Meldebogen SR-Soll 2016/17 - Stadtverband Fußball Dresden eV

Meldebogen
zur Ermittlung des Erfüllungsstandes im
Schiedsrichtersoll für das Spieljahr 2016/17
einzureichen bis 01.07.2016
Kreis- / Stadtverband:
Vereinsname:
Teil 1:
Vereins-Nr.:
Mannschaften im Spielbetrieb
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Vermerke Kreis-/Stadtverband
Anzahl
SR-Soll
Herren - Mannschaften
Bundesliga / Regionalliga / Oberliga / Landesliga
je 3
Landesklasse
je 2
Kreis- / Stadtverbandsspielbetrieb
je 1
Senioren (Altherren) (Spiele mit neutral angesetzten Schiedsrichtern)
je 1
Frauen - M annschaften
Bundesliga / Regionalliga
je 1
Landesliga/Landesklasse (eigenständig und/oder in SpG federführend)
je 1
Kreis- /Stadtverbandsspielbetrieb (Spiele mit neutral angesetzten Schiedsrichtern)
je 1
Junioren - Mannschaften
A-Junioren (eigenständig und/oder in Spielgemeinschaft federführend)
je 1
B-Junioren (eigenständig und/oder in Spielgemeinschaft (SpG) federführend)
je 1
C-Junioren (eigenständig und/oder in Spielgemeinschaft federführend)
je 1
D-Junioren (Abfrage erfolgt nur für korrekte Bewertung bei C-Junioren)
Besetzung aller Nachwuchsaltersklassen von A- bis F-Junioren
0
Ja Nein
- 1 (wenn ja)
SR-Soll gesamt
Signum Kreis/Stadtverband
Teil 2:
Einsatzfähige Schiedsrichter (SR) / Jung-SR (JSR) /
SR-Anwärter (SR-A) / SR-Beobachter (SR-B) zum 01.07.2016
Name, Vorname
SR JSR SR-A SR-B
Kreuz nur durch Kreis-/Stadtverband!
Anerkennung SR-Soll
SR-Ausweisnummer
Ja
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2. _
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3. _
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4. _
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5. _
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6. _
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1. _
7. _
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Nein*
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9. _
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10.
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11.
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12.
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13.
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14.
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15.
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16.
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17.
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18.
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19.
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8. _
20.
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*wenn nein, Begründung
Die Richtigkeit/Vollständigkeit der Angaben in Teil 1 und 2 sowie die Mitgliedschaft der aufgeführten
SR/JSR/SR-Anwärter und SR-Beobachter im meldenden Verein wird bestätigt:
Ort, Datum
Vereinsstempel und
rechtsverbindliche Unterschrift des Vereins
Erläuterungen:
Schiedsrichter (SR) sind Sportkameraden, welche das 18. Lebensjahr vollendet haben und einen
gültigen SR-Ausweis besitzen.
Jung-Schiedsrichter (JSR) sind Sportkameraden, welche das 12. Lebensjahr vollendet haben und das
18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben (§ 3 Abs. 3 SRO) sowie einen gültigen SR-Ausweis besitzen.
SR-Anwärter (SR-A) sind Sportkameraden, welche die SR-Ausbildung absolviert haben und die
Mindestanzahl von 5 Spielen noch nicht absolviert haben. (§ 3 Abs. 1 SRO)
SR-Beobachter ( SR-B) sind Sportkameraden, welche die Bedingungen nach § 11 der SRO erfüllen
und einen gültigen SR-Ausweis besitzen.
Teil 3:
Begründung für die Nichtanerkennung von
SR / Jung-SR / SR-Anwärter und SR-Beobachter
durch den Kreis-/Stadtverband
Zu Nr.
Zu Nr.
Zu Nr.
Zu Nr.
Zu Nr.
Zu Nr.
Zu Nr.
Zu Nr.
ermitteltes
ermitteltes
ermittelter
SR-Soll
SR-Ist
SR-Unterbestand
(Kreis-/Stadtverband trägt die entsprechende Anzahl ein)
Die Richtigkeit/Vollständigkeit der Angaben in Teil 3 wird durch den SR-Ausschuss bestätigt:
Datum
Unterschrift/Stempel
Schiedsrichterausschuss Kreis-/Stadtverband
Teil 4:
Ausführungsbestimmungen entsprechend
§ 48 der SFV-Spielordnung
1. Einreichtermin des im Teil 1 und 2 durch die Vereine vollständig ausgefüllten und rechtsverbindlich unterschriebenen Meldebogens an den Schiedsrichterausschuss des zuständigen
Kreis-/Stadtverbandes ist der 01.07.2016.
2. Schiedsrichter/JSR/SR-Beobachter ohne Ausweisverlängerung bzw. bei Nichterfüllung der
Bedingungen lt. SRO §4(a-c) und Schiedsrichteranwärter dürfen im Meldebogen für das
Schiedsrichter-Ist des Vereins für das kommende Spieljahr nicht gezählt werden. Diesbezügliche
Korrekturen sind durch die Schiedsrichterausschüsse der Kreis-/Stadtverbände kurz zu
begründen.
3. Dieser Meldebogen gilt bei Nichterfüllung des SR-Solls als Antrag beim zuständigen
Sportgericht.
4. Vor der Einreichung an das Sportgericht ist der betroffene Verein über die Nichtanerkennung von
gemeldeten Schiedsrichtern und SR-Beobachtern nachweislich in Kenntnis zu setzen.
5. Mit der Übergabe des Meldebogens an das Sportgericht ist durch den zuständigen Einreicher
auch anzugeben, das wievielte Jahr der Nichterfüllung vorliegt. Zusätzlich ist ein entsprechender
Nachweis für das Sportgericht beizufügen (möglichst das letzte ergangene Urteil).
6. Die Vorsitzenden/Präsidenten bzw. Schiedsrichterausschüsse der Kreis- und Stadtverbände
leiten die Meldebögen mit Schiedsrichterunterbestand wie folgt zur Einleitung eines
Verfahrens weiter:

für Vereine „im Kreis- und Stadtspielbetrieb‘‘ bis zum 31.08.2016
an das Sportgericht des jeweiligen Kreis-/Stadtverbandes

für Vereine „im Landesspielbetrieb und höher“ bis zum 31.08.2016
an das Sportgericht des Sächsischen Fußball-Verbandes
7. Der betroffene Verein wird durch das jeweils zuständige Sportgericht über die Einleitung eines
Verfahrens informiert.
Wegen der Nichterfüllung des Schiedsrichter-Solls stellt
der
an das zuständige Sportgericht lt. 6. den Antrag auf Verfahrenseinleitung und -durchführung.
Datum
Anlagen:
Unterschrift/Stempel Kreis-/Stadtverband
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