Öffentliches Recht - in Rheinland

Klausurenkurs für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare
in Rheinland-Pfalz
Klausur vom 10.06.2016 (ÖR)
Name: _______________________________
Stammdienststelle der Bearbeiterin/des Bearbeiters: _________________________
(Bitte ausfüllen und dieses Blatt mit der Klausur und einem Rückumschlag
an das zuständige Landgericht schicken)
Allgemeine Hinweise:
 Sie erreichen den höchsten Übungseffekt, wenn Sie die Klausuren möglichst unter
Examensbedingungen schreiben! Halten Sie sich also im eigenen Interesse an die
Bearbeitungszeit von 5 Stunden und verwenden Sie nur die in Ihrem Examenstermin
zulässigen Hilfsmittel. Die Klausur ist zum angegebenen Bearbeitungszeitpunkt mit
den aktuellen Gesetzen zu bearbeiten.
 Beachten Sie bitte: Eine Korrektur Ihrer Klausur ist nur möglich, wenn
 Sie sich ordnungsgemäß für die Klausur angemeldet haben
 Ihre Bearbeitung binnen elf Tagen ab Freischaltung beim zuständigen
Landgericht eingeht (Ausschlussfrist)
 Ihre (handschriftliche) Klausur gut lesbar ist
 Sie
der
Klausur
einen
adressierten
und
(ausreichend)
frankierten
Rückumschlag beigefügt haben.
 Es wird keine Besprechung der Klausur angeboten!
 Bitte beachten Sie: Soweit die Klausur in einem anderen Bundesland spielt, setzt die
Bearbeitung
keine
spezifischen
landesrechtlichen
Kenntnisse
voraus.
Soweit
Rechtsnormen eines anderen Bundeslandes relevant werden, sind diese am Ende des
Sachverhaltes abgedruckt.
Partykreis Konkret e.V.
Partykreis Konkret e.V., vertreten durch Herrn Hans Hausroffer, Papierweg 1, 67061 Ludwigshafen
An das
Verwaltungsgericht
Neustadt a.d. Weinstr.
Robert-Stolz-Straße 20
Verwaltungsgericht
67433 Neustadt a.d. Weinstr.
Eingang: 15.02.2011
67433 Neustadt/Weinstr.
Ludwigshafen, 28.01.2011
Gegen die Gewerbeuntersagung vom 15.11.2010 (Az. 213/7382) der Stadt Ludwigshafen,
vertreten durch die Oberbürgermeisterin, Schlossstraße 100, 67061 Ludwigshafen, sowie
den
Widerspruchsbescheid
vom
13.01.2011
(Az.
SRA
477/10)
des
Stadtrechtsausschusses der Stadt Ludwigshafen wird hiermit
Klage
erhoben.
Es wird beantragt,
1.) den
Bescheid
der
Beklagten
vom
15.11.2010
sowie
den
Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses der Beklagten vom
13.01.2011 aufzuheben (Bescheide sind beigefügt),
2.) der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Begründung:
Herr Hans Hausroffer ist Vorsitzender des nicht gewerblichen privaten Vereins „Partykreis
Konkret e.V.“.
Der Verein „Partykreis Konkret e.V.“ diente und dient in keinster Weise gewerblichen
Zwecken und der Vorsitzende verstieß zu keinem Zeitpunkt in irgendwelcher Form gegen
Bestimmungen des Gaststättengesetzes. Einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis bedarf es
nicht. Insbesondere wurden niemals Speisen und Getränke gewerblich an Dritte
abgegeben. Ziel und Zweck des Vereins ist die Förderung von gesellschaftlicher Toleranz
- auch, aber nicht ausschließlich in Bezug auf zwischenmenschliche Beziehungen. Hierzu
ist der Verein bemüht, zahlreiche Mitglieder zu gewinnen, um ein möglichst
facettenreiches, multipersonelles Vereinsleben zu gewährleisten. Hierbei ist - wie bei
anderen Vereinen auch - eine Eigenwerbung in keinster Weise zu beanstanden. Die
1
anfallenden Kosten des Vereins werden durch die satzungsgemäßen Mitgliederbeiträge
gedeckt.
Die Mitglieder des Vereins können in dem Club ihre Interessen und Vorlieben
- insbesondere, aber nicht ausschließlich in sexueller Hinsicht - ausüben. Jedes
Vereinsmitglied ist willkommen, mit ihm oder ihr bereits bekannten oder auch neuen
Partnern zusammenzukommen. Alle Zimmer sind offen, so dass zu jedem Zimmer freier
Zugang besteht und jeder Gast jeden anderen Gast beobachten kann. Natürlich wird bei
uns niemand zu seinem Glück gezwungen. So sind die Räumlichkeiten des Clubs von
außen nicht einsehbar; die Fenster sind abgehängt. Der Eingang befindet sich auf der
Rückseite des Gebäudes. Der Zutritt ist auf Vereinsmitglieder beschränkt.
Die mit der Förderung der Toleranz verbundene und durch das Grundgesetz
(Art. 2 Abs. 1) explizit geschützte Ausübung des Grundrechts der freien Entfaltung der
Persönlichkeit scheint jedoch der Beklagten ein „Dorn im Auge“ zu sein. Offensichtlich hat
sie das Wesen einer Demokratie und pluralistischen Gesellschaft nicht verstanden.
Das Vorbringen der Beklagten ist völlig aus dem Zusammenhang gerissen, in tatsächlicher
Hinsicht vollkommen unrichtig und wird vollumfänglich zurückgewiesen.
Das reaktionäre Weltbild der Beklagten wird allein schon durch ihre Methoden und
Vorgehensweise im vorliegenden Fall deutlich. Im Sommer letzten Jahres, am 12.08.2010,
erschienen in Abwesenheit des Vereinsvorsitzenden zwei Vertreter des Ordnungsamtes
der Stadt Ludwigshafen, um die Räumlichkeiten des Vereins zu besichtigen. Da der
Vereinsvorsitzende vor seiner Abreise nach Thailand seine private Geburtstagsfeier in den
Räumlichkeiten abgehalten hatte, standen noch ein paar leere Sektflaschen herum, zu
deren Wegräumen vor der Abreise die Zeit fehlte. Auch vom reichhaltigen Buffet waren
noch ein paar Reste vorhanden. Einzig auf diesem Umstand beruhend konstruiert die
Stadt Ludwigshafen nun einen Verstoß gegen das Gaststättengesetz.
Die Gewerbeuntersagung der Stadt Ludwigshafen vom 15.11.2010 (Anlage K1), die dem
Verein am selben Tag mit Postzustellungsurkunde zugestellt worden ist, entbehrt somit
jedweder materiellen Rechtsgrundlage und ist aufzuheben. Das hat der Verein auch in
seinem Widerspruch vom 25.11.2010 (Anlage K2) mehr als deutlich gemacht und
ausgeführt, dass die Begründung der Gewerbeuntersagung völlig unsubstantiiert ist und
jedweder materiellen und tatsächlichen Grundlage entbehrt.
Bedauerlicherweise scheint der Stadtrechtsausschuss mit dieser Angelegenheit
überfordert zu sein. Anders lässt sich der Widerspruchsbescheid vom 13.01.2011 (Anlage
K3), dem Verein am 14.01.2011 mit Postzustellungsurkunde zugestellt, nicht erklären.
Daher ist das hohe Gericht die letzte Hoffnung auf Gerechtigkeit!
…………………………
Partykreis Konkret e.V.
Vertreten durch den Vorsitzenden
Hans Hausroffer
Hans Hausroffer
(1. Vorsitzender)
2
Anlagen:

Bescheid der Stadt Ludwigshafen vom 15.11.2010 über die Gewerbeuntersagung
(Anlage K1)

Widerspruch des Klägers vom 25.11.2010 (Anlage K2)

Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses der Stadt Ludwigshafen vom
13.01.2011 (Anlage K3)
Hinweis: Auf den Abdruck der Anlage K2 wurde verzichtet. Sie hat den behaupteten
Inhalt und war ordnungsgemäß beigefügt.
Es ist davon auszugehen, dass der Widerspruch des Klägers vom 25.11.2010 am
26.11.2010 bei der Stadt Ludwigshafen eingegangen ist.
3
Kreisfreie Stadt Ludwigshafen
Stadt Ludwigshafen, Postfach 21 12 25, 67061 Ludwigshafen
Ordnungsamt
Mit Postzustellungsurkunde
Schlossstraße 100
67061 Ludwigshafen
Telefon: 0621 – 590 – 277
Telefax: 0621 – 428 – 333
Partykreis Konkret e.V.
Vertreten durch Hans Hausroffer
Papierweg 1
67061 Ludwigshafen
Ansprechpartner: Herr Thorsten Neu
Aktenzeichen: 213/7382
Ludwigshafen, 15.11.2010
Untersagung der Fortsetzung eines Gewerbebetriebs
Sehr geehrter Herr Hausroffer,
1. der Betrieb des durch den „Partykreis Konkret e.V.“ in den Räumlichkeiten
Industriestraße 2, 67061 Ludwigshafen, betriebenen Swinger-Clubs wird ab
Bestandskraft dieses Bescheids untersagt.
2. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Untersagung wird die
Festsetzung eines Zwangsgelds in Höhe von 2.000,- € angedroht.
Begründung:
Ihr am 22.01.2010 gegründeter Verein „Partykreis Konkret e.V.“ betreibt einen SwingerClub, den Sie, Herr Hausroffer, zuvor persönlich betrieben hatten.
Sie selbst waren bereits im Juli 2009 zu einer beabsichtigten Untersagung Ihres
Gaststättenbetriebs angehört worden.
Am 20.12.2009 sprachen Sie erneut vor und erklärten, es werde bald ein Verein
gegründet, der die bisher genutzten Räumlichkeiten anmieten und den Swinger-Club auf
privater Basis ohne Gewinnerzielungsabsicht betreiben werde. Sie gingen mit dem
Swinger-Club
keiner
selbstständigen
Tätigkeit
nach
und
hätten
keine
Gewinnerzielungsabsicht. Sie würden für Speisen und Getränke kein Geld verlangen. Der
Eintritt sei auch nur Personen gestattet, die Sie bestimmen würden. Gleichzeitig legten Sie
eine Satzung des Vereins vor. Danach ist dessen Zweck der Betrieb eines von den
Mitgliedern zu nutzenden FKK-, Sauna- und Wellness-Clubs.
4
Für die Mitgliedschaft in ihrem Verein ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten, welcher nach dem
Protokoll der 1. Mitgliederversammlung vom 26.01.2010 pro Jahr 85,- € beträgt
(Anlage 1).
Im Rahmen Ihrer Vorsprache am 20.12.2009 ist Ihnen bereits erläutert worden, dass
zukünftig weder der Vorsitzende als Privatperson noch der Verein den Club in
gewerblicher Art und Weise ohne Erlaubnis führen dürften.
Mit bestandskräftigem Bescheid vom 20.01.2010 ist dann Ihnen persönlich, Herr
Hausroffer, der Betrieb des Clubs wegen fehlender Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz
untersagt worden. Gleichzeitig wurde Ihnen ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,- €
angedroht.
Im Folgenden, am 22.01.2010, ist zwar der Verein gegründet worden. In der Sache hat
sich jedoch nichts geändert. Insbesondere handelt es sich bei dem Swinger-Club nicht um
einen Privatclub, der lediglich Vereinsmitgliedern offen steht. Dagegen sprechen eindeutig
die Werbung in den Printmedien und im Internet (Anlage 2) sowie die am Eingang gut
sichtbar angebrachte Preistafel mit dem Aufdruck „Einzelne Frauen: freier Eintritt, Paare:
25,- € je Besuch, einzelne Herren: 80,- € je Besuch“.
Der Betrieb des Swinger-Clubs stellt sich vielmehr als ein Gaststättengewerbe dar, das
durch den „Partykreis Konkret e.V.“ selbstständig mit Gewinnerzielungs- und
Fortsetzungsabsicht betrieben wird. Wie von den Vertretern des Ordnungsamtes bei der
Ortsbesichtigung am 12.08.2010 festgestellt wurde, werden in den Räumlichkeiten des
Clubs alkoholische Getränke ausgeschenkt und zubereitete Speisen an Gäste
ausgegeben. Zum Betrieb des Gaststättengewerbes ist nach § 2 Abs. 1 GastG eine
Erlaubnis erforderlich, die nicht vorliegt. Die Voraussetzungen für eine Verhinderung der
Gewerbefortführung nach § 15 Abs. 2 GewO liegen daher vor. Von der darin enthaltenen
Ermächtigung wird nach Ermessen Gebrauch gemacht. Dabei ist abzuwägen zwischen
dem Interesse an der Weiterführung des Gaststättenbetriebs und dem Interesse der
Allgemeinheit an dem Wiederherstellen rechtmäßiger Zustände. Es sind keine milderen
Mittel zu erkennen, die zum Wiederherstellen rechtmäßiger Zustände geeignet sind.
Am 16.08.2010 wurde Ihnen telefonisch Gelegenheit gegeben, für den „Partykreis Konkret
e.V.“ zur beabsichtigten Untersagung der Fortsetzung des Betriebs Stellung zu nehmen.
Hiervon wurde kein Gebrauch gemacht.
T. Neu
Hinweis: Es ist davon auszugehen, dass dem Bescheid eine ordnungsgemäße
Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt worden ist.
Der Bescheid ist dem Kläger am 15.11.2010 ordnungsgemäß zugestellt worden.
Auf den Abdruck der Anlage 1 und der Anlage 2 wurde verzichtet. Sie haben den
behaupteten Inhalt und waren ordnungsgemäß beigefügt.
5
Kreisfreie Stadt Ludwigshafen
Stadt Ludwigshafen, Postfach 21 12 25, 67061 Ludwigshafen
Stadtrechtsausschuss
Der Vorsitzende
Mit Postzustellungsurkunde
Schlossstraße 100
67061 Ludwigshafen
Telefon: 0621 – 428 – 247
Telefax: 0621 – 428 – 334
Partykreis Konkret e.V.
Vertreten durch Hans Hausroffer
Papierweg 1
67061 Ludwigshafen
Aktenzeichen: SRA 477/10
Ludwigshafen, 13. Januar 2011
Widerspruchsbescheid
In der Widerspruchssache
Partykreis Konkret e.V., vertreten durch Hans Hausroffer, Papierweg 1, 67061 Ludwigshafen
-Widerspruchsführergegen
die Stadt Ludwigshafen, vertreten durch die Oberbürgermeisterin, Schlossstraße 100, 67061 Ludwigshafen
-Widerspruchsgegnerin-
wegen Gewerbeuntersagung
hat der Stadtrechtsausschuss der Stadt Ludwigshafen aufgrund der mündlichen Verhandlung
vom 13. Januar 2011, an der teilgenommen haben
Herr Philipp Sonnig
Herr Klaus Ratz
Herr Ruben Rübe
als Vorsitzender
als Beisitzer
als Beisitzer
folgenden Widerspruchsbescheid erlassen:
1. Der Widerspruch wird zurückgewiesen.
2. Der Widerspruchsführer hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
6
Gründe:
I.
Hinweis: Vom Abdruck der ordnungsgemäßen Sachverhaltsdarstellung wurde abgesehen.
II.
Der Widerspruch ist als unbegründet zurückzuweisen.
Nach § 2 GastG bedarf der Erlaubnis, wer ein Gaststättengewerbe betreiben will. Ein Gaststättengewerbe
betreibt gemäß § 1 Abs. 1 GastG, wer im stehenden Gewerbe Getränke (Schankwirtschaft) oder zubereitete
Speisen (Speisewirtschaft) zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, wenn der Betrieb jedermann oder
bestimmten Personenkreisen zugänglich ist. Dem Gaststättengesetz liegt dabei der Gewerbebegriff der
Gewerbeordnung zugrunde, was sich schon aus seinem Charakter als gewerberechtlichem Spezialgesetz
ergibt und durch § 31 GastG ausdrücklich bestätigt wird.
Zur Überzeugung der Widerspruchsbehörde steht fest, dass im vorliegenden Fall ein Gaststättengewerbe in
diesem Sinne betrieben wird. Die entgegenstehende Behauptung des 1. Vorsitzenden des „Partykreis
Konkret e.V.“, er habe die Getränke für eine private Geburtstagsfeier in den Räumlichkeiten verwendet,
erscheint angesichts der unbestreitbaren Feststellungen bei der Ortsbesichtigung durch Vertreter des
Ordnungsamtes am 12. August 2010 als reine Schutzbehauptung. Die Vertreter des Ordnungsamtes haben
einen Speiseraum und eine Küche vorgefunden, in der von verschiedenen Personen Speisen zubereitet
werden. Dass ein erlaubnispflichtiges Gewerbe betrieben wird, ergibt sich darüber hinaus aus den bei den
Akten befindlichen Anzeigen aus dem Internet und in den Printmedien, bei denen gegenüber früheren
Anzeigen des 1. Vorsitzenden kein Unterschied feststellbar ist, sowie aus den von der Stadt Ludwigshafen
nachgereichten Aussagen der Stammgäste Max Morgen und Jonas Jürgens, welche als solche regelmäßig
den Swinger-Club besuchen. Nach den Aussagen dieser Stammgäste vom 15.12.2010 und 20.12.2010
werden dort in einem Speiseraum mit dahinterliegender Küche Kaffee und Kuchen bzw. kalt-warmes Büffet
gereicht. Getränke, auch alkoholische, gebe es kostenlos am Tresen. Speisen und Getränke seien im
Eintrittspreis inbegriffen. Nur Single-Männer und Paare müssten Eintritt bezahlen. Als einzelne Frau habe
man dagegen immer freien Eintritt.
Bei dieser Sachlage hätte der „Partykreis Konkret e.V.“ zum Betrieb seines Gaststättengewerbes einer
gaststättenrechtlichen Erlaubnis bedurft, in deren Besitz dieser unstreitig nicht ist. Es obliegt gemäß § 15
Abs. 2 GewO dem pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde, die Fortsetzung des Betriebs zu
verhindern, und entspricht zudem der behördlichen Praxis, den Betrieb eines erlaubnispflichtigen Gewerbes
zu verhindern, wenn die entsprechende Erlaubnis nicht vorliegt. Nur so kann die Einhaltung polizeilicher
und hygienischer Anforderungen, die beim Betrieb eines derartigen Gewerbes unter anderem im Interesse
der Allgemeinheit beachtet werden müssen, sichergestellt werden. Es sind keine Gründe vorgetragen oder
ersichtlich, aus denen von dieser Regel abzuweichen wäre.
Nach alledem ist die Untersagung zu Recht erfolgt.
Hinweis: Es folgen eine ordnungsgemäße Begründung der Kostenentscheidung, eine ordnungsgemäße
Rechtsbehelfsbelehrung sowie die ordnungsgemäße Unterschrift des Vorsitzenden. Vom Abdruck wurde
abgesehen.
Der Widerspruchsbescheid wurde dem „Partykreis Konkret e.V.“ am 14.01.2011 ordnungsgemäß zugestellt.
7
DR. BERNHARDT & KOLL EGEN
- RECHTSANWÄLTE Robert-Koch-Straße 7b
67061 Ludwigshafen
Verwaltungsgericht
67433 Neustadt a.d. Weinstr.
Eingang: 25.02.2011
- Vorab per Telefax: 06321 / 447 - 163 Verwaltungsgericht
Neustadt a.d. Weinstr.
Robert-Stolz-Straße 20
67433 Neustadt
Ihre Zeichen, Ihre Nachricht vom
Unser Zeichen, unsere Nachricht vom
Sachbearbeiter
Datum
1 K 1326/11.NW
256/11A06 Hu
Rechtsanwalt Norbert
25.02.2011
In Sachen
Partykreis Konkret e.V.
./.
Stadt Ludwigshafen
RAe Dr. Bernhardt & Kollegen
bestellen wir uns zu Prozessbevollmächtigten der Beklagten.
Wir werden beantragen,
die Klage abzuweisen.
Gründe:
I. Zunächst ist zweifelhaft, ob die Klage zulässig ist. Bereits mit Bescheid vom 20.01.2010
(Anlage B1) ist dem Vorsitzenden des nunmehrigen Vereins, Herrn Hausroffer, der
Betrieb des Swinger-Clubs auf Grund fehlender Gaststättenerlaubnis untersagt worden.
Hiergegen ist von ihm unstreitig kein Widerspruch eingelegt worden. Die Bestandskraft
dieses Bescheids kann nicht durch die jetzige Klage umgangen werden. Eines erneuten
Bescheides zur Gewerbeuntersagung hätte es überhaupt nicht bedurft. Der Bescheid vom
15.11.2010 enthält nicht mehr als eine Klarstellung des Inhalts des alten Bescheids,
besitzt dementsprechend keine Regelungswirkung und ist folgerichtig gar nicht angreifbar.
8
II. Die Klage ist auch unbegründet.
Grundlage für den angegriffenen Bescheid ist § 31 GastG i. V. m. § 15 Abs. 2 GewO.
Danach kann die Fortsetzung eines Betriebes, der ohne die erforderliche Erlaubnis,
Genehmigung oder Konzession ausgeübt wird, untersagt werden.
Unstreitig besteht eine solche Erlaubnis nicht.
Zu Recht hat die Beklagte in Übereinstimmung mit dem Stadtrechtsausschuss festgestellt,
dass der Kläger ein solches Gaststättengewerbe betreibt, weil sich der Swinger-Club
sowohl als eine Schank- als auch eine Speisewirtschaft darstellt. Es werden im stehenden
Gewerbe Getränke und zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht.
Soweit der Kläger behauptet, der Verein diene nicht gewerblichen Zwecken, insbesondere
seien niemals Speisen und Getränke gewerblich an Dritte abgegeben worden, trägt er
nicht die Wahrheit vor.
Ziel und Zweck des Vereins ist es auch nicht, die Förderung von gesellschaftlicher
Toleranz oder ein „multipersonelles Vereinsleben“ - was auch immer darunter zu
verstehen ist - zu gewährleisten, sondern ausschließlich die Umgehung
gaststättenrechtlicher bzw. gewerberechtlicher Vorschriften. Mit der Gründung des Vereins
und der Beschreibung von angeblichen Vereinsaktivitäten sollte der Anschein eines
Privatclubs erweckt werden, um sich dem Erfordernis einer gaststättenrechtlichen
Erlaubnis zu entziehen.
Tatsächlich betreibt der Kläger einen gewerblichen Swinger-Club, für den Besucher - je
nach Geschlecht - Eintritt zu zahlen haben und in dem auch Getränke und Speisen
verabreicht werden. Die Preise für Getränke und Speisen sind - wie sich aus der
vielfachen Werbung des Klägers ergibt - in den Eintrittspreisen enthalten. In allen
einschlägigen Magazinen sowie im Internet macht der Kläger bei Außenstehenden
Werbung für seinen Club. Männer zahlen danach 80,- € pro Besuch. Er betreibt eine
eigene Internet-Homepage unter der Adresse „www.partykreis.konkret.de“. Am Eingang
der Räumlichkeiten befindet sich zudem eine gut sichtbar angebrachte Preistafel, auf der
die Eintrittspreise genannt werden - wie im angegriffenen Bescheid vom 15.11.2010
angegeben. Keineswegs ist der Zutritt nur auf Vereinsmitglieder beschränkt. Der Kläger
wirbt für den Swinger-Club weitläufig im Internet und in den Printmedien. In einem
einschlägigen Internetforum ist u. a. der Erfahrungsbericht eines „Rudolf“ registriert, der
von „Bar und Essraum“ berichtet. Auf derselben Seite wird in einer Werbeanzeige damit
geworben, dass es Buffet und warmes Essen gebe (Anlage B2).
Die Ermittlungen der Beklagten, insbesondere im Rahmen eines Ortstermins am
12.08.2010, haben ergeben, dass es in den Räumlichkeiten einen Speiseraum und eine
Küche gibt, in der von verschiedenen Personen Speisen zubereitet werden, die den
Gästen gereicht werden. Im Speiseraum gibt es bei den Mittagsveranstaltungen Kaffee
und Kuchen, abends immer ein kalt-warmes Buffet. Angaben anwesender Personen
zufolge werde freitags und samstags, wenn mehr Betrieb sei, auch mal „richtig
aufgetischt“. Single-Männer, die den Club besuchten, hätten pro Besuch einen Betrag in
Höhe von 80,- € zu zahlen. In diesem Betrag seien Essen und Getränke enthalten.
Nach allem besteht kein Zweifel daran, dass der Kläger ein Gaststättengewerbe betreibt,
für das ihm die erforderliche Erlaubnis fehlt.
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Die Beklagte hat das ihr zustehende Ermessen korrekt ausgeübt.
Nach alledem erweist sich die Klage bereits als unzulässig, jedenfalls aber als unbegründet und ist daher abzuweisen.
Norbert
Rechtsanwalt
Anlagen:
1. Bescheid der Stadt Ludwigshafen vom 20.01.2010 (Anlage B1)
2. Ausdrucke von der Internetseite www.partykreis.konkret.de sowie aus dem
Internetforum (Angaben von „Rudolf“) (Anlage B2)
Hinweis: Auf den Abdruck der Anlage B2 und der Rechtsanwalt Norbert ordnungsgemäß
erteilten Vollmacht wurde verzichtet. Sie waren ordnungsgemäß beigefügt und haben den
behaupteten Inhalt.
10
Kreisfreie Stadt Ludwigshafen
Stadt Ludwigshafen, Postfach 21 12 25, 67061 Ludwigshafen
Ordnungsamt
Mit Postzustellungsurkunde
Schlossstraße 100
67061 Ludwigshafen
Telefon: 0621 – 590 – 277
Telefax: 0621 – 428 – 333
Hans Hausroffer
Papierweg 1
67061 Ludwigshafen
Ansprechpartner: Herr Thorsten Neu
Aktenzeichen: 213/7350
Ludwigshafen, 20.01.2010
Untersagung der Fortsetzung des Betriebs eines Swinger-Clubs
Sehr geehrter Herr Hausroffer,
1. der Betrieb Ihres Swinger-Clubs in den Räumlichkeiten Industriestraße 2,
67061 Ludwigshafen, wird ab Bestandskraft dieses Bescheids untersagt.
2. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Untersagung wird die
Festsetzung eines Zwangsgelds in Höhe von 1.000,- € angedroht.
Sie sind bereits im Juli 2009 zu einer beabsichtigten Untersagung des Gaststättenbetriebs
angehört worden. Sie haben im Rahmen dieser Anhörung angegeben, Sie gingen mit dem
Swinger-Club
keiner
selbstständigen
Tätigkeit
nach
und
hätten
keine
Gewinnerzielungsabsicht. Sie würden für Speisen und Getränke kein Geld verlangen. Der
Eintritt sei auch nur Personen gestattet, die Sie bestimmen würden.
Am 20.12.2009 sprachen Sie erneut vor und erklärten, es werde bald ein Verein
gegründet, der die Räumlichkeiten anmieten und den Swinger-Club auf privater Basis
ohne Gewinnerzielungsabsicht betreiben werde. Am selben Tag ist Ihnen Gelegenheit zur
Äußerung zu der beabsichtigten Untersagung gegeben worden. Ihnen ist erläutert worden,
dass zukünftig weder Sie als Privatperson noch ein Verein den Club in gewerblicher Art
und Weise ohne gaststättenrechtliche Erlaubnis führen dürfen. Bei dem geplanten Club
handelt es sich nicht um einen Privatclub, der lediglich Vereinsmitgliedern offensteht. Der
Betrieb des Swinger-Clubs stellt sich deshalb als ein Gewerbe dar, für das eine
gaststättenrechtliche Erlaubnis erforderlich ist. Es werden alkoholische Getränke
ausgeschenkt und zubereitete Speisen an Gäste ausgegeben. Die Voraussetzungen für
eine Untersagung der Gewerbefortführung nach § 15 Abs. 2 GewO liegen vor.
T. Neu
Hinweis: Es ist davon auszugehen, dass dem Bescheid eine ordnungsgemäße
Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt worden ist. Der Bescheid ist Hans Hausroffer am
20.01.2010 ordnungsgemäß zugestellt worden. Er hat gegen den Bescheid keinen
Widerspruch erhoben.
11
1 K 1326/11.NW
Verfügung
1. Schreiben an KIäger (mit Durchschrift des Schriftsatzes der Beklagten vom
25.02.2011):
Es wird darauf hingewiesen, dass die vorliegende, am Dienstag, den 15.02.2011,
bei Gericht eingegangene Klage wegen Nichteinhaltung der Klagefrist unzulässig
sein könnte.
Unabhängig davon wird angeregt, dass der Kläger - auch wenn er sie nicht für
erforderlich hält -, um Rechtsklarheit zu gewinnen, eine entsprechende
gaststättenrechtliche Erlaubnis zum Betrieb des Swinger-Clubs beantragt. In
diesem Fall käme eine Aussetzung des gerichtlichen Verfahrens bis zum Abschluss
des Antragsverfahrens in Betracht.
Um Stellungnahme innerhalb von drei Wochen wird gebeten.
2. Durchschrift an die Beklagte zur Kenntnis
3. Wiedervorlage: 2 Wochen/Nach Eingang
Neustadt, 01.03.2011
Der Berichterstatter
Groß
Richter am VG
Hinweis: Das Schreiben ist am 07.03.2011 bei dem Kläger eingegangen.
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Partykreis Konkret e.V.
Partykreis Konkret e.V., vertreten durch Herrn Hans Hausroffer, Papierweg 1, 67061 Ludwigshafen
An das
Verwaltungsgericht
Neustadt a.d. Weinstr.
1. Kammer
Robert-Stolz-Straße 20
Verwaltungsgericht
67433 Neustadt a.d. Weinstr.
Eingang: 10.03.2011
67433 Neustadt/Weinstr.
Ludwigshafen, 10.03.2011
Betreff: Az: 1 K 1326/11.NW; Ihr Schreiben vom 01.03.2011, hier eingegangen und
zur Kenntnis genommen am 07.03.2011
Es ergeht folgende Stellungnahme zum Verfahren:
Das Vorbringen der Anwälte der Stadt Ludwigshafen in ihrem Schriftsatz vom 25.02.2011
wird auf das Entschiedenste zurückgewiesen; es ist unrichtig.
Ich habe gehört, dass ich für den Verein Wiedereinsetzung beantragen kann, und tue
dies hiermit.
Dass die Klage erst am 15.02.2011 beim Verwaltungsgericht eingegangen ist, ist nicht
meine Schuld. Ich habe das Klageschreiben vom 28.01.2011 bereits am Samstag, den
12.02.2011 persönlich um 11:45 Uhr bei der Post aufgegeben und mich vergewissert,
dass dieses am Samstag auch noch rausgeht. Allerdings habe ich das Klageschreiben
nicht per Einschreiben aufgegeben. Dass es um 11:45 Uhr war, weiß ich genau, weil ich,
wie jeden Samstagmorgen vor dem Mittagessen, das immer um 12 Uhr auf dem Tisch
steht - auf meine Frau ist Verlass -, meinen Tippschein abgegeben habe. Außerdem kann
ich das auch belegen; ich habe nämlich bei der Post Briefmarken erworben. Auf der
Rechnung sieht man das Datum und die Uhrzeit des Kaufs, nämlich 12.02.2011, 11:45
Uhr. Zusätzlich wollte ich das Schreiben - zur Sicherheit - einen Tag später noch faxen.
Jedoch ist bei meinem Faxgerät, das zwei Tage zuvor noch einwandfrei funktioniert hat,
plötzlich ein technischer Defekt aufgetreten, so dass ich davon abgesehen habe.
Glaubhaftmachung: eidesstattliche Versicherung des Hans Hausroffer (Anlage K4)
Die Rechnung über den Kauf des Briefmarkensets vom 12.02.2011 (Anlage K5) habe ich
ebenso beigefügt wie die Rechnung über die Reparatur meines Faxgerätes vom
21.02.2011 (Anlage K6).
Hinsichtlich der Anregung des Gerichts zur Erledigung des Rechtsstreites durch
Beantragung einer Gaststättenerlaubnis ist anzuführen, dass der Beantragung derselben
nichts entgegenstehen würde, sofern es sich um einen gewerblichen Gaststättenbetrieb
handeln würde. Dies ist jedoch hier keineswegs der Fall. Die Sachlage, über die hier zu
entscheiden ist, ist diejenige, dass die Exekutive auf Basis völlig unsubstantiierter und
13
willkürlicher Unterstellungen versucht, den Kläger in seinen legitimen Rechten zu
beeinträchtigen. Insofern gebietet es die Verteidigung der Rechtsordnung, einem solchen
Vorgehen in entschiedenster Weise entgegenzutreten, bevor weitere Überlegungen
angestellt werden. Es wird von einem anständigen, mündigen Bürger in diesem
Zusammenhang geradezu gefordert, für die Einhaltung der Rechtsstaatlichkeit einzutreten
und willkürlichem Handeln der Verwaltung entgegenzutreten.
Die primäre (Rechts-)Frage, die hier juristisch zu klären ist, ist nicht diejenige, ob der
Kläger gewillt wäre, eine Gaststättenerlaubnis zu beantragen, sondern diejenige, ob eine
Verwaltung berechtigt ist, eine Erlaubnis zu erzwingen, die gar nicht erforderlich ist. Denn
eine Erlaubnispflicht besteht nicht für nichtgewerbliche Privatclubs oder Vereine, in denen
Mitglieder möglicherweise im Rahmen eines längeren Aufenthalts ggf. ihre selbst
mitgebrachten Butterbrote verzehren oder eine selbst mitgebrachte Pizza erhitzen.
Der Kläger verabreicht selbst keine Speisen und Getränke an Dritte. Dies ist eine
Selbstverständlichkeit. Selbst wenn die Beklagte meint, der Kläger gebe gewerblich
Speisen und Getränke an Dritte ab, so würde es genügen, wenn sie dies durch eine
Ordnungsverfügung untersagen würde. Das wäre doch das mildere Mittel.
Eine Ordnungsverfügung jedoch, die darauf hinausläuft, die rein privaten und vollkommen
legitimen Aktivitäten und Neigungen eines Kreises gleichgesinnter Personen zu
untersagen, nur weil sie der völlig überkommenen Moralvorstellung der Stadtverwaltung
Ludwigshafen nicht entsprechen, schießt eindeutig über das Ziel hinaus. Es handelt sich
bei den Aktivitäten des Vereins um legitime, soziale Unternehmungen.
Die Untersagungsverfügung ist im Übrigen schon deshalb unverhältnismäßig, weil sie
allein auf die fehlende Erlaubnis gestützt wird. Sollte - was eigentlich ausgeschlossen
erscheint - doch eine Erlaubnispflicht bestehen, so könnte der Verein unproblematisch
eine solche Erlaubnis erhalten. Die Beklagte verbietet den Betrieb eines Gewerbes, den
sie dann wieder erlauben müsste. So etwas geht in allen Rechtsgebieten nicht!
Die Rechtsvertreter der Gegenseite versuchen in ihrem Schriftsatz vom 25.02.2011 zu
suggerieren, dass eine Werbung in Presse und Internet zwangsläufig ein Gewerbe
impliziert. Nach unserem Kenntnisstand betreiben 18 Bundesligavereine, von denen 16
nicht gewerblich organisiert sind, massiv Mitgliederwerbung in den Medien. Dies gilt in
gleicher Weise auch für die Caritas, Religionsgemeinschaften, Sportbünde und sonstige
Interessenvereinigungen. Es ist in keinster Weise nachvollziehbar, wieso der Kläger und
die Vereinsmitglieder nicht in gleicher Weise ihre Aktivitäten darstellen sollen.
Außerdem kann die Stadt nicht ständig immer höhere Zwangsgeldandrohungen erlassen.
Dies ist Abzocke pur, um die Kassen zu füllen.
…………………………
Partykreis Konkret e.V.
Vertreten durch den Vorsitzenden
Hans Hausroffer
Hans Hausroffer
(1. Vorsitzender)
14
Anlagen:
 eidesstattliche Versicherung des Hans Hausroffer (Anlage K4)
 Rechnung über den Kauf eines Briefmarkensets vom 12.02.2011 (Anlage K5)
 Rechnung über die Reparatur eines Faxgerätes vom 21.02.2011 (Anlage K6)
Hinweis: Von einem Abdruck der Anlagen K4, K5 und K6 wird abgesehen. Es ist davon
auszugehen, dass sie den angegebenen Inhalt haben und ordnungsgemäß beigefügt
waren.
15
DR. BERNHARDT & KOLL EGEN
- RECHTSANWÄLTE Robert-Koch-Straße 7b
67061 Ludwigshafen
Verwaltungsgericht
67433 Neustadt a.d. Weinstr.
Eingang: 21.03.2011
Verwaltungsgericht
Neustadt a.d. Weinstr.
Robert-Stolz-Straße 20
67433 Neustadt
In Sachen
Ihre Zeichen, Ihre Nachricht vom
Unser Zeichen, unsere Nachricht vom
Sachbearbeiter
Datum
1 K 1326/11.NW
256/11A06 Hu
Rechtsanwalt Norbert
18.03.2011
Partykreis Konkret e.V.
./.
Stadt Ludwigshafen
RAe Dr. Bernhardt & Kollegen
nehmen wir wie folgt Stellung:
Ob Wiedereinsetzung zu gewähren ist, mag das Gericht beurteilen.
Die Beklagte hat grundsätzlich keine Einwände dagegen, dass durch den Kläger eine
gaststättenrechtliche Genehmigung beantragt wird. Dies war dem Kläger bereits in
diversen Gesprächen nahegelegt worden; allerdings zeigte er sich stets unkooperativ und
hat jedwede Mitwirkung abgelehnt. Deshalb hätte auch die Erteilung einer Auflage keinen
Sinn gemacht.
In der Sache bestehen erhebliche Zweifel, ob eine Erlaubnis erteilt werden kann, da durch
den Swinger-Club einem unsittlichen Verhalten Vorschub geleistet wird und deshalb ein
Versagungsgrund nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG vorliegt. Die Ausübung von
Geschlechtsverkehr in Anwesenheit Dritter ist grob schamverletzend, so dass der Betrieb
des Clubs eindeutig gegen die Menschenwürde, Art. 1 Abs. 1 GG, verstößt.
Soweit der Kläger darauf beharrt, keine Getränke und Speisen zu verabreichen, ist dies
unwahr. Insoweit wird auf den Schriftsatz vom 25.02.2011 verwiesen.
Norbert
Rechtsanwalt
16
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße
Neustadt, den 14.04.2011
Az.: 1 K 1326/11.NW
Niederschrift
über die öffentliche Sitzung der 1. Kammer
Gegenwärtig:
Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Klein
Richter am Verwaltungsgericht Groß
Richter am Verwaltungsgericht Dr. Specht
sowie die ehrenamtlichen Richter Frau Klugmann und Herr Eisenbeis
Das Protokoll führt der Vorsitzende.
Beginn der Verhandlung: 09.20 Uhr
Ende der Verhandlung:
09.27 Uhr
Es erscheinen bei Aufruf:
a) für den Kläger: Niemand
b) für die Beklagte: RA Norbert
Es wird festgestellt, dass der Kläger ordnungsgemäß und unter Hinweis auf die
Rechtsfolgen des § 102 Abs. 2 VwGO zum heutigen Termin geladen worden ist.
Der Erschienene verzichtet auf den Vortrag des Sachverhalts.
Die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der
Widerspruchsbehörde werden zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
17
Anschließend erörtert das Gericht mit dem Erschienenen die Sach- und Rechtslage.
Dieser äußert sich zur Sache.
Sodann wird
beschlossen und verkündet:
Eine Entscheidung wird den Beteiligten schriftlich zugestellt.
Die mündliche Verhandlung wird geschlossen.
Für die Richtigkeit der
Übertragung vom Tonträger:
Klein
Zimmer-Weyer
Vorsitzender Richter
am Verwaltungsgericht
Justizbeschäftigte
Hinweis: Es ist davon auszugehen, dass der Vorsitzende Richter am Verwaltungsgericht
Klein ordnungsgemäß mit Verfügung vom 22.03.2011 Termin zur mündlichen Verhandlung
auf den 14.04.2011 bestimmt hat und die Beteiligten ordnungsgemäß geladen worden
sind.
Es ist ferner davon auszugehen, dass die Niederschrift über die öffentliche Sitzung der 1.
Kammer nicht zu beanstanden ist.
18
Bearbeitungshinweise:
1.
Die Entscheidung der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße ist
zu entwerfen. Sie ergeht aufgrund der mündlichen Verhandlung am 14.04.2011. § 117
Abs. 5 VwGO ist nicht anzuwenden. Eine Streitwertfestsetzung ist nicht erforderlich. Die
Entscheidung über die Vollstreckbarkeit ist erlassen. Wenn die Entscheidung eine
Rechtsmittelbelehrung enthalten muss, genügt die Bezeichnung des Rechtsmittels und die
Benennung seiner gesetzlichen Grundlagen.
2.
Die kreisfreie Stadt Ludwigshafen am Rhein liegt im Bezirk des Verwaltungsgerichts
Neustadt an der Weinstraße.
3.
Die Formalien (Ladungen, Zustellungen, Vollmachten, Unterschriften, u. s. w.) und das
Verfahren sind, soweit sich aus dem Sachverhalt nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt, in
Ordnung.
4.
Es ist auf alle aufgeworfenen Rechtsfragen - ggf. in einem Hilfsgutachten - einzugehen.
5.
Es ist davon auszugehen, dass die behördlichen Zuständigkeiten gewahrt sind und die Stadt
Ludwigshafen richtige Beklagte ist.
6.
Es ist davon auszugehen, dass der Verein „Partykreis Konkret e.V.“ ordnungsgemäß in das
Vereinsregister eingetragen und rechtsfähig ist. Der Verein wird durch seinen 1.
Vorsitzenden Hans Hausroffer gemäß der Vereinssatzung ordnungsgemäß vertreten.
7.
Der Bearbeitung ist folgende Definition des Gewerbebegriffs zugrunde zu legen: Gewerbe
im Sinne der Gewerbeordnung ist jede nicht sozial unwertige (d.h. nicht generell verbotene),
auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte selbstständige Tätigkeit mit
Ausnahme der Urproduktion, der freien Berufe und bloßer Verwaltung und Nutzung eigenen
Vermögens.
8.
Der tatsächliche Vortrag des Klägers und die Angaben der Behörde zu dem Sachverhalt sind
als zutreffend anzunehmen, soweit sie nicht von den Beteiligten streitig dargestellt werden.
Gegebenenfalls in Bezug genommene, nicht abgedruckte Anträge, Schreiben, Berichte und
sonstige Schriftstücke haben den vorgetragenen Inhalt und waren vollständig beigefügt.
9.
Es ist davon auszugehen, dass die Angaben der Stammgäste Max Morgen und Jonas
Jürgens ordnungsgemäß zustande gekommen sind und in dem Widerspruchsbescheid vom
13.01.2011 zutreffend wiedergegeben sowie inhaltlich korrekt sind.
10.
Wird eine ergänzende Sachverhaltsaufklärung für erforderlich gehalten, so ist zu
unterstellen, dass diese ordnungsgemäß erfolgt und ohne Ergebnis geblieben ist.
11.
Wird die Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt gestützt, den ein Beteiligter
erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, so ist zu unterstellen, dass ihm
Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, er hiervon jedoch keinen Gebrauch gemacht
hat.
12.
Bei der Bearbeitung ist die Rechtslage auf dem Stand der zugelassenen Hilfsmittel zugrunde
zu legen. Übergangsvorschriften sind nicht zu prüfen.
13.
Hinweis: Der von Ihnen benutzte Aufgabentext wird nicht zu Ihren Prüfungsunterlagen
genommen. Anmerkungen, Bezugnahmen oder Verweisungen, die nur durch Einsicht
in das von Ihnen benutzte Exemplar des Aufgabentextes verständlich werden,
verbieten sich deshalb.
Anlagen: Kalender 2010 - 2. Halbjahr; Kalender 2011 - 1. Halbjahr
19
Anlagen:
Kalender 2010 – 2. Halbjahr
Juli 2010
KW MO DI
August 2010
MI DO FR
SA SO
KW MO DI
MI DO FR
September 2010
SA SO
KW MO DI
MI DO FR
SA SO
26
1 2 3 4
27
5 6 7 8 9 10 11
28 12 13 14 15 16 17 18
29 19 20 21 22 23 24 25
30 26 27 28 29 30 31
30
1
31
2 3 4 5 6 7 8
32
9 10 11 12 13 14 15
33 16 17 18 19 20 21 22
34 23 24 25 26 27 28 29
35 30 31
35
1 2 3 4 5
36
6 7 8 9 10 11 12
37 13 14 15 16 17 18 19
38 20 21 22 23 24 25 26
39 27 28 29 30
Oktober 2010
November 2010
Dezember 2010
KW MO DI
MI DO FR
SA SO
39
1 2
40
4 5 6 7 8 9
41 11 12 13 14 15 16
42 18 19 20 21 22 23
43 25 26 27 28 29 30
3
10
17
24
31
KW MO DI
MI DO FR
SA SO
44
1 2 3 4 5 6 7
45
8 9 10 11 12 13 14
46 15 16 17 18 19 20 21
47 22 23 24 25 26 27 28
48 29 30
KW MO DI
MI DO FR
SA SO
48
1 2 3 4 5
49
6 7 8 9 10 11 12
50 13 14 15 16 17 18 19
51 20 21 22 23 24 25 26
52 27 28 29 30 31
Kalender 2011 – 1. Halbjahr
Januar 2011
Februar 2011
KW MO DI MI DO FR SA SO
KW MO DI
53
1
2
3
4
5
5
6
7
8
9
3 4 5 6 7
10 11 12 13 14
17 18 19 20 21
24 25 26 27 28
31
1 2
8 9
15 16
22 23
29 30
April 2011
KW MO DI
MI DO FR
März 2011
SA SO
1 2 3 4 5 6
7 8 9 10 11 12 13
14 15 16 17 18 19 20
21 22 23 24 25 26 27
28
Mai 2011
MI DO FR
SA SO
13
1 2 3
14
4 5 6 7 8 9 10
15 11 12 13 14 15 16 17
16 18 19 20 21 22 23 24
17 25 26 27 28 29 30
KW MO DI
KW MO DI
MI DO FR
9
1 2
10
7 8 9
11 14 15 16
12 21 22 23
13 28 29 30
SA SO
3 4 5 6
10 11 12 13
17 18 19 20
24 25 26 27
31
Juni 2011
MI DO FR
SA SO
17
1
18
2 3 4 5 6 7 8
19
9 10 11 12 13 14 15
20 16 17 18 19 20 21 22
21 23 24 25 26 27 28 29
22 30 31
KW MO DI
MI DO FR
SA SO
22
1 2 3 4 5
23
6 7 8 9 10 11 12
24 13 14 15 16 17 18 19
25 20 21 22 23 24 25 26
26 27 28 29 30
20