wahl unterzeichnet haben. Geleistete Unterschriften können nicht zurückgenommen werden. 3.4 Trägt der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers noch nicht die erforderliche Zahl an Unterschriften, so wird dieser Wahlvorschlag ebenfalls vom Wahlleiter der Gemeinde mit einer Liste zur Leistung der noch erforderlichen Unterschriften (Anlage 7a zur ThürKWO) verbunden und unverzüglich nach Einreichung des Wahlvorschlags ausgelegt. Die Ausführungen unter 3.3 gelten entsprechend. 4. Die Wahlvorschläge dürfen frühestens nach der Bekanntmachung der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen eingereicht werden. Sie müssen spätestens am 08. Juli 2016 bis 18.00 Uhr eingereicht sein. Die Wahlvorschläge sind beim Wahlleiter der Stadt Plaue, Herrn Kai Faulstich, Am Bache 5, 99338 Plaue, oder im Wahlamt der Verwaltungsgemeinschaft „Oberes Geratal“, An der Glashütte 3, 99330 Gräfenroda, einzureichen. Eingereichte Wahlvorschläge können nur bis zum 08. Juli 2016 bis 18.00 Uhr durch gemeinsame schriftliche Erklärung des Beauftragten des Wahlvorschlags und der Mehrheit der übrigen Unterzeichner des Wahlvorschlags oder durch schriftliche Erklärung des Einzelbewerbers zurückgenommen werden. 5. Wird nur ein gültiger oder überhaupt kein Wahlvorschlag eingereicht, so wird die Wahl ohne Bindung an einen vorgeschlagenen Bewerber durchgeführt. 6. Die eingereichten Wahlvorschläge werden vom Wahlleiter der Gemeinde unverzüglich auf Mängel überprüft und die Beauftragten oder die Einzelbewerber aufgefordert, festgestellte Mängel zu beseitigen. Mängel der Wahlvorschläge müssen spätestens am 18. Juli 2016 bis 18.00 Uhr behoben sein. Am 19. Juli 2016 tritt der Wahlausschuss der Stadt Plaue zusammen und beschließt, ob die eingereichten Wahlvorschläge den durch das Thüringer Kommunalwahlgesetz und die Thüringer Kommunalwahlordnung gestellten Anforderungen entsprechen und als gültig zuzulassen sind. Stirbt ein Bewerber oder verliert er die Wählbarkeit nach der Zulassung des Wahlvorschlags, aber vor der Wahl, so findet die Wahl nicht statt. 7. Die im Thüringer Kommunalwahlgesetz oder in der Thüringer Kommunalwahlordnung vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder ändern sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Sonnabend, einen Sonntag, einen gesetzlichen oder staatlich geschützten Feiertag fällt; eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen (§ 37 Abs. 2 ThürKWG). 8. Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. Weitere Bekanntmachungen zur Wahl des Bürgermeisters folgen. Plaue, den 24.05.2016 Faulstich Wahlleiter Nr. 11/2016 Amtliche Bekanntmachungen anderer Institutionen und Einrichtungen Landratsamt Ilm-Kreis Jugendamt Bereitschaftspflegefamilien gesucht! Das Jugendamt des Ilm-Kreises sucht interessierte Familien und Einzelpersonen, die als Pflegefamilie in Bereitschaft stehen und als erste Anlaufstelle für Kinder da sind, die aufgrund einer Krise nicht nach Hause können und vom Jugendamt in eine Bereitschaftspflegefamilie vermittelt werden. Wir sind für Sie da und bieten Ihnen: > Vorbereitungsseminare > vielseitige qualifizierte Fortbildung > regelmäßige Fachberatung > individuelle Hilfen > Supervision und individuelle Hilfen > Monatliches Pflegegeld > Vergütung der Bereitschaftszeit Sind Sie interessiert? Bitte rufen Sie uns an! Fachberatung Pflegeeltern Antje Jaschinski 03628/ 738 637 Nicole Hentschel 03628/ 738 638 oder [email protected] Weitere Informationen und Antragsformulare finden Sie unter www.ilm-kreis.de Landratsamt Ilm-Kreis Jugendamt Pflegefamilien gesucht! Das Jugendamt des Ilm-Kreises sucht interessierte Familien und Einzelpersonen, die ein Kind auf Dauer oder für einen bestimmten Zeitraum in ihrem Haushalt aufnehmen, es auffangen und unterstützen und ihm ein liebevolles zu Hause geben. Wir sind für Sie da und bieten Ihnen: • Vorbereitungsseminare • vielseitige qualifizierte Fortbildung • regelmäßige Fachberatung • individuelle Hilfen • Supervision und individuelle Hilfen • Monatliches Pflegegeld Sind Sie interessiert? Bitte rufen Sie uns an! Fachberatung Pflegeeltern Antje Jaschinski 03628/ 738 637 Nicole Hentschel 03628/ 738 638 oder [email protected] Weitere Informationen und Antragsformulare finden Sie unter www.ilm-kreis.de Impressum Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft „Oberes Geratal“ Herausgeber: Verwaltungsgemeinschaft „Oberes Geratal“ Verlag und Druck: Verlag + Druck Linus Wittich KG, In den Folgen 43, 98704 Langewiesen, Tel. (0 36 77) 20 50-0, Fax (0 36 77) 20 50-21, [email protected], www.wittich.de Verantwortlich für den amtlichen und nichtamtlichen Teil: Thomas Zenker, Verwaltungsgemeinschaft „Oberes Geratal“, An der Glashütte 3, 99330 Gräfenroda, Tel. (036205) 9 33-0, Fax (036205) 9 33 33, e-mail: [email protected], Internet: www.oberes-geratal.de Verantwortlich für den Anzeigenteil: David Galandt – Erreichbar unter der Anschrift des Verlages. Für die Richtigkeit der Anzeigen übernimmt der Verlag keine Gewähr. Vom Verlag gestellte Anzeigenmotive dürfen nicht anderweitig verwendet werden. Für Anzeigenveröffentlichungen und Fremdbeilagen gelten unsere allgemeinen und zusätzlichen Geschäftsbedingungen und die z.Zt. gültige Anzeigenpreisliste. Vom Kunden vorgegebene HKS-Farben bzw. Sonderfarben werden von uns aus 4-c Farben gemischt. Dabei können Farbabweichungen auftreten, genauso wie bei unterschiedlicher Papierbeschaffenheit. Deshalb können wir für eine genaue Farbwiedergabe keine Garantie übernehmen. Diesbezügliche Beanstandungen verpflichten uns zu keiner Ersatzleistung. Verlagsleiter: Mirko Reise Erscheinungsweise: In der Regel 14täglich; kostenlos an alle Haushalte der Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft „Oberes Geratal“ (Gemeinden Frankenhain, Gehlberg, Geschwenda, Gossel, Gräfenroda, Liebenstein und Stadt Plaue). Im Bedarfsfall können Einzelstücke zum Preis von 2,50 € (inkl. Porto und 7 % MWSt.) beim Verlag bestellt werden. Gräfenroda vom 03.06.2016 - 6 - Nr. 11/2016 Gemeinde Geschwenda Verwaltungsgemeinschaft „Oberes Geratal“ Sonstige Mitteilungen Jugendweiheteilnehmer 2016 Feierstunde am 04.06.2016 in Arnstadt (Stadthalle) Geschwenda: Julian Mohaupt Gräfenroda: Selina Orben Melissa Fleger Nils Heyder Michaela Salzmann Vorsitzende Jugendweihe Plus e.V. Gemeinde Frankenhain Vereine und Verbände Bekanntmachung der Jagdgenossenschaft Frankenhain In der Jahreshauptversammlung der Jagdgenossenschaft Frankenhain am 02. Mai 2016 wurden folgende Beschlüsse gefasst: Beschluss 01/16 Die Jagdgenossenschaftsversammlung beschließt, dass gemäß § 6 Abs. 2 j) der Satzung der Jagdgenossenschaft Frankenhain der Reinertrag der jagdlichen Nutzung für das Jagdjahr 2015/2016 mit 1.340,83 € festgestellt und der Verteilungsplan für die Auszahlung des Reinertrages an die einzelnen Jagdgenossen festgesetzt wird. Gemäß § 14 Abs. 3 der genannten Satzung schüttet die Jagdgenossenschaft den Reinertrag an die Mitglieder unter der Voraussetzung aus, dass von den einzelnen und berechtigten Jagdgenossen die Auszahlung ihres Anteils innerhalb von sechs Monaten nach der Feststellung des Verteilungsplanes schriftlich beim Jagdvorsteher mit den zur Auszahlung erforderlichen Angaben geltend gemacht wird. Der Verteilungsplan wird wie folgt festgesetzt: Für die insgesamt 432 ha bejagbare Fläche werden 3,10 €/ha für das Jagdjahr 2015/2016 ausgeschüttet. Die Jagdgenossen des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes Frankenhain können die Auszahlung ihres Anteils am Reinertrag der jagdlichen Nutzung für das Jagdjahr 2015/2016 mit den zur Auszahlung erforderlichen Angaben bis zum 02. Dezember 2016 beim Jagdvorsteher, Jagdgenosse Hans-Georg Fischer, Kleine Waldstraße 9, 99330 Frankenhain, schriftlich oder mündlich zu Protokoll beantragen. Beschluss 02/16 Die Jagdgenossenschaftsversammlung beschließt, den Jagdvorstand und den Kassenführer gemäß § 6 Abs. 2 b) der Satzung der Jagdgenossenschaft Frankenhain von den Geschäften des Jagdjahres 2015/2016 zu entlasten. Beschluss 03/16 Die Jagdgenossenschaftsversammlung beschließt, dass dem Kirmesverein Frankenhain e.V., dem Feuerwehrverein Frankenhain e.V., dem Heimat- und Verkehrsverein e.V. sowie der Gemeinde Frankenhain im Jahr 2016 eine Zuwendung in Höhe von jeweils 300,00 € gewährt wird. Hans-Georg Fischer Jagdvorsteher Vereine und Verbände Bekanntmachung der Jagdgenossenschaft Geschwenda Die Jagdgenossenschaft Geschwenda hat am 05.04.2016 ihre Jahreshauptversammlung durchgeführt. Folgende Beschlüsse wurden einstimmig gefasst: Beschluss-Nr.: 0112016 Die Jagdgenossenschaftsversammlung beschließt, die Entlastung des Jagdvorstandes und der Kassenprüfer für das Jagdjahr 2015. Abstimmung: Stimmen 10 ja 0 nein 0 Enthaltung Fläche 235,8550 ha ja 0 nein 0 Enthaltung Beschluss-Nr.: 02/2016 Die Jagdgenossenschaftsversammlung beschließt, dass gemäß § 6 Abs. 2 j der Satzung der Jagdgenossenschaft Geschwenda der Reinertrag der jagdlichen Nutzung für das Jagdjahr 2014/15 mit 1.163,27 (2,60940 €/ha) festgestellt wird. Gemäß § 14 Abs. 3 der genannten Satzung beschließt die Jagdgenossenschaft keine generelle Ausschüttung vorzunehmen. Der Reinertrag wird der Rücklage zugeführt. Eine Ausschüttung im Einzelfall ist nur auf schriftlichen Antrag unter der Voraussetzung möglich, dass von den einzelnen und berechtigten Jagdgenossen die Auszahlung ihres Anteils innerhalb von sechs Monaten nach der Feststellung des Verteilungsplanes schriftlich beim Jagdvorsteher mit den zur Auszahlung erforderlichen Angaben geltend gemacht wird. Abstimmung: Stimmen 10 ja 0 nein 0 Enthaltung Fläche 235,8550 ha ja 0 nein 0 Enthaltung Beschluss-Nr.: 03/2016 Die Jagdgenossenschaftsversammlung beschließt, dass die Jagdgenossenschaft Geschwenda der Gemeinde Geschwenda a. einen Betrag in Höhe von 1.500 zur Verwendung für den Neubau Luther - Gemeindehaus der Kirche, b. einen Betrag in Höhe von 1.500 € zur Verwendung für die Gemeinde Geschwenda, c. einen, Betrag in Höhe von 300 zur Verwendung für die Fertigstellung des Gedenksteins auf dem Friedhof spendet. Stimmen 10 ja 0 nein 0 Enthaltung Fläche 235,8550 ha ja 0 nein 0 Enthaltung Joachim Abendroth Jagdvorsteher Jugendclub Geschwenda Der Jugendclub in Geschwenda möchte am 3. Arnstädter Jugendschutz-Fußballturnier teilnehmen. Diese Veranstaltung findet am Sonnabend, dem 18. Juni 2016 statt. Für das Fußballturnier werden noch Mitspielerinnen und Mitspieler gesucht. Die Anmeldung zur Teilnahme bitte an den Jugendpfleger unter der Telefonnummer 0174/6693285. Jugendpfleger Berg Heyer Gemeinde Gräfenroda Vereine und Verbände Arbeiterwohlfahrt Den Mitgliedern der Arbeiterwohlfahrt des Ortsvereins Gräfenroda werden zu ihren Geburtstagen im Monat Juni 2016 die herzlichsten Glückwünsche ausgesprochen und ihnen viel Gesundheit und Wohlergehen gewünscht. Gräfenroda vom 03.06.2016 - 7 - Nr. 11/2016 Sonstige Mitteilungen Bildungs- und Medienzentrum Gräfenroda Veränderte Öffnungszeiten ab Juni 2016 Veranstaltungsplan des AWO-Ortsvereins Gräfenroda für den Monat Juni 2016 für alle AWO-Mitglieder und interessierte Gäste Alle Veranstaltungen in der AWO-Begegnungsstätte Bahnhofstraße 5 beginnen um 14.00 Uhr. 02.06.2016 Gemütlicher Nachmittag bei Kaffee und Kuchen 09.06.2016 Unterhaltung bei Kaffee und Kuchen Vortrag: Herr Bank mit neuen Produkten 16.06.2016 Gemütlicher Nachmittag bei Kaffee und Kuchen 23.06.2016 Unterhaltung bei Kaffee und Kuchen 30.06.2016 Gemütlicher Nachmittag bei Kaffee und Kuchen Veranstaltungen Sonnenwende Liebe Bürgerinnen und Bürger, die FFw Gräfenroda & der Freiwillige Feuerwehr Gräfenroda e.V. laden zum diesjährigen traditionellen Sonnenwendfeuer am 18. Juni 2016 ab 20:00 Uhr auf dem Platz hinter dem Feuerwehr Gerätehaus ein. Wir möchten auch alle Eltern mit ihren Kindern zum Fackelumzug und anschließenden Entfachen des Sonnenwendfeuer herzlich einladen. Programmablauf: 20:00 Uhr Start mit Musikalischer Unterhaltung 21:00 Uhr Start Fackelumzug am Feuerwehrgerätehaus ca. 21:30 Uhr Entfachen des Feuers Achtung! Wir weisen darauf hin, dass kein Holz oder Holzabfälle von Bürgern angenommen werden können. Ebenso ist das Abladen von Holz oder Holzabfällen auf dem Gelände strikt untersagt und wird zur Anzeige gebracht! Dienstag: Donnerstag: Freitag: 14:00 bis 18:00 Uhr 15:00 bis 17:00 Uhr 10:00 bis 12:00 Uhr Deutsche Rheumaliga e.V. AG Gräfenroda Treffen mit der AG Tabarz Am 4.5.2016 trafen wir uns in Gräfenroda, am Bahnhof Ort, zur gemeinsamen Fahrt nach Tabarz. Das Treffen mit der AG Tabarz begann auf dem Parkplatz des „Tabbs“. Dort wurden wir von einigen Mitgliedern der AG Tabarz sehr herzlich begrüßt. Gemeinsam besprachen wir den Verlauf des Treffens, denn die Tabarzer hatten ein recht interessantes Programm vorgesehen. Als erstes besuchten wir gemeinsam die Schauwerkstatt „Thüringer Schmuck“. Dieser Besuch war sehr interessant und auch der dazu gehörige Vortrag der Mitarbeiterin dieser Werkstatt war sehr spannend. Einige Mitglieder unserer Gruppe kauften sich Erinnerungsstücke, z.B. Ohrringe, Ketten oder auch sehr hübsche Kerzenleuchter. Von diesem Werkstattbesuch gingen wir wieder in Richtung „Tabbs“. Unsere Gastgeber hatten in der Gaststätte „Zum Laternchen“ Plätze zum Mittagessen bestellt. In der Gaststätte besprachen wir dann noch den weiteren Ablauf. Es wurde vorgeschlagen das Erlebnjsbad zu besuchen, dazu gehörte auch eine Wassergymnastik. Da aber nicht alle baden gehen wollten, kam der Vorschlag den Großen Inselsberg zu besuchen. Für diese Fahrt meldeten sich 5 Mitglieder. Eine Tabarzerin übernahm die Erklärung zu allen Sehenswürdigkeiten, die vom Inselsberg aus zu sehen waren. Die Sicht war an diesem Tag besonders gut, man konnte bis zur Wartburg in Eisenach und bis zum Hotel „Panorama“ Oberhof schauen. Vom Großen Inselsberg fuhren wir noch zum Kleinen Inselsberg um uns die gesamten Erlebnisattraktionen — wie Sommerrodelbahn, Flyer und noch einige andere Fahrgeschäfte — anzusehen, aber außer der Rodelbahn war nichts in Betrieb. Nachdem wir wieder in Tabarz angekommen waren, trafen wir uns mit den Badbesuchern in einem Cafe. Dort endete der sehr interessante und schöne Tag. Nachdem wir uns bei unseren Gastgebern bedankt hatten und eine Einladung uns im nächsten Jahr zu besuchen ausgesprochen hatten, verabschiedeten wir uns und ein sehr schöner Tag ging zu Ende. Doris Machleit Schriftführer der AG Gräfenroda Feuerwehr Gräfenroda e. V. FFw Gräfenroda Die Rheumaliga Thüringen AG Gräfenroda lädt ein! Vortrag: Termin: Ort: Kurantrag über die Krankenkasse Mittwoch, der 08.06.2016 um 15.00 Uhr Bürgerhaus Gräfenroda, AWO Begegnungsstätte, Bahnhofstraße 5 Alle interessierten Bürger sind recht herzlich eingeladen! Nächster Redaktionsschluss Mittwoch, den 08.06.2016 Nächster Erscheinungstermin Freitag, den 17.06.2016 Gräfenroda vom 03.06.2016 Nr. 11/2016 Modellflugshow auf dem Kammberg Der MFC Geschwenda e.V. lädt in diesem Jahr zur 15. Auflage seines Flugtages, am 3. Juli 2016, ab 10 Uhr, auf dem Vereinsflugplatz „Kammberg“ ein. Auf die Gäste warten Attraktionen und Abwechslung am Himmel und am Boden. Die Zuschauer können dann imposante Flugvorführungen mit Jets, Propellermaschinen, Helikoptern, Seglern und Funfliegern beiwohnen. Piloten aus dem gesamten deutschen Raum haben ihr Kommen zu diesem Flugevent angesagt. Außerdem wird die Kunstflugstaffel der Fliegerschule Rudolstadt e.V. einen „Flieger-Gruß“ an die Geschwen- daer Modellpiloten übermitteln und mit einer Überraschung über dem Fluggelände aufwarten. Der Verein möchte aber seinen Gästen nicht nur Highlights am thüringischen Himmel bieten. Auch am Boden soll zum Flugtag ein Rahmenprogramm für Abwechslung sorgen. Für beste musikalische Stimmung sorgen an diesem Tag die Geraberger Musikanten und das Duo „Happy Sound“, ab 16 Uhr. Da es sich ja um eine Sportveranstaltung handelt, können auch die Gäste aktiv werden. So wird für die Kinder die große „AllianzHüpfburg“ auf dem Kammberg aufgebaut. Außerdem begeistert alljährlich der Biathlonsport in der Region ein Millionenpublikum. Die Besucher des Flugtages können ihr Geschick und ihre Treffsicherheit auf einer BiathlonLaser-Schießanlage unter Beweis stellen. Für Speisen, original Schwenger Kuchen und Thüringer Spezialitäten sowie Getränke ist natürlich gesorgt. Natürlich ist der Eintritt zum Flugtag wieder frei. Andreas Abendroth Schützenwettkampf ohne Schall und Rauch Bei den Geschwendaer Seniorenshützen muss es nicht immer eine Waffe und scharfe Munition sein. Abwechslung im Wettkampfgeschehen ist gefragt und macht den weniger guten Schützen auch einmal zum Favoriten, wie der Wettkampf Dart eindrucksvoll unter Beweis stellte. Auf 2,3 Meter Entfernung werden sechs Pfeile auf eine ganz normale Freizeitringscheibe geworfen und ausgewertet. Nach dem letzten Wurf standen Sieger und Platzierte fest. Mit 44 Ringen siegte Werner Pfennig, auf dem Silberrang folgte mit 43 Ringen Heinz Döring und mit 40 Ringen kam Rosi Pfennig auf den dritten Rang. Mit 36 Ringen landete Erwin Kleinert auf den undankbaren vierten Platz. Den fünften erreichte mit 35 R. Heinz Kirchner und konnte Jürgen Bank mit 31 R. auf den sechsten verweisen, es folgte der Rest des Feldes. Dieser Wettkampf hat echt Spaß gemacht und eine Menge freudiger Emotionen vermittelt. Heinz Döring v.l.: H.Döring 2., W. Pfennig 1., Rosi Pfennig 3. Gräfenroda vom 03.06.2016 Nr. 11/2016 Muttertag Nach den Osterferien verwandelte sich der Gräfenrodaer Grundschulhort in eine Kreativwerkstatt. In allen Gruppen wurde wie bei den Wichteln heimlich gearbeitet. Mutter- und Vatertag waren nicht mehr weit. Jedes Hortkind wollte sich mit einem besonders schönen Geschenk bei seinen Eltern bedanken. In einigen Gruppen wurde deshalb zu Nadel und Faden gegriffen. Mit der sehr anspruchsvollen Fadentechnik bestickten die Kinder Lesezeichen und Grußkarten. Es entstanden kreative Kunstwerke. Selbst viele Jungen fanden großen Gefallen an diesen Arbeiten und konnten teilweise kein Ende finden. Außerdem bastelten viele Kinder aus Plasikflaschen kunstvolle Vasen und Blumentöpfe. Sie wurden teilweise aus Gips gegossen und alle mit den verschiedensten Farben und Mustern bemalt. Mit selbst gebastelten Blumen und kleinen Pflänzchen bestückt, waren sie ein ideales Geschenk. Aus kleinen Einweckgläsern wurden mit Serviettentechnik liebevoll verzierte Windlichter gezaubert. Im Werkenfachraum wurde fleißig gesägt und gebohrt. Es entstanden Bilderrahmen, die von den Jun- gen und Mädchen fantasievoll bemalt und mit einem Schnappschuss versehen wurden. Da viele Männer sich nach getaner Arbeit gern mit einem kühlen Bierchen belohnen, wurden für den Vatertag lustige Bierkarten, mit einem Gedicht versehen, gebastelt. Mit vielen Küsschen und gebastelten Grüßen konnten die Gräfenrodaer Hortkinder so ihren Eltern Danke für die Liebe und Geduld sagen, die ihnen entgegen gebracht wird.
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