Vereinssatzung - Multi

Vereinssatzung
Satzung
Multi-Kulty g.e.Bi.V.
gemeinnütziger eingetragener Bildungs-Verein
(Verabschiedet auf der Mitgliederhauptversammlung 2016)
§ 1 Name und Sitz des Vereins
1. Der Name des Vereins ist
"Multi-Kulty g.e.Bi.V.
gemeinnütziger eingetragener Bildungs-Verein"
2. Der Sitz des Vereins ist Hamm.
3. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Hamm eingetragen.
§ 2 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist
selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Zwecke und Ziele des Vereins
1. Der Verein ist humanistischen Idealen verpflichtet und setzt sich in seiner
praktischen Tätigkeit für Völkerverständigung und gegen jegliche
Diskriminierung von Menschen ein.
2. Zur Realisierung dieser Aufgaben sucht der Verein die Zusammenarbeit
mit anderen Organisationen, Institutionen, Vereinen und Verbänden. Eine
Zusammenarbeit mit Organisationen, Institutionen, Vereinen und Verbänden,
die humanistischen Idealen zuwiderlaufen, findet nicht statt.
3. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Veranstaltungen und Kurse
für Musik, Kunst, Kultur und Bildung zur Integration und Inklusion
Benachteiligter und der Zusammenarbeit mit anderen Organisationen,
Institutionen, Vereinen und Verbänden verwirklicht.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die sich schriftlich zu den
in der Satzung festgelegten Zielen des Vereins bekennt.
2. Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch die Annahme der
Beitrittserklärung seitens des Vorstands. Einer Ablehnung kann auf der
Mitgliederversammlung widersprochen werden. Wird ein Antrag abgelehnt,
kann die Mitgliederversammlung angerufen werden. Diese entscheidet
endgültig. Der Antragsteller /die Antragstellerin ist zur Versammlung
einzuladen und durch sie anzuhören.
3. Die Vereinsmitgliedschaft endet
·
durch freiwilligen Austritt, der jeweils zum Jahresende mit einer
dreimonatigen Kündigungsfrist schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt
werden kann;
·
durch Ausschluss aus dem Verein.
4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen
werden, wenn es den Vereinszielen zuwiderhandelt oder seine
Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Der Vorstand hat
das Recht, ein Mitglied, das seinen Beitrag trotz Mahnung 12 Monate nicht
gezahlt hat, aus der Mitgliederliste zu streichen. Gegen den Beschluss kann
das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet
endgültig. Das Mitglied ist zur Versammlung einzuladen
§ 5 Geschäftsjahr und Beiträge
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Der Verein finanziert sich
·
durch Beiträge, deren Höhe in der Beitragsordnung geregelt wird,
·
und durch Spenden.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§ 6 Organe
Organe des Vereins sind
· die Mitgliederversammlung (MV),
· der Vorstand und
· die Arbeitsgemeinschaften (AGs)
§ 7 Die Mitgliederversammlung (MV)
Die Mitgliederversammlung (MV) ist das höchste Organ des Vereins, sie berät
und beschließt über:
· den Stand und die Planung der Arbeit;
· grundlegende organisatorische Fragen;
· den Rechenschaftsbericht des Vorstandes;
· den Kassenbericht des Kassierers /der Kassiererin;
· die Entlastung des Vorstandes;
· Wahl bzw. Abwahl des Vorstandes;
· die Wahl zweier Kassenprüfer/innen, die vor jedem Kassenbericht tätig
werden;
· Satzungsänderungen;
· die Auflösung des Vereins.
Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich einberufen. Die
Einberufung wird auf der Vereins-Homepage veröffentlicht und unter Angabe
der Tagesordnung den Mitgliedern bekannt gemacht. Vorliegende Anträge
werden beigefügt. Der Aushang muss für die Dauer der letzten 14 Tage vor
Durchführung der Mitgliederversammlung erfolgen. Die Bekanntmachung
erfolgt 14 volle Tage vor Beginn der Versammlung. Über die endgültige
Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung.
· Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung
und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der
Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der
nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
· Eine Änderung der Satzung kann nur mit der Mehrheit von 4/7 aller auf
der Mitgliedersammlung anwesenden Mitglieder erfolgen, wenn mehr als
4/7 aller Mitglieder anwesend sind.
· Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies
von mindestens 10% aller Mitglieder unter Angabe eines
Tagesordnungspunktes verlangt wird. Sie muss längstens 5 Wochen nach
Eingang des Antrages tagen.
· Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 % aller
Mitglieder anwesend sind.
· Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das den
Wortlaut sämtlicher gefasster Beschlüsse enthält. Es ist von der
Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterschreiben, wird
schnellstmöglich veröffentlicht und den Mitgliedern bekannt gemacht.
§ 8 Der Vorstand
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3
Jahren gewählt. Er bleibt nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl eines
Vorstandes im Amt. Vorstandsmitglieder können vor Ablauf der dreijährigen
Amtszeit abgewählt werden.
1. Der Vorstand besteht mindestens aus dem / der Vorsitzenden, dem / der
Stellvertreter/in und dem / der Kassierer/in.
2. Zur Vertretung des Vereins ist die Zeichnung durch drei
Vorstandsmitglieder erforderlich. In dringenden Ausnahmefällen darf die
zweite und dritte Zeichnung zeitnah erfolgen.
3. Die konstituierende Vorstandssitzung soll innerhalb von zwei Wochen
nach der Wahl durchgeführt werden.
4. Der Vorstand übernimmt die Ausführung der Vereinsbeschlüsse sowie die
Verwaltung des Vermögens. Er legt über seine Tätigkeit im Berichtszeitraum
Rechenschaft ab.
5. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein.
6. Der/die Kassierer/in verwaltet die Kasse und führt Buch. Er/sie gibt auf
jeder ordentlichen Mitgliederversammlung einen Kassenbericht.
§ 9 Die Arbeits-Gemeinschaften (AGs)
Der Verein kann zur Durchführung seiner Arbeit Arbeitsgemeinschaften (AGs)
bilden. Sie sind auf Dauer angelegt. Die Einrichtung einer AG wird durch die
Mitgliederversammlung (MV) bestätigt. Sie organisieren ihre Arbeit nach
Absprache mit dem Vorstand eigenständig und berichten auf der MV.
§ 10 Auflösung des Vereins
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung (MV) mit 4/7
Mehrheit der abgegebenen Stimmen aufgelöst werden, wenn mehr als 4/7
aller Mitglieder anwesend sind. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins
oder bei Wegfall oder Änderung seiner bisherigen oder steuerbegünstigten
Zwecke oder Ziele fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten
Einlagen der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern
geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an eine Initiative, die von der MV
bestimmt wird und ebenfalls unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige,
dem § 3 Zwecke und Ziele des Vereins bislang üblichen entsprechenden Ziele
verfolgt, wobei Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens erst
nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden dürfen oder alternativ
zu gleichen Teilen an brotZeit e.V. (Amtsgericht München 202020), dem e.V.
„Ein Herz für Kinder” (Amtsgericht Hamburg VR 11447) und dem Hammer
Tafel e.V. (Amtsgericht 59065 Hamm VerR 1396), die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.