Vorbereitung 7. Einheit Randziffern: » 301-324 Themenkreise: » Systematik » Steuertatbestände » Lieferung und sonstige Leistung » Ort der Leistung SoSe 2016 030231 - PÜ Finanzrecht Engelmann/Hayden 1 Umsatzsteuer • Objektsteuer/Verkehrsteuer/ Verbrauchsteuer • Indirekte Steuer • Gemeinschaftliche Bundesabgabe • Europarechtliche Harmonisierung (Mehrwertsteuersystemrichtlinie) SoSe 2016 030231 - PÜ Finanzrecht Engelmann/Hayden 2 „Mehr“wertsteuer (umgangssprachlich) • Unternehmer ermittelt USt von Umsätzen und zieht davon „Vorsteuer“ ab » Abhängigkeit von der Wertschöpfung im Unternehmen » Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug und Belastungsziel des Endverbrauchs FA FA Unternehmen 1 SoSe 2016 Ware um € 100 zzgl € 20 USt Unternehmen 2 030231 - PÜ Finanzrecht Engelmann/Hayden Ware um € 140 zzgl € 28 USt Privater Konsument 3 Steuertatbestände (§ 1 UStG) Steuerbar sind • Lieferung oder sonstige Leistung, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt iR seines Unternehmens ausführt (Z 1) • Eigenverbrauch (nur im Falle bestimmter nicht abzugsfähige Aufwendungen) • Einfuhr aus Drittstaaten (Z 3) • Innergemeinschaftlicher Erwerb (Art 1) SoSe 2016 030231 - PÜ Finanzrecht Engelmann/Hayden 4 Unternehmer (§ 2 UStG) „Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt“ • Natürliche Personen, • Personenvereinigungen, • Juristische Personen, die nach Außen in Erscheinung treten SoSe 2016 030231 - PÜ Finanzrecht Engelmann/Hayden 5 Hätten Sie es gewusst …? Beispiel 1 a. Die Stadt Wien betreibt ein Freibad. b. Die A-AG ist zu 100% an der B-AG beteiligt, die für die AAG den Vertrieb der Produkte übernimmt. Beide Gesellschaften werden durch dasselbe Management geführt. c. Eine Holding verwaltet ausschließlich ihre Beteiligungen. Ist hier die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft gegeben? SoSe 2016 030231 - PÜ Finanzrecht Engelmann/Hayden 6 Einnahmenerzielung (§ 2 UStG) „Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Einnahmenerzielung“ • Nachhaltiges Tun, Dulden, Unterlassen mit Einnahmenerzielungsabsicht • Unternehmereigenschaft beginnt bereits mit Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit und endet mit letztem unternehmerischen Tätigwerden • Liebhaberei: Nur Tätigkeiten mit starken Bezug zur privaten Lebensführung (enger als in ESt!) SoSe 2016 030231 - PÜ Finanzrecht Engelmann/Hayden 7 Grundsatz der Unternehmenseinheit (§ 2) „Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche und berufliche Tätigkeit“ • Unternehmer kann mehrere Betriebe, jedoch nur ein Unternehmen besitzen • Alle Betriebe im In- und Ausland (Weltunternehmer) » Eine USt-Erklärung » Für Betragsgrenzen sind Tätigkeit zusammenzurechnen » Nicht steuerbare Innenumsätze SoSe 2016 030231 - PÜ Finanzrecht Engelmann/Hayden 8 Hätten Sie es gewusst …? Beispiel 2 a. Sie besitzen eine Wohnung, die Sie an Private vermieten. b. Sie besitzen ein ganzen Mietshaus und vermieten in großem Stil Wohnungen an Private. In welchem Fall ist Liebhaberei iSd UStG zu vermuten? SoSe 2016 030231 - PÜ Finanzrecht Engelmann/Hayden 9 Lieferung und sonstige Leistung (§ 3 und 3a UStG) Leistungen können sein • Lieferung von Gegenständen » Verschaffung der Verfügungsmacht über Gegenstand • Sonstige Leistungen » Leistungen, die nicht Lieferung sind • Erfolgen gegen Entgelt » Unmittelbarer Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung SoSe 2016 030231 - PÜ Finanzrecht Engelmann/Hayden 10 Hätten Sie es gewusst …? Beispiel 3 a. Herr A kauft ein Anti-Virusprogramm in einem Elektronikmarkt in Form einer CD-ROM. b. Herr A lädt sich entgeltlich ein Anti-Virusprogramm im Internet von einem Server herunter. Handelt es sich um eine Lieferung oder sonstige Leistung? SoSe 2016 030231 - PÜ Finanzrecht Engelmann/Hayden 11 „Eigenverbrauch“ • Fiktive Lieferung („Entnahmeeigenverbrauch“) • Fiktive sonstige Leistung » Unternehmensfremde Verwendung (Verwendungseigenverbrauch; Z 1) » Eigenverbrauch durch sonstige Leistung (Z 2) • Entnahmeeigenverbrauch und Verwendungseigenverbrauch erfordern vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug • Ziel: Wenn Unternehmer Leistungen zu privaten Zwecken verwendet, soll er Letztverbraucher gleichgestellt sein SoSe 2016 030231 - PÜ Finanzrecht Engelmann/Hayden 12 „Eigenverbrauch“ Verwendung für • Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen • Den Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen • Jede andere unentgeltliche Zuwendung, ausgenommen Warenmuster und Geschenke von geringem Wert (betrifft nur § 3 Abs 2 ) SoSe 2016 030231 - PÜ Finanzrecht Engelmann/Hayden 13 Hätten Sie es gewusst …? Beispiel 4 a. Am Naschmarkt verschenkt ein Händler frische Oliven an Passanten. b. Ein Bauunternehmer verfügt über einen Bagger. Zur Unterstützung der Nachbarn im Dorf leiht der Bauunternehmer den Bagger diesen zur Durchführung diverser privater Bauprojekte. Handelt es sich um eine fiktive Lieferung oder sonstige Leistung? SoSe 2016 030231 - PÜ Finanzrecht Engelmann/Hayden 14 Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung Nur entweder Lieferung oder sonstige Leistung • Unselbstständige Nebenleistung teilen Schicksal der Hauptleistung • Gemischte Leistungen enthalten Elemente von Lieferungen und sonstigen Leistungen • Hat Unternehmer Be- oder Verarbeitung eines Gegenstandes übernommen » Werklieferung: Unternehmer steuert Hauptstoff bei » Werkleistung: Unternehmer steuert nur Zutaten/Nebensachen bei SoSe 2016 030231 - PÜ Finanzrecht Engelmann/Hayden 15 Hätten Sie es gewusst …? Beispiel 5 a. Der Boiler einer Therme muss ausgetauscht werden, wobei der neue Wasserbehälter vom Installateur zur Verfügung gestellt wird. b. Der Schneider näht ausgerissene Knöpfe an einen Anzug. Es handelt sich dabei wertvolle Goldknöpfe, die der Schneider zur Verfügung stellt. Handelt es sich um eine Werklieferung oder Werkleistung? SoSe 2016 030231 - PÜ Finanzrecht Engelmann/Hayden 16 Einfuhr (§ 1 Abs 1 Z 3) • Einfuhr von Gegenständen aus Drittland • Unabhängig, ob Abnehmer Unternehmer oder Privatperson ist • Spezielle Bemessungsgrundlage (§ 5) » (Zollwert+Eingangsabgaben+Beförderungs- und Versicherungskosten bis zum 1. Bestimmungsort im Gemeinschaftsgebiet) SoSe 2016 030231 - PÜ Finanzrecht Engelmann/Hayden 17 Innergemeinschaftlicher Erwerb (Art 1 Abs 1) • Gegenstand gelangt iRd Lieferung oder im Anschluss aus EU-Mitgliedsstaat in einen anderen EU-Mitgliedstaat • Erwerber ist, » Unternehmer und erwirbt für Unternehmer » juristische Person, die Nichtunternehmerin ist • Liefer- und Erwerbsschwelle zu beachten • Steuerschuldner ist Erwerber (Art 1) SoSe 2016 030231 - PÜ Finanzrecht Engelmann/Hayden 18 Wichtige Begrifflichkeiten • Ein- und Ausfuhr betreffen Verhältnis zu Drittländern • Innergemeinschaftlicher Erwerb=Lieferung aus Gemeinschaftsgebiet/Innergemeinschaftliche Lieferung= Lieferung in das Gemeinschaftsgebiet SoSe 2016 030231 - PÜ Finanzrecht Engelmann/Hayden 19 Ort der Leistung Allgemeine Grundregel EU B2B: Bestimmungslandprinzip Drittland B2B und B2C: Bestimmungslandprinzip B2C: Ursprungslandprinzip SoSe 2016 030231 - PÜ Finanzrecht Engelmann/Hayden 20 EU/Drittland SoSe 2016 030231 - PÜ Finanzrecht Engelmann/Hayden 21 Grenzüberschreitende Lieferung Ruhende Lieferung Ort der Ware (§ 3 Abs 7) Bewegte Lieferung Beginn der Beförderung (§ 3 Abs 8) Versandhandel: Ende der Beförderung (EU-B2C; Art 3 Abs 3) Verwirklichung des Bestimmungslandes: • Befreiung von Ausfuhr und Besteuerung von Einfuhr (Drittstaat) • Befreiung von ig-Lieferung und Besteuerung von igErwerb (EU: B2B) SoSe 2016 030231 - PÜ Finanzrecht Engelmann/Hayden 22 Versandhandel (Art 3 Abs 3 -7) • Lieferort, wo Versendung endet » Beförderung/Versendung durch den Lieferer » Zwischen EU-Mitgliedstaaten » Abnehmer (Art 3 Abs 4) Privater Schwellenwerber unterhalb der Erwerbsschwelle (EUR 11.000,--) » Lieferer über Lieferschwelle (EUR 35.000,--; Art 3 Abs 5) • Verzicht möglich » Erwerbschwelle (Art 3 Abs 4 iVm Art 1 Abs 5) » Lieferschwelle (Art 3 Abs 6) SoSe 2016 030231 - PÜ Finanzrecht Engelmann/Hayden 23 Hätten Sie es gewusst …? Beispiel 6 China USA B2B/B2C Slowenien B2B/B2C Italien Welche Lieferorte sind denkbar? SoSe 2016 030231 - PÜ Finanzrecht Engelmann/Hayden 24 Hätten Sie es gewusst …? Beispiel 6 China § 1 Abs 1 Z 1 steuerbar, aber steuerfrei nach § 6 Abs 1 iVm § 7 (unabhängig Privater/Unternehmer) USA Keine Lieferung (§ 3 Abs 8), aber EUSt (unabhängig Privater/Unternehmer) B2B/B2C Slowenien B2B/B2C Italien *Bei Lieferung an Private und Schwellenwerber unter Erwerbsschwelle SoSe 2016 Ruhende Lieferung B2B: steuerfrei B2C: Abholung steuerbar Bewegte Lieferung: -slowenischer Schwellenwerber über slowenischer Schwelle: B2B unter Schwelle: B2C -slowenische Lieferschwelle über slowenischer Lieferschwelle*: nicht steuerbar unter Lieferschwelle*: § 3 Abs 8 Ruhende Lieferung B2B: Art 1 B2C: Abholung nicht steuerbar Bewegte Lieferung: -österreichischer Schwellenwerber über Schwelle: B2B unter Schwelle: B2C -österreichische Lieferschwelle über Lieferschwelle*: steuerbar unter Lieferschwelle*: nicht steuerbar (§ 3 Abs 8) 25 Hätten Sie es gewusst …? Beispiel 6 a. Eine Bootswerft im Salzkammergut verkauft ein Segelboot an einen privaten Verkäufer in Deutschland (Lieferort: Österreich). b. Eine Bootswerft im Salzkammergut verkauft ein Segelboot an einen privaten Verkäufer in der Schweiz (Lieferort: Österreich). Handelt es sich um einen steuerbaren und steuerpflichtigen Vorgang iSd UStG? SoSe 2016 030231 - PÜ Finanzrecht Engelmann/Hayden 26 Hätten Sie es gewusst …? Beispiel 7 Der Tiroler Unternehmer T möchte eine neue Talstation für eine Gondelbahn in Kitzbühel errichten. Der für die Errichtung der Talstation benötigte Beton wird vom schwedischen Unternehmen S bezogen, das den Beton nach Kitzbühel transportiert. Handelt es sich um einen steuerbaren und steuerpflichtigen Vorgang iSd UStG? SoSe 2016 030231 - PÜ Finanzrecht Engelmann/Hayden 27 Ort der sonstigen Leistung • Weiter Unternehmerbegriff (§ 3a Abs 5) » Auch nicht-unternehmerisch tätige juristische Person mit UID-Nummer erfasst (etwa KöR ohne BgA, gemeinnützige Vereine) Grundregel EU Drittland B2B: Bestimmungslandprinzip (§ 3a Abs 6) B2B: Bestimmungslandprinzip (§ 3a Abs 6) B2C: Ursprungslandprinzip (§ 3a Abs 7) B2C: Ursprungslandprinzip (§ 3a Abs 7) SoSe 2016 030231 - PÜ Finanzrecht Engelmann/Hayden 28 Hätten Sie es gewusst …? Beispiel 8 Ein Rechtsanwalt berät einen deutschen Unternehmer in einem Rechtsstreit vor einem österreichischen Gericht. Handelt es sich um einen steuerbaren und steuerpflichtigen Vorgang iSd UStG? SoSe 2016 030231 - PÜ Finanzrecht Engelmann/Hayden 29 Hätten Sie es gewusst …? Beispiel 9 Eine österreichische Privatperson bezieht über das Internet Musik von einem englischen Unternehmer. Handelt es sich um einen steuerbaren und steuerpflichtigen Vorgang iSd UStG? SoSe 2016 030231 - PÜ Finanzrecht Engelmann/Hayden 30 Ausnahmebestimmungen für Ort der sonstigen Leistung B2B B2C Vermittlung: Ort des vermittelten Umsatzes (§ 3 Abs 8) Sonstige Leistung iZm Grundstück: Belegenheitsort (§ 3a Abs 9) Personenbeförderung: wo bewirkt (§ 3a Abs 10)* Güterbeförderung: EU: Beginn der Beförderung (Art 3a Abs 1) Drittland: wo bewirkt* (§ 3a Abs 10) Restaurant und Verpflegungsleistungen EU: Abgangsort bei Beförderung mit Flugzeug, Schiff oder Bahn (Art 3a Abs 3) sonst: wo bewirkt (§ 3a Abs 11 lit d) -kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche unterhaltende Leistungen -Nebenleistungen zur Güterbeförderung -Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen Tätigkeitsort (§ 3a Abs 11) Kurzfristige Vermietung von Beförderungsmittel: wo zur Verfügung gestellt Langfristige Vermietung: Empfängerort (§ 3a Abs 12) Elektronisch erbrachte sonstige Leistungen: Empfängerort (§ 3a Abs 13) Katalogleistungen (nur Drittlandsempfänger): Empfängerort (§ 3a Abs 14) *wegen Aufwand in § 6 Abs 1 Z 3 befreit SoSe 2016 030231 - PÜ Finanzrecht Engelmann/Hayden 31 Hätten Sie es gewusst …? Beispiel 10 Ein österreichischer Rechtsanwalt vertritt vor einem österreichischen Gericht: a. Einen französischen Unternehmer in einem Haftungsprozess. b. Einen amerikanischen Unternehmer in einem Haftungsprozess. c. Einen Italiener in einem KSchG-Fall. d. Einen Amerikaner in einem KSchG-Fall. Handelt es sich um einen steuerbaren und steuerpflichtigen Vorgang iSd UStG? SoSe 2016 030231 - PÜ Finanzrecht Engelmann/Hayden 32 Hätten Sie es gewusst …? WH-Beispiel 11 Ein griechisches Unternehmen hat sich auf den Versand von griechischen Spezialitäten an private Endabnehmer spezialisiert. Nach Österreich hat es im Jahr 2015 Schafskäse um EUR 17.000,‐-, Kalamata‐Oliven um EUR 13.000,‐- und Retsina (griechischen Wein) um EUR 5.500,‐- versendet. Unterliegt das Unternehmen in Österreich der Umsatzsteuer? SoSe 2016 030231 - PÜ Finanzrecht Engelmann/Hayden 33 Hätten Sie es gewusst …? WH-Beispiel 12 Der deutsche Rechtsanwalt X (der in Österreich keinen Wohnsitz, keinen gewöhnlichen Aufenthalt und keine Betriebsstätte hat), wird von dem österreichischen (nicht buchführungspflichtigen) Unternehmer Y beauftragt, ihn in einem unternehmensbezogenen Rechtsstreit vor einem Münchner Gericht zu vertreten. Die Verhandlung findet im Juni statt. Für die Rechtsvertretung soll X EUR 1.000,‐(exklusive USt) erhalten. Ist die Rechtsberatung in Österreich steuerbar? SoSe 2016 030231 - PÜ Finanzrecht Engelmann/Hayden 34
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