Merkblatt für ausländische selbständige

Merkblatt für ausländische selbständige Dienstleistungserbringer aus den
EU-27/EFTA-Staaten mit Geschäftssitz im Ausland
1.
Meldepflicht
Einsätze (ununterbrochen oder tageweise) von insgesamt 90 Kalendertagen pro Kalenderjahr sind in der Schweiz
bewilligungsfrei, aber meldepflichtig. Das Meldeverfahren nach Art. 6 des Entsendegesetzes ist obligatorisch für
selbständige Dienstleistungserbringer aus den EU-27/EFTA-Staaten.
Auf der Internetseite des Staatssekretariats für Migration https://meweb.admin.ch/meldeverfahren können Sie die
Online-Meldung ausführen. In Ausnahmefällen, wenn es nicht möglich ist, die Meldung online über das Internet
vorzunehmen, kann sie auf dem Postweg oder per Fax mit dem offiziellen Formular übermittelt werden.
Meldefrist: Der selbständige Dienstleistungserbringer ist verpflichtet die Meldung spätestens acht Tage vor
Arbeitsaufnahme zu machen. Nur in Notfällen wie Reparaturen, Unfällen, Naturkatastrophen oder anderen nicht
vorhersehbaren Ereignissen kann die Meldung ausnahmsweise kurzfristiger, spätestens jedoch am Tag des
Arbeitsbeginns, erfolgen. Folgeaufträge, welche innerhalb von drei Monaten am gleichen Einsatzort stattfinden, haben
vor Arbeitsbeginn (ohne Einhaltung der Meldefrist) zu erfolgen.
In einzelnen definierten Branchen besteht die Meldepflicht erst, wenn die Dienstleistung innerhalb eines Kalenderjahres
länger als acht Tage dauert. Unabhängig davon, ob die Tätigkeit ununterbrochen oder tageweise ausgeführt wird. Für
Einsätze an Sonn- und Feiertagen ist eine Ausnahmebewilligung notwendig.
Einschränkungen bei selbständigen Dienstleistungserbringern mit Sitz in Kroatien: Am 01. Juli 2013 ist Kroatien
der Europäischen Union (EU) beigetreten. Selbständige Dienstleistungserbringer mit Sitz in Kroatien fallen jedoch noch
nicht in den Geltungsbereich der Personenfreizügigkeit. Die Zulassung zum Schweizer Arbeitsmarkt erfolgt weiterhin im
Rahmen des Ausländergesetzes (AuG). D.h. es besteht eine Bewilligungspflicht vom 1. Tag an.
Bürger aus Drittstaaten: Selbständige Dienstleistungserbringer, die nicht Bürger eines EU-27/EFTA-Mitgliedstaates
(sogenannte Drittstaaten) sind, benötigen eine Arbeitsbewilligung.
Wie kann eine bereits erfolgte Meldung korrigiert werden: Ergeben sich nach erfolgter Online-Meldung Änderungen
in Bezug auf die Einsatztage, sollte dies mittels E-Mail an [email protected] mitgeteilt werden. Rückwirkende Gutschriften für
nicht gearbeitete Tage bei Verkürzung des Einsatzes können mangels Überprüfbarkeit nicht erteilt werden.
2.
Dokumentationspflicht / Kontrolle
Selbständige Dienstleistungserbringer sind nach Artikel 1a Absatz 2 EntsG verpflichtet, bei einer Kontrolle dem
Kontrollorgan die nachfolgend aufgelisteten Dokumente vorzuweisen:
 Kopie der Meldebestätigung (Meldeverfahren nach Art. 6 EntsG) oder Aufenthalts-/Arbeitsbewilligung
 Sozialversicherungsformular A1 (wird durch die gesetzliche Krankenkasse, Träger der gesetzlichen Rentenversicherung oder vom zuständigen Krankenversicherungsträger ausgestellt)
 Kopie des Vertrags mit der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber in einer Schweizer Landessprache; wenn kein
schriftlicher Vertrag vorhanden ist, eine schriftliche Bestätigung der Auftraggeberin oder des Auftraggebers in einer
Schweizer Landessprache
3.
Verstösse
Der Verstoss gegen die Meldepflicht wird an die zuständige Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern verzeigt.
Beim Fehlen eines oder mehreren Dokumente (Kopie der Meldebestätigung, Sozialversicherungsformular A1, Kopie
des Vertrags mit dem Auftraggeber) muss der Fehlbare mit einer Sanktion rechnen. Können die fehlenden Dokumente
innert der gesetzten Nachfrist nicht vorgelegt werden, kann ein Arbeitsunterbruch verfügt werden.
Merkblatt für ausländische selbständige Dienstleistungserbringer aus den EU/EFTA-Staaten
Stand: Juni 2016
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4.
5.
Bewilligungspflicht / mehr als 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr
Ein selbständiger Dienstleistungserbringer, welcher sich für mehr als 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr in die Schweiz
entsendet, benötigt eine Bewilligung. Eine Bewilligungserteilung ist grundsätzlich ausgeschlossen und nur in
Ausnahmefällen möglich. Sollte eine über 90-tägige Arbeitstätigkeit gewünscht werden, nehmen Sie bitte mit dem Amt
für Migration des Kantons Luzern Kontakt auf um das weitere Vorgehen zu besprechen (Tel. +41 41 228 77 80;
[email protected]).
Kontaktadressen
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Alles Wissenswerte über Entsendung
Staatssekretariat für Wirtschaft SECO
Staatssekretariat für Migration SEM
Industrie- und Gewerbeaufsicht des Kantons Luzern /
Meldeverfahren
 Amt für Migration des Kantons Luzern
 Systematische Rechtssammlung des Bundesrechtes
 Gesuch Bewilligung (Nacht/Feiertag)
 Alle aufgeführten Links sind auch über die Homepage
Merkblatt für ausländische selbständige Dienstleistungserbringer aus den EU/EFTA-Staaten
www.entsendung.admin.ch
www.seco.admin.ch
www.sem.admin.ch
https://wira.lu.ch/abteilungen/industrie_gewerbeaufsicht/
personenfreizuegigkeit/meldeverfahren
www.migration.lu.ch/
https://www.admin.ch/gov/de/start/bundesrecht/systemat
ische-sammlung.html
https://wira.lu.ch/abteilungen/industrie_gewerbeaufsicht/
arbeits_ruhezeit/iga_bewilligungsgesuche
http://www.wira.lu.ch/ abrufbar.
Stand: Juni 2016