3. Änderungsbeschluss zur richterlichen Geschäftsverteilung 2016

Abschrift
3. Beschluss
zur Änderung der richterlichen Geschäftsverteilung
des Oberlandesgerichts 2016
Das Präsidium nimmt zur Kenntnis:
I.
Das Justizministerium hat mit Erlass vom 21.04.2016 – III 340/3200-64 SH – mitgeteilt, die
Zuständigkeit für Strafverfahren nach § 120b GVG sei von dem Staatsvertrag zwischen
dem Land Mecklenburg-Vorpommern und der Freien und Hansestadt Hamburg über die
Zuständigkeit des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg in StaatsschutzStrafsachen nicht umfasst.
Folgendes ist zu veranlassen:
−
Dem Strafsenat sind für diese Verfahren zwei weitere Beisitzer zuzuweisen (§ 122
Abs. 2 GVG).
−
Entsprechend § 140a GVG ist ein mit fünf Richtern besetzter weiterer Strafsenat für die
Wiederaufnahme und für zurückverwiesene Sachen einzurichten.
−
Ein Ermittlungsrichter ist zu bestellen (§ 169 Abs. 1 S. 1 StPO).
II. Die Abordnungen von Frau Richterin am Amtsgericht Dr. Kwaschik und Herrn Richter am
Amtsgericht Hoppe sind mit dem 31.01.2016 bzw. 31.05.2016 beendet. Der
Geschäftsverteilungsplan ist insoweit anzupassen.
Der Präsident des Oberlandesgerichts legt fest:
Mit Wirkung vom 01.06.2016 wird ein weiterer Strafsenat eingerichtet.
Der Geschäftsverteilungsplan ist in Teil A. dementsprechend dahin zu korrigieren, dass es
statt „1 Strafsenat“ nunmehr lautet: „2 Strafsenate“.
Das Präsidium beschließt im Umlaufverfahren:
I.
Der Geschäftsverteilungsplan wird mit Wirkung ab dem 01.06.2016 wie folgt geändert:
−
Teil B Abschnitt XIX. wird wie folgt neu gefasst:
„1. Strafsenat (Abteilung 20)
Alle von einem Strafsenat des Oberlandesgerichts zu treffenden
Entscheidungen, soweit nicht der 2. Strafsenat zuständig ist“
−
Teil B wird angefügt:
„XXII.
2. Strafsenat (Abteilung 27)
Wiederaufgenommene (§ 140a GVG analog) und zurückverwiesene
Sachen des 1. Strafsenats“
−
Teil D Abschnitt XIX. wird hinsichtlich der Bezeichnung in „1. Strafsenat“ geändert und
wie folgt ergänzt:
„In den Fällen des § 122 Abs. 2 GVG treten als weitere Beisitzer hinzu:
4. Richter am Oberlandesgericht Wenzel
5. Richter am Oberlandesgericht Dr. Knop“
−
Teil D wird nach Abschnitt XXI. angefügt:
„XXII.
2. Strafsenat (Abteilung 27)
Vorsitzender: Vizepräsident des Oberlandesgerichts Theede
Beisitzer:
Richter am Oberlandesgericht Röck
(zugleich stellvertretender Vorsitzender)
Richterin am Oberlandesgericht Böhm
Richter am Oberlandesgericht Hanenkamp
Richterin am Oberlandesgericht Dilling“
−
Teil E wird dahin geändert, dass die Überschrift nunmehr lautet:
„I.
Güterichter gem. § 278 Abs. 5 ZPO“
−
Die bisherigen Abschnitte I. und II. des Teils E werden zu Unterabschnitt 1. bzw. 2., in
Unterabschnitt 2 Satz 1 wird „I.“ geändert in „1.“.
−
Teil E wird folgender Abschnitt angefügt:
„II.
Ermittlungsrichter des Oberlandesgerichts
Richter am Oberlandesgericht Röck
Vertreter:
−
Richterin am Oberlandesgericht Böhm“
Teil F wird in Abschnitt I. dahin geändert, dass statt „Vertreter des Strafsenats:
6. Zivilsenat“ eingefügt wird:
„Vertreter des 1. Strafsenats:
2. Strafsenat
Vertreter des 2. Strafsenats:
1. Strafsenat“
−
Teil F wird in Abschnitt II. dahin geändert, dass es statt „Strafsenats“ nunmehr lautet:
„1. Strafsenats“.
−
Teil F wird in Abschnitt III. folgender Satz angefügt:
„Der 2. Strafsenat bleibt unberücksichtigt.“
−
Teil F wird folgender Abschnitt angefügt:
„V.
Die dem 1. Strafsenat nur für die Fälle des § 122 Abs. 2 GVG
zugewiesenen Richter werden zur senatsinternen wie auch
senatsübergreifenden Vertretung nur in Verfahren nach § 122 Abs. 2 GVG
herangezogen.“
II. Der Geschäftsverteilungsplan wird in Teil D dahin angepasst, dass Frau Richterin am
Amtsgericht Dr. Kwaschik mit Ablauf des 31.01.2016 aus dem 5. Zivilsenat ausgeschieden
ist und Herr Richter am Amtsgericht Hoppe mit Ablauf des 31.05.2016 aus dem
24. Zivilsenat und dem 1. Familiensenat ausscheidet.
Teil D Abschnitt V. wird dahin geändert, dass mit Wirkung ab dem 01.06.2016 Richterin am
Oberlandesgericht Bült den stellvertretenden Vorsitz führt.
Rostock, den 24.05.2016
Thiele
Bartmann
Braun
Feger
Labi
Levin
Röck