Vergabeunterlagen Az.: IWM-UR-2016-A01 Auftraggeber: Stiftung Medien in der Bildung - Leibniz-Institut für Wissensmedien Verwaltung Schleichstraße 6 72076 Tübingen Ausschreibungsgegenstand: Unterhaltungsreinigung durch Dienstleister am Leibniz-Institut für Wissensmedien (Objekte Schleichstr. 6 und Schleichstr. 8). 1 Seite 2 von 40 Anschreiben / Aufforderung zur Angebotsabgabe Die Vergabeunterlagen umfassen alle Angaben die erforderlich sind, um eine Entscheidung zur Teilnahme am Vergabeverfahren oder zur Angebotsabgabe zu ermöglichen. Bezeichnung und Anschrift der zur Angebotsabgabe auffordernden Stelle, der den Zuschlag erteilenden Stelle, sowie der Stelle, bei der die Angebote einzureichen sind: Stiftung Medien in der Bildung Leibniz-Institut für Wissensmedien Verwaltung Schleichstraße 6 72076 Tübingen Telefon: 07071/979-251 Telefax: 07071/979-125 E-Mail: [email protected] Art und Umfang sowie Ort der Leistung: Art der Leistung: Unterhaltungsreinigung durch Dienstleister am Leibniz-Institut Wissensmedien (Objekte Schleichstr. 6 und Schleichstr. 8). für Umfang der Leistung: Reinigung von 18 Toiletten, 5 Treppenhäusern, 2 Teeküchen, 11 Büros sowie eines Besprechungsraums. Ort der Leistung: Stiftung Medien in der Bildung, Leibniz-Institut für Wissensmedien, Schleichstraße 6 und 8, 72076 Tübingen. Verbindlicher Besichtigungstermin: Mittwoch, 08. Juni 2016, 10:00 Uhr (Schleichstr. 6). Es wird um vorherige Anmeldung per Tel.: 07071/979-251 oder E-Mail: [email protected] gebeten. Ausführungszeitraum: Beginn: Ende: 01. August 2016 31. Juli 2018, mit Verlängerungsoption um weitere zwei Jahre. Losaufteilung: Losweise Vergabe: Nein Angebote können abgegeben werden für: die Gesamtleistung. Nebenangebote: Nebenangebote und Änderungsvorschläge sind nicht zugelassen. Vergabeart: Öffentliche Ausschreibung Ablauf der Angebotsfrist: Montag, 20. Juni 2016, 12:00 Uhr (Posteingang) Seite 3 von 40 Zuschlagsund Bindefrist: Freitag, 01. Juli 2016 Höhe der Vervielfältigungskosten: entfällt. Höhe etwa geforderter Sicherheitsleistungen: entfällt. Wesentliche Zahlungsbedingungen: monatlich auf Rechnungstellung, binnen 30 Tagen netto. Sonstige Erfordernisse, die Sie bei der Bearbeitung Ihrer Angebote beachten müssen: Die Vergabeunterlagen bestehen aus diesem Anschreiben (Aufforderung zur Angebotsabgabe) und den eigentlichen Vergabeunterlagen. Die Angebote müssen den Preis sowie die geforderten Angaben und Erklärungen enthalten. Soweit Erläuterungen zur Beurteilung des Angebots erforderlich erscheinen, kann der Bieter sie auf besonderer Anlage seinem Angebot beifügen. Ein gesondertes Anschreiben entfällt daher bei Zusendung der Vergabeunterlagen an den Bewerber per E-Mail sowie bei Download der Unterlagen von unserer Homepage: (https://www.iwm-tuebingen.de/www/de/ausschreibungen/index.html) Änderungen und Ergänzungen an den Verdingungsunterlagen sind unzulässig. Benötigte Unterlagen zur Bewertung der Bieter: Abgabe einer Eigenerklärung dahingehend, dass Steuern und Sozialbeiträge ordnungsgemäß bezahlt werden sowie tarif- und arbeitsschutzrechtliche Vorgaben eingehalten und beachtet werden. Nur auf Anforderung: Darstellung von Referenzen und Nachweis aus dem Handelsregister. Zuschlagskriterien: 1. Teilnahme am verbindlichen Besichtigungstermin: Die Teilnahme am Besichtigungstermin ist ein K.O.-Kriterium. Ist diese mit „Nein“ angekreuzt und/oder wird der Termin nicht wahrgenommen, wird das Angebot nicht weiter bei der Vergabe berücksichtigt. 2. Leistungserbringung und Qualitätssicherung (mit 30 % gewichtet): Gewertet werden die aufgeführten Unterkriterien. 3. Preis (mit 70 % gewichtet): Gewertet wird nach der Höhe des monatlichen Pauschalpreises. Der jeweils niedrigere Preis geht dem jeweils höheren vor. Form der Angebotsabgabe: Anbieter, die bereit sind, die Leistungen entsprechend den Ausschreibungsbedingungen zu übernehmen, werden gebeten, ein ausgedrucktes Exemplar des Ausschreibungs- und Angebotsformulars auszufüllen, rechtsverbindlich zu unterschreiben und in einem verschlossenen Umschlag bis zum Ende der Angebotsfrist unter Angabe des Aktenzeichens an die zur Angebotsabgabe auffordernde und Zuschlag erteilende Stelle (s. o.) zurückzusenden. Der verschlossene Umschlag ist zudem deutlich zu kennzeichnen: Nicht öffnen! - Angebot zur Ausschreibung - Aktenzeichen Seite 4 von 40 Eine Angebotsabgabe per E-Mail oder Fax ist nicht zugelassen! Es wird insbesondere auf die Leistungsbeschreibung sowie die geforderten Bestätigungen und Erklärungen der Ausschreibung hingewiesen. Darüber hinausgehende Änderungen und Ergänzungen an den Ausschreibungs- und Vergabeunterlagen sind unzulässig. Etwaige Änderungen und Berichtigungen des Angebots sind ebenfalls in einem verschlossenen Umschlag zuzustellen. Bis zum Ablauf der Angebotsfrist kann das Angebot schriftlich oder fernschriftlich zurückgezogen werden. Danach ist der Anbieter bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist an sein Angebot gebunden. Das Angebot gilt als abgelehnt, wenn bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist kein Zuschlag erteilt worden ist. Eine gesonderte Mitteilung ergeht hierzu nicht. Hinweis: Nicht berücksichtigte Angebote unterliegen den Vorschriften des § 19 VOL/A. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Allgemeinen Bestimmungen über die Vergabe von Lieferungen und Leistungen (Abschnitt 1 der VOL/A) nicht Vertragsbestandteil werden und den Bietern kein einklagbares Recht auf die Anwendung dieser Bestimmungen geben; sie tragen lediglich den Charakter von sog. Dienstanweisungen an die Beschaffungsstellen. ===== (Ende Anschreiben / Aufforderung zur Angebotsabgabe) Seite 5 von 40 - Leerseite - Seite 6 von 40 Name / Anschrift des Bieters: .................................................................................. .................................................................................. .................................................................................. .................................................................................. .................................................................................. .................................................................................. .................................................................................. Angebot Betreff: Unterhaltungsreinigung durch Dienstleister (Objekte Schleichstr. 6 und Schleichstr. 8). am Leibniz-Institut für Wissensmedien Bezug: Az. IWM-UR-2016-A01 Ausschreibungsunterlagen mit Leistungsbeschreibung 1. Ich/Wir biete(n) die Ausführung der beschriebenen Leistungen zu den nachfolgenden Ausschreibungs- und Vertragsbedingungen und dem von mir/uns eingesetzten Preis an. An mein/unser Angebot halte ich mich/halten wir uns bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist gebunden. 2. Falls eine Prüfung des angebotenen Preises durch eine behördliche Preisprüfungsstelle die Unzulässigkeit des Preises ergibt, gilt als Angebotspreis der preisrechtlich zulässige Preis. Ansonsten wird das Angebot ausgeschieden. 3. Über die örtlichen Verhältnisse des Liefer- / Leistungsortes habe ich mich/haben wir uns unterrichtet. 4. Ich bin/wir sind Mitglieder der Berufsgenossenschaft............................................................. seit ............................... unter Nr.: …………………………………………... 5. Betreffendes bitte ankreuzen: Lt. beigefügtem Nachweis ist der Bieter bevorzugter Bewerber als Behindertenwerkstätte als Blindenwerkstätte 6. Betreffendes bitte ankreuzen: Der Bieter beabsichtigt keine die in der beigefügten Liste aufgeführten Leistungen an Unterauftragnehmer zu übertragen. Seite 7 von 40 7. Ich/Wir versichere(n) hiermit, dass über mein/unser Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren nicht eröffnet oder die Eröffnung beantragt oder dieser Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist, ich mich/wir uns nicht in Liquidation befinde(n), ich meine/wir unsere Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Abgaben, sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung ordnungsgemäß erfüllt habe(n), ich/wir nicht aufgrund eines rechtskräftigen Urteils wegen eines Delikts bestraft worden bin/sind, das meine/unsere berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellt, ich/wir in der Selbstauskunft keine vorsätzlich unzutreffenden Erklärungen in Bezug auf meine/unsere Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit abgegeben habe(n), ich/wir die gewerberechtlichen Voraussetzungen für die Ausführung der angebotenen Leistungen erfülle(n) und ich/wir wegen illegaler Beschäftigung von Arbeitskräften in den letzten 3 Jahren nicht mit einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Geldbuße von mehr als 2.500,00 € belegt worden bin/sind. 8. Ich/Wir erkläre(n) nach dem Tariftreue- und Mindestlohngesetz für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg (Landestariftreue- und Mindestlohngesetz – LTMG) vom 16.04.2013, Gesetzblatt für Baden-Württemberg (GBl.), S. 50ff, • dass ich/wir bei der Ausführung der Leistung, a. bei Bau- und Dienstleistungen, die vom Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) in der jeweils geltenden Fassung erfasst werden: - meinen/unseren Beschäftigten wenigstens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts gewähren, die durch einen für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag oder eine nach den §§ 7 oder 11 des AEntG erlassene Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden b. für Leistungen, deren Erbringung nicht dem Geltungsbereich des AEntG in der jeweils geltenden Fassung unterfallen: - meinen/unseren Beschäftigten (ohne Auszubildende) bei der Ausführung der Leistung wenigstens ein Mindestentgelt von 8,50 Euro (brutto) pro Stunde zahlen [Anm.: Diese Regelung findet auf anerkannte Werkstätten für Behinderte oder anerkannte Blindenwerkstätten (bevorzugte Unternehmen gemäß §§ 141 Satz 1 und 143 Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) keine Anwendung] c. sofern die Voraussetzungen von mehr als einer der unter a) und b) getroffenen Regelungen erfüllt sind: - auf meine/unsere Beschäftigten die für sie jeweils günstigste Regelung anwende/n • dass ich mir/wir uns von einem von mir/uns beauftragten Nachunternehmen oder beauftragten Verleihunternehmen eine Verpflichtungserklärung im vorstehenden Sinne ebenso abgeben lasse/lassen wie für alle weiteren Nachunternehmen und Verleihunternehmen der Nachunternehmen und Verleihunternehmen und diese dann dem öffentlichen Auftraggeber vorlege, • sicherzustellen, dass die Nachunternehmen und Verleihunternehmen die Verpflichtungen nach den §§ 3 und 4 LTMG erfüllen, Seite 8 von 40 • • dass ich mir/wir uns bewusst bin/sind, dass mein/unser Unternehmen sowie die von mir/uns beauftragten Nachunternehmen und Verleihunternehmen verpflichtet sind, dem öffentlichen Auftraggeber die Einhaltung der Verpflichtung aus dieser Erklärung auf dessen Verlangen jederzeit nachzuweisen, dass ich mir/wir uns bewusst bin/sind und anerkennen, dass zur Einhaltung der Verpflichtungen aus dem LTMG für den Fall des schuldhaften Verstoßes gegen eine Verpflichtung oder der schuldhaften Nichterfüllung einer Verpflichtung aus dem LTMG die Sanktionen des § 8 LTMG zwischen dem Auftraggeber und meinem/unserem Unternehmen als vereinbart gelten. 9. Der Bieter ist sich bewusst, dass eine wissentliche falsche Erklärung den Ausschluss von dieser und von weiteren Ausschreibungen zur Folge haben kann. 10. Mit Unterzeichnung des Angebotes erkennt der Bieter die Forderungen und Angaben der Leistungsbeschreibung an und bestätigt die Richtigkeit der von ihm gemachten Angaben. 11. Mit Abgabe des Angebots bestätigt der Bieter, dass er in der Lage ist alle in der Leistungsbeschreibung geforderten Leistungen in vollem Umfang und ohne Einschränkung zu erfüllen. 12. Mit Abgabe des Angebots sichert der Bieter die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften zu. Meinem/Unserem Angebot liegen die Vergabeunterlagen zu Grunde. ............................................................................................................................................ Ort, Datum, Stempel und Unterschrift* (*Wird das Angebotsschreiben nicht unterschrieben, so gilt das Angebot als nicht abgegeben) Zuständige/r Bearbeiter/in des Bieters Name: ................................................................................................................................ Telefon: ................................................................................................................................ Telefax: ................................................................................................................................ E-Mail: ................................................................................................................................ Seite 9 von 40 - Leerseite - Seite 10 von 40 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeine und zusätzliche Vertragsbedingungen 13 1.1 Allgemeine Vertragsbedingungen 13 1.2 Angebot 13 1.3 Auftragserteilung 13 1.4 Vergütung und Preise 14 1.5 Verpackung, Entsorgung und Transportsicherheit 14 1.6 Versicherung und Haftung 14 1.7 Gefahrtragung 15 1.8 Liefertermine und Verzug 15 1.9 - nicht besetzt - 15 1.10 Rechnungsstellung 15 1.11 Zahlungsbedingungen 16 1.12 Durchführung des Vertrages 16 1.13 Gewährleistung 16 1.14 Kündigung und Rücktritt 17 1.15 Erfüllungsort, Gerichtsstand 17 1.16 Salvatorische Klausel 17 2. Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) 18 3. Zusätzliche Vertragsbedingungen des Landes Baden-Württemberg für die Ausführung von Leistungen (ZVB - BW) 26 Besondere Vertragsbedingungen zur Erfüllung der Tariftreue- und Mindestentgeltverpflichtungen nach dem Tariftreue- und Mindestlohngesetz für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg (Landestariftreue- und Mindestlohngesetz - LTMG) 31 5. Leistungsbeschreibung 33 5.1 Allgemeine Leistungsbeschreibung 33 5.2 Spezielle Leistungsbeschreibung 38 6. Bestätigungen und Erklärungen 40 4. Seite 11 von 40 - Leerseite - Seite 12 von 40 Mit Abgabe des Angebotes wird vereinbart: 1. Allgemeine und zusätzliche Vertragsbedingungen 1.1 Allgemeine Vertragsbedingungen Es gelten in der nachstehenden Reihenfolge: a) Das Leistungsverzeichnis b) Die nachfolgenden Ausschreibungs- und Vertragsbedingungen c) Die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) d) Die zusätzlichen Vertragsbedingungen des Landes Baden-Württemberg für die Ausführung von Leistungen (ZVB - BW) e) Die Besonderen Vertragsbedingungen zur Erfüllung des Tariftreue- und Mindestlohngesetzes BW f) Die allgemeinen gesetzlichen Regelungen Weitere Geschäftsbedingungen sind ausgeschlossen, soweit in diesem Vertrag nichts anderes vereinbart ist. Mit Zuschlagserteilung werden diese Vertragsbedingungen wirksam. Allgemeine Geschäfts-, Liefer-, und Zahlungsbedingungen haben auch dann keine Gültigkeit, wenn der Auftragnehmer sie gewöhnlich in seinem laufenden Geschäftsverkehr verwendet und auf sie formularmäßig oder ausdrücklich hinweist. 1.2 Angebot 1.2.1 Aufträge werden grundsätzlich nur auf Grund eines schriftlichen Angebotes in deutscher Sprache erteilt. Der Bieter hat bei der Angebotsabgabe sein Angebot so exakt zu beschreiben und zu bebildern, dass ein lückenloser Vergleich zu Konkurrenzangeboten möglich ist. 1.2.2 Nebenangebote sind - soweit zugelassen - deutlich als solche zu bezeichnen, separat auszuweisen und zu beschreiben. Ein Rechtsanspruch zur Berücksichtigung von Alternativangeboten besteht nicht. Der Auftraggeber behält sich vor, Alternativangebote ohne Angabe von Gründen zurück zu weisen. 1.2.3 Der Bieter hat sich zu versichern, dass die ihm übergebene(n) Leistungsbeschreibung und Leistungsverzeichnisse vollständig sind. Bei erkennbarer Unvollständigkeit hat der Bieter dies dem Auftraggeber gegenüber unverzüglich zu rügen und ein vervollständigtes Leistungsverzeichnis anzufordern. Qualitätsvorgaben, die in der Leistungsbeschreibung gefordert sind, hat der Bieter anzubieten. Sind die Fabrikate mit dem Vermerk "oder gleichwertig" versehen, kann ein anderes, gleichwertiges Fabrikat angeboten werden. Es hat jedoch in vollem Umfang den in der Leistungsbeschreibung geforderten Leistungen und Funktionen zu entsprechen. Bei technischen und funktionellen Abweichungen zu den beschriebenen Leistungen sind diese ausdrücklich zu vermerken und eindeutig zu beschreiben. Qualitäts- sowie Funktionseinschränkungen sind unzulässig. Über Gleichwertigkeit von angebotenen Fabrikaten entscheidet allein der Auftraggeber unter Ausschluss des Rechtswegs und einer Begründung. 1.2.4 Dem Angebot sind für die darin aufgeführten Produkte zur Erläuterung Prospekte, Abbildungen, Funktionsbeschreibungen mit Angaben über den Verwendungsbereich und die technischen Daten beizufügen. 1.2.5 Die Kosten der Angebotserstellung trägt der Bieter. Bei Unklarheiten im Ausschreibungstext hat der Bieter sich vor Angebotsabgabe schriftlich Klarheit zu verschaffen. 1.2.6 Angebote sind in verschlossenem Umschlag - mit Absenderangabe und deutlich gekennzeichneter Bezug/Az-Nr. - abzugeben. 1.2.7 Das Angebot ist nur gültig, wenn hierfür die vollständigen Vergabeunterlagen, die mit Firmenstempel und Unterschrift versehen sind, verwandt werden. Änderungen und/oder Streichungen der Ausschreibungs- und Vertragsbedingungen führen zum Ausschluss aus dem Vergabeverfahren. 1.3 Auftragserteilung Die Auftragserteilung bedarf zu ihrer Verbindlichkeit grundsätzlich der Schriftform und ist an den Erwerbsbetrieb des Auftragnehmers gebunden. Die Zuschlagsfrist gilt auch dann als eingehalten, wenn der Auftraggeber das Schreiben mit der Zuschlagserteilung innerhalb der Zuschlagsfrist in den üblichen Postlauf gibt und den Bieter hierüber innerhalb der Zuschlagsfrist fernschriftlich unterrichtet hat. Seite 13 von 40 Der Auftragnehmer darf Unteraufträge nur dann erteilen, wenn ihm dies vom Auftraggeber schriftlich gestattet wurde. 1.4 Vergütung und Preise Der im Vertrag vereinbarte Gesamtpreis ist die Vergütung für alle vertraglichen Leistungen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Die Vergütung wird unverzüglich fällig, nachdem geliefert oder geleistet wurde und dem Auftraggeber eine prüffähige Rechnung zugegangen ist. Bei vereinbarter Teilleistung gilt diese Regelung entsprechend. Für alle in diesem Vertrag genannten Beträge gilt einheitlich die Währung EURO. Die dem Angebot zugrunde liegenden Angebotspreise beinhalten alle zur betriebsfähigen Übergabe erforderlichen Leistungen und Nebenleistungen, auch wenn sie in den technischen Vorbemerkungen und im Leistungsverzeichnis nicht ausdrücklich erwähnt sind, wenn nichts anderes vereinbart wird. Sie verstehen sich grundsätzlich frei Verwendungsstelle einschließlich Verpackung, Transport und Montage sowie Entfernung/Rücknahme der Verpackung. Abweichungen, die ausdrücklich vereinbart sein müssen, werden nur zugelassen, wenn sie verkehrsüblich sind und die entstehenden Kosten getrennt ausgewiesen werden. Der Auftraggeber erkennt die Bestimmungen der Verordnung PR 30/53 über die 1 Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21.11.1953 in der jeweils gültigen Fassung mit den Leitsätzen für die Preisermittlung aufgrund der Selbstkosten (LSP) als für sich verbindlich an. 1.5 Verpackung, Entsorgung und Transportsicherheit Es gelten die Bestimmungen der Verpackungsverordnung. Danach trägt die Kosten der Verpackung ausschließlich der Auftragnehmer. Die Verpackung ist auf den unbedingt nötigen Umfang zu beschränken, sie soll wiederverwertbar bzw. stofflich verwertbar sein. Die Verpackung ist sofort bei Anlieferung bzw. spätestens innerhalb zwei Wochen kostenfrei zurückzunehmen. Wertstoffe, sperrige Abfälle, Verpackungen, Leergut, Materialreste usw. sind ebenso wie Kleinabfälle (Restmüll) vom Auftragnehmer laufend aufzuräumen und abzufahren. Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nach einfacher Aufforderung durch den Auftraggeber nicht nach, so wird der Auftraggeber zu Lasten des Auftragnehmers den verwertbaren und Sondermüll sowie das Verpackungsmaterial und dergleichen beseitigen lassen. Hinsichtlich der Aufrechterhaltung von Ordnung und Sauberkeit der Baustelle (Lieferund Montagestelle) gelten die Pflichten der VOB. Lieferungen erfolgen grundsätzlich frei Verwendungsstelle, Hilfskräfte werden nicht zur Verfügung gestellt. Anlieferungen und Transportwege sind rechtzeitig vor Lieferung mit dem Auftraggeber abzustimmen. Die Liefergegenstände sind auf der Verpackung mit Bezeichnung des Auslieferungsortes deutlich zu kennzeichnen. Lieferungen ohne Kennzeichnung werden nicht angenommen. Bei Schwerlasttransporten ist mit Rücksicht auf die maximale Tragfähigkeit der Transportwege der Projektstatiker auf eigene Kosten über den Auftraggeber einzuschalten. In den Begleitpapieren (Lieferschein) sind Ausschreibungsnummer und Leistungsverzeichnis-Bezeichnung deutlich herauszustellen. Das Transportrisiko trägt ausschließlich der Auftragnehmer. Schließt der Auftragnehmer zur Abdeckung des Transportrisikos eine Versicherung ab, so trägt er deren Kosten. 1.6 Versicherung und Haftung Der Auftragnehmer haftet für alle schuldhaft von ihm verursachten Schäden die dem Auftraggeber oder Dritten durch den Auftragnehmer, seine gelieferten Produkte, sein Personal oder die von ihm eingesetzten oder bereitgestellten Geräte und Fahrzeuge entstehen und stellt den Auftraggeber insoweit von allen Schadensersatzansprüchen Dritter frei. Auf Verlangen des Auftraggebers ist Schadensersatz in Geld zu leisten. Der Auftragnehmer haftet für Folgeschäden, die dem Auftraggeber durch Versorgungslücken entstehen, wenn der Auftragnehmer seiner Leistungs- und Serviceverpflichtungen nicht nachgekommen ist. 1 Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom, 21. November 1953 (BAnz Nr. 244), die zuletzt durch Artikel 70 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBI. I S. 1864) geändert worden ist. Seite 14 von 40 Der Auftragnehmer verzichtet auf alle Ansprüche, die er gegenüber dem Auftraggeber deshalb machen könnte, weil der Auftraggeber hinsichtlich des die Leistungsdurchführung betreffenden Gebäudes bzw. Grundstückes seine Verkehrssicherungspflicht leicht fahrlässig verletzt hat. Er stellt den Auftraggeber von allen Ansprüchen seines Personals frei, die dieses aus dem gleichen Rechtsgrund geltend machen könnte. Der Auftraggeber haftet nicht für Entwendungen und Beschädigungen der vom Auftragnehmer oder seinem Personal beim Auftraggeber eingebrachten Sachen. Der Auftragnehmer haftet bei Verlust der ihm oder seinem Personal ausgehändigten Schlüssel. Dies schließt auch einen eventuellen Ersatz für das Auswechseln einer zentralen Schließanlage mit ein. Mit der Erteilung des Auftrags ist der Auftragnehmer verpflichtet zur Abdeckung aller Schadensersatzund oder Regressansprüche wegen Personen-, Sachund Vermögensschäden eine Haftpflichtversicherung in angemessener Höhe, mindestens aber mit einer Deckungssumme von: 2.500.000 EURO für Sach- und Personenschäden 1.000.000 EURO für Vermögensschäden pro Schadensfall abzuschließen und dem Auftraggeber auf Anforderung nachzuweisen. Die Versicherung muss während der gesamten Vertragslaufzeit bestehen. Der Auftragnehmer ist zur unverzüglichen Anzeige verpflichtet, wenn und soweit der Versicherungsschutz nicht mehr besteht. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder soweit das Produkthaftungsgesetz zur Anwendung kommt. Der Abschluss von Versicherungen auf Kosten des Auftraggebers ist untersagt. 1.7 Gefahrtragung Hinsichtlich der Gefahrtragung gelten die einschlägigen Vorschriften der VOL/B. 1.8 Liefertermine und Verzug 1.8.1 - nicht besetzt 1.8.2 Im Verzugsfall kann der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Leistung setzen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Auftraggeber vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf Verlangen des Auftragnehmers zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Leistung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Leistung besteht. Diese Anfrage ist mit angemessener Frist vor deren Ablauf zu stellen. Bis zum Zugang der Antwort beim Auftragnehmer bleibt dieser zur Leistung berechtigt. Die Ziffern 1.8.3 und 1.8.4 bleiben hiervon unberührt. 1.8.3 Ansprüche des Auftraggebers auf Ersatz von entgangenem Gewinn sind ausgeschlossen. Ein vom Auftragnehmer wegen Verzuges bereits geleisteter pauschalierter Schadensersatz gemäß Ziffer 1.8.4 wird angerechnet. 1.8.4 Kommt der Auftragnehmer mit der Einhaltung eines im Vertrag vereinbarten Liefertermins um mehr als sieben Kalendertage in Verzug, kann der Auftraggeber für jeden weiteren Verzugstag pauschalierten Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung verlangen. Dieser beträgt pro Kalendertag 0,4% des Einzelpreises der Leistung, mit der sich der Auftragnehmer in Verzug befindet, maximal 8% dieses Preises. Der pauschalierte Schadensersatz ist insgesamt begrenzt auf 8% des Gesamtpreises gemäß Vertrag. Es bleibt dem Auftragnehmer unbenommen nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. 1.8.5 Die Ziffern 1.8.1 bis 1.8.4 gelten für sonstige Leistungen entsprechend. 1.9 - nicht besetzt - 1.10 Rechnungsstellung Der Auftragnehmer hat die Rechnung in zweifacher Ausfertigung unter Beifügung aller für die Prüfung notwendiger Unterlagen zuzusenden. Es finden die Regelung der §§ 15, 16 und 17 VOL/B Anwendung. Bei vereinbarten Teillieferungen können Teilrechnungen nur anerkannt werden, wenn aus ihnen der Umfang der Gesamtlieferung und der Umfang der in Rechnung gestellten Teillieferung eindeutig hervorgehen. Eine pauschalierte Inrechnungstellung verpflichtet den Auftraggeber nicht zur Zahlung. Seite 15 von 40 1.11 Zahlungsbedingungen Zahlungen werden grundsätzlich innerhalb von 30 Tagen netto erbracht. Abschlagszahlungen sind gesondert zu vereinbaren. Abweichende formularmäßige Zahlungsbedingungen werden nicht anerkannt. 1.12 Durchführung des Vertrages 1.12.1 Der Auftragnehmer hat die von ihm ausgeführten Lieferungen und Leistungen sowie die ihm für ihre Ausführung übergebenen Stoffe oder Gegenstände bis zur Erfüllung auf seine Kosten vor Beschädigung oder Verlust zu schützen. Ihm vom Auftraggeber zur Durchführung des Vertrages überlassene Modelle, Zeichnungen oder Muster unterliegen dem Urheberrechtsschutz. Es ist dem Auftragnehmer untersagt, an ihnen Veränderungen vorzunehmen, sie zu vervielfältigen oder Dritten zu überlassen, außer es wäre eine Unterbeauftragung mit einzelnen Teilen der Gesamtleistung vereinbart. In diesem Fall haftet der Auftragnehmer dem Auftraggeber dafür, dass der Unterauftragnehmer die überlassenen Unterlagen vor unbefugtem Gebrauch oder Verlust bewahrt. Nach Ausgebrauch hat der Auftragnehmer alle genannten Unterlagen sowie etwa notwendige Kopien dem Auftraggeber kostenfrei zurückzusenden. 1.12.2 Bei Personalwechsel hat der Auftragnehmer das neue Personal kostenfrei in die Bedienung der Geräte, die Örtlichkeiten und den Putzablauf einzuweisen. 1.13 Gewährleistung 1.13.1 Der Auftragnehmer verschafft dem Auftraggeber die Leistung frei von Mängeln. Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr, dass seine Lieferungen und Leistungen die vertraglich zugesicherten Eigenschaften haben und nicht mit Fehlern behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben. Während der Gewährleistungsfrist hat der Auftragnehmer auf seine Kosten alle Mängel zu beseitigen. Zu den vom Auftragnehmer zu tragenden Kosten der Mängelbeseitigung gehören auch alle Nebenkosten (z.B. Fahrtkosten), die im Zusammenhang mit der Mängelbeseitigung entstehen. Der Auftragnehmer haftet ebenfalls für Schäden, die aufgrund des Mangels beim Auftraggeber nachweislich entstanden sind. Es finden die Regelungen des § 14 VOL/B Anwendung. Die Gewährleistung erstreckt sich auch auf alle der Lieferung beigegebenen oder nachträglich beim Auftragnehmer bestellten Ersatzteile. Für letztere beginnt die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche mit dem Tag der Lieferung. Die Verjährung von Ansprüchen und der Fristablauf für die Ausübung von Rechten bei mangelhafter Lieferung sind während der genannten Mängelbeseitigung gehemmt. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber auch über verdeckte Mängel unverzüglich zu informieren, so bald ihm solche bekannt werden. Diese Verpflichtung ist nicht auf die Gewährleistungszeit beschränkt, sondern erstreckt sich über die gesamte, durchschnittlich zu erwartende, Nutzungsdauer des jeweiligen Gerätes. Die Informationspflicht besteht unabhängig davon, dass eventuell der Hersteller des Gerätes einen Rückruf veranlasst. Unterlässt der Auftragnehmer eine notwendige Information und entsteht hieraus dem Auftraggeber oder seinen Bediensteten ein Schaden, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber den bei diesem entstandenen Schaden zu ersetzen und ihn von eventuellen Schadenersatzansprüchen Dritter freizuhalten. 1.13.2 In der Leistungsbeschreibung können besondere Vereinbarungen hinsichtlich der Eigenschaften der Leistung getroffen werden. Solche Vereinbarungen stellen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien im Sinne des § 443 BGB dar. 1.13.3 Voraussetzung für Gewährleistungsansprüche ist die Reproduzierbarkeit oder Feststellbarkeit der Mängel. Der Auftraggeber hat Mängel unverzüglich unter Angabe der ihm bekannten und für deren Erkennung zweckdienlichen Informationen zu melden. Er hat im Rahmen des Zumutbaren die Maßnahmen zu treffen, die eine Feststellung der Mängel und ihrer Ursachen erleichtern. 1.13.4 Für die Gewährleistung gelten die gesetzlichen Fristen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Sie beginnen mit der unbeanstandeten Annahme der Lieferung bzw. Abnahme der Leistung, sofern nichts anderes vereinbart ist. Meldet der Auftraggeber vor Ablauf der Gewährleistungsfrist einen Mangel, wird die Frist des gemeldeten Mangels gehemmt, wenn der Auftragnehmer im Einverständnis mit dem Auftraggeber Seite 16 von 40 das Vorhandensein des Mangels prüft oder nacherfüllt. Die Gewährleistungsfrist ist so lange gehemmt, bis der Auftragnehmer das Ergebnis seiner Prüfung dem Auftraggeber mitteilt, die Nacherfüllung für beendet erklärt oder die Fortsetzung der Nacherfüllung verweigert. 1.13.5 Der Auftragnehmer kann den Mangel nach seiner Wahl durch unverzügliche Beseitigung oder Neulieferung beheben. Zur Mangelbeseitigung gehört auch die Lieferung einer ausgedruckten oder ausdruckbaren Korrekturanweisung für die Dokumentation, soweit dies erforderlich ist. Schließt der Auftragnehmer die Mangelbehebung nicht innerhalb angemessener Frist erfolgreich ab, kann ihm der Auftraggeber eine Nachfrist setzen. Nach Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung oder Rücktritt vom Vertrag und – bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen – neben dem Rücktritt Schadensersatz verlangen. 1.13.6 Ansprüche des Auftraggebers auf Ersatz entgangenen Gewinns sind ausgeschlossen. 1.14 Kündigung und Rücktritt Die Kündigung des Vertrages kann nur schriftlich erfolgen. Unbeschadet der Regelung des § 9 VOL/B ist der Auftraggeber grundsätzlich bei Verletzung der Auftragsbedingungen berechtigt, Ersatz für die durch Verletzung entstehenden Kosten und Schäden oder Rücktritt vom Vertrag zu verlangen. Der Auftraggeber ist unbeschadet sonstiger Kündigungs- und Rücktrittsrechte insbesondere berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, wenn auf Seiten des Auftragnehmers Handlungen im Sinne der § 333, 334 StGB (Vorteilsgewährung, Bestechung) gegeben sind. Der Auftraggeber kann darüber hinaus vom Auftragnehmer Schadenersatz verlangen. Werden nach Vertragsabwicklung Gründe bekannt, welche die Annahme rechtfertigen, dass strafbare Handlungen im vorgenannten Sinne zum Vertragsabschluß geführt haben, so ist der Auftraggeber berechtigt, auch nachträglich vom Vertrag zurückzutreten und, soweit möglich, die Lieferung oder Leistung Zug um Zug gegen Rückerstattung des vereinbarten Kaufpreises zurückzugeben. In diesem Falle kann ein Nutzungsentgelt nicht gefordert werden. 1.15 Erfüllungsort, Gerichtsstand Als Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Teile Tübingen vereinbart. 1.16 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner werden zusammenwirken, um unwirksame Regelungen durch solche Regelungen zu ersetzen, die den unwirksamen Bestimmungen soweit wie möglich entsprechen. Seite 17 von 40 2. VOL Teil B - Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) Fassung 2003 Präambel Die nachstehenden Allgemeinen Vertragsbedingungen sind bestimmt für Verträge über Leistungen, insbesondere für Dienst-, Kauf- und Werkverträge sowie für Verträge über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen. § 1 Art und Umfang der Leistungen 1. Art und Umfang der beiderseitigen Leistungen werden durch den Vertrag bestimmt. 2. Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nacheinander a) die Leistungsbeschreibung b) Besondere Vertragsbedingungen c) etwaige Ergänzende Vertragsbedingungen d) etwaige Zusätzliche Vertragsbedingungen e) etwaige allgemeine Technische Vertragsbedingungen f) die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B). § 2 Änderungen der Leistung 1. Der Auftraggeber kann nachträglich Änderungen in der Beschaffenheit der Leistung im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers verlangen, es sei denn, dies ist für den Auftragnehmer unzumutbar. 2. Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die Leistungsänderung, so hat er sie dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Teilt der Auftraggeber die Bedenken des Auftragnehmers nicht, so bleibt er für seine Angaben und Anordnungen verantwortlich. Zu einer gutachtlichen Äußerung ist der Auftragnehmer nur aufgrund eines gesonderten Auftrags verpflichtet. 3. Werden durch Änderung in der Beschaffenheit der Leistung die Grundlagen des Preises für die im Vertrag vorgesehene Leistung geändert, so ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- und Minderkosten zu vereinbaren. In der Vereinbarung sind etwaige Auswirkungen der Leistungsänderung auf sonstige Vertragsbedingungen, insbesondere auf Ausführungsfristen, zu berücksichtigen. Diese Vereinbarung ist unverzüglich zu treffen. 4. (1) Leistungen, die der Auftragnehmer ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Vertrag ausführt, werden nicht vergütet. Solche Leistungen hat er auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zurückzunehmen oder zu beseitigen, sonst können sie auf seine Kosten und Gefahr zurückgesandt oder beseitigt werden. Eine Vergütung steht ihm jedoch zu, wenn der Auftraggeber solche Leistungen nachträglich annimmt. (2) Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt. § 3 Ausführungsunterlagen 1. Die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen sind dem Auftragnehmer unentgeltlich und rechtzeitig zu übergeben, soweit sie nicht allgemein zugänglich sind. 2. Die von den Vertragsparteien einander überlassenen Unterlagen dürfen ohne Zustimmung des Vertragspartners weder veröffentlicht, vervielfältigt noch für einen anderen als den vereinbarten Zweck genutzt werden. Sie sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, auf Verlangen zurückzugeben. § 4 Ausführung der Leistung 1. (1) Der Auftragnehmer hat die Leistung unter eigener Verantwortung nach dem Vertrag auszuführen. Dabei hat er die Handelsbräuche, die anerkannten Regeln der Technik sowie die gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Bestimmungen zu beachten. Seite 18 von 40 (2) Der Auftragnehmer ist für die Erfüllung der gesetzlichen, behördlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Arbeitnehmern allein verantwortlich. Es ist ausschließlich seine Aufgabe, die Vereinbarungen und Maßnahmen zu treffen, die sein Verhältnis zu seinen Arbeitnehmern regeln. 2. (1) Ist mit dem Auftraggeber vereinbart, dass er sich von der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung unterrichten kann, so ist ihm innerhalb der Geschäfts- oder Betriebsstunden zu den Arbeitsplätzen, Werkstätten und Lagerräumen, in denen die Gegenstände der Leistung oder Teile von ihr hergestellt oder die hierfür bestimmten Stoffe gelagert werden, Zutritt zu gewähren. Auf Wunsch sind ihm die zur Unterrichtung erforderlichen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen und die entsprechenden Auskünfte zu erteilen. (2) Dabei hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Preisgabe von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen des Auftragnehmers. (3) Alle bei der Besichtigung oder aus den Unterlagen und der sonstigen Unterrichtung erworbenen Kenntnisse von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen sind vertraulich zu behandeln. Bei Missbrauch haftet der Auftraggeber. 3. Für die Qualität der Zulieferungen des Auftraggebers sowie für die von ihm vereinbarten Leistungen anderer haftet der Auftraggeber, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Auftragnehmer hat die Pflicht, dem Auftraggeber die bei Anwendung der verkehrsüblichen Sorgfalt erkennbaren Mängel der Zulieferungen des Auftraggebers und der vom Auftraggeber vereinbarten Leistungen anderer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unterlässt er dies, so übernimmt er damit die Haftung. 4. Der Auftragnehmer darf die Ausführung der Leistung oder wesentlicher Teile davon nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers an andere übertragen. Die Zustimmung ist nicht erforderlich bei unwesentlichen Teilleistungen oder solchen Teilleistungen, auf die der Betrieb des Auftragnehmers nicht eingerichtet ist. Diese Bestimmung darf nicht zum Nachteil des Handels ausgelegt werden. § 5 Behinderung und Unterbrechung der Leistung 1. Glaubt sich der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung behindert, so hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige kann unterbleiben, wenn die Tatsachen und deren hindernde Wirkung offenkundig sind. 2. (1) Die Ausführungsfristen sind angemessen zu verlängern, wenn die Behinderung im Betrieb des Auftragnehmers durch höhere Gewalt, andere vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände, Streik oder durch rechtlich zulässige Aussperrung verursacht worden ist. Gleiches gilt für solche Behinderungen von Unterauftragnehmern und Zulieferern, soweit und solange der Auftragnehmer tatsächlich oder rechtlich gehindert ist, Ersatzbeschaffungen vorzunehmen. (2) Falls nichts anderes vereinbart ist, sind die Parteien, wenn eine nach Absatz 1 vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Behinderung länger als drei Monate seit Zugang der Mitteilung gemäß Nr. 1 Satz 1 oder Eintritt des offenkundigen Ereignisses gemäß Nr. 1 Satz 2 dauert berechtigt, binnen 30 Tagen nach Ablauf dieser Zeit durch schriftliche Erklärung den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen oder ganz oder teilweise von ihm zurückzutreten. 3. Sobald die hindernden Umstände wegfallen, hat der Auftragnehmer unter schriftlicher Mitteilung an den Auftraggeber die Ausführung der Leistung unverzüglich wieder aufzunehmen. § 6 Art der Anlieferung und Versand Der Auftragnehmer hat, soweit der Auftraggeber die Versandkosten gesondert trägt, unter Beachtung der Versandbedingungen des Auftraggebers dessen Interesse sorgfältig zu wahren. Dies bezieht sich insbesondere auf die Wahl des Beförderungsweges, die Wahl und die Ausnutzung des Beförderungsmittels sowie auf die tariflich günstigste Warenbezeichnung. § 7 Pflichtverletzungen des Auftragnehmers 1. Im Fall von Pflichtverletzungen des Auftragnehmers finden vorbehaltlich der Regelungen des § 14 VOL/B die gesetzlichen Vorschriften nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anwendung. Seite 19 von 40 2. (1) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber im Fall leicht fahrlässig verursachter Schäden aufgrund von Pflichtverletzungen den entgangenen Gewinn des Auftraggebers nicht zu ersetzen. Die Pflicht zum Ersatz dieser Schäden ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn der Verzug durch Unterauftragnehmer verursacht worden ist, die der Auftraggeber dem Auftragnehmer vorgeschrieben hat. (2) Darüber hinaus kann die Schadensersatzpflicht im Einzelfall weiter begrenzt werden. Dabei sollen branchenübliche Lieferbedingungen z. B. dann berücksichtigt werden, wenn die Haftung summenmäßig oder auf die Erstattung von Mehraufwendungen für Ersatzbeschaffungen beschränkt werden soll. (3) Macht der Auftraggeber Schadensersatz statt der ganzen Leistung oder anstelle davon Aufwendungsersatz geltend, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, die ihm überlassenen Unterlagen (Zeichnungen, Berechnungen usw.) unverzüglich zurückzugeben. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer unverzüglich eine Aufstellung über die Art seiner Ansprüche mitzuteilen. Die Mehrkosten für die Ausführung der Leistung durch einen Dritten hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer innerhalb von 3 Monaten nach Abrechnung mit dem Dritten mitzuteilen. Die Höhe der übrigen Ansprüche hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich anzugeben. (4) Macht der Auftraggeber bei bereits teilweise erbrachter Leistung Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung oder anstelle davon Aufwendungsersatz nur wegen des noch ausstehenden Teils der Leistung geltend, so hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich eine prüfbare Rechnung über den bereits bewirkten Teil der Leistung zu übermitteln. Im Übrigen findet Absatz 3 Anwendung. 3. Übt der Auftraggeber ein Rücktrittsrecht aus, finden Nr. 2 Absatz 3 Sätze 1 und 4 entsprechende Anwendung; bei teilweisem Rücktritt gilt zusätzlich Nr. 2 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. 4. (1) Gerät der Auftragnehmer in Verzug, setzt der Auftraggeber dem Auftragnehmer vor Ausübung des Rücktrittsrechtes eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung. . (2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf Verlangen des Auftragnehmers zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Leistung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Leistung besteht. Diese Anfrage ist vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 zu stellen. Bis zum Zugang der Antwort beim Auftragnehmer bleibt dieser zur Leistung berechtigt. § 8 Lösung des Vertrags durch den Auftraggeber 1. Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn über das Vermögen des Auftragnehmers das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt oder dieser Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist oder die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrags dadurch in Frage gestellt ist, dass er seine Zahlungen nicht nur vorübergehend einstellt. 2. Der Auftraggeber kann auch vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn sich der Auftragnehmer in Bezug auf die Vergabe an einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beteiligt hat. 3. Im Falle der Kündigung ist die bisherige Leistung, soweit der Auftraggeber für sie Verwendung hat, nach den Vertragspreisen oder nach dem Verhältnis des geleisteten Teils zu der gesamten vertraglichen Leistung auf der Grundlage der Vertragspreise abzurechnen; die nicht verwendbare Leistung wird dem Auftragnehmer auf dessen Kosten zurückgewährt. 4. Die sonstigen gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt. § 9 Verzug des Auftraggebers, Lösung des Vertrags durch den Auftragnehmer 1. Im Fall des Verzugs des Auftraggebers als Schuldner und als Gläubiger finden die gesetzlichen Vorschriften nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anwendung. 2. (1) Unterlässt der Auftraggeber ohne Verschulden eine ihm nach dem Vertrag obliegende Mitwirkung und setzt er dadurch den Auftragnehmer außerstande, die Leistung vertragsgemäß zu erbringen, so kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber zur Erfüllung dieser Mitwirkungspflicht eine angemessene Frist setzen mit der Erklärung, dass er sich vorbehalte, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn die Mitwirkungspflicht nicht bis zum Ablauf der Frist erfüllt werde. Seite 20 von 40 (2) Im Fall der Kündigung sind bis dahin bewirkte Leistungen nach den Vertragspreisen abzurechnen. Im Übrigen hat der Auftragnehmer Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, deren Höhe in entsprechender Anwendung von § 642 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu bestimmen ist. 3. Ansprüche des Auftragnehmers wegen schuldhafter Verletzung von Mitwirkungspflichten durch den Auftraggeber bleiben unberührt. § 10 Obhutspflichten Der Auftragnehmer hat bis zum Gefahrübergang die von ihm ausgeführten Leistungen und die für die Ausführung übergebenen Gegenstände vor Beschädigungen oder Verlust zu schützen. § 11 Vertragsstrafe 1. Wenn Vertragsstrafen vereinbart sind, gelten die §§ 339 bis 345 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Eine angemessene Obergrenze ist festzulegen. 2. Ist die Vertragsstrafe für die Überschreitung von Ausführungsfristen vereinbart, darf sie für jede vollendete Woche höchstens 1/2 vom Hundert des Wertes desjenigen Teils der Leistung betragen, der nicht genutzt werden kann. Diese beträgt maximal 8%. Ist die Vertragsstrafe nach Tagen bemessen, so zählen nur Werktage; ist sie nach Wochen bemessen, so wird jeder Werktag einer angefangenen Woche als 1/6 Woche gerechnet. Der Auftraggeber kann Ansprüche aus verwirkter Vertragsstrafe bis zur Schlusszahlung geltend machen. § 12 Güteprüfung 1. Güteprüfung ist die Prüfung der Leistung auf Erfüllung der vertraglich vereinbarten technischen und damit verbundenen organisatorischen Anforderungen durch den Auftraggeber oder seinen gemäß Vertrag benannten Beauftragten. Die Abnahme bleibt davon unberührt. 2. Ist im Vertrag eine Vereinbarung über die Güteprüfung getroffen, die Bestimmungen über Art, Umfang und Ort der Durchführung enthalten muss, so gelten ergänzend hierzu, falls nichts anderes vereinbart worden ist, die folgenden Bestimmungen: a) Auch Teilleistungen können auf Verlangen des Auftraggebers oder Auftragnehmers geprüft werden, insbesondere in den Fällen, in denen die Prüfung durch die weitere Ausführung wesentlich erschwert oder unmöglich würde. b) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber oder dessen Beauftragten den Zeitpunkt der Bereitstellung der Leistung oder Teilleistungen für die vereinbarten Prüfungen rechtzeitig schriftlich anzuzeigen. Die Parteien legen dann unverzüglich eine Frist fest, innerhalb derer die Prüfungen durchzuführen sind. Verstreicht diese Frist aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat ungenutzt, kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine angemessene Nachfrist setzen mit der Forderung, entweder innerhalb der Nachfrist die Prüfungen durchzuführen oder zu erklären, ob der Auftraggeber auf die Güteprüfung verzichtet. Führt der Auftraggeber die Prüfungen nicht innerhalb der Nachfrist durch und verzichtet der Auftraggeber auf die Prüfungen nicht, so hat er nach dem Ende der Nachfrist Schadensersatz nach den Vorschriften über den Schuldnerverzug zu leisten. c) Der Auftragnehmer hat die zur Güteprüfung erforderlichen Arbeitskräfte, Räume, Maschinen, Geräte, Prüf- und Messeinrichtungen sowie Betriebsstoffe zur Verfügung zu stellen. d) Besteht aufgrund der Güteprüfung Einvernehmen über die Zurückweisung der Leistung oder von Teilleistungen als nicht vertragsgemäß, so hat der Auftragnehmer diese durch vertragsgemäße zu ersetzen. e) Besteht kein Einvernehmen über die Zurückweisung der Leistung aufgrund von Meinungsverschiedenheiten über das angewandte Prüfverfahren, so kann der Auftragnehmer eine weitere Prüfung durch eine mit dem Auftraggeber zu vereinbarende Prüfstelle verlangen, deren Entscheidung endgültig ist. Die hierbei entstehenden Kosten trägt der unterliegende Teil. f) Der Auftraggeber hat vor Auslieferung der Leistung einen Freigabevermerk zu erteilen. Dieser ist die Voraussetzung für die Auslieferung an den Auftraggeber. Seite 21 von 40 g) Der Vertragspreis enthält die Kosten, die dem Auftragnehmer durch die vereinbarte Güteprüfung entstehen. Entsprechend der Güteprüfung unbrauchbar gewordene Stücke werden auf die Leistung nicht angerechnet. § 13 Abnahme 1. (1) Für den Übergang der Gefahr gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, die gesetzlichen Vorschriften. (2) Wenn der Versand oder die Übergabe der fertiggestellten Leistung auf Wunsch des Auftraggebers über den im Vertrag vorgesehenen Termin hinausgeschoben wird, so geht, sofern nicht ein anderer Zeitpunkt vereinbart ist, für den Zeitraum der Verschiebung die Gefahr auf den Auftraggeber über. 2. (1) Abnahme ist die Erklärung des Auftraggebers, dass der Vertrag der Hauptsache nach erfüllt ist. Ist eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart, hat der Auftraggeber innerhalb der vorgesehenen Frist zu erklären, ob er die Leistung abnimmt. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern, wenn der Auftragnehmer seine Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkennt. Bei Nichtabnahme gibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Gründe bekannt und setzt, sofern insbesondere eine Nacherfüllung möglich und beiden Parteien zumutbar ist, eine Frist zur erneuten Vorstellung zur Abnahme, unbeschadet des Anspruchs des Auftraggebers aus der Nichteinhaltung des ursprünglichen Erfüllungszeitpunkts. (2) Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkannte Mängel, soweit sich der Auftraggeber nicht die Geltendmachung von Rechten wegen eines bestimmten Mangels vorbehalten hat. (3) Hat der Auftraggeber die Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme mit Beginn der Benutzung als erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist. (4) Bei der Abnahme von Teilen der Leistung gelten die vorstehenden Absätze entsprechend. 3. Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer eine angemessene Frist setzen um Sachen, die der Auftraggeber als nicht vertragsgemäß zurückgewiesen hat, fortzuschaffen. Nach Ablauf der Frist kann er diese Sachen unter möglichster Wahrung der Interessen des Auftragnehmers auf dessen Kosten veräußern. § 14 Mängelansprüche und Verjährung 1. Ist ein Mangel auf ein Verlangen des Auftraggebers nach Änderung der Beschaffenheit der Leistung (§ 2 Nr. 1), auf die von ihm gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffe oder von ihm geforderten Vorlieferungen eines anderen zurückzuführen, so ist der Auftragnehmer von Ansprüchen aufgrund dieser Mängel frei, wenn er die schriftliche Mitteilung nach § 2 Nr. 2 oder § 4 Nr. 3 erstattet hat oder wenn die vom Auftraggeber gelieferten Stoffe mit Mängeln behaftet sind, die bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt nicht erkennbar waren. 2. Für die Mängelansprüche gelten die gesetzlichen Vorschriften mit folgenden Maßgaben: a) Weist die Leistung Mängel auf, so ist dem Auftragnehmer zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Auftragnehmers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, soweit dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Nach Ablauf der Frist zur Nacherfüllung kann der Auftraggeber die Mängel auf Kosten des Auftragnehmers selbst beseitigen oder durch einen Dritten beseitigen lassen. Der Auftraggeber kann eine angemessene Frist auch mit dem Hinweis setzen, dass er die Beseitigung des Mangels nach erfolglosem Ablauf der Frist ablehne; in diesem Fall kann der Auftraggeber nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen 1. die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten sowie 2. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. b) Ein Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz bezieht sich auf den Schaden am Gegenstand des Vertrages selbst, es sei denn, Seite 22 von 40 aa) der entstandene Schaden ist durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Auftragnehmers selbst, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen (§ 278 des Bürgerlichen Gesetzbuches) verursacht, bb) der Schaden ist durch die Nichterfüllung einer Garantie für die Beschaffenheit der Leistung verursacht oder cc) der Schaden resultiert aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Soweit der Auftragnehmer nicht nach aa) – cc) haftet, ist der Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen begrenzt auf den Wert der vom Mangel betroffenen Leistung. Die Schadens- und Aufwendungsersatzpflicht gemäß aa) entfällt, wenn der Auftragnehmer nachweist, dass Sabotage vorliegt, oder wenn der Auftraggeber die Erfüllungsgehilfen gestellt hat oder wenn der Auftragnehmer auf die Auswahl der Erfüllungsgehilfen einen entscheidenden Einfluss nicht ausüben konnte. c) Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer eine angemessene Frist setzen, mangelhafte Sachen fortzuschaffen. Nach Ablauf der Frist kann er diese Sachen unter möglichster Wahrung der Interessen des Auftragnehmers auf dessen Kosten veräußern. d) Für vom Auftraggeber unsachgemäß und ohne Zustimmung des Auftragnehmers vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten und deren Folgen haftet der Auftragnehmer nicht. 3. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten für die Verjährung der Mängelansprüche die gesetzlichen Fristen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Andere Regelungen sollen vorgesehen werden, wenn dies wegen der Eigenart der Leistung erforderlich ist; hierbei können die in dem jeweiligen Wirtschaftszweig üblichen Regelungen in Betracht gezogen werden. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. § 15 Rechnung 1. (1) Der Auftragnehmer hat seine Leistung nachprüfbar abzurechnen. Er hat dazu Rechnungen übersichtlich aufzustellen und dabei die im Vertrag vereinbarte Reihenfolge der Posten einzuhalten, die in den Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen zu verwenden sowie gegebenenfalls sonstige im Vertrag festgelegte Anforderungen an Rechnungsvordrucke zu erfüllen und Art und Umfang der Leistung durch Belege in allgemein üblicher Form nachzuweisen. Rechnungsbeträge, die für Änderungen und Ergänzungen zu zahlen sind, sollen unter Hinweis auf die getroffenen Vereinbarungen von den übrigen getrennt aufgeführt oder besonders kenntlich gemacht werden. (2) Wenn vom Auftragnehmer nicht anders bezeichnet, gilt diese Rechnung als Schlussrechnung. 2. Wird eine prüfbare Rechnung gemäß Nr. 1 trotz Setzung einer angemessenen Frist nicht eingereicht, so kann der Auftraggeber die Rechnung auf Kosten des Auftragnehmers für diesen aufstellen, wenn er dies angekündigt hat. § 16 Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen 1. Leistungen werden zu Stundenverrechnungssätzen nur bezahlt, wenn dies im Vertrag vorgesehen ist oder wenn sie vor Beginn der Ausführung vom Auftraggeber in Auftrag gegeben worden sind. 2. Dem Auftraggeber sind Beginn und Beendigung von derartigen Arbeiten anzuzeigen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind über die Arbeiten nach Stundenverrechnungssätzen wöchentlich Listen einzureichen, in denen die geleisteten Arbeitsstunden und die etwa besonders zu vergütenden Roh- und Werkstoffe, Hilfsund Betriebsstoffe sowie besonders vereinbarte Vergütungen für die Bereitstellung von Gerüsten, Werkzeugen, Geräten, Maschinen und dergleichen aufzuführen sind. 3. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Listen wöchentlich, erstmalig 12 Werktage nach Beginn, einzureichen. § 17 Zahlung 1. Die Zahlung des Rechnungsbetrages erfolgt nach Erfüllung der Leistung. Sie kann früher gemäß den vereinbarten Zahlungsbedingungen erfolgen. Fehlen solche Vereinbarungen, so hat die Zahlung des Seite 23 von 40 2. 3. 4. 5. Rechnungsbetrages binnen 30 Tagen nach Eingang der prüfbaren Rechnung zu erfolgen. Die Zahlung geschieht in der Regel bargeldlos. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit ist der Zugang des Überweisungsauftrages beim Zahlungsinstitut des Auftraggebers. Sofern Abschlagszahlungen vereinbart sind, sind sie in angemessenen Fristen auf Antrag entsprechend dem Wert der erbrachten Leistungen in vertretbarer Höhe zu leisten. Die Leistungen sind durch nachprüfbare Aufstellungen nachzuweisen. Abschlagszahlungen gelten nicht als Abnahme von Teilen der Leistung. Bleiben bei der Schlussrechnung Meinungsverschiedenheiten, so ist dem Auftragnehmer gleichwohl der ihm unbestritten zustehende Betrag auszuzahlen. Die vorbehaltlose Annahme der als solche gekennzeichneten Schlusszahlung schließt Nachforderungen aus. Ein Vorbehalt ist innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Schlusszahlung zu erklären. Ein Vorbehalt wird hinfällig, wenn nicht innerhalb eines weiteren Monats eine prüfbare Rechnung über die vorbehaltenen Forderungen eingereicht oder, wenn dies nicht möglich ist, der Vorbehalt eingehend begründet wird. Werden nach Annahme der Schlusszahlung Fehler in den Unterlagen der Abrechnung festgestellt, so ist die Schlussrechnung zu berichtigen. Solche Fehler sind Fehler in der Leistungsermittlung und in der Anwendung der allgemeinen Rechenregeln, Kommaund Übertragungseinschließlich Seitenübertragungsfehler. Auftraggeber und Auftragnehmer sind verpflichtet, die sich daraus ergebenden Beträge zu erstatten. § 18 Sicherheitsleistung 1. (1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Sicherheitsleistungen unter den Voraussetzungen des § 14 VOL/A erst ab einem Auftragswert von 50.000,-- Euro zulässig. Wenn eine Sicherheitsleistung vereinbart ist, gelten die §§ 232-240 des Bürgerlichen Gesetzbuches, soweit sich aus den nachstehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt. (2) Die Sicherheit dient dazu, die vertragsgemäße Ausführung der Leistung und die Durchsetzung von Mängelansprüchen sicherzustellen. 2. (1) Wenn im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, kann Sicherheit durch Hinterlegung von Geld oder durch Bürgschaft eines in der Europäischen Union oder in einem Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Mitglied des WTO-Dienstleistungsübereinkommens (GATS) ist, zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet werden. Sofern der Auftraggeber im Einzelfall begründete Bedenken gegen die Tauglichkeit des Bürgen hat, hat der Auftragnehmer die Tauglichkeit nachzuweisen. (2) Der Auftragnehmer hat die Wahl unter den verschiedenen Arten der Sicherheit; er kann eine Sicherheit durch eine andere ersetzen. 3. Bei Bürgschaft durch andere als zugelassene Kreditinstitute oder Kreditversicherer ist Voraussetzung, dass der Auftraggeber den Bürgen als tauglich anerkannt hat. 4. (1) Die Bürgschaftserklärung ist schriftlich mit der ausdrücklichen Bestimmung, dass die Bürgschaft deutschem Recht unterliegt, unter Verzicht auf die Einreden der Aufrechenbarkeit, der Anfechtbarkeit und der Vorausklage abzugeben (§§ 770, 771 des Bürgerlichen Gesetzbuches); sie darf nicht auf bestimmte Zeit begrenzt und muss nach Vorschrift des Auftraggebers ausgestellt sein. Die Bürgschaft muss unter den Voraussetzungen von § 38 der Zivilprozessordnung die ausdrückliche Vereinbarung eines vom Auftraggeber gewählten inländischen Gerichtsstands für alle Streitigkeiten über die Gültigkeit der Bürgschaftsvereinbarung sowie aus der Vereinbarung selbst enthalten. (2) Der Auftraggeber kann als Sicherheit keine Bürgschaft fordern, die den Bürgen zur Zahlung auf erstes Anfordern verpflichtet. 5. Wird Sicherheit durch Hinterlegung von Geld geleistet, so hat der Auftragnehmer den Betrag bei einem zu vereinbarenden Geldinstitut auf ein Sperrkonto einzuzahlen, über das beide Parteien nur gemeinsam verfügen können. Etwaige Zinsen stehen dem Auftragnehmer zu. 6. Der Auftragnehmer hat die Sicherheit binnen 18 Werktagen nach Vertragsschluss zu leisten, wenn nichts anderes vereinbart ist. 7. Der Auftraggeber hat eine Sicherheit entsprechend dem völligen oder teilweisen Wegfall des Sicherungszwecks unverzüglich zurückzugeben. Seite 24 von 40 § 19 Streitigkeiten 1. Bei Meinungsverschiedenheiten sollen Auftraggeber und Auftragnehmer zunächst versuchen, möglichst binnen zweier Monate eine gütliche Einigung herbeizuführen. 2. Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 der Zivilprozessordnung vor, richtet sich der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten über die Gültigkeit des Vertrages und aus dem Vertragsverhältnis ausschließlich nach dem Sitz der für die Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle, soweit nichts anderes vereinbart ist. Die auftraggebende Stelle ist auf Verlangen verpflichtet, die den Auftraggeber im Prozess vertretende Stelle mitzuteilen. 3. Streitfälle berechtigen den Auftragnehmer nicht, die übertragenen Leistungen einzustellen, wenn der Auftraggeber erklärt, dass aus Gründen besonderen öffentlichen Interesses eine Fortführung der Leistung geboten ist. Seite 25 von 40 3. Zusätzliche Vertragsbedingungen des Landes Baden Württemberg für die Ausführung von Leistungen (ZVB-BW) Vorbemerkung: Die §§ beziehen sich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) 1. 1.1 1.2 1.3 1.4 Vertragsbestandteile (§ 1) Vertragsbestandteile sind - bei Unstimmigkeiten in der nachstehenden Reihenfolge a) das Auftragsschreiben mit dem Leistungsverzeichnis und gegebenenfalls die Besonderen Vertragsbedingungen sowie sämtliche weiteren Anlagen, b) diese Vertragsbedingungen, c) die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) - Teil B der Verdingungsordnung für Leistungen (ausgenommen Bauleistungen). Der Wortlaut des vom Auftraggeber verfassten Leistungsverzeichnisses ist allein verbindlich, auch wenn der Auftragnehmer für sein Angebot selbstgefertigte Abschriften oder Kurzfassungen (siehe Nummer 2.2 der Bewerbungsbedingungen) verwendet hat. Die VOL/B kann im Dienstgebäude des Auftraggebers zu den gewöhnlichen Geschäftszeiten eingesehen werden. Anderslautende Geschäfts-, Liefer- oder Zahlungsbedingungen des Auftragnehmers werden nicht Bestandteil des Vertrages. Abweichungen von den in Nummer 1.1 angegebenen Vertragsbestandteilen wie auch mündliche Abreden gelten nur, wenn der Auftraggeber sie schriftlich bestätigt hat. Dies gilt nicht für einen angebotenen Skontoabzug. Durch die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen wird die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt. 2. Preise Die im Angebot angegebenen Preise sind - wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist - feste Preise, durch die sämtliche Leistungen des Auftragnehmers einschließlich Fracht, Verpakkung und sonstigen Kosten und Lasten abgegolten sind. Auf die Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21.11.53 (BAnz Nr. 244) in der jeweils geltenden Fassung wird hingewiesen. 3. Änderung der Vergütung (§ 2 Nr. 3) Beansprucht der Auftragnehmer auf Grund von § 2 Nr. 3 VOL/B eine erhöhte Vergütung, muss er dies dem Auftraggeber unverzüglich, möglichst vor Ausführung der Leistung und möglichst der Höhe nach, anzeigen. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen die durch die Änderung der Leistung bedingten Mehroder Minderkosten nachzuweisen. 4. Mehr- oder Minderleistungen (§ 2) Bei marktgängigen, serienmäßigen Erzeugnissen, für die Einheitspreise im Vertrag vorgesehen sind, - ist der Auftragnehmer verpflichtet, Mehrleistungen bis zu 10 vom Hundert der im Vertrag festgelegten Mengen zu den im Vertrag festgelegten Einheitspreisen zu erbringen, - begründen Minderungen bis zu 10 vom Hundert der im Vertrag festgelegten Mengen keinen Anspruch auf Änderung der im Vertrag festgelegten Einheitspreise. Auf Verlangen sind neue Ausführungsfristen zu vereinbaren. 5. Verpackung Verpackungen sind auf das unbedingt Nötige zu beschränken. Sie sollen wiederverwertbar oder stofflich verwertbar sein. Verpackungsstoffe werden grundsätzlich dem Auftragnehmer auf seine Kosten und ohne Gewähr für die Beschaffenheit zurückgesandt. Entsprechendes gilt für leere Gebinde (z. B. Tonerkartuschen, PC-Tintenpatronen, Druckertrommeln, etc.); der Auftragnehmer gewährleistet die umweltgerechte Entsorgung. Seite 26 von 40 Erfolgt keine Rücksendung der Verpackungsstoffe oder Gebinde, so gehen diese - wenn nichts anderes vereinbart ist – ohne Anspruch auf Vergütung in das Eigentum des Auftraggebers über. Wird in gemieteten Behältern geliefert, so hat der Auftragnehmer, wenn nichts anderes vereinbart ist, keinen Anspruch auf besondere Vergütung der Mietgebühr. 6. 6.1 6.2 6.3 6.4 Ausführung der Leistungen (§ 4) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nur Gegenstände zu liefern, die zum Zeitpunkt der Lieferung den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, den durch die gesetzlichen Unfallversicherungsträger in Kraft gesetzten Unfallverhütungsvorschriften sowie den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen. Stellt sich nach der Prüfung heraus, dass vorgenannte Vorschriften/Regeln nicht erfüllt werden, so verpflichtet sich der Auftragnehmer, nachträglich die Mängel unentgeltlich zu beseitigen. Der Auftraggeber ist berechtigt, sich von der vertragsmäßigen Ausführung der Leistung zu unterrichten. Dazu sind ihm auf Wunsch die Ausführungsunterlagen zur Einsicht vorzulegen, erforderliche Auskünfte zu erteilen sowie Zutritt zu den in Betracht kommenden Arbeitsplätzen, Werkstätten und Lagerräumen zu gewähren. Beschreibungen, Zeichnungen oder Muster, die der Auftragnehmer erhalten hat, bleiben Eigentum des Auftraggebers. Sie sind dem Auftraggeber nach Ausführung des Auftrags kostenfrei zurückzugeben. Betriebs-, Bedienungs-, Gebrauchsanweisungen und dergleichen sind auch ohne besondere Vereinbarung der zu erbringenden Leistung beizufügen. 7. Sprache Alle schriftlichen Äußerungen des Auftragnehmers müssen in deutscher Sprache abgefasst sein. Fremdsprachliche Äußerungen Dritter (z. B. Bescheinigungen, sonstige Unterlagen von Behörden und Privaten) sind mit deutscher Übersetzung einzureichen. Die Übersetzung behördlicher Bescheinigungen muss vom Konsulat beglaubigt sein. 8. 8.1 Unterauftragnehmer (Nachunternehmer) (§ 4 Nr. 4) Der Auftragnehmer darf Leistungen nur an Unterauftragnehmer übertragen, die die gewerbe- und handwerksrechtlichen Voraussetzungen für die Ausführung des zu vergebenden Auftrages erfüllen. Er ist gehalten, zu Unteraufträgen Unternehmen in dem Umfang heranzuziehen, wie es mit der vertragsmäßigen Ausführung der Leistungen zu vereinbaren ist. Unterauftragnehmer sind bei Anforderung eines Angebots davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt. Der Auftragnehmer hat bei Beauftragung von Unterauftragnehmern die §§ 2, 8, 9, 11, und 14 sowie 24 und 25 der VOL/A zugrundezulegen und die VOL/B zum Vertragsinhalt zu machen. Dem Nachunternehmer dürfen - insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise, Gewährleistung und Vertragsstrafe - keine ungünstigeren Bedingungen auferlegt werden, als zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbart sind. Der Auftragnehmer hat vor der beabsichtigten Übertragung Art und Umfang der Leistungen sowie Namen, Anschrift und Berufsgenossenschaft (einschließlich Mitgliedsnummer) des hierfür vorgesehenen Unterauftragnehmers schriftlich bekannt zu geben. Beabsichtigt der Auftragnehmer Leistungen zu übertragen, auf die sein Betrieb eingerichtet ist, hat er vorher die schriftliche Zustimmung gemäß § 4 Nr. 4 Satz 1 VOL/B einzuholen. 8.2 9. 9.1 9.2 9.3 Lieferung/Leistung, Abnahme (§ 13) Leistungs- und Erfüllungsort ist, wenn nicht anders vereinbart, der Sitz der empfangenden Dienststelle (Empfangsstelle). Die Liefergegenstände sind - wenn nicht anders vereinbart ist - auf Gefahr des Auftragnehmers frei Verwendungsstelle zu liefern. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung geht erst auf den Auftraggeber über, wenn der zuständige Mitarbeiter der Empfangsstelle die Leistung des Auftragnehmers abgenommen, oder, wenn eine Abnahme weder gesetzlich vorgesehen noch vertraglich vereinbart ist, die Lieferung des Auftragnehmers angenommen hat. Seite 27 von 40 10. 10.1 10.2 10.3 10.4 10.5 11. 11.1 11.2 12. 12.1 12.2 12.3 13. 13.1 Auftragsentziehung - Kündigung oder Rücktritt (§§ 7, 8) Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, wenn der Auftragnehmer Personen, die auf seiten des Auftraggebers mit Vorbereitung, Abschluss oder Durchführung des Vertrages befasst sind oder ihnen nahestehenden Personen Vorteile (§§ 331 ff. StGB) anbietet, verspricht oder gewährt. Solchen Handlungen des Auftragnehmers selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die auf seiten des Auftragnehmers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind. Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag zu kündigen oder vom ihm zurückzutreten, wenn der Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt. Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen sind insbesondere wettbewerbswidrige Verhandlungen und Verabredungen mit anderen Bietern über - Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten, - die zu fordernden Preise, - Bindungen sonstiger Entgelte, - Gewinnaufschläge, - Verarbeitungsspannen und andere Preisbestandteile, - Zahlungs-, Lieferungs- und andere Bedingungen, soweit sie unmittelbar den Preis beeinflussen, - Entrichtung von Ausfallentschädigungen oder Abstandszahlungen, - Gewinnbeteiligung oder andere Abgaben sowie Empfehlungen, es sei denn, dass sie nach § 38 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB - zulässig sind. Solchen Handlungen des Auftragnehmers stehen Handlungen von Personen gleich, die von ihm beauftragt oder für ihn tätig sind. Tritt der Auftraggeber gemäß Nummer 10.1 oder 10.2 vom Vertrag zurück, so ist er berechtigt, aber nicht verpflichtet, die empfangenen Leistungen zurückzugeben. Behält er diese, so hat er ihren Wert zu vergüten; werden sie zurückgegeben, so muss auch der Auftragnehmer die empfangenen Leistungen zurückgeben. Im übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften über den Rücktritt nach Maßgabe der §§ 7, 8 VOL/B. Bei Kündigung oder Rücktritt sind Auftraggeber und Auftragnehmer verpflichtet, einander die Auskünfte zu erteilen, die notwendig sind, um die jeweiligen Ansprüche zu bemessen. Sonstige gesetzliche oder vertragliche Ansprüche der Vertragsparteien bleiben unberührt. Gewährleistung (§ 14) Die Verjährungsfrist der Gewährleistungsansprüche beginnt mit der unbeanstandeten Abnahme der Leistung oder, wenn eine Abnahme weder gesetzlich vorgesehen noch vertraglich vereinbart ist, mit der unbeanstandeten Annahme der Lieferung. Der Auftragnehmer hat alle erforderlichen Aufwendungen zu tragen, die zum Zweck der Nachbesserung oder zur Durchführung der Wandlung erforderlich sind. Rechnung (§ 15) Die Rechnung ist in dreifacher Ausfertigung auf die im Auftrag bezeichnete Dienststelle auszustellen. Bei Teilrechnungen auf Grund von Teillieferungen müssen gelieferte und restliche Mengen klar ersichtlich sein. Die letzte Teilrechnung ist als solche und als Schlussrechnung zu kennzeichnen. Ein Anspruch auf Zahlung der Rechnung besteht nur, wenn ihr prüfungsfähige Unterlagen über die Lieferung/Leistung an die Empfangsstelle beigefügt sind; dies geschieht in der Regel mit Hilfe quittierter Lieferscheine bzw. Leistungsnachweise. Bezahlung, Abtretung (§ 17) Die Zahlung wird, soweit nicht anders vereinbart, nach Wahl des Auftraggebers innerhalb 14 Tagen unter Abzug eines gegebenenfalls vereinbarten Skontos oder innerhalb von 30 Tagen netto ohne Abzug geleistet. Seite 28 von 40 13.2 13.3 13.4 14. Die Zahlungs- und Skontofrist beginnt mit dem Eingang der prüfungsfähigen Rechnung bei der benannten Dienststelle, frühestens jedoch mit dem Zeitpunkt des Gefahrenübergangs gemäß Nr. 9.3 dieser Vertragsbedingungen. Die Zahlung gilt als geleistet - bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln mit dem Tag der Übergabe oder der Einlieferung - bei Überweisung oder Auszahlung von einem Konto des Auftraggebers mit dem Tag der Hingabe oder Absendung des Auftrags an die Geldanstalt Eine Abtretung der Forderung des Auftragnehmers ist nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers rechtswirksam. Vertragsänderungen Jede Änderung des Vertrags bedarf der Schriftform. Seite 29 von 40 - Leerseite - Seite 30 von 40 4. Besondere Vertragsbedingungen zur Erfüllung der Tariftreue- und Mindestentgeltverpflichtungen nach dem Tariftreue- und Mindestlohngesetz für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg (Landestariftreue- und Mindestlohngesetz - LTMG) 1. Mindestentgelte Der Auftragnehmer verpflichtet sich, (1) für Leistungen, deren Erbringung dem Geltungsbereich des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) in der jeweils geltenden Fassung unterfällt, seinen Beschäftigten bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags wenigstens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts zu gewähren, die durch einen für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag oder eine nach den §§ 7 oder 11 des AEntG erlassene Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden; (2) für Leistungen im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs auf Straße und Schiene seinen Beschäftigten bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags ein Entgelt zu bezahlen, das insgesamt mindestens dem in Baden-Württemberg für diese Leistung in einem der einschlägigen und repräsentativen mit einer tariffähigen Gewerkschaft vereinbarten Tarifverträge vorgesehenen Entgelt nach den tarifvertraglich festgelegten Modalitäten, einschließlich der Aufwendungen für die Altersversorgung, entspricht, und während der Ausführung des öffentlichen Auftrags eintretende tarifvertragliche Änderungen des Entgelts nachzuvollziehen; (3) für Leistungen, deren Erbringung nicht dem Geltungsbereich des AEntG in der jeweils geltenden Fassung unterfallen und die nicht den öffentlichen Personenverkehr betreffen, seinen Beschäftigten (ohne Auszubildende) bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags wenigstens ein Mindestentgelt von 8,50 Euro (brutto) pro Stunde zu zahlen, es sei denn, bei dem Unternehmen handelt es sich um eine anerkannte Werkstatt für Behinderte oder eine anerkannte Blindenwerkstatt (bevorzugtes Unternehmen gemäß §§ 141 Satz 1 und 143 Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen); (4) sofern die Voraussetzungen von mehr als einer der in (1) bis (3) getroffenen Regelungen erfüllt sind, die für seine Beschäftigten jeweils günstigste Regelung anzuwenden. 2. Nachunternehmen Der Auftragnehmer verpflichtet sich, (1) seine Nachunternehmen und Verleihunternehmen sorgfältig auszuwählen, (2) sicherzustellen, dass die Nachunternehmen und Verleihunternehmen die Verpflichtungen nach den §§ 3 und 4 LTMG erfüllen, (3) die von den Nachunternehmen und Verleihunternehmen abgegebene Verpflichtungserklärung nach den §§ 3 und 4 LTMG dem Auftraggeber auf Verlangen vorzulegen, (4) Nachunternehmen und Verleihunternehmen davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt. 3. Kontrolle Der Auftragnehmer verpflichtet sich, (1) dem Auftraggeber bei einer Kontrolle Entgeltabrechnungen, die Unterlagen über die Abführung von Steuern und Abgaben sowie die zwischen Unternehmen und Nachunternehmen und Verleihunternehmen abgeschlossenen Verträge zum Zwecke der Prüfung der Einhaltung des LTMG vorzulegen, (2) seine Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinzuweisen, (3) dem Auftraggeber ein Auskunfts- und Prüfrecht im Sinne des § 7 Absatz 1 LTMG bei der Beauftragung von Nachunternehmen und Verleihunternehmen einräumen zu lassen, (4) vollständige und prüffähige Unterlagen zur Prüfung der Einhaltung der Vorgaben der §§ 3 und 4 LTMG bereitzuhalten und auf Verlangen dem Auftraggeber vorzulegen und zu erläutern sowie die Einhaltung dieser Pflicht durch die beauftragten Nachunternehmen und Verleihunternehmen vertraglich sicherzustellen. Seite 31 von 40 4. Sanktionen (1) Für jeden schuldhaften Verstoß des Auftragnehmers gegen die Verpflichtungen nach den §§ 3 bis 7 LTMG wird zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer eine Vertragsstrafe vereinbart, deren Höhe eins von Hundert, bei Verkehrsdienstleistungen bis zu einem von Hundert, bei mehreren Verstößen bis zu fünf von Hundert des Auftragswertes beträgt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Verstoß durch ein von dem Auftragnehmer eingesetzten Nachunternehmen oder Verleihunternehmen begangen wird, es sei denn, dass der Auftragnehmer den Verstoß bei Beauftragung des Nachunternehmens und des Verleihunternehmens nicht kannte und unter Beachtung der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns auch nicht kennen musste. (2) Die schuldhafte Nichterfüllung einer Verpflichtung nach den §§ 3 bis 7 LTMG durch den Auftragnehmer, dessen Nachunternehmen und Verleihunternehmen berechtigen den Auftraggeber zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber den durch die Kündigung entstandenen Schaden zu ersetzen. (3) Die Bestimmungen des § 11 VOB/B bzw. VOL/B bleiben hiervon unberührt. (4) Bei einem nachweislich schuldhaften Verstoß des Auftragnehmers sowie die von ihm beauftragten Nachunternehmen und Verleihunternehmen gegen die Verpflichtungen des LTMG kann der Auftraggeber diese für die Dauer von bis zu drei Jahren von ihren Auftragsvergaben ausschließen, informiert der Auftraggeber die nach dem AEntG für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden der Zollverwaltung. Seite 32 von 40 5. Leistungsverzeichnis 5.1 Allgemeine Leistungsbeschreibung 5.1.1 Gebäudeinnenreinigung Die Gebäudeinnenreinigung umfasst die Reinigung und Pflege der Fußböden, Wände, Treppen, Heizkörper, Türen mit Rahmen, sanitären Anlagen, Duschanlage, Spiegel, Beleuchtung, Fensterbänke, Büromöbel und sonstigem Inventargut. 5.1.2 Ausführungszeitraum Beginn: Ende: 01. August 2016 31. Juli 2018, mit Verlängerungsoption um weitere zwei Jahre. Der Auftraggeber kann sein Optionsrecht durch schriftliche Erklärung, die dem Vertragspartner bis spätestens 6 Wochen vor Ablauf des zweijährigen Ausführungszeitraums zugegangen sein muss, ausüben. 5.1.3 Leistungserbringung und Qualitätssicherung Um eine fortlaufend hohe Qualität zu gewährleisten und den Einweisungsaufwand seitens des Auftraggebers zu minimieren sichert der/die Auftragnehmer/in zu, die Leistungserbringung durch a) ausgewähltes Fachpersonal b) das regelmäßig entsprechend geschult wird und c) nicht ständig wechselt ausführen zu lassen. Ein nicht ständiger Wechsel wird angenommen, wenn die Aufgaben über einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten regelmäßig durch die gleiche/n Person(en) (max. zwei Personen), Krankheits- und Urlaubsvertretung vorbehalten, ausgeführt wird/werden. Bei Personalwechsel hat der Auftragnehmer das neue Personal in die Bedienung der Geräte, die Örtlichkeiten und den Putzablauf einzuweisen. 5.1.4 Leistungsbeschreibung Gebäudeinnenreinigung (Unterhaltsreinigung) 5.1.4.1 Aufgaben und Umfang Die Unterhaltsreinigung dient der Sauberhaltung und der Substanzerhaltung der Reinigungsobjekte. Sie ist anhand der speziellen Leistungsbeschreibung (Kap. 5.2) durchzuführen. Die regelmäßige Reinigung erfolgt an 5 Tagen in der Woche, von Montag bis Freitag, außer an gesetzlichen Feiertagen. Die Leistungserbringung muss im Zeitraum zwischen 6:00 und 18:00 Uhr erfolgen. Zu reinigen sind die Räumlichkeiten, die in der speziellen Leistungsbeschreibung aufgeführt sind. Die in der speziellen Leistungsbeschreibung unter „Reinigung bei Bedarf“ aufgeführten Tätigkeiten sind mindestens einmal im Jahr zu erbringen. Innerhalb des durch die spezielle Leistungsbeschreibung fixierten Zeitrahmens kann der Auftraggeber die Wiederholung einzelner Arbeitsgänge oder ihre Intensivierung zu Lasten anderer Arbeitsgänge verlangen (z. B. Anpassung an Schlechtwetterlage). Seite 33 von 40 5.1.4.2 Ausführung Die zur Unterhaltsreinigung gehörenden Leistungen sind jederzeit fachgerecht und in der Weise auszuführen, dass ein einwandfreier Reinigungszustand erreicht wird. Alle in der speziellen Leistungsbeschreibung genannten Räume sind unter Wegrücken der beweglichen Einrichtungsgegenstände, ausgenommen schwer zu bewegender Gegenstände (wie Schränke, nicht fahrbare Regale und Schreibtische), zu reinigen. Reinigung feucht: Büromöbel (Schränke, Regale und Schreibtische), Fenster, Fensterbänke sowie -rahmen, Heizkörper, Lichtschalter und Türen einschl. Rahmen sind feucht unter Verwendung geeigneter Reinigungsmitteln zu reinigen. Reinigung nebelfeucht: Bildschirme, Tastaturen und Telefone sind nebelfeucht unter Verwendung geeigneter (nicht alkoholischer sowie nicht aggressiver) Reinigungsmitteln zu reinigen. Reinigung nass: Fußböden in Toiletten, Kachel- und Trennwände, Türen, Wasch-, Spülbecken, Toiletten, Urinale, Toilettensitze (obere und untere Fläche), Bürsten-, WC-Papierhalter, Heizkörper, Beleuchtung, Türgriffe und Griffe der Spülvorrichtungen sind nass zu reinigen. Handläufe von Treppengeländern sind feucht abzuwischen. Die Spender für Papierhandtücher, Seife (flüssig oder fest) und das Toilettenpapier sind vom Reinigungspersonal regelmäßig und ausreichend nachzufüllen. Das Verbrauchsmaterial stellt der Auftraggeber zur Verfügung. Die Reinigungsmittel und -gerätschaften sind vom Auftragnehmer bereitzustellen. Kehricht und sonstige Abfälle sind in die dafür aufgestellten Behälter zu bringen. 5.1.4.3 Reinigungsverfahren bei der Fußbodenreinigung - Begriffe/Definitionen Das anzuwendende Verfahren, die Häufigkeit der einzelnen Arbeitsgänge und der Umfang der Reinigungsflächen ergeben sich jeweils aus der speziellen Leistungsbeschreibung und der Flächenzusammenstellung. Kehren Definition Manuelle oder maschinelle trockene mechanische Entfernung von aufliegendem (leicht gebundenem) Schmutz (Staub, Sand, Laub, Papierknäuel etc.) mit Borstenerzeugnissen (Besen, Bürsten, Kehrwalze, Bürstwalze) und Aufnahme in ein Behältnis. Ziel/Ergebnis Oberfläche ist frei von aufliegendem Schmutz (Staub, Sand, Papierknäuel, Zigarettenkippen etc.); mit geringen Staubrückständen auf dem Fußboden ist dennoch zu rechnen. Feucht wischen Definition Staubbindendes Wischen in einer Arbeitsstufe mit feuchten oder präparierten Reinigungstextilien zur Beseitigung von lose aufliegendem Feinschmutz (Staub, Flaum) und in geringerem Umfang auch für aufliegenden Grobschmutz (Papierknäuel, Pappbecher, Zigarettenstummel etc.) und anschließende Aufnahme des Grobschmutzes in ein Behältnis. Ziel/Ergebnis Seite 34 von 40 Oberfläche ist frei von Grobschmutz und aufliegendem Feinschmutz (Staub, Flaum). Haftende Verschmutzungen (Getränkeflecken, Straßenschmutz, Absatzstriche) können zum Teil noch auf der Oberfläche vorhanden sein. Bemerkungen/Hinweise Voraussetzung zur Anwendung der Feuchtwischmethode sind glatte Bodenbeläge wie z.B. Linoleum, PVC, mit geeignetem Pflegefilm behandelte Beläge, versiegelte Holzböden, polierte Steinböden etc. Nass wischen Definition Manuelle Nassreinigung mit Reinigungstextilien zur Beseitigung von haftenden Verschmutzungen (Getränkeflecken, Straßenschmutz etc.). Diese Methode kann auch unter Verwendung von geeigneten Mitteln zur desinfizierenden Fußbodenreinigung eingesetzt werden; unter Verwendung von Wischpflegemitteln erzielt man gleichzeitig einen Pflegeeffekt. Ziel/Ergebnis Oberflächen sollen frei sein von Staub, Grobschmutz, haftenden Verschmutzungen (Getränkeflecken, Straßenschmutz etc.) sowie sonstigen Schmutzrückständen. Gummiabsatzstriche können auf den Oberflächen noch vorhanden sein. Bei Einsatz von Wischpflegemitteln sollen die zurückbleibenden Pflegesubstanzen frei von Schmutzeinlagerungen sein und sich ohne eine aufwendige und umweltbelastende Grundreinigung vom Fußbodenbelag beseitigen lassen. Beim Einsatz von Desinfektionsmitteln sollte eine ausreichende Keiminaktivierung erzielt werden. Fleckentfernung Definition Gemeint sind Flecken, die sich mit marktgängigen Fleckentfernungsmitteln beseitigen lassen. Flecken sind spezifisch nach dem jeweiligen Stand der Technik zu bearbeiten. Behandelte Fleckstellen sind so zu bearbeiten, dass eine Wiederanschmutzung durch Restsubstanzen ausgeschlossen ist (gründliches Nachspülen). Ziel/Ergebnis Oberfläche frei von in den Flor eingedrungenen, haftenden Verschmutzungen. Bemerkungen/Hinweise Eine Fleckenentfernung ersetzt keine Grundreinigung in gewissen Zeitabständen. Die Fleckentfernung erfolgt zweckmäßig als Sonderreinigung und wird zeitlich mit dem entsprechenden Stundensatz abgerechnet. Seite 35 von 40 5.1.4.4 Reinigung von Ausstattung, Einrichtung (Inventar) und Wänden. Inhalt entleeren und entsorgen Definition Der Inhalt von verschiedenen Behältern wird entleert und getrennt gesammelt sowie anschließend fachgerecht entsorgt. Ziel/Ergebnis Das Behältnis soll frei sein von jeglichem Inhalt (z.B. auch Kaugummis und haftenden Papierschnipseln). Bestücken Definition Ein Gegenstand (z. B. Handtuchhalter, Seifenspender etc.) wird Verbrauchsmaterialen (z. B. Papierhandtücher, Seifenlösung etc.) versehen. neu mit Ziel/Ergebnis Der zu bestückende Gegenstand muss bei Bedarf mit Verbrauchsmaterial gefüllt sein. Bemerkungen/Hinweise Das Verbrauchsmaterial wird vom Auftraggeber gestellt. Feucht/nebelfeucht reinigen Definition Lose aufliegende und leicht haftende Verschmutzungen werden manuell mit einem feuchten/nebelfeuchten, stark entwässerten Schwammtuch oder anderen Reinigungstextilien vom Gegenstand entfernt. Ziel/Ergebnis Der Gegenstand/Oberfläche muss frei sein von Griffspuren, Staub sowie von Schlieren. Nass reinigen Definition Haftende Verschmutzungen (z. B. Getränkeflecken, fetthaltige Verschmutzungen) werden manuell mit einem nassen, wenig entwässerten Schwammtuch oder anderen Reinigungstextilien vom Gegenstand entfernt. Ziel/Ergebnis Der Gegenstand/Oberfläche muss frei sein von haftenden Verschmutzungen, Griffspuren, Staub und Schlieren. Seite 36 von 40 Griffspuren/Spritzer/Flecken entfernen Definition Griffspuren, Spritzer oder Flecken werden punktuell und gezielt durch Feucht- oder Nassreinigung - ggf. anschließend nachtrocknen bzw. polieren - vom Gegenstand entfernt. Ziel/Ergebnis Der Gegenstand/Oberfläche muss frei sein von Griffspuren, Spritzern und Flecken. Ggf. darf die Oberfläche nicht mehr feucht und muss poliert sein. 5.1.5 Leistungsbeschreibung Glasreinigung 5.1.5.1 Aufgabe und Umfang Zur Glasreinigung gehören lediglich die Spiegelflächen und Fenster in den WC´s. 5.1.5.2 Ausführung Die Glasflächen sind nass einzuwischen sowie mit Ledertuch oder Gummiwischer zu trocknen. Nach der Reinigung sollen die Glasflächen sauber, wolkenfrei, frei von Schmutz und Streifen sowie von überflüssiger Feuchtigkeit sein. Das abgelaufene Schmutzwasser ist zu entfernen, ferner sind die bei der Arbeit verursachten Verunreinigungen zu beseitigen. Einrichtungsgegenstände sind in geeigneter Weise vor Beschmutzung und Beschädigung zu schützen. 5.1.6 Sonstiges 5.1.6.1 Maschinen, Geräte, Reinigungs- und Pflegemittel, Desinfektionsmittel Die Reinigungsgeräte und -mittel sind vom Auftragnehmer zu stellen. Sanitärverbrauchsmaterialien wie Flüssigseife, Papierhandtücher und Toilettenpapier werden vom Auftraggeber gestellt. Nach beendeter Reinigung sind Maschinen, Geräte, Reinigungs- und Pflegemittel bzw. Desinfektionsmittel wieder aufzuräumen und alle Einrichtungsgegenstände wieder an den dafür zugewiesenen Platz zu stellen (Putzlager). Die Türen sind zu schließen, die Beleuchtung auszuschalten und die Schlüssel an der für die Aufbewahrung bestimmten Stelle zu hinterlegen bzw. sicher aufzubewahren. 5.1.6.2 Regeln der Anwendungstechnik Bei der Reinigung sind die anerkannten Regeln der Anwendungstechnik zu beachten. Grundsätzlich sollten die neuesten Reinigungsverfahren angewandt werden. Seite 37 von 40 5.2 Spezielle Leistungsbeschreibung Leibniz-Institut für Wissensmedien - Direktorenvilla Schleichstraße 8 5.2.1 Gebäude Direktorenvilla: Reinigungszeiten: Die Leistungserbringung muss werktäglich (Mo. bis Fr.) zwischen 6:00 und 18:00 Uhr erfolgen. WC Herren E3 WC Damen E4 3 Teeküche E3 und E4 1 Treppenhaus und Flurbereiche Besprechungsraum E4 T = täglich 1 = 1 x wöchentlich 2 = 2 x wöchentlich 3 = 3 x wöchentlich 4 = 4 x wöchentlich M = 1 x monatlich V = 1 x vierteljährlich J = 1 x jährlich nB = nach Bedarf nG = nach Gebrauch 11x Büros E3 bis E5 Erläuterung der Reinigungshäufigkeiten 1 1 M M Inventararbeiten (freie) Tischflächen feucht reinigen 3 Stühle zurecht rücken (freie) Regalflächen feucht reinigen 1 3 Türklinken, Fenstergriffe und Lichtschalter feucht reinigen 1 1 1 Fensterbänke feucht reinigen 1 1 1 M Heizkörper feucht reinigen M M Bildschirm(e), Telefon(e) und Tastatur(en) nebelfeucht reinigen nB nB Küchenzeile/Theke vollflächig reinigen T Waschbecken, Armaturen und Spritzschutz vollflächig reinigen T Kalk vom Waschbecken und der Arbeitsplatte entfernen T Veschmutzungen vom Waschbeckenabfluss sowie -stöpsel entfernen T T Mülleimer leeren und mit Müllbeutel bestücken nB/T Mülleimer feucht reinigen T Mülleimernische feucht wischen 2 Handläufe und Geländer feucht reinigen (desinfizierend) Spinnweben entfernen nB nB nB Beleuchtung/Lampen feucht reinigen (nicht Deckenbeleuchtung) M M M Papierkörbe entleeren und Inhalt entsprechend den Vorschriften entsorgen T T Papierkörbe mit Müllbeutel bestücken T T Papierkörbe: entfernen haftender und nichthaftender Verschmutzungen T T Hygienebehälter entleeren und Inhalt entsprechend den Vorschriften entsorgen T T Hygienebehälter mit Müllbeutel bestücken Waschbecken, Armaturen und Kachelschild vollflächig desinfizierend reinigen T T Handtuch- und Seifenspender außen feucht reinigen T T WC-Papier, Handtuch- und Seifenspender bestücken nB nB Spiegel und Ablagen nass reinigen und nachtrocknen T T Urinale, WC-Becken sowie -Sitzfläche und -Abdeckung beidseitig vollflächig desinfizierend reinigen T T WC-Papier- und Bürstenhalter feucht reinigen und nachtrocknen nB nB Spritzer im Spritzbereich (Wandfliesen, Trennwände etc.) entfernen nB nB 1 1 Wandkachelbereiche allgemein feucht reinigen und nachtrocknen 1 1 nB nB Wandkacheln feucht wischen 1 1 Fenster und -rahmen reinigen 1 1 Fesnterbänke feucht wischen 1 1 Trennwände im Sanitärbereich vollflächig nass reinigen Fenster beim Verlassen des Raumes schließen nB nB Boden Fläche in qm insgesamt 420,3 qm 263,1 32,9 94,6 Holz/Parkett Bodenart 10,5 9,3 9,9 Gefliest/Stein Bodenarbeiten Kehren zum Entfernen nichthaftender Verschmutzungen 1 3 2 T T T Nasswischen und Entfernen haftender und nichthaftender Verschmutzungen 1 3 2 T T T Sockelleisten und Fußleisten feucht reinigen 1 1 1 T 1 1 Seite 38 von 40 Leibniz-Institut für Wissensmedien Schleichstraße 6 72076 Tübingen 5.2.2 Gebäude Alte Frauenklinik: Reinigungszeiten: Die Leistungserbringung muss werktäglich (Mo. bis Fr.) zwischen 6:00 und 18:00 Uhr erfolgen. Reinigungsgruppen Herren WC R 6.413 Herren WC R 6.446 Damen WC R 6.414 Damen WC R 6.447 Herren WC R 6.512 Herren WC R 6.550 Damen WC R 6.513 Damen WC R 6.551 Herren WC R 6.611 Damen WC R 6.610 T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T Papierkörbe: entfernen haftender und nichthaftender Verschmutzungen T T T T T T T T T T T T T T T T Hygienebehälter entleeren und Inhalt entsprechend den Vorschriften entsorgen T T T T T T T T Hygienebehälter mit Müllbeutel bestücken T T T T T T T T Waschbecken, Armaturen und Kachelschild vollflächig desinfizierend reinigen T T T T T T T T T T T T T T T T Handtuch- und Seifenspender außen feucht reinigen T T T T T T T T T T T T T T T T WC-Papier, Handtuch- und Seifenspender bestücken nB nB nB nB nB nB nB nB nB nB nB nB nB nB nB nB Spiegel und Ablagen nass reinigen und nachtrocknen T T T T T T T T T T T T T T T T Urinale, WC-Becken sowie -Sitzfläche und -Abdeckung beidseitig vollflächig desinfizierend reinigen T T T T T T T T T T T T T T T T nB nB nB nB nB nB nB nB nB nB nB nB nB nB nB nB Spritzer im Spritzbereich (Wandfliesen, Trennwände etc.) entfernen 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 Wandkachelbereiche allgemein feucht reinigen und nachtrocknen 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 Treppenhaus 08 Damen WC R 6.328 T Papierkörbe mit Müllbeutel bestücken Treppenhaus 04 Damen WC R 6.314 Papierkörbe entleeren und Inhalt entsprechend den Vorschriften entsorgen Treppenhaus 03 Herren WC R 6.329 E6 Herren WC R 6.313 Ebene 5 Behinderten WC R 6.327 Ebene 4 WC R 6.207 T = täglich 1 = 1 x wöchentlich 2 = 2 x wöchentlich 3 = 3 x wöchentlich 4 = 4 x wöchentlich M = 1 x monatlich V = 1 x vierteljährlich J = 1 x jährlich nB = nach Bedarf nG = nach Gebrauch Ebene 3 E2 Treppenhaus 02 Erläuterung der Reinigungshäufigkeiten 1 1 1 1 Inventararbeiten Duschkabine desinfizierend reinigen WC-Papier- und Bürstenhalter feucht reinigen und nachtrocknen T T T Trennwände im Sanitärbereich vollflächig nass reinigen 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 Fenster beim Verlassen des Raumes schließen nB nB nB nB nB nB nB nB nB nB nB nB nB nB nB nB Fenster feucht wischen 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 Fesnterbänke feucht wischen 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 Türklinken, Fenstergriffe und Lichtschalter feucht reinigen 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 Heizkörper feucht wischen M M M M M M M M M M M M M M M M Handläufe und Geländer feucht reinigen (desinfizierend) Spinnweben entfernen Beleuchtung/Lampen feucht reinigen (nicht Deckenbeleuchtung) M M M M M M M M M M M M M M M M Treppen feucht reinigen 2 2 2 2 nB nB nB nB M M M M 2 2 2 2 Boden insgesamt 179,58 qm Fläche in qm 15,1 7,4 9,9 11,8 8,4 12,4 9,8 16,1 9,1 14,8 insg. 387,40 qm 9,9 16,1 9,2 14,8 7,6 7,3 155,8 jeweils gefliest Bodenart 121,8 100,4 9,5 Steinboden Bodenarbeiten Kehren zum Entfernen nichthaftender Verschmutzungen T T T T T T T T T T T T T T T T 2 2 2 2 Nasswischen und Entfernen haftender und nichthaftender Verschmutzungen T T T T T T T T T T T T T T T T 2 2 2 2 Sockelleisten und Fußleisten feucht reinigen 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 Ja Nein Ja Nein 5.2.3 Erklärung und Angebot des Bieters: K.O.-Kriterium Ich/wir haben am Besichtigungstermin teilgenommen: Ich/wir garantieren die Leistungserbringung und Qualitätssicherung durch: a) ausgewähltes Fachpersonal 30 % Gewichtung b) regelmäßige Schulung des Personals c) nicht ständiger Wechsel des Personals Monatlicher Pauschalpreis: EURO 70 % Gewichtung zzgl. 19 % MwSt. Seite 39 von 40 6. Bestätigungen und Erklärungen Mit Angebotsabgabe sind folgende Nachweise, Bestätigungen und Eigenerklärungen zwingend abzugeben bzw. beizufügen: Eigenerklärung auf den Seiten 7 bis 9 ist unterschrieben. JA: Ohne Beantwortung und Beifügung der geforderten Nachweise, Bestätigungen und Eigenerklärungen kann das Angebot ausgeschlossen werden. Verweise auf Literatur oder Broschüren können als ergänzende Informationen beigelegt werden. Diese ersetzen aber nicht die geforderten Antworten oder Erklärungen. Seite 40 von 40
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