Brenner Basistunnel BBT SE, Öffentl. Bekanntmachung einer

Amt der Tiroler Landesregierung
Abteilung Umweltschutz
Rechtliche Angelegenheiten
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Informationen unter: amtssignatur.tirol.gv.at
Mag. Regine Hörtnagl
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Galleria di Base del Brennero – Brenner Basistunnel BBT SE, Bozen/Innsbruck;
Deponie "Ahrental Süd" – Abänderungsantrag – Teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren
nach dem UVP-G 2000 iVm AWG 2002;
ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG EINER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG
Geschäftszahl
Innsbruck,
U-ABF-6/28/82-2016
06.06.2016
ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG EINER MÜNDLICHEN
VERHANDLUNG
I. Allgemeines – Verfahren:
Mit Teilbescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 16.04.2009, Zl. U-30.254c/142, bestätigt durch
das Berufungserkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 19.10.2009, Zl. uvs2009/K6/1715-20 und 2009/K6/1750-7, wurde der Galleria di Base del Brennero – Brenner Basistunnel
BBT SE die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der Deponie „Ahrental Süd“ auf Grundlage
des UVP-G 2000 und des AWG 2002 unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen (Spruchpunkt C/IV.),
Befristungen (Spruchpunkt C/III.) und Aufsichtsorganen (Spruchpunkt C/VII.) erteilt.
Der Einbringungszeitraum wurde mit sechs Jahren ab Beginn der Einbringung der Abfälle befristet und
endet daher im Herbst dieses Jahres.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 28.09.2010, Zl. U-30.254c/298, wurde ein Teil der
Deponie „Ahrental Süd“ für überprüft erklärt. Mit weiterem Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol
vom 15.04.2013, Zl. U-30.254c/472, wurde auch die „Schüttphase 2.1.“ für überprüft erklärt. Zuletzt wurde
mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 20.01.2016, Zl. U-ABF-6/28/15-2016, die
„Schüttphase 2.2.“ der Deponie „Ahrental Süd“ für überprüft erklärt.
Eduard-Wallnöfer-Platz 3, 6020 Innsbruck, ÖSTERREICH / AUSTRIA - http://www.tirol.gv.at/
Bitte Geschäftszahl immer anführen!
-2Seitens der Galleria di Base del Brennero – Brenner Basistunnel BBT SE, wurde mit Schreiben vom
30.03.2016, eingelangt bei der Behörde am selben Tag, um die Verlängerung des Einbringungszeitraumes
für die Deponie „Ahrental Süd“ bis 31.10.2019 ersucht (Zl. ABF-6/28/35).
Weiters hat die Galleria di Base del Brennero – Brenner Basistunnel BBT SE mit Schreiben vom
31.03.2016, eingelangt am 12.04.2016, die Erteilung der Genehmigung für eine Änderung der mit
eingangs zitierten Bescheiden genehmigten Deponie „Ahrental Süd“ beantragt. Projekte wurden unter dem
Titel „Unterlagen zum Änderungsoperat Deponie Ahrental Süd 2016“ vorgelegt (Zl. U-ABF-6/28/39).
Klarstellungen, Antragseinschränkungen und die Nachreichung von Unterlagen zum Projekt erfolgten
seitens der Antragstellerin mit nachfolgenden Eingaben:
-
Schreiben vom 04.05.2016 (Zl. ABF-6/28/63)
-
Scheiben vom 02.06.2016 mit „Technischem Bericht – Verlängerung Unterführung“ (Zl. ABF6/28/77);
-
Schreiben vom 03.06.2016 mit aktualisiertem Bepflanzungsplan, 01-H33-DB-001-S0000-KLP02756-21, (Zl. ABF-6/28/80).
Die zitierten Schreiben und nachgereichten Unterlagen liegen dem Projekt bei.
II. Antragsgegenstand – Projektsbeschreibung:
Zusammengefasst
stellen
sich
die
beantragten
Änderungen
Berücksichtigung der ursprünglichen Einreichung sowie
Klarstellungen und Nachreichungen folgendermaßen dar:
der
Deponie
sämtlicher
„Padastertal“
unter
Antragseinschränkungen,
Das Änderungsvorhaben umfasst insbesondere nachfolgende Punkte:
-
Anpassung des Deponiekörpers an den von der Bürgermeisterin der Stadt Innsbruck der Ahrental
Abbau- und Aufbereitungsgesellschaft mbH genehmigten Abbau des Ahrenbergs West (Bescheide III7294/2009/RR/Dos vom 28.06.2010 nach Mineralrohstoffgesetz und II-BGV-02061e/2009 vom
13.12.2010 nach Tiroler Naturschutzgesetz 2005);
-
Änderung des Deponieköpers im Bereich des Straßendurchlasses Ahrental unter der Autobahn A13,
indem der Durchlass verlängert und überschüttet wird;
-
Erschließung der Grundstücke durch die Zufahrtsstraße, wobei die Erschließung der Liegenschaft der
Österreichischen Bundesforste AG (ÖBf AG) vom Zenzenhof in Abhängigkeit von der Entwicklung des
Bergbaus zu einem späteren Zeitpunkt geplant und errichtet werden soll;
-
Anpassung der Rekultivierung / Bepflanzung an die geänderte Morphologie unter Aussparung der im
Interesse des Bergbaus gerodeten Flächen der Bundesforste sowie unter Berücksichtigung der
geänderten Führung der angehobenen 110kV-Freileitung, des Gefährdungsstreifens nach § 43 Abs. 2
Eisenbahngesetz 1957 dieser Anlage sowie der Schutzinteressen der Autobahn nach dem
Bundesstraßengesetz 1971;
-
Dies unter Berücksichtigung der Änderung des Tunnelsicherheits- und Rettungskonzepts für den
Brenner Basistunnel (Einbahnverkehr Ampass – Ahrental) soweit dies die Deponie betrifft
(Verbindungsstraße Zufahrtstunnel – Autobahn im Bereich der Deponie)
-3-
Dies unter Berücksichtigung der Verschiebung des Unterwerks für die gesamte Stromversorgung des
Basistunnels aus dem Zufahrtstunnel an die Oberfläche auf die Deponie im Interesse der
Energieeinsparung und der Sicherheit (Abwärme);
wobei keine Änderung der Gesamtschüttmenge von ca. 2,7 Mio m³ beantragt wird.
Abgesehen davon soll der Einbringungszeitraum für die Deponie bis zum 31.10.2019 verlängert werden.
Durch die Änderungen wird die Basis der Deponie im Bereich der Liegenschaft der ÖBf AG auf die Sohle
des Abbaus abgesenkt, wobei die Schüttmenge unverändert bleibt. Die Deponiehöhe wird dadurch
abgesenkt, wodurch die sich die nutzbare Topfläche in Verbindung mit der Überschüttung des Durchlasses
deutlich erhöht.
Die entstehende Topfläche außerhalb der Liegenschaft der ÖBf AG wird vorerst nicht rekultiviert, da diese
als Baustelleneinrichtungsfläche für den Bau des Brenner Basistunnels benötigt wird. Die entstehende
Topfläche auf der Liegenschaft der ÖBf AG wird nach Schließung der Deponie in diesem Bereich zur
weiteren Nutzung im Rahmen des Bergbaus seitens der Ahrental Abbau- und Aufbereitungsgesellschaft
mbH rückgestellt.
Die künftigen Eisenbahnanlagen „Zufahrtsstraße mit verlängertem Durchlass“ und „Unterwerk“ sind nicht
Gegenstand des gegenständlichen teilkonzentrierten Verfahrens nach dem AWG 2002.
III. Anberaumung einer mündlichen Verhandlung:
Über dieses Ansuchen findet in Anwendung der §§ 40 bis 44 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz
1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, und § 41 Abfallwirtschaftsgesetz
2002 – AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015, und den §§ 24 ff
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, in der hier maßgeblichen
Fassung, die mündliche Verhandlung am
Mittwoch, den 22.06.2016
mit dem Zusammentritt der Verhandlungsteilnehmer
um 08:30 Uhr
im Besprechungsraum der BBT SE, Handlhofweg 82, 6020 Innsbruck
statt.
Beteiligte können persönlich zur mündlichen Verhandlung kommen, an ihrer Stelle einen Bevollmächtigten
entsenden oder gemeinsam mit ihrem Bevollmächtigten zur Abfallbehörde kommen.
Bevollmächtigter
kann
eine
eigenberechtigte
natürliche
Person,
eine
juristische
Person,
eine
Personengesellschaft des Handelsrechts oder eine eingetragene Erwerbsgesellschaft sein. Personen, die
unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben, dürfen nicht bevollmächtigt werden.
Der Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht
ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten.
-4Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich,
wenn die Vertretung durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person, z.B. einen
Rechtsanwalt, Notar oder Wirtschaftstreuhändler erfolgt,
wenn die Vertretung durch Familienmitglieder (z.B. Haushaltsangehörige, Angestellte, Funktionäre von
Organisationen), die der Behörde bekannt sind, erfolgt und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis
besteht,
wenn der/die Beteiligte gemeinsam mit dem Bevollmächtigten an der Verhandlung teilnimmt.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Verhandlung – abgesehen von der persönlichen Verständigung –
durch Anschlag in der Stadtgemeinde Innsbruck sowie der Gemeinde Patsch und
durch Veröffentlichung im Internet (http://www.tirol.gv.at/kundmachungen/)
kundgemacht wird/wurde.
Als Antragsteller beachten Sie bitte, dass die Verhandlung in Ihrer Abwesenheit durchgeführt oder auf Ihre
Kosten vertagt werden kann, wenn sie diese Verhandlung versäumen (Ihr Vertreter der Sie versäumt).
Wenn Sie aus wichtigen Gründen – z. B. Krankheit, Gebrechlichkeit oder Urlaubsreise – nicht kommen
können, teilen Sie dies sofort mit, damit allenfalls der Termin verschoben werden kann.
Als sonst Beteiligter beachten Sie bitte, dass Sie, wenn Sie Einwendungen gegen den Gegenstand der
Verhandlung nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde bekannt geben oder
während der Verhandlung vorbringen, insoweit Ihre Parteistellung verlieren.
Wenn Sie jedoch durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren,
rechtzeitig Einwendungen zu erheben und Sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des
Versehens trifft, können Sie binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das Sie an der
Erhebung von Einwendungen gehindert hat, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen
Entscheidung der Sache, bei uns Einwendungen erheben. Diese Einwendungen gelten dann als
rechtzeitig erhoben. Bitte beachten Sie, dass eine längere Ortsabwesenheit kein unvorhergesehenes oder
unabwendbares Ereignis darstellt.
III. Projektsunterlagen:
Die für das Verfahren eingereichten Pläne und Behelfe liegen bis zum Tag der Verhandlung beim Amt der
Tiroler Landesregierung, Abteilung Umweltschutz, Zi. B144, Eduard-Wallnöfer-Platz 3, 6020 Innsbruck,
während der Amtsstunden zur Einsichtnahme auf.
Für den Landeshauptmann:
Mag. Regine Hörtnagl