Technischer Leitfaden der Feuerund FeuerbetriebsunterbrechungsVersicherung Risiken, Schutzziele, Schutzkonzepte und Schutzmaßnahmen VdS 195 : 2008-01 (04) VdS 195 : 2008-01 (04) Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung Risiken, Schutzziele, Schutzkonzepte und Schutzmaßnahmen Inhalt 1 Vorbemerkungen....................................................................................................................................5 2 2.1 2.2 2.3 2.4 2.5 2.6 2.7 2.8 Begriffe ....................................................................................................................................................5 Brandlast ..................................................................................................................................................5 Baustoffe ..................................................................................................................................................7 Bauteile und Sonderbauteile ....................................................................................................................9 Bauprodukt und Bauart ..........................................................................................................................11 Eignungsnachweise ...............................................................................................................................17 Brandabschnitt........................................................................................................................................20 Komplex..................................................................................................................................................20 Feuerbeständige Abtrennungen.............................................................................................................21 3 3.1 3.2 Allgemeine Brandgefahren..................................................................................................................21 Gefahren der Brandentstehung..............................................................................................................21 Gefahren der Brandausbreitung.............................................................................................................22 4 4.1 4.2 4.3 4.4 4.5 4.6 4.7 Besondere Brandgefahren ..................................................................................................................22 Gefahrerhöhende Anlagen und Einrichtungen.......................................................................................22 Besonders exponierte Risikoverhältnisse ..............................................................................................23 Nicht feuerbeständig abgetrennte IT-Zentralen .....................................................................................27 Brandstiftungsgefährdung ......................................................................................................................27 Vorübergehende Betriebseinstellung .....................................................................................................28 Schadenverlauf.......................................................................................................................................28 Explosion ................................................................................................................................................28 5 Schutzziele ............................................................................................................................................29 6 Brandschutzmanagement und Brandschutzkonzepte .....................................................................29 7 7.1 7.2 7.3 7.4 7.5 7.6 7.7 7.8 7.9 7.10 Maßnahmen des baulichen Brandschutzes ......................................................................................31 Feuerwiderstandsfähige Tragwerke .......................................................................................................31 Außenwände ..........................................................................................................................................36 Dächer ....................................................................................................................................................40 Bedachung (Dacheindeckung) ...............................................................................................................45 Wärme- und Schalldämmung.................................................................................................................47 Bauartklassen.........................................................................................................................................47 Brandwände ...........................................................................................................................................51 Komplextrennwände...............................................................................................................................53 Feuerbeständige Abtrennungen.............................................................................................................56 Öffnungsschutz.......................................................................................................................................57 3 Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung VdS 195 : 2008-01 (04) 8 8.1 8.2 8.3 8.4 8.5 8.6 Maßnahmen des anlagentechnischen Brandschutzes ....................................................................68 Brandentdeckung und -meldung ............................................................................................................68 Explosionsunterdrückungsanlage ..........................................................................................................72 Brandbekämpfungseinrichtungen...........................................................................................................72 Brandbekämpfung ..................................................................................................................................74 Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA)............................................................................................82 Wechselwirkungen der anlagentechnischen Maßnahmen ....................................................................83 9 9.1 9.2 9.3 9.4 9.5 Maßnahmen des betrieblichen und organisatorischen Brandschutzes.........................................84 Brandschutzorganisation/Brandschutz-Management ............................................................................85 Feuergefährliche Arbeiten und Rauchverbot .........................................................................................87 Schutz gegen Brandstiftung ...................................................................................................................87 Schutz betriebswichtiger Anlagen ..........................................................................................................87 Betriebsstilllegung ..................................................................................................................................88 10 10.1 10.2 10.3 10.4 Maßnahmen des abwehrenden Brandschutzes ................................................................................88 Öffentliche Feuerwehren ........................................................................................................................88 Nichtöffentliche Feuerwehren.................................................................................................................89 Löschwasserversorgung ........................................................................................................................90 Löschwasserrückhaltung........................................................................................................................92 11 Explosionsschutzmaßnahmen............................................................................................................93 Anhang A – Literatur/Quellen........................................................................................................................96 Anhang B – Muster für den Aufbau und Inhalt eines Besichtigungsberichtes für das Mitversicherungsgeschäft ....................................................................100 B.1 Deckblatt...............................................................................................................................................100 B.2 Anlass, Firmen-/Standortdarstellung....................................................................................................100 B.3 Betriebs-/Verfahrensbeschreibung.......................................................................................................100 B.4 Risikobeurteilung ..................................................................................................................................100 B.5 Risikoangaben......................................................................................................................................101 B.6 Natur-/Elementargefahren....................................................................................................................102 B.7 Empfehlungen / Maßnahmen ...............................................................................................................103 B.8 PML-Schätzung (Feuer, FBU und Kumul) ...........................................................................................103 B.9 Ergänzende Erläuterungen zu PML-Schätzung...................................................................................104 4 VdS 195 : 2008-01 (04) 1 Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung Vorbemerkungen In diesem Technischen Leitfaden werden − Brandgefahren, − bauordnungsrechtliche und versicherungsrelevante, Schutzziele und Brandschutzanforderungen, − Hinweise zur Erarbeitung von ganzheitlichen Brandschutzkonzepten und − Grundlagen der Brandschutzmaßnahmen beispielhaft dargestellt. Diese technischen Erläuterungen eignen sich im Rahmen der Feuer- und FeuerBetriebsunterbrechungs-Versicherung insbesondere zur allgemeinen Information und Schulung von Mitarbeitern der Versicherer. Sie beruhen auf dem heutigen Stand der Brandschutztechnik sowie den Erfahrungen der Versicherer aus Schadenstatistiken und Einzelereignissen. Der vorliegende Leitfaden basiert auf den heutigen Erkenntnissen des Brandschutzes. Er enthält Empfehlungen, die dazu dienen, die Brandgefahren und deren Auswirkungen zu verringern. Falls sich grundsätzliche Änderungen in der Brandschutztechnik ergeben, ist beabsichtigt, diesen Leitfaden zu aktualisieren. Der Inhalt dieses Druckstücks ist unverbindlich, der Versicherer kann im Einzelfall auch andere Sicherheitsvorkehrungen je nach dem Risikoverhältnis und der Risikobewertung akzeptieren, die diesem Technischen Leitfaden nicht entsprechen. Die meisten Zeichnungen im vorliegenden Leitfaden liegen als Präsentation in elektronischer Form vor (VdS 196). Die jeweiligen Nummern sind bei den einzelnen Abbildungen angegeben. 2 Begriffe Nachfolgend werden Begriffe erläutert, die jeweils bei der Feuer- und Feuer-BetriebsunterbrechungsVersicherung eine wichtige Rolle spielen. 2.1 Brandlast Nach DIN EN ISO 13 943 Brandschutz-Vokabular, Ausgabe: 2000-10 stellt die Brandlast die Summe der Wärmeenergie dar, die bei der Verbrennung aller brennbaren Stoffe in einem Gebäudebereich einschließlich der Bekleidungen von Wänden, Decken und Fußboden sowie aller brennbaren Gebäudeinhalte wie z. B. Arbeitsmittel frei werden könnte. Das Brandverhalten von Stoffen wird insbesondere von der Brennbarkeit gekennzeichnet und wird bei festen und flüssigen sowie gasförmigen Stoffen unterschiedlich klassifiziert. Für die Risikobewertung ist diese Klassifikation von Bedeutung. Angaben über das Brandverhalten von Stoffen und über die Gefahren ihrer Zersetzungsprodukte sowie über die Explosionsgefahren sind in einer Reihe von Nachschlagewerken enthalten. Beispielhaft sei hier erwähnt: − Hommel: Handbuch der gefährlichen Güter; Springer-Verlag Bei brennbaren Flüssigkeiten brennt nicht die Flüssigkeit selbst, sondern der Dampf über der Flüssigkeit. Brennbare Flüssigkeiten sind umso gefährlicher, je geringer die Temperatur ist, bei der sie brennbare Dämpfe entwickeln. Als physikalisches Maß hierfür dient der "Flammpunkt". 5 Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung VdS 195 : 2008-01 (04) Abb. 1: Kennzeichnung leichtentzündlicher Stoffe Bisher sind die brennbaren Flüssigkeiten gemäß der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) klassifiziert. Im Rahmen der europäischen Harmonisierung des Gefahrstoffrechtes werden die Rechtsvorschriften für die stofflichen und betrieblichen Aspekte neu geordnet und jeweils in der Gefahrstoffverordnung und der Betriebssicherheitsverordnung getrennt geregelt. In der nachfolgenden Tabelle ist die Einstufung brennbarer Flüssigkeit nach VbF und dem EU-Gefahrstoffrecht gegenübergestellt. Tabelle 1: Vergleich der Einstufung brennbarer Flüssigkeiten VbF EU- Gefahrenklassen Flammpunkt Gefahrstoffrecht AI < 21 °C < 0°C: hoch entzündlich < 21°C: leicht entzündlich A II ≥ 21 °C ≤ 55 °C entzündlich A III > 55 °C ≤ 100 °C nicht mehr geregelt! B (wasserlöslich) < 21 °C < 0°C: hoch entzündlich < 21°C: leicht entzündlich Dementsprechend wird die Kennzeichnung nach VbF der “neuen-alten” Gefahrstoffkennzeichnung angepasst. Die zur Umsetzung der VbF bis 01.01.2003 bekannt gemachten Technischen Regeln für brennbare Flüssigkeiten (TRbF), wie z. B. − TRbF 20: Läger − TRbF 40: Tankstellen − TRbF 50: Rohrleitungen gelten zunächst weiter, bis sie von einem neu gebildeten Ausschuss für Betriebssicherheit überarbeitet werden. Als brennbaren Dampf bezeichnet man das Gemisch aus Luft und Dampf oberhalb eines Stoffes, der bei normaler Raumtemperatur flüssig ist. Brennbare Gase dagegen sind bei den gleichen Bedingungen nur gasförmig anzutreffen. 6 VdS 195 : 2008-01 (04) Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung Schadenerfahrungen zeigen, dass große Explosionsgefahren auch von fein zerteilten Feststoffen ausgehen, wie von Getreidemehl, Milchpulver, Holzstaub und sogar Metallstäuben (Aluminiumpulver). Die HauptExplosionsgefahr dieser Stoffe besteht beim pneumatischen Transport in Rohrleitungen und bei der Aufwirbelung loser Stäube im Brandfall. Für die Kennzeichnung explosionsgefährlicher Stoffe wird nachstehendes Kennzeichen verwendet: Abb. 2: Kennzeichnung explosionsgefährlicher Stoffe 2.2 Baustoffe Von einem Brandgeschehen sind neben dem Gebäudeinhalt auch die verwendeten Baustoffe betroffen. Brennbare Baustoffe können in unterschiedlichem Maß bei der Brandentstehung und zur Brandausbreitung beitragen. Unter Brandeinwirkungen kann das Zusammenwirken der Baukonstruktion auch bei Bauteilen aus nichtbrennbaren Baustoffen gefährdet sein, weil sich alle Baustoffe mit der steigenden Temperatur mehr oder weniger ausdehnen, ihre mechanischen Eigenschaften, z. B. Festigkeit, verändern und dadurch die Tragfähigkeit der aus ihnen hergestellten Bauteile beeinträchtigen. Ein typisches Beispiel hierfür ist die Stahlkonstruktion. Bauordnungsrechtliche Vorschriften stellen daher besondere Anforderungen an das Verhalten der Baustoffe im Brandfall (Brandverhalten). Zu Baustoffen gehören sowohl Holz, Stahl, Stein, Glas und Beton als auch Stoffe wie − Wand- und Deckenbekleidungen, − Fußbodenbeläge, − Verbundwerkstoffe, − Dämmschichten und − Beschichtungen. Das Brandverhalten von Baustoffen wird nicht nur von der Art des Stoffes beeinflusst, sondern kann insbesondere auch von der Gestalt, der Oberfläche und der Masse, dem Verbund mit anderen Stoffen (z. B. Oberflächenbeschichtungen und angrenzenden Baustoffen), den Verbindungsmitteln, der Verarbeitungstechnik und dem Alterungsverhalten abhängen. Diese Kriterien müssen zum Teil neben den Norm-Kriterien für die Beurteilung des Brandverhaltens von Baustoffen herangezogen werden. 7 Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung VdS 195 : 2008-01 (04) Tabelle 2: Baustoffklassen der Brennbarkeit Baustoffklasse DIN 4102 Bauaufsichtliche Bezeichnung Europ. Klassen Leistungsanforderungen und Beanspruchungsniveau (siehe auch Tabelle 5) A Brandszenario: Situation eines fortentwickelten, teilweise vollentwickelten Brandes A1 nichtbrennbare Baustoffe ohne brennbare Bestandteile – Wärmeabgabe unbedenklich – keine Freisetzung entzündbarer Gase A1 Brandszenario: Raumbrand A2 nichtbrennbare Baustoffe mit brennbaren Bestandteilen (< 1 Gew.%) – Wärmeabgabe sehr gering – nur begrenzte Freisetzung entzündbarer Gase – Brandausbreitung sehr gering – Rauchentwicklung unbedenklich A2 Brandszenario: Raumbrand und brennender Gegenstand B brennbare Baustoffe B1 schwer entflammbare Baustoffe – Wärmeabgabe begrenzt – Brandausbreitung nicht wesentlich außerhalb des Primärbrandbereichs B Brandszenario: brennender Gegenstand und kleine Flamme Leistungsanforderungen und Beanspruchungsniveau C Brandszenario: Brand eines Gegenstandes im Raum (z. B. Papierkorb in einer Raumecke) B2 normal entflammbare Baustoffe – Entzündbarkeit begrenzt – Flammenausbreitung begrenzt D Brandszenario: kleine Flamme E Brandszenario: Kleine Flamme (Streichholzflamme) B3 leicht entflammbare Baustoffe – keine Anforderungen F Keine Feststellung der Leistung Die Baustoffe werden hinsichtlich ihrer Brennbarkeit nach DIN 4102-1 und DIN 4102-16 geprüft und klassifiziert, d. h. bestimmten Baustoffklassen zugeordnet. DIN 4102-4 enthält eine Liste von Baustoffen mit ihrer Zuordnung zu den Baustoffklassen nach DIN 4102-1. Nichtbrennbare Baustoffe dürfen – sofern sie die Prüfbedingungen erfüllen – auch geringe Anteile brennbarer Materialien enthalten und werden der Baustoffklasse DIN 4102-A2 zugeordnet, während Baustoffe vollständig ohne brennbare Anteile der Baustoffklasse DIN 4102-A1 angehören. Baustoffe der Baustoffklasse DIN 4102-A2 müssen als Verwendbarkeitsnachweis eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) in Berlin besitzen. Zu diesen Baustoffen zählen z. B. mit Harz gebundene Mineralfaserplatten. Die brennbaren Baustoffe werden der Baustoffklasse DIN 4102-B zugeordnet und nach dem Grad ihrer Entflammbarkeit in drei Klassen unterteilt. Schwer entflammbare Baustoffe (Baustoffklasse DIN 4102-B1) müssen als Verwendbarkeitsnachweis eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des DIBt besitzen. Ihre Herstellung unterliegt einer Fremdüberwachung. Die Verwendung von leicht entflammbaren Baustoffen ist für den Hochbau weitestgehend verboten. 8 VdS 195 : 2008-01 (04) Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung Mit Flammenschutzmitteln lässt sich die Entflammbarkeit einiger brennbarer Baustoffe reduzieren. Im Falle eines voll entwickelten Brandes beteiligen sich aber auch diese Baustoffe mit ihrem vollen Heizwert am Brandgeschehen, unabhängig von ihrer Entflammbarkeit. Zur Vereinfachung wird im Folgenden grundsätzlich nur zwischen brennbaren und nichtbrennbaren Baustoffen unterschieden. Nähere Erläuterungen zu Baustoffen und die zugehörigen Produktverzeichnisse enthält der Teilkatalog “Baulicher Brandschutz, Produkte und Anlagen, Teil 2: Baustoffe“ (VdS 2097-2): − Teil a: “Nichtbrennbare Baustoffe” − Teil b: “Baustoffe für Brandschutzmaßnahmen” 2.3 Bauteile und Sonderbauteile Bauteile werden aus Baustoffen hergestellt und zu Baukonstruktionen miteinander verbunden. Nach DIN 4102-2 gelten Decken, Wände, Stützen, Unterzüge, Treppen, Verglasungen der Feuerwiderstandsklasse F usw. als Bauteile. Solche mit brandschutztechnischen Sonderfunktionen, wie Brandwände, Komplextrennwände, nichttragende Außenwände, Feuerschutzabschlüsse, Fahrschachttüren, Verglasungen der Feuerwiderstandsklasse G, Lüftungsleitungen, Bedachungen, Kabel- und Rohrabschottungen, Installationskanäle und -schächte sowie elektrische Kabelanlagen mit Funktionserhalt gelten als Sonderbauteile. Neben der Brennbarkeit der einzelnen Baustoffe ist für die Beurteilung der Brandgefahr und des Risikos besonders wichtig, wie lange die einzelnen Bauteile einem Brand standhalten und den Raumabschluss sicherstellen können. Die Zeit, die ein Bauteil voraussichtlich den Einwirkungen eines Vollbrandes widerstehen kann, wird an Versuchsbauteilen in Norm-Brandversuchen nach DIN 4102 "Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen" in dafür anerkannten Materialprüfanstalten experimentell ermittelt. Abb. 3: Einheits-Temperaturzeit-Kurve (ETK) Die Brandbeanspruchung ist international einheitlich entsprechend der Einheits-Temperaturzeit-Kurve (ETK) genormt. Als Feuerwiderstandsdauer wird die Zeit in Minuten ermittelt. 9 Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung VdS 195 : 2008-01 (04) Bei der Brandprüfung dürfen tragende Bauteile unter Lasteinwirkung innerhalb der definierten Zeitspanne nicht zusammenbrechen, und müssen raumabschließende Bauteile den Durchtritt von Feuer und Rauch verhindern bzw. behindern. Für Sonderbauteile existieren eigene Prüfvorschriften in separaten Teilen der DIN 4102. Dem Prüfergebnis entsprechend wird dem Bauteil bzw. Sonderbauteil eine der Feuerwiderstandsklassen nach DIN 4102 zugeordnet. Tabelle 3: Bauaufsichtliche Kennzeichnungen der Feuerwiderstandsklassen Bauteil Decken, Stützen, Wände, Brandschutzverglasungen (nicht strahlungsdurchlässig) Feuerwiderstandsklasse entsprechend einer Feuerwiderstandsdauer in Minuten ≥ 30 ≥ 60 ≥ 90 ≥ 120 ≥180 F 30 F 60 F 90 F 120 F 180 W 30 W 60 W 90 W 120 W 180 T 30 T 60 T 90 T 120 T 180 G 30 G 60 G 90 G 120 G 180 L 30 L 60 L 90 L 120 - K 30 K 60 K 90 - - S 30 S 60 S 90 S 120 - I 30 I 60 I 90 I 120 - R 30 R 60 R 90 R 120 - E 30 E 60 E 90 - - Nichttragende Außenwände Feuerschutzabschlüsse (Türen, Tore, Klappen) Brandschutzverglasungen (strahlungsdurchlässig) Rohre und Formstücke für Lüftungsleitungen Absperrvorrichtungen in Lüftungsleitungen Kabelabschottungen Installationsschächte und -kanäle Rohrdurchführungen Funktionserhalt von elektrischen Kabelanlagen Die Klassifizierung der Bauteile und Sonderbauteile ist in der Tabelle 3, und die bauaufsichtliche Benennung der Feuerwiderstandsklassen ist in der Tabelle 4 aufgeführt. Die gegenüber tragenden und raumabschließenden Bauteilen geänderte Bezeichnung für nichttragende Außenwandelemente und Brüstungen – W 30, W 60 usw. statt F 30, F 60 usw. – resultiert aus einer nach DIN 4102-3 geringeren Prüfanforderung für nichttragende Außenwände. Wände, die den höherwertigen Klassen F statt W entsprechen (z. B. F 90 statt W 90), genügen in jedem Fall auch den Anforderungen der entsprechenden Klasse W. Kabelanlagen für die Stromversorgung der Elektropumpen von Sprinkleranlagen müssen im Brandfall auch beim Betrieb der Feuerlöschanlage funktionstüchtig bleiben. Deshalb müssen Kabelanlagen mit integriertem Funktionserhalt der Feuerwiderstandsklasse E 90 nach DIN 4102-12 "Funktionserhalt von elektrischen Kabelanlagen - Begriffe, Anforderungen und Prüfungen" ihre Funktionstüchtigkeit bei der Einwirkung von Wasser mit zusätzlicher Prüfung, z. B. VdS-Prüfung, nachweisen, und einen Schutz gegen mechanische Beschädigung haben. 10 VdS 195 : 2008-01 (04) Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung Tabelle 4: Bauaufsichtliche Bezeichnung der Feuerwiderstandsklassen Bauaufsichtliche Benennung Benennung nach DIN 4102 Kurzbezeichnung feuerhemmend Feuerwiderstandsklasse F 30 F 30 – B feuerhemmend und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen Feuerwiderstandsklasse F 30, tragende und aussteifende Teile aus nichtbrennbaren Baustoffen F 30 - AB feuerhemmend und aus nichtbrennbaren Baustoffen Feuerwiderstandsklasse F 30 und aus nichtbrennbaren Baustoffen F 30 – A hochfeuerhemmend Feuerwiderstandsklasse F 60, tragende und aussteifende Teile aus brennbaren Baustoffen und allseitig mit einer brandschutztechnisch wirksamen Bekleidung (Brandschutzbekleidung) und Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen F 60 – BA hochfeuerhemmend und aus nichtbrennbaren Baustoffen Feuerwiderstandsklasse F 60 und aus nichtbrennbaren Baustoffen F 60 - A feuerbeständig Feuerwiderstandsklasse F 90, tragende und aussteifende Teile aus nichtbrennbaren Baustoffen, bei raumabschließenden Bauteilen zusätzlich mit einer in Bauteilebene durchgehende Schicht aus nichtbrennbaren Baustoffen F 90 - AB feuerbeständig und aus nichtbrennbaren Baustoffen Feuerwiderstandsklasse F 90 und aus nichtbrennbaren Baustoffen F 90 - A Die Buchstaben vor den Zahlen in der Kurzbezeichnung der Feuerwiderstandsklasse stehen symbolisch für die einzelnen Bau- oder Sonderbauteile mit ihren unterschiedlichen Prüfanforderungen, z. B. T für Tür, L für Lüftungsleitung. Ein der Zahlengruppe nachgestellter Buchstabe (z. B. F 90-A) weist bei der Feuerwiderstandsklasse F auf die Brennbarkeit der verwendeten Baustoffe hin: A, wenn das Bauteil im für die Klassifizierung maßgebenden Querschnitt aus nichtbrennbaren Baustoffen besteht, z. B. F 90-A AB, wenn das Bauteil in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen besteht; als wesentlich gelten alle tragenden und aussteifenden Teile sowie bei raumabschließenden Bauteilen eine in der Bauteilebene durchgehende Schicht, z. B. F 60-AB. B, wenn das Bauteil über die Klassifizierung AB hinaus brennbare Baustoffe enthält, z. B. Holzbauteile F 30-B. Weitere Erläuterungen zu Bauteilen und Sonderbauteilen sowie zugehörige Produktverzeichnisse sind in einzelnen Teilkatalogen des Katalogwerks “Baulicher Brandschutz, Produkte und Anlagen” (VdS 2097) enthalten (siehe auch Abschnitt 5.1). Zu nennen sind z. B.: VdS 2097-3 “Konstruktive Bauteile”, VdS 2097-5 “Brandschutzverglasungen”, VdS 2097-8 “Installationskanäle” usw. 2.4 Bauprodukt und Bauart ”Bauprodukt” und ”Bauart” sind neue bauordnungsrechtliche Begriffe, die gemäß der europäischen Richtlinie des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (Bauproduktenrichtlinie) in die Bauordnungen eingeführt wurden und die bisherigen Fachausdrücke ”Baustoffe” und ”Bauteile” sowie ”Sonderbauteile” nach DIN 4102 zum größten Teil ersetzen. Die Bauproduktenrichtlinie regelt sowohl das Inverkehrbringen und den freien Warenverkehr als auch die Verwendung der Bauprodukte auf dem europäischen Binnenmarkt. 11 Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung VdS 195 : 2008-01 (04) Nach der Definition des Grundlagendokuments “Brandschutz” zur Bauproduktenrichtlinie, in dem die Brandschutzanforderungen an Bauprodukte und Bauarten konkretisiert sind, werden diese Produkte für den dauerhaften Einbau in Bauwerke hergestellt und als solche in Verkehr gebracht. Der dauerhafte Einbau eines Produktes in ein Bauwerk bedeutet, dass − der Ausbau oder das Auswechseln des Produktes Vorgänge sind, die Bauarbeiten erfordern und − die Entfernung eines solchen Produktes die Leistungsfähigkeit des Bauwerks verringert. Unter dem Begriff Bauprodukt sind alle Baustoffe, Bauteile und Komponenten (einzeln oder auch als Bausatz) vorgefertigter Systeme oder Anlagen zu verstehen, durch welche das Bauwerk die in der Bauproduktenrichtlinie (Anhang I) definierten wesentlichen Anforderungen an Bauwerke erfüllt, nämlich − mechanische Festigkeit, − Brandschutz, − Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz, − Nutzungssicherheit, − Schallschutz, − Energieeinsparung und Wärmeschutz. Das Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen wird als Bauart definiert. Das europäische Klassifizierungssystem zur Bewertung des Brandverhaltens von Bauprodukten ist in der Tabelle 5 dargestellt. Die Einteilung der Baustoffklassen nach DIN 4102-1 (siehe Tabelle 2) findet sich recht gut im harmonisierten Klassengerüst “EUROCLASSES” wieder. 12 VdS 195 : 2008-01 (04) Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung Tabelle 5: Vergleich der Leistungsanforderungen an Baustoffen Europ. Klassen Leistungsanforderungen und Beanspruchungsniveau – A1 – – Temperaturerhöhung und Masseverlust sehr begrenzt keine anhaltende Entflammung Brennwert sehr begrenzt Baustoffklasse DIN 4102 A1 Brandszenario: Raumbrand – A2 – – – – Temperaturerhöhung und Masseverlust begrenzt kurzzeitige Entflammung Brennwert begrenzt Wärmefreisetzung und ihre Geschwindigkeit sehr begrenzt seitliche Flammenausbreitung begrenzt – – – Wärmefreisetzung und ihre Geschwindigkeit sehr begrenzt seitliche Flammenausbreitung begrenzt vertikale Flammenausbreitung begrenzt A2 – – – nichtbrennbare Baustoffe mit brennbaren Bestandteilen (< 1 Gew.%) – Wärmeabgabe sehr gering – nur begrenzte Freisetzung entzündbarer Gase – Brandausbreitung sehr gering – Rauchentwicklung unbedenklich Brandszenario: Brand, fortentwickelt, teilweise vollentwickelt B1 Brandszenario: brennender Gegenstand und kleine Flamme C nichtbrennbare Baustoffe ohne brennbare Bestandteile – Wärmeabgabe unbedenklich – keine Freisetzung entzündbarer Gase Brandszenario: Brand, fortentwickelt, teilweise vollentwickelt Brandszenario: Raumbrand und brennender Gegenstand B Leistungsanforderungen und Beanspruchungsniveau schwerentflammbare Baustoffe – Wärmeabgabe begrenzt – Brandausbreitung nicht wesentlich außerhalb des Primärbrandbereichs Brandszenario: Brand eines Gegenstandes im Raum (z. B. Papierkorb in einer Raumecke) Wärmefreisetzung und ihre Geschwindigkeit begrenzt seitliche Flammenausbreitung begrenzt vertikale Flammenausbreitung begrenzt Brandszenario: brennender Gegenstand und kleine Flamme – D – Geschwindigkeit der Wärmefreisetzung hinnehmbar vertikale Flammenausbreitung begrenzt B2 Brandszenario: kleine Flamme – E Brandszenario: Kleine Flamme (Streichholzflamme) vertikale Flammenausbreitung begrenzt Brandszenario: kleine Flamme Keine Feststellung der Leistung F normalentflammbare Baustoffe – Entzündbarkeit begrenzt – Flammenausbreitung begrenzt B3 leichtentflammbare Baustoffe – keine Anforderungen Vereinfacht dargestellt werden Baustoffklassen DIN 4102-A1 und -A2 in die Euroklassen A1 und A2 übergeführt und Baustoffklassen DIN 4102-B1 und -B2 jeweils in die Euroklassen B, C und D, E aufgeteilt. 13 Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung VdS 195 : 2008-01 (04) Tabelle 6: Vergleich der Baustoffklassen Bauaufsichtl. Benennung Min. Euroklassen DIN EN 13501-1 Baustoffklassen DIN 4102 Nichtbrennbar A1 A1 A2 – s1 d0 A2 B, C – s1 d0 Schwer entflammbar B, C, - s3 d0 B1 B, C – s1 d2 B, C, - s3 d2 Normal entflammbar D – s3 d0 E B2 D – s3 d2 E – d2 Leicht entflammbar F B3 Die Rauchentwicklung und das brennende Abtropfen oder Abfallen, welche in der Baustoffklasse DIN 41021 erfasst sind, werden im europäischen Klassensystem mit Zusatzbuchstaben S (smoke) und D (flaming droplets) gekennzeichnet: Tabelle 7: Zusatzkennzeichnungen des Brandverhaltens Smoke Rauchentwicklung flaming droplets Brennendes Abtropfen/ Abfallen s1 SMOGA ≤ 30 m² /s² und TSP600S≤ 50 m² d0 kein s2 SMOGA ≤ 30 m²/s² und TSP600S≤ 50 m² d1 kein brennendes Abtropfen > 10 Sec. s3 weder s1 noch s2 d1 weder d0 noch d1 Hierbei wird mit “SMOGA” (smoke growth rate) die Geschwindigkeit der Rauchfreisetzung und mit “TSP” (total smoke poduction) die gesamte Rauchfreisetzung während der normierten Prüfdauer von 10 Minuten erfasst. Für Bodenbeläge weist das europäische Klassensystem im Gegensatz zu bisherigen deutschen Klassen DIN 4102-B1 und DIN 4102-B2 ebenfalls sechs Klassen (AII - FII) auf. Das Brandverhalten von Baustoffen, die nach der Definition der Bauproduktenrichtlinie keine Bauprodukte sind, z. B. Dekorationen, kann weiterhin nach DIN 4102-1 und DIN 4102-16 geprüft und klassifiziert werden. 14 VdS 195 : 2008-01 (04) Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung Tabelle 8: Europäische Leistungsklassen des baulichen Brandschutzes Grundkriterien Ergänzungskriterien Kennzeichnung Eigenschaften der Bauteile R (résistance) Tragfähigkeit E (étanchéité) Raumabschluss I (isolation) Wärmedämmung W (radiation) Strahlungsdurchlässigkeit M (mechanical) mechanische Eigenschaften S (smoke) Rauchdurchlässigkeit C (closing) selbstschließend P (-) Aufrechterhaltung der Energieversorgung PH (-) K (-) Brandschutzvermögen von Wand- und Deckenbekleidungen G (-) Rußbrandbeständigkeit von Schornsteinen Zur Kennzeichnung der Feuerwiderstandsklasse von Bauprodukten und Bauarten sind in den europäischen Normen völlig neue Kurzzeichen vorgesehen. Sie sind in Tabelle 8 zusammengestellt. Dabei kennzeichnet “P” bzw. “PH” die Aufrechterhaltung der Energieversorgung, die bei einer Brandeinwirkung gemäß der ETK bzw. bei einer verminderten Brandeinwirkung zu prüfen ist. R E I W Grundkriterien t t t Feuerwiderstandsdauer - M C S Ergänzungskriterien Abb. 4: Systematik der europäischen Kennzeichnung Beispiel der Kennzeichnung: GDV − Komplextrennwand, tragend: REI 180-M − feuerbeständige Wand, nichttragend: EI 90-M − feuerhemmender Installationskanal: EI 30 In der Tabelle 9 werden die Feuerwiderstandsklassen nach DIN 4102 und DIN EN 13501-2 gegenübergestellt. GDV Die Anforderungen an die Standfestigkeit von Komplextrennwänden bei der Stoßbeanspruchung sind im vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. herausgegebenen Merkblatt VdS 2234 beschrieben. 15 Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung VdS 195 : 2008-01 (04) Tabelle 9: Feuerwiderstandsklassen von Sonderbauteilen nach DIN EN 13501-21 und DIN EN 13501-31 und ihre Zuordnung zu bauaufsichtlichen Benennungen 16 VdS 195 : 2008-01 (04) 2.5 Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung Eignungsnachweise Das bauaufsichtliche Nachweisverfahren für Bauprodukte und Bauarten nach der Musterbauordnung (MBO) und den Landesbauordnungen (LBO), setzt sich zusammen aus dem − Verwendbarkeitsnachweis für Bauprodukte und dem Anwendbarkeitsnachweis für Bauarten sowie − Übereinstimmungsnachweis. Es ist der Nachweis zu führen, dass von einem Baustoff bzw. Bauteil oder Sonderbauteil bei ordnungsgemäßer Anwendung keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere für Leben und Gesundheit sowie natürliche Lebensgrundlagen, ausgeht. 2.5.1 Geregelte und nicht geregelte Bauprodukte Beim Verwendbarkeitsnachweis wird zwischen “geregelten” und “nicht geregelten” Bauprodukten unterschieden. Geregelte Bauprodukte sind mit den bewährten und gebräuchlichen Baustoffen, Bauteilen und Sonderbauteilen vergleichbar. Sie entsprechen einer in der so genannten Bauregelliste A Teil 1 bekannt gemachten technischen Regel (DIN Normen, Richtlinien usw.) bzw. einer in der so genannten Bauregelliste B Teil 1 bekannt gemachten europäischen technischen Spezifikation (europäische Normen oder Zulassungsleitlinien) oder weichen von diesen nicht wesentlich ab. Die Verwendbarkeit dieser Bauprodukte gilt somit als nachgewiesen. Bauprodukte und Bauarten gemäß Bauregelliste B entsprechen europäischen Spezifikationen und müssen nach einem positiven Konformitätsnachweis das CE-Zeichen tragen. Die Verwendbarkeit von Bauprodukten, die in DIN 4102-4 (Ausgabe 03.94) aufgeführt sind, gilt ebenfalls als nachgewiesen. Bauprodukte werden als Sonstige Bauprodukte bezeichnet, wenn sie einer allgemein anerkannten Regel der Technik entsprechen, die nicht im Teil 1 der Bauregelliste A aufgeführt ist. Solche Bauprodukte bedürfen keines Verwendbarkeitsnachweises und konnten nach bisheriger Auslegung der Bauordnungen auch ohne Brauchbarkeitsnachweis verwendet werden. Für nicht geregelte Bauprodukte muss ein Verwendbarkeitsnachweis geführt werden, weil sie von den technischen Regeln in Teil 1 der Bauregelliste A abweichen oder weil es für sie keine allgemein anerkannte Regel der Technik gibt. Die Erteilung des Verwendbarkeitsnachweises erfolgt auf der Grundlage positiv bewerteter Prüfungen nach geltenden Prüfvorschriften (z. B. DIN 4102 bzw. harmonisierten europäischen Prüfnormen). Nicht geregelte Bauprodukte, die nur untergeordneten Anforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz unterliegen, sind in der so genannten Liste C zusammengefasst. Für diese Bauprodukte sind deshalb weder Verwendbarkeits- noch Übereinstimmungsnachweise erforderlich. 2.5.2 Verwendbarkeits- und Anwendbarkeitsnachweise Der Verwendbarkeitsnachweis für Bauprodukte kann geführt werden in Form − einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, − eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses oder − einer Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall. In gleicher Form kann der Anwendbarkeitsnachweis für Bauarten geführt werden. Bauprodukte bzw. Bauarten, die zum Verwendbarkeits- bzw. Anwendbarkeitsnachweis nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses bedürfen, sind im Teil 2 bzw. Teil 3 der Bauregelliste A genannt. 17 Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung VdS 195 : 2008-01 (04) Es sind Bauprodukte bzw. Bauarten, für die es entweder Technische Baubestimmungen oder allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht oder nicht für alle Anforderungen gibt; diese Anforderungen können nach den allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden. 2.5.3 Bauregellisten A, B und Liste C Die Bauregelliste A ist eine Liste, in der vom DIBt im Einvernehmen mit den obersten Bauaufsichtsbehörden der Bundesländer folgende Festlegungen veröffentlicht werden: a) Bezeichnung der Bauprodukte und deren technische Regeln, die von den Obersten Bauaufsichtsbehörden als Technische Baubestimmungen durch öffentliche Bekanntmachung eingeführt sind. Diese Angaben sind stoff- und anwendungsspezifisch geordnet (Teil 1). b) Art des Verwendbarkeitsnachweises für Bauprodukte, die wesentlich von den angegebenen technischen Regeln (Teil 1) abweichen. c) Art des Übereinstimmungsnachweises (Übereinstimmung mit den bekannt gemachten technischen Regeln bzw. den Verwendbarkeits- bzw. Anwendbarkeitsnachweisen). d) Bezeichnung solcher Bauprodukte, die als Verwendbarkeitsnachweis nur ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis benötigen (Teil 2). e) Bezeichnung solcher Bauarten, die als Verwendbarkeitsnachweis nur ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis benötigen (Teil 3). In der Bauregelliste B werden Bauprodukte aufgenommen, die einer europäischen technischen Spezifikation entsprechen und mit der CE-Kennzeichnung in den Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, wobei die Bauregelliste B in zwei Teile aufgegliedert ist. Im Teil 1 der Bauregelliste B werden neben der Bezeichnung der Bauprodukte und ihrer technischen Spezifikation Klasse und Leistungsstufe in Abhängigkeit vom Verwendungszweck festgelegt, die von den Bauprodukten nach der technischen Spezifikation erfüllt sein müssen. Im Teil 2 der Bauregelliste B werden Bauprodukte aufgeführt, die für die Erfüllung einer wesentlichen Anforderung nach der Bauproduktenrichtlinie, die nicht in europäischer technischer Spezifikation berücksichtigt sind, zusätzlich einen Verwendbarkeitsnachweis und einen Übereinstimmungsnachweis zur CE-Kennzeichnung benötigen. Die Bauregellisten A und B sowie die Liste C werden vom DIBt jährlich veröffentlicht und ständig den neuen Gegebenheiten sowie der Fortentwicklung bautechnischer Regelsetzung angepasst. Dabei werden technische Regelwerke (z. B. DIN-Normen) durch ihre Aufführung im Teil 1 der Bauregelliste A, welche die Einführungserlasse der einzelnen Bundesländer ersetzt, bundeseinheitlich bauaufsichtlich eingeführt. Die sonstigen Technischen Baubestimmungen werden in einer landeseigenen Liste mit zugehörigen Einführungserlassen im Anhang bekannt gegeben. In diesem Zusammenhang ist eine entsprechende Musterliste vom DIBt erarbeitet worden. 2.5.4 Übereinstimmungsnachweis Abgesehen von sonstigen Bauprodukten und Produkten der Liste C müssen Bauprodukte ihre Übereinstimmung mit der zugehörigen technischen Spezifikation (technische Regeln der Bauregelliste A und Verwendbarkeitsnachweis) nachweisen. Je nach der Sicherheitsrelevanz kann der Übereinstimmungsnachweis geführt werden nach dem − ÜH - Verfahren mit einer Übereinstimmungserklärung des Herstellers, die auf der Grundlage der werks eigenen Produktionskontrolle (Prüfung von im Werk entnommenen Proben nach der Anlage 0.3 der Bauregelliste A) abzugeben ist oder − ÜHP - Verfahren mit den notwendigen Nachweisen des Verfahrens ÜH und mit einer zusätzlichen ersten Prüfung durch eine anerkannte Prüfstelle, wobei die Proben im freien Verkehr (Handel, Baustellen usw.) zu entnehmen sind oder − ÜZ - Verfahren mit den notwendigen Nachweisen des Verfahrens ÜHP und mit einem zusätzlichen Übereinstimmungszertifikat, das als Bestätigung von einer anerkannten Zertifizierungsstelle auf der Grundlage der Fremdüberwachung (Erstinspektion des Werkes und laufende Überwachung, Beurteilung und Auswertung der werkseigenen Produktionskontrolle) erteilt wird. 18 VdS 195 : 2008-01 (04) Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung Das Verfahren ÜZ entspricht weitestgehend der bisherigen Verfahrensweise im Rahmen des Brauchbarkeitsnachweises mit der Eigen- und Fremdüberwachung nach DIN 18 200. Ein Muster für Übereinstimmungszertifikate ist in Abb. 5 wiedergegeben. Bei einem positiven Übereinstimmungsnachweis ist der Hersteller berechtigt und verpflichtet, das Übereinstimmungszeichen Ü an seinen betreffenden Produkten bzw. auf deren Verpackung oder Lieferschein anzubringen. Abb. 5: Muster für Übereinstimmungszertifikate nach § 24b MBO (Fassung Juni 1995) 2.5.5 Anerkennung durch die Feuerversicherer Den bauaufsichtlichen Brandschutzanforderungen an Baukonstruktion und Gebäudegestaltung schließen sich die Versicherer grundsätzlich an. Brandschutzmaßnahmen, die bauordnungsrechtlichen Anforderungen insbesondere im Hinblick auf den Sachwertschutz ergänzen und z. B. im Feuerversicherungsvertrag vereinbart werden, müssen ihre Eignung und Zuverlässigkeit ebenfalls nachweisen, damit sie im Brandfall ihre Schutzfunktionen sicher erfüllen können. Dementsprechend werden z. B. Wände als Komplextrennwände im Regelfall nur anerkannt, wenn deren − Bauarten – klassifiziert mit Prüfzeugnissen einer anerkannten Prüfstelle – im Teilkatalog VdS 2097-3 "Konstruktive Bauteile” sowie − Konstruktionsmerkmale in VdS 2234 “Brandwände und Komplextrennwände, Merkblatt für die Anordnung und Ausführung” aufgeführt sind. Zudem sind die Prüfkriterien der Komplextrennwände und zusätzliche Anforderungen hinsichtlich der Anordnung und der Ausführung der Wände (z. B. Anschlüsse an Decken) in VdS 2234 “Brandwände und Komplextrennwände, Merkblatt für die Anordnung und Ausführung” aufgeführt. 19 Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung 2.6 VdS 195 : 2008-01 (04) Brandabschnitt Ein Brandabschnitt wird von einem oder mehreren Gebäuden, Gebäudeabschnitten oder Lägern im Freien gebildet, die untereinander keine, jedoch zu anderen Gebäuden, Gebäudeabschnitten oder Lägern eine räumliche oder bauliche Trennung aufweisen. Räumliche Brandabschnittstrennung liegt vor, wenn der Abstand zwischen Gebäuden oder Lagern nichtbrennbarer Stoffe im Freien mindestens 5 m beträgt, sofern keine brennbaren Objekte, z. B. Fahrzeuge, im Zwischenraum zwischen den Gebäuden und Lagern abgestellt oder gelagert sind. Für Läger brennbarer Stoffe im Freien ist erfahrungsgemäß ein Mindestabstand von 20 m erforderlich. Bei der Beurteilung räumlicher Brandabschnittstrennung zwischen Gebäuden mit einem Abstand von 5 m soll analog zu Lagern nichtbrennbarer Stoffe im Freien insbesondere die Ausführung der Außenwände berücksichtigt werden. Erfahrungsgemäß können Außenwände aus nichtbrennbaren Stoffen besonders bei einem geringen zulässigen Abstand zwischen Gebäuden die Gefahr einer Brandübertragung wirksam begrenzen. Gebäudeverbindende Bauteile (Brücken, Tunnel etc.) heben eine räumliche Brandabschnittstrennung nicht auf (siehe Abb. 6a), wenn: − sie grundsätzlich aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen, − Zugänge beiderseits der Verbindung jeweils mit feuerhemmenden Türen/Toren (T 30) sowie einer allgemein bauaufsichtlich zugelassenen Feststellanlage gesichert sind, − keine brennbaren Gegenstände im Zwischenraum zwischen den Gebäuden und im Zuge der − Verbindungsbauteile abgestellt, aufbewahrt oder gelagert werden und eine Brandübertragung durch eine Winkelbeeinflussung im Anschlussbereich der Verbindungsbauteile an Gebäudeaußenwände ausgeschlossen ist. Anstellen von zwei feuerhemmenden Türen/Toren ist es auch zulässig, die Verbindung einseitig mit einer feuerbeständigen Tür bzw. einem feuerbeständigen Tor (T90) zu schützen. Bauliche Brandabschnittstrennung liegt vor, wenn Gebäude, Gebäudeabschnitte oder Läger durch eine Brandwand nach VdS 2234 getrennt sind (siehe Abb. 6b). Abb. 6a: Baulichkeiten und Lager, die die räumliche Trennung nicht aufheben 2.7 Abb. 6b: Brandwände und Komplextrennwände zwischen Bereichen unterschiedlicher Nutzung Komplex Ein Komplex wird von einem oder mehreren Gebäuden, Gebäudeabschnitten oder Lägern im Freien gebildet, die untereinander keine, jedoch zu anderen Gebäuden, Gebäudeabschnitten oder Lägern eine räumliche oder bauliche Trennung aufweisen. 20 VdS 195 : 2008-01 (04) Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung Der Komplex wird von vielen Versicherern als Grundlage zur Beurteilung des wahrscheinlichen Höchstschadens und zur Ermittlung risikogerechter Prämie in der Industrie-Feuer- und Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherung herangezogen, weil sich die Komplexbildung in der Praxis als wirksame Maßnahme zur Schadenbegrenzung erwiesen hat. Dabei sollten sowohl die Wertbelastungen – zum Teil ablesbar aus der Gebäudefläche und Höhe der Lagerung – als auch Aspekte des Betriebsausfalls berücksichtigt werden (siehe Abschnitt 4). In der Abbildung 6 ist ein Gebäudekomplex mit z. B. einer Gesamtfläche von 30.000 m² und Versicherungssumme von 600 Mio. € baulich durch zwei Komplextrennwände getrennt worden. Dabei sind mit je einer Fläche von 10.000 m² drei Komplexe entstanden, die ihrerseits durch eine Brandwand unterteilt werden, z. B. zwischen der Produktion und Verwaltung. Räumliche Komplextrennung liegt vor, wenn der Abstand − zwischen Gebäuden mit einer Gebäudehöhe von 5 m bis 20 m mindestens gleich der Höhe des höheren Gebäudes ist, − zu Lägern brennbarer Stoffe im Freien mindestens 20 m beträgt, − zwischen sonstigen Gebäuden und/oder Lägern mindestens 5 m eingehalten wird. sofern keine brennbaren Objekte, z. B. Fahrzeuge, im Zwischenraum zwischen den Gebäuden und Lagern abgestellt oder gelagert sind. Bei besonderen Risikoverhältnissen, z. B. besonderen Brandlasten, Hochregalanlagen, Explosionsgefahr, Gebäuden mit einer Gebäudehöhe von mehr als 20 m, können erhöhte Mindestabstände für den brandlastfreien Streifen zwischen den Gebäuden erforderlich werden, die im Einzelfall gesondert festzulegen sind. Bei der Beurteilung räumlicher Komplextrennung zwischen Gebäuden mit einem Abstand von 5 m soll analog zu Lagern nichtbrennbarer Stoffe im Freien insbesondere die Ausführung der Außenwände berücksichtigt werden. Erfahrungsgemäß können Außenwände aus nichtbrennbaren Stoffen besonders bei einem geringen zulässigen Abstand zwischen Gebäuden die Gefahr einer Brandübertragung wirksam begrenzen. Werden räumliche Komplextrennungen von Verbindungsbauteilen (Brücken, Tunnel etc.) überbrückt, sind die entsprechenden Hinweise im Abschnitt 2.6 zu beachten. Bauliche Komplextrennung liegt vor, wenn Gebäude, Gebäudeabschnitte oder Läger durch eine Komplextrennwand nach VdS 2234 abgetrennt sind. 2.8 Feuerbeständige Abtrennungen Räume innerhalb eines Brandabschnittes bzw. Komplexes gelten als feuerbeständig von anderen Gebäudebereichen abgetrennt, wenn deren Decken und Trennwände feuerbeständig sowie deren Öffnungen feuerbeständig geschützt ausgeführt sind. 3 Allgemeine Brandgefahren Brände entstehen erfahrungsgemäß immer wieder, insbesondere durch Defekte von technischen Anlagen und Einrichtungen sowie menschliches Fehlverhalten. Sie können zudem nicht nur Leben, Gesundheit und natürliche Lebensgrundlagen gefährden, sondern auch Sach- und Vermögensschäden verursachen sowie ruinöse Folgen für die Betroffenen haben. Diese Gefährdungen sind umso höher, je wahrscheinlicher eine Brandentstehung oder im Brandfall eine großräumige Ausbreitung von Feuer und Rauch ist. 3.1 Gefahren der Brandentstehung Nach dem so genannten Branddreieck ist für die Entstehung eines Feuers und die danach entfachte Brandentwicklung das gleichzeitige Vorhandensein von 21 Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung − − − VdS 195 : 2008-01 (04) Brandgut, Sauerstoff und Zündenergie erforderlich. In Gebäuden ist das Brandgut in der Regel in unterschiedlicher Form und in ausreichender Menge vorhanden, etwa als Teil der Baukonstruktion und als Arbeitsmittel. Der Anteil von Sauerstoff in der Raumluft ist in der Regel für eine Zündung ausreichend. Die Zündenergie stammt erfahrungsgemäß vielfach aus betriebsnotwendigen Versorgungen und aus den Arbeitsprozessen. Nach der Großschadenstatistik in der Industriellen Sachversicherung z. B. gelten die nachfolgenden Ursachen u. a. als Hauptschadenursachen: − − − − − − − − − Selbstentzündung Explosion Überhitzung offenes Feuer Elektrizität (Defekte Anlagen und Einrichtungen) menschliches Fehlverhalten feuergefährliche Arbeiten jeglicher Art Brandstiftung Blitzschlag Hinweis: Für die Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung stehen folgende Schadenstatistiken zur Verfügung, die vom GDV im Auftrag seiner MU erstellt werden: − − 3.2 Großschadenstatistiken in der Industriellen Sachversicherung Schadenursachenstatistik aus der Risikostatistik Allgemeine Sach Gefahren der Brandausbreitung Erfahrungsgemäß können insbesondere die nachfolgenden Ursachen im Brandfall erheblich zu einer großflächigen Ausbreitung von Feuer und dadurch zu einer wesentlichen Schadenerweiterung beitragen: − − − − − − Anhäufung brennbarer oder explosionsgefährlicher Stoffe Bauteile aus/mit brennbaren Baustoffen, z. B. in Außenwänden und im Dach unzureichende Feuerwiderstandsfähigkeit der Tragwerke fehlende oder ungenügende bauliche Trennungen, z. B. unzureichender Schutz betriebsnotwendiger Öffnungen späte Brandentdeckung und späte Einleitung der Brandbekämpfung erschwerte Brandbekämpfung, z. B. auf Grund unzureichender Löschwasserversorgung Rauch fordert im Brandfall die meisten Todesopfer und verursacht oft auch erhebliche Sach- und Betriebsunterbrechungsschäden. Dies gilt auch für Bereiche, die nicht unmittelbar vom Feuer betroffen sind. 4 Besondere Brandgefahren Die überwiegende Brandgefahr geht von der Nutzung und dem Inhalt der Gebäude aus. 4.1 Gefahrerhöhende Anlagen und Einrichtungen Zu den Gefahr erhöhenden Anlagen und Einrichtungen gehören insbesondere Anlagen und Einrichtungen mit chemischen Reaktionen, Explosionsgefahren, hohen Drücken oder hoher Temperatur. Zu nennen sind u. a.: − − 22 Beschichtungsanlage mit Direktbeheizung direkt befeuerte dezentrale Heizungsanlagen in den Produktions-/Lagerbereichen VdS 195 : 2008-01 (04) − − − − − − − − − − − − Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung Extraktionsanlagen Filteranlagen Flüssiggasanlagen Folienschrumpfanlagen Funkenerodieranlagen, Galvanikanlagen Gefahrstoffläger Härtereien Kompressorenanlagen Mahlanlagen Räucheranlagen, Röstanlagen Thermoölanlagen Trocknungsanlagen Die Gefahrerhöhung ist von einer Reihe von Risikomerkmalen abhängig. Zu nennen sind u. a. − − − 4.2 Lage und Ausdehnung der Anlagen und Einrichtungen innerhalb der Betriebe, Ansammlung von brennbaren Stoffen in unmittelbarer Umgebung der Gefahr erhöhenden Einrichtung, fehlende Brandschutzmaßnahmen. Besonders exponierte Risikoverhältnisse Bei der Planung von Schutzmaßnahmen sind exponierte Risikoverhältnisse zu berücksichtigen. Diese kommen insbesondere in Betracht, wenn − − − − − − − Verstöße gegen bauordnungsrechtlichen und anderen gesetzlichen Auflagen vorliegen, der Feuerüberschlagsweg bei großflächigen Gebäudeglasfassaden weniger als 1 m beträgt, die betriebliche Löschwasserversorgung die Mindestanforderungen nach DVGW nicht erfüllt, weder eine Bewachung noch eine automatische Brandfrüherkennung existiert, eine hohe Wertbelastung in ausgedehnten oder nicht unterteilten großen Gebäudekomplexen vorhanden ist, z. B.: • ungeschützte Brandabschnitte mit einer Abschnittsfläche von mehr als 5.000 m² • Gebäudekomplexe mit einer Komplexfläche von mehr als 20.000 m², die weder durch innere Brandwände unterteilt noch mit besonderen Maßnahmen wie z. B. Sprinkleranlagen geschützt sind, eine schlechte Ordnung und Sauberkeit vorherrscht, kein aktiver und engagierter Brandschutzbeauftragter vor Ort ist. Auch eine Missachtung der betrieblichen Brandsicherheitsregeln bewirkt Gefahrerhöhungen. Hierunter fallen Nichteinhaltung von Rauchverbot, Nichtanwendung eines Schweißerlaubnisverfahrens. Erfahrungsgemäß haben sich als risikotechnisch besonders exponiert erwiesen: − − − − − − − Heizquellen, die nicht in einem feuerbeständig abgetrennten Raum untergebracht sindt Produktionsbereiche ohne Personal mit unbeaufsichtigtem Anlagenbetrieb – auch Geisterschicht genannt – oder ohne automatische Brandmeldeanlagen brandschutztechnisch ungünstige Bauarten Gebäude und technische Einrichtungen, die nicht bzw. nur unzureichend instandgehalten sind Galeriebauten Löschbehinderung durch radioaktive Isotope der Gefahrengruppen II und III (Zuordnung siehe Betriebserlaubnis) behördlich genehmigte Abweichungen von bau- und gewerbeaufsichtlichen Vorschriften Es ist Sache des einzelnen Versicherers, besonders exponierter Risiken zu bewerten. Der Versicherer kann auch entscheiden, z.B. mangelhafte Bauarten oder Löscheinrichtungen nur vorübergehend hinzunehmen. Besondere Brandentstehungsgefahren sind im Zusammenhang mit dem Betrieb von Batterieladegeräten, der Durchführung von feuergefährlichen Arbeiten mit offener Flamme, Folienschrumpfarbeiten, dem Vorhandensein defekter nicht risikogerecht abgesicherter Leuchtstoffröhrenanlagen, durch das Rauchen, durch die Gefahr elektrostatischer Aufladungen etc., zu berücksichtigen. 23 Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung VdS 195 : 2008-01 (04) Heizung Der Begriff "Heizung" umfasst hier alle Formen indirekter Beheizung von Räumen. Abb. 7: Warmwasser- oder Dampfheizung mit Heizquelle im feuerbeständig abgetrennten Raum Ob eine Gefahrerhöhung durch Heizung vorliegt, ist davon abhängig, welches Heizungssystem mit welcher Heizquelle (Kessel, Ofen, direkt befeuertes Lufterhitzungsgerät) und welcher Wärmeträger (Wasser, Dampf, Luft) benutzt wird. Eine Prüfung der Gefahrerhöhung kann nur im Einzelfall erfolgen. Je nach den konkreten Umständen kann z. B. keine Gefahrerhöhung gegeben sein, wenn sich in den Produktionsräumen oder Lägern keine brennbaren Gegenstände befinden. Gefahrerhöhende Heizungen sind z. B. − Warmwasser- oder Dampfheizungen (Nieder- oder Hochdruck) mit Heizquelle in nicht feuerbeständig abgetrenntem Raum (siehe Abb. 8). Das Warmwasser oder der Dampf werden durch eine Pumpe über Rohrleitungen zu den Heizkörpern oder Lufterhitzern transportiert. Abb. 8: Heizung mit Heizquelle im nicht feuerbeständig abgetrennten Betriebsraum Hierzu können auch Heißluft-Strahlungsheizungen mit der Anordnung der Heizquelle außerhalb der Betriebsräume gezählt werden (siehe Abb. 9), weil ein Durchbrennen des Brenners zur Brandweiterleitung über das Kanalsystem in den Betriebsraum führen kann; selbst wenn das Entzünden von Staub und Gegenständen (z. B. Teile der Dachkonstruktion) durch ausreichende Dämmschichten auf der Oberseite der Strahlungsrohre ausgeschlossen ist. Für eine brandschutztechnisch vollwertige Abtrennung der Heizquelle ist die Anordnung einer Brandschutzklappe erforderlich. 24 VdS 195 : 2008-01 (04) Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung Abb. 9: Heißluft-Strahlheizung mit Heizquelle außerhalb der Betriebsräume − Luftheizung mit Heizquelle innerhalb der Betriebsräume (siehe Abb. 10). Hierzu dienen direkt befeuerte Lufterhitzer, die in den zu beheizenden Räumen installiert werden. Bei diesen Geräten wird die kalte Luft direkt an der Brennkammer vorbeigeführt, erhitzt und unmittelbar oder über Rohre oder Kanäle in die Räume eingeblasen. Abb. 10: Luftheizung mit Heizquelle (Öl- oder Gasbrenner) innerhalb der Betriebsräume − − − − Infrarotheizung mit Infrarot- oder Strahlungsheizgeräten (siehe Abb. 11). Sie arbeiten mit sehr hohen Oberflächentemperaturen und geben den größten Teil ihrer Wärme durch Strahlung ab. Elektrisch betriebene Geräte enthalten freiliegende, im Betrieb rotglühende Heizspiralen aus Widerstandsdraht, ebenso gasgefeuerte Infrarotstrahler. Elektrische Heizlüfter Bei Deckenstrahlern – auch Glühstrahler genannt – (siehe Abb. 12) erfolgt die Wärmeabgabe zum größten Teil durch Strahlung hocherhitzter Platten aus Keramik. Außerdem gibt es Anlagen mit wärmeabstrahlenden Stahlrohren, die unter der Decke angebracht sind. Da Strahlungsheizungen mit Temperaturen bis zu 900 °C betrieben werden, ist auf ausreichenden Abstand zu brennbaren Stoffen und regelmäßige Entfernung der Staubablagerung zu achten. Hinweis: siehe VdS 2038 Fabriken und gewerbliche Anlagen, Allgemeine Sicherheitsvorschriften der Feuerversicherer (ASF) Abb. 11: Infrarotstrahler mit Rohrheizkörper und Reflektor Abb. 12: Deckenstrahler 25 Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung VdS 195 : 2008-01 (04) Produktionsbereiche ohne Personal Hierzu gehören insbesondere Produktionsbereiche, die vollautomatisch betrieben werden und bei denen kein Personal anwesend ist, z. B. bei Funkenerosionsanlagen, Roboter-Straßen und Kunststoff verarbeitenden Betrieben. Brandschutztechnisch exponierte Bauarten Hierzu gehören insbesondere Bauweisen, die erheblich zur Brandausbreitung beitragen können, z. B. Stahltrapezprofildächer mit Polystyrol-Hartschaum als Dämmung und bituminösen Abdichtungen Unzureichende Unterhaltung der Bausubstanz Eine mangelhafte Unterhaltung der Bausubstanz liegt vor, wenn Gebäude auf Grund von mangelhafter Instandhaltung Schäden aufweisen. Hierzu gehören auch, dass z. B. bei Stahlbetonstützen die Bewehrungseisen freiliegen oder Stahlbauteile stark korrodiert sind. "Historisch gewachsene Betriebe" die schlecht unterhalten sind oder einen besonders hohen Anteil brennbarer Baustoffe in Form von Holz oder freiliegenden Dämmstoffen aufweisen, haben unter Umständen zudem zahlreiche ungeschützte Wand- und Deckenöffnungen, so dass insgesamt mit einer besonders schnellen Brandausbreitung zu rechnen ist. Mangelhafte Ausrüstung der Löscheinrichtungen Die Ausrüstung der Löscheinrichtungen ist mangelhaft, wenn Feuerlöscher oder Wandhydranten nicht in erforderlicher Anzahl gemäß BGR 133 bzw. VdS 2001 bereitgehalten wenn sie beschädigt oder nicht gewartet worden sind. Löscheinrichtungen an unzugänglichen oder schwer erreichbaren Stellen (z. B. bei Zustellen mit Vorräten) zählen ebenfalls dazu. Hinweis: siehe − BGR 133 Regeln für die Ausrüstung von Arbeitsstätten − VdS 2001 Feuerlöscher, Regeln für die Ausrüstung von Arbeitsstätten Galeriebauten Bei Galeriebauten, die über mehrere Etagen zu einem großen Innenraum hin offen sind, muss erfahrungsgemäß mit einer besonders schnellen Ausbreitung von Rauch im Brandfall gerechnet werden. Löschbehinderung durch radioaktive Isotope Je nach dem möglichen Ausmaß der Gefährdung werden zur Vorbereitung des Feuerwehreinsatzes die Bereiche gemäß § 37 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) in Gefahrengruppen eingeteilt: − In Bereichen der Gefahrengruppe I kann die Feuerwehr ohne besonderen Schutz vor Gefahren radioaktiver Stoffe tätig werden. − In Bereichen der Gefahrengruppe II kann die Feuerwehr nur mit einer Strahlenschutz-Sonderausrüstung und unter Strahlenschutzüberwachung tätig werden. − In Bereichen der Gefahrengruppe lll kann die Feuerwehr nur mit einer Strahlenschutz-Sonderausrüstung und unter Strahlenschutzüberwachung sowie unter Hinzuziehung eines Sachverständigen tätig werden. Die radioaktiven Stoffe sind in der Strahlenschutzverordnung aufgeführt. Eine Kennzeichnung dieser Räume, Bereiche oder Maschinen ist immer erforderlich. Ob und wo sie eingesetzt werden, ist der Betriebsgenehmigung zu entnehmen bzw. beim Strahlungsschutzbeauftragten zu erfragen. 26 VdS 195 : 2008-01 (04) Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung Abb. 13: Symbol zur Warnung vor radioaktiver Strahlung Behördlich genehmigte Abweichungen von bau- oder gewerbeaufsichtlichen Vorschriften Hierunter fallen z. B. Feuerschutzabschlüsse im Zuge bahngebundener Förderanlagen ohne allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen oder G-Verglasungen in feuerbeständigen Wänden. Sofern keine äquivalenten Nachweise wie z. B. eine Zustimmung im Einzelfall durch die oberste Bauaufsicht vorliegen, sollten Ausnahme und Befreiung aus brandschutztechnischer Sicht kritisch überprüft werden. Sonstiges Im Einzelfall können weitere Aspekte als besonders ungünstige Risikoverhältnisse berücksichtigt werden, z. B.: − Behinderung der Feuerwehr durch Bahnschranken oder − besonders gefährliche Nachbarschaft, z. B. bei Explosionsgefahr in nahen Betrieben wie Mühlen oder Betriebe, die Explosivstoffe herstellen. 4.3 Nicht feuerbeständig abgetrennte IT-Zentralen Rechen- und Leittechnikzentren müssen ständig verfügbar sein. Dies erfordert ein umfassendes Schutzkonzept mit baulichen und technischen sowie organisatorischen Maßnahmen, wozu z. B. eine bauliche Abtrennung von angrenzenden Gebäudebereichen gehören soll, weil eine Betriebsunterbrechung infolge eines Brandes nicht nur Engpässe in Betriebsprozessen verursachen, sondern auch ruinöse Folgen für betreffende Betriebe haben kann. Hinweis: − 4.4 siehe VdS 2007 Anlagen der Informationstechnologie (IT-Anlagen), Merkblatt zur Schadenverhütung Brandstiftungsgefährdung Brandstiftung ist eine der häufigsten Schadenursachen. Dabei bildet die Betriebsart "Handel und Läger" einen besonderen Schadenschwerpunkt. Das zu versichernde Risiko kann hinsichtlich der individuellen Brandstiftungsgefahr anhand des Gefährdungs- und des Sicherheitsgrades beurteilt werden, die in wechselseitiger Abhängigkeit stehen. Der Gefährdungsgrad wird maßgeblich von nachfolgenden Risikomerkmalen bestimmt: − Art des Risikos/Betriebsart − Firmen, die in der öffentlichen Diskussion stehen, z. B. bezüglich Umweltschutz, Arbeitsrecht, Produktion in der Dritten Welt und wirtschaftlich bedrohte Firmen 27 Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung − Lage des Risikos − Zustand des Risikos − Einstellung des Versicherungsnehmers zu Sicherheitsfragen − Verhältnis des Versicherungsnehmers zu Mitarbeitern − Frühere ungeklärte Brandstiftungsschäden − Frühere Einbruchdiebstahlschäden VdS 195 : 2008-01 (04) Die Gefahr einer Brandstiftung kann mit Hilfe von Sicherheitsmaßnahmen reduziert werden, wenn die potenziellen Bedrohungsbilder schon im Vorfeld bedacht werden. Einen 100%igen Schutz gegen Brandstiftung gibt es allerdings nicht. Für die Beurteilung des Gefährdungsgrades durch Eigenbrandstiftung sind ggf. andere Risikomerkmale zu beachten, z. B.: allgemeine wirtschaftliche Lage des Versicherungsnehmers, hohe Lagerbestände, schlechte Absatzlage, Alter und Zustand der Anlagen. 4.5 Vorübergehende Betriebseinstellung Mit einer Betriebsstilllegung kann eine Gefahrerhöhung, z. B. Brandstiftungsgefahr, verbunden sein. Gemäß der unverbindlichen Betriebsstilllegungsklausel der Allgemeinen Bedingungen für die Feuerversicherung (Abschnitt A § 11 AFB 2008) sind die Räume regelmäßig zu kontrollieren und die Brandbekämpfungseinrichtungen in funktionsfähigem Zustand zu erhalten. Eine vorübergehende Betriebseinstellung liegt vor, wenn der bisherige Betriebszweck für eine bestimmte aber wirtschaftlich nicht unerhebliche Zeitspanne ruht. Die aufgrund saisonaler Schwankungen bedingte, befristete Einstellung des Betriebes sowie die Unterbrechung des Betriebes z. B. infolge von größeren Reparaturen, Betriebsferien, Streik und Aussperrung wird nicht als vorübergehende Betriebseinstellung angesehen. 4.6 Schadenverlauf Erfahrungsgemäß kann der immaterielle Wertverlust infolge eines Brandes, z. B. Einbuße von Markanteil oder Abwanderung bewährter Mitarbeiter, die direkten Brandschäden häufig übersteigen und die Existenz eines betroffenen Unternehmens ernsthaft bedrohen. Aus diesen Schadenerkenntnissen lassen sich riskoadäquate Schutzmaßnahmen ermitteln, die zu einem wirksamen Schutzkonzept verknüpft werden können. 4.7 Explosion Explosionen im technischen Sinne sind schnell verlaufende Brandsereignisse von brennbaren Gasen oder Stäuben mit Flammenfortleitungsgeschwindigkeiten ≥ 100 m/s bis ≤ 1.000 m/s. Nach den Allgemeinen Bedingungen für die Feuerversicherung sind jedoch auch Schäden an Druckbehältern (Kessel, Rohrleitung usw.) versichert, die gesondert zu betrachten sind. Explosionsgefährliche Atmosphären bilden sich in Abhängigkeit der Stoff-/Luftkonzentration in einem Reaktionsfenster zwischen unterer und oberer Explosionsgrenze. Die besondere Gefährdung, die von Explosionsereignissen ausgeht, begründet sich in den Druckauswirkungen. Durch Explosionsüberdrücke von 8 bis 12 bar bei Stäuben und 20 bis 25 bar bei Gasen sind ummittelbare mechanische Zerstörungen und weiträumige Schadenauswirkungen zu erwarten. Konventionelle bauliche Trennungen in Form von Brand-/Komplextrennwänden oder auch allgemein zur Vermeidung einer Brandübertragung ausreichende räumliche Trennungen von 20 bis 30 m sind hier vollkommen unzureichend. 28 VdS 195 : 2008-01 (04) Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung Schaden erhöhend können sich weiterhin z.B. Trümmerflug, Sekundärexplosionen, insbesondere bei Staubexplosionen, und Folgebrände auswirken. 5 Schutzziele Brandschutz ist sowohl gesetzlich, u. a. im Bauordnungsrecht, als auch privatrechtlich in Sicherheitsvorschriften der Feuerversicherer beschrieben. Die gesetzlichen Regelungen in Form von Landesbauordnungen und Sonderbauverordnungen bzw. richtlinien der einzelnen Bundesländer, z. B. Industriebau-Richtlinie, zielen insbesondere ab auf − die Anordnung von Gebäuden zueinander (z. B. Abstand zwischen benachbarten Gebäuden), − die Festlegung der ohne bauliche Trennung zusammenhängenden Abschnittsgrößen in Gebäuden (z. B. Brandabschnitte), − die Auswahl geeigneter Baustoffe und statische Bemessung der Bauteile unter Berücksichtigung der Einwirkungen bei einem Brand, − die Auslegung der für die Brandbekämpfung erforderlichen Flächen (Feuerwehrzu- und Feuerwehrumfahrtswege, Aufstellflächen) und Flucht- sowie Rettungswege. Damit sollen gemäß dem Bauordnungsrecht insbesondere − der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt und − die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten durch die Feuerwehr ermöglicht werden. Ergänzend dazu können Versicherer darüber hinaus zusätzliche Maßnahmen fordern und vertraglich vereinbaren, um beispielsweise − nutzungsbedingte Brandentstehungsgefahren, z. B. brand- und explosionsgefährliche Arbeitsverfahren, und − im Brandfall die Brandausbreitung und somit Sach- sowie Folgeschäden wie z. B. • Schäden an Gebäude und Gebäudeinhalt sowie • Ertragsausfall infolge Betriebsunterbrechung wirksam zu begrenzen. 6 Brandschutzmanagement und Brandschutzkonzepte Brände treten im Gegensatz zu vielen anderen Gefahren unerwartet und plötzlich auf, so dass dann Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im Allgemeinen nicht mehr effektiv ergriffen werden können. Dabei entstehen große Brandschäden fast immer durch das Zusammenwirken verschiedener Unzulänglichkeiten innerhalb des betrieblichen Systems. Oft handelt es sich um organisatorische oder technische Mängel, die für sich betrachtet relativ harmlos sind und sich durch ungünstige Umstände zu einer Schadenskette (Kettenreaktion) verbinden. Daher kommt dem "Vorbeugenden Brandschutz" als der Summe von baulichen, anlagentechnischen und organisatorischen sowie betrieblichen Maßnahmen eine sehr große Bedeutung zu. Die Durchführung von Brandschutzmaßnahmen findet jedoch immer in einem komplexen betrieblichen Umfeld statt. Erst das Zusammenspiel der verschiedenen Unternehmensbereiche, wie Management, Organisation und Technik, entscheidet letztlich über den Erfolg einer jeden Maßnahme oder ganzer Brandschutzkonzepte. Der Brandschutz in einem Unternehmen kann nur erfolgreich realisiert werden, wenn er als Bestandteil der unternehmerischen Wertschöpfung und als wichtiger Faktor zur Sicherung der Unternehmensziele anerkannt wird. Er darf darum nicht losgelöst von anderen Bereichen des Unternehmens betrieben werden, sondern muss in alle Unternehmensbereiche und Fragestellungen einbezogen werden. Beispiele aus der 29 Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung Praxis sind interdisziplinäre Organisationsformen wie bereichsübergreifende Problemlösungen unter Teilnahme des Brandschutzbeauftragten. VdS 195 : 2008-01 (04) Besprechungen und Ein ausgeprägtes Bewusstsein der Unternehmensleitung für Risiken, aber auch eine gut entwickelte betriebliche Organisation und Kommunikation tragen maßgeblich dazu bei, dass Brände verhindert oder zumindest die Brand- und Folgeschäden gering gehalten werden. Dies bedeutet in der Praxis, dass im Unternehmen eine Brandschutzpolitik verfolgt wird und Brandschutzziele festgelegt werden. Dabei ist ein möglichst ganzheitlicher Ansatz zu wählen, der neben den technischen und gesetzlichen Anforderungen (sog. hardfacts) auch verhaltensabhängige und persönlichkeitsbezogene Aspekte (sog. softfacts) beinhaltet, wie z. B. Gewohnheiten, ungeschriebene Gesetze, betriebliche Informations- und Kommunikationswege oder Spannungsfelder. Brandschutzziele sollten konkret formuliert und bewertbar sein. Es muss sichergestellt werden, dass alle Mitarbeiter und Organisationseinheiten informiert und verbindlich in die Verwirklichung miteinbezogen werden. Um Fortschritte zu erzielen, ist eine konkrete Planung und der Aufbau einer entsprechenden Organisation erforderlich, die für die Umsetzung der Maßnahmen verantwortlich ist. Damit geplante Maßnahmen die erforderliche Akzeptanz bei den Betriebsangehörigen erreichen, müssen sie von der Unternehmensleitung geplant, autorisiert, allgemeingültig kommuniziert und vorgelebt werden. Risikomanagement Brandschutzkonzept vorbeugender Brandschutz baulicher Brandschutz abwehrender Brandschutz anlagentechnischer Brandschutz organisatorischer Brandschutz Abb. 14: Grundaufbau eines ganzheitlichen Brandschutzkonzeptes Für besondere Risikoverhältnisse stehen zudem unverbindliche Musterbrandschutzkonzepte der Versicherer als Sicherheitsvorschriften, Richtlinien oder Merkblätter zur Verfügung, z. B.: − Fabriken und gewerbliche Anlagen, Allgemeine Sicherheitsvorschriften der Feuerversicherer (ASF, VdS 2038) − Textilbetriebe, Richtlinien für den Brandschutz (VdS 2018) − Holz bearbeitende und verarbeitende Betriebe, Richtlinien für den Brandschutz (VdS 2029) − Kühlhäuser, Empfehlungen für den Brandschutz (VdS 2032) − Polstermöbel, Sicherheitsvorschriften für die Herstellung und Verarbeitung (VdS 2049) − Latex-Schäume, Sicherheitsvorschriften für die Herstellung und Verarbeitung (VdS 2052) − Polyurethan-Weichschäume, Sicherheitsvorschriften für die Herstellung und Verarbeitung (VdS 2053) − Polystyrol-Hartschaumstoffe, Sicherheitsvorschriften für die Herstellung und Verarbeitung (VdS 2054) − Gaststätten, Sicherheitsvorschriften (VdS 2056) − Hotel- und Beherbergungsbetriebe, Brandschutzkonzept, Richtlinien für die Planung und den Betrieb (VdS 2082) − Krankenhäuser, Pflegeheime und ähnliche Einrichtungen zur Unterbringung oder Behandlung von Personen, Richtlinien für den Brandschutz (VdS 2226) 30 VdS 195 : 2008-01 (04) Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung − Lagerung von Sekundärrohstoffen aus Kunststoff, Brandschutztechnische Richtlinien (VdS 2513) − Rauchgas-Entschwefelungsanlagen, (REA), Richtlinien für den Brandschutz (VdS 2371) − Abfallverbrennungsanlagen (AVA), Richtlinien für den Brandschutz (VdS 2515) Ein Brandschutzkonzept ist allerdings nur dann wirksam, wenn die darin integrierten Brandschutzmaßnahmen − risikogerecht geplant und aufeinander abgestimmt, − ordnungsgemäß ausgeführt sowie − regelmäßig instandgehalten werden. Dementsprechend müssen von der Planung einschließlich Fachplanung und Ausschreibung, über die Bauausführung bis hin zum Betrieb Maßnahmen zur Qualitätssicherung ergriffen werden, was in den bauordnungsrechtlichen Bestimmungen allerdings nur sehr begrenzt geregelt ist. Es ist deshalb sinnvoll, den Versicherer dabei frühzeitig einzubeziehen, da sie den Bauherrn und Planern bei der Erstellung eines Schutzkonzepts und die Auswahl geeigneter Schutzmaßnahmen mit ihren langjährigen Schadenerfahrungen unterstützen können. 7 Maßnahmen des baulichen Brandschutzes Mit Hilfe von baulichen Brandschutzmaßnahmen, wie z. B. − Anordnung räumlicher bzw. baulicher Trennung, − Ausführung feuerwiderstandsfähiger Tragwerke und − Verwendung nichtbrennbarer Baustoffe soll im Brandfall insbesondere die Ausbreitung von Feuer und Rauch wirksam begrenzt und eine erfolgreiche Brandbekämpfung durch die Feuerwehr ermöglicht werden. Um das Brandverhalten von Bauteilen und Baustoffen auch ohne einen echten Brand einschätzen zu können, werden diese nach DIN 4102 "Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen" geprüft und beurteilt. Maßnahmen des baulichen Brandschutzes sind u. a. im Abschnitt 2 beschrieben. Hinweis: siehe − VdS 2035 Stahltrapezprofildächer, Planungshinweise für den Brandschutz − VdS 2216 Brandschutzmaßnahmen für Dächer, Merkblatt für die Planung und Ausführung − VdS 2234 Brandwände und Komplextrennwände, Merkblatt für die Anordnung und Ausführung − VdS 2298 Lüftungsanlagen im Brandschutzkonzept, Merkblatt für Planung, Ausführung und Betrieb 7.1 Feuerwiderstandsfähige Tragwerke Neben Decken, Balken und Stützen, die tragend sein müssen, können auch Außen- und Innenwände als Teil des Tragwerks herangezogen werden. Feuerwiderstandsfähig sind Bauteile, − die nach DIN 4102-4 mindestens Feuerwiderstands-klasse F 30-B entsprechen oder − für die mindestens die Feuerwiderstandsklasse F 30-B durch Brandversuche nach DIN 4102-2 nachgewiesen und für die ein “allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis” erteilt worden ist. Sie können aus verschiedenen Baustoffen und deren Kombination hergestellt werden. 31 Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung 7.1.1 VdS 195 : 2008-01 (04) Holzbauteile Unter Brandeinwirkungen verascht Holz und "schützt" sich dadurch selbst gegen zu schnelles Verbrennen und Versagen. Holzbauteile, z. B. Holzbalken, die in ihrer Querschnittsabmessung ausreichend dick dimensioniert sind, können auch Anforderungen an feuerhemmende Bauteile erfüllen. Feuerhemmend sind z. B. Holzbalken aus Vollholz, wenn ihre Höhe mindestens 26 cm und ihre Breite mindestens 15 cm beträgt. Als Vollholz ist massives Holz aus einem Stamm im Gegensatz zu Brettschichtoder Holzleimkonstruktionen anzusehen. Der Feuerwiderstand von Holzbauteilen, die nicht ausreichend dick und deshalb nicht feuerhemmend sind, kann wie bei Stahlstützen durch Bekleidungen (Ummantelungen) erhöht werden (vgl. Abb. 15). Abb. 15: Durch Ummantelung feuerhemmende Holzstütze 7.1.2 Stahlbauteile Stahlbauteile versagen erfahrungsgemäß bei einer Temperatur von ca. 500 ºC, was gemäß der EinheitTemperaturzeit-Kurve (ETK) im Brandfall bereits nach ca. 5. Minuten erreicht wird. Stahlbauteile haben im Allgemeinen keine klassifizierte Feuerwiderstandsdauer und können aber z. B. mit einer zugelassenen Brandschutzbeschichtung geschützt werden und die Feuerwiderstandsklasse F 90 erreichen. Diese Beschichtung (eine Art Anstrich) schäumt im Brandfall auf und schützt durch die wärmedämmende Wirkung den Stahl gegen die Brandhitze. Diese "Dämmschichtbildner" müssen allgemein bauaufsichtlich zugelassen werden. Sie sind gemäß der zugehörigen allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung (abZ) im Allgemeinen für Träger (Profilstahl) und ähnliche Bauteile (keine flächigen Bauteile wie z. B. Dachschalung) in den Innenräumen geeignet. Bauteile mit Beschichtung müssen gekennzeichnet sein und regelmäßig überprüft werden. Ausbesserungen dürfen nur gemäß der Zulassung vorgenommen werden. Mit Brandschutzplatten bekleidete Stahlbauteile können auch die Feuerwiderstandsklasse F 90-A erreichen. 32 VdS 195 : 2008-01 (04) Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung Abb. 16: Stahlstützen mit feuerbeständiger Ummantelung aus Beton Abb. 17: Stahlstützen mit Ummantelung Abb. 18: Stahlstützen mit feuerhemmender Ummantelung aus Mauerwerk 33 Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung 7.1.3 VdS 195 : 2008-01 (04) Stahlverbundbauteile Stahlverbundbauteile bestehen im Wesentlichen aus Profilstählen und aus Beton (vgl. Abb. 16). Beide Baustoffe wirken mit ihren baustoffspezifischen Eigenschaften sowohl im "kalten Zustand" und als auch im Brandfall im Verbund zusammen, so dass feuerhemmende und feuerbeständige Bauteile hergestellt werden können (siehe auch DIN 4102-4). Auch Stahlverbund-Bauteile mit ungeschützt außen liegendem Stahlprofil können ihre Funktionen über eine längere Branddauer erfüllen, wenn die inneren Spannungen bei der Erwärmung günstig umlagert werden können. Charakteristische Merkmale von für den Brandfall bemessenen Verbundquerschnitten sind daher zusätzliche Bewehrungseisen sowie unüblich große Stegdicken der Profilstähle. Verbundbauteile können als Stützen, Balken und Unterzüge und als Decken eingesetzt werden. Sie sind vorwiegend dort anzutreffen, wo die Vorteile der Stahlbauweise für die Montage der Bauteile selbst und das einfache Anbringen von Betriebseinrichtungen von großer Bedeutung sind (z. B. Automobilfertigung). 7.1.4 Stahlbetonbauteile Tragende Bauteile aus Stahlbeton können in die Feuerwiderstandsklasse nach DIN 4102-2 eingestuft werden, wenn die Konstruktionsmerkmale, z. B. Abstände der Bewehrungen, Betongüte, und Beton(über)deckung Mindestabmessung, den Angaben der DIN 4102-4 entsprechen oder wenn die Bauteile bei Brandprüfungen nach DIN 4102-2 positiv bewertet sind. 7.1.5 Decken Neben den Stahlbetondecken existiert eine Vielzahl von anderen Deckenbauweisen. Einige Beispiele sind in Abbildungen 19 bis 22 dargestellt. Bauarten feuerwiderstandsfähiger Decken sind auch im Teilkatalog “VdS 2097-3“ Baulicher Brandschutz, Produkte und Anlagen, Teil 3 Konstruktive Bauteile“ enthalten. Abb. 19: Kappendecke 34 VdS 195 : 2008-01 (04) Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung Abb. 20: Stahlbetondecke Abb. 21: Fertigteildecke Abb. 22: Stahlträger-Verbunddecke – ohne klassifizierte Feuerwiderstandsfähigkeit 35 Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung 7.2 VdS 195 : 2008-01 (04) Außenwände Nichttragende Außenwände, deren Ausführungen beispielhaft in Abbildungen 24 bis 32 dargestellt sind, üben zwei Schutzfunktionen aus: Sie sollen das Gebäude und seinen Inhalt gegen einen Brand von außen schützen und bei mehrgeschossigen Gebäuden den Feuerübersprung von Geschoss zu Geschoss verhindern. Dieser Feuerübersprung erfolgt nicht nur durch die Decke und ihre Öffnungen, sondern häufig auch über eine brennbare Fassade oder durch Öffnungen in der Außenwand. Des Weiteren sollen die Außenwände nicht zur maßgeblichen Brandausbreitung über die Bauteile beitragen. Ohne einen besonderen Schutz an der Außenwand könnte sich ein Feuer sofort von Geschoss zu Geschoss ausbreiten. Auch Fenster helfen hier nicht, da einfaches Glas im Brandfall sehr schnell springt und die Öffnung freigibt; große ungeschützte Fensteröffnungen stellen daher eine Gefahr dar. Werden als Brüstung zwischen diesen Fenstern nichttragende Außenwandelemente eingebaut, müssen sie mindestens der Feuerwiderstandsklasse der angrenzenden Außenwand entsprechen. Der Mindestabstand zwischen zwei Fenstern muss als "Feuerüberschlagsweg" mindestens 1 Meter betragen (siehe Abb. 23). Abb. 23: Feuerüberschlag über die Außenwand 36 VdS 195 : 2008-01 (04) Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung Abb. 24: Ausgefachte Wand Abb. 25: Ausgefachte Wand, 10 cm dick – feuerbeständig Abb. 26: Ausgefachte Wand 37 Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung Abb. 27: Ausgefachte Wand Abb. 28: Außenwand aus Porenbeton Abb. 29: Sandwich-Elemente aus Stahlbeton 38 VdS 195 : 2008-01 (04) VdS 195 : 2008-01 (04) Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung Abb. 30: Wandelemente aus Stahltrapezblech mit Wärmedämmung Insbesondere bei Industrie- und Gewerbebauten, wie z. B. Kühlhäusern, werden vielfach die so genannten “Sandwich-Elemente” eingesetzt, die sich aus zwei profilierten metallischen Deckschichten und einer dazwischen angeordneten Wärmedämmschicht wie z. B. Polyurethan-/Polystyrol-Hartschaum (PUR)/(PS) bestehen. Abb. 31: Sandwich-Elemente mit brennbaren Baustoffen 39 Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung VdS 195 : 2008-01 (04) Bildquelle IfBS Abb. 32: Außenwand mit Stahltrapezblech Kommt es auf Grund der vorhandenen Brandlast, etwa durch Anlagerung an der Außenwand oder Lagerung im Gebäude zu einem fortentwickelten Brand, können Sandwich-Elemente der thermischen Einwirkung nicht mehr standhalten. Danach ist ein Totalschaden häufig nicht mehr zu vermeiden. Derzeit werden Hinweise über die Verwendung von Sandwich-Elementen, etwa Wahl des Metallwerkstoffs für Deckschichten und des Wärmedämmstoffs sowie konstruktive Ausführung der Befestigung und Fugenausführung erarbeitet. Hinweis: siehe VdS 2244 Sandwichelemente als raumabschließende Wand- und Dachbauteile; Brandschutz-Hinweise für die Planung, Ausführung und Instandhaltung. 7.3 Dächer Dächer sind komplexe Gebilde, die im Allgemeinen aus mehreren Bauteilen bestehen. Im Brandfall ist das Dach einer Industriehalle erfahrungsgemäß das am stärksten thermisch beanspruchte Bauteil. Zudem wird bei Dacharbeiten mit offener Flamme das Dach häufig gezielten Feuereinwirkungen ausgesetzt. Hinweis: siehe − VdS 2035 Stahltrapezprofildächer, Planungshinweise für den Brandschutz − VdS 2216 Brandschutzmaßnahmen für Dächer, Merkblatt für die Planung und Ausführung 7.3.1 Geneigte Dächer Bei geneigten Dächern mit Dachstuhl aus Holz oder manchmal auch aus Stahl werden zwischen drei typischen Formen unterschieden: Satteldach, Walmdach und Pultdach (siehe Abb. 33). Bei geneigten Dächern dienen Pfetten, die sich von Wand zu Wand oder von Stütze zu Stütze spannen, als Hauptträger. Auf den Pfetten liegen die Sparren auf. Zusammen bilden sie das Dachtragwerk, wozu evtl. noch weitere Hauptträger gehören, z. B. Binder, auf denen die Pfetten aufliegen. Bei kleineren Gebäuden mit geringen Spannweiten entfallen die Pfetten oft, und die Sparren liegen direkt auf den Wänden auf. 40 VdS 195 : 2008-01 (04) Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung Abb. 33: Dachformen Bei geneigten Dächern gelten die flächenmäßig verlegten Dachziegel, das aufgelegte Blech (Trapezblech, Wellblech) oder Faserzementplatten (siehe z. B. Abb. 34) zugleich auch als Dachschalung. Abb. 34: Geneigtes Dach Bei geneigten Dächern kann eine Dämmschicht z. B. zwischen den Sparren eingebaut werden. Die Latten (Dachlatten, Lattung) unter den Ziegeln werden bei der Risikobewertung üblicherweise nicht berücksichtigt. 7.3.2 Weitere Dachkonstruktionen Neben Stahl-, Beton- oder Holzkonstruktionen (siehe z. B. Abb. 35 und 36) gibt es zahlreiche Mischbauweisen: − hölzerne "Nagelbinder" als Leichtkonstruktion auf Betonstützen − weit gespannte Holzleimbinder mit Betonplatten als Dachschalung − Stahlfachwerkbinder mit Holzpfetten und Bimsbetonplatten (vgl. Abb. 37 bis 39) 41 Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung VdS 195 : 2008-01 (04) Bei der brandschutztechnischen Bewertung der Dächer soll die Gesamtdachkonstruktion als System betrachtet werden. Dabei ist in jedem Einzelfall zu prüfen, welche Funktion ein Dachbauteil erfüllt. Auf brennbare Dachbaustoffe soll nach Möglichkeit verzichtet werden. Abb. 35: Stahlkonstruktion Abb. 36: Stahlkonstruktion mit Fachwerkbinder 42 VdS 195 : 2008-01 (04) Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung Abb. 37: Mischkonstruktion Abb. 38: Mischkonstruktion Abb. 39: Mischkonstruktion 43 Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung VdS 195 : 2008-01 (04) Im flachen Dach werden gelegentlich so genannte pi-Platten aus Stahlbeton eingesetzt (siehe Abb. 40). Sie sind im Allgemeinen nicht feuerbeständig, da sie eine zu geringe Dicke aufweisen. Abb. 40: pi-Platten Außerdem gibt es Dächer mit besonders ausgebildeten Shed-Schalen. Diese Konstruktionen liegen im Allgemeinen auf Außenwänden oder auf besonderen Bindern auf (siehe Abb. 41). Dabei können Verbundelemente meist zugleich mehrere Funktionen von Bindern, Pfetten, Dachschalung, und zum Teil auch von der Dachabdichtung (z. B. bei Stahlblech Sandwich Elementen) sowie evtl. von der Dämmschicht erfüllen. Abb. 41: Shed-Dach Mehrfachfunktionen können auch einfache Bauteile übernehmen. So bilden z. B. Stahlbetondecken als Dach gleichzeitig das Dachtragwerk und die Dachschalung. Kunststoffplatten, die ohne weitere Dachschalung und ohne Dämmschicht sowie zusätzliche Dacheindeckung als Dacheindeckung eingesetzt werden, erfüllen zwar ggf. die Anforderungen, die an eine harte Bedachung nach DIN 4102-7 gestellt werden (Nachweis!), sind aber als Dachschalung brennbar. Ortschäume, z. B. aus Polyurethan, auf einer Stahlbetondecke sind brennbare Dämmschichten und mit ihrer geschlossenen Oberfläche zugleich Dachabdichtung. Hierfür ist der Nachweis "harte Bedachung" zu führen. Bei der Dachsanierung wird Polyurethanortschaum z. B. auf Zement-Wellplatten aufgebracht. Diese Dämmschicht mit ihrer geschlossenen Oberfläche erfüllt zwar ggf. die Anforderung an harte Bedachung nach DIN 4102-7, trägt aber bei einer Brandeinwirkung von unten erheblich zur Brandausbreitung bei. 44 VdS 195 : 2008-01 (04) 7.3.3 Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung Dächer nach DIN 18 234 Bei flachen oder flach geneigten Dächern, die nicht feuerhemmend sind, können Dächer nach DIN 18 234 "Baulicher Brandschutz großflächiger Dächer, Brandbeanspruchung von unten" die Brandausbreitung im Dach bei einem Entstehungsbrand anstelle feuerhemmender Dachschalungen wirksam begrenzen. Hinweis: siehe − VdS 2035 Stahltrapezprofildächer, Planungshinweise für den Brandschutz − VdS 2216 Brandschutzmaßnahmen für Dächer, Merkblatt für die Planung und Ausführung Abb. 42: Brandübertragungsgefahr und Brandprüfungen nach DIN 18234 In DIN 18 234 sind ferner Hinweise für die konstruktive Ausführung der Durchdringungen, Anschlüsse und Abschlüsse enthalten. Bei Dächern mit Sandwich-Elementen ist nach bisherigen Erfahrungen die Gefahr der Brandausbreitung im Dach oder über die Dachoberfläche bzw. -unterseite in der Regel gering, weil diese Elemente bei intakten Metalldeckschichten kaum am Brandgeschehen beteiligt sind. Allerdings können Sandwich-Dachelemente derzeit die Anforderungen nach DIN 18 234 nicht erfüllen. 7.4 Bedachung (Dacheindeckung) Dacheindeckungen, die gemäß DIN 4102-7 gegen Flugfeuer und strahlende Wärme ausreichend widerstandsfähig sind, werden als "harte Bedachung" und andere Dacheindeckungen dementsprechend als "weiche Bedachung" bezeichnet. Als harte Bedachung anerkannte Produkte und Systeme sind in DIN 4102-4 und VdS 2097-3 “Baulicher Brandschutz, Produkte und Anlagen, Teil 3: Konstruktive Bauteile“ aufgeführt. Danach gelten z. B. als harte Bedachung: 1. Bedachungen, die in DIN 4102-4 als widerstandsfähig gegen Flugfeuer und strahlende Wärme aufgeführt sind 2. Bedachungen aus nichtbrennbaren Baustoffen (Baustoffklasse DIN 4102-A) wie z. B. natürlichen und künstlichen Steinen sowie Beton, Ziegeln und Faserzementplatten 3. Stahlblech- und sonstige Metalldächer ohne oberseitige brennbare Wärmedämm- und Deckschichten der Baustoffklasse DIN 4102-B mit unterseitig angeordneten Dämmschichten aus mindestens schwer entflammbaren Baustoffen (Baustoffklasse DIN 4102-B1) 45 Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung VdS 195 : 2008-01 (04) 4. fachgerecht verlegte − Teerdachpappen, Teer-Bitumendachpappen und Teer-Sonderdachpappen, − Bitumendachpappen, Bitumendachdichtungsbahnen, Bitumenschweißbahnen, − Glasvlies-Bitumendachbahnen oder Dichtungsbahnen sowie Kombinationen der Dach- und Dichtungsbahnen in mehrlagiger Ausführung auf einer geschlossenen tragenden Konstruktion aus mindestens normalentflammbaren Baustoffen (Baustoffklasse DIN 4102-B2) 5. fachgerecht verlegte Dachbahnen mit folgendem Aufbau (von oben nach unten): − eine Lage Bitumendachpappe oder Dichtungsbahn und eine Lage Glasvlies Bitumendachbahn, − zwei Lagen Glasvlies Bitumendachpappe, − zwei Lagen Bitumendachpappe oder Dichtungsbahnen und eine Lage Bitumendachpappe oder − zwei Lagen Dichtungsbahnen 6. beliebige Bedachungen mit vollständig bedeckender, mindestens 5 cm dicker Schüttung aus Kies (Körnung 16/32) Bedachungen, die in DIN 4102-4 nicht aufgeführt sind, werden nur dann als harte Bedachung anerkannt, wenn ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis hierfür vorliegt. Dies gilt auch für Bauteile mit Mehrfachfunktion, wie z. B. Polyurethan Ortschäume auf Dächern als oberste Schicht. Nachweis als normal oder schwer entflammbarer Baustoff (Baustoffklasse DIN 4102-B2 oder -B1) genügt nicht als Nachweis für eine harte Bedachung. Für die Beurteilung der Nachbarschaftsgefährdung ist die Dacheindeckung von großer Bedeutung. Nicht zu unterschätzen ist auch die Brandgefahr, wenn brennbare Dachbaustoffe mit feuergefährlichen Verfahren verlegt oder abgedichtet werden. Abb. 43: Intensive Dachbegrünung Dacheinsätze (z. B. Lichtkuppeln), die nicht als harte Bedachung anerkannt sind, können eingebaut werden, sofern ihr Flächenanteil gemäß den Bestimmungen der Landesbauordnungen begrenzt ist und ein Schadenfeuer durch sie nicht auf andere Gebäudeteile bzw. -abschnitte übertragen werden kann. 46 VdS 195 : 2008-01 (04) Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung Abb. 44: Extensive Dachbegrünung Begrünte Dächer gelten generell nur bei intensiver Begrünung (bewässert, gepflegt, meist mit dicker Substratschicht) als harte Bedachung (vgl. Abb. 43). Bei extensiver Begrünung (nicht bewässert, meist niedrige Bepflanzung auf dünner Substratschicht vgl. Abb. 44), ist der Nachweis als harte Bedachung zu führen. Dachdeckungen aus Reet sind im Sinne von DIN 4102-7 weder widerstandsfähig gegen Flugfeuer noch gegen strahlende Wärme. Ein Reetdach muss deshalb im Bereich von Schornsteindurchbrüchen im Umkreis von 0,5 m mit nichtbrennbaren Baustoffen abgedeckt sein, z. B. Metallabdeckung. Um die Brandentstehungsgefahr durch Blitzschlag zu reduzieren, ist bei Gebäuden mit Reetdach die Installation einer Blitzschutzanlage erforderlich. Hinweis: siehe hierzu auch VdS 2010 Risikoorientierter Blitz- und Überspannungsschutz, Richtlinien zur Schadenverhütung 7.5 Wärme- und Schalldämmung Dämmstoffe werden bautechnisch vielfach großflächig eingesetzt, z. B. in der Außenwand- und Dachkonstruktion, als Schall absorbierende Wand- und Deckenbekleidung oder auch zum Schutz von Rohrleitungen. Kommen bei dieser Anwendung brennbare Dämmstoffe, z. B. Polystyrol- oder PolyurethanHartschaum, zum Einsatz, tragen sie im Brandfall – sofern sie für das Schadenfeuer zugänglich sind – erheblich zur Brandausbreitung und somit Schadenerweiterung bei. 7.6 Bauartklassen Das Schadenrisiko eines Industrie- und Gewerbebetriebes hängt in erheblichem Maße von der Bauart des Gebäudes ab. Sie ergibt sich aus dem Zusammenwirken der Einzelbauteile: − Tragwerke, Dachtragwerke − Geschossdecken − Außenwände − Dächer Die Bewertung der Bauteile erfolgt aufgrund ihrer Feuerwiderstandsdauer und der Brennbarkeit ihrer Baustoffe. 47 Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung VdS 195 : 2008-01 (04) Zur vereinfachten Beurteilung der Gebäude haben die Versicherer Bauartklassen mit bestimmten Anforderungen an die einzelnen Bauteile eingeführt. Um in eine Bauartklasse eingestuft zu werden, sollte ein Gebäude in allen seinen Bauteilen den Mindestanforderungen einer Bauartklasse entsprechen. Einzelne bessere Bauteile, z. B. ein feuerbeständiger Binder auf einer Stütze ohne klassifizierte Feuerwiderstandsdauer, nutzen im Allgemeinen nichts; auch für den Brandschutz gilt, dass eine Kette nur so stark ist wie ihr schwächstes Glied. Gebäude mit mindestens drei offenen Seiten sind in der Bauartklassen-Regelung nicht aufgeführt. Tragwerke Die Tragwerke, wie Stützen, tragende Außen- und Innenwände bestimmen die Standsicherheit des Gebäudes im Brandfall und ermöglichen damit eine wirksame Brandbekämpfung durch die Feuerwehr. Sie müssen deshalb ausreichend feuerwiderstandsfähig sein (siehe auch Abschnitt 7.1). Dachtragwerke Holzkonstruktionen als Dachtragwerke können vielfach die erforderlichen Feuerwiderstandsklassen nach DIN 4102 erreichen. Dennoch sollte die Zuordnung zu Bauartklassen kritisch überprüft werden, insbesondere wenn z. B. − Gebäude mit Dächern aus brennbaren Baustoffen, bei denen trotz harter Bedachung mit rascher Brandausbreitung zu rechnen ist, oder − Holznagelbinder oder − Dachhohlraum mit Brandlasten vorhanden sind. Bei Dachtragwerken bestehend aus Binder und Pfetten sowie bei hölzernen Dachstühlen auch mit Sparren kann auf die klassifizierte Feuerwiderstandsfähigkeit im Einzelfall verzichtet werden, wenn die Decke über dem obersten Geschoss feuerbeständig ist, keine ungeschützten Öffnungen aufweist und der Dachraum ungenutzt ist. Geschossdecken Um eine Ausbreitung von Feuer und Rauch und somit die Gefahr der Schadenerweiterung zu begrenzen, müssen Öffnungen in Geschossdecken geschützt werden. Dabei muss der Öffnungsschutz die gleiche Feuerwiderstandsdauer aufweisen wie die angrenzenden Decke. Nichttragende Außenwände Nichttragende Außenwände haben im Brandfall die Aufgaben, bei einer Brandeinwirkung von Außen eine Ausbreitung von Feuer ins Gebäude zu verhindern und bei einer Brandeinwirkung im Gebäude einen Feuerüberschlag entlang der Fassade von Geschoss zu Geschoss bzw. von einem Gebäudeabschnitt zum angrenzenden Gebäudeabschnitt zu unterbinden (siehe auch Abschnitt 7.2). Dabei werden Einzelverglasungen, unabhängig von ihrer Größe, nicht berücksichtigt, weil Glas gemäß DIN 4102-4 als nichtbrennbarer Baustoff gilt. Bei einer Außenwand kann auf Grund der verwendeten Baustoffe oder des konstruktiven Aufbaus eine erhöhte Gefahr des Feuerüberschlags von Geschoss zu Geschoss bzw. der Brandausbreitung entlang oder in der Fassade, z. B. bei einer großflächigen Doppelglasfassade bestehen. Diese Umstände können bei der Risikobetrachtung entsprechend berücksichtigt werden. Die Erstellung eines Brandschutzkonzeptes sollten ergänzende Schutzmaßnahmen gegen Feuerüberschlag eingeplant werden. 48 VdS 195 : 2008-01 (04) Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung Dächer Dächer haben im Brandfall einerseits die Aufgabe, eine Brandübertragung von Außen nach Innen zu verhindern. Dementsprechend muss auch gemäß den bauordnungsrechtlichen Bestimmungen die Bedachung als widerstandsfähig gegen Flugfeuer und strahlende Wärme gemäß DIN 4102-7 ausgeführt werden (siehe auch Abschnitt 7.3). Andererseits muss bei einer Brandeinwirkung von Innen eine großflächige Brandausbreitung im Dach und über das Dach wirksam verhindert werden. Brennbare Baustoffe, z. B. brennbare Dämmstoffe oder Verkleidungen, können – unterseitig angebracht – zu einer schnellen Brandausbreitung unter dem Dach führen und sind deshalb nach Möglichkeit zu vermeiden. Auf die Anforderung der feuerhemmenden Dachschalung kann im Einzelfall verzichtet werden, wenn die Decke über dem obersten Geschoss feuerbeständig ist, keine ungeschützten Öffnungen besitzt und der Dachraum nicht begehbar und ungenutzt ist. Dachschalungen aus nichtbrennbaren Baustoffen, z. B. aus Stahlbeton, Porenbeton oder Bimsbetonplatten sind feuerwiderstandsfähig, wenn sie bestimmte Dicken aufweisen. Ziegeldächer dagegen können hier nicht eingestuft werden. Auch Stahltrapezprofildächer erreichen im Allgemeinen keine Feuerwiderstandsklasse nach DIN 4102. Gebäude aus nichtbrennbaren Stoffen Durch die vorwiegende Verwendung nichtbrennbarer Baustoffe wird die Möglichkeit der Brandweiterleitung durch die Baukonstruktion und durch wesentliche Teile des Ausbaus erheblich erschwert. Dabei haben insbesondere die folgenden Bauteile Einfluss auf die Brandweiterleitung: − tragende und nicht tragende Außen- und Innenwände (auch Kellerwände) − sonstige Teile des Tragwerkes einschließlich des Dachtragwerkes − Geschossdecken einschließlich Kellerdecke, Dächer − Wand- und Deckenbekleidungen Fundamente und Fußbodenbeläge können im Regelfall außer Betracht bleiben. Für die Bewertung, ob ein Gebäude aus nichtbrennbaren Baustoffen besteht, werden Wände, Decken und Dächer wegen ihrer großen Oberflächen im Allgemeinen stärker berücksichtigt werden als Stützen oder Träger. Mit zunehmender Hallengröße nimmt die Bedeutung der Außenwände ab und die des Daches zu. Brennbare Baustoffe, die frei liegen und somit im Brandfall den Flammen unmittelbar ausgesetzt werden und brennbare Baustoffe unter Dächern oder Decken, die bei einem Hitzestau verstärkt thermisch beansprucht werden, können erheblich zur Brandweiterleitung beitragen. Die Schadenerfahrungen haben gezeigt, dass folgende Bauweisen im Regelfall kritisch zu bewerten sind: − Trapezblechdächer mit brennbarer Dämmung und Bitumenabdichtung (siehe auch Abschnitt 2.10) − Dächer mit unterseitig angebrachten brennbaren Baustoffen oder Holzschalung − Geschossdecken aus Holz − Holz-Dachtragwerke ohne klassifizierten Feuerwiderstand − Außenwände mit brennbarer Dämmung aus Polystyrol-Hartschaum (PS) oder Polyurethan Hartschaum (PU) Stahl-Sandwichelemente, bei denen der Raum zwischen den Blechen werksseitig hohlraumfrei mit PUHartschaum ausgeschäumt ist, leiten beim Entstehungsbrand einen Brand erfahrungsgemäß kaum weiter. Diese Elemente sind erkennbar an der geringen Profilierung ihrer Abdeckbleche (wenige mm im Gegensatz zu mehreren cm bei Stahltrapezprofilen), an der gelb braunen Farbe des Dämmstoffes und haben keinen Nachhall beim Klopfen. Für Traglufthallen und Zelte sollen im Einzelfall Regelungen getroffen werden. 49 Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung VdS 195 : 2008-01 (04) Tabelle 10: Bauartklassen (BAK) BAK 1 2 3 4 F 90-A F30-A F 30-B oder F 0-A F 0-B Bauarten Tragwerke Dachtragwerke Geschossdecken Dachschalung F 30-A F0-A einschließlich Dämmstoffe F 0-B Außenwand einschließlich Dämmstoffe F 30-B oder A F 0-A F 0-B hart hart, mit Kunststoff-Dachbahn weich Bedachung In der Tabelle 10 werden exemplarisch die Bauarten den Bauartklassen zugeordnet. Beispiele: Bauartklasse 1: Tragwerke: Stahlbeton Skelett (Stützen) F 90 Dachtragwerke: Binder und Pfetten, feuerhemmend, z. B. aus Stahlbeton Geschossdecken: Stahlbeton F 90 nicht tragende Außenwände: Mauerwerk mit Glasfenstern Dachschalung: Platten aus Porenbeton Bedachung/Dacheindeckung: beliebige Wärmedämmung und Dampfsperre sowie Bitumen-Dachabdichtung Bauartklasse 2 aus nichtbrennbaren Baustoffen: Tragwerke: ungeschützter Stahlrahmen (Stützen und Binder) Dachtragwerke: Pfetten aus ungeschütztem Stahl Geschossdecke: Stahlverbunddecke F 30, Kellerdecke aus Stahlbeton nicht tragende Außenwände: Stahl-Sandwichelemente mit nicht brennbaren Wärmedämmung Dachschalung: Stahltrapezprofil Bedachung/ Dacheindeckung: Mineralfaser-Dämmung und Kunststoff-Dachbahnen Bauartklasse 3 mit feuerhemmendem Tragwerk: Tragwerke: Holzstützen F 30 Dachtragwerke: Binder und Pfetten als Holzleimkonstruktion F 30 Geschossdecke: Holzbalkendecke F 30 nicht tragende Außenwände: Stahlkonstruktion mit nichtbrennbarer Wärmedämmung Dachschalung: Stahltrapezprofil Bedachung/Dacheindeckung: Mineralfaser-Dämmung und Kunststoff-Dachbahnen 50 VdS 195 : 2008-01 (04) Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung Bauartklasse 4: Tragwerke: ungeschützte Stahlkonstruktion Dachtragwerke: Binder und Pfetten aus ungeschütztem Stahl Geschossdecken: Stahlkassettendecke nicht tragende Außenwände: Montagewand mit brennbarer Wärmedämmung Dachschalung: Stahltrapezprofil Bedachung: brennbare Wärmedämmung und bituminöse Dachabdichtung 7.7 Brandwände Brandwände einschließlich der sie aussteifenden Bauteile entsprechen der Feuerwiderstandsklasse F 90-A nach DIN 4102. Sie verhindern eine Brandausbreitung durch Flammeneinwirkung, Wärmeleitung, Wärmestrahlung und durch Brandgase für mindestens 90 Minuten. Sie behalten ihre Standsicherheit auch bei einer dreimaligen Stoßbeanspruchung von 3000 Nm und wahren den Raumabschluss im Sinne von DIN 4102-2. Brandwände können zudem erfahrungsgemäß als "Verteidigungslinie" beim Feuerwehreinsatz dienen. Um die Schutzfunktion der Brandwände sicherzustellen, sollten diese nach VdS 2234 geplant und ausgeführt werden. Dabei müssen z. B. tragende Brandwände aus Mauerwerk u. a. eine Mindestdicke von 24 cm haben und nicht tragende Brandwände aus Stahlbeton mindestens 12 cm dick sein. Besonders zu beachten ist der Anschluss der Brandwand an die Dachkonstruktion und an Außenwände (vgl. Abb. 45 und 46) Hinweis: siehe − VdS 2097-3 Baulicher Brandschutz, Produkte und Anlagen, Teil 3: Konstruktive Bauteile Eine Abtrennung bestimmter Betriebsabteilungen durch Brandwände ist nach einigen Sicherheitsvorschriften für besondere Betriebsarten erforderlich bzw. wird in verschiedenen Richtlinien empfohlen. Hinweis: siehe − VdS 2049 Muster-Sicherheitsvorschriften für die Herstellung und Verarbeitung von Kunststoffschäumen − VdS 2018 Textilbetriebe − VdS 2029 Holz bearbeitende und verarbeitende Betriebe 51 Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung VdS 195 : 2008-01 (04) Abb. 45: Überdachführung der Brandwand Die Brandwand hat ferner eine besondere Bedeutung für die automatischen Feuerlöschanlagen. Nach VdS CEA 4001 "Richtlinien für Sprinkleranlagen, Planung und Einbau" müssen Bereiche mit Sprinklerschutz von nicht gesprinklerten Bereichen zumindest durch Brandwände getrennt werden, um die Wirksamkeit der Löschanlagen nicht zu gefährden. Aufgrund von Schadenerfahrungen können die Anforderungen hinsichtlich der Anordnung und Ausführung in einzelnen Punkten auch die Bestimmungen der Musterbauordnung und Landesbauordnungen übertreffen. Hinweis: siehe VdS 2234 Brandwände und Komplextrennwände, Merkblatt für die Anordnung und Ausführung Abb. 46: Winkelbeeinflussung 52 VdS 195 : 2008-01 (04) 7.8 Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung Komplextrennwände Komplextrennwände einschließlich der sie aussteifenden Bauteile entsprechen der Feuerwiderstandsklasse F 180-A nach DIN 4102. Sie behalten ihre Standsicherheit auch bei einer dreimaligen Stoßbeanspruchung von 4000 Nm und wahren im Sinne von DIN 4102-2 den Raumabschluss. Die Prüfung der Widerstandsfähigkeit gegen Stoß ist nach dem in DIN 4102-3 beschriebenen Verfahren durchzuführen, wobei die erforderliche Stoßenergie von 4000 Nm durch eine schwingende Fallbewegung des Prüfsacks (Gewicht: 200 kg) aus einer Fallhöhe von 2,0 m erzeugt wird. Abb. 47: Wandausführung im Anschluss Mit Hilfe von Komplextrennwänden können, ähnlich wie bei Brandwänden, Gebäude und Gebäudegruppen gegen die Ausbreitung von Feuer und Rauch sowie zur Verminderung der Auswirkungen von Explosionen wirksam unterteilt werden. Abb. 48: Gebäude mit unterschiedlicher Höhe Tragende Komplextrennwände aus Mauerwerk müssen z. B. eine Mindestdicke von 36,5 cm haben und nicht tragende Komplextrennwände aus Stahlbeton mindestens 18 cm dick sein. Besonders zu beachten ist der Anschluss der Komplextrennwand an die Dachkonstruktion und an Außenwände (vgl. Abb. 45 und 46). 53 Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung VdS 195 : 2008-01 (04) Abb. 49: Öffnungsflächen in Komplextrennwänden Hinweis: siehe − VdS 2097-3 Baulicher Brandschutz, Produkte und Anlagen, Teil 3: Konstruktive Bauteile − VdS 2234 Brandwände und Komplextrennwände, Merkblatt für die Anordnung und Ausführung In der Tabelle 11 werden die Anforderungen an Brandwände (BW) und Komplextrennwände (KTW) hinsichtlich der Anordnung und Ausführung gegenübergestellt. 54 VdS 195 : 2008-01 (04) Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung Tabelle 11: Vergleich von Anforderungen an BW und KTW 55 Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung 7.9 VdS 195 : 2008-01 (04) Feuerbeständige Abtrennungen Innerhalb eines Brandabschnittes bzw. Komplexes ist es im Regelfall erforderlich, Gebäudebereiche mit erhöhten Brandgefahren oder Anlagen und Einrichtungen von zentraler Bedeutung für die Aufrechterhaltung der Wertschöpfungsprozesse jeweils in feuerbeständig abgetrennten Räumen unterzubringen. Zwecks Schadenbegrenzung sollen diese Räume möglichst im Bereich der Außenwand oder Gebäudeecke angeordnet werden, weil dadurch z. B. bessere Zugänglichkeit für die Feuerwehr möglich ist und die Baukonstruktion bei einem Brand oder bei möglichem Überdruck infolge einer Verpuffung oder Explosion geringer beschädigt werden als bei innen liegenden Räumen. Abb. 50: Feuerbeständig abgetrennter Raum in mehrgeschossigem Gebäude Ist die Decke des Raumes zugleich das Dach, muss das Dach feuerbeständig ausgeführt werden oder die feuerbeständigen Wände müssen um mindestens 30 cm über dem Dach hinaus geführt werden. Abb. 51: Feuerbeständig abgetrennter Raum in eingeschossigem Gebäude Öffnungen in Außenwänden sind bei einem Gebäudeabstand von weniger als 5 m mindestens feuerhemmend zu schützen, z. B. mit der Brandschutzverglasung der Feuerwiderstandsklasse F 30 (vgl. auch Abb. 52). 56 VdS 195 : 2008-01 (04) Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung Abb. 52: Feuerbeständig abgetrennter Raum im obersten Geschoss Die Grundfläche eines feuerbeständig abgetrennten Raums sollte auf 10 % der Geschossfläche begrenzt werden, um brandschutztechnisch Wirkung zu entfalten. Bezugsgröße ist die Fläche des jeweiligen Geschosses des Gebäudes, nicht des Komplexes. 7.10 Öffnungsschutz Öffnungen sind in feuerwiderstandsfähigen Decken und Wänden einschließlich Brandwände und Komplextrennwände vielfach betriebsnotwendig, um z. B. − den Personenverkehr, − den Verkehr von Schienen und Straßenfahrzeugen, − die Durchführung von − Förderanlagen, wie Hängebahnen, Rollenbahnen, Kettenförderer, Aktenförderer, − Lüftungsleitungen, − Kabeln, − Rohrleitungen der Wasser-, Gas-, Heizungs-, Druckluft- und anderen Medienversorgung sowie der Entsorgung, − Leitungen für Rohrpostanlagen, Staub- und Späne-Absauganlagen, - die Anordnung lichtdurchlässiger Bauteile zur Belichtung oder für Sichtkontakt, - die Anordnung von Schächten für Aufzugsanlagen zu ermöglichen. Als bauliche Trennung sind die feuerwiderstandsfähigen Wände und Decken nur dann wirksam, wenn die betriebsnotwendigen Öffnungen brandschutztechnisch geschützt sind und die Schutzvorrichtung grundsätzlich die gleiche Feuerwiderstandsdauer aufweisen wie die angrenzende Wand oder Decke, in die sie eingebaut wird. Auch kleine Öffnungen, z. B. Aussparungen in Wänden um Rohrleitungen herum, sowie Öffnungen über Unterdecken und in Doppelböden, können sonst zum Durchtritt von Feuer und Rauch in die nicht vom Brand betroffenen Bereiche führen. Geeignete Schutzvorrichtungen sind in der Tabelle 12 aufgeführt und u. a. − Türen, Tore, Rolltore, Klappen, Förderanlagenabschlüsse, − Kabelabschottungen, 57 Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung − Rohrdurchführungen, − Absperrvorrichtungen für Lüftungsleitungen und pneumatische Transportleitungen, − Fahrschächte mit Fahrschachttüren, − Brandschutzverglasungen. VdS 195 : 2008-01 (04) Abb. 53: Schutz betriebsnotwendiger Öffnungen Diese Schutzeinrichtungen müssen ihre Eignung durch einen bauordnungsrechtlichen Verwendbarkeitsnachweis dokumentieren, in dem aber auch Rahmenbedingungen für den Einbau konkret festgelegt sind, z. B. − den Einbau in Wand, Decke oder für die schräge Einbaulage, − Baustoffe und Bauart sowie Mindestdicke der angrenzenden Wand oder Decken, − Maßnahmen zum Ausgleich der im Brandfall zu erwartenden thermischen Dehnung der Leitungen. Die thermische Dehnung der Leitungen kann vielfach den Öffnungsschutz zerstören, was durch Dehnungsausgleich verhindert werden muss, z. B. mit Hilfe zugelassener Befestigungsmittel (Dübel, Abhänger etc.) für Stromschienen oder von Kompensatoren für Lüftungsleitungen. Deckenöffnungen werden durch Abschlüsse unmittelbar an der Decke oder durch einen Schacht über oder unter der Decke mit seitlichen Öffnungen in den Schachtwänden geschützt. Feuerbeständige Deckenöffnungen zur Durchführung von brennbaren Rohrleitungen müssen auf Grund des kritischen Brandverhaltens von brennbaren Baustoffen, z. B. brennenden Abtropfens, zudem vor einer Brandübertragung von oben geschützt werden, z. B. durch Anordnung der brennbaren Rohrleitungen in einem Schacht zur Abschirmung gegen eine direkte Brandeinwirkung. 58 VdS 195 : 2008-01 (04) Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung Abb. 54: Kennzeichnungsschild für Feuerschutzabschlüsse Ob ein Feuerschutzabschluss tatsächlich zugelassen ist, erkennt man an einem Kennzeichnungsschild (siehe Abb. 54) mit Angaben über den Hersteller, die Zulassungsnummer und die Überwachungsstelle. Bei eingebauten Feuerschutzabschlüssen ist meist dieses Schild an einer der unteren Ecken der Abschlüsse angebracht. Die länglichen Schilder können auch im Falz (z. B. an der Bandseite) angebracht sein. Die Form ist vorgeschrieben. Ein besonderes Problem stellen Feuerschutzabschlüsse in automatischen Förderanlagen dar, z. B. in Rollenbahnen, Kettenförderern, Hängebahnen oder bei Förderbändern. Dabei muss eine ausgeklügelte Steuerung sicherstellen, dass − die Abschlüsse nicht gerade dann schließen, wenn Fördergut in der Öffnung ist, − die Fördereinrichtung vor dem Schließen abschaltet, damit kein Fördergut gegen die Abschlüsse fährt. Voraussetzung für die Anerkennung solcher Schutzvorrichtungen ist neben der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung (abZ) die von der Bauaufsicht und gemäß abZ grundsätzlich geforderte Abnahme der betriebsfertig eingebauten Einrichtungen durch anerkannte Sachverständige, z. B. VdS-Sachverständige. Abb. 55: Förderanlagenabschluss 59 Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung VdS 195 : 2008-01 (04) Zum äußeren Zeichen der erfolgreichen Abnahmeprüfung wird eine entsprechende Prüfplakette angebracht. Abb. 56: Prüfplakette Hinweis: siehe − VdS 2223 Abnahmeprüfung der Feuerschutzabschlüsse im Zuge bahngebundener Förderanlagen, Merkblatt für den Baulichen Brandschutz − VdS 2097-4 Baulicher Brandschutz, Produkte und Anlagen, Teil 4: Feuerschutzabschlüsse, sonstige Brandschutztüren und ergänzende Sonderbauteile Feuerschutzabschlüsse erfüllen nur dann ihre Aufgabe, wenn sie im Brandfall auch tatsächlich geschlossen sind. Um dies sicherzustellen, sind alle Feuerschutzabschlüsse mit selbstschließenden Einrichtungen versehen, z. B. Türschließer, Federbänder, Federn oder Gegengewichte mit Seilzug. Um den Betriebsablauf und den innerbetrieblichen Transport nicht zu stören, werden viele Feuerschutzabschlüsse während der Arbeitszeit dauernd offen gehalten. Im Grunde kann dieses Offenhalten toleriert werden, da die Feuerschutzabschlüsse nur im Brandfall und außerhalb der Arbeitszeit geschlossen sein müssen. Es muss also sichergestellt werden, dass offen gehaltene Türen im Brandfall automatisch schließen. Dies ermöglichen Feststellanlagen. Sie halten den Feuerschutzabschluss in geöffnetem Zustand mit mechanischen oder elektrischen Einrichtungen, z. B. Magneten, fest. Das Offenhalten von Feuerschutzabschlüssen mit Hilfe von Keilen, Ketten, Draht oder durch Verstellen mit Gegenständen stellt den Sinn der Brandwand oder Komplextrennwand, in der sie sich befinden, in Frage. In zahlreichen Fällen führten nicht geschlossene Feuerschutzabschlüsse zur Brandausweitung auf mehrere Brandabschnitte und häufig zum Totalschaden ganzer Gebäude. Abb. 57: Feuerschutztür mit einer Feststellanlage 60 VdS 195 : 2008-01 (04) Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung Feststellanlagen müssen allgemein bauaufsichtlich zugelassen und durch ein Kennzeichnungsschild erkennbar sein. Eine Feststellanlage besteht zumindest aus einem Brandmelder, einer Auslösevorrichtung und Feststellvorrichtung sowie einer selbstständigen Energieversorgung. Durch das Auslösen der Feststellvorrichtung kann das Schließen des Feuerschutzabschlusses automatisch eingeleitet werden. Auch mit einer Feststellanlage ausgestattete Feuerschutzabschlüsse müssen nach VdS 2038 "Allgemeine Sicherheitsvorschriften der Feuerversicherer für Fabriken und gewerbliche Anlagen (ASF)" allerdings nachts und sonst außerhalb der Betriebszeit geschlossen sein, weil ein großer Teil der Brände außerhalb der Arbeitszeit entsteht und nur so sichergestellt ist, dass im Brandfall die Feuerschutzabschlüsse tatsächlich verschlossen sind. Bei Aufzugsanlagen besteht wegen des durch alle Geschosse gehenden Fahrschachts eine besondere Brandausbreitungsgefahr. Türen in Fahrschächten müssen daher als "Abschlüsse in Fahrschachtwänden der Feuerwiderstandsklasse F 90" entweder allgemein bauaufsichtlich zugelassen sein oder DIN 18 090ff entsprechen. Diese Türen sind nicht mit Feuerschutzabschlüssen gleichzusetzen und wirken nur in Verbindung mit dem feuerbeständigen Fahrschacht als Schutz der Deckenöffnungen. Hinweis: siehe VdS 2097-4 Baulicher Brandschutz, Produkte und Anlagen, Teil 4: Feuerschutzabschlüsse, sonstige Brandschutztüren und ergänzende Sonderbauteile Einfache Verglasungen und Fenster werden im Brandfall innerhalb weniger Minuten zerstört und lassen Flammen, Rauch und Wärmestrahlung hindurch. Abb. 58: Einfache Verglasung im Brandfall 61 Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung VdS 195 : 2008-01 (04) Daher werden dort, wo z. B. Durchsicht oder Lichteinfall gefordert werden, besondere Brandschutzverglasungen in feuerbeständigen oder -hemmenden Wänden, eingesetzt. Abb. 59: Brandschutzverglasungen Brandschutzverglasungen sind grundsätzlich einzuteilen in F- und G-Verglasungen. Bei Brandschutzverglasungen ist das Zusammenspiel zwischen Rahmen, Halterungen und Glaselementen besonders wichtig (Gefahr des Zerspringens oder Herausfallens). Daher müssen Brandschutzverglasungen als System einschließlich der genannten Teile allgemein bauaufsichtlich zugelassen sein. Auch die Einzelgrößen der Scheiben sind begrenzt. Brandschutzverglasungen sind darüber hinaus zu kennzeichnen. Am Gebäude können sie durch ein am Rahmen angebrachtes Schild und zusätzlich bei F-Verglasungen durch einen Ätz-Stempel identifiziert werden. Abb. 60: F-Verglasung im Brandfall 62 VdS 195 : 2008-01 (04) Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung An F-Verglasungen, die außer dem Flammen- und Rauchdurchtritt auch die Wärmestrahlung unterbinden sollen, werden erheblich höhere Anforderungen gestellt als an G-Verglasungen (was sich in einem beachtlichen Preisunterschied niederschlägt). Es handelt sich dabei um Mehrscheibenverbundsysteme. Der Wärmedurchtritt und die Wärmestrahlung werden dadurch verhindert, dass in einer oder mehreren Schichten dieses Verbundsystems ein im Brandfall aufschäumendes Material eingebracht ist. Beim Aufschäumen dieses Materials wird die Verglasung undurchsichtig und weitgehend undurchlässig für Wärme (siehe Abb. 60). G-Verglasungen verhindern im Brandfall den Durchtritt von Flammen und Rauch (siehe Abb. 61). Sie können konstruktionsbedingt nicht den Durchgang der Wärmestrahlung unterbinden und erhitzen sich sehr stark an der Oberfläche. Daher sollte eine solche Verglasung nur dort eingesetzt werden, wo kein brennbares Material jenseits der G-Verglasung vorhanden ist, das durch Wärmestrahlung entflammt werden könnte. Abb. 61: G-Verglasung im Brandfall Als G-Verglasungen sind z. B. in bestimmter Dicke und Einzelgröße − Gussglas mit Drahteinlage, − Drahtspiegelglas, − Vorgespanntes Glas, − Glasbausteine. zugelassen. Bei ausreichender Unterteilung können aus diesen Verglasungen auch ganze Glaswände hergestellt werden. Für die Verwendung der G-Verglasungen ist trotz der Zulassung stets eine Zustimmung der Obersten Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall erforderlich. Hinweis: siehe VdS 2097-5 Baulicher Brandschutz, Produkte und Anlagen, Teil 5: Brandschutzverglasungen Lüftungsleitungen verlaufen auf Grund ihrer Funktion durch das gesamte Gebäude. Im Brandfall führt dies zur Gefahr des raschen Transports von Rauch und Wärme in entfernte Bereiche. Der Gefahr der großräumigen und rasanten Ausbreitung von Feuer und Rauch durch Lüftungs- und Klimaanlagen kann, je nach Risiken, durch Brandschutzklappen in den Leitungen, durch die feuerwiderstandsfähige Ausführung der Lüftungsleitungen selbst oder durch die Kombination beider Lösungen wirksam begegnet werden. 63 Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung VdS 195 : 2008-01 (04) Hinweis: siehe VdS 2298 Lüftungsanlagen im Brandschutzkonzept, Merkblatt für Planung, Ausführung und Betrieb Abb. 62: Lüftungsleitungen mit Brandschutzklappen Lüftungsleitungen der Feuerwiderstandsklasse L können z. B. als Kanäle aus Stahlblech mit Ummantelung aus Mineralwollmatten oder -platten (siehe DIN 4102-4, Abschnitt 7.3) oder aus Bauplatten hergestellt werden. Hierfür ist ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis erforderlich. Lüftungsleitungen der Klasse L 90 können auch bei der Durchquerung eines Brandabschnittes oder eines feuerbeständig abgetrennten Raumes analog den Bestimmungen über feuerbeständig geschützte Öffnungen eingesetzt werden. Sie dürfen dann nur in einem der Räume oder in einem Brandabschnitt Zuoder Abluftöffnungen aufweisen (siehe Abb. 62). Hinweis: siehe VdS 2097-7 Baulicher Brandschutz, Produkte und Anlagen, Teil 7: Lüftungsanlagen und Absperrvorrichtungen gegen Brandübertragung Im Brandfall automatisch schließende Brandschutzklappen können, je nach Art ihres Auslöseelementes, auch die Übertragung von Rauch zum Teil verhindern. Bei vielen Brandschutzklappen muss der angeschlossene Lüftungskanal gemäß der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung mindestens aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, z. B. aus Blech. Hinweis: siehe VdS 2097-7 Baulicher Brandschutz, Produkte und Anlagen, Teil 7: Lüftungsleitungen und Absperrvorrichtungen gegen Brandübertragung Die Eignung von Absperrvorrichtungen für Förderleitungen, z. B. für die Absaugung von Stäuben oder Spänen, muss ebenfalls gesondert mit einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung nachgewiesen werden. Brandschutzklappen für Lüftungsleitungen sind dafür in der Regel nicht geeignet. Hinweis: siehe VdS 2097-6 Baulicher Brandschutz, Produkte und Anlagen, Teil 6: Kabel- und Rohrabschottungen Schutzmaßnahmen gegen die Brandübertragung an Kabeldurchführungen müssen allgemein bauaufsichtlich zugelassen sein und dementsprechend gekennzeichnet werden. Bei einigen Systemen der Kabelabschottung sind Nachbelegungen gemäß der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung zulässig. 64 VdS 195 : 2008-01 (04) Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung Abb. 63: Kabelabschottungen Schutzmaßnahmen gegen die Brandübertragung an Rohrdurchführungen müssen sowohl bei brennbaren als auch bei nichtbrennbaren Leitungen ergriffen werden. Abb. 64: Kabelabschottungen für brennbare Rohrleitungen Rohrabschottungen für brennbare Rohrleitungen bestehen im Allgemeinen aus einer Art Manschette, die im Wand oder Deckendurchbruch um die Rohrleitung herum eingebaut wird. Durch Brandwärme schäumt das Material der Abschottung so stark auf, dass die aufgrund der Wärme weich werdende Rohrleitung zusammengedrückt und dicht wird. Diese Bauart der Rohrabschottung muss allgemein bauaufsichtlich zugelassen werden. 65 Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung VdS 195 : 2008-01 (04) Abb. 65: Kabelabschottungen für nichtbrennbare Rohr- und Förderleitungen Bei nichtbrennbaren Rohrleitungen muss die Brandübertragung durch Wärmeleitung verhindert werden. Öffnungen für nichtbrennbare Rohre gelten als feuerbeständig geschützt, wenn die verbleibende Öffnung zwischen der Wand bzw. Decke und der Rohrleitung in der gesamten Wand- oder Deckendicke mit nichtbrennbarem Material, z. B. Mörtel oder Mineralwolle, geschlossen ist und die Rohrleitungen im Bereich der Durchführung beiderseits der Wand oder Decke mit nichtbrennbaren Dämmstoffen in ausreichender Länge geschützt sind. Auswechseln eines Kunststoffrohres gegen ein nichtbrennbares Stahlrohr nur im Bereich der Öffnungen genügt nicht. Hinweis: siehe VdS 2097-6, Baulicher Brandschutz, Produkte und Anlagen, Teil 6 Kabel- und Rohrabschottungen Kabel und Rohrleitungen können auch in Installationskanälen zusammengefasst verlegt werden, die einschließlich der Revisionsöffnung feuerwiderstandsfähig sind und Brandabschnitte oder Komplexe überbrücken. Hinweis: siehe VdS 2097-8, Baulicher Brandschutz, Produkte und Anlagen, Teil 8: Installationskanäle und Kabelanlagen mit Funktionserhalt 66 VdS 195 : 2008-01 (04) Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung Tabelle 12: Brandschutzanforderungen an Öffnungsschutz nach DIN 41021) FWKlasse KTW BW Fb Wand/ Decke 3) Fh Wand/ Decke Erforderlicher Verwendbarkeitsnachweis T90 X2) X X - Allgem. bauaufsichtl. Zulassung T30 - - X - Abschluss im Zuge bahngebundener Förderanlage T90 X X X - T30 - - X X Abschluss für pneumatische Förderleitungen T90 X X X - T30 - Feststellanlage - X Tür/Tor/Klappe Brandschutzverglasung F90 F30 G90 4) 4) - 2) X - X 5) X - - X X4) X X Allgem. bauaufsichtl. Zulassung X - Allgem. bauaufsichtl. Zulassung für die gesamte Bauart einschließlich der Scheiben, Rahmen, Dichtungen und Befestigungen 6) X 7) - 6/7) X 7) G30 - - X X S90 X X X - S30 - - - X Rohrabschottung/ R90 X X X - Rohrummantelung R30 - - - X Installationskanal/ I90 X X X - -schacht I30 - - - X Kabelabschottung Lüftungsleitung Absperrvorrichtung für Lüftungsleitung L90 8) X 8) X 8) - 8) X Allgem. bauaufsichtl. Zulassung L30 - - X X8) K90 X8) X8) X8) - K30 - - Allgem. bauaufsichtl. Zulassung für die gesamte Bauart einschließlich der Steuerung X X 5/7) 4) 8) X 8) X Allgem. bauaufsichtl. Zulassung/ allgem. bauaufsichtl. Prüfzeugnis Allgem. bauaufsichtl. Prüfzeugnis oder Ausführung nach DIN 4102-4 Allgem. bauaufsichtl. Zulassung; (bisher Prüfzeichen) 1) Feuerschutzabschlüsse dürfen grundsätzlich nur in die Wände und/oder Decken eingebaut werden, die im zugehörigen Verwendbarkeitsnachweis für die Feuerschutzabschlüsse ausdrücklich angegeben sind. Weitere konkrete Anforderungen sind in den Landesbauordnungen (LBO), ergänzenden Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften, in DIN 4102 und im Verwendbarkeitsnachweis enthalten. Öffnungen in Wänden und Decken, die Brandbekämpfungsabschnitte nach DIN 18 230 trennen, müssen in der Feuerwiderstandsdauer gesichert werden, die auch die Bauteile selbst aufweisen müssen. Ausnahmen hierzu bestehen in Brandschutzklasse 5, siehe hierzu Muster-Industriebaurichtlinie. 2) Nach dem Merkblatt VdS 2234 dürfen in Komplextrennwänden maximal vier Öffnungen für Feuerschutztüren und -tore sowie Brandschutzverglasung mit einer gesamten Fläche von 22 m² bzw. einem gesamten Flächenanteil von 10 % vorhanden sein. Abschottungen für Kabel- und Rohrdurchführungen bleiben bei der Ermittlung der Anzahl und der Fläche von Öffnungen unberücksichtigt. 3) Öffnungen in Wänden und Decken der feuerbeständig abgetrennten Räume (siehe auch Abschnitt 4.3.3) sind mit feuerbeständigen Feuerschutzabschlüssen zu sichern. 4) Derzeit gibt es noch keine feuerhemmenden Feuerschutzabschlüsse im Zuge bahngebundener Förderanlagen und Feuerschutzabschlüsse für pneumatische Förderleitungen, die allgemein bauaufsichtlich zugelassen sind. 5) Nach den Landesbauordnungen kann die zulässige Größe der einzelnen Brandschutzverglasung beschränkt sein, z. B. auf 1 m bzw. 10 % der Brandwand. 2 6) Einzelne, kleinere Öffnungen, wenn wegen des Brandschutzes keine Bedenken bestehen. 7) Über die Zulässigkeit von G-Verglasungen (z. B. in Flucht- und Rettungswegen ab 1,80 m über dem Fußboden) entscheiden die zuständigen örtlichen Bauaufsichtsbehörden in jedem Einzelfall. 8) Die Anordnung der feuerwiderstandsfähigen Lüftungsleitungen und Brandschutzklappen richtet sich nach dem jeweiligen Brandschutzkonzept, vgl. auch Richtlinien über brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen. 67 Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung 8 VdS 195 : 2008-01 (04) Maßnahmen des anlagentechnischen Brandschutzes Bei der Bewertung der anlagentechnischen Brandschutzmaßnahmen wird in der Regel die Einhaltung der Standardmaßnahmen ohne gesonderte Prüfung vorausgesetzt. Als Standardmaßnahmen gelten z. B. − Einhaltung von Sicherheitsvorschriften, − Bereitstellung von Feuerlöschern in ausreichender Anzahl entsprechend der Brandgefahr und Größe des Betriebes, − sichergestellte Löschwasserversorgung, z. B. mit Hilfe von Hydranten, − Vorhandensein einer öffentlichen Feuerwehr. Hinweis: siehe − VdS 2000 Brandschutz im Betrieb, Leitfaden für den Brandschutz − VdS 2001 Feuerlöscher, Regeln für die Ausrüstung von Arbeitsstätten 8.1 Brandentdeckung und -meldung Je früher ein Brand entdeckt und gemeldet wird, desto wirkungsvoller kann er bekämpft werden und desto geringer ist erfahrungsgemäß auch der Schaden. Brandentdeckung Brände können entweder automatisch über Brandmeldeanlagen, den Branderkennungsteil von Feuerlöschanlagen oder durch das anwesende Betriebspersonal entdeckt werden. Eine schnelle und bewährte Möglichkeit der Brandmeldung bieten automatische Brandmeldeanlagen. Sie bestehen aus − automatischen Brandmeldern, z. B. optischen Rauchmeldern, Ionisations-Rauchmeldern, WärmeDifferenzialmeldern, Wärme-Maximalmeldern, Flammenmeldern, − Handfeuermeldern − der Brandmelderzentrale mit einer Auswerteeinrichtung und − der Übertragungseinrichtung – auch Hauptfeuermelder genannt. Außer der Alarmierung der Feuerwehr können Brandmeldeanlagen weiteren Funktionen dienen, z. B. Schließen der Feuerschutzabschlüsse, Abschalten der Klimaanlage. Mit den automatischen Brandmeldeanlagen nicht zu verwechseln sind: − Ansteuereinrichtungen für Feststellanlagen von Feuerschutzabschlüssen, weil diese Anlagen im Allgemeinen nur Brandmelder oberhalb der Tür bzw. im Türbereich und keine weiteren Melder im übrigen Raum besitzen − Einbruchmeldeanlagen − Gaswarnanlagen 68 VdS 195 : 2008-01 (04) Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung Abb. 66: Funktion einer Brandmeldeanlage Wie die Erfahrung zeigt, können Brandmeldeanlagen in bestimmten Betriebsbereichen relativ anfällig gegen Falschalarme (z. B. Täuschungsalarme) sein. Täuschungsalarme können durch Umgebungseinflüsse, z. B. Fahrzeugabgase, Flusen, Dämpfe, betriebsbedingter Rauch, Staubaufwirbelung, Flusen oder Verschmutzung verursacht werden. Falschalarme werden auch ausgelöst durch Störung in Bauteilen oder Ausfall von Bauteilen der Anlage. Treten Falschalarme häufig auf, besteht die Gefahr, dass Anlagen oder Teile von Anlagen abgeschaltet werden oder die Aufschaltung auf die Feuerwehr nicht mehr akzeptiert wird. Dieser Gefahr begegnen Brandmeldeanlagen mit erhöhter Zuverlässigkeit. Hier wird mit Hilfe besonderer Maßnahmen die Wahrscheinlichkeit von Falschalarmen wesentlich reduziert. Für kritische Bereiche, in denen mit Täuschungsalarmen zu rechnen ist, müssen besondere Techniken angewandt werden, z. B. Zweigruppen- oder Zweimelderabhängigkeit. Dann werden Brandmeldungen aus den kritischen Bereichen die Feuerwehr nur dann alarmieren, wenn zwei verschiedene Meldergruppen oder zwei verschiedene Brandmelder aus dem kritischen Bereich angesprochen haben. Eine automatische Brandmeldeanlage sollte den gesamten Komplex überwachen. Auf dem Betriebsgelände können auch durch Wächter Unregelmäßigkeiten festgestellt und weitergemeldet werden. Dazu hat die Bewachung rund um die Uhr zu erfolgen, d.h. während und außerhalb der Betriebszeit. Eine ständige Anwesenheit der Wächter ist nicht erforderlich. Daher können auch Bewachungsunternehmen eingesetzt werden. Außerhalb der Arbeitszeit soll das Wachpersonal jedoch regelmäßig auf dem Betriebsgelände sein und unregelmäßige Kontrollgänge durchführen. Die Zeitabstände der Betriebsbegehungen von 2 oder 4 Stunden sollen nicht überschritten werden. Notwendig ist ferner, dass die Rundgänge möglichst durch das Innere aller wichtigen und brandgefährdeten Betriebsbereiche mit Stechuhrkontrolle durchgeführt werden. Die Funktion des Wächters kann auch von einem Pförtner wahrgenommen werden, sofern die Pforte durch eine andere Person ständig besetzt bleibt, damit eine kurzfristige Weiterleitung der Brandmeldung über Funk, Druckknopf- Brandmelder oder Telefon gewährleistet ist. Eine Bewachung kann eine automatische Brandmeldeanlage nicht ersetzen. 69 Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung VdS 195 : 2008-01 (04) Meldeweg Der Meldeweg vom Erkennen des Brandes bis zum Eintreffen der Meldung bei der Feuerwehr hat für die Risikobewertung eine große Bedeutung. Bei der automatischen Brandmeldung wird zwischen den folgenden Meldewegen unterschieden (vgl. Abb. 67): Abb. 67: Brandmeldewege a) Meldung unmittelbar an die Feuerwehr („Fernalarm“) Der Meldeweg verläuft von einer automatischen Brandmeldeanlage unmittelbar zur behördlich benannten Stelle (üblicherweise die Leitstelle der öffentlichen Feuerwehr bzw. die Leitstelle der behördlich anerkannten Werkfeuerwehr). Bei kleineren Gemeinden kann diese Leitstelle z. B. auch zentral in der nächsten Kreisstadt eingerichtet sein; von dort wird die für den Betrieb zuständige örtliche Feuerwehr alarmiert. Die Meldung erfolgt über eine der in DIN 14 675 Anhang A beschriebenen und jeweils mit „2a“ bis „2c“ gekennzeichneten Übertragungen (vgl. Abb. 68). 70 VdS 195 : 2008-01 (04) Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung Abb. 68: Übertragungswege zur Hilfe leistenden Stelle b) Meldung an ständig besetzte Stelle Die Meldung von einer automatischen Brandmeldeanlage oder vom Branderkennungsteil einer automatischen Feuerlöschanlage als Raumschutz erfolgt über eine ständig überwachte Direktleitung zu einer an allen Tagen rund um die Uhr besetzte Stelle, z. B. Pförtner, Telefonzentrale im Betrieb, Feuermeldestelle der Betriebsfeuerwehr, Leitstelle des Bewachungsuntemehmers, Leitstelle der Polizei. Diese Stelle muss eine Meldung sofort zur Feuerwehr weitergeben können, und zwar über Hauptmelder mit Direktleitung oder Telefon. c) Örtlicher Alarm und Meldung an nicht ständig besetzte Stelle 71 Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung VdS 195 : 2008-01 (04) Im Einzelfall kann es vorkommen, dass eine Brandmeldung noch an eine nicht ständig besetzte Stelle, z.B. Pförtner oder Telefonzentralen, die nur während der Arbeitszeit besetzt sind, weitergeleitet wird. Hinweis: Eine nicht ständig besetzte Stelle gibt es auch bei dreischichtigen Betrieben, in denen die Pforte z. B. von abends 22.00 Uhr bis morgens 6.00 Uhr unbesetzt ist, ebenso bei Betrieben mit allgemeinen Werksferien und dann unbesetzter Pforte. Örtlicher Alarm ist möglich durch Sirenen, Hupen oder Blinkleuchten. Eine unmittelbare Alarmierung der Hilfe leistenden Stelle (Feuerwehr) ist hierdurch nicht immer sichergestellt. Hinweis: − Brandmeldeanlagen, Richtlinien für Planung und Einbau (VdS 2095) − Sprinkleranlagen, Richtlinien für Planung und Einbau (VdS CEA 4001) − DIN VDE 0833-2 Gefahrenmeldeanlagen für Brand, Einbruch und Überfall - Teil 2: Festlegungen für Brandmeldeanlagen (BMA) 8.2 Explosionsunterdrückungsanlage Explosionsunterdrückungsanlagen sollen eine anlaufende Explosion ablöschen (siehe Abschnitt 11). Hinweis: siehe − Atex 100a Rahmenrichtlinie 94/9/EG für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendungen explosionsgefährdeten Bereichen − VDI 2263 Staubbrände und Staubexplosionen Gefahren, Beurteilung, Schutzmaßnahmen − VDI 3673 Druckentlastung von Staubexplosionen 8.3 Brandbekämpfungseinrichtungen Unter Brandbekämpfungseinrichtungen werden insbesondere Feuerlöscher und Wandhydranten verstanden. Sie dienen in erster Linie der Selbsthilfe bei der Brandbekämpfung durch anwesende Personen und müssen gut sichtbar und leicht zugänglich angeordnet werden. Die Standorte aller Brandbekämpfungseinrichtungen sind deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen. 8.3.1 Feuerlöscher Feuerlöscher müssen entsprechend der folgenden Tabelle für ihren Einsatzzweck geeignet sein. 72 VdS 195 : 2008-01 (04) Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung Tabelle 13: Eignung für den jeweiligen Einsatzzweck Brandklassen nach DIN EN 2 A B C D F zu löschende Stoffe Feste, Glut bildende Stoffe Flüssige oder flüssig werdende Stoffe Gasförmige Stoffe, auch unter Druck Brennbare Metalle (Einsatz nur mit Brause) Speiseöle und -fette*) Pulverlöscher mit ABCLöschpulver Pulverlöscher mit BCLöschpulver Pulverlöscher mit Metallbrandpulver Kohlendioxidlöscher **) Wasserlöscher (auch mit Zusätzen, z. B. Netzmittel, Frostschutzmittel oder Korrosionsschutzmittel) Wasserlöscher mit Zusätzen, die in Verbindung mit Wasser auch Brände der Brandklasse B löschen Schaumlöscher Fettbrandlöscher Arten von Feuerlöschern geeignet nicht geeignet *) Brände von Speiseölen/-fetten (pflanzliche oder tierische Öle und Fette) in Frittier- und Fettbackgeräten und anderen Kücheneinrichtungen und -geräten **) Auf Wasserfahrzeugen und schwimmenden Geräten nicht zulässig. Insbesondere bei kleinen Räumen sind die Aspekte des Personenschutzes zu beachten Hinweis: Für den Einsatz in Küchenbereichen wurden spezielle Feuerlöscher für die Bekämpfung von Fettbränden, wie z. B. an Friteusen und Fettbackgeräten entwickelt. Derartige Feuerlöscher entsprechen der DIN V 14 406-5 "Tragbare Feuerlöscher - Teil 5: Prüfung tragbarer Feuerlöscher nach DIN EN 3 auf Eignung zum Löschen von Speiseöl- und Speisefettbränden" Zum Löschen von Entstehungsbränden müssen Feuerlöscher in allen Räumen und Anlagen, in denen Brände möglich sind, in ausreichender Anzahl bereitgehalten werden. Der im Allgemeinen guten Löschwirkung des Pulverlöschers steht auf Grund des fein verteilten Löschpulvers das hohe Folgeschadenrisiko entgegen. Hinweis: siehe VdS 2001 Feuerlöscher, Regeln für die Ausrüstung von Arbeitsstätten 8.3.2 Wandhydranten und Löschwasserleitungen Wandhydranten sind möglichst an Eingängen zu Betriebsräumen oder an sonstigen sicher erreichbaren Stellen so anzuordnen, dass jeder Punkt der zu schützenden Räume über die angeschlossenen Schläuche wirksam erreicht werden kann. 73 Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung VdS 195 : 2008-01 (04) “Trockene Steigleitungen” sind besonders bei mehrgeschossigen Gebäuden vorzusehen, in diese die Feuerwehr im Einsatzfall Wasser einspeist und über spezielle Einrichtungen in einzelnen Stockwerken entnehmen kann, um das Auslegen von Schläuchen zu ersparen und damit eine schnelle Einleitung der Brandbekämpfung zu ermöglichen. Werden diese Anlagen in frostgefährdeten Bereichen eingebaut, sind besondere Anlagenteile zu verwenden (Steigleitungen nass-trocken). Sind Wandhydranten auch zum Schutz bei Flüssigkeitsbränden, Brandklasse B, vorzusehen, so sind Schaum-Wasser-Hydranten einzusetzen. 8.4 Brandbekämpfung Selbsttätige ortsfeste Feuerlöschanlagen können Brände bei ihrer Entstehung erkennen, melden und bekämpfen. Sie sind insbesondere erforderlich, wenn eine rasche Brandausbreitung zu erwarten ist, z. B. auf Grund hoher Brandbelastung oder wenn ein rascher und wirksamer Löschangriff durch die Feuerwehr nicht sichergestellt werden kann, und wenn eine erhebliche Wertkonzentration vorhanden ist. Sprinkleranlagen Sprinkleranlagen sind ortsfeste automatische Löschanlagen. Sie eignen sich zum Schutz von einer Vielzahl unterschiedlicher Betriebsarten und finden daher die weiteste Verbreitung unter den Feuerlöschanlagen. Bei Vorhandensein von mindestens zwei voneinander unabhängigen Wasserversorgungen, z. B. eine Sprinklerpumpenanlage mit einem Behälter und einem Druckluftwasserkessel, ist die Zuverlässigkeit der Löschanlagen besonders hoch. Funktionsweise: Durch aufsteigende Brandwärme werden ein oder mehrere Sprinkler über dem Brandherd über ein Schmelzlot oder Glasfässchen ausgelöst. Die geöffneten Sprinkler geben das Wasser, das in der Leitung unter Druck steht, unmittelbar an den Brandherd ab (siehe Abb. 69). Durch den Druckabfall im Rohrnetz nach dem Öffnen des ersten Sprinklers wird Alarm ausgelöst. Die übrigen Sprinkler bleiben geschlossen, solange sich der Brand nicht ausweitet. Zur Verbesserung der Brandbekämpfung werden bei bestimmten Risiken Schaumbildner zugegeben. 74 VdS 195 : 2008-01 (04) Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung Abb. 69: Schematischer Aufbau einer Sprinkleranlage Hinweis: siehe VdS CEA 4001 Richtlinien für Sprinkleranlagen Planung und Einbau Sprühwasser-Löschanlagen Sprühwasser-Löschanlagen werden in Gebäuden, Räumen und im Freien eingesetzt, wenn mit schneller Brandausbreitung zu rechnen ist und Wasser als Löschmittel anwendbar ist. Sie verfügen über fest in einem zu schützenden Bereich installierte Rohre und offene Löschdüsen sowie eine Auslöseeinrichtung, z.B. eine Brandmeldeanlage mit zugehöriger Alarmierungseinrichtung. Im Gegensatz zu Sprühwasser-Löschanlagen verfügen Halbstationäre Sprühwasser-Löschanlagen nicht über eine eigene Wasserversorgung, sondern über einen Anschluss zur Wassereinspeisung durch die Feuerwehr. Demgemäß muss bei halbstationären Sprühwasser-Löschanlagen der Alarm direkt der Feuerwehr übertragen und eine ausreichende Einspeisung von Löschwasser durch die Feuerwehr sichergestellt werden. Funktionsweise: Im Gegensatz zur Sprinkleranlage sind hier alle Düsen eines Schutzbereiches offen. Sobald ein Branderkennungselement anspricht oder die Handauslösung betätigt wird, strömt Löschwasser in das Rohrnetz und wird unabhängig vom Brandherd aus allen Düsen Wasser in den Schutzbereich gesprüht (siehe Abb. 70). 75 Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung VdS 195 : 2008-01 (04) Abb. 70: Schematischer Aufbau einer Sprühwasser-Löschanlage Hinweis: siehe − VdS 2109 Richtlinien für Sprühwasser-Löschanlagen, Planung und Einbau − VdS 2395-1 Richtlinien für halbstationäre Löschanlagen, Planung und Einbau, Teil 1: Halbstationäre Sprühwasser-Löschanlagen Schaum-Löschanlagen Schaum-Löschanlagen werden insbesondere dort eingesetzt, wo mit Flüssigkeitsbränden zu rechnen ist. Bei Schaum als Löschmittel wird je nach seinem Luftanteil zwischen Schwerschaum, Mittelschaum und Leichtschaum unterschieden. Je nach der chemischen Zusammensetzung der brennbaren Flüssigkeit hat die Art des verwendeten Schaummittels entscheidenden Einfluss auf die Qualität und Stabilität des erzeugten Schaums. Funktionsweise: Sobald ein Branderkennungselement der Anregerleitung anspricht oder das Handventil betätigt wird, fließt Wasser durch den Zumischer und wird mit Schaummittel vermischt. In Schaumdüsen oder Schaumrohren bildet das Wasser-Schaummittel-Gemisch je nach Menge der angesaugten Luft den gewünschten Schaum (siehe Abb. 71). Die Löschwirkung des Schaums beruht auf Verdrängen des Luftsauerstoffes und Kühlung. Der Löschschaum kann im Gegensatz zu Wasser brennbare Flüssigkeit abdecken und dadurch den Flammen die Nahrung entziehen. Abb. 71: Schematischer Aufbau einer Schaum-Löschanlage 76 VdS 195 : 2008-01 (04) Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung Feinsprüh-Löschanlagen Feinsprüh-Löschanlagen sind hinsichtlich des Aufbaus und der Funktionsweise den Sprinkler- und Sprühwasser-Löschanlagen ähnlich. Im Unterschied zu der „herkömmlichen“ Wasser-Löschanlagentechnik wird bei Feinsprüh-Löschanlagen - durch Einsatz besonderer Düsen - das Löschwasser feiner verteilt. Hierdurch kann die spezifische Oberfläche des Wassers vergrößert und damit der Wärmeübergang verbessert werden, was im Allgemeinen zu einer besseren Ausnutzung des Löschwassers führt. Mit Reduzierung der Tropfengröße ist gleichzeitig eine Verringerung der kinetischen Energie und damit die Wurfweite des Wassertropfens in der Brandthermik verbunden. Nachweislich geeignet sind speziell konzipierte Feinsprühlöschanlagen z. B. als Objektschutzeinrichtung, Schutz von Kabelkanälen, Tunnelanlagen und in Büroräumen. Unterschieden werden Niederdruckanlagen bis ca. 15 bar und Systeme mit höheren Drücken (bis zu 200 bar). Hinweis: siehe VdS 2109 Sprühwasserlöschanlagen, Richtlinien für Planung und Einbau Sauerstoffreduzierung zum Brandschutz Sauerstoff-Reduzierungsanlagen sollen für bestimmte Anwendungen die Funktionen einer Löschanlage übernehmen bzw. ergänzen. Sie sollen nicht dazu dienen, Maßnahmen im Bereich des Explosionsschutzes zu ersetzen. Sie können nicht eingesetzt werden, wenn ein Lagergut den Sauerstoff selber mit in einen möglichen Verbrennungsprozess einbringt, bzw. für einen exothermen Prozess kein Sauerstoff benötigt wird. Einrichtungen zum Lagern von Peroxyden, Sprengstoffen usw. können durch eine SauerstoffReduzierungseinrichtung nicht geschützt werden. Sinnvoll dagegen kann ein Schutz von rauchempfindlichen und hochwertigen Wirtschaftsgütern sein, wie es z. B. medizinische Produkte, Textilien darstellen. Dies gilt auch für den Schutz von Gebäuden, bei denen eine konventionelle Löschanlage keine optimale Lösung darstellt, z. B Tiefkühlläger, Gefahrstoffläger. In Zusammenarbeit mit Herstellern wurde ein allgemein anerkanntes Verfahren zur Bestimmung der maximal zulässigen Sauerstoffkonzentration – auch Entzündungsgrenze genannt – entwickelt, bei dem eine Entzündung fester oder flüssiger Stoffe nicht mehr stattfinden kann. Um die gleiche Schutzsicherheit wie bei Löschanlagen zu erreichen, ist ggf. eine redundante Inertgasversorgung erforderlich. Ausfälle bei der Inertgasversorgung und in der Steuerung müssen kurzfristig behoben sein. Ist innerhalb dieser Zeit eine Gefährdung der Brandsicherheit durch den Anstieg der Sauerstoffkonzentration im Schutzraum zu befürchten, müssen ergänzende Maßnahmen ergriffen werden, z. B. Aufstellen von Brandwachen. Personenschutzaspekte sind zu beachten. Funktionsweise: Die Wirkungsweise der Sauerstoff-Reduzierungsanlagen beruht auf der Absenkung der Sauerstoffkonzentration in einem Raum. Dabei wird die Sauerstoffkonzentration gezielt auf einen Wert eingestellt, bei dem potenziell brennbare Stoffe nicht mehr entzündet werden können, der Raum aber möglichst weiterhin für Personen begehbar bleibt. Zur Reduzierung des Sauerstoffgehaltes wird Stickstoff oder eine mit Stickstoff angereicherte Atmosphäre in den Raum eingeleitet. Hinweis: siehe VdS 3527 – Richtlinien für Inertisierungs- und Sauerstoffreduzierungsanlagen, Planung und Einbau 77 Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung VdS 195 : 2008-01 (04) Gas-Löschanlagen In Betrieben mit löschwasserempfindlichen Materialien und Einrichtungen oder mit Gefahren, die den Einsatz von Löschwasser nicht zulassen, z. B. elektrische Betriebsräume, EDV-Räume, Öl- und Lackläger usw., können Gaslöschanlagen eingesetzt werden. Als Löschgas werden insbesondere CO2, Inertgase (Ar, N2) und Gemische daraus (z. B. Inergen, Argonite) sowie chemische Löschgase (z. B. FM200, Novec1230) verwendet und anerkannt. Hinweis: siehe − VdS 2093 Richtlinien für CO2-Feuerlöschanlagen, Planung und Einbau − VdS 2304 Einrichtungsschutz für elektrische und elektronische Systeme, Richtlinien für Planung und Einbau − VdS 2380 Richtlinien für Feuerlöschanlagen mit nicht verflüssigten Inertgasen, Planung und Einbau − VdS 2381 Richtlinien für Feuerlöschanlagen mit halogenierten Kohlenwasserstoffen, Planung und Einbau − VdS 2893 Erhaltung der Betriebsbereitschaft von Feuerlöschanlagen mit gasförmigen Löschmitteln, Merkblatt zur Schadenverhütung CO2-Löschanlagen CO2-Löschanlagen können zum Schutz von − Betriebsräumen oder − Betriebseinrichtungen, eingesetzt werden, insbesondere für elektrische und elektronische Anlagen, Schaumstoffläger, Anlagen und Einrichtungen für brennbare Flüssigkeiten und Gase, z. B. Lackieranlagen, Rotations-Druckmaschinen. CO2-Löschanlagen können ausgeführt werden als − Niederdruckanlagen, in denen durch Kühlung verflüssigtes CO2 gelagert wird oder − Hochdruckanlagen mit CO2-Druckgasflaschen, in denen druckverflüssigtes CO2 gelagert wird. Um Rückzündungen z. B. durch heiße Oberflächen oder glühende Teile zu verhindern, muss die CO2Konzentration über längere Zeit aufrecht erhalten bleiben, wofür ein dichter Raumabschluss und ggf. Halteflutungen erforderlich sind. Funktionsweise: Da die für eine Löschung erforderlichen Konzentrationen für Personen gefährlich sind, muss sichergestellt werden, dass Personen im Flutungsbereich rechtzeitig gewarnt und den Gefahrbereich vor dem Einströmen von CO2 verlassen können. Gemäß berufgenossenschaftlicher Sicherheitsregel BGR 134 wird bei Anlagen mit Personengefahr bei Ansprechen eines Branderkennungselementes oder Handauslösung zunächst Räumungsalarm ausgelöst und die Verzögerungseinrichtung aktiviert. Bei Anlagen mit Zweigruppenabhängigkeit, die zum Schutz gegen Fehlalarme eingesetzt werden, läuft die Verzögerungseinrichtung erst bei Auslösen von mindestens einem Branderkennungselement je Meldegruppe an. Verzögerungseinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass Löschmittel erst dann in den Löschbereich abgegeben werden kann, wenn die Vorwarnung erfolgt ist und die hierfür individuell vorgesehene Vorwarnzeit abgelaufen ist. Die Zwangsläufigkeit muss auch bei Ausfall oder Störung z. B. durch Überspannung, eines oder mehrerer elektrischer oder elektronischer Bauteile sichergestellt sein. Sofern die Brandmeldeanlage und die Löschanlage nicht als gemeinsames System geprüft und anerkannt worden sind, muss die Ansteuerung von CO2-Löschanlagen durch eine automatische Brandmeldeanlage über eine spezielle Schnittstelle erfolgen. Nach Ablauf der Vorwarnzeit wird CO2 eingeblasen (siehe Abb. 72 und 73). Das Löschmittel verdrängt den Luftsauerstoff und erstickt die Flammen. 78 VdS 195 : 2008-01 (04) Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung Abb. 72: Schematischer Aufbau einer CO2-Hochdruckanlage mit der Ansteuerung durch eine Brandmeldeanlage mit Zweigruppenabhängigkeit Abb. 73: Schematischer Aufbau einer Niederdruckanlage mit der Ansteuerung durch Brandmeldeanlage mit Zweigruppenabhängigkeit Argon-, Stickstoff-, Inergen-, Argonite-Löschanlagen Argon und Stickstoff sind inerte Gase, sie sind − farb-, geruch- und geschmacklos, − elektrisch nicht leitend und − nicht toxisch. Argon ist schwerer, Stickstoff leichter als Luft. Inergen ist eine Gasmischung aus 40 % Argon, 52 % Stickstoff und 8 % O2. Argonite ist eine Gasmischung aus 50 % Argon und 50 % Stickstoff. Diese löschen wie Argon, Stickstoff und CO2 rückstands- und korrosionsfrei und sind ebenfalls elektrisch nicht leitend. 79 Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung VdS 195 : 2008-01 (04) Diese Inertgase und Gasgemische sind als Löschmittel nur zum Schutz von Räumen und umschlossenen Einrichtungen anerkannt. Hauptanwendungsgebiet sind EDV-Anlagen sowie elektrische Schalt- und Verteilerräume. Durch die zum Löschen erforderlichen Löschgaskonzentrationen wird der O2-Gehalt im Flutungsbereich abgesenkt. In Abhängigkeit vom Restsauerstoffgehalt sind die in den berufsgenossenschaftlichen Sicherheitsregeln BGR 134 festgelegten Anforderungen einzuhalten. Eine Alarmierung der im Schutzbereich befindlichen Personen und eine verzögerte Flutung ist in jedem Fall aus Personen- und Sachwertschutzgründen erforderlich. Inertgas-Löschanlagen werden ausgeführt als Hochdruckanlagen mit Druckgasflaschen, in denen das Löschgas unter hohem Druck (150 – 300 bar) gasförmig gelagert wird. Eine Nebelbildung bei Auslösung der Anlage ist daher nicht möglich. Funktionsweise: Wie bei CO2; die technischen Anforderungen an Alarmierungs- und Verzögerungseinrichtungen sind abhängig vom Rest-O2-Gehalt (siehe VdS 3518). FM200- und Novec1230-Löschanlagen FM200 und Novec1230 sind Handelsnamen für halogenierte Kohlenwasserstoffe (HFC 227ea / C3 F7 H bzw. FK-5-1-12 / C6F12O). Die Gase sind farb-, geruch- und geschmacklos und elektrisch nicht leitend und schwerer als Luft. Diese Löschgase sind als Löschmittel zum Schutz von Räumen und umschlossenen Einrichtungen zugelassen und anerkannt. Hauptanwendungsgebiete sind EDV-Anlagen sowie elektrische Schalt- und Verteilerräume. Da die für die Löschung erforderlichen Löschmittelkonzentrationen für Personen gefährlich sein können, sind die in Abhängigkeit von der Löschmittelkonzentration festgelegten Anforderungen der Berufsgenossenschaften zum Personenschutz zu beachten. FM200- und Novec1230-Löschanlagen werden als Hochdruckanlagen ausgeführt, die Löschmittelbevorratung erfolgt flüssig in Druckgasflaschen mit einem N2-Druckpolster (25 bzw. 42 bar). Eine Alarmierung der im Schutzbereich befindlichen Personen und eine verzögerte Flutung ist in jedem Fall aus Personen- und Sachwertschutzgründen erforderlich. Funktionsweise: Wie bei CO2; die technischen Anforderungen an Alarmierungs- und Verzögerungseinrichtungen sind abhängig von der Löschgas-Konzentration im Schutzbereich (siehe VdS 3518). Die Löschwirkung beruht auf chemischen und physikalischen Effekten, nicht auf Sauerstoffverdrängung. Halon-Löschanlagen Da Halon im Verdacht stehen, die Ozonschicht der Erdatmosphäre zu schädigen und damit den Treibhauseffekt zu fördern, sind die Herstellung und Verwendung sowie das Inverkehrbringen von Halonen in der Bundesrepublik Deutschland seit dem 01.01.1994 grundsätzlich untersagt. Nach §6 "Löschmittel" der Verordnung zum Verbot von bestimmten die Ozonschicht abbauenden Halogenkohlenwasserstoffen (FCKW Halonverbots-Verordnung) kann auf Antrag eine befristete Ausnahme von den zuständigen Behörden unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden. Diese Ausnahmegenehmigung ist Voraussetzung für die Berücksichtigung der Löschanlage bei der Risikobewertung für bestehende Anlagen. 80 VdS 195 : 2008-01 (04) Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung Hinweis: Ausnahmegenehmigungen werden eigentlich nur für Bereiche erteilt, bei denen aus Personenschutzgründen andere Löschanlagen ungeeignet sind. Pulver-Löschanlagen Pulver-Löschanlagen werden insbesondere dort eingesetzt, wo mit Bränden von Flüssigkeiten oder Gasen zu rechnen ist. Als Löschmittel wird ABC-, BC- oder D-Pulver eingesetzt, wobei die Brandklassen gemäß DIN EN 2 jeweils die zu löschenden Stoffe kennzeichnet: A = feste, Glutbildende Stoffe B = flüssige Stoffe, C = gasförmige Stoffe D = brennbare Metalle Pulver-Löschanlagen sind nicht geeignet, elektrische oder elektronische Anlagen oder Einrichtungen zu schützen, weil Löschpulver starke Verschmutzungen verursachen kann. Funktionsweise: Bei manueller oder automatischer Auslösung setzt das Treibgas den Löschpulverbehälter unter Druck. Soll die Flutung in einem Raum erfolgen, in dem auch Personen anwesend sein können, öffnet das Bereichsventil erst nach einer Vorwarnzeit. Die erforderliche Pulvermenge wird als großvolumige Wolke aus den Löschdüsen geblasen (siehe Abb. 74). Das Löschpulver greift physikalisch in den Verbrennungsprozess ein, indem es das Zusammentreffen von Luftsauerstoff und brennbaren Stoffen sowie ihre Reaktion verhindert. Auf heißen Oberflächen bildet sich zudem eine luftundurchlässige Pulverschmelze, die einen Stickeffekt verursacht. Abb. 74: Schematischer Aufbau einer Pulver-Löschanlage Hinweis: siehe VdS 2111, Richtlinien für Pulver-Löschanlagen, Planung und Einbau Funkenlöschanlagen Mit Hilfe einer Funkenerkennungsanlage sollen Funken und Glimmnester, die in Fertigungs- und Fördersystemen entstehen, rechtzeitig erkannt werden. Danach können Alarmierung und geeignete Steuerungsvorgänge, z. B. Abschalten von Maschinen, sowie Funkenlöschung und/oder Funkenaus- 81 Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung VdS 195 : 2008-01 (04) scheidung automatisch eingeleitet werden. Wenn mehrere Funkenerkennungsteile gleichzeitig ansprechen, muss ggf. eine automatische Abschaltung erfolgen. Eine Funkenlöschanlage besteht im Wesentlichen aus den Funkenerkennungs- und Funkenlöschteilen. Eine Funkenausscheidungsanlage besteht im Wesentlichen aus einem Funkenerkennungs- und Funkenausscheidungsteil. Funkenlöschanlagen sollen verhindern, dass Funken aus Betriebsanlagen der Holzverarbeitung und Textilsowie Lebensmittelherstellung, z. B. Reißwölfen, Sägen, Schleifmaschinen oder Zellenradschleusen, zu Bränden oder Explosionen in den pneumatischen Förderleitungen oder in den nachgeschalteten Anlagen, z. B. Filtern, Silos oder Bunkern führen. Sie können einen oder mehrere Funkenlöschbereiche schützen. Ein Vorteil der Funkenlöschanlage besteht darin, dass nur kurzzeitig und eine geringe Löschmittelmenge in die Fördereinrichtung gesprüht wird. Allerdings sind Funkenlöschanlagen nur dann wirksam, wenn alle betroffenen Anlagenteile geschützt sind. Funktionsweise: Die in Förderleitungen eingebauten Funkenmelder überwachen ständig das vorbeiströmende Fördergut. Befinden sich z. B. glimmende Teilchen im transportierten Fördergut, so melden die Funkenmelder dies an die Funkenmelderzentrale. Diese steuert entweder innerhalb von Millisekunden das Magnetventil auf und gibt den Weg des Löschmittels zu den Düsen frei oder steuert eine Rohrweiche so an, dass die Funken oder die brennenden/ glühenden Teilchen in einen Auffangbehälter ausgetragen werden (siehe Abb. 75). Die ankommenden Funken werden mit wenigen Litern Wasser gelöscht. Sobald keine Funken mehr erkannt werden, schaltet sich die Löschanlage wieder ab, so dass i.a. der Betrieb störungsfrei weiterläuft. Abb. 75: Schematischer Aufbau einer Funkenlöschanlage Hinweis: siehe VdS 2106 Richtlinien für Funkenerkennungs-, Funkenausscheidungs- und Funkenlöschanlagen, Planung und Einbau 8.5 Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA) Im Brandfall geben Rauch- und Wärmeabzugsanlagen insbesondere Öffnungen in Dächern automatisch oder manuell frei, wodurch die heißen Rauch- und Brandgase unter Ausnutzung der Thermik bzw. maschinell abgeführt werden können. 82 VdS 195 : 2008-01 (04) Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung Dementsprechend ermöglichen oder erleichtern RWA − die Rauchfreihaltung der Fluchtwege, − durch eine raucharme Schicht den schnellen und gezielten Löschangriff der Feuerwehr, − den Schutz der Gebäudekonstruktion und Einrichtung sowie des Gebäudeinhalts, z. B. durch Verhinderung des Feuerübersprungs, − zusammen mit Rauchschürzen die Begrenzung der Ausbreitung von thermischen Zersetzungsprodukten und somit der Brandfolgeschäden. Die Abführung von Rauch und Wärme erfolgt entweder durch Abluftöffnungen im Dach oder durch geeignete Entrauchungsventilatoren und -leitungen. Dabei ist die Wirksamkeit von RWA durch Unterteilung des Dachraumes mit Rauchschürzen zu unterstützen und sind Zuluftöffnungen ebenfalls ausreichend zu dimensionieren und entsprechend anzuordnen. Störende Seitenwindeinflüsse müssen bei der Planung entsprechend berücksichtigt und können ggf. durch Windleitwände ausgeschaltet werden. RWA können in Form von Lichtkuppeln, Metalljalousien, Klappen und Sonderkonstruktionen ausgeführt werden. Maschinelle Entrauchungsanlagen sind insbesondere in der Phase der Brandentstehung wirksam, bei der die notwendige Thermik von Rauch und Brandgasen nicht ausreichend vorhanden ist. Abb. 76: Rauch- und Wärmeabzugsanlage Hinweis: siehe − VdS CEA 4020 Richtlinien für Natürliche Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (NRA), Planung und Einbau − VdS 2815 Zusammenwirken von Wasser-Löschanlagen und Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA), Merkblatt zum Brandschutz 8.6 Wechselwirkungen der anlagentechnischen Maßnahmen Bei einer Kombination von Wasserlöschanlagen mit Rauch- und Wärmeabzugsanlagen ist stets darauf zu achten, dass weder die thermische Auslösung der Löschanlagen durch das Ansprechen der RWA verzögert noch die Löschwirksamkeit (z. B. Sprühbild) durch die von RWA verursachten Luftströmungen beeinträchtigt wird. 83 Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung VdS 195 : 2008-01 (04) Tabelle 14: Darstellung der Kombinationsmöglichkeiten von RWA mit Wasser-Löschanlagen Sprinkler ESFR 1-Sprinkler SprühwasserLöschanlagen FeinsprühLöschanlagen Maschineller Rauchabzug möglich unter Beachtung der Querlüftung eingeschränkt möglich, siehe Vorgabe nach FM 2-2 für Lüftung bedingt möglich bei gemeinsamer Ansteuerung z. B. über SprinklerVentilstation Kombination i.d.R. nicht sinnvoll Natürlicher Rauchabzug mit Auslösung über Rauchmelder möglich und sinnvoll unter Beachtung der Anordnung 2 nicht zulässig Kombination i.d.R. Möglich und sinnvoll nicht sinnvoll unter Beachtung der Anordnung von Sprinkler und RA und verknüpfter Auslösung Natürlicher Rauchabzug mit thermischer Auslösung Möglich und sinnvoll unter Beachtung der Anordnung2 Auslösung RWA nach ESFR (ESFR 68°C, RTI <50); RWA 141°C, RTI>80) konstruktive Anforderungen sind zu beachten möglich und sinnvoll unter Beachtung der Anordnung Kombination i.d.R. nicht sinnvoll Natürlicher Rauchabzug mit Auslösung über Handmelder sinnvolle Kombination sinnvolle Kombination sinnvolle Kombination bedingt möglich Löschanlage RWA Die gleichzeitige Installation von RWA und Gaslöschanlagen wird nicht empfohlen. Hinweis: siehe VdS 2815 Zusammenwirken von Wasser-Löschanlagen und Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA), Merkblatt zum Brandschutz 9 Maßnahmen des betrieblichen und organisatorischen Brandschutzes Zweckdienliche Betriebsorganisation und -anweisungen können erfahrungsgemäß in erheblichem Maße zur Gefahrenminderung beitragen. Dementsprechend bietet es sich an, die betriebliche Brandschutzorganisation und -maßnahmen sowohl bei der Betriebsbesichtigung als auch bei der Risikobewertung zu erfassen. Berücksichtigt werden können u. a. − die Einstellung des Versicherungsnehmers zum Brandschutz, u. a. auch daran erkennbar, ob z. B. • der Brandschutzbeauftragte ausreichende Vollmachten hat, • regelmäßig Unterweisungen der Belegschaft im Gebrauch von Brandschutzeinrichtungen (Feuerlöscher, Wandhydranten) durchgeführt werden, 1 ESFR := (Early Suppression Fast Response) 2 z. B. durch Verringerung des Deckenabstandes der Sprinkler 84 VdS 195 : 2008-01 (04) Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung • regelmäßige Betriebsbesichtigungen durch Brandschutzingenieure des Versicherers gewünscht werden, • Mängel nach einer Betriebsbesichtigung des Versicherers umgehend beseitigt werden. − Organisatorische Maßnahmen, insbesondere auch daran erkennbar, ob z. B. • feuergefährliche Arbeiten nur mit Erlaubnisschein durchgeführt werden, • ein Verstoß gegen bestehendes Rauchverbot geahndet wird und • Explosionszonen gekennzeichnet sind. Aber auch Maßnahmen wie z. B. elektrische Mehrfacheinspeisungen können zweckdienlich sein. Hinweis: siehe − VdS 2000 Brandschutz im Betrieb, Leitfaden für den Brandschutz − VdS 2033 Feuergefährdete Betriebsstätten und diesen gleichzustellende Risiken, Richtlinien zur Schadenverhütung 9.1 Brandschutzorganisation/Brandschutz-Management Die Aufgabe einer Brandschutzorganisation bzw. eines Brandschutz-Managements besteht insbesondere darin, die Planungen und Entscheidungen sowie Umsetzungen der Brandschutzmaßnahmen im Betrieb bzw. Unternehmen durch hinreichende Kommunikationen zu überwachen, zu überprüfen und den sich verändernden Randbedingungen anzupassen. Dabei soll eine Brandschutzorganisation bzw. ein Brandschutzmanagementsystem insbesondere beinhalten: − ein transparentes Berichtswesen − Gefahrenabwehr- und Notfallpläne − Schadenfallanalysen einschließlich Auswertung von Arbeitsunfällen − regelmäßige Kontrollen − Sanktionen bei einer Verletzung der betrieblichen Sicherheitsvorschriften Hinweis: siehe VdS 2009, Leitfaden für die Verantwortlichen im Betrieb und Unternehmen Brandschutzbeauftragter Zur Wahrnehmung der umfangreichen Brandschutzaufgaben soll ein Brandschutzbeauftragter benannt werden. Er soll durch Ausbildung 3 und Erfahrungen qualifiziert sein, insbesondere Gefahren zu erkennen, zu beurteilen und dafür zu sorgen, dass sie beseitigt und Schäden möglichst gering gehalten werden. Ein Brandschutzbeauftragter kann insbesondere bei baulichen Anlagen besonderer Art und Nutzung bauordnungsrechtlich ggf. vorgeschrieben sein, z. B. bei Krankenhäusern und Verkaufsstätten. Die Industriebaurichtlinie verpflichtet den Betreiber eines Industriebaus mit einer Summe der Geschossflächen von insgesamt mehr als 5000 m², einen Brandschutzbeauftragten zu bestellen und dessen Aufgaben schriftlich festzulegen. 3 Die reguläre Ausbildung der Brandschutzbeauftragten wird insbesondere von VdS Schadenverhütung angeboten (siehe auch www.vds.de). Der VdS-Lehrgang "Brandschutzbeauftragte" – ideell gefördert von der Versicherungswirtschaft – wird gemeinsam mit der vfdb nach dem Ausbildungsmodell von CFPA Europe durchgeführt, um die erforderliche Mindest-Qualifikation der Brandschutzbeauftragten mittel- und langfristig zu vereinheitlichen und flächendeckend sicherzustellen. 85 Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung VdS 195 : 2008-01 (04) Die Arbeit eines Brandschutzbeauftragten im Betrieb ist nach Erfahrungen aus der Praxis jedoch nur dann effektiv, wenn − seine erforderliche Qualifikation, − seine Aufgaben und Pflichten sowie − seine Stellung und Vollmachten im Betrieb eindeutig festgelegt sind. Brandschutzordnung und -pläne Zur Regelung des betrieblichen Brandschutzes und des Verhaltens im Brandfall soll grundsätzlich eine Brandschutzordnung aufgestellt werden, die auf den betreffenden Betrieb zugeschnitten ist und mit der zuständigen Feuerwehr abgestimmt werden soll. Um im Brandfall eine schnelle Alarmierung der Einsatzkräfte und anderer wichtiger Stellen sicherzustellen, sollte im Einvernehmen mit der zuständigen Feuerwehr ein Alarmplan aufgestellt werden. Dieser sollte Angaben über Alarmierungsmittel, Alarmzeichen und den für die Anordnung des Räumungsalarms zuständigen Personenkreis enthalten. Er enthält üblicherweise Informationen darüber, − wer die Feuerwehr mit Schlüsseln und Übersichtsplänen zu erwarten, einzuweisen hat und − wer dem Einsatzleiter der Feuerwehr im weiteren Einsatzverlauf zur Beratung über betriebsspezifische Anlagen und Verfahren zur Verfügung steht sowie − wie die für die Anordnung des Räumungsalarms zuständigen Werksangehörigen zu erreichen sind (Adresse, Rufnummer usw.). In Brandschutzplänen sollen zudem betriebliche Gefahrenschwerpunkte und die für den Brandschutz vorhandenen Sicherheitseinrichtungen aufgezeigt werden. Werden diese Brandschutzpläne als Feuerwehreinsatzpläne verwendet, sollen sie der DIN 14 095 entsprechen. Es ist sicherzustellen, dass im Brandfall dem Einsatzleiter der Feuerwehr ein Exemplar des Brandschutzplanes zur Verfügung steht (z. B. beim Pförtner). Die Brandschutzordnung und -pläne sind regelmäßig zu aktualisieren. Regelmäßige Unterweisung des Personals Alle Betriebsangehörigen sind in angemessenen Zeitabständen über die ihre Arbeitsplätze betreffenden Brandgefahren und Schutzmaßnahmen zu unterweisen, z. B. über das Rauchverbot. Jede Unterweisung ist schriftlich zu dokumentieren. Auch Mitarbeiter der Fremdfirmen, die auf dem Werk- bzw. Betriebsgelände tätig sind, sind einzuweisen und zu überwachen. Neubau- und Umbaumaßnahmen Bei der Planung und Ausführung von Neubau- und Umbaumaßnahmen und von Nutzungsänderungen ist in der Regel stets zu prüfen, wie sie sich auf die bereits festgelegten Brandschutzmaßnahmen auswirken. Es ist deshalb sinnvoll, nicht nur die zuständige Feuerwehr, sondern auch den Versicherer frühzeitig hinzuzuziehen. Der Brandschutz muss auch während der Bauarbeiten jederzeit sichergestellt sein. 86 VdS 195 : 2008-01 (04) 9.2 Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung Feuergefährliche Arbeiten und Rauchverbot Außerhalb des Werkstattbereiches sind Feuerarbeiten im Zuge der Reparatur-, Montage- und Demontagearbeiten, wie z. B. Schweißen, Trennschleifen, Löten und Brennschneiden, sowie Dacharbeiten mit Flamme, eine häufige Brandursache. Auch das Rauchen gehört zu den häufigen Ursachen für Brand- und Explosionsschäden. Feuerarbeiten Sind solche Arbeiten unvermeidlich, muss hierfür eine schriftliche Genehmigung durch den Betriebsleiter oder seinen Beauftragten erteilt werden (Erlaubnisschein für feuergefährliche Arbeiten). Damit wird das durchführende Personal (eigenes als auch fremdes) verpflichtet, alle erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen und zu beachten. Rauchverbot Rauchen sowie der Gebrauch von Feuer und offenem Licht ist in feuer- und explosionsgefährdeten Räumen und Bereichen zu verbieten. Das Verbot ist deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen. 9.3 Schutz gegen Brandstiftung Insbesondere nachfolgende Maßnahmen haben sich in der Praxis bewährt, die je nach der Gefährdung mehrfach kombiniert werden können: − ständige Überwachung der Einfahrten zum Werk- und Betriebsgelände, z. B. durch Pförtner oder Fernsehkameras mit Aufschaltung auf einen Monitor in einer ständig besetzte Stelle − Zugangskontrollen der Mitarbeiter, Besucher, Fremdfirmen und Lieferanten − Einfriedung des Betriebsgeländers mit einer Höhe von mindestens 2 m und Übersteigsicherung − Verwendung einbruchhemmender Verglasung oder Vergitterung der Fenster an der Straßenfront − Be- und Ausleuchtung des Werk- und Betriebsgeländes − Überwachung mit Hilfe von zuverlässigen Einbruchmeldeanlagen, z. B. VdS-anerkannten Anlagen mit der Alarmierung einer ständig besetzte Stelle, wie Pforte, Bewachungsunternehmen • Überwachung von Fenstern und Türen in Gebäudeaußenwänden, insbesondere bei feuergefährdeten Gebäuden und bei Gebäuden mit Rechenzentren, Entwicklung- und Forschungsbüros, Lägern • Innenüberwachung mittels Bewegungsmelder in feuergefährdeten Räumen, zentralen Durchgängen, Rechenzentren, Entwicklung- und Forschungsbüros, Lägern − − Freilandüberwachung, Zaunmelder Lagerung brennbarer Materialien im Freien mit einem Mindestabstand von • von 10 m zur Außenzäunung, • von 5 m zu Gebäuden − Anordnung der Abfallsammelstelle mit einem Mindestabstand von 10 m zu Gebäuden Ergänzend hierzu können auch Brandschutzmaßnahmen, wie z. B. Begrenzung der Brandabschnittsgröße und Installation automatischer Brandmelde- und Feuerlöschanlagen sowie Sauberkeit und Ordnung, bei einem Brand durch Brandstiftung das Schadenausmaß begrenzen. 9.4 Schutz betriebswichtiger Anlagen Betriebswichtige Anlagen, z. B. Mess-, Steuer- und Regelanlagen sowie Einrichtungen der Energieversorgung, z. B. Trafos, betriebswichtige Kabelanlagen und Schaltanlagen sowie Einrichtungen der Notstromversorgung, sollten wie IT-Zentren von anderen Betriebsbereichen abgetrennt in feuerbeständigen Räumen untergebracht und mit einer Brandmeldeanlage überwacht werden. 87 Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung 9.5 VdS 195 : 2008-01 (04) Betriebsstilllegung Um den Brandschutz auch in einer stillgelegten Betriebsstätte sicher zu stellen, sind folgende Maßnahmen erfahrungsgemäß erforderlich: − Bei einer Betriebsstilllegung sind alle stillgelegten Maschinen und sämtliche Zubehörteile gründlich zu reinigen, zu konservieren und nötigenfalls mit Schutzhüllen zu versehen. In diesem Zustand sind sie zu erhalten. − Mit Stilllegung des Betriebes sind sämtliche Räume des Versicherungsortes gründlich zu kehren und zu reinigen. Kehricht und Abfälle sind unverzüglich zu beseitigen, so dass die versicherten Sachen nicht gefährdet werden. − Die Einrichtungen zur Brandverhütung und -bekämpfung müssen einsatzbereit sein. Beschädigte Schlösser, Türen oder Fenster sind unverzüglich wieder herzustellen. − Es ist für eine regelmäßige Beaufsichtigung der stillgelegten Betriebsstätte Sorge zu tragen. 10 Maßnahmen des abwehrenden Brandschutzes Der abwehrende Brandschutz zur Brandbekämpfung und zum Abwenden von Gefahren für Menschen und Sachwerte soll jeweils durch die örtliche Feuerwehr sichergestellt werden und stellt im Rahmen eines ganzheitlichen Brandschutzkonzeptes die letzte Verteidigungslinie gegen Brände dar. Allerdings ist die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr auf Grund ihrer Personalstärke und Ausrüstung sowie der örtlichen Infrastruktur (z. B. Entfernung des Schutzobjektes zur nächsten Feuerwehrwache) nicht unbegrenzt. 10.1 Öffentliche Feuerwehren Nach dem Feuerschutzgesetz der Bundesländer, z. B. das Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) in Nordrhein-Westfalen, sind alle Gemeinden verpflichtet, leistungsfähige Feuerwehren zu unterhalten, die den örtlichen Verhältnissen entsprechen, um Schadenfeuer zu bekämpfen sowie bei Unglücksfällen und bei solchen öffentlichen Notständen Hilfe zu leisten, die durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse verursacht werden. Das Vorhandensein einer öffentlichen Feuerwehr mit der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestausstattung wird deshalb bei der Risikobeurteilung in der Regel ohne gesonderte Prüfung als Standardmaßnahme vorausgesetzt. Öffentliche Feuerwehren können je nach ihrer Leistungsfähigkeit auf Antrag der Gemeinden vom GDV in Feuerwehrklassen (FK) eingeteilt werden. Dabei werden nicht nur die Anzahl und Qualifikation der Einsatzkräfte und die verfügbare Ausrüstung, z. B. Feuerwehrfahrzeuge, sondern insbesondere auch die Zuverlässigkeit des Brandmelde- sowie Alarmierungssystems und die Löschwasser- und Löschmittelversorgung erfasst und bewertet. Die Feuerwehrklassen stellen eine unverbindliche Grundlage dar, den abwehrenden Brandschutz bei der individuellen Risikobewertung der Versicherer im Rahmen industrieller Feuerversicherung zu berücksichtigen. 88 VdS 195 : 2008-01 (04) Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung Abb. 77: Feuerwehrfahrzeuge 10.2 Nichtöffentliche Feuerwehren Als nichtöffentliche Feuerwehren werden insbesondere Werk- oder Betriebsfeuerwehren bezeichnet. Aber auch Dienstleistungsfeuerwehren gehören dazu. Die Gesetzgebung der Bundesländer definiert die Begriffe "Werkfeuerwehr" und "Betriebsfeuerwehr" nicht einheitlich. Die Versicherer verwenden daher überwiegend Begriffe, die in DIN 14 011-9 "Begriffe aus dem Feuerwehrwesen, Organisation" definiert sind. Demnach ist die Werkfeuerwehr eine behördlich anerkannte Feuerwehr mit haupt- und/oder nebenberuflichen Einsatzkräften und die Betriebsfeuerwehr eine behördlich nicht anerkannte Feuerwehr mit hauptund/oder nebenberuflichen Einsatzkräften. Nichtöffentliche Feuerwehren können ebenfalls in die Feuerwehrklasse eingeteilt werden. Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere: − die fahrzeug- und gerätetechnische sowie persönliche Ausstattung und Ausrüstung, z. B. luftunabhängige Atemschutzgeräte und Funksystem sowie Löschwasserversorgung, − die Ausbildung der Einsatzkräfte, − das Brandmelde- und Alarmierungssystem, − die Alarm- und Einsatzorganisation, − die Hilfsfrist. Zudem gehen betriebsspezifische Risiken, wie z. B. Verwendung radioaktiver Gefahrstoffe oder Verwendung und Lagerung anderer Gefahrstoffe, in die Bewertung ein. Hinweis: siehe VdS 2034 Nichtöffentliche Feuerwehren, Merkblatt für die Bewertung 89 Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung VdS 195 : 2008-01 (04) Abb. 78: Tragkraftspritzenfahrzeug (TSF) – Staffelbesatzung (1/5) Feuerwehren, die die Mindestanforderungen gemäß der Tabelle 15 erfüllen, können bei der brandschutztechnischen Beurteilung berücksichtigt werden. 10.3 Löschwasserversorgung Die Bereitstellung der mindesterforderlichen Löschwasserversorgung als Grundschutz ist gemäß den Feuerschutzgesetzen der Bundesländer geregelt und Aufgabe der Gemeinde. Richtwerte für diesen Löschwasserbedarf sind u. a. in den technischen Regeln DIN 1988 6 enthalten. Hinweis: siehe − DIN 1988 6 Technische Regeln für Trinkwasserinstallationen (TRWI), Feuerlösch- und Brandschutzanlagen, Technische Regel der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) − DVGW W 405 Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung Arbeitsblatt- - Je nach objektspezifischen Gefahren der Brandausbreitung, die u. a. durch die Betriebsart, Brandlast, Abschnittsgröße und Infrastruktur der örtlichen Feuerwehr maßgeblich beeinflusst werden können, kann im Einzelfall darüber hinaus gehender Löschwasserbedarf erforderlich sein und muss ggf. vom Betreiber bereitgestellt werden. Ist eine Sicherstellung der erforderlichen Löschwasserversorgung auf Grund von örtlichen Gegebenheiten nicht bzw. nur begrenzt möglich, müssen weitere Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Hierfür hat sich insbesondere eine automatische Feuerlöschanlage bewährt, die nicht nur eine wirksame Brandbekämpfung ermöglicht, sondern vielfach den Brand auch löschen kann. Zur Sicherstellung erforderlicher Löschwasserversorgung sind Ringleitungssysteme in mindestens DN 150 und daran angeschlossenen Hydranten im Abstand von nicht mehr als 80 m untereinander empfehlenswert. Die Hydranten sollten als Überflurhydranten ausgebildet werden, da diese im Vergleich zu Unterflurhydranten leichter auffindbar, schneller einsatzbereit sind und auch im Winter nicht einfrieren. Die Standorte von Hydranten sind grundsätzlich freizuhalten und zu kennzeichnen. Unterflurhydranten müssen von Verschmutzungen sowie von Schnee und Eis freigehalten werden. 90 VdS 195 : 2008-01 (04) Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung Tabelle 15: Unverbindliche Mindestanforderungen an Feuerwehrklassen für nichtöffentliche Feuerwehren Um die ständige Betriebsbereitschaft der Hydranten zu gewährleisten, sollen diese in regelmäßigen Abständen gewartet werden. Insbesondere sind bewegliche Teile und Kupplungen gegebenenfalls einzufetten und die Funktion der selbsttätigen Entwässerungseinrichtung aus Frostschutzgründen zu überprüfen. 91 Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung VdS 195 : 2008-01 (04) Bei unzureichender Wasserversorgung durch das öffentliche Versorgungsnetz sind weitere Wasserentnahmemöglichkeiten vorzusehen, z. B. aus besonderen Löschwasserbehältern, Teichen, aufgestauten Bächen, Seen, Hafenbecken. Die Leistungsfähigkeit einer betrieblichen Löschwasserversorgung ist ebenfalls regelmäßig zu überprüfen. 10.4 Löschwasserrückhaltung Gemäß § 1a Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz vom 19.08.2002 (BGBl. I S. 3245) ist jedermann verpflichtet, bei Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um eine Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu verhüten, um eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung des Wassers zu erzielen, um die Leistungsfähigkeit des Wasserhaushalts zu erhalten und um eine Vergrößerung und Beschleunigung des Wasserabflusses zu vermeiden. Im Brandfall fällt in aller Regel durch Lagergut, Brandgut sowie Löschmittel verunreinigtes Löschwasser an. Ist aufgrund der gehandhabten Stoffe zu erwarten, dass Löschwasser durch Wasser gefährdende Stoffe verunreinigt wird, so ist grundsätzlich das anfallende kontaminierte Löschwasser zurückzuhalten und gemäß der “Verordnung über Anlagen zum Umgang mit Wasser gefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Muster-VAwS)” ordnungsgemäß zu entsorgen. Diese Verordnung ist in fast allen Bundesländern auf Grundlage der jeweiligen Landeswassergesetze eingeführt. Der Bauherr oder der Betreiber von “Anlagen zum Umgang mit Wasser gefährdenden Stoffen” ist somit verpflichtet, für den Brandfall Maßnahmen zur Löschwasserrückhaltung vorzusehen, wenn aufgrund der in der Anlage eingesetzten Stoffe zu erwarten ist, dass anfallendes Löschwasser mit Wasser gefährdenden Stoffen verunreinigt wird. Die Wasser gefährdenden Stoffe sind im § 19g Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 19.08.2002 definiert (BGBl. I S. 3245) und entsprechend ihrer Gefährlichkeit in Wassergefährdungsklassen (WGK 0 bis WGK 3) eingestuft. Eine Auflistung Wasser gefährdender Stoffe ist enthalten in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Wasserhaushaltsgesetz über die Einstufung Wasser gefährdender Stoffe in Wassergefährdungsklassen (Verwaltungsvorschrift Wasser gefährdende Stoffe - VwVwS) vom 17. Mai 1999 (BAnz. vom 29.5. 1999 Nr. 98a) Anlagen zum Umgang mit Wasser gefährdenden Stoffen sind Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen, Behandeln, Verwenden und Umschlagen Wasser gefährdender Stoffe sowie Rohrleitungsanlagen zum Transport Wasser gefährdender Stoffe innerhalb des Werksgeländes (§ 19 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz in der Fassung vom 19.08.2002, BGBl. I S. 3245. Aufgrund landesrechtlicher Bestimmungen, sind für Anlagen zum Lagern Wasser gefährdender Stoffe, Löschwasser-Rückhalteanlagen zum Auffangen von kontaminiertem Löschwasser vorgeschrieben. Die in allen Bundesländern baurechtlich eingeführten Vorgaben und die Anforderungen der Schadenversicherer sind in gesonderten Bestimmungen enthalten. Die Löschwasser-Rückhaltungs-Richtlinie (LöRüRl) gilt für Lageranlagen, in denen Wasser gefährdende Stoffe − der WGK 1 mit mehr als 100 t je Lagerabschnitt − der WGK 2 mit mehr als 10 t je Lagerabschnitt oder − der WGK 3 mit mehr als 1 t je Lagerabschnitt gelagert werden. Zusammenlagerungen sind zulässig. Für Produktionsanlagen können diese Richtlinien für die Bemessung des Löschwasser-Rückhaltevolumens als Erkenntnisquelle herangezogen werden. Die Ermittlung des Löschwasser-Rückhaltevolumens ist unter Berücksichtigung folgender Parameter vorzunehmen: 92 VdS 195 : 2008-01 (04) Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung − Art der Feuerwehr (öffentliche Feuerwehr oder Werkfeuerwehr) − brandschutztechnische Infrastruktur − Fläche des Lagerabschnitts − Lagerguthöhe, Lagerdichte und Lagermenge − Art des Lagers (im Freien, im Gebäude, in mobilen und ortsfesten Behältern) Unter Berücksichtigung, dass im Rahmen der Brandbekämpfung umso weniger Löschwasser anfällt, je besser die Branderkennungs- und Brandbekämpfungsmaßnahmen sind, wird das erforderliche Volumen der Löschwasser-Rückhalteanlage in den Richtlinien anhand von Tabellen ermittelt. Grundsätzlich gelten folgende Werte: − WGK 1 Auffangkapazität 100 % − WGK 2 Auffangkapazität 150 % − WGK 3 Auffangkapazität 200 % Die zulässige Lagermenge je Lagerabschnitt sowie die zulässige Fläche des Lagerabschnittes werden in Abhängigkeit von der Wassergefährdungsklasse des Lagergutes und der Art der Feuerwehr bestimmt. Hinweis: siehe − Verordnung über Anlagen zum Umgang mit Wasser gefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS) − Richtlinie zur Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen beim Lagern Wasser gefährdender Stoffe (LöRüRl) − VdS 2557 Richtlinien für Löschwasser-Rückhalteanlagen, Planung und Einbau (zz. In Vorbereitung) 11 Explosionsschutzmaßnahmen Explosionen ereignen sich in geschlossenen Behältern, Räumen und im Freien, wenn ausreichender Luftsauerstoff, eine explosionsfähige Gas- oder Staubwolke und eine Zündquelle mit der ausreichenden Mindestzündenergie gleichzeitig örtlich und zeitlich zusammentreffen. Nach der Betriebssicherheitsverordnung werden Explosionszonen wie folgt definiert Für Gase: Zone 0 Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre ist ständig, langzeitig oder auch häufig vorhanden. Zone 1 Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre ist gelegentlich vorhanden. Zone 2 Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre ist selten und kurzzeitig vorhanden. Für Stäube: Zone 20 Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre ist ständig, langzeitig oder häufig vorhanden. Zone 21 Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre ist gelegentlich vorhanden. Zone 22 Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre ist selten und kurzzeitig vorhanden. Kann die Bildung und Zündung einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre nicht völlig ausgeschlossen bzw. verhindert werden, sind Explosionsschutzmaßnahmen erforderlich. 93 Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung VdS 195 : 2008-01 (04) Eine Einschätzung des Risikos hat nach der Betriebssicherheitsverordnung im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung zu erfolgen. Dabei hat der Betreiber in einem Explosionsschutzdokument zudem die Daten der verwendeten Stoffe, z. B. Flammpunkt, Zündtemperatur, festzuhalten. Wesentliche Ursachen für Explosionsereignisse sind: − menschliches Fehlverhalten − mangelhafte Sauberkeit (speziell bei Stäuben) − Leckagen (speziell bei Flüssigkeiten und Gasen) − chemische Reaktionen − technisches Versagen Beim Explosionsschutz unterscheidet man zwischen: − primärem Explosionsschutz (Vermeidung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre) − sekundärem Explosionsschutz (Vermeidung von wirksamen Zündquellen) − tertiärem Explosionsschutz (Beschränkung der Auswirkungen einer Explosion) Der primäre und sekundäre Explosionsschutz werden auch als „aktiver Explosionsschutz“ und der tertiäre Explosionsschutz als „passiver Explosionsschutz“ bezeichnet. Typische Explosionsschutzmaßnahmen sind: − primärer Explosionsschutz • Inertisierung, Sauerstoffreduzierung • Gas-/Konzentrationsüberwachung − sekundärer Explosionsschutz • Grenztemperaturüberwachung • Kapselung (staub-/gasdicht) von Zündquellen − tertiärer Explosionsschutz • Explosionsunterdrückung • Explosionsdruckentlastung • explosionsfeste Bauweise 94 VdS 195 : 2008-01 (04) Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung Abb. 79: Beispiel einer Explosionsunterdrückung (Quelle: Incom Explosionsschutz) Explosionsschutzmaßnahmen müssen selbsttätig reagieren und einen sicheren, weitgehend störungsfreien Betrieb garantieren. Dementsprechend − müssen wesentliche Detektionssysteme (Temperatur, Druck, Restsauerstoffkonzentration usw.) redundant ausgelegt werden − sollen Leckagen oder sonstige nicht betriebsübliche Zustände, die zu einer Brand- oder Explosionsgefahr durch Stäube, Gase oder Dämpfe führen können, an einer ständig besetzte Stelle angezeigt werden − müssen bei Überschreiten maximaler Grenzwerte automatische Notabschaltsysteme, Verriegelungen, das Abfahren von Anlagen, Prozessen in einen sicheren Zustand garantieren − muss der Wartungs- und Instandsetzungsdienst ständig einsatzbereit sein Brandschutz- und Explosionsschutzmaßnahmen, wie z. B. Explosionsunterdrückungs-, Druckentlastungsund Überwachungseinrichtungen für Druck, Temperatur und Durchfluss sowie Inertisierungs- und Gaswarnanlagen, müssen regelmäßig geprüft und gewartet werden. Hinweis: siehe − Verordnung zur Rechtsvereinfachung im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, der Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV) − Atex 100a Rahmenrichtlinie 94/9/EG für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendungen in explosionsgefährdeten Bereichen − VDI 2263 Staubbrände und Staubexplosionen, Gefahren, Beurteilung, Schutzmaßnahmen − VDI 3673 Druckentlastung von Staubexplosionen 95 Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung VdS 195 : 2008-01 (04) Anhang A – Literatur/Quellen Atex 100a Rahmenrichtlinie 94/9/EG für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung explosionsgefährdeten Bereichen Richtlinie zur Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen beim Lagern Wasser gefährdender Stoffe (LöRüRI) Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) Verordnung über Anlagen zum Umgang mit Wasser gefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS) Verordnung zur Rechtsvereinfachung im Bereich der Sicherheit und den Gesundheitsschutzes bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, der Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV) Beuth Verlag GmbH 10772 Berlin Internet: www.Beuth.de Bauregelliste A, Bauregelliste B und Liste C Mitteilungen Deutsches Institut für Bautechnik Ernst & Sohn Verlag GmbH Bühringstr. 10, 13086 Berlin Internet: www.wiley-vch.de/ernstsohn/ BGR 133: Feuerlöscher, Regeln für die Ausrüstung von Arbeitsstätten BGR 134: Einsatz von Feuerlöschanlagen mit Sauerstoff verdrängenden Gasen Carl Heymanns Verlag KG, Luxemburger Str. 449, 50939 Köln Internet: www.heymanns.com GDV- und VdS-Publikationen Allgemeine Bedingungen für Feuerversicherung (AFB) VdS 2000 Brandschutz im Betrieb, Leitfaden für den Brandschutz VdS 2001 Feuerlöscher, Regeln für die Ausrüstung von Arbeitsstätten VdS 2007 Anlagen der Informationstechnologie (IT-Anlagen), Merkblatt zur Schadenverhütung VdS 2009 Brandschutz-Management, Leitfaden für die Verantwortlichen im Betrieb und Unternehmen VdS 2010 Risikoorientierter Blitz- und Überspannungsschutz, Richtlinien zur Schadenverhütung VdS 2018 Textilbetriebe, Richtlinien für den Brandschutz 96 VdS 195 : 2008-01 (04) Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung VdS 2029 Holz bearbeitende und verarbeitende Betriebe, Richtlinien für den Brandschutz VdS 2032 Kühlhäuser, Empfehlungen für den Brandschutz VdS 2033 Feuergefährdete Betriebsstätten und diesen gleichzustellende Risiken, Richtlinien zur Schadenverhütung VdS 2034 Nichtöffentliche Feuerwehren, Merkblatt für die Bewertung VdS 2035 Stahltrapezprofildächer, Planungshinweise für den Brandschutz VdS 2038 Fabriken und gewerbliche Anlagen, Allgemeine Sicherheitsvorschriften der Feuerversicherer (ASF) VdS 2049 Polstermöbel, Sicherheitsvorschriften für die Herstellung und Verarbeitung VdS 2052 Latex-Schäume, Sicherheitsvorschriften für die Herstellung und Verarbeitung VdS 2053 Polyurethan-Weichschäume, Sicherheitsvorschriften für die Herstellung und Verarbeitung VdS 2054 Polystyrol-Hartschaumstoffe, Sicherheitsvorschriften für die Herstellung und Verarbeitung VdS 2056 Gaststätten, Sicherheitsvorschriften VdS 2082 Brandschutzkonzept für Hotel- und Beherbergungsbetriebe, Richtlinien für die Planung und den Betrieb VdS 2093: Richtlinien für CO2-Feuerlöschanlagen, Planung und Einbau VdS 2095 Richtlinien für automatische Brandmeldeanlagen, Planung und Einbau VdS 2097 Baulicher Brandschutz, Produkte und Anlagen − Teil 2a Nichtbrennbare Baustoffe − Teil 2b Baustoffe für Brandschutzmaßnahmen − Teil 3 Konstruktive Bauteile − Teil 4 Feuerschutzabschlüsse, sonstige Brandschutztüren und ergänzende Sonderbauteile − Teil 5 “Brandschutzverglasungen” − Teil 6 Kabel- und Rohrabschottungen − Teil 7 Lüftungsleitungen und Absperrvorrichtungen gegen Brandübertragung − Teil 8 Installationskanäle und Kabelanlagen VdS 2106 Richtlinien für Funkerkennungs-, Funkausscheidungs- und Funkenlöschanlagen, Planung und Einbau VdS 2109 Richtlinien für Sprühwasser-Löschanlagen, Planung und Einbau VdS 2111 Richtlinien für Pulver-Löschanlagen, Planung und Einbau VdS 2216 Brandschutzmaßnahmen für Dächer, Merkblatt für die Planung und Ausführung VdS 2223 Abnahmeprüfung der Feuerschutzabschlüsse im Zuge bahngebundener Förderanlagen, Merkblatt für den Baulichen Brandschutz VdS 2226 Krankenhäuser, Pflegeheime und ähnliche Einrichtungen zur Unterbringung oder Behandlung von Personen; Richtlinien für den Brandschutz 97 Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung VdS 195 : 2008-01 (04) VdS 2234 Brandwände und Komplextrennwände, Merkblatt für Anordnung und Ausführung VdS 2298 Lüftungsanlagen im Brandschutzkonzept, Merkblatt für Planung, Ausführung und Betrieb VdS 2304 Einrichtungsschutz für elektrische und elektronische Systeme, Richtlinien für Planung und Einbau VdS 2371 Rauchgas-Entschwefelungs-Anlagen (REA), Richtlinien für den Brandschutz VdS 2380 Richtlinien für Feuerlöschanlagen mit nicht verflüssigten Inertgasen, Planung und Einbau VdS 2381 Richtlinien für Feuerlöschanlagen mit halogenierten Kohlenwasserstoffen, Planung und Einbau VdS 2395-1 Richtlinien für halbstationäre Löschanlagen, Planung und Einbau, Teil 1: Halbstationäre Sprühwasser-Löschanlagen VdS 2513 Lagerung von Sekundärrohstoffen aus Kunststoff, Brandschutztechnische Richtlinien VdS 2515 Abfallverbrennungsanlagen (AVA), Richtlinien für den Brandschutz VdS 2557 Richtlinien für Löschwasser-Rückhalteanlagen, Planung und Einbau VdS 2815 Zusammenwirken von Wasserlöschanlagen und Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA), Merkblatt zum Brandschutz VdS 2893 Erhaltung der Betriebsbereitschaft von Feuerlöschanlagen mit gasförmigen Löschmitteln, Merkblatt zur Schadenverhütung VdS 3518 Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Einsatz von Feuerlöschanlagen mit Löschgasen, Richtlinien für Feuerlöschanlagen VdS 3527 Richtlinien für Inertisierungs- und Sauerstoffreduzierungsanlagen, Planung und Einbau VdS CEA 4001 Richtlinien für Sprinkleranlagen, Planung und Einbau VdS CEA 4020 Richtlinien für Natürliche Rauch- und Wärmeabzugsanlagen, Planung und Einbau (ersetzt VdS 2098) VdS Schadenverhütung Verlag Amsterdamer Straße 174, 50735 Köln Internet: www.vds.de DIN-Normen DIN VDE 0833-2 Gefahrenmeldeanlagen für Brand, Einbruch, − DIN 1988-6 − Festlegungen für Brandmeldeanlagen (BMA) Technische Regeln für Trinkwasserinstallationen (TRWI) Feuerlösch- und Brandschutzanlagen DIN 4102 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen − Teil 1 Baustoffe − Teil 2 Bauteile 98 VdS 195 : 2008-01 (04) Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung − Teil 3 Brandwände und nichttragende Außenwände − Teil 4 Zusammenstellung und Anwendung klassifizierter Baustoffe, Bauteile und Sonderbauteile − Teil 7 Bedachungen − Tei 12 Funktionserhalt von elektrischen Kabelanlagen, Anforderungen und Prüfungen − Teil 16 Durchführung von Brandschachtprüfungen DIN 14 011-9 Begriffe aus dem Feuerwehrwesen, Organisation DIN 14 095 Feuerwehrpläne für bauliche Anlagen DIN 18 090: Aufzüge, Fahrschacht-Dreh- und -Falttüren für Fahrschächte mit Wänden der Feuerwiderstandsklasse F 90 DIN 18 234 Baulicher Brandschutz großflächiger Dächer, Brandbeanspruchung von unten DIN EN ISO 13 943 Brandschutz – Vokabular Beuth Verlag GmbH 10772 Berlin Internet: www.beuth.de VDI- Richtlinien (Verein Deutscher Ingenieure) VDI 2263 Staubbrände und Staubexplosionen, Gefahren, Beurteilung, Schutzmaßnahmen VDI 3673 Druckentlastung von Staubexplosionen Beuth Verlag GmbH 10772 Berlin Internet: www.beuth.de Technische Regel der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) DVGW W 405 Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung -ArbeitsblattWirtschafts- und Verlagsgesellschaft Gas und Wasser mbH Josef-Wirmer-Str.3, 53123 Bonn Internet: www.wvgw.de Weiterführende Literatur Hommel: Handbuch der gefährlichen Güter; Springer-Verlag 99 Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung VdS 195 : 2008-01 (04) Anhang B – Muster für den Aufbau und Inhalt eines Besichtigungsberichtes für das Mitversicherungsgeschäft B.1 Deckblatt − Versicherungsnehmer (VN) − Nummer des Versicherungsscheins − Erst-/Nachbesichtigungsbericht − Besichtigungs-/Erstelldatum − Deckungsumfang FI/FBU, EC, Allrisk usw. − Gesamtversicherungssummen − PML’s, Kumul-PML − Standort, Hauptbetriebsart / Risikodaten − Technischer Betreuer − Kaufmännischer Betreuer − Aussage zur Risikobewertung B.2 Anlass, Firmen-/Standortdarstellung − Anlass der Besichtigung − Teilnehmer der Besichtigung − Standortdaten (z. B. Gründung, Veränderung, Ausbau, Umsatz, Produktionsschwerpunkte, Betriebsart, Mitarbeiter, Arbeitszeit/Schichtbetrieb) − wesentliche betriebliche Veränderungen seit der letzten Besichtigung − geplante Veränderungen (z. B. Bauliche und betriebliche Investitionen) B.3 Betriebs-/Verfahrensbeschreibung − Beschreibung der Produktionsprozesse/-abläufe − wesentliche Maschinen-/Engpasssituationen − besondere Gefährdungen − Prozess-/Produktionssicherungsmaßnahmen − Qualitätsstandards/Zertifizierung B.4 Risikobeurteilung Die nachfolgenden Risikofaktoren sind für die gesamte Risikobeurteilung zu erfassen: − Komplexe/Brandabschnittsunterteilungen (räumliche/ bauliche Abschnittsbildung, Abschottungsmaßnahmen) − feuerbeständige Abtrennung/sonstige Trennungen − Bauart (Baustoffe/bauliche Brandlast, Tragwerk, Dachtragwerk, Bedachung, Außenwände, Decken), − betriebliche Brandlasten (Material, Art und Umfang der Lagerung), Brandausbreitung − Zündquellen − Nachbarschaftsgefährdung, Mehrherrigkeit (Nutzungsart / Trennungen) − Sondergefahren (Gefahrerhöhung durch Gebäudetechnik, z. B. Raumlufttechnische Anlagen, besonders ungünstige Risikoverhältnisse) − Anlagentechnischer Brandschutz (Branderkennung, Brandbekämpfung) − Abwehrender Brandschutz − Umfahrbarkeit der Gebäude 100 VdS 195 : 2008-01 (04) Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung − Organisatorischer Brandschutz, Instandhaltung − Werksschutz/Intrusionsschutz/Brandstiftungsgefahr − Zugänglichkeit/Überwachung des Betriebsgeländes − IT-Sicherheit − Brandfolgeschäden − Vorschäden − Zusammenfassung B.5 Risikoangaben (Falls zutreffend, Detailerläuterung und -informationen zu risikotechnischen Beurteilungskriterien im Abschnitt B.4) − Gebäudenutzung/Bauart (mit Angaben des betreffenden Komplexes, Gebäudenummer, Grundfläche, Geschosszahl, Baujahr usw.) − Energieversorgung (Bedarf/Leistungsdaten, Redundanzen, Notfallplan) • Elektrische Energie (Trafo, Schaltanlagen, Einspeisung, Revisionen usw.) • Kesselhaus, Heizung, Dampfversorgung • Druckluftversorgung • Gasversorgung/Erdgas/Gasflaschen − Blitz-/Überspannungsschutz (Schutzumfang, Schutzgrad) − Technischer Brandschutz (Auslegung, Abnahme, Wartung, Revision und Instandsetzung) • Branderkennungssysteme (Überwachungsumfang, Schutzstandard) • Brandlöschsysteme (Schutzumfang, Schutzstandard) • sonstige Löschgeräte und -einrichtungen, z. B. Feuerlöscher, Wandhydraten (Schutzumfang, Schutzstandard) • Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA, manuelle/ automatische Auslösung) • weitere Schutzmaßnahmen über die geforderten Maße hinaus − Abwehrender Brandschutz/Feuerwehr • Zuständige Feuerwehr, Feuerwehrklasse • Hilfsfrist, Alarmierungszeit, Entfernung zur nächsten Feuerwache • Löschwasserversorgung (verfügbare Menge, Art, Anzahl und Entfernung der Entnahmestellen) • Löschwasserrückhalt • Betriebs- und/oder Werkfeuerwehr 101 Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung − VdS 195 : 2008-01 (04) Brandschutzorganisation • Einstellung der Betriebsleitung wirtschaftliche Situation) zum Brandschutz (subjektive Wahrnehmung, Betriebsklima, • Brandschutzbeauftragter (Qualifikation, Stellung im Betrieb, Aufgaben, Vollmacht) • Brandschutzordnung, Brandschutzpläne • Regelungen über feuergefährliche Arbeiten (Schweißerlaubnisschein) und Rauchverbot • Instandhaltung (Wartung, Prüfung und Instandsetzung) sicherheitstechnischer Anlagen und Einrichtungen, z. B. regelmäßige Überprüfung der elektrischen Anlagen • Lagerung im Betrieb (Lager im Freien, Anlagerung am Gebäude) • Ausbildung und Unterweisung der Belegschaft, betriebliche Brandschutzübung • Brandschutzkontrolle • Außerbetriebsetzung von Brandschutzanlagen • Ordnung und Sauberkeit, Abfallbeseitigung − Werksschutz (ED-Sicherheit, Intrusionsschutz, z. B. Einfriedung und Bewachung des Betriebsgeländes) − EDV-Sicherheit (Datensicherung/Backups, feuerbeständige Abtrennung der EDV-Zentren) − weitere Schutzmaßnahmen − Vorschäden (Art, Anzahl, Höhe, Ort, Ursachen, umgesetzte Maßnahmen zur Schadenverhütung) − Betriebsunterbrechungsschäden • Engpass-Maschinen, Ausweichmöglichkeiten • Wechsel- und Rückwirkungen • Krisenmanagement • Maßnahmen zur Schadenminderung − Brandschutz auf der Baustelle B.6 Natur-/Elementargefahren Im Einzelfall zusätzlich zu beurteilen – sofern relevant: − Erdbeben − Erdrutsch/Bodensenkung − Flugzeugabsturz − Hagel − Lawinen/Schneelast − Leitungswasser − Sprinklerleckage. − Sturm − Überschwemmung. Besonderes bei Natur-/Elementargefahren sind zur Situationsbeschreibung Angaben über die Schadenerfahrungen und Exponierung anhand von Daten-/Kartenmaterial, z. B. Erdbebenzoneneinteilung, ZÜRS, hilfreich. 102 VdS 195 : 2008-01 (04) B.7 Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung Empfehlungen / Maßnahmen (Nur im Zuge von Nachbesichtigungen) − Umsetzungsstand der bereits ausgesprochenen Auflagen bzw. Empfehlungen einschließlich Aussage des Versicherungsnehmers dazu, − neue Auflagen bzw. Empfehlungen B.8 PML-Schätzung (Feuer, FBU und Kumul) Die nachfolgende Ausführung stellt einen Auszug aus dem Handbuch Sachversicherung dar. Feuer-PML Zur Ermittlung des „wahrscheinlichen Höchstschadens“ (PML, d.h. probable maximum loss) ist die höchste „wahrscheinliche Schadensumme“ eines Wagnisses festzustellen. In der Regel ist von 100 % der Wertbelastung eines Komplexes (Totalschaden) auszugehen. Ein geringerer als der 100%ige Wert eines Komplexes kann nur in besonders begründeten Ausnahmefällen angesetzt werden. Risikomerkmale, die eine Verminderung der Komplexschadensumme erlauben: − außergewöhnliche horizontale Ausdehnung in Verbindung mit vielfachen baulichen Unterteilungen bei unverbrennlichen Dächern − Fehlen nennenswerter Mengen brennbarer oder explosiver Stoffe Folgende Umstände können die vorstehenden günstigen Merkmale durch ihre Einflussgröße aufheben: − Explosionsgefahr − Folgeschäden durch korrosive Gase oder Dämpfe − Gefährdung durch Nachbarschaft Risikomerkmale, die keinesfalls eine Verminderung der Komplexschadensumme erlauben: − Feuerlöscheinrichtungen (z. B. öffentliche Wehren, Werksfeuerwehr, Sprinkler- oder CO2-Anlagen) − Feuermeldeanlagen (z. B. Ionisations- oder Rauchmeldeanlagen) − Bewachung − Zwischendecken eines Gebäudes Besteht ein Wagnis aus mehreren baulich oder räumlich getrennten Komplexen, so ist der PML nach folgenden weiteren Grundsätzen zu ermitteln. Es ist zu berücksichtigen, dass sich ein Schadenereignis über einen Komplex hinaus ausdehnen oder gleichzeitig mehrere Komplexe betreffen kann. Die Erfahrungen aus größeren Schäden lassen befürchten, dass insbesondere bauliche Trennungen einem Brand nicht immer standhalten. Risikomerkmale, die für eine Ausdehnung des Schadens über den Komplex hinaus sprechen: − Explosionsgefahr − Folgeschäden durch korrosive Gase oder Dämpfe − Gefährdung durch Nachbarschaft Möglichkeiten, die unberücksichtigt bleiben können: − Fälle gleichzeitiger Brandstiftung in mehreren räumlich getrennten Komplexen − katastrophenähnliche Einwirkungen von außen, deren Entstehung auf Umständen beruht, die weder mittelbar noch unmittelbar mit dem versicherten Wagnis in Zusammenhang stehen 103 Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung VdS 195 : 2008-01 (04) Für die Ermittlung des wahrscheinlichen Höchstschadens ist zunächst vom höchstbelasteten Komplex auszugehen. Anschließend ist der PML für die übrigen Komplexe in gleicher Weise zu prüfen. Weitere generelle Grundsätze: − Der Besichtigungsbericht muss den Aufbau der PML-Ermittlung eindeutig erkennen lassen. − Jede Abweichung von der Regel, dass mit einem Komplex-Totalschaden zu rechnen ist, muss ausführlich begründet und in der wertmäßigen Auswirkung erläutert werden. − Sind Vorräte nach der Stichtagsklausel versichert, so ist bei der Wertverteilung von der vollen Versicherungssumme auszugehen. − Bei Ermittlung der Wertverteilung ist eine vereinbarte Freizügigkeit zu berücksichtigen. − Größere Nachversicherungen oder betriebliche Umstellungen erfordern gleichzeitig eine Prüfung und ggf. eine Berichtigung des PML. − Bei vertraglich vereinbarter Haftungsbegrenzung ist dieser Betrag grundsätzlich als „wahrscheinlicher Höchstschaden“ anzusetzen. Eine niedrigere PML-Schätzung ist eingehend zu erläutern. Aus dem Verhältnis der höchsten „wahrscheinlichen Schadensumme“ (PML) zur Gesamtversicherungssumme errechnet sich die PML-Quote. FBU-PML Die für die Feuerversicherung aufgestellten Grundsätze gelten sinngemäß auch für die FBU-Versicherung, aber häufig mit anderen Auswirkungen. Grundsätzlich wird der „wahrscheinliche Höchstschaden“ durch die Versicherungssummen und die für die einzelnen Positionen vereinbarten Haftzeiten bestimmt. Der PML kann insbesondere durch folgende Risikomerkmale beeinflusst werden: − Engpässe, z. B. Prozess-Rechner − Mietsachen − Wechselwirkungsschäden − Rückwirkungsschäden − saisonbedingte Produktionsschwankungen − Kampagne-/Saison-Betriebe (PML 100 %!) Risikomerkmale, die keinesfalls eine Verminderung erlauben: − Läger mit überdurchschnittlicher Vorratshaltung − freie Kapazitäten Aus dem Verhältnis der höchsten „wahrscheinlichen Schadensumme“ aller Positionen zur Gesamtversicherungssumme errechnet sich die PML-Quote. Bei vertraglich vereinbarter Haftungsbegrenzung ist dieser Betrag grundsätzlich als „wahrscheinlicher Höchstschaden“ anzusetzen. Eine niedrigere PML-Schätzung ist eingehend zu erläutern. B.9 Ergänzende Erläuterungen zu PML-Schätzung Grundsätzlich beim Feuer-PML zu berücksichtigen sind auch Kosten, Höherhaftung und Vorsorge. Der FBU-PML gemäß dem Abschnitt B.8 kann zudem beeinflusst werden durch: − behördliche Wiederaufbaubeschränkungen − Maschinen-Wiederbeschaffungszeiten − Theoretische interne und externe Ausweichmöglichkeiten In diesem Zusammenhang können besonders Schlüsselmaschinen Engpässe verursachen. 104 Herausgeber: Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) Verlag: VdS Schadenverhütung GmbH Amsterdamer Str. 174 • D-50735 Köln Telefon: (0221) 77 66 - 0 • Fax: (0221) 77 66 - 341 Copyright by VdS Schadenverhütung GmbH. Alle Rechte vorbehalten.
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