Der Fall [ kostenlos ]

Juristische Lehrgänge
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Alter Fischmarkt 8
48143 MÜNSTER
Seit einiger Zeit bieten wir den Kunden des Klausurenkurses mit Korrektur die Möglichkeit, die eigenen Ausarbeitungen auch per E-Mail in eingescannter Form als PDF-Datei zur Korrektur einzusenden.
Als weitere Neuerung führen wir nun sukzessive die digitale Korrektur derjenigen Ausarbeitungen ein,
die uns per Mail eingeschickt werden. Damit auch Ihre Ausarbeitung digital korrigiert werden kann,
müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
•
der Betreff Ihrer Mail muss wie folgt aufgebaut sein:
Ihr Nachname – Ihre Kundennummer – Klausurnummer
Beispiel: Mustermann – 123456 – D45
•
der Name der PDF-Datei Ihrer Ausarbeitung muss ebenfalls den gleichen Aufbau haben
Ihr Nachname – Ihre Kundennummer – Klausurnummer
Beispiel: Mustermann – 123456 – D45.pdf
•
pro E-Mail bitte nur eine Ausarbeitung einsenden
•
Ihre Ausarbeitung senden Sie bitte an die E-Mailadresse [email protected]
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir in der Einführungsphase nicht garantieren können, dass
Ihre Ausarbeitung digital korrigiert wird, auch wenn sie die oben genannten Kriterien erfüllt. Wir behalten uns vor, Ihre Einreichung auszudrucken, sie auf herkömmlichem Weg korrigieren zu lassen und
Ihnen per Post zurückzusenden. Mittelfristig streben wir aber die digitale Korrektur sämtlicher digitaler
Klausureinreichungen an.
Natürlich haben Sie auch weiterhin die Möglichkeit, Ihre Ausarbeitung per Post an uns einzusenden.
Diese wird dann auf herkömmlichen Weg korrigiert und an Sie zurückgeschickt.
Klausuren für das 2. Examen
D 103 Rh-Pf Aktenauszug
– Gerichtliche Eilentscheidung/
Prozessrecht und Polizeirecht
Schwab ./. Land Rheinland-Pfalz
23.05.2016 Martin Mönnig/Dr. Christian Hallerbach
Wolfgang Schwab
Steuerberater
Breite Straße 23
Ludwigshafen, den 27.04.2016
67069 Ludwigshafen
An das
Verwaltungsgericht
Robert-Stolz-Straße 20
67433 Neustadt/Weinstr.
Verwaltungsgericht
Neustadt/Weinstr.
Eing.: 28. April 2016
In eigener Sache bitte ich um den
Erlass einer einstweiligen Anordnung
gegen das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Polizeipräsidenten
des Polizeipräsidiums Rheinpfalz, Wittelsbachstraße 3, 67061 Ludwigshafen, als Antragsgegner.
Ich beantrage, dem Antragsgegner im Wege eines beschleunigten Verfahrens aufzugeben,
die von mir gezahlten Abschleppkosten laut Kostenbescheid vom
18.04.2016 in Höhe von 214,20 € (inkl. MWSt) unverzüglich an mich
zurückzuzahlen.
Begründung:
Ich nehme Bezug auf meinen Widerspruch, den ich ebenfalls mit Schreiben vom heutigen Tage bei dem Polizeipräsidium Rheinpfalz als zuständiger Widerspruchsbehörde eingereicht habe. Eine Abschrift hiervon habe ich bereits diesem Antrag angeheftet. Daraus ergibt sich eindeutig,
dass die Abschleppkosten völlig zu Unrecht von mir eingezogen worden
sind. Ich habe den Betrag nur bezahlt, weil ich sonst mein Auto nicht
zurückbekommen hätte. Dementsprechend habe ich den Betrag nur unter
Vorbehalt und mit dem Hinweis darauf geleistet, dass ich mir das Geld
im gerichtlichen Eilverfahren zurückholen werde. Die besondere Eilbedürftigkeit ergibt sich daraus, dass ein gerichtliches Hauptsacheverfahren erfahrungsgemäß sehr lange dauert. Es ist für den Bürger absolut unzumutbar, ihn u.U. über Jahre auf die Rückzahlung eines Geldbetrages warten zu lassen, der ihm zuvor unter Drohung (hier: Einbehalt
des Autos) abgenommen worden ist. Ich bitte daher, meinem Antrag
stattzugeben.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Schwab
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–2–
D 103 Rh-Pf
Anlage 1 zur Antragsschrift
Wolfgang Schwab
Steuerberater
Breite Straße 23
Ludwigshafen, den 27.04.2016
KOPIE
67069 Ludwigshafen
An das
Polizeipräsidium Rheinpfalz
Wittelsbachstraße 3
67061 Ludwigshafen
WIDERSPRUCH
des Steuerberaters Wolfgang Schwab, Breite Straße 23, 67069 Ludwigshafen,
Widerspruchsführer,
gegen
das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Polizeipräsidenten
des Polizeipräsidiums Rheinpfalz, Wittelsbachstraße 3, 67061
Ludwigshafen,
Widerspruchsgegner,
wegen Rückzahlung unerlaubt erhobener Abschleppkosten
Ich beantrage,
den Kostenbescheid des Widerspruchsgegners vom 18.04.2016
aufzuheben und ihn zu verpflichten, den Betrag von
214,20 € an mich zurückzuzahlen.
Begründung:
Ich bin Halter des Pkw Mercedes C 220 mit dem amtlichen Kennzeichen LU-BN-506. Vom 10. bis 17.04.2016 habe ich einen Kurzurlaub
in meinem Ferienhaus auf Sylt unternommen und dabei für die Anund Abreise die Bahn benutzt. Da ich ca. 5 km vom Hauptbahnhof
Ludwigshafen entfernt wohne, bin ich am 10.04.2016 mit meinem
Pkw in Bahnhofsnähe gefahren und habe das Auto – ca. 300 m von
der Nordseite des Bahnhofs (Nebeneingang) entfernt – auf der
Ottostraße in Höhe des Hauses Nr. 78 geparkt. Dies war gegen
11.00 Uhr. Irgendwelche Park- oder Haltebeschränkungen sind dort
– auch für Nicht-Anwohner – nicht vorhanden. Als ich am
17.04.2016 gegen 21.00 Uhr aus meinem Urlaub zurückkehrte, war
ich nicht wenig erstaunt, als das Auto weg war. Als ich unter
dem Notruf der Polizei den vermeintlichen Diebstahl melden wollte, wurde mir eröffnet, das Fahrzeug sei am Freitag, den
15.04.2016, wegen dringender Straßenbauarbeiten abgeschleppt
worden. Das Halteverbot sei bereits vorher durch entsprechende
Schilder kenntlich gemacht worden. Ich könne das Fahrzeug am
nächsten Tag vom Hof des Polizeipräsidiums abholen, aber nur
gegen Zahlung der bereits verauslagten Abschleppkosten. Als ich
D 103 Rh-Pf
–3–
mich am nächsten Vormittag nach einer schlaflosen Nacht bei dem
für Abschleppvorgänge zuständigen Beamten meldete und mehrmals
eine bedingungslose Herausgabe des Wagens forderte, erklärte
dieser mir unmissverständlich, ohne die Zahlung der 214,20 €
würde ich mein Auto nicht zurückbekommen. Er bat mich, noch etwas zu warten, damit der bereits vorbereitete Kostenbescheid
fertiggestellt und unterschrieben werden könne. Nach etwa 20
Minuten wurde mir dann der mit Datum vom 18.04.2016 versehene
Kostenbescheid ausgehändigt, mit welchem ich zur Kasse des Präsidiums zwecks Zahlung des Betrages gehen sollte. Zähneknirschend tat ich dies auch, wobei ich aber ausdrücklich erklärte,
ich würde mir den Betrag im Wege der einstweiligen Anordnung
wiederholen. Dies schien den Kassenbeamten überhaupt nicht zu
interessieren. Erst unter Vorlage der Zahlungsquittung wurde mir
die Schranke des Innenhofes geöffnet, sodass ich mit meinem Auto
wegfahren konnte.
Das Verhalten des Widerspruchsgegners ist in höchstem Maße
rechtswidrig. Soweit ich weiß, befinden sich die besagten
Schlaglöcher schon seit dem letzten Winter an der betreffenden
Stelle. Es hätte daher nicht geschadet, wenn die Stadt mit der
Ausbesserung noch etwas gewartet hätte. Wenn aber tatsächlich,
wie in dem Bescheid des Widerspruchsgegners behauptet wird, ein
Notfall vorlag, so können jedenfalls die Kosten der Notfallmaßnahme nicht zu meinen Lasten gehen. Bei einem Kurzurlaub von nur
1 Woche war es mir auch nicht zumutbar, eine Person zu beauftragen, die die aktuellen Parkvorschriften ständig kontrolliert. In
diesem Zusammenhang bin ich auch der Meinung, dass die Schilder
viel zu kurzfristig aufgestellt wurden.
Gegen die anderen angedrohten Maßnahmen (Verwarnungsgeld wegen
unerlaubten Parkens sowie Gebührenerhebung für die polizeiliche
Anordnung des Abschleppens und das Abstellen des Fahrzeugs) werde ich selbstverständlich ebenfalls gerichtlich vorgehen.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Schwab
–4–
D 103 Rh-Pf
Anlage 2 zur Antragsschrift: Kopie des Kostenbescheides vom 18.04.2016
Polizeipräsidium Rheinpfalz
Abteilung: Forderungseinzug
Dienstgebäude:
Wittelsbachstraße 3
67061 Ludwigshafen
Unser Zeichen (bitte angeben)
3 V 334.16
Datum: 18.04.2016
Ihre Fragen beantwortet:
Frau Schlüter
Tel.: 0621/ 5002-314
Fax: 0621/5002-315
[email protected]
Sprechzeiten:
Mo-Do: 9.00 – 17.00 Uhr
Fr.: 9.00 – 14.00 Uhr
Polizeipräsidium Rheinpfalz, Wittelsbachstraße 3, 67061 Ludwigshafen
Herrn
Wolfgang Schwab
Breite Straße 23
67069 Ludwigshafen
Verkehrswidrig abgestellter Pkw; Heranziehung zu den Abschleppkosten
Sehr geehrter Herr Schwab,
laut Datei des Straßenverkehrsamtes der Stadt Ludwigshafen sind Sie Halter des Pkw Mercedes C 220 mit dem amtlichen Kennzeichen LU-BN-506. Am 15.04.2016 wollte das Tiefbauamt
der Stadt Straßenausbesserungsarbeiten (Ausbesserung von Schlaglöchern) an der Ottostraße
in Höhe der Häuser 74 bis 82 sowie 73 bis 81 ausführen lassen. Zu diesem Zweck wurden
bereits am 14.04.2016 Halteverbotsschilder Nr. 283 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO mit dem
Zusatz „Ab 15.04., 8.00 Uhr“ aufgestellt. Als die ausführende Firma Teermeyer am Freitag, den
15.04.2016, anrückte, musste sie feststellen, dass Ihr Pkw nach wie vor in Höhe des Hauses
Nr. 78 parkte. Obwohl sich direkt unter Ihrem Auto ein großes Schlagloch befand, hat die Straßenbaufirma in punkto Abschleppen zunächst nichts unternommen und sich zunächst den übrigen Schlaglöchern gewidmet. Dabei gingen die Straßenbauarbeiter davon aus, dass das Fahrzeug kurzfristig, spätestens gegen Mittag, vom Halter abgeholt werde. Als dies jedoch um
13.00 Uhr immer noch nicht der Fall war, haben die Bauarbeiter die Polizei um Hilfe gerufen.
Bei unserem Eintreffen ist einer der Beamten selbst über eines der Schlaglöcher gestolpert und
beinahe zu Fall gekommen. Die Beamten haben zunächst vergeblich versucht, Sie telefonisch
zu erreichen. Auch eine eventuelle Handy-Nummer war nicht zu ermitteln. Daraufhin hat der
betreffende Beamte telefonisch die Firma „Schlepping“ in Ludwigshafen mit dem Abschleppen
zum Polizeihof beauftragt. Dieser Auftrag wurde gegen 14.30 Uhr durchgeführt. Damit konnte
das letzte noch vorhandene Schlagloch ausgebessert werden. Die von der Firma Schlepping
sofort ausgestellte Rechnung, die ich diesem Bescheid als Kopie beifüge, ist seitens der Polizeikasse sofort bezahlt worden. Anschließend haben wir die Straßenverkehrsbehörde in Ludwigshafen von den Vorgängen unterrichtet.
D 103 Rh-Pf
–5–
Gemäß § 57 Abs. 1 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes Rheinland-Pfalz (POG) i.V.m.
§ 63 Abs. 1 des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Rheinland-Pfalz
(LVwVG) haben Sie diese Kosten zu erstatten. Es handelt sich um verauslagte Kosten im
Rahmen einer rechtmäßig durchgeführten Ersatzvornahme im Wege des sofortigen Vollzuges
(§ 61 Abs. 2 LVwVG). Die Polizei sah sich – vor allem im Hinblick auf den „Beinah-Sturz“ eines
der Beamten – zum sofortigen Handeln veranlasst, um weitere Schäden von den Verkehrsteilnehmern abzuwenden. Es ist zwar richtig, dass auf der Ottostraße keine Halte- oder Parkeinschränkungen bestehen. Seit längerer Zeit sind jedoch im Bereich der Häuser 74 bis 82 sowie
73 bis 81 einige Schlaglöcher vorhanden, die auch Ihnen nicht verborgen bleiben konnten,
zumal Sie direkt über einem solchen Schlagloch geparkt haben. Da die Straßendecke in diesem Frühjahr ohnehin erneuert werden sollte, hat die Stadt als Straßenbaulastträger diese
Schlaglöcher zunächst nicht beseitigt. Als aber am 13.04.2016 gegen 17.00 Uhr ein Radfahrer
über eines der Schlaglöcher stürzte und sich dabei einen Arm brach, konnte mit der Ausbesserung nicht länger gewartet werden, zumal ab dem Wochenende Unwetter angesagt waren.
Schon am Vormittag (9.00 Uhr) des nächsten Tages wurden seitens des Straßenverkehrsamtes in Ludwigshafen beidseitig der geplanten Baustelle und in beide Fahrtrichtungen Halteverbotsschilder aufgestellt. Darauf hätten Sie reagieren müssen, und zwar auch dann, wenn Sie
ortsabwesend sind. Sie müssen im öffentlichen Verkehrsraum immer damit rechnen, dass sich
Verkehrsvorschriften ändern, und dies gegebenenfalls durch Beauftragte überprüfen lassen.
Bereits bei Ihrer gestrigen telefonischen Kontaktaufnahme haben wir Sie darauf hingewiesen,
dass Sie Ihren Pkw nur gegen Erstattung der Abschleppkosten abholen können. Wir haben Sie
darüber informiert, dass anlässlich der Abholung die Aushändigung dieses Kostenbescheides
geplant ist. Wir haben Ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme bis zur Abholung gegeben.
Wir bitten Sie daher, den Betrag von 214,20 € bei Abholung Ihres Pkw in bar oder mit EC-Karte
bei der Kasse des Polizeipräsidiums zu zahlen. Nur gegen Vorlage der Quittung können wir
Ihnen das Auto aushändigen.
Über die weiterhin anfallenden Kosten (Verwarnungsgeld wegen unerlaubten Parkens sowie
Gebührenerhebung für die polizeiliche Anordnung des Abschleppens und das Abstellen des
Fahrzeugs) werden wir Ihnen einen gesonderten Bescheid zukommen lassen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim
Polizeipräsidium Rheinpfalz, Wittelsbachstraße 3, 67061 Ludwigshafen, schriftlich oder zur
Niederschrift eingelegt werden. Die Schriftform ist auch gewahrt, wenn der Widerspruch durch
E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur nach dem Signaturgesetz eingelegt wird.
Der Widerspruch hat jedoch nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung
(VwGO) keine aufschiebende Wirkung, da es sich um die Anforderung öffentlicher Abgaben
und Kosten handelt. Außerdem handelt es sich um „Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung“, sodass die aufschiebende Wirkung auch nach § 20 des Ausführungsgesetzes des Landes Rheinland-Pfalz zur VwGO entfällt. Sie müssen den Betrag daher auch im Falle eines Widerspruchs zahlen.
Mit freundlichen Grüßen
Walther
(Polizeioberrat)
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D 103 Rh-Pf
Polizeipräsidium Rheinpfalz
Abteilung: Forderungseinzug
Dienstgebäude:
Wittelsbachstraße 3
67061 Ludwigshafen
Unser Zeichen (bitte angeben)
3 V 334.16
Datum: 10.05.2016
Ihre Fragen beantwortet:
Frau Schlüter
Tel.: 0621/ 5002-314
Fax: 0621/5002-315
[email protected]
Sprechzeiten:
Mo-Do: 9.00 – 17.00 Uhr
Fr.: 9.00 – 14.00 Uhr
Polizeipräsidium Rheinpfalz, Wittelsbachstraße 3, 67061 Ludwigshafen
An das
Verwaltungsgericht
Robert-Stolz-Straße 20
67433 Neustadt/Weinstr.
Verwaltungsgericht
Neustadt/Weinstr.
Eing.: 11. Mai 2016
In der Verwaltungsrechtssache
Schwab ./. Land Rheinland-Pfalz
Az: 3 L 551/16
beantrage ich namens des Antragsgegners unter Berufung auf die bei Gericht hinterlegte Generalvollmacht,
den Antrag abzulehnen.
Begründung:
Der Antrag kann keinen Erfolg haben. Die vom Antragsteller beantragte einstweilige Anordnung
ist bereits unzulässig. Es geht um den Vollzug eines Verwaltungsaktes, wofür die einstweilige
Anordnung nicht statthaft ist. Außerdem setzt die einstweilige Anordnung eine besondere Eilbedürftigkeit voraus, die hier in keiner Weise ersichtlich ist. Als Steuerberater wird der Antragsteller nicht geltend machen können, derart knapp bei Kasse zu sein, dass er bis zur Rückzahlung des relativ geringfügigen Betrages nicht bis zur Beendigung des bereits anhängig gemachten Hauptsacheverfahrens warten kann.
Auch in der Sache kann das Begehren keinen Erfolg haben, da unsere Kostenforderung in
vollem Umfange begründet ist. Insoweit verweisen wir vollinhaltlich auf unsere Ausführungen in
dem Kostenbescheid vom 18.04.2016. Aus diesen geht eindeutig hervor, dass der Antragsteller
als Pflichtiger die Kosten der Ersatzvornahme zu tragen hat.
Auf die Anfrage des Herrn Vorsitzenden wird mitgeteilt, dass diesseits keine Bedenken gegen
eine Einzelrichterentscheidung bestehen.
–7–
D 103 Rh-Pf
Die Verwaltungsvorgänge sind als Anlage beigefügt.
Walther
(Polizeioberrat)
Wolfgang Schwab
Steuerberater
Breite Straße 23
Ludwigshafen, den 17.05.2016
67069 Ludwigshafen
Verwaltungsgericht
Neustadt/Weinstr.
Eing.: 18. Mai 2016
An das
Verwaltungsgericht
Robert-Stolz-Straße 20
67433 Neustadt/Weinstr.
In dem Rechtsstreit
Schwab ./. Land Rheinland-Pfalz
Az: 3 L 551/16
muss auf den Schriftsatz der Gegenseite vom 10.05.2016 wie folgt
erwidert werden:
Wie man den gerichtlichen Eilrechtsschutz im konkreten Fall in
der Juristensprache nennt, entzieht sich meiner Kenntnis und mag
das Gericht herausfinden. Den Begriff „einstweilige Anordnung“
habe ich von einem mir bekannten Rechtsreferendar übernommen.
Ich habe jedenfalls hinreichend deutlich gemacht, worum es mir
geht. In der Sache bestehe ich nach wie vor auf sofortiger Rückzahlung des Betrages. Dabei kann es nicht darauf ankommen, ob
ich ohne die sofortige Rückzahlung der Abschleppkosten „am Hungertuch nagen“ würde oder ob mein Konto quasi „überläuft“. Dies
hat den Antragsgegner auch nicht zu interessieren. Es geht mir
in dieser Angelegenheit schon ums Prinzip. Es kann und darf nämlich nicht sein, dem Bürger – mehr oder weniger gewaltsam – Geld
abzunehmen und ihn dann – trotz eindeutiger Rechtslage – jahrelang auf die Rückzahlung warten zu lassen. Wenn das Gericht zu
dem Ergebnis kommt, dass die Anforderung der Kosten unrechtmäßig
war, dann muss die Behörde dem Bürger das Geld genauso schnell
wieder zurückzahlen, wie sie ihm es abgenommen hat.
Auf die Anfrage des Gerichts teile auch ich mit, dass ich nichts
gegen eine Entscheidung durch den Einzelrichter einzuwenden habe.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Schwab
–8–
D 103 Rh-Pf
Aktenzeichen: 3 L 551/16
Verwaltungsgericht Neustadt a.d.W.
Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
Schwab ./. Land Rheinland-Pfalz
wegen Festsetzung und Rückerstattung von Abschleppkosten,
wird die Rechtssache dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung
übertragen.
Dieser Beschluss ist gemäß § 6 Abs. 4 S. 1 VwGO unanfechtbar.
Neustadt a.d.W., den 19.05.2016
----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------Vermerk für die Bearbeitung:
1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den Eilantrag (nicht über den Widerspruch) ist zu
entwerfen. Diese soll am 03.06.2016 ohne mündliche Verhandlung durch den Richter am Verwaltungsgericht Serber als Einzelrichter ergehen. Im Tatbestand kann wegen der Einzelheiten des angefochtenen Bescheides sowie der Schriftsätze auf deren Inhalt verwiesen werden (vgl. § 117
Abs. 3 S. 2 VwGO). Die Streitwertfestsetzung soll einem besonderem Beschluss vorbehalten bleiben und ist daher nicht zu entwerfen.
2. Wird in der Entscheidung zur Rechtmäßigkeit des Kostenbescheides vom 18.04.2016 nicht Stellung genommen, ist insoweit ein Hilfsgutachten anzufertigen.
3. Der Widerspruch vom 27.04.2016 ist am 28.04.2016 bei der Widerspruchsbehörde eingegangen.
Die tatsächlichen Ausführungen der Beteiligten können als richtig unterstellt werden.
4. Das Polizeipräsidium Rheinpfalz ist für Abschleppmaßnahmen instanziell zuständige untere Polizeibehörde. Sämtliche Polizeibehörden sind Behörden des Landes. Der Polizeipräsident vertritt für
den Bezirk des Präsidiums das Land gerichtlich und außergerichtlich. Straßenverkehrsbehörde ist
der Oberbürgermeister der Stadt Ludwigshafen. Das Polizeipräsidium Rheinpfalz ist zuständige
Widerspruchsbehörde.
5. Ohne das Wegschaffen des Kfz des Antragstellers hätte das betreffende Schlagloch nicht beseitigt werden können und ein näher gelegener Ersatzparkraum stand nicht zur Verfügung. Am
15.04.2016 hätte eine Entscheidung der Straßenverkehrsbehörde über die Abschleppmaßnahme
nicht mehr eingeholt werden können. Die Kosten des Abschleppens sind nicht überhöht.
–––––