Meldung lesen

Eichrechtliche Grundlagen im Bereich der Elektromobilität
Informationen für Händler, Netzbetreiber, Messstellenbetreiber, Messdienstleister, Hersteller,
Entwickler und Konstrukteure
(Stand Mai 2016)
Vorbemerkung
Mit dem Mess- und Eichgesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722, 2723) und der Mess- und
Eichverordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010, 2011) wurde das gesetzliche
Messwesen in Deutschland reformiert. Europäische Produktvorschriften insbesondere
Messgeräte betreffend wurden in deutsches Recht überführt und nationale Regelungen an
das europäische Recht angepasst. Die umfangreichste Änderung des neuen Mess- und
Eichrechts ist der Wegfall der Ersteichung und deren Ersatz durch ein Konformitätsbewertungsverfahren als notwendige Voraussetzung für das Inverkehrbringen eichpflichtiger
Messgeräte. An die Stelle der behördlichen Bauartzulassung und Ersteichung sind die
privatrechtliche Baumusterprüfbescheinigung und die Konformitätserklärung des Herstellers
getreten.
Mit dem Ziel der Bundesregierung, dass mit Hilfe entsprechender Förderprogramme bis zum
Jahr 2020 eine Million Elektrofahrzeuge auf unseren Straßen im Einsatz sind, hat sich in den
letzten Jahren eine neue Messgerätekategorie im Bereich der Elektromobilität entwickelt, die
den Messgeräten zur Bestimmung von Messgrößen bei der Lieferung von Elektrizität
zuzuordnen ist.
1
Begriffe
1.1
Eichpflicht
Die Verwendungsart ist wie bisher das entscheidende Kriterium bei der Zuordnung eines
Messgerätes in den Anwendungsbereich des Mess- und Eichrechts. Im Bereich der
Messgeräte zur Bestimmung von Messgrößen bei der Lieferung von Elektrizität ist es die
Verwendung im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr, wobei die Verwendung auch die
sogenannte Bereithaltung einschließt. Zusatzeinrichtungen zu Messgeräten nach § 3 Nr. 24
MessEG sind in der Anwendung der Vorschriften Messgeräten gleichgestellt (§ 5 MessEG).
Diese Messgeräte müssen, um rechtmäßig im geschäftlichen Verkehr verwendet werden zu
können:
1. … vor dem Inverkehrbringen
ein Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen und eine rechtmäßige Erklärung
des Herstellers zur Konformität seines Produktes mit den geltenden
Rechtsvorschriften aufweisen (§ 8 MessEG),
2. … vor Ablauf der Eichfrist geeicht werden (§ 37 MessEG).
1.2
Ladepunkt
Ein Ladepunkt im Sinne dieses Informationsblattes ist eine Einrichtung, die zum
gewerblichen Aufladen von Elektromobilen geeignet und bestimmt ist und an der zur
gleichen Zeit nur ein Elektromobil aufgeladen werden kann. (Definition in Anlehnung an § 2,
Nr. 6 der Ladesäulenverordnung).
Elektromobilität
Eichrechtliche Grundlagen
Dieses Informationsblatt betrachtet solche gewerblichen Anwendungsfälle, bei denen die
Nutzung des Ladepunktes mit der Entstehung einer Zahlschuld für eine eichrechtswirksam
ermittelte Menge eines Gutes oder Dienstleistung verbunden ist. „Eichrechtswirksam
ermittelt“ bedeutet: Die Ermittlung erfolgt mit einem in den Anwendungsbereich des Messund Eichgesetzes und der Mess- und Eichverordnung fallenden Messgerät bzw. einer
zugehörigen Zusatzeinrichtung.
Kriterien für einen Ladepunkt im Sinne dieses Informationsblattes sind zutreffend für
Stromladesäulen, bei denen durch Anschließen der aufzuladenden Traktionsbatterie des
Fahrzeugs automatisch oder menschlich veranlasst,
die Identifikation des Anschließenden oder des Fahrzeugs stattfindet und
der zugehörige Messvorgang für die Lieferung elektrischer Energie gestartet wird,
im Weiteren die Beladung mit elektrischer Energie und der zugehörige Messvorgang
automatisch oder menschlich veranlasst abgeschaltet und
ggf. weitere Messgrößen auch im Zusammenhang mit der Lieferung ermittelt werden,
damit abschließend automatisch ein Kostenschuldner mit einer vertraglich
vereinbarten Schuld belastet wird.
Die weiteren Ausführungen in diesem Informationsblatt beziehen sich
Ladesäulen, sind aber auf andere Ladepunkt-Lösungen wie z.B.
Wandladestationen (Wallboxen) sinngemäß anwendbar.
deshalb auf
so genannte
1.3
Backend-System
Ein Backend-System im Sinne dieses Informationsblattes ist eine technische Anlage, mit der
mehrere Ladepunkte zentral verwaltet werden können. Backend-Systeme lesen die
zugehörigen Daten zu den an den Ladepunkten stattfindenden Geschäftsvorgängen aus
dem Ladepunkt aus, verarbeiten und speichern diese und liefern ggf. solche an die Kunden
aus. Es gibt auch Lösungen, bei denen das Backend-System ferngesteuert die Uhren in den
Ladepunkten nachführt bzw. durch weitere Steuerungsvorgänge den Ladepunkt bedienen
kann. Das Backend-System kann auch genutzt werden, um an einer zentralen Stelle eine
eichrechtlich einfach zu überwachende Umgebung zu schaffen bzw. um eichrechtlich
relevante Daten zu speichern, z.B. zum Nachweis nicht abgelaufener Eichfrist von in
Ladepunkten eingesetzten Zählern.
2
Häufig gestellte Fragen
2.1
Wer ist für Fragen der Eichpflicht der Mess- und Abrechnungstechnik einer Ladesäule
zuständig?
Für die Entscheidung sind die nach Landesrecht zuständigen Behörden („Eichbehörden“)
zuständig. Interessenten wenden sich an die Behörde des Bundeslandes, in dem die
Ladesäulen verwendet werden sollen. Bei länderübergreifenden Anwendungen wird eine
angesprochene zuständige Behörde über die Strukturen der Arbeitsgemeinschaft Mess- und
Eichwesen AGME (www.agme.de) eine bundesweit einheitliche Handhabung initiieren.
Herausgeber
Arbeitsgemeinschaft Mess- und Eichwesen (AG ME)
Deutsche Akademie für Metrologie (DAM),
Franz-Schrank-Str. 9, 80638 München
Telefon: 089/17901-333, Telefax: 089/17901-386
Stand
Mai 2016
Seite 2 von 6
Elektromobilität
Eichrechtliche Grundlagen
2.2
Wer ist für die Konformitätsbewertung von Ladesäulen zuständig?
Ladesäulen enthalten im Sinne des Mess- und Eichrechts Messgeräte zur Bestimmung von
Messgrößen bei der Lieferung von Elektrizität und dazugehörige Zusatzeinrichtungen. Ihre
Konformität mit den eichrechtlichen Anforderungen kann von anerkannten
Konformitätsbewertungsstellen bescheinigt werden (§§ 13, 14 MessEG), denen die
Anerkennung für die Konformitätsbewertung der Messgeräteart - „Messgeräte im
Anwendungsbereich E-Mobilität“ ausgesprochen wurde. Der Regelermittlungsausschuss
(REA) nach § 46 MessEG hat „Messgeräte im Anwendungsbereich E-Mobilität“ als eine
eigene
Geräte-Kategorie
vorgesehen
und
hierfür
die
möglichen
Konformitätsbewertungsverfahren ermittelt. Für Einzelheiten hierzu empfiehlt sich der
Besuch der Webseite des Ausschusses:
http://www.ptb.de/cms/fileadmin/internet/dienstleistungen/rea/Dokumente/oeffentlich/KB-Module_2014-11-14.pdf
Die Konformitätsbewertungsstellen, die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
(BMWi) anerkannt wurden bzw. die Eichbehörden angegliedert sind, werden auf einer
Webseite der PTB veröffentlicht:
http://www.ptb.de/cms/fachabteilungen/abtq/fb-q3/ag-q31/konformitaetsbewertungsstellen.html
Inwieweit diese Stellen für die Konformitätsbewertung von „Messgeräten im Anwendungsbereich E-Mobilität“ anerkannt bzw. tätig sind, muss bei diesen direkt erfragt werden. Für die
Module B und D stellt die Konformitätsbewertungsstelle der Physikalisch-Technischen
Bundesanstalt (PTB) eine Grundversorgung sicher.
2.3
Welche Bauanforderungen und Prüfvorschriften gibt es für Ladesäulen?
Das neue Mess- und Eichrecht gilt grundsätzlich für alle Messgeräte, die im geschäftlichen
Verkehr zur Bestimmung von Messgrößen bei der Lieferung von Elektrizität verwendet
werden. Die allgemeine Formulierung „Messgrößen b e i der Lieferung von Elektrizität“ in
der Mess- und Eichverordnung wurde seitens des Verordnungsgebers gezielt gewählt, um
keine für Elektrizitätslieferungen gegen Entgelt bedeutsamen Messgrößen aus dem
Anwendungsbereich des Mess- und Eichrechts auszuschließen (siehe hierzu auch die
Begründung zu § 1, Abs. 1 Nr. 6 der MessEV). Bei der Bewertung, ob ein solches Messgerät
in den Anwendungsbereich des Mess- und Eichrechts fällt, spielt es grundsätzlich keine
Rolle, ob die mit ihm bestimmte Messgröße die elektrische Arbeit, die elektrische Leistung,
die Stromstärke, die Spannung, die Zeit oder eine sonstige physikalische Größe mit einem
Geldwert im Elektrizitätsliefergeschäft ist.
Unabhängig davon, welche Größe ermittelt wird, müssen alle diese Messgeräte die im § 7
„Allgemeine wesentliche Anforderungen und Feststellung der Einhaltung von Fehlergrenzen“
der MessEV aufgeführten und in Anlage 2 der MessEV teilweise näher bestimmten
Anforderungen einhalten.
Die Erfüllung von Anforderungen aus Regeln, die von messtechnischen Fachkreisen
entwickelt wurden, kann die Vermutungswirkung auslösen, dass damit auch die Erfüllung der
Anforderungen des § 7 MessEV ganz oder teilweise gegeben ist.
Herausgeber
Arbeitsgemeinschaft Mess- und Eichwesen (AG ME)
Deutsche Akademie für Metrologie (DAM),
Franz-Schrank-Str. 9, 80638 München
Telefon: 089/17901-333, Telefax: 089/17901-386
Stand
Mai 2016
Seite 3 von 6
Elektromobilität
Eichrechtliche Grundlagen
Das Prinzip der Vermutungswirkung ist in § 7 MessEG erläutert. Für die Messgeräte zur
Bestimmung von Messgrößen bei der Lieferung von Elektrizität mit der Bezeichnung
„Messgeräte im Anwendungsbereich E-Mobilität“ hat der Regelermittlungsausschuss
folgende Regeln ermittelt und veröffentlicht (Zitat: http://dx.doi.org/10.7795/510.20151030R
Bundesanzeiger, Stand 13.10.2015):
6.8 Messgeräte im Anwendungsbereich E-Mobilität
Begriffsbestimmung
Messgeräte im Anwendungsbereich E-Mobilität sind Messgeräte, die dem Zweck dienen, käufliche Elektrizität zum Aufladen
von Elektrofahrzeugen in automatisierter Form zu ermöglichen.
Regeln und technische Spezifikationen zu den Anforderungen
Werden die folgenden technischen Spezifikationen und Regeln angewendet, wird gemäß § 7 Absatz 1 MessEG vermutet, dass
die wesentlichen Anforderungen des § 6 Absatz 2 erfüllt sind, soweit diese von den technischen Spezifikationen und Regeln
abgedeckt sind:
PTB-Anforderungen 50.7 „Anforderungen an elektronische und softwaregesteuerte Messgeräte und Zusatzeinrichtungen für
Elektrizität, Gas, Wasser und Wärme“ (4/2002). Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Braunschweig und Berlin. DOI:
10.7795/510.20150728F.
Regeln und Erkenntnisse über Verfahren der Konformitätsbewertung
Gemäß § 9 MessEV wird vermutet, dass ein Konformitätsbewertungsverfahren zur Bewertung der Konformität geeignet ist,
sofern der Hersteller das Konformitätsbewertungsverfahren aus der Kombination der Module B und D oder aus der
Kombination der Module B und F aus der Anlage 4 der MessEV auswählt.
Regeln und Erkenntnisse zu den Verwendungspflichten
Feststellung zu Verkehrsfehlergrenzen gemäß § 22 Absatz 2 MessEV:
Verkehrsfehlergrenze gemäß § 33 Absatz 4 der Eichordnung in der am 31.12.2014 geltenden Fassung (das Doppelte der in
Anlage 20 Abschnitt 1 Teil 2 der Eichordnung in der am 31.12.2014 geltenden Fassung angegebenen Eichfehlergrenze)
.
Die Regelermittlung durch den REA ist ein kontinuierlicher Prozess. Es ist deshalb für die
konkrete Anwendung der Anforderungen jeweils die aktuelle Veröffentlichung im
Bundesanzeiger heranzuziehen. Dabei ist folgender wichtiger Hinweis zu beachten: Die
Auflistung der Regeln ist nicht notwendig vollständig. Dies wird durch die Formulierung
„…soweit diese von den technischen Spezifikationen und Regeln abgedeckt sind“ zum
Ausdruck gebracht. Wie die Lücke zwischen den Leistungsanforderungen nach § 7 MessEV
und den aufgeführten PTB-Anforderungen 50.7 zu schließen ist, ist Angelegenheit der
Konformitätsbewertungsstelle, bei der ein Hersteller die Konformitätsbewertung seines
Produktes beantragt.
Um ein einheitliches, eichrechtkonformes Vorgehen der Konformitätsbewertungsstellen zu
erreichen, arbeiten folgende Gremien mit jeweils spezialisierter Ausrichtung bei der
Erarbeitung von Regelvorschlägen für den Regelermittlungsausschuss zusammen:
1. AGME-AA "Elektrizitätsmesstechnik" (Eichbehörden der Bundesländer, Vorsitz
Sachsen-Anhalt) mit UA "Elektromobilität" (Vorsitz Berlin-Brandenburg)
2. AK „Messeinrichtungen und –systeme für Elektrizität“ des Ausschusses der
Konformitätsbewertungsstellen nach §19, Abs. 5 MessEG (Vorsitz PTB)
3. PTB-AK ELSE (Elektrizitätsmesstechnik, Smart Metering, Elektromobilität) (Vorsitz
PTB)
4. DKE AK 461.0.21 "Vorbereitung von elektrizitätsmessgerätebezogenen Normungsund Standardisierungsvorschlägen für den Regelermittlungsausschuss nach §46
MessEG" (Vorsitz VDE PZI GmbH)
Herausgeber
Arbeitsgemeinschaft Mess- und Eichwesen (AG ME)
Deutsche Akademie für Metrologie (DAM),
Franz-Schrank-Str. 9, 80638 München
Telefon: 089/17901-333, Telefax: 089/17901-386
Stand
Mai 2016
Seite 4 von 6
Elektromobilität
Eichrechtliche Grundlagen
Regel-Vorschläge mit dem Ziel, Anforderungen an Ladesäulen und nachgelagerte BackendSysteme durch den REA ermitteln zu lassen, die eine Vermutungswirkung entsprechend § 7
MessEG auslösen, können dem REA z. B. über die vorgenannten Gremien unterbreitet
werden.
2.4
Sind Ladesäulen grundsätzlich eichpflichtig ?
Ja. Grundsätzlich besteht Eichpflicht. MessEG und MessEV weisen, wie vorausgehend in Nr.
2.3 ausführlich erläutert, gegenüber dem bis 31.12.2014 geltenden Eichrecht den erwähnten
erweiterten Anwendungsbereich auf. Dieser erstreckt sich im Fall der Ladesäulen nicht mehr
allein auf die elektrische Arbeit und Leistung, sondern insbesondere auch auf Zeit- und
Stromstärkemessungen sowie die Bildung neuer Messwerte in Backend-Systemen, wenn
dort zusätzliche Messgrößen ermittelt oder Messwerte erstmalig gespeichert werden.
MessEG und MessEV sehen für bestimmte Gerätearten und für bestimmte Anwendungen
Ausnahmen von der teilweisen oder vollständigen Anwendung des Mess- und Eichrechts
vor. Diese Ausnahmen wurden nicht gezielt für den Anwendungsfall Elektromobilität
formuliert. Der sicherste Weg, die Anwendbarkeit einer Ausnahmeregelung zu ermitteln, ist,
sich an die im jeweiligen Bundesland zuständige Eichbehörde oder an den oben genannten,
beratend arbeitenden AGME-Arbeitsausschuss "Elektrizitätsmesstechnik" mit seinem UA
"Elektromobilität" zu wenden.
2.5
Sind Backend-Systeme grundsätzlich eichpflichtig?
Backend-Systeme sind unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 24 MessEG
Zusatzeinrichtungen im Sinne des MessEG und damit grundsätzlich eichpflichtig, wenn sie
zusätzliche Messgrößen ermitteln. Eine solche Situation liegt zum Beispiel vor, wenn in
Backend-Systemen Zählerstandsgangaufzeichnungen mit dem Ziel erfolgen, elektrische
Arbeit in Bezug auf Zeitspannen (z. B. 15 Minuten) tariflich zu bewerten. Die zusätzliche
Messgröße ist dann die elektrische Leistung.
Backend-Systeme sind außerdem Zusatzeinrichtungen im Sinne des MessEG und damit
grundsätzlich eichpflichtig, wenn sie Messergebnisse erstmalig speichern und/oder zum
Zwecke des Verwendens von Messwerten oder von Daten über die elektronische Steuerung
des Messgeräts erstmalig darstellen. Eine solche Situation liegt zum Beispiel vor, wenn in
Backend-Systemen über einen Abrechnungszeitraum die Messwerte aus verschiedenen
Ladesäulen und/oder Messwerte, die zu verschiedenen Zeitpunkten ermittelt wurden, addiert
werden.
Wenn Backend-Systeme mit Algorithmen neue Messwerte der gleichen Messgröße aber
keine zusätzlichen Messgrößen bilden, lassen die für Backend-Systeme nach Entscheidung
des REA anwendbaren PTB-Anforderungen 50.7 eine Lösung zu, die eine
Konformitätsbewertung des Backend-Systems verzichtbar machen. Diese Lösung sieht
vereinfacht formuliert wie folgt aus:
Herausgeber
Arbeitsgemeinschaft Mess- und Eichwesen (AG ME)
Deutsche Akademie für Metrologie (DAM),
Franz-Schrank-Str. 9, 80638 München
Telefon: 089/17901-333, Telefax: 089/17901-386
Stand
Mai 2016
Seite 5 von 6
Elektromobilität
Eichrechtliche Grundlagen
1. Die Messwerte werden in der Ladesäule von einem eichpflichtigen Gerät (z.B.
einem Elektrizitätszähler) mit einer elektronischen Signatur versehen.
2. Dem Verbraucher wird eine validierte Software verfügbar gemacht, die die
Signatur prüfen und mit der er selbst mit zumutbarem Aufwand prüfen und
belegen kann, ob im Backend-System die Algorithmen auf die Messwerte aus den
Ladesäulen richtig angewandt wurden.
Einzelheiten zu diesem Konzept können in der Originalausgabe PTB-A 50.7, Abschnitt
3.1.1.3 Buchstabe B nachgelesen werden. Vorschläge für vergleichbare Lösungsansätze
sollten vorrangig mit einer Konformitätsbewertungsstelle einzelfallweise erörtert werden.
2.6
Gibt es Ausnahmeregelungen für Gleichstrom?
Nein. Auch Gleichstromzähler sind eichpflichtig.
3
Rechtsgrundlagen
1.
2.
3.
4.
Gesetz über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf
dem Markt, ihre Verwendung und Eichung sowie über Fertigpackungen
(Mess- und Eichgesetz – MessEG), zuletzt geändert durch das erste
Gesetz zur Änderung des Mess- und Eichgesetzes vom 11. April 2016, BGBl.
I, S. 718.
Verordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von
Messgeräten auf dem Markt, ihre Verwendung und Eichung sowie über
Fertigpackungen (Mess- und Eichverordnung)
Begründung des BMWi zum MessEG. Diese Begründung mit Erläuterungen
zu den einzelnen Paragraphen können Sie beziehen über das Portal des
Bundestages durch Aufsuchen der Drucksache 12727 aus der 17.
Wahlperiode http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/127/1712727.pdf
Begründung des BMWi zur MessEV. Diese Begründung mit Erläuterungen zu
den einzelnen Paragraphen können Sie beziehen über das Portal des
Bundesrates durch Aufsuchen der Drucksache 493/14
http://www.bundesrat.de/drs.html?id=493-14
Weitere Informationen finden Sie unter www.agme.de und www.eichamt.de., zu den
Rechtsquellen unter www.gesetze-im-internet.de
Ggf. gewünschte Kontaktaufnahme zur Thematik und zu diesem Informationsblatt bitte per
E-Mail einleiten über
[email protected].
Herausgeber
Arbeitsgemeinschaft Mess- und Eichwesen (AG ME)
Deutsche Akademie für Metrologie (DAM),
Franz-Schrank-Str. 9, 80638 München
Telefon: 089/17901-333, Telefax: 089/17901-386
Stand
Mai 2016
Seite 6 von 6