Studienordnung für den Master

Studienordnung für den
Master-Studiengang Marine Umweltwissenschaften
der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg
§ 1 Geltungsbereich
Diese Studienordnung regelt Ziel, Inhalt und Aufbau des Studiengangs Marine
Umweltwissenschaften der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg mit dem Abschluss
"Master of Science M.Sc.". Der Studiengang ist innerhalb der Fakultät V für Mathematik und
Naturwissenschaften am Institut für Chemie und Biologie des Meeres (ICBM) angesiedelt.
§ 2 Studienziel
(1) Ziel des Master-Studiums ist es, auf qualifizierte berufliche Tätigkeit vorzubereiten bzw.
die Basis für eine Promotion zu legen. Der Studiengang ist forschungs- als auch
anwendungsorientiert.
(2) Mit dem Master-Studium haben die Studierenden die fachlichen, methodischen und
sozialen Kompetenzen erworben, die für wissenschaftliches Arbeiten unabdingbar sind. Sie
haben die Fähigkeit zum wissenschaftlichen Arbeiten und zur Lösung von angewandten
Problemen unter Beweis gestellt. Absolventinnen und Absolventen können sich insbesondere
mit natürlichen und von menschlichen Aktivitäten überprägten Systemen erfolgreich
wissenschaftlich auseinandersetzen. Sie besitzen auf der Basis ihrer im Studiengang
erworbenen vertieften disziplinübergreifenden mathematisch-naturwissenschaftlichen
Kenntnisse ein generelles Verständnis Umweltsystemen im Ganzen. Absolventinnen und
Absolventen verfügen über ein weitreichendes Wissen um Fakten, Prinzipien und
Untersuchungsmethoden aus Mathematik und allen Naturwissenschaften.
(3) Die Absolventen haben die für ein breites und sich ständig wandelndes Berufsfeld
erforderlichen überfachlichen Schlüsselqualifikationen erworben. Sie haben das Arbeiten im
Team und eigenständige Auseinandersetzung mit Aufgabenstellungen kennen gelernt. Sie
können das erworbene Wissen kritisch einordnen, bewerten und vertreten.
(4) Sie besitzen die Fähigkeit, ihr Fach in Wort und Schrift zu vertreten.
§ 3 Zulassungsvoraussetzungen und Zulassung
Zulassungstermin, Zulassungsvoraussetzungen, Bewerbungs- und Auswahlverfahren werden
in der für den Studiengang erlassenen Ordnung über besondere Zugangsvoraussetzungen
geregelt.
§ 4 Dauer und Umfang des Studiums
Studienordnung zum MasterStudiengang Marine
Umweltwissenschaften
Amtliche Mitteilungen / xx. Jahrgang
Die Regelstudienzeit beträgt vier Semester (zwei Jahre). In den ersten drei Semestern sind
Lehrveranstaltungen mit einem Umfang von 90 Kreditpunkten (KP) zu absolvieren,
anschließend eine sechsmonatige Master-Thesis mit begleitendem Seminar im Umfang von
30 KP. Ein Kreditpunkt entspricht einem mittleren Arbeitsaufwand einer oder eines
Studierenden im Umfang von 30 Arbeitsstunden für Präsenzstudien und Selbststudium und
Prüfungsleistungen. Näheres regelt die Master-Prüfungsordnung.
§ 5 Studienbeginn
Das Studienprogramm beginnt jeweils zum Wintersemester.
§ 6 Lehrveranstaltungen und Studienleistungen
(1) Die Lehrveranstaltungen werden in Form von Modulen angeboten. Module bzw.
Lehrveranstaltungen von Modulen werden überwiegend in zeitlich gestaffelten Blöcken
angeboten.
(2) Die Studienanforderungen, die Prüfungsleistungen und ihre Bewertung werden in der
Prüfungsordnung geregelt. Die Bewertung der Leistungen können ergänzend nach dem
European Course Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) erfolgen. Näheres regelt
die Prüfungsordnung. Es finden die jeweils gültigen HRK-Empfehlungen Anwendung.
(3) Innerhalb der einzelnen Module sind verschiedene Lehr- und Lernformen möglich, z.B.
Vorlesungen, Übungen, Praktika, Seminare, Exkursionen, Kolloquien, Projekt- und
Gruppenarbeit.
(4) Die Bewertung der Studienleistungen kann aufgrund schriftlicher Ausarbeitungen,
Klausuren, Seminarvorträgen oder mündlicher Prüfungen erfolgen. Näheres regelt die
Prüfungsordnung.
(5) Unterrichtssprachen sind Deutsch und Englisch. Schriftliche und mündliche Leistungen
sollen auf Deutsch oder Englisch erfolgen. Die Anerkennung von in anderen Sprachen
abgehaltenen Veranstaltungen ist möglich, sofern sie den Anforderungen der im Studiengang
Marine Umweltwissenschaften angebotenen Veranstaltungen entsprechen.
(6) Vorlesungen können von Übungen und Seminaren zur Vertiefung von Fachinhalten und
Vorbereitung auf Prüfungen begleitet werden. Das Verständnis des Stoffs der Vorlesungen
kann neben den Klausuren in schriftlichen Tests überprüft werden.
(7) Die Studierenden arbeiten in Praktika entweder allein oder in kleinen Gruppen. Praktika
werden von einem Seminar begleitet, zu dem sowohl die Lehrenden als auch die Studierenden
beitragen. Zu den Praktika sind Protokolle anzufertigen, die zusammen mit den mündlichen
Leistungen zur Bewertung herangezogen werden. Praktika werden entsprechend den
vermittelten Inhalten einem oder mehreren Bereichen zugeordnet. Zwei zweiwöchige Praktika
können ggf. ein vierwöchiges Praktikum ersetzen. Praktika finden in der Regel in den letzten
sechs Wochen der Vorlesungszeit des Semesters oder auch in der vorlesungsfreien Zeit statt.
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Studienordnung zum MasterStudiengang Marine
Umweltwissenschaften
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(8) Das Forschungsprojekt soll die Studierenden an selbstständiges wissenschaftliches
Arbeiten mit hohem Niveau heranführen. Das Forschungsprojekt muss disziplinübergreifend
ausgelegt sein. Es wird von einzelnen Studierenden unter gemeinsamer Anleitung von zwei
Lehrenden unterschiedlicher Fachgebiete des Studiengangs über einen Zeitraum von 6
Wochen durchgeführt. Hierbei erarbeiten die Studierenden ein wissenschaftliches Projekt, das
in anspruchsvoller Weise schriftlich und in einem Seminarvortrag mit Diskussion präsentiert
wird.
(9) Exkursionen sollen Einblicke in mögliche Berufsfelder ermöglichen. Es können
Wirtschaftsbetriebe, öffentliche Einrichtungen oder Forschungsprojekte im Feld besucht
werden. Es sind mindestens 6 Exkursionstage nachzuweisen.
§ 7 Ankündigung der Lehrveranstaltungen
Module sind nach einem einheitlichen Schema, das durch die Universität festgelegt wird, vor
Beginn eines Semesters anzukündigen. Die Ankündigung muss u.a. Angaben zu den
Veranstaltungen des Moduls (Titel, Veranstaltungsart, Ort, Zeit, Lehrende, Teilnehmerzahl),
zu den Lehrinhalten und –zielen sowie zu Art und Umfang von Studienleistungen und
Modulprüfungen beinhalten. Modulverantwortliche geben in der Modulankündigung bekannt,
bis wann spätestens eine Belegung eines Moduls zu erfolgen hat; im Regelfall ist dies eine,
höchstens zwei Wochen nach Veranstaltungsbeginn.
§ 8 Module
Der Studiengang Marine Umweltwissenschaften ist entsprechend seiner vielschichtigen
Inhalte und wegen der Möglichkeit zur Entwicklung eines individuellen Qualifikationsprofils
in eine Abfolge verschiedenenartiger Module gegliedert. In einer Eingangsphase (1.
Fachsemester) steht dabei für die Studierenden im Vordergrund, die fachbezogenen Aspekte
der mathematisch-naturwissenschaftlichen Disziplinen in der Breite aufzuarbeiten und auf
Umweltsysteme abzubilden. Die Vertiefungsphase (2. und 3. Fachsemester) dient drei
Ausbildungszielen. Erstens soll die Auseinandersetzung mit Umweltsystemen an Beispielen
das Wissen über Wechselwirkungen verschiedenen Prozesse und das Verhalten von Systemen
erweitern. Zweitens können die Studierenden nach eigener Wahl innerhalb der durch den
Studiengang abgedeckten Disziplinen vertiefte Fachkenntnisse erwerben. Drittens soll ein
kleineres, bereits weitestgehend eigenständig bearbeitetes Forschungsprojekt in die
interdisziplinäre Umweltforschung einführen. Die Abschlussphase (4. Fachsemester) besteht
aus der selbstständigen wissenschaftlichen Masterarbeit und ihrer adäquaten Präsentation und
Diskussion.
(1)
(2) Der Studiengang Marine Umweltwissenschaften steht grundsätzlich Absolventinnen und
Absolventen mathematisch-naturwissenschaftlicher Studiengänge mit umweltwissenschaftlicher Ergänzung offen. Die individuelle Vorbildung wird im Zuge des Verfahrens zur
Vergabe der verfügbaren Studienplätze sorgfältig durch Lehrende des Studiengangs geprüft.
Sie ziehen dabei einen Katalog mit notwendigen Wissensinhalten heran. Erkannte
Wissenslücken sind von den zugelassenen Studierenden im 1. Fachsemester in einem
individuell bei der Zulassung festgesetzten Kanon an Veranstaltungen aus den Fachbereichen
des Studiengangs zu schließen. Die einzelnen Veranstaltungen sind dem Modul
Basiskompetenzen in den marinen Umweltwissenschaften (15 KP) zugeordnet.
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Studienordnung zum MasterStudiengang Marine
Umweltwissenschaften
Amtliche Mitteilungen / xx. Jahrgang
(3) Das Pflichtmodul Einführung in die marinen Umweltwissenschaften (6 KP) stellt die
modernen meeresbezogenen Umweltwissenschaften und die am Studiengang beteiligten
Arbeitsgruppen mit ihren Forschungsfeldern vor (2 Semesterwochenstunden (SWS gemäß
Kapazitätsverordnung bzw. Lehrverpflichtungsverordnung des Landes Niedersachsen), 3 KP).
Einzelne Themengebiete werden in einer Ringvorlesung von ausgewiesenen Fachleuten
beleuchtet und in einem parallelen Seminar durch Studierende vertiefend begleitet und
diskutiert (2 SWS VL, 1 SWS SE, 3 KP).
(4) Das Pflichtmodul Umweltsysteme (15 KP) verknüpft interdisziplinäre Wissensaspekte
mit Einblicken in verschiedene Umweltsysteme. In Vorlesungen und teilweise in begleitenden
Seminaren und Übungen werden die komplexen Zusammenhänge in Ökosystemen bis hin zu
technischen Systemen, wie etwa Abwasseraufbereitungsanlagen, dargestellt und
Untersuchungsstrategien vorgestellt und diskutiert. Schwerpunkt wird in gleichnamigen
Veranstaltungen auf die Themen Umweltchemie, Umweltphysik und –modellierung,
Gewässerschutz und Chemische Ökologie gelegt. In den regelmäßigen Institutskolloquien
werden die Studierenden mit ausgewiesenen externen Forscherinnen und Forschern in
Kontakt treten. Hinzu kommen Exkursionen im Gesamtumfang von fünf Tagen die auch
schiffsgestützt angeboten werden und dazu dienen, Umweltsysteme im direkten Kontakt
kennen zu lernen.
(5) Die Studierenden können im Zuge ihrer Entwicklung eines individuellen
Qualifikationsprofils eines der drei Fachgebiete
• Biologie (Themen: Umwelt-Mikrobiologie, Ökologie)
• Chemie/Geowissenschaften
(Themen:
Geochemie,
Meereschemie,
Umweltanalytik)
• Physik/Modellierung (Themen: Komplexe Systeme, Umweltmodellierung,
Geophysik/Ozeanographie)
zu ihrem Studienschwerpunktfach wählen und entsprechende Wahlpflichtmodule im Umfang
von insgesamt 24 KP absolvieren. In den beiden nicht als Schwerpunktfach gewählten
Fachgebieten, die jetzt den Ergänzungsbereich ausmachen, dürfen insgesamt 18 KP erwerben
werden.
In Schwerpunktfach wie Ergänzungsbereich werden theoretisches Wissen und praktische
Fertigkeiten in drei Typen von Modulen vermittelt:
• Fundierte praktische Fähigkeiten in Kombination mit theoretischen Kenntnissen
werden von allen Studierenden in Fortgeschrittenenpraktika (12 KP) erworben. Sie
umfassen ein vierwöchiges ganztägiges Praktikum (10 SWS) mit Seminar (2 SWS)
und Protokoll. Hier werden anspruchsvolle Projekte, in der Regel aus aktuellen
Forschungsvorhaben, meist in Zweiergruppen mit einem Dozenten oder einer
Doktorandin bzw. einem Doktoranden als Betreuer durchgeführt. Im begleitenden
Seminar werden aktuelle Forschungsarbeiten aus internationalen Zeitschriften von den
Studierenden vorgestellt. Die Ergebnisse werden in einem Protokoll mit
wissenschaftlichem Niveau dargestellt und diskutiert.
• Vertiefungspraktika (6 KP) vermitteln in erster Linie fundierte praktische Fähigkeiten
- in Kombination ergänzt durch theoretische Kenntnisse. Vertiefungspraktika
umfassen eine Vorlesung oder ein Seminar (1 SWS) sowie ein zweiwöchiges
ganztägiges Blockpraktikum mit Seminarvortrag und Protokoll (insgesamt 5 SWS).
Die Studierenden erlernen Methoden zur Lösung wissenschaftlicher und angewandter
Aufgabenstellungen. Sie setzen sich mit aktueller wissenschaftlicher Literatur zu den
bearbeiteten Themengebieten auseinander und können diese präsentieren und kritisch
diskutieren. Ergebnisse werden in einem Protokoll mit wissenschaftlichem Niveau
dargestellt und diskutiert.
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Studienordnung zum MasterStudiengang Marine
Umweltwissenschaften
•
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Fachmodule (6 KP) vermitteln in Vorlesungen und daran gekoppelten Seminaren und
Übungen in erster Linie theoretische Kenntnisse in den Fachgebieten. Die
Studierenden durchdringen eigenständig anspruchsvolle fachwissenschaftliche Inhalte.
Sie präsentieren und diskutieren entsprechende Literatur ggf. unter Auswertung
ergänzender eigener Versuche und Berechnungen.
(6) Innerhalb des Moduls Forschungsprojekt (sechs Wochen ganztägig, 12 KP) erlernen die
Studierenden, eine anspruchsvolle wissenschaftliche Problemstellung selbstständig zu
bearbeiten. Die Problemstellung ist so ausgelegt, dass sie nur disziplinübergreifend
erfolgreich bearbeitet werden kann. Das Forschungsprojekt wird deshalb immer von
Lehrenden betreut, die zwei Arbeitsgruppen angehören, die in unterschiedlichen Fachgebieten
des Studiengangs angesiedelt sind. Die Studierenden setzen sich mit aktueller
wissenschaftliche Literatur auseinander und berücksichtigen diese in ihrer Arbeit. Sie bereiten
ein wissenschaftliches Projekt vor, führen es durch, stellen es in einer schriftlichen
Ausarbeitung dar und präsentieren und verteidigen es öffentlich in einem Seminarvortrag. Die
Inhalte des Projektes sind variabel und betreffen aktuelle Forschungsfragen, die auf hohem
wissenschaftlichen Niveau bearbeitet werden.
(7) Module können bei Gleichwertigkeit auch aus dem Lehrangebot anderer Studiengänge,
evtl. auch anderer Universitäten gewählt werden. Eine Anerkennung der Studien- und
Prüfungsleistungen in Modulen anderer Studiengänge setzt voraus, dass mindestens eine
Lehrende oder ein Lehrender des Studiengangs Marine Umweltwissenschaften, die oder der
Mitglied der Hochschullehrergruppe ist, vor Beginn des Moduls die inhaltliche Begleitung
übernimmt und nach dem Ablegen der Modulprüfung deren Anerkennung dem
Prüfungsausschuss schriftlich empfiehlt. Module aus dem Lehrangebot anderer Studiengänge
können bis zu einem Umfang von insgesamt 30 KP anerkannt werden
(8) Statt der dargestellten Module können im Ergänzungsbereich alternativ Modul freier Wahl
mit einem Umfang von 12 KP gewählt werden.
§ 9 Masterarbeit
(1) Zum Abschluss des Studiums ist von den Studierenden innerhalb eines in der Regel
sechsmonatigen Zeitraums eine Masterarbeit anzufertigen.
(2) Die Masterarbeit ist in einem hochschulöffentlichen Vortrag vorzustellen und zu
diskutieren.
(3) Mit der Masterarbeit und dem Vortrag zeigen die Studierenden, dass sie ein
wissenschaftliches Thema methodisch eigenständig bearbeiten und anschaulich vermitteln
können.
(4) Die Bewertung der erbrachten schriftlichen und mündlichen Leistungen regelt die
Prüfungsordnung.
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Studienordnung zum MasterStudiengang Marine
Umweltwissenschaften
Amtliche Mitteilungen / xx. Jahrgang
§ 10 Studienplan
(1) Der Studienplan (siehe Anlage 1) gibt den Studierenden Hinweise auf eine zielgerichtete
Gestaltung ihres Studiums. Er berücksichtigt inhaltliche Bezüge zwischen Modulen und
organisatorische Bedingungen des Studienangebots.
(2) Das Lehrangebot ist so zu gestalten, dass den Studierenden die Einhaltung der
Regelstudienzeit ermöglicht wird.
§ 11 Prüfungsausschuss
Der Prüfungsausschuss stellt die Durchführung der Prüfungen sicher. Er achtet darauf, dass
die Bestimmungen des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) und der
Prüfungsordnung eingehalten werden. Näheres regelt die Prüfungsordnung.
§ 12 Mentorensystem und Buddies
Jeder Studentin und jedem Studenten wird bei der Immatrikulation oder spätestens bei
Aufnahme des Lehrbetriebs je eine persönliche Mentorin oder ein persönlicher Mentor aus
dem Kreis der Lehrenden und ein Buddy aus dem Kreis der älteren Studierenden des
Studiengangs zugeordnet. Die Mentorinnen oder Mentoren und Buddies sind Ansprechpartner
in Fragen des Studiums und anderen Problemen, die insbesondere für ausländische
Studierende am Studienort auftreten könnten. Sie sollen mindestens zu Beginn und zum Ende
jedes Semesters aufgesucht werden, damit Probleme, Termine und Studienperspektiven
besprochen werden können. Dies gilt bereits zu Studienbeginn. Ein Wechsel der Zuordnung
von Mentoren und Buddies ist möglich.
§ 13 Entwicklung des Studienangebots
(1) Das Studienangebot und die Lehrveranstaltungen werden u.a. durch in der Regel einmal
pro Semester anzusetzende, vornehmlich schriftliche Befragung der Studierenden, Buddies
und der Mentoren evaluiert. Der internationale wissenschaftliche Beirat des ICBM wird
anlässlich seiner Besuche des ICBM um Stellungnahmen zum Studium und zum Studiengang
gebeten.
(2) Zur Gewährleistung des Praxisbezugs der Ausbildung werden auch Berufsfeldanalysen
herangezogen.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in den Amtlichen
Mitteilungen der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg in Kraft.
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Studienordnung zum MasterStudiengang Marine
Umweltwissenschaften
Amtliche Mitteilungen / xx. Jahrgang
Anlage
1
zur
Studienordnung
für
den
Master-Studiengang
Umweltwissenschaften der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg
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Marine
Studienplan Übersicht
4
Abschlussphase
Master-Arbeit und Seminar
Fachsemester
30
3
Schwerpunktfach
Ergänzungsbereich
• Biologie
• Chemie/Geowissenschaften
• Physik/Modellierung
• Biologie
• Chemie/Geowissenschaften
• Physik/Modellierung
Forschungsprojekt,
disziplinübergreifend,
12
Umweltsysteme
2
24
1
Vertiefungsphase
Alternativ: Frei
wählbares Modul mit
12 KP
18
Basiskompetenzen in den
marinen Umweltwissenschaften
Einführung in die
marinen Umweltwissenschaften
Geochemie
6
Physik/Mod.
Biologie
Eingangsphase
15
15