Dieser Text ist eine provisorische Fassung. Massgebend ist die elektronische Fassung unter www.bundesrecht.admin.ch. Verordnung über die Informatik und Telekommunikation in der Bundesverwaltung (Bundesinformatikverordnung, BinfV) Änderung vom 3. Juni 2016 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Bundesinformatikverordnung vom 9. Dezember 20111 wird wie folgt geändert: Gliederungstitel vor Art. 13 4. Kapitel Beteiligung des Bundes an der Harmonisierung von Fachanwendungen für die Justiz und die Polizei Art. 13 Die Bundesstellen, die Fachanwendungen für die Justiz und die Polizei führen, arbeiten mit den Kantonen zusammen mit dem Ziel, diese Fachanwendungen zu harmonisieren. 1 Die Modalitäten dieser Zusammenarbeit, insbesondere die Schaffung gemeinsamer Organe von Bund und Kantonen, werden in Vereinbarungen mit den Kantonen geregelt. 2 Die betroffenen Departemente können gestützt auf diese Verordnung und gemäss der jeweiligen Vereinbarung mit den Kantonen für die einzelnen Projekte Vollzugsvereinbarungen abschliessen. Dabei achten sie auf die Einhaltung der Vorgaben dieser Verordnung. 3 Sie informieren die gemeinsamen Organe über laufende und zukünftige Projekte im Bereich der Fachanwendungen für die Justiz und die Polizei und stellen sicher, dass diese Fachanwendungen den Entscheiden der gemeinsamen Organe entsprechen. 4 1 SR 172.010.58 2016–1055 1 Informatik und Telekommunikation in der Bundesverwaltung. V AS 2016 II Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2016 in Kraft. 3. Juni 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr 2
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