it-recht kanzlei münchen von Bea Brünen Neue Impulse für den grenzüberschreitenden Handel: Günstigere Paketzustellung und mehr Verbraucherschutz beim Online-Shopping Die Europäische Kommission will Hürden für grenzüberschreitende Ver- und Einkäufe im Internet abbauen. Dazu hat sie letzte Woche drei Gesetzesvorschläge vorgelegt. Angemessene Zustellpreise und eine effektivere Durchsetzung der Verbraucherrechte sollen den Online-Handel ankurbeln. Auf welche Neuregelungen sich Händler einstellen müssen, erfahren Sie im Folgenden. I. Geoblocking einschränken Ein Gesetzesvorschlag der EU-Kommission betrifft eine Verordnung zur Einschränkung des sogenannten Geoblockings. Beim Geoblocking werden Kunden aus bestimmten EU-Ländern vom Kauf bestimmter Waren ausgesperrt. Manche Anbieter blockieren gleich ihre ganze Seite, andere akzeptieren nur Kreditkarten ausgewählter EU-Mitgliedstaaten oder verweigern die Registrierung, wenn man im "falschen" Land wohnt. Die IT-Recht Kanzlei informiert hier ausführlich über das Thema Geoblocking und die geplante Verordnung. II. Günstigere Paketzustellung ins EU-Ausland Die grenzüberschreitende Paketzustellung in die Mitgliedstaaten der EU soll erschwinglicher und effizienter gestaltet werden. Um dieses Ziel zu erreichen, hat die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung über grenzüberschreitende Paketzustelldienste vorgelegt. Copyright © | IT-Recht Kanzlei München | Alter Messeplatz 2 | 80339 München | Tel. + 49 (0)89 13014330 | Fax +49 (0)89 130143360 it-recht kanzlei münchen 1. Wieso ist eine Gesetzesinitiative notwendig? Laut EU-Kommission werden Verbraucher und kleine Unternehmen durch Probleme mit grenzüberschreitenden Paketzustellungen und die hohen Preise davon abgehalten, EU-weit Produkte und Dienstleistungen zu kaufen und zu verkaufen. Die Tarife, die Postdienstbetreiber für den Versand eines kleinen Pakets in einen anderen Mitgliedstaat verlangen, seien oft bis zu fünfmal höher als die entsprechenden Inlandstarife. Häufig unterscheiden sich die Versandkosten zudem extrem in den einzelnen Mitgliedstaaten. So kostet der Versand eines kleinen Pakets von den Niederlanden nach Spanien 13 ?, von Spanien in die Niederlande hingegen 32,74 ?. Die (unterschiedlich) hohen Versandkosten beruhen laut EU-Kommission auf den verschiedenen rechtlichen Gegebenheiten in den EU-Mitgliedstaaten. Diese wiederum lassen sich mit einer unterschiedlichen Umsetzung der Richtlinie 97/67/EG (sog. "Postdiensterichtlinie") erklären, die den Rechtsrahmen für die Postmärkte in den Mitgliedsstaaten der EU vorgibt. Häufig haben die für die Regulierung des Postwesens zuständigen nationalen Behörden (in Deutschland: Bundesnetzagentur) zudem nicht die notwendigen Informationen, um die Angemessenheit der Versandkosten beurteilen zu können. Postdienstbetreiber können daher Versandkosten festsetzen, die in keinem vernünftigen Verhältnis zu den tatsächlichen Kosten stehen. 2. Was sind die Hauptregelungen des Vorschlags? Der Verordnungsvorschlag der EU-Kommission enthält drei Hauptregelungen, mit denen die angesprochenen Probleme beseitigt und der EU-weite Online-Handel angekurbelt werden soll. a. Stärkere Überwachung von Versandunternehmen Die EU-Kommission hat sich vorgenommen, an der Verbesserung der Regulierungsaufsicht in der Paketbranche zu arbeiten. Die nationalen Postregulierungsbehörden sollen den Versandhandel effektiver kontrollieren und so Probleme schneller identifizieren können. Dafür werden Postunternehmen mit mehr als 50 Arbeitnehmern und solche, die in mehr als einem EU-Staat aktiv sind, dazu verpflichtet, die jeweilige nationale Regulierungsbehörde fortan mit allgemeinen Informationen über ihr Unternehmen (Adresse, Name) zu versorgen sowie jährlich über Umfang der Aufträge, Umsatz und Arbeitnehmeranzahl zu berichten. Copyright © | IT-Recht Kanzlei München | Alter Messeplatz 2 | 80339 München | Tel. + 49 (0)89 13014330 | Fax +49 (0)89 130143360 it-recht kanzlei münchen b. Verbesserte Preistransparenz Versandkosten sollen transparenter werden. Postdienstbetreiber sollen durch die Verordnung dazu verpflichtet werden, der nationalen Postregulierungsbehörde ihre inländischen und grenzüberschreitenden Versandpreise zu übermitteln. Auf Basis der veröffentlichten Preise beurteilen die nationalen Postregulierungsbehörden der Mitgliedstaaten die Angemessenheit der Preise und veröffentlichen ihre Bewertung auf ihrer Webseite. Auch die EU-Kommission wird die Informationen auf ihrer offiziellen Webseite am 30. April des jeweiligen Jahres veröffentlichen. c. Verbesserter Zugang zu Paketzustelldiensten Die Verordnung schreibt zudem vor, dass Dritte einen transparenten und nicht diskriminierenden Zugang zu grenzüberschreitenden Paketzustelldiensten und -Infrastrukturen erhalten müssen. 3. Wird es künftig eine Obergrenze für Versandtarife geben? Nein. Die EU-Kommission schlägt keine Obergrenze für Versandtarife vor; vielmehr soll der Wettbewerb zwischen den einzelnen Postdienstbetreibern durch eine erhöhte Transparenz bei der Festsetzung der Versandkosten gefördert werden. Die Preisregulierung wird nur bei einem Versagen des Wettbewerbs als letztes Mittel eingesetzt. Die Kommission wird 2019 über die bis dahin erzielten Fortschritte Bilanz ziehen und dann beurteilen, ob weitere Maßnahmen erforderlich sind. 4. Wie sollen Online-Händler von den geplanten Regelungen profitieren? Die EU-Kommission hofft, dass die geplanten Maßnahmen zu einem stärkeren Wettbewerb zwischen den Versandunternehmen führen und so letztlich für niedrigere Versandkosten sorgen. Online-Händlern soll so der Zugang zu neuen internationalen Märkte ermöglicht werden. Copyright © | IT-Recht Kanzlei München | Alter Messeplatz 2 | 80339 München | Tel. + 49 (0)89 13014330 | Fax +49 (0)89 130143360 it-recht kanzlei münchen 5. Wie geht es mit dem Verordnungsvorschlag weiter? Der Vorschlag wird nun dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt. Sobald die Verordnung in Kraft tritt, gelten ihre Regelungen unmittelbar in den einzelnen Mitgliedstaaten und müssen nicht erst durch die einzelnen Mitgliedstaaten umgesetzt werden. III. Mehr Schutz für Verbraucher beim Online-Shopping Der dritte Gesetzesvorschlag betrifft eine Überarbeitung der Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz EG Nr. 2004/2006. Die Kommission veröffentlicht zudem aktualisierte Leitfäden über unlautere Geschäftspraktiken, um u. a. den Herausforderungen im Online-Handel zu begegnen. 1. Was regelt die Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz? Die Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz EG Nr. 2004/2006 schafft den rechtlichen Rahmen für die Bildung des sogenannten CPC-Netzwerks. CPC bedeutet "Consumer Protection Cooperation" und bezeichnet ein europäisches Behördennetzwerk, dessen Aufgabe es ist, Verbraucherrechte durchzusetzen. Die nationalen Behörden in der EU werden immer dann aktiv, wenn die Interessen einer Vielzahl von Verbrauchern eines europäischen Landes durch ein Unternehmen eines anderen EU-Mitgliedstaates verletzt oder gefährdet sind. Seit 2007 führt das Netzwerk auch regelmäßige EU-weite Screenings von Webseiten durch, um zu überprüfen, ob die Verbraucherschutzvorschriften eingehalten werden. In Deutschland nimmt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) diese Aufgabe war. Bei individuellen Differenzen zwischen Verbrauchern und Unternehmern aus dem EU-Ausland ist das Europäische Verbraucherzentrum ) zuständig. Copyright © | IT-Recht Kanzlei München | Alter Messeplatz 2 | 80339 München | Tel. + 49 (0)89 13014330 | Fax +49 (0)89 130143360 it-recht kanzlei münchen 2. Was sind die wichtigsten Neuregelungen des Vorschlags? Die nationalen Behörden sollen durch die Überarbeitung der Verordnung mit mehr Befugnissen zur besseren Durchsetzung der Verbraucherrechte ausgestattet werden. Sie können in Zukunft anordnen, dass Websites mit betrügerischen Angeboten sofort gelöscht werden; Informationen bei den Registrierstellen für Domainnamen und Banken anfordern, um die Identität des verantwortlichen Händlers zu ermitteln. Bei EU-weiten Verstößen gegen Verbraucherrechte kann die Kommission künftig mit den nationalen Durchsetzungsbehörden gemeinsame Maßnahmen koordinieren, um gegen die unzulässigen Praktiken der Unternehmer vorzugehen. Dazu wird die Europäische Kommission ein Verfahren entwickeln, das die EU-Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, eine gemeinsame Stellungnahme zu den problematischen Praktiken zu entwickeln. Die Stellungnahme soll Verhandlungen mit den Unternehmen direkt auf EU-Ebene ermöglichen und so zu einer Verhaltensänderung der Unternehmen beitragen. 3. Enthält der Verordnungsvorschlag neue rechtliche Verpflichtungen für Online-Händler? Nein, durch die Überarbeitung der Verordnung kommen keine neuen rechtlichen Verpflichtungen auf Händler zu. Die Verordnung soll lediglich das administrative System zur Durchsetzung bereits bestehender Verbrauchervorschriften effektiver gestalten. 4. Weshalb veröffentlicht die Kommission Leitfäden? Die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken 2005/29/EG führte eine Liste von 31 Handlungsweisen ein, die ohne weiteres als wettbewerbswidrig eingestuft werden. Diese sogenannte "schwarze Liste" wurde vom deutschen Gesetzgeber durch das Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in nationales Recht umgesetzt und ist dem UWG als Anhang beigefügt (§ 3 Abs. 3 UWG). Die Mitgliedstaaten haben jedoch, insbesondere aufgrund der neuen Herausforderungen, die der Online-Handel mit sich bringt, Probleme mit einer einheitlichen Anwendung der Richtlinie. Diese sollen durch die aktualisierten Leitfäden beseitigt werden. Copyright © | IT-Recht Kanzlei München | Alter Messeplatz 2 | 80339 München | Tel. + 49 (0)89 13014330 | Fax +49 (0)89 130143360 it-recht kanzlei münchen 5. Was beinhalten die Leitfäden? Die aktualisierten Leitfäden sollen die praktische Handhabung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken erleichtern. Sie schaffen selbst keine neuen rechtlichen Verpflichtungen für Unternehmer. Sie enthalten vielmehr Beispiele, wie die Richtlinie praktisch umgesetzt werden kann, und thematisieren Entscheidungen von Gerichten und nationalen Behörden. Autor: Bea Brünen (freie jur. Mitarbeiterin der IT-Recht Kanzlei) Copyright © | IT-Recht Kanzlei München | Alter Messeplatz 2 | 80339 München | Tel. + 49 (0)89 13014330 | Fax +49 (0)89 130143360
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