Zu 3.7.9: „Abschaffung der dauernden

Zu 3.7.9: „Abschaffung der dauernden Anbindehaltung von Rindern“ (S. 128 ff)
Es ist richtig, dass in der Anlage 2 der 1. Tierhaltungsverordnung Punkt 2.2. erster
Satz missverständlich und nicht der Intention des Gesetzgebers entsprechend
formuliert ist.
Wiewohl sich die gesetzeskonforme Auslegung unter Verweis auf § 16 Abs. 4 TSchG
zwar ohnehin ergibt, ist seitens der Bundesministerin für Gesundheit geplant, den
ersten Satz zu streichen.
Der erste Halbsatz des zweiten Absatzes könnte in Folge folgendermaßen formuliert
werden:
„Zwingende rechtliche oder technische Gründe, die der Gewährung von geeigneter Bewegungsfreiheit durch
Auslauf oder Weidegang gemäß § 16 Abs. 4 TSchG im Einzelfall entgegenstehen können, sind folgende Gegebenheiten:“
Die Änderung soll im Zuge einer noch heuer geplanten Novelle der 1. Tierhaltungsverordnung erfolgen.