Erläuterung zu den Markierungen: Text: Aktuelle Satzung Markierung: Texte die entfernt oder geändert wurden Neu Text (Kursiv): Geänderte Satzung Satzung der Paddel-Vereinigung Wienhausen von 1932 e.V. § 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen Paddel-Vereinigung Wienhausen von 1932 e.V. und wurde am 11.08.1932 gegründet. Der Verein hat seinen Sitz in Wienhausen. § 2 Zweck des Vereins 1. Der Zweck des Vereins ist es Wassersport (Kanusport) wie Kanuwandern, Kanurennsport und dergleichen zu betreiben und den Sport in seiner Gesamtheit zu fördern. Er erstrebt die körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder und widmet sich insbesondere der Jugendarbeit und pflegt die Sportkameradschaft. 2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. 4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 5. Die Vereinsämter sind Ehrenämter. § 3 Rechtsgrundlage Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung ausschließlich geregelt. Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein und aller damit im Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg erst zulässig, nachdem der Ehrenrat als Schiedsgericht entschieden hat. Neu § 3 Rechtsgrundlage Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung ausschließlich geregelt. § 4 Gliederung des Vereins Der Verein kann sich im Innenverhältnis in Abteilungen gliedern, die die ausschließliche Pflege einer bestimmten Sportart betreiben. Die Anzahl und Art der Abteilungen kann auf Mitgliederversammlungen festgelegt werden. __________________________________________________________________________________ Satzung der Paddel-Vereinigung Wienhausen von 1932 e.V. Seite 1 von 14 Neu § 4 Gliederung des Vereins Wird durch die Geschäftsordnung Sparten und Abteilungen geregelt, die durch den Vorstand erlassen wird. § 5 Erwerb der Mitgliedschaft 1. Der Antrag auf Aufnahme als Mitglied des Vereins ist unter Verwendung der vom Verein bereitgestellten Vordrucke in Textform einzureichen. 2. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters als Zustimmung notwendig. 3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Spätestens mit Abbuchung der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages gilt der Aufnahmeantrag rückwirkend ab Zugang des Antrages beim Verein als angenommen. 4. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Bestimmungen der Satzung an. 5. Eine Aufnahme in den Verein ist grundsätzlich nur mit erteilter Einzugsermächtigung möglich. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand. § 6 Mitgliedschaft 1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. 2. Als ordentliches Mitglied gelten Erwachsene, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. 3. Zur Vereinsjugend zählen alle Mitglieder bis zum 18.Lebensjahr. 4. Personen, die sich besonders um den Kanusport oder die Förderung des Vereins verdient gemacht haben, können auf Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte, wie ordentliche Mitglieder und sind von der Beitragspflicht befreit. Neu § 6 Mitgliedschaft 1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. 2. Als ordentliches Mitglied gelten Erwachsene, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. 3. Zur Vereinsjugend zählen alle Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahr. 4. Personen, die sich besonders um den Kanusport oder die Förderung des Vereins verdient gemacht haben, können auf Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte, wie ordentliche Mitglieder und sind von der Beitragspflicht befreit. § 7 Erlöschen der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt, __________________________________________________________________________________ Satzung der Paddel-Vereinigung Wienhausen von 1932 e.V. Seite 2 von 14 a) durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung unter Einhaltung der Kündigungsfrist von einem Monat jeweils zum Ende eines Kalenderjahres; b) durch Ausschluss aus dem Verein. Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt. Bootshausschlüssel oder etwaiges Vereinseigentum sind zurückzugeben. Die Vereinsabzeichen sowie die Vereinsfarben dürfen nicht mehr getragen oder am Boot geführt werden. § 8 Ausschlussgründe Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur in den nachstehend bezeichneten Fällen erfolgen, a) wenn die in § 10 vorgesehenen Pflichten der Vereinsmitglieder gröblich und schuldhaft verletzt werden; b) wenn das Mitglied den Grundsätzen dieser Satzung schuldhaft zuwider handelt, insbesondere gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand und Sportkameradschaft grob verstößt; c) wenn das Mitglied seinen dem Verein gegenüber eingegangen Verbindlichkeiten, insbesondere seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommt. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet in den Fällen nach Buchstabe a) und b) der Ehrenrat als Schiedsgericht. Vor einer Entscheidung des Ehrenrates hat das Schiedsgericht das betroffene Mitglied durch Einschreiben zur mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht zu laden. Die Entscheidung ist dem betroffenen schriftlich mittels Einschreiben zuzustellen. Über den Ausschluss eines Mitgliedes in den Fällen von Buchstabe c) entscheidet der Vorstand ohne vorherige Anhörung. Der Ausschluss ist dem Mitglied in Textform über die dem Verein bekannte Anschrift zuzustellen. Der Ausschluss gilt drei Tage nach dessen Absendung als zugestellt. Neu § 8 Ausschlussgründe Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur in den nachstehend bezeichneten Fällen erfolgen, a) wenn die in § 10 vorgesehenen Pflichten der Vereinsmitglieder gröblich und schuldhaft verletzt werden; b) wenn das Mitglied den Grundsätzen dieser Satzung schuldhaft zuwider handelt, insbesondere gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand und Sportkameradschaft grob verstößt; c) wenn das Mitglied seinen dem Verein gegenüber eingegangen Verbindlichkeiten, insbesondere seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung innerhalb eines Monats nach Fälligkeit nicht nachkommt. __________________________________________________________________________________ Satzung der Paddel-Vereinigung Wienhausen von 1932 e.V. Seite 3 von 14 Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet in den Fällen nach Buchstabe a) und b), nach einer Anhörung, der Vorstand. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied Einspruch bei der Schiedsperson der Samtgemeinde Flotwedel innerhalb eines Monats nach Zustellung des Ausschlussbeschlusses erheben. Über den Ausschluss eines Mitgliedes in den Fällen von Buchstabe c) entscheidet der Vorstand ohne vorherige Anhörung. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mittels Einschreiben an die dem Verein bekannte Anschrift zuzustellen. § 9 Rechte der Mitglieder Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt, a) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie den Sport in allen Abteilungen auszuüben, b) die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen, c) durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlungen teilzunehmen, d) vom Verein Versicherungsschutz gegen Sportunfälle im Rahmen der vom Landessportbund Niedersachsen e.V. abgeschlossenen Unfallversicherung zu verlangen. Jugendliche Mitglieder haben bei der Wahl eines Jugendwartes das volle Stimmrecht, ansonsten sind sie mit Vollendung des 16. Lebensjahres stimmberechtigt. In Fällen von Satzungs- und Finanzfragen besteht das volle Stimmrecht erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Neu § 9 Rechte der Mitglieder Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt, a) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie den Sport in allen Abteilungen auszuüben, b) zur Benutzung der Einrichtungen des Vereins, nach den hierfür getroffenen Bestimmungen der Geschäftsordnung Haus, Inventar und Gelände, die der Vorstand erlässt, c) durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlungen teilzunehmen, d) vom Verein Versicherungsschutz gegen Sportunfälle im Rahmen der vom Landessportbund Niedersachsen e.V. abgeschlossenen Unfallversicherung zu verlangen. Jugendliche Mitglieder haben bei der Wahl eines Jugendwartes das volle Stimmrecht, ansonsten sind sie mit Vollendung des 16. Lebensjahres stimmberechtigt. In Fällen von Satzungs- und Finanzfragen besteht das volle Stimmrecht erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres. __________________________________________________________________________________ Satzung der Paddel-Vereinigung Wienhausen von 1932 e.V. Seite 4 von 14 § 10 Pflichten der Mitglieder Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet, a) an sportlichen Veranstaltungen seiner Sportart nach Kräften mitzuwirken, b) nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln, c) die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge fristgemäß zu entrichten, d) die Satzungen des Vereins, des Landessportbundes Niedersachsen e.V. sowie die Satzungen der Verbände, in denen der Verein Mitglied ist, zu beachten, e) in allen aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenen Rechtsangelegenheiten ausschließlich den im Verein bestehenden Ehrenrat bzw. nach Maßgabe der Fachverbandssatzungen, in denen der Verein Mitglied ist, deren Sportgerichte in Anspruch zu nehmen und sich deren Entscheidung zu unterwerfen. Der ordentliche Rechtsweg ist in allen mit dem Sportbetrieb zusammenhängenden Angelegenheiten ausgeschlossen. Neu § 10 Pflichten der Mitglieder Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet, a) b) c) d) an sportlichen Veranstaltungen seiner Sportart nach Kräften mitzuwirken, nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln, die festgelegten Beiträge, Gebühren und Umlagen fristgemäß zu entrichten, die Satzungen des Vereins, des Landessportbundes Niedersachsen e.V. sowie die Satzungen der Verbände, in denen der Verein Mitglied ist, zu beachten, e) in allen aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenen Rechtsangelegenheiten ausschließlich den im Verein bestehenden Rechtsmittel bzw. nach Maßgabe der Fachverbandssatzungen, in denen der Verein Mitglied ist, deren Sportgerichte in Anspruch zu nehmen und sich deren Entscheidung zu unterwerfen. Der ordentliche Rechtsweg ist ansonsten in allen vereinlichen Angelegenheiten ausgeschlossen. § 11 Mitgliedsbeiträge und Umlagen 1. Zur Deckung der Kosten haben die Mitglieder Beiträge zu entrichten, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Der Beitrag wird einmal jährlich entrichtet. Neu aufgenommen Mitglieder haben mit der ersten Beitragszahlung eine Aufnahmegebühr zu entrichten, die ebenfalls von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. 2. Auf Antrag kann der Vorstand zeitlich befristete Beitragserleichterungen gewähren. Hierzu wird der Vorstand ermächtigt, im Einzelfall und auf schriftlichen Antrag eines Mitgliedes hin, dieses von seinen Beitragspflichten ganz (ruhende Mitgliedschaft) oder teilweise (Beitragserleichterung) zu befreien. Die Befreiung muss in der Person des Antragstellers gerechtfertigt und im Einzelfall begründet sein. 3. Eine Mitgliederversammlung kann in besonderen Fällen die Erhebung einer Umlage beschließen. Umlagen werden wie Mitgliederbeiträge behandelt. 4. Umlagen und Beiträge werden vom Verein mittels Lastschriftverfahren eingezogen. 5. Entstandene Kosten infolge zurück gebuchter Lastschriften trägt das Mitglied. __________________________________________________________________________________ Satzung der Paddel-Vereinigung Wienhausen von 1932 e.V. Seite 5 von 14 Neu § 11 Mitgliedsbeiträge und Umlagen 1. Zur Deckung der Kosten haben die Mitglieder Beiträge zu entrichten, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Neu aufgenommen Mitglieder haben mit der ersten Beitragszahlung eine Aufnahmegebühr zu entrichten, die ebenfalls von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. 2. Auf Antrag kann der Vorstand zeitlich befristete Beitragserleichterungen gewähren. 3. Eine Mitgliederversammlung kann in besonderen Fällen die Erhebung einer Umlage bis zur Höhe eines 3fachen Beitrags beschließen. Umlagen werden wie Mitgliederbeiträge behandelt. 4. Weitere Regelungen trifft die Beitragsordnung, die durch den Vorstand erlassen wird. § 12 Organe des Vereins a) die Jahreshauptversammlung bzw. Mitgliederversammlung b) der Vorstand c) der Ehrenrat Die Mitgliedschaft zu einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt. Eine Vergütung barer Auslagen findet nur nach Maßgabe besonderer Beschlüsse einer Mitgliederversammlung statt. Neu § 12 Organe des Vereins a) die Jahreshauptversammlung bzw. Mitgliederversammlung b) der Vorstand Die Mitgliedschaft zu einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt. Zahlungen nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) sind zulässig. § 13 Mitgliederversammlung Die den Mitgliedern bezüglich der Vereinsleitung zustehenden Rechte werden in der Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Vereins wahrgenommen. Sämtliche stimmberechtigten Mitglieder haben eine Stimme. Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Mitgliedern unter 16 Jahren ist die Anwesenheit zu gestatten. Die Mitgliederversammlung soll alljährlich einmal zum Jahresanfang als so genannte Jahreshauptversammlung zwecks Beschlussfassung über die in §14 genannten Aufgaben einberufen werden. Die Einberufung erfolgt durch den 1. oder 2. Vorsitzenden schriftlich unter Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von 3 Wochen. Die Einberufung hat durch den Anschlag __________________________________________________________________________________ Satzung der Paddel-Vereinigung Wienhausen von 1932 e.V. Seite 6 von 14 im Schaukasten am Bootshaus und durch Veröffentlichung in dem für die Gemeinde Wienhausen zuständigen amtlichen Mitteilungsblatt zu erfolgen. Weitere Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach der obigen Vorschrift mit einer Einberufungsfrist von 3 Wochen einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder 20% der Stimmberechtigten es beantragen. Anträge zur Tagesordnung sind 10 Tage vor der Mitgliederversammlung beim 1.oder 2. Vorsitzenden schriftlich einzureichen. Später eingehende Anträge bedürfen zur ihrer Behandlung eines besonderen Beschlusses der Mitgliederversammlung. Der Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende. Die Neuwahl des 1. Vorsitzenden leitet das älteste dazu bereite anwesende Mitglied. Das Verfahren der Beschlussfassung richtet sich nach den §§ 22 und 23. Neu § 13 Mitgliederversammlung Die den Mitgliedern bezüglich der Vereinsleitung zustehenden Rechte werden in der Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Vereins wahrgenommen. Sämtliche stimmberechtigten Mitglieder haben eine Stimme. Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Mitgliedern unter 16 Jahren ist die Anwesenheit zu gestatten. Die Mitgliederversammlung soll alljährlich einmal zum Jahresanfang als so genannte Jahreshauptversammlung zwecks Beschlussfassung über die in §14 genannten Aufgaben einberufen werden. Die Einberufung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden im Verhinderungsfall durch ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von 3 Wochen. Die Einberufung hat durch den Anschlag im Schaukasten am Bootshaus und an diejenigen Mitglieder, die dem Verein ihre Email-Adressen mitgeteilt haben per Email zu erfolgen. Weitere Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach der obigen Vorschrift mit einer Einberufungsfrist von 3 Wochen einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder 20% der Stimmberechtigten es beantragen. Anträge zur Tagesordnung sind 5 Wochen vor der Mitgliederversammlung bei einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes (gemäß § 16) schriftlich einzureichen. §14 Aufgaben der Jahreshauptversammlung Der Jahreshauptversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist. Ihrer Beschlussfassung unterliegt insbesondere: __________________________________________________________________________________ Satzung der Paddel-Vereinigung Wienhausen von 1932 e.V. Seite 7 von 14 a) b) c) d) e) Wahl der Vorstandsmitglieder; Wahl der Mitglieder des Ehrenrates Wahl von mindestens zwei Kassenprüfern; Ernennung von Ehrenmitgliedern; Bestimmung der Grundsätze für die Beitragserhebung des neuen Geschäftsjahres; f) Entlastung der Organe bezüglich der Jahresrechnung und der Geschäftsführung; g) Genehmigung der Haushaltsvorschläge. Neu §14 Aufgaben der Jahreshauptversammlung Der Jahreshauptversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist. Ihrer Beschlussfassung unterliegt insbesondere: a) Wahl der Vorstandsmitglieder; b) Wahl von mindestens zwei Kassenprüfern; c) Ernennung von Ehrenmitgliedern; d) Entlastung der Organe bezüglich der Jahresrechnung und der Geschäftsführung; e) Genehmigung der Haushaltsvorschläge. §15 Tagesordnung Die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen: a) b) c) d) e) Neu Feststellen der Stimmberechtigten und der Beschlussfähigkeit; Rechenschaftsbericht des Vorstandes und der Kassenprüfer; Beschlussfassung über die Entlastung; Neuwahlen Verschiedenes. §15 Tagesordnung Die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen: a) Feststellen der Stimmberechtigten und der Beschlussfähigkeit; b) Rechenschaftsbericht des Vorstandes und der Kassenprüfer; c) Beschlussfassung über die Entlastung; d) Neuwahlen soweit erforderlich; e) Verschiedenes. __________________________________________________________________________________ Satzung der Paddel-Vereinigung Wienhausen von 1932 e.V. Seite 8 von 14 § 16 Vereinsvorstand Der Vorstand setzt sich mindestens zusammen aus a) b) c) d) dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftwart, Darüber hinaus sollte die Mitgliederversammlung weitere Vereinsmitglieder als Warte oder Beisitzer in den Vorstand berufen. Zu den weiteren Warten gehören u.a. der Jugendwart, der Wanderwart, der Bootshauswart, der Bootswart, der Wildwasserwart oder Pressewart. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung gewählt, der erste und zweite Vorsitzende, der Schriftwart sowie der Kassenwart für die Dauer von 2 Jahren, der übrige Vorstand für ein Jahr. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied während des Geschäftsjahres aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzperson bestimmen. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste und zweite Vorsitzende sowie der Kassen- und Schriftwart. Vertretungsberechtigt sind jeweils der erste und zweite Vorsitzende gemeinsam oder mit dem Kassen- oder Schriftwart handelnd. Der erste und zweite Vorsitzende, Kassen- und Schriftwart müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben, andere Mitglieder des Vorstandes müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben. Neu § 16 Vereinsvorstand Der Vorstand setzt sich mindestens zusammen aus a) dem ersten Vorsitzenden, b) dem zweiten Vorsitzenden, c) dem Kassenwart, Darüber hinaus kann die Mitgliederversammlung 12 weitere Vereinsmitglieder als Warte oder Beisitzer in den Vorstand berufen. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied während des Geschäftsjahres aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten turnusmäßigen Entscheidung der Mitgliederversammlung über das Amt eine Ersatzperson bestimmen. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste und zweite Vorsitzende sowie der Kassenwart. Vertretungsberechtigt sind jeweils der erste und zweite Vorsitzende gemeinsam oder mit dem Kassenwart handelnd. __________________________________________________________________________________ Satzung der Paddel-Vereinigung Wienhausen von 1932 e.V. Seite 9 von 14 Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben, andere Mitglieder des Vorstandes müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben. §17 Pflichten und Rechte des Vorstandes a) Aufgabe des Gesamtvorstandes Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen. Der Vorstand ist notfalls ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder Behinderung von Mitgliedern von Vereinsorganen, deren verwaistes Amt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins zu besetzen. b) Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder Der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende, vertritt den Verein nach innen, regelt das Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum Verein, beruft und leitet die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen und hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes und aller Organe außer Ehrenrat. Er unterzeichnet die genehmigten Protokolle von Mitgliederversammlungen sowie alle wichtigen und verbindlichen Schriftstücke. Der Kassenwart verwaltet die Vereinskassengeschäfte und sorgt für die Einziehung der Beiträge. Alle Zahlungen dürfen nur auf Anweisung des 1. ggf. des 2. Vorsitzenden geleistet werden. Er ist für den gesicherten Bestand des Vereinsvermögens verantwortlich. Bei einer Kassenprüfung sind alle Ausgaben durch Belege nachzuweisen. Der Schriftführer erledigt den gesamten Geschäfts- und Schriftverkehr des Vereins und kann einfache, für den Verein unverbindliche Mitteilungen allein unterzeichnen. Er führt die Mitgliederliste und in den Versammlungen die Protokolle, die er zu unterschreiben hat. Er führt ebenfalls die Protokolle bei Vorstandssitzungen. Neu §17 Pflichten und Rechte des Vorstandes Die Pflichten und Rechte regelt die Geschäftsordnung Vorstand, die durch den Vorstand erlassen wird. § 18 Vereinsfachausschüsse Entfällt komplett Vereinsfachausschüsse können für jede im Verein betriebene Sportart gebildet werden. § 19 Der Ehrenrat Entfällt komplett Der Ehrenrat besteht aus 3 Mitgliedern, die aus ihrer Mitte einen Obmann wählen. Seine Mitglieder dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden und sollen nach __________________________________________________________________________________ Satzung der Paddel-Vereinigung Wienhausen von 1932 e.V. Seite 10 von 14 Möglichkeit über 30 Jahre alt sein. Sie werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. § 20 Aufgaben des Ehrenrates Entfällt komplett Der Ehrenrat entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit im Zusammenhang steht und nicht die Zuständigkeit eines Sportgerichts eines Fachverbandes gegeben ist. Er beschließt ferner über den Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 8 Buchstabe a) und b). Der Ehrenrat tritt auf Antrag jedes Vereinsmitgliedes innerhalb eines Monats zusammen und beschließt nach mündlicher Verhandlung, nachdem dem Betroffenen Zeit und Gelegenheit gegeben ist, sich wegen der erhobenen Anschuldigungen zu äußern und zu entlasten. Er darf folgende Strafen verhängen: a) Verwarnung b) Aberkennung der Fähigkeit, ein Vereinsamt zu bekleiden mit sofortiger Suspendierung; c) Aussetzen der Mitgliedschaftsrechte bis zu einem Jahr; d) Ausschluss aus dem Verein. Jede den Betroffenen belastende Entscheidung ist diesem schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Ab hier beginnt eine neue Nummerierung! Neu § 18 Ordnungs- und Strafmaßnahmen Der Vorstand entscheidet mit bindender Kraft über Satzungsverstöße und Verstöße gegen Ordnungen innerhalb des Vereins, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit im Zusammenhang steht und nicht die Zuständigkeit eines Sportgerichts eines Fachverbandes gegeben ist. Er beschließt ferner über den Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 8. Der Vorstand beschließt nach mündlicher Verhandlung, nachdem dem Betroffenen Zeit und Gelegenheit gegeben ist, sich wegen der erhobenen Anschuldigungen zu äußern und zu entlasten. Er darf folgende Strafen verhängen: a) b) c) Verwarnung Aberkennung der Fähigkeit, ein Vereinsamt zu bekleiden mit sofortiger Suspendierung; Aussetzen der Mitgliedschaftsrechte bis zu einem Jahr; __________________________________________________________________________________ Satzung der Paddel-Vereinigung Wienhausen von 1932 e.V. Seite 11 von 14 Jede den Betroffenen belastende Entscheidung ist diesem schriftlich per Einschreiben mitzuteilen und zu begründen. Gegen solche Beschlüsse steht dem Mitglied das Recht des Einspruchs innerhalb eines Monats zu. Über diesen entscheidet dann die nächste Mitgliederversammlung endgültig. § 21 Kassenprüfer Die von der Jahreshauptversammlung auf jeweils ein Jahr zu wählenden Kassenprüfer (einmalige Wiederwahl zulässig) haben gemeinschaftlich mindestens einmal im Jahr eine Kassenprüfung vorzunehmen, dessen Ergebnis sie dem 1. Vorsitzenden und der Jahreshauptversammlung zu berichten haben. Neu § 19 Kassenprüfer Die von der Jahreshauptversammlung auf jeweils ein Jahr zu wählenden Kassenprüfer (Wiederwahl ist zulässig) haben gemeinschaftlich mindestens einmal im Jahr eine Kassenprüfung vorzunehmen, dessen Ergebnis sie dem 1. Vorsitzenden und der Jahreshauptversammlung zu berichten haben. § 22 Verfahren der Beschlussfassung Die Jahreshauptversammlung und die Mitgliederversammlung sind beschlussfähig, wenn mindestens 6 voll stimmberechtigte Mitglieder erschienen sind, sofern die Einberufung nach § 13 ordnungsgemäß erfolgte. Sämtliche Beschlüsse, die nicht § 23 berühren, werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten gefasst. Bei einer Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung erfolgt öffentlich durch Handaufheben, wenn nicht geheime Abstimmung beantragt ist. Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt und haben somit keinen Einfluss auf das Ergebnis. Über sämtliche Versammlungen ist ein Protokoll zu führen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterschreiben. Das Protokoll muss Angaben über die Anzahl der Erschienenen, die gestellten Anträge und das Abstimmungsergebnis enthalten. Gefasste Beschlüsse sind besonders hervorzuheben. Der Ehrenrat ist nur bei Vollzähligkeit beschlussfähig. Neu § 20 Verfahren der Beschlussfassung Die Jahreshauptversammlung und die Mitgliederversammlung sind beschlussfähig, wenn mindestens 6 voll stimmberechtigte Mitglieder erschienen sind, sofern die Einberufung nach § 13 ordnungsgemäß erfolgte. __________________________________________________________________________________ Satzung der Paddel-Vereinigung Wienhausen von 1932 e.V. Seite 12 von 14 Sämtliche Beschlüsse, die nicht § 21 berühren, werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten gefasst. Bei einer Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung erfolgt öffentlich durch Handaufheben, wenn nicht geheime Abstimmung durch die einfache Mehrheit beantragt ist. Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt und haben somit keinen Einfluss auf das Ergebnis. Über sämtliche Versammlungen ist ein Protokoll zu führen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben. Das Protokoll muss Angaben über die Anzahl der Erschienenen, die gestellten Anträge und das Abstimmungsergebnis enthalten. § 23 Satzungsänderungen und Auflösung oder Fusion des Vereins Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich, über die Vereinsauflösung oder Fusion eine Mehrheit von 4/5, unter der Bedingung, dass mindesten 3/4 der Stimmberechtigten anwesend sind. Erscheinen bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung oder Fusion weniger als 3/4 der Stimmberechtigten, so ist die Abstimmung 4 Wochen später zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Neu § 21 Satzungsänderungen und Auflösung oder Fusion des Vereins Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen der erschienenen Mitglieder erforderlich, über die Vereinsauflösung oder Fusion eine Mehrheit von 4/5, unter der Bedingung, dass mindestens 3/4 der Stimmberechtigten anwesend sind. Erscheinen bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung oder Fusion weniger als 3/4 der Stimmberechtigten, so ist die Abstimmung 4 Wochen später zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. § 24 Vermögen des Vereins Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins nach Abdeckung etwaiger bestehender Verbindlichkeiten an die Gemeinde Wienhausen, die es ausschließlich für begünstigte sportliche Zwecke im Sinne der einschlägigen Vorschriften zu verwenden hat. __________________________________________________________________________________ Satzung der Paddel-Vereinigung Wienhausen von 1932 e.V. Seite 13 von 14 Neu § 22 Vermögen des Vereins Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Klostergemeinde Wienhausen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. § 25 Datenschutz (Neu § 23) Der Vorstand und vom Vorstand bevollmächtigte Mitglieder sind verpflichtet, die gültigen gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz der dem Verein übergebenen personenbezogenen Daten einzuhalten. Jedes Mitglied kann auf Antrag Einsicht in die über Ihn gespeicherten Daten erhalten. § 26 Geschäftsjahr (Neu § 24) Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr. § 27 Inkrafttreten dieser Satzung Diese Satzung wurde beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 15.06.2012 und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Die bisherige Satzung tritt hierdurch außer Kraft. Neu § 25 Inkrafttreten dieser Satzung / redaktionelle Änderungen Diese Satzung wurde beschlossen auf der Mitgliederversammlung am …………. und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Die bisherige Satzung tritt hierdurch außer Kraft. Rein redaktionelle Änderungen, die sich aus Beanstandungen von Behörden oder dem Registergericht ergeben können durch den geschäftsführenden Vorstand auch ohne Beschluss der Mitgliederversammlung veranlasst werden. Dieser erstattet der nächsten Versammlung hierüber Bericht. ___________________ Melanie Cammann 1. Vorsitzende _________________ Melanie Knoop Kassenwart __________________________________________________________________________________ Satzung der Paddel-Vereinigung Wienhausen von 1932 e.V. Seite 14 von 14
© Copyright 2024 ExpyDoc