FAQ zum Thema „Pflichtpraktikum während des Jurastudiums“ Inhalt dieser FAQ 1. Warum muss ich die praktische Studienzeit ableisten? 2. Was sind die für die praktische Studienzeit maßgeblichen Rechtsvorschriften? 3. Was soll mir das Praktikum inhaltlich vermitteln? 4. Ab wann sollte ich mich einen Praktikumsplatz kümmern? 5. Wer muss mich ausbilden? 6. Gilt das Erfordernis der Ausbildungsleitung an der Praktikumsstelle durch einen Volljuristen uneingeschränkt? 7. Muss ich die praktische Studienzeit in einem Teil absolvieren oder kann ich splitten? 8. Kann ich die praktische Studienzeit auch während der Vorlesungszeit, d.h. während des laufenden Semesters absolvieren? 9. In welcher Form muss ich mir das Praktikum bescheinigen lassen? 10. Welche Stellen sind mit dem Begriff „Verwaltungspraktikum“ gemeint? 11. Kann ich die Praktika bundesweit absolvieren? 12. Kann ich die praktische Studienzeit bei einem inländischen Gericht absolvieren? Wenn ja, was muss ich dabei beachten? 13. Kann ich die praktische Studienzeit im Ausland absolvieren? 14. Wie kann ich eine Anwaltskanzlei finden, die mich als PraktikantIn aufnimmt? 15. Gibt es auch eine Möglichkeit, eine Anwaltskanzlei im Ausland im zu finden? 16. Gibt es weiterführende Literatur zum Thema „Praktische Studienzeit“? 1. Warum muss ich die praktische Studienzeit ableisten? Die ordnungsgemäße Durchführung der praktischen Studienzeit ist Zulassungsvoraussetzung für die erste juristische Staatsprüfung (§ 8 Abs. 1 Nr. 6 des Juristenausbildungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen, JAG NW). Außerdem können während der praktischen Studienzeit wertvolle Informationen und Anregungen für den eigenen beruflichen Werdegang gewonnen werden. Aus diesem Grund soll auch die Vermittlung von Rechtskenntnissen nicht im Mittelpunkt stehen. 2. Was sind die für die praktische Studienzeit maßgeblichen Rechtsvorschriften? Im JAG NW: § 8 Praktische Studienzeit (1) Die Studierenden haben eine praktische Studienzeit abzuleisten. In dieser Zeit sollen ihnen ein Einblick in die Praxis vermittelt und, soweit möglich, Gelegenheit zu einer praktischen Mitarbeit gegeben werden. (2) Die praktische Studienzeit dauert insgesamt drei Monate. Sie ist während der vorlesungsfreien Zeit in der Regel in zwei Teilen abzuleisten. (3) In der Regel findet die praktische Studienzeit mindestens sechs Wochen in der Rechtspflege, vornehmlich bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt, oder in einem Unternehmen der freien Wirtschaft und mindestens sechs Wochen bei einer Verwaltungsbehörde statt. Die Ausbildung kann auch bei überstaatlichen, zwischenstaatlichen oder ausländischen Ausbildungsstellen oder einer ausländischen Rechtsanwältin oder einem ausländischen Rechtsanwalt abgeleistet werden. (4) Das Justizprüfungsamt kann auf Antrag weitere Ausnahmen von der Regelausbildung (Absatz 2 Satz 2, Absatz 3) zulassen. (5) Bei Beginn der Ausbildung sind die Studierenden auf die Pflicht zur Verschwiegenheit hinzuweisen. Findet die Ausbildung bei einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde statt, sind die Studierenden nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547) in der jeweils gültigen Fassung auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. (6) Die ausbildende Stelle erteilt den Studierenden eine Bescheinigung über die Ableistung der praktischen Studienzeit. Die Volltexte des JAG NW und der JAO NW (Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die juristischen Staatsprüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst in Nordrhein-Westfalen) finden Sie im Downloadbereich des Studieninformationszentrums. 3. Was soll mir das Praktikum vermitteln? Während der praktischen Studienzeit soll den Studierenden ein Einblick in die Rechtspraxis vermittelt und, soweit möglich, Gelegenheit zu einer praktischen Mitarbeit gegeben werden (§ 8 Abs. 1 S. 2 JAG NW). Die Vermittlung von Rechtskenntnissen soll nicht das unmittelbare Ziel der praktischen Studienzeit sein. a) Zum Verwaltungspraktikum: Die Studenten sollen Gelegenheit erhalten, im Rahmen des Vollzugsauftrages liegende Gestaltungsmöglichkeiten einer Verwaltungsbehörde zu erkennen. Sie sollen sich eine anschauliche Vorstellung über die Aufgaben, Organisation und Geschäftsablauf in einer Verwaltungsbehörde machen können. In geeigneten Fällen soll ferner Gelegenheit gegeben werden z.B. an Dienstbesprechungen, Ortsbesichtigungen oder an Sitzungen kommunaler Gremien teilzunehmen oder Verwaltungsbeamte zu Terminen vor den Verwaltungs-, Finanz- oder Sozialgerichten zu begleiten. Die Ausbildung soll einzeln oder in kleinen Gruppen erfolgen. Die Studenten sollen sich während der gesamten Dauer der praktischen Studienzeit an einen bestimmten durch die Behörde zugewiesenen Ansprechpartner wenden können, der für Fragen zur Ausbildung zur Verfügung steht. b) Zum Anwaltspraktikum: Den Studenten soll ein Einblick in die tägliche Arbeit eines Rechtsanwaltes ermöglicht werden. So sollen sie an Besprechungen mit Mandanten teilnehmen, den Rechtsanwalt bei Gerichtsterminen und Behördengängen begleiten sowie den täglichen Schriftwechsel der Parteien eines Prozesses untereinander und mit den Gerichten mitverfolgen. Die JAO NW regelt das Nähere in § 3. 4. Wer muss mich ausbilden? Die Ausbildung sollte von einem Volljuristen vorgenommen werden, d.h. von jemandem, der bereits zwei juristische Staatsexamina bestanden hat. 5. Gilt das Erfordernis der Ausbildungsleitung an der Praktikumsstelle durch einen Volljuristen uneingeschränkt? Nein. In Kommunalbehörden (wie z.B. einer Gemeindeverwaltung) wird seitens des JPA Hamm im Einzelfall von dem Erfordernis abgesehen, dass ein Volljurist die Ausbildung zu leiten hat. Sie können sich daher auch in solchen Kommunalverwaltungen für ein Verwaltungspraktikum bewerben, die z.B. wegen ihrer Größe keinen Volljuristen beschäftigen. Vorher sollten Sie aber Rücksprache mit dem JPA treffen. 6. Ab wann sollte ich mich einen Praktikumsplatz kümmern? Man sollte mindestens ein halbes Jahr vorher nach einer oder mehreren geeigneten Stellen suchen und die Bewerbungen anfertigen. Manchmal bekommt man auch kurzfristiger einen Praktikumsplatz. Viele beliebte Stellen (Polizeipräsidien, Justizvollzugsanstalten etc.) sind jedoch schon weit, häufig mehr als ein Jahr im Voraus vergeben. Wenn Sie auf der Suche nach einer Praktikumsstelle sind, kommen Sie in das Studieninformationszentrum. Die Sprechzeiten der Praktikumsberatung sind Montag von 14 – 16 Uhr sowie Dienstag von 10 – 12 Uhr in Raum J 111 a. 7. Muss ich die praktische Studienzeit in einem Teil absolvieren oder kann ich splitten? § 3 Abs. 2 Satz 2 JAO NW gibt vor, dass die praktische Studienzeit regelmäßig in zwei Teilen abzuleisten ist, d.h. 6 Wochen in der Rechtspflege und 6 Wochen in der Verwaltung. Diese Blöcke können aber in dreiwöchige Blöcke unterteilt werden. Die Reihenfolge der Praktika spielt keine Rolle. 8. Kann ich die praktische Studienzeit auch während der Vorlesungszeit, d.h. während des laufenden Semesters absolvieren? Nein. Gemäß § 3 Abs. 2 S. 2 JAO NW ist die praktische Studienzeit in der vorlesungsfreien Zeit abzuleisten. Natürlich können Sie aber ein Praktikum während der Vorlesungszeit absolvieren, dies wird jedoch nicht vom JPA als Pflichtpraktikum iSd § 8 JAG NW anerkannt und ist auch wegen der Überschneidung mit Lehrveranstaltungen nicht zu empfehlen. 9. In welcher Form muss ich mir das Praktikum bescheinigen lassen? Das Justizprüfungsamt Hamm hat einen Vordruck für eine Bescheinigung erstellt, den Sie im Downloadbereich finden. Ansonsten reicht auch eine formlose Bescheinigung aus, wenn sie die wesentlichen Punkte enthält (Praktikumsstelle, Betreuer, Datum, Siegel, Unterschrift etc.). Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 7 JAO NW ist diese Bescheinigung den Meldeunterlagen für die erste juristische Staatsprüfung beizufügen. 10. Bei welchen Praktikumsgebern kann ein Verwaltungspraktikum absolviert werden? Laut Merkblatt des JPA (im Downloadbereich zu finden) kann das Verwaltungspraktikum „grundsätzlich bei jeder Verwaltungsbehörde absolviert werden. In Betracht kommen auch über- und zwischenstaatliche sowie ausländische Ausbildungsstellen.“ Im Folgenden finden Sie eine nicht abschließende Liste mit möglichen Einrichtungen für das Verwaltungspraktikum: - Industrie- und Handelskammer; Deutsche Handelskammer im Ausland; Handwerkskammer; Ärztekammer Westfalen-Lippe; Landschaftsverband Westfalen-Lippe; Sparkassen - Arbeitsamt; Finanzamt; Oberfinanzdirektion; Versorgungsamt; Umweltbundesamt; Forstdirektion; Universitätsverwaltung; Wasser- und Schifffahrtsdirektion - Kreiswehrersatzamt; Rechtsberater der Bundeswehr (1. Korps in Münster); Bundeswehrverwaltung - Gemeindeunfallversicherungsverband; Berufsgenossenschaft; Sozialversicherungsträger (LVA, Bundesknappschaft) - Stadt- bzw. Kreisverwaltung; Deutsche Städtetag; Landtag; Deutscher Bundestag; Bundestags- und Landtagsfraktionen; Bundes- und Landesministerien; Bundesforschungsanstalten; Vertretungen der Länder beim Bund / bei der EU; Kommission der Europäischen Union in Brüssel - Botschaften; Konsulate - Justizvollzugsanstalten (Verwaltung); Polizeibehörden - Landeskirchenamt / Bischöfliches Generalvikariat in Münster 11. Kann ich die Praktika bundesweit machen? Ja. 12. Kann ich die praktische Studienzeit bei einem inländischen Gericht absolvieren? Wenn ja, was muss ich dabei beachten? Praktika bei Gerichten sind als Rechtspflege- und nicht als Verwaltungspraktikum anerkennungsfähig. Vorher sollte aber eine Bescheinigung über die Aufnahme als Praktikant vom zuständigen Landgerichtspräsidenten eingeholt werden. Wenn es sich nicht um die ordentliche Gerichtsbarkeit handelt, muss der Präsident des übergeordneten Gerichtes in diesem Gerichtsbezirk diese Bestätigung ausstellen. (Für das Arbeitsgericht Münster z.B. der Präsident des Landesarbeitsgerichtes Hamm) 13. Kann ich die praktische Studienzeit im Ausland absolvieren? Ja. Hier gilt § 8 Abs. 3 S. 2 JAG NW: „Die Ausbildung kann auch bei überstaatlichen, zwischenstaatlichen oder ausländischen Ausbildungsstellen oder einer ausländischen Rechtsanwältin oder einem ausländischen Rechtsanwalt abgeleistet werden“. Hier sollte man jedoch beachten: 1. Sicherstellen, dass in der betreffenden Stelle ein Volljurist die Ausbildungszeit leitet und 2. Bestätigung der uneingeschränkten Anerkennungsfähigkeit dieses Praktikums durch das JPA einholen (nach Möglichkeit schriftlich). 14. Wie kann ich eine Anwaltskanzlei finden, die mich als PraktikantIn aufnimmt? Sie können sich an die Praktikumsberatung im Studieninformationszentrum wenden. Die Sprechzeiten sind Montag von 14 – 16 Uhr sowie Dienstag von 10 – 12 Uhr in Raum J 111 a. Darüber hinaus gibt es unter http://www.anwaltauskunft.de/ eine „Anwaltssuchmaschine“, in der Sie Kanzleien nach Ort und Rechtsgebiet suchen können. Die Suchmaschine unter http://www.anwaltsblatt-karriere.de/bietet ebenfalls diese Möglichkeit. 15. Gibt es auch eine Möglichkeit, eine Anwaltskanzlei im Ausland im zu finden? Wenn Sie die praktische Studienzeit im Bereich der Rechtspflege im Ausland absolvieren wollen, können Sie von den Rechtsanwaltskammern eine Liste deutschsprachiger Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten im Ausland anfordern. Die Anschriften der drei Rechtsanwaltskammern in Nordrhein-Westfalen lauten Rechtsanwaltskammer Hamm Ostenallee 18 59063 Hamm Tel.Nr.: 02381 / 9850-00 Rechtsanwaltskammer Düsseldorf Scheibenstr. 17 40479 Düsseldorf Tel.: 0211 / 49 50 20 Rechtsanwaltskammer Köln Riehler Str. 30 50668 Köln Tel.: 0221 / 97 30 100 Zusätzlich hält das Studieninformationszentrum Jura (Raum J 111 a) eine Liste mit ausländischen Rechtsanwaltskanzleien (Europa) bereit, die bereit sind Jurastudenten für die praktische Studienzeit aufzunehmen und auszubilden. 16. Gibt es weiterführende Literatur zum Thema „Praktische Studienzeit“? Allgemeine Hinweise: Sydrow v./ Staschen/ Többe: Handbuch Studium und Praktikum im Ausland, 2. Aufl. 2004 Speziell zum Praktikum in den USA: Eckner, „USA Praktikumsführer für Juristen“, 3. Aufl. 2009 Die Sprechzeiten der Praktikumsberatung sind Montag 14 – 16 Uhr sowie Dienstag von 10 – 12 Uhr im Studieninformationszentrum Jura in Raum J 111 a.
© Copyright 2024 ExpyDoc