Klausurenkurs für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare in Rheinland-Pfalz Klausur vom 10.06.2016 (ÖR) Name: _______________________________ Stammdienststelle der Bearbeiterin/des Bearbeiters: _________________________ (Bitte ausfüllen und dieses Blatt mit der Klausur und einem Rückumschlag an das zuständige Landgericht schicken) Allgemeine Hinweise: Sie erreichen den höchsten Übungseffekt, wenn Sie die Klausuren möglichst unter Examensbedingungen schreiben! Halten Sie sich also im eigenen Interesse an die Bearbeitungszeit von 5 Stunden und verwenden Sie nur die in Ihrem Examenstermin zulässigen Hilfsmittel. Die Klausur ist zum angegebenen Bearbeitungszeitpunkt mit den aktuellen Gesetzen zu bearbeiten. Beachten Sie bitte: Eine Korrektur Ihrer Klausur ist nur möglich, wenn Sie sich ordnungsgemäß für die Klausur angemeldet haben Ihre Bearbeitung binnen elf Tagen ab Freischaltung beim zuständigen Landgericht eingeht (Ausschlussfrist) Ihre (handschriftliche) Klausur gut lesbar ist Sie der Klausur einen adressierten und (ausreichend) frankierten Rückumschlag beigefügt haben. Es wird keine Besprechung der Klausur angeboten! Bitte beachten Sie: Soweit die Klausur in einem anderen Bundesland spielt, setzt die Bearbeitung keine spezifischen landesrechtlichen Kenntnisse voraus. Soweit Rechtsnormen eines anderen Bundeslandes relevant werden, sind diese am Ende des Sachverhaltes abgedruckt. Partykreis Konkret e.V. Partykreis Konkret e.V., vertreten durch Herrn Hans Hausroffer, Papierweg 1, 67061 Ludwigshafen An das Verwaltungsgericht Neustadt a.d. Weinstr. Robert-Stolz-Straße 20 Verwaltungsgericht 67433 Neustadt a.d. Weinstr. Eingang: 15.02.2011 67433 Neustadt/Weinstr. Ludwigshafen, 28.01.2011 Gegen die Gewerbeuntersagung vom 15.11.2010 (Az. 213/7382) der Stadt Ludwigshafen, vertreten durch die Oberbürgermeisterin, Schlossstraße 100, 67061 Ludwigshafen, sowie den Widerspruchsbescheid vom 13.01.2011 (Az. SRA 477/10) des Stadtrechtsausschusses der Stadt Ludwigshafen wird hiermit Klage erhoben. Es wird beantragt, 1.) den Bescheid der Beklagten vom 15.11.2010 sowie den Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses der Beklagten vom 13.01.2011 aufzuheben (Bescheide sind beigefügt), 2.) der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Begründung: Herr Hans Hausroffer ist Vorsitzender des nicht gewerblichen privaten Vereins „Partykreis Konkret e.V.“. Der Verein „Partykreis Konkret e.V.“ diente und dient in keinster Weise gewerblichen Zwecken und der Vorsitzende verstieß zu keinem Zeitpunkt in irgendwelcher Form gegen Bestimmungen des Gaststättengesetzes. Einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis bedarf es nicht. Insbesondere wurden niemals Speisen und Getränke gewerblich an Dritte abgegeben. Ziel und Zweck des Vereins ist die Förderung von gesellschaftlicher Toleranz - auch, aber nicht ausschließlich in Bezug auf zwischenmenschliche Beziehungen. Hierzu ist der Verein bemüht, zahlreiche Mitglieder zu gewinnen, um ein möglichst facettenreiches, multipersonelles Vereinsleben zu gewährleisten. Hierbei ist - wie bei anderen Vereinen auch - eine Eigenwerbung in keinster Weise zu beanstanden. Die 1 anfallenden Kosten des Vereins werden durch die satzungsgemäßen Mitgliederbeiträge gedeckt. Die Mitglieder des Vereins können in dem Club ihre Interessen und Vorlieben - insbesondere, aber nicht ausschließlich in sexueller Hinsicht - ausüben. Jedes Vereinsmitglied ist willkommen, mit ihm oder ihr bereits bekannten oder auch neuen Partnern zusammenzukommen. Alle Zimmer sind offen, so dass zu jedem Zimmer freier Zugang besteht und jeder Gast jeden anderen Gast beobachten kann. Natürlich wird bei uns niemand zu seinem Glück gezwungen. So sind die Räumlichkeiten des Clubs von außen nicht einsehbar; die Fenster sind abgehängt. Der Eingang befindet sich auf der Rückseite des Gebäudes. Der Zutritt ist auf Vereinsmitglieder beschränkt. Die mit der Förderung der Toleranz verbundene und durch das Grundgesetz (Art. 2 Abs. 1) explizit geschützte Ausübung des Grundrechts der freien Entfaltung der Persönlichkeit scheint jedoch der Beklagten ein „Dorn im Auge“ zu sein. Offensichtlich hat sie das Wesen einer Demokratie und pluralistischen Gesellschaft nicht verstanden. Das Vorbringen der Beklagten ist völlig aus dem Zusammenhang gerissen, in tatsächlicher Hinsicht vollkommen unrichtig und wird vollumfänglich zurückgewiesen. Das reaktionäre Weltbild der Beklagten wird allein schon durch ihre Methoden und Vorgehensweise im vorliegenden Fall deutlich. Im Sommer letzten Jahres, am 12.08.2010, erschienen in Abwesenheit des Vereinsvorsitzenden zwei Vertreter des Ordnungsamtes der Stadt Ludwigshafen, um die Räumlichkeiten des Vereins zu besichtigen. Da der Vereinsvorsitzende vor seiner Abreise nach Thailand seine private Geburtstagsfeier in den Räumlichkeiten abgehalten hatte, standen noch ein paar leere Sektflaschen herum, zu deren Wegräumen vor der Abreise die Zeit fehlte. Auch vom reichhaltigen Buffet waren noch ein paar Reste vorhanden. Einzig auf diesem Umstand beruhend konstruiert die Stadt Ludwigshafen nun einen Verstoß gegen das Gaststättengesetz. Die Gewerbeuntersagung der Stadt Ludwigshafen vom 15.11.2010 (Anlage K1), die dem Verein am selben Tag mit Postzustellungsurkunde zugestellt worden ist, entbehrt somit jedweder materiellen Rechtsgrundlage und ist aufzuheben. Das hat der Verein auch in seinem Widerspruch vom 25.11.2010 (Anlage K2) mehr als deutlich gemacht und ausgeführt, dass die Begründung der Gewerbeuntersagung völlig unsubstantiiert ist und jedweder materiellen und tatsächlichen Grundlage entbehrt. Bedauerlicherweise scheint der Stadtrechtsausschuss mit dieser Angelegenheit überfordert zu sein. Anders lässt sich der Widerspruchsbescheid vom 13.01.2011 (Anlage K3), dem Verein am 14.01.2011 mit Postzustellungsurkunde zugestellt, nicht erklären. Daher ist das hohe Gericht die letzte Hoffnung auf Gerechtigkeit! ………………………… Partykreis Konkret e.V. Vertreten durch den Vorsitzenden Hans Hausroffer Hans Hausroffer (1. Vorsitzender) 2 Anlagen: Bescheid der Stadt Ludwigshafen vom 15.11.2010 über die Gewerbeuntersagung (Anlage K1) Widerspruch des Klägers vom 25.11.2010 (Anlage K2) Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses der Stadt Ludwigshafen vom 13.01.2011 (Anlage K3) Hinweis: Auf den Abdruck der Anlage K2 wurde verzichtet. Sie hat den behaupteten Inhalt und war ordnungsgemäß beigefügt. Es ist davon auszugehen, dass der Widerspruch des Klägers vom 25.11.2010 am 26.11.2010 bei der Stadt Ludwigshafen eingegangen ist. 3 Kreisfreie Stadt Ludwigshafen Stadt Ludwigshafen, Postfach 21 12 25, 67061 Ludwigshafen Ordnungsamt Mit Postzustellungsurkunde Schlossstraße 100 67061 Ludwigshafen Telefon: 0621 – 590 – 277 Telefax: 0621 – 428 – 333 Partykreis Konkret e.V. Vertreten durch Hans Hausroffer Papierweg 1 67061 Ludwigshafen Ansprechpartner: Herr Thorsten Neu Aktenzeichen: 213/7382 Ludwigshafen, 15.11.2010 Untersagung der Fortsetzung eines Gewerbebetriebs Sehr geehrter Herr Hausroffer, 1. der Betrieb des durch den „Partykreis Konkret e.V.“ in den Räumlichkeiten Industriestraße 2, 67061 Ludwigshafen, betriebenen Swinger-Clubs wird ab Bestandskraft dieses Bescheids untersagt. 2. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Untersagung wird die Festsetzung eines Zwangsgelds in Höhe von 2.000,- € angedroht. Begründung: Ihr am 22.01.2010 gegründeter Verein „Partykreis Konkret e.V.“ betreibt einen SwingerClub, den Sie, Herr Hausroffer, zuvor persönlich betrieben hatten. Sie selbst waren bereits im Juli 2009 zu einer beabsichtigten Untersagung Ihres Gaststättenbetriebs angehört worden. Am 20.12.2009 sprachen Sie erneut vor und erklärten, es werde bald ein Verein gegründet, der die bisher genutzten Räumlichkeiten anmieten und den Swinger-Club auf privater Basis ohne Gewinnerzielungsabsicht betreiben werde. Sie gingen mit dem Swinger-Club keiner selbstständigen Tätigkeit nach und hätten keine Gewinnerzielungsabsicht. Sie würden für Speisen und Getränke kein Geld verlangen. Der Eintritt sei auch nur Personen gestattet, die Sie bestimmen würden. Gleichzeitig legten Sie eine Satzung des Vereins vor. Danach ist dessen Zweck der Betrieb eines von den Mitgliedern zu nutzenden FKK-, Sauna- und Wellness-Clubs. 4 Für die Mitgliedschaft in ihrem Verein ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten, welcher nach dem Protokoll der 1. Mitgliederversammlung vom 26.01.2010 pro Jahr 85,- € beträgt (Anlage 1). Im Rahmen Ihrer Vorsprache am 20.12.2009 ist Ihnen bereits erläutert worden, dass zukünftig weder der Vorsitzende als Privatperson noch der Verein den Club in gewerblicher Art und Weise ohne Erlaubnis führen dürften. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 20.01.2010 ist dann Ihnen persönlich, Herr Hausroffer, der Betrieb des Clubs wegen fehlender Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz untersagt worden. Gleichzeitig wurde Ihnen ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,- € angedroht. Im Folgenden, am 22.01.2010, ist zwar der Verein gegründet worden. In der Sache hat sich jedoch nichts geändert. Insbesondere handelt es sich bei dem Swinger-Club nicht um einen Privatclub, der lediglich Vereinsmitgliedern offen steht. Dagegen sprechen eindeutig die Werbung in den Printmedien und im Internet (Anlage 2) sowie die am Eingang gut sichtbar angebrachte Preistafel mit dem Aufdruck „Einzelne Frauen: freier Eintritt, Paare: 25,- € je Besuch, einzelne Herren: 80,- € je Besuch“. Der Betrieb des Swinger-Clubs stellt sich vielmehr als ein Gaststättengewerbe dar, das durch den „Partykreis Konkret e.V.“ selbstständig mit Gewinnerzielungs- und Fortsetzungsabsicht betrieben wird. Wie von den Vertretern des Ordnungsamtes bei der Ortsbesichtigung am 12.08.2010 festgestellt wurde, werden in den Räumlichkeiten des Clubs alkoholische Getränke ausgeschenkt und zubereitete Speisen an Gäste ausgegeben. Zum Betrieb des Gaststättengewerbes ist nach § 2 Abs. 1 GastG eine Erlaubnis erforderlich, die nicht vorliegt. Die Voraussetzungen für eine Verhinderung der Gewerbefortführung nach § 15 Abs. 2 GewO liegen daher vor. Von der darin enthaltenen Ermächtigung wird nach Ermessen Gebrauch gemacht. Dabei ist abzuwägen zwischen dem Interesse an der Weiterführung des Gaststättenbetriebs und dem Interesse der Allgemeinheit an dem Wiederherstellen rechtmäßiger Zustände. Es sind keine milderen Mittel zu erkennen, die zum Wiederherstellen rechtmäßiger Zustände geeignet sind. Am 16.08.2010 wurde Ihnen telefonisch Gelegenheit gegeben, für den „Partykreis Konkret e.V.“ zur beabsichtigten Untersagung der Fortsetzung des Betriebs Stellung zu nehmen. Hiervon wurde kein Gebrauch gemacht. T. Neu Hinweis: Es ist davon auszugehen, dass dem Bescheid eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt worden ist. Der Bescheid ist dem Kläger am 15.11.2010 ordnungsgemäß zugestellt worden. Auf den Abdruck der Anlage 1 und der Anlage 2 wurde verzichtet. Sie haben den behaupteten Inhalt und waren ordnungsgemäß beigefügt. 5 Kreisfreie Stadt Ludwigshafen Stadt Ludwigshafen, Postfach 21 12 25, 67061 Ludwigshafen Stadtrechtsausschuss Der Vorsitzende Mit Postzustellungsurkunde Schlossstraße 100 67061 Ludwigshafen Telefon: 0621 – 428 – 247 Telefax: 0621 – 428 – 334 Partykreis Konkret e.V. Vertreten durch Hans Hausroffer Papierweg 1 67061 Ludwigshafen Aktenzeichen: SRA 477/10 Ludwigshafen, 13. Januar 2011 Widerspruchsbescheid In der Widerspruchssache Partykreis Konkret e.V., vertreten durch Hans Hausroffer, Papierweg 1, 67061 Ludwigshafen -Widerspruchsführergegen die Stadt Ludwigshafen, vertreten durch die Oberbürgermeisterin, Schlossstraße 100, 67061 Ludwigshafen -Widerspruchsgegnerin- wegen Gewerbeuntersagung hat der Stadtrechtsausschuss der Stadt Ludwigshafen aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. Januar 2011, an der teilgenommen haben Herr Philipp Sonnig Herr Klaus Ratz Herr Ruben Rübe als Vorsitzender als Beisitzer als Beisitzer folgenden Widerspruchsbescheid erlassen: 1. Der Widerspruch wird zurückgewiesen. 2. Der Widerspruchsführer hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 6 Gründe: I. Hinweis: Vom Abdruck der ordnungsgemäßen Sachverhaltsdarstellung wurde abgesehen. II. Der Widerspruch ist als unbegründet zurückzuweisen. Nach § 2 GastG bedarf der Erlaubnis, wer ein Gaststättengewerbe betreiben will. Ein Gaststättengewerbe betreibt gemäß § 1 Abs. 1 GastG, wer im stehenden Gewerbe Getränke (Schankwirtschaft) oder zubereitete Speisen (Speisewirtschaft) zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist. Dem Gaststättengesetz liegt dabei der Gewerbebegriff der Gewerbeordnung zugrunde, was sich schon aus seinem Charakter als gewerberechtlichem Spezialgesetz ergibt und durch § 31 GastG ausdrücklich bestätigt wird. Zur Überzeugung der Widerspruchsbehörde steht fest, dass im vorliegenden Fall ein Gaststättengewerbe in diesem Sinne betrieben wird. Die entgegenstehende Behauptung des 1. Vorsitzenden des „Partykreis Konkret e.V.“, er habe die Getränke für eine private Geburtstagsfeier in den Räumlichkeiten verwendet, erscheint angesichts der unbestreitbaren Feststellungen bei der Ortsbesichtigung durch Vertreter des Ordnungsamtes am 12. August 2010 als reine Schutzbehauptung. Die Vertreter des Ordnungsamtes haben einen Speiseraum und eine Küche vorgefunden, in der von verschiedenen Personen Speisen zubereitet werden. Dass ein erlaubnispflichtiges Gewerbe betrieben wird, ergibt sich darüber hinaus aus den bei den Akten befindlichen Anzeigen aus dem Internet und in den Printmedien, bei denen gegenüber früheren Anzeigen des 1. Vorsitzenden kein Unterschied feststellbar ist, sowie aus den von der Stadt Ludwigshafen nachgereichten Aussagen der Stammgäste Max Morgen und Jonas Jürgens, welche als solche regelmäßig den Swinger-Club besuchen. Nach den Aussagen dieser Stammgäste vom 15.12.2010 und 20.12.2010 werden dort in einem Speiseraum mit dahinterliegender Küche Kaffee und Kuchen bzw. kalt-warmes Büffet gereicht. Getränke, auch alkoholische, gebe es kostenlos am Tresen. Speisen und Getränke seien im Eintrittspreis inbegriffen. Nur Single-Männer und Paare müssten Eintritt bezahlen. Als einzelne Frau habe man dagegen immer freien Eintritt. Bei dieser Sachlage hätte der „Partykreis Konkret e.V.“ zum Betrieb seines Gaststättengewerbes einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis bedurft, in deren Besitz dieser unstreitig nicht ist. Es obliegt gemäß § 15 Abs. 2 GewO dem pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde, die Fortsetzung des Betriebs zu verhindern, und entspricht zudem der behördlichen Praxis, den Betrieb eines erlaubnispflichtigen Gewerbes zu verhindern, wenn die entsprechende Erlaubnis nicht vorliegt. Nur so kann die Einhaltung polizeilicher und hygienischer Anforderungen, die beim Betrieb eines derartigen Gewerbes unter anderem im Interesse der Allgemeinheit beachtet werden müssen, sichergestellt werden. Es sind keine Gründe vorgetragen oder ersichtlich, aus denen von dieser Regel abzuweichen wäre. Nach alledem ist die Untersagung zu Recht erfolgt. Hinweis: Es folgen eine ordnungsgemäße Begründung der Kostenentscheidung, eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung sowie die ordnungsgemäße Unterschrift des Vorsitzenden. Vom Abdruck wurde abgesehen. Der Widerspruchsbescheid wurde dem „Partykreis Konkret e.V.“ am 14.01.2011 ordnungsgemäß zugestellt. 7 DR. BERNHARDT & KOLL EGEN - RECHTSANWÄLTE Robert-Koch-Straße 7b 67061 Ludwigshafen Verwaltungsgericht 67433 Neustadt a.d. Weinstr. Eingang: 25.02.2011 - Vorab per Telefax: 06321 / 447 - 163 Verwaltungsgericht Neustadt a.d. Weinstr. Robert-Stolz-Straße 20 67433 Neustadt Ihre Zeichen, Ihre Nachricht vom Unser Zeichen, unsere Nachricht vom Sachbearbeiter Datum 1 K 1326/11.NW 256/11A06 Hu Rechtsanwalt Norbert 25.02.2011 In Sachen Partykreis Konkret e.V. ./. Stadt Ludwigshafen RAe Dr. Bernhardt & Kollegen bestellen wir uns zu Prozessbevollmächtigten der Beklagten. Wir werden beantragen, die Klage abzuweisen. Gründe: I. Zunächst ist zweifelhaft, ob die Klage zulässig ist. Bereits mit Bescheid vom 20.01.2010 (Anlage B1) ist dem Vorsitzenden des nunmehrigen Vereins, Herrn Hausroffer, der Betrieb des Swinger-Clubs auf Grund fehlender Gaststättenerlaubnis untersagt worden. Hiergegen ist von ihm unstreitig kein Widerspruch eingelegt worden. Die Bestandskraft dieses Bescheids kann nicht durch die jetzige Klage umgangen werden. Eines erneuten Bescheides zur Gewerbeuntersagung hätte es überhaupt nicht bedurft. Der Bescheid vom 15.11.2010 enthält nicht mehr als eine Klarstellung des Inhalts des alten Bescheids, besitzt dementsprechend keine Regelungswirkung und ist folgerichtig gar nicht angreifbar. 8 II. Die Klage ist auch unbegründet. Grundlage für den angegriffenen Bescheid ist § 31 GastG i. V. m. § 15 Abs. 2 GewO. Danach kann die Fortsetzung eines Betriebes, der ohne die erforderliche Erlaubnis, Genehmigung oder Konzession ausgeübt wird, untersagt werden. Unstreitig besteht eine solche Erlaubnis nicht. Zu Recht hat die Beklagte in Übereinstimmung mit dem Stadtrechtsausschuss festgestellt, dass der Kläger ein solches Gaststättengewerbe betreibt, weil sich der Swinger-Club sowohl als eine Schank- als auch eine Speisewirtschaft darstellt. Es werden im stehenden Gewerbe Getränke und zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht. Soweit der Kläger behauptet, der Verein diene nicht gewerblichen Zwecken, insbesondere seien niemals Speisen und Getränke gewerblich an Dritte abgegeben worden, trägt er nicht die Wahrheit vor. Ziel und Zweck des Vereins ist es auch nicht, die Förderung von gesellschaftlicher Toleranz oder ein „multipersonelles Vereinsleben“ - was auch immer darunter zu verstehen ist - zu gewährleisten, sondern ausschließlich die Umgehung gaststättenrechtlicher bzw. gewerberechtlicher Vorschriften. Mit der Gründung des Vereins und der Beschreibung von angeblichen Vereinsaktivitäten sollte der Anschein eines Privatclubs erweckt werden, um sich dem Erfordernis einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis zu entziehen. Tatsächlich betreibt der Kläger einen gewerblichen Swinger-Club, für den Besucher - je nach Geschlecht - Eintritt zu zahlen haben und in dem auch Getränke und Speisen verabreicht werden. Die Preise für Getränke und Speisen sind - wie sich aus der vielfachen Werbung des Klägers ergibt - in den Eintrittspreisen enthalten. In allen einschlägigen Magazinen sowie im Internet macht der Kläger bei Außenstehenden Werbung für seinen Club. Männer zahlen danach 80,- € pro Besuch. Er betreibt eine eigene Internet-Homepage unter der Adresse „www.partykreis.konkret.de“. Am Eingang der Räumlichkeiten befindet sich zudem eine gut sichtbar angebrachte Preistafel, auf der die Eintrittspreise genannt werden - wie im angegriffenen Bescheid vom 15.11.2010 angegeben. Keineswegs ist der Zutritt nur auf Vereinsmitglieder beschränkt. Der Kläger wirbt für den Swinger-Club weitläufig im Internet und in den Printmedien. In einem einschlägigen Internetforum ist u. a. der Erfahrungsbericht eines „Rudolf“ registriert, der von „Bar und Essraum“ berichtet. Auf derselben Seite wird in einer Werbeanzeige damit geworben, dass es Buffet und warmes Essen gebe (Anlage B2). Die Ermittlungen der Beklagten, insbesondere im Rahmen eines Ortstermins am 12.08.2010, haben ergeben, dass es in den Räumlichkeiten einen Speiseraum und eine Küche gibt, in der von verschiedenen Personen Speisen zubereitet werden, die den Gästen gereicht werden. Im Speiseraum gibt es bei den Mittagsveranstaltungen Kaffee und Kuchen, abends immer ein kalt-warmes Buffet. Angaben anwesender Personen zufolge werde freitags und samstags, wenn mehr Betrieb sei, auch mal „richtig aufgetischt“. Single-Männer, die den Club besuchten, hätten pro Besuch einen Betrag in Höhe von 80,- € zu zahlen. In diesem Betrag seien Essen und Getränke enthalten. Nach allem besteht kein Zweifel daran, dass der Kläger ein Gaststättengewerbe betreibt, für das ihm die erforderliche Erlaubnis fehlt. 9 Die Beklagte hat das ihr zustehende Ermessen korrekt ausgeübt. Nach alledem erweist sich die Klage bereits als unzulässig, jedenfalls aber als unbegründet und ist daher abzuweisen. Norbert Rechtsanwalt Anlagen: 1. Bescheid der Stadt Ludwigshafen vom 20.01.2010 (Anlage B1) 2. Ausdrucke von der Internetseite www.partykreis.konkret.de sowie aus dem Internetforum (Angaben von „Rudolf“) (Anlage B2) Hinweis: Auf den Abdruck der Anlage B2 und der Rechtsanwalt Norbert ordnungsgemäß erteilten Vollmacht wurde verzichtet. Sie waren ordnungsgemäß beigefügt und haben den behaupteten Inhalt. 10 Kreisfreie Stadt Ludwigshafen Stadt Ludwigshafen, Postfach 21 12 25, 67061 Ludwigshafen Ordnungsamt Mit Postzustellungsurkunde Schlossstraße 100 67061 Ludwigshafen Telefon: 0621 – 590 – 277 Telefax: 0621 – 428 – 333 Hans Hausroffer Papierweg 1 67061 Ludwigshafen Ansprechpartner: Herr Thorsten Neu Aktenzeichen: 213/7350 Ludwigshafen, 20.01.2010 Untersagung der Fortsetzung des Betriebs eines Swinger-Clubs Sehr geehrter Herr Hausroffer, 1. der Betrieb Ihres Swinger-Clubs in den Räumlichkeiten Industriestraße 2, 67061 Ludwigshafen, wird ab Bestandskraft dieses Bescheids untersagt. 2. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Untersagung wird die Festsetzung eines Zwangsgelds in Höhe von 1.000,- € angedroht. Sie sind bereits im Juli 2009 zu einer beabsichtigten Untersagung des Gaststättenbetriebs angehört worden. Sie haben im Rahmen dieser Anhörung angegeben, Sie gingen mit dem Swinger-Club keiner selbstständigen Tätigkeit nach und hätten keine Gewinnerzielungsabsicht. Sie würden für Speisen und Getränke kein Geld verlangen. Der Eintritt sei auch nur Personen gestattet, die Sie bestimmen würden. Am 20.12.2009 sprachen Sie erneut vor und erklärten, es werde bald ein Verein gegründet, der die Räumlichkeiten anmieten und den Swinger-Club auf privater Basis ohne Gewinnerzielungsabsicht betreiben werde. Am selben Tag ist Ihnen Gelegenheit zur Äußerung zu der beabsichtigten Untersagung gegeben worden. Ihnen ist erläutert worden, dass zukünftig weder Sie als Privatperson noch ein Verein den Club in gewerblicher Art und Weise ohne gaststättenrechtliche Erlaubnis führen dürfen. Bei dem geplanten Club handelt es sich nicht um einen Privatclub, der lediglich Vereinsmitgliedern offensteht. Der Betrieb des Swinger-Clubs stellt sich deshalb als ein Gewerbe dar, für das eine gaststättenrechtliche Erlaubnis erforderlich ist. Es werden alkoholische Getränke ausgeschenkt und zubereitete Speisen an Gäste ausgegeben. Die Voraussetzungen für eine Untersagung der Gewerbefortführung nach § 15 Abs. 2 GewO liegen vor. T. Neu Hinweis: Es ist davon auszugehen, dass dem Bescheid eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt worden ist. Der Bescheid ist Hans Hausroffer am 20.01.2010 ordnungsgemäß zugestellt worden. Er hat gegen den Bescheid keinen Widerspruch erhoben. 11 1 K 1326/11.NW Verfügung 1. Schreiben an KIäger (mit Durchschrift des Schriftsatzes der Beklagten vom 25.02.2011): Es wird darauf hingewiesen, dass die vorliegende, am Dienstag, den 15.02.2011, bei Gericht eingegangene Klage wegen Nichteinhaltung der Klagefrist unzulässig sein könnte. Unabhängig davon wird angeregt, dass der Kläger - auch wenn er sie nicht für erforderlich hält -, um Rechtsklarheit zu gewinnen, eine entsprechende gaststättenrechtliche Erlaubnis zum Betrieb des Swinger-Clubs beantragt. In diesem Fall käme eine Aussetzung des gerichtlichen Verfahrens bis zum Abschluss des Antragsverfahrens in Betracht. Um Stellungnahme innerhalb von drei Wochen wird gebeten. 2. Durchschrift an die Beklagte zur Kenntnis 3. Wiedervorlage: 2 Wochen/Nach Eingang Neustadt, 01.03.2011 Der Berichterstatter Groß Richter am VG Hinweis: Das Schreiben ist am 07.03.2011 bei dem Kläger eingegangen. 12 Partykreis Konkret e.V. Partykreis Konkret e.V., vertreten durch Herrn Hans Hausroffer, Papierweg 1, 67061 Ludwigshafen An das Verwaltungsgericht Neustadt a.d. Weinstr. 1. Kammer Robert-Stolz-Straße 20 Verwaltungsgericht 67433 Neustadt a.d. Weinstr. Eingang: 10.03.2011 67433 Neustadt/Weinstr. Ludwigshafen, 10.03.2011 Betreff: Az: 1 K 1326/11.NW; Ihr Schreiben vom 01.03.2011, hier eingegangen und zur Kenntnis genommen am 07.03.2011 Es ergeht folgende Stellungnahme zum Verfahren: Das Vorbringen der Anwälte der Stadt Ludwigshafen in ihrem Schriftsatz vom 25.02.2011 wird auf das Entschiedenste zurückgewiesen; es ist unrichtig. Ich habe gehört, dass ich für den Verein Wiedereinsetzung beantragen kann, und tue dies hiermit. Dass die Klage erst am 15.02.2011 beim Verwaltungsgericht eingegangen ist, ist nicht meine Schuld. Ich habe das Klageschreiben vom 28.01.2011 bereits am Samstag, den 12.02.2011 persönlich um 11:45 Uhr bei der Post aufgegeben und mich vergewissert, dass dieses am Samstag auch noch rausgeht. Allerdings habe ich das Klageschreiben nicht per Einschreiben aufgegeben. Dass es um 11:45 Uhr war, weiß ich genau, weil ich, wie jeden Samstagmorgen vor dem Mittagessen, das immer um 12 Uhr auf dem Tisch steht - auf meine Frau ist Verlass -, meinen Tippschein abgegeben habe. Außerdem kann ich das auch belegen; ich habe nämlich bei der Post Briefmarken erworben. Auf der Rechnung sieht man das Datum und die Uhrzeit des Kaufs, nämlich 12.02.2011, 11:45 Uhr. Zusätzlich wollte ich das Schreiben - zur Sicherheit - einen Tag später noch faxen. Jedoch ist bei meinem Faxgerät, das zwei Tage zuvor noch einwandfrei funktioniert hat, plötzlich ein technischer Defekt aufgetreten, so dass ich davon abgesehen habe. Glaubhaftmachung: eidesstattliche Versicherung des Hans Hausroffer (Anlage K4) Die Rechnung über den Kauf des Briefmarkensets vom 12.02.2011 (Anlage K5) habe ich ebenso beigefügt wie die Rechnung über die Reparatur meines Faxgerätes vom 21.02.2011 (Anlage K6). Hinsichtlich der Anregung des Gerichts zur Erledigung des Rechtsstreites durch Beantragung einer Gaststättenerlaubnis ist anzuführen, dass der Beantragung derselben nichts entgegenstehen würde, sofern es sich um einen gewerblichen Gaststättenbetrieb handeln würde. Dies ist jedoch hier keineswegs der Fall. Die Sachlage, über die hier zu entscheiden ist, ist diejenige, dass die Exekutive auf Basis völlig unsubstantiierter und 13 willkürlicher Unterstellungen versucht, den Kläger in seinen legitimen Rechten zu beeinträchtigen. Insofern gebietet es die Verteidigung der Rechtsordnung, einem solchen Vorgehen in entschiedenster Weise entgegenzutreten, bevor weitere Überlegungen angestellt werden. Es wird von einem anständigen, mündigen Bürger in diesem Zusammenhang geradezu gefordert, für die Einhaltung der Rechtsstaatlichkeit einzutreten und willkürlichem Handeln der Verwaltung entgegenzutreten. Die primäre (Rechts-)Frage, die hier juristisch zu klären ist, ist nicht diejenige, ob der Kläger gewillt wäre, eine Gaststättenerlaubnis zu beantragen, sondern diejenige, ob eine Verwaltung berechtigt ist, eine Erlaubnis zu erzwingen, die gar nicht erforderlich ist. Denn eine Erlaubnispflicht besteht nicht für nichtgewerbliche Privatclubs oder Vereine, in denen Mitglieder möglicherweise im Rahmen eines längeren Aufenthalts ggf. ihre selbst mitgebrachten Butterbrote verzehren oder eine selbst mitgebrachte Pizza erhitzen. Der Kläger verabreicht selbst keine Speisen und Getränke an Dritte. Dies ist eine Selbstverständlichkeit. Selbst wenn die Beklagte meint, der Kläger gebe gewerblich Speisen und Getränke an Dritte ab, so würde es genügen, wenn sie dies durch eine Ordnungsverfügung untersagen würde. Das wäre doch das mildere Mittel. Eine Ordnungsverfügung jedoch, die darauf hinausläuft, die rein privaten und vollkommen legitimen Aktivitäten und Neigungen eines Kreises gleichgesinnter Personen zu untersagen, nur weil sie der völlig überkommenen Moralvorstellung der Stadtverwaltung Ludwigshafen nicht entsprechen, schießt eindeutig über das Ziel hinaus. Es handelt sich bei den Aktivitäten des Vereins um legitime, soziale Unternehmungen. Die Untersagungsverfügung ist im Übrigen schon deshalb unverhältnismäßig, weil sie allein auf die fehlende Erlaubnis gestützt wird. Sollte - was eigentlich ausgeschlossen erscheint - doch eine Erlaubnispflicht bestehen, so könnte der Verein unproblematisch eine solche Erlaubnis erhalten. Die Beklagte verbietet den Betrieb eines Gewerbes, den sie dann wieder erlauben müsste. So etwas geht in allen Rechtsgebieten nicht! Die Rechtsvertreter der Gegenseite versuchen in ihrem Schriftsatz vom 25.02.2011 zu suggerieren, dass eine Werbung in Presse und Internet zwangsläufig ein Gewerbe impliziert. Nach unserem Kenntnisstand betreiben 18 Bundesligavereine, von denen 16 nicht gewerblich organisiert sind, massiv Mitgliederwerbung in den Medien. Dies gilt in gleicher Weise auch für die Caritas, Religionsgemeinschaften, Sportbünde und sonstige Interessenvereinigungen. Es ist in keinster Weise nachvollziehbar, wieso der Kläger und die Vereinsmitglieder nicht in gleicher Weise ihre Aktivitäten darstellen sollen. Außerdem kann die Stadt nicht ständig immer höhere Zwangsgeldandrohungen erlassen. Dies ist Abzocke pur, um die Kassen zu füllen. ………………………… Partykreis Konkret e.V. Vertreten durch den Vorsitzenden Hans Hausroffer Hans Hausroffer (1. Vorsitzender) 14 Anlagen: eidesstattliche Versicherung des Hans Hausroffer (Anlage K4) Rechnung über den Kauf eines Briefmarkensets vom 12.02.2011 (Anlage K5) Rechnung über die Reparatur eines Faxgerätes vom 21.02.2011 (Anlage K6) Hinweis: Von einem Abdruck der Anlagen K4, K5 und K6 wird abgesehen. Es ist davon auszugehen, dass sie den angegebenen Inhalt haben und ordnungsgemäß beigefügt waren. 15 DR. BERNHARDT & KOLL EGEN - RECHTSANWÄLTE Robert-Koch-Straße 7b 67061 Ludwigshafen Verwaltungsgericht 67433 Neustadt a.d. Weinstr. Eingang: 21.03.2011 Verwaltungsgericht Neustadt a.d. Weinstr. Robert-Stolz-Straße 20 67433 Neustadt In Sachen Ihre Zeichen, Ihre Nachricht vom Unser Zeichen, unsere Nachricht vom Sachbearbeiter Datum 1 K 1326/11.NW 256/11A06 Hu Rechtsanwalt Norbert 18.03.2011 Partykreis Konkret e.V. ./. Stadt Ludwigshafen RAe Dr. Bernhardt & Kollegen nehmen wir wie folgt Stellung: Ob Wiedereinsetzung zu gewähren ist, mag das Gericht beurteilen. Die Beklagte hat grundsätzlich keine Einwände dagegen, dass durch den Kläger eine gaststättenrechtliche Genehmigung beantragt wird. Dies war dem Kläger bereits in diversen Gesprächen nahegelegt worden; allerdings zeigte er sich stets unkooperativ und hat jedwede Mitwirkung abgelehnt. Deshalb hätte auch die Erteilung einer Auflage keinen Sinn gemacht. In der Sache bestehen erhebliche Zweifel, ob eine Erlaubnis erteilt werden kann, da durch den Swinger-Club einem unsittlichen Verhalten Vorschub geleistet wird und deshalb ein Versagungsgrund nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG vorliegt. Die Ausübung von Geschlechtsverkehr in Anwesenheit Dritter ist grob schamverletzend, so dass der Betrieb des Clubs eindeutig gegen die Menschenwürde, Art. 1 Abs. 1 GG, verstößt. Soweit der Kläger darauf beharrt, keine Getränke und Speisen zu verabreichen, ist dies unwahr. Insoweit wird auf den Schriftsatz vom 25.02.2011 verwiesen. Norbert Rechtsanwalt 16 Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Neustadt, den 14.04.2011 Az.: 1 K 1326/11.NW Niederschrift über die öffentliche Sitzung der 1. Kammer Gegenwärtig: Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Klein Richter am Verwaltungsgericht Groß Richter am Verwaltungsgericht Dr. Specht sowie die ehrenamtlichen Richter Frau Klugmann und Herr Eisenbeis Das Protokoll führt der Vorsitzende. Beginn der Verhandlung: 09.20 Uhr Ende der Verhandlung: 09.27 Uhr Es erscheinen bei Aufruf: a) für den Kläger: Niemand b) für die Beklagte: RA Norbert Es wird festgestellt, dass der Kläger ordnungsgemäß und unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 102 Abs. 2 VwGO zum heutigen Termin geladen worden ist. Der Erschienene verzichtet auf den Vortrag des Sachverhalts. Die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Widerspruchsbehörde werden zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 17 Anschließend erörtert das Gericht mit dem Erschienenen die Sach- und Rechtslage. Dieser äußert sich zur Sache. Sodann wird beschlossen und verkündet: Eine Entscheidung wird den Beteiligten schriftlich zugestellt. Die mündliche Verhandlung wird geschlossen. Für die Richtigkeit der Übertragung vom Tonträger: Klein Zimmer-Weyer Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Justizbeschäftigte Hinweis: Es ist davon auszugehen, dass der Vorsitzende Richter am Verwaltungsgericht Klein ordnungsgemäß mit Verfügung vom 22.03.2011 Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 14.04.2011 bestimmt hat und die Beteiligten ordnungsgemäß geladen worden sind. Es ist ferner davon auszugehen, dass die Niederschrift über die öffentliche Sitzung der 1. Kammer nicht zu beanstanden ist. 18 Bearbeitungshinweise: 1. Die Entscheidung der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße ist zu entwerfen. Sie ergeht aufgrund der mündlichen Verhandlung am 14.04.2011. § 117 Abs. 5 VwGO ist nicht anzuwenden. Eine Streitwertfestsetzung ist nicht erforderlich. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit ist erlassen. Wenn die Entscheidung eine Rechtsmittelbelehrung enthalten muss, genügt die Bezeichnung des Rechtsmittels und die Benennung seiner gesetzlichen Grundlagen. 2. Die kreisfreie Stadt Ludwigshafen am Rhein liegt im Bezirk des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße. 3. Die Formalien (Ladungen, Zustellungen, Vollmachten, Unterschriften, u. s. w.) und das Verfahren sind, soweit sich aus dem Sachverhalt nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt, in Ordnung. 4. Es ist auf alle aufgeworfenen Rechtsfragen - ggf. in einem Hilfsgutachten - einzugehen. 5. Es ist davon auszugehen, dass die behördlichen Zuständigkeiten gewahrt sind und die Stadt Ludwigshafen richtige Beklagte ist. 6. Es ist davon auszugehen, dass der Verein „Partykreis Konkret e.V.“ ordnungsgemäß in das Vereinsregister eingetragen und rechtsfähig ist. Der Verein wird durch seinen 1. Vorsitzenden Hans Hausroffer gemäß der Vereinssatzung ordnungsgemäß vertreten. 7. Der Bearbeitung ist folgende Definition des Gewerbebegriffs zugrunde zu legen: Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung ist jede nicht sozial unwertige (d.h. nicht generell verbotene), auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte selbstständige Tätigkeit mit Ausnahme der Urproduktion, der freien Berufe und bloßer Verwaltung und Nutzung eigenen Vermögens. 8. Der tatsächliche Vortrag des Klägers und die Angaben der Behörde zu dem Sachverhalt sind als zutreffend anzunehmen, soweit sie nicht von den Beteiligten streitig dargestellt werden. Gegebenenfalls in Bezug genommene, nicht abgedruckte Anträge, Schreiben, Berichte und sonstige Schriftstücke haben den vorgetragenen Inhalt und waren vollständig beigefügt. 9. Es ist davon auszugehen, dass die Angaben der Stammgäste Max Morgen und Jonas Jürgens ordnungsgemäß zustande gekommen sind und in dem Widerspruchsbescheid vom 13.01.2011 zutreffend wiedergegeben sowie inhaltlich korrekt sind. 10. Wird eine ergänzende Sachverhaltsaufklärung für erforderlich gehalten, so ist zu unterstellen, dass diese ordnungsgemäß erfolgt und ohne Ergebnis geblieben ist. 11. Wird die Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt gestützt, den ein Beteiligter erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, so ist zu unterstellen, dass ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, er hiervon jedoch keinen Gebrauch gemacht hat. 12. Bei der Bearbeitung ist die Rechtslage auf dem Stand der zugelassenen Hilfsmittel zugrunde zu legen. Übergangsvorschriften sind nicht zu prüfen. 13. Hinweis: Der von Ihnen benutzte Aufgabentext wird nicht zu Ihren Prüfungsunterlagen genommen. Anmerkungen, Bezugnahmen oder Verweisungen, die nur durch Einsicht in das von Ihnen benutzte Exemplar des Aufgabentextes verständlich werden, verbieten sich deshalb. Anlagen: Kalender 2010 - 2. Halbjahr; Kalender 2011 - 1. Halbjahr 19 Anlagen: Kalender 2010 – 2. Halbjahr Juli 2010 KW MO DI August 2010 MI DO FR SA SO KW MO DI MI DO FR September 2010 SA SO KW MO DI MI DO FR SA SO 26 1 2 3 4 27 5 6 7 8 9 10 11 28 12 13 14 15 16 17 18 29 19 20 21 22 23 24 25 30 26 27 28 29 30 31 30 1 31 2 3 4 5 6 7 8 32 9 10 11 12 13 14 15 33 16 17 18 19 20 21 22 34 23 24 25 26 27 28 29 35 30 31 35 1 2 3 4 5 36 6 7 8 9 10 11 12 37 13 14 15 16 17 18 19 38 20 21 22 23 24 25 26 39 27 28 29 30 Oktober 2010 November 2010 Dezember 2010 KW MO DI MI DO FR SA SO 39 1 2 40 4 5 6 7 8 9 41 11 12 13 14 15 16 42 18 19 20 21 22 23 43 25 26 27 28 29 30 3 10 17 24 31 KW MO DI MI DO FR SA SO 44 1 2 3 4 5 6 7 45 8 9 10 11 12 13 14 46 15 16 17 18 19 20 21 47 22 23 24 25 26 27 28 48 29 30 KW MO DI MI DO FR SA SO 48 1 2 3 4 5 49 6 7 8 9 10 11 12 50 13 14 15 16 17 18 19 51 20 21 22 23 24 25 26 52 27 28 29 30 31 Kalender 2011 – 1. Halbjahr Januar 2011 Februar 2011 KW MO DI MI DO FR SA SO KW MO DI 53 1 2 3 4 5 5 6 7 8 9 3 4 5 6 7 10 11 12 13 14 17 18 19 20 21 24 25 26 27 28 31 1 2 8 9 15 16 22 23 29 30 April 2011 KW MO DI MI DO FR März 2011 SA SO 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 Mai 2011 MI DO FR SA SO 13 1 2 3 14 4 5 6 7 8 9 10 15 11 12 13 14 15 16 17 16 18 19 20 21 22 23 24 17 25 26 27 28 29 30 KW MO DI KW MO DI MI DO FR 9 1 2 10 7 8 9 11 14 15 16 12 21 22 23 13 28 29 30 SA SO 3 4 5 6 10 11 12 13 17 18 19 20 24 25 26 27 31 Juni 2011 MI DO FR SA SO 17 1 18 2 3 4 5 6 7 8 19 9 10 11 12 13 14 15 20 16 17 18 19 20 21 22 21 23 24 25 26 27 28 29 22 30 31 KW MO DI MI DO FR SA SO 22 1 2 3 4 5 23 6 7 8 9 10 11 12 24 13 14 15 16 17 18 19 25 20 21 22 23 24 25 26 26 27 28 29 30 20
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