Studienordnung für den Master-Studiengang Marine Umweltwissenschaften der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg § 1 Geltungsbereich Diese Studienordnung regelt Ziel, Inhalt und Aufbau des Studiengangs Marine Umweltwissenschaften der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg mit dem Abschluss "Master of Science M.Sc.". Der Studiengang ist innerhalb der Fakultät V für Mathematik und Naturwissenschaften am Institut für Chemie und Biologie des Meeres (ICBM) angesiedelt. § 2 Studienziel (1) Ziel des Master-Studiums ist es, auf qualifizierte berufliche Tätigkeit vorzubereiten bzw. die Basis für eine Promotion zu legen. Der Studiengang ist forschungs- als auch anwendungsorientiert. (2) Mit dem Master-Studium haben die Studierenden die fachlichen, methodischen und sozialen Kompetenzen erworben, die für wissenschaftliches Arbeiten unabdingbar sind. Sie haben die Fähigkeit zum wissenschaftlichen Arbeiten und zur Lösung von angewandten Problemen unter Beweis gestellt. Absolventinnen und Absolventen können sich insbesondere mit natürlichen und von menschlichen Aktivitäten überprägten Systemen erfolgreich wissenschaftlich auseinandersetzen. Sie besitzen auf der Basis ihrer im Studiengang erworbenen vertieften disziplinübergreifenden mathematisch-naturwissenschaftlichen Kenntnisse ein generelles Verständnis Umweltsystemen im Ganzen. Absolventinnen und Absolventen verfügen über ein weitreichendes Wissen um Fakten, Prinzipien und Untersuchungsmethoden aus Mathematik und allen Naturwissenschaften. (3) Die Absolventen haben die für ein breites und sich ständig wandelndes Berufsfeld erforderlichen überfachlichen Schlüsselqualifikationen erworben. Sie haben das Arbeiten im Team und eigenständige Auseinandersetzung mit Aufgabenstellungen kennen gelernt. Sie können das erworbene Wissen kritisch einordnen, bewerten und vertreten. (4) Sie besitzen die Fähigkeit, ihr Fach in Wort und Schrift zu vertreten. § 3 Zulassungsvoraussetzungen und Zulassung Zulassungstermin, Zulassungsvoraussetzungen, Bewerbungs- und Auswahlverfahren werden in der für den Studiengang erlassenen Ordnung über besondere Zugangsvoraussetzungen geregelt. § 4 Dauer und Umfang des Studiums Studienordnung zum MasterStudiengang Marine Umweltwissenschaften Amtliche Mitteilungen / xx. Jahrgang Die Regelstudienzeit beträgt vier Semester (zwei Jahre). In den ersten drei Semestern sind Lehrveranstaltungen mit einem Umfang von 90 Kreditpunkten (KP) zu absolvieren, anschließend eine sechsmonatige Master-Thesis mit begleitendem Seminar im Umfang von 30 KP. Ein Kreditpunkt entspricht einem mittleren Arbeitsaufwand einer oder eines Studierenden im Umfang von 30 Arbeitsstunden für Präsenzstudien und Selbststudium und Prüfungsleistungen. Näheres regelt die Master-Prüfungsordnung. § 5 Studienbeginn Das Studienprogramm beginnt jeweils zum Wintersemester. § 6 Lehrveranstaltungen und Studienleistungen (1) Die Lehrveranstaltungen werden in Form von Modulen angeboten. Module bzw. Lehrveranstaltungen von Modulen werden überwiegend in zeitlich gestaffelten Blöcken angeboten. (2) Die Studienanforderungen, die Prüfungsleistungen und ihre Bewertung werden in der Prüfungsordnung geregelt. Die Bewertung der Leistungen können ergänzend nach dem European Course Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) erfolgen. Näheres regelt die Prüfungsordnung. Es finden die jeweils gültigen HRK-Empfehlungen Anwendung. (3) Innerhalb der einzelnen Module sind verschiedene Lehr- und Lernformen möglich, z.B. Vorlesungen, Übungen, Praktika, Seminare, Exkursionen, Kolloquien, Projekt- und Gruppenarbeit. (4) Die Bewertung der Studienleistungen kann aufgrund schriftlicher Ausarbeitungen, Klausuren, Seminarvorträgen oder mündlicher Prüfungen erfolgen. Näheres regelt die Prüfungsordnung. (5) Unterrichtssprachen sind Deutsch und Englisch. Schriftliche und mündliche Leistungen sollen auf Deutsch oder Englisch erfolgen. Die Anerkennung von in anderen Sprachen abgehaltenen Veranstaltungen ist möglich, sofern sie den Anforderungen der im Studiengang Marine Umweltwissenschaften angebotenen Veranstaltungen entsprechen. (6) Vorlesungen können von Übungen und Seminaren zur Vertiefung von Fachinhalten und Vorbereitung auf Prüfungen begleitet werden. Das Verständnis des Stoffs der Vorlesungen kann neben den Klausuren in schriftlichen Tests überprüft werden. (7) Die Studierenden arbeiten in Praktika entweder allein oder in kleinen Gruppen. Praktika werden von einem Seminar begleitet, zu dem sowohl die Lehrenden als auch die Studierenden beitragen. Zu den Praktika sind Protokolle anzufertigen, die zusammen mit den mündlichen Leistungen zur Bewertung herangezogen werden. Praktika werden entsprechend den vermittelten Inhalten einem oder mehreren Bereichen zugeordnet. Zwei zweiwöchige Praktika können ggf. ein vierwöchiges Praktikum ersetzen. Praktika finden in der Regel in den letzten sechs Wochen der Vorlesungszeit des Semesters oder auch in der vorlesungsfreien Zeit statt. Seite 2 Studienordnung zum MasterStudiengang Marine Umweltwissenschaften Amtliche Mitteilungen / xx. Jahrgang (8) Das Forschungsprojekt soll die Studierenden an selbstständiges wissenschaftliches Arbeiten mit hohem Niveau heranführen. Das Forschungsprojekt muss disziplinübergreifend ausgelegt sein. Es wird von einzelnen Studierenden unter gemeinsamer Anleitung von zwei Lehrenden unterschiedlicher Fachgebiete des Studiengangs über einen Zeitraum von 6 Wochen durchgeführt. Hierbei erarbeiten die Studierenden ein wissenschaftliches Projekt, das in anspruchsvoller Weise schriftlich und in einem Seminarvortrag mit Diskussion präsentiert wird. (9) Exkursionen sollen Einblicke in mögliche Berufsfelder ermöglichen. Es können Wirtschaftsbetriebe, öffentliche Einrichtungen oder Forschungsprojekte im Feld besucht werden. Es sind mindestens 6 Exkursionstage nachzuweisen. § 7 Ankündigung der Lehrveranstaltungen Module sind nach einem einheitlichen Schema, das durch die Universität festgelegt wird, vor Beginn eines Semesters anzukündigen. Die Ankündigung muss u.a. Angaben zu den Veranstaltungen des Moduls (Titel, Veranstaltungsart, Ort, Zeit, Lehrende, Teilnehmerzahl), zu den Lehrinhalten und –zielen sowie zu Art und Umfang von Studienleistungen und Modulprüfungen beinhalten. Modulverantwortliche geben in der Modulankündigung bekannt, bis wann spätestens eine Belegung eines Moduls zu erfolgen hat; im Regelfall ist dies eine, höchstens zwei Wochen nach Veranstaltungsbeginn. § 8 Module Der Studiengang Marine Umweltwissenschaften ist entsprechend seiner vielschichtigen Inhalte und wegen der Möglichkeit zur Entwicklung eines individuellen Qualifikationsprofils in eine Abfolge verschiedenenartiger Module gegliedert. In einer Eingangsphase (1. Fachsemester) steht dabei für die Studierenden im Vordergrund, die fachbezogenen Aspekte der mathematisch-naturwissenschaftlichen Disziplinen in der Breite aufzuarbeiten und auf Umweltsysteme abzubilden. Die Vertiefungsphase (2. und 3. Fachsemester) dient drei Ausbildungszielen. Erstens soll die Auseinandersetzung mit Umweltsystemen an Beispielen das Wissen über Wechselwirkungen verschiedenen Prozesse und das Verhalten von Systemen erweitern. Zweitens können die Studierenden nach eigener Wahl innerhalb der durch den Studiengang abgedeckten Disziplinen vertiefte Fachkenntnisse erwerben. Drittens soll ein kleineres, bereits weitestgehend eigenständig bearbeitetes Forschungsprojekt in die interdisziplinäre Umweltforschung einführen. Die Abschlussphase (4. Fachsemester) besteht aus der selbstständigen wissenschaftlichen Masterarbeit und ihrer adäquaten Präsentation und Diskussion. (1) (2) Der Studiengang Marine Umweltwissenschaften steht grundsätzlich Absolventinnen und Absolventen mathematisch-naturwissenschaftlicher Studiengänge mit umweltwissenschaftlicher Ergänzung offen. Die individuelle Vorbildung wird im Zuge des Verfahrens zur Vergabe der verfügbaren Studienplätze sorgfältig durch Lehrende des Studiengangs geprüft. Sie ziehen dabei einen Katalog mit notwendigen Wissensinhalten heran. Erkannte Wissenslücken sind von den zugelassenen Studierenden im 1. Fachsemester in einem individuell bei der Zulassung festgesetzten Kanon an Veranstaltungen aus den Fachbereichen des Studiengangs zu schließen. Die einzelnen Veranstaltungen sind dem Modul Basiskompetenzen in den marinen Umweltwissenschaften (15 KP) zugeordnet. Seite 3 Studienordnung zum MasterStudiengang Marine Umweltwissenschaften Amtliche Mitteilungen / xx. Jahrgang (3) Das Pflichtmodul Einführung in die marinen Umweltwissenschaften (6 KP) stellt die modernen meeresbezogenen Umweltwissenschaften und die am Studiengang beteiligten Arbeitsgruppen mit ihren Forschungsfeldern vor (2 Semesterwochenstunden (SWS gemäß Kapazitätsverordnung bzw. Lehrverpflichtungsverordnung des Landes Niedersachsen), 3 KP). Einzelne Themengebiete werden in einer Ringvorlesung von ausgewiesenen Fachleuten beleuchtet und in einem parallelen Seminar durch Studierende vertiefend begleitet und diskutiert (2 SWS VL, 1 SWS SE, 3 KP). (4) Das Pflichtmodul Umweltsysteme (15 KP) verknüpft interdisziplinäre Wissensaspekte mit Einblicken in verschiedene Umweltsysteme. In Vorlesungen und teilweise in begleitenden Seminaren und Übungen werden die komplexen Zusammenhänge in Ökosystemen bis hin zu technischen Systemen, wie etwa Abwasseraufbereitungsanlagen, dargestellt und Untersuchungsstrategien vorgestellt und diskutiert. Schwerpunkt wird in gleichnamigen Veranstaltungen auf die Themen Umweltchemie, Umweltphysik und –modellierung, Gewässerschutz und Chemische Ökologie gelegt. In den regelmäßigen Institutskolloquien werden die Studierenden mit ausgewiesenen externen Forscherinnen und Forschern in Kontakt treten. Hinzu kommen Exkursionen im Gesamtumfang von fünf Tagen die auch schiffsgestützt angeboten werden und dazu dienen, Umweltsysteme im direkten Kontakt kennen zu lernen. (5) Die Studierenden können im Zuge ihrer Entwicklung eines individuellen Qualifikationsprofils eines der drei Fachgebiete • Biologie (Themen: Umwelt-Mikrobiologie, Ökologie) • Chemie/Geowissenschaften (Themen: Geochemie, Meereschemie, Umweltanalytik) • Physik/Modellierung (Themen: Komplexe Systeme, Umweltmodellierung, Geophysik/Ozeanographie) zu ihrem Studienschwerpunktfach wählen und entsprechende Wahlpflichtmodule im Umfang von insgesamt 24 KP absolvieren. In den beiden nicht als Schwerpunktfach gewählten Fachgebieten, die jetzt den Ergänzungsbereich ausmachen, dürfen insgesamt 18 KP erwerben werden. In Schwerpunktfach wie Ergänzungsbereich werden theoretisches Wissen und praktische Fertigkeiten in drei Typen von Modulen vermittelt: • Fundierte praktische Fähigkeiten in Kombination mit theoretischen Kenntnissen werden von allen Studierenden in Fortgeschrittenenpraktika (12 KP) erworben. Sie umfassen ein vierwöchiges ganztägiges Praktikum (10 SWS) mit Seminar (2 SWS) und Protokoll. Hier werden anspruchsvolle Projekte, in der Regel aus aktuellen Forschungsvorhaben, meist in Zweiergruppen mit einem Dozenten oder einer Doktorandin bzw. einem Doktoranden als Betreuer durchgeführt. Im begleitenden Seminar werden aktuelle Forschungsarbeiten aus internationalen Zeitschriften von den Studierenden vorgestellt. Die Ergebnisse werden in einem Protokoll mit wissenschaftlichem Niveau dargestellt und diskutiert. • Vertiefungspraktika (6 KP) vermitteln in erster Linie fundierte praktische Fähigkeiten - in Kombination ergänzt durch theoretische Kenntnisse. Vertiefungspraktika umfassen eine Vorlesung oder ein Seminar (1 SWS) sowie ein zweiwöchiges ganztägiges Blockpraktikum mit Seminarvortrag und Protokoll (insgesamt 5 SWS). Die Studierenden erlernen Methoden zur Lösung wissenschaftlicher und angewandter Aufgabenstellungen. Sie setzen sich mit aktueller wissenschaftlicher Literatur zu den bearbeiteten Themengebieten auseinander und können diese präsentieren und kritisch diskutieren. Ergebnisse werden in einem Protokoll mit wissenschaftlichem Niveau dargestellt und diskutiert. Seite 4 Studienordnung zum MasterStudiengang Marine Umweltwissenschaften • Amtliche Mitteilungen / xx. Jahrgang Fachmodule (6 KP) vermitteln in Vorlesungen und daran gekoppelten Seminaren und Übungen in erster Linie theoretische Kenntnisse in den Fachgebieten. Die Studierenden durchdringen eigenständig anspruchsvolle fachwissenschaftliche Inhalte. Sie präsentieren und diskutieren entsprechende Literatur ggf. unter Auswertung ergänzender eigener Versuche und Berechnungen. (6) Innerhalb des Moduls Forschungsprojekt (sechs Wochen ganztägig, 12 KP) erlernen die Studierenden, eine anspruchsvolle wissenschaftliche Problemstellung selbstständig zu bearbeiten. Die Problemstellung ist so ausgelegt, dass sie nur disziplinübergreifend erfolgreich bearbeitet werden kann. Das Forschungsprojekt wird deshalb immer von Lehrenden betreut, die zwei Arbeitsgruppen angehören, die in unterschiedlichen Fachgebieten des Studiengangs angesiedelt sind. Die Studierenden setzen sich mit aktueller wissenschaftliche Literatur auseinander und berücksichtigen diese in ihrer Arbeit. Sie bereiten ein wissenschaftliches Projekt vor, führen es durch, stellen es in einer schriftlichen Ausarbeitung dar und präsentieren und verteidigen es öffentlich in einem Seminarvortrag. Die Inhalte des Projektes sind variabel und betreffen aktuelle Forschungsfragen, die auf hohem wissenschaftlichen Niveau bearbeitet werden. (7) Module können bei Gleichwertigkeit auch aus dem Lehrangebot anderer Studiengänge, evtl. auch anderer Universitäten gewählt werden. Eine Anerkennung der Studien- und Prüfungsleistungen in Modulen anderer Studiengänge setzt voraus, dass mindestens eine Lehrende oder ein Lehrender des Studiengangs Marine Umweltwissenschaften, die oder der Mitglied der Hochschullehrergruppe ist, vor Beginn des Moduls die inhaltliche Begleitung übernimmt und nach dem Ablegen der Modulprüfung deren Anerkennung dem Prüfungsausschuss schriftlich empfiehlt. Module aus dem Lehrangebot anderer Studiengänge können bis zu einem Umfang von insgesamt 30 KP anerkannt werden (8) Statt der dargestellten Module können im Ergänzungsbereich alternativ Modul freier Wahl mit einem Umfang von 12 KP gewählt werden. § 9 Masterarbeit (1) Zum Abschluss des Studiums ist von den Studierenden innerhalb eines in der Regel sechsmonatigen Zeitraums eine Masterarbeit anzufertigen. (2) Die Masterarbeit ist in einem hochschulöffentlichen Vortrag vorzustellen und zu diskutieren. (3) Mit der Masterarbeit und dem Vortrag zeigen die Studierenden, dass sie ein wissenschaftliches Thema methodisch eigenständig bearbeiten und anschaulich vermitteln können. (4) Die Bewertung der erbrachten schriftlichen und mündlichen Leistungen regelt die Prüfungsordnung. Seite 5 Studienordnung zum MasterStudiengang Marine Umweltwissenschaften Amtliche Mitteilungen / xx. Jahrgang § 10 Studienplan (1) Der Studienplan (siehe Anlage 1) gibt den Studierenden Hinweise auf eine zielgerichtete Gestaltung ihres Studiums. Er berücksichtigt inhaltliche Bezüge zwischen Modulen und organisatorische Bedingungen des Studienangebots. (2) Das Lehrangebot ist so zu gestalten, dass den Studierenden die Einhaltung der Regelstudienzeit ermöglicht wird. § 11 Prüfungsausschuss Der Prüfungsausschuss stellt die Durchführung der Prüfungen sicher. Er achtet darauf, dass die Bestimmungen des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) und der Prüfungsordnung eingehalten werden. Näheres regelt die Prüfungsordnung. § 12 Mentorensystem und Buddies Jeder Studentin und jedem Studenten wird bei der Immatrikulation oder spätestens bei Aufnahme des Lehrbetriebs je eine persönliche Mentorin oder ein persönlicher Mentor aus dem Kreis der Lehrenden und ein Buddy aus dem Kreis der älteren Studierenden des Studiengangs zugeordnet. Die Mentorinnen oder Mentoren und Buddies sind Ansprechpartner in Fragen des Studiums und anderen Problemen, die insbesondere für ausländische Studierende am Studienort auftreten könnten. Sie sollen mindestens zu Beginn und zum Ende jedes Semesters aufgesucht werden, damit Probleme, Termine und Studienperspektiven besprochen werden können. Dies gilt bereits zu Studienbeginn. Ein Wechsel der Zuordnung von Mentoren und Buddies ist möglich. § 13 Entwicklung des Studienangebots (1) Das Studienangebot und die Lehrveranstaltungen werden u.a. durch in der Regel einmal pro Semester anzusetzende, vornehmlich schriftliche Befragung der Studierenden, Buddies und der Mentoren evaluiert. Der internationale wissenschaftliche Beirat des ICBM wird anlässlich seiner Besuche des ICBM um Stellungnahmen zum Studium und zum Studiengang gebeten. (2) Zur Gewährleistung des Praxisbezugs der Ausbildung werden auch Berufsfeldanalysen herangezogen. § 14 Inkrafttreten Diese Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in den Amtlichen Mitteilungen der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg in Kraft. Seite 6 Studienordnung zum MasterStudiengang Marine Umweltwissenschaften Amtliche Mitteilungen / xx. Jahrgang Anlage 1 zur Studienordnung für den Master-Studiengang Umweltwissenschaften der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg Seite 7 Marine Studienplan Übersicht 4 Abschlussphase Master-Arbeit und Seminar Fachsemester 30 3 Schwerpunktfach Ergänzungsbereich • Biologie • Chemie/Geowissenschaften • Physik/Modellierung • Biologie • Chemie/Geowissenschaften • Physik/Modellierung Forschungsprojekt, disziplinübergreifend, 12 Umweltsysteme 2 24 1 Vertiefungsphase Alternativ: Frei wählbares Modul mit 12 KP 18 Basiskompetenzen in den marinen Umweltwissenschaften Einführung in die marinen Umweltwissenschaften Geochemie 6 Physik/Mod. Biologie Eingangsphase 15 15
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