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von Bea Brünen
Neue Impulse für den grenzüberschreitenden
Handel: Günstigere Paketzustellung und mehr
Verbraucherschutz beim Online-Shopping
Die Europäische Kommission will Hürden für grenzüberschreitende Ver- und Einkäufe im Internet
abbauen. Dazu hat sie letzte Woche drei Gesetzesvorschläge vorgelegt. Angemessene
Zustellpreise und eine effektivere Durchsetzung der Verbraucherrechte sollen den Online-Handel
ankurbeln. Auf welche Neuregelungen sich Händler einstellen müssen, erfahren Sie im Folgenden.
I. Geoblocking einschränken
Ein Gesetzesvorschlag der EU-Kommission betrifft eine Verordnung zur Einschränkung des sogenannten
Geoblockings. Beim Geoblocking werden Kunden aus bestimmten EU-Ländern vom Kauf bestimmter
Waren ausgesperrt. Manche Anbieter blockieren gleich ihre ganze Seite, andere akzeptieren nur
Kreditkarten ausgewählter EU-Mitgliedstaaten oder verweigern die Registrierung, wenn man im "falschen"
Land wohnt.
Die IT-Recht Kanzlei informiert hier ausführlich über das Thema Geoblocking und die geplante
Verordnung.
II. Günstigere Paketzustellung ins EU-Ausland
Die grenzüberschreitende Paketzustellung in die Mitgliedstaaten der EU soll erschwinglicher und
effizienter gestaltet werden. Um dieses Ziel zu erreichen, hat die Kommission einen Vorschlag für eine
Verordnung über grenzüberschreitende Paketzustelldienste vorgelegt.
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1. Wieso ist eine Gesetzesinitiative notwendig?
Laut EU-Kommission werden Verbraucher und kleine Unternehmen durch Probleme mit
grenzüberschreitenden Paketzustellungen und die hohen Preise davon abgehalten, EU-weit Produkte und
Dienstleistungen zu kaufen und zu verkaufen. Die Tarife, die Postdienstbetreiber für den Versand eines
kleinen Pakets in einen anderen Mitgliedstaat verlangen, seien oft bis zu fünfmal höher als die
entsprechenden Inlandstarife. Häufig unterscheiden sich die Versandkosten zudem extrem in den
einzelnen Mitgliedstaaten.
So kostet der Versand eines kleinen Pakets von den Niederlanden nach Spanien 13 ?, von Spanien in die
Niederlande hingegen 32,74 ?.
Die (unterschiedlich) hohen Versandkosten beruhen laut EU-Kommission auf den verschiedenen
rechtlichen Gegebenheiten in den EU-Mitgliedstaaten. Diese wiederum lassen sich mit einer
unterschiedlichen Umsetzung der Richtlinie 97/67/EG (sog. "Postdiensterichtlinie") erklären, die den
Rechtsrahmen für die Postmärkte in den Mitgliedsstaaten der EU vorgibt.
Häufig haben die für die Regulierung des Postwesens zuständigen nationalen Behörden (in Deutschland:
Bundesnetzagentur) zudem nicht die notwendigen Informationen, um die Angemessenheit der
Versandkosten beurteilen zu können. Postdienstbetreiber können daher Versandkosten festsetzen, die in
keinem vernünftigen Verhältnis zu den tatsächlichen Kosten stehen.
2. Was sind die Hauptregelungen des Vorschlags?
Der Verordnungsvorschlag der EU-Kommission enthält drei Hauptregelungen, mit denen die
angesprochenen Probleme beseitigt und der EU-weite Online-Handel angekurbelt werden soll.
a. Stärkere Überwachung von Versandunternehmen
Die EU-Kommission hat sich vorgenommen, an der Verbesserung der Regulierungsaufsicht in der
Paketbranche zu arbeiten. Die nationalen Postregulierungsbehörden sollen den Versandhandel effektiver
kontrollieren und so Probleme schneller identifizieren können. Dafür werden Postunternehmen mit mehr
als 50 Arbeitnehmern und solche, die in mehr als einem EU-Staat aktiv sind, dazu verpflichtet, die jeweilige
nationale Regulierungsbehörde fortan mit allgemeinen Informationen über ihr Unternehmen (Adresse,
Name) zu versorgen sowie jährlich über Umfang der Aufträge, Umsatz und Arbeitnehmeranzahl zu
berichten.
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b. Verbesserte Preistransparenz
Versandkosten sollen transparenter werden. Postdienstbetreiber sollen durch die Verordnung dazu
verpflichtet werden, der nationalen Postregulierungsbehörde ihre inländischen und grenzüberschreitenden
Versandpreise zu übermitteln. Auf Basis der veröffentlichten Preise beurteilen die nationalen
Postregulierungsbehörden der Mitgliedstaaten die Angemessenheit der Preise und veröffentlichen ihre
Bewertung auf ihrer Webseite. Auch die EU-Kommission wird die Informationen auf ihrer offiziellen
Webseite am 30. April des jeweiligen Jahres veröffentlichen.
c. Verbesserter Zugang zu Paketzustelldiensten
Die Verordnung schreibt zudem vor, dass Dritte einen transparenten und nicht diskriminierenden Zugang
zu grenzüberschreitenden Paketzustelldiensten und -Infrastrukturen erhalten müssen.
3. Wird es künftig eine Obergrenze für Versandtarife geben?
Nein. Die EU-Kommission schlägt keine Obergrenze für Versandtarife vor; vielmehr soll der Wettbewerb
zwischen den einzelnen Postdienstbetreibern durch eine erhöhte Transparenz bei der Festsetzung der
Versandkosten gefördert werden. Die Preisregulierung wird nur bei einem Versagen des Wettbewerbs als
letztes Mittel eingesetzt. Die Kommission wird 2019 über die bis dahin erzielten Fortschritte Bilanz ziehen
und dann beurteilen, ob weitere Maßnahmen erforderlich sind.
4. Wie sollen Online-Händler von den geplanten Regelungen profitieren?
Die EU-Kommission hofft, dass die geplanten Maßnahmen zu einem stärkeren Wettbewerb zwischen den
Versandunternehmen führen und so letztlich für niedrigere Versandkosten sorgen. Online-Händlern soll so
der Zugang zu neuen internationalen Märkte ermöglicht werden.
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5. Wie geht es mit dem Verordnungsvorschlag weiter?
Der Vorschlag wird nun dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt. Sobald die Verordnung in
Kraft tritt, gelten ihre Regelungen unmittelbar in den einzelnen Mitgliedstaaten und müssen nicht erst durch
die einzelnen Mitgliedstaaten umgesetzt werden.
III. Mehr Schutz für Verbraucher beim Online-Shopping
Der dritte Gesetzesvorschlag betrifft eine Überarbeitung der Verordnung über die Zusammenarbeit im
Verbraucherschutz EG Nr. 2004/2006. Die Kommission veröffentlicht zudem aktualisierte Leitfäden
über unlautere Geschäftspraktiken, um u. a. den Herausforderungen im Online-Handel zu begegnen.
1. Was regelt die Verordnung über die Zusammenarbeit im
Verbraucherschutz?
Die Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz EG Nr. 2004/2006 schafft den rechtlichen
Rahmen für die Bildung des sogenannten CPC-Netzwerks. CPC bedeutet "Consumer Protection
Cooperation" und bezeichnet ein europäisches Behördennetzwerk, dessen Aufgabe es ist,
Verbraucherrechte durchzusetzen. Die nationalen Behörden in der EU werden immer dann aktiv, wenn die
Interessen einer Vielzahl von Verbrauchern eines europäischen Landes durch ein Unternehmen eines
anderen EU-Mitgliedstaates verletzt oder gefährdet sind. Seit 2007 führt das Netzwerk auch regelmäßige
EU-weite Screenings von Webseiten durch, um zu überprüfen, ob die Verbraucherschutzvorschriften
eingehalten werden.
In Deutschland nimmt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) diese Aufgabe
war. Bei individuellen Differenzen zwischen Verbrauchern und Unternehmern aus dem EU-Ausland ist das
Europäische Verbraucherzentrum ) zuständig.
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2. Was sind die wichtigsten Neuregelungen des Vorschlags?
Die nationalen Behörden sollen durch die Überarbeitung der Verordnung mit mehr Befugnissen zur
besseren Durchsetzung der Verbraucherrechte ausgestattet werden. Sie können in Zukunft
anordnen, dass Websites mit betrügerischen Angeboten sofort gelöscht werden;
Informationen bei den Registrierstellen für Domainnamen und Banken anfordern, um die Identität des
verantwortlichen Händlers zu ermitteln.
Bei EU-weiten Verstößen gegen Verbraucherrechte kann die Kommission künftig mit den nationalen
Durchsetzungsbehörden gemeinsame Maßnahmen koordinieren, um gegen die unzulässigen Praktiken
der Unternehmer vorzugehen. Dazu wird die Europäische Kommission ein Verfahren entwickeln, das die
EU-Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, eine gemeinsame Stellungnahme zu den problematischen Praktiken
zu entwickeln. Die Stellungnahme soll Verhandlungen mit den Unternehmen direkt auf EU-Ebene
ermöglichen und so zu einer Verhaltensänderung der Unternehmen beitragen.
3. Enthält der Verordnungsvorschlag neue rechtliche Verpflichtungen für
Online-Händler?
Nein, durch die Überarbeitung der Verordnung kommen keine neuen rechtlichen Verpflichtungen auf
Händler zu. Die Verordnung soll lediglich das administrative System zur Durchsetzung bereits bestehender
Verbrauchervorschriften effektiver gestalten.
4. Weshalb veröffentlicht die Kommission Leitfäden?
Die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken 2005/29/EG führte eine Liste von 31 Handlungsweisen
ein, die ohne weiteres als wettbewerbswidrig eingestuft werden. Diese sogenannte "schwarze Liste"
wurde vom deutschen Gesetzgeber durch das Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in
nationales Recht umgesetzt und ist dem UWG als Anhang beigefügt (§ 3 Abs. 3 UWG).
Die Mitgliedstaaten haben jedoch, insbesondere aufgrund der neuen Herausforderungen, die der
Online-Handel mit sich bringt, Probleme mit einer einheitlichen Anwendung der Richtlinie. Diese sollen
durch die aktualisierten Leitfäden beseitigt werden.
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5. Was beinhalten die Leitfäden?
Die aktualisierten Leitfäden sollen die praktische Handhabung der Richtlinie über unlautere
Geschäftspraktiken erleichtern. Sie schaffen selbst keine neuen rechtlichen Verpflichtungen für
Unternehmer. Sie enthalten vielmehr Beispiele, wie die Richtlinie praktisch umgesetzt werden kann, und
thematisieren Entscheidungen von Gerichten und nationalen Behörden.
Autor:
Bea Brünen
(freie jur. Mitarbeiterin der IT-Recht Kanzlei)
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