Vergabeunterlagen Az.: IWM-UR-2016-A01

Vergabeunterlagen
Az.: IWM-UR-2016-A01
Auftraggeber:
Stiftung Medien in der Bildung
- Leibniz-Institut für Wissensmedien Verwaltung
Schleichstraße 6
72076 Tübingen
Ausschreibungsgegenstand:
Unterhaltungsreinigung durch Dienstleister am Leibniz-Institut für
Wissensmedien (Objekte Schleichstr. 6 und Schleichstr. 8).
1
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Anschreiben / Aufforderung zur Angebotsabgabe
Die Vergabeunterlagen umfassen alle Angaben die erforderlich sind, um eine Entscheidung zur
Teilnahme am Vergabeverfahren oder zur Angebotsabgabe zu ermöglichen.
Bezeichnung und Anschrift der zur Angebotsabgabe auffordernden Stelle, der den Zuschlag
erteilenden Stelle, sowie der Stelle, bei der die Angebote einzureichen sind:
Stiftung Medien in der Bildung
Leibniz-Institut für Wissensmedien
Verwaltung
Schleichstraße 6
72076 Tübingen
Telefon: 07071/979-251
Telefax: 07071/979-125
E-Mail: [email protected]
Art und Umfang sowie Ort der Leistung:
Art der Leistung:
Unterhaltungsreinigung durch Dienstleister am Leibniz-Institut
Wissensmedien (Objekte Schleichstr. 6 und Schleichstr. 8).
für
Umfang der Leistung: Reinigung von 18 Toiletten, 5 Treppenhäusern, 2 Teeküchen, 11 Büros sowie
eines Besprechungsraums.
Ort der Leistung:
Stiftung Medien in der Bildung, Leibniz-Institut für Wissensmedien,
Schleichstraße 6 und 8, 72076 Tübingen.
Verbindlicher
Besichtigungstermin:
Mittwoch, 08. Juni 2016, 10:00 Uhr (Schleichstr. 6). Es wird um
vorherige Anmeldung per Tel.: 07071/979-251 oder E-Mail:
[email protected] gebeten.
Ausführungszeitraum:
Beginn:
Ende:
01. August 2016
31. Juli 2018, mit Verlängerungsoption um weitere
zwei Jahre.
Losaufteilung:
Losweise Vergabe: Nein
Angebote können abgegeben werden für: die Gesamtleistung.
Nebenangebote:
Nebenangebote und Änderungsvorschläge sind nicht zugelassen.
Vergabeart:
Öffentliche Ausschreibung
Ablauf der
Angebotsfrist:
Montag, 20. Juni 2016, 12:00 Uhr (Posteingang)
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Zuschlagsund Bindefrist:
Freitag, 01. Juli 2016
Höhe der
Vervielfältigungskosten:
entfällt.
Höhe etwa geforderter
Sicherheitsleistungen:
entfällt.
Wesentliche Zahlungsbedingungen: monatlich auf Rechnungstellung, binnen 30 Tagen netto.
Sonstige Erfordernisse, die Sie bei der Bearbeitung Ihrer Angebote beachten müssen:
 Die Vergabeunterlagen bestehen aus diesem Anschreiben (Aufforderung zur Angebotsabgabe)
und den eigentlichen Vergabeunterlagen.
 Die Angebote müssen den Preis sowie die geforderten Angaben und Erklärungen enthalten.
Soweit Erläuterungen zur Beurteilung des Angebots erforderlich erscheinen, kann der Bieter sie
auf besonderer Anlage seinem Angebot beifügen. Ein gesondertes Anschreiben entfällt daher
bei Zusendung der Vergabeunterlagen an den Bewerber per E-Mail sowie bei Download der
Unterlagen von unserer Homepage:
(https://www.iwm-tuebingen.de/www/de/ausschreibungen/index.html)
 Änderungen und Ergänzungen an den Verdingungsunterlagen sind unzulässig.
Benötigte Unterlagen zur Bewertung der Bieter:
Abgabe einer Eigenerklärung dahingehend, dass Steuern und Sozialbeiträge ordnungsgemäß
bezahlt werden sowie tarif- und arbeitsschutzrechtliche Vorgaben eingehalten und beachtet werden.
Nur auf Anforderung: Darstellung von Referenzen und Nachweis aus dem Handelsregister.
Zuschlagskriterien:
1. Teilnahme am verbindlichen Besichtigungstermin: Die Teilnahme am Besichtigungstermin ist
ein K.O.-Kriterium. Ist diese mit „Nein“ angekreuzt und/oder wird der Termin nicht
wahrgenommen, wird das Angebot nicht weiter bei der Vergabe berücksichtigt.
2. Leistungserbringung und Qualitätssicherung (mit 30 % gewichtet): Gewertet werden die
aufgeführten Unterkriterien.
3. Preis (mit 70 % gewichtet): Gewertet wird nach der Höhe des monatlichen Pauschalpreises.
Der jeweils niedrigere Preis geht dem jeweils höheren vor.
Form der Angebotsabgabe:
Anbieter, die bereit sind, die Leistungen entsprechend den Ausschreibungsbedingungen zu
übernehmen, werden gebeten, ein ausgedrucktes Exemplar des Ausschreibungs- und
Angebotsformulars auszufüllen, rechtsverbindlich zu unterschreiben und in einem verschlossenen
Umschlag bis zum Ende der Angebotsfrist unter Angabe des Aktenzeichens an die zur
Angebotsabgabe auffordernde und Zuschlag erteilende Stelle (s. o.) zurückzusenden. Der
verschlossene Umschlag ist zudem deutlich zu kennzeichnen:
Nicht öffnen! - Angebot zur Ausschreibung - Aktenzeichen
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Eine Angebotsabgabe per E-Mail oder Fax ist nicht zugelassen! Es wird insbesondere auf die
Leistungsbeschreibung sowie die geforderten Bestätigungen und Erklärungen der Ausschreibung
hingewiesen. Darüber hinausgehende Änderungen und Ergänzungen an den Ausschreibungs- und
Vergabeunterlagen sind unzulässig.
Etwaige Änderungen und Berichtigungen des Angebots sind ebenfalls in einem verschlossenen
Umschlag zuzustellen.
Bis zum Ablauf der Angebotsfrist kann das Angebot schriftlich oder fernschriftlich zurückgezogen
werden. Danach ist der Anbieter bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist an sein Angebot gebunden. Das
Angebot gilt als abgelehnt, wenn bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist kein Zuschlag erteilt worden ist.
Eine gesonderte Mitteilung ergeht hierzu nicht.
Hinweis:
Nicht berücksichtigte Angebote unterliegen den Vorschriften des § 19 VOL/A. Es wird ausdrücklich
darauf hingewiesen, dass die Allgemeinen Bestimmungen über die Vergabe von Lieferungen und
Leistungen (Abschnitt 1 der VOL/A) nicht Vertragsbestandteil werden und den Bietern kein
einklagbares Recht auf die Anwendung dieser Bestimmungen geben; sie tragen lediglich den
Charakter von sog. Dienstanweisungen an die Beschaffungsstellen.
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(Ende Anschreiben / Aufforderung zur Angebotsabgabe)
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Name / Anschrift des Bieters: ..................................................................................
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..................................................................................
Angebot
Betreff: Unterhaltungsreinigung durch Dienstleister
(Objekte Schleichstr. 6 und Schleichstr. 8).
am
Leibniz-Institut
für
Wissensmedien
Bezug: Az. IWM-UR-2016-A01
Ausschreibungsunterlagen mit Leistungsbeschreibung
1. Ich/Wir biete(n) die Ausführung der beschriebenen Leistungen zu den nachfolgenden
Ausschreibungs- und Vertragsbedingungen und dem von mir/uns eingesetzten Preis an. An
mein/unser Angebot halte ich mich/halten wir uns bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist
gebunden.
2. Falls eine Prüfung des angebotenen Preises durch eine behördliche Preisprüfungsstelle die
Unzulässigkeit des Preises ergibt, gilt als Angebotspreis der preisrechtlich zulässige Preis.
Ansonsten wird das Angebot ausgeschieden.
3. Über die örtlichen Verhältnisse des Liefer- / Leistungsortes habe ich mich/haben wir uns
unterrichtet.
4. Ich bin/wir sind Mitglieder der Berufsgenossenschaft.............................................................
seit ............................... unter Nr.: …………………………………………...
5. Betreffendes bitte ankreuzen: Lt. beigefügtem Nachweis ist der Bieter bevorzugter Bewerber


als Behindertenwerkstätte
als Blindenwerkstätte
6. Betreffendes bitte ankreuzen: Der Bieter beabsichtigt


keine
die in der beigefügten Liste aufgeführten
Leistungen an Unterauftragnehmer zu übertragen.
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7. Ich/Wir versichere(n) hiermit, dass







über mein/unser Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches
Verfahren nicht eröffnet oder die Eröffnung beantragt oder dieser Antrag mangels
Masse abgelehnt worden ist,
ich mich/wir uns nicht in Liquidation befinde(n),
ich meine/wir unsere Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Abgaben, sowie der
Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung ordnungsgemäß erfüllt habe(n),
ich/wir nicht aufgrund eines rechtskräftigen Urteils wegen eines Delikts bestraft worden
bin/sind, das meine/unsere berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellt,
ich/wir in der Selbstauskunft keine vorsätzlich unzutreffenden Erklärungen in Bezug auf
meine/unsere Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit abgegeben habe(n),
ich/wir die gewerberechtlichen Voraussetzungen für die Ausführung der angebotenen
Leistungen erfülle(n) und
ich/wir wegen illegaler Beschäftigung von Arbeitskräften in den letzten 3 Jahren nicht mit
einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90
Tagessätzen oder einer Geldbuße von mehr als 2.500,00 € belegt worden bin/sind.
8. Ich/Wir erkläre(n) nach dem Tariftreue- und Mindestlohngesetz für öffentliche Aufträge in
Baden-Württemberg (Landestariftreue- und Mindestlohngesetz – LTMG) vom 16.04.2013,
Gesetzblatt für Baden-Württemberg (GBl.), S. 50ff,
•
dass ich/wir bei der Ausführung der Leistung,
a. bei Bau- und Dienstleistungen, die vom Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) in
der jeweils geltenden Fassung erfasst werden:
- meinen/unseren Beschäftigten wenigstens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts gewähren, die durch einen
für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag oder eine nach den §§ 7 oder
11 des AEntG erlassene Rechtsverordnung für die betreffende Leistung
verbindlich vorgegeben werden
b. für Leistungen, deren Erbringung nicht dem Geltungsbereich des AEntG in der
jeweils geltenden Fassung unterfallen:
- meinen/unseren Beschäftigten (ohne Auszubildende) bei der Ausführung der
Leistung wenigstens ein Mindestentgelt von 8,50 Euro (brutto) pro Stunde
zahlen [Anm.: Diese Regelung findet auf anerkannte Werkstätten für
Behinderte oder anerkannte Blindenwerkstätten (bevorzugte Unternehmen
gemäß §§ 141 Satz 1 und 143 Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) –
Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) keine Anwendung]
c. sofern die Voraussetzungen von mehr als einer der unter a) und b) getroffenen
Regelungen erfüllt sind:
- auf meine/unsere Beschäftigten die für sie jeweils günstigste Regelung
anwende/n
•
dass ich mir/wir uns von einem von mir/uns beauftragten Nachunternehmen oder
beauftragten Verleihunternehmen eine Verpflichtungserklärung im vorstehenden
Sinne ebenso abgeben lasse/lassen wie für alle weiteren Nachunternehmen und
Verleihunternehmen der Nachunternehmen und Verleihunternehmen und diese
dann dem öffentlichen Auftraggeber vorlege,
•
sicherzustellen, dass die Nachunternehmen und Verleihunternehmen die
Verpflichtungen nach den §§ 3 und 4 LTMG erfüllen,
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•
•
dass ich mir/wir uns bewusst bin/sind, dass mein/unser Unternehmen sowie die von
mir/uns beauftragten Nachunternehmen und Verleihunternehmen verpflichtet sind,
dem öffentlichen Auftraggeber die Einhaltung der Verpflichtung aus dieser Erklärung
auf dessen Verlangen jederzeit nachzuweisen,
dass ich mir/wir uns bewusst bin/sind und anerkennen, dass zur Einhaltung der
Verpflichtungen aus dem LTMG für den Fall des schuldhaften Verstoßes gegen eine
Verpflichtung oder der schuldhaften Nichterfüllung einer Verpflichtung aus dem
LTMG die Sanktionen des § 8 LTMG zwischen dem Auftraggeber und
meinem/unserem Unternehmen als vereinbart gelten.
9. Der Bieter ist sich bewusst, dass eine wissentliche falsche Erklärung den Ausschluss von
dieser und von weiteren Ausschreibungen zur Folge haben kann.
10. Mit Unterzeichnung des Angebotes erkennt der Bieter die Forderungen und Angaben der
Leistungsbeschreibung an und bestätigt die Richtigkeit der von ihm gemachten Angaben.
11. Mit Abgabe des Angebots bestätigt der Bieter, dass er in der Lage ist alle in der
Leistungsbeschreibung geforderten Leistungen in vollem Umfang und ohne Einschränkung
zu erfüllen.
12. Mit Abgabe des Angebots sichert der Bieter die Einhaltung der datenschutzrechtlichen
Vorschriften zu.
Meinem/Unserem Angebot liegen die Vergabeunterlagen zu Grunde.
............................................................................................................................................
Ort, Datum, Stempel und Unterschrift*
(*Wird das Angebotsschreiben nicht unterschrieben, so gilt das Angebot als nicht abgegeben)
Zuständige/r Bearbeiter/in des Bieters
Name:
................................................................................................................................
Telefon:
................................................................................................................................
Telefax:
................................................................................................................................
E-Mail:
................................................................................................................................
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Inhaltsverzeichnis
1.
Allgemeine und zusätzliche Vertragsbedingungen
13
1.1
Allgemeine Vertragsbedingungen
13
1.2
Angebot
13
1.3
Auftragserteilung
13
1.4
Vergütung und Preise
14
1.5
Verpackung, Entsorgung und Transportsicherheit
14
1.6
Versicherung und Haftung
14
1.7
Gefahrtragung
15
1.8
Liefertermine und Verzug
15
1.9
- nicht besetzt -
15
1.10 Rechnungsstellung
15
1.11 Zahlungsbedingungen
16
1.12 Durchführung des Vertrages
16
1.13 Gewährleistung
16
1.14 Kündigung und Rücktritt
17
1.15 Erfüllungsort, Gerichtsstand
17
1.16 Salvatorische Klausel
17
2.
Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B)
18
3.
Zusätzliche Vertragsbedingungen des Landes Baden-Württemberg für die
Ausführung von Leistungen (ZVB - BW)
26
Besondere Vertragsbedingungen zur Erfüllung der Tariftreue- und
Mindestentgeltverpflichtungen nach dem Tariftreue- und Mindestlohngesetz für
öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg (Landestariftreue- und
Mindestlohngesetz - LTMG)
31
5.
Leistungsbeschreibung
33
5.1
Allgemeine Leistungsbeschreibung
33
5.2
Spezielle Leistungsbeschreibung
38
6.
Bestätigungen und Erklärungen
40
4.
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Mit Abgabe des Angebotes wird vereinbart:
1. Allgemeine und zusätzliche Vertragsbedingungen
1.1
Allgemeine Vertragsbedingungen
Es gelten in der nachstehenden Reihenfolge:
a) Das Leistungsverzeichnis
b) Die nachfolgenden Ausschreibungs- und Vertragsbedingungen
c) Die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B)
d) Die zusätzlichen Vertragsbedingungen des Landes Baden-Württemberg für die Ausführung von
Leistungen (ZVB - BW)
e) Die Besonderen Vertragsbedingungen zur Erfüllung des Tariftreue- und Mindestlohngesetzes BW
f) Die allgemeinen gesetzlichen Regelungen
Weitere Geschäftsbedingungen sind ausgeschlossen, soweit in diesem Vertrag nichts anderes vereinbart
ist. Mit Zuschlagserteilung werden diese Vertragsbedingungen wirksam. Allgemeine Geschäfts-, Liefer-,
und Zahlungsbedingungen haben auch dann keine Gültigkeit, wenn der Auftragnehmer sie gewöhnlich
in seinem laufenden Geschäftsverkehr verwendet und auf sie formularmäßig oder ausdrücklich hinweist.
1.2
Angebot
1.2.1 Aufträge werden grundsätzlich nur auf Grund eines schriftlichen Angebotes in deutscher Sprache erteilt.
Der Bieter hat bei der Angebotsabgabe sein Angebot so exakt zu beschreiben und zu bebildern, dass ein
lückenloser Vergleich zu Konkurrenzangeboten möglich ist.
1.2.2 Nebenangebote sind - soweit zugelassen - deutlich als solche zu bezeichnen, separat auszuweisen und
zu beschreiben. Ein Rechtsanspruch zur Berücksichtigung von Alternativangeboten besteht nicht. Der
Auftraggeber behält sich vor, Alternativangebote ohne Angabe von Gründen zurück zu weisen.
1.2.3 Der Bieter hat sich zu versichern, dass die ihm übergebene(n) Leistungsbeschreibung und
Leistungsverzeichnisse vollständig sind. Bei erkennbarer Unvollständigkeit hat der Bieter dies dem
Auftraggeber gegenüber unverzüglich zu rügen und ein vervollständigtes Leistungsverzeichnis
anzufordern.
Qualitätsvorgaben, die in der Leistungsbeschreibung gefordert sind, hat der Bieter anzubieten. Sind die
Fabrikate mit dem Vermerk "oder gleichwertig" versehen, kann ein anderes, gleichwertiges Fabrikat
angeboten werden. Es hat jedoch in vollem Umfang den in der Leistungsbeschreibung geforderten
Leistungen und Funktionen zu entsprechen. Bei technischen und funktionellen Abweichungen zu den
beschriebenen Leistungen sind diese ausdrücklich zu vermerken und eindeutig zu beschreiben.
Qualitäts- sowie Funktionseinschränkungen sind unzulässig. Über Gleichwertigkeit von angebotenen
Fabrikaten entscheidet allein der Auftraggeber unter Ausschluss des Rechtswegs und einer Begründung.
1.2.4 Dem Angebot sind für die darin aufgeführten Produkte zur Erläuterung Prospekte, Abbildungen,
Funktionsbeschreibungen mit Angaben über den Verwendungsbereich und die technischen Daten
beizufügen.
1.2.5 Die Kosten der Angebotserstellung trägt der Bieter. Bei Unklarheiten im Ausschreibungstext hat der
Bieter sich vor Angebotsabgabe schriftlich Klarheit zu verschaffen.
1.2.6 Angebote sind in verschlossenem Umschlag - mit Absenderangabe und deutlich gekennzeichneter
Bezug/Az-Nr. - abzugeben.
1.2.7 Das Angebot ist nur gültig, wenn hierfür die vollständigen Vergabeunterlagen, die mit Firmenstempel
und Unterschrift versehen sind, verwandt werden. Änderungen und/oder Streichungen der
Ausschreibungs- und Vertragsbedingungen führen zum Ausschluss aus dem Vergabeverfahren.
1.3
Auftragserteilung
Die Auftragserteilung bedarf zu ihrer Verbindlichkeit grundsätzlich der Schriftform und ist an den
Erwerbsbetrieb des Auftragnehmers gebunden.
Die Zuschlagsfrist gilt auch dann als eingehalten, wenn der Auftraggeber das Schreiben mit der
Zuschlagserteilung innerhalb der Zuschlagsfrist in den üblichen Postlauf gibt und den Bieter hierüber
innerhalb der Zuschlagsfrist fernschriftlich unterrichtet hat.
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Der Auftragnehmer darf Unteraufträge nur dann erteilen, wenn ihm dies vom Auftraggeber schriftlich
gestattet wurde.
1.4
Vergütung und Preise
Der im Vertrag vereinbarte Gesamtpreis ist die Vergütung für alle vertraglichen Leistungen, soweit nichts
anderes vereinbart ist. Die Vergütung wird unverzüglich fällig, nachdem geliefert oder geleistet wurde
und dem Auftraggeber eine prüffähige Rechnung zugegangen ist. Bei vereinbarter Teilleistung gilt diese
Regelung entsprechend.
Für alle in diesem Vertrag genannten Beträge gilt einheitlich die Währung EURO.
Die dem Angebot zugrunde liegenden Angebotspreise beinhalten alle zur betriebsfähigen Übergabe
erforderlichen Leistungen und Nebenleistungen, auch wenn sie in den technischen Vorbemerkungen
und im Leistungsverzeichnis nicht ausdrücklich erwähnt sind, wenn nichts anderes vereinbart wird. Sie
verstehen sich grundsätzlich frei Verwendungsstelle einschließlich Verpackung, Transport und Montage
sowie Entfernung/Rücknahme der Verpackung. Abweichungen, die ausdrücklich vereinbart sein müssen,
werden nur zugelassen, wenn sie verkehrsüblich sind und die entstehenden Kosten getrennt
ausgewiesen werden. Der Auftraggeber erkennt die Bestimmungen der Verordnung PR 30/53 über die
1
Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21.11.1953 in der jeweils gültigen Fassung mit den Leitsätzen für
die Preisermittlung aufgrund der Selbstkosten (LSP) als für sich verbindlich an.
1.5
Verpackung, Entsorgung und Transportsicherheit
Es gelten die Bestimmungen der Verpackungsverordnung. Danach trägt die Kosten der Verpackung
ausschließlich der Auftragnehmer. Die Verpackung ist auf den unbedingt nötigen Umfang zu
beschränken, sie soll wiederverwertbar bzw. stofflich verwertbar sein. Die Verpackung ist sofort bei
Anlieferung bzw. spätestens innerhalb zwei Wochen kostenfrei zurückzunehmen. Wertstoffe, sperrige
Abfälle, Verpackungen, Leergut, Materialreste usw. sind ebenso wie Kleinabfälle (Restmüll) vom
Auftragnehmer laufend aufzuräumen und abzufahren. Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung
nach einfacher Aufforderung durch den Auftraggeber nicht nach, so wird der Auftraggeber zu Lasten des
Auftragnehmers den verwertbaren und Sondermüll sowie das Verpackungsmaterial und dergleichen
beseitigen lassen. Hinsichtlich der Aufrechterhaltung von Ordnung und Sauberkeit der Baustelle (Lieferund Montagestelle) gelten die Pflichten der VOB.
Lieferungen erfolgen grundsätzlich frei Verwendungsstelle, Hilfskräfte werden nicht zur Verfügung
gestellt. Anlieferungen und Transportwege sind rechtzeitig vor Lieferung mit dem Auftraggeber
abzustimmen.
Die Liefergegenstände sind auf der Verpackung mit Bezeichnung des Auslieferungsortes deutlich zu
kennzeichnen. Lieferungen ohne Kennzeichnung werden nicht angenommen. Bei Schwerlasttransporten
ist mit Rücksicht auf die maximale Tragfähigkeit der Transportwege der Projektstatiker auf eigene Kosten
über den Auftraggeber einzuschalten. In den Begleitpapieren (Lieferschein) sind Ausschreibungsnummer
und Leistungsverzeichnis-Bezeichnung deutlich herauszustellen.
Das Transportrisiko trägt ausschließlich der Auftragnehmer. Schließt der Auftragnehmer zur Abdeckung
des Transportrisikos eine Versicherung ab, so trägt er deren Kosten.
1.6
Versicherung und Haftung
Der Auftragnehmer haftet für alle schuldhaft von ihm verursachten Schäden die dem Auftraggeber oder
Dritten durch den Auftragnehmer, seine gelieferten Produkte, sein Personal oder die von ihm
eingesetzten oder bereitgestellten Geräte und Fahrzeuge entstehen und stellt den Auftraggeber insoweit
von allen Schadensersatzansprüchen Dritter frei. Auf Verlangen des Auftraggebers ist Schadensersatz in
Geld zu leisten.
Der Auftragnehmer haftet für Folgeschäden, die dem Auftraggeber durch Versorgungslücken entstehen,
wenn der Auftragnehmer seiner Leistungs- und Serviceverpflichtungen nicht nachgekommen ist.
1
Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom, 21. November 1953 (BAnz Nr. 244), die zuletzt
durch Artikel 70 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBI. I S. 1864) geändert worden ist.
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Der Auftragnehmer verzichtet auf alle Ansprüche, die er gegenüber dem Auftraggeber deshalb machen
könnte, weil der Auftraggeber hinsichtlich des die Leistungsdurchführung betreffenden Gebäudes bzw.
Grundstückes seine Verkehrssicherungspflicht leicht fahrlässig verletzt hat. Er stellt den Auftraggeber
von allen Ansprüchen seines Personals frei, die dieses aus dem gleichen Rechtsgrund geltend machen
könnte. Der Auftraggeber haftet nicht für Entwendungen und Beschädigungen der vom Auftragnehmer
oder seinem Personal beim Auftraggeber eingebrachten Sachen. Der Auftragnehmer haftet bei Verlust
der ihm oder seinem Personal ausgehändigten Schlüssel. Dies schließt auch einen eventuellen Ersatz für
das Auswechseln einer zentralen Schließanlage mit ein.
Mit der Erteilung des Auftrags ist der Auftragnehmer verpflichtet zur Abdeckung aller Schadensersatzund
oder
Regressansprüche
wegen
Personen-,
Sachund
Vermögensschäden
eine
Haftpflichtversicherung in angemessener Höhe, mindestens aber mit einer Deckungssumme von:

2.500.000 EURO für Sach- und Personenschäden

1.000.000 EURO für Vermögensschäden
pro Schadensfall abzuschließen und dem Auftraggeber auf Anforderung nachzuweisen. Die
Versicherung muss während der gesamten Vertragslaufzeit bestehen. Der Auftragnehmer ist zur
unverzüglichen Anzeige verpflichtet, wenn und soweit der Versicherungsschutz nicht mehr besteht.
Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei der
Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder soweit das Produkthaftungsgesetz zur
Anwendung kommt. Der Abschluss von Versicherungen auf Kosten des Auftraggebers ist untersagt.
1.7
Gefahrtragung
Hinsichtlich der Gefahrtragung gelten die einschlägigen Vorschriften der VOL/B.
1.8
Liefertermine und Verzug
1.8.1 - nicht besetzt 1.8.2 Im Verzugsfall kann der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Leistung setzen.
Nach Ablauf dieser Frist kann der Auftraggeber vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten und
Schadensersatz statt der Leistung verlangen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf Verlangen des Auftragnehmers zu erklären, ob er wegen der
Verzögerung der Leistung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Leistung besteht. Diese Anfrage ist mit
angemessener Frist vor deren Ablauf zu stellen. Bis zum Zugang der Antwort beim Auftragnehmer bleibt
dieser zur Leistung berechtigt. Die Ziffern 1.8.3 und 1.8.4 bleiben hiervon unberührt.
1.8.3 Ansprüche des Auftraggebers auf Ersatz von entgangenem Gewinn sind ausgeschlossen. Ein vom
Auftragnehmer wegen Verzuges bereits geleisteter pauschalierter Schadensersatz gemäß Ziffer 1.8.4
wird angerechnet.
1.8.4 Kommt der Auftragnehmer mit der Einhaltung eines im Vertrag vereinbarten Liefertermins um mehr als
sieben Kalendertage in Verzug, kann der Auftraggeber für jeden weiteren Verzugstag pauschalierten
Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung verlangen. Dieser beträgt pro Kalendertag 0,4% des
Einzelpreises der Leistung, mit der sich der Auftragnehmer in Verzug befindet, maximal 8% dieses
Preises. Der pauschalierte Schadensersatz ist insgesamt begrenzt auf 8% des Gesamtpreises gemäß
Vertrag.
Es bleibt dem Auftragnehmer unbenommen nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden
entstanden ist.
1.8.5 Die Ziffern 1.8.1 bis 1.8.4 gelten für sonstige Leistungen entsprechend.
1.9
- nicht besetzt -
1.10
Rechnungsstellung
Der Auftragnehmer hat die Rechnung in zweifacher Ausfertigung unter Beifügung aller für die Prüfung
notwendiger Unterlagen zuzusenden. Es finden die Regelung der §§ 15, 16 und 17 VOL/B Anwendung.
Bei vereinbarten Teillieferungen können Teilrechnungen nur anerkannt werden, wenn aus ihnen der
Umfang der Gesamtlieferung und der Umfang der in Rechnung gestellten Teillieferung eindeutig
hervorgehen. Eine pauschalierte Inrechnungstellung verpflichtet den Auftraggeber nicht zur Zahlung.
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1.11
Zahlungsbedingungen
Zahlungen werden grundsätzlich innerhalb von 30 Tagen netto erbracht. Abschlagszahlungen sind
gesondert zu vereinbaren. Abweichende formularmäßige Zahlungsbedingungen werden nicht anerkannt.
1.12 Durchführung des Vertrages
1.12.1 Der Auftragnehmer hat die von ihm ausgeführten Lieferungen und Leistungen sowie die ihm für ihre
Ausführung übergebenen Stoffe oder Gegenstände bis zur Erfüllung auf seine Kosten vor Beschädigung
oder Verlust zu schützen. Ihm vom Auftraggeber zur Durchführung des Vertrages überlassene Modelle,
Zeichnungen oder Muster unterliegen dem Urheberrechtsschutz. Es ist dem Auftragnehmer untersagt,
an ihnen Veränderungen vorzunehmen, sie zu vervielfältigen oder Dritten zu überlassen, außer es wäre
eine Unterbeauftragung mit einzelnen Teilen der Gesamtleistung vereinbart. In diesem Fall haftet der
Auftragnehmer dem Auftraggeber dafür, dass der Unterauftragnehmer die überlassenen Unterlagen vor
unbefugtem Gebrauch oder Verlust bewahrt. Nach Ausgebrauch hat der Auftragnehmer alle genannten
Unterlagen sowie etwa notwendige Kopien dem Auftraggeber kostenfrei zurückzusenden.
1.12.2 Bei Personalwechsel hat der Auftragnehmer das neue Personal kostenfrei in die Bedienung der Geräte,
die Örtlichkeiten und den Putzablauf einzuweisen.
1.13 Gewährleistung
1.13.1 Der Auftragnehmer verschafft dem Auftraggeber die Leistung frei von Mängeln. Der Auftragnehmer
übernimmt die Gewähr, dass seine Lieferungen und Leistungen die vertraglich zugesicherten
Eigenschaften haben und nicht mit Fehlern behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem
gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben.
Während der Gewährleistungsfrist hat der Auftragnehmer auf seine Kosten alle Mängel zu beseitigen. Zu
den vom Auftragnehmer zu tragenden Kosten der Mängelbeseitigung gehören auch alle Nebenkosten
(z.B. Fahrtkosten), die im Zusammenhang mit der Mängelbeseitigung entstehen.
Der Auftragnehmer haftet ebenfalls für Schäden, die aufgrund des Mangels beim Auftraggeber
nachweislich entstanden sind. Es finden die Regelungen des § 14 VOL/B Anwendung.
Die Gewährleistung erstreckt sich auch auf alle der Lieferung beigegebenen oder nachträglich beim
Auftragnehmer bestellten Ersatzteile. Für letztere beginnt die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche mit dem Tag der Lieferung. Die Verjährung von Ansprüchen und der Fristablauf für die
Ausübung von Rechten bei mangelhafter Lieferung sind während der genannten Mängelbeseitigung
gehemmt.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber auch über verdeckte Mängel unverzüglich zu
informieren, so bald ihm solche bekannt werden. Diese Verpflichtung ist nicht auf die
Gewährleistungszeit beschränkt, sondern erstreckt sich über die gesamte, durchschnittlich zu
erwartende, Nutzungsdauer des jeweiligen Gerätes. Die Informationspflicht besteht unabhängig davon,
dass eventuell der Hersteller des Gerätes einen Rückruf veranlasst. Unterlässt der Auftragnehmer eine
notwendige Information und entsteht hieraus dem Auftraggeber oder seinen Bediensteten ein Schaden,
so ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber den bei diesem entstandenen Schaden zu
ersetzen und ihn von eventuellen Schadenersatzansprüchen Dritter freizuhalten.
1.13.2 In der Leistungsbeschreibung können besondere Vereinbarungen hinsichtlich der Eigenschaften der
Leistung getroffen werden. Solche Vereinbarungen stellen keine Beschaffenheits- oder
Haltbarkeitsgarantien im Sinne des § 443 BGB dar.
1.13.3 Voraussetzung für Gewährleistungsansprüche ist die Reproduzierbarkeit oder Feststellbarkeit der
Mängel.
Der Auftraggeber hat Mängel unverzüglich unter Angabe der ihm bekannten und für deren Erkennung
zweckdienlichen Informationen zu melden. Er hat im Rahmen des Zumutbaren die Maßnahmen zu
treffen, die eine Feststellung der Mängel und ihrer Ursachen erleichtern.
1.13.4 Für die Gewährleistung gelten die gesetzlichen Fristen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Sie beginnen
mit der unbeanstandeten Annahme der Lieferung bzw. Abnahme der Leistung, sofern nichts anderes
vereinbart ist. Meldet der Auftraggeber vor Ablauf der Gewährleistungsfrist einen Mangel, wird die Frist
des gemeldeten Mangels gehemmt, wenn der Auftragnehmer im Einverständnis mit dem Auftraggeber
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das Vorhandensein des Mangels prüft oder nacherfüllt. Die Gewährleistungsfrist ist so lange gehemmt,
bis der Auftragnehmer das Ergebnis seiner Prüfung dem Auftraggeber mitteilt, die Nacherfüllung für
beendet erklärt oder die Fortsetzung der Nacherfüllung verweigert.
1.13.5 Der Auftragnehmer kann den Mangel nach seiner Wahl durch unverzügliche Beseitigung oder
Neulieferung beheben. Zur Mangelbeseitigung gehört auch die Lieferung einer ausgedruckten oder
ausdruckbaren Korrekturanweisung für die Dokumentation, soweit dies erforderlich ist.
Schließt der Auftragnehmer die Mangelbehebung nicht innerhalb angemessener Frist erfolgreich ab,
kann ihm der Auftraggeber eine Nachfrist setzen. Nach Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber
Herabsetzung der Vergütung oder Rücktritt vom Vertrag und – bei Vorliegen der gesetzlichen
Voraussetzungen – neben dem Rücktritt Schadensersatz verlangen.
1.13.6 Ansprüche des Auftraggebers auf Ersatz entgangenen Gewinns sind ausgeschlossen.
1.14
Kündigung und Rücktritt
Die Kündigung des Vertrages kann nur schriftlich erfolgen. Unbeschadet der Regelung des § 9 VOL/B ist
der Auftraggeber grundsätzlich bei Verletzung der Auftragsbedingungen berechtigt, Ersatz für die durch
Verletzung entstehenden Kosten und Schäden oder Rücktritt vom Vertrag zu verlangen.
Der Auftraggeber ist unbeschadet sonstiger Kündigungs- und Rücktrittsrechte insbesondere berechtigt,
den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, wenn auf Seiten des
Auftragnehmers Handlungen im Sinne der § 333, 334 StGB (Vorteilsgewährung, Bestechung) gegeben
sind. Der Auftraggeber kann darüber hinaus vom Auftragnehmer Schadenersatz verlangen.
Werden nach Vertragsabwicklung Gründe bekannt, welche die Annahme rechtfertigen, dass strafbare
Handlungen im vorgenannten Sinne zum Vertragsabschluß geführt haben, so ist der Auftraggeber
berechtigt, auch nachträglich vom Vertrag zurückzutreten und, soweit möglich, die Lieferung oder
Leistung Zug um Zug gegen Rückerstattung des vereinbarten Kaufpreises zurückzugeben. In diesem Falle
kann ein Nutzungsentgelt nicht gefordert werden.
1.15
Erfüllungsort, Gerichtsstand
Als Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Teile Tübingen vereinbart.
1.16
Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein, wird hierdurch die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner werden zusammenwirken, um unwirksame
Regelungen durch solche Regelungen zu ersetzen, die den unwirksamen Bestimmungen soweit wie
möglich entsprechen.
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2. VOL Teil B - Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B)
Fassung 2003
Präambel
Die nachstehenden Allgemeinen Vertragsbedingungen sind bestimmt für Verträge über Leistungen,
insbesondere für Dienst-, Kauf- und Werkverträge sowie für Verträge über die Lieferung herzustellender
oder zu erzeugender beweglicher Sachen.
§ 1 Art und Umfang der Leistungen
1. Art und Umfang der beiderseitigen Leistungen werden durch den Vertrag bestimmt.
2. Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nacheinander
a) die Leistungsbeschreibung
b) Besondere Vertragsbedingungen
c) etwaige Ergänzende Vertragsbedingungen
d) etwaige Zusätzliche Vertragsbedingungen
e) etwaige allgemeine Technische Vertragsbedingungen
f) die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B).
§ 2 Änderungen der Leistung
1. Der Auftraggeber kann nachträglich Änderungen in der Beschaffenheit der Leistung im Rahmen der
Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers verlangen, es sei denn, dies ist für den Auftragnehmer unzumutbar.
2. Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die Leistungsänderung, so hat er sie dem Auftraggeber
unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Teilt der Auftraggeber die Bedenken des Auftragnehmers nicht, so
bleibt er für seine Angaben und Anordnungen verantwortlich. Zu einer gutachtlichen Äußerung ist der
Auftragnehmer nur aufgrund eines gesonderten Auftrags verpflichtet.
3. Werden durch Änderung in der Beschaffenheit der Leistung die Grundlagen des Preises für die im Vertrag
vorgesehene Leistung geändert, so ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- und Minderkosten
zu vereinbaren. In der Vereinbarung sind etwaige Auswirkungen der Leistungsänderung auf sonstige
Vertragsbedingungen, insbesondere auf Ausführungsfristen, zu berücksichtigen. Diese Vereinbarung ist
unverzüglich zu treffen.
4. (1) Leistungen, die der Auftragnehmer ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Vertrag
ausführt, werden nicht vergütet. Solche Leistungen hat er auf Verlangen innerhalb einer angemessenen
Frist zurückzunehmen oder zu beseitigen, sonst können sie auf seine Kosten und Gefahr zurückgesandt
oder beseitigt werden. Eine Vergütung steht ihm jedoch zu, wenn der Auftraggeber solche Leistungen
nachträglich annimmt.
(2) Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.
§ 3 Ausführungsunterlagen
1. Die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen sind dem Auftragnehmer unentgeltlich und rechtzeitig zu
übergeben, soweit sie nicht allgemein zugänglich sind.
2. Die von den Vertragsparteien einander überlassenen Unterlagen dürfen ohne Zustimmung des
Vertragspartners weder veröffentlicht, vervielfältigt noch für einen anderen als den vereinbarten Zweck
genutzt werden. Sie sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, auf Verlangen zurückzugeben.
§ 4 Ausführung der Leistung
1. (1) Der Auftragnehmer hat die Leistung unter eigener Verantwortung nach dem Vertrag auszuführen. Dabei
hat er die Handelsbräuche, die anerkannten Regeln der Technik sowie die gesetzlichen Vorschriften und
behördlichen Bestimmungen zu beachten.
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(2) Der Auftragnehmer ist für die Erfüllung der gesetzlichen, behördlichen und berufsgenossenschaftlichen
Verpflichtungen gegenüber seinen Arbeitnehmern allein verantwortlich. Es ist ausschließlich seine Aufgabe,
die Vereinbarungen und Maßnahmen zu treffen, die sein Verhältnis zu seinen Arbeitnehmern regeln.
2. (1) Ist mit dem Auftraggeber vereinbart, dass er sich von der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung
unterrichten kann, so ist ihm innerhalb der Geschäfts- oder Betriebsstunden zu den Arbeitsplätzen,
Werkstätten und Lagerräumen, in denen die Gegenstände der Leistung oder Teile von ihr hergestellt oder
die hierfür bestimmten Stoffe gelagert werden, Zutritt zu gewähren. Auf Wunsch sind ihm die zur
Unterrichtung erforderlichen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen und die entsprechenden Auskünfte zu
erteilen.
(2) Dabei hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Preisgabe von Fabrikations- oder
Geschäftsgeheimnissen des Auftragnehmers.
(3) Alle bei der Besichtigung oder aus den Unterlagen und der sonstigen Unterrichtung erworbenen
Kenntnisse von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen sind vertraulich zu behandeln. Bei Missbrauch
haftet der Auftraggeber.
3. Für die Qualität der Zulieferungen des Auftraggebers sowie für die von ihm vereinbarten Leistungen
anderer haftet der Auftraggeber, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Auftragnehmer hat die Pflicht,
dem Auftraggeber die bei Anwendung der verkehrsüblichen Sorgfalt erkennbaren Mängel der Zulieferungen
des Auftraggebers und der vom Auftraggeber vereinbarten Leistungen anderer unverzüglich schriftlich
mitzuteilen. Unterlässt er dies, so übernimmt er damit die Haftung.
4. Der Auftragnehmer darf die Ausführung der Leistung oder wesentlicher Teile davon nur mit vorheriger
Zustimmung des Auftraggebers an andere übertragen. Die Zustimmung ist nicht erforderlich bei
unwesentlichen Teilleistungen oder solchen Teilleistungen, auf die der Betrieb des Auftragnehmers nicht
eingerichtet ist. Diese Bestimmung darf nicht zum Nachteil des Handels ausgelegt werden.
§ 5 Behinderung und Unterbrechung der Leistung
1. Glaubt sich der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung behindert, so hat er dies
dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige kann unterbleiben, wenn die Tatsachen
und deren hindernde Wirkung offenkundig sind.
2. (1) Die Ausführungsfristen sind angemessen zu verlängern, wenn die Behinderung im Betrieb des
Auftragnehmers durch höhere Gewalt, andere vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände, Streik
oder durch rechtlich zulässige Aussperrung verursacht worden ist. Gleiches gilt für solche Behinderungen
von Unterauftragnehmern und Zulieferern, soweit und solange der Auftragnehmer tatsächlich oder
rechtlich gehindert ist, Ersatzbeschaffungen vorzunehmen.
(2) Falls nichts anderes vereinbart ist, sind die Parteien, wenn eine nach Absatz 1 vom Auftragnehmer nicht
zu vertretende Behinderung länger als drei Monate seit Zugang der Mitteilung gemäß Nr. 1 Satz 1 oder
Eintritt des offenkundigen Ereignisses gemäß Nr. 1 Satz 2 dauert berechtigt, binnen 30 Tagen nach Ablauf
dieser Zeit durch schriftliche Erklärung den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen oder ganz oder
teilweise von ihm zurückzutreten.
3. Sobald die hindernden Umstände wegfallen, hat der Auftragnehmer unter schriftlicher Mitteilung an den
Auftraggeber die Ausführung der Leistung unverzüglich wieder aufzunehmen.
§ 6 Art der Anlieferung und Versand
Der Auftragnehmer hat, soweit der Auftraggeber die Versandkosten gesondert trägt, unter Beachtung der
Versandbedingungen des Auftraggebers dessen Interesse sorgfältig zu wahren. Dies bezieht sich
insbesondere auf die Wahl des Beförderungsweges, die Wahl und die Ausnutzung des Beförderungsmittels
sowie auf die tariflich günstigste Warenbezeichnung.
§ 7 Pflichtverletzungen des Auftragnehmers
1. Im Fall von Pflichtverletzungen des Auftragnehmers finden vorbehaltlich der Regelungen des § 14 VOL/B die
gesetzlichen Vorschriften nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anwendung.
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2. (1) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber im Fall leicht fahrlässig verursachter Schäden aufgrund von
Pflichtverletzungen den entgangenen Gewinn des Auftraggebers nicht zu ersetzen. Die Pflicht zum Ersatz
dieser Schäden ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn der Verzug durch Unterauftragnehmer verursacht
worden ist, die der Auftraggeber dem Auftragnehmer vorgeschrieben hat.
(2) Darüber hinaus kann die Schadensersatzpflicht im Einzelfall weiter begrenzt werden. Dabei sollen
branchenübliche Lieferbedingungen z. B. dann berücksichtigt werden, wenn die Haftung summenmäßig
oder auf die Erstattung von Mehraufwendungen für Ersatzbeschaffungen beschränkt werden soll.
(3) Macht der Auftraggeber Schadensersatz statt der ganzen Leistung oder anstelle davon
Aufwendungsersatz geltend, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, die ihm überlassenen Unterlagen
(Zeichnungen, Berechnungen usw.) unverzüglich zurückzugeben. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer
unverzüglich eine Aufstellung über die Art seiner Ansprüche mitzuteilen.
Die Mehrkosten für die Ausführung der Leistung durch einen Dritten hat der Auftraggeber dem
Auftragnehmer innerhalb von 3 Monaten nach Abrechnung mit dem Dritten mitzuteilen. Die Höhe der
übrigen Ansprüche hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich anzugeben.
(4) Macht der Auftraggeber bei bereits teilweise erbrachter Leistung Ansprüche auf Schadensersatz statt der
Leistung oder anstelle davon Aufwendungsersatz nur wegen des noch ausstehenden Teils der Leistung
geltend, so hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich eine prüfbare Rechnung über den
bereits bewirkten Teil der Leistung zu übermitteln. Im Übrigen findet Absatz 3 Anwendung.
3. Übt der Auftraggeber ein Rücktrittsrecht aus, finden Nr. 2 Absatz 3 Sätze 1 und 4 entsprechende
Anwendung; bei teilweisem Rücktritt gilt zusätzlich Nr. 2 Absatz 4 Satz 1 entsprechend.
4. (1) Gerät der Auftragnehmer in Verzug, setzt der Auftraggeber dem Auftragnehmer vor Ausübung des
Rücktrittsrechtes eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung. .
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf Verlangen des Auftragnehmers zu erklären, ob er wegen der
Verzögerung der Leistung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Leistung besteht. Diese Anfrage ist vor
Ablauf der Frist nach Absatz 1 zu stellen. Bis zum Zugang der Antwort beim Auftragnehmer bleibt dieser zur
Leistung berechtigt.
§ 8 Lösung des Vertrags durch den Auftraggeber
1. Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn
über das Vermögen des Auftragnehmers das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches
Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt oder dieser Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist
oder die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrags dadurch in Frage gestellt ist, dass er seine Zahlungen
nicht nur vorübergehend einstellt.
2. Der Auftraggeber kann auch vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen,
wenn sich der Auftragnehmer in Bezug auf die Vergabe an einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung
im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beteiligt hat.
3. Im Falle der Kündigung ist die bisherige Leistung, soweit der Auftraggeber für sie Verwendung hat, nach den
Vertragspreisen oder nach dem Verhältnis des geleisteten Teils zu der gesamten vertraglichen Leistung auf
der Grundlage der Vertragspreise abzurechnen; die nicht verwendbare Leistung wird dem Auftragnehmer
auf dessen Kosten zurückgewährt.
4. Die sonstigen gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.
§ 9 Verzug des Auftraggebers, Lösung des Vertrags durch den Auftragnehmer
1. Im Fall des Verzugs des Auftraggebers als Schuldner und als Gläubiger finden die gesetzlichen Vorschriften
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anwendung.
2. (1) Unterlässt der Auftraggeber ohne Verschulden eine ihm nach dem Vertrag obliegende Mitwirkung und
setzt er dadurch den Auftragnehmer außerstande, die Leistung vertragsgemäß zu erbringen, so kann der
Auftragnehmer dem Auftraggeber zur Erfüllung dieser Mitwirkungspflicht eine angemessene Frist setzen
mit der Erklärung, dass er sich vorbehalte, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn die
Mitwirkungspflicht nicht bis zum Ablauf der Frist erfüllt werde.
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(2) Im Fall der Kündigung sind bis dahin bewirkte Leistungen nach den Vertragspreisen abzurechnen. Im
Übrigen hat der Auftragnehmer Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, deren Höhe in
entsprechender Anwendung von § 642 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu bestimmen ist.
3. Ansprüche des Auftragnehmers wegen schuldhafter Verletzung von Mitwirkungspflichten durch den
Auftraggeber bleiben unberührt.
§ 10 Obhutspflichten
Der Auftragnehmer hat bis zum Gefahrübergang die von ihm ausgeführten Leistungen und die für die
Ausführung übergebenen Gegenstände vor Beschädigungen oder Verlust zu schützen.
§ 11 Vertragsstrafe
1. Wenn Vertragsstrafen vereinbart sind, gelten die §§ 339 bis 345 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Eine
angemessene Obergrenze ist festzulegen.
2. Ist die Vertragsstrafe für die Überschreitung von Ausführungsfristen vereinbart, darf sie für jede vollendete
Woche höchstens 1/2 vom Hundert des Wertes desjenigen Teils der Leistung betragen, der nicht genutzt
werden kann. Diese beträgt maximal 8%. Ist die Vertragsstrafe nach Tagen bemessen, so zählen nur
Werktage; ist sie nach Wochen bemessen, so wird jeder Werktag einer angefangenen Woche als 1/6 Woche
gerechnet.
Der Auftraggeber kann Ansprüche aus verwirkter Vertragsstrafe bis zur Schlusszahlung geltend machen.
§ 12 Güteprüfung
1. Güteprüfung ist die Prüfung der Leistung auf Erfüllung der vertraglich vereinbarten technischen und damit
verbundenen organisatorischen Anforderungen durch den Auftraggeber oder seinen gemäß Vertrag
benannten Beauftragten. Die Abnahme bleibt davon unberührt.
2. Ist im Vertrag eine Vereinbarung über die Güteprüfung getroffen, die Bestimmungen über Art, Umfang und
Ort der Durchführung enthalten muss, so gelten ergänzend hierzu, falls nichts anderes vereinbart worden
ist, die folgenden Bestimmungen:
a) Auch Teilleistungen können auf Verlangen des Auftraggebers oder Auftragnehmers geprüft werden,
insbesondere in den Fällen, in denen die Prüfung durch die weitere Ausführung wesentlich erschwert
oder unmöglich würde.
b) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber oder dessen Beauftragten den Zeitpunkt der Bereitstellung
der Leistung oder Teilleistungen für die vereinbarten Prüfungen rechtzeitig schriftlich anzuzeigen. Die
Parteien legen dann unverzüglich eine Frist fest, innerhalb derer die Prüfungen durchzuführen sind.
Verstreicht diese Frist aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat ungenutzt, kann der
Auftragnehmer dem Auftraggeber eine angemessene Nachfrist setzen mit der Forderung, entweder
innerhalb der Nachfrist die Prüfungen durchzuführen oder zu erklären, ob der Auftraggeber auf die
Güteprüfung verzichtet. Führt der Auftraggeber die Prüfungen nicht innerhalb der Nachfrist durch und
verzichtet der Auftraggeber auf die Prüfungen nicht, so hat er nach dem Ende der Nachfrist
Schadensersatz nach den Vorschriften über den Schuldnerverzug zu leisten.
c) Der Auftragnehmer hat die zur Güteprüfung erforderlichen Arbeitskräfte, Räume, Maschinen, Geräte,
Prüf- und Messeinrichtungen sowie Betriebsstoffe zur Verfügung zu stellen.
d) Besteht aufgrund der Güteprüfung Einvernehmen über die Zurückweisung der Leistung oder von
Teilleistungen als nicht vertragsgemäß, so hat der Auftragnehmer diese durch vertragsgemäße zu
ersetzen.
e) Besteht
kein
Einvernehmen
über
die
Zurückweisung
der
Leistung
aufgrund
von
Meinungsverschiedenheiten über das angewandte Prüfverfahren, so kann der Auftragnehmer eine
weitere Prüfung durch eine mit dem Auftraggeber zu vereinbarende Prüfstelle verlangen, deren
Entscheidung endgültig ist. Die hierbei entstehenden Kosten trägt der unterliegende Teil.
f) Der Auftraggeber hat vor Auslieferung der Leistung einen Freigabevermerk zu erteilen. Dieser ist die
Voraussetzung für die Auslieferung an den Auftraggeber.
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g) Der Vertragspreis enthält die Kosten, die dem Auftragnehmer durch die vereinbarte Güteprüfung
entstehen. Entsprechend der Güteprüfung unbrauchbar gewordene Stücke werden auf die Leistung
nicht angerechnet.
§ 13 Abnahme
1. (1) Für den Übergang der Gefahr gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, die gesetzlichen Vorschriften.
(2) Wenn der Versand oder die Übergabe der fertiggestellten Leistung auf Wunsch des Auftraggebers über
den im Vertrag vorgesehenen Termin hinausgeschoben wird, so geht, sofern nicht ein anderer Zeitpunkt
vereinbart ist, für den Zeitraum der Verschiebung die Gefahr auf den Auftraggeber über.
2. (1) Abnahme ist die Erklärung des Auftraggebers, dass der Vertrag der Hauptsache nach erfüllt ist. Ist eine
Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart, hat der Auftraggeber innerhalb der
vorgesehenen Frist zu erklären, ob er die Leistung abnimmt.
Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern, wenn der
Auftragnehmer seine Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkennt.
Bei Nichtabnahme gibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Gründe bekannt und setzt, sofern
insbesondere eine Nacherfüllung möglich und beiden Parteien zumutbar ist, eine Frist zur erneuten
Vorstellung zur Abnahme, unbeschadet des Anspruchs des Auftraggebers aus der Nichteinhaltung des
ursprünglichen Erfüllungszeitpunkts.
(2) Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkannte Mängel, soweit sich der
Auftraggeber nicht die Geltendmachung von Rechten wegen eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.
(3) Hat der Auftraggeber die Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme mit Beginn der
Benutzung als erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(4) Bei der Abnahme von Teilen der Leistung gelten die vorstehenden Absätze entsprechend.
3. Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer eine angemessene Frist setzen um Sachen, die der
Auftraggeber als nicht vertragsgemäß zurückgewiesen hat, fortzuschaffen. Nach Ablauf der Frist kann er
diese Sachen unter möglichster Wahrung der Interessen des Auftragnehmers auf dessen Kosten veräußern.
§ 14 Mängelansprüche und Verjährung
1. Ist ein Mangel auf ein Verlangen des Auftraggebers nach Änderung der Beschaffenheit der Leistung (§ 2 Nr.
1), auf die von ihm gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffe oder von ihm geforderten Vorlieferungen eines
anderen zurückzuführen, so ist der Auftragnehmer von Ansprüchen aufgrund dieser Mängel frei, wenn er
die schriftliche Mitteilung nach § 2 Nr. 2 oder § 4 Nr. 3 erstattet hat oder wenn die vom Auftraggeber
gelieferten Stoffe mit Mängeln behaftet sind, die bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt nicht erkennbar
waren.
2. Für die Mängelansprüche gelten die gesetzlichen Vorschriften mit folgenden Maßgaben:
a) Weist die Leistung Mängel auf, so ist dem Auftragnehmer zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung
innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des
Auftragnehmers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der
Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, soweit dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des
Gefahrübergangs vorlag.
Nach Ablauf der Frist zur Nacherfüllung kann der Auftraggeber die Mängel auf Kosten des
Auftragnehmers selbst beseitigen oder durch einen Dritten beseitigen lassen.
Der Auftraggeber kann eine angemessene Frist auch mit dem Hinweis setzen, dass er die Beseitigung
des Mangels nach erfolglosem Ablauf der Frist ablehne; in diesem Fall kann der Auftraggeber nach
Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen
1. die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten sowie
2. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
b) Ein Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz bezieht sich auf den Schaden am Gegenstand des
Vertrages selbst, es sei denn,
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aa) der entstandene Schaden ist durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Auftragnehmers selbst,
seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen (§ 278 des Bürgerlichen Gesetzbuches)
verursacht,
bb) der Schaden ist durch die Nichterfüllung einer Garantie für die Beschaffenheit der Leistung
verursacht oder
cc) der Schaden resultiert aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Soweit der Auftragnehmer nicht nach aa) – cc) haftet, ist der Anspruch auf Ersatz vergeblicher
Aufwendungen begrenzt auf den Wert der vom Mangel betroffenen Leistung.
Die Schadens- und Aufwendungsersatzpflicht gemäß aa) entfällt, wenn der Auftragnehmer nachweist,
dass Sabotage vorliegt, oder wenn der Auftraggeber die Erfüllungsgehilfen gestellt hat oder wenn der
Auftragnehmer auf die Auswahl der Erfüllungsgehilfen einen entscheidenden Einfluss nicht ausüben
konnte.
c) Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer eine angemessene Frist setzen, mangelhafte Sachen
fortzuschaffen. Nach Ablauf der Frist kann er diese Sachen unter möglichster Wahrung der Interessen
des Auftragnehmers auf dessen Kosten veräußern.
d) Für vom Auftraggeber unsachgemäß und ohne Zustimmung des Auftragnehmers vorgenommene
Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten und deren Folgen haftet der Auftragnehmer nicht.
3. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten für die Verjährung der Mängelansprüche die gesetzlichen Fristen
des Bürgerlichen Gesetzbuches. Andere Regelungen sollen vorgesehen werden, wenn dies wegen der
Eigenart der Leistung erforderlich ist; hierbei können die in dem jeweiligen Wirtschaftszweig üblichen
Regelungen in Betracht gezogen werden. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer Mängel unverzüglich
schriftlich anzuzeigen.
§ 15 Rechnung
1. (1) Der Auftragnehmer hat seine Leistung nachprüfbar abzurechnen. Er hat dazu Rechnungen übersichtlich
aufzustellen und dabei die im Vertrag vereinbarte Reihenfolge der Posten einzuhalten, die in den
Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen zu verwenden sowie gegebenenfalls sonstige im Vertrag
festgelegte Anforderungen an Rechnungsvordrucke zu erfüllen und Art und Umfang der Leistung durch
Belege in allgemein üblicher Form nachzuweisen. Rechnungsbeträge, die für Änderungen und Ergänzungen
zu zahlen sind, sollen unter Hinweis auf die getroffenen Vereinbarungen von den übrigen getrennt
aufgeführt oder besonders kenntlich gemacht werden.
(2) Wenn vom Auftragnehmer nicht anders bezeichnet, gilt diese Rechnung als Schlussrechnung.
2. Wird eine prüfbare Rechnung gemäß Nr. 1 trotz Setzung einer angemessenen Frist nicht eingereicht, so
kann der Auftraggeber die Rechnung auf Kosten des Auftragnehmers für diesen aufstellen, wenn er dies
angekündigt hat.
§ 16 Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen
1. Leistungen werden zu Stundenverrechnungssätzen nur bezahlt, wenn dies im Vertrag vorgesehen ist oder
wenn sie vor Beginn der Ausführung vom Auftraggeber in Auftrag gegeben worden sind.
2. Dem Auftraggeber sind Beginn und Beendigung von derartigen Arbeiten anzuzeigen. Soweit nichts anderes
vereinbart ist, sind über die Arbeiten nach Stundenverrechnungssätzen wöchentlich Listen einzureichen, in
denen die geleisteten Arbeitsstunden und die etwa besonders zu vergütenden Roh- und Werkstoffe, Hilfsund Betriebsstoffe sowie besonders vereinbarte Vergütungen für die Bereitstellung von Gerüsten,
Werkzeugen, Geräten, Maschinen und dergleichen aufzuführen sind.
3. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Listen wöchentlich, erstmalig 12 Werktage nach Beginn,
einzureichen.
§ 17 Zahlung
1. Die Zahlung des Rechnungsbetrages erfolgt nach Erfüllung der Leistung. Sie kann früher gemäß den
vereinbarten Zahlungsbedingungen erfolgen. Fehlen solche Vereinbarungen, so hat die Zahlung des
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2.
3.
4.
5.
Rechnungsbetrages binnen 30 Tagen nach Eingang der prüfbaren Rechnung zu erfolgen. Die Zahlung
geschieht in der Regel bargeldlos. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit ist der Zugang des
Überweisungsauftrages beim Zahlungsinstitut des Auftraggebers.
Sofern Abschlagszahlungen vereinbart sind, sind sie in angemessenen Fristen auf Antrag entsprechend dem
Wert der erbrachten Leistungen in vertretbarer Höhe zu leisten. Die Leistungen sind durch nachprüfbare
Aufstellungen nachzuweisen. Abschlagszahlungen gelten nicht als Abnahme von Teilen der Leistung.
Bleiben bei der Schlussrechnung Meinungsverschiedenheiten, so ist dem Auftragnehmer gleichwohl der
ihm unbestritten zustehende Betrag auszuzahlen.
Die vorbehaltlose Annahme der als solche gekennzeichneten Schlusszahlung schließt Nachforderungen aus.
Ein Vorbehalt ist innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Schlusszahlung zu erklären.
Ein Vorbehalt wird hinfällig, wenn nicht innerhalb eines weiteren Monats eine prüfbare Rechnung über die
vorbehaltenen Forderungen eingereicht oder, wenn dies nicht möglich ist, der Vorbehalt eingehend
begründet wird.
Werden nach Annahme der Schlusszahlung Fehler in den Unterlagen der Abrechnung festgestellt, so ist die
Schlussrechnung zu berichtigen. Solche Fehler sind Fehler in der Leistungsermittlung und in der
Anwendung
der
allgemeinen
Rechenregeln,
Kommaund
Übertragungseinschließlich
Seitenübertragungsfehler. Auftraggeber und Auftragnehmer sind verpflichtet, die sich daraus ergebenden
Beträge zu erstatten.
§ 18 Sicherheitsleistung
1. (1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Sicherheitsleistungen unter den Voraussetzungen des § 14
VOL/A erst ab einem Auftragswert von 50.000,-- Euro zulässig. Wenn eine Sicherheitsleistung vereinbart ist,
gelten die §§ 232-240 des Bürgerlichen Gesetzbuches, soweit sich aus den nachstehenden Bestimmungen
nichts anderes ergibt.
(2) Die Sicherheit dient dazu, die vertragsgemäße Ausführung der Leistung und die Durchsetzung von
Mängelansprüchen sicherzustellen.
2. (1) Wenn im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, kann Sicherheit durch Hinterlegung von Geld oder durch
Bürgschaft eines in der Europäischen Union oder in einem Staat, der Vertragspartei des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum oder Mitglied des WTO-Dienstleistungsübereinkommens (GATS) ist,
zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet werden. Sofern der Auftraggeber im Einzelfall
begründete Bedenken gegen die Tauglichkeit des Bürgen hat, hat der Auftragnehmer die Tauglichkeit
nachzuweisen.
(2) Der Auftragnehmer hat die Wahl unter den verschiedenen Arten der Sicherheit; er kann eine Sicherheit
durch eine andere ersetzen.
3. Bei Bürgschaft durch andere als zugelassene Kreditinstitute oder Kreditversicherer ist Voraussetzung, dass
der Auftraggeber den Bürgen als tauglich anerkannt hat.
4. (1) Die Bürgschaftserklärung ist schriftlich mit der ausdrücklichen Bestimmung, dass die Bürgschaft
deutschem Recht unterliegt, unter Verzicht auf die Einreden der Aufrechenbarkeit, der Anfechtbarkeit und
der Vorausklage abzugeben (§§ 770, 771 des Bürgerlichen Gesetzbuches); sie darf nicht auf bestimmte Zeit
begrenzt und muss nach Vorschrift des Auftraggebers ausgestellt sein. Die Bürgschaft muss unter den
Voraussetzungen von § 38 der Zivilprozessordnung die ausdrückliche Vereinbarung eines vom Auftraggeber
gewählten
inländischen
Gerichtsstands
für
alle
Streitigkeiten
über
die
Gültigkeit
der
Bürgschaftsvereinbarung sowie aus der Vereinbarung selbst enthalten.
(2) Der Auftraggeber kann als Sicherheit keine Bürgschaft fordern, die den Bürgen zur Zahlung auf erstes
Anfordern verpflichtet.
5. Wird Sicherheit durch Hinterlegung von Geld geleistet, so hat der Auftragnehmer den Betrag bei einem zu
vereinbarenden Geldinstitut auf ein Sperrkonto einzuzahlen, über das beide Parteien nur gemeinsam
verfügen können. Etwaige Zinsen stehen dem Auftragnehmer zu.
6. Der Auftragnehmer hat die Sicherheit binnen 18 Werktagen nach Vertragsschluss zu leisten, wenn nichts
anderes vereinbart ist.
7. Der Auftraggeber hat eine Sicherheit entsprechend dem völligen oder teilweisen Wegfall des
Sicherungszwecks unverzüglich zurückzugeben.
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§ 19 Streitigkeiten
1. Bei Meinungsverschiedenheiten sollen Auftraggeber und Auftragnehmer zunächst versuchen, möglichst
binnen zweier Monate eine gütliche Einigung herbeizuführen.
2. Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 der Zivilprozessordnung vor,
richtet sich der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten über die Gültigkeit des Vertrages und aus dem
Vertragsverhältnis ausschließlich nach dem Sitz der für die Prozessvertretung des Auftraggebers
zuständigen Stelle, soweit nichts anderes vereinbart ist. Die auftraggebende Stelle ist auf Verlangen
verpflichtet, die den Auftraggeber im Prozess vertretende Stelle mitzuteilen.
3. Streitfälle berechtigen den Auftragnehmer nicht, die übertragenen Leistungen einzustellen, wenn der
Auftraggeber erklärt, dass aus Gründen besonderen öffentlichen Interesses eine Fortführung der Leistung
geboten ist.
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3. Zusätzliche Vertragsbedingungen des Landes Baden Württemberg für die Ausführung von
Leistungen (ZVB-BW)
Vorbemerkung:
Die §§ beziehen sich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B)
1.
1.1
1.2
1.3
1.4
Vertragsbestandteile (§ 1)
Vertragsbestandteile sind - bei Unstimmigkeiten in der nachstehenden Reihenfolge
a) das Auftragsschreiben mit dem Leistungsverzeichnis und gegebenenfalls die Besonderen
Vertragsbedingungen sowie sämtliche weiteren Anlagen,
b) diese Vertragsbedingungen,
c) die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) - Teil B der
Verdingungsordnung für Leistungen (ausgenommen Bauleistungen).
Der Wortlaut des vom Auftraggeber verfassten Leistungsverzeichnisses ist allein verbindlich, auch wenn
der Auftragnehmer für sein Angebot selbstgefertigte Abschriften oder Kurzfassungen (siehe Nummer 2.2
der Bewerbungsbedingungen) verwendet hat.
Die VOL/B kann im Dienstgebäude des Auftraggebers zu den gewöhnlichen Geschäftszeiten eingesehen
werden.
Anderslautende Geschäfts-, Liefer- oder Zahlungsbedingungen des Auftragnehmers werden nicht
Bestandteil des Vertrages. Abweichungen von den in Nummer 1.1 angegebenen Vertragsbestandteilen
wie auch mündliche Abreden gelten nur, wenn der Auftraggeber sie schriftlich bestätigt hat. Dies gilt
nicht für einen angebotenen Skontoabzug.
Durch die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen wird die Wirksamkeit des Vertrages im
übrigen nicht berührt.
2.
Preise
Die im Angebot angegebenen Preise sind - wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist - feste Preise,
durch die sämtliche Leistungen des Auftragnehmers einschließlich Fracht, Verpakkung und sonstigen
Kosten und Lasten abgegolten sind.
Auf die Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21.11.53 (BAnz Nr. 244)
in der jeweils geltenden Fassung wird hingewiesen.
3.
Änderung der Vergütung (§ 2 Nr. 3)
Beansprucht der Auftragnehmer auf Grund von § 2 Nr. 3 VOL/B eine erhöhte Vergütung, muss er dies
dem Auftraggeber unverzüglich, möglichst vor Ausführung der Leistung und möglichst der Höhe nach,
anzeigen. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen die durch die Änderung der Leistung bedingten Mehroder Minderkosten nachzuweisen.
4.
Mehr- oder Minderleistungen (§ 2)
Bei marktgängigen, serienmäßigen Erzeugnissen, für die Einheitspreise im Vertrag vorgesehen sind,
- ist der Auftragnehmer verpflichtet, Mehrleistungen bis zu 10 vom Hundert der im Vertrag
festgelegten Mengen zu den im Vertrag festgelegten Einheitspreisen zu erbringen,
- begründen Minderungen bis zu 10 vom Hundert der im Vertrag festgelegten Mengen keinen
Anspruch auf Änderung der im Vertrag festgelegten Einheitspreise.
Auf Verlangen sind neue Ausführungsfristen zu vereinbaren.
5.
Verpackung
Verpackungen sind auf das unbedingt Nötige zu beschränken. Sie sollen wiederverwertbar oder stofflich
verwertbar sein. Verpackungsstoffe werden grundsätzlich dem Auftragnehmer auf seine Kosten und
ohne Gewähr für die Beschaffenheit zurückgesandt. Entsprechendes gilt für leere Gebinde (z. B.
Tonerkartuschen, PC-Tintenpatronen, Druckertrommeln, etc.); der Auftragnehmer gewährleistet die
umweltgerechte Entsorgung.
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Erfolgt keine Rücksendung der Verpackungsstoffe oder Gebinde, so gehen diese - wenn nichts anderes
vereinbart ist – ohne Anspruch auf Vergütung in das Eigentum des Auftraggebers über.
Wird in gemieteten Behältern geliefert, so hat der Auftragnehmer, wenn nichts anderes vereinbart ist,
keinen Anspruch auf besondere Vergütung der Mietgebühr.
6.
6.1
6.2
6.3
6.4
Ausführung der Leistungen (§ 4)
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nur Gegenstände zu liefern, die zum Zeitpunkt der Lieferung den in
der Bundesrepublik Deutschland geltenden staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, den durch die
gesetzlichen Unfallversicherungsträger in Kraft gesetzten Unfallverhütungsvorschriften sowie den
allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen. Stellt sich
nach der Prüfung heraus, dass vorgenannte Vorschriften/Regeln nicht erfüllt werden, so verpflichtet sich
der Auftragnehmer, nachträglich die Mängel unentgeltlich zu beseitigen.
Der Auftraggeber ist berechtigt, sich von der vertragsmäßigen Ausführung der Leistung zu unterrichten.
Dazu sind ihm auf Wunsch die Ausführungsunterlagen zur Einsicht vorzulegen, erforderliche Auskünfte
zu erteilen sowie Zutritt zu den in Betracht kommenden Arbeitsplätzen, Werkstätten und Lagerräumen
zu gewähren.
Beschreibungen, Zeichnungen oder Muster, die der Auftragnehmer erhalten hat, bleiben Eigentum des
Auftraggebers. Sie sind dem Auftraggeber nach Ausführung des Auftrags kostenfrei zurückzugeben.
Betriebs-, Bedienungs-, Gebrauchsanweisungen und dergleichen sind auch ohne besondere
Vereinbarung der zu erbringenden Leistung beizufügen.
7.
Sprache
Alle schriftlichen Äußerungen des Auftragnehmers müssen in deutscher Sprache abgefasst sein.
Fremdsprachliche Äußerungen Dritter (z. B. Bescheinigungen, sonstige Unterlagen von Behörden und
Privaten) sind mit deutscher Übersetzung einzureichen. Die Übersetzung behördlicher Bescheinigungen
muss vom Konsulat beglaubigt sein.
8.
8.1
Unterauftragnehmer (Nachunternehmer) (§ 4 Nr. 4)
Der Auftragnehmer darf Leistungen nur an Unterauftragnehmer übertragen, die die gewerbe- und
handwerksrechtlichen Voraussetzungen für die Ausführung des zu vergebenden Auftrages erfüllen.
Er ist gehalten, zu Unteraufträgen Unternehmen in dem Umfang heranzuziehen, wie es mit der
vertragsmäßigen Ausführung der Leistungen zu vereinbaren ist. Unterauftragnehmer sind bei
Anforderung eines Angebots davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag
handelt. Der Auftragnehmer hat bei Beauftragung von Unterauftragnehmern die §§ 2, 8, 9, 11, und 14
sowie 24 und 25 der VOL/A zugrundezulegen und die VOL/B zum Vertragsinhalt zu machen. Dem
Nachunternehmer dürfen - insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise, Gewährleistung und
Vertragsstrafe - keine ungünstigeren Bedingungen auferlegt werden, als zwischen Auftraggeber und
Auftragnehmer vereinbart sind.
Der Auftragnehmer hat vor der beabsichtigten Übertragung Art und Umfang der Leistungen sowie
Namen, Anschrift und Berufsgenossenschaft (einschließlich Mitgliedsnummer) des hierfür vorgesehenen
Unterauftragnehmers schriftlich bekannt zu geben. Beabsichtigt der Auftragnehmer Leistungen zu
übertragen, auf die sein Betrieb eingerichtet ist, hat er vorher die schriftliche Zustimmung gemäß § 4 Nr.
4 Satz 1 VOL/B einzuholen.
8.2
9.
9.1
9.2
9.3
Lieferung/Leistung, Abnahme (§ 13)
Leistungs- und Erfüllungsort ist, wenn nicht anders vereinbart, der Sitz der empfangenden Dienststelle
(Empfangsstelle).
Die Liefergegenstände sind - wenn nicht anders vereinbart ist - auf Gefahr des Auftragnehmers frei
Verwendungsstelle zu liefern.
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung geht erst auf den
Auftraggeber über, wenn der zuständige Mitarbeiter der Empfangsstelle die Leistung des
Auftragnehmers abgenommen, oder, wenn eine Abnahme weder gesetzlich vorgesehen noch vertraglich
vereinbart ist, die Lieferung des Auftragnehmers angenommen hat.
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10.
10.1
10.2
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11.
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12.
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12.3
13.
13.1
Auftragsentziehung - Kündigung oder Rücktritt (§§ 7, 8)
Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, wenn der
Auftragnehmer Personen, die auf seiten des Auftraggebers mit Vorbereitung, Abschluss oder
Durchführung des Vertrages befasst sind oder ihnen nahestehenden Personen Vorteile (§§ 331 ff. StGB)
anbietet, verspricht oder gewährt. Solchen Handlungen des Auftragnehmers selbst stehen Handlungen
von Personen gleich, die auf seiten des Auftragnehmers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der
Durchführung des Vertrages befasst sind.
Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag zu kündigen oder vom ihm zurückzutreten, wenn der
Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige
Wettbewerbsbeschränkung darstellt. Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen sind insbesondere
wettbewerbswidrige Verhandlungen und Verabredungen mit anderen Bietern über - Abgabe oder
Nichtabgabe von Angeboten,
- die zu fordernden Preise,
- Bindungen sonstiger Entgelte,
- Gewinnaufschläge,
- Verarbeitungsspannen und andere Preisbestandteile,
- Zahlungs-, Lieferungs- und andere Bedingungen, soweit sie unmittelbar den Preis beeinflussen,
- Entrichtung von Ausfallentschädigungen oder Abstandszahlungen,
- Gewinnbeteiligung oder andere Abgaben sowie Empfehlungen, es sei denn, dass sie nach § 38 Abs. 2
des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB - zulässig sind. Solchen Handlungen des
Auftragnehmers stehen Handlungen von Personen gleich, die von ihm beauftragt oder für ihn tätig
sind.
Tritt der Auftraggeber gemäß Nummer 10.1 oder 10.2 vom Vertrag zurück, so ist er berechtigt, aber nicht
verpflichtet, die empfangenen Leistungen zurückzugeben. Behält er diese, so hat er ihren Wert zu
vergüten; werden sie zurückgegeben, so muss auch der Auftragnehmer die empfangenen Leistungen
zurückgeben. Im übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften über den Rücktritt nach Maßgabe der §§ 7,
8 VOL/B.
Bei Kündigung oder Rücktritt sind Auftraggeber und Auftragnehmer verpflichtet, einander die Auskünfte
zu erteilen, die notwendig sind, um die jeweiligen Ansprüche zu bemessen.
Sonstige gesetzliche oder vertragliche Ansprüche der Vertragsparteien bleiben unberührt.
Gewährleistung (§ 14)
Die Verjährungsfrist der Gewährleistungsansprüche beginnt mit der unbeanstandeten Abnahme der
Leistung oder, wenn eine Abnahme weder gesetzlich vorgesehen noch vertraglich vereinbart ist, mit der
unbeanstandeten Annahme der Lieferung.
Der Auftragnehmer hat alle erforderlichen Aufwendungen zu tragen, die zum Zweck der Nachbesserung
oder zur Durchführung der Wandlung erforderlich sind.
Rechnung (§ 15)
Die Rechnung ist in dreifacher Ausfertigung auf die im Auftrag bezeichnete Dienststelle auszustellen.
Bei Teilrechnungen auf Grund von Teillieferungen müssen gelieferte und restliche Mengen klar
ersichtlich sein. Die letzte Teilrechnung ist als solche und als Schlussrechnung zu kennzeichnen.
Ein Anspruch auf Zahlung der Rechnung besteht nur, wenn ihr prüfungsfähige Unterlagen über die
Lieferung/Leistung an die Empfangsstelle beigefügt sind; dies geschieht in der Regel mit Hilfe quittierter
Lieferscheine bzw. Leistungsnachweise.
Bezahlung, Abtretung (§ 17)
Die Zahlung wird, soweit nicht anders vereinbart, nach Wahl des Auftraggebers innerhalb 14 Tagen unter
Abzug eines gegebenenfalls vereinbarten Skontos oder innerhalb von 30 Tagen netto ohne Abzug
geleistet.
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13.3
13.4
14.
Die Zahlungs- und Skontofrist beginnt mit dem Eingang der prüfungsfähigen Rechnung bei der
benannten Dienststelle, frühestens jedoch mit dem Zeitpunkt des Gefahrenübergangs gemäß Nr. 9.3
dieser Vertragsbedingungen.
Die Zahlung gilt als geleistet
- bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln mit dem Tag der Übergabe oder der
Einlieferung
- bei Überweisung oder Auszahlung von einem Konto des Auftraggebers mit dem Tag der Hingabe
oder Absendung des Auftrags an die Geldanstalt
Eine Abtretung der Forderung des Auftragnehmers ist nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers
rechtswirksam.
Vertragsänderungen
Jede Änderung des Vertrags bedarf der Schriftform.
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4. Besondere Vertragsbedingungen zur Erfüllung der Tariftreue- und
Mindestentgeltverpflichtungen nach dem Tariftreue- und Mindestlohngesetz für öffentliche
Aufträge in Baden-Württemberg (Landestariftreue- und Mindestlohngesetz - LTMG)
1. Mindestentgelte
Der Auftragnehmer verpflichtet sich,
(1) für Leistungen, deren Erbringung dem Geltungsbereich des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) in
der jeweils geltenden Fassung unterfällt, seinen Beschäftigten bei der Ausführung des öffentlichen
Auftrags wenigstens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts zu
gewähren, die durch einen für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag oder eine nach den §§ 7 oder
11 des AEntG erlassene Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden;
(2) für Leistungen im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs auf Straße und Schiene seinen
Beschäftigten bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags ein Entgelt zu bezahlen, das insgesamt
mindestens dem in Baden-Württemberg für diese Leistung in einem der einschlägigen und
repräsentativen mit einer tariffähigen Gewerkschaft vereinbarten Tarifverträge vorgesehenen Entgelt
nach den tarifvertraglich festgelegten Modalitäten, einschließlich der Aufwendungen für die
Altersversorgung, entspricht, und während der Ausführung des öffentlichen Auftrags eintretende
tarifvertragliche Änderungen des Entgelts nachzuvollziehen;
(3) für Leistungen, deren Erbringung nicht dem Geltungsbereich des AEntG in der jeweils geltenden Fassung
unterfallen und die nicht den öffentlichen Personenverkehr betreffen, seinen Beschäftigten (ohne
Auszubildende) bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags wenigstens ein Mindestentgelt von 8,50
Euro (brutto) pro Stunde zu zahlen, es sei denn, bei dem Unternehmen handelt es sich um eine
anerkannte Werkstatt für Behinderte oder eine anerkannte Blindenwerkstatt (bevorzugtes Unternehmen
gemäß §§ 141 Satz 1 und 143 Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) – Rehabilitation und Teilhabe
behinderter Menschen);
(4) sofern die Voraussetzungen von mehr als einer der in (1) bis (3) getroffenen Regelungen erfüllt sind, die
für seine Beschäftigten jeweils günstigste Regelung anzuwenden.
2. Nachunternehmen
Der Auftragnehmer verpflichtet sich,
(1) seine Nachunternehmen und Verleihunternehmen sorgfältig auszuwählen,
(2) sicherzustellen, dass die Nachunternehmen und Verleihunternehmen die Verpflichtungen nach den §§ 3
und 4 LTMG erfüllen,
(3) die von den Nachunternehmen und Verleihunternehmen abgegebene Verpflichtungserklärung nach den
§§ 3 und 4 LTMG dem Auftraggeber auf Verlangen vorzulegen,
(4) Nachunternehmen und Verleihunternehmen davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen
öffentlichen Auftrag handelt.
3. Kontrolle
Der Auftragnehmer verpflichtet sich,
(1) dem Auftraggeber bei einer Kontrolle Entgeltabrechnungen, die Unterlagen über die Abführung von
Steuern und Abgaben sowie die zwischen Unternehmen und Nachunternehmen und
Verleihunternehmen abgeschlossenen Verträge zum Zwecke der Prüfung der Einhaltung des LTMG
vorzulegen,
(2) seine Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinzuweisen,
(3) dem Auftraggeber ein Auskunfts- und Prüfrecht im Sinne des § 7 Absatz 1 LTMG bei der Beauftragung
von Nachunternehmen und Verleihunternehmen einräumen zu lassen,
(4) vollständige und prüffähige Unterlagen zur Prüfung der Einhaltung der Vorgaben der §§ 3 und 4 LTMG
bereitzuhalten und auf Verlangen dem Auftraggeber vorzulegen und zu erläutern sowie die Einhaltung
dieser Pflicht durch die beauftragten Nachunternehmen und Verleihunternehmen vertraglich
sicherzustellen.
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4. Sanktionen
(1) Für jeden schuldhaften Verstoß des Auftragnehmers gegen die Verpflichtungen nach den §§ 3 bis 7
LTMG wird zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer eine Vertragsstrafe vereinbart, deren
Höhe eins von Hundert, bei Verkehrsdienstleistungen bis zu einem von Hundert, bei mehreren
Verstößen bis zu fünf von Hundert des Auftragswertes beträgt. Dies gilt auch für den Fall, dass der
Verstoß durch ein von dem Auftragnehmer eingesetzten Nachunternehmen oder Verleihunternehmen
begangen wird, es sei denn, dass der Auftragnehmer den Verstoß bei Beauftragung des
Nachunternehmens und des Verleihunternehmens nicht kannte und unter Beachtung der
Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns auch nicht kennen musste.
(2) Die schuldhafte Nichterfüllung einer Verpflichtung nach den §§ 3 bis 7 LTMG durch den Auftragnehmer,
dessen Nachunternehmen und Verleihunternehmen berechtigen den Auftraggeber zur fristlosen
Kündigung aus wichtigem Grund. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber den durch die Kündigung
entstandenen Schaden zu ersetzen.
(3) Die Bestimmungen des § 11 VOB/B bzw. VOL/B bleiben hiervon unberührt.
(4) Bei einem nachweislich schuldhaften Verstoß des Auftragnehmers sowie die von ihm beauftragten
Nachunternehmen und Verleihunternehmen gegen die Verpflichtungen des LTMG
 kann der Auftraggeber diese für die Dauer von bis zu drei Jahren von ihren Auftragsvergaben
ausschließen,
 informiert der Auftraggeber die nach dem AEntG für die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden der Zollverwaltung.
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5. Leistungsverzeichnis
5.1 Allgemeine Leistungsbeschreibung
5.1.1 Gebäudeinnenreinigung
Die Gebäudeinnenreinigung umfasst die Reinigung und Pflege der Fußböden, Wände, Treppen,
Heizkörper, Türen mit Rahmen, sanitären Anlagen, Duschanlage,
Spiegel, Beleuchtung,
Fensterbänke, Büromöbel und sonstigem Inventargut.
5.1.2 Ausführungszeitraum
Beginn:
Ende:
01. August 2016
31. Juli 2018, mit Verlängerungsoption um weitere zwei Jahre. Der Auftraggeber kann
sein Optionsrecht durch schriftliche Erklärung, die dem Vertragspartner bis
spätestens 6 Wochen vor Ablauf des zweijährigen Ausführungszeitraums
zugegangen sein muss, ausüben.
5.1.3 Leistungserbringung und Qualitätssicherung
Um eine fortlaufend hohe Qualität zu gewährleisten und den Einweisungsaufwand seitens des
Auftraggebers zu minimieren sichert der/die Auftragnehmer/in zu, die Leistungserbringung durch
a) ausgewähltes Fachpersonal
b) das regelmäßig entsprechend geschult wird und
c) nicht ständig wechselt
ausführen zu lassen. Ein nicht ständiger Wechsel wird angenommen, wenn die Aufgaben über einen
Zeitraum von mindestens 6 Monaten regelmäßig durch die gleiche/n Person(en) (max. zwei
Personen), Krankheits- und Urlaubsvertretung vorbehalten, ausgeführt wird/werden. Bei
Personalwechsel hat der Auftragnehmer das neue Personal in die Bedienung der Geräte, die
Örtlichkeiten und den Putzablauf einzuweisen.
5.1.4 Leistungsbeschreibung Gebäudeinnenreinigung (Unterhaltsreinigung)
5.1.4.1 Aufgaben und Umfang
Die Unterhaltsreinigung dient der Sauberhaltung und der Substanzerhaltung der Reinigungsobjekte.
Sie ist anhand der speziellen Leistungsbeschreibung (Kap. 5.2) durchzuführen.
Die regelmäßige Reinigung erfolgt an 5 Tagen in der Woche, von Montag bis Freitag, außer an
gesetzlichen Feiertagen. Die Leistungserbringung muss im Zeitraum zwischen 6:00 und 18:00 Uhr
erfolgen. Zu reinigen sind die Räumlichkeiten, die in der speziellen Leistungsbeschreibung
aufgeführt sind.
Die in der speziellen Leistungsbeschreibung unter „Reinigung bei Bedarf“ aufgeführten Tätigkeiten
sind mindestens einmal im Jahr zu erbringen.
Innerhalb des durch die spezielle
Leistungsbeschreibung fixierten Zeitrahmens kann der
Auftraggeber die Wiederholung einzelner Arbeitsgänge oder ihre Intensivierung zu Lasten anderer
Arbeitsgänge verlangen (z. B. Anpassung an Schlechtwetterlage).
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5.1.4.2 Ausführung
Die zur Unterhaltsreinigung gehörenden Leistungen sind jederzeit fachgerecht und in der Weise
auszuführen, dass ein einwandfreier Reinigungszustand erreicht wird.








Alle in der speziellen Leistungsbeschreibung genannten Räume sind unter Wegrücken der
beweglichen Einrichtungsgegenstände, ausgenommen schwer zu bewegender Gegenstände
(wie Schränke, nicht fahrbare Regale und Schreibtische), zu reinigen.
Reinigung feucht: Büromöbel (Schränke, Regale und Schreibtische), Fenster, Fensterbänke
sowie -rahmen, Heizkörper, Lichtschalter und Türen einschl. Rahmen sind feucht unter
Verwendung geeigneter Reinigungsmitteln zu reinigen.
Reinigung nebelfeucht: Bildschirme, Tastaturen und Telefone sind nebelfeucht unter
Verwendung geeigneter (nicht alkoholischer sowie nicht aggressiver) Reinigungsmitteln zu
reinigen.
Reinigung nass: Fußböden in Toiletten, Kachel- und Trennwände, Türen, Wasch-, Spülbecken,
Toiletten, Urinale, Toilettensitze (obere und untere Fläche), Bürsten-, WC-Papierhalter,
Heizkörper, Beleuchtung, Türgriffe und Griffe der Spülvorrichtungen sind nass zu reinigen.
Handläufe von Treppengeländern sind feucht abzuwischen.
Die Spender für Papierhandtücher, Seife (flüssig oder fest) und das Toilettenpapier sind vom
Reinigungspersonal regelmäßig und ausreichend nachzufüllen. Das Verbrauchsmaterial
stellt der Auftraggeber zur Verfügung.
Die Reinigungsmittel und -gerätschaften sind vom Auftragnehmer bereitzustellen.
Kehricht und sonstige Abfälle sind in die dafür aufgestellten Behälter zu bringen.
5.1.4.3 Reinigungsverfahren bei der Fußbodenreinigung - Begriffe/Definitionen
Das anzuwendende Verfahren, die Häufigkeit der einzelnen Arbeitsgänge und der Umfang der
Reinigungsflächen ergeben sich jeweils aus der speziellen Leistungsbeschreibung und der
Flächenzusammenstellung.
Kehren
Definition
Manuelle oder maschinelle trockene mechanische Entfernung von aufliegendem (leicht
gebundenem) Schmutz (Staub, Sand, Laub, Papierknäuel etc.) mit Borstenerzeugnissen
(Besen, Bürsten, Kehrwalze, Bürstwalze) und Aufnahme in ein Behältnis.
Ziel/Ergebnis
Oberfläche ist frei von aufliegendem Schmutz (Staub, Sand, Papierknäuel, Zigarettenkippen
etc.); mit geringen Staubrückständen auf dem Fußboden ist dennoch zu rechnen.
Feucht wischen
Definition
Staubbindendes Wischen in einer Arbeitsstufe mit feuchten oder präparierten
Reinigungstextilien zur Beseitigung von lose aufliegendem Feinschmutz (Staub, Flaum) und
in geringerem Umfang auch für aufliegenden Grobschmutz (Papierknäuel, Pappbecher,
Zigarettenstummel etc.) und anschließende Aufnahme des Grobschmutzes in ein Behältnis.
Ziel/Ergebnis
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Oberfläche ist frei von Grobschmutz und aufliegendem Feinschmutz (Staub, Flaum).
Haftende Verschmutzungen (Getränkeflecken, Straßenschmutz, Absatzstriche) können zum
Teil noch auf der Oberfläche vorhanden sein.
Bemerkungen/Hinweise
Voraussetzung zur Anwendung der Feuchtwischmethode sind glatte Bodenbeläge wie z.B.
Linoleum, PVC, mit geeignetem Pflegefilm behandelte Beläge, versiegelte Holzböden,
polierte Steinböden etc.
Nass wischen
Definition
Manuelle Nassreinigung mit Reinigungstextilien zur Beseitigung von haftenden
Verschmutzungen (Getränkeflecken, Straßenschmutz etc.). Diese Methode kann auch unter
Verwendung von geeigneten Mitteln zur desinfizierenden Fußbodenreinigung eingesetzt
werden; unter Verwendung von Wischpflegemitteln erzielt man gleichzeitig einen
Pflegeeffekt.
Ziel/Ergebnis
Oberflächen sollen frei sein von Staub, Grobschmutz, haftenden Verschmutzungen
(Getränkeflecken,
Straßenschmutz
etc.)
sowie
sonstigen
Schmutzrückständen.
Gummiabsatzstriche können auf den Oberflächen noch vorhanden sein. Bei Einsatz von
Wischpflegemitteln
sollen
die
zurückbleibenden
Pflegesubstanzen
frei
von
Schmutzeinlagerungen sein und sich ohne eine aufwendige und umweltbelastende
Grundreinigung
vom
Fußbodenbelag
beseitigen
lassen.
Beim
Einsatz
von
Desinfektionsmitteln sollte eine ausreichende Keiminaktivierung erzielt werden.
Fleckentfernung
Definition
Gemeint sind Flecken, die sich mit marktgängigen Fleckentfernungsmitteln beseitigen lassen.
Flecken sind spezifisch nach dem jeweiligen Stand der Technik zu bearbeiten. Behandelte
Fleckstellen sind so zu bearbeiten, dass eine Wiederanschmutzung durch Restsubstanzen
ausgeschlossen ist (gründliches Nachspülen).
Ziel/Ergebnis
Oberfläche frei von in den Flor eingedrungenen, haftenden Verschmutzungen.
Bemerkungen/Hinweise
Eine Fleckenentfernung ersetzt keine Grundreinigung in gewissen Zeitabständen. Die
Fleckentfernung erfolgt zweckmäßig als Sonderreinigung und wird zeitlich mit dem
entsprechenden Stundensatz abgerechnet.
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5.1.4.4 Reinigung von Ausstattung, Einrichtung (Inventar) und Wänden.
Inhalt entleeren und entsorgen
Definition
Der Inhalt von verschiedenen Behältern wird entleert und getrennt gesammelt sowie
anschließend fachgerecht entsorgt.
Ziel/Ergebnis
Das Behältnis soll frei sein von jeglichem Inhalt (z.B. auch Kaugummis und haftenden
Papierschnipseln).
Bestücken
Definition
Ein Gegenstand (z. B. Handtuchhalter, Seifenspender etc.) wird
Verbrauchsmaterialen (z. B. Papierhandtücher, Seifenlösung etc.) versehen.
neu
mit
Ziel/Ergebnis
Der zu bestückende Gegenstand muss bei Bedarf mit Verbrauchsmaterial gefüllt sein.
Bemerkungen/Hinweise
Das Verbrauchsmaterial wird vom Auftraggeber gestellt.
Feucht/nebelfeucht reinigen
Definition
Lose aufliegende und leicht haftende Verschmutzungen werden manuell mit einem
feuchten/nebelfeuchten,
stark
entwässerten
Schwammtuch
oder
anderen
Reinigungstextilien vom Gegenstand entfernt.
Ziel/Ergebnis
Der Gegenstand/Oberfläche muss frei sein von Griffspuren, Staub sowie von Schlieren.
Nass reinigen
Definition
Haftende Verschmutzungen (z. B. Getränkeflecken, fetthaltige Verschmutzungen) werden
manuell mit einem nassen, wenig entwässerten Schwammtuch oder anderen
Reinigungstextilien vom Gegenstand entfernt.
Ziel/Ergebnis
Der Gegenstand/Oberfläche muss frei sein von haftenden Verschmutzungen, Griffspuren,
Staub und Schlieren.
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Griffspuren/Spritzer/Flecken entfernen
Definition
Griffspuren, Spritzer oder Flecken werden punktuell und gezielt durch Feucht- oder
Nassreinigung - ggf. anschließend nachtrocknen bzw. polieren - vom Gegenstand entfernt.
Ziel/Ergebnis
Der Gegenstand/Oberfläche muss frei sein von Griffspuren, Spritzern und Flecken. Ggf. darf
die Oberfläche nicht mehr feucht und muss poliert sein.
5.1.5 Leistungsbeschreibung Glasreinigung
5.1.5.1 Aufgabe und Umfang
Zur Glasreinigung gehören lediglich die Spiegelflächen und Fenster in den WC´s.
5.1.5.2 Ausführung
Die Glasflächen sind nass einzuwischen sowie mit Ledertuch oder Gummiwischer zu trocknen. Nach
der Reinigung sollen die Glasflächen sauber, wolkenfrei, frei von Schmutz und Streifen sowie von
überflüssiger Feuchtigkeit sein.
Das abgelaufene Schmutzwasser ist zu entfernen, ferner sind die bei der Arbeit verursachten
Verunreinigungen zu beseitigen.
Einrichtungsgegenstände sind in geeigneter Weise vor Beschmutzung und Beschädigung zu
schützen.
5.1.6 Sonstiges
5.1.6.1 Maschinen, Geräte, Reinigungs- und Pflegemittel, Desinfektionsmittel
Die Reinigungsgeräte und -mittel sind vom Auftragnehmer zu stellen. Sanitärverbrauchsmaterialien
wie Flüssigseife, Papierhandtücher und Toilettenpapier werden vom Auftraggeber gestellt.
Nach beendeter Reinigung sind Maschinen, Geräte, Reinigungs- und Pflegemittel bzw.
Desinfektionsmittel wieder aufzuräumen und alle Einrichtungsgegenstände wieder an den dafür
zugewiesenen Platz zu stellen (Putzlager). Die Türen sind zu schließen, die Beleuchtung
auszuschalten und die Schlüssel an der für die Aufbewahrung bestimmten Stelle zu hinterlegen bzw.
sicher aufzubewahren.
5.1.6.2 Regeln der Anwendungstechnik
Bei der Reinigung sind die anerkannten Regeln der Anwendungstechnik zu beachten. Grundsätzlich
sollten die neuesten Reinigungsverfahren angewandt werden.
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5.2 Spezielle Leistungsbeschreibung
Leibniz-Institut für
Wissensmedien - Direktorenvilla
Schleichstraße 8
5.2.1 Gebäude Direktorenvilla:
Reinigungszeiten: Die Leistungserbringung muss werktäglich (Mo. bis Fr.) zwischen 6:00 und 18:00 Uhr erfolgen.
WC Herren E3
WC Damen E4
3
Teeküche E3 und E4
1
Treppenhaus und Flurbereiche
Besprechungsraum E4
T = täglich
1 = 1 x wöchentlich
2 = 2 x wöchentlich
3 = 3 x wöchentlich
4 = 4 x wöchentlich
M = 1 x monatlich
V = 1 x vierteljährlich
J = 1 x jährlich
nB = nach Bedarf
nG = nach Gebrauch
11x Büros E3 bis E5
Erläuterung der Reinigungshäufigkeiten
1
1
M
M
Inventararbeiten
(freie) Tischflächen feucht reinigen
3
Stühle zurecht rücken
(freie) Regalflächen feucht reinigen
1
3
Türklinken, Fenstergriffe und Lichtschalter feucht reinigen
1
1
1
Fensterbänke feucht reinigen
1
1
1
M
Heizkörper feucht reinigen
M
M
Bildschirm(e), Telefon(e) und Tastatur(en) nebelfeucht
reinigen
nB
nB
Küchenzeile/Theke vollflächig reinigen
T
Waschbecken, Armaturen und Spritzschutz vollflächig
reinigen
T
Kalk vom Waschbecken und der Arbeitsplatte entfernen
T
Veschmutzungen vom Waschbeckenabfluss sowie
-stöpsel entfernen
T
T
Mülleimer leeren und mit Müllbeutel bestücken
nB/T
Mülleimer feucht reinigen
T
Mülleimernische feucht wischen
2
Handläufe und Geländer feucht reinigen (desinfizierend)
Spinnweben entfernen
nB
nB
nB
Beleuchtung/Lampen feucht reinigen
(nicht Deckenbeleuchtung)
M
M
M
Papierkörbe entleeren und Inhalt entsprechend den
Vorschriften entsorgen
T
T
Papierkörbe mit Müllbeutel bestücken
T
T
Papierkörbe: entfernen haftender und nichthaftender
Verschmutzungen
T
T
Hygienebehälter entleeren und Inhalt entsprechend den
Vorschriften entsorgen
T
T
Hygienebehälter mit Müllbeutel bestücken
Waschbecken, Armaturen und Kachelschild vollflächig
desinfizierend reinigen
T
T
Handtuch- und Seifenspender außen feucht reinigen
T
T
WC-Papier, Handtuch- und Seifenspender bestücken
nB
nB
Spiegel und Ablagen nass reinigen und nachtrocknen
T
T
Urinale, WC-Becken sowie -Sitzfläche und -Abdeckung
beidseitig vollflächig desinfizierend reinigen
T
T
WC-Papier- und Bürstenhalter feucht reinigen und
nachtrocknen
nB
nB
Spritzer im Spritzbereich (Wandfliesen, Trennwände etc.)
entfernen
nB
nB
1
1
Wandkachelbereiche allgemein feucht reinigen und
nachtrocknen
1
1
nB
nB
Wandkacheln feucht wischen
1
1
Fenster und -rahmen reinigen
1
1
Fesnterbänke feucht wischen
1
1
Trennwände im Sanitärbereich vollflächig nass reinigen
Fenster beim Verlassen des Raumes schließen
nB
nB
Boden
Fläche in qm
insgesamt 420,3 qm
263,1
32,9
94,6
Holz/Parkett
Bodenart
10,5
9,3 9,9
Gefliest/Stein
Bodenarbeiten
Kehren zum Entfernen nichthaftender Verschmutzungen
1
3
2
T
T
T
Nasswischen und Entfernen haftender und nichthaftender
Verschmutzungen
1
3
2
T
T
T
Sockelleisten und Fußleisten feucht reinigen
1
1
1
T
1
1
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Leibniz-Institut für Wissensmedien
Schleichstraße 6
72076 Tübingen
5.2.2 Gebäude Alte Frauenklinik:
Reinigungszeiten: Die Leistungserbringung muss werktäglich (Mo. bis Fr.) zwischen 6:00 und 18:00 Uhr erfolgen.
Reinigungsgruppen
Herren WC R 6.413
Herren WC R 6.446
Damen WC R 6.414
Damen WC R 6.447
Herren WC R 6.512
Herren WC R 6.550
Damen WC R 6.513
Damen WC R 6.551
Herren WC R 6.611
Damen WC R 6.610
T
T
T
T
T
T
T
T
T
T
T
T
T
T
T
T
T
T
T
T
T
T
T
T
T
T
T
T
T
T
T
Papierkörbe: entfernen haftender und nichthaftender
Verschmutzungen
T
T
T
T
T
T
T
T
T
T
T
T
T
T
T
T
Hygienebehälter entleeren und Inhalt entsprechend
den Vorschriften entsorgen
T
T
T
T
T
T
T
T
Hygienebehälter mit Müllbeutel bestücken
T
T
T
T
T
T
T
T
Waschbecken, Armaturen und Kachelschild vollflächig
desinfizierend reinigen
T
T
T
T
T
T
T
T
T
T
T
T
T
T
T
T
Handtuch- und Seifenspender außen feucht reinigen
T
T
T
T
T
T
T
T
T
T
T
T
T
T
T
T
WC-Papier, Handtuch- und Seifenspender bestücken
nB
nB
nB
nB
nB
nB
nB
nB
nB
nB
nB
nB
nB
nB
nB
nB
Spiegel und Ablagen nass reinigen und nachtrocknen
T
T
T
T
T
T
T
T
T
T
T
T
T
T
T
T
Urinale, WC-Becken sowie -Sitzfläche und -Abdeckung
beidseitig vollflächig desinfizierend reinigen
T
T
T
T
T
T
T
T
T
T
T
T
T
T
T
T
nB
nB
nB
nB
nB
nB
nB
nB
nB
nB
nB
nB
nB
nB
nB
nB
Spritzer im Spritzbereich (Wandfliesen, Trennwände
etc.) entfernen
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
Wandkachelbereiche allgemein feucht reinigen und
nachtrocknen
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
Treppenhaus 08
Damen WC R 6.328
T
Papierkörbe mit Müllbeutel bestücken
Treppenhaus 04
Damen WC R 6.314
Papierkörbe entleeren und Inhalt entsprechend den
Vorschriften entsorgen
Treppenhaus 03
Herren WC R 6.329
E6
Herren WC R 6.313
Ebene 5
Behinderten WC R 6.327
Ebene 4
WC R 6.207
T = täglich
1 = 1 x wöchentlich
2 = 2 x wöchentlich
3 = 3 x wöchentlich
4 = 4 x wöchentlich
M = 1 x monatlich
V = 1 x vierteljährlich
J = 1 x jährlich
nB = nach Bedarf
nG = nach Gebrauch
Ebene 3
E2
Treppenhaus 02
Erläuterung der Reinigungshäufigkeiten
1
1
1
1
Inventararbeiten
Duschkabine desinfizierend reinigen
WC-Papier- und Bürstenhalter feucht reinigen und
nachtrocknen
T
T
T
Trennwände im Sanitärbereich vollflächig nass
reinigen
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
Fenster beim Verlassen des Raumes schließen
nB
nB
nB
nB
nB
nB
nB
nB
nB
nB
nB
nB
nB
nB
nB
nB
Fenster feucht wischen
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
Fesnterbänke feucht wischen
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
Türklinken, Fenstergriffe und Lichtschalter feucht
reinigen
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
Heizkörper feucht wischen
M
M
M
M
M
M
M
M
M
M
M
M
M
M
M
M
Handläufe und Geländer feucht reinigen
(desinfizierend)
Spinnweben entfernen
Beleuchtung/Lampen feucht reinigen
(nicht Deckenbeleuchtung)
M
M
M
M
M
M
M
M
M
M
M
M
M
M
M
M
Treppen feucht reinigen
2
2
2
2
nB
nB
nB
nB
M
M
M
M
2
2
2
2
Boden
insgesamt 179,58 qm
Fläche in qm
15,1
7,4
9,9
11,8
8,4
12,4
9,8
16,1
9,1
14,8
insg. 387,40 qm
9,9
16,1
9,2
14,8
7,6
7,3
155,8
jeweils gefliest
Bodenart
121,8
100,4
9,5
Steinboden
Bodenarbeiten
Kehren zum Entfernen nichthaftender
Verschmutzungen
T
T
T
T
T
T
T
T
T
T
T
T
T
T
T
T
2
2
2
2
Nasswischen und Entfernen haftender und
nichthaftender Verschmutzungen
T
T
T
T
T
T
T
T
T
T
T
T
T
T
T
T
2
2
2
2
Sockelleisten und Fußleisten feucht reinigen
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
Ja
Nein
Ja
Nein
5.2.3 Erklärung und Angebot des Bieters:
K.O.-Kriterium
Ich/wir haben am Besichtigungstermin teilgenommen:
Ich/wir garantieren die Leistungserbringung und
Qualitätssicherung durch:
a) ausgewähltes Fachpersonal
30 % Gewichtung
b) regelmäßige Schulung des Personals
c) nicht ständiger Wechsel des Personals
Monatlicher Pauschalpreis:
EURO
70 % Gewichtung
zzgl. 19 % MwSt.
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6. Bestätigungen und Erklärungen
Mit Angebotsabgabe sind folgende Nachweise, Bestätigungen und Eigenerklärungen zwingend
abzugeben bzw. beizufügen:
Eigenerklärung auf den Seiten 7 bis 9 ist unterschrieben.
JA:
Ohne Beantwortung und Beifügung der geforderten Nachweise, Bestätigungen und
Eigenerklärungen kann das Angebot ausgeschlossen werden. Verweise auf Literatur oder
Broschüren können als ergänzende Informationen beigelegt werden. Diese ersetzen aber nicht die
geforderten Antworten oder Erklärungen.
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