Technischer Leitfaden der Feuer- und

Technischer Leitfaden der Feuerund FeuerbetriebsunterbrechungsVersicherung
Risiken, Schutzziele, Schutzkonzepte und
Schutzmaßnahmen
VdS 195 : 2008-01 (04)
VdS 195 : 2008-01 (04)
Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung
Technischer Leitfaden der Feuer- und
Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung
Risiken, Schutzziele, Schutzkonzepte und Schutzmaßnahmen
Inhalt
1
Vorbemerkungen....................................................................................................................................5
2
2.1
2.2
2.3
2.4
2.5
2.6
2.7
2.8
Begriffe ....................................................................................................................................................5
Brandlast ..................................................................................................................................................5
Baustoffe ..................................................................................................................................................7
Bauteile und Sonderbauteile ....................................................................................................................9
Bauprodukt und Bauart ..........................................................................................................................11
Eignungsnachweise ...............................................................................................................................17
Brandabschnitt........................................................................................................................................20
Komplex..................................................................................................................................................20
Feuerbeständige Abtrennungen.............................................................................................................21
3
3.1
3.2
Allgemeine Brandgefahren..................................................................................................................21
Gefahren der Brandentstehung..............................................................................................................21
Gefahren der Brandausbreitung.............................................................................................................22
4
4.1
4.2
4.3
4.4
4.5
4.6
4.7
Besondere Brandgefahren ..................................................................................................................22
Gefahrerhöhende Anlagen und Einrichtungen.......................................................................................22
Besonders exponierte Risikoverhältnisse ..............................................................................................23
Nicht feuerbeständig abgetrennte IT-Zentralen .....................................................................................27
Brandstiftungsgefährdung ......................................................................................................................27
Vorübergehende Betriebseinstellung .....................................................................................................28
Schadenverlauf.......................................................................................................................................28
Explosion ................................................................................................................................................28
5
Schutzziele ............................................................................................................................................29
6
Brandschutzmanagement und Brandschutzkonzepte .....................................................................29
7
7.1
7.2
7.3
7.4
7.5
7.6
7.7
7.8
7.9
7.10
Maßnahmen des baulichen Brandschutzes ......................................................................................31
Feuerwiderstandsfähige Tragwerke .......................................................................................................31
Außenwände ..........................................................................................................................................36
Dächer ....................................................................................................................................................40
Bedachung (Dacheindeckung) ...............................................................................................................45
Wärme- und Schalldämmung.................................................................................................................47
Bauartklassen.........................................................................................................................................47
Brandwände ...........................................................................................................................................51
Komplextrennwände...............................................................................................................................53
Feuerbeständige Abtrennungen.............................................................................................................56
Öffnungsschutz.......................................................................................................................................57
3
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8
8.1
8.2
8.3
8.4
8.5
8.6
Maßnahmen des anlagentechnischen Brandschutzes ....................................................................68
Brandentdeckung und -meldung ............................................................................................................68
Explosionsunterdrückungsanlage ..........................................................................................................72
Brandbekämpfungseinrichtungen...........................................................................................................72
Brandbekämpfung ..................................................................................................................................74
Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA)............................................................................................82
Wechselwirkungen der anlagentechnischen Maßnahmen ....................................................................83
9
9.1
9.2
9.3
9.4
9.5
Maßnahmen des betrieblichen und organisatorischen Brandschutzes.........................................84
Brandschutzorganisation/Brandschutz-Management ............................................................................85
Feuergefährliche Arbeiten und Rauchverbot .........................................................................................87
Schutz gegen Brandstiftung ...................................................................................................................87
Schutz betriebswichtiger Anlagen ..........................................................................................................87
Betriebsstilllegung ..................................................................................................................................88
10
10.1
10.2
10.3
10.4
Maßnahmen des abwehrenden Brandschutzes ................................................................................88
Öffentliche Feuerwehren ........................................................................................................................88
Nichtöffentliche Feuerwehren.................................................................................................................89
Löschwasserversorgung ........................................................................................................................90
Löschwasserrückhaltung........................................................................................................................92
11
Explosionsschutzmaßnahmen............................................................................................................93
Anhang A – Literatur/Quellen........................................................................................................................96
Anhang B – Muster für den Aufbau und Inhalt eines
Besichtigungsberichtes für das Mitversicherungsgeschäft ....................................................................100
B.1 Deckblatt...............................................................................................................................................100
B.2 Anlass, Firmen-/Standortdarstellung....................................................................................................100
B.3 Betriebs-/Verfahrensbeschreibung.......................................................................................................100
B.4 Risikobeurteilung ..................................................................................................................................100
B.5 Risikoangaben......................................................................................................................................101
B.6 Natur-/Elementargefahren....................................................................................................................102
B.7 Empfehlungen / Maßnahmen ...............................................................................................................103
B.8 PML-Schätzung (Feuer, FBU und Kumul) ...........................................................................................103
B.9 Ergänzende Erläuterungen zu PML-Schätzung...................................................................................104
4
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1
Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung
Vorbemerkungen
In diesem Technischen Leitfaden werden
−
Brandgefahren,
−
bauordnungsrechtliche und versicherungsrelevante, Schutzziele und Brandschutzanforderungen,
−
Hinweise zur Erarbeitung von ganzheitlichen Brandschutzkonzepten und
−
Grundlagen der Brandschutzmaßnahmen
beispielhaft dargestellt. Diese technischen Erläuterungen eignen sich im Rahmen der Feuer- und FeuerBetriebsunterbrechungs-Versicherung insbesondere zur allgemeinen Information und Schulung von
Mitarbeitern der Versicherer. Sie beruhen auf dem heutigen Stand der Brandschutztechnik sowie den
Erfahrungen der Versicherer aus Schadenstatistiken und Einzelereignissen. Der vorliegende Leitfaden
basiert auf den heutigen Erkenntnissen des Brandschutzes. Er enthält Empfehlungen, die dazu dienen, die
Brandgefahren und deren Auswirkungen zu verringern. Falls sich grundsätzliche Änderungen in der
Brandschutztechnik ergeben, ist beabsichtigt, diesen Leitfaden zu aktualisieren.
Der Inhalt dieses Druckstücks ist unverbindlich, der Versicherer kann im Einzelfall auch andere
Sicherheitsvorkehrungen je nach dem Risikoverhältnis und der Risikobewertung akzeptieren, die diesem
Technischen Leitfaden nicht entsprechen.
Die meisten Zeichnungen im vorliegenden Leitfaden liegen als Präsentation in elektronischer Form vor
(VdS 196). Die jeweiligen Nummern sind bei den einzelnen Abbildungen angegeben.
2
Begriffe
Nachfolgend werden Begriffe erläutert, die jeweils bei der Feuer- und Feuer-BetriebsunterbrechungsVersicherung eine wichtige Rolle spielen.
2.1
Brandlast
Nach DIN EN ISO 13 943 Brandschutz-Vokabular, Ausgabe: 2000-10 stellt die Brandlast die Summe der
Wärmeenergie dar, die bei der Verbrennung aller brennbaren Stoffe in einem Gebäudebereich einschließlich
der Bekleidungen von Wänden, Decken und Fußboden sowie aller brennbaren Gebäudeinhalte wie z. B.
Arbeitsmittel frei werden könnte.
Das Brandverhalten von Stoffen wird insbesondere von der Brennbarkeit gekennzeichnet und wird bei festen
und flüssigen sowie gasförmigen Stoffen unterschiedlich klassifiziert. Für die Risikobewertung ist diese
Klassifikation von Bedeutung.
Angaben über das Brandverhalten von Stoffen und über die Gefahren ihrer Zersetzungsprodukte sowie über
die Explosionsgefahren sind in einer Reihe von Nachschlagewerken enthalten. Beispielhaft sei hier erwähnt:
−
Hommel: Handbuch der gefährlichen Güter; Springer-Verlag
Bei brennbaren Flüssigkeiten brennt nicht die Flüssigkeit selbst, sondern der Dampf über der Flüssigkeit.
Brennbare Flüssigkeiten sind umso gefährlicher, je geringer die Temperatur ist, bei der sie brennbare
Dämpfe entwickeln. Als physikalisches Maß hierfür dient der "Flammpunkt".
5
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Abb. 1: Kennzeichnung leichtentzündlicher Stoffe
Bisher sind die brennbaren Flüssigkeiten gemäß der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) klassifiziert. Im Rahmen der europäischen Harmonisierung des Gefahrstoffrechtes werden die Rechtsvorschriften für die stofflichen und betrieblichen Aspekte neu geordnet und jeweils in der Gefahrstoffverordnung
und der Betriebssicherheitsverordnung getrennt geregelt. In der nachfolgenden Tabelle ist die Einstufung
brennbarer Flüssigkeit nach VbF und dem EU-Gefahrstoffrecht gegenübergestellt.
Tabelle 1: Vergleich der Einstufung brennbarer Flüssigkeiten
VbF
EU-
Gefahrenklassen
Flammpunkt
Gefahrstoffrecht
AI
< 21 °C
< 0°C:
hoch entzündlich
< 21°C:
leicht entzündlich
A II
≥ 21 °C
≤ 55 °C
entzündlich
A III
> 55 °C
≤ 100 °C
nicht mehr geregelt!
B (wasserlöslich)
< 21 °C
< 0°C:
hoch entzündlich
< 21°C:
leicht entzündlich
Dementsprechend wird die Kennzeichnung nach VbF der “neuen-alten” Gefahrstoffkennzeichnung angepasst.
Die zur Umsetzung der VbF bis 01.01.2003 bekannt gemachten Technischen Regeln für brennbare
Flüssigkeiten (TRbF), wie z. B.
−
TRbF 20: Läger
−
TRbF 40: Tankstellen
−
TRbF 50: Rohrleitungen
gelten zunächst weiter, bis sie von einem neu gebildeten Ausschuss für Betriebssicherheit überarbeitet
werden.
Als brennbaren Dampf bezeichnet man das Gemisch aus Luft und Dampf oberhalb eines Stoffes, der bei
normaler Raumtemperatur flüssig ist. Brennbare Gase dagegen sind bei den gleichen Bedingungen nur
gasförmig anzutreffen.
6
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Schadenerfahrungen zeigen, dass große Explosionsgefahren auch von fein zerteilten Feststoffen ausgehen,
wie von Getreidemehl, Milchpulver, Holzstaub und sogar Metallstäuben (Aluminiumpulver). Die HauptExplosionsgefahr dieser Stoffe besteht beim pneumatischen Transport in Rohrleitungen und bei der
Aufwirbelung loser Stäube im Brandfall.
Für die Kennzeichnung explosionsgefährlicher Stoffe wird nachstehendes Kennzeichen verwendet:
Abb. 2: Kennzeichnung explosionsgefährlicher Stoffe
2.2
Baustoffe
Von einem Brandgeschehen sind neben dem Gebäudeinhalt auch die verwendeten Baustoffe betroffen.
Brennbare Baustoffe können in unterschiedlichem Maß bei der Brandentstehung und zur Brandausbreitung
beitragen.
Unter Brandeinwirkungen kann das Zusammenwirken der Baukonstruktion auch bei Bauteilen aus
nichtbrennbaren Baustoffen gefährdet sein, weil sich alle Baustoffe mit der steigenden Temperatur mehr
oder weniger ausdehnen, ihre mechanischen Eigenschaften, z. B. Festigkeit, verändern und dadurch die
Tragfähigkeit der aus ihnen hergestellten Bauteile beeinträchtigen. Ein typisches Beispiel hierfür ist die
Stahlkonstruktion.
Bauordnungsrechtliche Vorschriften stellen daher besondere Anforderungen an das Verhalten der Baustoffe
im Brandfall (Brandverhalten).
Zu Baustoffen gehören sowohl Holz, Stahl, Stein, Glas und Beton als auch Stoffe wie
−
Wand- und Deckenbekleidungen,
−
Fußbodenbeläge,
−
Verbundwerkstoffe,
−
Dämmschichten und
−
Beschichtungen.
Das Brandverhalten von Baustoffen wird nicht nur von der Art des Stoffes beeinflusst, sondern kann
insbesondere auch von der Gestalt, der Oberfläche und der Masse, dem Verbund mit anderen Stoffen (z. B.
Oberflächenbeschichtungen und angrenzenden Baustoffen), den Verbindungsmitteln, der Verarbeitungstechnik und dem Alterungsverhalten abhängen. Diese Kriterien müssen zum Teil neben den Norm-Kriterien
für die Beurteilung des Brandverhaltens von Baustoffen herangezogen werden.
7
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Tabelle 2: Baustoffklassen der Brennbarkeit
Baustoffklasse
DIN 4102
Bauaufsichtliche Bezeichnung
Europ.
Klassen
Leistungsanforderungen und
Beanspruchungsniveau
(siehe auch Tabelle 5)
A
Brandszenario: Situation eines fortentwickelten, teilweise vollentwickelten Brandes
A1
nichtbrennbare Baustoffe ohne brennbare
Bestandteile
– Wärmeabgabe unbedenklich
– keine Freisetzung entzündbarer Gase
A1
Brandszenario: Raumbrand
A2
nichtbrennbare Baustoffe mit brennbaren Bestandteilen (< 1 Gew.%)
– Wärmeabgabe sehr gering
– nur begrenzte Freisetzung entzündbarer Gase
– Brandausbreitung sehr gering
– Rauchentwicklung unbedenklich
A2
Brandszenario: Raumbrand und
brennender Gegenstand
B
brennbare Baustoffe
B1
schwer entflammbare Baustoffe
– Wärmeabgabe begrenzt
– Brandausbreitung nicht wesentlich außerhalb des
Primärbrandbereichs
B
Brandszenario: brennender
Gegenstand und kleine Flamme
Leistungsanforderungen und Beanspruchungsniveau
C
Brandszenario: Brand eines Gegenstandes im Raum
(z. B. Papierkorb in einer Raumecke)
B2
normal entflammbare Baustoffe
– Entzündbarkeit begrenzt
– Flammenausbreitung
begrenzt
D
Brandszenario: kleine Flamme
E
Brandszenario: Kleine Flamme (Streichholzflamme)
B3
leicht entflammbare Baustoffe
– keine Anforderungen
F
Keine Feststellung der Leistung
Die Baustoffe werden hinsichtlich ihrer Brennbarkeit nach DIN 4102-1 und DIN 4102-16 geprüft und
klassifiziert, d. h. bestimmten Baustoffklassen zugeordnet. DIN 4102-4 enthält eine Liste von Baustoffen mit
ihrer Zuordnung zu den Baustoffklassen nach DIN 4102-1.
Nichtbrennbare Baustoffe dürfen – sofern sie die Prüfbedingungen erfüllen – auch geringe Anteile brennbarer Materialien enthalten und werden der Baustoffklasse DIN 4102-A2 zugeordnet, während Baustoffe
vollständig ohne brennbare Anteile der Baustoffklasse DIN 4102-A1 angehören.
Baustoffe der Baustoffklasse DIN 4102-A2 müssen als Verwendbarkeitsnachweis eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) in Berlin besitzen. Zu diesen Baustoffen
zählen z. B. mit Harz gebundene Mineralfaserplatten.
Die brennbaren Baustoffe werden der Baustoffklasse DIN 4102-B zugeordnet und nach dem Grad ihrer Entflammbarkeit in drei Klassen unterteilt.
Schwer entflammbare Baustoffe (Baustoffklasse DIN 4102-B1) müssen als Verwendbarkeitsnachweis eine
allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des DIBt besitzen. Ihre Herstellung unterliegt einer Fremdüberwachung.
Die Verwendung von leicht entflammbaren Baustoffen ist für den Hochbau weitestgehend verboten.
8
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Mit Flammenschutzmitteln lässt sich die Entflammbarkeit einiger brennbarer Baustoffe reduzieren. Im Falle
eines voll entwickelten Brandes beteiligen sich aber auch diese Baustoffe mit ihrem vollen Heizwert am
Brandgeschehen, unabhängig von ihrer Entflammbarkeit.
Zur Vereinfachung wird im Folgenden grundsätzlich nur zwischen brennbaren und nichtbrennbaren Baustoffen unterschieden.
Nähere Erläuterungen zu Baustoffen und die zugehörigen Produktverzeichnisse enthält der Teilkatalog
“Baulicher Brandschutz, Produkte und Anlagen, Teil 2: Baustoffe“ (VdS 2097-2):
−
Teil a: “Nichtbrennbare Baustoffe”
−
Teil b: “Baustoffe für Brandschutzmaßnahmen”
2.3
Bauteile und Sonderbauteile
Bauteile werden aus Baustoffen hergestellt und zu Baukonstruktionen miteinander verbunden.
Nach DIN 4102-2 gelten Decken, Wände, Stützen, Unterzüge, Treppen, Verglasungen der
Feuerwiderstandsklasse F usw. als Bauteile. Solche mit brandschutztechnischen Sonderfunktionen, wie
Brandwände, Komplextrennwände, nichttragende Außenwände, Feuerschutzabschlüsse, Fahrschachttüren,
Verglasungen der Feuerwiderstandsklasse G, Lüftungsleitungen, Bedachungen, Kabel- und Rohrabschottungen, Installationskanäle und -schächte sowie elektrische Kabelanlagen mit Funktionserhalt gelten
als Sonderbauteile.
Neben der Brennbarkeit der einzelnen Baustoffe ist für die Beurteilung der Brandgefahr und des Risikos
besonders wichtig, wie lange die einzelnen Bauteile einem Brand standhalten und den Raumabschluss
sicherstellen können.
Die Zeit, die ein Bauteil voraussichtlich den Einwirkungen eines Vollbrandes widerstehen kann, wird an
Versuchsbauteilen in Norm-Brandversuchen nach DIN 4102 "Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen"
in dafür anerkannten Materialprüfanstalten experimentell ermittelt.
Abb. 3: Einheits-Temperaturzeit-Kurve (ETK)
Die Brandbeanspruchung ist international einheitlich entsprechend der Einheits-Temperaturzeit-Kurve (ETK)
genormt. Als Feuerwiderstandsdauer wird die Zeit in Minuten ermittelt.
9
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Bei der Brandprüfung dürfen tragende Bauteile unter Lasteinwirkung innerhalb der definierten Zeitspanne
nicht zusammenbrechen, und müssen raumabschließende Bauteile den Durchtritt von Feuer und Rauch verhindern bzw. behindern. Für Sonderbauteile existieren eigene Prüfvorschriften in separaten Teilen der DIN
4102. Dem Prüfergebnis entsprechend wird dem Bauteil bzw. Sonderbauteil eine der Feuerwiderstandsklassen nach DIN 4102 zugeordnet.
Tabelle 3: Bauaufsichtliche Kennzeichnungen der Feuerwiderstandsklassen
Bauteil
Decken, Stützen, Wände, Brandschutzverglasungen (nicht
strahlungsdurchlässig)
Feuerwiderstandsklasse entsprechend einer
Feuerwiderstandsdauer in Minuten
≥ 30
≥ 60
≥ 90
≥ 120
≥180
F 30
F 60
F 90
F 120
F 180
W 30
W 60
W 90
W 120
W 180
T 30
T 60
T 90
T 120
T 180
G 30
G 60
G 90
G 120
G 180
L 30
L 60
L 90
L 120
-
K 30
K 60
K 90
-
-
S 30
S 60
S 90
S 120
-
I 30
I 60
I 90
I 120
-
R 30
R 60
R 90
R 120
-
E 30
E 60
E 90
-
-
Nichttragende Außenwände
Feuerschutzabschlüsse (Türen, Tore, Klappen)
Brandschutzverglasungen (strahlungsdurchlässig)
Rohre und Formstücke für Lüftungsleitungen
Absperrvorrichtungen in Lüftungsleitungen
Kabelabschottungen
Installationsschächte und -kanäle
Rohrdurchführungen
Funktionserhalt von elektrischen Kabelanlagen
Die Klassifizierung der Bauteile und Sonderbauteile ist in der Tabelle 3, und die bauaufsichtliche Benennung
der Feuerwiderstandsklassen ist in der Tabelle 4 aufgeführt.
Die gegenüber tragenden und raumabschließenden Bauteilen geänderte Bezeichnung für nichttragende
Außenwandelemente und Brüstungen – W 30, W 60 usw. statt F 30, F 60 usw. – resultiert aus einer nach
DIN 4102-3 geringeren Prüfanforderung für nichttragende Außenwände. Wände, die den höherwertigen
Klassen F statt W entsprechen (z. B. F 90 statt W 90), genügen in jedem Fall auch den Anforderungen der
entsprechenden Klasse W.
Kabelanlagen für die Stromversorgung der Elektropumpen von Sprinkleranlagen müssen im Brandfall auch
beim Betrieb der Feuerlöschanlage funktionstüchtig bleiben. Deshalb müssen Kabelanlagen mit integriertem
Funktionserhalt der Feuerwiderstandsklasse E 90 nach DIN 4102-12 "Funktionserhalt von elektrischen
Kabelanlagen - Begriffe, Anforderungen und Prüfungen" ihre Funktionstüchtigkeit bei der Einwirkung von
Wasser mit zusätzlicher Prüfung, z. B. VdS-Prüfung, nachweisen, und einen Schutz gegen mechanische Beschädigung haben.
10
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Tabelle 4: Bauaufsichtliche Bezeichnung der Feuerwiderstandsklassen
Bauaufsichtliche Benennung
Benennung nach DIN 4102
Kurzbezeichnung
feuerhemmend
Feuerwiderstandsklasse F 30
F 30 – B
feuerhemmend und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren
Baustoffen
Feuerwiderstandsklasse F 30, tragende und aussteifende
Teile aus nichtbrennbaren Baustoffen
F 30 - AB
feuerhemmend und aus nichtbrennbaren Baustoffen
Feuerwiderstandsklasse F 30 und aus nichtbrennbaren
Baustoffen
F 30 – A
hochfeuerhemmend
Feuerwiderstandsklasse F 60, tragende und aussteifende
Teile aus brennbaren Baustoffen und allseitig mit einer
brandschutztechnisch wirksamen Bekleidung
(Brandschutzbekleidung) und Dämmstoffe aus
nichtbrennbaren Baustoffen
F 60 – BA
hochfeuerhemmend und aus nichtbrennbaren Baustoffen
Feuerwiderstandsklasse F 60 und aus nichtbrennbaren
Baustoffen
F 60 - A
feuerbeständig
Feuerwiderstandsklasse F 90, tragende und aussteifende
Teile aus nichtbrennbaren Baustoffen, bei
raumabschließenden Bauteilen zusätzlich mit einer in
Bauteilebene durchgehende Schicht aus nichtbrennbaren
Baustoffen
F 90 - AB
feuerbeständig und aus nichtbrennbaren Baustoffen
Feuerwiderstandsklasse F 90 und aus nichtbrennbaren
Baustoffen
F 90 - A
Die Buchstaben vor den Zahlen in der Kurzbezeichnung der Feuerwiderstandsklasse stehen symbolisch für
die einzelnen Bau- oder Sonderbauteile mit ihren unterschiedlichen Prüfanforderungen, z. B. T für Tür, L für
Lüftungsleitung. Ein der Zahlengruppe nachgestellter Buchstabe (z. B. F 90-A) weist bei der Feuerwiderstandsklasse F auf die Brennbarkeit der verwendeten Baustoffe hin:
A, wenn das Bauteil im für die Klassifizierung maßgebenden Querschnitt aus nichtbrennbaren Baustoffen
besteht, z. B. F 90-A
AB, wenn das Bauteil in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen besteht; als wesentlich
gelten alle tragenden und aussteifenden Teile sowie bei raumabschließenden Bauteilen eine in der
Bauteilebene durchgehende Schicht, z. B. F 60-AB.
B, wenn das Bauteil über die Klassifizierung AB hinaus brennbare Baustoffe enthält, z. B. Holzbauteile F 30-B.
Weitere Erläuterungen zu Bauteilen und Sonderbauteilen sowie zugehörige Produktverzeichnisse sind in
einzelnen Teilkatalogen des Katalogwerks “Baulicher Brandschutz, Produkte und Anlagen” (VdS 2097)
enthalten (siehe auch Abschnitt 5.1). Zu nennen sind z. B.: VdS 2097-3 “Konstruktive Bauteile”, VdS 2097-5
“Brandschutzverglasungen”, VdS 2097-8 “Installationskanäle” usw.
2.4
Bauprodukt und Bauart
”Bauprodukt” und ”Bauart” sind neue bauordnungsrechtliche Begriffe, die gemäß der europäischen Richtlinie
des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte
(Bauproduktenrichtlinie) in die Bauordnungen eingeführt wurden und die bisherigen Fachausdrücke
”Baustoffe” und ”Bauteile” sowie ”Sonderbauteile” nach DIN 4102 zum größten Teil ersetzen. Die
Bauproduktenrichtlinie regelt sowohl das Inverkehrbringen und den freien Warenverkehr als auch die
Verwendung der Bauprodukte auf dem europäischen Binnenmarkt.
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Nach der Definition des Grundlagendokuments “Brandschutz” zur Bauproduktenrichtlinie, in dem die Brandschutzanforderungen an Bauprodukte und Bauarten konkretisiert sind, werden diese Produkte für den dauerhaften Einbau in Bauwerke hergestellt und als solche in Verkehr gebracht.
Der dauerhafte Einbau eines Produktes in ein Bauwerk bedeutet, dass
−
der Ausbau oder das Auswechseln des Produktes Vorgänge sind, die Bauarbeiten erfordern und
−
die Entfernung eines solchen Produktes die Leistungsfähigkeit des Bauwerks verringert.
Unter dem Begriff Bauprodukt sind alle Baustoffe, Bauteile und Komponenten (einzeln oder auch als
Bausatz) vorgefertigter Systeme oder Anlagen zu verstehen, durch welche das Bauwerk die in der
Bauproduktenrichtlinie (Anhang I) definierten wesentlichen Anforderungen an Bauwerke erfüllt, nämlich
−
mechanische Festigkeit,
−
Brandschutz,
−
Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz,
−
Nutzungssicherheit,
−
Schallschutz,
−
Energieeinsparung und Wärmeschutz.
Das Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen wird als
Bauart definiert.
Das europäische Klassifizierungssystem zur Bewertung des Brandverhaltens von Bauprodukten ist in der
Tabelle 5 dargestellt. Die Einteilung der Baustoffklassen nach DIN 4102-1 (siehe Tabelle 2) findet sich recht
gut im harmonisierten Klassengerüst “EUROCLASSES” wieder.
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Tabelle 5: Vergleich der Leistungsanforderungen an Baustoffen
Europ.
Klassen
Leistungsanforderungen und Beanspruchungsniveau
–
A1
–
–
Temperaturerhöhung und Masseverlust
sehr begrenzt
keine anhaltende Entflammung
Brennwert sehr begrenzt
Baustoffklasse
DIN 4102
A1
Brandszenario: Raumbrand
–
A2
–
–
–
–
Temperaturerhöhung und Masseverlust
begrenzt
kurzzeitige Entflammung
Brennwert begrenzt
Wärmefreisetzung und ihre Geschwindigkeit sehr begrenzt
seitliche Flammenausbreitung begrenzt
–
–
–
Wärmefreisetzung und ihre Geschwindigkeit sehr begrenzt
seitliche Flammenausbreitung begrenzt
vertikale Flammenausbreitung begrenzt
A2
–
–
–
nichtbrennbare Baustoffe mit brennbaren
Bestandteilen (< 1 Gew.%)
– Wärmeabgabe sehr gering
– nur begrenzte Freisetzung entzündbarer Gase
– Brandausbreitung sehr gering
– Rauchentwicklung unbedenklich
Brandszenario: Brand, fortentwickelt, teilweise vollentwickelt
B1
Brandszenario: brennender Gegenstand und
kleine Flamme
C
nichtbrennbare Baustoffe ohne brennbare
Bestandteile
– Wärmeabgabe unbedenklich
– keine Freisetzung entzündbarer Gase
Brandszenario: Brand, fortentwickelt, teilweise vollentwickelt
Brandszenario: Raumbrand und
brennender Gegenstand
B
Leistungsanforderungen und Beanspruchungsniveau
schwerentflammbare Baustoffe
– Wärmeabgabe begrenzt
– Brandausbreitung nicht wesentlich
außerhalb des Primärbrandbereichs
Brandszenario: Brand eines Gegenstandes
im Raum (z. B. Papierkorb in einer
Raumecke)
Wärmefreisetzung und ihre Geschwindigkeit begrenzt
seitliche Flammenausbreitung begrenzt
vertikale Flammenausbreitung begrenzt
Brandszenario: brennender Gegenstand und
kleine Flamme
–
D
–
Geschwindigkeit der Wärmefreisetzung
hinnehmbar
vertikale Flammenausbreitung begrenzt
B2
Brandszenario: kleine Flamme
–
E
Brandszenario: Kleine Flamme (Streichholzflamme)
vertikale Flammenausbreitung begrenzt
Brandszenario: kleine Flamme
Keine Feststellung der Leistung
F
normalentflammbare Baustoffe
– Entzündbarkeit begrenzt
– Flammenausbreitung
begrenzt
B3
leichtentflammbare Baustoffe
– keine Anforderungen
Vereinfacht dargestellt werden Baustoffklassen DIN 4102-A1 und -A2 in die Euroklassen A1 und A2
übergeführt und Baustoffklassen DIN 4102-B1 und -B2 jeweils in die Euroklassen B, C und D, E aufgeteilt.
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Tabelle 6: Vergleich der Baustoffklassen
Bauaufsichtl. Benennung
Min. Euroklassen
DIN EN 13501-1
Baustoffklassen
DIN 4102
Nichtbrennbar
A1
A1
A2 – s1 d0
A2
B, C – s1 d0
Schwer entflammbar
B, C, - s3 d0
B1
B, C – s1 d2
B, C, - s3 d2
Normal entflammbar
D – s3 d0
E
B2
D – s3 d2
E – d2
Leicht entflammbar
F
B3
Die Rauchentwicklung und das brennende Abtropfen oder Abfallen, welche in der Baustoffklasse DIN 41021 erfasst sind, werden im europäischen Klassensystem mit Zusatzbuchstaben S (smoke) und D (flaming
droplets) gekennzeichnet:
Tabelle 7: Zusatzkennzeichnungen des Brandverhaltens
Smoke
Rauchentwicklung
flaming droplets
Brennendes Abtropfen/ Abfallen
s1
SMOGA ≤ 30 m² /s² und
TSP600S≤ 50 m²
d0
kein
s2
SMOGA ≤ 30 m²/s² und
TSP600S≤ 50 m²
d1
kein brennendes Abtropfen > 10 Sec.
s3
weder s1 noch s2
d1
weder d0 noch d1
Hierbei wird mit “SMOGA” (smoke growth rate) die Geschwindigkeit der Rauchfreisetzung und mit “TSP”
(total smoke poduction) die gesamte Rauchfreisetzung während der normierten Prüfdauer von 10 Minuten
erfasst.
Für Bodenbeläge weist das europäische Klassensystem im Gegensatz zu bisherigen deutschen Klassen
DIN 4102-B1 und DIN 4102-B2 ebenfalls sechs Klassen (AII - FII) auf.
Das Brandverhalten von Baustoffen, die nach der Definition der Bauproduktenrichtlinie keine Bauprodukte
sind, z. B. Dekorationen, kann weiterhin nach DIN 4102-1 und DIN 4102-16 geprüft und klassifiziert werden.
14
VdS 195 : 2008-01 (04)
Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung
Tabelle 8: Europäische Leistungsklassen des baulichen Brandschutzes
Grundkriterien
Ergänzungskriterien
Kennzeichnung
Eigenschaften der Bauteile
R (résistance)
Tragfähigkeit
E (étanchéité)
Raumabschluss
I (isolation)
Wärmedämmung
W (radiation)
Strahlungsdurchlässigkeit
M (mechanical)
mechanische Eigenschaften
S (smoke)
Rauchdurchlässigkeit
C (closing)
selbstschließend
P (-)
Aufrechterhaltung der Energieversorgung
PH (-)
K (-)
Brandschutzvermögen von Wand- und
Deckenbekleidungen
G (-)
Rußbrandbeständigkeit von Schornsteinen
Zur Kennzeichnung der Feuerwiderstandsklasse von Bauprodukten und Bauarten sind in den europäischen
Normen völlig neue Kurzzeichen vorgesehen. Sie sind in Tabelle 8 zusammengestellt. Dabei kennzeichnet
“P” bzw. “PH” die Aufrechterhaltung der Energieversorgung, die bei einer Brandeinwirkung gemäß der ETK
bzw. bei einer verminderten Brandeinwirkung zu prüfen ist.
R
E
I
W
Grundkriterien
t
t
t
Feuerwiderstandsdauer
-
M
C
S
Ergänzungskriterien
Abb. 4: Systematik der europäischen Kennzeichnung
Beispiel der Kennzeichnung:
GDV
−
Komplextrennwand, tragend: REI 180-M
−
feuerbeständige Wand, nichttragend: EI 90-M
−
feuerhemmender Installationskanal: EI 30
In der Tabelle 9 werden die Feuerwiderstandsklassen nach DIN 4102 und DIN EN 13501-2 gegenübergestellt.
GDV
Die Anforderungen an die Standfestigkeit von Komplextrennwänden bei der Stoßbeanspruchung sind im vom Gesamtverband der
Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. herausgegebenen Merkblatt VdS 2234 beschrieben.
15
Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung
VdS 195 : 2008-01 (04)
Tabelle 9: Feuerwiderstandsklassen von Sonderbauteilen nach DIN EN 13501-21 und DIN EN 13501-31 und ihre
Zuordnung zu bauaufsichtlichen Benennungen
16
VdS 195 : 2008-01 (04)
2.5
Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung
Eignungsnachweise
Das bauaufsichtliche Nachweisverfahren für Bauprodukte und Bauarten nach der Musterbauordnung (MBO)
und den Landesbauordnungen (LBO), setzt sich zusammen aus dem
−
Verwendbarkeitsnachweis für Bauprodukte und dem Anwendbarkeitsnachweis für Bauarten sowie
−
Übereinstimmungsnachweis.
Es ist der Nachweis zu führen, dass von einem Baustoff bzw. Bauteil oder Sonderbauteil bei ordnungsgemäßer Anwendung keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere für Leben und
Gesundheit sowie natürliche Lebensgrundlagen, ausgeht.
2.5.1
Geregelte und nicht geregelte Bauprodukte
Beim Verwendbarkeitsnachweis wird zwischen “geregelten” und “nicht geregelten” Bauprodukten unterschieden.
Geregelte Bauprodukte sind mit den bewährten und gebräuchlichen Baustoffen, Bauteilen und Sonderbauteilen vergleichbar. Sie entsprechen einer in der so genannten Bauregelliste A Teil 1 bekannt
gemachten technischen Regel (DIN Normen, Richtlinien usw.) bzw. einer in der so genannten Bauregelliste
B Teil 1 bekannt gemachten europäischen technischen Spezifikation (europäische Normen oder
Zulassungsleitlinien) oder weichen von diesen nicht wesentlich ab. Die Verwendbarkeit dieser Bauprodukte
gilt somit als nachgewiesen.
Bauprodukte und Bauarten gemäß Bauregelliste B entsprechen europäischen Spezifikationen und müssen
nach einem positiven Konformitätsnachweis das CE-Zeichen tragen.
Die Verwendbarkeit von Bauprodukten, die in DIN 4102-4 (Ausgabe 03.94) aufgeführt sind, gilt ebenfalls als
nachgewiesen.
Bauprodukte werden als Sonstige Bauprodukte bezeichnet, wenn sie einer allgemein anerkannten Regel
der Technik entsprechen, die nicht im Teil 1 der Bauregelliste A aufgeführt ist. Solche Bauprodukte bedürfen
keines Verwendbarkeitsnachweises und konnten nach bisheriger Auslegung der Bauordnungen auch ohne
Brauchbarkeitsnachweis verwendet werden.
Für nicht geregelte Bauprodukte muss ein Verwendbarkeitsnachweis geführt werden, weil sie von den
technischen Regeln in Teil 1 der Bauregelliste A abweichen oder weil es für sie keine allgemein anerkannte
Regel der Technik gibt. Die Erteilung des Verwendbarkeitsnachweises erfolgt auf der Grundlage positiv
bewerteter Prüfungen nach geltenden Prüfvorschriften (z. B. DIN 4102 bzw. harmonisierten europäischen
Prüfnormen).
Nicht geregelte Bauprodukte, die nur untergeordneten Anforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz
unterliegen, sind in der so genannten Liste C zusammengefasst. Für diese Bauprodukte sind deshalb weder
Verwendbarkeits- noch Übereinstimmungsnachweise erforderlich.
2.5.2
Verwendbarkeits- und Anwendbarkeitsnachweise
Der Verwendbarkeitsnachweis für Bauprodukte kann geführt werden in Form
−
einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung,
−
eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses oder
−
einer Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall.
In gleicher Form kann der Anwendbarkeitsnachweis für Bauarten geführt werden.
Bauprodukte bzw. Bauarten, die zum Verwendbarkeits- bzw. Anwendbarkeitsnachweis nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses bedürfen, sind im Teil 2 bzw. Teil 3 der Bauregelliste A genannt.
17
Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung
VdS 195 : 2008-01 (04)
Es sind Bauprodukte bzw. Bauarten, für die es entweder Technische Baubestimmungen oder allgemein
anerkannte Regeln der Technik nicht oder nicht für alle Anforderungen gibt; diese Anforderungen können
nach den allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden.
2.5.3
Bauregellisten A, B und Liste C
Die Bauregelliste A ist eine Liste, in der vom DIBt im Einvernehmen mit den obersten Bauaufsichtsbehörden der Bundesländer folgende Festlegungen veröffentlicht werden:
a) Bezeichnung der Bauprodukte und deren technische Regeln, die von den Obersten Bauaufsichtsbehörden als Technische Baubestimmungen durch öffentliche Bekanntmachung eingeführt sind.
Diese Angaben sind stoff- und anwendungsspezifisch geordnet (Teil 1).
b) Art des Verwendbarkeitsnachweises für Bauprodukte, die wesentlich von den angegebenen
technischen Regeln (Teil 1) abweichen.
c) Art des Übereinstimmungsnachweises (Übereinstimmung mit den bekannt gemachten technischen
Regeln bzw. den Verwendbarkeits- bzw. Anwendbarkeitsnachweisen).
d) Bezeichnung solcher Bauprodukte, die als Verwendbarkeitsnachweis nur ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis benötigen (Teil 2).
e) Bezeichnung solcher Bauarten, die als Verwendbarkeitsnachweis nur ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis benötigen (Teil 3).
In der Bauregelliste B werden Bauprodukte aufgenommen, die einer europäischen technischen Spezifikation entsprechen und mit der CE-Kennzeichnung in den Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen,
wobei die Bauregelliste B in zwei Teile aufgegliedert ist. Im Teil 1 der Bauregelliste B werden neben der
Bezeichnung der Bauprodukte und ihrer technischen Spezifikation Klasse und Leistungsstufe in
Abhängigkeit vom Verwendungszweck festgelegt, die von den Bauprodukten nach der technischen
Spezifikation erfüllt sein müssen. Im Teil 2 der Bauregelliste B werden Bauprodukte aufgeführt, die für die
Erfüllung einer wesentlichen Anforderung nach der Bauproduktenrichtlinie, die nicht in europäischer
technischer Spezifikation berücksichtigt sind, zusätzlich einen Verwendbarkeitsnachweis und einen
Übereinstimmungsnachweis zur CE-Kennzeichnung benötigen.
Die Bauregellisten A und B sowie die Liste C werden vom DIBt jährlich veröffentlicht und ständig den
neuen Gegebenheiten sowie der Fortentwicklung bautechnischer Regelsetzung angepasst. Dabei werden
technische Regelwerke (z. B. DIN-Normen) durch ihre Aufführung im Teil 1 der Bauregelliste A, welche die
Einführungserlasse der einzelnen Bundesländer ersetzt, bundeseinheitlich bauaufsichtlich eingeführt. Die
sonstigen Technischen Baubestimmungen werden in einer landeseigenen Liste mit zugehörigen
Einführungserlassen im Anhang bekannt gegeben. In diesem Zusammenhang ist eine entsprechende
Musterliste vom DIBt erarbeitet worden.
2.5.4
Übereinstimmungsnachweis
Abgesehen von sonstigen Bauprodukten und Produkten der Liste C müssen Bauprodukte ihre
Übereinstimmung mit der zugehörigen technischen Spezifikation (technische Regeln der Bauregelliste A und
Verwendbarkeitsnachweis) nachweisen. Je nach der Sicherheitsrelevanz kann der Übereinstimmungsnachweis geführt werden nach dem
−
ÜH - Verfahren mit einer Übereinstimmungserklärung des Herstellers, die auf der Grundlage der werks
eigenen Produktionskontrolle (Prüfung von im Werk entnommenen Proben nach der Anlage 0.3 der
Bauregelliste A) abzugeben ist oder
−
ÜHP - Verfahren mit den notwendigen Nachweisen des Verfahrens ÜH und mit einer zusätzlichen
ersten Prüfung durch eine anerkannte Prüfstelle, wobei die Proben im freien Verkehr (Handel, Baustellen usw.) zu entnehmen sind oder
−
ÜZ - Verfahren mit den notwendigen Nachweisen des Verfahrens ÜHP und mit einem zusätzlichen
Übereinstimmungszertifikat, das als Bestätigung von einer anerkannten Zertifizierungsstelle auf der
Grundlage der Fremdüberwachung (Erstinspektion des Werkes und laufende Überwachung, Beurteilung und Auswertung der werkseigenen Produktionskontrolle) erteilt wird.
18
VdS 195 : 2008-01 (04)
Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung
Das Verfahren ÜZ entspricht weitestgehend der bisherigen Verfahrensweise im Rahmen des
Brauchbarkeitsnachweises mit der Eigen- und Fremdüberwachung nach DIN 18 200. Ein Muster für
Übereinstimmungszertifikate ist in Abb. 5 wiedergegeben.
Bei einem positiven Übereinstimmungsnachweis ist der Hersteller berechtigt und verpflichtet, das Übereinstimmungszeichen Ü an seinen betreffenden Produkten bzw. auf deren Verpackung oder Lieferschein
anzubringen.
Abb. 5: Muster für Übereinstimmungszertifikate nach § 24b MBO (Fassung Juni 1995)
2.5.5
Anerkennung durch die Feuerversicherer
Den bauaufsichtlichen Brandschutzanforderungen an Baukonstruktion und Gebäudegestaltung schließen
sich die Versicherer grundsätzlich an. Brandschutzmaßnahmen, die bauordnungsrechtlichen Anforderungen
insbesondere im Hinblick auf den Sachwertschutz ergänzen und z. B. im Feuerversicherungsvertrag
vereinbart werden, müssen ihre Eignung und Zuverlässigkeit ebenfalls nachweisen, damit sie im Brandfall
ihre Schutzfunktionen sicher erfüllen können. Dementsprechend werden z. B. Wände als Komplextrennwände im Regelfall nur anerkannt, wenn deren
−
Bauarten – klassifiziert mit Prüfzeugnissen einer anerkannten Prüfstelle – im Teilkatalog VdS 2097-3
"Konstruktive Bauteile” sowie
−
Konstruktionsmerkmale in VdS 2234 “Brandwände und Komplextrennwände, Merkblatt für die Anordnung und Ausführung” aufgeführt sind.
Zudem sind die Prüfkriterien der Komplextrennwände und zusätzliche Anforderungen hinsichtlich der
Anordnung und der Ausführung der Wände (z. B. Anschlüsse an Decken) in VdS 2234 “Brandwände und
Komplextrennwände, Merkblatt für die Anordnung und Ausführung” aufgeführt.
19
Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung
2.6
VdS 195 : 2008-01 (04)
Brandabschnitt
Ein Brandabschnitt wird von einem oder mehreren Gebäuden, Gebäudeabschnitten oder Lägern im Freien
gebildet, die untereinander keine, jedoch zu anderen Gebäuden, Gebäudeabschnitten oder Lägern eine
räumliche oder bauliche Trennung aufweisen.
Räumliche Brandabschnittstrennung liegt vor, wenn der Abstand zwischen Gebäuden oder Lagern
nichtbrennbarer Stoffe im Freien mindestens 5 m beträgt, sofern keine brennbaren Objekte, z. B.
Fahrzeuge, im Zwischenraum zwischen den Gebäuden und Lagern abgestellt oder gelagert sind.
Für Läger brennbarer Stoffe im Freien ist erfahrungsgemäß ein Mindestabstand von 20 m erforderlich.
Bei der Beurteilung räumlicher Brandabschnittstrennung zwischen Gebäuden mit einem Abstand von 5 m
soll analog zu Lagern nichtbrennbarer Stoffe im Freien insbesondere die Ausführung der Außenwände
berücksichtigt werden. Erfahrungsgemäß können Außenwände aus nichtbrennbaren Stoffen besonders bei
einem geringen zulässigen Abstand zwischen Gebäuden die Gefahr einer Brandübertragung wirksam
begrenzen.
Gebäudeverbindende Bauteile (Brücken, Tunnel etc.) heben eine räumliche Brandabschnittstrennung nicht
auf (siehe Abb. 6a), wenn:
− sie grundsätzlich aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen,
− Zugänge beiderseits der Verbindung jeweils mit feuerhemmenden Türen/Toren (T 30) sowie einer
allgemein bauaufsichtlich zugelassenen Feststellanlage gesichert sind,
− keine brennbaren Gegenstände im Zwischenraum zwischen den Gebäuden und im Zuge der
−
Verbindungsbauteile abgestellt, aufbewahrt oder gelagert werden und
eine Brandübertragung durch eine Winkelbeeinflussung im Anschlussbereich der Verbindungsbauteile
an Gebäudeaußenwände ausgeschlossen ist.
Anstellen von zwei feuerhemmenden Türen/Toren ist es auch zulässig, die Verbindung einseitig mit einer
feuerbeständigen Tür bzw. einem feuerbeständigen Tor (T90) zu schützen.
Bauliche Brandabschnittstrennung liegt vor, wenn Gebäude, Gebäudeabschnitte oder Läger durch eine
Brandwand nach VdS 2234 getrennt sind (siehe Abb. 6b).
Abb. 6a: Baulichkeiten und Lager, die die
räumliche Trennung nicht aufheben
2.7
Abb. 6b: Brandwände und Komplextrennwände
zwischen Bereichen unterschiedlicher Nutzung
Komplex
Ein Komplex wird von einem oder mehreren Gebäuden, Gebäudeabschnitten oder Lägern im Freien
gebildet, die untereinander keine, jedoch zu anderen Gebäuden, Gebäudeabschnitten oder Lägern eine
räumliche oder bauliche Trennung aufweisen.
20
VdS 195 : 2008-01 (04)
Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung
Der Komplex wird von vielen Versicherern als Grundlage zur Beurteilung des wahrscheinlichen
Höchstschadens und zur Ermittlung risikogerechter Prämie in der Industrie-Feuer- und Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherung herangezogen, weil sich die Komplexbildung in der Praxis als wirksame
Maßnahme zur Schadenbegrenzung erwiesen hat. Dabei sollten sowohl die Wertbelastungen – zum Teil
ablesbar aus der Gebäudefläche und Höhe der Lagerung – als auch Aspekte des Betriebsausfalls
berücksichtigt werden (siehe Abschnitt 4).
In der Abbildung 6 ist ein Gebäudekomplex mit z. B. einer Gesamtfläche von 30.000 m² und Versicherungssumme von 600 Mio. € baulich durch zwei Komplextrennwände getrennt worden. Dabei sind mit je einer
Fläche von 10.000 m² drei Komplexe entstanden, die ihrerseits durch eine Brandwand unterteilt werden, z.
B. zwischen der Produktion und Verwaltung.
Räumliche Komplextrennung liegt vor, wenn der Abstand
− zwischen Gebäuden mit einer Gebäudehöhe von 5 m bis 20 m mindestens gleich der Höhe des
höheren Gebäudes ist,
− zu Lägern brennbarer Stoffe im Freien mindestens 20 m beträgt,
− zwischen sonstigen Gebäuden und/oder Lägern mindestens 5 m eingehalten wird.
sofern keine brennbaren Objekte, z. B. Fahrzeuge, im Zwischenraum zwischen den Gebäuden und Lagern
abgestellt oder gelagert sind.
Bei besonderen Risikoverhältnissen, z. B. besonderen Brandlasten, Hochregalanlagen, Explosionsgefahr,
Gebäuden mit einer Gebäudehöhe von mehr als 20 m, können erhöhte Mindestabstände für den brandlastfreien Streifen zwischen den Gebäuden erforderlich werden, die im Einzelfall gesondert festzulegen sind.
Bei der Beurteilung räumlicher Komplextrennung zwischen Gebäuden mit einem Abstand von 5 m soll
analog zu Lagern nichtbrennbarer Stoffe im Freien insbesondere die Ausführung der Außenwände
berücksichtigt werden. Erfahrungsgemäß können Außenwände aus nichtbrennbaren Stoffen besonders bei
einem geringen zulässigen Abstand zwischen Gebäuden die Gefahr einer Brandübertragung wirksam
begrenzen.
Werden räumliche Komplextrennungen von Verbindungsbauteilen (Brücken, Tunnel etc.) überbrückt, sind
die entsprechenden Hinweise im Abschnitt 2.6 zu beachten.
Bauliche Komplextrennung liegt vor, wenn Gebäude, Gebäudeabschnitte oder Läger durch eine Komplextrennwand nach VdS 2234 abgetrennt sind.
2.8
Feuerbeständige Abtrennungen
Räume innerhalb eines Brandabschnittes bzw. Komplexes gelten als feuerbeständig von anderen
Gebäudebereichen abgetrennt, wenn deren Decken und Trennwände feuerbeständig sowie deren
Öffnungen feuerbeständig geschützt ausgeführt sind.
3
Allgemeine Brandgefahren
Brände entstehen erfahrungsgemäß immer wieder, insbesondere durch Defekte von technischen Anlagen
und Einrichtungen sowie menschliches Fehlverhalten. Sie können zudem nicht nur Leben, Gesundheit und
natürliche Lebensgrundlagen gefährden, sondern auch Sach- und Vermögensschäden verursachen sowie
ruinöse Folgen für die Betroffenen haben. Diese Gefährdungen sind umso höher, je wahrscheinlicher eine
Brandentstehung oder im Brandfall eine großräumige Ausbreitung von Feuer und Rauch ist.
3.1
Gefahren der Brandentstehung
Nach dem so genannten Branddreieck ist für die Entstehung eines Feuers und die danach entfachte Brandentwicklung das gleichzeitige Vorhandensein von
21
Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung
−
−
−
VdS 195 : 2008-01 (04)
Brandgut,
Sauerstoff und
Zündenergie
erforderlich.
In Gebäuden ist das Brandgut in der Regel in unterschiedlicher Form und in ausreichender Menge
vorhanden, etwa als Teil der Baukonstruktion und als Arbeitsmittel. Der Anteil von Sauerstoff in der Raumluft
ist in der Regel für eine Zündung ausreichend.
Die Zündenergie stammt erfahrungsgemäß vielfach aus betriebsnotwendigen Versorgungen und aus den
Arbeitsprozessen. Nach der Großschadenstatistik in der Industriellen Sachversicherung z. B. gelten die
nachfolgenden Ursachen u. a. als Hauptschadenursachen:
−
−
−
−
−
−
−
−
−
Selbstentzündung
Explosion
Überhitzung
offenes Feuer
Elektrizität (Defekte Anlagen und Einrichtungen)
menschliches Fehlverhalten
feuergefährliche Arbeiten jeglicher Art
Brandstiftung
Blitzschlag
Hinweis: Für die Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung stehen folgende Schadenstatistiken
zur Verfügung, die vom GDV im Auftrag seiner MU erstellt werden:
−
−
3.2
Großschadenstatistiken in der Industriellen Sachversicherung
Schadenursachenstatistik aus der Risikostatistik Allgemeine Sach
Gefahren der Brandausbreitung
Erfahrungsgemäß können insbesondere die nachfolgenden Ursachen im Brandfall erheblich zu einer großflächigen Ausbreitung von Feuer und dadurch zu einer wesentlichen Schadenerweiterung beitragen:
−
−
−
−
−
−
Anhäufung brennbarer oder explosionsgefährlicher Stoffe
Bauteile aus/mit brennbaren Baustoffen, z. B. in Außenwänden und im Dach
unzureichende Feuerwiderstandsfähigkeit der Tragwerke
fehlende oder ungenügende bauliche Trennungen, z. B. unzureichender Schutz betriebsnotwendiger
Öffnungen
späte Brandentdeckung und späte Einleitung der Brandbekämpfung
erschwerte Brandbekämpfung, z. B. auf Grund unzureichender Löschwasserversorgung
Rauch fordert im Brandfall die meisten Todesopfer und verursacht oft auch erhebliche Sach- und
Betriebsunterbrechungsschäden. Dies gilt auch für Bereiche, die nicht unmittelbar vom Feuer betroffen sind.
4
Besondere Brandgefahren
Die überwiegende Brandgefahr geht von der Nutzung und dem Inhalt der Gebäude aus.
4.1
Gefahrerhöhende Anlagen und Einrichtungen
Zu den Gefahr erhöhenden Anlagen und Einrichtungen gehören insbesondere Anlagen und Einrichtungen
mit chemischen Reaktionen, Explosionsgefahren, hohen Drücken oder hoher Temperatur. Zu nennen sind
u. a.:
−
−
22
Beschichtungsanlage mit Direktbeheizung
direkt befeuerte dezentrale Heizungsanlagen in den Produktions-/Lagerbereichen
VdS 195 : 2008-01 (04)
−
−
−
−
−
−
−
−
−
−
−
−
Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung
Extraktionsanlagen
Filteranlagen
Flüssiggasanlagen
Folienschrumpfanlagen
Funkenerodieranlagen, Galvanikanlagen
Gefahrstoffläger
Härtereien
Kompressorenanlagen
Mahlanlagen
Räucheranlagen, Röstanlagen
Thermoölanlagen
Trocknungsanlagen
Die Gefahrerhöhung ist von einer Reihe von Risikomerkmalen abhängig. Zu nennen sind u. a.
−
−
−
4.2
Lage und Ausdehnung der Anlagen und Einrichtungen innerhalb der Betriebe,
Ansammlung von brennbaren Stoffen in unmittelbarer Umgebung der Gefahr erhöhenden Einrichtung,
fehlende Brandschutzmaßnahmen.
Besonders exponierte Risikoverhältnisse
Bei der Planung von Schutzmaßnahmen sind exponierte Risikoverhältnisse zu berücksichtigen. Diese
kommen insbesondere in Betracht, wenn
−
−
−
−
−
−
−
Verstöße gegen bauordnungsrechtlichen und anderen gesetzlichen Auflagen vorliegen,
der Feuerüberschlagsweg bei großflächigen Gebäudeglasfassaden weniger als 1 m beträgt,
die betriebliche Löschwasserversorgung die Mindestanforderungen nach DVGW nicht erfüllt,
weder eine Bewachung noch eine automatische Brandfrüherkennung existiert,
eine hohe Wertbelastung in ausgedehnten oder nicht unterteilten großen Gebäudekomplexen vorhanden
ist, z. B.:
• ungeschützte Brandabschnitte mit einer Abschnittsfläche von mehr als 5.000 m²
• Gebäudekomplexe mit einer Komplexfläche von mehr als 20.000 m², die weder durch innere
Brandwände unterteilt noch mit besonderen Maßnahmen wie z. B. Sprinkleranlagen geschützt sind,
eine schlechte Ordnung und Sauberkeit vorherrscht,
kein aktiver und engagierter Brandschutzbeauftragter vor Ort ist.
Auch eine Missachtung der betrieblichen Brandsicherheitsregeln bewirkt Gefahrerhöhungen. Hierunter fallen
Nichteinhaltung von Rauchverbot, Nichtanwendung eines Schweißerlaubnisverfahrens.
Erfahrungsgemäß haben sich als risikotechnisch besonders exponiert erwiesen:
−
−
−
−
−
−
−
Heizquellen, die nicht in einem feuerbeständig abgetrennten Raum untergebracht sindt
Produktionsbereiche ohne Personal mit unbeaufsichtigtem Anlagenbetrieb – auch Geisterschicht
genannt – oder ohne automatische Brandmeldeanlagen
brandschutztechnisch ungünstige Bauarten
Gebäude und technische Einrichtungen, die nicht bzw. nur unzureichend instandgehalten sind
Galeriebauten
Löschbehinderung durch radioaktive Isotope der Gefahrengruppen II und III (Zuordnung siehe
Betriebserlaubnis)
behördlich genehmigte Abweichungen von bau- und gewerbeaufsichtlichen Vorschriften
Es ist Sache des einzelnen Versicherers, besonders exponierter Risiken zu bewerten. Der Versicherer kann
auch entscheiden, z.B. mangelhafte Bauarten oder Löscheinrichtungen nur vorübergehend hinzunehmen.
Besondere Brandentstehungsgefahren sind im Zusammenhang mit dem Betrieb von Batterieladegeräten,
der Durchführung von feuergefährlichen Arbeiten mit offener Flamme, Folienschrumpfarbeiten, dem
Vorhandensein defekter nicht risikogerecht abgesicherter Leuchtstoffröhrenanlagen, durch das Rauchen,
durch die Gefahr elektrostatischer Aufladungen etc., zu berücksichtigen.
23
Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung
VdS 195 : 2008-01 (04)
Heizung
Der Begriff "Heizung" umfasst hier alle Formen indirekter Beheizung von Räumen.
Abb. 7: Warmwasser- oder Dampfheizung mit Heizquelle im feuerbeständig abgetrennten Raum
Ob eine Gefahrerhöhung durch Heizung vorliegt, ist davon abhängig, welches Heizungssystem mit welcher
Heizquelle (Kessel, Ofen, direkt befeuertes Lufterhitzungsgerät) und welcher Wärmeträger (Wasser, Dampf,
Luft) benutzt wird. Eine Prüfung der Gefahrerhöhung kann nur im Einzelfall erfolgen. Je nach den konkreten
Umständen kann z. B. keine Gefahrerhöhung gegeben sein, wenn sich in den Produktionsräumen oder
Lägern keine brennbaren Gegenstände befinden.
Gefahrerhöhende Heizungen sind z. B.
−
Warmwasser- oder Dampfheizungen (Nieder- oder Hochdruck) mit Heizquelle in nicht feuerbeständig
abgetrenntem Raum (siehe Abb. 8). Das Warmwasser oder der Dampf werden durch eine Pumpe über
Rohrleitungen zu den Heizkörpern oder Lufterhitzern transportiert.
Abb. 8: Heizung mit Heizquelle im nicht feuerbeständig abgetrennten Betriebsraum
Hierzu können auch Heißluft-Strahlungsheizungen mit der Anordnung der Heizquelle außerhalb der
Betriebsräume gezählt werden (siehe Abb. 9), weil ein Durchbrennen des Brenners zur
Brandweiterleitung über das Kanalsystem in den Betriebsraum führen kann; selbst wenn das Entzünden
von Staub und Gegenständen (z. B. Teile der Dachkonstruktion) durch ausreichende Dämmschichten
auf der Oberseite der Strahlungsrohre ausgeschlossen ist. Für eine brandschutztechnisch vollwertige
Abtrennung der Heizquelle ist die Anordnung einer Brandschutzklappe erforderlich.
24
VdS 195 : 2008-01 (04)
Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung
Abb. 9: Heißluft-Strahlheizung mit Heizquelle außerhalb der Betriebsräume
−
Luftheizung mit Heizquelle innerhalb der Betriebsräume (siehe Abb. 10). Hierzu dienen direkt befeuerte
Lufterhitzer, die in den zu beheizenden Räumen installiert werden. Bei diesen Geräten wird die kalte Luft
direkt an der Brennkammer vorbeigeführt, erhitzt und unmittelbar oder über Rohre oder Kanäle in die
Räume eingeblasen.
Abb. 10: Luftheizung mit Heizquelle (Öl- oder Gasbrenner) innerhalb der Betriebsräume
−
−
−
−
Infrarotheizung mit Infrarot- oder Strahlungsheizgeräten (siehe Abb. 11). Sie arbeiten mit sehr hohen
Oberflächentemperaturen und geben den größten Teil ihrer Wärme durch Strahlung ab. Elektrisch betriebene Geräte enthalten freiliegende, im Betrieb rotglühende Heizspiralen aus Widerstandsdraht,
ebenso gasgefeuerte Infrarotstrahler.
Elektrische Heizlüfter
Bei Deckenstrahlern – auch Glühstrahler genannt – (siehe Abb. 12) erfolgt die Wärmeabgabe zum
größten Teil durch Strahlung hocherhitzter Platten aus Keramik. Außerdem gibt es Anlagen mit
wärmeabstrahlenden Stahlrohren, die unter der Decke angebracht sind. Da Strahlungsheizungen mit
Temperaturen bis zu 900 °C betrieben werden, ist auf ausreichenden Abstand zu brennbaren Stoffen
und regelmäßige Entfernung der Staubablagerung zu achten.
Hinweis: siehe VdS 2038
Fabriken und gewerbliche Anlagen, Allgemeine Sicherheitsvorschriften der Feuerversicherer (ASF)
Abb. 11: Infrarotstrahler mit Rohrheizkörper und Reflektor
Abb. 12: Deckenstrahler
25
Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung
VdS 195 : 2008-01 (04)
Produktionsbereiche ohne Personal
Hierzu gehören insbesondere Produktionsbereiche, die vollautomatisch betrieben werden und bei denen
kein Personal anwesend ist, z. B. bei Funkenerosionsanlagen, Roboter-Straßen und Kunststoff
verarbeitenden Betrieben.
Brandschutztechnisch exponierte Bauarten
Hierzu gehören insbesondere Bauweisen, die erheblich zur Brandausbreitung beitragen können, z. B.
Stahltrapezprofildächer mit Polystyrol-Hartschaum als Dämmung und bituminösen Abdichtungen
Unzureichende Unterhaltung der Bausubstanz
Eine mangelhafte Unterhaltung der Bausubstanz liegt vor, wenn Gebäude auf Grund von mangelhafter
Instandhaltung Schäden aufweisen. Hierzu gehören auch, dass z. B. bei Stahlbetonstützen die Bewehrungseisen freiliegen oder Stahlbauteile stark korrodiert sind.
"Historisch gewachsene Betriebe" die schlecht unterhalten sind oder einen besonders hohen Anteil
brennbarer Baustoffe in Form von Holz oder freiliegenden Dämmstoffen aufweisen, haben unter Umständen
zudem zahlreiche ungeschützte Wand- und Deckenöffnungen, so dass insgesamt mit einer besonders
schnellen Brandausbreitung zu rechnen ist.
Mangelhafte Ausrüstung der Löscheinrichtungen
Die Ausrüstung der Löscheinrichtungen ist mangelhaft, wenn Feuerlöscher oder Wandhydranten nicht in
erforderlicher Anzahl gemäß BGR 133 bzw. VdS 2001 bereitgehalten wenn sie beschädigt oder nicht
gewartet worden sind. Löscheinrichtungen an unzugänglichen oder schwer erreichbaren Stellen (z. B. bei
Zustellen mit Vorräten) zählen ebenfalls dazu.
Hinweis: siehe
−
BGR 133 Regeln für die Ausrüstung von Arbeitsstätten
−
VdS 2001 Feuerlöscher, Regeln für die Ausrüstung von Arbeitsstätten
Galeriebauten
Bei Galeriebauten, die über mehrere Etagen zu einem großen Innenraum hin offen sind, muss
erfahrungsgemäß mit einer besonders schnellen Ausbreitung von Rauch im Brandfall gerechnet werden.
Löschbehinderung durch radioaktive Isotope
Je nach dem möglichen Ausmaß der Gefährdung werden zur Vorbereitung des Feuerwehreinsatzes die Bereiche gemäß § 37 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) in Gefahrengruppen eingeteilt:
−
In Bereichen der Gefahrengruppe I kann die Feuerwehr ohne besonderen Schutz vor Gefahren
radioaktiver Stoffe tätig werden.
−
In Bereichen der Gefahrengruppe II kann die Feuerwehr nur mit einer Strahlenschutz-Sonderausrüstung
und unter Strahlenschutzüberwachung tätig werden.
−
In Bereichen der Gefahrengruppe lll kann die Feuerwehr nur mit einer Strahlenschutz-Sonderausrüstung
und unter Strahlenschutzüberwachung sowie unter Hinzuziehung eines Sachverständigen tätig werden.
Die radioaktiven Stoffe sind in der Strahlenschutzverordnung aufgeführt. Eine Kennzeichnung dieser
Räume, Bereiche oder Maschinen ist immer erforderlich. Ob und wo sie eingesetzt werden, ist der
Betriebsgenehmigung zu entnehmen bzw. beim Strahlungsschutzbeauftragten zu erfragen.
26
VdS 195 : 2008-01 (04)
Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung
Abb. 13: Symbol zur Warnung vor radioaktiver Strahlung
Behördlich genehmigte Abweichungen von bau- oder gewerbeaufsichtlichen Vorschriften
Hierunter fallen z. B. Feuerschutzabschlüsse im Zuge bahngebundener Förderanlagen ohne allgemeine
bauaufsichtliche Zulassungen oder G-Verglasungen in feuerbeständigen Wänden.
Sofern keine äquivalenten Nachweise wie z. B. eine Zustimmung im Einzelfall durch die oberste Bauaufsicht
vorliegen, sollten Ausnahme und Befreiung aus brandschutztechnischer Sicht kritisch überprüft werden.
Sonstiges
Im Einzelfall können weitere Aspekte als besonders ungünstige Risikoverhältnisse berücksichtigt werden, z. B.:
−
Behinderung der Feuerwehr durch Bahnschranken oder
−
besonders gefährliche Nachbarschaft, z. B. bei Explosionsgefahr in nahen Betrieben wie Mühlen oder
Betriebe, die Explosivstoffe herstellen.
4.3
Nicht feuerbeständig abgetrennte IT-Zentralen
Rechen- und Leittechnikzentren müssen ständig verfügbar sein. Dies erfordert ein umfassendes
Schutzkonzept mit baulichen und technischen sowie organisatorischen Maßnahmen, wozu z. B. eine
bauliche Abtrennung von angrenzenden Gebäudebereichen gehören soll, weil eine Betriebsunterbrechung
infolge eines Brandes nicht nur Engpässe in Betriebsprozessen verursachen, sondern auch ruinöse Folgen
für betreffende Betriebe haben kann.
Hinweis:
−
4.4
siehe VdS 2007 Anlagen der Informationstechnologie (IT-Anlagen), Merkblatt zur Schadenverhütung
Brandstiftungsgefährdung
Brandstiftung ist eine der häufigsten Schadenursachen. Dabei bildet die Betriebsart "Handel und Läger"
einen besonderen Schadenschwerpunkt.
Das zu versichernde Risiko kann hinsichtlich der individuellen Brandstiftungsgefahr anhand des
Gefährdungs- und des Sicherheitsgrades beurteilt werden, die in wechselseitiger Abhängigkeit stehen.
Der Gefährdungsgrad wird maßgeblich von nachfolgenden Risikomerkmalen bestimmt:
−
Art des Risikos/Betriebsart
−
Firmen, die in der öffentlichen Diskussion stehen, z. B. bezüglich Umweltschutz, Arbeitsrecht, Produktion
in der Dritten Welt und wirtschaftlich bedrohte Firmen
27
Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung
−
Lage des Risikos
−
Zustand des Risikos
−
Einstellung des Versicherungsnehmers zu Sicherheitsfragen
−
Verhältnis des Versicherungsnehmers zu Mitarbeitern
−
Frühere ungeklärte Brandstiftungsschäden
−
Frühere Einbruchdiebstahlschäden
VdS 195 : 2008-01 (04)
Die Gefahr einer Brandstiftung kann mit Hilfe von Sicherheitsmaßnahmen reduziert werden, wenn die
potenziellen Bedrohungsbilder schon im Vorfeld bedacht werden. Einen 100%igen Schutz gegen Brandstiftung gibt es allerdings nicht.
Für die Beurteilung des Gefährdungsgrades durch Eigenbrandstiftung sind ggf. andere Risikomerkmale zu
beachten, z. B.: allgemeine wirtschaftliche Lage des Versicherungsnehmers, hohe Lagerbestände, schlechte
Absatzlage, Alter und Zustand der Anlagen.
4.5
Vorübergehende Betriebseinstellung
Mit einer Betriebsstilllegung kann eine Gefahrerhöhung, z. B. Brandstiftungsgefahr, verbunden sein. Gemäß
der unverbindlichen Betriebsstilllegungsklausel der Allgemeinen Bedingungen für die Feuerversicherung
(Abschnitt A § 11 AFB 2008) sind die Räume regelmäßig zu kontrollieren und die Brandbekämpfungseinrichtungen in funktionsfähigem Zustand zu erhalten.
Eine vorübergehende Betriebseinstellung liegt vor, wenn der bisherige Betriebszweck für eine bestimmte
aber wirtschaftlich nicht unerhebliche Zeitspanne ruht.
Die aufgrund saisonaler Schwankungen bedingte, befristete Einstellung des Betriebes sowie die
Unterbrechung des Betriebes z. B. infolge von größeren Reparaturen, Betriebsferien, Streik und
Aussperrung wird nicht als vorübergehende Betriebseinstellung angesehen.
4.6
Schadenverlauf
Erfahrungsgemäß kann der immaterielle Wertverlust infolge eines Brandes, z. B. Einbuße von Markanteil
oder Abwanderung bewährter Mitarbeiter, die direkten Brandschäden häufig übersteigen und die Existenz
eines betroffenen Unternehmens ernsthaft bedrohen. Aus diesen Schadenerkenntnissen lassen sich
riskoadäquate Schutzmaßnahmen ermitteln, die zu einem wirksamen Schutzkonzept verknüpft werden
können.
4.7
Explosion
Explosionen im technischen Sinne sind schnell verlaufende Brandsereignisse von brennbaren Gasen oder
Stäuben mit Flammenfortleitungsgeschwindigkeiten ≥ 100 m/s bis ≤ 1.000 m/s. Nach den Allgemeinen
Bedingungen für die Feuerversicherung sind jedoch auch Schäden an Druckbehältern (Kessel, Rohrleitung
usw.) versichert, die gesondert zu betrachten sind.
Explosionsgefährliche Atmosphären bilden sich in Abhängigkeit der Stoff-/Luftkonzentration in einem
Reaktionsfenster zwischen unterer und oberer Explosionsgrenze.
Die besondere Gefährdung, die von Explosionsereignissen ausgeht, begründet sich in den
Druckauswirkungen. Durch Explosionsüberdrücke von 8 bis 12 bar bei Stäuben und 20 bis 25 bar bei Gasen
sind ummittelbare mechanische Zerstörungen und weiträumige Schadenauswirkungen zu erwarten.
Konventionelle bauliche Trennungen in Form von Brand-/Komplextrennwänden oder auch allgemein zur Vermeidung einer Brandübertragung ausreichende räumliche Trennungen von 20 bis 30 m sind hier
vollkommen unzureichend.
28
VdS 195 : 2008-01 (04)
Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung
Schaden erhöhend können sich weiterhin z.B. Trümmerflug, Sekundärexplosionen, insbesondere bei Staubexplosionen, und Folgebrände auswirken.
5
Schutzziele
Brandschutz ist sowohl gesetzlich, u. a. im Bauordnungsrecht, als auch privatrechtlich in Sicherheitsvorschriften der Feuerversicherer beschrieben.
Die gesetzlichen Regelungen in Form von Landesbauordnungen und Sonderbauverordnungen bzw. richtlinien der einzelnen Bundesländer, z. B. Industriebau-Richtlinie, zielen insbesondere ab auf
−
die Anordnung von Gebäuden zueinander (z. B. Abstand zwischen benachbarten Gebäuden),
−
die Festlegung der ohne bauliche Trennung zusammenhängenden Abschnittsgrößen in Gebäuden (z. B.
Brandabschnitte),
−
die Auswahl geeigneter Baustoffe und statische Bemessung der Bauteile unter Berücksichtigung der
Einwirkungen bei einem Brand,
−
die Auslegung der für die Brandbekämpfung erforderlichen Flächen (Feuerwehrzu- und Feuerwehrumfahrtswege, Aufstellflächen) und Flucht- sowie Rettungswege.
Damit sollen gemäß dem Bauordnungsrecht insbesondere
−
der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt und
−
die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten durch die Feuerwehr ermöglicht
werden.
Ergänzend dazu können Versicherer darüber hinaus zusätzliche Maßnahmen fordern und vertraglich
vereinbaren, um beispielsweise
−
nutzungsbedingte Brandentstehungsgefahren, z. B. brand- und explosionsgefährliche Arbeitsverfahren,
und
−
im Brandfall die Brandausbreitung und somit Sach- sowie Folgeschäden wie z. B.
• Schäden an Gebäude und Gebäudeinhalt sowie
• Ertragsausfall infolge Betriebsunterbrechung
wirksam zu begrenzen.
6
Brandschutzmanagement und Brandschutzkonzepte
Brände treten im Gegensatz zu vielen anderen Gefahren unerwartet und plötzlich auf, so dass dann
Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im Allgemeinen nicht mehr effektiv ergriffen werden können. Dabei
entstehen große Brandschäden fast immer durch das Zusammenwirken verschiedener Unzulänglichkeiten
innerhalb des betrieblichen Systems. Oft handelt es sich um organisatorische oder technische Mängel, die
für sich betrachtet relativ harmlos sind und sich durch ungünstige Umstände zu einer Schadenskette
(Kettenreaktion) verbinden. Daher kommt dem "Vorbeugenden Brandschutz" als der Summe von baulichen,
anlagentechnischen und organisatorischen sowie betrieblichen Maßnahmen eine sehr große Bedeutung zu.
Die Durchführung von Brandschutzmaßnahmen findet jedoch immer in einem komplexen betrieblichen
Umfeld statt. Erst das Zusammenspiel der verschiedenen Unternehmensbereiche, wie Management,
Organisation und Technik, entscheidet letztlich über den Erfolg einer jeden Maßnahme oder ganzer
Brandschutzkonzepte.
Der Brandschutz in einem Unternehmen kann nur erfolgreich realisiert werden, wenn er als Bestandteil der
unternehmerischen Wertschöpfung und als wichtiger Faktor zur Sicherung der Unternehmensziele
anerkannt wird. Er darf darum nicht losgelöst von anderen Bereichen des Unternehmens betrieben werden,
sondern muss in alle Unternehmensbereiche und Fragestellungen einbezogen werden. Beispiele aus der
29
Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung
Praxis sind interdisziplinäre Organisationsformen wie bereichsübergreifende
Problemlösungen unter Teilnahme des Brandschutzbeauftragten.
VdS 195 : 2008-01 (04)
Besprechungen
und
Ein ausgeprägtes Bewusstsein der Unternehmensleitung für Risiken, aber auch eine gut entwickelte
betriebliche Organisation und Kommunikation tragen maßgeblich dazu bei, dass Brände verhindert oder
zumindest die Brand- und Folgeschäden gering gehalten werden.
Dies bedeutet in der Praxis, dass im Unternehmen eine Brandschutzpolitik verfolgt wird und
Brandschutzziele festgelegt werden. Dabei ist ein möglichst ganzheitlicher Ansatz zu wählen, der neben den
technischen und gesetzlichen Anforderungen (sog. hardfacts) auch verhaltensabhängige und
persönlichkeitsbezogene Aspekte (sog. softfacts) beinhaltet, wie z. B. Gewohnheiten, ungeschriebene
Gesetze, betriebliche Informations- und Kommunikationswege oder Spannungsfelder.
Brandschutzziele sollten konkret formuliert und bewertbar sein. Es muss sichergestellt werden, dass alle
Mitarbeiter und Organisationseinheiten informiert und verbindlich in die Verwirklichung miteinbezogen
werden.
Um Fortschritte zu erzielen, ist eine konkrete Planung und der Aufbau einer entsprechenden Organisation
erforderlich, die für die Umsetzung der Maßnahmen verantwortlich ist. Damit geplante Maßnahmen die
erforderliche Akzeptanz bei den Betriebsangehörigen erreichen, müssen sie von der Unternehmensleitung
geplant, autorisiert, allgemeingültig kommuniziert und vorgelebt werden.
Risikomanagement
Brandschutzkonzept
vorbeugender
Brandschutz
baulicher
Brandschutz
abwehrender
Brandschutz
anlagentechnischer
Brandschutz
organisatorischer
Brandschutz
Abb. 14: Grundaufbau eines ganzheitlichen Brandschutzkonzeptes
Für besondere Risikoverhältnisse stehen zudem unverbindliche Musterbrandschutzkonzepte der Versicherer
als Sicherheitsvorschriften, Richtlinien oder Merkblätter zur Verfügung, z. B.:
−
Fabriken und gewerbliche Anlagen, Allgemeine Sicherheitsvorschriften der Feuerversicherer (ASF,
VdS 2038)
−
Textilbetriebe, Richtlinien für den Brandschutz (VdS 2018)
−
Holz bearbeitende und verarbeitende Betriebe, Richtlinien für den Brandschutz (VdS 2029)
−
Kühlhäuser, Empfehlungen für den Brandschutz (VdS 2032)
−
Polstermöbel, Sicherheitsvorschriften für die Herstellung und Verarbeitung (VdS 2049)
−
Latex-Schäume, Sicherheitsvorschriften für die Herstellung und Verarbeitung (VdS 2052)
−
Polyurethan-Weichschäume, Sicherheitsvorschriften für die Herstellung und Verarbeitung (VdS 2053)
−
Polystyrol-Hartschaumstoffe, Sicherheitsvorschriften für die Herstellung und Verarbeitung (VdS 2054)
−
Gaststätten, Sicherheitsvorschriften (VdS 2056)
−
Hotel- und Beherbergungsbetriebe, Brandschutzkonzept, Richtlinien für die Planung und den Betrieb
(VdS 2082)
−
Krankenhäuser, Pflegeheime und ähnliche Einrichtungen zur Unterbringung oder Behandlung von
Personen, Richtlinien für den Brandschutz (VdS 2226)
30
VdS 195 : 2008-01 (04)
Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung
−
Lagerung von Sekundärrohstoffen aus Kunststoff, Brandschutztechnische Richtlinien (VdS 2513)
−
Rauchgas-Entschwefelungsanlagen, (REA), Richtlinien für den Brandschutz (VdS 2371)
−
Abfallverbrennungsanlagen (AVA), Richtlinien für den Brandschutz (VdS 2515)
Ein Brandschutzkonzept ist allerdings nur dann wirksam, wenn die darin integrierten Brandschutzmaßnahmen
−
risikogerecht geplant und aufeinander abgestimmt,
−
ordnungsgemäß ausgeführt sowie
−
regelmäßig instandgehalten werden.
Dementsprechend müssen von der Planung einschließlich Fachplanung und Ausschreibung, über die
Bauausführung bis hin zum Betrieb Maßnahmen zur Qualitätssicherung ergriffen werden, was in den
bauordnungsrechtlichen Bestimmungen allerdings nur sehr begrenzt geregelt ist. Es ist deshalb sinnvoll, den
Versicherer dabei frühzeitig einzubeziehen, da sie den Bauherrn und Planern bei der Erstellung eines
Schutzkonzepts und die Auswahl geeigneter Schutzmaßnahmen mit ihren langjährigen Schadenerfahrungen unterstützen können.
7
Maßnahmen des baulichen Brandschutzes
Mit Hilfe von baulichen Brandschutzmaßnahmen, wie z. B.
−
Anordnung räumlicher bzw. baulicher Trennung,
−
Ausführung feuerwiderstandsfähiger Tragwerke und
−
Verwendung nichtbrennbarer Baustoffe
soll im Brandfall insbesondere die Ausbreitung von Feuer und Rauch wirksam begrenzt und eine erfolgreiche Brandbekämpfung durch die Feuerwehr ermöglicht werden.
Um das Brandverhalten von Bauteilen und Baustoffen auch ohne einen echten Brand einschätzen zu
können, werden diese nach DIN 4102 "Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen" geprüft und beurteilt.
Maßnahmen des baulichen Brandschutzes sind u. a. im Abschnitt 2 beschrieben.
Hinweis: siehe
−
VdS 2035 Stahltrapezprofildächer, Planungshinweise für den Brandschutz
−
VdS 2216 Brandschutzmaßnahmen für Dächer, Merkblatt für die Planung und Ausführung
−
VdS 2234 Brandwände und Komplextrennwände, Merkblatt für die Anordnung und Ausführung
−
VdS 2298 Lüftungsanlagen im Brandschutzkonzept, Merkblatt für Planung, Ausführung und Betrieb
7.1
Feuerwiderstandsfähige Tragwerke
Neben Decken, Balken und Stützen, die tragend sein müssen, können auch Außen- und Innenwände als
Teil des Tragwerks herangezogen werden.
Feuerwiderstandsfähig sind Bauteile,
−
die nach DIN 4102-4 mindestens Feuerwiderstands-klasse F 30-B entsprechen oder
−
für die mindestens die Feuerwiderstandsklasse F 30-B durch Brandversuche nach DIN 4102-2
nachgewiesen und für die ein “allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis” erteilt worden ist.
Sie können aus verschiedenen Baustoffen und deren Kombination hergestellt werden.
31
Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung
7.1.1
VdS 195 : 2008-01 (04)
Holzbauteile
Unter Brandeinwirkungen verascht Holz und "schützt" sich dadurch selbst gegen zu schnelles Verbrennen
und Versagen. Holzbauteile, z. B. Holzbalken, die in ihrer Querschnittsabmessung ausreichend dick
dimensioniert sind, können auch Anforderungen an feuerhemmende Bauteile erfüllen.
Feuerhemmend sind z. B. Holzbalken aus Vollholz, wenn ihre Höhe mindestens 26 cm und ihre Breite
mindestens 15 cm beträgt. Als Vollholz ist massives Holz aus einem Stamm im Gegensatz zu Brettschichtoder Holzleimkonstruktionen anzusehen.
Der Feuerwiderstand von Holzbauteilen, die nicht ausreichend dick und deshalb nicht feuerhemmend sind,
kann wie bei Stahlstützen durch Bekleidungen (Ummantelungen) erhöht werden (vgl. Abb. 15).
Abb. 15: Durch Ummantelung feuerhemmende Holzstütze
7.1.2
Stahlbauteile
Stahlbauteile versagen erfahrungsgemäß bei einer Temperatur von ca. 500 ºC, was gemäß der EinheitTemperaturzeit-Kurve (ETK) im Brandfall bereits nach ca. 5. Minuten erreicht wird. Stahlbauteile haben im
Allgemeinen keine klassifizierte Feuerwiderstandsdauer und können aber z. B. mit einer zugelassenen
Brandschutzbeschichtung geschützt werden und die Feuerwiderstandsklasse F 90 erreichen. Diese Beschichtung (eine Art Anstrich) schäumt im Brandfall auf und schützt durch die wärmedämmende Wirkung
den Stahl gegen die Brandhitze. Diese "Dämmschichtbildner" müssen allgemein bauaufsichtlich zugelassen
werden. Sie sind gemäß der zugehörigen allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung (abZ) im Allgemeinen für
Träger (Profilstahl) und ähnliche Bauteile (keine flächigen Bauteile wie z. B. Dachschalung) in den
Innenräumen geeignet. Bauteile mit Beschichtung müssen gekennzeichnet sein und regelmäßig überprüft
werden. Ausbesserungen dürfen nur gemäß der Zulassung vorgenommen werden.
Mit Brandschutzplatten bekleidete Stahlbauteile können auch die Feuerwiderstandsklasse F 90-A erreichen.
32
VdS 195 : 2008-01 (04)
Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung
Abb. 16: Stahlstützen mit feuerbeständiger Ummantelung aus Beton
Abb. 17: Stahlstützen mit Ummantelung
Abb. 18: Stahlstützen mit feuerhemmender Ummantelung aus Mauerwerk
33
Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung
7.1.3
VdS 195 : 2008-01 (04)
Stahlverbundbauteile
Stahlverbundbauteile bestehen im Wesentlichen aus Profilstählen und aus Beton (vgl. Abb. 16). Beide Baustoffe wirken mit ihren baustoffspezifischen Eigenschaften sowohl im "kalten Zustand" und als auch im
Brandfall im Verbund zusammen, so dass feuerhemmende und feuerbeständige Bauteile hergestellt werden
können (siehe auch DIN 4102-4). Auch Stahlverbund-Bauteile mit ungeschützt außen liegendem Stahlprofil
können ihre Funktionen über eine längere Branddauer erfüllen, wenn die inneren Spannungen bei der Erwärmung günstig umlagert werden können. Charakteristische Merkmale von für den Brandfall bemessenen
Verbundquerschnitten sind daher zusätzliche Bewehrungseisen sowie unüblich große Stegdicken der Profilstähle.
Verbundbauteile können als Stützen, Balken und Unterzüge und als Decken eingesetzt werden. Sie sind
vorwiegend dort anzutreffen, wo die Vorteile der Stahlbauweise für die Montage der Bauteile selbst und das
einfache Anbringen von Betriebseinrichtungen von großer Bedeutung sind (z. B. Automobilfertigung).
7.1.4
Stahlbetonbauteile
Tragende Bauteile aus Stahlbeton können in die Feuerwiderstandsklasse nach DIN 4102-2 eingestuft
werden, wenn die Konstruktionsmerkmale, z. B. Abstände der Bewehrungen, Betongüte, und Beton(über)deckung Mindestabmessung, den Angaben der DIN 4102-4 entsprechen oder wenn die Bauteile bei
Brandprüfungen nach DIN 4102-2 positiv bewertet sind.
7.1.5
Decken
Neben den Stahlbetondecken existiert eine Vielzahl von anderen Deckenbauweisen. Einige Beispiele sind in
Abbildungen 19 bis 22 dargestellt. Bauarten feuerwiderstandsfähiger Decken sind auch im Teilkatalog
“VdS 2097-3“ Baulicher Brandschutz, Produkte und Anlagen, Teil 3 Konstruktive Bauteile“ enthalten.
Abb. 19: Kappendecke
34
VdS 195 : 2008-01 (04)
Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung
Abb. 20: Stahlbetondecke
Abb. 21: Fertigteildecke
Abb. 22: Stahlträger-Verbunddecke – ohne klassifizierte Feuerwiderstandsfähigkeit
35
Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung
7.2
VdS 195 : 2008-01 (04)
Außenwände
Nichttragende Außenwände, deren Ausführungen beispielhaft in Abbildungen 24 bis 32 dargestellt sind,
üben zwei Schutzfunktionen aus: Sie sollen das Gebäude und seinen Inhalt gegen einen Brand von außen
schützen und bei mehrgeschossigen Gebäuden den Feuerübersprung von Geschoss zu Geschoss
verhindern. Dieser Feuerübersprung erfolgt nicht nur durch die Decke und ihre Öffnungen, sondern häufig
auch über eine brennbare Fassade oder durch Öffnungen in der Außenwand. Des Weiteren sollen die
Außenwände nicht zur maßgeblichen Brandausbreitung über die Bauteile beitragen.
Ohne einen besonderen Schutz an der Außenwand könnte sich ein Feuer sofort von Geschoss zu Geschoss
ausbreiten. Auch Fenster helfen hier nicht, da einfaches Glas im Brandfall sehr schnell springt und die
Öffnung freigibt; große ungeschützte Fensteröffnungen stellen daher eine Gefahr dar.
Werden als Brüstung zwischen diesen Fenstern nichttragende Außenwandelemente eingebaut, müssen sie
mindestens der Feuerwiderstandsklasse der angrenzenden Außenwand entsprechen. Der Mindestabstand
zwischen zwei Fenstern muss als "Feuerüberschlagsweg" mindestens 1 Meter betragen (siehe Abb. 23).
Abb. 23: Feuerüberschlag über die Außenwand
36
VdS 195 : 2008-01 (04)
Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung
Abb. 24: Ausgefachte Wand
Abb. 25: Ausgefachte Wand, 10 cm dick – feuerbeständig
Abb. 26: Ausgefachte Wand
37
Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung
Abb. 27: Ausgefachte Wand
Abb. 28: Außenwand aus Porenbeton
Abb. 29: Sandwich-Elemente aus Stahlbeton
38
VdS 195 : 2008-01 (04)
VdS 195 : 2008-01 (04)
Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung
Abb. 30: Wandelemente aus Stahltrapezblech mit Wärmedämmung
Insbesondere bei Industrie- und Gewerbebauten, wie z. B. Kühlhäusern, werden vielfach die so genannten
“Sandwich-Elemente” eingesetzt, die sich aus zwei profilierten metallischen Deckschichten und einer dazwischen angeordneten Wärmedämmschicht wie z. B. Polyurethan-/Polystyrol-Hartschaum (PUR)/(PS) bestehen.
Abb. 31: Sandwich-Elemente mit brennbaren Baustoffen
39
Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung
VdS 195 : 2008-01 (04)
Bildquelle IfBS
Abb. 32: Außenwand mit Stahltrapezblech
Kommt es auf Grund der vorhandenen Brandlast, etwa durch Anlagerung an der Außenwand oder Lagerung
im Gebäude zu einem fortentwickelten Brand, können Sandwich-Elemente der thermischen Einwirkung nicht
mehr standhalten. Danach ist ein Totalschaden häufig nicht mehr zu vermeiden.
Derzeit werden Hinweise über die Verwendung von Sandwich-Elementen, etwa Wahl des Metallwerkstoffs
für Deckschichten und des Wärmedämmstoffs sowie konstruktive Ausführung der Befestigung und Fugenausführung erarbeitet.
Hinweis: siehe VdS 2244 Sandwichelemente als raumabschließende Wand- und Dachbauteile; Brandschutz-Hinweise für die Planung, Ausführung und Instandhaltung.
7.3
Dächer
Dächer sind komplexe Gebilde, die im Allgemeinen aus mehreren Bauteilen bestehen. Im Brandfall ist das
Dach einer Industriehalle erfahrungsgemäß das am stärksten thermisch beanspruchte Bauteil. Zudem wird
bei Dacharbeiten mit offener Flamme das Dach häufig gezielten Feuereinwirkungen ausgesetzt.
Hinweis: siehe
−
VdS 2035 Stahltrapezprofildächer, Planungshinweise für den Brandschutz
−
VdS 2216 Brandschutzmaßnahmen für Dächer, Merkblatt für die Planung und Ausführung
7.3.1
Geneigte Dächer
Bei geneigten Dächern mit Dachstuhl aus Holz oder manchmal auch aus Stahl werden zwischen drei
typischen Formen unterschieden: Satteldach, Walmdach und Pultdach (siehe Abb. 33).
Bei geneigten Dächern dienen Pfetten, die sich von Wand zu Wand oder von Stütze zu Stütze spannen, als
Hauptträger. Auf den Pfetten liegen die Sparren auf. Zusammen bilden sie das Dachtragwerk, wozu evtl.
noch weitere Hauptträger gehören, z. B. Binder, auf denen die Pfetten aufliegen. Bei kleineren Gebäuden
mit geringen Spannweiten entfallen die Pfetten oft, und die Sparren liegen direkt auf den Wänden auf.
40
VdS 195 : 2008-01 (04)
Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung
Abb. 33: Dachformen
Bei geneigten Dächern gelten die flächenmäßig verlegten Dachziegel, das aufgelegte Blech (Trapezblech,
Wellblech) oder Faserzementplatten (siehe z. B. Abb. 34) zugleich auch als Dachschalung.
Abb. 34: Geneigtes Dach
Bei geneigten Dächern kann eine Dämmschicht z. B. zwischen den Sparren eingebaut werden.
Die Latten (Dachlatten, Lattung) unter den Ziegeln werden bei der Risikobewertung üblicherweise nicht
berücksichtigt.
7.3.2
Weitere Dachkonstruktionen
Neben Stahl-, Beton- oder Holzkonstruktionen (siehe z. B. Abb. 35 und 36) gibt es zahlreiche Mischbauweisen:
−
hölzerne "Nagelbinder" als Leichtkonstruktion auf Betonstützen
−
weit gespannte Holzleimbinder mit Betonplatten als Dachschalung
−
Stahlfachwerkbinder mit Holzpfetten und Bimsbetonplatten (vgl. Abb. 37 bis 39)
41
Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung
VdS 195 : 2008-01 (04)
Bei der brandschutztechnischen Bewertung der Dächer soll die Gesamtdachkonstruktion als System
betrachtet werden. Dabei ist in jedem Einzelfall zu prüfen, welche Funktion ein Dachbauteil erfüllt. Auf
brennbare Dachbaustoffe soll nach Möglichkeit verzichtet werden.
Abb. 35: Stahlkonstruktion
Abb. 36: Stahlkonstruktion mit Fachwerkbinder
42
VdS 195 : 2008-01 (04)
Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung
Abb. 37: Mischkonstruktion
Abb. 38: Mischkonstruktion
Abb. 39: Mischkonstruktion
43
Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung
VdS 195 : 2008-01 (04)
Im flachen Dach werden gelegentlich so genannte pi-Platten aus Stahlbeton eingesetzt (siehe Abb. 40). Sie
sind im Allgemeinen nicht feuerbeständig, da sie eine zu geringe Dicke aufweisen.
Abb. 40: pi-Platten
Außerdem gibt es Dächer mit besonders ausgebildeten Shed-Schalen. Diese Konstruktionen liegen im
Allgemeinen auf Außenwänden oder auf besonderen Bindern auf (siehe Abb. 41). Dabei können Verbundelemente meist zugleich mehrere Funktionen von Bindern, Pfetten, Dachschalung, und zum Teil auch von
der Dachabdichtung (z. B. bei Stahlblech Sandwich Elementen) sowie evtl. von der Dämmschicht erfüllen.
Abb. 41: Shed-Dach
Mehrfachfunktionen können auch einfache Bauteile übernehmen. So bilden z. B. Stahlbetondecken als Dach
gleichzeitig das Dachtragwerk und die Dachschalung. Kunststoffplatten, die ohne weitere Dachschalung und
ohne Dämmschicht sowie zusätzliche Dacheindeckung als Dacheindeckung eingesetzt werden, erfüllen
zwar ggf. die Anforderungen, die an eine harte Bedachung nach DIN 4102-7 gestellt werden (Nachweis!),
sind aber als Dachschalung brennbar.
Ortschäume, z. B. aus Polyurethan, auf einer Stahlbetondecke sind brennbare Dämmschichten und mit ihrer
geschlossenen Oberfläche zugleich Dachabdichtung. Hierfür ist der Nachweis "harte Bedachung" zu führen.
Bei der Dachsanierung wird Polyurethanortschaum z. B. auf Zement-Wellplatten aufgebracht. Diese Dämmschicht mit ihrer geschlossenen Oberfläche erfüllt zwar ggf. die Anforderung an harte Bedachung nach DIN
4102-7, trägt aber bei einer Brandeinwirkung von unten erheblich zur Brandausbreitung bei.
44
VdS 195 : 2008-01 (04)
7.3.3
Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung
Dächer nach DIN 18 234
Bei flachen oder flach geneigten Dächern, die nicht feuerhemmend sind, können Dächer nach DIN 18 234
"Baulicher Brandschutz großflächiger Dächer, Brandbeanspruchung von unten" die Brandausbreitung im
Dach bei einem Entstehungsbrand anstelle feuerhemmender Dachschalungen wirksam begrenzen.
Hinweis: siehe
−
VdS 2035 Stahltrapezprofildächer, Planungshinweise für den Brandschutz
−
VdS 2216 Brandschutzmaßnahmen für Dächer, Merkblatt für die Planung und Ausführung
Abb. 42: Brandübertragungsgefahr und Brandprüfungen nach DIN 18234
In DIN 18 234 sind ferner Hinweise für die konstruktive Ausführung der Durchdringungen, Anschlüsse und
Abschlüsse enthalten.
Bei Dächern mit Sandwich-Elementen ist nach bisherigen Erfahrungen die Gefahr der Brandausbreitung im
Dach oder über die Dachoberfläche bzw. -unterseite in der Regel gering, weil diese Elemente bei intakten
Metalldeckschichten kaum am Brandgeschehen beteiligt sind. Allerdings können Sandwich-Dachelemente
derzeit die Anforderungen nach DIN 18 234 nicht erfüllen.
7.4
Bedachung (Dacheindeckung)
Dacheindeckungen, die gemäß DIN 4102-7 gegen Flugfeuer und strahlende Wärme ausreichend
widerstandsfähig sind, werden als "harte Bedachung" und andere Dacheindeckungen dementsprechend als
"weiche Bedachung" bezeichnet.
Als harte Bedachung anerkannte Produkte und Systeme sind in DIN 4102-4 und VdS 2097-3 “Baulicher
Brandschutz, Produkte und Anlagen, Teil 3: Konstruktive Bauteile“ aufgeführt. Danach gelten z. B. als harte
Bedachung:
1. Bedachungen, die in DIN 4102-4 als widerstandsfähig gegen Flugfeuer und strahlende Wärme aufgeführt
sind
2. Bedachungen aus nichtbrennbaren Baustoffen (Baustoffklasse DIN 4102-A) wie z. B. natürlichen und
künstlichen Steinen sowie Beton, Ziegeln und Faserzementplatten
3. Stahlblech- und sonstige Metalldächer ohne oberseitige brennbare Wärmedämm- und Deckschichten der
Baustoffklasse DIN 4102-B mit unterseitig angeordneten Dämmschichten aus mindestens schwer entflammbaren Baustoffen (Baustoffklasse DIN 4102-B1)
45
Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung
VdS 195 : 2008-01 (04)
4. fachgerecht verlegte
−
Teerdachpappen, Teer-Bitumendachpappen und Teer-Sonderdachpappen,
−
Bitumendachpappen, Bitumendachdichtungsbahnen, Bitumenschweißbahnen,
−
Glasvlies-Bitumendachbahnen oder Dichtungsbahnen sowie Kombinationen der Dach- und
Dichtungsbahnen
in mehrlagiger Ausführung auf einer geschlossenen tragenden Konstruktion aus mindestens normalentflammbaren Baustoffen (Baustoffklasse DIN 4102-B2)
5. fachgerecht verlegte Dachbahnen mit folgendem Aufbau (von oben nach unten):
−
eine Lage Bitumendachpappe oder Dichtungsbahn und eine Lage Glasvlies Bitumendachbahn,
−
zwei Lagen Glasvlies Bitumendachpappe,
−
zwei Lagen Bitumendachpappe oder Dichtungsbahnen und eine Lage Bitumendachpappe oder
−
zwei Lagen Dichtungsbahnen
6. beliebige Bedachungen mit vollständig bedeckender, mindestens 5 cm dicker Schüttung aus Kies
(Körnung 16/32)
Bedachungen, die in DIN 4102-4 nicht aufgeführt sind, werden nur dann als harte Bedachung anerkannt,
wenn ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis hierfür vorliegt. Dies gilt auch für Bauteile mit
Mehrfachfunktion, wie z. B. Polyurethan Ortschäume auf Dächern als oberste Schicht.
Nachweis als normal oder schwer entflammbarer Baustoff (Baustoffklasse DIN 4102-B2 oder -B1) genügt
nicht als Nachweis für eine harte Bedachung.
Für die Beurteilung der Nachbarschaftsgefährdung ist die Dacheindeckung von großer Bedeutung. Nicht zu
unterschätzen ist auch die Brandgefahr, wenn brennbare Dachbaustoffe mit feuergefährlichen Verfahren
verlegt oder abgedichtet werden.
Abb. 43: Intensive Dachbegrünung
Dacheinsätze (z. B. Lichtkuppeln), die nicht als harte Bedachung anerkannt sind, können eingebaut werden,
sofern ihr Flächenanteil gemäß den Bestimmungen der Landesbauordnungen begrenzt ist und ein
Schadenfeuer durch sie nicht auf andere Gebäudeteile bzw. -abschnitte übertragen werden kann.
46
VdS 195 : 2008-01 (04)
Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung
Abb. 44: Extensive Dachbegrünung
Begrünte Dächer gelten generell nur bei intensiver Begrünung (bewässert, gepflegt, meist mit dicker
Substratschicht) als harte Bedachung (vgl. Abb. 43). Bei extensiver Begrünung (nicht bewässert, meist
niedrige Bepflanzung auf dünner Substratschicht vgl. Abb. 44), ist der Nachweis als harte Bedachung zu
führen.
Dachdeckungen aus Reet sind im Sinne von DIN 4102-7 weder widerstandsfähig gegen Flugfeuer noch
gegen strahlende Wärme. Ein Reetdach muss deshalb im Bereich von Schornsteindurchbrüchen im Umkreis
von 0,5 m mit nichtbrennbaren Baustoffen abgedeckt sein, z. B. Metallabdeckung.
Um die Brandentstehungsgefahr durch Blitzschlag zu reduzieren, ist bei Gebäuden mit Reetdach die
Installation einer Blitzschutzanlage erforderlich.
Hinweis: siehe hierzu auch VdS 2010 Risikoorientierter Blitz- und Überspannungsschutz, Richtlinien zur
Schadenverhütung
7.5
Wärme- und Schalldämmung
Dämmstoffe werden bautechnisch vielfach großflächig eingesetzt, z. B. in der Außenwand- und
Dachkonstruktion, als Schall absorbierende Wand- und Deckenbekleidung oder auch zum Schutz von
Rohrleitungen. Kommen bei dieser Anwendung brennbare Dämmstoffe, z. B. Polystyrol- oder PolyurethanHartschaum, zum Einsatz, tragen sie im Brandfall – sofern sie für das Schadenfeuer zugänglich sind –
erheblich zur Brandausbreitung und somit Schadenerweiterung bei.
7.6
Bauartklassen
Das Schadenrisiko eines Industrie- und Gewerbebetriebes hängt in erheblichem Maße von der Bauart des
Gebäudes ab. Sie ergibt sich aus dem Zusammenwirken der Einzelbauteile:
−
Tragwerke, Dachtragwerke
−
Geschossdecken
−
Außenwände
−
Dächer
Die Bewertung der Bauteile erfolgt aufgrund ihrer Feuerwiderstandsdauer und der Brennbarkeit ihrer
Baustoffe.
47
Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung
VdS 195 : 2008-01 (04)
Zur vereinfachten Beurteilung der Gebäude haben die Versicherer Bauartklassen mit bestimmten
Anforderungen an die einzelnen Bauteile eingeführt. Um in eine Bauartklasse eingestuft zu werden, sollte
ein Gebäude in allen seinen Bauteilen den Mindestanforderungen einer Bauartklasse entsprechen. Einzelne
bessere Bauteile, z. B. ein feuerbeständiger Binder auf einer Stütze ohne klassifizierte Feuerwiderstandsdauer, nutzen im Allgemeinen nichts; auch für den Brandschutz gilt, dass eine Kette nur so stark
ist wie ihr schwächstes Glied.
Gebäude mit mindestens drei offenen Seiten sind in der Bauartklassen-Regelung nicht aufgeführt.
Tragwerke
Die Tragwerke, wie Stützen, tragende Außen- und Innenwände bestimmen die Standsicherheit des
Gebäudes im Brandfall und ermöglichen damit eine wirksame Brandbekämpfung durch die Feuerwehr. Sie
müssen deshalb ausreichend feuerwiderstandsfähig sein (siehe auch Abschnitt 7.1).
Dachtragwerke
Holzkonstruktionen als Dachtragwerke können vielfach die erforderlichen Feuerwiderstandsklassen nach
DIN 4102 erreichen. Dennoch sollte die Zuordnung zu Bauartklassen kritisch überprüft werden,
insbesondere wenn z. B.
−
Gebäude mit Dächern aus brennbaren Baustoffen, bei denen trotz harter Bedachung mit rascher
Brandausbreitung zu rechnen ist, oder
−
Holznagelbinder oder
−
Dachhohlraum mit Brandlasten
vorhanden sind.
Bei Dachtragwerken bestehend aus Binder und Pfetten sowie bei hölzernen Dachstühlen auch mit Sparren
kann auf die klassifizierte Feuerwiderstandsfähigkeit im Einzelfall verzichtet werden, wenn die Decke über
dem obersten Geschoss feuerbeständig ist, keine ungeschützten Öffnungen aufweist und der Dachraum
ungenutzt ist.
Geschossdecken
Um eine Ausbreitung von Feuer und Rauch und somit die Gefahr der Schadenerweiterung zu begrenzen,
müssen Öffnungen in Geschossdecken geschützt werden. Dabei muss der Öffnungsschutz die gleiche
Feuerwiderstandsdauer aufweisen wie die angrenzenden Decke.
Nichttragende Außenwände
Nichttragende Außenwände haben im Brandfall die Aufgaben, bei einer Brandeinwirkung von Außen eine
Ausbreitung von Feuer ins Gebäude zu verhindern und bei einer Brandeinwirkung im Gebäude einen
Feuerüberschlag entlang der Fassade von Geschoss zu Geschoss bzw. von einem Gebäudeabschnitt zum
angrenzenden Gebäudeabschnitt zu unterbinden (siehe auch Abschnitt 7.2).
Dabei werden Einzelverglasungen, unabhängig von ihrer Größe, nicht berücksichtigt, weil Glas gemäß DIN
4102-4 als nichtbrennbarer Baustoff gilt.
Bei einer Außenwand kann auf Grund der verwendeten Baustoffe oder des konstruktiven Aufbaus eine
erhöhte Gefahr des Feuerüberschlags von Geschoss zu Geschoss bzw. der Brandausbreitung entlang oder
in der Fassade, z. B. bei einer großflächigen Doppelglasfassade bestehen. Diese Umstände können bei der
Risikobetrachtung entsprechend berücksichtigt werden. Die Erstellung eines Brandschutzkonzeptes sollten
ergänzende Schutzmaßnahmen gegen Feuerüberschlag eingeplant werden.
48
VdS 195 : 2008-01 (04)
Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung
Dächer
Dächer haben im Brandfall einerseits die Aufgabe, eine Brandübertragung von Außen nach Innen zu
verhindern. Dementsprechend muss auch gemäß den bauordnungsrechtlichen Bestimmungen die
Bedachung als widerstandsfähig gegen Flugfeuer und strahlende Wärme gemäß DIN 4102-7 ausgeführt
werden (siehe auch Abschnitt 7.3).
Andererseits muss bei einer Brandeinwirkung von Innen eine großflächige Brandausbreitung im Dach und
über das Dach wirksam verhindert werden.
Brennbare Baustoffe, z. B. brennbare Dämmstoffe oder Verkleidungen, können – unterseitig angebracht –
zu einer schnellen Brandausbreitung unter dem Dach führen und sind deshalb nach Möglichkeit zu
vermeiden.
Auf die Anforderung der feuerhemmenden Dachschalung kann im Einzelfall verzichtet werden, wenn die
Decke über dem obersten Geschoss feuerbeständig ist, keine ungeschützten Öffnungen besitzt und der
Dachraum nicht begehbar und ungenutzt ist.
Dachschalungen aus nichtbrennbaren Baustoffen, z. B. aus Stahlbeton, Porenbeton oder Bimsbetonplatten
sind feuerwiderstandsfähig, wenn sie bestimmte Dicken aufweisen. Ziegeldächer dagegen können hier nicht
eingestuft werden. Auch Stahltrapezprofildächer erreichen im Allgemeinen keine Feuerwiderstandsklasse
nach DIN 4102.
Gebäude aus nichtbrennbaren Stoffen
Durch die vorwiegende Verwendung nichtbrennbarer Baustoffe wird die Möglichkeit der Brandweiterleitung
durch die Baukonstruktion und durch wesentliche Teile des Ausbaus erheblich erschwert. Dabei haben
insbesondere die folgenden Bauteile Einfluss auf die Brandweiterleitung:
−
tragende und nicht tragende Außen- und Innenwände (auch Kellerwände)
−
sonstige Teile des Tragwerkes einschließlich des Dachtragwerkes
−
Geschossdecken einschließlich Kellerdecke, Dächer
−
Wand- und Deckenbekleidungen
Fundamente und Fußbodenbeläge können im Regelfall außer Betracht bleiben.
Für die Bewertung, ob ein Gebäude aus nichtbrennbaren Baustoffen besteht, werden Wände, Decken und
Dächer wegen ihrer großen Oberflächen im Allgemeinen stärker berücksichtigt werden als Stützen oder
Träger. Mit zunehmender Hallengröße nimmt die Bedeutung der Außenwände ab und die des Daches zu.
Brennbare Baustoffe, die frei liegen und somit im Brandfall den Flammen unmittelbar ausgesetzt werden und
brennbare Baustoffe unter Dächern oder Decken, die bei einem Hitzestau verstärkt thermisch beansprucht
werden, können erheblich zur Brandweiterleitung beitragen. Die Schadenerfahrungen haben gezeigt, dass
folgende Bauweisen im Regelfall kritisch zu bewerten sind:
−
Trapezblechdächer mit brennbarer Dämmung und Bitumenabdichtung (siehe auch Abschnitt 2.10)
−
Dächer mit unterseitig angebrachten brennbaren Baustoffen oder Holzschalung
−
Geschossdecken aus Holz
−
Holz-Dachtragwerke ohne klassifizierten Feuerwiderstand
−
Außenwände mit brennbarer Dämmung aus Polystyrol-Hartschaum (PS) oder Polyurethan Hartschaum
(PU)
Stahl-Sandwichelemente, bei denen der Raum zwischen den Blechen werksseitig hohlraumfrei mit PUHartschaum ausgeschäumt ist, leiten beim Entstehungsbrand einen Brand erfahrungsgemäß kaum weiter.
Diese Elemente sind erkennbar an der geringen Profilierung ihrer Abdeckbleche (wenige mm im Gegensatz
zu mehreren cm bei Stahltrapezprofilen), an der gelb braunen Farbe des Dämmstoffes und haben keinen
Nachhall beim Klopfen.
Für Traglufthallen und Zelte sollen im Einzelfall Regelungen getroffen werden.
49
Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung
VdS 195 : 2008-01 (04)
Tabelle 10: Bauartklassen (BAK)
BAK
1
2
3
4
F 90-A
F30-A
F 30-B
oder F 0-A
F 0-B
Bauarten
Tragwerke
Dachtragwerke
Geschossdecken
Dachschalung
F 30-A
F0-A einschließlich Dämmstoffe
F 0-B
Außenwand einschließlich Dämmstoffe
F 30-B
oder A
F 0-A
F 0-B
hart
hart, mit Kunststoff-Dachbahn
weich
Bedachung
In der Tabelle 10 werden exemplarisch die Bauarten den Bauartklassen zugeordnet.
Beispiele:
Bauartklasse 1:
Tragwerke:
Stahlbeton Skelett (Stützen) F 90
Dachtragwerke:
Binder und Pfetten, feuerhemmend, z. B. aus Stahlbeton
Geschossdecken:
Stahlbeton F 90
nicht tragende Außenwände:
Mauerwerk mit Glasfenstern
Dachschalung:
Platten aus Porenbeton
Bedachung/Dacheindeckung:
beliebige Wärmedämmung und Dampfsperre sowie Bitumen-Dachabdichtung
Bauartklasse 2 aus nichtbrennbaren Baustoffen:
Tragwerke:
ungeschützter Stahlrahmen (Stützen und Binder)
Dachtragwerke:
Pfetten aus ungeschütztem Stahl
Geschossdecke:
Stahlverbunddecke F 30,
Kellerdecke aus Stahlbeton
nicht tragende Außenwände:
Stahl-Sandwichelemente mit nicht brennbaren
Wärmedämmung
Dachschalung:
Stahltrapezprofil
Bedachung/
Dacheindeckung:
Mineralfaser-Dämmung und Kunststoff-Dachbahnen
Bauartklasse 3 mit feuerhemmendem Tragwerk:
Tragwerke:
Holzstützen F 30
Dachtragwerke:
Binder und Pfetten als Holzleimkonstruktion F 30
Geschossdecke:
Holzbalkendecke F 30
nicht tragende Außenwände:
Stahlkonstruktion mit nichtbrennbarer Wärmedämmung
Dachschalung:
Stahltrapezprofil
Bedachung/Dacheindeckung:
Mineralfaser-Dämmung und Kunststoff-Dachbahnen
50
VdS 195 : 2008-01 (04)
Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung
Bauartklasse 4:
Tragwerke:
ungeschützte Stahlkonstruktion
Dachtragwerke:
Binder und Pfetten aus ungeschütztem Stahl
Geschossdecken:
Stahlkassettendecke
nicht tragende Außenwände:
Montagewand mit brennbarer Wärmedämmung
Dachschalung:
Stahltrapezprofil
Bedachung:
brennbare Wärmedämmung und bituminöse Dachabdichtung
7.7
Brandwände
Brandwände einschließlich der sie aussteifenden Bauteile entsprechen der Feuerwiderstandsklasse F 90-A
nach DIN 4102. Sie verhindern eine Brandausbreitung durch Flammeneinwirkung, Wärmeleitung,
Wärmestrahlung und durch Brandgase für mindestens 90 Minuten. Sie behalten ihre Standsicherheit auch
bei einer dreimaligen Stoßbeanspruchung von 3000 Nm und wahren den Raumabschluss im Sinne von DIN
4102-2. Brandwände können zudem erfahrungsgemäß als "Verteidigungslinie" beim Feuerwehreinsatz
dienen.
Um die Schutzfunktion der Brandwände sicherzustellen, sollten diese nach VdS 2234 geplant und
ausgeführt werden. Dabei müssen z. B. tragende Brandwände aus Mauerwerk u. a. eine Mindestdicke von
24 cm haben und nicht tragende Brandwände aus Stahlbeton mindestens 12 cm dick sein.
Besonders zu beachten ist der Anschluss der Brandwand an die Dachkonstruktion und an Außenwände (vgl.
Abb. 45 und 46)
Hinweis: siehe
−
VdS 2097-3 Baulicher Brandschutz, Produkte und Anlagen, Teil 3: Konstruktive Bauteile
Eine Abtrennung bestimmter Betriebsabteilungen durch Brandwände ist nach einigen Sicherheitsvorschriften
für besondere Betriebsarten erforderlich bzw. wird in verschiedenen Richtlinien empfohlen.
Hinweis: siehe
−
VdS 2049 Muster-Sicherheitsvorschriften für die Herstellung und Verarbeitung von Kunststoffschäumen
−
VdS 2018 Textilbetriebe
−
VdS 2029 Holz bearbeitende und verarbeitende Betriebe
51
Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung
VdS 195 : 2008-01 (04)
Abb. 45: Überdachführung der Brandwand
Die Brandwand hat ferner eine besondere Bedeutung für die automatischen Feuerlöschanlagen. Nach VdS
CEA 4001 "Richtlinien für Sprinkleranlagen, Planung und Einbau" müssen Bereiche mit Sprinklerschutz von
nicht gesprinklerten Bereichen zumindest durch Brandwände getrennt werden, um die Wirksamkeit der
Löschanlagen nicht zu gefährden.
Aufgrund von Schadenerfahrungen können die Anforderungen hinsichtlich der Anordnung und Ausführung in
einzelnen Punkten auch die Bestimmungen der Musterbauordnung und Landesbauordnungen übertreffen.
Hinweis: siehe VdS 2234 Brandwände und Komplextrennwände, Merkblatt für die Anordnung und
Ausführung
Abb. 46: Winkelbeeinflussung
52
VdS 195 : 2008-01 (04)
7.8
Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung
Komplextrennwände
Komplextrennwände einschließlich der sie aussteifenden Bauteile entsprechen der Feuerwiderstandsklasse
F 180-A nach DIN 4102. Sie behalten ihre Standsicherheit auch bei einer dreimaligen Stoßbeanspruchung
von 4000 Nm und wahren im Sinne von DIN 4102-2 den Raumabschluss. Die Prüfung der
Widerstandsfähigkeit gegen Stoß ist nach dem in DIN 4102-3 beschriebenen Verfahren durchzuführen,
wobei die erforderliche Stoßenergie von 4000 Nm durch eine schwingende Fallbewegung des Prüfsacks
(Gewicht: 200 kg) aus einer Fallhöhe von 2,0 m erzeugt wird.
Abb. 47: Wandausführung im Anschluss
Mit Hilfe von Komplextrennwänden können, ähnlich wie bei Brandwänden, Gebäude und Gebäudegruppen
gegen die Ausbreitung von Feuer und Rauch sowie zur Verminderung der Auswirkungen von Explosionen
wirksam unterteilt werden.
Abb. 48: Gebäude mit unterschiedlicher Höhe
Tragende Komplextrennwände aus Mauerwerk müssen z. B. eine Mindestdicke von 36,5 cm haben und
nicht tragende Komplextrennwände aus Stahlbeton mindestens 18 cm dick sein. Besonders zu beachten ist
der Anschluss der Komplextrennwand an die Dachkonstruktion und an Außenwände (vgl. Abb. 45 und 46).
53
Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung
VdS 195 : 2008-01 (04)
Abb. 49: Öffnungsflächen in Komplextrennwänden
Hinweis: siehe
−
VdS 2097-3 Baulicher Brandschutz, Produkte und Anlagen, Teil 3: Konstruktive Bauteile
−
VdS 2234 Brandwände und Komplextrennwände, Merkblatt für die Anordnung und Ausführung
In der Tabelle 11 werden die Anforderungen an Brandwände (BW) und Komplextrennwände (KTW) hinsichtlich der Anordnung und Ausführung gegenübergestellt.
54
VdS 195 : 2008-01 (04)
Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung
Tabelle 11: Vergleich von Anforderungen an BW und KTW
55
Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung
7.9
VdS 195 : 2008-01 (04)
Feuerbeständige Abtrennungen
Innerhalb eines Brandabschnittes bzw. Komplexes ist es im Regelfall erforderlich, Gebäudebereiche mit
erhöhten Brandgefahren oder Anlagen und Einrichtungen von zentraler Bedeutung für die Aufrechterhaltung
der Wertschöpfungsprozesse jeweils in feuerbeständig abgetrennten Räumen unterzubringen. Zwecks
Schadenbegrenzung sollen diese Räume möglichst im Bereich der Außenwand oder Gebäudeecke
angeordnet werden, weil dadurch z. B. bessere Zugänglichkeit für die Feuerwehr möglich ist und die
Baukonstruktion bei einem Brand oder bei möglichem Überdruck infolge einer Verpuffung oder Explosion
geringer beschädigt werden als bei innen liegenden Räumen.
Abb. 50: Feuerbeständig abgetrennter Raum in mehrgeschossigem Gebäude
Ist die Decke des Raumes zugleich das Dach, muss das Dach feuerbeständig ausgeführt werden oder die
feuerbeständigen Wände müssen um mindestens 30 cm über dem Dach hinaus geführt werden.
Abb. 51: Feuerbeständig abgetrennter Raum in eingeschossigem Gebäude
Öffnungen in Außenwänden sind bei einem Gebäudeabstand von weniger als 5 m mindestens feuerhemmend zu schützen, z. B. mit der Brandschutzverglasung der Feuerwiderstandsklasse F 30 (vgl. auch
Abb. 52).
56
VdS 195 : 2008-01 (04)
Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung
Abb. 52: Feuerbeständig abgetrennter Raum im obersten Geschoss
Die Grundfläche eines feuerbeständig abgetrennten Raums sollte auf 10 % der Geschossfläche begrenzt
werden, um brandschutztechnisch Wirkung zu entfalten. Bezugsgröße ist die Fläche des jeweiligen Geschosses des Gebäudes, nicht des Komplexes.
7.10
Öffnungsschutz
Öffnungen sind in feuerwiderstandsfähigen Decken und Wänden einschließlich Brandwände und
Komplextrennwände vielfach betriebsnotwendig, um z. B.
−
den Personenverkehr,
−
den Verkehr von Schienen und Straßenfahrzeugen,
−
die Durchführung von
−
Förderanlagen, wie Hängebahnen, Rollenbahnen, Kettenförderer, Aktenförderer,
−
Lüftungsleitungen,
−
Kabeln,
−
Rohrleitungen der Wasser-, Gas-, Heizungs-, Druckluft- und anderen Medienversorgung sowie der
Entsorgung,
−
Leitungen für Rohrpostanlagen, Staub- und Späne-Absauganlagen,
- die Anordnung lichtdurchlässiger Bauteile zur Belichtung oder für Sichtkontakt,
- die Anordnung von Schächten für Aufzugsanlagen
zu ermöglichen.
Als bauliche Trennung sind die feuerwiderstandsfähigen Wände und Decken nur dann wirksam, wenn die
betriebsnotwendigen Öffnungen brandschutztechnisch geschützt sind und die Schutzvorrichtung
grundsätzlich die gleiche Feuerwiderstandsdauer aufweisen wie die angrenzende Wand oder Decke, in die
sie eingebaut wird.
Auch kleine Öffnungen, z. B. Aussparungen in Wänden um Rohrleitungen herum, sowie Öffnungen über
Unterdecken und in Doppelböden, können sonst zum Durchtritt von Feuer und Rauch in die nicht vom Brand
betroffenen Bereiche führen.
Geeignete Schutzvorrichtungen sind in der Tabelle 12 aufgeführt und u. a.
−
Türen, Tore, Rolltore, Klappen, Förderanlagenabschlüsse,
−
Kabelabschottungen,
57
Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung
−
Rohrdurchführungen,
−
Absperrvorrichtungen für Lüftungsleitungen und pneumatische Transportleitungen,
−
Fahrschächte mit Fahrschachttüren,
−
Brandschutzverglasungen.
VdS 195 : 2008-01 (04)
Abb. 53: Schutz betriebsnotwendiger Öffnungen
Diese Schutzeinrichtungen müssen ihre Eignung durch einen bauordnungsrechtlichen Verwendbarkeitsnachweis dokumentieren, in dem aber auch Rahmenbedingungen für den Einbau konkret festgelegt sind,
z. B.
−
den Einbau in Wand, Decke oder für die schräge Einbaulage,
−
Baustoffe und Bauart sowie Mindestdicke der angrenzenden Wand oder Decken,
−
Maßnahmen zum Ausgleich der im Brandfall zu erwartenden thermischen Dehnung der Leitungen.
Die thermische Dehnung der Leitungen kann vielfach den Öffnungsschutz zerstören, was durch Dehnungsausgleich verhindert werden muss, z. B. mit Hilfe zugelassener Befestigungsmittel (Dübel, Abhänger
etc.) für Stromschienen oder von Kompensatoren für Lüftungsleitungen.
Deckenöffnungen werden durch Abschlüsse unmittelbar an der Decke oder durch einen Schacht über oder
unter der Decke mit seitlichen Öffnungen in den Schachtwänden geschützt.
Feuerbeständige Deckenöffnungen zur Durchführung von brennbaren Rohrleitungen müssen auf Grund des
kritischen Brandverhaltens von brennbaren Baustoffen, z. B. brennenden Abtropfens, zudem vor einer
Brandübertragung von oben geschützt werden, z. B. durch Anordnung der brennbaren Rohrleitungen in
einem Schacht zur Abschirmung gegen eine direkte Brandeinwirkung.
58
VdS 195 : 2008-01 (04)
Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung
Abb. 54: Kennzeichnungsschild für Feuerschutzabschlüsse
Ob ein Feuerschutzabschluss tatsächlich zugelassen ist, erkennt man an einem Kennzeichnungsschild
(siehe Abb. 54) mit Angaben über den Hersteller, die Zulassungsnummer und die Überwachungsstelle. Bei
eingebauten Feuerschutzabschlüssen ist meist dieses Schild an einer der unteren Ecken der Abschlüsse
angebracht. Die länglichen Schilder können auch im Falz (z. B. an der Bandseite) angebracht sein. Die Form
ist vorgeschrieben.
Ein besonderes Problem stellen Feuerschutzabschlüsse in automatischen Förderanlagen dar, z. B. in
Rollenbahnen, Kettenförderern, Hängebahnen oder bei Förderbändern. Dabei muss eine ausgeklügelte
Steuerung sicherstellen, dass
−
die Abschlüsse nicht gerade dann schließen, wenn Fördergut in der Öffnung ist,
−
die Fördereinrichtung vor dem Schließen abschaltet, damit kein Fördergut gegen die Abschlüsse fährt.
Voraussetzung für die Anerkennung solcher Schutzvorrichtungen ist neben der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung (abZ) die von der Bauaufsicht und gemäß abZ grundsätzlich geforderte Abnahme der
betriebsfertig eingebauten Einrichtungen durch anerkannte Sachverständige, z. B. VdS-Sachverständige.
Abb. 55: Förderanlagenabschluss
59
Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung
VdS 195 : 2008-01 (04)
Zum äußeren Zeichen der erfolgreichen Abnahmeprüfung wird eine entsprechende Prüfplakette angebracht.
Abb. 56: Prüfplakette
Hinweis: siehe
−
VdS 2223 Abnahmeprüfung der Feuerschutzabschlüsse im Zuge bahngebundener Förderanlagen,
Merkblatt für den Baulichen Brandschutz
−
VdS 2097-4 Baulicher Brandschutz, Produkte und Anlagen, Teil 4: Feuerschutzabschlüsse, sonstige
Brandschutztüren und ergänzende Sonderbauteile
Feuerschutzabschlüsse erfüllen nur dann ihre Aufgabe, wenn sie im Brandfall auch tatsächlich geschlossen
sind. Um dies sicherzustellen, sind alle Feuerschutzabschlüsse mit selbstschließenden Einrichtungen
versehen, z. B. Türschließer, Federbänder, Federn oder Gegengewichte mit Seilzug.
Um den Betriebsablauf und den innerbetrieblichen Transport nicht zu stören, werden viele Feuerschutzabschlüsse während der Arbeitszeit dauernd offen gehalten. Im Grunde kann dieses Offenhalten toleriert
werden, da die Feuerschutzabschlüsse nur im Brandfall und außerhalb der Arbeitszeit geschlossen sein
müssen. Es muss also sichergestellt werden, dass offen gehaltene Türen im Brandfall automatisch
schließen. Dies ermöglichen Feststellanlagen. Sie halten den Feuerschutzabschluss in geöffnetem Zustand
mit mechanischen oder elektrischen Einrichtungen, z. B. Magneten, fest.
Das Offenhalten von Feuerschutzabschlüssen mit Hilfe von Keilen, Ketten, Draht oder durch Verstellen mit
Gegenständen stellt den Sinn der Brandwand oder Komplextrennwand, in der sie sich befinden, in Frage. In
zahlreichen Fällen führten nicht geschlossene Feuerschutzabschlüsse zur Brandausweitung auf mehrere
Brandabschnitte und häufig zum Totalschaden ganzer Gebäude.
Abb. 57: Feuerschutztür mit einer Feststellanlage
60
VdS 195 : 2008-01 (04)
Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung
Feststellanlagen müssen allgemein bauaufsichtlich zugelassen und durch ein Kennzeichnungsschild
erkennbar sein.
Eine Feststellanlage besteht zumindest aus einem Brandmelder, einer Auslösevorrichtung und Feststellvorrichtung sowie einer selbstständigen Energieversorgung. Durch das Auslösen der Feststellvorrichtung kann
das Schließen des Feuerschutzabschlusses automatisch eingeleitet werden.
Auch mit einer Feststellanlage ausgestattete Feuerschutzabschlüsse müssen nach VdS 2038 "Allgemeine
Sicherheitsvorschriften der Feuerversicherer für Fabriken und gewerbliche Anlagen (ASF)" allerdings nachts
und sonst außerhalb der Betriebszeit geschlossen sein, weil ein großer Teil der Brände außerhalb der
Arbeitszeit entsteht und nur so sichergestellt ist, dass im Brandfall die Feuerschutzabschlüsse tatsächlich
verschlossen sind.
Bei Aufzugsanlagen besteht wegen des durch alle Geschosse gehenden Fahrschachts eine besondere
Brandausbreitungsgefahr.
Türen in Fahrschächten müssen daher als "Abschlüsse in Fahrschachtwänden der Feuerwiderstandsklasse F 90" entweder allgemein bauaufsichtlich zugelassen sein oder DIN 18 090ff entsprechen. Diese
Türen sind nicht mit Feuerschutzabschlüssen gleichzusetzen und wirken nur in Verbindung mit dem
feuerbeständigen Fahrschacht als Schutz der Deckenöffnungen.
Hinweis: siehe VdS 2097-4 Baulicher Brandschutz, Produkte und Anlagen, Teil 4: Feuerschutzabschlüsse,
sonstige Brandschutztüren und ergänzende Sonderbauteile
Einfache Verglasungen und Fenster werden im Brandfall innerhalb weniger Minuten zerstört und lassen
Flammen, Rauch und Wärmestrahlung hindurch.
Abb. 58: Einfache Verglasung im Brandfall
61
Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung
VdS 195 : 2008-01 (04)
Daher werden dort, wo z. B. Durchsicht oder Lichteinfall gefordert werden, besondere Brandschutzverglasungen in feuerbeständigen oder -hemmenden Wänden, eingesetzt.
Abb. 59: Brandschutzverglasungen
Brandschutzverglasungen sind grundsätzlich einzuteilen in F- und G-Verglasungen.
Bei Brandschutzverglasungen ist das Zusammenspiel zwischen Rahmen, Halterungen und Glaselementen
besonders wichtig (Gefahr des Zerspringens oder Herausfallens). Daher müssen Brandschutzverglasungen
als System einschließlich der genannten Teile allgemein bauaufsichtlich zugelassen sein. Auch die
Einzelgrößen der Scheiben sind begrenzt.
Brandschutzverglasungen sind darüber hinaus zu kennzeichnen. Am Gebäude können sie durch ein am
Rahmen angebrachtes Schild und zusätzlich bei F-Verglasungen durch einen Ätz-Stempel identifiziert
werden.
Abb. 60: F-Verglasung im Brandfall
62
VdS 195 : 2008-01 (04)
Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung
An F-Verglasungen, die außer dem Flammen- und Rauchdurchtritt auch die Wärmestrahlung unterbinden
sollen, werden erheblich höhere Anforderungen gestellt als an G-Verglasungen (was sich in einem
beachtlichen Preisunterschied niederschlägt). Es handelt sich dabei um Mehrscheibenverbundsysteme. Der
Wärmedurchtritt und die Wärmestrahlung werden dadurch verhindert, dass in einer oder mehreren
Schichten dieses Verbundsystems ein im Brandfall aufschäumendes Material eingebracht ist. Beim
Aufschäumen dieses Materials wird die Verglasung undurchsichtig und weitgehend undurchlässig für Wärme
(siehe Abb. 60).
G-Verglasungen verhindern im Brandfall den Durchtritt von Flammen und Rauch (siehe Abb. 61). Sie
können konstruktionsbedingt nicht den Durchgang der Wärmestrahlung unterbinden und erhitzen sich sehr
stark an der Oberfläche. Daher sollte eine solche Verglasung nur dort eingesetzt werden, wo kein
brennbares Material jenseits der G-Verglasung vorhanden ist, das durch Wärmestrahlung entflammt werden
könnte.
Abb. 61: G-Verglasung im Brandfall
Als G-Verglasungen sind z. B. in bestimmter Dicke und Einzelgröße
−
Gussglas mit Drahteinlage,
−
Drahtspiegelglas,
−
Vorgespanntes Glas,
−
Glasbausteine.
zugelassen. Bei ausreichender Unterteilung können aus diesen Verglasungen auch ganze Glaswände
hergestellt werden. Für die Verwendung der G-Verglasungen ist trotz der Zulassung stets eine Zustimmung
der Obersten Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall erforderlich.
Hinweis: siehe VdS 2097-5 Baulicher Brandschutz, Produkte und Anlagen, Teil 5: Brandschutzverglasungen
Lüftungsleitungen verlaufen auf Grund ihrer Funktion durch das gesamte Gebäude. Im Brandfall führt dies
zur Gefahr des raschen Transports von Rauch und Wärme in entfernte Bereiche.
Der Gefahr der großräumigen und rasanten Ausbreitung von Feuer und Rauch durch Lüftungs- und
Klimaanlagen kann, je nach Risiken, durch Brandschutzklappen in den Leitungen, durch die feuerwiderstandsfähige Ausführung der Lüftungsleitungen selbst oder durch die Kombination beider Lösungen wirksam
begegnet werden.
63
Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung
VdS 195 : 2008-01 (04)
Hinweis: siehe VdS 2298 Lüftungsanlagen im Brandschutzkonzept, Merkblatt für Planung, Ausführung und
Betrieb
Abb. 62: Lüftungsleitungen mit Brandschutzklappen
Lüftungsleitungen der Feuerwiderstandsklasse L können z. B. als Kanäle aus Stahlblech mit Ummantelung
aus Mineralwollmatten oder -platten (siehe DIN 4102-4, Abschnitt 7.3) oder aus Bauplatten hergestellt
werden. Hierfür ist ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis erforderlich.
Lüftungsleitungen der Klasse L 90 können auch bei der Durchquerung eines Brandabschnittes oder eines
feuerbeständig abgetrennten Raumes analog den Bestimmungen über feuerbeständig geschützte
Öffnungen eingesetzt werden. Sie dürfen dann nur in einem der Räume oder in einem Brandabschnitt Zuoder Abluftöffnungen aufweisen (siehe Abb. 62).
Hinweis: siehe VdS 2097-7 Baulicher Brandschutz, Produkte und Anlagen, Teil 7: Lüftungsanlagen und
Absperrvorrichtungen gegen Brandübertragung
Im Brandfall automatisch schließende Brandschutzklappen können, je nach Art ihres Auslöseelementes,
auch die Übertragung von Rauch zum Teil verhindern. Bei vielen Brandschutzklappen muss der angeschlossene Lüftungskanal gemäß der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung mindestens aus nichtbrennbaren
Baustoffen bestehen, z. B. aus Blech.
Hinweis: siehe VdS 2097-7 Baulicher Brandschutz, Produkte und Anlagen, Teil 7: Lüftungsleitungen und
Absperrvorrichtungen gegen Brandübertragung
Die Eignung von Absperrvorrichtungen für Förderleitungen, z. B. für die Absaugung von Stäuben oder
Spänen, muss ebenfalls gesondert mit einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung nachgewiesen
werden. Brandschutzklappen für Lüftungsleitungen sind dafür in der Regel nicht geeignet.
Hinweis: siehe VdS 2097-6 Baulicher Brandschutz, Produkte und Anlagen, Teil 6: Kabel- und Rohrabschottungen
Schutzmaßnahmen gegen die Brandübertragung an Kabeldurchführungen müssen allgemein bauaufsichtlich
zugelassen sein und dementsprechend gekennzeichnet werden. Bei einigen Systemen der Kabelabschottung sind Nachbelegungen gemäß der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung zulässig.
64
VdS 195 : 2008-01 (04)
Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung
Abb. 63: Kabelabschottungen
Schutzmaßnahmen gegen die Brandübertragung an Rohrdurchführungen müssen sowohl bei brennbaren
als auch bei nichtbrennbaren Leitungen ergriffen werden.
Abb. 64: Kabelabschottungen für brennbare Rohrleitungen
Rohrabschottungen für brennbare Rohrleitungen bestehen im Allgemeinen aus einer Art Manschette, die im
Wand oder Deckendurchbruch um die Rohrleitung herum eingebaut wird. Durch Brandwärme schäumt das
Material der Abschottung so stark auf, dass die aufgrund der Wärme weich werdende Rohrleitung
zusammengedrückt und dicht wird. Diese Bauart der Rohrabschottung muss allgemein bauaufsichtlich
zugelassen werden.
65
Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung
VdS 195 : 2008-01 (04)
Abb. 65: Kabelabschottungen für nichtbrennbare Rohr- und Förderleitungen
Bei nichtbrennbaren Rohrleitungen muss die Brandübertragung durch Wärmeleitung verhindert werden.
Öffnungen für nichtbrennbare Rohre gelten als feuerbeständig geschützt, wenn die verbleibende Öffnung
zwischen der Wand bzw. Decke und der Rohrleitung in der gesamten Wand- oder Deckendicke mit
nichtbrennbarem Material, z. B. Mörtel oder Mineralwolle, geschlossen ist und die Rohrleitungen im Bereich
der Durchführung beiderseits der Wand oder Decke mit nichtbrennbaren Dämmstoffen in ausreichender
Länge geschützt sind. Auswechseln eines Kunststoffrohres gegen ein nichtbrennbares Stahlrohr nur im
Bereich der Öffnungen genügt nicht.
Hinweis: siehe VdS 2097-6, Baulicher Brandschutz, Produkte und Anlagen, Teil 6 Kabel- und Rohrabschottungen
Kabel und Rohrleitungen können auch in Installationskanälen zusammengefasst verlegt werden, die
einschließlich der Revisionsöffnung feuerwiderstandsfähig sind und Brandabschnitte oder Komplexe
überbrücken.
Hinweis: siehe VdS 2097-8, Baulicher Brandschutz, Produkte und Anlagen, Teil 8: Installationskanäle und
Kabelanlagen mit Funktionserhalt
66
VdS 195 : 2008-01 (04)
Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung
Tabelle 12: Brandschutzanforderungen an Öffnungsschutz nach DIN 41021)
FWKlasse
KTW
BW
Fb
Wand/
Decke 3)
Fh
Wand/
Decke
Erforderlicher
Verwendbarkeitsnachweis
T90
X2)
X
X
-
Allgem. bauaufsichtl. Zulassung
T30
-
-
X
-
Abschluss im Zuge
bahngebundener
Förderanlage
T90
X
X
X
-
T30
-
-
X
X
Abschluss für
pneumatische
Förderleitungen
T90
X
X
X
-
T30
-
Feststellanlage
-
X
Tür/Tor/Klappe
Brandschutzverglasung
F90
F30
G90
4)
4)
-
2)
X
-
X
5)
X
-
-
X
X4)
X
X
Allgem. bauaufsichtl. Zulassung
X
-
Allgem. bauaufsichtl. Zulassung
für die gesamte Bauart einschließlich
der Scheiben, Rahmen, Dichtungen
und Befestigungen
6)
X
7)
-
6/7)
X
7)
G30
-
-
X
X
S90
X
X
X
-
S30
-
-
-
X
Rohrabschottung/
R90
X
X
X
-
Rohrummantelung
R30
-
-
-
X
Installationskanal/
I90
X
X
X
-
-schacht
I30
-
-
-
X
Kabelabschottung
Lüftungsleitung
Absperrvorrichtung
für Lüftungsleitung
L90
8)
X
8)
X
8)
-
8)
X
Allgem. bauaufsichtl. Zulassung
L30
-
-
X
X8)
K90
X8)
X8)
X8)
-
K30
-
-
Allgem. bauaufsichtl. Zulassung
für die gesamte Bauart einschließlich
der Steuerung
X
X
5/7)
4)
8)
X
8)
X
Allgem. bauaufsichtl. Zulassung/
allgem. bauaufsichtl. Prüfzeugnis
Allgem. bauaufsichtl. Prüfzeugnis
oder Ausführung nach DIN 4102-4
Allgem. bauaufsichtl. Zulassung;
(bisher Prüfzeichen)
1) Feuerschutzabschlüsse dürfen grundsätzlich nur in die Wände und/oder Decken eingebaut werden, die im zugehörigen
Verwendbarkeitsnachweis für die Feuerschutzabschlüsse ausdrücklich angegeben sind. Weitere konkrete Anforderungen sind in
den Landesbauordnungen (LBO), ergänzenden Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften, in DIN 4102 und im
Verwendbarkeitsnachweis enthalten. Öffnungen in Wänden und Decken, die Brandbekämpfungsabschnitte nach DIN 18 230
trennen, müssen in der Feuerwiderstandsdauer gesichert werden, die auch die Bauteile selbst aufweisen müssen. Ausnahmen
hierzu bestehen in Brandschutzklasse 5, siehe hierzu Muster-Industriebaurichtlinie.
2) Nach dem Merkblatt VdS 2234 dürfen in Komplextrennwänden maximal vier Öffnungen für Feuerschutztüren und -tore sowie
Brandschutzverglasung mit einer gesamten Fläche von 22 m² bzw. einem gesamten Flächenanteil von 10 % vorhanden sein.
Abschottungen für Kabel- und Rohrdurchführungen bleiben bei der Ermittlung der Anzahl und der Fläche von Öffnungen
unberücksichtigt.
3) Öffnungen in Wänden und Decken der feuerbeständig abgetrennten Räume (siehe auch Abschnitt 4.3.3) sind mit feuerbeständigen
Feuerschutzabschlüssen zu sichern.
4) Derzeit gibt es noch keine feuerhemmenden Feuerschutzabschlüsse im Zuge bahngebundener Förderanlagen und Feuerschutzabschlüsse für pneumatische Förderleitungen, die allgemein bauaufsichtlich zugelassen sind.
5) Nach den Landesbauordnungen kann die zulässige Größe der einzelnen Brandschutzverglasung beschränkt sein, z. B. auf 1 m
bzw. 10 % der Brandwand.
2
6) Einzelne, kleinere Öffnungen, wenn wegen des Brandschutzes keine Bedenken bestehen.
7) Über die Zulässigkeit von G-Verglasungen (z. B. in Flucht- und Rettungswegen ab 1,80 m über dem Fußboden) entscheiden die
zuständigen örtlichen Bauaufsichtsbehörden in jedem Einzelfall.
8) Die Anordnung der feuerwiderstandsfähigen Lüftungsleitungen und Brandschutzklappen richtet sich nach dem jeweiligen
Brandschutzkonzept, vgl. auch Richtlinien über brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen.
67
Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung
8
VdS 195 : 2008-01 (04)
Maßnahmen des anlagentechnischen Brandschutzes
Bei der Bewertung der anlagentechnischen Brandschutzmaßnahmen wird in der Regel die Einhaltung der
Standardmaßnahmen ohne gesonderte Prüfung vorausgesetzt. Als Standardmaßnahmen gelten z. B.
−
Einhaltung von Sicherheitsvorschriften,
−
Bereitstellung von Feuerlöschern in ausreichender Anzahl entsprechend der Brandgefahr und Größe
des Betriebes,
−
sichergestellte Löschwasserversorgung, z. B. mit Hilfe von Hydranten,
−
Vorhandensein einer öffentlichen Feuerwehr.
Hinweis: siehe
−
VdS 2000 Brandschutz im Betrieb, Leitfaden für den Brandschutz
−
VdS 2001 Feuerlöscher, Regeln für die Ausrüstung von Arbeitsstätten
8.1
Brandentdeckung und -meldung
Je früher ein Brand entdeckt und gemeldet wird, desto wirkungsvoller kann er bekämpft werden und desto
geringer ist erfahrungsgemäß auch der Schaden.
Brandentdeckung
Brände können entweder automatisch über Brandmeldeanlagen, den Branderkennungsteil von Feuerlöschanlagen oder durch das anwesende Betriebspersonal entdeckt werden.
Eine schnelle und bewährte Möglichkeit der Brandmeldung bieten automatische Brandmeldeanlagen. Sie
bestehen aus
−
automatischen Brandmeldern, z. B. optischen Rauchmeldern, Ionisations-Rauchmeldern, WärmeDifferenzialmeldern, Wärme-Maximalmeldern, Flammenmeldern,
−
Handfeuermeldern
−
der Brandmelderzentrale mit einer Auswerteeinrichtung und
−
der Übertragungseinrichtung – auch Hauptfeuermelder genannt.
Außer der Alarmierung der Feuerwehr können Brandmeldeanlagen weiteren Funktionen dienen, z. B.
Schließen der Feuerschutzabschlüsse, Abschalten der Klimaanlage.
Mit den automatischen Brandmeldeanlagen nicht zu verwechseln sind:
−
Ansteuereinrichtungen für Feststellanlagen von Feuerschutzabschlüssen, weil diese Anlagen im Allgemeinen nur Brandmelder oberhalb der Tür bzw. im Türbereich und keine weiteren Melder im übrigen
Raum besitzen
−
Einbruchmeldeanlagen
−
Gaswarnanlagen
68
VdS 195 : 2008-01 (04)
Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung
Abb. 66: Funktion einer Brandmeldeanlage
Wie die Erfahrung zeigt, können Brandmeldeanlagen in bestimmten Betriebsbereichen relativ anfällig gegen
Falschalarme (z. B. Täuschungsalarme) sein. Täuschungsalarme können durch Umgebungseinflüsse, z. B.
Fahrzeugabgase, Flusen, Dämpfe, betriebsbedingter Rauch, Staubaufwirbelung, Flusen oder
Verschmutzung verursacht werden. Falschalarme werden auch ausgelöst durch Störung in Bauteilen oder
Ausfall von Bauteilen der Anlage.
Treten Falschalarme häufig auf, besteht die Gefahr, dass Anlagen oder Teile von Anlagen abgeschaltet
werden oder die Aufschaltung auf die Feuerwehr nicht mehr akzeptiert wird. Dieser Gefahr begegnen
Brandmeldeanlagen mit erhöhter Zuverlässigkeit. Hier wird mit Hilfe besonderer Maßnahmen die
Wahrscheinlichkeit von Falschalarmen wesentlich reduziert.
Für kritische Bereiche, in denen mit Täuschungsalarmen zu rechnen ist, müssen besondere Techniken angewandt werden, z. B. Zweigruppen- oder Zweimelderabhängigkeit. Dann werden Brandmeldungen aus den
kritischen Bereichen die Feuerwehr nur dann alarmieren, wenn zwei verschiedene Meldergruppen oder zwei
verschiedene Brandmelder aus dem kritischen Bereich angesprochen haben.
Eine automatische Brandmeldeanlage sollte den gesamten Komplex überwachen.
Auf dem Betriebsgelände können auch durch Wächter Unregelmäßigkeiten festgestellt und weitergemeldet
werden. Dazu hat die Bewachung rund um die Uhr zu erfolgen, d.h. während und außerhalb der Betriebszeit. Eine ständige Anwesenheit der Wächter ist nicht erforderlich. Daher können auch
Bewachungsunternehmen eingesetzt werden. Außerhalb der Arbeitszeit soll das Wachpersonal jedoch
regelmäßig auf dem Betriebsgelände sein und unregelmäßige Kontrollgänge durchführen. Die Zeitabstände
der Betriebsbegehungen von 2 oder 4 Stunden sollen nicht überschritten werden.
Notwendig ist ferner, dass die Rundgänge möglichst durch das Innere aller wichtigen und brandgefährdeten
Betriebsbereiche mit Stechuhrkontrolle durchgeführt werden.
Die Funktion des Wächters kann auch von einem Pförtner wahrgenommen werden, sofern die Pforte durch
eine andere Person ständig besetzt bleibt, damit eine kurzfristige Weiterleitung der Brandmeldung über
Funk, Druckknopf- Brandmelder oder Telefon gewährleistet ist.
Eine Bewachung kann eine automatische Brandmeldeanlage nicht ersetzen.
69
Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung
VdS 195 : 2008-01 (04)
Meldeweg
Der Meldeweg vom Erkennen des Brandes bis zum Eintreffen der Meldung bei der Feuerwehr hat für die
Risikobewertung eine große Bedeutung. Bei der automatischen Brandmeldung wird zwischen den folgenden
Meldewegen unterschieden (vgl. Abb. 67):
Abb. 67: Brandmeldewege
a) Meldung unmittelbar an die Feuerwehr („Fernalarm“)
Der Meldeweg verläuft von einer automatischen Brandmeldeanlage unmittelbar zur behördlich benannten
Stelle (üblicherweise die Leitstelle der öffentlichen Feuerwehr bzw. die Leitstelle der behördlich anerkannten
Werkfeuerwehr). Bei kleineren Gemeinden kann diese Leitstelle z. B. auch zentral in der nächsten Kreisstadt
eingerichtet sein; von dort wird die für den Betrieb zuständige örtliche Feuerwehr alarmiert.
Die Meldung erfolgt über eine der in DIN 14 675 Anhang A beschriebenen und jeweils mit „2a“ bis „2c“
gekennzeichneten Übertragungen (vgl. Abb. 68).
70
VdS 195 : 2008-01 (04)
Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung
Abb. 68: Übertragungswege zur Hilfe leistenden Stelle
b) Meldung an ständig besetzte Stelle
Die Meldung von einer automatischen Brandmeldeanlage oder vom Branderkennungsteil einer automatischen Feuerlöschanlage als Raumschutz erfolgt über eine ständig überwachte Direktleitung zu einer an
allen Tagen rund um die Uhr besetzte Stelle, z. B. Pförtner, Telefonzentrale im Betrieb, Feuermeldestelle der
Betriebsfeuerwehr, Leitstelle des Bewachungsuntemehmers, Leitstelle der Polizei.
Diese Stelle muss eine Meldung sofort zur Feuerwehr weitergeben können, und zwar über Hauptmelder mit
Direktleitung oder Telefon.
c) Örtlicher Alarm und Meldung an nicht ständig besetzte Stelle
71
Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung
VdS 195 : 2008-01 (04)
Im Einzelfall kann es vorkommen, dass eine Brandmeldung noch an eine nicht ständig besetzte Stelle, z.B.
Pförtner oder Telefonzentralen, die nur während der Arbeitszeit besetzt sind, weitergeleitet wird.
Hinweis: Eine nicht ständig besetzte Stelle gibt es auch bei dreischichtigen Betrieben, in denen die Pforte
z. B. von abends 22.00 Uhr bis morgens 6.00 Uhr unbesetzt ist, ebenso bei Betrieben mit allgemeinen
Werksferien und dann unbesetzter Pforte.
Örtlicher Alarm ist möglich durch Sirenen, Hupen oder Blinkleuchten. Eine unmittelbare Alarmierung der Hilfe
leistenden Stelle (Feuerwehr) ist hierdurch nicht immer sichergestellt.
Hinweis:
−
Brandmeldeanlagen, Richtlinien für Planung und Einbau (VdS 2095)
−
Sprinkleranlagen, Richtlinien für Planung und Einbau (VdS CEA 4001)
−
DIN VDE 0833-2 Gefahrenmeldeanlagen für Brand, Einbruch und Überfall - Teil 2: Festlegungen für
Brandmeldeanlagen (BMA)
8.2
Explosionsunterdrückungsanlage
Explosionsunterdrückungsanlagen sollen eine anlaufende Explosion ablöschen (siehe Abschnitt 11).
Hinweis: siehe
−
Atex 100a Rahmenrichtlinie 94/9/EG für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen
Verwendungen explosionsgefährdeten Bereichen
−
VDI 2263 Staubbrände und Staubexplosionen Gefahren, Beurteilung, Schutzmaßnahmen
−
VDI 3673 Druckentlastung von Staubexplosionen
8.3
Brandbekämpfungseinrichtungen
Unter Brandbekämpfungseinrichtungen werden insbesondere Feuerlöscher und Wandhydranten verstanden.
Sie dienen in erster Linie der Selbsthilfe bei der Brandbekämpfung durch anwesende Personen und müssen
gut sichtbar und leicht zugänglich angeordnet werden.
Die Standorte aller Brandbekämpfungseinrichtungen sind deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen.
8.3.1
Feuerlöscher
Feuerlöscher müssen entsprechend der folgenden Tabelle für ihren Einsatzzweck geeignet sein.
72
VdS 195 : 2008-01 (04)
Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung
Tabelle 13: Eignung für den jeweiligen Einsatzzweck
Brandklassen nach DIN EN 2
A
B
C
D
F
zu löschende Stoffe
Feste, Glut
bildende Stoffe
Flüssige oder
flüssig
werdende
Stoffe
Gasförmige
Stoffe, auch
unter Druck
Brennbare
Metalle
(Einsatz nur mit
Brause)
Speiseöle und
-fette*)
Pulverlöscher mit ABCLöschpulver
„
„
„
†
†
Pulverlöscher mit BCLöschpulver
†
„
„
†
†
Pulverlöscher mit
Metallbrandpulver
†
†
†
„
†
Kohlendioxidlöscher **)
†
„
†
†
†
Wasserlöscher (auch mit
Zusätzen, z. B. Netzmittel,
Frostschutzmittel oder
Korrosionsschutzmittel)
„
†
†
†
†
Wasserlöscher mit Zusätzen,
die in Verbindung mit Wasser
auch Brände der Brandklasse B
löschen
„
„
†
†
†
Schaumlöscher
„
„
†
†
†
Fettbrandlöscher
†
†
†
†
„
Arten von Feuerlöschern
„
geeignet
† nicht geeignet
*)
Brände von Speiseölen/-fetten (pflanzliche oder tierische Öle und Fette) in Frittier- und Fettbackgeräten und anderen
Kücheneinrichtungen und -geräten
**) Auf Wasserfahrzeugen und schwimmenden Geräten nicht zulässig. Insbesondere bei kleinen Räumen sind die Aspekte des
Personenschutzes zu beachten
Hinweis: Für den Einsatz in Küchenbereichen wurden spezielle Feuerlöscher für die Bekämpfung von
Fettbränden, wie z. B. an Friteusen und Fettbackgeräten entwickelt. Derartige Feuerlöscher entsprechen der
DIN V 14 406-5 "Tragbare Feuerlöscher - Teil 5: Prüfung tragbarer Feuerlöscher nach DIN EN 3 auf Eignung
zum Löschen von Speiseöl- und Speisefettbränden"
Zum Löschen von Entstehungsbränden müssen Feuerlöscher in allen Räumen und Anlagen, in denen
Brände möglich sind, in ausreichender Anzahl bereitgehalten werden.
Der im Allgemeinen guten Löschwirkung des Pulverlöschers steht auf Grund des fein verteilten Löschpulvers
das hohe Folgeschadenrisiko entgegen.
Hinweis: siehe VdS 2001 Feuerlöscher, Regeln für die Ausrüstung von Arbeitsstätten
8.3.2
Wandhydranten und Löschwasserleitungen
Wandhydranten sind möglichst an Eingängen zu Betriebsräumen oder an sonstigen sicher erreichbaren
Stellen so anzuordnen, dass jeder Punkt der zu schützenden Räume über die angeschlossenen Schläuche
wirksam erreicht werden kann.
73
Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung
VdS 195 : 2008-01 (04)
“Trockene Steigleitungen” sind besonders bei mehrgeschossigen Gebäuden vorzusehen, in diese die Feuerwehr im Einsatzfall Wasser einspeist und über spezielle Einrichtungen in einzelnen Stockwerken entnehmen
kann, um das Auslegen von Schläuchen zu ersparen und damit eine schnelle Einleitung der
Brandbekämpfung zu ermöglichen.
Werden diese Anlagen in frostgefährdeten Bereichen eingebaut, sind besondere Anlagenteile zu verwenden
(Steigleitungen nass-trocken).
Sind Wandhydranten auch zum Schutz bei Flüssigkeitsbränden, Brandklasse B, vorzusehen, so sind
Schaum-Wasser-Hydranten einzusetzen.
8.4
Brandbekämpfung
Selbsttätige ortsfeste Feuerlöschanlagen können Brände bei ihrer Entstehung erkennen, melden und
bekämpfen. Sie sind insbesondere erforderlich, wenn eine rasche Brandausbreitung zu erwarten ist, z. B.
auf Grund hoher Brandbelastung oder wenn ein rascher und wirksamer Löschangriff durch die Feuerwehr
nicht sichergestellt werden kann, und wenn eine erhebliche Wertkonzentration vorhanden ist.
Sprinkleranlagen
Sprinkleranlagen sind ortsfeste automatische Löschanlagen. Sie eignen sich zum Schutz von einer Vielzahl
unterschiedlicher Betriebsarten und finden daher die weiteste Verbreitung unter den Feuerlöschanlagen.
Bei Vorhandensein von mindestens zwei voneinander unabhängigen Wasserversorgungen, z. B. eine
Sprinklerpumpenanlage mit einem Behälter und einem Druckluftwasserkessel, ist die Zuverlässigkeit der
Löschanlagen besonders hoch.
Funktionsweise:
Durch aufsteigende Brandwärme werden ein oder mehrere Sprinkler über dem Brandherd über ein
Schmelzlot oder Glasfässchen ausgelöst. Die geöffneten Sprinkler geben das Wasser, das in der Leitung
unter Druck steht, unmittelbar an den Brandherd ab (siehe Abb. 69). Durch den Druckabfall im Rohrnetz
nach dem Öffnen des ersten Sprinklers wird Alarm ausgelöst. Die übrigen Sprinkler bleiben geschlossen,
solange sich der Brand nicht ausweitet.
Zur Verbesserung der Brandbekämpfung werden bei bestimmten Risiken Schaumbildner zugegeben.
74
VdS 195 : 2008-01 (04)
Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung
Abb. 69: Schematischer Aufbau einer Sprinkleranlage
Hinweis: siehe VdS CEA 4001 Richtlinien für Sprinkleranlagen Planung und Einbau
Sprühwasser-Löschanlagen
Sprühwasser-Löschanlagen werden in Gebäuden, Räumen und im Freien eingesetzt, wenn mit schneller
Brandausbreitung zu rechnen ist und Wasser als Löschmittel anwendbar ist. Sie verfügen über fest in einem
zu schützenden Bereich installierte Rohre und offene Löschdüsen sowie eine Auslöseeinrichtung, z.B. eine
Brandmeldeanlage mit zugehöriger Alarmierungseinrichtung.
Im Gegensatz zu Sprühwasser-Löschanlagen verfügen Halbstationäre Sprühwasser-Löschanlagen nicht
über eine eigene Wasserversorgung, sondern über einen Anschluss zur Wassereinspeisung durch die
Feuerwehr. Demgemäß muss bei halbstationären Sprühwasser-Löschanlagen der Alarm direkt der
Feuerwehr übertragen und eine ausreichende Einspeisung von Löschwasser durch die Feuerwehr
sichergestellt werden.
Funktionsweise:
Im Gegensatz zur Sprinkleranlage sind hier alle Düsen eines Schutzbereiches offen. Sobald ein Branderkennungselement anspricht oder die Handauslösung betätigt wird, strömt Löschwasser in das Rohrnetz und
wird unabhängig vom Brandherd aus allen Düsen Wasser in den Schutzbereich gesprüht (siehe Abb. 70).
75
Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung
VdS 195 : 2008-01 (04)
Abb. 70: Schematischer Aufbau einer Sprühwasser-Löschanlage
Hinweis: siehe
−
VdS 2109 Richtlinien für Sprühwasser-Löschanlagen, Planung und Einbau
−
VdS 2395-1 Richtlinien für halbstationäre Löschanlagen, Planung und Einbau, Teil 1: Halbstationäre
Sprühwasser-Löschanlagen
Schaum-Löschanlagen
Schaum-Löschanlagen werden insbesondere dort eingesetzt, wo mit Flüssigkeitsbränden zu rechnen ist.
Bei Schaum als Löschmittel wird je nach seinem Luftanteil zwischen Schwerschaum, Mittelschaum und
Leichtschaum unterschieden. Je nach der chemischen Zusammensetzung der brennbaren Flüssigkeit hat
die Art des verwendeten Schaummittels entscheidenden Einfluss auf die Qualität und Stabilität des
erzeugten Schaums.
Funktionsweise:
Sobald ein Branderkennungselement der Anregerleitung anspricht oder das Handventil betätigt wird, fließt
Wasser durch den Zumischer und wird mit Schaummittel vermischt. In Schaumdüsen oder Schaumrohren
bildet das Wasser-Schaummittel-Gemisch je nach Menge der angesaugten Luft den gewünschten Schaum
(siehe Abb. 71). Die Löschwirkung des Schaums beruht auf Verdrängen des Luftsauerstoffes und Kühlung.
Der Löschschaum kann im Gegensatz zu Wasser brennbare Flüssigkeit abdecken und dadurch den
Flammen die Nahrung entziehen.
Abb. 71: Schematischer Aufbau einer Schaum-Löschanlage
76
VdS 195 : 2008-01 (04)
Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung
Feinsprüh-Löschanlagen
Feinsprüh-Löschanlagen sind hinsichtlich des Aufbaus und der Funktionsweise den Sprinkler- und
Sprühwasser-Löschanlagen ähnlich. Im Unterschied zu der „herkömmlichen“ Wasser-Löschanlagentechnik
wird bei Feinsprüh-Löschanlagen - durch Einsatz besonderer Düsen - das Löschwasser feiner verteilt.
Hierdurch kann die spezifische Oberfläche des Wassers vergrößert und damit der Wärmeübergang verbessert werden, was im Allgemeinen zu einer besseren Ausnutzung des Löschwassers führt. Mit
Reduzierung der Tropfengröße ist gleichzeitig eine Verringerung der kinetischen Energie und damit die
Wurfweite des Wassertropfens in der Brandthermik verbunden.
Nachweislich geeignet sind speziell konzipierte Feinsprühlöschanlagen z. B. als Objektschutzeinrichtung,
Schutz von Kabelkanälen, Tunnelanlagen und in Büroräumen.
Unterschieden werden Niederdruckanlagen bis ca. 15 bar und Systeme mit höheren Drücken (bis zu
200 bar).
Hinweis: siehe VdS 2109 Sprühwasserlöschanlagen, Richtlinien für Planung und Einbau
Sauerstoffreduzierung zum Brandschutz
Sauerstoff-Reduzierungsanlagen sollen für bestimmte Anwendungen die Funktionen einer Löschanlage
übernehmen bzw. ergänzen. Sie sollen nicht dazu dienen, Maßnahmen im Bereich des Explosionsschutzes
zu ersetzen. Sie können nicht eingesetzt werden, wenn ein Lagergut den Sauerstoff selber mit in einen
möglichen Verbrennungsprozess einbringt, bzw. für einen exothermen Prozess kein Sauerstoff benötigt wird.
Einrichtungen zum Lagern von Peroxyden, Sprengstoffen usw. können durch eine SauerstoffReduzierungseinrichtung nicht geschützt werden.
Sinnvoll dagegen kann ein Schutz von rauchempfindlichen und hochwertigen Wirtschaftsgütern sein, wie es
z. B. medizinische Produkte, Textilien darstellen. Dies gilt auch für den Schutz von Gebäuden, bei denen
eine konventionelle Löschanlage keine optimale Lösung darstellt, z. B Tiefkühlläger, Gefahrstoffläger.
In Zusammenarbeit mit Herstellern wurde ein allgemein anerkanntes Verfahren zur Bestimmung der maximal
zulässigen Sauerstoffkonzentration – auch Entzündungsgrenze genannt – entwickelt, bei dem eine
Entzündung fester oder flüssiger Stoffe nicht mehr stattfinden kann.
Um die gleiche Schutzsicherheit wie bei Löschanlagen zu erreichen, ist ggf. eine redundante Inertgasversorgung erforderlich. Ausfälle bei der Inertgasversorgung und in der Steuerung müssen kurzfristig
behoben sein. Ist innerhalb dieser Zeit eine Gefährdung der Brandsicherheit durch den Anstieg der
Sauerstoffkonzentration im Schutzraum zu befürchten, müssen ergänzende Maßnahmen ergriffen werden,
z. B. Aufstellen von Brandwachen. Personenschutzaspekte sind zu beachten.
Funktionsweise:
Die Wirkungsweise der Sauerstoff-Reduzierungsanlagen beruht auf der Absenkung der Sauerstoffkonzentration in einem Raum. Dabei wird die Sauerstoffkonzentration gezielt auf einen Wert eingestellt, bei
dem potenziell brennbare Stoffe nicht mehr entzündet werden können, der Raum aber möglichst weiterhin
für Personen begehbar bleibt. Zur Reduzierung des Sauerstoffgehaltes wird Stickstoff oder eine mit
Stickstoff angereicherte Atmosphäre in den Raum eingeleitet.
Hinweis: siehe VdS 3527 – Richtlinien für Inertisierungs- und Sauerstoffreduzierungsanlagen, Planung und
Einbau
77
Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung
VdS 195 : 2008-01 (04)
Gas-Löschanlagen
In Betrieben mit löschwasserempfindlichen Materialien und Einrichtungen oder mit Gefahren, die den
Einsatz von Löschwasser nicht zulassen, z. B. elektrische Betriebsräume, EDV-Räume, Öl- und Lackläger
usw., können Gaslöschanlagen eingesetzt werden.
Als Löschgas werden insbesondere CO2, Inertgase (Ar, N2) und Gemische daraus (z. B. Inergen, Argonite)
sowie chemische Löschgase (z. B. FM200, Novec1230) verwendet und anerkannt.
Hinweis: siehe
−
VdS 2093 Richtlinien für CO2-Feuerlöschanlagen, Planung und Einbau
−
VdS 2304 Einrichtungsschutz für elektrische und elektronische Systeme, Richtlinien für Planung und Einbau
−
VdS 2380 Richtlinien für Feuerlöschanlagen mit nicht verflüssigten Inertgasen, Planung und Einbau
−
VdS 2381 Richtlinien für Feuerlöschanlagen mit halogenierten Kohlenwasserstoffen, Planung und Einbau
−
VdS 2893 Erhaltung der Betriebsbereitschaft von Feuerlöschanlagen mit gasförmigen Löschmitteln,
Merkblatt zur Schadenverhütung
CO2-Löschanlagen
CO2-Löschanlagen können zum Schutz von
−
Betriebsräumen oder
−
Betriebseinrichtungen,
eingesetzt werden, insbesondere für elektrische und elektronische Anlagen, Schaumstoffläger, Anlagen und
Einrichtungen für brennbare Flüssigkeiten und Gase, z. B. Lackieranlagen, Rotations-Druckmaschinen.
CO2-Löschanlagen können ausgeführt werden als
−
Niederdruckanlagen, in denen durch Kühlung verflüssigtes CO2 gelagert wird oder
−
Hochdruckanlagen mit CO2-Druckgasflaschen, in denen druckverflüssigtes CO2 gelagert wird.
Um Rückzündungen z. B. durch heiße Oberflächen oder glühende Teile zu verhindern, muss die CO2Konzentration über längere Zeit aufrecht erhalten bleiben, wofür ein dichter Raumabschluss und ggf.
Halteflutungen erforderlich sind.
Funktionsweise:
Da die für eine Löschung erforderlichen Konzentrationen für Personen gefährlich sind, muss sichergestellt
werden, dass Personen im Flutungsbereich rechtzeitig gewarnt und den Gefahrbereich vor dem Einströmen
von CO2 verlassen können. Gemäß berufgenossenschaftlicher Sicherheitsregel BGR 134 wird bei Anlagen
mit Personengefahr bei Ansprechen eines Branderkennungselementes oder Handauslösung zunächst
Räumungsalarm ausgelöst und die Verzögerungseinrichtung aktiviert. Bei Anlagen mit Zweigruppenabhängigkeit, die zum Schutz gegen Fehlalarme eingesetzt werden, läuft die Verzögerungseinrichtung erst
bei Auslösen von mindestens einem Branderkennungselement je Meldegruppe an.
Verzögerungseinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass Löschmittel erst dann in den Löschbereich
abgegeben werden kann, wenn die Vorwarnung erfolgt ist und die hierfür individuell vorgesehene
Vorwarnzeit abgelaufen ist. Die Zwangsläufigkeit muss auch bei Ausfall oder Störung z. B. durch
Überspannung, eines oder mehrerer elektrischer oder elektronischer Bauteile sichergestellt sein.
Sofern die Brandmeldeanlage und die Löschanlage nicht als gemeinsames System geprüft und anerkannt
worden sind, muss die Ansteuerung von CO2-Löschanlagen durch eine automatische Brandmeldeanlage
über eine spezielle Schnittstelle erfolgen.
Nach Ablauf der Vorwarnzeit wird CO2 eingeblasen (siehe Abb. 72 und 73). Das Löschmittel verdrängt den
Luftsauerstoff und erstickt die Flammen.
78
VdS 195 : 2008-01 (04)
Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung
Abb. 72: Schematischer Aufbau einer CO2-Hochdruckanlage mit der Ansteuerung durch eine Brandmeldeanlage mit
Zweigruppenabhängigkeit
Abb. 73: Schematischer Aufbau einer Niederdruckanlage mit der Ansteuerung durch Brandmeldeanlage mit
Zweigruppenabhängigkeit
Argon-, Stickstoff-, Inergen-, Argonite-Löschanlagen
Argon und Stickstoff sind inerte Gase, sie sind
−
farb-, geruch- und geschmacklos,
−
elektrisch nicht leitend und
−
nicht toxisch.
Argon ist schwerer, Stickstoff leichter als Luft.
Inergen ist eine Gasmischung aus 40 % Argon, 52 % Stickstoff und 8 % O2. Argonite ist eine Gasmischung
aus 50 % Argon und 50 % Stickstoff. Diese löschen wie Argon, Stickstoff und CO2 rückstands- und
korrosionsfrei und sind ebenfalls elektrisch nicht leitend.
79
Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung
VdS 195 : 2008-01 (04)
Diese Inertgase und Gasgemische sind als Löschmittel nur zum Schutz von Räumen und umschlossenen
Einrichtungen anerkannt. Hauptanwendungsgebiet sind EDV-Anlagen sowie elektrische Schalt- und
Verteilerräume.
Durch die zum Löschen erforderlichen Löschgaskonzentrationen wird der O2-Gehalt im Flutungsbereich abgesenkt. In Abhängigkeit vom Restsauerstoffgehalt sind die in den berufsgenossenschaftlichen
Sicherheitsregeln BGR 134 festgelegten Anforderungen einzuhalten.
Eine Alarmierung der im Schutzbereich befindlichen Personen und eine verzögerte Flutung ist in jedem Fall
aus Personen- und Sachwertschutzgründen erforderlich.
Inertgas-Löschanlagen werden ausgeführt als Hochdruckanlagen mit Druckgasflaschen, in denen das
Löschgas unter hohem Druck (150 – 300 bar) gasförmig gelagert wird. Eine Nebelbildung bei Auslösung der
Anlage ist daher nicht möglich.
Funktionsweise:
Wie bei CO2; die technischen Anforderungen an Alarmierungs- und Verzögerungseinrichtungen sind
abhängig vom Rest-O2-Gehalt (siehe VdS 3518).
FM200- und Novec1230-Löschanlagen
FM200 und Novec1230 sind Handelsnamen für halogenierte Kohlenwasserstoffe (HFC 227ea / C3 F7 H bzw.
FK-5-1-12 / C6F12O). Die Gase sind farb-, geruch- und geschmacklos und elektrisch nicht leitend und
schwerer als Luft.
Diese Löschgase sind als Löschmittel zum Schutz von Räumen und umschlossenen Einrichtungen
zugelassen und anerkannt. Hauptanwendungsgebiete sind EDV-Anlagen sowie elektrische Schalt- und
Verteilerräume.
Da die für die Löschung erforderlichen Löschmittelkonzentrationen für Personen gefährlich sein können, sind
die in Abhängigkeit von der Löschmittelkonzentration festgelegten Anforderungen der Berufsgenossenschaften zum Personenschutz zu beachten.
FM200- und Novec1230-Löschanlagen werden als Hochdruckanlagen ausgeführt, die Löschmittelbevorratung erfolgt flüssig in Druckgasflaschen mit einem N2-Druckpolster (25 bzw. 42 bar).
Eine Alarmierung der im Schutzbereich befindlichen Personen und eine verzögerte Flutung ist in jedem Fall
aus Personen- und Sachwertschutzgründen erforderlich.
Funktionsweise:
Wie bei CO2; die technischen Anforderungen an Alarmierungs- und Verzögerungseinrichtungen sind
abhängig von der Löschgas-Konzentration im Schutzbereich (siehe VdS 3518). Die Löschwirkung beruht
auf chemischen und physikalischen Effekten, nicht auf Sauerstoffverdrängung.
Halon-Löschanlagen
Da Halon im Verdacht stehen, die Ozonschicht der Erdatmosphäre zu schädigen und damit den
Treibhauseffekt zu fördern, sind die Herstellung und Verwendung sowie das Inverkehrbringen von Halonen
in der Bundesrepublik Deutschland seit dem 01.01.1994 grundsätzlich untersagt.
Nach §6 "Löschmittel" der Verordnung zum Verbot von bestimmten die Ozonschicht abbauenden Halogenkohlenwasserstoffen (FCKW Halonverbots-Verordnung) kann auf Antrag eine befristete Ausnahme von den
zuständigen Behörden unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden. Diese Ausnahmegenehmigung ist Voraussetzung für die Berücksichtigung der Löschanlage bei der Risikobewertung für bestehende
Anlagen.
80
VdS 195 : 2008-01 (04)
Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung
Hinweis: Ausnahmegenehmigungen werden eigentlich nur für Bereiche erteilt, bei denen aus Personenschutzgründen andere Löschanlagen ungeeignet sind.
Pulver-Löschanlagen
Pulver-Löschanlagen werden insbesondere dort eingesetzt, wo mit Bränden von Flüssigkeiten oder Gasen
zu rechnen ist.
Als Löschmittel wird ABC-, BC- oder D-Pulver eingesetzt, wobei die Brandklassen gemäß DIN EN 2 jeweils
die zu löschenden Stoffe kennzeichnet:
A = feste, Glutbildende Stoffe
B = flüssige Stoffe,
C = gasförmige Stoffe
D = brennbare Metalle
Pulver-Löschanlagen sind nicht geeignet, elektrische oder elektronische Anlagen oder Einrichtungen zu
schützen, weil Löschpulver starke Verschmutzungen verursachen kann.
Funktionsweise:
Bei manueller oder automatischer Auslösung setzt das Treibgas den Löschpulverbehälter unter Druck. Soll
die Flutung in einem Raum erfolgen, in dem auch Personen anwesend sein können, öffnet das
Bereichsventil erst nach einer Vorwarnzeit. Die erforderliche Pulvermenge wird als großvolumige Wolke aus
den Löschdüsen geblasen (siehe Abb. 74). Das Löschpulver greift physikalisch in den Verbrennungsprozess
ein, indem es das Zusammentreffen von Luftsauerstoff und brennbaren Stoffen sowie ihre Reaktion verhindert. Auf heißen Oberflächen bildet sich zudem eine luftundurchlässige Pulverschmelze, die einen
Stickeffekt verursacht.
Abb. 74: Schematischer Aufbau einer Pulver-Löschanlage
Hinweis: siehe VdS 2111, Richtlinien für Pulver-Löschanlagen, Planung und Einbau
Funkenlöschanlagen
Mit Hilfe einer Funkenerkennungsanlage sollen Funken und Glimmnester, die in Fertigungs- und
Fördersystemen entstehen, rechtzeitig erkannt werden. Danach können Alarmierung und geeignete
Steuerungsvorgänge, z. B. Abschalten von Maschinen, sowie Funkenlöschung und/oder Funkenaus-
81
Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung
VdS 195 : 2008-01 (04)
scheidung automatisch eingeleitet werden. Wenn mehrere Funkenerkennungsteile gleichzeitig ansprechen,
muss ggf. eine automatische Abschaltung erfolgen.
Eine Funkenlöschanlage besteht im Wesentlichen aus den Funkenerkennungs- und Funkenlöschteilen.
Eine Funkenausscheidungsanlage besteht im Wesentlichen aus einem Funkenerkennungs- und Funkenausscheidungsteil.
Funkenlöschanlagen sollen verhindern, dass Funken aus Betriebsanlagen der Holzverarbeitung und Textilsowie Lebensmittelherstellung, z. B. Reißwölfen, Sägen, Schleifmaschinen oder Zellenradschleusen, zu
Bränden oder Explosionen in den pneumatischen Förderleitungen oder in den nachgeschalteten Anlagen,
z. B. Filtern, Silos oder Bunkern führen. Sie können einen oder mehrere Funkenlöschbereiche schützen.
Ein Vorteil der Funkenlöschanlage besteht darin, dass nur kurzzeitig und eine geringe Löschmittelmenge in
die Fördereinrichtung gesprüht wird. Allerdings sind Funkenlöschanlagen nur dann wirksam, wenn alle
betroffenen Anlagenteile geschützt sind.
Funktionsweise:
Die in Förderleitungen eingebauten Funkenmelder überwachen ständig das vorbeiströmende Fördergut.
Befinden sich z. B. glimmende Teilchen im transportierten Fördergut, so melden die Funkenmelder dies an
die Funkenmelderzentrale. Diese steuert entweder innerhalb von Millisekunden das Magnetventil auf und
gibt den Weg des Löschmittels zu den Düsen frei oder steuert eine Rohrweiche so an, dass die Funken oder
die brennenden/ glühenden Teilchen in einen Auffangbehälter ausgetragen werden (siehe Abb. 75).
Die ankommenden Funken werden mit wenigen Litern Wasser gelöscht. Sobald keine Funken mehr erkannt
werden, schaltet sich die Löschanlage wieder ab, so dass i.a. der Betrieb störungsfrei weiterläuft.
Abb. 75: Schematischer Aufbau einer Funkenlöschanlage
Hinweis: siehe VdS 2106 Richtlinien für Funkenerkennungs-, Funkenausscheidungs- und Funkenlöschanlagen, Planung und Einbau
8.5
Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA)
Im Brandfall geben Rauch- und Wärmeabzugsanlagen insbesondere Öffnungen in Dächern automatisch
oder manuell frei, wodurch die heißen Rauch- und Brandgase unter Ausnutzung der Thermik bzw.
maschinell abgeführt werden können.
82
VdS 195 : 2008-01 (04)
Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung
Dementsprechend ermöglichen oder erleichtern RWA
−
die Rauchfreihaltung der Fluchtwege,
−
durch eine raucharme Schicht den schnellen und gezielten Löschangriff der Feuerwehr,
−
den Schutz der Gebäudekonstruktion und Einrichtung sowie des Gebäudeinhalts, z. B. durch Verhinderung des Feuerübersprungs,
−
zusammen mit Rauchschürzen die Begrenzung der Ausbreitung von thermischen Zersetzungsprodukten
und somit der Brandfolgeschäden.
Die Abführung von Rauch und Wärme erfolgt entweder durch Abluftöffnungen im Dach oder durch geeignete
Entrauchungsventilatoren und -leitungen. Dabei ist die Wirksamkeit von RWA durch Unterteilung des
Dachraumes mit Rauchschürzen zu unterstützen und sind Zuluftöffnungen ebenfalls ausreichend zu
dimensionieren und entsprechend anzuordnen. Störende Seitenwindeinflüsse müssen bei der Planung
entsprechend berücksichtigt und können ggf. durch Windleitwände ausgeschaltet werden.
RWA können in Form von Lichtkuppeln, Metalljalousien, Klappen und Sonderkonstruktionen ausgeführt
werden.
Maschinelle Entrauchungsanlagen sind insbesondere in der Phase der Brandentstehung wirksam, bei der
die notwendige Thermik von Rauch und Brandgasen nicht ausreichend vorhanden ist.
Abb. 76: Rauch- und Wärmeabzugsanlage
Hinweis: siehe
−
VdS CEA 4020 Richtlinien für Natürliche Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (NRA), Planung und Einbau
−
VdS 2815 Zusammenwirken von Wasser-Löschanlagen und Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA),
Merkblatt zum Brandschutz
8.6
Wechselwirkungen der anlagentechnischen Maßnahmen
Bei einer Kombination von Wasserlöschanlagen mit Rauch- und Wärmeabzugsanlagen ist stets darauf zu
achten, dass weder die thermische Auslösung der Löschanlagen durch das Ansprechen der RWA verzögert
noch die Löschwirksamkeit (z. B. Sprühbild) durch die von RWA verursachten Luftströmungen beeinträchtigt
wird.
83
Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung
VdS 195 : 2008-01 (04)
Tabelle 14: Darstellung der Kombinationsmöglichkeiten von RWA mit Wasser-Löschanlagen
Sprinkler
ESFR 1-Sprinkler
SprühwasserLöschanlagen
FeinsprühLöschanlagen
Maschineller
Rauchabzug
möglich unter
Beachtung der
Querlüftung
eingeschränkt
möglich, siehe
Vorgabe nach FM 2-2
für Lüftung
bedingt möglich bei
gemeinsamer
Ansteuerung z. B.
über SprinklerVentilstation
Kombination i.d.R.
nicht sinnvoll
Natürlicher
Rauchabzug mit
Auslösung über
Rauchmelder
möglich und sinnvoll
unter
Beachtung der
Anordnung 2
nicht zulässig
Kombination i.d.R.
Möglich und sinnvoll
nicht sinnvoll
unter Beachtung der
Anordnung von
Sprinkler und RA und
verknüpfter Auslösung
Natürlicher
Rauchabzug mit
thermischer
Auslösung
Möglich und sinnvoll
unter
Beachtung der
Anordnung2
Auslösung RWA nach
ESFR (ESFR 68°C,
RTI <50); RWA
141°C, RTI>80)
konstruktive
Anforderungen sind zu
beachten
möglich und sinnvoll
unter
Beachtung der
Anordnung
Kombination i.d.R.
nicht sinnvoll
Natürlicher
Rauchabzug mit
Auslösung über
Handmelder
sinnvolle
Kombination
sinnvolle
Kombination
sinnvolle Kombination
bedingt möglich
Löschanlage
RWA
Die gleichzeitige Installation von RWA und Gaslöschanlagen wird nicht empfohlen.
Hinweis: siehe VdS 2815 Zusammenwirken von Wasser-Löschanlagen und Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA), Merkblatt zum Brandschutz
9
Maßnahmen des betrieblichen und organisatorischen
Brandschutzes
Zweckdienliche Betriebsorganisation und -anweisungen können erfahrungsgemäß in erheblichem Maße zur
Gefahrenminderung beitragen. Dementsprechend bietet es sich an, die betriebliche Brandschutzorganisation und -maßnahmen sowohl bei der Betriebsbesichtigung als auch bei der Risikobewertung zu erfassen.
Berücksichtigt werden können u. a.
−
die Einstellung des Versicherungsnehmers zum Brandschutz, u. a. auch daran erkennbar, ob z. B.
• der Brandschutzbeauftragte ausreichende Vollmachten hat,
• regelmäßig Unterweisungen der Belegschaft im Gebrauch von Brandschutzeinrichtungen (Feuerlöscher, Wandhydranten) durchgeführt werden,
1
ESFR := (Early Suppression Fast Response)
2
z. B. durch Verringerung des Deckenabstandes der Sprinkler
84
VdS 195 : 2008-01 (04)
Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung
• regelmäßige Betriebsbesichtigungen durch Brandschutzingenieure des Versicherers gewünscht
werden,
• Mängel nach einer Betriebsbesichtigung des Versicherers umgehend beseitigt werden.
−
Organisatorische Maßnahmen, insbesondere auch daran erkennbar, ob z. B.
• feuergefährliche Arbeiten nur mit Erlaubnisschein durchgeführt werden,
• ein Verstoß gegen bestehendes Rauchverbot geahndet wird und
• Explosionszonen gekennzeichnet sind.
Aber auch Maßnahmen wie z. B. elektrische Mehrfacheinspeisungen können zweckdienlich sein.
Hinweis: siehe
−
VdS 2000 Brandschutz im Betrieb, Leitfaden für den Brandschutz
−
VdS 2033 Feuergefährdete Betriebsstätten und diesen gleichzustellende Risiken, Richtlinien zur
Schadenverhütung
9.1
Brandschutzorganisation/Brandschutz-Management
Die Aufgabe einer Brandschutzorganisation bzw. eines Brandschutz-Managements besteht insbesondere
darin, die Planungen und Entscheidungen sowie Umsetzungen der Brandschutzmaßnahmen im Betrieb bzw.
Unternehmen durch hinreichende Kommunikationen zu überwachen, zu überprüfen und den sich verändernden Randbedingungen anzupassen.
Dabei soll eine Brandschutzorganisation bzw. ein Brandschutzmanagementsystem insbesondere beinhalten:
−
ein transparentes Berichtswesen
−
Gefahrenabwehr- und Notfallpläne
−
Schadenfallanalysen einschließlich Auswertung von Arbeitsunfällen
−
regelmäßige Kontrollen
−
Sanktionen bei einer Verletzung der betrieblichen Sicherheitsvorschriften
Hinweis: siehe VdS 2009, Leitfaden für die Verantwortlichen im Betrieb und Unternehmen
Brandschutzbeauftragter
Zur Wahrnehmung der umfangreichen Brandschutzaufgaben soll ein Brandschutzbeauftragter benannt
werden. Er soll durch Ausbildung 3 und Erfahrungen qualifiziert sein, insbesondere Gefahren zu erkennen, zu
beurteilen und dafür zu sorgen, dass sie beseitigt und Schäden möglichst gering gehalten werden.
Ein Brandschutzbeauftragter kann insbesondere bei baulichen Anlagen besonderer Art und Nutzung
bauordnungsrechtlich ggf. vorgeschrieben sein, z. B. bei Krankenhäusern und Verkaufsstätten. Die
Industriebaurichtlinie verpflichtet den Betreiber eines Industriebaus mit einer Summe der Geschossflächen
von insgesamt mehr als 5000 m², einen Brandschutzbeauftragten zu bestellen und dessen Aufgaben
schriftlich festzulegen.
3
Die reguläre Ausbildung der Brandschutzbeauftragten wird insbesondere von VdS Schadenverhütung angeboten (siehe auch
www.vds.de). Der VdS-Lehrgang "Brandschutzbeauftragte" – ideell gefördert von der Versicherungswirtschaft – wird gemeinsam mit
der vfdb nach dem Ausbildungsmodell von CFPA Europe durchgeführt, um die erforderliche Mindest-Qualifikation der Brandschutzbeauftragten mittel- und langfristig zu vereinheitlichen und flächendeckend sicherzustellen.
85
Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung
VdS 195 : 2008-01 (04)
Die Arbeit eines Brandschutzbeauftragten im Betrieb ist nach Erfahrungen aus der Praxis jedoch nur dann
effektiv, wenn
−
seine erforderliche Qualifikation,
−
seine Aufgaben und Pflichten sowie
−
seine Stellung und Vollmachten im Betrieb
eindeutig festgelegt sind.
Brandschutzordnung und -pläne
Zur Regelung des betrieblichen Brandschutzes und des Verhaltens im Brandfall soll grundsätzlich eine
Brandschutzordnung aufgestellt werden, die auf den betreffenden Betrieb zugeschnitten ist und mit der
zuständigen Feuerwehr abgestimmt werden soll.
Um im Brandfall eine schnelle Alarmierung der Einsatzkräfte und anderer wichtiger Stellen sicherzustellen,
sollte im Einvernehmen mit der zuständigen Feuerwehr ein Alarmplan aufgestellt werden. Dieser sollte
Angaben über Alarmierungsmittel, Alarmzeichen und den für die Anordnung des Räumungsalarms
zuständigen Personenkreis enthalten. Er enthält üblicherweise Informationen darüber,
−
wer die Feuerwehr mit Schlüsseln und Übersichtsplänen zu erwarten, einzuweisen hat und
−
wer dem Einsatzleiter der Feuerwehr im weiteren Einsatzverlauf zur Beratung über betriebsspezifische
Anlagen und Verfahren zur Verfügung steht sowie
−
wie die für die Anordnung des Räumungsalarms zuständigen Werksangehörigen zu erreichen sind
(Adresse, Rufnummer usw.).
In Brandschutzplänen sollen zudem betriebliche Gefahrenschwerpunkte und die für den Brandschutz
vorhandenen Sicherheitseinrichtungen aufgezeigt werden. Werden diese Brandschutzpläne als Feuerwehreinsatzpläne verwendet, sollen sie der DIN 14 095 entsprechen.
Es ist sicherzustellen, dass im Brandfall dem Einsatzleiter der Feuerwehr ein Exemplar des Brandschutzplanes zur Verfügung steht (z. B. beim Pförtner).
Die Brandschutzordnung und -pläne sind regelmäßig zu aktualisieren.
Regelmäßige Unterweisung des Personals
Alle Betriebsangehörigen sind in angemessenen Zeitabständen über die ihre Arbeitsplätze betreffenden
Brandgefahren und Schutzmaßnahmen zu unterweisen, z. B. über das Rauchverbot. Jede Unterweisung ist
schriftlich zu dokumentieren.
Auch Mitarbeiter der Fremdfirmen, die auf dem Werk- bzw. Betriebsgelände tätig sind, sind einzuweisen und
zu überwachen.
Neubau- und Umbaumaßnahmen
Bei der Planung und Ausführung von Neubau- und Umbaumaßnahmen und von Nutzungsänderungen ist in
der Regel stets zu prüfen, wie sie sich auf die bereits festgelegten Brandschutzmaßnahmen auswirken. Es
ist deshalb sinnvoll, nicht nur die zuständige Feuerwehr, sondern auch den Versicherer frühzeitig
hinzuzuziehen.
Der Brandschutz muss auch während der Bauarbeiten jederzeit sichergestellt sein.
86
VdS 195 : 2008-01 (04)
9.2
Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung
Feuergefährliche Arbeiten und Rauchverbot
Außerhalb des Werkstattbereiches sind Feuerarbeiten im Zuge der Reparatur-, Montage- und Demontagearbeiten, wie z. B. Schweißen, Trennschleifen, Löten und Brennschneiden, sowie Dacharbeiten mit
Flamme, eine häufige Brandursache.
Auch das Rauchen gehört zu den häufigen Ursachen für Brand- und Explosionsschäden.
Feuerarbeiten
Sind solche Arbeiten unvermeidlich, muss hierfür eine schriftliche Genehmigung durch den Betriebsleiter
oder seinen Beauftragten erteilt werden (Erlaubnisschein für feuergefährliche Arbeiten). Damit wird das
durchführende Personal (eigenes als auch fremdes) verpflichtet, alle erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zu
ergreifen und zu beachten.
Rauchverbot
Rauchen sowie der Gebrauch von Feuer und offenem Licht ist in feuer- und explosionsgefährdeten Räumen
und Bereichen zu verbieten. Das Verbot ist deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen.
9.3
Schutz gegen Brandstiftung
Insbesondere nachfolgende Maßnahmen haben sich in der Praxis bewährt, die je nach der Gefährdung
mehrfach kombiniert werden können:
−
ständige Überwachung der Einfahrten zum Werk- und Betriebsgelände, z. B. durch Pförtner oder
Fernsehkameras mit Aufschaltung auf einen Monitor in einer ständig besetzte Stelle
−
Zugangskontrollen der Mitarbeiter, Besucher, Fremdfirmen und Lieferanten
−
Einfriedung des Betriebsgeländers mit einer Höhe von mindestens 2 m und Übersteigsicherung
−
Verwendung einbruchhemmender Verglasung oder Vergitterung der Fenster an der Straßenfront
−
Be- und Ausleuchtung des Werk- und Betriebsgeländes
−
Überwachung mit Hilfe von zuverlässigen Einbruchmeldeanlagen, z. B. VdS-anerkannten Anlagen mit
der Alarmierung einer ständig besetzte Stelle, wie Pforte, Bewachungsunternehmen
• Überwachung von Fenstern und Türen in Gebäudeaußenwänden, insbesondere bei feuergefährdeten
Gebäuden und bei Gebäuden mit Rechenzentren, Entwicklung- und Forschungsbüros, Lägern
• Innenüberwachung mittels Bewegungsmelder in feuergefährdeten Räumen, zentralen Durchgängen,
Rechenzentren, Entwicklung- und Forschungsbüros, Lägern
−
−
Freilandüberwachung, Zaunmelder
Lagerung brennbarer Materialien im Freien mit einem Mindestabstand von
• von 10 m zur Außenzäunung,
• von 5 m zu Gebäuden
−
Anordnung der Abfallsammelstelle mit einem Mindestabstand von 10 m zu Gebäuden
Ergänzend hierzu können auch Brandschutzmaßnahmen, wie z. B. Begrenzung der Brandabschnittsgröße
und Installation automatischer Brandmelde- und Feuerlöschanlagen sowie Sauberkeit und Ordnung, bei
einem Brand durch Brandstiftung das Schadenausmaß begrenzen.
9.4
Schutz betriebswichtiger Anlagen
Betriebswichtige Anlagen, z. B. Mess-, Steuer- und Regelanlagen sowie Einrichtungen der Energieversorgung, z. B. Trafos, betriebswichtige Kabelanlagen und Schaltanlagen sowie Einrichtungen der Notstromversorgung, sollten wie IT-Zentren von anderen Betriebsbereichen abgetrennt in feuerbeständigen Räumen
untergebracht und mit einer Brandmeldeanlage überwacht werden.
87
Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung
9.5
VdS 195 : 2008-01 (04)
Betriebsstilllegung
Um den Brandschutz auch in einer stillgelegten Betriebsstätte sicher zu stellen, sind folgende Maßnahmen
erfahrungsgemäß erforderlich:
−
Bei einer Betriebsstilllegung sind alle stillgelegten Maschinen und sämtliche Zubehörteile gründlich zu
reinigen, zu konservieren und nötigenfalls mit Schutzhüllen zu versehen. In diesem Zustand sind sie zu
erhalten.
−
Mit Stilllegung des Betriebes sind sämtliche Räume des Versicherungsortes gründlich zu kehren und zu
reinigen. Kehricht und Abfälle sind unverzüglich zu beseitigen, so dass die versicherten Sachen nicht
gefährdet werden.
−
Die Einrichtungen zur Brandverhütung und -bekämpfung müssen einsatzbereit sein. Beschädigte
Schlösser, Türen oder Fenster sind unverzüglich wieder herzustellen.
−
Es ist für eine regelmäßige Beaufsichtigung der stillgelegten Betriebsstätte Sorge zu tragen.
10
Maßnahmen des abwehrenden Brandschutzes
Der abwehrende Brandschutz zur Brandbekämpfung und zum Abwenden von Gefahren für Menschen und
Sachwerte soll jeweils durch die örtliche Feuerwehr sichergestellt werden und stellt im Rahmen eines
ganzheitlichen Brandschutzkonzeptes die letzte Verteidigungslinie gegen Brände dar.
Allerdings ist die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr auf Grund ihrer Personalstärke und Ausrüstung sowie der
örtlichen Infrastruktur (z. B. Entfernung des Schutzobjektes zur nächsten Feuerwehrwache) nicht unbegrenzt.
10.1
Öffentliche Feuerwehren
Nach dem Feuerschutzgesetz der Bundesländer, z. B. das Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) in Nordrhein-Westfalen, sind alle Gemeinden verpflichtet, leistungsfähige Feuerwehren zu
unterhalten, die den örtlichen Verhältnissen entsprechen, um Schadenfeuer zu bekämpfen sowie bei
Unglücksfällen und bei solchen öffentlichen Notständen Hilfe zu leisten, die durch Naturereignisse,
Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse verursacht werden.
Das Vorhandensein einer öffentlichen Feuerwehr mit der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestausstattung
wird deshalb bei der Risikobeurteilung in der Regel ohne gesonderte Prüfung als Standardmaßnahme vorausgesetzt.
Öffentliche Feuerwehren können je nach ihrer Leistungsfähigkeit auf Antrag der Gemeinden vom GDV in
Feuerwehrklassen (FK) eingeteilt werden. Dabei werden nicht nur die Anzahl und Qualifikation der Einsatzkräfte und die verfügbare Ausrüstung, z. B. Feuerwehrfahrzeuge, sondern insbesondere auch die
Zuverlässigkeit des Brandmelde- sowie Alarmierungssystems und die Löschwasser- und Löschmittelversorgung erfasst und bewertet.
Die Feuerwehrklassen stellen eine unverbindliche Grundlage dar, den abwehrenden Brandschutz bei der individuellen Risikobewertung der Versicherer im Rahmen industrieller Feuerversicherung zu berücksichtigen.
88
VdS 195 : 2008-01 (04)
Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung
Abb. 77: Feuerwehrfahrzeuge
10.2
Nichtöffentliche Feuerwehren
Als nichtöffentliche Feuerwehren werden insbesondere Werk- oder Betriebsfeuerwehren bezeichnet. Aber
auch Dienstleistungsfeuerwehren gehören dazu.
Die Gesetzgebung der Bundesländer definiert die Begriffe "Werkfeuerwehr" und "Betriebsfeuerwehr" nicht
einheitlich. Die Versicherer verwenden daher überwiegend Begriffe, die in DIN 14 011-9 "Begriffe aus dem
Feuerwehrwesen, Organisation" definiert sind.
Demnach ist die Werkfeuerwehr eine behördlich anerkannte Feuerwehr mit haupt- und/oder nebenberuflichen Einsatzkräften und die Betriebsfeuerwehr eine behördlich nicht anerkannte Feuerwehr mit hauptund/oder nebenberuflichen Einsatzkräften.
Nichtöffentliche Feuerwehren können ebenfalls in die Feuerwehrklasse eingeteilt werden. Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere:
−
die fahrzeug- und gerätetechnische sowie persönliche Ausstattung und Ausrüstung, z. B. luftunabhängige Atemschutzgeräte und Funksystem sowie Löschwasserversorgung,
−
die Ausbildung der Einsatzkräfte,
−
das Brandmelde- und Alarmierungssystem,
−
die Alarm- und Einsatzorganisation,
−
die Hilfsfrist.
Zudem gehen betriebsspezifische Risiken, wie z. B. Verwendung radioaktiver Gefahrstoffe oder Verwendung
und Lagerung anderer Gefahrstoffe, in die Bewertung ein.
Hinweis: siehe VdS 2034 Nichtöffentliche Feuerwehren, Merkblatt für die Bewertung
89
Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung
VdS 195 : 2008-01 (04)
Abb. 78: Tragkraftspritzenfahrzeug (TSF) – Staffelbesatzung (1/5)
Feuerwehren, die die Mindestanforderungen gemäß der Tabelle 15 erfüllen, können bei der brandschutztechnischen Beurteilung berücksichtigt werden.
10.3
Löschwasserversorgung
Die Bereitstellung der mindesterforderlichen Löschwasserversorgung als Grundschutz ist gemäß den
Feuerschutzgesetzen der Bundesländer geregelt und Aufgabe der Gemeinde. Richtwerte für diesen
Löschwasserbedarf sind u. a. in den technischen Regeln DIN 1988 6 enthalten.
Hinweis: siehe
−
DIN 1988 6 Technische Regeln für Trinkwasserinstallationen (TRWI), Feuerlösch- und Brandschutzanlagen, Technische Regel der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW)
−
DVGW W 405 Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung
Arbeitsblatt-
-
Je nach objektspezifischen Gefahren der Brandausbreitung, die u. a. durch die Betriebsart, Brandlast, Abschnittsgröße und Infrastruktur der örtlichen Feuerwehr maßgeblich beeinflusst werden können, kann im
Einzelfall darüber hinaus gehender Löschwasserbedarf erforderlich sein und muss ggf. vom Betreiber
bereitgestellt werden.
Ist eine Sicherstellung der erforderlichen Löschwasserversorgung auf Grund von örtlichen Gegebenheiten
nicht bzw. nur begrenzt möglich, müssen weitere Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Hierfür hat sich
insbesondere eine automatische Feuerlöschanlage bewährt, die nicht nur eine wirksame Brandbekämpfung
ermöglicht, sondern vielfach den Brand auch löschen kann.
Zur Sicherstellung erforderlicher Löschwasserversorgung sind Ringleitungssysteme in mindestens DN 150
und daran angeschlossenen Hydranten im Abstand von nicht mehr als 80 m untereinander empfehlenswert.
Die Hydranten sollten als Überflurhydranten ausgebildet werden, da diese im Vergleich zu Unterflurhydranten leichter auffindbar, schneller einsatzbereit sind und auch im Winter nicht einfrieren.
Die Standorte von Hydranten sind grundsätzlich freizuhalten und zu kennzeichnen. Unterflurhydranten
müssen von Verschmutzungen sowie von Schnee und Eis freigehalten werden.
90
VdS 195 : 2008-01 (04)
Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung
Tabelle 15: Unverbindliche Mindestanforderungen an Feuerwehrklassen für nichtöffentliche Feuerwehren
Um die ständige Betriebsbereitschaft der Hydranten zu gewährleisten, sollen diese in regelmäßigen
Abständen gewartet werden. Insbesondere sind bewegliche Teile und Kupplungen gegebenenfalls
einzufetten und die Funktion der selbsttätigen Entwässerungseinrichtung aus Frostschutzgründen zu
überprüfen.
91
Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung
VdS 195 : 2008-01 (04)
Bei unzureichender Wasserversorgung durch das öffentliche Versorgungsnetz sind weitere Wasserentnahmemöglichkeiten vorzusehen, z. B. aus besonderen Löschwasserbehältern, Teichen, aufgestauten Bächen,
Seen, Hafenbecken.
Die Leistungsfähigkeit einer betrieblichen Löschwasserversorgung ist ebenfalls regelmäßig zu überprüfen.
10.4
Löschwasserrückhaltung
Gemäß § 1a Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz vom 19.08.2002 (BGBl. I S. 3245) ist jedermann verpflichtet,
bei Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können, die nach den
Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um eine Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige
nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu verhüten, um eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt
gebotene sparsame Verwendung des Wassers zu erzielen, um die Leistungsfähigkeit des Wasserhaushalts
zu erhalten und um eine Vergrößerung und Beschleunigung des Wasserabflusses zu vermeiden.
Im Brandfall fällt in aller Regel durch Lagergut, Brandgut sowie Löschmittel verunreinigtes Löschwasser an.
Ist aufgrund der gehandhabten Stoffe zu erwarten, dass Löschwasser durch Wasser gefährdende Stoffe
verunreinigt wird, so ist grundsätzlich das anfallende kontaminierte Löschwasser zurückzuhalten und gemäß
der “Verordnung über Anlagen zum Umgang mit Wasser gefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe
(Muster-VAwS)” ordnungsgemäß zu entsorgen. Diese Verordnung ist in fast allen Bundesländern auf
Grundlage der jeweiligen Landeswassergesetze eingeführt.
Der Bauherr oder der Betreiber von “Anlagen zum Umgang mit Wasser gefährdenden Stoffen” ist somit
verpflichtet, für den Brandfall Maßnahmen zur Löschwasserrückhaltung vorzusehen, wenn aufgrund der in
der Anlage eingesetzten Stoffe zu erwarten ist, dass anfallendes Löschwasser mit Wasser gefährdenden
Stoffen verunreinigt wird.
Die Wasser gefährdenden Stoffe sind im § 19g Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 19.08.2002
definiert (BGBl. I S. 3245) und entsprechend ihrer Gefährlichkeit in Wassergefährdungsklassen (WGK 0 bis
WGK 3) eingestuft. Eine Auflistung Wasser gefährdender Stoffe ist enthalten in der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zum Wasserhaushaltsgesetz über die Einstufung Wasser gefährdender Stoffe in
Wassergefährdungsklassen (Verwaltungsvorschrift Wasser gefährdende Stoffe - VwVwS) vom 17. Mai 1999
(BAnz. vom 29.5. 1999 Nr. 98a)
Anlagen zum Umgang mit Wasser gefährdenden Stoffen sind Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen,
Behandeln, Verwenden und Umschlagen Wasser gefährdender Stoffe sowie Rohrleitungsanlagen zum
Transport Wasser gefährdender Stoffe innerhalb des Werksgeländes (§ 19 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz in
der Fassung vom 19.08.2002, BGBl. I S. 3245.
Aufgrund landesrechtlicher Bestimmungen, sind für Anlagen zum Lagern Wasser gefährdender Stoffe,
Löschwasser-Rückhalteanlagen zum Auffangen von kontaminiertem Löschwasser vorgeschrieben. Die in
allen Bundesländern baurechtlich eingeführten Vorgaben und die Anforderungen der Schadenversicherer
sind in gesonderten Bestimmungen enthalten.
Die Löschwasser-Rückhaltungs-Richtlinie (LöRüRl) gilt für Lageranlagen, in denen Wasser gefährdende
Stoffe
−
der WGK 1 mit mehr als 100 t je Lagerabschnitt
−
der WGK 2 mit mehr als 10 t je Lagerabschnitt oder
−
der WGK 3 mit mehr als 1 t je Lagerabschnitt
gelagert werden. Zusammenlagerungen sind zulässig.
Für Produktionsanlagen können diese Richtlinien für die Bemessung des Löschwasser-Rückhaltevolumens
als Erkenntnisquelle herangezogen werden.
Die Ermittlung des Löschwasser-Rückhaltevolumens ist unter Berücksichtigung folgender Parameter
vorzunehmen:
92
VdS 195 : 2008-01 (04)
Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung
−
Art der Feuerwehr (öffentliche Feuerwehr oder Werkfeuerwehr)
−
brandschutztechnische Infrastruktur
−
Fläche des Lagerabschnitts
−
Lagerguthöhe, Lagerdichte und Lagermenge
−
Art des Lagers (im Freien, im Gebäude, in mobilen und ortsfesten Behältern)
Unter Berücksichtigung, dass im Rahmen der Brandbekämpfung umso weniger Löschwasser anfällt, je
besser die Branderkennungs- und Brandbekämpfungsmaßnahmen sind, wird das erforderliche Volumen der
Löschwasser-Rückhalteanlage in den Richtlinien anhand von Tabellen ermittelt.
Grundsätzlich gelten folgende Werte:
−
WGK 1 Auffangkapazität 100 %
−
WGK 2 Auffangkapazität 150 %
−
WGK 3 Auffangkapazität 200 %
Die zulässige Lagermenge je Lagerabschnitt sowie die zulässige Fläche des Lagerabschnittes werden in
Abhängigkeit von der Wassergefährdungsklasse des Lagergutes und der Art der Feuerwehr bestimmt.
Hinweis: siehe
−
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit Wasser gefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe
(VAwS)
−
Richtlinie zur Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen beim Lagern Wasser gefährdender Stoffe
(LöRüRl)
−
VdS 2557 Richtlinien für Löschwasser-Rückhalteanlagen, Planung und Einbau (zz. In Vorbereitung)
11
Explosionsschutzmaßnahmen
Explosionen ereignen sich in geschlossenen Behältern, Räumen und im Freien, wenn ausreichender
Luftsauerstoff, eine explosionsfähige Gas- oder Staubwolke und eine Zündquelle mit der ausreichenden
Mindestzündenergie gleichzeitig örtlich und zeitlich zusammentreffen.
Nach der Betriebssicherheitsverordnung werden Explosionszonen wie folgt definiert
Für Gase:
Zone 0
Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre ist ständig, langzeitig oder auch häufig vorhanden.
Zone 1
Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre ist gelegentlich vorhanden.
Zone 2
Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre ist selten und kurzzeitig vorhanden.
Für Stäube:
Zone 20
Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre ist ständig, langzeitig oder häufig vorhanden.
Zone 21
Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre ist gelegentlich vorhanden.
Zone 22
Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre ist selten und kurzzeitig vorhanden.
Kann die Bildung und Zündung einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre nicht völlig ausgeschlossen bzw. verhindert werden, sind Explosionsschutzmaßnahmen erforderlich.
93
Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung
VdS 195 : 2008-01 (04)
Eine Einschätzung des Risikos hat nach der Betriebssicherheitsverordnung im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung zu erfolgen. Dabei hat der Betreiber in einem Explosionsschutzdokument zudem die Daten der
verwendeten Stoffe, z. B. Flammpunkt, Zündtemperatur, festzuhalten.
Wesentliche Ursachen für Explosionsereignisse sind:
−
menschliches Fehlverhalten
−
mangelhafte Sauberkeit (speziell bei Stäuben)
−
Leckagen (speziell bei Flüssigkeiten und Gasen)
−
chemische Reaktionen
−
technisches Versagen
Beim Explosionsschutz unterscheidet man zwischen:
−
primärem Explosionsschutz (Vermeidung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre)
−
sekundärem Explosionsschutz (Vermeidung von wirksamen Zündquellen)
−
tertiärem Explosionsschutz (Beschränkung der Auswirkungen einer Explosion)
Der primäre und sekundäre Explosionsschutz werden auch als „aktiver Explosionsschutz“ und der tertiäre
Explosionsschutz als „passiver Explosionsschutz“ bezeichnet.
Typische Explosionsschutzmaßnahmen sind:
−
primärer Explosionsschutz
• Inertisierung, Sauerstoffreduzierung
• Gas-/Konzentrationsüberwachung
−
sekundärer Explosionsschutz
• Grenztemperaturüberwachung
• Kapselung (staub-/gasdicht) von Zündquellen
−
tertiärer Explosionsschutz
• Explosionsunterdrückung
• Explosionsdruckentlastung
• explosionsfeste Bauweise
94
VdS 195 : 2008-01 (04)
Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung
Abb. 79: Beispiel einer Explosionsunterdrückung (Quelle: Incom Explosionsschutz)
Explosionsschutzmaßnahmen müssen selbsttätig reagieren und einen sicheren, weitgehend störungsfreien
Betrieb garantieren. Dementsprechend
−
müssen wesentliche Detektionssysteme (Temperatur, Druck, Restsauerstoffkonzentration usw.) redundant ausgelegt werden
−
sollen Leckagen oder sonstige nicht betriebsübliche Zustände, die zu einer Brand- oder
Explosionsgefahr durch Stäube, Gase oder Dämpfe führen können, an einer ständig besetzte Stelle
angezeigt werden
−
müssen bei Überschreiten maximaler Grenzwerte automatische Notabschaltsysteme, Verriegelungen,
das Abfahren von Anlagen, Prozessen in einen sicheren Zustand garantieren
−
muss der Wartungs- und Instandsetzungsdienst ständig einsatzbereit sein
Brandschutz- und Explosionsschutzmaßnahmen, wie z. B. Explosionsunterdrückungs-, Druckentlastungsund Überwachungseinrichtungen für Druck, Temperatur und Durchfluss sowie Inertisierungs- und Gaswarnanlagen, müssen regelmäßig geprüft und gewartet werden.
Hinweis: siehe
−
Verordnung zur Rechtsvereinfachung im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der
Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, der Sicherheit beim Betrieb
überwachungsbedürftiger Anlagen und der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV)
−
Atex 100a Rahmenrichtlinie 94/9/EG für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendungen in explosionsgefährdeten Bereichen
−
VDI 2263 Staubbrände und Staubexplosionen, Gefahren, Beurteilung, Schutzmaßnahmen
−
VDI 3673 Druckentlastung von Staubexplosionen
95
Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung
VdS 195 : 2008-01 (04)
Anhang A – Literatur/Quellen
Atex 100a Rahmenrichtlinie 94/9/EG für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung
explosionsgefährdeten Bereichen
Richtlinie zur Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen beim Lagern Wasser gefährdender Stoffe
(LöRüRI)
Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit Wasser gefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS)
Verordnung zur Rechtsvereinfachung im Bereich der Sicherheit und den Gesundheitsschutzes bei der
Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, der Sicherheit beim Betrieb
überwachungsbedürftiger Anlagen und der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV)
Beuth Verlag GmbH
10772 Berlin
Internet: www.Beuth.de
Bauregelliste A, Bauregelliste B und Liste C Mitteilungen Deutsches Institut für Bautechnik
Ernst & Sohn Verlag GmbH
Bühringstr. 10, 13086 Berlin
Internet: www.wiley-vch.de/ernstsohn/
BGR 133: Feuerlöscher, Regeln für die Ausrüstung von Arbeitsstätten
BGR 134: Einsatz von Feuerlöschanlagen mit Sauerstoff verdrängenden Gasen
Carl Heymanns Verlag KG,
Luxemburger Str. 449, 50939 Köln
Internet: www.heymanns.com
GDV- und VdS-Publikationen
Allgemeine Bedingungen für Feuerversicherung (AFB)
VdS 2000
Brandschutz im Betrieb, Leitfaden für den Brandschutz
VdS 2001
Feuerlöscher, Regeln für die Ausrüstung von Arbeitsstätten
VdS 2007
Anlagen der Informationstechnologie (IT-Anlagen), Merkblatt zur Schadenverhütung
VdS 2009
Brandschutz-Management, Leitfaden für die Verantwortlichen im Betrieb und Unternehmen
VdS 2010
Risikoorientierter Blitz- und Überspannungsschutz, Richtlinien zur Schadenverhütung
VdS 2018
Textilbetriebe, Richtlinien für den Brandschutz
96
VdS 195 : 2008-01 (04)
Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung
VdS 2029
Holz bearbeitende und verarbeitende Betriebe, Richtlinien für den Brandschutz
VdS 2032
Kühlhäuser, Empfehlungen für den Brandschutz
VdS 2033
Feuergefährdete Betriebsstätten und diesen gleichzustellende Risiken, Richtlinien zur
Schadenverhütung
VdS 2034
Nichtöffentliche Feuerwehren, Merkblatt für die Bewertung
VdS 2035
Stahltrapezprofildächer, Planungshinweise für den Brandschutz
VdS 2038
Fabriken und gewerbliche Anlagen, Allgemeine Sicherheitsvorschriften der Feuerversicherer (ASF)
VdS 2049
Polstermöbel, Sicherheitsvorschriften für die Herstellung und Verarbeitung
VdS 2052
Latex-Schäume, Sicherheitsvorschriften für die Herstellung und Verarbeitung
VdS 2053
Polyurethan-Weichschäume, Sicherheitsvorschriften für die Herstellung und Verarbeitung
VdS 2054
Polystyrol-Hartschaumstoffe, Sicherheitsvorschriften für die Herstellung und Verarbeitung
VdS 2056
Gaststätten, Sicherheitsvorschriften
VdS 2082
Brandschutzkonzept für Hotel- und Beherbergungsbetriebe, Richtlinien für die Planung und
den Betrieb
VdS 2093:
Richtlinien für CO2-Feuerlöschanlagen, Planung und Einbau
VdS 2095
Richtlinien für automatische Brandmeldeanlagen, Planung und Einbau
VdS 2097
Baulicher Brandschutz, Produkte und Anlagen
−
Teil 2a
Nichtbrennbare Baustoffe
−
Teil 2b
Baustoffe für Brandschutzmaßnahmen
−
Teil 3
Konstruktive Bauteile
−
Teil 4
Feuerschutzabschlüsse, sonstige Brandschutztüren und ergänzende Sonderbauteile
−
Teil 5
“Brandschutzverglasungen”
−
Teil 6
Kabel- und Rohrabschottungen
−
Teil 7
Lüftungsleitungen und Absperrvorrichtungen gegen Brandübertragung
−
Teil 8
Installationskanäle und Kabelanlagen
VdS 2106
Richtlinien für Funkerkennungs-, Funkausscheidungs- und Funkenlöschanlagen, Planung
und Einbau
VdS 2109
Richtlinien für Sprühwasser-Löschanlagen, Planung und Einbau
VdS 2111
Richtlinien für Pulver-Löschanlagen, Planung und Einbau
VdS 2216
Brandschutzmaßnahmen für Dächer, Merkblatt für die Planung und Ausführung
VdS 2223
Abnahmeprüfung der Feuerschutzabschlüsse im Zuge bahngebundener Förderanlagen,
Merkblatt für den Baulichen Brandschutz
VdS 2226
Krankenhäuser, Pflegeheime und ähnliche Einrichtungen zur Unterbringung oder Behandlung von Personen; Richtlinien für den Brandschutz
97
Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung
VdS 195 : 2008-01 (04)
VdS 2234
Brandwände und Komplextrennwände, Merkblatt für Anordnung und Ausführung
VdS 2298
Lüftungsanlagen im Brandschutzkonzept, Merkblatt für Planung, Ausführung und Betrieb
VdS 2304
Einrichtungsschutz für elektrische und elektronische Systeme, Richtlinien für Planung und
Einbau
VdS 2371
Rauchgas-Entschwefelungs-Anlagen (REA), Richtlinien für den Brandschutz
VdS 2380
Richtlinien für Feuerlöschanlagen mit nicht verflüssigten Inertgasen, Planung und Einbau
VdS 2381
Richtlinien für Feuerlöschanlagen mit halogenierten Kohlenwasserstoffen, Planung und
Einbau
VdS 2395-1
Richtlinien für halbstationäre Löschanlagen, Planung und Einbau, Teil 1: Halbstationäre
Sprühwasser-Löschanlagen
VdS 2513
Lagerung von Sekundärrohstoffen aus Kunststoff, Brandschutztechnische Richtlinien
VdS 2515
Abfallverbrennungsanlagen (AVA), Richtlinien für den Brandschutz
VdS 2557
Richtlinien für Löschwasser-Rückhalteanlagen, Planung und Einbau
VdS 2815
Zusammenwirken von Wasserlöschanlagen und Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA),
Merkblatt zum Brandschutz
VdS 2893
Erhaltung der Betriebsbereitschaft von Feuerlöschanlagen mit gasförmigen Löschmitteln,
Merkblatt zur Schadenverhütung
VdS 3518
Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Einsatz von Feuerlöschanlagen mit Löschgasen,
Richtlinien für Feuerlöschanlagen
VdS 3527
Richtlinien für Inertisierungs- und Sauerstoffreduzierungsanlagen, Planung und Einbau
VdS CEA 4001 Richtlinien für Sprinkleranlagen, Planung und Einbau
VdS CEA 4020 Richtlinien für Natürliche Rauch- und Wärmeabzugsanlagen, Planung und Einbau (ersetzt
VdS 2098)
VdS Schadenverhütung Verlag
Amsterdamer Straße 174, 50735 Köln
Internet: www.vds.de
DIN-Normen
DIN VDE 0833-2 Gefahrenmeldeanlagen für Brand, Einbruch,
−
DIN 1988-6
−
Festlegungen für Brandmeldeanlagen (BMA)
Technische Regeln für Trinkwasserinstallationen (TRWI)
Feuerlösch- und Brandschutzanlagen
DIN 4102
Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen
−
Teil 1
Baustoffe
−
Teil 2
Bauteile
98
VdS 195 : 2008-01 (04)
Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung
−
Teil 3
Brandwände und nichttragende Außenwände
−
Teil 4
Zusammenstellung und Anwendung klassifizierter Baustoffe, Bauteile und Sonderbauteile
−
Teil 7
Bedachungen
−
Tei 12
Funktionserhalt von elektrischen Kabelanlagen, Anforderungen und Prüfungen
−
Teil 16
Durchführung von Brandschachtprüfungen
DIN 14 011-9
Begriffe aus dem Feuerwehrwesen, Organisation
DIN 14 095
Feuerwehrpläne für bauliche Anlagen
DIN 18 090:
Aufzüge, Fahrschacht-Dreh- und -Falttüren für Fahrschächte mit Wänden der Feuerwiderstandsklasse F 90
DIN 18 234
Baulicher Brandschutz großflächiger Dächer, Brandbeanspruchung von unten
DIN EN ISO 13 943 Brandschutz – Vokabular
Beuth Verlag GmbH
10772 Berlin
Internet: www.beuth.de
VDI- Richtlinien (Verein Deutscher Ingenieure)
VDI 2263
Staubbrände und Staubexplosionen, Gefahren, Beurteilung, Schutzmaßnahmen
VDI 3673
Druckentlastung von Staubexplosionen
Beuth Verlag GmbH
10772 Berlin
Internet: www.beuth.de
Technische Regel der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW)
DVGW W 405 Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung -ArbeitsblattWirtschafts- und Verlagsgesellschaft Gas und Wasser mbH
Josef-Wirmer-Str.3, 53123 Bonn
Internet: www.wvgw.de
Weiterführende Literatur
Hommel: Handbuch der gefährlichen Güter;
Springer-Verlag
99
Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung
VdS 195 : 2008-01 (04)
Anhang B – Muster für den Aufbau und Inhalt eines
Besichtigungsberichtes für das Mitversicherungsgeschäft
B.1
Deckblatt
−
Versicherungsnehmer (VN)
−
Nummer des Versicherungsscheins
−
Erst-/Nachbesichtigungsbericht
−
Besichtigungs-/Erstelldatum
−
Deckungsumfang FI/FBU, EC, Allrisk usw.
−
Gesamtversicherungssummen
−
PML’s, Kumul-PML
−
Standort, Hauptbetriebsart / Risikodaten
−
Technischer Betreuer
−
Kaufmännischer Betreuer
−
Aussage zur Risikobewertung
B.2
Anlass, Firmen-/Standortdarstellung
−
Anlass der Besichtigung
−
Teilnehmer der Besichtigung
−
Standortdaten (z. B. Gründung, Veränderung, Ausbau, Umsatz, Produktionsschwerpunkte, Betriebsart,
Mitarbeiter, Arbeitszeit/Schichtbetrieb)
−
wesentliche betriebliche Veränderungen seit der letzten Besichtigung
−
geplante Veränderungen (z. B. Bauliche und betriebliche Investitionen)
B.3
Betriebs-/Verfahrensbeschreibung
−
Beschreibung der Produktionsprozesse/-abläufe
−
wesentliche Maschinen-/Engpasssituationen
−
besondere Gefährdungen
−
Prozess-/Produktionssicherungsmaßnahmen
−
Qualitätsstandards/Zertifizierung
B.4
Risikobeurteilung
Die nachfolgenden Risikofaktoren sind für die gesamte Risikobeurteilung zu erfassen:
−
Komplexe/Brandabschnittsunterteilungen (räumliche/ bauliche Abschnittsbildung, Abschottungsmaßnahmen)
−
feuerbeständige Abtrennung/sonstige Trennungen
−
Bauart (Baustoffe/bauliche Brandlast, Tragwerk, Dachtragwerk, Bedachung, Außenwände, Decken),
−
betriebliche Brandlasten (Material, Art und Umfang der Lagerung), Brandausbreitung
−
Zündquellen
−
Nachbarschaftsgefährdung, Mehrherrigkeit (Nutzungsart / Trennungen)
−
Sondergefahren (Gefahrerhöhung durch Gebäudetechnik, z. B. Raumlufttechnische Anlagen, besonders
ungünstige Risikoverhältnisse)
−
Anlagentechnischer Brandschutz (Branderkennung, Brandbekämpfung)
−
Abwehrender Brandschutz
−
Umfahrbarkeit der Gebäude
100
VdS 195 : 2008-01 (04)
Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung
−
Organisatorischer Brandschutz, Instandhaltung
−
Werksschutz/Intrusionsschutz/Brandstiftungsgefahr
−
Zugänglichkeit/Überwachung des Betriebsgeländes
−
IT-Sicherheit
−
Brandfolgeschäden
−
Vorschäden
−
Zusammenfassung
B.5
Risikoangaben
(Falls zutreffend, Detailerläuterung und -informationen zu risikotechnischen Beurteilungskriterien im Abschnitt B.4)
−
Gebäudenutzung/Bauart (mit Angaben des betreffenden Komplexes, Gebäudenummer, Grundfläche,
Geschosszahl, Baujahr usw.)
−
Energieversorgung (Bedarf/Leistungsdaten, Redundanzen, Notfallplan)
• Elektrische Energie (Trafo, Schaltanlagen, Einspeisung, Revisionen usw.)
• Kesselhaus, Heizung, Dampfversorgung
• Druckluftversorgung
• Gasversorgung/Erdgas/Gasflaschen
−
Blitz-/Überspannungsschutz (Schutzumfang, Schutzgrad)
−
Technischer Brandschutz (Auslegung, Abnahme, Wartung, Revision und Instandsetzung)
• Branderkennungssysteme (Überwachungsumfang, Schutzstandard)
• Brandlöschsysteme (Schutzumfang, Schutzstandard)
• sonstige Löschgeräte und -einrichtungen, z. B. Feuerlöscher, Wandhydraten (Schutzumfang, Schutzstandard)
• Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA, manuelle/ automatische Auslösung)
• weitere Schutzmaßnahmen über die geforderten Maße hinaus
−
Abwehrender Brandschutz/Feuerwehr
• Zuständige Feuerwehr, Feuerwehrklasse
• Hilfsfrist, Alarmierungszeit, Entfernung zur nächsten Feuerwache
• Löschwasserversorgung (verfügbare Menge, Art, Anzahl und Entfernung der Entnahmestellen)
• Löschwasserrückhalt
• Betriebs- und/oder Werkfeuerwehr
101
Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung
−
VdS 195 : 2008-01 (04)
Brandschutzorganisation
• Einstellung der Betriebsleitung
wirtschaftliche Situation)
zum Brandschutz
(subjektive
Wahrnehmung,
Betriebsklima,
• Brandschutzbeauftragter (Qualifikation, Stellung im Betrieb, Aufgaben, Vollmacht)
• Brandschutzordnung, Brandschutzpläne
• Regelungen über feuergefährliche Arbeiten (Schweißerlaubnisschein) und Rauchverbot
• Instandhaltung (Wartung, Prüfung und Instandsetzung) sicherheitstechnischer Anlagen und
Einrichtungen, z. B. regelmäßige Überprüfung der elektrischen Anlagen
• Lagerung im Betrieb (Lager im Freien, Anlagerung am Gebäude)
• Ausbildung und Unterweisung der Belegschaft, betriebliche Brandschutzübung
• Brandschutzkontrolle
• Außerbetriebsetzung von Brandschutzanlagen
• Ordnung und Sauberkeit, Abfallbeseitigung
−
Werksschutz (ED-Sicherheit, Intrusionsschutz, z. B. Einfriedung und Bewachung des Betriebsgeländes)
−
EDV-Sicherheit (Datensicherung/Backups, feuerbeständige Abtrennung der EDV-Zentren)
−
weitere Schutzmaßnahmen
−
Vorschäden (Art, Anzahl, Höhe, Ort, Ursachen, umgesetzte Maßnahmen zur Schadenverhütung)
−
Betriebsunterbrechungsschäden
• Engpass-Maschinen, Ausweichmöglichkeiten
• Wechsel- und Rückwirkungen
• Krisenmanagement
• Maßnahmen zur Schadenminderung
−
Brandschutz auf der Baustelle
B.6
Natur-/Elementargefahren
Im Einzelfall zusätzlich zu beurteilen – sofern relevant:
−
Erdbeben
−
Erdrutsch/Bodensenkung
−
Flugzeugabsturz
−
Hagel
−
Lawinen/Schneelast
−
Leitungswasser
−
Sprinklerleckage.
−
Sturm
−
Überschwemmung.
Besonderes bei Natur-/Elementargefahren sind zur Situationsbeschreibung Angaben über die Schadenerfahrungen und Exponierung anhand von Daten-/Kartenmaterial, z. B. Erdbebenzoneneinteilung, ZÜRS,
hilfreich.
102
VdS 195 : 2008-01 (04)
B.7
Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung
Empfehlungen / Maßnahmen
(Nur im Zuge von Nachbesichtigungen)
−
Umsetzungsstand der bereits ausgesprochenen Auflagen bzw. Empfehlungen einschließlich Aussage
des Versicherungsnehmers dazu,
−
neue Auflagen bzw. Empfehlungen
B.8
PML-Schätzung (Feuer, FBU und Kumul)
Die nachfolgende Ausführung stellt einen Auszug aus dem Handbuch Sachversicherung dar.
Feuer-PML
Zur Ermittlung des „wahrscheinlichen Höchstschadens“ (PML, d.h. probable maximum loss) ist die höchste
„wahrscheinliche Schadensumme“ eines Wagnisses festzustellen.
In der Regel ist von 100 % der Wertbelastung eines Komplexes (Totalschaden) auszugehen.
Ein geringerer als der 100%ige Wert eines Komplexes kann nur in besonders begründeten Ausnahmefällen
angesetzt werden.
Risikomerkmale, die eine Verminderung der Komplexschadensumme erlauben:
−
außergewöhnliche horizontale Ausdehnung in Verbindung mit vielfachen baulichen Unterteilungen bei
unverbrennlichen Dächern
−
Fehlen nennenswerter Mengen brennbarer oder explosiver Stoffe
Folgende Umstände können die vorstehenden günstigen Merkmale durch ihre Einflussgröße aufheben:
−
Explosionsgefahr
−
Folgeschäden durch korrosive Gase oder Dämpfe
−
Gefährdung durch Nachbarschaft
Risikomerkmale, die keinesfalls eine Verminderung der Komplexschadensumme erlauben:
−
Feuerlöscheinrichtungen (z. B. öffentliche Wehren, Werksfeuerwehr, Sprinkler- oder CO2-Anlagen)
−
Feuermeldeanlagen (z. B. Ionisations- oder Rauchmeldeanlagen)
−
Bewachung
−
Zwischendecken eines Gebäudes
Besteht ein Wagnis aus mehreren baulich oder räumlich getrennten Komplexen, so ist der PML nach folgenden weiteren Grundsätzen zu ermitteln.
Es ist zu berücksichtigen, dass sich ein Schadenereignis über einen Komplex hinaus ausdehnen oder
gleichzeitig mehrere Komplexe betreffen kann. Die Erfahrungen aus größeren Schäden lassen befürchten,
dass insbesondere bauliche Trennungen einem Brand nicht immer standhalten. Risikomerkmale, die für eine
Ausdehnung des Schadens über den Komplex hinaus sprechen:
−
Explosionsgefahr
−
Folgeschäden durch korrosive Gase oder Dämpfe
−
Gefährdung durch Nachbarschaft
Möglichkeiten, die unberücksichtigt bleiben können:
−
Fälle gleichzeitiger Brandstiftung in mehreren räumlich getrennten Komplexen
−
katastrophenähnliche Einwirkungen von außen, deren Entstehung auf Umständen beruht, die weder
mittelbar noch unmittelbar mit dem versicherten Wagnis in Zusammenhang stehen
103
Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung
VdS 195 : 2008-01 (04)
Für die Ermittlung des wahrscheinlichen Höchstschadens ist zunächst vom höchstbelasteten Komplex
auszugehen. Anschließend ist der PML für die übrigen Komplexe in gleicher Weise zu prüfen.
Weitere generelle Grundsätze:
−
Der Besichtigungsbericht muss den Aufbau der PML-Ermittlung eindeutig erkennen lassen.
−
Jede Abweichung von der Regel, dass mit einem Komplex-Totalschaden zu rechnen ist, muss
ausführlich begründet und in der wertmäßigen Auswirkung erläutert werden.
−
Sind Vorräte nach der Stichtagsklausel versichert, so ist bei der Wertverteilung von der vollen
Versicherungssumme auszugehen.
−
Bei Ermittlung der Wertverteilung ist eine vereinbarte Freizügigkeit zu berücksichtigen.
−
Größere Nachversicherungen oder betriebliche Umstellungen erfordern gleichzeitig eine Prüfung und
ggf. eine Berichtigung des PML.
−
Bei vertraglich vereinbarter Haftungsbegrenzung ist dieser Betrag grundsätzlich als „wahrscheinlicher
Höchstschaden“ anzusetzen. Eine niedrigere PML-Schätzung ist eingehend zu erläutern.
Aus dem Verhältnis der höchsten „wahrscheinlichen Schadensumme“ (PML) zur Gesamtversicherungssumme errechnet sich die PML-Quote.
FBU-PML
Die für die Feuerversicherung aufgestellten Grundsätze gelten sinngemäß auch für die FBU-Versicherung,
aber häufig mit anderen Auswirkungen.
Grundsätzlich wird der „wahrscheinliche Höchstschaden“ durch die Versicherungssummen und die für die
einzelnen Positionen vereinbarten Haftzeiten bestimmt.
Der PML kann insbesondere durch folgende Risikomerkmale beeinflusst werden:
−
Engpässe, z. B. Prozess-Rechner
−
Mietsachen
−
Wechselwirkungsschäden
−
Rückwirkungsschäden
−
saisonbedingte Produktionsschwankungen
−
Kampagne-/Saison-Betriebe (PML 100 %!)
Risikomerkmale, die keinesfalls eine Verminderung erlauben:
−
Läger mit überdurchschnittlicher Vorratshaltung
−
freie Kapazitäten
Aus dem Verhältnis der höchsten „wahrscheinlichen Schadensumme“ aller Positionen zur Gesamtversicherungssumme errechnet sich die PML-Quote.
Bei vertraglich vereinbarter Haftungsbegrenzung ist dieser Betrag grundsätzlich als „wahrscheinlicher
Höchstschaden“ anzusetzen. Eine niedrigere PML-Schätzung ist eingehend zu erläutern.
B.9
Ergänzende Erläuterungen zu PML-Schätzung
Grundsätzlich beim Feuer-PML zu berücksichtigen sind auch Kosten, Höherhaftung und Vorsorge.
Der FBU-PML gemäß dem Abschnitt B.8 kann zudem beeinflusst werden durch:
−
behördliche Wiederaufbaubeschränkungen
−
Maschinen-Wiederbeschaffungszeiten
−
Theoretische interne und externe Ausweichmöglichkeiten
In diesem Zusammenhang können besonders Schlüsselmaschinen Engpässe verursachen.
104
Herausgeber: Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV)
Verlag: VdS Schadenverhütung GmbH
Amsterdamer Str. 174 • D-50735 Köln
Telefon: (0221) 77 66 - 0 • Fax: (0221) 77 66 - 341
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