Abschrift 3. Beschluss zur Änderung der richterlichen Geschäftsverteilung des Oberlandesgerichts 2016 Das Präsidium nimmt zur Kenntnis: I. Das Justizministerium hat mit Erlass vom 21.04.2016 – III 340/3200-64 SH – mitgeteilt, die Zuständigkeit für Strafverfahren nach § 120b GVG sei von dem Staatsvertrag zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Zuständigkeit des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg in StaatsschutzStrafsachen nicht umfasst. Folgendes ist zu veranlassen: − Dem Strafsenat sind für diese Verfahren zwei weitere Beisitzer zuzuweisen (§ 122 Abs. 2 GVG). − Entsprechend § 140a GVG ist ein mit fünf Richtern besetzter weiterer Strafsenat für die Wiederaufnahme und für zurückverwiesene Sachen einzurichten. − Ein Ermittlungsrichter ist zu bestellen (§ 169 Abs. 1 S. 1 StPO). II. Die Abordnungen von Frau Richterin am Amtsgericht Dr. Kwaschik und Herrn Richter am Amtsgericht Hoppe sind mit dem 31.01.2016 bzw. 31.05.2016 beendet. Der Geschäftsverteilungsplan ist insoweit anzupassen. Der Präsident des Oberlandesgerichts legt fest: Mit Wirkung vom 01.06.2016 wird ein weiterer Strafsenat eingerichtet. Der Geschäftsverteilungsplan ist in Teil A. dementsprechend dahin zu korrigieren, dass es statt „1 Strafsenat“ nunmehr lautet: „2 Strafsenate“. Das Präsidium beschließt im Umlaufverfahren: I. Der Geschäftsverteilungsplan wird mit Wirkung ab dem 01.06.2016 wie folgt geändert: − Teil B Abschnitt XIX. wird wie folgt neu gefasst: „1. Strafsenat (Abteilung 20) Alle von einem Strafsenat des Oberlandesgerichts zu treffenden Entscheidungen, soweit nicht der 2. Strafsenat zuständig ist“ − Teil B wird angefügt: „XXII. 2. Strafsenat (Abteilung 27) Wiederaufgenommene (§ 140a GVG analog) und zurückverwiesene Sachen des 1. Strafsenats“ − Teil D Abschnitt XIX. wird hinsichtlich der Bezeichnung in „1. Strafsenat“ geändert und wie folgt ergänzt: „In den Fällen des § 122 Abs. 2 GVG treten als weitere Beisitzer hinzu: 4. Richter am Oberlandesgericht Wenzel 5. Richter am Oberlandesgericht Dr. Knop“ − Teil D wird nach Abschnitt XXI. angefügt: „XXII. 2. Strafsenat (Abteilung 27) Vorsitzender: Vizepräsident des Oberlandesgerichts Theede Beisitzer: Richter am Oberlandesgericht Röck (zugleich stellvertretender Vorsitzender) Richterin am Oberlandesgericht Böhm Richter am Oberlandesgericht Hanenkamp Richterin am Oberlandesgericht Dilling“ − Teil E wird dahin geändert, dass die Überschrift nunmehr lautet: „I. Güterichter gem. § 278 Abs. 5 ZPO“ − Die bisherigen Abschnitte I. und II. des Teils E werden zu Unterabschnitt 1. bzw. 2., in Unterabschnitt 2 Satz 1 wird „I.“ geändert in „1.“. − Teil E wird folgender Abschnitt angefügt: „II. Ermittlungsrichter des Oberlandesgerichts Richter am Oberlandesgericht Röck Vertreter: − Richterin am Oberlandesgericht Böhm“ Teil F wird in Abschnitt I. dahin geändert, dass statt „Vertreter des Strafsenats: 6. Zivilsenat“ eingefügt wird: „Vertreter des 1. Strafsenats: 2. Strafsenat Vertreter des 2. Strafsenats: 1. Strafsenat“ − Teil F wird in Abschnitt II. dahin geändert, dass es statt „Strafsenats“ nunmehr lautet: „1. Strafsenats“. − Teil F wird in Abschnitt III. folgender Satz angefügt: „Der 2. Strafsenat bleibt unberücksichtigt.“ − Teil F wird folgender Abschnitt angefügt: „V. Die dem 1. Strafsenat nur für die Fälle des § 122 Abs. 2 GVG zugewiesenen Richter werden zur senatsinternen wie auch senatsübergreifenden Vertretung nur in Verfahren nach § 122 Abs. 2 GVG herangezogen.“ II. Der Geschäftsverteilungsplan wird in Teil D dahin angepasst, dass Frau Richterin am Amtsgericht Dr. Kwaschik mit Ablauf des 31.01.2016 aus dem 5. Zivilsenat ausgeschieden ist und Herr Richter am Amtsgericht Hoppe mit Ablauf des 31.05.2016 aus dem 24. Zivilsenat und dem 1. Familiensenat ausscheidet. Teil D Abschnitt V. wird dahin geändert, dass mit Wirkung ab dem 01.06.2016 Richterin am Oberlandesgericht Bült den stellvertretenden Vorsitz führt. Rostock, den 24.05.2016 Thiele Bartmann Braun Feger Labi Levin Röck
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