DAS NEUE WIENER WETTENGESETZ Präsentation: Dr. Klaus Vögl Ausgangslage Altes, unzureichendes Staatsgesetz (1919) Modernere Landesgesetze in den Bundesländern Wette (Landesrecht) ≠ Glücksspiel (Bundesrecht) Gesetz gilt für Buchmacher Totalisateure Wettvermittler gilt nur für Sportwetten! Klaus Vögl Gemeinsame Grundstrukturen der österreichischen Landesgesetze betreffend das Wettwesen - Berechtigung bezieht sich vorwiegend auf Sportwetten (+ Gesellschaftswette: nur V) Berechtigungen beziehen sich ausnahmslos auf den terrestrischen Bereich, Online-Wetten werden nicht (explizit) geregelt Einbeziehung von Totalisateuren und Wettvermittlung Einbeziehung von Wettannahme/vermittlungsterminals (-automaten), zT Sonderbestimmungen dafür standortbezogene Bewilligungspflicht durch Landesregierung (Wien: MA 36), Einbeziehung der Landespolizeidirektionen (Strafen), Assistenz der Bundespolizei Klaus Vögl - Bewilligung zT befristet (S, V, K, St: erstmals 3 Jahre; W maximal 10 Jahre) Möglichkeit der Erteilung von Bedingungen und Auflagen Berechtigungsfiktion (bei Anzeigen; V) teilweise (identer) Befähigungsnachweis (Salzburg, Tirol, Kärnten) persönliche Zuverlässigkeit (Bewilligungsinhaber, Pächter, Geschäftsführer), wobei zT (T) auf die GewO repliziert wird Klaus Vögl - - besondere finanzielle Bonität/Bankgarantie/Kreditrahmen odgl (W: € 75.000,- Grundbetrag, für jedwede Ansprüche Dritter; Oö: Bankgarantie € 200.000,-/Standort, S: € 7.267,- bis € 218.010,- T: Kreditrahmenbestätigung über € 150.000,- + Unbedenklichkeitsbescheinigung des FA, V: BG oder gleichartiger Bonitätsnachweis, Grundbetrag € 75.000,- – dient zur Deckung privatwie öffentlich-rechtlicher Ansprüche aus dem Wettgeschäft, K: € 72.600,-, St: Bankgarantie, Kreditrahmenbestätigung, Sparbuch odgl über € 180.000,-) Anhörungsrechte vor Berechtigungserteilung zB für Wirtschaftskammer (S, T), Arbeiterkammer (S), Standortgemeinde (K) zT auch Berechtigungen für wechselnde Orte möglich (T) Gutachten eines zertifizierten Sachverständigen für Bewilligungserteilung bei Terminals (W, V) Klaus Vögl - - teilweise Ausübungsvorschriften zB Wettabschluss nur mit Personen ab 18 Jahren, Wetten ohne Wettreglement Identifikationspflicht der Wettkunden (W bei Wetten über € 1.000,-, T über € 500,-, V über € 1,000,-, K, St über € 2.500,-); Mindestaufbewahrungsfristen (W, V, K) tw Verbot bestimmter Wetten (zB W: Livewetten ausgenommen auf Zwischen- und Endergebnis; Oberösterreich: Livewetten; V – Livewetten außer auf Endergebnis) Klaus Vögl - - Anwesenheitspflicht verantwortlicher Aufsichtspersonen (W, T) Wettreglement (W, OÖ, S, T, V, K, St), der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen + Aushangpflicht an gut sichtbarer Stelle im Wettunternehmen; Mindestinhalt (W, OÖ, S, T, V, K) Wettbuch (W, OÖ, T, V, St) – Aufbewahrungsfristen (zB T: 5 Jahre) Maßnahmen gegen Geldwäsche (W, OÖ, V) und zum Kundenschutz (W, OÖ) Vorschriften über äußere Bezeichnung/Kennzeichnung (W, T, K, St; auch der Terminals) „Bannkreise“ (V: 100m für Terminals) Kennzeichnung Zutrittsverbot Jugendliche Wettkundenschutz (Selbstsperre, Fremdsperre) (W, OÖ, T, V) Mitteilungspflicht spielsuchtgefährdeter Personen (V) Anwendung bestimmter gewerberechtlicher Bestimmungen (S, T, K) Klaus Vögl - - behördliches Überprüfungsrecht Beschränkung der Anzahl an Wettterminals (V) zT Jugendschutzbestimmungen in den Wettgesetzen (V) Limitierung der Öffnungszeiten (W,T Sperrzeit 0-6 Uhr; V: 8-24 Uhr für Terminals strenge Strafbestimmungen (zB W bis € 22.000, N bis € 4.400,-, Oö bis € 20.000, S € 7.300,-, T € 7.000,-, V € 25.000,-, St € 7.000,-) Versuch ist strafbar (V, K) weitgehende behördliche Überprüfungs- und Eingriffsrechte (jederzeitiges Betretungs- und Kontrollrecht, sofortige Betriebsschließung, (vorläufige) Beschlagnahmen, Verfall, Betreten der Wettunternehmen, inkl durch beigezogene Sachverständige; T,V) Wegbringen von Unterlagen und Terminals….. Mitwirkung des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Bundespolizei) an der Vollziehung Anwendung unmittelbar behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig Klaus Vögl W: Verbotene Wetten • • • • • • Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, die nicht in der Zukunft liegen Aus Anlass aufgezeichneter sportlicher Veranstaltungen Auf Ereignisse, die die Tötung oder Verletzung von Menschen oder Tieren zum Inhalt haben Auf Ereignisse, durch die Menschen insbesondere aufgrund ihres Geschlechts, ihrer ethnischen Zugehörigkeit, ihrer Religion sowie Weltanschauung, ihrer sexuellen Orientierung oder einer Behinderung herabgesetzt werden Live-Wetten, ausgenommen auf Teilergebnisse (???) oder das Endergebnis Wetten auf Hunderennen und Wetten im Zusammenhang mit sportähnlichen Veranstaltungen, die offenkundig vornehmlich zum Abschluss von Wetten ausgetragen werden Klaus Vögl Bewilligungserteilung- und erlöschen (§§ 10 ff) Standortbewilligung erforderlich Bewilligungsvoraussetzungen (Auszug): • Zuverlässigkeit (§ 11 Abs 2) • Bonitätsnachweis • Wettreglement (Genehmigungspflicht durch Behörde) • Verantwortliche Person / Gemeindebezirk • Schulungskonzept betreffend Spiel- und Wettsucht und Jugendschutz • Zusammenarbeit mit zumindest einer Spielerschutzeinrichtung • Konzept für Warnsystem bis zur Teilnehmersperre Spezielle Bewilligungsvoraussetzung für Wettterminals: • Verfügungsberechtigung über das Terminal • Rechtsanspruch auf Bewilligungserteilung! • Auflagen und Bedingungen (z.B. betreffend Wettreglement) Gültigkeit der Bewilligung an Gültigkeit des Bonitätsnachweises gekoppelt – maximal 10 Jahre Klaus Vögl Bewilligungserteilung- und erlöschen (§§ 10 ff) Bewilligung erlischt bei zwei rechtskräftigen Bestrafungen wegen Übertretungen des Wettgesetzes oder Jugendschutzgesetzes Bewilligungsantrag hat u.a. zu enthalten: • Lageplan der Betriebsstätte(n) • Inhalt der angestrebten Tätigkeit (?) • Wettreglement • Bei Wettvermittlung: Vorlage der Daten der Buchmacher + Verträge zwischen Vermittler und Buchmacher(!!!) • Bei Wettterminals: Technisches Gutachten eines gerichtlich zertifizierten Sachverständigen oder einer akkreditierten EWRPrüfstelle • Bonitätsnachweis: Bankgarantie o.ä. von € 75.000,- , ab 50 Betriebsstätten € 125.000,-, für je weitere 50 Betriebsstätten je + € 50.000,-. bei Wettterminals jeweils + € 10.000,- Klaus Vögl Betriebsbestimmungen Wettreglement § 15 – Aushang- bzw. Publikationspflicht Mindestinhalt Wettbuch (§ 16) Führung elektronisch 7 Jahre Aufbewahrung Identitätsnachweis des Kunden bei Wettabschluss > € 1.000,Wettschein (§ 20) mit Mindestinhalt - 7 Jahre Aufbewahrungspflicht Äußere Bezeichnung der Betriebsstätte (§ 17) Klaus Vögl Betriebsbestimmungen Öffnungszeiten (§ 18) 6-24 Uhr – auf Antrag bescheidmäßige Verlängerung möglich aus Anlass internationaler Großereignisse Verbot der unentgeltlichen Abgabe von Speisen, Getränken etc. Verantwortlicher Maßstab bei Werbeauftritten Kunden- und Jugendschutz (§ 19) Kunden müssen volljährig sein – im Zweifel Ausweispflicht Selbstsperre möglich – Aufhebung frühestens nach 2 Jahren Klaus Vögl Bestimmungen betreffend Wettterminals • • • • • • Zutritt zu Räumen nur nach Identitätsnachweis (7 Jahre Aufbewahrungspflicht) – Hinweis auf Zutrittsverbot für Kinder und Jugendliche vor Eingang Typenbezeichnung und Seriennummer bei Behörde zu hinterlegen Wettvermittlung nur im EWR-Raum zulässig Maximal 10 Kombiwetten Bei Wettvermittlung keine Benutzung des Terminals durch mehr als eine Person gleichzeitig Sicherung gegen Datenverlust bei Stromausfall und gegen äußere Einflüsse Klaus Vögl Bestimmungen betreffend Wettterminals • • • • • Automatische Ausgabe einer Wettbestätigung in Papierform mit Mindestinhalten (§ 13 Abs. 4 lit. c) Bei Wettvermittlung Bildschirminformation über Ergebnis des Sportereignisses („Zwischenstände“???) In Betriebsstätten ohne Wettannahmeschalter (= ohne Buchmacherbewilligung) dürfen Terminals nicht a) Einsätze von mehr als € 50,- pro Wette zulassen; b) mit Wertkarten benutzbar gemacht werden; c) auf andere Weise als durch Eingabe von Bargeld benutzbar gemacht werden Diverse Anzeigepflichten (§ 14) Bestimmungen des Wettreglements müssen auf Bildschirm aufscheinen, Kenntnisnahme durch Kunden vor Wettabschluss aktiv zu bestätigen Klaus Vögl Vollziehung MA 36 Landespolizeidirektion Wien (Strafbestimmungen) Betretungsrecht (Betriebsstätten) von behördlichen Organen und beigezogenen Sachverständigen – Auskunftserteilungspflicht – Einsichtnahme – Überprüfung der Wettterminals – Durchführungen von Probewetten an Terminals – Öffnung und Ausfolgung der Datenträger + Gerätebuchhaltung Schließung der Betriebsstätten Anwendung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Klaus Vögl Strafbestimmungen Geldstrafe bis € 22.000,- (Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen) (Vorläufige) Beschlagnahme - Einziehung Klaus Vögl Übergangsbestimmungen Bestehende Bewilligungen dürfen in Übergangszeit bis 31.12.2020 ausgeübt werden (ausgenommen kürzere Befristungen). Innerhalb 6 Monaten nach Inkrafttreten des WettenG ist Wettreglement anzupassen bzw. bei Behörde einzureichen Bonitätsnachweis binnen 6 Monaten anzupassen Verbot von Livewetten sowie Identifikations- und Registrierungsverpflichtungen spätestens nach einem Jahr einzuhalten Klaus Vögl Übergangsbestimmungen Gesellschaftswetten? • • • Vom WettenG nicht erfasst keine verbotene Wette (gemäß § 25) nicht enthalten in den Strafbestimmungen (§ 24) Rechtskonsequenz? Klaus Vögl Wettterminalabgabe – Wettterminalabgabegesetz Höhe: € 350,- / Wettterminal / begonnenes Kalendermonat Mithaftung Locationinhaber und Eigentümer des Terminals Anmeldung spätestens 1 Tag vor Aufstellung (Anzeige) durch alle Gesamtschuldner Zahlbar bis zum Monatsletzten für jeweiligen Folgemonat (= im Vorhinein) Strafen bis € 42.000,- Klaus Vögl
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