Grünes Licht für die Prospektreform: Kommission

Europäische Kommission - Pressemitteilung
Grünes Licht für die Prospektreform: Kommission begrüßt Einigung des
Rates
Brüssel, 8. Juni 2016
Die Europäische Kommission begrüßt die Einigung, die heute im Ausschuss der Ständigen
Vertreter (AStV) des Rates erzielt wurde und einen weiteren Schritt auf dem Weg zur
Kapitalmarktunion für die europäischen Unternehmen darstellt.
Der Rat hat grünes Licht für den Vorschlag der Kommission zur Überarbeitung der Prospektvorschriften
gegeben, den diese im November 2015 vorgelegt hatte, um Unternehmen den Zugang zu
Finanzierungsmitteln zu erleichtern und die Informationen für Anleger zu vereinfachen.
Viele Unternehmen, die sich auf dem Markt Kapital beschaffen wollen, müssen den Anlegern einen
Prospekt vorlegen. Dieser ist ein rechtliches Dokument, in dem das Unternehmen, seine
Hauptgeschäftsbereiche, seine Finanzlage und seine Beteiligungsstruktur beschrieben werden. Er
enthält die Angaben, die Anleger benötigen, um sich für oder gegen eine Investition in das
Unternehmen zu entscheiden.
Insbesondere für kleinere Unternehmen kann die Erstellung eines Prospekts, der häufig Hunderte von
Seiten mit detaillierten Angaben erfordert, jedoch auch kostspielig und aufwendig sein. Und auch den
Anlegern dürfte es mitunter schwerfallen, sich durch die Fülle von Informationen durchzuarbeiten.
Der für Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und die Kapitalmarktunion zuständige EUKommissar Jonathan Hill erklärte: „Es freut mich sehr, dass sich der Rat so rasch über unseren
Vorschlag zur Überarbeitung der Prospektrichtlinie einigen konnte. Durch diese Nachjustierung wird es
für Unternehmen einfacher, schneller und günstiger, sich Kapital an den Märkten zu beschaffen,
während gleichzeitig sichergestellt wird, dass Anleger die Informationen erhalten, die sie benötigen.
Die Kapitalmarktunion rückt damit einen Schritt näher. Ich hoffe, dass das Europäische Parlament nun
zeitnah seinen Standpunkt festlegen wird, damit mehr Unternehmen Finanzierungsmittel erhalten und
expandieren können.“
Der Rat hat heute den wichtigsten von der Kommission vorgeschlagenen Änderungen zugestimmt. Die
Kommission geht davon aus, dass nach dem Sommer zwischen der Kommission, dem Rat und dem
Europäischen Parlament Gespräche aufgenommen werden.
Hintergrund
Unternehmen, die sich beim Anlegerpublikum Kapital beschaffen oder ihre Titel an einer Börse notieren
wollen, sind zur Erstellung eines Prospekts verpflichtet. Dieser soll potenziellen Anlegern ein den
tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild des Unternehmens, seiner Finanzlage und der
Geschäftsaussichten vermitteln. Der Prospekt enthält auch Angaben zu den Titeln, die das
Unternehmen begeben möchte, sowie zur vorgesehenen Verwendung des damit beschafften Kapitals.
Der vereinheitlichte EU-Prospekt gilt sowohl für die Begebung von Aktien als auch von Schuldtiteln.
Im November 2015 nahm die Kommission einen Vorschlag für eine neue Prospektverordnung an, um
die Anforderungen an den Prospekt und die Verfahren für seine Billigung für alle Unternehmen, die sich
innerhalb der EU Kapital beschaffen wollen, zu vereinfachen. Grundlage für den Vorschlag war die
Überarbeitung der Prospektrichtlinie 2003/71/EG, die nunmehr durch diese Verordnung ersetzt werden
soll. Um den Verwaltungsaufwand für kleine Emittenten zu verringern, schlägt die Kommission vor, den
Schwellenwert für die Prospektpflicht von 5 Mio. EUR auf 10 Mio. EUR zu erhöhen. Auf diese Weise
könnten kleinere Kapitalbeträge ohne die Erstellung eines Prospekts beschafft werden. Fragmentiert
wird der Binnenmarkt dadurch nicht, denn kleine Emittenten, die Kapital in mehreren EUMitgliedstaaten beschaffen wollen, haben trotzdem immer noch die Möglichkeit, ein EU-Prospekt zu
erstellen.
Der Vorschlag der Kommission enthält auch einen auf kleine und mittlere Emittenten zugeschnittenen
Prospekt sowie einen vereinfachten Prospekt für Emittenten, die häufig die Kapitalmärkte in Anspruch
nehmen. Daueremittenten wird die Möglichkeit geboten, ein jährliches „einheitliches
Registrierungsformular” und damit eine Art von „Rahmenregistrierung” einzureichen, bei der alle
notwendigen Angaben zum Unternehmen, das Aktien oder Schuldtitel begeben will, erteilt werden.
Dadurch profitieren sie von deutlich kürzeren Billigungsfristen (max. 5 Tage), wenn sie eine
Gelegenheit zur Kapitalbeschaffung ergreifen.
Weitere Informationen
Siehe: Memo
Weitere Informationen über die europäischen Prospektvorschriften
IP/16/2153
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