Satzungsentwurf zur Mitgliederversammlung

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Text: Aktuelle Satzung
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Text (Kursiv): Geänderte Satzung
Satzung der Paddel-Vereinigung Wienhausen von 1932 e.V.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Paddel-Vereinigung Wienhausen von 1932 e.V. und
wurde am 11.08.1932 gegründet. Der Verein hat seinen Sitz in Wienhausen.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Zweck des Vereins ist es Wassersport (Kanusport) wie Kanuwandern,
Kanurennsport und dergleichen zu betreiben und den Sport in seiner Gesamtheit
zu fördern. Er erstrebt die körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder und widmet
sich insbesondere der Jugendarbeit und pflegt die Sportkameradschaft.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke
verwendet werden.
4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
§ 3 Rechtsgrundlage
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch
die vorliegende Satzung ausschließlich geregelt. Für Streitigkeiten, die aus der
Mitgliedschaft zum Verein und aller damit im Zusammenhang stehenden Fragen
entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg erst zulässig, nachdem der Ehrenrat als
Schiedsgericht entschieden hat.
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§ 3 Rechtsgrundlage
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden
durch die vorliegende Satzung ausschließlich geregelt.
§ 4 Gliederung des Vereins
Der Verein kann sich im Innenverhältnis in Abteilungen gliedern, die die
ausschließliche Pflege einer bestimmten Sportart betreiben. Die Anzahl und Art der
Abteilungen kann auf Mitgliederversammlungen festgelegt werden.
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Satzung der Paddel-Vereinigung Wienhausen von 1932 e.V.
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§ 4 Gliederung des Vereins
Wird durch die Geschäftsordnung Sparten und Abteilungen geregelt, die durch
den Vorstand erlassen wird.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Der Antrag auf Aufnahme als Mitglied des Vereins ist unter Verwendung der vom
Verein bereitgestellten Vordrucke in Textform einzureichen.
2. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters als
Zustimmung notwendig.
3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Spätestens mit Abbuchung der
Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages gilt der Aufnahmeantrag
rückwirkend ab Zugang des Antrages beim Verein als angenommen.
4. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Bestimmungen der Satzung an.
5. Eine Aufnahme in den Verein ist grundsätzlich nur mit erteilter
Einzugsermächtigung möglich. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.
§ 6 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Der Verein besteht aus
ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
2. Als ordentliches Mitglied gelten Erwachsene, die das 18. Lebensjahr vollendet
haben.
3. Zur Vereinsjugend zählen alle Mitglieder bis zum 18.Lebensjahr.
4. Personen, die sich besonders um den Kanusport oder die Förderung des Vereins
verdient gemacht haben, können auf Beschluss der Mitgliederversammlung zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte,
wie ordentliche Mitglieder und sind von der Beitragspflicht befreit.
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§ 6 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Der Verein besteht
aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
2. Als ordentliches Mitglied gelten Erwachsene, die das 18. Lebensjahr vollendet
haben.
3. Zur Vereinsjugend zählen alle Mitglieder bis zur Vollendung des
18. Lebensjahr.
4. Personen, die sich besonders um den Kanusport oder die Förderung des
Vereins
verdient
gemacht
haben,
können
auf
Beschluss
der
Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder
haben die gleichen Rechte, wie ordentliche Mitglieder und sind von der
Beitragspflicht befreit.
§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt,
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a) durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung unter Einhaltung der
Kündigungsfrist von einem Monat jeweils zum Ende eines Kalenderjahres;
b) durch Ausschluss aus dem Verein.
Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die aufgrund der bisherigen
Mitgliedschaft entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt.
Bootshausschlüssel oder etwaiges Vereinseigentum sind zurückzugeben. Die
Vereinsabzeichen sowie die Vereinsfarben dürfen nicht mehr getragen oder am Boot
geführt werden.
§ 8 Ausschlussgründe
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur in den nachstehend bezeichneten Fällen
erfolgen,
a) wenn die in § 10 vorgesehenen Pflichten der Vereinsmitglieder gröblich und
schuldhaft verletzt werden;
b) wenn das Mitglied den Grundsätzen dieser Satzung schuldhaft zuwider handelt,
insbesondere gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand und
Sportkameradschaft grob verstößt;
c) wenn das Mitglied seinen dem Verein gegenüber eingegangen Verbindlichkeiten,
insbesondere seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung trotz zweimaliger
schriftlicher Mahnung nicht nachkommt.
Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet in den Fällen nach Buchstabe a)
und b) der Ehrenrat als Schiedsgericht. Vor einer Entscheidung des Ehrenrates hat
das Schiedsgericht das betroffene Mitglied durch Einschreiben zur mündlichen
Verhandlung vor dem Schiedsgericht zu laden. Die Entscheidung ist dem betroffenen
schriftlich mittels Einschreiben zuzustellen.
Über den Ausschluss eines Mitgliedes in den Fällen von Buchstabe c) entscheidet
der Vorstand ohne vorherige Anhörung. Der Ausschluss ist dem Mitglied in Textform
über die dem Verein bekannte Anschrift zuzustellen. Der Ausschluss gilt drei Tage
nach dessen Absendung als zugestellt.
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§ 8 Ausschlussgründe
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur in den nachstehend bezeichneten Fällen
erfolgen,
a) wenn die in § 10 vorgesehenen Pflichten der Vereinsmitglieder gröblich und
schuldhaft verletzt werden;
b) wenn das Mitglied den Grundsätzen dieser Satzung schuldhaft zuwider
handelt, insbesondere gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand
und Sportkameradschaft grob verstößt;
c) wenn das Mitglied seinen dem Verein gegenüber eingegangen
Verbindlichkeiten, insbesondere seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung
innerhalb eines Monats nach Fälligkeit nicht nachkommt.
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Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet in den Fällen nach Buchstabe
a) und b), nach einer Anhörung, der Vorstand. Gegen den Ausschluss kann das
Mitglied Einspruch bei der Schiedsperson der Samtgemeinde Flotwedel innerhalb
eines Monats nach Zustellung des Ausschlussbeschlusses erheben.
Über den Ausschluss eines Mitgliedes in den Fällen von Buchstabe c) entscheidet
der Vorstand ohne vorherige Anhörung. Der Ausschluss ist dem Mitglied
schriftlich mittels Einschreiben an die dem Verein bekannte Anschrift
zuzustellen.
§ 9 Rechte der Mitglieder
Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt,
a) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie den Sport in allen
Abteilungen auszuüben,
b) die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen
Bestimmungen zu benutzen,
c) durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlussfassungen
der Mitgliederversammlungen teilzunehmen,
d) vom Verein Versicherungsschutz gegen Sportunfälle im Rahmen der vom
Landessportbund Niedersachsen e.V. abgeschlossenen Unfallversicherung zu
verlangen.
Jugendliche Mitglieder haben bei der Wahl eines Jugendwartes das volle Stimmrecht,
ansonsten sind sie mit Vollendung des 16. Lebensjahres stimmberechtigt. In Fällen
von Satzungs- und Finanzfragen besteht das volle Stimmrecht erst mit Vollendung
des 18. Lebensjahres.
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§ 9 Rechte der Mitglieder
Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt,
a) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie den Sport in allen
Abteilungen auszuüben,
b) zur Benutzung der Einrichtungen des Vereins, nach den hierfür getroffenen
Bestimmungen der Geschäftsordnung Haus, Inventar und Gelände, die der
Vorstand erlässt,
c) durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlussfassungen
der Mitgliederversammlungen teilzunehmen,
d) vom Verein Versicherungsschutz gegen Sportunfälle im Rahmen der vom
Landessportbund Niedersachsen e.V. abgeschlossenen Unfallversicherung
zu verlangen.
Jugendliche Mitglieder haben bei der Wahl eines Jugendwartes das volle
Stimmrecht, ansonsten sind sie mit Vollendung des 16. Lebensjahres
stimmberechtigt. In Fällen von Satzungs- und Finanzfragen besteht das volle
Stimmrecht erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres.
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§ 10 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet,
a) an sportlichen Veranstaltungen seiner Sportart nach Kräften mitzuwirken,
b) nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln,
c) die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge fristgemäß
zu entrichten,
d) die Satzungen des Vereins, des Landessportbundes Niedersachsen e.V. sowie
die Satzungen der Verbände, in denen der Verein Mitglied ist, zu beachten,
e) in allen aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenen Rechtsangelegenheiten
ausschließlich den im Verein bestehenden Ehrenrat bzw. nach Maßgabe der
Fachverbandssatzungen, in denen der Verein Mitglied ist, deren Sportgerichte in
Anspruch zu nehmen und sich deren Entscheidung zu unterwerfen. Der
ordentliche Rechtsweg ist in allen mit dem Sportbetrieb zusammenhängenden
Angelegenheiten ausgeschlossen.
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§ 10 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet,
a)
b)
c)
d)
an sportlichen Veranstaltungen seiner Sportart nach Kräften mitzuwirken,
nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln,
die festgelegten Beiträge, Gebühren und Umlagen fristgemäß zu entrichten,
die Satzungen des Vereins, des Landessportbundes Niedersachsen e.V. sowie
die Satzungen der Verbände, in denen der Verein Mitglied ist, zu beachten,
e) in allen aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenen
Rechtsangelegenheiten ausschließlich den im Verein bestehenden
Rechtsmittel bzw. nach Maßgabe der Fachverbandssatzungen, in denen der
Verein Mitglied ist, deren Sportgerichte in Anspruch zu nehmen und sich
deren Entscheidung zu unterwerfen. Der ordentliche Rechtsweg ist ansonsten
in allen vereinlichen Angelegenheiten ausgeschlossen.
§ 11 Mitgliedsbeiträge und Umlagen
1. Zur Deckung der Kosten haben die Mitglieder Beiträge zu entrichten, deren Höhe
von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Der Beitrag wird einmal jährlich
entrichtet. Neu aufgenommen Mitglieder haben mit der ersten Beitragszahlung eine
Aufnahmegebühr zu entrichten, die ebenfalls von der Mitgliederversammlung
festgesetzt wird.
2. Auf Antrag kann der Vorstand zeitlich befristete Beitragserleichterungen gewähren.
Hierzu wird der Vorstand ermächtigt, im Einzelfall und auf schriftlichen Antrag eines
Mitgliedes hin, dieses von seinen Beitragspflichten ganz (ruhende Mitgliedschaft)
oder teilweise (Beitragserleichterung) zu befreien. Die Befreiung muss in der
Person des Antragstellers gerechtfertigt und im Einzelfall begründet sein.
3. Eine Mitgliederversammlung kann in besonderen Fällen die Erhebung einer Umlage
beschließen. Umlagen werden wie Mitgliederbeiträge behandelt.
4. Umlagen und Beiträge werden vom Verein mittels Lastschriftverfahren eingezogen.
5. Entstandene Kosten infolge zurück gebuchter Lastschriften trägt das Mitglied.
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§ 11 Mitgliedsbeiträge und Umlagen
1. Zur Deckung der Kosten haben die Mitglieder Beiträge zu entrichten, deren
Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Neu aufgenommen
Mitglieder haben mit der ersten Beitragszahlung eine Aufnahmegebühr zu
entrichten, die ebenfalls von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
2. Auf Antrag kann der Vorstand zeitlich befristete Beitragserleichterungen
gewähren.
3. Eine Mitgliederversammlung kann in besonderen Fällen die Erhebung einer
Umlage bis zur Höhe eines 3fachen Beitrags beschließen. Umlagen werden wie
Mitgliederbeiträge behandelt.
4. Weitere Regelungen trifft die Beitragsordnung, die durch den Vorstand
erlassen wird.
§ 12 Organe des Vereins
a) die Jahreshauptversammlung bzw. Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Ehrenrat
Die Mitgliedschaft zu einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt. Eine Vergütung barer
Auslagen findet nur nach Maßgabe besonderer Beschlüsse einer
Mitgliederversammlung statt.
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§ 12 Organe des Vereins
a) die Jahreshauptversammlung bzw. Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
Die Mitgliedschaft zu einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt.
Zahlungen nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) sind zulässig.
§ 13 Mitgliederversammlung
Die den Mitgliedern bezüglich der Vereinsleitung zustehenden Rechte werden in der
Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Vereins wahrgenommen. Sämtliche
stimmberechtigten Mitglieder haben eine Stimme. Übertragung des Stimmrechts ist
unzulässig.
Mitgliedern unter 16 Jahren ist die Anwesenheit zu gestatten.
Die Mitgliederversammlung soll alljährlich einmal zum Jahresanfang als so genannte
Jahreshauptversammlung zwecks Beschlussfassung über die in §14 genannten
Aufgaben einberufen werden. Die Einberufung erfolgt durch den 1. oder 2.
Vorsitzenden schriftlich unter Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung
mit einer Einberufungsfrist von 3 Wochen. Die Einberufung hat durch den Anschlag
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im Schaukasten am Bootshaus und durch Veröffentlichung in dem für die Gemeinde
Wienhausen zuständigen amtlichen Mitteilungsblatt zu erfolgen.
Weitere Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach der obigen Vorschrift mit
einer Einberufungsfrist von 3 Wochen einzuberufen, wenn ein dringender Grund
vorliegt oder 20% der Stimmberechtigten es beantragen.
Anträge zur Tagesordnung sind 10 Tage vor der Mitgliederversammlung beim 1.oder
2. Vorsitzenden schriftlich einzureichen. Später eingehende Anträge bedürfen zur
ihrer Behandlung eines besonderen Beschlusses der Mitgliederversammlung.
Der Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei dessen
Verhinderung der 2. Vorsitzende. Die Neuwahl des 1. Vorsitzenden leitet das älteste
dazu bereite anwesende Mitglied. Das Verfahren der Beschlussfassung richtet sich
nach den §§ 22 und 23.
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§ 13 Mitgliederversammlung
Die den Mitgliedern bezüglich der Vereinsleitung zustehenden Rechte werden in
der Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Vereins wahrgenommen.
Sämtliche stimmberechtigten Mitglieder haben eine Stimme. Übertragung des
Stimmrechts ist unzulässig.
Mitgliedern unter 16 Jahren ist die Anwesenheit zu gestatten.
Die Mitgliederversammlung soll alljährlich einmal zum Jahresanfang als so
genannte Jahreshauptversammlung zwecks Beschlussfassung über die in §14
genannten Aufgaben einberufen werden. Die Einberufung erfolgt durch den 1.
Vorsitzenden im Verhinderungsfall durch ein anderes Mitglied des
geschäftsführenden
Vorstandes
unter
Bekanntgabe
der
vorläufigen
Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von 3 Wochen. Die Einberufung hat
durch den Anschlag im Schaukasten am Bootshaus und an diejenigen Mitglieder,
die dem Verein ihre Email-Adressen mitgeteilt haben per Email zu erfolgen.
Weitere Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach der obigen Vorschrift
mit einer Einberufungsfrist von 3 Wochen einzuberufen, wenn ein dringender
Grund vorliegt oder 20% der Stimmberechtigten es beantragen.
Anträge zur Tagesordnung sind 5 Wochen vor der Mitgliederversammlung bei
einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes (gemäß § 16) schriftlich
einzureichen.
§14 Aufgaben der Jahreshauptversammlung
Der Jahreshauptversammlung steht die oberste Entscheidung in allen
Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen
übertragen ist.
Ihrer Beschlussfassung unterliegt insbesondere:
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a)
b)
c)
d)
e)
Wahl der Vorstandsmitglieder;
Wahl der Mitglieder des Ehrenrates
Wahl von mindestens zwei Kassenprüfern;
Ernennung von Ehrenmitgliedern;
Bestimmung der Grundsätze für die Beitragserhebung des neuen
Geschäftsjahres;
f) Entlastung der Organe bezüglich der Jahresrechnung und der Geschäftsführung;
g) Genehmigung der Haushaltsvorschläge.
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§14 Aufgaben der Jahreshauptversammlung
Der Jahreshauptversammlung steht die oberste Entscheidung in allen
Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen
übertragen ist.
Ihrer Beschlussfassung unterliegt insbesondere:
a) Wahl der Vorstandsmitglieder;
b) Wahl von mindestens zwei Kassenprüfern;
c) Ernennung von Ehrenmitgliedern;
d) Entlastung der Organe bezüglich der Jahresrechnung und der
Geschäftsführung;
e) Genehmigung der Haushaltsvorschläge.
§15 Tagesordnung
Die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte
zu umfassen:
a)
b)
c)
d)
e)
Neu
Feststellen der Stimmberechtigten und der Beschlussfähigkeit;
Rechenschaftsbericht des Vorstandes und der Kassenprüfer;
Beschlussfassung über die Entlastung;
Neuwahlen
Verschiedenes.
§15 Tagesordnung
Die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende
Punkte zu umfassen:
a) Feststellen der Stimmberechtigten und der Beschlussfähigkeit;
b) Rechenschaftsbericht des Vorstandes und der Kassenprüfer;
c) Beschlussfassung über die Entlastung;
d) Neuwahlen soweit erforderlich;
e) Verschiedenes.
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§ 16 Vereinsvorstand
Der Vorstand setzt sich mindestens zusammen aus
a)
b)
c)
d)
dem ersten Vorsitzenden,
dem zweiten Vorsitzenden,
dem Kassenwart,
dem Schriftwart,
Darüber hinaus sollte die Mitgliederversammlung weitere Vereinsmitglieder als Warte
oder Beisitzer in den Vorstand berufen. Zu den weiteren Warten gehören u.a. der
Jugendwart, der Wanderwart, der Bootshauswart, der Bootswart, der Wildwasserwart
oder Pressewart.
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung gewählt,
der erste und zweite Vorsitzende, der Schriftwart sowie der Kassenwart für die Dauer
von 2 Jahren, der übrige Vorstand für ein Jahr. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während des Geschäftsjahres aus, so kann der
Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzperson bestimmen.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste und zweite Vorsitzende sowie der
Kassen- und Schriftwart. Vertretungsberechtigt sind jeweils der erste und zweite
Vorsitzende gemeinsam oder mit dem Kassen- oder Schriftwart handelnd.
Der erste und zweite Vorsitzende, Kassen- und Schriftwart müssen das 18.
Lebensjahr vollendet haben, andere Mitglieder des Vorstandes müssen das 16.
Lebensjahr vollendet haben.
Neu
§ 16 Vereinsvorstand
Der Vorstand setzt sich mindestens zusammen aus
a) dem ersten Vorsitzenden,
b) dem zweiten Vorsitzenden,
c) dem Kassenwart,
Darüber hinaus kann die Mitgliederversammlung 12 weitere Vereinsmitglieder als
Warte oder Beisitzer in den Vorstand berufen.
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung für die
Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während des Geschäftsjahres aus, so kann der
Vorstand
bis
zur
nächsten
turnusmäßigen
Entscheidung
der
Mitgliederversammlung über das Amt eine Ersatzperson bestimmen.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste und zweite Vorsitzende sowie der
Kassenwart. Vertretungsberechtigt sind jeweils der erste und zweite
Vorsitzende gemeinsam oder mit dem Kassenwart handelnd.
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Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes müssen das 18. Lebensjahr
vollendet haben, andere Mitglieder des Vorstandes müssen das 16. Lebensjahr
vollendet haben.
§17 Pflichten und Rechte des Vorstandes
a) Aufgabe des Gesamtvorstandes
Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und
nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu
führen. Der Vorstand ist notfalls ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger
dauernder Behinderung von Mitgliedern von Vereinsorganen, deren verwaistes Amt
bis zur nächsten Jahreshauptversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins
zu besetzen.
b) Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder
Der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende, vertritt den Verein nach
innen, regelt das Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum Verein, beruft und
leitet die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen und hat die Aufsicht über
die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes und aller Organe außer Ehrenrat. Er
unterzeichnet die genehmigten Protokolle von Mitgliederversammlungen sowie alle
wichtigen und verbindlichen Schriftstücke.
Der Kassenwart verwaltet die Vereinskassengeschäfte und sorgt für die Einziehung
der Beiträge. Alle Zahlungen dürfen nur auf Anweisung des 1. ggf. des 2.
Vorsitzenden geleistet werden. Er ist für den gesicherten Bestand des
Vereinsvermögens verantwortlich. Bei einer Kassenprüfung sind alle Ausgaben durch
Belege nachzuweisen.
Der Schriftführer erledigt den gesamten Geschäfts- und Schriftverkehr des Vereins
und kann einfache, für den Verein unverbindliche Mitteilungen allein unterzeichnen.
Er führt die Mitgliederliste und in den Versammlungen die Protokolle, die er zu
unterschreiben hat. Er führt ebenfalls die Protokolle bei Vorstandssitzungen.
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§17 Pflichten und Rechte des Vorstandes
Die Pflichten und Rechte regelt die Geschäftsordnung Vorstand, die durch den
Vorstand erlassen wird.
§ 18 Vereinsfachausschüsse Entfällt komplett
Vereinsfachausschüsse können für jede im Verein betriebene Sportart gebildet
werden.
§ 19 Der Ehrenrat
Entfällt komplett
Der Ehrenrat besteht aus 3 Mitgliedern, die aus ihrer Mitte einen Obmann wählen.
Seine Mitglieder dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden und sollen nach
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Möglichkeit über 30 Jahre alt sein. Sie werden von der Jahreshauptversammlung auf
die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
§ 20 Aufgaben des Ehrenrates
Entfällt komplett
Der Ehrenrat entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten und
Satzungsverstöße innerhalb des Vereins, soweit der Vorfall mit der
Vereinszugehörigkeit im Zusammenhang steht und nicht die Zuständigkeit eines
Sportgerichts eines Fachverbandes gegeben ist. Er beschließt ferner über den
Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 8 Buchstabe a) und b).
Der Ehrenrat tritt auf Antrag jedes Vereinsmitgliedes innerhalb eines Monats
zusammen und beschließt nach mündlicher Verhandlung, nachdem dem Betroffenen
Zeit und Gelegenheit gegeben ist, sich wegen der erhobenen Anschuldigungen zu
äußern und zu entlasten.
Er darf folgende Strafen verhängen:
a) Verwarnung
b) Aberkennung der Fähigkeit, ein Vereinsamt zu bekleiden mit sofortiger
Suspendierung;
c) Aussetzen der Mitgliedschaftsrechte bis zu einem Jahr;
d) Ausschluss aus dem Verein.
Jede den Betroffenen belastende Entscheidung ist diesem schriftlich mitzuteilen und
zu begründen.
Ab hier beginnt eine neue Nummerierung!
Neu
§ 18 Ordnungs- und Strafmaßnahmen
Der Vorstand entscheidet mit bindender Kraft über Satzungsverstöße und
Verstöße gegen Ordnungen innerhalb des Vereins, soweit der Vorfall mit der
Vereinszugehörigkeit im Zusammenhang steht und nicht die Zuständigkeit eines
Sportgerichts eines Fachverbandes gegeben ist. Er beschließt ferner über den
Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 8.
Der Vorstand beschließt nach mündlicher Verhandlung, nachdem dem
Betroffenen Zeit und Gelegenheit gegeben ist, sich wegen der erhobenen
Anschuldigungen zu äußern und zu entlasten.
Er darf folgende Strafen verhängen:
a)
b)
c)
Verwarnung
Aberkennung der Fähigkeit, ein Vereinsamt zu bekleiden mit sofortiger
Suspendierung;
Aussetzen der Mitgliedschaftsrechte bis zu einem Jahr;
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Jede den Betroffenen belastende Entscheidung ist diesem schriftlich per
Einschreiben mitzuteilen und zu begründen.
Gegen solche Beschlüsse steht dem Mitglied das Recht des Einspruchs innerhalb
eines Monats zu. Über diesen entscheidet dann die nächste
Mitgliederversammlung endgültig.
§ 21 Kassenprüfer
Die von der Jahreshauptversammlung auf jeweils ein Jahr zu wählenden
Kassenprüfer (einmalige Wiederwahl zulässig) haben gemeinschaftlich mindestens
einmal im Jahr eine Kassenprüfung vorzunehmen, dessen Ergebnis sie dem 1.
Vorsitzenden und der Jahreshauptversammlung zu berichten haben.
Neu
§ 19 Kassenprüfer
Die von der Jahreshauptversammlung auf jeweils ein Jahr zu wählenden
Kassenprüfer (Wiederwahl ist zulässig) haben gemeinschaftlich mindestens
einmal im Jahr eine Kassenprüfung vorzunehmen, dessen Ergebnis sie dem 1.
Vorsitzenden und der Jahreshauptversammlung zu berichten haben.
§ 22 Verfahren der Beschlussfassung
Die Jahreshauptversammlung und die Mitgliederversammlung sind beschlussfähig,
wenn mindestens 6 voll stimmberechtigte Mitglieder erschienen sind, sofern die
Einberufung nach § 13 ordnungsgemäß erfolgte.
Sämtliche Beschlüsse, die nicht § 23 berühren, werden mit einfacher
Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten gefasst. Bei einer
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung erfolgt öffentlich
durch Handaufheben, wenn nicht geheime Abstimmung beantragt ist.
Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt und haben somit keinen Einfluss auf
das Ergebnis.
Über sämtliche Versammlungen ist ein Protokoll zu führen und vom jeweiligen
Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterschreiben. Das Protokoll muss
Angaben über die Anzahl der Erschienenen, die gestellten Anträge und das
Abstimmungsergebnis
enthalten.
Gefasste
Beschlüsse
sind
besonders
hervorzuheben.
Der Ehrenrat ist nur bei Vollzähligkeit beschlussfähig.
Neu
§ 20 Verfahren der Beschlussfassung
Die
Jahreshauptversammlung
und
die
Mitgliederversammlung
sind
beschlussfähig, wenn mindestens 6 voll stimmberechtigte Mitglieder erschienen
sind, sofern die Einberufung nach § 13 ordnungsgemäß erfolgte.
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Sämtliche Beschlüsse, die nicht § 21 berühren, werden mit einfacher
Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten gefasst. Bei einer
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung erfolgt
öffentlich durch Handaufheben, wenn nicht geheime Abstimmung durch die
einfache Mehrheit beantragt ist. Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt
und haben somit keinen Einfluss auf das Ergebnis.
Über sämtliche Versammlungen ist ein Protokoll zu führen und vom jeweiligen
Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben. Das Protokoll muss
Angaben über die Anzahl der Erschienenen, die gestellten Anträge und das
Abstimmungsergebnis enthalten.
§ 23 Satzungsänderungen und Auflösung oder Fusion des Vereins
Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der
erschienenen Mitglieder erforderlich, über die Vereinsauflösung oder Fusion eine
Mehrheit von 4/5, unter der Bedingung, dass mindesten 3/4 der Stimmberechtigten
anwesend sind. Erscheinen bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung
oder Fusion weniger als 3/4 der Stimmberechtigten, so ist die Abstimmung 4 Wochen
später zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der
Erschienenen beschlussfähig.
Neu
§ 21 Satzungsänderungen und Auflösung oder Fusion des Vereins
Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der
abgegebenen Stimmen der erschienenen Mitglieder erforderlich, über die
Vereinsauflösung oder Fusion eine Mehrheit von 4/5, unter der Bedingung, dass
mindestens 3/4 der Stimmberechtigten anwesend sind. Erscheinen bei der
Beschlussfassung über die Vereinsauflösung oder Fusion weniger als 3/4 der
Stimmberechtigten, so ist die Abstimmung 4 Wochen später zu wiederholen. Die
Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen
beschlussfähig.
§ 24 Vermögen des Vereins
Die
Überschüsse
der
Vereinskasse
sowie
die
sonst
vorhandenen
Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern
steht ein Anspruch hieran nicht zu.
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins nach Abdeckung etwaiger
bestehender Verbindlichkeiten an die Gemeinde Wienhausen, die es ausschließlich
für begünstigte sportliche Zwecke im Sinne der einschlägigen Vorschriften zu
verwenden hat.
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§ 22 Vermögen des Vereins
Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen
Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern
steht ein Anspruch hieran nicht zu.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Klostergemeinde Wienhausen, die
es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 25 Datenschutz
(Neu § 23)
Der Vorstand und vom Vorstand bevollmächtigte Mitglieder sind verpflichtet, die
gültigen gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz der dem Verein übergebenen
personenbezogenen Daten einzuhalten. Jedes Mitglied kann auf Antrag Einsicht in
die über Ihn gespeicherten Daten erhalten.
§ 26 Geschäftsjahr (Neu § 24)
Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.
§ 27 Inkrafttreten dieser Satzung
Diese Satzung wurde beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 15.06.2012
und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Die bisherige Satzung tritt
hierdurch außer Kraft.
Neu
§ 25 Inkrafttreten dieser Satzung / redaktionelle Änderungen
Diese Satzung wurde beschlossen auf der Mitgliederversammlung am …………. und
tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Die bisherige Satzung
tritt hierdurch außer Kraft.
Rein redaktionelle Änderungen, die sich aus Beanstandungen von Behörden oder
dem Registergericht ergeben können durch den geschäftsführenden Vorstand
auch ohne Beschluss der Mitgliederversammlung veranlasst werden. Dieser
erstattet der nächsten Versammlung hierüber Bericht.
___________________
Melanie Cammann
1. Vorsitzende
_________________
Melanie Knoop
Kassenwart
__________________________________________________________________________________
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