GSK Update_Förderung der E-Mobility

06.06.2016
Förderung von Elektrofahrzeugen in Deutschland nimmt
Fahrt auf durch Kaufprämien bis zu EUR 4.000,Executive Summary
> Autokäufer erhalten über das beschlossene Bundesförderungsprogramm eine Kaufprämie von
EUR 4.000,- für ein reines Elektrofahrzeug sowie
von EUR 3.000,- für ein Plug-In-Hybridfahrzeug
(Fördervolumen: EUR 1,2 Mrd. durch Bund und
Automobilindustrie).
> Auch die Landeshauptstadt München bietet seit
1. April 2016 ein kommunales Förderprogramm
für gewerblich genutzte (Voll-) Elektrofahrzeuge.
Käufer
erhalten
Förderprämien
bis
zu
EUR 4.000,- pro Fahrzeug und/ oder bis zu
EUR 1.500,- pro Ladepunkt für gewerblich genutzte Ladesäulen (Fördervolumen: EUR 22,2 Mio. durch die Landeshauptstadt München).
EUR 3.000,für
sogenannte
Hybridfahrzeuge ab Mai 2016.
Plug-In-
Bund und Automobilindustrie sollen sich an den
Kosten von insgesamt EUR 1,2 Milliarden je zur
Hälfte beteiligen. Die Förderung hat eine befristete
Laufzeit bis maximal 2019 und endet bei Verbrauch
des veranschlagten Fördervolumens.
Voraussetzung für den Erhalt der Förderung ist,
dass (i) sich der betreffende Fahrzeughersteller an
der vereinbarten Förderung zur Hälfte beteiligt und
(ii) das betreffende Fahrzeuge einen BasisListenpreis von nicht mehr als EUR 60.000,- hat.
> Die Kaufprämien werden sich am europäischen
Beihilfenverbot gemäß Art. 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
Union (AEUV) messen lassen müssen.
Nach Angaben des Kraftfahrt-Bundesamtes waren
von den insgesamt im Jahr 2015 in Deutschland
zugelassenen 45,1 Millionen Pkw nur 25.502 reine
Elektrofahrzeuge und lediglich 130.365 Hybridfahrzeuge.
Um das Ziel von 1 Million Elektrofahrzeugen im Jahr
2020 und 6 Millionen Elektrofahrzeugen im Jahr
2030 auf Deutschlands Straßen zu erreichen, sind
Förderungsmaßnahmen dringend erforderlich.
Eine Kaufprämie von bis zu EUR 4.000,- für
Elektrofahrzeuge kommt auf Bundesebene
Bundesregierung und Vertreter der Automobilindustrie einigten sich auf eine Kaufprämie von
EUR 4.000,- für reine Elektrofahrzeuge und von
Darüber hinaus soll die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer für reine Elektrofahrzeuge nach § 3d
des
Kraftfahrzeugsteuergesetzes
von
derzeit
5 Jahren auf 10 Jahre verlängert werden.
Förderprogramm der Stadt München für gewerblich genutzte Elektrofahrzeuge
Das Förderprogramm Elektromobilität der Landeshauptstadt München ist bereits am 1. April 2016
mit Fördermitteln von insgesamt EUR 22,2 Mio.
gestartet. Die Förderung läuft bis zum Jahresende
2017 oder endet vorzeitig, wenn die Fördermittel
aufgebraucht sind.
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Förderung für Elektrofahrzeuge kommt - Kaufprämien bis zu EUR 4.000,-
Durch dieses kommunale Förderprogramm werden
allerdings nur Unternehmen, Gewerbebetriebe,
freiberuflich tätige Personen sowie gemeinnützig
anerkannte Organisationen mit Sitz oder Niederlassung in München gefördert, nicht aber auch Privatpersonen.
Das Förderprogramm setzt voraus, dass (i) es sich
um Elektrofahrzeuge ohne zusätzlichen Verbrennungsmotor sowie (ii) um Neufahrzeuge, Jahreswagen oder Leasingfahrzeuge mit einer Leasingdauer
von mindestens 36 Monaten handelt.
Für vierrädrige Elektrofahrzeuge wird eine Kaufprämie bis zu EUR 4.000,- gezahlt. Zwei- und dreirädrige Elektrofahrzeuge werden mit 25 % der Nettoerwerbskosten, jedoch nur bis zu einem Höchstbetrag von EUR 500,- (Pedelecs und Elektroroller)
bzw. EUR 1.000,- (Lastenpedelecs), gefördert. Ladeeinrichtungen fördert die Stadt München mit
20 % der gesamten Nettoerwerbskosten, insgesamt
mit bis zu EUR 1.500,- pro Ladepunkt.
Die
Stadt
München
fördert
maximal
20 Elektrofahrzeuge und / oder 6 Ladepunkte pro
Kalenderjahr und Antragsteller.
Eine Kombination des kommunalen Förderprogramms mit Landes- und / oder Bundesförderprogrammen ist ausgeschlossen.
Die Kaufprämien werden sich am europäischen Beihilfenverbot gemäß Art. 107 Abs. 1
des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) messen lassen müssen
Im Lichte des EU-Beihilferechts sind die Förderungen zumindest kritisch zu hinterfragen. Fragen stellen sich hier insbesondere im Hinblick auf die Tatbestandsmerkmale des Art. 107 Abs. 1 AEUV, die
Unmittelbarkeit und die Selektivität der Förderungen.
GSK Update / 06.06.2016
Obwohl sich an der Kaufprämie des Bundes die
Fahrzeughersteller der geförderten Fahrzeuge hälftig beteiligen, wird zumindest ein Teil der Kaufprämie unmittelbar aus staatlichen Mitteln entrichtet.
Fraglich ist im Übrigen, ob derartige staatliche Fördermaßnahmen geeignet sind, bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige gegenüber anderen Unternehmen in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation zu begünstigen (Selektivität).
Hier ließe sich argumentieren, dass sich die
Situation von Elektrofahrzeughersteller zu der von
Herstellern rein konventioneller Fahrzeuge unterscheidet. Es erscheint allerdings durchaus fraglich,
ob allein ein Abstellen auf teure und aufwendige
Forschungs- und Entwicklungsarbeit sowie der
daraus folgende (akut) hohe Investitionsbedarf ein
hinreichendes Differenzierungskriterium darstellt.
Insbesondere im Hinblick auf die Förderung des
Bundes käme sogar eine Selektivität zwischen einzelnen Elektrofahrzeugherstellern in Betracht. So
sind hier Fahrzeuge mit einem Basis-Listenpreis von
mehr als EUR 60.000,- von der Förderung ausgenommen. Dies nimmt reine Elektrofahrzeughersteller im Premiumsegment potenziell von der Förderung aus, wenn diese keine günstigeren Fahrzeuge
anbieten. Sollte durch die Kaufpreisbegrenzung der
Tatbestand des Art. 107 Abs. 1 AEUV erfüllt sein,
stellt sich die Anschlussfrage, ob sich der vermeintliche Verstoß nach Art. 107 Abs. 3 AEUV rechtfertigen lässt.
Wir werden über die weitere Entwicklung berichten.
Dr. Marcel Vietor
Rechtsanwalt
Dipl.-Betriebswirt (BA)
Standort München
[email protected]
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