Zollrecht aktuell Ausgabe 4 Juni 2016

Zollrecht aktuell Ausgabe 4/2016
Juni 2016
Präferenzrecht nach dem UZK:
Ausstellung von
Langzeitlieferantenerklärungen
Informationen zu neuesten zollrechtlichen Entwicklungen
In Kürze
Als ein wichtiges Nachweisdokument für die Kalkulation des EU-Ursprungs ist die
Langzeitlieferantenerklärung ein notwendiges Dokument sowohl auf der Lieferanten- (als
Aussteller) als auch auf der Kundenseite (als Empfänger). Mit Inkrafttreten des
Unionszollkodexes (UZK) zum 01.05.2016 sind im Bereich der Ausstellung von
Langzeitlieferantenerklärungen Änderungen erfolgt.
Grundlagen
Die Inanspruchnahme von Präferenzen im
grenzüberschreitenden Warenverkehr der
EU mit den jeweiligen Abkommensstaaten
ist weitverbreitet, um die Zollabgabenlast im
Einfuhrland zu senken. Oft lassen sich die
Zölle damit auf Null reduzieren. Damit der
Empfänger im Drittland von dieser
Begünstigung profitieren kann, muss der EU
Lieferant einen entsprechenden
Präferenznachweis der Ware beifügen.
Damit er diesen Nachweis ausstellen darf,
muss der Lieferant zunächst eine
Präferenzkalkulation durchführen, welche
den Präferenzursprung nachweist. Bei
dieser Kalkulation gilt es für aus der EU
fremdbeschaffte Vormaterialien die
Ursprungseigenschaft per
Lieferantenerklärung nachzuweisen.
Umfasst eine Lieferantenerklärung mehrere
Sendungen derselben Waren, so spricht
man von einer Langzeitlieferantenerklärung
(LLE).
Durch den UZK hat sich im Bereich der LLE
folgende Änderung ergeben: Die
Verordnung (EG) Nr. 1207/2001 (als
Grundlage für die Ausstellung von
Lieferantenerklärungen) wurde aufgehoben
und durch die Artikel 61 bis 66 der
Durchführungsverordnung zum UZK
(Durchführungsverordnung (EU) Nr.
2015/2447 der Kommission vom 24.
November 2015) ersetzt. Artikel 62 dieser
Verordnung regelt die Ausstellung von LLE.
Gemäß Artikel 62 kann der Lieferant bei
regelmäßigen Warensendungen mit
voraussichtlich gleicher
Ursprungseigenschaft weiterhin für alle
folgenden Sendungen dieser Waren eine
einzige Erklärung ausstellen, sog. LLE. Neu
ist die Geltungsdauer von bis zu zwei Jahren
ab dem Tag ihrer Ausfertigung, wobei der
Zeitraum der LLE nicht am Ausstellungstag
beginnen muss. Diese lag bisher bei
maximal einem Jahr. Auch ist eine
rückwirkende LLE weiterhin möglich, mit
einer Geltungsdauer von bis zu einem Jahr,
jedoch rückwirkend bis zu einem Tag vor
dem Tag ihrer Ausfertigung.
Handlungsempfehlung
Durch die Neuregelung ist die
Geltungsdauer für die zukünftigen
Lieferungen verdoppelt worden, so dass die
Unternehmen jetzt für zwei Jahre eine LLE
nutzen können.
In der Praxis wurde bisher oft eine LLE für
ein Kalenderjahr (Geltungsdauer 01. Januar
bis 31. Dezember) angefordert. Für die
Zukunft ergeben sich somit zwei
grundsätzliche Möglichkeiten.
Sofern sichergestellt ist, dass der Lieferant
die Ausfertigung vor dem in Frage
stehenden 1. Januar vornimmt, kann dieser
www.pwc.de
Zollrecht aktuell Ausgabe 4/2016
Juni 2016
weiterhin eine LLE für den Zeitraum vom
1. Januar bis 31. Dezember ausstellen,
sofern der 31. Dezember nicht mehr als zwei
Jahre vom Ausstellungsdatum entfernt liegt.
Hierdurch würde aber der Benefit der
potentiell längeren Geltungsdauer
ausgehebelt.
Da die Ausstellung der LLE vor dem 1.
Januar aber häufig nicht gewährleistet ist
kann der Kunde alternativ zwei LLE vom
Lieferanten anfordern. Eine LLE für den
Zeitraum ab Ausstellung plus zwei Jahre,
eine LLE für den gewünschten Zeitraum
davor, jedoch maximal ein Jahr
rückwirkend ab dem Tag der Ausstellung.
Folglich können auf Kundenseite systemseitig mittels einer Anforderung zwei LLE
für einen Zeitraum von zwei bis zu max.
drei Jahren angefordert werden.
Auch aus Sicht des Lieferanten als Aussteller
ist die Ausnutzung der rechtlich zulässigen
Geltungsdauer vorteilhaft, da dies im Regelfall perspektivisch die eingehenden
Anforderungen reduzieren dürfte.
Somit empfehlen wir, die Möglichkeiten des
neuen Rechts auszunutzen. Der Mehrwert
wiegt aus unserer Sicht den Verlust des
vielfach gewohnten Gleichlaufs der LLEn
pro Kalenderjahr auf.
www.pwc.de
Zollrecht aktuell Ausgabe 4/2016
Juni 2016
Ihre Ansprechpartner
Jochen Schmidt
Hamburg / München / Frankfurt
Tel.: +49 40 6378-1390
[email protected]
Dr. Michael Tervooren
Düsseldorf / Stuttgart
Tel.: +49 211 981-7641
[email protected]
Bestellung und Abbestellung
Sollten weitere Personen Interesse an diesem Newsletter haben, können Sie diese E-Mail gern weiterleiten. Die
Interessenten können sich hier anmelden: [email protected].
Sofern Sie unseren Newsletter zukünftig nicht mehr erhalten möchten, bitten wir Sie um eine kurze
Benachrichtigung an: [email protected].
Die Beiträge sind als Hinweise für unsere Mandanten bestimmt. Für die Lösung einschlägiger Probleme greifen Sie bitte auf die
angegebenen Quellen oder die Unterstützung unserer Büros zurück. Teile dieser Veröffentlichung/Information dürfen nur nach vorheriger
schriftlicher Zustimmung durch den Herausgeber nachgedruckt und vervielfältigt werden. Meinungsbeiträge geben die Auffassung der
einzelnen Autoren wieder.
© Juni 2016 PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Alle Rechte vorbehalten.
„PwC“ bezeichnet in diesem Dokument die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die eine
Mitgliedsgesellschaft der PricewaterhouseCoopers International Limited (PwCIL) ist. Jede der Mitgliedsgesellschaften der PwCIL ist eine
rechtlich selbstständige Gesellschaft.