An der Professur für Zahnersatzkunde, Poliklinik für Zahnärztliche Prothetik, Zentrum für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, Fachbereich Medizin, ist für die Dauer der Beurlaubung der Stelleninhaberin ab 01.08.2016 befristet bis 30.04.2018 eine Teilzeitstelle im Umfang von 50 % einer Vollbeschäftigung mit einer/einem Zahnmedizinischen Fachangestellten zu besetzen. Bei Vorliegen der tariflichen Voraussetzungen erfolgt die Vergütung nach Entgeltgruppe 5 Tarifvertrag Hessen (TV-H). Aufgaben: Vorbereitung der Demonstrationen im Bereich der vorklinischen Studentenausbildung, Betreuung der Studenten Behandlungskursen, Behandlungsassistenz bei Patienten, die im Rahmen von Forschung und Lehre in der Abteilung behandelt werden, Terminvergaben, Instrumenten- und Gerätepflege, Materialverwaltung, Erstellung von Heil- und Kostenplänen sowie Vorbereitung der zahnärztlichen Endabrechnung. in den verschiedenen vorklinischen und klinischen Anforderungsprofil: Abgeschlossene Ausbildung zur/zum Zahnmedizinischen Fachangestellten oder zur/zum Zahnarzthelfer/in. Abrechnungskenntnisse, Erfahrungen in einer größeren zahnärztlichen Organisationeinheit (Praxisklinik / Zahnklinik) sind wünschenswert. Erwartet werden Motivation, Teamfähigkeit, Flexibilität und Zuverlässigkeit. Die Justus-Liebig-Universität versteht sich als eine familiengerechte Hochschule. Bewerberinnen und Bewerber mit Kindern sind willkommen. Ehrenamtliches Engagement wird in Hessen gefördert. Soweit Sie ehrenamtlich tätig sind, wird gebeten, dies in den Bewerbungsunterlagen anzugeben, wenn das Ehrenamt für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist. Ihre Bewerbung (keine E-Mail) richten Sie bitte unter Angabe des Aktenzeichens 365/00065/11 mit den üblichen Unterlagen bis zum 23.06.2016 an Herrn Prof. Dr. Bernd Wöstmann, Zentrum für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, Poliklinik für Zahnärztliche Prothetik, Schlangenzahl 14, 35392 Gießen. Bewerbungen Schwerbehinderter werden - bei gleicher Eignung - bevorzugt. Wir bitten, Bewerbungen nur in Kopie vorzulegen, da diese nach Abschluss des Verfahrens nicht zurückgesandt werden.
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