Pressemitteilung Freizügigkeit: Annahme öffentlicher Urkunden innerhalb der EU wird erleichtert Plenartagung [09-06-2016 - 12:18] Am Donnerstag hat das Parlament neue gemeinsame Regeln zur Erleichterung der Annahme öffentlicher Urkunden in einem anderen EU-Land verabschiedet. Betroffen sind unter anderem Geburts- oder Heiratsurkunden. Die neue Verordnung führt außerdem mehrsprachige Formulare für bestimmte Dokumente ein, um den Übersetzungsaufwand zu verringern. Für diese Urkunden ist dann keine Übersetzung mehr erforderlich. Mit der Abstimmung haben die Abgeordneten einen zuvor mit dem Rat vereinbarten Text gebilligt. "Mehr als 14 Millionen EU-Bürger leben in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Herkunftsland. Wenn sie heiraten, die Geburt ihres Kindes anmelden wollen oder ein polizeiliches Führungszeugnis brauchen, sind sie oft gezwungen, sich mit langwierigen Verfahren herumzuschlagen. Die heutige Abstimmung ist ein erster Schritt zur Verringerung der bürokratischen Hürden, weil wir die kostspieligen und aufwändigen Erfordernisse der Apostille abgeschafft und mehrsprachige Standardformulare eingeführt haben", sagte die Berichterstatterin Mady Delvaux (S&D, LU) während der Plenardebatte. "Trotz des Widerstands eines Teils des Ministerrats verweist die Überprüfungsklausel auf die Bereiche, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht in die Verordnung aufgenommen werden konnten, wie zum Beispiel Universitätsdiplome oder die Bescheinigung von Behinderungen. Die Verordnung ist ein erster Schritt in einem langen Prozess. Das langfristige Ziel ist die Schaffung gemeinsamer EU-Urkunden', fügte sie hinzu. Ein EU-Bürger, der in einen anderen EU-Mitgliedstaat umzieht oder dort wohnt, muss für bestimmte Urkunden, für die die Verordnung gilt, nicht länger eine Echtheitsbestätigung (Apostille) vorweisen. Die neuen Bestimmungen gelten unter anderem für öffentliche Urkunden bezüglich Eheschließung, eingetragener Partnerschaft, Geburt, Tod, Abstammung, Wohnsitz oder Vorstrafenfreiheit. Eine Überprüfungsklausel sieht vor, in Zukunft die Regeln auch auf andere Bereiche wie Unternehmertum, Behinderung und Bildung auszuweiten. Außerdem erfasst die vorgeschlagene Verordnung öffentliche Urkunden, deren Vorlage von Unionsbürgern im EU-Ausland verlangt werden kann, wenn sie ihr aktives oder passives Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament oder bei den Kommunalwahlen in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, ausüben möchten. Schluss mit Übersetzungskosten Die Verordnung führt mehrsprachige Formulare ein, um den Übersetzungsaufwand zu verringern. Für diese Urkunden ist keine Übersetzung mehr erforderlich. Die Kosten des Formulars werden seine Produktionskosten oder die Kosten der öffentlichen Urkunde, der das Formular beigefügt wird, nicht überschreiten. Die mehrsprachigen Formulare stehen für öffentliche Urkunden über Geburt, über die Tatsache, dass eine Person am Leben ist, über Tod, Eheschließung (einschließlich Ehefähigkeit und Familienstand), eingetragene Partnerschaft (einschließlich der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft einzugehen und Status der eingetragenen Partnerschaft), Wohnsitz und/oder Ort des gewöhnlichen Aufenthalts sowie Vorstrafenfreiheit zur Verfügung. DE Pressedienst Direktion Medien Direktor - Sprecher : Jaume DUCH GUILLOT Referenz-Nr.:20160603IPR30205 Press switchboard number (32-2) 28 33000 1/2 Pressemitteilung Informationspflicht Die Abgeordneten konnten durchsetzen, dass die EU-Kommission und die Mitgliedstaaten die EU-Bürger über den Inhalt der neuen Verordnung informieren müssen, zum Beispiel über das Europäische Justizportal oder die Webseiten der Behörden der Mitgliedstaaten. Die nächsten Schritte Die Verordnung wird bald im Amtsblatt der EU erscheinen und ab 2019 wirksam sein. Hintergrundinformationen Bei den unter die neue Verordnung fallenden öffentlichen Urkunden handelt es sich um solche, die folgendes belegen: Geburt, die Tatsache, dass eine Person am Leben ist, Tod, Namen, Eheschließung (einschließlich Ehefähigkeit und Familienstand), Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung einer Ehe, eingetragene Partnerschaft (einschließlich Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft einzugehen und Status der eingetragenen Partnerschaft), Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft, Trennung ohne Auflösung der eingetragenen Partnerschaft oder Ungültigerklärung der eingetragenen Partnerschaft, Abstammung, Adoption, Wohnsitz und/oder Aufenthaltsort oder Staatsangehörigkeit und Vorstrafenfreiheit. Darüber hinaus erfasst die vorgeschlagene Verordnung öffentliche Urkunden, deren Vorlage von Unionsbürgern verlangt werden kann, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat haben, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, wenn sie gemäß dem einschlägigen Unionsrecht ihr aktives oder passives Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament oder bei den Kommunalwahlen in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, ausüben möchten. Weitere Informationen • • • • EP-Hintergrundinformationen: “Vereinfachung der Annahme öffentlicher Urkunden”: http://www.europarl.europa.eu/thinktank/de/document.html?reference=EPRS_ATA(2016)582006 Interview mit der Berichterstatterin Mady Delvaux: “Annahme öffentlicher Urkunden innerhalb der EU wird erleichtert”: http://www.europarl.europa.eu/news/de/news-room/20151110STO01877/Annahme%C3%B6ffentlicher-Urkunden-innerhalb-der-EU-wird-erleichtert Text des Gesetzes, wie zwischen Parlament und Rat vereinbart: http://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-14956-2015-REV-2/de/pdf Merkblatt zu den Verfahrensschritten: http://www.europarl.europa.eu/oeil/popups/ficheprocedure.do?reference=2013/0119(COD)&l=en Kontakt Armin WISDORFF BXL: (+32) 2 28 40924 STR: (+33) 3 881 73780 PORT: +32 498 98 13 45 EMAIL: [email protected] TWITTER: EP_Legal EMAIL: [email protected] Michaela FINDEIS BXL: (+32) 2 28 31141 STR: (+33) 3 881 73603 PORT: (+32) 498 98 33 32 EMAIL: [email protected] Huberta HEINZEL STR: (+33) 3 881 74646 PORT: (+43) 676 550 3126 20160603IPR30205 - 2/2
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