Informationsbroschüre

AUTONOME
PROVINZ
BOZEN
SÜDTIROL
Landesvolksbefragung2016
Referendumprovinciale2016
Informationsbroschüre
Wahlzentrale Südtirol
# refst16
PROVINCIA
AUTONOMA
DI BOLZANO
ALTO ADIGE
Die beratende Landesvolksbefragung 2016
„Wollen Sie die Genehmigung des Gesetzentwurfes Nr. 60/15, betreffend
„Bestimmungen zum Flughafen Bozen“, zu welchem der Südtiroler
Landtag am 4. Dezember 2015 die Anberaumung einer beratenden
Volksbefragung beschlossen hat?“ – so lautet die Frage, über die alle
Wahlberechtigten bei der Landesvolksbefragung am 12. Juni 2016 auf
ihrem Stimmzettel abstimmen werden.
Worüber wird abgestimmt?
Der Gesetzentwurf der Landesregierung mit dem Titel „Bestimmungen
zum Flughafen Bozen“, der der beratenden Volksbefragung unterzogen
wird, setzt die Entwicklungsziele des Flughafens in einen Zusammenhang
mit den Zielen von öffentlichem Interesse. Zudem legt der Gesetzentwurf
einen Höchstsatz an öffentlichen Zuschüssen für den Flughafen fest.
In puncto Entwicklungsziele soll der Flughafen spätestens im Jahr 2022
eine Mindestanzahl von jährlich 170.000 Fluggästen erreichen, wobei seine
Einstufung die Kategorie 2C nicht über­schreiten darf. Diese Kategorie
entspricht genannten Entwicklungszielen, indem sie die maximale
Pistenlänge und das Höchstgewicht der Flugzeuge festlegt. Durch diese
Einstufung wird sicher­gestellt, dass der Flugplatz ohne Gesetzesänderung
nicht weiter ausgebaut werden darf.
Die Flugbewegungen beschränken sich bei Linienflügen auf den Zeitraum
zwischen 6 und 23 Uhr, bei Charterflügen zwischen 7 und 22 Uhr.
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Was die öffentliche Finanzierung anbelangt, kann das Land Südtirol
dem Flughafenbetreiber laut Gesetzentwurf von 2017 bis 2021 jährlich
bis zu 2,5 Millionen Euro an Zuschüssen (ohne steuerliche Abgaben)
bereitstellen, ab dem Jahr 2022 hingegen nur mehr 1,5 Millionen Euro,
unter Beachtung der Bestimmungen der Europäischen Union. Falls der
Flughafen im Jahr 2022 genannte Entwicklungsziele nicht erreichen
sollte, wird das Land Südtirol die öffentliche Finanzierung des Flughafens
einstellen.
Wer kann bei der Volksbefragung seine Stimme abgeben?
An der Volksbefragung kann teilnehmen, wer am Stichtag 12. Juni 2016:
1. mindestens 18 Jahre alt ist,
2. in den Wählerlisten einer Südtiroler Gemeinde eingetragen ist und
3. am Tag der Veröffentlichung des Wahlausschreibungsdekrets (28. April
2016) seit vier Jahren ohne Unterbrechung in der Region TrentinoSüdtirol ansässig war, davon mindestens zwei Jahre in Südtirol.
Ablauf der Volksbefragung
Die Wahlberechtigten begeben sich zur Stimmabgabe in die Wahlsektion,
die auf dem persön­lichen Wahlausweis angegeben ist, und legen den
Personalausweis sowie den Wahlausweis vor (wer diesen nicht mehr
besitzt, kann sich an das Wahlamt der eigenen Gemeinde wenden,
das während der gesamten Dauer der Abstimmung geöffnet hat). Die
Wahllokale werden zwar offiziell von 6 bis 22 Uhr zugänglich sein, aber die
Wahlzentrale bittet die Bürgerinnen und Bürger, erst ab 7.30 Uhr wählen
zu gehen, weil die Wahlhelfer in der ersten Stunde mit vorbereitenden
Amtshandlungen (wie beispielsweise der Stempelung der Stimmzettel)
beschäftigt sein werden.
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Quorum
Für eine beratende Volksbefragung ist laut Gesetz ein Beteiligungsquorum
von 40 Prozent der Wahl­berechtigten vorgesehen – bei Nichterreichen
dieser Schwelle ist das Ergebnis der Volksbefragung nichtig.
Was passiert, wenn das Ja gewinnt?
Falls die einfache Mehrheit der Wähler mit Ja wählt und das Quorum
erreicht wurde, muss der Landtag innerhalb von 6 Monaten ab der
Veröffentlichung des Ergebnisses der Volks­befragung im Amtsblatt der
Region über den Gesetzentwurf „Bestimmungen zum Flughafen Bozen“
einen Beschluss fassen – dies jedoch unter Berücksichtigung der Tatsache,
dass die Volksbefragung nur beratenden Charakter hat und somit für
den Gesetzgeber nicht bindend ist. Falls sich auch der Landtag für den
Gesetzentwurf ausspricht, wird das neue Landesgesetz verkündet und
tritt in Kraft.
Was passiert, wenn das Nein gewinnt?
Falls die einfache Mehrheit der Wähler mit Nein wählt und sich somit
gegen den Gesetzentwurf ausspricht, ist der Landtag nicht verpflichtet,
den Gesetzentwurf weiter zu verfolgen.
Den vollständigen Text des Gesetzentwurfes Nr. 60/15 finden Sie auf den
Seiten 6 - 7 dieser Informationsbroschüre.
Weitere nützliche Informationen zur Landesvolksbefragung 2016 sind im
Internet auf der Webseite http://wahlen.provinz.bz.it veröffentlicht.
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Der Text des Gesetzentwurfes Nr. 60/15,
betreffend „Bestimmungen zum Flughafen Bozen“
Art. 1
Gegenstand
1. D
er Flughafen Bozen, in der Folge Flughafen genannt, trägt
zur Verbesserung der Erreichbarkeit und zur Steigerung der
Wettbewerbsfähigkeit Süd­
tirols bei und ist von grundlegender
Bedeutung für die wirtschaftliche, touristische, kulturelle und gesell­
schaft­liche Entwicklung des Landes Südtirol. Der Flughafen ist somit
eine Einrichtung von öffentlichem Interesse.
2. D
ieses Gesetz legt die Entwicklungsziele im Sinne des öffentlichen
Interesses laut Absatz 1 sowie eine Obergrenze für die öffentliche
Finanzierung des Flughafens fest.
Art. 2
Entwicklungsziele
1. A
uf der Grundlage des von der Landes­
regierung genehmigten
Entwicklungs­konzepts für den Flug­hafen, welches die strategische
Ausrichtung und die notwendigen Maßnahmen festlegt, muss ab dem
1. Jänner 2022 eine Mindestzahl von 170.000 Fluggästen pro Jahr
erreicht werden.
2. Im Sinne der Verordnung betreffend den Bau und die Führung von
Flughäfen der Nationalen Zivilluftfahrtbehörde (ENAC) darf der
Flughafen die Kategorie 2C nicht übersteigen.
3. D
er Flugbetrieb auf dem Flughafen findet für die Linienflüge von 6.00
Uhr bis 23.00 Uhr und für die Charterflüge von 7.00 Uhr bis 22.00 Uhr
statt.
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Art. 3
Öffentliche Finanzierung
1. A
b 2017 kann das Land Südtirol, unter Beachtung der einschlägigen
Bestimmungen der Europäischen Union, den laufenden Betrieb des
Flughafens, einschließlich der Kosten für Flug­
verbindungen und
Investitionen, jährlich mit bis zu 2,5 Millionen Euro ohne steuerliche
Abgaben und, ab dem Jahr 2022, mit bis zu 1,5 Millionen Euro ohne
steuerliche Abgaben unterstützen.
2. D
ie Landesregierung genehmigt das Jahresprogramm des Flughafenbetreibers und veröffentlicht jährlich einen Tätigkeitsbericht.
Art. 4
Einstellung der öffentlichen Finanzierung
1. W
ird das Entwicklungsziel laut Artikel 2 Absatz 1 nicht erreicht, so
wird die öffentliche Finanzierung laut Artikel 3 eingestellt.
Art. 5
Finanzbestimmungen
1. D
ieses Gesetz sieht keine zusätzlichen Ausgaben zu Lasten des
Finanzjahres 2015 vor.
2. D
ie Ausgaben zu Lasten der folgenden Hauhaltsjahre werden mit
jährlichem Stabilitäts­gesetz festgelegt.
Art. 6
Notifizierung an die Europäische Kommission
1. D
ie Wirkungen dieses Gesetzes treten mit dem Tag der Veröffentlichung
im Amtsblatt der Region­Trentino-Südtirol der Bekanntgabe über
die positive Überprüfung durch die Europäische Kommission
gemäß Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der
Europäischen Union (AEUV) ein.
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