XVII. GESETZGEBUNGSPERIODE EZ/OZ: 714/2 Schriftliche Anfragebeantwortung (§ 66 GeoLT) eingebracht am 30.05.2016, 10:24:09 Zu: 714/1 Finanzielle und administrative Bilanz der Gemeindestrukturreform (Schriftliche Anfrage an die Landesregierung oder eines ihrer Mitglieder (§ 66 GeoLT)) Landtagsabgeordnete(r): LTAbg. Erich Hafner (FPÖ), LTAbg. Anton Kogler (FPÖ), LTAbg. Albert Royer (FPÖ), LTAbg. Liane Moitzi (FPÖ) Regierungsmitglied(er): Landeshauptmann Hermann Schützenhöfer Beilagen: Anfragebeantwortung Betreff: Finanzielle und administrative Bilanz der Gemeindestrukturreform Bekanntlich entschlossen sich die Regierungsparteien SPÖ und ÖVP in der XVI. Gesetzgebungsperiode (2010 bis 2015) zu einer Reformpartnerschaft für die Steiermark. Ziel war es, die Steiermark zukunftsfähig zu machen, um der nachfolgenden Generation Handlungsspielräume zu erhalten und dieser die notwendige Gestaltungsfreiheit zu geben. Von dieser Reformagenda umfasst waren die Abschaffung des Proporzes in der Steiermärkischen Landesregierung, die Reduzierung der Zahl der Mitglieder in der Landesregierung und der Abgeordneten zum Landtag Steiermark, ebenso die Verkleinerung des Stadtsenates und des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz sowie die Zusammenlegung von Bezirkshauptmannschaften und die deutliche Reduktion von Führungseinheiten im Amt der Steiermärkischen Landesregierung. Herzstück dieser Reformagenda war die Gemeindestrukturreform, die die Politik und die Landesverwaltung über vier Jahre lang intensiv beschäftigte. Das Land Steiermark hatte bei den steirischen Gemeinden auf die geänderten Rahmenbedingungen seit dem Zeitpunkt der letzten großen Gemeindestrukturreform Ende der 60iger Jahre unter Landeshauptmann Josef Krainer sen. reagieren müssen. Mit der bis 31. Dezember 2014 geltenden Gemeindestruktur hatte die Steiermark die kleinteiligste Gemeindestruktur Österreichs, viele Gemeinden waren nicht mehr in der Lage, die Daseinsvorsorge und die Infrastruktur ohne maßgebliche Hilfe des Landes aufrechtzuerhalten. Aber nicht allein die Finanzlage, auch die Abwanderungstendenzen in den peripheren Räumen, die zunehmenden Aufgaben im eigenen und übertragenen Wirkungsbereich einer Gemeinde, die geänderte Mobilität der Bevölkerung, sowie die hohen Anforderungen an den Vollzug der Rechtsnormen waren maßgeblich für diese Entscheidung zu einer Strukturreform auf Ebene der Gemeinden. Am 16. Dezember 2010 wurde eine Gemeindereformgruppe unter der Leitung der beiden Gemeindereferenten eingesetzt, die beauftragt wurde, Vorschläge für eine Gemeindestrukturreform zu erarbeiten. Drei Jahre später, am 17. Dezember 2013 beschloss der Landtag das Steiermärkische Gemeindestrukturreformgesetz (StGsrG), das mit 1. Jänner 2015 in Kraft trat. Bei diesem intensiven Reformprozess fassten 80% der betroffenen 385 steirischen Gemeinden entsprechend des Leitbildes des Landes freiwillige Beschlüsse für eine Zusammenlegung. Die Gemeindeanzahl in der Steiermark wurde von 542 Gemeinden (2010) um 255 Gemeinden auf 287 Gemeinden (2015) reduziert. Dieses Dokument wurde gem. § 77 GeoLT 2005 elektronisch erfasst. Seite 1 / 12 Von der Anzahl der wegfallenden Gemeinden bedeutete dies die größte Gebietsänderung in der Steiermark seit dem Jahr 1945. Zu den Fragen: 1. Welche Abteilungen und Referate des Landes und wie viele Angestellte insgesamt waren in die Organisation und Durchführung der Gemeindestrukturreform eingebunden? Entsprechend der Größe des Projektes und den vielen ressortübergreifenden Fragen als Querschnittsmaterie waren mehrere Abteilungen der Landesverwaltung eingebunden. Neben der federführenden damaligen Abteilung 7 waren vor allem die Abteilungen 1 (IT-Bereich) und 3 (VD, Archiv) in unterschiedlicher Intensität und unterschiedlichen Zeiträumen mit Fragen der Gemeindestrukturreform befasst. In Einzelfragen wie z.B. für die Beschreibung der Gemeinden in den Erläuterungen zum StGsrG oder der Äußerungen des Landes an den VfGH im Zuge des Verfahrens zur Normenkontrolle des StGsrG wurden zusätzlich die Abteilungen 6, 12, 13 und 16 für bestimmte Themen miteinbezogen. Das Kernteam der damaligen Abteilung 7 für die Organisation und Durchführung der Strukturreform bestand aus 6 Personen, darunter die Abteilungsleiterin, der Fachabteilungsleiter sowie vier Mitarbeiter aus drei Referaten dieser Abteilung. Die Zahl jener Bediensteten des Amtes, die fallweise für die Gemeindestrukturreform tätig wurden, lässt sich schwer eingrenzen. Auswertungen aus der Leistungszeiterfassung ergeben, dass rd. 45 Personen der Landesverwaltung auf die Leistung “Gemeindestruktur” in völlig unterschiedlichen Zeitausmaßen zubuchten. Anzumerken ist, dass weder die Mitarbeiter/innen des Kernteams noch die anderen beteiligten Personen ausschließlich für das Thema Gemeindestrukturreform tätig wurden, da diese Personen auch die laufenden Geschäfte ihrer bisherigen Zuständigkeit und Aufgabenzuteilung erledigten. Diese umfänglich mit keiner vorhergehenden auch nur in Ansätzen vergleichbare Reform wurde ausschließlich mit dem bestehenden Personalstand der Landesverwaltung abgewickelt, weshalb es aus diesem Grund auch nicht zu (zusätzlichen) Neuaufnahmen von Bediensteten kam. Dies war aus meiner Sicht daher eine außerordentliche Leistung der Landesverwaltung. 2. Wie hoch ist der Verwaltungsaufwand zu beziffern, wenn man nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten mit den Kosten von Arbeitsstunden kalkuliert? Da keine zusätzlichen Mitarbeiter aufgenommen und keine weiteren Büroräumlichkeiten geschaffen wurden, gab es keinen zusätzlichen Verwaltungsaufwand durch das Land Steiermark. Bewertet man die oben erwähnte, in der Leistungszeiterfassung der gesamten Landesverwaltung eingetragenen 1.412,5 Personentage oder 11.300 Arbeitsstunden für die Leistung “Gemeindestruktur” mit einem durchschnittlichen Personalkostensatz (2015) von € 32,14, so ergibt das einen fiktiven Wert von € 363.182,00 an Personalkosten, welche aber – wie dargestellt – auch ohne Strukturreform angefallen wären. Es sollte nicht unerwähnt bleiben, dass vor allem die Führungskräfte des Kernteams unzählige unbezahlte Überstunden leisteten, die nicht durch Zeitausgleich abgegolten werden konnten. 3. Wie hoch sind die Kosten der Entwicklung bzw. Erstellung von neuen Gemeindenamen, Wappen und Druckwerken zu beziffern? Im Zuge der Gemeindezusammenlegungen sind die Namen und Wappen sämtlicher betroffener Gemeinden untergegangen. Für die Findung der Gemeindenamen wurden seitens der Steirischen Ortsnamenkommission am Landesarchiv im Vorfeld Empfehlungen auf Basis internationaler Standards ausgearbeitet und landesweit gleichermaßen angewendet. Die Begutachtung erfolgte durch die Ortsnamenkommission am Landesarchiv in der Dienstzeit, somit ohne Verrechnung des Zeitaufwandes für Sitzungen, Erhebungen oder Stellungnahmen. Wurde von der Gemeinde das Wappen einer der an der Fusion beteiligten Stadt- oder Marktgemeinden unverändert als künftiges Gemeindewappen beschlossen, fiel seitens des Landesarchivs nur geringer Dieses Dokument wurde gem. § 77 GeoLT 2005 elektronisch erfasst. Seite 2 / 12 Begutachtungsbedarf an; vereinzelt mussten allerdings historische, im Detail jedoch unheraldische Wappen geringfügig modifiziert und den international gültigen heraldischen Regeln angepasst werden. Über das von der Landesregierung neu verliehene Gemeindewappen werden drei Wappendiplome ausgestellt. Waren hierfür in den vergangenen Jahrzehnten von der antragstellenden Gemeinde bei dafür kompetenten freiberuflichen Grafiker drei heraldisch-künstlerisch hochwertige Wappenausfertigungen in Auftrag zu geben, so wird aktuell nur mehr eine solche gefordert und jenem Exemplar des Wappendiploms beigefügt, das der Gemeinde selbst übergeben wird. Die beiden Zweitstücke (für das Steiermärkische Landesarchiv bzw. das Österreichische Staatsarchiv) hingegen erhalten lediglich qualitätsvolle Farbkopien der Originalausfertigung beigelegt. Die Kosten für das nunmehrige Gesamtpaket (Strichzeichnungen für Gemeindesiegel, heraldisch-künstlerische Ausfertigung mit Gold- bzw. Silberfolie, Farbkopien, digitale Vektorgrafik) konnten somit, je nach Aufwand, um mehr als ein Drittel auf ca. € 1.700,00 pro Gemeinde gesenkt werden. Bislang wurden von der Landesregierung 57 neue Wappen genehmigt, weitere 14 Wappenanträge befinden sich derzeit in Bearbeitung. 4. Wurden diesbzgl. sämtliche Kosten vom Land Steiermark oder von den jeweiligen Gemeinden getragen? 5. Falls das Land nicht sämtliche Kosten übernommen hat, warum nicht? Gem. § 11 Abs 4 GemO tragen die mit der Gebietsänderung verbundenen Kosten die Gemeinden, somit auch die Kosten der neuen Wappendiplome. 6. In wie vielen Verfahren im Zusammenhang mit den Gemeindefusionen musste das Land Steiermark sich gegenüber dem Verfassungsgerichtshof rechtlich vertreten lassen bzw. musste die Rechtsabteilung des Landes Stellung nehmen? Das Land Steiermark musste sich bei keinem der insgesamt 45 von Gemeinden oder Bürgermeistern angestrengten Verfahren auf Gesetzesprüfung des StGsrG gem. Art 140 Abs 1 Z 1 lit c B-VG rechtlich vertreten lassen, da dies von den Mitarbeiter/innen des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung selbst geleistet wurde. In 43 Verfahren im Jahr 2014 wurde die Landesregierung vom VfGH zur Abgabe einer Äußerung zu den Aufhebungsanträgen aufgefordert. Diese umfangreichen Äußerungen wurden gemeinsam vom Verfassungsdienst und der Abteilung 7 des Amtes der Landesregierung qualitativ hochwertig vorbereitet und von der Landesregierung beschlossen. Bekanntlich hat der VfGH keinem einzigen Antrag auf Aufhebung des StGsrG stattgegeben, was wiederum für die ausgezeichnete Arbeit der Landesverwaltung spricht. Aufgrund dieses für das Land Steiermark sehr erfreulichen Ergebnisses und der Eigenvertretung fielen für die Verfahren beim VfGH auch keine zusätzlichen Kosten an. 7. Welche Kosten (durch eine externe Vertretung) bzw. wie viele Arbeitsstunden (durch die Arbeit der Rechtsabteilung des Landes) sind diesbzgl. angefallen? Dem Land Steiermark sind keine Kosten angefallen, da die Äußerungen von der Landesverwaltung selbst ohne externe Unterstützung oder externe Vertretung erarbeitet wurden. Rechnet man pro Äußerung an den VfGH mit durchschnittlich insgesamt 30 Arbeitsstunden (von unterschiedlichen Bediensteten der Abteilung 7 und des VD) sind insgesamt rd. 1.290 Arbeitsstunden im Rahmen der Dienstzeit angefallen. Zieht man die in den Gemeinden bekannt gewordenen Kosten von durchschnittlich rd. € 20.000,00 für die anwaltliche Vertretung für das Verfahren beim VfGH in Betracht, so ersparte sich das Land Steiermark durch die Nichtbeauftragung von Rechtsanwälten rd. € 860.000,00. 8. Wurden Gutachten, die die rechtliche Sichtweise des Landes bzgl. der Gemeindefusionen stützen sollten, in Auftrag gegeben? Dieses Dokument wurde gem. § 77 GeoLT 2005 elektronisch erfasst. Seite 3 / 12 Es wurden Gutachten bei der Karl-Franzens-Universität Graz, Rechtswissenschaftliche Fakultät, in Auftrag gegeben, um wissenschaftlich abgesicherte Erkenntnisse im Zusammenhang mit bestimmten rechtlichen Aspekten des komplexen Themas “Gemeindezusammenlegung” zu erhalten. Diese Studien haben den Charakter einer rechtswissenschaftlichen Grundlagenforschung, da seit den letzten Strukturreformen in Österreich Jahrzehnte vergangen waren und keine fundierten, zeitgemäßen Informationen über die rechtliche Umsetzung einer solchen großflächigen Reform vorlagen. 9. Wenn ja, wie hoch waren die dafür aufgewandten finanziellen Mittel? Die dafür aufgewendeten Mittel betrugen insgesamt € 65.600,00, was im Verhältnis zu dem umfangreichen Projekt und den Erkenntnissen aus diesen Gutachten als kostengünstig zu bewerten ist. So hätte z.B. im Vergleich eine vom Forum Sankt Lambrecht, Stmk. Institut für Gemeinde- und Regionalentwicklung, in Zusammenarbeit mit dem Zentrum für Regionalwissenschaften der Karl-Franzens-Universität Graz im Jänner 2016 angebotene Studie über die Auswirkungen der Gemeindestrukturreform 300.000,00 gekostet, was schon aus Kostengründen abgelehnt werden musste. 10. Welche finanziellen Mittel sind im Rahmen des Finanzausgleichs an die einzelnen steirischen Bezirke sowie an die Steiermark in den Jahren 2013, 2014 und 2015 geflossen bzw. werden für 2016 noch fließen und welche prozentuelle Veränderung hat sich zwischen den einzelnen Jahren ergeben? Nach den Regelungen des Finanzausgleichs fließen keine Mittel an die einzelnen steirischen Bezirke. Die weitere Beantwortung der Frage nach jenen Mitteln, die im Rahmen des Finanzausgleiches an die Steiermark geflossen sind bzw. fließen werden, fällt nach der Geschäftsverteilung der Mitglieder der Landesregierung in den Zuständigkeitsbereich von Landeshauptmann-Stv. Mag. Michael Schickhofer. 11. Wie hat sich nach der steirischen Gemeindestrukturreform 2015 die horizontale und vertikale Verteilung der Mittel aus dem Finanzausgleich unter Miteinbeziehung der veränderten Parameter für die und innerhalb der Steiermark konkret verändert? Die Gemeindestrukturreform hat Auswirkungen auf die Bildung der neun Ländertöpfe bei der Verteilung der Ertragsanteile der Gemeinden, weil sich durch die Zusammenlegung die Werte für den abgestuften Bevölkerungsschlüssel, insbesondere bei den Gemeinden über 10.000 Einwohnern, ändern. Es war aber schon vor der Reform bekannt, dass diese Änderungen aufgrund der wenigen neuen Gemeinden über 10.000 Einwohner nur gering sein werden. So erhöhen sich die Ertragsanteile der Gemeinden des Landes Steiermark zu Lasten der Gemeinden der anderen Bundesländer um d. € 1,6 Mio. im Jahr 2015. Andererseits gibt es Effekte bei der Verteilung der Ertragsanteile innerhalb der Steiermark aufgrund der Wirkungen des abgestuften Bevölkerungsschlüssels und der nach Einwohnern bemessenen Vorausanteilen zu Gunsten der neuen Gemeinden über 10.000 Einwohner und zu Lasten jener Gemeinden, die nicht fusionierten oder trotz Fusion keine Verbesserung im abgestuften Bevölkerungsschlüssel erreichen. Diese Verschiebung betrug 2015 rd. 0,93 Prozent der ungekürzten Ertragsanteile oder rd. € 8,6 Mio. 12. Welche finanziellen Mittel sind im Rahmen des Finanzausgleichs an die 20 einwohnerstärksten steirischen Gemeinden für die Jahre 2013, 2014, 2015 geflossen bzw. werden für 2016 noch fließen und welche prozentuelle Veränderung hat sich zwischen den einzelnen Jahren ergeben? Bis zum 31.12.2014 existierten in der Steiermark 539 Gemeinden, danach gibt es nur mehr 287 Gemeinden. Der direkte Vergleich der zwanzig einwohnerstärksten Gemeinden vor dem 31.12.2014 und jener nach der Gemeindestrukturreform ab 1.1.2015 ist nicht möglich, da viele der betroffenen Gemeinden durch Vereinigung auch hinsichtlich der Einwohnerzahl nicht mehr idente Gebietskörperschaften sind und sich dadurch eine Verschiebung der Reihung der einwohnerstärksten Gemeinden ergibt. Dieses Dokument wurde gem. § 77 GeoLT 2005 elektronisch erfasst. Seite 4 / 12 Aus diesem Grund wird der angefragte Vergleich zunächst für die Jahre 2013 und 2014 für die Zeit vor der Strukturreform und sodann für die Jahre 2015 und 2016 nach der Strukturreform dargestellt, wobei für 2016 eine Prognose vorliegt: Dieses Dokument wurde gem. § 77 GeoLT 2005 elektronisch erfasst. Seite 5 / 12 13. Werden Sie sich im Rahmen der Verhandlungen für ein neues Finanzausgleichsgesetz für eine Streichung der Aufteilung der Finanzmittel nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel zugunsten einer Verteilung nach einem einheitlichen Bevölkerungsschlüssel einsetzen? 14. Wenn nein, warum nicht? Die Verhandlungen für den Finanzausgleich auf Gemeindeebene obliegen den Interessensvertretungen der Gemeinden. Das Land Steiermark unterstützt die Position des steirischen Gemeinde- und Städtebundes, eine Änderung im (die steirischen Gemeinden benachteiligenden) Fixschlüssel zu erreichen, was auch der Rechnungshof im aktuellen Prüfbericht “Der abgestufte Bevölkerungsschlüssel im Finanzausgleich, Steiermark 2016/2“, festgestellt hat. Dieser Fixschlüssel ist ein wesentlicher Grund für die Schlechterstellung der steirischen Gemeinden und nicht der abgestufte Bevölkerungsschlüssel. 15. Werden Sie sich im Rahmen der Verhandlungen für ein neues Finanzausgleichsgesetz für eine verstärkte Aufgabenorientierung bei der Aufteilung der Ertragsanteile einsetzen? 16. Wenn nein, warum nicht? Die Verhandlungen des Finanzausgleichs fällt nach der Geschäftsverteilung der Mitglieder der Landesregierung in den Zuständigkeitsbereich von Landeshauptmann-Stv. Mag. Michael Schickhofer. 17. Werden Sie sich im Rahmen der Verhandlungen für ein neues Finanzausgleichsgesetz für die Beseitigung des die Stadt Graz benachteiligenden Missverhältnisses hinsichtlich der finanziellen Mittelzuweisungen im Vergleich zu den Städten Salzburg, Innsbruck, Linz, Wels und Steyr einsetzen? 18. Wenn nein, warum nicht? Dieses Dokument wurde gem. § 77 GeoLT 2005 elektronisch erfasst. Seite 6 / 12 Ich verweise hier auf meine Antwort zu den Fragen 13 und 14, da eine Änderung des Fixschlüssels auf Ebene der Verteilung der Ertragsanteile der Gemeinden zugunsten der Steiermark ebenso eine Besserstellung der Landeshauptstadt Graz bewirkt. 19. Wie hoch waren die finanziellen Mittel, welche als Fusionsprämie bereitgestellt wurden? Entsprechend der Bestimmung in § 21 Abs. 9 FAG wurden im Jahr 2015 insgesamt € 20,28 Mio. an Fusionsprämien ausgezahlt, wobei zu berücksichtigen ist, dass fünf Gemeinden bereits im Jahr 2013 zu zwei neuen Gemeinden fusionierten. 20. Wie viele und welche Gemeinden haben die ausgelobten Fusionsprämien erhalten? (Bitte um Auflistung nach Gemeinden) Folgende 130 Gemeinden haben im Jahr 2015 Fusionsprämien gem. § 21 Abs. 9 FAG 2008 erhalten: Nr GKZ Gemeindename Nr GKZ Gemeindename 1 61055 Sankt Georgen an der Stiefing 66 61059 Wildon 2 62265 Dechantskirchen 60348 Sankt Stefan ob Stainz 3 62205 Buch-St. Magdalena(2013-1) 68 60663 Frohnleiten 4 62274 Neudau 69 60665 Hitzendorf 5 60346 Groß Sankt Florian 70 60666 Nestelbach bei Graz 6 60347 Sankt Martin im Sulmtal 71 60668 Sankt Marein bei Graz 7 60659 Deutschfeistritz 72 61053 Leibnitz 8 60660 Dobl-Zwaring 73 61056 9 60662 Fernitz-Mellach 74 61255 Bad Mitterndorf 10 60667 Raaba-Grambach 75 61257 Irdning-Donnersbachtal 11 60669 Seiersberg-Pirka 76 61265 Schladming 12 60670 Unterpremstätten-Zettling 77 61266 Sölk 13 61050 Gamlitz 78 61437 Krakau 67 Dieses Dokument wurde gem. § 77 GeoLT 2005 elektronisch erfasst. Sankt Veit Südsteiermark in der Seite 7 / 12 14 61051 Gleinstätten 79 61630 Kainach bei Voitsberg 15 61052 Heiligenkreuz am Waasen 80 61632 Maria Lankowitz 16 61120 Trofaiach (2013-2) 81 61758 Fladnitz an der Teichalm 17 61254 Aich 82 61764 Pischelsdorf am Kulm 18 61256 Gaishorn am See 83 61765 Sankt Ruprecht an der Raab 19 61259 Liezen 84 62040 Judenburg 20 61260 Michaelerberg-Pruggern 85 62046 21 61261 Mitterberg-Sankt Martin 86 62141 Kindberg 22 61262 Öblarn 87 62145 Sankt Barbara im Mürztal 23 61263 Rottenmann 88 62147 Thörl 24 61264 Sankt Gallen 89 62267 Fürstenfeld 25 61267 Stainach-Pürgg 90 62270 Hartl 26 61441 Ranten 91 62272 Kaindorf 92 62383 Mureck 28 61443 Sankt Lambrecht 93 62385 Pirching am Traubenberg 29 61444 Scheifling 94 62388 Sankt Peter am Ottersbach 30 61445 Stadl-Predlitz 95 62384 Paldau 31 61446 Teufenbach-Katsch 96 60349 Schwanberg 32 61626 Bärnbach 97 60351 Wies 33 61627 Edelschrott 98 60661 Eggersdorf bei Graz 27 61442 Sankt Georgen Kreischberg am Dieses Dokument wurde gem. § 77 GeoLT 2005 elektronisch erfasst. Sankt Margarethen Knittelfeld bei Seite 8 / 12 34 61628 Geistthal-Södingberg 99 35 61629 Hirschegg-Pack 100 61049 36 61631 Köflach 101 61054 Leutschach an der Weinstraße 37 61633 Söding-Sankt Johann 102 61058 Straß-Spielfeld 38 61759 Gersdorf an der Feistritz 103 61253 Admont 39 61761 Gutenberg-Stenzengreith 104 61258 Landl 40 61762 Ilztal 105 61438 Murau 41 61766 Weiz 106 61440 Oberwölz 42 62039 Großlobming 107 61756 Anger 43 62041 Knittelfeld 108 61763 Passail 44 62043 Pöls-Oberkurzheim 109 62042 Obdach 45 62045 Sankt Marein-Feistritz 110 62044 Pölstal 46 62047 Spielberg 111 62048 Weißkirchen in Steiermark 47 62138 Aflenz 112 62142 Mariazell 48 62139 Bruck an der Mur 113 62144 Neuberg an der Mürz 49 62140 Kapfenberg 114 62375 Bad Gleichenberg 50 62143 Mürzzuschlag 115 62386 Riegersburg 51 62146 Sankt Marein im Mürztal 116 62390 Straden 52 62148 Tragöß-Sankt Katharein 117 62382 Kirchberg an der Raab 53 62268 Grafendorf bei Hartberg 118 61057 Schwarzautal Dieses Dokument wurde gem. § 77 GeoLT 2005 elektronisch erfasst. 60664 Gratwein-Straßengel Ehrenhausen Weinstraße an der Seite 9 / 12 54 62269 Großwilfersdorf 119 61757 Birkfeld 55 62271 Ilz 120 61760 Gleisdorf 56 62273 Loipersdorf bei Fürstenfeld 121 62266 Feistritztal 57 62276 Rohr bei Hartberg 122 62275 Pöllau 58 62279 Waldbach-Mönichwald 123 62278 Vorau 59 62376 Bad Radkersburg 124 62378 Fehring 60 62377 Deutsch Goritz 125 60344 Deutschlandsberg 61 62381 Kirchbach in der Steiermark 126 60345 Eibiswald 62 62387 Sankt Anna am Aigen 127 60350 Stainz 63 62389 Sankt Stefan im Rosental 128 61439 Neumarkt in der Steiermark 64 62264 Bad Waltersdorf 129 62379 Feldbach 65 62277 Rohrbach an der Lafnitz 130 62380 Gnas 21. In welchen Gemeinden wurden fusionsbedingt Gemeindeämter geschlossen und welche konkreten Einsparungen brachte dies mit sich? 22. In welchen fusionierten Gemeinden gibt es neben dem Hauptgemeindeamt weitere Gebäude, die als Expositur genutzt werden und wie hoch sind die jährlichen Kosten der einzelnen Gebäude? Da die Geschäfte jeder Gemeinde in der Steiermark gem. § 64 GemO durch ein Gemeindeamt zu führen sind, hat jede Gemeinde ein Gemeindeamt. Die Begriffe „Hauptgemeindeamt“ oder Expositur“ sind keine rechtlichen Begriffe aus der GemO. Informationen, in welcher Form die neuen Gemeinden Infrastruktur der Altgemeinden nutzen, liegen der Abteilung 7 nicht vor. Diesbezügliche Erhebungen sind im Hinblick auf Art 119a Abs. 4 B-VG, wonach sich das Informationsrecht der Aufsichtsbehörde auf die Einholung von Auskünften auf den Einzelfall zu beschränken hat, sofern es keine gesetzlichen Melde- und Informationspflichten gibt, nicht vorgesehen. 23. In wie vielen Gemeinden wurden nach der Fusion ein oder mehrere Ortsteilbürgermeister eingesetzt? Nach den der Abteilung 7 vorliegenden Informationen wurden in 23 Gemeinden 58 Ortsteilbürgermeister eingesetzt. 24. Wie hoch waren 2015 steiermarkweit und in den jeweils einzelnen Gemeinden die Kosten für eingesetzte Ortsteilbürgermeister? Dieses Dokument wurde gem. § 77 GeoLT 2005 elektronisch erfasst. Seite 10 / 12 25. Wie viele Dienstposten wurden im Rahmen der Gemeindefusionen insgesamt eingespart? 26. In welchen Gemeinden wurden jeweils wie viele Dienststellen eingespart und welche Einsparungen haben sich dadurch im Einzelnen ergeben? 27. Wie hoch waren steiermarkweit die Sitzungsgelder für Gemeinderäte in den Jahren 2013, 2014 und nach den Gemeindefusionen 2015 und welche prozentuelle Veränderung hat sich zwischen den einzelnen Jahren ergeben? 28. Wie hoch waren steiermarkweit die Funktionsgebühren in den diversen Gemeindeverbänden (Sozialhilfeverband, Abfallwirtschaftsverband, Abwasserverband usw.) in den Jahren 2013, 2014 und nach den Gemeindefusionen im Jahr 2015 und welche prozentuelle Veränderung hat sich zwischen den einzelnen Jahren ergeben? Die Fragen 24 – 28 betreffen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden und weisen keine Beschränkung auf den Einzelfall auf, sondern begehren weitreichende Auskünfte ohne Nennung konkreter Anlass- oder Prüffälle. Wie bereits in der Beantwortung der schriftliche Anfrage Einl.Zahl 700/1 und zur Frage 22 ausgeführt, wird eine generelle Verständigungs- und Informationspflicht der Gemeinden als unverhältnismäßiger Eingriff in die Gemeindeautonomie von Art 119a Abs. 4 B-VG nicht getragen (vgl. Kahl, Art. 119a B-VG, in Kneihs/Lienbacher, Hrsg, Rill-Schäffer-Kommentar Bundesverfassungsrecht – 15. Lfg., 2015). Mit Ausnahme der eingeräumten Prüfmöglichkeit der Rechnungshöfe steht nach den Bestimmungen der Bundesverfassung dem Landtag ein Kontrollrecht gegenüber Gemeinden nicht zu. 29. Wie hoch sind die Gesamteinsparungen seit dem 01. Jänner 2015, die sich auf die Gemeindefusionen zurückführen lassen? 30. Wie hoch ist das Einsparungspotential, mit dem bis jeweils zum ersten Tag der Jahre 2017, 2018, 2019 und 2020 gerechnet werden kann? Bekanntlich wurde die Strukturreform nicht nur aus Einsparungsgründen durchgeführt; es darf bezüglich der Motive und der Potentiale auf die umfangreichen Materialien in den Erläuterungen zum StGsrG (ErlRV XVI. GPStLT EZ 2347/1), auf das Leitbild zur Gemeindestrukturreform (und die darin auszugsweise dargestellten Studien), die im Landtag Steiermark ausführlich diskutiert wurden und auf jene Unterlagen, die auf der Homepage: www.gemeindestrukturreform.steiermark.at veröffentlicht sind, verwiesen werden. Hinsichtlich des prinzipiellen Einsparungspotentials kann an die Studie der Joanneum Research Forschungsgesellschaft (JR) erinnert werden, die sich mit einer modellbasierten Schätzung des Einsparpotentials und Bewertung der makroökonomischen Effekte beschäftigte und das Einsparungspotential jährlich zwischen 1,3% und 1,9% der Gemeindeausgaben im ordentlichen und außerordentlichen Haushalt bewertete. Der rein strukturell bedingte Einsparungseffekt wurde demnach mit einem Betrag je nach Fusionsvariante zwischen € 38,2 Mio. und € 54,5 Mio. pro Jahr beziffert, wobei das damalig von JR berechnete Szenario mit 255 Gemeinden und einem Einsparungspotential von 1,4% (€ 40,9 Mio.) der tatsächlich umgesetzten Variante am nächsten kam. Die Messung der Effekte einer derartig umfassenden Gebietsreform erscheint nach dem ersten Jahr, das als Übergangsjahr anzusehen ist, nicht zielführend. Aus der Sicht der Landesregierung können die sicherlich vorhandenen positiven Effekte erst nach einem längeren Zeitraum ab der Geltung der neuen Gemeindestruktur seriös beurteilt werden, wobei Experten von einem Zeitraum von 5 – 10 Jahren nach dem Inkrafttreten der Strukturreform ausgehen. 31. Werden Sie zukünftig die Ergebnisse von Volksbefragungen in die Entscheidungen über Gemeindefusionen miteinbeziehen? 32. Wenn nein, warum nicht? Schon bisher wurden die Ergebnisse von Volksbefragungen für die Entscheidungen über Gemeindefusionen miteinbezogen und entsprechend gewürdigt, was auch in den Erläuterungen zum StGsrG (ErlRV XVI. GPStLT EZ 2347/1) für jede einzelne Konstellation bzw. Gemeinde nachzulesen ist. Dieses Dokument wurde gem. § 77 GeoLT 2005 elektronisch erfasst. Seite 11 / 12 33. Wurden anlässlich des einjährigen Bestehens der neuen Gemeindestruktur Rückmeldungen aus den Gemeinden – u.a. von Bürgermeistern, Gemeindebediensteten und Bürgern – eingeholt? 34. Wenn nein, warum nicht? 35. Wenn ja, wie stellen sich diese im Einzelnen konkret dar? Nein. Es gibt für die Landesregierung keinen ersichtlichen Grund, den Erfolg der Reform anzuzweifeln. In allen Kontakten mit Landesbehörden stellt sich die neue, größere Gemeindestruktur als Vorteil heraus. Die Rückmeldungen der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister in den Gesprächen sind ebenfalls überwiegend positiv. 36. Gibt es für den Gesamtablauf der Reform eine umfassende Evaluierung? 37. Wenn nein, ist eine solche in Planung bzw. falls nicht, warum nicht? 38. Wenn ja, wie lautet deren Ergebnis? Der Gesamtablauf der Reform ist mit 1. Jänner 2015 sehr erfolgreich (u.a. ohne einzige Aufhebung durch den VfGH) abgeschlossen und wird auch außerhalb Österreichs als vorbildlich wahrgenommen (z.B. im deutschen Bundesland Mecklenburg-Vorpommern). Aus den bereits in der Antwort zu den Fragen 29 und 30 genannten Gründen ist derzeit an eine in der Frage möglicherweise gemeinte Evaluierung der Effekte nicht gedacht. 39. Wird dem Land ein umfassender, Gemeindestrukturreform vorgelegt werden? jährlicher Bericht über den Verlauf der 40. Wenn nein, warum nicht? Da die Gemeindestrukturreform mit 1. Jänner 2015 zum Abschluss gebracht wurde, kann über den Verlauf kein jährlicher Bericht mehr gegeben werden. Im Zuge des Reformprozesses wurde dem Landtag in den Jahren 2011 bis 2014 mehrmals ausführlich Bericht erstattet. Dieses Dokument wurde gem. § 77 GeoLT 2005 elektronisch erfasst. Seite 12 / 12
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