Dienstvertrag zwischen der Elterninitiative Christliche Kindertagesstätte Woltersdorf e.V. in Woltersdorf, vertreten durch die Geschäftsführerin Christin Borchardt, 15569 Woltersdorf, Hans-Knoch-Straße 1, im folgenden "Christliche Kita" genannt, und Frau/Herr XXXX im folgenden „Mitarbeiterin“ genannt. Die Elterninitiative Christliche Kindertagesstätte Woltersdorf e.V. versteht sich mit ihrer Kindertagesstätte als Einrichtung, in welcher Kindern in einer Zeit des allgemeinen Wertezerfalls Orientierungspunkte für das Leben vermittelt und Eltern in ihrer Aufgabe als Erzieher gestärkt werden sollen. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in dieser Einrichtung verstehen ihren Dienst als Aufgabe, das Evangelium Jesu Christi in Wort und Tat zu bezeugen und bilden dabei ohne Rücksicht auf ihre Position und Aufgabenstellung eine Dienstgemeinschaft. Von den Mitgliedern dieser Dienstgemeinschaft wird erwartet, daß ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Verantwortung für den Nächsten entspricht. Auf dieser Grundlage wird der nachstehende Vertrag geschlossen: §1 Tätigkeit, Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses, Arbeitszeit Die Mitarbeiterin wird zum XXX bei der "Christlichen Kita" als Erzieherin eingestellt. Ihre regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt XXXX. Dies entspricht XXXX der "Christlichen Kita" üblichen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden. Der Arbeitsvertrag wird für sechs Monate geschlossen und endet, sollte er nicht verlängert werden, ohne daß es einer Kündigung bedarf, am XXX. §2 Kündigung Es gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 622 bis 625) als vereinbart. Eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund kann gemäß § 626 BGB erfolgen, eine Beendigung des Dienstverhältnisses in beiderseitigem Einvernehmen kann jederzeit durch einen Auflösungsvertrag vereinbart werden. Seite 2 des Dienstvertrages von XXX §3 Vergütung, vermögenswirksame Leistungen Die Mitarbeiterin erhält bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses eine monatliche Vergütung in Höhe von XXXX brutto. Die Vergütung beinhaltet anteilig Weihnachtsgeld und wird am Monatsende auf ein Konto im Inland überwiesen. Die Mitarbeiterin bewahrt über die Höhe der Vergütung Stillschweigen gegenüber andern Mitarbeitern/innen des Dienstgebers. Die Mitarbeiterin erhält vermögenswirksame Leistungen in Höhe von 26,59 Euro monatlich, wenn sie einen entsprechenden Vertrag angibt. Die Mitarbeiterin erhält alle zwei Monate einen bezahlten Vorbereitungstag. Die Vorbereitung kann zu Hause erfolgen, sofern die Mitarbeiterin für die Christliche Kita erreichbar ist und die Mitarbeiterin bei betrieblicher Notwendigkeit kurzfristig in die Christliche Kita kommen kann. Vorbereitungstage können nicht vor und nach Urlaubstagen genommen werden. §4 Urlaub, Sonderurlaub, Erkrankung von Kindern Die Mitarbeiterin hat monatlich Anspruch auf 2 Werktage Urlaub. Die Mitarbeiterin wird jährlich bei Fortzahlung der Bezüge bis zu fünf Arbeitstage für Fortbildungsveranstaltungen freigestellt. Die Wahl der Fortbildungsthemen und die Termine der Veranstaltungen werden mit der Kitaleitung entsprechend der pädagogischen und betrieblichen Notwendigkeiten abgestimmt. Die Kosten für die Fortbildung und die dafür anfallenden Reisekosten werden erstattet, der Aufsichtsrat legt hierzu Richtlinien und Höchstgrenzen fest. Erkrankt ein Kind der Mitarbeiterin im Alter unter 12 Jahren und ist eine Betreuung durch andere Familienmitglieder nicht möglich, so wird die Mitarbeiterin für jedes Kind jährlich bis zu insgesamt fünf Arbeitstagen unter Fortzahlung der Bezüge freigestellt. Es gelten dann die im Dienstplan ausgewiesenen Stunden als geleistet. Vom zweiten Tag der Erkrankung des Kindes an ist nachträglich eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Ist ein Kind im Kalenderjahr mehr als insgesamt fünf Tage lang krank und durch den Mitarbeiter zu betreuen, wird die Mitarbeiterin vom 6. Tag an ohne Bezahlung vom Dienst freigestellt (sie kann dann Kinderkrankengeld von der Krankenkasse beantragen). §5 Überstunden Die "Christliche Kita" arbeitet mit einem Jahresarbeitszeitmodell. Überstunden werden innerhalb jedes Kalenderjahres mit Freizeitausgleich abgegolten, eine Bezahlung von Arbeitszeit über die vertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit hinaus findet nur dann statt, wenn diese Überstunden mit Zustimmung der Mitarbeiterin per Dienstplan angeordnet wurden. In diesem Fall werden Überstunden der Arbeitnehmer mit dem normalen, sich aus diesem Arbeitsvertrag mathematisch ergebenden Stundensatz vergütet. 2 Seite 3 des Dienstvertrages von XXX §6 Sachbezüge / Reisekosten Falls die Mitarbeiterin Sachbezüge zur Verfügung gestellt werden (z.B. Gemeinschaftsverpflegung), wird die jeweils gültige Sachbezugsverordnung angewandt. Für Reisekosten gilt das Bundesreisekostengesetz in der jeweils gültigen Fassung. §7 Gesetzliche Vorschriften, Vertragsgültigkeit, Nebenabreden Die "Christliche Kita” gehört keiner Tarifgemeinschaft an. Sofern in diesem Vertrag nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist, gelten daher ausschließlich die gesetzlichen Vorschriften. Falls sich eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages als rechtswidrig erweisen, so bleiben die übrigen Bestimmungen dennoch gültig. Falls eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages im Zuge der Gesetzgebung rechtswidrig werden, so gelten die neuen gesetzlichen Vorschriften als vereinbart. Die vertraglichen Vereinbarungen der Vertragspartner ergeben sich erschöpfend aus dem bestehenden Vertrag und den Vertragsergänzungen. Vertragsänderungen bedürfen stets der Schriftform, auch die Schriftformklausel kann nur durch schriftliche Vereinbarung aufgehoben werden. Bei Streitigkeiten aus diesem Vertrag können beide Parteien einvernehmlich entscheiden, statt des ordentlichen Rechtsweges zunächst ein Mediationsverfahren zu wählen. §8 Vertragsausfertigungen Der Vertrag ist zweifach gefertigt; die Mitarbeiterin und die "Christliche Kita" erhalten je ein von beiden Parteien unterschriebenes Exemplar. Für die "Christliche Kita": Mitarbeiterin: Woltersdorf, den XXXX ________________________________ __________________________________ 3
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