AGB - exportpak.de

Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltung
Für unsere gesamten Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden
Bedingungen
Die Bedingungen finden Anwendung, auch wenn der Käufer sie nicht ausdrücklich
anerkennt, wenn sie dem Käufer zugeschickt oder übergeben worden sind oder wenn er sie
aus einer früheren Geschäftsverbindung kannte oder kennen musste. Abweichende
Vertragsbedingungen der Käufer gelten nur dann, wenn sie ausdrücklich schriftlich
vereinbart worden sind.
2. Angebot und Abschluss
Alle unsere Angebote sind freibleibend.
Abmachungen aller Art, die mündlich oder telefonisch vereinbart sind, werden erst mit
schriftlicher Bestätigung bindend.
Kostenvoranschläge, Zeichnungen und Berechnungen bleiben unser Eigentum; sie dürfen
ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt noch dritten Personen zugängig gemacht oder
zur Selbstanfertigung der einzelnen Teile gebraucht werden. Verstöße verpflichten zum
Schadenersatz, mindestens in Höhe unseres gesamten Arbeitsaufwandes.
3. Preise
Nach schriftlicher Bestätigung des Auftrages sind unsere Preise Festpreise.
Bei der Durchführung von Verpackungen ist der Kalkulation die normale, durchschnittliche
Arbeitszeit zugrunde gelegt. Zusätzliche Stehzeiten oder besondere Arbeitserschwernisse
bei Durchführung von Verpackungen im Betrieb des Auftraggebers müssen zusätzlich in
Rechnung gestellt werden, da sie in den Angebotspreisen, wenn nicht ausdrücklich vermerkt,
nicht enthalten sind.
Die Preise verstehen sich ab Verpackungsbetrieb.
4. Leistungsumfang
Wir führen die seemäßige Verpackung grundsätzlich nach den Richtlinien des HPE durch.
Bei Verpackung in unserem Betrieb gehört der Abtransport der verpackten Güter zu den
Pflichten des Auftraggebers, soweit schriftlich keine andere Vereinbarung getroffen wurde.
Bei der Verpackung von Gütern an anderen Orten, insbesondere im Betrieb des
Auftraggebers, hat dieser Hebezeug, Bedienungspersonal und Anschläger für das Aufsetzen
der zu verpackenden Güter auf Kistenböden und dergl. zu stellen. Das Anheben und
Aufsetzen der Güter, der Transport zur Verpackungsstelle, der Transport des verpackten
Gutes zu einer Zwischenlagerstelle oder zur Verladung gehören zu den Pflichten des
Auftraggebers.
Es obliegt dem Auftraggeber, uns auf eine eventuell notwendige besondere Behandlung des
Packgutes vor, während und auch nach erfolgter Verpackung (bei etwaiger
Zwischenlagerung beim Verpacker) hinzuweisen. Die Hinweise haben in schriftlicher Form
zu erfolgen.
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5. Zahlung
Unsere Rechnungen sind grundsätzlich zahlbar innerhalb von 30 Tagen netto Kasse, vom
Rechnungsdatum ab gerechnet. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen oder die
Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist ausgeschlossen. Treten beim
Auftraggeber Ereignisse ein, die seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen oder
werden solche vor Vertragsschluss vorhandenen Umstände erst nachträglich bekannt, so
können wir vom Vertrag zurücktreten oder sofortige Bezahlung aller, d.h. also auch noch
nicht fälliger Beträge verlangen. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist kommt der
Auftraggeber auch ohne Mahnung in Verzug. Bei Zahlungsverzug sind vorbehaltlich der
Geltendmachung weiterer Schäden Zinsen in Höhe von 6 % über dem Basiszins gemäß §
247 BGB zu entrichten.
6. Eigentumsvorbehalt
Die von uns gelieferte Ware (Verpackungsmaterial und Behälter) bleibt bis zur völligen
Bezahlung aller uns aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber zustehenden
Forderungen, auch der künftigen bestimmbaren Forderungen und solcher aus einem
Kontokorrentsaldo, unser Eigentum. Bei Verzug des Käufers können wir Rückgabe der Ware
verlangen, ohne vom Vertrag zurückzutreten. Der Käufer ist bis zum jederzeit zulässigen
Widerruf befugt, die gekauften Waren im verarbeiteten oder unverarbeiteten Zustand weiter
zu veräußern.
Der Käufer tritt schon jetzt im Voraus sämtliche Forderungen an uns ab, die aus seiner
berechtigten oder unberechtigten Weiterveräußerung aller in unserem Eigentum oder
Miteigentum stehender Waren entstehen, und zwar in Höhe des Wertes dieser Waren. Der
Käufer ist verpflichtet, uns auf Verlangen Namen und Anschrift des Abnehmers sowie die
genaue Bezeichnung der veräußerten Gegenstände mitzuteilen. Der Käufer ist bis auf
Widerruf berechtigt, diese Forderungen einzuziehen. Er darf dagegen nicht durch Abtretung
darüber verfügen.
Die Abtretung erfolgt unter der auflösenden Bedingung der völligen Bezahlung unserer
sämtlichen
Forderungen
aus
der
Geschäftsverbindung
mit
dem
Käufer.
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in unser Eigentum hat der Käufer uns unverzüglich
anzuzeigen.
Übersteigt der Wert der uns eingeräumten Sicherheiten unsere Forderungen gegen den
Käufer um mehr als 20 %, so sind wir insoweit auf Verlangen des Käufers zur Freigabe
verpflichtet.
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7. Haftung
ANDRESEN & JOCHIMSEN EXPORTPACK haftet für Schäden, die durch die
vorgenommene Verpackung an dem Gut entstehen.
Korrosionsschutz wird nur für die Zeit gewährleistet, für die er vom Auftraggeber gefordert
worden ist. Für Schäden, die durch eigene Vorbehandlung des Auftraggebers entstanden
sind, haftet der Verpacker nicht.
Die Haftung ist begrenzt auf 511.000,-- Euro pro Gütersendung und Schadensereignis und
bezieht sich nicht auf Personen und/oder Vermögensschäden wie z. B. Wertminderung,
Nutzungsausfall usw. Sollten aufgrund des Wertes der Maschinen eine höhere Haftung
gewünscht werden, muss der Wert der Maschine angegeben werden. In dem Fall wird die
höhere Versicherungsprämie vom Auftraggeber getragen.
Die Haftung erstreckt sich nur auf unmittelbare Sachschäden an dem verpackten Gut.
Es wird maximal der Zeitwert des vom Schaden betroffenen Objektes am Absendeort
ersetzt.
Die uns überlassenen Güter werden nicht gegen Diebstahl, Feuer und Wasser versichert.
Hierfür muss der Auftraggeber Sorge tragen.
Schäden jeglicher Art sind dem Verpacker unverzüglich zu melden. Ihm ist Gelegenheit zu
geben, die Schäden durch Sachverständige oder selbst zu begutachten.
Für Schäden durch den vom Verpacker durchgeführten Transport haftet dieser nach
Maßgabe der ADSp bzw. des HGB, soweit dieses anwendbar ist.
8. Sonstiges
Abänderungen dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform. Die Schriftform ist
Voraussetzung für die Wirksamkeit; durch mündliche Vereinbarungen kann diese
Voraussetzung nicht aufgehoben werden.
Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird die
Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame
Bestimmung ist durch eine wirksame, die dem Zweck der Regelung möglichst nahe kommt,
zu ersetzen.
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle mit den Vertragsbeziehungen zusammenhängenden
Fragen ist ausschließlich Hamburg.
Stand: 01/2015
ANDRESEN & JOCHIMSEN EXPORTPACK GMBH & CO. KG
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