SÄNGERCLUB HEIDENHEIM e.V. GEGRÜNDET 1838 Neufassung der Satzung vom 10. September 1992 mit Änderungen vom 4. Februar 2006 Der Verein führt den Namen §1 Name und Sitz SÄNGERCLUB HEIDENHEIM e. V. und hat seinen Sitz in Heidenheim an der Brenz. Durch Eintrag in das Vereinsregister beim Amtsgericht Heidenheim erlangt der Verein Rechtsfähigkeit. Er ist Mitglied des Schwäbischen Sängerbundes. §2 Zweck Die Tätigkeit des Vereins dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken. Sie umfasst die Pflege der Musik und des Chorgesangs – und sie ist gleichermaßen auf die Hebung des geselligen Lebens gerichtet. Der Verein verpflichtet sich, jugendpflegerisch tätig zu sein. Er verpflichtet sich ferner, den (oder die) Jugendleiter(in) mit Sitz und Stimme in den Vereinsausschuss aufzunehmen. Dazu muss sich der Verein eine Jugendordnung geben. Parteipolitische und konfessionelle Bestrebungen sind ausgeschlossen. §3 Mitgliedschaft Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern sowie, Ehrenmitgliedern . Jeder Aufgenommene erhält eine Mitgliedskarte und anerkennt damit die bestehende Satzung. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme. Sie wird beendet durch freiwilligen Austritt, Streichung oder Ausschluss. Die Streichung aus der Mitgliederliste kann der Vereinsvorstand auf Vorschlag des 1. Vorsitzenden in besonderen Fällen beschließen. Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt durch den Vereinsvorstand mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt oder den Anordnungen der Organe des Vereins nicht nachkommt. Mitgliedern, die vom Vorstand ausgeschlossen worden sind, steht die Berufung an die nächste ordentliche Hauptversammlung des Vereins zu. Die Entscheidung der Hauptversammlung ist endgültig. §4 Rechte und Pflichten der Mitglieder Die Mitglieder sind berechtigt, bei Vorstand, Ausschuss und bei der Mitgliederversammlung Anträge zur Beratung einzugeben. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestrebungen des Vereins nach Kräften und mit allen Mitteln zu fördern, die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen und die festgesetzten Mitgliedsbeiträge fristgemäß zu entrichten. Die aktiven Mitglieder haben die Pflicht, die anberaumten Übungsstunden pünktlich zu besuchen und bei den gesanglichen wie auch sonstigen Veranstaltungen mitzuwirken. Jedes Mitglied ist verpflichtet, das Eigentum des Vereins zu schonen und für etwaige schuldhafte Beschädigungen und Verluste Ersatz zu leisten. §5 Verwaltung des Vereins 1. 2. 3. der Vereinsvorstand der Vereins-Ausschuß die Mitgliederversammlung §6 Der Vereinsvorstand Der Vereinsvorstand besteht aus 1. Vorsitzender 2. Vorsitzender AbteilungsleiterChorleiter Abteilungschorleiter Hauptkassier Abteilungskassier Schriftführer Protokollführer Der Vereinsvorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er ist für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vereins-Ausschusses verantwortlich. Außerdem hat er der ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) den Jahresbericht vorzulegen. §7 Erster und zweiter Vorsitzender Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BgB sind der Vorsitzende (1. Vorsitzender) und der stellvertretende Vorsitzende (2. Vorsitzender). Beide Vorstandsmitglieder sind jeder für sich allein vertretungsberechtigt. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, berufen und leiten die Mitgliederversammlungen und VereinsAusschuss-Sitzungen und erledigen die laufenden Geschäfte. Ihre Wahl erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von jeweils drei Jahren, wobei die Wahl des 2. Vorsitzenden aus organisatorischen Gründen jeweils ein Jahr nach der Wahl des 1. Vorsitzenden erfolgt. §8 Chorleiter Der Chorleiter und die Abteilungschorleiter werden von der Mitgliederversammlung (Aktive) gewählt. Die Anstellungsverhältnisse (Vertrag) regeln Vorstand und Vereins-Ausschuss. Die (Abteilungs-)Chorleiter leiten die Übungsstunden (Singstunden) und alle musikalischen Veranstaltungen. Sie bestimmen die zu singenden Chöre gemeinschaftlich. Für konzertante Veranstaltungen machen sie dem Vereins- bzw. Musik-Ausschuss rechtzeitig Programmvorschläge und treffen alle Anordnungen hinsichtlich der Vorbereitung (Singstunden) bzw. Durchführung der Programme. Bei häufigem Fehlen in den Singstunden bestimmt der (Abteilungs-) Chorleiter, ob die Säumigen bei der Konzertveranstaltung mitwirken dürfen. §9 Der Hauptkassier Der Hauptkassier verwaltet die Kasse und führt das Rechnungswesen. Er veranlasst den Einzug der Beiträge (gemeinsam mit dem Sängerkassier) und ist berechtigt, Zahlungen für den Verein entgegenzunehmen bzw. zu leisten. Besondere Ausgaben bedürfen der Genehmigung des Vereins-Ausschusses. Sämtliche Rechnungen haben die Unterschriften derjenigen zu tragen, die die Anschaffung besorgt haben. Außerdem sind die Rechnungen vom 1. oder 2. Vorsitzenden abzuzeichnen. Der Hauptkassier legt auf Anforderung dem Vereins-Ausschuss die Rechnungen vor und erstattet dem letzteren Kassenberichte. Er schließt die Jahresrechnung (Geschäftsjahr = Kalenderjahr) mit dem 31. Dezember ab. Neu aufgenommenen Mitgliedern stellt er die Mitgliedskarte zu, die von ihm und dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile – und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins außer etwaigen Sacheinlagen nichts aus dem Vermögen des Vereins erhalten. Der Verein darf niemand durch Zuwendungen, die den Zwecken des Vereins entgegenstehen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Jede Abteilung ist berechtigt eine Abteilungskasse zu unterhalten, aus der laufende Ausgaben der Abteilung gezahlt und Einnahmen der Abteilung verwaltet werden können. Wird eine Abteilungskasse eingerichtet, so ist ein Abteilungskassierer zu benennen der gleichzeitig Stellvertreter des Hauptkassiers wird. Ausgaben der Abteilungskasse sollen nicht zur Anschaffung von Vereinseigentum genutzt werden, sondern dienen konsumtiven Ausgaben der Abteilung. Besondere Ausgaben bedürfen der Genehmigung des Vereinsvorstandes. § 10 Schriftführer – Protokollführer Der Schriftführer besorgt den gesamten schriftlichen Verkehr in Zusammenarbeit und im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden, soweit dieser nicht von letzterem erledigt wird. Er führt das genaue Verzeichnis der aktiven und passiven Mitglieder – sowie Ehrenmitglieder. Der Protokollführer hat über die Verhandlungen des Vorstands, des Vereins-Ausschusses und der Mitgliederversammlung jeweils ein Protokoll zu führen, das von ihm und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Der Vereins-Ausschuss wird gebildet von § 11 Der Vereins-Ausschuss - den Mitgliedern des Vereins-Vorstands - Stimmführer der Singstimmen Sopran, Alt, Tenor und Bass bzw. bei Abwesenheit einem benannten Stellvertreter – 2 Stimmführerinnen dem Notenwart - Werbeleiter - Pressewart Abteilungskassier Die Wahl des Vereins-Ausschusses erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren. Der Vereins-Ausschuss nimmt seine Tätigkeit sofort nach der Wahl auf. Die Wahl erfolgt geheim oder durch Zuruf. § 12 Aufgaben des Vereins-Ausschusses Der Vereins-Ausschuss verwaltet die Angelegenheiten des Vereins, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er überwacht die Einhaltung der Satzung und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Insbesondere ist ihm übertragen: 1. 2. Die Aufnahme von passiven Mitgliedern; Annahme und Entlastung nach Entscheid der Mitgliederversammlung des beim Verein angestellten Chorleiters – Aufsicht über dessen Tätigkeiten und Entgegennahme von Beschwerden durch die Mitglieder; 3. Beratung der von Mitgliedern gestellten Anträge und Beschlussfassung darüber; 4. Erledigung aller anderen Beschwerden - soweit diese nicht gegen den Vereins-Ausschuss selbst gerichtet sind – (in solchen Fällen entscheidet die Mitgliederversammlung); 5. Festlegen aller Vereinsveranstaltungen; 6. Bewilligung der dazu erforderlichen Mittel, Anschaffung von Notenmaterial auf Antrag des Chorleiters etc.; 7. Beschlussfassung über Einnahmen und Ausgaben; 8. Vermögensverwaltung; 9. Aufsicht über Kassenführung und Eigentum des Vereins (Die Anlage überschüssiger Gelder hat mündelsicher zu erfolgen.); 10. Prüfung der Kasse und Jahresabrechnung (Kassenprüfer); 11. Festlegung der Vergütungen für den Chorleiter; 12. Bewilligung der Gelder für Geschenke. § 13 Jugendarbeit Der Verein verpflichtet sich, um seine satzungsgemäßen Ziele zu erreichen, jugendpflegerisch tätig zu sein. Hierzu wird ein Jugendleiter mit Sitz und Stimme im Vereinsvorstand gewählt. § 14 Beschlussfassung im Vereins-Ausschuss Die Beschlussfassung im Vereins-Ausschuss erfordert die Anwesenheit von 2/3 seiner Mitglieder und erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende. Die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse des Ausschusses sind für den Verein bindend. In persönlichen Angelegenheiten ist die Berufung an die Mitgliederversammlung innerhalb einer Woche ab Bekanntgabe zulässig, welche dann endgültig entscheidet. Die Berufung ist beim Vorstand schriftlich einzureichen und von mindestens 1/3 der aktiven Mitglieder zu unterzeichnen. Sämtliche Beschlüsse des Ausschusses sind vom Protokollführer in das Protokollbuch einzutragen und den aktiven Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen. § 15 Notenwart Dem Notenwart obliegt die Verwaltung des Notenmaterials und des sonstigen Vereinseigentums. Er führt ein Verzeichnis über sämtliche Chorsätze bzw. Liederbücher und Gerätschaften. § 16 Stimmführer Für jede Stimme ist ein Stimmführer (Stimmführerin) und ein Stellvertreter(in) zu bestimmen (Wahl bzw. Bestätigung durch die Mitgliederversammlung). Der Stimmführer soll sich um den Probenbesuch in seiner Singstimme bemühen. Er führt die Anwesenheitsliste seiner Singstimme in den Singstunden und unterrichtet den Chorleiter sowie den Vorstand über säumige bzw. öfter fehlende aktive Mitglieder § 17 Abteilungen Die Mitgliederversammlung des Vereins kann mit einfacher Mehrheit neue Vereinsabteilungen bilden oder bestehende Abteilungen auflösen. Die Abteilungen sind rechtliche Bestandteile des Vereins und unterliegen der Aufsicht des Vorstandes. Die Abteilungen üben ihre Aufgaben selbständig aus und regeln ihre laufenden Angelegenheiten unter Berücksichtigung der Vereinsinteressen selbst. Die Mitglieder einer Abteilung wählen auf die Dauer von 3 Jahren selbständig mindestens die folgenden Abteilungsorgane - Abteilungsleiter - stellvertretender Abteilungsleiter Weitere Abteilungsorgane (z.B. Abteilungskassierer) können bei Bedarf von den Abteilungsmitgliedern bestimmt werden. Die Abteilungen sind berechtigt Umlagen zu erheben; diese sind zusätzlich zum Vereinsbeitrag zu bezahlen. Die Vertretungsvollmacht der Abteilungsleitung wird im allgemeinen ausgeschlossen. Abteilungen sind berechtigt einen eigenen Abteilungsnamen zu führen. § 18 Ehrungen Der Verein - ehrt aktive Mitglieder für l5jährige, 25jährige, 40jährige usw. Sängertätigkeit im Verein; - ehrt passive Mitglieder, die nachweisbar 25, 40, 50 usw. Jahre Vereinsmitglied sind; - ernennt zum Ehrenmitglied, wer sich um den Verein oder den Gesang besondere Verdienste erworben hat. Desgleichen können als außerordentliche Ehrungen die Ernennung zum Ehren-Vorsitzenden und Ehren-Chorleiter vorgenommen werden. Die Ehrungen beschließt der Vereins-Ausschuss. § 19 Die Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung wird von den aktiven Mitgliedern gebildet. Passive und Ehrenmitglieder können mit beratender Stimme teilnehmen. Der Mitgliederversammlung bleibt vorbehalten: 1. Entgegennahme der Jahresberichte und Entlastung des Vereins-Vorstands; 2. Wahl des Vereins-Vorstands (einschl. Chorleiter) und des Vereins-Ausschusses (Wahl des 2. Vorsitzenden nach § 9); 3. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge; 4. Genehmigung der Aufnahme größerer Darlehen; 5. Erledigung von Beschwerden einzelner Mitglieder gegen den Vereins-Ausschuss und die Entscheidung über Ausschuss Beschlüsse (§13); 6. Bestätigung des Ausschlusses von Mitgliedern (§;3); 7. Aufstellung und Änderung der Vereins-Satzung (§ 22), 8. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§§ 23 - 25). § 20 Einberufung der Mitgliederversammlung Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) erfolgt durch den Vorstand. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn der Ausschuss oder mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder diese beantragen. Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt durch Bekanntgabe in den hiesigen Tageszeitungen. Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung hat innerhalb 2 Wochen nach Beantragung zu erfolgen. Fehlt es an der erforderlichen Beteiligung (§19), so ist sofort und unmittelbar eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese ist zur entgültigen Beschlussfassung über die auf der Tagesordnung der vergangenen beschlussunfähigen Versammlung anstehenden Fragen zuständig. Die Auflösung des Vereins jedoch unterliegt den Bestimmungen des § 23. § 21 Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Ein Antrag gilt bei Stimmengleichheit als abgelehnt. Die Wahlen erfolgen geheim mit Stimmzetteln, bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Wahl durch Zuruf ist möglich, jedoch nur, wenn von keiner Seite Widerspruch erfolgt. Beim Ausscheiden von Gewählten treten diejenigen mit der nächsten Stimmzahl an deren Stelle. Bei Neuwahl des 1. Vorsitzenden übernimmt während der Wahlhandlung ein von der Versammlung zu bestimmender „Wahlleiter“ den Vorsitz. Die gesamte Wahlhandlung wird vom bisherigen Ausschuss überwacht; die Stimmzettel werden von jeweils zu bestimmenden Stimmzählern ausgezählt. Die Abstimmung über auf der Tagesordnung stehende Anträge erfolgt durch Zuruf (Akklamation) oder auf Antrag geheim (schriftlich). § 22 Stimmrecht in der Mitgliederversammlung Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind die aktiven Mitglieder (siehe auch § 17). Jedes anwesende Mitglied hat nur eine Stimme. § 23 Jahresbeitrag Der Beitrag ist jährlich im voraus zu zahlen und für das laufende Halbjahr des Eintrittsmonats ganz zu entrichten. Von der Leistung des Beitrags sind frei: Ehrenmitglieder. Die Höhe des Beitrags bestimmt die Mitgliederversammlung (siehe § 17 Ziff. 3). § 24 Satzungsänderungen Änderungen der Satzung sind mit mindestens Zweidrittel-Mehrheit sämtlicher anwesenden Mitglieder zu fassen. § 25 Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung nur beschlossen werden, falls 1. der darauf gerichtete Antrag von mindestens 3/4 der Mitglieder unterzeichnet und 4 Wochen vor seiner Beratung den Mitgliedern bekannt gegeben wurde; 2. 3/4 aller Mitglieder bei der dazu einberufenen Mitgliederversammlung erscheinen, 3. sämtliche anwesenden Mitglieder dem Beschluss der Auflösung zustimmen und 4. die Zahl der Mitglieder des Vereins unter „vier“ sinkt. § 26 Vermögensverwaltung nach Auflösung des Vereins Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das Vermögen 10 Jahre lang unter die Verwaltung der Stadt Heidenheim gestellt. Falls sich während dieser Zeit ein neuer Verein unter dem Namen ,,SÄNGERCLUB HEIDENHEIM“ bilden sollte, der die in § 2 dieser Satzung genannten Zwecke verfolgt und als „gemeinnützig“ anerkannt ist, so ist nach seinem zweijährigen Bestehen alles Vermögen diesem Verein zu übertragen. – Sollte sich ein schon bestehender Gesangverein, der die in § 2 geforderten Bedingungen erfüllt und dem Schwäbischen und Deutschen Sängerbund angehört, für die Nachfolge entscheiden, so ist diesem Verein alles Vermögen zu übertragen. Da der „SÄNGERCLUB“ ein dauerndes Nutzungsrecht – „solange das Konzerthaus besteht“ – am Sängersaal des Konzerthauses besitzt und gleichzeitig Anteilseigner am Stammkapital der Konzerthaus GmbH seit Bestehen des Konzerthauses ist (Verwaltung des Wertpapiers bei der Deutschen Bank AG -Fil.-Nr. 248 - Depot Nr.02/68821 – Blatt Nr.001), ist Bedingung für die Nachfolge, dass von diesem Verein im Vereinsnamen der alte Name „SÄNGERCLUB HEIDENHEIM“ mitgeführt und eine entsprechende Eintragung im Vereinsregister beim Amtsgericht vorgenommen wird. Nur wenn letztere Bedingung erfüllt wird, darf die Stadt Heidenheim eine Übertragung des alten Vereinsvermögens vollziehen. Findet sich innerhalb von 10 Jahren kein Nachfolger, so geht das ganze Vereinsvermögen an die Stadt Heidenheim über zur Verwendung in einer den früheren Zwecken entsprechenden Weise; d. h., die vorhandenen Vermögenswerte werden für gemeinnützige Zwecke verwendet, die der Förderung der Volksbildung oder der Kunst dienen. Die Vermögenswerte können auch einer anderen gemeinnützigen Körperschaft übertragen werden. § 27 Inkrafttreten der Satzung Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung vom 10. September 1992 und Änderungen am 4. Februar 2006 beschlossen. Sie tritt mit dem Tage in Kraft. Die bisherigen Fassungen der Satzung werden damit ungültig Chorleiter des Sänger-Clubs seit der Gründung: 1838-1840 1840-1842 1842-1845 1845-1850 1850-1854 1854-1856 1856-1862 1862-1877 1877-1886 1886-189l 1891-1892 1892-1929 1923-1934 Lang, Schulamtsverweser Roller, Schullehrer Schön, Schullehrer in Schnaitheim Blum, Reallehrer (später Professor und Vorstand des Stuttgarter Liederkranzes) Adolf Sapper, Werkmeister Haußmann, Schullehrer Wölfle, Schullehrer, und Öchsle, Schullehrer Burkhardt, Mittelschullehrer (später Musikprofessor in Nürtingen) Jauch, Mittelschullehrer Griesinger, Reallehrer Hummel, Mittelschullehrer Gottfried Kizler, Rektor Hugo Deuschle, Reallehrer, Orchesterdirigent 1929-1937 Karl Speidel, Hauptlehrer 1938-1940 Karl Sanwald, Hauptlehrer in Steinheim 1940-1945 Sängergemeinschaft 1946-1947 Gottfried Kizier, Rektor 1947-1949 Max Heinle, Oberschullehrer 1949-1960 Richard Süßmuth, Hauptlehrer 1960-1970 Hans Walter, Oberstudiendirektor 1970-1980 Hans Elser, Rektor 1980-1986 Helmut Steger 1986-1990 Maximilian Fischer, Rektor 1990-1994 Martin Umrath, Musiklehrer 1995- Angelika Sailer-Stang, Diplom-Musiklehrerin Vorstände des Sänger-Clubs seit der Gründung: 1838-1840 Deininger, Präzeptor 1840-1845 J. M. Launer, Kaufmann 1845-1848 ist aus den Protokollen nicht ersichtlich 1848-1850 Adolf Sapper, Werkmeister 1850-1857 Schickhardt, Oberamtsaktuar 1857-1859 Fischer, Kollaborator 1859-1862 Kentner, Stadtrat und Schneidermeister 1862-1864 Mailänder, Kaufmann 1864-1886 Georg Schäfer, Fabrikant 1886-1899 Max Ebbinghaus, Fabrikant 1899-1903 Christian Storz, Rechtsanwalt 1903-1911 Eugen Jaekle, Oberbürgermeister 1911-1924 Dr Hermann Voith, Fabrikant 1911-1924 Emil Weckherlen, Kaufmann (Sängervorstand) 1924-1928 Dr Theodor Waechter, Oberstudiendirektor 1928-1934 Karl Hermann, Oberreallehrer 1934-1940 Dr Wilhelm Honold, Oberstudiendirektor 1940-1945 Sängergemeinschaft 1946-1948 Ernst Niederberger, Oberingenieur 1948-1950 Theo Großmann, Prokurist 1950-1964 Otto Wörz, Ingenieur 1964-1975 Alfred Weiand, Betriebswirt 1975- Anton Grath, Bäckermeister Abteilungen Cantamus 2000 Gründung Chorleiter 2000- Wilfried Lang Vorsitzender 2000- Sabine Bodenmüller SC-Kurzchronik 1838 14. Juli Gründung des Gesangvereins unter dem Namen „Sängerkranz“ 1839 1. Fahnenweihe, verbunden mit 1. Oberamtsliederfest in Heidenheim 1840 Nach Nördlingen geht die erste Sängerfahrt auf geschmückten Leiterwagen 1843 Vereinigung von „Sängerkranz“ und „Musikverein“ zu „Sing- und Musikverein“ 1845 11. September: der Verein legt sich den Namen „Sängerklubb“ zu 1849 1. Preis bei Wertungssingen anlässlich des Volksfestes in Cannstatt 1849 Sängerclub ist Mitbegründer des Schwäbischen Sängerbundes 1. Fastnachtveranstaltung 1850 2. Preis bei 1. Schwäbisches Liederfest in Ulm 1862 Vereinigung mit dem „Sängerbund“ stärkt den Sängerclub 1866 Der Sängerclub beginnt mit größeren öffentlichen Konzerten 1868 2. Vereinsfahne wird angeschafft. 1. Preis bei Landesliederfest in Esslingen 1870 Im Krieg 1870/71 fällt ein Sängerclub-Mitglied vor Paris 1872 1. Preis beim Schwäbischen Liederfest in Schwäbisch Hall 1883 Anschaffung eines Übungs-Flügels 1886 Der Sängerclub veranstaltet erste Konzerte mit namhaften Solisten 1887 1888 Gründung eines eigenen Orchesters mit 24 Mitgliedern 50-jähriges SC-Jubiläum zusammen mit Ostgau-Liederfest (1100 Sänger) Einrichtung des Baufonds, der beim Konzerthausbau verwendet wird 1892 Gottlieb Kizler übernimmt für 37 Jahre die Chorleitung des SC 1895 Der SC studiert Opern- und Operettenstücke ein. Erfolge bei Liederfesten 1900 Eugen Jaekle übernimmt bis 1911 die Vereinsführung 1911 Dr. Herrmann Voith wird bis 1924 SC-Vorstand. Planung Konzerthausbau 1914 24. Mai Einweihung des Konzerthauses. SC steuert hohen Betrag bei. 28. Mai erste Singstunde im SCSaal, der auf Dauer zur Verfügung steht. Anschaffung eines Konzertflügels anlässlich des 75-jährigen Jubiläums. Im Krieg 1914/18 fallen sieben Sängerclub-Mitglieder. 1919 OB Jaekle wird Präsident des SSB, SC betreut Bundesfahne 1921 Sängerclub organisiert Mitgliederversammlung des SSB in Heidenheim 1924 Das Vereinsorchester tritt mit erstem großen Konzert an die Öffentlichkeit 1927 Zum 100. Todestag von Beethoven gemeinsames Konzert SC und Sängerkranz. Beethovenabend des Vereinsorchesters 1930 Gründung des Frauenchores im Sängerclub 1937 12. Deutsches Sängerfest in Breslau, Beteiligung des SC mit 40 Sängern 1939 Eine neue Vereinsfahne wird angeschafft. 1940 Bis 1945 Chorgemeinschaft. Im Krieg 6 gefallene und 3 vermisste Mitglieder 1946 Wiederaufnahme der Singstunden unter dem jetzt 85-jährigen G. Kizler 1949 Richard Süßmuth, Chorleiter des SC' wird Gauchormeister des SSB. 2. Oktober: Umbenennung des „Ostgaues“ in „Eugen-Jaekle-Gau“ 1951 Weihe der neuen Vereinsfahne, die alte war als Souvenir verschwunden 1952 Anschaffung eines neuen Übungsflügels 1954 Beteiligung des SC mit 100 Sängern/80 Sängerinnen beim Eugen-Jaekle-Gau-Liederfest in Wasseralfingen. Beurteilung „sehr gut“ mit „Auszeichnung“ 1957 Dr. Elmar Doch Ehrenpräsident des SC. Dezember Bildung des Jugendchores 1958 2. Mai Aufnahme des Jugendchores unter Chorleiter Hans Walter in den SC 1959 Jugendchor macht Rundfunkaufnahme in Dornbirn/Österreich 1960 Hans Walter wird Gesamtchorleiter, moderne chorische Aufführungen begeistern 1961 1100 Delegierte bei SSB-Jahreshauptversammlung in Heidenheim 1962 Teilnahme am 15. Deutschen Sängerbund-Fest in Essen. Jugendchor in Clichy 1964 Nach Vereinskrise starke gemeinsame Aktivitäten der verschiedenen Chöre 1968 16. Deutsches Sängerbund-Fest in Stuttgart. Chorfest war großer Erfolg 1969 Rundfunkaufnahme des Männerchores beim Vorarlberger Rundfunk 1970 Rücktritt von Hans Walter nach sehr erfolgreicher Tätigkeit 1972 Austritt des Jungen Chores aus dem Sängerclub 1973 Mitwirkung des SC bei der kleinen Haydn-Oper „Der Apotheker" 1977 Zahlreiche Auftritte, Konzert mit schwäbisch-fränkischem Sinfonieorchester Rundfunkaufnahmen 1978 Zusammen mit anderen Chören Konzert mit Orchester zur Ostalbwoche 1980 Helmut Steger wird Chorleiter des SC und steigert Qualität des Chorgesangs 1981 Fahrt nach Zürich/Ütikon. Begeistertes Publikum beim Ohrwurm „Lioba“ 1982 Aufführung „Frühling“ – „Sommer“ aus dem Oratorium „Die Jahreszeiten“ von Haydn 1983 Anspruchsvolles Frühjahrskonzert erstmals mit Aufführung eines Sprechstückes 1984 SC und Eintracht Sontheim Doppelchöre bei Konzert zum Gausängertag 1985 Modernisierung und Renovierung des Sängerclub-Saales 1986 Anspruchsvolles Abschlusskonzert von Chorleiter Helmut Steger 1987 Gauchormeister Maximilian Fischer übernimmt den Sängerclub 1988 150-jähriges Sängerclub-Jubiläum im Rahmen der Ostalbwoche 1989 Landesgartenschau Bietigheim-Bissingen. 75 Jahre Konzerthaus 1990 Martin Umrath wird Chorleiten. Sängertreff in Obertrum 1991 Gemeinsames Konzert mit Stadtsinge-Chor Döbeln 1992 Konzertreise nach Ütikon-Zürich. Aktualisierte Satzung 1993 Konzert in Döbeln. Gaukonzert in Giengen 1994 Die Jahreszeiten Teil 1 + 2 Adventskonzert mit Männerchor und Stubenmusik Obertrum in der Michaelskirche 1995 Angelika Sailer-Stang wird Chorleiterin. 4 Chöre-Konzert in Obertrum 1996 Chorwettbewerb in Herbrechtingen, 2. Platz gemischter Chor Stufe II. 1997 Konzertreise Döbeln. Restauration Vereinsfahne. Adventskonzert mit Stadt-Chor St. Pölten 1998 160 Jahre SC, Konzert mit Partnerchören zur Ostalbwoche anlässlich 100 Jahre Pauluskirche (jährliches Silvestersingen)
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