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DAS NEUE WIENER
WETTENGESETZ
Präsentation: Dr. Klaus Vögl
Ausgangslage
Altes, unzureichendes Staatsgesetz (1919)
Modernere Landesgesetze in den Bundesländern
Wette (Landesrecht) ≠ Glücksspiel (Bundesrecht)
Gesetz gilt für
 Buchmacher
 Totalisateure
 Wettvermittler
 gilt nur für Sportwetten!
Klaus Vögl
Gemeinsame Grundstrukturen der österreichischen
Landesgesetze betreffend das Wettwesen
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Berechtigung bezieht sich vorwiegend auf Sportwetten (+ Gesellschaftswette: nur V)
Berechtigungen beziehen sich ausnahmslos auf den terrestrischen
Bereich, Online-Wetten werden nicht (explizit) geregelt
Einbeziehung von Totalisateuren und Wettvermittlung
Einbeziehung von Wettannahme/vermittlungsterminals (-automaten),
zT Sonderbestimmungen dafür
standortbezogene Bewilligungspflicht durch Landesregierung (Wien:
MA 36), Einbeziehung der Landespolizeidirektionen (Strafen), Assistenz
der Bundespolizei
Klaus Vögl
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Bewilligung zT befristet (S, V, K, St: erstmals 3 Jahre; W maximal 10
Jahre)
Möglichkeit der Erteilung von Bedingungen und Auflagen
Berechtigungsfiktion (bei Anzeigen; V)
teilweise (identer) Befähigungsnachweis (Salzburg, Tirol, Kärnten)
persönliche Zuverlässigkeit (Bewilligungsinhaber, Pächter,
Geschäftsführer), wobei zT (T) auf die GewO repliziert wird
Klaus Vögl
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besondere finanzielle Bonität/Bankgarantie/Kreditrahmen odgl
(W: € 75.000,- Grundbetrag, für jedwede Ansprüche Dritter; Oö:
Bankgarantie € 200.000,-/Standort, S: € 7.267,- bis € 218.010,- T:
Kreditrahmenbestätigung über € 150.000,- +
Unbedenklichkeitsbescheinigung des FA, V: BG oder gleichartiger
Bonitätsnachweis, Grundbetrag € 75.000,- – dient zur Deckung privatwie öffentlich-rechtlicher Ansprüche aus dem Wettgeschäft, K:
€ 72.600,-, St: Bankgarantie, Kreditrahmenbestätigung, Sparbuch odgl
über € 180.000,-)
Anhörungsrechte vor Berechtigungserteilung zB für
Wirtschaftskammer (S, T), Arbeiterkammer (S), Standortgemeinde (K)
zT auch Berechtigungen für wechselnde Orte möglich (T)
Gutachten eines zertifizierten Sachverständigen für
Bewilligungserteilung bei Terminals (W, V)
Klaus Vögl
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teilweise Ausübungsvorschriften zB Wettabschluss nur mit
Personen ab 18 Jahren, Wetten ohne Wettreglement
Identifikationspflicht der Wettkunden (W bei Wetten über € 1.000,-,
T über € 500,-, V über € 1,000,-, K, St über € 2.500,-);
Mindestaufbewahrungsfristen (W, V, K)
tw Verbot bestimmter Wetten (zB W: Livewetten ausgenommen auf
Zwischen- und Endergebnis; Oberösterreich: Livewetten; V – Livewetten
außer auf Endergebnis)
Klaus Vögl
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Anwesenheitspflicht verantwortlicher Aufsichtspersonen (W, T)
Wettreglement (W, OÖ, S, T, V, K, St), der Landesregierung zur Kenntnis
zu bringen + Aushangpflicht an gut sichtbarer Stelle im Wettunternehmen; Mindestinhalt (W, OÖ, S, T, V, K)
Wettbuch (W, OÖ, T, V, St) – Aufbewahrungsfristen (zB T: 5 Jahre)
Maßnahmen gegen Geldwäsche (W, OÖ, V) und zum Kundenschutz (W,
OÖ)
Vorschriften über äußere Bezeichnung/Kennzeichnung (W, T, K, St;
auch der Terminals)
„Bannkreise“ (V: 100m für Terminals)
Kennzeichnung Zutrittsverbot Jugendliche
Wettkundenschutz (Selbstsperre, Fremdsperre) (W, OÖ, T, V)
Mitteilungspflicht spielsuchtgefährdeter Personen (V)
Anwendung bestimmter gewerberechtlicher Bestimmungen (S, T, K)
Klaus Vögl
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behördliches Überprüfungsrecht
Beschränkung der Anzahl an Wettterminals (V)
zT Jugendschutzbestimmungen in den Wettgesetzen (V)
Limitierung der Öffnungszeiten (W,T Sperrzeit 0-6 Uhr; V: 8-24 Uhr für
Terminals
strenge Strafbestimmungen (zB W bis € 22.000, N bis € 4.400,-, Oö
bis € 20.000, S € 7.300,-, T € 7.000,-, V € 25.000,-, St € 7.000,-)
Versuch ist strafbar (V, K)
weitgehende behördliche Überprüfungs- und Eingriffsrechte
(jederzeitiges Betretungs- und Kontrollrecht, sofortige
Betriebsschließung, (vorläufige) Beschlagnahmen, Verfall, Betreten der
Wettunternehmen, inkl durch beigezogene Sachverständige; T,V)
Wegbringen von Unterlagen und Terminals…..
Mitwirkung des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Bundespolizei) an der
Vollziehung
Anwendung unmittelbar behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
zulässig
Klaus Vögl
W: Verbotene Wetten
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Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, die nicht in der
Zukunft liegen
Aus Anlass aufgezeichneter sportlicher Veranstaltungen
Auf Ereignisse, die die Tötung oder Verletzung von Menschen oder
Tieren zum Inhalt haben
Auf Ereignisse, durch die Menschen insbesondere aufgrund ihres
Geschlechts, ihrer ethnischen Zugehörigkeit, ihrer Religion sowie
Weltanschauung, ihrer sexuellen Orientierung oder einer
Behinderung herabgesetzt werden
Live-Wetten, ausgenommen auf Teilergebnisse (???) oder das
Endergebnis
Wetten auf Hunderennen und Wetten im Zusammenhang mit
sportähnlichen Veranstaltungen, die offenkundig vornehmlich zum
Abschluss von Wetten ausgetragen werden
Klaus Vögl
Bewilligungserteilung- und erlöschen (§§ 10 ff)
Standortbewilligung erforderlich
Bewilligungsvoraussetzungen (Auszug):
• Zuverlässigkeit (§ 11 Abs 2)
• Bonitätsnachweis
• Wettreglement (Genehmigungspflicht durch Behörde)
• Verantwortliche Person / Gemeindebezirk
• Schulungskonzept betreffend Spiel- und Wettsucht und Jugendschutz
• Zusammenarbeit mit zumindest einer Spielerschutzeinrichtung
• Konzept für Warnsystem bis zur Teilnehmersperre
Spezielle Bewilligungsvoraussetzung für Wettterminals:
• Verfügungsberechtigung über das Terminal
• Rechtsanspruch auf Bewilligungserteilung!
• Auflagen und Bedingungen (z.B. betreffend Wettreglement)
Gültigkeit der Bewilligung an Gültigkeit des Bonitätsnachweises gekoppelt –
maximal 10 Jahre
Klaus Vögl
Bewilligungserteilung- und erlöschen (§§ 10 ff)
Bewilligung erlischt bei zwei rechtskräftigen Bestrafungen wegen
Übertretungen des Wettgesetzes oder Jugendschutzgesetzes
Bewilligungsantrag hat u.a. zu enthalten:
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Lageplan der Betriebsstätte(n)
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Inhalt der angestrebten Tätigkeit (?)
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Wettreglement
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Bei Wettvermittlung: Vorlage der Daten der Buchmacher + Verträge
zwischen Vermittler und Buchmacher(!!!)
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Bei Wettterminals: Technisches Gutachten eines gerichtlich
zertifizierten Sachverständigen oder einer akkreditierten EWRPrüfstelle
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Bonitätsnachweis: Bankgarantie o.ä. von € 75.000,- , ab 50
Betriebsstätten € 125.000,-, für je weitere 50 Betriebsstätten je
+ € 50.000,-. bei Wettterminals jeweils + € 10.000,-
Klaus Vögl
Betriebsbestimmungen
Wettreglement § 15 – Aushang- bzw. Publikationspflicht
Mindestinhalt
Wettbuch (§ 16)
Führung elektronisch
7 Jahre Aufbewahrung
Identitätsnachweis des Kunden bei Wettabschluss > € 1.000,Wettschein (§ 20)
mit Mindestinhalt - 7 Jahre Aufbewahrungspflicht
Äußere Bezeichnung der Betriebsstätte (§ 17)
Klaus Vögl
Betriebsbestimmungen
Öffnungszeiten (§ 18)
6-24 Uhr – auf Antrag bescheidmäßige Verlängerung möglich aus Anlass
internationaler Großereignisse
Verbot der unentgeltlichen Abgabe von Speisen, Getränken etc.
Verantwortlicher Maßstab bei Werbeauftritten
Kunden- und Jugendschutz (§ 19)
Kunden müssen volljährig sein – im Zweifel Ausweispflicht
Selbstsperre möglich – Aufhebung frühestens nach 2 Jahren
Klaus Vögl
Bestimmungen betreffend Wettterminals
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Zutritt zu Räumen nur nach Identitätsnachweis (7 Jahre
Aufbewahrungspflicht) – Hinweis auf Zutrittsverbot für Kinder und
Jugendliche vor Eingang
Typenbezeichnung und Seriennummer bei Behörde zu hinterlegen
Wettvermittlung nur im EWR-Raum zulässig
Maximal 10 Kombiwetten
Bei Wettvermittlung keine Benutzung des Terminals durch mehr als
eine Person gleichzeitig
Sicherung gegen Datenverlust bei Stromausfall und gegen äußere
Einflüsse
Klaus Vögl
Bestimmungen betreffend Wettterminals
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Automatische Ausgabe einer Wettbestätigung in Papierform mit
Mindestinhalten (§ 13 Abs. 4 lit. c)
Bei Wettvermittlung Bildschirminformation über Ergebnis des
Sportereignisses („Zwischenstände“???)
In Betriebsstätten ohne Wettannahmeschalter (= ohne
Buchmacherbewilligung) dürfen Terminals nicht
a) Einsätze von mehr als € 50,- pro Wette zulassen;
b) mit Wertkarten benutzbar gemacht werden;
c) auf andere Weise als durch Eingabe von Bargeld benutzbar
gemacht werden
Diverse Anzeigepflichten (§ 14)
Bestimmungen des Wettreglements müssen auf Bildschirm
aufscheinen, Kenntnisnahme durch Kunden vor Wettabschluss aktiv
zu bestätigen
Klaus Vögl
Vollziehung
MA 36
Landespolizeidirektion Wien (Strafbestimmungen)
Betretungsrecht (Betriebsstätten) von behördlichen Organen und
beigezogenen Sachverständigen – Auskunftserteilungspflicht –
Einsichtnahme – Überprüfung der Wettterminals – Durchführungen von
Probewetten an Terminals – Öffnung und Ausfolgung der Datenträger +
Gerätebuchhaltung
Schließung der Betriebsstätten
Anwendung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Klaus Vögl
Strafbestimmungen
Geldstrafe bis € 22.000,- (Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen)
(Vorläufige) Beschlagnahme - Einziehung
Klaus Vögl
Übergangsbestimmungen
Bestehende Bewilligungen dürfen in Übergangszeit bis 31.12.2020 ausgeübt
werden (ausgenommen kürzere Befristungen).
Innerhalb 6 Monaten nach Inkrafttreten des WettenG ist Wettreglement
anzupassen bzw. bei Behörde einzureichen
Bonitätsnachweis binnen 6 Monaten anzupassen
Verbot von Livewetten sowie Identifikations- und
Registrierungsverpflichtungen spätestens nach einem Jahr einzuhalten
Klaus Vögl
Übergangsbestimmungen
Gesellschaftswetten?
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Vom WettenG nicht erfasst
keine verbotene Wette (gemäß § 25)
nicht enthalten in den Strafbestimmungen (§ 24)
Rechtskonsequenz?
Klaus Vögl
Wettterminalabgabe – Wettterminalabgabegesetz
Höhe: € 350,- / Wettterminal / begonnenes Kalendermonat
Mithaftung Locationinhaber und Eigentümer des Terminals
Anmeldung spätestens 1 Tag vor Aufstellung (Anzeige) durch alle
Gesamtschuldner
Zahlbar bis zum Monatsletzten für jeweiligen Folgemonat (= im Vorhinein)
Strafen bis € 42.000,-
Klaus Vögl