NEU-Antwort-Versaeumnisurteil-2016-06-08-anAGRahden

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silvio aus der familie h i c k m a n n
An der Naturbühne 2
Datum: 08.06.2016
Reg. Nr.: 2016-025-05-AGRa-VersUrt-SH-1
(bei Anfragen, Schreiben und/oder Zahlungen angeben)
[01809] Müglitztal
An
Amtsgericht Rahden
zu Händen Ulrich
[Aktz. 2 C 407/15]
Staas
Lange Straße 18
[32369] Rahden
Telefon: 05771 9104-0
Fax: 05771 910499
Offizielles und öffentliches Schreiben
mit öffentlicher Bekanntmachung
Sehr geehrter Ulrich Staas [neuer Direktor des Amtsgerichts],
in einer sehr ernsten Angelegenheit muss ich mich heute an Sie persönlich wenden. Es geht um das
Schreiben von Bratz vom 25.05.2016 [Versäumnisurteil – 2 C 407/15] und deren Anlagen.
Evtl. Tätigkeiten in diesem Fall durch Ihren Vorgänger Hr. Christian Friehoff sind bitte von Ihnen mit zu
erledigen.
Das Schreiben Bratz vom 25.05.2016 [Versäumnisurteil – 2 C 407/15] und deren Anlagen habe ich durch
die Post AG als Firma ( kein Postamt ), also nicht amtlich zugestellt bekommen. Dies ist gesetzlich
verboten.
Gründe:
1. Diese wichtige Post wurde nicht ordnungsgemäß und rechtssicher zugestellt, da diese von einer
Privatperson eines Privatunternehmens befördert wurde. Dieser Mangel wird von mir gerügt und
ich fordere von Ihnen, Ulrich Staas, eine persönliche schriftliche Stellungnahme. Eine angebliche
Teilamtlichkeit oder Teilstaatlichkeit der Post AG ist eine Farce und nicht rechtens.
2. Festzustellen ist, daß auf dem Briefumschlag [Förmliche Zustellung] das Aktenzeichen
(Geschäftszeichen) für jeden sichtbar war und ist. Da diese wichtige Post von einer Privatperson
eines Privatunternehmens befördert wurde, liegt offenkundig Datenschutzverletzung vor. Dieser
Mangel wird von mir gerügt und ich fordere von Ihnen eine schriftliche Stellungnahme.
Desweiteren erstatte ich Anzeige wegen Datenschutzverletzung, nach Art. 17 GG erwarte ich von
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Ihnen, daß Sie meine Anzeige an den Zuständigen weiterleiten und mir die Information zukommen
lassen, wann und an wen Sie meine Anzeige weitergeleitet haben. Hiermit fordere ich Sie offiziell
und öffentlich auf, in Zukunft darauf zu achten, daß derartige Verstöße nicht mehr vorkommen.
3. Festzustellen ist, daß im Schreiben von Bratz vom 25.05.2016 [Versäumnisurteil – 2 C 407/15]
steht:
„Sehr geehrter Herr Hickmann,“
Es ist nun von Ihnen, Ulrich Staas, zu klären, ob hier der natürlich geborene Mensch und Mann
dieser Erde silvio aus der Familie h i c k m a n n, oder die natürliche Person oder die juristische
Person angeschrieben wurde und somit auch gemeint ist. Siehe hierzu z.B. Art. 7 (1) und 10 (1)
BGBEG. Hierzu fordere ich eine eindeutige und unmissverständliche schriftliche Antwort. In diesem
Zusammenhang verweise ich auf die Anlage: Willensbekundung
4. Festzustellen ist, daß im Schreiben von Bratz vom 25.05.2016 [Versäumnisurteil – 2 C
407/15]steht:
„Auf Anordnung
Bratz
Justizhauptsektretär“
Siehe Bildauszug:
Bildauszug ende
4.1 Festzustellen ist, daß das Schreiben von Bratz vom 25.05.2016 [Versäumnisurteil – 2 C 407/15]
nicht unterschrieben ist. Dies widerspricht den Unterschriftsvorschriften:
Zitatanfang
„ Die rec h tli c h zw i n g e n d e n Gr u n d l a g e n für die eig e n h ä n d i g e U n t e r s c h r i f t fin d e n sic h in de n §§ 1 2 6
B G B , 3 1 5 Z P O , 275 St P O , 1 1 7 I V w G O un d 37 III V w V f G . Zu r Sc h r i ftf o r m ge h ö r t gr u n d s ä t z l i c h die
eig e n h ä n d i g e U n t e r s c h r i f t (vgl. z.B. Urt e il vo m 6. D e z e m b e r 1 9 8 8 B V e r w G 9 C 40.8 7; B V e r w G E 8 1,
32 Be s c h l u ß vo m 27. Ja n u a r 2003; B V e r w G 1 B 92.02 N J W 2003, 1 5 4 4). Z w a r ha t de r G e m e i n s a m e
Se n a t de r ob e r s t e n G e r i c h t s h ö f e de s B u n d e s en t s c h i e d e n , da ß bei Ü b e r m i t t l u n g be s ti m m e n d e r
Sc h r i ft s ä t z e auf ele k t r o n i s c h e m W e g e de m ge s e t z l i c h e n Sc h r if tf o r m e r f o r d e r n i s un t e r be s ti m m t e n
Vo r a u s s e t z u n g e n au c h oh n e eig e n h ä n d i g e U n t e r s c h r i f t ge n ü g e get a n ist (Besc h l u ß vo m 5. Ap r il 2000
G m S- O B G 1/98 Bu c h h o l z 3 1 0 § 8 1
V w G O Nr. 1 5); die s gilt ab e r nu r in de n Fäll e n , in de n e n au s te c h n i s c h e n Gr ü n d e n die Beif ü g u n g ein e r
eig e n h ä n d i g e n U n t e r s c h r i f t un m ö g l i c h ist un d nic h t für die du r c h no r m a l e Bri e f p o s t üb e r m i t t e l t e n
Sc h r i ft s ä t z e , der e n U n t e r z e i c h n u n g m ö g li c h un d zu m u t b a r ist (vgl. BFH, Urteil vom 10. Juli 2002 VII B
6/02 BFH/NV 2002, 1597; Beschluß vom 27. Januar 2003 BVerwG 1 B 92.02 a.a.O.)
Zitatende
Dieser Mangel wird von mir gerügt und ich fordere von Ihnen eine schriftliche Stellungnahme,
sowie Abhilfe des Mangels. Erfolgt keine Abhilfe des Mangels, so liegt offenkundig eine
Täuschung vor.
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4.2 Da im Schreiben von Bratz vom 25.05.2016 [Versäumnisurteil – 2 C 407/15] „Auf Anordnung“
eingetragen wurde, gehe ich davon aus, dass Sie, Ulrich Staas, der Auftraggeber sind und auch
die Haftung im Fall der Fälle tragen.
4.3 Weiter muß ich feststellen, daß im Schreiben von Bratz vom 25.05.2016 [Versäumnisurteil – 2
C 407/15] kein Stempelaufdruck zu sehen ist und es somit kein amtliches Dokument ist. Dieser
Mangel wird von mir gerügt und ich fordere von Ihnen eine schriftliche Stellungnahme, sowie
Abhilfe des Mangels. Erfolgt keine Abhilfe des Mangels, so liegt offenkundig eine weitere
Täuschung vor.
5. Festzustellen ist, daß im Schreiben von Bratz vom 25.05.2016 [Versäumnisurteil – 2 C 407/15] in
der Anlage auf Seite 3 steht:
„ Schebitz
Beglaubigt
Bratz“
Siehe Bildauszug:
Bildauszug ende
Festzustellen ist, daß hier nur der Name „Schebitz“ eingetragen wurde. Ihnen sollte bekannt sein, daß
im Falle bei eventuell später auftretenden Haftungsansprüchen die vollständigen Angaben für eine
zweifelsfreie Identitätsfeststellung notwendig sind. Dieser Mangel wird von mir gerügt und ich
fordere von Ihnen, Ulrich Staas, eine schriftliche Stellungnahme. Es ist auch zu klären, ob hier nur
der Name „Schebitz“ nach § 90 BGB zu Grunde liegt und somit „Schebitz“ nach § 90 BGB eine
Sache und kein Mensch ist? Hierzu fordere ich von Ihnen eine eindeutige und rechtsichere Antwort.
5.1 Weiter muß ich feststellen, daß auf Schreiben von Bratz vom 25.05.2016 [Versäumnisurteil – 2
C 407/15] auf der Seite 3 nur ein Stempelaufdruck ohne die Angabe einer Nummer des Stempels
versehen ist. Ihnen sollte bekannt sein, daß amtliche Siegel personengebunden sind und deshalb
eine Nummer inne haben, um Amtsmissbrauch vorzubeugen. Da keine Nummer eingetragen ist,
handelt es sich auch nicht um ein amtliches Siegel, sondern nur um einen gewöhnlichen
Stempelaufdruck und somit ist es kein amtliches Dokument. Dieser Mangel wird von mir gerügt
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und ich fordere von Ihnen eine schriftliche Stellungnahme, sowie Abhilfe des Mangels. Erfolgt
keine Abhilfe des Mangels, so liegt offenkundig eine weitere Täuschung vor.
5.2 Weiter ist festzustellen, daß „Bratz“ bestätigt, daß „Schebitz“ die Originalurkunde [Beschluss mit
dem Aktenzeichen 2 T 656/15] nicht unterschrieben hat. „Bratz“ schreibt selbst „Beglaubigt“.
Festzustellen ist weiterhin, daß das Wort „Beglaubigung“ fehlt und die Eintragung „Beglaubigt“
nicht auf der Grundlage staatliche gültiger Gesetze basiert, da eine ungenaue Angabe erfolgte.
Dieser Mangel wird von mir gerügt und ich fordere von Ihnen eine schriftliche Stellungnahme,
sowie Abhilfe des Mangels. Erfolgt keine Abhilfe des Mangels, so liegt offenkundig eine weitere
Täuschung vor.
6. Festzustellen ist, daß im Schreiben von Bratz vom 25.05.2016 [Versäumnisurteil – 2 C 407/15] in
der Anlage steht:
„Ohne Protokollführer gemäß § 159 ZPO…..“
Festzustellen ist, daß laut Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/zpo/gesamt.pdf die
ZPO das Ausfertigungsdatum: 12.09.1950 trägt und die letzte Änderung am 08.07.2014 erfolgte.
Weiterhin steht:
Zitat:
„Neufassung der Zivilprozeßordnung vom 30.1.1877, RGBl. S. 83 durch Art. 9 d. G v.
12.9.1950 I 455 Gem. BVerfGE v. 7.10.2003, 2004 I 124 - 1 BvR 10/99 - war die
Zivilprozessordnung in der Fassung, die bis zum 31.12.2001 galt, mit dem
Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG insoweit unvereinbar,
als sie eine Möglichkeit des Rechtsschutzes gegen Verletzungen des Anspruchs auf
rechtliches Gehör durch oberlandesgerichtliche Berufungsurteile außerhalb der
streitwertabhängigen Revision nicht vorsah.“
Zitat ende.
Hier offenkundig alle gerichtlichen Angelegenheiten, welche mit der ZPO zu tun haben, bis zum
31.12.2001, sind rechtswidrig und somit nichtig. Erfolgte im Amtsgericht Leipzig bzgl. der
angewendeten ZPO bis zum 31.12.2001 eine Rückabwicklung aller Urteile, Beschlüsse usw.? Hierzu
fordere ich auf Grundlage Art. 20(2) Satz 1 GG von Ihnen eine Antwort.
6.1 Festzustellen ist, daß laut Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/zpo/gesamt.pdf
unter der Fußnote folgender Eintrag steht:
Zitat:
„(+++ Maßgaben aufgrund EinigVtr vgl. ZPO Anhang EV;
teilweise nicht mehr anzuwenden +++)“
Zitat ende
Hierzu frage ich Sie, Ulrich Staas, offiziell und öffentlich: Warum ist der Einigungsvertrag
teilweise nicht mehr anzuwenden? Ich muß nun davon ausgehen, daß von irgendjemand der
BRD-Verwaltung der Einigungsvertrag ohne Genehmigung der Menschen in der BRD und in der
ehemaligen DDR teilweise aufgehoben wurde. Hier liegt offenkundig eine einseitige
Vertragskündigung vor. Dieser Mangel wird von mir gerügt und ich fordere von Ihnen, Ulrich
Staas, eine schriftliche Stellungnahme. Weiterhin fordere ich von Ihnen, Ulrich Staas, nach Art.
20 (2) Satz 1 GG, die ZPO sowie die ZPOEG vom staatlichen Gesetzgeber auf Grundlage Art
100 GG die rechtssichere Überprüfung zu veranlassen.
6.2 Festzustellen ist, daß laut Quelle: http://www.gesetze-iminternet.de/bundesrecht/zpoeg/gesamt.pdf das „Gesetz, betreffend die Einführung der
Zivilprozeßordnung“ zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 5.12.2014 I 1962 im Namen des
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Deutschen Reichs erfolgte. Siehe hierzu die Eingangsformel. Da die ZPO nur eine Ordnung ist
und kein Gesetz ist auf Grundlage Art. 80 GG zwingend ein Gesetz notwendig. Dieses ist das
ZPOEG. Demzufolge erfolgen auch alle Änderungen der ZPO auch im Namen des Deutschen
Reichs. Hierzu fordere ich von Ihnen die Auskunft, ob sämtliche Beschlüsse, Urteile
insbesondere die Zwangsversteigerung [AZ: 524 K 294/14] auch im Namen des Deutschen
Reichs erfolgt bzw. erfolgte?
Bildschirmauszug:
Bildschirmauszug ende
7. Festzustellen ist, daß im Schreiben von Bratz vom 25.05.2016 [Versäumnisurteil – 2 C 407/15]
steht:
„Versäumnisurteil“
Offenkundig ist, daß mit FAX vom 23.05.20165 eine Entschuldigung wegen Krankheit eingereicht
wurde.
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7.1. Es ist für Sie, Ulrich Staas, bestimmt eine Leichtigkeit, den durch das
Versäumnisurteil, welches trotz eines Attests wegen Krankheit durchgeführt wurde,
aufkommenden Verdacht eines Gefälligkeitsurteils mittels rechtsichere
Nachweiserbringung nach Art. 20 (2) Satz 1 GG zu entkräften. - Sie kennen sicherlich das
Sprichwort: „Vertrauen ist gut – Kontrolle ist besser“!
8. Offenkundig ist, dass die Kläger bzw. der Lieferant KKC Cases kein Recht
haben, eine Zahlung vor der Lieferung zu fordern. Der Vertrag zwischen mir
und KKC Cases ist auch mit meinen Extrabedingungen (Emailkopie in
Anhang) zustande gekommen. Darin ist eindeutig der Vertrag unter den
zusätzlichen Bedingungen zustande gekommen:
„Die anderen 300 Stk. Lagern Sie dann bitte bis zur nächsten Bestellung“
100 Koffer davon wurden bestellt, geliefert und bezahlt. Die restlichen 200
Koffer, um die es u.a. in dem Versäumnisurteil geht, sind von mir bisher nicht
bestellt wurden!
Wie bereits der Firma KKC mitgeteilt wurde, erfolgte bis heute keine Bestellung
meinerseits, deshalb auch keine Lieferung der restlichen Koffer. Durch ihr
Stillschweigen auf meine Emailzusage mit Extrabedingungen vom Jahr 2012 hat
die Firma KKC diese Extrabedingungen (Emailkopie in Anhang) anerkannt.
9. Bis zur eindeutigen und rechtssicheren Klärung auf Grundlage staatlich gültiger Gesetze fordere
ich in Verbindung mit Artikel 17 und 20 (Abs. 2) Satz 1 GG die Aussetzung jeglicher weiterer
Maßnahmen von Personen der BRD-Verwaltung, welche im Zusammenhang mit dem Schreiben
von Bratz vom 25.05.2016 [Versäumnisurteil – 2 C 407/15] und deren Anlagen stehen.
10. Vereinbarung:
Im Falle, Sie das [Versäumnisurteil] und deren weiteren Maßnahmen zur Umsetzung aussetzen,
werde ich Ihnen, Ulrich Staas, aus Kulanz keine Rechnung für dieses Schreiben berechnen.
Im Falle, Sie ohne eine rechtsichere Klärung auf Grundlage staatlich gültiger Gesetze die
Zwangsvollstreckung umsetzen bzw. umsetzen lassen, wird Ihnen eine Kostennote für diesen
Aufwand in Höhe von 140,00 EUR zuzüglich 10,00 EUR Auslagen/Gebühren in Rechnung gestellt,
da Sie gesetzliche Grundlagen anwenden welche nach dem GG unvereinbar sind und gegen mehrere
Artikel des GG und weiteren gesetzlichen Grundlagen verstoßen. Es gilt dann auch als vereinbart,
dass Ihnen alle weiteren Tätigkeiten, sowie alle notwendigen Schritte und/oder durch die Umsetzung
der Zwangsvollstreckung entstandenen Schäden, als Schadensersatzforderungen persönlich in
Rechnung gestellt werden. Im Falle, dass meine Grundrechte und/oder Menschenrechte verletzt
werden, wird pro Grundrechteverletzung und/oder Menschenrechtsverletzung eine
Schadensersatzforderung in Höhe von je 53.000 oz (Unze) Silber mit einer Reinheit von 999,9/1000
sofort fällig und den Zuständigen mitgeteilt, bei Bedarf auch übergeben.
Es liegt demzufolge an Ihnen, Ulrich Staas, ob Sie den einfachen oder rechtssicheren Weg gehen. Es
ist Ihre Entscheidung und demzufolge werde ich meinen Verwaltungsakt anpassen.
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11. Ich fordere spätestens bis zum 30.06.2016 bei mir eingehend von Ihnen eine persönliche
schriftliche Rückantwort mit Ihrer rechtssicheren Unterschrift versehen. Vergessen Sie, Ulrich
Staas, nicht die Eintragung Ihres Siegels, denn es soll sich ja um ein amtliches Dokument handeln.
Erhalte ich bis zu dem genannten Termin keine bzw. keine rechtssichere Rückantwort und die
geforderten Nachweiserbringungen, gehe ich davon aus, daß Ihnen, Ulrich Staas, der mangelhafte
Zustand im Ablauf beim Amtsgericht Rahden bekannt ist. Sie wissen sicherlich, daß Sie
privathaftend sind für alle Fehler, die im Amtsgericht Rahden gemacht werden!
12. Vorsorglich erinnere ich Sie an Artikel 17 und 20 (2) Satz l GG und weitere Gesetze, denn ich
gehe davon aus, dass das Grundgesetz für die Bundesrepublik bis heute noch gültig ist. Tragen Sie
wenigstens dazu bei, dass der letzte Satz von Godfrey Bloom seiner Rede nicht umgesetzt wird.
Siehe Anlage. Es geht auch um die Zukunft unserer Kinder.
Anlage:
• Willensbekundung
•
Auszug aus: Godfrey Bloom: Rede vom 21.11.2013 im Europäischen Parlament
•
Email Kopie – Vertragsbestandteil
•
Muster Strafantrag Den Haag
•
Kopie 1.Teil vom Fax mit Faxsendebericht Krankmeldung 24.05.2016
Zum Abschluss noch zwei Zitate von Bertolt Brecht.
„Wer die Wahrheit nicht weiß, der ist bloß ein Dummkopf.
Aber wer sie weiß und sie eine Lüge nennt, der ist ein
Verbrecher!“
„Wenn Unrecht zu Recht wird, wird Widerstand zur
Pflicht!“
Ich bitte Sie auch auf kommende verschiedene Presseanfragen in wahrheitsgetreuer Form zu
antworten.
Ehre und Respekt
Ein natürlich geborener Mensch dieser Erde,
alleiniger Repräsentant
und keine Sache nach § 90 BGB
silvio
.
aus der Familie h i c k m a n n
Nosce te ipsum denn die Wahrheit ist offensichtlich
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