Amt der Tiroler Landesregierung Abteilung Umweltschutz Rechtliche Angelegenheiten Amtssigniert. SID2016061020740 Informationen unter: amtssignatur.tirol.gv.at Mag. Regine Hörtnagl Telefon +43(0)512/508-3436 Fax +43(0)512/508-743455 [email protected] DVR:0059463 UID: ATU36970505 Galleria di Base del Brennero – Brenner Basistunnel BBT SE, Bozen/Innsbruck; Deponie "Ahrental Süd" – Abänderungsantrag – Teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren nach dem UVP-G 2000 iVm AWG 2002; ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG EINER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG Geschäftszahl Innsbruck, U-ABF-6/28/82-2016 06.06.2016 ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG EINER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG I. Allgemeines – Verfahren: Mit Teilbescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 16.04.2009, Zl. U-30.254c/142, bestätigt durch das Berufungserkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 19.10.2009, Zl. uvs2009/K6/1715-20 und 2009/K6/1750-7, wurde der Galleria di Base del Brennero – Brenner Basistunnel BBT SE die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der Deponie „Ahrental Süd“ auf Grundlage des UVP-G 2000 und des AWG 2002 unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen (Spruchpunkt C/IV.), Befristungen (Spruchpunkt C/III.) und Aufsichtsorganen (Spruchpunkt C/VII.) erteilt. Der Einbringungszeitraum wurde mit sechs Jahren ab Beginn der Einbringung der Abfälle befristet und endet daher im Herbst dieses Jahres. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 28.09.2010, Zl. U-30.254c/298, wurde ein Teil der Deponie „Ahrental Süd“ für überprüft erklärt. Mit weiterem Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 15.04.2013, Zl. U-30.254c/472, wurde auch die „Schüttphase 2.1.“ für überprüft erklärt. Zuletzt wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 20.01.2016, Zl. U-ABF-6/28/15-2016, die „Schüttphase 2.2.“ der Deponie „Ahrental Süd“ für überprüft erklärt. Eduard-Wallnöfer-Platz 3, 6020 Innsbruck, ÖSTERREICH / AUSTRIA - http://www.tirol.gv.at/ Bitte Geschäftszahl immer anführen! -2Seitens der Galleria di Base del Brennero – Brenner Basistunnel BBT SE, wurde mit Schreiben vom 30.03.2016, eingelangt bei der Behörde am selben Tag, um die Verlängerung des Einbringungszeitraumes für die Deponie „Ahrental Süd“ bis 31.10.2019 ersucht (Zl. ABF-6/28/35). Weiters hat die Galleria di Base del Brennero – Brenner Basistunnel BBT SE mit Schreiben vom 31.03.2016, eingelangt am 12.04.2016, die Erteilung der Genehmigung für eine Änderung der mit eingangs zitierten Bescheiden genehmigten Deponie „Ahrental Süd“ beantragt. Projekte wurden unter dem Titel „Unterlagen zum Änderungsoperat Deponie Ahrental Süd 2016“ vorgelegt (Zl. U-ABF-6/28/39). Klarstellungen, Antragseinschränkungen und die Nachreichung von Unterlagen zum Projekt erfolgten seitens der Antragstellerin mit nachfolgenden Eingaben: - Schreiben vom 04.05.2016 (Zl. ABF-6/28/63) - Scheiben vom 02.06.2016 mit „Technischem Bericht – Verlängerung Unterführung“ (Zl. ABF6/28/77); - Schreiben vom 03.06.2016 mit aktualisiertem Bepflanzungsplan, 01-H33-DB-001-S0000-KLP02756-21, (Zl. ABF-6/28/80). Die zitierten Schreiben und nachgereichten Unterlagen liegen dem Projekt bei. II. Antragsgegenstand – Projektsbeschreibung: Zusammengefasst stellen sich die beantragten Änderungen Berücksichtigung der ursprünglichen Einreichung sowie Klarstellungen und Nachreichungen folgendermaßen dar: der Deponie sämtlicher „Padastertal“ unter Antragseinschränkungen, Das Änderungsvorhaben umfasst insbesondere nachfolgende Punkte: - Anpassung des Deponiekörpers an den von der Bürgermeisterin der Stadt Innsbruck der Ahrental Abbau- und Aufbereitungsgesellschaft mbH genehmigten Abbau des Ahrenbergs West (Bescheide III7294/2009/RR/Dos vom 28.06.2010 nach Mineralrohstoffgesetz und II-BGV-02061e/2009 vom 13.12.2010 nach Tiroler Naturschutzgesetz 2005); - Änderung des Deponieköpers im Bereich des Straßendurchlasses Ahrental unter der Autobahn A13, indem der Durchlass verlängert und überschüttet wird; - Erschließung der Grundstücke durch die Zufahrtsstraße, wobei die Erschließung der Liegenschaft der Österreichischen Bundesforste AG (ÖBf AG) vom Zenzenhof in Abhängigkeit von der Entwicklung des Bergbaus zu einem späteren Zeitpunkt geplant und errichtet werden soll; - Anpassung der Rekultivierung / Bepflanzung an die geänderte Morphologie unter Aussparung der im Interesse des Bergbaus gerodeten Flächen der Bundesforste sowie unter Berücksichtigung der geänderten Führung der angehobenen 110kV-Freileitung, des Gefährdungsstreifens nach § 43 Abs. 2 Eisenbahngesetz 1957 dieser Anlage sowie der Schutzinteressen der Autobahn nach dem Bundesstraßengesetz 1971; - Dies unter Berücksichtigung der Änderung des Tunnelsicherheits- und Rettungskonzepts für den Brenner Basistunnel (Einbahnverkehr Ampass – Ahrental) soweit dies die Deponie betrifft (Verbindungsstraße Zufahrtstunnel – Autobahn im Bereich der Deponie) -3- Dies unter Berücksichtigung der Verschiebung des Unterwerks für die gesamte Stromversorgung des Basistunnels aus dem Zufahrtstunnel an die Oberfläche auf die Deponie im Interesse der Energieeinsparung und der Sicherheit (Abwärme); wobei keine Änderung der Gesamtschüttmenge von ca. 2,7 Mio m³ beantragt wird. Abgesehen davon soll der Einbringungszeitraum für die Deponie bis zum 31.10.2019 verlängert werden. Durch die Änderungen wird die Basis der Deponie im Bereich der Liegenschaft der ÖBf AG auf die Sohle des Abbaus abgesenkt, wobei die Schüttmenge unverändert bleibt. Die Deponiehöhe wird dadurch abgesenkt, wodurch die sich die nutzbare Topfläche in Verbindung mit der Überschüttung des Durchlasses deutlich erhöht. Die entstehende Topfläche außerhalb der Liegenschaft der ÖBf AG wird vorerst nicht rekultiviert, da diese als Baustelleneinrichtungsfläche für den Bau des Brenner Basistunnels benötigt wird. Die entstehende Topfläche auf der Liegenschaft der ÖBf AG wird nach Schließung der Deponie in diesem Bereich zur weiteren Nutzung im Rahmen des Bergbaus seitens der Ahrental Abbau- und Aufbereitungsgesellschaft mbH rückgestellt. Die künftigen Eisenbahnanlagen „Zufahrtsstraße mit verlängertem Durchlass“ und „Unterwerk“ sind nicht Gegenstand des gegenständlichen teilkonzentrierten Verfahrens nach dem AWG 2002. III. Anberaumung einer mündlichen Verhandlung: Über dieses Ansuchen findet in Anwendung der §§ 40 bis 44 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, und § 41 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015, und den §§ 24 ff Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, in der hier maßgeblichen Fassung, die mündliche Verhandlung am Mittwoch, den 22.06.2016 mit dem Zusammentritt der Verhandlungsteilnehmer um 08:30 Uhr im Besprechungsraum der BBT SE, Handlhofweg 82, 6020 Innsbruck statt. Beteiligte können persönlich zur mündlichen Verhandlung kommen, an ihrer Stelle einen Bevollmächtigten entsenden oder gemeinsam mit ihrem Bevollmächtigten zur Abfallbehörde kommen. Bevollmächtigter kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechts oder eine eingetragene Erwerbsgesellschaft sein. Personen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben, dürfen nicht bevollmächtigt werden. Der Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten. -4Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich, wenn die Vertretung durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person, z.B. einen Rechtsanwalt, Notar oder Wirtschaftstreuhändler erfolgt, wenn die Vertretung durch Familienmitglieder (z.B. Haushaltsangehörige, Angestellte, Funktionäre von Organisationen), die der Behörde bekannt sind, erfolgt und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht, wenn der/die Beteiligte gemeinsam mit dem Bevollmächtigten an der Verhandlung teilnimmt. Es wird darauf hingewiesen, dass die Verhandlung – abgesehen von der persönlichen Verständigung – durch Anschlag in der Stadtgemeinde Innsbruck sowie der Gemeinde Patsch und durch Veröffentlichung im Internet (http://www.tirol.gv.at/kundmachungen/) kundgemacht wird/wurde. Als Antragsteller beachten Sie bitte, dass die Verhandlung in Ihrer Abwesenheit durchgeführt oder auf Ihre Kosten vertagt werden kann, wenn sie diese Verhandlung versäumen (Ihr Vertreter der Sie versäumt). Wenn Sie aus wichtigen Gründen – z. B. Krankheit, Gebrechlichkeit oder Urlaubsreise – nicht kommen können, teilen Sie dies sofort mit, damit allenfalls der Termin verschoben werden kann. Als sonst Beteiligter beachten Sie bitte, dass Sie, wenn Sie Einwendungen gegen den Gegenstand der Verhandlung nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde bekannt geben oder während der Verhandlung vorbringen, insoweit Ihre Parteistellung verlieren. Wenn Sie jedoch durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, rechtzeitig Einwendungen zu erheben und Sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, können Sie binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das Sie an der Erhebung von Einwendungen gehindert hat, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei uns Einwendungen erheben. Diese Einwendungen gelten dann als rechtzeitig erhoben. Bitte beachten Sie, dass eine längere Ortsabwesenheit kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt. III. Projektsunterlagen: Die für das Verfahren eingereichten Pläne und Behelfe liegen bis zum Tag der Verhandlung beim Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Umweltschutz, Zi. B144, Eduard-Wallnöfer-Platz 3, 6020 Innsbruck, während der Amtsstunden zur Einsichtnahme auf. Für den Landeshauptmann: Mag. Regine Hörtnagl
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