Einladung zur Einwohnergemeindeversammlung ______________________________________ Mittwoch, 22. Juni 2016, Beginn: 19.30 Uhr in der Mehrzweckhalle an der Bahnhofstrasse Traktanden 1. Protokoll der Einwohnergemeindeversammlung vom 7. April 2016 2. Rechnung 2015 (Bilanz / Erfolgsrechnung / Investitionsrechnung) 3. a) Quartierplan Löwen / Mutation b) Quartierplan Löwen / Verkauf Parzelle Nr. 56 zum Preis von rund CHF 3.5 Mio. 4. Zonenplan und –reglement Siedlung / Mutation Gewerbezone Mühlematt 5. Gemeindeinitiative für eine faire Kompensation der EL-Entlastung (Fairness-Initiative) 6. Berichterstattung Geschäftsprüfungskommission 7. Informationen zu aktuellen Themen 8. Diverses Im Anschluss an die ordentlichen Traktanden erfolgt im Rahmen eines Apéros die Verabschiedung von Gemeinderätin Ursula Jäggi-Baumann und des Gemeindeverwalters Theo Kim. Therwil, im Mai 2016 Der Gemeinderat Das Beschlussprotokoll der Gemeindeversammlung vom 7. April 2016 und die Unterlagen zu den Traktanden 2 bis 5 können ab Montag, 13. Juni 2016, bei der Gemeindeverwaltung während der ordentlichen Öffnungszeiten eingesehen bzw. bezogen werden. Diese Unterlagen sind ab dem gleichen Zeitpunkt auch auf unserer Homepage zu finden: www.therwil.ch (Rubrik ‘Politik/ Gemeindeversammlung‘). Traktandum 1 ___________________________________________________________________________________________________________ Protokoll der Einwohnergemeindeversammlung vom 7. April 2016 Die protokollierten Beschlüsse werden an der Gemeindeversammlung verlesen. Traktandum 2 ___________________________________________________________________________________________________________ Genehmigung der Jahresrechnung 2015 Die Jahresrechnung 2015 der Einwohnergemeinde Therwil schliesst mit einem ausserordentlichen Ertragsüberschuss ab: Bei einem Aufwand von CHF 41‘008‘758.51 (Budget: CHF 38‘205‘200) und einem Ertrag von CHF 47‘812‘513.06 (Budget: CHF 37‘964‘900) beträgt der Überschuss nicht weniger als CHF 6‘803‘754.55 (Budget: Aufwandüberschuss von CHF 240‘300). Erfolgsrechnung Im vorliegenden Jahresergebnis sind enthalten: Planmässige Abschreibungen von CHF 971‘222, Rückstellungen zur Finanzierung der aktuellen und kommender Deckungslücken für die weiterhin bei der Basellandschaftlichen Pensionskasse BLPK versicherten Pensionierten und Lehrpersonen in Höhe von CHF 1.4 Mio. sowie eine Minuskorrektur von CHF 1.0 Mio. auf Vorausrechnungen bei den Steuern juristischer Personen. Dass sich das operative Ergebnis gegenüber dem Budget um rund CHF 7 Mio. verbessert hat, ist im Wesentlichen einer einzigen Tatsache zuzuschreiben: Im Bereich der Steuern juristischer Personen resultierte im 2015 bei den Ertragssteuern aus Vorjahren ein Plus von über CHF 6 Mio. Wegen laufender juristischer Verfahren (umfassend die Steuerjahre 2009-2013) mit ungewissem Ausgang (u.a. Steuerabgrenzungen Deutschland/Schweiz resp. Frankreich/Schweiz) nahm die Gemeinde in den letzten Jahren als Vorsichtsmassnahme buchhalterische Rückstellungen auf vorausbezahlte Steuern in Höhe von CHF 3 Mio. vor. Dank des im Vorfeld nicht absehbaren positiven Ausgangs des Verfahrens konnten diese CHF 3 Mio. nunmehr aufgelöst, d.h. als Ertrag verbucht, und zusätzliche CHF 3 Mio. nachträglich in Rechnung gestellt werden. Dass der Ertrag gegenüber dem Budget nicht «nur» um die erwähnten CHF 7 Mio., sondern sogar um fast CHF 10 Mio. höher ausgefallen ist, hat folgende Gründe: Rund CHF 1.145 Mio. Mehrertrag bei der Sozialen Sicherheit (u.a. wurde das Asylwesen nicht für das ganze Jahr 2015 budgetiert wegen des geplanten Verkaufs der Liegenschaft Löwen) Ausserordentliche Rückerstattung in der Spezialfinanzierung Abfall (siehe Bemerkung weiter unten) in Höhe von über CHF 900‘000 Weitere rund CHF 1.9 Mio. mehr Steuereinnahmen bei natürlichen und juristischen Personen Beim Aufwand liegt nach Abzug der eingangs erwähnten Rückstellung von CHF 1.4 Mio. eine Budgetüberschreitung von knapp CHF 1.4 Mio. vor: Der erwähnte Mehrertrag bei der Sozialen Sicherheit findet natürlich seinen Gegenpol beim Aufwand (+ 280‘000 Sozialhilfe, + 1.08 Mio. Asylwesen) Rund CHF 325‘000 höherer Finanz- und Lastenausgleich Alle übrigen Aufwandpositionen liegen in etwa im Rahmen der Erwartungen Die für das Jahr 2015 ausgewiesene, ausserordentlich hohe Selbstfinanzierung (Cash-Flow) beträgt beachtliche CHF 7‘774‘976.55, was bei Netto-Investitionen von CHF 3‘938‘754.81 einen Finanzierungsüberschuss von CHF 3‘836‘221.74 ergibt. Was bedeutet das konkret? Das Eigenkapital erhöht sich auf stattliche CHF 14.922 Mio. und die Gemeinde Therwil ist und bleibt weiterhin schuldenfrei. 2 Investitionsrechnung In der Investitionsrechnung 2015 stehen Einnahmen von CHF 1‘158‘888.81 Ausgaben von CHF 5‘097‘643.62 gegenüber. Die Netto-Investitionen betragen demnach CHF 3‘938‘754.81. Auch im Jahr 2015 sind einzelne Kreditbudgets aus verschiedenen Gründen gar nicht (z.B. Baukredit Musikschule (folgt 2016), Baukredit Offenlegung Dorfbach Hinterweg (verschoben)), noch nicht vollständig (z.B. Lüftung Verwaltung) resp. nicht abschliessend (z.B. Baukredit Benkenstrasse 16, Baukredit Schulhaus Wilmatt) ausgeschöpft worden. Die Abrechnungen der Rahmenkredite der Spezialfinanzierungen zeigen folgendes Bild: Wasser CHF 675‘120.85 (Budget: CHF 705'000) Abwasser CHF 243‘923.80 (Budget: CHF 470'000) Fazit Das Ergebnis im Berichtsjahr 2015 ist ein Ausserordentliches: Der positive Ausgang des Verfahrens bei den Steuern der juristischen Personen haben auf einen Schlag einmalige Mehreinnahmen von CHF 6 Mio. eingebracht. Dies wird allerdings zur Folge haben, dass Therwil im Rechnungsjahr 2016 eine deutlich höhere Abgabe an den Finanz- und Lastenausgleich wird leisten müssen, und sich daraus zwangsläufig in der Rechnung 2016 ein Defizit ergeben wird. Da sich der Aufwand (mit den erläuterten wenigen Ausnahmen) im Allgemeinen den Erwartungen entsprechend verhält resp. dank des bewährten Controllings im Griff gehalten werden kann und sich andererseits die Steuereinnahmen von Jahr zu Jahr erfreulich entwickeln, darf die Finanzlage der Gemeinde Therwil weiterhin als «ausgezeichnet» beurteilt werden. Mit einem Eigenkapital von über CHF 14.9 Mio. verfügt die Gemeinde Therwil über ausreichend Reserven, um zukünftige negative Ergebnisse während Jahren auffangen zu können. Umso mehr, als Therwil weiterhin gänzlich ohne mittel- resp. langfristig gebundenes Fremdkapital da steht. Mit anderen Worten: Die Gemeinde Therwil ist für die Herausforderungen der kommenden Jahre bestens gerüstet. Der Gemeinderat beantragt der Gemeindeversammlung, die Rechnung 2015 der Einwohnergemeinde Therwil zu genehmigen. Der resultierende Überschuss von CHF 6‘803‘754.55 wird dem Eigenkapital zugeschlagen, das per 31. Dezember 2015 neu CHF 14‘922‘219.80 beträgt. Traktandum 3 a) ___________________________________________________________________________________________________________ Quartierplan Löwen / Mutation Das aus den 60er-Jahren stammende Hochhaus «Leuen» ist ein markanter Bau im Zentrum von Therwil. Die Architektur ist aus heutiger Sicht unbefriedigend und die Bausubstanz stark erneuerungsbedürftig. Die Liegenschaft befindet sich im Besitz der Gemeinde Therwil und ist Teil des Quartierplans Löwen, Areal C 1, welcher im September 2004 durch die Gemeindeversammlung beschlossen und im August 2005 durch den Regierungsrat (RRB 1322) genehmigt worden ist. Ausgangslage Die Gemeinde möchte die Liegenschaft an einen Investor verkaufen, der darauf einen Neubau mit Mietwohnungen sowie Laden- und Gewerberäumlichkeiten realisieren wird (siehe Traktandum 3b: Verkauf Parzelle Nr. 56). 3 Im Rahmen der Verkaufsgespräche mit verschiedenen Interessenten wuchs die Überzeugung, den gültigen Quartierplan von 2004 nochmals eingehend auf die heutigen Bedürfnisse hin zu überprüfen. Dabei wurde festgestellt, dass es sinnvoll ist, das Nutzungsmass an dieser zentralen Stelle im Dorfzentrum unter Beibehaltung der städtebaulichen Konzeption im Sinne einer angestrebten Innenverdichtung zu erhöhen. Der Quartierplanperimeter umfasst die Parzellen 56 bis 60 im Zentrum Therwils. Das Areal ist heute mehrheitlich überbaut. Der Zustand der Liegenschaften ist jedoch stark erneuerungsbedürftig. Mutation Die vorliegende Mutation des bestehenden Quartierplans Löwen, Areal C1, besteht im Wesentlichen in einer Erhöhung der vorgesehenen Gebäude um ein bis zwei Stockwerke. Das Hochhaus am Löwenkreisel soll durch zwei zusätzliche Geschosse (neun statt sieben) eine markantere Wirkung als Orientierungspunkt im Zentrum erhalten. Die übrigen Gebäude sollen mit vier statt drei Stockwerken realisiert werden. Mitwirkungsverfahren und Vorprüfung Das öffentliche Mitwirkungsverfahren für die Quartierplanung wurde ordnungsgemäss durchgeführt und der Mitwirkungsbericht öffentlich aufgelegt. Der Gemeinderat beantragt der Gemeindeversammlung, die Mutation des Quartierplans Löwen, Areal C1, über die Parzellen 56-60 zu genehmigen. Traktandum 3 b) ___________________________________________________________________________________________________________ Quartierplan Löwen / Verkauf Parzelle Nr. 56 zum Preis von rund CHF 3.5 Mio. Das Areal C1 des Quartierplans Löwen umfasst insgesamt sechs Parzellen; diese liegen zwischen der Oberwilerstrasse und dem Hinterweg. Im Norden werden sie durch das Wasegässli abgeschlossen und im Süden durch den Löwenkreisel begrenzt. Eine Teilüberbauung der gemeindeeigenen Parzelle 56 mit der Liegenschaft Bahnhofstrasse 1 (ehem. Restaurant Löwen) kann nur in Verbindung mit der in Privatbesitz stehenden Parzelle 57 realisiert werden. Daher beinhalteten die Verkaufsaktivitäten der Gemeinde immer beide Parzellen. Neue Überbauung Die geplante Überbauung soll ein Pendant zum baulichen Schwerpunkt beim Bahnhof bilden. Das Gebiet soll dichter überbaut und mit einem kleinen Platz ausgestattet werden. Die Überbauung setzt sich aus drei verschiedenen Teilen zusammen: dem nun neungeschossigen «Löwen» mit dem eingeschossigen Ladenbau dem langen viergeschossigen Querbau als Schwerpunkt den beiden Randüberbauungen am Hinterweg und an der Oberwilerstrasse. Letztere wird – wie die gegenüberliegende, annähernd geschlossene Häuserzeile – den Strassenraum begrenzen und bestimmen. Die Parkierung erfolgt unterirdisch in einer Einstellhalle. Diese Einstellhalle, wie auch die Hochbauten, können allesamt einzeln und zeitlich unabhängig voneinander realisiert werden. 4 Projekteingaben Mit der Ausschreibung erfolgten diverse Eingaben, welche aufgrund der Anforderungskriterien (Entwicklung des Projekts, Abklärungen bei Behörden und Dritten, Arbeitsmodell, Präsentation) miteinander verglichen wurden. Der Investor First Site Invest AG reichte mit der Machbarkeitsstudie vom 31. Juli 2015 und den Detailergänzungen von Ferrara Architekten AG das beste Kaufangebot für die beiden Parzellen 56 und 57 ein. Insbesondere das Nutzungskonzept mit den kleinen Mietwohnungen und vielfältigen Gewerbeflächen waren für den Zuschlag an diese Käuferschaft massgebend. Projekt Alle gemäss Parkplatznachweis vorgeschriebenen Parkplätze können in der Einstellhalle untergebracht werden. Im Erdgeschoss mit den publikumsorientierten Nutzungen sollen bezahlbare, kleine Gewerbeflächen angeboten werden. Bei Bedarf können einzelne kleinere Flächen zu grösseren Einheiten zusammengelegt werden. Bei den Wohnungen – mindestens 25 und maximal 42 Wohnungen – wird ein eher tiefes bis mittleres Preissegment angestrebt, und es soll möglichst vielen Lebensphasen und -formen Platz bieten. Es sollen kleinere Wohneinheiten mit ca. 51 m2 bis 72 m2 (3 ½ Zimmer) entstehen. Alle Wohnungen sind mit Lift erschlossen, hindernisfrei und altersgerecht konzipiert. Die Wohnungsgrössen sollen den unterschiedlichen Bedürfnissen angepasst werden können (Alleinstehende, Paare, Kleinfamilien etc.). Die detaillierten Projektangaben werden mit der Baugesuchseingabe definiert. Verkauf Wie bereits ausgeführt, umfasst die geplante Überbauung die beiden Parzellen 56 und 57 des Löwen-Areals C 1. Die private Eigentümerschaft der Parzelle 57 ist mit dem vorliegenden Verkaufsangebot des Investors First Site Invest AG über insgesamt CHF 4.9 Mio. einverstanden. Ein von allen drei Seiten unterzeichneter, notariell beglaubigter Kauf-Vorvertrag liegt vor. Mit der Veräusserung der Parzelle 56 erzielt die Gemeinde einen Verkaufspreis von CHF 3‘517‘586.50, was einem m2-Preis von 2‘018.00 entspricht. Bei dem im Anlagevermögen der Gemeinde eingetragenen Buchwert von CHF 3 Mio. ergibt sich demnach (vor Notariatskosten und Grundbuchgebühren) ein Netto-Ertragsüberschuss von CHF 517‘586.50. Der Gemeinderat beantragt der Gemeindeversammlung, den Verkauf der Parzelle 56 zum Preis von CHF 3‘517‘586.50 zu genehmigen. Traktandum 4 ___________________________________________________________________________________________________________ Zonenplan und –reglement Siedlung / Mutation Gewerbezone Mühlematt Zur Sicherung einer qualitätsvollen und ortsverträglichen Weiterentwicklung des Gewerbegebiets Mühlematt haben die Gemeinderäte von Oberwil und Therwil mit Beschluss vom 9. Januar 2012 eine Planungszone gemäss § 53 RBG verfügt. Ausgehend von Szenarien, welche im Rahmen einer im Jahr 2009 erstellten Verkehrsstudie entworfen wurden, soll das Mühlematt-Gebiet künftig verstärkt als Arbeitsplatzgebiet positioniert werden und weniger als Standort für Verkaufseinrichtungen. Ausgangslage Ausgangspunkt zur Teilrevision des Zonenreglements Siedlung / Mutation Gewerbezone Mühlematt war der Beschluss vom 9. Januar 2012 der beiden Gemeinderäte von Oberwil und Therwil, im Gewerbegebiet Mühlematt inskünftig keine publikumsintensiven Einrichtungen mit Verkaufsflächen 5 von über 500 m2 mehr zu ermöglichen, sondern gezielt Bebauungen mit Büroflächen oder anderen Arbeitsplätzen zu fördern (ZRS Art. 4.5.7). Teilrevision Im Zuge der Erarbeitung der Teilrevision des Zonenreglements Siedlung sind Überlegungen zur Siedlungsverdichtung nach innen, zur Ökologie sowie zu den aktuellen, übergeordneten gesetzlichen Anforderungen in die Revision eingeflossen. Um eine Siedlungsverdichtung auch im Gewerbegebiet zu ermöglichen, wurde die zulässige Fassadenhöhe neu flächendeckend auf 16 Meter (ZRS Zonentabelle) festgelegt. Als ökologischer Ausgleich für eine mögliche Siedlungsverdichtung wurde neu eine Grünflächenziffer von 10% (ZRS Art. 4.5.4) eingeführt. Der ökologischen Vernetzung und der Aufwertung des Ortsbildes dienen die Baumreihen, welche im Zonenplan ersichtlich sind. Neu im Reglement sind auch Bestimmungen zur Beleuchtung (Vermeidung unnötiger Lichtemissionen, ZRS Art. 4.5.3) und zur Naturgefahrenkarte (Gefahrenzone Überschwemmung, ZRS 4.5.9). Öffentliche Mitwirkung Den beiden Gemeinderäten Oberwil und Therwil war es ein Anliegen, die Grundeigentümer/innen und Gewerbetreibenden von Beginn an in die Erarbeitung der Mutation Gewerbezone Mühlematt mit einzubeziehen. Ein erstes Mal waren die Grundeigentümer/innen und Vertreter des Gewerbes im Mai 2014 zu einer Informationsveranstaltung eingeladen worden. Dort wurde seitens der beiden Gemeinden und dem beauftragten Raumplanungsbüro das Entwicklungskonzept zur geplanten Mutation Gewerbezone Mühlematt vorgestellt und es sind erste Reaktionen seitens der Anwesenden entgegengenommen worden. Die zweite Informationsveranstaltung war öffentlich und fand am 10. November 2015 zum Auftakt des öffentlichen Mitwirkungsverfahrens statt. Gemäss § 7 des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) ist anschliessend der Entwurf zur Teilrevision des Zonenreglements Siedlung / Mutation Gewerbezone Mühlematt vom 12. November bis zum 18. Dezember 2015 öffentlich aufgelegt worden. Im Rahmen dieses Mitwirkungsverfahrens gingen insgesamt vier Stellungnahmen ein. Diese wurden vom Gemeinderat sorgfältig geprüft und nach Möglichkeit bei der Überarbeitung der Teilrevision berücksichtigt. Diese Stellungnahmen finden sich im Detail im Mitwirkungsbericht, der auf der Verwaltung oder auf der Homepage der Gemeinde eingesehen werden kann. Parallel zur öffentlichen Mitwirkung wurden die Planungsunterlagen dem Kanton (Amt für Raumplanung) zur Vorprüfung eingereicht. Dessen Stellungnahme liegt als Vorprüfungsbericht vor. Ebenso liegen der geänderte Reglementstext sowie der mutierte Zonenplan Siedlung der Gewerbezone Mühlematt zur Einsicht auf der Verwaltung oder auf der Homepage der Gemeinde vor. Fazit Mit der vorliegenden Teilrevision Zonenreglement Siedlung / Mutation Gewerbezone Mühlematt liegt eine moderate Anpassung der bestehenden Zonenschriften vor. Sie dient in erster Linie dazu, die Gewerbezone als Arbeitsplatzgebiet zu fördern und weniger für zusätzliche Verkaufseinheiten. Gleichzeitig schafft sie einen Beitrag zum Ortsbild und zu einem ökologischen Ausgleich, indem sie von den Grundeigentümer/innen eine standortgerechte Bepflanzung als Kompensation für die gewährte Mehrnutzung einfordert. Am Ende des Planungsprozesses hat der Gemeinderat am 11. April 2016 – in Zusammenarbeit mit der Gemeinde Oberwil – die Planungsgrundlagen zur Teilrevision des Zonenreglements Siedlung / Mutation Gewerbezone Mühlematt zu Handen der Gemeindeversammlung verabschiedet. 6 Der Gemeinderat beantragt der Gemeindeversammlung, die Teilrevision des Zonenplans und des -reglements Siedlung / Mutation Gewerbezone Mühlematt als grundeigentümerverbindliches Planungsinstrument zu genehmigen. Traktandum 5 ___________________________________________________________________________________________________________ Gemeindeinitiative für eine faire Kompensation der EL-Entlastung (Fairness-Inititaive) Die Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV und IV helfen dort, wo die Renten und das übrige Einkommen die minimalen Lebenskosten nicht decken. Sie werden durch Bund, Kantone und – je nach kantonalem Recht - teilweise durch Gemeinden mit Steuermitteln finanziert. Im Kanton Basel-Landschaft bestand bis Ende 2015 (bzw. bis zum Landratsbeschluss vom 28. Januar 2016) die Regelung, dass der Kanton 2/3 und die Gemeinden 1/3 der Kosten für die Ergänzungsleistungen tragen1. Ausgangslage Mit der Einführung der Pflegefinanzierung 2 im Jahre 2011 wurde den Gemeinden zusätzlich zu diesem Beitrag an die EL die Entrichtung eines Gemeindebeitrags für die Pflege ihrer Einwo hner/innen in Pflegeheimen auferlegt 3: Die Gemeinden hatten neu die Differenz zwischen den effektiv anfallenden Kosten der Pflege und den Leistungen der Krankenkassen zu übernehmen. Diese (neuen) Gemeindebeiträge führten zu einer Entlastung bzw. einem Rückgang der Ergä nzungsleistungen. Davon profitierte in erster Linie der Kanton, zumal dieser gemäss geltendem kantonalem Recht den grösseren Teil der Ergänzungsleistungen zu übernehmen hatte. Dies wurde auch vom Kanton erkannt: In der Landratsvorlage zur «Änderung des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung, Umsetzung der neuen Pflegefina nzierung» wurde festgestellt, dass die Gemeinden Mehrkosten infolge der neuen Pflegefinanzierung zu tragen haben und gleichzeitig die Ergänzungsleistungen entlastet würden. Die regierungsrätliche «Konsultativkommission Aufgabenteilung und Finanzausgleich (KKAF)» wurde daher beauftragt, die Forderung der Gemeinden nach Ausgleich zu behandeln. Der Rückerstattungsanspruch erwies sich als unbestritten. Mit der KKAF wurde vom VBLG aufgrund der effektiv geleisteten Zahlungen ausgehandelt, dass die Gemeinden für die Jahre 2011-2014 eine Rückerstattung von CHF 30 Mio. erhalten sollten. Auch der Budgetbrief des Statistischen Amts vom 26. August 2014 sah diese Zahlungen vor und forderte die Gemeinden auf, entsprechende Erträge zu budgetieren: „Zudem sieht die e rwähnte Vorlage vor, dass der Kanton den Gemeinden für die in den Jahren 2011 bis 2014 beim Kanton entstandene EL-Entlastung infolge der Pflegefinanzierung durch die Gemeinden, eine 1 Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV, SGS 833 § 13 Finanzierung 1 Der jährlich auf den Kanton entfallende Anteil an die Aufwendungen für die Ergänzungsleistungen wird wie folgt getragen: a. 68% vom Kanton, b. 32% von den Einwohnergemeinden anteilsmässig nach Massgabe ihrer Einwohnerzahl. 2 Siehe Art. 25a des Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) 3 Einführungsgesetz zum KVG (EG KVG, SGS 362): § 15a Finanzierung von Pflegeleistungen durch die Gemeinde 1 Bei Pflegeleistungen nach der Krankenversicherungsgesetzgebung, ausgenommen bei Leistungen der Akut- und Übergangspflege, übernimmt die Wohngemeinde die Differenz zwischen den anrechenbaren Kosten der Pflegeleistungen und dem Beitrag der obligatorischen Krankenversicherung abzüglich des Anteils der versicherten Person. 7 Kompensation in der Höhe von insgesamt 30 Mio. Franken leistet. Diese 30 Mio. Franken sollen je hälftig im 2015 und im 2016 vergütet werden. … Budgetieren Sie diesen Ertrag unter dem Konto 9300.4631.“ Für das Jahr 2015 haben die Gemeinden und der Kanton eine weitere Ausgleichszahlung von CHF 15 Mio. berechnet. Aufgrund der prekären finanziellen Situation des Kantons hat der Regierungsrat im Sommer 2015 jedoch beschlossen, momentan auf eine Ausgleichszahlung zu verzichten. In einem sogenannten «Letter of Intent» hat der Regierungsrat am 5. November 2015 dann gegenüber den Gemeinden „bei gegebener Gesundung der Kantonsfinanzen“ wieder eine Kompensation der dem Kanton zugefallenen Entlastungswirkung bei den Ergänzungsleistungen infolge der Pflegefinanzierung in Aussicht gestellt. Somit stand zu diesem Zeitpunkt für beide Seiten fest, dass der Kanton den Gemeinden insgesamt CHF 45 Mio. für den Ausgleich der kommunalen Pflegefinanzierung in den Jahren 20112015 zu leisten hat; einzig der Zeitpunkt für diese Zahlung war noch offen. In voller Kenntnis dieser Ausgangslage wurde am 28. Januar 2016 vom Landrat jedoch Folgendes beschlossen: „Zur Kompensation der EL-Entlastung des Kantons durch die kommunale Pflegefinanzierung in den Jahren 2011 bis 2015 leistet der Kanton den Einwohnergemeinden im Jahre 2015 einmalig und abschliessend CHF 15 Millionen.“ (Zudem wurden das Ergänzungsleistungsgesetz und das Finanzausgleichsgesetz so angepasst, dass das Gleichgewicht der EL-Zahlungen von Kanton und Gemeinden für die Zukunft, d.h. ab 2016 wieder hergestellt sein sollte 4). Ziel der Initiative Der Kanton hat somit auf Kosten der Gemeinden gespart und will diese Einsparungen trotz entsprechender Vereinbarungen und Zusicherungen nicht mehr zurückerstatten. Die Gemeindeinitiative bezweckt daher die (Wieder)-Herstellung der Fairness zwischen Kanton und Gemeinden. Sie fordert den gerechten Ausgleich der von den Gemeinden zu Gunsten der EL-Kasse und damit zugunsten des Kantons geleisteten Zahlungen an die Pflegeleistungen von Personen in Heimen. In Anbetracht der prekären finanziellen Situation des Kantons müssen di ese Zahlungen jedoch nicht unmittelbar, sondern bis spätestens 2020 erfolgen. Neben den monetären Forderungen bezweckt die Initiative, dass Vereinbarungen unter Ve rtragspartnern eingehalten werden; das Vertrauen in gemachte Zusicherungen soll wieder he rgestellt werden. Dieses Vertrauen ist für die Gemeinden eine unabdingbare Voraussetzung für eine künftige, gute und partnerschaftliche Zusammenarbeit. Für die Gemeinden ist es ein Gebot der Fairness, dass Vertragspartner darauf bauen können, dass nicht der eine auf Kosten des anderen profitieren kann, und dass Zusicherung en eingehalten werden – selbst wenn sich (wie hier tatsächlich der Fall) die finanzielle Situation des Kantons zwischenzeitlich verschlechtert hat. Am Bestand der Schuld ändert sich dadurch nichts, und zudem wird durch diese ‘Einsparung‘ lediglich die Situation des Kantons und nicht auch die der Gemeinden berücksichtigt. 4 Neu lautet § 13 (Finanzierung) des EL-Gesetzes (SGS 833): Der auf den Kanton entfallende Anteil an den Aufwendungen für die Ergänzungsleistungen wird wie folgt getragen: a. (geändert) die Einwohnergemeinden tragen die jährlichen Ergänzungsleistungen für AHV-Beziehende, die in Heimen leben und die vor Erreichen des AHV-Alters keine Ergänzungsleistungen bezogen haben, im Umfang desjenigen Anteils, der die jährlichen Ergänzungsleistungen für zu Hause lebende Personen übersteigt; b. (geändert) der Kanton trägt die übrigen Ergänzungsleistungen. 2 Der einzelne Gemeindeanteil richtet sich nach der Einwohnerzahl. 1 Zudem wurde ein § 15c (Leistungen des Kantons, Ergänzungsleistungen) ins Finanzausgleichsgesetz (SGS 185) eingefügt: 1 Zur Kompensation der Aufgabenverschiebung «EL-AHV/EL-IV» leistet der Kanton den Einwohnergemeinden jährlich CHF 14,3 Millionen. 2 Der einzelne Gemeindeanteil richtet sich nach der Einwohnerzahl. 8 Gemeindeinitiative für eine faire Kompensation der EL-Entlastung (Fairness-Initiative) Gestützt auf § 49 Abs. 1 lit. a der Kantonsverfassung stellen die unterzeichneten Gemeinden des Kantons Basel-Landschaft folgendes Begehren (formulierte Initiative): § 15c des Finanzausgleichs-Gesetzes vom 25. Juni 2009 (SGS 185) ist mit einem Abs. 1 bis wie folgt zu ergänzen: Leistungen des Kantons, Ergänzungsleistungen 1bis Zur Kompensation der EL-Entlastung des Kantons durch die kommunale Pflegefinanzierung in den Jahren 2011-2015 erstattet der Kanton den Einwohnergemeinden bis Ende des Jahres 2020 insgesamt CHF 45 Mio. An diesen Betrag wird die Zahlung von CHF 15 Mio. gemäss B eschluss des Landrats vom 28. Januar 2016 angerechnet. Federführend ist die Gemeinde Reinach (Hauptstrasse 10, 4153 Reinach). Dieses Begehren kann von den Gemeinderäten der unterzeichneten Gemeinden gemäss § 81c des Gesetzes über die politischen Rechte jederzeit vorbehaltlos zurückgezogen werden. Die Übergabe der Fairness-Initiative an den Kanton durch die Gemeinde Reinach erfolgt im Juli 2016. Sollte der Kanton der Forderung der Gemeinden auf Ausgleich der geleisteten Zahlung entsprechen bzw. eine gleichwertige verbindliche Zusage abgeben, sind die Gemeinderäte der unterzeichneten Gemeinden ermächtigt, die Initiative zurückzuziehen, um eine dann unnötige Volksabstimmung zu vermeiden. Der Gemeinderat beantragt der Gemeindeversammlung, die formulierte «Gemeindeinitiative für eine faire Kompensation der EL-Entlastung (Fairness-Initiative)» mit folgendem Wortlaut zu unterzeichnen: § 15c des Finanzausgleichs-Gesetzes vom 25. Juni 2009 (SGS 185) ist mit einem Abs. 1 bis wie folgt zu ergänzen: Leistungen des Kantons, Ergänzungsleistungen 1bis Zur Kompensation der EL-Entlastung des Kantons durch die kommunale Pflegefinanzierung in den Jahren 2011-2015 erstattet der Kanton den Einwohnergemeinden bis Ende des Jahres 2020 insgesamt CHF 45 Mio. An diesen Betrag wird die Zahlung von CHF 15 Mio. gemäss Beschluss des Landrats vom 28. Januar 2016 angerechnet. den Gemeinderat zu ermächtigen, die Initiative gegebenenfalls zurückzuziehen. Im Weiteren nimmt die Gemeindeversammlung davon Kenntnis, dass in dieser Sache die Gemeinde Reinach federführend ist. Traktandum 6 ___________________________________________________________________________________________________________ Berichterstattung der Geschäftsprüfungskommission Gemäss § 102a, Abs. 1 des Gemeindegesetzes hat die Geschäftsprüfungskommission jeweils im ersten Halbjahr der Gemeindeversammlung über ihre Feststellungen zur Tätigkeit der Gemeindebehörden und der Gemeindeangestellten oder von Institutionen, an denen die Gemeinde beteiligt ist, Bericht zu erstatten. 9
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