Bundesarbeitsgericht zur Ausstattung von - fair

Betriebsratstelefon: Bundesarbeitsgericht zur
Ausstattung von Betriebsräten
Pressemitteilung
von:
Datum:
Rubrik:
Bredereck & Willkomm
11.06.2016 - 12:36 Uhr
Gesellschaft
(fair-NEWS) - In seinem Beschluss vom 20.04.2016, Az. 7 ABR 50/14, hat sich das
Bundesarbeitsgericht (BAG) mit der Frage beschäftigt, welche grundsätzlichen Anforderungen an
die Ausstattung von Betriebsräten zu stellen sind bzw. welchen Umfang die Ansprüche von
Betriebsräten auf Ausstattung mit Räumen und technischen Mitteln haben.
Fachanwalt Bredereck: Ist denn nicht eigentlich zum Thema, wie Betriebsräte bzw.
Betriebsratsbüros ausgestattet werden müssen, bereits alles gesagt? Was gab es denn jetzt noch
zu klären im Hinblick auf den Telefonanschluss?
Fachanwalt Dineiger: Das ist in der Tat etwas überraschend. In unserer Beratung für Betriebsräte
und auch Arbeitgeber sind wir pauschal davon ausgegangen, dass ein Anspruch des Betriebsrats
auf ein Telefon besteht.
Fachanwalt Bredereck: Gibt es diesen Anspruch also nicht? Welche neuen Erkenntnisse liefert
denn der Beschluss des BAG?
Fachanwalt Dineiger: Am Anfang der Entscheidung findet sich zunächst erstmal nichts wirklich
Neues. Zuerst wird noch einmal auf die Rechtsgrundlage für entsprechende Anträge des
Betriebsrats hingewiesen.
Fachanwalt Bredereck: Da bleibt es bei à § 40 Abs. 2 BetrVG oder nicht?
Fachanwalt Dineiger: Genau, der bleibt Rechtsgrundlage. Demnach muss der Arbeitgeber dem
Betriebsrat für die Sitzung, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung in
erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations-und Kommunikationstechnik sowie
Büropersonal zur Verfügung zu stellen.
Fachanwalt Bredereck: Bei dieser Frage war doch eigentlich einzig interessant, was unter der
Formulierung "in erforderlichem Umfang" zu verstehen ist?
Fachanwalt Dineiger: So ist es, aber auch dazu gibt es nichts Neues vom BAG. Entsprechend der
bisherigen Rechtsprechung ist in diesem Maßstab immer zu prüfen, ob das verlangte Sachmittel
unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse und der an den Betriebsrat gestellten
Aufgaben notwendig ist. Diese Notwendigkeit ist dann noch abzuwägen mit den Interessen der
Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts einerseits und dem
berechtigten Interesse des Arbeitgebers, auf eine Begrenzung der Kostentragungspflicht achten zu
dürfen. Auch das ist bisher schon geltende Rechtsprechung.
Fachanwalt Bredereck: Gilt den jetzt für das Telefon etwas anderes?
Fachanwalt Dineiger: Nein. Das BAG hat ausdrücklich dargelegt, dass diese Prüfungsmaßstäbe
auch für einen Telefonanschluss eines Betriebsrats gelten. Darüber hinaus führt das BAG aber
auch aus, dass nicht konkret dargelegt werden muss, dass der Telefonanschluss notwendig ist. Es
ist also nicht erforderlich, dass der Betriebsrat Ausführungen dazu macht, wie oft beispielsweise
Kontaktversuche stattfinden und dass dies durch die Verfügung über einen Telefonanschluss
erleichtert möglich wäre. Das BAG hält den Betriebsrat also bei einem Telefonanschluss zugute,
dass in der Regel davon auszugehen ist, dass ein Telefonanschluss für eine sachgerechte
Betriebsratsarbeit notwendig ist.
Fachanwalt Bredereck: Das ist aber auch nicht ganz neu. Tatsächlich war diese Rechtsauffassung
doch bisher schon naheliegend, warum also ein grundsätzlicher Beschluss zu dieser Sache?
Fachanwalt Dineiger: Tatsächlich war Anlass der Entscheidung ein Ausführungsproblem in diesem
Anspruch. Alleine die Tatsache, dass einem Betriebsrat ein sachgerechtes Mittel zur Verfügung zu
stellen ist, sagt noch nichts darüber aus, in welcher Form es ihm zur Verfügung zu stellen ist. Die
Rechtsprechung überlässt das, wie auch bei Räumen, der Organisationshoheit des Arbeitgebers.
Im vorliegenden Fall war es so, dass der Arbeitgeber dem Betriebsrat eine entsprechende
Nebenstelle bzw. einen Nebenanschluss aus der allgemeinen Telekommunikations-Anlage, die
betriebseinheitlich verwendet wurde, zur Verfügung gestellt hat.
Fachanwalt Bredereck: Das hat der Betriebsrat also konkret beanstandet. Was war denn das
Hauptargument in diesem Fall?
Fachanwalt Dineiger: Tatsächlich hat der Betriebsrat in dem vom BAG entschiedenen Fall
argumentiert, dass mit der Zurverfügungstellung einer Nebenstelle in der betriebseinheitlichen
TK-Anlage der Sachausstattungsanspruch des Betriebsrats nicht in gehöriger Form erfüllt werde.
Der Betriebsrat hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass diese TK-Anlage der vollständigen
Kontrolle und auch Überwachung der Arbeitgeberseite unterliege. Nachdem aber die
Betriebsratsarbeit der Vertraulichkeit unterliege, so der Betriebsrat in seiner Argumentation, sei die
Zurverfügungstellung einer Nebenstelle nicht zulässig, weil ansonsten der Arbeitgeber
grundsätzlich die Kontrollmöglichkeit auch über die Betriebsratsarbeit hätte.
Fachanwalt Bredereck: Ein interessantes Argument. Hat dieses Argument das BAG überzeugt?
Fachanwalt Dineiger: Grundsätzlich möglicherweise schon, allerdings nicht im vorliegenden Fall.
Das BAG hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass, wenn die Überwachung befürchtet wird, das
auch konkret dargelegt werden muss. Der Betriebsrat hätte also im vorliegenden Fall darlegen und
unter Beweis stellen müssen, dass die Arbeitgeberseite tatsächlich über die vorhandene
TK-Anlage Kontrolle ausübt und nicht nur theoretisch ausüben kann. Die theoretische
Kontrollmöglichkeit sieht das BAG als abstrakte Gefahr an. Diese abstrakte Gefahr genügt aber
nach dem BAG nicht, um einen Anspruch auf einen eigenen Telefonanschluss außerhalb der
TK-Anlage zu begründen. Im Wesentlichen ist das also eine Darlegungsfrage. Als abwegig sah das
BAG die Rechtsmeinung des Betriebsrats also offensichtlich nicht an.
28.04.2016
Wer wir sind: Die Rechtsanwälte und Fachanwälte für Arbeitsrecht Volker Dineiger und Alexander
Bredereck sind seit vielen Jahren schwerpunktmäßig im Bereich Arbeitsrecht tätig. Mit dem Thema
Mindestlohn haben sie sich von Anfang an beschäftigt und die Entwicklung in den Medien
kommentiert. Gemeinsam haben sie das Handbuch "Arbeitsrecht" der Stiftung Warentest verfasst.
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