06.06.2016 Förderung von Elektrofahrzeugen in Deutschland nimmt Fahrt auf durch Kaufprämien bis zu EUR 4.000,Executive Summary > Autokäufer erhalten über das beschlossene Bundesförderungsprogramm eine Kaufprämie von EUR 4.000,- für ein reines Elektrofahrzeug sowie von EUR 3.000,- für ein Plug-In-Hybridfahrzeug (Fördervolumen: EUR 1,2 Mrd. durch Bund und Automobilindustrie). > Auch die Landeshauptstadt München bietet seit 1. April 2016 ein kommunales Förderprogramm für gewerblich genutzte (Voll-) Elektrofahrzeuge. Käufer erhalten Förderprämien bis zu EUR 4.000,- pro Fahrzeug und/ oder bis zu EUR 1.500,- pro Ladepunkt für gewerblich genutzte Ladesäulen (Fördervolumen: EUR 22,2 Mio. durch die Landeshauptstadt München). EUR 3.000,für sogenannte Hybridfahrzeuge ab Mai 2016. Plug-In- Bund und Automobilindustrie sollen sich an den Kosten von insgesamt EUR 1,2 Milliarden je zur Hälfte beteiligen. Die Förderung hat eine befristete Laufzeit bis maximal 2019 und endet bei Verbrauch des veranschlagten Fördervolumens. Voraussetzung für den Erhalt der Förderung ist, dass (i) sich der betreffende Fahrzeughersteller an der vereinbarten Förderung zur Hälfte beteiligt und (ii) das betreffende Fahrzeuge einen BasisListenpreis von nicht mehr als EUR 60.000,- hat. > Die Kaufprämien werden sich am europäischen Beihilfenverbot gemäß Art. 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) messen lassen müssen. Nach Angaben des Kraftfahrt-Bundesamtes waren von den insgesamt im Jahr 2015 in Deutschland zugelassenen 45,1 Millionen Pkw nur 25.502 reine Elektrofahrzeuge und lediglich 130.365 Hybridfahrzeuge. Um das Ziel von 1 Million Elektrofahrzeugen im Jahr 2020 und 6 Millionen Elektrofahrzeugen im Jahr 2030 auf Deutschlands Straßen zu erreichen, sind Förderungsmaßnahmen dringend erforderlich. Eine Kaufprämie von bis zu EUR 4.000,- für Elektrofahrzeuge kommt auf Bundesebene Bundesregierung und Vertreter der Automobilindustrie einigten sich auf eine Kaufprämie von EUR 4.000,- für reine Elektrofahrzeuge und von Darüber hinaus soll die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer für reine Elektrofahrzeuge nach § 3d des Kraftfahrzeugsteuergesetzes von derzeit 5 Jahren auf 10 Jahre verlängert werden. Förderprogramm der Stadt München für gewerblich genutzte Elektrofahrzeuge Das Förderprogramm Elektromobilität der Landeshauptstadt München ist bereits am 1. April 2016 mit Fördermitteln von insgesamt EUR 22,2 Mio. gestartet. Die Förderung läuft bis zum Jahresende 2017 oder endet vorzeitig, wenn die Fördermittel aufgebraucht sind. 1 Förderung für Elektrofahrzeuge kommt - Kaufprämien bis zu EUR 4.000,- Durch dieses kommunale Förderprogramm werden allerdings nur Unternehmen, Gewerbebetriebe, freiberuflich tätige Personen sowie gemeinnützig anerkannte Organisationen mit Sitz oder Niederlassung in München gefördert, nicht aber auch Privatpersonen. Das Förderprogramm setzt voraus, dass (i) es sich um Elektrofahrzeuge ohne zusätzlichen Verbrennungsmotor sowie (ii) um Neufahrzeuge, Jahreswagen oder Leasingfahrzeuge mit einer Leasingdauer von mindestens 36 Monaten handelt. Für vierrädrige Elektrofahrzeuge wird eine Kaufprämie bis zu EUR 4.000,- gezahlt. Zwei- und dreirädrige Elektrofahrzeuge werden mit 25 % der Nettoerwerbskosten, jedoch nur bis zu einem Höchstbetrag von EUR 500,- (Pedelecs und Elektroroller) bzw. EUR 1.000,- (Lastenpedelecs), gefördert. Ladeeinrichtungen fördert die Stadt München mit 20 % der gesamten Nettoerwerbskosten, insgesamt mit bis zu EUR 1.500,- pro Ladepunkt. Die Stadt München fördert maximal 20 Elektrofahrzeuge und / oder 6 Ladepunkte pro Kalenderjahr und Antragsteller. Eine Kombination des kommunalen Förderprogramms mit Landes- und / oder Bundesförderprogrammen ist ausgeschlossen. Die Kaufprämien werden sich am europäischen Beihilfenverbot gemäß Art. 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) messen lassen müssen Im Lichte des EU-Beihilferechts sind die Förderungen zumindest kritisch zu hinterfragen. Fragen stellen sich hier insbesondere im Hinblick auf die Tatbestandsmerkmale des Art. 107 Abs. 1 AEUV, die Unmittelbarkeit und die Selektivität der Förderungen. GSK Update / 06.06.2016 Obwohl sich an der Kaufprämie des Bundes die Fahrzeughersteller der geförderten Fahrzeuge hälftig beteiligen, wird zumindest ein Teil der Kaufprämie unmittelbar aus staatlichen Mitteln entrichtet. Fraglich ist im Übrigen, ob derartige staatliche Fördermaßnahmen geeignet sind, bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige gegenüber anderen Unternehmen in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation zu begünstigen (Selektivität). Hier ließe sich argumentieren, dass sich die Situation von Elektrofahrzeughersteller zu der von Herstellern rein konventioneller Fahrzeuge unterscheidet. Es erscheint allerdings durchaus fraglich, ob allein ein Abstellen auf teure und aufwendige Forschungs- und Entwicklungsarbeit sowie der daraus folgende (akut) hohe Investitionsbedarf ein hinreichendes Differenzierungskriterium darstellt. Insbesondere im Hinblick auf die Förderung des Bundes käme sogar eine Selektivität zwischen einzelnen Elektrofahrzeugherstellern in Betracht. So sind hier Fahrzeuge mit einem Basis-Listenpreis von mehr als EUR 60.000,- von der Förderung ausgenommen. Dies nimmt reine Elektrofahrzeughersteller im Premiumsegment potenziell von der Förderung aus, wenn diese keine günstigeren Fahrzeuge anbieten. Sollte durch die Kaufpreisbegrenzung der Tatbestand des Art. 107 Abs. 1 AEUV erfüllt sein, stellt sich die Anschlussfrage, ob sich der vermeintliche Verstoß nach Art. 107 Abs. 3 AEUV rechtfertigen lässt. Wir werden über die weitere Entwicklung berichten. Dr. Marcel Vietor Rechtsanwalt Dipl.-Betriebswirt (BA) Standort München [email protected] 2 Urheberrecht GSK Stockmann + Kollegen - Alle Rechte vorbehalten. 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