Ausfüllhinweise - Bundesnetzagentur

Ausfüllhinweise
zum Antrag auf Frequenzzuteilung zur Nutzung der Berechtigten
der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben für den Einsatz zur Übertragung von digitalen
Bild- und Tonsignalen (wireless video links (WVL)) im Frequenzbereich 2347 – 2385 MHz
Bitte zutreffende Kästchen () im Antrag ankreuzen
Neueinrichtung: Datum der Inbetriebnahme
Bei einer Neueinrichtung geben Sie bitte unter „Datum der Inbetriebnahme“ an, ab wann die Frequenzzuteilung gelten
soll; rückwirkende Frequenzzuteilungen sind nicht möglich. Werden Frequenzzuteilungsgebühren erhoben, so beginnt
die Pflicht der Zahlung mit dem 1. des Monats, in dem die Zuteilung in Kraft tritt, sie endet mit Ablauf des Monats, in
dem die Zuteilung erlischt. Die Gebühr wird durch einen gesonderten Bescheid festgesetzt und auch dann fällig, wenn
zugeteilte Frequenzen nicht genutzt werden.
Änderung: Datum der Änderung, Zuteilungsnummer, BMI-Nummer
Im Falle der Änderung einer bestehenden Frequenzzuteilung geben Sie bitte das Datum der Änderung, die
Zuteilungsnummer der vorhandenen Frequenzzuteilung und die BMI-Nummer an. Die BMI-Nummer wurde im Rahmen
der Antragsbearbeitung für die zu ändernde Frequenzzuteilung vom Bundesministerium des Innern (BMI) vergeben.
1. Antragsteller
Behörden- oder Organisationsbezeichnung, Anschrift
Tragen Sie bitte den Namen und die Anschrift der Behörde oder Organisation ein. Auf diesen Namen wird die
Frequenzzuteilung ausgestellt. Die angegebene Behörde bzw. Organisation erwirkt die mit der Frequenzzuteilung
vorhandenen Rechte und Pflichten. An diese Adresse wird die Frequenzzuteilungsurkunde und ggf. der
Gebührenbescheid übersandt.
Ansprechpartner (Name, Telefon)
Für Rückfragen geben Sie bitte den Namen und die Rufnummer eines kompetenten Ansprechpartners ihrer Behörde
oder Organisation an. Wenn Sie eine Fachfirma mit der Errichtung des Funknetzes beauftragt haben, ist es Ihnen
freigestellt, diese Fachfirma zusätzlich zu nennen.
Antragsteller gemäß § 4 Ziffer 1. ▒ der BOS-Funkrichtlinie
Geben Sie bitte an, unter welcher Ziffer der gemäß § 4 der BOS-Funkrichtlinie aufgeführten Berechtigten des BOSFunks ihre Behörde bzw. Organisation einzuordnen ist.
Nachfolgende Auflistung gibt eine Übersicht über die Berechtigten gemäß der BOS-Funkrichtlinie:
1.1 die Polizeien der Länder,
1.2 die Polizeien des Bundes,
1.3 die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk (THW),
1.4 die Bundeszollverwaltung,
1.5 die kommunalen Feuerwehren, staatlich anerkannte Werkfeuerwehren sowie sonstige nichtöffentliche
Feuerwehren, wenn sie auftragsgemäß auch außerhalb ihrer Liegenschaft eingesetzt werden können,
1.6 die Katastrophen- und Zivilschutzbehörden des Bundes und der Länder, öffentliche Einrichtungen des
Katastrophenschutzes und nach Landesrecht im Katastrophenschutz mitwirkende Organisationen auch, soweit
sie Zivilschutzaufgaben wahrnehmen,
1.7 die behördlichen Träger der Notfallrettung nach landesrechtlichen Bestimmungen und die Leistungserbringer,
die mit der Durchführung der Aufgabe „Notfallrettung“ von den jeweiligen Trägern der Notfallrettung beauftragt
wurden,
1.8 die mit Sicherheits- und Vollzugsaufgaben gesetzlich beauftragten Behörden und Dienststellen, für die das
Bundesministerium des Innern im Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und den zuständigen
obersten Landesbehörden die Notwendigkeit bestätigt hat, mit den vorgenannten Berechtigten nach Nr. 1-7 über
BOS-Funk zusammenzuarbeiten,
1.9 die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder.
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Stand: 04/2016
Ausfüllhinweise
zum Antrag auf Frequenzzuteilung zur Nutzung der Berechtigten
der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben für den Einsatz zur Übertragung von digitalen
Bild- und Tonsignalen (wireless video links (WVL)) im Frequenzbereich 2347 – 2385 MHz
2. Frequenznutzungsparameter für digitale Bild- und Tonübertragungen
Hier kann gewählt werden, ob es sich um ein Funksystem mit fest einstellbaren Frequenzen bzw. um ein
rekonfigurierbares Funksystem handelt. Entsprechend sind die geforderten Angaben für Frequenz(en) und
Kanalbandbreiten einzutragen bzw. anzukreuzen.
Mögliche Mittenfrequenzen und Kanalbandbreiten
Mittenfrequenz
(MHz)
Kanalbandbreite
Kanalnummer
Mittenfrequenz
(MHz)
Kanalbandbreite
Kanalnummer
2347,5
2,5 MHz
1
2349
6 MHz
1
2350
2,5 MHz
2
2353
6 MHz
2
2352,5
2,5 MHz
3
2357
6 MHz
3
2355
2,5 MHz
4
2361
6 MHz
4
2357,5
2,5 MHz
5
2365
6 MHz
5
2360
2,5 MHz
6
2369
6 MHz
6
2362,5
2,5 MHz
7
2373
6 MHz
7
2365
2,5 MHz
8
2377
6 MHz
8
2367,5
2,5 MHz
9
2381
6 MHz
9
2370
2,5 MHz
10
2385
6 MHz
10
2372,5
2,5 MHz
11
2375
2,5 MHz
12
2377,5
2,5 MHz
13
2380
2,5 MHz
14
2382,5
2,5 MHz
15
2385
2,5 MHz
16
Außerbandaussendungen:
wobei
fc
dBc
= Mittenfrequenz und
= relativer Pegel bezogen auf die unmodulierte Trägerleistung einer Aussendung
Frequenzbereich
Maximal zulässiger Pegel der Leistung,
integriert über 3kHz Bandbreite
In den direkt anliegenden Nachbarkanälen
gleicher Kanalbandbreite im Bereich von fc ± 50
% Kanalbandbreite bis fc ± 150 %
Kanalbandbreite
logarithmisch absinkend
von – 27 dBc bei fc ± 50 % Kanalbandbreite
bis – 40 dBc bei fc ± 150 % Kanalbandbreite
In den äußeren anliegenden Nachbarkanälen
gleicher Kanalbandbreite im Bereich von fc ±
150 % Kanalbandbreite bis fc ± 250 %
Kanalbandbreite
logarithmisch absinkend
von – 40 dBc bei fc ± 150 % Kanalbandbreite
bis – 54 dBc bei fc ± 250 % Kanalbandbreite
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Stand: 04/2016
Ausfüllhinweise
zum Antrag auf Frequenzzuteilung zur Nutzung der Berechtigten
der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben für den Einsatz zur Übertragung von digitalen
Bild- und Tonsignalen (wireless video links (WVL)) im Frequenzbereich 2347 – 2385 MHz
Bild 1 – Grenzwerte der Außerbandaussendungen (Maske)
3. Leistungen
Hier sind die geforderten Leistungsangaben für die äquivalente isotrope Strahlungsleistung (EIRP) pro Kanal jeweils für
transportable Basisstationen bzw. Endgräte einzutragen. Desweitere ist der Einsatz von leistungsoptimierter Technik
durch ankreuzen des entsprechenden Kästchens anzuzeigen.
Hinweise:
Die max. EIRP beträgt 25 W.
4. Angewandte technische Normen
Hier ist durch entsprechendes Ankreuzen eine Auswahl zu treffen. Sollten Normen für das Funksystem zugrunde gelegt
worden sein, die nicht den grundlegenden Anforderungen der EN (ETS) 302 064 entsprechen, ist eine
Konformitätsbescheinigung einer benannten Stelle vorzulegen, die bescheinigt, dass eine entsprechende Konformität
zu den grundlegenden Anforderungen vorhanden ist.
Zustimmungsvermerke
Einträge zu den Zustimmungsvermerken des Antrages auf Frequenzzuteilung werden im Rahmen der BOS-internen
Antragsbearbeitung ausschließlich von den Funkbeauftragten der Behörde bzw. Organisation und den zuständigen
obersten Bundes- oder Landesbehörden und vom BMI vorgenommen.
Zur Sicherstellung einer eindeutigen Zuordnung der Antragsdaten von Seite 1 geben Sie bitte das Antragsdatum, die
Daten des Antragstellers und im Falle einer Änderung die Zuteilungsnummer und BMI-Nummer an.
Nach den Regelungen der BOS-Funkrichtlinie wird im Antragsverfahren hinsichtlich der Verfahrensabfolge und
den jeweils einzuholenden Zustimmungen der BOS zwischen den Antragstellern nach bundesrechtlichen und den
Antragstellern nach landesrechtlichen Bestimmungen unterschieden. Demzufolge sind Eintragungen für
Antragsteller nach bundesrechtlichen Bestimmungen unter 1.1 bis 1.4 und Eintragungen für Antragsteller nach
landesrechtlichen Bestimmungen unter 2.1 bis 2.4 von den dort näher bezeichneten BOS vorzunehmen.
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Stand: 04/2016