Pressemitteilung

Pressemitteilung
Freizügigkeit: Annahme öffentlicher Urkunden
innerhalb der EU wird erleichtert
Plenartagung [09-06-2016 - 12:18]
Am Donnerstag hat das Parlament neue gemeinsame Regeln zur Erleichterung der
Annahme öffentlicher Urkunden in einem anderen EU-Land verabschiedet. Betroffen
sind unter anderem Geburts- oder Heiratsurkunden. Die neue Verordnung führt
außerdem mehrsprachige Formulare für bestimmte Dokumente ein, um den
Übersetzungsaufwand zu verringern. Für diese Urkunden ist dann keine
Übersetzung mehr erforderlich. Mit der Abstimmung haben die Abgeordneten einen
zuvor mit dem Rat vereinbarten Text gebilligt.
"Mehr als 14 Millionen EU-Bürger leben in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem
Herkunftsland. Wenn sie heiraten, die Geburt ihres Kindes anmelden wollen oder ein
polizeiliches Führungszeugnis brauchen, sind sie oft gezwungen, sich mit langwierigen
Verfahren herumzuschlagen. Die heutige Abstimmung ist ein erster Schritt zur
Verringerung der bürokratischen Hürden, weil wir die kostspieligen und aufwändigen
Erfordernisse der Apostille abgeschafft und mehrsprachige Standardformulare eingeführt
haben", sagte die Berichterstatterin Mady Delvaux (S&D, LU) während der Plenardebatte.
"Trotz des Widerstands eines Teils des Ministerrats verweist die Überprüfungsklausel auf
die Bereiche, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht in die Verordnung aufgenommen werden
konnten, wie zum Beispiel Universitätsdiplome oder die Bescheinigung von
Behinderungen. Die Verordnung ist ein erster Schritt in einem langen Prozess. Das
langfristige Ziel ist die Schaffung gemeinsamer EU-Urkunden', fügte sie hinzu.
Ein EU-Bürger, der in einen anderen EU-Mitgliedstaat umzieht oder dort wohnt, muss für
bestimmte Urkunden, für die die Verordnung gilt, nicht länger eine Echtheitsbestätigung
(Apostille) vorweisen. Die neuen Bestimmungen gelten unter anderem für öffentliche
Urkunden bezüglich Eheschließung, eingetragener Partnerschaft, Geburt, Tod,
Abstammung, Wohnsitz oder Vorstrafenfreiheit. Eine Überprüfungsklausel sieht vor, in
Zukunft die Regeln auch auf andere Bereiche wie Unternehmertum, Behinderung und
Bildung auszuweiten.
Außerdem erfasst die vorgeschlagene Verordnung öffentliche Urkunden, deren Vorlage
von Unionsbürgern im EU-Ausland verlangt werden kann, wenn sie ihr aktives oder
passives Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament oder bei den
Kommunalwahlen in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
ausüben möchten.
Schluss mit Übersetzungskosten
Die Verordnung führt mehrsprachige Formulare ein, um den Übersetzungsaufwand zu
verringern. Für diese Urkunden ist keine Übersetzung mehr erforderlich. Die Kosten des
Formulars werden seine Produktionskosten oder die Kosten der öffentlichen Urkunde, der
das Formular beigefügt wird, nicht überschreiten.
Die mehrsprachigen Formulare stehen für öffentliche Urkunden über Geburt, über die
Tatsache, dass eine Person am Leben ist, über Tod, Eheschließung (einschließlich
Ehefähigkeit und Familienstand), eingetragene Partnerschaft (einschließlich der Fähigkeit,
eine eingetragene Partnerschaft einzugehen und Status der eingetragenen Partnerschaft),
Wohnsitz und/oder Ort des gewöhnlichen Aufenthalts sowie Vorstrafenfreiheit zur
Verfügung.
DE
Pressedienst
Direktion Medien
Direktor - Sprecher : Jaume DUCH GUILLOT
Referenz-Nr.:20160603IPR30205
Press switchboard number (32-2) 28 33000
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Informationspflicht
Die Abgeordneten konnten durchsetzen, dass die EU-Kommission und die Mitgliedstaaten
die EU-Bürger über den Inhalt der neuen Verordnung informieren müssen, zum Beispiel
über das Europäische Justizportal oder die Webseiten der Behörden der Mitgliedstaaten.
Die nächsten Schritte
Die Verordnung wird bald im Amtsblatt der EU erscheinen und ab 2019 wirksam sein.
Hintergrundinformationen
Bei den unter die neue Verordnung fallenden öffentlichen Urkunden handelt es sich um
solche, die folgendes belegen: Geburt, die Tatsache, dass eine Person am Leben ist, Tod,
Namen, Eheschließung (einschließlich Ehefähigkeit und Familienstand), Ehescheidung,
Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung einer Ehe, eingetragene
Partnerschaft (einschließlich Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft einzugehen und
Status der eingetragenen Partnerschaft), Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft,
Trennung ohne Auflösung der eingetragenen Partnerschaft oder Ungültigerklärung der
eingetragenen Partnerschaft, Abstammung, Adoption, Wohnsitz und/oder Aufenthaltsort
oder Staatsangehörigkeit und Vorstrafenfreiheit.
Darüber hinaus erfasst die vorgeschlagene Verordnung öffentliche Urkunden, deren
Vorlage von Unionsbürgern verlangt werden kann, die ihren gewöhnlichen
Aufenthalt in einem Mitgliedstaat haben, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht
besitzen, wenn sie gemäß dem einschlägigen Unionsrecht ihr aktives oder passives
Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament oder bei den
Kommunalwahlen in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt
haben, ausüben möchten.
Weitere Informationen
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EP-Hintergrundinformationen: “Vereinfachung der Annahme öffentlicher Urkunden”:
http://www.europarl.europa.eu/thinktank/de/document.html?reference=EPRS_ATA(2016)582006
Interview mit der Berichterstatterin Mady Delvaux: “Annahme öffentlicher Urkunden innerhalb der EU wird
erleichtert”: http://www.europarl.europa.eu/news/de/news-room/20151110STO01877/Annahme%C3%B6ffentlicher-Urkunden-innerhalb-der-EU-wird-erleichtert
Text des Gesetzes, wie zwischen Parlament und Rat vereinbart:
http://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-14956-2015-REV-2/de/pdf
Merkblatt zu den Verfahrensschritten:
http://www.europarl.europa.eu/oeil/popups/ficheprocedure.do?reference=2013/0119(COD)&l=en
Kontakt
Armin WISDORFF
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