Schriftliche Anfragebeantwortung (§ 66 GeoLT)

XVII. GESETZGEBUNGSPERIODE
EZ/OZ: 714/2
Schriftliche Anfragebeantwortung (§ 66 GeoLT)
eingebracht am 30.05.2016, 10:24:09
Zu:
714/1 Finanzielle und administrative Bilanz der Gemeindestrukturreform
(Schriftliche Anfrage an die Landesregierung oder eines ihrer Mitglieder (§ 66 GeoLT))
Landtagsabgeordnete(r): LTAbg. Erich Hafner (FPÖ), LTAbg. Anton Kogler (FPÖ), LTAbg. Albert Royer
(FPÖ), LTAbg. Liane Moitzi (FPÖ)
Regierungsmitglied(er): Landeshauptmann Hermann Schützenhöfer
Beilagen: Anfragebeantwortung
Betreff:
Finanzielle und administrative Bilanz der Gemeindestrukturreform
Bekanntlich entschlossen sich die Regierungsparteien SPÖ und ÖVP in der XVI. Gesetzgebungsperiode
(2010 bis 2015) zu einer Reformpartnerschaft für die Steiermark. Ziel war es, die Steiermark
zukunftsfähig zu machen, um der nachfolgenden Generation Handlungsspielräume zu erhalten und
dieser die notwendige Gestaltungsfreiheit zu geben. Von dieser Reformagenda umfasst waren die
Abschaffung des Proporzes in der Steiermärkischen Landesregierung, die Reduzierung der Zahl der
Mitglieder in der Landesregierung und der Abgeordneten zum Landtag Steiermark, ebenso die
Verkleinerung des Stadtsenates und des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz sowie die
Zusammenlegung von Bezirkshauptmannschaften und die deutliche Reduktion von Führungseinheiten im
Amt der Steiermärkischen Landesregierung.
Herzstück dieser Reformagenda war die Gemeindestrukturreform, die die Politik und die
Landesverwaltung über vier Jahre lang intensiv beschäftigte. Das Land Steiermark hatte bei den
steirischen Gemeinden auf die geänderten Rahmenbedingungen seit dem Zeitpunkt der letzten großen
Gemeindestrukturreform Ende der 60iger Jahre unter Landeshauptmann Josef Krainer sen. reagieren
müssen.
Mit der bis 31. Dezember 2014 geltenden Gemeindestruktur hatte die Steiermark die kleinteiligste
Gemeindestruktur Österreichs, viele Gemeinden waren nicht mehr in der Lage, die Daseinsvorsorge und
die Infrastruktur ohne maßgebliche Hilfe des Landes aufrechtzuerhalten. Aber nicht allein die Finanzlage,
auch die Abwanderungstendenzen in den peripheren Räumen, die zunehmenden Aufgaben im eigenen
und übertragenen Wirkungsbereich einer Gemeinde, die geänderte Mobilität der Bevölkerung, sowie die
hohen Anforderungen an den Vollzug der Rechtsnormen waren maßgeblich für diese Entscheidung zu
einer Strukturreform auf Ebene der Gemeinden.
Am 16. Dezember 2010 wurde eine Gemeindereformgruppe unter der Leitung der beiden
Gemeindereferenten eingesetzt, die beauftragt wurde, Vorschläge für eine Gemeindestrukturreform zu
erarbeiten.
Drei
Jahre
später,
am
17. Dezember 2013 beschloss der Landtag das Steiermärkische Gemeindestrukturreformgesetz
(StGsrG), das mit 1. Jänner 2015 in Kraft trat.
Bei diesem intensiven Reformprozess fassten 80% der betroffenen 385 steirischen Gemeinden
entsprechend des Leitbildes des Landes freiwillige Beschlüsse für eine Zusammenlegung. Die
Gemeindeanzahl in der Steiermark wurde von 542 Gemeinden (2010) um 255 Gemeinden auf 287
Gemeinden (2015) reduziert.
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Von der Anzahl der wegfallenden Gemeinden bedeutete dies die größte Gebietsänderung in der
Steiermark seit dem Jahr 1945.
Zu den Fragen:
1. Welche Abteilungen und Referate des Landes und wie viele Angestellte insgesamt waren in die
Organisation und Durchführung der Gemeindestrukturreform eingebunden?
Entsprechend der Größe des Projektes und den vielen ressortübergreifenden Fragen als
Querschnittsmaterie waren mehrere Abteilungen der Landesverwaltung eingebunden. Neben der
federführenden damaligen Abteilung 7 waren vor allem die Abteilungen 1 (IT-Bereich) und 3 (VD, Archiv)
in unterschiedlicher Intensität und unterschiedlichen Zeiträumen mit Fragen der Gemeindestrukturreform
befasst.
In Einzelfragen wie z.B. für die Beschreibung der Gemeinden in den Erläuterungen zum StGsrG oder der
Äußerungen des Landes an den VfGH im Zuge des Verfahrens zur Normenkontrolle des StGsrG wurden
zusätzlich die Abteilungen 6, 12, 13 und 16 für bestimmte Themen miteinbezogen.
Das Kernteam der damaligen Abteilung 7 für die Organisation und Durchführung der Strukturreform
bestand aus 6 Personen, darunter die Abteilungsleiterin, der Fachabteilungsleiter sowie vier Mitarbeiter
aus drei Referaten dieser Abteilung.
Die Zahl jener Bediensteten des Amtes, die fallweise für die Gemeindestrukturreform tätig wurden, lässt
sich schwer eingrenzen. Auswertungen aus der Leistungszeiterfassung ergeben, dass rd. 45 Personen
der Landesverwaltung auf die Leistung “Gemeindestruktur” in völlig unterschiedlichen Zeitausmaßen
zubuchten.
Anzumerken ist, dass weder die Mitarbeiter/innen des Kernteams noch die anderen beteiligten Personen
ausschließlich für das Thema Gemeindestrukturreform tätig wurden, da diese Personen auch die
laufenden Geschäfte ihrer bisherigen Zuständigkeit und Aufgabenzuteilung erledigten.
Diese umfänglich mit keiner vorhergehenden auch nur in Ansätzen vergleichbare Reform wurde
ausschließlich mit dem bestehenden Personalstand der Landesverwaltung abgewickelt, weshalb es
aus diesem Grund auch nicht zu (zusätzlichen) Neuaufnahmen von Bediensteten kam. Dies war aus
meiner Sicht daher eine außerordentliche Leistung der Landesverwaltung.
2. Wie hoch ist der Verwaltungsaufwand zu beziffern, wenn man nach betriebswirtschaftlichen
Gesichtspunkten mit den Kosten von Arbeitsstunden kalkuliert?
Da keine zusätzlichen Mitarbeiter aufgenommen und keine weiteren Büroräumlichkeiten geschaffen
wurden, gab es keinen zusätzlichen Verwaltungsaufwand durch das Land Steiermark.
Bewertet man die oben erwähnte, in der Leistungszeiterfassung der gesamten Landesverwaltung
eingetragenen 1.412,5 Personentage oder 11.300 Arbeitsstunden für die Leistung “Gemeindestruktur” mit
einem durchschnittlichen Personalkostensatz (2015) von € 32,14, so ergibt das einen fiktiven Wert von €
363.182,00 an Personalkosten, welche aber – wie dargestellt – auch ohne Strukturreform angefallen
wären. Es sollte nicht unerwähnt bleiben, dass vor allem die Führungskräfte des Kernteams unzählige
unbezahlte Überstunden leisteten, die nicht durch Zeitausgleich abgegolten werden konnten.
3. Wie hoch sind die Kosten der Entwicklung bzw. Erstellung von neuen Gemeindenamen,
Wappen und Druckwerken zu beziffern?
Im Zuge der Gemeindezusammenlegungen sind die Namen und Wappen sämtlicher betroffener
Gemeinden untergegangen. Für die Findung der Gemeindenamen wurden seitens der Steirischen
Ortsnamenkommission am Landesarchiv im Vorfeld Empfehlungen auf Basis internationaler Standards
ausgearbeitet und landesweit gleichermaßen angewendet. Die Begutachtung erfolgte durch die
Ortsnamenkommission am Landesarchiv in der Dienstzeit, somit ohne Verrechnung des Zeitaufwandes
für Sitzungen, Erhebungen oder Stellungnahmen.
Wurde von der Gemeinde das Wappen einer der an der Fusion beteiligten Stadt- oder Marktgemeinden
unverändert als künftiges Gemeindewappen beschlossen, fiel seitens des Landesarchivs nur geringer
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Begutachtungsbedarf an; vereinzelt mussten allerdings historische, im Detail jedoch unheraldische
Wappen geringfügig modifiziert und den international gültigen heraldischen Regeln angepasst werden.
Über das von der Landesregierung neu verliehene Gemeindewappen werden drei Wappendiplome
ausgestellt. Waren hierfür in den vergangenen Jahrzehnten von der antragstellenden Gemeinde bei dafür
kompetenten freiberuflichen Grafiker drei heraldisch-künstlerisch hochwertige Wappenausfertigungen in
Auftrag zu geben, so wird aktuell nur mehr eine solche gefordert und jenem Exemplar des
Wappendiploms beigefügt, das der Gemeinde selbst übergeben wird. Die beiden Zweitstücke (für das
Steiermärkische Landesarchiv bzw. das Österreichische Staatsarchiv) hingegen erhalten lediglich
qualitätsvolle Farbkopien der Originalausfertigung beigelegt.
Die Kosten für das nunmehrige Gesamtpaket (Strichzeichnungen für Gemeindesiegel,
heraldisch-künstlerische Ausfertigung mit Gold- bzw. Silberfolie, Farbkopien, digitale Vektorgrafik)
konnten somit, je nach Aufwand, um mehr als ein Drittel auf ca. € 1.700,00 pro Gemeinde gesenkt
werden. Bislang wurden von der Landesregierung 57 neue Wappen genehmigt, weitere 14
Wappenanträge befinden sich derzeit in Bearbeitung.
4. Wurden diesbzgl. sämtliche Kosten vom Land Steiermark oder von den jeweiligen Gemeinden
getragen?
5. Falls das Land nicht sämtliche Kosten übernommen hat, warum nicht?
Gem. § 11 Abs 4 GemO tragen die mit der Gebietsänderung verbundenen Kosten die Gemeinden, somit
auch die Kosten der neuen Wappendiplome.
6. In wie vielen Verfahren im Zusammenhang mit den Gemeindefusionen musste das Land
Steiermark sich gegenüber dem Verfassungsgerichtshof rechtlich vertreten lassen bzw. musste
die Rechtsabteilung des Landes Stellung nehmen?
Das Land Steiermark musste sich bei keinem der insgesamt 45 von Gemeinden oder Bürgermeistern
angestrengten Verfahren auf Gesetzesprüfung des StGsrG gem. Art 140 Abs 1 Z 1 lit c B-VG rechtlich
vertreten lassen, da dies von den Mitarbeiter/innen des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung
selbst geleistet wurde.
In 43 Verfahren im Jahr 2014 wurde die Landesregierung vom VfGH zur Abgabe einer Äußerung zu den
Aufhebungsanträgen aufgefordert. Diese umfangreichen Äußerungen wurden gemeinsam vom
Verfassungsdienst und der Abteilung 7 des Amtes der Landesregierung qualitativ hochwertig vorbereitet
und von der Landesregierung beschlossen.
Bekanntlich hat der VfGH keinem einzigen Antrag auf Aufhebung des StGsrG stattgegeben, was
wiederum für die ausgezeichnete Arbeit der Landesverwaltung spricht. Aufgrund dieses für das Land
Steiermark sehr erfreulichen Ergebnisses und der Eigenvertretung fielen für die Verfahren beim VfGH
auch keine zusätzlichen Kosten an.
7. Welche Kosten (durch eine externe Vertretung) bzw. wie viele Arbeitsstunden (durch die Arbeit
der Rechtsabteilung des Landes) sind diesbzgl. angefallen?
Dem Land Steiermark sind keine Kosten angefallen, da die Äußerungen von der Landesverwaltung
selbst ohne externe Unterstützung oder externe Vertretung erarbeitet wurden.
Rechnet man pro Äußerung an den VfGH mit durchschnittlich insgesamt 30 Arbeitsstunden (von
unterschiedlichen Bediensteten der Abteilung 7 und des VD) sind insgesamt rd. 1.290 Arbeitsstunden im
Rahmen der Dienstzeit angefallen.
Zieht man die in den Gemeinden bekannt gewordenen Kosten von durchschnittlich rd. € 20.000,00 für die
anwaltliche Vertretung für das Verfahren beim VfGH in Betracht, so ersparte sich das Land Steiermark
durch die Nichtbeauftragung von Rechtsanwälten rd. € 860.000,00.
8. Wurden Gutachten, die die rechtliche Sichtweise des Landes bzgl. der Gemeindefusionen
stützen sollten, in Auftrag gegeben?
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Es wurden Gutachten bei der Karl-Franzens-Universität Graz, Rechtswissenschaftliche Fakultät, in
Auftrag gegeben, um wissenschaftlich abgesicherte Erkenntnisse im Zusammenhang mit bestimmten
rechtlichen Aspekten des komplexen Themas “Gemeindezusammenlegung” zu erhalten. Diese Studien
haben den Charakter einer rechtswissenschaftlichen Grundlagenforschung, da seit den letzten
Strukturreformen in Österreich Jahrzehnte vergangen waren und keine fundierten, zeitgemäßen
Informationen über die rechtliche Umsetzung einer solchen großflächigen Reform vorlagen.
9. Wenn ja, wie hoch waren die dafür aufgewandten finanziellen Mittel?
Die dafür aufgewendeten Mittel betrugen insgesamt € 65.600,00, was im Verhältnis zu dem
umfangreichen Projekt und den Erkenntnissen aus diesen Gutachten als kostengünstig zu bewerten ist.
So hätte z.B. im Vergleich eine vom Forum Sankt Lambrecht, Stmk. Institut für Gemeinde- und
Regionalentwicklung, in Zusammenarbeit mit dem Zentrum für Regionalwissenschaften der
Karl-Franzens-Universität Graz im Jänner 2016 angebotene Studie über die Auswirkungen der
Gemeindestrukturreform 300.000,00 gekostet, was schon aus Kostengründen abgelehnt werden musste.
10. Welche finanziellen Mittel sind im Rahmen des Finanzausgleichs an die einzelnen steirischen
Bezirke sowie an die Steiermark in den Jahren 2013, 2014 und 2015 geflossen bzw. werden für
2016 noch fließen und welche prozentuelle Veränderung hat sich zwischen den einzelnen Jahren
ergeben?
Nach den Regelungen des Finanzausgleichs fließen keine Mittel an die einzelnen steirischen Bezirke.
Die weitere Beantwortung der Frage nach jenen Mitteln, die im Rahmen des Finanzausgleiches an die
Steiermark geflossen sind bzw. fließen werden, fällt nach der Geschäftsverteilung der Mitglieder der
Landesregierung in den Zuständigkeitsbereich von Landeshauptmann-Stv. Mag. Michael Schickhofer.
11. Wie hat sich nach der steirischen Gemeindestrukturreform 2015 die horizontale und vertikale
Verteilung der Mittel aus dem Finanzausgleich unter Miteinbeziehung der veränderten Parameter
für die und innerhalb der Steiermark konkret verändert?
Die Gemeindestrukturreform hat Auswirkungen auf die Bildung der neun Ländertöpfe bei der Verteilung
der Ertragsanteile der Gemeinden, weil sich durch die Zusammenlegung die Werte für den abgestuften
Bevölkerungsschlüssel, insbesondere bei den Gemeinden über 10.000 Einwohnern, ändern.
Es war aber schon vor der Reform bekannt, dass diese Änderungen aufgrund der wenigen neuen
Gemeinden über 10.000 Einwohner nur gering sein werden. So erhöhen sich die Ertragsanteile der
Gemeinden des Landes Steiermark zu Lasten der Gemeinden der anderen Bundesländer um d. € 1,6
Mio. im Jahr 2015.
Andererseits gibt es Effekte bei der Verteilung der Ertragsanteile innerhalb der Steiermark aufgrund der
Wirkungen des abgestuften Bevölkerungsschlüssels und der nach Einwohnern bemessenen
Vorausanteilen zu Gunsten der neuen Gemeinden über 10.000 Einwohner und zu Lasten jener
Gemeinden, die nicht fusionierten oder trotz Fusion keine Verbesserung im abgestuften
Bevölkerungsschlüssel
erreichen.
Diese
Verschiebung
betrug
2015
rd. 0,93 Prozent der ungekürzten Ertragsanteile oder rd. € 8,6 Mio.
12. Welche finanziellen Mittel sind im Rahmen des Finanzausgleichs an die 20 einwohnerstärksten
steirischen Gemeinden für die Jahre 2013, 2014, 2015 geflossen bzw. werden für 2016 noch fließen
und welche prozentuelle Veränderung hat sich zwischen den einzelnen Jahren ergeben?
Bis zum 31.12.2014 existierten in der Steiermark 539 Gemeinden, danach gibt es nur mehr 287
Gemeinden. Der direkte Vergleich der zwanzig einwohnerstärksten Gemeinden vor dem 31.12.2014 und
jener nach der Gemeindestrukturreform ab 1.1.2015 ist nicht möglich, da viele der betroffenen
Gemeinden durch Vereinigung auch hinsichtlich der Einwohnerzahl nicht mehr idente
Gebietskörperschaften sind und sich dadurch eine Verschiebung der Reihung der einwohnerstärksten
Gemeinden ergibt.
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Aus diesem Grund wird der angefragte Vergleich zunächst für die Jahre 2013 und 2014 für die Zeit vor
der Strukturreform und sodann für die Jahre 2015 und 2016 nach der Strukturreform dargestellt, wobei für
2016 eine Prognose vorliegt:
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13. Werden Sie sich im Rahmen der Verhandlungen für ein neues Finanzausgleichsgesetz für eine
Streichung der Aufteilung der Finanzmittel nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel
zugunsten einer Verteilung nach einem einheitlichen Bevölkerungsschlüssel einsetzen?
14. Wenn nein, warum nicht?
Die Verhandlungen für den Finanzausgleich auf Gemeindeebene obliegen den Interessensvertretungen
der Gemeinden. Das Land Steiermark unterstützt die Position des steirischen Gemeinde- und
Städtebundes, eine Änderung im (die steirischen Gemeinden benachteiligenden) Fixschlüssel zu
erreichen, was auch der Rechnungshof im aktuellen Prüfbericht “Der abgestufte Bevölkerungsschlüssel
im Finanzausgleich, Steiermark 2016/2“, festgestellt hat. Dieser Fixschlüssel ist ein wesentlicher Grund
für die Schlechterstellung der steirischen Gemeinden und nicht der abgestufte Bevölkerungsschlüssel.
15. Werden Sie sich im Rahmen der Verhandlungen für ein neues Finanzausgleichsgesetz für eine
verstärkte Aufgabenorientierung bei der Aufteilung der Ertragsanteile einsetzen?
16. Wenn nein, warum nicht?
Die Verhandlungen des Finanzausgleichs fällt nach der Geschäftsverteilung der Mitglieder der
Landesregierung in den Zuständigkeitsbereich von Landeshauptmann-Stv. Mag. Michael Schickhofer.
17. Werden Sie sich im Rahmen der Verhandlungen für ein neues Finanzausgleichsgesetz für die
Beseitigung des die Stadt Graz benachteiligenden Missverhältnisses hinsichtlich der finanziellen
Mittelzuweisungen im Vergleich zu den Städten Salzburg, Innsbruck, Linz, Wels und Steyr
einsetzen?
18. Wenn nein, warum nicht?
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Ich verweise hier auf meine Antwort zu den Fragen 13 und 14, da eine Änderung des Fixschlüssels auf
Ebene der Verteilung der Ertragsanteile der Gemeinden zugunsten der Steiermark ebenso eine
Besserstellung der Landeshauptstadt Graz bewirkt.
19. Wie hoch waren die finanziellen Mittel, welche als Fusionsprämie bereitgestellt wurden?
Entsprechend der Bestimmung in § 21 Abs. 9 FAG wurden im Jahr 2015 insgesamt € 20,28 Mio. an
Fusionsprämien ausgezahlt, wobei zu berücksichtigen ist, dass fünf Gemeinden bereits im Jahr 2013 zu
zwei neuen Gemeinden fusionierten.
20. Wie viele und welche Gemeinden haben die ausgelobten Fusionsprämien erhalten? (Bitte um
Auflistung nach Gemeinden)
Folgende 130 Gemeinden haben im Jahr 2015 Fusionsprämien gem. § 21 Abs. 9 FAG 2008 erhalten:
Nr GKZ
Gemeindename
Nr
GKZ
Gemeindename
1
61055 Sankt Georgen an der Stiefing 66
61059 Wildon
2
62265 Dechantskirchen
60348 Sankt Stefan ob Stainz
3
62205 Buch-St. Magdalena(2013-1) 68
60663 Frohnleiten
4
62274 Neudau
69
60665 Hitzendorf
5
60346 Groß Sankt Florian
70
60666 Nestelbach bei Graz
6
60347 Sankt Martin im Sulmtal
71
60668 Sankt Marein bei Graz
7
60659 Deutschfeistritz
72
61053 Leibnitz
8
60660 Dobl-Zwaring
73
61056
9
60662 Fernitz-Mellach
74
61255 Bad Mitterndorf
10 60667 Raaba-Grambach
75
61257 Irdning-Donnersbachtal
11 60669 Seiersberg-Pirka
76
61265 Schladming
12 60670 Unterpremstätten-Zettling
77
61266 Sölk
13 61050 Gamlitz
78
61437 Krakau
67
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Sankt
Veit
Südsteiermark
in
der
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14 61051 Gleinstätten
79
61630 Kainach bei Voitsberg
15 61052 Heiligenkreuz am Waasen
80
61632 Maria Lankowitz
16 61120 Trofaiach (2013-2)
81
61758 Fladnitz an der Teichalm
17 61254 Aich
82
61764 Pischelsdorf am Kulm
18 61256 Gaishorn am See
83
61765 Sankt Ruprecht an der Raab
19 61259 Liezen
84
62040 Judenburg
20 61260 Michaelerberg-Pruggern
85
62046
21 61261 Mitterberg-Sankt Martin
86
62141 Kindberg
22 61262 Öblarn
87
62145 Sankt Barbara im Mürztal
23 61263 Rottenmann
88
62147 Thörl
24 61264 Sankt Gallen
89
62267 Fürstenfeld
25 61267 Stainach-Pürgg
90
62270 Hartl
26 61441 Ranten
91
62272 Kaindorf
92
62383 Mureck
28 61443 Sankt Lambrecht
93
62385 Pirching am Traubenberg
29 61444 Scheifling
94
62388 Sankt Peter am Ottersbach
30 61445 Stadl-Predlitz
95
62384 Paldau
31 61446 Teufenbach-Katsch
96
60349 Schwanberg
32 61626 Bärnbach
97
60351 Wies
33 61627 Edelschrott
98
60661 Eggersdorf bei Graz
27 61442
Sankt
Georgen
Kreischberg
am
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Sankt
Margarethen
Knittelfeld
bei
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34 61628 Geistthal-Södingberg
99
35 61629 Hirschegg-Pack
100 61049
36 61631 Köflach
101 61054 Leutschach an der Weinstraße
37 61633 Söding-Sankt Johann
102 61058 Straß-Spielfeld
38 61759 Gersdorf an der Feistritz
103 61253 Admont
39 61761 Gutenberg-Stenzengreith
104 61258 Landl
40 61762 Ilztal
105 61438 Murau
41 61766 Weiz
106 61440 Oberwölz
42 62039 Großlobming
107 61756 Anger
43 62041 Knittelfeld
108 61763 Passail
44 62043 Pöls-Oberkurzheim
109 62042 Obdach
45 62045 Sankt Marein-Feistritz
110 62044 Pölstal
46 62047 Spielberg
111 62048 Weißkirchen in Steiermark
47 62138 Aflenz
112 62142 Mariazell
48 62139 Bruck an der Mur
113 62144 Neuberg an der Mürz
49 62140 Kapfenberg
114 62375 Bad Gleichenberg
50 62143 Mürzzuschlag
115 62386 Riegersburg
51 62146 Sankt Marein im Mürztal
116 62390 Straden
52 62148 Tragöß-Sankt Katharein
117 62382 Kirchberg an der Raab
53 62268 Grafendorf bei Hartberg
118 61057 Schwarzautal
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60664 Gratwein-Straßengel
Ehrenhausen
Weinstraße
an
der
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54 62269 Großwilfersdorf
119 61757 Birkfeld
55 62271 Ilz
120 61760 Gleisdorf
56 62273 Loipersdorf bei Fürstenfeld
121 62266 Feistritztal
57 62276 Rohr bei Hartberg
122 62275 Pöllau
58 62279 Waldbach-Mönichwald
123 62278 Vorau
59 62376 Bad Radkersburg
124 62378 Fehring
60 62377 Deutsch Goritz
125 60344 Deutschlandsberg
61 62381 Kirchbach in der Steiermark
126 60345 Eibiswald
62 62387 Sankt Anna am Aigen
127 60350 Stainz
63 62389 Sankt Stefan im Rosental
128 61439 Neumarkt in der Steiermark
64 62264 Bad Waltersdorf
129 62379 Feldbach
65 62277 Rohrbach an der Lafnitz
130 62380 Gnas
21. In welchen Gemeinden wurden fusionsbedingt Gemeindeämter geschlossen und welche
konkreten Einsparungen brachte dies mit sich?
22. In welchen fusionierten Gemeinden gibt es neben dem Hauptgemeindeamt weitere Gebäude,
die als Expositur genutzt werden und wie hoch sind die jährlichen Kosten der einzelnen Gebäude?
Da die Geschäfte jeder Gemeinde in der Steiermark gem. § 64 GemO durch ein Gemeindeamt zu führen
sind, hat jede Gemeinde ein Gemeindeamt. Die Begriffe „Hauptgemeindeamt“ oder Expositur“ sind keine
rechtlichen Begriffe aus der GemO. Informationen, in welcher Form die neuen Gemeinden Infrastruktur
der Altgemeinden nutzen, liegen der Abteilung 7 nicht vor. Diesbezügliche Erhebungen sind im Hinblick
auf Art 119a Abs. 4 B-VG, wonach sich das Informationsrecht der Aufsichtsbehörde auf die Einholung von
Auskünften auf den Einzelfall zu beschränken hat, sofern es keine gesetzlichen Melde- und
Informationspflichten gibt, nicht vorgesehen.
23. In wie vielen Gemeinden wurden nach der Fusion ein oder mehrere Ortsteilbürgermeister
eingesetzt?
Nach den der Abteilung 7 vorliegenden Informationen wurden in 23 Gemeinden 58 Ortsteilbürgermeister
eingesetzt.
24. Wie hoch waren 2015 steiermarkweit und in den jeweils einzelnen Gemeinden die Kosten für
eingesetzte Ortsteilbürgermeister?
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25. Wie viele Dienstposten wurden im Rahmen der Gemeindefusionen insgesamt eingespart?
26. In welchen Gemeinden wurden jeweils wie viele Dienststellen eingespart und welche
Einsparungen haben sich dadurch im Einzelnen ergeben?
27. Wie hoch waren steiermarkweit die Sitzungsgelder für Gemeinderäte in den Jahren 2013, 2014
und nach den Gemeindefusionen 2015 und welche prozentuelle Veränderung hat sich zwischen
den einzelnen Jahren ergeben?
28. Wie hoch waren steiermarkweit die Funktionsgebühren in den diversen Gemeindeverbänden
(Sozialhilfeverband, Abfallwirtschaftsverband, Abwasserverband usw.) in den Jahren 2013, 2014
und nach den Gemeindefusionen im Jahr 2015 und welche prozentuelle Veränderung hat sich
zwischen den einzelnen Jahren ergeben?
Die Fragen 24 – 28 betreffen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden und
weisen keine Beschränkung auf den Einzelfall auf, sondern begehren weitreichende Auskünfte ohne
Nennung konkreter Anlass- oder Prüffälle. Wie bereits in der Beantwortung der schriftliche Anfrage
Einl.Zahl 700/1 und zur Frage 22 ausgeführt, wird eine generelle Verständigungs- und Informationspflicht
der Gemeinden als unverhältnismäßiger Eingriff in die Gemeindeautonomie von Art 119a Abs. 4 B-VG
nicht getragen (vgl. Kahl, Art. 119a B-VG, in Kneihs/Lienbacher, Hrsg, Rill-Schäffer-Kommentar
Bundesverfassungsrecht – 15. Lfg., 2015).
Mit Ausnahme der eingeräumten Prüfmöglichkeit der Rechnungshöfe steht nach den Bestimmungen der
Bundesverfassung dem Landtag ein Kontrollrecht gegenüber Gemeinden nicht zu.
29. Wie hoch sind die Gesamteinsparungen seit dem 01. Jänner 2015, die sich auf die
Gemeindefusionen zurückführen lassen?
30. Wie hoch ist das Einsparungspotential, mit dem bis jeweils zum ersten Tag der Jahre 2017,
2018, 2019 und 2020 gerechnet werden kann?
Bekanntlich wurde die Strukturreform nicht nur aus Einsparungsgründen durchgeführt; es darf bezüglich
der Motive und der Potentiale auf die umfangreichen Materialien in den Erläuterungen zum StGsrG
(ErlRV XVI. GPStLT EZ 2347/1), auf das Leitbild zur Gemeindestrukturreform (und die darin
auszugsweise dargestellten Studien), die im Landtag Steiermark ausführlich diskutiert wurden und auf
jene Unterlagen, die auf der Homepage: www.gemeindestrukturreform.steiermark.at veröffentlicht sind,
verwiesen werden.
Hinsichtlich des prinzipiellen Einsparungspotentials kann an die Studie der Joanneum Research
Forschungsgesellschaft (JR) erinnert werden, die sich mit einer modellbasierten Schätzung des
Einsparpotentials und Bewertung der makroökonomischen Effekte beschäftigte und das
Einsparungspotential jährlich zwischen 1,3% und 1,9% der Gemeindeausgaben im ordentlichen und
außerordentlichen Haushalt bewertete. Der rein strukturell bedingte Einsparungseffekt wurde demnach
mit einem Betrag je nach Fusionsvariante zwischen € 38,2 Mio. und € 54,5 Mio. pro Jahr beziffert, wobei
das damalig von JR berechnete Szenario mit 255 Gemeinden und einem Einsparungspotential von 1,4%
(€ 40,9 Mio.) der tatsächlich umgesetzten Variante am nächsten kam.
Die Messung der Effekte einer derartig umfassenden Gebietsreform erscheint nach dem ersten Jahr, das
als Übergangsjahr anzusehen ist, nicht zielführend. Aus der Sicht der Landesregierung können die
sicherlich vorhandenen positiven Effekte erst nach einem längeren Zeitraum ab der Geltung der neuen
Gemeindestruktur seriös beurteilt werden, wobei Experten von einem Zeitraum von 5 – 10 Jahren nach
dem Inkrafttreten der Strukturreform ausgehen.
31. Werden Sie zukünftig die Ergebnisse von Volksbefragungen in die Entscheidungen über
Gemeindefusionen miteinbeziehen?
32. Wenn nein, warum nicht?
Schon bisher wurden die Ergebnisse von Volksbefragungen für die Entscheidungen über
Gemeindefusionen miteinbezogen und entsprechend gewürdigt, was auch in den Erläuterungen zum
StGsrG (ErlRV XVI. GPStLT EZ 2347/1) für jede einzelne Konstellation bzw. Gemeinde nachzulesen ist.
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33. Wurden anlässlich des einjährigen Bestehens der neuen Gemeindestruktur Rückmeldungen
aus den Gemeinden – u.a. von Bürgermeistern, Gemeindebediensteten und Bürgern – eingeholt?
34. Wenn nein, warum nicht?
35. Wenn ja, wie stellen sich diese im Einzelnen konkret dar?
Nein. Es gibt für die Landesregierung keinen ersichtlichen Grund, den Erfolg der Reform anzuzweifeln. In
allen Kontakten mit Landesbehörden stellt sich die neue, größere Gemeindestruktur als Vorteil heraus.
Die Rückmeldungen der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister in den Gesprächen sind ebenfalls
überwiegend positiv.
36. Gibt es für den Gesamtablauf der Reform eine umfassende Evaluierung?
37. Wenn nein, ist eine solche in Planung bzw. falls nicht, warum nicht?
38. Wenn ja, wie lautet deren Ergebnis?
Der Gesamtablauf der Reform ist mit 1. Jänner 2015 sehr erfolgreich (u.a. ohne einzige Aufhebung durch
den VfGH) abgeschlossen und wird auch außerhalb Österreichs als vorbildlich wahrgenommen (z.B. im
deutschen Bundesland Mecklenburg-Vorpommern).
Aus den bereits in der Antwort zu den Fragen 29 und 30 genannten Gründen ist derzeit an eine in der
Frage möglicherweise gemeinte Evaluierung der Effekte nicht gedacht.
39. Wird dem Land ein umfassender,
Gemeindestrukturreform vorgelegt werden?
jährlicher
Bericht
über
den
Verlauf
der
40. Wenn nein, warum nicht?
Da die Gemeindestrukturreform mit 1. Jänner 2015 zum Abschluss gebracht wurde, kann über den
Verlauf kein jährlicher Bericht mehr gegeben werden. Im Zuge des Reformprozesses wurde dem Landtag
in den Jahren 2011 bis 2014 mehrmals ausführlich Bericht erstattet.
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