Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Wege zum Wein e.U. Wehrgasse 10/1-2, 1050 Wien in der Fassung vom Mai 2016 §1 Geltung 1.1. 1.2. 1.3. 1.4. Die Firma Wege zum Wein e.U. – im Folgenden als Ankündigungsunternehmen bezeichnet - erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform; das gilt auch für das Abweichen vom Schriftformerfordernis. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners werden selbst bei Kenntnis nur dann wirksam, wenn sie von dem Ankündigungsunternehmen ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der zu ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Diese unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen. §2 Vertragsabschluss 2.1. 2.2. Basis für den Vertragsabschluss ist das jeweilige Angebot des Ankündigungsunternehmens bzw. der Auftrag des Kunden, in dem der Leistungsumfang und die Vergütung festgehalten sind. Die Angebote des Ankündigungsunternehmens sind freibleibend und unverbindlich. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Auftrages durch die Ankündigungsunternehmen zustande. Die Annahme hat in Schriftform (z.B. durch Auftragsbestätigung) zu erfolgen, es sei denn, dass das Ankündigungsunternehmen zweifelsfrei zu erkennen gibt (z.B. durch Tätigwerden aufgrund des Auftrages), dass es den Auftrag annimmt. Die Schriftform wird auch durch die Zusendung per Post oder einer E-Mail gewahrt. §3 Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 3.1. 3.2. Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus dem Auftrag des Kunden bzw. der Leistungsbeschreibung oder den Angaben im Vertrag. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der Schriftform. Alle Leistungen des Ankündigungsunternehmens sind vom Kunden zu überprüfen und binnen drei Tagen freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe gelten sie als vom Kunden genehmigt. Seite 1 von 6 3.3. Der Kunde wird das Ankündigungsunternehmen unverzüglich mit allen Informationen und Unterlagen versorgen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Vorgängen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. 3.4. Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf eventuell bestehende Urheber-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen. Das Ankündigungsunternehmen haftet nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte. Wird das Ankündigungsunternehmen wegen einer solchen Rechtsverletzung in Anspruch genommen, so hält der Kunde das Ankündigungsunternehmen schad- und klaglos; er hat ihm sämtliche Nachteile zu ersetzen, die durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen. §4 Fremdleistungen / Beauftragung Dritter 4.1. 4.2. Das Unternehmen Wege zum Wein ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen Dritter zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Besorgungsgehilfe”). ist insbesondere zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn innerhalb der Zahlungsfrist keine Eingänge am Geschäftskonto zu verzeichnen sind Wege zum Wein wird Besorgungsgehilfen sorgfältig auswählen und darauf achten, dass diese über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügen. §5 Termine 5.1. 5.2. 5.3. Frist- und Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. zu bestätigen. Das Ankündigungsunternehmen bemüht sich, die vereinbarten Termine einzuhalten. Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt den Kunden allerdings erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er dem Ankündigungsunternehmen eine angemessene, mindestens aber 14 Tage währende Nachfrist gewährt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an das Ankündigungsunternehmen. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Eine Verpflichtung zu Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des Verzugs besteht nur bei Vorsatz oder grober Nachlässigkeit des Ankündigungsunternehmens. Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse entbinden das Ankündigungsunternehmen jedenfalls von der Einhaltung des vereinbarten Liefertermins. Gleiches gilt, wenn der Kunde mit seinen zur Durchführung des Auftrages notwendigen Verpflichtungen (z.B. Bereitstellung von Unterlagen oder Informationen), im Verzug ist. In diesem Fall wird der vereinbarte Termin zumindest im Ausmaß des Verzuges verschoben. Seite 2 von 6 §6 Rücktritt vom Vertrag durch das Ankündigungsunternehmen 6.1. • • Das Ankündigungsunternehmen ist insbesondere zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn: die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich ist oder trotz Setzung einer Nachfrist weiter verzögert wird; berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Begehren des Ankündigungsunternehmens weder Vorauszahlung leistet, noch vor Leistung der Ankündigungsunternehmen eine taugliche Sicherheit leistet. §7 Beendigung des Vertragsverhältnisses 7.1. Durch Ablauf der im Vertrag festgelegten Zeit §8 Zahlung 8.1. 8.2. 8.3. 8.4. Die Rechnung des Ankündigungsunternehmens wird ohne jeden Abzug ab Rechnungsdatum fällig und ist sofern nichts anderes vereinbart wurde, binnen 7 Kalendertagen ab Erhalt der Rechnung zu bezahlen. Bei verspäteter Zahlung gelten Verzugszinsen in der Höhe von 12 % p.a. als vereinbart. Der Kunde verpflichtet sich alle mit der Eintreibung der Forderung verbundenen Kosten und Aufwände, insbesondere Inkassospesen oder sonstige für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu tragen. Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann das Ankündigungsunternehmen sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Kunden angeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen. Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen des Ankündigungsunternehmen aufzurechnen, außer die Forderungen des Kunden wurden von dem Ankündigungsunternehmen schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgelegt. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden wird ausgeschlossen. §9 Preisanpassung 9.1. 9.2. Bei Verträgen auf unbestimmte Zeit sowie bei Verträgen mit automatischer Verlängerung der Vertragsdauer das Ankündigungsunternehmen berechtigt, jährlich eine angemessene Preisanpassung unter Berücksichtigung von Faktoren wie die Inflation, der Verbraucherpreisindex, die Kollektivvertragsabschlüsse sowie von ähnlichen, von dem Ankündigungsunternehmen nicht beeinflussbaren, externen Faktoren vorzunehmen. Auch sonst ist das Ankündigungsunternehmen berechtigt, nach Vertragsabschluss eine angemessene Preisanpassung bei einzelnen Leistungen vorzunehmen, wenn sich die Kosten dieser Leistungen um mehr als 10% erhöhen, ohne dass dies von dem Ankündigungsunternehmen beeinflussbar ist. Seite 3 von 6 §10 Daten und Datenschutz 10.1. 10.2. 10.3. 10.4. 10.5. 10.6. 10.7. Als Daten gelten die für die Umsetzung des Auftrages notwendigen Unterlagen und Daten, die vom Kunden übergebenen Bilder, Texte, Grafiken etc. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die notwendigen Unterlagen bis spätestens 7 Arbeitstage vor Leistungserbringung dem Ankündigungsunternehmen fehlerfrei und vollständig übersendet werden. Der Kunde bestätigt mit der Auftragserstellung, dass er sämtliche Rechte, insbesondere Veröffentlichungs- und Urheberrechte, an den zur Verfügung gestellten Unterlagen erworben hat bzw. besitzt und frei darüber verfügen kann. Der Kunde garantiert darüber hinaus, dass er die Inhalte nicht gegen geltendes Gesetz (Markenund Wettbewerbsrecht), gesetzliche und behördliche Verbote sowie die guten Sitten verstoßen. Weiterhin garantiert der Kunde, dass durch die Auftragserfüllung durch das Ankündigungsunternehmen nicht gegen das Recht Dritter verstoßen wird. Die alleinige Verantwortung über den Inhalt des Auftrages trägt der Kunde. Das Ankündigungsunternehmen ist nicht verpflichtet Daten aufzubewahren. Das Ankündigungsunternehmen haftet nicht für beschädigte oder verlorengegangene Daten des Kunden. Der Kunde verpflichtet sich, Informationen und Daten, die er von dem Ankündigungsunternehmen in Zusammenhang mit der Ausführung des Vertrages erhält, nicht an Dritte weiter zu geben. Der Kunde ist ausdrücklich damit einverstanden, dass die vom Kunden angegebenen Daten erfasst werden. Der Kunde verpflichtet sich dem Ankündigungsunternehmen alle Daten zur freien Nutzung bereit zu stellen. §11 Eigentumsrecht und Urheberschutz 11.1. 11.2. Alle Leistungen des Ankündigungsunternehmen einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum des Ankündigungsunternehmen und können von uns jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit dem Ankündigungsunternehmen darf der Kunde die Leistungen des Ankündigungsunternehmen nur selbst, ausschließlich in Österreich und nur für die Dauer des Vertrages nutzen. Der Erwerb von Nutzungsund Verwertungsrechten an Leistungen des Ankündigungsunternehmens setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von dem Ankündigungsunternehmen dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Änderungen von Leistungen des Ankündigungsunternehmen, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätig werdende Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Ankündigungsunternehmen und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig. Seite 4 von 6 11.3. 11.4. Für die Nutzung von Leistungen des Ankündigungsunternehmen die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung des Ankündigungsunternehmen erforderlich. Dafür steht dem Ankündigungsunternehmen und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu. Für die Nutzung der Leistungen des Ankündigungsunternehmen bzw. von Werbemitteln, für das Ankündigungsunternehmen konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Vertrages unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht – ebenfalls die Zustimmung notwendig. §12 Gewährleistung und Schadenersatz 12.1. 12.2. 12.3. 12.4. 12.5. Der Kunde hat allfällige Reklamationen unverzüglich, jedenfalls jedoch innerhalb von drei Tagen nach Leistung durch das Ankündigungsunternehmen schriftlich geltend zu machen und zu begründen. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Reklamation steht dem Kunden nur das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Leistung durch das Ankündigungsunternehmen zu. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Kunde dem Ankündigungsunternehmen alle zur Unterstützung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Das Ankündigungsunternehmen ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich ist, oder für das Ankündigungsunternehmen mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist: Die Beweislastenumkehr gemäß § 924 ABGB zu Lasten des Ankündigungsunternehmens ist ausgeschlossen. Das Vorliegen des Mangels im Übergabezeitpunk, der Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge sind vom Kunden zu beweisen. Schadenersatzansprüche des Kunden, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, mangelhafter oder unvollständiger Leistung, Mängelfolgeschadens oder wegen unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Ankündigungsunternehmens beruhen. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Auftragswert exklusive Steuern begrenzt. Seite 5 von 6 §13 Haftung 13.1. 13.2. Das Ankündigungsunternehmen wird die ihm übertragenen Arbeiten unter Beachtung der allgemeinen anerkannten Rechtsgrundsätze durchführen und den Kunden rechtzeitig auf für sie erkennbare Risiken hinweisen. Jegliche Haftung des Ankündigungsunternehmens für Ansprüche, die auf Grund der Werbemaßnahmen (der Verwendung eines Kennzeichens) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn das Ankündigungsunternehmen seiner Hinweispflicht nachgekommen ist, insbesondere haftet das Ankündigungsunternehmen nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen, sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche Dritter. Das Ankündigungsunternehmen haftet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften lediglich für Schäden, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. §14 Änderung der AGB 14.1. Wege zum Wein behält sich die jederzeitige Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. Die geänderten AGB gelten dann grundsätzlich für die ab dem Änderungszeitpunkt eingegangenen Vertragsverhältnisse. § 15 Anzuwendendes Recht 15.1. Auf die Rechtsbeziehung zwischen den Kunden und dem Ankündigungsunternehmen ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der internationalen Verweisungsnormen anzuwenden. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung. § 16 Erfüllungsort und Gerichtsstand 16.1. 16.2. Erfüllungsort ist der Sitz des Ankündigungsunternehmens Als Gerichtsstand für alle sich unmittelbar zwischen der Ankündigungsunternehmen und dem Kunden ergebenden Streitigkeiten wird das für den Sitz der Ankündigungsunternehmen örtlich und sachlich zuständige Wiener Gericht vereinbart. Seite 6 von 6
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