Vereinssatzung Satzung Multi-Kulty g.e.Bi.V. gemeinnütziger eingetragener Bildungs-Verein (Verabschiedet auf der Mitgliederhauptversammlung 2016) § 1 Name und Sitz des Vereins 1. Der Name des Vereins ist "Multi-Kulty g.e.Bi.V. gemeinnütziger eingetragener Bildungs-Verein" 2. Der Sitz des Vereins ist Hamm. 3. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Hamm eingetragen. § 2 Gemeinnützigkeit Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. § 3 Zwecke und Ziele des Vereins 1. Der Verein ist humanistischen Idealen verpflichtet und setzt sich in seiner praktischen Tätigkeit für Völkerverständigung und gegen jegliche Diskriminierung von Menschen ein. 2. Zur Realisierung dieser Aufgaben sucht der Verein die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen, Institutionen, Vereinen und Verbänden. Eine Zusammenarbeit mit Organisationen, Institutionen, Vereinen und Verbänden, die humanistischen Idealen zuwiderlaufen, findet nicht statt. 3. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Veranstaltungen und Kurse für Musik, Kunst, Kultur und Bildung zur Integration und Inklusion Benachteiligter und der Zusammenarbeit mit anderen Organisationen, Institutionen, Vereinen und Verbänden verwirklicht. § 4 Mitgliedschaft 1. Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die sich schriftlich zu den in der Satzung festgelegten Zielen des Vereins bekennt. 2. Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch die Annahme der Beitrittserklärung seitens des Vorstands. Einer Ablehnung kann auf der Mitgliederversammlung widersprochen werden. Wird ein Antrag abgelehnt, kann die Mitgliederversammlung angerufen werden. Diese entscheidet endgültig. Der Antragsteller /die Antragstellerin ist zur Versammlung einzuladen und durch sie anzuhören. 3. Die Vereinsmitgliedschaft endet · durch freiwilligen Austritt, der jeweils zum Jahresende mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann; · durch Ausschluss aus dem Verein. 4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwiderhandelt oder seine Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Der Vorstand hat das Recht, ein Mitglied, das seinen Beitrag trotz Mahnung 12 Monate nicht gezahlt hat, aus der Mitgliederliste zu streichen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zur Versammlung einzuladen § 5 Geschäftsjahr und Beiträge 1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2. Der Verein finanziert sich · durch Beiträge, deren Höhe in der Beitragsordnung geregelt wird, · und durch Spenden. 3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 6 Organe Organe des Vereins sind · die Mitgliederversammlung (MV), · der Vorstand und · die Arbeitsgemeinschaften (AGs) § 7 Die Mitgliederversammlung (MV) Die Mitgliederversammlung (MV) ist das höchste Organ des Vereins, sie berät und beschließt über: · den Stand und die Planung der Arbeit; · grundlegende organisatorische Fragen; · den Rechenschaftsbericht des Vorstandes; · den Kassenbericht des Kassierers /der Kassiererin; · die Entlastung des Vorstandes; · Wahl bzw. Abwahl des Vorstandes; · die Wahl zweier Kassenprüfer/innen, die vor jedem Kassenbericht tätig werden; · Satzungsänderungen; · die Auflösung des Vereins. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich einberufen. Die Einberufung wird auf der Vereins-Homepage veröffentlicht und unter Angabe der Tagesordnung den Mitgliedern bekannt gemacht. Vorliegende Anträge werden beigefügt. Der Aushang muss für die Dauer der letzten 14 Tage vor Durchführung der Mitgliederversammlung erfolgen. Die Bekanntmachung erfolgt 14 volle Tage vor Beginn der Versammlung. Über die endgültige Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung. · Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden. · Eine Änderung der Satzung kann nur mit der Mehrheit von 4/7 aller auf der Mitgliedersammlung anwesenden Mitglieder erfolgen, wenn mehr als 4/7 aller Mitglieder anwesend sind. · Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies von mindestens 10% aller Mitglieder unter Angabe eines Tagesordnungspunktes verlangt wird. Sie muss längstens 5 Wochen nach Eingang des Antrages tagen. · Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 % aller Mitglieder anwesend sind. · Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das den Wortlaut sämtlicher gefasster Beschlüsse enthält. Es ist von der Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterschreiben, wird schnellstmöglich veröffentlicht und den Mitgliedern bekannt gemacht. § 8 Der Vorstand Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt. Vorstandsmitglieder können vor Ablauf der dreijährigen Amtszeit abgewählt werden. 1. Der Vorstand besteht mindestens aus dem / der Vorsitzenden, dem / der Stellvertreter/in und dem / der Kassierer/in. 2. Zur Vertretung des Vereins ist die Zeichnung durch drei Vorstandsmitglieder erforderlich. In dringenden Ausnahmefällen darf die zweite und dritte Zeichnung zeitnah erfolgen. 3. Die konstituierende Vorstandssitzung soll innerhalb von zwei Wochen nach der Wahl durchgeführt werden. 4. Der Vorstand übernimmt die Ausführung der Vereinsbeschlüsse sowie die Verwaltung des Vermögens. Er legt über seine Tätigkeit im Berichtszeitraum Rechenschaft ab. 5. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein. 6. Der/die Kassierer/in verwaltet die Kasse und führt Buch. Er/sie gibt auf jeder ordentlichen Mitgliederversammlung einen Kassenbericht. § 9 Die Arbeits-Gemeinschaften (AGs) Der Verein kann zur Durchführung seiner Arbeit Arbeitsgemeinschaften (AGs) bilden. Sie sind auf Dauer angelegt. Die Einrichtung einer AG wird durch die Mitgliederversammlung (MV) bestätigt. Sie organisieren ihre Arbeit nach Absprache mit dem Vorstand eigenständig und berichten auf der MV. § 10 Auflösung des Vereins Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung (MV) mit 4/7 Mehrheit der abgegebenen Stimmen aufgelöst werden, wenn mehr als 4/7 aller Mitglieder anwesend sind. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall oder Änderung seiner bisherigen oder steuerbegünstigten Zwecke oder Ziele fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Einlagen der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an eine Initiative, die von der MV bestimmt wird und ebenfalls unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige, dem § 3 Zwecke und Ziele des Vereins bislang üblichen entsprechenden Ziele verfolgt, wobei Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden dürfen oder alternativ zu gleichen Teilen an brotZeit e.V. (Amtsgericht München 202020), dem e.V. „Ein Herz für Kinder” (Amtsgericht Hamburg VR 11447) und dem Hammer Tafel e.V. (Amtsgericht 59065 Hamm VerR 1396), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.
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