Frequently Asked Questions zur Praktischen Studienzeit

FAQ zum Thema „Pflichtpraktikum während des Jurastudiums“
Inhalt dieser FAQ
1. Warum muss ich die praktische Studienzeit ableisten?
2. Was sind die für die praktische Studienzeit maßgeblichen Rechtsvorschriften?
3. Was soll mir das Praktikum inhaltlich vermitteln?
4. Ab wann sollte ich mich einen Praktikumsplatz kümmern?
5. Wer muss mich ausbilden?
6. Gilt das Erfordernis der Ausbildungsleitung an der Praktikumsstelle durch einen
Volljuristen uneingeschränkt?
7. Muss ich die praktische Studienzeit in einem Teil absolvieren oder kann ich splitten?
8. Kann ich die praktische Studienzeit auch während der Vorlesungszeit, d.h. während
des laufenden Semesters absolvieren?
9. In welcher Form muss ich mir das Praktikum bescheinigen lassen?
10. Welche Stellen sind mit dem Begriff „Verwaltungspraktikum“ gemeint?
11. Kann ich die Praktika bundesweit absolvieren?
12. Kann ich die praktische Studienzeit bei einem inländischen Gericht absolvieren?
Wenn ja, was muss ich dabei beachten?
13. Kann ich die praktische Studienzeit im Ausland absolvieren?
14. Wie kann ich eine Anwaltskanzlei finden, die mich als PraktikantIn aufnimmt?
15. Gibt es auch eine Möglichkeit, eine Anwaltskanzlei im Ausland im zu finden?
16. Gibt es weiterführende Literatur zum Thema „Praktische Studienzeit“?
1. Warum muss ich die praktische Studienzeit ableisten?
Die ordnungsgemäße Durchführung der praktischen Studienzeit ist
Zulassungsvoraussetzung für die erste juristische Staatsprüfung (§ 8 Abs. 1 Nr. 6 des
Juristenausbildungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen, JAG NW). Außerdem
können während der praktischen Studienzeit wertvolle Informationen und Anregungen
für den eigenen beruflichen Werdegang gewonnen werden. Aus diesem Grund soll auch
die Vermittlung von Rechtskenntnissen nicht im Mittelpunkt stehen.
2. Was sind die für die praktische Studienzeit maßgeblichen Rechtsvorschriften?
Im JAG NW:
§ 8 Praktische Studienzeit
(1) Die Studierenden haben eine praktische Studienzeit abzuleisten.
In dieser Zeit sollen ihnen ein Einblick in die Praxis vermittelt und,
soweit möglich, Gelegenheit zu einer praktischen Mitarbeit gegeben
werden.
(2) Die praktische Studienzeit dauert insgesamt drei Monate. Sie ist
während der vorlesungsfreien Zeit in der Regel in zwei Teilen
abzuleisten.
(3) In der Regel findet die praktische Studienzeit mindestens sechs
Wochen in der Rechtspflege, vornehmlich bei einer Rechtsanwältin
oder einem Rechtsanwalt, oder in einem Unternehmen der freien
Wirtschaft und mindestens sechs Wochen bei einer
Verwaltungsbehörde statt. Die Ausbildung kann auch bei
überstaatlichen, zwischenstaatlichen oder ausländischen
Ausbildungsstellen oder einer ausländischen Rechtsanwältin oder
einem ausländischen Rechtsanwalt abgeleistet werden.
(4) Das Justizprüfungsamt kann auf Antrag weitere Ausnahmen von
der Regelausbildung (Absatz 2 Satz 2, Absatz 3) zulassen.
(5) Bei Beginn der Ausbildung sind die Studierenden auf die Pflicht
zur Verschwiegenheit hinzuweisen. Findet die Ausbildung bei einem
Gericht oder einer Verwaltungsbehörde statt, sind die Studierenden
nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S.
469, 547) in der jeweils gültigen Fassung auf die gewissenhafte
Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.
(6) Die ausbildende Stelle erteilt den Studierenden eine
Bescheinigung über die Ableistung der praktischen Studienzeit.
Die Volltexte des JAG NW und der JAO NW (Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
über die juristischen Staatsprüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst in
Nordrhein-Westfalen) finden Sie im Downloadbereich des Studieninformationszentrums.
3. Was soll mir das Praktikum vermitteln?
Während der praktischen Studienzeit soll den Studierenden ein Einblick in die
Rechtspraxis vermittelt und, soweit möglich, Gelegenheit zu einer praktischen Mitarbeit
gegeben werden (§ 8 Abs. 1 S. 2 JAG NW). Die Vermittlung von Rechtskenntnissen soll
nicht das unmittelbare Ziel der praktischen Studienzeit sein.
a) Zum Verwaltungspraktikum:
Die Studenten sollen Gelegenheit erhalten, im Rahmen des Vollzugsauftrages liegende
Gestaltungsmöglichkeiten einer Verwaltungsbehörde zu erkennen. Sie sollen sich eine
anschauliche Vorstellung über die Aufgaben, Organisation und Geschäftsablauf in einer
Verwaltungsbehörde machen können. In geeigneten Fällen soll ferner Gelegenheit
gegeben werden z.B. an Dienstbesprechungen, Ortsbesichtigungen oder an Sitzungen
kommunaler Gremien teilzunehmen oder Verwaltungsbeamte zu Terminen vor den
Verwaltungs-, Finanz- oder Sozialgerichten zu begleiten. Die Ausbildung soll einzeln oder
in kleinen Gruppen erfolgen. Die Studenten sollen sich während der gesamten Dauer der
praktischen Studienzeit an einen bestimmten durch die Behörde zugewiesenen
Ansprechpartner wenden können, der für Fragen zur Ausbildung zur Verfügung steht.
b) Zum Anwaltspraktikum:
Den Studenten soll ein Einblick in die tägliche Arbeit eines Rechtsanwaltes ermöglicht
werden. So sollen sie an Besprechungen mit Mandanten teilnehmen, den Rechtsanwalt
bei Gerichtsterminen und Behördengängen begleiten sowie den täglichen Schriftwechsel
der Parteien eines Prozesses untereinander und mit den Gerichten mitverfolgen.
Die JAO NW regelt das Nähere in § 3.
4. Wer muss mich ausbilden?
Die Ausbildung sollte von einem Volljuristen vorgenommen werden, d.h. von jemandem,
der bereits zwei juristische Staatsexamina bestanden hat.
5. Gilt das Erfordernis der Ausbildungsleitung an der Praktikumsstelle durch einen
Volljuristen uneingeschränkt?
Nein. In Kommunalbehörden (wie z.B. einer Gemeindeverwaltung) wird seitens des JPA
Hamm im Einzelfall von dem Erfordernis abgesehen, dass ein Volljurist die Ausbildung zu
leiten hat. Sie können sich daher auch in solchen Kommunalverwaltungen für ein
Verwaltungspraktikum bewerben, die z.B. wegen ihrer Größe keinen Volljuristen
beschäftigen. Vorher sollten Sie aber Rücksprache mit dem JPA treffen.
6. Ab wann sollte ich mich einen Praktikumsplatz kümmern?
Man sollte mindestens ein halbes Jahr vorher nach einer oder mehreren geeigneten
Stellen suchen und die Bewerbungen anfertigen. Manchmal bekommt man auch
kurzfristiger einen Praktikumsplatz. Viele beliebte Stellen (Polizeipräsidien,
Justizvollzugsanstalten etc.) sind jedoch schon weit, häufig mehr als ein Jahr im Voraus
vergeben. Wenn Sie auf der Suche nach einer Praktikumsstelle sind, kommen Sie in das
Studieninformationszentrum. Die Sprechzeiten der Praktikumsberatung sind Montag von
14 – 16 Uhr sowie Dienstag von 10 – 12 Uhr in Raum J 111 a.
7. Muss ich die praktische Studienzeit in einem Teil absolvieren oder kann ich splitten?
§ 3 Abs. 2 Satz 2 JAO NW gibt vor, dass die praktische Studienzeit regelmäßig in zwei
Teilen abzuleisten ist, d.h. 6 Wochen in der Rechtspflege und 6 Wochen in der
Verwaltung. Diese Blöcke können aber in dreiwöchige Blöcke unterteilt werden. Die
Reihenfolge der Praktika spielt keine Rolle.
8. Kann ich die praktische Studienzeit auch während der Vorlesungszeit, d.h. während
des laufenden Semesters absolvieren?
Nein. Gemäß § 3 Abs. 2 S. 2 JAO NW ist die praktische Studienzeit in der vorlesungsfreien
Zeit abzuleisten. Natürlich können Sie aber ein Praktikum während der Vorlesungszeit
absolvieren, dies wird jedoch nicht vom JPA als Pflichtpraktikum iSd § 8 JAG NW
anerkannt und ist auch wegen der Überschneidung mit Lehrveranstaltungen nicht zu
empfehlen.
9. In welcher Form muss ich mir das Praktikum bescheinigen lassen?
Das Justizprüfungsamt Hamm hat einen Vordruck für eine Bescheinigung erstellt, den Sie
im Downloadbereich finden. Ansonsten reicht auch eine formlose Bescheinigung aus,
wenn sie die wesentlichen Punkte enthält (Praktikumsstelle, Betreuer, Datum, Siegel,
Unterschrift etc.). Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 7 JAO NW ist diese Bescheinigung den
Meldeunterlagen für die erste juristische Staatsprüfung beizufügen.
10. Bei welchen Praktikumsgebern kann ein Verwaltungspraktikum absolviert werden?
Laut Merkblatt des JPA (im Downloadbereich zu finden) kann das Verwaltungspraktikum
„grundsätzlich bei jeder Verwaltungsbehörde absolviert werden. In Betracht kommen
auch über- und zwischenstaatliche sowie ausländische Ausbildungsstellen.“
Im Folgenden finden Sie eine nicht abschließende Liste mit möglichen Einrichtungen für
das Verwaltungspraktikum:
-
Industrie- und Handelskammer; Deutsche Handelskammer im Ausland;
Handwerkskammer; Ärztekammer Westfalen-Lippe; Landschaftsverband
Westfalen-Lippe; Sparkassen
-
Arbeitsamt; Finanzamt; Oberfinanzdirektion; Versorgungsamt;
Umweltbundesamt; Forstdirektion; Universitätsverwaltung; Wasser- und
Schifffahrtsdirektion
-
Kreiswehrersatzamt; Rechtsberater der Bundeswehr (1. Korps in Münster);
Bundeswehrverwaltung
-
Gemeindeunfallversicherungsverband; Berufsgenossenschaft;
Sozialversicherungsträger (LVA, Bundesknappschaft)
-
Stadt- bzw. Kreisverwaltung; Deutsche Städtetag; Landtag; Deutscher Bundestag;
Bundestags- und Landtagsfraktionen; Bundes- und Landesministerien;
Bundesforschungsanstalten; Vertretungen der Länder beim Bund / bei der EU;
Kommission der Europäischen Union in Brüssel
-
Botschaften; Konsulate
-
Justizvollzugsanstalten (Verwaltung); Polizeibehörden
-
Landeskirchenamt / Bischöfliches Generalvikariat in Münster
11. Kann ich die Praktika bundesweit machen?
Ja.
12. Kann ich die praktische Studienzeit bei einem inländischen Gericht absolvieren?
Wenn ja, was muss ich dabei beachten?
Praktika bei Gerichten sind als Rechtspflege- und nicht als Verwaltungspraktikum
anerkennungsfähig. Vorher sollte aber eine Bescheinigung über die Aufnahme als
Praktikant vom zuständigen Landgerichtspräsidenten eingeholt werden. Wenn es sich
nicht um die ordentliche Gerichtsbarkeit handelt, muss der Präsident des
übergeordneten Gerichtes in diesem Gerichtsbezirk diese Bestätigung ausstellen. (Für
das Arbeitsgericht Münster z.B. der Präsident des Landesarbeitsgerichtes Hamm)
13. Kann ich die praktische Studienzeit im Ausland absolvieren?
Ja. Hier gilt § 8 Abs. 3 S. 2 JAG NW: „Die Ausbildung kann auch bei überstaatlichen,
zwischenstaatlichen oder ausländischen Ausbildungsstellen oder einer
ausländischen Rechtsanwältin oder einem ausländischen Rechtsanwalt abgeleistet
werden“. Hier sollte man jedoch beachten: 1. Sicherstellen, dass in der betreffenden
Stelle ein Volljurist die Ausbildungszeit leitet und 2. Bestätigung der uneingeschränkten
Anerkennungsfähigkeit dieses Praktikums durch das JPA einholen (nach Möglichkeit
schriftlich).
14. Wie kann ich eine Anwaltskanzlei finden, die mich als PraktikantIn aufnimmt?
Sie können sich an die Praktikumsberatung im Studieninformationszentrum wenden. Die
Sprechzeiten sind Montag von 14 – 16 Uhr sowie Dienstag von 10 – 12 Uhr in Raum J
111 a.
Darüber hinaus gibt es unter http://www.anwaltauskunft.de/ eine
„Anwaltssuchmaschine“, in der Sie Kanzleien nach Ort und Rechtsgebiet suchen können.
Die Suchmaschine unter http://www.anwaltsblatt-karriere.de/bietet ebenfalls diese
Möglichkeit.
15. Gibt es auch eine Möglichkeit, eine Anwaltskanzlei im Ausland im zu finden?
Wenn Sie die praktische Studienzeit im Bereich der Rechtspflege im Ausland absolvieren
wollen, können Sie von den Rechtsanwaltskammern eine Liste deutschsprachiger
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten im Ausland anfordern. Die Anschriften der drei
Rechtsanwaltskammern in Nordrhein-Westfalen lauten
Rechtsanwaltskammer Hamm
Ostenallee 18 59063 Hamm
Tel.Nr.: 02381 / 9850-00
Rechtsanwaltskammer Düsseldorf
Scheibenstr. 17
40479 Düsseldorf
Tel.: 0211 / 49 50 20
Rechtsanwaltskammer Köln
Riehler Str. 30
50668 Köln
Tel.: 0221 / 97 30 100
Zusätzlich hält das Studieninformationszentrum Jura (Raum J 111 a) eine Liste mit
ausländischen Rechtsanwaltskanzleien (Europa) bereit, die bereit sind Jurastudenten für
die praktische Studienzeit aufzunehmen und auszubilden.
16. Gibt es weiterführende Literatur zum Thema „Praktische Studienzeit“?
Allgemeine Hinweise:
Sydrow v./ Staschen/ Többe: Handbuch Studium und Praktikum im Ausland, 2. Aufl.
2004
Speziell zum Praktikum in den USA:
Eckner, „USA Praktikumsführer für Juristen“, 3. Aufl. 2009
Die Sprechzeiten der Praktikumsberatung sind Montag 14 – 16 Uhr sowie Dienstag von
10 – 12 Uhr im Studieninformationszentrum Jura in Raum J 111 a.