Zu 3.7.9: „Abschaffung der dauernden Anbindehaltung von Rindern“ (S. 128 ff) Es ist richtig, dass in der Anlage 2 der 1. Tierhaltungsverordnung Punkt 2.2. erster Satz missverständlich und nicht der Intention des Gesetzgebers entsprechend formuliert ist. Wiewohl sich die gesetzeskonforme Auslegung unter Verweis auf § 16 Abs. 4 TSchG zwar ohnehin ergibt, ist seitens der Bundesministerin für Gesundheit geplant, den ersten Satz zu streichen. Der erste Halbsatz des zweiten Absatzes könnte in Folge folgendermaßen formuliert werden: „Zwingende rechtliche oder technische Gründe, die der Gewährung von geeigneter Bewegungsfreiheit durch Auslauf oder Weidegang gemäß § 16 Abs. 4 TSchG im Einzelfall entgegenstehen können, sind folgende Gegebenheiten:“ Die Änderung soll im Zuge einer noch heuer geplanten Novelle der 1. Tierhaltungsverordnung erfolgen.
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