Informationsblatt Pflegedienstleitung

Weiterbildung
zur verantwortlichen Pflegefachkraft in
Einrichtungen der Altenhilfe und ambulanten
Pflegediensten
2016 - 2017
13.06.2016 – 25.07.2017
Diese Weiterbildung entspricht den Regelungen des Sozialgesetzbuchs SGB XI § 71
zur Ausbildung und Anerkennung als verantwortliche Pflegefachkraft
Johanniter-Bildungszentrum
Staatlich anerkannte Schule
für Altenarbeit und Altenpflege
Frankensteiner Str. 4 a
97877 Wertheim
Tel.: 09342 / 91 10 20
Fax: 09342 / 91 10 222
e-mail: [email protected]
Zu dieser Weiterbildung
Veränderte organisatorische, wirtschaftliche und pflegerische Anforderungen stellen die
verantwortlichen Pflegefachkräfte (Pflegedienstleitungen) von ambulanten, teilstationären
und stationären Pflegeeinrichtungen vor neue Aufgaben.
Ziel dieser Weiterbildung ist es, die Übernahme einer umfassenden Leitungsverantwortung
zu ermöglichen, die sich wechselnden Anforderungen zu stellen vermag.
Im Mittelpunkt der Weiterbildung stehen die Erarbeitung und Reflexion von fachlichen,
methodischen und sozialen Kompetenzen, die für die Leitungsaufgaben in der Pflege
grundlegend sind. Die Arbeit in Lerngruppen, Hospitation und Projektarbeit ergänzen den
theoretischen Unterricht.
Grundlage
Diese Weiterbildung entspricht der Neuregelung des SGB XI zu Pflegeeinrichtungen.
Der frühere § 80 SGB XI ist entfallen, in der Neufassung wird in § 71 „Pflegeeinrichtungen“ die
Ausbildung und Weiterbildung einer verantwortlichen Pflegefachkraft für Pflegeeinrichtungen und
ambulante Pflegedienste geregelt.
Organisatorisches
Termin:
13.06.2016 – 25.07.2017
Zeiten:
Der Kurs umfasst insgesamt 725 Stunden, davon 460 Unterrichtsstunden
Fachtheorie in Wochenblöcken (Montag bis Donnerstag täglich von 8.30 Uhr –
16.30 Uhr und Freitag 8.30 Uhr – 14.45 Uhr), 120 Stunden unterrichtsbegleitende Praxis, eine Heimstudienphase sowie die Abschlussprüfung.
Abschluss: Zertifikat und Abschlusszeugnis
Kosten:
Teilnahmegebühr € 3.450.Die Teilnahmegebühr schließt die Kosten für Unterrichtsmaterial und die
Prüfungsgebühr ein.
Bei Bedarf können wir Ihnen eine preiswerte Unterkunft im Bildungszentrum
zur Verfügung stellen.
Ort:
Johanniter-Bildungszentrum Wertheim
Frankensteiner Str. 4 a 97877 Wertheim
Tel.: 09342 / 91 10 20
Fax: 09342 / 91 10 222
www.johanniter.de/main-tauber
[email protected]
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Ziel der Weiterbildung und Teilnahmevoraussetzungen
Die Weiterbildung befähigt staatlich anerkannte Pflegefachkräfte, die Aufgaben einer
verantwortlichen Pflegefachkraft auszufüllen, insbesondere die Pflegeprozesse, die Ermittlung
des Pflegebedarfs, die Planung, Dokumentation und Auswertung innerhalb des Pflegedienstes
selbständig und fachgerecht zu organisieren, zu begleiten und zu kontrollieren, qualitativ zu
sichern und im Rahmen rechtlicher Vorschriften zu verantworten. Grundlage der Tätigkeit
einer verantwortlichen Pflegefachkraft ist ihre Fähigkeit zur Kommunikation, Kooperation,
Konfliktlösung und Innovation.
Die Weiterbildung soll insbesondere dazu befähigen, einen angemessenen persönlichen
Führungsstil zu entwickeln, die Pflege unter Berücksichtigung rechtlicher, wirtschaftlicher und
personeller Belange zu organisieren, Qualitätsanforderungen zu setzen, die Qualität zu
sichern und zu steigern, das Leistungsprofil der Einrichtung an Änderungen in der Bedarfslage
anzupassen, die Einrichtung und ihr Angebot öffentlichkeitswirksam darzustellen und
geeignete Pflegekonzepte einzuführen und umzusetzen.
Die Weiterbildung vermittelt die hierzu notwendige pflegefachliche, kommunikative und
Managementkompetenz, um Pflegeeinrichtungen der Altenhilfe und ambulante Pflegedienste
zu leiten. Theorie und Praxis werden im Lehrgang sinnvoll verknüpft.
Voraussetzung zur Teilnahme sind der Nachweis eines staatlich anerkannten Abschlusses in
einem Pflegeberuf und eine zweijährige hauptberufliche Berufserfahrung innerhalb der letzten
fünf Jahre.
Inhalte der Lern- und Übungsbereiche:

Pflegewissen und Pflegeorganisation

Personalführung und Personalmanagement

Betriebswirtschaftslehre und Betriebsorganisation

Recht
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Weiterbildung zur Pflegedienstleitung
Leitende Pflegefachkraft
2016 - 2017
Terminplan
Insgesamt 11 Wochenblöcke:
1. Woche: 13.06. – 17.06.2016
2. Woche: 11.07. – 15.07.2016
3. Woche: 19.09. – 23.09.2016
4. Woche: 24.10. – 28.10.2016
5. Woche: 28.11. – 02.12.2016
6. Woche: 16.01. – 20.01.2017
7. Woche: 13.02. – 17.02.2017
8. Woche: 20.03. – 24.03.2017
9. Woche: 24.04. – 28.04.2017
10. Woche: 22.05. – 26.05.2017
11. Woche: 26.06. – 30.06.2017
Abschluss-Kolloquium: 24.07. – 25.07.2017
Stand: 08 / 2015
Änderungen vorbehalten
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DIE JOHANNITER
Bildungszentrum Wertheim
Frankensteiner Str. 4 a
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97877 Wertheim
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(Absender)
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Anmeldeformular
Weiterbildung 2016 - 2017
Beginn: 13.06.2016
Verantwortliche Pflegefachkraft in Einrichtungen der Altenhilfe und ambulanten Pflegediensten
Name: ...........................................
Vorname: .......................................................
Geb.Datum: ..................................
Telefon: ..........................................................
Straße, Nummer:
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PLZ, Ort:
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Ort, Datum
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Unterschrift
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ggf. Stempel / Unterschrift der
entsendenden Einrichtung
Nach Eingang Ihrer Anmeldung erhalten Sie von uns eine schriftliche Anmeldebestätigung
mit einer Wegbeschreibung zur Anreise.
Haben Sie sich für eine Fort- oder Weiterbildung angemeldet und müssen Ihre Teilnahme - aus welchen
Gründen auch immer - absagen, so entstehen Ihnen folgende Stornogebühren:
innerhalb von 4 Wochen vor Kursbeginn 25 %
innerhalb von 2 Wochen vor Kursbeginn 5o %
innerhalb einer Woche vor Kursbeginn 75 %
zu Kursbeginn oder während des Kurses 100 %
Stornogebühren entstehen nicht, wenn Sie vor Kursbeginn eine(n) Ersatzteilnehmer(in) stellen.
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SGB XI § 71 Pflegeeinrichtungen
(1) Ambulante Pflegeeinrichtungen (Pflegedienste) im Sinne dieses Buches sind selbständig wirtschaftende
Einrichtungen, die unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft Pflegebedürftige in ihrer
Wohnung pflegen und hauswirtschaftlich versorgen.
(2) Stationäre Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime) im Sinne dieses Buches sind selbständig wirtschaftende
Einrichtungen, in denen Pflegebedürftige:
1. unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft gepflegt werden,
2. ganztägig (vollstationär) oder nur tagsüber oder nur nachts (teilstationär) untergebracht und verpflegt werden
können.
(3) Für die Anerkennung als verantwortliche Pflegefachkraft im Sinne von Absatz 1 und 2 ist neben dem
Abschluss einer Ausbildung als
1. Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger,
2. Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder
3. Altenpflegerin oder Altenpfleger
eine praktische Berufserfahrung in dem erlernten Ausbildungsberuf von zwei Jahren innerhalb der letzten fünf
Jahre erforderlich. Bei ambulanten Pflegeeinrichtungen, die überwiegend behinderte Menschen pflegen und
betreuen, gelten auch nach Landesrecht ausgebildete Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger
sowie Heilerzieherinnen und Heilerzieher mit einer praktischen Berufserfahrung von zwei Jahren innerhalb der
letzten fünf Jahre als ausgebildete Pflegefachkraft. Die Rahmenfrist nach Satz 1 oder 2 beginnt fünf Jahre vor
dem Tag, zu dem die verantwortliche Pflegefachkraft im Sinne des Absatzes 1 oder 2 bestellt werden soll.
Diese Rahmenfrist verlängert sich um Zeiten, in denen eine in diesen Vorschriften benannte Fachkraft
1. wegen der Betreuung oder Erziehung eines Kindes nicht erwerbstätig war,
2. als Pflegeperson nach § 19 eine pflegebedürftige Person wenigstens 14 Stunden wöchentlich gepflegt hat
oder
3. an einem betriebswirtschaftlichen oder pflegewissenschaftlichen Studium oder einem sonstigen
Weiterbildungslehrgang in der Kranken-, Alten- oder Heilerziehungspflege teilgenommen hat, soweit der
Studien- oder Lehrgang mit einem nach Bundes- oder Landesrecht anerkannten Abschluss beendet worden ist.
Die Rahmenfrist darf in keinem Fall acht Jahre überschreiten. Für die Anerkennung als verantwortliche
Pflegefachkraft ist ferner Voraussetzung, dass eine Weiterbildungsmaßnahme für leitende Funktionen mit einer
Mindeststundenzahl, die 460 Stunden nicht unterschreiten soll, erfolgreich durchgeführt wurde.
(4) Stationäre Einrichtungen, in denen die Leistungen zur medizinischen Vorsorge, zur medizinischen
Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben oder am Leben in der Gemeinschaft, die schulische Ausbildung
oder die Erziehung kranker oder behinderter Menschen im Vordergrund des Zweckes der Einrichtung stehen,
sowie Krankenhäuser sind keine Pflegeeinrichtungen im Sinne des Absatzes 2.
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