Ausfüllhinweise zum Antrag auf Frequenzzuteilung zur Nutzung der Berechtigten der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben für den Einsatz zur Übertragung von digitalen Bild- und Tonsignalen (wireless video links (WVL)) im Frequenzbereich 2347 – 2385 MHz Bitte zutreffende Kästchen () im Antrag ankreuzen Neueinrichtung: Datum der Inbetriebnahme Bei einer Neueinrichtung geben Sie bitte unter „Datum der Inbetriebnahme“ an, ab wann die Frequenzzuteilung gelten soll; rückwirkende Frequenzzuteilungen sind nicht möglich. Werden Frequenzzuteilungsgebühren erhoben, so beginnt die Pflicht der Zahlung mit dem 1. des Monats, in dem die Zuteilung in Kraft tritt, sie endet mit Ablauf des Monats, in dem die Zuteilung erlischt. Die Gebühr wird durch einen gesonderten Bescheid festgesetzt und auch dann fällig, wenn zugeteilte Frequenzen nicht genutzt werden. Änderung: Datum der Änderung, Zuteilungsnummer, BMI-Nummer Im Falle der Änderung einer bestehenden Frequenzzuteilung geben Sie bitte das Datum der Änderung, die Zuteilungsnummer der vorhandenen Frequenzzuteilung und die BMI-Nummer an. Die BMI-Nummer wurde im Rahmen der Antragsbearbeitung für die zu ändernde Frequenzzuteilung vom Bundesministerium des Innern (BMI) vergeben. 1. Antragsteller Behörden- oder Organisationsbezeichnung, Anschrift Tragen Sie bitte den Namen und die Anschrift der Behörde oder Organisation ein. Auf diesen Namen wird die Frequenzzuteilung ausgestellt. Die angegebene Behörde bzw. Organisation erwirkt die mit der Frequenzzuteilung vorhandenen Rechte und Pflichten. An diese Adresse wird die Frequenzzuteilungsurkunde und ggf. der Gebührenbescheid übersandt. Ansprechpartner (Name, Telefon) Für Rückfragen geben Sie bitte den Namen und die Rufnummer eines kompetenten Ansprechpartners ihrer Behörde oder Organisation an. Wenn Sie eine Fachfirma mit der Errichtung des Funknetzes beauftragt haben, ist es Ihnen freigestellt, diese Fachfirma zusätzlich zu nennen. Antragsteller gemäß § 4 Ziffer 1. ▒ der BOS-Funkrichtlinie Geben Sie bitte an, unter welcher Ziffer der gemäß § 4 der BOS-Funkrichtlinie aufgeführten Berechtigten des BOSFunks ihre Behörde bzw. Organisation einzuordnen ist. Nachfolgende Auflistung gibt eine Übersicht über die Berechtigten gemäß der BOS-Funkrichtlinie: 1.1 die Polizeien der Länder, 1.2 die Polizeien des Bundes, 1.3 die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk (THW), 1.4 die Bundeszollverwaltung, 1.5 die kommunalen Feuerwehren, staatlich anerkannte Werkfeuerwehren sowie sonstige nichtöffentliche Feuerwehren, wenn sie auftragsgemäß auch außerhalb ihrer Liegenschaft eingesetzt werden können, 1.6 die Katastrophen- und Zivilschutzbehörden des Bundes und der Länder, öffentliche Einrichtungen des Katastrophenschutzes und nach Landesrecht im Katastrophenschutz mitwirkende Organisationen auch, soweit sie Zivilschutzaufgaben wahrnehmen, 1.7 die behördlichen Träger der Notfallrettung nach landesrechtlichen Bestimmungen und die Leistungserbringer, die mit der Durchführung der Aufgabe „Notfallrettung“ von den jeweiligen Trägern der Notfallrettung beauftragt wurden, 1.8 die mit Sicherheits- und Vollzugsaufgaben gesetzlich beauftragten Behörden und Dienststellen, für die das Bundesministerium des Innern im Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und den zuständigen obersten Landesbehörden die Notwendigkeit bestätigt hat, mit den vorgenannten Berechtigten nach Nr. 1-7 über BOS-Funk zusammenzuarbeiten, 1.9 die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder. Seite 1 von 3 Stand: 04/2016 Ausfüllhinweise zum Antrag auf Frequenzzuteilung zur Nutzung der Berechtigten der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben für den Einsatz zur Übertragung von digitalen Bild- und Tonsignalen (wireless video links (WVL)) im Frequenzbereich 2347 – 2385 MHz 2. Frequenznutzungsparameter für digitale Bild- und Tonübertragungen Hier kann gewählt werden, ob es sich um ein Funksystem mit fest einstellbaren Frequenzen bzw. um ein rekonfigurierbares Funksystem handelt. Entsprechend sind die geforderten Angaben für Frequenz(en) und Kanalbandbreiten einzutragen bzw. anzukreuzen. Mögliche Mittenfrequenzen und Kanalbandbreiten Mittenfrequenz (MHz) Kanalbandbreite Kanalnummer Mittenfrequenz (MHz) Kanalbandbreite Kanalnummer 2347,5 2,5 MHz 1 2349 6 MHz 1 2350 2,5 MHz 2 2353 6 MHz 2 2352,5 2,5 MHz 3 2357 6 MHz 3 2355 2,5 MHz 4 2361 6 MHz 4 2357,5 2,5 MHz 5 2365 6 MHz 5 2360 2,5 MHz 6 2369 6 MHz 6 2362,5 2,5 MHz 7 2373 6 MHz 7 2365 2,5 MHz 8 2377 6 MHz 8 2367,5 2,5 MHz 9 2381 6 MHz 9 2370 2,5 MHz 10 2385 6 MHz 10 2372,5 2,5 MHz 11 2375 2,5 MHz 12 2377,5 2,5 MHz 13 2380 2,5 MHz 14 2382,5 2,5 MHz 15 2385 2,5 MHz 16 Außerbandaussendungen: wobei fc dBc = Mittenfrequenz und = relativer Pegel bezogen auf die unmodulierte Trägerleistung einer Aussendung Frequenzbereich Maximal zulässiger Pegel der Leistung, integriert über 3kHz Bandbreite In den direkt anliegenden Nachbarkanälen gleicher Kanalbandbreite im Bereich von fc ± 50 % Kanalbandbreite bis fc ± 150 % Kanalbandbreite logarithmisch absinkend von – 27 dBc bei fc ± 50 % Kanalbandbreite bis – 40 dBc bei fc ± 150 % Kanalbandbreite In den äußeren anliegenden Nachbarkanälen gleicher Kanalbandbreite im Bereich von fc ± 150 % Kanalbandbreite bis fc ± 250 % Kanalbandbreite logarithmisch absinkend von – 40 dBc bei fc ± 150 % Kanalbandbreite bis – 54 dBc bei fc ± 250 % Kanalbandbreite Seite 2 von 3 Stand: 04/2016 Ausfüllhinweise zum Antrag auf Frequenzzuteilung zur Nutzung der Berechtigten der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben für den Einsatz zur Übertragung von digitalen Bild- und Tonsignalen (wireless video links (WVL)) im Frequenzbereich 2347 – 2385 MHz Bild 1 – Grenzwerte der Außerbandaussendungen (Maske) 3. Leistungen Hier sind die geforderten Leistungsangaben für die äquivalente isotrope Strahlungsleistung (EIRP) pro Kanal jeweils für transportable Basisstationen bzw. Endgräte einzutragen. Desweitere ist der Einsatz von leistungsoptimierter Technik durch ankreuzen des entsprechenden Kästchens anzuzeigen. Hinweise: Die max. EIRP beträgt 25 W. 4. Angewandte technische Normen Hier ist durch entsprechendes Ankreuzen eine Auswahl zu treffen. Sollten Normen für das Funksystem zugrunde gelegt worden sein, die nicht den grundlegenden Anforderungen der EN (ETS) 302 064 entsprechen, ist eine Konformitätsbescheinigung einer benannten Stelle vorzulegen, die bescheinigt, dass eine entsprechende Konformität zu den grundlegenden Anforderungen vorhanden ist. Zustimmungsvermerke Einträge zu den Zustimmungsvermerken des Antrages auf Frequenzzuteilung werden im Rahmen der BOS-internen Antragsbearbeitung ausschließlich von den Funkbeauftragten der Behörde bzw. Organisation und den zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden und vom BMI vorgenommen. Zur Sicherstellung einer eindeutigen Zuordnung der Antragsdaten von Seite 1 geben Sie bitte das Antragsdatum, die Daten des Antragstellers und im Falle einer Änderung die Zuteilungsnummer und BMI-Nummer an. Nach den Regelungen der BOS-Funkrichtlinie wird im Antragsverfahren hinsichtlich der Verfahrensabfolge und den jeweils einzuholenden Zustimmungen der BOS zwischen den Antragstellern nach bundesrechtlichen und den Antragstellern nach landesrechtlichen Bestimmungen unterschieden. Demzufolge sind Eintragungen für Antragsteller nach bundesrechtlichen Bestimmungen unter 1.1 bis 1.4 und Eintragungen für Antragsteller nach landesrechtlichen Bestimmungen unter 2.1 bis 2.4 von den dort näher bezeichneten BOS vorzunehmen. Seite 3 von 3 Stand: 04/2016
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