AGB - Wege zum Wein

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma
Wege zum Wein e.U.
Wehrgasse 10/1-2, 1050 Wien
in der Fassung vom Mai 2016
§1 Geltung
1.1.
1.2.
1.3.
1.4.
Die Firma Wege zum Wein e.U. – im Folgenden als Ankündigungsunternehmen
bezeichnet - erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der
vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle
künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug
genommen wird.
Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform; das gilt auch für
das Abweichen vom Schriftformerfordernis.
Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende
Bedingungen des Vertragspartners werden selbst bei Kenntnis nur dann wirksam,
wenn sie von dem Ankündigungsunternehmen ausdrücklich und schriftlich anerkannt
werden.
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein,
so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der zu ihrer
Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Diese unwirksame Bestimmung ist
durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.
§2 Vertragsabschluss
2.1.
2.2.
Basis für den Vertragsabschluss ist das jeweilige Angebot des
Ankündigungsunternehmens bzw. der Auftrag des Kunden, in dem der
Leistungsumfang und die Vergütung festgehalten sind. Die Angebote des
Ankündigungsunternehmens sind freibleibend und unverbindlich.
Der Vertrag kommt durch die Annahme des Auftrages durch die
Ankündigungsunternehmen zustande. Die Annahme hat in Schriftform (z.B. durch
Auftragsbestätigung) zu erfolgen, es sei denn, dass das Ankündigungsunternehmen
zweifelsfrei zu erkennen gibt (z.B. durch Tätigwerden aufgrund des Auftrages), dass
es den Auftrag annimmt. Die Schriftform wird auch durch die Zusendung per Post
oder einer E-Mail gewahrt.
§3 Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden
3.1.
3.2.
Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus dem Auftrag des Kunden
bzw. der Leistungsbeschreibung oder den Angaben im Vertrag. Nachträgliche
Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der Schriftform.
Alle Leistungen des Ankündigungsunternehmens sind vom Kunden zu überprüfen
und binnen drei Tagen freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe gelten sie als
vom Kunden genehmigt.
Seite 1 von 6
3.3.
Der Kunde wird das Ankündigungsunternehmen unverzüglich mit allen Informationen
und Unterlagen versorgen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er
wird sie von allen Vorgängen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von
Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages
bekannt werden.
3.4.
Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur
Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf eventuell bestehende
Urheber-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen. Das
Ankündigungsunternehmen haftet nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte.
Wird das Ankündigungsunternehmen wegen einer solchen Rechtsverletzung in
Anspruch genommen, so hält der Kunde das Ankündigungsunternehmen schad- und
klaglos; er hat ihm sämtliche Nachteile zu ersetzen, die durch eine Inanspruchnahme
Dritter entstehen.
§4 Fremdleistungen / Beauftragung Dritter
4.1.
4.2.
Das Unternehmen Wege zum Wein ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung
selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen
Leistungen Dritter zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren
(„Besorgungsgehilfe”). ist insbesondere zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn
innerhalb der Zahlungsfrist keine Eingänge am Geschäftskonto zu verzeichnen sind
Wege zum Wein wird Besorgungsgehilfen sorgfältig auswählen und darauf achten,
dass diese über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügen.
§5 Termine
5.1.
5.2.
5.3.
Frist- und Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. zu bestätigen. Das
Ankündigungsunternehmen bemüht sich, die vereinbarten Termine einzuhalten. Die
Nichteinhaltung der Termine berechtigt den Kunden allerdings erst dann zur
Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er dem
Ankündigungsunternehmen eine angemessene, mindestens aber 14 Tage währende
Nachfrist gewährt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an
das Ankündigungsunternehmen.
Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten.
Eine Verpflichtung zu Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des Verzugs
besteht nur bei Vorsatz oder grober Nachlässigkeit des Ankündigungsunternehmens.
Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse entbinden das
Ankündigungsunternehmen jedenfalls von der Einhaltung des vereinbarten
Liefertermins. Gleiches gilt, wenn der Kunde mit seinen zur Durchführung des
Auftrages notwendigen Verpflichtungen (z.B. Bereitstellung von Unterlagen oder
Informationen), im Verzug ist. In diesem Fall wird der vereinbarte Termin zumindest
im Ausmaß des Verzuges verschoben.
Seite 2 von 6
§6 Rücktritt vom Vertrag durch das Ankündigungsunternehmen
6.1.
•
•
Das Ankündigungsunternehmen ist insbesondere zum Rücktritt vom Vertrag
berechtigt, wenn:
die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich
ist oder trotz Setzung einer Nachfrist weiter verzögert wird;
berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf
Begehren des Ankündigungsunternehmens weder Vorauszahlung leistet, noch vor
Leistung der Ankündigungsunternehmen eine taugliche Sicherheit leistet.
§7 Beendigung des Vertragsverhältnisses
7.1.
Durch Ablauf der im Vertrag festgelegten Zeit
§8 Zahlung
8.1.
8.2.
8.3.
8.4.
Die Rechnung des Ankündigungsunternehmens wird ohne jeden Abzug ab
Rechnungsdatum fällig und ist sofern nichts anderes vereinbart wurde, binnen 7
Kalendertagen ab Erhalt der Rechnung zu bezahlen. Bei verspäteter Zahlung gelten
Verzugszinsen in der Höhe von 12 % p.a. als vereinbart.
Der Kunde verpflichtet sich alle mit der Eintreibung der Forderung verbundenen
Kosten und Aufwände, insbesondere Inkassospesen oder sonstige für eine
zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu tragen.
Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann das Ankündigungsunternehmen
sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Kunden angeschlossener Verträge,
erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.
Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen des
Ankündigungsunternehmen aufzurechnen, außer die Forderungen des Kunden
wurden von dem Ankündigungsunternehmen schriftlich anerkannt oder gerichtlich
festgelegt. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden wird ausgeschlossen.
§9 Preisanpassung
9.1.
9.2.
Bei Verträgen auf unbestimmte Zeit sowie bei Verträgen mit automatischer
Verlängerung der Vertragsdauer das Ankündigungsunternehmen berechtigt, jährlich
eine angemessene Preisanpassung unter Berücksichtigung von Faktoren wie die
Inflation, der Verbraucherpreisindex, die Kollektivvertragsabschlüsse sowie von
ähnlichen, von dem Ankündigungsunternehmen nicht beeinflussbaren, externen
Faktoren vorzunehmen.
Auch sonst ist das Ankündigungsunternehmen berechtigt, nach Vertragsabschluss
eine angemessene Preisanpassung bei einzelnen Leistungen vorzunehmen, wenn
sich die Kosten dieser Leistungen um mehr als 10% erhöhen, ohne dass dies von
dem Ankündigungsunternehmen beeinflussbar ist.
Seite 3 von 6
§10 Daten und Datenschutz
10.1.
10.2.
10.3.
10.4.
10.5.
10.6.
10.7.
Als Daten gelten die für die Umsetzung des Auftrages notwendigen Unterlagen und
Daten, die vom Kunden übergebenen Bilder, Texte, Grafiken etc.
Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die notwendigen Unterlagen bis spätestens
7 Arbeitstage vor Leistungserbringung dem Ankündigungsunternehmen fehlerfrei und
vollständig übersendet werden.
Der Kunde bestätigt mit der Auftragserstellung, dass er sämtliche Rechte,
insbesondere Veröffentlichungs- und Urheberrechte, an den zur Verfügung gestellten
Unterlagen erworben hat bzw. besitzt und frei darüber verfügen kann. Der Kunde
garantiert darüber hinaus, dass er die Inhalte nicht gegen geltendes Gesetz (Markenund Wettbewerbsrecht), gesetzliche und behördliche Verbote sowie die guten Sitten
verstoßen. Weiterhin garantiert der Kunde, dass durch die Auftragserfüllung durch
das Ankündigungsunternehmen nicht gegen das Recht Dritter verstoßen wird. Die
alleinige Verantwortung über den Inhalt des Auftrages trägt der Kunde.
Das Ankündigungsunternehmen ist nicht verpflichtet Daten aufzubewahren. Das
Ankündigungsunternehmen haftet nicht für beschädigte oder verlorengegangene
Daten des Kunden.
Der Kunde verpflichtet sich, Informationen und Daten, die er von
dem Ankündigungsunternehmen in Zusammenhang mit der Ausführung des
Vertrages erhält, nicht an Dritte weiter zu geben.
Der Kunde ist ausdrücklich damit einverstanden, dass die vom Kunden angegebenen
Daten erfasst werden.
Der Kunde verpflichtet sich dem Ankündigungsunternehmen alle Daten zur freien
Nutzung bereit zu stellen.
§11 Eigentumsrecht und Urheberschutz
11.1.
11.2.
Alle Leistungen des Ankündigungsunternehmen einschließlich jener aus
Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles,
Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben
ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum des
Ankündigungsunternehmen und können von uns jederzeit – insbesondere bei
Beendigung des Vertragsverhältnisses – zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt
durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung (einschließlich
Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang.
Ohne gegenteilige Vereinbarung mit dem Ankündigungsunternehmen darf der Kunde
die Leistungen des Ankündigungsunternehmen nur selbst, ausschließlich in
Österreich und nur für die Dauer des Vertrages nutzen. Der Erwerb von Nutzungsund Verwertungsrechten an Leistungen des Ankündigungsunternehmens setzt in
jedem Fall die vollständige Bezahlung der von dem Ankündigungsunternehmen dafür
in Rechnung gestellten Honorare voraus.
Änderungen von Leistungen des Ankündigungsunternehmen, wie insbesondere
deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätig werdende
Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Ankündigungsunternehmen und –
soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig.
Seite 4 von 6
11.3.
11.4.
Für die Nutzung von Leistungen des Ankündigungsunternehmen die über den
ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig
davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung des
Ankündigungsunternehmen erforderlich. Dafür steht dem Ankündigungsunternehmen
und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.
Für die Nutzung der Leistungen des Ankündigungsunternehmen bzw. von
Werbemitteln, für das Ankündigungsunternehmen konzeptionelle oder gestalterische
Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Vertrages unabhängig davon, ob diese
Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht – ebenfalls die Zustimmung
notwendig.
§12 Gewährleistung und Schadenersatz
12.1.
12.2.
12.3.
12.4.
12.5.
Der Kunde hat allfällige Reklamationen unverzüglich, jedenfalls jedoch innerhalb von
drei Tagen nach Leistung durch das Ankündigungsunternehmen schriftlich geltend zu
machen und zu begründen. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Reklamation steht
dem Kunden nur das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Leistung durch
das Ankündigungsunternehmen zu.
Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben,
wobei der Kunde dem Ankündigungsunternehmen alle zur Unterstützung und
Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Das
Ankündigungsunternehmen ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu
verweigern, wenn diese unmöglich ist, oder für das Ankündigungsunternehmen mit
einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist:
Die Beweislastenumkehr gemäß § 924 ABGB zu Lasten des
Ankündigungsunternehmens ist ausgeschlossen. Das Vorliegen des Mangels im
Übergabezeitpunk, der Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die
Rechtzeitigkeit der Mängelrüge sind vom Kunden zu beweisen.
Schadenersatzansprüche des Kunden, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit
der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss,
mangelhafter oder unvollständiger Leistung, Mängelfolgeschadens oder wegen
unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit des Ankündigungsunternehmens beruhen.
Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Auftragswert exklusive
Steuern begrenzt.
Seite 5 von 6
§13 Haftung
13.1.
13.2.
Das Ankündigungsunternehmen wird die ihm übertragenen Arbeiten unter Beachtung
der allgemeinen anerkannten Rechtsgrundsätze durchführen und den Kunden
rechtzeitig auf für sie erkennbare Risiken hinweisen. Jegliche Haftung des
Ankündigungsunternehmens für Ansprüche, die auf Grund der Werbemaßnahmen
(der Verwendung eines Kennzeichens) gegen den Kunden erhoben werden, wird
ausdrücklich ausgeschlossen, wenn das Ankündigungsunternehmen seiner
Hinweispflicht nachgekommen ist, insbesondere haftet das
Ankündigungsunternehmen nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des
Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen, sowie für allfällige
Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche Dritter.
Das Ankündigungsunternehmen haftet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften
lediglich für Schäden, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen
werden kann. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Das
Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen.
§14 Änderung der AGB
14.1.
Wege zum Wein behält sich die jederzeitige Änderung der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen vor. Die geänderten AGB gelten dann grundsätzlich für die ab
dem Änderungszeitpunkt eingegangenen Vertragsverhältnisse.
§ 15 Anzuwendendes Recht
15.1.
Auf die Rechtsbeziehung zwischen den Kunden und dem Ankündigungsunternehmen
ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der internationalen
Verweisungsnormen anzuwenden. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden
keine Anwendung.
§ 16 Erfüllungsort und Gerichtsstand
16.1.
16.2.
Erfüllungsort ist der Sitz des Ankündigungsunternehmens
Als Gerichtsstand für alle sich unmittelbar zwischen der Ankündigungsunternehmen
und dem Kunden ergebenden Streitigkeiten wird das für den Sitz der
Ankündigungsunternehmen örtlich und sachlich zuständige Wiener Gericht
vereinbart.
Seite 6 von 6