Angebot (VOB)

Angebot (VOB)
Tel.:
Fax:
Email:
,
den
(Name und Anschrift des Bieters)
An
Ablauf der
Zuschlagsfrist
Land Berlin (Sondervermögen Immobilien des Landes Berlin)
c/o BIM Berliner Immobilienmanagement GmbH
Warschauer Str. 41/42
am
28.07.2016
10243 Berlin
(Anschrift der ausschreibenden Stelle)
Baumaßnahme: Heinsestraße 24, 13467 Berlin
Angebot für:
Maler- und Lackierarbeiten
B13050-3015800-001-340-03
___________________________________________________________________
Anlagen
- Leistungsverzeichnis mit Preisen
- Angaben zur Preisermittlung
- Nebenangebote (falls zugelassen)
- Erkl. über im Betrieb zur Verfügung stehende Arbeitskräfte sowie Verz. Nachunternehmer
- Formblatt 1: Aufstellung der vorgesehenen Verwertungs- und Beseitigungsziele
- Eigenerklärungen
- Selbstauskunft AN
- Unterlagen sind gemäß Checkliste beizufügen
Ich/Wir biete(n) die Ausführung der in den Vergabeunterlagen beschriebenen Leistung zu den von mir/uns in das Leistungsverzeichnis eingesetzten Preisen an.
An dieses Angebot halte(n) ich mich/wir uns bis zum Ablauf der Zuschlags- und Bindefrist gebunden.
Das Angebot besteht aus folgenden Vertragsunterlagen, die bei Auftragserteilung Vertragsbestandteil werden und i n der
nachfolgenden Reihenfolge gelten:
- der Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis/Leistungsprogramm, ggf. zeichnerischen Unterlagen und
Erläuterungen
- den „Besonderen Vertragsbedingungen (BVB)“
- den „Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen“
- den „Zusätzlichen Vertragsbedingungen (ZVB)“
- den „Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen“ VOB Teil C, Ausgabe 2012
- den „Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Baueistungen“ VOB Teil B - DIN 1961-, Ausgabe
2012
- Erklärung über die im eigenen Betrieb zur Verfügung stehenden Arbeitskräfte sowie Verzeichnis der Nachunternehmer
BIM – Stand 01.10.2013
Seite 1 von 5
- Erklärung gem. § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Förderung von Frauen (werden Vertragsbestandteil bei
Auftragsvergaben ab einem Auftragswert von mehr als 200.000,00 € netto)
Die Bewerbungsbedingungen habe ich/wir zur Kenntnis genommen und beachtet.
Ich/Wir biete(n) die Ausführung der beschriebenen Leistungen zu den von mir/uns eingesetzten Preisen und mit allen den
Preis betreffenden Angaben wie folgt an:
Hauptangebot
Endbetrag einschl. Umsatzsteuer
(ohne Nachlass/Skonti)
Summe Angebot
Preisnachlass ohne Bedingung
€
Nebenangebote zum Hauptangebot
Technische Nebenangebote
(ohne Angabe eines Hauptangebotes)
%
Anzahl:
Endbetrag einschl. Umsatzsteuer
(ohne Nachlass)
Preisnachlass
ohne Bedingung
€
%
€
%
€
%
€
%
€
%
Ich bin mir / Wir sind uns bewusst, dass eine wissentlich falsche Erklärung im Angebotsschreiben meinen / unseren Ausschluss von weiteren Auftragserteilungen zur Folge hat.
Die nachstehende Unterschrift bzw. die Unterschrift auf dem Mantelbogen oder die elektronische Signatur
gilt für alle Teile des Angebotes, dazu gehören auch die auf Seite 1 aufgeführten Anlagen und Vergabeunterlagen.
Wird eine selbstgefertigte Kurzfassung des Leistungsverzeichnisses abgegeben, wird mit der Unterschrift auch die vom
Auftraggeber verfasste Urschrift des Leistungsverzeichnisses als alleinverbindlich anerkannt.
_____________________________________________
Ort, Datum, Stempel und Unterschrift
Wird das Angebotsschreiben an dieser Stelle nicht unterschrieben, gilt das Angebot als nicht abgegeben.
Wird bei elektronischer Angebotsabgabe der Mantelbogen nicht unterschrieben oder es fehlt die elektronische Signatur, gilt das Angebot als nicht abgegeben.
BIM – Stand 01.10.2013
Seite 2 von 5
Angaben zur Preisermittlung
Bieter:
Vergabenummer:
Datum:
B13050-3015800-001-340-03
Baumaßnahme:
Heinsestraße 24, 13467 Berlin
Angebot für
Maler- und Lackierarbeiten
1
Angaben über den Verrechnungslohn
1.1
Mittellohn ML
einschl. Lohnzulagen und Lohnerhöhung, wenn keine Lohngleitklausel vereinbart wird
Lohnzusatzkosten
Sozialkosten, Soziallöhne und lohnbezogene Kosten als Zuschlag auf ML
Lohnnebenkosten
Auslösungen, Fahrgelder, als Zuschlag auf ML
Kalkulationslohn KL
(Summe 1.1. bis 1.3)
Zuschlag zu Kalkulationslohn
(aus Zeile 2.4, Spalte 1)
Verrechnungslohn VL
(Summe 1.4 und 1.5)
1.2
1.3
1.4
1.5
1.6
2
Zuschlag
%
2.1.
Zuschläge auf die Einzelkosten der Teilleistungen = unmittelbare Herstellungskosten
Zuschläge in % auf
Lohn
Stoffkosten
Gerätekosten Sonstige
Kosten
Baustellenallgemeinkosten
2.2
Allgemeine Geschäftskosten
2.3
Wagnis und Gewinn
2.4
Gesamtzuschläge
BIM –Stand 01.10.2013
€/h
Nachunternehmerleist.
Seite 3 von 5
3
Ermittlung der Angebotssumme
Einzelkosten d.
Teilleistungen =
unmittelbare Herstellungskosten
3.1
Gesamtzuschläge gem.
2.4
%
Angebotssumme
€
Eigene Lohnkosten
Verrechnungslohn (1.6) x Gesamtstunden
x
3.2
3.3
3.4
3.5
Stoffkosten
(einschl. Kosten für Hilfsstoffe)
Gerätekosten
(einschließlich Kosten für Energie und Betriebsstoffe)
Sonstige Kosten
(vom Bieter zu erläutern)
Nachunternehmerleistungen1
Angebotssumme ohne Umsatzsteuer
1
Auf Verlangen sind für diese Leistungen die Angabe zur Kalkulation der (s) Nachunternehmer(s) dem Auftraggeber vorzulegen.
Eventuelle Erläuterungen des Bieters:
BIM –Stand 01.10.2013
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Erklärung über die im eigenen Betrieb zur Verfügung stehenden
Arbeitskräfte sowie Verzeichnis der Nachunternehmer
Betr. Heinsestraße 24, 13467 Berlin
Maler- und Lackierarbeiten
(wie Aufforderung zur Angebotsabgabe)
Die Bauleistungen, auf die mein/unser Betrieb eingerichtet is t, werden gemäß § 4 Abs. 8 VOB/B im eigenen Betrieb ausgeführt. Das ist der vertragsschließende Betrieb bzw. die ve rtragsschließende Niederlassung. Schwester- oder Tochterfirmen
sind darunter nicht zu verstehen.
Dafür stehen in meinem/uns erem Betrieb insgesamt __ ____ gewerbliche Arbeitskräfte zur Verfügung. Der Kalkulati on zugrunde gelegt und für die Leistungserbringu ng vorgesehen sind davon _______ Arbeitnehmer, die sich nach Anzahl und Berufsgruppen wie folgt gliedern:
1)
2)
3)
4)
5)
6)
Eine Verbindlichkeitserklärung ist dem Auftraggeber vor Vertragsschluss auf Wunsch vorzulegen.
Mir/Uns ist bekannt, dass nach Erteilung des Zuschlags mit einer schriftlichen Einwilligung zur Übertragung von Bauleistungen an Nachunternehmer nur zu rechnen ist, wenn unvorhersehbare und unabwendbare Umstände von mir/uns nachgewiesen werden.
Bauleistungen, auf die mein/unser Betrieb nicht eingerichtet ist, werde(n) ich/wir nur an Nachunternehmer übertragen. Diese Nachunternehmer sind im Verzeichnis der Nachunternehmer aufgeführt. Nachunternehmer selbst dürfen nur im schriftlichen Einvernehmen mit dem Auftraggeber weitere Nachunternehmer beauftragen.
Verzeichnis der Nachunternehmer
Leistung:
an Firma (Name, Adresse, Anzahl der verfügbaren Arbeitskräfte):
a)
b)
c)
d)
e)
Die Zustimmung des Auftraggebers hierfür gilt mit Vertragsabschluss als erteilt. Ein Austausch der bestätigten Nachunternehmer ist nur mit schriftlicher Einwilligung des Auftraggebers zulässig. Unerlaubter Nachunternehmereinsatz kann zur Vertragskündigung und zum befristeten Ausschluss meines/ unseres Betriebes von Bauaufträgen Berlins sowie ggf. zur Vertragsstrafe führen.
Planungsleistungen (Nur im Bedarfsfall ausfüllen)
Es ist vorgesehen, die technische Bearbeitung an
______________________________________________________________________________
zu vergeben. Die Weitergabe erfolgt unter Zugrundelegung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieur (HOAI).
BIM –Stand 01.10.2013
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Land Berlin (Sondervermögen Immobilien des Landes Berlin)
c/o BIM Berliner Immobilienmanagement GmbH
Warschauer Str. 41/42
10243 Berlin
______________________________
(Ausschreibende Stelle)
BIM Berliner Immobilienmanagement GmbH
Warschauer Str. 41/42
10243 Berlin10243 Berlin10243 Berlin10243 Berlin10243 Berlin10243 Berlin
Tel: 030-901661649
Fax: +49 30901661668
[email protected]
Datum setzen
Berlin, 09. 06. 2016
Es schreibt Ihnen:
Ricarda Wesner
Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (VOB)
Baumaßnahme
Heinsestraße 24, 13467 Berlin
Angebot für:
Maler- und Lackierarbeiten
B13050-3015800-001-340-03
_____________________________________________________________
_____________________________________________________________
Sehr geehrte Damen und Herren,
Sie werden gebeten, ein Angebot abzugeben.
Die in den anliegenden Unterlagen beschriebene Bauleistung soll
nach Öffentlicher Ausschreibung
vergeben werden.
1. Auftraggebende
Stelle:
Land Berlin (Sondervermögen Immobilien des Landes Berlin)
vertreten durch BIM Berliner Immobilienmanagement GmbH
Warschauer Str. 41/42
10243
Berlin
2. Vergabeunterlagen :
Alle maßgeblichen Vergabeunterlagen sind in dem beigefügten Vordruck "Angebot" aufgeführt. Soweit einzelne dieser Unterlagen hier
nicht beigefügt sind, können sie bei der ausschreibenden Stelle eingesehen /angefordert werden.
3. Auskunft über Vergabeunterlagen, etwaige Ortsbesichtigungen, Anforderung
zusätzlicher Unterlagen u. dergl.:
Ingenieurbüro Anuschah Behzadi
Große Hamburger Straße 31
10115 Berlin
Telefon: 03025323074
, Telefax: 03043206880
E-Mail: [email protected]
werktags, außer Sonnabend, auf Terminvereinbarung
BIM – Stand 15.10.2015
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4. Frist für die
Angebotsabgabe:
Das Angebot ist bis zum Einreichungstermin
am 28.06.2016
um 11:40 Uhr
vollständig, einschließlich aller geforderten Nachweise und/ oder Erklärungen, elektronisch signiert auf die Vergabeplattform des Landes Berlin hoch zu laden.
Wird zur Signatur das Mantelbogenverfahren gewählt, ist der
Mantelbogen per Post oder per Fax form- und fristgerecht an die
ausschreibende Stelle:
Land Berlin (Sondervermögen Immobilien des Landes Berlin)
c/o BIM Berliner Immobilienmanagement GmbH
Warschauer Str. 41/42
10243 Berlin
Fax: +49 30901661668
zu schicken oder am Empfang abzugeben. Für die Einhaltung der Frist
für die Angebotsabgabe ist der Eingang und nicht das Datum des
Poststempels maßgeblich.
Für den Ausnahmefall, dass Angebote in Papier abgegeben werden,
sind diese vollständig bis zum Eröffnungstermin an die vorgenannte
ausschreibende Stelle in einem fest verschlossenen Umschlag mit der
Aufschrift „Angebot für Ort, Gewerk, Submissionstermin: Datum,
Uhrzeit Uhr“ einzusenden oder dort abzugeben.
Zum Eröffnungstermin sind nur Bieter und ihre Bevollmächtigten
zugelassen.
BIM – Stand 15.10.2015
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5. Vorlage von Nachweisen zur Eignungsprüfung bei Öffentlichen
Ausschreibungen und
Offenen Verfahren:
Für die Eignungsprüfung hat der Bieter für sich und gegebenenfalls für
Nachunternehmer seine Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit nachzuweisen.
Der Nachweis der Eignung kann entweder
durch einen Eintrag im ULV und zusätzlich der Vorlage der vollständig ausgefüllten Selbstauskunft
oder
durch Eintragung in die Liste des Vereins für Präqualifikation von
Bauunternehmen (Präqualifikationsverzeichnis) und zusätzlich der
Vorlage der vollständig ausgefüllten Selbstauskunft
oder
durch Vorlage der Eigenerklärung und zusätzlich der Vorlage der
vollständig
ausgefüllten
Selbstauskunft
geführt werden.
Folgende sonstige Nachweise sind mit dem Angebot vorzulegen:
Nachweise sind gemäß Checkliste (als Anlage) beizufügen
Hinweis: Auf Verlangen des Auftraggebers sind die Eigenerklärungen
durch Bescheinigungen der zuständigen Stellen zu bestätigen.
6. Aufteilung in Lose:
nein
ja, Angebote können abgegeben werden für
ein Los
mehrere Lose
alle Lose
Näheres siehe Leistungsbeschreibung
7. Nebenangebote:
zugelassen
nicht zugelassen
ausnahmsweise zugelassen in Verbindung mit einem Hauptangebot
Nebenangebote müssen auf besonderer Anlage aufgeführt und als solche deutlich gekennzeichnet werden.
8. Zuschlags- und Bindefrist
Die Zuschlags- und Bindefrist endet am 28.07.2016
9. Umfang der Leistung,
Ausführungsort (Baustelle), Ausführungszeit, Sicherheitsleistung, Zahlungsbedingungen
Angaben in den Vergabeunterlagen
BIM – Stand 15.10.2015
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10. Kriterien für die Auf
tragserteilung bei
Haupt- und Nebenangeboten:
Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot nach Maßgabe
von § 16 Abs. 6 Nr. 3 VOB/A erteilt, bzw. unter Berücksichtigung der
nachfolgenden Kriterien
Nr.
Kriterium
Gewichtung
in %
erteilt.
11. Bei Vergabe nach
EU-Richtlinien:
Absendetag der Bekanntmachung:
12. Nachprüfungsstelle
bei nationalen Vergaben:
Prüfstelle zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen Vergabebestimmungen:
Nachprüfungsstelle der BIM Berliner Immobilienmanagement GmbH
Warschauer Str. 41/42
10243 Berlin
13. Bei Vergabe nach EURichtlinien
Prüfstelle zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen Vergabebestimmungen:
Vergabekammer des Landes Berlin
Martin-Luther-Straße 105
10825 Berlin
Falls Sie wegen Auslastung Ihres Betriebes oder aus sonstigen Gründen kein Angebot abgeben wollen, wird um eine entsprechende kurze Mitteilung gebeten. Hieraus werden Ihnen hinsichtlich künftiger Vergabeverfahren keine Nachteile entstehen.
Mit freundlichen Grüßen
i. A. Ricarda Wesner
Einkauf
(Dieses Dokument ist elektronisch erstellt und ohne Unterschrift gültig.)
BIM – Stand 15.10.2015
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Baumaßnahme: Heinsestraße 24, 13467 Berlin
Angebot für:
Maler- und Lackierarbeiten
B13050-3015800-001-340-03
BIM - Stand 01.05.2011
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1. Objektüberwachung / Bauüberwachung (§ 4 Abs. 1 VOB/B)
(1) Die Objekt- bzw. Bauüberwachung obliegt dem Auftraggeber. Dieser hat den Architekten / Ingenieur
Ingenieurbüro Anuschah Behzadi
10115
Berlin
03025323074
Große Hamburger Straße 31
(Name, Anschrift, Telefonnummer)
mit der Wahrnehmung beauftragt. Anordnungen Dritter dürfen nicht befolgt werden.
(2) Die Sicherheitskoordination obliegt:
N.N.
(Name, Anschrift, Telefonnummer)
2. Unentgeltliche Überlassungen (§ 4 Abs. 4 VOB/B)
Dem Auftraggeber werden unentgeltlich zur Benutzung überlassen:
(1) Lager- und Arbeitsplätze:
keine, bzw. siehe LV
Etwa darüber hinaus erforderliche Lager- und Arbeitsplätze hat der Auftragnehmer zu beschaffen; die
Kosten sind durch die Vertragspreise abgegolten.
(2) Verkehrswege innerhalb des Baugeländes:
nur für Materialtransporte, Parken auf dem Grundstück ist untersagt
(3) Wasseranschlüsse:
vorhanden, für die Leistungsausführung kostenfrei
(4) Stromanschlüsse:
vorhanden, für die Leistungsausführung kostenfrei
Sonstige Anschlüsse:
Die vom Auftragnehmer zu erstattenden Kosten des Verbrauchs (§ 4 Abs. 4c Satz 2 VOB/B) werden
durch Messungen ermittelt, soweit nicht in Ziffer 9 BVB etwas anderes vereinbart ist.
Bei Arbeiten in belegten baulichen Anlagen hat sich der Auftragnehmer mit der hausverwaltenden
Dienststelle in Verbindung zu setzen und deren Rechnung zu begleichen.
3. Ausführungsfristen (§ 5 VOB/B)
(1) Mit der Ausführung ist zu beginnen (Ausführungsbeginn)
unverzüglich nach Abschluss dieses Vertrags.
binnen 12 Werktagen nach besonderer schriftlicher Aufforderung durch den Auftraggeber, die spätestens
Werktage nach Vertragsschluss erfolgt.
an dem im beigefügten Bauzeitenplan ausgewiesenen Ausführungsbeginn.
am 15.08.2016
BIM - Stand 01.05.2011
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(2) Die Leistung ist fertig zu stellen (Gesamtfertigstellungstermin)
innerhalb von
Werktagen nach dem vereinbarten Beginn der Ausführung.
innerhalb der im beigefügten Bauzeitenplan ausgewiesenen Fertigstellungsfrist.
am 01.12.2016
(3) Folgende Zwischentermine sind verbindliche Zwischen-Vertragstermine (Ereignis und Datum):
Ereignis:
Datum:
(4) Gilt nur bei Aufträgen mit vorheriger Submission eines Angebotes: Der Auftraggeber behält sich vor, im
Auftragsschreiben den Beginn und das Ende der Ausführungsfrist und etwaige ZwischenVertragstermine mit Datum festzulegen. Soweit die im Auftragsschreiben getroffenen Festlegungen zu
einer Änderung der in vorstehenden Abs. (1) bis (3) festgelegten Fristen führen, gilt das Auftragsschreiben als neues Vertragsangebot des Auftraggebers und der Vertragsschluss erfolgt durch Rücksendung
des gegengezeichneten Auftragsschreibens durch den Auftragnehmer.
4. Vertragsstrafe (§ 11 VOB/B)
(1) Gesamtfertigstellungstermin
Bei schuldhafter Überschreitung des Gesamtfertigstellungstermins hat der Auftragnehmer für jeden
Arbeitstag der Fristüberschreitung folgende Vertragsstrafe zu zahlen:
den Betrag von
€.
0,3 v.H. des Endbetrages der Bruttoschlussrechnungssumme.
(2) Zwischen-Vertragstermin
Bei schuldhafter Überschreitung von verbindlichen Zwischen-Vertragsterminen hat der Auftragnehmer für jeden Arbeitstag der Fristüberschreitung folgende Vertragsstrafe zu zahlen:
den Betrag von
€,
0,15 v.H. des Endbetrages der anteiligen Bruttoschlussrechnungssumme für die bis zu dem
betreffenden Zwischen-Vertragstermin zu erbringenden Leistungen,
5 v.H. der anteiligen Bruttoschlussrechnungssumme für die bis zu dem behöchstens jedoch
treffenden Zwischen-Vertragstermin zu erbringenden Leistungen.
(3) Die Vertragsstrafe nach § 4 Abs. (1) und § 4 Abs. (2) wird auf insgesamt 5 v.H. der Bruttoschlussrechnungssumme begrenzt. Befindet sich der Auftragnehmer gleichzeitig mit mehreren ZwischenVertragsterminen oder mit einem Zwischen-Vertragstermin und dem Gesamtfertigstellungstermin in Verzug, so wird die Vertragsstrafe ebenfalls maximal mit 5 v.H. der Bruttoschlussrechnungssumme berechnet, wobei die Vertragsstrafe für den Gesamtfertigstellungstermin Vorrang vor der Vertragsstrafe für den
Zwischen-Vertragstermin, die Vertragsstrafe für einen späteren Zwischen-Vertragstermin Vorrang vor
der Vertragsstrafe für einen früheren Zwischen-Vertragstermin hat. Eine Kumulation von Vertragsstrafen
findet weder für einen gleichzeitigen Verzug mit mehreren Terminen noch hinsichtlich der
Vertragsstrafenhöchstgrenzen statt. Eine Verzögerung, die wegen Überschreitung eines ZwischenVertragstermins bereits einmal eine Vertragsstrafe ausgelöst hat, kann, wenn die Verzögerung lediglich
fortwirkt, keine weitere Vertragsstrafe für die Überschreitung eines späteren Zwischen-Vertragstermins
oder des Gesamtfertigstellungstermins auslösen.
(4) Weitergehende Verzugsschadensersatzansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt. Die Vertragsstrafe wird auf die Schadensersatzansprüche angerechnet.
BIM - Stand 01.05.2011
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(5) Für jeden Fall des unerlaubten und vom Auftragnehmer verschuldeten Nachunternehmereinsatzes hat
der Auftraggeber Anspruch auf eine gesonderte Vertragsstrafe in Höhe von 1,5% der Bruttoschlussrechnungssumme.
5. Mängelrechte (§ 13 VOB/B)
Für folgende Leistungen gelten die Verjährungsfristen für die Mängelansprüche der „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen“ bzw. des § 13 Abs. 4 VOB/B nicht, sondern
für
Monate
für
Jahre
für
Jahre
6. Rechnungen
(1) Alle Rechnungen sind
1 -fach bei der ausschreibenden Stelle und zugleich
1 -fach bei nachfolgendem Planungsbüro einzureichen:
Ingenieurbüro Anuschah Behzadi
10115
03025323074
Große Hamburger Straße 31
Berlin
(Name, Anschrift, Telefonnummer)
(2) Die notwendigen Rechnungsunterlagen (z.B. Mengenberechnungen, Abrechnungszeichnungen, Handskizzen) sind
1 -fach bei nachfolgendem Planungsbüro einzureichen:
siehe Punkt 6 Absatz 1
(Name, Anschrift, Telefonnummer)
7. Sicherheitsleistung (§ 17 VOB/B)
(1) Als Sicherheit für die Vertragserfüllung hat der Auftragnehmer Sicherheit in Höhe von 10 v. H. der Bruttoauftragssumme zu leisten (Sicherheitsbetrag).
(2) Als Sicherheit für Mängelansprüche werden
5
v. H. der Bruttoschlussrechnungssumme einbehalten.
8. Vergütung
Die Einheits- und Pauschalpreise des Angebots sind Festpreise, Gleitklauseln sind nicht vereinbart.
Die
Lohngleitklausel
Stoffgleitklausel
sind als Ergänzung des Leistungsverzeichnisses vereinbart.
9. Sonstige Regelungen1
keine
1
z.B. Bauwesen-, Haftpflichtversicherung, Vorauszahlungen, Feststellen des Zustandes baulicher Anlagen, besondere Angaben über Umweltschutz, Luftsicherheit usw.
BIM - Stand 01.05.2011
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Bewerbungsbedingungen (BwB)
für die Vergabe von Bauleistungen gem. VOB
Hinweis
Das Vergabeverfahren erfolgt nach der "Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen", Teil A
"Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen" (VOB/A).
1
Mitteilung von Unklarheiten; Unvollständigkeiten oder Fehler in den Vergabeunterlagen
Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Bieters Unklarheiten, Unvollständigkeiten oder
Fehler so hat der Bieter den Auftraggeber unverzüglich vor Angebotsabgabe schriftlich, per E-Mail oder per
Telefax darauf hinzuweisen.
2
Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen
Angebote von Bietern, die sich im Zusammenhang mit diesem Vergabeverfahren an einer unzulässigen
Wettbewerbsbeschränkung beteiligen, werden ausgeschlossen.
Zur Bekämpfung der Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs hat der Bieter auf
Verlangen des Auftraggebers Auskünfte darüber zu geben, ob und auf welche Art der Bieter wirtschaftlich
und rechtlich mit Unternehmen verbunden ist.
3
Angebot
3.1
Das Angebot ist in all seinen Bestandteilen in deutscher Sprache abzufassen.
3.2
Für das Angebot sind die vom Auftraggeber vorgegebenen Vordrucke zu verwenden; das Angebot ist an
der dafür vorgesehenen Stelle zu unterschreiben.
Eine selbst gefertigte Abschrift oder Kurzfassung des Leistungsverzeichnisses ist zugelassen.
Vom Bieter erstellte Kurzfassungen müssen für jede Teilleistung nacheinander die Ordnungszahl, die
Menge, die Einheit, den Einheitspreis und den Gesamtbetrag, darüber hinaus den jeweiligen Kurztext
sowie die dem Leistungsverzeichnis entsprechenden Zwischensummen der Leistungsabschnitte, die
Angebotssumme und alle vom Auftraggeber geforderten Textergänzungen enthalten.
Die Kurzfassung ist zusammen mit dem vom Auftraggeber übersandten Leistungsverzeichnis Bestandteil
des Angebots. Das vom Auftraggeber vorgegebene Leistungsverzeichnis ist allein verbindlich, was der
Bieter mit der Angebotsabgabe bestätigt.
Der Bieter ist verpflichtet, auf Anforderung des Auftraggebers vor Auftragserteilung ein vollständig
ausgefülltes Leistungsverzeichnis nachzureichen.
3.3
Das Angebot muss vollständig sein und alle geforderten Angaben, Erklärungen und Preise enthalten.
Angebote, die nicht fristgemäß die geforderten oder gegebenenfalls nachgeforderten Angaben,
Erklärungen und Preise enthalten, werden ausgeschlossen.
Ist im Leistungsverzeichnis eine Bezeichnung für ein bestimmtes Fabrikat mit dem Zusatz ”oder
gleichwertiger Art” versehen, und weicht der Bieter von dem bezeichneten Fabrikat ab, so hat er die
Gleichwertigkeit mit der Angebotsabgabe nachzuweisen. Macht der Bieter keine besondere Angabe, gilt
das im Leistungsverzeichnis angegebene Fabrikat als angeboten.
Für den Fall, dass das Angebot in Papierform eingereicht wird, müssen Änderungen des Bieters an seinen
Eintragungen zweifelsfrei sein und alle Eintragungen müssen dokumentenecht sein.
Änderungen an den Vergabeunterlagen sind unzulässig.
3.4
Alle Preise sind in EURO, Bruchteile in CENT anzugeben.
Die Preise (Einheitspreise, Pauschalpreise, Verrechnungssätze usw.) sind ohne Umsatzsteuer anzugeben.
Der Umsatzsteuerbetrag ist unter Zugrundelegung des geltenden Steuersatzes am Schluss des Angebotes
hinzuzufügen.
Entspricht der Gesamtbetrag einer Ordnungszahl (Position) nicht dem Ergebnis der Multiplikation von
Mengenansatz und Einheitspreis, so ist der Einheitspreis maßgebend.
Soweit Preisnachlässe ohne Bedingungen gewährt werden, sind diese an der bezeichneten Stelle
aufzuführen; andernfalls werden sie bei der Wertung der Angebote nicht berücksichtigt.
BIM-Stand 01.10.2015
Seite 1 von 3
Preisnachlässe mit Bedingungen, wie z.B. für die Zahlungsfrist (Skonti) werden bei der Wertung der
Angebote nicht berücksichtigt.
Preisnachlässe als Betrag (Pauschale), Preisnachlässe als v. H. – Betrag bezogen auf die Angebots- oder
Auftragssumme sowie Preisnachlässe, die Nachträge ausschließen, werden bei der Ermittlung der
Wertungssumme nicht berücksichtigt.
Dies gilt nicht für Preisnachlässe als Betrag (Pauschale) auf einen angebotenen Pauschalpreis.
Nicht zu wertende Preisnachlässe (ohne oder mit Bedingungen für Zahlungsfristen) bleiben Inhalt des
Angebotes und werden im Fall der Auftragserteilung Vertragsinhalt.
Ein Bieter, der in seinem Angebot die von ihm tatsächlich für einzelne Leistungspositionen geforderten
Einheitspreise auf verschiedene Einheitspreise anderer Leistungspositionen verteilt, benennt nicht die von
ihm geforderten Preise im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A. Deshalb werden Angebote, bei denen der
Bieter die Einheitspreise einzelner Leistungspositionen in „Mischkalkulationen“ auf andere
Leistungspositionen umlegt, grundsätzlich von der Wertung ausgeschlossen (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 lit. c)
VOB/A).
3.5
Der Bieter hat auf Verlangen des Auftraggebers die Urkalkulation und/oder die von dem Auftraggeber
benannten Formblätter mit Angaben zur Preisermittlung sowie die Aufgliederung wichtiger Einheitspreise
ausgefüllt zu dem von dem Auftraggeber benannten Zeitpunkt vorzulegen. Dies gilt auch für
Nachunternehmerleistungen. Die Nichtvorlage führt zum Ausschluss des Angebots.
3.6
Im Falle der Ausschreibung von Leistungen, die den Zugang zu sicherheitssensiblen Bereichen erlauben
(z.B. Arbeiten auf Polizeidienststellen, dem Kriminalgericht oder dem Kammergericht), hat der Bieter auf
Verlangen des Auftraggebers eine Sicherheitsüberprüfung von sich und den Mitarbeitern zu ermöglichen.
Angebote von Bietern, die die Sicherheitsüberprüfung nicht ermöglichen, können ausgeschlossen werden.
3.7
Digitale Angebote dürfen im Sinne des Signaturgesetzes nur mit Signatur abgegeben werden. Im Übrigen
wird auf die Möglichkeit des Mantelbogen-verfahrens verwiesen.
3.8
Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
4
4.1
Nebenangebote
Nebenangebote müssen als gesonderte Anlage beigefügt werden und als solche deutlich gekennzeichnet
sein. Nebenangebote sind an der im Angebotsschreiben bezeichneten Stelle aufzuführen.
Sind Nebenangebote zugelassen, müssen sie die Mindestanforderungen erfüllen. Die Erfüllung der
Mindestanforderungen ist mit Angebotsabgabe nachzuweisen.
4.2
Der Bieter hat die in Nebenangeboten enthaltenen Leistungen eindeutig und erschöpfend zu beschreiben;
die Gliederung des Leistungsverzeichnisses ist, soweit möglich, beizubehalten. Nebenangebote müssen
alle Leistungen umfassen, die zu einer einwandfreien Ausführung der Bauleistung erforderlich sind.
Soweit der Bieter eine Leistung anbietet, deren Ausführung nicht in Allgemeinen Technischen
Vertragsbedingungen oder in den Verdingungsunterlagen geregelt ist, hat er im Angebot entsprechende
Angaben über Ausführung und Beschaffenheit dieser Leistung zu machen.
4.3
Nebenangebote sind, soweit sie Teilleistungen (Positionen) des Leistungsverzeichnisses beeinflussen
(ändern, ersetzen, entfallen lassen, zusätzlich erfordern), nach Mengenansätzen und Einzelpreisen
aufzugliedern (auch bei Vergütung durch Pauschalsumme).
4.4
Nebenangebote oder Änderungsvorschläge, die den Nummern 4.1 bis 4.3 nicht entsprechen, werden von
der Wertung ausgeschlossen.
5
Bietergemeinschaften
5.1
Bietergemeinschaften haben mit ihrem Angebot eine von allen Mitgliedern unterzeichnete Erklärung
abzugeben,
–
–
–
–
in der die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft im Auftragsfall erklärt ist,
in der alle Mitglieder aufgeführt sind und der für die Durchführung des Vertrags bevollmächtigte
Vertreter bezeichnet ist,
dass der bevollmächtigte Vertreter die Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich
vertritt und insbesondere berechtigt ist, Zahlungen mit befreiender Wirkung für den Auftragnehmer
anzunehmen oder Zahlungen nach dessen schriftlicher Weisung zu leisten,
dass alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften.
BIM-Stand 01.10.2015
Seite 2 von 3
5.2
Sofern nicht öffentlich ausgeschrieben wird, werden Angebote von Bietergemeineschaften, die sich erst
nach der Aufforderung zur Angebotsabgabe aus aufgeforderten Unternehmen gebildet haben, nicht
zugelassen.
6
Nachunternehmer
Beabsichtigt der Bieter, Teile der Leistung von Nachunternehmern ausführen zu lassen, muss er in seinem
Angebot Art und Umfang der durch Nachunternehmer auszuführenden Leistungen angeben und die
vorgesehenen Nachunternehmer mit Firmenbezeichnung, Anschrift, Rechtsform sowie Anzahl der
Arbeitskräfte benennen.
Jede dem Angebot zugrunde liegende Nachunternehmerleistung ist im Nachunternehmerverzeichnis
aufzuführen und mit nur einem Nachunternehmer pro Nachunternehmerleistung zu benennen, wobei der
Zusatz „oder gleichwertig“ oder ein ähnlicher Zusatz ausgeschlossen ist.
Der Bieter hat auf Verlangen des Auftraggebers die Vereinbarung/en zwischen ihm und den jeweils an der
Auftragserfüllung beteiligten Nachunternehmern zur Überprüfung der Einhaltung der in Berlin geltenden
öffentlich-rechtlichen Bestimmungen vorzulegen. Die Nichtvorlage führt zum Ausschluss des Angebots.
BIM-Stand 01.10.2015
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Checkliste der einzureichenden Unterlagen
 Angebot VOB einschließlich aller Vertragsbedingungen
 Leistungsverzeichnis mit Preisen
 Angaben zur Preisermittlung
 Nebenangebote (falls zugelassen)
 Erkl. über im Betrieb zur Verfügung stehenden Arbeitskräfte sowie Verz. Nachunternehmer
 Formblatt 1: Aufstellung der vorgesehenen Verwertungs- und Beseitigungsziele
 Erklärung Ausbildungsförderung
 Erklärung gem. §1 Abs. 2 der Verordnung über die Förderung von Frauen - ab 200 T€ netto Auftragswert
 Eigenerklärung Tariftreue, Mindestentlohnung und SV-Beiträge
 Eigenerklärung ILO-Kernarbeitsnorm
 Selbstauskunft AN
 Bescheinigung des Berliner Unternehmer- und Lieferantenverzeichnis (ULV) für Bauaufträge
oder
 Präqualifikationsnachweis des Vereins für Präqualifikation von Bauunternehmen e.V.
oder
 Eigenerklärung VOB (wenn keine Eintragung im ULV oder in der Liste des Vereins für Präqualifikationen
von Bauunternehmen vorliegt)

Sonstige Nachweise:
Sachkunde für Arbeiten in kontaminierten Bereichen gemäß BGR 128 sowie TRSG 505.
BIM Stand 01.05.2011
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Eigenerklärung zu Tariftreue, Mindestentlohnung und
Sozialversicherungsbeiträgen
Ich erkläre/Wir erklären, rechtsverbindlich mit der Signatur des Angebotes, dass

meinen/unseren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der Ausführung der
Leistung mindestens diejenigen Arbeitsbedingungen einschließlich des Entgelts zu
gewähren, die der nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) vom 20.04.2009
(BGBl. I S. 799) einzuhaltende Tarifvertrag vorgibt oder andere gesetzliche
Bestimmungen über Mindestentgelte einzuhalten,

meinen/unseren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (ohne Auszubildende) bei der
Ausführung der Leistung mindestens ein Stundenentgelt von 8,50 € zu bezahlen,

ich/wir von einem von mir/uns beauftragten Nachunternehmer oder von einem von
mir/uns oder einem Nachunternehmer beauftragten Verleiher verlange, seinen
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mindestens die Arbeitsbedingungen zu
gewähren, die ich selbst einzuhalten versprochen habe und mit diesen die „Besonderen
Vertragsbedingungen zu Tariftreue, Mindestentlohnung und Sozialversicherungsbeiträgen“ vereinbaren werde.
Ich bin mir/Wir sind uns bewusst, dass eine wissentlich falsche Erklärung meinen/unseren
Ausschluss von weiteren Auftragserteilungen zu Folge haben und mein/unser Unternehmen
bis zur Dauer von drei Jahren von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden
kann.
BIM – Stand 28.06.2012
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EIGENERKLÄRUNG - VOB
Hiermit erkläre ich/ erklären wir rechtsverbindlich mit der Signatur des Angebotes,
-
-
-
-
dass ein Insolvenz- oder ein vergleichbares gesetzlich geregeltes Verfahren nicht eröffnet ist,
eine Eröffnung nicht beantragt ist und ein Antrag nicht mangels Masse abgelehnt wurde oder
ein Insolvenzplan nicht rechtskräftig bestätigt wurde
dass sich das Unternehmen nicht in Liquidation befindet
dass eine schwere Verfehlung, die die Zuverlässigkeit als Bewerber in Frage stellt, nicht
vorliegt
dass ich/ wir meine/ unsere Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie
Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung, soweit ich/ wir der Pflicht zur Beitragszahlung
unterfallen, ordnungsgemäß erfüllt habe/ haben
dass keine schwere Verfehlung vorliegt, die meine/ unsere Zuverlässigkeit als Bewerber in
Frage stellt z.B.

wirksames Berufsverbot (§ 70 StGB),

wirksames vorläufiges Berufsverbot (§ 132a STPO),

wirksame Gewerbeuntersagung (§ 35 GewO),

rechtskräftiges Urteil innerhalb der letzten 2 Jahre gegen Mitarbeiter mit
Leitungsaufgaben wegen
o Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung (§ 129 StGB),
o Geldwäsche (261 StGB),
o Bestechung (§ 334 StGB),
o Vorteilsgewährung (§ 333 StGB),
o Diebstahl (§ 242 StGB),
o Unterschlagung (§ 246 StGB),
o Erpressung (§ 53 StGB),
o Betrug (§ 263 StGB),
o Subventionsbetrug (§ 264 StGB),
o Kreditbetrug (§ 265b StGB),
o Untreue (§ 266 StGB),
o Urkundenfälschung (§ 267 StGB),
o Fälschung technischer Aufzeichnungen (§ 268 StGB),
o Delikte im Zusammenhange mit Insolvenzverfahren (§ 283 ff. StGB),
o wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen (§ 298 StGB),
o Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB),
o Brandstiftung (§ 306 StGB),
o Baugefährdung (§ 319 StGB),
o Gewässer- und Bodenverunreinigung (§§ 324,324a StGB),
o unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen (326 StGB),
die mit Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten oderGeldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen
geahndet wurde.
dass ich/ wir in den letzten 2 Jahren nicht




gem. § 21 Abs. 1 Satz 1 oder 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 2, §§ 9 bis 11 des
Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetzes,
・§ 404 Abs. 1 oder 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,
§§ 15, 15a 16 Abs. 1 Nr. 1, 1b oder 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes,
§ 266a Abs. 1 bis 4 des Strafgesetzbuches mit einer Freiheitsstrafe von mehr als 3
Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Geldbuße von
mehr als 2.500 € belegt worden bin/ sind
oder

gem. § 21 Abs. 1 i.V.m. § 23 des Arbeitnehmerentsendegesetzes mit einer Geldbuße
von wenigstens 2.500 Euro belegt worden bin/ sind
BIM - Stand 01.05.2011
Seite 1 von 2
Hiermit erkläre ich/ erklären wir rechtsverbindlich mit der Signatur des Angebotes,
dass mir/ uns nicht bekannt ist, dass im Berliner Korruptionsregister eine Eintragung vorliegt,
die das Unternehmen bzw. die verantwortlich handelnde(n) Person(en) betrifft. Soweit
beabsichtigt ist, Nachunternehmen an der Auftragserfüllung zu beteiligen, werde(n) ich/ wir
eine gleichlautende Erklärung von diesen einholen.
dass ich/ wir die staatlichen Sicherheitsvorschriften (insbesondere Arbeitsschutzgesetz,
Arbeitssicherheitsgesetz einschließlich der dazugehörigen Rechtsverordnungen, insbesondere
ArbeitsstättenV, DruckluftV, GefahrstoffV, BetriebssichertsV, PSA-BenutzungsV, LastenhandhabungsV) und die Sicherheitsvorschriften der Berufsgenossenschaft einhalten,
dass für mein/ unser Unternehmen eine gültige Haftpflichtversicherung für Personen, Sachund Vermögensschäden besteht und keine Beitragsrückstände bestehen.
mein/ unser Einverständnis, dass der Auftraggeber die Einhaltung der gesetzlichen
Bestimmungen auch die zur Zahlung der Mindestentgelte gem. AEntG oder aufgrund anderer
gesetzlicher Bestimmungen durch Stichproben am Ort der Leistung sowie anhand von
vorzulegenden Belegen prüfen kann. Die Belege müssen mindestens enthalten:
-
-
-



die Namen der für die Auftragserfüllung eingesetzten gewerblichen Arbeitnehmer,
die im Rahmen der Auftragserfüllung von diesem Monat der Stichprobe geleisteten
Arbeitsstunden sowie
die an die gewerblichen Arbeitnehmer gezahlten Brutto-Stundenlöhne ohne Zuschläge.
Ich verpflichte mich/ Wir verpflichten uns rechtsverbindlich mit der Signatur des Angebotes,
-
-
-
im potenziellen Auftragsfall personenbezogene Daten (Name, Vorname, Geburtsname,
Geburtsdatum Geburtsort, Wohnanschrift) aller verantwortlich handelnden Personen
(Geschäftsführer, gesetzliche Vertreter) bekannt zu geben.
Löhne und Gehälter – auch ausländischer Beschäftigter, sofern diese die Leistung innerhalb
der Bundesrepublik Deutschland erbringen – mindestens monatlich über die Gehaltskonten zu
überweisen und vollständige, prüffähige, deutschsprachige Unterlagen über die
Beschäftigungsverhältnisse im Unternehmen bereitzuhalten und auf Anforderung dem
Auftraggeber vorzulegen.
Nachunternehmer nur unter der Voraussetzung zu beauftragen, dass der Nachunternehmer
eine gleichlautende Erklärung abgibt.
Zur Ausführung der Leistung erkläre(n) ich/ wir rechtsverbindlich mit der Signatur des Angebotes
-
die gewerberechtlichen Voraussetzungen für die Ausführung der angebotenen Leistung zu
erfüllen.
die Leistungen, die ich/wir nicht im Verzeichnis der Nachunternehmer angegeben habe(n), im
eigenen Betrieb auszuführen.
dass mir/uns ist bekannt, dass ich/wir Leistungen, auf die mein/unser Betrieb eingerichtet ist,
nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers an Nachunternehmer übertragen
darf/dürfen und nach Vertragsabschluss mit einer Zustimmung hierzu nicht rechnen
kann/können.
Ich bin/ Wir sind uns bewusst, dass eine wissentliche falsche Erklärung meinen/unseren Ausschluss
von weiteren Auftragserteilungen zu Folge haben und mein/unser Unternehmen bis zur Dauer von
zwei Jahren von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden kann und ich/wir
schadensersatzpflichtig bin/sind.
BIM - Stand 01.05.2011
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Eigenerklärung zur Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen
Gemäß § 8 Abs. 3 S. 1 Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz gelten die zu
ergreifenden Maßnahmen für folgende Waren:











Produkte aus Naturleder (einschließlich Sportbällen aus Naturleder)
Naturtextilien, insbesondere aus Baumwolle
handgefertigte Teppiche
Natursteine
Produkte aus Holz
Kaffee, Kakao, Tee
Südfrüchte, Fruchtsäfte, Wein
Gewürze, Honig, Reis, Trockenfrüchte, Nüsse, Zucker, Süßwaren
Fischereiprodukte
Feuerwerkskörper, Zündhölzer
Schnittblumen, Topfpflanzen
Ich erkläre/ Wir erklären, rechtsverbindlich mit der Signatur des Angebotes, dass
die Vorlage eines Nachweises darüber, dass die vertraglich vereinbarte Lieferung der Ware
gemäß § 8 Abs. 2 Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz nicht unter Missachtung der
in den ILO-Kernarbeitsnormen festgelegten Mindeststandards gewonnen oder hergestellt
worden sind, nicht möglich ist.
Trotz intensiven Bemühens konnten diesbezügliche Zertifikate nicht ermittelt werden.
Ich bin mir/ Wir sind uns bewusst, dass eine wissentlich falsche Erklärung meinen/unseren
Ausschluss von weiteren Auftragserteilungen zu Folge haben und mein/unser Unternehmen
bis zur Dauer von drei Jahren von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden
kann.
BIM – Stand 24.04.2012
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Erklärung zur Ausbildungsförderung
Nach § 10 des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes vom 08.07.2010 (GVBl. 2010,
S. 399) erhalten im Rahmen der geltenden vergaberechtlichen Bestimmungen bei den
Regelungen des § 1, 7 und 8 des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes
entsprechenden und sonst gleichwertigen Angeboten die Unternehmen den Zuschlag, die
Ausbildungsplätze bereitstellen, sich an tariflichen Umlageverfahren zur Sicherung der
beruflichen Erstausbildung oder an Ausbildungsverbünden beteiligen.
Ich / Wir erkläre(n) ______________________________
rechtsverbindlich
mit der Signatur des Angebotes, dass ich / wir
______________________________
Ausbildungsplätze bereitstellen.
mich/uns an tariflichen Umlageverfahren zur Sicherung der beruflichen Erstausbildung
beteiligen.
mich / uns an Ausbildungsverbünden beteiligen.
BIM - Stand 01.05.2011
Seite 1 von 1
Formblatt 1
Vergabe-Nr.: B13050-3015800-001-340-03
Nr.
Vorgabe
durch den
AG (Kreuz)
AVV-ASN
Abfallart
V/B1)
Name des Transporteurs2)
Verwertungs- bzw. Beseitigungsanlage2)3)
170101
2
170102
Ziegel
3
170103
Fliesen, Ziegel und Keramik
4
170107
Gemische aus Beton, Ziegel, Fliesen u. Keramik
5
170201
Holz
6
170202
Glas
7
170203
Kunststoff
8
170302
Bitumengemische
9
170401
Kupfer, Bronze, Messing
10
170402
Aluminium
11
170403
Blei
12
170404
Zink
13
170405
Eisen und Stahl
14
170406
Zinn
15
170407
gemischte Metalle
16
170411
Kabel
17
170504
Boden und Steine
18
170506
Baggergut
19
170508
Gleisschotter
20
170604
Dämmmaterial
21
170802
Baustoffe auf Gipsbasis
22
170904
gemischte Bau- und Abbruchabfälle
Aufstellung der vorgesehenen Verwertungs- und Beseitigungsziele
Nicht gefährliche Abfälle:
1
Beton
Bedarfsweise Ergänzung weiterer Abfälle:
23
24
25
26
27
28
29
30
31
32
33
34
BIM – Stand 01.01.2014
Seite 1 von 4
Formblatt 1
Vergabe-Nr.: B13050-3015800-001-340-03
Aufstellung der vorgesehenen Verwertungs- und Beseitigungsziele
Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten:
Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton, Ziegeln,
Fliesen u. Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten
1
170106*
2
170204*
3
170301*
kohlenteerhaltige Bitumengemische
4
5
170303*
170503*
Kohlenteer und teerhaltige Produkte
6
170601*
7
170603*
Dämmmaterial, das Asbest enthält
anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder
solche Stoffe enthält
8
170605*
asbesthaltige Baustoffe
9
170801*
10
170903*
Baustoffe auf Gipsbasis, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind
sonstige Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich gemischte Abfälle)
die gefährliche Stoffe enthalten
Glas, Kunststoff und Holz, die gefährliche Stoffe enthalten
Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten
Bedarfsweise Ergänzung weiterer Abfälle:
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
1)
V = Verwertung; B = Beseitigung
EfB = Entsorgungsfachbetrieb, Zertifizierungsnachweis für die jeweilige Tätigkeit ist:
dem Angebot beizufügen
nach Aufforderung der Vergabestelle nachzureichen
3)
Bei entsprechenden Ergebnissen der Analytik oder auf Grund der Bestimmungen durch die SBB eines Andienungsverfahrens muss jedoch von der vorgegebenen Anlage abgesehen werden.
2)
Die vorgenannten Angaben sind Bestandteil meines/ unseres Angebotes vom:
_________________________________________________________
(Unterschrift des Bieter)
BIM – Stand 01.01.2014
Seite 2 von 4
Formblatt 2
Vergabe-Nr.: B13050-3015800-001-340-03
AVV-ASN
Abfallart
EN/ SN 1)
BGS/ ÜS 2)
Menge in
t
V/ B 3)
Verwertungs- bzw. Beseitigungsanlage
Nicht gefährliche Abfälle:
1
170101
2
170102
Ziegel
3
170103
Fliesen, Ziegel und Keramik
4
170107
Gemische a.Beton, Ziegel, Fliesen u. Keramik
5
170201
Holz
6
170202
Glas
7
170203
Kunststoff
8
170302
Bitumengemische
9
170401
Kupfer, Bronze, Messing
10
170402
Aluminium
11
170403
Blei
12
170404
Zink
13
170405
Eisen und Stahl
14
170406
Zinn
15
170407
gemischte Metalle
16
170411
Kabel
17
170504
Boden und Steine
18
170506
Baggergut
19
170508
Gleisschotter
20
170604
Dämmmaterial
21
170802
Baustoffe auf Gipsbasis
22
170904
gemischte Bau- und Abbruchabfälle
Beton
Bedarfsweise Ergänzung weiterer Abfälle:
23
24
25
26
27
28
29
30
31
32
33
34
BIM – Stand 01.01.2014
Seite 3 von 4
Diese Seite ist ausgefüllt mit der Schlussrechnung einzureichen.
Bilanz über die durchgeführte Verwertung und Beseitigung
Nr.
Formblatt 2
Vergabe-Nr.: B13050-3015800-001-340-03
Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten:
170106*
2
170204*
3
170301*
kohlenteerhaltige Bitumengemische
4
Kohlenteer und teerhaltige Produkte
5
170303*
170503*
6
170601*
Dämmmaterial, das Asbest enthält
170603*
anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder
solche Stoffe enthält
8
170605*
asbesthaltige Baustoffe
9
170801*
Baustoffe auf Gipsbasis, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind
sonstige Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich gemischte Abfälle)
die gefährliche Stoffe enthalten
7
10
170903*
Diese Seite ist ausgefüllt mit der Schlussrechnung einzureichen.
Bilanz über die durchgeführte Verwertung und Beseitigung
Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton, Ziegeln,
Fliesen u. Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten
1
Glas, Kunststoff und Holz, die gefährliche Stoffe enthalten
Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten
Bedarfsweise Ergänzung weiterer Abfälle:
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
1)
2)
EN = Einzelentsorgungsnachweis – Nr. / SN = Sammelentsorgungsnachweis-Nr.
BGS = Begleitsschein-Nr./ ÜS = Übernahmeschein-Nr.
V
= Verwertung B = Beseitigung;
3)
Hiermit wird die Vollständigkeit und Richtigkeit der o.g. Angaben bestätigt:
(Ort, Datum, Unterschrift des AN)
BIM – Stand 01.01.2014
Seite 4 von 4
SELBSTAUSKUNFT AUFTRAGNEHMER (AN)
Projekt:
B13050-3015800-001-340-03
Heinsestraße 24, 13467 Berlin
Maler- und Lackierarbeiten
Firmenname:
Anschrift:
E-Mail:
Rechtsform:
Geschäftsort:
Hauptsitz:
Niederlassung:
Büros:
_
Verknüpfung / Zusammenarbeit
mit anderen Unternehmen:
Zuständiges Finanzamt:
Steuernummer:
Bankverbindung:
Kontoinhaber:
IBAN:
BIC:
Auskunftsersuchen nach § 21 SchwarzArbG und § 21 AEntG
Angaben zum Firmeninhaber bzw. zu dem nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigten
Name:
Geburtsdatum:
Funktion in der Firma:
Vornamen:
Geburtsort:
Geburtsnamen:
Name:
Geburtsdatum:
Funktion in der Firma:
Vornamen:
Geburtsort:
Geburtsnamen:
Name:
Geburtsdatum:
Funktion in der Firma:
Vornamen:
Geburtsort:
Geburtsnamen:
BIM – Stand 01.02.2014
Seite 1 von 2
Ich bin/ Wir sind eigentragen im ULV bzw. im PQ-Verzeichnis unter Nr.:
Die nachfolgenden Angaben sind nur auszufüllen, wenn Sie keine Eintragung im ULV oder in der Liste
des Vereins für Präqualifikation von Bauunternehmen (PQ-Verzeichnis) nachweisen können.
Nachweis der Eignung gem. § 6 Abs. 3 Nr. 2 lit. a) bis i) VOB/A
Umsatz des Unternehmens in den letzten 3
abgeschlossenen Geschäftsjahren, soweit er
Bauleistungen und andere Leistungen betrifft, die mit
der zu vergebenen Leistung vergleichbar sind unter
Einschluss des Anteils bei gemeinsam mit anderen
Unternehmen ausgeführten Aufträgen
Jahr:
€
€
€
davon
Eigenleistung:
davon
Eigenleistung:
davon
Eigenleistung:
Haftpflichtversicherungsdeckungssummen
- für Personenschäden
€
- für Sachschäden
€
Zahl der in den letzten 3 abgeschlossenen
Geschäftsjahren jahresdurchschnittlich beschäftigten
Arbeitskräfte, gegliedert nach Lohngruppen mit
extra ausgewiesenem Leitungspersonal
Lohngruppe
1.Jahr
2.Jahr
3.Jahr
Leitungspersonal
Eintragung in das Berufsregister ihres Sitzes
oder Wohnsitzes
Angaben, dass sich das Unternehmen bei der
Berufsgenossenschaft angemeldet hat.
Ich bin/wir sind eingetragen im Handelsregister unter
der Nummer:
beim Amtsgericht:
Ich bin/Wir sind nicht zur Eintragung in das
Handelsregister verpflichtet.
Ich gehöre/Wir gehören zu
Handwerk
Industrie
Handel
Versorgungsunternehmen
Sonstigem
Ich bin / Wir sind
Mitglied
der Berufsgenossenschaft:
unter Nummer:
Ich/Wir bin/sind ein Ausbildungsbetrieb:
BIM – Stand 01.02.2014
ja mit
nein
Auszubildenden
Seite 2 von 2
WEITERE BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN
1.
Besondere Vertragsbedingungen zu Tariftreue, Mindestentlohnung und
Sozialversicherungsbeiträgen
Der Auftragnehmer verpflichtet sich,





seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der Ausführung mindestens diejenigen
Arbeitsbedingungen einschließlich des Entgelts zu gewähren, die der nach dem
Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) vom 20.04.2009 (BGBl. I S. 799) einzuhaltende Tarifvertrag
vorgibt oder andere gesetzliche Bestimmungen über Mindestentgelte einzuhalten,
seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (ohne Auszubildende) bei der Ausführung der
Leistung mindestens ein Stundenentgelt von 8,50 € zu bezahlen,
die von ihm beauftragten Nachunternehmer oder einen von ihm oder einem Nachunternehmer
beauftragten Verleiher schriftlich zu verpflichten, seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
mindestens die Arbeitsbedingungen zu gewähren, die der Auftragnehmer selbst einzuhalten
verspricht,
sicherzustellen, dass die Verpflichtung auf einen von ihm beauftragten Nachunternehmer oder auf
einen von ihm oder von einem Nachauftragnehmer beauftragten Verleiher jeweils schriftlich
übertragen wird und dem öffentlichen Auftraggeber auf Verlangen die schriftlichen Übertragungen
nachzuweisen,
sicherzustellen, dass die beauftragten Nachauftragnehmer ihrerseits die von ihnen beauftragten
Nachunternehmer oder von ihnen beauftragten Verleiher die o.a. Verpflichtungen jeweils schriftlich
übertragen und zu verpflichten, dem öffentlichen Auftraggeber auf Verlangen die schriftlichen
Übertragungen nachzuweisen.
Verstößt der Auftragnehmer oder einer seiner Nachunternehmer schuldhaft gegen die o.a.
Verpflichtungen, ist zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer für jeden schuldhaften
Verstoß regelmäßig eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 v.H., bei mehreren Verstößen zusammen bis zur
Höhe von 5 v.H. der Auftragssumme vereinbart. Der Auftragnehmer ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe
auch für den Fall verpflichtet, dass der Verstoß durch einen von ihm eingesetzten Nachunternehmer
oder einen von diesem eingesetzten Nachunternehmer begangen wird.
Die schuldhafte Nichterfüllung der o.a. Verpflichtungen durch den Auftragnehmer oder seine
Nachunternehmer berechtigt den Auftraggeber zur fristlosen Kündigung.
Der Auftraggeber oder ein von ihm beauftragter Dritter darf zu Kontrollzwecken Einblick in die
Entgeltabrechnungen der ausführenden Unternehmen, in die Unterlagen über die Abführung von
Steuern und Beiträgen an in- und ausländische Sozialversicherungsträger, in die Unterlagen über die
Abführung von Beiträgen an in- und ausländische Sozialkassen des Baugewerbes und in die zwischen
den ausführenden Unternehmen abgeschlossenen Verträge nehmen. Die ausführenden Unternehmen
haben ihre Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen schriftlich hinzuweisen. Die
ausführenden Unternehmen haben vollständige und prüffähige Unterlagen zur Prüfung der o.a.
Unterlagen bereitzuhalten und auf Verlangen dem öffentlichen Auftraggeber vorzulegen.
BIM – Stand 01.10.2013
Seite 1 von 3
2.
Besondere Vertragsbedingungen zur Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen
Gemäß § 8 Abs. 3 S. 1 Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz gelten die zu ergreifenden
Maßnahmen für folgende Waren:











Produkte aus Naturleder (einschließlich Sportbällen aus Naturleder)
Naturtextilien, insbesondere aus Baumwolle
handgefertigte Teppiche
Natursteine
Produkte aus Holz
Kaffee, Kakao, Tee
Südfrüchte, Fruchtsäfte, Wein
Gewürze, Honig, Reis, Trockenfrüchte, Nüsse, Zucker, Süßwaren
Fischereiprodukte
Feuerwerkskörper, Zündhölzer
Schnittblumen, Topfpflanzen
Der Auftragnehmer verpflichtet sich,
den Auftrag gemäß der Leistungsbeschreibung ausschließlich mit Waren auszuführen, die nachweislich
unter bestmöglicher Beachtung der in den ILO-Kernarbeitsnormen festgelegten Mindeststandards
gewonnen oder hergestellt worden sind. Die Mindeststandards der ILO-Kernarbeitsnormen ergeben sich
aus

dem Übereinkommen Nr. 29 über Zwangs- oder Pflichtarbeit vom 28. Juni 1930 (BGBl. 1956 II S.
641),

dem Übereinkommen Nr. 87 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des
Vereinigungsrechtes vom9. Juli 1948 (BGBl. 1956 II S. 2073),

dem Übereinkommen Nr. 98 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und
des Rechtes zu Kollektivverhandlungen vom 1. Juli 1949 (BGBl. 1955 II S. 1123),

dem Übereinkommen Nr. 100 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher
Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit vom 29. Juni 1951 (BGBl. 1956 II S. 24),

dem Übereinkommen Nr. 105 über die Abschaffung der Zwangsarbeit vom 25. Juni 1957 (BGBl.
1959 II S. 442),

dem Übereinkommen Nr. 111 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf vom 25. Juni
1958 (BGBl. 1961 II S. 98),

dem Übereinkommen Nr. 138 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung vom 26.
Juni 1973(BGBl. 1976 II S. 202) und

dem Übereinkommen Nr. 182 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung
der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1291).
Verstößt der Auftragnehmer oder einer seiner Nachunternehmer schuldhaft gegen die o.a.
Verpflichtungen, ist zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer für jeden schuldhaften
Verstoß regelmäßig eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 v.H., bei mehreren Verstößen zusammen bis zur
Höhe von 5 v.H. der Auftragssumme vereinbart. Der Auftragnehmer ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe
auch für den Fall verpflichtet, dass der Verstoß durch einen von ihm eingesetzten Nachunternehmer
oder einen von diesem eingesetzten Nachunternehmer begangen wird.
Die schuldhafte Nichterfüllung der o.a. Verpflichtungen durch den Auftragnehmer oder seine
Nachunternehmer berechtigt den Auftraggeber zur fristlosen Kündigung.
Der Auftraggeber oder ein von ihm beauftragter Dritter darf zu Kontrollzwecken Einblick in die
Entgeltabrechnungen der ausführenden Unternehmen, in die Unterlagen über die Abführung von
Steuern und Beiträgen an in- und ausländische Sozialversicherungsträger, in die Unterlagen über die
Abführung von Beiträgen an in- und ausländische Sozialkassen des Baugewerbes und in die zwischen
den ausführenden Unternehmen abgeschlossenen Verträge nehmen. Die ausführenden Unternehmen
haben ihre Beschäftigten auf die Möglichkeit von Kontrollen schriftlich hinzuweisen. Die ausführenden
Unternehmen haben vollständige und prüffähige Unterlagen bereitzuhalten und auf Verlangen dem
öffentlichen Auftraggeber vorzulegen.
BIM – Stand 01.10.2013
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3.
Besondere Vertragsbedingungen zur Frauenförderung
(werden Vertragsbestandteil bei Abschluss von Verträgen über Leistungen mit einem
Auftragswert von voraussichtlich mindestens 25.000 Euro oder über Bauleistungen mit
einem Auftragswert von voraussichtlich mindestens 200.000 Euro)
Der Auftragnehmer verpflichtet sich,



das geltende Gleichbehandlungsrecht zu beachten.
je nach Anzahl der Beschäftigten gemäß § 3 Frauenförderverordnung (FFV) eine oder mehrere
der in § 2 FFV aufgeführten Maßnahmen der Frauenförderung und/oder der Förderung der
Vereinbarkeit von Beruf und Familie durchzuführen
sicher zu stellen, dass zur Vertragserfüllung eingeschaltete Unterauftragnehmer sich nach
Maßgabe des § 3 Frauenförderverordnung (FFV) zur Durchführung von Maßnahmen gemäß § 2
FFV und zur Einhaltung der Verpflichtungen nach § 4 FFV bereit erklärt. Eine Verletzung dieser
Verpflichtung durch den Unterauftragnehmer wird dem Auftragnehmer zugerechnet.
Verstößt der Auftragnehmer oder einer seiner Nachunternehmer schuldhaft gegen die o.a.
Verpflichtungen, ist zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer für jeden schuldhaften
Verstoß regelmäßig eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 v.H., bei mehreren Verstößen zusammen bis zur
Höhe von 5 v.H. der Auftragssumme vereinbart.
Der Auftragnehmer ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe auch für den Fall verpflichtet, dass der Verstoß
durch einen von ihm eingesetzten Nachunternehmer oder einen von diesem eingesetzten
Nachunternehmer begangen wird.
Die schuldhafte Nichterfüllung der o.a. Verpflichtungen durch den Auftragnehmer oder seine
Nachunternehmer berechtigt den Auftraggeber zur fristlosen Kündigung.
Der Auftraggeber oder ein von ihm beauftragter Dritter darf zu Kontrollzwecken Einblick in die
Entgeltabrechnungen der ausführenden Unternehmen, in die Unterlagen über die Abführung von
Steuern und Beiträgen an in- und ausländische Sozialversicherungsträger, in die Unterlagen über die
Abführung von Beiträgen an in- und ausländische Sozialkassen des Baugewerbes und in die zwischen
den ausführenden Unternehmen abgeschlossenen Verträge nehmen. Die ausführenden Unternehmen
haben ihre Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen schriftlich hinzuweisen. Die
ausführenden Unternehmen haben vollständige und prüffähige Unterlagen zur Prüfung der o.a.
Unterlagen bereitzuhalten und auf Verlangen dem öffentlichen Auftraggeber vorzulegen.
BIM – Stand 01.10.2013
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Zusätzliche Vertragsbedingungen (ZVB)
für die Ausführung der vorstehend bezeichneten Leistung
BIM – Stand 27.08.2014
1. Leistungsverzeichnis (§ 1 VOB/B)
(1)
Ist im Leistungsverzeichnis bei einer Teilleistung eine Bezeichnung für ein bestimmtes Fabrikat mit dem
Zusatz „oder gleichwertiger Art“ verwendet worden, und fehlt die für das Angebot geforderte Bieterangabe,
gilt das im Leistungsverzeichnis genannte Fabrikat als vereinbart.
(2)
Bei Widersprüchen zwischen Leistungsverzeichnis und Zeichnungen geht das Leistungsverzeichnis vor.
2. Wahlpositionen, Bedarfspositionen (§ 1 VOB/B)
Sind im Leistungsverzeichnis für die wahlweise Ausführung einer Leistung Wahlpositionen
(Alternativpositionen) oder für die Ausführung einer nur im Bedarfsfall erforderlichen Leistung
Bedarfspositionen (Eventualpositionen) vorgesehen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die in diesen
Positionen beschriebenen Leistungen nach Aufforderung durch den Auftraggeber auszuführen. Die
Entscheidung über die Ausführung von Wahlpositionen trifft der Auftraggeber in der Regel bei
Auftragserteilung, über die Ausführung von Bedarfspositionen nach Auftragserteilung.
3. Technische Regelwerke (§ 1 Abs. 2 VOB/B)
(1)
In den Verdingungsunterlagen genannte technische
Vertragsbedingungen im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 4 VOB/B.
Regelwerke
sind
Zusätzliche
Technische
(2)
Die allgemeinen technischen Vorschriften für Bauleistungen (VOB Teil C) sowie etwaige Zusätzliche
Technische Vorschriften sind in der am Tage der Angebotseröffnung vorliegenden neuesten Fassung
anzuwenden, soweit im Vertrag nicht etwas anderes vereinbart ist.
4. Preisermittlungen (§ 2 VOB/B)
(1)
Der Auftragnehmer hat auf Verlangen die Preisermittlung für die vertragliche Leistung (Urkalkulation) dem
Auftraggeber verschlossen zur Aufbewahrung zu übergeben. Dies gilt auch für Nachunternehmerleistungen.
Der Auftraggeber darf die Preisermittlung bei Vereinbarung neuer Preise oder zur Prüfung von sonstigen
vertraglichen Ansprüchen einsehen, nachdem der Auftragnehmer davon rechtzeitig verständigt und ihm
freigestellt wurde, bei der Ansichtnahme anwesend zu sein. Die Preisermittlung wird danach wieder
verschlossen. Die Preisermittlung wird nach vorbehaltloser Annahme der Schlusszahlung zurückgegeben.
(2)
Sind nach § 2 Abs. 3, 5, 6, 7 und/oder 8 Nr. 2 VOB/B Preise zu vereinbaren, hat der Auftragnehmer auf
Verlangen seine Preisermittlungen für diese Preise einschließlich der Aufgliederung der Einheitspreise
(Zeitansatz und alle Teilkostenansätze), spätestens mit dem Nachtragsangebot vorzulegen sowie die
erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
5. Leistungsumfang, Vergütung bei Änderungsvorschlägen oder Nebenangeboten
(§ 2 VOB/B)
(1)
(2)
Zu den Leistungen, die durch die vereinbarten Preise abgegolten werden, gehören auch, soweit dafür nicht
in der Leistungsbeschreibung besondere Ansätze enthalten sind oder in den Zusätzlichen oder Allgemeinen
Technischen Vertragsbedingungen keine weiteren Regelungen getroffen sind:

Beschaffen von Lager- und Arbeitsplätzen über die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten
hinaus;

Herrichten benutzter Flächen;

Beschaffen von Zufahrtswegen zur Baustelle über die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten
hinaus;

Beseitigen der vom Auftragnehmer bzw. seinen Nachunternehmern oder Zulieferern verursachten
Schäden im Baubereich und an allen Zufahrtswegen.
Ist der Auftrag auf einen Änderungsvorschlag oder ein Nebenangebot erteilt worden, dann sind mit der
vereinbarten Vergütung auch die von dem Änderungsvorschlag oder dem Nebenangebot beeinflussten
Leistungen abgegolten, die zur vollständigen Ausführung der vertraglichen Leistung erforderlich werden.
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6. Einheitspreise (§ 2 Abs. 1 VOB/B)
Der Einheitspreis ist der vertragliche Preis, auch wenn im Angebot der Gesamtbetrag einer Ordnungszahl
(Position) nicht dem Produkt aus Einheitspreis und Mengenansatz entspricht.
7. Änderungen
des
(§ 2 Abs. 2 VOB/B)
Mengenansatzes
bei
den
Stundenlohnarbeiten
Bei Stundenlohnarbeiten gelten die vereinbarten Verrechnungssätze unabhängig von der Anzahl der
geleisteten Stunden.
8. Ankündigung von Mehrkosten (§ 2 Abs. 3 VOB/B)
Ist für den Auftragnehmer erkennbar, dass durch eine über 10 v.H. hinausgehende Überschreitung des
Mengenansatzes Mehrkosten entstehen, die ausnahmsweise zu einem höheren Einheitspreis führen können,
hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unterlässt er schuldhaft diese Mitteilung,
hat er dem Auftraggeber daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
9. Ausführungsunterlagen (§ 3 VOB/B)
(1)
Der Auftragnehmer hat – entsprechend dem Baufortschritt – dem Auftraggeber den Zeitpunkt, zu dem er
die nach dem Vertrag vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen benötigt, möglichst frühzeitig anzugeben,
damit die Übergabe durch den Auftraggeber rechtzeitig erfolgen kann.
(2)
Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die vom Auftraggeber als zur Ausführung
bestimmt gekennzeichnet sind. Ersetzt der Auftraggeber die für die Ausführung übergebenen Unterlagen, so
hat der Auftragnehmer die ersetzten Unterlagen als ungültig zu kennzeichnen.
(3)
Die vom Auftragnehmer beschafften oder erstellten Unterlagen sind dem Auftraggeber nach Fertigstellung
auf Verlangen ohne besondere Vergütung zu überlassen.
10. Veröffentlichungen, Werbung, Vervielfältigungen (§ 3, 4 VOB/B)
(1)
Veröffentlichungen über die Leistung sowie Werbung auf der Baustelle sind nur mit vorheriger schriftlicher
Zustimmung des Auftraggebers zulässig.
(2)
Eine Besichtigung der Baustelle darf nur mit Genehmigung des Auftraggebers erfolgen.
(3)
Der Auftraggeber darf die vom Auftragnehmer beschafften Ausführungsunterlagen für die Durchführung der
Leistung und ihrer Erhaltung vervielfältigen und verwenden, für andere Zwecke allerdings nur mit
Zustimmung des Auftragnehmers.
11. Bautagesberichte,
Baustellenräumung,
besprechungen (§ 4 VOB/B)
Kontrollprüfungen,
Bauherren-
(1)
Der Auftragnehmer hat auf Verlangen Bautagesberichte zu führen und dem Auftraggeber täglich zu
übergeben. Sie müssen alle Angaben enthalten, die für die Ausführung und Abrechnung des Auftrages von
Bedeutung sein können.
(2)
Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Lagerplätze, Arbeitsplätze und Zufahrtswege sind dem früheren
Zustand entsprechend instand zu setzen, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(3)
Der Auftragnehmer hat Kontrollprüfungen des Auftraggebers zu ermöglichen.
(4)
Der Auftraggeber ist berechtigt, mindestens wöchentlich, bei Bedarf auch öfter, Bauherrenbesprechungen
abzuhalten. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, an diesen Bauherrenbesprechungen teilzunehmen oder
einen bevollmächtigten Vertreter zu entsenden, soweit der Auftraggeber ihn nicht schriftlich aus dieser
Verpflichtung entlässt. Nimmt von Seiten des Auftragnehmers weder dieser selbst noch ein bevollmächtigter
Vertreter an einer Bauherrenbesprechung teil und hat der Auftragnehmer dies zu verschulden, so ist der
Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber für jeden versäumte Teilnahme eine Vertragsstrafe von 0,25
% der Auftragssumme, mindestens aber 100,00 Euro, zu zahlen. Bei mehreren Verstößen gegen die
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Teilnahmepflicht darf die Vertragsstrafe hierfür in Summe 5% der Bruttoschlussrechnungssumme nicht
überschreiten.
12. Umweltschutz (§ 4 Abs. 2, Nr. 3 VOB/B)
Zum Schutze der Umwelt, der Landschaft und der Gewässer hat der Auftragnehmer die durch die Arbeiten
hervorgerufenen Beeinträchtigungen auf das unvermeidliche Maß zu beschränken. Behördliche Anordnungen
oder Ansprüche Dritter wegen der Auswirkungen der Arbeiten hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber
unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
13. Nachunternehmer (§ 4 Abs. 8 VOB/B)
(1)
Der Auftragnehmer eines nach dem ersten Abschnitt der VOB/A ausgeschriebenen Auftrags muss
grundsätzlich die Leistungen durch den eigenen Betrieb mit eigenem Personal ausführen. Zur Feststellung
der Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers ist im Angebot die Anzahl seiner Mitarbeiter anzugeben, die zur
Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen auf der Baustelle eingesetzt werden sollen.
(2)
Der Auftragnehmer darf Leistungen nur an Nachunternehmer übertragen, die fachkundig, leistungsfähig und
zuverlässig sind; dazu gehört auch, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und
Sozialabgaben nachgekommen sind und die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Er hat die
Nachunternehmer bei Anforderung eines Angebotes davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen
öffentlichen Auftrag handelt. Er darf den Nachunternehmern keine ungünstigeren Bedingungen –
insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise und der Sicherheitsleistungen – auferlegen, als zwischen ihm
und dem Auftraggeber vereinbart sind. Auf Verlangen des Auftraggebers hat er dies nachzuweisen. Die
Vereinbarung der Preise bleibt hiervon unberührt.
(3)
Der Auftragnehmer hat vor der beabsichtigten Übertragung Art und Umfang der Leistungen sowie Name,
Anschrift und Berufsgenossenschaft (einschließlich Mitgliedsnummer) des hierfür vorgesehenen
Nachunternehmers schriftlich bekannt zu geben. Beabsichtigt der Auftragnehmer, Leistungen zu übertragen,
auf die sein Betrieb eingerichtet ist, hat er vorher die schriftliche Zustimmung gemäß § 4 Abs. 8 Nr. 1 Satz 2
VOB/B einzuholen. Die Zustimmung kann insbesondere von der Vorlage der Handwerks-/Gewerbekarte,
einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister oder eines Führungszeugnisses sowie vom Nachweis einer
gültigen Gewerbemeldung, der erforderlichen gültigen Bescheinigung des Finanzamtes, des städtischen
Steueramtes, der Krankenkasse und Berufsgenossenschaft – bezogen auf den neu zu beauftragenden
Nachunternehmer – abhängig gemacht werden. Jeder Nachunternehmer darf auf der Baustelle erst dann
tätig werden, wenn der Auftraggeber die erforderliche Zustimmung zur Beauftragung des
Nachunternehmers erteilt hat. Auch jeder Nachunternehmer hat die übertragenen Leistungen grundsätzlich
durch den eigenen Betrieb mit eigenem Personal auszuführen. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass
dies von allen Nachunternehmern beachtet wird.
(4)
Der Auftragnehmer muss sicherstellen, dass der Nachunternehmer die ihm übertragenen Leistungen nicht
weiter vergibt, es sei denn, der Auftraggeber hat zuvor schriftlich zugestimmt; die Ziffern 13(2) und 13(3)
ZVB gelten entsprechend.
(5)
Der Auftragnehmer versichert, dass sämtliche Arbeitnehmer in einem legalen Beschäftigungsverhältnis
stehen, der Mindestlohn gezahlt wird und eine ordnungsgemäße Eintragung im Handelsregister und in der
Handwerksrolle vorliegt. Im Falle eines Einsatzes ausländischer Arbeitnehmer hat der Auftragnehmer
darüber hinaus sämtliche arbeits- und ausländerrechtlichen Bestimmungen zu beachten und einzuhalten.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, diese Pflichten auch seinen Nach- bzw. Subunternehmern aufzuerlegen
und dafür zu sorgen, dass diese Pflichten auch im Verhältnis zu weiteren Subunternehmern einer
Subunternehmerkette bestehen. Die beigefügte Ergänzung der ZVB – Erklärung über die im eigenen Betrieb
zur Verfügung stehenden Arbeitskräfte sowie Verzeichnis der Nachunternehmer – wird Vertragsbestandteil.
(6)
Abweichend von § 4 Abs. 8 Nr. 1 VOB/B dürfen auch Bauleistungen, auf die der Betrieb des Auftragnehmers
nicht eingerichtet ist, nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers an Nachunternehmer übertragen
werden. Diese Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn der Auftragnehmer nach Vertragsschluss
eingetretene unabwendbare Umstände nachgewiesen hat und die für die Ausführung erforderliche
Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Auftragnehmers nicht beeinträchtigt wird.
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14. Verhinderung illegaler Beschäftigung
(1)
Auf der Baustelle dürfen weder durch den Auftragnehmer selbst noch durch Nachunternehmer Arbeitnehmer
beschäftigt werden,

für die keine Sozialabgaben entgegen den gesetzlichen Bestimmungen abgeführt werden.

die als ausländische Arbeitnehmer nicht im Besitz einer
§§ 284 ff. Sozialgesetzbuch III (Arbeitsgenehmigungsverordnung) sind.

Deren Einsatz als Leiharbeitnehmer ohne die erforderliche Erlaubnis unter Verstoß gegen §§ 1, 15a,
16 Abs. 1 Nrn. 1, 1a, 1b oder 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes erfolgt.
Arbeitserlaubnis
nach
Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass die in Satz genannte Verpflichtung von allen auf der
Baustelle tätigen Nachunternehmen eingehalten wird, unabhängig davon, von wem der jeweilige
Nachunternehmer beauftragt wurde.
Der Auftraggeber ist berechtigt, auf der Baustelle erforderlichenfalls mit Hilfe des verantwortlichen
Baustellenleiters des Auftragnehmers Kontrollen über die Einhaltung der vorstehend genannten
Verpflichtungen durchzuführen. Dazu gehören auch Personenkontrollen. Zu diesem Zweck hat der
Auftragnehmer dafür Sorge zu tragen, dass seine Mitarbeiter den Personalausweis sowie Pass oder
Sozialversicherungsausweis auf der Baustelle mitführen. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass
diese Verpflichtung auch von allen Nachunternehmern für deren Mitarbeiter eingehalten wird. Im
Einzelfall kann mit dem Auftraggeber ein anderer entsprechender Identitätsnachweis vereinbart werden.
Zu Kontrollzwecken hat der Auftragnehmer arbeitstäglich eine Liste zu erstellen, in der alle auf der
Baustelle Beschäftigten mit Namen, Geburtsdatum und Adresse aufgeführt sind. Diese Verpflichtung des
Auftragnehmers erstreckt sich auch auf alle von Nachunternehmern auf der Baustelle eingesetzten
Mitarbeiter.
Dabei ist zu beachten, dass die Listen separat für den Hauptunternehmer und für jeden eingesetzten
Nachunternehmer geführt werden. Die Liste ist arbeitstäglich bei Arbeitsaufnahme mit dem
Bautagebericht des Vortages der örtlichen Bauleitung zu übergeben. Eine Ausfertigung der Liste muss
zur jederzeitigen Einsicht auf der Baustelle bereit liegen. Der Arbeitgeber ist ermächtigt, diese Liste ggf.
den zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung zuständigen Dienststellen (z. B. Arbeitsamt,
Ordnungsamt, u. a.) zu übergeben.
Der Auftragnehmer erklärt sich damit einverstanden, dass die Behörden der Arbeitsverwaltung dem
Auftraggeber auf Anfrage mitteilen, ob ein Ordnungswidrigkeitsverfahren, Ermittlungsverfahren oder
Strafverfahren nach dem Sozialgesetzbuch III oder einer anderen Vorschrift anhängig ist bzw. ob und
wie dieses rechtskräftig zum Abschluss gekommen ist. Er hat sicherzustellen, dass jeder
Nachunternehmer eine entsprechende Einverständniserklärung abgibt.
(2)
Der Begriff „sicherstellen“ im Sinne der Ziffern 13(3) und 14(1) ZVB bedeutet, dass der Auftragnehmer
durch geeignete Maßnahmen – insbesondere durch regelmäßige Kontrollen – dafür Sorge zu tragen hat,
dass die in den Ziffern 13(3) und 14(1) ZVB genannten Verpflichtungen auch von allen auf der Baustelle
tätigen Nachunternehmer beachtet und eingehalten werden.
Zu diesem Zweck verpflichtet sich der Auftragnehmer ferner, in dem mit einem Nachunternehmer
abzuschließenden Vertrag
(3)

diesem die in Ziffer 13(3) ZVB genannten Verpflichtungen aufzuerlegen und

durch eine entsprechende Verpflichtung des Nachunternehmers sicherzustellen, dass in jedem Falle
der Beauftragung eines weiteren Nachunternehmers die genannten Verpflichtungen weitergegeben
werden.
Werden auf der Baustelle Arbeitnehmer angetroffen,

für die keine Sozialabgaben entgegen den gesetzlichen Bestimmung abgeführt werden,

die als ausländische Arbeitnehmer nicht im Besitz einer
§§ 284 ff. Sozialgesetzbuch III (Arbeitsgenehmigungsverordnung) sind,

deren Einsatz als Leiharbeitnehmer ohne die erforderliche Erlaubnis unter Verstoß gegen §§ 1, 15a,
16 Abs. 1 Nrn. 1, 1a, 1b oder 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes erfolgt,
Arbeitserlaubnis
nach
so hat der Auftragnehmer eine Vertragsstrafe verwirkt. Für den Fall, dass es sich um Arbeitnehmer
eines Nachunternehmers handelt, hat der Auftragnehmer eine Vertragsstrafe verwirkt, wenn er es
unterlassen hat, sicherzustellen, dass die in Ziffer 14(1) ZVB genannten Verpflichtungen auch von
diesem Nachunternehmer eingehalten werden. Die Vertragsstrafe wird im Einzelfall durch den
Auftraggeber bis zu einer Höhe von 5 % der Auftragssumme festgesetzt.
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(4)
Kommt der Auftragnehmer der Verpflichtung
a)
dafür Sorge zu tragen, dass seine auf der Baustelle tätigen Mitarbeiter den Personalausweis
oder Pass sowie den Sozialversicherungsausweis mitführen bzw. sicherzustellen, dass diese
Verpflichtung auch von allen Nachunternehmern für deren Mitarbeiter eingehalten wird,
b)
arbeitstäglich eine Liste zu erstellen, in der alle auf der Baustelle Beschäftigten mit Name,
Geburtsdatum und Adresse aufgeführt sind (Ziffer 14(1) ZVB),
c)
Leistungen nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers auf Nachunternehmer zu
übertragen bzw. sicherzustellen, dass alle Nachunternehmer diese Verpflichtung erfüllen,
nicht nach, so mahnt der Auftraggeber den Auftragnehmer bei erstmaligem und zweimaligem Verstoß
schriftlich ab. Der Auftragnehmer hat ab dem 3. Verstoß jeweils eine Vertragsstrafe verwirkt, die im
Einzelfall bis zu einer Höhe von 3 % der Auftragssumme festgesetzt wird. Hierbei werden auch
Abmahnungen berücksichtigt, die der Auftraggeber dem Auftragnehmer anlässlich Verstößen bei der
Durchführung anderer Baumaßnahmen innerhalb der letzten zwei Jahre vor Auftragserteilung
ausgesprochen hat. Im Fall a) und b) ist die Vertragsstrafe auf höchstens 5.000,00 € je Verstoß
begrenzt.
Der Auftragnehmer hat gegenüber dem Auftraggeber die Einhaltung seiner Sicherstellungspflichten
erforderlichenfalls nachzuweisen.
Die Verpflichtung zur Entrichtung der Vertragsstrafe entfällt, wenn den Auftragnehmer kein Verschulden
trifft. Bei mehreren festgestellten Verstößen im Rahmen eines Bauvorhabens dürfen die festgesetzten
Vertragsstrafen insgesamt 5 % der Auftragssumme des Auftragnehmers nicht überschreiten.
(5)
Ist der Auftragnehmer nach dem Sozialgesetzbuch III oder einer anderen Vorschrift wegen einer
Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße belegt oder wegen einer Straftat bestraft worden, so kann er von
weiteren Aufträgen ausgeschlossen werden. Gleiches gilt bei der Übertragung von Leistungen auf
Nachunternehmer ohne vorherige Zustimmung des Auftraggebers.
Der Auftragnehmer kann von weiteren Aufträgen ausgeschlossen werden, wenn ein von ihm benannter
Nachunternehmer wegen einer Ordnungswidrigkeit oder Straftat der vorgenannten Art rechtskräftig
verurteilt oder mit einer Geldbuße belegt worden ist und der Auftragnehmer es vorsätzlich oder
fahrlässig unterlassen hat, die Rechtsverstöße des Nachunternehmers zu verhindern.
Darüber hinaus kann der Auftraggeber ab dem fünften Verstoß gegen die Verpflichtung aus Ziffer
14(4)a) bis 14(4)c) ZVB den Auftragnehmer für einen Zeitraum bis zu 2 Jahren von weiteren Aufträgen
ausschließen.
Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers ist der Auftraggeber in den Fällen der
vorgenannten Art des Weiteren berechtigt, den Vertrag zu kündigen.
15. Ausführung der Leistung (§ 4 Abs. 10 VOB/B)
Feststellungen auf der Baustelle über den Zustand von Teilen der Leistung, ihre Vertragsmäßigkeit sowie Art
und Umfang der Leistung werden verlangt, soweit diese Teile der Leistung durch die weitere Ausführung der
Prüfung und Feststellung entzogen werden. Diese sind gemeinsam vorzunehmen. Der Auftragnehmer hat sie
rechtzeitig zu beantragen.
16. Kündigung aus wichtigem Grund (§ 8 VOB/B)
Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund
liegt auch vor, wenn der Auftragnehmer

ohne schriftliche Zustimmung des Auftraggebers Leistungen nicht im eigenen Betrieb erbringt, obwohl
sein Betrieb darauf eingerichtet ist (§ 4 Abs. 8 VOB/B).

Personen, die auf Seiten des Auftraggebers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der
Durchführung des Vertrages befasst sind oder ihnen nahestehenden Personen Vorteile anbietet,
verspricht oder gewährt. Solche Handlungen des Auftragnehmers selbst stehen Handlungen von
Personen gleich, die von ihm beauftragt oder für ihn tätig sind. Dabei ist es gleichgültig, ob die Vorteile
den vorgenannten Personen oder in ihrem Interesse einem Dritten angeboten, versprochen oder
gewährt werden.
In diesen Fällen gilt § 8 Abs. 3, 5, 6 und 7 entsprechend.
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17. Wettbewerbsbeschränkungen (§8 Abs.4 VOB/B), Antikorruptionsklausel
(1)
Unbeschadet sonstiger Kündigungs- und Rücktrittsrechte ist der Auftraggeber gem. § 314 BGB berechtigt,
den Vertrag fristlos zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, wenn der Auftragnehmer oder seine
Mitarbeiter
a) aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige
Wettbewerbsbeschränkung darstellt.
b) dem Auftraggeber oder dessen Mitarbeitern oder von diesem beauftragten Dritten, die mit der
Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrags betraut sind, oder ihnen
nahestehenden Personen, Geschenke, andere Zuwendungen oder sonstige Vorteile unmittelbar oder
mittelbar in Aussicht stellt, anbietet, verspricht oder gewährt.
c) gegenüber dem Auftraggeber, dessen Mitarbeitern oder beauftragten Dritten strafbare Handlungen
begeht oder dazu Beihilfe leistet, die unter § 298 StGB (Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei
Ausschreibungen), § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), § 333 StGB
(Vorteilsgewährung), § 334 StGB (Bestechung), § 17 UWG (Verrat von Geschäfts- und
Betriebsgeheimnissen) oder § 18 UWG (Verwertung von Vorlagen) fallen.
(2)
Wenn der Auftragnehmer nachweislich Handlungen gem. Nummer 17.1 a vorgenommen hat, ist er dem
Auftraggeber zu einem pauschalen Schadensersatz in Höhe von 15 v.H. der Abrechnungssumme
verpflichtet, es sei denn ein Schaden in anderer Höhe wird nachgewiesen. Dies gilt auch, wenn der Vertrag
gekündigt oder bereits erfüllt ist.
(3)
Bei nachgewiesenen Handlungen gem. Nummer 17.1 b oder 17.1 c ist der Auftragnehmer zur Zahlung einer
Vertragsstrafe in Höhe 5 v.H. der Abrechnungssumme verpflichtet.
(4)
Sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere solche aus §8 Abs. 4,
bleiben unberührt.
18. Arbeits- und Gesundheitsschutz, Haftung der Vertragsparteien, Mitteilung von
Bauunfällen (§ 10 VOB/B)
(1)
Der Auftragnehmer versichert bei der Auftragsannahme, die für Sicherheit und Gesundheitsschutz
einschlägigen Anforderungen einzuhalten. Auf die Regelungen der BGV A1 (Grundsätze der Prävention) § 2
Abs. 1 und 2 wird verwiesen.
(2)
Der Auftragnehmer hat alle zur Sicherung der Baustelle nach den gesetzlich, bauaufsichtlichen und weiteren
Vorschriften (z. B. Unfallverhütungsvorschriften) erforderlichen Maßnahmen unter voller eigener
Verantwortung auszuführen. Zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten
hat auch der ohne Beschäftigte auf einer Baustelle tätige Auftragnehmer die bei den Arbeiten
anzuwendenden Arbeitsschutzvorschriften einzuhalten. Jeder Auftragnehmer hat die Hinweise des
Sicherheits- und Gesundheitskoordinators sowie den jeweiligen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu
berücksichtigten. Sofern der Auftragnehmer gegen die vorgenannten Regelungen verstößt, haftet er für
sämtliche Schäden, die dem Auftraggeber aus diesem Verstoß erwachsen. § 10 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 VOB/B
bleibt hiervon unberührt.
(3)
Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschaden entstanden ist, dem
Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
19. Vertragsstrafe (§ 11)
(1)
Soweit der Auftragnehmer aus diesem Vertrag wegen schuldhafter Überschreitung von
Gesamtfertigstellungsterminen oder Zwischen-Vertragsterminen (Ziffer 4 BVB), wegen Nichtteilnahme an
Bauherrenbesprechungen (Ziffer 11(4) ZVB) oder wegen Verstößen gegen die Regelungen zur Verhinderung
illegaler Beschäftigung (Ziffer 14(3) oder 14(4) ZVB) zur Zahlung von Vertragsstrafe verpflichtet ist, wird
diese insgesamt auf 7,5 v.H. der Bruttoschlussrechnungssumme begrenzt.
(2)
Der Auftraggeber kann die Vertragsstrafe bis zur Fälligkeit der Schlusszahlung geltend machen. Darüber
hinaus kann der Auftraggeber die Vertragsstrafe nur fordern, wenn er sich deren Geltendmachung bei der
Schlusszahlung vorbehält. Der Auftragnehmer kann mit der Schlussrechnung oder Schlusszahlung die
Vertragsstrafe aufrechnen.
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20. Abnahme (§ 12)
(1)
Ab einer Auftragssumme von 5.000,00 € netto wird die Leistung förmlich abgenommen. Der Auftragnehmer
hat die Abnahme (ggf. auch Teilabnahme § 12 Abs. 2 VOB/B), rechtzeitig schriftlich zu beantragen.
(2)
In sich abgeschlossene Teile der Leistung (§ 12 Abs. 2 VOB/B) sind nur solche, für die im Vertrag
ausdrücklich eine Teilabnahme sowie eine endgültige Feststellung und Bezahlung nach § 16 Abs. 4 VOB/B
vorgesehen sind.
(3)
Werden nicht in sich abgeschlossene Teile der Leistung abgenommen, so handelt sich nur um vorbereitende
Maßnahmen für die endgültige Abnahme.
(4)
Der Auftragnehmer hat bei der Abnahme mitzuwirken und die erforderlichen Arbeitskräfte und Messgeräte
zu stellen.
21. Mängelrechte (§ 13 VOB/B)
(1)
Der Auftraggeber kann Mängel auch bereits vor der Abnahme auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen
lassen, wenn der Auftragnehmer der Aufforderung zur Mängelbeseitigung innerhalb einer vom Auftraggeber
gesetzten angemessenen Frist nicht nachkommt. Einer Kündigung bedarf es nicht.
(2)
Nach einer Mängelrüge hat der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung und deren Zeitpunkt rechtzeitig mit
dem Auftraggeber abzustimmen.
(3)
Die Verjährungsfrist der Mängelansprüche für Mängelbeseitigungsleistungen endet nicht vor Ablauf der für
die Vertragsleistung vereinbarten Vertragsfrist.
22. Abrechnung (§ 14 VOB/B)
(1)
Zu den für die Abrechnung notwendigen Feststellungen auf der Baustelle siehe Ziffer 15 ZVB.
(2)
Aus Abrechnungszeichnungen oder anderen Aufmaßunterlagen müssen alle Maße, die zur Prüfung der
Rechnung nötig sind, unmittelbar zu ersehen sein. Arbeitsgemeinschaften haben ein ungeteiltes Aufmaß und
eine ungeteilte Abrechnung vorzulegen; eine Aufteilung der von der Arbeitsgemeinschaft erbrachten
Leistungen nach dem Arbeitsanteil der Mitglieder oder nach anderen Kriterien ist nicht zulässig.
(3)
Die Originale der Aufmaßblätter, Wiegescheine und ähnliche Abrechnungsbelege erhält der Auftraggeber,
die Durchschriften der Auftragnehmer.
(4)
Bei Aufmaß und Abrechnung sind Längen und Flächen auf zwei Stellen nach dem Komma, Rauminhalte und
Gewichte auf drei Stellen nach dem Komma zu runden. Geldbeträge sind auf zwei Stellen nach dem Komma
zu runden.
(5)
Unterlässt der Auftragnehmer den rechtzeitigen Antrag auf Feststellung von Leistungen, deren Aufmaß
später nicht mehr oder nur schwer möglich ist, oder beteiligt er sich nicht oder nur unzureichend an der
Aufmessung, so gelten die Feststellungen des Auftraggebers als endgültig, wenn nicht der Auftragnehmer
ihre Unrichtigkeit beweist.
(6)
Die Teilnahme des Auftraggebers oder von ihm beauftragter Personen oder Unternehmen an der
gemeinsamen Leistungsfeststellung im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 1 VOB/B oder die Bezahlung von
Zwischenrechnungen begründen kein auftraggeberseitiges Anerkenntnis der aufgemessenen Mengen und
Massen bzw. der abgerechneten Leistung. Nachträgliche Überprüfungen des Aufmaßes und darauf
gegründete Prüfungen von Zwischen- oder Schlussrechnungen einschließlich der Verrechnung mit bereits
geleisteten Zahlungen bleiben vorbehalten. Ist die von der gemeinsamen Leistungsfeststellung betroffene
Leistung zum Zeitpunkt der Rechnungsprüfung durch den Auftraggeber nicht mehr zugänglich, so muss der
Auftraggeber Abweichungen vom Ergebnis der gemeinsamen Leistungsfeststellung beweisen.
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23. Preisnachlässe (§§ 14 und 16 VOB/B)
(1)
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, wird ein als Prozentsatz angebotener Preisnachlass
auch bei der Abrechnung und den Zahlungen von den Einheits- und Pauschalpreisen abgezogen, auch von
denen der Nachträge, deren Preise auf der Grundlage der Preisermittlung für die vertragliche Leistung zu
bilden sind.
(2)
Änderungssätze bei vereinbarter Lohngleitklausel sowie Erstattungsbeträge bei vereinbarter Stoffgleitklausel
werden durch den Preisnachlass nicht verringert.
24. Rechnungen (§§ 14 und 16 VOB/B)
(1)
Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teilschluss- oder Schlussrechnungen zu bezeichnen; die
Abschlags- und Teilschlussrechnungen sind durchlaufend zu nummerieren.
In jeder Abschlagsrechnung sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen sowie die bereits
erhaltenen Abschlagszahlungen einzeln und in zeitlicher Reihenfolge unter Angabe der laufenden
Nummer anzugeben.
(2)
In jeder Rechnung sind die Teilleistungen in der Reihenfolge, mit der Ordnungszahl (Position) und der
Bezeichnung – ggf. abgekürzt – wie im Leistungsverzeichnis aufzuführen.
(3)
Die Rechnungen sind mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer (Nettopreise) aufzustellen; der
Umsatzsteuerbetrag ist am Schluss der Rechnung mit dem Steuersatz einzusetzen, der zum Zeitpunkt des
Entstehens der Steuer, bei Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung gilt. Beim
Überschreiten von Vertragsfristen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, wird die Differenz zwischen dem
aktuellen Umsatzsteuerbetrag und dem bei Fristablauf maßgebenden Umsatzsteuerbetrag nicht erstattet.
(4)
In jeder Rechnung sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und die bereits erhaltenen Zahlungen
mit gesondertem Ausweis der darin enthaltenen Umsatzsteuerbeträge abzugeben.
25. Stundenlohnarbeiten (§ 15 VOB)
(1)
Der Auftragnehmer hat über Stundenlohnarbeiten arbeitstäglich Stundenlohnzettel
Ausfertigung einzureichen. Diese müssen außer den Angaben nach § 15 Abs. 3 VOB/B
in
zweifacher

das Datum

die Bezeichnung der Baustelle

die genaue Bezeichnung des Ausführungsortes innerhalb der Baustelle

die Art der Leistung

die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn- oder Gehaltsgruppe

die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, ggf. aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntagsund Feiertagsarbeit sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen und

die Gerätekenngrößen
enthalten. Stundenlohnrechnungen müssen entsprechend den Stundenlohnzetteln aufgegliedert werden.
Die Bescheinigung des Auftraggebers auf dem Stundenlohnzettel ist Voraussetzung für einen
Vergütungsanspruch. Die Originale der Stundenlohnzettel behält der Auftraggeber, die bescheinigten
Durchschriften erhält der Auftragnehmer.
(2)
Sind Stundenlohnarbeiten mit anderen Leistungen verbunden, so sind keine getrennten Rechnungen
aufzustellen.
26. Zahlungen (§ 16 VOB/B)
(1)
Alle Zahlungen werden bargeldlos in Euro geleistet.
(2)
Als Tag der Zahlung gilt bei Überweisung von einem Konto der Tag, an dem das Geldinstitut den
ausführbaren Zahlungsauftrag erhalten hat.
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(3)
Wenn die Schlussrechnung nicht prüfbar ist, beginnt die Frist für die Schlusszahlung erst mit der Vorlage der
für eine Prüfung und Feststellung geeigneten Schlussrechnung. Das unbestrittene Guthaben wird bei einer
Verzögerung sofort als Abschlagszahlung gezahlt.
(4)
Wird die Schlussrechnung vor der Abnahme eingereicht, so beginnt die in § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B
bestimmte Frist erst mit der Abnahme.
(5)
Bei Arbeitsgemeinschaften werden Zahlungen mit befreiender Wirkung für den Auftraggeber an dem für die
Durchführung des Vertrages bevollmächtigen Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen
schriftlicher Weisung geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.
27. Überzahlungen (§ 16 VOB/B)
Bei Rückforderungen des Auftraggebers aus Überzahlungen (§§ 812 ff. BGB) kann sich der Auftragnehmer
nicht auf den Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen. Im Falle der Überzahlung hat der
Auftragnehmer den überzahlten Betrag zu erstatten. Leistet er innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang
des Rückforderungsschreibens nicht, befindet er sich ab diesem Zeitpunkt mit seiner Zahlungsverpflichtung
im Verzug und hat Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz des § 247 BGB zu
zahlen.
28. Abtretung von Forderungen des Auftragnehmers
Die Abtretung einer Forderung aus oder auf Grundlage dieses Vertrages, gleich welchen Inhalts, bedarf der
vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers, die nicht unbillig verweigert werden darf. Tritt der
Auftragnehmer seine Forderung ohne Zustimmung des Auftraggebers ab, so ist die Abtretung gleichwohl
wirksam. Der Auftraggeber kann jedoch nach seiner Wahl mit befreiender Wirkung weiterhin an den
Auftragnehmer oder an den Abtretungsempfänger leisten.
29. Sicherheitsleistung (§ 17 VOB/B)
(1)
Hat der Auftragnehmer eine Sicherheit für die Vertragserfüllung zu stellen, gilt hierfür Folgendes:
Bei Aufträgen bis zu einer Bruttoauftragssumme von 50.000 Euro behält der Auftraggeber von jeder
fälligen Abschlagszahlung 10 v.H. ein, bis der Sicherheitsbetrag erreicht ist. Der Auftraggeber leistet die
Abschlagszahlungen in voller Höhe, sobald der Auftragnehmer ihm eine unwiderrufliche, unbefristete
und selbstschuldnerische Bürgschaft in Höhe des gesamten Sicherheitsbetrags übergibt. Bereits
einbehaltene Anteile an fälligen Abschlagszahlungen zahlt der Auftraggeber in diesem Falle ebenfalls
unverzüglich aus.
Bei Aufträgen oberhalb einer Bruttoauftragssumme von 50.000 Euro übergibt der Auftragnehmer dem
Auftraggeber innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsschluss eine unwiderrufliche, unbefristete und
selbstschuldnerische Bürgschaft zur Sicherung der Vertragserfüllungsansprüche in Höhe des
Sicherheitsbetrags (Vertragserfüllungsbürgschaft). Bis zur Übergabe der Vertragserfüllungsbürgschaft ist
der Auftraggeber berechtigt, fällige Abschlagszahlungen bis zur Höhe des Sicherheitsbetrags
zurückzuhalten (§ 17 Abs. 7 S. 1 VOB/B). Der Auftraggeber zahlt den Betrag in diesem Fall auf ein
Verwahrkonto ein; der Betrag wird nicht verzinst.
In der Vertragserfüllungsbürgschaft hat sich der Bürge zur Besicherung sämtlicher Ansprüche des
Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag, auch aus
allen Nachtrags- und Zusatzaufträgen der Parteien in Bezug auf das gesamte Bauvorhaben,
einschließlich sämtlicher Vertragserfüllungsansprüche, Ansprüche auf Zahlung von Vertragsstrafe bzw.
Schadensersatz, Erbringung von Restleistungen und zurückgestellter Leistungen, sämtlicher
Nebenforderungen, Beseitigung von Mängeln und Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung zu
verpflichten. Dies gilt auch für Ansprüche, die an die Stelle der vorgenannten Ansprüche treten,
insbesondere im Fall von Schuldumschaffung oder infolge der Ausübung des Wahlrechts des
Insolvenzverwalters nach § 103 InsO.
(2)
Hat der Auftragnehmer eine Sicherheit für die Mängelansprüche des Auftraggebers zu stellen, gilt hierfür
Folgendes:
Der Auftraggeber behält von der geprüften Schlussrechnungssumme eine dem Sicherheitsbetrag
entsprechende Summe ein. Dieser Einbehalt kann frühestens mit der Fälligkeit der Schlussrechnung Zug
um Zug gegen Übergabe einer unwiderruflichen, unbefristeten und selbstschuldnerischen Bürgschaft zur
Sicherung der Mängelansprüche (Mängelansprüchebürgschaft) abgelöst werden.
In der Mängelansprüchebürgschaft hat sich der Bürge zur Besicherung sämtlicher Mängelansprüche des
Auftraggebers gegen den Auftragnehmer aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, auch aus
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allen Nachtrags- und Zusatzaufträgen der Parteien in Bezug auf das gesamte Bauvorhaben,
einschließlich der Ansprüche auf Schadenersatz und Rückzahlung der Vergütung einschließlich der
Zinsen, für alle Ansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer im Hinblick auf Restarbeiten und
noch zu erbringende Leistungen des Auftragnehmers sowie für alle Ansprüche des Auftraggebers gegen
den Auftragnehmer auf Zahlung einer Vertragsstrafe oder aus ungerechtfertigter Bereicherung zu
verpflichten. Dies gilt auch für Ansprüche, die an die Stelle der vorgenannten Ansprüche treten,
insbesondere im Fall von Schuldumschaffung oder infolge der Ausübung des Wahlrechts des
Insolvenzverwalters nach § 103 InsO.
(3)
Beantragt der Auftragnehmer Abschlagszahlungen auch für eigens angefertigte, bereit gestellte und noch
nicht eingebaute Bauteile sowie die auf der Baustelle angelieferten Stoffe und Bauteile (§ 16 Abs. 1 Nr. 1
Satz 3 VOB/B), so hat er als Sicherheit eine selbstschuldnerische Bürgschaft in Höhe des jeweiligen Betrages
der Abschlagszahlung zu stellen.
In der Abschlagszahlungsbürgschaft hat sich der Bürge zur Besicherung sämtlicher
Rückzahlungsansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer zu verpflichten, die sich daraus
ergeben, dass der Auftragnehmer eine Bauleistung erbringt, die – nach dem Preissystem dieses Vertrags
bewertet – nicht der Abschlagszahlung entspricht. Etwaige Mängel, die der Teilleistung des
Auftragnehmers anhaften, mindern den Wert der nach dem Vertragspreissystem bewerteten Teilleistung
um die Höhe der objektiv bei Ausführung durch Dritte notwendigen Mängelbeseitigungskosten (netto).
Die Bürgschaft muss auf erstes Anfordern zahlbar sein.
(4)
Sofern nach Vertragsschluss Vorauszahlungen vereinbart werden (§ 16 Abs. 2 Nr. 1 VOB/A), hat der
Auftragnehmer Sicherheit durch eine Bürgschaft in gleicher Höhe zu leisten.
In der Vorauszahlungsbürgschaft hat sich der Bürge zur Besicherung sämtlicher Rückzahlungsansprüche
des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer zu verpflichten, die sich daraus ergeben, dass der
Auftragnehmer eine Bauleistung erbringt, die - nach dem Preissystem dieses Vertrags bewertet - nicht
der Vorauszahlung entspricht. Etwaige Mängel, die der Teilleistung des Auftragnehmers anhaften,
mindern den Wert der nach dem Vertragspreissystem bewerteten Teilleistung um die Höhe der objektiv
bei Ausführung durch Dritte notwendigen Mängelbeseitigungskosten (netto). Die Bürgschaft muss auf
erstes Anfordern zahlbar sein.
30. Bürgschaften (§§ 16 und 17 VOB/B)
(1)
Für den Inhalt der in § 29 ZVB vorbezeichneten Bürgschaften gilt Folgendes:
Soll Sicherheit durch Bürgschaft geleistet werden, müssen jene den
Vertragsbedingungen als Anlage beigefügten Musterbürgschaften entsprechen.
diesen
Besonderen
In den Bürgschaften gemäß § 29 ZVB ist auf die Einreden aus den §§ 770 und 771 BGB zu verzichten,
auf die Einrede der Aufrechenbarkeit jedoch nur insoweit, als die Gegenforderung des Auftragnehmers
nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Die Bürgschaften dürfen keine Hinterlegungsklausel
enthalten.
In den Bürgschaften ist vorzusehen, dass die durch sie begründeten Bürgschaftsansprüche nicht vor den
durch die Bürgschaft gesicherten Ansprüchen verjähren. Sollten die gesicherten Ansprüche wegen
Hemmung oder Neubeginn der Verjährung nach 30 Jahren noch nicht verjährt sein, verjähren jedenfalls
die Bürgschaftsansprüche nach 30 Jahren.
Die Bürgschaften sind über den jeweiligen Gesamtbetrag der Sicherheit in nur e i n e r Urkunde zu
stellen.
(2)
Für die Rückgabe der Bürgschaften gilt Folgendes:
Die Urkunde über die Vertragserfüllungsbürgschaft wird nach Abnahme und Stellung der Sicherheit für
die Mängelansprüche zurückgegeben, es sei denn, dass Ansprüche des Auftraggebers, die nicht von der
gestellten Sicherheit für Mängelansprüche erfasst sind, noch nicht erfüllt sind (§ 17 Abs. 8 Nr. 1 VOB/B).
In diesem Fall darf der Auftraggeber die Urkunde zurückhalten, bis der Auftragnehmer nach seiner Wahl
eine Austauschsicherheit durch Hinterlegung von Geld in Höhe der noch nicht erfüllten Ansprüche oder
eine neue Bürgschaft in entsprechender Höhe gestellt hat.
Die Urkunde über die Mängelansprüchebürgschaft wird auf Verlangen zurückgegeben, wenn sämtliche
Verjährungsfristen für Mängelansprüche abgelaufen und die erbrachten Leistungen mängelfrei sind. Die
Regelung des § 17 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B findet keine Anwendung.
Die Urkunde über die Abschlagszahlungsbürgschaft wird auf Verlangen zurückgegeben, wenn die Stoffe
und Bauteile, für die Sicherheit geleistet worden ist, mängelfrei eingebaut sind.
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Die Urkunde über die Vorauszahlungsbürgschaft wird auf Verlangen zurückgegeben, wenn die
Vorauszahlung abgearbeitet und damit getilgt worden ist.
31. Steuerabzug bei Bauleistungen
(1)
Das Land Berlin ist nach dem Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe vom 30. August
2001 (BGBl. I S. 2267) verpflichtet, ab dem 01.01.2002 bei Verträgen über Bauleistungen 15 v. H. von
jedem vom Auftragnehmer in Rechnung gestellten Bruttoentgelt an das für das Unternehmen zuständige
Finanzamt abzuführen, wenn der Auftragnehmer zum Zeitpunkt der Gegenleistung (Zahlung) keine
Freistellungsbescheinigung seines Finanzamts vorlegt. Betroffen sind alle Zahlungen, auch Abschlags- und
Vorauszahlungen, wobei es unerheblich ist, ob der Auftrag bis zum oder nach dem 31.12.2001 erteilt wurde.
Der Auftragnehmer kann dies durch rechtzeitige Übermittlung einer Freistellungsbescheinigung an den
Auftraggeber vermeiden.
(2)
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, jede vom zuständigen Finanzamt vorgenommene Änderung in Bezug
auf die vorgelegte Freistellungsbescheinigung (§ 48 b EStG) dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich
mitzuteilen. Der Auftraggeber haftet gegenüber dem Finanzamt für den ordnungsgemäßen Steuerabzug.
Wenn bei der Auszahlung eines Rechnungsbetrages keine Freistellungsbescheinigung vorliegt, werden von
der zu leistenden Zahlung 15 v. H. abgezogen und an das für den Auftragnehmer zuständige Finanzamt
abgeführt. Die Höhe des Steuerabzugs wird mitgeteilt. Der Steuerabzug wird haushaltstechnisch wie eine
Abtretung behandelt. Hierzu hat der Auftragnehmer der Vergabestelle die notwendigen Angaben über das
für ihn zuständige Finanzamt, die Kontonummer des Finanzamts und seine Steuernummer zu machen.
32. Barrierefreies Bauen
Der Auftragnehmer hat zu berücksichtigen, dass der Auftraggeber verpflichtet ist, die Grundlagen für
barrierefreies Bauen im Sinne des § 4a Landesgleichberechtigtengesetz (LGBG Bln) zu beachten. Im Rahmen
der durch den Auftraggeber vorgegebenen Planung und in Absprache mit diesem hat der Auftragnehmer bei
der Planung und Bauausführung öffentlich zugänglicher Gebäude daher die Standards des Handbuchs „Berlin
– Design for all – Öffentlich zugängliche Gebäude“ und bei der Planung öffentlicher Freianlagen die
Standards des Handbuchs „Berlin – Design for all – Öffentlicher Freiraum“, jeweils in der bei Vertragsschluss
aktuellen Fassung (abzurufen unter http://www.stadtentwicklung.berlin.de/bauen/ barrierefreies_bauen/
de/handbuch.shtml), umzusetzen.
33. Allgemeine Umweltschutzanforderungen
Bei der Planung und Bauausführung sind umweltverträgliche Produkte und Materialien sowie
umweltschonende Verfahren zu bevorzugen. Der Auftragnehmer hat hierzu insbesondere die in der
Verwaltungsvorschrift Beschaffung und Umwelt der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung vom 23.10.2012
(VwVBU Bln) (abzurufen unter http://www.stadtentwicklung.berlin.de/service/gesetzestexte/de/download/
beschaffung/VwVBU.pdf) enthaltenen, den Auftraggeber betreffenden Regelungen sinngemäß zu beachten.
Der Auftragnehmer hat dabei insbesondere

die in Ziffer I.4. der VwVBU Bln enthaltenen Beschaffungsbeschränkungen für bestimmte nicht
umweltverträgliche Produkte und Produktgruppen zu beachten,

bei der Auswahl von für das Objekt bestimmten strombetriebenen Geräten im Sinne von Ziffer
II.7.1. VwVBU Bln die Lebenszykluskosten zu berücksichtigen und

bei der Auswahl der für das Bauvorhaben bestimmten Produkte die in den Leistungsblättern im
Anhang 1 zur VwVBU Bln enthaltenen Umweltschutzanforderungen zu beachten.
34. Rückbau- und Entsorgungsmaßnahmen
(1)
Grundsätze beim Umgang mit Abfällen
Bei der Baudurchführung sind Abfälle in erster Linie zu vermeiden, insbesondere durch die Verminderung
ihrer Menge und Schädlichkeit, und in zweiter Linie einer möglichst hochwertigen Verwertung
(Prioritätenfolge: Wiederverwendung, Recycling, sonstige Verwertung, Beseitigung) zuzuführen. Dazu sind
die Abfälle vom Auftragnehmer getrennt zu sammeln, soweit dies zur Verwertung erforderlich ist. Abfälle
sind vom Auftragnehmer nach Rücksprache mit dem Auftraggeber eigenverantwortlich ordnungsgemäß in
entsprechende Anlagen zu verbringen. Die gesetzlich vorgeschriebenen Nachweise und Genehmigungen zur
Entsorgung sind vom Auftragnehmer ordnungsgemäß einzuholen und dem Auftraggeber vorzulegen.
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(2)
Grundlagen
a)
Rechtlicher Rahmen
Die Regelungen des Kreislaufwirschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG), des Gesetzes zur Förderung
der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen in Berlin (KrW/AbfG Bln) und der Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und
bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (GewAbfV) sind zu beachten.
Der Nachweis der gesetzeskonformen Entsorgung hat nach der Verordnung über Verwertungs- und
Beseitigungsnachweise (Nachweisverordnung NachwV) zu erfolgen.
Zu beachten sind auch folgende Merkblätter der Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und
Verbraucherschutz zur Entsorgung im Land Berlin:

Merkblatt 1 „Hinweise zur Entsorgung von nicht gefährlichen Bauabfällen im Land Berlin“

Merkblatt 2 „Hinweise zur Entsorgung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, die bei
Baumaßnahmen im Land Berlin anfallen“

Merkblatt 3 „Entsorgung von asbesthaltigen Baustoffen im Land Berlin“

Merkblatt 4 „Mineralische Bauabfälle“

Merkblatt „Altholz“ zur Einstufung besonders überwachungsbedürftiger Holzabfälle
Die vorstehend benannten Merkblätter geben lediglich die Rechtslage wieder. Sie können unter folgender
Internetadresse herunter geladen werden:
http://www.berlin.de/sen/umwelt/service/gesetzestexte/de/umwelt/abfall_land.shtml
Beratungsmöglichkeiten für die fachgerechte Einstufung von Abfällen besteht bei der Senatsverwaltung
für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz, Ref. II C 3, Brückenstraße 6, 10173 Berlin, Tel. (030)
9025 2192, -2371, -2287, Fax: (030) 9025 2979. Weitere Informationen zur Bauabfallnutzung im Land
Berlin können dem „Info-Blatt zur Bauabfallentsorgung im Land Berlin“ der Senatsverwaltung für
Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz entnommen werden. Das Info-Blatt kann unter folgender
Internetadresse herunter geladen werden:
http://www.berlin.de/sen/umwelt/abfallwirtschaft/downloads/Info-Bl_Bauabfall.pdf
Beim Umgang mit asbesthaltigen Produkten und Bauabfällen sind die Vorschriften der
Gefahrstoffverordnung, der Technischen Regeln für Gefahrstoffe – TRGS 519 Asbest, Abbruch-,
Sanierungs-und Instandhaltungsmaßnahmen – sowie die Ausführungsvorschriften über die Einführung
technischer Baubestimmungen – Asbestrichtlinie – einzuhalten und mit dem Landesamt für
Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (LAGetSi), Turmstraße 21, 10559
Berlin, Tel. (030) 902545-0, abzustimmen. Weitere Regelungen zur Entsorgung von Asbest sind im
LAGA-Merkblatt „Vollzugshilfe zur Entsorgung asbesthaltiger Abfälle“ sowie im Merkblatt 3 „Entsorgung
von asbesthaltigen Bauabfällen im Land Berlin“ enthalten. Das LAGA-Merkblatt kann unter folgender
Internetadresse herunter geladen werden:
http://www.laga-online.de/servlet/is/23874/
b)
Zu verwendende Formblätter
Gemäß dem den Angebotsunterlagen beigefügten Formblatt 1 „Aufstellung der Verwertungs- und
Beseitigungsziele“ Formblatt 1 sind bereits vom Bieter vollständige Angaben zur Verwertung/Entsorgung
der anfallenden Bauabfälle zu machen. Der Auftraggeber gibt im Formblatt 1 vor, mit welchen Abfällen
zu rechnen ist (markiert durch Kreuz). Für diese Positionen hat der Bieter die erforderlichen Angaben
zum
Entsorgungsweg
zu
machen.
Die
geforderten
Zertifikate
nach
der
Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) sind beizufügen. Die Änderung der Verwertungs-und
Beseitigungsziele während der Baudurchführung ist nur nach vorheriger Information und Zustimmung
des Auftraggebers möglich.
Rechtzeitig vor Schlussrechnungslegung ist dem Auftraggeber neben den Einzelbelegen zur
Abfallentsorgung auch die Zusammenstellung aller verwerteten und beseitigten Bauabfälle im Formblatt
2: „Bilanz über die durchgeführte Verwertung und Beseitigung“, welches den Angebotsunterlagen
ebenfalls beigelegt ist, vollständig ausgefüllt vorzulegen.
c)
Beauftragung Dritter
Der Auftragnehmer ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers berechtigt,
geeignete Dritte mit der Erfüllung der ihm nach diesem Vertrag obliegenden Verpflichtungen zu
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beauftragen. Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen und steht dafür ein, dass die durch ihn
beauftragten Dritten die Bestimmungen des vorliegenden Vertrages beachten und im Besitz aller
Genehmigungen sind, welche zur Erfüllung der übernommenen Verpflichtungen erforderlich sind.
Um ein höheres Qualitäts- und Sicherheitsniveau im Bereich der Abfallentsorgung bei Baumaßnahmen,
die durch öffentliche Bauherrn abgewickelt werden, zu erreichen, sind für Abfallentsorgungsleistungen
ausschließlich für die jeweilige Entsorgungsleistung zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe zu beauftragen.
Da das Zertifikat auch für Teilbereiche abfallwirtschaftlicher Tätigkeit bei der Entsorgung (z.B.
Einsammeln, Befördern, Lagern, Behandeln, Verwerten oder Beseitigen) oder auch nur für bestimmte
Abfallarten ausgestellt werden kann, ist darauf zu achten, dass die an geeignete Dritte beauftragten
Leistungen auch tatsächlich vom Zertifizierungsumfang erfasst sind. Gefährliche Abfälle bedürfen auf
Grund ihres gesundheits- oder umweltschädigenden Schadstoffgehaltes einer besonderen Entsorgung.
Dabei ist ein hohes Maß an Fachkenntnis und Sorgfalt beim Umgang mit diesen Abfällen geboten. Die
Zertifizierung ist für diese Abfallarten mit der Angebotsabgabe nachzuweisen.
d)
Kontaminationen bzw. Altlasten
Bei Kontaminationen des Bodens und des Grundwassers bzw. Altlasten ist unverzüglich das für den
Schadensort zuständige Bezirksamt (Fachbereich Umwelt), zu informieren:
Bezirksamt
Telefon
Fax
CharlottenburgWilmersdorf
9029 - 14530 / 14531 /
14532 / 14533
-14505
FriedrichshainKreuzberg
90298 - 4411 / 4475./
4476
-2727
Lichtenberg
90296 - 4251 / 4263 /
4364 / 4265 / 4266
-4259
Marzahn-Hellersdorf
90293 - 6810 / 6811 /
6812
-6805
Mitte
9018 - 45270 / 45492
-43057
Neukölln
6809 - 3288 / 412
-3200
Pankow
90295 - 6873 / 6262 /
6534 / 6536
-6216
Reinickendorf
90294 - 5147 / 5148 /
510
-3423
Spandau
90279 - 3650 / 3259 /
-3388
Steglitz-Zehlendorf
90299 -7952 / 5955 /
7603 / 6210 / 6415 /
5956
-6395
Tempelhof-Schöneberg
90277 - 7262 / 7426
-7386
Treptow-Köpenick
90297 - 4175 / 4177 /
4246 / 4283
-4373
Die weiteren Maßnahmen werden vom Umweltamt des Bezirkes, ggf. unter Einbeziehung von
entsprechenden Senatsdienststellen, festgelegt.
Darüber hinaus ist die für die Entsorgung von gefährlichen Abfällen zuständige Senatsverwaltung für
Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz, II C 3, Tel.: 9025 - 2192, 2371, -2287, Fax: (030) 9025
2979, zu unterrichten.
e)
Verstöße
Verstöße gegen die rechtlichen Vorschriften, die die ordnungsgemäße Entsorgung der Abfälle betreffen,
können die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens, das mit einer Geldbuße bis zu 50.000 €
geahndet werden kann, bzw. eine Strafanzeige nach sich ziehen.
(3)
Nicht gefährliche Abfälle
Bezüglich der anfallenden nicht gefährlichen Abfälle hat der Auftragnehmer folgende Leistungspositionen
einzukalkulieren:
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
Sortieren des Abfalls

Transporte der Abfälle zum Container bzw. zur Haufwerksfläche

Aufschütten der Haufwerke

Aufstellen, Vorhalten, Beladen und Abfahren der Container

Transport zur Annahmestelle

Kosten für die Durchführung von Kontrollanalysen

Verwertungs-, Entsorgungskosten
Das Erstellen von Haufwerken bzw. die Beprobung von Containern ist im Regelfall für mineralische
Bauschutt- und Bodenfraktionen erforderlich.
Soweit Deklarationsanalysen für die Einstufung der Abfallfraktionen vorliegen, sind diese in den
Leistungspositionen benannt und können vom Auftraggeber abgefordert werden Die Qualifikation nach
PN 98 für die Probenahme ist vorzulegen. Für die Kalkulation der Deklarationsanalysen sind die
Vorgaben der TR-LAGA und die Empfehlungen der Senatsverwaltung Gesundheit, Umwelt und
Verbraucherschutz einzuhalten.
Der Nachweis der ordnungsgemäßen Entsorgung erfolgt über das Formblatt 2 „Bilanz über die
durchgeführte Verwertung und Beseitigung“, das rechtzeitig und vollständig vor Schlussrechnungslegung
nebst Einzelnachweise zu übergeben ist.
(4)
Gefährliche Abfälle
Gefährliche Abfälle sind grundsätzlich über Einzelentsorgungsnachweise zu entsorgen. Die Andienung
sowie die Gebühren der SBB für gefährliche Abfälle werden vom Auftraggeber übernommen. Zur
Überwachung der fachgerechten Entsorgung und Einhaltung aller rechtlichen Rahmenbedingungen
beauftragt der Auftraggeber ein Fachbüro. Eine Befreiung des Auftragnehmers von seinen eigenen
Verpflichtungen erfolgt dadurch jedoch nicht.
Durch diesen Vertreter des Auftraggebers wird dem Auftragnehmer die Zuweisung für die einzelnen
Entsorgungsfraktionen übergeben, alle Schritte sind vorab abzustimmen.
Der Auftragnehmer hat folgende Leistungen in die Entsorgungspositionen für gefährliche Abfälle
einzukalkulieren:

Transporte der Abfälle zum Container bzw. Transportfahrzeuge

Aufstellen, Vorhalten, Beladen und Abfahren der Container bzw. Transportfahrzeuge

Ausfüllen und Signieren von Begleitscheinen

Transport zur ausgewiesenen Entsorgungsanlage

Sämtliche Entsorgungskosten
Für einzelne Abfallarten (insbesondere EWC 170106* und 170503*) sind Haufwerke aufzuschütten.
Diese Leistungen werden in gesonderten Einzelpositionen mit Angaben zu den ausgewiesenen
Haufwerksflächen abgefragt. Die Deklarationsanalysen für die Einstufung der Abfallfraktionen werden
vom Auftraggeber durchgeführt. Zeiten für die Beprobung und Analytik der Haufwerke sind im Bauablauf
zu berücksichtigen.
Der Nachweis der fachgerechten Entsorgung hat grundsätzlich mittels elektronischer Nachweisführung
(eANV) zu erfolgen. Die Beförderer haben entsprechende Ausrüstung vorzuhalten.
Gefährliche Abfälle zur Beseitigung werden durch den Abfallbeauftragten des Auftraggebers bei der SBB
Sonderabfallentsorgungsgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH, Berliner Straße 27a, Großbeerenstraße
231 14469 Potsdam, 14480 Potsdam Tel. (0331) 2793-0, Fax: (0331) 2793-20 kostenpflichtig angedient
(Andienungspflicht).
Der Abtransport von gefährlichen Abfällen ist durch die Unterschrift/ Signatur vom Auftraggeber auf
Übernahmeschein bzw. Begleitschein zu bestätigen.
(5)
Überschüssiges Baumaterial
Überschüssiges Baumaterial (Verschnitt, Reste etc.) und Baustellenabfälle sind fachgerecht zu trennen,
ordnungsgemäß der Verwertung zuzuführen bzw. zu entsorgen und bleiben Eigentum des
Auftragnehmers. Von der Regelung der sortenreinen Trennung der Bauabfälle darf nur mit
Einverständnis des Auftraggebers abgewichen werden.
Anfallende Kosten für Aufstellen, Vorhalten und Beseitigen der Container sowie Verwertungs-,
Entsorgungskosten sind in die Einheitspreise der entsprechenden Leistungspositionen einzurechnen.
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Gefüllte Container sind ohne Aufforderung und unverzüglich abzufahren. Die Zwischenlagerung auf dem
Gelände darf nur nach Genehmigung durch die Bauleitung und nur in geschlossenen Containern
erfolgen.
Der Abtransport von gefährlichen Abfällen ist durch die Unterschrift/ Signatur vom Auftraggeber auf
Übernahmeschein bzw. Begleitschein zu bestätigen.
35. Arbeitsschutzanforderungen im Umgang mit Gefahrstoffen
(1)
Grundlagen
Rückbau- und Entkernungsmaßnahmen haben grundsätzlich so zu erfolgen, dass eine Gefährdung von
Mensch und Umwelt ausgeschlossen wird. Hierzu wird eine detaillierte Planung der Arbeiten durch den
gefordert.
Qualifikationsnachweise sind mit Angebotsabgabe dem Auftraggeber zu übermitteln. Soweit der
Auftragnehmer den Einsatz von Nachunternehmern beabsichtigt, sind diese bei Angebotsabgabe zu
benennen, die notwendigen Qualifikationen und die zuständigen Vertreter nachzuweisen. Die
Regelungen gemäß Ziffer 0 ZVB bleiben unberührt.
Die für Arbeiten mit gefährlichen Stoffen geltenden besonderen Anforderungen an den Arbeitschutz,
insbesondere für die als kanzerogen einzustufenden Schadstoffe (Asbest, KMF, PAK, PCB, Phenol, HSM,
MKW, etc), sind zwingend zu beachten. Die ausführenden Firmen sind grundsätzlich zur Einhaltung der
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) angehalten, wobei insbesondere auf die erforderliche
Gefährdungsbeurteilung und den daraus abzuleitenden Schutzstufen hingewiesen wird.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, vor Beginn der Arbeiten die erforderliche Gefährdungsbeurteilung zu
erstellen, das Rückbaukonzept sowie die Arbeitspläne hierauf abzustimmen und dies dem bekannten
Vertreter des Auftraggebers bzw. dessen Vertretern (Bauleitung, SiGeKo nach BaustellV etc.) spätestens
10 Tage vor Arbeitsbeginn vorzulegen. Alle geforderten Unterlagen für den Arbeitsschutz
(Betriebsanweisungen, personengebundene Nachweise, etc.) sind während der Arbeiten auf der
Baustelle vorzuhalten.
Die notwendigen Arbeitsschutzmaßnahmen beinhalten im Regelfall das Stellen einer Abschottung für den
Arbeitsbereich, einschließlich dem Aufbau von Schleusen (Personen- und Materialschleuse) als
Abgrenzung zwischen Weiß- und Schwarzbereich, die Kennzeichnung des Bereiches, das zur Verfügung
stellen von persönlicher Schutzausrüstung, die fachgerechte Demontage und Entsorgung der Schadstoffe
und ggf. angrenzender Materialien und Baustoffe, die Reinigung der Arbeitsbereiche und die Demontage
des Arbeitsbereichs.
Insbesondere sind die nach der Mutterschutzrichtlinienverordnung und dem Jugendarbeitsschutzgesetz
geltenden besonderen Beschäftigungsbeschränkungen für Jugendliche und Schwangere oder stillende
Frauen zu beachten.
Gefährdungsbeurteilungen sind – bei Änderung der Arbeitsverfahren oder der Arbeitsbereiche – den
Arbeitsbedingungen anzupassen. Gefährdungsbeurteilungen sind ohne Aufforderung zwei Wochen vor
Arbeitsbeginn an den Bauherren oder dessen Vertreter weiterzugeben. Bei Nichteinhaltung können die
Arbeiten nicht begonnen werden. Der Bauherr wird dadurch entstehende Terminverzüge dem
Auftragnehmer anlasten.
Aus der Nichtbeachtung der Anforderungen resultierende Bauzeitenverzögerungen und Mehrkosten sind
durch den Auftragnehmer zu übernehmen. Werden für die Durchführung von Tätigkeiten mit
Gefahrstoffen in einem Betrieb Fremdfirmen beauftragt, ist der Auftragnehmer als deren Auftraggeber
dafür verantwortlich, dass für die erforderlichen Tätigkeiten nur Firmen herangezogen werden, die über
die für die Tätigkeiten erforderliche besondere Fachkenntnis und Erfahrung verfügen.
Der Auftragnehmer ist nur mit Zustimmung des Auftraggebers berechtigt Nachunternehmer zu
beauftragen. Sämtliche Qualifikationen des Nachunternehmers sind dem Auftraggeber unaufgefordert
vor dessen Beauftragung zu übergeben.
Entsteht im Rahmen des Bauprozesses der Verdacht auf weitere Schadstofffunde über die bekannten
Schadstoffe hinaus, sind die Arbeiten sofort einzustellen, die Arbeitsbereiche zu sperren und die
zuständige Bauleitung und Bauherrenvertretung sowie den Bauherrn in Kenntnis zu setzen.
Die Einhaltung der geforderten Schutzmaßnahmen obliegt dem Auftragnehmer in alleiniger
Verantwortung. Mit der Angebotsabgabe hat der Auftragnehmer die jeweils nötige Fachkunde (BGR 128,
TRGS 519, TRGS 521 etc.) nachzuweisen und ein abgestimmtes Rückbaukonzept vorzulegen.
Die Maßnahmen sind den gesetzlichen Forderungen anzupassen. Ggf. aus behördlichen Forderungen
resultierende gesonderte Schutzanforderungen sind im Rahmen der Rückbauarbeiten zu ergänzen.
BIM – Stand 27.08.2014
Seite 16 von 18
(2)
Rechtlicher Rahmen
Die einschlägigen Regelwerke, insbesondere die BGR 128 Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz
bei Arbeiten in kontaminierten Bereichen, die TRGS 519 Asbest-, Abbruch-, Sanierungs- oder
Instandhaltungsarbeiten, die Asbestrichtlinie, die TRGS 521 Faserstäube in Verbindung mit der
Gefahrstoffverordnung in der jeweiligen neuesten Fassung sind zu beachten. In diesem Zusammenhang
wird auch auf die von Behörden herausgegebenen Handlungsanleitungen und Arbeitsvorschriften
hingewiesen.
(3)

TRGS 519 Asbest - Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten. Fassung Januar 2007
(Veröffentlicht am 09.02.2007)

TRGS 521: Faserstäube. Ausgabe Mai 2002 (BArbBl. 5/2002, S. 80 (96))

TRGS 524 Sanierung und Arbeiten in kontaminierten Bereichen, Ausgabe: März 1998
(BArbBl. Nr. 3/1998)

Richtlinie für die Bewertung und Sanierung schwach gebundener Asbestprodukte in Gebäuden
(Asbest-Richtlinie). Fassung Januar 1996. Mitteilungen Deutsches Institut für Bautechnik 1996 Nr.
3, S. 88 f

BG (Berufsgenossenschaft): BGR 128 Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit in
kontaminierten Bereichen, Aktualisierte Fassung 2002

TRGS 900 Arbeitsplatzgrenzwerte, Ausgabe Januar 2006 (BArbBl. 1/2006, S. 38 (41))

Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen GefStoffV vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I Nr. 74 vom
29.12.2004 S. 3758 (3759)), zuletzt geändert am 12. Oktober 2007 durch Artikel 2 der Elften
Verordnung zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen
Handlungsanweisungen
Folgende Handlungsanweisungen sind vom Auftragnehmer zu beachten:
(4)

Umgang mit holzschutzmittelbelasteten Bauteilen, Gegenständen und Materialien Nov. 2007

Umgang
mit
teerhaltigen
Materialien
im
Hochbau
(PAK)
http://www.berlin.de/imperia/md/content/lagetsi/anleitungen/pak_anleitung_berlin_2007.pdf Nov.
2007

Richtlinien zur Brandschadensanierung (VdS) 2357 Apr. 2007

Praktische Hinweise zum Umgang mit Produkten aus künstlichen Mineralfasern (KMF)
http://www.berlin.de/imperia/md/content/lagetsi/hinweise/kmf_merkblatt_0908.pdf
Apr.2002
Merkblatt der Bundesländer zum Rückbau von Plattenbauten mit Kamilit in den
Betonaußenwandplatten Jan.2005

Hinweise zur Asbestmitteilung März 2009
Umgang mit Feinstäuben
Bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber einatembaren Stäuben (Gefahrstoffverordnung Anhang III), für
die kein stoffbezogener Arbeitsplatzgrenzwert festgelegt ist, sind die Schutzmaßnahmen entsprechend
der Gefährdungsbeurteilung so festzulegen, dass mindestens die Arbeitsplatzgrenzwerte für den
einatembaren Staubanteil und für den alveolengängigen Staubanteil eingehalten werden. Bei Tätigkeiten
mit Staubexposition ist eine Ausbreitung des Staubs auf unbelastete Arbeitsbereiche zu verhindern.
Maschinen und Geräte sind so auszuwählen und zu betreiben, dass möglichst wenig Staub freigesetzt
wird. Staubemittierende Anlagen, Maschinen und Geräte müssen mit einer wirksamen Absaugung
versehen sein.
Das Reinigen des Arbeitsbereiches durch trockenes Kehren oder Abblasen von Staubablagerungen mit
Druckluft ist grundsätzlich nicht zulässig. Die Gefahrstoffverordnung ist zu beachten.
(5)
Verhalten beim Auffinden von Kampfmitteln und Kontaminationen
Beim Auffinden von Kampfmitteln sowie Auffinden oder Entstehen von Schadstoffkontaminationen in
Böden, Fundamenten bzw. in Bauwerkskörpern sind alle weiteren Arbeiten sofort zu unterbrechen.
Durch geeignete Sicherungsmaßnahmen sind der Fundort bzw. der Schadensbereich umgehend gegen
Zutritt von Unbefugten abzusichern und sofort die zuständigen Behörden zu informieren:
Stößt der Auftragnehmer bei der Durchführung des Bauvorhabens auf Kampfmittel, ist wie folgt
vorzugehen:
a)
Die Erd- und Tiefbauarbeiten sind sofort zu unterbrechen.
BIM – Stand 27.08.2014
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b)
Das für die Beseitigung von Kampfmitteln zuständige Landeskriminalamt Berlin,
Kompetenzzentrum Kriminaltechnik (LKA KT), Abteilung Umwelt- und Explosivstoffe, ist sofort zu
benachrichtigen (Telefon: (030) 4664-0 oder Notruf 110).
c)
Die Fundstelle ist zu sichern und jegliches Betreten zu untersagen.
Der Auftragnehmer ist gehalten, mit der angemessenen Sorgfalt vorzugehen.
Bei Bodenkontaminationen bzw. Altlasten sind das zuständige Bezirksamt (Fachbereich Umwelt, siehe
Merkblatt 2 der Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz, II C 3) und, sofern
eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit zu befürchten ist, gleichzeitig auch das zuständige
bezirkliche Gesundheitsamt sowie, sofern eine Grundwasserverunreinigung zu befürchten ist, die
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, IX C (Tel. 9025 -2192, -2371, 2287; Fax: -2979) zu informieren.
Bei Auffinden von Kampfmittel und/oder Schadstoffkontaminationen ist auch der Auftraggeber sofort zu
informieren (Meldepflicht). Die Weisungen des Auftraggebers sind abzuwarten.
36. Einsatz mobiler Aufbereitungsanlagen an der Baustelle
(1)
Bei
Einsatz
von
Brecher-/Sortieranlagen
auf
der
Baustelle
müssen
die
erforderlichen
arbeitsschutztechnischen und ordnungsbehördlichen Voraussetzungen (i. d. R. Genehmigungen des
zuständigen Bezirksamtes) erfüllt sein und vor Erstellung der Anlagentechnik der ausschreibenden Stelle
vorgelegt werden. Angebote zum mobilen Einsatz von Aufbereitungstechnik auf der Baustelle sind als
Nebenangebote einzureichen.
(2)
Insbesondere beim Betrieb von Brecheranlagen ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass keine
Fundmunition in die Anlage gelangt. Ist dies aus verfahrenstechnischen Gründen nicht möglich, so sind die
zum Schutz der Arbeitnehmer und des Umfeldes erforderlichen Maßnahmen mit dem Landesamt für
Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und Technische Sicherheit (LAGetSi), Tel. (030) 902545 - 0 abzustimmen.
37. Verständigung in deutscher Sprache
Der Auftragnehmer hat sicher zu stellen, dass mit den Arbeitnehmern jederzeit problemlos eine
Verständigung in deutscher Sprache möglich ist. Dies gilt auch für den Fall, dass der Auftragnehmer
Nachunternehmer einsetzt.
38. Verschiedenes
(1)
Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers, insbesondere Zahlungs- und Lieferungsbedingungen sowie
Angaben über Erfüllungsort und Gerichtsstand, gelten nur dann, wenn sie vom Auftraggeber ausdrücklich
und schriftlich anerkannt worden sind.
(2)
Die Änderung oder Ergänzung des Vertrags sowie alle sonstigen sich aus dem Vertrag ergebenden oder mit
ihm im Zusammenhang stehenden rechtserheblichen Erklärungen bedürfen der Schriftform.
(3)
Sollte eine Vertragsbestimmung unwirksam sein, so ist deshalb nicht der ganze Vertrag unwirksam. Die
unwirksame Bestimmung ist durch eine dem Zusammenhang und dem Sinn des Vertrages entsprechende
Bestimmung zu ersetzen, falls sie nicht ersatzlos fortfallen kann.
BIM – Stand 27.08.2014
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LV: Maler- und Tapezierarbeiten
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Menge
Einheit
14
LV 14 - Maler- und Tapezierarbeiten
Einheitspreis
in EUR
1
10.06.2016
27.05.2016
Gesamtbetrag
in EUR
1. Bestandteil des Leistungsverzeichnisses sind
1. Bestandteil des Leistungsverzeichnisses sind
folgende Pläne
-
Anlage
Anlage
Anlage
Anlage
Anlage
Anlage
Anlage
Anlage
1:
2:
3:
4:
5:
6:
7:
8:
Grundriss KG
Grundriss EG Teilplan 1
Grundriss EG Teilplan 2
Grundriss 1.OG Teilplan
Grundriss 1.OG Teilplan
Grundriss 2.OG Teilplan
Grundriss 2.OG Teilplan
Schitt A - A
1
2
1
2
2. Angaben zur Baustelle
Die nachfolgend beschriebene Baumaßnahme wird in einer
außer Betrieb befindlichen Feuerwache durchgeführt,
d.h. die komplette Wachbesatzung ist ausgegliedert.
Das Gebäude, insbesondere die Fassade, steht unter
Denkmalschutz.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seine
Arbeitsweise und sein Verhalten dem anzupassen.
Insbesondere hat der AN darauf zu achten, das zu
schützende Bauteile nicht beschädigt und entsprechend
gesichert werden bzw. bestehende Sicherungen nicht
entfernt oder beschädigt werden.
Den Auflagen und Hinweisen der zuständigen
Denkmalschutzbehörde ist unbedingt Folge zu leisten.
Beschreibung Grundstück und Gebäude
Das Feuerwehrgebäude befindet sich im Berliner
Stadtteil Hermsdorf und erstreckt sich entlang der
Heinsestraße 24/25.
Es wurde im Jahre 1913 errichtet.
Der verputzte L-förmige Mauerwerksbau besteht aus
einem Längsflügel entlang der Heinsetraße und einem
Querflügel,
in welchen der markante Turm integriert ist.
Die Fassaden werden durch die Ausfahrtstore sowie die
in regelmäßigem Abstand angeordneten Fenster bestimmt.
Die Ausfahrtstore des Hauptflügels befinden sich an
der Straßen-und Hofseite, so dass in die
Fahrzeughallen auf beiden Seiten ein- und ausgefahren
werden kann.
Die Ausfahrtstore des Seitenflügels befinden sich nur
auf der Hofseite.
Das Gebäude ist ein klassischer Mauerwerksbau
mittlerer Höhe und besteht aus einer
Teilunterkellerung, Erdgeschoss,
1. Obergeschoss und Dachgeschoss, welches teilweise
ausgebaut ist.
Den oberen Abschluß des Gebäudes bildet ein Walmdach.
Die vertikale Erschließung der einzelnen Geschosse
erfolgt über drei Treppenhäuser, welche im EG jeweils
einen direkten Ausgang ins Freie besitzen.
Im EG sind die beiden Fahrzeughallen angeordnet.
Die Decken über KG sowie über EG im Bereich der
Fahrzeughallen sind massiv.
LV: Maler- und Tapezierarbeiten
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Menge
Einheit
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Einheitspreis
in EUR
2
10.06.2016
27.05.2016
Gesamtbetrag
in EUR
Als Decke über EG und 1. OG im Mittelbau ist jeweils
eine Holzbalkendecke vorhanden.
Im Inneren sind im Wesentlichen Mauerwerkswände als
Raumtrennwände und Flurbegrenzungen angeordnet.
In Teilbereichen wurden die vorhandenen Raumstrukturen
durch Trockenbauwände verändert.
Baustelleneinrichtung
Die Zuweisung der Baustelleneinrichtungsflächen
erfolgt bei der
Bauanlaufberatung durch die Bauüberwachung.
Die Flächen sind vom AN vor Beschädigung zu schützen
und nach Beendigung der Baumaßnahme in ihren
ursprünglichen Zustand
zu versetzen und an den AG zu übergeben.
Die Einrichtung, Vorhaltung und Beseitigung der
Baustelleneinrichtungen ist, wenn nicht gesondert
ausgeschrieben, Nebenleistung und in die EP
einzukalkulieren.
Bauaufzüge, Schuttrutschen etc. werden durch den
Auftraggeber nicht vorgehalten und sind, wenn diese
benötigt werden, Nebenleistung im Sinne der DIN 18299.
Die Übergabestellen für Strom und Wasser werden bei
der Bauanlaufberatung durch die Bauüberwachung
zugewiesen.
Ab diesen Übergabestellen
(Baustromverteiler/Wasseranschluß) hat der AN selbst
für die erforderlichen
Strom- und Wasseranschlußeinrichtungen zu sorgen.
Die Lagerung von Maschinen und Geräten auf der
Baustelle erfolgt auf eigenes Risiko. Der AG haftet
nicht für Schäden und Diebstähle.
Der Bauschutt des AN ist von diesem arbeitstäglich zu
entfernen.
3. Angaben zur Ausführung
-Bauablauf
Der Auftragnehmer hat zur ordnungsgemäßen Abwicklung
der Arbeiten eine sachverständige technische Aufsicht
zu
stellen und entsprechend zu bevollmächtigen.
Die durchzuführenden Leistungen sowie die Reihenfolge
der
Ausführung wird nach Auftragserteilung und in
Absprache mit
dem Bauleiter des AG festgelegt.
-Baulärm
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) ist
zwingend zu beachten.
Folgende Lärmimmissionswerte sind bei der Durchführung
der Baumaßnahme an der nächstliegenden, schutzwürdigen
Bebauung im Umfeld der Baustelle einzuhalten:
60 dB von 7.00 bis 18.00 Uhr
LV: Maler- und Tapezierarbeiten
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Menge
Einheit
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Einheitspreis
in EUR
3
10.06.2016
27.05.2016
Gesamtbetrag
in EUR
Auf der Baustelle dürfen nur schallgedämmte
Baumaschinen
eingesetzt werden. Die eingesetzten Baumaschinen
müssen den gültigen Vorschriften entsprechen.
-Schadstoffe
In Vorbereitung der Baumaßnahme wurde im Mai 2013 eine
Untersuchung des Gebäudes auf schadstoffhaltige
Baustoffe durchgeführt. Der Bericht dazu liegt vor.
Die dort benannten, bekannten Schadstoffe wurden im
Zuge der Abbrucharbeiten bereits vollständig ausgebaut.
Sollten während der Bauphase dennoch weitere
Schadstoffe vorgefunden werden, ist die Bauleitung
unverzüglich zu informieren.
In diesem Fall ist die BGR-128 sowie die jeweils
weiterführende
Vorschrift zwingend zu beachten.
-Sicherheits- und Gesundheitskoordinator
Für die Baumaßnahme wird ein
Gesundheitsschutzkoordinator
Dieser wird für die Maßnahme
aufstellen.
Sie wird Vertragsbestandteil
abgerufen
oder eingesehen werden.
Sicherheits- und
(SiGeKo) bestellt.
eine Baustellenordnung
und kann beim SiGeKo
Eine Gefährdungs- und Belastungsanalyse nach §5 und 6
des Arbeitsschutzgesetzes, sowie §10 und 11 der
Betriebssicherheitsverordnung ist für die
durchzuführenden
Arbeiten im Auftragsfall zu erstellen und dem SiGeKo
rechtzeitig
vor Beginn der Arbeiten unaufgefordert vorzulegen.
Die Kosten hierfür werden nicht gesondert vergütet und
sind in
die Einheitspreise einzurechnen.
Das Einhalten der Baustellenordnung sowie der
entsprechenden
Unfallverhütungsvorschriften (UVV) und der weiteren,
darüber hinaus gehenden, gesetzlichen Regelungen sind
zwingend
erforderlich.
Eine zusätzliche Vergütung kann hieraus nicht
abgeleitet werden.
Den Anordnungen des SiGeKo ist unbedingt Folge zu
leisten.
Der hierfür notwendige Aufwand wird nicht gesondert
vergütet
und ist in die Einheitspreise einzurechnen.
Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische
Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische
Spezifikationen, z. B. nationale Normen, mit denen
Europäische Normen umgesetzt werden, europäische
LV: Maler- und Tapezierarbeiten
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Menge
Einheit
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Einheitspreis
in EUR
4
10.06.2016
27.05.2016
Gesamtbetrag
in EUR
technische Zulassungen, gemeinsame technische
Spezifikationen, internationale Normen, Bezug genommen
wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: oder
gleichwertig, immer gleichwertige Technische
Spezifikationen in Bezug genommen.
14.01
Gerüste
14.01.0001
Aufbauen, Abbauen fahrbares Arbeitsgerüst
Aufbauen, Abbauen fahrbares Arbeitsgerüst, in Gebäuden,
einschl. Grundeinsatzzeit (4 Wochen),
Lastklasse 3 (2 kN/m2),
Standfläche waagerecht, direkt belastbar,
Höhe der obersten Gerüstlage über 2,00 - 2,50 m,
Raumhöhen bis 4,10 m
Ort: Fahrzeughallen
1,00
14.01.0002
weitere Vorhaltung fahrbares Gerüst
Gebrauchsüberlassung über die Grundeinsatzzeit hinaus
für fahrbares Arbeitsgerüst,
je weitere Woche,
Abrechnung in St. x Woche
2,00
14.01.0003
St
Gerüst für Malerarbeiten im Treppenhaus B
Gerüst für Malerarbeiten im Treppenhaus,
einschl. erforderlicher Absturzsicherungen,
aufbauen, während der Dauer der Arbeiten vorhalten und
wieder abbauen,
Ausführung nach Wahl des AN,
- Treppenhaus mit drei Geschossen (EG, 1.OG, 2.OG)
- zweiläufiger, gerader Treppenlauf
- Geschosshöhe : ca. 3,00 - 4,00 m
- Grundfläche: ca. 4,50/2,80 m
1,00
14.01.0005
St.W
Gerüst für Malerarbeiten im Treppenhaus A
Gerüst für Malerarbeiten im Treppenhaus,
einschl. erforderlicher Absturzsicherungen,
aufbauen, während der Dauer der Arbeiten vorhalten und
wieder abbauen,
Ausführung nach Wahl des AN,
- Treppenhaus mit vier Geschossen (KG, EG, 1.OG, 2.OG)
- zweiläufiger, gerader Treppenlauf
- Geschosshöhe : ca. 3,00 - 4,00 m
- Grundfläche: ca. 5,00/2,40 m
1,00
14.01.0004
St
St
Gerüst für Malerarbeiten im Treppenhaus C
Gerüst für Malerarbeiten im Treppenhaus,
einschl. erforderlicher Absturzsicherungen,
aufbauen, während der Dauer der Arbeiten vorhalten und
LV: Maler- und Tapezierarbeiten
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Menge
Einheit
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Einheitspreis
in EUR
5
10.06.2016
27.05.2016
Gesamtbetrag
in EUR
wieder abbauen,
Ausführung nach Wahl des AN,
- Treppenhaus mit zwei Geschossen, (EG, 1.OG)
- zweiläufiger, gerader Treppenlauf
- Geschosshöhe : ca. 2,50 - 3,00 m
- Grundfläche: ca. 7,00/3,50 m
1,00
14.01.0006
St
Gerüst für Malerarbeiten im Rutschschacht
Gerüst für Malerarbeiten im Feuerwehr-Rutschschacht,
aufbauen, während der Dauer der Arbeiten vorhalten und
wieder abbauen,
Ausführung nach Wahl des AN,
Schachthöhe ca. 6,10 m (2-geschossig)
Grundfläche: ca. 1,00/0,95 m
Behinderung durch mittige Rutschstange
1,00
St
Gesamtsumme:
LV: Maler- und Tapezierarbeiten
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Menge
Einheit
14.02
Maler- und Tapezierarbeiten
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Einheitspreis
in EUR
6
10.06.2016
27.05.2016
Gesamtbetrag
in EUR
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Die Ausführung der Arbeiten erfolgt im Innenbereich.
Es gehört zu den Aufgaben des Auftragnehmers, für die
Durchführung seiner Leistung den Untergrund
eigenverantwortlich auf Eignung zu prüfen.
Eventuelle Bedenken sind zusätzlich zu den in der VOB,
DIN 18363, Abschnitt 3.1.1, angeführten Punkten noch
vor Ausführung der Arbeiten schriftlich vorzubringen.
Trifft der Auftragnehmer auf Vorleistungen (z.B.
Grundierungen) anderer Unternehmer, verpflichtet er
sich, sich eigenverantwortlich die entsprechenden
Materialangaben zu besorgen, um die Verträglichkeit
des Anstriches auf vorhandenem Untergrund zu
gewährleisten.
Auch die Schichtenfolgen der vom AN auszuführenden
Leistungen (z.B. Spachtelung, Grundierung, Anstrich)
sind aufeinander abzustimmen.
Im Besonderen hat der Auftragnehmer darauf zu achten,
dass zu schützende Bauteile wie Böden, Fenster,
Beschläge, Türen, Heizkörper, Heizleitungen etc.
abgedeckt werden und das Abdeckmaterial nach
Ausführung der Leistung ohne Rückstände entfernt wird.
Glasflächen sind besonders sorgfältig abzudecken und
vor Silikaten und Mineralfarben zu schützen. Zeigen
sich bei der Abnahme Mängel, so werden diese auf
Kosten des Auftragnehmers reguliert.
Die Schutzmaßnahmen sind als Nebenleistung gemäß VOB/C
in die Einheitspreise einzurechnen.
Gerüste bis 2,00 m Arbeitsbühnenhöhe (= bis 4,0 m
Raumhöhe) sind gemäß VOB/C als Nebenleistungen in die
Einheitspreise einzurechnen.
Für höhere Arbeitsbühnenhöhen (z.B. Treppenhäuser,
Fahrzeughalle) sind die erforderlichen Gerüste gemäß
Leistungsposition im LV abzurechnen.
Farbreste, leere Farb- und Kleberbehälter, mit Farbe,
Kleber oder Lösungsmittel getränkte und stark
verschmutzte Stoffe sind gemäß den öffentlichen
Bestimmungen auf einer Sondermülldeponie zu entsorgen.
Eine gesonderte Vergütung wird hierfür nicht gewährt.
Auf Verlangen des Auftraggebers ist ein entsprechender
Nachweis vorzulegen.
Nach Abschluß der Arbeiten verpflichtet sich der
Auftragnehmer, dem Auftraggeber eine
Baustellen-Materialliste zu übergeben, in der das
verwendete Anstrichmaterial, gegliedert nach
Verwendungszweck, Fabrikat, Hersteller aufgeführt ist,
um zu einem späteren Zeitpunkt farbengleiche Mischung
und Herstellung nachbestellen zu können.
Im Weiteren verpflichtet sich der Auftragnehmer, für
geringfügige Ausbesserungen ausreichend Restfarben zu
hinterlassen.
LV: Maler- und Tapezierarbeiten
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Menge
Einheit
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Einheitspreis
in EUR
7
10.06.2016
27.05.2016
Gesamtbetrag
in EUR
Vorbereitende Arbeiten
Vorbereitende Arbeiten
14.02.0001
Besondere Schutzabdeckung
Besondere Schutzabdeckung von staub- und
schmutzempfindlichen
Einrichtungsgegenständen, wie Waschbecken, Leuchten,
techn. Geräten u.ä.
aus Kunststofffolie, Stöße überlappen, Ränder kleben,
herstellen, unterhalten und nach Abschluss der
Arbeiten beseitigen,
Ausführung nach Anweisung der Bauleitung.
80,00
14.02.0002
Bolzen, Anker, Haken und sonstige, störende
Kleineisenteile entfernen
Bolzen, Anker, Haken und sonstige, störende
Kleineisenteile entfernen
und entsorgen incl. verspachteln der Löcher,
putzbündig.
150,00
14.02.0003
m2
Entfernen von Tapeten aus Papier, an Decken
Entfernen von Tapeten aus Papier,
auch Strukturtapeten und Rauhfaser mit Anstrich, bis 3
Lagen,
an Decken, in Räumen, Raumhöhe bis 3,50 m,
incl. Entsorgung.
30,00
14.02.0006
m2
Entfernen von Tapeten aus Papier, an Wänden
Entfernen von Tapeten aus Papier,
auch Strukturtapeten und Rauhfaser mit Anstrich, bis 3
Lagen,
an Wänden, in Räumen und Fluren,
Raumhöhe: bis 3,50 m,
incl. Entsorgung.
930,00
14.02.0005
St
Reinigung Boden, Zementestrich
Reinigen des Untergrundes aus Zementestrich für
Versieglungsanstriche,
Verunreinigungen, Staub, trennend wirkende Substanzen,
Mörtel- und
Staubreste entfernen, Verfahren nach Wahl des AN, z.B.
Kugelstrahlen,
Leistung incl. fachgerechter Entsorgung anfallenden
Materials.
34,00
14.02.0004
m2
m2
Beschichtung an Wänden entfernen, auf Putz
Entfernen der Beschichtung bis zur tragfähigen
LV: Maler- und Tapezierarbeiten
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Menge
Einheit
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Einheitspreis
in EUR
8
10.06.2016
27.05.2016
Gesamtbetrag
in EUR
Schicht, an Wand
Untergrund: Putz, MG II
vorhandene Beschichtung: Dispersions- und
Silikatfarben, teilweise mit Latex,
einschl. entfernen von groben Verschmutzungen,
anfallende Stoffe entsorgen,
Untergrund auf Eignung, Trag- und Haftfähigkeit prüfen,
Ausführungsort: Treppenhäuser, Flure, Räume
Raumhöhe: bis 4,00 m
820,00
14.02.0007
Beschichtung an Wänden entfernen, auf Putz/Beton
Entfernen der Beschichtung bis zur tragfähigen
Schicht, an Wand
Untergrund: Putz, MG P II, z.T. Beton,
vorhandene Beschichtung: Dispersions- und
Silikatfarben, teilweise mit Latex,
einschl. entfernen von groben Verschmutzungen,
anfallende Stoffe entsorgen,
Untergrund auf Eignung, Trag- und Haftfähigkeit prüfen,
Achtung: Behinderung durch Leitungen, Rohre, Konsolen
Raumhöhe: über 3,00 - 4,10 m
Ausführungsort: Fahrzeughallen, oberhalb Fliesen- oder
Klinkersockel
145,00
14.02.0008
m2
Entfernen Besch ablaugen, Wand
Entfernen der Beschichtung bis zur tragfähigen
Schicht, an Wand,
Untergrund: Putz, MG II,
Untergrund auf Eignung, Tragfähigkeit und
Haftfähigkeit prüfen,
Beschichtung aus Öl- oder Lackfarbe,
Flächen ablaugen, nachwaschen und säubern, lose
Anstrichteile entfernen,
anfallendes Material fachgerecht Entsorgung,
Arbeitshöhe: bis 1,60 m
Ort: Sockel in Treppenhaus, Fluren, Räumen
880,00
14.02.0010
m2
Beschichtung an Stützen entfernen, auf Putz/Beton
Entfernen der Beschichtung bis zur tragfähigen
Schicht, an Stützen,
Untergrund: Putz, MG P II / Beton,
vorhandene Beschichtung: Dispersions- und
Silikatfarben, teilweise mit Latex,
einschl. entfernen von groben Verschmutzungen,
anfallende Stoffe entsorgen,
Untergrund auf Eignung, Trag- und Haftfähigkeit prüfen,
Raumhöhe: über 3,00 - 4,10 m
Ausführungsort: Fahrzeughallen, oberhalb Fliesen- oder
Klinkersockel
32,00
14.02.0009
m2
m2
Beschichtung an Decken entfernen, auf Putz/GK
Entfernen der Beschichtung bis zur tragfähigen
LV: Maler- und Tapezierarbeiten
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Menge
Einheit
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Einheitspreis
in EUR
9
10.06.2016
27.05.2016
Gesamtbetrag
in EUR
Schicht,
an Decken
Untergrund: Putz, MG II und vorhandene
U-Decken/Verkofferungen aus GK,
vorhandene Beschichtung: Dispersions- und
Silikatfarben, teilweise mit Latex,
einschl. entfernen von groben Verschmutzungen,
anfallende Stoffe entsorgen,
Untergrund auf Eignung, Trag- und Haftfähigkeit prüfen,
Ausführungsort: Flure, Räume
Raumhöhe: bis 4,00 m
220,00
14.02.0011
Beschichtung an Decken und Unterzügen entfernen, auf
Putz/Beton
Entfernen der Beschichtung bis zur tragfähigen
Schicht,
an Decken und Unterzügen,
Untergrund: Putz, MG P II, z.T. Beton,
vorhandene Beschichtung: Dispersions- und
Silikatfarben, teilweise mit Latex,
einschl. entfernen von groben Verschmutzungen,
anfallende Stoffe entsorgen,
Untergrund auf Eignung, Trag- und Haftfähigkeit prüfen,
Achtung: Behinderung durch Leitungen, Rohre, Konsolen
Raumhöhe: über 3,00 - 4,10 m
Ausführungsort: Fahrzeughallen
500,00
14.02.0012
m2
Beschichtung an Treppenuntersichten entfernen
Entfernen der Beschichtung bis zur tragfähigen
Schicht,
an Treppen- und Podestuntersichten,
Untergrund: Putz oder GK-platten,
vorhandene Beschichtung: Dispersions- und
Silikatfarben, teilweise mit Latex,
einschl. entfernen von groben Verschmutzungen,
anfallende Stoffe entsorgen,
Untergrund auf Eignung, Trag- und Haftfähigkeit prüfen,
Ausführungsort: Treppenhaus A + B
45,00
14.02.0013
m2
m2
Fluatieren und nachwaschen, Wände
Fluatieren und nachwaschen von Nachputzstellen,
stark und unregelmäßig saugenden Putzflächen,
frischem Putz u.ä., in Teilflächen,
nach Herstellervorschrift,
an Wand mit geglättetem Putz, Mörtelgruppe P II,
Ausführung auch in Treppenhäusern.
200,00
m2
LV: Maler- und Tapezierarbeiten
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Menge
14.02.0014
Grundierung mit Tiefengrund, an Wand mit Putz,
Grundierung mit lösungsmittelfreiem Tiefengrund, an
Wand
mit Putz, z.T. Beton, haftverbessernd, festigend,
Ausführung in Treppenhäusern, Fluren, Räumen,
Fahrzeughallen
2.400,00
14.02.0015
m2
m2
Grundierung mit Tiefengrund, an Decke mit GK
Grundierung mit lösungsmittelfreiem Tiefengrund, an
Decken
und Dachschrägen mit Bekleidung aus Gipskarton,
haftverbessernd, festigend,
Ausführung in Treppenhäusern, Fluren, Räumen
275,00
14.02.0019
m2
Grundierung mit Tiefengrund, an Decke mit Putz
Grundierung mit lösungsmittelfreiem Tiefengrund, an
Decken und Unterzügen,
mit Putz, z.T. Beton,
haftverbessernd, festigend,
Ausführung in Treppenhäusern, Fluren, Räumen,
Fahrzeughallen
610,00
14.02.0018
m2
Grundierung mit Tiefengrund, an Wänden, GK
Grundierung mit lösungsmittelfreiem Tiefengrund, an
Wänden,
Schächten, Verkofferungen u.ä. aus Gipskarton,
haftverbessernd, festigend,
Ausführung in Treppenhäusern, Fluren, Räumen
350,00
14.02.0017
Einheitspreis
in EUR
Grundierung mit Tiefengrund, an Stützen. mit Putz,
Grundierung mit lösungsmittelfreiem Tiefengrund, an
Stützen,
mit Putz /Beton, haftverbessernd, festigend,
Ausführungsort: Fahrzeughallen
32,00
14.02.0016
Einheit
Seite:
Datum:
LV-Datum:
m2
Grundierung mit Tiefengrund, an Treppenuntersichten
Grundierung mit lösungsmittelfreiem Tiefengrund, an
Treppen- und Podestuntersichten,
Untergrund: Putz oder GK-platten,
haftverbessernd, festigend,
Ausführung in Treppenhäusern, Fluren, Räumen
45,00
m2
10
10.06.2016
27.05.2016
Gesamtbetrag
in EUR
LV: Maler- und Tapezierarbeiten
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Menge
14.02.0020
Überspannen rissegefährderter Flächen, an Decken und
Wänden,
Überspannen rissegefährderter Flächen, an Decken und
Wänden,
Ecken, Kanten etc., auch in Treppenhäusern, mit
Malergewebe,
incl. Vorbehandlung und Spachtelung.
200,00
Einheit
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Einheitspreis
in EUR
11
10.06.2016
27.05.2016
Gesamtbetrag
in EUR
m2
Spachtelarbeiten Wände und Decken
Spachtelarbeiten Wände und Decken
14.02.0021
Wand Dispersions-Spachtelmasse 1x spachteln
Wand mit Putz, Putzmörtel P II, Oberfläche gerieben
oder geglättet,
mit Dispersionsspachtelmasse einmal spachteln,
ganzflächig,
Leistung einschl. Nachschleifen, Abstauben und
Nachgrundieren,
zur Aufnahme von Anstrichen,
Raumhöhe: bis 4,00 m
Ausführung nur auf Anordnung des AG.
300,00
14.02.0022
Wand Dispersions-Spachtelmasse 1x spachteln, Teilflächen
Wand mit Putz, Putzmörtel P II, Oberfläche gerieben
oder geglättet,
mit Dispersionsspachtelmasse einmal spachteln,
ganzflächig,
Leistung einschl. Nachschleifen, Abstauben und
Nachgrundieren,
zur Aufnahme von Anstrichen,
Ausführung in Teilflächen bis 2,00 m2
z.B. unter Innenfensterbänken, zugesetzten und
verputzen Öffnungen u.ä.
Oberfläche angleichen an Bestand,
Ausführung nur auf Anordnung des AG.
50,00
14.02.0023
m2
Wand Dispersions-Spachtelmasse Teilspachteln 30 %
Wand mit Putz, Putzmörtel P II, Oberfläche gerieben
oder geglättet,
mit Dispersionsspachtelmasse spachteln
als Teilspachtelung, Flächenanteil ca. 30 %
Leistung einschl. Nachschleifen, Abstauben und
Nachgrundieren,
zur Aufnahme von Anstrichen,
Raumhöhe: bis 4,00 m
Ausführung nur auf Anordnung des AG,
Abrechnung: Gesamtfläche der betroffenen Wände
980,00
14.02.0024
m2
m2
Leibung 1x spachteln, b bis 20 cm
Leibungen mit Putz, Putzmörtel P II, Oberfläche
LV: Maler- und Tapezierarbeiten
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Menge
Einheit
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Einheitspreis
in EUR
gerieben oder geglättet,
mit Dispersionsspachtelmasse einmal spachteln,
ganzflächig,
Leistung einschl. Nachschleifen, Abstauben und
Nachgrundieren,
zur Aufnahme von Anstrichen,
Leibungsbreite: bis 20 cm
Ausführung nur auf Anordnung des AG.
80,00
14.02.0025
Leibung 1x spachteln, b 20-30 cm
Leibungen mit Putz, Putzmörtel P II, Oberfläche
gerieben oder geglättet,
mit Dispersionsspachtelmasse einmal spachteln,
ganzflächig,
Leistung einschl. Nachschleifen, Abstauben und
Nachgrundieren,
zur Aufnahme von Anstrichen,
Leibungsbreite: über 20 - 30 cm
Ausführung nur auf Anordnung des AG.
105,00
14.02.0026
m
Leibung 1x spachteln, b 40-60 cm
Leibungen mit Putz, Putzmörtel P II, Oberfläche
gerieben oder geglättet,
mit Dispersionsspachtelmasse einmal spachteln,
ganzflächig,
Leistung einschl. Nachschleifen, Abstauben und
Nachgrundieren,
zur Aufnahme von Anstrichen,
Leibungsbreite: über 40 - 60 cm
Ausführung nur auf Anordnung des AG.
10,00
14.02.0028
m
Leibung 1x spachteln, b 30-40 cm
Leibungen mit Putz, Putzmörtel P II, Oberfläche
gerieben oder geglättet,
mit Dispersionsspachtelmasse einmal spachteln,
ganzflächig,
Leistung einschl. Nachschleifen, Abstauben und
Nachgrundieren,
zur Aufnahme von Anstrichen,
Leibungsbreite: über 30 - 40 cm
Ausführung nur auf Anordnung des AG.
15,00
14.02.0027
m
m
Decke Dispersions-Spachtelmasse Teilspachteln 30 %
Decke, Untergrund Stahlbeton, z.T. Putzmörtel P II,
Oberfläche gerieben oder geglättet,
mit Dispersionsspachtelmasse spachteln
als Teilspachtelung, Flächenanteil ca. 30 %
Leistung einschl. Nachschleifen, Abstauben und
Nachgrundieren,
zur Aufnahme von Anstrichen,
Raumhöhe: bis 4,10 m
Ausführung nur auf Anordnung des AG,
12
10.06.2016
27.05.2016
Gesamtbetrag
in EUR
LV: Maler- und Tapezierarbeiten
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Menge
Einheit
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Einheitspreis
in EUR
13
10.06.2016
27.05.2016
Gesamtbetrag
in EUR
Abrechnung: Gesamtfläche der betroffenen Decken
50,00
m2
Anstrich Fußböden
Anstrich Fußböden
14.02.0029
Scheinfuge/Riss schließen 2K-Reaktionsharz-Fugenmasse
Kraftschlüssiges Schließen von Rissen im Estrich mit
Zweikomponenten-Epoxidharz,
incl. reinigen und vorbehandeln der Rissflanken gemäß
Herstellervorschrift,
Material passend zum Anstrichsystem.
5,00
14.02.0030
Boden versiegeln incl. grundieren
Boden, innen, Untergrund Zementestrich, versiegeln
einschl. grundieren,
mit Mehrkomponenten-Epoxidharz-System,
wasserverdünnbar,
lösemittelfrei, deckend, hellgetönt,
Farbton nach Auswahl des AG aus der Standardkollektion
des Herstellers,
Beanspruchung mechanisch, gering,
Auftragsmenge und Verarbeitung gemäß
Herstellervorschriften.
34,00
14.02.0031
m2
Sockel versiegeln incl. grundieren
Sockelstreifen, innen, Untergrund Putz, versiegeln
einschl. grundieren,
mit Mehrkomponenten-Epoxidharz-System wie vorhergehend
beschrieben,
passend zur Bodenversiegelung,
Sockelhöhe: 15 cm.
35,00
14.02.0032
m
m
Überholungsbeschichtung an Setzstufen
Überholungsbeschichtung an Setzstufen und
Treppenwangen, innen,
auf vorhandenen Lackfarbenanstrichen,
Untergrund: Beton, Werkstein
wie folgt:
- Untergund auf Eignung, Tragfähigkeit und
Haftfähigkeit prüfen
- Reinigen den Untergrundes von Staub, losen
Anstrichteilen u.ä.,
z.B. durch anlaugen, nachwaschen
- Grundierung der Schadstellen
- Zwischenanstrich
- Schlussanstrich
Nassabriebbeständigkeit Klasse 2 DIN EN 13300
(scheuerbeständig).
stumpfmatt,
Farbton: nach RAL, nach Wahl des AG aus der
LV: Maler- und Tapezierarbeiten
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Menge
Einheit
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Einheitspreis
in EUR
14
10.06.2016
27.05.2016
Gesamtbetrag
in EUR
Standardpalette des Hersteller
1,50
m2
Anstriche und Tapezierarbeiten auf Wänden und Decken
Anstriche und Tapezierarbeiten auf Wänden und Decken
14.02.0033
Flächenarmierung Vlieseinlage Glasfaser Wand
Flächenarmierung mit Vlieseinlage aus Glasfaser, an
Wänden,
Oberfläche glatt,
Ausführung in Fluren, Räumen und Treppenhäusern,
Ausführung nur auf Anordnung des AG.
80,00
14.02.0034
Flächenarmierung Vlieseinlage Glasfaser Decke
Flächenarmierung mit Vlieseinlage aus Glasfaser, an
Decken,
Oberfläche glatt,
Ausführung in Fluren, Räumen und Treppenhäusern,
Ausführung nur auf Anordnung des AG.
20,00
14.02.0035
m2
Grundierung auf Vliesarmierung an Decken,
Grundierung auf Vliesarmierung an Decken,
zum Anstrichsystem passend, nach Herstellervorschrift.
20,00
14.02.0037
m2
Grundierung auf Vliesarmierung an Wänden,
Grundierung auf Vliesarmierung an Wänden,
zum Anstrichsystem passend, nach Herstellervorschrift.
80,00
14.02.0036
m2
m2
Dispersionsanstrich Wand, 3-lagig, TH
Beschichtung mit Dispersionsfarbe, an Wänden, innen,
wasserverdünnbar, diffusionsoffen und verfestigend,
lösungsmittelfrei,
volldeckend,
Untergrund: Putzmörtel P II, (Alt- und Neuputze), z.T.
glatt gespachtelt,
und GK-Platten, teilweise mit
Glasvlies-Flächenarmierung
bestehend aus:
- Grundanstrich für Dispersionsfarbe,
- Zwischenanstrich
- Schlussanstrich,
Nassabriebbeständigkeit Klasse 2 DIN EN 13300
(scheuerbeständig).
stumpfmatt,
Farbton: weiß oder hellgetönt, nach Wahl des AG und
LV: Maler- und Tapezierarbeiten
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Menge
Einheit
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Einheitspreis
in EUR
15
10.06.2016
27.05.2016
Gesamtbetrag
in EUR
Vorgabe Denkmalpflege
Ausführung in Treppenhäusern A und B
285,00
14.02.0038
Dispersionsanstrich Wand, 3-lagig, RH bis 4,00 m
Beschichtung mit Dispersionsfarbe, an Wänden, innen,
wasserverdünnbar, diffusionsoffen und verfestigend,
lösungsmittelfrei,
volldeckend,
wie vorhergehend beschrieben, jedoch
Ausführung in Fluren und Räumen, Raumhöhe bis 4,00 m
1.180,00
14.02.0039
m2
Dispersionsanstrich Wand, 3-lagig, FZ-Halle, RH bis 4,10 m
Beschichtung mit Dispersionsfarbe, an Wänden, innen,
wasserverdünnbar, diffusionsoffen und verfestigend,
lösungsmittelfrei,
volldeckend,
wie vorhergehend beschrieben, jedoch
Ausführung in Fahrzeughallen, oberhalb Fliesen- oder
Klinkersockel
Raumhöhe bis 4,10 m
Achtung: Behinderung durch Leitungen, Rohre, Konsolen
145,00
14.02.0041
m2
Dispersionsanstrich Wand, 3-lagig, mit funizidem
Zusatzstoff
Beschichtung mit Dispersionsfarbe, an Wänden, innen,
wasserverdünnbar, diffusionsoffen und verfestigend,
lösungsmittelfrei,
volldeckend,
wie vorhergehend beschrieben, jedoch mit fungiziden
Zusatzstoffen,
Ausführung in Räumen, überwiegend oberhalb von
Fliesensockeln,
Raumhöhe bis 4,00 m
210,00
14.02.0040
m2
m2
Dispersionsanstrich Stützen, 3-lagig, FZ-Halle, RH bis
4,10 m
Beschichtung mit Dispersionsfarbe, an Stützen,
rechteckig, innen,
wasserverdünnbar, diffusionsoffen und verfestigend,
lösungsmittelfrei,
volldeckend,
Untergrund: Beton oder Putzmörtel P II, (Alt- und
Neuputze)
bestehend aus:
- Grundanstrich für Dispersionsfarbe,
- Zwischenanstrich
- Schlussanstrich,
Nassabriebbeständigkeit Klasse 2 DIN EN 13300
(scheuerbeständig).
stumpfmatt,
Farbton: weiß oder hellgetönt, nach Wahl des AG
LV: Maler- und Tapezierarbeiten
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Menge
Einheit
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Einheitspreis
in EUR
16
10.06.2016
27.05.2016
Gesamtbetrag
in EUR
Ausführung in Fahrzeughallen, oberhalb Fliesen- oder
Klinkersockel
Raumhöhe bis 4,10 m
Achtung: Behinderung durch Leitungen, Rohre, Konsolen
32,00
14.02.0042
Anstrich Sanierputz, Wand, 3-lagig, FZ-Halle, RH bis 4,10
m
Anstrich auf Sanierputz gem. WTA-Richtlinie, an
Wänden, innen,
mit Silikatfarbe, passend zum Putzsystem,
bestehend aus:
- Grundanstrich
- Zwischenanstrich
- Schlussanstrich,
Nassabriebbeständigkeit Klasse 2 DIN EN 13300
(scheuerbeständig).
stumpfmatt,
Farbton: weiß oder hellgetönt, nach Wahl des AG,
Ausführung in Fahrzeughallen, oberhalb Fliesen- oder
Klinkersockel
Raumhöhe bis 4,10 m
Achtung: Behinderung durch Leitungen, Rohre, Konsolen
36,00
14.02.0043
m2
Dispersionsanstrich Wand, 2-lagig, auf Rauhfaser
Beschichtung mit Dispersionsfarbe, an Wänden, innen,
auf Rauhfasertapete wie vor beschrieben,
wasserverdünnbar, diffusionsoffen, lösungsmittelfrei,
volldeckend,
bestehend aus:
- Grundanstrich für Dispersionsfarbe,
- Schlussanstrich,
Nassabriebbeständigkeit Klasse 2 DIN EN 13300
(scheuerbeständig).
stumpfmatt,
Farbton: weiß oder hellgetönt, nach Wahl des AG und
Vorgabe Denkmalpflege
930,00
14.02.0045
m2
Tapezieren von Wänden mit Rauhfasertapete
Tapezieren von Wänden mit Rauhfasertapete
für nachträgliche Beschichtung,
Struktur: mittlere Körnung,
hoch strapazierfähig,
Untergrund: Putz, gespachtelt, Gipskarton
Ausführung überwiegend in Räumen
Raumhöhe bis 4,00b m
930,00
14.02.0044
m2
m2
Überholungsbeschichtung Wand, 1-lagig, TH
Überholungsbeschichtung mit Dispersionsfarbe, an
Wänden, innen,
wasserverdünnbar, diffusionsoffen und verfestigend,
lösungsmittelfrei,
volldeckend,
LV: Maler- und Tapezierarbeiten
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Menge
Einheit
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Einheitspreis
in EUR
17
10.06.2016
27.05.2016
Gesamtbetrag
in EUR
auf vorhandenen Anstrichen,
Untergrund: Putz, GK-Platten, z.T. mit Tapete beklebt,
wie folgt:
- Reinigen den Untergrundes von Staub, losen
Anstrichteilen u.ä.
- Ausbesserung von einzelnen kleinen Schäden in der
Altbeschichtung und
im Untergrund gem. DIN 18363, Pkt. 4.1.6
- Grundierung der ausgebesserten Stellen
- Schlussanstrich
Nassabriebbeständigkeit Klasse 2 DIN EN 13300
(scheuerbeständig).
stumpfmatt,
Farbton: weiß oder hellgetönt, nach Wahl des AG und
Vorgabe Denkmalpflege
Ausführung in Treppenhaus C
135,00
14.02.0046
Überholungsbeschichtung Wand, 1-lagig, Räume
Überholungsbeschichtung mit Dispersionsfarbe, an
Wänden, innen,
wie vorhergehend beschrieben, jedoch
Ausführung in Räumen, Raumhöhe bis 4,00 m
595,00
14.02.0047
m
Rauhfaser + Anstrich Leibung, 20 - 30 cm
Rauhfasertapete und Anstrich mit Dispersionsfarbe,
2-lagig,
incl. Grundierung wie in Vorpositionen beschrieben,
jedoch auf Leibungen
Leibungstiefe: über 20 - 30 cm
85,00
14.02.0049
m2
Rauhfaser +Anstrich Leibung, bis 20 cm
Rauhfasertapete und Anstrich mit Dispersionsfarbe,
2-lagig,
incl. Grundierung wie in Vorpositionen beschrieben,
jedoch auf Leibungen
Leibungstiefe: bis 20 cm
165,00
14.02.0048
m2
m
Rauhfaser + Anstrich Leibung, 30 - 40 cm
Rauhfasertapete und Anstrich mit Dispersionsfarbe,
2-lagig,
incl. Grundierung wie in Vorpositionen beschrieben,
jedoch auf Leibungen
Leibungstiefe: über 30 - 40 cm
6,00
m
LV: Maler- und Tapezierarbeiten
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Menge
14.02.0050
Anstrich Leibung, bis 20 cm
Anstrich mit Dispersionsfarbe, 3-lagig,
incl. Grundierung wie in Vorpositionen beschrieben,
jedoch auf Leibungen
Leibungstiefe: bis 20 cm
60,00
14.02.0051
m
m
Überholungsanstrich Leibung, bis 20 cm
Überholungs-Anstrich mit Dispersionsfarbe, 1-lagig,
incl. Untergrundvorbereitung wie in Vorpositionen
beschrieben,
jedoch auf Leibungen
Leibungstiefe: bis 20 cm
45,00
14.02.0056
m
Anstrich Silikatfarbe Leibung, 30 - 40 cm
Anstrich mit Silikatfarbe auf Sanierputz, 3-lagig,
incl. Grundierung wie in Vorpositionen beschrieben,
jedoch auf Leibungen
Leibungstiefe: über 40 - 60 cm
45,00
14.02.0055
m
Anstrich Leibung, 30 - 40 cm
Anstrich mit Dispersionsfarbe, 3-lagig,
incl. Grundierung wie in Vorpositionen beschrieben,
jedoch auf Leibungen
Leibungstiefe: über 40 - 60 cm
76,00
14.02.0054
m
Anstrich Leibung, 30 - 40 cm
Anstrich mit Dispersionsfarbe, 3-lagig,
incl. Grundierung wie in Vorpositionen beschrieben,
jedoch auf Leibungen
Leibungstiefe: über 30 - 40 cm
25,00
14.02.0053
Einheitspreis
in EUR
Anstrich Leibung, 20 - 30 cm
Anstrich mit Dispersionsfarbe, 3-lagig,
incl. Grundierung wie in Vorpositionen beschrieben,
jedoch auf Leibungen
Leibungstiefe: über 20 - 30 cm
100,00
14.02.0052
Einheit
Seite:
Datum:
LV-Datum:
m
Überholungsanstrich Leibung, 20 - 30 cm
Überholungs-Anstrich mit Dispersionsfarbe, 1-lagig,
incl. Untergrundvorbereitung wie in Vorpositionen
beschrieben,
jedoch auf Leibungen
Leibungstiefe: über 20 - 30 cm
20,00
m
18
10.06.2016
27.05.2016
Gesamtbetrag
in EUR
LV: Maler- und Tapezierarbeiten
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Menge
14.02.0057
Einfarbiges Absetzen von Wänden, in der Fläche,
mittelgetönt,
Einfarbiges Absetzen von Wänden, in der Fläche,
mittelgetönt,
einschl. aller rückstandsfreier Abklebearbeiten,
Farbton nach Vorgabe Amt für Denkmalpflege und
Abstimmung mit Architekten,
z.B. grau (Keim 9233) o.ä.
Ausführung z.B. in Türnischen, auf Brüstungs- und
Sockelbereichen
in Räumen, Fluren, Treppenhäusern
1.200,00
14.02.0058
m2
m2
Begleitstrich, d = 20 mm
Begleitstrich an Wänden, als Abschluss farbig
abgesetzter Sockelbereiche,
Breite 20 mm, einschl. aller rückstandsfreier
Abklebearbeiten,
dunkel getönt, z.B. rubinrot, braunrot o.ä.
Farbton nach Vorgabe Amt für Denkmalpflege und
Abstimmung mit Architekten
Ausführung in Fluren und Treppenhäusern.
120,00
14.02.0061
m2
Mehr- oder Minderkosten für Acrylat-Innenfarbe
Mehr- oder Minderkosten zur Beschichtung an Wänden,
innen,
mit Acrylat-Innenfarbe anstelle Dispersionsfarbe,
überwiegend in Sockelbereichen,
gut deckend, wasserabweisend, abwaschbar,
sehr strapazierfähig und abriebfest, diffusionsfähig,
lösungsmittelfrei,
bestehend aus:
- Grundanstrich für Acrylatfarbe
- Zwischenanstrich
- Schlussanstrich
Nassabriebbeständigkeit Klasse 1 DIN EN 13300 (hoch
waschbeständig)
Farbton: matt, mittel getönt nach Wahl des AG
Ausführung nur in Abstimmung mit AG
400,00
14.02.0060
Einheitspreis
in EUR
Einfarbiges Absetzen von Wänden, in der Fläche, wie
vorhergehend besch
rieben, jedoch dunkel getönt.
Einfarbiges Absetzen von Wänden, in der Fläche, wie
vorhergehend beschrieben, jedoch dunkel getönt.
165,00
14.02.0059
Einheit
Seite:
Datum:
LV-Datum:
m
Begleitstrich, d = 30 mm
Begleitstrich an Wänden wie vor beschrieben, jedoch
Breite 30 mm.
250,00
m
19
10.06.2016
27.05.2016
Gesamtbetrag
in EUR
LV: Maler- und Tapezierarbeiten
Menge
14.02.0062
Musterfläche
Anlegen einer Musterfläche für Wandanstrich mit farbig
abgesetztem
Brüstungs-/Sockelbereich und Begleitstrichen,
einschl. aller rückstandsfreier Abklebearbeiten,
Ausführung in Treppenhaus und Fluren,
zur Abstimmung mit dem Amt für Denkmalpflege.
14.02.0063
m2
m2
Dispersionsanstrich, Decken, 3-lagig, mit fungiziden
Zusatzstoffen
Beschichtung mit Dispersionsfarben, an Decken, innen,
wasserverdünnbar, diffusionsoffen und verfestigend,
lösungsmittelfrei,
volldeckend,
wie vorhergehend beschrieben, jedoch mit fungiziden
Zusatzstoffen,
Ausführung in Sanitär- und Feuchträumen,
Raumhöhe bis 4,00 m
70,00
14.02.0066
m2
Dispersionsanstrich, Decken, 3-lagig, h bis 4,00 m
Beschichtung mit Dispersionsfarben, an Decken,
Unterzügen, Verkofferungen,
innen,
wasserverdünnbar, diffusionsoffen und verfestigend,
lösungsmittelfrei,
volldeckend,
wie vorhergehend beschrieben, jedoch
Ausführung in Fluren und Räumen, Raumhöhe bis 4,00 m
280,00
14.02.0065
Gesamtbetrag
in EUR
Dispersionsanstrich, Decken, 3-lagig, TH
Beschichtung mit Dispersionsfarben, an Decken,
Dachschrägen
und Verkofferungen, innen,
wasserverdünnbar, diffusionsoffen und verfestigend,
lösungsmittelfrei, volldeckend,
Untergrund: Putz, z.T gespachtelt und Gipskarton
bestehend aus:
- Grundanstrich für Dispersionsfarbe,
wasserverdünnbar, verfestigen
- Zwischenanstrich
- Schlussanstrich,
Nassabriebbeständigkeit Klasse 3 DIN EN 13300
(waschbeständig),
stumpfmatt,
Farbton: weiß oder hellgetönt, nach Wahl des AG und
Vorgabe Denkmalpflege
Ausführung in Treppenhäusern A und B
35,00
14.02.0064
Einheitspreis
in EUR
20
10.06.2016
27.05.2016
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
10,00
Einheit
Seite:
Datum:
LV-Datum:
m2
Dispersionsanstrich, Decken, 3-lagig, FZ-Halle, h bis 4,10
m
Beschichtung mit Dispersionsfarben, an Decken,
Unterzügen, Verkofferungen, innen, wasserverdünnbar,
LV: Maler- und Tapezierarbeiten
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Menge
Einheit
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Einheitspreis
in EUR
21
10.06.2016
27.05.2016
Gesamtbetrag
in EUR
diffusionsoffen und verfestigend, lösungsmittelfrei,
volldeckend,
wie vorhergehend beschrieben, jedoch
Ausführung in Fahrzeughallen,
Raumhöhe bis 4,10 m
Achtung: Behinderung durch Leitungen, Rohre, Konsolen
500,00
14.02.0067
Dispersionsanstrich, Treppenuntersichten, 3-lagig, TH
Beschichtung mit Dispersionsfarben, an Treppen- und
Podestuntersichten,
wasserverdünnbar, diffusionsoffen und verfestigend,
lösungsmittelfrei,
volldeckend,
Untergrund: Putz oder GK-platten,
bestehend aus:
- Grundanstrich für Dispersionsfarbe,
wasserverdünnbar, verfestigen
- Zwischenanstrich
- Schlussanstrich,
Nassabriebbeständigkeit Klasse 3 DIN EN 13300
(waschbeständig),
stumpfmatt,
Farbton: weiß oder hellgetönt, nach Wahl des AG und
Vorgabe Denkmalpflege
Ausführung in Treppenhäusern A und B
45,00
14.02.0068
m2
m2
Überholungsbeschichtung Decke, 1-lagig, TH
Überholungsbeschichtung mit Dispersionsfarbe, an
Decken, innen,
wasserverdünnbar, diffusionsoffen und verfestigend,
lösungsmittelfrei,
volldeckend,
auf vorhandenen Anstrichen,
Untergrund: Putz, GK-Platten, z.T. mit Tapete beklebt,
wie folgt:
- Reinigen den Untergrundes von Staub, losen
Anstrichteilen u.ä.
- Ausbesserung von einzelnen kleinen Schäden in der
Altbeschichtung und
im Untergrund gem. DIN 18363, Pkt. 4.1.6
- Grundierung der ausgebesserten Stellen
- Schlussanstrich
Nassabriebbeständigkeit Klasse 3 DIN EN 13300
(waschbeständig),
stumpfmatt,
Farbton: weiß oder hellgetönt, nach Wahl des AG und
Vorgabe Denkmalpflege
Ausführung in Treppenhaus C
12,00
m2
LV: Maler- und Tapezierarbeiten
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Menge
14.02.0069
Überholungsbeschichtung Decke, 1-lagig, Räume
Überholungsbeschichtung mit Dispersionsfarbe, an
Decken, innen,
wie vorhergehend beschrieben, jedoch
Ausführung in Räumen, Raumhöhe bis 4,00 m
60,00
14.02.0070
Einheit
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Einheitspreis
in EUR
m2
m2
Anstrich Stahlbauteile
Anstrich Stahlbauteile
Erstbeschichtung Stahltüren und -zargen
Erstbeschichtung Bauteil Türen einschl. Eck- und
Umfassungszargen,
innen, Untergrund Stahl, verzinkt,
auf vorhandener Grundbeschichtung
wie folgt:
- Schadstellen im Grundanstrich ausbessern
- Zwischenbeschichtung aus Alkydharzlack,
- Schlussbeschichtung aus Alkydharzlack, seidenmatt,
Farbton: farbig nach RAL, nach Auswahl des AG
.
70,00
14.02.0072
m2
Überholungsbeschichtung Stahltüren und -zargen
Überholungsbeschichtung Bauteil Türen einschl. Eckund Umfassungszargen,
innen, Untergrund Stahl,
wie folgt:
- vorhandenen, intakten Anstrich auf Eignung, Tragund Haftfähigkeit
prüfen, lose Teile entfernen und Schadstellen
entrosten
- Flächen gründlich anschleifen und säubern
- Schadstellen grundieren mit Haftgrund
- Zwischenbeschichtung auf Alkydharzbasis
- Schlussbeschichtung auf Alkydharzbasis
voll deckend, seidenmatt
Farbton: farbig nach RAL, nach Auswahl des AG
35,00
14.02.0073
Gesamtbetrag
in EUR
Schad- und Schmutzstellen an neuen Anstrichen,
Schad- und Schmutzstellen an neuen Anstrichen,
auf Putz und Gipskarton, an Wänden und Decken,
nachbessern mit Dispersionsfarbe, einlagig,
in Teilflächen,
Oberflächenstruktur und Farbton an Bestand angleichen,
Ausführung in Abstimmung mit Bauleitung.
120,00
14.02.0071
22
10.06.2016
27.05.2016
m2
Überholungsbeschichtung Stahlgeländer
Überholungsbeschichtung Bauteil Vierkant- oder
Flachstahl,
z.B. an Geländern, Querschnitt bis 45/45 mm, innen,
wie folgt:
LV: Maler- und Tapezierarbeiten
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Menge
Einheit
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Einheitspreis
in EUR
- vorhandenen, intakten Anstrich auf Eignung, Tragund Haftfähigkeit
prüfen, lose Teile entfernen und Schadstellen
entrosten
- Flächen gründlich anschleifen und säubern
- Schadstellen grundieren mit Haftgrund
- Zwischenbeschichtung auf Alkydharzbasis
- Schlussbeschichtung auf Alkydharzbasis
voll deckend, seidenmatt
Farbton: farbig nach RAL, nach Auswahl des AG
.
5,00
14.02.0074
Überholungsbesch Heizrohr Alkydharzlack
Überholungsbeschichtung an Heiz-Rohrleitung, innen,
Untergrund Stahl, Beanspruchung durch
Betriebstemperaturen von +5 bis +120 Grad C,
Außendurchmesser bis 5 cm,
einschl. Befestigungen und Armaturen,
wie folgt:
- vorhandenen, intakten Anstrich auf Eignung, Tragund Haftfähigkeit
prüfen, lose Teile entfernen und Schadstellen
entrosten
- Flächen gründlich anschleifen und säubern
- Schadstellen grundieren mit Haftgrund
- Zwischenbeschichtung auf Alkydharzbasis
- Schlussbeschichtung auf Alkydharzbasis
voll deckend, seidenmatt
Farbton: weiß oder hell getönt nach Wahl des AG,
Ausführung nur in Einzelbereichen, in Abstimmung mit
Bauleitung
20,00
14.02.0075
m
Überholungsbeschichtung Heizkörper
Überholungsbeschichtung an Plattenheizkörper,
Untergrund Stahl,
Beanspruchung durch Betriebstemperaturen von +5 bis
+120 Grad C,
die Heizkörper bleiben eingebaut,
wie folgt:
- vorhandenen, intakten Anstrich auf Eignung, Tragund Haftfähigkeit
prüfen, lose Teile entfernen und Schadstellen
entrosten
- Flächen gründlich anschleifen und säubern
- Schadstellen grundieren mit Haftgrund
- Zwischenbeschichtung auf Alkydharzbasis
- Schlussbeschichtung auf Alkydharzbasis
voll deckend, seidenmatt
Farbton: weiß oder hell getönt nach Wahl des AG
Ausführung nur in Einzelbereichen, in Abstimmung mit
Bauleitung
15,00
14.02.0076
m
m2
Überholungsbeschichtung Gliederheizkörper
Überholungsbeschichtung Gliederheizkörper, Untergrund
Stahl,
23
10.06.2016
27.05.2016
Gesamtbetrag
in EUR
LV: Maler- und Tapezierarbeiten
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Menge
Einheit
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Einheitspreis
in EUR
Beanspruchung durch Betriebstemperaturen von +5 bis
+120 Grad C,
die Heizkörper bleiben eingebaut,
wie folgt:
- vorhandenen, intakten Anstrich auf Eignung, Tragund Haftfähigkeit
prüfen, lose Teile entfernen und Schadstellen
entrosten
- Flächen gründlich anschleifen und säubern
- Schadstellen grundieren mit Haftgrund
- Zwischenbeschichtung auf Alkydharzbasis
- Schlussbeschichtung auf Alkydharzbasis
voll deckend, seidenmatt
Farbton: weiß oder hell getönt nach Wahl des AG
Ausführung nur in Einzelbereichen, in Abstimmung mit
Bauleitung
10,00
14.02.0077
m2
Überholungsbeschichtung Stahlteile
Überholungsbeschichtung auf beschichteten Stahlteilen
verschiedener Art, innen,
wie z.B. Revisionsklappen mit Rahmen,
Kantenschutzschienen, Klappen,
Konsolen, Zargen u.ä. wie folgt:
- vorhand., intakten Anstrich auf Eignung, Trag- und
Haftfähigkeit prüfen,
lose Teile entfernen und Schadstellen entrosten
- Flächen gründlich anschleifen und säubern
- Schadstellen grundieren mit Haftgrund
- Zwischenbeschichtung auf Alkydharzbasis
- Schlussbeschichtung auf Alkydharzbasis
voll deckend, seidenmatt,
Farbton: weiß oder hell getönt nach Wahl des AG
.
15,00
m2
Anstrich Holzbauteile
Anstrich Holzbauteile
14.02.0078
Überholungsbesch Sockelleiste Holz Alkydharzlack
Überholungsbeschichtung an Sockelleiste, innen,
Untergrund Holz,
Abwicklung der Bearbeitungsflächen bis 10 cm,
wie folgt.
- Untergrund auf Trag- und Haftfähigkeit prüfen,
reinigen und anschleifen
- Schlussbeschichtung aus Alkydharzlack,
seidenmatt, deckend, hell- bis mittel getönt.
Farbton nach RAL in Abstimmung mit Architekt und
Festlegung Amt für
Denkmalschutz,
Ausführung in Teilbereichen nach Festlegung durch AG.
50,00
m
24
10.06.2016
27.05.2016
Gesamtbetrag
in EUR
LV: Maler- und Tapezierarbeiten
Menge
14.02.0079
Überholungsbesch Treppengeländer Alkydharzlack
Überholungsbeschichtung Treppengeländer, innen, als
Stabgeländer,
Untergrund Holz, Höhe ca. 100 cm,
mit profilierten Pfosten oder profilierten Füllfeldern
anstelle der Pfosten,
rechteckigen, glatten Füllstäben und Obergurt
(Handlauf), angerundet,
wie folgt.
- Untergrund auf Trag- und Haftfähigkeit prüfen,
reinigen und anschleifen
- kleine Fehlstellen und Löcher in geringem Umfang
auskitten und an
Bestandsoberfläche angleichen, nachschleifen
- Grundanstrich der schadhaften und ausgebesserten
Stellen
- Zwischenanstrich
- Schlussanstrich
seidenmatt, deckend, mehrfarbig
- Pfosten / Füllfelder: hell bis mittel getönt, z.B.
NCS S 3005-G20Y
- Handlauf: schwarz (Keim 9008)
- Sprossen: rubinrot, braunrot ( RAL 3003, 3011) o.ä.
Farbton in Abstimmung mit Architekt und Festlegung Amt
für Denkmalschutz.
14.02.0080
m2
Überholungsbesch Wangen Alkydharzlack
Überholungsbeschichtung der Treppenwangen,
Säulensockeln u.ä.
Untergrund Holz,
wie folgt.
- Untergrund auf Trag- und Haftfähigkeit prüfen,
reinigen und anschleifen
- kleinere Fehlstellen und Löcher in geringem Umfang
auskitten und an
Bestandsoberfläche angleichen, nachschleifen
- Grundanstrich der schadhaften und ausgebesserten
Stellen
- Zwischenanstrich
- Schlussanstrich
seidenmatt, deckend,
Farbton hell bis mittel getönt, z.B. NCS S 3005-G20Y
in Abstimmung mit Architekt und Festlegung Amt für
Denkmalschutz.
30,00
14.02.0081
Einheitspreis
in EUR
25
10.06.2016
27.05.2016
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
40,00
Einheit
Seite:
Datum:
LV-Datum:
m2
Überholungsbesch. Setzstufen Alkydharzlack
Überholungsbeschichtung der Setzstufen, leicht
profiliert,
Höhe: 16 - 18 cm, Untergrund Holz,
wie folgt.
- Untergrund auf Trag- und Haftfähigkeit prüfen,
reinigen und anschleifen
- kleinere Fehlstellen und Löcher in geringem Umfang
auskitten und an
Bestandsoberfläche angleichen, nachschleifen
- Grundanstrich der schadhaften und ausgebesserten
Stellen
- Zwischenanstrich
Gesamtbetrag
in EUR
LV: Maler- und Tapezierarbeiten
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Menge
Einheit
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Einheitspreis
in EUR
26
10.06.2016
27.05.2016
Gesamtbetrag
in EUR
- Schlussanstrich
seidenmatt, deckend,
Farbton hell bis mittel getönt, z.B. NCS S 3005-G20Y
in Abstimmung mit Architekt und Festlegung Amt für
Denkmalschutz.
18,00
14.02.0082
m2
Musterfläche
Anlegen einer Musterfläche für Anstrich
Treppengeländer
einschl. Wangen, Pfosten und Setzstufen, mehrfarbig
seidenmatt, deckend, mehrfarbig
- Pfosten / Füllfelder: hell bis mittel getönt, z.B.
NCS S 3005-G20Y
- Wangen, Setzstufen: hell bis mittel getönt, z.B. NCS
S 3005-G20Y
- Handlauf: schwarz (Keim 9008)
- Sprossen: rubinrot, braunrot ( RAL 3003, 3011) o.ä.
zur Abstimmung mit dem Amt für Denkmalpflege.
6,00
m2
Hinweis zu Bestandstüren
Hinweis zu Bestandstüren
Die nachfolgend beschriebenen, mit einem
Überholungsanstrich zu versehenden, bauzeitlichen
Türelemente einschl. Zargen sind mit bleihaltigen
Anstrichen versehen und entsprechend
schadstoffbelastet.
Die notwendigen Schutzmaßnahmen nach TRGS 505 sind zu
beachten und daraus entstehend Kosten sind in die EP
einzukalulieren.
Die tischlermäßige Aufarbeitung der Türen (richten,
gangbar machen der Beschläge, verspachteln von Rissen,
Schäden mit Holzkitt ausbessern)
erfolgt bauseits und ist nicht Bestandteil dieser
Leistung.
14.02.0083
Überholungsbeschichtung auf Holz-Türen einschl.
Futterrahmen, innen,
Überholungsbeschichtung auf Holz-Türen einschl.
Futterrahmen, innen,
Füllungstüren, profiliert, mit Zierleisten,
Holzfutterrahmen profiliert,
mit alten Öl- oder Lackfarbenanstrichen,
beidseitig, mit Alkydharzlack wie folgt:
- alten Anstrich auf Trag- und Haftfähigkeit prüfen
- lose Anstrichteile und Verschmutzungen abstoßen
- alte Öl- oder Lackfarbenanstriche anschleifen und
reinigen
- kleine Schäden mit Holzkitt nachkitten
- Grundanstrich der schadhaften und ausgebesserten
Stellen
- Zwischenanstrich
- Schlussanstrich
seidenmatt, deckend,
LV: Maler- und Tapezierarbeiten
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Menge
Einheit
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Einheitspreis
in EUR
27
10.06.2016
27.05.2016
Gesamtbetrag
in EUR
Farbton: hell bis mittel getönt, z.B. NCS S 3005-G20Y
in Abstimmung mit Architekt und Amt für Denkmalschutz.
154,00
14.02.0084
m2
Überholungsbeschichtung auf Holz-Türen, einschl.
vorhandener Holzzarge
n
Überholungsbeschichtung auf Holz-Türen, einschl.
vorhandener Holzzargen
(Stahlzargen gesondert)
wie vorhergehend beschrieben, jedoch
nicht profiliert,
volles, glattes Türblatt, z.T. mit Glasausschnitt.
60,00
m2
Sonstige Leistungen
Sonstige Leistungen
14.02.0085
Dauerelastische Verfugung von Anschlüssen
Dauerelastische Verfugung von Anschlüssen
an Türzargen, Fenstern, Treppenläufen, Einbauteilen
u.ä.,
vertikal und horizontal,
auf Acrylbasis, übersteichbar,
incl. Vorreinigen und Hinterfüllen der Fugen,
Fugenbreite : ca. 5 mm
1.200,00
14.02.0086
m
Dauerelastische Verfugung von Anschlüssen
Dauerelastische Verfugung von Anschlüssen
an Türzargen, Fenstern, Treppenläufen, Einbauteilen
u.ä.,
vertikal und horizontal, auf Silikonbasis,
incl. Vorreinigen und Hinterfüllen der Fugen,
Fugenbreite : ca. 5 mm
110,00
m
Stundenlohnarbeiten
Stundenlohnarbeiten
Stundenlohnarbeiten werden nur anerkannt, wenn sie
vorher durch den Auftraggeber oder dessen Vertreter
genehmigt wurden.
Stundenlohnzettel sind täglich bestätigen zu lassen.
14.02.0087
Facharbeiter/-in Stundenlohnarbeiten sämtliche
Kosten/Zuschläge
STLB-Bau 04/2015 091
Stundenlohnarbeiten durch Facharbeiter/-in
auf Anordnung des AG ausführen,
der Verrechnungssatz für die jeweilige Arbeitskraft
LV: Maler- und Tapezierarbeiten
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Menge
Einheit
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Einheitspreis
in EUR
28
10.06.2016
27.05.2016
Gesamtbetrag
in EUR
umfasst sämtliche Aufwendungen wie Lohn- und
Gehaltskosten, Lohn- und Gehaltsnebenkosten,
Zuschläge, lohngebundene und lohnabhängige Kosten,
sonstige Sozialkosten, Gemeinkosten, Wagnis und Gewinn.
5,00
h
Gesamtsumme:
LV: Maler- und Tapezierarbeiten
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Menge
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Einheit
Einheitspreis
in EUR
ZUSAMMENSTELLUNG
14
LV 14 - Maler- und Tapezierarbeiten
14.01
Gerüste
14.02
Maler- und Tapezierarbeiten
Gesamtbetrag:
UST 19,00 %:
Gesamtbetrag Brutto:
Etwaige Preisnachlässe sind an der im Angebotsschreiben bezeichneten
Stelle aufzuführen.
29
10.06.2016
27.05.2016
Gesamtbetrag
in EUR