Satzung - Sängerclub Heidenheim eV

SÄNGERCLUB HEIDENHEIM e.V.
GEGRÜNDET 1838
Neufassung der Satzung vom 10. September 1992 mit Änderungen vom 4. Februar 2006
Der Verein führt den Namen
§1
Name und Sitz
SÄNGERCLUB HEIDENHEIM e. V.
und hat seinen Sitz in Heidenheim an der Brenz. Durch Eintrag in das Vereinsregister beim Amtsgericht Heidenheim
erlangt der Verein Rechtsfähigkeit. Er ist Mitglied des Schwäbischen Sängerbundes.
§2
Zweck
Die Tätigkeit des Vereins dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken. Sie umfasst die Pflege der
Musik und des Chorgesangs – und sie ist gleichermaßen auf die Hebung des geselligen Lebens gerichtet.
Der Verein verpflichtet sich, jugendpflegerisch tätig zu sein. Er verpflichtet sich ferner, den (oder die)
Jugendleiter(in) mit Sitz und Stimme in den Vereinsausschuss aufzunehmen. Dazu muss sich der Verein eine
Jugendordnung geben.
Parteipolitische und konfessionelle Bestrebungen sind ausgeschlossen.
§3
Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern sowie, Ehrenmitgliedern . Jeder Aufgenommene erhält
eine Mitgliedskarte und anerkennt damit die bestehende Satzung. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme. Sie
wird beendet durch freiwilligen Austritt, Streichung oder Ausschluss. Die Streichung aus der Mitgliederliste kann der
Vereinsvorstand auf Vorschlag des 1. Vorsitzenden in besonderen Fällen beschließen.
Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt durch den Vereinsvorstand mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden
Vorstandsmitglieder, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt oder den Anordnungen der
Organe des Vereins nicht nachkommt. Mitgliedern, die vom Vorstand ausgeschlossen worden sind, steht die
Berufung an die nächste ordentliche Hauptversammlung des Vereins zu. Die Entscheidung der Hauptversammlung
ist endgültig.
§4
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, bei Vorstand, Ausschuss und bei der Mitgliederversammlung Anträge zur Beratung
einzugeben.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestrebungen des Vereins nach Kräften und mit allen Mitteln zu fördern, die
Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen und die festgesetzten Mitgliedsbeiträge fristgemäß zu
entrichten. Die aktiven Mitglieder haben die Pflicht, die anberaumten Übungsstunden pünktlich zu besuchen und bei
den gesanglichen wie auch sonstigen Veranstaltungen mitzuwirken.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, das Eigentum des Vereins zu schonen und für etwaige schuldhafte Beschädigungen
und Verluste Ersatz zu leisten.
§5
Verwaltung des Vereins
1.
2.
3.
der Vereinsvorstand
der Vereins-Ausschuß
die Mitgliederversammlung
§6
Der Vereinsvorstand
Der Vereinsvorstand besteht aus
1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
AbteilungsleiterChorleiter
Abteilungschorleiter
Hauptkassier
Abteilungskassier
Schriftführer
Protokollführer
Der Vereinsvorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er ist für die Durchführung der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung und des Vereins-Ausschusses verantwortlich. Außerdem hat er der ordentlichen
Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) den Jahresbericht vorzulegen.
§7
Erster und zweiter Vorsitzender
Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BgB sind der Vorsitzende (1. Vorsitzender) und der stellvertretende
Vorsitzende (2. Vorsitzender). Beide Vorstandsmitglieder sind jeder für sich allein vertretungsberechtigt. Sie
vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, berufen und leiten die Mitgliederversammlungen und VereinsAusschuss-Sitzungen und erledigen die laufenden Geschäfte. Ihre Wahl erfolgt durch die Mitgliederversammlung
auf die Dauer von jeweils drei Jahren, wobei die Wahl des 2. Vorsitzenden aus organisatorischen Gründen jeweils
ein Jahr nach der Wahl des 1. Vorsitzenden erfolgt.
§8
Chorleiter
Der Chorleiter und die Abteilungschorleiter werden von der Mitgliederversammlung (Aktive) gewählt. Die
Anstellungsverhältnisse (Vertrag) regeln Vorstand und Vereins-Ausschuss. Die (Abteilungs-)Chorleiter leiten die
Übungsstunden (Singstunden) und alle musikalischen Veranstaltungen. Sie bestimmen die zu singenden Chöre
gemeinschaftlich. Für konzertante Veranstaltungen machen sie dem Vereins- bzw. Musik-Ausschuss rechtzeitig
Programmvorschläge und treffen alle Anordnungen hinsichtlich der Vorbereitung (Singstunden) bzw. Durchführung
der Programme. Bei häufigem Fehlen in den Singstunden bestimmt der (Abteilungs-) Chorleiter, ob die Säumigen
bei der Konzertveranstaltung mitwirken dürfen.
§9
Der Hauptkassier
Der Hauptkassier verwaltet die Kasse und führt das Rechnungswesen. Er veranlasst den Einzug der Beiträge
(gemeinsam mit dem Sängerkassier) und ist berechtigt, Zahlungen für den Verein entgegenzunehmen bzw. zu
leisten. Besondere Ausgaben bedürfen der Genehmigung des Vereins-Ausschusses. Sämtliche Rechnungen haben
die Unterschriften derjenigen zu tragen, die die Anschaffung besorgt haben. Außerdem sind die Rechnungen vom 1.
oder 2. Vorsitzenden abzuzeichnen. Der Hauptkassier legt auf Anforderung dem Vereins-Ausschuss die
Rechnungen vor und erstattet dem letzteren Kassenberichte. Er schließt die Jahresrechnung (Geschäftsjahr =
Kalenderjahr) mit dem 31. Dezember ab.
Neu aufgenommenen Mitgliedern stellt er die Mitgliedskarte zu, die von ihm und dem 1. Vorsitzenden zu
unterzeichnen ist. Etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
dürfen keine Gewinnanteile – und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins erhalten. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins außer
etwaigen Sacheinlagen nichts aus dem Vermögen des Vereins erhalten. Der Verein darf niemand durch
Zuwendungen, die den Zwecken des Vereins entgegenstehen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigen.
Jede Abteilung ist berechtigt eine Abteilungskasse zu unterhalten, aus der laufende Ausgaben der Abteilung gezahlt
und Einnahmen der Abteilung verwaltet werden können. Wird eine Abteilungskasse eingerichtet, so ist ein
Abteilungskassierer zu benennen der gleichzeitig Stellvertreter des Hauptkassiers wird. Ausgaben der
Abteilungskasse sollen nicht zur Anschaffung von Vereinseigentum genutzt werden, sondern dienen konsumtiven
Ausgaben der Abteilung. Besondere Ausgaben bedürfen der Genehmigung des Vereinsvorstandes.
§ 10
Schriftführer – Protokollführer
Der Schriftführer besorgt den gesamten schriftlichen Verkehr in Zusammenarbeit und im Einvernehmen mit dem
Vorsitzenden, soweit dieser nicht von letzterem erledigt wird. Er führt das genaue Verzeichnis der aktiven und
passiven Mitglieder – sowie Ehrenmitglieder.
Der Protokollführer hat über die Verhandlungen des Vorstands, des Vereins-Ausschusses und der
Mitgliederversammlung jeweils ein Protokoll zu führen, das von ihm und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
Der Vereins-Ausschuss wird gebildet von
§ 11
Der Vereins-Ausschuss
- den Mitgliedern des Vereins-Vorstands
- Stimmführer der Singstimmen Sopran, Alt, Tenor und Bass bzw. bei Abwesenheit einem benannten
Stellvertreter
– 2 Stimmführerinnen dem Notenwart
- Werbeleiter
- Pressewart
Abteilungskassier
Die Wahl des Vereins-Ausschusses erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren. Der
Vereins-Ausschuss nimmt seine Tätigkeit sofort nach der Wahl auf. Die Wahl erfolgt geheim oder durch Zuruf.
§ 12
Aufgaben des Vereins-Ausschusses
Der Vereins-Ausschuss verwaltet die Angelegenheiten des Vereins, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung
vorbehalten sind. Er überwacht die Einhaltung der Satzung und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
aus. Insbesondere ist ihm übertragen:
1.
2.
Die Aufnahme von passiven Mitgliedern;
Annahme und Entlastung nach Entscheid der Mitgliederversammlung des beim Verein angestellten
Chorleiters – Aufsicht über dessen Tätigkeiten und Entgegennahme von Beschwerden durch die
Mitglieder;
3. Beratung der von Mitgliedern gestellten Anträge und Beschlussfassung darüber;
4. Erledigung aller anderen Beschwerden - soweit diese nicht gegen den Vereins-Ausschuss selbst
gerichtet sind – (in solchen Fällen entscheidet die Mitgliederversammlung);
5. Festlegen aller Vereinsveranstaltungen;
6. Bewilligung der dazu erforderlichen Mittel, Anschaffung von Notenmaterial auf Antrag des Chorleiters
etc.;
7. Beschlussfassung über Einnahmen und Ausgaben;
8. Vermögensverwaltung;
9. Aufsicht über Kassenführung und Eigentum des Vereins (Die Anlage überschüssiger Gelder hat
mündelsicher zu erfolgen.);
10. Prüfung der Kasse und Jahresabrechnung (Kassenprüfer);
11. Festlegung der Vergütungen für den Chorleiter;
12. Bewilligung der Gelder für Geschenke.
§ 13
Jugendarbeit
Der Verein verpflichtet sich, um seine satzungsgemäßen Ziele zu erreichen, jugendpflegerisch tätig zu sein. Hierzu
wird ein Jugendleiter mit Sitz und Stimme im Vereinsvorstand gewählt.
§ 14
Beschlussfassung im Vereins-Ausschuss
Die Beschlussfassung im Vereins-Ausschuss erfordert die Anwesenheit von 2/3 seiner Mitglieder und erfolgt mit
einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende. Die satzungsgemäß gefassten
Beschlüsse des Ausschusses sind für den Verein bindend. In persönlichen Angelegenheiten ist die Berufung an die
Mitgliederversammlung innerhalb einer Woche ab Bekanntgabe zulässig, welche dann endgültig entscheidet. Die
Berufung ist beim Vorstand schriftlich einzureichen und von mindestens 1/3 der aktiven Mitglieder zu unterzeichnen.
Sämtliche Beschlüsse des Ausschusses sind vom Protokollführer in das Protokollbuch einzutragen und den aktiven
Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen.
§ 15
Notenwart
Dem Notenwart obliegt die Verwaltung des Notenmaterials und des sonstigen Vereinseigentums. Er führt ein
Verzeichnis über sämtliche Chorsätze bzw. Liederbücher und Gerätschaften.
§ 16
Stimmführer
Für jede Stimme ist ein Stimmführer (Stimmführerin) und ein Stellvertreter(in) zu bestimmen (Wahl bzw. Bestätigung
durch die Mitgliederversammlung). Der Stimmführer soll sich um den Probenbesuch in seiner Singstimme bemühen.
Er führt die Anwesenheitsliste seiner Singstimme in den Singstunden und unterrichtet den Chorleiter sowie den
Vorstand über säumige bzw. öfter fehlende aktive Mitglieder
§ 17
Abteilungen
Die Mitgliederversammlung des Vereins kann mit einfacher Mehrheit neue Vereinsabteilungen bilden oder
bestehende Abteilungen auflösen.
Die Abteilungen sind rechtliche Bestandteile des Vereins und unterliegen der Aufsicht des Vorstandes. Die
Abteilungen üben ihre Aufgaben selbständig aus und regeln ihre laufenden Angelegenheiten unter Berücksichtigung
der Vereinsinteressen selbst.
Die Mitglieder einer Abteilung wählen auf die Dauer von 3 Jahren selbständig mindestens die folgenden
Abteilungsorgane
- Abteilungsleiter
- stellvertretender Abteilungsleiter
Weitere Abteilungsorgane (z.B. Abteilungskassierer) können bei Bedarf von den Abteilungsmitgliedern bestimmt
werden.
Die Abteilungen sind berechtigt Umlagen zu erheben; diese sind zusätzlich zum Vereinsbeitrag zu bezahlen. Die
Vertretungsvollmacht der Abteilungsleitung wird im allgemeinen ausgeschlossen. Abteilungen sind berechtigt einen
eigenen Abteilungsnamen zu führen.
§ 18
Ehrungen
Der Verein
- ehrt aktive Mitglieder für l5jährige, 25jährige, 40jährige usw. Sängertätigkeit im Verein;
- ehrt passive Mitglieder, die nachweisbar 25, 40, 50 usw. Jahre Vereinsmitglied sind;
- ernennt zum Ehrenmitglied, wer sich um den Verein oder den Gesang besondere Verdienste erworben
hat.
Desgleichen können als außerordentliche Ehrungen die Ernennung zum Ehren-Vorsitzenden und Ehren-Chorleiter
vorgenommen werden.
Die Ehrungen beschließt der Vereins-Ausschuss.
§ 19
Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird von den aktiven Mitgliedern gebildet. Passive und Ehrenmitglieder können mit
beratender Stimme teilnehmen. Der Mitgliederversammlung bleibt vorbehalten:
1. Entgegennahme der Jahresberichte und Entlastung des Vereins-Vorstands;
2. Wahl des Vereins-Vorstands (einschl. Chorleiter) und des Vereins-Ausschusses (Wahl des 2.
Vorsitzenden nach § 9);
3. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
4. Genehmigung der Aufnahme größerer Darlehen;
5. Erledigung von Beschwerden einzelner Mitglieder gegen den Vereins-Ausschuss und die Entscheidung
über Ausschuss Beschlüsse (§13);
6. Bestätigung des Ausschlusses von Mitgliedern (§;3);
7. Aufstellung und Änderung der Vereins-Satzung (§ 22),
8. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§§ 23 - 25).
§ 20
Einberufung der Mitgliederversammlung
Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) erfolgt durch den Vorstand.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn der Ausschuss oder mindestens ein Drittel der
stimmberechtigten Mitglieder diese beantragen.
Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt durch Bekanntgabe in den hiesigen
Tageszeitungen.
Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung hat innerhalb 2 Wochen nach Beantragung zu
erfolgen.
Fehlt es an der erforderlichen Beteiligung (§19), so ist sofort und unmittelbar eine neue Mitgliederversammlung
einzuberufen. Diese ist zur entgültigen Beschlussfassung über die auf der Tagesordnung der vergangenen
beschlussunfähigen Versammlung anstehenden Fragen zuständig. Die Auflösung des Vereins jedoch unterliegt den
Bestimmungen des § 23.
§ 21
Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst.
Ein Antrag gilt bei Stimmengleichheit als abgelehnt. Die Wahlen erfolgen geheim mit Stimmzetteln, bei
Stimmengleichheit entscheidet das Los. Wahl durch Zuruf ist möglich, jedoch nur, wenn von keiner Seite
Widerspruch erfolgt. Beim Ausscheiden von Gewählten treten diejenigen mit der nächsten Stimmzahl an deren
Stelle. Bei Neuwahl des 1. Vorsitzenden übernimmt während der Wahlhandlung ein von der Versammlung zu
bestimmender „Wahlleiter“ den Vorsitz. Die gesamte Wahlhandlung wird vom bisherigen Ausschuss überwacht; die
Stimmzettel werden von jeweils zu bestimmenden Stimmzählern ausgezählt. Die Abstimmung über auf der
Tagesordnung stehende Anträge erfolgt durch Zuruf (Akklamation) oder auf Antrag geheim (schriftlich).
§ 22
Stimmrecht in der Mitgliederversammlung
Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind die aktiven Mitglieder (siehe auch § 17). Jedes anwesende
Mitglied hat nur eine Stimme.
§ 23
Jahresbeitrag
Der Beitrag ist jährlich im voraus zu zahlen und für das laufende Halbjahr des Eintrittsmonats ganz zu entrichten.
Von der Leistung des Beitrags sind frei: Ehrenmitglieder. Die Höhe des Beitrags bestimmt die
Mitgliederversammlung (siehe § 17 Ziff. 3).
§ 24
Satzungsänderungen
Änderungen der Satzung sind mit mindestens Zweidrittel-Mehrheit sämtlicher anwesenden Mitglieder zu fassen.
§ 25
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung nur beschlossen werden, falls
1. der darauf gerichtete Antrag von mindestens 3/4 der Mitglieder unterzeichnet und 4 Wochen vor seiner
Beratung den Mitgliedern bekannt gegeben wurde;
2. 3/4 aller Mitglieder bei der dazu einberufenen Mitgliederversammlung erscheinen,
3. sämtliche anwesenden Mitglieder dem Beschluss der Auflösung zustimmen und
4. die Zahl der Mitglieder des Vereins unter „vier“ sinkt.
§ 26
Vermögensverwaltung nach Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das Vermögen 10 Jahre lang unter die
Verwaltung der Stadt Heidenheim gestellt.
Falls sich während dieser Zeit ein neuer Verein unter dem Namen ,,SÄNGERCLUB HEIDENHEIM“ bilden sollte, der
die in § 2 dieser Satzung genannten Zwecke verfolgt und als „gemeinnützig“ anerkannt ist, so ist nach seinem
zweijährigen Bestehen alles Vermögen diesem Verein zu übertragen. – Sollte sich ein schon bestehender
Gesangverein, der die in § 2 geforderten Bedingungen erfüllt und dem Schwäbischen und Deutschen Sängerbund
angehört, für die Nachfolge entscheiden, so ist diesem Verein alles Vermögen zu übertragen. Da der
„SÄNGERCLUB“ ein dauerndes Nutzungsrecht – „solange das Konzerthaus besteht“ – am Sängersaal des
Konzerthauses besitzt und gleichzeitig Anteilseigner am Stammkapital der Konzerthaus GmbH seit Bestehen des
Konzerthauses ist (Verwaltung des Wertpapiers bei der Deutschen Bank AG -Fil.-Nr. 248 - Depot Nr.02/68821 –
Blatt Nr.001), ist Bedingung für die Nachfolge, dass von diesem Verein im Vereinsnamen der alte Name
„SÄNGERCLUB HEIDENHEIM“ mitgeführt und eine entsprechende Eintragung im Vereinsregister beim Amtsgericht
vorgenommen wird. Nur wenn letztere Bedingung erfüllt wird, darf die Stadt Heidenheim eine Übertragung des alten
Vereinsvermögens vollziehen.
Findet sich innerhalb von 10 Jahren kein Nachfolger, so geht das ganze Vereinsvermögen an die Stadt Heidenheim
über zur Verwendung in einer den früheren Zwecken entsprechenden Weise; d. h., die vorhandenen
Vermögenswerte werden für gemeinnützige Zwecke verwendet, die der Förderung der Volksbildung oder der Kunst
dienen. Die Vermögenswerte können auch einer anderen gemeinnützigen Körperschaft übertragen werden.
§ 27
Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung vom 10. September 1992 und Änderungen am 4. Februar
2006 beschlossen. Sie tritt mit dem Tage in Kraft. Die bisherigen Fassungen der Satzung werden damit ungültig
Chorleiter des Sänger-Clubs seit der Gründung:
1838-1840
1840-1842
1842-1845
1845-1850
1850-1854
1854-1856
1856-1862
1862-1877
1877-1886
1886-189l
1891-1892
1892-1929
1923-1934
Lang, Schulamtsverweser
Roller, Schullehrer
Schön, Schullehrer in Schnaitheim
Blum, Reallehrer (später Professor und Vorstand des Stuttgarter Liederkranzes)
Adolf Sapper, Werkmeister
Haußmann, Schullehrer
Wölfle, Schullehrer, und Öchsle, Schullehrer
Burkhardt, Mittelschullehrer (später Musikprofessor in Nürtingen)
Jauch, Mittelschullehrer
Griesinger, Reallehrer
Hummel, Mittelschullehrer
Gottfried Kizler, Rektor
Hugo Deuschle, Reallehrer, Orchesterdirigent
1929-1937
Karl Speidel, Hauptlehrer
1938-1940
Karl Sanwald, Hauptlehrer in Steinheim
1940-1945
Sängergemeinschaft
1946-1947
Gottfried Kizier, Rektor
1947-1949
Max Heinle, Oberschullehrer
1949-1960
Richard Süßmuth, Hauptlehrer
1960-1970
Hans Walter, Oberstudiendirektor
1970-1980
Hans Elser, Rektor
1980-1986
Helmut Steger
1986-1990
Maximilian Fischer, Rektor
1990-1994
Martin Umrath, Musiklehrer
1995- Angelika Sailer-Stang, Diplom-Musiklehrerin
Vorstände des Sänger-Clubs seit der Gründung:
1838-1840
Deininger, Präzeptor
1840-1845
J. M. Launer, Kaufmann
1845-1848
ist aus den Protokollen nicht ersichtlich
1848-1850
Adolf Sapper, Werkmeister
1850-1857
Schickhardt, Oberamtsaktuar
1857-1859
Fischer, Kollaborator
1859-1862
Kentner, Stadtrat und Schneidermeister
1862-1864
Mailänder, Kaufmann
1864-1886
Georg Schäfer, Fabrikant
1886-1899
Max Ebbinghaus, Fabrikant
1899-1903
Christian Storz, Rechtsanwalt
1903-1911
Eugen Jaekle, Oberbürgermeister
1911-1924
Dr Hermann Voith, Fabrikant
1911-1924
Emil Weckherlen, Kaufmann (Sängervorstand)
1924-1928
Dr Theodor Waechter, Oberstudiendirektor
1928-1934
Karl Hermann, Oberreallehrer
1934-1940
Dr Wilhelm Honold, Oberstudiendirektor
1940-1945
Sängergemeinschaft
1946-1948
Ernst Niederberger, Oberingenieur
1948-1950
Theo Großmann, Prokurist
1950-1964
Otto Wörz, Ingenieur
1964-1975
Alfred Weiand, Betriebswirt
1975- Anton Grath, Bäckermeister
Abteilungen
Cantamus
2000
Gründung
Chorleiter
2000-
Wilfried Lang
Vorsitzender
2000-
Sabine Bodenmüller
SC-Kurzchronik
1838 14. Juli Gründung des Gesangvereins unter dem Namen „Sängerkranz“
1839 1. Fahnenweihe, verbunden mit 1. Oberamtsliederfest in Heidenheim
1840 Nach Nördlingen geht die erste Sängerfahrt auf geschmückten Leiterwagen
1843 Vereinigung von „Sängerkranz“ und „Musikverein“ zu „Sing- und Musikverein“
1845 11. September: der Verein legt sich den Namen „Sängerklubb“ zu
1849 1. Preis bei Wertungssingen anlässlich des Volksfestes in Cannstatt
1849 Sängerclub ist Mitbegründer des Schwäbischen Sängerbundes 1. Fastnachtveranstaltung
1850 2. Preis bei 1. Schwäbisches Liederfest in Ulm
1862 Vereinigung mit dem „Sängerbund“ stärkt den Sängerclub
1866 Der Sängerclub beginnt mit größeren öffentlichen Konzerten
1868 2. Vereinsfahne wird angeschafft. 1. Preis bei Landesliederfest in Esslingen
1870 Im Krieg 1870/71 fällt ein Sängerclub-Mitglied vor Paris
1872 1. Preis beim Schwäbischen Liederfest in Schwäbisch Hall
1883 Anschaffung eines Übungs-Flügels
1886 Der Sängerclub veranstaltet erste Konzerte mit namhaften Solisten
1887
1888
Gründung eines eigenen Orchesters mit 24 Mitgliedern
50-jähriges SC-Jubiläum zusammen mit Ostgau-Liederfest (1100 Sänger)
Einrichtung des Baufonds, der beim Konzerthausbau verwendet wird
1892 Gottlieb Kizler übernimmt für 37 Jahre die Chorleitung des SC
1895 Der SC studiert Opern- und Operettenstücke ein. Erfolge bei Liederfesten
1900 Eugen Jaekle übernimmt bis 1911 die Vereinsführung
1911 Dr. Herrmann Voith wird bis 1924 SC-Vorstand. Planung Konzerthausbau
1914 24. Mai Einweihung des Konzerthauses. SC steuert hohen Betrag bei. 28. Mai erste Singstunde im SCSaal, der auf Dauer zur Verfügung steht. Anschaffung eines Konzertflügels anlässlich des 75-jährigen Jubiläums. Im
Krieg 1914/18 fallen sieben Sängerclub-Mitglieder.
1919 OB Jaekle wird Präsident des SSB, SC betreut Bundesfahne
1921 Sängerclub organisiert Mitgliederversammlung des SSB in Heidenheim
1924 Das Vereinsorchester tritt mit erstem großen Konzert an die Öffentlichkeit
1927 Zum 100. Todestag von Beethoven gemeinsames Konzert SC und Sängerkranz. Beethovenabend des
Vereinsorchesters
1930 Gründung des Frauenchores im Sängerclub
1937 12. Deutsches Sängerfest in Breslau, Beteiligung des SC mit 40 Sängern
1939 Eine neue Vereinsfahne wird angeschafft.
1940 Bis 1945 Chorgemeinschaft. Im Krieg 6 gefallene und 3 vermisste Mitglieder
1946 Wiederaufnahme der Singstunden unter dem jetzt 85-jährigen G. Kizler
1949 Richard Süßmuth, Chorleiter des SC' wird Gauchormeister des SSB. 2. Oktober: Umbenennung des
„Ostgaues“ in „Eugen-Jaekle-Gau“
1951 Weihe der neuen Vereinsfahne, die alte war als Souvenir verschwunden
1952 Anschaffung eines neuen Übungsflügels
1954 Beteiligung des SC mit 100 Sängern/80 Sängerinnen beim Eugen-Jaekle-Gau-Liederfest in Wasseralfingen.
Beurteilung „sehr gut“ mit „Auszeichnung“
1957 Dr. Elmar Doch Ehrenpräsident des SC. Dezember Bildung des Jugendchores
1958 2. Mai Aufnahme des Jugendchores unter Chorleiter Hans Walter in den SC
1959 Jugendchor macht Rundfunkaufnahme in Dornbirn/Österreich
1960 Hans Walter wird Gesamtchorleiter, moderne chorische Aufführungen begeistern
1961 1100 Delegierte bei SSB-Jahreshauptversammlung in Heidenheim
1962 Teilnahme am 15. Deutschen Sängerbund-Fest in Essen. Jugendchor in Clichy
1964 Nach Vereinskrise starke gemeinsame Aktivitäten der verschiedenen Chöre
1968 16. Deutsches Sängerbund-Fest in Stuttgart. Chorfest war großer Erfolg
1969 Rundfunkaufnahme des Männerchores beim Vorarlberger Rundfunk
1970 Rücktritt von Hans Walter nach sehr erfolgreicher Tätigkeit
1972 Austritt des Jungen Chores aus dem Sängerclub
1973 Mitwirkung des SC bei der kleinen Haydn-Oper „Der Apotheker"
1977 Zahlreiche Auftritte, Konzert mit schwäbisch-fränkischem Sinfonieorchester Rundfunkaufnahmen
1978 Zusammen mit anderen Chören Konzert mit Orchester zur Ostalbwoche
1980 Helmut Steger wird Chorleiter des SC und steigert Qualität des Chorgesangs
1981 Fahrt nach Zürich/Ütikon. Begeistertes Publikum beim Ohrwurm „Lioba“
1982 Aufführung „Frühling“ – „Sommer“ aus dem Oratorium „Die Jahreszeiten“ von Haydn
1983 Anspruchsvolles Frühjahrskonzert erstmals mit Aufführung eines Sprechstückes
1984 SC und Eintracht Sontheim Doppelchöre bei Konzert zum Gausängertag
1985 Modernisierung und Renovierung des Sängerclub-Saales
1986 Anspruchsvolles Abschlusskonzert von Chorleiter Helmut Steger
1987 Gauchormeister Maximilian Fischer übernimmt den Sängerclub
1988 150-jähriges Sängerclub-Jubiläum im Rahmen der Ostalbwoche
1989 Landesgartenschau Bietigheim-Bissingen. 75 Jahre Konzerthaus
1990 Martin Umrath wird Chorleiten. Sängertreff in Obertrum
1991 Gemeinsames Konzert mit Stadtsinge-Chor Döbeln
1992 Konzertreise nach Ütikon-Zürich. Aktualisierte Satzung
1993 Konzert in Döbeln. Gaukonzert in Giengen
1994 Die Jahreszeiten Teil 1 + 2 Adventskonzert mit Männerchor und Stubenmusik Obertrum in der
Michaelskirche
1995 Angelika Sailer-Stang wird Chorleiterin. 4 Chöre-Konzert in Obertrum
1996 Chorwettbewerb in Herbrechtingen, 2. Platz gemischter Chor Stufe II.
1997 Konzertreise Döbeln. Restauration Vereinsfahne. Adventskonzert mit Stadt-Chor St. Pölten
1998 160 Jahre SC, Konzert mit Partnerchören zur Ostalbwoche anlässlich 100 Jahre Pauluskirche (jährliches
Silvestersingen)