AUTONOME PROVINZ BOZEN SÜDTIROL Landesvolksbefragung2016 Referendumprovinciale2016 Informationsbroschüre Wahlzentrale Südtirol # refst16 PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO ALTO ADIGE Die beratende Landesvolksbefragung 2016 „Wollen Sie die Genehmigung des Gesetzentwurfes Nr. 60/15, betreffend „Bestimmungen zum Flughafen Bozen“, zu welchem der Südtiroler Landtag am 4. Dezember 2015 die Anberaumung einer beratenden Volksbefragung beschlossen hat?“ – so lautet die Frage, über die alle Wahlberechtigten bei der Landesvolksbefragung am 12. Juni 2016 auf ihrem Stimmzettel abstimmen werden. Worüber wird abgestimmt? Der Gesetzentwurf der Landesregierung mit dem Titel „Bestimmungen zum Flughafen Bozen“, der der beratenden Volksbefragung unterzogen wird, setzt die Entwicklungsziele des Flughafens in einen Zusammenhang mit den Zielen von öffentlichem Interesse. Zudem legt der Gesetzentwurf einen Höchstsatz an öffentlichen Zuschüssen für den Flughafen fest. In puncto Entwicklungsziele soll der Flughafen spätestens im Jahr 2022 eine Mindestanzahl von jährlich 170.000 Fluggästen erreichen, wobei seine Einstufung die Kategorie 2C nicht überschreiten darf. Diese Kategorie entspricht genannten Entwicklungszielen, indem sie die maximale Pistenlänge und das Höchstgewicht der Flugzeuge festlegt. Durch diese Einstufung wird sichergestellt, dass der Flugplatz ohne Gesetzesänderung nicht weiter ausgebaut werden darf. Die Flugbewegungen beschränken sich bei Linienflügen auf den Zeitraum zwischen 6 und 23 Uhr, bei Charterflügen zwischen 7 und 22 Uhr. 3 Was die öffentliche Finanzierung anbelangt, kann das Land Südtirol dem Flughafenbetreiber laut Gesetzentwurf von 2017 bis 2021 jährlich bis zu 2,5 Millionen Euro an Zuschüssen (ohne steuerliche Abgaben) bereitstellen, ab dem Jahr 2022 hingegen nur mehr 1,5 Millionen Euro, unter Beachtung der Bestimmungen der Europäischen Union. Falls der Flughafen im Jahr 2022 genannte Entwicklungsziele nicht erreichen sollte, wird das Land Südtirol die öffentliche Finanzierung des Flughafens einstellen. Wer kann bei der Volksbefragung seine Stimme abgeben? An der Volksbefragung kann teilnehmen, wer am Stichtag 12. Juni 2016: 1. mindestens 18 Jahre alt ist, 2. in den Wählerlisten einer Südtiroler Gemeinde eingetragen ist und 3. am Tag der Veröffentlichung des Wahlausschreibungsdekrets (28. April 2016) seit vier Jahren ohne Unterbrechung in der Region TrentinoSüdtirol ansässig war, davon mindestens zwei Jahre in Südtirol. Ablauf der Volksbefragung Die Wahlberechtigten begeben sich zur Stimmabgabe in die Wahlsektion, die auf dem persönlichen Wahlausweis angegeben ist, und legen den Personalausweis sowie den Wahlausweis vor (wer diesen nicht mehr besitzt, kann sich an das Wahlamt der eigenen Gemeinde wenden, das während der gesamten Dauer der Abstimmung geöffnet hat). Die Wahllokale werden zwar offiziell von 6 bis 22 Uhr zugänglich sein, aber die Wahlzentrale bittet die Bürgerinnen und Bürger, erst ab 7.30 Uhr wählen zu gehen, weil die Wahlhelfer in der ersten Stunde mit vorbereitenden Amtshandlungen (wie beispielsweise der Stempelung der Stimmzettel) beschäftigt sein werden. 4 Quorum Für eine beratende Volksbefragung ist laut Gesetz ein Beteiligungsquorum von 40 Prozent der Wahlberechtigten vorgesehen – bei Nichterreichen dieser Schwelle ist das Ergebnis der Volksbefragung nichtig. Was passiert, wenn das Ja gewinnt? Falls die einfache Mehrheit der Wähler mit Ja wählt und das Quorum erreicht wurde, muss der Landtag innerhalb von 6 Monaten ab der Veröffentlichung des Ergebnisses der Volksbefragung im Amtsblatt der Region über den Gesetzentwurf „Bestimmungen zum Flughafen Bozen“ einen Beschluss fassen – dies jedoch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Volksbefragung nur beratenden Charakter hat und somit für den Gesetzgeber nicht bindend ist. Falls sich auch der Landtag für den Gesetzentwurf ausspricht, wird das neue Landesgesetz verkündet und tritt in Kraft. Was passiert, wenn das Nein gewinnt? Falls die einfache Mehrheit der Wähler mit Nein wählt und sich somit gegen den Gesetzentwurf ausspricht, ist der Landtag nicht verpflichtet, den Gesetzentwurf weiter zu verfolgen. Den vollständigen Text des Gesetzentwurfes Nr. 60/15 finden Sie auf den Seiten 6 - 7 dieser Informationsbroschüre. Weitere nützliche Informationen zur Landesvolksbefragung 2016 sind im Internet auf der Webseite http://wahlen.provinz.bz.it veröffentlicht. 5 Der Text des Gesetzentwurfes Nr. 60/15, betreffend „Bestimmungen zum Flughafen Bozen“ Art. 1 Gegenstand 1. D er Flughafen Bozen, in der Folge Flughafen genannt, trägt zur Verbesserung der Erreichbarkeit und zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit Süd tirols bei und ist von grundlegender Bedeutung für die wirtschaftliche, touristische, kulturelle und gesell schaftliche Entwicklung des Landes Südtirol. Der Flughafen ist somit eine Einrichtung von öffentlichem Interesse. 2. D ieses Gesetz legt die Entwicklungsziele im Sinne des öffentlichen Interesses laut Absatz 1 sowie eine Obergrenze für die öffentliche Finanzierung des Flughafens fest. Art. 2 Entwicklungsziele 1. A uf der Grundlage des von der Landes regierung genehmigten Entwicklungskonzepts für den Flughafen, welches die strategische Ausrichtung und die notwendigen Maßnahmen festlegt, muss ab dem 1. Jänner 2022 eine Mindestzahl von 170.000 Fluggästen pro Jahr erreicht werden. 2. Im Sinne der Verordnung betreffend den Bau und die Führung von Flughäfen der Nationalen Zivilluftfahrtbehörde (ENAC) darf der Flughafen die Kategorie 2C nicht übersteigen. 3. D er Flugbetrieb auf dem Flughafen findet für die Linienflüge von 6.00 Uhr bis 23.00 Uhr und für die Charterflüge von 7.00 Uhr bis 22.00 Uhr statt. 6 Art. 3 Öffentliche Finanzierung 1. A b 2017 kann das Land Südtirol, unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen der Europäischen Union, den laufenden Betrieb des Flughafens, einschließlich der Kosten für Flug verbindungen und Investitionen, jährlich mit bis zu 2,5 Millionen Euro ohne steuerliche Abgaben und, ab dem Jahr 2022, mit bis zu 1,5 Millionen Euro ohne steuerliche Abgaben unterstützen. 2. D ie Landesregierung genehmigt das Jahresprogramm des Flughafenbetreibers und veröffentlicht jährlich einen Tätigkeitsbericht. Art. 4 Einstellung der öffentlichen Finanzierung 1. W ird das Entwicklungsziel laut Artikel 2 Absatz 1 nicht erreicht, so wird die öffentliche Finanzierung laut Artikel 3 eingestellt. Art. 5 Finanzbestimmungen 1. D ieses Gesetz sieht keine zusätzlichen Ausgaben zu Lasten des Finanzjahres 2015 vor. 2. D ie Ausgaben zu Lasten der folgenden Hauhaltsjahre werden mit jährlichem Stabilitätsgesetz festgelegt. Art. 6 Notifizierung an die Europäische Kommission 1. D ie Wirkungen dieses Gesetzes treten mit dem Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt der RegionTrentino-Südtirol der Bekanntgabe über die positive Überprüfung durch die Europäische Kommission gemäß Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ein. 7
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