Juristische Lehrgänge Verlagsges.mbH & Co. KG Alter Fischmarkt 8 48143 MÜNSTER Seit einiger Zeit bieten wir den Kunden des Klausurenkurses mit Korrektur die Möglichkeit, die eigenen Ausarbeitungen auch per E-Mail in eingescannter Form als PDF-Datei zur Korrektur einzusenden. Als weitere Neuerung führen wir nun sukzessive die digitale Korrektur derjenigen Ausarbeitungen ein, die uns per Mail eingeschickt werden. Damit auch Ihre Ausarbeitung digital korrigiert werden kann, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: • der Betreff Ihrer Mail muss wie folgt aufgebaut sein: Ihr Nachname – Ihre Kundennummer – Klausurnummer Beispiel: Mustermann – 123456 – D45 • der Name der PDF-Datei Ihrer Ausarbeitung muss ebenfalls den gleichen Aufbau haben Ihr Nachname – Ihre Kundennummer – Klausurnummer Beispiel: Mustermann – 123456 – D45.pdf • pro E-Mail bitte nur eine Ausarbeitung einsenden • Ihre Ausarbeitung senden Sie bitte an die E-Mailadresse [email protected] Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir in der Einführungsphase nicht garantieren können, dass Ihre Ausarbeitung digital korrigiert wird, auch wenn sie die oben genannten Kriterien erfüllt. Wir behalten uns vor, Ihre Einreichung auszudrucken, sie auf herkömmlichem Weg korrigieren zu lassen und Ihnen per Post zurückzusenden. Mittelfristig streben wir aber die digitale Korrektur sämtlicher digitaler Klausureinreichungen an. Natürlich haben Sie auch weiterhin die Möglichkeit, Ihre Ausarbeitung per Post an uns einzusenden. Diese wird dann auf herkömmlichen Weg korrigiert und an Sie zurückgeschickt. Klausuren für das 2. Examen D 103 Rh-Pf Aktenauszug – Gerichtliche Eilentscheidung/ Prozessrecht und Polizeirecht Schwab ./. Land Rheinland-Pfalz 23.05.2016 Martin Mönnig/Dr. Christian Hallerbach Wolfgang Schwab Steuerberater Breite Straße 23 Ludwigshafen, den 27.04.2016 67069 Ludwigshafen An das Verwaltungsgericht Robert-Stolz-Straße 20 67433 Neustadt/Weinstr. Verwaltungsgericht Neustadt/Weinstr. Eing.: 28. April 2016 In eigener Sache bitte ich um den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Polizeipräsidenten des Polizeipräsidiums Rheinpfalz, Wittelsbachstraße 3, 67061 Ludwigshafen, als Antragsgegner. Ich beantrage, dem Antragsgegner im Wege eines beschleunigten Verfahrens aufzugeben, die von mir gezahlten Abschleppkosten laut Kostenbescheid vom 18.04.2016 in Höhe von 214,20 € (inkl. MWSt) unverzüglich an mich zurückzuzahlen. Begründung: Ich nehme Bezug auf meinen Widerspruch, den ich ebenfalls mit Schreiben vom heutigen Tage bei dem Polizeipräsidium Rheinpfalz als zuständiger Widerspruchsbehörde eingereicht habe. Eine Abschrift hiervon habe ich bereits diesem Antrag angeheftet. Daraus ergibt sich eindeutig, dass die Abschleppkosten völlig zu Unrecht von mir eingezogen worden sind. Ich habe den Betrag nur bezahlt, weil ich sonst mein Auto nicht zurückbekommen hätte. Dementsprechend habe ich den Betrag nur unter Vorbehalt und mit dem Hinweis darauf geleistet, dass ich mir das Geld im gerichtlichen Eilverfahren zurückholen werde. Die besondere Eilbedürftigkeit ergibt sich daraus, dass ein gerichtliches Hauptsacheverfahren erfahrungsgemäß sehr lange dauert. Es ist für den Bürger absolut unzumutbar, ihn u.U. über Jahre auf die Rückzahlung eines Geldbetrages warten zu lassen, der ihm zuvor unter Drohung (hier: Einbehalt des Autos) abgenommen worden ist. Ich bitte daher, meinem Antrag stattzugeben. Mit freundlichen Grüßen Wolfgang Schwab --------------------------------------------------------------------------------------------------------- –2– D 103 Rh-Pf Anlage 1 zur Antragsschrift Wolfgang Schwab Steuerberater Breite Straße 23 Ludwigshafen, den 27.04.2016 KOPIE 67069 Ludwigshafen An das Polizeipräsidium Rheinpfalz Wittelsbachstraße 3 67061 Ludwigshafen WIDERSPRUCH des Steuerberaters Wolfgang Schwab, Breite Straße 23, 67069 Ludwigshafen, Widerspruchsführer, gegen das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Polizeipräsidenten des Polizeipräsidiums Rheinpfalz, Wittelsbachstraße 3, 67061 Ludwigshafen, Widerspruchsgegner, wegen Rückzahlung unerlaubt erhobener Abschleppkosten Ich beantrage, den Kostenbescheid des Widerspruchsgegners vom 18.04.2016 aufzuheben und ihn zu verpflichten, den Betrag von 214,20 € an mich zurückzuzahlen. Begründung: Ich bin Halter des Pkw Mercedes C 220 mit dem amtlichen Kennzeichen LU-BN-506. Vom 10. bis 17.04.2016 habe ich einen Kurzurlaub in meinem Ferienhaus auf Sylt unternommen und dabei für die Anund Abreise die Bahn benutzt. Da ich ca. 5 km vom Hauptbahnhof Ludwigshafen entfernt wohne, bin ich am 10.04.2016 mit meinem Pkw in Bahnhofsnähe gefahren und habe das Auto – ca. 300 m von der Nordseite des Bahnhofs (Nebeneingang) entfernt – auf der Ottostraße in Höhe des Hauses Nr. 78 geparkt. Dies war gegen 11.00 Uhr. Irgendwelche Park- oder Haltebeschränkungen sind dort – auch für Nicht-Anwohner – nicht vorhanden. Als ich am 17.04.2016 gegen 21.00 Uhr aus meinem Urlaub zurückkehrte, war ich nicht wenig erstaunt, als das Auto weg war. Als ich unter dem Notruf der Polizei den vermeintlichen Diebstahl melden wollte, wurde mir eröffnet, das Fahrzeug sei am Freitag, den 15.04.2016, wegen dringender Straßenbauarbeiten abgeschleppt worden. Das Halteverbot sei bereits vorher durch entsprechende Schilder kenntlich gemacht worden. Ich könne das Fahrzeug am nächsten Tag vom Hof des Polizeipräsidiums abholen, aber nur gegen Zahlung der bereits verauslagten Abschleppkosten. Als ich D 103 Rh-Pf –3– mich am nächsten Vormittag nach einer schlaflosen Nacht bei dem für Abschleppvorgänge zuständigen Beamten meldete und mehrmals eine bedingungslose Herausgabe des Wagens forderte, erklärte dieser mir unmissverständlich, ohne die Zahlung der 214,20 € würde ich mein Auto nicht zurückbekommen. Er bat mich, noch etwas zu warten, damit der bereits vorbereitete Kostenbescheid fertiggestellt und unterschrieben werden könne. Nach etwa 20 Minuten wurde mir dann der mit Datum vom 18.04.2016 versehene Kostenbescheid ausgehändigt, mit welchem ich zur Kasse des Präsidiums zwecks Zahlung des Betrages gehen sollte. Zähneknirschend tat ich dies auch, wobei ich aber ausdrücklich erklärte, ich würde mir den Betrag im Wege der einstweiligen Anordnung wiederholen. Dies schien den Kassenbeamten überhaupt nicht zu interessieren. Erst unter Vorlage der Zahlungsquittung wurde mir die Schranke des Innenhofes geöffnet, sodass ich mit meinem Auto wegfahren konnte. Das Verhalten des Widerspruchsgegners ist in höchstem Maße rechtswidrig. Soweit ich weiß, befinden sich die besagten Schlaglöcher schon seit dem letzten Winter an der betreffenden Stelle. Es hätte daher nicht geschadet, wenn die Stadt mit der Ausbesserung noch etwas gewartet hätte. Wenn aber tatsächlich, wie in dem Bescheid des Widerspruchsgegners behauptet wird, ein Notfall vorlag, so können jedenfalls die Kosten der Notfallmaßnahme nicht zu meinen Lasten gehen. Bei einem Kurzurlaub von nur 1 Woche war es mir auch nicht zumutbar, eine Person zu beauftragen, die die aktuellen Parkvorschriften ständig kontrolliert. In diesem Zusammenhang bin ich auch der Meinung, dass die Schilder viel zu kurzfristig aufgestellt wurden. Gegen die anderen angedrohten Maßnahmen (Verwarnungsgeld wegen unerlaubten Parkens sowie Gebührenerhebung für die polizeiliche Anordnung des Abschleppens und das Abstellen des Fahrzeugs) werde ich selbstverständlich ebenfalls gerichtlich vorgehen. Mit freundlichen Grüßen Wolfgang Schwab –4– D 103 Rh-Pf Anlage 2 zur Antragsschrift: Kopie des Kostenbescheides vom 18.04.2016 Polizeipräsidium Rheinpfalz Abteilung: Forderungseinzug Dienstgebäude: Wittelsbachstraße 3 67061 Ludwigshafen Unser Zeichen (bitte angeben) 3 V 334.16 Datum: 18.04.2016 Ihre Fragen beantwortet: Frau Schlüter Tel.: 0621/ 5002-314 Fax: 0621/5002-315 [email protected] Sprechzeiten: Mo-Do: 9.00 – 17.00 Uhr Fr.: 9.00 – 14.00 Uhr Polizeipräsidium Rheinpfalz, Wittelsbachstraße 3, 67061 Ludwigshafen Herrn Wolfgang Schwab Breite Straße 23 67069 Ludwigshafen Verkehrswidrig abgestellter Pkw; Heranziehung zu den Abschleppkosten Sehr geehrter Herr Schwab, laut Datei des Straßenverkehrsamtes der Stadt Ludwigshafen sind Sie Halter des Pkw Mercedes C 220 mit dem amtlichen Kennzeichen LU-BN-506. Am 15.04.2016 wollte das Tiefbauamt der Stadt Straßenausbesserungsarbeiten (Ausbesserung von Schlaglöchern) an der Ottostraße in Höhe der Häuser 74 bis 82 sowie 73 bis 81 ausführen lassen. Zu diesem Zweck wurden bereits am 14.04.2016 Halteverbotsschilder Nr. 283 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO mit dem Zusatz „Ab 15.04., 8.00 Uhr“ aufgestellt. Als die ausführende Firma Teermeyer am Freitag, den 15.04.2016, anrückte, musste sie feststellen, dass Ihr Pkw nach wie vor in Höhe des Hauses Nr. 78 parkte. Obwohl sich direkt unter Ihrem Auto ein großes Schlagloch befand, hat die Straßenbaufirma in punkto Abschleppen zunächst nichts unternommen und sich zunächst den übrigen Schlaglöchern gewidmet. Dabei gingen die Straßenbauarbeiter davon aus, dass das Fahrzeug kurzfristig, spätestens gegen Mittag, vom Halter abgeholt werde. Als dies jedoch um 13.00 Uhr immer noch nicht der Fall war, haben die Bauarbeiter die Polizei um Hilfe gerufen. Bei unserem Eintreffen ist einer der Beamten selbst über eines der Schlaglöcher gestolpert und beinahe zu Fall gekommen. Die Beamten haben zunächst vergeblich versucht, Sie telefonisch zu erreichen. Auch eine eventuelle Handy-Nummer war nicht zu ermitteln. Daraufhin hat der betreffende Beamte telefonisch die Firma „Schlepping“ in Ludwigshafen mit dem Abschleppen zum Polizeihof beauftragt. Dieser Auftrag wurde gegen 14.30 Uhr durchgeführt. Damit konnte das letzte noch vorhandene Schlagloch ausgebessert werden. Die von der Firma Schlepping sofort ausgestellte Rechnung, die ich diesem Bescheid als Kopie beifüge, ist seitens der Polizeikasse sofort bezahlt worden. Anschließend haben wir die Straßenverkehrsbehörde in Ludwigshafen von den Vorgängen unterrichtet. D 103 Rh-Pf –5– Gemäß § 57 Abs. 1 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes Rheinland-Pfalz (POG) i.V.m. § 63 Abs. 1 des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Rheinland-Pfalz (LVwVG) haben Sie diese Kosten zu erstatten. Es handelt sich um verauslagte Kosten im Rahmen einer rechtmäßig durchgeführten Ersatzvornahme im Wege des sofortigen Vollzuges (§ 61 Abs. 2 LVwVG). Die Polizei sah sich – vor allem im Hinblick auf den „Beinah-Sturz“ eines der Beamten – zum sofortigen Handeln veranlasst, um weitere Schäden von den Verkehrsteilnehmern abzuwenden. Es ist zwar richtig, dass auf der Ottostraße keine Halte- oder Parkeinschränkungen bestehen. Seit längerer Zeit sind jedoch im Bereich der Häuser 74 bis 82 sowie 73 bis 81 einige Schlaglöcher vorhanden, die auch Ihnen nicht verborgen bleiben konnten, zumal Sie direkt über einem solchen Schlagloch geparkt haben. Da die Straßendecke in diesem Frühjahr ohnehin erneuert werden sollte, hat die Stadt als Straßenbaulastträger diese Schlaglöcher zunächst nicht beseitigt. Als aber am 13.04.2016 gegen 17.00 Uhr ein Radfahrer über eines der Schlaglöcher stürzte und sich dabei einen Arm brach, konnte mit der Ausbesserung nicht länger gewartet werden, zumal ab dem Wochenende Unwetter angesagt waren. Schon am Vormittag (9.00 Uhr) des nächsten Tages wurden seitens des Straßenverkehrsamtes in Ludwigshafen beidseitig der geplanten Baustelle und in beide Fahrtrichtungen Halteverbotsschilder aufgestellt. Darauf hätten Sie reagieren müssen, und zwar auch dann, wenn Sie ortsabwesend sind. Sie müssen im öffentlichen Verkehrsraum immer damit rechnen, dass sich Verkehrsvorschriften ändern, und dies gegebenenfalls durch Beauftragte überprüfen lassen. Bereits bei Ihrer gestrigen telefonischen Kontaktaufnahme haben wir Sie darauf hingewiesen, dass Sie Ihren Pkw nur gegen Erstattung der Abschleppkosten abholen können. Wir haben Sie darüber informiert, dass anlässlich der Abholung die Aushändigung dieses Kostenbescheides geplant ist. Wir haben Ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme bis zur Abholung gegeben. Wir bitten Sie daher, den Betrag von 214,20 € bei Abholung Ihres Pkw in bar oder mit EC-Karte bei der Kasse des Polizeipräsidiums zu zahlen. Nur gegen Vorlage der Quittung können wir Ihnen das Auto aushändigen. Über die weiterhin anfallenden Kosten (Verwarnungsgeld wegen unerlaubten Parkens sowie Gebührenerhebung für die polizeiliche Anordnung des Abschleppens und das Abstellen des Fahrzeugs) werden wir Ihnen einen gesonderten Bescheid zukommen lassen. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Polizeipräsidium Rheinpfalz, Wittelsbachstraße 3, 67061 Ludwigshafen, schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden. Die Schriftform ist auch gewahrt, wenn der Widerspruch durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur nach dem Signaturgesetz eingelegt wird. Der Widerspruch hat jedoch nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) keine aufschiebende Wirkung, da es sich um die Anforderung öffentlicher Abgaben und Kosten handelt. Außerdem handelt es sich um „Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung“, sodass die aufschiebende Wirkung auch nach § 20 des Ausführungsgesetzes des Landes Rheinland-Pfalz zur VwGO entfällt. Sie müssen den Betrag daher auch im Falle eines Widerspruchs zahlen. Mit freundlichen Grüßen Walther (Polizeioberrat) –6– D 103 Rh-Pf Polizeipräsidium Rheinpfalz Abteilung: Forderungseinzug Dienstgebäude: Wittelsbachstraße 3 67061 Ludwigshafen Unser Zeichen (bitte angeben) 3 V 334.16 Datum: 10.05.2016 Ihre Fragen beantwortet: Frau Schlüter Tel.: 0621/ 5002-314 Fax: 0621/5002-315 [email protected] Sprechzeiten: Mo-Do: 9.00 – 17.00 Uhr Fr.: 9.00 – 14.00 Uhr Polizeipräsidium Rheinpfalz, Wittelsbachstraße 3, 67061 Ludwigshafen An das Verwaltungsgericht Robert-Stolz-Straße 20 67433 Neustadt/Weinstr. Verwaltungsgericht Neustadt/Weinstr. Eing.: 11. Mai 2016 In der Verwaltungsrechtssache Schwab ./. Land Rheinland-Pfalz Az: 3 L 551/16 beantrage ich namens des Antragsgegners unter Berufung auf die bei Gericht hinterlegte Generalvollmacht, den Antrag abzulehnen. Begründung: Der Antrag kann keinen Erfolg haben. Die vom Antragsteller beantragte einstweilige Anordnung ist bereits unzulässig. Es geht um den Vollzug eines Verwaltungsaktes, wofür die einstweilige Anordnung nicht statthaft ist. Außerdem setzt die einstweilige Anordnung eine besondere Eilbedürftigkeit voraus, die hier in keiner Weise ersichtlich ist. Als Steuerberater wird der Antragsteller nicht geltend machen können, derart knapp bei Kasse zu sein, dass er bis zur Rückzahlung des relativ geringfügigen Betrages nicht bis zur Beendigung des bereits anhängig gemachten Hauptsacheverfahrens warten kann. Auch in der Sache kann das Begehren keinen Erfolg haben, da unsere Kostenforderung in vollem Umfange begründet ist. Insoweit verweisen wir vollinhaltlich auf unsere Ausführungen in dem Kostenbescheid vom 18.04.2016. Aus diesen geht eindeutig hervor, dass der Antragsteller als Pflichtiger die Kosten der Ersatzvornahme zu tragen hat. Auf die Anfrage des Herrn Vorsitzenden wird mitgeteilt, dass diesseits keine Bedenken gegen eine Einzelrichterentscheidung bestehen. –7– D 103 Rh-Pf Die Verwaltungsvorgänge sind als Anlage beigefügt. Walther (Polizeioberrat) Wolfgang Schwab Steuerberater Breite Straße 23 Ludwigshafen, den 17.05.2016 67069 Ludwigshafen Verwaltungsgericht Neustadt/Weinstr. Eing.: 18. Mai 2016 An das Verwaltungsgericht Robert-Stolz-Straße 20 67433 Neustadt/Weinstr. In dem Rechtsstreit Schwab ./. Land Rheinland-Pfalz Az: 3 L 551/16 muss auf den Schriftsatz der Gegenseite vom 10.05.2016 wie folgt erwidert werden: Wie man den gerichtlichen Eilrechtsschutz im konkreten Fall in der Juristensprache nennt, entzieht sich meiner Kenntnis und mag das Gericht herausfinden. Den Begriff „einstweilige Anordnung“ habe ich von einem mir bekannten Rechtsreferendar übernommen. Ich habe jedenfalls hinreichend deutlich gemacht, worum es mir geht. In der Sache bestehe ich nach wie vor auf sofortiger Rückzahlung des Betrages. Dabei kann es nicht darauf ankommen, ob ich ohne die sofortige Rückzahlung der Abschleppkosten „am Hungertuch nagen“ würde oder ob mein Konto quasi „überläuft“. Dies hat den Antragsgegner auch nicht zu interessieren. Es geht mir in dieser Angelegenheit schon ums Prinzip. Es kann und darf nämlich nicht sein, dem Bürger – mehr oder weniger gewaltsam – Geld abzunehmen und ihn dann – trotz eindeutiger Rechtslage – jahrelang auf die Rückzahlung warten zu lassen. Wenn das Gericht zu dem Ergebnis kommt, dass die Anforderung der Kosten unrechtmäßig war, dann muss die Behörde dem Bürger das Geld genauso schnell wieder zurückzahlen, wie sie ihm es abgenommen hat. Auf die Anfrage des Gerichts teile auch ich mit, dass ich nichts gegen eine Entscheidung durch den Einzelrichter einzuwenden habe. Mit freundlichen Grüßen Wolfgang Schwab –8– D 103 Rh-Pf Aktenzeichen: 3 L 551/16 Verwaltungsgericht Neustadt a.d.W. Beschluss In der Verwaltungsrechtssache Schwab ./. Land Rheinland-Pfalz wegen Festsetzung und Rückerstattung von Abschleppkosten, wird die Rechtssache dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Dieser Beschluss ist gemäß § 6 Abs. 4 S. 1 VwGO unanfechtbar. Neustadt a.d.W., den 19.05.2016 ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------Vermerk für die Bearbeitung: 1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den Eilantrag (nicht über den Widerspruch) ist zu entwerfen. Diese soll am 03.06.2016 ohne mündliche Verhandlung durch den Richter am Verwaltungsgericht Serber als Einzelrichter ergehen. Im Tatbestand kann wegen der Einzelheiten des angefochtenen Bescheides sowie der Schriftsätze auf deren Inhalt verwiesen werden (vgl. § 117 Abs. 3 S. 2 VwGO). Die Streitwertfestsetzung soll einem besonderem Beschluss vorbehalten bleiben und ist daher nicht zu entwerfen. 2. Wird in der Entscheidung zur Rechtmäßigkeit des Kostenbescheides vom 18.04.2016 nicht Stellung genommen, ist insoweit ein Hilfsgutachten anzufertigen. 3. Der Widerspruch vom 27.04.2016 ist am 28.04.2016 bei der Widerspruchsbehörde eingegangen. Die tatsächlichen Ausführungen der Beteiligten können als richtig unterstellt werden. 4. Das Polizeipräsidium Rheinpfalz ist für Abschleppmaßnahmen instanziell zuständige untere Polizeibehörde. Sämtliche Polizeibehörden sind Behörden des Landes. Der Polizeipräsident vertritt für den Bezirk des Präsidiums das Land gerichtlich und außergerichtlich. Straßenverkehrsbehörde ist der Oberbürgermeister der Stadt Ludwigshafen. Das Polizeipräsidium Rheinpfalz ist zuständige Widerspruchsbehörde. 5. Ohne das Wegschaffen des Kfz des Antragstellers hätte das betreffende Schlagloch nicht beseitigt werden können und ein näher gelegener Ersatzparkraum stand nicht zur Verfügung. Am 15.04.2016 hätte eine Entscheidung der Straßenverkehrsbehörde über die Abschleppmaßnahme nicht mehr eingeholt werden können. Die Kosten des Abschleppens sind nicht überhöht. –––––
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