VDE 8.1 PFA 23/24 Hallstadt-Zapfendorf - Eisenbahn

Außenstelle Nürnberg
Eilgutstr. 2
90443 Nürnberg
Az:621ppa-(A-N/Eb-2) 2,408
Datum: 30.07.2015
Planfeststellungsbeschluss
gemäß § 18 AEG
für das Vorhaben
Ausbaustrecke
Nürnberg – Ebensfeld
Planfeststellungsabschnitt Hallstadt - Zapfendorf
Bau-km 2,408 bis km 15,100
Vorhabenträger:
DB Netz AG
DB Station+Service AG
DB Energie GmbH
Großprojekt VDE 8
Goethestraße 4
Pfarrer Perabo Platz 2
Großer Brockhaus 5
80336 München
60326 Frankfurt a.M.
04103 Leipzig
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Ausbaustrecke Nürnberg-Ebensfeld
Planfeststellungsabschnitt Hallstadt-Zapfendorf (PFA 23/24), Bau-km 2,408 bis Bau-km 15,100“
Az.: 621ppa-(A-N/Eb-2) 2,408 vom 30.07.2015 – VMS-Nr: 3272575 -
Inhaltsverzeichnis
A.
Ve rfü g e n d e r Te il .................................................................................................1
1.
Be s c h lu s s ...........................................................................................................1
2.
P la n u n te rla g e n ...................................................................................................1
3.
P la n ä n d e ru n g e n / Erg än zu n g e n u n d ih re Ke n n ze ic h n u n g ............................. 18
4.
Wa s s e rre c htlic h e Erla ub n is s e u n d Bewillig u ng e n ........................................ 19
4.1.
Ge h o b e n e Erla u b n is für d ie Einric htu n g b a ulich e r An la g e n a n
Gewä s s e rn (d a u e rh aft) g e m ä ß §§ 15 u n d 36 WHG s owie
Gewä s s e ra u s b a u n a c h §§ 67, 68 WHG i.V.m . § 15 WHG ............................... 19
Ge h o b e n e Erla u b n is zum Ein brin g e n vo n An la g e n in d a s
Gru n dwa s s e r .................................................................................................... 19
Be s c h rä n kte Erla u b nis zu m b a u zeitlic h e n Ein brin g e n vo n
An la g e n in d a s Gru n dwas s e r .......................................................................... 21
Be s c h rä n kte Erla u b nis zu m Zuta g e fö rd ern vo n Gru n dwa s s er
u n d Ein leite n in o b e rird is c h e Gewäs s e r wä h re n d d e r Ba u zeit
(Wa s s e rh altu n g) ............................................................................................... 22
Be s c h rä n kte Erla u b nis fü r d a s b a u zeitlic h e Entn e h m e n,
Ab le ite n , Au fs ta u e n u nd Ab s e n ke n vo n Wa s s e r a u s
o b e rirdis c h e n Gewä s s e rn n a c h § 8 u n d § 10 WHG i.V.m . Art. 15
Ba y WG s owie § 9 Ab s . 1 Nrn. 1 u n d 2 WHG .................................................. 23
Ge h o b e n e Erla u b n is zur Einle itu n g vo n Gru n dwas s e r u n d vo n
Nie d e rs c h la g s wa s s e r au s Ba h n a n la g e n , Ba uwe rke n u n d
S tra ß e n ve rke h rs flä c h en in o b e rird is c h e Gewäs s e r ....................................... 24
Ge h o b e n e Erla u b n is zum Ein griff in Üb e rs c hwe m m u n g s g e bie te
a n o b e rird is c h e n Gewäs s e rn n a c h § 77 WHG (fa ktis c h ) ............................... 28
Ge h o b e n e Erla u b n is zum Ein griff fü r fe s tg e s etzte
Üb e rs c hwe m m u n g s -g eb ie te (§ 78 Ab s . 1 Nr. 6 WHG) ................................... 28
Ge h o b e n e Erla u b n is für d ie Einric htu n g b a ulich e r An la g e n a n
Gewä s s e rn (d a u e rh aft) g e m ä ß §§ 15 u n d 36 WHG in Ve rbin d u n g
Art. 20 Ba y WG ................................................................................................. 29
Be s c h rä n kte Erla u b nis fü r die Ein ric h tu n g b a ulic h e r An la g e n a n
Gewä s s e rn n a c h § 8 u nd § 10 WHG i.V.m . Art. 15 Ba yWG s owie
§ 36 WHG in Ve rb in d u ng m it Art. 20 Ba yWG .................................................. 30
Be s c h rä n kte Erla u b nis zu r Einle itu n g vo n Ob erflä c h e nwa s s er
wäh re n d d e r Ba u zeit au s d e n Be reic h e n Ba u s te lle n e in ric h tu n g
u n d Tra n s p o rts tra ß e n in Gewä s s e r ................................................................ 30
Be s c h rä n kte Erla u b nis zu m kurzfris tig e n Au fd e c ke n vo n
Gru n dwa s s e r u n d zu ku rzfris tig e n Ein g riffe n in d a s
Gru n dwa s s e r b e i Bo d en a u s ta u s c h m a ß n a hm en ............................................ 30
Erla u b n is in d e r S c h u tzzo n e III d e r
Trin kwa s s e rg ewin n u n gs a n la g e Za pfe n d o rf-Eng e n a n g e r b a u lic h e
An la g e n zu e rric h te n un d zu erweitern ........................................................... 31
En ts c h e id u n g e n zu Na tu rs c h u tz u n d La n d s c ha fts p fle g e ............................. 31
4.2.
4.3.
4.4.
4.5.
4.6.
4.7.
4.8.
4.9.
4.10.
4.11.
4.12.
4.13.
5.
5.1.
5.2.
5.3.
6.
Ein g riffs g e n e hm ig u n g n a c h § 75 Ab s . 1 S a tz 1, 2. Hs VwVfG,
§§ 14, 15, 16 u n d 17 Ab s . 1 BNa tS c h G ............................................................ 31
Na tu rs c h u tzre c h tlic h e Au s n a h m e n a c h § 75 Ab s . 1 S a tz 1, 2. Hs
VwVfG, Art. 23 Ab s . 3 S a tz 1 1. Alt. Ba yNa tS c h G ........................................... 32
Arte n s c h u tzre c h tlic h e Au s n a h m e n n a c h § 75 Ab s . 1 S a tz 1, 2. Hs
VwVfG, § 45 Ab s . 7 S a tz 1 Nr. 5, S atz 2 BNa tS ch G ........................................ 32
Wa ld re c htlic h e Ents c he id u n g ......................................................................... 32
I
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Ausbaustrecke Nürnberg-Ebensfeld
Planfeststellungsabschnitt Hallstadt-Zapfendorf (PFA 23/24), Bau-km 2,408 bis Bau-km 15,100“
Az.: 621ppa-(A-N/Eb-2) 2,408 vom 30.07.2015 – VMS-Nr: 3272575 -
6.1.
7.
Ro d u n g s g e n e h m ig u n g n a c h § 75 Ab s . 1 S a tz 1, 2. Hs VwVfG, Art.
9 Ab s . 2 S a tz 1, Ab s . 8 Ba yWa ld G ................................................................... 32
Au ffo rs tu n g s g e n e h m igu n g n a c h § 75 Ab s . 1 S a tz 1, 2. Hs VwVfG,
Art. 16 Ab s . 1 S a tz 1 BayWa ld G ...................................................................... 32
Wid m u n g vo n g e ä n d e rte n S tra ß e n u n d We g e n ............................................. 32
8.
Ne b e n b e s tim m u n g e n , S c h u tzvo rke h ru n g e n un d Vo rb e h a lte ....................... 35
8.1.
8.2.
8.3.
8.4.
8.5.
8.6.
8.7.
8.8.
8.8.1.
8.8.1.1.
8.8.1.2.
8.8.1.3.
8.8.2.
8.8.3.
8.8.4.
8.8.4.1.
8.9.
8.9.1.
8.9.2.
8.9.2.1.
Un te rric h tu n g s p flic h ten ................................................................................... 36
An s p re c h p a rtn e r .............................................................................................. 36
S tra ß e n u n d We g e ............................................................................................ 36
Ge b ä u d e u n d An la g e n ..................................................................................... 39
Ve r- u n d En ts o rg u n g s le itu n g e n ...................................................................... 39
Ba u s te lle n ......................................................................................................... 39
Bra n d - u n d Ka ta s tro p he n s c h u tz ..................................................................... 40
Im m is s io n s s c h u tz ............................................................................................ 41
Be trie b s b e din g te S c h a llim m is s io n e n ............................................................. 41
Aktive r S c h a lls c h u tz ........................................................................................ 41
P a s s ive r S c h a lls c h utz ...................................................................................... 45
Ge s taltu n g d e r S c h a lls c h u tzwä n d e ................................................................ 66
Be trie b s b e din g te Ers ch ü tte ru n g e n ................................................................. 66
S e ku n d ä re r Lufts c h all...................................................................................... 69
Ba u b e d in g te Im m is s ion e n ............................................................................... 70
Allg e m e in e Au fla g e n ........................................................................................ 70
Wa s s e rwirts c h a ft ............................................................................................. 72
Allg e m e in e s ...................................................................................................... 72
Allg e m e in e Vo rke h ru ng e n fü r d ie Ba u d u rc hfüh ru n g .................................... 73
Vo rke h ru n g e n fü r Vers ic ke ru n g u n d Ein leitu n ge n wä hre n d d e r
Ba u ze it .............................................................................................................. 76
Vo rke h ru n g e n fü r Vers ic ke ru n g u n d Ein leitu n ge n wä hre n d d e s
Be trie b s d e r ABS .............................................................................................. 77
Me s s u n g e n u n d Un te rs u c h u n g e n im Zu g e d e s
Gru n dwa s s e rm a n a g e m e n ts u n d d e s
Bewe is s ic h e ru n g s p ro gra m m s für die TGA Za p fe n d o rf –
En g e n a n g e r ...................................................................................................... 78
Du rc h q u e ru n g d e r we ite re n S c h u tzzo n e (Zo n e IIIA) d e r
Trin kwa s s e rg ewin n u n gs a n la g e Za pfe n d o rf-Eng e n a n g e r ............................. 82
Vo rke h ru n g e n fü r Gewä s s e rkre u zu n g e n u n d An la g e n im
Üb e rs c hwe m m u n g s g eb ie t ............................................................................... 84
Vo rke h ru n g e n fü r Ba u s te lle n flä c h e n u n d Flä c he n fü r
Mu tte rb o d e n la g eru n g ...................................................................................... 86
Dra in a g e s ys te m e / Bewäs s e ru n g s s ys te m e s owie
En twä s s e ru n g s grä b e n ..................................................................................... 87
La n d - u n d Fors twirts c ha ft ............................................................................... 87
Re ku ltivie ru n g la n dwirts c h a ftlic h e r Fläc h e n .................................................. 87
Ers c h lie ß u n g .................................................................................................... 87
Be e in trä c htig u n g e n d er La n dwirts c h a ft ......................................................... 87
Ba u m a b s ta n d zu Ba h na n la g e n u n d ö ffe n tlic he n S tra ß e n ............................. 88
Na tu r- u n d La n d s c h afts s c h u tz ........................................................................ 88
Du rc h fü h ru n g d er Kom p e n s a tio n s m a ß n a h m en ............................................. 88
Vo rke h ru n g e n u n d S c h u tzm a ß n a hm e n .......................................................... 90
Be ric h ts pflic h t .................................................................................................. 90
Be s ta n d s s ic h e ru n g, Öko flä c h e n kata s ter ....................................................... 90
De n km a l- u n d Bo d e n pfle g e ............................................................................. 91
S c h ä d lic h e Bo d e n ve run re in ig u n g e n u n d Altlas te n ....................................... 91
Um g a n g m it Ab fä lle n ....................................................................................... 92
6.2.
8.9.2.2.
8.9.3.
8.9.4.
8.9.5.
8.9.6.
8.9.7.
8.10.
8.10.1.
8.10.2.
8.10.3.
8.10.4.
8.11.
8.11.1.
8.11.2.
8.11.3.
8.11.4.
8.12.
8.13.
8.14.
II
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Ausbaustrecke Nürnberg-Ebensfeld
Planfeststellungsabschnitt Hallstadt-Zapfendorf (PFA 23/24), Bau-km 2,408 bis Bau-km 15,100“
Az.: 621ppa-(A-N/Eb-2) 2,408 vom 30.07.2015 – VMS-Nr: 3272575 -
B.
S a c h ve rh a lt ....................................................................................................... 93
1.
Be s c h re ib u n g d e s Vo rh a b e n s ......................................................................... 93
2.
P la n fe s ts te llu n g s ve rfah re n ............................................................................. 95
2.1.
2.2.
2.3.
2.4.
2.5.
2.6.
2.7.
C.
Ve rfa h re n s g a n g b is zu r Ein leitu n g d e r P la nfe s ts te llu n g ............................... 95
Ein le itu n g d er Pla n fe s ts te llu n g ....................................................................... 96
1. P la n ä n d eru n g ............................................................................................. 100
2. P la n ä n d eru n g ............................................................................................. 109
3. P la n ä n d eru n g ............................................................................................. 114
We ite re Verfa h re n im Be re ic h d e s P FA 23/24 ............................................... 120
EG-P rüfve rfa h re n (TS I) .................................................................................. 121
En ts c h e id u n g s g rü n d e ................................................................................... 122
1.
Ve rfa h re n s rec h tlic h e Wü rd ig u n g .................................................................. 122
1.1.
1.2.
1.3.
1.4.
1.5.
1.6.
1.6.1.
1.6.2.
2.
P la n fe s ts te llu n g s p flic ht ................................................................................. 122
Zu s tä n d ig keit .................................................................................................. 122
An tra g s b e fu g n is ............................................................................................. 122
Um weltve rträ glic h keit .................................................................................... 123
Ra u m o rd n e ris c h e Be ha n d lu n g ..................................................................... 123
Einwe n d u n g e n g e g e n d a s Ve rfa hre n ............................................................ 124
P la n ä n d e ru n g s ve rfa h re n / n e u e s Ve rfa hre n .................................................. 124
„Ve rä n d e ru n g s s p e rre “ ................................................................................... 125
Um weltve rträ glic h keits p rü fu n g ..................................................................... 126
2.1.
2.2.
Ve rfa h re n ........................................................................................................ 126
Zu s a m m e nfa s s e n d e Da rs te llu n g d er Um weltau s wirku n g e n
g e m ä ß § 11 UVP G .......................................................................................... 129
Um welta u s wirku n g e n au f d e n Me n s c h e n ..................................................... 129
Um welta u s wirku n g e n au f Tie re u n d P fla n ze n .............................................. 133
Um welta u s wirku n g e n au f d e n Bo d e n ........................................................... 136
Um welta u s wirku n g e n au f d a s Wa s s e r .......................................................... 137
Um welta u s wirku n g e n au f Lu ft u n d Klim a .................................................... 142
Um welta u s wirku n g e n au f d a s La n d s c h a fts b ild u n d d ie
Erh o lu n g s n u tzu n g.......................................................................................... 143
Um welta u s wirku n g e n au f Ku ltu r- u n d s o n s tig e S a c h g ü te r ........................ 144
We c h s e lwirku n g e n ......................................................................................... 144
Bewe rtu n g d e r Umwe lta u s wirku n g e n g em ä ß § 12 UVP G ............................ 145
Ma teriell-re c h tlic he Würd ig u n g ..................................................................... 147
2.2.1.
2.2.2.
2.2.3.
2.2.4.
2.2.5.
2.2.6.
2.2.7.
2.2.8.
2.3.
3.
3.1.
3.1.1.
3.1.2.
3.1.3.
3.1.3.1.
3.1.3.2.
3.1.3.3.
3.1.4.
3.1.4.1.
3.1.4.2.
3.1.4.3.
3.1.4.4.
3.1.4.5.
3.2.
P la n re c h tfe rtig u n g d e r S tre c ke Nü rn b erg - Erfu rt ........................................ 147
Bu n d e s s c h ie n e nwe g e au s b a u g e s e tz (BS c hwAG) ........................................ 147
Ve rke h rs we g e pla n u n gs b e s c h le u n ig u n g s g e s etz (Ve rkP BG)....................... 147
Au s b a u p ro g ra m m e fü r d a s Eis e n b a h n n e tz .................................................. 148
Eu ro p ä is c h e r Infra s truktu r-Leitpla n.............................................................. 148
Bu n d e s ve rke h rs we g e pla n 1992 u n d 2003 (BVWP 2003) ............................. 148
La n d e s p la n u n g Ba ye rn .................................................................................. 148
Ve rke h rlic h e Be d e utu ng d e r Rela tio n Nü rn b erg - Erfu rt Le ip zig/Ha lle – Be rlin im Eis e n b a h n n etz ...................................................... 149
Be d e u tu n g d e r Re lation Nü rn b e rg - Erfu rt im Eis e n b a h n n e tz .................... 149
S c h ie n e n p e rs o n e n fernve rke h r im Ra u m Nü rnb e rg - Lic hte n fels Co b u rg - Erfurt ............................................................................................... 150
S c h ie n e n p e rs o n e n n a hve rke h r in d er Rela tio n Nü rn b e rg Ba m b e rg ......................................................................................................... 151
Gü terve rke h r................................................................................................... 151
Le is tu n g s b etra c h tu n g en (Ka p a zitä t)............................................................. 152
Ab wä g u n g ö ffe n tlic h er u n d p riva te r Be la n g e/ En ts c h e id u n g e n ................. 153
III
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Ausbaustrecke Nürnberg-Ebensfeld
Planfeststellungsabschnitt Hallstadt-Zapfendorf (PFA 23/24), Bau-km 2,408 bis Bau-km 15,100“
Az.: 621ppa-(A-N/Eb-2) 2,408 vom 30.07.2015 – VMS-Nr: 3272575 -
3.2.1.
3.2.1.1.
3.2.1.1.1.
3.2.1.1.2.
3.2.1.1.3.
3.2.1.1.4.
3.2.1.1.5.
3.2.1.1.6.
3.2.1.1.7.
3.2.1.1.8.
3.2.1.1.9.
3.2.1.2.
3.2.1.2.1.
3.2.1.2.2.
3.2.1.2.3.
3.2.1.3.
3.2.1.4.
3.2.1.4.1.
3.2.1.4.2.
3.2.1.4.3.
3.2.1.4.4.
3.2.1.5.
3.2.1.5.1.
3.2.1.5.2.
3.2.1.6.
3.2.1.6.1.
3.2.1.6.2.
3.2.2.
3.2.2.1.
3.2.2.1.1.
3.2.2.1.2.
3.2.2.2.
3.2.2.2.1.
3.2.2.2.2.
3.2.2.2.3.
3.2.2.2.4.
3.2.2.3.
3.2.2.3.1.
3.2.2.3.2.
3.2.2.3.3.
3.2.2.3.4.
3.2.2.3.5.
3.2.2.4.
3.2.2.5.
3.2.2.6.
3.2.2.6.1.
3.2.2.6.2.
Einwirku n g e n a uf d e n Me n s c h e n .................................................................. 153
Be trie b s b e din g te S c h a llim m is s io n e n ........................................................... 153
Allg e m e in e s .................................................................................................... 153
Re c h tlic h e Gru n d la g e n .................................................................................. 153
Be trie blic h e Au s g a n g s d a te n für die s c h allte ch n is c h e n
Be re c h n u n g e n ................................................................................................ 155
Em is s io n s s c h a llp e g e l .................................................................................... 157
Im m is s io n s p e g e l ............................................................................................ 158
S c h a lls c h u tzm a ß n a hm e n a llg e m ein ............................................................. 159
Aktive S c h a lls c h u tzm aß n a h m e n im Ein zeln e n ............................................ 162
P a s s ive S c h a lls c h u tzm a ß n a h m e n ................................................................ 163
Au ß e n wo h n b ere ic h e ...................................................................................... 164
Ba u b e d in g te S c h allim m is s io n e n .................................................................. 165
Gru n d la g e n zum Ba ulärm .............................................................................. 165
Be re c h n u n g s ve rfa h re n .................................................................................. 168
Au s we rtu n g d e r Be re ch n u n g s e rg e b n is s e .................................................... 169
En ts c h e id u n g e n zu m S c h a lls c h utz ............................................................... 172
Ers c h ü tteru n g e n ............................................................................................ 187
Re c h tlic h e Ein ord n u n g d e s Ers c h ütteru n g s s ch u tze s ................................. 187
Ers c h ü tteru n g s te c h nis c h e Un te rs u c h u n g ................................................... 190
S e ku n d ä re r Lufts c h all.................................................................................... 194
Einwe n d u n g e n zu Ers ch ü tte ru n g e n ............................................................. 196
Lu fts c h a d s toffe, S c hm u tz, Ele ktro s m o g ...................................................... 198
Be e in flu s s u n g wä h re nd d e s Be trie b s ........................................................... 198
Be e in flu s s u n g e n wä h re n d d e s Ba u s ............................................................ 199
Le b e n s - u n d Wo h n q u a litä t, Na h e rh o lu n g ..................................................... 201
Le b e n s - u n d Wo h n q u a litä t ............................................................................ 201
Erh o lu n g im Wo h n um fe ld u n d Na h e rh o lu n g ................................................ 202
Einwirku n g e n a uf Natur- u n d S a c h g ü ter ...................................................... 203
Zu lä s s ig keit d e s Vo rh ab e n s n a c h § 34 BNa tS ch G/ FFH- u n d
Vo g e ls c h u tzric h tlinie ..................................................................................... 203
Gru n d la g e n zur Na tura 2000-Ve rträ g lic h ke its p rü fu n g ................................. 203
Erg e b n is s e d er FFH-Verträ glic h keits prü fu n g .............................................. 214
Be s o n d e re s Arte n s c h u tzre c h t ...................................................................... 278
Re c h ts g ru n d la g e n .......................................................................................... 278
P rü fm eth o d ik u n d Um fa n g d e r fa c h g u ta c hte rlic h e n
Un te rs u c h u n g e n zur Erfa s s u n g d e r a rte n s c h u tzre c h tlic h e n
Be tro ffe n h e ite n ............................................................................................... 286
Ko n kre te Ko n flikta n alys e .............................................................................. 290
Au s n a h m e n .................................................................................................... 356
Zu la s s u n g d e r Ein griffe in Na tu r u n d La n d s c ha ft ........................................ 368
Ein g riffs re g e lu n g n a c h §§ 13 ff. BNa tS c h G .................................................. 369
Ein g riff ............................................................................................................ 369
Ve rm e id b arke it d er Bee in trä c htig u n g e n s owie Ge s ta ltu n g s - u n d
S c h u tzm a ß n a hm e n ........................................................................................ 369
Be rü c ks ic h tig u n g a grars tru ktu relle r Be la n g e b e i d e r
In a n s p ru c h n a h m e la n d- o d e r fors twirts c h aftlich g e n u tzte r
Flä c h e n fü r Kom p e n s a tio n s m a ß n a hm e n (g e m ä ß § 15 Ab s . 3
BNa tS c h G) ...................................................................................................... 378
Erg e b n is .......................................................................................................... 378
Ge s e tzlic h g e s c h ü tzte Bio to p e g em ä ß § 30 BNa tS c h G ............................... 379
Be rü c ks ic h tig u n g d e s Um welts c h a d e n s g e s etze s ....................................... 380
Wa ld ................................................................................................................ 381
Ro d u n g s g e n e h m ig u n g .................................................................................. 381
Au ffo rs tu n g s g e n e h m igu n g ........................................................................... 384
IV
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Ausbaustrecke Nürnberg-Ebensfeld
Planfeststellungsabschnitt Hallstadt-Zapfendorf (PFA 23/24), Bau-km 2,408 bis Bau-km 15,100“
Az.: 621ppa-(A-N/Eb-2) 2,408 vom 30.07.2015 – VMS-Nr: 3272575 -
3.2.3.
3.2.3.1.
3.2.3.1.1.
3.2.3.1.2.
3.2.3.2.
3.2.3.3.
3.2.4.
3.2.4.1.
3.2.4.1.1.
3.2.5.
3.2.5.1.
3.2.5.1.1.
3.2.5.1.2.
3.2.5.1.3.
3.2.5.2.
3.2.5.3.
3.2.5.4.
3.2.5.4.1.
3.2.5.4.2.
3.2.5.4.3.
3.2.5.4.4.
3.2.5.4.5.
3.2.5.4.6.
3.2.5.4.7.
3.2.5.4.8.
3.2.5.4.9.
3.2.5.4.10.
3.2.5.4.11.
3.2.5.4.12.
3.2.5.4.13.
3.2.5.4.14.
3.2.5.4.15.
3.2.5.4.16.
3.2.5.4.17.
3.2.5.4.18.
3.2.5.4.19.
3.2.5.5.
3.2.5.5.1.
3.2.5.5.2.
3.2.5.5.3.
3.2.5.5.4.
3.2.5.5.5.
3.2.5.5.6.
3.2.5.5.7.
3.2.5.5.8.
3.2.5.5.9.
3.2.5.5.10.
3.2.5.5.11.
3.2.5.5.12.
3.2.5.5.13.
3.2.5.5.14.
3.2.5.5.15.
3.2.5.5.16.
Einwirku n g e n a uf d a s Wa s s e r ....................................................................... 384
Ob e rird is c h e Gewä s s er ................................................................................. 384
S tre c ke n e n twä s s e ru n g u n d b a u zeitlic h e Einle itu n g ................................... 384
Gewä s s e rkre u zu n g e n .................................................................................... 386
Gru n dwa s s e r, Wa s s e rs c h u tzg e b iete ............................................................ 386
Re te n tio n s rä u m e ............................................................................................ 392
Einwirku n g e n a uf Eig en tu m s - u n d Verm ö g e ns we rte .................................. 392
Gru n d ina n s p ru c h n a h m e , We rtm in d eru n g vo n Gru n d s tüc ke n .................... 392
Exis te n zg efä h rd u n g ....................................................................................... 396
S o n s tig e Einwe n d u n g en u n d En ts c h eid u n g e n zu P ro je ktteile n ................. 396
S tra ß e n , We g e, In g e n ieu rb a uwe rke .............................................................. 397
Allg e m e in e s .................................................................................................... 397
S tra ß e n u n d We g e .......................................................................................... 397
In g e n ie u rb a uwe rke......................................................................................... 401
Ve r- u n d En ts o rg u n g s le itu n g e n .................................................................... 403
Ba h n a n la g e n ................................................................................................... 405
Wa s s e r ............................................................................................................ 405
Ge s o n d e rte Wa s s e rrü ckh a lte b e c ke n ............................................................ 405
Au s re ic h e n d e Dim e n s io n ie ru n g vo n n e u zu ba u e n d e n
Du rc h lä s s e n.................................................................................................... 406
Ab s tim m u n g d e s Vo rha b e n s a u f d e n Ba d e s e e Eb in g ................................. 406
Be e in trä c htig u n g d e r Fis c h e re i ..................................................................... 407
Ge fä hrd u n g s p o te n tial fü r d e n Bru n n e n I d e s Ma rkte s Za pfe n d o rf ............. 407
Ve rrin g e ru n g d e r Ab flu s s le is tu n g ................................................................. 407
Eig e n d yn a m is c h e P ro ze s s e d e s n e u e n Flu s s ve rla u fs ................................ 407
Fe s tle g u n g e in e s P fle ge ko n ze p te s fü r n e u e s Gewä s s e rb e tt ...................... 408
En twä s s e ru n g in d e n Ba g g e rs e e .................................................................. 408
Gru n dwa s s e rs ta n d u nd Fu n ktio n s fä h igke it de r Drain a g e n u n d
Ob e rflä c h e n e ntwä s s eru n g ............................................................................ 409
Ab le itu n g in d e n S e e b ac h .............................................................................. 409
En twä s s e ru n g s a nla g en vo n km 14,170 bis 14,576 ...................................... 410
Ne u b a u d e s Du rc hla s s e s As p a c h ................................................................. 411
Ufe rlin ie nfü h ru n g As p a c h ............................................................................. 412
Be s e itig u n g d e r kü n s tlic h e n Ufe rb efe s tig u n g As p a c h ................................ 412
Ve rle g u n g As p a c h .......................................................................................... 412
Ein g riffe in d a s Gru n dwas s e r ........................................................................ 412
Re g e nwa s s e rka n al km 14,711 ....................................................................... 413
En twä s s e ru n g ü b e r d as S c h re b e rg arte n g e biet „Ro p p a c h “ ........................ 413
S o n s tig e s ........................................................................................................ 414
Wo h n q u a litä ts m in d erun g .............................................................................. 414
Na tu rs c h u tz .................................................................................................... 414
Mo n ito rin g ...................................................................................................... 415
He c ke n b e p fla n zu n g ....................................................................................... 416
Au ffo rs tu n g..................................................................................................... 416
J a g d re vie re ..................................................................................................... 417
Erre ic h b a rke it d e r Ha lbin s e ln ........................................................................ 417
Ve rle g u n g Hafe n g leis ..................................................................................... 418
An s c h lu s s a n d e n S c h ie n e n e rs a tzve rke h r ................................................... 418
S p o rtp latz Halls ta d t ........................................................................................ 418
Ho c hwa s s e rd a m m Markt Ra tte ls d orf............................................................ 418
Un te rs ta n d fü r Warte nd e ............................................................................... 418
Le itu n g e n d e s Be re g n un g s ve rb a n d s Ba m b e rg ........................................... 419
Ka m p fm itte lu nte rs u c hu n g ............................................................................. 419
Ein zä u n u n g Be trie b s gru n d s tü c ke ................................................................ 419
Ve rle g u n g d er Re inwa s s e r- u n d Ab wa s s erleitun g ....................................... 419
V
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Ausbaustrecke Nürnberg-Ebensfeld
Planfeststellungsabschnitt Hallstadt-Zapfendorf (PFA 23/24), Bau-km 2,408 bis Bau-km 15,100“
Az.: 621ppa-(A-N/Eb-2) 2,408 vom 30.07.2015 – VMS-Nr: 3272575 -
3.2.5.5.17.
3.2.5.5.18.
3.2.5.5.19.
3.2.5.5.20.
3.2.5.5.21.
3.2.5.5.22.
3.2.5.5.23.
3.2.5.5.24.
3.2.5.5.25.
3.3.
3.4.
3.4.1.
3.4.2.
3.4.3.
D.
Tra s s e n fin d u n g Os tum fa h ru n g Bam b e rg ..................................................... 419
Ve rle g u n g ein e r Ba u s te lle n ein ric htu n g s flä c he ............................................ 420
Kre is ve rke h r Za pfe n d orf S ü d ........................................................................ 420
Ba uwe rks ve rze ic h nis zu r Ve rro hru n g d er As p a c h ...................................... 421
Fe rnwa s s e rleitu n g.......................................................................................... 421
Wa s s e rs p e ic h e r fü r S po rtp latzb e re g n u n g.................................................... 421
Bo d e n d e n km ä le r ............................................................................................ 421
Zu fa h rt zu r Ba u s telle n ein ric htu n g s flä c h e S p ortp la tz Za pfe n d o rf .............. 422
Ba u ze itlic h e La g e rflä ch e n a u f Wald flä c h e n ................................................. 422
Be g rü n d u n g d e r Ne b e nb e s tim m u n g............................................................. 422
Ge s a m ta bwä g u n g .......................................................................................... 423
Be tro ffe n e öffe ntlic h e Be la n g e ...................................................................... 423
Be tro ffe n e p riva te Be lan g e ............................................................................ 425
Zu s a m m e nfa s s u n g ......................................................................................... 426
Re c h ts b e h e lfs b ele h ru ng ................................................................................ 428
VI
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Ausbaustrecke Nürnberg-Ebensfeld
Planfeststellungsabschnitt Hallstadt-Zapfendorf (PFA 23/24), Bau-km 2,408 bis Bau-km 15,100“
Az.: 621ppa-(A-N/Eb-2) 2,408 vom 30.07.2015 – VMS-Nr: 3272575 -
Erklärung der Abkürzungen
A
Anhaltswert zur Beurteilung von Erschütterungen
ABS
Ausbaustrecke
AEG
Allgemeines Eisenbahngesetz
Art.
Artikel
AS
Autobahn-Anschlussstelle
AVV
Allgemeine Verwaltungsvorschrift
AWS
akustische Warnsignale
Az
Aktenzeichen
B.
Beschluss
BAB
Bundesautobahn
BauNVO
Baunutzungsverordnung
BayDSchG
Bayerisches Denkmalschutzgesetz
BayNatSchG
Bayerisches Naturschutzgesetz
BayStrWG
Bayerisches Straßen- und Wegegesetz
BayVGH
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
BayWG
Bayerisches Wassergesetz
BEVVG
Gesetz über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes
Bf
Bahnhof
BImSchG
Bundes-Immissionsschutzgesetz
BImSchV
Bundesimmissionsschutzverordnung
BLfD
Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
BN
Bund Naturschutz in Bayern e.V.
BNatSchG
Bundesnaturschutzgesetz
BSchwAG
Bundesschienenwegeausbaugesetz
BTEX
Xylol
BüG
Besonders überwachtes Gleis
BVerwG
Bundesverwaltungsgericht
BW-Nr.
Bauwerksnummer
BVerwG
Bundesverwaltungsgericht
BVWP
Bundesverkehrswegeplan
DB AG
Deutsche Bahn AG
DWA
Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V.
VII
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Ausbaustrecke Nürnberg-Ebensfeld
Planfeststellungsabschnitt Hallstadt-Zapfendorf (PFA 23/24), Bau-km 2,408 bis Bau-km 15,100“
Az.: 621ppa-(A-N/Eb-2) 2,408 vom 30.07.2015 – VMS-Nr: 3272575 -
EBA
Eisenbahn-Bundesamt
EEG
Elektroenzephalographie
EKG
Elektrokardiogramm
EOK
Erdreichoberkante
FernVbV
Fernverkehrswegebestimmungsverordnung
FFH-RL
Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie
Flst.Nr.
Flurstücksnummer
GM
Grundwassermessstelle
GVS
Gemeindeverbindungsstraße
GZ
Güterzug
Haus-Nr.
Hausnummer
Hbf
Hauptbahnhof
HQ100
Hochwasser-Abflussmenge für 100-jähriges Hochwasser
ICE
InterCityExpress
IO-E
Immissionsort für Erschütterungsmessungen
i.S.d.
im Sinne des
i.V.m.
in Verbindung mit
KBFTr
Beurteilungs-Schwingstärke
km
Kilometer
KrWG
Kreislaufwirtschaftsgesetz
l.d.B.
links der Bahn
LBP
Landschaftspflegerischer Begleitplan
LEP
Landesentwicklungsprogramm
LHKW
Leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe
Lm
Mittelungspegel
LSG
Landschaftsschutzgebiet
m ü. SO
Meter über Schienenoberkante
NBS
Neubaustrecke
VIII
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Ausbaustrecke Nürnberg-Ebensfeld
Planfeststellungsabschnitt Hallstadt-Zapfendorf (PFA 23/24), Bau-km 2,408 bis Bau-km 15,100“
Az.: 621ppa-(A-N/Eb-2) 2,408 vom 30.07.2015 – VMS-Nr: 3272575 -
NN
Normal-Null (Höhe über ...)
NSG
Naturschutzgebiet
o.g.
oben genannt
ÖPNV
öffentlicher Personennahverkehr
PAK
Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe
PBDE
Planungsgesellschaft Bahnbau Deutsche Einheit
PFA
Planfeststellungsabschnitt
qr
Regelabflussmenge
RAS-LP
Richtlinien für die Anlage von Straßen – Landschaftspflege
RAS-LP
Richtlinien für die Anlage von Straßen – Landschaftspflege, Abschnitt 4
Rbf
Rangierbahnhof
rd.
rund
r.d.B.
rechts der Bahn
Ril
DB-Richtlinie
RIN
Richtlinien für die integrierte Netzgestaltung
RiStWag
Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten
saP
spezielle artenschutzrechtliche Prüfung
SO
Schienenoberkante
St
Staatsstraße
TA Lärm
Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm
TGA
Trinkwassergewinnungsanlage
TSI
Technische Spezifikationen für die Interoperabilität
uBÜ
umweltfachliche Bauüberwachung
UIC
International Union of Railways
Urt.
Urteil
UVPG
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
UVS
Umweltverträglichkeitsstudie
VDE
Verkehrsprojekt Deutsche Einheit
IX
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Ausbaustrecke Nürnberg-Ebensfeld
Planfeststellungsabschnitt Hallstadt-Zapfendorf (PFA 23/24), Bau-km 2,408 bis Bau-km 15,100“
Az.: 621ppa-(A-N/Eb-2) 2,408 vom 30.07.2015 – VMS-Nr: 3272575 -
VerkPBG
Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz
VGH
Verwaltungsgerichtshof
VGN
Verkehrsverbund Großraum Nürnberg
VogelschutzRL
Vogelschutz-Richtlinie
VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung
VwVfG
Verwaltungsverfahrensgesetz
WHG
Wasserhaushaltsgesetz
WWA
Wasserwirtschaftsamt
X
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Ausbaustrecke Nürnberg-Ebensfeld
Planfeststellungsabschnitt Hallstadt-Zapfendorf (PFA 23/24), Bau-km 2,408 bis Bau-km 15,100“
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A.
Verfügender Teil
1.
Beschluss
Auf Antrag der DB Netz AG der DB Station&Service AG und der DB Energie
GmbH (Vorhabenträger) erlässt das Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Nürnberg (EBA) folgenden
Planfeststellungsbeschluss
Der Plan für den Bau der Eisenbahn Ausbaustrecke Nürnberg – Ebensfeld im
Bereich Hallstadt – Zapfendorf Bestands - km 2,408 – km 15,100 mit den zugehörigen Bahnanlagen und Bauwerken wird mit den in diesem Beschluss aufgeführten Änderungen und Ergänzungen, Nebenbestimmungen, Vorbehalten und
Schutzauflagen festgestellt.
Dieser Planfeststellungsbeschluss ist sofort vollziehbar.
Die Einwendungen der Betroffenen und sonstigen Einwender sowie die Bedenken, die Behörden / Stellen geäußert haben, werden, soweit ihnen nicht entsprochen wurde oder sie sich auf andere Weise erledigt haben, zurückgewiesen.
Für diesen Planfeststellungsbeschluss sind gemäß § 3 Abs. 4 BEVVG i.V.m.
Nr. 2.1 der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen
der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes (BEGebV) Kosten (Gebühren und
Auslagen) zu erheben, deren Festsetzung einem gesonderten Bescheid vorbehalten bleibt.
2.
Planunterlagen
Änderungen und Ergänzungen, die sich während des Verfahrens ergeben haben
und die Bestandteil festgestellter Pläne werden, sind in den Unterlagen blau dargestellt.
Entfallende Beschreibungen entsprechend den Änderungen und Ergänzungen
sind durch blaue Streichung gekennzeichnet.
Die Planunterlagen umfassten ursprünglich vier Bände.
Seite 1
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Ausbaustrecke Nürnberg-Ebensfeld
Planfeststellungsabschnitt Hallstadt-Zapfendorf (PFA 23/24), Bau-km 2,408 bis Bau-km 15,100“
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In der 1. Planänderung wurden diese vier Bände durch acht neue Bände ersetzt.
Die 2. und die 3. Planänderung umfassen jeweils zwei weitere Bände mit geänderten, ersetzten und neuen Unterlagen.
Das folgende Anlagenverzeichnis orientiert sich an der Aufteilung in der 1.
Planänderung.
Anlage 0
Erläuterungsbericht und Bauwerksverzeichnis
Anlage 1
Gesamtübersichtsplan
Anlage 2
Übersichtslagepläne
Anlage 3
Übersichtshöhenplan
Anlage 4
Lagepläne
Anlage 5
Grunderwerb
Anlage 6
Straßen und Wege
Anlage 7
Querschnitte Bahntrasse
Anlage 8
Ingenieurbauwerke
Anlage 9
bleibt frei
Anlage 10 bleibt frei
Anlage 11 Umweltverträglichkeitsstudie (UVS)
Anlage 12 Landschaftspflegerische Begleitplanung
Anlage 13 Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung
Anlage 14 FFH-Verträglichkeitsstudie
Anlage 15 Schall- und erschütterungstechnische Untersuchung
Anlage 16 Baugrund, Geologie, Hydrogeologie
Anlage 17 Entwässerung
Anlage 18 Baustelleneinrichtungsflächen und Transportwege
Anlage 19 Hochbauten
Seite 2
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Planfeststellungsabschnitt Hallstadt-Zapfendorf (PFA 23/24), Bau-km 2,408 bis Bau-km 15,100“
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Änderung
Band/Anlage
Inhalt
Maßstab
1. Planänderung 2013
2. Planänderung
3. Planänderung
zur Einreichung
im Verfahren
im Verfahren
heute
Band 1
0
Erläuterungsbericht und Bauwerksverzeichnis
0
1
Erläuterungsbericht mit Anhang
ersetzt
geändert
geändert
geändert
0
2
Bauwerksverzeichnis
ersetzt
geändert
geändert
geändert
1
Gesamtübersichtsplan
2
Übersichtslagepläne
Nur zur Information
1:100.000
ersetzt
2
1
Übersichtskarte
Nur zur Information
1:25.000
ersetzt
2
2
1
Übersichtslageplan km 2,286 - 5,911 5,422
Nur zur Information
1:5.000
neu
2
2
2
Übersichtslageplan km 5,911 5,422 - 8,472
Nur zur Information
1:5.000
neu
2
2
3
Übersichtslageplan km 8,472 - 11,836
Nur zur Information
1:5.000
neu
geändert
2
2
4
Übersichtslageplan km 11,836 - 15,413
Nur zur Information
1:5.000
neu
geändert
3
3
geändert
geändert
geändert
Übersichtshöhenplan
1
Übersichtshöhenplan km 2,408 - 15,100
Nur zur Information 1:25.000/1.000 ersetzt
geändert
geändert
Band 2
4
Lagepläne
4
0
Legende
neu
4
1
1
Lageplan km 2,408 - 2,797
1:1.000
neu
4
1
2
Lageplan km 2,797 - 3,937
1:1.000
neu
geändert
4
1
3
Lageplan km 3,937 - 5,077
1:1.000
neu
geändert
4
1
4
Lageplan km 5,077 - 5,837
1:1.000
neu
geändert
4
1
5
Lageplan km 5,837 - 6,787
1:1.000
neu
geändert
geändert
geändert
geändert
Seite 3
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Ausbaustrecke Nürnberg-Ebensfeld
Planfeststellungsabschnitt Hallstadt-Zapfendorf (PFA 23/24), Bau-km 2,408 bis Bau-km 15,100“
Az.: 621ppa-(A-N/Eb-2) 2,408 vom 30.07.2015 – VMS-Nr: 3272575 -
Änderung
Band/Anlage
Inhalt
Maßstab
1. Planänderung 2013
2. Planänderung
3. Planänderung
zur Einreichung
im Verfahren
4
1
6
Lageplan km 6,787 - 7,720
1:1.000
neu
4
1
7
Lageplan km 7,720 - 8,460
1:1.000
neu
4
1
8
Lageplan km 8,460 - 9,152
1:1.000
neu
4
1
9
Lageplan km 9,152 - 10,043
1:1.000
neu
geändert
4
1 10
Lageplan km 10,043 - 11,000
1:1.000
neu
geändert
4
1 11
Lageplan km 11,000 - 11,929
1:1.000
neu
geändert
4
1 12
Lageplan km 11,929 - 13,060
1:1.000
neu
geändert
4
1 13
Lageplan km 13,060 - 14,009
1:1.000
neu
geändert
4
1 14
Lageplan km 14,009 - 14,736
1:1.000
neu
geändert
4
1 15
Lageplan km 14,736 - 15,100
1:1.000
neu
geändert
1:15.000
neu
neu
5
geändert
im Verfahren
heute
geändert
geändert
geändert
geändert
geändert
Grunderwerb
5
1
Grunderwerbspläne
5
1
0
Übersichtsplan Grunderwerb km 2,408 - 15,100
5
1
1
Grunderwerbsplan km 2,408 - 2,797
1:1.000
5
1
1
Grunderwerbsplan km 2,408 - 2,797
1:1.000
5
1
2
Grunderwerbsplan km 2,797 - 3,937
1:1.000
5
1
2
Grunderwerbsplan km 2,797 - 3,937
1:1.000
5
1
3
Grunderwerbsplan km 3,937 - 5,077
1:1.000
5
1
3
Grunderwerbsplan km 3,937 - 5,077
1:1.000
5
1
4
Grunderwerbsplan km 5,077 - 5,837
1:1.000
5
1
4
Grunderwerbsplan km 5,077 - 5,837
1:1.000
5
1
5
Grunderwerbsplan km 5,837 - 6,787
1:1.000
5
1
5
Grunderwerbsplan km 5,837 - 6,787
1:1.000
A
A
A
A
A
Nur zur Information
geändert
neu
ersetzt
geändert
neu
geändert
ersetzt
neu
neu
ersetzt
neu
neu
geändert
ersetzt
neu
neu
ersetzt
neu
Seite 4
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Ausbaustrecke Nürnberg-Ebensfeld
Planfeststellungsabschnitt Hallstadt-Zapfendorf (PFA 23/24), Bau-km 2,408 bis Bau-km 15,100“
Az.: 621ppa-(A-N/Eb-2) 2,408 vom 30.07.2015 – VMS-Nr: 3272575 -
Änderung
Band/Anlage
Inhalt
Maßstab
1. Planänderung 2013
im Verfahren
5
1
6
5
1
6
5
1
7
5
1
7
5
1
8
5
1
8
5
1
9
5
1
9
A
A
A
A
Grunderwerbsplan km 6,787 - 7,720
1:1.000
Grunderwerbsplan km 6,787 - 7,720
1:1.000
Grunderwerbsplan km 7,720 - 8,460
1:1.000
Grunderwerbsplan km 7,720 - 8,460
1:1.000
Grunderwerbsplan km 8,460 - 9,152
1:1.000
Grunderwerbsplan km 8,460 - 9,152
1:1.000
Grunderwerbsplan km 9,152 - 10,043
1:1.000
Grunderwerbsplan km 9,152 - 10,043
1:1.000
Grunderwerbsplan km 10,043 - 11,000
1:1.000
Grunderwerbsplan km 10,043 - 11,000
1:1.000
Grunderwerbsplan km 11,000 - 11,929
1:1.000
Grunderwerbsplan km 11,000 - 11,929
1:1.000
Grunderwerbsplan km 11,929 - 13,060
1:1.000
Grunderwerbsplan km 11,929 - 13,060
1:1.000
Grunderwerbsplan km 13,060 - 14,009
1:1.000
Grunderwerbsplan km 13,060 - 14,009
1:1.000
Grunderwerbsplan km 14,009 - 14,736
1:1.000
Grunderwerbsplan km 14,009 - 14,736
1:1.000
Grunderwerbsplan km 14,736 - 15,100
1:1.000
Grunderwerbsplan km 14,736 - 15,100
1:1.000
Grunderwerbsplan km 2,408 - 5,429
1:5.000
Grunderwerbsplan km 2,408 - 5,429
1:5.000
neu
neu
neu
neu
2. Planänderung
3. Planänderung
zur Einreichung
im Verfahren
heute
ersetzt
geändert
neu
geändert
ersetzt
geändert
neu
geändert
ersetzt
geändert
neu
geändert
ersetzt
geändert
neu
geändert
Band 3
5
1 10
5
1 10
5
1 11
5
1 11
5
1 12
5
1 12
5
1 13
5
1 13
5
1 14
5
1 14
5
1 15
5
1 15
5
1 16
5
1 16
A
A
A
A
A
A
A
neu
ersetzt
neu
neu
ersetzt
neu
neu
ersetzt
neu
neu
ersetzt
neu
neu
neu
ersetzt
geändert
neu
geändert
ersetzt
neu
neu
geändert
ersetzt
neu
Seite 5
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Ausbaustrecke Nürnberg-Ebensfeld
Planfeststellungsabschnitt Hallstadt-Zapfendorf (PFA 23/24), Bau-km 2,408 bis Bau-km 15,100“
Az.: 621ppa-(A-N/Eb-2) 2,408 vom 30.07.2015 – VMS-Nr: 3272575 -
Änderung
Band/Anlage
Inhalt
Maßstab
1. Planänderung 2013
2. Planänderung
zur Einreichung
im Verfahren
5
1 17
5
1 17
5
1 18
5
1 18
5
1 19
5
1 19
5
1 20
5
1 20
5
2
A
A
A
A
Grunderwerbsplan km 5,429 - 8,773
1:5.000
Grunderwerbsplan km 5,429 - 8,773
1:5.000
Grunderwerbsplan km 8,773 - 11,838
1:5.000
Grunderwerbsplan km 8,773 - 11,838
1:5.000
Grunderwerbsplan km 11,838 - 14,960
1:5.000
Grunderwerbsplan km 11,838 - 14,960
1:5.000
Grunderwerbsplan km 2,408 - 17,100
1:5.000
Grunderwerbsplan km 2,408 - 17,100
1:5.000
Grunderwerbsverzeichnis
3. Planänderung
neu
im Verfahren
heute
ersetzt
neu
neu
ersetzt
neu
neu
ersetzt
neu
neu
geändert
ersetzt
neu
ersetzt
geändert
geändert
geändert
geändert
Band 4
6
Straßen und Wege
Regelquerschnitte
Straßen, öffentliche Feldwege/Wirtschaftswege
6
1
6
1
1
Regelquerschnitte 1
Straßen und Wege, km 2,408 - 15,100
1:100
neu
6
1
2
Regelquerschnitte 2
Straßen und Wege, km 2,408 - 15,100
1:100
neu
6
1
3
Regelquerschnitte Mainstraße
km 14,576
1:100
6
2
6
2
1
Anpassung BAB A73, Anschluss an SÜ
Höhenplan
Strecke 5100, Bahn-km 6,579 / 6,603
1:1.000/100
neu
6
2
2
Neubau Wirtschaftsweg SÜ Kemmern
Höhenplan
Strecke 5100, Bahn-km 7,275
1:1.000/100
neu
geändert
geändert
neu
Höhenpläne
Straßen und Wirtschaftswege
entfällt
Seite 6
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Ausbaustrecke Nürnberg-Ebensfeld
Planfeststellungsabschnitt Hallstadt-Zapfendorf (PFA 23/24), Bau-km 2,408 bis Bau-km 15,100“
Az.: 621ppa-(A-N/Eb-2) 2,408 vom 30.07.2015 – VMS-Nr: 3272575 -
Änderung
Band/Anlage
Inhalt
Maßstab
1. Planänderung 2013
im Verfahren
2. Planänderung
3. Planänderung
zur Einreichung
im Verfahren
heute
Verlegung Kreisstraße BA 16
Höhenplan
Strecke 5100, Bahn-km 8,149
1:1.000/100
Verlegung Kreisstraße BA 16
Höhenplan
Strecke 5100, Bahn-km 8,156
1:1.000/100
4
Anpassung Staatsstraße St 2197
Höhenplan
Strecke 5100, Bahn-km 8,838
1:1.000/100
neu
2
5
Anpassung BAB A73, Anschluss an SÜ
Höhenplan
Strecke 5100, Bahn-km 10,461
1:1.000/100
neu
entfällt
6
2
6
Verlegung St 2197 bei Breitengüßbach östl. der Bahn
Höhenplan
Strecke 5100, Bahn-km 9,384 - 10,468
1:1.000/100
neu
ersetzt
6
2
6
Verlegung St 2197 bei Breitengüßbach östl. der Bahn
Höhenplan
Strecke 5100, Bahn-km 9,384 - 10,417
1:1.000/100
6
2
7
6
2
3
6
2
3
6
2
6
A
A
Verlegung Staatsstraße St 2197 bei Ebing, östl. der
Bahnstrecke
neu
ersetzt
neu
neu
1:1.000/100
neu
Höhenplan Strecke 5100, Bahn-km 12,330 - 13,013
6
2
8
Verlegung Staatsstraße St 2197 bei Ebing, östl. der
Bahnstrecke
Höhenplan Strecke 5100 Bahn-km 13,013 - 13,599
1:1.000/100
neu
6
2
9
Anbindung Ortsdurchfahrt, St 2197 bis Zapfendorf
Höhenplan
Strecke 5100 km 13,300 - 13,570
1:1.000/100
neu
6
2 10
KrBA 32, Mainbrücke bis St 2197
Höhenplan Strecke 5100 km 11,965 - 13,585
1:1.000/100
neu
6
2 11
Geh- und Radwegunterführung
Höhenplan
Strecke 5100 km 13,778
1:500/50
neu
Seite 7
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Ausbaustrecke Nürnberg-Ebensfeld
Planfeststellungsabschnitt Hallstadt-Zapfendorf (PFA 23/24), Bau-km 2,408 bis Bau-km 15,100“
Az.: 621ppa-(A-N/Eb-2) 2,408 vom 30.07.2015 – VMS-Nr: 3272575 -
Änderung
Band/Anlage
Inhalt
Maßstab
1. Planänderung 2013
2. Planänderung
3. Planänderung
zur Einreichung
im Verfahren
6
2 12
Rosengarten
Höhenplan
Strecke 5100 km 13,778
6
2 13
Neubau Wirtschaftsweg SÜ Kemmern
Höhenplan
Strecke 5100 km 6,341
6
2 14
1
Geh- und Radwegunterführung
Höhenplan
Strecke 5100 km 14,576
1:500/50
neu
6
2 14
2
Mainstraße
Höhenplan
Strecke 5100 km 14,576
1:500/50
neu
6
2 15
Neubau EÜ - Geh- und Radwegunterführung HP Ebing
Höhenplan
Strecke 5100 km 12,034
1:500/50
7
1:500/50
im Verfahren
heute
neu
1:1.000/100
neu
neu
Querschnitte Bahntrasse
7
1
Regelquerschnitte
7
2
Streckenquerschnitte
7
2
1
7
2
7
1:100
neu
Querschnitt km 2,800 und km 3,500
1:200
neu
geändert
2
Querschnitt km 6,000 und km 7,500
1:200
neu
geändert
2
3
Querschnitt km 8,201 und km 9,242
1:200
neu
geändert
7
2
4
Querschnitt km 9,494 und km 9,948
1:200
neu
7
2
5
Querschnitt km 10,749 und 11,059
1:200
neu
7
2
5
Querschnitt km 10,749 und 11,059
1:200
7
2
6
Querschnitt km 12,181 und 14,231
1:200
neu
geändert
7
2
7
Querschnitt km 14,421 und 14,671
1:200
neu
geändert
8
A
ersetzt
neu
Ingenieurbauwerke
Seite 8
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Ausbaustrecke Nürnberg-Ebensfeld
Planfeststellungsabschnitt Hallstadt-Zapfendorf (PFA 23/24), Bau-km 2,408 bis Bau-km 15,100“
Az.: 621ppa-(A-N/Eb-2) 2,408 vom 30.07.2015 – VMS-Nr: 3272575 -
Änderung
Band/Anlage
Inhalt
Maßstab
1. Planänderung 2013
im Verfahren
8
7
A
8
geändert
1:500/200
neu
geändert
1:200/250
neu
1:200
neu
1:200
neu
1:200/250
neu
entfällt
geändert
ersetzt
Erneuerung SÜ Kreisstraße BA 16
km 8,156
Bauwerksplan
8
neu
Erneuerung SÜ Kreisstraße BA 16
km 8,149
7
Bauwerksplan
8
1:200
Erneuerung EÜ Gehwegunterführung Güßbach
km 7,996
6
Bauwerksplan
8
neu
Neubau EÜ Gehwegunterführung mit Bahnsteigzugang Breitengüßbach km 7,574
5
Bauwerksplan
8
1:200
Neubau SÜ Wirtschaftswegbrücke
km 7,275
4
Bauwerksplan
8
im Verfahren
heute
Erneuerung SÜ BAB A73
km 6,579 / km 6,603
3
Bauwerksplan
8
zur Einreichung
Erneuerung EÜ Leitenbach
km 4,650
2
Bauwerksplan
8
3. Planänderung
Erneuerung EÜ Gründleinsbach
km 3,718
1
Bauwerksplan
8
2. Planänderung
1:200/250
neu
Erneuerung SÜ Staatsstraße St2197 km 8,838
Bauwerksplan
1:250/200
neu
Seite 9
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Ausbaustrecke Nürnberg-Ebensfeld
Planfeststellungsabschnitt Hallstadt-Zapfendorf (PFA 23/24), Bau-km 2,408 bis Bau-km 15,100“
Az.: 621ppa-(A-N/Eb-2) 2,408 vom 30.07.2015 – VMS-Nr: 3272575 -
Änderung
Band/Anlage
Inhalt
Maßstab
1. Planänderung 2013
im Verfahren
8
3. Planänderung
zur Einreichung
im Verfahren
heute
Neubau Überwerfungsbauwerk
km 9,645
9
Bauwerksplan
1:500/200
neu
geändert
1:500/200
neu
geändert
1:200
neu
1:200/1:250
neu
1:200
neu
Neubau SÜ BAB A73
km 10,461
8 10
Bauwerksplan
8 11
Neubau EÜ Schmerzengrabenbrücke
km 10,806
8 12
Neubau SÜ - Straßenbrücke über den Main
km 12,021
Bauwerksplan
Bauwerksplan
Neubau SÜ Fußgängerbrücke mit Zugang zum Bahnsteig Ebing km 12,032
8 13
Bauwerksplan (Ansicht, Schnitt)
ersetzt
Neubau EÜ - Unterführung Kreisstraße KrBA 32,
km 13,423 und Neubau Durchlass - Flutmulde, km
13,452
8 14
8 14
1
Bauwerksplan
1:200/1:500
neu
8 14
2
Längsschnitt Flutmulde
1:1.000/100
neu
1:200/1:500
neu
1:200
neu
8 15
2. Planänderung
geändert
Neubau EÜ - Geh- und Radwegunterführung
km 13,778
Bauwerksplan
8 16
Neubau EÜ Gehwegunterführung mit Bahnsteigzugang Zapfendorf, km 14,170
8 17
Neubau EÜ Aspach
km 14,577
Bauwerksplan
geändert
Seite 10
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Ausbaustrecke Nürnberg-Ebensfeld
Planfeststellungsabschnitt Hallstadt-Zapfendorf (PFA 23/24), Bau-km 2,408 bis Bau-km 15,100“
Az.: 621ppa-(A-N/Eb-2) 2,408 vom 30.07.2015 – VMS-Nr: 3272575 -
Änderung
Band/Anlage
Inhalt
Maßstab
1. Planänderung 2013
2. Planänderung
zur Einreichung
im Verfahren
Bauwerksplan
8 18
1:200
neu
1:200
neu
3. Planänderung
im Verfahren
heute
entfällt
Neubau Stützwände und Böschungssicherungen
Regelquerschnitte / Tabelle
8 19
geändert
Neubau SÜ Wirtschaftswegbrückekm 6,341
Bauwerksplan
1:200/250
neu
Neubau EÜ - Geh- und Radwegunterführung
km 14,576
8 20
Bauwerksplan
1:500/200
neu
Neubau EÜ - Geh- und Radwegunterführung HP
Ebing
km 12,034
8 21
Bauwerksplan
9
10
1:500/200
Tunnel
entfällt
Deponie
entfällt
neu
Band 5
11
Umweltverträglichkeitsstudie (UVS)
11
1
Erläuterungsbericht
11
2
Konfliktschwerpunkte
11
2
1
Konfliktschwerpunkte km 2,408 - 5,427
Nur zur Information
1:5.000
neu
11
2
2
Konfliktschwerpunkte km 5,427 - 8,700
Nur zur Information
1:5.000
neu
11
2
3
Konfliktschwerpunkte km 8,700 - 11,826
Nur zur Information
1:5.000
neu
geändert
11
2
4
Konfliktschwerpunkte km 11,826 - 15,100
Nur zur Information
1:5.000
neu
geändert
12
Nur zur Information
ersetzt
geändert
geändert
geändert
geändert
geändert
Landschaftspflegerische Begleitplanung
Seite 11
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Ausbaustrecke Nürnberg-Ebensfeld
Planfeststellungsabschnitt Hallstadt-Zapfendorf (PFA 23/24), Bau-km 2,408 bis Bau-km 15,100“
Az.: 621ppa-(A-N/Eb-2) 2,408 vom 30.07.2015 – VMS-Nr: 3272575 -
Änderung
Band/Anlage
Inhalt
Maßstab
1. Planänderung 2013
2. Planänderung
zur Einreichung
im Verfahren
12
1
Erläuterungsbericht mit Anhängen
12
2
Bestandspläne
12
2
1
12
2
1
1
Biotische Schutzgüter
Nur zur Information
12
2
1
2
Abiotische Schutzgüter
12
2
2
3. Planänderung
geändert
im Verfahren
heute
ersetzt
geändert
geändert
1:25.000
neu
geändert
geändert
Nur zur Information
1:25.000
neu
geändert
geändert
neu
Übersichtskarten Schutzgüter
Biotope, Flora - Bestand
12
2
2
1
12
2
2
1
Lageplan km 2,408 - 5,427
Nur zur Information
1:5.000
Lageplan km 2,408 - 5,427
Nur zur Information
1:5.000
12
2
2
2
Lageplan km 5,427 - 8,700
Nur zur Information
1:5.000
neu
12
2
2
3
Lageplan km 8,700 - 11,826
Nur zur Information
1:5.000
neu
12
2
2
3
Lageplan km 8,700 - 11,826
Nur zur Information
1:5.000
12
2
2
4
Lageplan km 11,826 - 15,100
Nur zur Information
1:5.000
12
2
2
4
Lageplan km 11,826 - 15,100
Nur zur Information
1:5.000
12
2
3
12
2
3
1
Lageplan km 2,408 - 5,427
Nur zur Information
1:5.000
12
2
3
1
Lageplan km 2,408 - 5,427
Nur zur Information
1:5.000
12
2
3
2
Lageplan km 5,427 - 8,700
Nur zur Information
1:5.000
12
2
3
2
Lageplan km 5,427 - 8,700
Nur zur Information
1:5.000
12
2
3
3
Lageplan km 8,700 - 11,826
Nur zur Information
1:5.000
12
2
3
3
12
2
3
4
12
2
3
4
A
A
A
ersetzt
neu
geändert
geändert
ersetzt
neu
neu
ersetzt
neu
Fauna - Bestand
A
A
A
A
Lageplan km 8,700 - 11,826
Nur zur Information
1:5.000
Lageplan km 11,826 - 15,100
Nur zur Information
1:5.000
Lageplan km 11,826 - 15,100
Nur zur Information
1:5.000
neu
ersetzt
neu
neu
geändert
ersetzt
neu
neu
ersetzt
neu
ersetzt
neu
neu
Band 6
Seite 12
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Ausbaustrecke Nürnberg-Ebensfeld
Planfeststellungsabschnitt Hallstadt-Zapfendorf (PFA 23/24), Bau-km 2,408 bis Bau-km 15,100“
Az.: 621ppa-(A-N/Eb-2) 2,408 vom 30.07.2015 – VMS-Nr: 3272575 -
Änderung
Band/Anlage
Inhalt
Maßstab
1. Planänderung 2013
2. Planänderung
zur Einreichung
im Verfahren
12
3
12
3
1
12
3
1
12
3
12
12
3. Planänderung
im Verfahren
heute
Biotope, Fauna, Flora - Bewertung und Konflikte
Lageplan km 2,408 - 5,427
Nur zur Information
1:5.000
Lageplan km 2,408 - 5,427
Nur zur Information
1:5.000
2
Lageplan km 5,427 - 8,700
Nur zur Information
1:5.000
neu
3
3
Lageplan km 8,700 - 11,826
Nur zur Information
1:5.000
neu
3
3
A
Lageplan km 8,700 - 11,826
Nur zur Information
1:5.000
Lageplan km 11,826 - 15,100
Nur zur Information
1:5.000
A
Lageplan km 11,826 - 15,100
Nur zur Information
1:5.000
A
neu
ersetzt
neu
geändert
geändert
ersetzt
neu
12
3
4
12
3
4
neu
12
4
12
4
1
12
4
1
12
4
2
12
4
2
1
12
4
2
1
12
4
2
2
Lageplan km 3,832 - 5,384
1:2.500
neu
12
4
2
3
Lageplan km 5,384 - 7,009
1:2.500
neu
12
4
2
3
Lageplan km 5,384 - 7,009
1:2.500
12
4
2
4
Lageplan km 7,009 - 8,646
1:2.500
12
4
2
4
Lageplan km 7,009 - 8,646
1:2.500
12
4
2
5
Lageplan km 8,646 - 10,032
1:2.500
12
4
2
5
Lageplan km 8,646 - 10,032
1:2.500
12
4
2
6
Lageplan km 10,032 - 11,838
1:2.500
ersetzt
neu
Maßnahmenpläne
Landschaftspflegerische Maßnahmen - Übersichtslageplan
Landschaftspflegerische Maßnahmen - Übersichtslageplan
A
1:15.000
Nur zur Information
neu
geändert
1:15.000
ersetzt
neu
geändert
Landschaftspflegerische Maßnahmen
A
A
A
A
Lageplan km 2,401 - 3,832
1:2.500
Lageplan km 2,401 - 3,832
1:2.500
neu
ersetzt
geändert
geändert
geändert
geändert
geändert
ersetzt
neu
neu
neu
ersetzt
neu
neu
geändert
ersetzt
neu
neu
geändert
ersetzt
Seite 13
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Ausbaustrecke Nürnberg-Ebensfeld
Planfeststellungsabschnitt Hallstadt-Zapfendorf (PFA 23/24), Bau-km 2,408 bis Bau-km 15,100“
Az.: 621ppa-(A-N/Eb-2) 2,408 vom 30.07.2015 – VMS-Nr: 3272575 -
Änderung
Band/Anlage
Inhalt
Maßstab
1. Planänderung 2013
im Verfahren
12
4
2
6
12
4
2
7
12
4
2
7
12
4
2
8
12
4
2
8
12
4
2
9
12
4
2 10
12
4
2 10
12
4
12
A
A
A
Lageplan km 10,032 - 11,838
1:2.500
Lageplan km 11,838 - 13,488
1:2.500
Lageplan km 11,838 - 13,488
1:2.500
Lageplan km 13,488 - 15,138
1:2.500
Lageplan km 13,488 - 15,138
1:2.500
Lageplan, Hallstadt West
1:2.500
neu
neu
2. Planänderung
3. Planänderung
zur Einreichung
neu
neu
geändert
neu
ersetzt
neu
Lageplan, Hallstadt/Kemmern
1:2.500
1:2.500
2 11
Lageplan, Hallstadt Nordost
1:2.500
neu
4
2 12
Lageplan, Kemmern West
1:2.500
neu
12
4
2 12
Lageplan, Kemmern West
1:2.500
12
4
2 13
Lageplan, Kemmern Nord
1:2.500
neu
12
4
2 14
Lageplan, Breitengüßbach West
1:2.500
neu
12
4
2 15
Lageplan, Unteroberndorf Nordost
1:2.500
neu
ersetzt
12
4
2 15
Lageplan, Unteroberndorf Nordost
1:2.500
neu
neu
12
4
2 16
Lageplan, Ebing Süd
1:2.500
neu
12
4
2 16
Lageplan, Ebing Süd
1:2.500
12
4
2 17
Lageplan, Zapfendorf Ost
1:2.500
neu
12
4
2 18
Lageplan, Unterleiterbach
1:2.500
neu
13
A
A
A
Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung
Nur zur Information
FFH-Verträglichkeitsstudie
Nur zur Information
Erläuterungsbericht mit Anhängen
Nur zur Information
ersetzt
neu
Lageplan, Hallstadt/Kemmern
A
im Verfahren
heute
geändert
ersetzt
neu
geändert
ersetzt
neu
ersetzt
neu
neu
geändert
geändert
Band 7
14
14
1
neu
geändert
Seite 14
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Ausbaustrecke Nürnberg-Ebensfeld
Planfeststellungsabschnitt Hallstadt-Zapfendorf (PFA 23/24), Bau-km 2,408 bis Bau-km 15,100“
Az.: 621ppa-(A-N/Eb-2) 2,408 vom 30.07.2015 – VMS-Nr: 3272575 -
Änderung
Band/Anlage
Inhalt
Maßstab
1. Planänderung 2013
2. Planänderung
zur Einreichung
im Verfahren
14
2
Übersichtskarte Natura 2000-Gebiete
14
3
Lebensraumtypen und Arten
Beeinträchtigung der Erhaltungsziele
14
3
1
14
3
2
14
3
2
14
3
14
3. Planänderung
Nur zur Information
1:25.000
neu
Lageplan, km 8,646 - 10,032
Nur zur Information
1:2.500
neu
geändert
Lageplan, km 10,032 - 11,838
Nur zur Information
1:2.500
neu
ersetzt
Lageplan, km 10,032 - 11,838
Nur zur Information
1:2.500
3
Lageplan, km 11,838 - 13,488
Nur zur Information
1:2.500
neu
geändert
3
4
Lageplan, km 13,488 - 15,138
Nur zur Information
1:2.500
neu
geändert
14
3
5
Lageplan, Ebing Süd
Nur zur Information
1:2.500
neu
ersetzt
14
3
5
Lageplan, Ebing Süd
Nur zur Information
1:2.500
14
4
A
A
geändert
im Verfahren
heute
geändert
neu
neu
Maßnahmen zur Schadensbegrenzung
14
4
1
14
4
1
Lageplan, km 10,032 - 11,838
Nur zur Information
1:2.500
Lageplan, km 10,032 - 11,838
Nur zur Information
1:2.500
14
4
2
Lageplan, km 11,838 - 13,488
Nur zur Information
1:2.500
neu
geändert
14
4
3
Lageplan, km 13,488 - 15,138
Nur zur Information
1:2.500
neu
ersetzt
14
4
3
Lageplan, km 13,488 - 15,138
Nur zur Information
1:2.500
14
4
4
Lageplan, Hallstadt West
Nur zur Information
1:2.500
14
5
Ergänzende Untersuchungen und Bewertungen
Nur zur Information
A
A
neu
ersetzt
neu
neu
neu
neu
Band 8
15
Schall- und erschütterungstechnische Untersuchung
15
1
Erläuterungsbericht zur schalltechnischen Untersuchung Bahn mit Beilagen
15
2
Lagepläne zum Schallschutz
15
2
0
Legende
Nur zur Information
neu
Nur zur Information
neu
geändert
geändert
geändert
geändert
Seite 15
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Ausbaustrecke Nürnberg-Ebensfeld
Planfeststellungsabschnitt Hallstadt-Zapfendorf (PFA 23/24), Bau-km 2,408 bis Bau-km 15,100“
Az.: 621ppa-(A-N/Eb-2) 2,408 vom 30.07.2015 – VMS-Nr: 3272575 -
Änderung
Band/Anlage
Inhalt
Maßstab
1. Planänderung 2013
2. Planänderung
3. Planänderung
zur Einreichung
im Verfahren
geändert
im Verfahren
heute
15
2
1
Lageplan km 2,316 - 5,165
Nur zur Information
1:2.500
neu
geändert
15
2
2
Lageplan km 4,700 - 7,550
Nur zur Information
1:2.500
neu
geändert
15
2
3
Lageplan km 7,050 - 10,060
Nur zur Information
1:2.500
neu
geändert
15
2
4
Lageplan km 9,888 - 12,777
Nur zur Information
1:2.500
neu
geändert
15
2
5
Lageplan km 12,453 - 15,303
Nur zur Information
1:2.500
neu
15
3
Erläuterungsbericht zur erschütterungstechnischen
Untersuchung mit Beilagen
Nur zur Information
neu
15
4
Messberichte zur erschütterungstechnischen Untersuchung
Nur zur Information
neu
Nur zur Information
neu
geändert
geändert
Nur zur Information
neu
geändert
geändert
geändert
geändert
geändert
geändert
geändert
Band 9
15
5
Bauzeitlicher Schallschutz
Erläuterungsbericht mit Beilagen
15
6
Bauzeitlicher Erschütterungsschutz
Erläuterungsbericht mit Beilagen
16
Baugrund, Geologie, Hydrogeologie
16
1
Erläuterungsbericht
neu
16
2
Wasserrechtliche Tatbestände
neu
16
3
Übersichtslagepläne
Wasserschutzgebiete, Hydrologie, Grundwassernutzung
16
3
1
Übersichtslageplan km 2,408 - 5,911
Nur zur Information
1:5.000
neu
16
3
2
Übersichtslageplan km 5,430 - 8,602
Nur zur Information
1:5.000
neu
16
3
3
Übersichtslageplan km 8,461 - 11,837
Nur zur Information
1:5.000
neu
geändert
16
3
4
Übersichtslageplan km 11,739 - 15,100
Nur zur Information
1:5.000
neu
geändert
17
geändert
geändert
geändert
geändert
geändert
geändert
geändert
Entwässerung
Seite 16
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Ausbaustrecke Nürnberg-Ebensfeld
Planfeststellungsabschnitt Hallstadt-Zapfendorf (PFA 23/24), Bau-km 2,408 bis Bau-km 15,100“
Az.: 621ppa-(A-N/Eb-2) 2,408 vom 30.07.2015 – VMS-Nr: 3272575 -
Änderung
Band/Anlage
Inhalt
Maßstab
1. Planänderung 2013
2. Planänderung
3. Planänderung
zur Einreichung
im Verfahren
im Verfahren
heute
17
1
Erläuterungsbericht und hydrotechnische Berechnungen
Nur zur Information
neu
geändert
geändert
geändert
17
2
Systemübersicht Entwässerungsanlagen
Nur zur Information
neu
geändert
geändert
geändert
18
Baustelleneinrichtungsflächen und Transportwege
18
1
Übersichtslageplan km 2,286 - 5,911
1:5.000
neu
18
2
Übersichtslageplan km 5,911 - 8,472
1:5.000
neu
18
3
Übersichtslageplan km 8,472 - 11,836
1:5.000
18
4
Übersichtslageplan km 11,836 - 15,413
18
5
Übersichtskarte km 2,286 - 15,413
19
geändert
geändert
geändert
geändert
neu
geändert
geändert
1:5.000
neu
geändert
geändert
1:25.000
neu
ESTW-A Breitengüßbach
Grundriss, Schnitt und Ansicht
km 7,603
1:100
neu
ESTW-A Breitengüßbach
Grundriss, Schnitt und Ansicht
km 7,603
1:100
geändert
geändert
Hochbauten
19
1
19
1
A
ersetzt
neu
Seite 17
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Ausbaustrecke Nürnberg-Ebensfeld
Planfeststellungsabschnitt Hallstadt-Zapfendorf (PFA 23/24), Bau-km 2,408 bis Bau-km 15,100“
Az.: 621ppa-(A-N/Eb-2) 2,408 vom 30.07.2015 – VMS-Nr: 3272575 -
3.
Planänderungen/ Ergänzungen und ihre Kennzeichnung
Ergänzungen sind durch folgende Vermerke gekennzeichnet:
Geänderte Anlagen und
Anlagen, die neu hinzukommen:
geändert
DB Netze
DB ProjektBau GmbH
Regionalbereich Südost
Großprojekt VDE 8
Projektabschnitt NBS Ebensfeld-Erfurt
Datum, Unterschrift
Anlagen als Ersatz für entfallende:
ersetzt Anlage ...
DB Netze
DB ProjektBau GmbH
Regionalbereich Südost
Großprojekt VDE 8
Projektabschnitt NBS Ebensfeld-Erfurt
Datum, Unterschrift
Anlagen, die ersetzt werden:
wird ersetzt durch Anlage ...
DB Netze
DB ProjektBau GmbH
Regionalbereich Südost
Großprojekt VDE 8
Projektabschnitt NBS Ebensfeld-Erfurt
Datum, Unterschrift
Anlagen, die entfallen:
entfällt
DB Netze
DB ProjektBau GmbH
Regionalbereich Südost
Großprojekt VDE 8
Projektabschnitt NBS Ebensfeld-Erfurt
Datum, Unterschrift
Nicht gesiegelt Pläne dienen der Information.
Die in der 1., 2. und 3. Planänderung geänderten Elemente in den Plänen sind
als solche gekennzeichnet. In der Regel geschieht dies durch blaue Darstellung.
Gleiches gilt für Änderungen der im Zuge der genannten Planänderungen erfolgten Tekturen. In Einzelfällen wird die Änderung durch direkte Gegenüberstellung
der Änderung mit der ursprünglichen Planung dargestellt. In Berichten, Tabellen,
Seite 18
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Ausbaustrecke Nürnberg-Ebensfeld
Planfeststellungsabschnitt Hallstadt-Zapfendorf (PFA 23/24), Bau-km 2,408 bis Bau-km 15,100“
Az.: 621ppa-(A-N/Eb-2) 2,408 vom 30.07.2015 – VMS-Nr: 3272575 -
Listen und Verzeichnissen wird die Änderung durch Streichung entfallender Teile
und Ergänzung neuer Teile in blauer Schrift dargestellt.
4.
Wasserrechtliche Erlaubnisse und Bewilligungen
Gem. § 19 Abs. 1 und 3 WHG, § 18 AEG werden auch die erforderlichen Erlaubnisse und Bewilligungen nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und dem
Bayerischen Wassergesetz (BayWG) wie folgt erteilt:
4.1.
Gehobene Erlaubnis für die Einrichtung baulicher Anlagen an Gewässern
(dauerhaft) gemäß §§ 15 und 36 WHG sowie Gewässerausbau nach §§ 67,
68 WHG i.V.m. § 15 WHG
Die gehobene Erlaubnis umfasst folgende Maßnahmen des Gewässerausbaus
und bauliche Anlagen:
BWVerz.-
Bauwerk
Bau-km
Vorgesehene Maßnahme
Nr.
751
9,133
Gewässeranpassung im Kreuzungsbereich und Aufweitung zum Regenrückhalteraum der Altach
752
10,2-11,4
Neubau Verlegung Mainschleife
345
12,021
Neubau Mainbrücke Ebing
382
15,523
Durchlass Aspach mit Verlegung Aspach
Die Dauer der Erlaubnis ist nicht befristet.
4.2.
Gehobene Erlaubnis zum Einbringen von Anlagen in das Grundwasser
Gewässerbenutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 1 WHG
Die gehobene Erlaubnis nach § 15 WHG, § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG sowie § 9 Abs. 2
Nr. 1 WHG gestattet das dauerhafte Einbringen von Stoffen in Gewässern (Bohrpfähle, Brückenwiderlager, Grundwasserwannen, Fundamente u.ä.) sowie das
Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser:
Seite 19
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Ausbaustrecke Nürnberg-Ebensfeld
Planfeststellungsabschnitt Hallstadt-Zapfendorf (PFA 23/24), Bau-km 2,408 bis Bau-km 15,100“
Az.: 621ppa-(A-N/Eb-2) 2,408 vom 30.07.2015 – VMS-Nr: 3272575 -
BW-
Bauwerk
Bau-km
Verz-Nr.
207-262
Vorgesehene Maßnahme
2,40815,100
Durchlässe
450
2,669
451
2,695
150
3,718
Erneuerung EÜ Gründleinsbach (Bohrpfähle)
152
4,650
Erneuerung EÜ Leitenbach (Bohrpfähle)
305/306/308
6,341
452
6,579
Erneuerung SÜ BAB A73 südliche Fahrbahn (Bohrpfähle)
453
6,603
Erneuerung SÜ BAB A73 nördliche Fahrbahn (Bohrpfähle)
155
7,574
Neubau EÜ Gehwegunterführung Breitengüßbach
160
7,996
Erneuerung EÜ Güßbach
454
8,149
Erneuerung SÜ Kr BA16
455
8,835
Neubau SÜ St 2197 (Bohrpfähle)
174
9,645
Neubau Überwerfungsbauwerk (Bohrpfähle)
171
9,766 –
10,348
Neubau Anprallschutz für SÜ BAB A70 (Bohrpfähle)
Neubau Anprallschutz für SÜ Fuß- u. Radwegüberführung
(Bohrpfähle)
Neubau SÜ Wirtschaftsweg Kemmern (Bohrpfähle, Spundwand)
Neubau Stützwand Hangsicherung Hölzla (Bohrpfähle)
456
10,461
Neubau EÜ BAB A73 (Bohrpfähle)
175
10,806
Neubau EÜ Schmerzengraben (Bohrpfähle)
345
12,021
Neubau Mainbrücke Ebing
351
13,423
Neubau EÜ Kreisstraße BA 32
352
13,452
Durchlass Flutmulde Laufer Bach
353
13,778
Neubau EÜ Gehwegunterführung
176
14,170
Neubau EÜ Gehwegunterführung
382
14,523
Neubau Durchlass Aspach
381
14,576
EÜ Geh- und Radwegunterführung Mainstraße
356
12,034
Neubau EÜ Geh- und Radwegunterführung bei Ebing einschl.
Gewässerverlegung
Seite 20
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Ausbaustrecke Nürnberg-Ebensfeld
Planfeststellungsabschnitt Hallstadt-Zapfendorf (PFA 23/24), Bau-km 2,408 bis Bau-km 15,100“
Az.: 621ppa-(A-N/Eb-2) 2,408 vom 30.07.2015 – VMS-Nr: 3272575 -
Die Erlaubnis umfasst das dauerhafte Einbringen von Anlagen (Spundwände sowie Bohrpfahlwände etc.) in das Grundwasser, die zur Stützung des Grundwasserkörpers und zur Minimierung des Eingriffes in das Grundwasser dienen.
Die Dauer der Erlaubnis ist nicht befristet.
4.3.
Beschränkte Erlaubnis zum bauzeitlichen Einbringen von Anlagen in das
Grundwasser
Gewässerbenutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 1 WHG
Die beschränkte Erlaubnis nach § 8 und § 10 WHG i.V.m. Art. 15 BayWG sowie
§ 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG umfasst das bauzeitliche Einbringen von Anlagen (Spundwandverbauten u.ä.) in das Grundwasser:
BW-
Bauwerk
Bau-km
Verz-Nr.
207-262
Vorgesehene Maßnahme
2,40815,100
Durchlässe
450
2,669
Neubau Anprallschutz für SÜ BAB A70 (Bohrpfähle)
451
2,695
150
3,718
Erneuerung EÜ Gründleinsbach (Bohrpfähle)
152
4,650
Erneuerung EÜ Leitenbach (Bohrpfähle)
305/306/308
6,341
452
6,579
Erneuerung SÜ BAB A73 südliche Fahrbahn (Bohrpfähle)
453
6,603
Erneuerung SÜ BAB A73 nördliche Fahrbahn (Bohrpfähle)
155
7,574
Neubau EÜ Gehwegunterführung Breitengüßbach
160
7,996
Erneuerung EÜ Güßbach
454
8,149
Erneuerung SÜ Kr BA16
455
8,835
Neubau SÜ St 2197 (Bohrpfähle)
174
9,645
Neubau Überwerfungsbauwerk (Bohrpfähle)
Neubau Anprallschutz für SÜ Fuß- u. Radwegüberführung
(Bohrpfähle)
Neubau SÜ Wirtschaftsweg Kemmern (Bohrpfähle, Spundwand)
Seite 21
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Ausbaustrecke Nürnberg-Ebensfeld
Planfeststellungsabschnitt Hallstadt-Zapfendorf (PFA 23/24), Bau-km 2,408 bis Bau-km 15,100“
Az.: 621ppa-(A-N/Eb-2) 2,408 vom 30.07.2015 – VMS-Nr: 3272575 -
171
9,766 –
10,348
Neubau Stützwand Hangsicherung Hölzla (Bohrpfähle)
456
10,461
Neubau EÜ BAB A73 (Bohrpfähle)
175
10,806
Neubau EÜ Schmerzengraben (Bohrpfähle)
345
12,021
Neubau Mainbrücke Ebing
351
13,423
Neubau EÜ Kreisstraße BA 32
352
13,452
Durchlass Flutmulde Laufer Bach
353
13,778
Neubau Gehwegunterführung
176
14,170
Neubau EÜ Gehwegunterführung
382
14,523
Neubau Durchlass Aspach
381
14,576
EÜ Geh- und Radwegunterführung Mainstraße
356
12,034
Neubau EÜ Geh- und Radwegunterführung bei Ebing einschl.
Gewässerverlegung
Die beschränkte Erlaubnis umfasst das bauzeitliche Einbringen von Anlagen
(Spundwände sowie Bohrpfahlwände etc.) in das Grundwasser, die zur Stützung
des Grundwasserkörpers und zur Minimierung des Eingriffes in das Grundwasser
während der Bauphase dienen.
Für die nur bauzeitlich einzubringenden Anlagen ist die Dauer der Erlaubnis auf
die Bauzeit befristet.
4.4.
Beschränkte Erlaubnis zum Zutagefördern von Grundwasser und Einleiten
in oberirdische Gewässer während der Bauzeit (Wasserhaltung)
Gewässerbenutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 WHG
Die beschränkte Erlaubnis nach § 8 und § 10 WHG i.V.m. Art. 15 BayWG umfasst die Wasserhaltung für folgende Bauwerke:
BWVerz.-
Bauwerk
Bau-km
Nr.
150
Einleitmenge *)
Vorgesehene Maßnahme
3,718
Erneuerung EÜ Gründleinsbach
7 l/s + 1,5 l/s = 8,5 l/s
Seite 22
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Ausbaustrecke Nürnberg-Ebensfeld
Planfeststellungsabschnitt Hallstadt-Zapfendorf (PFA 23/24), Bau-km 2,408 bis Bau-km 15,100“
Az.: 621ppa-(A-N/Eb-2) 2,408 vom 30.07.2015 – VMS-Nr: 3272575 -
152
4,650
Erneuerung EÜ Leitenbach
ca. 9 l/s + 1,5 l/s = 10,5 l/s
155
7,574
160
7,996
Erneuerung EÜ Güßbach
ca. 4 l/s+ 1,5 l/s = 5,5 l/s
345
12,021
Neubau Mainbrücke Ebing
n.b.
351
13,423
Neubau EÜ Kreisstraße BA 32
n.b.
176
14,170
Neubau EÜ Gehwegunterführung
6 l/s + 3,5 l/s = 9,5 l/s
382
14,523
Neubau Durchlass Aspach
n.b.
381
14,576
Neubau EÜ Gehwegunterführung Breitengüßbach
EÜ Geh- und Radwegunterführung
Mainstraße
ca. 4 l/s + 0,5 l/s = 4,5 l/s
ca. 9 l/s + 3,5 l/s = 12,5 l/s
*) bezogen auf die Baugruben und ein r15(n=1) - Niederschlagsereignis
Allgemein ist darauf zu achten, dass das abgeleitete Grundwasser keine mit dem
Auge wahrnehmbaren Schwimmstoffe oder Ölspuren ausweist.
Am Ablauf der Absetzbecken, die auf eine Mindestverweildauer von 10 Minuten
ausgelegt sind, sind während der Bauzeit nachfolgende Werte (stichprobenartig)
einzuhalten:
Absetzbare Stoffe nach DIN 38406-H0-2:
0,5 ml/l
Abfiltrierbare Stoffe nach DIN 38406-H2-1:
100 mg/l
Bei baustoffbedingt erhöhten pH-Werten ist das abzuleitende Wasser zusätzlich
über eine Neutralisationsanlage zu führen.
Die Dauer der Erlaubnis ist auf die Bauzeit befristet.
4.5.
Beschränkte Erlaubnis für das bauzeitliche Entnehmen, Ableiten, Aufstauen und Absenken von Wasser aus oberirdischen Gewässern nach § 8 und
§ 10 WHG i.V.m. Art. 15 Bay WG sowie § 9 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 WHG
BW-
Bauwerk
Bau-km
Verz.-Nr.
207-262
Vorgesehene Maßnahme
2,408-15,100
Durchlässe
Seite 23
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Ausbaustrecke Nürnberg-Ebensfeld
Planfeststellungsabschnitt Hallstadt-Zapfendorf (PFA 23/24), Bau-km 2,408 bis Bau-km 15,100“
Az.: 621ppa-(A-N/Eb-2) 2,408 vom 30.07.2015 – VMS-Nr: 3272575 -
4.6.
150
3,718
Erneuerung EÜ Gründleinsbach
152
4,650
Erneuerung EÜ Leitenbach
160
7,996
Erneuerung EÜ Güßbach
175
10,806
Erneuerung EÜ Schmerzengraben
345
12,021
Neubau Mainbrücke Ebing
356
12,032
382
14,523
Neubau Durchlass Aspach
381
14,576
EÜ Geh- und Radwegunterführung Mainstraße
752
10,2-11,4
Neubau Verlegung Mainschleife
Neubau Geh- und Radwegunterführung bei Ebing einschl.
Gewässerverlegung
Gehobene Erlaubnis zur Einleitung von Grundwasser und von Niederschlagswasser aus Bahnanlagen, Bauwerken und Straßenverkehrsflächen
in oberirdische Gewässer
Gewässerbenutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG.
Das einzuleitende Wasser darf keine für das Gewässer schädlichen Konzentrationen an Giftstoffen sowie keine mit dem Auge wahrnehmbaren Schwimmstoffe
oder Ölschlieren aufweisen.
Die Vorhabenträger haben die Entwässerung der Bahnanlagen einschließlich
Rückhaltegraben, Einleitungsbauwerke u.a. ordnungsgemäß zu warten und zu
betreiben.
Die Behandlungsanlagen zum Einleiten von Abwasser haben auf Dauer den gesetzlichen Anforderungen zu genügen.
Die Dauer der Erlaubnis ist nicht befristet.
Die gehobene Erlaubnis nach §§ 15 und 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG umfasst folgende
Einleitungen:
Seite 24
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Ausbaustrecke Nürnberg-Ebensfeld
Planfeststellungsabschnitt Hallstadt-Zapfendorf (PFA 23/24), Bau-km 2,408 bis Bau-km 15,100“
Az.: 621ppa-(A-N/Eb-2) 2,408 vom 30.07.2015 – VMS-Nr: 3272575 -
BWVerz.-
Bauwerk
Einleitpunkt/
Vorgesehene Maßnahme
Einleitmenge
Bau-km
Nr.
Über Regenrückhaltebecken
2,408-3,170
Bahnseitengraben östlich,
(EA 1)
westlich; TE
3,170-3,590
Bahnseitengraben östlich,
Mühlbach in km 3,560/
(EA 2)
westlich; TE
170 l/s
3,590-3,717
Bahnseitengraben östlich;
Gründleinsbach/
(EA 3)
TE mittig
23 l/s
Bahnseitengraben östlich,
Weiterleitung in EA 4/
westlich, Mittenentwässe-
97 l/s
7,270-7,574
(EA 5)
(BW-Nr. 121) gedrosselt in Seebach: 28 l/s
rungsgraben
Güßbach Westseite
(zwischengepuffert und gedrosselt)/
Bahnseitengraben östlich,
64 l/s
westlich
100-
7,574-8,130
120
(EA 6)
(km 7,574 – km 7,995)
Güßbach Ostseite
(zwischengepuffert und gedrosselt)/
35 l/s
Bahnseitengraben östlich,
Güßbach (ungedrosselt)/
westlich
8-9 l/s
(km 7,995 – km 8,130)
Über DL km 8,982 in die zur
Bahnseitengraben; TE
Hochwasserretention aufgeweite-
(km 8,130 – km 8,983)
te Altach
8,130-9,549
(EA 7)
Drosselabfluss 27 l/s
Bahnseitengraben östlich;
Über DL km 9,142 in Altach/
TE
112 l/s
(km 8,983 – km 9,549)
Über DL km 9,431 und DL unter
9,133-9,691
Bahnseitengraben westlich;
(EA 8)
TE
BAB A73 in Mainsee/
93 l/s
Seite 25
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Ausbaustrecke Nürnberg-Ebensfeld
Planfeststellungsabschnitt Hallstadt-Zapfendorf (PFA 23/24), Bau-km 2,408 bis Bau-km 15,100“
Az.: 621ppa-(A-N/Eb-2) 2,408 vom 30.07.2015 – VMS-Nr: 3272575 -
BWVerz.-
Bauwerk
Einleitpunkt/
Vorgesehene Maßnahme
Einleitmenge
Bahnseitengraben östlich,
Über DL km 9,840 unter
westlich; Mittenentwässe-
BAB A73 in Mainsee/
Bau-km
Nr.
rungsgraben; TE
9,423-10,520
299 l/s
(km 9,423 – km 10,513)
(EA 9)
Bahnseitengraben östlich;
Über DL km 10,520 in Main/
TE
38 l/s
(km 10,189 – km 10,520)
Main bzw. Mainauen/
Bahnseitengraben westlich
60,5 l/s
10,504-11,229
(EA 10)
Bahnseitengraben östlich;
Über Schmerzengraben km
Mittenentwässerung; TE
10,806 in den Main 143 l/s
Über westliche Dammbö-
Main bzw. Mainauen/
schung direkt in Vorfluter
41 l/s
(km 11,229 – km 11,777)
11,229-11,912
(EA 11)
Bahnseitengraben östlich;
Über DL km 11,377 in Main/
TE
69 l/s
(km 11,229 – km 11,777)
Bahnseitengraben östlich
(km 11,515 – km 11,912)
100121
11,777-13,423
Über DL km 11,776 und angeschlossenen Graben in Main/
41 l/s
Über Querung km 12,028 in Main/
TE, mittig
(EA 12)
21 l/s
Über DL km 12,223 und ange-
11,777-13,423
Bahnseitengraben westlich;
(EA 12)
TE
13,423-13,778
Bahnseitengraben östlich,
Über DL km 13,478 in Vorflutgra-
(EA 13)
westlich; TE
ben „Laufer Bach“: 108 l/s
13,778-14,170
Bahnseitengraben östlich,
Über Regenrückhaltebecken ge-
(EA 14)
westlich; TE
drosselt in Laufer Bach: 9 l/s
14,170-15,100
TE, östlich, westlich, mittig
Aspach km 14,576/
schlossenen Graben in Main/
326 l/s
Seite 26
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Ausbaustrecke Nürnberg-Ebensfeld
Planfeststellungsabschnitt Hallstadt-Zapfendorf (PFA 23/24), Bau-km 2,408 bis Bau-km 15,100“
Az.: 621ppa-(A-N/Eb-2) 2,408 vom 30.07.2015 – VMS-Nr: 3272575 -
BWVerz.-
Bauwerk
Einleitpunkt/
Vorgesehene Maßnahme
Einleitmenge
Bau-km
Nr.
(EA 15)
75,2 l/s
TE, östlich, westlich, mittig
Über DL km 14,711 in Main 114,0
l/s
Erneuerung SÜ BAB A73
452
6,579
südliche Fahrbahn (Entwässerung)
Leigraben unter
Vorschaltung RRB/ 10 l/s
Erneuerung SÜ BAB A73
453
6,603
nördliche Fahrbahn (Entwässerung)
456
10,461
Neubau SÜ BAB A73, östl.
Main km 10,400/
Fahrbahn (Entwässerung)
26,4 l/s
Erneuerung SÜ BAB A73,
456
10,461
serung)
351
13,423
11,965-13,585
Main km 10,652/
westl. Fahrbahn (Entwäs26,5 l/s
Neubau EÜ Kreisstraße BA
Baggersee km 13,421/
32
181 l/s
Verlegung Kreisstraße BA
Main km 12,032/
32 zwischen Ebing und
(-0,130-0,200)
Zapfendorf
46 l/s
349
Verlegung Kreisstraße BA
(0,200-1,490)
Main km 12,223/
32 zwischen Ebing und
Zapfendorf
121 l/s
Kreisverkehr St 2197, Ver349;
350
1,490-1,720
legung Kreisstraße BA 32
Baggersee km 13,421/
zwischen Ebing und Zap-
205 l/s
fendorf
353
13,778
Neubau EÜ Fuß- und Rad-
Vorflutgraben Laufer Bach/
wegunterführung
29 l/s
Seite 27
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Ausbaustrecke Nürnberg-Ebensfeld
Planfeststellungsabschnitt Hallstadt-Zapfendorf (PFA 23/24), Bau-km 2,408 bis Bau-km 15,100“
Az.: 621ppa-(A-N/Eb-2) 2,408 vom 30.07.2015 – VMS-Nr: 3272575 -
4.7.
Gehobene Erlaubnis zum Eingriff in Überschwemmungsgebiete an oberirdischen Gewässern nach § 77 WHG (faktisch)
Die gehobene Erlaubnis nach §§ 15 und 77 WHG umfasst folgende Baumaßnahmen:
BWVerz.-
Bauwerk
Bau-km
Vorgesehene Maßnahme
Nr.
01-49
3,522-4,675
3,522-4,1
Gleisbau/Trasse
4,5-4,670
1; 2
3,522-4,675
ABS N-E, Dammschüttung
150
3,718
Erneuerung EÜ Gründleinsbach (im faktischen Überschwemmungsgebiet)
152
4,650
Erneuerung EÜ Leitenbach (im faktischen Überschwemmungsgebiet)
4.8.
Gehobene Erlaubnis zum Eingriff für festgesetzte Überschwemmungsgebiete (§ 78 Abs. 1 Nr. 6 WHG)
Die gehobene Erlaubnis nach §§ 15 und 78 WHG umfasst folgende Baumaßnahmen:
BWVerz.-
Bauwerk
Bau-km
Vorgesehene Maßnahme
Nr.
10,033-11,162
11,608-12,005
Gleisbau/Trasse
7,
113121
12,058-12,111
14,883-15,100
10,033-11,162
ABS N-E, Dammanschüttung
11,608-12,005
ABS N-E, Dammanschüttung
12,058-12,111
ABS N-E, Dammanschüttung
Seite 28
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Ausbaustrecke Nürnberg-Ebensfeld
Planfeststellungsabschnitt Hallstadt-Zapfendorf (PFA 23/24), Bau-km 2,408 bis Bau-km 15,100“
Az.: 621ppa-(A-N/Eb-2) 2,408 vom 30.07.2015 – VMS-Nr: 3272575 -
14,883-15,100
ABS N-E, Dammanschüttung
456
10,461
Neubau SÜ BAB A73
752
10,2-11,4
Neubau Verlegung Mainschleife
175
10,806
Erneuerung EÜ Schmerzengraben
351
13,423
Neubau EÜ und SÜ Kreisstraße BA 32
349
0,000-0,526
Verlegung Kreisstraße BA 32 zwischen Ebing und Zapfendorf
0,607-0,844
1,252-1,324
4.9.
382
14,523
Durchlass Aspach und Verlegung Aspach
381
14,576
Geh- und Radwegunterführung Mainstraße
938
10,3
Bauzeitlicher Transportweg mit Behelfsbrücken über den Main
940
11,15
Bauzeitlicher Transportweg mit Behelfsbrücke über den Main
948
13,6-14,6
Bauzeitlicher Transportweg mit Anschluss an Mainstraße
Gehobene Erlaubnis für die Einrichtung baulicher Anlagen an Gewässern
(dauerhaft) gemäß §§ 15 und 36 WHG in Verbindung Art. 20 Bay WG
Die gehobene Erlaubnis nach §§ 15 und 36 WHG umfasst folgende Baumaßnahmen:
BWVerz.-
Bauwerk
Bau-km
Vorgesehene Maßnahme
Nr.
345
12,021
Neubau Mainbrücke Ebing
7;
10,2-11,4
Bahnanlagen
113115
Seite 29
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Ausbaustrecke Nürnberg-Ebensfeld
Planfeststellungsabschnitt Hallstadt-Zapfendorf (PFA 23/24), Bau-km 2,408 bis Bau-km 15,100“
Az.: 621ppa-(A-N/Eb-2) 2,408 vom 30.07.2015 – VMS-Nr: 3272575 -
4.10.
Beschränkte Erlaubnis für die Einrichtung baulicher Anlagen an Gewässern
nach § 8 und § 10 WHG i.V.m. Art. 15 BayWG sowie § 36 WHG in Verbindung mit Art. 20 BayWG
BWVerz.-
Bauwerk
Bau-km
Vorgesehene Maßnahme
Nr.
4.11.
938
10,3
Bauzeitlicher Transportweg mit Behelfsbrücken über den Main
940
11,15
Bauzeitlicher Transportweg mit Behelfsbrücke über den Main
948
13,6-14,6
Bauzeitlicher Transportweg mit Anschluss an Mainstraße
Beschränkte Erlaubnis zur Einleitung von Oberflächenwasser während der
Bauzeit aus den Bereichen Baustelleneinrichtung und Transportstraßen in
Gewässer
Gewässerbenutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG
Die beschränkte Erlaubnis umfasst nach §§ 7 und 14 WHG i.V.m. Art. 17 BayWG
die Einleitungen von Oberflächenwasser von Baustelleneinrichtungen und Transportstraßen in Gewässer. Grundsätzlich sind für die Entwässerung von Baustelleneinrichtungsflächen und Transportstraßen, auf denen das Niederschlagswasser gefasst werden muss, Absetzbecken mit Tauchwand vorzusehen. Die Mindestaufenthaltszeit 10 Min. bei r 15;0,2 ist einzuhalten.
Die Erlaubnis ist auf die Bauzeit befristet.
4.12.
Beschränkte Erlaubnis zum kurzfristigen Aufdecken von Grundwasser und
zu kurzfristigen Eingriffen in das Grundwasser bei Bodenaustauschmaßnahmen
Gewässerbenutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 sowie Abs. 2 Nr. 1 und § 49 WHG
Die beschränkte Erlaubnis nach § 8 und § 10 WHG i.V.m. Art. 15 BayWG sowie
§ 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG umfasst das kurzfristige bauzeitliche Aufdecken von
Grundwasser bzw. die kurzfristigen bauzeitlichen Eingriffe in das Grundwasser
bei ggf. notwendig werdenden Bodenaustauschmaßnahmen im Bereich der
Bahngleise, der Bahndämme, der Einschnitte, der Rettungszufahrten und Wendeplätze, der Schallschutz- und Stützwände, beim Verlegen von Ver- und EntSeite 30
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Ausbaustrecke Nürnberg-Ebensfeld
Planfeststellungsabschnitt Hallstadt-Zapfendorf (PFA 23/24), Bau-km 2,408 bis Bau-km 15,100“
Az.: 621ppa-(A-N/Eb-2) 2,408 vom 30.07.2015 – VMS-Nr: 3272575 -
sorgungsleitungen sowie bei der Durchführung von Ausgleichs-, Ersatz- und
Kompensationsmaßnahmen.
Für alle in Verbindung mit den baubedingt durchzuführenden Erdbaumaßnahmen, wie z. B. Aushub, Bohrungen für Bohrpfähle, Profilierungen, etc. wird eine
wasserrechtliche Genehmigung entsprechend § 49 WHG („Erdaufschlüsse“)
i.V.m. Art. 30 BayWG („Erdaufschlüsse“) erteilt.
Die Erlaubnis ist auf die Dauer der Errichtung der Bauwerke befristet.
4.13.
Erlaubnis in der Schutzzone III der Trinkwassergewinnungsanlage Zapfendorf-Engenanger bauliche Anlagen zu errichten und zu erweitern
Amtlich ausgewiesenes Wasserschutzgebiet nach § 51 WHG
Die Erlaubnis in der weiteren Schutzzone III der Trinkwassergewinnungsanlage
Zapfendorf-Engenanger bauliche Anlagen und Kompensationsmaßnahmen zu
errichten und zu erweitern, wird erteilt nach § 19 WHG i.V.m. § 4 der Verordnungen Landratsamtes Bamberg über das Wasserschutzgebiet in den Gemarkungen
Zapfendorf und Unterleiterbach, (Amtsblatt des Landkreises Bamberg, Nr. 4 vom
25.06.1998).
Am Ende des Planfeststellungsabschnittes PFA 24 bei km 15,020 durchfährt die
ABS auf rd. 80 Meter die festgesetzte weitere Schutzzone (Zone IIIA) der Trinkwassergewinnungsanlage (TGA) Zapfendorf / Engenanger.
Für die Errichtung und den Unterhalt der Entwässerung und der baulichen Anlagen der Brückenbauwerke sind die „Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an
Straßen in Wasserschutzgebieten“ (RiStWag) bzw. die Ril 836.0509 der DB AG
anzuwenden.
5.
Entscheidungen zu Naturschutz und Landschaftspflege
5.1.
Eingriffsgenehmigung nach § 75 Abs. 1 Satz 1, 2. Hs VwVfG, §§ 14, 15, 16
und 17 Abs. 1 BNatSchG
Die in den Planunterlagen – landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP) – festgestellten Eingriffe in Natur und Landschaft sind für das Projekt erforderlich und
werden genehmigt. Die in der landschaftspflegerischen Begleitplanung festgestellten Kompensationsmaßnahmen sind zu verwirklichen.
Seite 31
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Ausbaustrecke Nürnberg-Ebensfeld
Planfeststellungsabschnitt Hallstadt-Zapfendorf (PFA 23/24), Bau-km 2,408 bis Bau-km 15,100“
Az.: 621ppa-(A-N/Eb-2) 2,408 vom 30.07.2015 – VMS-Nr: 3272575 -
5.2.
Naturschutzrechtliche Ausnahme nach § 75 Abs. 1 Satz 1, 2. Hs VwVfG, Art.
23 Abs. 3 Satz 1 1. Alt. BayNatSchG
Mit dem Planfeststellungsbeschluss wird eine Ausnahme für die Beseitigung gesetzlich geschützter Biotope in einer Gesamtgröße von 1,5 ha durch das Bauvorhaben zugelassen.
5.3.
Artenschutzrechtliche Ausnahmen nach § 75 Abs. 1 Satz 1, 2. Hs VwVfG,
§ 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5, Satz 2 BNatSchG
Mit dem Planfeststellungsbeschluss wird eine Ausnahme für das Verbot des
§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG für die Arten Zauneidechse und Schlingnatter zugelassen.
Die temporäre CEF-Maßnahme V 1, die dauerhafte CEF-Maßnahme M 5 sowie
die Vergrämungsmaßnahme V 4.1 sind vor Beginn der Bauarbeiten durchzuführen und müssen bei Baubeginn funktionsfähig sein. Die Baufeldfreimachung auf
den Vergrämungsflächen hat vor der Eiablage der Reptilien stattzufinden und
somit zwischen Mitte März bis Mitte April oder nach dem Schlüpfen der Jungtiere
zwischen 1. August und 30. September (vgl. dazu genauer unten auf S. 324 f.).
Die Maßnahmen M 11 und M 12 sind nach Beendigung der Bautätigkeit auf den
entsprechenden Flächen durchzuführen (vgl. dazu A.8.11.1, S. 88).
6.
Waldrechtliche Entscheidung
6.1.
Rodungsgenehmigung nach § 75 Abs. 1 Satz 1, 2. Hs VwVfG, Art. 9 Abs. 2
Satz 1, Abs. 8 BayWaldG
Die Rodung von Waldflächen von insgesamt 1,72 ha wird genehmigt, die in der
landschaftspflegerischen Begleitplanung (Anlage 12.1) dargestellt sind.
6.2.
Aufforstungsgenehmigung nach § 75 Abs. 1 Satz 1, 2. Hs VwVfG, Art. 16
Abs. 1 Satz 1 BayWaldG
Die Aufforstung der im landschaftspflegerischen Begleitplan (Anlage 12.1) genannten Flächen wird genehmigt.
7.
Widmung von geänderten Straßen und Wegen
Folgende Straßen und Wege werden gemäß Art. 8 Abs. 6, Abs. 5 BayStrWG
eingezogen. Die Einziehung wird mit der Sperrung wirksam.
Seite 32
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Ausbaustrecke Nürnberg-Ebensfeld
Planfeststellungsabschnitt Hallstadt-Zapfendorf (PFA 23/24), Bau-km 2,408 bis Bau-km 15,100“
Az.: 621ppa-(A-N/Eb-2) 2,408 vom 30.07.2015 – VMS-Nr: 3272575 -
Bauwerksverzeichnis
Bezeichnung
Klassifizierung
Lage
Nr.
348
Unterbrechung Kreisstraße BA32 Kreisstraße
Ebing
km 12,033
355
Unterbrechung Straße Rosengar- Ortsstraße
Zapfendorf
ten km 13,786
380
Unterbrechung der Mainstraße
Gemeindeverbindungs- Zapfendorf
km 14,518
straße
Folgende Straßen und Wege werden gemäß Art. 6 Abs. 6 BayStrWG gewidmet.
Die Widmung wird mit der Verkehrsübergabe wirksam.
Bauwerksverzeichnis
Bezeichnung
Klassifizierung
Lage
Neubau Gehwegunter-
Gehweg
Breitengüßbach
Erneuerung EÜ Güßbach Gehweg
Breitengüßbach
Nr.
155
führung
km 7,574
160
km 7,996
176
Neubau Gehwegunter-
Gehweg
Zapfendorf
Kreisstraße
Ebing
Kreisstraße
Ebing
Kreisstraße
Zw. Ebing und Zap-
führung
km 14,170
345
Erneuerung Mainbrücke
km 12,021
346
Angleichung Straße zur
Mainbrücke km 12,021
349
Verlegung Kreisstraße
BA 32
fendorf
km 11,965 – 13,585
Seite 33
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Ausbaustrecke Nürnberg-Ebensfeld
Planfeststellungsabschnitt Hallstadt-Zapfendorf (PFA 23/24), Bau-km 2,408 bis Bau-km 15,100“
Az.: 621ppa-(A-N/Eb-2) 2,408 vom 30.07.2015 – VMS-Nr: 3272575 -
Bauwerksverzeichnis
Bezeichnung
Klassifizierung
Lage
Verlegung Staatsstraße
Staatsstraße
Südlich von Zapfen-
Nr.
350
dorf
St 2197
km 13,013 – 13,599
351
Neubau EÜ Kreisstraße
Kreisstraße
Südlich von Zapfendorf
BA 32
km 13,423
353
Gehweg
Zapfendorf
Ortsstraße
Zapfendorf
Gehweg
Ebing
Gehweg
Zapfendorf
Ortsstraße
Zapfendorf
Öffentlicher Feldweg
Breitengüßbach
Neubau Geh- und Rad-
Öffentlicher Geh- und
Breitengüßbach
weg r.d.B. km 7,993 -
Radweg
Neubau Gehwegunterführung Rosengarten km
13,778
354
Angleichung der Straße
Rosengarten km 13,778
356
Neubau Geh- und Radwegunterführung bei
Ebing, km 12,034
381
Neubau Geh- und Radwegunterführung Mainstraße, km 14,576
383
Anpassung der
Werkstraße/Mainstraße
km 14,448 – 14,567
409
Verlegung Feldweg r.d.B
km 7,168 - 7,715
411
8,198
412
Neubau Geh- und Rad-
Öffentlicher Geh- und
weg l.d.B. km 8,125 -
Radweg
Breitengüßbach
8,182
Seite 34
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Ausbaustrecke Nürnberg-Ebensfeld
Planfeststellungsabschnitt Hallstadt-Zapfendorf (PFA 23/24), Bau-km 2,408 bis Bau-km 15,100“
Az.: 621ppa-(A-N/Eb-2) 2,408 vom 30.07.2015 – VMS-Nr: 3272575 -
Bauwerksverzeichnis
Bezeichnung
Klassifizierung
Lage
Verlegung Feldweg r.d.B
Öffentlicher Feldweg
Breitengüßbach
Kreisstraße
Breitengüßbach
Staatsstraße
Breitengüßbach
Öffentlicher Feldweg
Breitengüßbach
Staatsstraße
nördlich Breitengüß-
Nr.
413
km 8,123 - 8,153
414
Verlegung Kreisstraße
BA 16 mit Anschluss an
SÜ, km 8,156
415
Anpassung Staatsstraße
St 2197 mit Anschluss an
SÜ , km 8,156
416
Verlegung Feldweg l.d.B
km 8,780 - 8,995
418
Verlegung Staatsstraße
bach
St 2197
km 9,384 - 10,417
422
Verlegung Staatsstraße
Staatsstraße
zw. Ebing und Zapfendorf
St 2197
km 12,330 - 13,013
423
Anpassung Feldweg l.d.B Öffentlicher Feldweg
Breitengüßbach
km 9,554 - 9,613
426
Verlegung Feldweg l.d.B
Öffentlicher Feldweg
Kemmern
km 6,600 - 6,869
8.
Nebenbestimmungen, Schutzvorkehrungen und Vorbehalte
Zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf
Rechte anderer werden die folgenden Nebenbestimmungen, Schutzvorkehrungen und Vorbehalte angeordnet und besondere Hinweise gegeben.
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Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Ausbaustrecke Nürnberg-Ebensfeld
Planfeststellungsabschnitt Hallstadt-Zapfendorf (PFA 23/24), Bau-km 2,408 bis Bau-km 15,100“
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8.1.
Unterrichtungspflichten
Der Zeitpunkt des Baubeginns ist den vom Vorhaben betroffenen Behörden und
Stellen rechtzeitig bekannt zu geben.
Die Vorhabenträger werden verpflichtet, die Fischereiberechtigten rechtzeitig vor
Baubeginn über die anstehenden Arbeiten bzw. über Vorkommnisse, die zu Fischereischäden führen können, zu informieren.
8.2.
Ansprechpartner
Die Vorhabenträger haben während der gesamten Baumaßnahme einen Ansprechpartner für die Träger öffentlicher Belange und für die Bevölkerung bereitzustellen.
Für umweltfachliche Belange ist sowohl eine gesonderte Bauüberwachung einzurichten als auch ein Immissionsschutzbeauftragter zu benennen. Die hierfür auch
als Ansprechpartner fungierenden Vertreter sind zu benennen.
8.3.
Straßen und Wege
Für den Bau bzw. Umbau der Straßenüberführungen
•
BAB A73 km 6,579 / 6,603
•
BAB A73 km 10,461
sind Baubehelfe zur Aufrechterhaltung des Straßenverkehrs während der Bauzeit
vorzusehen. Die bauzeitliche Verkehrsführung und die Ausbildung der provisorischen Anlagen (z.B. Einschränkung der Fahrspuren, Standstreifen oder der lichten Höhe) sind mit den jeweiligen Straßenbaulastträgern abzustimmen.
Für den Bau bzw. Umbau der Straßenüberführungen
•
Kr BA 16 km 8,156
•
St 2197 km 8,838
sind Straßensperrungen notwendig, die auf das erforderliche Mindestmaß zu beschränken sind. Bei gleichzeitiger Sperrung der beiden Straßen sind bauzeitliche
Ersatzstraßenbrücken für die Umleitung des Anliegerverkehrs vorzusehen. Die
Ausbildung der provisorischen Anlagen ist mit den jeweiligen StraßenbaulastträSeite 36
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Ausbaustrecke Nürnberg-Ebensfeld
Planfeststellungsabschnitt Hallstadt-Zapfendorf (PFA 23/24), Bau-km 2,408 bis Bau-km 15,100“
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gern abzustimmen. Die Umleitung des Verkehrs ist mit den jeweiligen Verkehrsbehörden abzustimmen.
Für
•
die Parallelverlegung der St 2197 nördlich von Unteroberndorf und südlich
von Zapfendorf
•
den Bau der Mainbrücke BA 32 bei Ebing (Ersatzmaßnahme für den Bahnübergang Ebing)
sind Straßensperrungen notwendig, die auf das erforderliche Mindestmaß zu beschränken sind. Die bauzeitliche Umleitung des Verkehrs ist mit den jeweiligen
Verkehrsbehörden abzustimmen.
Für den Bau bzw. Umbau der Eisenbahnüberführung
•
Gehweg Güßbach km 7,996
ist eine Sperrung des Gehwegs notwendig, die auf das erforderliche Mindestmaß
zu beschränken ist. Während der Sperrung ist im Ortsgebiet Breitengüßbach als
bauzeitlicher Ersatz eine barrierefreie, provisorische Querungsmöglichkeit für
Fußgänger vorzusehen. Die Ausbildung der provisorischen Anlagen ist mit dem
Straßenbaulastträger abzustimmen.
Sofern die Bahnübergänge Kemmern, Zapfendorf Süd und Zapfendorf Nord außer Betrieb genommen werden müssen, bevor die Ersatzmaßnahmen fertiggestellt sind, sind vor Schließung der Bahnübergänge bauzeitliche Umleitungsmöglichkeiten für den Straßenverkehr zu schaffen.
Die Ausbildung der provisorischen Anlagen ist mit den jeweiligen Straßenbaulastträgern abzustimmen. Die Umleitung des Verkehrs ist mit den jeweiligen Verkehrsbehörden abzustimmen.
Werden die beiden Bahnübergänge in Zapfendorf gleichzeitig gesperrt, muss die
Baustraße Zapfendorf West für die Dauer dieser Sperrungen auch den umgeleiteten Anliegerverkehr provisorisch aufnehmen. Soweit wie möglich ist sie dafür
zweispurig und entlang des Mains hochwasserfrei auszubauen.
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Feldwege dürfen erst unterbrochen werden, wenn die vorgesehenen, entsprechenden Ersatzmaßnahmen durchgeführt sind oder zumindest bauzeitlicher, provisorischer Ersatz geschaffen ist.
Auf öffentlichen Feld- und Waldwegen sowie auf sonstigen Wegen und Zufahrten
im Umfeld der Baumaßnahme können Einschränkungen und kurzzeitige Sperrungen erforderlich werden, die auf das unvermeidbare Minimum zu reduzieren
sind.
Um Beeinträchtigungen des Straßenverkehrs, Fahrbahnverschmutzungen und
Behinderungen auf öffentlichen Straßen durch Baustellenverkehr gering zu halten - soweit eine gesonderte Verkehrsführung auf Baustraßen nicht vorgesehen
ist -, ist frühzeitig Absprache zwischen den von den Vorhabenträgern beauftragten Firmen, den Straßenbaulastträgern und den Straßenverkehrsbehörden zu
treffen.
Die Vorhabenträger werden verpflichtet, über die gesamte Bauzeit einen Reinigungsdienst an den Baustellen sicherzustellen, um eine starke Verschmutzung
der Straßen in der Umgebung der Baustelle durch Reinigung der Fahrzeuge zu
vermeiden und durch den Baustellenbetrieb verursachte Verunreinigungen gemäß BayStrWG Art 16 unverzüglich zu beseitigen.
Vor Baubeginn ist durch die Vorhabenträger und die Straßenbaulastträger eine
Bestandsaufnahme für als Baustraßen genutzte Straßen als Grundlage für eine
Beweissicherung durchzuführen.
Nach Abschluss der Bauarbeiten ist die Wiederherstellung des festgestellten ursprünglichen Zustands entsprechend der Forderung einiger Einwender durch die
Vorhabenträger sicherzustellen, wenn feststeht, dass die aufgetretenen Schäden
bzw. Veränderungen dem plangegenständlichen Vorhaben zuzurechnen sind,
soweit dies nicht dem Gemeingebrauch der Straße entsprechend des BayStrWG
entspricht. Soweit die Firma Basis Gewerbepark Zapfendorf GmbH & Co KG eine
Wiederherstellung der Werkstraße in Zapfendorf in ihren derzeitigen Zustand fordert, wird dieses Verlangen teilweise zurückgewiesen. Die derzeitige Breite der
Straße resultiert aus einer eigenmächtigen Verbreiterung durch Dritte auf ein im
Eigentum der Vorhabenträger befindliches Grundstück. Diese Verbreitung kann
bei der Wiederherstellung nicht berücksichtigt werden, weil auf dem Bahngrundstück eine Lärmschutzwand erstellt wird. Eine „faktische Widmung“ der breiteren
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Straße gibt es im Bayerischen Straßen- und Wegerecht nicht (vgl. BayVGH, Beschluss vom 26.10.2009 – 8 ZB 09.161, juris Rn. 9).
8.4.
Gebäude und Anlagen
Entsprechend der Forderung vieler Einwender ist vor Baubeginn durch die Vorhabenträger ein Sachverständiger damit zu beauftragen, den Zustand der Gebäude und Anlagen als Grundlage für eine Beweissicherung aufzunehmen, welche nach der fachlichen Beurteilung des Sachverständigen im Einflussbereich
der Baumaßnahme liegen. Nach Abschluss der Baumaßnahmen wird der Sachverständige wiederum eine Begutachtung des Zustands der entsprechenden Gebäude und Anlagen durchführen, um etwaige baubedingte Schäden oder Veränderungen festzustellen. Die Kosten dieser Begutachtungen tragen die Vorhabenträger.
8.5.
Ver- und Entsorgungsleitungen
Durch geeignete Bauverfahren sind Beeinträchtigungen von Versorgungsleitungen auszuschließen.
Versorgungsleitungen sind, soweit sie innerhalb der Baufläche liegen, während
der Bauzeit durch die Vorhabenträger in Absprache mit den Leitungseigentümern
(Spartenträgern) und gemäß deren Vorschriften in Betrieb zu halten und zu sichern. Entsprechendes gilt für Änderungen und Neuverlegungen von Versorgungsleitungen.
Versorgungsunterbrechungen sind nur möglich nach ausdrücklicher Zustimmung
durch das Versorgungsunternehmen.
8.6.
Baustellen
Die Baustelleneinrichtungsflächen und Baustraßen sind nach Bauende zurückzubauen. Das betroffene Gelände ist, soweit möglich und zumutbar, in den ursprünglichen Zustand zu versetzen; eventuell entstandene Schäden sind zu beseitigen bzw. auszugleichen.
Grundwasserverunreinigungen während der Bauzeit sind auszuschließen.
Bei Erstellung und Benutzung von Bauflächen und Transportstraßen ist sicherzustellen, dass
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•
Zufahrten von öffentlichen Straßen und Wegen zu Grundstücken in ihrer
Funktion durchgehend erhalten bleiben und Sperrungen auf das unumgängliche und zumutbare Maß beschränkt werden,
•
vorhandene Vorflutverhältnisse erhalten bleiben; ggf. sind Provisorien zu erstellen,
•
der Anliegerverkehr nicht mehr als unvermeidbar behindert und belästigt
wird,
•
das Eigentum und die Anlagen Dritter nicht mehr als unvermeidbar beschädigt und verunreinigt werden,
•
angrenzende schützenswerte Vegetationsbestände vorab durch geeignete
Maßnahmen geschützt werden,
•
das Baufeld durch geeignete Maßnahmen, z.B. einem Bauzaun, gegenüber
Grundstücken Dritter gesichert ist.
8.7.
Brand- und Katastrophenschutz
Bei Bränden und Unfällen muss die Flucht der Fahrgäste und des Betriebspersonals von der Bahntrasse weg in einen sicheren Bereich möglich sein. Umgekehrt
muss der Zugang zur Bahntrasse für die Einsatzkräfte zur Hilfeleistung gesichert
sein. Die Zugänge müssen den Vorgaben der Richtlinie des EBA „Anforderungen
des Brand- und Katastrophenschutzes an Planung, Bau und Betrieb von Schienenwegen nach AEG“ vom 07.12.2012 genügen.
Schließen Türen oder Tore unmittelbar an Dammböschungen an, so sind Böschungstreppen mit einem Handlauf vorzusehen. Aus Sicherheitsgründen ist vor
den Stufen ein Podest mit einer Länge von 1 m anzuordnen.
Die Türen und Tore in den Schallschutzwänden sind jederzeit von innen zu öffnen. Zur Öffnung von außen durch Feuerwehr und Rettungskräfte sind Verschlusseinrichtungen nach DIN 14925 anzubringen.
In Bereichen ohne Schallschutzwand ist der Zugang zum Rettungsweg gemäß
der oben genannten Richtlinie auszuführen.
Für die Errichtung der Bahn-Stationen sind Brandschutzkonzepte zu erstellen.
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Planfeststellungsabschnitt Hallstadt-Zapfendorf (PFA 23/24), Bau-km 2,408 bis Bau-km 15,100“
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8.8.
Immissionsschutz
8.8.1.
Betriebsbedingte Schallimmissionen
Die Vorhabenträger haben entsprechend der Forderung einiger Einwender bei
den Betroffenen, die Anspruch auf passiven Schallschutz haben, die Gebäude
durch einen Gutachter im Wege der Beweissicherung begehen zu lassen. Die
Beweissicherungsgutachten sind auf Antrag den Betroffenen auszuhändigen.
8.8.1.1.
Aktiver Schallschutz
a)
Der Vorhabenträger hat die Errichtung der in den Planunterlagen und den
nachfolgenden Bestimmungen vorgesehenen baulichen Maßnahmen des
aktiven Schallschutzes unmittelbar zur Inbetriebnahme der Strecken abzuschließen. Die Schallschutzwände sind bauartzugelassen nach Ril 804
schienenseitig hochabsorbierend auszuführen.
b)
Zum Schutz der Ortslagen in der Stadt Hallstadt, der Gemeinden Kemmern
und Breitengüßbach sowie der Marktgemeinde Zapfendorf werden Schallschutzwände mit den nachfolgend ausgewiesenen Höhen über Schienenoberkante planfestgestellt:
Lage zur
Trasse
Bahn-km
Höhe in [m]
über SO
Bemerkung
Bereich Stadt Hallstadt
Westen
Mitte
2,710 – 2,930
3,0
2,918 – 2,990
2,0
2,990 – 3,130
3,0
3,130 – 3,290
2,5
3,270 – 3,320
3,0 – 5,0
3,320 – 3,580
5,0
3,580 – 4,170
3,0
2,680 – 3,005
4,0
3,105 – 3,340
4,0
3,572 – 4,070
4,0
Die angegebene Wandhöhe
ist die Höhe über der Erdreichoberkante (EOK) und
entspricht einer Wandhöhe
von 5,0 bis 5,5 m über SO
von 3,0 m kontinuierlich ansteigend
Seite 41
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Planfeststellungsabschnitt Hallstadt-Zapfendorf (PFA 23/24), Bau-km 2,408 bis Bau-km 15,100“
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Osten
3,290 – 3,580
5,0
3,580 – 3,780
3,0
Bereich Gemeinde Kemmern
Westen
5,550 – 6,422
4,0
6,432 – 6,660
4,0
Die Schallschutzwand ist
beidseitig an das Brückenwiderlager anzuschließen und
gegenüber der Planung der
Vorhabenträger um 0,5 m auf
4,0 m über SO zu erhöhen.
Bereich Gemeinde Breitengüßbach
Westen
Mitte
6,990 – 7,441
3,0
7,441 – 7,691
4,0
7,691 – 7,851
3,0
7,851 – 7,976
4,0
7,976 – 8,151
3,0
Die Schallschutzwand ist an
das Brückenwiderlager anzuschließen
8,161 – 8,201
3,0 – 5,0
Die Schallschutzwand ist an
das Brückenwiderlager anzuschließen sowie von 3,0 m
kontinuierlich ansteigend
8,201 – 8,431
5,0
Die angegebene Höhe entspricht der Gesamthöhe der
Schallschutzanlage
aus
Wand und Stützwand
8,351 – 8,411
3,0 – 5,0
8,411 – 8,651
5,0
8,651 – 8,810
3,0
7,155 – 7,461
4,0
7,671 – 7,871
4,0
7,956 – 8,591
4,0
8,840 – 9,040
5,0
9,040 – 9,231
4,0
9,346 –9,763
4,0
von 3,0 m kontinuierlich ansteigend
Die angegebene Höhe entspricht der Gesamthöhe der
Schallschutzanlage
aus
Wand und Stützwand
Die Schallschutzwand ist gegenüber der Planung der
Seite 42
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Planfeststellungsabschnitt Hallstadt-Zapfendorf (PFA 23/24), Bau-km 2,408 bis Bau-km 15,100“
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Vorhabenträger um 204 m
nach Norden zu verlängern
Osten
7,341 – 7,441
3,0
7,441 – 7,691
4,0
7,691 – 7,851
3,0
7,851 – 7,976
4,5
7,976 – 8,151
3,0
Die Schallschutzwand ist an
das Brückenwiderlager anzuschließen.
8,161 – 8,641
6,0
Die Schallschutzwand ist an
das Brückenwiderlager anzuschließen.
Die Schallschutzwand ist gegenüber der Planung der
Vorhabenträger um 1 m auf
6,0 m über SO zu erhöhen.
8,641 –8,854
12,3
Der bestehende Wall ist gegenüber der Planung der
Vorhabenträger durch eine
Schallschutzwand (h = 3,0 m)
auf die angegebene Gesamthöhe zu ergänzen.
8,890 – 8,990
4,0
Die Schallschutzwand ist an
das Brückenwiderlager anzuschließen.
8,990 –9,763
3,0
Die Schallschutzwand ist gegenüber der Planung der
Vorhabenträger um 204 m
nach Norden zu verlängern.
Bereich Marktgemeinde Zapfendorf
Westen
14,370 – 14,670
3,0
Mitte
13,300 – 15,100
4,0
Osten
13,300 –15,067
3,0
Die Schallschutzwand ist an
das Brückenwiderlager anzuschließen.
15,085 – 15,100
5,0
Der Schallschutzwall ist an
das Brückenwiderlager anzuschließen und wird im PFA 25
weiter geführt.
Seite 43
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c)
Die Vorhabenträger haben im gesamten Planungsabschnitt auf den vier
durchgehenden Streckengleisen zur Schallminderung am Fahrweg die
Maßnahme „Besonders überwachtes Gleis“ („akustisches Schleifen“) nach
Maßgabe folgender Bestimmungen durchzuführen:
•
Nach Inbetriebnahme der Strecke und danach folgend jeweils in einem Abstand von 6 Monaten sind im vorgenannten Abschnitt mit dem Schallmesswagen Schallmessungen durchzuführen, um den Zustand der Schienenlaufflächen auf Riffelbildung zu prüfen und nachzuweisen, dass die Schallpegelreduktion in Höhe von 3 dB(A) für die Maßnahme „Besonders überwachtes
Gleis“ im Mittel eingehalten wird. Die Durchführung der Messungen ist durch
Messprotokolle oder sonstige Messberichte zu dokumentieren und der Außenstelle Nürnberg des Eisenbahn-Bundesamtes unaufgefordert vorzulegen.
•
Ergeben sich hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass im Zeitraum
zwischen den unter Punkt 1 festgelegten Messfahrten eine Riffelbildung eingetreten ist, die eine erhebliche Zunahme der Schallemissionen bewirkt, so
ist abweichend der Auflage 1 eine Messfahrt durchzuführen und die Außenstelle Nürnberg des Eisenbahn-Bundesamtes zu unterrichten.
•
Folgende Schleifverfahren sind, solange keine effektiveren Verfahren entwickelt werden, für das akustische Schleifen einzusetzen:
o
Fräsen oder Hobeln mit anschließendem Schleifen mit Rutschersteinen,
o
Schleifen mit rotierenden Scheiben und anschließendem Schleifen
mit dem Bandschleifer
•
Ergibt eine Messung nach Punkt 1 oder Punkt 2, dass der für das "Besonders überwachte Gleis" festgesetzte Schallpegelabschlag aufgrund von Verriffelung unterschritten wird, d.h. bei einem im Schallmesswagen angezeigten Wert von +3 dB (entspricht Lm = 51 dB(A), Eingriffsschwelle) oder mehr,
so sind die Schienenlaufflächen unverzüglich zu schleifen. Ansonsten hat die
Durchführung der Schleifarbeiten bis spätestens 10 Monate nach Erreichen
einer Schallmesswagenanzeige von ≥ 2 dB (entspricht Lm = 50 dB(A), Auslöseschwelle) zu erfolgen. Die Frist beginnt am Tag nach der Durchführung
der Schallmesswagenfahrt. Die Gleisabschnitte mit Überschreitung der Auslöseschwelle sind in einer gesonderten Übersicht zu dokumentieren und zuSeite 44
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sätzlich zum Messprotokoll nach Punkt 1 der Außenstelle Nürnberg des Eisenbahn-Bundesamtes unaufgefordert vorzulegen. Die Durchführung der
Schleifarbeiten ist durch geeignete Unterlagen zu dokumentieren und der
Außenstelle Nürnberg des Eisenbahn-Bundesamtes unaufgefordert vorzulegen.
•
Alle 2 Jahre ist durch eine Korrelationsmessung (Innenpegel im Schallmesswagen/ Außenpegel seitlich von der Bahnstrecke) die Messgenauigkeit
des Schallmesswagens zu überprüfen. Die Korrelationsmessungen sind
durch die Vorhabenträger oder durch ein beauftragtes Ingenieurbüro nach
den jeweils aktuellsten und anerkannten Bestimmungen der DIN EN ISO
3095 und der Schall 03 durchzuführen und auszuwerten. Der Messbericht ist
der Außenstelle Nürnberg des Eisenbahn-Bundesamtes unaufgefordert vorzulegen.
•
Fällt der Schallmesswagen aus betriebstechnischen Gründen aus, so sind
die fälligen Messungen durch Außenmessungen bis zur Wiederinbetriebnahme des Schallmesswagens zu gewährleisten. Die Messungen sind nach
den in Punkt 4 genannten Bestimmungen durchzuführen und auszuwerten.
Der Messbericht ist der Außenstelle Nürnberg des Eisenbahn-Bundesamtes
unaufgefordert vorzulegen.
8.8.1.2.
Passiver Schallschutz
Die Erstattungsberechtigten (Grundstückseigentümer, Wohnungseigentümer,
Erbbauberechtigte) der Wohneinheiten von baulichen Anlagen auf den in nachfolgender Tabelle aufgeführten Grundstücken haben gegen die Vorhabenträger
einen Anspruch auf Erstattung der notwendigen Kosten für den Einbau passiver
Schallschutzmaßnahmen (z.B. Schallschutzfenster, ggf. Schalldämm-Lüfter, ggf.
Dachdämmungen oder sonstige Dämmungen von Außenbauteilen), wenn für
diese baulichen Anlagen die Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 S. 2 BImSchG i.
V. m. § 2 Abs. 4 Nr. 2 der 24. BImSchV erfüllt sind.
Der Anspruch besteht für schutzbedürftige Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind. Die Erstattungsberechtigten
sind von den Vorhabenträgern schriftlich über deren Anspruch zu informieren.
Die Wahrnehmung des Anspruchs ist von den Erstattungsberechtigten bei den
Vorhabenträgern zu beantragen.
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Die Festlegung der im Einzelnen erforderlichen Schutzmaßnahmen (insbesondere die Festlegung des Schalldämmmaßes) richtet sich nach den Regelungen der
24. BImSchV.
Folgende Anwesen haben Anspruch auf passive Schallschutzmaßnahmen mit
Ausnahme der Gebäude bzw. Gebäudeteile, für die nach Maßgabe des § 2
Abs. 4 Nr. 2 der 24. BImSchV keine passiven Schallschutzmaßnahmen erforderlich sind und in Folge dessen mit einem Stern (*) gekennzeichnet wurden.
Hinweis. Aus der bereichsweisen Veränderung der Höhe, Lage und Art der
Schallschutzanlagen, wie sie durch die Nebenbestimmung A.8.8.1.1 dieses Planfeststellungsbeschlusses festgesetzt worden sind, ergeben sich gegenüber den
in der ersten Planänderung ausgelegten Planunterlagen veränderte Umgriffe der
Erstattungsberechtigung.
Lfd. Nr. Gemarkung
Straße
Haus- Flst.-Nr.
Nr.
1
96052 Bamberg
Am Börstig
4
6291/1
2
96052 Bamberg
Am Börstig
4a
6291/2
3
96052 Bamberg
Am Börstig
6
6290
4
96149 Breitengüßbach
Adlerstraße
1
1938/39
5
96149 Breitengüßbach
Adlerstraße
2
1938/26
6
96149 Breitengüßbach
Adlerstraße
4
1938/17
7
96149 Breitengüßbach
Adlerstraße
5
1938/42
(*)
8
96149 Breitengüßbach
Adlerstraße
6a
1938/16
(*)
9
96149 Breitengüßbach
Adlerstraße
6b
1938/70
10
96149 Breitengüßbach
Am Damm
1
1837/2
11
96149 Breitengüßbach
Am Damm
2
1885
12
96149 Breitengüßbach
Am Damm
3
1837
13
96149 Breitengüßbach
Am Damm
4
1885/8
14
96149 Breitengüßbach
Am Damm
6
1885/9
15
96149 Breitengüßbach
Am Damm
8
1836/2
16
96149 Breitengüßbach
Amselweg
1
1938/53
Bemerkung
(*)
entfällt wegen
Anpassung
Schallschutzwand
17
96149 Breitengüßbach
Amselweg
2
1938/40
18
96149 Breitengüßbach
Amselweg
3
1938/52
(*) entfällt
wegen Anpassung Schallschutzwand
19
96149 Breitengüßbach
Amselweg
5
1938/51
(*) entfällt
wegen Anpassung Schallschutzwand
20
96149 Breitengüßbach
Amselweg
6
1938/44
(*)
21
96149 Breitengüßbach
Amselweg
8
1938/47
entfällt wegen
Anpassung
Seite 46
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Ausbaustrecke Nürnberg-Ebensfeld
Planfeststellungsabschnitt Hallstadt-Zapfendorf (PFA 23/24), Bau-km 2,408 bis Bau-km 15,100“
Az.: 621ppa-(A-N/Eb-2) 2,408 vom 30.07.2015 – VMS-Nr: 3272575 -
Lfd. Nr. Gemarkung
Straße
Haus- Flst.-Nr.
Nr.
Bemerkung
Schallschutzwand
22
96149 Breitengüßbach
Amselweg
17
entfällt wegen
Anpassung
Schallschutzwand
23
96149 Breitengüßbach
Am Sportplatz
1
1883/3
24
96149 Breitengüßbach
Am Sportplatz
2
1882/1
entfällt wegen
Anpassung
Schallschutzwand
25
96149 Breitengüßbach
Am Sportplatz
3
1883
(*)
26
96149 Breitengüßbach
Am Sportplatz
5
1883/4
27
96149 Breitengüßbach
Auf der Warth
3a
380/4
(*) entfällt
wegen Anpassung Schallschutzwand
28
96149 Breitengüßbach
Auf der Warth
5
380/2
entfällt wegen
Anpassung
Schallschutzwand
29
96149 Breitengüßbach
Auf der Warth
6
1/84
entfällt wegen
Anpassung
Schallschutzwand
30
96149 Breitengüßbach
Auf der Warth
7
380/3
31
96149 Breitengüßbach
Auf der Warth
9
375/13
32
96149 Breitengüßbach
Auf der Warth
10
1/82
33
96149 Breitengüßbach
Auf der Warth
14
1/78
34
96149 Breitengüßbach
Auf der Warth
15
1/89
35
96149 Breitengüßbach
Auf der Warth
19
1/104
36
96149 Breitengüßbach
Bahnhofstraße
4
1322
37
96149 Breitengüßbach
Bahnhofstraße
7
1534/2
38
96149 Breitengüßbach
Bahnhofstraße
10
1324/7
39
96149 Breitengüßbach
Bahnhofstraße
11
1537/2
40
96149 Breitengüßbach
Bahnhofstraße
12
1324/4
41
96149 Breitengüßbach
Bahnhofstraße
13
1539
42
96149 Breitengüßbach
Bahnhofstraße
14
1324/19
43
96149 Breitengüßbach
Bahnhofstraße
15
1324/2
44
96149 Breitengüßbach
Bahnhofstraße
19
1324/3
45
96149 Breitengüßbach
Bahnhofstraße
46
96149 Breitengüßbach
Bamberger Straße
27a
40
47
96149 Breitengüßbach
Bamberger Straße
51
1320/4
48
96149 Breitengüßbach
Bamberger Straße
53
1319/2
49
96149 Breitengüßbach
Bamberger Straße
55
1318/2
1324/8
(*)
keine Hausnummer
50
96149 Breitengüßbach
Bamberger Straße
57
1307
51
96149 Breitengüßbach
Bamberger Straße
58
1117
entfällt wegen
Anpassung
Schallschutzwand
52
96149 Breitengüßbach
Bamberger Straße
60
1118/2
entfällt wegen
Seite 47
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Ausbaustrecke Nürnberg-Ebensfeld
Planfeststellungsabschnitt Hallstadt-Zapfendorf (PFA 23/24), Bau-km 2,408 bis Bau-km 15,100“
Az.: 621ppa-(A-N/Eb-2) 2,408 vom 30.07.2015 – VMS-Nr: 3272575 -
Lfd. Nr. Gemarkung
Straße
Haus- Flst.-Nr.
Nr.
Bemerkung
Anpassung
Schallschutzwand
53
96149 Breitengüßbach
Bamberger Straße
61
1304/3
54
96149 Breitengüßbach
Bamberger Straße
62
1118/3
entfällt wegen
Anpassung
Schallschutzwand
55
96149 Breitengüßbach
Bamberger Straße
64
1121
entfällt wegen
Anpassung
Schallschutzwand
56
96149 Breitengüßbach
Bamberger Straße
72
1273/1
entfällt wegen
Anpassung
Schallschutzwand
57
96149 Breitengüßbach
Bamberger Straße
74
1273/2
entfällt wegen
Anpassung
Schallschutzwand
58
96149 Breitengüßbach
Bamberger Straße
76
1274/1
entfällt wegen
Anpassung
Schallschutzwand
59
96149 Breitengüßbach
Bamberger Straße
78
1275/1
60
96149 Breitengüßbach
Bamberger Straße
80
1292
61
96149 Breitengüßbach
Bamberger Straße
80a
1292/2
62
96149 Breitengüßbach
Bergstraße
1a
1938/10
63
96149 Breitengüßbach
Bergstraße
1b
1938/11
64
96149 Breitengüßbach
Bergstraße
1c
1938/12
65
96149 Breitengüßbach
Bergstraße
1d
1938/13
66
96149 Breitengüßbach
Bergstraße
2
1951/2
67
96149 Breitengüßbach
Bergstraße
3
2000/103
68
96149 Breitengüßbach
Bergstraße
3a
2000/101
69
96149 Breitengüßbach
Bergstraße
4
2000/41
70
96149 Breitengüßbach
Bergstraße
5
2000/120
71
96149 Breitengüßbach
Bergstraße
6
2000/42
72
96149 Breitengüßbach
Bergstraße
7
2000/100
73
96149 Breitengüßbach
Bergstraße
8
2000/55
74
96149 Breitengüßbach
Bergstraße
9
2000/98
75
96149 Breitengüßbach
Bergstraße
10
2000/56
76
96149 Breitengüßbach
Bergstraße
11
2000/97
77
96149 Breitengüßbach
Bergstraße
12
2000/57
entfällt wegen
Anpassung
Schallschutzwand
78
96149 Breitengüßbach
Bergstraße
13
1938/45
entfällt wegen
Anpassung
entfällt wegen
Anpassung
Schallschutzwand
entfällt wegen
Anpassung
Schallschutzwand
Seite 48
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Ausbaustrecke Nürnberg-Ebensfeld
Planfeststellungsabschnitt Hallstadt-Zapfendorf (PFA 23/24), Bau-km 2,408 bis Bau-km 15,100“
Az.: 621ppa-(A-N/Eb-2) 2,408 vom 30.07.2015 – VMS-Nr: 3272575 -
Lfd. Nr. Gemarkung
Straße
Haus- Flst.-Nr.
Nr.
Bemerkung
Schallschutzwand
79
96149 Breitengüßbach
Bergstraße
14
2000/51
80
96149 Breitengüßbach
Bergstraße
15
1938/46
entfällt wegen
Anpassung
Schallschutzwand
81
96149 Breitengüßbach
Bergstraße
16
2000/59
entfällt wegen
Anpassung
Schallschutzwand
82
96149 Breitengüßbach
Bergstraße
17
2000/93
entfällt wegen
Anpassung
Schallschutzwand
83
96149 Breitengüßbach
Birkenweg
1
1381/7
84
96149 Breitengüßbach
Birkenweg
2
1380/2
85
96149 Breitengüßbach
Birkenweg
3
1381
86
96149 Breitengüßbach
Birkenweg
4
1380/7
87
96149 Breitengüßbach
Birkenweg
4a
1380/3
88
96149 Breitengüßbach
Birkenweg
5
1381/6
89
96149 Breitengüßbach
Birkenweg
6
1380/4
90
96149 Breitengüßbach
Birkenweg
7
1381/5
91
96149 Breitengüßbach
Birkenweg
8
1380
92
96149 Breitengüßbach
Brückenweg
1
1832/6
93
96149 Breitengüßbach
Brückenweg
3
1831/1
94
96149 Breitengüßbach
Brückenweg
4
1831
95
96149 Breitengüßbach
Brückenweg
5
1831/2
96
96149 Breitengüßbach
Brückenweg
13
1826
97
96149 Breitengüßbach
Brückenweg
14
32/1
98
96149 Breitengüßbach
Brückenweg
15
33
99
96149 Breitengüßbach
Brückenweg
100
96149 Breitengüßbach
Buchenweg
101
96149 Breitengüßbach
102
96149 Breitengüßbach
103
entfällt wegen
Anpassung
Schallschutzwand
1830
Feuerwehrgebäude
1
2000/54
entfällt wegen
Anpassung
Schallschutzwand
Buchenweg
2
2000/38
Buchenweg
4
2000/39
96149 Breitengüßbach
Buchenweg
6
2000/40
104
96149 Breitengüßbach
Buchenweg
8
2000/36
105
96149 Breitengüßbach
Buchenweg
10
2000/35
106
96149 Breitengüßbach
Buchenweg
12
2000/34
entfällt wegen
Anpassung
Schallschutzwand
107
96149 Breitengüßbach
Buchenweg
14
2000/33
entfällt wegen
Anpassung
Schallschutzwand
Seite 49
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Ausbaustrecke Nürnberg-Ebensfeld
Planfeststellungsabschnitt Hallstadt-Zapfendorf (PFA 23/24), Bau-km 2,408 bis Bau-km 15,100“
Az.: 621ppa-(A-N/Eb-2) 2,408 vom 30.07.2015 – VMS-Nr: 3272575 -
Lfd. Nr. Gemarkung
Straße
Haus- Flst.-Nr.
Nr.
Bemerkung
108
Eichenweg
1
entfällt wegen
Anpassung
Schallschutzwand
96149 Breitengüßbach
2000/22
109
96149 Breitengüßbach
Eichenweg
11
2000/27
110
96149 Breitengüßbach
Eichenweg
12
2000/13
entfällt wegen
Anpassung
Schallschutzwand
111
96149 Breitengüßbach
Eichenweg
14
2000/14
entfällt wegen
Anpassung
Schallschutzwand
112
96149 Breitengüßbach
Eichenweg
15
-
entfällt wegen
Anpassung
Schallschutzwand
113
96149 Breitengüßbach
Eichenweg
17
2000/31
entfällt wegen
Anpassung
Schallschutzwand
114
96149 Breitengüßbach
Erlein
1
1814
115
96149 Breitengüßbach
Erlein
3
1813/1
116
96149 Breitengüßbach
Erlein
5
1810/1
117
96149 Breitengüßbach
Erlein
7
1809/1
118
96149 Breitengüßbach
Erlein
7a
1807/1
119
96149 Breitengüßbach
Erlein
9
1807
120
96149 Breitengüßbach
Erlein
10
1825/6
121
96149 Breitengüßbach
Erlein
12
1825/7
122
96149 Breitengüßbach
Erlein
14
1825/8
123
96149 Breitengüßbach
Erlein
16
1548
124
96149 Breitengüßbach
Erlein
18
1545/1
125
96149 Breitengüßbach
Erlein
20
1545/2
126
96149 Breitengüßbach
Falkenstraße
4
1938/49
127
96149 Breitengüßbach
Fasanenweg
3
375/20
128
96149 Breitengüßbach
Fasanenweg
4
375/21
(*) entfällt
wegen Anpassung Schallschutzwand
129
96149 Breitengüßbach
Finkenweg
1
1938/27
(*)
130
96149 Breitengüßbach
Finkenweg
2
1938/35
131
96149 Breitengüßbach
Finkenweg
3
1938/28
132
96149 Breitengüßbach
Finkenweg
4
1938/36
133
96149 Breitengüßbach
Finkenweg
5
1938/29
134
96149 Breitengüßbach
Finkenweg
6
1938/31
135
96149 Breitengüßbach
Finkenweg
8
1938/30
(*)
136
96149 Breitengüßbach
Gartenstraße
4
1/95
entfällt wegen
Anpassung
Schallschutzwand
(*)
(*)
(*) entfällt
wegen Anpassung Schallschutzwand
Seite 50
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Ausbaustrecke Nürnberg-Ebensfeld
Planfeststellungsabschnitt Hallstadt-Zapfendorf (PFA 23/24), Bau-km 2,408 bis Bau-km 15,100“
Az.: 621ppa-(A-N/Eb-2) 2,408 vom 30.07.2015 – VMS-Nr: 3272575 -
Lfd. Nr. Gemarkung
Straße
Haus- Flst.-Nr.
Nr.
Bemerkung
137
96149 Breitengüßbach
Gartenstraße
7
1/81
entfällt wegen
Anpassung
Schallschutzwand
138
96149 Breitengüßbach
Gartenstraße
9
1/79
entfällt wegen
Anpassung
Schallschutzwand
139
96149 Breitengüßbach
Gartenstraße
11
1/77
entfällt wegen
Anpassung
Schallschutzwand
140
96149 Breitengüßbach
Hahnweg
3a
108/3
(*) entfällt
wegen Anpassung Schallschutzwand
141
96149 Breitengüßbach
Hahnweg
6
118/1
entfällt wegen
Anpassung
Schallschutzwand
142
96149 Breitengüßbach
Hahnweg
7
102
entfällt wegen
Anpassung
Schallschutzwand
143
96149 Breitengüßbach
Hahnweg
8
119/1
(*) entfällt
wegen Anpassung Schallschutzwand
144
96149 Breitengüßbach
Hahnweg
8a
119/2
entfällt wegen
Anpassung
Schallschutzwand
145
96149 Breitengüßbach
Hahnweg
10
121/1
entfällt wegen
Anpassung
Schallschutzwand
146
96149 Breitengüßbach
Hennigstraße
2
1335/5
147
96149 Breitengüßbach
Hennigstraße
4
1335/7
148
96149 Breitengüßbach
Hennigstraße
6
1335/6
149
96149 Breitengüßbach
Hennigstraße
8
1335/22
150
96149 Breitengüßbach
Hennigstraße
10
1335/23
151
96149 Breitengüßbach
Im Herrengrund
1
107
entfällt wegen
Anpassung
Schallschutzwand
152
96149 Breitengüßbach
Im Herrengrund
2
104/6
(*) entfällt
wegen Anpassung Schallschutzwand
153
96149 Breitengüßbach
Im Herrengrund
7
108
entfällt wegen
Anpassung
Schallschutzwand
154
96149 Breitengüßbach
Im Herrengrund
11
105
entfällt wegen
Anpassung
Schallschutzwand
Seite 51
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Ausbaustrecke Nürnberg-Ebensfeld
Planfeststellungsabschnitt Hallstadt-Zapfendorf (PFA 23/24), Bau-km 2,408 bis Bau-km 15,100“
Az.: 621ppa-(A-N/Eb-2) 2,408 vom 30.07.2015 – VMS-Nr: 3272575 -
Lfd. Nr. Gemarkung
Straße
Haus- Flst.-Nr.
Nr.
Bemerkung
155
96149 Breitengüßbach
Im Herrengrund
11a
105/1
(*) entfällt
wegen Anpassung Schallschutzwand
156
96149 Breitengüßbach
Kemmerer Weg
1
1113
157
96149 Breitengüßbach
Kirchsteig
1
1551/1
(*)
158
96149 Breitengüßbach
Kirchsteig
2
1551/2
(*)
159
96149 Breitengüßbach
Kirchsteig
2a
1553/1
(*)
160
96149 Breitengüßbach
Kirchsteig
3
1554
161
96149 Breitengüßbach
Kirchsteig
4
162
96149 Breitengüßbach
Kirchsteig
6
1557
163
96149 Breitengüßbach
Kirchsteig
7
1562
164
96149 Breitengüßbach
Kirchsteig
8
1561
165
96149 Breitengüßbach
Kirchsteig
9
1564
166
96149 Breitengüßbach
Kirchsteig
10
1564/1
167
96149 Breitengüßbach
Klingenstraße
2
1525
168
96149 Breitengüßbach
Klingenstraße
2a
1525/7
169
96149 Breitengüßbach
Klingenstraße
3
1666/11
170
96149 Breitengüßbach
Klingenstraße
4
1525/6
171
96149 Breitengüßbach
Klingenstraße
5
1666/10
172
96149 Breitengüßbach
Klingenstraße
6
1525/5
173
96149 Breitengüßbach
Klingenstraße
8
1525/4
174
96149 Breitengüßbach
Klingenstraße
10
1525/3
175
96149 Breitengüßbach
Klingenstraße
12
1335
176
96149 Breitengüßbach
Klingenstraße
12a
1326
177
96149 Breitengüßbach
Klingenstraße
14
1335/1
178
96149 Breitengüßbach
Klingenstraße
14a
1335/31
179
96149 Breitengüßbach
Klingenstraße
16
1335/1
180
96149 Breitengüßbach
Klingenstraße
17
1335/4
181
96149 Breitengüßbach
Klingenstraße
18
1335/2
182
96149 Breitengüßbach
Klingenstraße
19
1335/16
183
96149 Breitengüßbach
Klingenstraße
20
1335/9
184
96149 Breitengüßbach
Klingenstraße
21
1335/15
185
96149 Breitengüßbach
Klingenstraße
22
1335/10
186
96149 Breitengüßbach
Klingenstraße
24
1335/11
187
96149 Breitengüßbach
Klingenstraße
25
1335/13
188
96149 Breitengüßbach
Klingenstraße
26
1335/12
189
96149 Breitengüßbach
Leonhardstraße
1
1323
190
96149 Breitengüßbach
Leonhardstraße
2
1308
191
96149 Breitengüßbach
Leonhardstraße
3
1321
192
96149 Breitengüßbach
Leonhardstraße
4
1317/2
193
96149 Breitengüßbach
Leonhardstraße
6
1304
194
96149 Breitengüßbach
Leonhardstraße
9
1318
195
96149 Breitengüßbach
Leonhardstraße
11
1306
keine Hausnr.
und Fl-Nr.
vorhanden, als
Kirchsteig 4
bezeichnet
(*)
(*)
Seite 52
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Ausbaustrecke Nürnberg-Ebensfeld
Planfeststellungsabschnitt Hallstadt-Zapfendorf (PFA 23/24), Bau-km 2,408 bis Bau-km 15,100“
Az.: 621ppa-(A-N/Eb-2) 2,408 vom 30.07.2015 – VMS-Nr: 3272575 -
Lfd. Nr. Gemarkung
Straße
Haus- Flst.-Nr.
Nr.
Bemerkung
196
96149 Breitengüßbach
Leonhardstraße
12
1378
197
96149 Breitengüßbach
Leonhardstraße
13
1317
198
96149 Breitengüßbach
Leonhardstraße
14
1378/1
199
96149 Breitengüßbach
Leonhardstraße
15
1303/1
200
96149 Breitengüßbach
Leonhardstraße
16
1378/2
201
96149 Breitengüßbach
Leonhardstraße
18
1378/3
202
96149 Breitengüßbach
Leonhardstraße
20
1378/4
203
96149 Breitengüßbach
Leonhardstraße
22
1378/5
204
96149 Breitengüßbach
Leonhardstraße
24
1378/6
205
96149 Breitengüßbach
Leonhardstraße
25
324/28
206
96149 Breitengüßbach
Leonhardstraße
26
1378/7
207
96149 Breitengüßbach
Leonhardstraße
28
1378/8
208
96149 Breitengüßbach
Leonhardstraße
30
1378/9
209
96149 Breitengüßbach
Leonhardstraße
32
1378/10
210
96149 Breitengüßbach
Leonhardstraße
33
1383/1
211
96149 Breitengüßbach
Leonhardstraße
34
1378/11
212
96149 Breitengüßbach
Leonhardstraße
35
1295
213
96149 Breitengüßbach
Leonhardstraße
36
1378/12
214
96149 Breitengüßbach
Lerchenweg
1
589/4
entfällt wegen
Anpassung
Schallschutzwand
215
96149 Breitengüßbach
Lerchenweg
3
595
entfällt wegen
Anpassung
Schallschutzwand
216
96149 Breitengüßbach
Lerchenweg
5
598/3
entfällt wegen
Anpassung
Schallschutzwand
217
96149 Breitengüßbach
Lichtenfelser Straße
19
196
218
96149 Breitengüßbach
Lichtenfelser Straße
21
197/2
219
96149 Breitengüßbach
Lichtenfelser Straße
22
1833/2
220
96149 Breitengüßbach
Lichtenfelser Straße
23
198/2
221
96149 Breitengüßbach
Lichtenfelser Straße
24
1887
222
96149 Breitengüßbach
Lichtenfelser Straße
25
199/4
223
96149 Breitengüßbach
Lichtenfelser Straße
26
1903
224
96149 Breitengüßbach
Lichtenfelser Straße
27
201/2
225
96149 Breitengüßbach
Lichtenfelser Straße
28
1902
226
96149 Breitengüßbach
Lichtenfelser Straße
29
202/2
227
96149 Breitengüßbach
Lichtenfelser Straße
29a
202/6
228
96149 Breitengüßbach
Lichtenfelser Straße
30
1901
229
96149 Breitengüßbach
Lichtenfelser Straße
31
203/1
230
96149 Breitengüßbach
Lichtenfelser Straße
32
1900
231
96149 Breitengüßbach
Lichtenfelser Straße
32a
1900
232
96149 Breitengüßbach
Lichtenfelser Straße
33
204/1
233
96149 Breitengüßbach
Lichtenfelser Straße
34
1899
234
96149 Breitengüßbach
Lichtenfelser Straße
36
1905/1
(*)
(*)
Seite 53
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Ausbaustrecke Nürnberg-Ebensfeld
Planfeststellungsabschnitt Hallstadt-Zapfendorf (PFA 23/24), Bau-km 2,408 bis Bau-km 15,100“
Az.: 621ppa-(A-N/Eb-2) 2,408 vom 30.07.2015 – VMS-Nr: 3272575 -
Lfd. Nr. Gemarkung
Straße
Haus- Flst.-Nr.
Nr.
Bemerkung
235
96149 Breitengüßbach
Lichtenfelser Straße
38
1905
236
96149 Breitengüßbach
Maintalstraße
6
375/27
entfällt wegen
Anpassung
Schallschutzwand
237
96149 Breitengüßbach
Maintalstraße
12
375/24
entfällt wegen
Anpassung
Schallschutzwand
238
96149 Breitengüßbach
Maintalstraße
13
1938/56
(*) entfällt
wegen Anpassung Schallschutzwand
239
96149 Breitengüßbach
Maintalstraße
14
375/23
entfällt wegen
Anpassung
Schallschutzwand
240
96149 Breitengüßbach
Maintalstraße
16
375/18
241
96149 Breitengüßbach
Maintalstraße
18
375/17
242
96149 Breitengüßbach
Maintalstraße
19
1938/38
243
96149 Breitengüßbach
Maintalstraße
20
375/10
244
96149 Breitengüßbach
Maintalstraße
21
1938/37
245
96149 Breitengüßbach
Maintalstraße
23
1938/34
246
96149 Breitengüßbach
Maintalstraße
24
375/8
247
96149 Breitengüßbach
Maintalstraße
25
1938/33
248
96149 Breitengüßbach
Maintalstraße
27
1938/32
249
96149 Breitengüßbach
Meisenweg
1
1938/18
250
96149 Breitengüßbach
Meisenweg
2
1938/25
(*)
251
96149 Breitengüßbach
Meisenweg
3
1938/19
(*)
252
96149 Breitengüßbach
Meisenweg
4
1938/24
253
96149 Breitengüßbach
Meisenweg
5
1938/20
254
96149 Breitengüßbach
Meisenweg
6
1938/23
255
96149 Breitengüßbach
Meisenweg
7
1938/15
256
96149 Breitengüßbach
Meisenweg
8
1938/22
257
96149 Breitengüßbach
Meisenweg
10
1938/21
258
96149 Breitengüßbach
Meisenweg
12
1938/14
259
96149 Breitengüßbach
Meisenweg
14
1938/69
260
96149 Breitengüßbach
Mittelweg
1
1882/3
261
96149 Breitengüßbach
Mittelweg
2
1882
262
96149 Breitengüßbach
Mittelweg
4
1881/3
263
96149 Breitengüßbach
Mühlanger
1
1550
264
96149 Breitengüßbach
Mühlanger
2
1825/9
265
96149 Breitengüßbach
Mühlanger
3
1545
266
96149 Breitengüßbach
Mühlanger
4
1825/10
267
96149 Breitengüßbach
Mühlanger
6
1825/11
268
96149 Breitengüßbach
Nassachstraße
6
196/6
269
96149 Breitengüßbach
Nassachstraße
14
200/5
(*)
(*)
(*) entfällt
wegen Anpassung Schallschutzwand
Seite 54
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Ausbaustrecke Nürnberg-Ebensfeld
Planfeststellungsabschnitt Hallstadt-Zapfendorf (PFA 23/24), Bau-km 2,408 bis Bau-km 15,100“
Az.: 621ppa-(A-N/Eb-2) 2,408 vom 30.07.2015 – VMS-Nr: 3272575 -
Lfd. Nr. Gemarkung
Straße
Haus- Flst.-Nr.
Nr.
Bemerkung
270
96149 Breitengüßbach
Nassachstraße
16
202/5
271
96149 Breitengüßbach
Nassachstraße
17
205/1
272
96149 Breitengüßbach
Nassachstraße
18
203
273
96149 Breitengüßbach
Nassachstraße
20
204/2
274
96149 Breitengüßbach
Nassachstraße
22
206
275
96149 Breitengüßbach
Nikolausstraße
8
1320/11
(*)
276
96149 Breitengüßbach
Nikolausstraße
11
1320/15
(*)
277
96149 Breitengüßbach
Nikolausstraße
13
1320/14
(*)
278
96149 Breitengüßbach
Nikolausstraße
15
1320/13
(*)
279
96149 Breitengüßbach
Obere Watt
1
1884/4
280
96149 Breitengüßbach
Obere Watt
1a
1889/2
281
96149 Breitengüßbach
Obere Watt
1b
1891/1
282
96149 Breitengüßbach
Obere Watt
2
1889 bzw.
2021/1
283
96149 Breitengüßbach
Obere Watt
3
1892
284
96149 Breitengüßbach
Obere Watt
4
1892/2
285
96149 Breitengüßbach
Obere Watt
5
1893/1
286
96149 Breitengüßbach
Obere Watt
6
1893
287
96149 Breitengüßbach
Obere Watt
7
1895/1
288
96149 Breitengüßbach
Obere Watt
8
1895
289
96149 Breitengüßbach
Obere Watt
9
1909/4
290
96149 Breitengüßbach
Obere Watt
10
1909/1
291
96149 Breitengüßbach
Obere Watt
11
1909/3
292
96149 Breitengüßbach
Obere Watt
12
1999/1
293
96149 Breitengüßbach
Obere Watt
14
1999/3
294
96149 Breitengüßbach
Obere Watt
15
1911
295
96149 Breitengüßbach
Obere Watt
16
1951/5
296
96149 Breitengüßbach
Obere Watt
17
1912/3
297
96149 Breitengüßbach
Obere Watt
18
1951/4
298
96149 Breitengüßbach
Obere Watt
20
1951/3
299
96149 Breitengüßbach
Rosenweg
1
1840/1
300
96149 Breitengüßbach
Rosenweg
3
1840/2
301
96149 Breitengüßbach
Rosenweg
5
1840/3
entfällt wegen
Anpassung
Schallschutzwand
302
96149 Breitengüßbach
Schöpferweg
14
1666/46
(*)
303
96149 Breitengüßbach
Schützenstraße
1
1825
304
96149 Breitengüßbach
Schützenstraße
2
1553
305
96149 Breitengüßbach
Schützenstraße
4
1554
306
96149 Breitengüßbach
Schützenstraße
6
1558
307
96149 Breitengüßbach
Schützenstraße
8
1560
308
96149 Breitengüßbach
Schützenstraße
10
1563
309
96149 Breitengüßbach
Schwalbenstraße
1
375/11
310
96149 Breitengüßbach
Schwalbenstraße
2
375/16
311
96149 Breitengüßbach
Schwalbenstraße
3
375/12
312
96149 Breitengüßbach
Schwalbenstraße
4
375/15
(*)
Gebäude mit
Anbau
(*)
Seite 55
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Ausbaustrecke Nürnberg-Ebensfeld
Planfeststellungsabschnitt Hallstadt-Zapfendorf (PFA 23/24), Bau-km 2,408 bis Bau-km 15,100“
Az.: 621ppa-(A-N/Eb-2) 2,408 vom 30.07.2015 – VMS-Nr: 3272575 -
Lfd. Nr. Gemarkung
Straße
Haus- Flst.-Nr.
Nr.
313
96149 Breitengüßbach
Sudetenstraße
1
1335/17
314
96149 Breitengüßbach
Sudetenstraße
2
1335/14
315
96149 Breitengüßbach
Sudetenstraße
3
1335/21
316
96149 Breitengüßbach
Sudetenstraße
4
1335/19
317
96149 Breitengüßbach
Sudetenstraße
5
1335/25
318
96149 Breitengüßbach
Sudetenstraße
6
1335/20
319
96149 Breitengüßbach
Sudetenstraße
7
1335/24
320
96149 Breitengüßbach
Sudetenstraße
8
1335/26
321
96149 Breitengüßbach
Sudetenstraße
9
1342/9
322
96149 Breitengüßbach
Sudetenstraße
10
1335/27
323
96149 Breitengüßbach
Sudetenstraße
11
1342/8
324
96149 Breitengüßbach
Sudetenstraße
12
1335/28
325
96149 Breitengüßbach
Sudetenstraße
13
1342/7
326
96149 Breitengüßbach
Sudetenstraße
14
1342/1
327
96149 Breitengüßbach
Sudetenstraße
15
1342/6
328
96149 Breitengüßbach
Sudetenstraße
16
1342/2
329
96149 Breitengüßbach
Sudetenstraße
18
1342/3
330
96149 Breitengüßbach
Unteroberndorfer Straße 2
375/7
331
96149 Breitengüßbach
Untere Watt
1
1839
332
96149 Breitengüßbach
Untere Watt
2
1885/4
333
96149 Breitengüßbach
Untere Watt
2a
1884
334
96149 Breitengüßbach
Untere Watt
3
1838
335
96149 Breitengüßbach
Untere Watt
3a
1885/6
336
96149 Breitengüßbach
Untere Watt
4
1889/1
337
96149 Breitengüßbach
Untere Watt
5
1885/2
338
96149 Breitengüßbach
Untere Watt
5a
324/29
339
96149 Breitengüßbach
Untere Watt
6
1891
340
96149 Breitengüßbach
Untere Watt
7
324/30
341
96149 Breitengüßbach
Untere Watt
8
1892/3
342
96149 Breitengüßbach
Untere Watt
10
1894
343
96149 Breitengüßbach
Untere Watt
12
1895/2
344
96149 Breitengüßbach
Untere Watt
14
1907
345
96149 Breitengüßbach
Untere Watt
16
1907/1
346
96149 Breitengüßbach
Untere Watt
20
1909
347
96149 Breitengüßbach
Untere Watt
24
1911/3
348
96149 Breitengüßbach
Untere Watt
26
1912
349
96149 Breitengüßbach
Untere Watt
28
1912/1
350
96149 Breitengüßbach
Weide
1
1810/2
351
96149 Breitengüßbach
Weide
1a
1810/6
352
96149 Breitengüßbach
Weide
2
1809/2
353
96149 Breitengüßbach
Weide
4
1809/4
354
96149 Breitengüßbach
Zentrum
2
1832
Bemerkung
(*)
entfällt wegen
Anpassung
Schallschutzwand
entfällt wegen
Anpassung
Schallschutzwand
Seite 56
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Ausbaustrecke Nürnberg-Ebensfeld
Planfeststellungsabschnitt Hallstadt-Zapfendorf (PFA 23/24), Bau-km 2,408 bis Bau-km 15,100“
Az.: 621ppa-(A-N/Eb-2) 2,408 vom 30.07.2015 – VMS-Nr: 3272575 -
Lfd. Nr. Gemarkung
Straße
Haus- Flst.-Nr.
Nr.
355
96149 Breitengüßbach
Zentrum
3
1832/2
356
96103 Hallstadt
Ahornweg
5
720/151
357
96103 Hallstadt
Ahornweg
6
720/142
358
96103 Hallstadt
Am Landgericht
10
720/113
359
96103 Hallstadt
Am Landgericht
12
720/117
360
96103 Hallstadt
Am Landgericht
14
720/121
361
96103 Hallstadt
Am Sportplatz
11
2464/3
362
96103 Hallstadt
Am Sportplatz
13
2462
363
96103 Hallstadt
Am Sportplatz
15
2464/2
364
96103 Hallstadt
Am Sportplatz
17
2465/14
365
96103 Hallstadt
Am Sportplatz
18
2465/5
366
96103 Hallstadt
Am Sportplatz
19
2465/22
367
96103 Hallstadt
Am Sportplatz
20
2465/15
368
96103 Hallstadt
Am Sportplatz
22
2465/16
369
96103 Hallstadt
Am Sportplatz
24
2465/23
370
96103 Hallstadt
Bahnhofstraße
63
532
371
96103 Hallstadt
Bahnhofstraße
80
319
372
96103 Hallstadt
Bahnhofstraße
82
533/2
373
96103 Hallstadt
Bahnhofstraße
84
533/11
374
96103 Hallstadt
Bahnhofstraße
86
537/2
375
96103 Hallstadt
Birkenweg
1
750/20
376
96103 Hallstadt
Birkenweg
2
750/19
377
96103 Hallstadt
Birkenweg
3
750/16
378
96103 Hallstadt
Birkenweg
4
750/15
379
96103 Hallstadt
Birkenweg
5
750/7
380
96103 Hallstadt
Birkenweg
7
750/14
381
96103 Hallstadt
Birkenweg
8
750/12
382
96103 Hallstadt
Birkenweg
9
750/13
383
96103 Hallstadt
Birkenweg
10
750/11
384
96103 Hallstadt
Birkenweg
11
748/12
385
96103 Hallstadt
Birkenweg
13
748/17
386
96103 Hallstadt
Birkenweg
15
748/19
387
96103 Hallstadt
Blumenstraße
2
751/6
388
96103 Hallstadt
Blumenstraße
4
750/21
389
96103 Hallstadt
Blumenstraße
5
751/8
390
96103 Hallstadt
Blumenstraße
6
744/36
391
96103 Hallstadt
Blumenstraße
8
744/23
392
96103 Hallstadt
Blumenstraße
10
742/3
393
96103 Hallstadt
Blumenstraße
11
751/11
394
96103 Hallstadt
Blumenstraße
12
940/13
395
96103 Hallstadt
Blumenstraße
13
751/12
396
96103 Hallstadt
Blumenstraße
14
940/12
397
96103 Hallstadt
Blumenstraße
15
751/13
398
96103 Hallstadt
Blumenstraße
16
940/11
399
96103 Hallstadt
Blumenstraße
17
751/14
400
96103 Hallstadt
Blumenstraße
19
751/15
Bemerkung
(*)
Seite 57
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Ausbaustrecke Nürnberg-Ebensfeld
Planfeststellungsabschnitt Hallstadt-Zapfendorf (PFA 23/24), Bau-km 2,408 bis Bau-km 15,100“
Az.: 621ppa-(A-N/Eb-2) 2,408 vom 30.07.2015 – VMS-Nr: 3272575 -
Lfd. Nr. Gemarkung
Straße
Haus- Flst.-Nr.
Nr.
401
96103 Hallstadt
Blumenstraße
21
751/16
402
96103 Hallstadt
Blumenstraße
23
924/12
403
96103 Hallstadt
Blumenstraße
25
934/5
404
96103 Hallstadt
Blumenstraße
27
935/2
405
96103 Hallstadt
Blumenstraße
29
937
406
96103 Hallstadt
Blumenstraße
31
938
407
96103 Hallstadt
Blumenstraße
33
939/7
408
96103 Hallstadt
Blumenstraße
35
939/2
409
96103 Hallstadt
Blumenstraße
37
939/5
410
96103 Hallstadt
Flachsgarten
9
612/5
411
96103 Hallstadt
Flachsgarten
10
615/1
412
96103 Hallstadt
Flachsgarten
11
611/2
413
96103 Hallstadt
Flachsgarten
13
609/1
414
96103 Hallstadt
Flachsgarten
13a
609/1
415
96103 Hallstadt
Fliederweg
4
720/130
416
96103 Hallstadt
Fliederweg
5
720/140
417
96103 Hallstadt
Gartenstraße
1
622/10
418
96103 Hallstadt
Gartenstraße
2
750
419
96103 Hallstadt
Gartenstraße
3
595/2
420
96103 Hallstadt
Gartenstraße
4
750/10
421
96103 Hallstadt
Gartenstraße
5
594/1
422
96103 Hallstadt
Gartenstraße
6
750/5
423
96103 Hallstadt
Gartenstraße
7
592
424
96103 Hallstadt
Gartenstraße
8
750/3
425
96103 Hallstadt
Gartenstraße
10
750/4
426
96103 Hallstadt
Gartenstraße
11
587
427
96103 Hallstadt
Gartenstraße
12
751
428
96103 Hallstadt
Gartenstraße
13
586/2
429
96103 Hallstadt
Gartenstraße
14
582/3
430
96103 Hallstadt
Gartenstraße
15
586/1
431
96103 Hallstadt
Gartenstraße
16
582/1
432
96103 Hallstadt
Gartenstraße
18
581
433
96103 Hallstadt
Gartenstraße
20
581/3
434
96103 Hallstadt
Gartenstraße
21
582
435
96103 Hallstadt
Gartenstraße
22
575/6
436
96103 Hallstadt
Gartenstraße
23
577/4
437
96103 Hallstadt
Gartenstraße
24
575/5
438
96103 Hallstadt
Gartenstraße
25
577/3
439
96103 Hallstadt
Gartenstraße
26
575/4
440
96103 Hallstadt
Gartenstraße
27
577
441
96103 Hallstadt
Gartenstraße
28
575/3
442
96103 Hallstadt
Gartenstraße
30
575
443
96103 Hallstadt
Gartenstraße
31
576/3
444
96103 Hallstadt
Gartenstraße
32
574
445
96103 Hallstadt
Gartenstraße
34
572
446
96103 Hallstadt
Gartenstraße
36
533/4
Bemerkung
(*)
(*)
Seite 58
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Ausbaustrecke Nürnberg-Ebensfeld
Planfeststellungsabschnitt Hallstadt-Zapfendorf (PFA 23/24), Bau-km 2,408 bis Bau-km 15,100“
Az.: 621ppa-(A-N/Eb-2) 2,408 vom 30.07.2015 – VMS-Nr: 3272575 -
Lfd. Nr. Gemarkung
Straße
Haus- Flst.-Nr.
Nr.
447
96103 Hallstadt
Gartenstraße
38
533
448
96103 Hallstadt
Gartenstraße
40
533/8
449
96103 Hallstadt
Grabenstraße
64
608
450
96103 Hallstadt
Grabenstraße
64a
608/3
451
96103 Hallstadt
Grabenstraße
64b
608/6
452
96103 Hallstadt
Grabenstraße
66
604
453
96103 Hallstadt
Grabenstraße
68
602
454
96103 Hallstadt
Grabenstraße
70
319/1
455
96103 Hallstadt
Kaiweg
1
2806/2
456
96103 Hallstadt
Kapellenstraße
1
2465/6
457
96103 Hallstadt
Kapellenstraße
5
2465/8
458
96103 Hallstadt
Kapellenstraße
9
2465/9
459
96103 Hallstadt
Kapellenstraße
10
321
460
96103 Hallstadt
Kapellenstraße
11
321/17 bzw.
/18
461
96103 Hallstadt
Kapellenstraße
12
321/7
462
96103 Hallstadt
Kapellenstraße
13
321/16
463
96103 Hallstadt
Kapellenstraße
14
321/8
464
96103 Hallstadt
Kapellenstraße
15
321/15
465
96103 Hallstadt
Kapellenstraße
16
321/9
466
96103 Hallstadt
Kapellenstraße
17
321/14
467
96103 Hallstadt
Kapellenstraße
18
321/10
468
96103 Hallstadt
Kapellenstraße
19
321/13
469
96103 Hallstadt
Kapellenstraße
20
321/11
470
96103 Hallstadt
Kapellenstraße
21
321/12
471
96103 Hallstadt
Kapellenstraße
22
2465/25
472
96103 Hallstadt
Kapellenstraße
23
2465/24
473
96103 Hallstadt
Karlstraße
34a
612/3
474
96103 Hallstadt
Karlstraße
36
611
475
96103 Hallstadt
Karlstraße
38
609/4
476
96103 Hallstadt
Karlstraße
40
605/2
477
96103 Hallstadt
Karlstraße
42
604/2
478
96103 Hallstadt
Karlstraße
42a
604/3
479
96103 Hallstadt
Karlstraße
44
601/1
480
96103 Hallstadt
Karlstraße
46
600
481
96103 Hallstadt
Karlstraße
55
609/5
482
96103 Hallstadt
Karlstraße
57
605
483
96103 Hallstadt
Karlstraße
59
604/1
484
96103 Hallstadt
Karlstraße
61
601
485
96103 Hallstadt
Karlstraße
61a
601/3
486
96103 Hallstadt
Karlstraße
63
599
487
96103 Hallstadt
Landsknechtstraße
70
748/5
488
96103 Hallstadt
Landsknechtstraße
72
622/3
489
96103 Hallstadt
Landsknechtstraße
73
622/4
490
96103 Hallstadt
Landsknechtstraße
74
595
491
96103 Hallstadt
Landsknechtstraße
75
619
Bemerkung
(*)
Seite 59
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Ausbaustrecke Nürnberg-Ebensfeld
Planfeststellungsabschnitt Hallstadt-Zapfendorf (PFA 23/24), Bau-km 2,408 bis Bau-km 15,100“
Az.: 621ppa-(A-N/Eb-2) 2,408 vom 30.07.2015 – VMS-Nr: 3272575 -
Lfd. Nr. Gemarkung
Straße
Haus- Flst.-Nr.
Nr.
Bemerkung
492
96103 Hallstadt
Landsknechtstraße
76
594
493
96103 Hallstadt
Landsknechtstraße
78
592/1
494
96103 Hallstadt
Landsknechtstraße
78a
589
495
96103 Hallstadt
Landsknechtstraße
79
612/1
496
96103 Hallstadt
Landsknechtstraße
80
587/1
497
96103 Hallstadt
Landsknechtstraße
81
605/1
498
96103 Hallstadt
Landsknechtstraße
81a
605/4
499
96103 Hallstadt
Landsknechtstraße
82
585
500
96103 Hallstadt
Landsknechtstraße
82a
585/3
501
96103 Hallstadt
Landsknechtstraße
83
603
502
96103 Hallstadt
Landsknechtstraße
84
583
503
96103 Hallstadt
Landsknechtstraße
85
601/2
504
96103 Hallstadt
Landsknechtstraße
86
582/2
505
96103 Hallstadt
Landsknechtstraße
87
600/1
506
96103 Hallstadt
Landsknechtstraße
87a
600/1
507
96103 Hallstadt
Landsknechtstraße
89
597/3
508
96103 Hallstadt
Landsknechtstraße
89a
597/4
509
96103 Hallstadt
Landsknechtstraße
90
580
510
96103 Hallstadt
Landsknechtstraße
91
597/5
511
96103 Hallstadt
Landsknechtstraße
92
576/6
512
96103 Hallstadt
Landsknechtstraße
93
597
513
96103 Hallstadt
Landsknechtstraße
96
576/4
514
96103 Hallstadt
Landsknechtstraße
98
533/7
515
96103 Hallstadt
Landsknechtstraße
99
598
516
96103 Hallstadt
Landsknechtstraße
100
533/13
517
96103 Hallstadt
Landsknechtstraße
102
533/12
518
96103 Hallstadt
Landsknechtstraße
104
533/3
519
96103 Hallstadt
Lärchenweg
1
720/156
520
96103 Hallstadt
Lärchenweg
3
720/158
521
96103 Hallstadt
Lärchenweg
4
720/152
522
96103 Hallstadt
Lichtenfelser Straße
60
2463/3
523
96103 Hallstadt
Michelinstraße
1
530/7
524
96103 Hallstadt
Michelinstraße
2
530/11
525
96103 Hallstadt
Michelinstraße
3
530/9
526
96103 Hallstadt
Michelinstraße
4
530/12
527
96103 Hallstadt
Michelinstraße
5
530/10
528
96103 Hallstadt
Michelinstraße
7
528
Gebäude mit
Anbau
529
96103 Hallstadt
Michelinstraße
8
530/15
(*)
530
96103 Hallstadt
Michelinstraße
9
528/2
531
96103 Hallstadt
Michelinstraße
10
530/25
532
96103 Hallstadt
Michelinstraße
15
527
533
96103 Hallstadt
Michelinstraße
15a
526/2
534
96103 Hallstadt
Michelinstraße
15b
526/3
535
96103 Hallstadt
Michelinstraße
15c
526
536
96103 Hallstadt
Michelinstraße
16
519/2
(*)
Seite 60
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Ausbaustrecke Nürnberg-Ebensfeld
Planfeststellungsabschnitt Hallstadt-Zapfendorf (PFA 23/24), Bau-km 2,408 bis Bau-km 15,100“
Az.: 621ppa-(A-N/Eb-2) 2,408 vom 30.07.2015 – VMS-Nr: 3272575 -
Lfd. Nr. Gemarkung
Straße
Haus- Flst.-Nr.
Nr.
Bemerkung
537
96103 Hallstadt
Michelinstraße
18
519/3
(*)
538
96103 Hallstadt
Michelinstraße
20
519/4
539
96103 Hallstadt
Michelinstraße
22
519/7
540
96103 Hallstadt
Michelinstraße
24
519
541
96103 Hallstadt
Michelinstraße
28
517/2
542
96103 Hallstadt
Michelinstraße
30
517
543
96103 Hallstadt
Michelinstraße
32
516/4
544
96103 Hallstadt
Michelinstraße
34
516
545
96103 Hallstadt
Michelinstraße
44
330/53
546
96103 Hallstadt
Michelinstraße
102
330/1
547
96103 Hallstadt
Michelinstraße
104
516/2
548
96103 Hallstadt
Michelinstraße
106
518/2
549
96103 Hallstadt
Michelinstraße
108
518
550
96103 Hallstadt
Michelinstraße
110
511
551
96103 Hallstadt
Michelinstraße
112
511/10
552
96103 Hallstadt
Rosenweg
1
940/19
553
96103 Hallstadt
Rosenweg
2
940/20
554
96103 Hallstadt
Rosenweg
3
940/21
555
96103 Hallstadt
Rosenweg
4
940/22
556
96103 Hallstadt
Rosenweg
5
940/17
557
96103 Hallstadt
Rosenweg
6
940/16
558
96103 Hallstadt
Rosenweg
7
940/15
559
96103 Hallstadt
Rosenweg
8
940/14
560
96103 Hallstadt
Rosenweg
9
940/5
561
96103 Hallstadt
Rosenweg
10
940/6
562
96103 Hallstadt
Rosenweg
11
940/7
563
96103 Hallstadt
Rosenweg
12
940/8
564
96103 Hallstadt
Rotdornstraße
7
748/22
565
96103 Hallstadt
Rotdornstraße
9
744/32
566
96103 Hallstadt
Rotdornstraße
10
747/3
567
96103 Hallstadt
Rotdornstraße
11
744/31
568
96103 Hallstadt
Rotdornstraße
13
720/164
569
96103 Hallstadt
Rotdornstraße
15
720/165
570
96103 Hallstadt
Rotdornstraße
16
720/157
571
96103 Hallstadt
Rotdornstraße
17
720/166
572
96103 Hallstadt
Rotdornstraße
18
720/159
573
96103 Hallstadt
Rotdornstraße
19
720/167
574
96103 Hallstadt
Sandstraße
1
750/18
575
96103 Hallstadt
Sandstraße
2
750/17
576
96103 Hallstadt
Sandstraße
3
750/9
577
96103 Hallstadt
Sandstraße
5
749/6
578
96103 Hallstadt
Sandstraße
6
749/5
(*)
entfällt wegen
Anpassung
Schallschutzwand
entfällt wegen
Anpassung
Schallschutzwand
Seite 61
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Ausbaustrecke Nürnberg-Ebensfeld
Planfeststellungsabschnitt Hallstadt-Zapfendorf (PFA 23/24), Bau-km 2,408 bis Bau-km 15,100“
Az.: 621ppa-(A-N/Eb-2) 2,408 vom 30.07.2015 – VMS-Nr: 3272575 -
Lfd. Nr. Gemarkung
Straße
Haus- Flst.-Nr.
Nr.
579
96103 Hallstadt
Sandstraße
7
749/4
580
96103 Hallstadt
Sandstraße
8
749/3
581
96103 Hallstadt
Sandstraße
9
748/10
582
96103 Hallstadt
Sandstraße
10
748/11
583
96103 Hallstadt
Sandstraße
11
744/33
584
96103 Hallstadt
Sandstraße
12
748/6
585
96103 Hallstadt
Sandstraße
14
748/21
586
96103 Hallstadt
Schafhof
1
543/2
587
96103 Hallstadt
Schafhof
3
543/8
588
96103 Hallstadt
Schafhof
5
543/9
589
96103 Hallstadt
Schafhof
6
543/5
590
96103 Hallstadt
Schafhof
7
543/10
591
96103 Hallstadt
Schafhof
8
543/11
592
96103 Hallstadt
Schafhof
10
543/12
593
96103 Hallstadt
Schafhof
12
543
594
96103 Hallstadt
Schafhof
14
544
595
96103 Hallstadt
Schafhof
16
548/2
596
96103 Hallstadt
Schafhof
18
548/1
597
96103 Hallstadt
Schafhof
20
548/3
598
96103 Hallstadt
Schafhof
22
548/5
599
96103 Hallstadt
Schafhof
26
544/1
600
96103 Hallstadt
Schafhof
28
545
601
96103 Hallstadt
Schafhof
30
546/1
602
96103 Hallstadt
Schafhof
32
548
603
96103 Hallstadt
Sonnenstraße
1
934/2
604
96103 Hallstadt
Sonnenstraße
2
744/22
605
96103 Hallstadt
Sonnenstraße
3
744/25
606
96103 Hallstadt
Sonnenstraße
4
744/21
607
96103 Hallstadt
Sonnenstraße
5
744/26
608
96103 Hallstadt
Sonnenstraße
6
744/29
609
96103 Hallstadt
Sonnenstraße
7
744/27
610
96103 Hallstadt
Sonnenstraße
8
744/30
611
96103 Hallstadt
Sonnenstraße
9
744/28
612
96103 Hallstadt
Sonnenstraße
11
744/37
613
96103 Hallstadt
Südring
2
720/141
614
96103 Hallstadt
Wacholderweg
1
720/155
615
96103 Hallstadt
Wacholderweg
2
720/119
616
96103 Hallstadt
Wacholderweg
3
720/154
617
96103 Hallstadt
Wacholderweg
5
720/145
618
96164 Kemmern
Seeweg
35a
490/2
619
96199 Zapfendorf
Am Babenberg
1
418
620
96199 Zapfendorf
Am Breiten Rain
1
180
Bemerkung
entfällt wegen
Anpassung
Schallschutzwand
entfällt wegen
Anpassung
Schallschutzwand
Seite 62
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Ausbaustrecke Nürnberg-Ebensfeld
Planfeststellungsabschnitt Hallstadt-Zapfendorf (PFA 23/24), Bau-km 2,408 bis Bau-km 15,100“
Az.: 621ppa-(A-N/Eb-2) 2,408 vom 30.07.2015 – VMS-Nr: 3272575 -
Lfd. Nr. Gemarkung
Straße
Haus- Flst.-Nr.
Nr.
621
96199 Zapfendorf
Am Breiten Rain
3
180/1
622
96199 Zapfendorf
Am Breiten Rain
5
180/2
623
96199 Zapfendorf
Am Breiten Rain
6
186/3
624
96199 Zapfendorf
Am Breiten Rain
7
180/3
625
96199 Zapfendorf
Am Breiten Rain
9
180/4
626
96199 Zapfendorf
Bahnhofstraße
1
1192/4
627
96199 Zapfendorf
Bahnhofstraße
2
1192/11
628
96199 Zapfendorf
Bahnhofstraße
4
1192/12
629
96199 Zapfendorf
Bahnhofstraße
5
1189/9
630
96199 Zapfendorf
Bahnhofstraße
8
1192/34
631
96199 Zapfendorf
Bahnhofstraße
10
1192/33
Bemerkung
632
96199 Zapfendorf
Bahnhofstraße
14
1189/3
633
96199 Zapfendorf
Bamberger Straße
20
1064/20
634
96199 Zapfendorf
Bamberger Straße
33
984/1
635
96199 Zapfendorf
Bamberger Straße
35
985
636
96199 Zapfendorf
Bamberger Straße
36
1060/6
637
96199 Zapfendorf
Bamberger Straße
40
1060
(*)
638
96199 Zapfendorf
Bamberger Straße
48
1053
(*)
639
96199 Zapfendorf
Baumfeld
14
442/3
entfällt wegen
Anpassung
Schallschutzwand
640
96199 Zapfendorf
Blumenweg
12
172
641
96199 Zapfendorf
Blumenweg
14
173
642
96199 Zapfendorf
Blumenweg
16
176
643
96199 Zapfendorf
Blumenweg
18
177
644
96199 Zapfendorf
Cäcilienstraße
1
1064/12
645
96199 Zapfendorf
Cäcilienstraße
2
1192/38
646
96199 Zapfendorf
Cäcilienstraße
3
1064/11
647
96199 Zapfendorf
Cäcilienstraße
4
1192/39
648
96199 Zapfendorf
Cäcilienstraße
5
1064/10
649
96199 Zapfendorf
Cäcilienstraße
6
1192/41
650
96199 Zapfendorf
Cäcilienstraße
7
1064/9
651
96199 Zapfendorf
Cäcilienstraße
8
1192/42
652
96199 Zapfendorf
Cäcilienstraße
9
1064/8
653
96199 Zapfendorf
Cäcilienstraße
10
1192/43
654
96199 Zapfendorf
Cäcilienstraße
12
1192/44
655
96199 Zapfendorf
Cäcilienstraße
14
1192/45
656
96199 Zapfendorf
Cäcilienstraße
16
1064/7
657
96199 Zapfendorf
Cäcilienstraße
18
1064/19
658
96199 Zapfendorf
Fährweg
1
1192/8
659
96199 Zapfendorf
Fährweg
3
156
660
96199 Zapfendorf
Fährweg
4
155
661
96199 Zapfendorf
Fährweg
9
158
662
96199 Zapfendorf
Fährweg
9a
158/1
(*) entfällt
wegen Anpassung Schallschutzwand
Seite 63
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Ausbaustrecke Nürnberg-Ebensfeld
Planfeststellungsabschnitt Hallstadt-Zapfendorf (PFA 23/24), Bau-km 2,408 bis Bau-km 15,100“
Az.: 621ppa-(A-N/Eb-2) 2,408 vom 30.07.2015 – VMS-Nr: 3272575 -
Lfd. Nr. Gemarkung
Straße
Haus- Flst.-Nr.
Nr.
663
96199 Zapfendorf
Grabenweg
1
1/3
664
96199 Zapfendorf
Grabenweg
2
762/13
665
96199 Zapfendorf
Grabenweg
4
762/12
666
96199 Zapfendorf
Grabenweg
6
762/11
667
96199 Zapfendorf
Grabenweg
8
762
668
96199 Zapfendorf
Grabenweg
10a
762/14
669
96199 Zapfendorf
Grabenweg
20
986
670
96199 Zapfendorf
Haupstraße
3
121/7
671
96199 Zapfendorf
Haupstraße
5
121/5
672
96199 Zapfendorf
Haupstraße
7
121/3
673
96199 Zapfendorf
Haupstraße
9
1192/22
674
96199 Zapfendorf
Haupstraße
11
1192/10
675
96199 Zapfendorf
Haupstraße
13
1192/9
676
96199 Zapfendorf
Haupstraße
15
1192/7
677
96199 Zapfendorf
Haupstraße
15a
1192/66
678
96199 Zapfendorf
Hauptstraße
17
149
679
96199 Zapfendorf
Hauptstraße
22
136
680
96199 Zapfendorf
Hauptstraße
23
148
681
96199 Zapfendorf
Hauptstraße
24
137
682
96199 Zapfendorf
Hauptstraße
25
147/3
683
96199 Zapfendorf
Hauptstraße
26
139
684
96199 Zapfendorf
Hauptstraße
27
146
685
96199 Zapfendorf
Hauptstraße
28
141
686
96199 Zapfendorf
Hauptstraße
29
160
687
96199 Zapfendorf
Hauptstraße
30
142
688
96199 Zapfendorf
Hauptstraße
31
162
689
96199 Zapfendorf
Hauptstraße
32
144
Bemerkung
entfällt wegen
Anpassung
Schallschutzwand
entfällt wegen
Anpassung
Schallschutzwand
entfällt wegen
Anpassung
Schallschutzwand
entfällt wegen
Anpassung
Schallschutzwand
entfällt wegen
Anpassung
Schallschutzwand
690
96199 Zapfendorf
Hauptstraße
33
162
691
96199 Zapfendorf
Hauptstraße
34
145
entfällt wegen
Anpassung
Schallschutzwand
692
96199 Zapfendorf
Hauptstraße
35
164
entfällt wegen
Anpassung
Schallschutzwand
693
96199 Zapfendorf
Hauptstraße
36
181
entfällt wegen
Seite 64
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Ausbaustrecke Nürnberg-Ebensfeld
Planfeststellungsabschnitt Hallstadt-Zapfendorf (PFA 23/24), Bau-km 2,408 bis Bau-km 15,100“
Az.: 621ppa-(A-N/Eb-2) 2,408 vom 30.07.2015 – VMS-Nr: 3272575 -
Lfd. Nr. Gemarkung
Straße
Haus- Flst.-Nr.
Nr.
Bemerkung
Anpassung
Schallschutzwand
694
96199 Zapfendorf
Hauptstraße
38
179
695
96199 Zapfendorf
Hauptstraße
39
166/2
entfällt wegen
Anpassung
Schallschutzwand
696
96199 Zapfendorf
Hauptstraße
40
178
697
96199 Zapfendorf
Hauptstraße
41
166/3
entfällt wegen
Anpassung
Schallschutzwand
698
96199 Zapfendorf
Hauptstraße
45
1278/1
entfällt wegen
Anpassung
Schallschutzwand
699
96199 Zapfendorf
Keltenring
8
880/32
(*) entfällt
wegen Anpassung Schallschutzwand
700
96199 Zapfendorf
Keltenring
10
880/30
(*)
701
96199 Zapfendorf
Keltenring
12
880/28
(*)
702
96199 Zapfendorf
Klangweg
10
1073
703
96199 Zapfendorf
Mainstraße
1
1192/47
704
96199 Zapfendorf
Mainstraße
2
1192/25
705
96199 Zapfendorf
Mainstraße
5
1192/6
706
96199 Zapfendorf
Mainstraße
6
1200
707
96199 Zapfendorf
Mainstraße
6a
1199
708
96199 Zapfendorf
Mainstraße
8
1204
709
96199 Zapfendorf
Oberleiterbacher Straße
1
135
710
96199 Zapfendorf
Oberleiterbacher Straße
12
442/5
711
96199 Zapfendorf
Rosengarten
1
1059
712
96199 Zapfendorf
Rosengarten
1a
1059/1
713
96199 Zapfendorf
Rosengarten
4
1065/1
714
96199 Zapfendorf
Rosengarten
6
1066/3
715
96199 Zapfendorf
Rosengarten
10
1070/2
716
96199 Zapfendorf
Röthenweg
2
989/4
717
96199 Zapfendorf
Röthenweg
4
989/3
718
96199 Zapfendorf
Röthenweg
5
987/5
719
96199 Zapfendorf
Röthenweg
6
989/2
720
96199 Zapfendorf
Weidenweg
1
1192/13
721
96199 Zapfendorf
Weidenweg
2
1192/51
722
96199 Zapfendorf
Weidenweg
3
1192/53
723
96199 Zapfendorf
Weidenweg
4
1192/60
724
96199 Zapfendorf
Weidenweg
5
1192/62
entfällt wegen
Anpassung
Schallschutzwand
entfällt wegen
Anpassung
Schallschutzwand
Seite 65
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Ausbaustrecke Nürnberg-Ebensfeld
Planfeststellungsabschnitt Hallstadt-Zapfendorf (PFA 23/24), Bau-km 2,408 bis Bau-km 15,100“
Az.: 621ppa-(A-N/Eb-2) 2,408 vom 30.07.2015 – VMS-Nr: 3272575 -
8.8.1.3.
Lfd. Nr. Gemarkung
Straße
Haus- Flst.-Nr.
Nr.
725
96199 Zapfendorf
Weidenweg
7
1192/63
726
96199 Zapfendorf
Werkstraße
4
1192/26
727
96199 Zapfendorf
Werkstraße
6
1192/29
728
96199 Zapfendorf
Werkstraße
8
1192/32
Bemerkung
Gestaltung der Schallschutzwände
a)
Die Farbgestaltung der Schallschutzwände in den jeweiligen Ortsbereichen
ist unter ortsgestalterischen Aspekten mit den jeweiligen Städten und Gemeinden abzustimmen. Wünsche der Kommunen, die über eine zeitgemäße Regelausstattung hinausgehen, können zu Lasten der Kommune ausgeführt werden. Die Schallschutzwände sind soweit wie möglich durch Vorpflanzung an der Außenseite in die Landschaft einzubinden. Im Übrigen
darf durch gestalterische Maßnahmen die schallmindernde Wirkung der
Schallschutzwände nicht verringert werden. In den Ortslagen Hallstadt,
Breitengüßbach und Zapfendorf sind aus Aspekten des Sicherheitsbedürfnisses der Menschen (insbesondere im Bereich von Haltepunkten oder Eisenbahnüberführungen) sowie der Ortsgestaltung die Schallschutzwände
teiltransparent auszuführen. Der Anteil der transparenten Oberflächen ist in
Streckenabschnitten von höchstens 200 m auf maximal 5 % der gesamten
abschirmenden Wandfläche über SO zu begrenzen. Bei transparenten
Wandteilen ist der Schutz der Vögel durch geeignete Maßnahmen herbeizuführen.
b)
Eine mögliche Änderung der Ausführung und Gestaltung der Schallschutzwände darf keine schallmindernde Wirkung verursachen. Innovative
Schallschutzmaßnahmen können dabei als Alternative zu aktiven Schallschutzmaßnahmen nur eingesetzt werden, wenn sie eine technische und
akustische Zulassung haben und im Rahmen der hier angewendeten
16. BImSchV i. V. m. der Schall 03 berücksichtigungsfähig sind und sachgerecht abgebildet werden.
8.8.2.
Betriebsbedingte Erschütterungen
a)
Die Vorhabenträger haben in folgenden Abschnitten als erschütterungsmindernde Maßnahme eine Schwellenbesohlung einzubauen.
Seite 66
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Ausbaustrecke Nürnberg-Ebensfeld
Planfeststellungsabschnitt Hallstadt-Zapfendorf (PFA 23/24), Bau-km 2,408 bis Bau-km 15,100“
Az.: 621ppa-(A-N/Eb-2) 2,408 vom 30.07.2015 – VMS-Nr: 3272575 -
Strecke
Fahrtrichtung
ab km
bis km
5100
Bamberg – Hof
7,575
7,985
8,155
8,375
13,815
13,925
14,275
14,675
7,595
7,995
8,145
8,385
13,815
13,925
14,275
14,675
Eltersdorf – Leipzig-
7,575
7,985
Neuwiederitzsch
8,155
8,375
Leipzig-Neuwiederitzsch - Elters-
7,595
7,995
dorf
8,145
8,385
Hof – Bamberg
5919
Hinweis: Bei den angegebenen Abwicklungslängen der erschütterungsmindernden Maßnahmen ist jeweils ein Übergangsbereich mit einem höheren statischen
und dynamischen Bettungsmodul der Schwellenbesohlung von l = 15 m zum
normalen Schotteroberbau berücksichtigt. Sind aufgrund oberbautechnischer
Gründe die Übergangsbereiche zu verlängern, ist dies bei den Abwicklungslängen der erschütterungsmindernden Maßnahmen anzupassen.
b)
Die Vorhabenträger haben vor Baubeginn an den folgenden Gebäuden
Beweissicherungsmessungen hinsichtlich der vorhandenen Erschütterungsbelastung durchzuführen:
•
Gemeinde Breitengüßbach:
o
Brückenweg 3
o
Brückenweg 5
o
Zentrum 3
o
Am Damm 6
Seite 67
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Ausbaustrecke Nürnberg-Ebensfeld
Planfeststellungsabschnitt Hallstadt-Zapfendorf (PFA 23/24), Bau-km 2,408 bis Bau-km 15,100“
Az.: 621ppa-(A-N/Eb-2) 2,408 vom 30.07.2015 – VMS-Nr: 3272575 -
•
c)
o
Am Damm 4
o
Untere Watt 5
o
Untere Watt 16
Markt Zapfendorf:
o
Werkstraße 8
o
Werkstraße 6
Die Vorhabenträger haben ab dem siebten Monat bis spätestens zum Ende
des zwölften Monats nach Inbetriebnahme der Strecken für die unter b)
aufgeführten Gebäude sowie die nachfolgenden Gebäude, die bereits im
Rahmen der Antragsunterlagen messtechnisch untersucht wurden, Erschütterungsmessungen (an den IO-E bzw. Gebäuden selbst oder an den
üblichen Messpunkten auf dem Übertragungsweg) von einer nach § 29 b
BImSchG anerkannten Messstelle durchführen zu lassen:
•
•
•
Stadt Hallstadt:
o
Blumenstraße 37
o
Gartenstraße 36
Gemeinde Breitengüßbach:
o
Bahnhofstraße 15
o
Am Klingen 12a
o
Bahnhofstraße 13
o
Am Damm 8
o
Untere Watt 7
Markt Zapfendorf:
o
Werkstraße 4
o
Mainstraße 2
Seite 68
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Ausbaustrecke Nürnberg-Ebensfeld
Planfeststellungsabschnitt Hallstadt-Zapfendorf (PFA 23/24), Bau-km 2,408 bis Bau-km 15,100“
Az.: 621ppa-(A-N/Eb-2) 2,408 vom 30.07.2015 – VMS-Nr: 3272575 -
Die Vorhabenträgern haben eine Beurteilung der neuen Erschütterungseinwirkungen unter Verkehrsbetrieb aufstellen zu lassen, die auf Datenbasis der Beweissicherung und der Messungen unter Verkehrsbetrieb anhand
der DIN 4150-2 erfolgt. Soweit die Beurteilung ergibt, dass die Anhaltswerte der DIN 4150-2 nicht eingehalten werden und sich die derzeit vorhandene Erschütterungsvorbelastung um mehr als 25 % erhöht hat, haben die
Vorhabenträger vergleichbar betroffene weitere Gebäude im Einwirkungsbereich der o. g Gebäude und repräsentativen Immissionsorte gutachterlich
untersuchen zu lassen und dabei ggf. weitere Erschütterungsmessungen
durchführen und beurteilen zu lassen. Die gutachterliche Untersuchung hat
im konkreten Einzelfall die Gebäude darzustellen, bei welchen die Anhaltswerte der DIN 4150-2 nicht eingehalten werden und sich die derzeit vorhandene Erschütterungsvorbelastung um mehr als 25 % erhöht. In diesem
Falle werden bei verbleibenden Betroffenheiten durch Erschütterungen
Entschädigungen dem Grunde nach geleistet.
d)
Die Vorhabenträger haben die gutachterliche Untersuchung zusammen mit
einer Planunterlage dem Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Nürnberg,
zeitgerecht nach der Gewinnung der Daten vorzulegen.
8.8.3.
Sekundärer Luftschall
a)
Die Vorhabenträger haben aus den unter A.8.8.2 b) und c) genannten
Messungen die neue Immissionsbelastung durch sekundären Luftschall zu
beurteilen. Soweit die Beurteilung ergibt, dass die aus der 24. BImSchV ableitbaren Richtwerte für Innenraumpegel nicht eingehalten werden und sich
die derzeit vorhandene Vorbelastung in beachtlicher Weise (≥ 2,1 dB(A))
erhöhen wird, haben die Vorhabenträger vergleichbar betroffene weitere
Gebäude im Einwirkungsbereich der o.g. Gebäude und repräsentative Immissionsorte gutachterlich untersuchen zu lassen und dabei ggf. weitere
Erschütterungsmessungen durchführen und beurteilen zu lassen. Die gutachterliche Untersuchung hat im konkreten Einzelfall die Gebäude darzustellen, bei denen die aus der 24. BImSchV ableitbaren Richtwerte für Innenraumpegel nicht eingehalten werden und bei denen sich die derzeit
vorhandene Vorbelastung um nicht mehr als 2,0 dB(A) erhöht. In diesem
Falle werden bei verbleibenden Betroffenheiten durch Sekundärluftschall
Entschädigungen dem Grunde nach geleistet.
Seite 69
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Ausbaustrecke Nürnberg-Ebensfeld
Planfeststellungsabschnitt Hallstadt-Zapfendorf (PFA 23/24), Bau-km 2,408 bis Bau-km 15,100“
Az.: 621ppa-(A-N/Eb-2) 2,408 vom 30.07.2015 – VMS-Nr: 3272575 -
b)
Die Vorhabenträger haben die gutachterliche Untersuchung zusammen mit
einer Planunterlage dem Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Nürnberg,
zeitgerecht nach der Gewinnung von Daten vorzulegen.
8.8.4.
Baubedingte Immissionen
Bei der Durchführung des Vorhabens sind die Bestimmungen der „Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm –(Geräuschimmissionen –
AVV-Baulärm) (Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 160 vom 01.09.1970) anzuwenden und dementsprechend ggf. notwendige Maßnahmen zur Schallminderung unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und sonstigen Umstände zu ergreifen. Insbesondere ist dabei eine Geräuschvorbelastung der bestehenden Verkehrsinfrastruktur in Ansatz zu bringen.
8.8.4.1.
Allgemeine Auflagen
a)
Die Einhaltung der für die Baustellen geltenden Richtlinien und Vorschriften
bezüglich Schall, Staub, Wasserhaltung und Schutz vor angrenzenden Flächen ist durch spezielle Baustellenkontrollen sicherzustellen.
b)
Die Vorhabenträger haben die entsprechenden Vorgaben der Geräte- und
Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) zu beachten. Insbesondere dürfen bei der Baudurchführung nur Geräte und Maschinen nach den
Vorgaben von § 7 betrieben werden. Sie haben ebenfalls sicherzustellen,
dass die Baustellen so geplant, eingerichtet und betrieben werden, dass
Geräusche verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar
sind.
c)
Rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten sind diese ortsüblich bekannt zu geben. Bei unumgänglichen Arbeiten während der Nachtzeit sind diese Arbeiten bei der Kommune, der örtlichen Polizei sowie bei den betroffenen Anwohnern, ggf. auch persönlich (Flugblätter, etc.) anzuzeigen. Die Betroffenen sind in diesem Fall umfassend über die Baumaßnahmen, die Bauverfahren und die Dauer der zu erwartenden Geräuscheinwirkungen aus dem
Baubetrieb zu informieren.
d)
Dem Eisenbahn-Bundesamt sind unumgänglich Bauarbeiten während der
Nachtzeit möglichst frühzeitig vor Beginn schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige soll folgende Angaben beinhalten:
Seite 70
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Ausbaustrecke Nürnberg-Ebensfeld
Planfeststellungsabschnitt Hallstadt-Zapfendorf (PFA 23/24), Bau-km 2,408 bis Bau-km 15,100“
Az.: 621ppa-(A-N/Eb-2) 2,408 vom 30.07.2015 – VMS-Nr: 3272575 -
e)
o
Bauort (km-Angabe "von...bis...")
o
Dauer der Arbeiten
o
Art der Arbeiten
o
Bauleiter mit Telefonnummer
o
ggf. die geplanten Maßnahmen zum Schutz der Anwohner
Insbesondere während der besonders schutzbedürftigen nächtlichen Kernzeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr dürfen schall- und/oder erschütterungsintensive Arbeiten in den innerörtlichen Bereichen von der Stadt Hallstadt bei
Bahn-km 2,4 – 4,2, von der Gemeinde Breitengüßbach bei Bahn-km 7,2 –
9,2 und von der Marktgemeinde Zapfendorf bei Bahn-km 13,5 – 15,1 nur in
unumgänglichen Ausnahmefällen stattfinden. Im abzusehenden bzw. konkreten Beschwerdefall haben die Vorhabenträger bei drohenden unzumutbaren Beeinträchtigungen einen Immissionsschutzbeauftragten einzusetzen, der die Baustelle schall- und erschütterungstechnisch überwacht. Ggf.
sind notwendige Minderungsmaßnahmen zum Schutz der Nachbarschaft
bzw. die Bereitstellung von Ersatzwohnraum anzuordnen oder es ist eine
Entscheidung über Entschädigungen zu treffen.
f)
Die Einhaltung der für die Baustellen geltenden Richtlinien und Vorschriften
insbesondere bzgl. Geräusche, Erschütterung, Staub, Wasserreinhaltung
und Schutz von angrenzenden Flächen haben die Vorhabenträger durch
entsprechende Baustellenkontrollen sicherzustellen. Es wird insbesondere
auf die entsprechenden Regelwerke und Verordnungen zum Schutz gegen
Baulärm und zur Staubminderung bei Baustellen hingewiesen. Insbesondere sind bei Arbeiten, bei denen mit größeren Staubentwicklungen zu rechnen ist, Maßnahmen zur Verminderung (Abdeckung, Befeuchtung usw.)
vorzusehen.
g)
Die Vorhabenträger haben sicherzustellen, dass die beauftragten Bauunternehmer ausschließlich Bauverfahren und Baugeräte einsetzen, die hinsichtlich ihrer Schall- und Erschütterungswirkung dem Stand der Technik
entsprechen. Die Vorhabenträger haben weiter darauf zu achten, dass
lärmarme Bauverfahren und Baumaschinen entsprechend den Forderungen mancher Einwender zum Einsatz kommen.
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h)
Zur Vermeidung erheblicher Belästigungen durch baubedingte Erschütterungswirkungen ist das in Abschnitt 6.5.4 der DIN 4150 Teil 2 nach unterschiedlicher Einwirkungsdauer und Beurteilungsstufen differenzierte Bewertungsverfahren anzuwenden und ggf. die unter 6.5.4.3 der DIN 4150
Teil 2 beschriebenen Maßnahmen (Betroffeneninformation, Aufklärung,
baubetriebliche Maßnahmen, Einrichten einer Anlaufstelle für Beschwerden, erforderlichenfalls auch Messung und Beurteilung tatsächlich auftretender Erschütterungen) umzusetzen. Für länger als 78 Tage einwirkende
Erschütterungen gelten im vorliegenden Fall die Anhaltswerte der in Tabelle 2 für eine Einwirkungsdauer D von 26 Tage < D ≤ 78 Tage angegebenen
Werte.
8.9.
Wasserwirtschaft
8.9.1.
Allgemeines
a)
Die gesamten Baumaßnahmen sind planmäßig nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und Baukunst auszuführen.
b)
Es dürfen grundsätzlich nur grundwasserunschädliche und nicht auslaugbare Baustoffe verwendet werden. Sämtliche wassergefährdende Stoffe,
die während der Bauzeit Verwendung finden, sind der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde - unter Angabe der einzusetzenden Mengen und Darlegung der Wassergefährdungsklasse etc. - anzuzeigen (vgl. § 62 Abs. 2
WHG und Art. 37 BayWG). Ebenso sind die zu treffenden Schutzvorkehrungen darzustellen. Bei Baumaßnahmen im Grundwasserbereich sind
grundsätzlich eluationsarme Baustoffe zu verwenden. Die Vorhabenträger
werden verpflichtet, baubedingte Sedimenteinschwemmungen in den betroffenen Gräben nach Abschluss der Baumaßnahmen zu entfernen.
c)
Die Ausführungsplanungen, die entwässerungstechnische und sonstige
wasserbauliche Anlagen betreffen, sind den zuständigen Wasserbehörden
rechtzeitig vor Baubeginn zu übergeben.
d)
Die Vorhabenträger werden verpflichtet, die Vorgaben für die ökologische
Gewässerumgestaltung (wie wechselnde Sohlbreiten, Sohltiefen und Böschungsneigungen, nur auf das unbedingt erforderliche Maß begrenzte
Ufer- und Böschungssicherungen und keine starre, geradlinige Linienführung, sondern möglichst unregelmäßig abwechselnde, kleinräumig verSeite 72
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schiedene Strömungen erzeugende Linienführung) im Rahmen der Ausführungsplanung zu konkretisieren und umzusetzen.
e)
Der Baubeginn landschaftspflegerischer Gewässerausbaumaßnahmen ist
dem Landratsamt Bamberg rechtzeitig anzuzeigen.
f)
Nach Fertigstellung der Maßnahme ist dem Landratsamt Bamberg ein
Plansatz zur Dokumentation der Entwässerungsanlagen zur Verfügung zu
stellen.
8.9.2.
Allgemeine Vorkehrungen für die Baudurchführung
a)
Die Grundwasserabsenkungen sind auf das unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken. Die Wasserhaltung hat mit einem hydraulischen Gefälle zur Baugrube hin zu erfolgen, sodass verunreinigtes Grundwasser abgeleitet wird und nicht im Grundwasserleiter abströmt. Im Einzelfall müssen
vor Ort eventuell erforderliche Beweissicherungsmaßnahmen festgesetzt
werden. Baubedingt verunreinigtes oder in seinen chemischen Eigenschaften verändertes Grundwasser ist vor seiner Einleitung in Gewässer oder
das Grundwasser entsprechend zu reinigen oder chemisch zu behandeln.
Für die Entwässerung von abgedichteten Baustelleneinrichtungsflächen
und Transportstraßen im Wasserschutzgebiet sind Absetzbecken vorzusehen. Diese sind so auszugestalten, dass Wasser gefährdende Stoffe zurückgehalten werden. Beginn und Ende von Grundwasserentnahmen ist
dem Landratsamt Bamberg und dem WWA Kronach anzuzeigen. Im Wasserschutzgebiet ist bei Grundwasseraufschlüssen eine möglichst dichte
Baugrubenumschließung vorzusehen.
b)
Bei Arbeiten im Wasserschutzgebiet sind Wartungs-, Reinigungs-, Betankungs- und Abschmierarbeiten an mobilen Fahrzeugen außerhalb des
Wasserschutzgebietes durchzuführen. An stationären Baugeräten und
Fahrzeugen sind bei Betankungen zur Sicherheit dichte Wannen unterzustellen, alternativ ist ein Standort auf abgedichteten Untergrund. Alle mobilen Fahrzeuge und Arbeitsmaschinen sind am Wochenende außerhalb des
Schutzgebietes oder auf abgedichteten Flächen mit Bauzaun abzustellen.
Arbeitstäglich sind die Baufahrzeuge vor dem erneuten Einsatz im Wasserschutzgebiet wie vom Bezirk Oberfranken gefordert auf Leckagen zu überprüfen. Wegen der Schutzbedürftigkeit des Wasserschutzgebietes sollen
dort auch nur Fahrzeuge, Maschinen und Geräte mit biologisch abbaubaSeite 73
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ren Hydraulikölen zum Einsatz kommen. Ölbindemittel ist in ausreichender
Menge mitzuführen und einsatzbereit vorzuhalten. Das Bedienungspersonal und die Arbeitskräfte sind bei der Baustelleneinweisung darauf hinzuweisen, dass in Wasserschutzgebieten eine besondere Sorgfaltspflicht im
Umgang mit Baumaschinen, Kraftstoffen usw. besteht. Wartungs- und Reparaturmaßnahmen an Maschinen mit wassergefährdenden Stoffen dürfen
nur außerhalb des Wasserschutzgebietes erfolgen. Vor Beginn der Baumaßnahmen ist ein Alarm- und Meldeplan aufzustellen und zu verteilen, in
dem alle meldepflichtigen Vorgänge, die der örtlichen Bauüberwachung zu
melden sind, aufgeführt sind. Zur Beschleunigung von Reaktions- und Abstimmungszeiten hat der Alarm- und Meldeplan Angaben zu den Institutionen und Fachbehörden zu enthalten, die bei ggf. notwendigen Sofortmaßnahmen einzubeziehen bzw. zu informieren sind. Innerhalb des Wasserschutzgebietes darf keine Verwertung des Altschotters erfolgen.
c)
Es ist auf eine fachgerechte, regelmäßige Wartung der für die Bauarbeiten
eingesetzten Maschinen zu achten. Bei Unfällen mit wassergefährdenden
Stoffen im Umfeld der Trinkwasserschutzgebiete ist das Wasserwirtschaftsamt
Kronach,
die
Untere
Wasserbehörde,
das
Eisenbahn-
Bundesamt und das Wasserversorgungsunternehmen zu verständigen.
d)
Beim Verdacht des Auftretens von wassergefährdenden Stoffen im Grundwasser bzw. im Boden sind unverzüglich die zuständigen Behörden und
das Eisenbahn-Bundesamt zu verständigen.
e)
Bei den Baumaßnahmen im Wasserschutzgebiet Zapfendorf-Engenanger
sind die in Anlage 16.1, Kap. 7, aufgeführten hydrologischen und hydrochemischen Kontroll- und Beweissicherungsuntersuchungen an den Brunnen I und II sowie den Grundwassermessstellen BK 4/33 GM und BK 4/34
GM durchzuführen.
f)
Die Grundwassermessstellen gemäß Tabelle 1 in Kap. 4.3 der Anlage 16.1
sind ebenfalls gemäß des in Kap. 7 aufgeführten Beweissicherungsprogramms beweiszusichern.
g)
Für die im Nahbereich der ABS gelegenen Privatbrunnen Trunk (km 4,342),
Lunz (km 7,713), Lorber (km 7,932), Zenk (km 7,967), Kunze (km 8.188)
und Fiedler (km 8,296) sowie der Brunnen I der Holzwerke Zapfendorf (km
14,266) sind vor und nach der Baumaßnahme sowie während der im direkSeite 74
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ten Umfeld stattfindenden Baumaßnahmen hydrogeologische und hydrochemische Beweissicherungsmaßnahmen gemäß Anlage 16.1 Kap. 7
durchzuführen. Die Brauchwasserbrunnen Seidel (km 7,615), Keppner (km
7,627), Postler (km 7,572) und Dettelbacher (km 7,703) sind kontinuierlich
vor, während und nach den Baumaßnahmen hydrogeologisch bzgl. der
Grundwasserstandsverhältnisse gemäß Anlage 16.1 Kap. 7 beweiszusichern.
h)
Zur Beweissicherung der in den hydraulischen Mainwasserspiegelberechnungen ermittelten Wasserspiegelhöhen sind vor, während und bis 2
Jahre nach Durchführung der flussbaulichen Maßnahmen sowie der ABSBaumaßnahmen an der Brücke Ebing und Mainbrücke Zapfendorf eingerichteten Mainwasserspiegelmessstellen die Wasserspiegelhöhen zu messen und zu dokumentieren und mit den bislang gemessenen Wasserspiegelhöhen gleicher Abflussereignisse zur Überprüfung und Verifizierung der
durchgeführten hydraulischen Berechnungen abzugleichen. Da während
der Baumaßnahmen für die Brücke Ebing die auf der Brücke vorhandene
Mainwasserspiegelmessstelle entfernt werden muss, ist unterstromig der
Brücke Ebing bei Fluss-km 404,0 eine temporäre Ersatzmessstelle zu erstellen (vgl. Anlage 16.3 Plan-Nr. 4). Die beiden v. g. Mainwasserspiegelmessstellen sollten zur Korrelierbarkeit jeweils ein halbes Jahr im Parallelbetrieb gemessen werden.
i)
Für die Mainverlegung bei Ebing sind die Planungen und Maßnahmen im
Rahmen der Ausführungsplanung dem WWA Kronach 3 Monate vor Baubeginn vorzulegen und die diesbezüglichen Hinweise des WWA Kronach
gemäß Stellungnahme vom 08.10.2013 im Zusammenhang mit dem Protokoll vom 18.02.2014 zu beachten. Die hydraulischen Ausgleichsmaßnahmen sind zeitlich vor den baulichen Eingriffen im abflusswirksamen Bereich
des Mains auszuführen. Bei der Baudurchführung im abflusswirksamen Bereich bzw. im Überschwemmungsgebiet ist die Hochwassersituation/prognose des Mains arbeitstäglich abzufragen und im Bedarfsfall Sicherungsmaßnahmen wie Räumung von Bauflächen und Strömungshindernissen oder Sicherungen von Arbeitsgerätschaften in die Wege zu leiten. Abgetragener Oberboden aus dem Bereich der Mainverlegung darf im Überschwemmungsgebiet nicht wieder ausgebracht werden.
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j)
Zum Erhalt der Gewässerdurchgängigkeit ist bei Kreuzungsbauwerken, sofern bautechnisch und ohne Inanspruchnahmen möglich, eine Kiessohle
vorzusehen.
k)
Eingriffe in den Wasserhaushalt und die Wasserführung sind auf das unvermeidbare Maß zu beschränken.
l)
Die Konzeption der Regenrückhaltebecken für Straßenanlagen, in dem ein
Absetzraum zu integrieren ist, ist im Einvernehmen mit dem Wasserwirtschaftsamt Kronach festzulegen. Möglichst frühzeitig, spätestens jedoch
drei Monate vor Baubeginn sind dem Wasserwirtschaftsamt Bauwerkspläne vorzulegen. Der Absetzraum ist mit Dauerstau (t > 2m) und Tauchwand
auszubilden. Am Ablauf des Beckens ist eine Absperrvorrichtung einzubauen, um diese im Havariefall als Notfallbecken zu betreiben.
8.9.2.1.
Vorkehrungen für Versickerung und Einleitungen während der Bauzeit
•
Sowohl bei der Flächen- als auch bei der Muldenversickerung sollte eine bis
zu 20 cm starke bewachsene Oberbodenschicht (Humus) vorhanden sein.
Der Oberboden sollte einen pH-Wert zwischen 6 und 8, einen Humusgehalt
von 1 – 3 % und einen Tongehalt unter 10 % aufweisen.
•
Beginn und Ende von Bauwasserhaltungen ist der Unteren Wasserbehörde
und dem WWA Kronach rechtzeitig vorher anzuzeigen.
•
Einleitstellen sind in Gewässerfließrichtung zu errichten.
•
Von der Sohle der Sickerschlitze ist ein Abstand von mindestens 1 m bis
zum mittleren höchsten Grundwasserstand einzuhalten.
•
Die abgepumpten und in die Vorflut eingeleiteten Grundwassermengen sind
mittels Durchflussmesser zu erfassen, zu dokumentieren und dem WWA
Kronach mitzuteilen.
•
Bei direkter Einleitung in Oberflächengewässer sind die bauzeitlichen ergebenden Einleitungsmengen zu begrenzen und auf die bisherigen Abflussverhältnisse des Vorfluters bzw. der Kanalisation abzustimmen, um eine zu
starke Beaufschlagung zu vermeiden. Die bauzeitlich abzuleitenden Grundund Oberflächenwässer dürfen keine mit dem Auge wahrnehmbaren
Schwimmstoffe oder Ölschlieren enthalten und sind vor der Einleitung bzw.
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Versickerung über Klär- und Absetzbecken zu führen. Die Mindestaufenthaltszeit beträgt 10 Minuten bei einem Bemessungsregen r15;0,2.
•
Es ist sicher zu stellen, dass das in die Vorflut eingeleitete Wasser folgende
Einleitgrenzwerte einhält:
o
pH-Wert: 6,5 – 9,0
o
Abfiltrierbare Stoffe: < 100 mg/l
o
Absetzbare Stoffe: < 0,5 ml/l
Die Gewässer, in die das Wasser aus Wasserhaltungen eingeleitet wird, sind
gemäß Anlage 16.1 Kap. 7 beweiszusichern. Die Untersuchungsergebnisse incl.
der Ableitungsraten sind unmittelbar nach Vorliegen dem WWA Kronach vorzulegen.
Bei organoleptischen Auffälligkeiten, Hinweisen auf ein Vorliegen von Schadstoffen oder Störungen ist das WWA Kronach unverzüglich einzuschalten und die Erfordernisse abzustimmen.
8.9.2.2.
Vorkehrungen für Versickerung und Einleitungen während des Betriebs der
ABS
•
Die Versickerungsanlagen sind im Hinblick auf die Einleitmengen entsprechend dem DWA-Arbeitsblatt A 138 und M 153 (nur quantitativ) und der Ril
836 auszubilden,
•
sowohl bei der Flächen- als auch bei der Muldenversickerung sollte eine
mindestens 20 cm starke bewachsene Oberbodenschicht (Humus) vorhanden sein,
•
Einleitstellen sind in Gewässerfließrichtung zu errichten,
•
die Behandlungsanlagen zum Einleiten von Abwasser haben auf Dauer den
gesetzlichen Anforderungen zu genügen,
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8.9.3.
Messungen und Untersuchungen im Zuge des Grundwassermanagements
und des Beweissicherungsprogramms für die TGA Zapfendorf –
Engenanger
Wasserstandsmessungen
Zur Erfassung der Grundwasserstände, der Grundwasserstandsvariation und der
Potentialverhältnisse im Umfeld der Eingriffsbereiche sind an den Grundwassermessstellen BK 4/33 GM und BK 4/34 GM kontinuierliche Grundwasserstandsmessungen unter Einsatz von Datenloggersystemen mit digitaler Messwertaufzeichnung durchzuführen. Der natürliche Grundwasserabstrom im oberen
Grundwasserstockwerk ist im Allgemeinen auf den Main als Vorfluter ausgerichtet. Zur Ermittlung der Potential- und Abstromverhältnisse im Umfeld des Eingriffsbereiches bei unterschiedlichen hydrologischen Situationen sollten diese
Messungen im Vorfeld der Baumaßnahme mit Untergrundeingriffen über ein Jahr
ausgeführt werden. Die Vorhabenträger haben die Daten, die von den Wasserversorgern zur Verfügung gestellt werden, zu berücksichtigen.
Die Messergebnisse sind während der Bauausführung zu protokollieren. Nach
Abschluss der Baumaßnahme sind die Grundwasserstandsmessungen noch 6
Monate zu Beweissicherungszwecken weiterzuführen.
Hydrochemische Untersuchungen
Bei Eingriffen in das Wasserschutzgebiet TGA Zapfendorf-Engenanger haben die
hydrochemischen und hydrologischen Kontroll- und Beweissicherungsuntersuchungen analog der im planfestgestellten Abschnitt PFA 25 Ebensfeld mit den
Fachbehörden abgestimmten Vorgehensweise zu erfolgen. Die Beweissicherungsuntersuchungen für die TGA Zapfendorf / Engenanger betreffen die im Bereich des Wasserschutzgebiets gelegenen Grundwassermessstellen BK 4/33 GM
und BK 4/34 GM sowie die beiden Brunnen (Tiefbrunnen I und Tiefbrunnen II
(ehemals BK 4/36 GM).
In den v.g. Tiefbrunnen I und II erfolgt die hydrochemische Beweissicherung
nach folgendem Turnus und Parameterspektren:
•
monatlich 3 Monate vor Baubeginn: Parameterspektrum „D“ und „E“
•
monatlich während der Bauphase: Parameterspektrum „F“
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•
monatlich 5 Monate nach Bauende: Parameterspektrum „F“
•
einmalig 6 Monate nach Bauende: Parameterspektrum „D“ und „E“
In den im Wasserschutzgebiet der TGA Zapfendorf - Engenanger gelegenen
Grundwassermessstellen BK 4/33 GM und BK 4/34 GM erfolgt die hydrochemische Beweissicherung nach folgendem Turnus und Parameterspektren:
•
monatlich 3 Monate vor Baubeginn: Parameterspektrum „E“ und „G“
•
monatlich während der Bauphase: Parameterspektrum „F“
•
monatlich 5 Monate nach Bauende: Parameterspektrum „F“
•
einmalig 6 Monate nach Bauende: Parameterspektrum „E“ und „G“
Weitere Messungen außerhalb des Wasserschutzgebietes
Für die Grundwassermessstellen gemäß Tabelle 1 der Anlage 16.1, außer den
bereits oben genannten Grundwassermessstellen BK 4/33 GM und BK 4/34 GM
(TGA Zapfendorf / Engenanger), erfolgt die hydrochemische Beweissicherung
nach folgendem Turnus und Parameterspektren:
•
monatlich 3 Monate vor Baubeginn: Parameterspektrum „D“ und „E“
•
monatlich während der Bauphase: Parameterspektrum „A“
•
monatlich 5 Monate nach Bauende: Parameterspektrum „A“
•
einmalig 6 Monate nach Bauende: Parameterspektrum „F“
In den von der ABS gekreuzten permanent wasserführenden Oberflächengewässern, für die Brückenbauwerke erstellt werden, werden ebenfalls hydrochemische
Beweissicherungsuntersuchungen durchgeführt. Es handelt sich um die Gewässer-querungen Gründleinsbach, Leitenbach, Bösengraben, Leigraben, Güßbach,
Altach, Laufer-Bach und Aspach. Für diese Oberflächengewässer erfolgt die hydro-chemische Beweissicherung nach folgendem Turnus und Parameterspektren:
•
monatlich 3 Monate vor Baubeginn: Parameterspektrum „B“ und „C“
•
wöchentlich während der Bauphase: Parameterspektrum „B“
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•
monatlich während der Bauphase: Parameterspektrum „C“
•
monatlich bis 6 Monate nach Bauende: Parameterspektrum „B“
•
mit dem Auge wahrnehmbaren Schwimmstoffe oder Ölschlieren aufweisen.
Des Weiteren sind die der ABS am nächsten liegenden Brauchwasserbrunnen
Trunk (km 4,342), Lunz (km 7,713), Lorber (km 7,932), Zenk (km 7,967), Kunze
(km 8.188) und Fiedler (km 8,296) sowie der Brunnen I der Holzwerke Zapfendorf
(km 14,266) vor, während und nach der Baumaßnahme sowie während der im direkten Umfeld stattfindenden Baumaßnahmen hydrogeologisch und hydrochemisch beweiszusichern. Für die o.g. Brauchwasserbrunnen ist folgende hydrochemische Beweissicherung vorzusehen:
•
monatlich 3 Monate vor Baubeginn: Parameterspektrum „E“ und „G“
•
monatlich während der Bauphase: Parameterspektrum „F“
•
monatlich 2 Monate nach Bauende: Parameterspektrum „F“
•
einmalig 3 Monate nach Bauende: Parameterspektrum „E“ und „G“
Die Brauchwasserbrunnen Seidel (km 7,615), Keppner (km 7,627), Postler (km
7,572) und Dettelbacher (km 7,703) sind kontinuierlich vor, während und nach
den Baumaßnahmen hydrogeologisch bzgl. der Grundwasserstandsverhältnisse
zu untersuchen und beweiszusichern.
Nachfolgend sind die o. g. Parameterspektren gelistet:
Parameterspektrum „A“ (Grundwassermessstellen)
Farbe, Trübung, Geruch, pH-Wert, elektr. Leitfähigkeit, Temperatur, TOC (Organisch gebundener Kohlenstoff), Chrom, gesamt, Chrom VI, Chlorid, ,Sulfat, Ammonium (NH4-N), Mineralölkohlenwasserstoffe (Kohlenwasserstoffindex), Calcium.
Parameterspektrum „B“ (Oberflächengewässer)
Farbe, Trübung, Geruch, pH-Wert, elektr. Leitfähigkeit, Temperatur, Abfluss (l/s),
Nitrat (NO3-N), Ammonium (NH4-N), Kohlenwasserstoffe (gesamt), abfiltrierbare
Stoffe.
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Parameterspektrum „C“ (Oberflächengewässer)
Nitrit (NO2-N), TOC, absetzbare Stoffe, Chromat (CR VI), Chlorid (Cl), Sulfat
(SO4), Phosphor gesamt.
Parameterspektrum „D“
Färbung, Trübung, Geruch, Geschmack, pH-Wert, elektrische Leitfähigkeit (25 ),
Wassertemperatur, Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) in der Originalprobe,
Härte (CaO), Härte, Hydrfogenkarbonat (CaO), Nichtkarbonathärte (CaO), Säurekapazität bei pH 4,3, Kohlendioxid (CO2), kalklösend, Aluminium (Al), Ammonium (NH4), Antimon (Sb), Arsen (As), Benzol, Benzo-(a)-pyren, Blei (Pb), Bor
(B), Bromat (Br), Cadmium (Cd), Calcium (Ca), Chlorid (Cl), Chrom (Cr) und
Chrom VI, Cyanid (CN), Eisen, ges. (Fe), Flourid (F), Kalium (K), Magnesium
(Mg), Mangan (Mn), Natrium (Na), Nickel (Ni), Nitrat (NO3), Nitrit (NO2), Quecksilber, gesamt (Hg), Sauerstoff (O2), Selen (Se), Sulfat (SO4), Organisch gebundener Kohlenstoff (TOC), Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK),
1,2-Dichlorethan, 1,1,1-Trichlorethan, Trichlorethen, Tetrachlorethen, Summe
LHKW, Atrazin, Simazin, Terbutylazin, Propazin, Desethylatrazin, Desisopropylatrazin, Glyphosat, AMPA, Diuron.
Parameterspektrum „E“ (bakteriologische Parameter)
Escherichia Coli (E. coli), Enterokokken, Coliforme Bakterien, Kolonienzahl bei
22 C, Kolonienzahl bei 36 C.
Parameterspektrum „F“
Färbung, Trübung, Geruch, Geschmack (Nur an Trinkwasserbrunnen), pH-Wert,
elektrische Leitfähigkeit (25 ), Wassertemperatur, TOC (Organisch gebundener
Kohlenstoff), Chrom (Cr) und Chrom VI, Aluminium (Al), Ammonium (NH4), Chlorid (Cl), Nitrat (NO3), Nitrit (NO2), Sulfat (SO4), Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK), Summe LHKW, Absetzbare Stoffe, Abfiltrierbare Stoffe,
Coliforme Bakterien, Escherichia coli (E. coli), Kolonienzahl bei 25 C, Kolonienzahl bei 36 C, Enterokokken.
Parameterspektrum „G“
Färbung, Trübung, Geruch, pH-Wert, elektrische Leitfähigkeit (25 ), Wassertemperatur, Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) in der Originalprobe, Härte (CaO),
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Härte, Hydrogenkarbonat (CaO), Nichtkarbonathärte (CaO), Säurekapazität bei
pH 4,3, Kohlendioxid (CO2), kalklösend, Aluminium (Al), Ammonium (NH4), Antimon (Sb), Arsen (As), Benzol, Benzo-(a)-pyren, Blei (Pb), Bor (B), Bromat (Br),
Cadmium (Cd), Calcium (Ca), Chlorid (Cl), Chrom (Cr) und Chrom VI, Cyanid
(CN), Eisen, ges. (Fe), Flourid (F), Kalium (K), Magnesium (Mg), Mangan (Mn),
Natrium (Na), Nickel (Ni), Nitrat (NO3), Nitrit (NO2), Quecksilber, gesamt (Hg),
Sauerstoff (O2), Selen (Se), Sulfat (SO4), Organisch gebundener Kohlenstoff
(TOC), Zink (Zn), DOC (dis. Organic Carbon), AOX (Cl), Toluol, Ehylbenzol, p-,
m-Xylole, o-Xylol, Summe BTEX, Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe
(PAK), 1,2-Dichlorethan, 1,1,1-Trichlorethan, Trichlorethen, Tetrachlorethen,
Summe LHKW, Atrazin, Simazin, Terbutylazin, Propazin, Desethylatrazin, Desisopropylatrazin, Glyphosat, AMPA, Diuron.
8.9.4.
Durchquerung der weiteren Schutzzone (Zone IIIA) der Trinkwassergewinnungsanlage Zapfendorf-Engenanger
Am Ende des PFA 23/24 Hallstadt - Zapfendorf wird das Wasserschutzgebiet der
TGA Zapfendorf-Engenanger im Bereich der festgesetzten weiteren Schutzzone
IIIA von km 15,020 m bis zum Ende des PFA in km 15,100 auf rd. 80 Länge
durchfahren. Die Grundwassermessstelle BK 4/36 GM, rd. 460 m nordöstlich des
Tiefbrunnens 1 wurde 1998 zum Tiefbrunnen (TB) 2 Zapfendorf ausgebaut und
für die Wasserversorgung von Zapfendorf verwendet. Die Grenzen des Wasserschutzgebiets der TGA Zapfendorf / Engenanger wurden mit Verordnung des
Landratsamts Bamberg vom 24.06.1998 (Az.: 52-642/3 – Nr. 43/95) daraufhin
neu festgelegt. Für die Ausnahmegenehmigungen nach § 14 WHG i.V.m. § 4 der
Verordnungen des Landratsamtes Bamberg werden folgende Auflagen erteilt:
•
Für die am Bau in den Schutzzonen Beteiligten ist eine Baustelleneinweisung durchzuführen; dabei ist gegen Nachweis auf die Schutzgebiete und
insbesondere auf die hier geltenden Einschränkungen hinzuweisen.
•
Während der Bauzeit in dem Wasserschutzgebiet ist das oben unter Kap.
5.8.3 aufgeführte Kontroll- und Monitoringprogramm zur Gewährleistung und
Überprüfung der Trinkwasserversorgungssicherheit durchzuführen. Der hier
sowie in der Anlage 16.1 Kap. 7 vorgegebene Umfang und Häufigkeit der
Untersuchungen ist einzuhalten.
•
Innerhalb des Wasserschutzgebietes hat die Ausbildung der Entwässerungseinrichtungen und die Baudurchführung nach der Richtlinie 836.0509
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der DB AG bzw. in Analogie zu den "Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten" (RiStWag) zu erfolgen. Für das in
die Eisenbahndämme einzubauende Material in dem Wasserschutzgebiet
(Zone IIIA) ist bis 1 m über Gelände der Z0 Zuordnungswert einzuhalten,
darüber müssen mindestens die Z 1.1 Werte erfüllt sein (techn. Bauwerk).
•
Innerhalb des Wasserschutzgebietes darf keine Verwertung von Altschotter
aus der Bahnanlage stattfinden.
•
Während der Baudurchführung im Wasserschutzgebiet ist – wie vom Bezirk
Oberfranken gefordert - darauf zu achten, dass jegliches Einsickern von
Ölen und Treibstoffen oder anderen wassergefährdenden Stoffen in den Untergrund vermieden wird. Vor Baubeginn ist für die Zeit der Baudurchführung
und während des Betriebs der Bahnanlagen im Wasserschutzgebiet ein
Melde- und Alarmplan in Verbindung mit Fachbehörden aufzustellen. Die
hierin beschriebenen Auflagen sowie Vorgehensweisen bei einem evtl.
Schadensfall sind einzuhalten.
•
Die Vorhabenträger werden verpflichtet, die Arbeiten im Wasserschutzgebiet
fachkundig zu überwachen. Der Wasserversorger ist regelmäßig über die aktuellen Untersuchungsergebnisse zu informieren.
•
Es ist auf eine fachgerechte, regelmäßige Wartung der für die Bauarbeiten
eingesetzten Maschinen zu achten. Ölbindemittel sind an jeder Baumaschine
vorzuhalten. Bei Unfällen mit wassergefährdenden Stoffen im Trinkwasserschutzgebiet sind das Wasserwirtschaftsamt Kronach, die Untere Wasserbehörde, das Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Nürnberg und der Wasserversorger zu verständigen.
•
Auf Baustraßen anfallendes Oberflächenwasser ist über bereits vorab errichtete Entwässerungsanlagen und Reinigungsanlagen in die Vorfluter einzuleiten. Die Entwässerungsanlagen sind im Wasserschutzgebiet abgedichtet
auszuführen.
•
Abschiebungen von Oberboden sind im Wasserschutzgebiet, sofern nicht
bautechnisch notwendig, verboten.
•
Im Vorfeld der Ausführung des PFA 25 wurde bereits eine Möglichkeit zur
Ersatzwasserversorgung bzw. Ergänzung der Wasserversorgung durch den
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Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Ausbaustrecke Nürnberg-Ebensfeld
Planfeststellungsabschnitt Hallstadt-Zapfendorf (PFA 23/24), Bau-km 2,408 bis Bau-km 15,100“
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Ausbau der Grundwassermessstelle BK 4/36 GM zu einem Trinkwassergewinnungsbrunnen seitens der DB Netz AG zur Verfügung gestellt. Die
Grundwassermessstelle BK 4/36 GM, rd. 460 m nordöstlich des Tiefbrunnens 1 wurde 1998 zum Tiefbrunnen (TB) 2 Zapfendorf ausgebaut und für
die Wasserversorgung von Zapfendorf verwendet.
8.9.5.
Vorkehrungen für Gewässerkreuzungen und Anlagen im Überschwemmungsgebiet
Die Gewässeranpassungen sind naturnah auszubilden, bei Durchlassverlängerungen ist die hydraulische Leistungsfähigkeit beizubehalten.
Die Baumaßnahmen an Gewässern haben nach den Gesichtspunkten eines naturnahen Gewässerausbaus zu erfolgen. Dazu zählen insbesondere
•
strömungsgünstige Anordnung der Brücken und Dämme, um den Abflussquerschnitt nicht weiter einzuengen und dadurch bedingten Aufstau und
Strömungsveränderungen im Hochwasserfall zu minimieren,
•
auf das erforderliche Maß begrenzte Befestigung von Gewässersohle und ufer und, soweit möglich, Einbau einer 30 cm dicke Kiessohle unter den
Kreuzungsbauwerken,
•
die Anbindungen der Bauwerke an die Gewässer sind ausreichend vor Wasserangriffen zu schützen,
•
standortgerechte Bepflanzung,
•
weitgehende Vermeidung von Baustelleneinrichtungsflächen in Überschwemmungsgebieten die den Abfluss behindert,
•
soweit möglich Vermeidung von dauerhaften Arbeitseinrichtungen, die den
Hochwasserabfluss beeinträchtigen können,
•
zur Vorkehrung und Gefahrenabwehr im Überschwemmungsgebiet ist fortlaufend eine Abfrage und Information über die Hochwasserprognosen vorzunehmen. Bei Hochwassergefahr sind längerfristige Baustelleneinrichtungen
oder Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, Fahrzeuge,
Baumaschinen und Arbeitsgeräte mit entsprechendem Zubehör rechtzeitig
aus den Überschwemmungsbereichen zu räumen,
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•
nach Abschluss der Baumaßnahmen sind im Überschwemmungsgebiet alle
von den Baumaßnahmen herrührenden Ablagerungen und Strömungshindernisse zu beseitigen,
•
Wenn die Baustraße Zapfendorf West außerhalb der geplanten Umgehungsstraße und im Überschwemmungsgebiet des Mains zu liegen kommt, müssen rechtzeitig vor Bauausführung von den Vorhabenträgern durch ein geeignetes Fachbüro für die im Überschwemmungsgebiet / 60m-Streifen des
Mains liegende Baustraße Zapfendorf West (hochgelegter Bereich) entsprechend den Forderungen des Landratsamts Bamberg Mainwasserspiegelberechnungen durchgeführt werden. Das Ergebnis der Mainwasserspiegelberechnungen ist den Wasserwirtschaftsbehörden und dem EisenbahnBundesamt, Außenstelle Nürnberg, vorzulegen. Sofern hydraulische Ausgleichsmaßnahmen notwendig werden, sind diese ebenfalls den Wasserwirtschaftsbehörden und dem Eisenbahnbundesamt, Außenstelle Nürnberg,
vorzulegen und vor Baubeginn im Überschwemmungsgebiet umzusetzen.
Die Ausgleichflächen sollten im Bereich der Ausgleichsflächen des Marktes
Zapfendorf (Flur.-Nr. 1149) umgesetzt werden,
•
für die Herstellung der Mainbrücke Ebing (Brücke Kreisstraße BA 32) muss
von Westen eine Rampe in den Main bis zum Spundwandkasten geschüttet
werden. Zur Minimierung eines Mainwasseraufstaus vor der aufgeschütteten
Rampe sind bauzeitlich auf der Gewässersohle Stahlrohre verlegt, die anschließend überschüttet werden. Einer Verklausungsgefahr vor den Stahlrohren ist durch regelmäßige Kontrollen entgegenzuwirken,
•
die zu verlegende Kreisstraße BA 32 verläuft teilweise innerhalb des Überschwemmungsgebietes des Mains. Der Retentionsraumverlust von ca.
1050 m³ ist vor Beginn der Baumaßnahmen im Überschwemmungsgebiet
auf dem Flurstück 692 auszugleichen.
Mainverlegung Ebing
•
Die geplante Mainverlegung hat nach den Vorgaben der hydraulischen Berechnung der RMD-Consult GmbH aus dem Jahre 2011 zu erfolgen. Vor
Bauausführung sind dem Wasserwirtschaftsamt Kronach noch detaillierte
Ausführungspläne vorzulegen,
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•
die hydraulischen Ausgleichsmaßnahmen sind zeitlich vor den baulichen
Eingriffen im abflusswirksamen Bereich des Mains auszuführen,
•
die Ufer- und Böschungssicherungen sind gemäß den Berechnungen der
RMD Consult GmbH und dem Abstimmungsergebnis mit dem WWA Kronach
vom 18.02.2014 durchzuführen,
•
für den Uferschutz der neuen Maininseln sind vorzugsweise naturnahe, insbesondere ingenieurbiologische Bauweisen anzuwenden,
•
bei der Bauausführung sind, soweit bauablaufbedingt möglich, die hochwassergefährdeten Jahreszeiten zu berücksichtigen. Zur Vorkehrung und Gefahrenabwehr im Überschwemmungsgebiet ist fortlaufend eine Abfrage und Information über die Hochwasserprognosen vorzunehmen. Bei Hochwassergefahr sind längerfristige Baustelleneinrichtungen oder Anlagen zum Umgang
mit wassergefährdenden Stoffen, Fahrzeuge, Baumaschinen und Arbeitsgeräte mit entsprechendem Zubehör rechtzeitig aus den Überschwemmungsbereichen zu räumen,
•
in die Rampen zu den bauzeitlichen Behelfsbrücken Main 1 und Main 2 über
den bestehenden Main sind Stahlbetonrohre einzubauen um bei Mainhochwässern oberhalb bordvoll den hydraulischen Widerstand (Aufstau) der quer
zum Mainabfluss verlaufenden Rampen zu minimieren. Einer Verklausungsgefahr vor den Stahlrohren ist durch regelmäßige Kontrollen entgegenzuwirken.
8.9.6.
Vorkehrungen für Baustellenflächen und Flächen für Mutterbodenlagerung
Beim Betrieb von Baustellenflächen und Flächen für Mutterbodenlagerung ist darauf zu achten, dass
•
nur unverschmutztes Oberflächenwasser versickert bzw. den örtlichen Vorflutern zufließt und
•
unkontrolliertes Abfließen von Oberflächenwasser aus Flächen für Mutterbodenlagerung in die anliegenden Grundstücke verhindert wird.
In der Bauphase ist durch Errichtung von Entwässerungsrinnen und Schlammfängen ein Austreten von mit Schwebestoffen angereichertem Oberflächenwas-
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ser aus dem Baugelände zu verhindern. Die Bemessung der Absetzbecken ist
auch auf einen Rückhalt von absetzbaren und abfiltrierbaren Stoffen auszulegen.
8.9.7.
Drainagesysteme / Bewässerungssysteme sowie Entwässerungsgräben
Eingriffe in nachgewiesene und funktionsfähige Bewässerungs- oder Drainageleitungen sowie Entwässerungsgräben sind zu vermeiden, unvermeidliche Eingriffe
sind durch eine Wiederherstellung der betroffenen Systeme unter Berücksichtigung der Bestandsunterlagen auszugleichen.
8.10.
Land- und Forstwirtschaft
8.10.1.
Rekultivierung landwirtschaftlicher Flächen
Zur Rekultivierung vorübergehend beanspruchter Flächen, Baustelleneinrichtungen und rückgebauter Baustellenzufahrten ist, soweit vorhabenbedingt, eine
rückstandsfreie Räumung der Flächen von Fremdstoffen, eine Tiefenlockerung
des Untergrundes und die Wiederausbringung des zwischengelagerten Oberbodens vorzusehen. Die betroffenen Grundeigentümer sind rechtzeitig vor Baubeginn zu unterrichten, um entsprechende Vorkehrungen und Maßnahmen treffen
zu können. Die vorübergehend beanspruchten Flächen auf landwirtschaftlichen
Nutzflächen sind nach Beendigung der Bauarbeiten den Landwirten in bewirtschaftungsfähigem Zustand zu übergeben.
Auf Flächen innerhalb der Wasserschutzgebiete ist auf die Tiefenlockerung des
Untergrundes zu verzichten.
8.10.2.
Erschließung
Die Erschließung landwirtschaftlicher Flächen ist zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung sicherzustellen.
8.10.3.
Beeinträchtigungen der Landwirtschaft
Die Vorhabenträger haben sämtliche Maßnahmen so auszuführen, dass angrenzende landwirtschaftliche Nutzflächen so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.
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8.10.4.
Baumabstand zu Bahnanlagen und öffentlichen Straßen
Bei Anlage von Waldgehölzen oder Aufforstungen ist in Trassennähe (30-MeterBereich) eine abgestufte Gehölzpflanzung unter Beachtung der Ril 882 vorzusehen.
Die Einhaltung der erforderlichen Abstände der Gehölze von öffentlichen Straßen
ist nach den entsprechenden Richtlinien (Richtlinien zur Anlage von Straßen, Teil
Landschaftsgestaltung (RAS-LP) vorzusehen.
8.11.
Natur- und Landschaftsschutz
8.11.1.
Durchführung der Kompensationsmaßnahmen
Die Durchführung der Kompensationsmaßnahmen zum Ausgleich von Eingriffen
im Sinne der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung erfolgt in der Regel im Zusammenhang mit den verursachenden Eingriffen in Funktionen von Natur und
Landschaft, d.h. in Abhängigkeit von den Bauzeiten der Bauabschnitte der Ausbaustrecke.
Für den Erfolg bestimmter Maßnahmen ist eine Ausführung vor Baubeginn oder
zeitgleich mit diesem unerlässlich. Dieses sind vor allem solche Maßnahmen, die
Funktionen für den Speziellen Artenschutz erfüllen sollen. Weitere sind unabhängig von der eigentlichen Bauphase umzusetzen, wobei eine möglichst frühzeitige
Realisierung wünschenswert ist, damit die Maßnahmen die ihnen zugedachten
Funktionen für den Naturhaushalt zeitnah erfüllen können.
Vor oder bei Baubeginn einzelner Bauabschnitte sind folgende Maßnahmen einzuleiten: M3, M4, M6, M7, M8, M9, M10, M13, M15, M17.2, M19, M21, M22,
M23, M24, M25, M26.
Folgende Maßnahmen sind vor dem Baubeginn abzuschließen oder sind bereits
abgeschlossen: M 2, M5, M14, M16, M17.1.
Teilflächen von Maßnahmen sind erst nach der Fertigstellung von Böschungen
bzw. sobald die Flächen nicht mehr für die Bauabwicklung benötigt werden umzusetzen (M1, M3, M4, M6, M9, M 10, M11, M12, M18, M27).
Entsprechend der Forderung der Höheren Naturschutzbehörde ist ein geeigneter
Koordinator mit der Kontrolle, Steuerung und Berichterstattung der Maßnahmen
M6 und M21 zu beauftragen.
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Entsprechend der Forderung des Landratsamts Bamberg ist diasporenhaltiger
Oberboden auf die Maßnahmenflächen M9 zu übertragen. Dazu ist der Oberboden mit der Vegetationsdecke abzuschieben und auf die Maßnahmenfläche zu
verbringen. Es handelt sich dabei um eine geeignete vegetationstechnische Methode, mit der das Entwicklungsziel Sandmagerrasen in kurzer Zeit erreicht werden kann.
Die Bauarbeiten im Gewässer zur Herstellung der Ausgleichsmaßnahmen M25
und M26 sind auf die Monate Oktober – Februar und Mai – Juni zu legen und haben nur nach Abstimmung mit der Fachberatung für Fischerei außerhalb dieser
Zeiträume stattzufinden. Die neuen Uferböschungen sind unverzüglich mit erosionsfesten gebietsheimischen Grünlandansaaten bzw. Gehölzpflanzungen begrünt bzw. mit Wasserbausteinen, Geröll und Kies regionaler und gebietstypischer Herkunft zu sichern.
Die Ausführungsplanung ist rechtzeitig mit den Naturschutzbehörden abzustimmen und dazu Pläne zu erstellen, die eine fachgerechte Umsetzung entsprechend den gesetzlichen Vorgaben ermöglichen.
Die Kompensationsmaßnahmen sind spätestens ein Jahr nach der Inbetriebnahme fertigzustellen.
Nach Herstellung der Kompensationsmaßnahmen ist ein gemeinsamer Abnahmetermin mit Höherer und Unterer Naturschutzbehörde durchzuführen, in dem
der Maßnahmenerfolg festgestellt bzw. das Pflegeziel und die dauerhafte Pflege
festgelegt werden.
Fünf Jahre nach Fertigstellung der Kompensationsmaßnahmen wird mit dem Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Nürnberg, an ausgewählten typischen Maßnahmen bzw. Maßnahmenkomplexen eine Erfolgskontrolle durchgeführt. Dabei
ist insbesondere zu überprüfen, ob die Maßnahmen die ihnen nach dem LBP zugedachten Funktionen für den Naturhaushalt erfüllen. Bei Maßnahmen mit längerer Entwicklungszeit ist zu prüfen, ob sich die Maßnahmen so entwickeln, dass
eine spätere Funktionserfüllung erwartet werden kann. Die Durchführung weiterer
spezifischer Überprüfungen zu einzelnen Maßnahmen zu einem späteren Zeitpunkt wird ggf. im Zuge dieser Erfolgskontrolle festgelegt.
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8.11.2.
Vorkehrungen und Schutzmaßnahmen
Die Vorhabenträger werden verpflichtet, Rodungs- und Baumfällarbeiten so in
den Bauablauf einzuordnen, dass diese ausschließlich in den Monaten von Oktober bis Februar erfolgen. Ausnahmen sind im Einvernehmen mit der Unteren
Naturschutzbehörde zulässig.
Die Vorhabenträger werden verpflichtet, zum Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren, im Bereich der Baustellen einschließlich der Zufahrten
Schutzmaßnahmen (entsprechend RAS-LP4) vorzusehen.
Die Vorhabenträger haben während der Baudurchführung eine umweltfachliche
Bauüberwachung sicherzustellen. Hierzu sind auch eine Einweisung des Baupersonals vor Baubeginn und eine ständige Kontrolle bei der Bauausführung erforderlich. Die zuständigen Vertreter der umweltfachlichen Bauüberwachung
(uBÜ) sind den Unteren Naturschutzbehörden und dem Eisenbahn-Bundesamt,
Außenstelle Nürnberg, zu benennen.
8.11.3.
Berichtspflicht
Mit Baubeginn und danach jährlich bis zum Ende der Bauzeit ist dem EisenbahnBundesamt, Außenstelle Nürnberg, ein Bericht vorzulegen, der den aktuellen
Stand der Umsetzung der Maßnahmen der Landschaftspflegerischen Begleitplanung dokumentiert. Der Bericht hat Angaben zur Sicherung der Maßnahmenflächen, zur Durchführung vor Ort und erforderliche Pflegemaßnahmen zu enthalten.
Nach Abschluss der Baumaßnahmen ist anhand von Bestandsplänen und mit einem Soll-/Ist-Vergleich der Stand der Umsetzungen des planfestgestellten Landschaftspflegerischen Begleitplans gegenüber dem Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Nürnberg, und den Unteren Naturschutzbehörden aufzuzeigen (Nachbilanzierung).
8.11.4.
Bestandssicherung, Ökoflächenkataster
Zur dauernden Bestandssicherung der auf den Kompensationsflächen durchgeführten Kompensationsmaßnahmen haben die Vorhabenträger die Eintragung
einer dinglichen Sicherung der Kompensationsflächen zu erwirken.
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Nach Fertigstellung der Maßnahmen der Landschaftspflegerischen Begleitplanung sind diese dem Ökoflächenkataster gemäß Art. 6b Abs. 7 BayNatSchG zu
übermitteln. Der Nachweis der korrekten vollständigen Eingabe ist dem Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Nürnberg, zeitnah vorzulegen.
8.12.
Denkmal- und Bodenpflege
Der Maßnahmenträger teilt dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege
(BLfD) rechtzeitig vor Baubeginn, den Umfang von relevanten Bodeneingriffen,
eventuelle Nutzung von Baustraßen oder Zwischenlagerflächen mit.
Die vom BLfD gemeldeten Verdachtsflächen werden bei der Ausschreibung berücksichtigt und während der Bauarbeiten durch die ökologische Bauüberwachung kontrolliert.
Mit Baubeginn auf den vom BLfD benannten Verdachtsflächen wird das BLfD informiert.
Falls durch die Baufirmen oder andere am Bau beteiligte Personen archäologische Befunde und/oder Funde beim Bau entdeckt werden, ist das BLfD Referat
ZIII unverzüglich in Kenntnis zu setzen (Art. 8 Abs. 1 BayDSchG).
Denkmalgeschützte Objekte sind durch geeignete Maßnahmen gegen Beschädigung und Verunreinigung zu schützen.
Der Boden ist schonend zu behandeln durch fachgerechten Abtrag, Zwischenlagerung und Wiederverwertung des Oberbodens gemäß DIN 18915.
Auf bauzeitlich beanspruchten Böden sind ortsfremde Materialien zu entfernen
und Verdichtungen des Bodens zu lockern. Der Oberboden ist möglichst am gleichen Standort sowie im Regelfall in ursprünglicher Mächtigkeit aufzutragen.
Belasteter Bodenaushub und Schotter aus Gleisbereichen ist fachgerecht zu entsorgen bzw. wiederzuverwenden.
8.13.
Schädliche Bodenverunreinigungen und Altlasten
Werden im Zuge der Bauausführung schädliche Bodenverunreinigungen oder
Altlasten angetroffen, sind umgehend die zuständigen Behörden zu verständigen
und das weitere Vorgehen mit den Behörden abzustimmen. Für die erforderlichen Untersuchungen sind entsprechende Fachgutachter heranzuziehen.
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8.14.
Umgang mit Abfällen
Im Bauvorhaben anfallende Abfälle sind entsprechend den einschlägigen
Rechtsvorschriften des Bundes, des Landes Bayern und des Landkreises getrennt zu halten, zu deklarieren und ordnungsgemäß zu verwerten bzw. schadlos
zu beseitigen.
Dies schließt die Einstufung als gefährlicher bzw. nicht gefährlicher Abfall und die
entsprechende Nachweisführung gemäß der Abfallverzeichnis-Verordnung ein.
Nicht kontaminierter Bodenaushub und nicht kontaminierter Gleisschotter sind
soweit möglich im Bauvorhaben wieder zu verwenden, die wieder eingebauten
Materialien unterliegen nicht dem Abfallbegriff.
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B.
Sachverhalt
1.
Beschreibung des Vorhabens
Der vorliegende Planfeststellungsabschnitt 23/24 der Neubaustrecke (NBS)
Nürnberg – Leipzig und der Ausbaustrecke (ABS) Bamberg - Hof liegt an der 2–
gleisigen, elektrifizierten Hauptbahn Bamberg - Hof (Saale) und beginnt im Süden an der Stadtgrenze der Stadt Bamberg und endet im Norden am nördlichen
Ortsrand des Marktes Zapfendorf.
Im Planfeststellungsabschnitt werden die vorhandenen Gleise umgebaut und
neue Gleise ergänzt. Die 2-gleisige Neubaustrecke 5919 wird dabei eng mit der
2-gleisigen Ausbaustrecke 5100 gebündelt. Südlich von Breitengüßbach wird ein
mittig gelegenes Überholgleis angeordnet. Die Abzweige Höflein (Strecke 5103)
und Ebern (Strecke 5104) werden an die neuen Gleise angebunden. Im Bereich
Unteroberndorf wechseln die zwischen Hallstadt und Breitengüßbach mittig liegenden ABS-Gleise höhenfrei auf die Ostseite der NBS-Gleise.
In Hallstadt, Breitengüßbach, Ebing und Zapfendorf werden vorhandene Bahnsteige abgebrochen und neue Bahnsteige an den ABS-Gleisen errichtet. Die
Bahnsteigzugänge werden barrierefrei und behindertengerecht gestaltet.
In Breitengüßbach, Ebing und Zapfendorf werden Eisenbahnüberführungen errichtet, an welche die Bahnsteigzugänge anschließen:
•
EÜ Gehwegunterführung Breitengüßbach, km 7,574
•
EÜ für einen Geh- und Radweg Ebing, km 12,034
•
EÜ Gehwegunterführung Zapfendorf, km 14,170
Die Empfangsgebäude in Ebing und Zapfendorf werden abgebrochen.
Im Bf Breitengüßbach werden die Stellwerke abgebrochen und ein elektronisches
Stellwerk errichtet.
Vorhandene Bahnübergänge (BÜ) werden durch höhenfreie Kreuzungen inkl.
Anpassung der Straßen-/Wegeverbindungen ersetzt:
•
Der BÜ öffentlichen Feldweg Kemmern, km 6,440 wird durch Neubau einer
Wirtschaftswegüberführung bei km 6,341 ersetzt.
Seite 93
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•
Die beiden BÜ Kreisstraße BA 32 (Ebing), km 12,033 und BÜ Ortsstraße
(Zapfendorf Süd, Klangweg), km 13,786 werden ersetzt durch den Neubau
o
einer EÜ für einen Geh- und Radweg Ebing, km 12,034,
o
einer EÜ für eine Straße bei km 13,432,
o
einer EÜ für einen Gehweg Rosengarten, km 13,778.
Im Zusammenhang wird die Straßenbrücke über den Main bei Ebing erneuert.
•
Der BÜ Gemeindeverbindungsstraße Zapfendorf - Rattelsdorf (Zapfendorf
Nord, Mainstraße), km 14,543 wird ersetzt durch den Neubau einer EÜ für
einen Geh- und Radweg (km 14,576). Als weitere Ersatzmaßnahme plant
der Markt Zapfendorf außerhalb dieses Planfeststellungsverfahrens bei km
15,070 den Neubau einer Straßenüberführung.
Folgende Straßenbrücken werden erneuert:
•
Bundesautobahn A73 bei Kemmern, km 6,579 / 6,603
•
Kreisstraße BA 16 in Breitengüßbach, km 8,156
•
Staatsstraße St 2197 in Breitengüßbach, km 8,838
Die Straßenbrücken km 2,674 (SÜ BAB A70) und km 2,695 (SÜ Geh-/Radweg)
werden mit einem Anprallschutz ergänzt.
Folgende Eisenbahnüberführungen (EÜ) und Durchlässe (DL) für kreuzende
Gewässer werden verbreitert, verlängert oder erneuert:
•
EÜ Gründleinsbach, km 3,718
•
EÜ Leitenbach, km 4,650
•
DL Bösengraben, km 5,283
•
DL Leigraben, km 6,573
•
EÜ Güßbach, km 7,996
•
DL Altach, km 9,133
Seite 94
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•
EÜ Schmerzengraben, km 10,806
•
DL Laufer Bach, km 14,023
•
DL Aspach km 14,522
Folgende Eisenbahnüberführungen (EÜ) für kreuzende Straßen und Wege werden verbreitert, verlängert oder erneuert:
•
EÜ Gehwegunterführung Güßbach, km 7,996
Folgende weitere Ingenieurbauwerke werden neu errichtet:
•
Überwerfungsbauwerk, km 9,645 nördlich Unteroberndorf für die höhenfreie
Kreuzung der ABS Bamberg - Hof mit dem NBS-Gleis Nürnberg – Leipzig
•
Straßenbrücke BAB A73 über beide NBS-Gleise bei km 10,461
•
Stützwände und Böschungs-/Hangsicherungen
•
Schallschutzwände an der Bahnstrecke
Im Baufeld befindliche Straßen und Wege werden angepasst oder verlegt.
Im Baufeld befindliche Leitungen Dritter werden gesichert, verlegt oder erneuert.
Südlich von Ebing wird der Main verlegt.
Es werden landschaftspflegerische Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt.
2.
Planfeststellungsverfahren
2.1.
Verfahrensgang bis zur Einleitung der Planfeststellung
Aufgrund der Wiedervereinigung der beiden deutschen Staaten hat das Bundeskabinett am 09.04.91 unter anderem neun Verkehrsprojekte Deutsche Einheit Schiene - zur Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur zwischen den Bevölkerungs- und Wirtschaftszentren in Deutschland beschlossen.
Der Bundesverkehrswegeplan '92 vom 15.07.92 bestätigt den vorgenannten Kabinettsbeschluss. Der diesem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegende Abschnitt ist Teil des Verkehrsprojektes Deutsche Einheit - Schiene - Nr. 8 Nürnberg - Erfurt - Leipzig/Halle - Berlin.
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Das am 30.03.93 durch das Bayerische Staatsministerium für Landesentwicklung
und Umweltfragen eingeleitete Raumordnungsverfahren für den Ausbaustreckenabschnitt Nürnberg - Ebensfeld wurde am 30.07.93 positiv zum Abschluss
gebracht.
Die aufgrund der Maßgaben aus den landesplanerischen Beurteilungen überarbeiteten Planunterlagen wurden durch die Vorhabenträger den betroffenen Gemeinden und Behörden im Rahmen einer vorbereitenden Projektabstimmung
vorgestellt und ggf. entsprechend ergänzt.
2.2.
Einleitung der Planfeststellung
Auf Veranlassung des Eisenbahn-Bundesamtes, AußensteIle Nürnberg, ist für
den Planfeststellungsabschnitt 2.3 und 2.4 Abschnitt Hallstadt-Zapfendorf gemäß
Antrag der Vorhabenträger am 03.04.1996 das Anhörungsverfahren nach §§18,
20 AEG i.V.m. § 73 VwVfG sowie die Anhörung der Öffentlichkeit nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eingeleitet worden.
Die Planunterlagen wurden gemäß § 73 Abs. 3 VwVfG auf Veranlassung der Regierung von Oberfranken in der Zeit vom 14.05.1996 bis einschließlich
14.06.1996 jeweils in folgenden Gemeinden nach ortsüblicher Bekanntmachung
öffentlich ausgelegt:
Stadt Bamberg
Stadt Hallstadt
Gemeinde Kemmern
Gemeinde Breitengüßbach
Markt Rattelsdorf
Markt Zapfendorf
Die Einwendungsfrist endete am 28.06.1996.
Gegen den Plan sind Einwendungen erhoben worden.
Darüber hinaus wurden die Stellungnahmen folgender Behörden, sonstiger Träger öffentlicher Belange, anerkannter Naturschutzverbände, Ver- und Entsorgungsunternehmen und Sachgebiete der Regierung von Oberfranken eingeholt:
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Planfeststellungsabschnitt Hallstadt-Zapfendorf (PFA 23/24), Bau-km 2,408 bis Bau-km 15,100“
Az.: 621ppa-(A-N/Eb-2) 2,408 vom 30.07.2015 – VMS-Nr: 3272575 -
Amt für Landwirtschaft und Ernährung, Bayreuth
Amt für Landwirtschaft und Ernährung, Bamberg
Autobahndirektion Nordbayern, Dienststelle Bayreuth
Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, AußensteIle Bayreuth
Bayer. Landesamt für Denkmalpflege
Bayer. Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, München
Bayer. Landesanstalt für Bodenkultur und Pflanzenbau, München
Bayer. Oberforstdirektion, Bayreuth
Bayer. Verwaltung der staatl. Schlösser, Gärten und Seen,
Bayer. Bauernverband, Bamberg
Bayer. Industrieverband Steine und Erden e.V., München
Bayer. Geologisches Landesamt, München
Bayer. Landesamt für Umweltschutz, München
Bayer. Landesamt für Wasserwirtschaft, München
Bayer. Staatsministerium des Innern, München
Bayernwerk AG, München
Bezirk Oberfranken, Hauptverwaltung, Bayreuth
Bezirksfinanzdirektion Ansbach
Bund Naturschutz in Bayern, Nürnberg
Deutsche Telekom AG, Niederlassung Bamberg
DFS Deutsche Flugsicherung GmbH, Offenbach
Direktion für ländliche Entwicklung, Bamberg
Energieversorgung Oberfranken AG, Bamberg
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Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Ausbaustrecke Nürnberg-Ebensfeld
Planfeststellungsabschnitt Hallstadt-Zapfendorf (PFA 23/24), Bau-km 2,408 bis Bau-km 15,100“
Az.: 621ppa-(A-N/Eb-2) 2,408 vom 30.07.2015 – VMS-Nr: 3272575 -
Erzbischöfliche Finanzkammer Bamberg, Liegenschaftsamt
Ferngas Nordbayern GmbH, Bamberg
Fernwasserversorgung Oberfranken, Kronach
Fränkische Gas- und Lieferungsgesellschaft mbH, Bayreuth
Gemeinde Breitengüßbach
Gemeinde Kemmern
Gewerbeaufsichtsamt Coburg
Grenzschutzpräsidium Süd, München
Handwerkskammer für Oberfranken, Bayreuth
Landratsamt Bamberg
Markt Rattelsdorf
Markt Zapfendorf
Oberfinanzdirektion Nürnberg
PLEdoc GmbH, Essen
Polizeipräsidium Oberfranken, Bayreuth
Regierung von Mittelfranken; Luftamt Nordbayern, Nürnberg
Regierung von Oberfranken; SG 710; Landwirtschaft, Bayreuth
Regierung von Oberfranken; SG 800; Raumordnung und Landesplanung
Regierung von Oberfranken; SG 830; Umwelt
Regierung von Oberfranken; SG 840; Techn. Umweltschutz
Regierung von Oberfranken; Bergamt Nordbayern
Regierung von Oberfranken; SG 201; Brand- und Katastrophenschutz
Regierung von Oberfranken; SG 420; Städtebau I Bauplanung
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Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Ausbaustrecke Nürnberg-Ebensfeld
Planfeststellungsabschnitt Hallstadt-Zapfendorf (PFA 23/24), Bau-km 2,408 bis Bau-km 15,100“
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Regierung von Oberfranken; SG 430; Straßen- und Brückenbau
Schutzgemeinschaft Deutscher Walt LV Bayern e.V.
Stadt Hallstadt
Stadtwerke Bamberg
Straßenbauamt Bamberg
Wasserwirtschaftsamt Bamberg
Wehrbereichsverwaltung VI, München
Zweckverband Müllheizkraftwerk Stadt und Landkreis Bamberg
Nach ortsüblicher Bekanntmachung gemäß § 73 Abs. 6 VwVfG fand der Erörterungstermin am 29.07.1996 und am 30.07.1996 in der Konzert- und Kongresshalle Bamberg, Mußstraße 1, 96047 Bamberg, statt.
Wegen der Einzelheiten der Erörterung wird auf die Niederschrift der Anhörungsbehörde verwiesen.
Die abschließende Stellungnahme der Regierung von Oberfranken als Anhörungsbehörde (§ 73 Abs. 9 VwVfG) wurde am 26.11.1996 abgegeben.
Beseitigung der Bahnübergänge km 3,588 (Michelinstraße) und km 4,848
(Wirtschaftsweg)
Die Beseitigung der vorhandenen Bahnübergänge zwischen Nürnberg und
Ebensfeld wurde in der genehmigten Rahmenentwurfsplanung für die ABS Nürnberg - Ebensfeld als vordringlich eingestuft. Um die Sicherheit und Abwicklung
des Verkehrs gemäß § 3 EKrG zu gewährleisten, sollte im Vorgriff des geplanten
Streckenausbaus die Beseitigung der beiden Bahnübergänge im Abschnitt
Hallstadt - Zapfendorf umgesetzt werden.
Für die Beseitigung der Bahnübergänge km 3,588 (Michelinstraße) und km 4,848
(Wirtschaftsweg) wurde deshalb am 03.05.2004 ein gesondertes Verfahren nach
§ 18 AEG beantragt. Das Verfahren wurde durchgeführt und am 29.07.2007 wurde ein Planfeststellungsbeschluss (Az: 62130 Pap (O-5100-3)) erlassen. Die
Maßnahmen sind zwischenzeitlich realisiert.
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Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Ausbaustrecke Nürnberg-Ebensfeld
Planfeststellungsabschnitt Hallstadt-Zapfendorf (PFA 23/24), Bau-km 2,408 bis Bau-km 15,100“
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2.3.
1. Planänderung
Das Planfeststellungsverfahren wurde 2013 fortgeführt.
Das 1. Planänderungsverfahren wurde durch die Regierung von Oberfranken
gemäß Antrag der Vorhabenträger vom 20.03.2013, am 22.07.2013 gem. § 18 ff.
AEG i.V.m. § 73 Abs. 8 VwVfG eingeleitet.
Inhalt des 1. Planänderungsverfahrens sind die sich aufgrund technischer, gesetzlicher und wirtschaftlicher Randbedingungen ergebenden Änderungen. Die
geänderten Pläne ersetzen dabei die ursprüngliche Planung.
Die wesentlichen Änderungen sind:
Bahnanlagen: Gleisbau
•
Entfall des geplanten Staugleises und zugehöriger Weichen im Bf Hallstadt
•
Entfall des Privatgleisanschlusses ca. bei km 3,7 in Hallstadt
•
Entfall des Privatgleisanschlusses „Muna“ im Bf Breitengüßbach
•
Abzweig Bahnlinie Richtung Ebern: Verschiebung der Flankenschutzweiche
in Richtung Ebern
•
Änderung der Lage und Höhe der Gleise; insbesondere Tausch der über/unterführten Gleise am Überwerfungsbauwerk bei km 9,645, Verschiebung
der Gleise nach Osten im Bereich Ebing-Zapfendorf, Anhebung der Gleise
im Hochwasserbereich
•
Entfall des geplanten Privatgleisanschlusses und der Ausweichanschlussstelle ca. bei km 13,9
•
Entfall der Weichenverbindungen in Zapfendorf (Änderung des Bahnhofs
Zapfendorf in einen Haltepunkt)
•
Anhebung der Entwurfsgeschwindigkeit für die Neubaustrecke (westliche
Gleise) auf 230 km/h ca. ab km 11,170
Bahnanlagen Schallschutz
•
Schallschutzwände: Änderung der Anzahl, Lage, Länge und Höhe
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Bahnanlagen Entwässerung
•
Änderung der Bahnkörper-Entwässerung
Bahnanlagen Ingenieurbauwerke
•
Stützwände: Änderung der Anzahl, Lage, Länge und Höhe
•
EÜ Leitenbach: Änderung der Konstruktionsart, LH, LW
•
Fußwegunterführung Bf Breitengüßbach: Verschiebung nach Süden, Verlängerung des Bauwerks
•
Überwerfungsbauwerk Unteroberndorf: Tausch der über-/unterführten Gleise, Änderung in eine Spannbetonbrücke, Änderung der Hauptabmessungen
•
EÜ Schmerzengraben: Änderung der Konstruktionsart, LH, LW
•
EÜ Aspach: Änderung der Konstruktionsart und Bauwerkslänge
Bahnanlagen Hochbauten und Sonstiges
•
Bahnsteige: Verlängerung auf 210 m Nutzlänge, Änderung der Bahnsteighöhen auf 55 cm über SO, Änderung der Bahnsteigbreiten
•
Bahnsteigzugang Breitengüßbach: Ergänzung einer Rampe zum Inselbahnsteig
•
Abbruch des Stellwerksgebäudes 2 im Bahnhof Breitengüßbach
•
Elektronisches Stellwerk Bf Breitengüßbach: Änderung des Standortes im Bf
Breitengüßbach
•
Bahnsteigzugang Ebing: Entfall der SÜ Kreisstraße BA 32 mit Treppenzugang zum Bahnsteig; stattdessen Anschluss des Bahnsteigs mit einer Treppe an die geplante Fußgängerbrücke
•
Abbruch des Empfangsgebäudes im Bf. Zapfendorf
•
Fahrradständer: Entfall neuer überdachter Fahrradständer
•
Durchlässe: Änderung der Anzahl, Lage und Abmessungen
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Planfeststellungsabschnitt Hallstadt-Zapfendorf (PFA 23/24), Bau-km 2,408 bis Bau-km 15,100“
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•
Schalthäuser für bahntechnische Ausrüstung (z.B. Weichenheizstationen):
Änderung der Anzahl, Lage und Abmessungen
Bahnübergangsmaßnahmen
•
Beseitigung der Bahnübergänge km 3,588 (Michelinstraße), km 4,058
(Kreisstraße BA 5, Verlängerung des Berliner Rings) und km 4,848 (Wirtschaftsweg) sowie die zugehörige Ersatzmaßnahmen: sind bereits realisiert
und entfallen.
•
Bahnübergang Kemmern: die Ersatzmaßnahmen Eisenbahn-, Straßen- und
Wegbrücke bei km 6,438 entfallen; stattdessen wird der Bahnübergang
durch eine Wirtschaftswegbrücke bei km 7,275 ersetzt.
•
Bahnübergänge Kreisstraße BA 32 Ebing / Zapfendorf Süd (Klangweg): die
Ersatzmaßnahme Straßenbrücke St 2197 bei km 12,848 entfällt; stattdessen
werden die beiden Bahnübergänge durch eine Fußwegüberführung bei km
12,032, eine EÜ für eine Straße (Grundwasserwanne) bei km 13,432 und eine EÜ Geh-/Radweg Rosengarten bei km 13,778 ersetzt; Straßen, Sparten,
etc. werden entsprechend geändert. Änderung der Konstruktion und Abmessungen der SÜ Mainbrücke.
•
Bahnübergang Zapfendorf Nord (Mainstraße): die Ersatzmaßnahme Straßenbrücke für die GVS Rattelsdorf-Zapfendorf inkl. Straßenbau- und Zusammenhangsmaßnahmen entfallen. Nachrichtlich: Als Ersatzmaßnahme
plant der Markt Zapfendorf ca. bei km 15,070 den Neubau einer Straßenüberführung über die Bahntrasse. Für diese Maßnahme „Zapfendorf - Bahnüberführung Nord“ wird ein Bebauungs-planverfahren durchgeführt.
Anlagen Dritter: Straßen und Wege
•
Änderungen in der Lage, Höhe und im Querschnitt
Anlagen Dritter: Ingenieurbauwerke
•
km 2,674, SÜ BAB A70: Ergänzung Anprallschutz
•
km 2,695, SÜ Geh-/Radweg: Ergänzung Anprallschutz
•
km 6,579, SÜ BAB A73: Änderung Bauwerkskonstruktion und LW
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Planfeststellungsabschnitt Hallstadt-Zapfendorf (PFA 23/24), Bau-km 2,408 bis Bau-km 15,100“
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•
km 6,603, SÜ BAB A73: Änderung Bauwerkskonstruktion und LW
•
km 8,149, SÜ KrBA16: Änderung Bauwerkskonstruktion, Querschnitt, LW
•
km 8,838, SÜ St 2197: Änderung Bauwerkskonstruktion, Querschnitt, LW
•
km 10,461, SÜ BAB A73: Änderung Bauwerkskonstruktion und Abmessungen
Anlagen Dritter: Abwasserkanäle
•
Änderungen der Anpassungen
Anlagen Dritter: Fernmeldekabel
•
Änderungen der Anpassungen
Anlagen Dritter: Stromversorgung
•
Änderungen der Anpassungen
Anlagen Dritter: Wasserversorgung
•
Änderungen der Anpassungen
Anlagen Dritter: Gasversorgung
•
Änderungen der Anpassungen
Anlagen Dritter: Sonstiges
•
Änderungen der Anpassungen
Umweltplanung / Landschaftspflegerische Maßnahmen
Die wesentlichen Änderungen der Umweltplanung resultieren zum einen aus der
Anpassung der Planung an die zwischenzeitlich aktualisierten gesetzlichen Anforderungen (naturschutzrechtliche Eingriffsregelung gem. §§ 14 ff. BNatSchG,
Natura 2000-Gebietsschutz gem. § 34 BNatSchG und besonderer Artenschutz
gem. §§ 44 f. BNatSchG) und zum anderen aus den Änderungen der technischen Planung:
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Planfeststellungsabschnitt Hallstadt-Zapfendorf (PFA 23/24), Bau-km 2,408 bis Bau-km 15,100“
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•
Abarbeitung des besonderen Artenschutzes (Anl. 13, Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung),
•
daraus resultierend Ergänzung landschaftspflegerischer Maßnahmen mit Artenschutzfunktion,
•
Ausarbeitung einer FFH-Verträglichkeitsstudie zur Prüfung der Verträglichkeit des Vorhabens mit den Erhaltungszielen der zwischenzeitlich ausgewiesenen Natura 2000-Gebiete (Anl. 14),
•
daraus resultierend Anpassung der landschaftspflegerischen Begleitplanung,
z.B. im Bereich der Mainverlegung,
•
Berücksichtigung neu abgestimmter landschaftspflegerischer Maßnahmen in
den vom Vorhaben berührten Gemarkungen, u.a. im Zusammenhang mit der
geänderten Planung zur Verlegung der Kreisstraße BA 32 und der St 2197.
Transportwege für den Baustellenverkehr
•
Änderung/Ergänzung von Transportwegen
Flächen für Baustelleneinrichtungen
•
Änderung/Ergänzung von Baustelleneinrichtungsflächen
Gemäß § 73 Abs. 8 VwVfG wurden die Planunterlagen der ersten Planänderung
einschließlich der Unterlagen aus dem Jahr 1996 und die entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen auf Veranlassung der Regierung
von Oberfranken entsprechend § 73 Abs. 2-4 VwVfG, § 18a AEG a.F. in der Zeit
vom 16.09.2013 bis einschließlich 16.10.2013 jeweils in folgenden Gemeinden
nach ortsüblicher Bekanntmachung durch öffentliche Auslegung mitgeteilt (in
Klammer Art und Tag der ortsüblichen öffentlichen Bekanntmachung):
Stadt Bamberg (Rathaus Journal Nr. 19/2013 vom 13.09.2013)
Gemeinde Breitengüßbach (Mitteilungsblatt Nr. 8 vom 30.08.2013)
Stadt Hallstadt (Hallstadt Magazin September vom 01.09.2013)
Gemeinde Kemmern (Amtsblatt Nr. 8 vom 02.09.2013)
Markt Rattelsdorf (Amts- und Mitteilungsblatt Nummer 08 vom 30.08.2013)
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Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Ausbaustrecke Nürnberg-Ebensfeld
Planfeststellungsabschnitt Hallstadt-Zapfendorf (PFA 23/24), Bau-km 2,408 bis Bau-km 15,100“
Az.: 621ppa-(A-N/Eb-2) 2,408 vom 30.07.2015 – VMS-Nr: 3272575 -
Markt Zapfendorf (Mitteilungsblätter Nr. 17 vom 16.08.2013 und Nr. 18 vom
30.08.2013)
Die Einwendungsfrist endete am 30.10.2013.
Gegen den Plan sind Einwendungen von Privaten erhoben worden.
Darüber hinaus wurden die Stellungnahmen folgender Behörden, sonstiger Träger öffentlicher Belange, anerkannter Naturschutzverbände, Ver- und Entsorgungsunternehmen und Sachgebiete der Regierung von Oberfranken eingeholt:
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Bamberg
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Bayreuth
Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken
Autobahndirektion Nordbayern, Dienststelle Bayreuth
Bayerische Eisenbahngesellschaft mbH
Bayerische Milchindustrie e.G., Werk Zapfendorf
Bayerische Staatsforsten AöR, Forstbetrieb Forchheim (Forst- und Domänenamt)
Bayerischer Bauernverband, Hauptgeschäftsstelle Oberfranken
Bayerischer Industrieverband Steine und Erden e.V.
Bayerischer Waldbesitzerverband e.V.
Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Stabsstelle für Lineare Projekte
Bayerisches Landesamt für Umwelt
Bayerisches Staatsministerium des Innern, - jetzt: Bayerisches Staatsministerium
des Innern, für Bau und Verkehr Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit, - jetzt: Bayerisches
Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz - (nicht bei 2. Planänderung)
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Planfeststellungsabschnitt Hallstadt-Zapfendorf (PFA 23/24), Bau-km 2,408 bis Bau-km 15,100“
Az.: 621ppa-(A-N/Eb-2) 2,408 vom 30.07.2015 – VMS-Nr: 3272575 -
Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie; jetzt: Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie
Bezirk Oberfranken
Bezirksfischereiverband Oberfranken e. V.
Bund Naturschutz in Bayern e. V., Kreisgruppe Bamberg, Vorsitzender Heinz
Jung
Bund Naturschutz in Bayern e. V., Landesfachgeschäftsstelle
Deutscher Alpenverein e.V.
DFS Deutsche Flugsicherung GmbH, Unternehmenszentrale
E.ON Bayern, Regionalleitung Oberfranken, jetzt: Bayernwerk AG, Assetmanagement
E.ON Netz GmbH
Erzbistum Bamberg, Erzbischöfliches Ordinariat, Liegenschaftsabteilung, jetzt:
Erzbistum Bamberg, Erzbischöfliche Finanzkammer, Liegenschaftsabteilung
Fernwasserversorgung Oberfranken
Gemeinde Breitengüßbach
Gemeinde Kemmern
Handwerkskammer Oberfranken
Immobilien Freistaat Bayern, Regionalvertretung Oberfranken
Industrie- und Handelskammer für Oberfranken, Bayreuth
Landesbund für Vogelschutz in Bayern (LBV) e.V., Landesgeschäftsstelle
Landesfischereiverband Bayern e.V.
Landesjagdverband Bayern e.V.
Landratsamt Bamberg
Seite 106
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Ausbaustrecke Nürnberg-Ebensfeld
Planfeststellungsabschnitt Hallstadt-Zapfendorf (PFA 23/24), Bau-km 2,408 bis Bau-km 15,100“
Az.: 621ppa-(A-N/Eb-2) 2,408 vom 30.07.2015 – VMS-Nr: 3272575 -
Luftamt Nordbayern
Markt Rattelsdorf
Markt Zapfendorf
PLEdoc GmbH
Polizeipräsidium Oberfranken
Regierung von Oberfranken Gewerbeaufsichtsamt
Regierung von Oberfranken SG 10 „Staatsrecht, Sicherheit und Ordnung“
Regierung von Oberfranken SG 24 „Raumordnung, Landes- und Regionalplanung“
Regierung von Oberfranken SG 26 "Bergamt Nordbayern"
Regierung von Oberfranken SG 31 „Straßenbau“
Regierung von Oberfranken SG 34 "Städtebau"
Regierung von Oberfranken SG 50 "Technischer Umweltschutz"
Regierung von Oberfranken SG 51 „Naturschutz“
Regierung von Oberfranken SG 52 "Wasserwirtschaft"
Regierung von Oberfranken SG 53.1 "Gesundheit"
Regionaler Planungsverband Oberfranken-West, Landratsamt Bamberg
Staatliches Bauamt Bamberg
Stadt Bamberg
Stadt Hallstadt
Stadtwerke Bamberg
TenneT TSO GmbH
Verein zum Schutz der Bergwelt e.V.
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Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Ausbaustrecke Nürnberg-Ebensfeld
Planfeststellungsabschnitt Hallstadt-Zapfendorf (PFA 23/24), Bau-km 2,408 bis Bau-km 15,100“
Az.: 621ppa-(A-N/Eb-2) 2,408 vom 30.07.2015 – VMS-Nr: 3272575 -
Verkehrsverbund Großraum Nürnberg GmbH (VGN)
Wanderverband Bayern
Wasserwirtschaftsamt Kronach
Wehrbereichsverwaltung Süd, Außenstelle München, jetzt: Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Kompetenzzentrum für Baumanagement München
Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung / Integrierte Leitstelle Bamberg – Forchheim
Zweckverband Müllheizkraftwerk Stadt und Landkreis Bamberg
Von den nachfolgenden Trägern öffentlicher Belange, die in gleicher Weise informiert worden waren, sind keine Stellungnahmen eingegangen:
Bundespolizeidirektion München
Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH, jetzt: Deutsche Telekom Technik
GmbH
Ferngas Nordbayern GmbH
Forstwirtschaftliche Vereinigung Oberfranken e.V.
GasLINE GmbH & Co. KG
Open Grid Europe GmbH
Schutzgemeinschaft Deutscher Wald, Landesverband Bayern e.V.
Regierung von Oberfranken SG 32 "Planfeststellung, Straßenrecht, Baurecht"
Nach ortsüblicher Bekanntmachung gemäß § 73 Abs. 6 VwVfG fand der Erörterungstermin vom 02. bis 06.06.2014 in der Stadthalle in Lichtenfels statt.
Die Bekanntmachung des Termins erfolgte:
Im Amtsblatt der Regierung von Oberfranken Nr. 4 vom 24. April 2014
Im "Fränkischen Tag" und im "Obermain-Tagblatt" jeweils am 17. Mai 2014
Seite 108
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Ausbaustrecke Nürnberg-Ebensfeld
Planfeststellungsabschnitt Hallstadt-Zapfendorf (PFA 23/24), Bau-km 2,408 bis Bau-km 15,100“
Az.: 621ppa-(A-N/Eb-2) 2,408 vom 30.07.2015 – VMS-Nr: 3272575 -
Im "WOBLA", der Wochenzeitung für die Region Bamberg, am 14. Mai 2014.
Wegen der Einzelheiten der Erörterung wird auf die Niederschrift der Anhörungsbehörde verwiesen.
2.4.
2. Planänderung
Mit Schreiben vom 15.04.2014 beantragten die Vorhabenträger ein 2. Planänderungsverfahren gemäß § 73 Abs. 8 VwVfG. Auf Ersuchen des EisenbahnBundesamts leitete die Regierung von Oberfranken am 25.04.2014 das Anhörungsverfahren für die 2. Planänderung ein.
Inhalt des 2. Planänderungsverfahrens sind die sich aufgrund technischer, gesetzlicher und wirtschaftlicher Randbedingungen ergebenden Änderungen von
Einzelmaßnahmen. Die wesentlichen Änderungen sind:
•
Bahnübergangs-Ersatzmaßnahme Kemmern: der Bahnübergang wird durch
eine Wirtschaftswegbrücke bei km 6,341 anstatt bei km 7,275 ersetzt. Die
Gemeinde Breitengüßbach verwehrt sich hiergegen. Der Einwand wird zurückgewiesen. Auf Verlangen der Kreuzungsbeteiligten, insbesondere auf
das Verlangen der Gemeinde Kemmern hin, wurde eine Lösung auf dem
Gemeindegebiet Kemmern in das PFV aufgenommen. Folglich entfällt die
Wirtschaftswegbrücke in km 7,275. Bestehen weiterführende Wünsche von
Dritten, die zeitgleich mit dem Ausbau der Baumaßnahmen erfolgen sollen,
müssen von diesen die notwendigen rechtlichen Voraussetzungen außerhalb
des PFV geschaffen werden.
Die Änderungen des ausgelegten Plans wurden gemäß § 73 Abs. 8 VwVfG mit
Schreiben vom 25.04.2014 den elf bereits im Verfahren zur 1. Planänderung beteiligten Sachgebieten der Regierung von Oberfranken, der Gemeinde Kemmern,
21 privaten Betroffenen sowie folgenden Behörden, sonstigen Trägern öffentlicher Belange, anerkannten Naturschutzverbänden, Ver- und Entsorgungsunternehmen mitgeteilt:
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Bamberg
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Bayreuth
Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken
Seite 109
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Ausbaustrecke Nürnberg-Ebensfeld
Planfeststellungsabschnitt Hallstadt-Zapfendorf (PFA 23/24), Bau-km 2,408 bis Bau-km 15,100“
Az.: 621ppa-(A-N/Eb-2) 2,408 vom 30.07.2015 – VMS-Nr: 3272575 -
Autobahndirektion Nordbayern, Dienststelle Bayreuth
Bayerische Eisenbahngesellschaft mbH
Bayerische Milchindustrie e.G., Werk Zapfendorf
Bayerische Staatsforsten AöR, Forstbetrieb Forchheim (Forst- und Domänenamt)
Bayerischer Bauernverband, Hauptgeschäftsstelle Oberfranken
Bayerischer Industrieverband Steine und Erden e.V.
Bayerischer Waldbesitzerverband e.V.
Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Stabsstelle für Lineare Projekte
Bayerisches Landesamt für Umwelt
Bayerisches Staatsministerium des Innern, - jetzt: Bayerisches Staatsministerium
des Innern, für Bau und Verkehr Bezirk Oberfranken
Bezirksfischereiverband Oberfranken e. V.
Bund Naturschutz in Bayern e. V., Kreisgruppe Bamberg, Vorsitzender Heinz
Jung
Bund Naturschutz in Bayern e. V., Landesfachgeschäftsstelle
Bundespolizeidirektion München
Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH, jetzt: Deutsche Telekom Technik
GmbH
Deutscher Alpenverein e.V.
DFS Deutsche Flugsicherung GmbH, Unternehmenszentrale
E.ON Bayern, Regionalleitung Oberfranken, jetzt: Bayernwerk AG, Assetmanagement
E.ON Netz GmbH
Seite 110
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Ausbaustrecke Nürnberg-Ebensfeld
Planfeststellungsabschnitt Hallstadt-Zapfendorf (PFA 23/24), Bau-km 2,408 bis Bau-km 15,100“
Az.: 621ppa-(A-N/Eb-2) 2,408 vom 30.07.2015 – VMS-Nr: 3272575 -
Erzbistum Bamberg, Erzbischöfliches Ordinariat, Liegenschaftsabteilung, jetzt:
Erzbistum Bamberg, Erzbischöfliche Finanzkammer, Liegenschaftsabteilung
Ferngas Nordbayern GmbH
Fernwasserversorgung Oberfranken
Forstwirtschaftliche Vereinigung Oberfranken e.V.
GasLINE GmbH & Co. KG
Handwerkskammer Oberfranken
Immobilien Freistaat Bayern, Regionalvertretung Oberfranken
Industrie- und Handelskammer für Oberfranken, Bayreuth
Landesbund für Vogelschutz in Bayern (LBV) e.V., Landesgeschäftsstelle
Landesfischereiverband Bayern e.V.
Landesjagdverband Bayern e.V.
Landratsamt Bamberg
Luftamt Nordbayern
Open Grid Europe GmbH
PLEdoc GmbH
Polizeipräsidium Oberfranken
Regionaler Planungsverband Oberfranken-West, Landratsamt Bamberg
Schutzgemeinschaft Deutscher Wald, Landesverband Bayern e.V.
Staatliches Bauamt Bamberg
Stadtwerke Bamberg
TenneT TSO GmbH
Verein zum Schutz der Bergwelt e.V.
Seite 111
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Ausbaustrecke Nürnberg-Ebensfeld
Planfeststellungsabschnitt Hallstadt-Zapfendorf (PFA 23/24), Bau-km 2,408 bis Bau-km 15,100“
Az.: 621ppa-(A-N/Eb-2) 2,408 vom 30.07.2015 – VMS-Nr: 3272575 -
Verkehrsverbund Großraum Nürnberg GmbH (VGN)
Wanderverband Bayern
Wasserwirtschaftsamt Kronach
Wehrbereichsverwaltung Süd, Außenstelle München, jetzt: Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Kompetenzzentrum für Baumanagement München
Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung / Integrierte Leitstelle Bamberg – Forchheim
Zweckverband Müllheizkraftwerk Stadt und Landkreis Bamberg
Die Änderungen des Plans wurden nicht ausgelegt. Die Anhörungsbehörde hat
individuelle Fristen zur Stellungnahme gesetzt.
Gegen den Plan sind Einwendungen von Privaten erhoben worden.
Darüber hinaus wurden die Stellungnahmen folgender Behörden, sonstiger Träger öffentlicher Belange, anerkannter Naturschutzverbände, Ver- und Entsorgungsunternehmen und Sachgebiete der Regierung von Oberfranken eingeholt:
Autobahndirektion Nordbayern, Dienststelle Bayreuth
Bayerische Eisenbahngesellschaft mbH
Bayerische Staatsforsten AöR, Forstbetrieb Forchheim (Forst- und Domänenamt)
Bayerischer Industrieverband Steine und Erden e.V.
Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Stabsstelle für Lineare Projekte
Bayerischer Waldbesitzerverband e.V.
Bezirk Oberfranken
Bezirksfischereiverband Oberfranken e. V.
Wehrbereichsverwaltung Süd, Außenstelle München, jetzt: Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Kompetenzzentrum für Baumanagement München
Seite 112
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Ausbaustrecke Nürnberg-Ebensfeld
Planfeststellungsabschnitt Hallstadt-Zapfendorf (PFA 23/24), Bau-km 2,408 bis Bau-km 15,100“
Az.: 621ppa-(A-N/Eb-2) 2,408 vom 30.07.2015 – VMS-Nr: 3272575 -
Bund Naturschutz in Bayern e. V., Landesfachgeschäftsstelle
Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH, jetzt: Deutsche Telekom Technik
GmbH
E.ON Bayern, Regionalleitung Oberfranken, jetzt: Bayernwerk AG, Assetmanagement
E.ON Netz GmbH
Erzbistum Bamberg, Erzbischöfliches Ordinariat, Liegenschaftsabteilung, jetzt:
Erzbistum Bamberg, Erzbischöfliche Finanzkammer, Liegenschaftsabteilung
Fernwasserversorgung Oberfranken
Landratsamt Bamberg
Luftamt Nordbayern
PLEdoc GmbH
Staatliches Bauamt Bamberg
Stadtwerke Bamberg
Wanderverband Bayern
Nach ortsüblicher Bekanntmachung gemäß § 73 Abs. 6 VwVfG fand der Erörterungstermin zur ersten und zweiten Planänderung vom 02. bis 06.06.2014 in der
Stadthalle in Lichtenfels statt.
Die Bekanntmachung des Termins erfolgte:
Im Amtsblatt der Regierung von Oberfranken Nr. 4 vom 24. April 2014
Im "Fränkischen Tag" und im "Obermain-Tagblatt" jeweils am 17. Mai 2014
Im "WOBLA", der Wochenzeitung für die Region Bamberg, am 14. Mai 2014.
Wegen der Einzelheiten der Erörterung wird auf die Niederschrift der Anhörungsbehörde verwiesen.
Seite 113
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Ausbaustrecke Nürnberg-Ebensfeld
Planfeststellungsabschnitt Hallstadt-Zapfendorf (PFA 23/24), Bau-km 2,408 bis Bau-km 15,100“
Az.: 621ppa-(A-N/Eb-2) 2,408 vom 30.07.2015 – VMS-Nr: 3272575 -
2.5.
3. Planänderung
Mit Schreiben vom 06.02.2015 beantragten die Vorhabenträger ein 3. Planänderungsverfahren gemäß § 73 Abs. 8 VwVfG. Auf Ersuchen des EisenbahnBundesamts leitete die Regierung von Oberfranken am 13.02.2015 das Anhörungsverfahren für die 3. Planänderung ein.
Inhalt des 3. Planänderungsverfahrens sind die sich aufgrund technischer, gesetzlicher und wirtschaftlicher Randbedingungen ergebenden Änderungen von
Einzelmaßnahmen sowie im Erörterungstermin zur 1. und 2. Planänderung zugesagte Planungsänderungen, soweit diese neue Betroffenheit auslösen. Die wesentlichen Änderungen sind:
•
Neubau eines Regenrückhaltebeckens bei km 2,450 mit gedrosselter Einleitung von Niederschlagswasser in den Seebach
•
Verlegung bauzeitlicher Eidechsenhabitate bei km 2,5 und 13,6 westl. der
Bahn
•
Entfall des Neubaus der Wirtschaftswegüberführung bei km 7,275 als Bahnübergangsersatzmaßnahme
•
Neu- und Rückbau eines bauzeitlichen Transport- und Umleitungsweges mit
Behelfsbrücke im Bereich Breitengüßbach Süd (ca. km 7,275-7,565)
•
Neu- und Rückbau eines bauzeitlichen Transport- und Umleitungsweges mit
Behelfsbrücke im Bereich Breitengüßbach Nord (ca. km 8,920, St 2197)
•
Neubau einer Messstation für das Regenrückhaltebecken an der Altach bei
km 9,0 inkl. Verkabelung
•
Verlegung der 20kV Stromleitung bei km 9,0
•
Bau einer Querungshilfe für Fledermäuse bei km 10,8
•
Anpassung bzw. Erweiterung des Transportwegs Zapfendorf West (ca. km
13,6- 14,6) für bauzeitlichen Umleitungsverkehr
•
Erweiterung der Bahnübergangsersatzmaßnahme Zapfendorf Nord um den
Neubau einer Geh-/Radwegunterführung Mainstraße bei km 14,576 mit Anpassung der Main-/Werkstraße, Teilverrohrung der Aspach sowie AnpasSeite 114
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Ausbaustrecke Nürnberg-Ebensfeld
Planfeststellungsabschnitt Hallstadt-Zapfendorf (PFA 23/24), Bau-km 2,408 bis Bau-km 15,100“
Az.: 621ppa-(A-N/Eb-2) 2,408 vom 30.07.2015 – VMS-Nr: 3272575 -
sung von Leitungen und Entwässerungsanlagen einschließlich landschaftspflegerischer Maßnahmen
•
Ersatz des Neubaus des Lärmschutzwalles km 14,715-15,067 durch den
Neubau einer Lärmschutzwand
•
Verkleinerung und Änderung naturschutzrechtlicher Ausgleichsmaßnahmen
Die Änderungen des ausgelegten Plans wurden gemäß § 73 Abs. 8 VwVfG mit
Schreiben vom 13.02.2015 zwei Rechtsanwaltsvertretungen mit sechs betroffenen Mandantschaften, 24 privaten Betroffenen, den elf bereits im Verfahren zur
1. Planänderung beteiligten Sachgebieten der Regierung von Oberfranken sowie
folgenden Gemeinden, Behörden, sonstigen Trägern öffentlicher Belange, anerkannten Naturschutzverbänden, Ver- und Entsorgungsunternehmen mitgeteilt:
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Bamberg
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Bayreuth
Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken
Autobahndirektion Nordbayern, Dienststelle Bayreuth
Bayerische Eisenbahngesellschaft mbH
Bayerische Milchindustrie e.G., Werk Zapfendorf
Bayerische Staatsforsten AöR, Forstbetrieb Forchheim (Forst- und Domänenamt)
Bayerischer Bauernverband, Hauptgeschäftsstelle Oberfranken
Bayerischer Industrieverband Steine und Erden e.V.
Bayerischer Waldbesitzerverband e.V.
Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Stabsstelle für Lineare Projekte
Bayerisches Landesamt für Umwelt
Bayernwerk AG, Assetmanagement
Bezirk Oberfranken
Seite 115
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Ausbaustrecke Nürnberg-Ebensfeld
Planfeststellungsabschnitt Hallstadt-Zapfendorf (PFA 23/24), Bau-km 2,408 bis Bau-km 15,100“
Az.: 621ppa-(A-N/Eb-2) 2,408 vom 30.07.2015 – VMS-Nr: 3272575 -
Bezirksfischereiverband Oberfranken e. V.
Bund Naturschutz in Bayern e. V., Kreisgruppe Bamberg, Vorsitzender Heinz
Jung
Bund Naturschutz in Bayern e. V., Landesfachgeschäftsstelle
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
Bundespolizeidirektion München
Deutsche Telekom Technik GmbH, PTI 13
Deutsche Telekom Technik GmbH, PTI 14
Deutscher Alpenverein e.V.
DFS Deutsche Flugsicherung GmbH, Unternehmenszentrale
E.ON Netz GmbH
Erzbistum Bamberg, Erzbischöfliches Ordinariat, Liegenschaftsabteilung
Ferngas Nordbayern GmbH
Fernwasserversorgung Oberfranken
Forstwirtschaftliche Vereinigung Oberfranken e.V.
GasLINE GmbH & Co. KG
Gemeinde Breitengüßbach
Gemeinde Kemmern
Handwerkskammer Oberfranken
Immobilien Freistaat Bayern, Regionalvertretung Oberfranken
Industrie- und Handelskammer für Oberfranken, Bayreuth
Landesbund für Vogelschutz in Bayern (LBV) e.V., Landesgeschäftsstelle
Landesfischereiverband Bayern e.V.
Seite 116
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Ausbaustrecke Nürnberg-Ebensfeld
Planfeststellungsabschnitt Hallstadt-Zapfendorf (PFA 23/24), Bau-km 2,408 bis Bau-km 15,100“
Az.: 621ppa-(A-N/Eb-2) 2,408 vom 30.07.2015 – VMS-Nr: 3272575 -
Landesjagdverband Bayern e.V.
Landratsamt Bamberg
Luftamt Nordbayern
Markt Rattelsdorf
Markt Zapfendorf
Oberste Baubehörde im Bayer. Staatsministerium des Inneren für Bau und Verkehr
Open Grid Europe GmbH
PLEdoc GmbH
Polizeipräsidium Oberfranken
Regionaler Planungsverband Oberfranken-West, Landratsamt Bamberg
Schutzgemeinschaft Deutscher Wald, Landesverband Bayern e.V.
Staatliches Bauamt Bamberg
Stadt Bamberg
Stadt Hallstadt
Stadtwerke Bamberg
TenneT TSO GmbH
Verein zum Schutz der Bergwelt e.V.
Verkehrsverbund Großraum Nürnberg GmbH (VGN)
Wanderverband Bayern
Wasserwirtschaftsamt Kronach
Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung / Integrierte Leitstelle Bamberg – Forchheim
Zweckverband Müllheizkraftwerk Stadt und Landkreis Bamberg
Seite 117
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Ausbaustrecke Nürnberg-Ebensfeld
Planfeststellungsabschnitt Hallstadt-Zapfendorf (PFA 23/24), Bau-km 2,408 bis Bau-km 15,100“
Az.: 621ppa-(A-N/Eb-2) 2,408 vom 30.07.2015 – VMS-Nr: 3272575 -
Die Einwendungsfrist endete am 10.03.2015.
Die Änderungen des Plans wurden nicht ausgelegt. Die Anhörungsbehörde hat
individuelle Fristen zur Stellungnahme gesetzt.
Nachdem ein informierter Privater zwischenzeitlich verstorben war, wurden den
ermittelten Erben das Grundeigentum mit Schreiben vom 05.03.2015 die Änderungen des ausgelegten Plans gemäß § 73 Abs. 8 VwVfG durch Übersendung
der Planunterlagen zur 3. Planänderung mitgeteilt.
Für diese privaten Betroffenen endete die Einwendungsfrist am 07.04.2015.
Gegen den Plan sind Einwendungen von Privaten erhoben worden.
Darüber hinaus wurden die Stellungnahmen folgender Behörden, sonstiger Träger öffentlicher Belange, anerkannter Naturschutzverbände, Ver- und Entsorgungsunternehmen und Sachgebiete der Regierung von Oberfranken eingeholt:
Bayerisches Landesamt für Umwelt
Bayerische Staatsforsten AöR, Forstbetrieb Forchheim (Forst- und Domänenamt)
Bayerische Milchindustrie e.G., Werk Zapfendorf
Bayerischer Industrieverband Steine und Erden e.V.
Bayerischer Waldbesitzerverband e.V.
Bayerischer Bauernverband, Hauptgeschäftsstelle Oberfranken
Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken
Autobahndirektion Nordbayern, Dienststelle Bayreuth
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Bayreuth
Bezirk Oberfranken
PLEdoc GmbH
Regionaler Planungsverband Oberfranken-West, Landratsamt Bamberg
Wasserwirtschaftsamt Kronach
Seite 118
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Ausbaustrecke Nürnberg-Ebensfeld
Planfeststellungsabschnitt Hallstadt-Zapfendorf (PFA 23/24), Bau-km 2,408 bis Bau-km 15,100“
Az.: 621ppa-(A-N/Eb-2) 2,408 vom 30.07.2015 – VMS-Nr: 3272575 -
Bayerische Eisenbahngesellschaft mbH
Fernwasserversorgung Oberfranken
Landratsamt Bamberg
Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Stabsstelle für Lineare Projekte
TenneT TSO GmbH
Luftamt Nordbayern
DFS Deutsche Flugsicherung GmbH, Unternehmenszentrale
Industrie- und Handelskammer für Oberfranken, Bayreuth
Staatliches Bauamt Bamberg
Deutsche Telekom Technik GmbH, PTI 14
In Reaktion auf das Anhörungsverfahren zur 3. Planänderung haben die Vorhabenträger dem Eisenbahn-Bundesamt am 22.05.2015 ergänzende, einschlägige
Unterlagen vorgelegt:
•
Stellungnahme zu den im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung behandelten Themen des europäischen Gebietsschutzes, 28.04.2015
•
Erhebung der Fischzönose, des Makrozoobenthos, der Makrophyten und der
Gewässerstruktur im Bereich der geplanten Mainverlegung (Fluss-km 398,3
bis 399,5), 20.04.2015
•
Erhebung von Biberspuren im Bereich der geplanten Mainverlegung bei Ebing, 28.04.2015
•
Anlage 14.5, FaunaFloraHabitat-Verträglichkeit - Ergänzende Untersuchungen und Bewertungen
•
Anlage 12.1, Anhang 3 – Maßnahmenblätter, 01.05.2015
Diese wurden am 21./22.05.2015 von der Regierung von Oberfranken folgenden
Naturschutzverbänden/-behörden ergänzend mitgeteilt mit der Bitte um Stellungnahme bis zum 08.06.2015:
Seite 119
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Ausbaustrecke Nürnberg-Ebensfeld
Planfeststellungsabschnitt Hallstadt-Zapfendorf (PFA 23/24), Bau-km 2,408 bis Bau-km 15,100“
Az.: 621ppa-(A-N/Eb-2) 2,408 vom 30.07.2015 – VMS-Nr: 3272575 -
Bund Naturschutz in Bayern e.V., Landesfachgeschäftsstelle
Bund Naturschutz in Bayern e.V., Kreisgruppe Bamberg
Landesbund für Vogelschutz in Bayern e.V.
Regierung von Oberfranken SG 51 „Naturschutz“
Zu den genannten Unterlagen ist eine Stellungnahme des Landesbund für Vogelschutz in Bayern e.V. eingegangen.
2.6.
Weitere Verfahren im Bereich des PFA 23/24
Als Ersatz für den Bahnübergang Mainstraße bei km 14,518 plant der Markt Zapfendorf als Teilstück der „Westtangente Zapfendorf“ den Bau einer Straßenüberführung über die Bahntrasse ca. bei km 15,070 auf Grundlage eines eigenen
Planungskonzepts der Marktgemeinde. Die Straßenbaumaßnahme beginnt an
der Kreuzung der Mainstraße, führt nach Norden über die Bahnanlagen und
mündet östlich der Bahn mit einem Kreisverkehr in die St 2197. Für diese Maßnahme „Zapfendorf – Bahnüberführung/Nord“ wurde ein Bebauungsplanverfahren durchgeführt. Der am 03.08.2012 vom Markt Zapfendorf aufgestellte Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan „Zapfendorf Bahnübergangsersatzmaßnahme Nord“ ist am 24.05.2013 in Kraft getreten. Die Planungen des
PFA 23/24 sind auf diesen Bebauungsplan abgestimmt.
Der Markt Zapfendorf plant aufgrund eines eigenen Planungskonzepts den Bau
einer Umgehungsstraße (sog. „Westtangente“). Diese schließt im Süden an die
geplante „Bahnübergangs-Ersatzmaßnahme Ebing – Kr BA 32“ an. Im Norden
endet die „Westtangente“ an der Mainstraße. Für diese Maßnahme wurde ein
Bebauungsplanverfahren durchgeführt. Der am 26.07.2012 vom Markt Zapfendorf aufgestellte Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan „Zapfendorf
– Westtangente“ ist am 28.04.2014 in Kraft getreten. Die Planungen des PFA
23/24 sind auf diesen Bebauungsplan abgestimmt.
Der Freistaat Bayern, vertreten durch das Wasserwirtschaftsamt Kronach, plant
den
Hochwasserschutz
Hallstadt
–
Dörfleins.
Neben
der
Nachrüs-
tung/Ertüchtigung von Deichen bzw. Hochwasserschutzmauern am Main sowie
am Seebach wird östlich der Bahnstrecke ca. zwischen km 4,2 und km 4,5 eine
Flutmulde angelegt. Für diese Maßnahme wird ein Planfeststellungsverfahren
durchgeführt. Die Einspruchsfrist zu diesem Verfahren endete am 23.02.2015,
Seite 120
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Ausbaustrecke Nürnberg-Ebensfeld
Planfeststellungsabschnitt Hallstadt-Zapfendorf (PFA 23/24), Bau-km 2,408 bis Bau-km 15,100“
Az.: 621ppa-(A-N/Eb-2) 2,408 vom 30.07.2015 – VMS-Nr: 3272575 -
ein Planfeststellungsbeschluss liegt derzeit noch nicht vor. Die Planungen des
PFA 23/24 sind auf das Vorhaben abgestimmt.
2.7.
EG-Prüfverfahren (TSI)
Der vorliegende Planfeststellungsabschnitt betrifft vier Strecken, die verschiedenen europäischen Richtlinien zur Harmonisierung der technischen Normen für
das europäische Eisenbahnsystem zugeordnet sind:
Die eingleisigen Nebenstrecken 5103 Verbindungskurve Richtung Schweinfurt
und 5104 Breitengüßbach – Ebern sind als no-TEN Strecke eingestuft. Damit ist
hierfür kein EG-Prüfverfahren durchzuführen.
Die Strecke 5100 Bamberg – Hof (km 2,418 bis km 15,100) ist als TEN-CRStrecke, die Strecke 5919 (Nürnberg –) Eltersdorf – Leipzig-Neuwiederitzsch von
km 65,042 bis km 77,707 ist als TEN-HS-Strecke eingestuft.
Für diese beiden Streckenabschnitte wurde auf Antrag der Vorhabenträger von
der Benannten Stelle EBC ein EG-Prüfverfahren durchgeführt.
Ein Bewertungsbericht Nr. 0917/016/2015 + 2474/002/2015 vom 17.06.2015 liegt
vor:
•
Die Anforderungen der HS TSI INS, Anhang B1, sind für die Streckenkategorie III erfüllt.
•
Die Anforderungen gemäß CR INS TSI, Anhang B, sind für die TSI- Streckenklasse V erfüllt.
•
Die Anforderungen gemäß TSI PRM, Anhang E, sind erfüllt.
Seite 121
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Ausbaustrecke Nürnberg-Ebensfeld
Planfeststellungsabschnitt Hallstadt-Zapfendorf (PFA 23/24), Bau-km 2,408 bis Bau-km 15,100“
Az.: 621ppa-(A-N/Eb-2) 2,408 vom 30.07.2015 – VMS-Nr: 3272575 -
C.
Entscheidungsgründe
1.
Verfahrensrechtliche Würdigung
1.1.
Planfeststellungspflicht
Planfeststellungsverfahren dürfen nur durchgeführt werden, wenn dies durch
Rechtsvorschrift angeordnet ist (§ 72 Abs. 1 Satz 1 1. Hs. VwVfG).
Das zur Planfeststellung nachgesuchte Vorhaben ist nach den Vorschriften des
Allgemeinen Eisenbahngesetzes planfeststellungspflichtig. Nach § 18 Satz 1
AEG dürfen Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt
worden ist.
Nach § 18 Satz 3 AEG, § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG war hier nur ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen. Nach dieser Vorschrift wird durch die Planfeststellung die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen festgestellt. Der vorliegende Planfeststellungsbeschluss sieht derartige Folgemaßnahmen (z.B. Transportstraßen und Baustelleneinrichtungen) vor. Bei diesen Maßnahmen handelt es sich um nämlich um erforderliche Anpassungs- und Anschlussmaßnahmen, die überdies kein eigenständiges Planungskonzept eines anderen Planungsträgers erfordern, sondern lediglich der Behebung von durch das eisenbahnrechtliche Vorhaben ausgelösten
Beeinträchtigungen an anderen Anlagen dienen.
1.2.
Zuständigkeit
Das Eisenbahn-Bundesamt ist gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 BEVVG die
für den Ausbau der Bestandsstrecke zuständige Planfeststellungsbehörde.
1.3.
Antragsbefugnis
Am 14.02.1992 wurde die Planungsgesellschaft Bahnbau Deutsche Einheit mbH
(PBDE) von der Deutschen Bundesbahn mit der Vorbereitung der ABS/NBS
Nürnberg – Erfurt beauftragt. Durch Umstrukturierungen ist aus der PB DE die
DB ProjektBau GmbH hervorgegangen. Vorhabenträger sind nun die DB Netz
AG, die DB Station & Service AG sowie die DB Energie GmbH. Diese wurden
von der DB ProjektBau GmbH vertreten.
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Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Ausbaustrecke Nürnberg-Ebensfeld
Planfeststellungsabschnitt Hallstadt-Zapfendorf (PFA 23/24), Bau-km 2,408 bis Bau-km 15,100“
Az.: 621ppa-(A-N/Eb-2) 2,408 vom 30.07.2015 – VMS-Nr: 3272575 -
Antragsteller sind somit die DB Netz AG, die DB Station & Service AG sowie die
DB Energie GmbH, die von der DB ProjektBau GmbH vertreten werden. Sie sind
für das Gesamtvorhaben antragsbefugt gemäß §§ 18 Satz 3 AEG, 73 Abs. 1
Satz 1 VwVfG, weil sie Träger des Vorhabens sind.
1.4.
Umweltverträglichkeit
Gemäß § 18 Satz 2 AEG i.V.m. §§ 3 Abs. 1 Satz 1 UVPG sowie der Anlage 1
zum UVPG, dort Nr. 14.7, ist für das Ausbauvorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen. Die Umweltverträglichkeitsprüfung wird dabei als unselbständiger Teil des Planfeststellungsverfahrens durchgeführt (§ 2 Abs. 1 Satz
1 UVPG). Gemäß Anlage 1 zum UVPG („Liste UVP-pflichtige Vorhaben“), Spalte
1, Nr. 14.7, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung dann durchzuführen, wenn,
wie hier Schienenwege von Eisenbahnen mit den dazugehörenden Betriebsanlagen einschließlich Bahnstromfernleitungen gebaut werden sollen.
Die von den Vorhabenträgern vorgelegten Antragsunterlagen, insbesondere unter Berücksichtigung der Antragsänderungen und der weiteren Gutachten und
Stellungnahmen, beinhalten sämtliche gemäß § 6 UVPG erforderliche Unterlagen. Diese wurden den beteiligten Behörden im Rahmen des jeweiligen Anhörungsverfahrens zugeleitet (§ 7 UVPG). Die Regierung von Oberfranken hat auch
die Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens jeweils beteiligt
(§ 9 Abs. 1 und insbesondere § 9 Abs. 1 Satz 4 UVPG) und im Rahmen des § 18
Satz 3 AEG i.V.m. § 73 VwVfG Gelegenheit zur Äußerung hierzu gegeben.
Die zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen des Vorhabens
sowie der Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen
vermieden, vermindert oder ausgeglichen werden, erfolgt in der Begründung zu
diesem Planfeststellungsbeschluss (§ 11 Satz 4 UVPG; vgl. dazu Abschnitt C.2.2
dieses Beschlusses).
1.5.
Raumordnerische Behandlung
Diesem Planfeststellungsverfahren ging ein Raumordnungsverfahren im Jahre
1993 voraus, welches die oberste Landesplanungsbehörde durchgeführt hat.
Dabei wurde das Vorhaben auf seine Raumverträglichkeit hin überprüft. Prüfungsgegenstand im Raumordnungsverfahren war die Frage, ob und ggf. unter
welchen Maßgaben das antragsgegenständliche Vorhaben mit den Erfordernissen der Raumordnung vereinbar ist. Maßstab der Beurteilung des Vorhabens waSeite 123
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Ausbaustrecke Nürnberg-Ebensfeld
Planfeststellungsabschnitt Hallstadt-Zapfendorf (PFA 23/24), Bau-km 2,408 bis Bau-km 15,100“
Az.: 621ppa-(A-N/Eb-2) 2,408 vom 30.07.2015 – VMS-Nr: 3272575 -
ren dabei Grundsätze und Ziele der Raumordnung nach dem Raumordnungsgesetz und Bayerischen Landesplanungsgesetz, wie sie im Landesentwicklungsprogramm Bayern Konkretisierung finden.
Die landesplanerische Beurteilung vom 30.07.1993 kommt – unter Berücksichtigung der festgesetzten Maßgaben – zu dem Ergebnis, dass das Vorhaben den
landesplanerischen Erfordernissen des Verkehrsausbaus entspricht und im besonderen Maße zur Entwicklung der Verkehrsinfrastruktur Bayerns, der Region
Mittelfranken sowie der Industrieregion Oberfranken-West beiträgt.
1.6.
Einwendungen gegen das Verfahren
Sämtliche Einwendungen, die sich gegen den ordnungsgemäßen Gang des Verfahrens richten, werden zurückgewiesen.
1.6.1.
Planänderungsverfahren/ neues Verfahren
Einige Einwender kritisieren den seit dem Anhörungsverfahren zur ursprünglichen Planung vergangenen Zeitablauf bis zum 1. Planänderungsverfahren. Ihrer
Ansicht nach hätte das frühere Verfahren wegen Zeitablaufs nicht fortgeführt
werden dürfen. Es handelte sich wegen des großen zeitlichen Abstands nicht um
die Fortführung des früheren Verfahrens, sondern um ein neues Verfahren.
Diese Einwendungen werden zurückgewiesen. Bei Planänderungen vor Erlass
eines Planfeststellungsbeschlusses, welche – wie hier – die Identität und planerische Grundkonzeption des Vorhabens unberührt lassen, findet § 73 Abs. 8
VwVfG Anwendung. Weder diese Vorschrift noch eine andere Regelung des
Planfeststellungsverfahrensrechts sieht eine Unanwendbarkeit wegen Ablaufs einer bestimmten Zeitspanne vor. Auch aus verfassungsrechtlichen Gründen, insbesondere aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens, ergibt sich nichts anderes
(vgl. BayVGH, Urt. v. 24.11.2010 – 8 A 10.40024 –, juris Rn. 29 ff.; BayVGH, Urt.
v. 30.10.2007 – 8 A 06.40024, juris Rn. 45; BVerwG, B. v. 05.12.2008 – 9 B
28/08 –, juris Rn. 20). Bei komplexen Infrastrukturvorhaben, wie es das vorliegende darstellt, ist der hier in Rede stehende Verfahrenszeitraum weder ungewöhnlich noch unangemessen. Es gibt auch keine Erkenntnisse über eine Verwaltungspraxis bayerischer Planfeststellungsbehörden, Verfahren schon bei Unterbrechungen von weniger als 10 Jahren einzustellen (vgl. zu einer Unterbrechung von 15 Jahren BVerwG, B. vom 31.08.2000 – 11 B 30/00, NVwZ 2001,
94), obgleich eine solche Praxis die Planfeststellungsbehörde als BundesbehörSeite 124
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Ausbaustrecke Nürnberg-Ebensfeld
Planfeststellungsabschnitt Hallstadt-Zapfendorf (PFA 23/24), Bau-km 2,408 bis Bau-km 15,100“
Az.: 621ppa-(A-N/Eb-2) 2,408 vom 30.07.2015 – VMS-Nr: 3272575 -
de ohnehin nicht zu binden vermochte und überdies auch nicht im Einklang mit
dem Grundsatz der Planerhaltung und Planungsbeschleunigung stünde.
Rein vorsorglich ist darauf hinzuweisen, dass das für die 1. und 2. Planänderung
durchgeführte Verfahren in Gänze auch den Anforderungen an eine vollständige
Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung und damit an eine Neuplanung entspricht nach Maßgabe des § 73 Abs. 2-6 VwVfG, § 18a AEG a.F. und § 9 Abs. 1
UVPG. Von der durch § 18a Nr. 2 AEG a.F. eröffneten Möglichkeit des Absehens
von der Erörterung wurde hierbei kein Gebrauch gemacht (vgl. Abschnitte B.2.3
und B.2.4).
1.6.2.
„Veränderungssperre“
In der Zeit zwischen dem ersten Planfeststellungsverfahren in den 1990er Jahren
und den späteren Planänderungsverfahren sind in den Städten, Märkten und
Gemeinden durch die Ausweisung neuer Baugebiete oder durch die Zulassung
der Errichtung von Bauvorhaben außerhalb eines Bebauungsplans neue Baugrundstücke ausgewiesen oder neue Bauvorhaben realisiert worden, bei denen
wegen der Vorschrift des § 2 Abs. 4 Nr. 2 der 24. BImSchV passive Schallschutzmaßnahmen nicht erforderlich sind. Nach dieser Vorschrift des Immissionsschutzrechtes sind passive Schallschutzmaßnahmen nicht erforderlich, wenn
eine bauliche Anlage bei der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren
noch nicht genehmigt war oder sonst nach den baurechtlichen Vorschriften mit
dem Bau noch nicht begonnen werden durfte. Einige Einwender machen geltend,
dass der Abstand zwischen der ursprünglichen Planung und der Änderungsplanung so groß sei, dass diese Regelung keine Geltung mehr beanspruchen dürfe.
Diese Einwendungen werden zurückgewiesen. Die Anwendbarkeit von § 2 Abs. 4
Nr. 2 der 24. BImSchV wird durch die zeitliche Dauer des Planfeststellungsverfahrens nicht eingeschränkt oder relativiert. Maßgeblich ist allein, ob bei erstmaliger Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren (§ 73 Abs. 3 VwVfG) eine
schallbetroffene bauliche Anlage genehmigt oder vorhanden ist. Wird der Plan im
Verlaufe des Planfeststellungsverfahrens nach § 73 Abs. 8 VwVfG geändert,
handelt es sich hierbei lediglich um einen unselbständigen Abschnitt eines einheitlichen Planfeststellungsverfahrens und gerade nicht um ein neues Verfahren
(vgl. BVerwG, B. v. 23.06.2009, Az: 9 VR 1/09, juris, LS 1 und Rn. 6) und lässt,
soweit Grundstücke davon nicht erstmalig oder stärker betroffen werden, diese
Seite 125
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Ausbaustrecke Nürnberg-Ebensfeld
Planfeststellungsabschnitt Hallstadt-Zapfendorf (PFA 23/24), Bau-km 2,408 bis Bau-km 15,100“
Az.: 621ppa-(A-N/Eb-2) 2,408 vom 30.07.2015 – VMS-Nr: 3272575 -
hinsichtlich ihrer Planungsbefangenheit unberührt. Dass von Verfassungs wegen
nichts anderes gilt, wurde soeben unter Abschnitt C.1.6.1 ausgeführt.
Die ursprüngliche Planung und ihre damit eingetretene Folge waren den Betroffenen auch bekannt oder mussten ihnen bekannt gewesen sein. Ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass z.B. durch eine gemeindliche Bauleitplanung die
Gesetzeslage verändert worden wäre oder überhaupt verändert werden könnte,
besteht nicht.
2.
Umweltverträglichkeitsprüfung
Die vorhabenbedingten Umweltauswirkungen sowie die Maßnahmen, mit denen
erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden, vermindert oder kompensiert werden, wurden auf der Grundlage von § 18 Satz 2 AEG, §§ 11, 12
UVPG zusammenfassend dargestellt und bewertet. Diese Bewertung wurde bei
der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge berücksichtigt. Die nachteiligen erheblichen Umweltauswirkungen des Vorhabens, soweit sie nicht vermieden und vermindert werden,
können weitgehend kompensiert werden und überwiegen im Übrigen die Belange, die für die Zulassung des Vorhabens sprechen, nicht. Das plangegenständliche Vorhaben wird daher als umweltverträglich im Sinne der gesetzlichen Vorschriften bewertet.
2.1.
Verfahren
Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und
privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das plangegenständliche Vorhaben war nach § 3
Abs. 1 Satz 1 UVPG i.V.m. Nr. 14.7 der Anlage 1 zum UVPG eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Maßgeblich ist das UVPG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 24.02.2010 (BGBl. I, S. 94), das durch Art. 11 des Gesetzes vom 11.08.2010 (BGBl. I, S. 1163) geändert worden ist.
Die Umweltverträglichkeitsprüfung wird auf der Grundlage des UVPG und der
gemäß § 24 UVPG erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPVwV) vom
18.09.1995 (GMBl. I, S. 671) durchgeführt, um eine umfassende und sachgerechte Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen des plange-
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genständlichen Vorhabens auf die in § 2 Abs. 1 Satz 1 UVPG genannten Schutzgüter zu gewährleisten.
Die Umweltverträglichkeitsprüfung bildet einen unselbständigen Teil des Planfeststellungsverfahrens, § 2 Abs. 1 Satz 1 UVPG. Sie schafft die methodischen
Voraussetzungen dafür, die Umweltbelange vorab so herauszuarbeiten, dass sie
in gebündelter Form in die Abwägung eingehen (BVerwG, Urteil vom 18.11.2004,
Az. 4 CN 11/03, juris RdNr. 25) und sorgt als formalisierter Zwischenschritt im
Verwaltungsverfahren dafür, dass die umweltrelevanten Auswirkungen des Vorhabens im Rahmen der Abwägung das ihnen zukommende Gewicht finden
(BVerwG, Urteil vom 27.10.2000, Az. 4 A 18/99, juris RdNr. 31). Die Notwendigkeit der Umweltverträglichkeitsprüfung beschränkt sich dabei auf das konkrete
Vorhaben. Varianten und Planungsalternativen müssen nicht selbst Gegenstand
der
förmlichen
Umweltverträglichkeitsprüfung
sein
(BVerwG,
Urteil
vom
27.10.2000, Az. 4 A 18/99, juris RdNr. 31).
Nach § 6 UVPG ist der Vorhabenträger dazu verpflichtet, die entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens der zuständigen Behörde zu Beginn des Verfahrens vorzulegen, in dem die Umweltverträglichkeit geprüft werden soll. Die von den Vorhabenträgern in das Verfahren eingebrachten Unterlagen, insbesondere die Umweltverträglichkeitsstudie, die auf
der Umweltverträglichkeitsstudie aus dem Raumordnungsverfahren 1993 und auf
der Umweltverträglichkeitsstudie aus dem Planfeststellungsverfahren 1996 beruht, entsprechen dieser Anforderung.
Die Umweltverträglichkeitsstudie umfasst die Beschreibung und Bewertung der
raumbedeutsamen Auswirkungen des Vorhabens auf
•
Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft
einschließlich der jeweiligen Wechselwirkungen sowie
•
auf Kultur- und sonstige Sachgüter.
Bereits vor der Umweltverträglichkeitsprüfung im Raumordnungsverfahren 1993
wurde als erste Stufe der Umweltverträglichkeitsuntersuchungen im Herbst 1991
eine Raumempfindlichkeitsanalyse durchgeführt, die zu dem Ergebnis kam, dass
Umwelteingriffe für die direkte Verbindung Nürnberg - Erfurt im Abschnitt Nürnberg - Lichtenfels am ehesten durch den Anbau eines weiteren Gleispaares an
die bestehende Bahnlinie Nürnberg - Lichtenfels und im Abschnitt Lichtenfels Seite 127
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Erfurt in einem Korridor von Ebensfeld bis Arnstadt auf das geringst mögliche
Maß minimiert werden können.
Im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung im Raumordnungsverfahren wurde der Verzicht auf das Vorhaben (Nullvariante) und mögliche Alternativen vergleichend geprüft. Weitere Alternativen bzw. Planungsoptimierungen wurden im
Rahmen des 1. Planänderungsverfahrens geprüft bzw. vorgenommen (vgl. dazu
Anlage 11.1, Abschnitt 4.9)
Die UVS zum Planfeststellungsverfahren hat die Aufgabe, diejenigen Umweltwirkungen zu ermitteln, die in der o. g. UVS zum Raumordnungsverfahren aufgrund
des dort gewählten Planungsstandes bzw. Planungsmaßstabes nicht erfasst
werden konnten und die sich aufgrund von Planungsänderungen als Folge des
Raumordnungsverfahrens ergeben haben.
Die UVS zur Planfeststellung verfolgt folgende Ziele:
•
Beurteilung der Eingriffe in die Umwelt auf der Grundlage der vertieften Planung unter Berücksichtigung zusätzlicher oder anderer erheblicher Umweltauswirkungen im Sinne von § 16 Abs. 2 UVPG 2010/2013
•
Aufzeigen von Unterschieden zur Planung im Raumordnungsverfahren bezüglich der Eingriffe aufgrund von Änderungen (Verbesserung bzw. Verschlechterung der Eingriffssituation)
•
Darstellen von verbleibenden Konfliktschwerpunkten und Erarbeitung von
Aussagen zur Umweltverträglichkeit gemäß § 18 Satz 2 AEG und bei der
Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens im Sinne von § 16 Abs. 2
UVPG.
Mit der von den Vorhabenträgern vorgelegten Umweltverträglichkeitsstudie (Anlage 11) sowie der weiteren Gutachten, die Eingang in die Umweltverträglichkeitsstudie gefunden haben, insbesondere des landschaftspflegerischen Begleitplans (Anlage 12), der Natura 2000-Verträglichkeitsprüfungen (Anlage 14), des
speziellen artenschutzrechtlichen Fachbeitrags (Anlage 13), der schall- und erschütterungstechnischen Untersuchung (Anlage 15) sowie der Untersuchung zu
Baugrund, Geologie und Hydrologie (Anlage 16) besteht eine umfassende Datengrundlage für die erforderliche Darstellung, Ermittlung und Bewertung der vor-
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habenbedingten Auswirkungen sowie möglicher Maßnahmen zu ihrer Vermeidung, Verminderung oder Kompensierung.
Die von den Vorhabenträgern in das Verfahren eingebrachten Unterlagen entsprechen den Anforderungen, die in § 73 Abs. 1 VwVfG und in den Vorgaben des
§ 6 Abs. 3 und 4 UVPG enthalten sind.
Die gemäß § 7 UVPG zu beteiligenden Behörden und die nach § 9 UVPG einzubeziehende Öffentlichkeit erhielten im Rahmen der entsprechenden Verfahrensschritte des Planfeststellungsverfahrens ausführlich Gelegenheit, zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens auf Grundlage der gemäß § 6 UVPG vorgelegten Unterlagen, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Antragsänderungen und der weiteren Gutachten und Stellungnahmen, Stellung zu nehmen. Die
vorgelegten Unterlagen, die dazu eingegangene Stellungnahmen und die erhobenen Einwendungen wurden umfassend geprüft. Dabei wurde die Vollständigkeit dieser Unterlagen und ihre Übereinstimmung mit den Anforderungen des § 6
Abs. 3 und Abs. 4 UVPG festgestellt.
2.2.
Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen gemäß § 11
UVPG
Welche Umweltauswirkungen des Vorhabens zusammenfassend dargestellt
werden müssen, ergibt sich aus der Auflistung in § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG. Dabei
sind grundsätzlich alle abwägungsrelevanten Wirkungen auch unterhalb gesetzlicher Zumutbarkeitsregelungen zu berücksichtigen.
2.2.1.
Umweltauswirkungen auf den Menschen
Ohne Berücksichtigung aktiver Schallschutzmaßnahmen entstehen durch das
Vorhaben und den Anbau von zwei zusätzlichen Gleisen betriebsbedingt höhere
Geräuschemissionen als im gegenwärtigen Zustand. Ebenfalls sind in Breitengüßbach und Zapfendorf betriebsbedingte höhere Erschütterungs- und Sekundärluftschallemissionen zu erwarten, die zu Betroffenheiten für Menschen in Gebäuden im Nahbereich der Strecken führen können. Mit bauzeitlichen Beeinträchtigungen durch Schall, Staub und Erschütterungen ist durch den Gleis- und Tiefbau, den Ingenieur- und Hochbau und den Bau von Stützwänden in den Siedlungsbereichen von Hallstadt (km 2,70 – 3,71), Breitengüßbach (km 7,35 – 8,90)
und Zapfendorf (km 13,50 – 15,00) zu rechnen (vgl. Anlage 11.1, Abschnitt
5.1.7).
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Schall
Die Erweiterung der bestehenden Bahnstrecke Bamberg – Hof um zwei neue
durchgehende Gleise stellt gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 der 16. BImSchV eine wesentliche Änderung des Verkehrsweges dar. Die wesentliche Änderung des vorhandenen Schienenweges führt gemäß § 41 BImSchG dazu, dass sichergestellt
werden muss, dass durch die wesentliche Änderung keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden, die nach dem
Stand der Technik und mit vertretbarem wirtschaftlichen Aufwand vermeidbar
sind. Die schalltechnische Untersuchung in Anlage 15.1 stellt methodengerecht
die Schallsituation dar, die aufgrund des Vorhabens zu erwarten ist. Auf Basis
der schalltechnischen Berechnungen wurden ca. 800 m breite Korridore beiderseits der Bahnachse ermittelt, in denen ohne die Realisierung aktiver Schallschutzmaßnahmen Immissionsgrenzwertüberschreitungen der 16. BImSchV auftreten würden. Innerhalb dieser Korridore wurden Einzelpegelberechnungen für
jedes relevante Gebäude je Fassadenseite und Stockwerk vorgenommen, um die
tatsächlich vorhandenen Ansprüche auf die Durchführung von Schallschutzmaßnahmen zu ermitteln. Diese Berechnungen ergaben, dass im beschlussgegenständlichen Planfeststellungsabschnitt Lärmvorsorgemaßnahmen für insgesamt
rund 9.500 Wohneinheiten erforderlich sind (vgl. Anlage 15.1, Abschnitt 6). Entsprechend der Vorgaben der 16. BImSchV wurden für Hallstadt, Kemmern, Breitengüßbach/ Unteroberndorf, Ebing und Zapfendorf aktive Schallschutzmaßnahmen (Schallschutzwände und –wälle) konzipiert und das „Besonders überwachte
Gleis“ angesetzt. Durch diese Schallschutzmaßnahmen sind die Geräuschpegel
in diesen Orten nach dem Streckenausbau z.T. erheblich geringer als derzeit. Im
Nahbereich der Bahnstrecke betragen die Pegelminderungen z.T. deutlich über
10 dB(A) tags/nachts gegenüber der derzeitigen Situation, was mehr als die Halbierung der Vorbeifahrtgeräusche der verkehrenden Züge entspricht. Mit den
vorgesehenen aktiven Schallschutzmaßnahmen in Hallstadt, Breitengüßbach und
Zapfendorf werden die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV jedoch im Nahbereich der Ausbaustrecke trotz Schallschutzmaßnahmen an ca. 1.750
Wohneinheiten überschritten. Hier werden ergänzend Maßnahmen an den Gebäuden, sog. passive Schallschutzmaßnahmen, nach Maßgabe der 24. BImSchV
vorgesehen (vgl. Anlage 11.1, Abschnitt 4.7.2.1).
Erschütterungen
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Eine Verstärkung der Erschütterungen aus dem Schienenverkehr durch den Anbau von neuen Gleisen an die bestehende Strecke ist bei entsprechendem Unter- und Oberbau der neuen Gleise nur in unmittelbarer Nähe der neuen Gleise
möglich (Anlage 15.2).
Es existieren derzeit keine gesetzlichen Regelungen zur Beurteilung von Erschütterungsimmissionen aus Schienenverkehrswegen. Art und Grad der individuellen
Beeinträchtigung durch Erschütterungen hängen vom Ausmaß der Erschütterungsbelastung und verschiedenster situativer Faktoren ab, z.B. Stärke der
Schwingungen, Einwirkungsdauer und Häufigkeit des Auftretens, Art der Erschütterungsquelle, Wohlbefinden der Personen, Grad der Gewöhnung.
Die in der Norm DIN 4150 festgelegten Beurteilungsverfahren haben den Zweck,
die oben genannten Einflüsse bestmöglich zu berücksichtigen. Es wurde deshalb
der Teil 2 dieser Norm: „Erschütterungseinwirkungen auf Menschen in Gebäuden“ unter ausreichender Berücksichtigung der gegenwärtig bereits vorhandenen
Belastung herangezogen, um die Erschütterungen beurteilen zu können.
Auch für die Beurteilung des sekundären Luftschalls aus Schienenverkehr existieren keine gesetzlichen Regeln und Grenzwerte. Für die Beurteilung des sekundären Luftschalls können aber die aus den Vorgaben der 24. BImSchV ableitbaren Richtwerte herangezogen werden, weil die 24. BImSchV ein für die Beurteilung von Verkehrslärm in Innenräumen geschaffenes Regelwerk ist. Dabei
gilt für den sekundären Luftschall, dass bei Überschreitung der aus den Richtwerten dieser Regelwerke abgeleiteten Zumutbarkeitsschwellen durch die Ausbaumaßnahmen bedingt keine wesentliche Zunahme stattfinden darf. Bei LuftschallImmissionen ist allgemein üblich, Pegelerhöhungen ab 3 dB(A) als wesentlich
anzusehen.
Im Rahmen der erschütterungstechnischen Untersuchung wurden mittels messtechnischer Untersuchungen der emissions- und transmissionsseitigen Parameter sowie an neun repräsentativ ausgewählten Gebäuden im Nahbereich der
Gleisanlage mögliche Betroffenheiten durch Erschütterungs- und Sekundärluftschallimmissionen ermittelt. Auf Basis von Vor-Ort-Erhebungen sowie von allgemeinen Betroffenheitskorridoren wurden die Ergebnisse auf die im näheren Umfeld zu den Messorten liegenden Nachbargebäuden übertragen.
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Die Untersuchung ergab, dass an insgesamt 18 Gebäuden in Breitengüßbach
und an ca. 13 Gebäuden in Zapfendorf Betroffenheiten durch Erschütterungen
auftreten.
Unter Berücksichtigung einer schutzfallbezogenen Kostenabwägung wurde ein
Schutzmaßnahmenkonzept ausgearbeitet, das dem Ziel dient, schädliche und
nachteilige Erschütterungen auf Gebäude und Menschen in Gebäuden zu minimieren. Mit dem vorgeschlagenen Schutzmaßnahmenkonzept, das im Wesentlichen auf einer Schwellenbesohlung beruht, können die durch den Streckenausbau entstehenden Betroffenheiten an einer Vielzahl der betroffenen Gebäude gelöst werden. Trotz des Schutzmaßnahmenkonzepts ist an Gebäuden in Breitengüßbach und Zapfendorf nicht auszuschließen, dass spezifische Betroffenheiten
durch Erschütterungsimmissionen verbleiben (vgl. Anlage 11.1, Abschnitt
4.7.2.2). Auf Basis von Nachmessungen nach Inbetriebnahme der Strecken sind
diese durch Entschädigungen dem Grunde nach auszugleichen.
Bauzeitliche Immissionen
Beim Baubetrieb können zeitweise Geräusch- und Erschütterungsbelastungen
sowie Staubimmissionen auftreten.
Gemäß dem § 22 BImSchG gilt, dass nicht genehmigungspflichtige Anlagen, zu
denen auch Baustellen gehören, so zu errichten und zu betreiben sind, dass
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der
Technik vermeidbar sind und unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf
ein Mindestmaß zu beschränken sind.
Dementsprechend sind die Immissionsrichtwerte der „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm“ (AVV-Baulärm) zu beachten bzw. es sind
geeignete Maßnahmen zur Staubreduzierung und Minimierung von baubedingten
Erschütterungseinwirkungen zu ergreifen.
Zur Bewertung der Erheblichkeit von Belästigungen durch baubedingte Erschütterungseinwirkungen wird die DIN 4150 „Erschütterungen im Bauwesen“ herangezogen. Um die Einhaltung der entsprechenden Anforderungen der DIN 4150
zu bewerten, wurden auf Basis von Annahmen zum voraussichtlichen Bauablauf
die baubedingten Erschütterungsimmissionen abgeschätzt und potenzielle Betroffenheitsbereiche ermittelt. Unter Berücksichtigung der Anhaltswerte der DIN
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4150 Teil 2 bzw. Teil 3 ist zu erwarten, dass die Bautätigkeiten zeitlich als auch
räumlich begrenzte potenzielle Betroffenheiten auslösen können.
Folgende Maßnahmen sind u.a. vorgesehen, um baubedingte Emissionen zu minimieren (vgl. Anlage 11.1, Abschnitt 5.3.1):
•
Abschirmung der Baustelle und Baustellenzufahrten (Staub- und Sichtschutz)
•
Maßnahmen an Baumaschinen
•
Einsatz emissionsarmer Maschinen
•
organisatorische Maßnahmen (Platzierung stark emittierender Anlagen mit
möglichst großem Abstand zu empfindlichen Bereichen)
•
Beschränkung der Betriebszeit stark emittierender Baumaschinen
•
Abdeckung auswehungsempfindlicher Erdmassen oder Baustoffe
•
Zwischenbegrünung von Bodenmieten (Minimierung von Auswehungen)
•
Reifenwaschanlagen auf Baustelleneinrichtungsflächen
•
Befestigung und regelmäßige Reinigung der Erschließungsstraßen der BEFlächen
•
2.2.2.
witterungsabhängige Befeuchtung von Baustraßen und BE-Flächen
Umweltauswirkungen auf Tiere und Pflanzen
Durch das Vorhaben kommt es im Bereich des Gründleinsbachs, des Leitenbachs und des Bösengrabens durch die Überbauung mit Gleisanlagen und Wirtschaftswegen zu einer Minderung der unverbauten Flächen der Gewässer und
ihrer Funktion. Dadurch werden vorhandene Barriereeffekte auf einzelne Tierarten, die die Bäche und Brücken bzw. Durchlässe als Lebensräume oder Leitstrukturen nutzen, verstärkt. Im Bereich des Bösengrabens werden zudem Gewässerbegleitgehölze in Anspruch genommen. Die Aufrechterhaltung der Leitfunktion ist v.a. für Fledermäuse bedeutsam. Dies gilt auch für den Schmerzengraben, der als wichtige Querungsroute erkannt wurde (vgl. Anlage 11.1, Abschnitt 1.4.1).
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Östlich von Kemmern sind ökologisch bedeutsame Trockenstandorte durch
Überbauung mit Gleisanlagen, Böschungen und Wirtschaftswegen betroffen (vgl.
Anlage 11.1, Abschnitt 1.4.1).
Im Bereich Breitengüßbach kommt es insbesondere zu einem Eingriff in den Lebensraum des Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläulings auf den Randböschungen des Regenrückhaltebeckens durch den Bau eines Wirtschaftsweges und
durch das Baufeld. Es werden aber Schutzmaßnahmen hinsichtlich des Dunklen
Wiesenknopf-Ameisenbläulings getroffen (vgl. Anlage 13, Abschnitt 3.1).
Im Bereich des Waldgebietes „Hölzla“ nördlich von Unteroberndorf kommt es
durch die Verlegung der Staatsstraße 2197 und den dadurch erforderlichen
Hanganschnitt zu bau- und anlagebedingten Eingriffen in einen Mischwaldbestand. Dadurch werden die potenziellen Lebensräume von Haselmaus, Fledermäusen und Grün- und Mittelspecht beeinträchtigt. Vermeidungsmaßnahmen
zum Schutz der genannten Arten sind vorgesehen (vgl. Anlage 13, Abschnitt
3.1).
Im Streckenabschnitt zwischen Bahn-km 10,50 und 12,00 verläuft die ABS in
unmittelbarer Nähe zum Main. Auf ca. 300 m Länge ist eine Dammschüttung im
Flussbett des Mains erforderlich. Hervorzuheben ist dabei die Inanspruchnahme
hochwertiger Gewässerbegleitgehölze durch die Überbauung mit Gleisanlagen
und Böschungen (vgl. Anlage 11.1, Abschnitt 1.4.1).
Im Bereich des FFH-Gebietes „Maintal von Staffelstein bis Hallstadt“ wird in die
Funktionen und die Flächen der Lebensraumtypen Magere Flachland-Mähwiesen
(6510) und Auenwälder (91E0) eingegriffen. Zur Schadensbegrenzung dieser
Eingriffe wird der Main hier verlegt und eine naturnahe Flusslandschaft geschaffen. Dadurch ist eine kurzfristige Inanspruchnahme ökologisch bedeutsamer Flächen erforderlich. In Bezug auf diese Inanspruchnahme wurden bereits im Jahr
2014 spezifische Schadensbegrenzungsmaßnahmen durchgeführt (vgl. Abschnitt
C.3.2.2.1.2.2.9.2). Die Verlegung des Mains mit Schaffung einer naturnahen
Flusslandschaft führt zu einer großflächigen gesamtökologischen Aufwertung der
Mainaue (vgl. Anlage 14, Abschnitt 3.5.2.2).
Auch im Raum Zapfendorf wird randlich in das FFH-Gebiet „Maintal von Staffelstein bis Hallstadt“ und in das Vogelschutzgebiet „Täler von Oberem Main, Unterer Rodach und Steinach“ eingegriffen. Hier sind es v.a. die Aufhebung der bestehenden Bahnübergänge und die damit verbundene Verlegung der Kreisstraße
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BA 32 mit Bau einer Straßenunterführung, deren Wirkungen in die genannten
Gebiete ausstrahlen.
Hervorzuheben ist außerdem die teilweise Überbauung und bauzeitliche Beeinträchtigung eines naturschutzfachlich hochwertigen Extensivgrünlandes (FFHLRT 6510) außerhalb des FFH-Gebietes.
In der Ortslage Zapfendorf wird das Gewässerbett der Aspach auf einer Länge
von 145 m in einen Fuß- und Radweg umgewandelt. Die Aspach ist hier durch
technische Verbauung bereits deutlich vorbelastet. Dennoch gehen durch die
Überbauung des Gewässers die verbliebenen Eigenschaften als Lebensraum
von aquatisch bezogenen Tier- und Pflanzenarten verloren. Der neue Gewässerverlauf bietet durch die Verrohrung keinen Ausgleich als Nahrungs- und Lebensraum, sondern stellt ein Wanderhindernis für aquatische Lebewesen dar. Um die
aquatische Durchgängigkeit dort weiterhin zu gewährleisten, werden Vorkehrungen getroffen, die die Ausbildung einer natürlichen Gewässersohle in der Rohrleitung fördern. Außerdem werden zu diesem Zweck Belichtungsschächte gebaut,
die den Einfall von Tageslicht sicherstellen (vgl. Anlage 11.1, Abschnitt 1.4.1).
Des Weiteren kommt es durch die Baumaßnahmen zu Eingriffen in die Habitate
von Feldlerchen. Diese werden durch die Verlegung der Staatsstraße 2197 verursacht. Vermeidungsmaßnahmen zum Schutz der Feldlerche sind vorgesehen
(vgl. Anlage 13, S. 81 f.).
Eine genaue Auflistung der Beeinträchtigungen aller Biotope ist in Anlage 12.1
(Tabelle 18, S. 99 ff.) enthalten.
Nahezu entlang des gesamten Streckenabschnitts werden Zauneidechsenhabitate durch den Neubau der Gleisanlagen beeinträchtigt und gehen bauzeitlich verloren. Vermeidungsmaßnahmen zum Schutz der Zauneidechsen sind geplant
(vgl. Anlage 13, S. 64).
In Anlage 12.1 wird dargelegt, dass das Vorhaben in Biotope eingreift, die gemäß
§ 30 Abs. 2 BNatSchG geschützt sind. Dort wird weiterhin aufgezeigt, dass diese
Eingriffe mit den geplanten Ausgleichsmaßnahmen ausgeglichen werden und
somit die Voraussetzung für eine Ausnahme von den Verboten des § 30 Abs. 2
BNatSchG besteht.
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In Anlage 12.1 wird des Weiteren dargelegt, dass das Vorhaben auch außerhalb
des FFH-Gebietes „Maintal von Staffelstein bis Hallstadt“ nachteilige Auswirkungen auf die natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse (=
FFH-Lebensraumtypen; § 19 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG) hat. Auch diese Auswirkungen werden mit den geplanten Ausgleichsmaßnahmen ausgeglichen. Da die
nachteiligen Auswirkungen des Vorhabens in den vorliegenden Unterlagen im
Sinne des § 19 BNatSchG Absatz 2 und 3 umfassend dargestellt sind, liegt nach
§ 19 BNatSchG Absatz 1 Satz 2 keine Schädigung im Sinne des Umweltschadensgesetzes vor.
Hinsichtlich möglicher Auswirkungen des Vorhabens auf das Vogelschutzgebiet
„Täler von Oberem Main, Unterer Rodach und Steinach“ und das FFH-Gebiet
„Maintal von Staffelstein bis Hallstadt“ sowie hinsichtlich zu treffender Schadensbegrenzungs- und Ausgleichsmaßnahmen wird auf Seite 203, Abschnitt C.3.2.2.1
dieses Beschlusses verwiesen.
Hinsichtlich möglicher Auswirkungen des Vorhabens auf artenschutzrechtlich relevante Arten sowie hinsichtlich zu treffender Vermeidungs- und CEFMaßnahmen und bezüglich der Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG wird auf Abschnitt A.5.3 dieses
Beschlusses verwiesen.
Als allgemeine Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen, die nicht einzelnen
Eingriffsorten zuzuordnen sind, sind die in Anlage 11.1, Abschnitt 5.3.1 genannten Maßnahmen vorgesehen.
2.2.3.
Umweltauswirkungen auf den Boden
Durch die Erweiterung der bestehenden Bahnstrecken wird großflächig in Böden
eingegriffen. Unbefestigte Flächen werden dauerhaft überbaut, sodass wichtige
Bodenfunktionen nicht (bei Versiegelung) oder nur noch eingeschränkt erfüllt
werden können. Beeinträchtigungen können sich durch tiefgreifende Verfestigungen (Aufstandsflächen für Böschungen, Erdaufschüttungen) sowie durch Umlagern und Befahren (z.B. im Baufeld) ergeben. Bezüglich dieser möglichen Beeinträchtigungen sind Vermeidungsmaßnahmen vorgesehen (s.u.).
Im Zuge der Baumaßnahme werden 18,3 ha unversiegelter Bodenfläche versiegelt bzw. teilversiegelt. 16,2 ha an Fläche wird mit Böschungen und Gräben
überbaut. Bauzeitlich werden 50,5 ha Böden durch die Anlage von BaustelleneinSeite 136
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richtungsflächen und die Beanspruchung des Baufeldes beeinträchtigt. Demgegenüber werden versiegelte Flächen mit einem Umfang von 0,74 ha entsiegelt.
Böden mit hoher ökologischer Gesamtfunktion werden nördlich von Unteroberndorf (km 8,99 – 9,21 und 9,40 – 9,58 östlich der Bahn) in Anspruch genommen.
Staunasse Lehmböden können durch die Verlegung der Staatsstraße St 2197
von km 9,40 – 10,47 beeinträchtigt werden, die die Rodung von Waldflächen des
Waldgebiets „Hölzla“ notwendig macht. Im Baufeld können die Böden durch die
Überdeckung mit Boden- und Gesteinsmaterial sowie durch Änderung des Bodenwasserhaushalts oder durch Bodenverdichtungen infolge des Baubetriebs
bauzeitlich beeinträchtigt werden.
Folgende Vermeidungsmaßnahmen sind für das Schutzgut Boden vorgesehen:
Der Boden wird schonend behandelt durch fachgerechten Abtrag, Zwischenlagerung und Wiederverwertung des Oberbodens gemäß DIN 18915.
Auf bauzeitlich beanspruchten Böden werden ortsfremde Materialien entfernt und
Verdichtungen des Bodens gelockert. Der Oberboden ist möglichst am gleichen
Standort sowie im Regelfall in ursprünglicher Mächtigkeit aufzutragen.
Belasteter Bodenaushub und Schotter aus Gleisbereichen wird fachgerecht entsorgt bzw. wiederverwendet (vgl. zu alledem Anlage 11.1, Abschnitt 1.4.2).
2.2.4.
Umweltauswirkungen auf das Wasser
Innerhalb des PFA ist das Schutzgut Wasser in den drei Funktionsraumtypen
(1) Grundwasservorkommen, (2) Genutztes Grundwasser, (3) Oberflächengewässer durch das ABS-Vorhaben betroffen.
Grundwasservorkommen
Die hydrogeologischen Verhältnisse werden hauptsächlich durch den Mittleren
Keuper (Sandsteinkeuper, Burgsandstein (kmB)) und die quartären Lockergesteine der verschiedenen Terrassen des Mains geprägt.
Quantitative und qualitative Auswirkungen auf die oberflächennahen Grundwasservorkommen im Quartär und Mittleren Keuper ergeben sich aus der Kreuzung
der Ausbaustrecke mit Gewässern und Verkehrswegen und der Herstellung der
notwendigen Kunstbauwerke. Insbesondere im Rahmen von Gründungsarbeiten
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mit Wasserhaltungsmaßnahmen können sich bauzeitliche qualitative und quantitative Eingriffe in den oberflächennahen Grundwasserleiter ergeben.
Da Absenkungen des Grundwassers während der Herstellung der Kunstbauwerke der ABS durch geeignete Maßnahmen wie Umspundungen vermieden werden
bzw. der Grundwasserspiegel außerhalb der Baugruben nicht oder nur geringfügig beeinflusst wird und nach Bauende aufgrund der Ausbildung der in das
Grundwasser dauernd oder zeitweise eingreifenden Bauwerksteile keine Grundwasserabsenkungen notwendig werden, ergeben sich keine bedeutsamen dauerhaften Auswirkungen. Die Auswirkungen bleiben auf lokale kleinräumige Strömungs- und Wasserspiegelveränderungen begrenzt, wobei letztere sich innerhalb des natürlichen Schwankungsbereiches des Grundwassers bewegen (vgl.
Anlage 11.1, Abschnitt 4.3.2).
Genutztes Grundwasser
TGA Zapfendorf - Engenanger
Im Zuge der Baumaßnahmen ergeben sich Eingriffe im Bereich der Zone IIIA des
festgesetzten Wasserschutzgebietes der TGA Zapfendorf - Engenanger. Am Ende des Planfeststellungsabschnittes PFA 24 bei km 15,020 bis km 15,100 durchfährt die ABS auf rd. 80 Meter die festgesetzte weitere Schutzzone (Zone IIIA)
der Trinkwassergewinnungsanlage (TGA) Zapfendorf - Engenanger. Die umzubauende Bestandsstrecke sowie die neu anzubauenden Gleise und Entwässerungseinrichtungen werden in Anlehnung an die RiStWag (Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wassergewinnungsgebieten) bzw. die Ril
836.0509 der DB AG ausgebaut (vgl. Anlage 11.1, Abschnitt 4.3.2).
Der Tiefbrunnen ist an das Grundwasservorkommen im Burgsandstein angeschlossen.
Es
besteht
eine
hydraulisch
wirksame
Grundwasser-
Stockwerksgliederung infolge der Feuerletten- und der schluffig-tonig ausgebildeten Lettenlagen im Oberen Burgsandstein, die das Hangende des tieferen
Grundwasserstockwerks bilden. Für die geplante Baumaßnahme bedeutet die
wirksame hydraulische Trennung des oberen und tieferen Grundwasserstockwerks, dass im Rahmen der Realisierung der ABS weder ein direkter noch ein
indirekter Eingriff durch Eintrag von Schmutz- und/oder Schadstoffen während
der Baumaßnahme in das untere Grundwasser-stockwerk erfolgen kann, da
durch die Verbreiterung des Bahndammes im engeren und weiteren Umfeld des
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Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Ausbaustrecke Nürnberg-Ebensfeld
Planfeststellungsabschnitt Hallstadt-Zapfendorf (PFA 23/24), Bau-km 2,408 bis Bau-km 15,100“
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Tiefbrunnens 1 der TGA Zapfendorf - Engenanger kein Eingriff in die stockwerkstrennenden Schichten erfolgt.
Dass durch den Bau und Betrieb der ABS weder ein direkter noch ein indirekter
Eintrag von Schmutz- und oder Schadstoffen in den genutzten tiefen Grundwasserleiter zu besorgen ist, wurde ausführlich in den Untersuchungen und Ergebnissen zur Durchfahrung der engeren und weiteren Schutzzone (Zone II und III)
der TGA Zapfendorf - Engenanger in den Unterlagen und Gutachten zum Planungsabschnitt bzw. Planfeststellungsabschnitt 25 Ebensfeld dokumentiert.
Im Vorfeld der Ausführung des PFA 25 wurde bereits eine Möglichkeit zur Ersatzwasserversorgung bzw. Ergänzung der Wasserversorgung durch den Ausbau der Grundwassermessstelle BK 4/36 GM zu einem Trinkwassergewinnungsbrunnen seitens der DB Netz AG zur Verfügung gestellt. Die Grundwassermessstelle BK 4/36 GM, rd. 460 m nordöstlich des Tiefbrunnens 1 wurde 1998 zum
Tiefbrunnen (TB) 2 Zapfendorf ausgebaut und für die Wasserversorgung von
Zapfendorf verwendet. Die Grenzen des Wasserschutzgebiets der TGA Zapfendorf / Engenanger wurden mit Verordnung des Landratsamts Bamberg vom
24.06.1998 (Az.: 52-642/3 – Nr. 43/95) daraufhin neu festgelegt.
Zur bauzeitlichen Sicherstellung und Kontrolle der Brunnenförderungen der TGA
Zapfendorf-Engenanger erfolgen die hydrochemischen und hydrologischen Kontroll- und Beweissicherungsuntersuchungen analog der im planfestgestellten Abschnitt PFA 25 Ebensfeld mit den Fachbehörden abgestimmten Vorgehensweise.
Die Beweissicherungsuntersuchungen für die TGA Zapfendorf - Engenanger betreffen die im Bereich des Wasserschutzgebiets gelegenen Grundwassermessstellen BK 4/33 GM und BK 4/34 GM sowie die beiden Brunnen (Tiefbrunnen I
und Tiefbrunnen II (ehemals BK 4/36 GM).
In den v.g. Tiefbrunnen I und II erfolgt die hydrochemische Beweissicherung
nach folgendem Turnus und Parameterspektren:
•
monatlich 3 Monate vor Baubeginn: Parameterspektrum „D“ und „E“
•
monatlich während der Bauphase: Parameterspektrum „F“
•
monatlich 5 Monate nach Bauende: Parameterspektrum „F“
•
einmalig 6 Monate nach Bauende: Parameterspektrum „D“ und „E“.
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In den im Wasserschutzgebiet der TGA Zapfendorf / Engenanger gelegenen
Grundwassermessstellen BK 4/33 GM und BK 4/34 GM erfolgt die hydrochemische Beweissicherung nach folgendem Turnus und Parameterspektren:
•
monatlich 3 Monate vor Baubeginn: Parameterspektrum „E“ und „G“
•
monatlich während der Bauphase: Parameterspektrum „F“
•
monatlich 5 Monate nach Bauende: Parameterspektrum „F“
•
einmalig 6 Monate nach Bauende: Parameterspektrum „E“ und „G“.
Brauch- und Notwasserbrunnen
Bauzeitliche Auswirkungen auf Grundwassernutzungen, die das obere Grundwasservorkommen erschließen, sind für unterstromig und im Nahbereich zur
ABS gelegene Brunnen nicht auszuschließen. Des Weiteren können oberstromig
zu den ABS-Trassen liegende Brunnen bauzeitlich betroffen sein, deren Absenktrichter ggf. im Bereich der Baumaßnahmen reichen. Es können sich hier mineralische Stoffeinträge ergeben, die mit Niederschlags- und Sickerwasser aus den
Baustellen in die Grundwasservorkommen eingebracht werden können.
Bei weiter entfernten Brunnen bewirken die natürlichen Filtereigenschaften, insbesondere der quartären Lockergesteine, bei einer ausreichend langen Fließzeit
eine schnelle Retardierung dieser Einträge.
Oberflächengewässer
Die Gewässer im Untersuchungsraum fließen dem das Untersuchungsgebiet von
Nord nach Süd durchquerenden Hauptvorfluter Main, einem Gewässer 1. Ordnung, zu. Alle untergeordneten Wasserläufe im Bereich des PFA 23/24, wie
Mühlbach, Gründleinsbach, Leitenbach, Bösengraben, Leigraben, Güßbach,
Altach, Schmerzengraben, Hochwasserentlastungsgraben Laufer Bach, Laufer
Bach und Aspach haben eine westliche auf den Main gerichtete Fließrichtung.
Es ist sicher zu stellen, dass das in die Vorflut eingeleitete Wasser folgende Einleitgrenzwerte einhält:
•
pH-Wert: 6,5 – 9,0
•
Abfiltrierbare Stoffe: < 100 mg/l
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•
Absetzbare Stoffe: < 0,5 ml/l
Die Gewässer, in die das Wasser aus Wasserhaltungen eingeleitet wird, sind zusätzlich gemäß Anlage 16.1 Abschnitt 7 beweiszusichern.
Main mit Mainverlegung und Mainbrücke Ebing
Von ca. km 10,56 bis ca. km 10,95 (Main-km 398,96 – Main-km 399,33) tangiert
der geplante Anbau der ABS an der Westseite der Bestandsstrecke den Main
und engt den Flussraum ein. Dabei wird das Mainflussbett auf bis zu etwa der
Hälfte seines Abflussquerschnittes reduziert. Aufgrund dieser Maßnahme und der
Kompensationsmaßnahmen zum hydraulischen und ökologischen Ausgleich des
Eingriffs ergeben sich bauzeitlich qualitative Beeinträchtigungen insbesondere
Eintrübungen durch mineralische Einträge. Da die hydraulischen Ausgleichsmaßnahmen (Mainverlegung) vor Beginn der Baummaßnahmen im „Altmain“ erfolgen, ist keine quantitative Auswirkung (Abflussveränderung) gegeben.
Im Rahmen der Mainverlegung wird der Main auf rd. 1100 m Länge um bis zu ca.
170 m rückverlegt, der eingeengte "alte" Main sowie der unterstromig gelegene
„alte“ Main wird zu Totarmen/Stillgewässern umfunktioniert. Dazu wird vor Beginn
der Bahnbaumaßnahmen (Maineinschüttung) das Regelprofil des Mains aufgebrochen, die Uferbefestigung zurückgebaut und der Main erhält von ca. Fluss-km
398,34 bis Fluss-km 399,52 ein neues Flussbett mit Ausbuchtungen, Flachwasserzonen, Kiesbänken, Inseln und Sekundärsystemen. Damit ist die Möglichkeit
zur dynamischen Entwicklung des Mains in diesem Bereich gegeben. So wird
gewährleistet, dass während und nach der Eisenbahndammanschüttung im Main
der Hochwasserabfluss nicht beeinträchtigt wird (vgl. Anlage 11.1, Abschnitt
4.3.2).
Um zu vermeiden, dass Hochwässer direkt nach Herstellung der Fluss- und Vorlandprofile die noch vegetationslosen Oberflächen erodieren, werden zur Herstellung der geplanten Rauhigkeiten ingenieurbiologische Schutzmaßnahmen vorgesehen.
Bei dem Bau der Mainbrücke Ebing der Kreisstraße BA 32 erfolgt der Bau der
Widerlager im abflusswirksamen Bereich des Mains, der Bau des Mittelpfeilers in
der Mitte des Mains. Zum Schutz der Gewässersohle und der Gründung des
Pfeilers wird ein Spundwandverbau hergestellt. Grundsätzlich ist geplant, die
Baumaßnahmen in einer voraussichtlich wenig hochwassergefährdeten Zeit ausSeite 141
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zuführen. Für die Herstellung des Spundwandkastens muss eine Rampe in den
Main geschüttet werden. Es ist geplant, diese von der westlichen Uferseite her
anzulegen, wobei zur Minimierung eines Mainwasseraufstaus vor der aufgeschütteten Rampe bauzeitlich auf der Gewässersohle Stahlrohre verlegt werden,
die anschließend überschüttet werden (vgl. Anlage 11.1, Abschnitt 4.3.2).
Zur Beweissicherung der in den durchgeführten hydraulischen Mainwasserspiegelberechnungen ermittelten Wasserspiegelhöhen werden vor, während und
zwei Jahre nach Durchführung der flussbaulichen Maßnahmen sowie der ABSBaumaßnahmen an der Brücke Ebing die Mainwasserspiegelhöhen gemäß Anlage 16.1 der PF-Unterlagen gemessen und mit den bislang gemessenen Wasserspiegelhöhen gleicher Abflussereignisse zur Überprüfung und Verifizierung
der durchgeführten hydraulischen Berechnungen verglichen.
Überschwemmungsgebiete
Von der ABS bzw. den geplanten Baumaßnahmen werden festgesetzte Überschwemmungsgebiete des Mains von ca. km 10,033 – km 11,162, km 11,608 –
km 12,005, km 12,058 – km 12,111, km 14,883 – km 15,100 durchfahren. Von
ca. km 10,56 bis ca. km 10,95 (Main-km 398,96 – Main-km 399,33) tangiert der
geplante Anbau der ABS an der Westseite der Bestandsstrecke den Main und
engt den Flussraum ein. Infolge der notwendigen Dammanschüttung sind umfangreiche gewässerbauliche Maßnahmen zum hydraulischen und ökologischen
Ausgleich des Eingriffs im Überschwemmungsgebiet, im abflusswirksamen Bereich des Mains und in den Main selbst notwendig. Dabei wird der Main vor Beginn der Baumaßnahmen auf rd. 1100 m Länge um bis zu ca. 170 m als hydraulischer Ausgleich rückverlegt (vgl. Anlage 11.1, Abschnitt 4.3.2).
Zwischen dem Gründleinsbach und dem Leitenbach wird ein z. T. beidseits der
ABS gelegenes faktisches, noch nicht festgesetztes oder vorläufig gesichertes
Überschwemmungsgebiet tangiert. Relevante wasserwirtschaftliche Auswirkungen der Trasse auf das faktische Überschwemmungsgebiet sind nicht gegeben.
2.2.5.
Umweltauswirkungen auf Luft und Klima
Im Rahmen der Verlegung der Staatsstraße St 2197 werden ca. 1,72 ha Klimaschutzwald im „Hölzla“ gerodet. Der Verlust der Waldfläche kann sich negativ auf
das Regionalklima auswirken. Des Weiteren werden Veränderungen des Waldbinnenklimas hervorgerufen.
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Die weiteren Auswirkungen der ABS-Maßnahme auf Frischluftzufuhr- bzw. Kaltluftabflussbahnen sind aufgrund der geringen Reliefenergie, des in Lage und
Gradiente der Bestandsstrecke angepassten Ausbaus und der talparallelen Lage
der Bahntrasse von geringer Bedeutung (vgl. Anlage 11.1, Abschnitt 1.4.4).
2.2.6.
Umweltauswirkungen auf das Landschaftsbild und die Erholungsnutzung
Beim Landschaftsbild wird der ästhetische Wert, d.h. die sinnlich wahrnehmbare
Erscheinung von Natur und Landschaft analysiert. Ein Teilaspekt hiervon ist das
Ortsbild. Es stellt einen räumlichen Ausschnitt bezogen auf den Siedlungsbereich
dar. Die Eignung eines Raumes zur Erholung wird wesentlich durch ein optisch
ansprechendes Landschaftsbild, aber auch durch andere Parameter, wie z.B.
klimatische Gegebenheiten, Reliefverhältnisse, Vegetationsstruktur etc. bestimmt.
Durch die ABS-Maßnahme kommt es bereits aufgrund des Flächenverbrauchs
und der Verluste von landschaftsprägenden Strukturen zu größeren Veränderungen der Landschaft.
Der Bau einer Wirtschaftswegüberführung östlich von Kemmern beeinträchtigt
außerdem das Landschaftsbild.
Der Bau von Schallschutzwänden in Breitengüßbach verändert das Ortsbild und
führt zur Unterbrechung von Sichtbeziehungen.
Die Waldrodung und die technische Überprägung (Schienenwege, Überwerfungsbauwerk, Straße) nördlich von Unteroberndorf verändern das Landschaftsbild.
Bauzeitlich wird das Landschaftsbild auch durch die Mainverlegung beeinträchtigt. Es handelt sich dabei aber nur um eine kurzfristig negative Auswirkung. Mittel- und langfristig sind durch Anlage einer sekundären Flussaue und Strukturverbesserungen, positive Auswirkungen auf das Landschaftsbild zu erwarten.
Zu einer Landschaftsbildveränderung kommt es auch durch die Verlegung der
Kreisstraße BA 32 und der St 2197 südlich von Zapfendorf (vgl. Anlage 11.1, Abschnitt 1.4.5).
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2.2.7.
Umweltauswirkungen auf Kultur- und sonstige Sachgüter
Es werden bei diesem Schutzgut vorliegend maßgeblich die vom Vorhaben betroffenen Kulturdenkmäler betrachtet. Datengrundlage dafür sind die Landesdenkmallisten sowie schriftliche und mündliche Mitteilungen des Bayerischen
Landesamtes für Denkmalpflege. Generell besitzen alle ausgewiesenen Kulturdenkmäler wie Baudenkmäler und archäologische Bodendenkmäler aufgrund ihrer kulturhistorischen Bedeutung eine sehr hohe Schutzwürdigkeit.
Die Wahrung denkmalpflegerischer Belange, besonders bei Beeinträchtigungen
von Bau- und Bodendenkmälern und historisch bedeutsamen Siedlungsbereichen, ist in Abstimmung mit dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege sicherzustellen.
Durch die Ausbaumaßnahme kommt es zur Beeinträchtigung verschiedener Bodendenkmäler und Verdachtsflächen. Nördlich von Hallstadt sind drei Bodendenkmäler, in Breitengüßbach ein Bodendenkmal und zwischen Hallstadt und
Kemmern, südlich von Breitengüßbach und südlich von Zapfendorf sind drei
großflächige Verdachtsflächen betroffen.
Verschiedene Baudenkmale werden durch die Veränderung ihres Umfeldes insbesondere visuell und in ihrer denkmalpflegerischen Funktion beeinträchtigt.
Durch den Ausbau wird das Landdenkmal Ludwig-Süd-Nord-Bahn stark verändert.
Historische Wegebeziehungen werden verändert bzw. gehen verloren, indem im
Zuge des Ausbauvorhabens höhengleiche Bahnübergänge aufgelassen werden.
Insgesamt kommt es durch das Vorhaben zu einem denkmalpflegerischen Qualitätsverlust der Kultur- und Verkehrslandschaft und des Landdenkmals LudwigSüd-Nord-Bahn (vgl. Anlage 11.1, Abschnitt 1.4.6).
2.2.8.
Wechselwirkungen
Direkte Eingriffe in ein bestimmtes Schutzgut rufen in der Regel Veränderungen
in anderen Schutzgütern hervor. Umfassende Aussagen über die Wechselwirkungen zwischen den projektbezogenen Eingriffen und den einzelnen Schutzgütern sind quantitativ nicht möglich, da das künftige Verhalten eines Ökosystems
zu komplex ist. Negative Einwirkungen auf ein Schutzgut können u.U. positive
Auswirkungen auf ein anderes haben. So muss durch die vorgesehenen SchallSeite 144
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schutzwände mit einer negativen Veränderung für das Schutzgut Landschaft und
Erholung (Stadt- und Ortsbild) gerechnet werden. Unmittelbare positive Auswirkungen bestehen jedoch in Bezug auf die Schallsituation (Schutzgut Mensch,
Wohn- und Arbeitsumfeld): Durch die im Zusammenhang mit dem Streckenausbau erforderlichen Schallschutzmaßnahmen werden überwiegend deutliche Geräuschreduzierungen gegenüber dem Istzustand erreicht. Auch die Anlage einer
sekundären Flussaue im Zuge der geplanten Mainverlegung stellt eine Verbesserung der Situation der Schutzgüter Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt, Landschaft sowie Wasser dar.
2.3.
Bewertung der Umweltauswirkungen gemäß § 12 UVPG
Nach der Abwägung der Auswirkungen des Vorhabens auf die einzelnen Schutzgüter des UVPG birgt das Vorhaben nicht die Gefahr nicht abschätzbarer bzw.
nicht beherrschbarer Risiken. Kein Bauvorhaben ist ohne Eingriffe in die zu betrachtenden Schutzgüter realisierbar. So ist die Rechtfertigung dieser Baumaßnahme die zu erwartende positive Auswirkung auf die Verkehrsentwicklung im
Großraum Nürnberg und im Fernverkehr.
Der Bau der ABS im PFA 23/24 entspricht den Zielen der Landes- und Umweltplanung. Die unvermeidbaren Eingriffe in die einzelnen Schutzgüter der Umwelt
werden im Geltungsbereich des Planfeststellungsabschnittes durch Kompensationsmaßnahmen kompensiert. Dieses Vorgehen entspricht dem Ergebnis der
landesplanerischen Beurteilung. Das Vorhaben kann deshalb als umweltverträglich bewertet werden.
Als Folge der Ausbaumaßnahme und der davon ausgehenden Schallemissionen
werden die maßgebenden Grenzwerte der 16. BImSchV im Untersuchungsgebiet
zum Teil erheblich überschritten. Daher war es erforderlich, ein Lösungskonzept
zum Schutz der Nachbarschaft zu entwickeln. Die schalltechnische Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass als Folge der Ausbaumaßnahmen aktive
und passive Schallschutzmaßnahmen erforderlich werden. Neben Schallschutzmaßnahmen am Ausbreitungsweg in Form von Schallschutzwänden/-wällen
kommt zusätzlich als aktive Schallschutzmaßnahme das „Besonders überwachte
Gleis“ zum Einsatz. Mit den vorgeschlagenen Schallschutzmaßnahmen können
im Beurteilungszeitraum Tag mehr als 92 % Immissionskonflikte sowie im Beurteilungszeitraum Nacht mehr als 82 % der Konflikte gelöst werden. Bei ca. 1.750
Wohneinheiten, an denen die maßgebenden Grenzwerte der 16. BImSchV auch
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unter Berücksichtigung der aktiven Schallschutzmaßnahmen überschritten werden, sind zusätzliche passive Schallschutzmaßnahmen nach Maßgabe der 24.
BImSchV vorgesehen.
Zum Schutz vor betriebsbedingten Erschütterungs- und Sekundärluftschallimmissionen werden umfangreiche Schutzmaßnahmen in Form des Einbaus von hochverdichteten und bindemittelstabilisierten Tragschichten sowie örtlich von
Schwellenbesohlungen vorgesehen. Auf Basis von messtechnischen Untersuchungen nach Inbetriebnahme der Strecken werden die im Verfügenden Teil definierten Auflagen überprüft. Etwaige verbleibende unzumutbare Betroffenheiten
werden dem Grunde durch Entschädigungen ausgeglichen.
Bauzeitliche Immissionen werden soweit möglich aufgrund vorgesehener Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen minimiert.
Die Auswirkungen der geplanten Baumaßnahme auf den Naturhaushalt sowie
die erforderlichen Vermeidungs-, Schutz-, Kompensationsmaßnahmen sind im
Detail im Landschaftspflegerischen Begleitplan dargestellt (Anlage 12 der Planfeststellungsunterlagen). Die Eingriffe in das Umweltpotential Flora, Fauna, Biotope sowie alle übrigen Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und auf das Landschaftsbild können durch landschaftspflegerische Maßnahmen weitestgehend kompensiert bzw. deren nachhaltigen Auswirkungen entgegengewirkt werden. Im PFA 23/24 kann ein erheblicher Teil der Eingriffe im
Bereich der Baumaßnahme durch Schutz von Vegetationsbeständen, artenschutzrechtliche Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen und Begrünung der Böschungen und Gräben zur landschaftlichen Einbindung und Wiederherstellung
der ökologischen Verbundfunktion der bahnbegleitenden Vegetationsflächen
vermieden werden. Darüber hinaus sind Ausgleichsmaßnahmen in trassennahen
und trassenferneren Bereichen vorgesehen. Ein Teil dieser Maßnahmen muss
auf Grund der angestrebten Funktion für den speziellen Artenschutz bereits vor
Beginn der Baumaßnahmen umgesetzt werden, sodass Ausweichlebensräume
für wildlebende Tiere bereitstehen.
Insgesamt besteht im PFA 23/24 Hallstadt – Zapfendorf ein Kompensationsbedarf im Umfang von 59,27 ha. Dies schließt den aus dem PFA 25 übertragenen
Kompensationsbedarf in Höhe von 4,57 ha ein (Planfeststellungsbeschluss für
den PFA 25/1.1 vom 18.05.1995). Diesem steht auf Grundlage des entwickelten
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Ausgleichskonzeptes eine anrechenbare Kompensationsfläche von 59,38 ha gegenüber.
3.
Materiell-rechtliche Würdigung
3.1.
Planrechtfertigung der Strecke Nürnberg - Erfurt
3.1.1.
Bundesschienenwegeausbaugesetz (BSchwAG)
Das Bundesschienenwegeausbaugesetz vom 15.11.93 umfasst neun Verkehrsprojekte Deutsche Einheit im Bereich Schiene, die Verbindungen der jahrzehntelang zerschnittenen Verkehrsnetze Deutschlands zwischen den Bevölkerungs- und Wirtschaftsschwerpunkten durch leistungsfähige Verkehrswege herstellen sollen. Hierzu gehören auch die Ausbau- und Neubaumaßnahmen der
Achse Nürnberg - Erfurt - Leipzig/Halle - Berlin für Geschwindigkeiten von 200
bis 250 km/h.
Die ABS/NBS Nürnberg - Erfurt ist nach § 1 Abs. 1 i.V.m. Anlage 1a) Nr. 9
BSchwAG in den vordringlichen Bedarf laufender und fest disponierter Vorhaben
eingestuft.
Die Notwendigkeit der Maßnahme ist somit gesetzlich vorgegeben.
3.1.2.
Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz (VerkPBG)
Der Abschnitt Hallstadt - Zapfendorf ist Teil des Fernverkehrsweges der Eisenbahn des Bundes Erfurt - Lichtenfels - Nürnberg zwischen der Landesgrenze
Thüringen und Nürnberg gemäß § 1 Nr. 10 der Fernverkehrswegebestimmungsverordnung (FernVbV). Die geplanten Baumaßnahmen fallen unter § 1 Abs. 1 Nr.
5 des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes (VerkPBG), da sie zwischen den neuen Bundesländern und dem nächsten Knotenpunkt des Hauptfernverkehrsnetzes des übrigen Bundesgebietes liegen. Dieser Knotenpunkt ist
Nürnberg.
Nach § 39 Abs. 1 AEG i.V.m. § 11 Abs. 2 VerkPBG werden vor dem 17.12.2006
beantragte Planfeststellungsverfahren nach den Vorschriften des VerkPBG festgesetzt.
Daher ist das VerkPBG anzuwenden.
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3.1.3.
Ausbauprogramme für das Eisenbahnnetz
3.1.3.1.
Europäischer Infrastruktur-Leitplan
Die ABS/NBS Nürnberg - Erfurt ist Bestandteil des Infrastruktur-Leitplans und ist
vom Europäischen Rat in eine Liste von Verkehrsprojekten mit erhöhter Priorität
aufgenommen worden, die der Kommission am 27. Februar 1995 im geänderten
Vorschlag in Liste III vorgelegt wurde.
Am 29.04.2004 wurden vom Europarat und dem Europäischem Parlament die
gemeinschaftlichen Richtlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes beschlossen. Im Anhang III Nr. 1 ist die Magistrale Berlin – Verona/Mailand – Bologna – Neapel – Messina – Palermo mit der ABS Halle/Leipzig – Nürnberg als vorrangiges Vorhaben enthalten.
3.1.3.2.
Bundesverkehrswegeplan 1992 und 2003 (BVWP 2003)
Die ABS/NBS Nürnberg - Erfurt ist im BVWP '92 unter Punkt 7.2.1.b 4 als vordringlicher Bedarf (neue Vorhaben) enthalten. Im fortgeschriebenen BVWP 2003
ist die Ausbaustrecke als lfd. Nr. 9 in der Anlage zum §1, 1. Vordringlicher Bedarf, a) laufende und fest disponierte Vorhaben enthalten.
Um eine durchgreifende Verbesserung des Eisenbahnverkehrs zu erreichen, um
insbesondere auch zukünftigen Verkehrsanforderungen gewachsen zu sein, hat
die DB Netz AG die für notwendig erachteten Neubau- und Ausbauprojekte zur
Bundesverkehrswegeplanung angemeldet. Dieses Programm weist alle Maßnahmen aus, die aus der Sicht der Deutschen Bahn AG für eine wettbewerbsfähige Eisenbahn erforderlich sind. Dabei ist für Neubaustrecken vorausgesetzt,
dass sie mit gleichen Fahrzeugen und gleicher Betriebsweise befahren werden
können wie das übrige Streckennetz (Kompatibilität der Strecken). Demzufolge
wird eine Elektrifizierung vorausgesetzt.
3.1.3.3.
Landesplanung Bayern
Das Landesentwicklungsprogramm (LEP) Bayern vom 01. September 2006 definiert für den Schienenverkehr folgende Ziele:
Ziel B V 1.3.1
„Die
Einbindung
Bayerns
in
das
europäische
Eisenbahn-
Hochgeschwindigkeitsnetz soll insbesondere durch den Aus- und Neubau der
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ICE-Strecken München – Nürnberg und Nürnberg – Landesgrenze (– Erfurt) als
Bestandteil des Verkehrsprojektes Deutsche Einheit – Schiene – Nr. 8 … zügig
realisiert werden.“
Der Regionalplan Oberfranken West in der Fassung vom 04.05.2011 definiert
folgende Ziele:
Ziel B V 1.3.2
„Die Leistungsfähigkeit des vorhandenen Schienennetzes soll im Hinblick auf die
Verbesserung des Fernreise- und Güterverkehrs langfristig erhalten und erhöht
werden. Die Bedienung der Relation Nürnberg-Bamberg-Lichtenfels-SaalfeldJena-Leipzig durch einen leistungsfähigen und vertakteten Schienenfernverkehr
soll auch nach Fertigstellung der ICE-Neubaustrecke Ebensfeld-Erfurt sichergestellt werden.“
Das am 30.07.93 abgeschlossene Raumordnungsverfahren für die Ausbaustrecke Nürnberg - Ebensfeld kommt zu dem Ergebnis, dass das Vorhaben unter
Beachtung von Maßgaben den landesplanerischen Erfordernissen zur raumstrukturellen Entwicklung, der Wirtschafts-und Verkehrsinfrastruktur Bayerns, der Region Oberfranken-West sowie der Industrieregion Mittefranken entspricht.
3.1.4.
Verkehrliche Bedeutung der Relation Nürnberg - Erfurt - Leipzig/Halle – Berlin im Eisenbahnnetz
3.1.4.1.
Bedeutung der Relation Nürnberg - Erfurt im Eisenbahnnetz
Eine hochwertige Fortsetzung der bestehenden Eisenbahnverbindungen zwischen München und Nürnberg nach Norden über Bamberg - Raum Lichtenfels/Coburg nach Erfurt und weiter über Leipzig/Halle und Berlin kommt dem nationalen und internationalen Personen- und Güterverkehr zugute. Vorteile erfahren vor allem auch die Regionen Nordbayerns und Thüringens mit ihren erheblichen Einwohner- und Arbeitsplatzpotentialen.
Durch den Bau einer ABS/NBS Nürnberg - Ebensfeld - Erfurt - Leipzig/Halle Berlin wird erstmalig eine direkte Verbindung in dieser Relation mit sehr kurzen
Reisezeiten angeboten. Daraus ergeben sich auch Direktverbindungen mit sehr
kurzen Reisezeiten zwischen den Ballungsräumen Berlin - Leipzig/Halle - Erfurt Nürnberg - München und Stuttgart.
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Zusammen mit dem ABS-Projekt Nürnberg - Ebensfeld ist die Einrichtung einer
S-Bahn-Linie Nürnberg – Forchheim – Bamberg geplant. Von Nürnberg über
Fürth bis in den Raum Eltersdorf ist für diese eine separate 1-gleisige Strecke mit
2-gleisigen Begegnungsabschnitten vorgesehen, um neben dem Schienenpersonenfernverkehr einen nachfragegerechten und wettbewerbsfähigen Nahverkehr
anbieten zu können.
Für den Güterverkehr wird eine neue Strecke errichtet, die z.T. in einem Tunnel
direkt vom Bahnhof Nürnberg Rbf zum neuen Knoten Eltersdorf führt. Dies führt
zu einer dringend gebotenen Entlastung des Bahnhofs Fürth Hbf.
Bis Bamberg verkehren die S-Bahn-Züge mit dem langsamen Güterverkehr auf
zwei Gleisen der 4-gleisig auszubauenden Bahnlinie.
Das Projekt ABS/NBS Nürnberg - Erfurt ist somit Grundlage für eine Verbesserung des Personenfernverkehrs, des Personennahverkehrs und des Güterverkehrs.
3.1.4.2.
Schienenpersonenfernverkehr im Raum Nürnberg - Lichtenfels - Coburg Erfurt
Auf der ABS/NBS Nürnberg - Erfurt, die künftig von Nürnberg bis zum Übergang
in die NBS bei Ebensfeld 4-gleisig ausgebaut sein wird, ist als herausragendes
Marktangebot eine ICE-Linie München - Nürnberg - Erfurt - Berlin zu nennen.
Diese Linie wird im Stundentakt verkehren, wobei von 16 Zügen pro Tag und
Richtung ausgegangen wird.
Als ICE-System-Haltebahnhöfe sind Nürnberg, Erlangen, Bamberg und Erfurt
vorgesehen. Coburg wird evtl. in den Morgen- und Abendstunden bedient.
Die Reisezeit zwischen Nürnberg Hbf und Erfurt Hbf (Streckenlänge 190 km) wird
bei einem ICE bei etwa 66 min liegen, was einer Reisegeschwindigkeit von rund
173 km/h und einer Luftliniengeschwindigkeit (Entfernung 175 km) von rund
159 km/h entspricht. Dies ist eine Verkürzung gegenüber der heutigen schnellsten Reisezeit über Saalfeld um rund 1 3/4 Stunden.
Ferner sind Taktverdichtungen bzw. Sprinter vorgesehen.
Dieses hochwertige Reisezugangebot wird ergänzt werden durch einzelne
Nachtzüge sowie durch touristische Verkehre in individuellen Lagen.
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Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Ausbaustrecke Nürnberg-Ebensfeld
Planfeststellungsabschnitt Hallstadt-Zapfendorf (PFA 23/24), Bau-km 2,408 bis Bau-km 15,100“
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3.1.4.3.
Schienenpersonennahverkehr in der Relation Nürnberg - Bamberg
Entsprechend dem bestellten Betriebskonzept der BEG verkehren die RegionalExpress-Züge zweistündlich in den Relationen Nürnberg - Bamberg – Schweinfurt – Würzburg / - Lichtenfels – Coburg (- Sonneberg) bzw. Nürnberg - Bamberg
– Lichtenfels – Coburg (- Sonneberg) / - Kronach – Saalfeld – Jena mit Zugteilung in Bamberg bzw. Lichtenfels. Zwischen Nürnberg und Bamberg halten diese
Züge in Fürth, Erlangen, Forchheim und Hirschaid.
Diese RE werden in den Spitzenzeiten in der Relation Nürnberg – Bamberg zu
einem Halbstundentakt verdichtet.
Mit Abschluss der Ausbaumaßnahmen wird zwischen Nürnberg Hbf und Bamberg der S-Bahn-Betrieb im geplanten Endzustand aufgenommen.
Die geplante S-Bahn verkehrt dann zwischen Nürnberg und Erlangen in den
Haupt- und Tagesverkehrszeiten im 20-min-Takt, im Abendverkehr im 20- / 40min-Stolpertakt mit den Stationen Steinbühl, Rothenburger Straße, Fürth, Klinikum, Stadeln, Steinach, Eltersdorf, Bruck, Paul-Gossen-Straße und Erlangen.
Zwischen Erlangen und Forchheim ist ein durchgehender 20- / 40-min-Stolpertakt
vorgesehen und eine Verdichtung auf 20 min in den Hauptver¬kehrs¬zeiten mit
den Halten in Bubenreuth, Baiersdorf, Kersbach und Forchheim.
Ab Forchheim werden die S-Bahn-Züge im 1 h – Takt bis Bamberg mit den Halten in Eggolsheim, Buttenheim, Hirschaid und Strullendorf geführt.
3.1.4.4.
Güterverkehr
An den Endpunkten der ABS/NBS-Strecke Nürnberg - Erfurt sind der Rangierbahnhof Nürnberg und der Knotenpunktbahnhof Erfurt mit dem Güterverkehrszentrum angeordnet. Die an der ABS liegenden Knotenpunktbahnhöfe Bf Fürth
Hbf, Bamberg und Lichtenfels sind an den Bf Nürnberg Rbf angebunden.
Die Bedienung der Knotenpunktbahnhöfe geschieht vom/zum Bf Nürnberg Rbf
mit Nahgüterzügen.
Unter der prognostizierten Anzahl von Güterzügen befinden sich eine Reihe
schnell fahrender Züge, die im Nachtsprung zwischen den Industriezentren
Norddeutschlands und Süddeutschlands bzw. Süd- und Südosteuropa verkehren.
Seite 151
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Ausbaustrecke Nürnberg-Ebensfeld
Planfeststellungsabschnitt Hallstadt-Zapfendorf (PFA 23/24), Bau-km 2,408 bis Bau-km 15,100“
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Der Neubau bzw. Ausbau der Strecke in dieser Relation ermöglicht eine Verbesserung des Güterzugverkehrs. Dieser ist eine echte Alternative zum Straßenverkehr und ermöglicht den Eisenbahnverkehrsunternehmen am Markt konkurrenzfähig zu operieren und dient damit dem verkehrs- und umweltpolitischen Ziel,
mehr Verkehr über die Schiene abzuwickeln.
3.1.4.5.
Leistungsbetrachtungen (Kapazität)
Die erforderliche Kapazität (Leistungsfähigkeit) einer Strecke wird ausgedrückt
durch die Anzahl der Züge, die eine Strecke unter bestimmten Qualitätsbedingungen (z.B. Geschwindigkeit und Pünktlichkeit) und unter bestimmten betrieblichen und technischen Voraussetzungen je Tag durchfahren kann.
Bei der erforderlichen Kapazität wird davon ausgegangen, dass Tagesspitzen
ohne Qualitätseinbußen bewältigt und Fest- und Ferienverkehre sowie Saisonspitzenverkehre unter Hinnahme von geringen Qualitätseinbußen aufgefangen
werden können. Eine Infrastruktur für eine volle Spitzenbedarfsdeckung scheidet
aus wirtschaftlichen Gründen aus.
Für 2-gleisige, technisch gut ausgerüstete Hauptbahnen mit Mischbetrieb liegt
die Kapazitätsgrenze bei rund 120 Zügen/Tag und Richtung.
Wird diese Kapazitätsgrenze überschritten, wie es mit 250 Zügen pro Tag hier
bereits jetzt der Fall ist, so treten in zunehmendem Umfang Betriebsbehinderungen auf. Als Folge daraus steigt das Verspätungsniveau überproportional an.
Dies führt einerseits zu einer deutlichen Qualitätsminderung (z.B. Zuganschlüsse
werden nicht mehr erreicht, Güterzüge fahren verzögert und müssen häufiger
überholt werden, Kunden werden später beliefert) und andererseits zu einer unwirtschaftlichen Betriebsführung. Nachteilige Folgen der Qualitätsminderung sind
letztlich Markteinbußen im Personen- und Güterverkehr.
Die von der Deutschen Bahn und dem Bundesministerium für Verkehr ermittelte
Kapazitätsgrenze von 120 Zügen/Tag und Richtung für eine 2-gleisige, gemischt
befahrene Eisenbahnstrecke liegt auch im Rahmen von internationalen Vergleichswerten. So wurden im Europäischen Infrastruktur-Leitplan Leistungswerte
von 100 bis 110 Züge/Tag und Richtung für 2-gleisige Strecken bei gemischtem
Verkehr und guter Streckenausrüstung für Dauerleistungen zugrunde gelegt.
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Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Ausbaustrecke Nürnberg-Ebensfeld
Planfeststellungsabschnitt Hallstadt-Zapfendorf (PFA 23/24), Bau-km 2,408 bis Bau-km 15,100“
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Die prognostizierten Zugzahlen sind dargestellt unter dem Abschnitt C.3.2.1.1.3.
Hier sind auch die einzelnen Zugarten in den jeweiligen Abschnitten aufgelistet.
3.2.
Abwägung öffentlicher und privater Belange/ Entscheidungen
3.2.1.
Einwirkungen auf den Menschen
3.2.1.1.
Betriebsbedingte Schallimmissionen
Das plangegenständliche Vorhaben ist mit den Belangen des Immissionsschutzes nach Maßgabe dieses Planfeststellungsbeschlusses vereinbar. Die Regelungen dieses Planfeststellungsbeschlusses stellen sicher, dass schädliche Umwelteinwirkungen entsprechend den anerkannten Regeln der Technik soweit wie
möglich vermieden und rechtliche Vorgaben eingehalten werden. § 50 BImSchG
sieht vor, dass bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die für eine
bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen sind, dass
schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem
Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete soweit
wie möglich vermieden werden.
Das Vorhaben ist nach Maßgabe der in den nachstehenden Abschnitten erläuterten Nebenbestimmungen zum Immissionsschutz mit den Anforderungen des
§ 50 BImSchG vereinbar. Vor dem Hintergrund der Ausführungen in den nachfolgenden Abschnitten sind eine andere Flächenzuordnung oder weitergehende
Vermeidungsmaßnahmen nicht möglich bzw. angezeigt. Dies gilt insbesondere
für einen Verzicht auf den Ausbau und eine andere Trassierung, sowohl horizontal als auch vertikal.
3.2.1.1.1. Allgemeines
Zur Beurteilung der zu erwartenden Schallsituation durch die Ausbaustrecke
wurde durch eine nach § 29 b BlmSchG bekannt gegebene Stelle eine schalltechnische Untersuchung erstellt und als Unterlage 15.1 und 15.2 den plangegenständlichen Unterlagen zur Information beigefügt.
3.2.1.1.2. Rechtliche Grundlagen
Für den Ausbau eines Schienenweges bilden die §§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 41 – 43
BlmSchG, die 16. BlmSchV (Verkehrslärmschutzverordnung) und die 24.
BlmSchV (Verkehrswege – Schallschutzmaßnahmenverordnung) die gesetzliSeite 153
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chen Grundlagen zur Wahrung der Belange des Schallschutzes. Aus diesen Vorschriften ergeben sich die rechtlichen Anforderungen für den Schallschutz.
§ 41 Abs. 1 BlmSchG verpflichtet die Vorhabenträger, beim Bau oder der wesentlichen Änderung von Schienenwegen Vorsorge zu treffen, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden, die
nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Dies gilt nach § 41 Abs. 2
BlmSchG nur dann nicht, soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden.
Eine Konkretisierung zur Handhabung des Verkehrslärmschutzes stellt die auf
der Grundlage der §§ 41, 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BlmSchG verabschiedete Verkehrslärmschutzverordnung (16. BlmSchV) dar. Die 16. BlmSchV legt in § 2
Abs. 1 Immissionsgrenzwerte zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen
Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche beim Bau oder der wesentlichen
Änderung, u.a. von Schienenwegen der Eisenbahnen, fest. Weiter ist nach § 2
Abs. 1 der 16. BlmSchV sicherzustellen, dass der Beurteilungspegel die Immissionsgrenzwerte nicht überschreitet.
Eine weitere Konkretisierung in diesem Zusammenhang stellt die auf der Grundlage der §§ 41, 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BlmSchG verabschiedete Verkehrswege Schallschutzmaßnahmenverordnung (24. BlmSchV) dar. Sie legt Art und Umfang
der zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche
notwendigen Schallschutzmaßnahmen für schutzbedürftige Räume in baulichen
Anlagen fest, soweit durch den Bau oder die wesentliche Änderung, u.a. von
Schienenwegen der Eisenbahnen, die in § 2 der 16. BlmSchV festgelegten
lmmissionsgrenzwerte überschritten werden.
Der Anwendungsbereich der 16. BlmSchV ist im verfahrensgegenständlichen
Vorhaben gegeben. Damit ist gemäß § 2 der 16. BlmSchV zum Schutz der
Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen sicherzustellen, dass der
Beurteilungspegel folgende in dieser Vorschrift genannten lmmissionsgrenzwerte
nicht überschreitet:
•
an Krankenhäusern, Schulen, Kurheimen und Altenheimen am Tag 57 dB(A)
und in der Nacht 47 dB(A),
•
in reinen und allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten am
Tag 59 dB(A) und in der Nacht 49 dB(A),
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•
in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten am Tag 64 dB(A) und in
der Nacht 54 dB(A),
•
in Gewerbegebieten am Tag 69 dB(A) und in der Nacht 59 dB(A).
Die Zuordnung der Immissionsgrenzwerte für benachbarte Anlagen und Gebiete
(vgl. § 2 Abs. 1 der 16. BlmSchV) ergeben sich aus den Festsetzungen der Bebauungspläne (§ 2 Abs. 2 der 16. BlmSchV). Übrige Bereiche - auch solche ohne
Festsetzungen - sowie Einzelanwesen im Außenbereich sind entsprechend ihrer
Schutzbedürftigkeit in die Gebietstypen nach § 2 Abs. 1 der 16. BlmSchV einzuordnen.
Die Berechnungsgrundlagen ergeben sich entsprechend der Änderung der 16.
BImSchV vom 18.12.2014 weiterhin in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung nach § 3 der 16. BlmSchV in Verbindung mit der Anlage 2 zu dieser
Vorschrift, d.h. der Anwendung des Rechenverfahrens Schall 03.
Entsprechend den Regelungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes unter Berücksichtigung
des
11.
Gesetzes
zur
Änderung
des
Bundes-
Immissionsschutzgesetzes vom 02.07.2013 ist entgegen der Ansicht einiger Einwender bei einem bereits vor dem 31.12.2014 eröffneten Planfeststellungsverfahren der Abschlag zur Berücksichtigung der Besonderheiten des Schienenverkehrs von 5 dB(A) (sog. Schienenbonus) anzuwenden (vgl. die Übergangsregelung in § 43 Abs. 1 Satz 2 BImSchG).
3.2.1.1.3. Betriebliche Ausgangsdaten für die schalltechnischen Berechnungen
Die Vorhabenträger haben der Bemessung des infolge ihrer Planung notwendigen Schallschutzkonzepts das sogenannte Verkehrsmengengerüst für die Schiene, also die Angaben der Zugzahlen und Zugparameter wie Längen, Geschwindigkeiten und Scheibenbremsanteile, zugrunde gelegt.
Die Zugrundelegung einer Prognose für die Bemessung eines Schallschutzkonzepts entspricht der geltenden Rechtslage (Regelungssystem der §§ 41 – 43
BImSchG und der 16. BImSchV) und ist ebenso wenig generell wie im konkreten
gegenständlichen Planungsabschnitt zu beanstanden.
Es handelt sich bei dem Planungsabschnitt um einen Teil eines Vorhabens, welches im gesetzlich festgelegten Bedarfsplan des Bundes als vordringlicher Bedarf ausgewiesen ist (Anlage zu § 1 BSchwAG, 1. Vordringlicher Bedarf, a) LauSeite 155
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fende und fest disponierte Vorhaben, lfd. Nr. 9). In Ermangelung einer normativen Festlegung ist es bei solchen Vorhaben gerechtfertigt, den Prognosehorizont
grundsätzlich an die laufende Verkehrsplanung im Bundesverkehrswegeplan, auf
dem der Bedarfsplan für die Bundesschienenwege beruht, anzuknüpfen und im
Einklang mit dem Bedarfsplan auf einen etwa 10 Jahre in der Zukunft liegenden
Prognosehorizont abzustellen (vgl. BVerwG, Urteile vom 25.05.2005, Az: 9 B
41.04, juris, Rn. 20 f., vom 21.03.1996, Az. 4 A 10.95, und vom 01.10.1997, Az.
11 A 10.96).
Die Vorhabenträger haben den entsprechenden, aktualisierten, Prognosehorizont
2025 gewählt. Dieser entspricht der langfristigen Verkehrsprognose.
Die betrieblichen Ausgangsdaten sind mit 403 Zügen nahe der betrieblichen
Vollauslastung für eine viergleisige Strecke mit 120 Zügen pro Gleis, Tag und
Richtung.
Zuggattungen
Die angesetzten Zuggattungen entsprechen dem künftig zu erwartenden Verkehr
und können den in Tabelle B der Anlage 2 zu § 3 der 16. BImSchV und den in
der Schall 03 aufgeführten Zugarten zugeordnet werden.
Im Personenfernverkehr sind die Gattungen ICE und IC-X mit der Zugart ICE aus
Tabelle B gleichzusetzen.
Im Personennahverkehr ist die Gattung RE (Regionalexpress) mit der Zugart Eilzug aus Tabelle B gleichzusetzen. Die Gattungen RB (Regionalbahn) und DPN
(Nahverkehrszug von Dritten) sind mit der Zugart Nahverkehrszug aus Tabelle B
gleichzusetzen. Die Gattung S-Bahn ist mit der Zugart S-Bahn (Triebzug) aus
Tabelle B gleichzusetzen.
Im Güterverkehr differenzieren die Vorhabenträger nach einer nachvollziehbaren
und sachgerechten Modifikation dieser Zugart für langsame und schnelle Güterzüge.
Es zeigt sich, dass jeder für die Zukunft prognostizierte Zug einer Zugart der Tabelle B zugeordnet werden kann.
Zugzahlen
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Die Vorhabenträger haben in ihrer Verkehrsprognose konkrete Zugzahlen für die
einzelnen Zuggattungen genannt. Für die Bemessung der Schallschutzmaßnahmen auf der Ausbaustrecke wird im gegenständlichen Planungsabschnitt eine
prognostizierte Gesamtanzahl der zukünftig verkehrenden Züge (Prognose 2025)
auf der Strecke 5100 (Bamberg -Hof) im Abschnitt Hallstadt - Breitengüßbach
von insgesamt 251 Zügen und im Abschnitt Breitengüßbach – Bad Staffelstein
von insgesamt 213 Zügen angesetzt. Im Bereich des Haltepunkts Breitengüßbach zweigen die insgesamt 38 Züge der Gattung DPN (Nahverkehrszug von
Dritten) auf die Strecke 5104 (Breitengüßbach – Ebern) ab.
Auf der Strecke 5919 ((Nürnberg-) Eltersdorf - Leipzig) wird im gegenständlichen
Planungsabschnitt eine prognostizierte Gesamtanzahl der zukünftig verkehrenden Züge (Prognose 2025) von insgesamt 152 Zügen angesetzt.
Zuglängen, Geschwindigkeiten und Scheibenbremsanteile
Die Vorhabenträger haben in ihrer Verkehrsprognose konkrete Zuglängen, Geschwindigkeiten und Scheibenbremsanteile angesetzt.
Soweit manche Einwender, unter anderem auch die Regierung von Oberfranken/Technischer Umweltschutz, rügen, es hätten 700 m anstelle von 500 m für
die Güterzuglänge als Berechnungsgrundlage angesetzt werden müssen, ist dieser Einwand zurückzuweisen. Auf Basis der 16. BImSchV und der Schall 03 wurden in der schalltechnischen Untersuchung der Vorhabenträger die zugartspezifischen Zuglängen der Tabelle B angesetzt. Die Güterzüge gehen demzufolge mit
einer mittleren Zuglänge von 500 m für den Fernverkehr in die Berechnungen
ein.
3.2.1.1.4. Emissionsschallpegel
Die Berechnungen der Emissionspegel gehen von der im jeweils zugrunde gelegten Betriebszustand angesetzten Zugfolge, dem Scheibenbremsanteil und den
gattungsspezifischen Zu- bzw. Abschlägen der jeweiligen Zuggattung, den Zuglängen, den Zuggeschwindigkeiten und Fahrzeugkonstanten aus. Für die zukünftigen Anteile scheibengebremster Wagen wurden die Angaben der DB Netz AG
zugrunde gelegt.
Eingangsdaten für die Schallemissionen auf der jeweiligen Strecke im Belastungsfall Prognose 2025
Seite 157
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Lfd.
Zugart
Nr.
Scheiben-
Zugzahl
bremsanteil
Tag
Zug-
Nacht
länge
Zuggeschwin- Korrektur
digkeit
Fahrzeugart
p (%)
6:00 bis 22:00
22:00 bis 6:00
Uhr
Uhr
l (m)
v (km/h)
Strecke 5100 Bamberg - Hof
1
IC-X
100
14
2
180
160
-3
2
RE 1
100
36
4
210
160
0
3
RE 2
100
19
3
160
160
0
4
RB
100
35
4
140
160
-2
DPN
100
35
3
52
120
0
6
GZ
1
53
31
500
100
0
7
GZ
5
4
6
500
120
0
8
GZ
100
0
2
500
160
0
196
55
5*
Gesamt
Strecke 5919 Eltersdorf – Leipzig-Neuwiederitzsch
1
ICE
100
50
6
411
200 **
-3
2
GZ
1
37
49
500
100
0
3
GZ
5
2
6
500
120
0
4
GZ
100
0
2
500
160
0
89
63
Gesamt
* bis km 8,300
** ab km 11,200: v = 230 km/h
Die detaillierten Angaben zu den Eingangsdaten und den einzelnen Schallemissionen können der Anlage 15.1 in der Beilage 1 entnommen werden.
Als Fahrbahnoberbau wurde „Schotterbett mit Betonschwellen“ mit einem Fahrbahnzuschlag von 2 dB(A) angesetzt.
3.2.1.1.5. Immissionspegel
Ausgehend von den berechneten Emissionspegeln für die zukünftige Streckenbelegung wurden die Immissionspegel (die individuellen Geräuschbelastungen
an den jeweiligen Einwirkungsorten) gemäß Anlage 2 zu § 3 der 16. BlmSchV
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nach „Schall 03 - Ausgabe 1990" mit einer anerkannten Schallimmissionsberechnungs-Software berechnet .
§ 3 der 16. BlmSchV legt fest, dass die Beurteilungspegel für Schienenwege
nach Anlage 2 der Verordnung zu berechnen sind, weil die Verkehrsbelastung
stark schwanken kann, Pegelschwankungen durch klimatische Faktoren auftreten können und bei geplanten Verkehrswegen nicht gemessen werden können
(Begründung zur 16. BlmSchV, BR-Drucksache 661/89). Messungen von Schallpegeln zur Beurteilung der schalltechnischen Situation und zur Bemessung eines
Schallschutzkonzepts sind nicht heranzuziehen.
Die Berechnung der Schallimmissionen (Beurteilungspegel) aus Schienenverkehr
erfolgt dabei gemäß Anlage 2 zu § 3 der 16. BlmSchV i.V.m. der „Richtlinie zur
Berechnung von Schallimmissionen an Schienenwegen - Ausgabe 1990 –
Schall 03" über Mittelungspegel getrennt für den Tag- und den Nachtzeitraum.
Die Spitzenschallpegel jedes Einzelereignisses gehen neben der Anzahl und
Dauer der Schallereignisse mit in die Berechnungen ein. Entgegen der Meinung
einiger Einwender dürfen neben den Mittelungspegeln Spitzenpegel aber nicht
isoliert Berücksichtigung finden (vgl. BayVGH, Urteil vom 23.02.2007, Az: 22 A
01.40089, 22 A 01.40107; 22 A 03.40012, juris LS. 1).
Der Beurteilungspegel ergibt sich hierbei aus dem errechneten Mittelungspegel
unter Berücksichtigung der in Anlage 2 zu § 3 der 16. BlmSchV näher genannten
Zu- und Abschläge. Bei diesen Zu- und Abschlägen handelt es sich um Korrekturwerte zur Berücksichtigung der verschiedenen Fahrzeugarten, Zuglängen und
Fahrbahnarten sowie um Pegeländerungen durch unterschiedliche Abstände
zwischen dem Emissionsort und dem maßgebenden Immissionsort, durch Boden- und Meteorologiedämpfung und durch topographische Gegebenheiten, bauliche Maßnahmen und Reflexionen.
Der Beurteilungspegel bezieht sich auf den neu zu bauenden oder zu ändernden
Verkehrsweg. Im Rahmen der Beurteilung nach 16. BlmSchV ist also kein Summenpegel mit anderen Geräuscheinwirkungen zu bilden.
3.2.1.1.6. Schallschutzmaßnahmen allgemein
§ 41 Abs. 1 BImSchG verpflichtet die Vorhabenträger, beim Bau oder der wesentlichen Änderung von Schienenwegen Vorsorge zu treffen, dass keine schäd-
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lichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden, die
nach dem Stand der Technik vermeidbar sind.
Schädliche Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche sind auch dann nach
dem Stand der Technik vermeidbar, wenn sie zwar aufgrund des Verkehrs auf
dem Schienenweg originär entstehen, jedoch durch Schutzvorkehrungen an einer Einwirkung gehindert werden.
Zur Konkretisierung des Rechtsbegriffs der schädlichen Umwelteinwirkungen
sind die im § 2 der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) vorgegebenen
Immissionsgrenzwerte einzuhalten. Bei der Dimensionierung der Schallschutzmaßnahmen sind mit Vorrang grundsätzlich aktive Schallschutzmaßnahmen vorzusehen, nicht jedoch passive Schallschutzmaßnahmen an Gebäuden.
Aktive Schallschutzmaßnahmen sind
•
besonders überwachtes Gleis
•
Schallschutzwände außen an den Gleisen (Außenwände),
•
Schallschutzwände zwischen den Gleisen (Mittelwände)
•
und sonstige bauliche Schallschutzanlagen, wie
o
Erdwälle
o
Stützmauerkonstruktionen (absorbierende Bauarten)
o
Wälle mit aufgesetzter Schallschutzwand.
Eine Einschränkung erfährt dieser Vorrang des aktiven Schallschutzes durch
§ 41 Abs. 2 BlmSchG, soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis
zum Schutzzweck stehen würden.
Der Schutzzweck im Sinne des § 41 Abs. 2 BlmSchG liegt in der Vermeidung
schädlicher Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche. Die Vorschrift stellt
jedoch ausdrücklich auf eine Verhältnismäßigkeitsprüfung der Kosten der
Schutzmaßnahme zum angestrebten Schutzzweck ab. Fragen, was als Stand
der Technik anzusehen ist und in welchem Maße. Schutzmaßnahmen für den
angestrebten Schutzzweck als zu teuer anzusehen sind, sind dabei für eine sich
am Maßstab der Verhältnismäßigkeit ausrichtende Rechtsanwendung offen
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(BVerwG, Urteil vom 28.01.1999, Az. 4 CN 5.98, juris; BVerwG, Urteil vom
13.05.2009, 9 A 72.07, juris).
§ 41 Abs. 2 BlmSchG stellt auf der einen Seite auf die Kosten der jeweiligen konkreten Schutzmaßnahme ab (vgl. auch BVerwG a.a.O.). Auf der anderen Seite
sind im Wesentlichen die Anzahl der insgesamt zu schützenden Objekte, die erreichte Minderung der Geräuschimmission sowie die Anzahl der Wohneinheiten
mit erreichter Einhaltung der Immissionsgrenzwerte des § 2 der 16. BlmSchV,
das Ausmaß verbleibender Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte bzw.
verbleibender Überschreitungen von 70/60 dB(A) Tag/Nacht sowie die jeweils
zugehörige Anzahl der Wohneinheiten und die Gesamtkosten für aktive und passive Schallschutzmaßnahmen zu berücksichtigen. Daneben können mit geringerem Gewicht insbesondere eine Vorbelastung durch den zu ändernden Schienenweg, eine mögliche Verschattung oder gestörte Sichtbeziehung durch bauliche Schallschutzanlagen großer Höhe und Belange der Landschafts- und Ortsbildpflege in die Abwägung eingestellt werden.
Unerheblich für die Verhältnismäßigkeitsprüfung sind dagegen die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit der Vorhabenträger und die Gesamtkosten des Vorhabens.
Nach den §§ 41, 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BlmSchG i.V.m. § 2 Abs. 1 der 16.
BlmSchV ist beim Bau oder der wesentlichen Änderung von Eisenbahnen grundsätzlich sicherzustellen, dass die Beurteilungspegel die dort genannten Immissionsgrenzwerte nicht überschreiten. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Kosten der
Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen.
Eine gesetzliche Regelung, unter welchen Voraussetzungen eine Schutzmaßnahme nicht mehr verhältnismäßig ist, existiert nicht.
Die oben genannte Rechtsprechung hat entschieden, dass die Betroffenen prinzipiell einen Anspruch auf „Vollschutz" haben, d.h. eine Einhaltung der Grenzwerte nach § 2 Abs. 1 der 16. BlmSchV durch aktive Schallschutzmaßnahmen, von
dem aber nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BImSchG Abstriche möglich sind. Im
Rahmen der durchzuführenden planerischen Abwägung ist die Auswahl zwischen verschiedenen in Betracht kommenden Schallschutzmaßnahmen zu treffen. Dieser Abwägungsspielraum besteht nur in den durch § 41 Abs. 2 BlmSchG
gezogenen Grenzen, d.h. die Auswahlentscheidung hat sich an dem grundsätzlichen Vorrang aktiven Schallschutzes vor Maßnahmen des passiven Schallschutzes zu orientieren. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist eine hinreiSeite 161
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chende differenzierte Kosten-Nutzen-Analyse vorzunehmen. Nach der Rechtsprechung sind hierbei die für einen Vollschutz erforderlichen Schutzmaßnahmen
in Form von Variantenrechnungen schrittweise abzustufen (d.h. durch Reduzierungen von Wandhöhen), um den „gerade noch verhältnismäßigen Aufwand" zu
ermitteln. Als Kenngröße ist dabei das Verhältnis der Kosten der jeweiligen
Schutzvariante zur Zahl der durch diese Variante insgesamt gelösten Schutzfälle
in den Blick zu nehmen. Grundlage der Abwägung sind die Kosten je gelösten
Schutzfall. Die Anzahl der Schutzfälle ergibt sich aus der Zahl der Wohneinheiten
mit Grenzwertüberschreitungen am Tag zuzüglich der Wohneinheiten mit Grenzwertüberschreitungen nachts, d. h. eine Wohneinheit mit Grenzwertüberschreitungen tags und nachts entsprechen zwei Schutzfälle.
3.2.1.1.7. Aktive Schallschutzmaßnahmen im Einzelnen
Die vorgesehenen aktiven Schallschutzmaßnahmen sind zusammenfassend im
verfügenden Teil unter Abschnitt A.8.8.1.1 und in den entsprechenden Lageplänen, unter anderem in der Anlage 15.2 der schalltechnischen Untersuchung aufgeführt.
Sogenannte innovative Schallschutzmaßnamen wie z.B. Schienenstegdämpfer,
Schienenstegabschirmung bzw. niedrige Schallschutzwände waren entgegen der
Forderung der Regierung von Oberfranken/Technischer Umweltschutz weder
kumulativ noch alternativ zu den vorgesehenen aktiven Schallschutzmaßnamen
festzusetzen (siehe dazu Abschnitt C.3.2.1.3).
Zudem mussten im Rahmen der Schallschutzmaßnahme „besonders überwachtes Gleis“ entgegen der Meinung einiger Einwender nicht unterschiedliche Zugarten berücksichtigt werden, bei denen es gegebenenfalls nur zu einer Pegelminderung von 1,5 dB(A) statt 3 dB(A) komme. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung darf keine Gewichtung des Anteils der unterschiedlichen Zugarten erfolgen, so dass nicht auf die ungünstigsten Zugarten (wie klotzgebremste Züge)
und ihren Anteil an der konkreten Streckenbelastung abgestellt werden darf (vgl.
BVerwG, Beschluss vom 11.02.2003, Az: 9 B 49/02, juris Rn. 8; BayVGH, Urteil
vom 23.02.2007, Az: 22 A 01.40089, juris Rn. 58). Der Gleispflegeabschlag von 3
dB(A) ist zudem in ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
bestätigt worden. Zuletzt hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seiner
Entscheidung vom 23.02.2007, Az: 22 A 01.40089 den Gleispflegeabschlag von
3 dB(A) bekräftigt.
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3.2.1.1.8. Passive Schallschutzmaßnahmen
Der Umfang der passiven Schallschutzmaßnahmen richtet sich nach der notwendigen Erhöhung des vorhandenen Schalldämm-Maßes der zu schützenden
Umfassungsbauteile. Dieses ist dann zu verbessern, wenn der für die jeweilige
Raumnutzung zumutbare Innenraumpegel nicht eingehalten wird.
Die Festlegung der im Einzelnen erforderlichen Schutzmaßnahmen (insbesondere die Festlegung des Schalldämmmaßes) richtet sich nach den Regelungen der
24. BImSchV.
Der Anspruch auf schalldämmende Lüftungseinrichtungen besteht für Räume,
die überwiegend zum Schlafen genutzt werden sowie für schutzbedürftige Räume mit sauerstoffverbrauchender Energiequelle, sobald an der Außenseite der
Räume der Immissionsgrenzwert für die Nacht (Schlafraum) bzw. für den Tag
(Wohnraum mit Ofenheizung) überschritten wird. Die Vorhabenträger übernehmen die Kosten für den Einbau sowie für die schallgedämmte Lüftungseinrichtung. Unterhalts-, Erneuerungs- und Betriebskosten obliegen dem Eigentümer.
Die Entschädigung ist in Höhe notwendig erbrachter Aufwendungen zu leisten.
Die Vorhabenträger haben nach Planfeststellungsbeschluss die passiv Anspruchsberechtigten anzusprechen und die Begutachtung der Objekte durchzuführen.
Passive Schallschutzmaßnahmen sind, soweit möglich, bereits vor Beginn der
Baumaßnahme umzusetzen.
Über die Erstattung der Aufwendungen ist mit den Antragstellern anschließend
eine Vereinbarung abzuschließen.
Die Erstattungsberechtigten (Grundstückseigentümer, Wohnungseigentümer,
Erbbauberechtigte) der Wohneinheiten von baulichen Anlagen haben gegen die
Vorhabenträger einen Anspruch auf Erstattung der notwendigen Kosten für passive Schallschutzmaßnahmen (z.B. Schallschutzfenster, ggf. Schalldämm-Lüfter,
ggf. Dachdämmungen oder sonstige Dämmungen von Außenbauteilen), wenn für
diese bauliche Anlagen die Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 S. 2 BImSchG i. V.
m. § 2 Abs. 4 Nr. 2 der 24. BImSchV erfüllt sind. Der Anspruch besteht für
schutzbedürftige Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von
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Menschen bestimmt sind. Die Wahrnehmung des Anspruchs ist von den Erstattungsberechtigten bei den Vorhabenträgern zu beantragen.
Die Grundstücke der grundsätzlich anspruchsberechtigten Wohneinheiten von
baulichen Anlagen sind im Abschnitt A.8.8.1.2 aufgelistet.
Mit Blick auf Gebäude, die erst nach Auslegung des Plans im Jahre 1995 genehmigt beziehungsweise gebaut wurden, ist keine Entschädigung der Kosten für
passive Schallschutzmaßnahmen festzusetzen (mit Verweis auf § 2 Abs. 4 Nr. 2
der 24. BImSchV, vgl. Abschnitt A.8.8.1.2).
3.2.1.1.9. Außenwohnbereiche
Neben den Räumen, die zum dauernden Aufenthalt von Menschen genutzt werden, erstreckt sich der Schutz gegen den Verkehrslärm im Beurteilungszeitraum
Tag auch auf den Außenwohnbereich. Außenwohnbereiche können nicht durch
passive Schallschutzmaßnahmen geschützt werden, gehören jedoch ebenfalls
zum grundrechtlich geschützten Eigentum sowie zum immissionsschutzrechtlich
geschützten Bereich. Ansprüche auf eine angemessene Entschädigung in Geld
für zum dauernden Aufenthalt von Bewohnern als „Wohnen im Freien" geeignete
Außenbereiche (Balkone, Terrassen, Freisitze und ähnliche zum dauernden Aufenthalt von Bewohnern als „Wohnen im Freien“ geeignete Anlagen; nicht generell
Gärten, Rasenflächen und ähnliches Gelände) stehen dem Eigentümer zu, wenn
der maßgebende Tagesgrenzwert des § 2 der 16. BlmSchV überschritten wird.
Dieser Anspruch rechtfertigt sich aus § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG i.V. m. §§ 41 -43
BlmSchG und der 16. BlmSchV.
Für Terrassen, Freisitze etc. gilt der Beurteilungspegel Tag in der Mitte der genutzten Fläche in 2 m Höhe über Gelände.
Die Voraussetzungen für diesen Entschädigungsanspruch sind bei den in der
Tabelle unter Abschnitt A.8.8.1.2 aufgeführten vor allem unmittelbar entlang der
Bahntrasse gelegenen Grundstücken zu prüfen. Der von einigen Kommunen und
der Regierung von Oberfranken/Technischer Umweltschutz erhobene Einwand,
Außenbereiche würden nicht berücksichtigt, hat sich damit erledigt.
Die Bemessung der Entschädigung für eine tatsächlich vorhandene eingeschränkte Außenwohnbereichsnutzung infolge von Geräuschbeeinträchtigungen
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richtet sich nach den „Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes – VLärmSchR 97“.
3.2.1.2.
Baubedingte Schallimmissionen
Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens ist über die Zulässigkeit des beantragten Vorhabens auch in Anbetracht der sich daraus ergebenden baubedingten
Beeinträchtigungen zu entscheiden. Die Feststellung der Zulässigkeit des Vorhabens erfolgt nicht nur hinsichtlich des fertig gestellten Vorhabens, sondern umfasst auch dessen Herstellung. Bauzeitliche Auswirkungen des Vorhabens sind
rechtlich insbesondere am Maßstab des Abwägungsgebots und der Schutzvorschrift des § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG zu beurteilen.
3.2.1.2.1. Grundlagen zum Baulärm
Bei Baustellen und Baumaschinen handelt es sich im Allgemeinen um nicht genehmigungsbedürftige Anlagen i.S.d. § 22 BImSchG (vgl. Landmann/Rohmer,
Umweltrecht, Band I, BImSchG, vor § 22 Rn. 8). Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
und 2 BImSchG sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und
zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach
dem Stand der Technik vermeidbar sind. Nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen sind auf ein Mindestmaß zu beschränken. Diese Anforderungen werden im Hinblick auf Baulärm durch die Allgemeine
Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm (Geräuschimmissionen – AVV
Baulärm) vom 19.08.1970 (BAnz. Beilage 1970, Nr. 160) konkretisiert und sind
gemäß § 66 Abs. 2 BImSchG maßgeblich.
Ob nachteilige Wirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG (vergleiche
§ 18 b AEG) vorliegen, beurteilt sich bei Baulärm nach §§ 22 Abs. 1, 3 Abs. 1
BImSchG nach der AVV Baulärm (siehe auch BVerwG, Urteil vom 19.03.2014,
Az. 7 A 24/12, juris Rn. 18, Urteil vom 10.10.2012, Az. 9 A 20/11, juris Rn. 19 und
Urteil vom 10.07.2012, Az. 7 A 11/11, juris Rn. 25; BayVGH, Urteil vom
24.01.2011, Az. 22 A 09.40059, juris Rn. 121, und Beschluss vom 04.05.2011,
Az. 22 AS 10.40045, juris Rn. 27).
Die AVV Baulärm setzt je nach Nutzung des Gebiets, das von Immissionen durch
Baulärm betroffen ist, getrennt für den Tag und die Nacht Immissionsrichtwerte
fest (3.1 AVV Baulärm), die beispielsweise in Gebieten, in denen vorwiegend
gewerbliche Anlagen untergebracht sind (Nr. 3.1.1. b AVV Baulärm) tagsüber bei
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65 dB(A) und nachts bei 50 dB(A), bei Gebieten, in denen vorwiegend Wohnungen untergebracht sind, tagsüber bei 55 dB(A) und nachts bei 40 dB(A) (Nr.
3.1.1. d AVV Baulärm) und bei Gebieten, in denen nur gewerbliche oder industrielle Anlagen und Wohnungen für Inhaber und Leiter der Betriebe sowie für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen untergebracht sind, bei 70 dB(A) (Nr. 3.1.1. a
AVV Baulärm) liegen. Nach der Rechtsprechung des BVerwG ist bei der Anwendung der Richtwerte für den Regelfall von einer Bindung an diese Werte auszugehen, wobei der verbleibende Spielraum für Ausnahmen von dieser Bindungswirkung eng ist, namentlich ist Nr. 3.1 der AVV Baulärm nicht dahingehend zu
verstehen, dass der gemäß Gebietszuordnung maßgebliche Immissionsrichtwert
nur als Orientierungswert betrachtet und ergänzend eine Einzelfallbetrachtung
angestellt wird (BVerwG Urteil vom 10.07.2012, Az. 7 A 11/11, juris Rn. 32). Ein
Ausnahmefall kann eine Geräuschvorbelastung des Grundstücks im natürlichen
Wortsinn – das heißt nicht zwingend durch Baulärm - sein, die ihrem Wert nach
höher als die in der AVV Baulärm vorgesehenen Immissionsrichtwerte ist
(BVerwG ebenda; vgl. Bewertungsbericht zu baubedingten Schallimmissionen,
Anlage 15.5, Abschnitt 2.2). In diesem Fall ist die Zumutbarkeitsschwelle – abweichend von Nr. 3.1.1 AVV Baulärm - entsprechend höher anzusetzen. Für das
durch diesen Beschluss festgestellte Vorhaben trifft dieser Ausnahmefall für exponiert liegende Gebäude aufgrund des bereits vor Beginn des Verfahrens bestehenden Verkehrslärms der Autobahnen BAB A70 bzw. A73, der Bundesstraße
B4 bzw. der Staats- und Kreisstraßen sowie der Bahnstrecke 5100 Bamberg –
Hof zu (Bewertungsbericht zu baubedingten Schallimmissionen, Anlage 15.5 Abschnitt 3 und Beilage 1). Soweit eine solche Geräuschvorbelastung über dem
Wert nach Nr. 3.1.1 AVV Baulärm liegt, können den Anwohnern – übereinstimmend mit den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
(siehe oben) - entsprechende Baulärmimmissionen im Zusammenhang mit den
Baumaßnahmen ohne „nachteilige Wirkungen“ im Sinne des § 74 Abs. 2 Satz 2
VwVfG zugemutet werden (siehe Bewertungsbericht zu baubedingten Schallimmissionen, Anlage 15.5 Abschnitt 3).
Maßgeblich für die Einstufung der Schutzbedürftigkeit der Gebiete sind die Bebauungspläne und bei tatsächlicher Nutzung, die erheblich von der im Bebauungsplan festgelegten Nutzung abweicht, die tatsächliche Nutzung des Gebiets
(Nr. 3.2 AVV Baulärm).
Überschreitet der ermittelte Beurteilungspegel der von Baumaschinen hervorgerufenen Geräusche die o. g. Immissionsrichtwerte (Nr. 3.1.1 AVV Baulärm) um
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mehr als 5 dB(A), sollen Maßnahmen zur Minderung der Geräusche angeordnet
werden; hierzu gehören insbesondere Maßnahmen bei der Errichtung der Baustelle, an den Baumaschinen, die Verwendung geräuscharmer Baumaschinen,
die Anwendung geräuscharmer Bauverfahren und die Beschränkung der Betriebszeit lautstarker Baumaschinen (Nr. 4.1.1 Satz 1 und 2 AVV Baulärm).
Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG Urteil
vom 10.07.2012, Az. 7 A 11/11, juris Rn. 45) ist überdies zu beachten, dass der
nach Art. 3.1.1 der AVV Baulärm maßgebliche Immissionsrichtwert - entgegen
früherer Rechtsprechung (siehe beispielsweise VGH Mannheim Urteil vom
08.02.2007, Az. 5 S 2257.05, juris Rn. 132 ff) - nicht mehr unter Rückgriff auf den
sogenannten Eingriffswert nach Nr. 4.1 noch (um bis zu) 5 dB(A) erhöht werden
darf (siehe Bewertungsbericht zu baubedingten Schallimmissionen, Anlage 15.5
Abschnitt 2.1). Für die Beurteilung der Zumutbarkeit im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens bleibt es somit vielmehr grundsätzlich bei den Richtwerten in Nr.
3.1.1 der AVV Baulärm.
Die Bauphase des Vorhabens ist im Hinblick auf den Schutz der Nachbarschaft
vor schädlichen Umwelteinwirkungen nicht unproblematisch. Die auszubauende
Bahnstrecke führt zum Teil durch dicht besiedelte Wohngebiete, deren Bewohnern insbesondere in den Nachtstunden eine hohe Schutzbedürftigkeit einzuräumen ist.
Eine exakte Vorhersage bzw. eine detaillierte Schallprognose, wie bei der Schallvorsorge nach der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) für den Betrieb, ist entgegen der Forderung der Regierung von Oberfranken/Technischer
Umweltschutz aufgrund der Unregelmäßigkeiten des durch Bauarbeiten ausgelösten Lärms nicht möglich. Jedoch können die Vorhabenträger eine orientierende Untersuchung bzw. überschlägige Abschätzung der Baulärmimmissionen vornehmen, die aufzeigt, in welcher Größenordnung die Immissionen aus der Bautätigkeit voraussichtlich liegen können.
Zur Beurteilung der Immissionen durch Baulärm im Rahmen des Schienenausbauvorhabens wurden in der schalltechnischen Untersuchung (Bewertungsbericht zu baubedingten Schallimmissionen Anlage 15.5) die geräuschrelevanten
Bautätigkeiten sowie die hierdurch zu erwartenden Immissionen – getrennt für
die Ortslagen Hallstadt, Kemmern, Breitengüßbach, Ebing und Zapfendorf (siehe
Beilage 3 zu Bewertungsbericht zu baubedingten Schallimmissionen, Anlage
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15.5) - geprüft. Nach Art. 3.2 AVV Baulärm sind in aller Regel die Richtwerte
nach Nr. 3.1.1. b bis d (vor allem Wohnnutzung, wobei teilweise auch Mischnutzung bzw. gewerbliche Nutzung, vergleiche Abschnitt 1.2 des „Bewertungsbericht
zu baubedingten Schallimmissionen“, Anlage 15.5) für das oben beschriebene
Gebiet einschlägig.
Die Lage der Baustelleneinrichtungsflächen einschließlich der zulässigen emissionsseitigen Schallleistungspegel der jeweiligen Flächen wird in Beilage 4 zum
„Bewertungsbericht zu baubedingten Schallimmissionen“, Anlage 15.5 dargestellt.
3.2.1.2.2. Berechnungsverfahren
Ob eine relevante Überschreitung des nach Nr. 3.1.1 maßgeblichen Immissionsrichtwertes vorliegt, wird gem. Nr. 3.1.3 AVV Baulärm durch die Berechnung eines so genannten Beurteilungspegels nach Nr. 6 der AVV Baulärm und einem
darauf folgenden Vergleich mit den Immissionsrichtwerten nach Nr. 3 AVV Baulärm ermittelt. Gem. Nr. 6.1 der AVV Baulärm ist unter dem Beurteilungspegel
das auf den Immissionsort einwirkende Geräusch, das von Baumaschinen auf
Baustellen hervorgerufen wird, zu verstehen. Da vorliegend die entstehenden
Baulärmimmissionen zu prognostizieren waren, war die Anwendung von ergänzenden Verfahren gegenüber bereits positiv messbaren Immissionen erforderlich.
Die Berechnung der Beurteilungspegel, die mit den Richtwerten nach Nr. 3 AVV
Baulärm zu vergleichen waren, erfolgten im o. g. Bewertungsbericht in angemessener Weise mit der DIN ISO 9613 – 2 unter einzelnen im Bewertungsbericht
dargestellten Randbedingungen (siehe Bewertungsbericht zu baubedingten
Schallimmissionen, Anlage 15.5 Abschnitt 6).
Welche konkreten Immissionsquellen (Geräte, Bauverfahren, Bauabläufe oder
Maschineneinsatzzeiten) auftreten werden, lässt sich dabei im Voraus nicht zuverlässig bestimmen (siehe Abschnitt 5 des Bewertungsberichts zu baubedingten
Schallimmissionen, Anlage 15.5). Im Rahmen des o. g. Bewertungsberichts wurde daher auf Basis der jeweiligen Bautätigkeiten beispielhaft verwendbare Geräte
angesetzt und die Schallleistungspegel der aus schalltechnischer Sicht wesentlichen (d. h. i. d. R. die lautesten) Maschinen- und Arbeitsvorgänge abgebildet
(siehe Abschnitt 5 des „Bewertungsbericht zu baubedingten Schallimmissionen“,
Anlage 15.5). Dass die Unregelmäßigkeit des durch die Bauarbeiten ausgelösten
Lärms detaillierte Schallprognosen nicht zulässt, wurde vom BundesverwalSeite 168
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Az.: 621ppa-(A-N/Eb-2) 2,408 vom 30.07.2015 – VMS-Nr: 3272575 -
tungsgericht neuerdings auch ausdrücklich und entgegen der Ansicht einiger
Einwender gebilligt (BVerwG Urteil vom 03.03.2011, Az. 9 A 8/10, juris Rn. 111).
Bei der Feststellung der Immissionen der einzusetzenden Baumaschinen wird
auf die entsprechenden Schallleistungspegel dieser Maschinen abgestellt (Bewertungsbericht zu baubedingten Schallimmissionen, Anlage 15.5 Abschnitt 5).
Dabei wurden Art und Anzahl der als Beispiel herangezogenen Maschinen und
deren durchschnittliche tägliche Betriebszeit berücksichtigt (siehe o. g. Bewertungsbericht zu baubedingten Schallimmissionen, Anlage 15.5, Abschnitt 5).
Hinsichtlich
des
Baustellenverkehrs
auf
öffentlicher
Straße
konnte
die
16. BImSchV als Anhalt herangezogen werden. Sofern die Schwellenwerte der
eigentumsrechtlichen Zumutbarkeit von 70 dB(A) tags bzw. 60 dB(A) nachts nicht
dauerhaft überschritten bzw. erhöht werden, können dabei potenzielle Betroffenheiten grundsätzlich ausgeschlossen werden. Im vorliegenden Fall ist durch den
Baustellenverkehr insbesondere von keiner dauerhaften Überschreitung bzw. Erhöhung dieser Schwellenwerte auszugehen (siehe Bewertungsbericht zu baubedingten Schallimmissionen, Anlage 15.5 Abschnitt 7.3.1).
3.2.1.2.3. Auswertung der Berechnungsergebnisse
Die Auswertung der Berechnungsergebnisse zum Baulärm zeigt teilweise Immissionen, die im Rahmen des Planfeststellungsbeschlusses durch Maßnahmen zur
Minderung des Baulärms einer Lösung zugeführt werden mussten.
Die in Abschnitt 6 des Bewertungsberichts zu den baubedingten Schallimmissionen (S. 28 ff.) wiedergegebenen Berechnungen ergeben – getrennt nach Schallquellen - folgende baubedingte Geräuschsituation:
•
Gleis- und Tiefbau: An exponierten Gebäuden sind teilweise bis zu
82 dB(A) zu erwarten, ansonsten ist eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte nach der AVV Baulärm für die Tagzeit an bis zu ca. 30 Arbeitstagen (Bewertungsbericht zu baubedingten Schallimmissionen, Anlage 15.5
Abschnitt 6.1.1) nicht ausgeschlossen; bezüglich der Einzelwerte ist auf Tabelle 6 des o.g. Gutachtens Abschnitt 6.1.1 und Beilage 3 zu verweisen;
Schallimmissionen, die über der Geräuschvorbelastung liegen, sind an exponierten Gebäuden für lediglich maximal zehn bis fünfzehn Arbeitstagen
sowohl in der Nacht wie in der Tagzeit zu erwarten; für die restliche Zeit in
der jeweiligen Bauphase sind keine Überschreitungen vorauszusehen (vgl.
Seite 169
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Bewertungsbericht zu baubedingten Schallimmissionen, Anlage 15.5 Abschnitt 6.1.1)
•
Ingenieur- und Hochbau: An exponierten Gebäuden kann generell eine Geräuschbelastung bis ca. 74 dB(A) auftreten, wobei zeitlich begrenzt auch bis
zu 84 dB(A) durch besonders lärmintensive Tätigkeiten möglich sind; ansonsten ist bis zu einem Abstand von 100 m zum jeweiligen Bauwerk mit einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte der AVV Baulärm für den Tag
zu rechnen (Bewertungsbericht zu baubedingten Schallimmissionen, Anlage
15.5 Abschnitt 6.1.2); bezüglich der Einzelwerte ist auf Tabelle 7 des o.g.
Gutachtens Abschnitt 6.1.2 und Beilage 3 zu verweisen; bei Gebäuden mit
einem Abstand von bis zu ca. 50 m zum jeweiligen Bauwerk sind Schallimmissionen über der vorhandenen Grundgeräuschbelastung nicht auszuschließen; bei weiter entfernten Gebäuden ist mit Überschreitungen der
Grundgeräuschvorbelastung nicht zu rechnen (vgl. Bewertungsbericht zu
baubedingten Schallimmissionen, Anlage 15.5 Abschnitt 6.1.2)
•
Stützwandherstellung: an exponierten Gebäuden kann eine Geräuschbelastung bis ca. 82 dB(A) auftreten, ansonsten ist generell ab einem Abstand
von 300 m nicht mit Überschreitungen der AVV Baulärm für die Tagzeit zu
rechnen (Bewertungsbericht zu baubedingten Schallimmissionen, Anlage
15.5 Abschnitt 6.1.3); bezüglich der Einzelwerte ist auf Tabelle 8 des o. g.
Gutachtens Abschnitt 6.1.3 und Beilage 3 zu verweisen; an Gebäuden mit
bis zu 100 m Abstand sind Schallimmissionen oberhalb der Vorbelastung
nicht auszuschließen; in weiter entfernten Bereich ist eine Überschreitung
der Vorbelastung dagegen nicht zu erwarten (vgl. Bewertungsbericht zu
baubedingten Schallimmissionen, Anlage 15.5 Abschnitt 6.1.3)
•
Baustelleneinrichtungsflächen: bei konzeptgetreuer Umsetzung sind hinsichtlich dieser Schallquelle keine unzumutbaren Schallimmissionen zu erwarten (Bewertungsbericht zu baubedingten Schallimmissionen, Anlage 15.5
Abschnitt 6.1.4); bezüglich der Kategorisierung der Baustelleneinrichtungsflächen ist auf Beilage 4 des Erläuterungsberichts zu verweisen.
Eine Überschreitung der maßgeblichen Zumutbarkeitsschwellen kann zum jetzigen Zeitpunkt daher nicht ausgeschlossen werden. Allerdings können die Dauer
möglicher Überschreitungen sowie eine Umsetzung von z.B. baubetrieblichen
Schutzvorkehrungen erst während der Bauphase konkret bestimmt werden. DaSeite 170
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her sind den Vorhabenträgern zur Minderung der baubedingten Immissionen im
Verfügenden Teil unter Abschnitt A.8.8.4 dieses Beschlusses einschlägige Nebenbestimmungen auferlegt worden, um unzumutbare Beeinträchtigungen der
Nachbarschaft infolge des Baubetriebes zu vermeiden. Dies betrifft insbesondere
die Anwendung der AVV Baulärm mit dementsprechend ggf. vorzusehenden
Maßnahmen zur Lärmminderung unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und sonstigen Umstände (insbesondere Vorbelastung).
Dabei ist auch auf die Verwendung geräuscharmer Baumaschinen zu achten. Im
Übrigen haben die Vorhabenträger zur Überwachung der Baustelle einen Immissionsschutzbeauftragten einzusetzen. Damit wird einigen Einwendungen nachgekommen, die hinsichtlich des Baustellenlärms die Überwachung der Einhaltung
gesetzlicher Vorgaben vor Ort gefordert haben.
Hinsichtlich der Bauzeiten ist allgemein festzuhalten, dass grundsätzlich und damit entsprechend der Forderung mancher Einwender tagsüber zu bauen ist. Da
die Realisierung der vorgesehenen Baumaßnahmen jedoch teilweise unter Aufrechterhaltung des laufenden Bahnbetriebes erfolgen soll bzw. muss, ergibt sich,
dass betriebsbehindernde Arbeiten im Gleisbereich oder Arbeiten, die nur unter
Sperrung von Gleisen möglich sind, ggf. auch in den betriebsschwächeren Zeiten
in der Nacht oder an Wochenenden erfolgen sollen.
Geräusch- und/oder erschütterungsintensive Bauarbeiten zur Nachtzeit und an
Wochenenden oder Feiertagen sind insbesondere auch während der Vollsperrung in den innerörtlichen Siedlungsgebieten entsprechend der Forderung einiger
Einwender auf das unumgängliche Maß zu beschränken und vorher ortsüblich
bekannt zu geben.
Soweit einige Einwender den Verzicht auf akustische Signale während der Bauarbeiten fordern, kann diesem Verlangen nur teilweise entsprochen werden. Bei
Durchführung von Bauarbeiten in einem gesperrten Gleis (Arbeitsgleis) oder Arbeiten bei Betrieb des Nachbargleises ist die Sicherheit der Bauarbeiter durch
akustische Warnsysteme (AWS, „Huptöne“) zu gewährleisten. Ein Verzicht auf
derartige Warnsignale ist aus Sicherheitsgründen für die im Gleisbereich beschäftigten Bauarbeiter ausgeschlossen. Diese akustischen Warnanlagen werden daher auch nur in unvermeidbaren Fällen eingesetzt, wobei im Gleisbereich
zum Schutz der Bauarbeiter ausnahmslos deren größtmögliche Sicherheit zu
gewährleisten ist. Dies schreiben auch die gesetzlichen UnfallverhütungsvorSeite 171
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Ausbaustrecke Nürnberg-Ebensfeld
Planfeststellungsabschnitt Hallstadt-Zapfendorf (PFA 23/24), Bau-km 2,408 bis Bau-km 15,100“
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schriften (GUV, GUV-D 33 „Arbeiten im Bereich von Gleisen“ und GUV –R 2150
„Sicherungsmaßnahmen bei Arbeiten im Gleisbereich von Eisen-bahnen“) vor.
Durch die Planung und Umsetzung der Bauarbeiten in längeren Sperrzeiten bzw.
sogar gänzlicher Einstellung des Eisenbahnverkehrs sind die möglichen Einsatzzeiten dieser sicherheitstechnischen Einrichtungen aber zu minimieren bzw. für
die Zeit der Betriebseinstellung gänzlich zu vermeiden.
3.2.1.3.
Entscheidungen zum Schallschutz
Von den Trägern öffentlicher Belange und privat Betroffenen wurden folgende
allgemeine Einwände und Forderungen zur Problematik des Verkehrslärms erhoben:
Anwendung des Schienenbonus
Im Anhörungsverfahren wurden von verschiedenen Einwendern die Forderung
über die Nichtanwendung des Schienenbonus bzw. eine Neuberechnung der
Schallimmissionen ohne Ansatz des Schienenbonus gestellt. Diese Forderung
wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Anwendung des Schienenbonus in
schalltechnischen Berechnungen im Rahmen von eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsverfahren entspricht der derzeitigen Rechtslage.
Erst das Elfte Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom
02.07.2013 regelt in Artikel 1 einen Entfall des Schienenbonus ab dem
01.01.2015. Das bedeutet, dass ab dem 01.01.2015 der Schienenbonus (Abschlag von 5 dB(A)) nicht mehr anzuwenden ist, soweit zu diesem Zeitpunkt für
den jeweiligen Abschnitt eines Vorhabens das Planfeststellungsverfahren noch
nicht eröffnet ist und die Auslegung des Plans noch nicht öffentlich bekannt gemacht wurde. Da für das gegenständliche Vorhaben vor diesem Zeitpunkt die
genannten Verfahrensschritte durchgeführt wurden, ist der Schienenbonus somit
hier noch rechtmäßig in Ansatz zu bringen.
Einsatz sog. „neuer“ Technologien
In Bezug auf § 41 BImSchG ist bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem
Stand der Technik vermeidbar sind.
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Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Ausbaustrecke Nürnberg-Ebensfeld
Planfeststellungsabschnitt Hallstadt-Zapfendorf (PFA 23/24), Bau-km 2,408 bis Bau-km 15,100“
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Der Stand der Technik im Sinne von § 41 Abs. 1 BImSchG wird in der Fachliteratur dahingehend verstanden, dass nicht nur der Einsatz allgemein anerkannter
Techniken zum Einsatz kommen dürfen, sondern vielmehr neueste Techniken
zum Einsatz kommen, selbst wenn sie noch nicht erprobt wurden, aber ihre praktische Eignung gesichert erscheint (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 26.03.2015,
Az.: 8 C 10763/13, juris, Rn. 38).
In der Änderung der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) vom
18.12.2014 hat der Verordnungsgeber den Stand der Lärmminderungstechnik
zwar normativ festgelegt, dass nach § 4 dieser Verordnung die Berechnung der
Beurteilungspegel für Schienenwege nach der Anlage 2 (Schall 03) durchzuführen ist. In dieser Anlage 2 sind dabei für Schallminderungstechniken am Gleis
(u.a. Schienenstegdämpfer, Schienenstegabschirmung) Pegelkorrekturen definiert sowie für die Abschirmung durch Hindernisse (z.B. niedrige Schallschutzwände) Berechnungsansätze festgelegt.
Abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 1 der 16. BImSchV ist jedoch für Abschnitte von
Vorhaben, für die bis zum 31. Dezember 2014 das Planfeststellungsverfahren
bereits eröffnet und die Auslegung des Plans öffentlich bekannt gemacht worden
ist, § 3 in Verbindung mit Anlage 2 in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden
Fassung weiter anzuwenden, § 4 Abs. 3 Satz 1 der 16. BImSchV. Dieser Sachverhalt trifft für das gegenständliche Verfahren zu. In der soweit maßgeblichen,
anzuwendenden Fassung der 16. BImSchV sind für sogenannte innovative
Schallschutzmaßnahmen keine Pegelkorrekturen oder Berechnungsansätze enthalten, weshalb weder eine sachgerechte technische noch rechtliche Abbildbarkeit bzw. Anwendbarkeit auf dieser Rechtsgrundlage möglich ist.
Unabhängig von diesen Ausführungen zum Stand der Lärmminderungstechnik
waren sogenannte innovative Schallschutzmaßnamen indes weder kumulativ
noch alternativ zu den vorgesehenen aktiven Schallschutzmaßnahmen festzusetzen. Diese Maßnahmen sind sowohl aus Verhältnismäßigkeitsgründen (Nutzen-Kosten-Wirkung) als auch aus dem Kosten-Wirkungs-Vergleich (siehe S. 101
ff. des Schlussbericht zum Konjunkturpaket II vom 15.06.2012) gegenüber den
vorgesehenen Maßnahmen auszuscheiden gewesen.
Anwendung des besonders überwachten Gleises (büG)
Mit der Verfügung des Eisenbahn-Bundesamtes vom 16.03.1998, „Pegelabschlag für das „Besonders überwachte Gleis“ (BüG) gemäß der Fußnote zur TaSeite 173
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belle C (Korrekturglied DFb) der Anlage 2 zu §3 der 16. BImSchV, veröffentlicht
im Verkehrsblatt, Heft 7 – 1998, Seite 262 ff“ wurde dieses Verfahren als Stand
der Technik anerkannt. Es ist als Schallschutzmaßnahme an der Quelle vorrangig noch vor aktiven Schallschutzmaßnahmen und passiven Schallschutzmaßnahmen einzusetzen, wobei aktive und passive Maßnahmen sowie das BüG
auch kombiniert werden können. Gemäß der Verfügung des EBA ist für das Verfahren BüG eine dauerhafte zusätzliche Pegelminderung von 3 dB(A) (Gleispflegeabschlag) nachgewiesen, wodurch für die vorgesehene Oberbauform „Schotterbett–Betonschwelle“ das Korrekturglied DFb für die Fahrbahnoberfläche einen
Wert von DFb = – 1 dB(A) annimmt.
Diese Maßnahme des aktiven Schallschutzes wird durch die ständige Rechtsprechung regelmäßig bestätigt.
Für Strecken, bei denen das BüG Anwendung findet, ist jeweils in einem Abstand
von 6 Monaten der Zustand der Schienen auf Riffelbildung zu prüfen und nachzuweisen, dass die Schallpegelreduktion von 3 dB(A) eingehalten wird. Ist dies
nicht der Fall so ist das Schleifen der Schienen innerhalb von 2 Monaten vorzunehmen.
Da der Ansatz des BüG sowohl aus schalltechnischen, als auch aus Kostengründen vorrangig geboten ist, findet diese Maßnahme Berücksichtigung.
Forderung nach zusätzlichem Schallschutz
Ein privater Einwender fragt, ob bei ca. km 8,4 die Schallschutzwand zur Straße
„Untere Watt“ hin auf der Böschung errichtet werden könnte, um die höher gelegenen Gebäude besser abzuschirmen. Diesbezüglich wird eine Vergleichsberechnung des Schallschutzes zwischen der jetzt geplanten Schallschutzwand
und einer Schallschutzwand auf der Böschung gefordert.
Diese Forderung wurde überprüft, wobei die Anordnung einer Schallschutzwand
auf der Böschung ungünstigere Beurteilungspegel ergibt. Ursächlich hierfür ist
die ungünstigere Lage der Beugungskante der Schallschutzwand zur Schallquelle. Entgegen des Schallschutzkonzepts der Vorhabenträger wird die Höhe der
östlichen Schallschutzwand um einen Meter von 5,0 m über SO auf 6,0 m über
SO angepasst, womit die topographischen Gegebenheiten in diesem Abschnitt
ausreichend gewürdigt werden.
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Nachvollziehbarkeit der Variantenuntersuchung
Die Regierung von Oberfranken/Technischer Umweltschutz meint, es seien die
angesetzten Kostenfaktoren für Schallschutzwände und die Variantenuntersuchung nicht nachvollziehbar. Bei höheren Schallschutzwänden würden bisweilen
weniger Schutzfälle gelöst. Es werde vermutet, dass dies auf einer Variation der
Länge der Schallschutzwand beruhe. Sowohl die Kostenfaktoren als auch die Variantenuntersuchung der Vorhabenträger sind jedoch zutreffend.
Die verwendeten Kostenkennwerte für Schallschutzwände haben die Vorhabenträger dem mit dem Eisenbahn-Bundesamt abgestimmten Kostenkatalog entnommen, wobei die angesetzten Kosten die Herstellungskosten sowie die zur Sicherstellung der dauerhaften Funktion anfallenden Betriebs- und Wartungskosten
berücksichtigen. In Abhängigkeit von der Höhe der Schallschutzwand sind diese
Kostenansätze hinreichend differenziert. Die verwendeten Kostenansätze für
passive Schallschutzmaßnahmen entstammen der Statistik des Lärmschutzes an
Bundesfernstraßen 2011. Die Variantenuntersuchung erfolgte nach der üblichen
Vorgehensweise bei der eisenbahnrechtlichen Planfeststellung zum aktiven
Schallschutz und zur Erstellung eines Schallschutzkonzeptes nach Maßgabe des
§ 41 BImSchG und ist demzufolge nicht zu beanstanden.
Forderung nach einer Gesamtlärmbetrachtung
Eine Beurteilung der Gesamtlärmsituation von Ausbaustrecke und anderen Verkehrswegen ist in der 16. BImSchV nicht vorgesehen. Das Problem der emittentenbezogenen Immissionsgrenzwerte, die nicht miteinander in Verbindung gebracht werden, ist dem Gesetzgeber bekannt (siehe BR-Drucksache 661/89 (Beschluss), S. 13). Derzeit existieren jedoch keine rechtlich abgesicherten Verfahren einer zusammenfassenden Bewertung verschiedener Geräuschquellen und qualitäten.
Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in einem Urteil vom 21.03.1996 festgestellt, dass die Immissionsgrenzwerte des § 2 der 16. BImSchV nur für den zu
ändernden Verkehrsweg gelten. Die Gesamtschallsituation am Immissionsort ist
nur dann zu berücksichtigen, wenn der neue oder der zu ändernde Verkehrsweg
im Zusammenwirken mit vorhandenen Vorbelastungen anderer Verkehrswege
insgesamt zu einer Geräuschbelastung führt, die mit Gesundheitsgefahren oder
mit einem Eingriff in die Substanz des Eigentums verbunden ist.
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Betrachtet man die derzeitige Gesamtschallsituation zeigt sich, dass im Bereich
der Parallellage von übergeordneten Straßen (BAB A73, B2, St 2197 bzw.
St 2244) und der vorhandenen Bahnstrecke bereits heute die Schallimmissionen
unterhalb der eigentumsrechtlichen Zumutbarkeitsgrenze von 70/60 dB(A)
tags/nachts für Wohngebiete bzw. 72/62 dB(A) tags/nachts für Mischgebiete und
nur nach den Umständen des Einzelfalles auch oberhalb dieser Zumutbarkeitsgrenze liegen.
In Bereichen von parallel verlaufenden Verkehrswegen, wie z.B. bei der Gemeinde Kemmern, sowie des Ortsteils Unteroberndorf der Gemeinde Breitengüßbach
ist das Schallschutzkonzept für die Ausbaustrecke gegenüber der 1. Planänderung der Vorhabenträger angepasst worden. Insofern wird in diesen Bereichen
der Vollschutz durch die Schallimmissionen der Ausbaustrecke gewährleistet.
Damit verbessert sich die Vorbelastung durch das plangegenständliche Vorhaben. Eine Gesundheitsgefährdung durch das Vorhaben ist somit ausgeschlossen.
Weiterhin wurde auch das Schreiben der Autobahndirektion Nordbayern an die
Gemeinde Kemmern vom 05.05.2015 auf weitergehende Schallschutzmaßnahmen geprüft. Die sich aus der Gesamtbelastung aus Straße und Schiene ergebenden Beurteilungspegel liegen unterhalb der eigentumsrechtlichen Zumutbarkeitsgrenze von 70/60 dB(A) tags/nachts, so dass sich keine Gesundheitsgefährdung oder ein Eingriff in die Substanz des Eigentums und somit aus den geplanten Ausbaumaßnahmen der Bahnlinie kein weitergehender Anspruch auf Schallschutzmaßnahmen ergeben.
Einwendungen zum Schallschutz
Neben den allgemeinen Einwänden und Forderungen zur Problematik des Verkehrslärms wurden von den Trägern öffentlicher Belange sowie privat Betroffenen folgende Einwände und Forderungen erhoben:
Einige Einwender rügen, es ergäbe sich aus den Antragsunterlagen keine schallschutzrechtliche Variantenuntersuchung. Dieser Einwand wird zurückgewiesen.
Die Variantenuntersuchung haben die Vorhabenträger als Beilage 2 zur schalltechnischen Untersuchung (Anlage 15.1) dokumentiert.
Soweit von einigen Einwendern kritisiert wird, dass in den Unterlagen die Rede
von 222 Zügen bis zum Jahr 2025 in jeweils beide Richtungen sei, die SchallSeite 176
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schutzberechnungen aber nur insgesamt 365 Züge zugrunde gelegt hätten, wird
dieser Einwand zurückgewiesen. Die in der schalltechnischen Untersuchung zugrunde gelegten Zugzahlen basieren auf einem Prognosehorizont für das Jahr
2025. Die Zugzahlen haben die Vorhabenträger in der Anlage 15.1 „Erläuterungsbericht zur schalltechnischen Untersuchung“ Beilage 1 dargestellt. Im allgemeinen Erläuterungsbericht ist auf S. 34/35 hingegen ein Bedarf für den Korridor von 222 Zügen/Tag und Richtung dargestellt, was aber nicht bedeutet, dass
die genannten Züge ausschließlich die plangegenständliche Strecke nutzen. Es
besteht demnach kein Widerspruch zu den Angaben in der schalltechnischen Untersuchung der Vorhabenträger.
Einige Einwender fordern transparente Schallschutzwände. Der Forderung kann
nur teilweise nachgekommen werden. Entsprechend der 16. BImSchV in Verbindung mit der Berechnungsvorschrift Schall 03 (Anlage 2 zu § 3 der 16. BImSchV)
müssen Schallschutzwände auf der dem Schienenweg zugewandten Seite immer
hochabsorbierend sein. Der Bau vollständig transparenter Schallschutzwände mit
glatter bzw. reflektierender Oberfläche ist deshalb rechtlich unzulässig. Aus Aspekten des Sicherheitsbedürfnisses der Menschen im unmittelbaren Bereich von
Fuß- und Radwegunterführungen sowie der Ortsgestaltung sind im Verfügenden
Teil Abschnitt A.8.8.1.3 Auflagen zur Gestaltung der Schallschutzwände enthalten.
Einige Einwender beantragen, in den Planfeststellungsbeschluss eine Regelung
aufzunehmen, wonach eine Nachjustierung des Schallschutzes erfolgen könnte,
sollte sich die heutige Prognose bezüglich der Zugzahlen und Zuglängen in Zukunft nicht einhalten lassen. Dem Antrag kann nicht entsprochen werden. Die jeder Prognose anhaftende Unsicherheit kann nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht durch einen Auflagenvorbehalt aufgefangen werden (vgl. BVerwG,
Urteil vom 22.11.2000, Az: 11 C 2/00, juris LS 4 und Rn. 27 ff.)
Stadt Hallstadt
Die Stadt Hallstadt fordert den Einsatz niedriger Schallschutzwände oder Geschwindigkeitsreduzierungen. Sie weist darauf hin, dass sich in Hallstadt westlich
des Bahnhofs eine 2-3 m hohe Böschung befände, auf der eine Schallschutzwand geplant sei, sodass sich insgesamt eine Wandhöhe von 7-8 m ergäbe. Der
Forderung kann insbesondere aufgrund einer auf der Schienenoberkante bezogenen Wandhöhe von bis zu 5,5 m (siehe Verfügender Teil unter Abschnitt
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A.8.8.1.1) nicht nachgekommen werden. Die Positionierung der Schallschutzwände richtet sich nach deren optimaler schalltechnischer Wirkung unter dem
Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit, um einen größtmöglichen Schutz der
Anwohner vor Schalleinwirkungen zu gewährleisten. Die genannten niedrigen
Schallschutzwände sind nicht ausreichend wirksam, um das notwendige Schutzziel zu erreichen. Geschwindigkeitsreduzierungen bzw. betriebliche Restriktionen
entsprechen nicht dem Planungsziel, wonach die Fahrtzeiten auf der Hochgeschwindigkeitsstrecke verkürzt werden sollen. Sie reduzieren die Kapazität der
Strecke, weil der Schienenverkehr, anders als der Straßenverkehr, in einem fest
vorgegebenen Blockabstand mit exakt geplanten Geschwindigkeiten geführt wird.
Geschwindigkeitsbeschränkungen wirken sich dementsprechend auf alle folgenden Züge aus und stehen dem schützenswerten öffentlichen Belang eines verkehrlich attraktiven, sicheren und wirtschaftlichen Eisenbahnbetriebs entgegen.
Das gegenständliche Verfahren ist eine Bauplanfeststellung und setzt kein Betriebskonzept fest.
Die Stadt Hallstadt verlangt eine Verlängerung der Schallschutzwand im Norden
von Hallstadt über den Sportplatz hinaus, weil sich dort ein Gartenbetrieb mit
Wohnung befände. Dem Verlangen kann nicht entsprochen werden. Es bestehen
bereits aktive Schallschutzmaßnahmen in Form einer Mittelwand bzw. des besonders überwachten Gleises (büG) in diesem Bereich. Die Tagwerte für ein
Mischgebiet werden dadurch eingehalten. Weitere aktive Schallschutzmaßnahmen wurden geprüft. Da es sich nur um ein einzelnes Anwesen handelt, stellen
sich die Kosten für den zusätzlichen Schallschutz als unverhältnismäßig dar.
Die Stadt Hallstadt fordert, die Schallschutzwand nordwestlich von Hallstadt an
der Brücke Berliner Ring, die mit 3 m geplant ist, auf 4 oder 5 m zu erhöhen, um
dort eine künftige Entwicklung Hallstadts zu ermöglichen. Der Forderung kann
nicht nachgekommen werden. Das vorgesehene Schallschutzkonzept ist das Ergebnis der durchgeführten Variantenuntersuchung und berücksichtigt die vorhandene Bestandsbebauung. Mit dem vorgesehenen Schallschutzkonzept können für die bestehenden Gebäude im nordwestlichen Ortsbereich von Hallstadt
die anzuwendenden Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV für Wohngebiete
eingehalten werden. Künftige, noch nicht konkretisierte Entwicklungen der städtischen Bauleitplanung können beim Schallschutzkonzept nicht berücksichtigt
werden.
Gemeinde Kemmern
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Die Gemeinde Kemmern rügt, die Schallschutzwand östlich der Gemeinde müsse 100 m weiter in südliche Richtung verlängert und zudem erhöht werden. Dies
ergäbe sich aus dem Gutachten des Ingenieurbüro IBAS vom 19.05.2014. Darin
käme das Büro auch zu einer Abweichung von 2 dB(A). Der Forderung wird teilweise entsprochen. Für den Ortsbereich von Kemmern wird das Schallschutzkonzept angepasst, so dass der Vollschutz gewährleistet wird (vgl. Bauwerksverzeichnis, Anlage 0.2 zu den Antragsunterlagen, BW-Nr. 63, S. 18).
Die Gemeinde Kemmern fordert, die Schallschutzwand auf der Westseite hochabsorbierend auszuführen, um Schallreflexionen von der Staatsstraße 2244 zu
vermeiden. Die Forderung wird zurückgewiesen. Die Auswirkungen der Schallschutzwand auf die Immissionen durch den Straßenverkehr wurden durch die
Vorhabenträger untersucht, mit dem nicht zu beanstandenden Ergebnis, dass
sich durch die Errichtung der Schallschutzwand keine wesentliche Änderung
ergibt. Diese geplante Schallschutzwand befindet sich in einem Abstand von
mindestens 25 m zur Straßenachse und somit nicht unmittelbar neben der
Staatsstraße. Die maßgeblichen Grenzwerte der 16. BImSchV werden insoweit
auch unter Berücksichtigung etwaiger Schallreflexionen eingehalten. Eine hochabsorbierende Ausführung ist daher nicht angebracht.
Die Gemeinde Kemmern wendet ein, durch den Neubau der Autobahnbrücke
entstehe eine wesentliche bauliche Änderung im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 der
16. BImSchV, so dass die Zunahme des Verkehrslärms zu berücksichtigen sei.
Diesem Einwand kann nicht entsprochen werden. Der Neubau der BAB 73 ist
keine wesentliche Änderung im Sinne der 16. BImSchV, da die Achse der Autobahn nicht geändert und auch kein weiterer Fahrbahnstreifen angebaut wird. Die
Vorhabenträger sind nicht Verursacher der Schallimmissionen der BAB 73. Auch
die Prüfung der Gesamtbelastung aus Straße und Schiene hat ergeben, dass
keine gesundheitsgefährdenden Beurteilungspegel oberhalb der eigentumsrechtlichen Zumutbarkeitsgrenze von 70/60 dB(A) tags/nachts für Wohngebiete im Bereich der Gemeinde Kemmern auftreten.
Nach Ansicht der Gemeinde Kemmern wurden einige ältere Bebauungspläne der
Gemeinde im Planfeststellungsverfahren nicht berücksichtigt. Dies kann dahingestellt bleiben. Durch die Anpassung des Schallschutzkonzepts sind im Ortsbereich von Kemmern die maßgebenden Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV
an allen Gebäuden eingehalten, so dass der Vollschutz gewährleistet ist.
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Soweit die Gemeinde Kemmern eine Ausführung der Autobahnbrücke A 73 fordert, die eine spätere Nachrüstbarkeit für Schallschutzwände beinhaltet, kann
dem nachgekommen werden. Die Autobahndirektion Nordbayern hat auf nochmalige Nachfrage der Vorhabenträger wie folgt geantwortet: „Bezüglich der BAB
A 73 besteht dem Grunde nach kein Anspruch auf Lärmvorsorge, da die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Allerdings haben wir der Gemeinde
Kemmern zugesichert, dass im Zuge des Neubaus der Brücke lärmarme Übergangskonstruktionen eingebaut und die Brückenkappen für eine Nachrüstung
von Lärmschutzwänden vorbereitet werden.“
Gemeinde Breitengüßbach
Die Gemeinde Breitengüßbach verlangt, die Schallschutzwand im Bereich der
ursprünglich geplanten Wirtschaftsbrücke bei km 7,275 südlich der Bahnlinie bis
zur Autobahnbrücke der A 73 zu verlängern. Der Forderung wird nicht nachgekommen, da für die bestehende Bebauung eine ausreichende Überstandslänge
der Schallschutzwände gegeben ist. Weitergehender Schallschutz ist nicht erforderlich.
Die Gemeinde Breitengüßbach fordert, die Schallschutzwand bei der Staatsstraße St 2197 „Schwarze Brücke“ bei km 8,838 auf der östlichen Seite zu vervollständigen. Dieser Forderung wird nachgekommen, der Einwand hat sich damit
erledigt.
Die Gemeinde Breitengüßbach verlangt, die mittlere Schallschutzwand, die bei
km 8,591 endet, bis zum ca. 60 m später beginnenden gemeindlichen Schallschutzwall zu vervollständigen. Außerdem solle auf Höhe des Überwerfungsbauwerks die bei km 9,5 endende Schallschutzwand bis zu Eisenbahnbrücke
A 73 verlängert werden. Die Forderungen werden nur teilweise erfüllt. Eine Verlängerung der Mittelwand südlich der St 2197 in Richtung Norden ist aufgrund
technischer Zwänge nicht möglich, da durch das nördlich anschließende Überwerfungsbauwerk nicht genügend Raum zwischen den Richtungsgleisen vorhanden ist. In diesem Bereich wird die östliche Schallschutzwand um 1 m von 5,0 m
auf 6,0 m über SO erhöht sowie der gemeindliche Schallschutzwall durch eine
3 m hohe Schallschutzwand auf dem vorhandenen Wall ergänzt. Der Einwand
zur Abwicklungslänge der Schallschutzwände auf Höhe des Überwerfungsbauwerks wurde geprüft. Die Wand auf dem Überwerfungsbauwerk sowie die Wand
östlich der übrigen Richtungsgleise sind jeweils um 204 m nach Norden zu verSeite 180
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längern, um die maßgebenden Immissionsgrenzwerte für alle Gebäude einzuhalten und den Vollschutz zu gewährleisten.
Die Gemeinde Breitengüßbach rügt das Fehlen konkreter Vor-Ort-Messungen.
Derartige Messungen werden zur Beurteilung der Schallpegel jedoch grundsätzlich nicht durchgeführt, weshalb der Einwand zurückgewiesen wird. Die Beurteilung der Schallpegel erfolgt vielmehr anhand der Vorgaben der 16. BImSchV mittels Berechnungen.
Die Gemeinde Breitengüßbach kritisiert, es wären in dem 2008 neu ausgewiesenen Baugebiet „Am Klingen I“ Wohnnutzungen vorhanden, die im Planfeststellungsverfahren nicht berücksichtigt wurden. Der Einwand wird zurückgewiesen.
Der im Jahr 2008 aufgestellte Bebauungsplan wurde von den Vorhabenträgern
im Rahmen der durchgeführten Variantenuntersuchung bei der schalltechnischen
Untersuchung berücksichtigt. Sofern an Gebäuden die Immissionsgrenzwerte der
16. BImSchV nicht eingehalten werden und somit dem Grunde nach ein Anspruch auf passiven Schallschutz entstehen würde, wurden die jeweiligen Gebäude jedoch hinsichtlich der Regelung § 2 Abs. 4 Nr. 2 der 24. BImSchV mit einem Stern (*) gekennzeichnet. Dies betrifft im Bereich des Bebauungsplans nur
ein einziges Anwesen (Schöpferweg 14, Flst.-Nr. 1666/46). Bei allen anderen
Gebäuden werden die jeweiligen Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV eingehalten.
Die Gemeinde Breitengüßbach verlangt eine Neuberechnung des Schallschutzes
speziell für den Bereich des Überwerfungsbauwerks in Unteroberndorf. Auch von
privater Seite wird die Lage des Überwerfungsbauwerks in Unteroberndorf aus
schalltechnischen Gründen kritisiert. Dem Verlangen der Gemeinde wird nicht
entsprochen.
Die Gemeinde Breitengüßbach fordert für die Strecke zwischen der jetzigen
Überführung der BA 16 bei km 8,149 und der Überführung der Staatsstraße wegen der tief liegenden Gleise eine Einhausung. Dieser Forderung kann nicht entsprochen werden. Eine Einhausung an besagter Stelle steht in keinem Verhältnis
zum Schutzzweck.
Die Gemeinde Breitengüßbach verlangt am Abzweig Ebern zwischen km 8,392
und 8,650 zusätzlich zur westlichen Schallschutzwand auch östlich eine durchgehende Schallschutzwand, um Schallreflexionen zu vermeiden. Der Einwand
wird zurückgewiesen. Die Emissionen am Abzweig Ebern sind schalltechnisch
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vernachlässigbar, weshalb eine östliche durchgehende Schallschutzwand nicht
erforderlich ist. Die Schallschutzwand an der Westseite ist hochabsorbierend
auszuführen, so dass keine relevanten Schallreflexionen entstehen.
Die Gemeinde Breitengüßbach kann nicht nachvollziehen, weshalb in Breitengüßbach östlich der Bahn die Schallschutzvariante 4 gewählt wurde, die mit
8.631,00 € teurer sei als der angegebene Vollschutz und weshalb Schallschutzwände mit einer Höhe über 6,00 m technisch nicht umsetzbar seien. Der Einwand kann entkräftet werden: Bei der Vollschutzvariante wären theoretische Höhen der Schallschutzwände von mehr als 12 m erforderlich. Insofern handelt es
sich bei der Vollschutzvariante um einen theoretischen Wert, der technisch nicht
realisierbar wäre. Dieser Sachverhalt trifft ebenfalls für die angegebenen Kosten
zu, da hier keine belastbaren Zahlenangaben für Schallschutzwandhöhen über
6,0 m zur Verfügung stehen. Im konkreten Fall wurde für diesen Abschnitt und
die Variante „Vollschutz“ einzig eine Schallschutzwand auf der Außenseite angesetzt, weshalb hier gegenüber den übrigen Varianten teilweise geringere theoretische Kosten generiert wurden.
Markt Rattelsdorf
Der Markt Rattelsdorf bezweifelt, dass die nächtliche 49 dB(A)-Isophonenlinie im
Gemeindeteil Ebing direkt an der Grenze der dortigen Häuser verläuft (vgl. Anlage 15.2.4, Lageplan km 9,888-12,777). Der Gemeindeteil Ebing sei durch die Lage im Talkessel und die geplante höhere Lage des Gleises besonders betroffen.
Der Einwand wird zurückgewiesen. Die Vorhabenträger haben die spezielle Topographie Ebings bei der schalltechnischen Berechnung berücksichtigt. Die Berechnung erfolgte aufgrund der rechtlichen Vorgaben. Der Verlauf der nächtlichen 49 dB(A)-Isophonenlinie im annähernd ebenen Gelände ist ähnlich wie in
übrigen außerörtlichen Bereichen, wie z.B. zwischen der Stadt Hallstadt und der
Gemeinde Kemmern.
Der Markt Rattelsdorf fordert für den Campingplatz Schallschutz und kritisiert die
Einstufung als Mischgebiet. Die Forderung wird zurückgewiesen. Der Campingplatz wurde im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung berücksichtigt. In
der 16. BImSchV sind für die unterschiedlichen Arten der zu schützenden Gebiete und Anlagen Immissionsgrenzwerte definiert. Die Schutzwürdigkeit ergibt sich
vorrangig aus den Festsetzungen vorhandener Bebauungspläne. Diese wurden
bei der Zuordnung der Gebiete zu den Schutzkategorien der 16. BImSchV, soSeite 182
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weit vorhanden, zugrunde gelegt. Der 3. Schutzkategorie (Kern-, Dorf- und
Mischgebiet) sind insbesondere Dauer- und Reisecampingplatzgebiete zuzuordnen, wie dies im Rahmen der ständigen Rechtsprechung bestätigt wurde (vgl.
OVG Lüneburg, Urt. v. 15.4.1993 – 7 K 3383/92 – ND MBL 1994, 115; VkBl.
1996, 543). Die diesbezüglichen Immissionsgrenzwerte sind eingehalten.
Markt Zapfendorf
Der Markt Zapfendorf wendet ein, bei mehreren Bebauungsplänen des Markts
Zapfendorf sei der Zeitpunkt des Inkrafttretens falsch benannt worden und müsse
demnach korrigiert werden. Der Einwand wird zur Kenntnis genommen. Bei der
Beurteilung des aktiven Schallschutzes wurden die Bebauungspläne ohnehin ohne Rücksicht auf das Datum des Inkrafttretens zugrunde gelegt. Hinsichtlich des
passiven Schallschutzes ist zu berücksichtigen, dass entweder die Gebäude erst
später errichtet wurden, so dass insoweit die Veränderungssperre bzw. die Regelung des § 42 Abs. 1 S. 2 BImSchG greift, oder die nach dem jeweiligen Bebauungsplan maßgeblichen Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV ohnehin eingehalten werden.
Der Markt Zapfendorf kritisiert, dass die Einstufungen der Baugebiete im unbeplanten Innenbereich falsch erfolgt seien. Mehrere Bereiche in Zapfendorf seien
als Mischgebiet eingestuft worden, obwohl sie tatsächlich Wohngebiete darstellten. Dies betreffe die Straßen Cäcilienstraße, Bahnhofsplatz, Weidenweg, Fährweg, Bamberger Straße, Hauptstraße. Dieser Einwand wird zurückgewiesen. Die
Vorhabenträger haben die Einstufung der § 34-er Gebiete auf den Einwand hin
nochmals überprüft. Die Überprüfung hat ergeben, dass in dem Gebiet mit insgesamt ca. 60 Anwesen ca. ein Drittel eine gewerbliche Nutzung aufweist. Die Vorhabenträger durften deshalb berechtigterweise davon ausgehen, dass es sich um
eine einem Dorf-/Mischgebiet entsprechende Nutzung handelt.
Der Markt Zapfendorf rügt, dass bei den Bauwerken Nr. 441 und 442 des Bauwerksverzeichnisses Rettungstüren vorgesehen seien und durch das Öffnen der
Türen der Schallschutz nicht gewährleistet werden könne. Der Einwand ist nicht
berechtigt. Bei den Rettungszugängen im PFA 23/24 sind entweder Rettungstüren in der Schallschutzwand vorgesehen, die nur im Notfall geöffnet werden, oder
ein Versatz mit sich überlappenden Schallschutzwänden. Somit ist ein durchgängiger Schallschutz gewährleistet.
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Der Markt Zapfendorf fordert im Bereich des Bebauungsplans Fährweg den
Schallschutzwall durch eine Schallschutzwand zu ersetzen, da dort ein Fußweg
geplant sei. Dieser Forderung sind die Vorhabenträger mit der 3. Planänderung
nachgekommen. Der Schallschutzwall wurde von km 14,715 bis 15,073 durch eine Schallschutzwand ersetzt (vgl. dazu Abschnitt B.2.5, 3. Planänderung).
Regierung von Oberfranken/Technischer Umweltschutz
Es wird eingewandt, unter anderem von der Regierung von Oberfranken/Technischer Umweltschutz, Geräuschüberlagerungen, insbesondere mit
dem Straßenlärm der zu verlegenden Staatsstraße 2197, seien nicht berücksichtigt worden. Für die geplante Straßenneubaumaßnahme sowie die Anpassung
der bestehenden St 2197 wurden die schalltechnischen Auswirkungen auf die
schutzbedürftige Nachbarschaft nach den gesetzlichen Vorgaben der 16. BImSchV in einer gesonderten Untersuchung von Seiten des Landratsamtes Bamberg beurteilt. Diese Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass keine Überschreitungen der Grenzwerte der 16. BImSchV vorliegen und keine Schallschutzmaßnahmen erforderlich werden. Die Ergebnisse dieser gesondert durchgeführten Untersuchung sind in Abschnitt 8.3 der Anlage 15.1 beschrieben.
Bayerisches Landesamt für Umwelt
Das Bayerische Landesamt für Umwelt weist daraufhin, dass im Bereich Zapfendorf anstelle des 5 m hohen Schallschutzwalls eine 3 m hohe Schallschutzwand
geplant ist und daher mit Blick auf die Überschreitung der maßgeblichen Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV in der Nacht für eine nicht unerhebliche Anzahl von Wohngebäuden der Schallschutz gleichwertig unzureichend bleibt. Es
wird eine Beschränkung des Bahnbetriebs angeregt. Dieser Forderung wird nicht
nachgekommen. Die schalltechnischen Untersuchungen im Zusammenhang mit
der 3. Planänderung und des Ersatzes des vorgesehenen 5 m hohen Walles
durch eine 3 m hohe Schallschutzwand bestätigen die annähernde Gleichwertigkeit dieser Schallschutzmaßnahmen. Einzig an zwei Anwesen ergeben sich hieraus zusätzliche Betroffenheiten mit Anspruch auf passiven Schallschutz dem
Grunde nach. Eine Einschränkung des Bahnbetriebs aus immissionsschutzrechtlichen Belangen ist nicht im Einklang mit dem öffentlichen Interesse einer leistungsfähigen Infrastruktur.
Private Einwender
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Von privater Seite wird eingewandt, dass die Betonschallmauer, Bauwerk Nr. 90,
aus optischen Gründen inakzeptabel sei.
Der Einwand wurde teilweise berücksichtigt. Die Gestaltung der Schallschutzwände und hier insbesondere der gleisabgewandten Seite hat, wie im Landschaftspflegerischen Begleitplan beschrieben, in Abstimmung mit den betroffenen Kommunen unter Berücksichtigung der vorgegebenen technischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, sowohl landschafts- als auch ortsbildverträglich zu erfolgen. Die Abstimmungen haben in den weiteren Planungsphasen zu
erfolgen.
Von privater Seite wird angeregt, zwischen dem Main und dem Ort Ebing Bäume
zu pflanzen, um dadurch einen natürlichen Schallschutz zu erhalten.
Die Anregung kann nicht berücksichtigt werden. Bäume sind als Schallschutzmaßnahmen nicht geeignet. Zudem liegt dort, wo die Bepflanzung gewünscht
wurde, der Hochwasserdamm und Grünland. Bei der Wiese handelt es sich um
hochwertiges Extensivgrünland (LRT 6510). Die Fläche liegt innerhalb des Vogelschutzgebietes, welches als Erhaltungsziel die Erhaltung von extensiv genutzten Grünlandbereich hat. Somit widerspricht eine Aufforstung bzw. Pflanzung von
Bäumen auf dem Grünland den Erhaltungszielen des Vogelschutzgebietes. Auch
der Hochwasserdeich darf nicht mit Bäumen bepflanzt werden.
Von privater Seite wird gefordert, alle beweglichen Fahrzeugteile, Schienenanlagen und Signale aus leiseren Materialien herzustellen. Die Schallschutzwände
sollen rückbaubar hergestellt werden, um bei zukünftiger Verwendung leiserer
Technik den Rückbau nicht mehr erforderlicher Wände zu ermöglichen.
Die Forderung wird zurückgewiesen. Das Schallschutzkonzept ist Bestandteil der
rechtlichen Auflagen zur Ausbaustrecke und kann ohne eine etwaige Genehmigung nicht rückgebaut werden.
Ein privater Einwender rügt die Einstufung der Kapellenstraße als Dorf/Mischgebiet, da dort lediglich ein Schreiner und zwei bis drei landwirtschaftliche
Betriebe vorhanden seien.
Der Einwand wird zurückgewiesen. Der Bereich wurde im Rahmen einer Bestandsaufnahme im Jahr 2011 aufgrund mehrerer dort vorhandener landwirtschaftlicher Betriebe als Dorf-/Mischgebiet eingestuft. Die Einstufung wurde im
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Rahmen einer Ortsbesichtigung am 02.08.2014 noch einmal überprüft. Im Bereich der Kapellenstraße sind mehrere ehemalige sowie noch bestehende landwirtschaftliche Anwesen vorhanden, unter anderem in der Kapellenstraße 2 und
8. Da in einem Wohngebiet gem. §§ 3, 4 BauNVO keine landwirtschaftlichen Betriebe zulässig sind, handelt es sich bei der Kapellenstraße um ein faktisches
Dorf-/Mischgebiet.
Von privater Seite wird eine Beweiserhebung darüber gefordert, dass ein höherer
Dauerschallpegel als 49 dB(A) nachts zu Gesundheitsgefährdungen wie Herzrhythmus- und Schlafstörungen führt. Dieser Einwand wird zurückgewiesen. In
der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass die
Grenzwerte einer potenziellen Gesundheitsgefährdung bei 70 dB(A) tags und 60
dB(A) nachts liegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.05.2009, Az: 9 A 72/07, juris Rn.
69; Beschluss vom 30.07.2013, Az: 7 B 40/12, juris LS).
Ein privater Einwender fordert eine Erhöhung der derzeit mit 2,50 m vorgesehenen Schallschutzwand in der Landsknechtstraße in Hallstadt.
Der Forderung nach einer Erhöhung der Schallschutzwand kann nicht entsprochen werden. Für den Bereich der Landsknechtstraße ist ein umfangreiches
Schallschutzkonzept vorgesehen. Die eigentliche Schallschutzwand hat zwar nur
eine Höhe von 2,50 m, ist aber auf dem vorhandenen Erdkörper angeordnet und
entspricht somit einer Höhe von bis zu 5,5 m über Schienenoberkante. In Verbindung mit dem besonders überwachten Gleis (BüG) ergibt sich durch das Schallschutzkonzept grundsätzlich eine Reduzierung der Schallimmissionen um mehr
als 10 dB(A) und somit eine wesentliche Verbesserung der Schallsituation zum
jetzigen Zustand.
Ein privater Einwender fordert eine Überprüfung dahingehend, ob die Böschung
im Bereich der Gartenstraße 28 in Hallstadt mit einer steileren Neigung ausgeführt werden könne, damit die auf der Böschung befindliche Schallschutzwand
näher an die Trasse heranrücken kann.
Dieser Forderung kann nicht entsprochen werden. Aufgrund der Baugrundsituation sowie der bodenmechanischen Eigenschaften kann die Böschung grundsätzlich nicht steiler geplant werden.
Ein privater Einwender fordert, bei ca. km 8,6 zusätzlich zu der geplanten Schallschutzwand am Gleis eine weitere Schallschutzwand auf der Böschung durchgeSeite 186
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hend bis Beginn des Schallschutzwalls anzuordnen. Außerdem solle die Mittelwand bei km 8,6 um ca. 100 m nach Norden verlängert werden.
Der Forderung kann nicht nachgekommen werden. Die Mittelwand kann nicht um
100 m nach Norden verlängert werden, weil sich der Gleisabstand aufgrund
technischer Zwangspunkte dort verringert. Der aktive Schallschutz wird aber
dennoch verbessert, indem
•
von km 8,161 – 8,641 die östliche Schallschutzwand auf der Stützwand am
Gleis um 1 m erhöht wird (Oberkante Schallschutzwand: 6,0 m ü. SO statt
5,0 m ü. SO) und
•
von km 8,641 – 8,854 die östliche Schallschutzanlage durch eine Schallschutzwand auf dem vorhandenen Wall um 3 m ergänzt wird (Oberkante
Schallschutzwand: 12,3 m ü SO statt 9,3 m ü. SO).
3.2.1.4.
Erschütterungen
Der Betrieb von Eisenbahnstrecken verursacht Erschütterungen durch fahrende
Züge. Die von den Zügen ausgelösten Schwingungen werden über den
(Gleis)Oberbau, das Planum und das umgebende Erdreich in die Fundamente
benachbarter Gebäude übertragen. Von dort werden die Schwingungen im Gebäude weitergeleitet und können zu spürbaren Deckenschwingungen (Erschütterungen) in den Räumen führen.
3.2.1.4.1. Rechtliche Einordnung des Erschütterungsschutzes
Erschütterungen sind Emissionen bzw. Immissionen im Sinne des § 3 Abs. 2 und
3 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Je nach Art, Ausmaß oder Dauer
können Erschütterungsimmissionen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne
des § 3 Abs. 1 BImSchG darstellen.
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz gilt für den Bau oder die Änderung von Eisenbahnen allerdings nur „nach Maßgabe der §§ 41 – 43“ (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 BImSchG). In diesen Vorschriften wird nur der Verkehrslärm behandelt. Daraus folgt,
dass das Bundes-Immissionsschutzgesetz und die darauf beruhenden Rechtsverordnungen einschließlich der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV)
keine Regelungen zum Erschütterungsschutz aus (Eisenbahn-)Verkehr treffen.
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Damit enthält das deutsche Immissionsschutzrecht keine Regelungen über
Grenzwerte zumutbarer Erschütterungsimmissionen. Für Eisenbahnstrecken
(NBS und ABS) gibt es derzeit auch keine andere gesetzliche Regelung und
auch keine Grenzwerte hinsichtlich zumutbarer Erschütterungseinwirkungen.
Ansprüche auf reale Schutzvorkehrungen oder Ausgleichszahlungen richten sich
daher nach § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG. Sie sind gegeben, wenn sich die
vorhandene Vorbelastung in beachtlicher Weise erhöht und gerade in dieser Erhöhung eine zusätzliche unzumutbare Beeinträchtigung der Betroffenen liegt. Bei
der Bewertung der Zumutbarkeit der vom Schienenverkehr ausgehenden Erschütterungen ist die Festsetzung einer auf die Beurteilungsschwingstärke KBFTr
nach der DIN 4150 Teil 2 bezogene Wahrnehmungsschwelle von 25 % beim derzeitigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis in der Regel nicht zu beanstanden (BVerwG, Urteil vom 21.10.2010, 7 A 14.09).
Der Grundsatz, schädlichen Umwelteinwirkungen entgegenzuwirken, gilt auch für
Erschütterungseinwirkungen aus Eisenbahnverkehr auf Menschen in Gebäuden.
Während Verkehrslärm durch das homogene Medium Luft übertragen wird, hängt
die Stärke von Erschütterungseinwirkungen aufgrund der Übertragung durch den
Boden von vielen Variablen ab (Oberbau, Untergrund, Bedingungen auf dem
Übertragungsweg – Grundwasser/Baugrubenabschlüsse etc. –, Eigenschaften
des angeregten Gebäudes).
Durch den geplanten Ausbau der Bahnstrecke können sowohl durch die Baumaßnahmen selbst, als auch durch den Betrieb der Strecke Erschütterungsbeeinträchtigungen entstehen. Die zeitlich und räumlich begrenzt auftretenden Erschütterungen durch Baumaßnahmen sind anders zu beurteilen als die andauernden Erschütterungen durch den Betrieb einer Bahnstrecke.
Anhaltswerte, bei deren Einhaltung Schäden im Sinne einer Minderung des Gebrauchswertes von Gebäuden nicht zu erwarten sind, gibt die DIN 4150 Teil 3.
Nach derzeitigem Stand der Technik ist davon auszugehen, dass Schienenverkehrserschütterungen im Allgemeinen selbst in unmittelbarer Gleisnähe keine
Schäden an Gebäuden im Sinne der DIN 4150 Teil 3 bewirken.
Es entspricht gefestigter Verwaltungspraxis der Planfeststellungsbehörde, zur
Beurteilung der Erheblichkeit von Erschütterungsimmissionen die DIN 4150 Teil 2
„Erschütterungen im Bauwesen, Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden“ anzuwenden.
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Dort sind in Tabelle 1 Anhaltswerte für die Beurteilung von Erschütterungsimmissionen in Wohnungen und vergleichbar genutzten Räumen in Abhängigkeit von
der Nutzungsart der Umgebung von Einwirkungsorten enthalten, bei deren Einhaltung jedenfalls eine erhebliche Belästigung im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG
nicht anzunehmen ist. Die Formulierung „Anhaltswerte“ stellt jedoch klar, dass
selbst bei deren Überschreitung – anders als bei Grenzwerten – schädliche Umwelteinwirkungen nicht vorliegen müssen. Sie sind also nicht als gesicherte
Grenzwerte anzusehen.
Die DIN 4150 Teil 2 differenziert zwischen Neu- und Ausbaustrecken der Eisenbahn. Für neu zu bauende Strecken gelten die Anhaltswerte Au und Ar nach Tabelle 1 Ziffer 6.5.3.4.a) der DIN 4150 Teil 2. Als „neu“ im Sinne dieser Norm wird
eine Strecke jedoch nur dann angesehen, wenn ihre Trasse so weit von bestehenden Trassen entfernt verläuft, dass die Erschütterungseinwirkungen bestehender Trassen für die Beurteilung vernachlässigbar sind. Die im Zusammenhang mit diesem Vorhaben auszubauende Strecke ist nicht als „neu“ in diesem
Sinne einzuordnen, so dass an allen Gebäuden von einer entsprechenden Vorbelastung auszugehen ist. Deswegen wurden die Ausführungen der DIN 4150
Teil 2 zu bestehenden Schienenwegen in Ziffer 6.5.3.4.c) als Orientierungshilfe
herangezogen.
Die Grenze der Zumutbarkeit kann danach nur im Einzelfall festgestellt werden.
Dabei sind u.a. verschiedene Beurteilungskriterien zu berücksichtigen:
•
historische Entwicklung der Belastungssituation,
•
die Duldungspflichten nach dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme,
•
Höhe und Häufigkeit der Überschreitungen der Anhaltswerte
Daraus folgt für das gegenständliche Vorhaben:
Von der Bestandsstrecke geht eine nicht unerhebliche Erschütterungsvorbelastung aus, welche die Nachbarschaft zu dulden hat und ohne den Bahnausbau
weiterhin zu dulden hätte.
Da das geltende Recht den Vorhabenträgern keine Einhaltung von Erschütterungsgrenzwerten vorschreibt, die Nachbarschaft ohne den Bahnausbau die derzeit bestehende Erschütterungsvorbelastung weiter hinzunehmen hätte und diese Vorbelastung als solche an keinem Immissionsort zu Auswirkungen führt, die
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für sich als nicht mehr zumutbar anzusehen sind, ist es im Interessenausgleich
aller Beteiligten sachgerecht, dass die Nachbarschaft auch nach dem Bahnausbau Erschütterungsbelastungen im Umfang der gegenwärtigen Erschütterungsvorbelastung zu dulden hat. Andererseits entspricht es den berechtigten Interessen der Nachbarschaft, dass sich diese Vorbelastung nicht weiter erhöht. Denn
eine weitergehende Belastung hat bislang nicht bestanden, so dass die Nachbarschaft eine solche auch nicht hinzunehmen hat.
Soweit vorhabenbedingte Erschütterungsmehrungen allerdings nicht wahrgenommen werden (können), besteht kein Anlass, diese unwesentlichen Mehrungen zu unterbinden. Denn die DIN 4150-2 baut insoweit nicht auf Zahlwerte auf,
sondern geht von rein faktischen Wahrnehmungen aus. Sie korrespondiert insoweit zu § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG, der auf eine beachtliche Erhöhung und weiter
auf eine damit verbundene zusätzliche unzumutbare Beeinträchtigung abstellt.
Als Maß der Erhöhung im Sinne einer unzumutbaren Beeinträchtigung wird hier
eine Erhöhung der Vorbelastung aus Erschütterungen von 25 % festgesetzt (Signifikanzkriterium), welches auch die Vorhabenträger in ihrer erschütterungstechnischen Untersuchung zugrunde gelegt haben.
Mit der Festlegung des Signifikanzkriteriums von 25 % im Hinblick auf eine Erforderlichkeit von Schutzmaßnahmen vor Erschütterungen wird auch unter Bezug
auf die erschütterungstechnische Untersuchung der Vorhabenträger somit auf jeden Fall im Einklang mit dem in der aktuellen Rechtsprechung ein anerkannter
Wert festgesetzt.
3.2.1.4.2. Erschütterungstechnische Untersuchung
Die Vorhabenträger haben eine erschütterungstechnische Untersuchung anfertigen lassen und diese als Anlage 15.3 bzw. 15.4 ihren Planunterlagen zur allgemeinen Information beigelegt.
Zur Beurteilung der Erschütterungsimmissionen wurden in neun ausgewählten,
repräsentativen Gebäuden (Blumenstraße 37 (Hallstadt), Gartenstraße 36
(Hallstadt), Bahnhofstraße 15 (Breitengüßbach), Am Klingen 12a (Breitengüßbach), Bahnhofstraße 13 (Breitengüßbach), Am Damm 8 (Breitengüßbach), Untere Watt 7 (Breitengüßbach), Werkstraße 4 (Zapfendorf) und Mainstraße 2 (Zapfendorf)), die bezüglich der zu erwartenden Erschütterungseinwirkungen als potentiell kritisch bezüglich einer Überschreitung der Anhaltswerte der DIN 4150-2
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zu betrachten waren, Erschütterungsmessungen durchgeführt. Über diese Erschütterungsmessungen wurden die Erschütterungsimmissionen aus der bestehenden Bahnlinie zur Beweissicherung dokumentiert. Zusätzlich wird im Rahmen
dieser erschütterungstechnischen Untersuchung die Erschütterungssituation in
zukünftiger Gleislage prognostiziert.
Ergebnis der Untersuchungen
Die Untersuchung ergab, dass im Planfeststellungsabschnitt 23/24 an den Gebäuden Bahnhofstraße 15 (Breitengüßbach), Bahnhofstraße 13 (Breitengüßbach), Am Damm 8 (Breitengüßbach), Untere Watt 7 (Breitengüßbach),
Werkstraße 4 (Zapfendorf) und Mainstraße 2 (Zapfendorf) im Prognose-Fall, d.h.
beim antragsgegenständlichen Ausbau der Eisenbahnstrecke, eine wesentliche
Erhöhung der Erschütterungsimmissionen oberhalb der Anhaltswerte der
DIN 4150-2 auftreten kann.
An den weiteren Gebäuden wurde die Einhaltung der Anhaltswerte im PrognoseFall prognostiziert.
Im Weiteren haben die Vorhabenträger anhand der Prognoseergebnisse und der
Vor-Ort-Erhebungen die gesamte Anzahl der Gebäude im Planfeststellungsabschnitt 23/24 abgeschätzt, die von einer wesentlichen Erhöhung der Erschütterungsimmissionen betroffen sein können. Die gesamte Anzahl der möglicherweise betroffenen Gebäude beläuft sich im Bereich der Gemeinde Breitengüßbach auf 18 Gebäude und im Bereich der Marktgemeinde Zapfendorf auf 13 Gebäude, also insgesamt 31 Gebäude.
Im Folgenden haben die Vorhabenträger erschütterungsmindernde Maßnahmen
geprüft. Betrachtet wurden dabei „Schwellenbesohlungen auf den beiden jeweiligen Gleisen, die näher an dem entsprechenden Gebäude liegen“ (Schutzfall 1),
„Schwellenbesohlung auf allen Gleisen“ (Schutzfall 2), „Masse-Feder-System auf
den beiden jeweiligen Gleisen, die näher an dem entsprechenden Gebäude liegen“ (Schutzfall 3) und „Masse-Feder-System auf allen Gleisen“ (Schutzfall 4).
Die Abwägung unter Berücksichtigung der Wirksamkeit der o. g. erschütterungsmindernden Maßnahmen (Schutzfälle 1 bis 4) mit den dabei entstehenden Kosten ergab, dass mit einer Schwellenbesohlung auf den beiden jeweiligen Gleisen,
die näher an dem entsprechenden Gebäude liegen sowie einer Schwellenbesohlung auf allen Gleisen, an 18 Gebäuden die Anhaltswerte nach der DIN 4150-2
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eingehalten werden können. Für die 13 verbleibenden Gebäude ergab diese Abwägung, dass erschütterungsmindernde Maßnahmen nicht mehr verhältnismäßig
sind.
Für diese Gebäude sind vor dem Baubeginn und sechs bis zwölf Monate nach
Inbetriebnahme der Strecken Erschütterungsmessungen vorzunehmen, um die
verbleibende Betroffenheit festzustellen und daraus ggf. eine Entschädigung dem
Grunde nach wegen verbleibender unzumutbarer Einwirkungen aus Erschütterungen abzuleiten. Im Übrigen wird auf die erschütterungstechnische Untersuchung verwiesen.
Beurteilung der Erschütterungsbelastung
Die erschütterungstechnische Untersuchung wurde geprüft. Die Überprüfung
kommt zu folgendem Ergebnis:
Die Vorhabenträger haben die im Verfügenden Teil dieses Beschlusses aufgelistete Schwellenbesohlung auf den jeweiligen Richtungsgleisen im Ortsbereich der
Gemeinde Breitengüßbach bzw. der Marktgemeinde Zapfendorf einzubauen (s.
Abschnitt A.8.8.2). Darüber hinaus wird die folgende weitere Vorgehensweise
zum sachgerechten Umgang mit Erschütterungen festgelegt:
Schritt 1:
Der erschütterungstechnischen Untersuchung ist zu entnehmen, dass voraussichtlich an insgesamt vier bereits messtechnisch untersuchten Gebäuden und
neun weiteren im näheren Umfeld zu den bereits messtechnisch untersuchten
liegenden Nachbargebäuden trotz der von den Vorhabenträgern vorgesehenen
Schwellenbesohlung eine signifikante Änderung der Erschütterungsimmissionen
oberhalb der Anhaltswerte der DIN 4150-2 möglich ist. Für diese Gebäude ist vor
Baubeginn eine Beweissicherungsmessung durch ein unabhängiges Sachverständigenbüro nach § 29b BImSchG durchzuführen.
Die zu untersuchenden Gebäude sind im Abschnitt A.8.8.2 b. aufgelistet.
Schritt 2:
Die Vorhabenträger haben ab dem siebten Monat bis spätestens zum Ende des
zwölften Monats nach Inbetriebnahme der Strecken durch ein unabhängiges
Sachverständigenbüro an den repräsentativ ausgewählten Gebäuden (siehe AbSeite 192
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schnitt A.8.8.2 c)) und den im näheren Umfeld zu den bereits messtechnisch untersuchten liegenden Nachbargebäuden (siehe Abschnitt A.8.8.2 b)) Erschütterungsmessungen durchführen zu lassen. Sie hat hieraus eine Beurteilung der
neuen Erschütterungseinwirkungen unter Verkehrsbetrieb aufstellen zu lassen,
die auf Datenbasis der Beweissicherung und der Messungen unter Verkehrsbetrieb anhand der DIN 4150-2 erfolgt. Soweit die Beurteilung ergibt, dass die Anhaltswerte der DIN 4150-2 trotz der eingebauten Schwellenbesohlung nicht eingehalten werden und sich die derzeit vorhandene Vorbelastung um mehr als 25
% erhöht hat, haben die Vorhabenträger zur Prüfung möglicher weiterer Überschreitungen noch andere vergleichbar betroffene Gebäude im Einwirkungsbereich der o.g. Gebäude gutachterlich untersuchen zu lassen, dabei ggf. weitere
Erschütterungsmessungen durchführen bzw. beurteilen zu lassen sowie ggf. die
Gebäude mit einer Entschädigung dem Grunde nach wegen verbleibender unzumutbarer Einwirkungen aus Erschütterungen aufzuzeigen.
Ziel:
Mit dieser Vorgehensweise wird zunächst die Minimierung systematischer Fehler
angestrebt, da auf Grundlage der gewonnenen Daten die Wirkung evtl. zu ergreifender erschütterungsmindernder Maßnahmen mit höherer Zuverlässigkeit untersucht werden kann und ferner eine Optimierung der weiteren Bauausführung an
die unterschiedlich vorherrschenden Anforderungen ermöglicht wird. Diese Vorgehensweise ist angesichts der mit der Prognostizierung von Erschütterungseinwirkungen verbundenen Unsicherheiten und wissenschaftlichen Erkenntnisdefiziten gerechtfertigt. Die auf die Beurteilungsschwingstärke KBFTr abgestützte Beurteilung für Erschütterungen gemäß der DIN 4150 Teil 2 ist zwar nicht verbindlich im Sinne einer Rechtsnorm, gleichwohl lassen sich damit die Erschütterungsverhältnisse eindeutig beschreiben.
Anhaltspunkte dafür, in dem hier in Rede stehenden Planfeststellungsabschnitt
von der DIN 4150 Teil 2 und dessen Ausführungen zu bestehenden Schienenwegen Abstand zu nehmen, sind nicht ersichtlich. Ergänzend wird hervorgehoben, dass der Zeitraum für die Kontrollmessungen auf die Zeit ab dem siebten
Monat bis spätestens zum Ende des zwölften Monats nach Inbetriebnahme der
Strecken und Aufnahme des Regelbetriebs aller Gleise im Streckenabschnitt
Hallstadt - Zapfendorf deshalb festgelegt worden ist, weil frühestens erst sechs
Monate nach Aufnahme des Regel-Fahrbetriebs der Unterbau und der Oberbau
der Strecke hinreichend verfestigt ist, so dass erst ab diesem Zeitpunkt eine siSeite 193
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chere Aussage über die tatsächliche Belastung möglich ist. Ein (abschließende)
Entscheidung über ggf. eine Entschädigung wegen verbleibender unzumutbarer
Erschütterungen bleibt nach dem Eingang der entsprechenden Planunterlagen
der Vorhabenträger vorbehalten (§ 74 Abs. 3 VwVfG), wie in Abschnitt A.8.8.2
des Verfügenden Teils verankert.
Durch die geplanten und die in den Nebenbestimmungen unter Abschnitt A.8.8.2
im Verfügenden Teil aufgegebenen Schutzmaßnahmen wird gewährleistet, dass
das Vorhaben mit den Belangen des Schutzes vor Einwirkungen durch Erschütterungen vereinbar ist.
3.2.1.4.3. Sekundärer Luftschall
Durch Bauwerksschwingungen (Erschütterungen) können die Decken, Wände
und Einrichtungsgegenstände in Gebäuden zum Abstrahlen von Luftschall angeregt werden. Damit ist sekundärer Luftschall im weiteren Sinne ebenfalls als Verkehrslärm einzuordnen und nach § 41 Abs. 1 BImSchG zu beurteilen. Auf den
sekundären Luftschall nicht anwendbar ist hingegen die 16. BImSchV, da die der
Verordnung zugrunde liegenden Parameter zur Bestimmung des Beurteilungspegels (Anhang 2 zur 16. BImSchV und Schall 03) die Problematik des sekundären Luftschalls nicht erfassen.
Der Pegel dieses sekundären Luftschalls ist von einer Vielzahl von Faktoren, die
die Erschütterungsemissionen und die Erschütterungsübertragung beeinflussen,
sowie von gebäudespezifischen Faktoren abhängig. Die Zusammenhänge zwischen den einzelnen Faktoren sowie dem Lästigkeitsempfinden der Bewohner
sind äußerst komplex und derzeit noch nicht abschließend geklärt.
Es gibt derzeitig keine Rechtsnorm, die Grenzwerte für sekundären Luftschall
festschreibt. Ansprüche auf reale Schutzvorkehrungen oder Ausgleichszahlungen
richten sich daher nach § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG. Sie bestehen, wenn
sich die vorhandene Vorbelastung in beachtlicher Weise erhöht und gerade in
dieser Erhöhung eine zusätzliche unzumutbare Beeinträchtigung der Betroffenen
liegt. Der Grundsatz, schädlichen Umwelteinwirkungen entgegenzuwirken, gilt
auch für Einwirkungen aus sekundärem Luftschall aus Eisenbahnverkehr auf
Menschen in Gebäuden.
Da sekundärer Luftschall durch Schwingungsanregungen von Wänden entsteht
und diese Anregungen wiederum durch die Erschütterungen aus dem EisenSeite 194
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bahnbetrieb hervorgerufen werden, stehen Erschütterungen und sekundärer
Luftschall in technisch sehr engem Zusammenhang. Dies rechtfertigt eine zueinander korrespondierende Betrachtung und Behandlung beider Immissionen.
Deshalb kann durch Schutzmaßnahmen vor Erschütterungen auch sekundärer
Luftschall reduziert werden. Die Nebenbestimmungen zum Schutz vor sekundärem Luftschall orientieren sich daher eng an denen zum Schutz vor Erschütterungen.
Die Vorhabenträger haben in den Planunterlagen zum sekundären Luftschall
(Anlage 15.3 der Planfeststellungsunterlagen) eigene Zumutbarkeitskriterien für
Immissionen aus sekundärem Luftschall aufgestellt und in das Verfahren eingebracht. Demnach erklären die Vorhabenträger, die Einhaltung der in den Planunterlagen aufgeführten Zumutbarkeitskriterien anzustreben.
Die Beurteilung der einwirkenden Geräusche des sekundären Luftschalls erfolgt
entgegen der Ansicht der Regierung von Oberfranken/Technischer Umweltschutz
nicht nach der TA Lärm. Der sekundäre Luftschall ist im weiteren Sinne Verkehrslärm, da er durch den Schienenverkehr hervorgerufen wird. Gemäß Ziffer 1
Satz 2 gilt die TA Lärm für Anlagen, die als genehmigungsbedürftige oder nicht
genehmigungsbedürftige Anlagen den Anforderungen des zweiten Teils – Errichtung und Betrieb von Anlage – des BImSchG unterliegen. Schienenwege unterliegen jedoch dem vierten Teil des BImSchG. Außerdem bezieht sich die TA
Lärm auf Geräusche, die durch Gewerbebetriebe verursacht werden. Den Besonderheiten des Verkehrslärms wird somit nicht in geeigneter Weise Rechnung
getragen.
Die Beurteilung der Einwirkungen des sekundären Luftschalls erfolgt daher nach
der 24. BImSchV.
Aus der 24. BImSchV vom Februar 1997, die für Verkehrslärmeinwirkungen Gültigkeit hat, lassen sich Innenraumpegel ableiten, die eine von der Raumnutzung
abhängige Höchstbelastung durch Verkehrslärm in Räumen gewährleisten soll.
Diese, aus den Gleichungen der 24. BImSchV abgeleiteten, zulässigen Innenraumpegel (Beurteilungspegel) liegen bei 40 dB(A) tags für Wohnräume und 30
dB(A) nachts für Schlafräume. Die Einhaltung dieser Zumutbarkeitsschwellen
wird für den Summenpegel aus primärem und sekundärem Luftschall angestrebt.
Bei der Beurteilung wird dabei, wie beim primären Luftschall, bei einem bereits
vor dem 31.12.2014 eröffneten Planfeststellungsverfahren der Schienenbonus in
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Höhe von 5 dB(A) auf den Mittelungspegel des sekundären Luftschalls angewandt.
Die Einhaltung von Zumutbarkeitsschwellen ist zwar gesetzlich nicht geregelt und
wird auch vom § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG nicht gefordert, dient aber dem Schutz
der Nachbarschaft.
Analog zu den Erschütterungen müssen die Anwohner die Einwirkungen aus sekundärem Luftschall aus der situationsbedingten Vorbelastung gegen sich geltend machen lassen, insbesondere da der sekundäre Luftschall in direkter Verbindung mit den Erschütterungen zu sehen ist und sich die Anlieger bewusst in
den Einflussbereich der Bahnlinie begeben haben. Jedoch ist das im § 74 Abs. 2
VwVfG zum Ausdruck kommende „Verschlechterungsverbot“ zu beachten.
Bei sekundärem Luftschall aus Eisenbahnbetrieb handelt es sich um ein Verkehrsgeräusch i.S.d. § 41 BImSchG und der 16. BImSchV. Diese Normen beinhalten zwar keine direkten Regelungen zum sekundären Luftschall, jedoch lässt
sich aus den Vorschriften, insbesondere dem § 1 Abs. 2 Nr. 2 der 16. BImSchV
ein Wert von 3 dB(A) als Signifikanzkriterium ableiten. Dies bedeutet im Fall des
sekundären Luftschalls, dass bereits bei einer Erhöhung des Beurteilungspegels
um mehr als 3 dB(A) das Signifikanzkriterium erfüllt ist.
Die erschütterungstechnische Untersuchung (vgl. Anlage 15.3) kommt zu dem
Ergebnis, dass trotz Zunahme der Erschütterungsimmissionen die zur Beurteilung des sekundären Luftschalls aus der 24. BImSchV abgeleiteten Zumutbarkeitsschwellen für Innenraumpegel an allen repräsentativ untersuchten Gebäuden eingehalten werden, was demzufolge auch auf die übrigen Gebäude übertragbar ist.
Daher sind keine Schutzmaßnahmen gegen sekundären Luftschall im Planfeststellungsbeschluss festzusetzen. Im Übrigen wirken sich die z.T. vorgesehenen
Erschütterungsschutzmaßnahmen (Einbau besohlter Schwellen) auch pegelmindernd auf die Höhe des sekundären Luftschalls aus.
3.2.1.4.4. Einwendungen zu Erschütterungen
In den allgemeinen Einwänden und Forderungen zur Problematik der Erschütterungen wurden von den Trägern öffentlicher Belange sowie privat Betroffenen
folgende Einwände und Forderungen erhoben:
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Regierung von Oberfranken/ Technischer Umweltschutz
Die Regierung von Oberfranken/Technischer Umweltschutz rügt im Rahmen der
schutzfallbezogenen Kostenabwägung die Bildung kleiner Abschnitte, weil dies
die Wirtschaftlichkeitsrechnung beeinflusse. Dieser Einwand wird zurückgewiesen. Die Einteilung der Teilabschnitte erfolgte in Abhängigkeit vom jeweiligen
Gemeindegebiet, den Ergebnissen der Prognoseberechnungen sowie der örtlichen Gegebenheiten, wie z.B. Veränderung der Gleislage, Lage von bebauten
Bereichen zur Bahnstrecke und der Schutzbedürftigkeit der Bebauung. Durch die
Ermittlung der mittleren bzw. zusätzlichen Kosten je gelösten Schutzfall ist insofern dem jeweiligen Umgriff des Teilabschnitts Rechnung getragen, weshalb die
Länge des jeweiligen Schutzabschnittes keinen Einfluss auf die Verhältnismäßigkeitsprüfung hat.
Die Regierung von Oberfranken/Technischer Umweltschutz rügt, dass die Abschätzung von Betroffenheiten nicht nachvollziehbar sei und deshalb aufgrund
der 50 m - Abstandslinie vom Gleis als worst-case Betrachtung erfolgen soll und
bezieht sich dabei auf an Bundesbahn-Strecken im Großraum München durchgeführten Erschütterungsmessungen des Bayerischen Landesamts für Umwelt und
anderen Messinstituten.
Dieser Einwand wird zurückgewiesen. Die Vorhabenträger haben in ihren Unterlagen eine methodengerechte Beurteilung der Erschütterungsimmissionen
durchgeführt, die sich nicht nur an Zahlenwerten sondern auch an rein faktischen
Wahrnehmungen orientiert. Darüber hinaus haben die Vorhabenträger auch
nachvollziehbar dargelegt, dass anhand von Vor-Ort-Messungen von emissionsseitigen Anregungen der auf der Strecke verkehrenden Zuggattungen bzw. von
lokalen transmissionsseitigen Ausbreitungsbedingungen die besonderen örtlichen Gegebenheiten sowie die Änderungen erschütterungsrelevanter Randbedingungen (Veränderungen der Gleisabstände zu Gebäuden sowie der Zugmengen) ausreichend Berücksichtigung in den vorgeschlagenen Schutzkonzept gefunden haben. Die im Verfügenden Teil formulierten Nebenbestimmungen dienen
zur methodengerechten Prüfung des Erschütterungsschutzes.
Privater Einwender
Es werden Erhöhungen der betrieblichen Erschütterungen und damit einhergehende Schäden an Gebäuden in der Landsknechtstraße in Hallstadt befürchtet.
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Bezüglich der Erschütterungen wird darauf hingewiesen, dass eine Erhöhung der
betriebsbedingten Erschütterungen für Hallstadt nicht zu befürchten ist, da bei
den dafür relevanten Güterzügen keine Erhöhung der Geschwindigkeit erfolgt.
Zudem werden der neue Gleisunterbau und -oberbau so hergestellt, dass sich im
Vergleich zur bisherigen Situation die Erschütterungen nicht zu Ungunsten der
Anwohner ändern werden. Die Beurteilungssystematik der DIN 4150 Teil 2 zielt
beim oberirdischen Schienenverkehr zudem auf die Bewertung von Belästigungen auf Menschen in Gebäuden ab. Die DIN 4150, „Erschütterungen im Bauwesen", Teil 3 zur Beurteilung von Erschütterungen auf bauliche Anlagen nennt Anhaltswerte, bei deren Einhaltung keine Gebäudeschäden im Sinne einer Verminderung des Gebrauchswertes zu erwarten sind. Diese Anhaltswerte liegen um
ein Vielfaches höher als die Anhaltswerte bei Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden. Aus dem Schienenverkehr sind demzufolge keine Überschreitungen im
Sinne dieser Norm zu erwarten.
3.2.1.5.
Luftschadstoffe, Schmutz, Elektrosmog
3.2.1.5.1. Beeinflussung während des Betriebs
Luftschadstoffe
Für die Ausbaustrecke ist die elektrische Zugförderung vorgesehen. Diesel- oder
andere Lokomotiven werden nur in geringem Maße eingesetzt. Deshalb kann die
Emission von Luftschadstoffen vernachlässigt werden. Die Abgase der vereinzelten Diesellokomotiven fallen bei den gut durchlüfteten Gleisflächen nicht ins Gewicht.
Schienenabrieb, Bremsabrieb
Der Schienenabrieb wird aus Gründen der Betriebsführung und des Fahrkomforts
durch regelmäßige Gleisunterhaltung auf ein Minimum begrenzt.
Die beim Schienenabrieb entstehenden Stoffe sind gesundheitlich unbedenklich.
Bremsabrieb entsteht von Klotzbremsen (Güterwagen älterer Bauart) in Form von
Eisenabrieb und von Scheibenbremsen (Reisezugwagen, Güterwagen neuer
Bauart) in Form von Metallabrieb, nicht von Asbest. Die entstehenden Mengen
sind in jedem Fall gesundheitlich unbedenklich gemäß UIC-Merkblatt 541/3.
Elektrosmog
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Eine Gefährdung durch elektrische und magnetische Felder infolge der Oberleitung und Speiseleitung entlang der Strecke sowie durch sonstige Immissionen ist
nicht zu befürchten. Ein Vergleich mit den in der 26. Verordnung zum BlmSchG
festgelegten Grenzwerten zeigt, dass selbst unmittelbar unter der Oberleitung auch auf stark frequentierten Strecken - die Grenzwerte deutlich unterschritten
bleiben.
Durch die quadratische, entfernungsabhängige Abnahme sind in der Nachbarschaft einer elektrifizierten Strecke die magnetischen Felder (selbst die kurzzeitigen Spitzenwerte) schon so stark abgesunken, dass sie nicht einmal für schutzbedürftige Personengruppen (z. B. Herzschrittmacher-Träger) eine Beeinträchtigung darstellen können.
Bis zu den in der Verordnung festgelegten Vorsorgegrenzwerten (die sogar für
Dauerexposition gelten) ergeben sich nochmals hohe zusätzliche Sicherheitsfaktoren (Anmerkung: Der Grenzwert für das magnetische Feld beträgt beim 16-2/3Hz-System der Bahn 240 A/m (300 T bei Dauerexposition).
Nach heutigem internationalem und medizinisch/wissenschaftlichen Erkenntnisstand ist deshalb eine gesundheitliche Beeinträchtigung nicht zu befürchten.
Ebenfalls physikalisch bedingt können magnetische Felder den Kathodenstrahl
einer Bildröhre (insbesondere eines Monitors) sowie medizinische Diagnosegeräte (z.B. EEG/EKG) beeinflussen.
Da am Bahnstromversorgungssystem bzw. an der Leitungsgeometrie keine Vorkehrungen getroffen werden können, sind technische Abhilfemaßnahmen nur seitens der Beeinflussten möglich.
Einwendungen bezüglich betriebsbedingter Beeinflussungen werden aus den
oben angeführten Gründen zurückgewiesen.
3.2.1.5.2. Beeinflussungen während des Baus
Im Gebiet der betroffenen Städte im Planungsabschnitt sind verschiedene Maßnahmen zu ergreifen, damit die unvermeidlichen Beeinträchtigungen auf das vertretbare Mindestmaß reduziert werden können:
•
Schallschutzwände sind soweit möglich zu Beginn der Baumaßnahme aufzustellen.
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•
Es ist unter Berücksichtigung der Verkehrssituation der betroffenen Städte
und Gemeinden eine Staffelung der Baumaßnahmen soweit möglich vorzunehmen.
Belästigungen während der Bauzeit durch Maschineneinsatz, Zu- und Abfahrt
von Materialien lassen sich nicht vermeiden, sind jedoch gemäß den geltenden
gesetzlichen Regelungen soweit wie möglich einzuschränken.
Staub, Schmutz
Für die zeitweise erstellten Transportstraßen ist entsprechend den Richtlinien für
den landwirtschaftlichen Wegebau eine Befestigung mit wassergebundener
Deckschicht vorzusehen. Der Unterhalt und die Verkehrssicherungspflicht obliegen den von den Vorhabenträgern beauftragten Firmen, die dafür zu sorgen haben, dass die Staubentwicklung durch geeignete Maßnahmen in zumutbaren
Grenzen gehalten wird. Soweit die Bestimmungen der TA Luft Nr. 3.1.5 anwendbar sind, sind sie zu berücksichtigen.
Dasselbe gilt für die Transporte auf öffentlichen Straßen.
Darüber hinaus sind die Maßnahmen umzusetzen, die die Vorhabenträger bereits in der Umweltverträglichkeitsstudie (Anlage 11.1, Abschnitt 4.7.2.5) vorgesehen haben, um eine mögliche Beeinträchtigung von Menschen durch Staubentwicklung im Bereich von Baustellen und Transportwegen zu minimieren.
Diese sind:
•
Zwischenbegrünung von Bodenmieten (Minimierung von Auswehungen),
•
Abschirmung der Baustelle und Baustellenzufahrten (Staub- und Sichtschutz).
•
Reifenwaschanlagen auf Baustelleneinrichtungsflächen,
•
Befestigung und regelmäßige Reinigung der Erschließungsstraßen der BEFlächen,
•
witterungsabhängige Befeuchtung von Baustraßen und BE-Flächen.
Den Forderungen einzelner Einwender nach Vorbeugung und Beseitigung von
Staub während der Bauzeiten ist damit Genüge getan.
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3.2.1.6.
Lebens- und Wohnqualität, Naherholung
3.2.1.6.1. Lebens- und Wohnqualität
Von vielen Einwendern wird die Minderung der Lebens- und Wohnqualität durch
den Bau und den Betrieb der Bahnstrecke befürchtet.
Die Begriffe Lebens- oder Wohnqualität entziehen sich einer objektiven Beurteilung, da sie sich aus einer Vielzahl von subjektiv definierten Faktoren zusammensetzen. Dazu gehören im Wesentlichen
•
das Wohnumfeld (Schutzgut Wohnen)
•
das Naherholungsangebot (Schutzgut Naherholung)
•
das Gesundheits- und Bildungspotential (Schulen, ärztliche Versorgung, Kultur)
•
die Infrastrukturversorgung (Einkaufsmöglichkeiten, Verkehrsanbindung).
Die Einflussfaktoren wirken komplex ineinander, sodass bei Beeinträchtigung eines Anteils noch nicht auf eine grundsätzliche Störung der Lebens- oder Wohnqualität geschlossen werden kann. Ausgenommen sind Extremfälle, die sich jedoch ausschließlich auf die Schutzgüter Wohnen und Erholung beziehen. Diese
Faktoren sind durch Bau und Betrieb der Ausbaustrecke nicht beeinflusst.
Schutzgut Wohnen
Der Wohnbereich ist für Menschen der Ort privater Erholung ohne Öffentlichkeit
mit den Qualitäten der Abgeschlossenheit und Belastungsfreiheit. Dies betrifft in
erster Linie die Abwesenheit von Lärm, Erschütterungen, Luftverschmutzungen
und Geruchsimmissionen. Weiterhin sind für die Wohnqualität die Sichtbeziehungen im Wohnumfeld von Bedeutung.
In der Umweltverträglichkeitsstudie (Anlage 11 der Antragsunterlagen) wurden alle Auswirkungen auf dieses Schutzgut im Einzelnen untersucht und bewertet.
Durch die vorgesehenen Schallschutzmaßnahmen und die komplexen Maßnahmen des Landschaftspflegerischen Begleitplans werden Beeinträchtigungen der
Lebensqualität im erforderlichen Umfang vermieden bzw. kompensiert.
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Schutzgut Erholung
Der Begriff „Erholung" kennzeichnet die Erholung des Menschen außerhalb des
engeren Wohnbereiches. Erholung kann in zwei Bereiche eingeteilt werden:
„Sich Ausruhen" und „Sich Betätigen". Entsprechend unterscheiden sich die Qualitäten der dafür zur Verfügung stehenden Flächen und Einrichtungen. Zudem
sind hinsichtlich der Flächenanforderungen grundsätzlich die Erholung im unmittelbaren Wohnumfeld, die Naherholung und die Erholung im überregionalen Bereich zu unterscheiden.
Auf die Faktoren
•
Gesundheits- und Bildungspotential
•
Infrastrukturversorgung
haben der Bau und Betrieb der Ausbaustrecke keine negativen Auswirkungen.
3.2.1.6.2. Erholung im Wohnumfeld und Naherholung
Von mehreren privaten Einwendern wird die Beeinträchtigung der Naherholungsmöglichkeiten angeführt. Die Einwände werden zurückgewiesen.
Im Nahbereich der Bahntrasse lassen sich Einschränkungen der Naherholungsfunktion nicht vermeiden. In Teilen des Abschnitts stellt jedoch die bestehende
Bahnstrecke und die bestehende BAB A 73 bereits zum jetzigen Zeitpunkt eine
erhebliche Vorbelastung hinsichtlich der akustischen und visuellen Störungen
sowie der Trennwirkungen dar.
Flur-, Wald- und Feldwege, die auch als Reit-, Rad- und Wanderwege genutzt
werden, sind bei einer bauzeitlichen Inanspruchnahme wieder in den ursprünglichen Zustand zurückzuführen. Durch die Maßnahme unterbrochene Wege werden durch neue Verbindungen ersetzt. Die Umwege betragen weniger als
1.500 m.
Als ein weiterer Gesichtspunkt sei darauf hingewiesen, dass durch die Kompensationsmaßnahmen der Landschaftspflegerischen Begleitplanung auch eine
Aufwertung der Landschaft durch neue Elemente (z.B. Gewässer, Hecken, Wald,
Acker-Wildkraut-Fluren) stattfindet, die deren Erholungswert wieder steigern.
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Aufgrund der intensiven Bemühungen aller Planungsbeteiligter wurden gemäß
dem Gebot der Vermeidung und Minimierung in allen einschlägigen Bereichen
optimierte Lösungen aufgezeigt. Die Einwendungen bezüglich Lebens- und
Wohnqualität (Wohnumfeld) und Naherholung sind unter Berücksichtigung dieser
Maßnahmen nicht gerechtfertigt und müssen deshalb zurückgewiesen werden.
3.2.2.
Einwirkungen auf Natur- und Sachgüter
3.2.2.1.
Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 BNatSchG/ FFH- und Vogelschutzrichtlinie
Das plangegenständliche Vorhaben ist vereinbar mit den Anforderungen des Natura 2000 Gebietsschutzes gemäß § 34 BNatSchG. Das Vorhaben führt nicht zu
erheblichen Beeinträchtigungen der für die Erhaltungsziele beziehungsweise
Schutzzwecke maßgeblichen Bestandteile des Europäischen Vogelschutzgebiets
(VSG) „Täler von oberem Main, unterer Rodach und Steinach“ sowie des FFHGebiets „Maintal von Staffelstein bis Hallstadt“.
3.2.2.1.1. Grundlagen zur Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung
3.2.2.1.1.1. Überblick, Anwendungsbereich des § 34 BNatSchG
Die FFH-Richtlinie wurde in den §§ 31 ff. BNatSchG in deutsches Recht umgesetzt. Auf diese Weise wurden die Grundlagen zum Schutz des europäischen
ökologischen Netzes „Natura 2000“ festgelegt. Umfasst hiervon sind die Gebiete
von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) und die europäischen Vogelschutzgebiete (VSG). Durch § 34 BNatSchG werden die europäischen Richtlinienvorschriften des Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL umgesetzt, die gemäß Art. 7 FFHRL auch für zu besonderen Schutzgebieten erklärte Europäische Vogelschutzgebiete gelten.
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung sind gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 6
BNatSchG diejenigen Gebiete, die in die von der europäischen Kommission festzulegende Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Art. 4
Abs. 2 Unterabsatz 3 FFH-Richtlinie eingetragen sind, auch wenn sie noch nicht
zu Schutzgebieten i.S.d. § 32 Abs. 2 bis 4 BNatSchG erklärt worden sind. Europäische Vogelschutzgebiete sind gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 7 BNatSchG Gebiete
i.S.d. Art. 4 Abs. 1 und 2 der Vogelschutz-Richtlinie, die schon zu Schutzgebieten
i.S.d. § 32 Abs. 2 bis 4 BNatSchG erklärt worden sind. Eine solche Erklärung
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zum besonderen Schutzgebiet ist gemäß Art. 7 FFH-Richtlinie die Voraussetzung
dafür, dass die Vogelschutzgebiete in den Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 3
und 4 FFH-Richtlinie und damit auch von § 34 BNatSchG fallen. Dies ist bei dem
im Rahmen der folgenden Verträglichkeitsprüfungen untersuchten Vogelschutzgebiet „Täler von oberem Main, unterer Rodach und Steinach“ der Fall. Dieses
Vogelschutzgebiet wurde gemäß § 1 i.V.m. Anlage 1 der Verordnung über die
Festlegung von Europäischen Vogelschutzgebieten sowie deren Gebietsabgrenzungen und Erhaltungszielen (Vogelschutzverordnung – VoGEV, GVBl. 2006,
524, BayRS 791-8-1-UG) vom 12.06.2006) in der Fassung der Verordnung zur
Änderung der Vogelschutzverordnung vom 08.07.2008 (GVBl S. 486) zum europäischen Vogelschutzgebiet erklärt.
Die Verträglichkeit des Vorhabens mit den Erhaltungszielen betroffener FFHGebiete und Vogelschutzgebiete ist gegeben.
Nach § 34 Abs. 1 BNatSchG sind Projekte vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung bzw. eines Vogelschutzgebietes zu überprüfen.
Ergibt die Prüfung, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen eines
FFH-Gebietes oder Vogelschutzgebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder
den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig
(§ 34 Abs. 2 BNatSchG).
Abweichend davon darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden,
soweit es aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses
einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art notwendig ist und zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne
oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind (§ 34
Abs. 3 BNatSchG). Befinden sich in dem vom Projekt betroffenen Gebiet prioritäre Biotope oder prioritäre Arten, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit
des Menschen, der öffentlichen Sicherheit einschließlich der Landesverteidigung
und des Schutzes der Zivilbevölkerung oder den maßgeblichen günstigen Auswirkungen des Projektes auf die Umwelt geltend gemacht werden; sonstige
Gründe können nur berücksichtigt werden, wenn die zuständige Behörde oder
Stelle über die oberste Naturschutzbehörde und über das Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit eine Stellungnahme der Europäischen Kommission hierzu einholt (§ 34 Abs. 4 BNatSchG).
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Soll ein Projekt aufgrund der genannten Ausnahmeregelungen zugelassen oder
durchgeführt werden, sind die zur Sicherung des Zusammenhangs des europäischen ökologischen Netzes Natura 2000 notwendigen Maßnahmen vorzusehen;
die Europäische Kommission ist über die getroffenen Maßnahmen von der zuständigen Behörde oder Stelle über die oberste Naturschutzbehörde und über
das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zu unterrichten (§ 34 Abs. 5 BNatSchG).
Der v.g. Prüfungsmaßstab war für das verfahrensgegenständliche Vorhaben sowohl in Bezug auf die betroffenen Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung als
auch die Vogelschutzgebiete anzuwenden.
3.2.2.1.1.2. Prüfungsmaßstab der Verträglichkeitsprüfung
Prüfungsmaßstab und darzustellendes Ergebnis einer Verträglichkeitsprüfung ist
die Feststellung, ob gemessen an den Erhaltungszielen oder den für den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen des Gebiets erhebliche Beeinträchtigungen
des FFH- oder Vogelschutzgebiets eintreten können.
Ob ein Vorhaben ein Natura 2000-Gebiet erheblich beeinträchtigen kann, ist anhand seiner Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Gebietsbestandteile
zu beurteilen. Maßgebliches Beurteilungskriterium ist der günstige Erhaltungszustand der geschützten Lebensräume und Arten im Sinne der Legaldefinitionen
des Art. 1 Buchst. e und i FFH-RL. Trotz Durchführung des Vorhabens muss ein
bestehender günstiger Erhaltungszustand stabil bleiben (BVerwG, Urt. v.
17.01.2007, 9 A 20.05, Rn. 43; BVerwG, Urt. v. 12.03.2008, 9 A 3.06, Rn. 94;
BVerwG, Urt. v. 14.04.2010, 9 A 5.08, Rn. 57). Das gemeinschaftsrechtliche Vorsorgeprinzip (Art. 6 Abs. 3 FFH-RL) verlangt allerdings nicht, die Verträglichkeitsprüfung auf ein „Nullrisiko“ auszurichten. Dies wäre im Gegenteil schon deswegen unzulässig, weil dafür ein wissenschaftlicher Nachweis nicht geführt werden
könnte. Vielmehr ist ein Vorhaben dann zulässig, wenn nach Abschluss der Verträglichkeitsprüfung kein vernünftiger Zweifel verbleibt, dass erhebliche Beeinträchtigungen vermieden werden (BVerwG, Urt. v. 17.01.2007, 9 A 20.05, Rn. 60;
BVerwG, Urt. v. 12.03.2008, 9 A 3.06, Rn. 94). Rein theoretische Besorgnisse
begründen von vornherein keine Prüfungspflicht und scheiden ebenso als Grundlage für die Annahme erheblicher Beeinträchtigungen aus, die dem Vorhaben
entgegengehalten werden können (BVerwG, Urt. v. 17.01.2007, 9 A 20.05, Rn.
60). Die Verträglichkeitsprüfung muss die besten wissenschaftlichen ErkenntnisSeite 205
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se berücksichtigen und alle wissenschaftlichen Mittel und Quellen ausschöpfen,
um zu einer verlässlichen Beurteilung zu gelangen. Lassen sich auch bei Ausschöpfung dieser Erkenntnismittel derzeit Unsicherheiten über Wirkungszusammenhänge nicht ausräumen, ist es zulässig, mit Prognosewahrscheinlichkeiten
und Schätzungen (z.B. Analogieschluss, Verwendung von Schlüsselindikatoren,
Worst-Case-Betrachtung) zu arbeiten, die kenntlich gemacht und begründet werden müssen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.01.2007, 9 A 20.05, Rn. 64; BVerwG, Urt. v.
12.03.2008, 9 A 3.06, Rn. 94).
Die nicht innerhalb angemessener Zeit zu schließenden Wissenslücken sind aufzuzeigen und ihre Relevanz für die Befunde einzuschätzen (Leitfaden zur FFHVerträglichkeitsprüfung im Bundesfernstraßenbau des BMVBW, Ausgabe 2004,
S. 31). Diese Risikobewertung kann auch die Funktion haben, im Zuge der FFHVerträglichkeitsprüfung Vorschläge für ein wirksames Risikomanagement zu
entwickeln, nämlich zu bestimmen, welche Maßnahmen angemessen und erforderlich sind, um eine Verwirklichung des Risikos zu verhindern. Dabei ist – soweit
ein Monitoring erforderlich erscheint – der Standard für Umweltmanagementsysteme zu beachten (BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 - 9 A 20.05, Rn. 55).
Zugunsten des zu beurteilenden Vorhabens dürfen bei der Verträglichkeitsprüfung die von den Vorhabenträgern geplanten oder in der Planfeststellung angeordneten Schutz- und Kompensationsmaßnahmen berücksichtigt werden; denn
es macht aus der Sicht des Habitatschutzes keinen Unterschied, ob durch ein
Vorhaben verursachte Beeinträchtigungen von vornherein als unerheblich einzustufen sind oder ob sie diese Eigenschaft erst durch entsprechende Vorkehrungen erlangen (BVerwG, Urt. v. 17.01.2007, 9 A 20.05, Rn. 53; BVerwG, Urt. v.
12.03.2008, 9 A 3.06, Rn. 94; BVerwG, Urt. v. 14.04.2010, 9 A 5.08, Rn. 57). Das
Bundesverwaltungsgericht hat dazu in der „A 49“-Entscheidung (Urteil vom
23.04.2014, 9 A 25.12, juris Rn. 60) unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung
des EuGH (Urteil vom 15.05.2014, C-521/12, Rn. 31-33) ausgeführt, dass Schadensvermeidungs- und Schadensminderungsmaßnahmen bereits im Rahmen
der Verträglichkeitsprüfung berücksichtigt werden können, sofern sie eine erhebliche Beeinträchtigung von Schutzgütern des FFH-Gebiets dadurch verhindern,
dass das Gebiet nach einer Störung wieder zu seinem Gleichgewicht findet (vgl.
Urteil vom 28.03.2013 – BVerwG 9 A 22.11, juris Rn. 44). )
Zur Ermittlung der vorhabenbedingten Wirkungen genügt die Erfassung und Bewertung der für die Erhaltungsziele maßgeblichen Gebietsbestandteile in einer
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Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Ausbaustrecke Nürnberg-Ebensfeld
Planfeststellungsabschnitt Hallstadt-Zapfendorf (PFA 23/24), Bau-km 2,408 bis Bau-km 15,100“
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Weise, dass die Einwirkungen des Projekts bestimmt und bewertet werden können. Dagegen bedarf es keiner flächendeckenden Ermittlung des floristischen
und faunistischen Gebietsinventars sowie der Habitatstrukturen (BVerwG, Urt. v.
14.04.2010, 9 A 5.08, Rn. 50). Die zur Ermittlung und Bewertung der Auswirkungen auf die Erhaltungsziele der zu prüfenden Natura 2000-Gebiete angewandten
Methoden müssen dem Standard der „besten einschlägigen wissenschaftlichen
Erkenntnisse genügen“ (vgl. EuGH, Urt. v. 07.09.2007, Rs. C-127/02, Rn. 52, 54;
BVerwG, Urt. v. 17.01.2007, 9 A 20.05, Rn. 68; BVerwG, Urt. v. 12.03.2008, 9 A
3.06, Rn. 73).
Unter Anwendung dieser Kriterien wurde eine vorhabenbedingte erhebliche Beeinträchtigung von Erhaltungszielen des Europäischen Vogelschutzgebietes DE
5931-471 „Täler von oberem Main, unterer Rodach und Steinach“ sowie des
FFH-Gebiets DE 5931-371 „Maintal von Staffelstein bis Hallstadt“ nicht festgestellt.
Die Vorhabenträger haben umfangreiche Maßnahmen zur Schadensbegrenzung
vorgesehen, die Gegenstand der plangegenständlichen Maßnahmenblätter sind
(siehe Anlage 14.04 der Antragsunterlagen).
3.2.2.1.1.2.1. Erhaltungsziele und Schutzzweck
Maßstab der Verträglichkeitsprüfung sind gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2
BNatSchG die für das Gebiet festgelegten Erhaltungsziele bzw. den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteile. § 7 Abs. 1 Nr. 9 BNatSchG definiert die Erhaltungsziele als Ziele, die im Hinblick auf die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands eines natürlichen Lebensraumtyps von gemeinschaftlichem Interesse, einer in Anhang II der FFH-Richtlinie oder in Artikel 4
Absatz 2 oder Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie aufgeführten Art für ein Natura
2000-Gebiet festgelegt sind.
Die Erhaltungsziele von FFH-Gebieten sind der Gebietsmeldung (dem sog.
Standarddatenbogen) zu entnehmen, solange der Schutzzweck des betroffenen
FFH-Gebiets noch nicht im Verordnungswege nach § 32 Abs. 2 BNatSchG festgelegt worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.01.2007, 9 A 20.05, Rn. 75). Lebensraumtypen und Arten, die im Standarddatenbogen bzw. – sofern bereits vorliegend – in der Schutzgebietsverordnung nicht genannt sind, können dagegen kein
Erhaltungsziel des Gebiets darstellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.01.2007, 9 A
20.05, Rn. 77). Dies gilt insbesondere für LRT oder Arten des Anhangs II der
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Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Ausbaustrecke Nürnberg-Ebensfeld
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FFH-RL, die lediglich in Managementplänen (Bewirtschaftungsplänen) aufgeführt
sind.
Bei Vogelschutzgebieten ergeben sich in Bayern Schutzzweck und Erhaltungsziele aus der Verordnung über die Festlegung von europäischen Vogelschutzgebieten sowie deren Gebietsbegrenzungen und Erhaltungszielen (Vogelschutzverordnung-VoGEV) vom 12.07.2006 (GVBl S. 524 und 610, BayRS 791-8-1-UG)
in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Vogelschutzverordnung vom
08.07.2008 (GVBl S. 486).
Bei der Auswertung der Standarddatenbögen (SDB), die der Europäischen
Kommission im Rahmen der Gebietsmeldung mitgeteilt wurden, ist allerdings zu
berücksichtigen, dass diese nicht in jedem Punkt den aktuellen Stand der naturschutzfachlichen Erkenntnisse wiedergeben. Die offiziellen Meldungen der Natura 2000-Gebiete an die Europäische Kommission einschließlich der Nachmeldungen sind bis zum Jahre 2004 erfolgt. Seit diesem Zeitpunkt hat die naturschutzfachliche Begutachtung der gemeldeten Gebiete teilweise aktuellere Erkenntnisse im Hinblick auf ihre Ausstattung und ihren Zustand ergeben. Eine
Fortschreibung der SDB ist nur vereinzelt erfolgt. Um die Beeinträchtigung von
Erhaltungszielen in der Verwaltungspraxis sachgerecht bewerten zu können, haben die höheren Naturschutzbehörden die Erhaltungsziele auf der Basis der in
den Standarddatenbögen genannten Schutzgüter unter Einbeziehung der unteren Naturschutzbehörden, des Landesamtes für Umwelt sowie der Wasserwirtschafts- und Forstbehörden gebietsbezogen konkretisiert. Diese gebietsbezogenen Konkretisierungen der Erhaltungsziele stellen Aussagen zur genaueren naturschutzfachlichen Interpretation der durch den SDB vorgegebenen Erhaltungsziele dar. Bislang nicht im SDB gelistete - d. h. für die Gebietsmeldung nicht
maßgebliche – LRT und/oder Arten sind keine rechtsverbindlichen Erhaltungsziele der FFH-Gebiete. Entsprechendes gilt für in Entwürfen von Managementplänen zusätzlich enthaltene LRT und Arten des AnhangsII.
3.2.2.1.1.2.2. Maßgebliche Bestandteile
Um die projektbedingten Einwirkungen zutreffend auf ihre Erheblichkeit hin beurteilen zu können, hat die Verträglichkeitsprüfung in einem ersten Schritt eine
sorgfältige Bestandserfassung und -bewertung der von dem Projekt betroffenen
maßgeblichen Gebietsbestandteile zu leisten. Auf dieser Basis sind sodann die
Einwirkungen zu ermitteln und naturschutzfachlich zu bewerten (vgl. BVerwG,
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Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Ausbaustrecke Nürnberg-Ebensfeld
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Urt. v. 12.03. 2008, 9 A 3.06, Rn. 72; BVerwG, Urt. v. 14.04.2010, 9 A 5.08, Rn.
50).
Die FFH-Gebiete werden anhand ihres signifikanten Beitrags zum günstigen Erhaltungszustand von Lebensraumtypen oder –arten der Anhänge I und II der
FFH-Richtlinie, zur Kohärenz des Netzes Natura 2000 und/oder zur biologischen
Vielfalt in der betreffenden biogeografischen Region ausgewählt und abgegrenzt
(vgl. Art. 1 Buchst. k, Art. 3 Abs. 1 Satz 2 und Art. 4 Abs. 1 Satz 1 FFHRichtlinie). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Lebensräume des Anhanges I der FFH-Richtlinie, nach denen das Gebiet ausgewählt worden ist, dementsprechend immer i.S.v. § 34 Abs. 1 BNatSchG für die
Erhaltungsziele maßgebliche Bestandteile. Bei den Arten sind nicht sämtliche im
Gebiet vorhandene Arten zum Gegenstand der FFH-Verträglichkeitsprüfung zu
machen, sondern nur die Arten nach Anhang II der FFH-Richtlinie, auf Grund derer das Gebiet ausgewählt wurde sowie als Bestandteile der geschützten Lebensraumtypen „die darin vorkommenden charakteristischen Arten“ (vgl. Art. 1
Buchst. e FFH-Richtlinie, BVerwG, Urt.v.17.01.2007, 9 A 20.05, Rn. 77; BVerwG,
Urt. v. 12.03. 2008, 9 A 3.06, Rn. 72).
Als charakteristische Arten eines Lebensraumtyps, die unter dem Blickwinkel der
Erhaltungsziele bedeutsam sind und deshalb den Umfang der gebotenen Bestandserfassung und -bewertung beeinflussen können, kommen allerdings nicht
nur die im Standarddatenbogen als solche angesprochenen Arten in Betracht.
Die FFH-RL hebt mit dem Begriff der charakteristischen Arten auf den fachwissenschaftlichen Meinungsstand darüber ab, welche Arten für einen Lebensraumtyp prägend sind. Die Bestandserfassung und -bewertung hat daher grundsätzlich auch die nach dem Stand der Fachwissenschaft charakteristischen Arten
einzubeziehen, selbst wenn diese im Standarddatenbogen nicht gesondert als
Erhaltungsziel benannt sind (BVerwG, Urt. v. 12.03. 2008, 9 A 3.06, Rn. 79).
Bei den charakteristischen Arten handelt es sich um Pflanzen- und Tierarten, anhand derer die konkrete Ausprägung eines Lebensraums und dessen günstiger
Erhaltungszustand in einem konkreten Gebiet und nicht nur ein LRT im Allgemeinen konkretisiert wird. Erforderlich ist, dass diese Arten einen deutlichen Vorkommensschwerpunkt im jeweiligen LRT aufweisen bzw. die Erhaltung ihrer Population unmittelbar an den Erhalt des jeweiligen LRT gebunden ist. Im Rahmen
der FFH-Verträglichkeitsprüfung müssen nicht alle charakteristischen Arten eines
Lebensraumes untersucht werden. Auszuwählen sind diejenigen charakteristiSeite 209
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schen Arten, die für das Erkennen und Bewerten von Beeinträchtigungen relevant sind. Hiermit sind Arten gemeint, die eine Indikatorfunktion für potenzielle
Auswirkungen des Vorhabens auf den LRT besitzen (vgl. Leitfaden zur FFHVerträglichkeitsprüfung im Bundesfernstraßenbau, Ausgabe 2004, S. 32 f.).
Der Gebietsschutz beschränkt sich dabei flächenmäßig grundsätzlich auf das
FFH-Gebiet in seinen administrativen Grenzen (Art. 1 Buchst. j) bis l) FFH-RL),
so dass eine Ausdehnung des Gebietsschutzes mit Blick auf Folgewirkungen von
Beeinträchtigungen auf gebietsexterne Flächen ausgeschlossen ist (BVerwG,
Urt. v. 14.04.2010, 9 A 5.08, Rn. 32). Da sich jedoch das Konzept des Gebietsschutzes auf die Errichtung eines Schutzgebietsnetzes richtet, ist der Schutz von
genetischen Austauschbeziehungen geschützter Arten zwischen verschiedenen
Gebieten und Gebietsteilen unabdingbar. Somit unterfallen auch Beeinträchtigungen dieser Austauschbeziehungen, z.B. Unterbrechung von Flugrouten und
Wanderkorridoren, dem Schutzregime des Gebietsschutzes (BVerwG, Urt. v.
14.04.2010, 9 A 5.08, Rn. 33).
Die Verträglichkeitsprüfung basiert auf diesen Grundsätzen. Die Standarddatenbögen wurden berücksichtigt. Darüber hinaus wurden weitere Datenquellen zur
Identifizierung von Schutzzweck bzw. Erhaltungszielen und zur Beschreibung der
betrachteten Schutzgebiete herangezogen (vgl. FFH-Verträglichkeit Erläuterungsbericht, Anlage 14.1, S. 21 ff., S. 58 ff.).
Die zum Gegenstand der FFH-Verträglichkeitsprüfung gemachten charakteristischen Arten wurden anhand ihres (potenziellen) Vorkommens in dem jeweiligen
FFH-Gebiet und nach gutachterlicher Einschätzung unter Berücksichtigung der
vorhandenen Sekundärliteratur als LRT-typische Art ausgewählt. Diese gehören
entweder zur rezenten Fauna oder heute zumindest noch zum potenziellen Vorkommen.
3.2.2.1.1.3. Vorgelegte Unterlagen/Beurteilungsgrundlagen
Grundlage
ist
i.W.
die
von
den
Vorhabenträgern
erstellte
FFH-
Verträglichkeitsstudie vom 01.03.2013 in der überarbeiteten Fassung vom
01.05.2015. Ein ausführliches Verzeichnis der von den Gutachtern der Vorhabenträger ausgewerteten Gutachten, Fachbeiträge, Literatur und sonstigen Quellen
findet sich unter Gliederungsnummer 4 des FFH-Verträglichkeit Erläuterungsberichts, worauf verwiesen wird.
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Berücksichtigt werden ferner die im Anhörungsverfahren abgegebenen Stellungnahmen und Einwände und die durch die Vorhabenträger in Auftrag gegebene
„Stellungnahme zu den im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung behandelten
Themen des europäischen Gebietsschutzes“ der Dr. H.M. Schober Gesellschaft
für Landschaftsarchitektur mbH vom 28.04.2015 (Anlage 14.5.1). Letztgenannte
Stellungnahme wurde unter Berücksichtigung u.a. der Stellungnahme des Bund
Naturschutzes nach Durchführung des Erörterungstermins von den Vorhabenträgern als Qualitätssicherung beauftragt und stützt sich inhaltlich unter anderem
auf die Erhebung der Fischzönose, des Makrozoobenthos, der Makrophyten und
der Gewässerstruktur im Bereich der geplanten Mainverlegung (Baader Konzept
GmbH und PLÖG-Consult GmbH & Co KG 2015) vom 20.04.2015 (Anlage
14.5.2).
3.2.2.1.1.4. Vorhabenbeschreibung
Gegenstand der FFH-Verträglichkeitsprüfung ist der Planfeststellungsabschnitt
23/24 zwischen Hallstadt und Zapfendorf der Ausbaustrecke (ABS) Nürnberg Ebensfeld. Diese ist Bestandteil des Verkehrsprojektes Deutsche Einheit - Schiene Nr. 8 - Ausbau-/Neubaustrecke Nürnberg - Erfurt - Leipzig/Halle - Berlin. Sie
umfasst den Ausbau der bestehenden Strecken Nürnberg – Ebensfeld um zwei
zusätzliche Gleise und den Neubau einer 2-gleisigen elektrifizierten Hochgeschwindigkeitsstrecke zwischen Ebensfeld und Erfurt einschließlich zweier 1gleisiger Verbindungskurven bei Niederfüllbach und Dörfles-Esbach zur Anbindung Coburgs.
Grundlage dieses Projektes ist der Bundesverkehrswegeplan '92 (BVWP '92) mit
Fortschreibung im Jahr 2003 (BVWP 2003). Die darin enthaltenen Verkehrsprojekte Deutsche Einheit wurden aufgrund von Voruntersuchungen der gesamtwirtschaftlichen Rentabilität sowie der Auswirkungen auf die Umwelt vorab ausgewählt und vom Bundeskabinett am 09. April 1991 beschlossen.
Der Planfeststellungsabschnitt (PFA) 23/24 Hallstadt - Zapfendorf beginnt im Süden an der Grenze der Städte Bamberg und Hallstadt (km 2,408) und endet im
Norden im Ortsgebiet von Zapfendorf (km 15,100). Der gesamte Abschnitt liegt
im Landkreis Bamberg, Regierungsbezirk Oberfranken.
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3.2.2.1.1.5. Mögliche Projektwirkungen und Wirkraum
Die Erhaltungsziele der Natura 2000-Gebiete wurden hinsichtlich vorhabenbedingter Auswirkungen und deren Eignung, eine erhebliche Beeinträchtigung der
Erhaltungsziele zu bewirken, untersucht (vgl. FFH-Verträglichkeit Erläuterungsbericht, Anlage 14.1, S. 13 f., S. 27 f.).
Als mögliche Projektwirkungen mit Relevanz für Flora und Fauna kommen insbesondere in Betracht:
•
Anlagebedingte Wirkfaktoren wie
o
Dauerhafte Flächeninanspruchnahmen,
o
Beseitigung bzw. Überbauung von Lebensraumtypen sowie Verlust oder Beeinträchtigung von Tier- bzw. Pflanzenlebensräumen,
•
o
Barrierewirkungen,
o
Trennwirkungen/ Isolation,
Baubedingte Wirkfaktoren wie
o
Temporäre Flächeninanspruchnahme für die Baustelleneinrichtungsflächen, das Baufeld und Transportwege,
o
Schad- und Trübstoffeintrag in angrenzende Gewässer,
o
Visuelle Wirkungen von Baustellen (Auslösen von Fluchtreaktionen bei Tieren). Als potenzieller Wirkungsbereich muss das Gebiet angesehen werden, von wo aus die Baustellen einsehbar
sind.
o
Emissionen von Schall, Staub, Abgasen sowie von Erschütterungen durch die Bautätigkeit, durch Baustellenverkehr und Massentransport. Diese Faktoren können vor allem die Avifauna des Vogelschutzgebiets beeinflussen.
•
Betriebsbedingte Wirkfaktoren wie
o
Störungen und Beeinträchtigungen von Tierlebensgemeinschaften
durch Luftturbulenzen, Erschütterungen und Schallemissionen.
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Letztere können im Schutzbereich des Vogelschutzgebiets zur
Störung während der Brut oder zur Verdrängung einzelner Vögel
führen,
o
Beeinträchtigung von Biotopbeständen und Tierlebensräumen
durch Emissionen von Abgasen, Stäuben und anderen Schadstoffen (i.W. in Bezug auf Straßenverkehr auf zu verlegenden Straßen),
o
Gefährdung von Tieren durch Kollision mit Fahrzeugen.
3.2.2.1.1.6. Methodische Vorgehensweise hinsichtlich der Verträglichkeitsuntersuchungen und Untersuchungsraum
Aufbau und Methodik der Verträglichkeitsuntersuchungen orientieren sich maßgeblich am Umwelt-Leitfaden zur eisenbahnrechtlichen Planfeststellung und
Plangenehmigung
sowie
für
Magnetschwebebahnen
des
Eisenbahn-
Bundesamtes zur Erstellung von FFH-Verträglichkeitsprüfung und Ausnahmeverfahren (Teil IV) aus dem Jahr 2010 an. Dieser basiert wiederum auf dem Leitfaden zur FFH-Verträglichkeitsprüfung im Bundesfernstraßenbau (Leitfaden FFHVP) des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungsweisen aus dem
Jahr 2004, der mit Schreiben vom 17.05.2005 von der Obersten Baubehörde
bzw. dem Bayerischen Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz für den Straßenbau in Bayern eingeführt wurde.
Die Untersuchungsräume der Verträglichkeitsstudien wurden so gewählt, dass
sie alle Bereiche des Natura 2000-Gebiets umfassen, die durch das Vorhaben
potenziell betroffen sind. Bei der Abgrenzung des Untersuchungsraumes wurden
mögliche projektbedingte Beeinträchtigungen berücksichtigt. Er umfasst sämtliche Flächen, auf denen erhebliche Projektauswirkungen auf Tiere oder Pflanzen
möglich erscheinen. Außerhalb der Untersuchungsraumgrenze sind keine erheblichen Beeinträchtigungen von Tieren und Pflanzen zu erwarten.
Der Untersuchungsraum schließt auch potenzielle erhebliche Beeinträchtigungen
anderer geplanter Projekte ein, die kumulativ auf die durch das Projekt potenziell
betroffenen Gebiete einwirken. Es geht dabei insbesondere um die neu geplanten Abschnitte der St 2197 westlich (Westtangente Zapfendorf) und nördlich (BÜErsatzmaßnahme Zapfendorf Nord) von Zapfendorf sowie auf die geplanten Er-
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weiterungen der Kiesgewinnungen in Zapfendorf (Porzner) und Rattelsdorf (Röckelein) einschließlich Laufverlängerung des Mains.
Wanderbeziehungen von Tierarten bzw. Tiergruppen, die über den Untersuchungsraum hinausreichen sowie kumulative Wirkungen wurden im Einzelfall berücksichtigt (vgl. FFH-Verträglichkeit Erläuterungsbericht, Anlage 14.1, Abschnitt
1.2.1,).
3.2.2.1.2. Ergebnisse der FFH-Verträglichkeitsprüfung
3.2.2.1.2.1. Vogelschutzgebiet „Täler von oberem Main, unterer Rodach und Steinach“
DE 5931-471
Die Prüfung hat ergeben, dass das plangegenständliche Vorhaben nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen des Vogelschutzgebiets DE 5931-471 „Täler von
oberem Main, unterer Rodach und Steinach“ in seinen für die Erhaltungsziele
und den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führt. In Ergänzung zu den
folgenden Ausführungen wird auf die vorgelegten Quellen und Unterlagen zur
FFH-Verträglichkeit verwiesen.
3.2.2.1.2.1.1. Allgemeine Gebietsbeschreibung
Das VSG „Täler von oberem Main, unterer Rodach und Steinach“ umfasst eine
Fläche von ca. 3.127 ha. Das Gebiet enthält im Wesentlichen Teile der Mainauen
zwischen Mainklein und Kemmern. Nach Norden reicht es entlang der Steinach
bis Muppberg. Es beinhaltet teilweise regelmäßig überschwemmte Wiesen, Auwälder, Kiesbänke, Steilufer, Teiche, zahlreiche Baggerseen und Abbaustellen,
z.T. mit Röhrichten. Naturräumlich zählt das Gebiet zur Haupteinheit Fränkisches
Keuper-Liasland. Es zählt zur kontinentalen biogeographischen Region.
Bedeutend für die Vogelwelt sind Teilbereiche des bayernweit zweitgrößten
Blaukehlchen-Vorkommens sowie bedeutende Bestände weiterer Auen-Arten wie
Rohrweihe, Beutelmeise und Pirol. Zudem ist es ein Dichtezentrum für Eisvogel,
Flussuferläufer und Flussregenpfeifer.
Den größten Flächenanteil innerhalb des Gebiets nehmen feuchtes und mesophiles Grünland (38 %), Binnengewässer (28 %) und Ackerland (27 %) ein. Geringe
Flächenanteile haben Heide (5 %), Geröll- und Schutthalden, Sandflächen (1 %)
sowie Sonstiges (1 %).
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Flächenbelastungen und Gefährdungsfaktoren für den naturschutzfachlichen
Wert des Vogelschutzgebiets ergeben sich im Sinne von Vorbelastungen insbesondere durch
•
Intensive Landwirtschaft (Nutzungsänderungen, Düngung, Beseitigung von
Hecken),
•
Straßen und eine starke infrastrukturelle Erschließung,
Belastungen
durch
Sport
und
Freizeit
(outdoor-Aktivitäten)
(vgl.
FFH-
Verträglichkeit Erläuterungsbericht, Anlage 14.1, Abschnitt 2.1.1).
Durch die VoGEV wurde das VSG „Täler von oberem Main, unterer Rodach und
Steinach“ unter der Nummer DE 5931-471 zum 01.09.2006 förmlich zum Europäischen Vogelschutzgebiet erklärt. Durch die förmliche Erklärung ist der Anwendungsbereich des Schutzregimes der FFH-RL gem. Art. 7 i.V.m. Art. 6 Abs. 2 bis
4 der FFH-RL und § 34 BNatSchG eröffnet.
3.2.2.1.2.1.2. Erhaltungsziele und Schutzzweck
Die Erhaltungsziele des VSG „Täler von oberem Main, unterer Rodach und
Steinach“ werden durch die VoGEV verbindlich festgelegt (vgl. BVerwG, Urteil
vom 13.05.2009, Az. 9 A 73.07, juris Rn. 47). In der VoGEV werden in § 3 Abs. 1
i.V.m. Anlage 1 die Erhaltungsziele des VSG benannt. Erhaltungsziel des VSG
„Täler von oberem Main, unterer Rodach und Steinach“ ist hiernach die
„Erhaltung oder Wiederherstellung der Bestände von Löffelente, Knäkente,
Schnatterente, Tafelente, Weißstorch, Wachtel, Haubentaucher, Zwergtaucher,
Rohrdommel, Graureiher, Silberreiher, Rohrweihe, Schwarzmilan, Rotmilan,
Wespenbussard, Baumfalke, Wasserralle, Wachtelkönig, Tüpfelsumpfhuhn,
Flussregenpfeifer, Kiebitz, Bekassine, Flussuferläufer, Turteltaube, Eisvogel,
Schwarzspecht, Neuntöter, Beutelmeise, Uferschwalbe, Schlagschwirl, Drosselrohrsänger,
Schilfrohrsänger,
Teichrohrsänger,
Nachtigall,
Blaukehlchen,
Grauammer, Schafstelze, Pirol, Gartenrotschwanz, Braunkehlchen und Dorngrasmücke und deren Lebensräume, insbesondere der naturnahen Flüsse und
deren Auen, u. a. mit renaturierten Bereichen, teilweise regelmäßig überschwemmten Wiesen, Auwäldern, Kiesbänken, Steilufern, Teichen (Nassanger),
zahlreichen Baggerseen und Abbaustellen, als Brut-, Nahrungs- und Durchzugsgebiet.“
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Planfeststellungsabschnitt Hallstadt-Zapfendorf (PFA 23/24), Bau-km 2,408 bis Bau-km 15,100“
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Ein Managementplan bzw. ein Entwurf eines Managementplans für das Schutzgebiet liegt noch nicht vor.
Für das VSG „Täler von oberem Main, unterer Rodach und Steinach“ liegen von
Seiten der höheren Naturschutzbehörde „gebietsbezogene Konkretisierungen der
Erhaltungsziele“ der in der VoGEV aufgeführten Erhaltungsziele vor (vgl. dazu
FFH-Verträglichkeit Erläuterungsbericht, Anlage 14.1, Abschnitt 2.1.2).
3.2.2.1.2.1.3. Vogelvorkommen gemäß Standarddatenbogen
3.2.2.1.2.1.3.1.
Arten des Anhangs I der Vogelschutzrichtlinie
Der Standarddatenbogen beschreibt 13 Vorkommen von Arten des Anhangs I
der EU-Vogelschutzrichtlinie im Schutzgebiet (vgl. Tabelle 2-1: „Vögel nach Anhang I der Vogelschutzrichtlinie gemäß Standarddatenbogen“ im FFHVerträglichkeit Erläuterungsbericht, Anlage 14.1, S. 18 f.). Mit Ausnahme von
Schwarzmilan, Silberreiher und Weißstorch ist bei allen Arten bekannt, dass sie
im Gebiet brüten.
3.2.2.1.2.1.3.2.
Regelmäßig vorkommende Zugvogelarten
Gemäß Art. 4 Abs. 2 der EU-Vogelschutzrichtlinie werden in den EUVogelschutzgebieten regelmäßig auftretende Zugvogelarten, die nicht im Anhang
I der Vogelschutzrichtlinie aufgeführt sind, ebenfalls unter das Schutzregime gestellt. Diese sind in Tabelle 2-2 im FFH-Verträglichkeit Erläuterungsbericht, Anlage 14.1, S. 19 f. aufgeführt. Mit Ausnahme der Beutelmeise sind für die übrigen
Arten dieser Tabelle Brutnachweise nach Standdarddatenbogen für das Schutzgebiet vorhanden.
3.2.2.1.2.1.4. Bestandserfassung und Bestandsbewertung
Für die Verträglichkeitsprüfung muss das betroffene Vogelschutzgebiet grundsätzlich gesamtheitlich, einschließlich seiner funktionalen Bedeutung im ökologischen Netz „Natura 2000“ betrachtet werden. Der detailliert untersuchte Bereich
wurde ausgehend von geplanten Vorhabenbestandteilen sowie von den relevanten Wirkfaktoren festgelegt und mit den Naturschutzbehörden abgestimmt.
3.2.2.1.2.1.4.1.
Vorhabenbestandteile
Nördlich der Straßenbrücke St 2197 in Unteroberndorf erfolgt die höhenfreie
Kreuzung der Stammstrecke Bamberg - Hof mit dem neuen Gleis Nürnberg - ErSeite 216
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furt. Bis zur Trennung der Strecken nördlich von Ebensfeld verlaufen die neuen
Gleise westlich der Stammstrecke.
Die Linienführung nördlich des Kreuzungsbauwerks mit der BAB A 73 macht auf
ca. 400 m Länge einen Eingriff in das bestehende Flussbett des Mains erforderlich. In Anlehnung an die Entwicklungsziele des Wasserwirtschaftsamtes Bamberg zur großräumigen Renaturierung des Mains wird in diesem Bereich der
Main auf ca. 1.000 m Länge verlegt. Diese Maßnahme wird unter ökologischen,
landschaftlichen und naturschutzrelevanten Gesichtspunkten in das Gesamtkonzept für Kompensationsmaßnahmen eingebunden.
Am Haltepunkt Ebing werden die vorhandenen beiden Außenbahnsteige durch
einen Inselbahnsteig ersetzt. Der Zugang erfolgt über eine neue Fuß- und Radwegunterführung.
Ab dem Haltepunkt Ebing in Richtung Norden wird der Bahnkörper westlich der
bestehenden Gleise verbreitert. Dadurch kommt es zu Eingriffen in landwirtschaftliche Flächen und Gewerbeflächen, im Ortsbereich von Zapfendorf auch in
vorhandene gewerbliche Bebauung.
Die beiden Bahnübergänge Ebing und Zapfendorf Süd werden durch drei neue,
höhenfreie Kreuzungen ersetzt, durch den Neubau einer Geh- und Radwegunterführung bei km 12,032, durch eine Straßenunterführung bei km 13,432 und eine
Gehwegunterführung bei km 13,778.
Die Bahnübergangsmaßnahme umfasst außerdem den Neubau der Mainbrücke
Ebing, den Neubau eines Kreisverkehrs der BA 32 bei der Mainbrücke Ebing, die
Parallelführung der neuen Kreisstraße BA 32 auf der Westseite der Bahn, die
Straßenunterführung unter der Bahntrasse bei km 13,432 mit einem Kreisverkehr
östlich der Bahn, die Verlegung der Staatsstraße St 2197 östlich der Bahntrasse,
den Bau von Grundwasserwannen und Entwässerungsanlagen für die Straßensowie die Geh-/Radwegunterführung, die Verlegung der Flutmulde des Laufer
Baches und die Verlegung eines Schmutzwasser- und eines Reinwasserkanals.
Angesichts der beengten räumlichen Verhältnisse für die Bahnübergangsmaßnahme zwischen der Bahntrasse im Osten und dem FFH-Gebiet „Maintal von
Staffelstein bis Hallstadt“ im Westen wurden zahlreiche Varianten entwickelt und
geprüft, um die Auswirkungen auf das genannte FFH-Gebiet entsprechend den
gesetzlichen Anforderungen zu minimieren. Die Vorzugslösung Variante 14 ist
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nach Abwägung aller Varianten am günstigsten zu bewerten. Ausschlaggebend
bei der Abwägung sind besonders die umweltbezogenen Aspekte FFHVerträglichkeit, Hochwasserschutz, Schutzgut Mensch sowie Schutzgut Orts- und
Landschaftsbild.
Der Transportverkehr erfolgt überwiegend auf Flächen und bestehenden Wegen
im trassennahen Baufeld. Vom Baufeld aus wird der Transportverkehr zumeist
auf kurzem Wege auf öffentliche, gut ausgebaute Straßen geführt.
3.2.2.1.2.1.4.2.
Relevante Wirkfaktoren
Unter C.3.2.2.1.1.5 wurden bereits die Projektwirkungen des Vorhabens beschrieben. Mögliche Wirkungen, die infolge Anlage, Bau und Betrieb zu FFHrelevanten Konflikten mit den Erhaltungszielen des Schutzgebiets führen können
und die demzufolge Gegenstand der FFH-VP sind, werden an dieser Stelle dargestellt.
3.2.2.1.2.1.4.2.1.
Baubedingte Wirkfaktoren
Bei baubedingten Flächeninanspruchnahmen ist damit zu rechnen, dass betroffene Reviere im Bereich von Baustelleneinrichtungsflächen zumindest während der Bauzeit verloren gehen.
Neben Flächeninanspruchnahmen innerhalb von Brutrevieren haben die Vorhabenträger auch mögliche Störungen durch baubedingte Emissionen betrachtet.
Eine genaue Angabe über die Größe der Störzone konnte nicht gemacht werden,
weil die Störzone von der Bauintensität, der Bauzeit und von der Empfindlichkeit
der betroffenen Art abhängt. In erster Näherung durften die Vorhabenträger aber
berechtigterweise davon ausgehen, dass die bauzeitlichen Aktivitäten bis zu einer Entfernung von 50 m von der Baustelle deutliche Störungen verursachen
können (vgl. Anlage 14.1 der Planfeststellungsunterlagen, Abschnitt 2.3.2). Der
Einwand des BN wird insofern zurückgewiesen, wonach der Einwirkungsbereich
der Bauzone mit 50 m zu gering gewählt worden sei und angemessen vielmehr
150 bis 200 m gewesen wären. Denn im Rahmen der Beurteilung der vorhabenbedingter Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele wurden darüber hinaus für jede
relevante Vogelart die Entfernungen der Vorkommen zum Vorhaben angegeben.
Die Angabe der Distanzen geht dabei deutlich über 50 m hinaus. Auf dieser
Grundlage erfolgt, individuell für jede Art und Entfernung, die Bewertung der
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möglichen Störwirkung und die Beurteilung der Beeinträchtigung für jede der als
Erhaltungsziele genannten Vogelarten (vgl. Anlage 14.1, Abschnitt 2.4.2, 2.4.3).
Bei dieser Wirkungsbetrachtung wurden die von Garniel et al. (2010) „Arbeitshilfe
Vögel im Straßenverkehr“ dargestellten Effektdistanzen und mögliche Auswirkungen auf die Lebensraumeignung der Vogelarten hilfsweise herangezogen.
Dies ist deshalb erforderlich, weil für die Beurteilung von Wirkungen aus dem
Schienenverkehr keine vergleichbare wissenschaftliche Beurteilungsgrundlage
gegeben ist. Die Übertragbarkeit ist möglich und auch sachgerecht, weil es beim
Baustellenverkehr wie beim Straßenverkehr neben dem Lärm auch zu anderen
Wirkungen (optische Unruhe, Licht, etc.) kommen kann. Da solche anderen Wirkungen aber beim Baustellenverkehr deutlich weniger kontinuierlich vorhanden
sind, sondern immer nur bei den einzelnen Vorbeifahrten auftreten und in den
Zwischenzeiten längere ungestörte Phasen bestehen, sind die in Garniel et al.
beschriebenen Effekte als maximal auftretende Wirkungen einzustufen (so auch
Anlage 14.5.1, Stellungnahme vom 28.04.2015, Landschaftsarchitekturbüro Dr.
H.M. Schober, S. 2).
Die Vorhabenträger haben zudem bezüglich bauzeitlicher Beeinträchtigungen der
Vögel im Vogelschutzgebiet zusätzlich geprüft, ob die Vögel ausweichen können.
Ergebnis dieser Untersuchung ist, dass bei allen relevanten Arten eine Verlagerung des Brutplatzes innerhalb des derzeit genutzten Reviers während der Bauzeit möglich ist, sodass die Brutplätze nicht mehr im Störungsbereich liegen werden. Damit können die Vögel den Störungen ausweichen, ohne in andere Reviere abgedrängt zu werden (vgl. Anlage 14.5.1, Stellungnahme vom 28.04.2015,
Landschaftsarchitekturbüro Dr. H.M. Schober, S. 3).
Die Vorhabenträger haben auch ein mögliches baubedingtes Kollisionsrisiko geprüft. Obwohl die gelegentlichen Fahrten landwirtschaftlicher Fahrzeuge und der
dauerhafte Baubetrieb mit seiner hohen Frequenz deutlich unterschiedliche Wirkungen aufweisen, ist durch den Bauverkehr aber aus folgenden Gründen keine
erhebliche Auswirkung auf die relevanten Brut- und Rastvogelvorkommen zu erwarten:
•
Die Trassierung der Baustraßen wurde so gelegt, dass sie außerhalb der Bereiche mit intensiver Nutzung durch die Vögel liegen.
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•
Die Fahrgeschwindigkeit der Baustellenfahrzeuge liegt in einem Bereich, in
dem die Vögel problemlos ausweichen können (vgl. Anlage 14.5.1, Stellungnahme vom 28.04.2015, Landschaftsarchitekturbüro Dr. H.M. Schober, S. 3).
3.2.2.1.2.1.4.2.2.
Betriebsbedingte Wirkfaktoren
Für die Beurteilung von Wirkungen aus dem Schienenverkehr liegt derzeit keine
mit dem Fachgutachten von Garniel et. al. vergleichbare wissenschaftliche Beurteilungsgrundlage vor. Die von Garniel et al. (2010) in der „Arbeitshilfe Vögel im
Straßenverkehr“ dargestellten Effektdistanzen und möglichen Auswirkungen auf
die Lebensraumeignung der Vogelarten konnten hier auch nicht hilfsweise herangezogen werden. Eine Übertragbarkeit auf den Schienenverkehr ist nicht möglich, da beim Schienenverkehr die Wirkungen (Lärm, optische Unruhe, Licht, etc.)
deutlich weniger kontinuierlich, nämlich nur bei den einzelnen Vorbeifahrten auftreten und in den Zwischenzeiten immer längere ungestörte Phasen bestehen.
Insofern sind die in Garniel et al. beschriebenen Effekte als maximal auftretende
Wirkungen einzustufen. Aufgrund dieser fehlenden allgemeingültigen Arbeitshilfe
wurde die jeweilig relevante Störung verbalargumentativ beurteilt. Ergebnis ist,
dass sich die vorhandene Beeinträchtigung aufgrund der hohen Vorbelastung
durch die bestehende Bahnlinie und die Autobahn BAB A 73 nicht signifikant verändern wird.
Das betriebsbedingte Kollisionsrisiko steigt grundsätzlich mit der Fahrgeschwindigkeit und der Anzahl der Schienenfahrzeuge. Hierbei wurde von den Vorhabenträgern berücksichtigt, dass auf langen Streckenabschnitten eine enge Bündelung mit bestehenden, stark frequentierten Straßen besteht (Autobahn A73, Bundesstraße B4, Staatsstraße St2197), deren Risiko tendenziell höher einzuschätzen ist, als das Risiko durch die Bahnstrecke. Zudem existieren bereits Vorbelastungen durch die bestehende Bahnstrecke. Vor diesem Hintergrund sind betriebsbedingte Änderungen der Zugzahlen und Geschwindigkeiten nicht als signifikante Erhöhung des Kollisionsrisikos im Vergleich zu einer Neuzerschneidung
anzusehen. Das Kollisionsrisiko führt daher nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen der Vogelarten und deren Populationen (vgl. Anlage 14.5.1, Stellungnahme vom 28.04.2015, Landschaftsarchitekturbüro Dr. H.M. Schober, S. 3 f.).
Relevante vorhabenbedingte Änderungen des Grundwasserspiegels bzw. von
Wasserspiegellagen der Gewässer sind durch das geplante Vorhaben nicht ge-
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geben, so dass hieraus resultierende Auswirkungen auf Lebensräume nicht zu
erwarten sind.
3.2.2.1.2.1.4.3.
Detailliert untersuchter Bereich
Der Planfeststellungabschnitt 23/24 liegt in der naturräumlichen Einheit der MainRegnitz-Aue und untergliedert sich in die Landschaftsräume „Siedlungs- und
Gewerbegebiete von Hallstadt“, „Maintal zwischen Hallstadt und Breitengüßbach“
und „Maintal zwischen Breitengüßbach und Zapfendorf“.
Nördlich der Siedlungen Breitengüßbach und Unteroberndorf schließt sich der
Landschaftsraum „Maintal zwischen Breitengüßbach und Zapfendorf“ an. Landschaftsbildprägend ist hier der mäandrierende Main mit Gehölzen, Auwäldern
und Grünland. Der Landschaftsraum ist zudem auch vom Kiesabbau geprägt.
Infolge der Charakteristik der Landschaft und der vorhandenen Nutzungen befinden sich südlich von Breitengüßbach keine Flächen des Vogelschutzgebiets oder
des FFH-Gebiets „Maintal von Staffelstein bis Hallstadt“ innerhalb des Untersuchungsraumes oder in dessen näherem Umfeld. Im Bereich nördlich von Breitengüßbach, der durch deutlich geringere Siedlungsflächen geprägt ist, nähert sich
der Main mit seiner Aue der Baumaßnahme. Entsprechend wird der überwiegende Anteil des Untersuchungsraumes am Main westlich der Bahnstrecke von den
Natura 2000-Gebieten eingenommen.
Der Planfeststellungabschnitt (PFA) 23/24 Hallstadt - Zapfendorf beginnt im Süden an der Grenze der Städte Bamberg und Hallstadt (km 2,408) und endet im
Norden im Ortsgebiet von Zapfendorf (km 15,100). Der gesamte Abschnitt liegt
im Landkreis Bamberg, Regierungsbezirk Oberfranken.
Im Rahmen der tierökologischen Bestandsaufnahmen für das Vorhaben wurden
insgesamt vier Durchgänge zur Erfassung der Avifauna im Zeitraum von Ende
April bis Anfang Juli 2010 durchgeführt (Planungsgemeinschaft ABS Nord 2010).
Weitere Kartierungen erfolgten zwischen Mitte April und Anfang Juli 2013, um
2010 noch nicht kartierte Bereiche zu ergänzen. Eulen und Spechte wurden 2014
von Anfang März bis Anfang April erfasst, um die vollständige Aufnahme des
Brutvogelspektrums sicherzustellen (Baader Konzept 2014) (vgl. unten). Für die
Erfassung wurde die Revierkartierungsmethode angewendet. Der Einwand des
BN, die Kartierungen der Avifauna seien veraltet und nicht detailliert genug, wird
insofern zurückgewiesen.
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Neben den Kartierungen zum Vorhaben wurden auch die bayerische Artenschutzkartierung und die Bayerische Biotopkartierung ausgewertet, um gegebenenfalls ergänzende Angaben zu Artenvorkommen im Natura 2000-Gebiet zu erhalten.
Außerdem wurden Bestandsaufnahmen aus dem Life-Nature-Projekt „Oberes
Maintal“ aus dem Jahre 2011 als Zusatzinformation bei der gutachterlichen Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens betrachtet.
Da die früh brütenden Vogelarten wie z.B. Kiebitz, Spechte, Eulen und Rastvögel
in diesem Zeitraum nicht vollständig erfasst werden konnten, wurden zwei zusätzliche Kartierungen durchgeführt:
•
Kartierung der Brutvögel im Bereich der Transportwege bei Rattelsdorf im
Jahr 2013 (Revierkartierungsmethode).
•
Kartierung der früh brütenden Arten (insbesondere Spechte und Eulen) von
Anfang März bis April im Jahr 2014.
Die Kartierungen wurden dem Bund Naturschutz und den Naturschutzbehörden
im Mai 2014 über die Regierung von Oberfranken zur Verfügung gestellt. Im
Rahmen der nach der Erörterung erforderlichen Änderungen wurden die Kartierungsergebnisse in die Unterlagen eingearbeitet.
Es wurde damit sichergestellt, dass die der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung
zugrunde gelegten Daten ausreichend aktuell sind (Zum Zeitpunkt der Planfeststellung nicht älter als 5 Jahre).
3.2.2.1.2.1.5. Vorkommen von Vogelarten des Anhangs I der VS-RL und Vogelarten
i.S.v. Art. 4 Abs. 2 der VS-RL
Im Erläuterungsbericht zur FFH-Verträglichkeitsprüfung sind jene Vogelarten aus
dem Standarddatenbogen dargestellt, die im Untersuchungsraum innerhalb des
Vogelschutzgebiets nachgewiesen wurden (vgl. Tabelle 2-4: „Im Untersuchungsraum innerhalb des Vogelschutzgebiets vorkommende Vogelarten gemäß Standarddatenbogen“, FFH-Verträglichkeit Erläuterungsbericht, Anlage 14.1, S. 18
ff.).
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3.2.2.1.2.1.6. Vorhabenbedingte Auswirkungen auf das Europäische Vogelschutzgebiet
Die Vorhabenträger haben nur die Auswirkungen auf im Standarddatenbogen geführten Brutvogelarten beschrieben, die innerhalb des Untersuchungsraums im
Vogelschutzgebiet nachgewiesen wurden. Bei allen anderen Vogelvorkommen,
die Erhaltungsziele des Gebiets sind, konnten aufgrund ihrer Entfernung zum
Vorhaben erhebliche Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden. Dies ist methodengerecht.
Nicht berücksichtigt wurden zudem Beeinträchtigungen von Vogelvorkommen,
die außerhalb der Schutzgebietsabgrenzungen liegen, da diese von dem Schutzregime des Vogelschutzgebiets nicht erfasst sind. Auch dies entspricht dem
Stand der Wissenschaft.
Gemäß den Methodenstandards zur Erfassung von Brutvögeln (Hrsg.: Peter
Südbeck, 2005) werden sichere, wahrscheinliche und mögliche Brutvögel unterschieden. Für sichere und wahrscheinliche Brutvögel beziehen sich die Beeinträchtigungen auf das Bruthabitat. Die Erfassungen möglicher Brutvögel werden
den Nahrungshabitaten zugerechnet, da die potenziellen Brut- und Ruhestätten
nicht am kartierten Standort liegen. Beobachtungen von Durchzüglern und Nahrungsgästen im nahen Umfeld des Vorhabens wurden betrachtet, erhebliche Beeinträchtigungen dieser Arten durch das geplante Vorhaben sind jedoch aufgrund
der zu erwartenden räumlichen Entfernung der Brut- und Ruhestätten weitgehend auszuschließen.
Im Umfeld der geplanten Transportwege werden grundsätzlich keine Gehölze in
Anspruch genommen. Eine Ausnahme bildet nur der vorgesehene Transportweg
im Bereich des Ochsenangers. Am dort vorhandenen schmalen Wiesenweg ist
die vereinzelte Inanspruchnahme von Gehölzen ggf. nicht vermeidbar. Hochwertige Gehölzbestände, die nahe an den Transportwegen liegen, werden während
der Bauzeit durch Zäune geschützt (vgl. Anlage 12.1, Abschnitt 10.1). Vor diesem Hintergrund beschränken sich mögliche Beeinträchtigungen der Avifauna im
Umfeld der Transportwege überwiegend auf temporäre Störungen in Folge der
Vorbeifahrten (Lärmwirkung und Schreckreaktionen).
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3.2.2.1.2.1.6.1.
3.2.2.1.2.1.6.1.1.
Beeinträchtigungen von Vogelarten des Anhangs I
Blaukehlchen
Das Blaukehlchen wird aufgrund der Entfernung der Nachweisorte zum Vorhaben nicht beeinträchtigt. Im Rahmen der Life-Natur-Projekt-Kartierung konnte ein
Vorkommen des Blau-kehlchens südlich des Ochsenangers festgestellt werden,
welches sich in der Nähe des Transportweges befindet. Hier kann es möglicherweise zu temporären Störungen durch den Transportverkehr kommen. Da es
sich jedoch nur um indirekte, temporäre Störungen handelt und im Falle einer
Störung in der Umgebung geeignete Habitatstrukturen zum Ausweichen, d.h. zu
einer Verlagerung des Brutplatzes innerhalb des Reviers, vorhanden sind, kommt
es nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Art bzw. Population.
3.2.2.1.2.1.6.1.2.
Eisvogel
Eine Beeinträchtigung des Eisvogels ist aufgrund der Entfernung der Nachweisorte nicht gegeben (kürzeste Distanz zwischen Fundort und Vorhaben ca. 100
m).
3.2.2.1.2.1.6.1.3.
Neuntöter
Durch die Anlagen der ABS werden keine Fundstätten des Neuntöters direkt in
Anspruch genommen. Westlich Zapfendorf (südlich der Kläranlage), südlich Ebing (nördlich der Mainverlegung) befinden sich Nachweise des Neuntöters nahe
der vorgesehenen Transportwege. Beim Neuntöter ist nach Garniel et al. (2010)
eine Abnahme der Habitateignung um 20 % bis zu einer Distanz von 100 m zur
Straße zu erwarten, ab einem Abstand größer als 100 m nimmt die Habitateignung nicht mehr ab. In Folge der Transporttätigkeit können temporär indirekt Störungen möglich sein. Durch geeignete Habitatstrukturen im Umfeld können Tiere
im Fall von Störungen ausweichen. Erhebliche Beeinträchtigungen der Art bzw.
der Population sind nicht zu erwarten.
3.2.2.1.2.1.6.1.4.
Rohrweihe
Eine Beeinträchtigung der Rohrweihe ist aufgrund der Entfernung der Nachweisorte nicht gegeben (Nachweisorte über 150 m entfernt).
Seite 224
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3.2.2.1.2.1.6.1.5
Silberreiher
Der Silberreiher wurde als Art mit zeitlich begrenztem Auftreten zur Zugzeit kartiert. Die Entfernung des Nachweisortes zum Vorhaben beträgt über 400 m. Eine
Beeinträchtigung kann ausgeschlossen werden.
3.2.2.1.2.1.6.1.6.
Weißstorch
Der Weißstorch wurde als Durchzügler am nordwestlichen Siedlungsrand von
Zapfendorf außerhalb des Vorhabenbereichs erfasst. Eine vorhabenbedingte Beeinträchtigung ist ausgeschlossen.
3.2.2.1.2.1.6.2.
3.2.2.1.2.1.6.2.1.
Regelmäßig vorkommende Zugvogelarten
Baumfalke
Der Baumfalke wurde als Durchzügler nördlich Zapfendorf (Abstand zum Vorhaben über 350 m) und südlich Ebing (nördlich der geplanten Maßnahme Mainverlegung) nachgewiesen. Durch das Bauvorhaben sind für die durchziehenden Vögel keine relevanten Beeinträchtigungen zu erwarten.
Östlich Ebing befindet sich ein mögliches Brutrevier (Status B) des Baumfalken
im Umfeld des Vorhabens. Der Nachweispunkt befindet sich ca. 15 m vom Baufeld entfernt. Aufgrund des Brutstatus (möglicher Brutvogel) wird davon ausgegangen, dass die potenzielle Brut- und Ruhestätte nicht am kartierten Standort
liegt. Eine erhebliche Beeinträchtigung dieser Art durch das geplante Vorhaben
wird deshalb aufgrund der zu erwartenden räumlichen Entfernung der Brutstätte
ausgeschlossen.
3.2.2.1.2.1.6.2.2.
Beutelmeise
Die Beutelmeise als möglicher Brutvogel wird aufgrund der Entfernung zum Vorhaben (ca. 180 m) nicht beeinträchtigt. Der vorhandene Auwald zwischen dem
erfassten Nahrungshabitat und dem Vorhaben wirkt zudem abschirmend.
3.2.2.1.2.1.6.2.3.
Braunkelchen
Das Braunkehlchen, das als Durchzügler nachgewiesen wurde, wird durch das
Vorhaben nicht beeinträchtigt (Entfernung zum Vorhaben ca. 650 m).
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3.2.2.1.2.1.6.2.4.
Dorngrasmücke
Alle Nachweise der Dorngrasmücke befinden sich außerhalb der durch die Baumaßnahme in Anspruch genommenen Flächen. Die kürzeste Entfernung beträgt
mindestens 40 m, so dass Brutstellen nicht beeinträchtigt werden.
Zwei Nachweisorte liegen im Umfeld der Maßnahme Mainverlegung. Weitere vier
Fundstellen befinden sich im Umfeld von Transportwegen (westlich Zapfendorf,
südlich Ebing) in einem Abstand von 10 bis 20 m zum Weg. Bei der Dorngrasmücke ist nach Garniel et al. (2010) eine Abnahme der Habitateignung um 20 %
bis zu einer Distanz von 100 m zur Straße zu erwarten, ab einem Abstand größer
als 100 m nimmt die Habitateignung nicht mehr ab. Die Art weist eine hohe Anzahl und einen guten und stabilen Zustand der Population im untersuchten Bereich auf. In Folge der Bautätigkeit bei der Anlage der Mainverlegung sowie der
Transporttätigkeit können indirekt Störungen möglich sein. Durch geeignete Habitatstrukturen im Umfeld können Tiere im Fall von Störungen ausweichen. Erhebliche Beeinträchtigungen der Art bzw. der Population sind nicht zu erwarten.
3.2.2.1.2.1.6.2.5.
Flussregenpfeifer
Die Brutnachweise des Flussregenpfeifers befinden sich auf der westlichen Mainseite in einer Entfernung von mehr als 150 m zum geplanten Vorhaben. Eine
Beeinträchtigung ist dementsprechend auszuschließen.
3.2.2.1.2.1.6.2.6.
Graureiher
Die Art der Graureiher wurde als Durchzügler und Nahrungsgast im Untersuchungsraum nachgewiesen. Südwestlich Zapfendorfs ist ein Nachweispunkt des
Graureihers in unmittelbarer Nähe zum Vorhaben (Bereich Querung der Ortsumgehung Zapfendorf-Süd und Bahnstrecke). Das dort liegende Nahrungshabitat
wird teilweise vor-habenbedingt in Anspruch genommen.
Im Umfeld sind geeignete Flächen vorhanden, die als potenzielle Nahrungshabitate geeignet sind. Zudem ist innerhalb des Untersuchungsraums die Entwicklung von extensiven Flachland-Mähwiesen geplant (vgl. Anlage 12.1 der Antragsunterlagen, Abschnitt 9.5.4), so dass für Nahrung suchende Graureiher ausreichend Ausweichflächen vorhanden sind. Durch das Vorhaben sind insgesamt
keine erheblichen Beeinträchtigungen der Art bzw. der Population zu erwarten.
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3.2.2.1.2.1.6.2.7.
Haubentaucher
Alle Nachweise der Haubentaucher befinden sich deutlich außerhalb der durch
die Baumaßnahme in Anspruch genommenen Flächen. Die kürzeste Entfernung
eines Reviermittelpunktes beträgt über 180 m, so dass Brutstellen vorhabenbedingt nicht beeinträchtigt werden. Erhebliche Beeinträchtigungen der Art bzw. der
Population sind nicht gegeben.
3.2.2.1.2.1.6.2.8.
Kiebitz
Der Kiebitz wurde zweimal als Durchzügler und Nahrungsgast sowie einmal als
wahrscheinlicher Brutvogel im Untersuchungsraum nachgewiesen. Alle Nachweise befinden sich deutlich außerhalb der durch die Baumaßnahme in Anspruch
genommenen Flächen. Die kürzeste Entfernung eines Reviermittelpunktes beträgt über 250 m.
Untersuchungen im Umfeld der Transportwege südlich von Ebing im Jahre 2013
haben ergeben, dass dort keine Brutreviere des Kiebitzes liegen.
Eine vorhabenbedingte erhebliche Beeinträchtigung der Art kann ausgeschlossen werden.
3.2.2.1.2.1.6.2.9.
Nachtigall
Die Nachtigall brütet insbesondere in Weich- und Hartholzauen der Flusstäler.
Nach Angaben des Bayerischen Landesamt für Umwelt aus dem Jahr 2012 ist
sie nicht gefährdet und besitzt ihr Hauptverbreitungsgebiet in Nordbayern und
obwohl sie als seltener Brutvogel in Bayern geführt wird, weist sie einen günstigen Erhaltungszustand in Bezug auf das Brutvorkommen auf. Zahlreiche Vorkommen finden sich in lichten bis gebüschreichen Eichenwäldern trockener bis
feuchter Standorte. Parks und alte Gärten werden ebenso besiedelt wie Trockenhänge und Weinberggebiete. Entsprechend ihrem Verbreitungsschwerpunkt
kommt die Nachtigall im Untersuchungsraum zahlreich vor.
Im Zuge des Vorhabens können Verluste, Verkleinerungen und Beeinträchtigungen von Brutrevieren auftreten. Südlich Ebing sind im Umfeld der Transportwege
Gehölze vorhanden, die als Lebensräume der Nachtigall potenziell geeignet sind.
Im Rahmen der Life-Natur-Projekt-Kartierung konnten Nachtigallen in den Hecken entlang der Transportwege südlich von Ebing in einem Abstand unter 100 m
festgestellt werden. Bei der Nachtigall ist nach Garniel et al. (2010) eine AbnahSeite 227
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me der Habitateignung um 20 % bis zu einer Distanz von 100 m zur Straße zu
erwarten, ab einem Abstand größer als 100 m nimmt die Habitateignung nicht
mehr ab. In Folge der Transporttätigkeit können temporär indirekt Störungen
möglich sein. Durch geeignete Habitatstrukturen im Umfeld können Tiere im Fall
von Störungen ausweichen.
Um den Verlust von besetzten Brutplätzen zu vermeiden, erfolgt die Baufeldfreimachung außerhalb der Brutzeiten (vgl. Maßnahme V 4, Anlage 12.1, Anhang 3,
S. 75).
Zusätzlich zu den geeigneten vorhandenen Strukturen führen die vorgesehenen
landschaftspflegerischen Maßnahmen (vgl. Maßnahme M 14.4 Entwicklung von
Auwald, Anlage 12.1, Anhang 3, S. 39 f.) zur Erweiterung des Lebensraumangebots im Umfeld und somit auch zur Erhaltung und Verbesserung des Erhaltungszustands der Nachtigall im Schutzgebiet.
Erhebliche Beeinträchtigungen des Bestandes der Nachtigall innerhalb des Vogelschutzgebiets durch den potenziellen Verlust von Brutplätzen sowie die temporäre Störung infolge von Bau- und Transporttätigkeit und somit auf die Erhaltungsziele des Vogelschutzgebiets können aufgrund des häufigen Vorkommens,
der ausreichenden Ausweichmöglichkeiten im Umfeld und der vorgesehenen
landschaftspflegerischen Maßnahmen ausgeschlossen werden.
3.2.2.1.2.1.6.2.10. Pirol
Alle Nachweise des Pirols befinden sich außerhalb der durch die Baumaßnahme
in Anspruch genommenen Flächen. Der zum Vorhaben nächste Reviermittelpunkt befindet sich nordwestlich Zapfendorf in einer Entfernung von ca. 45 m. Eine direkte Inanspruchnahme eines Brutstandortes ist durch das Vorhaben nicht
zu erwarten. In Folge der Bau-/ und Transporttätigkeit bei der Anlage der Maßnahme können indirekte Störungen möglich sein. Durch geeignete Habitatstrukturen im Umfeld können Tiere im Fall solcher Störungen ausweichen. Erhebliche
Beeinträchtigungen der Art bzw. der Population sind ausgeschlossen.
3.2.2.1.2.1.6.2.11. Schlagschwirl
Der Reviermittelpunkt des kartierten Vorkommens des Schlagschwirls befindet
sich über 90 m entfernt vom Vorhaben. Eine vorhabenbedingte Beeinträchtigung
der Art ist nicht gegeben.
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3.2.2.1.2.1.6.2.12. Teichrohrsänger
Der Teichrohrsänger wurde in einem Feuchtgebiet südwestlich von Zapfendorf
zweimal nachgewiesen. Der Bereich wird vom Vorhaben nicht tangiert, die Entfernung zum nächstgelegenen Reviermittelpunkt beträgt ca. 100 m. Eine vorhabenbedingte Beeinträchtigung der Art kann ausgeschlossen werden.
3.2.2.1.2.1.6.2.13. Turteltaube
Beide Nachweise der Turteltaube befinden sich deutlich außerhalb der durch die
Baumaßnahme in Anspruch genommenen Flächen. Die kürzeste Entfernung eines Reviermittelpunktes beträgt ca. 100 m (westlich des Mains bei Ebing), so
dass Brutstellen vorhabenbedingt nicht beeinträchtigt werden. Erhebliche Beeinträchtigungen der Art bzw. der Population sind nicht gegeben.
Im Rahmen der Life-Natur-Projekt-Kartierung konnte ein Fundpunkt der Turteltaube in der Nähe des Transportweges südlich von Ebing festgestellt werden. Für
diese Art kann es möglicherweise zu temporären Störungen durch den Transportverkehr kommen. Da es sich jedoch nur um indirekte, temporäre Störungen
handelt und in der Umgebung geeignete Habitatstrukturen zum Ausweichen, d.h.
zu einer Verlagerung des Brutplatzes innerhalb des Reviers, vorhanden sind,
kommt es nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Art bzw. der Population.
3.2.2.1.2.1.6.2.14. Wiesenschafstelze
Im Rahmen der Life-Natur-Projekt-Kartierung gibt es Hinweise auf ein Vorkommen der Wiesenschafstelze in der Nähe des Transportweges südlich von Ebing.
Für diese Art kann es möglicherweise zu temporären Störungen durch den
Transportverkehr kommen. Da es sich jedoch nur um indirekte, temporäre Störungen handelt und in der Umgebung geeignete Habitatstrukturen zum Ausweichen, d.h. zu einer Verlagerung des Brutplatzes innerhalb des Reviers, vorhanden sind, kommt es nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Arten bzw.
Populationen.
3.2.2.1.2.1.6.3.
Auswirkungen auf sonstige maßgebliche Bestandteile
Durch das Vorhaben sind keine erheblichen oder weit reichenden Veränderungen des Überschwemmungsregimes bzw. des Grundwasserregimes zu erwarten,
Seite 229
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die sich auf das Pflanzenspektrum und somit auf die Vogelwelt auswirken können.
Mit dem Vorhaben sind Eingriffe in Gehölze verbunden, mit denen Verluste von
potenziellen Brutvogellebensräumen einhergehen. Der Ausgleich des Verlusts erfolgt über die vorgesehenen Maßnahmen in der landschaftspflegerischen Begleitplanung.
3.2.2.1.2.1.7. Funktionale Beziehung zu anderen Natura 2000-Gebieten
Das VSG „Täler von oberem Main, unterer Rodach und Steinach“ ist Bestandteil
des bayerischen Verbundes an Schutzgebieten, die sich entlang des Mains ziehen bzw. in dessen Umfeld liegen. Es bestehen funktionale Beziehungen aufgrund räumlicher Nähe zu den VSG 5728-471 „Haßbergetrauf und Bundorfer
Wald“, 5831-471 „Itz-, Rodach- und Baunachaue“, 5929-471 „Mainaue zwischen
Eltmann und Haßfurt“ und 5933-471 „Felsen und Hangwälder im nördlichen
Frankenjura“. Außerdem ist das Vogelschutzgebiet teilweise deckungsgleich mit
den FFH-Gebieten 5733-371 „Steinach- und Föritztal und Rodach von Fürth a.B.
bis Marktzeuln“, 5831-373 „Itztal von Coburg bis Baunach“, 5833-371 „Maintal
von Theisau bis Lichtenfels, 5931-374 „Maintal von Staffelstein bis Hallstadt“.
3.2.2.1.2.1.8. Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten
Die Vorhabenträger haben Erhebungen bei den Behörden (Landratsamt, Regierungspräsidium, Wasserwirtschaftsamt) in Bezug auf eventuell vorhandene andere Projekte durchgeführt, die mit dem untersuchten Vorhaben zusammenwirken
können. Im Folgenden werden diese Projekte beschrieben und ihr Zusammenwirken mit dem Vorhaben ermittelt und bewertet. Eine Gesamtübersicht über Beeinträchtigungen durch das Vorhaben im Zusammenwirken mit anderen Plänen
und Projekten findet sich im Erläuterungsbericht zur FFH-Verträglichkeit (vgl. Tabelle 2-5: „Gesamtübersicht der Beeinträchtigungen zusammen mit kumulativen
Projekten“, Anlage 14.1, S. 42). Bereits gebaute und im Betrieb befindliche Vorhaben sind hingegen keine „Projekte“ im Rechtssinne und waren deshalb entgegen der Ansicht des BN nicht mehr in die Summationsprüfung einzubeziehen.
Seite 230
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3.2.2.1.2.1.8.1.
Bebauungsplan „Westtangente“ mit Änderung des Bebauungs-
plans „Zapfendorf-West“
Es handelt sich um den Straßenneubau der Westtangente. Sie stellt die Verbindung zwischen den beiden Bahnüberführungsersatzmaßnahmen im Norden und
Süden von Zapfendorf dar.
Die Westtangente führt ab dem Anschluss an die Bahnübergangsersatzmaßnahme - Nord von der Mainstraße aus nördlich um das Gewerbegebiet Zapfendorf-West herum in Richtung Kläranlagenteiche, schwenkt dann in Richtung Süden ab und folgt in etwa dem Verlauf des Bogenweges östlich des Baggersees
nach Süden.
Die geplante Westtangente hat im Abschnitt Süd eine Länge von ca. 1,17 km.
Gemäß den Ansprüchen an die Staatsstraße wird sie mit einem Regelquerschnitt
RQ 10,5 hergestellt. Dieser setzt sich aus einer 7,50 m breiten Fahrbahn und
zwei jeweils 1,50 m breiten Banketten zusammen.
Als Beeinträchtigungen werden hier v. a. die bau- und anlagebedingten Flächenverluste, die Störwirkung der Geräuschemissionen und ein erhöhtes Kollisionsrisiko aufgeführt (vgl. FFH-Verträglichkeit Erläuterungsbericht, Anlage 14.1, Abschnitt 2.6.2.1).
Im Südbereich des Vorhabens geht ein erfasstes Brutrevier der Dorngrasmücke
aufgrund baubedingter Flächeninanspruchnahme verloren. Im Zuge des Anschlusses der Straße „Rosengarten“ wird ein Großteil des bestehenden Gehölzes
auf der Nordseite der Straße zur Anlage der Böschungen gerodet. Die Beeinträchtigungen werden aufgrund von Schadensbegrenzungsmaßnahmen (Bauzeitenregelung, Ausgleichsmaßnahmen) als nicht erheblich eingeschätzt.
Im Zuge des Neubaus der Westtangente können zwei Bruthabitate der Nachtigall
bau- und anlagebedingt verloren gehen. Das Ausweichen der Tiere ist möglich,
da das Umfeld der Mainaue zahlreiche geeignete Habitatstrukturen enthält. Die
Beeinträchtigungen werden unter Berücksichtigung von Schadensbegrenzungsmaßnahmen (Bauzeitenregelung, Ausgleichsmaßnahmen) als nicht erheblich
beurteilt (vgl. FFH-Verträglichkeit Erläuterungsbericht, Anlage 14.1, Abschnitt
2.6.3.1).
Zu einer Beeinträchtigung des Pirols wird es bei diesem Vorhaben nicht kommen.
Seite 231
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Erhebliche Beeinträchtigungen aufgrund kumulativer Projektwirkungen sind auszuschließen.
3.2.2.1.2.1.8.2.
Bebauungsplan „Zapfendorf Bahnübergangsersatzmaßnahme
Nord“
Als Ersatz für den im Norden Zapfendorfs gelegenen Bahnübergang innerhalb
der Mainstraße plant der Markt Zapfendorf die Bahnübergangsersatzmaßnahme
Nord. Sie bindet nordwestlich des bestehenden Bahnübergangs an die Mainstraße und die geplante Westtangente an, verläuft Richtung Nordosten und schließt
dann über einen Bogen inkl. Straßenüberführung mit einem Kreisverkehr an die
St 2197 im Norden Zapfendorfs an.
Durch die Maßnahme wird die Erschließung der westlich der Bahntrasse liegenden Bereiche gesichert und in Verbindung mit der Bahnübergangsersatzmaßnahme Zapfendorf-Süd und der Westtangente eine leistungsfähige Ortsumgehung geschaffen (vgl. FFH-Verträglichkeit Erläuterungsbericht, Anlage 14.1, Abschnitt 2.6.2.2).
Im Rahmen des Vorhabens Bebauungsplan „Zapfendorf - Bahnübergangsersatzmaßnahme Nord“ sind keine Beeinträchtigungen der Dorngrasmücke und der
Nachtigall zu erwarten.
Durch den Bau der Bahnübergangsersatzmaßnahme Nord ist vom Verlust eines
Brutstandorts des Pirols auszugehen. Durch die Baufeldfreimachung außerhalb
der Brutzeit und aufgrund der Beschaffenheit des umliegenden Gebiets sind ausreichende Habitatstrukturen vorhanden, die das Ausweichen der Vögel und somit
eine Verlagerung des Brutplatzes ermöglichen. Zusätzlich werden durch die vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen die Habitatstrukturen des direkten Umfelds
langfristig verbessert (vgl. FFH-Verträglichkeit Erläuterungsbericht, Anlage 14.1,
Abschnitt 2.6.3.2).
Erhebliche Beeinträchtigungen der Vorkommen der Dorngrasmücke, der Nachtigall und des Pirols im Vogelschutzgebiet aufgrund kumulativer Projektwirkungen
sind auszuschließen.
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3.2.2.1.2.1.8.3.
Laufverlängerung des Mains im Bereich Zapfendorf, Wasserwirt-
schaftsamt Kronach
Das Wasserwirtschaftsamt Kronach plant ein Konzept für die Laufverlängerung
und damit verbunden eine Dynamisierung des Mains. Schwerpunkte bilden die
Anlage von Flachwasserzonen im vorhandenen See, sowie die Erhaltung und
Entwicklung von Auwaldflächen und von Flachlandmähwiesen im Mainvorland.
Die Laufverlängerung wird mit der Anlage einer Schleife erreicht. Diese wird ca.
ab Höhe der Kläranlagen Richtung Nordwesten geführt und dann weiter südlich
wieder eingegliedert. Durch dieses Projekt findet in erster Linie eine Umstrukturierung der Biotoptypen statt (vgl. FFH-Verträglichkeit Erläuterungsbericht, Anlage 14.1, Abschnitt 2.6.2.3).
Die momentane Biotopausstattung beinhaltet wenige Gehölze. Durch die Neuanlage und Gestaltung eines Gewässerarms sowie der Anlage der vorgesehenen
Biotoptypen (v.a. Auwald) wird langfristig neuer Lebensraum für gehölzbrütende
Vogelarten geschaffen (vgl. FFH-Verträglichkeit Erläuterungsbericht, Anlage
14.1, Abschnitt 2.6.3.3).
Erhebliche Beeinträchtigungen der Vorkommen der Dorngrasmücke, der Nachtigall und des Pirols im Vogelschutzgebiet aufgrund kumulativer Projektwirkungen
sind auszuschließen.
3.2.2.1.2.1.8.4.
Erweiterung der Kiesgewinnungsanlage Porzner
Die Firma Gebr. Porzner GmbH & Co betreibt südwestlich von Zapfendorf ein
Kieswerk. Die bestehenden Genehmigungen (Abbaugebiet SD/KS 11 „Zapfendorf West“) erlauben einen zusätzlichen Kiesabbau bis südlich der Kläranlage im
Norden und beinahe bis zum derzeit bestehenden Feldweg im Osten. Diese Erweiterung nach Norden in Richtung der Kläranlagen befindet sich bereits in Anwendung.
Weiterhin wird der aufgelassene Schlämmsee im Norden des Betriebsgeländes
schrittweise verfüllt. Studien zur Verträglichkeit der Planungen mit den Erhaltungszielen von Natura 2000-Gebieten liegen für die geplante Verfüllung nicht
vor, da dies aufgrund der Vorprüfung nicht erforderlich wurde (Planungsgruppe
Strunz 2011) (vgl. FFH-Verträglichkeit Erläuterungsbericht, Anlage 14.1, Abschnitt 2.6.2.4).
Seite 233
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Die genehmigte Auskiesung der Flächen südlich der Kläranlagen sowie die Verfüllung des Schlämmbeckens werden keine kumulativen Wirkungen in Bezug auf
die Vorkommen der Dorngrasmücke, der Nachtigall und des Pirols im Schutzgebiet auslösen. Es wurden keine Vorkommen der jeweiligen Art in diesem Bereich
erfasst. Auch die Auffüllung des Schlämmsees ist nicht dazu geeignet die Erhaltungszustände dieser Arten innerhalb des Schutzgebiets zu beeinträchtigen (vgl.
FFH-Verträglichkeit Erläuterungsbericht, Anlage 14.1, Abschnitt 2.6.3.4).
Erhebliche Beeinträchtigungen der Vorkommen des Pirols im Vogelschutzgebiet
aufgrund kumulativer Projektwirkungen sind auszuschließen.
3.2.2.1.2.1.8.5.
Erweiterung der Kiesgewinnungsanlage Röckelein
Die Firma Kaspar Röckelein KG betreibt südlich von Rattelsdorf ein Kieswerk.
Für einen zusätzlichen Kiesabbau nördlich und östlich des bestehenden Geländes wurde eine entsprechende Erweiterung beantragt.
Da das FFH-Gebiet „Maintal von Staffelstein bis Hallstadt" (DE 5931-374) vom
Vorhaben tangiert und das Vogelschutzgebiet „Täler von Oberem Main, Unterer
Rodach und Steinach" (DE 5931-471) anlagebedingt betroffen ist, wurden dem
Antrag für beide Natura 2000-Gebiete jeweils eine Verträglichkeitsabschätzung
beigelegt (vgl. FFH-Verträglichkeit Erläuterungsbericht, Anlage 14.1, Abschnitt
2.6.2.5).
Als Ergebnis der Verträglichkeitsabschätzung Natura-2000 wird festgestellt, dass
die Planung keine Flächenverluste, Zerschneidungseffekte, Verlust oder Störung
von Lebensräumen bzw. Arten verursacht, welche die Funktion des Gebietes als
Vernetzungsachse gefährden oder die Erfüllung der Erhaltungsziele verhindern.
Auf den in Anspruch genommenen Flächen herrscht intensive ackerbauliche
Nutzung vor. Durch Verkehrslärmemittenten sind Vorbelastungen vorhanden.
Insgesamt können erhebliche Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden (Planungsgruppe Strunz 2012) (vgl. dazu auch FFH-Verträglichkeit Erläuterungsbericht, Anlage 14.1, Abschnitt 2.6.3.5).
Insgesamt sind vor diesem Hintergrund keine kumulativen Wirkungen in Bezug
auf die Vorkommen der Dorngrasmücke, der Nachtigall und des Pirols im
Schutzgebiet zu erwarten.
Seite 234
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Planfeststellungsabschnitt Hallstadt-Zapfendorf (PFA 23/24), Bau-km 2,408 bis Bau-km 15,100“
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3.2.2.1.2.1.9. Vorhabenbezogene Maßnahmen zur Schadensbegrenzung
Zur Schadensbegrenzung wurde die bestehende Planung während des Planungsprozesses in Bezug auf die Umweltbelange optimiert. So wurde insbesondere die Bahnlinie nördlich des Bahnübergangs der BA 32 Ebing weiter nach Osten gelegt, so dass die Inanspruchnahme des Vogelschutzgebietes minimiert
wurde. Zudem wird am Rande des Baufelds und im Bereich naher Gehölze entlang der Transportwege eine wirksame Abgrenzung angebracht (siehe dazu Anlage 12, Maßnahmen S 1). Der Schutzzaun wird zu Beginn der Baumaßnahme in
dem jeweiligen Abschnitt erstellt. Durch diese Maßnahme wird wirksam vermieden, dass das Baufeld während des Baus in angrenzende Lebensräume, insbesondere von gehölzbrütenden Vogelarten erweitert und der Eingriff vergrößert
wird.
Außerdem werden Rodungs- und Baumfällarbeiten im Zeitraum vom 1. Oktober
bis 29. Februar, außerhalb der Brutzeit, durchgeführt (vgl. Anlage 12, Maßnahme
V 4). Dadurch wird wirksam vermieden, dass Vögel und deren Gelege während
der Fällarbeiten zu Schaden kommen.
3.2.2.1.2.1.10. Zusammenfassende Beurteilung der Erheblichkeit
Negative Wirkungen des Vorhabens auf die Schutzgebietsfläche bzw. auf die Erhaltungsziele können nach Prüfung der FFH-Verträglichkeit sicher ausgeschlossen werden. Die Verträglichkeit des plangegenständlichen Vorhabens mit den
Erhaltungszielen des VSG „Täler von Oberem Main, Unterer Rodach und Steinach“ ist somit gegeben.
3.2.2.1.2.2. FFH-Gebiet DE 5931-374 „Maintal von Staffelstein bis Hallstadt
Das plangegenständliche Vorhaben führt zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen des FFH-Gebietes DE 5931-374 „Maintal von Staffelstein bis Hallstadt in
seinen für die Erhaltungsziele und den Schutzzweck maßgeblichen Gebietsbestandteilen. In Ergänzung zu den folgenden Feststellungen wird auf die vorgelegte Verträglichkeitsstudie verwiesen. Dies gilt auch für die dort verwendeten Quellen sowie die vorgenommenen Untersuchungen.
3.2.2.1.2.2.1. Allgemeine Gebietsbeschreibung
Das FFH-Gebiet „Maintal von Staffelstein bis Hallstadt“ weist eine Flächengröße
von ca. 717 ha auf. Es handelt sich um breite und langgestreckte, regelmäßig
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überschwemmte Auenabschnitte zwischen Staffelstein und Hallstadt mit charakteristischen Lebensraumtyp- und Artvorkommen, die eine überregionale Vernetzungsachse darstellen. Die Bedeutung des Gebiets ergibt sich aus einem durchgängig hohen Anteil von Flachland-Mähwiesen in guter Qualität und repräsentativen Gewässer-Lebensraumtypen. Weiterhin ist ein Populationsverbund von
Dunklem und Hellem Wiesenknopf-Ameisenbläuling gegeben. Naturräumlich
zählt das Gebiet zur Haupteinheit Fränkisches Keuper-Liasland (D59). Es zählt
zur kontinentalen biogeographischen Region.
Den größten Flächenanteil innerhalb des Gebiets nimmt feuchtes bis mesophiles
Grünland (87 %) ein. Geringe Flächenanteile haben Binnengewässer (6 %),
Ackerland (2 %), Laubwald (2 %), Heide und Gestrüpp (2 %) und Uferbewuchs (1
%).
Flächenbelastungen und Gefährdungsfaktoren für den naturschutzfachlichen
Wert des FFH-Gebiets ergeben sich großflächig durch intensive Landwirtschaft
(Düngung) (vgl. FFH-Verträglichkeit Erläuterungsbericht, Anlage 14.1, Abschnitt
3.1.1).
Eine genauere Übersicht über das Gebiet ist in der Übersichtskarte „Natura
2000-Gebiete“ enthalten, worauf verwiesen wird („FFH-Verträglichkeit, Übersichtskarte „Natura 2000-Gebiete““, Anlage 14.2).
3.2.2.1.2.2.2. Erhaltungsziele und Schutzzweck
Mangels eines für das Gebiet im Verordnungswege festgelegten Schutzzwecks
sind die Erhaltungsziele der Gebietsmeldung (Standarddatenbogen) zu entnehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.01.2007, Az. 9 A 20.05, juris Rn. 75).
Erhaltungsziele für das FFH-Gebiet sind die Erhaltung bzw. Sicherung eines
günstigen Erhaltungszustands der in dem Gebiet vorkommenden Lebensräume
und Arten der Anhänge I und II der FFH-RL (BVerwG, Urteil vom 17.01.2007, Az.
9 A 20.05, juris Rn. 74 f.; BVerwG, Urteil vom 12.03.2008, Az. 9 A 3.06, juris Rn.
72).
Im Standarddatenbogen des Bayerischen Landesamts für Umwelt (LfU) für das
FFH-Gebiet DE 5931-374 „Maintal von Staffelstein bis Hallstadt“ (Stand:
12/2004), welcher der Gebietsmeldung zugrunde lag, sind folgende Lebensraumtypen und Arten der Anhänge I und II der FFH-RL genannt:
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Lebensraumtypen nach Anhang I:
Im FFH-Gebiet kommen fünf verschiedene FFH-Lebensraumtypen vor. Die folgende Tabelle zeigt die für das FFH-Gebiet bekannten Lebensraumtypen (LRT)
nach Anhang I der FFH-RL mit ihrem EU-Code.
Code
Bezeichnung
3150
Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions
oder Hydrocharitions
3260
Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion
6430
Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen
Stufe
6510
Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba
officinalis)
*91E0
Auwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion,
Alnion incanae, Salicion albae)
Bei dem Gebietsbestandteil des Lebensraumtyps *91E0 (Auwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae)) handelt es sich um einen prioritären Gebietsbestandteil.
Tier- und Pflanzenarten nach Anhang II:
Folgende Tabelle zeigt die für das FFH-Gebiet genannten Tierarten nach Anhang
II der FFH-RL mit ihrem EG-Code.
Code
Bezeichnung
1059
Glaucopsyche teleius (Heller Wiesenknopf-Ameisenbläuling)
1061
Glaucopsyche nausithous (Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling)
1163
Cottus gobio (Groppe, (Mühl-) Koppe)
1337
Castor fiber (Biber)
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Es sind keine prioritären Arten nach Anhang II der FFH-Richtlinie im Gebiet vertreten.
Lebensraumtypen und Arten, die im SDB nicht genannt sind, können kein Erhaltungsziel des Gebiets darstellen (BVerwG, Urteil vom 17.01.2007, Az. 9 A 20.05,
Rn. 77).
Um den Umgang mit den Erhaltungszielen in der Verwaltungspraxis zu konkretisieren, wurden durch die Naturschutzbehörden Kriterien entwickelt, die zur Untersuchung der Beeinträchtigung der Erhaltungsziele herangezogen werden können. Diese gebietsbezogenen Konkretisierungen der Erhaltungsziele stellen Aussagen zur genaueren naturschutzfachlichen Interpretation der durch den SDB
vorgegebenen Erhaltungsziele dar.
Für das Gebiet „Maintal von Staffelstein bis Hallstadt“ wurden durch die Höhere
Naturschutzbehörde die Erhaltungsziele konkretisiert. Die gebietsbezogenen
„konkretisierten Erhaltungsziele“ für das FFH-Gebiet sind im Erläuterungsbericht
der FFH-Verträglichkeitsstudie (Anlage 14.1, S. 43 ff.) dargestellt. Hierauf wird
verwiesen.
Managementpläne bestehen nicht.
3.2.2.1.2.2.3. Bestandserfassung und Bestandsbewertung
Der detailliert untersuchte Bereich wurde ausgehend von geplanten Vorhabenbestandteilen sowie von den relevanten Wirkfaktoren festgelegt und mit der Naturschutzbehörde abgestimmt.
3.2.2.1.2.2.3.1.
Vorhabenbestandteile
Flächen des FFH-Gebiets werden nördlich von Breitengüßbach etwa ab der Querung der BAB A 73 bis südlich von Zapfendorf in Anspruch genommen. Auf ca.
400 m Länge muss in das bestehende Flussbett des Mains eingegriffen werden.
Nördlich der Querung sind Flächeninanspruchnahmen für Böschungen und das
Baufeld
erforderlich.
Hier
verläuft
die
Bahnstrecke
entlang
der
FFH-
Gebietsgrenze. Südlich des Bahnhofs Ebing liegt die neue Bahnböschung innerhalb des FFH-Gebiets. Die beiden Bahnübergänge Ebing und Zapfendorf Süd
werden durch neue, höhenfreie Kreuzungen ersetzt. Die Bahnübergangsersatzmaßnahme umfasst innerhalb des FFH-Gebiets den Neubau der Mainbrücke Ebing, den Neubau eines Kreisverkehrs der BA 32 bei der Mainbrücke Ebing, die
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Parallelführung der neuen Kreisstraße BA 32 auf der Westseite der Bahn und
den Bau von Entwässerungsanlagen für die Straße (vgl. auch FFHVerträglichkeit Erläuterungsbericht, Anlage 14.1, Abschnitt 3.2.1).
3.2.2.1.2.2.3.2.
Relevante Wirkfaktoren
Unter C.3.2.2.1.1.5 wurden bereits die Projektwirkungen des Vorhabens beschrieben. Mögliche Wirkungen, die infolge Anlage, Bau und Betrieb zu FFHrelevanten Konflikten mit den Erhaltungszielen des Schutzgebiets führen können
und die demzufolge Gegenstand der FFH-VP sind, werden an dieser Stelle dargestellt.
Für die Arten des Anhangs II der FFH-Richtlinie wurde geprüft, ob erhebliche Beeinträchtigungen auf die Populationen des Schutzgebiets durch das Projekt hervorgerufen werden. Hierzu zählen temporäre und dauerhafte Flächeninanspruchnahmen von Lebensräumen sowie bau- und betriebsbedingte Emissionen.
Weiterhin wurde geprüft, ob die Arten durch eine Erhöhung des Kollisionsrisikos
beeinträchtigt werden.
Für die Lebensraumtypen nach Anhang I der FFH-Richtlinie wurde geprüft, ob
anlage- oder bau- oder betriebsbedingte Emissionen (z.B. von Luftschadstoffen)
oder im Falle von Gewässerlebensräumen zusätzlich durch Einleitungen oder
Sedimentaufwirbelungen Beeinträchtigungen des Lebensraumtyps erfolgen. Weiterhin wurde geprüft, ob durch die Wirkungsfaktoren charakteristische Arten vom
Vorhaben betroffen werden.
Anlagenbedingte Änderungen des Grundwasserspiegels bzw. von Wasserspiegellagen der Gewässer sind bei dem geplanten Vorhaben nicht relevant. Hier
sind keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten.
Insgesamt kommt es durch das Vorhaben innerhalb des FFH-Gebiets zu folgenden Flächeninanspruchnahmen:
•
Bauzeitliche Flächeninanspruchnahme für das Baufeld und Baustelleneinrichtungsflächen: 1,16 ha
•
Anlagenbedingte Flächeninanspruchnahme für Böschungen und Gräben:
0,83 ha
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Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Ausbaustrecke Nürnberg-Ebensfeld
Planfeststellungsabschnitt Hallstadt-Zapfendorf (PFA 23/24), Bau-km 2,408 bis Bau-km 15,100“
Az.: 621ppa-(A-N/Eb-2) 2,408 vom 30.07.2015 – VMS-Nr: 3272575 -
•
Versiegelungen für Straßen, Wege und Bahnlinie: 0,94 ha (vgl. auch FFHVerträglichkeit Erläuterungsbericht, Anlage 14.1, Abschnitt 3.2.2)
3.2.2.1.2.2.3.3.
Detailliert untersuchter Bereich
Die Prüfung hat ergeben, dass entlang des Mains im Eingriffsbereich mit Vorkommen von allen Lebensraumtypen zu rechnen ist, die als Erhaltungsziele aufgeführt sind. Aufgrund des Vorkommens von extensiv genutzten Mähwiesen ist
mit wertvollen Schmetterlingshabitaten zu rechnen. Daher können sowohl der
Dunkle
Wiesenknopf-Ameisenbläuling
als
auch
der
Helle
Wiesenknopf-
Ameisenbläuling betroffen sein.
Obwohl in den Main eingegriffen wird, sind Beeinträchtigungen der Mühlkoppe
nicht möglich. Wie die Erhebung der Fischzönose, des Makrozoobenthos, der
Makrophyten und der Gewässerstruktur im Bereich der geplanten Mainverlegung
(Baader Konzept GmbH und PLÖG-Consult GmbH & Co KG 2015) vom
20.04.2015 ergeben hat, konnten keine Individuen der im Standarddatenbogen
aufgelisteten Mühlkoppe gefunden werden. Die nachträgliche Erhebung wurde
durchgeführt, um den Zustand des Mains vor Baubeginn dokumentieren und um
damit später dessen ökologische Aufwertung durch die Maßnahmen zur Mainverlegung nachweisen zu können. Die Erhebung führt zu einem anderen Ergebnis
hinsichtlich
des
Vorkommens
der
Mühlkoppe
als
die
in
der
FFH-
Verträglichkeitsstudie bzw. der UVS ursprünglich vorgenommene Bewertung des
Mains. Diese Bewertung beruhte auf einer Biotoptypenkartierung, die dem Stand
der Technik entsprach und eine Bewertung des Mains umfasste, bei der auch die
faunistische Qualität berücksichtigt wurde. Eine eigene detaillierte Untersuchung
der Fischzönose, des Makrozoobenthos, der Makrophythen und der Gewässerstruktur war dabei berechtigterweise nicht durchgeführt worden. Das Vorkommen der Mühlkoppe wurde deshalb unterstellt, weil die Mühlkoppe im Standarddatenbogen aufgeführt und ihr Vorkommen zum damaligen Zeitpunkt deshalb nicht begründet auszuschließen war. Die nachträgliche detaillierte Erhebung
vom 20.04.2015 liefert somit erstmals präzise Aussagen zu Fischfauna und Gewässerstruktur. Die Unterlagen zur FFH-Verträglichkeitsstudie bzw. zur UVS
wurden durch die Vorhabenträger dementsprechend aktualisiert. Für diesen Beschluss wurde aber höchst hilfsweise das Vorkommen der Mühlkoppe im Sinne
einer worst-case-Betrachtung weiterhin unterstellt.
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Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Ausbaustrecke Nürnberg-Ebensfeld
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Für den Biber ist das Vorkommen im Landkreis Bamberg belegt. Die bekannten
Bibervorkommen befanden sich jedoch noch bis vor wenigen Jahren außerhalb
des Untersuchungsraumes. Innerhalb des Untersuchungsraumes im FFH-Gebiet
„Maintal von Staffelstein bis Hallstadt“ konnten mittlerweile im Rahmen einer Bestandsaufnahme im April 2015 Spuren des Bibers nachgewiesen werden. Dies
belegt, dass der Biber Flächen im Bereich der geplanten Mainverlegung als Nahrungshabitat nutzt.
Zur Erfassung und Bewertung des Umweltpotenzials Flora, Fauna und Biotope
wurden die Ergebnisse von Kartierungen zum landschaftspflegerischen Begleitplan und eine Reihe weiterer Daten berücksichtigt. Der Umfang der Kartierungen
und der Untersuchungsraum wurden intensiv mit den Naturschutzbehörden abgestimmt.
Kartierungen im Rahmen des landschaftspflegerischen Begleitplanes waren:
•
flächendeckende vegetationskundliche Bestandsaufnahmen im Maßstab
1:5.000 (Planungsgemeinschaft ABS Nord 2010)
•
im Bereich Zapfendorf vegetationskundliche Kartierung mit Biotoptypenkartierung im Maßstab 1:5.000 (Baader Konzept 2007)
•
tierökologische Bestandsaufnahmen (Planungsgemeinschaft ABS Nord
2010) im M 1:5.000 mit Erfassung folgender Tierarten: Fledermäuse, Vögel,
Amphibien, Reptilien, Libellen, Tagfalter und Käfer
•
im Bereich Zapfendorf faunistische Kartierung (Baader Konzept 2007) mit
der Erfassung folgender Tierarten: Schmetterlinge, Vögel, Fledermäuse und
Libellen
•
Ergänzungen zu den tierökologischen und vegetationskundlichen Bestandsaufnahmen (Baader Konzept 2014)
•
Erhebung der Fischzönose, des Makrozoobenthos, der Makrophyten und der
Gewässerstruktur im Bereich der geplanten Mainverlegung (Baader Konzept
GmbH und PLÖG-Consult GmbH & Co KG 2015) (vgl. Anlage 14.5.2)
•
Erhebung von Biberspuren im Bereich der geplanten Mainverlegung (Baader
Konzept 2015) (vgl. Anlage 14.5.3).
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Zusätzliche Datenquellen waren:
•
Ergebnisse der Kartierung schutzwürdiger Biotope in Bayern (M 1:5000)
•
Artenschutzkartierung Bayern (M 1:25 000)
•
bestehende und geplante Schutzgebietsausweisungen (NSG, LB, ND, LSG,
Schutzwaldgebiete) und diesbezügliche Gutachten, Verordnungstexte u.a.
•
Auswertung relevanter Fachplanungen (z.B. Landschaftsplanung in der Flurbereinigung, Landschaftspläne etc.)
•
Arten- und Biotopschutzprogramm (ABSP) des Landkreises Bamberg.
•
Stellungnahme der Fachberatung für Fischerei zum Fischbestand und den
Auswirkungen des Ausbaus Bahnstrecke Bamberg-Lichtenfels (Fachberatung für Fischerei 2011).
Zufallsbeobachtungen ergänzen die Ergebnisse dieser systematischen Bestandserhebungen.
Innerhalb des FFH-Gebiets liegen aufgrund der Kartierungen flächendeckende
Daten zu FFH-Lebensraumtypen vor. Die Kartierung der WiesenknopfAmeisenbläulinge beinhaltet alle Flächen mit Vorkommen des Großen Wiesenknopfs im Untersuchungsraum, so dass alle potenziell für die Arten geeigneten
Flächen untersucht wurden.
Für die Ableitung der charakteristischen Arten wurden die Angaben des „Handbuchs der Lebensraumtypen nach Anhang I der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie in
Bayern“ (Bayerisches Landesamt für Umwelt 2010) zu den charakteristischen Arten der Lebensräume ausgewertet. Die Kartierungsdaten wurden daraufhin geprüft, ob die im Handbuch für den jeweiligen Lebensraum als charakteristisch
aufgeführten Arten im Untersuchungsraum nachgewiesen wurden.
Die Kartierungen erlauben die Bedeutung der beeinträchtigten Flächen für die
Erhaltungsziele einzuordnen. Auch Kartierungen zur Fischfauna und der Struktur
des Gewässergrunds liegen mit der Erhebung der Fischzönose, des Makrozoobenthos, der Makrophyten und der Gewässerstruktur im Bereich der geplanten Mainverlegung (Baader Konzept GmbH und PLÖG-Consult GmbH & Co KG
2015) vor, so dass die Bedeutung einzelner Gewässerabschnitte für die MühlSeite 242
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koppe nun beurteilt werden kann. Individuen der Mühlkoppe wurden dabei nicht
kartiert. Im Sinne einer worst-case-Betrachtung wurde aber davon ausgegangen,
dass der beeinträchtigte Flussbereich von der Mühlkoppe genutzt wird.
Die Bestandserfassung und das Datenmaterial über die Ausstattung des FFHGebiets sind für eine FFH-Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Abs. 1 BNatSchG
ausreichend. Es wurde eine breite Datenbasis geschaffen, die eine qualifizierte
Ermittlung bzw. den gesicherten Ausschluss von vorhabenbedingten Wirkungen
auf die schutzzweckrelevanten Arten und Lebensräume erlaubt. In den Unterlagen zur FFH-Verträglichkeitsprüfung sind alle Lebensraumtypen und Arten beschrieben, die gemäß Standarddatenbogen für das Gebiet meldebegründend waren (vgl. auch FFH-Verträglichkeit Erläuterungsbericht, Anlage 14.1, Abschnitt
3.3.1).
3.2.2.1.2.2.4. Vorkommen von LRT gemäß Anhang I der FFH-RL
Code
3150
Bezeichnung
Fläche in
Erhaltungs-
%
zustand1)
<1
B
<1
B
Feuchte Hochstaudenfluren der plana- <1
B
Natürliche eutrophe Seen mit einer
Vegetation des Magnopotamions oder
Hydrocharitions
3260
Flüsse der planaren bis montanen
Stufe mit Vegetation des Ranunculion
fluitantis und des CallitrichoBatrachion
6430
ren und montanen bis alpinen Stufe
6510
Magere Flachland-Mähwiesen (Alope-
35
B
2
B
curus pratensis, Sanguisorba officinalis)
*91E0
Auwälder mit Alnus glutinosa und
Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae)
1)
Angabe aus dem Standarddatenbogen bezogen auf das Gesamtgebiet
A = hervorragend; B = gut; C = mittel
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3.2.2.1.2.2.4.1.
Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotami-
ons oder Hydrocharitions (LRT 3150)
Der Lebensraumtyp wurde im Bereich ephemerer Stillgewässer bzw. kleiner
Tümpel sowie einer einseitig angebundenen, altarmartigen Bucht in der rechten
Mainaue vorgefunden.
Ephemere Gewässer mit Schwimmblattvegetation liegen in der Randsenke der
Aue bzw. unmittelbar am rechten Mainufer. Sie sind überwiegend von dichten
Auengehölzen umgeben und bilden mit dem LRT *91E0 Lebensraumtypkomplexe. Die Teilflächen sind deshalb trotz ihrer teilweise unter der Mindesterfassungsgröße liegenden Flächenausdehnung erfassungswürdig.
Stärkste Beeinträchtigung des Lebensraumtyps im Bearbeitungsgebiet sind die
stark reduzierte Dynamik des Fließgewässersystems sowie eingeschränkte Vernetzungsmöglichkeiten.
Der Erhaltungszustand ist bei allen Einzelflächen insgesamt deutlich beeinträchtigt als „mittel bis schlecht“ eingestuft (Erhaltungszustand C), ausschlaggebend
für die Bewertung sind das nur teilweise vorhandene Arteninventar sowie anthropogene Beeinflussungen der naturgemäßen Gewässerdynamik, des Nährstoffhaushalts und die Beschattung der Vegetation, in einigen Flächen auch lebensraumuntypische Habitatstrukturen.
Als charakteristische Arten wurden in den untersuchten Gewässern im FFHGebiet der Teichfrosch und der Seefrosch nachgewiesen. Es ist davon auszugehen, dass diese im Untersuchungsraum weit verbreiteten Froscharten die Gewässer des FFH-Lebensraumtyps fast flächendeckend nutzen. Weiterhin sind
Vorkommen des weit verbreiteten Bergmolchs nicht auszuschließen.
Wertgebende charakteristische Vogelarten wurden in dem Lebensraumtyp innerhalb des FFH-Gebiets nicht nachgewiesen (vgl. FFH-Verträglichkeit Erläuterungsbericht, Anlage 14.1, Abschnitt 3.3.2.2.1).
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3.2.2.1.2.2.4.2.
Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ra-
nunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion (LRT 3260)
Zusätzliche Untersuchungen zur FFH-Verträglichkeitsstudie durch die Dr. H. M.
Schober Gesellschaft für Landschaftsarchitektur mbH haben ergeben, dass der
Main in dem vom Vorhaben berührten Abschnitt nicht als Lebensraumtyp 3260
einzustufen ist (vgl. Anlage 14.5.1, Stellungnahme zu den im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung behandelten Themen des europäischen Gebietsschutzes
vom 28.04.2015, S. 5). Die Stellungnahme bezieht sich wiederum auf detaillierte
Untersuchungen der Gewässervegetation und der Gewässerstruktur, die unter
anderem am 09.08.2014 stattfanden, also zu einem Zeitpunkt der optimalen Entwicklung der Wasservegetation (vgl. zu diesen Untersuchungen bereits die Ausführungen im Zusammenhang mit dem Vorkommen der Mühlkoppe oben unter
S. 240). Nach den überzeugenden Ergebnissen dieser Untersuchungen ist der
Main im Bereich der geplanten Verlegung nach Einschätzung zur Gewässerstruktur und –vegetation nicht als FFH-Lebensraumtyp 3260 einzustufen (vgl. Anlage
14.5.2, Baader Konzept GmbH „Erhebung der Fischzönose, des Makrozoobenthos, der Makrophyten und der Gewässerstruktur im Bereich der geplanten Mainverlegung (Fluss-km 398,3 bis 399,5)“, S. 6):
•
Nach der FFH-Richtlinie gelten lediglich "natürliche und naturnahe Fließgewässer" als Lebensraumtyp 3260 "Fließgewässer mit flutender Wasservegetation". Der untersuchte Mainabschnitt wird wegen der geringen Vorkommen
der charakteristischen Vegetation und hauptsächlich wegen der fehlenden
Naturnähe nicht als FFH-Lebensraumtyp 3260 eingestuft.
•
Im betroffenen Gewässerabschnitt wurde charakteristische Vegetation der
naturnahen Fließgewässer lediglich in geringen Mengen im südlichen Teil
des untersuchten Abschnittes vorgefunden; vertreten waren nur zwei typische Arten: Flutender Hahnenfuß (Ranunculus fluitans) und das Gewöhnliche Quellmoos (Fontinalis antipyretica).
•
Die Gewässerstruktur lässt sich im untersuchten Abschnitt wie folgt bewerten: im Rahmen von Erhebungen im Vor-Ort-Verfahren des LfU Bayern und
auch nach der amtlichen Karte der Gewässerstruktur Bayern (beides unter
http://www.lfu.bayern.de/wasser/gewaesserstruktur/index.htm) wird der untersuchte Abschnitt des Mains in die Gewässerstrukturklasse 6 "stark verändert" eingestuft (also vorletzte Stufe einer 7-stufigen Skala); insbesondere
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die Veränderungen der Gewässerstruktur, die anthropogen bedingten Uferbefestigungen sowie die Veränderungen in der Aue gelten als wichtige Faktoren für diese Einstufung. Daher lässt sich der untersuchte Mainabschnitt
nicht als "naturnahes Gewässer" bewerten.
In der folgenden Prüfung wurde der Main im Bereich der geplanten Verlegung
höchst
hilfsweise
im
Sinne
einer
„worst-case“
Betrachtung
als
FFH-
Lebensraumtyp 3260 eingestuft.
Der Erhaltungszustand der Gesamtfläche ist als „mittel bis schlecht“ eingestuft
(Erhaltungszustand C). Als stärkste Beeinträchtigung des Lebensraumtyps ist der
Ausbau des Fließgewässers zu werten. Strecken mit deutlich veränderter Gewässerstruktur und damit hydrologischen Eigenschaften überwiegen im Bearbeitungsgebiet, Abschnitte mit annähernd naturgemäßen Ufer- und Sohlstrukturen
(z.B. im Bereich von Renaturierungsstrecken) sind die Ausnahme. Eine getrennte
Bewertung der Beeinträchtigung des LRT ist aufgrund der inselartig auftretenden
Vorkommen nicht sinnvoll, insgesamt wurde von deutlich erkennbaren Beeinträchtigungen ausgegangen.
Das lebensraumtypische Arteninventar ist nur teilweise vorhanden, die hydrologischen Eigenschaften sind erkennbar verändert, es bestehen Belastungen durch
Nährstoffeintrag. Neophyten treten in überwiegend geringer Deckung auf.
Für den Lebensraum sind als charakteristische Arten die Fische von besonderer
Bedeutung. Hier ist die Mühlkoppe hervorzuheben, die als Art des FFH-Anhangs
II selbst Erhaltungsziel ist und im Untersuchungsraum zwar nicht nachgewiesen
werden konnte, deren Existenz aber im Sinne einer worst-case Betrachtung angenommen wurde.
Als charakteristische Vogelart wurde der Eisvogel im Bereich der Mainbrücke
Zapfendorf nachgewiesen.
Im Main wurden mehrere charakteristische Libellenarten nachgewiesen. Durch
das Mosaik von langsam fließenden und stehenden Wasserbereichen weist der
Main eine verhältnismäßig hohe Artenzahl auf. Wertgebend sind vor allem die
zwei stark gefährdeten Arten Kleine Zangenlibelle (Onychogomphus forcipatus)
und Grüne Flussjungfer (Ophiogomphus cecilia). Neben den obengenannten Arten ist darüber hinaus die typische Fließgewässerart Gebänderte Prachtlibelle
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(Calopteryx splendens) wertgebend (vgl. FFH-Verträglichkeit Erläuterungsbericht,
Anlage 14.1, Abschnitt 3.3.2.2.2).
3.2.2.1.2.2.4.3.
Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis sub-
alpinen Stufe (LRT 6430)
Feuchte Hochstaudenfluren in erfassungswürdiger Flächengröße wurden im Bearbeitungsgebiet nicht dokumentiert. Kleinflächige feuchte Hochstaudenbestände
mit charakteristischer Artenzusammensetzung wachsen in lichten Abschnitten
und Saumbereichen gewässerbegleitender Gehölzsäume sowie der Auwaldbestände (Lebensraumtyp *91E0, siehe Abschnitt 2.2.4.5). Sie sind in Beimischungen von 2 bis 3 % in den Auwäldern auf der linken Mainseite südlich von Ebing
enthalten. Charakteristische Arten für den Lebensraumtyp Feuchte Hochstaudenfluren wurden innerhalb der Auwälder nicht nachgewiesen (vgl. FFHVerträglichkeit Erläuterungsbericht, Anlage 14.1, Abschnitt 3.3.2.2.3).
3.2.2.1.2.2.4.4.
Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba
officinalis) (LRT 6510)
Die artenreichen Mähwiesen bzw. Extensivwiesen nehmen den größten Anteil
der Grünlandflächen im FFH-Gebiet ein. Es sind typische Wiesen des Arrhenatherion-Verbands. Als häufige Verbandscharakterarten sind Arrhenatherum
elatius, Campanula patula, Crepis biennis, Galium mollugo, Geranium pratense,
Knautia arvensis, Centaurea jacea, Tragopogon pratensis zu nennen.
Dabei lassen sich die Wiesen größtenteils dem wärmeliebenden trockenen bis
mäßig trockenen Flügel der Glatthaferwiesen zuordnen. Im Abschnitt nördlich
von Kemmern bis zu den Baggerseen befinden sich frischere Bestände, die dann
überwiegend durch Sanguisorba officinalis, Saxifraga granulata, Leucanthemum
vulgare, Anthoxanthum odoratum und Holcus lanatus gekennzeichnet sind. Als
häufig Aspekt bildende Art ist der Scharfe Hahnenfuß vertreten. Die Wiesen sind
meist sehr krautreich, der Anteil der Wert gebenden Arten wie z. B. Sanguisorba
officinalis beträgt gut über 25%.
Der Erhaltungszustand der Flächen ist unterschiedlich. Einige Flächen weisen
einen sehr guten Erhaltungszustand (A) oder einen guten Erhaltungszustand (B)
auf. Der größte Teil der Flächen ist beeinträchtigt und weist den Erhaltungszustand „mittel bis schlecht“ (C) auf.
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In dem Lebensraumtyp wurde als charakteristische Art der Dunkle WiesenknopfAmeisenbläuling nachgewiesen. Diese Art des FFH-Anhangs II ist selbst Erhaltungsziel (vgl. FFH-Verträglichkeit Erläuterungsbericht, Anlage 14.1, Abschnitt
3.3.2.2.4).
3.2.2.1.2.2.4.5.
Auwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (LRT *91E0)
Die Gehölzsäume entlang des Mains sind in weiten Bereichen dem Lebensraumtyp *91E0 zuzuordnen. Die als LRT *91E0 erfassten Gehölzsäume sind meist
mehrreihig und überwiegend dicht ausgeprägt, stellenweise sind sie gebüschartig
verbreitert. Sehr schmale, einreihige Bestände sind die Ausnahme. Baum- und
Strauchweiden bilden den Bestand. Silber- und Bruchweide prägen als hohe,
mächtige Bäume oft das Landschaftsbild.
Im Uferbereich der Baggerseen wurden überwiegend Baumweidensäume ohne
größere Lücken als LRT *91E0 erfasst.
Nur wenige der als LRT *91E0 erfassten Bestände sind flächige Auwälder. Mit
etwa 1,8 Hektar ist der Bestand in der linken Mainaue auf Höhe Ebing mit Abstand die größte Einzelfläche im Bearbeitungsgebiet. Der Auwald stockt, ebenso
wie der Bestand nördlich von Zapfendorf teilweise auf Abraumhalden des Kiesabbaus.
Der Erhaltungszustand der flächigen größeren Auengehölzbestände wurde
überwiegend mit „gut“ (B) bewertet. In Teilbereichen sind Habitatstruktur und Arteninventar auentypisch, stärkste Beeinträchtigungen sind die Festlegung des
Gewässerbettes und die anthropogenen Eingriffe ins Wasserregime.
Der Erhaltungszustand der linearen Gehölzsäume am Main ist überwiegend als
„mittel bis schlecht“ (C) bewertet, nur wenige Flächen erreichen bezüglich Habitatstruktur, Arteninventar oder Grad der Beeinträchtigung die Bewertung „gut“
(B). Die Gehölzsäume an den Ufern der Baggerseen sind aufgrund der wenig
auen-typischen Habitatstrukturen und des oft geringen Arteninventars durchwegs
in die Kategorie „mittel bis schlecht“ (C) eingestuft.
Als charakteristische Brutvogelarten wurden in den Auwäldern des FFH-Gebiets
im Untersuchungsraum der Pirol, die Nachtigall und der Schlagschwirl nachgewiesen. Der Pirol kommt in den Wäldern nordwestlich von Zapfendorf vor. Der
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Schlagschwirl und die Nachtigall sind im Auwald nördlich des Bahnhofs Ebing auf
der linken Mainseite vorhanden.
Als charakteristische Fledermausarten wurden der Große Abendsegler und die
Wasserfledermaus nachgewiesen. Die Wasserfledermaus ist im Umfeld des
Mains weit verbreitet und nutzt voraussichtlich auch potenzielle Sommerquartiere
in Baumhöhlen in den Auwäldern. Für den Abendsegler stellt das Maintal eine
wesentliche Zugstrecke dar. Die Art orientiert sich an den Wasserstraßen und
nutzt auch die von den begleitenden Gehölzen bereitgestellten Quartiere.
Die Zauneidechse ist eine charakteristische Art für Waldsäume. Sie wurde an
den Waldrändern nördlich des Bahnhofs Ebing und nordwestlich von Zapfendorf
nachgewiesen (vgl. FFH-Verträglichkeit Erläuterungsbericht, Anlage 14.1, Abschnitt 3.3.2.2.5).
3.2.2.1.2.2.5. Vorkommen von Arten gemäß Anhang II der FFH-RL im Untersuchungsraum (vgl. FFH-Verträglichkeit Erläuterungsbericht, Anlage 14.1, Abschnitt
3.3.2.3).
3.2.2.1.2.2.5.1.
Heller Wiesenknopf-Ameisenbläuling
Im Zuge der Schmetterlingskartierungen wurde der Helle WiesenknopfAmeisenbläuling nicht nachgewiesen.
3.2.2.1.2.2.5.2.
Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling
Die Art kommt im FFH-Gebiet verstreut an mehreren Stellen mit einem Schwerpunkt zwischen Breitengüßbach und Zapfendorf vor.
Nördlich von Unteroberndorf wurde auf einer Extensivwiese am Main ein Individuen reicher Bestand kartiert. Auch die beiden Bestände auf Extensivwiesen am
Bahnhof Ebing sind Individuen reich. Ein weiterer Bestand befindet sich auf einer
mageren Wiese nordöstlich der Kläranlage bei Zapfendorf.
Es ist von einer guten Populationsstruktur und einer potenziell guten Vernetzung
der einzelnen Teilvorkommen auszugehen.
3.2.2.1.2.2.5.3.
Mühlkoppe
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20.04.2015 kommt die Mühlkoppe im Main und seinen Nebengewässern nicht
vor. Vom Vorhandensein der Mühlkoppe wurde aber im Sinne einer worst-case
Analyse ausgegangen.
3.2.2.1.2.2.5.4.
Biber (Castor fiber)
Es sind Bibervorkommen zu erwarten. Eine Bestandserfassung (vgl. Anlage
14.5.3) im April 2015 erbrachte Hinweise auf Bibervorkommen (Biberspuren
(Fraßspuren etc.), aber keine Biberbaue) im Untersuchungsraum.
3.2.2.1.2.2.5.5.
Sonstige für die Erhaltungsziele des Schutzgebiets erforderliche
Landschaftsstrukturen
Für die Erhaltung der im Untersuchungsraum vorkommenden Feuchtlebensräume (v.a. Auwälder) ist es nach eingehender Prüfung von besonderer Bedeutung,
dass das Überschwemmungsregime des Mains aufrecht erhalten bleibt und das
Grundwasser auf hohem Niveau verbleibt. Zudem ist für den Erhalt der Lebensräume des Ameisenbläulings eine extensive Grünlandnutzung von Bedeutung.
3.2.2.1.2.2.6. Vorhabenbedingte Auswirkungen auf das FFH-Gebiet
In der Verträglichkeitsprüfung sind die Auswirkungen des plangegenständlichen
Vorhabens auf die Erhaltungsziele des FFH-Gebiets zu ermitteln und bewerten.
Eine Beschreibung des Vorhabens sowie möglicher Projektwirkungen erfolgte
bereits vorab unter Abschnitt C.3.2.2.1.1.5 dieses Beschlusses; hierauf wird verwiesen.
Der Umfang der Beeinträchtigungen z.B. für baubedingte Flächeninanspruchnahmen, Emissionen etc. ergibt sich aus der Verschneidung der technischen
Planung mit dem Bestand sowie aus den Sondergutachten zu Emissionen sowie
zur Hydrologie (vergleiche Anlagen 15 und 16 der Antragsunterlagen). Hieraus
ergibt sich eine hohe Prognosesicherheit.
Kumulationseffekte mit anderen Vorhaben werden in Abschnitt C.3.2.2.1.2.2.8
beschrieben. Hierzu wurden bei angrenzenden Gemeinden Erhebungen zu Bauvorhaben durchgeführt. Weiterhin wurden bei den Naturschutzbehörden Projekte
mit potenziellen Kumulationseffekten abgefragt.
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Bei der Beurteilung der Erheblichkeit der Beeinträchtigungen eines Lebensraumtyps oder eines Habitats wurden neben der Größe des Eingriffs insbesondere die Faktoren derzeitiger Erhaltungszustand, Bedeutung für das FFH-Gebiet,
Vorbelastungen und Wiederherstellbarkeit herangezogen (EBA 2010). Die Beurteilung der Erheblichkeit orientiert sich dabei an den Fachkonventionen zur Bestimmung der Erheblichkeit im Rahmen der FFH-VP (Lambrecht & Trautner
2007).
3.2.2.1.2.2.6.1.
Beeinträchtigungen von Lebensräumen des Anhangs I der FFH-
RL
3.2.2.1.2.2.6.1.1.
Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions (LRT 3150)
In natürliche eutrophe Seen wird nicht eingegriffen. Weder baubedingt noch anlagenbedingt sind Flächeninanspruchnahmen in diesem Lebensraumtyp erforderlich. Auch Einleitungen sind nicht vorgesehen. Die Populationen der charakteristischen Froscharten werden nicht beeinträchtigt.
Erhebliche Beeinträchtigungen des Lebensraumtyps durch das Vorhaben können
ausgeschlossen werden.
3.2.2.1.2.2.6.1.2.
Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion (LRT 3260)
Der Main ist im Bereich der geplanten Verlegung entsprechend o.g. Stellungnahme der Dr. H. M. Schober Gesellschaft für Landschaftsarchitektur mbH nicht
als Lebensraumtyp 3260 einzustufen. Insofern sind keine Flächenverluste durch
das geplante Vorhaben beim LRT 3260 „Fließgewässer mit flutender Wasservegetation“ zu erwarten.
Hilfsweise und rein vorsorglich wird Folgendes festgestellt:
Nördlich des Kreuzungsbauwerks mit der BAB A 73 sind Eingriffe in den Main erforderlich. Das Ufer wird in diesem Bereich nach Westen verlegt. Für die neue
Bahnböschung werden hierfür 2.199 m² beansprucht. Für die Eisenbahntrasse
werden 907 m² versiegelt. Weiterhin erfolgen Beeinträchtigungen für den Brückenneubau bei Ebing. Bauzeitlich werden hier 980 m² beansprucht. Dort werden
die bestehenden Pfeiler abgebrochen und durch neue ersetzt.
Seite 251
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Ausbaustrecke Nürnberg-Ebensfeld
Planfeststellungsabschnitt Hallstadt-Zapfendorf (PFA 23/24), Bau-km 2,408 bis Bau-km 15,100“
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Die beanspruchten Flächen des Lebensraumtyps weisen den Erhaltungszustand
C (mittel bis schlecht) auf.
In der Bauphase kommt es insbesondere bei der Böschungsschüttung im Main
zu Sedimentaufwirbelungen. Hierdurch werden kurzzeitig die Schwebstoffgehalte
erhöht und damit durch eine erhöhte Trübung (bzw. Lichtmangel) das Wachstum
und der biogene Sauerstoffeintrag von Algen verringert. Dadurch und durch aufgewirbeltes Sediment kann es zu erhöhten Sauerstoffzehrungen und damit zu lokalen vorübergehenden Beeinträchtigungen des Sauerstoffgehaltes kommen
(Bundesanstalt für Gewässerkunde 2007). Mit den Sedimentaufwirbelungen kann
eine Zunahme des Geschiebe- und Schwebstofftransports verbunden sein. Dieses Material kann in anderen Bereichen zur Sedimentation kommen und kann
daher kleinräumig zu Sohlabdeckungen führen. Die Risiken werden minimiert
durch die vorgezogene Mainverlegung. Die Böschungsschüttung erfolgt dann in
einem Nebenarm, so dass die Sedimentverfrachtung gemindert wird. Insgesamt
ist daher nicht mit erheblichen Beeinträchtigungen des Mains infolge von Sedimentaufwirbelungen und Sedimentverlagerungen zu rechnen.
Nördlich der Brücke Ebing erfolgt eine Einleitung von Wasser aus der Straßenentwässerung der BA 32. Hiermit sind Einträge von Schadstoffen und Salzen in
den Main verbunden. Da die eingeleiteten Mengen im Vergleich zur Wasserführung des Mains sehr gering sind, ergeben sich hierdurch aufgrund des Verdünnungsfaktors keine erheblichen Beeinträchtigungen des Mains.
Mit den Eingriffen in den Gewässerlebensraum sind Beeinträchtigungen von charakteristischen Fischarten, insbesondere der Mühlkoppe (soweit hier höchst
hilfsweise von ihrem Vorhandensein ausgegangen wird) verbunden. Die Vorkommen der charakteristischen Libellenarten und des Eisvogels sind aufgrund
des Abstands der Nachweise vom Vorhaben nicht betroffen.
Der Anteil der beeinträchtigten Fläche an der gesamten Fläche des LRT 3260 im
FFH-Gebiet ist gering. Allein im Untersuchungsraum wurden über 14,6 ha des
Lebensraums kartiert. Die beeinträchtigte Fläche von 4.085 m² entspricht demnach 2,8 % der im Untersuchungsraum kartierten Fläche des Lebensraumtyps im
FFH-Gebiet.
Die Beeinträchtigungen des Erhaltungsziels wären für sich genommen erheblich,
da die Grenzwerte des Bundesamts für Naturschutz (Lambrecht & Trautner
2007) für Lebensraumverluste von 100 m² (falls weniger als 1 % des GesamtbeSeite 252
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stands) bis höchstens 1.000 m² (falls weniger als 0,1 % des Gesamtbestands)
deutlich überschritten werden.
Durch die vorgesehenen und in diesem Beschluss festgesetzten schadensbegrenzenden Maßnahmen wird der Main südlich von Ebing bereits vor Baubeginn
großflächig verlegt. Hierdurch wird der Flusslebensraumtyp 3260 einschließlich
seiner charakteristischen Arten großflächig gefördert.
Der Lebensraumtyp wird auf diese Weise vor Baubeginn an anderer Stelle im erforderlichen Umfang hergestellt. Insgesamt wird durch die zeitlich vorgezogene
Durchführung der Schadensbegrenzungsmaßnahmen die ökologische Funktionalität des Flusses im räumlichen Zusammenhang gewährleistet und dadurch eine
Vereinbarkeit des Projekts mit den Erhaltungszielen des FFH-Gebiets erreicht.
3.2.2.1.2.2.6.1.3.
Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis subalpinen Stufe (LRT 6430)
Auskartierte Bestände des Lebensraumtyps sind vom Vorhaben nicht betroffen.
Kleinflächige feuchte Hochstaudenbestände mit charakteristischer Artenzusammensetzung wachsen in lichten Abschnitten und Saumbereichen von Auwaldbeständen im Bereich nödlich der Querung der BAB A 73. Die Hochstaudenfluren
weisen in den dortigen Auwäldern Anteile von bis zu 3 % der Fläche auf.
Die Eingriffe in die dortigen Auwaldbestände und die Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele des FFH-Gebiets werden in Abschnitt 2.2.6.1.5 ausführlich dargestellt. Die dortigen Ausführungen für die Auwaldbestände sind auch für die feuchten Hochstaudenfluren gültig, die in Auwäldern beigemischt sind.
Durch die vorgesehenen schadensbegrenzenden Maßnahmen wird der Main
südlich von Ebing noch vor Baubeginn großflächig verlegt. Hierdurch werden die
Auenlebensräume feuchte Hochstaudenfluren (LRT 6430) einschließlich ihrer
charakteristischen Arten großflächig gefördert (vgl. Abschnitt 2.2.10.2).
Der Lebensraumtyp wird somit vor Baubeginn an anderer Stelle im erforderlichen
Umfang hergestellt. Aufgrund der Schadensbegrenzungsmaßnahmen ist das
Vorhaben mit den Erhaltungszielen in Bezug auf den Lebensraumtyp Feuchte
Hochstaudenfluren verträglich.
Seite 253
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Ausbaustrecke Nürnberg-Ebensfeld
Planfeststellungsabschnitt Hallstadt-Zapfendorf (PFA 23/24), Bau-km 2,408 bis Bau-km 15,100“
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3.2.2.1.2.2.6.1.4.
Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba
officinalis) (LRT 6510)
Südlich des Bahnhofs Ebing erfolgt für die Bahntrasse eine Versiegelung von 172
m² des Lebensraumtyps. Gleiches gilt für den Neubau der Kreisstraße BA 32 in
der Nähe des Bahnhofs Ebing. Dort werden 505 m² versiegelt. Insgesamt werden
676 m² des Lebensraumtyps versiegelt.
Für Böschungen werden insgesamt 1.174 m² des Lebensraumtyps beansprucht.
Hierauf entfallen auf Böschungen der BA 32 338 m² und auf Böschungen der
Bahnlinie südlich des Bahnhofs Ebing 835 m².
Bauzeitlich werden für den Bau der Kreisstraße BA 32 zusätzlich 229 m² und für
den Eisenbahnbau 828 m² beansprucht.
Die beanspruchten Flächen des Lebensraumtyps weisen ausschließlich den Erhaltungszustand C (mittel bis schlecht) auf.
Der Anteil der beeinträchtigten Fläche an der gesamten Fläche des LRT 6510 im
FFH-Gebiet ist gering. Entsprechend den Angaben im Standarddatenbogen
kommt der Lebensraumtyp im FFH-Gebiet etwa auf 251 ha Fläche vor. Die beeinträchtigte Fläche von insgesamt 2906 m² entspricht demnach 0,12 % der im
FFH-Gebiet vorhandenen Fläche des Lebensraumtyps.
Für den Lebensraumtyp ist nach der sog „Berner Liste“ (Bobbinek 2003) eine kritische Stickstoffbelastung (Critical Load, CL) von 20-30 kg N/ha*a vorgegeben.
Für den betroffenen LRT im Untersuchungsraum kann die kritische Stickstoffbelastung anhand der Tabelle 3-4 genauer eingegrenzt werden (vgl. LUA Brandenburg 2008).
Spannweite
Tempera-
CL in Abhän-
tur/ Frost-
gigkeit von:
periode
Unterer
Bereich
Mittlerer
Bereich
VerfügBoden-
barkeit
feuchtigkeit
basischer
P-Limitierung
Bewirtschaftungs-intensität
Kationen
Kalt/lang
Trocken
Niedrig
N-limitiert
Niedrig
Mittel
Mittel
Mittel
Nicht bekannt
Normal
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Oberer Be-
Warm/
reich
keine
Feucht
Hoch
P-limitiert
Hoch
Aus der Tabelle folgt eine kritische Stickstoffbelastung von 25 kg N/ha*a. Die ermittelte Vorbelastung über den Server des Umweltbundesamtes beträgt 17 kg
N/ha*a (UBA 2012). Somit liegt die Vorbelastung deutlich unter der für den betroffenen LRT ermittelten kritischen Belastung.
Für die Kreisstraße BA 32 wurde eine Verkehrsbelastung von rund 2.110 Kfz/24h
mit einem Schwerlastanteil von 4 % ermittelt (Ingenieurgesellschaft Weyrauther
2012). Für diese Verkehrszahlen lässt sich im Analogieschluss zu vergleichbaren
Verkehrsmengen anderer Projekte (B 87 OU Bad Kösen, Kfz/24 h 5.000/Ist 5.600/Prognose 2015, Schwerlastanteil 9 %, Ingenieurbüro Lohmeyer GmbH &
Co. KG 2011) eine vorhabenbedingte Stickstoffdeposition von 8 kg N/ha*a zusätzlich zu der vom Umweltbundesamt dargestellten Vorbelastung ausschließen.
Somit ist im Bereich des betroffenen LRT 6510 an der BA 32 nicht von einer erheblichen Beeinträchtigung durch eine Deposition von verkehrsbedingtem Stickstoff auszugehen.
Durch den Eingriff in die Wiesen finden gleichzeitig Lebensraumverluste für den
Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläuling statt, der eine charakteristische Art dieses Lebensraumtyps und gleichzeitig Erhaltungsziel ist.
Das Vorhaben wäre nicht mit den Erhaltungszielen verträglich, da durch Eingriffe
auf 2.906 m² die Grenzwerte des Bundesamts für Naturschutz (Lambrecht und
Trautner 2007) für Lebensraumverluste von 500 m² (falls, wie hier, weniger als
0,5 % des Gesamtbestands) überschritten werden.
Durch die in diesem Beschluss festgesetzten schadensbegrenzenden Maßnahmen wird der Main südlich von Ebing noch vor Baubeginn großflächig verlegt.
Hierdurch werden die Auenlebensräume magere Flachland-Mähwiesen (LRT
6510) einschließlich ihrer charakteristischen Arten großflächig gefördert (vergleiche Abschnitt 2.2.10.2).
Der Lebensraumtyp wird somit vor Baubeginn an anderer Stelle im erforderlichen
Umfang hergestellt. Zusätzlich werden die nicht beanspruchten Bereiche des
LRTs durch das Aufstellen von Absperrgittern und Zäunen vom Baufeld abgetrennt und vor weiteren Beeinträchtigungen geschützt (vgl. Maßnahme S 1, AnSeite 255
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lage 12.1, Anhang 3, S. 70). Nach Bauende werden die bauzeitlich beanspruchten Flächen des Lebensraumtyps wiederhergestellt (vgl. Maßnahme M 0.4, Anlage 12.1, Anhang 3, S. 6).
Insgesamt wird durch die vorzeitige Durchführung der Schadensbegrenzungsmaßnahmen die ökologische Funktionalität der Grünlandflächen im räumlichen
Zusammenhang gewährleistet und dadurch eine Vereinbarkeit des Projekts mit
den Erhaltungszielen des FFH-Gebiets erreicht.
3.2.2.1.2.2.6.1.5.
Auwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (LRT *91E0)
Insgesamt werden 476 m² des Lebensraumtyps versiegelt. Der Großteil der Eingriffe (473 m²) erfolgt für die Bahnlinie südlich des Bahnhofs Ebing sowie für den
Bau eines Wegs westlich des Kreuzungsbauwerks der Bahn mit der BAB A 73. In
sehr geringem Ausmaß erfolgen die Eingriffe für den Bau der Kreisstraße BA 32.
Für Böschungen gehen 1547 m² des Lebensraumtyps verloren, wobei der größte
Teil für die Bahnböschungen im Umfeld des Kreuzungsbauwerks der Bahn mit
der BAB A 73 beansprucht wird (1506 m²) und in geringerem Maß für den Bau
der BA 32 (41 m²) erforderlich sind.
Für das Baufeld der Bahn werden 1135 m² des Lebensraumtyps beansprucht.
Die beanspruchten Lebensräume weisen überwiegend einen guten Erhaltungszustand (Stufe B) auf. Ein geringer Teil weist einen mittleren bis schlechten Erhaltungszustand (Stufe C) auf.
Der Anteil der beeinträchtigten Fläche an der gesamten Fläche des LRT *91E0
im FFH-Gebiet ist gering. Entsprechend den Angaben im Standarddatenbogen
kommt der Lebensraumtyp im FFH-Gebiet etwa auf 14,3 ha Fläche vor. Die beeinträchtigte Fläche von insgesamt 3.299 m² entspricht demnach 2,3 % der im
FFH-Gebiet vorhandenen Fläche des Lebensraumtyps.
Der Lebensraumtyp ist in der vorliegenden Ausprägung als Weichholzaue nicht
empfindlich gegenüber Stickstoffeinträgen (Landesbetrieb Mobilität RheinlandPfalz 2011). Daher sind keine erheblichen Auswirkungen durch Stickstoffemissionen des Verkehrs auf der BA 32 zu erwarten.
Beeinträchtigungen von Fledermäusen sind bei den Eingriffen in die Auwälder
nördlich der Querung der BAB A 73 nicht auszuschließen. Dort ist mit Verlusten
von Quartierbäumen zu rechnen. Daher ist hier eine spezifische SchadensbeSeite 256
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grenzungsmaßnahme vorgesehen. Vor der Fällung der Bäume sind die möglichen Quartiere im Spätherbst (September) für eine Wiederbesiedelung durch
Verschluss unbrauchbar zu machen, um die Tötung von Tieren bei Baumfällungen im Winter zu vermeiden (vgl. Maßnahme V 6, Anlage 12.1, Anhang 3, S.
78)).
Die Erhöhung der Zugzahlen und der Geschwindigkeiten kann zu einer Erhöhung
des Kollisionsrisikos an der Bahnstrecke führen. Ebenso wird an der neu gebauten BA 32 ein Kollisionsrisiko bestehen. Dies wird aber nicht als signifikante Erhöhung gegenüber der bestehenden Situation gewertet. Die bestehende Situation ist gekennzeichnet durch die bestehende Vorbelastung durch die Bahnstrecke
und die enge Bündelung mit anderen Verkehrswegen (Autobahn BAB A 73,
Staatsstraße St 2197). Die Kollission einzelner Individuen mit vorbei fahrenden
Zügen ist als allgemeines Lebensrisiko anzusehen und führt trotz der betriebsbedingten Änderungen nicht zu einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos
und daher auch nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen des Erhaltungszustandes der Population.
Aufgrund des kleinflächigen Eingriffs in Auwaldbestände, die keine besondere
Bedeutung für Fledermäuse aufweisen und durch die Autobahn vorbelastet sind,
können erhebliche Beeinträchtigungen der Fledermauspopulationen im FFHGebiet ausgeschlossen werden.
Zudem werden als LBP-Maßnahme Fledermauskästen auf der gegenüberliegenden Mainseite aufgehängt (vgl. Maßnahme M 0.11, Anlage 12.1, Anhang 3, S.
11), wodurch die Populationen im FFH-Gebiet zusätzlich gestützt werden.
In die Reviere von charakteristischen Vogelarten wird durch das Vorhaben nicht
eingegriffen. Erhebliche Auswirkungen durch indirekte Faktoren (Kollisionsrisiko,
Emissionen) sind nicht zu erwarten (vgl. Antragsunterlagen, Anlage 13 Spezielle
artenschutzrechtliche Prüfung).
Es erfolgen Eingriffe in die Zauneidechsenbestände am Waldrand nördlich des
Haltepunkts Ebing. Die Zauneidechsenbestände befinden sich außerhalb des
FFH-Gebiets am Rand des FFH-Lebensraumtyps. Als CEF-Maßnahme ist vorgesehen, vorab etwas weiter nördlich am Waldrand ein Zauneidechsenhabitat zu
entwickeln (vgl. Maßnahme M 5, Anlage 12.1, Anhang 3, S. 20). Erhebliche Beeinträchtigungen der Zauneidechsenpopulation innerhalb des FFH-Gebiets sind
hier nicht zu erwarten.
Seite 257
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Auch in die Zauneidechsenbestände am Waldrand nordwestlich von Zapfendorf
wird eingegriffen. Diese Bestände liegen innerhalb des FFH-Gebiets. Als CEFMaßnahme wird hier vorab am Waldrand ein Ausweichhabitat geschaffen (vgl.
Maßnahme M 5, Anlage 12.1, Anhang 3, S. 20). Unter Berücksichtigung dieser
Maßnahme ist keine erhebliche Beeinträchtigung der charakteristischen Zauneidechse zu erwarten.
Das Vorhaben wäre nicht mit den Erhaltungszielen verträglich, da die Grenzwerte
des Bundesamts für Naturschutz (Lambrecht und Trautner 2007) für Lebensraumverluste von 1% des Gesamtbestands bzw. 100 m² (falls weniger als 1 %
des Gesamtbestands) überschritten werden.
Durch die festgesetzten schadensbegrenzenden Maßnahmen wird der Main südlich von Ebing jedoch noch vor Baubeginn großflächig verlegt. Hierdurch werden
die Auenlebensräume Auwald (LRT *91E0), einschließlich ihrer charakteristischen Arten großflächig gefördert (vgl. Abschnitt 2.2.10.2).
Der Lebensraumtyp wird somit vor Baubeginn an anderer Stelle im erforderlichen
Umfang hergestellt. Zusätzlich werden die nicht beanspruchten Bereiche des
LRTs durch das Aufstellen von Absperrgittern und Zäunen vom Baufeld abgetrennt und vor weiteren Beeinträchtigungen geschützt (vgl. Maßnahme S 1, Anlage 12.1, Anhang 3, S. 70). Nach Bauende werden die bauzeitlich beanspruchten
Flächen des Lebensraumtyps weitgehend wieder hergestellt (vgl. Maßnahme M
0.2 bzw. M 0.8, Anlage 12.1, Anhang 3, S. 2 bzw. S. 8).
Insgesamt wird durch die vorzeitige Durchführung der Schadensbegrenzungsmaßnahmen die ökologische Funktionalität der Auwaldflächen im räumlichen Zusammenhang gewährleistet und dadurch eine Vereinbarkeit des Projekts mit den
Erhaltungszielen des FFH-Gebiets erreicht.
3.2.2.1.2.2.6.2.
3.2.2.1.2.2.6.2.1.
Beeinträchtigungen von Arten des Anhangs II der FFH-RL
Heller Wiesenknopf-Ameisenbläuling
Der Helle Wiesenknopf-Ameisenbläuling wurde nicht im Untersuchungsraum des
planfestzustellenden Vorhabens erfasst. Erhebliche Beeinträchtigungen sind
deshalb auszuschließen.
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3.2.2.1.2.2.6.2.2.
Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling
Mit dem Bau des Vorhabens wird in den Lebensraum des Dunklen WiesenknopfAmeisenbläulings eingegriffen. Es handelt sich um Grünland des FFHLebensraumtyps 6510 „Magere Flachland-Mähwiesen“ nördlich und südlich des
Bahnhofs Ebing.
Wichtigster Wirkfaktor sind die Flächeninanspruchnahmen und somit der Verlust
des Lebensraums. Auswirkungen durch Luftschadstoff- oder Lärmimmissionen
sind nicht zu erwarten, da Schmetterlinge diesen Wirkfaktoren gegenüber nicht
empfindlich sind.
Die Erhöhung der Zugzahlen und der Geschwindigkeiten kann zu einer Erhöhung
des Kollisionsrisikos an der Bahnstrecke führen. Ebenso wird an der neu gebauten BA 32 ein Kollisionsrisiko bestehen. Dies wird aber nicht als signifikante Erhöhung gegenüber der bestehenden Situation gewertet. Die bestehende Situation ist gekennzeichnet durch die bestehende Vorbelastung durch die Bahnstrecke
und die enge Bündelung mit anderen Verkehrswegen (Autobahn BAB A 73,
Staatsstraße St 2197). Die Kollision einzelner Individuen mit vorbei fahrenden
Zügen ist als allgemeines Lebensrisiko anzusehen und führt trotz der betriebsbedingten Änderungen nicht zu einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos
und daher auch nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen des Erhaltungszustandes der Population.
Insgesamt werden ca. 0,29 ha der dortigen Schmetterlingslebensräume beansprucht. Diese Flächengröße liegt deutlich über dem Orientierungswert des Bundesamts für Naturschutz (Lambrecht & Trautner 2007); dieser liegt bei 400 m².
Das Vorhaben würde somit eine erhebliche Beeinträchtigung des Erhaltungsziels
verursachen.
Durch die vorgesehenen schadensbegrenzenden Maßnahmen wird der Main
südlich von Ebing zeitlich vor dem Bau der Bahnlinie verlegt. Im Zuge dessen
werden magere Flachland-Mähwiesen (LRT 6510) großflächig angelegt und entwickelt. Das Mahdregime der Mähwiesen wird auf die Bedürfnisse des Dunklen
Wiesenknopf-Ameisenbläulings abgestimmt (siehe Abschnitt C.3.2.2.1.2.2.9.2.1).
Aufgrund der geplanten Schadensbegrenzungsmaßnahmen und Vermeidungsmaßnahmen werden die kleinflächigen und randlichen Flächenverluste nicht zu
Beeinträchtigungen der Population führen, da die ökologische Funktion der beSeite 259
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troffenen Lebensräume im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt ist. Zusätzlich werden die nicht beanspruchten Bereiche des Lebensraums durch das
Aufstellen von Absperrgittern und Zäunen vom Baufeld abgetrennt und vor weiteren Beeinträchtigungen geschützt (vgl. Maßnahme S 1, Anlage 12.1, Anhang 3,
S. 70). Nach Bauende werden die bauzeitlich beanspruchten Flächen des Lebensraumtyps wiederhergestellt (vgl. Maßnahme M 0.4, Anlage 12.1, Anhang 3,
S. 6).
Dem Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläuling wird nicht nur die Möglichkeit gegeben, auf die im Vorfeld geschaffenen Flächen auszuweichen, sondern auch auf
Grund der deutlichen Lebensraumvergrößerung die Population weiter zu entwickeln und zu stärken.
Insgesamt ist das Vorhaben mit den Erhaltungszielen des Schutzgebiets für den
Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläuling verträglich.
3.2.2.1.2.2.6.2.3.
Mühlkoppe
Im Rahmen der Erhebung der Fischzönose, des Makrozoobenthos, der Makrophyten und der Gewässerstruktur im Bereich der geplanten Mainverlegung
(Fluss-km 398,3 bis 399,5) vom 20.04.2015 durch die Baader Konzept GmbH
und die PLÖG-Consult GmbH & Co KG (Anlage 14.5.2) wurden keine Individuen
der im Standarddatenbogen aufgelisteten Mühlkoppe gefunden (vgl. S. 10, Tabelle 4).
Höchst hilfsweise wurde aber im Sinne einer worst-case Analyse davon ausgegangen, dass mit den Eingriffen in den Main im Umfang von 0,4 ha Lebensräume
für die Mühlkoppe verloren gehen. Damit verbunden wären erhebliche Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele.
Allerdings wird der Main durch die vorgesehenen schadensbegrenzenden Maßnahmen südlich von Ebing großflächig verlegt. Durch die Anlage von Kiesbänken
und die Erhöhung der Strukturvielfalt werden Gewässerlebensräume für die
Mühlkoppe großflächig gefördert.
Die kleinflächigen Flächenverluste führen wegen der geplanten Schadensbegrenzungsmaßnahmen nicht zu Beeinträchtigungen der Population, da die ökologische Funktion der betroffenen Lebensräume im räumlichen Zusammenhang
weiterhin erfüllt ist.
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Der Mühlkoppe wird nicht nur die Möglichkeit gegeben, auf die im Vorfeld geschaffenen neuen Wasserflächen auszuweichen, sondern auch auf Grund der
deutlichen Lebensraumvergrößerung die Population weiter zu entwickeln und zu
stärken.
Insgesamt ist das Vorhaben mit den Erhaltungszielen des Schutzgebiets für die
Mühlkoppe verträglich.
3.2.2.1.2.2.6.2.4
Biber
Relevante Fortpflanzungs- oder Ruhestätten des Bibers kommen im Vorhabenumfeld innerhalb des FFH-Gebietes nicht vor. Der bauzeitlich beanspruchte
Bereich ist ein Nahrungshabitat des Bibers. Im weiteren Umfeld befinden sich jedoch ausreichend Nahrungshabitate mit genügend Gehölzvorräten, die der Biber
während der Bauphase nutzen kann. Schadensbegrenzungsmaßnahmen (Maßnahmen S 1 und V 10, Anlage 12.1, Anhang 3, S. 70 bzw. 82) sorgen dafür, dass
eine Tötung von Individuen durch Baustellenverkehr ausgeschlossen werden
kann. Das Erhaltungsziel wird insofern nicht nachhaltig beeinträchtigt.
Zudem ermöglichen die geplanten Maßnahmen M 14 und M 16 (vgl. Anlage 12.1,
Anhang 3, S. 33 ff. und S. 48) sogar eine Verbesserung der Lebensraumbedingungen für den Biber. Das Vorhaben ist somit mit den Erhaltungsschutzzielen
des Schutzgebietes für den Biber verträglich.
3.2.2.1.2.2.6.2.5
Auswirkungen auf sonstige maßgebliche Bestandteile
Negative Auswirkungen auf das Überschwemmungsregime der Auenstandorte
sind aufgrund der festgesetzten Schadensbegrenzungsmaßnahme auszuschließen. Im Bereich der Schadensbegrenzungsmaßnahme ist im Gegenteil mit Verbesserungen in Bezug auf das Überschwemmungsregime zu rechnen. Das Vorhaben wirkt sich nicht negativ auf die künftige Nutzung bzw. Pflege von Grünlandflächen aus. Im Bereich der Schadensbegrenzungsmaßnahme und weiterer
Ausgleichsmaßnahmen wird auf den künftigen Grünlandflächen das Mahdregime
naturschutzfachlich optimiert. Somit sind insgesamt positive Auswirkungen auf
sonstige maßgebliche Bestandteile zu erwarten.
3.2.2.1.2.2.7. Funktionale Beziehungen zu anderen Natura 2000-Gebieten
Das FFH-Gebiet „Maintal von Staffelstein bis Hallstadt" ist ein Bestandteil des
bayerischen Verbundes an Schutzgebieten, die sich entlang des Mains ziehen
Seite 261
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und die insbesondere einen Verbund an auentypischen Standorten sichern sollen.
Schutzgebiete, die im Umkreis von 5 km zum FFH-Gebiet „Maintal von Staffelstein bis Hallstadt" liegen und mit dem FFH-Gebiet einen Verbund bilden, sind
die FFH-Gebiete „Fledermaus-Winterquartiere im Coburger Land“ DE 5732-372,
„Eierberge bei Banz und Teile des Banzer Waldes“ DE 5831-372, „Itztal von
Coburg bis Baunach“ DE 5831-373, „Daschendorfer Forst“ DE 5931-371, „Hänge
am Kraiberg“ DE 5931-372, „Baunachtal zwischen Reckendorf und Baunach“ DE
5931-373, „Albtrauf im Landkreis Lichtenfels“ DE 5932-371, „Maintalhänge um
Viereth-Trunstadt und Oberhaid“ DE 6030-371, „Altwässer an der Regnitzmündung bei Bamberg und bei Viereth“ DE 6031-371, „Regnitz, Stocksee und Sandgebiete von Neuses bis Hallstadt“ DE 6131-371, „Wiesen um Altenburg bei Bamberg“ DE 6131-372.
Außerdem ist das bereits oben behandelte europäische Vogelschutzgebiet „Täler
von oberem Main, unterer Rodach und Steinach“ zu erwähnen, das teilweise deckungsgleich mit dem FFH-Gebiet „Maintal von Staffelstein bis Hallstadt“ ist.
3.2.2.1.2.2.8. Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten
Die Prüfung anderer Pläne und Projekte ergab, dass diese weder aufgrund ihres
räumlichen Bezuges noch ihrer zeitlichen Konfiguration geeignet sind, kumulative
Beeinträchtigungen mit dem Vorhaben zu bewirken.
Die Begründung für die Auswahl der berücksichtigten Pläne und Projekte ist in
Abschnitt C.3.2.2.1.2.1.8 enthalten, da sich das FFH-Gebiet und das in Abschnitt
C.3.2.2.1.2.1 behandelte Vogelschutzgebiet „Täler von Oberem Main, Unterer
Rodach und Steinach“ (DE 5931-471) im Vorhabenbereich z.T. großflächig überlagern.
Die Beschreibung der betrachteten Vorhaben erfolgt in Abschnitt C.3.2.2.1.2.1.8.
Darauf wird Bezug genommen.
Für die Beurteilung der Beeinträchtigungen der kumulierenden Vorhaben standen
die FFH-Verträglichkeitsstudien des Bebauungsplans „Zapfendorf - Westtangente“ sowie „Zapfendorf – Bahnübergangsmaßnahme Nord“ der Gemeinde Zapfendorf zur Verfügung (Baader Konzept 2014B, 2013). Für die Beurteilung der Laufverlängerung des Mains standen ein Entwurf der Maßnahme des WWA und eine
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Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Ausbaustrecke Nürnberg-Ebensfeld
Planfeststellungsabschnitt Hallstadt-Zapfendorf (PFA 23/24), Bau-km 2,408 bis Bau-km 15,100“
Az.: 621ppa-(A-N/Eb-2) 2,408 vom 30.07.2015 – VMS-Nr: 3272575 -
konkretisierte Planung vom 19.12.2013 zur Verfügung. Für die Erweiterung des
Abbaugebiets der Firma Porzner sowie die Erweiterung des Abbaugebiets Röckelein stand jeweils eine Verträglichkeitsabschätzung zur Verfügung (Planungsgruppe Strunz 2011, Planungsgruppe Strunz 2012).
3.2.2.1.2.2.8.1.
Bebauungsplan „Zapfendorf – Westtangente“ mit Änderung des
Bebauungsplans „Zapfendorf – West“
Durch das geplante Vorhaben kommt es zu Beeinträchtigung von zwei eng miteinander verbundenen Erhaltungszielen des FFH-Gebiets:
•
Es wird an einer Stelle in der Nähe der Kläranlage Zapfendorf in den FFHLebensraumtyp „Magere Flachland-Mähwiesen“ (LRT 6510) eingegriffen; es
kommt dadurch zu dauerhaften Flächenverlusten.
•
Der Dunkle Wiesenknopf-Ameisenbläuling wird durch Eingriffe und dauerhafte Verluste des Lebensraums beeinträchtigt.
Aufgrund der Größe der Lebensraumverluste wird in erster Linie der Dunkle Wiesenknopf-Ameisenbläuling und infolge dessen auch der LRT 6510 erheblich beeinträchtigt. Durch die bei dem Vorhaben vorgesehenen Schadensbegrenzungsmaßnahmen kann dem Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläuling neuer Lebensraum im Vorfeld zur Verfügung gestellt werden. Im Anschluss an das Bauvorhaben werden weitere Maßnahmen ergriffen, die das Angebot an Lebensraumstrukturen erhöhen und optimieren. Die Tiere können somit ausweichen und
werden nicht erheblich beeinträchtigt. Der Erhaltungszustand der Art innerhalb
des FFH-Gebiets wird somit nicht verschlechtert und kann sich auf Grund der
Größe der Ausgleichsflächen positiv entwickeln.
Alle anderen im Standarddatenbogen aufgeführten FFH-Lebensraumtypen und
FFH-Arten werden durch das Vorhaben nicht erheblich beeinträchtigt (vgl. FFHVerträglichkeit Erläuterungsbericht, Anlage 14.1, Abschnitt 3.6.3.1).
Erhebliche Beeinträchtigungen aufgrund kumulativer Projektwirkungen sind auszuschließen.
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Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Ausbaustrecke Nürnberg-Ebensfeld
Planfeststellungsabschnitt Hallstadt-Zapfendorf (PFA 23/24), Bau-km 2,408 bis Bau-km 15,100“
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3.2.2.1.2.2.8.2.
Bebauungsplan „Zapfendorf – Bahnübergangsersatzmaßnahme
Nord“
In ihrem Verlauf berührt die Trassenführung der Bahnübergangsersatzmaßnahme Nord zwei Auwaldbereiche (LRT *91E0) innerhalb des Waldkomplexes zwischen dem nördlichen Ortsrand von Zapfendorf und dem Main. Die Planungen
wurden zugunsten des Lebensraumtyps angepasst, sodass es weder zu einer
anlagenbedingten noch bauzeitlichen Flächeninanspruchnahme kommt. Als
Schutzmaßnahme werden die unmittelbar an die Bauflächen angrenzenden Bereiche abgegrenzt. Insgesamt sind mit dem Vorhaben somit keine erheblichen
Beeinträchtigungen des Lebensraumtyps und seiner charakteristischen Arten zu
erwarten.
Durch das geplante Vorhaben kommt es weder für Lebensraumtypen nach Anhang I noch für Tierarten des Anhangs II der FFH-Richtlinie zu erheblichen Beeinträchtigungen durch das Vorhaben (vgl. FFH-Verträglichkeit Erläuterungsbericht, Anlage 14.1, Abschnitt 3.6.3.2).
Erhebliche Beeinträchtigungen aufgrund kumulativer Projektwirkungen sind auszuschließen.
3.2.2.1.2.2.8.3.
Laufverlängerung des Mains im Bereich Zapfendorf, Wasserwirt-
schaftsamt Kronach
Die geplante Laufverlängerung des Mains nimmt vor allem Flächen außerhalb
des FFH-Gebiets in Anspruch. Es werden nur Randbereiche des Schutzgebiets
berührt und durch Flächeninanspruchnahmen beeinträchtigt. Kleinflächig können
Bestände des Lebensraumtyps *91E0 und des Lebensraumtyps Magere Flachlandmähwiesen (LRT 6510) in den Randbereichen des FFH-Gebiets beeinträchtigt werden. Da das geplante Vorhaben aber den Entwicklungs- und Erhaltungszielen des FFH-Gebiets entspricht, ist generell von einer Verbesserung des Lebensraumangebots insbesondere für die Arten der Auwälder auszugehen.
Aufgrund des Abstands des Vorhabens zum vorliegenden Vorhaben sind erhebliche Beeinträchtigungen aufgrund kumulativer Projektwirkungen auszuschließen.
Seit dem 19.12.2013 liegt eine konkretisierte Planung für die „Laufverlängerung
Zapfendorf sowie für den Kies- und Sandabbau im Vorranggebiet SD/KS 12 Rattelsdorf-Ost“ vor, die dieses Ergebnis bestätigt. Das Vorhaben führt grundsätzlich
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zu Verbesserungen des Erhaltungszustandes der durch das SPA-Gebiet und das
FFH-Gebiet geschützten Erhaltungsziele. Lediglich für die Lebensraumtypen magere Flachlandmähwiese und Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling kommt es
zu Betroffenheiten. Beeinträchtigungen werden hingegen für diese Erhaltungsziele durch Schadensbegrenzungsmaßnahmen/CEF-Maßnahmen ausgeschlossen.
3.2.2.1.2.2.8.4.
Erweiterung der Kiesgewinnungsanlage Porzner
Die geplante Erweiterung des Kiesabbaus sowie die abschnittsweise Verfüllung
des Schlämmsees erfolgen außerhalb des FFH-Gebiets. Erhebliche negative
Auswirkungen auf die Erhaltungsziele werden daher nicht verursacht. Kumulative
Wirkungen sind nicht zu erwarten.
3.2.2.1.2.2.8.5.
Erweiterung der Kiesgewinnungsanlage Röckelein (Abbaugebiet
SD/KS 14 „Ebing - Südwest“ in Ebing)
Als Ergebnis der Verträglichkeitsabschätzung Natura-2000 wird festgestellt, dass
die Planung keine Flächenverluste, Zerschneidungseffekte, Verlust oder Störung
von Lebensräumen bzw. Arten verursacht, welche die Funktion des Gebietes als
Vernetzungsachse gefährden oder die Erfüllung der Erhaltungsziele verhindern.
Bei den in Anspruch genommenen Flächen handelt es sich um ehemalige Abbauabschnitte, welche zwischenzeitlich der Sukzession unterliegen und von der
beantragten Erweiterung der Abbauflächen nicht betroffen sind. Erhebliche Beeinträchtigungen werden ausgeschlossen (Planungsgruppe Strunz 2012).
Insgesamt sind vor diesem Hintergrund keine kumulativen Wirkungen in Bezug
auf die Vorkommen der durch die ABS betroffenen Lebensraumtypen und Arten
im Schutzgebiet zu erwarten (vgl. auch FFH-Verträglichkeit Erläuterungsbericht,
Anlage 14.1, Abschnitt 3.6.3.5).
3.2.2.1.2.2.9. Vorhabenbezogene Maßnahmen zur Schadensbegrenzung
3.2.2.1.2.2.9.1.
Planungsoptimierungen
Die bestehende Planung ist während des Planungsprozesses in Bezug auf die
Umweltbelange optimiert worden. Aus FFH-Sicht von Bedeutung ist, dass die
Bahnlinie nördlich des Bahnübergangs der BA 32 Ebing weiter nach Osten gelegt
wurde, so dass der Abstand zum FFH-Gebiet vergrößert wurde.
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In Bezug auf den nördlichen Bereich des Querungsbauwerks mit der BAB A 73
wurde geprüft, ob mit einer etwa 500 m langen Eisenbahnüberführung über die
Mainschleife oder mit einer Stützmauer in diesem Bereich der Eingriff in das
FFH-Gebiet gemindert werden könnte.
Bei beiden Alternativvarianten würden sich die dauerhaften Eingriffe in die prioritären Auwälder nicht wesentlich verändern. Die Auwälder im Bereich der Bauwerke würden dauerhaft verloren gehen. Die Beeinträchtigungen hydrologischer
Gewässerfunktionen würden im Falle der Eisenbahnüberführung stark und im
Falle der Stützmauer etwas gemindert. Demgegenüber brächten beide Bauwerke
dauerhafte negative Auswirkungen auf die Struktur des Fluss-Aue-Biotops mit
sich. Der ökologische Zustand nach Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) würde verschlechtert, wodurch gegen das Verschlechterungsverbot der Wasserrahmenrichtlinie bzw. gegen den § 24 WHG verstoßen würde. Nachteilig wirkt sich außerdem die dauerhafte technische Überprägung auf das Landschaftsbild aus.
Insgesamt überwiegen daher die Vorteile der Planungsvariante (vgl. FFHVerträglichkeit Erläuterungsbericht, Anlage 14.1, Abschnitt 3.5.1).
Für die BÜ-Beseitigung Kreisstraße BA 32 Ebing und Zapfendorf Süd wurden im
Laufe des Planungsprozesses 15 Varianten untersucht. Die Planung für die 1.
Auslegung der Planfeststellungsunterlagen wurde nicht weiter verfolgt, da damit
umfangreiche Eingriffe in das FFH-Gebiet verbunden gewesen wären.
Folgende aus FFH-Sicht relevante Punkte wurden im Planungsprozess für die
BÜ-Beseitigung unter anderem während des Planungsprozesses optimiert:
•
Engste Bündelung der BA 32 mit der Bahnlinie.
•
Minimierung des Baufelds im Bereich von hochwertigem Auwald
•
Die Entwässerung der Bahnlinie verläuft außerhalb des prioritären Auwalds.
•
Die Querung der Bahnlinie erfolgt so, dass keine zusätzlichen Beeinträchtigungen von Auwald erforderlich sind (vgl. FFH-Verträglichkeit Erläuterungsbericht, Anlage 14.1, Abschnitt 3.5.1).
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Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Ausbaustrecke Nürnberg-Ebensfeld
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3.2.2.1.2.2.9.2.
3.2.2.1.2.2.9.2.1
Mainverlegung Ebing
Allgemeine Beschreibung der Maßnahme
Die Maßnahme wurde im Vorfeld intensiv mit dem Wasserwirtschaftsamt und den
Naturschutzbehörden abgestimmt. Sie sieht eine Verlegung des Mains nach
Westen vor. Durch die Mainverlegung werden die Eingriffe in das Gewässerbett
hydraulisch ausgeglichen. Die Mainverlegung erfolgt zeitlich vor den Eingriffen,
um den bestehenden Hochwasserschutz ohne zeitliche Unterbrechung zu gewährleisten.
Das neue Gewässerbett wird im Durchschnitt breiter als das alte sein und wird
ein höheres Sohlniveau besitzen. Es wird zudem eine hohe Strukturvielfalt durch
Breitenvariationen, Inseln und Kiesbänke aufweisen. Der bisherige Flusslauf wird
durch drei Schüttungen unterbrochen und bleibt als Altarm erhalten. Der Altarm
wird durch Querverbindungen wieder an den neuen Flusslauf angeschlossen und
trägt als Ruhewasserzone zur Lebensraumvielfalt bei. Hierdurch wird die Habitatqualität des Mains für die Mühlkoppe und andere Fische nachhaltig verbessert.
Wo naturschutzfachlich sinnvoll, erfolgt ein Rückbau des bestehenden Uferverbaus. Im Uferbereich des neuen sowie des alten Flusslaufs werden wertvolle Habitatstrukturen als Lebensräume für angepasste Arten angelegt, z.B. Röhrichtzonen, Uferabbrüche und kleinere, nicht angebundene Stillgewässer (Tümpel).
Zwischen Altarm und neuem Flusslauf bleiben zwei größere (Halb-)Inseln bestehen. Die hierauf befindlichen mageren Flachland-Mähwiesen werden dadurch erhalten und erweitert. Durch die Schüttungen im Altarm werden die beiden Halbinseln an das östliche Ufer angebunden, um die notwendige Pflege der mageren
Flachland-Mähwiesen zu gewährleisten.
Auf bisher als Ackerland und Wirtschaftsgrünland genutzten Flächen werden
durch Sodenverpflanzung magere Flachland-Mähwiesen entwickelt. Bestehende
magere Flachland-Mähwiesen werden durch verschiedene Maßnahmen aufgewertet. In Ufernähe wird an geeigneten Standorten die Entwicklung von Auwäldern der Weichholzaue (mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior) initiiert. Dabei wird auch eine größere Ackerfläche integriert, die bislang nicht im FFH-Gebiet
liegt.
Das Mahdregime auf den Mähwiesen wird speziell auf die Bedürfnisse des Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläulings ausgerichtet.
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Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Ausbaustrecke Nürnberg-Ebensfeld
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Insgesamt wird auf einer Länge von ca. 1 km entlang des Mains eine naturnahe
Flusslandschaft geschaffen, die natürliche Prozesse im Zuge einer freien Fließgewässerdynamik mit der Erhaltung von Kulturlandschaft in der Aue in Einklang
bringt. Die Maßnahme hat im LBP die Nummer M 14 (vgl. Anlage 12.1, Anhang
3, S. 33 ff.).
Bestandteile der Gesamtmaßnahme sind zudem drei weitere damit zusammenhängende Schadensbegrenzungsmaßnahmen, die bereits im Jahr 2014 realisiert
wurden (vgl. FFH-Verträglichkeit Erläuterungsbericht, Anlage 14.1, Abschnitt
3.5.2). Diese Maßnahmen beziehen sich auf die Vermeidung von Beeinträchtigungen von Flachland-Mähwiesen und Auwaldflächen, die für die Mainverlegung
in Anspruch genommen werden:
•
die Begründung von Auwald südlich der Mainverlegung auf der rechten Mainseite (Teil der Maßnahme M 14.4 des LBP)
•
die Entwicklung von Flachland-Mähwiesen auf ruderalisierten Grünlandbrachen nördlich der Mainverlegung auf der linken Mainseite (Teil der Maßnahme M 17.1 des LBP; auch CEF-Maßnahme für den Dunklen WiesenknopfAmeisenbläuling)
•
die Entwicklung von Flachland-Mähwiesen auf ruderalisierten Grünlandbrachen und Intensivgrünland bei Hallstadt auf der rechten Mainseite (Teil der
Maßnahme M 17.1 des LBP).
3.2.2.1.2.2.9.2.2
Konkrete Beschreibung der Maßnahme und Bewertung der Wirksamkeit
Durch die bereits o.g. Stellungnahme zu den im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung behandelten Themen des europäischen Gebietsschutzes seitens der Dr.
H. M. Schober Gesellschaft für Landschaftsarchitektur mbH vom 28.04.2015
wurde die schadensbegrenzende Maßnahme der Mainverlegung nochmals hinsichtlich der einzelnen Lebensraumtypen konkretisiert und fachlich bewertet.
Demnach sind folgende Einzelmaßnahmen bei der Mainverlegung vorgesehen:
Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion
fluitantis und des Callitricho-Batrachion (LRT 3260)
Der neue Mainverlauf wird vor Durchführung der Eingriffe in den bestehenden
Mainverlauf hergestellt. Zudem erfolgt die Flutung des neuen Mainverlaufs von
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unterstrom, sodass beide Wasserkörper eine gewisse Zeit parallel bestehen. Der
neue Mainverlauf wird außerdem durch Einbringen differenzierender Kleinstrukturen wie z.B. Raubäume, Abbruchkanten naturnah ausgestaltet; an den neu angelegten Mainabschnitten sind befestigte Ufer wie am bisherigen Verlauf ausgeschlossen. Zur Umlenkung des Flusslaufs sind jedoch ingenieurbiologische Uferverbauungen erforderlich. An dem neuen Bahndamm werden aus Sicherheitsgründen wasserbauliche Befestigungen benötigt. Die Profilierung von Seiten- und
Altarmen wird besonders vielgestaltig vorgenommen, um ein hohes Maß an Sonderstandorten und Strömungsverhältnissen zu ermöglichen (hohe Strukturvielfalt). Auch durch den Einsatz einer hohen Anzahl an ingenieurbiologischen Maßnahmen wird die Strukturvielfalt gefördert. Ein Teil der vorhandenen Pflanzen aus
der Unterwasser-Vegetation des Alt-Mains wird in den neuen Main umgesetzt.
Nach Anschluss des neuen Mainverlaufs und Absperren des Altlaufs wird ein Teil
der Fischfauna im Altmain abgefangen und in den neuen Verlauf umgesetzt.
Durch die für diesen Lebensraumtyp vorgesehenen Einzelmaßnahmen ist sichergestellt, dass der neue Verlauf bereits nach dem Anschluss an den Main die
Qualität eines jungen Entwicklungsstadiums des LRT 3260 „Fließgewässer mit
flutender Wasservegetation“ aufweist. Dies ist ohne Timelag insbesondere deshalb möglich, da die strukturelle Ausstattung des neuen Verlaufs sich vorrangig
an den abiotischen Kriterien orientiert, die für die Zuordnung des Lebensraums
relevant sind, und da die Vegetation und die Fischwelt z.T. in den neuen Lauf
umgesetzt werden. Eine Entwicklung des Mains zu einer typischen LebensraumAusprägung ist durch die hohe Dynamik des Gewässers und das Vorhandensein
der Tier- und Pflanzenarten oberhalb der Verlegungsstrecke gewährleistet. Tiere
und Pflanzen, die in den neu angelegten Flussabschnitt verdriftet werden, finden
hier aufgrund der hohen Strukturvielfalt geeignete Habitate zur Besiedelung. Somit sind auch bei einer Unterstellung des Vorhandenseins des Lebensraumtyps
im bestehenden Main keine Flächenverluste zu erwarten.
Außerdem kommt es bei der Gegenüberstellung der Flächen der jeweiligen
Schadensbegrenzungsmaßnahmen und der Flächen der Inanspruchnahmen
bzw. Eingriffe in Lebensraumtypen zu einer positiven Bilanz (vgl. Anlage 14.5.1,
Stellungnahme der Dr. H.M. Schober Gesellschaft für Landschaftsarchitektur
mbH vom 28.04.2015, S. 6 f.). Die ermittelten Verluste des Lebensraumtyps werden somit vor Baubeginn an anderer Stelle im Umfeld in deutlich vergrößertem
Umfang hergestellt.
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Planfeststellungsabschnitt Hallstadt-Zapfendorf (PFA 23/24), Bau-km 2,408 bis Bau-km 15,100“
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Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis) (LRT 6510) und Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling
Die von einer Flächeninanspruchnahme betroffenen Bestände des Lebensraumtyps werden vor Beginn der Baumaßnahme an geeignete Standorte im
FFH-Gebiet verpflanzt (Sodenverpflanzung). Für die Neuanlage werden vorhandene Ackerflächen oder Flächen mit Intensivgrünland verwendet. Die Verpflanzung der Vegetationsbestände ist eine technisch anerkannte und seit Längerem
erfolgreich durchgeführte Methode zur Sicherung der Bestandsgröße. Außerdem
werden die Mahdhäufigkeiten und -zeitpunkte der zur Optimierung vorgesehenen
verbrachten Bestände vor Beginn der Eingriffe in die bestehenden Wiesen so
vorgesehen, dass sie eine optimale Entwicklung in Richtung einer guten Ausprägung des Lebensraumtyps fördern. Dabei wird besondere Rücksicht auf die Förderung des Großen Wiesenknopfs (Sanguisorba officinalis) gelegt, um die Chancen
für
eine
großflächige
Ansiedelung
des
Dunklen
Wiesenkopf-
Ameisenbläulings zu verbessern. In artenarmen Ausgangsbeständen wird durch
Nachsäen und vor allem durch Nachpflanzen der für den Lebensraumtyp charakteristischen Pflanzenarten und vor allem des Großen Wiesenknopfs eine sofortige Einstufung als Lebensraum mit günstigem Erhaltungszustand ermöglicht. Um
die Ansiedlung des Dunklen Wiesenkopf-Ameisenbläulings und eine erfolgreiche
Reproduktion zu erreichen, werden aus den Ausgangsbeständen auch die Wirtsameisen in die neuen Flächen umgesiedelt und dort entsprechend der Ansprüche
der Arten gepflegt.
Durch die vorgesehenen Maßnahmen wird entgegen der Bedenken des Bund
Naturschutz gewährleistet, dass die neuen Flächen, auf denen Vegetationsbestände des LRTs „Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis)“ bereits nach der Fertigstellung der Maßnahme die Qualität
eines günstigen Entwicklungsstadiums des LRT aufweisen. Dies ist ohne Timelag insbesondere deshalb möglich, da die ausgewählten Standorte günstige
Entwicklungsvoraussetzungen aufweisen und die Arten-Ausstattung durch spezielle, z.T. aufwändige Förderungsmaßnahmen optimiert werden. Alle Maßnahmen
wurden bereits erfolgreich bei anderen Vorhaben durchgeführt und sind daher
erprobt. Eine Zuwanderung der typischen Arten der Flachland-Mähwiesen kann
vor allem bei den Tierarten auch kurzfristig durch die natürliche Dynamik aus benachbarten, gut entwickelten Beständen erfolgen, da sich diese oft unmittelbar
angrenzend an die neu zu schaffenden Flächen befinden. Somit sind bei der ReSeite 270
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alisierung des geplanten Projekts keine Flächenverluste beim LRT Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis)“ gegeben.
Auwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (LRT *91E0)
Die von einer Flächeninanspruchnahme betroffenen Bestände des Lebensraumtyps werden vor Beginn der Baumaßnahme an geeignete Standorte im
FFH-Gebiet verpflanzt. Dazu werden die gewässernahen und regelmäßig überschwemmten Uferbereiche an der Verlegungsstrecke und am alten Main verwendet. Die Verpflanzung der Auwaldbestände ist eine technisch anerkannte und
seit Längerem erfolgreich durchgeführte Methode zur Sicherung der Bestandsgröße. Für die Verpflanzung wird der vorhandene, zu verpflanzende
Baum- und Strauchbestand auf eine Höhe von 50 cm bis 3 m über Gelände zurückgeschnitten. Die Rückschnitthöhe ist abhängig von der unterschiedlichen Fähigkeit der Arten, aus den lebenden Wurzelstöcken wieder auszutreiben. Die geschnittenen Baumstämme und Teile des Strauchschnitts werden ebenfalls in die
neuen Auwaldflächen zur Strukturanreicherung als typische Totholz und „Getreibselhaufen“ versetzt. Die Bodenschichten der Ausgangsbestände werden in
flachen Schichtstärken von ca. 30 cm Höhe ebenfalls an die neuen Flächen übertragen, soweit sie frei von Neophyten sind (evtl. nur die Unterbodenschichten).
Dies dient dazu, das Samenpotenzial im Boden und die Kleinlebewesen (z.B.
Laufkäfer, Schnecken, etc.) an den neuen Standorten zu etablieren und die vorhandene Biozönose möglichst vollständig zu erhalten. Vergleichbare Bodenübertragungen haben in der Vergangenheit bereits gute Erfolge für diese Artengruppen gezeigt. In Trockenphasen mit niedrigem Wasserspiegel des Mains wird der
neu angelegte Bereich regelmäßig intensiv gewässert, um den Anwuchserfolg zu
garantieren.
Durch die vorgesehenen Maßnahmen wird entgegen der Bedenken des Bund
Naturschutz gewährleistet, dass die neuen Flächen, auf denen Vegetationsbestände des LRTs „Auwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior“ (LRT
*91E0) bereits nach der Fertigstellung der Maßnahme die Qualität eines jungen
Entwicklungsstadiums des LRTs aufweisen. Dies ist ohne Timelag insbesondere
deshalb möglich, da die ausgewählten Standorte sehr günstige Entwicklungsvoraussetzungen aufweisen und die Arten-Ausstattung durch spezielle, z.T. aufwändige Förderungsmaßnahmen optimiert werden. Alle Maßnahmen wurden bereits erfolgreich bei anderen Vorhaben durchgeführt und sind daher erprobt. Eine
Zuwanderung der typischen Tier-und Pflanzenarten der Auwälder kann auch
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kurzfristig durch die natürliche Flussdynamik aus benachbarten, gut entwickelten
Beständen erfolgen, da sich diese oft unmittelbar angrenzend an die neu zu
schaffenden Flächen befinden. Somit kommt es bei der Realisierung des geplanten Projekts nicht zu Flächenverlusten beim LRT „Auwälder mit Alnus glutinosa
und Fraxinus excelsior“ (LRT *91E0).
Außerdem kommt es bei der Gegenüberstellung der Flächen der jeweiligen
Schadensbegrenzungsmaßnahmen und der Flächen der Inanspruchnahmen
bzw. Eingriffe in Lebensraumtypen zu einer positiven Bilanz (vgl. Anlage 14.5.1,
Stellungnahme der Dr. H.M. Schober Gesellschaft für Landschaftsarchitektur
mbH vom 28.04.2015, S. 9 f.). Die ermittelten Verluste des Lebensraumtyps werden somit vor Baubeginn an anderer Stelle im Umfeld in deutlich vergrößertem
Umfang hergestellt, der Eintritt einer erheblichen Beeinträchtigung somit von
vornherein vermieden.
3.2.2.1.2.2.9.2.3
Mainverlegung keine Kohärenzmaßnahme
Die Mainverlegung ist entgegen der vom Bund Naturschutz im Anhörungsverfahren geäußerten Auffassung fachlich und rechtlich als schadensbegrenzende
Maßnahme und nicht als Kohärenzmaßnahme einzuordnen. Dies wurde bereits
soeben (Abschnitt C.3.2.2.1.2.2.9) im Einzelnen festgestellt. Kohärenzmaßnahmen sollen erhebliche schädliche Auswirkungen eines Vorhabens auf einen Lebensraumtyp weder verhindern noch verringern, sondern sie später ausgleichen.
Außerdem sind die positiven Auswirkungen von Kohärenzmaßnahmen meist nur
schwer vorhersehbar und zeitigen erst Jahre später Wirkung (vgl. EuGH, Urt. v.
15.05.2014, C-521/12, Rn. 31 f.). Dies gilt nicht für die hier vorgesehenen Maßnahmen. Sie sind bereits vor Durchführung des Vorhabens wirksam.
Die Mainverlegung und die damit einhergehenden umfangreichen Einzelmaßnahmen erfolgen zeitlich noch vor der Baumaßnahme, sodass der Flusslauf zu
jedem Zeitpunkt erhalten bleibt. Die ermittelten Verluste der Lebensraumtypen
werden vor Baubeginn an anderer Stelle im Umfeld in deutlich vergrößertem Umfang herstellt. Gleichzeitig wird die Wertigkeit der neu entstehenden Flächen im
Vergleich zu den beeinträchtigten Flächen rasch höher sein. Die neu entstehenden Flächen werden ein Mosaik naturnaher Flächen bilden, das insgesamt nach
kurzer Entwicklungszeit eine hohe Wertigkeit erreichen wird. Selbst wenn die
Flächen zum Zeitpunkt der Eingriffe noch nicht ihre volle Wertigkeit erreicht haben werden, wird die Kohärenz des Netzes Natura 2000 zu Baubeginn bereits
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gesichert sein. Dies ergibt sich aus der o.g. positiven Flächenbilanz, zu der es
aufgrund der Mainverlegung kommen wird.
3.2.2.1.2.2.9.2.4 Mainverlegung keine „Sowieso“-Maßnahme
Die Mainverlegung ist entgegen der vom Bund Naturschutz im Anhörungsverfahren geäußerten Auffassung auch keine sogenannte „Sowieso“-Maßnahme. Als
„Sowieso“-Maßnahmen werden gelegentlich alle erforderlichen und geeigneten
Maßnahmen bezeichnet, die die Mitgliedsstaaten ergreifen müssen, damit das in
Art. 2 Abs. 2 FFH-RL statuierte Ziel – die Bewahrung oder Wiederherstellung eines guten Erhaltungszustands der geschützten Arten und Lebensraumtypen – erreicht werden kann. Bei diesen Maßnahmen kann es sich um Maßnahmen rechtlicher, administrativer oder vertraglicher Art sowie um Bewirtschaftungspläne
handeln (Art. 6 Abs. 1, 2 FFH-RL). Diese staatliche Pflichtaufgabe wird so definiert, dass sie sich auf die Erhaltung von Lebensraumtypen oder Arthabitaten eines günstigen Erhaltungszustands und auf die Verbesserung von Lebensraumtypen oder Arthabitaten eines ungünstigen Erhaltungszustands beziehen. Maßnahmen, die über das zur Sicherung eines günstigen Erhaltungszustandes unbedingt notwendige Maß hinausgehen, werden nicht als staatliche Aufgabe angesehen (vgl. BVerwG, Beschluss v. 02.10.2014, 7 A 14/12, juris Rn. 40). Die Herstellung oder Entwicklung von Flächen zu FFH-Lebensraumtypen oder Arthabitaten ist demnach keine staatliche Aufgabe.
Folgende zutreffende Gründe stehen einer Einordnung der Mainverlegung und
der damit zusammenhängenden Einzelmaßnahmen als staatliche Pflichtaufgaben entgegen (vgl. auch Anlage 14.5.1, Dr. H.M. Schober Gesellschaft für Landschaftsarchitektur mbH in ihrer o.g. Stellungnahme vom 28.04.2015 (vgl. S. 12
ff)):
Maßnahmen im Rahmen des LRT 3260, Flüsse der planaren bis montanen
Stufe
Die Maßnahme beschränkt sich nicht auf das bestehende Fließgewässer selbst,
sondern umfasst auch deutlich Flächen außerhalb dessen. Außerdem stellt die
Maßnahme die großflächige Herstellung neuer Lebensraumtypen und Arthabitate
durch Umgestaltung von derzeit völlig anders geprägten Flächen und in deutlich
anderer Lage dar. Es gibt zudem keine konkurrierende staatliche Planung zur
Umsetzung der geplanten Maßnahmen; sie sind ausschließlich als projektbedingte Maßnahmen geplant. Auch die Dimension der Maßnahme übersteigt rein
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Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Ausbaustrecke Nürnberg-Ebensfeld
Planfeststellungsabschnitt Hallstadt-Zapfendorf (PFA 23/24), Bau-km 2,408 bis Bau-km 15,100“
Az.: 621ppa-(A-N/Eb-2) 2,408 vom 30.07.2015 – VMS-Nr: 3272575 -
staatliche Maßnahmen zur Verbesserung der Gewässerstruktur deutlich. Daher
werden die Maßnahmen auch nicht als sogenannte „Sowieso“-Maßnahmen von
den zuständigen Naturschutzbehörden eingeordnet.
Maßnahmen im Rahmen des LRT 6510, Magere Flachland-Mähwiesen (Lebensraum Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling)
In Abstimmung mit den Naturschutzbehörden erfolgte für die Umsetzung der
Schadensbegrenzungsmaßnahmen eine Auswahl solcher Flächen, die aktuell
kein LRT sind (Grundlage: Grünlandkartierung im FFH-Gebiet (2009) im Auftrag
der Höheren Naturschutzbehörde). Maßnahmen zur Herstellung eines günstigen
Erhaltungszustandes (B) werden von staatlicher Seite auf Flächen umgesetzt, die
derzeit einen ungünstigen Erhaltungszustand aufweisen (C). Eine Entwicklung
von Flächen, die derzeit nicht dem LRT zuzuordnen sind, wird somit nicht als
staatliche Aufgabe angesehen. Es gibt von staatlicher Seite zur Umsetzung der
geplanten Maßnahmen keine bestehende Planung.
Maßnahmen im Rahmen des LRT *91E0, Auenwälder mit Erle und Esche
Die Maßnahme stellt die großflächige Herstellung neuer Lebensraumtypen und
Arthabitate durch Umgestaltung von derzeit völlig anders geprägten Flächen und
in deutlich anderer Lage dar (vgl. oben zum LRT 3260). Es gibt keine konkurrierende staatliche Planung zur Umsetzung der im Zuge des Vorhabens geplanten
Maßnahmen; sie sind ausschließlich als projektbedingte Maßnahmen einzustufen. Auch seitens der zuständigen Naturschutzbehörden werden die Maßnahmen
nicht als Sowieso-Maßnahmen eingestuft.
3.2.2.1.2.2.9.2.5 Monitoring der Mainverlegung
Da es sich bei den geplanten Schadensbegrenzungsmaßnahmen um zeitlich
vorgezogene Maßnahmen handelt, muss deren Funktionstüchtigkeit schon vor
Baubeginn des eigentlichen Vorhabens erreicht werden. Für das geplante Vorhaben sind folgende Maßnahmen vorgesehen, die die Entwicklung der Flächen
fachlich begleiten:
•
Bauüberwachung der Herstellung der Schadensbegrenzungsmaßnahmen
einschließlich der Fertigstellungs- und Entwicklungspflege (Zeitraum: 3 Jahre).
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Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Ausbaustrecke Nürnberg-Ebensfeld
Planfeststellungsabschnitt Hallstadt-Zapfendorf (PFA 23/24), Bau-km 2,408 bis Bau-km 15,100“
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•
Umweltfachliche Bauüberwachung zur Einhaltung der Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen während der gesamten Dauer der Baumaßnahme einschließlich der Rückbauphase (v.a. Überprüfung der räumlichen und zeitlichen Beschränkungen der Baumaßnahme).
Um die prognostizierten Entwicklungen auf den Flächen der Schadensbegrenzungsmaßnahmen überprüfen zu können und gegebenenfalls fachlich notwendige Anpassungen bei der Pflege oder Änderungen bei Einzelmaßnahmen erkennen zu können, ist während der ersten fünf Jahre nach Inbetriebnahme ein Monitoring durchzuführen. Dieses Monitoring soll folgende Parameter erfassen:
•
LRT 3260, Flüsse der planaren bis montanen Stufe (Lebensraum der Mühlkoppe)
o
Beurteilung des Entwicklungsprozesses der einzelnen Strukturen
(Flussbett, Kiesbänke, Abbruchkanten, Flachwasserzonen),
o
Erfassung der Entwicklung der Unterwasser-Vegetation und der
für das FFH-Gebiet relevanten Fischfauna,
o
Überprüfung der Funktionstüchtigkeit und bei Bedarf Nachbesserung der ingenieurbiologischen Bestandteile.
•
LRT 6510, Magere Flachland-Mähwiesen (Lebensraum Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling)
o
Überprüfung der Artenzusammensetzung in den Wiesenbeständen, bei Bedarf Entwicklung von Vorschlägen für weitere Optimierungen,
o
Überprüfung der Vorkommen des Großen Wiesenknopfs und der
Wirtsameisen des Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläulings
o
Überprüfung der Vorkommen des Wiesenknopf-Ameisenbläulings
und dessen Fortpflanzung
•
LRT 91E0, Auenwälder mit Erle und Esche
o
Überprüfung des Anwuchserfolgs der Bäume
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o
Überprüfung der Artenzusammensetzung der Krautschicht insbeonsdere im Hinblick auf Neophyten,
o
•
Überprüfung der Überschwemmungshäufigkeit
Vogelschutzgebiet
o
Durchführung einer Bestandskartierung Brutvögel (relevante FFHArten im Baufeld) und bei Bedarf Beratung der Umweltbaubegleitung zur Anpassung der Schutzmaßnahmen.
3.2.2.1.2.2.9.3.
Aufstellen von Schutzzäunen
An Rande des Baufelds wird eine wirksame Abgrenzung (Absperrgitter, Zaun)
angebracht (vgl. Anlage 12, Maßnahme S 1). Der Schutzzaun wird zu Beginn der
Baumaßnahme in dem jeweiligen Abschnitt erstellt.
Durch die Maßnahme wird wirksam vermieden, dass das Baufeld während des
Baus in einen FFH-Lebensraumtyp erweitert und der Eingriff vergrößert wird. Der
Schutzzaun ist wirksam für
•
den Lebensraumtyp Magere Flachland-Mähwiesen (LRT 6510) und die dortigen Vorkommen des Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläulings südlich und
nördlich des Bahnhofs Ebing
•
den Lebensraumtyp Auwälder (LRT *91E0) im Bereich der Querung der BAB
A 73 und nördlich hiervon, nördlich des Bahnhofs Ebing sowie westlich der
Mainbrücke bei Ebing.
Außerdem wird durch die Maßnahme vermieden, dass die Art Biber bei der Querung von Transportwegen durch Transportfahrzeuge zu Schaden kommt.
3.2.2.1.2.2.9.4.
Bauzeitenregelung Fledermäuse
Aufgrund der erforderlichen Waldrodungen zwischen Breitengüßbach und Zapfendorf werden in den betroffenen Waldflächen die möglichen Sommerquartiere
im Spätherbst (September) für eine Wiederbesiedelung durch Verschluss unbrauchbar gemacht (vgl. Anlage 12, Maßnahme V 6). Dabei ist zu berücksichtigen, dass einige der vorkommenden Fledermausarten Baumhöhlen bzw. Rindenspalten auch zur Überwinterung nutzen. Daher muss der Verschluss vor der
Nutzung als Winterquartier durchgeführt werden.
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Durch die Maßnahme wird wirksam vermieden, dass Fledermäuse während der
Fällarbeiten zu Schaden kommen. Diese Maßnahme ist wirksam für den Lebensraumtyp Auwälder (LRT *91E0), wo als charakteristische Arten Fledermäuse vorkommen können.
3.2.2.1.2.2.9.5.
Dauerhafte Ausweichhabitate Reptilien
Auf der Maßnahmenfläche werden Versteckmöglichkeiten, Sonnbadeplätze und
Eiablagehabitate für Reptilien geschaffen (Holzstapel, Steinhaufen, Sandlinsen)
(vgl. Anlage 12, Maßnahme M 5). Es wird ein Mosaik aus hochwüchsiger und
kurzrasiger Vegetation geschaffen, z. B. durch Mahd nur in kleinflächigen Teilbereichen, während die anderen Flächen der Sukzession überlassen werden. Die
Maßnahme liegt im Anschluss an bestehende Zauneidechsenvorkommen.
Durch die CEF-Maßnahme werden zeitlich vor dem Eingriff Ausweichquartiere für
Zauneidechsen geschaffen. Dadurch wird gewährleistet, dass die lokale Population ohne zeitliche Unterbrechung aufrecht erhalten bleibt. Erhebliche Beeinträchtigungen der Reptilienpopulationen sind somit ausgeschlossen. Diese Maßnahme ist wirksam für den Lebensraumtyp Auwälder (LRT *91E0), wo am Waldrand
als charakteristische Art die Zauneidechse vorkommt.
3.2.2.1.2.2.9.6.
Geschwindigkeitsbeschränkung Transportverkehr
Während der Dämmerung und der Nacht wird für die Baufahrzeuge eine Geschwindigkeitsbegrenzung für die Baustraßen südlich von Ebing im Bereich der
Mainverlegung sowie der Baggerseen festgesetzt (Schrittgeschwindigkeit), damit
keine Biber durch Baufahrzeuge zu Schaden kommen. Diese Maßnahme ist
wirksam für das Erhaltungsziel Biber.
3.2.2.1.2.2.10. Zusammenfassende Beurteilung der Erheblichkeit
Im Ergebnis der Beurteilung ist festzustellen, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgebiets DE 5931-374 in seinen für die Erhaltungsziele oder den
Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen mit Sicherheit ausgeschlossen werden
kann. Die Wirksamkeit der Maßnahmen zur Schadensbegrenzung ist gegeben
und kann durch die umweltfachliche Bauüberwachung im Vollzug sichergestellt
werden.
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3.2.2.2.
Besonderes Artenschutzrecht
Die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote sind in § 44 Abs. 1 BNatSchG geregelt. Die geschützten Arten werden in § 7 Abs. 2 Nr. 13 und 14 BNatSchG definiert.
Es war deshalb in der vom Gesetz vorgegebenen, bis zu vierstufigen Prüfung zu
prüfen (vgl. § 75 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwVfG), ob artenschutzrechtliche Verbote i.S.d. § 44 Abs. 1 BNatSchG erfüllt werden, gegebenenfalls die gesetzliche
Ausnahme des § 44 Abs. 5 BNatSchG eingreift, oder ob das Verbot aufgrund einer Ausnahme im Einzelfall nach § 45 Abs. 7 Sätze 1 und 2 BNatSchG entfällt.
Im Ergebnis ist unter Berücksichtigung der verfügten Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen sowie CEF-Maßnahmen (Continuous Ecological Functionality-Maßnahmen, d.h. vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen oder Maßnahmen zur
Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität) festzustellen, dass
artenschutzrechtliche Verbote dem Vorhaben nicht entgegenstehen.
Die Vorhabenträger haben mit der „Artenschutzrechtliche Betrachtung – Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP)“ im gesetzlich gebotenen Umfang eine
qualifizierte Untersuchung der durch das Vorhaben betroffenen besonders und
streng geschützten Arten vorgelegt („Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung“
vom 01.03.2013 in der überarbeiteten Fassung vom 01.05.2015 der Planungsgemeinschaft Schüßler-Plan – Baader Konzept). Diese Untersuchung entspricht
dem Stand der Wissenschaft. Auf der Grundlage von § 45 Abs. 7 S. 1 Nr. 5
BNatSchG wurden Ausnahmen von den Verboten des § 44 Abs. 1 BNatSchG für
die auf Seite 290, Abschnitt C.3.2.2.2.3.2 dieses Beschlusses bezeichneten geschützten Arten nach Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) und
Europäischen Vogelarten erteilt (vgl. Abschnitt A.5.3 dieses Beschlusses).
3.2.2.2.1. Rechtsgrundlagen
3.2.2.2.1.1. Verbote gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG
Die – hier allein zu betrachtenden – artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote sind
in § 44 Abs. 1 Nr. 1 - 4 BNatSchG geregelt. Verstöße gegen Besitz- und Vermarktungsverbote des § 44 Abs. 2 BNatSchG im Zusammenhang mit dem Projekt stehen nicht in Rede; eine vorübergehende Besitzbegründung zum Zwecke
der Umsiedlung (vgl. § 44 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG) ist insoweit nicht tatbeSeite 278
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standsmäßig und wird von der Ausnahmegenehmigung für die Entnahme mit umfasst.
3.2.2.2.1.1.1. Zugriffsverbot gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG
Das in § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG enthaltene Schädigungsverbot gilt grundsätzlich uneingeschränkt für alle besonders geschützten Tierarten i.S.v. § 7 Abs. 2
Nr. 13 BNatSchG. Allerdings enthält § 44 Abs. 5 BNatSchG normative Einschränkung des Geltungsbereichs für nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe.
Darüber hinaus fallen nach der Rechtsprechung des BVerwG unvermeidbare Tötungen von Tieren bei Kollisionen mit Eisenbahnzügen beim Betrieb einer Eisenbahntrasse oder einer Straße nicht unter das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr.
1 BNatSchG, wenn sich das Kollisionsrisiko für die betroffenen Tierarten durch
das genehmigte Bauvorhaben nicht signifikant erhöht (vgl. BVerwG, Urteil vom
09.07.2008, Az. 9 A 14.07, juris Rn. 91; BVerwG, Urteil vom 09.07.2009, Az. 4 C
12..07, juris Rn. 42). Da der Tatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG individuenbezogen ist und bei einer lebensnahen Betrachtung ein Kollisionsrisiko einzelner Exemplare geschützter Arten nie völlig auszuschließen ist, wäre der Tatbestand des Tötungsverbots bereits bei der Kollision eines Einzelexemplars mit
einem Kraftfahrzeug oder einem Zug erfüllt. Infrastrukturvorhaben wie Straßenbau- oder Eisenbahnvorhaben könnten stets und ausschließlich nur noch in Anwendung von § 44 Abs. 5 bzw. § 45 Abs. 7 BNatSchG zugelassen werden. Damit
würden diese nach dem artenschutzrechtlichen Regelungsgefüge als Ausnahme
konzipierten Vorschriften zum Regelfall. Ihren strengen Voraussetzungen würde
eine Steuerungsfunktion zugewiesen, für die sie nach der Gesetzessystematik
nicht gedacht sind und die sie nicht sachangemessen erfüllen können. Das Tötungsverbot könnte sich als unverhältnismäßiges Planungshindernis erweisen.
Ein sachgerechtes Verständnis des Gesetzes führt daher zur Auslegung, dass
der Tötungstatbestand nur erfüllt ist, wenn sich das Tötungsrisiko für die betroffenen Tierarten durch das Infrastrukturvorhaben in signifikanter Weise erhöht
(BVerwG, Urteil vom 09.07.2008, Az. 9 A 14.07, juris Rn. 91; BVerwG, Urteil vom
09.07.2009, Az. 4 C 12.07, juris Rn. 42). Unter Signifikanz ist dabei eine „deutliche“ Steigerung des Tötungsrisikos zu verstehen (BVerwG, Urteil vom
09.07.2009, Az. 4 C 12.07, juris Rn. 42). Bei der Prüfung des Tötungsverbots
sind sämtliche planerischen Maßnahmen zu berücksichtigen, die Kollisionen verhindern oder das Kollisionsrisiko minimieren, wie u. a. Überflughilfen, Leitstrukturen. Das Tötungsverbot ist hiernach dann nicht erfüllt, wenn das Vorhaben nach
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naturschutzfachlicher Einschätzung jedenfalls aufgrund der vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen kein signifikant erhöhtes Risiko kollisionsbedingter Verluste von Einzelexemplaren verursacht, mithin unter der Gefahrenschwelle in einem
Risikobereich bleibt, der mit einer Verkehrsanlage oder einem Verkehrsweg im
Naturraum immer verbunden ist, vergleichbar dem ebenfalls stets gegebenen Risiko, dass einzelne Exemplare einer Art im Rahmen des allgemeinen Naturgeschehens Opfer einer anderen Art werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.07.2008,
Az. 9 A 14.07, juris Rn. 91). Von einem signifikant erhöhten Kollisionsrisiko kann
nur dann ausgegangen werden, sofern es erstens um Tiere solcher Arten geht,
die aufgrund ihrer Verhaltensweisen gerade im Bereich des Vorhabens ungewöhnlich stark von den Risiken des dadurch verursachten Eisenbahn- bzw. Straßenverkehrs betroffen sind und sich zweitens diese besonderen Risiken durch
die konkrete Ausgestaltung des Vorhabens einschließlich der geplanten Vermeidung- oder Minderungsmaßnahmen nicht beherrschen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2009, Az. 9 A 39.07, juris. Rn. 58). Ergeben sich aus den fachgutachterlichen Untersuchungen keine Anhaltspunkte für ein mit Blick auf die Tatbestandsvoraussetzungen des Tötungsverbots „relevantes“ Vorkommen einer Art,
bedarf es keiner weiteren Untersuchung (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.07.2009,
Az. 4 C 12.07, juris Rn. 43). Die Berücksichtigung einer Signifikanzschwelle im
Rahmen der Prüfung des Tötungsverbots begegnet keinen europarechtlichen
Bedenken. Ein Konflikt mit Art. 12 Abs. 1 lit. a FFH-RL bzw. Art. 5 lit. a V-RL besteht nicht, weil kollisionsbedingte Tötungen im Straßenverkehr den europarechtlichen Tötungstatbestand nicht erfüllen, da es sich dabei um unbeabsichtigte Tötungen handelt (vgl. EuGH, Urteil vom 20.05.2010, Rs. C-308/08, Rn. 56 ff.).
Hinsichtlich des in § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG enthaltenen Fangverbots ist zweifelhaft, ob darunter auch das Ergreifen von geschützten Tieren fällt, wenn es zur
Verbringung in ein Ersatzhabitat notwendig ist. Denn der Verbotstatbestand
könnte unter Berücksichtigung des Regelungszwecks nur bei Fängen zum Zwecke der Entnahme der Tiere aus der Natur als verwirklicht anzusehen sein (vgl.
BVerwG vom 14.04.2010, Az. 9 A 5.08 – juris, Rn. 124 und vom 23.04.2014, Az.
9 A 25/12, juris Rn. 92). Fänge hingegen, die nur zum Zweck der Umsiedlung
von Exemplaren geschützter Arten an einen Ersatzstandort vorgenommen werden, haben nicht deren Entnahme aus der Natur zum Ziel. Der Regelungszweck
des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG wird nicht berührt. Die Erteilung einer Ausnahme für solche Fälle erscheint daher in der Regel nicht erforderlich. Es wird hier
allerdings vorsorglich davon ausgegangen, dass der Fang von Tieren zum ZweSeite 280
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cke der Verbringung in Ersatzstandorte den Tatbestand des Fangverbots erfüllt
und auch insoweit eine Ausnahme gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich ist.
3.2.2.2.1.1.2. Störungsverbot gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG
Das in § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG enthaltene Störungsverbot untersagt erhebliche Störungen streng geschützter Arten und der europäischen Vogelarten. Eine
erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand
der lokalen Population einer Art verschlechtert, d.h. das Verbot beinhaltet eine
„Relevanzschwelle“. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen
Population ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Überlebenschancen,
der Bruterfolg oder die Reproduktionsfähigkeit vermindert werden, wobei dies
artspezifisch für den jeweiligen Einzelfall untersucht und beurteilt werden muss.
Dementsprechend geht die EU-Kommission in ihren Erläuterungen zum Artenschutz davon aus, dass relevante (tatbestandsmäßige) Störungen zu konstatieren sind, wenn sie eine bestimmte Intensität, Dauer und Frequenz aufweisen und
dadurch z. B. die Überlebenschancen oder der Brut- bzw. der Reproduktionserfolg gemindert wird. Punktuelle Störungen ohne negativen Einfluss auf die Art (z.
B. gewisse kurzfristige baubedingte Störungen außerhalb der Brutzeit) unterfallen
hingegen nicht dem Verbot (Leitfaden zum strengen Schutzsystem für Tierarten
von gemeinschaftlichem Interesse im Rahmen der FFH-Richtlinie 92/43/EWG,
2007, Kapitel II.3.2.a, Rn. 39).
Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG stellt zur Bestimmung der
Erheblichkeit einer Störung von wild lebenden Tieren auf die Verschlechterung
des Erhaltungszustandes der lokalen Population einer Art ab. Die Störung eines
einzelnen Individuums einer Art erfüllt somit den Verbotstatbestand des § 44
Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG nicht (BVerwG, Urteil vom 12.03.2008, Az. 9 A 3.06, juris
Rn. 237). Die in § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG zum Ausdruck kommende populationsbezogene Bestimmung der Erheblichkeitsschwelle steht mit Art. 12 Abs. 1 b)
der FFH-RL und Art 5 d) der VS-RL im Einklang, da beide einen art- bzw. populationsbezogenen Schutzansatz verfolgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.06.2006,
Az. 9 A 28.05, juris Rn. 44; BVerwG, Urteil vom 12.03.2008, Az. 9 A 3.06, juris
Rn. 237; BVerwG, Urteil vom 09.07.2008, Az. 9 A 14.07, juris Rn. 104; BVerwG,
Urteil vom 18.03.2009, Az. 9 A 39.07, juris Rn. 83). Der Begriff der lokalen Population ist rechtlich nicht eindeutig definiert. In § 7 Abs. 2 Nr. 6 BNatSchG ist der
Begriff der Population definiert als eine biologisch oder geografisch abgegrenzte
Zahl von Individuen einer Art. In Anlehnung daran kann die lokale Population deSeite 281
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finiert werden als eine Gruppe von Individuen derselben Art, die eine Fortpflanzungs- oder Überdauerungsgemeinschaft bilden und einen zusammenhängenden Lebensraum gemeinsam bewohnen. Fortpflanzungsinteraktionen oder andere Verhaltensbeziehungen sind zwischen diesen Individuen im Allgemeinen häufiger als zwischen ihnen und Mitgliedern anderer lokaler Populationen derselben
Art (vgl. LANA, Hinweise zu zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes, 2009, S. 6). Da eine populationsbiologische oder genetische Abgrenzung in der Praxis nur im Ausnahmefall möglich ist, ist die
konkrete Bestimmung im Einzelfall nach naturschutzfachlichen Kriterien vorzunehmen und hängt von den Lebensraumansprüchen der jeweiligen Art ab. Bei
Arten mit einer punktuellen oder zerstreuten Verbreitung oder mit lokalen Dichtezentren bietet sich eine Abgrenzung an eher kleinräumigen Landschaftseinheiten
an, bei Arten mit einer flächigen Verbreitung sowie bei revierbildenden Arten mit
großen Aktionsräumen an naturräumlichen Landschaftseinheiten.
Unbeachtlich ist, ob die Störungen durch direkt oder indirekt wirkende Projektauswirkungen verursacht werden. Zu den indirekten Wirkfaktoren gehören Wirkungen wie Schall/Lärm, Licht, andere visuelle Effekte (z. B. Kulissen/Silhouettenwirkung) und Erschütterungen. Ferner erfasst der Begriff des erheblichen Störens auch Verschlechterungen des Erhaltungszustandes der lokalen
Population insbesondere mobiler Arten (v. a. Vögel, Amphibien, Fledermäuse)
durch Zerschneidungswirkungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.07.2008, Az. 9 A
14.07, juris Rn. 105). Dies kann z. B. der Fall sein, wenn Flugkorridore einer
strukturgebundenen Fledermausart während der Jungenaufzucht oder Landlebensraum und Laichgewässer einer Amphibienart neu zerschnitten werden und
dadurch der Reproduktionserfolg der lokalen Population nachhaltig gemindert
wird.
Bei der Prüfung des Störungsverbots sind sämtliche Maßnahmen zu berücksichtigen, die zur Vermeidung oder Minimierung der Störwirkungen unterhalb der Populationsbedeutsamkeit führen (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.07.2008, Az. 9 A
14.07, juris Rn. 108).
3.2.2.2.1.1.3. Beschädigungs- und Zerstörungsverbot gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3
BNatSchG
Gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG dürfen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten
der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten nicht aus der Natur
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entnommen, beschädigt oder zerstört werden. Der Schutz des Beschädigungsund Zerstörungsverbots wird nicht dem Lebensraum der geschützten Arten insgesamt, sondern nur selektiv den ausdrücklich bezeichneten Lebensstätten zuteil, die durch bestimmte Funktionen für die jeweilige Art geprägt sind. Der Begriff
der Fortpflanzungs- und Ruhestätte weist einen engen räumlichen und funktionalen Bezug auf. Geschützt ist der als Ort der Fortpflanzung oder Ruhe dienende
Gegenstand, z.B. einzelne Nester oder Höhlenbäume, und zwar allein wegen
dieser ihm zukommenden Funktion. In zeitlicher Hinsicht betrifft die Verbotsnorm
primär die Phase aktueller Nutzung der Lebensstätte; nach dem Zweck der Regelung ist der Schutz auf Abwesenheitszeiten auszudehnen, d.h. es können auch
vorübergehend verlassene Lebensstätten einzubeziehen sein bei Tierarten, die
regelmäßig zu derselben Lebensstätte (z.B. einem konkreten Nest) zurückkehren. Bei nicht standorttreuen Tieren, die ihre Lebensstätten regelmäßig wechseln
und nicht erneut nutzen, entfällt der Schutz außerhalb der Nutzungszeiten. Ausgenommen sind Vogelarten, die zwar ihre Neststandorte, nicht aber ihre Brutreviere regelmäßig wechseln (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.06.2006, Az. 9 A 28.05,
juris Rn. 33, BVerwG, Urteil vom 18.03.2009, Az. 9 A 39.07, juris Rn. 66;
BVerwG, Urteil vom 12.08.2009, Az. 9 A 64.07, juris Rn. 68; LANA, Hinweise zu
zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes, 2009,
S. 8 f.). Bloß potenzielle Lebensstätten sowie Nahrungshabitate und Wanderkorridore fallen grundsätzlich nicht in den Schutzbereich des § 44 Abs. 1 Nr. 3
BNatSchG (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.01.2001, Az. 4 C 6.00, juris Rn. 15;
BVerwG, Beschluss vom 08.03.2007, Az. 9 B 19.06, juris Rn. 8; BVerwG, Beschluss vom 13.03.2008, 9 VR 9.07, juris Rn. 30 ; BVerwG, Urteil vom
09.07.2008, Az. 9 A 14.07, juris Rn. 100).
Ob auch mittelbare Einwirkungen auf die geschützten Lebensstätten das Beschädigungs- oder Zerstörungsverbot erfüllen können, ist zweifelhaft, jedoch aufgrund funktionaler Erwägungen nicht ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Urteil vom
18.03.2009, Az. 9 A 39.07, juris Rn. 77). Vorsorglich wird daher im Rahmen der
artenschutzrechtlichen Prüfung von einer Beschädigung oder Zerstörung einer
Lebensstätte nicht nur dann ausgegangen, wenn sie physisch vernichtet wird,
sondern auch, wenn durch andere vorhabenbedingte Einflüsse wie z. B. Lärm
oder Schadstoffimmissionen die Funktion in der Weise beeinträchtigt wird, dass
sie von den Individuen der betroffenen Art nicht mehr dauerhaft besiedelbar ist.
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Im Hinblick auf die Einschränkung der Geltung des Beschädigungs- und Zerstörungsverbots durch § 44 Abs. 5 BNatSchG wird auf die nachfolgenden Ausführungen hierzu verwiesen.
3.2.2.2.1.1.4. Entnahme-, Beschädigungs- und Zerstörungsverbot für Pflanzenarten
gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG
Das in § 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG enthaltene Verbot untersagt, wild lebende
Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihrer Entwicklungsformen aus
der Natur zu entnehmen oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören.
Entsprechend der obigen Erläuterungen zum Fangverbot gemäß § 44 Abs. 1 Nr.
1 BNatSchG ist im Hinblick auf die Entnahme von Pflanzen zum Zwecke der
Verbringung auf Ersatzstandorte fraglich, ob dadurch die Verbotsnorm des § 44
Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG erfüllt werden kann. Vorsorglich wird von der tatbestandlichen Erfüllung der Verbotsnorm im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung
ausgegangen, obwohl mit den vorgesehenen Maßnahmen keine Entnahme aus
der Natur bezweckt wird.
3.2.2.2.1.1.5. Gesetzliche Einschränkung der Geltung von Verboten gemäß § 44 Abs. 5
BNatSchG
Die Vorschrift des § 44 Abs. 5 BNatSchG enthält für nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft im Hinblick auf die in Satz 2 aufgeführten
Arten eine Einschränkung der Geltung der Zugriffsverbote (sog. Legalausnahme). Das Vorhabenprivileg nach § 44 Abs. 5 BNatSchG ist für das plangegenständliche Vorhaben anwendbar. Die mit ihm verbundenen Eingriffe in Natur und
Landschaft sind nach § 15 BNatSchG zulässig (vgl. Abschnitt C.III.3.9.9. dieses
Beschlusses).
Im Anwendungsbereich des § 44 Abs. 5 BNatSchG hat die Verbotsprüfung zweistufig zu erfolgen: Auf der ersten Stufe stellt sich die Frage, ob auf eine geschützte Lebensstätte mit einer der genannten Tathandlungen eingewirkt wird. Trifft
dies zu, so sind auf der zweiten Stufe die Konsequenzen in den Blick zu nehmen,
die damit für die von der betroffenen Lebensstätte für die sie nutzenden Tiere erfüllte Funktion verbunden sind.
Die Regelung des § 44 Abs. 5 Sätze 2 und 3 BNatSchG richtet sich darauf, die
von Fortpflanzungs- bzw. Ruhestätten erfüllte ökologische Funktion aufrechtzuerhalten. Der in Abs. 5 Satz 2 vorausgesetzte volle Funktionserhalt ist nicht
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schon dann gegeben, wenn der Eingriff keine messbaren Auswirkungen auf die
Reproduktionsbedingungen bzw. Rückzugsmöglichkeiten der lokalen Population
als ganzer hat, sondern erst dann, wenn für die mit ihren konkreten Lebensstätten betroffenen Exemplare einer Art die von der Lebensstätte wahrgenommene
Funktion vollständig erhalten bleibt, also z. B. dem in einem Brutrevier ansässigen Vogelpaar weitere geeignete Nistplätze in seinem Revier zur Verfügung stehen oder durch Ausgleichsmaßnahmen ohne zeitlichen Bruch bereit gestellt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2009, Az. 9 A 39.07, juris Rn. 67). Dasselbe
gilt z.B. für Fledermausarten, die einen Verbund von mehreren Höhlenbäumen
nutzen, zwischen denen sie regelmäßig wechseln, wenn im Falle der Rodung
einzelner Bäume dieses Verbundes deren Funktion von den verbleibenden Bäumen oder durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen im räumlichen Zusammenhang weiter erfüllt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.05.2009, Az. 9
A 73.07, juris Rn. 91; BVerwG, Urteil vom 12.08.2009, Az. 9 A 64.07, juris Rn.
68). Die vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen müssen die ununterbrochene
Funktionserhaltung gewährleisten, um gem. § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG im
Rahmen der zweistufigen Verbotsprüfung Berücksichtigung zu finden.
Ein Verstoß gegen das Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG liegt dann nicht
vor, wenn Beeinträchtigungen wild lebender Tiere im Zusammenhang mit der
Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten unvermeidbar sind, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird (§ 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG). Der Verweis in § 44
Abs. 5 Satz 2 BNatSchG auf Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG bezieht sich bei gemeinschaftsrechtskonformer Interpretation auf die Entnahme und Verlagerung und die
damit einhergehende Störung von Entwicklungsformen, also zum Beispiel Eiern,
ohne deren Einbeziehung die Vorschrift leer liefe (vgl. VGH Kassel, Urteil vom
21.08.2009, Az. 11 C 318/08T, juris Rn. 673). Die Einführung einer populationsbezogenen Erheblichkeitsschwelle im Zusammenhang mit dem Zerstörungsverbot in § 44 Abs. 5 Sätze 2 und 3 BNatSchG steht in Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht (BVerwG, Urteil vom 09.07.2008, Az. 9 A 14.07, juris Rn. 98; VGH
Kassel, Urteil vom 21.08.2009, Az. 11 C 318/08T, juris Rn. 673).
3.2.2.2.1.2. Ausnahme gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG
Kommt es unter Berücksichtigung der oben dargestellten Maßgaben zu projektbedingten Verstößen gegen Zugriffsverbote, muss geprüft werden, ob gemäß
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§ 45 Abs. 7 BNatSchG im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten erteilt werden
können (vgl. dazu Abschnitt C.3.2.2.2.4 dieses Beschlusses).
3.2.2.2.2. Prüfmethodik und Umfang der fachgutachterlichen Untersuchungen zur
Erfassung der artenschutzrechtlichen Betroffenheiten
Die Prüfung, ob artenschutzrechtliche Verbote gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 4
BNatSchG eingreifen, setzt eine ausreichende Ermittlung und Bestandsaufnahme der im Umfeld des Wirkbereichs des Vorhabens vorhandenen Tier- und
Pflanzenarten und ihrer Lebensräume voraus. Das verpflichtet die Behörde jedoch nicht, ein lückenloses Arteninventar zu erstellen. Die Untersuchungstiefe
hängt maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab. Lassen bestimmte Vegetationsstrukturen sichere Rückschlüsse auf die faunistische
Ausstattung zu, so kann es mit der gezielten Erhebung der insoweit maßgeblichen repräsentativen Daten sein Bewenden haben. Das Recht nötigt nicht zu einem Ermittlungsaufwand, der keine zusätzliche Erkenntnis verspricht (vgl.
BVerwG, Beschluss vom 18.06.2007, Az. 9 VR 13.06, juris Rn. 20; BVerwG, Beschluss vom 13.03.2008, Az. 9 VR 9.07, juris Rn. 31). Zulässig ist es ebenso, mit
Prognosewahrscheinlichkeiten und Schätzungen zu arbeiten. Lassen sich gewisse Unsicherheiten aufgrund verbleibender Erkenntnislücken nicht ausschließen,
darf auch eine worst-case-Betrachtungen angestellt werden, also im Zweifelsfall
mit negativen Wahrunterstellungen gearbeitet werden, sofern sie konkret geeignet sind, den Sachverhalt angemessen zu erfassen (vgl. BVerwG, Urteil vom
09.07.2008, Az. 9 A 14.07, juris Rn. 63). Erforderlich, aber auch ausreichend ist
eine am Maßstab der praktischen Vernunft ausgerichtete Prüfung (vgl. BVerwG,
Urteil vom 12.08.2009, Az. 9 A 64.07, juris Rn. 37).
Notwendiger Bestandteil der artenschutzrechtlichen Prüfung ist daneben die genaue Analyse der unterschiedlichen Wirkfaktoren des geplanten Projekts, die
sich verbotsrelevant auf die geschützten Arten auswirken können. In diesem
Rahmen finden auch sämtliche Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung
beeinträchtigender Projektwirkungen Berücksichtigung. Die rechtliche Zulässigkeit der Berücksichtigung solcher Maßnahmen bei der Prüfung der Verbote unterliegt keinen Zweifeln, wenn sie gewährleisten, dass die Verwirklichung eines
Verbotstatbestands
von
vornherein
vermieden
wird
(vgl.
BVerwG
vom
17.01.2007, Az. 9 A 20.05, juris Rn. 53 m.w.N. zum Habitatschutz; BVerwG, Urteil vom 13.05.2009, Az. 9 A 73.07, juris Rn. 91; BVerwG, Urteil vom 14.04.2010,
Az. 9 A 5.08, juris Rn. 123). Gleiches gilt im Hinblick auf die vorgezogenen AusSeite 286
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gleichsmaßnahmen im Sinne von § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG (CEFMaßnahmen, vgl. BVerwG vom 18.03.2009, Az. 9 A 39.07 – juris, Rn. 67 ff.;
BVerwG vom 12.08.2009, Az. 9 A 64.07 – juris, Rn. 68; zur Berücksichtigung von
CEF-Maßnahmen bei der Prüfung von Projektauswirkungen auf Fortpflanzungsund Ruhestätten s. auch EU-Kommission, Leitfaden zum strengen Schutzsystem
für Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse im Rahmen der FFH-Richtlinie
92/43/EWG, 2007, Kapitel II.3.4.d).
3.2.2.2.2.1. Durchgeführte Untersuchungen
Art und Umfang, Methodik und Untersuchungstiefe der erforderlichen fachgutachtlichen Untersuchungen zur Ermittlung der artenschutzrechtlichen Betroffenheiten im Planungsraum lassen sich mangels normativer Festlegung nur allgemein umschreiben und hängen maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten des Einzelfalls ab (BVerwG, Urteil vom 09.07.2008, Az. 9 A 14.07, juris
Rn. 59; BVerwG, Beschluss vom 18.06.2007, Az. 9 VR 13.06, juris Rn. 20). Datengrundlage sollte neben der Bestandserfassung vor Ort regelmäßig die Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse und Fachliteratur sein (vgl. BVerwG,
Urteil vom 09.07.2008, Az. 9 A 14.07, juris Rn. 59).
Die Datengrundlagen, die den Planfeststellungsunterlagen und diesem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegen, sind für eine artenschutzrechtliche Beurteilung des Vorhabens geeignet und ausreichend. Sie entsprechen dem Stand der
Wissenschaft.
Das methodische Vorgehen und die Begriffsabgrenzungen der von den Vorhabenträgern vorgelegten Studie zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung orientiert sich an dem „Umwelt-Leitfaden zur eisenbahnrechtlichen Planfeststellung
und Plangenehmigung sowie für Magnetschwebebahnen“ des EisenbahnBundesamtes, Teil V, Oktober 2012 und sind darüber hinaus an die mit Schreiben der Obersten Baubehörde vom 24. März 2011 eingeführten „Hinweise zur
Aufstellung naturschutzfachlicher Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen
Prüfung in der Straßenplanung (saP)“ angelehnt.
Als Datengrundlagen wurden vor allem die Ergebnisse dreier Kartierungen herangezogen, die speziell auf die Berücksichtigung artenschutzrechtlicher Belange
konzipiert waren:
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Dies war erstens die Kartierung VDE 8.1 ABS/NBS Nürnberg – Ebensfeld – Erfurt, PA 23-24 Hallstadt-Zapfendorf; Tierökologische und vegetationskundliche
Bestandsaufnahmen; Planungsgemeinschaft ABS Nord im Auftrag der DB ProjektBau GmbH; 12/2010, zweitens Ergänzungen zu den tierökologischen und vegetationskundlichen Bestandsaufnahmen 11/2014 (vgl. Anlage 12.1, Anhang 4)
und drittens die Kartierung BÜ-Ersatzmaßnahmen Zapfendorf/ Ebing und Kreisstraße BA 32; Faunistische und floristische Kartierungen; Baader Konzept GmbH
im Auftrag des Landratsamtes Bamberg; 09/2007. Zusätzlich wurden die jeweiligen Arteninformationen beim Bayerischen Landesamt für Umwelt unter
http://www.lfu.bayern.de/natur/sap/arteninformationen/ abgefragt. Die Anforderungen an die Kartierungen sind mit der Unteren Naturschutzbehörde Bamberg
abgestimmt worden. Die Artengruppen, die artenschutzrechtlich relevanten Arten
aufweisen, wurden schwerpunktmäßig untersucht. Dabei wurde die Untersuchungsmethode teilweise speziell auf potenziell vorkommende relevante Einzelarten abgestellt (vgl. LBP, Unterlage 12.1,Abschnitt 4.5).
Mit Datum vom 01.03.2013 haben die Vorhabenträger die „Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung“ vorgelegt, die im Rahmen des 2. und 3. Planänderungsverfahrens fortgeschrieben wurde.
Weitere Untersuchungen wurden außerdem vorgenommen zur Fledermausaktivität entlang des Mains und des Schmerzengrabens (Die Ergebnisse sind in Anlage 12.1, Anhang 4 der Planfeststellungsunterlagen integriert) sowie zur Erhebung
von Biberspuren im Bereich der geplanten Mainverlegung bei Ebing (Anlage
14.5.3).
3.2.2.2.2.2. Projektwirkungen
Die ermittelten Wirkfaktoren des plangegenständlichen Vorhabens, die Relevanz
im Hinblick auf die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG haben können, sind in
Abschnitt 2.1 der Artenschutzrechtlichen Betrachtung beschrieben („Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung“ vom 01.03.2013 in der überarbeiteten Fassung vom
01.05.2015 der Planungsgemeinschaft Schüßler-Plan – Baader Konzept, Anlage
13, Abschnitt 2.1).
Als mögliche Projektwirkungen mit Relevanz für Flora und Fauna kommen
grundsätzlich in Betracht:
Baubedingte Wirkfaktoren:
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•
temporäre Flächeninanspruchnahme
•
temporäre Einleitungen / Entnahmen von Wasser
•
temporäre Schadstoffemissionen
•
temporäre Geräuschemissionen
•
temporäre Erschütterungswirkungen
•
temporäre Trennwirkungen, Zerschneidungen, Behinderungen und Umleitungen
•
temporäre visuelle Wirkungen durch Baustellen und Baubetrieb.
Anlagenbedingte Wirkprozesse:
•
Flächeninanspruchnahmen
•
Vegetationsentfernung und Bodenumlagerung in Verbindung mit Versiegelung, Befestigung oder Überbauung
•
Vegetationsentfernung und Bodenumlagerung ohne Versiegelung, Befestigung oder Überbauung
•
Entwässerung (Versickerung von Niederschlagswasser oder Einleitungen)
•
strukturelle Veränderung von Oberflächengewässern
•
Zerschneidungswirkungen
•
Visuelle Wirkungen.
Betriebsbedingte Wirkprozesse:
•
Emissionen aus dem Schienenverkehr
•
Emissionen aus dem Straßenverkehr
•
Erhöhung der Zugzahlen
•
Erhöhung der Geschwindigkeit
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3.2.2.2.3. Konkrete Konfliktanalyse
Es wurde geprüft, ob und für welche im Untersuchungsraum nachweislich vorkommenden Arten Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG infolge der
Wirkungen des Vorhabens erfüllt werden.
3.2.2.2.3.1. Konkrete Konfliktanalyse Pflanzenarten nach Anhang IV b) der FFH-RL
Der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG wird nicht erfüllt.
Nach § 44 Abs. 5 Satz 4 und 5 BNatSchG sind bei nach § 15 BNatSchG zulässigen Vorhaben nur die Pflanzenarten nach Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie
92/43/EWG zu berücksichtigen. Dies schließt nach Anhang IV Buchstabe b der
Richtlinie 92/43/EWG auch die Pflanzenarten des Anhang II Buchstabe b der
Richtlinie 92/43/EWG ein.
Keine der in Anhang II Buchstabe b oder Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie
92/43/EWG genannten Arten ist im Untersuchungsraum nachgewiesen. Die
meisten Arten sind dort nicht verbreitet. Für den Frauenschuh (Cypripedium calceolus), der im Landkreis Bamberg vorkommt (LfU 2012a: Bayerisches Landesamt
für
Umwelt,
saP
Arteninformationen,
URL:
www.lfu.bayern.de/natur/sap/arteninformationen/) liegt im Untersuchungsraum
ebenfalls kein Nachweis durch Kartierungen vor. Potentiell geeignete Standorte
(Wälder auf Kalkstandorten) sind im Wirkungsbereich des Vorhabens nicht anzutreffen, da es sich bei den von Vorhaben betroffenen Waldflächen um Standorte
auf Feuerletten handelt. Eine mögliche Betroffenheit des Frauenschuhs ist demnach zu verneinen. Eine Betrachtung der Pflanzen nach artenschutzrechtlichen
Gesichtspunkten erübrigt sich daher.
3.2.2.2.3.2. Konkrete Konfliktanalyse Tierarten nach Anhang IV a) der FFH-RL
Der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG wird lediglich hinsichtlich
der Arten Zauneidechse und Schlingnatter erfüllt. Hinsichtlich der anderen Arten
ist keiner der Verbotstatbestände einschlägig.
Für die einzelnen Tierarten ergibt sich nach den Feststellungen folgendes Bild:
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3.2.2.2.3.2.1. Biber
Die Mainaue und die Baggerseen südlich von Ebing dienen dem Biber als Nahrungshabitat. Fortpflanzungs- und Ruhestätten wurden in der näheren Umgebung
des vom Vorhaben betroffenen Bereichs nicht gefunden.
Der Biber ist in Deutschland eine Art der Vorwarnliste. Der Erhaltungszustand der
lokalen Population ist günstig.
Anlagen- und baubedingt werden Teile des Mains und dessen Ufer in Anspruch
genommen.
Das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG wird nicht erfüllt. Eine Tötung von Individuen kann ausgeschlossen werden, weil die vom Bauvorhaben
betroffenen Uferbereiche wegen des verwendeten Baumaterials nicht zum Graben von Biberbauten geeignet sind. Um die Tötung von Individuen durch Baustellenverkehr zu vermeiden, werden entsprechende Maßnahmen ergriffen. Es werden geschlossene Schutzzäune entlang von Transportwegen im Bereich von Biberwechseln aufgestellt (Maßnahme S 1, LBP, Anlage 12.1, Anhang 3, S. 70 f.).
Außerdem wird eine Geschwindigkeitsbegrenzung (Schrittgeschwindigkeit) vor
allem in den Dämmerungs- und Nachtstunden vorgesehen (Maßnahme V 10,
LBP, Anlage 12.1, Anhang 3, S. 82).
Das Störungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird nicht erfüllt. Durch die
Baumaßnahmen tritt zwar eine temporäre Störung der Biber ein. Die Störung ist
aber nur von geringem Ausmaß, da es sich bei dem betroffenen Bereich lediglich
um ein Nahrungshabitat handelt. Eine Aufgabe der Aufzucht von Jungtieren
durch Störung kann ausgeschlossen werden, da sich in der näheren Umgebung
des Bauvorhabens keine Biberbauten befinden. Da der Baubetrieb hauptsächlich
am Tag stattfindet, ist eine Störung der nachtaktiven Tiere ebenfalls nicht signifikant. Eine nachhaltige Beeinträchtigung der lokalen Population des Bibers kann
ausgeschlossen werden.
Das Zerstörungs- und Schädigungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird
nicht erfüllt. Der bauzeitlich betroffene Bereich dient dem Biber derzeit ausschließlich als Nahrungshabitat, in dem Fraßspuren und Biberwechsel festgestellt
wurden. Fortpflanzungs- und Ruhestätten wurden im Bereich der geplanten
Mainverlegung nicht festgestellt.
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Die umweltfachliche Bauüberwachung wird die getroffenen Schutzmaßnahmen
soweit erforderlich in Abstimmung mit den zuständigen Naturschutzbehörden
kontrollieren und steuern (Maßnahme V 10, LBP, Anlage 12.1, Anhang 3, S. 82).
3.2.2.2.3.2.2. Haselmaus
Die Art der Haselmaus wurde im Untersuchungsraum nicht erfasst, aber unterstellt. Sie ist im Landkreis Bamberg belegt. Die Art kommt potenziell in den Waldflächen im Untersuchungsraum vor. Sie benötigt strukturreiche Wälder/ Waldränder mit reichem Angebot an beerentragenden Sträuchern und Haselnuss. Es
handelt sich um eine relativ störungsempfindliche Art. Verlärmte und nachts beleuchtete Bereiche werden von ihr eher gemieden.
Im Abschnitt zwischen Breitengüßbach und Zapfendorf kommt es zu Flächenverlusten von Waldflächen und Waldrändern durch bau- und anlagebedingte Inanspruchnahme sowie zu einer Zunahme der Schallimmissionen in potentiellen Lebensräumen der Haselmaus.
Das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG wird nicht erfüllt. Eine signifikante Erhöhung des Kollisionsrisikos wird durch das plangegenständliche Vorhaben nicht eintreten (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.07.2008, Az. 9 A 14.07, juris,
Rn. 91). Die betriebsbedingten Veränderungen des Schienenverkehrs stellen unter Berücksichtigung der Vorbelastungen auch durch die parallel verlaufenden
Straßen (Autobahn A 73 und Staatsstraße St 2197) und durch die Lebensweise
der Haselmaus keine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos dar. Verluste von
Individuen werden außerdem durch die artenschutzspezifische Maßnahme V 4
(LBP, Anlage 12.1, Anhang 3, S. 75) vermieden: Als Vergrämungsmaßnahme ist
das Fällen von Gehölzen in potenziell geeigneten Lebensräumen (Gebüsche mit
beerentragenden Sträuchern und Haselbüschen, Wälder und Waldränder mit
beerentragenden Sträuchern im Unterwuchs) im Winterhalbjahr vorzusehen. Dabei wird wegen der Überwinterung der Tiere im Boden das Fällen der Gehölze
bodenschonend durchgeführt. Die Wurzelstubben werden bis zum Ende der Winterruhe (Mitte April) im Boden belassen. Erst nach der Winterruhe kann das Baufeld freigeräumt werden.
Das Störungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird nicht erfüllt. Insgesamt
sind negative Auswirkungen auf die lokale Population auszuschließen.
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Das Zerstörungs- und Schädigungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird
nicht erfüllt. Die ökologische Funktion der vom Vorhaben möglicherweise betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten ist im räumlichen Zusammenhang
aufgrund des Vorhandenseins geeigneter Waldflächen und angrenzender Gebüsche im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt.
Durch die Neugestaltung der Waldränder entsprechend der Lebensraumansprüche der Haselmaus (vgl. Maßnahmen M 0.8, LBP, Anlage 12.1, Anhang 3, S. 8)
mit beerentragenden Sträuchern und Haseln sowie das Aufhängen von Nistkästen (vgl. Maßnahme M 0.9, LBP, Anlage 12.1, Anhang 3, S. 9) werden Habitatangebote geschaffen, die sich positiv auf die lokale Population auswirken.
3.2.2.2.3.2.3. Wasserfledermaus
Die Wasserfledermaus kommt im Untersuchungsraum im Umfeld des Mains und
der dort vorhandenen Abgrabungsgewässer schwerpunktmäßig vor. Verbreitungsschwerpunkt im Untersuchungsraum ist das Gebiet bei Zapfendorf. Nachweise der Art wurden aber auch an zwei, die Bahnstrecke querenden Bachläufen
nördlich von Hallstadt festgestellt. Es handelt sich dabei um die Bahnbrücken bei
km 4,65 und km 5,30. Der Schmerzengraben bei km 10,8 wird von der Art als
Querungsleitlinie genutzt.
Der Erhaltungszustand der lokalen Population ist günstig.
Durch den Ausbau der Bestandsstrecke ist mit Flächenverlusten von Leitlinien
und einer Verstärkung der Trennwirkungen durch bau- und anlagebedingte Auswirkungen zu rechnen.
Das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG wird als nicht erfüllt bewertet. Der stark leitlinienorientierte Flug der Wasserfledermaus in geringer Höhe
und auf festen Routen macht die Art grundsätzlich sehr anfällig für Kollisionen mit
Zügen, wenn ihre Flugwege durch Zugtrassen zerschnitten werden. Das Kollisionsrisiko für die Wasserfledermaus wird durch das plangegenständliche Vorhaben aber nicht signifikant erhöht. Strukturen mit Leitfunktion werden beeinträchtigt. Insgesamt ist aber aufgrund der Vorbelastung trotz der Erhöhung der nächtlichen Streckenbelegung und Verbreiterung der Lücken in den traditionell genutzten Leitstrukturen unter Berücksichtigung der geplanten Vermeidungsmaßnahmen nicht von einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos auszugehen.
Aufgrund der erforderlichen Gehölz- und Waldrodungen insbesondere zwischen
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Breitengüßbach und Zapfendorf werden in den betroffenen Gehölzen und Waldflächen Vorkehrungen getroffen, um die möglichen Sommer- und Winterquartiere
im Spätherbst (September) vor der Fällung für eine Wiederbesiedelung durch
Verschluss unbrauchbar zu machen. Einige der vorkommenden Fledermausarten
(Bechsteinfledermaus, Großer Abendsegler und Kleinabendsegler, Mückenfledermaus, Rauhautfledermaus, Braunes Langohr und Mopsfledermaus) nutzen
Baumhöhlen (Rindenspalten) auch zur Überwinterung. Der Verschluss erfolgt so,
dass eventuell in den Quartieren sitzende Tiere noch entweichen können, aber
ein erneutes Einfliegen nicht möglich ist. Ein derartiger Verschluss kann im Prinzip zu einem beliebigen Zeitpunkt durchgeführt werden. Um zu verhindern, dass
Tiere dort überwintern, muss der Verschluss spätestens im Spätherbst (September) vor der Nutzung als Winterquartier durchgeführt werden, damit ein Fällen im
Winter möglich ist. Als Alternative ist eine Fällung der Bäume im September möglich, insbesondere bei nicht verschließbaren Höhlen (vgl. Maßnahme V 6, LBP,
Anlage 12.1, Anhang 3, S. 78). Da die Art niedrig über Wasserläufen jagt, wird für
die neu zu bauenden Durchlässe eine ausreichende Dimensionierung in der Art
der bestehenden und genutzten Durchlässe vorgesehen. Zudem werden die entsprechenden Querungen (Bachläufe) so mit Gehölzen eingegrünt, dass einerseits die Möglichkeit einer Querung über die Strecke hinweg bereitgestellt (Überflugshilfen) und andererseits Leitstrukturen geschaffen werden, die die niedrig
und strukturgebunden fliegenden und jagenden Arten zu den Durchlässen leiten
und zum Unterqueren animieren sollen. Ergänzt werden diese Gehölze insbesondere am Bösengraben durch Leitzäune, die die Funktion der Gehölze verbessern und unterstützen. Gleichzeitig übernehmen die Leitzäune bis zum Erreichen
der Funktionsfähigkeit der Gehölze deren Funktion als Überflugshilfe. Damit erfolgt eine weitgehende Wiederherstellung der Leitfunktion (V 7, V 8) Am Schmerzengraben wird durch die neue Bahnbrücke der bisher existierende enge Wirtschaftswegedurchlass durch ein ausreichend großes Bauwerk ersetzt. Die Lücken zwischen den Brückenbauwerken werden mittels Fledermauszäunen eingehaust, so dass die Fledermäuse unter der bestehenden und neuen Bahnbrücke hindurch geleitet werden und auf den am gegenüberliegenden Ufer mit hohen Bäumen gesäumten geplanten Mainaltarm gelangen. Am neuen Bahndamm
sind im Nahbereich des Durchlasses Zäune als Leiteinrichtungen vorgesehen,
die die Fledermäuse zum Durchlass führen. Mit diesen technischen Leiteinrichtungen wird erreicht, dass die Fledermäuse die Bahntrasse unterqueren und in
Richtung geeigneter Jagdhabitate und Versteckmöglichkeiten geleitet werden.
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Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Ausbaustrecke Nürnberg-Ebensfeld
Planfeststellungsabschnitt Hallstadt-Zapfendorf (PFA 23/24), Bau-km 2,408 bis Bau-km 15,100“
Az.: 621ppa-(A-N/Eb-2) 2,408 vom 30.07.2015 – VMS-Nr: 3272575 -
Die Leitfunktion wird somit erhalten und gefördert und das Tötungsrisiko minimiert (vgl. Maßnahme V 9, LBP, Anlage 12.1, Anhang 3, S. 81).
Das Störungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird nicht erfüllt. Die steigenden Schallimmissionen führen aufgrund der Vorbelastungen während Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderzeiten nicht zu Störungen
mit erheblichen, nachteiligen Auswirkungen auf die lokale Population. Insgesamt
sind negative Auswirkungen auf die lokale Population auszuschließen.
Das Zerstörungs- und Schädigungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird
nicht erfüllt. Durch den Streckenausbau kommt es zu Beeinträchtigungen von
Strukturen mit Leitfunktion und Inanspruchnahme von Wäldern mit potentieller
Quartierfunktion. Die ökologische Funktion der vom Vorhaben möglicherweise
betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten ist im räumlichen Zusammenhang
aufgrund des Vorhandenseins geeigneter Gehölze und Waldflächen aber weiterhin erfüllt.
Zur Stützung der Population werden Fledermauskästen oder die Verbringung von
anfallenden Bäumen mit Höhlen als Ersatzquartiere in unbeeinträchtigte Waldflächen vorgesehen (M 0.9, M 0.11). Dadurch werden Quartierangebote geschaffen, die sich positiv auf die lokale Population auswirken. Außerdem wirken sich
auch die LBP-Maßnahmen M 14.1 bis M 14.6 (LBP, Anlage 12.1, Anhang 3, S.
33-43) positiv auf die Population aus. Durch sie werden die Jagdhabitate vergrößert.
3.2.2.2.3.2.4. Große und Kleine Bartfledermaus
Die beiden Arten kommen im Untersuchungsraum nur stellenweise an Waldsäumen und Gehölzen vor. Ein Nachweis befindet sich an der Bahnbrücke bei km
5,30. Der Schmerzengraben wird bei km 10,8 wird von der Art als Querungsleitlinie genutzt.
Der Erhaltungszustand der lokalen Populationen ist ungünstig, die Art der Großen Bartfledermaus gilt in Bayern stark gefährdet, beide Arten gelten in Deutschland als Arten der Vorwarnliste.
Durch den Ausbau der Bestandsstrecke ist mit Flächenverlusten von Leitlinien
und einer Verstärkung der Trennwirkungen durch bau- und anlagebedingte Aus-
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wirkungen zu rechnen. Durch den Streckenausbau kommt es außerdem zur Inanspruchnahme von Wäldern und Gebäuden mit potentieller Quartierfunktion.
Das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG wird als nicht erfüllt bewertet. Der stark leitlinienorientierte Flug der Bartfledermaus in geringer Höhe und
auf festen Routen macht die Art grundsätzlich sehr anfällig für Kollisionen mit Zügen, wenn ihre Flugwege durch Zugtrassen zerschnitten werden. Das Kollisionsrisiko für die Bartfledermaus wird durch das plangegenständliche Vorhaben aber
nicht signifikant erhöht (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.07.2008, Az. 9 A 14.07, juris,
Rn. 91). Strukturen mit Leitfunktion werden beeinträchtigt. Insgesamt ist aber
aufgrund der Vorbelastung trotz der Erhöhung der nächtlichen Streckenbelegung
und Verbreiterung der Lücken in den traditionell genutzten Leitstrukturen unter
Berücksichtigung der geplanten Vermeidungsmaßnahmen nicht von einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos auszugehen. Aufgrund der erforderlichen
Gehölz- und Waldrodungen insbesondere zwischen Breitengüßbach und Zapfendorf werden in den betroffenen Gehölzen und Waldflächen Vorkehrungen getroffen, um die möglichen Sommer- und Winterquartiere im Spätherbst (September) vor der Fällung für eine Wiederbesiedelung durch Verschluss unbrauchbar
zu machen. Einige der vorkommenden Fledermausarten (Bechsteinfledermaus,
Großer Abendsegler und Kleinabendsegler, Mückenfledermaus, Rauhautfledermaus, Braunes Langohr und Mopsfledermaus) nutzen Baumhöhlen (Rindenspalten) auch zur Überwinterung. Der Verschluss erfolgt so, dass eventuell in den
Quartieren sitzende Tiere noch entweichen können, aber ein erneutes Einfliegen
nicht möglich ist. Ein derartiger Verschluss kann im Prinzip zu einem beliebigen
Zeitpunkt durchgeführt werden. Um zu verhindern, dass Tiere dort überwintern,
muss der Verschluss spätestens im Spätherbst (September) vor der Nutzung als
Winterquartier durchgeführt werden, damit ein Fällen im Winter möglich ist. Als
Alternative ist eine Fällung der Bäume im September möglich, insbesondere bei
nicht verschließbaren Höhlen (vgl. Maßnahme V 6, LBP, Anlage 12.1, Anhang 3,
S. 78). Der Bachlauf mit Nachweis einer Querung (Bösengraben) wird in seiner
Dimensionierung wie der bestehende und genutzte Durchlass angelegt. Zudem
werden die entsprechenden Querungen (Bachläufe) so mit Gehölzen eingegrünt,
dass die Möglichkeiten einer Querung über die Strecke hinweg bereitgestellt
werden (Überflugshilfen). Ergänzt werden diese Gehölze insbesondere am Bösengraben durch Leitzäune, die die niedrig und strukturgebunden fliegenden und
jagenden Arten zu den Durchlässen leiten und zum Unterqueren animieren sollen. Gleichzeitig übernehmen die Leitzäune bis zum Erreichen der FunktionsfäSeite 296
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higkeit der Gehölze deren Funktion als Überflugshilfe. Damit erfolgt eine weitgehende Wiederherstellung der Leitfunktion (V 7, V 8) Am Schmerzengraben wird
durch die neue Bahnbrücke der bisher existierende enge Wirtschaftswegedurchlass durch ein ausreichend großes Bauwerk ersetzt. Die Lücken zwischen den
Brückenbauwerken werden mittels Fledermauszäunen eingehaust, so dass die
Fledermäuse unter der bestehenden und neuen Bahnbrücke hindurch geleitet
werden und auf den am gegenüberliegenden Ufer mit hohen Bäumen gesäumten
geplanten Mainaltarm gelangen. Am neuen Bahndamm sind im Nahbereich des
Durchlasses Zäune als Leiteinrichtungen vorgesehen, die die Fledermäuse zum
Durchlass führen. Mit diesen technischen Leiteinrichtungen wird erreicht, dass
die Fledermäuse die Bahntrasse unterqueren und in Richtung geeigneter Jagdhabitate und Versteckmöglichkeiten geleitet werden. Die Leitfunktion wird somit
erhalten und gefördert und das Tötungsrisiko minimiert (vgl. Maßnahme V 9,
LBP, Anlage 12.1, Anhang 3, S. 81).
Da Bartfledermäuse im Sommer Spaltenquartiere an Gebäuden nutzen, werden
zur Vermeidung von Tötung von Individuen die abzureißenden Gebäude auf
Quartierfunktionen geprüft und gegebenenfalls durch Verschluss unbrauchbar
gemacht, bzw. erfolgt ein Abriss Anfang bis Ende November oder Mitte bis Ende
März (V 5).
Das Störungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird nicht erfüllt. Die steigenden Schallimmissionen führen aufgrund der Vorbelastungen während Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderzeiten nicht zu Störungen
mit erheblichen, nachteiligen Auswirkungen auf die lokale Population. Insgesamt
sind negative Auswirkungen auf die lokale Population auszuschließen.
Das Zerstörungs- und Schädigungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird
nicht erfüllt. Durch den Streckenausbau kommt es zu Beeinträchtigungen von
Strukturen mit Leitfunktion und Inanspruchnahme von Wäldern und Gebäuden
mit potentieller Quartierfunktion. Die ökologische Funktion der vom Vorhaben
möglicherweise betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten ist im räumlichen
Zusammenhang aufgrund des Vorhandenseins geeigneter Gehölze, Waldflächen
und Gebäude aber weiterhin erfüllt.
Zur Stützung der Population werden Fledermauskästen bzw. die Verbringung von
anfallenden Bäumen mit Höhlen als Ersatzquartiere in unbeeinträchtigte Waldflächen vorgesehen (M 0.9, M 0.11). Dadurch werden Quartierangebote geschafSeite 297
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fen, die sich positiv auf die lokale Population auswirken. Außerdem wirken sich
auch die LBP-Maßnahmen M 14.1 bis M 14.6 (LBP, Anlage 12.1, Anhang 3, S.
33-43) positiv auf die Population aus. Durch sie werden die Jagdhabitate vergrößert.
3.2.2.2.3.2.5. Nymphenfledermaus
Die seit 2012 in Bayern nachgewiesene Art wurde 2014 am Schmerzengraben
nachgewiesen. Der Schmerzengraben bei km 10,8 wird von der Art als Querungsleitlinie genutzt.
Der Erhaltungszustand der lokalen Population ist unbekannt, die Daten zum Gefährdungsstatus der Art sind sowohl in Bayern als auch in Deutschland defizitär.
Durch den Ausbau der Bestandsstrecke ist mit Flächenverlusten von Leitlinien
und einer Verstärkung der Trennwirkungen durch bau- und anlagebedingte Auswirkungen zu rechnen.
Das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG wird als nicht erfüllt bewertet. Der stark leitlinienorientierte Flug der Nymphenfledermaus in geringer Höhe
und auf festen Routen macht die Art grundsätzlich sehr anfällig für Kollisionen mit
Zügen, wenn ihre Flugwege durch Zugtrassen zerschnitten werden. Das Kollisionsrisiko für die Nymphenfledermaus wird durch das plangegenständliche Vorhaben aber nicht signifikant erhöht (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.07.2008, Az. 9 A
14.07, juris, Rn. 91).
Strukturen mit Leitfunktion werden beeinträchtigt. Insgesamt ist aber aufgrund
der Vorbelastung trotz der Erhöhung der nächtlichen Streckenbelegung und Verbreiterung der Lücken in den traditionell genutzten Leitstrukturen unter Berücksichtigung der geplanten Vermeidungsmaßnahmen nicht von einer signifikanten
Erhöhung des Tötungsrisikos auszugehen. Aufgrund der erforderlichen Gehölzund Waldrodungen insbesondere zwischen Breitengüßbach und Zapfendorf werden in den betroffenen Gehölzen und Waldflächen Vorkehrungen getroffen, die
möglichen Sommer- und Winterquartiere im Spätherbst (September) vor der Fällung für eine Wiederbesiedelung durch Verschluss unbrauchbar zu machen. Einige der vorkommenden Fledermausarten (Bechsteinfledermaus, Großer Abendsegler und Kleinabendsegler, Mückenfledermaus, Rauhautfledermaus, Braunes
Langohr und Mopsfledermaus) nutzen Baumhöhlen (Rindenspalten) auch zur
Überwinterung. Der Verschluss erfolgt so, dass eventuell in den Quartieren sitSeite 298
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zende Tiere noch entweichen können, aber ein erneutes Einfliegen nicht möglich
ist. Ein derartiger Verschluss kann im Prinzip zu einem beliebigen Zeitpunkt
durchgeführt werden. Um zu verhindern, dass Tiere dort überwintern, muss der
Verschluss spätestens im Spätherbst (September) vor der Nutzung als Winterquartier durchgeführt werden, damit ein Fällen im Winter möglich ist. Als Alternative ist eine Fällung der Bäume im September möglich, insbesondere bei nicht
verschließbaren Höhlen (vgl. Maßnahme V 6, LBP, Anlage 12.1, Anhang 3, S.
78). Am Schmerzengraben wird durch die neue Bahnbrücke der bisher existierende enge Wirtschaftswegedurchlass durch ein ausreichend großes Bauwerk
ersetzt. Die Lücken zwischen den Brückenbauwerken werden mittels Fledermauszäunen eingehaust, so dass die Fledermäuse unter der bestehenden und
neuen Bahnbrücke hindurch geleitet werden und auf den am gegenüberliegenden Ufer mit hohen Bäumen gesäumten geplanten Mainaltarm gelangen. Am
neuen Bahndamm sind im Nahbereich des Durchlasses Zäune als Leiteinrichtungen vorgesehen, die die Fledermäuse zum Durchlass führen. Mit diesen technischen Leiteinrichtungen wird erreicht, dass die Fledermäuse die Bahntrasse
unterqueren und in Richtung geeigneter Jagdhabitate und Versteckmöglichkeiten
geleitet werden. Die Leitfunktion wird somit erhalten und gefördert und das Tötungsrisiko minimiert (vgl. Maßnahme V 9, LBP, Anlage 12.1, Anhang 3, S. 81).
Durch den Streckenausbau kommt es auch zur Inanspruchnahme von Wäldern
und Gebäuden mit potentieller Quartierfunktion.
Das Störungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird nicht erfüllt. Die steigenden Schallimmissionen führen aufgrund der Vorbelastungen während Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderzeiten nicht zu Störungen
mit erheblichen, nachteiligen Auswirkungen auf die lokale Population. Insgesamt
sind negative Auswirkungen auf die lokale Population auszuschließen.
Das Zerstörungs- und Schädigungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird
nicht erfüllt. Durch den Streckenausbau kommt es zu Beeinträchtigungen von
Strukturen mit Leitfunktion und Inanspruchnahme von Wäldern und Gebäuden
mit potentieller Quartierfunktion. Die ökologische Funktion der vom Vorhaben
möglicherweise betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten ist im räumlichen
Zusammenhang aufgrund des Vorhandenseins geeigneter Gehölze, Waldflächen
und Gebäude aber weiterhin erfüllt.
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Zur Stützung der Population werden Fledermauskästen oder die Verbringung von
anfallenden Bäumen mit Höhlen als Ersatzquartiere in unbeeinträchtigte Waldflächen vorgesehen (M 0.9, M 0.11). Dadurch werden Quartierangebote geschaffen, die sich positiv auf die lokale Population auswirken. Außerdem wirken sich
auch die LBP-Maßnahmen M 14.1 bis M 14.6 (LBP, Anlage 12.1, Anhang 3, S.
33-43) positiv auf die Population aus. Durch sie werden die Jagdhabitate vergrößert.
3.2.2.2.3.2.6. Fransenfledermaus
Das Vorkommen der Art konzentriert sich auf die stärker bewaldeten Gebiete
zwischen Breitengüßbach und Zapfendorf. Ein Nachweis existiert nördlich von
Hallstadt an der Bahnbrücke bei km 4,65. Hier nutzt die Art den Leitenbach als
Leitlinie in der Landschaft. Der Schmerzengraben bei km 10,8 wird von der Art
als Querungsleitlinie genutzt.
Der Erhaltungszustand der lokalen Populationen ist günstig, die Art gilt in Bayern
als gefährdet.
Durch den Ausbau der Bestandsstrecke ist mit Flächenverlusten von Leitlinien
und einer Verstärkung der Trennwirkungen durch bau- und anlagebedingte Auswirkungen zu rechnen.
Das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG wird als nicht erfüllt bewertet. Der stark leitlinienorientierte Flug der Fransenfledermaus in geringer Höhe
und auf festen Routen macht die Art grundsätzlich sehr anfällig für Kollisionen mit
Zügen, wenn ihre Flugwege durch Zugtrassen zerschnitten werden. Das Kollisionsrisiko für die Fransenfledermaus wird durch das plangegenständliche Vorhaben aber nicht signifikant erhöht.
Strukturen mit Leitfunktion werden beeinträchtigt. Insgesamt ist aber aufgrund
der Vorbelastung trotz der Erhöhung der nächtlichen Streckenbelegung und Verbreiterung der Lücken in den traditionell genutzten Leitstrukturen unter Berücksichtigung der geplanten Vermeidungsmaßnahmen nicht von einer signifikanten
Erhöhung des Tötungsrisikos auszugehen. Aufgrund der erforderlichen Gehölzund Waldrodungen insbesondere zwischen Breitengüßbach und Zapfendorf werden in den betroffenen Gehölzen und Waldflächen Vorkehrungen getroffen, um
die möglichen Sommer- und Winterquartiere im Spätherbst (September) vor der
Fällung für eine Wiederbesiedelung durch Verschluss unbrauchbar zu machen.
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Einige der vorkommenden Fledermausarten (Bechsteinfledermaus, Großer
Abendsegler und Kleinabendsegler, Mückenfledermaus, Rauhautfledermaus,
Braunes Langohr und Mopsfledermaus) nutzen Baumhöhlen (Rindenspalten)
auch zur Überwinterung. Der Verschluss erfolgt so, dass eventuell in den Quartieren sitzende Tiere noch entweichen können, aber ein erneutes Einfliegen nicht
möglich ist. Ein derartiger Verschluss kann im Prinzip zu einem beliebigen Zeitpunkt durchgeführt werden. Um zu verhindern, dass Tiere dort überwintern, muss
der Verschluss spätestens im Spätherbst (September) vor der Nutzung als Winterquartier durchgeführt werden, damit ein Fällen im Winter möglich ist. Als Alternative ist eine Fällung der Bäume im September möglich, insbesondere bei nicht
verschließbaren Höhlen (vgl. Maßnahme V 6, LBP, Anlage 12.1, Anhang 3, S.
78). Der Bachlauf mit Nachweis einer Querung (Leitenbach ) wird in seiner Dimensionierung wie der bestehende und genutzte Durchlass angelegt. Zudem
werden die entsprechenden Querungen (Bachläufe) so mit Gehölzen eingegrünt,
dass die Möglichkeiten einer Querung über die Strecke hinweg bereitgestellt
werden (Überflugshilfen). Ergänzt werden diese Gehölze insbesondere am Bösengraben durch Leitzäune, die die niedrig und strukturgebunden fliegenden und
jagenden Arten zu den Durchlässen leiten und zum Unterqueren animieren sollen. Gleichzeitig übernehmen die Leitzäune bis zum Erreichen der Funktionsfähigkeit der Gehölze deren Funktion als Überflugshilfe. Damit erfolgt eine weitgehende Wiederherstellung der Leitfunktion (V 7, V 8). Am Schmerzengraben wird
durch die neue Bahnbrücke der bisher existierende enge Wirtschaftswegedurchlass durch ein ausreichend großes Bauwerk ersetzt. Die Lücken zwischen den
Brückenbauwerken werden mittels Fledermauszäunen eingehaust, so dass die
Fledermäuse unter der bestehenden und neuen Bahnbrücke hindurch geleitet
werden und auf den am gegenüberliegenden Ufer mit hohen Bäumen gesäumten
geplanten Mainaltarm gelangen. Am neuen Bahndamm sind im Nahbereich des
Durchlasses Zäune als Leiteinrichtungen vorgesehen, die die Fledermäuse zum
Durchlass führen. Mit diesen technischen Leiteinrichtungen wird erreicht, dass
die Fledermäuse die Bahntrasse unterqueren und in Richtung geeigneter Jagdhabitate und Versteckmöglichkeiten geleitet werden. Die Leitfunktion wird somit
erhalten und gefördert und das Tötungsrisiko minimiert (vgl. Maßnahme V 9,
LBP, Anlage 12.1, Anhang 3, S. 81).
Durch den Streckenausbau kommt es auch zur Inanspruchnahme von Wäldern
und Gebäuden mit potentieller Quartierfunktion. Da Fransenfledermäuse im
Sommer selten Spaltenquartiere an Gebäuden nutzen, werden zur Vermeidung
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von Tötung von Individuen die abzureißenden Gebäude auf Quartierfunktionen
geprüft und gegebenenfalls durch Verschluss unbrauchbar gemacht, bzw. erfolgt
ein Abriss Anfang bis Ende November oder Mitte bis Ende März (V 5).
Das Störungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird nicht erfüllt. Die steigenden Schallimmissionen führen aufgrund der Vorbelastungen während Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderzeiten nicht zu Störungen
mit erheblichen, nachteiligen Auswirkungen auf die lokale Population. Insgesamt
sind negative Auswirkungen auf die lokale Population auszuschließen.
Das Zerstörungs- und Schädigungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird
nicht erfüllt. Durch den Streckenausbau kommt es zu Beeinträchtigungen von
Strukturen mit Leitfunktion und Inanspruchnahme von Wäldern mit potentieller
Quartierfunktion. Die ökologische Funktion der vom Vorhaben möglicherweise
betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten ist im räumlichen Zusammenhang
aufgrund des Vorhandenseins geeigneter Gehölze und Waldflächen aber weiterhin erfüllt.
Zur Stützung der Population werden Fledermauskästen oder die Verbringung von
anfallenden Bäumen mit Höhlen als Ersatzquartiere in unbeeinträchtigte Waldflächen vorgesehen (M 0.9, M 0.11). Dadurch werden Quartierangebote geschaffen, die sich positiv auf die lokale Population auswirken. Außerdem wirken sich
auch die LBP-Maßnahmen M 14.1 bis M 14.6 (LBP, Anlage 12.1, Anhang 3, S.
33-43) positiv auf die Population aus. Durch sie werden die Jagdhabitate vergrößert.
3.2.2.2.3.2.7. Bechsteinfledermaus
Die Bechsteinfledermaus wurde als typische Wald-Art im Bereich Schmerzengraben nachgewiesen. Zudem existieren neben Sommerquartieren im Wald auch
Winterquartiere im Untersuchungsraum beziehungsweise im weiteren Umfeld.
Der Schmerzengraben wird bei km 10,8 von der Art vermutlich als Querungslinie
genutzt.
Der Erhaltungszustand der lokalen Populationen ist ungünstig, die Art gilt in Bayern als gefährdet, in Deutschland als stark gefährdet.
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Durch den Ausbau der Bestandsstrecke ist mit Flächenverlusten von Leitlinien
und einer Verstärkung der Trennwirkungen durch bau- und anlagebedingte Auswirkungen zu rechnen.
Das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG wird als nicht erfüllt bewertet. Der stark leitlinienorientierte Flug der Bechsteinfledermaus in geringer Höhe
und auf festen Routen macht die Art grundsätzlich sehr anfällig für Kollisionen mit
Zügen, wenn ihre Flugwege durch Zugtrassen zerschnitten werden. Das Kollisionsrisiko für die Bechsteinfledermaus wird durch das plangegenständliche Vorhaben aber nicht signifikant erhöht. Strukturen mit Leitfunktion werden beeinträchtigt. Insgesamt ist aber aufgrund der Vorbelastung trotz der Erhöhung der
nächtlichen Streckenbelegung und Verbreiterung der Lücken in den traditionell
genutzten Leitstrukturen unter Berücksichtigung der geplanten Vermeidungsmaßnahmen nicht von einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos auszugehen. Aufgrund der erforderlichen Gehölz- und Waldrodungen insbesondere zwischen Breitengüßbach und Zapfendorf werden in den betroffenen Gehölzen und
Waldflächen Vorkehrungen getroffen, die möglichen Sommer- und Winterquartiere im Spätherbst (September) vor der Fällung für eine Wiederbesiedelung durch
Verschluss unbrauchbar zu machen. Einige der vorkommenden Fledermausarten
(Bechsteinfledermaus, Großer Abendsegler und Kleinabendsegler, Mückenfledermaus, Rauhautfledermaus, Braunes Langohr und Mopsfledermaus) nutzen
Baumhöhlen (Rindenspalten) auch zur Überwinterung. Der Verschluss erfolgt so,
dass eventuell in den Quartieren sitzende Tiere noch entweichen können, aber
ein erneutes Einfliegen nicht möglich ist. Ein derartiger Verschluss kann im Prinzip zu einem beliebigen Zeitpunkt durchgeführt werden. Um zu verhindern, dass
Tiere dort überwintern, muss der Verschluss spätestens im Spätherbst (September) vor der Nutzung als Winterquartier durchgeführt werden, damit ein Fällen im
Winter möglich ist. Als Alternative ist eine Fällung der Bäume im September möglich, insbesondere bei nicht verschließbaren Höhlen (vgl. Maßnahme V 6, LBP,
Anlage 12.1, Anhang 3, S. 78). Am Schmerzengraben wird durch die neue Bahnbrücke der bisher existierende enge Wirtschaftswegedurchlass durch ein ausreichend großes Bauwerk ersetzt. Die Lücken zwischen den Brückenbauwerken
werden mittels Fledermauszäunen eingehaust, so dass die Fledermäuse unter
der bestehenden und neuen Bahnbrücke hindurch geleitet werden und auf den
am gegenüberliegenden Ufer mit hohen Bäumen gesäumten geplanten Mainaltarm gelangen. Am neuen Bahndamm sind im Nahbereich des Durchlasses Zäune als Leiteinrichtungen vorgesehen, die die Fledermäuse zum Durchlass führen.
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Planfeststellungsabschnitt Hallstadt-Zapfendorf (PFA 23/24), Bau-km 2,408 bis Bau-km 15,100“
Az.: 621ppa-(A-N/Eb-2) 2,408 vom 30.07.2015 – VMS-Nr: 3272575 -
Mit diesen technischen Leiteinrichtungen wird erreicht, dass die Fledermäuse die
Bahntrasse unterqueren und in Richtung geeigneter Jagdhabitate und Versteckmöglichkeiten geleitet werden. Die Leitfunktion wird somit erhalten und gefördert
und das Tötungsrisiko minimiert (vgl. Maßnahme V 9, LBP, Anlage 12.1, Anhang
3, S. 81).
Das Störungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird nicht erfüllt. Die steigenden Schallimmissionen führen aufgrund der Vorbelastungen während Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderzeiten nicht zu Störungen
mit erheblichen, nachteiligen Auswirkungen auf die lokale Population. Insgesamt
sind negative Auswirkungen auf die lokale Population auszuschließen.
Das Zerstörungs- und Schädigungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird
nicht erfüllt. Durch den Streckenausbau kommt es zur Inanspruchnahme von
Wäldern mit potentieller Quartierfunktion. Die ökologische Funktion der vom Vorhaben möglicherweise betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten ist im räumlichen Zusammenhang aufgrund des Vorhandenseins geeigneter Gehölze und
Waldflächen aber weiterhin erfüllt.
Zur Stützung der Population werden Fledermauskästen oder die Verbringung von
anfallenden Bäumen mit Höhlen als Ersatzquartiere in unbeeinträchtigte Waldflächen vorgesehen (M 0.9, M 0.11). Dadurch werden Quartierangebote geschaffen, die sich positiv auf die lokale Population auswirken. Außerdem wirken sich
auch die LBP-Maßnahmen M 13 bis M 15 (LBP, Anlage 12.1, Anhang 3, S. 3246) positiv auf die Population aus. Durch sie werden die Jagdhabitate vergrößert
und verbessert.
3.2.2.2.3.2.8. Großes Mausohr
Diese Waldfledermausart wurde im Wald östlich der Bahnstrecke zwischen Breitengüßbach und Zapfendorf nachgewiesen. Der Schmerzengraben bei km 10,8
wird von der Art als Querungsleitlinie genutzt.
Der Erhaltungszustand der lokalen Populationen ist günstig, die Art ist in Bayern
und Deutschland eine Art der Vorwarnliste.
Durch den Ausbau der Bestandsstrecke ist mit Flächenverlusten von Leitlinien
und einer Verstärkung der Trennwirkungen durch bau- und anlagebedingte Auswirkungen zu rechnen.
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Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Ausbaustrecke Nürnberg-Ebensfeld
Planfeststellungsabschnitt Hallstadt-Zapfendorf (PFA 23/24), Bau-km 2,408 bis Bau-km 15,100“
Az.: 621ppa-(A-N/Eb-2) 2,408 vom 30.07.2015 – VMS-Nr: 3272575 -
Das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG wird als nicht erfüllt bewertet. Der stark leitlinienorientierte Flug des Großen Mausohrs in geringer Höhe
und auf festen Routen macht die Art grundsätzlich sehr anfällig für Kollisionen mit
Zügen, wenn ihre Flugwege durch Zugtrassen zerschnitten werden. Das Kollisionsrisiko für das Große Mausohr wird durch das plangegenständliche Vorhaben
aber nicht signifikant erhöht. Strukturen mit Leitfunktion werden beeinträchtigt.
Insgesamt ist aber aufgrund der Vorbelastung trotz der Erhöhung der nächtlichen
Streckenbelegung und Verbreiterung der Lücken in den traditionell genutzten
Leitstrukturen unter Berücksichtigung der geplanten Vermeidungsmaßnahmen
nicht von einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos auszugehen. Aufgrund
der erforderlichen Gehölz- und Waldrodungen insbesondere zwischen Breitengüßbach und Zapfendorf werden in den betroffenen Gehölzen und Waldflächen
Vorkehrungen getroffen, um die möglichen Sommer- und Winterquartiere im
Spätherbst (September) vor der Fällung für eine Wiederbesiedelung durch Verschluss unbrauchbar zu machen. Einige der vorkommenden Fledermausarten
(Bechsteinfledermaus, Großer Abendsegler und Kleinabendsegler, Mückenfledermaus, Rauhautfledermaus, Braunes Langohr und Mopsfledermaus) nutzen
Baumhöhlen (Rindenspalten) auch zur Überwinterung. Der Verschluss erfolgt so,
dass eventuell in den Quartieren sitzende Tiere noch entweichen können, aber
ein erneutes Einfliegen nicht möglich ist. Ein derartiger Verschluss kann im Prinzip zu einem beliebigen Zeitpunkt durchgeführt werden. Um zu verhindern, dass
Tiere dort überwintern, muss der Verschluss spätestens im Spätherbst (September) vor der Nutzung als Winterquartier durchgeführt werden, damit ein Fällen im
Winter möglich ist. Als Alternative ist eine Fällung der Bäume im September möglich, insbesondere bei nicht verschließbaren Höhlen (vgl. Maßnahme V 6, LBP,
Anlage 12.1, Anhang 3, S. 78). Am Schmerzengraben wird durch die neue Bahnbrücke der bisher existierende enge Wirtschaftswegedurchlass durch ein ausreichend großes Bauwerk ersetzt. Die Lücken zwischen den Brückenbauwerken
werden mittels Fledermauszäunen eingehaust, so dass die Fledermäuse unter
der bestehenden und neuen Bahnbrücke hindurch geleitet werden und auf den
am gegenüberliegenden Ufer mit hohen Bäumen gesäumten geplanten Mainaltarm gelangen. Am neuen Bahndamm sind im Nahbereich des Durchlasses Zäune als Leiteinrichtungen vorgesehen, die die Fledermäuse zum Durchlass führen.
Mit diesen technischen Leiteinrichtungen wird erreicht, dass die Fledermäuse die
Bahntrasse unterqueren und in Richtung geeigneter Jagdhabitate und Versteckmöglichkeiten geleitet werden. Die Leitfunktion wird somit erhalten und gefördert
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und das Tötungsrisiko minimiert (vgl. Maßnahme V 9, LBP, Anlage 12.1, Anhang
3, S. 81).
Das Störungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird nicht erfüllt. Die steigenden Schallimmissionen führen aufgrund der Vorbelastungen während Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderzeiten nicht zu Störungen
mit erheblichen, nachteiligen Auswirkungen auf die lokale Population. Insgesamt
sind negative Auswirkungen auf die lokale Population auszuschließen.
Das Zerstörungs- und Schädigungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird
nicht erfüllt. Durch den Streckenausbau kommt es zur Inanspruchnahme von
Wäldern mit potentieller Quartierfunktion. Die ökologische Funktion der vom Vorhaben möglicherweise betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten ist im räumlichen Zusammenhang aufgrund des Vorhandenseins geeigneter Gehölze und
Waldflächen aber weiterhin erfüllt.
Zur Stützung der Population werden Fledermauskästen oder die Verbringung von
anfallenden Bäumen mit Höhlen als Ersatzquartiere in unbeeinträchtigte Waldflächen vorgesehen (M 0.9, M 0.11). Dadurch werden Quartierangebote geschaffen, die sich positiv auf die lokale Population auswirken. Außerdem wirken sich
auch die LBP-Maßnahmen M 13 bis M 15 (LBP, Anlage 12.1, Anhang 3, S. 3246) positiv auf die Population aus. Durch sie werden die Jagdhabitate vergrößert
und verbessert.
3.2.2.2.3.2.9. Großer Abendsegler
Der Große Abendsegler wurde an den Gewässern sowie an Gehölzstrukturen
entlang der bestehenden Bahnstrecke nachgewiesen. Sowohl an der Bahnbrücke über den Bösengraben bei km 5,30 als auch an den Straßenübergängen
bzw. Straßenbrücken bei km 12,0 und km 14,85 sind Strukturen mit Querungsfunktion vorhanden. Der Schmerzengraben bei km 10,8 wird von der Art als Querungsleitlinie genutzt.
Der Erhaltungszustand der lokalen Populationen ist günstig, die Art gilt in Bayern
als gefährdet, in Deutschland gilt sie als Art der Vorwarnliste.
Durch den Ausbau der Bestandsstrecke ist mit Flächenverlusten von Leitlinien
und einer Verstärkung der Trennwirkungen durch bau- und anlagebedingte Aus-
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wirkungen zu rechnen. Durch den Streckenausbau kommt es auch zur Inanspruchnahme von Wäldern und Gebäuden mit potentieller Quartierfunktion.
Das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG wird als nicht erfüllt bewertet. Der leitlinienorientierte Flug des Großen Abendseglers auf festen Routen erfolgt in der Regel in großen Höhen (15 m), sodass die die Art weniganfällig für
Kollisionen mit Zügen ist, wenn ihre Flugwege durch Zugtrassen zerschnitten
werden. Das Kollisionsrisiko für den Großen Abendsegler wird durch das plangegenständliche Vorhaben nicht signifikant erhöht. Strukturen mit Leitfunktion werden beeinträchtigt. Insgesamt ist aber aufgrund der Vorbelastung trotz der Erhöhung der nächtlichen Streckenbelegung und Verbreiterung der Lücken in den
traditionell genutzten Leitstrukturen unter Berücksichtigung der geplanten Vermeidungsmaßnahmen und des Flugverhaltens nicht von einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos auszugehen. Aufgrund der erforderlichen Gehölzund Waldrodungen insbesondere zwischen Breitengüßbach und Zapfendorf werden in den betroffenen Gehölzen und Waldflächen Vorkehrungen getroffen, um
die möglichen Sommer- und Winterquartiere im Spätherbst (September) vor der
Fällung für eine Wiederbesiedelung durch Verschluss unbrauchbar zu machen.
Einige der vorkommenden Fledermausarten (Bechsteinfledermaus, Großer
Abendsegler und Kleinabendsegler, Mückenfledermaus, Rauhautfledermaus,
Braunes Langohr und Mopsfledermaus) nutzen Baumhöhlen (Rindenspalten)
auch zur Überwinterung. Der Verschluss erfolgt so, dass eventuell in den Quartieren sitzende Tiere noch entweichen können, aber ein erneutes Einfliegen nicht
möglich ist. Ein derartiger Verschluss kann im Prinzip zu einem beliebigen Zeitpunkt durchgeführt werden. Um zu verhindern, dass Tiere dort überwintern, muss
der Verschluss spätestens im Spätherbst (September) vor der Nutzung als Winterquartier durchgeführt werden, damit ein Fällen im Winter möglich ist. Als Alternative ist eine Fällung der Bäume im September möglich, insbesondere bei nicht
verschließbaren Höhlen (vgl. Maßnahme V 6, LBP, Anlage 12.1, Anhang 3, S.
78). Am Schmerzengraben wird durch die neue Bahnbrücke der bisher existierende enge Wirtschaftswegedurchlass durch ein ausreichend großes Bauwerk
ersetzt. Die Lücken zwischen den Brückenbauwerken werden mittels Fledermauszäunen eingehaust, so dass die Fledermäuse unter der bestehenden und
neuen Bahnbrücke hindurch geleitet werden und auf den am gegenüberliegenden Ufer mit hohen Bäumen gesäumten geplanten Mainaltarm gelangen. Am
neuen Bahndamm sind im Nahbereich des Durchlasses Zäune als Leiteinrichtungen vorgesehen, die die Fledermäuse zum Durchlass führen. Mit diesen techSeite 307
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nischen Leiteinrichtungen wird erreicht, dass die Fledermäuse die Bahntrasse
unterqueren und in Richtung geeigneter Jagdhabitate und Versteckmöglichkeiten
geleitet werden. Die Leitfunktion wird somit erhalten und gefördert und das Tötungsrisiko minimiert (vgl. Maßnahme V 9, LBP, Anlage 12.1, Anhang 3, S. 81).
Bei den nachgewiesenen oder wahrscheinlichen Querungen der Bahnstrecke
sind Verluste von höheren Gehölzen, die im Kronenbereich als Leitstrukturen genutzt werden, zu vermeiden bzw. unvermeidbare Verluste durch geeignete Ersatzpflanzungen zu kompensieren, so dass eine weitgehende Wiederherstellung
der Leitfunktion erfolgt (vgl. Maßnahme V 8, M 0.2, LBP, Anlage 12.1, Anhang 3,
S. 2-3, 80). Da der Große Abendsegler im Winter auch Gebäude als Quartiere
nutzt, werden zur Vermeidung von Tötung von Individuen die abzureißenden Gebäude auf Quartierfunktionen geprüft und gegebenenfalls durch Verschluss unbrauchbar gemacht, bzw. erfolgt ein Abriss Anfang bis Ende November oder Mitte bis Ende März (V 5).
Das Störungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird nicht erfüllt. Die steigenden Schallimmissionen führen aufgrund der Vorbelastungen während Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderzeiten nicht zu Störungen
mit erheblichen, nachteiligen Auswirkungen auf die lokale Population. Insgesamt
sind negative Auswirkungen auf die lokale Population auszuschließen.
Das Zerstörungs- und Schädigungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird
nicht erfüllt. Durch den Streckenausbau kommt es zur Inanspruchnahme von
Wäldern und Gebäuden mit potentieller Quartierfunktion. Die ökologische Funktion der vom Vorhaben möglicherweise betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten ist im räumlichen Zusammenhang aufgrund des Vorhandenseins geeigneter Gehölze, Waldflächen und Gebäude aber weiterhin erfüllt.
Zur Stützung der Population werden Fledermauskästen oder die Verbringung von
anfallenden Bäumen mit Höhlen als Ersatzquartiere in unbeeinträchtigte Waldflächen vorgesehen (M 0.9, M 0.11). Dadurch werden Quartierangebote geschaffen, die sich positiv auf die lokale Population auswirken. Außerdem wirken sich
auch die LBP-Maßnahmen M 14.1 bis M 14.6 (LBP, Anlage 12.1, Anhang 3, S.
33-43) positiv auf die Population aus. Durch sie werden die Jagdhabitate vergrößert und verbessert.
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3.2.2.2.3.2.10. Kleinabendsegler
Aufgrund bekannter Vorkommen wird die typische Wald-Art als vorkommend vorausgesetzt.
Der Erhaltungszustand der lokalen Populationen ist ungünstig, die Art gilt in Bayern als stark gefährdet, bundesweit ist die Datenlage zum Gefährdungsstatus defizitär.
Durch den Ausbau der Bestandsstrecke ist mit Flächenverlusten von Leitlinien
und einer Verstärkung der Trennwirkungen durch bau- und anlagebedingte Auswirkungen zu rechnen. Durch den Streckenausbau kommt es auch zur Inanspruchnahme von Wäldern und Gebäuden mit potentieller Quartierfunktion.
Das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG wird als nicht erfüllt bewertet. Der leitlinienorientierte Flug des Kleinabendseglers auf festen Routen erfolgt
in der Regel in großen Höhen (> 5 m), sodass die Art wenig anfällig für Kollisionen mit Zügen ist,, wenn ihre Flugwege durch Zugtrassen zerschnitten werden.
Das Kollisionsrisiko für den Kleinabendsegler wird durch das plangegenständliche Vorhaben nicht signifikant erhöht. Strukturen mit Leitfunktion werden beeinträchtigt. Insgesamt ist aber aufgrund der Vorbelastung trotz der Erhöhung der
nächtlichen Streckenbelegung und Verbreiterung der Lücken in den traditionell
genutzten Leitstrukturen nicht von einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos auszugehen. Aufgrund der erforderlichen Gehölz- und Waldrodungen insbesondere zwischen Breitengüßbach und Zapfendorf werden in den betroffenen
Gehölzen und Waldflächen Vorkehrungen getroffen, die möglichen Sommer- und
Winterquartiere im Spätherbst (September) vor der Fällung für eine Wiederbesiedelung durch Verschluss unbrauchbar zu machen. Einige der vorkommenden
Fledermausarten (Bechsteinfledermaus, Großer Abendsegler und Kleinabendsegler, Mückenfledermaus, Rauhautfledermaus, Braunes Langohr und Mopsfledermaus) nutzen Baumhöhlen (Rindenspalten) auch zur Überwinterung. Der
Verschluss erfolgt so, dass eventuell in den Quartieren sitzende Tiere noch entweichen können, aber ein erneutes Einfliegen nicht möglich ist. Ein derartiger
Verschluss kann im Prinzip zu einem beliebigen Zeitpunkt durchgeführt werden.
Um zu verhindern, dass Tiere dort überwintern, muss der Verschluss spätestens
im Spätherbst (September) vor der Nutzung als Winterquartier durchgeführt werden, damit ein Fällen im Winter möglich ist. Als Alternative ist eine Fällung der
Bäume im September möglich, insbesondere bei nicht verschließbaren Höhlen
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(vgl. Maßnahme V 6, LBP, Anlage 12.1, Anhang 3, S. 78). Da der Kleinabendsegler sowohl im Sommer als auch im Winter Gebäude als Quartiere nutzt, werden zur Vermeidung von Tötung von Individuen die abzureißenden Gebäude auf
Quartierfunktionen geprüft und gegebenenfalls durch Verschluss unbrauchbar
gemacht, bzw. erfolgt ein Abriss Anfang bis Ende November oder Mitte bis Ende
März (V 5).
Das Störungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird nicht erfüllt. Die steigenden Schallimmissionen führen aufgrund der Vorbelastungen während Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderzeiten nicht zu Störungen
mit erheblichen, nachteiligen Auswirkungen auf die lokale Population. Insgesamt
sind negative Auswirkungen auf die lokale Population auszuschließen.
Das Zerstörungs- und Schädigungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird
nicht erfüllt. Durch den Streckenausbau kommt es zur Inanspruchnahme von
Wäldern und Gebäuden mit potentieller Quartierfunktion. Die ökologische Funktion der vom Vorhaben möglicherweise betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten ist im räumlichen Zusammenhang aufgrund des Vorhandenseins geeigneter Gehölze, Waldflächen und Gebäude aber weiterhin erfüllt.
Zur Stützung der Population werden Fledermauskästen oder die Verbringung von
anfallenden Bäumen mit Höhlen als Ersatzquartiere in unbeeinträchtigte Waldflächen vorgesehen (M 0.9, M 0.11). Dadurch werden Quartierangebote geschaffen, die sich positiv auf die lokale Population auswirken. Außerdem wirken sich
auch die LBP-Maßnahmen M 14.1 bis M 14.6 (LBP, Anlage 12.1, Anhang 3, S.
33-43) positiv auf die Population aus. Durch sie werden die Jagdhabitate vergrößert und verbessert.
3.2.2.2.3.2.11. Zwergfledermaus
Die Zwergfledermaus wurde vor allem im Gebiet um Zapfendorf nachgewiesen.
Sowohl an der Bahnbrücke über den Bösengraben bei km 5,30, als auch an den
Straßenübergängen bzw. Straßenbrücken bei km 12,0 und km 14,85 sind Strukturen mit Querungsfunktion vorhanden. Der Schmerzengraben bei km 10,8 wird
von der Art als Querungsleitlinie genutzt.
Der Erhaltungszustand der lokalen Populationen ist günstig.
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Durch den Ausbau der Bestandsstrecke ist mit Flächenverlusten von Leitlinien
und einer Verstärkung der Trennwirkungen durch bau- und anlagebedingte Auswirkungen zu rechnen. Durch den Streckenausbau sind durch den Abbruch von
Gebäuden potentielle Sommer- und Winterquartiere betroffen.
Das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG wird als nicht erfüllt bewertet. Der leitlinienorientierte Flug der Zwergfledermaus auf festen Routen erfolgt in
Höhen zwischen zwei und sechs Metern, sodass die Art grundsätzlich im mittleren Maße anfällig für Kollisionen mit Zügen ist, wenn ihre Flugwege durch Zugtrassen zerschnitten werden. Das Kollisionsrisiko für die Zwergfledermaus wird
durch das plangegenständliche Vorhaben aber nicht signifikant erhöht (vgl.
BVerwG, Urteil vom 09.07.2008, Az. 9 A 14.07, juris, Rn. 91).
Strukturen mit Leitfunktion werden beeinträchtigt. Insgesamt ist aber aufgrund
der Vorbelastung trotz der Erhöhung der nächtlichen Streckenbelegung und Verbreiterung der Lücken in den traditionell genutzten Leitstrukturen unter Berücksichtigung der geplanten Vermeidungsmaßnahmen nicht von einer signifikanten
Erhöhung des Tötungsrisikos auszugehen. Aufgrund der erforderlichen Gehölzund Waldrodungen insbesondere zwischen Breitengüßbach und Zapfendorf werden in den betroffenen Gehölzen und Waldflächen Vorkehrungen getroffen, um
die möglichen Sommer- und Winterquartiere im Spätherbst (September) vor der
Fällung für eine Wiederbesiedelung durch Verschluss unbrauchbar zu machen.
Einige der vorkommenden Fledermausarten (Bechsteinfledermaus, Großer
Abendsegler und Kleinabendsegler, Mückenfledermaus, Rauhautfledermaus,
Braunes Langohr und Mopsfledermaus) nutzen Baumhöhlen (Rindenspalten)
auch zur Überwinterung. Der Verschluss erfolgt so, dass eventuell in den Quartieren sitzende Tiere noch entweichen können, aber ein erneutes Einfliegen nicht
möglich ist. Ein derartiger Verschluss kann im Prinzip zu einem beliebigen Zeitpunkt durchgeführt werden. Um zu verhindern, dass Tiere dort überwintern, muss
der Verschluss spätestens im Spätherbst (September) vor der Nutzung als Winterquartier durchgeführt werden, damit ein Fällen im Winter möglich ist. Als Alternative ist eine Fällung der Bäume im September möglich, insbesondere bei nicht
verschließbaren Höhlen (vgl. Maßnahme V 6, LBP, Anlage 12.1, Anhang 3, S.
78). Bei den nachgewiesenen oder wahrscheinlichen Querungen der Bahnstrecke werden Verluste von höheren Gehölzen, die als Leitstrukturen genutzt werden, minimiert bzw. unvermeidbare Verluste werden durch geeignete Ersatzpflanzungen kompensiert (vgl. Maßnahme M 0.2, LBP, Anlage 12.1, Anhang 3,
S. 2-3). Der Bachlauf mit Nachweis einer Querung (Bösengraben) wird in seiner
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Dimensionierung wie der bestehende und genutzte Durchlass angelegt. Zudem
werden die entsprechenden Querungen (Bachläufe) so mit Gehölzen eingegrünt,
dass die Möglichkeiten einer Querung über die Strecke hinweg bereitgestellt
werden (Überflugshilfen). Ergänzt werden diese Gehölze insbesondere am Bösengraben durch Leitzäune, die die niedrig und strukturgebunden fliegenden und
jagenden Arten zu den Durchlässen leiten und zum Unterqueren animieren sollen. Gleichzeitig übernehmen die Leitzäune bis zum Erreichen der Funktionsfähigkeit der Gehölze deren Funktion als Überflugshilfe. Damit erfolgt eine weitgehende Wiederherstellung der Leitfunktion (V 7, V 8). Am Schmerzengraben wird
durch die neue Bahnbrücke der bisher existierende enge Wirtschaftswegedurchlass durch ein ausreichend großes Bauwerk ersetzt. Die Lücken zwischen den
Brückenbauwerken werden mittels Fledermauszäunen eingehaust, so dass die
Fledermäuse unter der bestehenden und neuen Bahnbrücke hindurch geleitet
werden und auf den am gegenüberliegenden Ufer mit hohen Bäumen gesäumten
geplanten Mainaltarm gelangen. Am neuen Bahndamm sind im Nahbereich des
Durchlasses Zäune als Leiteinrichtungen vorgesehen, die die Fledermäuse zum
Durchlass führen. Mit diesen technischen Leiteinrichtungen wird erreicht, dass
die Fledermäuse die Bahntrasse unterqueren und in Richtung geeigneter Jagdhabitate und Versteckmöglichkeiten geleitet werden. Die Leitfunktion wird somit
erhalten und gefördert und das Tötungsrisiko minimiert (vgl. Maßnahme V 9,
LBP, Anlage 12.1, Anhang 3, S. 81). Da Zwergfledermäuse sowohl im Sommer
wie auch im Winter Gebäude als Quartiere nutzen, werden zur Vermeidung von
Tötung von Individuen die abzureißenden Gebäude auf Quartierfunktionen geprüft und gegebenenfalls durch Verschluss unbrauchbar gemacht, bzw. erfolgt
ein Abriss Anfang bis Ende November oder Mitte bis Ende März (V 5).
Das Störungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird nicht erfüllt. Die steigenden Schallimmissionen führen aufgrund der Vorbelastungen während Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderzeiten nicht zu Störungen
mit erheblichen, nachteiligen Auswirkungen auf die lokale Population. Insgesamt
sind negative Auswirkungen auf die lokale Population auszuschließen.
Das Zerstörungs- und Schädigungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird
nicht erfüllt. Durch den Streckenausbau kommt es zu Beeinträchtigungen von
Strukturen mit Leitfunktion und Inanspruchnahme von Wäldern und Gebäuden
mit potentieller Quartierfunktion. Die ökologische Funktion der vom Vorhaben
möglicherweise betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten ist im räumlichen
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Zusammenhang aufgrund des Vorhandenseins geeigneter Gehölze, Waldflächen
und Gebäude aber weiterhin erfüllt.
Zahlreiche LBP-Maßnahmen wirken sich zudem positiv auf die lokale Population
aus, insbesondere die Maßnahmen M 14.1 bis M 14.6 (LBP, Anlage 12.1, Anhang 3, S. 33-43). Durch sie werden die Jagdhabitate vergrößert.
3.2.2.2.3.2.12. Mückenfledermaus
Die Mückenfledermaus wurde an einem Baggersee bei Ebing jagend nachgewiesen. Strukturen mit einer möglichen Querungsfunktion über die Bahnstrecke sind
am Straßenübergang bei km 12,0 vorhanden.
Die Datenlage zum Gefährdungsstatus der Art ist bayern- und bundesweit defizitär.
Durch den Ausbau der Bestandsstrecke ist mit Flächenverlusten von Leitlinien
und einer Verstärkung der Trennwirkungen durch bau- und anlagebedingte Auswirkungen zu rechnen. Durch den Streckenausbau kommt es auch zur Inanspruchnahme von Wäldern und Gebäuden mit potentieller Quartierfunktion.
Das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG wird als nicht erfüllt bewertet. Der stark leitlinienorientierte Flug der Mückenfledermaus in geringer Höhe
und auf festen Routen macht die Art grundsätzlich sehr anfällig für Kollisionen mit
Zügen, wenn ihre Flugwege durch Zugtrassen zerschnitten werden. Das Kollisionsrisiko für die Mückenfledermaus wird durch das plangegenständliche Vorhaben aber nicht signifikant erhöht. Strukturen mit Leitfunktion werden beeinträchtigt. Insgesamt ist aber aufgrund der Vorbelastung trotz der Erhöhung der nächtlichen Streckenbelegung und Verbreiterung der Lücken in den traditionell genutzten Leitstrukturen unter Berücksichtigung der geplanten Vermeidungsmaßnahmen nicht von einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos auszugehen.
Aufgrund der erforderlichen Gehölz- und Waldrodungen insbesondere zwischen
Breitengüßbach und Zapfendorf werden in den betroffenen Gehölzen und Waldflächen Vorkehrungen getroffen, um die möglichen Sommer- und Winterquartiere
im Spätherbst (September) vor der Fällung für eine Wiederbesiedelung durch
Verschluss unbrauchbar zu machen. Einige der vorkommenden Fledermausarten
(Bechsteinfledermaus, Großer Abendsegler und Kleinabendsegler, Mückenfledermaus, Rauhautfledermaus, Braunes Langohr und Mopsfledermaus) nutzen
Baumhöhlen (Rindenspalten) auch zur Überwinterung. Der Verschluss erfolgt so,
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dass eventuell in den Quartieren sitzende Tiere noch entweichen können, aber
ein erneutes Einfliegen nicht möglich ist. Ein derartiger Verschluss kann im Prinzip zu einem beliebigen Zeitpunkt durchgeführt werden. Um zu verhindern, dass
Tiere dort überwintern, muss der Verschluss spätestens im Spätherbst (September) vor der Nutzung als Winterquartier durchgeführt werden, damit ein Fällen im
Winter möglich ist. Als Alternative ist eine Fällung der Bäume im September möglich, insbesondere bei nicht verschließbaren Höhlen (vgl. Maßnahme V 6, LBP,
Anlage 12.1, Anhang 3, S. 78). Bei Strukturen, die der möglichen Querung der
Bahnstrecke dienen können, werden Verluste von höheren Gehölzen, die als
Leitstrukturen genutzt werden, minimiert bzw. unvermeidbare Verluste werden
durch geeignete Ersatzpflanzungen kompensiert, so dass eine weitgehende
Wiederherstellung der Leitfunktion erfolgt (vgl. Maßnahme M 0.2, LBP, Anlage
12.1, Anhang 3, S. 2-3). Da die Mückenfledermaus sowohl im Sommer als auch
im Winter Gebäude als Quartiere nutzt, werden zur Vermeidung von Tötung von
Individuen die abzureißenden Gebäude auf Quartierfunktionen geprüft und gegebenenfalls durch Verschluss unbrauchbar gemacht, bzw. erfolgt ein Abriss Anfang bis Ende November oder Mitte bis Ende März (V 5).
Das Störungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird nicht erfüllt. Die steigenden Schallimmissionen führen aufgrund der Vorbelastungen während Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderzeiten nicht zu Störungen
mit erheblichen, nachteiligen Auswirkungen auf die lokale Population. Insgesamt
sind negative Auswirkungen auf die lokale Population auszuschließen.
Das Zerstörungs- und Schädigungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird
nicht erfüllt. Durch den Streckenausbau kommt es zur Inanspruchnahme von
Wäldern und Gebäuden mit potentieller Quartierfunktion. Die ökologische Funktion der vom Vorhaben möglicherweise betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten ist im räumlichen Zusammenhang aufgrund des Vorhandenseins geeigneter Gehölze, Waldflächen und Gebäude aber weiterhin erfüllt.
Zur Stützung der Population werden Fledermauskästen oder die Verbringung von
anfallenden Bäumen mit Höhlen als Ersatzquartiere in unbeeinträchtigte Waldflächen vorgesehen (M 0.9, M 0.11). Dadurch werden Quartierangebote geschaffen, die sich positiv auf die lokale Population auswirken. Außerdem wirken sich
auch die LBP-Maßnahmen M 14.1 bis M 14.6 (LBP, Anlage 12.1, Anhang 3, S.
33-43) positiv auf die Population aus. Durch sie werden die Jagdhabitate vergrößert und verbessert.
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Planfeststellungsabschnitt Hallstadt-Zapfendorf (PFA 23/24), Bau-km 2,408 bis Bau-km 15,100“
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3.2.2.2.3.2.13. Rauhautfledermaus
Die Rauhautfledermaus wurde erwartungsgemäß vor allem im Gebiet um Zapfendorf in Gewässer-nähe jagend nachgewiesen. Als Baumhöhlen- bzw. –
spaltennutzer sind Querungen der Bahnstrecke wahrscheinlich. Strukturen mit
einer möglichen Querungsfunktion über die Bahnstrecke sind am Straßenübergang bei km 12,0 und an der Bachquerung bei km 13,4 vorhanden. Der Schmerzengraben bei km 10,8 wird von der Art als Querungsleitlinie genutzt.
Der Erhaltungszustand der lokalen Populationen ist günstig. Die Art gilt in Bayern
als gefährdet.
Durch den Ausbau der Bestandsstrecke ist mit Flächenverlusten von Leitlinien
und einer Verstärkung der Trennwirkungen durch bau- und anlagebedingte Auswirkungen zu rechnen. Durch den Streckenausbau kommt es auch zur Inanspruchnahme von Wäldern und Gebäuden mit potentieller Quartierfunktion.
Das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG wird als nicht erfüllt bewertet. Der leitlinienorientierte Flug der Rauhautfledermaus in einer Höhe von fünf
bis 15 Meternmacht die Art grundsätzlich wenig anfällig für Kollisionen mit Zügen,
wenn ihre Flugwege durch Zugtrassen zerschnitten werden. Das Kollisionsrisiko
für die Rauhautfledermaus wird durch das plangegenständliche Vorhaben nicht
signifikant erhöht (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.07.2008, Az. 9 A 14.07, juris, Rn.
91).
Strukturen mit potentieller Leitfunktion werden beeinträchtigt. Insgesamt ist aber
aufgrund der Vorbelastung trotz der Erhöhung der nächtlichen Streckenbelegung
und Verbreiterung der Lücken in den traditionell genutzten Leitstrukturen unter
Berücksichtigung der geplanten Vermeidungsmaßnahmen nicht von einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos auszugehen. Aufgrund der erforderlichen
Gehölz- und Waldrodungen insbesondere zwischen Breitengüßbach und Zapfendorf werden in den betroffenen Gehölzen und Waldflächen Vorkehrungen getroffen, um die möglichen Sommer- und Winterquartiere im Spätherbst (September) vor der Fällung für eine Wiederbesiedelung durch Verschluss unbrauchbar
zu machen. Einige der vorkommenden Fledermausarten (Bechsteinfledermaus,
Großer Abendsegler und Kleinabendsegler, Mückenfledermaus, Rauhautfledermaus, Braunes Langohr und Mopsfledermaus) nutzen Baumhöhlen (Rindenspalten) auch zur Überwinterung. Der Verschluss erfolgt so, dass eventuell in den
Quartieren sitzende Tiere noch entweichen können, aber ein erneutes Einfliegen
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Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Ausbaustrecke Nürnberg-Ebensfeld
Planfeststellungsabschnitt Hallstadt-Zapfendorf (PFA 23/24), Bau-km 2,408 bis Bau-km 15,100“
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nicht möglich ist. Ein derartiger Verschluss kann im Prinzip zu einem beliebigen
Zeitpunkt durchgeführt werden. Um zu verhindern, dass Tiere dort überwintern,
muss der Verschluss spätestens im Spätherbst (September) vor der Nutzung als
Winterquartier durchgeführt werden, damit ein Fällen im Winter möglich ist. Als
Alternative ist eine Fällung der Bäume im September möglich, insbesondere bei
nicht verschließbaren Höhlen (vgl. Maßnahme V 6, LBP, Anlage 12.1, Anhang 3,
S. 78).
Bei Strukturen, die der möglichen Querung der Bahnstrecke dienen können, werden Verluste von höheren Gehölzen, die als Leitstrukturen genutzt werden, minimiert bzw. unvermeidbare Verluste werden durch geeignete Ersatzpflanzungen
kompensiert, so dass mittelfristig eine weitgehende Wiederherstellung der Leitfunktion erfolgt (vgl. Maßnahme M 0.2, LBP, Anlage 12.1, Anhang 3, S. 2-3). Am
Schmerzengraben wird durch die neue Bahnbrücke der bisher existierende enge
Wirtschaftswegedurchlass durch ein ausreichend großes Bauwerk ersetzt. Die
Lücken zwischen den Brückenbauwerken werden mittels Fledermauszäunen
eingehaust, so dass die Fledermäuse unter der bestehenden und neuen Bahnbrücke hindurch geleitet werden und auf den am gegenüberliegenden Ufer mit
hohen Bäumen gesäumten geplanten Mainaltarm gelangen. Am neuen Bahndamm sind im Nahbereich des Durchlasses Zäune als Leiteinrichtungen vorgesehen, die die Fledermäuse zum Durchlass führen. Mit diesen technischen Leiteinrichtungen wird erreicht, dass die Fledermäuse die Bahntrasse unterqueren
und in Richtung geeigneter Jagdhabitate und Versteckmöglichkeiten geleitet
werden. Die Leitfunktion wird somit erhalten und gefördert und das Tötungsrisiko
minimiert (vgl. Maßnahme V 9, LBP, Anlage 12.1, Anhang 3, S. 81). Da die Rauhautfledermaus sowohl im Sommer als auch im Winter Gebäude als Quartiere
nutzt, werden zur Vermeidung von Tötung von Individuen die abzureißenden Gebäude auf Quartierfunktionen geprüft und gegebenenfalls durch Verschluss unbrauchbar gemacht, bzw. erfolgt ein Abriss Anfang bis Ende November oder Mitte bis Ende März (V 5).
Das Störungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird nicht erfüllt. Die steigenden Schallimmissionen führen aufgrund der Vorbelastungen während Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderzeiten nicht zu Störungen
mit erheblichen, nachteiligen Auswirkungen auf die lokale Population. Insgesamt
sind negative Auswirkungen auf die lokale Population auszuschließen.
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Das Zerstörungs- und Schädigungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird
nicht erfüllt. Durch den Streckenausbau kommt es zu Beeinträchtigungen von
Strukturen mit Leitfunktion und Inanspruchnahme von Wäldern und Gebäuden
mit potentieller Quartierfunktion. Die ökologische Funktion der vom Vorhaben
möglicherweise betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten ist im räumlichen
Zusammenhang aufgrund des Vorhandenseins geeigneter Gehölze, Waldflächen
und Gebäude aber weiterhin erfüllt.
Zur Stützung der Population werden Fledermauskästen oder die Verbringung von
anfallenden Bäumen mit Höhlen als Ersatzquartiere in unbeeinträchtigte Waldflächen vorgesehen (M 0.9, M 0.11). Dadurch werden Quartierangebote geschaffen, die sich positiv auf die lokale Population auswirken. Außerdem wirken sich
auch die LBP-Maßnahmen M 14.1 bis M 14.6 (LBP, Anlage 12.1, Anhang 3, S.
33-43) positiv auf die Population aus. Durch sie werden die Jagdhabitate vergrößert.
3.2.2.2.3.2.14. Braunes Langohr
Die Art wurde im Untersuchungsgebiet unterstellt. Sie weist ein bekanntes Winterquartier im Untersuchungsraum auf. Durch den Streckenausbau kommt es zu
Beeinträchtigungen von Strukturen mit Leitfunktion und Inanspruchnahmen von
Wäldern und Gebäuden mit potentieller Quartierfunktion. Der Schmerzengraben
bei km 10,8 wird von der Art vermutlich als Querungsleitlinie genutzt.
Der Erhaltungszustand der lokalen Populationen ist günstig. Die Art ist in
Deutschland eine Art der Vorwarnliste.
Durch den Ausbau der Bestandsstrecke ist mit Flächenverlusten von Leitlinien
und einer Verstärkung der Trennwirkungen durch bau- und anlagebedingte Auswirkungen zu rechnen. Durch den Streckenausbau kommt es auch zur Inanspruchnahme von Wäldern und Gebäuden mit potentieller Quartierfunktion.
Das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG wird als nicht erfüllt bewertet. Der stark leitlinienorientierte Flug des Braunen Langohr in geringer Höhe und
auf festen Routen macht die Art grundsätzlich sehr anfällig für Kollisionen mit Zügen, wenn ihre Flugwege durch Zugtrassen zerschnitten werden. Das Kollisionsrisiko für das Braune Langohr wird durch das plangegenständliche Vorhaben
aber nicht signifikant erhöht (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.07.2008, Az. 9 A 14.07,
juris, Rn. 91).
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Strukturen mit potentieller Leitfunktion werden beeinträchtigt. Insgesamt ist aber
aufgrund der Vorbelastung trotz der Erhöhung der nächtlichen Streckenbelegung
und Verbreiterung der Lücken in den vermutlich traditionell genutzten Leitstrukturen unter Berücksichtigung der geplanten Vermeidungsmaßnahmen nicht von einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos auszugehen. Aufgrund der erforderlichen Gehölz- und Waldrodungen insbesondere zwischen Breitengüßbach
und Zapfendorf werden in den betroffenen Gehölzen und Waldflächen Vorkehrungen getroffen, um die möglichen Sommer- und Winterquartiere im Spätherbst
(September) vor der Fällung für eine Wiederbesiedelung durch Verschluss unbrauchbar zu machen. Einige der vorkommenden Fledermausarten (Bechsteinfledermaus, Großer Abendsegler und Kleinabendsegler, Mückenfledermaus,
Rauhautfledermaus, Braunes Langohr und Mopsfledermaus) nutzen Baumhöhlen
(Rindenspalten) auch zur Überwinterung. Der Verschluss erfolgt so, dass eventuell in den Quartieren sitzende Tiere noch entweichen können, aber ein erneutes
Einfliegen nicht möglich ist. Ein derartiger Verschluss kann im Prinzip zu einem
beliebigen Zeitpunkt durchgeführt werden. Um zu verhindern, dass Tiere dort
überwintern, muss der Verschluss spätestens im Spätherbst (September) vor der
Nutzung als Winterquartier durchgeführt werden, damit ein Fällen im Winter möglich ist. Als Alternative ist eine Fällung der Bäume im September möglich, insbesondere bei nicht verschließbaren Höhlen (vgl. Maßnahme V 6, LBP, Anlage
12.1, Anhang 3, S. 78). Bei Strukturen, die der möglichen Querung der Bahnstrecke dienen können, werden Verluste von höheren Gehölzen, die als Leitstrukturen genutzt werden, minimiert bzw. unvermeidbare Verluste werden durch geeignete Ersatzpflanzungen kompensiert, so dass mittelfristig eine weitgehende Wiederherstellung der Leitfunktion erfolgt (vgl. Maßnahme M 0.2, LBP, Anlage 12.1,
Anhang 3, S. 2-3). Am Schmerzengraben wird durch die neue Bahnbrücke der
bisher existierende enge Wirtschaftswegedurchlass durch ein ausreichend großes Bauwerk ersetzt. Die Lücken zwischen den Brückenbauwerken werden mittels Fledermauszäunen eingehaust, so dass die Fledermäuse unter der bestehenden und neuen Bahnbrücke hindurch geleitet werden und auf den am gegenüberliegenden Ufer mit hohen Bäumen gesäumten geplanten Mainaltarm gelangen. Am neuen Bahndamm sind im Nahbereich des Durchlasses Zäune als Leiteinrichtungen vorgesehen, die die Fledermäuse zum Durchlass führen. Mit diesen technischen Leiteinrichtungen wird erreicht, dass die Fledermäuse die
Bahntrasse unterqueren und in Richtung geeigneter Jagdhabitate und Versteckmöglichkeiten geleitet werden. Die Leitfunktion wird somit erhalten und gefördert
und das Tötungsrisiko minimiert (vgl. Maßnahme V 9, LBP, Anlage 12.1, Anhang
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3, S. 81). Da das Braune Langohr im Sommer Gebäude als Quartiere nutzt, werden zur Vermeidung von Tötung von Individuen die abzureißenden Gebäude auf
Quartierfunktionen geprüft und gegebenenfalls durch Verschluss unbrauchbar
gemacht, bzw. erfolgt ein Abriss Anfang bis Ende November oder Mitte bis Ende
März (V 5).
Das Störungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird nicht erfüllt. Die steigenden Schallimmissionen führen aufgrund der Vorbelastungen während Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderzeiten nicht zu Störungen
mit erheblichen, nachteiligen Auswirkungen auf die lokale Population. Insgesamt
sind negative Auswirkungen auf die lokale Population auszuschließen.
Das Zerstörungs- und Schädigungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird
nicht erfüllt. Durch den Streckenausbau kommt es zu Beeinträchtigungen von
Strukturen mit Leitfunktion und Inanspruchnahme von Wäldern und Gebäuden
mit potentieller Quartierfunktion. Die ökologische Funktion der vom Vorhaben
möglicherweise betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten ist im räumlichen
Zusammenhang aufgrund des Vorhandenseins geeigneter Gehölze, Waldflächen
und Gebäude aber weiterhin erfüllt.
Zur Stützung der Population werden Fledermauskästen oder die Verbringung von
anfallenden Bäumen mit Höhlen als Ersatzquartiere in unbeeinträchtigte Waldflächen vorgesehen (M 0.9, M 0.11). Dadurch werden Quartierangebote geschaffen, die sich positiv auf die lokale Population auswirken. Außerdem wirken sich
auch die LBP-Maßnahmen M 13, M 14.4 und M 15 (LBP, Anlage 12.1, Anhang 3,
S. 32, 39-40, 46-47) positiv auf die Population aus. Durch sie werden die Jagdhabitate vergrößert.
3.2.2.2.3.2.15. Graues Langohr
Die Art wurde im Untersuchungsgebiet unterstellt. Die als Kulturfolger bekannte
Art weist ein bekanntes Winterquartier im Untersuchungsraum auf.
Der Erhaltungszustand der lokalen Populationen ist ungünstig. Die Art gilt bayernweit als gefährdet, bundesweit als stark gefährdet.
Durch den Ausbau der Bestandsstrecke ist mit Flächenverlusten von Leitlinien
und einer Verstärkung der Trennwirkungen durch bau- und anlagebedingte Aus-
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wirkungen zu rechnen. Durch den Streckenausbau kommt es auch zur Inanspruchnahme von Gebäuden mit potentieller Quartierfunktion.
Das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG wird als nicht erfüllt bewertet. Der stark leitlinienorientierte Flug des Grauen Langohr in geringer Höhe und
auf festen Routen macht die Art grundsätzlich sehr anfällig für Kollisionen mit Zügen, wenn ihre Flugwege durch Zugtrassen zerschnitten werden. Das Kollisionsrisiko für das Graue Langohr wird durch das plangegenständliche Vorhaben aber
nicht signifikant erhöht (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.07.2008, Az. 9 A 14.07, juris,
Rn. 91). Strukturen mit potentieller Leitfunktion werden beeinträchtigt. Insgesamt
ist aber aufgrund der Vorbelastung trotz der Erhöhung der nächtlichen Streckenbelegung und Verbreiterung der Lücken in den vermutlich traditionell genutzten
Leitstrukturen unter Berücksichtigung der geplanten Vermeidungsmaßnahmen
nicht von einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos auszugehen. Bei
Strukturen, die der möglichen Querung der Bahnstrecke dienen können, werden
Verluste von höheren Gehölzen, die als Leitstrukturen genutzt werden, minimiert
bzw. unvermeidbare Verluste werden durch geeignete Ersatzpflanzungen kompensiert, so dass mittelfristig eine weitgehende Wiederherstellung der Leitfunktion erfolgt (vgl. Maßnahme M 0.2, LBP, Anlage 12.1, Anhang 3, S. 2-3). Da das
Graue Langohr sowohl im Sommer als auch im Winter Gebäude als Quartiere
nutzt, werden zur Vermeidung von Tötung von Individuen die abzureißenden Gebäude auf Quartierfunktionen geprüft und gegebenenfalls durch Verschluss unbrauchbar gemacht, bzw. erfolgt ein Abriss Anfang bis Ende November oder Mitte bis Ende März (V 5).
Das Störungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird nicht erfüllt. Die steigenden Schallimmissionen führen aufgrund der Vorbelastungen während Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderzeiten nicht zu Störungen
mit erheblichen, nachteiligen Auswirkungen auf die lokale Population. Insgesamt
sind negative Auswirkungen auf die lokale Population auszuschließen.
Das Zerstörungs- und Schädigungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird
nicht erfüllt. Durch den Streckenausbau kommt es zu Beeinträchtigungen von
Strukturen mit Leitfunktion und Inanspruchnahme von Gebäuden mit potentieller
Quartierfunktion. Die ökologische Funktion der vom Vorhaben möglicherweise
betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten ist im räumlichen Zusammenhang
aufgrund des Vorhandenseins geeigneter Gebäude aber weiterhin erfüllt.
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3.2.2.2.3.2.16. Mopsfledermaus
Die Mopsfledermaus wurde jagend an Gehölzreihen bei Ebing nachgewiesen.
Strukturen mit einer möglichen Querungsfunktion über die Bahnstrecke sind am
Straßenübergang bei km 12,0 vorhanden. Der Schmerzengraben bei km 10,8
wird von der Art als Querungsleitlinie genutzt.
Der Erhaltungszustand der lokalen Populationen ist ungünstig. Die Art gilt bayern- und bundesweit als stark gefährdet.
Durch den Ausbau der Bestandsstrecke ist mit Flächenverlusten von Leitlinien
und einer Verstärkung der Trennwirkungen durch bau- und anlagebedingte Auswirkungen zu rechnen. Durch den Streckenausbau kommt es auch zur Inanspruchnahme von Wäldern und Gebäuden mit potentieller Quartierfunktion.
Das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG wird als nicht erfüllt bewertet. Der leitlinienorientierte Flug der Mopsfledermaus in Höhen von zwei bis fünf
Metern und auf festen Routen macht die Art grundsätzlich im mittleren Maße anfällig für Kollisionen mit Zügen, wenn ihre Flugwege durch Zugtrassen zerschnitten werden. Das Kollisionsrisiko für die Mopsfledermaus wird durch das plangegenständliche Vorhaben aber nicht signifikant erhöht (vgl. BVerwG, Urteil vom
09.07.2008, Az. 9 A 14.07, juris, Rn. 91). Strukturen mit potentieller Leitfunktion
werden beeinträchtigt. Insgesamt ist aber aufgrund der Vorbelastung trotz der
Erhöhung der nächtlichen Streckenbelegung und Verbreiterung der Lücken in
den traditionell genutzten Leitstrukturen unter Berücksichtigung der geplanten
Vermeidungsmaßnahmen nicht von einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos auszugehen. Aufgrund der erforderlichen Gehölz- und Waldrodungen insbesondere zwischen Breitengüßbach und Zapfendorf werden in den betroffenen
Gehölzen und Waldflächen Vorkehrungen getroffen, um die möglichen Sommerund Winterquartiere im Spätherbst (September) vor der Fällung für eine Wiederbesiedelung durch Verschluss unbrauchbar zu machen. Einige der vorkommenden Fledermausarten (Bechsteinfledermaus, Großer Abendsegler und Kleinabendsegler, Mückenfledermaus, Rauhautfledermaus, Braunes Langohr und
Mopsfledermaus) nutzen Baumhöhlen (Rindenspalten) auch zur Überwinterung.
Der Verschluss erfolgt so, dass eventuell in den Quartieren sitzende Tiere noch
entweichen können, aber ein erneutes Einfliegen nicht möglich ist. Ein derartiger
Verschluss kann im Prinzip zu einem beliebigen Zeitpunkt durchgeführt werden.
Um zu verhindern, dass Tiere dort überwintern, muss der Verschluss spätestens
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im Spätherbst (September) vor der Nutzung als Winterquartier durchgeführt werden, damit ein Fällen im Winter möglich ist. Als Alternative ist eine Fällung der
Bäume im September möglich, insbesondere bei nicht verschließbaren Höhlen
(vgl. Maßnahme V 6, LBP, Anlage 12.1, Anhang 3, S. 78). Bei Strukturen, die der
möglichen Querung der Bahnstrecke dienen können, werden Verluste von höheren Gehölzen, die als Leitstrukturen genutzt werden, minimiert bzw. unvermeidbare Verluste werden durch geeignete Ersatzpflanzungen kompensiert, so dass
mittelfristig eine weitgehende Wiederherstellung der Leitfunktion erfolgt (vgl.
Maßnahme M 0.2, LBP, Anlage 12.1, Anhang 3, S. 2-3). Am Schmerzengraben
wird durch die neue Bahnbrücke der bisher existierende enge Wirtschaftswegedurchlass durch ein ausreichend großes Bauwerk ersetzt. Die Lücken zwischen
den Brückenbauwerken werden mittels Fledermauszäunen eingehaust, so dass
die Fledermäuse unter der bestehenden und neuen Bahnbrücke hindurch geleitet
werden und auf den am gegenüberliegenden Ufer mit hohen Bäumen gesäumten
geplanten Mainaltarm gelangen. Am neuen Bahndamm sind im Nahbereich des
Durchlasses Zäune als Leiteinrichtungen vorgesehen, die die Fledermäuse zum
Durchlass führen. Mit diesen technischen Leiteinrichtungen wird erreicht, dass
die Fledermäuse die Bahntrasse unterqueren und in Richtung geeigneter Jagdhabitate und Versteckmöglichkeiten geleitet werden. Die Leitfunktion wird somit
erhalten und gefördert und das Tötungsrisiko minimiert (vgl. Maßnahme V 9,
LBP, Anlage 12.1, Anhang 3, S. 81). Da Mopsfledermäuse im Sommer Gebäude
als Quartiere nutzen, werden die abzureißenden Gebäude auf Quartierfunktionen
geprüft und gegebenenfalls durch Verschluss unbrauchbar gemacht, bzw. erfolgt
ein Abriss Anfang bis Ende November oder Mitte bis Ende März (V 5).
Das Störungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird nicht erfüllt. Die steigenden Schallimmissionen führen aufgrund der Vorbelastungen während Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderzeiten nicht zu Störungen
mit erheblichen, nachteiligen Auswirkungen auf die lokale Population. Insgesamt
sind negative Auswirkungen auf die lokale Population auszuschließen.
Das Zerstörungs- und Schädigungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird
nicht erfüllt. Durch den Streckenausbau kommt es zu Beeinträchtigungen von
Strukturen mit Leitfunktion und Inanspruchnahme von Wäldern und Gebäuden
mit potentieller Quartierfunktion. Die ökologische Funktion der vom Vorhaben
möglicherweise betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten ist im räumlichen
Zusammenhang aufgrund des Vorhandenseins geeigneter Gehölze, Waldflächen
und Gebäude aber weiterhin erfüllt.
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Zur Stützung der Population werden Fledermauskästen oder die Verbringung von
anfallenden Bäumen mit Höhlen als Ersatzquartiere in unbeeinträchtigte Waldflächen vorgesehen (M 0.9, M 0.11). Dadurch werden Quartierangebote geschaffen, die sich positiv auf die lokale Population auswirken. Außerdem wirken sich
auch die LBP-Maßnahmen M 13, M 14.4 und M 15 (LBP, Anlage 12.1, Anhang 3,
S. 32, 39-40, 46-47) positiv auf die Population aus. Durch sie werden die Jagdhabitate vergrößert.
3.2.2.2.3.2.17. Zauneidechse
In der durchgeführten Bestandsermittlung („Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung“ vom 01.03.2013 in der Fassung der dritten Planänderung, Anlage 13, Abschnitt 4.1.2.2) konnte die Zauneidechse fast im gesamten Untersuchungsraum
entlang der Bahnstrecke nachgewiesen werden mit Ausnahmen des Abschnitts
zwischen km 9,7 und 12,4. Dort ist von nur geringen Habitatfunktionen auszugehen. Habitate mit stärkerer Bedeutung für die Art sind die Abschnitte der Bahnstrecke zwischen km 3,9 und 4,2, zwischen km 6,6 und 7,2 sowie zwischen km
12,4 und 13,8. Weitere Vorkommensschwerpunkte im Umfeld und Nahbereich
der Bahnstrecke liegen zwischen km 6,5 und 7,0 sowie zwischen km 9,0 und 9,5.
Außerdem sind mehrere Teilpopulationen vorhanden, zu denen es aufgrund von
Trennwirkungen durch breite und vielbefahrene Straßen oder Gewässer entlang
der Strecke kommt. Diese befinden sich bei Hallstadt Süd zwischen der Planfeststellungsgrenze und km 2,7, bei Hallstadt Mitte zwischen km 2,7 und 3,7, bei
Hallstadt Nord zwischen km 3,7 und 4,2, bei Kemmern Süd zwischen km 4,2 und
4,7, bei Kemmern Mitte zwischen km 4,7 und 5,3, bei Kemmern Nord zwischen
km 5,3 und 6,6, bei Breitengüßbach Süd zwischen km 6,6 und 8,0, bei Breitengüßbach Nord zwischen km 8,0 und 10,5, bei Zapfendorf Süd zwischen km 10,7
und 12,0, bei Zapfendorf Mitte zwischen km 12,0 und 14,5 und bei Zapfendorf
Nord zwischen 14,5 und 15,1 sowie über die Planfeststellungsgrenze hinaus. Eine weitere Teilpopulation besiedelt die Feldflur zwischen Main, Bundesstraße B 4
und Ebing.
Aufgrund der Trennwirkungen der Bahnstrecke ist durchgängig von nur eingeschränkten Austauschbeziehungen auf beiden Seiten der Bahnstrecke auszugehen.
Die Zauneidechse ist eine tendenziell eurytope Art, die häufig auch anthropogene
Strukturen wie Straßenböschungen, Eisenbahndämme und Grabenufer nutzt.
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Sowohl in Deutschland als auch in Bayern gilt die Art als Art der Vorwarnliste.
Der Erhaltungszustand der vom Vorhaben betroffenen lokalen Population der
Zauneidechse ist ungünstig.
Auswirkungen entstehen durch den Ausbau der Eisenbahnstrecke in allen Lebensräumen entlang der Bahnstrecke durch bau- und anlagebedingte Inanspruchnahme. Im Rahmen des Vorhabens wird in die von Zauneidechsen besiedelten Bahnböschungen eingegriffen. Es handelt sich dabei um großräumige,
wenn auch nur vorübergehende Verluste von Habitaten. Außerdem ist damit zu
rechnen, dass es durch den Bau der zusätzlichen Gleise in Gebieten mit Vorkommenschwerpunkten zu dauerhaften Verlusten von Habitaten kommen wird.
Auswirkungen entstehen auch durch den bauzeitlichen Transportverkehr in der
Feldflur zwischen Main, Bundesstraße B 4 und Ebing.
Das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG wird vorsorglich als erfüllt
betrachtet. Durch die festgesetzten CEF-Maßnahmen und Vermeidungsmaßnahmen lässt sich eine Tötung von Exemplaren der Art nicht vollständig vermeiden. Der baubedingte Verlust wird jedoch deutlich minimiert. Im Rahmen der
CEF-Maßnahme M 5 (LBP, Anlage 12.1, Anhang 3, S. 20-21) werden entlang der
Strecke mehrere Flächen in den Teillebensräumen Kemmern Süd, Kemmern Mitte, Kemmern Nord, Breitengüßbach Süd (westlich der Bahnstrecke), Breitengüßbach Nord und Zapfendorf Mitte als Zauneidechsenhabitat entwickelt. Sie werden
im direkten Anschluss an die derzeit existierenden Flächen mit Schwerpunktvorkommen als dauerhafte CEF-Maßnahmen angelegt. Zeitgleich zu den Vergrämungsmaßnahmen (s.u.) werden vorlaufend Ausweichhabitate in unmittelbarer
Nachbarschaft auf temporären Maßnahmenflächen angelegt, soweit dort keine
dauerhaften CEF-Maßnahmen vorgesehen sind (vgl. CEF-Maßnahme V 1, LBP,
Anlage 12.1, Anhang 3, S. 72). Auf den dauerhaften und temporären CEFMaßnahmen werden ausreichend Versteckmöglichkeiten, Sonnenbadeplätze und
Eiablagehabitate geschaffen (Holzstapel, Steinhaufen, Sandlinsen). Auf den Flächen wird ein Mosaik aus hochwüchsiger und kurzrasiger Vegetation angelegt,
z.B. durch Mahd nur in kleinflächigen Teilbereichen, während die anderen Flächen der Sukzession überlassen werden.
Vor Baubeginn werden außerdem als artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahme entlang der Strecke Vergrämungsmaßnahmen durchgeführt, mit dem Ziel,
die Tötung von Individuen auf das unvermeidbare Maß zu reduzieren (vgl. Maßnahme V 4.1, LBP, Anlage 12.1, Anhang 3, S. 76). Entlang der Strecke wird beiSeite 324
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derseits in jedem der 11 Teilpopulationsgebiete eine schonende Entbuschung
unter Belassen der Wurzelstöcke im Winterzeitraum durchgeführt. Die Bahnböschungen werden anschließend in den mobilen Phasen der Zauneidechse z.B.
durch Abräumen von Versteckmöglichkeiten und häufige Mahd oder Auslegen
von Folie so gepflegt, dass sie unattraktiv für die Zauneidechsen werden.
Die Baufeldfreimachung wird auf den Vergrämungsflächen entweder vor der Eiablage im zeitigen Frühjahr (Mitte März bis Mitte April) oder im Spätsommer/
Herbst (1. August bis 30. September) festgelegt, um noch vorhandenen Individuen das Ausweichen in die vorbereiteten Ausweichflächen zu ermöglichen (vgl.
Maßnahme V 4, LBP, Anlage 12.1, Anhang 3 S. 75).
Nach der Vorbereitung der Bauflächen mit Roden der Wurzelstöcke und Abtrag
von Oberboden werden die temporären oder dauerhaften Ausweichlebensräume
mit reptiliendichten Zäunen zum Baufeld abgegrenzt, um eine Rückwanderung
auf die Baufläche zu verhindern (vgl. Maßnahme S 2, LBP, Anlage 12.1, Anhang
3, S. 71).
Diese Maßnahmen sind erforderlich, da nach den rechtlichen Anforderungen zum
Schutz der Art alle Maßnahmen zu treffen sind, die geeignet sind, Tötungen und
Verletzungen zu vermeiden bzw. zu minimieren. Das vollständige Abfangen von
Tieren ist aus logistischen Gründen auf der gesamten Streckenlänge auf allen
potenziell geeigneten Flächen als unverhältnismäßig und nicht durchführbar anzusehen. Mit der Bereitstellung von temporären und dauerhaften Ausweichlebensräumen sind in Verbindung mit den Minimierungsmaßnahmen aber alle
denkbaren Möglichkeiten zur Vermeidung absichtlicher Tötungen umgesetzt. Negative Auswirkungen auf die lokalen Populationen trotz der möglichen, aber unvermeidbaren und unabsichtlichen individuellen Verluste sind insofern nicht zu
erwarten. Die ökologische Funktion der vom Eingriff betroffenen Fortpflanzungsoder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang ist aufgrund der CEFMaßnahmen und der Bereitstellung von temporären Ausweichlebensräumen weiterhin als erfüllt anzusehen.
Aufgrund der bestehenden Vorbelastungen stellt die Erhöhung der Zugzahlen
hingegen keine signifikante Erhöhung des Kollisionsrisikos dar.
Das Störungsverbot gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist nicht erfüllt. Die steigenden Schallimmissionen führen aufgrund der Vorbelastungen während Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderzeiten nicht zu Störungen
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Planfeststellungsabschnitt Hallstadt-Zapfendorf (PFA 23/24), Bau-km 2,408 bis Bau-km 15,100“
Az.: 621ppa-(A-N/Eb-2) 2,408 vom 30.07.2015 – VMS-Nr: 3272575 -
mit erheblichen, nachteiligen Auswirkungen auf die lokale Population. Das Störungsverbot ist auch aufgrund der vorgesehenen CEF-Maßnahmen nicht erfüllt.
Das Zerstörungs- und Beschädigungsverbot gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG
wird ist nicht erfüllt. Durch die CEF-Maßnahmen kann die ökologische Funktion
der vom Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang aber als weiterhin erfüllt angesehen werden.
Zusätzlich sind Wiederherstellungsmaßnahmen entlang der Bahnstrecke (vgl.
LBP-Maßnahmen M 0.1, M 0.3, M 1, M 3, LBP, Anlage 12.1, Anhang 3, S. 1, 4-5,
12-13, 16-17) vorgesehen, mit denen eine Aufwertung gegenüber dem Ausgangszustand erreicht wird.
3.2.2.2.3.2.18. Schlingnatter
Die durchgeführten Untersuchungen („Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung“
vom 01.03.2013 in der Fassung der dritten Planänderung, Anlage 13, Abschnitt
4.1.2.2) ergaben zwar keinen Nachweis der Schlingnatter. Als typischer Beutegreifer der Zauneidechse und aufgrund älterer Nachweise im Gebiet des Untersuchungsraumes (vor 1996) wurde ein Vorkommen im Untersuchungsraum aber
unterstellt. Vorkommen und Auswirkungen entsprechen insofern dem Vorkommen und Auswirkungen, die bei der Zauneidechse festgestellt wurden (vgl. Abschnitt C.3.2.2.2.3.2.17).
Sowohl in Deutschland als auch in Bayern gilt die Art als stark gefährdet. Die
Vorhabenträger gehen von einem ungünstigen Erhaltungszustand der vom Vorhaben betroffenen lokalen Population der Schlingnatter aus.
Das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG wird auch bei der
Schlingnatter vorsorglich als erfüllt betrachtet, der baubedingte Verlust wird jedoch auch hier durch die für die Zauneidechsen festgesetzten CEF-Maßnahmen
und Vermeidungsmaßnahmen deutlich minimiert (vgl. dazu bereits die Ausführungen zur Zauneidechse unter Abschnitt C.3.2.2.2.3.2.17). Mit der Bereitstellung
von temporären und dauerhaften Ausweichlebensräumen sind in Verbindung mit
den Minimierungsmaßnahmen alle denkbaren Möglichkeiten zur Vermeidung absichtlicher Tötungen umgesetzt. Negative Auswirkungen auf die lokalen Populationen trotz der möglichen, aber unvermeidbaren und unabsichtlichen individuellen
Verluste sind insofern nicht zu erwarten. Die ökologische Funktion der vom Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen ZusammenSeite 326
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hang ist aufgrund der CEF-Maßnahmen und der Bereitstellung von temporären
Ausweichlebensräumen weiterhin als erfüllt anzusehen.
Das vollständige Abfangen von Tieren ist aus logistischen Gründen auf der gesamten Streckenlänge auf allen potentiell geeigneten Flächen als nicht verhältnismäßig und nicht durchführbar anzusehen.
Aufgrund der bestehenden Vorbelastungen stellt die Erhöhung der Zugzahlen
hingegen keine signifikante Erhöhung des Kollisionsrisikos dar.
Das Störungsverbot gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist nicht erfüllt. Die steigenden Schallimmissionen führen aufgrund der Vorbelastungen während Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderzeiten nicht zu Störungen
mit erheblichen, nachteiligen Auswirkungen auf die lokale Population. Das Störungsverbot ist auch aufgrund der vorgesehenen CEF-Maßnahmen nicht erfüllt.
Das Zerstörungs- und Beschädigungsverbot gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG
wird nicht als erfüllt betrachtet. Zusammen mit den CEF-Maßnahmen und der Bereitstellung von temporären Ausweichlebensräumen (s.o.) kann die ökologische
Funktion der vom Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang aber als weiterhin erfüllt angesehen werden.
3.2.2.2.3.2.19. Amphibien
Im Untersuchungsraum konnten keine Amphibien des Anhangs IV Buchstabe b
der Richtlinie 92/43/EWG sicher nachgewiesen werden. Die in der Umgebung
des Untersuchungsraumes vorkommenden Arten Gelbbauchunke, Kreuzkröte,
Laubfrosch, Knoblauchkröte und Kammmolch (aktuelle Vorkommen) wurden trotz
intensiver Suche während der Laichzeiten nicht in den Gewässern im Untersuchungsraum nachgewiesen. Aufgrund fehlender oder geringer Eignung der Gewässer und Landlebensräume kommen diese Arten offensichtlich nicht im Untersuchungsraum vor. Eine Einbeziehung dieser Arten in die artenschutzrechtliche
Betrachtung war daher nicht erforderlich.
Der im Landkreis Bamberg ebenfalls vorkommende Springfrosch weist in der
Nähe des Untersuchungsraumes keine Vorkommen auf (LfU 2012a: Bayerisches
Landesamt
für
Umwelt,
saP
Arteninformationen,
http://www.lfu.bayern.de/natur/sap/arteninformationen/
letzter
URL:
Aufruf
am
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23.11.2012). Potentielle Habitate sind im Untersuchungsraum nicht vorhanden.
Eine Betrachtung der Art war daher nicht erforderlich.
Als einzige artenschutzrechtlich relevante Art, für die Nachweise auf den topographischen Karten dokumentiert sind, in denen der Untersuchungsraum liegt, ist
der Kleine Wasserfrosch (Rana bzw. Pelophylax lessonae) zu nennen (LfU
2012a: Bay-erisches Landesamt für Umwelt, saP Arteninformationen, URL:
http://www.lfu.bayern.de/natur/sap/arteninformationen/
letzter
Aufruf
am
25.09.2012). Dessen Vorkommen wird, da akustische Nachweise fehlen und seine ökologischen Ansprüche nicht erfüllt sind, mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen (IFANOS 2010). Daher sind Auswirkungen auf diese Art ebenfalls
nicht zu befürchten. Eine Betrachtung der Art war nicht erforderlich.
3.2.2.2.3.2.20. Fische
Eine Kartierung der Fischfauna wurde nicht durchgeführt. Sie war aus artenschutzrechtlicher Sicht entbehrlich, da als einzige artenschutzrechtlich relevante
Art in Bayern der Donaukaulbarsch (Gymnocephalus baloni) vorkommt. Dabei
handelt es sich um eine endemische Art innerhalb der Flussgebiete von Donau,
Dnjestr und Dnjepr. Im Einzugsgebiet des Mains kommt die Art nicht vor (LfU
2012a: Bayerisches Landesamt für Umwelt, saP Arteninformationen, URL:
http://www.lfu.bayern.de/natur/sap/arteninformationen/,
letzter
Aufruf
am
25.09.2012). Eine Betrachtung der Art ist daher nicht notwendig.
3.2.2.2.3.2.21. Schnecken
Eine Kartierung der Molluskenfauna wurde nicht durchgeführt. Sie war aus artenschutzrechtlicher Sicht entbehrlich, da als einzige artenschutzrechtlich relevante
Arten in Bayern nur die Zierliche Tellerschnecke (Anisus vorticulus) und die Gebänderte Kahnschnecke (Theodoxus transversalis) zu betrachten sind. Beide Arten kommen nur im Donau-Einzugsgebiet vor (LfU 2012a: Bayerisches Landesamt
für
Umwelt,
saP
Arteninformationen,
http://www.lfu.bayern.de/natur/sap/arteninformationen/
letzter
URL:
Aufruf
am
25.09.2012). Die Arten wurden deshalb in der weiteren Prüfung nicht berücksichtigt.
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3.2.2.2.3.2.22. Muscheln
Vorkommen der Gemeinen Flussmuschel (Unio crassus) sind bei Ebensfeld bekannt. (LfU 2012a: Bayerisches Landesamt für Umwelt, saP Arteninformationen,
URL: http://www.lfu.bayern.de/natur/sap/arteninformationen/ letzter Aufruf am
25.09.2012). Die Auswirkungen des Vorhabens auf den Main, die größtenteils zu
einer Renaturierung von Fließgewässerabschnitten führen, liegen unterstromig
der bekannten Flussmuschel-Vorkommen. Negative Auswirkungen auf die lokale
Population durch bauzeitlich Schwebstofffrachten sind damit ausgeschlossen.
Durch die Renaturierungsmaßnahmen wird die Eignung des Mains als Lebensraum verbessert. Insgesamt ist daher nicht mit negativen Auswirkungen des Vorhabens auf die Art zu rechnen. Die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis
3 BNatSchG sind nicht einschlägig.
3.2.2.2.3.2.23. Libellen
Im Untersuchungsraum konnten keine Libellen des Anhangs IV Buchstabe b der
Richtlinie 92/43/EWG nachgewiesen werden. Die im Landkreis Bamberg vorkommende Große Moosjungfer (Leucorrhinia pectoralis) wurde nur weit außerhalb des Untersuchungsraumes nachgewiesen. Die im Untersuchungsraum liegenden Gewässer entsprechen nicht den ökologischen Ansprüchen der Art. Daher wird diese Art nicht weiter berücksichtigt. (LfU 2012a: Bayerisches Landesamt
für
Umwelt,
saP
Arteninformationen,
http://www.lfu.bayern.de/natur/sap/arteninformationen/
letzter
URL:
Aufruf
am
25.09.2012).
Als einzige Art, die einer artenschutzrechtlichen Prüfung unterzogen wird, kommt
die Grüne Keiljungfer (Ophiogomphus cecilia) vor. Diese Art wird in Bayern als
relevant betrachtet, obwohl sie keine Art nach Anhang IV b der Richtlinie
92/43/EWG darstellt (LfU 2011a: Bayerisches Landesamt für Umwelt, saP Arteninformationen, URL: http://www.lfu.bayern.de/natur/sap/arteninformationen/ letzter Aufruf am 25.09.2012).
Deutscher
Name
Grüne Keiljungfer
Wissenschaftlicher Name
RL BY
RL D
LKB
Ophiogomphus cecilia
2
2
xx
EHZ
g
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L BY Rote Liste gefährdeter Tiere Bayerns (LfU 2003)
RL D Rote Liste gefährdeter Tiere, Pflanzen und Pilze Deutschlands, Band 1:
Wirbeltiere (BfN 2009)
EHZ Erhaltungszustand in der kontinentalen biogeographischen Region Bayerns
Gefährdungsgrad und EHZ: vgl. Tabelle 1
Die zwei Vorkommen der Art liegen abseits der zu erwartenden Auswirkungen
des Projekts am Main bei Zapfendorf und an einem Abgrabungsgewässer bei
Unteroberndorf. Direkte Auswirkungen des Vorhabens auf die Art sind auszuschließen. Eine Erhöhung des Kollisionsrisikos durch betriebsbedingte Wirkungen (Erhöhung der Zugzahlen, Erhöhung der Geschwindigkeit bei ICE) ist allein
aufgrund der Entfernung der Vorkommen und unter Berücksichtigung der ökologischen Ansprüche der Art an ihre Jagdlebensräume als vernachlässigbar gering
einzustufen. Das Hineinfliegen einzelner Individuen ist als allgemeines Lebensrisiko anzusehen und führt trotz der betriebsbedingten Änderungen nicht zu einer
signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos und daher auch nicht zu erheblichen
Beeinträchtigungen des Erhaltungszustandes der Population. Zudem sind die
Veränderungen beim Betrieb vor dem Hintergrund der bestehenden Vorbelastungen durch die Bahnstrecke und die auf weiten Abschnitten parallel verlaufenden anderen Verkehrswege (Bundesstraße B4, Autobahn A73, Staatsstraße
St2197) zu betrachten. Hinsichtlich bauzeitlicher oder betriebsbedingter Schallimmissionen ist bei den Libellen nicht von einer bekannten Empfindlichkeit gegenüber diesen Wirkungen auszugehen, so dass diesbezüglich keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Population zu erwarten sind. Durch die
Bautätigkeiten im Main, einerseits durch den Bau zusätzlicher Gleise, als auch
durch die geplante Renaturierung des Mains (Maßnahme „Mainverlegung“), ist
mit einer Erhöhung der Trübstofffrachten zu rechnen. Da die Maßnahme „Mainverlegung“, als auch der Abschnitt mit der Verlegung der Bahnstrecke in den derzeitigen Mainverlauf unterstromig des nachgewiesenen Vorkommens im Main
liegt, ist eine mögliche Beeinträchtigung des Vorkommens am Main nicht zu befürchten. Die Renaturierung des Mains wird mittelfristig zu einer Verbesserung
der Habitateignung und zu einer Verbesserung des Lebensraumangebots für die
Art führen. Insgesamt entstehen durch das Projekt keine erkennbaren Gefährdungen für die Art. Von einer näheren Betrachtung wird daher abgesehen.
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3.2.2.2.3.2.24. Käfer
Artenschutzrechtlich relevante Käferarten wurden im Untersuchungsraum nicht
nachgewiesen. Das nächste bekannte Vorkommen des Eremiten (Osmoderma
emerita) im Landkreis Bamberg befindet sich weit südlich außerhalb des Untersuchungsraumes. Auswirkungen des Vorhabens, die sich negativ auf die geschützten Käferarten auswirken, sind daher nicht zu befürchten, die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG nicht einschlägig.
3.2.2.2.3.2.25. Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling
Als einzige Art nach Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG ist der
Dunkle Wiesenknopf-Ameisenbläuling im Untersuchungsraum nachgewiesen
worden. Die Art kommt im Untersuchungsraum verstreut an mehreren Stellen mit
einem Schwerpunkt zwischen Breitengüßbach und Zapfendorf vor. Aufgrund der
ökologischen Ansprüche (Vorkommen der Wirtspflanze und Wirtsameise erforderlich) sind die nachgewiesenen Vorkommen als sehr sensibel hinsichtlich Flächeninanspruchnahmen zu bewerten.
Die Art gilt bayern- und bundesweit als gefährdet. Der Erhaltungszustand der lokalen Populationen ist ungünstig.
Der Dunkle Wiesenknopf-Ameisenbläuling ist eine typische Art der offenen Auen
und Niedermoore, in denen er vor allem feuchte Hochstaudenfluren und -säume,
Feuchtwiesen und wechselfeuchte Glatthaferwiesen besiedelt. Wesentliche Habitatrequisiten der Art sind Bestände des Großen Wiesenknopfs (Sanguisoba officinalis) und Nester der Knotenameise (Myrmica rubra), auf die die Art zur Larvalentwicklung angewiesen ist.
Die individuenreichen Habitate in Breitengüßbach und beim Bahnhof Ebing zwischen km 8,0 bis 8,12 werden bau- und anlagebedingt beansprucht. Außerdem
werden Vorkommen zwischen km 8,9 bis 9,3 und km 11,75 bis 12,52 durch bauund anlagebedingte Flächenverluste beeinträchtigt.
Das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG wird nicht erfüllt.
Mit der Vermeidungsmaßnahme S 1 (LBP, Anlage 12.1, Anhang 3, S. 70) wird
dafür Sorge getragen, dass sich das Tötungsrisiko nicht wesentlich erhöht: Bauzäune werden errichtet und die bauzeitliche Flächeninanspruchnahme wird an allen Stellen mit Vorkommen der Art minimiert. Explizit handelt es sich um die östSeite 331
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lich der Strecke gelegene Fläche zwischen km 8.0 und 8,12 und die westlich gelegenen Flächen zwischen km 8,9 bis 9,3, km 11,75 und 12,0 sowie km 12,20 bis
12,52.
Das Störungsverbot gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird nicht erfüllt. Hinsichtlich bauzeitlicher oder betriebsbedingter Schallimmissionen ist beim Dunklen
Wiesenknopf-Ameisenbläuling nicht von einer bekannten Empfindlichkeit gegenüber diesen Wirkungen auszugehen, so dass diesbezüglich keine erheblichen
nachteiligen Auswirkungen auf die Population durch eine Störung während der
Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten zu erwarten
sind. Dies gilt auch für bauzeitliche Auswirkungen durch Schall und Baustellenverkehr, die gegenüber den betriebsbedingten Auswirkungen vernachlässigbar
sind.
Das Zerstörungs- und Schädigungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird
nicht erfüllt. Durch die vorgesehenen CEF-Maßnahmen wird die ökologische
Funktion der betroffenen Fortpflanzungsstätten im räumlichen Zusammenhang
weiterhin erfüllt: Es werden artenreiche Flachland-Mähwiesen zur Förderung des
großen Wiesenknopfs entwickelt und dauerhaft extensiv gepflegt unter Berücksichtigung der Habitatansprüche des Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläulings
(vgl. CEF-Maßnahme M 2, M 17.1, LBP, Anlage 12.1, Anhang 3, S. 14-15, 4950). Außerdem werden Ausweichlebensräume am Regenrückhaltebecken in
Breitengüßbach bei km 8,0 bis 8,2 gepflegt und entwickelt als vorlaufende, auf
die Bauzeit bis Ende der Funktionsfähigkeit von Wiederherstellungsmaßnahmen
beschränkte temporäre CEF-Maßnahme (vgl. CEF-Maßnahme V 2, LBP, Anlage
12.1, Anhang 3, S. 73).
Unabhängig davon ist ein Monitoring der CEF-Maßnahmen und des Vorkommens am Regenrückhaltebecken in Breitengüßbach vorgesehen. Außerdem wirken sich weitere LB-Maßnahmen positiv auf den Erhaltungszustand der lokalen
Meta-Population aus. Es handelt sich dabei insbesondere um die Maßnahmen M
8, M 10, M 14.5 und M 14.6 (LBP, Anlage 12.1, Anhang 3, S. 25, 27-28, 41-43)
durch Aufwertung und Vergrößerung von Lebensräumen.
3.2.2.2.3.3. Konkrete Konfliktanalyse Europäische Vogelarten
Zur Feststellung der Erfüllung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände i.S.v.
§ 44 Abs. 1 BNatSchG für Europäische Vogelarten werden – entsprechend der
zutreffenden nicht zu beanstandenden Vorgehensweise in der ArtenschutzrechtSeite 332
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lichen Betrachtung der Vorhabenträger – die Vogelarten teilweise zu ökologischen Gilden zusammengefasst und als solche zusammengefasst geprüft. Es
ergeben sich folgende Feststellungen:
3.2.2.2.3.3.1. Feldlerche
Die Art kommt im Untersuchungsraum in fast allen von Ackerbau geprägten Abschnitten entlang der Ausbaustrecke vor. Dabei handelt es sich um den Abschnitt
von km 4,2 bis 6,3 zwischen Hallstadt und Kemmern, von km 6,7 bis 7,5 zwischen Kemmern und Breitengüßbach sowie südlich von Zapfendorf zwischen km
13,1 bis 13,7. Des Weiteren sind auch die Ackerfluren südlich von Ebing von
Feldlerchen besiedelt.
Der Erhaltungszustand der lokalen Populationen ist ungünstig. Sie gilt bayernund bundesweit als gefährdet.
Durch das Vorhaben sind sieben Reviermittelpunkte betroffen. Bei weiteren 18
Revieren sind Flächenverkleinerungen zu erwarten. Bei mindestens 15 Revieren
sind Störwirkungen während der Bauzeit möglich.
Das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG wird als nicht erfüllt bewertet. Mögliche Tötungen von Individuen werden dadurch vermieden, dass entlang
der Trasse Bauzeitenbegrenzungsmaßnahmen für bodenbrütende Vogelarten
getroffen werden (vgl. Maßnahme V 3, LBP, Anlage 12.1, Anhang 3, S. 74). Der
Beginn mit dem Bau bzw. der Baufeldfreimachung erfolgt vor dem Eintreffen der
Vögel (1. März) und der Brutplatzwahl. Anschließend erfolgt eine durchgehende
Bauaktivität während der Brutzeit (März bis August) ohne längerfristige Unterbrechung. Dadurch wird verhindert, dass auf den Bauflächen Brutversuche unternommen werden und es zu einer unmittelbaren Zerstörung von Gelegen oder
Brutplatzaufgabe der bodenbrütenden und bedrohten Vogelarten durch die Wiederaufnahme des Baugeschehens kommt.
Die betriebsbedingten Veränderungen von Zugzahlen und Geschwindigkeiten
stellen wegen der Vorbelastung insgesamt keine signifikante Erhöhung des bestehenden Kollisionsrisikos dar.
Das Störungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird nicht erfüllt. Aufgrund
der Vorbelastungen, der vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen kommt es
während Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderzeiten nicht zu
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Störungen mit erheblichen, nachteiligen Auswirkungen auf die lokale Population:
Durch Freihaltung von mehreren Fehlstellen mit jeweils ca. 20m² innerhalb der
Ackerflächen erfolgt eine Strukturanreicherung des Lebensraumes der Feldlerche. Die offenen Bereiche dienen zudem als Landebahnen und geschützte Brutstätten (vgl. Maßnahmen M 6, M 21, LBP, Anlage 12.1, Anhang 3, S. 22-23, 58).
Hinsichtlich der Vermeidungsmaßnahme V 3 (LBP, Anlage 12.1, Anhang 3, S.
74) wird auf die Ausführungen zum Tötungsverbot verwiesen.
Das Zerstörungs- und Schädigungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird
nicht erfüllt. Die ökologische Funktion der vom Vorhaben möglicherweise betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten ist im räumlichen Zusammenhang
aufgrund des Vorhandenseins geeigneter Ackerflächen weiterhin erfüllt.
Unabhängig von möglichen Verbotstatbeständen wird in den Vorkommensschwerpunkten zwischen km 4,2 bis 4,6 , km 4,7 bis 6,0, km 6,1 bis 6,3, km 6,7
bis 7,4 und km 12,9 bis 13,7 bei den Eingrünungsmaßnahmen entlang der Strecke, wie bereits im derzeitigen Zustand entlang der Bestandsstrecke, auf eine
Gehölzpflanzung zugunsten von mageren Gras- und Krautfluren oder Sukzessionsflächen (gelenkte Sukzession mit Entbuschungsmaßnahmen) verzichtet.
Dadurch werden die Flächenverluste von Lebensräumen minimiert (Feldlerchen
meiden die Nähe von sichtverschattenden Strukturen). In den von Feldlerchen
genutzten Ackerflächen sind Baustelleneinrichtungsflächen, Lager für Baumaterialien und ähnliche bauzeitliche Flächennutzungen weitgehend minimiert worden
(vgl. Maßnahmen M 0.1, M 0.3, M 3, LBP, Anlage 12.1, Anhang 3, S. 1, 4-5, 1617).
3.2.2.2.3.3.2. Neuntöter
Der Neuntöter kommt im Untersuchungsraum südöstlich von Kemmern und Breitengüßbach, zwischen Breitengüßbach und Ebing sowie westlich von Zapfendorf
mit Schwerpunkt im Maintal vor. Der Erhaltungszustand der lokalen Populationen
ist günstig.
Bei km 10,4 und km 11,2 sind Brutreviere randlich durch das Vorhaben in ihrer
Funktion betroffen. Die Funktionsbeeinträchtigungen durch bauzeitliche Wirkungen sind beim Brutrevier bei km 11,2 als vernachlässigbar gering einzustufen, da
der Main und sein Ufergehölz zwischen dem Vorhaben und dem Brutrevier liegen.
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Das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG wird als nicht erfüllt bewertet. Mögliche Tötungen von Individuen werden dadurch vermieden, dass die Gehölzrodung außerhalb der Brutzeiten erfolgt (vgl. Maßnahme V 4, LBP, Anlage
12.1, Anhang 3, S. 75). Entlang der Strecke werden, wie im derzeitigen Bestand,
stellenweise niedrigwachsende, vor allem bedornte und bestachelte Sträucher
angepflanzt, um den Verlust von potentiellen Nistgehölzen zu kompensieren. Die
potenziellen Nistgehölze werden im Streckenabschnitt von ca. km 10,3 bis 10,5
weitestgehend geschont.
Die betriebsbedingten Veränderungen von Zugzahlen und Geschwindigkeiten
stellen wegen der Vorbelastung insgesamt keine signifikante Erhöhung des bestehenden Kollisionsrisikos dar.
Das Störungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird nicht erfüllt. Hinsichtlich der Auswirkungen durch Schallimmissionen sind vor dem Hintergrund der
Vorbelastungen des Vorhabens und den geplanten artenschutzrechtlichen Vermeidungsmaßnahmen und Maßnahmen zum Risikomanagement während Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderzeiten nicht zu Störungen
mit erheblichen, nachteiligen Auswirkungen auf die lokale Population. Insgesamt
sind negative Auswirkungen auf die lokale Population auszuschließen.
Das Zerstörungs- und Schädigungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird
nicht erfüllt. Die ökologische Funktion der vom Vorhaben möglicherweise betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten ist im räumlichen Zusammenhang
aufgrund des Vorhandenseins geeigneter Gehölze weiterhin erfüllt.
Unabhängig von einem möglichen Verbotstatbestand wird das Baufeld und die
bauzeitliche Flächeninanspruchnahme in dem Streckenabschnitt von ca. km 10,3
bis 10,5 auf der Fläche zwischen Autobahn A73 und Main auf das erforderliche
Minimum begrenzt. Zudem werden in diesem Streckenabschnitt keine Baustelleneinrichtungsflächen, Lager für Baumaterialien und ähnliche bauzeitliche Flächennutzungen in Gehölzen platziert. Durch die Gestaltungs- und Kompensationsmaßnahmen mit Gehölzpflanzungen und Sukzessionsflächen werden Habitatangebote wiederhergestellt oder neu geschaffen, die sich positiv auf die lokalen Populationen auswirken (vgl. Maßnahmen M 0.2, M 0.3, M 0.8, M 4, M 7,
LBP, Anlage 12.1, Anhang 3, S. 2-5, 8, 18-19, 24).
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3.2.2.2.3.3.3. Gilde der Feld- und Wiesenbrüter (Gruppe 1)
Die Gilde der Feld- und Wiesenbrüter (Gruppe 1) umfasst die Art des Bluthänflings, des Braunkehlchens, des Feldschwirls, des Rebhuhns, des Schwarzkehlchens und der Wiesenschafstelze. Die Arten kommen im Untersuchungsraum in
den von Ackerbau geprägten Gebieten vor.
Der Erhaltungszustand der lokalen Population des Bluthänflings, des Braunkehlchens, des Rebhuhns und der Wiesenschafstelze ist ungünstig, der des Feldschwirls und des Schwarzkehlchens günstig. Die Arten des Bluthänflings und des
Schwarzkehlchens gelten in Deutschland als Arten der Vorwarnliste, in Bayern
gelten sie als gefährdet. Das Braunkehlchen gilt bundesweit als gefährdet, bayernweit als stark gefährdet. Der Feldschwirl gilt in Deutschland als eine Art der
Vorwarnliste. Das Rebhuhn gilt in Deutschland als stark gefährdet, in Bayern als
gefährdet. Die Wiesenschafstelze gilt in Bayern als stark gefährdet.
Das Vorhaben verursacht bei keiner der genannten Arten Verluste oder Beeinträchtigungen von Brutrevieren. Die betriebsbedingten Änderungen stellen keine
signifikante Erhöhung des Kollisionsrisikos dar. Hinsichtlich der Auswirkungen
durch Schallimmissionen sind vor dem Hintergrund der Vorbelastungen und der
im räumlichen Zusammenhang weiter bestehenden ökologischen Funktion der
möglicherweise betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten insgesamt negative
Auswirkungen auf die lokalen Populationen auszuschließen.
3.2.2.2.3.3.4. Gilde der Feld- und Wiesenbrüter (Gruppe 2)
Die Gilde der Feld- und Wiesenbrüter (Gruppe 2) umfasst die Art der Bachstelze,
des Fasans und des Stieglitzes. Die Arten kommen im Untersuchungsraum in
den von Ackerbau geprägten Gebieten vor und sind weit verbreitet. Der Erhaltungszustand der lokalen Population der Bachstelze und des Stieglitzes ist günstig. Der Erhaltungszustand der lokalen Population des Fasans ist unbekannt.
Das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG wird als nicht erfüllt bewertet. Das Vorhaben führt voraussichtlich zu Verlusten von Brutrevieren. Mögliche
Tötungen von Individuen werden aber dadurch vermieden, dass Bauzeitenbegrenzungsmaßnahmen für bodenbrütende Vogelarten getroffen werden (vgl.
Maßnahme V 3, LBP, Anlage 12.1, Anhang 3, S. 74). Der Beginn mit dem Bau
bzw. der Baufeldfreimachung erfolgt vor dem Eintreffen der Vögel (1. März) und
der Brutplatzwahl. Anschließend erfolgt eine durchgehende Bauaktivität während
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der Brutzeit (März bis August) ohne längerfristige Unterbrechung. Dadurch wird
verhindert, dass auf den Bauflächen Brutversuche unternommen werden und es
zu einer unmittelbaren Zerstörung von Gelegen oder Brutplatzaufgabe der bodenbrütenden und bedrohten Vogelarten durch die Wiederaufnahme des Baugeschehens kommt.
Die betriebsbedingten Veränderungen von Zugzahlen und Geschwindigkeiten
stellen wegen der Vorbelastung insgesamt keine signifikante Erhöhung des bestehenden Kollisionsrisikos dar.
Das Störungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird nicht erfüllt. Die Auswirkungen des Vorhabens führen aufgrund der Vorbelastungen und den geplanten Vermeidungsmaßnahmen und Maßnahmen zum Risikomanagement während Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderzeiten nicht zu
Störungen mit erheblichen, nachteiligen Auswirkungen auf die lokale Population.
Insgesamt sind negative Auswirkungen auf die lokale Population auszuschließen.
Das Zerstörungs- und Schädigungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird
nicht erfüllt. Die ökologische Funktion der vom Vorhaben möglicherweise betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten ist im räumlichen Zusammenhang
aufgrund des Vorhandenseins geeigneter Ackerflächen weiterhin erfüllt.
Unabhängig von einem möglichen Verbotstatbestand erfolgt durch Freihaltung
von mehreren Fehlstellen mit jeweils ca. 20m² innerhalb der Ackerflächen eine
Strukturanreicherung des Lebensraumes der Feldlerche. Die offenen Bereiche
dienen zudem als Landebahnen und geschützte Brutstätten (vgl. Maßnahmen M
6, M 21, LBP, Anlage 12.1, Anhang 3, S. 22-23, 57). In den Vorkommensschwerpunkten zwischen km 4,2 bis 4,6 , km 4,7 bis 6,0, km 6,1 bis 6,3, km 6,7 bis 7,4
und km 12,9 bis 13,7 wird bei den Eingrünungsmaßnahmen entlang der Strecke,
wie bereits im derzeitigen Zustand entlang der Bestandsstrecke, auf eine Gehölzpflanzung zugunsten von mageren Gras- und Krautfluren oder Sukzessionsflächen (gelenkte Sukzession mit Entbuschungsmaßnahmen) verzichtet. Dadurch
werden die Flächenverluste von Lebensräumen minimiert (Feldlerchen meiden
die Nähe von sichtverschattenden Strukturen). In den von Feldlerchen genutzten
Ackerflächen sind Baustelleneinrichtungsflächen, Lager für Baumaterialien und
ähnliche bauzeitliche Flächennutzungen weitgehend minimiert worden. Durch die
Gestaltungs- und Kompensationsmaßnahmen mit Grasfluren und Sukzessionsflächen (vgl. Maßnahmen M 0.1, M 0.3 und M 3, LBP, Anlage 12.1, Anhang 3, S.
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Planfeststellungsabschnitt Hallstadt-Zapfendorf (PFA 23/24), Bau-km 2,408 bis Bau-km 15,100“
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1, 4-5, 16-17) werden Habitatangebote wiederhergestellt oder neu geschaffen,
die sich positiv auf die lokalen Populationen auswirken.
3.2.2.2.3.3.5. Gilde der Gebüschbrüter (Gruppe 1)
Die Gilde der Gebüschbrüter (Gruppe 1) umfasst die Goldammer, den Feldsperling, die Dorngrasmücke und die Heckenbraunelle. Die Arten sind im Untersuchungsraum außerhalb der Siedlungen weit verbreitet. Der Erhaltungszustand
der lokalen Populationen ist günstig. Die Goldammer gilt in Bayern als Art der
Vorwarnliste. Der Feldsperling gilt in Bayern und Deutschland als Art der Vorwarnliste.
Entlang der Strecke sind 15 Brutreviere durch Verlust betroffen (je 5 Dorngrasmücke und Goldam-mer, 4 Heckenbraunelle und 1 Feldsperling). Bei 4 Revieren
ist mit einer Verkleinerung zu rechnen (je 2 Goldammer und Heckenbraunelle).
Bauzeitliche Störungen sind bei 8 weiteren Revieren (Goldammer, Heckenbraunelle, Dorngrasmücke) zu berücksichtigen. Die bauzeitlichen Wirkungen sind als
vernachlässigbar gering einzustufen.
Das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG wird als nicht erfüllt bewertet. Mögliche Tötungen von Individuen werden dadurch vermieden, dass Gehölzrodungen außerhalb der Brutzeiten erfolgen (vgl. Maßnahme V 4, LBP, Anlage
12.1, Anhang 3, S. 75).
Die betriebsbedingten Veränderungen von Zugzahlen und Geschwindigkeiten
stellen wegen der Vorbelastung insgesamt keine signifikante Erhöhung des bestehenden Kollisionsrisikos dar.
Das Störungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird nicht erfüllt. Die Auswirkungen des Vorhabens führen aufgrund der Vorbelastungen und den geplanten Vermeidungsmaßnahmen und Maßnahmen zum Risikomanagement während Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderzeiten nicht zu
Störungen mit erheblichen, nachteiligen Auswirkungen auf die lokale Population.
Insgesamt sind negative Auswirkungen auf die lokale Population auszuschließen.
Das Zerstörungs- und Schädigungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird
nicht erfüllt. Die baubedingten Beeinträchtigungen und anlagebedingten Flächenverluste von Gehölzen können aufgrund des Vorhandenseins geeigneter
Gehölzbestände durch Verlagerung der betroffenen Brutreviere weitgehend
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kompensiert werden, so dass die ökologische Funktion der vom Vorhaben betroffenen Brutreviere im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt ist.
Zur dauerhaften Vermeidung von Revierverlusten ist außerdem unabhängig von
einem möglichen Verbotstatbestand die Wiederherstellung von Gehölzen und
Gebüschen entlang der Strecke an allen Stellen geplant, an denen Revierverluste oder -verkleinerungen zu befürchten sind. Dadurch werden die Beeinträchtigungen von Brutrevieren kompensiert (vgl. Maßnahmen M 0.2, M 0.8, M 4, M 7,
LBP, Anlage 12.1, Anhang 3, S. 2-3, 8, 18-19, 24) und Habitatangebote wiederhergestellt oder neu geschaffen, die sich positiv auf die lokalen Populationen
auswirken.
3.2.2.2.3.3.6. Gilde der Gebüschbrüter (Gruppe 2)
Die Gilde der Gebüschbrüter (Gruppe 2) umfasst den Gartenrotschwanz und die
Klappergrasmücke. Der Gartenrotschwanz gilt in Bayern als gefährdet. Die Klappergrasmücke ist in Bayern eine Art der Vorwarnliste. Der Erhaltungszustand der
lokalen Populationen des Gartenrotschwanzes ist ungünstig, der der Klappergrasmücke günstig.
Das Vorhaben verursacht bei beiden Arten Beeinträchtigungen von nachgewiesenen Brutrevieren bei km 3,6 und km 6,6 durch Verluste von Gehölzen am Rand
der Brutreviere.
Das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG wird als nicht erfüllt bewertet. Mögliche Tötungen von Individuen werden dadurch vermieden, dass Gehölzrodungen außerhalb der Brutzeiten erfolgen (vgl. Maßnahme V 4, LBP, Anlage
12.1, Anhang 3, S. 75).
Die betriebsbedingten Veränderungen von Zugzahlen und Geschwindigkeiten
stellen wegen der Vorbelastung insgesamt keine signifikante Erhöhung des bestehenden Kollisionsrisikos dar.
Das Störungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird nicht erfüllt. Die Auswirkungen des Vorhabens führen aufgrund der Vorbelastungen und den geplanten Vermeidungsmaßnahmen und Maßnahmen zum Risikomanagement während Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderzeiten nicht zu
Störungen mit erheblichen, nachteiligen Auswirkungen auf die lokale Population.
Insgesamt sind negative Auswirkungen auf die lokale Population auszuschließen.
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Das Zerstörungs- und Schädigungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird
nicht erfüllt. Die baubedingten Beeinträchtigungen und anlagebedingten Flächenverluste von Gehölzen können aufgrund des Vorhandenseins geeigneter
Gehölzbestände durch Verlagerung der betroffenen Brutreviere weitgehend
kompensiert werden, so dass die ökologische Funktion der vom Vorhaben betroffenen Brutreviere im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt ist.
Zur dauerhaften Vermeidung von Revierverlusten ist außerdem unabhängig von
möglichen Verbotstatbeständen die Wiederherstellung von Gehölzen und Gebüschen entlang der Strecke an allen Stellen geplant, an denen Revierverluste oder
–verkleinerungen zu befürchten sind. Dadurch werden die Beeinträchtigungen
von Brutrevieren kompensiert und Habitatangebote wiederhergestellt oder neu
geschaffen, die sich positiv auf die lokalen Populationen auswirken (vgl. Maßnahmen M 0.2, M 0.8, M 4, M 7, LBP, Anlage 12.1, Anhang 3, S. 2-3, 8, 18-19,
24).
3.2.2.2.3.3.7. Gilde der Gebüschbrüter (Gruppe 3)
Die Gilde der Gebüschbrüter (Gruppe 3) umfasst die Art der Amsel, der Blaumeise, der Elster, des Fitises, der Gartengrasmücke, des Girlitzes, des Grauschnäppers, des Grünfinks, der Kohlmeise, der Mönchsgrasmücke, der Nachtigall, des
Rotkehlchens, der Sumpfmeise, der Wacholderdrossel und des Zaunkönigs.
Die Arten sind im Untersuchungsraum weit verbreitete und häufige Brutvögel.
Der Erhaltungszustand der lokalen Populationen ist günstig.
Das Vorhaben führt zu Verlusten, Verkleinerungen und Beeinträchtigungen von
Brutrevieren.
Das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG wird als nicht erfüllt bewertet. Mögliche Tötungen von Individuen werden dadurch vermieden, dass Gehölzrodungen außerhalb der Brutzeiten erfolgen (vgl. Maßnahme V 4, LBP, Anlage
12.1, Anhang 3, S. 75).
Die betriebsbedingten Veränderungen von Zugzahlen und Geschwindigkeiten
stellen wegen der Vorbelastung insgesamt keine signifikante Erhöhung des bestehenden Kollisionsrisikos dar.
Das Störungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird nicht erfüllt. Die Auswirkungen des Vorhabens während Fortpflanzungs-, Aufzucht-, ÜberwinterungsSeite 340
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und Wanderzeiten führen nicht zu Störungen mit erheblichen, nachteiligen Auswirkungen auf die lokale Population. Insgesamt sind negative Auswirkungen auf
die lokale Population auszuschließen. Aufgrund der weiten Verbreitung der Arten
ist trotz der Verluste von Brutrevieren (oder Dauernestern) nicht mit einer Beeinträchtigung des Erhaltungszustands der lokalen Populationen zu rechnen. Dies
gilt auch im Hinblick auf mögliche Auswirkungen durch Schallimmissionen.
Das Zerstörungs- und Schädigungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird
nicht erfüllt. Die ökologischen Funktionen der betroffenen Fortpflanzungsstätten
sind trotz der Verluste und Beeinträchtigungen von Brutrevieren im räumlichen
Zusammenhang weiterhin erfüllt. Dies gilt insbesondere auch für den möglichen
Verlust von Dauernestern der Elster. Die Elster kann den vorhabenbedingten
Verlust von mehrjährig genutzten Nestern durch Neuanlage in weiterhin bestehenden Gehölzen kompensieren.
Zur dauerhaften Vermeidung von Revierverlusten ist außerdem unabhängig von
möglichen Verbotstatbeständen die Wiederherstellung von Gehölzen und Gebüschen entlang der Strecke an allen Stellen vorgesehen, an denen Revierverluste
oder –verkleinerungen zu befürchten sind. Dadurch werden die Beeinträchtigungen von Brutrevieren kompensiert (vgl. Maßnahmen M 0.2, M 0.8, M 4, M 7, LBP,
Anlage 12.1, Anhang 3, S. 2-3, 8, 18-19, 24). Die entsprechenden Stellen befinden sich zwischen km 2,7 und 4,2, zwischen km 4,6 und 4,7, zwischen km 6,0
und 6,1, zwischen 6,3 und 6,7, zwischen km 7,3 und 7,5, zwischen km 8,8 und
9,4, zwischen km 12,2 und 12,9 sowie bei km 13,4 und km 14,9. Durch die Gestaltungs- und Kompensationsmaßnahmen mit Gehölzpflanzungen (werden Habitatangebote wiederhergestellt oder neu geschaffen, die sich positiv auf die lokalen Populationen auswirken.
3.2.2.2.3.3.8. Gelbspötter
Der Gelbspötter wurde im Untersuchungsraum vereinzelt nachgewiesen. Die
Vorkommen sind weit entfernt vom Vorhaben. Der Erhaltungszustand der lokalen
Population des Gelbspötters ist günstig.
Das Vorhaben führt zu keinen Beeinträchtigungen für die Art. Die betriebsbedingten Änderungen stellen keine signifikante Erhöhung des Kollisionsrisikos dar.
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3.2.2.2.3.3.9. Grünspecht
Die Art kommt im Untersuchungsraum in den Wäldern um Zapfendorf vor. Der
Erhaltungszustand der lokalen Populationen ist ungünstig. In Bayern gilt der
Grünspecht als eine Art der Vorwarnliste.
Es sind fünf Reviere betroffen. Zwei Reviere (bei km 9,6 und km 11,1) werden
durch Flächeninanspruchnahme betroffen. Die Reviere bei km 3,7, km 12,2 und
km 14,9 sind ausschließlich durch bauzeitliche Inanspruchnahme von Nahrungshabitaten und baubedingten Störungen betroffen. Hier handelt es sich nicht um
dauerhafte Beeinträchtigungen. Die Reviere bei km 9,6 und 11,1 werden durch
anlage- und baubedingte Flächenverluste von Nahrungshabitaten sowie durch
Verluste von Waldflächen und Gehölzern mit potentiellen Nisthöhlen betroffen.
Das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG wird als nicht erfüllt bewertet. Mögliche Tötungen von Individuen werden dadurch vermieden, dass Gehölzrodungen außerhalb der Brutzeiten erfolgen (vgl. Maßnahme V 4, LBP, Anlage
12.1, Anhang 3, S. 75).
Die betriebsbedingten Veränderungen von Zugzahlen und Geschwindigkeiten
stellen wegen der Vorbelastung insgesamt keine signifikante Erhöhung des bestehenden Kollisionsrisikos dar.
Das Störungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird nicht erfüllt. Die Auswirkungen des Vorhabens während Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungsund Wanderzeiten führen nicht zu Störungen mit erheblichen, nachteiligen Auswirkungen auf die lokale Population. Insgesamt sind negative Auswirkungen auf
die lokale Population auszuschließen. Die baubedingten Beeinträchtigungen und
anlagebedingten Flächenverluste von Wald können aufgrund des Vorhandenseins geeigneter Waldbestände innerhalb des betroffenen Brutreviers kompensiert werden. Der Fortbestand des Reviers wird somit nicht in Frage gestellt, so
dass sich keine dauerhaften negativen Auswirkungen auf die lokale Population
ergeben.
Das Zerstörungs- und Schädigungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird
nicht erfüllt. Die ökologische Funktion der vom Vorhaben betroffenen Brutreviere
ist im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt.
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Unabhängig von möglichen Verbotstatbeständen wird der mögliche Verlust von
Bruthöhlen durch das Aufhängen von geeigneten Nistkästen minimiert (vgl. Maßnahme M 0.9, LBP, Anlage 12.1, Anhang 3, S. 9). Durch einige Kompensationsmaßnahmen zur Entwicklung von Waldflächen (vgl. Maßnahmen M 13, M 14.4,
M 15, LBP, Anlage 12.1, Anhang 3, S. 32, 39-40, 46-47) werden Habitatangebote
neu geschaffen, die sich positiv auf die lokalen Populationen auswirken.
3.2.2.2.3.3.10. Mittelspecht
Die Art kommt im Untersuchungsraum in den Wäldern südlich Zapfendorfs vor. In
Bayern gilt der Mittelspecht als Art der Vorwarnliste. Der Erhaltungszustand der
lokalen Population ist ungünstig.
Es ist ein Revier bei km 9,6 durch anlage- und baubedingte Flächenverluste von
Nahrungshabitaten sowie durch Verluste von Waldflächen und Gehölzen mit potenziellen Nisthöhlen betroffen.
Das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG wird als nicht erfüllt bewertet. Mögliche Tötungen von Individuen werden dadurch vermieden, dass Gehölzrodungen außerhalb der Brutzeiten erfolgen (vgl. Maßnahme V 4, LBP, Anlage
12.1, Anhang 3, S. 75).
Die betriebsbedingten Veränderungen von Zugzahlen und Geschwindigkeiten
stellen wegen der Vorbelastung insgesamt keine signifikante Erhöhung des bestehenden Kollisionsrisikos dar.
Das Störungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird nicht erfüllt. Die Auswirkungen des Vorhabens während Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungsund Wanderzeiten führen nicht zu Störungen mit erheblichen, nachteiligen Auswirkungen auf die lokale Population. Insgesamt sind negative Auswirkungen auf
die lokale Population auszuschließen. Die baubedingten Beeinträchtigungen und
anlagebedingten Flächenverluste von Wald können aufgrund des Vorhandenseins geeigneter Waldbestände innerhalb des betroffenen Brutreviers kompensiert werden. Der Fortbestand des Reviers wird somit nicht in Frage gestellt, so
dass sich keine dauerhaften negativen Auswirkungen auf die lokale Population
ergeben.
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Das Zerstörungs- und Schädigungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird
nicht erfüllt. Die ökologische Funktion des vom Vorhaben betroffenen Brutreviers
ist im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt.
Unabhängig von möglichen Verbotstatbeständen wird der mögliche Verlust von
Bruthöhlen durch das Aufhängen von geeigneten Nistkästen minimiert (vgl. Maßnahme M 0.9, LBP, Anlage 12.1, Anhang 3, S. 79).
3.2.2.2.3.3.11. Kleinspecht
Die Art kommt im Untersuchungsraum in den Wäldern um Zapfendorf vor. In
Bayern und Deutschland gilt der Mittelspecht als Art der Vorwarnliste. Der Erhaltungszustand der lokalen Population ist ungünstig.
Es ist ein Revier bei km 14,9 durch baubedingte Störungen betroffen. Hier handelt es sich nicht um dauerhafte Beeinträchtigungen.
Das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG wird als nicht erfüllt bewertet. Mögliche Tötungen von Individuen werden dadurch vermieden, dass Gehölzrodungen außerhalb der Brutzeiten erfolgen (vgl. Maßnahme V 4, LBP, Anlage
12.1, Anhang 3, S. 75).
Die betriebsbedingten Veränderungen von Zugzahlen und Geschwindigkeiten
stellen wegen der Vorbelastung insgesamt keine signifikante Erhöhung des bestehenden Kollisionsrisikos dar.
Das Störungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird nicht erfüllt. Die Auswirkungen des Vorhabens während Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungsund Wanderzeiten führen nicht zu Störungen mit erheblichen, nachteiligen Auswirkungen auf die lokale Population. Insgesamt sind negative Auswirkungen auf
die lokale Population auszuschließen. Die baubedingten Beeinträchtigungen
können aufgrund des Vorhandenseins geeigneter Waldbestände innerhalb des
betroffenen Brutreviers kompensiert werden. Der Fortbestand des Reviers wird
somit nicht in Frage gestellt, so dass sich keine dauerhaften negativen Auswirkungen auf die lokale Population ergeben.
Das Zerstörungs- und Schädigungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird
nicht erfüllt. Die ökologische Funktion des vom Vorhaben betroffenen Brutreviers
ist im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt.
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3.2.2.2.3.3.12. Pirol
Der Pirol kommt vor allem in den Auwäldern im nördlichen Untersuchungsraum
von Kemmern bis Zapfendorf vor. Er ist in Deutschland und Bayern eine Art der
Vorwarnliste. Der Erhaltungszustand der lokalen Populationen ist günstig.
Bei km 15 befindet sich ein Brutrevier im Umfeld des Vorhabens (ca. 45 m Entfernung).
Das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG wird als nicht erfüllt bewertet. Mögliche Tötungen von Individuen werden dadurch vermieden, dass Gehölzrodungen außerhalb der Brutzeiten erfolgen (vgl. Maßnahme V 4, LBP, Anlage
12.1, Anhang 3, S. 75). Die betriebsbedingten Veränderungen von Zugzahlen
und Geschwindigkeiten stellen wegen der Vorbelastung insgesamt keine signifikante Erhöhung des bestehenden Kollisionsrisikos dar.
Das Störungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird nicht erfüllt. Die Auswirkungen des Vorhabens während Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungsund Wanderzeiten führen nicht zu Störungen mit erheblichen, nachteiligen Auswirkungen auf die lokale Population. Insgesamt sind negative Auswirkungen auf
die lokale Population auszuschließen. Die baubedingten Beeinträchtigungen und
anlagebedingten Flächenverluste von Wald können aufgrund des Vorhandenseins geeigneter Waldbestände innerhalb des betroffenen Brutreviers kompensiert werden. Der Fortbestand des Reviers wird somit nicht in Frage gestellt, so
dass sich keine dauerhaften negativen Auswirkungen auf die lokale Population
ergeben.
Das Zerstörungs- und Schädigungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird
nicht erfüllt. Die ökologische Funktion des vom Vorhaben betroffenen Brutreviers
ist im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt.
Unabhängig von möglichen Verbotstatbeständen werden durch einige Kompensationsmaßnahmen zur Entwicklung von Waldflächen (vgl. Maßnahmen M 13, M
14.4, M 15, LBP, Anlage 12.1, Anhang 3, S. 32, 39-40, 46-47) Habitatangebote
neu geschaffen, die sich positiv auf die lokalen Populationen auswirken.
3.2.2.2.3.3.13. Kuckuck
Der Kuckuck kommt im Untersuchungsraum zwischen Hallstadt und Kemmern
und im Norden zwischen Unteroberndorf und Zapfendorf vor, dort schwerpunktSeite 345
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mäßig in den Auwäldern. Er ist bundes- und bayernweit eine Art der Vorwarnliste.
Der Erhaltungszustand der lokalen Populationen ist günstig.
Insgesamt werden drei Reviere am Main bei km 10,6, km 11,4 und km 14,75
durch baubedingte Auswirkungen gestört und weisen Verluste von Gehölzen auf,
die als potentielle Bruthabitate der Wirtsvögel einzustufen sind. Das Revier bei
km 10,6 wird auch durch bauzeitliche Störungen beansprucht.
Das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist nicht erfüllt. Mögliche Tötungen von Individuen werden dadurch vermieden, dass Gehölzrodungen außerhalb der Brutzeiten erfolgen (vgl. Maßnahme V 4, LBP, Anlage 12.1, Anhang 3,
S. 75). Die betriebsbedingten Veränderungen von Zugzahlen und Geschwindigkeiten stellen wegen der Vorbelastung insgesamt keine signifikante Erhöhung
des bestehenden Kollisionsrisikos dar.
Das Störungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird nicht erfüllt. Die Auswirkungen des Vorhabens während Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungsund Wanderzeiten führen nicht zu Störungen mit erheblichen, nachteiligen Auswirkungen auf die lokale Population. Insgesamt sind negative Auswirkungen auf
die lokale Population auszuschließen. Die baubedingten Beeinträchtigungen und
anlagebedingten Flächenverluste von Gehölzen stellen aufgrund des Vorhandenseins geeigneter Gehölzbestände mit dem Vorkommen von Wirtsvögeln keine Beeinträchtigung für den Kuckuck dar.
Das Zerstörungs- und Schädigungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird
nicht erfüllt. Die ökologische Funktion des vom Vorhaben betroffenen Brutreviers
ist im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt. Dies gilt auch im Hinblick auf
mögliche Auswirkungen durch Schallimmissionen.
3.2.2.2.3.3.14. Mäusebussard
Der Mäusebussard kommt im gesamten Untersuchungsraum abseits der Siedlungen vor. Der Erhaltungszustand seiner lokalen Population ist günstig.
Bei km 10,60 und km 11,65 entstehen baubedingte Störungen von Brutrevieren
und anlagebedingte Verluste von Jagdhabitaten und Ansitzwarten.
Das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist nicht erfüllt. Mögliche Tötungen von Individuen werden dadurch vermieden, dass Gehölzrodungen außerhalb der Brutzeiten erfolgen (vgl. Maßnahme V 4, LBP, Anlage 12.1, Anhang 3,
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des bestehenden Kollisionsrisikos dar.
Das Störungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird nicht erfüllt. Die Auswirkungen des Vorhabens während Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungsund Wanderzeiten führen nicht zu Störungen mit erheblichen, nachteiligen Auswirkungen auf die lokale Population. Insgesamt sind negative Auswirkungen auf
die lokale Population auszuschließen. Die bau- und anlagebedingte Verkleinerung der Jagdhabitate und der baubedingte Verlust von Ansitzwarten verursachen keine Auswirkungen auf die lokale Population. Die Funktionen bestehen
weiterhin im engen räumlichen Zusammenhang. Die bauzeitlichen Störungen
werden zu einer Verlagerung der Brutplätze in störungsfreiere Bereiche der Reviere kompensiert. Die bestehenden Reviere sind ausreichend groß und weisen
genügend Nistmöglichkeiten auf.
Das Zerstörungs- und Schädigungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird
nicht erfüllt. Die ökologische Funktion des vom Vorhaben betroffenen Brutreviers
ist im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt. Dies gilt auch im Hinblick auf
mögliche Auswirkungen durch Schallimmissionen.
3.2.2.2.3.3.15. Turmfalke
Die Art wurde als Nahrungsgast im gesamten Untersuchungsraum nachgewiesen. Brutnachweise sind im nördlichen Abschnitt zwischen Breitengüßbach und
Zapfendorf vorhanden. Der Erhaltungszustand seiner lokalen Population ist günstig.
Bei km 9,5, km 12,2 und km 14,9 werden Brutreviere durch bau- und anlagebedingten Flächen-verlust von Jagdhabitaten, Ansitzwarten und potentiellen Horstbäumen betroffen. Darüber hinaus sind bei einem Revier bei km 10,1 bauzeitliche Störungen möglich.
Das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist nicht erfüllt. Mögliche Tötungen von Individuen werden dadurch vermieden, dass Gehölzrodungen außerhalb der Brutzeiten erfolgen (vgl. Maßnahme V 4, LBP, Anlage 12.1, Anhang 3,
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des bestehenden Kollisionsrisikos dar.
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Das Störungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird nicht erfüllt. Die Auswirkungen des Vorhabens während Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungsund Wanderzeiten führen nicht zu Störungen mit erheblichen, nachteiligen Auswirkungen auf die lokale Population. Insgesamt sind negative Auswirkungen auf
die lokale Population auszuschließen. Die bau- und anlagebedingte Verkleinerung der Jagdhabitate und der bau- und anlagebedingte Verlust von Ansitzwarten
und potentiellen Horstbäumen verursachen keine Auswirkungen auf die lokale
Population. Die Funktionen bestehen weiterhin im engen räumlichen Zusammenhang. Die bauzeitlichen Störungen und anlagebedingten Verluste von potentiellen Horstbäumen werden zu einer Verlagerung der Brutplätze in störungsfreiere
Bereiche der Reviere kompensiert. Die bestehenden Reviere sind ausreichend
groß und weisen genügend Nistmöglichkeiten auf.
Das Zerstörungs- und Schädigungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird
nicht erfüllt. Die ökologische Funktion des vom Vorhaben betroffenen Brutreviers
ist im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt. Dies gilt auch im Hinblick auf
mögliche Auswirkungen durch Schallimmissionen.
3.2.2.2.3.3.16. Mehlschwalbe
Die Art wurde im Untersuchungsraum vor allem in den Ackerfluren als Nahrungsgast beobachtet. Bei Zapfendorf sind Brutnachweise vorhanden. Der Erhaltungszustand der lokalen Population ist günstig. In Deutschland und Bayern gilt die
Mehlschwalbe als Art der Vorwarnliste.
Bei km 14,8 kommt es zu Beeinträchtigungen eines Brutreviers. Es entstehen
bau- und anlagebedingte Verluste von Jagdhabitaten und potenziellen Brutplätzen an Gebäuden.
Das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist nicht erfüllt. Mögliche Tötungen von Individuen werden unter anderem durch die artenschutzspezifische
Vermeidungsmaßnahme V 5 (LBP, Anlage 12.1, Anhang 3, S. 77) vermieden: Da
die Mehlschwalbe ausschließlich Nester an Gebäuden baut, werden zur Vermeidung der Tötung von Individuen notwendige Abrissarbeiten an Gebäuden im
Winter außerhalb der Brutzeit (Anfang bis Ende November oder Mitte bis Ende
März) bzw. erst nach vorheriger Untersuchung durchgeführt. Die betriebsbedingten Veränderungen von Zugzahlen und Geschwindigkeiten stellen wegen der
Vorbelastung insgesamt keine signifikante Erhöhung des bestehenden Kollisionsrisikos dar.
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Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Ausbaustrecke Nürnberg-Ebensfeld
Planfeststellungsabschnitt Hallstadt-Zapfendorf (PFA 23/24), Bau-km 2,408 bis Bau-km 15,100“
Az.: 621ppa-(A-N/Eb-2) 2,408 vom 30.07.2015 – VMS-Nr: 3272575 -
Das Störungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird nicht erfüllt. Die Auswirkungen des Vorhabens während Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungsund Wanderzeiten führen nicht zu Störungen mit erheblichen, nachteiligen Auswirkungen auf die lokale Population. Insgesamt sind negative Auswirkungen auf
die lokale Population auszuschließen. Die bau- und anlagebedingten Verluste
von Jagdhabitaten und potenziellen Brutplätzen an Gebäuden führen nicht zu
nachweisbaren Beeinträchtigungen für die lokale Population, da Bruthabitate im
ausreichenden Umfang im räumlichen Zusammenhang weiterhin bestehen bleiben und die Auswirkungen des Vorhabens auf Nahrungshabitate so geringfügig
sind, dass eine Betroffenheit der Mehlschwalbe ausgeschlossen werden kann.
Dies gilt auch im Hinblick auf mögliche Auswirkungen durch Schallimmissionen.
Das Zerstörungs- und Schädigungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird
nicht erfüllt. Die ökologische Funktion des vom Vorhaben betroffenen Brutreviers
ist im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt.
3.2.2.2.3.3.17. Sumpfrohrsänger
Der Sumpfrohrsänger kommt im Untersuchungsraum in der Mainaue vor. Die
Nachweise konzentrieren sich im Gebiet um Zapfendorf. Der Erhaltungszustand
seiner lokalen Population ist günstig.
Bei km 12,4 kommt es zu Verlusten von Gehölzen am Rand eines Reviers und
zu einer geringfügigen Verkleinerung von Nahrungshabitaten.
Das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist nicht erfüllt. Mögliche Tötungen von Individuen werden dadurch vermieden, dass Gehölzrodungen außerhalb der Brutzeiten erfolgen (vgl. Maßnahme V 4, LBP, Anlage 12.1, Anhang 3,
S. 75). Die betriebsbedingten Veränderungen von Zugzahlen und Geschwindigkeiten stellen wegen der Vorbelastung insgesamt keine signifikante Erhöhung
des bestehenden Kollisionsrisikos dar.
Das Störungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird nicht erfüllt. Die Auswirkungen des Vorhabens während Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungsund Wanderzeiten führen nicht zu Störungen mit erheblichen, nachteiligen Auswirkungen auf die lokale Population. Insgesamt sind negative Auswirkungen auf
die lokale Population auszuschließen. Die bau- und anlagebedingte Verkleinerung der Nahrungshabitate und der bau- und anlagebedingte Verlust von Nistgehölzen verursachen keine Auswirkungen auf die lokale Population. Die FunktioSeite 349
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Planfeststellungsabschnitt Hallstadt-Zapfendorf (PFA 23/24), Bau-km 2,408 bis Bau-km 15,100“
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nen bestehen weiterhin im engen räumlichen Zusammenhang. Die bauzeitlichen
Störungen werden zu einer Verlagerung des Brutplatzes in störungsfreiere Bereiche des Reviers kompensiert. Das bestehende Revier ist ausreichend groß und
weist genügend Nistmöglichkeiten auf.
Das Zerstörungs- und Schädigungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird
nicht erfüllt. Die ökologische Funktion der vom Vorhaben betroffenen Brutreviere
ist im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt. Dies gilt auch im Hinblick auf
mögliche Auswirkungen durch Schallimmissionen.
3.2.2.2.3.3.18. Schwanzmeise
Die Art kommt im gesamten Untersuchungsraum verstreut vor. Der Erhaltungszustand der lokalen Population ist günstig.
Durch das Vorhaben kommt es zu keiner Beeinträchtigung von Brutrevieren. Das
nächstgelegene Brutrevier befindet sich bei km 10,4 auf dem gegenüberliegenden Mainufer.
Das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist nicht erfüllt. Mögliche Tötungen von Individuen werden dadurch vermieden, dass Gehölzrodungen außerhalb der Brutzeiten erfolgen (vgl. Maßnahme V 4, LBP, Anlage 12.1, Anhang 3,
S. 75). Die betriebsbedingten Veränderungen von Zugzahlen und Geschwindigkeiten stellen wegen der Vorbelastung insgesamt keine signifikante Erhöhung
des bestehenden Kollisionsrisikos dar.
Das Störungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird nicht erfüllt. Auswirkungen des Vorhabens durch bau- und betriebsbedingte Störungen sind aufgrund der bestehenden Vorbelastungen auszuschließen. Das genannte Revier
bei km 10,4 befindet sich im Bereich der Maßnahme „Mainverlegung“. Die temporäre Beeinträchtigung des Schwanzmeisenreviers kann durch Ausweichen in bestehende Lebensräume kompensiert werden. Nach Realisierung der Maßnahme
„Mainverlegung“ wird die Lebensraumqualität für die Art verbessert.
Das Zerstörungs- und Schädigungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird
nicht erfüllt. Die ökologische Funktion der vom Vorhaben betroffenen Brutreviere
ist im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt.
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Planfeststellungsabschnitt Hallstadt-Zapfendorf (PFA 23/24), Bau-km 2,408 bis Bau-km 15,100“
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3.2.2.2.3.3.19. Trauerschnäpper
Die Art wurde im Untersuchungsraum nördlich von Breitengüßbach nachgewiesen. Der Erhaltungszustand der lokalen Population ist günstig.
Bei km 10,0 ist ein Revier durch bau- und anlagebedingte Flächenverluste von
Wald betroffen.
Das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist nicht erfüllt. Mögliche Tötungen von Individuen werden dadurch vermieden, dass Gehölzrodungen außerhalb der Brutzeiten erfolgen (vgl. Maßnahme V 4, LBP, Anlage 12.1, Anhang 3,
S. 75). Die betriebsbedingten Veränderungen von Zugzahlen und Geschwindigkeiten stellen wegen der Vorbelastung insgesamt keine signifikante Erhöhung
des bestehenden Kollisionsrisikos dar.
Das Störungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird nicht erfüllt. Der bauund anlagebedingte Verlust von Wald verursacht keine Auswirkungen auf die lokale Population. Die betroffenen Funktionen bestehen aufgrund der großen
Waldflächen weiterhin im engen räumlichen Zusammenhang. Die bauzeitlichen
Störungen werden zu einer Verlagerung des Brutplatzes in störungsfreiere Bereiche kompensiert. Die Waldfläche ist ausreichend groß und weist genügend Nistmöglichkeiten auf.
Das Zerstörungs- und Schädigungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird
nicht erfüllt. Die ökologische Funktion der vom Vorhaben betroffenen Brutreviere
ist im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt. Dies gilt auch im Hinblick auf
mögliche Auswirkungen durch Schallimmissionen.
Unabhängig von möglichen Verbotstatbeständen werden durch einige Kompensationsmaßnahmen zur Entwicklung von Waldflächen (vgl. LBP-Maßnahmen M
13, M 14.4 und M 15, LBP, Anlage 12.1, Anhang 3, S. 32, 39-40, 46-47) Habitatangebote neu geschaffen, die sich positiv auf die lokale Population auswirken.
3.2.2.2.3.3.20. Waldlaubsänger
Als Waldvogel weist die Art nur im waldreichen Nordteil des Untersuchungsraumes Vorkommen auf. Dort ist die Art weit verbreitet. Der Erhaltungszustand der
lokalen Population ist günstig.
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In dem Streckenabschnitt von km 9,8 bis 10,3 sind drei Reviere durch bau- und
anlagebedingte Verluste von Waldflächen betroffen.
Das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist nicht erfüllt. Mögliche Tötungen von Individuen werden dadurch vermieden, dass Gehölzrodungen außerhalb der Brutzeiten erfolgen (vgl. Maßnahme V 4, LBP, Anlage 12.1, Anhang 3,
S. 75). Die betriebsbedingten Veränderungen von Zugzahlen und Geschwindigkeiten stellen wegen der Vorbelastung insgesamt keine signifikante Erhöhung
des bestehenden Kollisionsrisikos dar.
Das Störungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird nicht erfüllt. Der bauund anlagebedingte Verlust von Wald verursacht keine Auswirkungen auf die lokale Population. Die betroffenen Funktionen bestehen aufgrund der großen
Waldflächen weiterhin im engen räumlichen Zusammenhang. Die bauzeitlichen
Störungen werden zu einer Verlagerung des Brutplatzes in störungsfreiere Bereiche kompensiert. Die Waldfläche ist ausreichend groß und weist genügend Nistmöglichkeiten auf.
Das Zerstörungs- und Schädigungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird
nicht erfüllt. Die ökologische Funktion der vom Vorhaben betroffenen Brutreviere
ist im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt. Dies gilt auch im Hinblick auf
mögliche Auswirkungen durch Schallimmissionen.
Unabhängig von möglichen Verbotstatbeständen werden durch einige Kompensationsmaßnahmen zur Entwicklung von Waldflächen (vgl. LBP-Maßnahmen M
13, M 14.4 und M 15, LBP, Anlage 12.1, Anhang 3, S. 32, 39-40, 46-47) Habitatangebote neu geschaffen, die sich positiv auf die lokale Population auswirken.
3.2.2.2.3.3.21. Dohle
Die Dohle kommt im Untersuchungsraum vereinzelt vor. Der Erhaltungszustand
der lokalen Population ist schlecht. In Bayern gilt die Art als Art der Vorwarnliste.
Bruthabitate dieser Arten werden durch das Vorhaben nicht betroffen. Die betriebsbedingten Änderungen stellen keine signifikante Erhöhung des Kollisionsrisikos dar.
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3.2.2.2.3.3.22. Hausrotschwanz
Der Hausrotschwanz kommt im Untersuchungsraum häufig in den Siedlungen
und siedlungsnahen Gebieten vor. Der Erhaltungszustand der lokalen Population
ist günstig.
Bruthabitate dieser Art werden durch das Vorhaben möglicherweise durch den
Abriss einiger Gebäude betroffen.
Das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist nicht erfüllt. Mögliche Tötungen von Individuen werden mit der artenschutzspezifischen Maßnahme V 5
(LBP, Anlage 12.1, Anhang 3, S. 77) vermieden: Da der Hausrotschwanz fast
ausschließlich Spalten und Nischen an Gebäuden als Nistplatz nutzt, werden zur
Vermeidung der Tötung von Individuen notwendige Abrissarbeiten an Gebäuden
im Winter außerhalb der Brutzeit (Anfang bis Ende November oder Mitte bis Ende März) bzw. erst nach vorheriger Untersuchung durchgeführt. Die betriebsbedingten Veränderungen von Zugzahlen und Geschwindigkeiten stellen wegen der
Vorbelastung insgesamt keine signifikante Erhöhung des bestehenden Kollisionsrisikos dar.
Das Störungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird nicht erfüllt. Aufgrund
der weiten Verbreitung der Art ist trotz der Verluste von Brutrevieren nicht mit einer Beeinträchtigung des Erhaltungszustands der lokalen Populationen zu rechnen.
Das Zerstörungs- und Schädigungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird
nicht erfüllt. Die ökologischen Funktionen der betroffenen Fortpflanzungsstätten
sind trotz der nicht auszuschließenden Verluste von Brutrevieren im räumlichen
Zusammenhang weiterhin erfüllt. Dies gilt auch im Hinblick auf mögliche Auswirkungen durch Schallimmissionen.
3.2.2.2.3.3.23. Gilde der Siedlungsarten
Die Gilde der Siedlungsarten umfasst den Haussperling und die Türkentaube.
Die Arten kommen im Untersuchungsraum häufig in den Siedlungen und siedlungsnahen Gebieten vor. Die beiden Arten brüten bevorzugt in Gehölzen aber
auch an Gebäuden.
Der Haussperling ist in Deutschland eine Art der Vorwarnliste. Beide Arten weisen einen günstigen Erhaltungszustand ihrer lokalen Populationen auf.
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Bruthabitate dieser Arten werden durch das Vorhaben voraussichtlich betroffen.
Das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist nicht erfüllt. Mögliche Tötungen von Individuen werden mit den artenschutzspezifischen Maßnahmen V 4
und V 5 (LBP, Anlage 12.1, Anhang 3, S. 75, 77) vermieden: Die Gehölzrodung
erfolgt außerhalb der Brutzeiten. Da der Haussperling und die Türkentaube, insbesondere der Haussperling auch Gebäuden als Nistplatz nutzen, werden zur
Vermeidung der Tötung von Individuen notwendige Abrissarbeiten an Gebäuden
im Winter außerhalb der Brutzeit (Anfang bis Ende November oder Mitte bis Ende März) bzw. erst nach vorheriger Untersuchung durchgeführt. Die betriebsbedingten Veränderungen von Zugzahlen und Geschwindigkeiten stellen wegen der
Vorbelastung insgesamt keine signifikante Erhöhung des bestehenden Kollisionsrisikos dar.
Das Störungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird nicht erfüllt. Aufgrund
der weiten Verbreitung der Arten ist trotz der Verluste von Brutrevieren nicht mit
einer Beeinträchtigung des Erhaltungszustands der lokalen Populationen zu
rechnen.
Das Zerstörungs- und Schädigungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird
nicht erfüllt. Die ökologischen Funktionen der betroffenen Fortpflanzungsstätten
sind trotz der nicht auszuschließenden Verluste von Brutrevieren im räumlichen
Zusammenhang weiterhin erfüllt. Dies gilt auch im Hinblick auf mögliche Auswirkungen durch Schallimmissionen.
3.2.2.2.3.3.24. Gilde der Waldarten (Gruppe 1)
Die Gilde der Waldarten (Gruppe 1) umfasst den Baumpieper, die Turteltaube
und den Wendehals. Die Arten kommen im Untersuchungsraum verstreut vor.
Der Baumpieper wurde im östlichen Unter-suchungsraum in strukturreichen Feldfluren bei Kemmern und an strukturreichen Waldrändern zwischen Breitengüßbach und Zapfendorf nachgewiesen. Die Turteltaube und der Wendehals konnten
mit wenigen Nachweisen in gut strukturierten Bereichen im Maintal nördlich Breitengüßbach bis Zapfendorf erfasst werden.
Der Erhaltungszustand der lokalen Population ist bei der Turteltaube günstig,
beim Baumpieper und dem Wendehals ungünstig. Der Baumpieper ist deutschlandweit eine Art der Vorwarnliste und in Bayern gefährdet. Die Turteltaube ist
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deutschlandweit gefährdet, in Bayern eine Art der Vorwarnliste. Der Wendehals
ist in Deutschland stark gefährdet, in Bayern gefährdet.
Keines der Reviere ist von bau- oder anlagebedingten Auswirkungen direkt betroffen. Aufgrund der Vorbelastungen durch die Autobahn A 73, die bestehende
Bahnstrecke und stellenweise die Staatsstraße St 2197 sind indirekte Auswirkungen durch bau- oder betriebsbedingte Störungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Die betriebsbedingten Änderungen stellen keine signifikante Erhöhung des Kollisionsrisikos dar.
3.2.2.2.3.3.25. Gilde der Waldarten (Gruppe 2)
Die Gilde der Waldarten (Gruppe 2) umfasst den Buchfink, den Buntspecht, den
Eichelhäher, den Gartenbaumläufer, den Gimpel, den Kernbeißer, den Kleiber,
die Misteldrossel, die Rabenkrähe, die Ringeltaube, die Singdrossel, das Sommergoldhähnchen, den Sperber, den Star, den Waldbaumläufer, die Weidenmeise, das Wintergoldhähnchen und den Zilpzalp. Die Arten sind weit verbreitete
Brutvögel im Untersuchungsraum. Der Erhaltungszustand der lokalen Populationen der Art ist günstig.
Bruthabitate dieser Arten werden durch das Vorhaben voraussichtlich betroffen.
Das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist nicht erfüllt. Mögliche Tötungen von Individuen werden mit der artenschutzspezifischen Maßnahme V 4
(LBP, Anlage 12.1, Anhang 3, S. 75) vermieden: Die Gehölzrodung erfolgt außerhalb der Brutzeiten. Die betriebsbedingten Veränderungen von Zugzahlen
und Geschwindigkeiten stellen wegen der Vorbelastung insgesamt keine signifikante Erhöhung des bestehenden Kollisionsrisikos dar.
Das Störungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird nicht erfüllt. Aufgrund
der weiten Verbreitung der Arten ist trotz der Verluste von Brutrevieren nicht mit
einer Beeinträchtigung des Erhaltungszustands der lokalen Populationen zu
rechnen.
Das Zerstörungs- und Schädigungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird
nicht erfüllt. Die ökologischen Funktionen der betroffenen Fortpflanzungsstätten
sind trotz der nicht auszuschließenden Verluste von Brutrevieren im räumlichen
Zusammenhang weiterhin erfüllt. Dies gilt auch im Hinblick auf mögliche Auswirkungen durch Schallimmissionen.
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3.2.2.2.4. Ausnahmen
Von dem artenschutzrechtlichen Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG wird
durch diesen Planfeststellungsbeschluss für die Arten Zauneidechse und der
Schlingnatter eine Ausnahme gemäß § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG erteilt.
Auf Grundlage des § 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG können im Einzelfall aus den in
Nr. 1-5 genannten Gründen sowie unter strikter Wahrung der sich aus Satz 2
dieser Bestimmung ergebenden Begrenzungen Ausnahmen von den Verboten
des § 44 BNatSchG zugelassen werden. Liegt einer der in Nr. 1-5 genannten
Gründe im Einzelfall vor, darf eine Ausnahme aus Gründen des § 45 Abs. 7 Satz
2 BNatSchG nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Art. 16 Abs. 1 FFH-RL weitergehende Anforderungen
enthält. Diese Einschränkung will Gewähr dafür leisten, dass Ausnahmen nur erteilt werden, soweit die in Art. 9 Abs. 1 VRL und Art. 16 Abs. 1 FFH-RL bezeichneten Bedingungen erfüllt sind. In erster Linie muss die Abweichung alternativlos
sein.
Fehlt es an zumutbaren Alternativen, darf eine Ausnahme grundsätzlich nur erteilt werden, wenn der Erhaltungszustand der Populationen der hiervon betroffenen Art nicht leidet. Abzustellen ist insoweit nicht auf die Erhaltungssituation der
lokalen Population. Stattdessen kommt es darauf an, ob die Population, als deren
Teil der lokale Bestand erscheint, in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet als lebensfähiges Element erhalten bleibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.04.2010, 9 B
5.10, juris Rn. 10). In welchem aktuellen Erhaltungszustand sich diese „Population als solche“ befindet, ist in Ansehung des § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG nicht
von Belang; entscheidend ist nur, dass sich die im Zeitpunkt der Erteilung einer
Ausnahme gegebene Erhaltungssituation – mag sie im Einzelfall auch ungünstig
sein – nicht nachteilig verändert.
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat sich ergeben, dass vorliegend jeweils eine Ausnahme für die Zauneidechse und die Schlingnatter nach § 45
Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG erteilt werden konnte.
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3.2.2.2.4.1. Zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses
Die gemäß § 45 Abs. 7 S. 1 Nr. 5 BNatSchG für die Erteilung einer Ausnahme erforderlichen zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art sind gegeben.
Vorliegend wiegen die artenschutzrechtlichen Beeinträchtigungen nicht so
schwer, dass ihnen gegenüber den für das Vorhaben sprechenden Belangen
größere Durchsetzungskraft zukäme als den Belangen des Artenschutzes (vgl.
BVerwG, Urteil vom 12.03.2008, Az. 9 A 3.06, juris Rn. 239; BVerwG, Urteil vom
09.07.2008, Az. 9 A 14.07, juris Rn. 127; BVerwG, Urteil vom 05.12.2008, Az. 9
B 28.08, juris Rn. 41). Das Gewicht der für das Vorhaben streitenden Gemeinwohlbelange war demnach auf der Grundlage der Gegebenheiten des Einzelfalles zu bewerten und mit den gegenläufigen Belangen des Artenschutzes abzuwägen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.01.2007, Az. 9 A 20.05, juris Rn. 131;
BVerwG, Urteil vom 27.01.2000, Az. 4 C 2.99, juris Rn. 38). Es handelt sich hierbei nicht um eine fachplanerische, sondern um eine bipolare, den spezifischen
Regeln des Artenschutzrechts folgende Abwägung (vgl. ebenso zum FFH-Recht
BVerwG, Urteil vom 09.07.2009, Az. 4 C 12.07, juris Rn. 13 ff.). Dabei setzt ein
Überwiegen der Abweichungsgründe nicht das Vorliegen von Sachzwängen voraus, denen niemand ausweichen kann. (BVerwG, Urteil vom 12.03.2008, Az. 9
A 3.06, juris Rn. 153; BVerwG, Urteil vom 09.07.2009, Az. 4 C 12.07, juris Rn.
13). Genügen die für das Vorhaben anzuführenden Belange den strengen verfassungsrechtlichen Anforderungen (Art. 14 Abs. 3 GG), so rechtfertigen sie der
Art nach auch eine Abweichungsentscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom
16.03.2006, Az. 4 A 1075.04, juris Rn. 566; BVerwG, Urteil vom 17.01.2007, Az.
9 A 20.05, juris Rn. 129). Gleichwohl wurde der Ausnahmecharakter der Abweichungsentscheidung berücksichtigt (BVerwG, Urteil vom 09.07.2009, Az. 4 C
12.07, juris Rn. 13).
Für das plangegenständliche Vorhaben streiten zwingende verkehrliche Gründe
innerhalb des deutschen wie des europäischen Netzes, die die konkreten artenschutzrechtlichen Beeinträchtigungen deutlich überwiegen.
3.2.2.2.4.1.1. Vorhabeninteresse
Welche Faktoren für das Gewicht des öffentlichen Interesses an einem Vorhaben
maßgebend sind, lässt sich nicht abschließend bestimmen. Gesetzliche Vorgaben – wie etwa im Fall der gesetzlichen Bedarfsfeststellung – entfalten aber beiSeite 357
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spielsweise ein höheres Gewicht als politisch wirkende Planungsdirektiven, die in
der Regel von eher allgemein gehaltenen Bedarfsvorstellungen geleitet sind (vgl.
BVerwG, Urteil vom 09.07.2009, Az. 4 C 12.07, BVerwGE 134, 166 Rn. 16).
3.2.2.2.4.1.1.1.
Bundesrechtliche Vorgaben
Das mit dem plangegenständlichen Vorhaben verfolgte öffentliche Interesse erhält Gewicht dadurch, dass die ABS/NBS Nürnberg – Erfurt als Teil des Verkehrsprojekts Deutsche Einheit – Schiene – Nr. 8 zu den Neubau- und Ausbauprojekten der Bundesverkehrswegeplanung (vgl. Bundesverkehrswegeplan 2003,
Abbildung 6, S. 72) gehört. Die Bundesregierung ist nach dem Grundgesetz verantwortlich für Bau und Erhaltung der Bundesverkehrswege (Bundesschienenwege: Art. 87e GG). Grundlage für die Erhaltung, Entwicklung und den Ausbau
der Verkehrsinfrastruktur sind die Bundesverkehrswegepläne (BVWP). Der Bundesverkehrswegeplan wird vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur aufgestellt und vom Bundeskabinett beschlossen. Er enthält alle beabsichtigten Straßen-, Schienen- und Wasserstraßenprojekte sowie den Erhaltungsbedarf. Beim BVWP handelt es sich um ein Rahmenprogramm und Planungsinstrument, er ist jedoch kein Finanzierungsplan oder -programm und hat
keinen Gesetzescharakter. Er gilt für den angegebenen Zeitraum (in der Regel
10 bis 15 Jahre), jedenfalls aber so lange, bis es einen neuen Bundesverkehrswegeplan gibt. Der derzeit gültige Bundesverkehrswegeplan ist der BVWP 2003.
Den Verkehrsprojekten Deutsche Einheit wird laut BVWP 2003 Vorrang eingeräumt, weil sie für den Aufbau Ost und das Zusammenwachsen von neuen und
alten Bundesländern herausragende Bedeutung haben. Sie zählen deshalb im
BVWP 2003 zu den laufenden und fest disponierten Vorhaben (vgl. BVWP 2003,
S. 8). Der BVWP wurde 2010 im Rahmen der Bedarfsplanüberprüfung überprüft
und der erforderliche Neu- bzw. Ausbau fortgeschrieben.
Demnach weist auch das Bundesschienenwegeausbaugesetz das Vorhaben im
Bedarfsplan als vordringlichen Bedarf aus (Anlage zu § 1 BSchwAG unter 1a) Nr.
9). Gemäß § 1 Abs. 2 BSchwAG ist die Feststellung des Bedarfs im Bedarfsplan
für die Planfeststellung nach § 18 AEG verbindlich.
3.2.2.2.4.1.1.2.
Landesplanerische Zielsetzung
Die Bedeutung der ABS/NBS Nürnberg – Erfurt als Infrastrukturvorhaben wird
auch auf Landesebene bestätigt. Der bedarfsgerechte, leistungsfähige und nachhaltige Ausbau der Eisenbahnstrecke entspricht den Erfordernissen der RaumSeite 358
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ordnung, wie sie im LEP Bayern 2006 und im Regionalplan Oberfranken West
vom 04.05.2011 konkretisiert sind. Die raumordnerische Zielbestimmung in B V
1.3.1 des LEP fordert, die möglichst zügige Einbindung Bayerns in das europäische Eisenbahn-Hochgeschwindigkeitsnetz. Dies soll insbesondere dadurch erfolgen, dass die ICE-Strecken München – Nürnberg und Nürnberg – Landesgrenze (-Erfurt) als Bestandteil des Verkehrsprojektes Deutsche Einheit – Schiene – Nr. 8 zügig realisiert wird. Laut Regionalplan Oberfranken West vom
04.05.2011 gilt es als Ziel B V 1.3.2, die Leistungsfähigkeit des vorhandenen
Schienennetzes im Hinblick auf die Verbesserung des Fernreise- und Güterverkehrs langfristig zu erhalten und zu erhöhen. Die Verbindung Nürnberg-BambergLichtenfels-Saalfeld-Jena-Leipzig soll einen leistungsfähigen und vertakteten
Schienenfernverkehr erhalten.
Überdies kam das am 30.07.1993 abgeschlossene Raumordnungsverfahren für
die Ausbaustrecke Nürnberg-Ebensfeld zu dem Ergebnis, dass das Vorhaben
den landesplanerischen Erfordernissen zur raumstrukturellen Entwicklung der
Wirtschafts- und Verkehrsinfrastruktur Bayerns, der Region Oberfranken-West
und der Industrieregion Mittelfranken entspricht.
3.2.2.2.4.1.1.3.
Unionsrechtliche Vorgaben
Auch die Förderung des Ausbaus einer Eisenbahnstrecke im transeuropäischen
Verkehrsnetz kann eine Abweichung vom Schutz des Netzes Natura 2000 rechtfertigen (EU-Kommission, Auslegungsleitfaden zu Art. 6 Abs. 4 der FFHRichtlinie, S. 9 f.) und das Ausbauvorhaben daher als ein durch Vernunft und
Verantwortungsbewusstsein geleitetes staatliches Handeln legitimieren.
Aus Art. 19 Abs. 2 i.V.m. Anhang III Zif. 1 der Entscheidung Nr. 1692/96 EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.07.1996 in der Fassung der
Entscheidung Nr. 884/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 29.04.2004 über gemeinschaftliche Leistungen für den Ausbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes ergibt sich, dass die ABS/NBS Nürnberg-Erfurt zu
den vorrangigen Vorhaben zählt, mit denen vor 2010 begonnen werden sollte.
Außerdem ist die ABS/NBS Nürnberg – Erfurt Bestandteil des europäischen
Hochgeschwindigkeitsnetzes. Dies ergibt sich aus Anhang I 3-3 der Entscheidung.
Seite 359
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Ausbaustrecke Nürnberg-Ebensfeld
Planfeststellungsabschnitt Hallstadt-Zapfendorf (PFA 23/24), Bau-km 2,408 bis Bau-km 15,100“
Az.: 621ppa-(A-N/Eb-2) 2,408 vom 30.07.2015 – VMS-Nr: 3272575 -
Über die Aussagen im LEP, im BVWP und im BSchwAG hinaus hat die ABS/NBS
Nürnberg - Erfurt somit ausdrücklich unionsweite Bedeutung für die verkehrliche
Vernetzung der EU.
Der Ausbau der Strecke Nürnberg – Erfurt entspricht folgerichtig auch den unionsrechtlichen Vorgaben und Zielsetzungen zum Eisenbahnverkehr. Die Zielsetzungen auf der Ebene der EU unterstreichen und erhöhen die Gewichtigkeit der
mit dem plangegenständlichen Vorhaben verfolgten öffentlichen Interessen an
der bedarfsgerechten und leistungsfähigen Befriedigung der eisenbahnrechtlichen Nachfrage.
3.2.2.2.4.1.2. Artenschutzinteresse
Das Gewicht, mit dem das Artenschutzinteresse in die Abwägung einzustellen ist,
hängt entscheidend vom Ausmaß der Beeinträchtigungen ab. Erforderlich ist eine
Beurteilung der Beeinträchtigung in qualitativer und quantitativer Hinsicht. Grundlage der Bewertung ist die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (vgl. BVerwG,
Urteil vom 28.03.2013, Az. 9 A 22/11, juris Rn. 99).
In quantitativer Hinsicht ist lediglich von einer tatbestandlichen Tötungshandlung
auszugehen. Es kann nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass es zu
einer Tötung von Individuen kommt. Jedoch handelt es sich hierbei um unvermeidbare und unabsichtliche Verluste einzelner Individuen. Störungs- bzw. Zerstörungs- und Beschädigungstatbestand werden hingegen nicht erfüllt.
In qualitativer Hinsicht ist die tatbestandliche Handlung zwar von einigem Gewicht, da es durch die bau- und anlagebedingte Inanspruchnahme von Lebensräumen entlang der Bahnstrecke zum Verlust von Individuen sowohl der Zauneidechse als auch der Schlingnatter kommen kann. Das Gewicht dieses Verlustes – und zwar sowohl bezogen auf die jeweilige Art Zauneidechse und
Schlingnatter, als auch bezogen auf eine Gesamtbetrachtung beider Arten zusammen - wird jedoch dadurch relativiert, dass sowohl temporäre als auch dauerhafte Ausgleichshabitate in großem Umfang geschaffen werden. Zudem werden schon vor Baubeginn entlang der Strecke Vergrämungsmaßnahmen durchgeführt, um den Verlust von Individuen auf das unvermeidbare Maß reduzieren
können. Weiterhin werden die Bauzeiten so gelegt, dass eventuell noch vorhandene Individuen in die vorbereiteten Ausweichflächen abwandern können. Das
Konzept der CEF-Maßnahmen M 5 und V 1 (LBP, Anlage 12.1, Anhang 3, S. 20Seite 360
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Ausbaustrecke Nürnberg-Ebensfeld
Planfeststellungsabschnitt Hallstadt-Zapfendorf (PFA 23/24), Bau-km 2,408 bis Bau-km 15,100“
Az.: 621ppa-(A-N/Eb-2) 2,408 vom 30.07.2015 – VMS-Nr: 3272575 -
21, 72) und der Vermeidungsmaßnahmen V 4, V 4.1, S 2 (LBP, Anlage 12.1, Anhang 3, S. 76, S. 75, S. 71) ist methodengerecht und wirksam.
3.2.2.2.4.1.3. Abwägung Vorhabeninteresse mit dem Artenschutzinteresse der Arten
Die unter Berücksichtung der rechtlichen Maßstäbe zur Ausnahmeentscheidung
konkret durchgeführte bipolare Abwägung fällt zugunsten des Projektes aus, da
dem verkehrlichen Interesse der Allgemeinheit letztlich höheres Gewicht einzuräumen ist als den betroffenen Belangen des Artenschutzrechts.
Das Vorhaben ist nach Abwägung des Vorhabensinteresses mit dem Artenschutzinteresse durch zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt. Die Gründe sind so gewichtig, dass sie in der gebotenen
strengen Abwägung auch einen Eingriff in das artenschutzrechtliche Integritätsinteresse rechtfertigen.
Mit dem Vorhaben wird ein langfristiges Interesse verfolgt, wie es im Auslegungsleitfaden der Europäischen Kommission zu Art. 6 Abs. 4 FFH-RL u.a. als Voraussetzung für das Überwiegen eines öffentlichen Interesses genannt wird. Kurzfristige wirtschaftliche Interessen bzw. andere Interessen, die für die Gesellschaft
nur kurzfristige Vorteile bringen sind dagegen nicht ausreichend, um die in der
FFH-Richtlinie geschützten langfristigen Erhaltungsinteressen zu überwiegen
(vgl. Auslegungsleitfaden zu Art. 6 Abs. 4 der „Habitat-Richtlinie“ 92/43 EWG,
2007, S. 9). Diese Auslegung kann auch für § 45 Abs. 7 S. 1 Nr. 5 BNatSchG
herangezogen werden. Für eine Ausnahmeentscheidung nach Art. 16 FFH-RL
gelten nämlich keine strengeren Anforderungen als für Ausnahmen im Rahmen
des FFH-Gebietsschutzes (vgl. Kratsch in Schumacher/ Fischer-Hüftle, Bundesnaturschutzgesetz Kommentar, 2. Auflage 2010, § 45, Rn. 38). Das plangegenständliche Vorhaben dient nicht allein der Befriedigung des Kapazitätsbedarfs
der Strecke Nürnberg – Erfurt bis zum Planungsfall 2025, sondern trägt darüber
hinaus auf lange Sicht dazu bei, den Kapazitätsbedarf des nationalen und europäischen Eisenbahnnetzes langfristig zu decken.
Das Vorhaben genügt den Anforderungen der fachplanerischen Planrechtfertigung (vgl. Abschnitt C.3.1 dieses Beschlusses). Das Vorhaben entspricht außerdem den fach- und landesplanerischen Zielsetzungen, der Bundesverkehrswegeplanung und europäischen Zielen. Damit stehen gewichtige Abweichungsgründe für die Durchführung inmitten. Sowohl die Zugehörigkeit zu den „Verkehrsprojekten Deutsche Einheit“ als auch zum „Transeuropäischen VerkehrsSeite 361
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Ausbaustrecke Nürnberg-Ebensfeld
Planfeststellungsabschnitt Hallstadt-Zapfendorf (PFA 23/24), Bau-km 2,408 bis Bau-km 15,100“
Az.: 621ppa-(A-N/Eb-2) 2,408 vom 30.07.2015 – VMS-Nr: 3272575 -
netz“ stellen Gewichtungsvorgaben dar, die in der Interessenabwägung mit hohem Gewicht zu Buche schlagen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.03.2013, Az. 9 A
22/11, juris Rn. 99).
Der festgestellten großen verkehrlichen Bedeutung des Vorhabens stehen in Bezug auf die Art der Zauneidechse und der Schlingnatter Eingriffe gegenüber, die
selbstredend nicht zu einem Totalverlust der geschützten Arten führen. Vermeidbare und absichtliche individuelle Verluste sind ausgeschlossen.
Nach alledem fällt die Abwägung der für das Vorhaben sprechenden Gründe mit
dem Artenschutzinteresse der Arten der Zauneidechse und der Schlingnatter unter Berücksichtigung, insbesondere auch angesichts der durch diesen Beschluss
festgesetzten Schutz-, Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen, durch die
der Erhaltungszustand der betroffenen Arten bewahrt wird, somit zugunsten des
Projekts aus. Die artenschutzrechtlichen Beeinträchtigungen für die Arten
Schlingnatter und Zauneidechse sind somit nicht von solcher Art und Schwere,
dass deshalb auf das Vorhaben verzichtet werden müsste.
3.2.2.2.4.2. Alternativenprüfung
Zumutbare Alternativen im Sinne des § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG fehlen.
Eine andere zumutbare Alternative liegt nicht vor, wenn sich die artenschutzrechtlichen Schutzvorschriften am Alternativstandort als ebenso wirksame Zulassungssperre erweisen wie an dem plangegenständlichen Standort; ebenso eine
Alternativlösung, die technisch an sich machbar und rechtlich zulässig ist, aber
anderweitige Nachteile aufweist, die außer Verhältnis zu dem mit ihr erreichbaren
Gewinn für Natur und Umwelt stehen. Schließlich liegt auch dann keine zumutbare Alternative vor, wenn sich eine Alternativlösung ggf. auch aus naturschutzexternen Gründen als unverhältnismäßiges Mittel darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom
12.03.2008, Az. 9 A 3.06, juris Rn. 240; BVerwG, Urteil vom 09.07.2008, Az. 9 A
14.07, juris Rn. 119 m.w.N.).
Eine Alternativlösung setzt zudem voraus, dass sich die zulässigerweise verfolgten Planungsziele trotz ggf. hinnehmbarer Abstriche auch mit ihr erreichen lassen
(BVerwG, Urteil vom 12.03.2008, Az. 9 A 3.06, juris Rn. 170 zum Gebietsschutz).
Ist dies nicht der Fall, handelt es sich nicht mehr um eine Alternative im Rechtssinn (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.04.2009, Az. 4 B 62.08, juris Rn. 45
m.w.N.). Inwieweit Abstriche von einem Planungsziel hinzunehmen sind, hängt
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Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Ausbaustrecke Nürnberg-Ebensfeld
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maßgebend von seinem Gewicht und dem Grad seiner Erreichbarkeit im Einzelfall ab (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.04.2009, Az. 4 B 62.08, juris Rn. 48). Als
relevante Planungsziele kommen nicht nur solche in Betracht, die für die Planrechtfertigung maßgebend sind, sondern auch andere mit einem Vorhaben zulässigerweise verfolgte Ziele (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.04.2009, Az. 4 B
62.08, juris Rn. 48). Wenn eine planerische Variante nicht verwirklicht werden
kann, ohne dass selbständige Teilziele, die mit dem Vorhaben verfolgt werden,
aufgegeben werden müssen, braucht sie nicht berücksichtigt zu werden (vgl.
BVerwG, Urteil vom 17.01.2007, Az. 9 A 20.05, juris Rn. 143 zum Gebietsschutz).
Gemessen an diesen Prüfkriterien und an dem dem plangegenständlichen Vorhaben zugrunde liegenden Planungskonzept gibt es für das Planvorhaben keine
andere zumutbare Alternative im Sinne von § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG.
Die mit dem Vorhaben verfolgte Absicht, die Kapazität der Schienenverbindung
den Erfordernissen anzupassen, kann nur durch den Bau von zwei zusätzlichen
Gleisen entlang der Bahnstrecke erzielt werden. Andere Ausbauvarianten, wie
der Ausbau anderer Strecken, können das angestrebte Ziel nicht erreichen (siehe
Anlage 0.1, Erläuterungsbericht, S. 38 ff.). Der vollständige Neubau einer zweigleisigen Strecke in neuer Trasse würde zu deutlich umfangreicheren und stärkeren Auswirkungen auf Umwelt und Artenschutz führen.
3.2.2.2.4.3. Erhaltungszustand der Populationen einer Art
Gemäß § 45 Abs. 7 Satz 2, 2. Hs. BNatSchG darf eine artenschutzrechtliche
Ausnahme nur erteilt werden, wenn sich der Erhaltungszustand der Populationen
einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Art. 16 Abs. 1 der FFH-RL weitergehende Anforderungen enthält. Da sich der Regelungsgegenstand des Art. 16 der
FFH-RL auf die Arten des Anhangs IV der Richtlinie beschränkt, schafft der in
§ 45 Abs. 7 BNatSchG enthaltene Verweis auf die Vorschrift der FFH-RL keine
zusätzlichen Anforderungen für artenschutzrechtliche Ausnahmen, die für Europäische Vogelarten erteilt werden.
Der Ausnahmetatbestand steht im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht, wenn
er hinsichtlich der Europäischen Vogelarten lediglich eine Verschlechterung des
aktuellen Erhaltungszustandes einer Art untersagt, oder mit anderen Worten die
Aufrechterhaltung des Status Quo als eine Bedingung für die Erteilung einer
Ausnahme fordert. Denn nach Art. 13 VS-RL kommt es nicht auf die UnterscheiSeite 363
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dung an, ob sich die Arten derzeit in einem günstigen oder ungünstigen Erhaltungszustand befinden, sondern es kommt darauf an, dass die getroffenen Maßnahmen „... nicht zu einer Verschlechterung der derzeitigen Lage führen.“
Demgegenüber muss bei Arten des Anhang IV der FFH-RL das Verschlechterungsverbot nach dem Urteil des EuGH vom 14.06.2007 (Rs. C-342/05, Slg.
2007, I-4713) unter Bezugnahme auf das anzustrebende Ziel des günstigen Erhaltungszustandes differenziert betrachtet werden. Der EuGH erkennt die Möglichkeit der Gewährung von Ausnahmen auch für solche Fälle an, in denen der
Erhaltungszustand der betroffenen Arten derzeit (noch) nicht günstig ist. Danach
sind, auch wenn der Erhaltungszustand der Populationen der betreffenden Tierarten bereits vor Projektbeginn ungünstig ist, Ausnahmen von den artenschutzrechtlichen Verboten weiterhin zulässig, wenn hinreichend nachgewiesen werden
kann, dass sie den ungünstigen Erhaltungszustand dieser Populationen nicht
verschlechtern und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands
nicht behindern können (EuGH, Urteil vom 14.06.2007, Rs. C-342/05, Slg. 2007,
I-4713, Rn. 29 unter Verweis auf den Leitfaden der EU-Kommission zum Artenschutz, dort Kapitel III.2.3.b, Rn. 47 – 51). Um dies zu gewährleisten, können
auch spezifische Kompensationsmaßnahmen (FCS-Maßnahmen - favourable
conservation status) zur Wahrung des Erhaltungszustandes erforderlich werden.
Das BVerwG hat sich dieser Rechtauffassung angeschlossen und zugleich klargestellt, dass sich aus dem Urteil des EuGH vom 14.06.2007 keine weitergehenden Anforderungen ergeben (BVerwG, Urteil vom 14.04.2010, Az. 9 A 5.08, juris
Rn. 141; BVerwG, Beschluss vom 17.04.2010, Az. 9 B 5.10, juris Rn. 8 f.). Die
aus der verbindlichen finnischen Sprachfassung übersetzte ursprüngliche deutsche Sprachfassung des EuGH-Urteils, die solche weitergehenden Anforderungen nahe legte, hat sich als fehlerhaft herausgestellt.
Das artenschutzrechtliche Schutzregime der Vogelschutzrichtlinie und der FFHRL stellt nicht auf den Erhalt jedes einzelnen Exemplars oder jedes vorhandenen
Reviers einer Art ab. Maßgeblich ist – auch nach dem Wortlaut des § 45 Abs. 7
Satz 2 BNatSchG – der Erhaltungszustand der Art. Für die Auslegung des Begriffs des Erhaltungszustands kann als Orientierungshilfe Art. 1 i) FFH-RL herangezogen werden, der den Erhaltungszustand einer Art als „die Gesamtheit der
Einflüsse, die sich langfristig auf die Verbreitung und die Größe der Populationen
der betreffenden Arten in dem in Art. 2 bezeichneten Gebiet auswirken können“
bezeichnet. Die Güte des Erhaltungszustands bestimmt sich damit insbesondere
danach, ob langfristig das Überleben der Population der Art gesichert ist. AufSeite 364
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grund der Daten der Populationsdynamik muss daher anzunehmen sein, dass
die Art ein lebensfähiges Element des natürlichen Lebensraumes, dem sie angehört, bildet oder langfristig weiterhin bilden wird und ein genügend großer Lebensraum gegenwärtig vorhanden ist und auch zukünftig vorhanden sein wird.
Werden einzelne Exemplare oder Siedlungsräume während der Verwirklichung
des Vorhabens vernichtet oder gehen verloren, führt dies nicht zwangsläufig zu
einer Verschlechterung des Erhaltungszustands. Die Population als solche bleibt
vielmehr in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet, das über das Plangebiet hinausgeht, als lebensfähiges Element erhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom
16.03.2006, Az. 4 A 1075.04, juris Rn. 571 f.; BVerwG, Urteil vom 12.03.2008,
Az. 9 A 3.06, juris Rn. 242 ff.)
Nach Art. 2 Buchst. I der Verordnung EG Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember
1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten
durch Überwachung des Handels (ABI. EG Nr. L 61 S. 1) und § 7 Abs. 2 Nr. 6
BNatSchG ist eine Population eine biologisch oder geographisch abgegrenzte
Zahl von Individuen, die dadurch gekennzeichnet sind, dass sie derselben Art
oder Unterart angehören und innerhalb ihres Verbreitungsgebiets in generativen
oder vegetativen Vermehrungsbeziehungen stehen (BVerwG, Urteil vom
16.03.2006, Az. 4 A 1075.04, juris Rn. 571).
Der in § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG verwendete Begriff der Population ist ein
anderer als der in § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG enthaltene Begriff der lokalen Population. Bei der Beurteilung des künftigen Erhaltungszustands ist nicht allein auf
die jeweilige örtliche Population abzustellen. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Population als solche in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet, das über das Plangebiet hinausreicht, als lebensfähiges Element erhalten bleibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.03.2008, Az. 9 A 3.06, juris Rn. 249 m.w.N.). Das schließt nicht aus,
dass in die Beurteilung auch die Auswirkungen auf die örtliche Population mit einfließen. Verschlechtert sich der Erhaltungszustand der betroffenen lokalen Population nicht, so steht damit zugleich fest, dass keine negativen Auswirkungen auf
den Erhaltungszustand der Art in ihrem überörtlichen Verbreitungsgebiet zu besorgen sind. Ergeben sich hingegen negative Auswirkungen auf die lokale Population, so ist ergänzend eine weiträumigere Betrachtung geboten. Dann ist zu
fragen, ob eine Beeinträchtigung des lokalen Vorkommens sich auf die Stabilität
der Art im überörtlichen Rahmen negativ auswirkt (vgl. BVerwG, Urteil vom
12.03.2008, Az. 9 A 3.06, juris Rn. 249 m.w.N.).
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Im Rahmen der Prüfung, ob sich der Erhaltungszustand der Populationen einer
Art nicht verschlechtert sind sämtliche Vermeidungs-, Ausgleichs- und sonstige
Kompensationsmaßnahmen berücksichtigungsfähig, die zur Bewahrung des derzeitigen oder Herstellung eines günstigen Erhaltungszustands geeignet und förderlich sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.04.2009, Az. 4 B 62.08, juris Rn.
42; VGH Kassel, Urteil vom 17.06.2008, 11 C 1975/07.T, juris Rn. 196).
3.2.2.2.4.3.1. Methodik der Beurteilung des Erhaltungszustands der Populationen einer Art
Das der artenschutzrechtlichen Prüfung zugrunde gelegte Datenmaterial ist zur
Beurteilung der Frage der Verschlechterung des Erhaltungszustands geeignet. In
den fachgutachterlichen Untersuchungen wurden sämtliche relevanten Sachverhalte ermittelt und dargestellt. Im Rahmen der fachlichen Untersuchungen wurden außerdem sämtliche Vermeidungs-, Ausgleichs- und sonstigen Maßnahmen
berücksichtigt, die zur Wahrung oder Herstellung eines günstigen Erhaltungszustands förderlich sind.
Die fachlichen Untersuchungen ermöglichen die Beurteilung der vorhabenbedingten Auswirkungen sowohl auf den Erhaltungszustand der lokalen Population als
auch der Populationen in den erweiterten Bezugsräumen. Methodisch entspricht
diese Vorgehensweise den Anforderungen, die das BVerwG an die Prüfung des
Erhaltungszustands im Rahmen des § 45 Abs. 7 Satz 2, 2. HS BNatSchG stellt
(vgl. BVerwG, Urteil vom 12.03.2008, Az. 9 A 3.06, juris Rn. 249 m.w.N.) sowie
den Erläuterungen der EU-Kommission in dem „Leitfaden zum strengen
Schutzsystem für Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse im Rahmen der
FFH-Richtlinie 92/43/EWG“ (Endgültige Fassung, Februar 2007, Kapitel III.2.3.b,
Rn. 50). Die daraus abzuleitenden Bewertungen liegen auf der sicheren Seite, da
die an sich maßgebende Bezugsebene der biogeographischen Region als Vergleichsmaßstab nicht ausgeschöpft wurde.
Aufgrund der fachlichen artspezifischen Untersuchungen kann unter Zugrundelegung des oben dargelegten Prüfungsmaßstabs ausgeschlossen werden, dass
sich für eine vorhabenbedingt verbotswidrig betroffene Art (Zauneidechse,
Schlingnatter) der Erhaltungszustand ihrer Populationen im Sinne von § 45
Abs. 7 Satz 2, 2. HS BNatSchG verschlechtert. Für die Arten der Zauneidechse
und der Schlingnatter führt das Vorhaben nach den gutachterlichen Feststellungen und unter Berücksichtigung sämtlicher landschaftspflegerischer Maßnahmen
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schon zu keiner Verschlechterung des derzeitigen Erhaltungszustandes der lokalen Population.
Nachfolgend wird für die Art der Zauneidechse und die Art der Schlingnatter, für
die im Rahmen dieser artenschutzrechtlichen Prüfung eine Ausnahme erteilt
wird, jeweils gesondert die Frage der Verschlechterung des Erhaltungszustands
bewertet. Dabei werden die Maßnahmen berücksichtigt, die zur Wahrung oder
Herstellung eines günstigen Erhaltungszustands förderlich sind. Durch die verfügten Erfolgskontrollen (Nebenbestimmung „Durchführung der Kompensationsmaßnahmen“ unter Abschnitt A.8.11.1 dieses Beschlusses) wird sichergestellt,
dass die verbindlich planfestgestellten Vermeidungs-, Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen auch ihre prognostizierte Wirkung für die einzelnen Arten
entfalten.
3.2.2.2.4.3.2. Erhaltungszustand Tiere des Anhangs IV a) der FFH-RL
3.2.2.2.4.3.2.1.
Zauneidechse
Eine Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population der Zauneidechse kann ausgeschlossen werden. Die fachgerechte Durchführung der
CEF-Maßnahmen M 5 und V 1 (LBP, Anlage 12.1, Anhang 3, S. 20-21, 72) (Bereitstellung von temporären und dauerhaften Ausweichlebensräumen) sowie der
Vermeidungsmaßnahmen V 4.1, V 4 und S 2 (LBP, Anlage 12.1, Anhang 3, S.
71, 75-76) (Bauzeitenregelung, Vergrämung) tragen zur Vermeidung negativer
Rückwirkungen des Vorhabens auf den Erhaltungszustand und die Vitalität der
lokalen Population der Art bei. Diese Maßnahmen sind fachlich geeignet, trotz
des Eingriffs den Erhaltungszustand der Art zu gewährleisten.
Der ausnahmsweisen Zulassung des Eingriffs gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG
stehen deshalb keine Hinderungsgründe entgegen.
3.2.2.2.4.3.2.2.
Schlingnatter
Eine Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population der
Schlingnatter kann ausgeschlossen werden. Die fachgerechte Durchführung der
CEF-Maßnahmen M 5 und V 1 (LBP, Anlage 12.1, Anhang 3, S. 20-21, 72) (Bereitstellung von temporären und dauerhaften Ausweichlebensräumen) sowie der
Vermeidungsmaßnahmen V 4.1, V 4 und S 2 (LBP, Anlage 12.1, Anhang 3, S.
71, 75-76) (Bauzeitenregelung, Vergrämung) tragen zur Vermeidung negativer
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Rückwirkungen des Vorhabens auf den Erhaltungszustand und die Vitalität der
lokalen Population der Art bei. Diese Maßnahmen sind fachlich geeignet, trotz
des Eingriffs den Erhaltungszustand der Art zu gewährleisten.
Der ausnahmsweisen Zulassung des Eingriffs gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG
stehen deshalb keine Hinderungsgründe entgegen.
3.2.2.2.4.4. Fazit
Die wegen der Erfüllung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände für die Art
Zauneidechse und Schlingnatter erforderliche artenschutzrechtliche Ausnahme
konnte somit erteilt werden.
3.2.2.3.
Zulassung der Eingriffe in Natur und Landschaft
Das betroffene Gebiet und die Beeinträchtigungen sind im landschaftspflegerischen Begleitplan beschrieben. Die landschaftspflegerische Begleitplanung gibt
Aufschluss über den Bestand an Naturgütern und Landschaftsbild und zeigt Konflikte auf, die durch das Vorhaben verursacht werden. Diese Beeinträchtigungen
lassen sich weder durch eine andere Variante noch durch zumutbaren Aufwand
weiter verringern. Die Minimierungsmaßnahmen sind im Textteil des landschaftspflegerischen Begleitplans zutreffend beschrieben. Unter Berücksichtigung dieser
Gesichtspunkte und aller maßgeblichen anderen Belange wird das Vorhaben
deshalb in der Form, in der es beantragt wurde, mit den unter Abschnitt A.8.11
dieses Beschlusses aufgeführten Nebenbestimmungen festgestellt.
Das Vorhaben muss nicht wegen der im Naturschutzrecht genannten Ziele (vgl.
§ 1 BNatSchG) unterlassen werden, da die für das Ausbauvorhaben sprechenden Belange überwiegen. Den Naturschutzbelangen steht nach der Rechtslage
hier kein Vorrang zu. Sie haben aber besonderes Gewicht (vgl. BVerwG, Urteil
vom 27.09.1990, Az: 4 C 44/87, BVerwGE 85, 348) im Rahmen des Interessenausgleichs. Bei Zielkonflikten sind die Ansprüche von Natur und Landschaft aber
vorliegend nicht dominierend (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.03.1997, Az: 4 C
10/96, UPR 1997, 329).
Der Prüfung der Planunterlagen wurde die zum Zeitpunkt des Erlasses dieses
Beschlusses geltende Rechtslage zugrunde gelegt.
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3.2.2.3.1. Eingriffsregelung nach §§ 13 ff. BNatSchG
Nach den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen der §§ 13 ff. BNatSchG hat
der Vorhabenträger, der Eingriffe in Natur und Landschaft vornimmt, vermeidbare
Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen, unvermeidbare
Beeinträchtigungen so gering wie möglich zu halten und verbleibende, erhebliche
Beeinträchtigungen auszugleichen oder zu ersetzen.
Im Erläuterungsbericht des landschaftspflegerischen Begleitplanes (Anlage 12.1)
ist der Eingriff beschrieben und bilanziert worden. Auf der Basis der vorliegenden
naturschutzfachlichen und –rechtlichen Gegebenheiten sieht der landschaftspflegerische Begleitplan Vermeidungs-, Minimierungs-, Schutz- und Ausgleichsmaßnahmen vor.
Untersuchungsraum, -inhalt, -methode und –schwerpunkte wurden zutreffend im
landschaftspflegerischen Begleitplan festgelegt. Die Bilanzierung ist methodengerecht und vollständig. Im Einzelnen ist zur Anwendung der Eingriffsregelung
der §§ 13 ff. BNatSchG folgendes festzustellen:
3.2.2.3.2. Eingriff
Das Vorhaben stellt einen Eingriff in Natur und Landschaft i.S.d. § 14 BNatSchG
dar. Eingriffe sind alle „Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können“. Nach
der Rechtsprechung ist darunter das der Planfeststellung unterliegende Vorhaben „als Ganzes“ zu verstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.07.2011, Az: 9 A
12/10, juris Rn. 117).
Die einzelnen durch das Vorhaben hervorgerufenen Beeinträchtigungen sind in
Anlage 12.1, S. 46 ff. umfassend dargestellt und in den Bilanzierungstabellen in
Anlage 12.1, S. 99 ff. zusammengefasst und den Kompensationsmaßnahmen
gegenübergestellt.
3.2.2.3.3. Vermeidbarkeit der Beeinträchtigungen sowie Gestaltungs- und Schutzmaßnahmen
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschluss
vom 30.10.1992, Az: 4 A 4/92, NVwZ 1993, 565) stellt das Gebot, vermeidbare
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Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Ausbaustrecke Nürnberg-Ebensfeld
Planfeststellungsabschnitt Hallstadt-Zapfendorf (PFA 23/24), Bau-km 2,408 bis Bau-km 15,100“
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Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft bei Eingriffen zu unterlassen (§ 13,
§ 15 Abs. 1 BNatSchG9), striktes Recht dar. Dieses Vermeidungsgebot ist zu
beachten, wobei jedoch der Begriff der Vermeidbarkeit nicht in einem naturwissenschaftlichen Sinn zu verstehen ist, sondern der rechtlichen Eingrenzung anhand der Zielsetzung des Naturschutzrechtes bedarf. Als vermeidbar ist nach
dem BNatSchG im Ergebnis eine Beeinträchtigung anzusehen, wenn das erforderliche Vorhaben an der vorgesehenen Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen unter verhältnismäßigem Mitteleinsatz verwirklicht werden kann.
Das Vermeidungsverbot verlangt also nicht eine Unterlassung des Vorhabens,
sondern die Vermeidung zu erwartender Beeinträchtigungen.
In Ansehung des Vermeidungsverbots beschreibt der landschaftspflegerische
Begleitplan eingriffsmindernde Maßnahmen bzw. Umplanungen, die sich eingriffsmindernd auswirken, allgemeine Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung von Eingriffen, die nicht einzelnen Eingriffsorten zuzuordnen sind und insgesamt für den Planfeststellungsabschnitt gelten, Schutzmaßnahmen, artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahmen und Minderungsmaßnahmen.
3.2.2.3.3.1. Eingriffsmindernde Maßnahmen bzw. Umplanungen
Folgende Modifizierungen der Planung haben zu einer Eingriffsminimierung beigetragen (vgl. Anlage 12.1, S. 83):
•
Im Bereich der Bahnübergangsbeseitigung Zapfendorf-Ebing und Zapfendorf-Süd mit der Mainbrücke Ebing wurde die Planung optimiert: Eingriffe in
die westlich und östlich des Mains gelegenen Auenbereiche und Auswirkungen auf die dort ausgewiesenen Natura 2000-Gebiete wurden minimiert.
•
Im Bereich des Waldgebiets „Hölzla“ nördlich von Breitengüßbach wurde die
Planung optimiert: Eingriffe in den Wald wurden minimiert durch Konzeption
einer Stützwand anstelle einer großflächigen Böschung.
•
Der Flächenbedarf für Schallschutzanlagen wurde minimiert, sodass insbesondere Auswirkungen auf die Schutzgüter Mensch, Boden, Tiere und Pflanzen vermindert werden. Hinsichtlich des Schutzgutes Landschaft wirken
Schallschutzwände dagegen in stärkerem Maße als technische Überprägung.
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•
Die Baulogistik-Planung wurde optimiert, um Eingriffe in hochwertige Biotope
oder Gehölze, wie zum Beispiel Auwälder, Gewässerbegleitgehölze oder
Hecken bzw. Baumreihen, oder in Habitate streng geschützter Arten, wie
dem Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläuling und der Zauneidechse zu vermeiden.
3.2.2.3.3.2. Allgemeine Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung von Eingriffen
Folgende allgemeine Maßnahmen, die nicht einzelnen Eingriffsorten zuzuordnen
sind und insgesamt für den Planfeststellungsabschnitt gelten, werden mit diesem
Beschluss festgestellt und sind umzusetzen (vgl. Anlage 12.1, S. 83 ff.).
Baubedingte Emissionen
•
Abschirmung der Baustelle und Baustellenzufahrten (Staub- und Sichtschutz),
•
Maßnahmen an Baumaschinen,
•
Einsatz emissionsarmer Maschinen,
•
organisatorische Maßnahmen (Platzierung stark emittierender Anlagen mit
möglichst großem Abstand zu empfindlichen Bereichen),
•
Beschränkung der Betriebszeit stark emittierender Baumaschinen,
•
Abdeckung auswehungsempfindlicher Erdmassen oder Baustoffe,
•
Zwischenbegrünung von Bodenmieten (Minimierung von Auswehungen),
•
Reifenwaschanlagen auf Baustelleneinrichtungsflächen,
•
Befestigung und regelmäßige Reinigung der Erschließungsstraßen der BEFlächen,
•
witterungsabhängige Befeuchtung von Baustraßen und BE-Flächen.
Flora, Fauna, Biotope
•
Während der Baudurchführung wird darauf geachtet, dass Baumfällarbeiten
und der Rückschnitt von Gehölzen so in den Bauablauf integriert werden,
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dass sie in den Monaten Oktober bis Februar erfolgen (artenschutzspezifische Vermeidungsmaßnahme für Vögel),
•
Anwendung insektenfreundlicher Beleuchtungssysteme bei den Baustellenflächen,
•
Einhaltung eines Mindestabstands zwischen Mastspitzen und spannungsführenden Teilen von 60 cm an allen Oberleitungsmasten zum Vogelschutz,
•
Entlang der Transportwege im Vogelschutzgebiet werden keine Gehölze gerodet; hochwertige Bereiche werden durch Zäune geschützt.
Boden
•
Der Boden wird schonend behandelt durch fachgerechten Abtrag, Zwischenlagerung und Wiederverwertung des Oberbodens gemäß DIN 18915.
•
Auf bauzeitlich beanspruchten Böden werden ortsfremde Materialien entfernt
und Verdichtungen des Bodens gelockert. Der Oberboden wird möglichst am
gleichen Standort sowie im Regelfall in ursprünglicher Mächtigkeit aufgetragen.
•
Belasteter Bodenaushub und Schotter aus Gleisbereichen wird fachgerecht
entsorgt.
Wasser
•
Zur Vermeidung und Minimierung von Schadstoffeinträgen wird auf einen
fachgerechten Umgang mit Treibstoffen, Öl- und Schmierstoffen u.ä. sowie
auf eine fachgerechte, regelmäßige Wartung von Maschinen während der
Bauphase geachtet.
Durch die allgemeinen Vermeidungsmaßnahmen bezüglich der Verwendung von
boden- und wassergefährdeten Stoffen während der Bauzeit wird auch die Gefahr von Umweltschäden durch Fahrlässigkeit im Sinne des Umweltschadensgesetzes minimiert.
3.2.2.3.3.3. Schutzmaßnahmen
Zudem sind Schutzmaßnahmen vorzusehen, um baubedingte Auswirkungen zu
vermeiden bzw. zu verhindern. Es sollen damit vor allem an das Baufeld und an
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Baustelleinrichtungsflächen angrenzende wertvolle Flächen vor Beeinträchtigungen geschützt werden. Die Schutzmaßnahmen umfassen Abgrenzungen des
Baufeldes bzw. von bauzeitlich benötigten Flächen durch geeignete Maßnahmen
wie z.B. Absperrgitter oder Zäune. Des Weiteren sollen dadurch Eingriffe in Lebensräume streng geschützter Arten vermieden werden (vgl. Anlage 12.1, S. 85).
S 1 Bauzeitliche Einfriedung von Vegetationsbeständen
S 2 Errichtung von Reptilienschutzzäunen
3.2.2.3.3.4. Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung von Eingriffen
Die aufgrund der artenschutzrechtlichen Prüfung mit diesem Beschluss festgestellten Vermeidungsmaßnahmen wurden bereits auf S. 290 ff. unter Abschnitt
C.3.2.2.2.3.2 beschrieben (vgl. auch Anlage 12.1, S. 85-87). Darüber hinaus
werden folgende Maßnahmen mit diesem Beschluss festgestellt und sind umzusetzen (vgl. Anlage 12.1, S. 87 ff.).
M 0.1 Begrünung von Böschungen, Gräben und Randstreifen mittels Ansaat
M 0.2 Begrünung von Böschungen und Randstreifen mittels Ansaat und Gehölzpflanzungen
M 0.3 Gelenkte Sukzession (trockene oder feuchte Standorte)
M 0.4 Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes
M 0.7 Begrünung von Schallschutzwänden
M 0.8 Waldrandentwicklung
M 0.9 Durchforstung und Anbringung von Quartierhilfen
M 0.10 Begrünung von Uferböschungen
M 0.11 Quartierhilfen Fledermäuse und Spechte
Als Minderungsmaßnahmen sind des Weiteren die Schadensbegrenzungsmaßnahmen und CEF-Maßnahmen zu nennen, die in der FFH-Verträglichkeitsstudie
und der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung angeführt werden. Dabei handelt es sich um die Maßnahmen M 2, M 5, M 14 (M 14.1 – M 14.7) und M 17.1.
Diese Schadensbegrenzungs- und CEF-Maßnahmen führen gleichzeitig zu einer
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dauerhaften naturschutzfachlichen Aufwertung der Maßnahmenflächen. Sie fungieren daher auch als Ausgleichsmaßnahmen im Sinne der Eingriffsregelung
(näher dazu im folgenden Abschnitt).
3.2.2.3.3.5. Kompensationsmaßnahmen
Ebenfalls unabdingbare Voraussetzung und damit nicht Gegenstand der planerischen Abwägung ist das Gebot, unvermeidbare Eingriffe auszugleichen (vgl.
BVerwG, Urteil vom 30.10.1992, Az:4 A 4/92, NVwZ 93, 565; Urteil vom
01.09.1997, Az: 4 A 36/96, NuR 1998, 41).
Unvermeidbare Beeinträchtigungen hat der Verursacher gemäß § 15 Abs. 2
BNatSchG durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen).
Ausgleichsmaßnahmen müssen aufgrund ihrer Zielsetzung, die auf Wiederherstellung der durch den Eingriff gestörten Funktion des Naturhaushaltes oder des
Landschaftsbildes gerichtet sind, im optimalen Fall so beschaffen sein, dass in
dem betroffenen Landschaftsraum ein Zustand herbeigeführt werden kann, der
den früheren Zustand in gleicher Art mit gleicher Wirkung fortführt. Erforderlich ist
damit ein Funktionszusammenhang zwischen vorhabenbedingter Beeinträchtigung und Ausgleichsmaßnahme, der durch eine räumliche Komponente gekennzeichnet ist. Bei Ersatzmaßnahmen handelt es sich dagegen um Maßnahmen an
anderer Stelle innerhalb des vom Eingriff betroffenen Landschaftsraumes, die
zwar nach naturwissenschaftlicher und ökologischer Erkenntnis die Schädigung
nicht wieder gut machen können, aber doch die Chance geben sollen, dass sich
an anderer Stelle ähnliches Leben wieder ausbreitet oder vergleichbare Lebensräume geschaffen werden können.
Ausgeglichen ist somit eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigenden Funktionen des Naturhaushaltes in gleichartiger Weise wieder hergestellt
sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigenden Funktionen des Naturhaushaltes in dem betroffenen Naturraum in
gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht
neu gestaltet ist.
Auch in dieser Hinsicht erfüllt der Landschaftspflegerische Begleitplan die methodischen und inhaltlichen Anforderungen. Es wurden die durch das Vorhaben
zu erwartenden Beeinträchtigungen – seien sie bau-, betriebs- oder anlagenbeSeite 374
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dingt – erfasst und die zur Behebung des Eingriffs nach Ausschöpfung aller relevanten Vermeidungs- und Schutzmaßnahmen erforderlichen Kompensationsmaßnahmen dargestellt. Das im Landschaftspflegerischen Begleitplan angewendete Verfahren ist naturschutzfachlich anerkannt.
Die Kompensation steht auch nicht im Widerspruch zu kommunalen Landschaftsplänen. Keine, vom verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben betroffenen Gemeinden, haben im Anhörungsverfahren Bedarfskollisionen mit ihren
Landschaftsplänen, soweit vorhanden, angezeigt. Insofern wird den Anforderungen des § 15 Abs. 2 Satz 5 BNatSchG entsprochen.
Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde der Landschaftsraum erfasst, die
durch das Planvorhaben zu erwartenden Belastungen und Beeinträchtigungen
aufgeführt und die zur Behebung der Eingriffe erforderlichen landschaftspflegerischen Maßnahmen dargestellt. Die Vorhabenträger haben sich zur Erarbeitung
der Kompensationsmaßnahmen erfahrener Landschaftsplaner bedient. Diese
haben sowohl bei der Bestandsaufnahme als auch bei der Konzeption der zu
treffenden Maßnahmen die Anregungen und Bedenken der beteiligten Naturschutzbehörden und Träger öffentlicher Belange, die diesbezüglich Stellungnahmen abgegeben haben, in ihre Überlegungen und Ausarbeitungen einbezogen.
Aufgrund der im Anhörungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen und Einwendungen kam es hinsichtlich einzelner Kompensationsmaßnahmen zu Überarbeitungen, Ergänzungen und Umplanungen. Dies geschah – ohne den hinter
diesen Maßnahmen stehenden Kompensationsgedanken außer Acht zu lassen –
um einen gerechten Ausgleich widerstrebender Interessen zu erreichen. Die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege waren dabei mit den Interessen privater Einwender an ihrem Eigentum und den damit verbundenen Nutzungsrechten abzuwägen.
Die unvermeidbaren Eingriffe in Flächen mit Biotopfunktion werden mit Hilfe der
nachfolgend aufgeführten Ausgleichsmaßnahmen kompensiert. Dabei ist zu beachten, dass durch die Maßnahmen teilweise gleichzeitig mehrere Ziele verwirklicht werden:
•
Erfüllung des naturschutzrechtlichen Ausgleichsbedarfs durch Maßnahmen,
die die verloren gegangenen Funktionen im Naturhaushalt wiederherstellen.
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•
Erfüllung des Bedarfs an artenschutzrechtlich erforderlichen, vorgezogenen
Ausgleichsmaßnahmen (sogenannte CEF-Maßnahmen) und ggf. des Bedarfs an Kompensationsmaßnahmen zur Sicherung des günstigen Erhaltungszustands einer betroffenen Population.
•
Erfüllung des Bedarfs an Schadensbegrenzungsmaßnahmen in Bezug auf
die Erhaltungsziele von Natura 2000-Gebieten.
Folgende Ausgleichsmaßnamen werden mit diesem Beschluss festgestellt (vgl.
Anlage 12.1, S. 89 ff.):
M 1: Grünlandsukzession mit Pflanzungen
M 2: Grünlandextensivierung und Verbreiterung des Gewässerrandstreifens am
Gründleinsbach (CEF-Maßnahmen)
M 3: Gelenkte Sukzession
M 4: Gelenkte Sukzession mit Gehölzpflanzungen
M 5: Entwicklung von Eidechsenhabitaten (CEF-Maßnahme)
M 6: Produktionsintegrierte Kompensationsmaßnahmen
M 7: Anlage von Feldhecken
M 8: Anlage eines Kleingewässers im Hängspitz
M 9: Entwicklung von Sandmagerrasen
M 10 Entwicklung von Extensivgrünland
M 11: Entwicklung Eidechsenhabitat Bahnhof Breitengüßbach
M 12: Eidechsenhabitat nach Abschluss der Bauarbeiten
M 13: Waldumbau von Nadelforst zu Mischwald
M 14: Mainverlegung Ebing, Schaffung einer naturnahen Flusslandschaft
M 14.1: Anlage eines neuen Flusslaufs
M 14.2: Gestaltung der Flussaue
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M 14.3: Gestaltung von Altwasserbereichen
M 14.4: Entwicklung von Auwald
M 14.5: Entwicklung von Flachland-Mähwiesen
M 14.6: Pflege und Sicherung von Flachland-Mähwiesen
M 14.7: Ökologische Aufwertung vorhandener Biotopflächen
M 15: Aufforstung standortgerechter Laubwälder
M 16: Anlage von Flachwasserzonen
M 17: Entwicklung von Flachland-Mähwiesen
M 18: Entwicklung von Extensivgrünland nach Flächenentsiegelung in Teilbereichen
M 19: Aufforstung Laubwald und Anlage einer strukturreichen Streuobstwiese
M 21: Anlage von Lerchenfenstern
M 22: Umbau Pappelbestand in naturnahen Auwald
M 23: Gehölzentwicklung und Grünlandextensivierung Kemmerner Anger
M 24: Stillgewässer Häganger
M 25: Ökologische Umgestaltung der Aspach
M 26: Ökologische Umgestaltung des Leiterbachs
M 27: Vernässungsbereich und Streuobstwiese
Insgesamt werden die Beeinträchtigungen vollumfänglich ausgeglichen (vgl. Anlage 12.1, S. 108). Deshalb ist die Durchführung von Ersatzmaßnahmen nicht
geboten.
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3.2.2.3.4. Berücksichtigung agrarstruktureller Belange bei der Inanspruchnahme
land- oder forstwirtschaftlich genutzter Flächen für Kompensationsmaßnahmen (gemäß § 15 Abs. 3 BNatSchG)
Land- oder forstwirtschaftlich genutzte Flächen werden im vorliegenden Fall in
dem Maße für Kompensationsmaßnahmen in Anspruch genommen, in dem dies
zur Vermeidung oder zum Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft sowie aufgrund artenschutzrechtlicher Bestimmungen zwingend erforderlich ist. Insofern ist der Einwand des Bayerischen Bauernverbands zurückzuweisen, wonach ein zu hoher Flächenbedarf gerügt wird.
Mit der Maßnahme M 6 wurde eine produktionsintegrierte Kompensation in das
Ausgleichskonzept eingebracht, die eine extensive Fortsetzung der ackerbaulichen Nutzung vorsieht. Die Flächenermittlung erfolgte durch den Landschaftspflegeverband Bamberg. Auch auf einer Reihe anderer Maßnahmenflächen ist
das Maßnahmenziel die Aufrechterhaltung der land- bzw. forstwirtschaftlichen
Nutzung, unter Berücksichtigung einer ökologisch ausgerichteten Bewirtschaftung (extensive Grünlandbewirtschaftung, forstwirtschaftlichen Nutzung nach den
Grundsätzen der naturnahen Waldwirtschaft). Zur Schonung hochwertiger landwirtschaftlicher Nutzflächen wurden in vielen Fällen landwirtschaftliche Nutzflächen geringer Bedeutung als LBP-Maßnahmenflächen ausgewählt, die von
Grundeigentümern als mögliche Ausgleichsflächen benannt wurden (vgl. Anlage
12.1, S. 112 f.).
Vor diesem Hintergrund sind im vorliegenden Fall die agrarstrukturellen Belange
i.S.d. § 15 Abs. 3 BNatSchG angemessen berücksichtigt.
3.2.2.3.5. Ergebnis
Das Vorhaben entspricht den Anforderungen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung. Der mit dem Vorhaben zugelassene Eingriff in Natur und Landschaft
wird soweit wie möglich vermieden und im Übrigen kompensiert.
Zur Überprüfung, ob die vorgesehenen Schutzmaßnahmen während der Baumaßnahmen den gewünschten Erfolg erreichen, ist eine ökologische Baubegleitung angeordnet. Zusätzlich wurden Nebenbestimmungen zum Schutz von Natur
und Landschaft erlassen (vgl. Abschnitt A.8.11 dieses Beschlusses).
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3.2.2.4.
Gesetzlich geschützte Biotope gemäß § 30 BNatSchG
Durch das plangegenständliche Vorhaben werden insgesamt 1,5 ha gesetzlich
geschützte Biotope beeinträchtigt.
Auf der Grundlage von Art. 23 Abs. 3 Satz 1 1. Alt. BayNatSchG konnte unter
Abschnitt A.5.2 dieses Beschlusses eine Ausnahme erteilt werden. Die Beeinträchtigungen werden ausgeglichen gemäß Art. 23 Abs. 3 Satz 1 1. Alt. BayNatSchG.
Ein Biotop ist der durch biotische und abiotische Faktoren bestimmte Lebensraum für die freilebende Tier- und Pflanzenwert, die für den jeweiligen Standort
oder Standortkomplex typisch und charakteristisch ist (D. Kratsch/ D. Czybulka in
Schumacher/Fischer-Hüflte BNatSchG, § 30 Rn. 8).
Nach § 30 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG sind Handlungen, die zu einer Zerstörung
oder sonstigen erheblichen Beeinträchtigung der dort genannten Biotope führen
können, verboten. Durch § 30 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG i.V.m. Art. 23 Abs. 1
BayNatSchG werden die geschützten Biotope um die dort genannten Biotope
erweitert. Unzulässig sind alle Maßnahmen im weitesten Sinne, also nicht nur
Eingriffe im Sinne des § 14 BNatSchG. Die Maßnahmen müssen zur Zerstörung
oder sonstigen erheblichen Beeinträchtigung des Biotops führen können, sei es
durch Minderung der Substanz oder der Qualität (Engelhardt/Brenner/FischerHüftle/Egner/Meßerschmidt, Naturschutzrecht in Bayern, Art. 13 d (a.F.) Rn. 9).
Von den Verboten kann nach Art. 23 Abs. 3 Satz 1 1. Alt. BayNatSchG eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden
können.
Ausgleich ist dabei die gleichartige Wiederherstellung der beeinträchtigten Funktionen im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG (D. Kratsch/ D. Czybulka in
Schumacher/Fischer-Hüflte BNatSchG, § 30 Rn. 41). Ausgeglichen ist die Beeinträchtigung dann, wenn die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in
gleichartiger Weise wiederhergestellt sind, sofern noch ein funktionaler Zusammenhang zur beeinträchtigten Fläche besteht und wenn die hergestellte Fläche
unter Berücksichtigung ihrer Größe, Wertigkeit und gegebenenfalls des Zeitbedarfs für die Wiederherstellung die beeinträchtigten Funktionen übernehmen
kann (Engelhardt/Brenner/Fischer-Hüftle/Egner/Meßerschmidt, Naturschutzrecht
in Bayern, Art. 6 a (a.F.) Rn. 14 ff.).
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Daneben ist eine Ausnahme nach § 23 Abs. 3 Satz 1 2. Alt BayNatSchG auch
bei einer fehlenden Ausgleichbarkeit möglich, soweit die Maßnahme aus Gründen des überwiegenden Interesses notwendig ist. Das öffentliche Interesse an
der Maßnahme muss im konkreten Fall schwerer wiegen als das ebenfalls öffentliche Interesse am Biotopschutz, dessen hoher Rang durch das generelle gesetzliche
Veränderungsverbot
verdeutlicht
wird
((Engelhardt/Brenner/Fischer-
Hüftle/Egner/Meßerschmidt, Naturschutzrecht in Bayern, Art. 13 d (a.F.) Rn. 24).
Schließlich muss die Maßnahme notwendig sein, d.h. es darf keine zumutbare,
naturschonendere Standort- oder Ausführungsalternative bestehen. Dabei ist die
Standortgebundenheit der Biotope zu berücksichtigten. Die Gründe des allgemeinen Wohls müssen sowohl überwiegen als auch die Ausnahme erfordern,
d.h. das Vorhaben muss in Verfolgung öffentlicher Interessen vernünftigerweise
an der vorgesehenen Stelle geboten sein (vgl. u.a. BayVGH, Urteil vom
31.01.2008, Az: 15 ZB 07.825, juris Rn. 8). Ob eine Maßnahme aus Gründen des
öffentlichen Interesses zuzulassen ist, kann nur das Ergebnis einer Abwägungsentscheidung sein.
Durch das Vorhaben werden folgende Biotoptypen im Sinne des § 30 Abs. 2 Satz
1 BNatSchG/ § 30 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 BayNatSchG
beeinträchtigt:
•
Natürlicher, naturnaher Bach (Eingriffsfläche 0,02 ha)
•
Sandmagerrasen (Eingriffsfläche 0,27 ha)
•
Landröhricht (Eingriffsfläche 0,00 ha = 16 m²)
•
Auwald; LRT 91E0 (Eingriffsfläche 1,20 ha)
•
Feuchtgebüsch (Eingriffsfläche 0,01 ha)
Insgesamt wird eine Fläche von 1,5 ha an gesetzlich geschützten Biotopen beeinträchtigt. Die Beeinträchtigungen können jedoch vollständig ausgeglichen
werden (Tabelle 16 Anlage 12.1, S. 76). Es konnte deshalb eine Ausnahme zugelassen werden.
3.2.2.5.
Berücksichtigung des Umweltschadensgesetzes
Die Prüfung hat ergeben, dass keine Schädigung im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) vorliegt. Das USchadG erklärt die Maßgaben des § 19
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BNatSchG für verbindlich. Danach ist eine Schädigung von Arten und natürlichen
Lebensräumen im Sinne des USchadG jeder Schaden, der erhebliche nachteilige
Auswirkungen auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustandes dieser Lebensräume oder Arten habe. Gleichzeitig ist geregelt, dass
abweichend davon, im Falle eines nach § 15 BNatSchG zulässigen oder genehmigten Verfahrens keine Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen
nach § 19 Abs. 2 und Absatz 3 vorliege, sofern die auftretenden nachteiligen
Auswirkungen zuvor berücksichtigt wurden.
Die nachteiligen Auswirkungen des Vorhabens wurden umfassend dargestellt im
Sinne des § 19 Abs. 2 und 3 BNatSchG. Es liegt insofern keine Schädigung im
Sinne des USchaG vor, § 19 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG.
Gleichzeitig wird auch die Gefahr von Umweltschäden durch Fahrlässigkeit minimiert. Dies dadurch, dass allgemeine Vermeidungsmaßnahmen hinsichtlich der
Verwendung von boden- und wasserschädigenden Stoffen während der Bauzeit,
die zu Schädigungen von Arten und Lebensräumen, und Schutz-, Vermeidungs-,
und Minimierungsmaßnahmen von bau- und anlagebedingten Auswirkungen vorgesehen sind.
3.2.2.6.
Wald
3.2.2.6.1. Rodungsgenehmigung
Durch die Verwirklichung des Vorhabens werden bestehende Waldflächen im
Umfang von insgesamt 1,72 ha beseitigt. Im Rahmen der Abwägung sind jedoch
– insbesondere unter Berücksichtigung der vorzunehmenden Erstaufforstung von
Flächen und Waldumbau – die für das Vorhaben sprechenden Belange vorrangig
gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung der bestehenden Waldflächen.
3.2.2.6.1.1. Betroffene Waldflächen
Bei den betroffenen Waldflächen handelt es sich um einen Mischwald-Bestand
im Waldgebiet „Hölzla“ nördlich von Unteroberndorf, der regional eine besondere
Bedeutung für den Klimaschutz aufweist. Der Waldbestand wird auf einer ca.
1,72 ha großen Fläche auf Grund der Verlegung der Staatsstraße St 2197 gerodet. Die erforderlichen Eingriffe werden im Landschaftspflegerischen Begleitplan,
Anlage 12.1 dargelegt.
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Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Ausbaustrecke Nürnberg-Ebensfeld
Planfeststellungsabschnitt Hallstadt-Zapfendorf (PFA 23/24), Bau-km 2,408 bis Bau-km 15,100“
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3.2.2.6.1.2. Formell-rechtliche Bewertung
Gemäß Art. 9 Abs. 2 Satz 1 BayWaldG bedarf die Beseitigung von Wald zugunsten einer anderen Bodennutzungsart (Rodung) der Erlaubnis. Gemäß Art. 9
Abs. 8 BayWaldG ist im Planfeststellungsverfahren diese gesonderte Erlaubnis
nicht notwendig, da im Planfeststellungsbeschluss die Änderung der Nutzung
festgelegt wird.
Das bei überregionalen Angelegenheiten der Raumordnung und Landesplanung
im Regierungsbezirk Oberfranken fachlich zuständige Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Bamberg als örtlich zuständige untere Forstbehörde war
im Verfahren beteiligt.
3.2.2.6.1.3. Materielle-rechtliche Bewertung
Gemäß Art. 9 Abs. 8 Satz 2 BayWaldG gelten für die Frage der materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Erlaubnis der Rodung die Absätze 4 bis 7
des Art. 9 BayWaldG sinngemäß, d.h., die Erlaubnis ist zu erteilen, sofern sich
aus den Absätzen 4 bis 7 nichts anderes ergibt.
Vorliegend ist die Rodungserlaubnis zu erteilen. Weder stehen der Rodung
Rechtsvorschriften außerhalb des BayWaldG entgegen (vgl. Art. 9 Abs. 4 Nr. 2
BayWaldG) noch liegt die Erhaltung des Waldes im öffentlichen Interesse, das
gegenüber den Belangen der Vorhabenträger den Vorrang verdient.
3.2.2.6.1.3.1. § 15 BNatSchG
Als Rechtsvorschriften außerhalb des BayWaldG ist vorliegend die Vorschrift des
§ 15 BNatSchG – sog. naturschutzrechtliche Eingriffsregelung – zu prüfen. Die
genehmigte Rodung von Waldflächen steht danach mit dem BNatSchG in Einklang.
Bei der Rodung handelt es sich um einen Eingriff in Natur und Landschaft im
Sinne des § 14 Abs. 1 BNatSchG. Es liegt insoweit keine forstwirtschaftliche Bodennutzung vor, die nicht als Eingriff anzusehen wäre (vgl. § 14 Abs. 2 Satz 1
BNatSchG, Art. 14 BayWaldG).
Zur Verwirklichung des plangegenständlichen Vorhabens ist die Beeinträchtigung
von Natur und Landschaft in Form der Rodung von Waldflächen unvermeidbar
(§ 15 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG).
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Der Eingriff ist jedoch zulässig, da er in erforderlichem Maß in angemessener
Frist auszugleichen bzw. in sonstiger Weise zu kompensieren ist und die Belange
des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft auch nicht vorgehen. Für die vorhabenbedingte
Rodung von Wald werden in ausreichendem Umfang Ersatzaufforstungsflächen
planfestgestellt; außerdem wird die Verpflichtung zur Ersatzaufforstung und
Waldumbau festgeschrieben. Insgesamt werden zum Ausgleich der Verluste von
Waldflächen Waldentwicklungsmaßnahmen auf einer Fläche von 2,73 ha planfestgestellt, davon 0,32 ha Waldumbau. Diese aus ökologischen Gründen erforderliche Kompensationsfläche ermöglicht, dass unter dem Gesichtspunkt der
Waldfunktionen eine vollständige Wiederherstellung erfolgt. Die einzelnen aufzuforstenden und umzubauenden Flächen ergeben sich aus den Plänen und Maßnahmenblättern
des
landschaftspflegerischen
Begleitplans
(§ 17 Abs. 4
BNatSchG).
Die Ersatzaufforstungen und Waldumbaumaßnahmen sind auch ausreichend,
um die Rodungen waldrechtlich auszugleichen.
3.2.2.6.1.3.2. Kein der Rodung entgegenstehendes öffentliches Interesse, Art. 9 Abs. 5
Nr. 2 BayWaldG
Ein der Rodung entgegenstehendes öffentliches Interesse, das eine Erhaltung
des Waldes forderte und das vor den Belangen der Vorhabenträger den Vorrang
verdiente, liegt nicht vor.
Die vorzunehmende Abwägung ergibt, dass die öffentlichen Belange – insbesondere das öffentliche Interesse an der Befriedigung der künftigen Eisenbahnverkehrsnachfrage – das öffentliche Interesse an der Walderhaltung überwiegen.
Auch Art. 141 Abs. 1 Satz 4 BV, wonach es zu den vorrangigen Aufgaben von
Staat, Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechts gehört, den Wald
wegen seiner besonderen Bedeutung für den Naturhaushalt zu schützen und
eingetretene Schäden möglichst zu beheben oder auszugleichen, steht der Rodung nicht entgegen. Die Vorschrift enthält zwar bindendes objektives Verfassungsrecht, ist jedoch, bezogen auf den Wald, nicht in dem Sinne zu verstehen,
dass damit die derzeit bestehenden Waldflächen nach Art, Lage und Größe unveränderbar festgeschrieben worden wären (BayVerfGH, Entscheidung vom
13.07.2009, Az: Vf. 3-VII-09, juris). Im Rahmen der Abwägung, in die Art. 141 BV
jedoch einzustellen ist (vgl. Zerle, Forstrecht in Bayern, Art. 9 Rn. 27), ergibt sich
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unter Berücksichtigung des öffentlichen Belangs der Verkehrs- und Infrastruktur,
dem öffentlichen Interesse an der Walderhaltung und dem Umfang der von den
Vorhabenträgern durchzuführenden Aufforstung, dass die Staatszielbestimmung
des Schutzes des Waldes dem Vorhaben hier nicht entgegensteht.
3.2.2.6.2. Aufforstungsgenehmigung
Gemäß Art. 16 Abs. 1 Satz 1 BayWaldG bedarf die Aufforstung nicht forstlich genutzter Grundstücke mit Waldbäumen durch Saat oder Pflanzung der Erlaubnis.
Die Aufforstungsgenehmigung ist von der Konzentrationswirkung nach § 18 c
AEG i.V.m. § 75 Abs. 1 VwVfG umfasst, wonach die Planfeststellung alle nach
anderen Rechtsvorschriften notwendigen öffentlich-rechtlichen Erlaubnisse ersetzt.
Die Genehmigungsvoraussetzungen für die Erstaufforstung liegen vor. Nach
Art. 16 Abs. 2 BayWaldG darf die Erlaubnis nur versagt oder durch Auflagen einge-schränkt werden, wenn die Aufforstung Plänen im Sinne des Art. 4 BayNatSchG widerspricht, wenn wesentliche Belange der Landeskultur oder des Naturschutzes und der Landschaftspflege gefährdet werden, der Erholungswert der
Landschaft beeinträchtigt wird, oder erhebliche Nachteile für die umliegenden
Grundstücke zu erwarten sind. Dies ist hier nicht der Fall. Die Aufforstungserlaubnis ist zu erteilen.
3.2.3.
Einwirkungen auf das Wasser
3.2.3.1.
Oberirdische Gewässer
Die Regelung der erhöhten Unterhaltslast während und nach der Bauzeit erfolgt
nach den gesetzlichen Bestimmungen. Einen ordnungsgemäßen Unterhaltszustand vorausgesetzt, geht nach Abnahme der betreffenden Baumaßnahme die
Unterhaltslast wieder auf den ursprünglichen Träger der Unterhaltslast über.
3.2.3.1.1. Streckenentwässerung und bauzeitliche Einleitung
Soweit möglich wird anfallendes Niederschlagswasser nicht gesammelt, sondern
möglichst breitflächig über die bewachsene Bodenzone versickert. Die Entwässerung des Bahnkörpers erfolgt, da der Untergrund der Bahntrasse überwiegend
aus dichten Keuperschichten besteht, die nur wenige Versickerungsmöglichkeiten für das anfallende Oberflächenwasser bieten, überwiegend über Tiefenentwässerungsleitungen und Bahnseitengräben in die kreuzenden Vorfluter.
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Das DWA Merkblatt DWA-M 153 „Handlungsempfehlungen zum Umgang mit
Regenwasser“ enthält Empfehlungen zur mengen- und gütemäßigen Behandlung
von Regenwasser in modifizierten Entwässerungssystemen oder in Trennsystemen. In dem Merkblatt ist unter Kapitel 1, Anwendungsbereich, angeführt: „Nicht
enthalten sind Kriterien für Flächen, auf denen mit wassergefährdenden Stoffen
umgegangen wird, sowie für Bahnanlagen“. Somit ist das Merkblatt für die Entwässerung der Straßenverkehrsanlagen, nicht aber für die Entwässerung der
Bahnanlagen anzuwenden. Für die Entwässerung der Bahnanlagen ist das Regelwerk Richtlinie 836 Modul 4601 und 4602 der DB Netz AG anzuwenden.
Die Forderung des WWA Kronach, abfließendes Niederschlagswasser soweit
möglich nicht zu sammeln, sondern möglichst breitflächig über mindestens 20 cm
bewachsenen Oberboden mit einem pH-Wert von 6 bis 8, einem Humusgehalt
von 1 bis 3 % und einem Tongehalt unter 10 % zu versickern, sind die Richtlinien
der DB Netz AG zu berücksichtigen. Bei der Versicke-rung von Niederschlagswasser aus Bahnanlagen in Bahngräben ist zu prüfen, ob belebte Oberböden
angelegt werden können, sofern es die baulichen und räumli-chen Gegebenheiten erlauben. Für Mittelentwässerungseinrichtungen der Bahn-anlage ohne Gräben ist der Einbau eines bewachsenen Oberbodens oder eines speziellen Filtersubstrats gemäß Ril 836 nicht vorgesehen.
Bezüglich der Forderung des WWA Kronach, vor der Einleitung von Niederschlagswasser in Seen und Bäche Vegetationspassagen mit mindestens 20 cm
Oberboden von mind. 50 m Länge anzulegen, ist zu prüfen, ob dies die baulichen
und räumlichen Gegebenheiten an den geplanten Einleitstellen erlauben. Die
Vorgaben des WWA bzgl. Oberflächenbeschickung und horizontaler Fließgeschwindigkeit in den Vegetationspassagen kollidieren mit dem in der Ril 836 geforderten Mindestlängsgefälle von Bahngräben.
Die Forderung des WWA Kronach, bei Einleitungen in oberirdische Gewässer eine technische Absetzanlage mit Dauerstau vorzusehen, sofern aus baulichen
Zwängen weder die Herstellung einer Vegetationspassage noch eines Absetzraums möglich, wird, wie oben begründet, abgelehnt.
Innerhalb des Wasserschutzgebietes der TGA Zapfendorf – Engenanger hat die
Ausbildung der Entwässerungseinrichtungen und die Baudurchführung nach der
Richtlinie 836.0509 der DB AG bzw. in Analogie zu den "Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten" (RiStWag) zu erfolSeite 385
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gen. Anfallendes Oberflächenwasser von darauf befindlichen Baustraßen ist über
bereits vorab errichtete Entwässerungsanlagen und Reinigungsanlagen in die
Vorfluter einzuleiten. Die Entwässerungsanlagen sind im Wasserschutzgebiet
abgedichtet auszuführen. Die Dichtheitsprüfung der Rohrleitungen ist im Turnus
von 5 Jahren protokolliert durchzuführen. Bei der Baudurchführung sind die Auflagen aus Abschnitt A.8.9.2 zu beachten.
3.2.3.1.2. Gewässerkreuzungen
Die Gewässeranpassungen sind naturnah auszubilden, bei Durchlassverlängerungen ist die hydraulische Leistungsfähigkeit beizubehalten.
Die Baumaßnahmen an Gewässern haben nach den Gesichtspunkten eines naturnahen Gewässerausbaus zu erfolgen. Dazu zählen insbesondere
•
auf das erforderliche Maß begrenzte Befestigung von Gewässersohle und
-ufer,
•
standortgerechte Bepflanzung,
•
Vermeidung von Baustelleneinrichtungsflächen in Überschwemmungsgebieten, soweit möglich,
•
Vermeidung von Arbeitseinrichtungen, die den Hochwasserabfluss beeinträchtigen können, soweit möglich.
Zur Vermeidung von Auswirkungen auf die Grundwasserstandsverhältnisse oder
die Vegetation sowie den Bodenwasserhaushalt sind Eingriffe durch Überbauung
von Bewässerungs- oder Drainageleitungen sowie Entwässerungsgräben möglichst zu vermeiden. Bei unvermeidlichen Eingriffen ist der Anschluss der betroffenen Systeme an die Vorflut in Abstimmung mit dem Eigentümer wiederherzustellen.
3.2.3.2.
Grundwasser, Wasserschutzgebiete
Beeinträchtigung von Grundwasservorkommen, Wasserschutzgebieten
und Trinkwassergewinnungsanlagen
Am Ende des PFA 23/24 Hallstadt - Zapfendorf wird das Wasserschutzgebiet der
TGA Zapfendorf-Engenanger im Bereich der festgesetzten weiteren Schutzzone
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IIIA von km 15,020 m bis zum Ende des PFA in km 15,100 auf rd. 80 Länge
durchfahren. Die Grundwassermessstelle BK 4/36 GM, rd. 460 m nordöstlich des
Tiefbrunnens 1 wurde 1998 zum Tiefbrunnen (TB) 2 Zapfendorf ausgebaut und
für die Wasserversorgung von Zapfendorf verwendet. Die Grenzen des Wasserschutzgebiets der TGA Zapfendorf / Engenanger wurden mit Verordnung des
Landratsamts Bamberg vom 24.06.1998 (Az.: 52-642/3 – Nr. 43/95) daraufhin
neu festgelegt. Für die Ausnahmegenehmigungen nach § 14 WHG i.V.m. § 4 der
Verordnungen des Landratsamtes Bamberg werden folgende Auflagen erteilt:
Während der Bauzeit in dem Wasserschutzgebiet ist das oben unter Kap. 5.8.3
aufgeführte Kontroll- und Monitoringprogramm zur Gewährleistung und Überprüfung der Trinkwasserversorgungssicherheit analog dem mit den Wasserwirtschaftsbehörden im benachbarten PFA 25 abgestimmten Untersuchungsumfang
durchzuführen. Der hier sowie in der Anlage 16.1 Kap. 7 vorgegebene Umfang
und Häufigkeit der Untersuchungen ist einzuhalten.
Innerhalb des Wasserschutzgebietes hat die Ausbildung der Entwässerungseinrichtungen und die Baudurchführung nach der Richtlinie 836.0509 der DB AG
bzw. in Analogie zu den "Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen
in Wasserschutzgebieten" (RiStWag) zu erfolgen. Für das in die Eisenbahndämme einzubauende Material in dem Wasserschutzgebiet (Zone IIIA) ist
bis 1 m über Gelände der Z0 Zuordnungswert einzuhalten, darüber müssen mindestens die Z 1.1 Werte erfüllt sein (techn. Bauwerk). Innerhalb des Wasserschutzgebietes darf keine Verwertung von Altschotter aus der Bahnanlage stattfinden.
Während der Baudurchführung im Wasserschutzgebiet ist - wie vom Bezirk Oberfranken gefordert - darauf zu achten, dass jegliches Einsickern von Ölen und
Treibstoffen oder anderen wassergefährdenden Stoffen in den Untergrund vermieden wird. Vor Baubeginn ist für die Zeit der Baudurchführung und während
des Betriebs der Bahnanlagen im Wasserschutzgebiet ein Melde- und Alarmplan
in Verbindung mit Fachbehörden aufzustellen. Die Arbeiten im Wasserschutzgebiet sind fachkundig zu überwachen. Der Wasserversorger ist regelmäßig über
die aktuellen Untersuchungsergebnisse zu informieren.
Es ist auf eine fachgerechte, regelmäßige Wartung der für die Bauarbeiten eingesetzten Maschinen zu achten. Ölbindemittel sind an jeder Baumaschine vorzuhalten. Bei Unfällen mit wassergefährdenden Stoffen im Trinkwasserschutzgebiet
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sind das Wasserwirtschaftsamt Kronach, die Untere Wasserbehörde, das Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Nürnberg, und der Wasserversorger zu verständigen.
Anfallendes Oberflächenwasser von darauf befindlichen Baustraßen ist über bereits vorab errichtete Entwässerungsanlagen inkl. Reinigungsanlagen in die Vorfluter einzuleiten. Die Entwässerungsanlagen sind im Wasserschutzgebiet abgedichtet auszuführen.
Abschiebungen von Oberboden sind im Wasserschutzgebiet, sofern nicht bautechnisch notwendig, verboten. Bei Arbeiten im Wasserschutzgebiet der TGA
Zapfendorf - Engenanger sind Wartungs-, Reinigungs-, Betankungs- und Abschmierarbeiten an mobilen Fahrzeugen außerhalb des Wasserschutzgebietes
durchzuführen. An stationären Baugeräten und Fahrzeugen sind bei Betankungen zur Sicherheit dichte Wannen unterzustellen, alternativ ist ein Standort auf
abgedichteten Untergrund. Alle mobilen Fahrzeuge und Arbeitsmaschinen sind
am Wochenende außerhalb des Schutzgebietes oder auf abgedichteten Flächen
mit Bauzaun abzustellen. Arbeitstäglich sind die Baufahrzeuge vor dem erneuten
Einsatz im Wasserschutzgebiet wie vom Bezirk Oberfranken gefordert auf Leckagen zu überprüfen. Wegen der Schutzbedürftigkeit des Wasserschutzgebietes sollen dort auch nur Fahrzeuge, Maschinen und Geräte mit biologisch abbaubaren Hydraulikölen zum Einsatz kommen. Ölbindemittel ist in ausreichender
Menge mitzuführen und einsatzbereit vorzuhalten. Das Bedienungspersonal und
die Arbeitskräfte sind bei der Baustelleneinweisung darauf hinzuweisen, dass in
Wasserschutzgebieten eine besondere Sorgfaltspflicht im Umgang mit Baumaschinen, Kraftstoffen usw. besteht. Wartungs- und Reparaturmaßnahmen an Maschinen mit wassergefährdenden Stoffen dürfen nur außerhalb des Wasserschutzgebietes erfolgen. Vor Beginn der Baumaßnahmen ist ein Alarm- und Meldeplan aufzustellen und zu verteilen, in dem alle meldepflichtigen Vorgänge, die
der örtlichen Bauüberwachung zu melden sind, aufgeführt sind. Zur Beschleunigung von Reaktions- und Abstimmungszeiten hat der Alarm- und Meldeplan Angaben zu den Institutionen und Fachbehörden zu enthalten, die bei ggf. notwendigen Sofortmaßnahmen einzubeziehen bzw. zu informieren sind. Innerhalb des
Wasserschutzgebietes darf keine Verwertung
Im Vorfeld der Ausführung des PFA 25 wurde bereits eine Möglichkeit zur Ersatzwasserversorgung bzw. Ergänzung der Wasserversorgung durch den Ausbau der Grundwassermessstelle BK 4/36 GM zu einem TrinkwassergeSeite 388
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winnungsbrunnen seitens der DB Netz AG zur Verfügung gestellt. Die Grundwassermessstelle BK 4/36 GM, rd. 460 m nordöstlich des Tiefbrunnens 1 wurde
1998 zum Tiefbrunnen (TB) 2 Zapfendorf ausgebaut und für die Wasserversorgung von Zapfendorf verwendet.
Aus Gründen des Grundwasserschutzes und der Gewährleistung der Versorgungssicherheit wird auch während der Bauphase durch geeignete Schutz- Vorsorge- und Kontrollmaßnahmen sichergestellt, dass der Eingriffs- und Auswirkungsumfang minimiert wird. Hierzu zählen:
•
Wasserstandsmessungen
Zur Erfassung der Grundwasserstände, der Grundwasserstandsvariation und
der Potentialverhältnisse im Umfeld der Eingriffsbereiche sind an den
Grundwassermessstellen BK 4/33 GM und BK 4/34 GM kontinuierliche
Grundwasserstandsmessungen unter Einsatz von Datenloggersystemen mit
digitaler Messwertaufzeichnung durchzuführen. Der natürliche Grundwasserabstrom im oberen Grundwasserstockwerk ist im Allgemeinen auf den
Main als Vorfluter ausgerichtet. Zur Ermittlung der Potential- und Abstromverhältnisse im Umfeld des Eingriffsbereiches bei unterschiedlichen hydrologischen Situationen sollten diese Messungen im Vorfeld der Baumaßnahme
mit Untergrundeingriffen über ein Jahr ausgeführt werden. Die Vorhabenträger haben die Daten, die von den Wasserversorgern zur Verfügung gestellt
werden, zu berücksichtigen.
Die Messergebnisse sind während der Bauausführung zu protokollieren.
Nach Abschluss der Baumaßnahme sind die Grundwasserstandsmessungen
noch 6 Monate zu Beweissicherungszwecken weiterzuführen.
•
Hydrochemische Untersuchungen
Bei Eingriffen in das Wasserschutzgebiet TGA Zapfendorf-Engenanger haben die hydrochemischen und hydrologischen Kontroll- und Beweissicherungsuntersuchungen analog der im planfestgestellten Abschnitt PFA 25
Ebensfeld mit den Fachbehörden abgestimmten Vorgehensweise zu erfolgen. Die Beweissicherungsuntersuchungen für die TGA Zapfendorf / Engenanger betreffen die im Bereich des Wasserschutzgebiets gelegenen Grundwassermessstellen BK 4/33 GM und BK 4/34 GM sowie die beiden Brunnen
(Tiefbrunnen I und Tiefbrunnen II (ehemals BK 4/36 GM).
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In den v.g. Tiefbrunnen I und II erfolgt die hydrochemische Beweissicherung
nach folgendem Turnus und Parameterspektren:
o
monatlich 3 Monate vor Baubeginn: Parameterspektrum „D“ und
„E“
o
monatlich während der Bauphase: Parameterspektrum „F“
o
monatlich 5 Monate nach Bauende: Parameterspektrum „F“
o
einmalig 6 Monate nach Bauende: Parameterspektrum „D“ und „E“
In den im Wasserschutzgebiet der TGA Zapfendorf - Engenanger gelegenen
Grundwassermessstellen BK 4/33 GM und BK 4/34 GM erfolgt die hydrochemische Beweissicherung nach folgendem Turnus und Parameterspektren:
o
monatlich 3 Monate vor Baubeginn: Parameterspektrum „E“ und
„G“
o
monatlich während der Bauphase: Parameterspektrum „F“
o
monatlich 5 Monate nach Bauende: Parameterspektrum „F“
o
einmalig 6 Monate nach Bauende: Parameterspektrum „E“ und „G“
Beeinträchtigungen von Notwasserbrunnen und private Grundwassernutzungen
Bauzeitliche Auswirkungen auf Grundwassernutzungen, die das obere Grundwasserstockwerk erschließen, sind für unterstromig im Nahbereich zur ABS gelegene Not- und Brauchwasserbrunnen durch Stoffeinträge, die mit Niederschlags- und Sickerwasser aus den Baustellen in die Grundwasservorkommen
eingebracht werden können, nicht auszuschließen. Für die im Nahbereich der
ABS gelegenen Privatbrunnen Trunk (km 4,342), Lunz (km 7,713), Lorber (km
7,932), Zenk (km 7,967), Kunze (km 8.188) und Fiedler (km 8,296) sowie der
Brunnen I der Holzwerke Zapfendorf (km 14,266) sind vor und nach der Baumaßnahme sowie während der im direkten Umfeld stattfindenden Baumaßnahmen hydrogeologische und hydrochemische Beweissicherungsmaßnahmen gemäß Anlage 16.1 Kap. 7 durchzuführen.
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Die Brauchwasserbrunnen Seidel (km 7,615), Keppner (km 7,627), Postler (km
7,572) und Dettelbacher (km 7,703) sind kontinuierlich vor, während und nach
den Baumaßnahmen hydrogeologisch bzgl. der Grundwasserstandsverhältnisse
gemäß Anlage 16.1 Kap. 7 beweiszusichern.
Der Brunnen Degen (km 8,303) ist nicht mehr funktionstüchtig, eine Kontrolle und
Beweissicherung wurde daher vom Besitzer für nicht notwendig erklärt.
Bei weiter entfernten Brunnen bewirken die natürlichen Filtereigenschaften, insbesondere der quartären Lockergesteine, eine Retardierung von in den Grundwasserkörper eingebrachten Verunreinigungen in Form von mineralische Beeinträchtigungen.
Bauzeitliche Grundwasserabsenkung, Wasserdargebot für die Vegetation
Durch die Baumaßnahmen wird lokal bzw. bei hohen Grundwasserständen in
das Grundwasser eingegriffen. Das Wasserdargebot für die umgebende Vegetation wird nicht beeinträchtigt. Die Sickerwasserverhältnisse außerhalb des unmittelbaren Bauwerksbereiches, d.h. die vertikale Sickerwasserbewegung in den
wasserungesättigten Untergrundbereichen entlang der ABS bleibt erhalten. Lokal und in Abhängigkeit von den hydrologischen Verhältnissen können bei der
Gründung der Erdbauwerke Eingriffe in das Grundwasser und somit Grundwasserhaltungen notwendig werden. Diese sind jedoch nur kurzzeitig und auf die jeweilige Bauzeit begrenzt. Aufgrund des geringen Umfangs und der Umspundung
der im Grundwasser liegenden Bauwerke ergeben sich keine bedeutenden Auswirkungen auf die Grundwasserverhältnisse und damit die Vegetation.
Bei den Brückenbauwerken sind Auswirkungen auf die Vegetation und den Bodenwasserhaushalt im Wesentlichen auf die während der Bauzeit evtl. notwendigen Grundwasserbegrenzungsmaßnahmen beschränkt. Die Auswirkungen auf
den Bodenwasserhaushalt und die Vegetation werden daher in diesen Bereichen
unbedeutend sein. In vegetationsbezogener Hinsicht sind solche Eingriffe selbst
für die unmittelbar an die ABS angrenzenden Bereiche ohne merkliche Auswirkungen.
Dauerhafte Veränderungen sind nur dann zu besorgen, wenn Pfeiler oder Widerlager im Grundwasser gegründet werden und die Fundamente die Durchflussquerschnitte des Grundwassers und der Hochwasserabflüsse so verändern, dass
sich ein merklicher Aufstau bildet, der zu einer Bodenvernässung oder AuskolkSeite 391
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ung führt. Aufgrund der geringen Bauwerksabmessungen sowie der Um- und Unterströmbarkeit der Gründungskörper ist ein messbarer Aufstau des Grundwassers nicht zu erwarten.
3.2.3.3.
Retentionsräume
Von ca. km 10,56 bis ca. km 10,95 (Main-km 398,96 – Main-km 399,33) tangiert
der geplante Anbau der ABS an der Westseite der Bestandsstrecke den Main
und engt den Flussraum ein. Infolge der notwendigen Dammanschüttung wasserseitig zum Main wird das Mainflussbett auf bis zu etwa der Hälfte seines Abflussquerschnittes reduziert. Als hydraulischer (und ökologischer) Ausgleich wird
der Main auf rd. 1100 m Länge um bis zu ca. 170 m rückverlegt, der eingeengte
"alte" Main sowie der unterstromig gelegene „alte“ Main wird zu Totarmen/Stillgewässern umfunktioniert. Der hydraulische Nachweis für die Gewährleistung keiner Verschlechterung der Hochwassersituation für Ebing, wurde mittels Berechnungen der Wasserspiegelhöhen und der Schleppspannungen für
den Ist-Zustand (unveränderter Abflussquerschnitt) und den Planungs-Zustand
(Abflussquerschnitt mit Ausgleichsmaßnahmen) von der RMD Consult GmbH in
Abstimmung mit dem WWA Kronach geführt.
Die zu verlegende Kreisstraße BA 32 verläuft teilweise innerhalb des Überschwemmungsgebietes des Mains. Der Retentionsraumverlust von ca. 1050 m³
ist vor Beginn der Baumaßnahmen im Überschwemmungsgebiet auf dem Flurstück 692 auszugleichen.
3.2.4.
Einwirkungen auf Eigentums- und Vermögenswerte
Über den Erwerb, die Bestellung von Dienstbarkeiten, die vorübergehende Nutzung von Grundstücken und über die Bereitstellung von Tauschflächen werden
zwischen den Eigentümern und den Vorhabenträgern Vereinbarungen außerhalb
des Planfeststellungsverfahrens auf privatrechtlicher Basis angestrebt.
3.2.4.1.
Grundinanspruchnahme, Wertminderung von Grundstücken
Aufgrund der Siedlungs- und Erwerbsstrukturen ist ein Eingriff in Privateigentum
unvermeidbar.Die Linienführung der Strecken ist unter Berücksichtigung der
Zwangspunkte und nach den Maßgaben der landesplanerischen Beurteilung soweit wie möglich optimiert, wobei eine Abwägung aller technischen, wirtschaftlichen und ökologischen Aspekte eine Minimierung der Beeinträchtigungen ergeSeite 392
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ben hat. Eine andere Trassenlage innerhalb der gewählten Korridore würde lediglich einen anderen Kreis von Betroffenen erfassen, jedoch nicht zu einer nennenswerten Reduzierung der Flächeninanspruchnahme insgesamt führen. Eine
Veränderung der Trassierungsparameter, z.B. eine Verkleinerung der Radien, ist
nicht möglich, da dies eine Verschlechterung der Betriebsqualität und der Streckenkapazität verursachen würde und damit nicht dem plangegenständlich verfolgten Ziel entspräche.
Der Grunderwerb ist auf das unabdingbare Minimum beschränkt.
Ein privater Einwender wehrt sich gegen die Inanspruchnahme des Grundstücks
Fl. Nr. 1071 und 1072 der Gemarkung Zapfendorf für die Errichtung einer Pumpstation sowie die bauzeitliche Inanspruchnahme und verweist diesbezüglich auf
das brach liegendes Nachbargrundstück. Die Einwendung hat sich erledigt. Das
Pumpenhaus konnte näher an die Gleise auf ein Grundstück der Vorhabenträger
verschoben werden. Dadurch wird die dauerhafte und vorübergehende Grundinanspruchnahme reduziert.
Ein privater Einwender verlangt, die vorgesehene Inanspruchnahme des Gartens
auf Flur Nr. 158 und 158/1 der Gemarkung Zapfendorf als Baustellenzufahrt zu
vermeiden wegen dort vorhandener Obstbäume. Dieser Einwendung kann nicht
nachgekommen werden. Die Inanspruchnahme des Grundstücks lässt sich nicht
vollständig vermeiden, weil das Grundstück als Zufahrt zur Baustelle zwingend
benötigt wird. Die Vorhabenträger werden dazu verpflichtet, die Inanspruchnahme soweit wie möglich zu reduzieren.
Der Eigentümer der Grundstücke mit den Flurnummern 946 und 947 in Hallstadt
verlangt, die auf diesen Grundstücken geplanten Maßnahmen für Zauneidechsen
auf andere Grundstücke zu verlagern, da das Grundstück mittlerweile bebaut sei
und auch noch weiter bebaut werde. Der Forderung wurde im Rahmen der 3.
Planänderung entsprochen.
Ein privater Einwender verlangt, seine bauzeitlich als Lagerfläche in Anspruch
genommene Landwirtschaftsfläche auf eine angrenzende Waldfläche zu verlegen. Der Einwand wird zurückgewiesen. Eine Verlegung ist aus naturschutzfachlicher Sicht nicht möglich.
Ein privater Einwender - Eigentümer des Flurstücks 685 in der Gemarkung Ebing
und des Flurstücks 1009 in der Gemarkung Zapfendorf – macht geltend, dass
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Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Ausbaustrecke Nürnberg-Ebensfeld
Planfeststellungsabschnitt Hallstadt-Zapfendorf (PFA 23/24), Bau-km 2,408 bis Bau-km 15,100“
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durch die vorgesehene Inanspruchnahme von seinen Grundstücken unwirtschaftliche Restflächen entstünden, welche als verloren gewertet werden müssten.
Dieser Einwand wurde berücksichtigt. Die Vorhabenträger haben mit dem Einwender eine einvernehmliche Lösung gefunden.
Die Firma Porzner Kies verlangt alternativ zu der Zuweisung von Tauschflächen,
dass die derzeit landwirtschaftlich genutzten Flächen in ihrem Eigentum umgewidmet werden, damit diese künftig als gewerbliche Lagerflächen genutzt werden
könnten. Die Forderung wird zurückgewiesen. Eine Regelung zur Nutzung von
Grundstücksflächen als Lagerflächen ist im Rahmen der Planfeststellung nicht
möglich, weil es sich nicht um notwendige Folgemaßnahmen des plangegenständlichen Vorhabens im Rechtssinne handelt.
Die Firma Ebitsch Energietechnik fordert die Berücksichtigung ihrer Interessen
bei der Inanspruchnahme von Flächen am Betriebsstandort Bamberger Straße in
Zapfendorf (Flur Nr. 1051/3). Insbesondere sollen keine Mitarbeiterparkplätze
verloren gehen. Die Einwendung wurde berücksichtigt, die Planung entsprechend
geändert. Der dauerhafte Eingriff in das Grundstück kann reduziert, aber nicht
vollständig vermieden werden. Die gepflasterte Fläche aus Betonsteinen der Mitarbeiterparkplätze bleibt im Endzustand erhalten.
Die Gemeinde Kemmern verlangt, von der Nutzung der Flurstücke 452, 692,
2057, 2212 und 2740 als Ausgleichsflächen Abstand zu nehmen, weil die Gemeinde die Grundstücke als Ausgleichsflächen benötigt. Hierzu wird folgendes
klargestellt: Das Flurstück 452 wird nur zu einem geringen Teil für Ausgleichsmaßnahmen in Anspruch genommen. Das Flurstück 692 ist als Ausgleichsfläche
nicht vorgesehen. Bei der Flurstücksangabe ist der Gemeinde ein Fehler unterlaufen. Gemeint ist das Flurstück 592. Auf dieses Flurstück wird aus naturschutzfachlichen Gründen verzichtet. Die Flurstücke 2212 und 2740 sind nur als Zuwegung zu den Ausgleichsflächen vorgesehen, nicht hingegen für Ausgleichsmaßnahmen selbst.
Der Markt Zapfendorf widerspricht der Inanspruchnahme der Flächen für das
bauzeitliche Eidechsenhabitat (Bauwerk 885), weil die Fläche mittlerweile an Betriebe verkauft wurde, die aufgrund der Planungen der Vorhabenträger dorthin
umgesiedelt werden. Die Vorhabenträger haben das geplante Eidechsenhabitat
verlegt, der Einwand hat sich somit erledigt.
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Der Markt Zapfendorf widerspricht außerdem dem Bauwerk Nr. 881 des Bauwerkverzeichnisses, weil das Bauwerk die Anlegung eines künftigen Fuß- und
Radweges verhindere. Dem kann nicht entsprochen werden. Für das Bauwerk
Nr. 881 ist lediglich eine vorübergehende Inanspruchnahme für das Baufeld vorgesehen. Bei der geplanten Bauwerk Nr. 881 handelt es sich um die Gestaltungsmaßnahme M 0.2, die zum Ziel hat, nach Bauabschluss den ursprünglichen
Vegetationsbestand wieder herzustellen. Dies bedeutet im Anschluss keine Einschränkungen für den Grundstückseigentümer.
Die Stadt Hallstadt fordert, das Spielfeld des Sportplatzes Hallstadt bauzeitlich
nicht in Anspruch zu nehmen. Der Forderung kann nicht nachgekommen werden.
Auf eine Inanspruchnahme von Teilen des Sportplatzes während der Bauphase
kann nicht verzichtet werden. Der Bauzeitenplan ist so zu optimieren, dass das
Spielfeld nur ausnahmsweise in Anspruch genommen wird. Erforderliche
Schutzmaßnahmen sind vor der Realisierung des Vorhabens unter Beteiligung
der Stadt Hallstadt und dem Sportverein Hallstadt abzustimmen.
Die Stadt Hallstadt verweist auf die geplante Inanspruchnahme der Firma Michelin und auf geplante Erweiterungen. Diesem Einwand wurde abgeholfen, weil eine einvernehmliche Lösung zwischen Michelin, den Vorhabenträgern und der
Stadt Hallstadt gefunden worden ist.
Der Bayerische Bauernverband rügt, mit der Baumaßnahme sei ein sehr hoher
Flächenverbrauch verbunden und es werde insbesondere hochwertiges Ackerland in großem Umfang für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen herangezogen.
Der Verband verweist dabei auf § 15 Abs. 3 BNatSchG und fordert die größtmögliche Verschonung bei der Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Nutzflächen.
Der Verband fordert außerdem, die Möglichkeit zur Kompensation durch Ersatzzahlungen, die für die Pflege bestehender Ausgleichsflächen und Biotope eingesetzt werden können, vorrangig zu prüfen.
Der Einwand wird zur Kenntnis genommen. Das Konzept der Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen wurde nach fachlichen Kriterien entwickelt. Die hierbei durchgeführte Kompensationsbedarfsermittlung ist methodengerecht und in der Planfeststellungsunterlage Anlage 12.1, Kap. 5.2 und 11 dargelegt. Hierbei waren
auch Anforderungen aus dem Arten- und Biotopschutz sowie gesamtökologische
Aufwertungseffekte zu berücksichtigen, so dass sich insgesamt unter vertretbarer
Nutzung naturschutzfachlicher Einschätzungsspielräume Kompensationsflächen
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mit einem reduzierten, gewichteten Umfang von 59,38 ha ergeben. Der reale
Umfang der Ausgleichsflächen ist um ca. 10 ha niedriger, da die hohe ökologische Wirksamkeit der landschaftspflegerischen Maßnahmen im Zuge der Mainverlegung entsprechend gewichtet wurde.
Künftige Böschungs- und Seitenflächen entlang der Bahnstrecke werden, soweit
dies fachlich begründet ist, als naturschutzrechtliche Ausgleichsflächen herangezogen.
Der gesetzlichen Forderung gemäß § 15 Abs. 3 BNatSchG wurde des Weiteren
Rechnung getragen, indem im Maßnahmenkonzept durch die Produktionsintegrierte Kompensation eine extensive Fortsetzung der ackerbaulichen Nutzung
weiter vorgesehen wird. Auch andere Maßnahmen verfolgen die Aufrechterhaltung der landwirtschaftlichen Nutzung unter Berücksichtigung einer ökologisch
ausgerichteten Bewirtschaftung. Des Weiteren wurden in einigen Fällen landwirtschaftliche Nutzflächen mit geringer Bedeutung ausgewählt, die von Grundstückseigentümern als mögliche Ausgleichsflächen benannt wurden (vgl. Anl. 12.1).
Die Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Nutzflächen wurde auf das erforderliche Maß reduziert.
3.2.4.1.1. Existenzgefährdung
Einige Einwender haben vorgetragen, ihr landwirtschaftlicher Betrieb würde
durch das Vorhaben in seiner Existenz gefährdet und Ersatzland gefordert. Die
Einwände wurden überprüft. Dabei stellte sich heraus, dass der überwiegende
Teil der Einwender lediglich einen landwirtschaftlichen Betrieb im Nebenerwerb
betreibt. Zwei Einwender, die eine Existenzgefährdung ihres landwirtschaftlichen
Betriebs geltend gemacht haben, sind ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen und haben keine weiteren Informationen bereitgestellt, anhand derer sich
der Betrieb im Vollerwerb nachprüfen ließe. Eine Existenzgefährdung scheidet
somit für diese Einwender aus. Ein weiterer Einwender hat seine Einwendung zurückgenommen, weil sich die Vorhabenträger und der Einwender über die Bereitstellung von Tauschland durch die Vorhabenträger geeinigt haben.
3.2.5.
Sonstige Einwendungen und Entscheidungen zu Projektteilen
Soweit dieser Beschluss zu einzelnen, teilweise sehr breit ausgeführten Einwendungen nicht ausdrücklich oder in einer knappen Form Stellung bezieht, werden
diese zurückgewiesen. Lediglich klarstellend wird darauf hingewiesen, dass hieSeite 396
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raus nicht gefolgert werden kann, eine Auseinandersetzung mit den Darlegungen
und den zugrunde liegenden persönlichen oder sachlichen Betroffenheiten wäre
nicht oder nicht gründlich genug erfolgt.
3.2.5.1.
Straßen, Wege, Ingenieurbauwerke
3.2.5.1.1. Allgemeines
Das Netz der öffentlichen, gewidmeten, im Sinne der RIN klassifizierten Straßen
bleibt größtenteils grundsätzlich erhalten.
Unabdingbare Komplettsperrungen von Straßen während der Bauzeit sind hinsichtlich der Sicherstellung der Umleitungsverkehre mit dem jeweiligen Straßenbaulastträger abzustimmen.
Das Netz der Wirtschaftswege wurde an die Baumaßnahmen bzw. Anlagen der
Trasse in der Weise angepasst, dass die bestehenden Verkehrsstrukturen in ihrer Funktion erhalten bleiben, insbesondere die Erschließung der Grundstücke
sichergestellt bleibt. Auch hier werden Einwendungen bezüglich entstehender
Umwege mit obiger Begründung zurückgewiesen. Während der Bauzeit ist eine
Sperrung der Wege für wenige Tage zum Zwecke der Anbindung der umgebauten Wege zulässig.
3.2.5.1.2. Straßen und Wege
Die Erhaltungspflicht für alle Straßen und Wege einschließlich der parallel dazu
verlaufenden Gräben bleibt auch künftig beim Baulastträger der Straße und Wege. Darüber hinaus sind außerhalb des Planfeststellungsverfahrens gesonderte
Vereinbarungen zwischen dem Baulastträger und den Vorhabenträgern abzuschließen. Die Kostenteilung für die Baukosten erfolgt nach den gesetzlichen
Vorschriften und ist nicht Inhalt des Planfeststellungsverfahrens.
Der erhöhte Unterhalt auf den in Anlage 6 ausgewiesenen und durch Baustellentransporte beanspruchten öffentlichen Straßen während der Bauzeit ist durch die
Vorhabenträger sicherzustellen. Diese werden verpflichtet, über die gesamte
Bauzeit einen Reinigungsdienst an den Baustellen sicherzustellen, um eine starke Verschmutzung der Straßen in der Umgebung der Baustelle zu vermeiden.
Öffentliche Feld- und Waldwege, Eigentümerwege
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Durch das Projekt werden diverse Wege unterbrochen. Die dadurch verloren gegangenen Verbindungen werden durch unterschiedliche Maßnahmen wiederhergestellt. Entstehende Umwege betragen im Höchstfall 1500 m und sind hinzunehmen. Auch Forderungen nach zusätzlichen neuen Wegen werden daher zurückgewiesen.
Wirtschaftswege
Ein Einwender fordert eine Ausbaubreite von 3,50 m anstatt 3,00 m für Wirtschaftswege und verweist dafür auf die Richtlinie für den ländlichen Wegebau,
die sich in Änderung befände und zukünftig eine Breite von 3,50 m vorsehe.
Diese Forderung ist zurückzuweisen. Die Planfeststellungsunterlagen entsprechen den geltenden Vorschriften. Zukünftige Änderungen von Richtlinien können
nicht berücksichtigt werden.
Radwege
Markt Rattelsdorf fordert, im Zuge des Bahnvorhabens auch den Lückenschluss
des Radewegenetzes umzusetzen. Der Einwand wird zurückgewiesen. Der
Radwegeausbau ist nicht Bestandteil dieses eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsverfahrens.
Zufahrten
Eine größere Anzahl von Einwendern fordert die Sicherstellung der Zufahrten zu
ihren Grundstücken sowohl während der Bauzeit als auch im Endzustand. Dieser
Forderung ist zu entsprechen, entweder durch Freihalten der bestehenden Zufahrt oder durch Ersatz. Während der Bauausführung kann auf Absprache die
Zufahrt kurzzeitig unterbrochen werden. Teilweise müssen auch Umwege in Kauf
genommen werden.
Ein privater Einwender schlägt vor, die Linienbaustelle entlang der Trasse gleichzeitig als Baustellenzufahrt zu nutzen. Dem wurde teilweise entsprochen. Die Linienbaustelle ist soweit möglich teilweise als Zufahrt zu nutzen.
Die Basis Gewerbepark Zapfendorf GmbH & Co. KG fordert für die Hauptzufahrt
auf Ihr Gewerbeparkareal, dass weiterhin eine LKW-taugliche Zufahrt sichergestellt werde und zwar uneingeschränkt für jede zulässige LKW-Größe.
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Der Einwand wurde bereits im Vorfeld berücksichtigt. Die Eckausrundungen des
Einmündungstrichters sind so groß gewählt, dass eine Befahrbarkeit mit einem
Lastzug bzw. einem Sattelzug als Regelfahrzeug möglich ist. Darüber hinaus
wurde die Befahrbarkeit mit dem Sonderfahrzeug EuroCombi (60 t) geprüft. Die
Befahrbarkeiten wurden mit den jeweiligen Schleppkurven überprüft.
Anschlussstellen
Soweit die Gemeinde Kemmern verlangt, dass von den zwei Anschlussstellen
der Gemeinde an die Bundesstraße zumindest ein Anschluss während der Bauzeit offen gehalten werden solle, wird dieser Forderung entsprochen. Beide Anschlussstellen bleiben erhalten.
Baustraßen
Mehrere Einwender sprechen sich für die Herausnahme einzelner Straßen aus
dem Baustraßenkonzept aus. Es geht um die Kapellenstraße in Unteroberndorf,
die Sandstraße, die Adlerstraße und die Bergstraße in Breitengüßbach. Sie regen an, die Baustraße stattdessen auf die Westseite der Bahnstrecke zu verlegen. Außerdem könne die Behelfsbrücke in Breitengüßbach genutzt werden, um
an die „Untere Watt“ zu kommen.
Die Einwendung hat sich teilweise erledigt und wird teilweise zurückgewiesen.
Die Vorhabenträger haben in Abstimmung mit der Gemeinde Breitengüßbach auf
die Nutzung der Kapellenstraße, Sandstraße, Ahornstraße, Am Sportplatz und
Tiergartenstraße in Breitengüßbach als Baustraße verzichtet. Der Baustellenverkehr wird auf dazu parallel ausgewiesenen Baustraßen (Untere Watt, Maintalstraße, Adlerstraße, Bergstraße) verlagert. Auf die anderen in Breitengüßbach
ausgewiesenen Baustraßen/ Baustellenzufahrten kann hingegen nicht verzichtet
werden. Die „Untere Watt“ sowie der Geh- und Radweg parallel zu den Straßen
Maintalstraße, Adlerstraße und Bergstraße liegen unmittelbar am Baufeld. In diesem Bereich können die Stützwände, Lärmschutzwände und Böschungen nicht
alleine vom Gleisbereich aus, sondern müssen aus technischen Gründen von
oben, also von der Straße aus errichtet werden. Zur Andienung dieser Baumaßnahmen ist somit die Nutzung der „Unteren Watt“, des Geh- und Radweges und
in Folge auch der Maintalstraße, Adlerstraße und Bergstraße erforderlich. Die
Behelfsbrücke kann nicht zur Andienung genutzt werden, da der Weg zu schmal
ist.
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Die genannten Straßen werden nicht als Hauptbaustellenzufahrt, sondern nur für
eine beschränkte Menge an Baustellenverkehr genutzt. Soweit erforderlich ist
durch bauliche Maßnahmen die Sicherheit der Fußgänger zu gewährleisten.
Ein privater Einwender fordert, dass die Herrngasse in Zapfendorf aus dem
Baustraßenkonzept herausgenommen werde. Diese Einwendung wird zurückgewiesen. Die Herrngasse stellt die Zufahrt von Zapfendorf zur Autobahn dar und
wird als Baustellenzufahrt benötigt.
Markt Rattelsdorf möchte die vorgesehene Baustraße im östlichen Teil von Ebing
(Anlage 18.4, Baulogistikplan km 11,836 – 15,413) so verschoben wissen, dass
die Häuser zwischen Kläranlage und BA 32 nicht betroffen werden. Außerdem
dürfe nicht durch den Ortskern von Ebing gefahren werden. Die Einwendung wird
teilweise zurückgewiesen. Alternativen für die vorgesehene Baustraße würden
neue Betroffenheiten auslösen. Es ist deshalb an der vorgesehenen Route festzuhalten. Die Hauptstraße durch Ebing soll jedoch möglichst von Baustraßenverkehr freigehalten werden. Außerdem ist der Baustellenverkehr möglichst außerhalb bebauter Gebiete zu führen.
Ein privater Einwender fordert, die Flächen/ Parkplätze vor dem Getränkemarkt in
der Bahnhofstraße 63 in Hallstadt nicht für die Baustraße zu nutzen. Dieser Einwand hat sich erledigt, weil die Flächen/ Parkplätze vor diesem Geschäft im
westlichen Teil der Bahnhofstraße 63 gelegen und deshalb nicht von der vorübergehenden Inanspruchnahme betroffen sind.
Die Firma Porzner Kies verlangt, die neu anzulegende Baustraße westlich der
Bahn, die vom Kieswerk in Richtung Kläranlage mit Anschluss an die Mainstraße
verläuft, für ihren Schwerlastverkehr zu öffnen und für Begegnungsverkehr auszulegen. Die Straße müsse entlang des Mains hochwasserfrei ausgeführt werden. Dies fordert auch der Markt Zapfendorf. Der Forderung wird entsprochen
und ist entsprechend bauzeitlich sicherzustellen.
Der Bahnübergang Zapfendorf Süd wird durch eine bauzeitliche Brücke ersetzt.
Einige Einwender fordern die Anpassung der Leistungsfähigkeit dieser bauzeitlichen Brücke sowie weiterführende Transport- und Umleitungswege durch entsprechende Trassierungselemente. Der Forderung wird teilweise entsprochen.
Die temporären Transportwege Bw.-Nr. 939 und 948 sind, soweit erforderlich und
ohne unverhältnismäßige Eingriffe, möglichst zweispurig, asphaltiert und entlang
des Mains hochwasserfrei bauzeitlich auszubauen sind. Die Fahrbahnbreite ist
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entsprechend den Nutzungsansprüchen für den Verkehr unter anderem von Linienbussen, Schwerverkehre sowie Kundenverkehre mit Pkws zu wählen. Die
bauzeitlichen Anlagen sind nach Abschluss der Baudurchführung zurückzubauen.
Bei der bauzeitlichen Errichtung der Behelfsbrücke in Breitengüßbach km 7,275 –
7,565 wird die Anbindung an die Klingenstraße auf hochwertigem Ackerland angelegt. Hier sei nach Ansicht des Bayerischen Bauernverbands zu prüfen, ob
nicht der bestehende bahnparallele Weg für einen vorübergehenden Ausbau geeignet sei, da dieser etwas weiter nördlich in die Klingenstraße mündete und somit den gleichen Effekt verbunden mit einer geringeren Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen habe. Der Einwand wird zurückgewiesen. Bei der bauzeitlichen Anbindung der Behelfsbrücke km 7,275 an die Klingenstraße wird der
vorhandene bahnparallele Weg soweit wie möglich genutzt. Zwischen Bahn-km
7,550 und 7,750 kann der Weg nicht durchgängig mit den für Begegnungsverkehr notwendigen Fahrspurbreiten ausgebaut werden. Die Inanspruchnahme von
Privatgrundstücken ist mit der geplanten Lösung auf das erforderliche Mindestmaß reduziert.
Verkehrskonzept
Soweit der Markt Zapfendorf für die Bauzeit ein abgestimmtes Verkehrskonzept
verlangt, das auch die Verlegung der Staatsstraße St 2197 berücksichtigt, wird
dies insofern berücksichtigt, dass die bauzeitlich erforderlichen Umleitungsverkehre mit den Straßenbauverwaltungen, Landkreise und den Gemeinden abzustimmen sind.
3.2.5.1.3. Ingenieurbauwerke
Für alle Kreuzungsbauwerke mit anderen Verkehrswegen ist außerhalb des Planfeststellungsverfahrens eine Kreuzungsvereinbarung abzuschließen unter Berücksichtigung des jeweiligen Verlangens der Beteiligten.
Einige Einwender fordern, dass die Behelfsbrücke der Staatsstraße St 2197 bei
km 8,838 neben dem Baustellenverkehr auch für den allgemeinen Verkehr nutzbar gemacht werden solle. Diesem Einwand wird entsprochen. Die Hilfsbrücke
einschließlich bauzeitliche Straßenanbindung ist auch für den öffentlichen Verkehr zu nutzen und entsprechend auszubauen.
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Die Gemeinde Breitengüßbach verlangt, bauzeitliche Querungen barrierefrei herzustellen. Dieser Forderung wird weitestgehend entsprochen. Solange in Breitengüßbach vorhandene Querungsmöglichkeiten der Bahnstrecke bauzeitlich gesperrt bzw. noch nicht durch neue ersetzt sind, werden bei km 8,400 und 8,932
Behelfe für Fußgängerquerungen geschaffen. Die Querungshilfe bei km 8,400 ist
als Fußgängerbrücke mit Rampen barrierefrei zu gestalten. Ebenerdige (barrierefreie) bauzeitliche Querungen des Baufelds sind aus Sicherheitsgründen im Regelfall nicht vorgesehen.
Die Gemeinde Kemmern fordert beim Neubau der Autobahnbrücke der
BAB A 73, nicht beide Brückenarme gleichzeitig abzureißen, sondern jeweils einen Brückenarm offen zu halten. Die Autobahnbrücke ist unter Aufrechterhaltung
des Verkehrs auf der Autobahn neu zu erstellen.
Soweit der Markt Rattelsdorf anstelle des 7-8 m hohen Treppenübergangs beim
Bahnübergang Ebing eine Unterführung fordert, hat sich dieses Verlangen erledigt. Die Vorhabenträger haben nach Abstimmung mit dem Landkreis als Straßenbaulastträger im Haltepunkt Ebing eine Geh- und Radwegunterführung mit
Bahnsteigzugang (mit Personenaufzug zum Bahnsteig) geplant und in die Planfeststellungsunterlage sowie in die zugehörige EKrG-Vereinbarung aufgenommen. Die Kostenteilung erfolgt im Rahmen der EKrG-Vereinbarung.
Der Markt Zapfendorf weist darauf hin, dass es sich bei dem Bauwerk Nr. 380
des Bauwerkverzeichnisses (Rückbau des BÜ Zapfendorf Nord) um einen Bestandteil der Kreuzungsmaßnahme Zapfendorf Nord handelt, der Rückbau aber
durch die Vorhabenträger zu erfolgen habe. Dem Hinweis wird entsprochen. Die
Maßnahme ist eine Maßnahme der Gemeinde, erfolgt aber durch die Vorhabenträger. Der Klammertext zum Bauwerk Nr. 380 „(Maßnahmen des Markt Zapfendorf)“ wurde deshalb von den Vorhabenträgern gestrichen, um Missverständnisse zu vermeiden.
Soweit der Markt Zapfendorf hinsichtlich des Bauwerks 515 darauf verweist, dass
Eigentümer und Unterhaltsberechtigter nicht der Markt Zapfendorf, sondern die
Vorhabenträger seien, ist der Einwand teilweise zurückzuweisen. Die Unterhaltslast für die Verrohrung unter der Bahnstrecke tragen die Vorhabenträger, nicht
hingegen für die Verrohrung außerhalb des Querungsbereichs. Dort verbleibt die
Unterhaltspflicht beim Markt Zapfendorf.
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Die Gemeinde Breitengüßbach fordert, die Eisenbahnbrücke bei km 9,578 für die
Nutzung durch Landwirte und für die Feuerwehr beizubehalten, der Bayerische
Bauernverband fordert die Aufrechterhaltung der Feldwegunterführung bei
km 9,578. Diese Verlangen werden zurückgewiesen. Die technische Planung
sieht vor, den Weg nicht weiter aufrecht zu erhalten. Die Eisenbahnbrücke bei
km 9,578 ist somit auch nicht mehr für den landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Verkehr nutzbar. Die Zufahrt der Grundstücke ist aber gesichert über
die vorhandenen Wirtschaftswege, ein unzumutbarer Umweg wird nicht erreicht.
Die Zufahrt zur Unterführung der A 73 kann über den östlich der Autobahn gelegenen Feldweg erfolgen. Der Einmündungsbereich zur Autobahnunterführung
wird gegenüber dem Bestand nach Osten aufgeweitet.
Die Kreuzung der B 4 wirft zudem keine Probleme beim Anbinden der Wirtschaftswege auf. Die Wirtschaftsweganbindung an die B 4 wird auch im IstZustand für landwirtschaftlichen Verkehr genutzt. Sie wird durch das Vorhaben
nicht verändert. Insofern ist hier nicht mit einer Verschlechterung der Verkehrssituation zu rechnen, die eine Änderung der vorhandenen Situation erforderlich
machen würde.
Die Vorhabenträger haben mit den zuständigen Behörden Maßnahmen zur Sicherstellung der Löschwasserversorgung abgestimmt. Ergebnis war, dass durch
die Verlängerung der Unterführung für den „Schmerzengraben“ die Löschwasserversorgung sichergestellt und an dieser Stelle insofern kein Ersatz für die
Löschwasserversorgung erforderlich ist.
3.2.5.2.
Ver- und Entsorgungsleitungen
Die E.ON Netz GmbH weist auf die Leitungskreuzung bei km 2,5 mit der 110-kVHochspannungsleitung hin. Sie fordert, diese gegebenenfalls anzupassen und
regt an, die Anpassung in die Planfeststellung aufzunehmen, um die Verfahrensdauer für diese zu verkürzen.
Die Forderung wird zurückgewiesen. Der lichte Abstand zwischen Oberleitung
und Hochspannungsfreileitung sowie der Abstand zwischen geplanter BahnBöschung und Freileitungsmast sind groß genug, so dass an der Hochspannungsfreileitung bzw. am Hochspannungsmast bei km 2,5 keine Maßnahmen erforderlich sind. Auch eine Ergänzung des Bauwerksverzeichnisses ist insofern
nicht erforderlich. Evtl. erforderliche bauzeitliche Sicherungsmaßnahmen an Leitungen Dritter werden grundsätzlich nicht in das Bauwerksverzeichnis aufgeSeite 403
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nommen. Die Maststandorte sind bauzeitlich durch geeignete Maßnahmen zu
schützen.
Sollte die maximal mögliche Bauhöhe von 257,00 m ü NN, am östlichen Bahndamm inklusive Elektrifizierung überschritten werden, ist nach Ansicht der Bayernwerk AG eine Leitungsanpassung der 110 kV Freileitung Bamberg/Nord –
Oberhaid, Ltg. Nr. E 10020, Mast Nr. 6-7 notwendig. Sie fordert, dass ein numerischer Abstandsnachweis erstellt und dieser der Bayernwerk AG, 110 kV Freileitung/Kabel Bau/Dokumentation, schnellstmöglich zur Überprüfung vorgelegt werde. Weiterhin müssten die Vertragsunterlagen zur Kreuzung angepasst werden.
Der Forderung kann nicht nachgekommen werden. Die Bauhöhe von 257,00 m
ü. NN wurde im Querschnitt überprüft und wird am östlichen Bahndamm inklusive
Elektrifizierung nicht überschritten. Maßnahmen an der 110 kV Freileitung sind
nicht erforderlich.
Um Zeitverlust für weitere Genehmigungsverfahren einzusparen, sollte der Maststandort des Mastes Nr. 7 gem. Einwand der Bayernwerk AG auf neuem Standort (Gmkg. Hallstadt, FI-N. 946/947), planfestgestellt werden. Da 110 kV Freileitungsanpassungen Plangenehmigungs-/Planfeststellungsverfahren benötigen,
verzögert sich die Planungsphase, nach heutigem Kenntnisstand, um mindestens
ein Jahr, für die Bauphase bei der Leitungsanpassung muss ein weiteres Jahr
nach Umbauvertrag eingeplant werden.
Dieser Einwand wird zurückgewiesen. Es sind keine Maßnahmen an der 110 kV
Freileitung erforderlich, auch nicht an dem Mast Nr. 7.
Die TenneT TSO GmbH verlangt die Überprüfung der Sicherheitsabstände bei
der Höchstspannungsfreileitung bei km 4,1-4,2. Außerdem müssten die Vorhabenträger ein Kreuzungsheft vorlegen. Hinsichtlich der Bahnböschung benötige
die TenneT überdies noch die Detailplanung, weil sie befürchtet, dass die Erdauflast für das Mastfundament nicht mehr ausreichen könne.
Die Vorhabenträger haben zugesagt, eine Kreuzungsvereinbarung mit den technischen Details abzuschließen. Die weiteren Details der Planungsschritte hinsichtlich der Masten sind mit der TenneT abzustimmen. Außerdem sind die entsprechenden Regelwerke zu den Sicherheitsabständen einzuhalten.
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Az.: 621ppa-(A-N/Eb-2) 2,408 vom 30.07.2015 – VMS-Nr: 3272575 -
Die Firma Porzner Kies fordert eine Bündelung der zu verlegenden 20 kVFreileitung der Bayernwerke AG mit der Kreisstraße BA 32, um das Grundeigentum der Firma Porzner Kies nicht mehr als nötig zu beeinträchtigen. Außerdem
solle der Einwender in die Abstimmungen mit einbezogen werden.
Bei der in den Beschlussunterlagen dargestellten Verlegung als Freileitung parallel zur BA 32 handelt es sich um eine Fiktivplanung als Grundlage für die zwischenzeitlich abgeschlossene Leitungsvereinbarung der Vorhabenträger mit der
Bayernwerk AG. Ob die Freileitung im Zuge der Netzänderung der Bayernwerk
AG erdverlegt wird ist Sache zwischen der Bayernwerk AG und dem Einwender.
Abstimmungen dazu sind nicht Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens.
3.2.5.3.
Bahnanlagen
Einige Einwender verlangen den barrierefreien Ausbau der vom Vorhaben betroffenen Bahnhöfe. Dieser Forderung wird im Rahmen der geltenden Vorschriften nachgekommen. Gemäß § 2 Abs. 3 EBO (Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung) sind die Vorschriften der EBO so anzuwenden, dass die Benutzung der
Bahnanlagen und Fahrzeuge durch behinderte Menschen und alte Menschen
sowie Kinder und sonstige Personen mit Nutzungsschwierigkeiten ohne besondere Erschwernis ermöglicht wird. Die Bahnsteigzugänge für den Haltepunkt
Hallstadt, Bahnhof Breitengüßbach, Haltepunkt Ebing und Haltepunkt Zapfendorf
sind gemäß Vorgabe BMVI barrierefrei auszubauen.
3.2.5.4.
Wasser
3.2.5.4.1. Gesonderte Wasserrückhaltebecken
Die Gemeinde Kemmern wendet ein, dass das Grund- und Oberflächenwasser
während der Baumaßnahme nicht in den Leigraben, den Bösengraben und andere Gräben einzuleiten sei. Vielmehr sollten gesonderte Wasserrückhaltebecken
geschaffen werden. Das Wasserwirtschaftsamt solle ein Sicherungsgutachten
über den bestehenden Zustand erstellen.
Es besteht kein Bedarf für zusätzliche Wasserrückhaltebecken, da die für diese
Maßnahme erforderliche Erlaubnis im Rahmen dieses Beschlusses erteilt wird
(siehe Abschnitt A.4.6). Das auf dem Bahnkörper anfallende Niederschlagswasser wird im fraglichen Bereich versickert. Das auf der Autobahnfahrbahn BAB A
73 anfallende Wasser wird über ein Absetz- und Regenrückhaltebecken in die
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Vorflut Leigraben eingeleitet. Ein Sicherungsgutachten durch das Wasserwirtschaftsamt ist nicht erforderlich, da das Wasserwirtschaftsamt im Rahmen des
Planfeststellungsverfahrens beteiligt wurde.
3.2.5.4.2. Ausreichende Dimensionierung von neu zu bauenden Durchlässen
Die Gemeinde Kemmern fordert eine erneute Prüfung der neu zu bauenden
Durchlässe, etwa bei km 5,282, 5,703, 5,889 und 6,066 dahingehend, ob diese
auch bei Starkregen ausreichend dimensioniert sind.
Die Dimensionierung haben die Vorhabenträger mit dem Wasserwirtschaftsamt
abgestimmt. Im Regelfall werden die Durchlässe in dem bestehenden Durchmesser wieder hergestellt, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart. Anforderungen, die Abflussleistung zu erhöhen, liegen nicht vor.
3.2.5.4.3. Abstimmung des Vorhabens auf den Badesee Ebing
Der Markt Rattelsdorf fordert eine bessere Abstimmung auf das laufende Seentherapiekonzept in Bezug auf den Badesee Ebing. Auch die Hochwassersituation
solle bzgl. etwaiger hydrologischer Veränderungen beachtet werden. Durch die
Mainverlegung dürfe sich der Abfluss des Maingewässers nicht verschlechtern.
Mögliche Auswirkungen auf den Badesee Ebing mit angrenzendem Campingplatz können vollständig ausgeschlossen werden, da sich dieser See oberstromig
zum „Ochsenanger“ befindet und hier auch keine vorübergehenden Auswirkungen, z.B. durch Transportverkehr zu erwarten sind. Auch die Mainverlegung findet weit von dem Badesee entfernt statt.
Der hydraulische Nachweis der Realisierbarkeit der Maßnahmen, insbesondere
auch in Bezug auf die Gewährleistung, dass die Hochwassersituation in Ebing
nicht verschlechtert wird, wurde mittels Berechnungen der Wasserspiegelhöhen
und der Schleppspannungen für den Ist-Zustand (unveränderter Abflussquerschnitt) und den Planungs-Zustand (Abflussquerschnitt mit Ausgleichsmaßnahmen) von der RMD Consult (2011) geführt und vom Wasserwirtschaftsamt Kronach geprüft. Durch den Geländeabtrag im Bereich der Mainverlegung wird auch
der Eingriff in den Retentionsraum ausgeglichen, so dass keine Veränderung des
HQ100-Wasserspiegels bzw. Gefährdung bei Hochwasserverhältnissen zu erwarten ist.
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3.2.5.4.4. Beeinträchtigung der Fischerei
Seitens des Marktes Rattelsdorf wird gefordert, dass durch die Eingriffe in den
Naturhaushalt keine Beeinträchtigung der Fischerei in dem Badesee Ebing oder
dem See „Ochsenanger“ entstehe.
Sowohl der Badesee Ebing als auch der See „Ochsenanger“ befinden sich westlich des Mains. Die Neu- und Ausbaustrecke verläuft parallel östlich zum Main.
Die Hauptgrundwasserfließrichtung im Bereich der NBS/ABS ist in Richtung
West/ Südwest zum Hauptvorfluter Main gerichtet. Eine negative Beeinflussung
sowohl für die Wasserqualität als auch die Fischerei in den beiden Seen sind
durch den Bau der NBS/ABS aufgrund der natürlichen Barriere, hier der Main,
ausgeschlossen.
3.2.5.4.5. Gefährdungspotential für den Brunnen I des Marktes Zapfendorf
Das Wasserwirtschaftsamt Kronach fordert, dass in der Schutzzone III die Entwässerung der Bahnanlagen durch dichte Gräben aus dem Wasserschutzgebiet
abgeleitet werde und außerhalb entweder versickert oder in den Vorfluter eingeleitet werden. Insbesondere müsse ein Gefährdungspotential für den Brunnen I
des Marktes Zapfendorf ausgeschlossen werden. Dafür sei erforderlich, dass die
Vorgaben der Richtlinie RiStWag angewandt würden.
Die Bahnanlagen werden in Analogie zur RiStWag bzw. RiL 836.509 der DB AG
entsprechend abgedichtet und die Entwässerung somit praktisch aus dem Wasserschutzgebiet abgeleitet. Der Grundwasserschutz für den Tiefbrunnen I ist daher gewährleistet.
3.2.5.4.6. Verringerung der Abflussleistung
Das Wasserwirtschaftsamt Kronach wendet ein, dass bei den Bächen und Gräben, welche die Bahnanlage kreuzen, die Abflussleistung nicht verringert werden
dürfe.
Die Einwendung wird zurückgewiesen. Die bestehenden Durchlässe werden
bzgl. ihrer Abflussleistung gleichwertig zum Bestand wiederhergestellt.
3.2.5.4.7. Eigendynamische Prozesse des neuen Flussverlaufs
Der LBV fordert, sicherzustellen, dass der neue Flussverlauf seine eigendynamischen Prozesse voll entfalten kann. Dieser Forderung wird entsprochen. Im BeSeite 407
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reich der Mainverlegung werden lediglich Anlagen zur Umlenkung des Flusslaufs
sowie sicherheitsrelevante Anlagen (Böschung des Bahndamms) mit wasserbaulicher Befestigung versehen. Ansonsten wird der neue Flussverlauf seine eigendynamischen Prozesse voll entfalten können.
3.2.5.4.8. Festlegung eines Pflegekonzeptes für neues Gewässerbett
Das WWA Kronach hält fest, dass die Mainverlegung grundsätzlich so geplant
sei, dass der durch die Gleiserweiterung verloren gehende Rückhalteraum durch
Abtrag für ein neues Gewässerbett ausgeglichen werde. Durch die Baumaßnahme werde kein Aufstau nach oben oder nach unten bedingt. Es handele sich bei
der Mainverlegung um eine vorhabenbedingte Ausgleichsmaßnahme, welche die
ökologischen Vorgaben berücksichtige. Insbesondere seien bei der Bestandserfassung die wertvollen Lebensraumstrukturen in der Gewässeraue berücksichtigt
worden und bleiben erhalten. Die gesamte Mainverlegung sei so abgestimmt,
dass sie den ökologischen Zielen des Naturschutzes entspreche.
Es haben Abstimmungstermine sowohl mit den Höheren als auch den Unteren
Naturschutzbehörden stattgefunden, um den naturverträglichen Bau sicherzustellen.
Wichtig sei aus Sicht des Wasserwirtschaftsamtes nur, sicherzustellen, dass der
Ausbauzustand im neuen Gewässerbett tatsächlich erhalten werde, wofür ein
Pflegekonzept festzulegen sei.
Der Einwand kann nicht berücksichtigt werden, da eine diesbezügliche Vereinbarung nicht Teil des Planfeststellungsbeschlusses ist. Dem Wasserwirtschaftsamt
wurde aber die bereits erstellte Ausführungsplanung für die Mainverlegung von
den Vorhabenträgern zur Kenntnis gegeben mit der Gelegenheit zur Überprüfung. Leitsporen und Berme wurde abstimmungsgemäß nicht umgesetzt.
3.2.5.4.9. Entwässerung in den Baggersee
Die Firma Porzner Kies wendet sich gegen eine Entwässerung in den Baggersee
bei km 13,421, weil dieser ein privates Gewässer darstelle. Soweit dennoch in
den Baggersee entwässert werden soll, fordert sie eine Entschädigungsregelung
im Planfeststellungsbeschluss. Dieser Forderung wird nicht entsprochen. Nach
§ 4 Abs. 4 WHG haben Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Gewässern die
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Benutzung durch Dritte zu dulden, soweit – wie hier erfolgt – für die Benutzung
eine behördliche Zulassung erteilt worden ist (vgl. Abschnitt A.4.6).
3.2.5.4.10. Grundwasserstand und Funktionsfähigkeit der Drainagen und Oberflächenentwässerung
Der Bayerische Bauernverband fordert, darauf zu achten, dass es zu keinen Veränderungen am Grundwasserstand mit negativen Folgen für die Landwirtschaft
komme. Ebenso seien die Funktionsfähigkeit der Drainagen und Oberflächenentwässerung zu gewährleisten und, soweit erforderlich, neu herzustellen. Der
Bayerische Bauernverband verlangt hierfür ein Beweissicherungsverfahren.
Die Auswirkungen der Baumaßnahmen auf das Grundwasser sind in der Anlage
16.1 der Planfeststellungsunterlagen beschrieben. Es sind keine Auswirkungen
mit negativen Folgen für die Landwirtschaft gegeben. Eingriffe in nachgewiesene
Bewässerungs- und Drainageleitungen sowie Entwässerungsgräben werden
nach Möglichkeit vermieden, unvermeidliche Eingriffe werden durch eine Wiederherstellung der betroffenen Systeme ausgeglichen. Bestandsunterlagen zu
den Drainagen sind durch den Einwender beizubringen.
3.2.5.4.11. Ableitung in den Seebach
Die Stadt Bamberg beanstandet, dass die Ableitung des Oberflächenwassers –
bezogen auf das Stadtgebiet Bamberg – unzureichend gelöst ist. Sie befürchtet
eine Verschlechterung der Grund- und Oberwassersituation durch die Ableitung
des Oberflächenwassers aus dem Geltungsbereich des PFA 23/24 in den Bereich des PFA 22. Einer Versickerung innerhalb der Grenzen in der Bamberger
Nordflur zum Schutz des Seebaches und der Gärtnerflächen stimmt sie nicht zu.
Das Wasserwirtschaftsamt Kronach stellt insofern die Auflage, dass eine Regenabflussspende qr von 15 l/s*ha in keinem Fall überschritten werden dürfe und die
Abflussspende gegebenenfalls noch verringert werden müsse. Die Stadt Bamberg fordert für das Planfeststellungsgebiet des PFA 23/24 eine Ableitung nach
Norden bzw. andernfalls eine Lösung, die auch den PFA 22 berücksichtigt, weil
sie den Seebach für nicht leistungsfähig genug hält. Sie schlägt den Bau eines
Ableitungskanals zur Vorflut Main für beide Teilräume vor. Das Wasserwirtschaftsamt stellt diesbezüglich die Auflage, zu prüfen, ob eine Einleitung in den
bereits hydraulisch überlasteten Seebach durch die Ableitung des Oberflächenwassers nach Norden vermieden werden kann.
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Die Einwände werden größtenteils zurückgewiesen. Die Einleitung in den Seebach wird gemäß Auflage des WWA Kronach auf eine Regenabflussspende
qr von 15 I/s*ha gedrosselt. Das hierfür vorgesehene Regenrückhaltebecken zwischen km 2,4 und 2,5 westlich der Bahn wird aufgrund der erhöhten Hochwassergefahr für den 10–jährigen Bemessungsregen dimensioniert. Das Niederschlagswasser wird über dieses Regenrückhaltebecken gedrosselt in den Seebach geleitet. Eine Versickerung ist nicht vorgesehen. Die Entwässerung des PA
22 wird in einem separaten Verfahren geregelt. Eine Ableitung des gesamten
Oberflächenwassers nach Norden ist aufgrund der Höhensituation nicht ohne
Hebeanlagen möglich. Zudem würde bei einer Ableitung des Wassers nach Norden der Mühlbach als einzig mögliche Vorflut wesentlich stärker belastet werden.
Die zulässige Einleitmenge aus Bahnanlagen in den Mühlbach ist jedoch aus
hydraulischen Gründen auf die bestehende Einleitmenge aus den Bahnanlagen
festgelegt (vgl. Anl. 17.1 - Kap.4.2.2) und kann daher nicht erhöht werden. Dementsprechend wäre vor Einleitung in den Mühlbach eine Drosselung durch ein
aufwändiges, unterirdisches Regenrückhaltebecken erforderlich.
Aufgrund der vorhandenen Durchlässe, der Fließquerschnitte und der Hebeanlage ist die hydraulische Leistungsfähigkeit des Mühlbachs begrenzt und der Zufluss im Mühlbach zum städtischen Gebiet wird bereits durch ein Wehr auf
1,5 m³/s begrenzt.
Der innerörtlich gelegene Mühlbach mit den angrenzenden Misch- bzw. Wohngebieten ist somit hydraulisch mindestens ebenso sensibel wie der Seebach.
3.2.5.4.12. Entwässerungsanlagen von km 14,170 bis 14,576
Das in den Entwässerungseinrichtungen gesammelte Oberflächenwasser wird
gemäß 3. Planänderung bei km 14,523 dem Vorfluter „Aspach" zugeführt.
Das Wasserwirtschaftsamt Kronach erteilt folgende Auflagen:
Ist bei Einleitungen in oberirdische Gewässer aus baulichen Zwängen weder die
Herstellung einer Vegetationspassage noch eines Absetzraums möglich, ist zumindest eine technische Absetzanlage mit Dauerstau vorzusehen, die bei einer
Regenabflussspende von 30 I/(s x ha) eine Oberflächenbeschickung von max. 18
m³/(m² x h) aufweist.
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Für die Behandlung von Niederschlagswasser aus dem Bereich von Bahnanlagen gibt es zurzeit kein anwendbares technisches Regelwerk oder gesetzliche
Grundlagen auf Bundes- oder Länderebene. Daher gibt es auch keine bindenden
Vorgaben zur Reinigung von Oberflächenwasser aus Bahnanlagen.
Dem Einwand kann nicht entsprochen werden. Allerdings erfolgt nach Einlauf der
Bahn-Verrohrung in die neu verlegte Aspach der Abfluss in einem rd. 50 m langen von dem Markt Zapfendorf an der neuen Mainstraße für die verlegte Aspach
anzulegenden Gewässerabschnitt mit belebter Bodenzone. Erst westlich der
Mainstraße erfolgt der Auslauf der Aspach in das Mainvorland. Vor der Einleitung
von Niederschlagswasser in Bäche werden Vegetationspassagen angelegt, sofern es die baulichen und räumlichen Gegebenheiten an der geplanten Ableitstelle erlauben. Weitergehende Maßnahmen können nicht zugesagt werden.
3.2.5.4.13. Neubau des Durchlasses Aspach
Das Landratsamt Bamberg weist daraufhin, dass die Verlegung der Aspach (km
14,522) im Zuge der Errichtung einer Geh- und Radwegunterführung (km 14,576)
und die Überbauung des Bachbettes der Aspach zur Schaffung eines Fuß- und
Radwegs einen Gewässerausbau darstellt, wofür die Vorschriften §§ 67 f. und
§ 70 WHG gelten.
Zudem ergebe sich die Notwendigkeit, während der Bauzeit Grundwasser abzusenken, wodurch Auswirkungen auf den Grundwasserspiegel zu erwarten seien.
Durch Rückeinleitung des abgepumpten Grundwassers werde auf das Abflussverhalten sowie auf die Qualität des aufnehmenden Gewässers eingewirkt. Beeinträchtigungen seien hier zu minimieren. Während der Bauwasserhaltung müsse deshalb das geförderte Grundwasser vor Einleitung in der Regel vorbehandelt
werden, z.B. durch Absetzbecken.
Für den Gewässerausbau wird die Erlaubnis erteilt (vgl. Abschnitt A.4.1).
Die während der Bauzeit anfallenden Grund- und Oberflächengewässer werden
vor der Einleitung in die Vorflut über Absetzbecken u.ä. geführt, sodass während
dieser Zeit keine nachhaltig qualitative Beeinträchtigung der Oberflächengewässer erfolgt. Darüber hinaus werden, wie in Anlage 16.1 bereits erläutert, zur Erfassung der bestehenden hydrologischen und hydrogeologischen Verhältnisse
und der Auswirkungen der Baumaßnahme auf die Grundwasservorkommen so-
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wie den Main eine hydrologische sowie hydrochemische Beweissicherung durchgeführt.
3.2.5.4.14. Uferlinienführung Aspach
Der Bezirk Oberfranken fordert, dass die Uferlinienführung des neuen Gewässerverlaufs möglichst keine Eintönigkeit aufweisen soll.
Hierzu wird darauf hingewiesen, dass der neue Gewässerarm der Aspach mit einem dem Fließgewässertyp entsprechenden Breitenprofil gestaltet wird. Dazu
gehören Uferböschungen mit variierenden Neigungswinkeln, Querprofilaufweitungen und –verengungen sowie eine mäandrierende Linienführung.
3.2.5.4.15. Beseitigung der künstlichen Uferbefestigung Aspach
Der Bezirk Oberfranken spricht sich für die Beseitigung der künstlichen Uferbefestigung an dem zu renaturierenden Abschnitt der Aspach aus und verlangt,
diese evtl. durch Wasserbausteine, Faschinen oder Röhrichtwalzen zu ersetzen.
Der Einwand wurde berücksichtigt. Uferbefestigungen im bestehenden Gerinne
der Aspach im Renaturierungsbereich werden nach örtlicher Prüfung nach Möglichkeit entfernt.
3.2.5.4.16. Verlegung Aspach
Das Wasserwirtschaftsamt Kronach verlangt, dass es mit der Verlegung der Aspach zu keiner nachteiligen Veränderung der bisherigen Hochwasserabflusssituation komme. Der geplante Querschnitt der Rohrleitung solle für diesen Lastfall
bemessen und ausgelegt werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß Abstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt Kronach der für die Bemessung zugrundeliegende Abfluss HQ100
der Aspach bei 9,2 m³/s liegt. Auf genau diesen Abfluss wurde die Dimension der
neuen Rohrleitung DN 1800 bemessen. In Anlage 17.1 der 3. Planänderung wird
im Abschnitt 5.10 darauf verwiesen.
3.2.5.4.17. Eingriffe in das Grundwasser
Ein Einwender fordert bei dauerhaften Grundwassereingriffen (zusätzliche
Grundwasserwanne bei km 14,576) einen Nachweis, dass kein oder nur ein unerheblicher Grundwasseraufstau stattfindet.
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In Anlage 16.2 ist unter Punkt 25.1 "BW Nr. 381 (km 14,576) Neubau Geh- und
Radwegunterführung Mainstraße" nachgewiesen, dass durch den Neubau der
Grundwasserwanne mit einem dauerhaften Grundwasseraufstau von 0,06 m zu
rechnen ist. Dieser Betrag liegt im natürlichen Schwankungsbereich des Grundwassers und hat damit keine wasserrechtlichen Auswirkungen.
3.2.5.4.18. Regenwasserkanal km 14,711
Bei km 14,711 soll der bestehende Durchlass durch einen neuen, dem verbreiterten Bahnkörper angepassten Durchlass ersetzt und wie bisher an den bestehenden gemeindlichen Regenwasserentlastungskanal Richtung Main angebunden
werden. An diesen Regenwasserkanal soll auch die Tiefenentwässerung der DBStrecke von km 14,576-15,100 angeschlossen werden. Für die Einleitung ist
nach Ansicht des Markts Zapfendorf eine Beteiligung der Vorhabenträger am Unterhalt dieses Regenwasserkanals zu regeln. Von den Vorhabenträgern müssten
auch Berechnungen vorgelegt werden, dass die Dimensionierung des Regenwasserkanals bei einer Einleitung der Tiefenentwässerung ausreichend ist. Die
Kosten des neuen, verbreiterten Durchlasses sollten die Vorhabenträger im Bereich des künftigen Eisenbahnbereiches zu tragen.
Der Einwand wird zurückgewiesen. Eine Beteiligungspflicht der Vorhabenträger
am Unterhalt des Regenwasserkanals außerhalb des Kreuzungsbereiches mit
der Bahn (Bauwerks Nr. 515) besteht nicht. Die hydraulische Leistungsfähigkeit
des Kanals wurde auf Basis der vom Markt Zapfendorf übergebenen Bestandsdaten überprüft. Die Dimensionierung des Regenwasserkanals ist bei einer Einleitung der Tiefenentwässerung ausreichend.
3.2.5.4.19. Entwässerung über das Schrebergartengebiet „Roppach“
Die Stadt Hallstadt lehnt eine Entwässerung des Regenrückhaltebeckens über
die bestehenden städtischen Entwässerungsgräben des Schrebergartengebietes
„Roppach“ ab. Gleiches gilt für eine zusätzliche Belastung des Seebachs durch
das Stadtgebiet Hallstadt.
Der Einwand wird zurückgewiesen. Die städtischen Entwässerungsgräben des
Gebiets Roppach werden nicht genutzt. Die Einleitung in den Seebach wird gemäß Auflage des Wasserwirtschaftsamts Kronach auf eine Regenabflussspende
qr von 15 l/s*ha gedrosselt.
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3.2.5.5.
Sonstiges
3.2.5.5.1. Wohnqualitätsminderung
Einige Einwender machen geltend, dass eine Minderung der Wohnqualität schon
allein deswegen einträte, weil in der Nähe der benachbarten Grundstücke die
Bahnanlagen errichtet werden. Zudem würden die betroffenen Grundstücke
durch vermehrte Schallimmissionen beeinträchtigt. Hierfür wird Schadenersatz
gefordert.
Eine Änderung der Grundstückswerte, die einen Schadenersatz rechtfertigen
würde, ist eine Folge des Grundstücksmarktes, auf den unterschiedlichen Faktoren einwirken. Anhaltspunkte dafür, dass allein der Bau oder die Erweiterung einer Eisenbahnstrecke zu einer Veränderung der Grundstückswerte führt, gibt es
nicht, selbst wenn im Einzelfall eine Veränderung der Grundstückswerte eintreten
würde, wäre diese im Rahmen der Sozialbindung hinzunehmen.
Die Schallimmisionen aus den neuen Bahnanlagen wurden gemäß den gesetzlichen Vorschriften prognostiziert. Entsprechende Abwehrmaßnahmen wurden in
der Planung vorgesehen (siehe insbesondere Abschnitt A.8.8.1 und A.8.8.4). Die
Umsetzung der gesetzlich geforderten Schallschutzmaßnahmen im PFA 23/24
bewirkt grundsätzlich eine deutliche Verbesserung der derzeitigen Schallsituation. Im Planungsabschnitt ergeben sich gegenüber der derzeitigen Situation zukünftig geringere Schienenverkehrsgeräusche. Von einer Wertminderung kann
daher aus schalltechnischer Sicht nicht gesprochen werden. Diesbezügliche Forderungen werden daher zurückgewiesen.
3.2.5.5.2. Naturschutz
Von privater Seite wird eingewendet, dass sich das Kollisionsrisiko für geschützte
Arten erhöhen werde, weil künftig auch eine größere Anzahl an Zügen verkehren
werde. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen im Rahmen der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung verwiesen (Abschnitt C.3.2.2.2).
Der Bayerische Bauernverband wendet ein, dass die Bewirtschaftung verbleibender Flächen durch die Neuanlegung von Biotopen erschwert würde, weil
Pflanzenschutzmittel in bis zu 20 m Abstand zu Biotopen verboten sei. Der Einwand wird zurückgewiesen. Weitere entschädigungsrechtliche Regelungen werden außerhalb der Planfeststellung getroffen.
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Der Bayerische Bauernverband befürchtet, dass sich in den angelegten Wasserstellen Gänse ansiedeln, die sich auf die landwirtschaftlichen Flächen verteilen.
Der Einwand wird zurückgewiesen. Die Wasserflächen werden sehr kleinteilig
angelegt, um sie für Gänse unattraktiv zu machen. Zudem gibt es in der Umgebung bereits ausreichend große Wasserflächen, die von Gänsen bevorzugt werden.
Der BN wendet ein, die Lage des Überwerfungsbauwerks stelle einen großen
Eingriff in das Landschaftsbild dar. Der Einwand wird zurückgewiesen. Das
Überwerfungsbauwerk ist aufgrund der geplanten Streckenführung erforderlich.
Die Landesplanerische Beurteilung vom 30.07.1993 ist berechtigterweise zu dem
Ergebnis gelangt, dass die Ausbaustrecke Nürnberg – Ebensfeld (inkl. Überwerfungsbauwerk) den Erfordernissen der Raumordnung entspricht und das Landschaftsbild nicht unerträglich beeinträchtigt wird.
Der LBV fordert, sicherzustellen, dass eine nachhaltige Pflege der Lebensräume
dauerhaft gewährleistet werde. Dieser Forderung wird entsprochen. Zu allen
landschaftspflegerischen Maßnahmen werden in Anhang 3 des Landschaftspflegerischen Begleitplans Angaben zum Unterhaltungszeitraum nach § 15 Abs. 4
BNatSchG gemacht. Des Weiteren werden die jeweiligen spezifischen Maßnahmen zur Unterhaltungs-/ Dauerpflege beschrieben. Die Nachhaltigkeit der landschaftspflegerischen Maßnahmen wird damit sichergestellt. Diese wird in vielen
Fällen nicht durch Pflegeleistungen, sondern durch das Zulassen eigendynamischer Prozesse und natürlicher Sukzession oder durch das Festlegen naturnah
orientierter Nutzung (z.B. naturnahe Waldbewirtschaftung, extensive landwirtschaftliche Nutzung) erreicht.
3.2.5.5.3. Monitoring
Der LBV verlangt, mindestens für die ersten fünf Jahre nach Abschluss der Herstellung ein kontinuierliches Monitoring durchzuführen, um die Entwicklung der
Lebensräume zu begleiten. Nach 15 Jahren solle durch ein Monitoring eine Erfolgskontrolle durchgeführt werden.
Der Forderung wird nur teilweise entsprochen. Zur Sicherstellung der Wirksamkeit der Schadensbegrenzungsmaßnahme und ggf. zur Nachsteuerung der landschaftspflegerischen Maßnahmen finden eine laufende Überwachung im Rahmen der umweltfachlichen Bauüberwachung sowie ein Monitoring über 5 Jahre
statt. Des Weiteren findet in Bezug auf alle landschaftspflegerischen Maßnahmen
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eine dreijährige Bauüberwachung im Rahmen der Fertigstellungs- und Entwicklungspflege statt. Fünf Jahre nach Fertigstellung der Kompensationsmaßnahmen
wird an ausgewählten typischen Maßnahmen bzw. Maßnahmenkomplexen eine
Erfolgskontrolle durchgeführt. Dabei ist insbesondere zu überprüfen, ob die Maßnahmen die ihnen nach dem LBP zugedachten Funktionen für den Naturhaushalt
erfüllen. Bei Maßnahmen mit längerer Entwicklungszeit ist zu prüfen, ob sich die
Maßnahmen so entwickeln, dass eine spätere Funktionserfüllung erwartet werden kann. Die Durchführung weiterer spezifischer Überprüfungen zu einzelnen
Maßnahmen zu einem späteren Zeitpunkt wird ggf. im Zuge dieser Erfolgskontrolle festgelegt. Eine grundsätzliche Erfolgskontrolle zu allen landschaftspflegerischen Maßnahmen durch ein Monitoring nach 15 Jahren wird daher als nicht erforderlich angesehen.
3.2.5.5.4. Heckenbepflanzung
Der Bayerische Bauernverband bezweifelt die Notwendigkeit der Heckenbepflanzung entlang des Feldweges (Bauwerk Nr. 856 des Bauwerkverzeichnisses) und
sieht die Übersichtlichkeit des Verkehrs gefährdet. Zu einer Gefährdung der
Übersichtlichkeit des Verkehrs kommt es nicht. Denn bei der Heckenbepflanzung
ist ein Saum vorzusehen, der dazu dient, die Sicherheitsabstände des Straßenverkehrs einzuhalten. Dies wird in der Ausführungsplanung im Detail umgesetzt.
3.2.5.5.5. Aufforstung
Der Bayerische Bauernverband fordert eine Verknüpfung benötigter Aufforstungsflächen zu den von Landwirten erbrachten freiwilligen Aufforstungen. Dieser
Forderung konnte nur teilweise nachgekommen werden. Die zur Verfügung stehenden freiwilligen Flächen wurden fachlich geprüft und, soweit sie geeignet waren, in das Ausgleichskonzept einbezogen. Speziell bezüglich der Aufforstungsmaßnahme muss der Eingriff in den Wald nach den rechtlichen Vorgaben des
BayWaldG an Ort und Stelle ausgeglichen werden, weshalb nicht auf freiwillige
Aufforstungen an anderer Stelle zurückgegriffen werden kann.
Der Bayerische Bauernverband verweist auf die Anmerkungen einiger Landwirte
und rügt, dass Ausgleichsflächen mit einer bestimmten Nutzung gemeldet wurden, dann aber mit einer davon abweichenden Nutzung in die Planfeststellung
aufgenommen worden seien.
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Die angebotenen Flächen wurden über den Landschaftspflegeverband vermittelt,
wobei dabei teilweise bereits vom Landrat-samt vermerkt war, dass diese Flächen nur bei einer bestimmten Nutzung als Ausgleichsflächen anerkannt werden
könnten. Daher war eine Änderung der an-gegebenen gewünschten Nutzung erforderlich.
3.2.5.5.6. Jagdreviere
Einige Einwender wenden ein, dass Jagdreviere durch die Bahntrasse zerschnitten werden und fordern hierfür Entschädigung. Der Einwand wird zurückgewiesen. Die bestehenden Jagdreviere werden bereits durch die bestehende Strecke
zerschnitten, im Übrigen werden Fragen der Entschädigung außerhalb des Planfeststellungsverfahrens behandelt.
Der Bayerische Bauernverband weist auf das Jagdrevier im Bereich Unteroberndorf und dessen Größe von 279 ha hin. Es sei darauf zu achten, dass die Mindestgröße für ein Gemeinschaftsjagdrevier von 250 ha nicht unterschritten werde. Der Einwand hat sich erledigt. Nach Information des Jagdvorstehers der
Jagdgenossenschaft Unteroberndorf sind die Grenzen des Jagdrevieres gleich
mit den Gemarkungsgrenzen. Innerhalb der Gemarkung Unteroberndorf werden
ca. 8 ha neu durch Anlagen überbaut, weitere 6 ha werden bauzeitlich in Anspruch genommen. Die Untergrenze für ein selbständiges Jagdrevier wird daher
in keinem Fall unterschritten.
3.2.5.5.7. Erreichbarkeit der Halbinseln
Der Bayerische Bauernverband weist darauf hin, dass im Bereich der Mainverlegung durch den neuen Mainverlauf Flächen entstehen, die aus Richtung Unteroberndorf zugänglich, allerdings von der Gemarkung Ebing abgeschnitten
sind. Dies bedeute einen Umweg für die bewirtschaftenden Landwirte und die
Jagdpächter. Der Verband fordert deshalb einen Zugang aus Richtung Ebing. Die
Forderung wird zurückgewiesen, die Erreichbarkeit der Halbinseln ist grundsätzlich gegeben. Eine Erreichbarkeit auch von Ebinger Seite würde eine Brücke erfordern. Das stellt sich als unverhältnismäßig dar.
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3.2.5.5.8. Verlegung Hafengleis
Die Stadt Hallstadt wendet sich gegen die geplante Verlegung des Hafengleises.
Der Einwand wird zurückgewiesen, die Verlegung ist nicht Gegenstand dieses
Planfeststellungs-, -änderungsverfahrens.
3.2.5.5.9. Anschluss an den Schienenersatzverkehr
Soweit die Stadt Hallstadt darum bittet, während der Bauphase an den Schienenersatzverkehr angeschlossen zu werden, kann dieser Bitte nicht im Rahmen
des Planfeststellungsbeschlusses nachgekommen werden. Die Durchführung
des Schienenersatzverkehrs liegt im Zuständigkeitsbereich der Eisenbahnverkehrsunternehmen.
3.2.5.5.10. Sportplatz Hallstadt
Auf Höhe des Sportplatzes in Hallstadt gibt es einen Durchlass, der derzeit bei
normalem Wasserstand begehbar ist. Die Stadt Hallstadt verlangt, dass der
Durchlass auch weiterhin begehbar bleibt. Der Forderung wird teilweise entsprochen. Bei dem genannten Durchlass handelt es sich nicht um einen gewidmeten
Verkehrsweg. Er muss deshalb nicht berücksichtigt werden. Der Durchlass wird
aber dennoch ähnlich dem Bestand erneuert, so dass bei niedrigem Wasserstand weiterhin eine inoffizielle fußläufige Querungsmöglichkeit besteht.
3.2.5.5.11. Hochwasserdamm Markt Rattelsdorf
Soweit der Hochwasserdamm des Marktes Rattelsdorf tangiert oder überfahren
wird, haben die Vorhabenträger entsprechende Sicherungsmaßnahmen entsprechend der Forderung des Markts Rattelsdorf zu treffen, damit er funktionsfähig
und im Zustand vor der Baumaßnahme erhalten bleibt.
3.2.5.5.12. Unterstand für Wartende
Soweit der Markt Zapfendorf einen Unterstand für Wartenden am Bahnsteig fordert, wird diesem Einwand nachgekommen. Die Bahnsteige in Zapfendorf erhalten einen angemessenen Wetterschutz entsprechend dem Ausstattungshandbuch der DB Station & Service AG. Auf jedem Bahnsteig ist ein ca. 3 m langes
Wetterschutzhaus in Stahl-/Glasbauweise mit Sitzelementen und InformationsVitrine vorgesehen.
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3.2.5.5.13. Leitungen des Beregnungsverbands Bamberg
Die Stadt Bamberg verweist auf die Leitungen des Beregnungsverbands Bamberg, die unter den geplanten Baustraßen verlaufen. Diese müssten bei der Tragfähigkeit berücksichtigt werden. Dem Einwand ist nachzukommen. Die Leitungen
sind durch die Vorhabenträger zu sichern, um deren Funktionsfähigkeit zu erhalten. Die Bestandsunterlagen sind vom Beregnungsverband bzw. von der Stadt
Bamberg zu stellen.
3.2.5.5.14. Kampfmitteluntersuchung
Ein Einwender verlangt eine Kampfmitteluntersuchung, weil teilweise entlang der
Strecke noch Kampfmittel aus dem zweiten Weltkrieg vorhanden sein könnten.
Die Vorhabenträger haben bereits entsprechende Sicherheitsgutachten erarbeitet. Im Rahmen der Bauarbeiten sind entsprechende Maßnahmen wie z.B. Sondierungen/ Bergungen zu treffen.
3.2.5.5.15. Einzäunung Betriebsgrundstücke
Die Firma Porzner Kies fordert eine Einzäunung ihrer Betriebsgrundstücke, weil
die Kreisstraße BA 32 so verlegt wird, dass sie zukünftig entlang der Betriebsgrundstücke verläuft. Die Forderung wird zurückgewiesen. Aus dem Vorhaben
ergeben sich keine Änderungen, die die Vorhabenträger zu einer künftigen Einfriedung der Grundstücke verpflichten würden. Zudem hat der Eigentümer dafür
Sorge zu tragen, sein Betriebsgelände vor rechtswidrigen Eingriffen Dritter zu
schützen.
3.2.5.5.16. Verlegung der Reinwasser- und Abwasserleitung
Die Bayerische Milchindustrie gibt an, die Reinwasser- und die Abwasserleitung
durch die Baumaßnahme verlegen zu müssen und fordert deshalb, die Kosten
den Vorhabenträgern aufzuerlegen. Der Einwand wird zurückgewiesen. Notwendige Folgemaßnahmen gehen zu Lasten der Vorhabenträger, weiteres wird im
Wege einer Kreuzungsvereinbarung geregelt.
3.2.5.5.17. Trassenfindung Ostumfahrung Bamberg
Die Stadt Bamberg wendet ein, der Trassenfindungsprozess für die eventuelle
Ostumfahrung Bamberg (Planfeststellungsabschnitt 22) sei noch nicht abgeschlossen und dürfe durch das Planfeststellungsverfahren zu PlanfeststellungsSeite 419
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abschnitt 23/24 nicht vorweggenommen werden. Der Einwand wird berücksichtigt. Eine alternative Streckenführung im Planfeststellungsabschnitt „Bamberg“
wird zwar durch die Planung im Planfeststellungsabschnitt 23/24 nicht ausgeschlossen. Die Vorhabenträger haben die Planung im Planfeststellungsabschnitt
aber an eine eventuelle Umplanung des Planfeststellungsabschnitts 22 im Wege
der Planänderung anzupassen.
3.2.5.5.18. Verlegung einer Baustelleneinrichtungsfläche
Ein privater Einwender möchte die Baustelleneinrichtungsfläche auf dem Flurstück Nr. 1330 der Gemarkung Breitengüßbach am Bahnhof 200 – 300 m Richtung Süden verlegt wissen, damit der Baustellenverkehr am Grundstück des
Einwenders an der Klingenstraße 18 verringert werde. Dieser Forderung wird
nicht entsprochen. Die Baustelleneinrichtungsfläche wird zur Herstellung der
Fußwegeunterführung benötigt. Eine Verlegung würde hingegen ähnliche Betroffenheiten auslösen.
3.2.5.5.19. Kreisverkehr Zapfendorf Süd
Ein privater Einwender rügt, der neu geplante Kreisverkehr Zapfendorf Süd liege
zu dicht an der Wohnbebauung am Keltenring, wodurch Lärm- und Lichtimmissionen zu befürchten sind. Der Einwender hat diesbezüglich eine Alternativvariante
an die Vorhabenträger übersandt, um deren Überprüfung er bittet.
Die Überprüfung wurde durchgeführt. Dem Einwand wird ansonsten nicht entsprochen. Der Standort des Kreisverkehrs war Gegenstand einer ausführlichen
Variantenuntersuchung. Aufgrund der neu zu errichtenden Eisenbahnquerung mit
langen Rampen kann der Kreisverkehr nicht näher an die Bahnstrecke herangerückt werden. Eine Errichtung weiter südlich ist nicht bzw. nur unter erschwerten
Bedingungen möglich, da dort zum einen weitere Flächen von Gewerbebetriebe
in Anspruch genommen werden müssten, zum anderen umweltrechtliche Belange dagegen sprächen. Die Vorhabenträger haben die vom Einwender vorgeschlagenen Alternativvarianten geprüft. Im Ergebnis werden die Varianten für
nachteilhafter befunden, insbesondere wegen erheblicher Sprungkosten, und
werden insofern berechtigterweise verworfen.
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3.2.5.5.20. Bauwerksverzeichnis zur Verrohrung der Aspach
Nach dem Bauwerksverzeichnis, Bauwerk Nr. 382 soll der Markt Zapfendorf
künftiger Eigentümer und Unterhaltungsverpflichteter für die Verrohrung der Aspach bei km 14,522 sein. Der Markt Zapfendorf hält dies für fehlerhaft und fordert
entsprechende Anpassung, weil sie die Vorhabenträger als für Durchleitungsbauwerke von Gewässern zuständig hält.
Der Einwand wird zurückgewiesen. Alles Weitere ist im Rahmen der Kreuzungsvereinbarung nach EKrG geregelt.
3.2.5.5.21. Fernwasserleitung
Die Fernwasserversorgung Oberfranken fordert eine rechtzeitige Abstimmung
eventuell erforderlicher Sicherungsmaßnahmen vor Beginn der Bauausführung,
da durch den Aus- oder Neubau von Transportstraßen die Fernwasserleitung
mehrfach gekreuzt wird. Der Forderung wird entsprochen.
3.2.5.5.22. Wasserspeicher für Sportplatzberegnung
Der Sportverein Zapfendorf möchte den Teil der Baustelleneinrichtungsfläche auf
der westlichen Seite des Sportplatzgeländes ausgespart wissen, auf dem der
Wasserspeicher für die Platzberegnung liegt. Dieser Forderung wird entsprochen.
3.2.5.5.23. Bodendenkmäler
Ein Einwender weist daraufhin, dass sich die plangeänderten Flächen innerhalb
von Zapfendorf und von Breitengüßbach innerhalb von Arealen befinden, in denen Bodendenkmäler vermutet werden. Auf diesen Flächen sind auf Kosten der
Vorhabenträger bodendenkmalpflegerische Maßnahmen vor Baubeginn durchzuführen, falls dort bauseitige Bodeneingriffe erforderlich sein sollten. Eine konkrete
Abstimmung erfolgt mit dem BLfD.
Dieser Forderung wird teilweise entsprochen (vgl. Abschnitt A.8.12). Die Verpflichtung der Vorhabenträger im Hinblick auf Denkmäler richtet sich nach den
gesetzlichen Regelungen des BayDSchG. Hiernach sind die in Rede stehenden
Bodendenkmäler von den Vorhabenträgern anzuzeigen und längstens bis zum
Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen. Hinsichtlich
der Bergung vorgefundener und Sicherung weiterer vorhandener BodendenkmäSeite 421
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ler bestehen lediglich Duldungsverpflichtungen. Weitere Verpflichtungen, insbesondere zur Finanzierung von Ausgrabungen oder einer Grabungsfirma, bestehen nicht. Die Vorhabenträger treffen daher insoweit keine Zahlungspflichten. Es
wird entsprechend den gesetzlichen Vorschriften Zeit zur Dokumentation und
Bergung berücksichtigt.
3.2.5.5.24. Zufahrt zur Baustelleneinrichtungsfläche Sportplatz Zapfendorf
Nach den Planunterlagen erfolge die Zufahrt zur Baustelleneinrichtungsfläche
von der Trasse der künftigen Straßenüberführung Zapfendorf Nord. Im Lageplan
sei zwar noch am Sportheim vorbei eine Zufahrt eingezeichnet, die aber an der
Ecke des Nebenplatzes an der vormals geplanten Baustelleneinrichtungsfläche
endete. Nach Ansicht des Sportvereins Zapfendorf 1920 e.V. sei diese Zufahrt
damit hinfällig.
Der Einwand wird zurückgewiesen. Die Zufahrt zur Baustelleneinrichtungsfläche
erfolgt nicht durchgängig von der Trasse der Straßenüberführung Zapfendorf
Nord, die Zufahrt des Sportplatzes muss mindestens zeitweise genutzt werden.
3.2.5.5.25. Bauzeitliche Lagerflächen auf Waldflächen
Der Bayerische Bauernverband bittet darum, bauzeitlich nicht die bislang vorgesehenen Landwirtschaftsflächen als Lagerflächen in Anspruch zu nehmen,
sondern angrenzende Waldflächen. Dieser Bitte kann nicht entsprochen werden.
Eine Verlegung einer bauzeitlichen Lagerfläche auf eine Waldfläche ist aus naturschutzfachlicher Sicht nicht möglich.
3.3.
Begründung der Nebenbestimmung
Die Nebenbestimmungen sind erforderlich zum Schutz des Allgemeinwohls sowie zur Sicherstellung der Zulassungsvoraussetzungen. Weitestgehend erfolgte
die Begründung der Nebenbestimmungen unter Abschnitt C.3.2 in der materiellrechtlichen Würdigung abwägungserheblicher öffentlicher und privater Belange.
Die Nebenbestimmungen resultieren überwiegend aus den Stellungnahmen der
Träger öffentlicher Belange, der Verbände und privaten Einwender und dienen
zum einen der Erfüllung zulassungsrechtlicher Voraussetzungen und zum anderen der Begrenzung der Auswirkungen des Vorhabens auf Dritte auf das unvermeidbare Maß.
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3.4.
Gesamtabwägung
Der Planfeststellungsabschnitt 23/24 betrifft einen Streckenabschnitt des Bundesschienenweges Nürnberg - Erfurt, der nach dem Bundesschienenwegeausbaugesetz zu planen und zu bauen ist. Die Realisierung des Bundesschienenweges Nürnberg - Erfurt ist in mehrere Planfeststellungsabschnitte aufgeteilt. Alle
Planfeststellungsabschnitte befinden sich in der von der DB ProjektBau GmbH im
Auftrage der DB Netz AG, der DB Station&Service AG und der DB Energie
GmbH durchzuführenden Planung. Für sämtliche Planfeststellungsabschnitte des
Ausbaustreckenabschnitts Nürnberg - Ebensfeld sind bereits die Planfeststellungsverfahren eingeleitet. Mit dem hier festgestellten Plan nach § 18 AEG für
den Planfeststellungsabschnitt 23/24 ist das Entstehen eines Planungstorsos
nicht zu erwarten.
Mit der Zuordnung des Bundesschienenweges Nürnberg - Erfurt in das Bundesschienenwegeausbaugesetz steht fest, dass die Gesamtmaßnahme im öffentlichen Interesse durchgeführt wird. An der den Planfeststellungsabschnitt 23/24
betreffenden Teilmaßnahme (Vorhaben) besteht deshalb ein öffentliches Interesse. Dem steht nicht entgegen, dass die DB Netz AG als Vorhabenträger eine juristische Person des privaten Rechtes ist. Im öffentlichen Interesse durchzuführende Aufgaben können auch von juristischen Personen des privaten Rechtes
durchgeführt werden.
3.4.1.
Betroffene öffentliche Belange
Das plangegenständliche Vorhaben berührt andere öffentliche Belange und Interessen.
Eingriffen in Natur und Landschaft wie z. B. Verlust oder Beeinträchtigung von
Lebensräumen, Unterbrechung von Sichtbeziehungen oder technische Überprägung des Landschaftsbildes wird durch die im landschaftspflegerischen Begleitplan vorgesehenen Schadensbegrenzungs- bzw. Kompensationsmaßnahmen im
vorliegenden Planfeststellungsabschnitt in angemessener Weise entgegengewirkt. Den naturräumlichen Gegebenheiten entsprechend können die Eingriffe in
Natur und Landschaft soweit kompensiert werden, dass keine erheblichen und
nachhaltigen Beeinträchtigungen der Lebensbedingungen der Tier- und Pflanzenwelt in den betroffenen Landschaftsteilen zurückbleiben bzw. den nicht vermeidbaren Eingriffswirkungen stehen in ausreichendem Maße positive Effekte
gegenüber.
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Beeinträchtigungen von Bodenfunktionen durch Versiegelung und Überlagerung
stehen umfangreiche landschaftspflegerische Maßnahmen mit kompensatorischer Wirkung gegenüber. Dem bauzeitlich bestehenden Risiko von Schadstoffeinträgen in den Boden wird durch geeignete Abwehrmaßnahmen unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften und Normen entgegengewirkt.
Die Beurteilung des Vorhabens im Hinblick auf seine Umweltverträglichkeit
ergibt, dass das Vorhaben insgesamt mit erheblichen, teils zeitlich begrenzten,
teils nachhaltigen Wirkungen auf die Schutzgüter des UVPG verbunden ist. Die
erheblichen und nachhaltigen anlagebedingten Wirkungen, welche die wichtigsten Eingriffe des Vorhabens in Natur und Landschaft verursachen, werden nach
den im Landschaftspflegerischen Begleitplan abgeleiteten und dargestellten
Kompensationsmaßnahmen im Sinne der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ausgeglichen oder ersetzt. Dem gesetzlichen Gebot zur Vermeidung und
Minimierung von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft wurde so weit
wie möglich entsprochen.
Als Ergebnis der „speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung“ (saP) werden für
einzelne Tierarten und Artengruppen zeitlich vorgezogene „Artenschutzspezifische Vermeidungsmaßnahmen“ erforderlich, die im Landschaftspflegerischen
Begleitplan (Maßnahmenblätter) festgelegt sind. Dadurch kann für diese Tiere
der derzeitige günstige Erhaltungszustand gewahrt bleiben bzw. wird sich der jetzige ungünstige Erhaltungszustand nicht weiter verschlechtern und eine Wiederherstellung eines günstigeren Erhaltungszustandes wird gefördert. Für die Arten
Zauneidechse und Schlingnatter wird zudem eine artenschutzrechtliche Ausnahme erteilt i.S.d. § 45 Abs. 7 Satz 2 Nr. 5 BNatSchG.
Eingriffe in Boden, Wasser und Luft können im Zusammenhang mit den landschaftspflegerischen Kompensationsmaßnahmen für Flora und Fauna weitgehend kompensiert werden. Die aufgezeigten Wirkungen des Vorhabens auf diese
Schutzgüter sind jedoch nicht immer vollständig ausgleichbar oder ersetzbar (z.
B. landschaftsökologischer Funktionsverlust versiegelter oder verdichteter Bodenflächen). Die insgesamt mit dem Projekt unter Berücksichtigung der vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen verbundenen Umweltwirkungen sind räumlich auf die Umgebung des Vorhabens beschränkt. Anhaltspunkte für unvorhersehbare Wirkungen bestehen nicht. Die festgestellte Planung
und die angeordneten Vorkehrungen und Schutzanordnungen berücksichtigen
die Umweltauswirkungen des Vorhabens einschließlich ihrer Wechselwirkungen.
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Damit ist eine wirksame Umweltvorsorge sichergestellt.
3.4.2.
Betroffene private Belange
Das Vorhaben berührt auch private Belange. Betroffen ist vor allem das Eigentum an Grundstücken. Zur Realisierung des Vorhabens ist Grunderwerb durch
die Vorhabenträger ebenso erforderlich, wie die Bestellung von Grunddienstbarkeiten. Schließlich ist auch die vorübergehende Inanspruchnahme von Grundstücken notwendig.
Die Überprüfung der vorgetragenen Existenzgefährdung landwirtschaftlicher Betriebe hat ergeben, dass weder durch das Projekt noch durch landschaftspflegerische Begleitmaßnahmen eine Existenzgefährdung eintritt.
Bedeutsam ist das Vorhaben auch hinsichtlich des privaten Interesses zur Vermeidung von Lärm und Erschütterungen. Dieses Interesse konzentriert sich wesentlich auf die ungestörte Wohnnutzung, aber auch auf das Freizeitverhalten
und die Berufsausübung. Private Interessen werden durch den Baubetrieb
(Staub, Lärm, Abgase, Erschütterungen) berührt. Die mit dem Vorhaben verbundenen Lärmbelastungen übersteigen das zumutbare Maß nicht. Aktive Schallschutzmaßnahmen sind für die Bereiche vorgesehen, in denen ohne Schallschutzmaßnahmen eine Überschreitung der Grenzwerte der 16. BImSchV eintreten würde. Als aktive Schallschutzmaßnahmen sind Schallschutzwände/-wälle
und das Verfahren „besonders überwachtes Gleis“ in Teilen der Bestandsstrecke
vorgesehen. Damit ist sichergestellt, dass weitestgehend die Grenzwerte eingehalten werden. Lediglich dort, wo trotz der aktiven Schallschutzmaßnahmen eine
Überschreitung der Grenzwerte der 16. BImSchV vorliegt, haben die Eigentümer
der betroffenen Objekte einen Anspruch auf passiven Schallschutz dem Grunde
nach.
Zum Schutz vor baubedingten Schallimmissionen ist die allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm anzuwenden und es sind ggf. notwendige Maßnahmen zur Schallminderung zu ergreifen. Die beim Bau und Betrieb des Vorhabens entstehenden Erschütterungen beeinträchtigen grundsätzlich schützenswerte bauliche Anlagen und deren Nutzungen nicht. Sollten wider
Erwarten gleichwohl derartige Auswirkungen eintreten, wird dem durch die verfügten Auflagen- und Entschädigungsvorbehalte Rechnung getragen.
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Das plangegenständliche Vorhaben ist auf das unvermeidbare Mindestmaß dimensioniert worden. Die Auswahl der Trasse ist mit Bezug auf die Planungsalternativen objektiv sinnvoll und angemessen. Die mit der eigentlichen Trasse
funktional verbundenen Folgemaßnahmen (z. B. die Transportstraßen und die
Baustelleneinrichtungsflächen) sind unter Berücksichtigung der landschaftlichen
Gegebenheiten so dimensioniert worden, dass eine unnötige Inanspruchnahme
privaten Grundeigentums ausgeschlossen ist. Andernfalls wären die Ziele der
Planung nicht zu erreichen. Die gleichwohl erfolgten Eingriffe in das Grundeigentum sind notwendig, um das Planungsziel nicht zu gefährden. Die mit der Planung verfolgten öffentlichen Interessen haben so großes Gewicht, dass sie die
Eigentumsinteressen der Betroffenen am unbeeinträchtigten Eigentum überwiegen.
3.4.3.
Zusammenfassung
Das öffentliche Interesse an der Realisierung der Gesamtmaßnahme ist getragen
von dem gesamtstaatlichen Interesse an einem leistungsgerechten Schienenverkehrssystem, das nicht nur den verkehrlichen Anforderungen der Gegenwart,
sondern auch der Zukunft genügt. Die gesellschaftlichen und staatlichen Bedingungen erfordern ein Schienenverkehrssystem, das in der Lage ist, große Personen- und Güterverkehrsströme sicher und rasch zu bewältigen. Notwendig ist
nicht ein Schienensystem schlechthin, sondern ein solches, das aus Gründen der
Attraktivität und des Wettbewerbs auch mit hoher Geschwindigkeit befahren werden kann. Diese Bedingung kann aber nur bei einer möglichst geraden Linienführung unter Berücksichtigung großer Radien und geringer Höhenunterschiede des
Schienenweges erfüllt werden. Damit eng verbunden ist die Wirtschaftlichkeit des
Schienensystems im Allgemeinen und der sogenannten Hochgeschwindigkeitsstrecken im Besonderen. Eine leistungsgerechte, d. h. nachfrage- und angebotsorientierte Eisenbahnstrecke ist trotz der hohen Investitionskosten wirtschaftlich.
Zweifel an der Wirtschaftlichkeit des Bundesschienenweges Nürnberg - Erfurt
einschließlich des hier plangegenständlichen Vorhabens liegen anlässlich seiner
Bedeutung für den innerstaatlichen und europäischen Eisenbahnverkehr nicht
vor.
Dem Vorhaben liegt eine umfangreiche Untersuchung der ernstlich in Betracht
kommenden Planungsalternativen zugrunde. Die Planungsalternativen sind hinsichtlich der Ausbaustrecke geprüft worden. Ein Vergleich zwischen dem Vorhaben und den Planungsalternativen zeigt deutlich, dass die vorgesehene TrassenSeite 426
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führung in möglichst enger Parallellage zu den Bestandsgleisen im Hinblick auf
die angestrebte Anbindung an das leistungsgerechte Schienenverkehrssystem,
auf Vermeidung der Belastung besiedelter Gebiete, auf die Minimierung der Eingriffe in Natur und Landschaft, auf die Kosten des Vorhabens und auf die Wirtschaftlichkeit eine optimale Lösung darstellt. Das Vorhaben ist auf das unumgängliche Maß dimensioniert worden.
Die Planungshoheit der Gemeinden ist nicht beeinträchtigt. Die Zuständigkeit anderer Behörden und Stellen sowie deren Aufgabenbereiche ist beachtet. Die für
das Vorhaben einschlägigen Gesetze sind eingehalten.
Die Abwägung der für das Vorhaben ins Gewicht fallenden öffentlichen Belange
mit den anderen Belangen führt zu dem Ergebnis, dass die öffentlichen Belange
zugunsten des plangegenständlichen Vorhabens gegenüber den anderen Belangen überwiegen. Öffentliche und private Belange, die dazu zwängen, vom Bau
des Vorhabens Abstand zu nehmen, sind weder von Trägern öffentlicher Belange
und den Betroffenen vorgetragen worden, noch sind solche Belange sonst erkennbar geworden.
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D.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen den vorstehenden Planfeststellungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, erhoben werden. Als Zeitpunkt der Zustellung gilt der letzte Tag der Auslegungsfrist. Dies gilt nicht für die Verfahrensbeteiligten, denen der
Planfeststellungsbeschluss gesondert zugestellt wurde. Die Klage ist bei dem
Gericht schriftlich zu erheben. Die Klage kann auch auf elektronischem Wege erhoben werden. Sie muss in diesem Fall den Vorschriften der Verordnung über
den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und Bundesfinanzhof vom 26.11.2004 (BGBl. I S. 3091) entsprechen. Die Klage muss den
Kläger, die Beklagte (Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI), dieses vertreten durch
den Präsidenten des Eisenbahn-Bundesamtes, Außenstelle Nürnberg, Eilgutstraße 2, 90443 Nürnberg) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Der Kläger hat innerhalb einer
Frist von sechs Wochen die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen
und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf
dieser Frist vorgebracht werden, können durch das Gericht zurückgewiesen werden.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als
Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte sowie die sonst in § 67 Abs. 2 Satz
1 VwGO genannten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen
des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Ein als Bevollmächtigter zugelassener Beteiligter kann sich selbst vertreten.
Die Anfechtungsklage gegen den vorstehenden Planfeststellungsbeschluss hat
gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 VerkPBG keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf
Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen den vorstehenden Planfeststellungsbeschluss nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der VwGO kann
nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung dieses Planfeststellungsbeschlusses beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig gestellt und begründet werden.
Nürnberg, den 30.07.2015
Im Auftrag
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