Verordnung über die Informatik und Telekommunikation in

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Verordnung
über die Informatik und Telekommunikation
in der Bundesverwaltung
(Bundesinformatikverordnung, BinfV)
Änderung vom 3. Juni 2016
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Bundesinformatikverordnung vom 9. Dezember 20111 wird wie folgt geändert:
Gliederungstitel vor Art. 13
4. Kapitel
Beteiligung des Bundes an der Harmonisierung von Fachanwendungen
für die Justiz und die Polizei
Art. 13
Die Bundesstellen, die Fachanwendungen für die Justiz und die Polizei führen,
arbeiten mit den Kantonen zusammen mit dem Ziel, diese Fachanwendungen zu
harmonisieren.
1
Die Modalitäten dieser Zusammenarbeit, insbesondere die Schaffung gemeinsamer
Organe von Bund und Kantonen, werden in Vereinbarungen mit den Kantonen
geregelt.
2
Die betroffenen Departemente können gestützt auf diese Verordnung und gemäss
der jeweiligen Vereinbarung mit den Kantonen für die einzelnen Projekte Vollzugsvereinbarungen abschliessen. Dabei achten sie auf die Einhaltung der Vorgaben
dieser Verordnung.
3
Sie informieren die gemeinsamen Organe über laufende und zukünftige Projekte
im Bereich der Fachanwendungen für die Justiz und die Polizei und stellen sicher,
dass diese Fachanwendungen den Entscheiden der gemeinsamen Organe entsprechen.
4
1
SR 172.010.58
2016–1055
1
Informatik und Telekommunikation in der Bundesverwaltung. V
AS 2016
II
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2016 in Kraft.
3. Juni 2016
Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
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