Allgemeine Geschäftsbedingungen 1. Geltung Für unsere gesamten Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen Die Bedingungen finden Anwendung, auch wenn der Käufer sie nicht ausdrücklich anerkennt, wenn sie dem Käufer zugeschickt oder übergeben worden sind oder wenn er sie aus einer früheren Geschäftsverbindung kannte oder kennen musste. Abweichende Vertragsbedingungen der Käufer gelten nur dann, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart worden sind. 2. Angebot und Abschluss Alle unsere Angebote sind freibleibend. Abmachungen aller Art, die mündlich oder telefonisch vereinbart sind, werden erst mit schriftlicher Bestätigung bindend. Kostenvoranschläge, Zeichnungen und Berechnungen bleiben unser Eigentum; sie dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt noch dritten Personen zugängig gemacht oder zur Selbstanfertigung der einzelnen Teile gebraucht werden. Verstöße verpflichten zum Schadenersatz, mindestens in Höhe unseres gesamten Arbeitsaufwandes. 3. Preise Nach schriftlicher Bestätigung des Auftrages sind unsere Preise Festpreise. Bei der Durchführung von Verpackungen ist der Kalkulation die normale, durchschnittliche Arbeitszeit zugrunde gelegt. Zusätzliche Stehzeiten oder besondere Arbeitserschwernisse bei Durchführung von Verpackungen im Betrieb des Auftraggebers müssen zusätzlich in Rechnung gestellt werden, da sie in den Angebotspreisen, wenn nicht ausdrücklich vermerkt, nicht enthalten sind. Die Preise verstehen sich ab Verpackungsbetrieb. 4. Leistungsumfang Wir führen die seemäßige Verpackung grundsätzlich nach den Richtlinien des HPE durch. Bei Verpackung in unserem Betrieb gehört der Abtransport der verpackten Güter zu den Pflichten des Auftraggebers, soweit schriftlich keine andere Vereinbarung getroffen wurde. Bei der Verpackung von Gütern an anderen Orten, insbesondere im Betrieb des Auftraggebers, hat dieser Hebezeug, Bedienungspersonal und Anschläger für das Aufsetzen der zu verpackenden Güter auf Kistenböden und dergl. zu stellen. Das Anheben und Aufsetzen der Güter, der Transport zur Verpackungsstelle, der Transport des verpackten Gutes zu einer Zwischenlagerstelle oder zur Verladung gehören zu den Pflichten des Auftraggebers. Es obliegt dem Auftraggeber, uns auf eine eventuell notwendige besondere Behandlung des Packgutes vor, während und auch nach erfolgter Verpackung (bei etwaiger Zwischenlagerung beim Verpacker) hinzuweisen. Die Hinweise haben in schriftlicher Form zu erfolgen. Seite 1 von 3 5. Zahlung Unsere Rechnungen sind grundsätzlich zahlbar innerhalb von 30 Tagen netto Kasse, vom Rechnungsdatum ab gerechnet. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist ausgeschlossen. Treten beim Auftraggeber Ereignisse ein, die seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen oder werden solche vor Vertragsschluss vorhandenen Umstände erst nachträglich bekannt, so können wir vom Vertrag zurücktreten oder sofortige Bezahlung aller, d.h. also auch noch nicht fälliger Beträge verlangen. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist kommt der Auftraggeber auch ohne Mahnung in Verzug. Bei Zahlungsverzug sind vorbehaltlich der Geltendmachung weiterer Schäden Zinsen in Höhe von 6 % über dem Basiszins gemäß § 247 BGB zu entrichten. 6. Eigentumsvorbehalt Die von uns gelieferte Ware (Verpackungsmaterial und Behälter) bleibt bis zur völligen Bezahlung aller uns aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber zustehenden Forderungen, auch der künftigen bestimmbaren Forderungen und solcher aus einem Kontokorrentsaldo, unser Eigentum. Bei Verzug des Käufers können wir Rückgabe der Ware verlangen, ohne vom Vertrag zurückzutreten. Der Käufer ist bis zum jederzeit zulässigen Widerruf befugt, die gekauften Waren im verarbeiteten oder unverarbeiteten Zustand weiter zu veräußern. Der Käufer tritt schon jetzt im Voraus sämtliche Forderungen an uns ab, die aus seiner berechtigten oder unberechtigten Weiterveräußerung aller in unserem Eigentum oder Miteigentum stehender Waren entstehen, und zwar in Höhe des Wertes dieser Waren. Der Käufer ist verpflichtet, uns auf Verlangen Namen und Anschrift des Abnehmers sowie die genaue Bezeichnung der veräußerten Gegenstände mitzuteilen. Der Käufer ist bis auf Widerruf berechtigt, diese Forderungen einzuziehen. Er darf dagegen nicht durch Abtretung darüber verfügen. Die Abtretung erfolgt unter der auflösenden Bedingung der völligen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in unser Eigentum hat der Käufer uns unverzüglich anzuzeigen. Übersteigt der Wert der uns eingeräumten Sicherheiten unsere Forderungen gegen den Käufer um mehr als 20 %, so sind wir insoweit auf Verlangen des Käufers zur Freigabe verpflichtet. Seite 2 von 3 7. Haftung ANDRESEN & JOCHIMSEN EXPORTPACK haftet für Schäden, die durch die vorgenommene Verpackung an dem Gut entstehen. Korrosionsschutz wird nur für die Zeit gewährleistet, für die er vom Auftraggeber gefordert worden ist. Für Schäden, die durch eigene Vorbehandlung des Auftraggebers entstanden sind, haftet der Verpacker nicht. Die Haftung ist begrenzt auf 511.000,-- Euro pro Gütersendung und Schadensereignis und bezieht sich nicht auf Personen und/oder Vermögensschäden wie z. B. Wertminderung, Nutzungsausfall usw. Sollten aufgrund des Wertes der Maschinen eine höhere Haftung gewünscht werden, muss der Wert der Maschine angegeben werden. In dem Fall wird die höhere Versicherungsprämie vom Auftraggeber getragen. Die Haftung erstreckt sich nur auf unmittelbare Sachschäden an dem verpackten Gut. Es wird maximal der Zeitwert des vom Schaden betroffenen Objektes am Absendeort ersetzt. Die uns überlassenen Güter werden nicht gegen Diebstahl, Feuer und Wasser versichert. Hierfür muss der Auftraggeber Sorge tragen. Schäden jeglicher Art sind dem Verpacker unverzüglich zu melden. Ihm ist Gelegenheit zu geben, die Schäden durch Sachverständige oder selbst zu begutachten. Für Schäden durch den vom Verpacker durchgeführten Transport haftet dieser nach Maßgabe der ADSp bzw. des HGB, soweit dieses anwendbar ist. 8. Sonstiges Abänderungen dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform. Die Schriftform ist Voraussetzung für die Wirksamkeit; durch mündliche Vereinbarungen kann diese Voraussetzung nicht aufgehoben werden. Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die dem Zweck der Regelung möglichst nahe kommt, zu ersetzen. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle mit den Vertragsbeziehungen zusammenhängenden Fragen ist ausschließlich Hamburg. Stand: 01/2015 ANDRESEN & JOCHIMSEN EXPORTPACK GMBH & CO. KG Seite 3 von 3
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