Zollrecht aktuell Ausgabe 4/2016 Juni 2016 Präferenzrecht nach dem UZK: Ausstellung von Langzeitlieferantenerklärungen Informationen zu neuesten zollrechtlichen Entwicklungen In Kürze Als ein wichtiges Nachweisdokument für die Kalkulation des EU-Ursprungs ist die Langzeitlieferantenerklärung ein notwendiges Dokument sowohl auf der Lieferanten- (als Aussteller) als auch auf der Kundenseite (als Empfänger). Mit Inkrafttreten des Unionszollkodexes (UZK) zum 01.05.2016 sind im Bereich der Ausstellung von Langzeitlieferantenerklärungen Änderungen erfolgt. Grundlagen Die Inanspruchnahme von Präferenzen im grenzüberschreitenden Warenverkehr der EU mit den jeweiligen Abkommensstaaten ist weitverbreitet, um die Zollabgabenlast im Einfuhrland zu senken. Oft lassen sich die Zölle damit auf Null reduzieren. Damit der Empfänger im Drittland von dieser Begünstigung profitieren kann, muss der EU Lieferant einen entsprechenden Präferenznachweis der Ware beifügen. Damit er diesen Nachweis ausstellen darf, muss der Lieferant zunächst eine Präferenzkalkulation durchführen, welche den Präferenzursprung nachweist. Bei dieser Kalkulation gilt es für aus der EU fremdbeschaffte Vormaterialien die Ursprungseigenschaft per Lieferantenerklärung nachzuweisen. Umfasst eine Lieferantenerklärung mehrere Sendungen derselben Waren, so spricht man von einer Langzeitlieferantenerklärung (LLE). Durch den UZK hat sich im Bereich der LLE folgende Änderung ergeben: Die Verordnung (EG) Nr. 1207/2001 (als Grundlage für die Ausstellung von Lieferantenerklärungen) wurde aufgehoben und durch die Artikel 61 bis 66 der Durchführungsverordnung zum UZK (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015) ersetzt. Artikel 62 dieser Verordnung regelt die Ausstellung von LLE. Gemäß Artikel 62 kann der Lieferant bei regelmäßigen Warensendungen mit voraussichtlich gleicher Ursprungseigenschaft weiterhin für alle folgenden Sendungen dieser Waren eine einzige Erklärung ausstellen, sog. LLE. Neu ist die Geltungsdauer von bis zu zwei Jahren ab dem Tag ihrer Ausfertigung, wobei der Zeitraum der LLE nicht am Ausstellungstag beginnen muss. Diese lag bisher bei maximal einem Jahr. Auch ist eine rückwirkende LLE weiterhin möglich, mit einer Geltungsdauer von bis zu einem Jahr, jedoch rückwirkend bis zu einem Tag vor dem Tag ihrer Ausfertigung. Handlungsempfehlung Durch die Neuregelung ist die Geltungsdauer für die zukünftigen Lieferungen verdoppelt worden, so dass die Unternehmen jetzt für zwei Jahre eine LLE nutzen können. In der Praxis wurde bisher oft eine LLE für ein Kalenderjahr (Geltungsdauer 01. Januar bis 31. Dezember) angefordert. Für die Zukunft ergeben sich somit zwei grundsätzliche Möglichkeiten. Sofern sichergestellt ist, dass der Lieferant die Ausfertigung vor dem in Frage stehenden 1. Januar vornimmt, kann dieser www.pwc.de Zollrecht aktuell Ausgabe 4/2016 Juni 2016 weiterhin eine LLE für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember ausstellen, sofern der 31. Dezember nicht mehr als zwei Jahre vom Ausstellungsdatum entfernt liegt. Hierdurch würde aber der Benefit der potentiell längeren Geltungsdauer ausgehebelt. Da die Ausstellung der LLE vor dem 1. Januar aber häufig nicht gewährleistet ist kann der Kunde alternativ zwei LLE vom Lieferanten anfordern. Eine LLE für den Zeitraum ab Ausstellung plus zwei Jahre, eine LLE für den gewünschten Zeitraum davor, jedoch maximal ein Jahr rückwirkend ab dem Tag der Ausstellung. Folglich können auf Kundenseite systemseitig mittels einer Anforderung zwei LLE für einen Zeitraum von zwei bis zu max. drei Jahren angefordert werden. Auch aus Sicht des Lieferanten als Aussteller ist die Ausnutzung der rechtlich zulässigen Geltungsdauer vorteilhaft, da dies im Regelfall perspektivisch die eingehenden Anforderungen reduzieren dürfte. Somit empfehlen wir, die Möglichkeiten des neuen Rechts auszunutzen. Der Mehrwert wiegt aus unserer Sicht den Verlust des vielfach gewohnten Gleichlaufs der LLEn pro Kalenderjahr auf. www.pwc.de Zollrecht aktuell Ausgabe 4/2016 Juni 2016 Ihre Ansprechpartner Jochen Schmidt Hamburg / München / Frankfurt Tel.: +49 40 6378-1390 [email protected] Dr. Michael Tervooren Düsseldorf / Stuttgart Tel.: +49 211 981-7641 [email protected] Bestellung und Abbestellung Sollten weitere Personen Interesse an diesem Newsletter haben, können Sie diese E-Mail gern weiterleiten. Die Interessenten können sich hier anmelden: [email protected]. Sofern Sie unseren Newsletter zukünftig nicht mehr erhalten möchten, bitten wir Sie um eine kurze Benachrichtigung an: [email protected]. Die Beiträge sind als Hinweise für unsere Mandanten bestimmt. Für die Lösung einschlägiger Probleme greifen Sie bitte auf die angegebenen Quellen oder die Unterstützung unserer Büros zurück. Teile dieser Veröffentlichung/Information dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch den Herausgeber nachgedruckt und vervielfältigt werden. Meinungsbeiträge geben die Auffassung der einzelnen Autoren wieder. © Juni 2016 PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Alle Rechte vorbehalten. „PwC“ bezeichnet in diesem Dokument die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die eine Mitgliedsgesellschaft der PricewaterhouseCoopers International Limited (PwCIL) ist. Jede der Mitgliedsgesellschaften der PwCIL ist eine rechtlich selbstständige Gesellschaft.
© Copyright 2024 ExpyDoc