Deckvertrag Hengsthalter Stutenhalter Name Str. Ort Tel.: Name Str. Ort Tel.: Daten des Hengstes Daten der Stute Name Rasse Lebens-Nr. Farbe Name Rasse Lebens-Nr. Farbe Anlieferungsdatum/Abholdatum Die oben aufgeführte Stute wird dem registierten/gekörten Hengst zur Bedeckung zugeführt. Der voraussichtliche Anlieferungstermin der Stute ist der ....................................................... Der Termin ist rechtzeitig, jedoch mindestens 8 Tage zuvor, mitzuteilen. Die Decktaxe beträgt __________ Euro. Bei Vertragsunterzeichnung zahlt der Stuteneigentümer/Pächter eine Reservierungspauschale in Höhe von 50 Euro. Diese wird mit der Decktaxe verrechnet. Kommt es nicht zu einer Bedeckung, ganz gleich aus welchen Gründen, ist die Reservierungspauschale verfallen. Allgemeine Bedingungen 1. Die Decksaison beginnt am 01.Feb. und endet am 30.Sept. eines jeden Kalenderjahres. 2. Zur Annahme kommen nur gesunde Stuten. Bestehen diesbezüglich Zweifel, wird auf Kosten des Stuteneigentümers eine tierärztliche Untersuchung durchgeführt. 3. Mit der Anlieferung der Stute ist das Ergebnis einer Cervix-Tupferprobe vorzulegen, welche nicht älter als 3 Wochen sein darf und die bestätigt, dass die Stute frei von krankmachenden Keimen ist. Mit der Anlieferung garantiert der Stuteneigentümer/halter, dass in dem Pferdebestand, aus der die Stute kommt, während der letzten 12 Monate Virus-Abort nicht aufgetreten ist. 4. Der Stuteneigentümer oder sein Beauftragter, übergibt bei Anlieferung Kopien der Abstammungspapiere und den Equidenpass. Die Stute ist entwurmt, unbeschlagen und in einem einwandfreien Hufzustand anzuliefern. 5. Der Stuteneigentümer bezahlt während der Einstellzeit ein Tagesgeld von 5 Euro, für Stuten mit Fohlen bei Fuß 10 Euro. 6. Der Hengsthalter ist ermächtigt, während der Einstellzeit im Auftrage des Stutenbesitzers, seines Ermessens für notwendig erachtete tierärztliche Behandlungen und Untersuchungen in Auftrag zu geben. Ultraschalluntersuchungen erfolgen nach Absprache. 7. Der Hengsthalter sorgt für Unterkunft,Verpflegung und Wartung der Stute/m. Fohlen, unter Anwendung der üblichen Sorgfalt, wobei der Stuteneigentümer sich ausdrücklich damit einverstanden erklärt, dass die Stute/Fohlen Koppelgang hat. 8. Deckpauschalen, Pensionsgelder und Auslagen des Hengsthalters sind bei Abholung der Stute in bar zu entrichten, wobei der Hengsthalter solange ein Zurückbehaltungsrecht an der Stute hat, bis die Forderung des Hengsthalters aus der Beckung vollständig bezahlt ist. 9. Nimmt die Stute nicht auf - resobiert sie - kann der Stuteneigentümer Nachbedeckungen beanspruchen, ohne dass die Deckgebühr erneut fällig wird. Das Recht auf Nachbedeckung soll innerhalb der laufenden Decksaison ausgeübt werden, ansonsten innerhalb der kommenden. 10. Sollte der Hengsthalter die Nachbedeckung nicht mit demselben Hengst durchführen können, erfolgt die Nachbedeckung durch einen anderen Hengst des Gestütes. Weitergehende Ansprüche des Stuteneigentümers sind ausgeschlossen. 11. Der Stuteneigentümer erklärt, dass das eingestellte Pferd sein rechtmäßiges Eigentum und nicht gefändet oder verpfändet ist. Für die Deckgebühren als auch die Unterstellgebühren steht dem Hengsthalter ein Pfandrecht nach § 647 BGB zu. 12. Der Hengsthalter haftet, soweit gesetzlich zulässig und unabhängig vom Rechtsgrund, nicht für Untergang,Verletzung oder einen eingetretenen Minderwert der Stute/Fohlen bei Fuß, es sei denn, es läge Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor. Die Haftung beschränkt sich auf den unmittelbar eingetretenen Schaden. Eine Haftung für indirekte und Folgeschäden ist ausgeschlossen. Der Haftungsausschluß wirkt auch zugunsten von Hilfspersonen des Hengsthalters. 13. Änderungen und Ergänzungen dieser Vertragsbedingungen bedürfen der Schriftform. Bei Streitigkeiten ist das für den Wohnsitz des Hengsthalters zuständige Gericht, Erfüllungsort. 14. Sondervereinbarungen Hengsthalter _________________, den ___ .____ . 2____. Stuteneigentümer
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