Angebot (VOB) Tel.: Fax: Email: , den (Name und Anschrift des Bieters) An Ablauf der Zuschlagsfrist Land Berlin (Sondervermögen Immobilien des Landes Berlin) c/o BIM Berliner Immobilienmanagement GmbH Warschauer Str. 41/42 am 28.07.2016 10243 Berlin (Anschrift der ausschreibenden Stelle) Baumaßnahme: Heinsestraße 24, 13467 Berlin Angebot für: Maler- und Lackierarbeiten B13050-3015800-001-340-03 ___________________________________________________________________ Anlagen - Leistungsverzeichnis mit Preisen - Angaben zur Preisermittlung - Nebenangebote (falls zugelassen) - Erkl. über im Betrieb zur Verfügung stehende Arbeitskräfte sowie Verz. Nachunternehmer - Formblatt 1: Aufstellung der vorgesehenen Verwertungs- und Beseitigungsziele - Eigenerklärungen - Selbstauskunft AN - Unterlagen sind gemäß Checkliste beizufügen Ich/Wir biete(n) die Ausführung der in den Vergabeunterlagen beschriebenen Leistung zu den von mir/uns in das Leistungsverzeichnis eingesetzten Preisen an. An dieses Angebot halte(n) ich mich/wir uns bis zum Ablauf der Zuschlags- und Bindefrist gebunden. Das Angebot besteht aus folgenden Vertragsunterlagen, die bei Auftragserteilung Vertragsbestandteil werden und i n der nachfolgenden Reihenfolge gelten: - der Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis/Leistungsprogramm, ggf. zeichnerischen Unterlagen und Erläuterungen - den „Besonderen Vertragsbedingungen (BVB)“ - den „Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen“ - den „Zusätzlichen Vertragsbedingungen (ZVB)“ - den „Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen“ VOB Teil C, Ausgabe 2012 - den „Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Baueistungen“ VOB Teil B - DIN 1961-, Ausgabe 2012 - Erklärung über die im eigenen Betrieb zur Verfügung stehenden Arbeitskräfte sowie Verzeichnis der Nachunternehmer BIM – Stand 01.10.2013 Seite 1 von 5 - Erklärung gem. § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Förderung von Frauen (werden Vertragsbestandteil bei Auftragsvergaben ab einem Auftragswert von mehr als 200.000,00 € netto) Die Bewerbungsbedingungen habe ich/wir zur Kenntnis genommen und beachtet. Ich/Wir biete(n) die Ausführung der beschriebenen Leistungen zu den von mir/uns eingesetzten Preisen und mit allen den Preis betreffenden Angaben wie folgt an: Hauptangebot Endbetrag einschl. Umsatzsteuer (ohne Nachlass/Skonti) Summe Angebot Preisnachlass ohne Bedingung € Nebenangebote zum Hauptangebot Technische Nebenangebote (ohne Angabe eines Hauptangebotes) % Anzahl: Endbetrag einschl. Umsatzsteuer (ohne Nachlass) Preisnachlass ohne Bedingung € % € % € % € % € % Ich bin mir / Wir sind uns bewusst, dass eine wissentlich falsche Erklärung im Angebotsschreiben meinen / unseren Ausschluss von weiteren Auftragserteilungen zur Folge hat. Die nachstehende Unterschrift bzw. die Unterschrift auf dem Mantelbogen oder die elektronische Signatur gilt für alle Teile des Angebotes, dazu gehören auch die auf Seite 1 aufgeführten Anlagen und Vergabeunterlagen. Wird eine selbstgefertigte Kurzfassung des Leistungsverzeichnisses abgegeben, wird mit der Unterschrift auch die vom Auftraggeber verfasste Urschrift des Leistungsverzeichnisses als alleinverbindlich anerkannt. _____________________________________________ Ort, Datum, Stempel und Unterschrift Wird das Angebotsschreiben an dieser Stelle nicht unterschrieben, gilt das Angebot als nicht abgegeben. Wird bei elektronischer Angebotsabgabe der Mantelbogen nicht unterschrieben oder es fehlt die elektronische Signatur, gilt das Angebot als nicht abgegeben. BIM – Stand 01.10.2013 Seite 2 von 5 Angaben zur Preisermittlung Bieter: Vergabenummer: Datum: B13050-3015800-001-340-03 Baumaßnahme: Heinsestraße 24, 13467 Berlin Angebot für Maler- und Lackierarbeiten 1 Angaben über den Verrechnungslohn 1.1 Mittellohn ML einschl. Lohnzulagen und Lohnerhöhung, wenn keine Lohngleitklausel vereinbart wird Lohnzusatzkosten Sozialkosten, Soziallöhne und lohnbezogene Kosten als Zuschlag auf ML Lohnnebenkosten Auslösungen, Fahrgelder, als Zuschlag auf ML Kalkulationslohn KL (Summe 1.1. bis 1.3) Zuschlag zu Kalkulationslohn (aus Zeile 2.4, Spalte 1) Verrechnungslohn VL (Summe 1.4 und 1.5) 1.2 1.3 1.4 1.5 1.6 2 Zuschlag % 2.1. Zuschläge auf die Einzelkosten der Teilleistungen = unmittelbare Herstellungskosten Zuschläge in % auf Lohn Stoffkosten Gerätekosten Sonstige Kosten Baustellenallgemeinkosten 2.2 Allgemeine Geschäftskosten 2.3 Wagnis und Gewinn 2.4 Gesamtzuschläge BIM –Stand 01.10.2013 €/h Nachunternehmerleist. Seite 3 von 5 3 Ermittlung der Angebotssumme Einzelkosten d. Teilleistungen = unmittelbare Herstellungskosten 3.1 Gesamtzuschläge gem. 2.4 % Angebotssumme € Eigene Lohnkosten Verrechnungslohn (1.6) x Gesamtstunden x 3.2 3.3 3.4 3.5 Stoffkosten (einschl. Kosten für Hilfsstoffe) Gerätekosten (einschließlich Kosten für Energie und Betriebsstoffe) Sonstige Kosten (vom Bieter zu erläutern) Nachunternehmerleistungen1 Angebotssumme ohne Umsatzsteuer 1 Auf Verlangen sind für diese Leistungen die Angabe zur Kalkulation der (s) Nachunternehmer(s) dem Auftraggeber vorzulegen. Eventuelle Erläuterungen des Bieters: BIM –Stand 01.10.2013 Seite 4 von 5 Erklärung über die im eigenen Betrieb zur Verfügung stehenden Arbeitskräfte sowie Verzeichnis der Nachunternehmer Betr. Heinsestraße 24, 13467 Berlin Maler- und Lackierarbeiten (wie Aufforderung zur Angebotsabgabe) Die Bauleistungen, auf die mein/unser Betrieb eingerichtet is t, werden gemäß § 4 Abs. 8 VOB/B im eigenen Betrieb ausgeführt. Das ist der vertragsschließende Betrieb bzw. die ve rtragsschließende Niederlassung. Schwester- oder Tochterfirmen sind darunter nicht zu verstehen. Dafür stehen in meinem/uns erem Betrieb insgesamt __ ____ gewerbliche Arbeitskräfte zur Verfügung. Der Kalkulati on zugrunde gelegt und für die Leistungserbringu ng vorgesehen sind davon _______ Arbeitnehmer, die sich nach Anzahl und Berufsgruppen wie folgt gliedern: 1) 2) 3) 4) 5) 6) Eine Verbindlichkeitserklärung ist dem Auftraggeber vor Vertragsschluss auf Wunsch vorzulegen. Mir/Uns ist bekannt, dass nach Erteilung des Zuschlags mit einer schriftlichen Einwilligung zur Übertragung von Bauleistungen an Nachunternehmer nur zu rechnen ist, wenn unvorhersehbare und unabwendbare Umstände von mir/uns nachgewiesen werden. Bauleistungen, auf die mein/unser Betrieb nicht eingerichtet ist, werde(n) ich/wir nur an Nachunternehmer übertragen. Diese Nachunternehmer sind im Verzeichnis der Nachunternehmer aufgeführt. Nachunternehmer selbst dürfen nur im schriftlichen Einvernehmen mit dem Auftraggeber weitere Nachunternehmer beauftragen. Verzeichnis der Nachunternehmer Leistung: an Firma (Name, Adresse, Anzahl der verfügbaren Arbeitskräfte): a) b) c) d) e) Die Zustimmung des Auftraggebers hierfür gilt mit Vertragsabschluss als erteilt. Ein Austausch der bestätigten Nachunternehmer ist nur mit schriftlicher Einwilligung des Auftraggebers zulässig. Unerlaubter Nachunternehmereinsatz kann zur Vertragskündigung und zum befristeten Ausschluss meines/ unseres Betriebes von Bauaufträgen Berlins sowie ggf. zur Vertragsstrafe führen. Planungsleistungen (Nur im Bedarfsfall ausfüllen) Es ist vorgesehen, die technische Bearbeitung an ______________________________________________________________________________ zu vergeben. Die Weitergabe erfolgt unter Zugrundelegung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieur (HOAI). BIM –Stand 01.10.2013 Seite 5 von 5 Land Berlin (Sondervermögen Immobilien des Landes Berlin) c/o BIM Berliner Immobilienmanagement GmbH Warschauer Str. 41/42 10243 Berlin ______________________________ (Ausschreibende Stelle) BIM Berliner Immobilienmanagement GmbH Warschauer Str. 41/42 10243 Berlin10243 Berlin10243 Berlin10243 Berlin10243 Berlin10243 Berlin Tel: 030-901661649 Fax: +49 30901661668 [email protected] Datum setzen Berlin, 09. 06. 2016 Es schreibt Ihnen: Ricarda Wesner Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (VOB) Baumaßnahme Heinsestraße 24, 13467 Berlin Angebot für: Maler- und Lackierarbeiten B13050-3015800-001-340-03 _____________________________________________________________ _____________________________________________________________ Sehr geehrte Damen und Herren, Sie werden gebeten, ein Angebot abzugeben. Die in den anliegenden Unterlagen beschriebene Bauleistung soll nach Öffentlicher Ausschreibung vergeben werden. 1. Auftraggebende Stelle: Land Berlin (Sondervermögen Immobilien des Landes Berlin) vertreten durch BIM Berliner Immobilienmanagement GmbH Warschauer Str. 41/42 10243 Berlin 2. Vergabeunterlagen : Alle maßgeblichen Vergabeunterlagen sind in dem beigefügten Vordruck "Angebot" aufgeführt. Soweit einzelne dieser Unterlagen hier nicht beigefügt sind, können sie bei der ausschreibenden Stelle eingesehen /angefordert werden. 3. Auskunft über Vergabeunterlagen, etwaige Ortsbesichtigungen, Anforderung zusätzlicher Unterlagen u. dergl.: Ingenieurbüro Anuschah Behzadi Große Hamburger Straße 31 10115 Berlin Telefon: 03025323074 , Telefax: 03043206880 E-Mail: [email protected] werktags, außer Sonnabend, auf Terminvereinbarung BIM – Stand 15.10.2015 Seite 1 von 4 4. Frist für die Angebotsabgabe: Das Angebot ist bis zum Einreichungstermin am 28.06.2016 um 11:40 Uhr vollständig, einschließlich aller geforderten Nachweise und/ oder Erklärungen, elektronisch signiert auf die Vergabeplattform des Landes Berlin hoch zu laden. Wird zur Signatur das Mantelbogenverfahren gewählt, ist der Mantelbogen per Post oder per Fax form- und fristgerecht an die ausschreibende Stelle: Land Berlin (Sondervermögen Immobilien des Landes Berlin) c/o BIM Berliner Immobilienmanagement GmbH Warschauer Str. 41/42 10243 Berlin Fax: +49 30901661668 zu schicken oder am Empfang abzugeben. Für die Einhaltung der Frist für die Angebotsabgabe ist der Eingang und nicht das Datum des Poststempels maßgeblich. Für den Ausnahmefall, dass Angebote in Papier abgegeben werden, sind diese vollständig bis zum Eröffnungstermin an die vorgenannte ausschreibende Stelle in einem fest verschlossenen Umschlag mit der Aufschrift „Angebot für Ort, Gewerk, Submissionstermin: Datum, Uhrzeit Uhr“ einzusenden oder dort abzugeben. Zum Eröffnungstermin sind nur Bieter und ihre Bevollmächtigten zugelassen. BIM – Stand 15.10.2015 Seite 2 von 4 5. Vorlage von Nachweisen zur Eignungsprüfung bei Öffentlichen Ausschreibungen und Offenen Verfahren: Für die Eignungsprüfung hat der Bieter für sich und gegebenenfalls für Nachunternehmer seine Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit nachzuweisen. Der Nachweis der Eignung kann entweder durch einen Eintrag im ULV und zusätzlich der Vorlage der vollständig ausgefüllten Selbstauskunft oder durch Eintragung in die Liste des Vereins für Präqualifikation von Bauunternehmen (Präqualifikationsverzeichnis) und zusätzlich der Vorlage der vollständig ausgefüllten Selbstauskunft oder durch Vorlage der Eigenerklärung und zusätzlich der Vorlage der vollständig ausgefüllten Selbstauskunft geführt werden. Folgende sonstige Nachweise sind mit dem Angebot vorzulegen: Nachweise sind gemäß Checkliste (als Anlage) beizufügen Hinweis: Auf Verlangen des Auftraggebers sind die Eigenerklärungen durch Bescheinigungen der zuständigen Stellen zu bestätigen. 6. Aufteilung in Lose: nein ja, Angebote können abgegeben werden für ein Los mehrere Lose alle Lose Näheres siehe Leistungsbeschreibung 7. Nebenangebote: zugelassen nicht zugelassen ausnahmsweise zugelassen in Verbindung mit einem Hauptangebot Nebenangebote müssen auf besonderer Anlage aufgeführt und als solche deutlich gekennzeichnet werden. 8. Zuschlags- und Bindefrist Die Zuschlags- und Bindefrist endet am 28.07.2016 9. Umfang der Leistung, Ausführungsort (Baustelle), Ausführungszeit, Sicherheitsleistung, Zahlungsbedingungen Angaben in den Vergabeunterlagen BIM – Stand 15.10.2015 Seite 3 von 4 10. Kriterien für die Auf tragserteilung bei Haupt- und Nebenangeboten: Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot nach Maßgabe von § 16 Abs. 6 Nr. 3 VOB/A erteilt, bzw. unter Berücksichtigung der nachfolgenden Kriterien Nr. Kriterium Gewichtung in % erteilt. 11. Bei Vergabe nach EU-Richtlinien: Absendetag der Bekanntmachung: 12. Nachprüfungsstelle bei nationalen Vergaben: Prüfstelle zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen Vergabebestimmungen: Nachprüfungsstelle der BIM Berliner Immobilienmanagement GmbH Warschauer Str. 41/42 10243 Berlin 13. Bei Vergabe nach EURichtlinien Prüfstelle zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen Vergabebestimmungen: Vergabekammer des Landes Berlin Martin-Luther-Straße 105 10825 Berlin Falls Sie wegen Auslastung Ihres Betriebes oder aus sonstigen Gründen kein Angebot abgeben wollen, wird um eine entsprechende kurze Mitteilung gebeten. Hieraus werden Ihnen hinsichtlich künftiger Vergabeverfahren keine Nachteile entstehen. Mit freundlichen Grüßen i. A. Ricarda Wesner Einkauf (Dieses Dokument ist elektronisch erstellt und ohne Unterschrift gültig.) BIM – Stand 15.10.2015 Seite 4 von 4 Baumaßnahme: Heinsestraße 24, 13467 Berlin Angebot für: Maler- und Lackierarbeiten B13050-3015800-001-340-03 BIM - Stand 01.05.2011 Seite 1 von 4 1. Objektüberwachung / Bauüberwachung (§ 4 Abs. 1 VOB/B) (1) Die Objekt- bzw. Bauüberwachung obliegt dem Auftraggeber. Dieser hat den Architekten / Ingenieur Ingenieurbüro Anuschah Behzadi 10115 Berlin 03025323074 Große Hamburger Straße 31 (Name, Anschrift, Telefonnummer) mit der Wahrnehmung beauftragt. Anordnungen Dritter dürfen nicht befolgt werden. (2) Die Sicherheitskoordination obliegt: N.N. (Name, Anschrift, Telefonnummer) 2. Unentgeltliche Überlassungen (§ 4 Abs. 4 VOB/B) Dem Auftraggeber werden unentgeltlich zur Benutzung überlassen: (1) Lager- und Arbeitsplätze: keine, bzw. siehe LV Etwa darüber hinaus erforderliche Lager- und Arbeitsplätze hat der Auftragnehmer zu beschaffen; die Kosten sind durch die Vertragspreise abgegolten. (2) Verkehrswege innerhalb des Baugeländes: nur für Materialtransporte, Parken auf dem Grundstück ist untersagt (3) Wasseranschlüsse: vorhanden, für die Leistungsausführung kostenfrei (4) Stromanschlüsse: vorhanden, für die Leistungsausführung kostenfrei Sonstige Anschlüsse: Die vom Auftragnehmer zu erstattenden Kosten des Verbrauchs (§ 4 Abs. 4c Satz 2 VOB/B) werden durch Messungen ermittelt, soweit nicht in Ziffer 9 BVB etwas anderes vereinbart ist. Bei Arbeiten in belegten baulichen Anlagen hat sich der Auftragnehmer mit der hausverwaltenden Dienststelle in Verbindung zu setzen und deren Rechnung zu begleichen. 3. Ausführungsfristen (§ 5 VOB/B) (1) Mit der Ausführung ist zu beginnen (Ausführungsbeginn) unverzüglich nach Abschluss dieses Vertrags. binnen 12 Werktagen nach besonderer schriftlicher Aufforderung durch den Auftraggeber, die spätestens Werktage nach Vertragsschluss erfolgt. an dem im beigefügten Bauzeitenplan ausgewiesenen Ausführungsbeginn. am 15.08.2016 BIM - Stand 01.05.2011 Seite 2 von 4 (2) Die Leistung ist fertig zu stellen (Gesamtfertigstellungstermin) innerhalb von Werktagen nach dem vereinbarten Beginn der Ausführung. innerhalb der im beigefügten Bauzeitenplan ausgewiesenen Fertigstellungsfrist. am 01.12.2016 (3) Folgende Zwischentermine sind verbindliche Zwischen-Vertragstermine (Ereignis und Datum): Ereignis: Datum: (4) Gilt nur bei Aufträgen mit vorheriger Submission eines Angebotes: Der Auftraggeber behält sich vor, im Auftragsschreiben den Beginn und das Ende der Ausführungsfrist und etwaige ZwischenVertragstermine mit Datum festzulegen. Soweit die im Auftragsschreiben getroffenen Festlegungen zu einer Änderung der in vorstehenden Abs. (1) bis (3) festgelegten Fristen führen, gilt das Auftragsschreiben als neues Vertragsangebot des Auftraggebers und der Vertragsschluss erfolgt durch Rücksendung des gegengezeichneten Auftragsschreibens durch den Auftragnehmer. 4. Vertragsstrafe (§ 11 VOB/B) (1) Gesamtfertigstellungstermin Bei schuldhafter Überschreitung des Gesamtfertigstellungstermins hat der Auftragnehmer für jeden Arbeitstag der Fristüberschreitung folgende Vertragsstrafe zu zahlen: den Betrag von €. 0,3 v.H. des Endbetrages der Bruttoschlussrechnungssumme. (2) Zwischen-Vertragstermin Bei schuldhafter Überschreitung von verbindlichen Zwischen-Vertragsterminen hat der Auftragnehmer für jeden Arbeitstag der Fristüberschreitung folgende Vertragsstrafe zu zahlen: den Betrag von €, 0,15 v.H. des Endbetrages der anteiligen Bruttoschlussrechnungssumme für die bis zu dem betreffenden Zwischen-Vertragstermin zu erbringenden Leistungen, 5 v.H. der anteiligen Bruttoschlussrechnungssumme für die bis zu dem behöchstens jedoch treffenden Zwischen-Vertragstermin zu erbringenden Leistungen. (3) Die Vertragsstrafe nach § 4 Abs. (1) und § 4 Abs. (2) wird auf insgesamt 5 v.H. der Bruttoschlussrechnungssumme begrenzt. Befindet sich der Auftragnehmer gleichzeitig mit mehreren ZwischenVertragsterminen oder mit einem Zwischen-Vertragstermin und dem Gesamtfertigstellungstermin in Verzug, so wird die Vertragsstrafe ebenfalls maximal mit 5 v.H. der Bruttoschlussrechnungssumme berechnet, wobei die Vertragsstrafe für den Gesamtfertigstellungstermin Vorrang vor der Vertragsstrafe für den Zwischen-Vertragstermin, die Vertragsstrafe für einen späteren Zwischen-Vertragstermin Vorrang vor der Vertragsstrafe für einen früheren Zwischen-Vertragstermin hat. Eine Kumulation von Vertragsstrafen findet weder für einen gleichzeitigen Verzug mit mehreren Terminen noch hinsichtlich der Vertragsstrafenhöchstgrenzen statt. Eine Verzögerung, die wegen Überschreitung eines ZwischenVertragstermins bereits einmal eine Vertragsstrafe ausgelöst hat, kann, wenn die Verzögerung lediglich fortwirkt, keine weitere Vertragsstrafe für die Überschreitung eines späteren Zwischen-Vertragstermins oder des Gesamtfertigstellungstermins auslösen. (4) Weitergehende Verzugsschadensersatzansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt. Die Vertragsstrafe wird auf die Schadensersatzansprüche angerechnet. BIM - Stand 01.05.2011 Seite 3 von 4 (5) Für jeden Fall des unerlaubten und vom Auftragnehmer verschuldeten Nachunternehmereinsatzes hat der Auftraggeber Anspruch auf eine gesonderte Vertragsstrafe in Höhe von 1,5% der Bruttoschlussrechnungssumme. 5. Mängelrechte (§ 13 VOB/B) Für folgende Leistungen gelten die Verjährungsfristen für die Mängelansprüche der „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen“ bzw. des § 13 Abs. 4 VOB/B nicht, sondern für Monate für Jahre für Jahre 6. Rechnungen (1) Alle Rechnungen sind 1 -fach bei der ausschreibenden Stelle und zugleich 1 -fach bei nachfolgendem Planungsbüro einzureichen: Ingenieurbüro Anuschah Behzadi 10115 03025323074 Große Hamburger Straße 31 Berlin (Name, Anschrift, Telefonnummer) (2) Die notwendigen Rechnungsunterlagen (z.B. Mengenberechnungen, Abrechnungszeichnungen, Handskizzen) sind 1 -fach bei nachfolgendem Planungsbüro einzureichen: siehe Punkt 6 Absatz 1 (Name, Anschrift, Telefonnummer) 7. Sicherheitsleistung (§ 17 VOB/B) (1) Als Sicherheit für die Vertragserfüllung hat der Auftragnehmer Sicherheit in Höhe von 10 v. H. der Bruttoauftragssumme zu leisten (Sicherheitsbetrag). (2) Als Sicherheit für Mängelansprüche werden 5 v. H. der Bruttoschlussrechnungssumme einbehalten. 8. Vergütung Die Einheits- und Pauschalpreise des Angebots sind Festpreise, Gleitklauseln sind nicht vereinbart. Die Lohngleitklausel Stoffgleitklausel sind als Ergänzung des Leistungsverzeichnisses vereinbart. 9. Sonstige Regelungen1 keine 1 z.B. Bauwesen-, Haftpflichtversicherung, Vorauszahlungen, Feststellen des Zustandes baulicher Anlagen, besondere Angaben über Umweltschutz, Luftsicherheit usw. BIM - Stand 01.05.2011 Seite 4 von 4 Bewerbungsbedingungen (BwB) für die Vergabe von Bauleistungen gem. VOB Hinweis Das Vergabeverfahren erfolgt nach der "Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen", Teil A "Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen" (VOB/A). 1 Mitteilung von Unklarheiten; Unvollständigkeiten oder Fehler in den Vergabeunterlagen Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Bieters Unklarheiten, Unvollständigkeiten oder Fehler so hat der Bieter den Auftraggeber unverzüglich vor Angebotsabgabe schriftlich, per E-Mail oder per Telefax darauf hinzuweisen. 2 Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen Angebote von Bietern, die sich im Zusammenhang mit diesem Vergabeverfahren an einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung beteiligen, werden ausgeschlossen. Zur Bekämpfung der Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs hat der Bieter auf Verlangen des Auftraggebers Auskünfte darüber zu geben, ob und auf welche Art der Bieter wirtschaftlich und rechtlich mit Unternehmen verbunden ist. 3 Angebot 3.1 Das Angebot ist in all seinen Bestandteilen in deutscher Sprache abzufassen. 3.2 Für das Angebot sind die vom Auftraggeber vorgegebenen Vordrucke zu verwenden; das Angebot ist an der dafür vorgesehenen Stelle zu unterschreiben. Eine selbst gefertigte Abschrift oder Kurzfassung des Leistungsverzeichnisses ist zugelassen. Vom Bieter erstellte Kurzfassungen müssen für jede Teilleistung nacheinander die Ordnungszahl, die Menge, die Einheit, den Einheitspreis und den Gesamtbetrag, darüber hinaus den jeweiligen Kurztext sowie die dem Leistungsverzeichnis entsprechenden Zwischensummen der Leistungsabschnitte, die Angebotssumme und alle vom Auftraggeber geforderten Textergänzungen enthalten. Die Kurzfassung ist zusammen mit dem vom Auftraggeber übersandten Leistungsverzeichnis Bestandteil des Angebots. Das vom Auftraggeber vorgegebene Leistungsverzeichnis ist allein verbindlich, was der Bieter mit der Angebotsabgabe bestätigt. Der Bieter ist verpflichtet, auf Anforderung des Auftraggebers vor Auftragserteilung ein vollständig ausgefülltes Leistungsverzeichnis nachzureichen. 3.3 Das Angebot muss vollständig sein und alle geforderten Angaben, Erklärungen und Preise enthalten. Angebote, die nicht fristgemäß die geforderten oder gegebenenfalls nachgeforderten Angaben, Erklärungen und Preise enthalten, werden ausgeschlossen. Ist im Leistungsverzeichnis eine Bezeichnung für ein bestimmtes Fabrikat mit dem Zusatz ”oder gleichwertiger Art” versehen, und weicht der Bieter von dem bezeichneten Fabrikat ab, so hat er die Gleichwertigkeit mit der Angebotsabgabe nachzuweisen. Macht der Bieter keine besondere Angabe, gilt das im Leistungsverzeichnis angegebene Fabrikat als angeboten. Für den Fall, dass das Angebot in Papierform eingereicht wird, müssen Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen zweifelsfrei sein und alle Eintragungen müssen dokumentenecht sein. Änderungen an den Vergabeunterlagen sind unzulässig. 3.4 Alle Preise sind in EURO, Bruchteile in CENT anzugeben. Die Preise (Einheitspreise, Pauschalpreise, Verrechnungssätze usw.) sind ohne Umsatzsteuer anzugeben. Der Umsatzsteuerbetrag ist unter Zugrundelegung des geltenden Steuersatzes am Schluss des Angebotes hinzuzufügen. Entspricht der Gesamtbetrag einer Ordnungszahl (Position) nicht dem Ergebnis der Multiplikation von Mengenansatz und Einheitspreis, so ist der Einheitspreis maßgebend. Soweit Preisnachlässe ohne Bedingungen gewährt werden, sind diese an der bezeichneten Stelle aufzuführen; andernfalls werden sie bei der Wertung der Angebote nicht berücksichtigt. BIM-Stand 01.10.2015 Seite 1 von 3 Preisnachlässe mit Bedingungen, wie z.B. für die Zahlungsfrist (Skonti) werden bei der Wertung der Angebote nicht berücksichtigt. Preisnachlässe als Betrag (Pauschale), Preisnachlässe als v. H. – Betrag bezogen auf die Angebots- oder Auftragssumme sowie Preisnachlässe, die Nachträge ausschließen, werden bei der Ermittlung der Wertungssumme nicht berücksichtigt. Dies gilt nicht für Preisnachlässe als Betrag (Pauschale) auf einen angebotenen Pauschalpreis. Nicht zu wertende Preisnachlässe (ohne oder mit Bedingungen für Zahlungsfristen) bleiben Inhalt des Angebotes und werden im Fall der Auftragserteilung Vertragsinhalt. Ein Bieter, der in seinem Angebot die von ihm tatsächlich für einzelne Leistungspositionen geforderten Einheitspreise auf verschiedene Einheitspreise anderer Leistungspositionen verteilt, benennt nicht die von ihm geforderten Preise im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A. Deshalb werden Angebote, bei denen der Bieter die Einheitspreise einzelner Leistungspositionen in „Mischkalkulationen“ auf andere Leistungspositionen umlegt, grundsätzlich von der Wertung ausgeschlossen (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 lit. c) VOB/A). 3.5 Der Bieter hat auf Verlangen des Auftraggebers die Urkalkulation und/oder die von dem Auftraggeber benannten Formblätter mit Angaben zur Preisermittlung sowie die Aufgliederung wichtiger Einheitspreise ausgefüllt zu dem von dem Auftraggeber benannten Zeitpunkt vorzulegen. Dies gilt auch für Nachunternehmerleistungen. Die Nichtvorlage führt zum Ausschluss des Angebots. 3.6 Im Falle der Ausschreibung von Leistungen, die den Zugang zu sicherheitssensiblen Bereichen erlauben (z.B. Arbeiten auf Polizeidienststellen, dem Kriminalgericht oder dem Kammergericht), hat der Bieter auf Verlangen des Auftraggebers eine Sicherheitsüberprüfung von sich und den Mitarbeitern zu ermöglichen. Angebote von Bietern, die die Sicherheitsüberprüfung nicht ermöglichen, können ausgeschlossen werden. 3.7 Digitale Angebote dürfen im Sinne des Signaturgesetzes nur mit Signatur abgegeben werden. Im Übrigen wird auf die Möglichkeit des Mantelbogen-verfahrens verwiesen. 3.8 Es gilt ausschließlich deutsches Recht. 4 4.1 Nebenangebote Nebenangebote müssen als gesonderte Anlage beigefügt werden und als solche deutlich gekennzeichnet sein. Nebenangebote sind an der im Angebotsschreiben bezeichneten Stelle aufzuführen. Sind Nebenangebote zugelassen, müssen sie die Mindestanforderungen erfüllen. Die Erfüllung der Mindestanforderungen ist mit Angebotsabgabe nachzuweisen. 4.2 Der Bieter hat die in Nebenangeboten enthaltenen Leistungen eindeutig und erschöpfend zu beschreiben; die Gliederung des Leistungsverzeichnisses ist, soweit möglich, beizubehalten. Nebenangebote müssen alle Leistungen umfassen, die zu einer einwandfreien Ausführung der Bauleistung erforderlich sind. Soweit der Bieter eine Leistung anbietet, deren Ausführung nicht in Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen oder in den Verdingungsunterlagen geregelt ist, hat er im Angebot entsprechende Angaben über Ausführung und Beschaffenheit dieser Leistung zu machen. 4.3 Nebenangebote sind, soweit sie Teilleistungen (Positionen) des Leistungsverzeichnisses beeinflussen (ändern, ersetzen, entfallen lassen, zusätzlich erfordern), nach Mengenansätzen und Einzelpreisen aufzugliedern (auch bei Vergütung durch Pauschalsumme). 4.4 Nebenangebote oder Änderungsvorschläge, die den Nummern 4.1 bis 4.3 nicht entsprechen, werden von der Wertung ausgeschlossen. 5 Bietergemeinschaften 5.1 Bietergemeinschaften haben mit ihrem Angebot eine von allen Mitgliedern unterzeichnete Erklärung abzugeben, – – – – in der die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft im Auftragsfall erklärt ist, in der alle Mitglieder aufgeführt sind und der für die Durchführung des Vertrags bevollmächtigte Vertreter bezeichnet ist, dass der bevollmächtigte Vertreter die Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt und insbesondere berechtigt ist, Zahlungen mit befreiender Wirkung für den Auftragnehmer anzunehmen oder Zahlungen nach dessen schriftlicher Weisung zu leisten, dass alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften. BIM-Stand 01.10.2015 Seite 2 von 3 5.2 Sofern nicht öffentlich ausgeschrieben wird, werden Angebote von Bietergemeineschaften, die sich erst nach der Aufforderung zur Angebotsabgabe aus aufgeforderten Unternehmen gebildet haben, nicht zugelassen. 6 Nachunternehmer Beabsichtigt der Bieter, Teile der Leistung von Nachunternehmern ausführen zu lassen, muss er in seinem Angebot Art und Umfang der durch Nachunternehmer auszuführenden Leistungen angeben und die vorgesehenen Nachunternehmer mit Firmenbezeichnung, Anschrift, Rechtsform sowie Anzahl der Arbeitskräfte benennen. Jede dem Angebot zugrunde liegende Nachunternehmerleistung ist im Nachunternehmerverzeichnis aufzuführen und mit nur einem Nachunternehmer pro Nachunternehmerleistung zu benennen, wobei der Zusatz „oder gleichwertig“ oder ein ähnlicher Zusatz ausgeschlossen ist. Der Bieter hat auf Verlangen des Auftraggebers die Vereinbarung/en zwischen ihm und den jeweils an der Auftragserfüllung beteiligten Nachunternehmern zur Überprüfung der Einhaltung der in Berlin geltenden öffentlich-rechtlichen Bestimmungen vorzulegen. Die Nichtvorlage führt zum Ausschluss des Angebots. BIM-Stand 01.10.2015 Seite 3 von 3 Checkliste der einzureichenden Unterlagen Angebot VOB einschließlich aller Vertragsbedingungen Leistungsverzeichnis mit Preisen Angaben zur Preisermittlung Nebenangebote (falls zugelassen) Erkl. über im Betrieb zur Verfügung stehenden Arbeitskräfte sowie Verz. Nachunternehmer Formblatt 1: Aufstellung der vorgesehenen Verwertungs- und Beseitigungsziele Erklärung Ausbildungsförderung Erklärung gem. §1 Abs. 2 der Verordnung über die Förderung von Frauen - ab 200 T€ netto Auftragswert Eigenerklärung Tariftreue, Mindestentlohnung und SV-Beiträge Eigenerklärung ILO-Kernarbeitsnorm Selbstauskunft AN Bescheinigung des Berliner Unternehmer- und Lieferantenverzeichnis (ULV) für Bauaufträge oder Präqualifikationsnachweis des Vereins für Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. oder Eigenerklärung VOB (wenn keine Eintragung im ULV oder in der Liste des Vereins für Präqualifikationen von Bauunternehmen vorliegt) Sonstige Nachweise: Sachkunde für Arbeiten in kontaminierten Bereichen gemäß BGR 128 sowie TRSG 505. BIM Stand 01.05.2011 Seite 1 von 1 Eigenerklärung zu Tariftreue, Mindestentlohnung und Sozialversicherungsbeiträgen Ich erkläre/Wir erklären, rechtsverbindlich mit der Signatur des Angebotes, dass meinen/unseren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der Ausführung der Leistung mindestens diejenigen Arbeitsbedingungen einschließlich des Entgelts zu gewähren, die der nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) vom 20.04.2009 (BGBl. I S. 799) einzuhaltende Tarifvertrag vorgibt oder andere gesetzliche Bestimmungen über Mindestentgelte einzuhalten, meinen/unseren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (ohne Auszubildende) bei der Ausführung der Leistung mindestens ein Stundenentgelt von 8,50 € zu bezahlen, ich/wir von einem von mir/uns beauftragten Nachunternehmer oder von einem von mir/uns oder einem Nachunternehmer beauftragten Verleiher verlange, seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mindestens die Arbeitsbedingungen zu gewähren, die ich selbst einzuhalten versprochen habe und mit diesen die „Besonderen Vertragsbedingungen zu Tariftreue, Mindestentlohnung und Sozialversicherungsbeiträgen“ vereinbaren werde. Ich bin mir/Wir sind uns bewusst, dass eine wissentlich falsche Erklärung meinen/unseren Ausschluss von weiteren Auftragserteilungen zu Folge haben und mein/unser Unternehmen bis zur Dauer von drei Jahren von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden kann. BIM – Stand 28.06.2012 Seite 1 von 1 EIGENERKLÄRUNG - VOB Hiermit erkläre ich/ erklären wir rechtsverbindlich mit der Signatur des Angebotes, - - - - dass ein Insolvenz- oder ein vergleichbares gesetzlich geregeltes Verfahren nicht eröffnet ist, eine Eröffnung nicht beantragt ist und ein Antrag nicht mangels Masse abgelehnt wurde oder ein Insolvenzplan nicht rechtskräftig bestätigt wurde dass sich das Unternehmen nicht in Liquidation befindet dass eine schwere Verfehlung, die die Zuverlässigkeit als Bewerber in Frage stellt, nicht vorliegt dass ich/ wir meine/ unsere Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung, soweit ich/ wir der Pflicht zur Beitragszahlung unterfallen, ordnungsgemäß erfüllt habe/ haben dass keine schwere Verfehlung vorliegt, die meine/ unsere Zuverlässigkeit als Bewerber in Frage stellt z.B. wirksames Berufsverbot (§ 70 StGB), wirksames vorläufiges Berufsverbot (§ 132a STPO), wirksame Gewerbeuntersagung (§ 35 GewO), rechtskräftiges Urteil innerhalb der letzten 2 Jahre gegen Mitarbeiter mit Leitungsaufgaben wegen o Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung (§ 129 StGB), o Geldwäsche (261 StGB), o Bestechung (§ 334 StGB), o Vorteilsgewährung (§ 333 StGB), o Diebstahl (§ 242 StGB), o Unterschlagung (§ 246 StGB), o Erpressung (§ 53 StGB), o Betrug (§ 263 StGB), o Subventionsbetrug (§ 264 StGB), o Kreditbetrug (§ 265b StGB), o Untreue (§ 266 StGB), o Urkundenfälschung (§ 267 StGB), o Fälschung technischer Aufzeichnungen (§ 268 StGB), o Delikte im Zusammenhange mit Insolvenzverfahren (§ 283 ff. StGB), o wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen (§ 298 StGB), o Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB), o Brandstiftung (§ 306 StGB), o Baugefährdung (§ 319 StGB), o Gewässer- und Bodenverunreinigung (§§ 324,324a StGB), o unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen (326 StGB), die mit Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten oderGeldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen geahndet wurde. dass ich/ wir in den letzten 2 Jahren nicht gem. § 21 Abs. 1 Satz 1 oder 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 2, §§ 9 bis 11 des Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetzes, ・§ 404 Abs. 1 oder 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, §§ 15, 15a 16 Abs. 1 Nr. 1, 1b oder 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, § 266a Abs. 1 bis 4 des Strafgesetzbuches mit einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Geldbuße von mehr als 2.500 € belegt worden bin/ sind oder gem. § 21 Abs. 1 i.V.m. § 23 des Arbeitnehmerentsendegesetzes mit einer Geldbuße von wenigstens 2.500 Euro belegt worden bin/ sind BIM - Stand 01.05.2011 Seite 1 von 2 Hiermit erkläre ich/ erklären wir rechtsverbindlich mit der Signatur des Angebotes, dass mir/ uns nicht bekannt ist, dass im Berliner Korruptionsregister eine Eintragung vorliegt, die das Unternehmen bzw. die verantwortlich handelnde(n) Person(en) betrifft. Soweit beabsichtigt ist, Nachunternehmen an der Auftragserfüllung zu beteiligen, werde(n) ich/ wir eine gleichlautende Erklärung von diesen einholen. dass ich/ wir die staatlichen Sicherheitsvorschriften (insbesondere Arbeitsschutzgesetz, Arbeitssicherheitsgesetz einschließlich der dazugehörigen Rechtsverordnungen, insbesondere ArbeitsstättenV, DruckluftV, GefahrstoffV, BetriebssichertsV, PSA-BenutzungsV, LastenhandhabungsV) und die Sicherheitsvorschriften der Berufsgenossenschaft einhalten, dass für mein/ unser Unternehmen eine gültige Haftpflichtversicherung für Personen, Sachund Vermögensschäden besteht und keine Beitragsrückstände bestehen. mein/ unser Einverständnis, dass der Auftraggeber die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen auch die zur Zahlung der Mindestentgelte gem. AEntG oder aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen durch Stichproben am Ort der Leistung sowie anhand von vorzulegenden Belegen prüfen kann. Die Belege müssen mindestens enthalten: - - - die Namen der für die Auftragserfüllung eingesetzten gewerblichen Arbeitnehmer, die im Rahmen der Auftragserfüllung von diesem Monat der Stichprobe geleisteten Arbeitsstunden sowie die an die gewerblichen Arbeitnehmer gezahlten Brutto-Stundenlöhne ohne Zuschläge. Ich verpflichte mich/ Wir verpflichten uns rechtsverbindlich mit der Signatur des Angebotes, - - - im potenziellen Auftragsfall personenbezogene Daten (Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum Geburtsort, Wohnanschrift) aller verantwortlich handelnden Personen (Geschäftsführer, gesetzliche Vertreter) bekannt zu geben. Löhne und Gehälter – auch ausländischer Beschäftigter, sofern diese die Leistung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbringen – mindestens monatlich über die Gehaltskonten zu überweisen und vollständige, prüffähige, deutschsprachige Unterlagen über die Beschäftigungsverhältnisse im Unternehmen bereitzuhalten und auf Anforderung dem Auftraggeber vorzulegen. Nachunternehmer nur unter der Voraussetzung zu beauftragen, dass der Nachunternehmer eine gleichlautende Erklärung abgibt. Zur Ausführung der Leistung erkläre(n) ich/ wir rechtsverbindlich mit der Signatur des Angebotes - die gewerberechtlichen Voraussetzungen für die Ausführung der angebotenen Leistung zu erfüllen. die Leistungen, die ich/wir nicht im Verzeichnis der Nachunternehmer angegeben habe(n), im eigenen Betrieb auszuführen. dass mir/uns ist bekannt, dass ich/wir Leistungen, auf die mein/unser Betrieb eingerichtet ist, nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers an Nachunternehmer übertragen darf/dürfen und nach Vertragsabschluss mit einer Zustimmung hierzu nicht rechnen kann/können. Ich bin/ Wir sind uns bewusst, dass eine wissentliche falsche Erklärung meinen/unseren Ausschluss von weiteren Auftragserteilungen zu Folge haben und mein/unser Unternehmen bis zur Dauer von zwei Jahren von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden kann und ich/wir schadensersatzpflichtig bin/sind. BIM - Stand 01.05.2011 Seite 2 von 2 Eigenerklärung zur Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen Gemäß § 8 Abs. 3 S. 1 Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz gelten die zu ergreifenden Maßnahmen für folgende Waren: Produkte aus Naturleder (einschließlich Sportbällen aus Naturleder) Naturtextilien, insbesondere aus Baumwolle handgefertigte Teppiche Natursteine Produkte aus Holz Kaffee, Kakao, Tee Südfrüchte, Fruchtsäfte, Wein Gewürze, Honig, Reis, Trockenfrüchte, Nüsse, Zucker, Süßwaren Fischereiprodukte Feuerwerkskörper, Zündhölzer Schnittblumen, Topfpflanzen Ich erkläre/ Wir erklären, rechtsverbindlich mit der Signatur des Angebotes, dass die Vorlage eines Nachweises darüber, dass die vertraglich vereinbarte Lieferung der Ware gemäß § 8 Abs. 2 Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz nicht unter Missachtung der in den ILO-Kernarbeitsnormen festgelegten Mindeststandards gewonnen oder hergestellt worden sind, nicht möglich ist. Trotz intensiven Bemühens konnten diesbezügliche Zertifikate nicht ermittelt werden. Ich bin mir/ Wir sind uns bewusst, dass eine wissentlich falsche Erklärung meinen/unseren Ausschluss von weiteren Auftragserteilungen zu Folge haben und mein/unser Unternehmen bis zur Dauer von drei Jahren von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden kann. BIM – Stand 24.04.2012 Seite 1 von 1 Erklärung zur Ausbildungsförderung Nach § 10 des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes vom 08.07.2010 (GVBl. 2010, S. 399) erhalten im Rahmen der geltenden vergaberechtlichen Bestimmungen bei den Regelungen des § 1, 7 und 8 des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes entsprechenden und sonst gleichwertigen Angeboten die Unternehmen den Zuschlag, die Ausbildungsplätze bereitstellen, sich an tariflichen Umlageverfahren zur Sicherung der beruflichen Erstausbildung oder an Ausbildungsverbünden beteiligen. Ich / Wir erkläre(n) ______________________________ rechtsverbindlich mit der Signatur des Angebotes, dass ich / wir ______________________________ Ausbildungsplätze bereitstellen. mich/uns an tariflichen Umlageverfahren zur Sicherung der beruflichen Erstausbildung beteiligen. mich / uns an Ausbildungsverbünden beteiligen. BIM - Stand 01.05.2011 Seite 1 von 1 Formblatt 1 Vergabe-Nr.: B13050-3015800-001-340-03 Nr. Vorgabe durch den AG (Kreuz) AVV-ASN Abfallart V/B1) Name des Transporteurs2) Verwertungs- bzw. Beseitigungsanlage2)3) 170101 2 170102 Ziegel 3 170103 Fliesen, Ziegel und Keramik 4 170107 Gemische aus Beton, Ziegel, Fliesen u. Keramik 5 170201 Holz 6 170202 Glas 7 170203 Kunststoff 8 170302 Bitumengemische 9 170401 Kupfer, Bronze, Messing 10 170402 Aluminium 11 170403 Blei 12 170404 Zink 13 170405 Eisen und Stahl 14 170406 Zinn 15 170407 gemischte Metalle 16 170411 Kabel 17 170504 Boden und Steine 18 170506 Baggergut 19 170508 Gleisschotter 20 170604 Dämmmaterial 21 170802 Baustoffe auf Gipsbasis 22 170904 gemischte Bau- und Abbruchabfälle Aufstellung der vorgesehenen Verwertungs- und Beseitigungsziele Nicht gefährliche Abfälle: 1 Beton Bedarfsweise Ergänzung weiterer Abfälle: 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 BIM – Stand 01.01.2014 Seite 1 von 4 Formblatt 1 Vergabe-Nr.: B13050-3015800-001-340-03 Aufstellung der vorgesehenen Verwertungs- und Beseitigungsziele Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten: Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton, Ziegeln, Fliesen u. Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten 1 170106* 2 170204* 3 170301* kohlenteerhaltige Bitumengemische 4 5 170303* 170503* Kohlenteer und teerhaltige Produkte 6 170601* 7 170603* Dämmmaterial, das Asbest enthält anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält 8 170605* asbesthaltige Baustoffe 9 170801* 10 170903* Baustoffe auf Gipsbasis, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind sonstige Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich gemischte Abfälle) die gefährliche Stoffe enthalten Glas, Kunststoff und Holz, die gefährliche Stoffe enthalten Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten Bedarfsweise Ergänzung weiterer Abfälle: 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 1) V = Verwertung; B = Beseitigung EfB = Entsorgungsfachbetrieb, Zertifizierungsnachweis für die jeweilige Tätigkeit ist: dem Angebot beizufügen nach Aufforderung der Vergabestelle nachzureichen 3) Bei entsprechenden Ergebnissen der Analytik oder auf Grund der Bestimmungen durch die SBB eines Andienungsverfahrens muss jedoch von der vorgegebenen Anlage abgesehen werden. 2) Die vorgenannten Angaben sind Bestandteil meines/ unseres Angebotes vom: _________________________________________________________ (Unterschrift des Bieter) BIM – Stand 01.01.2014 Seite 2 von 4 Formblatt 2 Vergabe-Nr.: B13050-3015800-001-340-03 AVV-ASN Abfallart EN/ SN 1) BGS/ ÜS 2) Menge in t V/ B 3) Verwertungs- bzw. Beseitigungsanlage Nicht gefährliche Abfälle: 1 170101 2 170102 Ziegel 3 170103 Fliesen, Ziegel und Keramik 4 170107 Gemische a.Beton, Ziegel, Fliesen u. Keramik 5 170201 Holz 6 170202 Glas 7 170203 Kunststoff 8 170302 Bitumengemische 9 170401 Kupfer, Bronze, Messing 10 170402 Aluminium 11 170403 Blei 12 170404 Zink 13 170405 Eisen und Stahl 14 170406 Zinn 15 170407 gemischte Metalle 16 170411 Kabel 17 170504 Boden und Steine 18 170506 Baggergut 19 170508 Gleisschotter 20 170604 Dämmmaterial 21 170802 Baustoffe auf Gipsbasis 22 170904 gemischte Bau- und Abbruchabfälle Beton Bedarfsweise Ergänzung weiterer Abfälle: 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 BIM – Stand 01.01.2014 Seite 3 von 4 Diese Seite ist ausgefüllt mit der Schlussrechnung einzureichen. Bilanz über die durchgeführte Verwertung und Beseitigung Nr. Formblatt 2 Vergabe-Nr.: B13050-3015800-001-340-03 Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten: 170106* 2 170204* 3 170301* kohlenteerhaltige Bitumengemische 4 Kohlenteer und teerhaltige Produkte 5 170303* 170503* 6 170601* Dämmmaterial, das Asbest enthält 170603* anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält 8 170605* asbesthaltige Baustoffe 9 170801* Baustoffe auf Gipsbasis, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind sonstige Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich gemischte Abfälle) die gefährliche Stoffe enthalten 7 10 170903* Diese Seite ist ausgefüllt mit der Schlussrechnung einzureichen. Bilanz über die durchgeführte Verwertung und Beseitigung Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton, Ziegeln, Fliesen u. Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten 1 Glas, Kunststoff und Holz, die gefährliche Stoffe enthalten Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten Bedarfsweise Ergänzung weiterer Abfälle: 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 1) 2) EN = Einzelentsorgungsnachweis – Nr. / SN = Sammelentsorgungsnachweis-Nr. BGS = Begleitsschein-Nr./ ÜS = Übernahmeschein-Nr. V = Verwertung B = Beseitigung; 3) Hiermit wird die Vollständigkeit und Richtigkeit der o.g. Angaben bestätigt: (Ort, Datum, Unterschrift des AN) BIM – Stand 01.01.2014 Seite 4 von 4 SELBSTAUSKUNFT AUFTRAGNEHMER (AN) Projekt: B13050-3015800-001-340-03 Heinsestraße 24, 13467 Berlin Maler- und Lackierarbeiten Firmenname: Anschrift: E-Mail: Rechtsform: Geschäftsort: Hauptsitz: Niederlassung: Büros: _ Verknüpfung / Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen: Zuständiges Finanzamt: Steuernummer: Bankverbindung: Kontoinhaber: IBAN: BIC: Auskunftsersuchen nach § 21 SchwarzArbG und § 21 AEntG Angaben zum Firmeninhaber bzw. zu dem nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigten Name: Geburtsdatum: Funktion in der Firma: Vornamen: Geburtsort: Geburtsnamen: Name: Geburtsdatum: Funktion in der Firma: Vornamen: Geburtsort: Geburtsnamen: Name: Geburtsdatum: Funktion in der Firma: Vornamen: Geburtsort: Geburtsnamen: BIM – Stand 01.02.2014 Seite 1 von 2 Ich bin/ Wir sind eigentragen im ULV bzw. im PQ-Verzeichnis unter Nr.: Die nachfolgenden Angaben sind nur auszufüllen, wenn Sie keine Eintragung im ULV oder in der Liste des Vereins für Präqualifikation von Bauunternehmen (PQ-Verzeichnis) nachweisen können. Nachweis der Eignung gem. § 6 Abs. 3 Nr. 2 lit. a) bis i) VOB/A Umsatz des Unternehmens in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren, soweit er Bauleistungen und andere Leistungen betrifft, die mit der zu vergebenen Leistung vergleichbar sind unter Einschluss des Anteils bei gemeinsam mit anderen Unternehmen ausgeführten Aufträgen Jahr: € € € davon Eigenleistung: davon Eigenleistung: davon Eigenleistung: Haftpflichtversicherungsdeckungssummen - für Personenschäden € - für Sachschäden € Zahl der in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren jahresdurchschnittlich beschäftigten Arbeitskräfte, gegliedert nach Lohngruppen mit extra ausgewiesenem Leitungspersonal Lohngruppe 1.Jahr 2.Jahr 3.Jahr Leitungspersonal Eintragung in das Berufsregister ihres Sitzes oder Wohnsitzes Angaben, dass sich das Unternehmen bei der Berufsgenossenschaft angemeldet hat. Ich bin/wir sind eingetragen im Handelsregister unter der Nummer: beim Amtsgericht: Ich bin/Wir sind nicht zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet. Ich gehöre/Wir gehören zu Handwerk Industrie Handel Versorgungsunternehmen Sonstigem Ich bin / Wir sind Mitglied der Berufsgenossenschaft: unter Nummer: Ich/Wir bin/sind ein Ausbildungsbetrieb: BIM – Stand 01.02.2014 ja mit nein Auszubildenden Seite 2 von 2 WEITERE BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN 1. Besondere Vertragsbedingungen zu Tariftreue, Mindestentlohnung und Sozialversicherungsbeiträgen Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der Ausführung mindestens diejenigen Arbeitsbedingungen einschließlich des Entgelts zu gewähren, die der nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) vom 20.04.2009 (BGBl. I S. 799) einzuhaltende Tarifvertrag vorgibt oder andere gesetzliche Bestimmungen über Mindestentgelte einzuhalten, seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (ohne Auszubildende) bei der Ausführung der Leistung mindestens ein Stundenentgelt von 8,50 € zu bezahlen, die von ihm beauftragten Nachunternehmer oder einen von ihm oder einem Nachunternehmer beauftragten Verleiher schriftlich zu verpflichten, seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mindestens die Arbeitsbedingungen zu gewähren, die der Auftragnehmer selbst einzuhalten verspricht, sicherzustellen, dass die Verpflichtung auf einen von ihm beauftragten Nachunternehmer oder auf einen von ihm oder von einem Nachauftragnehmer beauftragten Verleiher jeweils schriftlich übertragen wird und dem öffentlichen Auftraggeber auf Verlangen die schriftlichen Übertragungen nachzuweisen, sicherzustellen, dass die beauftragten Nachauftragnehmer ihrerseits die von ihnen beauftragten Nachunternehmer oder von ihnen beauftragten Verleiher die o.a. Verpflichtungen jeweils schriftlich übertragen und zu verpflichten, dem öffentlichen Auftraggeber auf Verlangen die schriftlichen Übertragungen nachzuweisen. Verstößt der Auftragnehmer oder einer seiner Nachunternehmer schuldhaft gegen die o.a. Verpflichtungen, ist zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer für jeden schuldhaften Verstoß regelmäßig eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 v.H., bei mehreren Verstößen zusammen bis zur Höhe von 5 v.H. der Auftragssumme vereinbart. Der Auftragnehmer ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe auch für den Fall verpflichtet, dass der Verstoß durch einen von ihm eingesetzten Nachunternehmer oder einen von diesem eingesetzten Nachunternehmer begangen wird. Die schuldhafte Nichterfüllung der o.a. Verpflichtungen durch den Auftragnehmer oder seine Nachunternehmer berechtigt den Auftraggeber zur fristlosen Kündigung. Der Auftraggeber oder ein von ihm beauftragter Dritter darf zu Kontrollzwecken Einblick in die Entgeltabrechnungen der ausführenden Unternehmen, in die Unterlagen über die Abführung von Steuern und Beiträgen an in- und ausländische Sozialversicherungsträger, in die Unterlagen über die Abführung von Beiträgen an in- und ausländische Sozialkassen des Baugewerbes und in die zwischen den ausführenden Unternehmen abgeschlossenen Verträge nehmen. Die ausführenden Unternehmen haben ihre Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen schriftlich hinzuweisen. Die ausführenden Unternehmen haben vollständige und prüffähige Unterlagen zur Prüfung der o.a. Unterlagen bereitzuhalten und auf Verlangen dem öffentlichen Auftraggeber vorzulegen. BIM – Stand 01.10.2013 Seite 1 von 3 2. Besondere Vertragsbedingungen zur Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen Gemäß § 8 Abs. 3 S. 1 Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz gelten die zu ergreifenden Maßnahmen für folgende Waren: Produkte aus Naturleder (einschließlich Sportbällen aus Naturleder) Naturtextilien, insbesondere aus Baumwolle handgefertigte Teppiche Natursteine Produkte aus Holz Kaffee, Kakao, Tee Südfrüchte, Fruchtsäfte, Wein Gewürze, Honig, Reis, Trockenfrüchte, Nüsse, Zucker, Süßwaren Fischereiprodukte Feuerwerkskörper, Zündhölzer Schnittblumen, Topfpflanzen Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftrag gemäß der Leistungsbeschreibung ausschließlich mit Waren auszuführen, die nachweislich unter bestmöglicher Beachtung der in den ILO-Kernarbeitsnormen festgelegten Mindeststandards gewonnen oder hergestellt worden sind. Die Mindeststandards der ILO-Kernarbeitsnormen ergeben sich aus dem Übereinkommen Nr. 29 über Zwangs- oder Pflichtarbeit vom 28. Juni 1930 (BGBl. 1956 II S. 641), dem Übereinkommen Nr. 87 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes vom9. Juli 1948 (BGBl. 1956 II S. 2073), dem Übereinkommen Nr. 98 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen vom 1. Juli 1949 (BGBl. 1955 II S. 1123), dem Übereinkommen Nr. 100 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit vom 29. Juni 1951 (BGBl. 1956 II S. 24), dem Übereinkommen Nr. 105 über die Abschaffung der Zwangsarbeit vom 25. Juni 1957 (BGBl. 1959 II S. 442), dem Übereinkommen Nr. 111 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf vom 25. Juni 1958 (BGBl. 1961 II S. 98), dem Übereinkommen Nr. 138 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung vom 26. Juni 1973(BGBl. 1976 II S. 202) und dem Übereinkommen Nr. 182 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1291). Verstößt der Auftragnehmer oder einer seiner Nachunternehmer schuldhaft gegen die o.a. Verpflichtungen, ist zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer für jeden schuldhaften Verstoß regelmäßig eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 v.H., bei mehreren Verstößen zusammen bis zur Höhe von 5 v.H. der Auftragssumme vereinbart. Der Auftragnehmer ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe auch für den Fall verpflichtet, dass der Verstoß durch einen von ihm eingesetzten Nachunternehmer oder einen von diesem eingesetzten Nachunternehmer begangen wird. Die schuldhafte Nichterfüllung der o.a. Verpflichtungen durch den Auftragnehmer oder seine Nachunternehmer berechtigt den Auftraggeber zur fristlosen Kündigung. Der Auftraggeber oder ein von ihm beauftragter Dritter darf zu Kontrollzwecken Einblick in die Entgeltabrechnungen der ausführenden Unternehmen, in die Unterlagen über die Abführung von Steuern und Beiträgen an in- und ausländische Sozialversicherungsträger, in die Unterlagen über die Abführung von Beiträgen an in- und ausländische Sozialkassen des Baugewerbes und in die zwischen den ausführenden Unternehmen abgeschlossenen Verträge nehmen. Die ausführenden Unternehmen haben ihre Beschäftigten auf die Möglichkeit von Kontrollen schriftlich hinzuweisen. Die ausführenden Unternehmen haben vollständige und prüffähige Unterlagen bereitzuhalten und auf Verlangen dem öffentlichen Auftraggeber vorzulegen. BIM – Stand 01.10.2013 Seite 2 von 3 3. Besondere Vertragsbedingungen zur Frauenförderung (werden Vertragsbestandteil bei Abschluss von Verträgen über Leistungen mit einem Auftragswert von voraussichtlich mindestens 25.000 Euro oder über Bauleistungen mit einem Auftragswert von voraussichtlich mindestens 200.000 Euro) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das geltende Gleichbehandlungsrecht zu beachten. je nach Anzahl der Beschäftigten gemäß § 3 Frauenförderverordnung (FFV) eine oder mehrere der in § 2 FFV aufgeführten Maßnahmen der Frauenförderung und/oder der Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie durchzuführen sicher zu stellen, dass zur Vertragserfüllung eingeschaltete Unterauftragnehmer sich nach Maßgabe des § 3 Frauenförderverordnung (FFV) zur Durchführung von Maßnahmen gemäß § 2 FFV und zur Einhaltung der Verpflichtungen nach § 4 FFV bereit erklärt. Eine Verletzung dieser Verpflichtung durch den Unterauftragnehmer wird dem Auftragnehmer zugerechnet. Verstößt der Auftragnehmer oder einer seiner Nachunternehmer schuldhaft gegen die o.a. Verpflichtungen, ist zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer für jeden schuldhaften Verstoß regelmäßig eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 v.H., bei mehreren Verstößen zusammen bis zur Höhe von 5 v.H. der Auftragssumme vereinbart. Der Auftragnehmer ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe auch für den Fall verpflichtet, dass der Verstoß durch einen von ihm eingesetzten Nachunternehmer oder einen von diesem eingesetzten Nachunternehmer begangen wird. Die schuldhafte Nichterfüllung der o.a. Verpflichtungen durch den Auftragnehmer oder seine Nachunternehmer berechtigt den Auftraggeber zur fristlosen Kündigung. Der Auftraggeber oder ein von ihm beauftragter Dritter darf zu Kontrollzwecken Einblick in die Entgeltabrechnungen der ausführenden Unternehmen, in die Unterlagen über die Abführung von Steuern und Beiträgen an in- und ausländische Sozialversicherungsträger, in die Unterlagen über die Abführung von Beiträgen an in- und ausländische Sozialkassen des Baugewerbes und in die zwischen den ausführenden Unternehmen abgeschlossenen Verträge nehmen. Die ausführenden Unternehmen haben ihre Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen schriftlich hinzuweisen. Die ausführenden Unternehmen haben vollständige und prüffähige Unterlagen zur Prüfung der o.a. Unterlagen bereitzuhalten und auf Verlangen dem öffentlichen Auftraggeber vorzulegen. BIM – Stand 01.10.2013 Seite 3 von 3 Zusätzliche Vertragsbedingungen (ZVB) für die Ausführung der vorstehend bezeichneten Leistung BIM – Stand 27.08.2014 1. Leistungsverzeichnis (§ 1 VOB/B) (1) Ist im Leistungsverzeichnis bei einer Teilleistung eine Bezeichnung für ein bestimmtes Fabrikat mit dem Zusatz „oder gleichwertiger Art“ verwendet worden, und fehlt die für das Angebot geforderte Bieterangabe, gilt das im Leistungsverzeichnis genannte Fabrikat als vereinbart. (2) Bei Widersprüchen zwischen Leistungsverzeichnis und Zeichnungen geht das Leistungsverzeichnis vor. 2. Wahlpositionen, Bedarfspositionen (§ 1 VOB/B) Sind im Leistungsverzeichnis für die wahlweise Ausführung einer Leistung Wahlpositionen (Alternativpositionen) oder für die Ausführung einer nur im Bedarfsfall erforderlichen Leistung Bedarfspositionen (Eventualpositionen) vorgesehen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die in diesen Positionen beschriebenen Leistungen nach Aufforderung durch den Auftraggeber auszuführen. Die Entscheidung über die Ausführung von Wahlpositionen trifft der Auftraggeber in der Regel bei Auftragserteilung, über die Ausführung von Bedarfspositionen nach Auftragserteilung. 3. Technische Regelwerke (§ 1 Abs. 2 VOB/B) (1) In den Verdingungsunterlagen genannte technische Vertragsbedingungen im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 4 VOB/B. Regelwerke sind Zusätzliche Technische (2) Die allgemeinen technischen Vorschriften für Bauleistungen (VOB Teil C) sowie etwaige Zusätzliche Technische Vorschriften sind in der am Tage der Angebotseröffnung vorliegenden neuesten Fassung anzuwenden, soweit im Vertrag nicht etwas anderes vereinbart ist. 4. Preisermittlungen (§ 2 VOB/B) (1) Der Auftragnehmer hat auf Verlangen die Preisermittlung für die vertragliche Leistung (Urkalkulation) dem Auftraggeber verschlossen zur Aufbewahrung zu übergeben. Dies gilt auch für Nachunternehmerleistungen. Der Auftraggeber darf die Preisermittlung bei Vereinbarung neuer Preise oder zur Prüfung von sonstigen vertraglichen Ansprüchen einsehen, nachdem der Auftragnehmer davon rechtzeitig verständigt und ihm freigestellt wurde, bei der Ansichtnahme anwesend zu sein. Die Preisermittlung wird danach wieder verschlossen. Die Preisermittlung wird nach vorbehaltloser Annahme der Schlusszahlung zurückgegeben. (2) Sind nach § 2 Abs. 3, 5, 6, 7 und/oder 8 Nr. 2 VOB/B Preise zu vereinbaren, hat der Auftragnehmer auf Verlangen seine Preisermittlungen für diese Preise einschließlich der Aufgliederung der Einheitspreise (Zeitansatz und alle Teilkostenansätze), spätestens mit dem Nachtragsangebot vorzulegen sowie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 5. Leistungsumfang, Vergütung bei Änderungsvorschlägen oder Nebenangeboten (§ 2 VOB/B) (1) (2) Zu den Leistungen, die durch die vereinbarten Preise abgegolten werden, gehören auch, soweit dafür nicht in der Leistungsbeschreibung besondere Ansätze enthalten sind oder in den Zusätzlichen oder Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen keine weiteren Regelungen getroffen sind: Beschaffen von Lager- und Arbeitsplätzen über die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten hinaus; Herrichten benutzter Flächen; Beschaffen von Zufahrtswegen zur Baustelle über die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten hinaus; Beseitigen der vom Auftragnehmer bzw. seinen Nachunternehmern oder Zulieferern verursachten Schäden im Baubereich und an allen Zufahrtswegen. Ist der Auftrag auf einen Änderungsvorschlag oder ein Nebenangebot erteilt worden, dann sind mit der vereinbarten Vergütung auch die von dem Änderungsvorschlag oder dem Nebenangebot beeinflussten Leistungen abgegolten, die zur vollständigen Ausführung der vertraglichen Leistung erforderlich werden. BIM – Stand 27.08.2014 Seite 2 von 18 6. Einheitspreise (§ 2 Abs. 1 VOB/B) Der Einheitspreis ist der vertragliche Preis, auch wenn im Angebot der Gesamtbetrag einer Ordnungszahl (Position) nicht dem Produkt aus Einheitspreis und Mengenansatz entspricht. 7. Änderungen des (§ 2 Abs. 2 VOB/B) Mengenansatzes bei den Stundenlohnarbeiten Bei Stundenlohnarbeiten gelten die vereinbarten Verrechnungssätze unabhängig von der Anzahl der geleisteten Stunden. 8. Ankündigung von Mehrkosten (§ 2 Abs. 3 VOB/B) Ist für den Auftragnehmer erkennbar, dass durch eine über 10 v.H. hinausgehende Überschreitung des Mengenansatzes Mehrkosten entstehen, die ausnahmsweise zu einem höheren Einheitspreis führen können, hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unterlässt er schuldhaft diese Mitteilung, hat er dem Auftraggeber daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. 9. Ausführungsunterlagen (§ 3 VOB/B) (1) Der Auftragnehmer hat – entsprechend dem Baufortschritt – dem Auftraggeber den Zeitpunkt, zu dem er die nach dem Vertrag vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen benötigt, möglichst frühzeitig anzugeben, damit die Übergabe durch den Auftraggeber rechtzeitig erfolgen kann. (2) Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die vom Auftraggeber als zur Ausführung bestimmt gekennzeichnet sind. Ersetzt der Auftraggeber die für die Ausführung übergebenen Unterlagen, so hat der Auftragnehmer die ersetzten Unterlagen als ungültig zu kennzeichnen. (3) Die vom Auftragnehmer beschafften oder erstellten Unterlagen sind dem Auftraggeber nach Fertigstellung auf Verlangen ohne besondere Vergütung zu überlassen. 10. Veröffentlichungen, Werbung, Vervielfältigungen (§ 3, 4 VOB/B) (1) Veröffentlichungen über die Leistung sowie Werbung auf der Baustelle sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig. (2) Eine Besichtigung der Baustelle darf nur mit Genehmigung des Auftraggebers erfolgen. (3) Der Auftraggeber darf die vom Auftragnehmer beschafften Ausführungsunterlagen für die Durchführung der Leistung und ihrer Erhaltung vervielfältigen und verwenden, für andere Zwecke allerdings nur mit Zustimmung des Auftragnehmers. 11. Bautagesberichte, Baustellenräumung, besprechungen (§ 4 VOB/B) Kontrollprüfungen, Bauherren- (1) Der Auftragnehmer hat auf Verlangen Bautagesberichte zu führen und dem Auftraggeber täglich zu übergeben. Sie müssen alle Angaben enthalten, die für die Ausführung und Abrechnung des Auftrages von Bedeutung sein können. (2) Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Lagerplätze, Arbeitsplätze und Zufahrtswege sind dem früheren Zustand entsprechend instand zu setzen, soweit nichts anderes vereinbart ist. (3) Der Auftragnehmer hat Kontrollprüfungen des Auftraggebers zu ermöglichen. (4) Der Auftraggeber ist berechtigt, mindestens wöchentlich, bei Bedarf auch öfter, Bauherrenbesprechungen abzuhalten. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, an diesen Bauherrenbesprechungen teilzunehmen oder einen bevollmächtigten Vertreter zu entsenden, soweit der Auftraggeber ihn nicht schriftlich aus dieser Verpflichtung entlässt. Nimmt von Seiten des Auftragnehmers weder dieser selbst noch ein bevollmächtigter Vertreter an einer Bauherrenbesprechung teil und hat der Auftragnehmer dies zu verschulden, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber für jeden versäumte Teilnahme eine Vertragsstrafe von 0,25 % der Auftragssumme, mindestens aber 100,00 Euro, zu zahlen. Bei mehreren Verstößen gegen die BIM – Stand 27.08.2014 Seite 3 von 18 Teilnahmepflicht darf die Vertragsstrafe hierfür in Summe 5% der Bruttoschlussrechnungssumme nicht überschreiten. 12. Umweltschutz (§ 4 Abs. 2, Nr. 3 VOB/B) Zum Schutze der Umwelt, der Landschaft und der Gewässer hat der Auftragnehmer die durch die Arbeiten hervorgerufenen Beeinträchtigungen auf das unvermeidliche Maß zu beschränken. Behördliche Anordnungen oder Ansprüche Dritter wegen der Auswirkungen der Arbeiten hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 13. Nachunternehmer (§ 4 Abs. 8 VOB/B) (1) Der Auftragnehmer eines nach dem ersten Abschnitt der VOB/A ausgeschriebenen Auftrags muss grundsätzlich die Leistungen durch den eigenen Betrieb mit eigenem Personal ausführen. Zur Feststellung der Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers ist im Angebot die Anzahl seiner Mitarbeiter anzugeben, die zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen auf der Baustelle eingesetzt werden sollen. (2) Der Auftragnehmer darf Leistungen nur an Nachunternehmer übertragen, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind; dazu gehört auch, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben nachgekommen sind und die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Er hat die Nachunternehmer bei Anforderung eines Angebotes davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt. Er darf den Nachunternehmern keine ungünstigeren Bedingungen – insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise und der Sicherheitsleistungen – auferlegen, als zwischen ihm und dem Auftraggeber vereinbart sind. Auf Verlangen des Auftraggebers hat er dies nachzuweisen. Die Vereinbarung der Preise bleibt hiervon unberührt. (3) Der Auftragnehmer hat vor der beabsichtigten Übertragung Art und Umfang der Leistungen sowie Name, Anschrift und Berufsgenossenschaft (einschließlich Mitgliedsnummer) des hierfür vorgesehenen Nachunternehmers schriftlich bekannt zu geben. Beabsichtigt der Auftragnehmer, Leistungen zu übertragen, auf die sein Betrieb eingerichtet ist, hat er vorher die schriftliche Zustimmung gemäß § 4 Abs. 8 Nr. 1 Satz 2 VOB/B einzuholen. Die Zustimmung kann insbesondere von der Vorlage der Handwerks-/Gewerbekarte, einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister oder eines Führungszeugnisses sowie vom Nachweis einer gültigen Gewerbemeldung, der erforderlichen gültigen Bescheinigung des Finanzamtes, des städtischen Steueramtes, der Krankenkasse und Berufsgenossenschaft – bezogen auf den neu zu beauftragenden Nachunternehmer – abhängig gemacht werden. Jeder Nachunternehmer darf auf der Baustelle erst dann tätig werden, wenn der Auftraggeber die erforderliche Zustimmung zur Beauftragung des Nachunternehmers erteilt hat. Auch jeder Nachunternehmer hat die übertragenen Leistungen grundsätzlich durch den eigenen Betrieb mit eigenem Personal auszuführen. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass dies von allen Nachunternehmern beachtet wird. (4) Der Auftragnehmer muss sicherstellen, dass der Nachunternehmer die ihm übertragenen Leistungen nicht weiter vergibt, es sei denn, der Auftraggeber hat zuvor schriftlich zugestimmt; die Ziffern 13(2) und 13(3) ZVB gelten entsprechend. (5) Der Auftragnehmer versichert, dass sämtliche Arbeitnehmer in einem legalen Beschäftigungsverhältnis stehen, der Mindestlohn gezahlt wird und eine ordnungsgemäße Eintragung im Handelsregister und in der Handwerksrolle vorliegt. Im Falle eines Einsatzes ausländischer Arbeitnehmer hat der Auftragnehmer darüber hinaus sämtliche arbeits- und ausländerrechtlichen Bestimmungen zu beachten und einzuhalten. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, diese Pflichten auch seinen Nach- bzw. Subunternehmern aufzuerlegen und dafür zu sorgen, dass diese Pflichten auch im Verhältnis zu weiteren Subunternehmern einer Subunternehmerkette bestehen. Die beigefügte Ergänzung der ZVB – Erklärung über die im eigenen Betrieb zur Verfügung stehenden Arbeitskräfte sowie Verzeichnis der Nachunternehmer – wird Vertragsbestandteil. (6) Abweichend von § 4 Abs. 8 Nr. 1 VOB/B dürfen auch Bauleistungen, auf die der Betrieb des Auftragnehmers nicht eingerichtet ist, nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers an Nachunternehmer übertragen werden. Diese Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn der Auftragnehmer nach Vertragsschluss eingetretene unabwendbare Umstände nachgewiesen hat und die für die Ausführung erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Auftragnehmers nicht beeinträchtigt wird. BIM – Stand 27.08.2014 Seite 4 von 18 14. Verhinderung illegaler Beschäftigung (1) Auf der Baustelle dürfen weder durch den Auftragnehmer selbst noch durch Nachunternehmer Arbeitnehmer beschäftigt werden, für die keine Sozialabgaben entgegen den gesetzlichen Bestimmungen abgeführt werden. die als ausländische Arbeitnehmer nicht im Besitz einer §§ 284 ff. Sozialgesetzbuch III (Arbeitsgenehmigungsverordnung) sind. Deren Einsatz als Leiharbeitnehmer ohne die erforderliche Erlaubnis unter Verstoß gegen §§ 1, 15a, 16 Abs. 1 Nrn. 1, 1a, 1b oder 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes erfolgt. Arbeitserlaubnis nach Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass die in Satz genannte Verpflichtung von allen auf der Baustelle tätigen Nachunternehmen eingehalten wird, unabhängig davon, von wem der jeweilige Nachunternehmer beauftragt wurde. Der Auftraggeber ist berechtigt, auf der Baustelle erforderlichenfalls mit Hilfe des verantwortlichen Baustellenleiters des Auftragnehmers Kontrollen über die Einhaltung der vorstehend genannten Verpflichtungen durchzuführen. Dazu gehören auch Personenkontrollen. Zu diesem Zweck hat der Auftragnehmer dafür Sorge zu tragen, dass seine Mitarbeiter den Personalausweis sowie Pass oder Sozialversicherungsausweis auf der Baustelle mitführen. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass diese Verpflichtung auch von allen Nachunternehmern für deren Mitarbeiter eingehalten wird. Im Einzelfall kann mit dem Auftraggeber ein anderer entsprechender Identitätsnachweis vereinbart werden. Zu Kontrollzwecken hat der Auftragnehmer arbeitstäglich eine Liste zu erstellen, in der alle auf der Baustelle Beschäftigten mit Namen, Geburtsdatum und Adresse aufgeführt sind. Diese Verpflichtung des Auftragnehmers erstreckt sich auch auf alle von Nachunternehmern auf der Baustelle eingesetzten Mitarbeiter. Dabei ist zu beachten, dass die Listen separat für den Hauptunternehmer und für jeden eingesetzten Nachunternehmer geführt werden. Die Liste ist arbeitstäglich bei Arbeitsaufnahme mit dem Bautagebericht des Vortages der örtlichen Bauleitung zu übergeben. Eine Ausfertigung der Liste muss zur jederzeitigen Einsicht auf der Baustelle bereit liegen. Der Arbeitgeber ist ermächtigt, diese Liste ggf. den zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung zuständigen Dienststellen (z. B. Arbeitsamt, Ordnungsamt, u. a.) zu übergeben. Der Auftragnehmer erklärt sich damit einverstanden, dass die Behörden der Arbeitsverwaltung dem Auftraggeber auf Anfrage mitteilen, ob ein Ordnungswidrigkeitsverfahren, Ermittlungsverfahren oder Strafverfahren nach dem Sozialgesetzbuch III oder einer anderen Vorschrift anhängig ist bzw. ob und wie dieses rechtskräftig zum Abschluss gekommen ist. Er hat sicherzustellen, dass jeder Nachunternehmer eine entsprechende Einverständniserklärung abgibt. (2) Der Begriff „sicherstellen“ im Sinne der Ziffern 13(3) und 14(1) ZVB bedeutet, dass der Auftragnehmer durch geeignete Maßnahmen – insbesondere durch regelmäßige Kontrollen – dafür Sorge zu tragen hat, dass die in den Ziffern 13(3) und 14(1) ZVB genannten Verpflichtungen auch von allen auf der Baustelle tätigen Nachunternehmer beachtet und eingehalten werden. Zu diesem Zweck verpflichtet sich der Auftragnehmer ferner, in dem mit einem Nachunternehmer abzuschließenden Vertrag (3) diesem die in Ziffer 13(3) ZVB genannten Verpflichtungen aufzuerlegen und durch eine entsprechende Verpflichtung des Nachunternehmers sicherzustellen, dass in jedem Falle der Beauftragung eines weiteren Nachunternehmers die genannten Verpflichtungen weitergegeben werden. Werden auf der Baustelle Arbeitnehmer angetroffen, für die keine Sozialabgaben entgegen den gesetzlichen Bestimmung abgeführt werden, die als ausländische Arbeitnehmer nicht im Besitz einer §§ 284 ff. Sozialgesetzbuch III (Arbeitsgenehmigungsverordnung) sind, deren Einsatz als Leiharbeitnehmer ohne die erforderliche Erlaubnis unter Verstoß gegen §§ 1, 15a, 16 Abs. 1 Nrn. 1, 1a, 1b oder 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes erfolgt, Arbeitserlaubnis nach so hat der Auftragnehmer eine Vertragsstrafe verwirkt. Für den Fall, dass es sich um Arbeitnehmer eines Nachunternehmers handelt, hat der Auftragnehmer eine Vertragsstrafe verwirkt, wenn er es unterlassen hat, sicherzustellen, dass die in Ziffer 14(1) ZVB genannten Verpflichtungen auch von diesem Nachunternehmer eingehalten werden. Die Vertragsstrafe wird im Einzelfall durch den Auftraggeber bis zu einer Höhe von 5 % der Auftragssumme festgesetzt. BIM – Stand 27.08.2014 Seite 5 von 18 (4) Kommt der Auftragnehmer der Verpflichtung a) dafür Sorge zu tragen, dass seine auf der Baustelle tätigen Mitarbeiter den Personalausweis oder Pass sowie den Sozialversicherungsausweis mitführen bzw. sicherzustellen, dass diese Verpflichtung auch von allen Nachunternehmern für deren Mitarbeiter eingehalten wird, b) arbeitstäglich eine Liste zu erstellen, in der alle auf der Baustelle Beschäftigten mit Name, Geburtsdatum und Adresse aufgeführt sind (Ziffer 14(1) ZVB), c) Leistungen nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers auf Nachunternehmer zu übertragen bzw. sicherzustellen, dass alle Nachunternehmer diese Verpflichtung erfüllen, nicht nach, so mahnt der Auftraggeber den Auftragnehmer bei erstmaligem und zweimaligem Verstoß schriftlich ab. Der Auftragnehmer hat ab dem 3. Verstoß jeweils eine Vertragsstrafe verwirkt, die im Einzelfall bis zu einer Höhe von 3 % der Auftragssumme festgesetzt wird. Hierbei werden auch Abmahnungen berücksichtigt, die der Auftraggeber dem Auftragnehmer anlässlich Verstößen bei der Durchführung anderer Baumaßnahmen innerhalb der letzten zwei Jahre vor Auftragserteilung ausgesprochen hat. Im Fall a) und b) ist die Vertragsstrafe auf höchstens 5.000,00 € je Verstoß begrenzt. Der Auftragnehmer hat gegenüber dem Auftraggeber die Einhaltung seiner Sicherstellungspflichten erforderlichenfalls nachzuweisen. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Vertragsstrafe entfällt, wenn den Auftragnehmer kein Verschulden trifft. Bei mehreren festgestellten Verstößen im Rahmen eines Bauvorhabens dürfen die festgesetzten Vertragsstrafen insgesamt 5 % der Auftragssumme des Auftragnehmers nicht überschreiten. (5) Ist der Auftragnehmer nach dem Sozialgesetzbuch III oder einer anderen Vorschrift wegen einer Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße belegt oder wegen einer Straftat bestraft worden, so kann er von weiteren Aufträgen ausgeschlossen werden. Gleiches gilt bei der Übertragung von Leistungen auf Nachunternehmer ohne vorherige Zustimmung des Auftraggebers. Der Auftragnehmer kann von weiteren Aufträgen ausgeschlossen werden, wenn ein von ihm benannter Nachunternehmer wegen einer Ordnungswidrigkeit oder Straftat der vorgenannten Art rechtskräftig verurteilt oder mit einer Geldbuße belegt worden ist und der Auftragnehmer es vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, die Rechtsverstöße des Nachunternehmers zu verhindern. Darüber hinaus kann der Auftraggeber ab dem fünften Verstoß gegen die Verpflichtung aus Ziffer 14(4)a) bis 14(4)c) ZVB den Auftragnehmer für einen Zeitraum bis zu 2 Jahren von weiteren Aufträgen ausschließen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers ist der Auftraggeber in den Fällen der vorgenannten Art des Weiteren berechtigt, den Vertrag zu kündigen. 15. Ausführung der Leistung (§ 4 Abs. 10 VOB/B) Feststellungen auf der Baustelle über den Zustand von Teilen der Leistung, ihre Vertragsmäßigkeit sowie Art und Umfang der Leistung werden verlangt, soweit diese Teile der Leistung durch die weitere Ausführung der Prüfung und Feststellung entzogen werden. Diese sind gemeinsam vorzunehmen. Der Auftragnehmer hat sie rechtzeitig zu beantragen. 16. Kündigung aus wichtigem Grund (§ 8 VOB/B) Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn der Auftragnehmer ohne schriftliche Zustimmung des Auftraggebers Leistungen nicht im eigenen Betrieb erbringt, obwohl sein Betrieb darauf eingerichtet ist (§ 4 Abs. 8 VOB/B). Personen, die auf Seiten des Auftraggebers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind oder ihnen nahestehenden Personen Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt. Solche Handlungen des Auftragnehmers selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die von ihm beauftragt oder für ihn tätig sind. Dabei ist es gleichgültig, ob die Vorteile den vorgenannten Personen oder in ihrem Interesse einem Dritten angeboten, versprochen oder gewährt werden. In diesen Fällen gilt § 8 Abs. 3, 5, 6 und 7 entsprechend. BIM – Stand 27.08.2014 Seite 6 von 18 17. Wettbewerbsbeschränkungen (§8 Abs.4 VOB/B), Antikorruptionsklausel (1) Unbeschadet sonstiger Kündigungs- und Rücktrittsrechte ist der Auftraggeber gem. § 314 BGB berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, wenn der Auftragnehmer oder seine Mitarbeiter a) aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt. b) dem Auftraggeber oder dessen Mitarbeitern oder von diesem beauftragten Dritten, die mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrags betraut sind, oder ihnen nahestehenden Personen, Geschenke, andere Zuwendungen oder sonstige Vorteile unmittelbar oder mittelbar in Aussicht stellt, anbietet, verspricht oder gewährt. c) gegenüber dem Auftraggeber, dessen Mitarbeitern oder beauftragten Dritten strafbare Handlungen begeht oder dazu Beihilfe leistet, die unter § 298 StGB (Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen), § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), § 333 StGB (Vorteilsgewährung), § 334 StGB (Bestechung), § 17 UWG (Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen) oder § 18 UWG (Verwertung von Vorlagen) fallen. (2) Wenn der Auftragnehmer nachweislich Handlungen gem. Nummer 17.1 a vorgenommen hat, ist er dem Auftraggeber zu einem pauschalen Schadensersatz in Höhe von 15 v.H. der Abrechnungssumme verpflichtet, es sei denn ein Schaden in anderer Höhe wird nachgewiesen. Dies gilt auch, wenn der Vertrag gekündigt oder bereits erfüllt ist. (3) Bei nachgewiesenen Handlungen gem. Nummer 17.1 b oder 17.1 c ist der Auftragnehmer zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe 5 v.H. der Abrechnungssumme verpflichtet. (4) Sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere solche aus §8 Abs. 4, bleiben unberührt. 18. Arbeits- und Gesundheitsschutz, Haftung der Vertragsparteien, Mitteilung von Bauunfällen (§ 10 VOB/B) (1) Der Auftragnehmer versichert bei der Auftragsannahme, die für Sicherheit und Gesundheitsschutz einschlägigen Anforderungen einzuhalten. Auf die Regelungen der BGV A1 (Grundsätze der Prävention) § 2 Abs. 1 und 2 wird verwiesen. (2) Der Auftragnehmer hat alle zur Sicherung der Baustelle nach den gesetzlich, bauaufsichtlichen und weiteren Vorschriften (z. B. Unfallverhütungsvorschriften) erforderlichen Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung auszuführen. Zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten hat auch der ohne Beschäftigte auf einer Baustelle tätige Auftragnehmer die bei den Arbeiten anzuwendenden Arbeitsschutzvorschriften einzuhalten. Jeder Auftragnehmer hat die Hinweise des Sicherheits- und Gesundheitskoordinators sowie den jeweiligen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu berücksichtigten. Sofern der Auftragnehmer gegen die vorgenannten Regelungen verstößt, haftet er für sämtliche Schäden, die dem Auftraggeber aus diesem Verstoß erwachsen. § 10 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 VOB/B bleibt hiervon unberührt. (3) Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschaden entstanden ist, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. 19. Vertragsstrafe (§ 11) (1) Soweit der Auftragnehmer aus diesem Vertrag wegen schuldhafter Überschreitung von Gesamtfertigstellungsterminen oder Zwischen-Vertragsterminen (Ziffer 4 BVB), wegen Nichtteilnahme an Bauherrenbesprechungen (Ziffer 11(4) ZVB) oder wegen Verstößen gegen die Regelungen zur Verhinderung illegaler Beschäftigung (Ziffer 14(3) oder 14(4) ZVB) zur Zahlung von Vertragsstrafe verpflichtet ist, wird diese insgesamt auf 7,5 v.H. der Bruttoschlussrechnungssumme begrenzt. (2) Der Auftraggeber kann die Vertragsstrafe bis zur Fälligkeit der Schlusszahlung geltend machen. Darüber hinaus kann der Auftraggeber die Vertragsstrafe nur fordern, wenn er sich deren Geltendmachung bei der Schlusszahlung vorbehält. Der Auftragnehmer kann mit der Schlussrechnung oder Schlusszahlung die Vertragsstrafe aufrechnen. BIM – Stand 27.08.2014 Seite 7 von 18 20. Abnahme (§ 12) (1) Ab einer Auftragssumme von 5.000,00 € netto wird die Leistung förmlich abgenommen. Der Auftragnehmer hat die Abnahme (ggf. auch Teilabnahme § 12 Abs. 2 VOB/B), rechtzeitig schriftlich zu beantragen. (2) In sich abgeschlossene Teile der Leistung (§ 12 Abs. 2 VOB/B) sind nur solche, für die im Vertrag ausdrücklich eine Teilabnahme sowie eine endgültige Feststellung und Bezahlung nach § 16 Abs. 4 VOB/B vorgesehen sind. (3) Werden nicht in sich abgeschlossene Teile der Leistung abgenommen, so handelt sich nur um vorbereitende Maßnahmen für die endgültige Abnahme. (4) Der Auftragnehmer hat bei der Abnahme mitzuwirken und die erforderlichen Arbeitskräfte und Messgeräte zu stellen. 21. Mängelrechte (§ 13 VOB/B) (1) Der Auftraggeber kann Mängel auch bereits vor der Abnahme auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen lassen, wenn der Auftragnehmer der Aufforderung zur Mängelbeseitigung innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht nachkommt. Einer Kündigung bedarf es nicht. (2) Nach einer Mängelrüge hat der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung und deren Zeitpunkt rechtzeitig mit dem Auftraggeber abzustimmen. (3) Die Verjährungsfrist der Mängelansprüche für Mängelbeseitigungsleistungen endet nicht vor Ablauf der für die Vertragsleistung vereinbarten Vertragsfrist. 22. Abrechnung (§ 14 VOB/B) (1) Zu den für die Abrechnung notwendigen Feststellungen auf der Baustelle siehe Ziffer 15 ZVB. (2) Aus Abrechnungszeichnungen oder anderen Aufmaßunterlagen müssen alle Maße, die zur Prüfung der Rechnung nötig sind, unmittelbar zu ersehen sein. Arbeitsgemeinschaften haben ein ungeteiltes Aufmaß und eine ungeteilte Abrechnung vorzulegen; eine Aufteilung der von der Arbeitsgemeinschaft erbrachten Leistungen nach dem Arbeitsanteil der Mitglieder oder nach anderen Kriterien ist nicht zulässig. (3) Die Originale der Aufmaßblätter, Wiegescheine und ähnliche Abrechnungsbelege erhält der Auftraggeber, die Durchschriften der Auftragnehmer. (4) Bei Aufmaß und Abrechnung sind Längen und Flächen auf zwei Stellen nach dem Komma, Rauminhalte und Gewichte auf drei Stellen nach dem Komma zu runden. Geldbeträge sind auf zwei Stellen nach dem Komma zu runden. (5) Unterlässt der Auftragnehmer den rechtzeitigen Antrag auf Feststellung von Leistungen, deren Aufmaß später nicht mehr oder nur schwer möglich ist, oder beteiligt er sich nicht oder nur unzureichend an der Aufmessung, so gelten die Feststellungen des Auftraggebers als endgültig, wenn nicht der Auftragnehmer ihre Unrichtigkeit beweist. (6) Die Teilnahme des Auftraggebers oder von ihm beauftragter Personen oder Unternehmen an der gemeinsamen Leistungsfeststellung im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 1 VOB/B oder die Bezahlung von Zwischenrechnungen begründen kein auftraggeberseitiges Anerkenntnis der aufgemessenen Mengen und Massen bzw. der abgerechneten Leistung. Nachträgliche Überprüfungen des Aufmaßes und darauf gegründete Prüfungen von Zwischen- oder Schlussrechnungen einschließlich der Verrechnung mit bereits geleisteten Zahlungen bleiben vorbehalten. Ist die von der gemeinsamen Leistungsfeststellung betroffene Leistung zum Zeitpunkt der Rechnungsprüfung durch den Auftraggeber nicht mehr zugänglich, so muss der Auftraggeber Abweichungen vom Ergebnis der gemeinsamen Leistungsfeststellung beweisen. BIM – Stand 27.08.2014 Seite 8 von 18 23. Preisnachlässe (§§ 14 und 16 VOB/B) (1) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, wird ein als Prozentsatz angebotener Preisnachlass auch bei der Abrechnung und den Zahlungen von den Einheits- und Pauschalpreisen abgezogen, auch von denen der Nachträge, deren Preise auf der Grundlage der Preisermittlung für die vertragliche Leistung zu bilden sind. (2) Änderungssätze bei vereinbarter Lohngleitklausel sowie Erstattungsbeträge bei vereinbarter Stoffgleitklausel werden durch den Preisnachlass nicht verringert. 24. Rechnungen (§§ 14 und 16 VOB/B) (1) Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teilschluss- oder Schlussrechnungen zu bezeichnen; die Abschlags- und Teilschlussrechnungen sind durchlaufend zu nummerieren. In jeder Abschlagsrechnung sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen sowie die bereits erhaltenen Abschlagszahlungen einzeln und in zeitlicher Reihenfolge unter Angabe der laufenden Nummer anzugeben. (2) In jeder Rechnung sind die Teilleistungen in der Reihenfolge, mit der Ordnungszahl (Position) und der Bezeichnung – ggf. abgekürzt – wie im Leistungsverzeichnis aufzuführen. (3) Die Rechnungen sind mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer (Nettopreise) aufzustellen; der Umsatzsteuerbetrag ist am Schluss der Rechnung mit dem Steuersatz einzusetzen, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, bei Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung gilt. Beim Überschreiten von Vertragsfristen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, wird die Differenz zwischen dem aktuellen Umsatzsteuerbetrag und dem bei Fristablauf maßgebenden Umsatzsteuerbetrag nicht erstattet. (4) In jeder Rechnung sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und die bereits erhaltenen Zahlungen mit gesondertem Ausweis der darin enthaltenen Umsatzsteuerbeträge abzugeben. 25. Stundenlohnarbeiten (§ 15 VOB) (1) Der Auftragnehmer hat über Stundenlohnarbeiten arbeitstäglich Stundenlohnzettel Ausfertigung einzureichen. Diese müssen außer den Angaben nach § 15 Abs. 3 VOB/B in zweifacher das Datum die Bezeichnung der Baustelle die genaue Bezeichnung des Ausführungsortes innerhalb der Baustelle die Art der Leistung die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn- oder Gehaltsgruppe die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, ggf. aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntagsund Feiertagsarbeit sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen und die Gerätekenngrößen enthalten. Stundenlohnrechnungen müssen entsprechend den Stundenlohnzetteln aufgegliedert werden. Die Bescheinigung des Auftraggebers auf dem Stundenlohnzettel ist Voraussetzung für einen Vergütungsanspruch. Die Originale der Stundenlohnzettel behält der Auftraggeber, die bescheinigten Durchschriften erhält der Auftragnehmer. (2) Sind Stundenlohnarbeiten mit anderen Leistungen verbunden, so sind keine getrennten Rechnungen aufzustellen. 26. Zahlungen (§ 16 VOB/B) (1) Alle Zahlungen werden bargeldlos in Euro geleistet. (2) Als Tag der Zahlung gilt bei Überweisung von einem Konto der Tag, an dem das Geldinstitut den ausführbaren Zahlungsauftrag erhalten hat. BIM – Stand 27.08.2014 Seite 9 von 18 (3) Wenn die Schlussrechnung nicht prüfbar ist, beginnt die Frist für die Schlusszahlung erst mit der Vorlage der für eine Prüfung und Feststellung geeigneten Schlussrechnung. Das unbestrittene Guthaben wird bei einer Verzögerung sofort als Abschlagszahlung gezahlt. (4) Wird die Schlussrechnung vor der Abnahme eingereicht, so beginnt die in § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B bestimmte Frist erst mit der Abnahme. (5) Bei Arbeitsgemeinschaften werden Zahlungen mit befreiender Wirkung für den Auftraggeber an dem für die Durchführung des Vertrages bevollmächtigen Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft. 27. Überzahlungen (§ 16 VOB/B) Bei Rückforderungen des Auftraggebers aus Überzahlungen (§§ 812 ff. BGB) kann sich der Auftragnehmer nicht auf den Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen. Im Falle der Überzahlung hat der Auftragnehmer den überzahlten Betrag zu erstatten. Leistet er innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang des Rückforderungsschreibens nicht, befindet er sich ab diesem Zeitpunkt mit seiner Zahlungsverpflichtung im Verzug und hat Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz des § 247 BGB zu zahlen. 28. Abtretung von Forderungen des Auftragnehmers Die Abtretung einer Forderung aus oder auf Grundlage dieses Vertrages, gleich welchen Inhalts, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers, die nicht unbillig verweigert werden darf. Tritt der Auftragnehmer seine Forderung ohne Zustimmung des Auftraggebers ab, so ist die Abtretung gleichwohl wirksam. Der Auftraggeber kann jedoch nach seiner Wahl mit befreiender Wirkung weiterhin an den Auftragnehmer oder an den Abtretungsempfänger leisten. 29. Sicherheitsleistung (§ 17 VOB/B) (1) Hat der Auftragnehmer eine Sicherheit für die Vertragserfüllung zu stellen, gilt hierfür Folgendes: Bei Aufträgen bis zu einer Bruttoauftragssumme von 50.000 Euro behält der Auftraggeber von jeder fälligen Abschlagszahlung 10 v.H. ein, bis der Sicherheitsbetrag erreicht ist. Der Auftraggeber leistet die Abschlagszahlungen in voller Höhe, sobald der Auftragnehmer ihm eine unwiderrufliche, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft in Höhe des gesamten Sicherheitsbetrags übergibt. Bereits einbehaltene Anteile an fälligen Abschlagszahlungen zahlt der Auftraggeber in diesem Falle ebenfalls unverzüglich aus. Bei Aufträgen oberhalb einer Bruttoauftragssumme von 50.000 Euro übergibt der Auftragnehmer dem Auftraggeber innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsschluss eine unwiderrufliche, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft zur Sicherung der Vertragserfüllungsansprüche in Höhe des Sicherheitsbetrags (Vertragserfüllungsbürgschaft). Bis zur Übergabe der Vertragserfüllungsbürgschaft ist der Auftraggeber berechtigt, fällige Abschlagszahlungen bis zur Höhe des Sicherheitsbetrags zurückzuhalten (§ 17 Abs. 7 S. 1 VOB/B). Der Auftraggeber zahlt den Betrag in diesem Fall auf ein Verwahrkonto ein; der Betrag wird nicht verzinst. In der Vertragserfüllungsbürgschaft hat sich der Bürge zur Besicherung sämtlicher Ansprüche des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag, auch aus allen Nachtrags- und Zusatzaufträgen der Parteien in Bezug auf das gesamte Bauvorhaben, einschließlich sämtlicher Vertragserfüllungsansprüche, Ansprüche auf Zahlung von Vertragsstrafe bzw. Schadensersatz, Erbringung von Restleistungen und zurückgestellter Leistungen, sämtlicher Nebenforderungen, Beseitigung von Mängeln und Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung zu verpflichten. Dies gilt auch für Ansprüche, die an die Stelle der vorgenannten Ansprüche treten, insbesondere im Fall von Schuldumschaffung oder infolge der Ausübung des Wahlrechts des Insolvenzverwalters nach § 103 InsO. (2) Hat der Auftragnehmer eine Sicherheit für die Mängelansprüche des Auftraggebers zu stellen, gilt hierfür Folgendes: Der Auftraggeber behält von der geprüften Schlussrechnungssumme eine dem Sicherheitsbetrag entsprechende Summe ein. Dieser Einbehalt kann frühestens mit der Fälligkeit der Schlussrechnung Zug um Zug gegen Übergabe einer unwiderruflichen, unbefristeten und selbstschuldnerischen Bürgschaft zur Sicherung der Mängelansprüche (Mängelansprüchebürgschaft) abgelöst werden. In der Mängelansprüchebürgschaft hat sich der Bürge zur Besicherung sämtlicher Mängelansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, auch aus BIM – Stand 27.08.2014 Seite 10 von 18 allen Nachtrags- und Zusatzaufträgen der Parteien in Bezug auf das gesamte Bauvorhaben, einschließlich der Ansprüche auf Schadenersatz und Rückzahlung der Vergütung einschließlich der Zinsen, für alle Ansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer im Hinblick auf Restarbeiten und noch zu erbringende Leistungen des Auftragnehmers sowie für alle Ansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer auf Zahlung einer Vertragsstrafe oder aus ungerechtfertigter Bereicherung zu verpflichten. Dies gilt auch für Ansprüche, die an die Stelle der vorgenannten Ansprüche treten, insbesondere im Fall von Schuldumschaffung oder infolge der Ausübung des Wahlrechts des Insolvenzverwalters nach § 103 InsO. (3) Beantragt der Auftragnehmer Abschlagszahlungen auch für eigens angefertigte, bereit gestellte und noch nicht eingebaute Bauteile sowie die auf der Baustelle angelieferten Stoffe und Bauteile (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 VOB/B), so hat er als Sicherheit eine selbstschuldnerische Bürgschaft in Höhe des jeweiligen Betrages der Abschlagszahlung zu stellen. In der Abschlagszahlungsbürgschaft hat sich der Bürge zur Besicherung sämtlicher Rückzahlungsansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer zu verpflichten, die sich daraus ergeben, dass der Auftragnehmer eine Bauleistung erbringt, die – nach dem Preissystem dieses Vertrags bewertet – nicht der Abschlagszahlung entspricht. Etwaige Mängel, die der Teilleistung des Auftragnehmers anhaften, mindern den Wert der nach dem Vertragspreissystem bewerteten Teilleistung um die Höhe der objektiv bei Ausführung durch Dritte notwendigen Mängelbeseitigungskosten (netto). Die Bürgschaft muss auf erstes Anfordern zahlbar sein. (4) Sofern nach Vertragsschluss Vorauszahlungen vereinbart werden (§ 16 Abs. 2 Nr. 1 VOB/A), hat der Auftragnehmer Sicherheit durch eine Bürgschaft in gleicher Höhe zu leisten. In der Vorauszahlungsbürgschaft hat sich der Bürge zur Besicherung sämtlicher Rückzahlungsansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer zu verpflichten, die sich daraus ergeben, dass der Auftragnehmer eine Bauleistung erbringt, die - nach dem Preissystem dieses Vertrags bewertet - nicht der Vorauszahlung entspricht. Etwaige Mängel, die der Teilleistung des Auftragnehmers anhaften, mindern den Wert der nach dem Vertragspreissystem bewerteten Teilleistung um die Höhe der objektiv bei Ausführung durch Dritte notwendigen Mängelbeseitigungskosten (netto). Die Bürgschaft muss auf erstes Anfordern zahlbar sein. 30. Bürgschaften (§§ 16 und 17 VOB/B) (1) Für den Inhalt der in § 29 ZVB vorbezeichneten Bürgschaften gilt Folgendes: Soll Sicherheit durch Bürgschaft geleistet werden, müssen jene den Vertragsbedingungen als Anlage beigefügten Musterbürgschaften entsprechen. diesen Besonderen In den Bürgschaften gemäß § 29 ZVB ist auf die Einreden aus den §§ 770 und 771 BGB zu verzichten, auf die Einrede der Aufrechenbarkeit jedoch nur insoweit, als die Gegenforderung des Auftragnehmers nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Die Bürgschaften dürfen keine Hinterlegungsklausel enthalten. In den Bürgschaften ist vorzusehen, dass die durch sie begründeten Bürgschaftsansprüche nicht vor den durch die Bürgschaft gesicherten Ansprüchen verjähren. Sollten die gesicherten Ansprüche wegen Hemmung oder Neubeginn der Verjährung nach 30 Jahren noch nicht verjährt sein, verjähren jedenfalls die Bürgschaftsansprüche nach 30 Jahren. Die Bürgschaften sind über den jeweiligen Gesamtbetrag der Sicherheit in nur e i n e r Urkunde zu stellen. (2) Für die Rückgabe der Bürgschaften gilt Folgendes: Die Urkunde über die Vertragserfüllungsbürgschaft wird nach Abnahme und Stellung der Sicherheit für die Mängelansprüche zurückgegeben, es sei denn, dass Ansprüche des Auftraggebers, die nicht von der gestellten Sicherheit für Mängelansprüche erfasst sind, noch nicht erfüllt sind (§ 17 Abs. 8 Nr. 1 VOB/B). In diesem Fall darf der Auftraggeber die Urkunde zurückhalten, bis der Auftragnehmer nach seiner Wahl eine Austauschsicherheit durch Hinterlegung von Geld in Höhe der noch nicht erfüllten Ansprüche oder eine neue Bürgschaft in entsprechender Höhe gestellt hat. Die Urkunde über die Mängelansprüchebürgschaft wird auf Verlangen zurückgegeben, wenn sämtliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche abgelaufen und die erbrachten Leistungen mängelfrei sind. Die Regelung des § 17 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B findet keine Anwendung. Die Urkunde über die Abschlagszahlungsbürgschaft wird auf Verlangen zurückgegeben, wenn die Stoffe und Bauteile, für die Sicherheit geleistet worden ist, mängelfrei eingebaut sind. BIM – Stand 27.08.2014 Seite 11 von 18 Die Urkunde über die Vorauszahlungsbürgschaft wird auf Verlangen zurückgegeben, wenn die Vorauszahlung abgearbeitet und damit getilgt worden ist. 31. Steuerabzug bei Bauleistungen (1) Das Land Berlin ist nach dem Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe vom 30. August 2001 (BGBl. I S. 2267) verpflichtet, ab dem 01.01.2002 bei Verträgen über Bauleistungen 15 v. H. von jedem vom Auftragnehmer in Rechnung gestellten Bruttoentgelt an das für das Unternehmen zuständige Finanzamt abzuführen, wenn der Auftragnehmer zum Zeitpunkt der Gegenleistung (Zahlung) keine Freistellungsbescheinigung seines Finanzamts vorlegt. Betroffen sind alle Zahlungen, auch Abschlags- und Vorauszahlungen, wobei es unerheblich ist, ob der Auftrag bis zum oder nach dem 31.12.2001 erteilt wurde. Der Auftragnehmer kann dies durch rechtzeitige Übermittlung einer Freistellungsbescheinigung an den Auftraggeber vermeiden. (2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, jede vom zuständigen Finanzamt vorgenommene Änderung in Bezug auf die vorgelegte Freistellungsbescheinigung (§ 48 b EStG) dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Auftraggeber haftet gegenüber dem Finanzamt für den ordnungsgemäßen Steuerabzug. Wenn bei der Auszahlung eines Rechnungsbetrages keine Freistellungsbescheinigung vorliegt, werden von der zu leistenden Zahlung 15 v. H. abgezogen und an das für den Auftragnehmer zuständige Finanzamt abgeführt. Die Höhe des Steuerabzugs wird mitgeteilt. Der Steuerabzug wird haushaltstechnisch wie eine Abtretung behandelt. Hierzu hat der Auftragnehmer der Vergabestelle die notwendigen Angaben über das für ihn zuständige Finanzamt, die Kontonummer des Finanzamts und seine Steuernummer zu machen. 32. Barrierefreies Bauen Der Auftragnehmer hat zu berücksichtigen, dass der Auftraggeber verpflichtet ist, die Grundlagen für barrierefreies Bauen im Sinne des § 4a Landesgleichberechtigtengesetz (LGBG Bln) zu beachten. Im Rahmen der durch den Auftraggeber vorgegebenen Planung und in Absprache mit diesem hat der Auftragnehmer bei der Planung und Bauausführung öffentlich zugänglicher Gebäude daher die Standards des Handbuchs „Berlin – Design for all – Öffentlich zugängliche Gebäude“ und bei der Planung öffentlicher Freianlagen die Standards des Handbuchs „Berlin – Design for all – Öffentlicher Freiraum“, jeweils in der bei Vertragsschluss aktuellen Fassung (abzurufen unter http://www.stadtentwicklung.berlin.de/bauen/ barrierefreies_bauen/ de/handbuch.shtml), umzusetzen. 33. Allgemeine Umweltschutzanforderungen Bei der Planung und Bauausführung sind umweltverträgliche Produkte und Materialien sowie umweltschonende Verfahren zu bevorzugen. Der Auftragnehmer hat hierzu insbesondere die in der Verwaltungsvorschrift Beschaffung und Umwelt der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung vom 23.10.2012 (VwVBU Bln) (abzurufen unter http://www.stadtentwicklung.berlin.de/service/gesetzestexte/de/download/ beschaffung/VwVBU.pdf) enthaltenen, den Auftraggeber betreffenden Regelungen sinngemäß zu beachten. Der Auftragnehmer hat dabei insbesondere die in Ziffer I.4. der VwVBU Bln enthaltenen Beschaffungsbeschränkungen für bestimmte nicht umweltverträgliche Produkte und Produktgruppen zu beachten, bei der Auswahl von für das Objekt bestimmten strombetriebenen Geräten im Sinne von Ziffer II.7.1. VwVBU Bln die Lebenszykluskosten zu berücksichtigen und bei der Auswahl der für das Bauvorhaben bestimmten Produkte die in den Leistungsblättern im Anhang 1 zur VwVBU Bln enthaltenen Umweltschutzanforderungen zu beachten. 34. Rückbau- und Entsorgungsmaßnahmen (1) Grundsätze beim Umgang mit Abfällen Bei der Baudurchführung sind Abfälle in erster Linie zu vermeiden, insbesondere durch die Verminderung ihrer Menge und Schädlichkeit, und in zweiter Linie einer möglichst hochwertigen Verwertung (Prioritätenfolge: Wiederverwendung, Recycling, sonstige Verwertung, Beseitigung) zuzuführen. Dazu sind die Abfälle vom Auftragnehmer getrennt zu sammeln, soweit dies zur Verwertung erforderlich ist. Abfälle sind vom Auftragnehmer nach Rücksprache mit dem Auftraggeber eigenverantwortlich ordnungsgemäß in entsprechende Anlagen zu verbringen. Die gesetzlich vorgeschriebenen Nachweise und Genehmigungen zur Entsorgung sind vom Auftragnehmer ordnungsgemäß einzuholen und dem Auftraggeber vorzulegen. BIM – Stand 27.08.2014 Seite 12 von 18 (2) Grundlagen a) Rechtlicher Rahmen Die Regelungen des Kreislaufwirschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG), des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen in Berlin (KrW/AbfG Bln) und der Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (GewAbfV) sind zu beachten. Der Nachweis der gesetzeskonformen Entsorgung hat nach der Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise (Nachweisverordnung NachwV) zu erfolgen. Zu beachten sind auch folgende Merkblätter der Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz zur Entsorgung im Land Berlin: Merkblatt 1 „Hinweise zur Entsorgung von nicht gefährlichen Bauabfällen im Land Berlin“ Merkblatt 2 „Hinweise zur Entsorgung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, die bei Baumaßnahmen im Land Berlin anfallen“ Merkblatt 3 „Entsorgung von asbesthaltigen Baustoffen im Land Berlin“ Merkblatt 4 „Mineralische Bauabfälle“ Merkblatt „Altholz“ zur Einstufung besonders überwachungsbedürftiger Holzabfälle Die vorstehend benannten Merkblätter geben lediglich die Rechtslage wieder. Sie können unter folgender Internetadresse herunter geladen werden: http://www.berlin.de/sen/umwelt/service/gesetzestexte/de/umwelt/abfall_land.shtml Beratungsmöglichkeiten für die fachgerechte Einstufung von Abfällen besteht bei der Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz, Ref. II C 3, Brückenstraße 6, 10173 Berlin, Tel. (030) 9025 2192, -2371, -2287, Fax: (030) 9025 2979. Weitere Informationen zur Bauabfallnutzung im Land Berlin können dem „Info-Blatt zur Bauabfallentsorgung im Land Berlin“ der Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz entnommen werden. Das Info-Blatt kann unter folgender Internetadresse herunter geladen werden: http://www.berlin.de/sen/umwelt/abfallwirtschaft/downloads/Info-Bl_Bauabfall.pdf Beim Umgang mit asbesthaltigen Produkten und Bauabfällen sind die Vorschriften der Gefahrstoffverordnung, der Technischen Regeln für Gefahrstoffe – TRGS 519 Asbest, Abbruch-, Sanierungs-und Instandhaltungsmaßnahmen – sowie die Ausführungsvorschriften über die Einführung technischer Baubestimmungen – Asbestrichtlinie – einzuhalten und mit dem Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (LAGetSi), Turmstraße 21, 10559 Berlin, Tel. (030) 902545-0, abzustimmen. Weitere Regelungen zur Entsorgung von Asbest sind im LAGA-Merkblatt „Vollzugshilfe zur Entsorgung asbesthaltiger Abfälle“ sowie im Merkblatt 3 „Entsorgung von asbesthaltigen Bauabfällen im Land Berlin“ enthalten. Das LAGA-Merkblatt kann unter folgender Internetadresse herunter geladen werden: http://www.laga-online.de/servlet/is/23874/ b) Zu verwendende Formblätter Gemäß dem den Angebotsunterlagen beigefügten Formblatt 1 „Aufstellung der Verwertungs- und Beseitigungsziele“ Formblatt 1 sind bereits vom Bieter vollständige Angaben zur Verwertung/Entsorgung der anfallenden Bauabfälle zu machen. Der Auftraggeber gibt im Formblatt 1 vor, mit welchen Abfällen zu rechnen ist (markiert durch Kreuz). Für diese Positionen hat der Bieter die erforderlichen Angaben zum Entsorgungsweg zu machen. Die geforderten Zertifikate nach der Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) sind beizufügen. Die Änderung der Verwertungs-und Beseitigungsziele während der Baudurchführung ist nur nach vorheriger Information und Zustimmung des Auftraggebers möglich. Rechtzeitig vor Schlussrechnungslegung ist dem Auftraggeber neben den Einzelbelegen zur Abfallentsorgung auch die Zusammenstellung aller verwerteten und beseitigten Bauabfälle im Formblatt 2: „Bilanz über die durchgeführte Verwertung und Beseitigung“, welches den Angebotsunterlagen ebenfalls beigelegt ist, vollständig ausgefüllt vorzulegen. c) Beauftragung Dritter Der Auftragnehmer ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers berechtigt, geeignete Dritte mit der Erfüllung der ihm nach diesem Vertrag obliegenden Verpflichtungen zu BIM – Stand 27.08.2014 Seite 13 von 18 beauftragen. Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen und steht dafür ein, dass die durch ihn beauftragten Dritten die Bestimmungen des vorliegenden Vertrages beachten und im Besitz aller Genehmigungen sind, welche zur Erfüllung der übernommenen Verpflichtungen erforderlich sind. Um ein höheres Qualitäts- und Sicherheitsniveau im Bereich der Abfallentsorgung bei Baumaßnahmen, die durch öffentliche Bauherrn abgewickelt werden, zu erreichen, sind für Abfallentsorgungsleistungen ausschließlich für die jeweilige Entsorgungsleistung zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe zu beauftragen. Da das Zertifikat auch für Teilbereiche abfallwirtschaftlicher Tätigkeit bei der Entsorgung (z.B. Einsammeln, Befördern, Lagern, Behandeln, Verwerten oder Beseitigen) oder auch nur für bestimmte Abfallarten ausgestellt werden kann, ist darauf zu achten, dass die an geeignete Dritte beauftragten Leistungen auch tatsächlich vom Zertifizierungsumfang erfasst sind. Gefährliche Abfälle bedürfen auf Grund ihres gesundheits- oder umweltschädigenden Schadstoffgehaltes einer besonderen Entsorgung. Dabei ist ein hohes Maß an Fachkenntnis und Sorgfalt beim Umgang mit diesen Abfällen geboten. Die Zertifizierung ist für diese Abfallarten mit der Angebotsabgabe nachzuweisen. d) Kontaminationen bzw. Altlasten Bei Kontaminationen des Bodens und des Grundwassers bzw. Altlasten ist unverzüglich das für den Schadensort zuständige Bezirksamt (Fachbereich Umwelt), zu informieren: Bezirksamt Telefon Fax CharlottenburgWilmersdorf 9029 - 14530 / 14531 / 14532 / 14533 -14505 FriedrichshainKreuzberg 90298 - 4411 / 4475./ 4476 -2727 Lichtenberg 90296 - 4251 / 4263 / 4364 / 4265 / 4266 -4259 Marzahn-Hellersdorf 90293 - 6810 / 6811 / 6812 -6805 Mitte 9018 - 45270 / 45492 -43057 Neukölln 6809 - 3288 / 412 -3200 Pankow 90295 - 6873 / 6262 / 6534 / 6536 -6216 Reinickendorf 90294 - 5147 / 5148 / 510 -3423 Spandau 90279 - 3650 / 3259 / -3388 Steglitz-Zehlendorf 90299 -7952 / 5955 / 7603 / 6210 / 6415 / 5956 -6395 Tempelhof-Schöneberg 90277 - 7262 / 7426 -7386 Treptow-Köpenick 90297 - 4175 / 4177 / 4246 / 4283 -4373 Die weiteren Maßnahmen werden vom Umweltamt des Bezirkes, ggf. unter Einbeziehung von entsprechenden Senatsdienststellen, festgelegt. Darüber hinaus ist die für die Entsorgung von gefährlichen Abfällen zuständige Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz, II C 3, Tel.: 9025 - 2192, 2371, -2287, Fax: (030) 9025 2979, zu unterrichten. e) Verstöße Verstöße gegen die rechtlichen Vorschriften, die die ordnungsgemäße Entsorgung der Abfälle betreffen, können die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens, das mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden kann, bzw. eine Strafanzeige nach sich ziehen. (3) Nicht gefährliche Abfälle Bezüglich der anfallenden nicht gefährlichen Abfälle hat der Auftragnehmer folgende Leistungspositionen einzukalkulieren: BIM – Stand 27.08.2014 Seite 14 von 18 Sortieren des Abfalls Transporte der Abfälle zum Container bzw. zur Haufwerksfläche Aufschütten der Haufwerke Aufstellen, Vorhalten, Beladen und Abfahren der Container Transport zur Annahmestelle Kosten für die Durchführung von Kontrollanalysen Verwertungs-, Entsorgungskosten Das Erstellen von Haufwerken bzw. die Beprobung von Containern ist im Regelfall für mineralische Bauschutt- und Bodenfraktionen erforderlich. Soweit Deklarationsanalysen für die Einstufung der Abfallfraktionen vorliegen, sind diese in den Leistungspositionen benannt und können vom Auftraggeber abgefordert werden Die Qualifikation nach PN 98 für die Probenahme ist vorzulegen. Für die Kalkulation der Deklarationsanalysen sind die Vorgaben der TR-LAGA und die Empfehlungen der Senatsverwaltung Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz einzuhalten. Der Nachweis der ordnungsgemäßen Entsorgung erfolgt über das Formblatt 2 „Bilanz über die durchgeführte Verwertung und Beseitigung“, das rechtzeitig und vollständig vor Schlussrechnungslegung nebst Einzelnachweise zu übergeben ist. (4) Gefährliche Abfälle Gefährliche Abfälle sind grundsätzlich über Einzelentsorgungsnachweise zu entsorgen. Die Andienung sowie die Gebühren der SBB für gefährliche Abfälle werden vom Auftraggeber übernommen. Zur Überwachung der fachgerechten Entsorgung und Einhaltung aller rechtlichen Rahmenbedingungen beauftragt der Auftraggeber ein Fachbüro. Eine Befreiung des Auftragnehmers von seinen eigenen Verpflichtungen erfolgt dadurch jedoch nicht. Durch diesen Vertreter des Auftraggebers wird dem Auftragnehmer die Zuweisung für die einzelnen Entsorgungsfraktionen übergeben, alle Schritte sind vorab abzustimmen. Der Auftragnehmer hat folgende Leistungen in die Entsorgungspositionen für gefährliche Abfälle einzukalkulieren: Transporte der Abfälle zum Container bzw. Transportfahrzeuge Aufstellen, Vorhalten, Beladen und Abfahren der Container bzw. Transportfahrzeuge Ausfüllen und Signieren von Begleitscheinen Transport zur ausgewiesenen Entsorgungsanlage Sämtliche Entsorgungskosten Für einzelne Abfallarten (insbesondere EWC 170106* und 170503*) sind Haufwerke aufzuschütten. Diese Leistungen werden in gesonderten Einzelpositionen mit Angaben zu den ausgewiesenen Haufwerksflächen abgefragt. Die Deklarationsanalysen für die Einstufung der Abfallfraktionen werden vom Auftraggeber durchgeführt. Zeiten für die Beprobung und Analytik der Haufwerke sind im Bauablauf zu berücksichtigen. Der Nachweis der fachgerechten Entsorgung hat grundsätzlich mittels elektronischer Nachweisführung (eANV) zu erfolgen. Die Beförderer haben entsprechende Ausrüstung vorzuhalten. Gefährliche Abfälle zur Beseitigung werden durch den Abfallbeauftragten des Auftraggebers bei der SBB Sonderabfallentsorgungsgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH, Berliner Straße 27a, Großbeerenstraße 231 14469 Potsdam, 14480 Potsdam Tel. (0331) 2793-0, Fax: (0331) 2793-20 kostenpflichtig angedient (Andienungspflicht). Der Abtransport von gefährlichen Abfällen ist durch die Unterschrift/ Signatur vom Auftraggeber auf Übernahmeschein bzw. Begleitschein zu bestätigen. (5) Überschüssiges Baumaterial Überschüssiges Baumaterial (Verschnitt, Reste etc.) und Baustellenabfälle sind fachgerecht zu trennen, ordnungsgemäß der Verwertung zuzuführen bzw. zu entsorgen und bleiben Eigentum des Auftragnehmers. Von der Regelung der sortenreinen Trennung der Bauabfälle darf nur mit Einverständnis des Auftraggebers abgewichen werden. Anfallende Kosten für Aufstellen, Vorhalten und Beseitigen der Container sowie Verwertungs-, Entsorgungskosten sind in die Einheitspreise der entsprechenden Leistungspositionen einzurechnen. BIM – Stand 27.08.2014 Seite 15 von 18 Gefüllte Container sind ohne Aufforderung und unverzüglich abzufahren. Die Zwischenlagerung auf dem Gelände darf nur nach Genehmigung durch die Bauleitung und nur in geschlossenen Containern erfolgen. Der Abtransport von gefährlichen Abfällen ist durch die Unterschrift/ Signatur vom Auftraggeber auf Übernahmeschein bzw. Begleitschein zu bestätigen. 35. Arbeitsschutzanforderungen im Umgang mit Gefahrstoffen (1) Grundlagen Rückbau- und Entkernungsmaßnahmen haben grundsätzlich so zu erfolgen, dass eine Gefährdung von Mensch und Umwelt ausgeschlossen wird. Hierzu wird eine detaillierte Planung der Arbeiten durch den gefordert. Qualifikationsnachweise sind mit Angebotsabgabe dem Auftraggeber zu übermitteln. Soweit der Auftragnehmer den Einsatz von Nachunternehmern beabsichtigt, sind diese bei Angebotsabgabe zu benennen, die notwendigen Qualifikationen und die zuständigen Vertreter nachzuweisen. Die Regelungen gemäß Ziffer 0 ZVB bleiben unberührt. Die für Arbeiten mit gefährlichen Stoffen geltenden besonderen Anforderungen an den Arbeitschutz, insbesondere für die als kanzerogen einzustufenden Schadstoffe (Asbest, KMF, PAK, PCB, Phenol, HSM, MKW, etc), sind zwingend zu beachten. Die ausführenden Firmen sind grundsätzlich zur Einhaltung der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) angehalten, wobei insbesondere auf die erforderliche Gefährdungsbeurteilung und den daraus abzuleitenden Schutzstufen hingewiesen wird. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, vor Beginn der Arbeiten die erforderliche Gefährdungsbeurteilung zu erstellen, das Rückbaukonzept sowie die Arbeitspläne hierauf abzustimmen und dies dem bekannten Vertreter des Auftraggebers bzw. dessen Vertretern (Bauleitung, SiGeKo nach BaustellV etc.) spätestens 10 Tage vor Arbeitsbeginn vorzulegen. Alle geforderten Unterlagen für den Arbeitsschutz (Betriebsanweisungen, personengebundene Nachweise, etc.) sind während der Arbeiten auf der Baustelle vorzuhalten. Die notwendigen Arbeitsschutzmaßnahmen beinhalten im Regelfall das Stellen einer Abschottung für den Arbeitsbereich, einschließlich dem Aufbau von Schleusen (Personen- und Materialschleuse) als Abgrenzung zwischen Weiß- und Schwarzbereich, die Kennzeichnung des Bereiches, das zur Verfügung stellen von persönlicher Schutzausrüstung, die fachgerechte Demontage und Entsorgung der Schadstoffe und ggf. angrenzender Materialien und Baustoffe, die Reinigung der Arbeitsbereiche und die Demontage des Arbeitsbereichs. Insbesondere sind die nach der Mutterschutzrichtlinienverordnung und dem Jugendarbeitsschutzgesetz geltenden besonderen Beschäftigungsbeschränkungen für Jugendliche und Schwangere oder stillende Frauen zu beachten. Gefährdungsbeurteilungen sind – bei Änderung der Arbeitsverfahren oder der Arbeitsbereiche – den Arbeitsbedingungen anzupassen. Gefährdungsbeurteilungen sind ohne Aufforderung zwei Wochen vor Arbeitsbeginn an den Bauherren oder dessen Vertreter weiterzugeben. Bei Nichteinhaltung können die Arbeiten nicht begonnen werden. Der Bauherr wird dadurch entstehende Terminverzüge dem Auftragnehmer anlasten. Aus der Nichtbeachtung der Anforderungen resultierende Bauzeitenverzögerungen und Mehrkosten sind durch den Auftragnehmer zu übernehmen. Werden für die Durchführung von Tätigkeiten mit Gefahrstoffen in einem Betrieb Fremdfirmen beauftragt, ist der Auftragnehmer als deren Auftraggeber dafür verantwortlich, dass für die erforderlichen Tätigkeiten nur Firmen herangezogen werden, die über die für die Tätigkeiten erforderliche besondere Fachkenntnis und Erfahrung verfügen. Der Auftragnehmer ist nur mit Zustimmung des Auftraggebers berechtigt Nachunternehmer zu beauftragen. Sämtliche Qualifikationen des Nachunternehmers sind dem Auftraggeber unaufgefordert vor dessen Beauftragung zu übergeben. Entsteht im Rahmen des Bauprozesses der Verdacht auf weitere Schadstofffunde über die bekannten Schadstoffe hinaus, sind die Arbeiten sofort einzustellen, die Arbeitsbereiche zu sperren und die zuständige Bauleitung und Bauherrenvertretung sowie den Bauherrn in Kenntnis zu setzen. Die Einhaltung der geforderten Schutzmaßnahmen obliegt dem Auftragnehmer in alleiniger Verantwortung. Mit der Angebotsabgabe hat der Auftragnehmer die jeweils nötige Fachkunde (BGR 128, TRGS 519, TRGS 521 etc.) nachzuweisen und ein abgestimmtes Rückbaukonzept vorzulegen. Die Maßnahmen sind den gesetzlichen Forderungen anzupassen. Ggf. aus behördlichen Forderungen resultierende gesonderte Schutzanforderungen sind im Rahmen der Rückbauarbeiten zu ergänzen. BIM – Stand 27.08.2014 Seite 16 von 18 (2) Rechtlicher Rahmen Die einschlägigen Regelwerke, insbesondere die BGR 128 Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Arbeiten in kontaminierten Bereichen, die TRGS 519 Asbest-, Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten, die Asbestrichtlinie, die TRGS 521 Faserstäube in Verbindung mit der Gefahrstoffverordnung in der jeweiligen neuesten Fassung sind zu beachten. In diesem Zusammenhang wird auch auf die von Behörden herausgegebenen Handlungsanleitungen und Arbeitsvorschriften hingewiesen. (3) TRGS 519 Asbest - Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten. Fassung Januar 2007 (Veröffentlicht am 09.02.2007) TRGS 521: Faserstäube. Ausgabe Mai 2002 (BArbBl. 5/2002, S. 80 (96)) TRGS 524 Sanierung und Arbeiten in kontaminierten Bereichen, Ausgabe: März 1998 (BArbBl. Nr. 3/1998) Richtlinie für die Bewertung und Sanierung schwach gebundener Asbestprodukte in Gebäuden (Asbest-Richtlinie). Fassung Januar 1996. Mitteilungen Deutsches Institut für Bautechnik 1996 Nr. 3, S. 88 f BG (Berufsgenossenschaft): BGR 128 Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit in kontaminierten Bereichen, Aktualisierte Fassung 2002 TRGS 900 Arbeitsplatzgrenzwerte, Ausgabe Januar 2006 (BArbBl. 1/2006, S. 38 (41)) Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen GefStoffV vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I Nr. 74 vom 29.12.2004 S. 3758 (3759)), zuletzt geändert am 12. Oktober 2007 durch Artikel 2 der Elften Verordnung zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen Handlungsanweisungen Folgende Handlungsanweisungen sind vom Auftragnehmer zu beachten: (4) Umgang mit holzschutzmittelbelasteten Bauteilen, Gegenständen und Materialien Nov. 2007 Umgang mit teerhaltigen Materialien im Hochbau (PAK) http://www.berlin.de/imperia/md/content/lagetsi/anleitungen/pak_anleitung_berlin_2007.pdf Nov. 2007 Richtlinien zur Brandschadensanierung (VdS) 2357 Apr. 2007 Praktische Hinweise zum Umgang mit Produkten aus künstlichen Mineralfasern (KMF) http://www.berlin.de/imperia/md/content/lagetsi/hinweise/kmf_merkblatt_0908.pdf Apr.2002 Merkblatt der Bundesländer zum Rückbau von Plattenbauten mit Kamilit in den Betonaußenwandplatten Jan.2005 Hinweise zur Asbestmitteilung März 2009 Umgang mit Feinstäuben Bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber einatembaren Stäuben (Gefahrstoffverordnung Anhang III), für die kein stoffbezogener Arbeitsplatzgrenzwert festgelegt ist, sind die Schutzmaßnahmen entsprechend der Gefährdungsbeurteilung so festzulegen, dass mindestens die Arbeitsplatzgrenzwerte für den einatembaren Staubanteil und für den alveolengängigen Staubanteil eingehalten werden. Bei Tätigkeiten mit Staubexposition ist eine Ausbreitung des Staubs auf unbelastete Arbeitsbereiche zu verhindern. Maschinen und Geräte sind so auszuwählen und zu betreiben, dass möglichst wenig Staub freigesetzt wird. Staubemittierende Anlagen, Maschinen und Geräte müssen mit einer wirksamen Absaugung versehen sein. Das Reinigen des Arbeitsbereiches durch trockenes Kehren oder Abblasen von Staubablagerungen mit Druckluft ist grundsätzlich nicht zulässig. Die Gefahrstoffverordnung ist zu beachten. (5) Verhalten beim Auffinden von Kampfmitteln und Kontaminationen Beim Auffinden von Kampfmitteln sowie Auffinden oder Entstehen von Schadstoffkontaminationen in Böden, Fundamenten bzw. in Bauwerkskörpern sind alle weiteren Arbeiten sofort zu unterbrechen. Durch geeignete Sicherungsmaßnahmen sind der Fundort bzw. der Schadensbereich umgehend gegen Zutritt von Unbefugten abzusichern und sofort die zuständigen Behörden zu informieren: Stößt der Auftragnehmer bei der Durchführung des Bauvorhabens auf Kampfmittel, ist wie folgt vorzugehen: a) Die Erd- und Tiefbauarbeiten sind sofort zu unterbrechen. BIM – Stand 27.08.2014 Seite 17 von 18 b) Das für die Beseitigung von Kampfmitteln zuständige Landeskriminalamt Berlin, Kompetenzzentrum Kriminaltechnik (LKA KT), Abteilung Umwelt- und Explosivstoffe, ist sofort zu benachrichtigen (Telefon: (030) 4664-0 oder Notruf 110). c) Die Fundstelle ist zu sichern und jegliches Betreten zu untersagen. Der Auftragnehmer ist gehalten, mit der angemessenen Sorgfalt vorzugehen. Bei Bodenkontaminationen bzw. Altlasten sind das zuständige Bezirksamt (Fachbereich Umwelt, siehe Merkblatt 2 der Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz, II C 3) und, sofern eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit zu befürchten ist, gleichzeitig auch das zuständige bezirkliche Gesundheitsamt sowie, sofern eine Grundwasserverunreinigung zu befürchten ist, die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, IX C (Tel. 9025 -2192, -2371, 2287; Fax: -2979) zu informieren. Bei Auffinden von Kampfmittel und/oder Schadstoffkontaminationen ist auch der Auftraggeber sofort zu informieren (Meldepflicht). Die Weisungen des Auftraggebers sind abzuwarten. 36. Einsatz mobiler Aufbereitungsanlagen an der Baustelle (1) Bei Einsatz von Brecher-/Sortieranlagen auf der Baustelle müssen die erforderlichen arbeitsschutztechnischen und ordnungsbehördlichen Voraussetzungen (i. d. R. Genehmigungen des zuständigen Bezirksamtes) erfüllt sein und vor Erstellung der Anlagentechnik der ausschreibenden Stelle vorgelegt werden. Angebote zum mobilen Einsatz von Aufbereitungstechnik auf der Baustelle sind als Nebenangebote einzureichen. (2) Insbesondere beim Betrieb von Brecheranlagen ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass keine Fundmunition in die Anlage gelangt. Ist dies aus verfahrenstechnischen Gründen nicht möglich, so sind die zum Schutz der Arbeitnehmer und des Umfeldes erforderlichen Maßnahmen mit dem Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und Technische Sicherheit (LAGetSi), Tel. (030) 902545 - 0 abzustimmen. 37. Verständigung in deutscher Sprache Der Auftragnehmer hat sicher zu stellen, dass mit den Arbeitnehmern jederzeit problemlos eine Verständigung in deutscher Sprache möglich ist. Dies gilt auch für den Fall, dass der Auftragnehmer Nachunternehmer einsetzt. 38. Verschiedenes (1) Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers, insbesondere Zahlungs- und Lieferungsbedingungen sowie Angaben über Erfüllungsort und Gerichtsstand, gelten nur dann, wenn sie vom Auftraggeber ausdrücklich und schriftlich anerkannt worden sind. (2) Die Änderung oder Ergänzung des Vertrags sowie alle sonstigen sich aus dem Vertrag ergebenden oder mit ihm im Zusammenhang stehenden rechtserheblichen Erklärungen bedürfen der Schriftform. (3) Sollte eine Vertragsbestimmung unwirksam sein, so ist deshalb nicht der ganze Vertrag unwirksam. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine dem Zusammenhang und dem Sinn des Vertrages entsprechende Bestimmung zu ersetzen, falls sie nicht ersatzlos fortfallen kann. BIM – Stand 27.08.2014 Seite 18 von 18 LV: Maler- und Tapezierarbeiten Seite: Datum: LV-Datum: Ordnungszahl (Pos-Nr.) Menge Einheit 14 LV 14 - Maler- und Tapezierarbeiten Einheitspreis in EUR 1 10.06.2016 27.05.2016 Gesamtbetrag in EUR 1. Bestandteil des Leistungsverzeichnisses sind 1. Bestandteil des Leistungsverzeichnisses sind folgende Pläne - Anlage Anlage Anlage Anlage Anlage Anlage Anlage Anlage 1: 2: 3: 4: 5: 6: 7: 8: Grundriss KG Grundriss EG Teilplan 1 Grundriss EG Teilplan 2 Grundriss 1.OG Teilplan Grundriss 1.OG Teilplan Grundriss 2.OG Teilplan Grundriss 2.OG Teilplan Schitt A - A 1 2 1 2 2. Angaben zur Baustelle Die nachfolgend beschriebene Baumaßnahme wird in einer außer Betrieb befindlichen Feuerwache durchgeführt, d.h. die komplette Wachbesatzung ist ausgegliedert. Das Gebäude, insbesondere die Fassade, steht unter Denkmalschutz. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seine Arbeitsweise und sein Verhalten dem anzupassen. Insbesondere hat der AN darauf zu achten, das zu schützende Bauteile nicht beschädigt und entsprechend gesichert werden bzw. bestehende Sicherungen nicht entfernt oder beschädigt werden. Den Auflagen und Hinweisen der zuständigen Denkmalschutzbehörde ist unbedingt Folge zu leisten. Beschreibung Grundstück und Gebäude Das Feuerwehrgebäude befindet sich im Berliner Stadtteil Hermsdorf und erstreckt sich entlang der Heinsestraße 24/25. Es wurde im Jahre 1913 errichtet. Der verputzte L-förmige Mauerwerksbau besteht aus einem Längsflügel entlang der Heinsetraße und einem Querflügel, in welchen der markante Turm integriert ist. Die Fassaden werden durch die Ausfahrtstore sowie die in regelmäßigem Abstand angeordneten Fenster bestimmt. Die Ausfahrtstore des Hauptflügels befinden sich an der Straßen-und Hofseite, so dass in die Fahrzeughallen auf beiden Seiten ein- und ausgefahren werden kann. Die Ausfahrtstore des Seitenflügels befinden sich nur auf der Hofseite. Das Gebäude ist ein klassischer Mauerwerksbau mittlerer Höhe und besteht aus einer Teilunterkellerung, Erdgeschoss, 1. Obergeschoss und Dachgeschoss, welches teilweise ausgebaut ist. Den oberen Abschluß des Gebäudes bildet ein Walmdach. Die vertikale Erschließung der einzelnen Geschosse erfolgt über drei Treppenhäuser, welche im EG jeweils einen direkten Ausgang ins Freie besitzen. Im EG sind die beiden Fahrzeughallen angeordnet. Die Decken über KG sowie über EG im Bereich der Fahrzeughallen sind massiv. LV: Maler- und Tapezierarbeiten Ordnungszahl (Pos-Nr.) Menge Einheit Seite: Datum: LV-Datum: Einheitspreis in EUR 2 10.06.2016 27.05.2016 Gesamtbetrag in EUR Als Decke über EG und 1. OG im Mittelbau ist jeweils eine Holzbalkendecke vorhanden. Im Inneren sind im Wesentlichen Mauerwerkswände als Raumtrennwände und Flurbegrenzungen angeordnet. In Teilbereichen wurden die vorhandenen Raumstrukturen durch Trockenbauwände verändert. Baustelleneinrichtung Die Zuweisung der Baustelleneinrichtungsflächen erfolgt bei der Bauanlaufberatung durch die Bauüberwachung. Die Flächen sind vom AN vor Beschädigung zu schützen und nach Beendigung der Baumaßnahme in ihren ursprünglichen Zustand zu versetzen und an den AG zu übergeben. Die Einrichtung, Vorhaltung und Beseitigung der Baustelleneinrichtungen ist, wenn nicht gesondert ausgeschrieben, Nebenleistung und in die EP einzukalkulieren. Bauaufzüge, Schuttrutschen etc. werden durch den Auftraggeber nicht vorgehalten und sind, wenn diese benötigt werden, Nebenleistung im Sinne der DIN 18299. Die Übergabestellen für Strom und Wasser werden bei der Bauanlaufberatung durch die Bauüberwachung zugewiesen. Ab diesen Übergabestellen (Baustromverteiler/Wasseranschluß) hat der AN selbst für die erforderlichen Strom- und Wasseranschlußeinrichtungen zu sorgen. Die Lagerung von Maschinen und Geräten auf der Baustelle erfolgt auf eigenes Risiko. Der AG haftet nicht für Schäden und Diebstähle. Der Bauschutt des AN ist von diesem arbeitstäglich zu entfernen. 3. Angaben zur Ausführung -Bauablauf Der Auftragnehmer hat zur ordnungsgemäßen Abwicklung der Arbeiten eine sachverständige technische Aufsicht zu stellen und entsprechend zu bevollmächtigen. Die durchzuführenden Leistungen sowie die Reihenfolge der Ausführung wird nach Auftragserteilung und in Absprache mit dem Bauleiter des AG festgelegt. -Baulärm Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) ist zwingend zu beachten. Folgende Lärmimmissionswerte sind bei der Durchführung der Baumaßnahme an der nächstliegenden, schutzwürdigen Bebauung im Umfeld der Baustelle einzuhalten: 60 dB von 7.00 bis 18.00 Uhr LV: Maler- und Tapezierarbeiten Ordnungszahl (Pos-Nr.) Menge Einheit Seite: Datum: LV-Datum: Einheitspreis in EUR 3 10.06.2016 27.05.2016 Gesamtbetrag in EUR Auf der Baustelle dürfen nur schallgedämmte Baumaschinen eingesetzt werden. Die eingesetzten Baumaschinen müssen den gültigen Vorschriften entsprechen. -Schadstoffe In Vorbereitung der Baumaßnahme wurde im Mai 2013 eine Untersuchung des Gebäudes auf schadstoffhaltige Baustoffe durchgeführt. Der Bericht dazu liegt vor. Die dort benannten, bekannten Schadstoffe wurden im Zuge der Abbrucharbeiten bereits vollständig ausgebaut. Sollten während der Bauphase dennoch weitere Schadstoffe vorgefunden werden, ist die Bauleitung unverzüglich zu informieren. In diesem Fall ist die BGR-128 sowie die jeweils weiterführende Vorschrift zwingend zu beachten. -Sicherheits- und Gesundheitskoordinator Für die Baumaßnahme wird ein Gesundheitsschutzkoordinator Dieser wird für die Maßnahme aufstellen. Sie wird Vertragsbestandteil abgerufen oder eingesehen werden. Sicherheits- und (SiGeKo) bestellt. eine Baustellenordnung und kann beim SiGeKo Eine Gefährdungs- und Belastungsanalyse nach §5 und 6 des Arbeitsschutzgesetzes, sowie §10 und 11 der Betriebssicherheitsverordnung ist für die durchzuführenden Arbeiten im Auftragsfall zu erstellen und dem SiGeKo rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten unaufgefordert vorzulegen. Die Kosten hierfür werden nicht gesondert vergütet und sind in die Einheitspreise einzurechnen. Das Einhalten der Baustellenordnung sowie der entsprechenden Unfallverhütungsvorschriften (UVV) und der weiteren, darüber hinaus gehenden, gesetzlichen Regelungen sind zwingend erforderlich. Eine zusätzliche Vergütung kann hieraus nicht abgeleitet werden. Den Anordnungen des SiGeKo ist unbedingt Folge zu leisten. Der hierfür notwendige Aufwand wird nicht gesondert vergütet und ist in die Einheitspreise einzurechnen. Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z. B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäische LV: Maler- und Tapezierarbeiten Ordnungszahl (Pos-Nr.) Menge Einheit Seite: Datum: LV-Datum: Einheitspreis in EUR 4 10.06.2016 27.05.2016 Gesamtbetrag in EUR technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: oder gleichwertig, immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen. 14.01 Gerüste 14.01.0001 Aufbauen, Abbauen fahrbares Arbeitsgerüst Aufbauen, Abbauen fahrbares Arbeitsgerüst, in Gebäuden, einschl. Grundeinsatzzeit (4 Wochen), Lastklasse 3 (2 kN/m2), Standfläche waagerecht, direkt belastbar, Höhe der obersten Gerüstlage über 2,00 - 2,50 m, Raumhöhen bis 4,10 m Ort: Fahrzeughallen 1,00 14.01.0002 weitere Vorhaltung fahrbares Gerüst Gebrauchsüberlassung über die Grundeinsatzzeit hinaus für fahrbares Arbeitsgerüst, je weitere Woche, Abrechnung in St. x Woche 2,00 14.01.0003 St Gerüst für Malerarbeiten im Treppenhaus B Gerüst für Malerarbeiten im Treppenhaus, einschl. erforderlicher Absturzsicherungen, aufbauen, während der Dauer der Arbeiten vorhalten und wieder abbauen, Ausführung nach Wahl des AN, - Treppenhaus mit drei Geschossen (EG, 1.OG, 2.OG) - zweiläufiger, gerader Treppenlauf - Geschosshöhe : ca. 3,00 - 4,00 m - Grundfläche: ca. 4,50/2,80 m 1,00 14.01.0005 St.W Gerüst für Malerarbeiten im Treppenhaus A Gerüst für Malerarbeiten im Treppenhaus, einschl. erforderlicher Absturzsicherungen, aufbauen, während der Dauer der Arbeiten vorhalten und wieder abbauen, Ausführung nach Wahl des AN, - Treppenhaus mit vier Geschossen (KG, EG, 1.OG, 2.OG) - zweiläufiger, gerader Treppenlauf - Geschosshöhe : ca. 3,00 - 4,00 m - Grundfläche: ca. 5,00/2,40 m 1,00 14.01.0004 St St Gerüst für Malerarbeiten im Treppenhaus C Gerüst für Malerarbeiten im Treppenhaus, einschl. erforderlicher Absturzsicherungen, aufbauen, während der Dauer der Arbeiten vorhalten und LV: Maler- und Tapezierarbeiten Ordnungszahl (Pos-Nr.) Menge Einheit Seite: Datum: LV-Datum: Einheitspreis in EUR 5 10.06.2016 27.05.2016 Gesamtbetrag in EUR wieder abbauen, Ausführung nach Wahl des AN, - Treppenhaus mit zwei Geschossen, (EG, 1.OG) - zweiläufiger, gerader Treppenlauf - Geschosshöhe : ca. 2,50 - 3,00 m - Grundfläche: ca. 7,00/3,50 m 1,00 14.01.0006 St Gerüst für Malerarbeiten im Rutschschacht Gerüst für Malerarbeiten im Feuerwehr-Rutschschacht, aufbauen, während der Dauer der Arbeiten vorhalten und wieder abbauen, Ausführung nach Wahl des AN, Schachthöhe ca. 6,10 m (2-geschossig) Grundfläche: ca. 1,00/0,95 m Behinderung durch mittige Rutschstange 1,00 St Gesamtsumme: LV: Maler- und Tapezierarbeiten Ordnungszahl (Pos-Nr.) Menge Einheit 14.02 Maler- und Tapezierarbeiten Seite: Datum: LV-Datum: Einheitspreis in EUR 6 10.06.2016 27.05.2016 Gesamtbetrag in EUR Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Die Ausführung der Arbeiten erfolgt im Innenbereich. Es gehört zu den Aufgaben des Auftragnehmers, für die Durchführung seiner Leistung den Untergrund eigenverantwortlich auf Eignung zu prüfen. Eventuelle Bedenken sind zusätzlich zu den in der VOB, DIN 18363, Abschnitt 3.1.1, angeführten Punkten noch vor Ausführung der Arbeiten schriftlich vorzubringen. Trifft der Auftragnehmer auf Vorleistungen (z.B. Grundierungen) anderer Unternehmer, verpflichtet er sich, sich eigenverantwortlich die entsprechenden Materialangaben zu besorgen, um die Verträglichkeit des Anstriches auf vorhandenem Untergrund zu gewährleisten. Auch die Schichtenfolgen der vom AN auszuführenden Leistungen (z.B. Spachtelung, Grundierung, Anstrich) sind aufeinander abzustimmen. Im Besonderen hat der Auftragnehmer darauf zu achten, dass zu schützende Bauteile wie Böden, Fenster, Beschläge, Türen, Heizkörper, Heizleitungen etc. abgedeckt werden und das Abdeckmaterial nach Ausführung der Leistung ohne Rückstände entfernt wird. Glasflächen sind besonders sorgfältig abzudecken und vor Silikaten und Mineralfarben zu schützen. Zeigen sich bei der Abnahme Mängel, so werden diese auf Kosten des Auftragnehmers reguliert. Die Schutzmaßnahmen sind als Nebenleistung gemäß VOB/C in die Einheitspreise einzurechnen. Gerüste bis 2,00 m Arbeitsbühnenhöhe (= bis 4,0 m Raumhöhe) sind gemäß VOB/C als Nebenleistungen in die Einheitspreise einzurechnen. Für höhere Arbeitsbühnenhöhen (z.B. Treppenhäuser, Fahrzeughalle) sind die erforderlichen Gerüste gemäß Leistungsposition im LV abzurechnen. Farbreste, leere Farb- und Kleberbehälter, mit Farbe, Kleber oder Lösungsmittel getränkte und stark verschmutzte Stoffe sind gemäß den öffentlichen Bestimmungen auf einer Sondermülldeponie zu entsorgen. Eine gesonderte Vergütung wird hierfür nicht gewährt. Auf Verlangen des Auftraggebers ist ein entsprechender Nachweis vorzulegen. Nach Abschluß der Arbeiten verpflichtet sich der Auftragnehmer, dem Auftraggeber eine Baustellen-Materialliste zu übergeben, in der das verwendete Anstrichmaterial, gegliedert nach Verwendungszweck, Fabrikat, Hersteller aufgeführt ist, um zu einem späteren Zeitpunkt farbengleiche Mischung und Herstellung nachbestellen zu können. Im Weiteren verpflichtet sich der Auftragnehmer, für geringfügige Ausbesserungen ausreichend Restfarben zu hinterlassen. LV: Maler- und Tapezierarbeiten Ordnungszahl (Pos-Nr.) Menge Einheit Seite: Datum: LV-Datum: Einheitspreis in EUR 7 10.06.2016 27.05.2016 Gesamtbetrag in EUR Vorbereitende Arbeiten Vorbereitende Arbeiten 14.02.0001 Besondere Schutzabdeckung Besondere Schutzabdeckung von staub- und schmutzempfindlichen Einrichtungsgegenständen, wie Waschbecken, Leuchten, techn. Geräten u.ä. aus Kunststofffolie, Stöße überlappen, Ränder kleben, herstellen, unterhalten und nach Abschluss der Arbeiten beseitigen, Ausführung nach Anweisung der Bauleitung. 80,00 14.02.0002 Bolzen, Anker, Haken und sonstige, störende Kleineisenteile entfernen Bolzen, Anker, Haken und sonstige, störende Kleineisenteile entfernen und entsorgen incl. verspachteln der Löcher, putzbündig. 150,00 14.02.0003 m2 Entfernen von Tapeten aus Papier, an Decken Entfernen von Tapeten aus Papier, auch Strukturtapeten und Rauhfaser mit Anstrich, bis 3 Lagen, an Decken, in Räumen, Raumhöhe bis 3,50 m, incl. Entsorgung. 30,00 14.02.0006 m2 Entfernen von Tapeten aus Papier, an Wänden Entfernen von Tapeten aus Papier, auch Strukturtapeten und Rauhfaser mit Anstrich, bis 3 Lagen, an Wänden, in Räumen und Fluren, Raumhöhe: bis 3,50 m, incl. Entsorgung. 930,00 14.02.0005 St Reinigung Boden, Zementestrich Reinigen des Untergrundes aus Zementestrich für Versieglungsanstriche, Verunreinigungen, Staub, trennend wirkende Substanzen, Mörtel- und Staubreste entfernen, Verfahren nach Wahl des AN, z.B. Kugelstrahlen, Leistung incl. fachgerechter Entsorgung anfallenden Materials. 34,00 14.02.0004 m2 m2 Beschichtung an Wänden entfernen, auf Putz Entfernen der Beschichtung bis zur tragfähigen LV: Maler- und Tapezierarbeiten Ordnungszahl (Pos-Nr.) Menge Einheit Seite: Datum: LV-Datum: Einheitspreis in EUR 8 10.06.2016 27.05.2016 Gesamtbetrag in EUR Schicht, an Wand Untergrund: Putz, MG II vorhandene Beschichtung: Dispersions- und Silikatfarben, teilweise mit Latex, einschl. entfernen von groben Verschmutzungen, anfallende Stoffe entsorgen, Untergrund auf Eignung, Trag- und Haftfähigkeit prüfen, Ausführungsort: Treppenhäuser, Flure, Räume Raumhöhe: bis 4,00 m 820,00 14.02.0007 Beschichtung an Wänden entfernen, auf Putz/Beton Entfernen der Beschichtung bis zur tragfähigen Schicht, an Wand Untergrund: Putz, MG P II, z.T. Beton, vorhandene Beschichtung: Dispersions- und Silikatfarben, teilweise mit Latex, einschl. entfernen von groben Verschmutzungen, anfallende Stoffe entsorgen, Untergrund auf Eignung, Trag- und Haftfähigkeit prüfen, Achtung: Behinderung durch Leitungen, Rohre, Konsolen Raumhöhe: über 3,00 - 4,10 m Ausführungsort: Fahrzeughallen, oberhalb Fliesen- oder Klinkersockel 145,00 14.02.0008 m2 Entfernen Besch ablaugen, Wand Entfernen der Beschichtung bis zur tragfähigen Schicht, an Wand, Untergrund: Putz, MG II, Untergrund auf Eignung, Tragfähigkeit und Haftfähigkeit prüfen, Beschichtung aus Öl- oder Lackfarbe, Flächen ablaugen, nachwaschen und säubern, lose Anstrichteile entfernen, anfallendes Material fachgerecht Entsorgung, Arbeitshöhe: bis 1,60 m Ort: Sockel in Treppenhaus, Fluren, Räumen 880,00 14.02.0010 m2 Beschichtung an Stützen entfernen, auf Putz/Beton Entfernen der Beschichtung bis zur tragfähigen Schicht, an Stützen, Untergrund: Putz, MG P II / Beton, vorhandene Beschichtung: Dispersions- und Silikatfarben, teilweise mit Latex, einschl. entfernen von groben Verschmutzungen, anfallende Stoffe entsorgen, Untergrund auf Eignung, Trag- und Haftfähigkeit prüfen, Raumhöhe: über 3,00 - 4,10 m Ausführungsort: Fahrzeughallen, oberhalb Fliesen- oder Klinkersockel 32,00 14.02.0009 m2 m2 Beschichtung an Decken entfernen, auf Putz/GK Entfernen der Beschichtung bis zur tragfähigen LV: Maler- und Tapezierarbeiten Ordnungszahl (Pos-Nr.) Menge Einheit Seite: Datum: LV-Datum: Einheitspreis in EUR 9 10.06.2016 27.05.2016 Gesamtbetrag in EUR Schicht, an Decken Untergrund: Putz, MG II und vorhandene U-Decken/Verkofferungen aus GK, vorhandene Beschichtung: Dispersions- und Silikatfarben, teilweise mit Latex, einschl. entfernen von groben Verschmutzungen, anfallende Stoffe entsorgen, Untergrund auf Eignung, Trag- und Haftfähigkeit prüfen, Ausführungsort: Flure, Räume Raumhöhe: bis 4,00 m 220,00 14.02.0011 Beschichtung an Decken und Unterzügen entfernen, auf Putz/Beton Entfernen der Beschichtung bis zur tragfähigen Schicht, an Decken und Unterzügen, Untergrund: Putz, MG P II, z.T. Beton, vorhandene Beschichtung: Dispersions- und Silikatfarben, teilweise mit Latex, einschl. entfernen von groben Verschmutzungen, anfallende Stoffe entsorgen, Untergrund auf Eignung, Trag- und Haftfähigkeit prüfen, Achtung: Behinderung durch Leitungen, Rohre, Konsolen Raumhöhe: über 3,00 - 4,10 m Ausführungsort: Fahrzeughallen 500,00 14.02.0012 m2 Beschichtung an Treppenuntersichten entfernen Entfernen der Beschichtung bis zur tragfähigen Schicht, an Treppen- und Podestuntersichten, Untergrund: Putz oder GK-platten, vorhandene Beschichtung: Dispersions- und Silikatfarben, teilweise mit Latex, einschl. entfernen von groben Verschmutzungen, anfallende Stoffe entsorgen, Untergrund auf Eignung, Trag- und Haftfähigkeit prüfen, Ausführungsort: Treppenhaus A + B 45,00 14.02.0013 m2 m2 Fluatieren und nachwaschen, Wände Fluatieren und nachwaschen von Nachputzstellen, stark und unregelmäßig saugenden Putzflächen, frischem Putz u.ä., in Teilflächen, nach Herstellervorschrift, an Wand mit geglättetem Putz, Mörtelgruppe P II, Ausführung auch in Treppenhäusern. 200,00 m2 LV: Maler- und Tapezierarbeiten Ordnungszahl (Pos-Nr.) Menge 14.02.0014 Grundierung mit Tiefengrund, an Wand mit Putz, Grundierung mit lösungsmittelfreiem Tiefengrund, an Wand mit Putz, z.T. Beton, haftverbessernd, festigend, Ausführung in Treppenhäusern, Fluren, Räumen, Fahrzeughallen 2.400,00 14.02.0015 m2 m2 Grundierung mit Tiefengrund, an Decke mit GK Grundierung mit lösungsmittelfreiem Tiefengrund, an Decken und Dachschrägen mit Bekleidung aus Gipskarton, haftverbessernd, festigend, Ausführung in Treppenhäusern, Fluren, Räumen 275,00 14.02.0019 m2 Grundierung mit Tiefengrund, an Decke mit Putz Grundierung mit lösungsmittelfreiem Tiefengrund, an Decken und Unterzügen, mit Putz, z.T. Beton, haftverbessernd, festigend, Ausführung in Treppenhäusern, Fluren, Räumen, Fahrzeughallen 610,00 14.02.0018 m2 Grundierung mit Tiefengrund, an Wänden, GK Grundierung mit lösungsmittelfreiem Tiefengrund, an Wänden, Schächten, Verkofferungen u.ä. aus Gipskarton, haftverbessernd, festigend, Ausführung in Treppenhäusern, Fluren, Räumen 350,00 14.02.0017 Einheitspreis in EUR Grundierung mit Tiefengrund, an Stützen. mit Putz, Grundierung mit lösungsmittelfreiem Tiefengrund, an Stützen, mit Putz /Beton, haftverbessernd, festigend, Ausführungsort: Fahrzeughallen 32,00 14.02.0016 Einheit Seite: Datum: LV-Datum: m2 Grundierung mit Tiefengrund, an Treppenuntersichten Grundierung mit lösungsmittelfreiem Tiefengrund, an Treppen- und Podestuntersichten, Untergrund: Putz oder GK-platten, haftverbessernd, festigend, Ausführung in Treppenhäusern, Fluren, Räumen 45,00 m2 10 10.06.2016 27.05.2016 Gesamtbetrag in EUR LV: Maler- und Tapezierarbeiten Ordnungszahl (Pos-Nr.) Menge 14.02.0020 Überspannen rissegefährderter Flächen, an Decken und Wänden, Überspannen rissegefährderter Flächen, an Decken und Wänden, Ecken, Kanten etc., auch in Treppenhäusern, mit Malergewebe, incl. Vorbehandlung und Spachtelung. 200,00 Einheit Seite: Datum: LV-Datum: Einheitspreis in EUR 11 10.06.2016 27.05.2016 Gesamtbetrag in EUR m2 Spachtelarbeiten Wände und Decken Spachtelarbeiten Wände und Decken 14.02.0021 Wand Dispersions-Spachtelmasse 1x spachteln Wand mit Putz, Putzmörtel P II, Oberfläche gerieben oder geglättet, mit Dispersionsspachtelmasse einmal spachteln, ganzflächig, Leistung einschl. Nachschleifen, Abstauben und Nachgrundieren, zur Aufnahme von Anstrichen, Raumhöhe: bis 4,00 m Ausführung nur auf Anordnung des AG. 300,00 14.02.0022 Wand Dispersions-Spachtelmasse 1x spachteln, Teilflächen Wand mit Putz, Putzmörtel P II, Oberfläche gerieben oder geglättet, mit Dispersionsspachtelmasse einmal spachteln, ganzflächig, Leistung einschl. Nachschleifen, Abstauben und Nachgrundieren, zur Aufnahme von Anstrichen, Ausführung in Teilflächen bis 2,00 m2 z.B. unter Innenfensterbänken, zugesetzten und verputzen Öffnungen u.ä. Oberfläche angleichen an Bestand, Ausführung nur auf Anordnung des AG. 50,00 14.02.0023 m2 Wand Dispersions-Spachtelmasse Teilspachteln 30 % Wand mit Putz, Putzmörtel P II, Oberfläche gerieben oder geglättet, mit Dispersionsspachtelmasse spachteln als Teilspachtelung, Flächenanteil ca. 30 % Leistung einschl. Nachschleifen, Abstauben und Nachgrundieren, zur Aufnahme von Anstrichen, Raumhöhe: bis 4,00 m Ausführung nur auf Anordnung des AG, Abrechnung: Gesamtfläche der betroffenen Wände 980,00 14.02.0024 m2 m2 Leibung 1x spachteln, b bis 20 cm Leibungen mit Putz, Putzmörtel P II, Oberfläche LV: Maler- und Tapezierarbeiten Ordnungszahl (Pos-Nr.) Menge Einheit Seite: Datum: LV-Datum: Einheitspreis in EUR gerieben oder geglättet, mit Dispersionsspachtelmasse einmal spachteln, ganzflächig, Leistung einschl. Nachschleifen, Abstauben und Nachgrundieren, zur Aufnahme von Anstrichen, Leibungsbreite: bis 20 cm Ausführung nur auf Anordnung des AG. 80,00 14.02.0025 Leibung 1x spachteln, b 20-30 cm Leibungen mit Putz, Putzmörtel P II, Oberfläche gerieben oder geglättet, mit Dispersionsspachtelmasse einmal spachteln, ganzflächig, Leistung einschl. Nachschleifen, Abstauben und Nachgrundieren, zur Aufnahme von Anstrichen, Leibungsbreite: über 20 - 30 cm Ausführung nur auf Anordnung des AG. 105,00 14.02.0026 m Leibung 1x spachteln, b 40-60 cm Leibungen mit Putz, Putzmörtel P II, Oberfläche gerieben oder geglättet, mit Dispersionsspachtelmasse einmal spachteln, ganzflächig, Leistung einschl. Nachschleifen, Abstauben und Nachgrundieren, zur Aufnahme von Anstrichen, Leibungsbreite: über 40 - 60 cm Ausführung nur auf Anordnung des AG. 10,00 14.02.0028 m Leibung 1x spachteln, b 30-40 cm Leibungen mit Putz, Putzmörtel P II, Oberfläche gerieben oder geglättet, mit Dispersionsspachtelmasse einmal spachteln, ganzflächig, Leistung einschl. Nachschleifen, Abstauben und Nachgrundieren, zur Aufnahme von Anstrichen, Leibungsbreite: über 30 - 40 cm Ausführung nur auf Anordnung des AG. 15,00 14.02.0027 m m Decke Dispersions-Spachtelmasse Teilspachteln 30 % Decke, Untergrund Stahlbeton, z.T. Putzmörtel P II, Oberfläche gerieben oder geglättet, mit Dispersionsspachtelmasse spachteln als Teilspachtelung, Flächenanteil ca. 30 % Leistung einschl. Nachschleifen, Abstauben und Nachgrundieren, zur Aufnahme von Anstrichen, Raumhöhe: bis 4,10 m Ausführung nur auf Anordnung des AG, 12 10.06.2016 27.05.2016 Gesamtbetrag in EUR LV: Maler- und Tapezierarbeiten Ordnungszahl (Pos-Nr.) Menge Einheit Seite: Datum: LV-Datum: Einheitspreis in EUR 13 10.06.2016 27.05.2016 Gesamtbetrag in EUR Abrechnung: Gesamtfläche der betroffenen Decken 50,00 m2 Anstrich Fußböden Anstrich Fußböden 14.02.0029 Scheinfuge/Riss schließen 2K-Reaktionsharz-Fugenmasse Kraftschlüssiges Schließen von Rissen im Estrich mit Zweikomponenten-Epoxidharz, incl. reinigen und vorbehandeln der Rissflanken gemäß Herstellervorschrift, Material passend zum Anstrichsystem. 5,00 14.02.0030 Boden versiegeln incl. grundieren Boden, innen, Untergrund Zementestrich, versiegeln einschl. grundieren, mit Mehrkomponenten-Epoxidharz-System, wasserverdünnbar, lösemittelfrei, deckend, hellgetönt, Farbton nach Auswahl des AG aus der Standardkollektion des Herstellers, Beanspruchung mechanisch, gering, Auftragsmenge und Verarbeitung gemäß Herstellervorschriften. 34,00 14.02.0031 m2 Sockel versiegeln incl. grundieren Sockelstreifen, innen, Untergrund Putz, versiegeln einschl. grundieren, mit Mehrkomponenten-Epoxidharz-System wie vorhergehend beschrieben, passend zur Bodenversiegelung, Sockelhöhe: 15 cm. 35,00 14.02.0032 m m Überholungsbeschichtung an Setzstufen Überholungsbeschichtung an Setzstufen und Treppenwangen, innen, auf vorhandenen Lackfarbenanstrichen, Untergrund: Beton, Werkstein wie folgt: - Untergund auf Eignung, Tragfähigkeit und Haftfähigkeit prüfen - Reinigen den Untergrundes von Staub, losen Anstrichteilen u.ä., z.B. durch anlaugen, nachwaschen - Grundierung der Schadstellen - Zwischenanstrich - Schlussanstrich Nassabriebbeständigkeit Klasse 2 DIN EN 13300 (scheuerbeständig). stumpfmatt, Farbton: nach RAL, nach Wahl des AG aus der LV: Maler- und Tapezierarbeiten Ordnungszahl (Pos-Nr.) Menge Einheit Seite: Datum: LV-Datum: Einheitspreis in EUR 14 10.06.2016 27.05.2016 Gesamtbetrag in EUR Standardpalette des Hersteller 1,50 m2 Anstriche und Tapezierarbeiten auf Wänden und Decken Anstriche und Tapezierarbeiten auf Wänden und Decken 14.02.0033 Flächenarmierung Vlieseinlage Glasfaser Wand Flächenarmierung mit Vlieseinlage aus Glasfaser, an Wänden, Oberfläche glatt, Ausführung in Fluren, Räumen und Treppenhäusern, Ausführung nur auf Anordnung des AG. 80,00 14.02.0034 Flächenarmierung Vlieseinlage Glasfaser Decke Flächenarmierung mit Vlieseinlage aus Glasfaser, an Decken, Oberfläche glatt, Ausführung in Fluren, Räumen und Treppenhäusern, Ausführung nur auf Anordnung des AG. 20,00 14.02.0035 m2 Grundierung auf Vliesarmierung an Decken, Grundierung auf Vliesarmierung an Decken, zum Anstrichsystem passend, nach Herstellervorschrift. 20,00 14.02.0037 m2 Grundierung auf Vliesarmierung an Wänden, Grundierung auf Vliesarmierung an Wänden, zum Anstrichsystem passend, nach Herstellervorschrift. 80,00 14.02.0036 m2 m2 Dispersionsanstrich Wand, 3-lagig, TH Beschichtung mit Dispersionsfarbe, an Wänden, innen, wasserverdünnbar, diffusionsoffen und verfestigend, lösungsmittelfrei, volldeckend, Untergrund: Putzmörtel P II, (Alt- und Neuputze), z.T. glatt gespachtelt, und GK-Platten, teilweise mit Glasvlies-Flächenarmierung bestehend aus: - Grundanstrich für Dispersionsfarbe, - Zwischenanstrich - Schlussanstrich, Nassabriebbeständigkeit Klasse 2 DIN EN 13300 (scheuerbeständig). stumpfmatt, Farbton: weiß oder hellgetönt, nach Wahl des AG und LV: Maler- und Tapezierarbeiten Ordnungszahl (Pos-Nr.) Menge Einheit Seite: Datum: LV-Datum: Einheitspreis in EUR 15 10.06.2016 27.05.2016 Gesamtbetrag in EUR Vorgabe Denkmalpflege Ausführung in Treppenhäusern A und B 285,00 14.02.0038 Dispersionsanstrich Wand, 3-lagig, RH bis 4,00 m Beschichtung mit Dispersionsfarbe, an Wänden, innen, wasserverdünnbar, diffusionsoffen und verfestigend, lösungsmittelfrei, volldeckend, wie vorhergehend beschrieben, jedoch Ausführung in Fluren und Räumen, Raumhöhe bis 4,00 m 1.180,00 14.02.0039 m2 Dispersionsanstrich Wand, 3-lagig, FZ-Halle, RH bis 4,10 m Beschichtung mit Dispersionsfarbe, an Wänden, innen, wasserverdünnbar, diffusionsoffen und verfestigend, lösungsmittelfrei, volldeckend, wie vorhergehend beschrieben, jedoch Ausführung in Fahrzeughallen, oberhalb Fliesen- oder Klinkersockel Raumhöhe bis 4,10 m Achtung: Behinderung durch Leitungen, Rohre, Konsolen 145,00 14.02.0041 m2 Dispersionsanstrich Wand, 3-lagig, mit funizidem Zusatzstoff Beschichtung mit Dispersionsfarbe, an Wänden, innen, wasserverdünnbar, diffusionsoffen und verfestigend, lösungsmittelfrei, volldeckend, wie vorhergehend beschrieben, jedoch mit fungiziden Zusatzstoffen, Ausführung in Räumen, überwiegend oberhalb von Fliesensockeln, Raumhöhe bis 4,00 m 210,00 14.02.0040 m2 m2 Dispersionsanstrich Stützen, 3-lagig, FZ-Halle, RH bis 4,10 m Beschichtung mit Dispersionsfarbe, an Stützen, rechteckig, innen, wasserverdünnbar, diffusionsoffen und verfestigend, lösungsmittelfrei, volldeckend, Untergrund: Beton oder Putzmörtel P II, (Alt- und Neuputze) bestehend aus: - Grundanstrich für Dispersionsfarbe, - Zwischenanstrich - Schlussanstrich, Nassabriebbeständigkeit Klasse 2 DIN EN 13300 (scheuerbeständig). stumpfmatt, Farbton: weiß oder hellgetönt, nach Wahl des AG LV: Maler- und Tapezierarbeiten Ordnungszahl (Pos-Nr.) Menge Einheit Seite: Datum: LV-Datum: Einheitspreis in EUR 16 10.06.2016 27.05.2016 Gesamtbetrag in EUR Ausführung in Fahrzeughallen, oberhalb Fliesen- oder Klinkersockel Raumhöhe bis 4,10 m Achtung: Behinderung durch Leitungen, Rohre, Konsolen 32,00 14.02.0042 Anstrich Sanierputz, Wand, 3-lagig, FZ-Halle, RH bis 4,10 m Anstrich auf Sanierputz gem. WTA-Richtlinie, an Wänden, innen, mit Silikatfarbe, passend zum Putzsystem, bestehend aus: - Grundanstrich - Zwischenanstrich - Schlussanstrich, Nassabriebbeständigkeit Klasse 2 DIN EN 13300 (scheuerbeständig). stumpfmatt, Farbton: weiß oder hellgetönt, nach Wahl des AG, Ausführung in Fahrzeughallen, oberhalb Fliesen- oder Klinkersockel Raumhöhe bis 4,10 m Achtung: Behinderung durch Leitungen, Rohre, Konsolen 36,00 14.02.0043 m2 Dispersionsanstrich Wand, 2-lagig, auf Rauhfaser Beschichtung mit Dispersionsfarbe, an Wänden, innen, auf Rauhfasertapete wie vor beschrieben, wasserverdünnbar, diffusionsoffen, lösungsmittelfrei, volldeckend, bestehend aus: - Grundanstrich für Dispersionsfarbe, - Schlussanstrich, Nassabriebbeständigkeit Klasse 2 DIN EN 13300 (scheuerbeständig). stumpfmatt, Farbton: weiß oder hellgetönt, nach Wahl des AG und Vorgabe Denkmalpflege 930,00 14.02.0045 m2 Tapezieren von Wänden mit Rauhfasertapete Tapezieren von Wänden mit Rauhfasertapete für nachträgliche Beschichtung, Struktur: mittlere Körnung, hoch strapazierfähig, Untergrund: Putz, gespachtelt, Gipskarton Ausführung überwiegend in Räumen Raumhöhe bis 4,00b m 930,00 14.02.0044 m2 m2 Überholungsbeschichtung Wand, 1-lagig, TH Überholungsbeschichtung mit Dispersionsfarbe, an Wänden, innen, wasserverdünnbar, diffusionsoffen und verfestigend, lösungsmittelfrei, volldeckend, LV: Maler- und Tapezierarbeiten Ordnungszahl (Pos-Nr.) Menge Einheit Seite: Datum: LV-Datum: Einheitspreis in EUR 17 10.06.2016 27.05.2016 Gesamtbetrag in EUR auf vorhandenen Anstrichen, Untergrund: Putz, GK-Platten, z.T. mit Tapete beklebt, wie folgt: - Reinigen den Untergrundes von Staub, losen Anstrichteilen u.ä. - Ausbesserung von einzelnen kleinen Schäden in der Altbeschichtung und im Untergrund gem. DIN 18363, Pkt. 4.1.6 - Grundierung der ausgebesserten Stellen - Schlussanstrich Nassabriebbeständigkeit Klasse 2 DIN EN 13300 (scheuerbeständig). stumpfmatt, Farbton: weiß oder hellgetönt, nach Wahl des AG und Vorgabe Denkmalpflege Ausführung in Treppenhaus C 135,00 14.02.0046 Überholungsbeschichtung Wand, 1-lagig, Räume Überholungsbeschichtung mit Dispersionsfarbe, an Wänden, innen, wie vorhergehend beschrieben, jedoch Ausführung in Räumen, Raumhöhe bis 4,00 m 595,00 14.02.0047 m Rauhfaser + Anstrich Leibung, 20 - 30 cm Rauhfasertapete und Anstrich mit Dispersionsfarbe, 2-lagig, incl. Grundierung wie in Vorpositionen beschrieben, jedoch auf Leibungen Leibungstiefe: über 20 - 30 cm 85,00 14.02.0049 m2 Rauhfaser +Anstrich Leibung, bis 20 cm Rauhfasertapete und Anstrich mit Dispersionsfarbe, 2-lagig, incl. Grundierung wie in Vorpositionen beschrieben, jedoch auf Leibungen Leibungstiefe: bis 20 cm 165,00 14.02.0048 m2 m Rauhfaser + Anstrich Leibung, 30 - 40 cm Rauhfasertapete und Anstrich mit Dispersionsfarbe, 2-lagig, incl. Grundierung wie in Vorpositionen beschrieben, jedoch auf Leibungen Leibungstiefe: über 30 - 40 cm 6,00 m LV: Maler- und Tapezierarbeiten Ordnungszahl (Pos-Nr.) Menge 14.02.0050 Anstrich Leibung, bis 20 cm Anstrich mit Dispersionsfarbe, 3-lagig, incl. Grundierung wie in Vorpositionen beschrieben, jedoch auf Leibungen Leibungstiefe: bis 20 cm 60,00 14.02.0051 m m Überholungsanstrich Leibung, bis 20 cm Überholungs-Anstrich mit Dispersionsfarbe, 1-lagig, incl. Untergrundvorbereitung wie in Vorpositionen beschrieben, jedoch auf Leibungen Leibungstiefe: bis 20 cm 45,00 14.02.0056 m Anstrich Silikatfarbe Leibung, 30 - 40 cm Anstrich mit Silikatfarbe auf Sanierputz, 3-lagig, incl. Grundierung wie in Vorpositionen beschrieben, jedoch auf Leibungen Leibungstiefe: über 40 - 60 cm 45,00 14.02.0055 m Anstrich Leibung, 30 - 40 cm Anstrich mit Dispersionsfarbe, 3-lagig, incl. Grundierung wie in Vorpositionen beschrieben, jedoch auf Leibungen Leibungstiefe: über 40 - 60 cm 76,00 14.02.0054 m Anstrich Leibung, 30 - 40 cm Anstrich mit Dispersionsfarbe, 3-lagig, incl. Grundierung wie in Vorpositionen beschrieben, jedoch auf Leibungen Leibungstiefe: über 30 - 40 cm 25,00 14.02.0053 Einheitspreis in EUR Anstrich Leibung, 20 - 30 cm Anstrich mit Dispersionsfarbe, 3-lagig, incl. Grundierung wie in Vorpositionen beschrieben, jedoch auf Leibungen Leibungstiefe: über 20 - 30 cm 100,00 14.02.0052 Einheit Seite: Datum: LV-Datum: m Überholungsanstrich Leibung, 20 - 30 cm Überholungs-Anstrich mit Dispersionsfarbe, 1-lagig, incl. Untergrundvorbereitung wie in Vorpositionen beschrieben, jedoch auf Leibungen Leibungstiefe: über 20 - 30 cm 20,00 m 18 10.06.2016 27.05.2016 Gesamtbetrag in EUR LV: Maler- und Tapezierarbeiten Ordnungszahl (Pos-Nr.) Menge 14.02.0057 Einfarbiges Absetzen von Wänden, in der Fläche, mittelgetönt, Einfarbiges Absetzen von Wänden, in der Fläche, mittelgetönt, einschl. aller rückstandsfreier Abklebearbeiten, Farbton nach Vorgabe Amt für Denkmalpflege und Abstimmung mit Architekten, z.B. grau (Keim 9233) o.ä. Ausführung z.B. in Türnischen, auf Brüstungs- und Sockelbereichen in Räumen, Fluren, Treppenhäusern 1.200,00 14.02.0058 m2 m2 Begleitstrich, d = 20 mm Begleitstrich an Wänden, als Abschluss farbig abgesetzter Sockelbereiche, Breite 20 mm, einschl. aller rückstandsfreier Abklebearbeiten, dunkel getönt, z.B. rubinrot, braunrot o.ä. Farbton nach Vorgabe Amt für Denkmalpflege und Abstimmung mit Architekten Ausführung in Fluren und Treppenhäusern. 120,00 14.02.0061 m2 Mehr- oder Minderkosten für Acrylat-Innenfarbe Mehr- oder Minderkosten zur Beschichtung an Wänden, innen, mit Acrylat-Innenfarbe anstelle Dispersionsfarbe, überwiegend in Sockelbereichen, gut deckend, wasserabweisend, abwaschbar, sehr strapazierfähig und abriebfest, diffusionsfähig, lösungsmittelfrei, bestehend aus: - Grundanstrich für Acrylatfarbe - Zwischenanstrich - Schlussanstrich Nassabriebbeständigkeit Klasse 1 DIN EN 13300 (hoch waschbeständig) Farbton: matt, mittel getönt nach Wahl des AG Ausführung nur in Abstimmung mit AG 400,00 14.02.0060 Einheitspreis in EUR Einfarbiges Absetzen von Wänden, in der Fläche, wie vorhergehend besch rieben, jedoch dunkel getönt. Einfarbiges Absetzen von Wänden, in der Fläche, wie vorhergehend beschrieben, jedoch dunkel getönt. 165,00 14.02.0059 Einheit Seite: Datum: LV-Datum: m Begleitstrich, d = 30 mm Begleitstrich an Wänden wie vor beschrieben, jedoch Breite 30 mm. 250,00 m 19 10.06.2016 27.05.2016 Gesamtbetrag in EUR LV: Maler- und Tapezierarbeiten Menge 14.02.0062 Musterfläche Anlegen einer Musterfläche für Wandanstrich mit farbig abgesetztem Brüstungs-/Sockelbereich und Begleitstrichen, einschl. aller rückstandsfreier Abklebearbeiten, Ausführung in Treppenhaus und Fluren, zur Abstimmung mit dem Amt für Denkmalpflege. 14.02.0063 m2 m2 Dispersionsanstrich, Decken, 3-lagig, mit fungiziden Zusatzstoffen Beschichtung mit Dispersionsfarben, an Decken, innen, wasserverdünnbar, diffusionsoffen und verfestigend, lösungsmittelfrei, volldeckend, wie vorhergehend beschrieben, jedoch mit fungiziden Zusatzstoffen, Ausführung in Sanitär- und Feuchträumen, Raumhöhe bis 4,00 m 70,00 14.02.0066 m2 Dispersionsanstrich, Decken, 3-lagig, h bis 4,00 m Beschichtung mit Dispersionsfarben, an Decken, Unterzügen, Verkofferungen, innen, wasserverdünnbar, diffusionsoffen und verfestigend, lösungsmittelfrei, volldeckend, wie vorhergehend beschrieben, jedoch Ausführung in Fluren und Räumen, Raumhöhe bis 4,00 m 280,00 14.02.0065 Gesamtbetrag in EUR Dispersionsanstrich, Decken, 3-lagig, TH Beschichtung mit Dispersionsfarben, an Decken, Dachschrägen und Verkofferungen, innen, wasserverdünnbar, diffusionsoffen und verfestigend, lösungsmittelfrei, volldeckend, Untergrund: Putz, z.T gespachtelt und Gipskarton bestehend aus: - Grundanstrich für Dispersionsfarbe, wasserverdünnbar, verfestigen - Zwischenanstrich - Schlussanstrich, Nassabriebbeständigkeit Klasse 3 DIN EN 13300 (waschbeständig), stumpfmatt, Farbton: weiß oder hellgetönt, nach Wahl des AG und Vorgabe Denkmalpflege Ausführung in Treppenhäusern A und B 35,00 14.02.0064 Einheitspreis in EUR 20 10.06.2016 27.05.2016 Ordnungszahl (Pos-Nr.) 10,00 Einheit Seite: Datum: LV-Datum: m2 Dispersionsanstrich, Decken, 3-lagig, FZ-Halle, h bis 4,10 m Beschichtung mit Dispersionsfarben, an Decken, Unterzügen, Verkofferungen, innen, wasserverdünnbar, LV: Maler- und Tapezierarbeiten Ordnungszahl (Pos-Nr.) Menge Einheit Seite: Datum: LV-Datum: Einheitspreis in EUR 21 10.06.2016 27.05.2016 Gesamtbetrag in EUR diffusionsoffen und verfestigend, lösungsmittelfrei, volldeckend, wie vorhergehend beschrieben, jedoch Ausführung in Fahrzeughallen, Raumhöhe bis 4,10 m Achtung: Behinderung durch Leitungen, Rohre, Konsolen 500,00 14.02.0067 Dispersionsanstrich, Treppenuntersichten, 3-lagig, TH Beschichtung mit Dispersionsfarben, an Treppen- und Podestuntersichten, wasserverdünnbar, diffusionsoffen und verfestigend, lösungsmittelfrei, volldeckend, Untergrund: Putz oder GK-platten, bestehend aus: - Grundanstrich für Dispersionsfarbe, wasserverdünnbar, verfestigen - Zwischenanstrich - Schlussanstrich, Nassabriebbeständigkeit Klasse 3 DIN EN 13300 (waschbeständig), stumpfmatt, Farbton: weiß oder hellgetönt, nach Wahl des AG und Vorgabe Denkmalpflege Ausführung in Treppenhäusern A und B 45,00 14.02.0068 m2 m2 Überholungsbeschichtung Decke, 1-lagig, TH Überholungsbeschichtung mit Dispersionsfarbe, an Decken, innen, wasserverdünnbar, diffusionsoffen und verfestigend, lösungsmittelfrei, volldeckend, auf vorhandenen Anstrichen, Untergrund: Putz, GK-Platten, z.T. mit Tapete beklebt, wie folgt: - Reinigen den Untergrundes von Staub, losen Anstrichteilen u.ä. - Ausbesserung von einzelnen kleinen Schäden in der Altbeschichtung und im Untergrund gem. DIN 18363, Pkt. 4.1.6 - Grundierung der ausgebesserten Stellen - Schlussanstrich Nassabriebbeständigkeit Klasse 3 DIN EN 13300 (waschbeständig), stumpfmatt, Farbton: weiß oder hellgetönt, nach Wahl des AG und Vorgabe Denkmalpflege Ausführung in Treppenhaus C 12,00 m2 LV: Maler- und Tapezierarbeiten Ordnungszahl (Pos-Nr.) Menge 14.02.0069 Überholungsbeschichtung Decke, 1-lagig, Räume Überholungsbeschichtung mit Dispersionsfarbe, an Decken, innen, wie vorhergehend beschrieben, jedoch Ausführung in Räumen, Raumhöhe bis 4,00 m 60,00 14.02.0070 Einheit Seite: Datum: LV-Datum: Einheitspreis in EUR m2 m2 Anstrich Stahlbauteile Anstrich Stahlbauteile Erstbeschichtung Stahltüren und -zargen Erstbeschichtung Bauteil Türen einschl. Eck- und Umfassungszargen, innen, Untergrund Stahl, verzinkt, auf vorhandener Grundbeschichtung wie folgt: - Schadstellen im Grundanstrich ausbessern - Zwischenbeschichtung aus Alkydharzlack, - Schlussbeschichtung aus Alkydharzlack, seidenmatt, Farbton: farbig nach RAL, nach Auswahl des AG . 70,00 14.02.0072 m2 Überholungsbeschichtung Stahltüren und -zargen Überholungsbeschichtung Bauteil Türen einschl. Eckund Umfassungszargen, innen, Untergrund Stahl, wie folgt: - vorhandenen, intakten Anstrich auf Eignung, Tragund Haftfähigkeit prüfen, lose Teile entfernen und Schadstellen entrosten - Flächen gründlich anschleifen und säubern - Schadstellen grundieren mit Haftgrund - Zwischenbeschichtung auf Alkydharzbasis - Schlussbeschichtung auf Alkydharzbasis voll deckend, seidenmatt Farbton: farbig nach RAL, nach Auswahl des AG 35,00 14.02.0073 Gesamtbetrag in EUR Schad- und Schmutzstellen an neuen Anstrichen, Schad- und Schmutzstellen an neuen Anstrichen, auf Putz und Gipskarton, an Wänden und Decken, nachbessern mit Dispersionsfarbe, einlagig, in Teilflächen, Oberflächenstruktur und Farbton an Bestand angleichen, Ausführung in Abstimmung mit Bauleitung. 120,00 14.02.0071 22 10.06.2016 27.05.2016 m2 Überholungsbeschichtung Stahlgeländer Überholungsbeschichtung Bauteil Vierkant- oder Flachstahl, z.B. an Geländern, Querschnitt bis 45/45 mm, innen, wie folgt: LV: Maler- und Tapezierarbeiten Ordnungszahl (Pos-Nr.) Menge Einheit Seite: Datum: LV-Datum: Einheitspreis in EUR - vorhandenen, intakten Anstrich auf Eignung, Tragund Haftfähigkeit prüfen, lose Teile entfernen und Schadstellen entrosten - Flächen gründlich anschleifen und säubern - Schadstellen grundieren mit Haftgrund - Zwischenbeschichtung auf Alkydharzbasis - Schlussbeschichtung auf Alkydharzbasis voll deckend, seidenmatt Farbton: farbig nach RAL, nach Auswahl des AG . 5,00 14.02.0074 Überholungsbesch Heizrohr Alkydharzlack Überholungsbeschichtung an Heiz-Rohrleitung, innen, Untergrund Stahl, Beanspruchung durch Betriebstemperaturen von +5 bis +120 Grad C, Außendurchmesser bis 5 cm, einschl. Befestigungen und Armaturen, wie folgt: - vorhandenen, intakten Anstrich auf Eignung, Tragund Haftfähigkeit prüfen, lose Teile entfernen und Schadstellen entrosten - Flächen gründlich anschleifen und säubern - Schadstellen grundieren mit Haftgrund - Zwischenbeschichtung auf Alkydharzbasis - Schlussbeschichtung auf Alkydharzbasis voll deckend, seidenmatt Farbton: weiß oder hell getönt nach Wahl des AG, Ausführung nur in Einzelbereichen, in Abstimmung mit Bauleitung 20,00 14.02.0075 m Überholungsbeschichtung Heizkörper Überholungsbeschichtung an Plattenheizkörper, Untergrund Stahl, Beanspruchung durch Betriebstemperaturen von +5 bis +120 Grad C, die Heizkörper bleiben eingebaut, wie folgt: - vorhandenen, intakten Anstrich auf Eignung, Tragund Haftfähigkeit prüfen, lose Teile entfernen und Schadstellen entrosten - Flächen gründlich anschleifen und säubern - Schadstellen grundieren mit Haftgrund - Zwischenbeschichtung auf Alkydharzbasis - Schlussbeschichtung auf Alkydharzbasis voll deckend, seidenmatt Farbton: weiß oder hell getönt nach Wahl des AG Ausführung nur in Einzelbereichen, in Abstimmung mit Bauleitung 15,00 14.02.0076 m m2 Überholungsbeschichtung Gliederheizkörper Überholungsbeschichtung Gliederheizkörper, Untergrund Stahl, 23 10.06.2016 27.05.2016 Gesamtbetrag in EUR LV: Maler- und Tapezierarbeiten Ordnungszahl (Pos-Nr.) Menge Einheit Seite: Datum: LV-Datum: Einheitspreis in EUR Beanspruchung durch Betriebstemperaturen von +5 bis +120 Grad C, die Heizkörper bleiben eingebaut, wie folgt: - vorhandenen, intakten Anstrich auf Eignung, Tragund Haftfähigkeit prüfen, lose Teile entfernen und Schadstellen entrosten - Flächen gründlich anschleifen und säubern - Schadstellen grundieren mit Haftgrund - Zwischenbeschichtung auf Alkydharzbasis - Schlussbeschichtung auf Alkydharzbasis voll deckend, seidenmatt Farbton: weiß oder hell getönt nach Wahl des AG Ausführung nur in Einzelbereichen, in Abstimmung mit Bauleitung 10,00 14.02.0077 m2 Überholungsbeschichtung Stahlteile Überholungsbeschichtung auf beschichteten Stahlteilen verschiedener Art, innen, wie z.B. Revisionsklappen mit Rahmen, Kantenschutzschienen, Klappen, Konsolen, Zargen u.ä. wie folgt: - vorhand., intakten Anstrich auf Eignung, Trag- und Haftfähigkeit prüfen, lose Teile entfernen und Schadstellen entrosten - Flächen gründlich anschleifen und säubern - Schadstellen grundieren mit Haftgrund - Zwischenbeschichtung auf Alkydharzbasis - Schlussbeschichtung auf Alkydharzbasis voll deckend, seidenmatt, Farbton: weiß oder hell getönt nach Wahl des AG . 15,00 m2 Anstrich Holzbauteile Anstrich Holzbauteile 14.02.0078 Überholungsbesch Sockelleiste Holz Alkydharzlack Überholungsbeschichtung an Sockelleiste, innen, Untergrund Holz, Abwicklung der Bearbeitungsflächen bis 10 cm, wie folgt. - Untergrund auf Trag- und Haftfähigkeit prüfen, reinigen und anschleifen - Schlussbeschichtung aus Alkydharzlack, seidenmatt, deckend, hell- bis mittel getönt. Farbton nach RAL in Abstimmung mit Architekt und Festlegung Amt für Denkmalschutz, Ausführung in Teilbereichen nach Festlegung durch AG. 50,00 m 24 10.06.2016 27.05.2016 Gesamtbetrag in EUR LV: Maler- und Tapezierarbeiten Menge 14.02.0079 Überholungsbesch Treppengeländer Alkydharzlack Überholungsbeschichtung Treppengeländer, innen, als Stabgeländer, Untergrund Holz, Höhe ca. 100 cm, mit profilierten Pfosten oder profilierten Füllfeldern anstelle der Pfosten, rechteckigen, glatten Füllstäben und Obergurt (Handlauf), angerundet, wie folgt. - Untergrund auf Trag- und Haftfähigkeit prüfen, reinigen und anschleifen - kleine Fehlstellen und Löcher in geringem Umfang auskitten und an Bestandsoberfläche angleichen, nachschleifen - Grundanstrich der schadhaften und ausgebesserten Stellen - Zwischenanstrich - Schlussanstrich seidenmatt, deckend, mehrfarbig - Pfosten / Füllfelder: hell bis mittel getönt, z.B. NCS S 3005-G20Y - Handlauf: schwarz (Keim 9008) - Sprossen: rubinrot, braunrot ( RAL 3003, 3011) o.ä. Farbton in Abstimmung mit Architekt und Festlegung Amt für Denkmalschutz. 14.02.0080 m2 Überholungsbesch Wangen Alkydharzlack Überholungsbeschichtung der Treppenwangen, Säulensockeln u.ä. Untergrund Holz, wie folgt. - Untergrund auf Trag- und Haftfähigkeit prüfen, reinigen und anschleifen - kleinere Fehlstellen und Löcher in geringem Umfang auskitten und an Bestandsoberfläche angleichen, nachschleifen - Grundanstrich der schadhaften und ausgebesserten Stellen - Zwischenanstrich - Schlussanstrich seidenmatt, deckend, Farbton hell bis mittel getönt, z.B. NCS S 3005-G20Y in Abstimmung mit Architekt und Festlegung Amt für Denkmalschutz. 30,00 14.02.0081 Einheitspreis in EUR 25 10.06.2016 27.05.2016 Ordnungszahl (Pos-Nr.) 40,00 Einheit Seite: Datum: LV-Datum: m2 Überholungsbesch. Setzstufen Alkydharzlack Überholungsbeschichtung der Setzstufen, leicht profiliert, Höhe: 16 - 18 cm, Untergrund Holz, wie folgt. - Untergrund auf Trag- und Haftfähigkeit prüfen, reinigen und anschleifen - kleinere Fehlstellen und Löcher in geringem Umfang auskitten und an Bestandsoberfläche angleichen, nachschleifen - Grundanstrich der schadhaften und ausgebesserten Stellen - Zwischenanstrich Gesamtbetrag in EUR LV: Maler- und Tapezierarbeiten Ordnungszahl (Pos-Nr.) Menge Einheit Seite: Datum: LV-Datum: Einheitspreis in EUR 26 10.06.2016 27.05.2016 Gesamtbetrag in EUR - Schlussanstrich seidenmatt, deckend, Farbton hell bis mittel getönt, z.B. NCS S 3005-G20Y in Abstimmung mit Architekt und Festlegung Amt für Denkmalschutz. 18,00 14.02.0082 m2 Musterfläche Anlegen einer Musterfläche für Anstrich Treppengeländer einschl. Wangen, Pfosten und Setzstufen, mehrfarbig seidenmatt, deckend, mehrfarbig - Pfosten / Füllfelder: hell bis mittel getönt, z.B. NCS S 3005-G20Y - Wangen, Setzstufen: hell bis mittel getönt, z.B. NCS S 3005-G20Y - Handlauf: schwarz (Keim 9008) - Sprossen: rubinrot, braunrot ( RAL 3003, 3011) o.ä. zur Abstimmung mit dem Amt für Denkmalpflege. 6,00 m2 Hinweis zu Bestandstüren Hinweis zu Bestandstüren Die nachfolgend beschriebenen, mit einem Überholungsanstrich zu versehenden, bauzeitlichen Türelemente einschl. Zargen sind mit bleihaltigen Anstrichen versehen und entsprechend schadstoffbelastet. Die notwendigen Schutzmaßnahmen nach TRGS 505 sind zu beachten und daraus entstehend Kosten sind in die EP einzukalulieren. Die tischlermäßige Aufarbeitung der Türen (richten, gangbar machen der Beschläge, verspachteln von Rissen, Schäden mit Holzkitt ausbessern) erfolgt bauseits und ist nicht Bestandteil dieser Leistung. 14.02.0083 Überholungsbeschichtung auf Holz-Türen einschl. Futterrahmen, innen, Überholungsbeschichtung auf Holz-Türen einschl. Futterrahmen, innen, Füllungstüren, profiliert, mit Zierleisten, Holzfutterrahmen profiliert, mit alten Öl- oder Lackfarbenanstrichen, beidseitig, mit Alkydharzlack wie folgt: - alten Anstrich auf Trag- und Haftfähigkeit prüfen - lose Anstrichteile und Verschmutzungen abstoßen - alte Öl- oder Lackfarbenanstriche anschleifen und reinigen - kleine Schäden mit Holzkitt nachkitten - Grundanstrich der schadhaften und ausgebesserten Stellen - Zwischenanstrich - Schlussanstrich seidenmatt, deckend, LV: Maler- und Tapezierarbeiten Ordnungszahl (Pos-Nr.) Menge Einheit Seite: Datum: LV-Datum: Einheitspreis in EUR 27 10.06.2016 27.05.2016 Gesamtbetrag in EUR Farbton: hell bis mittel getönt, z.B. NCS S 3005-G20Y in Abstimmung mit Architekt und Amt für Denkmalschutz. 154,00 14.02.0084 m2 Überholungsbeschichtung auf Holz-Türen, einschl. vorhandener Holzzarge n Überholungsbeschichtung auf Holz-Türen, einschl. vorhandener Holzzargen (Stahlzargen gesondert) wie vorhergehend beschrieben, jedoch nicht profiliert, volles, glattes Türblatt, z.T. mit Glasausschnitt. 60,00 m2 Sonstige Leistungen Sonstige Leistungen 14.02.0085 Dauerelastische Verfugung von Anschlüssen Dauerelastische Verfugung von Anschlüssen an Türzargen, Fenstern, Treppenläufen, Einbauteilen u.ä., vertikal und horizontal, auf Acrylbasis, übersteichbar, incl. Vorreinigen und Hinterfüllen der Fugen, Fugenbreite : ca. 5 mm 1.200,00 14.02.0086 m Dauerelastische Verfugung von Anschlüssen Dauerelastische Verfugung von Anschlüssen an Türzargen, Fenstern, Treppenläufen, Einbauteilen u.ä., vertikal und horizontal, auf Silikonbasis, incl. Vorreinigen und Hinterfüllen der Fugen, Fugenbreite : ca. 5 mm 110,00 m Stundenlohnarbeiten Stundenlohnarbeiten Stundenlohnarbeiten werden nur anerkannt, wenn sie vorher durch den Auftraggeber oder dessen Vertreter genehmigt wurden. Stundenlohnzettel sind täglich bestätigen zu lassen. 14.02.0087 Facharbeiter/-in Stundenlohnarbeiten sämtliche Kosten/Zuschläge STLB-Bau 04/2015 091 Stundenlohnarbeiten durch Facharbeiter/-in auf Anordnung des AG ausführen, der Verrechnungssatz für die jeweilige Arbeitskraft LV: Maler- und Tapezierarbeiten Ordnungszahl (Pos-Nr.) Menge Einheit Seite: Datum: LV-Datum: Einheitspreis in EUR 28 10.06.2016 27.05.2016 Gesamtbetrag in EUR umfasst sämtliche Aufwendungen wie Lohn- und Gehaltskosten, Lohn- und Gehaltsnebenkosten, Zuschläge, lohngebundene und lohnabhängige Kosten, sonstige Sozialkosten, Gemeinkosten, Wagnis und Gewinn. 5,00 h Gesamtsumme: LV: Maler- und Tapezierarbeiten Ordnungszahl (Pos-Nr.) Menge Seite: Datum: LV-Datum: Einheit Einheitspreis in EUR ZUSAMMENSTELLUNG 14 LV 14 - Maler- und Tapezierarbeiten 14.01 Gerüste 14.02 Maler- und Tapezierarbeiten Gesamtbetrag: UST 19,00 %: Gesamtbetrag Brutto: Etwaige Preisnachlässe sind an der im Angebotsschreiben bezeichneten Stelle aufzuführen. 29 10.06.2016 27.05.2016 Gesamtbetrag in EUR
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